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Gewaltschutzgesetz - GewSchG - KD Mainlaw - www.mainlaw.de

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Stand: 15. August 2017

Dieser Leitsatzkommentar wird demnächst wieder aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz - GewSchG (BGBl. I vom 11. Dezember 2001). (Siehe auch § 31 II HSOG - Wohnungsverweisung - Betretungsverbot für die Dauer von 14 Tagen.)

Gewaltschutz auch für Nazi-Opfer

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4 Strafvorschriften

***

§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben

***

§ 23 a GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte)
§ 23 b GVG (Verweisung an Familiengerichte)
§ 64 b FGG (Verweisung auf Bestimmungen der ZPO, örtliche Zuständigkeit, Wirksamkeit von Entscheidungen pp.)

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Siehe auch unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltschutzgesetz".


§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, anderen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

***

Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht auch Gewaltschutz für Nazi-Opfer.

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Leitsätze/Entscheidungen:

Die Verpflichtungen des Staates, die sich aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergeben, können auch die Pflicht umfassen, zum Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit einer Person vor Angriffen angemessene Rechtsvorschriften zum Schutz vor Gewalt zu schaffen und anzuwenden. Da Kinder besonders verletzbar sind, müssen die vom Staat angewendeten Mittel zu ihrem Schutz gegen Gewalt wirksam sein und angemessene Maßnahmen beinhalten, um Misshandlungen zu verhindern, von denen die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, und um eine wirksame Abschreckung solcher schweren Verletzungen der persönlichen Unversehrtheit zu bewirken. Stehen Grundwerte und wesentliche Aspekte des Privatlebens auf dem Spiel, weil es um besonders schwer wiegende Taten wie Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch von Kindern geht, müssen die Konventionsstaaten sicherstellen, dass es wirksame strafrechtliche Vorschriften dagegen gibt. Die Verpflichtung des Staates nach Art. 8 EMRK, angemessene Schutzvorschriften gegen weniger schwerwiegende Taten, welche die psychische Unversehrtheit verletzen können, zu schaffen und praktisch anzuwenden, zwingt nicht unbedingt zur Schaffung wirksamer Strafvorschriften für die Tat. Es können nämlich auch zivilrechtliche Rechtsbehelfe genügen, wenn sie geeignet sind, ausreichenden Schutz zu gewähren. Das heimliche Filmen eines minderjährigen Mädchens vor dem Duschen trifft dieses in höchst intimen Aspekten seines Privatlebens. Der Angriff ist aber nicht mit körperlicher Gewalt oder Missbrauch oder körperlichen Kontakt verbunden und erreicht deshalb nicht die Schwere der Fälle, in denen es um Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch von Kindern geht. Das schwedische Recht hat den Schutz des Rechts eines minderjährigen Mädchens auf Achtung seines Privatlebens nicht im Einklang mit den positiven Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK gewährleistet. Denn es gab im schwedischen Recht weder einen strafrechtlichen noch einen zivilrechtlichen Rechtsbehelf, mit dem das Mädchen wirksamen Rechtsschutz vor der Verletzung seiner Unversehrtheit erhalten konnte (EGMR, Urteil vom 12.11.2013 - 5786/08, juris-Orientierungssätze).

*** (BGH)

Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden (BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - XII ZB 62/17):

„... I. Die Antragstellerin beantragt die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgelds gegen den Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG.

Mit Beschluss vom 18. März 2016 untersagte das Amtsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Anordnung wurde bis zum 18. September 2016 befristet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Gleichwohl übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin Mitte Juli 2016 eine Postkarte beleidigenden Inhalts. Daraufhin hat die Antragstellerin am 17. Oktober 2016 die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 50 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ein höheres Ordnungsgeld anstrebte, hat das Oberlandesgericht wegen Ablaufs der Befristung des Unterlassungsgebots zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgelds weiter.

II. ... In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht hätte ein Ordnungsgeld nicht festsetzen dürfen. Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung - auch nach § 890 ZPO - sei das Vorliegen eines wirksamen Vollstreckungstitels, der den vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers urkundlich ausweise. Vorliegend habe bei Einleitung der Zwangsvollstreckung aber kein vollstreckbarer Anspruch mehr bestanden, weil die Befristung der Unterlassungsanordnung zum Zeitpunkt des Vollstreckungsantrags bereits abgelaufen war. Dass der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt sei, sei nicht ausreichend. Zwar treffe es zu, dass dem Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nicht nur Beugecharakter, sondern auch eine repressive strafähnliche Funktion zukomme. Dies könne indessen nicht rechtfertigen, gegen alle Grundsätze des Vollstreckungsrechts auf einen Vollstreckungstitel zu verzichten. Zudem werde in Fällen des Gewaltschutzes dem Bedürfnis nach strafrechtlicher Sanktion ohnehin gemäß § 4 GewSchG Rechnung getragen.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO ist wegen jeder Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot auf Antrag des Gläubigers Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzuordnen.

a) Ob zur Ahndung eines Verstoßes gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach dem Gewaltschutzgesetz ausreicht, dass der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Teilweise wird vertreten, dass keine wirksame Grundlage mehr für eine Verhängung von Ordnungsmitteln bestehe, wenn der zugrunde liegende Unterlassungstitel befristet gewesen und die Zuwiderhandlung zwar noch vor Ablauf der Befristung begangen worden, die Befristung aber im Zeitpunkt der Vollstreckung bereits abgelaufen gewesen sei (OLG Celle FamRZ 2013, 1758 f.).

Überwiegend wird aber allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung als entscheidend für die Vollstreckung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO angesehen (OLG Karlsruhe NZFam 2015, 771; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 300; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. GewSchG Einleitung Rn. 9; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 95 Rn. 16a; so allgemein für die Vollstreckung nach § 890 ZPO auch OLG Düsseldorf InVo 2002, 69; OLG Stuttgart InVo 2001, 382; zum rückwirkenden Wegfall des Vollstreckungstitels vgl. OLG Nürnberg GRUR 1996, 79).

b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend.

Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BVerfG NJW-RR 2007, 860; BVerfGE 84, 82 = NJW 1991, 3139; BVerfGE 20, 323 = NJW 1967, 195; BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZR 45/02 - NJW 2004, 506, 509; BGH Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 - NJW 1994, 45, 46). Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Unterlassung wegen Fristablaufs nicht mehr geschuldet ist. Im Hinblick auf einen Sanktionscharakter hat der Senat entsprechend für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zur Vollstreckung einer Umgangsregelung bereits wiederholt entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet war (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 32; vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14).

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folgt aus § 4 GewSchG nichts Anderes. Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sind keine Strafen, sondern Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zivil- oder familiengerichtlicher Entscheidungen. Dass Verstöße gegen Unterlassungsgebote nach § 4 GewSchG über die Möglichkeiten der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung hinaus mit Strafe bedroht sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 300 zur Festsetzung von Ordnungsgeld nach Verhängung einer Kriminalstrafe).

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, nachdem bislang weder das Oberlandesgericht noch das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Ordnungsgelds getroffen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat indessen darauf hin, dass ein Ordnungsgeld von 50 € bei einem unstreitigen Bruttoverdienst von über 5.000 € monatlich ohne nähere Begründung ermessensfehlerhaft sein dürfte. ..."

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§ 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten - wie das Eigentum absolut geschützten - Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt (BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 373/11).

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Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13).

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Wird in einem Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte Instanz eröffnet werden (BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - XII ZA 54/13):

„... I. In einer Gewaltschutzsache erließ das Amtsgericht am 29. August 2011 eine längstens bis zum 28. Februar 2012 befristete einstweilige Anordnung, mit der es dem Antragsgegner untersagt wurde, sich der Antragstellerin auf bestimmte Weise zu nähern; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2012 zurück. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht am 13. März 2012 an, dass die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen das Hauptsacheverfahren einzuleiten oder um Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren nachzusuchen habe.

Am 10. September 2012 hat der Antragsgegner beantragt, die Gewaltschutzanordnung aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Anordnungs- und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, weil die Antragstellerin das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist eingeleitet habe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass das zuständige Amtsgericht - wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei - über Anträge nach § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG ohne mündliche Erörterung entscheide und sich die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung daher aus § 57 Satz 1 FamFG ergebe.

Der Antragsgegner beantragt Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO) bietet.

1. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach § 70 Abs. 4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt.

a) Dieser Ausschluss ist - wie der Wortlaut von § 70 Abs. 4 FamFG verdeutlicht - umfassend. Die Vorschrift begrenzt den Instanzenzug bezüglich sämtlicher Entscheidungen, welche die - mit dem ‚Hauptsacheverfahren' nach § 52 FamFG nicht zu verwechselnde - Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 19). Zur Hauptsache des Eilverfahrens gehören insbesondere Kostenentscheidungen (KG FamRZ 2011, 576) und die gemäß § 62 FamFG nach Erledigung der einstweiligen Maßnahme zu treffenden Entscheidungen (BGH Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10 - FGPrax 2011, 148 Rn. 8).

b) Nur hinsichtlich solcher, von der Hauptsache des Eilverfahrens gelösten Neben- und Zwischenentscheidungen, die kraft besonderer spezialgesetzlicher Regelung angefochten werden können, steht § 70 Abs. 4 FamFG einer Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht entgegen. Dies ist etwa bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 7) oder über die Zulässigkeit des Rechtsweges (vgl. BGH Beschluss vom 9. November 2006 - I ZB 28/06 - NJW 2007, 1819) der Fall.

c) Wird die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie hier - als unzulässig verworfen, betrifft dies die Anfechtbarkeit der einstweiligen Maßnahme in der Hauptsache; daher schließt § 70 Abs. 4 FamFG eine Rechtsbeschwerde in diesen Fällen aus (Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4. Aufl. § 70 Rn. 31). Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht wegen §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - V ZB 130/08 - WuM 2009, 145 Rn. 4 und vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - NJW 2003, 69). Die Regelungen der §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO sollten in § 70 Abs. 4 FamFG ihre inhaltliche Entsprechung finden (BT-Drucks. 16/6308, S. 209).

2. An der Begrenzung des Instanzenzuges durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. § 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des Beschwerdegerichts zum Vorliegen von Zulassungsgründen; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 70 Rn. 48; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 19; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 70 Rn. 7; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4. Aufl. § 70 Rn. 31; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4).

3. Die Rechtsbeschwerde ist daher - unabhängig von der durch das Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage nach der allgemeinen Unanfechtbarkeit von Aufhebungsentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FamFG - in jedem Falle unzulässig. Kann sich indessen die zulassungsrelevante Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich auswirken, gebietet es auch das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG) nicht, einem unbemittelten Beteiligten zur Durchführung einer zugelassenen, aber aussichtslosen Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. ..."

*** (OLG)

Das Gewaltschutzgesetz enthält ausschließlich Verfahrensrecht. Es begründet keinen Anspruch, sondern es setzt einen Unterlassungsanspruch zum Schutz der im § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter auf Grund materiellen bürgerlichen Rechts voraus. Das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes steht nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu. Aus der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des im zulässigen Rechtsweg angegangenen Gerichts (§§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17a Abs. 6 GVG) folgt nicht, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten innerhalb desselben Rechtswegs unmaßgeblich wird. Verfahren verschiedener Verfahrensarten können nicht miteinander verbunden werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2016 - 13 UF 15/16).

***

Ein Eindringen in ein befriedetes Besitztum setzt bei einem Hineinlehnen des Täters in den Luftraum oberhalb des Besitztums voraus, dass der Täter zumindest beabsichtigte, das Besitztum auch zu betreten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2016 - 4 UF 26/16):

„... I. Die Beteiligten bewohnen nebeneinander gelegene Wohnungen in dem Haus …. Beide Wohnungen verfügen über Balkone, die durch eine teilweise nur halbhohe Brüstung getrennt sind. So ist es möglich, von einem der Balkone den Nachbarbalkon und einen Teil der dem Balkon zugewandten Fensterfront der Nachbarwohnung einzusehen. Es ist aber nicht möglich, vom Balkon des Antragsgegners die Balkontür der Antragstellerin einzusehen.

Am Abend des 24.06.2015 kam es zu einer Konfrontation zwischen den Beteiligten, als sich der Antragsgegner über die Brüstung beugte und sich zumindest mit seinem Kopf bzw. Oberkörper im Bereich des Balkons der Antragstellerin befand. Hierauf kam es zu einem Streit zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf die Antragstellerin dem Antragsgegner dieses Verhalten untersagte, weil sie sich von ihm in ihrer Privatsphäre gestört fühlte. Unmittelbar danach brachte die Antragstellerin auf ihrem Balkon eine Kamera an, mit der sie Aufnahmen von der Brüstung und dem Balkon des Antragsgegners anfertigen konnte. In der Folgezeit kam es zu mindestens einem weiteren Zwischenfall zwischen den Beteiligten, als der Antragsgegner im Sichtfeld der von der Antragstellerin angebrachten Kamera ein Schild mit der Aufschrift ‚Vorsicht Kamera' hochhielt.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz an Eides Statt versichert, der Antragsgegner habe sie seit Juni 2015 systematisch belästigt und auch verbal beleidigt. Auch nach dem von ihr ausgesprochenen Verbot habe der Antragsgegner am 27.06.2015, 28.06.2015, 22.07.2015 und 23.07.2015 mehrfach an der Trennwand zwischen ihren Balkonen vorbei in ihre Wohnung gesehen. Die Antragstellerin führt aus, durch das ‚ständige Gucken' des Antragsgegners sei ihre Lebensqualität erheblich gemindert. Auf der Grundlage dieses Vortrags hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Hanau den Erlass von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Insbesondere hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, ihr dadurch nachzustellen, dass er sich an der Brüstung zwischen den Balkonen vorbeibeugt und so ihre Wohnung beobachtet.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat eingeräumt, sich vor der Konfrontation am 24.06.2015 über die Brüstung auf die Seite der Antragstellerin herüber gebeugt zu haben. Dabei habe er sich zumindest mit seinem Kopf im Bereich des Balkons der Antragstellerin befunden. Er habe dies getan, weil er aus der Wohnung der Antragstellerin Geräusche gehört habe, denen er auf den Grund gehen wollte. Im Übrigen versichert er an Eides Statt, dass er dies nach dem Streit am 24.06.2015 - auch mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin angebrachte Kamera - nicht mehr getan habe.

Mit Beschluss vom 19.10.2015, der dem Antragsgegner am 10.12.2015 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht dem Antragsgegner - befristet bis zum 19.04.2016 - unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, der Antragstellerin nachzustellen oder sich auf ihren Balkon herüberzubeugen. Dabei sieht das Amtsgericht in dem Verhalten des Antragsgegners am 24.06.2015 ein Eindringen in das befriedete Besitztum der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG.

Hiergegen richtet sich die am 23.12.2015 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er im Wesentlichen geltend macht, eine bloße Verletzung des ‚Luftraums' über dem Balkon der Antragstellerin stelle noch keinen Hausfriedensbruch dar.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ihrer Auffassung nach liegt nicht nur eine Tat nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG vor. Vielmehr stelle das gesamte Verhalten des Antragsgegners eine systematische Nachstellung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG dar.

II. Die gemäß §§ 57 Nr. 4, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner eine Tat im Sinne von § 1 GewSchG zu ihrem Nachteil begangen hat.

Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung lässt sich das Verhalten des Antragsgegners am 24.06.2016 nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG subsumieren, da das unstreitige Herüberlehnen des Antragsgegners über die Brüstung zwischen den beiden Balkonen nicht als Eindringen in das befriedete Besitztum der Antragstellerin auszulegen ist. Laut der im Strafrecht gebräuchlichen Definition, die zu dem hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen gleichlautenden § 123 Abs. 1 1. Alt StGB entwickelt wurde, bedeutet ‚Eindringen' das Gelangen in einen geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 123 Rn. 11 m. w. Nachw.). Dabei ist es grundsätzlich anerkannt, dass es ausreichend ist, wenn der Täter - etwa indem er einen Fuß in die Wohnungstür setzt oder indem er durch ein Fenster greift - mit einem Teil seines Körpers in einen geschützten Raum eindringt (vgl. RGSt 39, 440). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist hierzu klarzustellen, dass die Befriedung selbst nicht Teil des befriedeten Besitztums ist. Durch ein bloßes Aufstützen auf die Brüstung kann der Tatbestand somit nicht verwirklicht werden, sondern allenfalls durch eine Überschreitung dieser Grenze, wozu es am 24.06.2015 gekommen ist. Ob eine solche Handlung für die Verwirklichung des Straftatbestands ausreichend ist oder ob hierfür ein physischer Kontakt mit dem Besitztum des Opfers erforderlich ist, ist im strafrechtlichen Bereich bislang nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung des Senats stellt sich das Verhalten des Antragsgegners im vorliegenden Fall jedenfalls nicht als Hausfriedensbruch dar. Denn für sich genommen stellt das Lehnen über eine bestenfalls hüfthohe Einfriedung nur einen minimalen Eingriff in den Schutzbereich der Vorschrift dar. Durch eine zu weitgehende Auslegung des Straftatbestands des § 123 StGB würde ein in einem intakten nachbarschaftlichen Verhältnis sozialadäquates Verhalten kriminalisiert. Daher ist es für ein Eindringen nicht ausreichend, wenn - wie hier - von vornherein das Verhalten nicht auf ein Betreten ausgerichtet ist (Fischer, 63. Auflage, § 123 StGB, Rz. 15).

Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie der Antragsgegner durch Nachstellung unangemessen belästigt hat (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG). Der Tatbestand setzt zunächst voraus, dass sich das Opfer vor den Tathandlungen gegenüber dem Täter gegen die Nachstellung verwahrt hat. Dies ist unstreitig am 24.06.2015 erfolgt. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin (Bl. 6 d.A.) ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner ihr nach diesem Zeitpunkt nachgestellt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG an der Nutzung seines eigenen Balkons hat. Deshalb kann es ihm nicht verboten werden, sich auf seinem Balkon aufzuhalten. Dies schließt grundsätzlich auch das Recht ein, in Richtung des Balkons der Antragstellerin zu blicken, wobei sich aus den vom Antragsgegner überreichten Fotos ergibt, dass der Balkon der Antragstellerin von seinem Balkon aus zumindest teilweise ohne Überschreitung der Brüstung eingesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auch nach dem 24.06.2015 wiederholt die Grenze zu ihrem Balkon verletzt hat. Im Termin zur mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht am 01.10.2015 hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahin ergänzt, sie habe auf den Aufnahmen der von ihr angebrachten Kamera gesehen, wie sich der Antragsgegner auf die Brüstung gesetzt und auf ihren Balkon herübergebeugt habe. Sie hat diese Aufnahmen allerdings nicht als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Sie hat lediglich ein Foto vorgelegt (Bl. 7 d.A.), aus dem sich keine wesentlichen Erkenntnisse herleiten lassen, weil der Aufnahmezeitpunkt unbekannt ist und der Antragsgegner darauf nicht erkannt werden kann. Das nunmehr vorgelegte Foto datiert vom 23.6.2015 und damit vor der Untersagung am 24.6.2015. ..."

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Ein in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zwischen den Beteiligten geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter gerichtlicher Vergleich, mit dem sich die Beteiligten zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, stellt einen Vollstreckungstitel nach §§ 95 Abs. 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Der Vollstreckungsschuldner wird im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO nicht mit dem Einwand gehört, dass es an einer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG gebotenen Befristung fehle (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2015 - 20 WF 33/15).

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Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Verpflichtete schuldfähig ist. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Verpflichteten ist aber bei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 UF 10/15).

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Ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnung entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG nicht befristet worden, führt dies dazu, dass in einem mehrere Jahre später geführten Ordnungsgeldverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken ist (OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2015 - 2 WF 237/14).

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Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG setzt grundsätzlich voraus, dass die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich die Unterlassung der Belästigungen verlangt hat. Sind Belästigungen tatsächlich erfolgt, besteht bei solchen Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist, eine tatsächliche Vermutung, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies dem Täter zu erkennen gegeben hat; es obliegt dann dem Täter, die Vermutung zu widerlegen (OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 26 UF 197/14).

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Die Zustellung des Protokolls im Amtsbetrieb reicht aus, um die Vollstreckung aus einem in einer Gewaltschutzsache geschlossenen Vergleich beginnen zu können. Der Vergleich bedarf der Klausel nicht, wenn der Vollstreckungsgläubiger sich mit seinem Antrag an das Gericht der Hauptsache zu wenden hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2014 - 13 WF 298/14).

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„... In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gewaltschutzsachen nicht generell als schwierig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einzuordnen sind (vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2011, 1971). Daran ändert auch das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren nichts, da insoweit allein eine summarische Prüfung stattfindet und damit sogar geringere Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen sind.

Aber auch die gebotene einzelfallbezogene Prüfung (BGH FamRZ 2010, 1427) führt nicht zu der Notwendigkeit einer anwaltlichen Beiordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH a.a.O.). Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Antragstellerin zunächst persönlich (durch zweifache Vorstellung in der Rechtsantragsstelle des Gerichtes) den wesentlichen Sachvortrag, der letztendlich auch zum Erlass der von ihr geforderten einstweiligen Anordnung geführt hat, geleistet. Dafür hat sie zudem auch notwendige Unterlagen beigefügt (vgl. Bl. 5, 13 f.), die letztendlich auch der Untermauerung ihres Vorbringens dienten. Mag dies auch unter Hilfestellung der Rechtsantragsstelle geschehen sein, hat sie sich dadurch aber erkennbar in der Lage gezeigt, das Verfahren eigenständig ohne Zuhilfenahme anwaltlichen Beistandes (erfolgreich) zu führen. Dass ein durch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nachfolgend geleisteter Sachvortrag oder sonstiger Beitrag in irgendeiner Weise das Verfahren beeinflusst hätte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Ist aber das Verfahren bereits so weit fortgeschritten, dass eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers unmittelbar bevorsteht, ist die sodann erstmals begehrte anwaltliche Beiordnung nicht (mehr) erforderlich.

Nichts anderes folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit. Soweit daran überhaupt noch festgehalten werden kann (vgl. Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014 § 78 Rn. 34), ist hier jedenfalls zu berücksichtigen, dass nach Erlass der letztendlich verfahrensbeendenden Entscheidung vom 24. Juli 2014 auf Seiten des Antragsgegners anwaltlicher Beistand aufgetreten ist. Ferner können auch die mit dem hiesigen Verfahren verbundenen besonderen persönlichen Belastungen der Antragstellerin bzw. ihre eventuelle Mittellosigkeit oder auch Unerfahrenheit im Umgang mit Gerichten nicht zu einer anderweitigen Einschätzung führen, angesichts dessen, dass das Verfahren allein aufgrund des eigenständig geleisteten Sachvorbringens der Antragstellerin soweit fortgeschritten war, dass es erfolgreich zu Ende geführt worden ist.

Nach alledem war zur Zeit der Beantragung der anwaltlichen Beiordnung diese nicht geboten, weshalb sich die durch das Amtsgericht erfolgte Ablehnung derselben als zutreffend darstellt. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2014 - 9 WF 269/14)

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Im Rahmen der Prüfung, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist, ist zu berücksichtigen, ob es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, den Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung über die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts einzureichen. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für Anträge auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen kann nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Vollstreckung hergeleitet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 - 18 WF 248/14).

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„... Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 25.06.2014 ist gemäß §§ 57 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 214 Abs. 1 FamFG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Regelung treffen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vorliegt, was in der Regel der Fall ist, wenn eine Tat nach § 1 Gewaltschutzgesetz begangen wurde.

Nach § 1 Abs. 1 u. 2 Gewaltschutzgesetz kann das Gericht u. a. auf Antrag Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen anordnen, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt.

Nach den Angaben der beteiligten getrennt lebenden Eheleute in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2014 lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 04.06.2014 noch vorgelegen haben.

Zwar hat die Schwester der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25.04.2014 die Angaben in der Antragsschrift bestätigt, wonach der Antragsgegner - der am Ostersonntag die vier gemeinsamen Kinder für einen Umgangskontakt abholen wollte - u. a. sofort nach dem Öffnen der Tür die Antragstellerin mit Gewalt zu Boden geschubst und anschließend auch die Schwester angegriffen haben sollte. Dieses Vorbringen mag zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung am 28.04.2014 gerechtfertigt haben. Die Antragstellerin hat aber ihre von dem Antragsgegner bestrittenen Darstellungen nicht durch präsente Beweismittel in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 vor dem Amtsgericht belegt, sondern selbst Abstand von dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ihrer Schwester genommen und einen sehr viel komplexeren Sachverhalt geschildert, wonach es bei der Abholung der Kinder zu einem Streit über die Herausgabe des Stammbuches gekommen ist, der im einzelnen von den Beteiligten dann unterschiedlich geschildert wird. Der zunächst behauptete Geschehensablauf ist damit weder von den unmittelbar beteiligten Eheleuten bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht bestätigt worden noch hat das Amtsgericht seine Entscheidung vom 25.06.2014 auf die eidesstattliche Versicherung der Schwester der Antragstellerin gestützt. Vielmehr hat das Amtsgericht gerade nicht den Vorwurf der Körperverletzung, auf den die einstweilige Anordnung vom 28.04.2014 vor allem gestützt war, nach der mündlichen Verhandlung bestätigt, sondern in der Begründung des Beschlusses vom 25.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten ‚der Antragsgegner dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen seiner eigenen Schilderung … diesbezüglich genauso überzeugend entgegen getreten ist und das Gericht jedenfalls hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes nicht zweifelsfrei zu entscheiden vermag, ob hier nun die Schilderung der Antragstellerin oder des Antragsgegners zutreffend ist …'. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung hierauf nicht mehr gestützt ist und hierzu auch kein neues Vorbringen seitens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren erfolgt ist.

Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2014 lässt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts jedoch auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner widerrechtlich in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen ist.

Das Amtsgericht hat ausweislich der Gründe im Beschluss vom 25.06.2014 ein Eindringen darin gesehen, dass selbst eine unberechtigte Weigerung der Antragstellerin, dem Antragsgegner das Stammbuch auszuhändigen, ‚keinesfalls gerechtfertigt (hätte), eigenmächtig die Wohnung der Antragstellerin zu betreten und sich das Stammbuch nun zu holen. Das ihm nicht gestattet worden war, zu diesem Zweck die Wohnung zu betreten, ist unstreitig …'. Damit hat das Amtsgericht das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung der Antragstellerin erst mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, als es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Herausgabe des Stammbuches gekommen war und der Antragsgegner sich in den Besitz des Familienstammbuches bringen wollte. Mit diesem Verhalten ist der Antragsgegner jedoch nicht im Rechtssinne in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen, weil sich nach den Angaben der Beteiligten bei ihrer mündlichen Anhörung nicht feststellen lässt, dass sich beide zum Zeitpunkt des Streits über die Herausgabe des Stammbuches nicht bereits im Flur, sondern noch vor der Haustür befanden. Nach den übereinstimmenden Angaben war der Antragsgegner am Ostersonntag gegen 10.00 Uhr bei der Antragstellerin erschienen, um die vier gemeinsamen Kinder für den Umgangskontakt abzuholen. Nachdem ihm die Antragstellerin auf sein Klingeln die Tür geöffnet hatte, wurde der Antragsteller zunächst zumindest von einem seiner Kinder begrüßt, ein anderes lief schon nach draußen zum Auto. Des Weiteren gab ihm die Antragstellerin Kopien von Heiratsurkunden, um die der Antragsgegner bereits zuvor per E-Mail gebeten hatte. Nach den Angaben des Antragsgegners geschah dieses im Eingangsbereich des Hauses. Dem ist die insoweit beweispflichtige Antragstellerin bei ihrer Anhörung nicht entgegen getreten. Auch aus ihren Angaben ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt den Zutritt zur Wohnung verweigert hätte und dieser widerrechtlich eingedrungen wäre. Damit hat die Antragstellerin aber nicht widerlegt, dass sie zunächst zumindest geduldet hat, dass sich der Antragsgegner zum Abholen der Kinder und zur Übergabe der Kopien im Eingangsbereich aufgehalten hatte und damit mit einem die Widerrechtlichkeit ausschließenden Einverständnis der Antragstellerin.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für ein widerrechtliches Eindringen weder im Sinne des § 123 StGB noch des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG vor.

Zwar ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass es sodann zu einem in Gegenwart der Kinder völlig inakzeptablen Verhalten beider Beteiligter kam, nämlich zum Streit, weil der Antragsgegner auf der Herausgabe des Stammbuchs beharrte, was ihm die Antragstellerin jedoch verweigerte. Der Antragsgegner räumt insoweit auch ein, dass er zunächst beabsichtigte, sich das Stammbuch selbst zu holen und dazu ins Wohnzimmer zu gehen. Letztlich ist es hierzu aber aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht mehr gekommen. Vielmehr hat der Antragsgegner dann von sich aus erst einmal das Haus verlassen, ohne das Wohnzimmer zu betreten und das Stammbuch mitzunehmen.

Da der Antragsgegner nicht in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen ist, kann der weitere Aufenthalt des Antragsgegners in der Absicht, sich nunmehr das Stammbuch selbst aus dem Wohnzimmer zu holen, kein erneutes Eindringen im Sinne eines Hausfriedensbruchs darstellen. Vielmehr kann dieses Verhalten nur als ein ‚Verweilen' im Sinne des § 123 StGB angesehen werden, das dann vorliegt, wenn jemand sich nach entsprechender Aufforderung zum Verlassen der Wohnung weigert, die Wohnung zu verlassen. Zwar haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine ausdrückliche Aufforderung der Antragstellerin erwähnt, diese kann aber möglicherweise konkludent darin gesehen werden, dass die Antragstellerin auf jeden Fall verhindern wollte, dass der Antragsgegner ins Wohnzimmer geht, um das Stammbuch zu holen. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil ein Verweilen, mithin eine Unterlassung, bereits dem Wortsinn nach dem Eindringen nicht gleichzustellen ist. Zwar kann für die Beschreibung der Verletzung des Hausrechts an die in § 123 StGB verwendeten Formulierungen angeknüpft werden. Dies gilt aber nur insoweit, als § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG auf die Formulierung des § 123 Abs. 1 StGB verweist. Ein Unterlassen im Sinne des Verweilens ist im § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG aber nicht tatbestandsmäßig, sodass ein entsprechender Verweis auf den Unterlassungstatbestand des § 123 Abs. 1 StGB fehlt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2013 - 2 UF 67/13, juris, Rn. 29). Da somit nach seiner Zielsetzung der sachliche Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes enger ist als der des § 123 StGB, schützt das Gewaltschutzgesetz nicht gegen das Verweilen in der Wohnung ohne Befugnis.

Schließlich hat die Antragstellerin abgesehen von dem Vorfall am Ostersonntag keine weiteren Vorfälle geschildert, sodass auch nicht ersichtlich ist, weshalb am 25.06.2014 noch eine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung vorgelegen haben sollte. Insoweit hat auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragsgegner bei seiner Anhörung zu erkennen gegeben habe, dass er nicht beabsichtige, bis auf Weiteres die Wohnung der Antragstellerin nochmals zu betreten.

Damit lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz auch keine Gründe mehr vor, die ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden begründet hätten.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil er den Inhalt der im Sitzungsprotokoll vom 04.06.2014 niedergelegten Angaben der Beteiligten bei ihrer Anhörung nicht anders als das Amtsgericht würdigt. Das Amtsgericht hat hieraus lediglich eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG. ..." (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2014 - 2 UF 118/14)

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Werden in einem Gewaltschutzverfahren Maßnahmen nach § 1 GewSchG und eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG beantragt, sind die in § 49 FamGKG genannten Werte für Gewaltschutzsachen nach § 1 und 2 GewSchG bei der Wertfestsetzung zu addieren. Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2014 - 4 WF 205/14).

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Sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von minderbemittelten Rechtsuchenden als auch der Umstand, dass in Gewaltschutzverfahren gewichtige Grundrechte auf beiden Seiten betroffen sind, sprechen dafür, bei der Subsumtion von § 78 Abs. 2 FamFG auch subjektive Kriterien und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten mit in die Abwägung einzubeziehen (Anschluss OLG Saarbrücken, 7. Februar 2011, 9 WF 5/11, MDR 2011, 1007 und OLG Karlsruhe, 26. Mai 2010, 16 WF 65/10, FamRZ 2010, 2003; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 5 WF 195/14).

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Der Erlaß einer Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 2 GewSchG voraus; eine solche rechtfertigt dann alle "zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen", insbesondere eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG beschriebenen Art. Die Auswahl einzelner Unterlassungsverpflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, daß eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist (OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2014 - 10 UF 183/14):

„... I. Die Antragstellerin nimmt im vorliegenden Verfahren auf einstweilige Anordnung den Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist vierzehn Jahre alt, wohnt (in seit 2011 unveränderter Wohnung) bei ihren Eltern in Hannover-S. und besucht die ...Schule S.; ihr Unterricht beginnt dort werktäglich um 8:15 Uhr und endet freitags um 13:00 Uhr sowie an den anderen Schultagen um 15:40 Uhr.

Der neunundsiebzigjährige Antragsgegner, der in den letzten zwei Jahren mindestens zweimal seine Wohnung gewechselt hat, wohnt nunmehr 500 m von der Antragstellerin entfernt. Er ist Rentner und geht einer geringfügigen Beschäftigung in einem Altenheim in Hannover D. nach, bei dem er seine Arbeitszeiten selbst gestalten kann.

Der Antragsgegner ist seit 1953 regelmäßig straffällig geworden und hat erhebliche Haftstrafen verbüßt. Seine Verurteilungen beruhen u.a. auf wiederholten Vergewaltigungen seit den 1960er Jahren sowie einem sexuellen Mißbrauch von Kindern. 1995 hatte er im übrigen versucht, Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Seit 2002 befand sich der Antragsgegner in Sicherheitsverwahrung, aus der er aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entlassen wurde. Seit seiner Entlassung steht er unter Führungsaufsicht, in deren Rahmen ihm u.a. die Auflage erteilt wurde, keinen Kontakt zu Kindern unter vierzehn Jahren aufzunehmen. Wegen Verstoßes gegen diese Auflage ist gegen ihn am 10. Oktober 2012 ein - durch Rücknahme seines Einspruchs rechtskräftig gewordener - Strafbefehl ergangen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Antragsgegner zwischen dem 17. und 19. April 2012 die am ersten dieser Tage ihren zwölften Geburtstag feiernde hiesige Antragstellerin ansprach, ihr eröffnete, daß er sie kennenlernen wolle und sie liebe sowie ihr in der Nähe ihrer Wohnung mehrfach auf dem Schulweg auflauerte und sie verfolgte.

Nachdem es jedenfalls am 29. und 30. April 2014 auf dem Schulweg der Antragstellerin, in dessen Verlauf sie häufig auch in einem unmittelbar an der Straße gelegenen Lebensmittelgeschäft einkauft, zu erneuten Begegnungen mit dem Antragsgegner gekommen war, hat sie vertreten durch ihre Eltern am 7. Mai 2014 im Wege einstweiliger Anordnung den Erlaß einer Gewaltschutzverfügung gegen den Antragsgegner beantragt. Später ist es am 21. Mai 2014 zu einem weiteren Aufeinandertreffen der Beteiligten gekommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. Mai 2014 die beantragte Gewaltschutzverfügung erlassen.

Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht am 11. Juni 2014 und am 2. Juli 2014 die Beteiligten persönlich angehört, wobei die Anhörung der Antragstellerin gesondert aber in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten erfolgte und jeweils umfangreiche Sitzungsniederschriften gefertigt wurden.

Mit Beschluß vom 10. Juli 2014, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht über den Gewaltschutzantrag aufgrund dieser Anhörungen erneut entschieden und den Beschluß vom 7. Mai 2014 mit geringfügigen Veränderungen im Detail bestätigt. Danach ist dem Antragsgegner befristet bis zum 31. Dezember 2014 untersagt:

1. sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern,
2. die Straße …. in Hannover zu betreten oder zu befahren oder sich in dieser Straße aufzuhalten,
3. die U-Bahn-Haltestelle der Linie .. ‚…' zu nutzen,
4. montags bis donnerstags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 15:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 12:30 und 14:00 Uhr folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte zu betreten, zu befahren oder sich dort aufzuhalten: [es folgt eine Auflistung, die präzise den von der Antragstellerin genutzten Schulweg wiedergibt],
5. Den …-Markt …. montags bis donnerstags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 15:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags zwischen 7:15 und 8:45 Uhr und 12:30 und 14:00 Uhr aufzusuchen,
6. Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

Im Falle eines zufälligen Zusammentreffens hat sich der Antragsgegner unverzüglich ohne stehenzubleiben 50 m von der Antragstellerin zu entfernen und - sollte dies nicht möglich sein - den orts- und situationsbedingt größtmöglichen räumlichen Abstand zu ihr herzustellen.

Gegen diesen, ihm am 14. Juli 2014 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Juli 2014 beim Amtsgericht eingelegte und innerhalb der ihm insofern gesetzten Frist gegenüber dem Senat begründete Beschwerde. Er wendet sich nach wie vor gegen den Beschluß insgesamt, der gegen seine Freiheits- und Freizügigkeitsgrundrechte verstoße, ohne daß dies gerechtfertigt sei. Er habe sich weder ihrer Wohnung, noch ihrer Schule genähert, geschweige denn sie mit einer Verletzung für Leib und Leben bedroht. Namentlich seien aber die in Ziffer 2 und 3 getroffenen Anordnungen nicht gerechtfertigt, da er sich bei den Anlaßvorfällen nicht in der Wohnstraße der Antragstellerin aufgehalten habe und es auch kein Zusammentreffen an der besagten Haltestelle gegeben habe.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners kann in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Dabei kann der Senat im Streitfall in Ansehung des keinen neuen Sachvortrag enthaltenden Beschwerdevorbringens ohne zusätzliche Sachaufklärung und ohne Wiederholung der erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und gut dokumentiert erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich ohne erneute mündliche Anhörung, von der ein zusätzlicher entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), unmittelbar in der Sache entscheiden. Unter den hier obwaltenden Umständen ist vielmehr nicht zuletzt im Hinblick auf die schwere Belastung der jugendlichen Antragstellerin eine möglichst rasche endgültige Regelung dringend geboten.

2. Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ausdrücklich beitritt, hat das Amtsgericht die beschwerdegegenständliche einstweilige Anordnung erlassen.

a. Zwingende Voraussetzung für eine Gewaltschutzanordnung ist die konkrete Feststellung (bzw. im Verfahren einstweiliger Anordnung wie vorliegend ggf. die Glaubhaftmachung) eines der in den §§ 1 und 2 GewSchG geregelten qualifizierten Fälle (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 19. März 2012 - 10 UF 9/12 - FamRZ 2012, 1950 f. = juris = BeckRS 2012, 07601).

Im Streitfall ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Fall gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG feststeht.

Nach der insofern völlig eindeutigen und glaubhaften Aussage der Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner sie am 29. April 2014 auf ihrem Schulweg beim Vorbeifahren aus seinem Pkw bemerkt und deswegen auf ihrer Höhe angehalten. Er schaute sie dabei gezielt an, und fuhr sodann weiter bis vor das in kurzer Entfernung auf dem weiteren Schulweg gelegene Lebensmittelgeschäft, wo er erneut am Straßenrand anhielt, ausstieg und - während er sie wiederum fixierte - dreimal die Autotür öffnete und schloß.

Am 30. April 2014 ist der Antragsgegner diesmal auf einem Fahrrad der zu diesem Zeitpunkt von ihrer Mutter begleiteten Antragstellerin wiederum in der Nähe des Lebensmittelgeschäftes begegnet. Er hat sie bereits aus einiger Entfernung fixiert und - sie weiterhin fixierend - wiederum in kurzem Abstand zu ihr angehalten. Der sich entfernenden Antragstellerin hat er schließlich über einen längeren Zeitraum hinterhergestarrt - und zwar jedenfalls solange, bis dies für sie aufgrund der hergestellten Entfernung nicht mehr sicher erkennbar war. Hinsichtlich des zweiten Vorfalles hat die Mutter der Antragstellerin deren Angaben in den entscheidenden Punkten bestätigt.

Demgegenüber hat der Antragsgegner lediglich angegeben, sich an die Antragstellerin und die Vorfälle insgesamt nicht mehr konkret zu erinnern; er ‚werde schon einen Grund dafür gehabt haben' anzuhalten oder die Tür seines Wagens wiederholt geöffnet und geschlossen zu haben. Wenn er sich nach der Antragsgegnerin umgedreht und ihr nachgeschaut haben sollte, dann sei das doch sein gutes Recht. Im übrigen könne er ja auch einen Bekannten gesehen und sich nach diesem umgedreht haben. Dies ist nicht einmal im Ansatz geeignet, die Schilderung der Antragstellerin und ihrer Mutter in Frage zu stellen.

Auf das - im Rahmen der Beschwerdebegründung allerdings wesentlich angesprochene - weitere Zusammentreffen der Beteiligten am 21. Mai 2014 hat das Amtsgericht seine Entscheidung nicht maßgeblich gestützt, so daß es auch im Rahmen des Beschwerdeverfahren diesbezüglich keiner weiteren Erörterung bedarf.

Das festgestellte Verhalten des Antragsgegners stellt - insbesondere bei der gebotenen Zusammenschau mit den unstreitigen vergleichbaren Vorfällen bereits im Jahre 2012 - in jedem Fall eine widerrechtliche und vorsätzliche unzumutbare Belästigung der Antragstellerin durch Nachstellen gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG dar, wobei eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG offenkundig ausgeschlossen ist.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Antragstellerin gegen ihren spätestens mit der Anzeigeerstattung 2012 deutlich erklärten Willen zunächst ausdrücklich angesprochen und aktuell jedenfalls in für ein sog. ‚stalking' ganz typischer Weise verfolgt. Dazu gehören insbesondere ein demonstratives Verharren in der Nähe des Opfers bei einem - ggf. auch nicht gezielt herbeigeführtem - Aufeinandertreffen, einschüchterndes Fixieren und Anstarren sowie demonstrative Umkreisungsgesten wie hier das wiederholte Öffnen und Schließen der Autotüren, die dem hier noch besonders jungen Opfer insgesamt sein hilf- und auswegloses Ausgeliefertsein vor Augen führen sollen. Für die Zielgerichtetheit dieses Verhalten des Antragsgegners spricht im Streitfall auch, daß er nunmehr noch in unmittelbare Nähe zu der - ihm durch seine früheren Annäherungen bestens bekannten - Wohnung der Antragstellerin gezogen ist.

b. Die Rechtsfolge der - wie hier festgestellten - tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 GewSchG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 GewSchG. Danach hat das Gericht die ‚zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen', wobei Satz 3 einzelne mögliche Maßnahmen benennt, jedoch keine abschließende Aufzählung enthält (‚insbesondere'). Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, daß die zu treffenden Maßnahmen zur Abwehr geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig sein müssen. Eine - vom Antragsgegner jedoch offenbar angenommene - weitergehende Einschränkung dahin, daß wie insbesondere bei Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht allein solche Maßnahmen in Betracht kämen, hinsichtlich derer eine Wiederholungs- oder konkrete Begehungsgefahr feststünde oder die der sog. ‚konkreten Verletzungshandlung' des erfolgten Verstoßes entsprächen (vgl. dazu grundlegend etwa Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., § 5 Rz. 3 ff.), besteht dagegen jedoch gerade nicht.

Den Anordnungen in Nr. 2 und 3. des amtsgerichtlichen Beschlusses steht insofern keineswegs entgegen, daß - zumindest aktuell - kein Aufenthalt des Antragsgegners in der Wohnstraße der Antragstellerin feststeht oder daß es nicht bereits zu einem Zusammentreffen an der bezeichneten Haltestelle gekommen ist.

Sie bedürfen vielmehr - wie sämtliche getroffene Unterlassungsanordnungen - allein der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwendung weiterer Verletzungen sowie ihrer Verhältnismäßigkeit. Einer dahingehenden Prüfung halten im Streitfall jedoch alle Anordnungen stand.

Weitere unzumutbare Nachstellungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin werden dadurch verhindert bzw. zumindest erschwert, daß dieser zu ihr Abstand einzuhalten hat und ihm der Aufenthalt an denjenigen Orten untersagt wird, an denen sich die Antragstellerin typischerweise aufhalten muß, also jedenfalls ihr unmittelbares Wohnumfeld sowie ihr Weg von und zur Schule. Die Antragstellerin hat in diesen Kernbereichen ihres Lebens Anspruch auf Schutz vor einem drohenden erneuten Zusammentreffen mit dem Antragsgegner sowie die größtmögliche Gewißheit, daß es nicht weiter zu solchen Aufeinandertreffen kommen wird. Die getroffenen Anordnungen sind daher zur Abwehr weiterer Verletzungen geeignet. Sie sind auch erforderlich, da nur durch die Gesamtheit dieser Maßnahmen für die Antragstellerin das Gefühl einer Mindestsicherheit vor weiteren Nachstellungen des Antragsgegners denkbar ist.

Die Auflagen sind schließlich auch nicht zu Lasten des Antragsgegners unverhältnismäßig. Das Abstandsgebot ist mit 50 m sachgerecht und maßvoll bemessen, die vorgenommene Befristung sogar zeitlich sehr eng erfolgt. Bei der - dem Antragsgegner aufenthaltsmäßig vollständig gesperrten - Wohnstraße der Antragstellerin handelt es sich nicht etwa um eine Durchgangsstraße, sondern vielmehr um eine T-förmige Sackgasse, die der Antragsgegner nicht einmal ersichtlich aufsuchen muß oder auch nur will. Gleiches gilt für die angegebene Haltestelle, die der Antragsgegner nach eigener Schilderung im Anhörungstermin selbst überhaupt nicht nutzt. Für den unmittelbaren Schulweg der Antragstellerin einschließlich des von ihr dabei häufig aufgesuchten Lebensmittelgeschäfts ist dem Antragsgegner schließlich lediglich während der typischen Zeiten des Schulwegs der Aufenthalt untersagt. Damit wird insgesamt jedenfalls nicht über das aufgrund seines eigenen Vorverhaltens bedingte notwendige und in § 1 GewSchG ausdrücklich eröffnete Maß hinaus in die Rechte des Antragsgegners eingegriffen. ..."

***

„... I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Nach einer Auseinandersetzung im gemeinsamen häuslichen Bereich untersagte das Amtsgericht Königswinter auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.11.2013 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 20 Metern zu nähern, mit ihr Verbindung - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - aufzunehmen sowie das näher bezeichnete eheliche Haus wieder zu betreten. Die Anordnung wurde befristet bis zum 30.04.2014.

Nachdem der Antragsgegner die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, schlossen die Beteiligten im nachfolgenden Termin vom 25.02.2014 einen umfassenden Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 6.) vor:

‚Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, ohne Anerkennung, gegen diese Verpflichtung in der Vergangenheit verstoßen zu haben, sich künftig nicht mehr zu beschimpfen, belästigen und körperlich zu attackieren.'

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 25.04.2014 dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffer 6.) des Vergleichs vom 25.02.2014 auferlegten Verpflichtungen, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu beschimpfen, zu belästigen und körperlich zu attackieren, Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, die in Ziffer 6.) des Vergleichs vorgesehenen Regelungen hätten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sie seien vielmehr inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht wird, ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist weiter teilweise begründet. Hinsichtlich der vom Amtsgericht ausgesprochenen Androhung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang vor.

1. Gemäß §§ 95 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 2 FamFG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen in familiengerichtlichen Verfahren, zu denen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gehören, erfolgen soll. Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung des Ordnungsmittels dessen Androhung vorausgehen, die das Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Beschlusswege auszusprechen hat und zwar entweder in dem die Unterlassungsanordnung treffenden oder in einem gesonderten Beschluss. Da vorliegend die Unterlassungsanordnung in einem gerichtlichen Vergleich getroffen wurde, kam nur ein gesonderter Beschluss in Frage. Denn ein Vergleich kann eine wirksame Androhung nicht enthalten, sie ist wegen ihres öffentlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2013 - 6 WF 27/13 - zitiert nach juris; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rz. 12a m.w.N.).

In der Androhung des Ordnungsmittels durch besonderen Beschluss liegt der Beginn der Zwangsvollstreckung, weshalb in diesem Zeitpunkt die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen (BGH, Urteil vom 29.09.1979 - I ZR 107/77 - zitiert nach juris, Rz. 19; OLG München, Beschluss vom 27.07.2001 - Lw W 1860/01 - zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O.. Rz. 5; Stöber, a.a.O. m.w.N.). Erforderlich ist also ein zur Vollstreckung geeigneter Titel. Ein Unterlassungstitel bildet aber nur dann eine geeignete Vollstreckungsgrundlage i.S. der §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn er aus sich heraus verständlich ist und die zu unterlassende Verletzungshandlung auch für jeden Dritten erkennbar umschreibt (BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - IX ZB 55/92 - zitiert nach juris, Rz. 17 m.w.N.; Stöber, a.a.O. § 704 Rz. 4). Sinn und Zweck des Gebotes ist es, zu verhindern, dass der Streit der Parteien darüber, ob ein bestimmtes Verhalten des Unterlassungspflichtigen dem Verbot zuwiderläuft, vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (BGH NJW 1980, 760). Urteilsformeln, die sich auf die bloße Wiedergabe des Textes einer Verbotsnorm beschränken, sind deshalb unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.1987 - 3 W 76/87 - = NJW-RR 1987, 1526). Eine Verallgemeinerung bei der Bezeichnung des Gebots bzw. Verbots ist lediglich insoweit zulässig, als durch sie das Charakteristische der beanstandeten Handlung zum Ausdruck kommt. Denn der Schutzumfang des Unterlassungstitels erstreckt sich auf alle Verletzungshandlungen, die der Rechtsverkehr als gleichwertig ansieht und bei denen die Abweichungen den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (ständ. Rspr. BGH, so Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 272/02 -; Urteil vom 16.11.2000 - I ZR 186/98 -; Urteil vom 10.12.1998 - I ZR 141/96 - zitiert nach juris Rz. 25; vgl. weitere Rechtsprechungsübersicht zur sog. Kerntheorie bei Stöber, § 890 Rz. 3a).

2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf die vorliegend in Rede stehenden Anordnungen ist jedoch andererseits die besondere Zielsetzung des Gewaltschutzgesetzes zu berücksichtigen, ihr ist Rechnung zu tragen. Zwar richtet sich die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen in familiengerichtlichen Verfahren, soweit die §§ 86 ff. FamFG keine besonderen Regelungen vorsehen, gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. Sinn der im Gewaltschutzgesetz vorgesehenen Anordnungen ist es indes, den Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung des familiären und sonstigen Nahbereichs zu verbessern (Brudermüller in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Einl. GewSchG Rz. 1). Das potentielle Opfer häuslicher oder sonstiger Gewalt soll möglichst umfassend vor Eingriffen in die Rechtsgüter Körper, Gesundheit und Freiheit bzw. diesbezüglichen Drohungen bewahrt werden. Dieser Zweck kollidiert mit dem Gebot, die zu unterbindende Handlung möglichst konkret zu fassen. So werden im Gewaltschutzverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit deutlich geringere Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit des Antrags gestellt als im ZPO-Verfahren. Hierdurch wird der Antragsteller entlastet (Johannsen/Henrich, Familienrecht - Kommentar, 5. Aufl., § 210 FamFG Rz. 4).

Auch bei Geboten bzw. Verboten nach dem Gewaltschutzgesetz gilt jedoch, dass nur solche Anordnungen zulässig sind, die erforderlich sind. Des Weiteren darf keine Beschränkung darauf erfolgen, die Verletzungshandlung als solche zu untersagen, sondern es sind konkrete Schutzanordnungen zu treffen (Gietl in: Soergel, BGB - Familienrecht 1/2, 13. Aufl., § 1 GewSchG Rz. 50; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, Familienrecht I, 6. Aufl., § 1 GewSchG Rz. 22). Schließlich muss auch in Gewaltschutzsachen ein Verbot i.S.d. § 1 GewSchG so konkret gefasst sein, dass es für den Fall der Vollstreckung nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen bleibt, über die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (Feskorn in: Zöller, a.a.O. § 87 FamFG Rz. 7).

3. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hält der Senat vorliegend das Unterlassungsgebot, die Antragstellerin ‚körperlich zu attackieren' noch für hinreichend bestimmt und damit für vollstreckungsfähig. Der Begriff kann objektiv inhaltlich dahin ausgefüllt werden, dass solche Handlungen untersagt sind, die den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB erfüllen. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Unterlassung, die Antragstellerin zu beschimpfen. Der Begriff der Beschimpfung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch inhaltlich dahingehend festgelegt, dass darunter jede gegen den Adressaten gerichtete und ihn in seiner Ehre verletzende Äußerung in Wort, Schrift, Bild oder Gebärde fällt. Angesichts dessen ist hinsichtlich der genannten Anordnungen jeweils gewährleistet, dass etwaige Verletzungshandlungen vom Vollstreckungsorgan zweifelsfrei als solche eingeordnet werden können und Auseinandersetzungen, ob ein bestimmtes Verhalten dem Verbot unterhält oder nicht, nicht zu besorgen sind.

Die der angegriffenen Androhung zugrunde liegende Anordnung des Amtsgerichts, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu belästigen, genügt den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der zu untersagenden Handlung hingegen nicht. Der Begriff der Belästigung ist inhaltlich offen und nach objektiven Kriterien nicht hinreichend konkret einzugrenzen. Je nach Adressat bzw. nach jeweiliger Situation kann ein und dasselbe Verhalten in Bezug auf seine Einordnung als Belästigung unterschiedlich beurteilt werden. Dementsprechend hat die Anordnung, es zu unterlassen, jemanden zu belästigen, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 - 20 WF 104/07 - zitiert nach juris, Rz. 3; Krüger, a.a.O. Rz. 22; Gietl, a.a.O., Rz. 63; Feskorn, a.a.O. Rz. 7; Stöber in: Zöller, § 890 Rz. 8). ..." (OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2014 - 12 UF 61/14)

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In einem Verfahren, in dem Schutzmaßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG zu treffen sind, sind die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen regelmäßig dem Täter aufzuerlegen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2014 - 10 WF 207/13).

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Über die Frage der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG hat das Amtsgericht vor einer mündlichen Verhandlung zur und vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu befinden. Im Falle der Ablehnung einer Beiordnung ist dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, ggf. auch durch Verlegung eines bereits anberaumten Termins ((OLG Celle, Beschluss vom 24. 09.2013 - 17 WF 199/13).

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Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein. Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2013 - 2 UF 67/13):

„... Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist die getroffene Gewaltschutzanordnung nicht gerechtfertigt.

a) Ob ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG, mithin eine widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit der Antragstellerin erfolgt ist, kann auch auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin nicht festgestellt werden.

Zwar ist es grundsätzlich durchaus möglich, dass eine Körper- oder Gesundheitsverletzung auch mittels psychischer Gewalt erfolgen kann; es ist insofern aber jedenfalls erforderlich, dass die Verletzung sich körperlich - also etwa durch Schlafstörungen oder sonst medizinisch feststellbar - konkret bemerkbar macht (BT-Drs. 14/5429, S. 19). Selbst wenn man in dem hier verfahrensgegenständlichen Verhalten des Antragsgegners mithin eine psychische Gewaltausübung sehen wollte, ermangelte es jedenfalls an der konkreten Darlegung der körperlichen oder gesundheitlichen Auswirkung.

Soweit die Antragstellerin dabei auf die Bescheinigung des Dr. med. G vom 07.03.2013 verweist, ist hieraus nicht ableitbar, dass die beschriebene psychische Beeinträchtigung mit Depression auf den im Einzelnen beschriebenen Vorfällen mit dem Antragsgegner beruht. Insoweit ist auch zwanglos der Schluss möglich, dass die Gesamtsituation mit dem Antragsgegner Auslöser der beschriebenen Erkrankung sein kann.

b) Ein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG liegt ebenfalls nicht vor.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG bezieht Fälle des widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringens in eine fremde Wohnung oder ein fremdes befriedetes Besitztum in den Anwendungsbereich ein. Auch eine derartige Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben; der Antragsgegner ist in die Wohnung der Antragsteller nicht eingedrungen.

aa) Soweit der Vorfall aus November 2012 betroffen ist, ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsteller in die Wohnung oder das Haus, das der Antragstellerin zur ständigen Benutzung zu dienen bestimmt ist, eingedrungen ist. Vielmehr ist aus dem nachfolgenden Umstand der Essenzubereitung zu schließen, dass die Antragstellerin den Antragsgegner freiwillig in ihre Wohnung gelassen hat.

Soweit er sich nach der entsprechenden Aufforderung zum Verlassen der Wohnung geweigert hat, die Wohnung zu verlassen, kann hierin möglicherweise ein Verweilen im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB gesehen werden. Indes ist ein Verweilen, mithin eine Unterlassung, bereits dem Wortsinn nach dem Eindringen nicht gleichzustellen. Zwar kann für die Beschreibung der Verletzung des Hausrechts an die in § 123 StGB verwendeten Formulierungen angeknüpft worden (vgl. BT-Drucks. 14/ 5429, S. 29). Dies gilt aber nur insoweit, als § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG auf die Formulierung des § 123 Abs. 1 StGB verweist. Ein Unterlassen im Sinne des Verweilens ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a GewSchG aber nicht tatbestandsmäßig, so dass ein entsprechender Verweis auf den Unterlassungstatbestand des § 123 Abs. 1 StGB fehlt.

bb) Soweit der Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2012 betroffen ist, kann ein Eindringen allein insoweit angenommen werden, als der Antragsgegner in das Treppenhaus und das Bügelzimmer gelangt ist, da er die Wohnung der Antragstellerin gerade nicht betreten hat.

Indes müsste dieses Betreten des Hausflurs und des Bügelzimmers widerrechtlich erfolgt sein. Die Antragstellerin äußert insoweit die Vermutung, dass der Antragsgegner bei einem die Gegensprechanlage eines im Hause wohnenden Ehepaares geläutet und dieses ihm ohne weitere Nachfrage die Haustür mittels ‚Summer' geöffnet habe. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags ist aber die Wiederrechtlichkeit zu verneinen. Denn soweit der Antragsgegner damit in den Hausflur und gegebenenfalls in das Bügelzimmer gelangt ist, läge ein die Widerrechtlichkeit ausschließendes Einverständnis der Nachbarn vor. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsgegner sich das Einverständnis durch die Täuschung, er sei zum Betreten des Hauses berechtigt, erwirkt haben könnte, da auch im Rahmen der Feststellung eines widerrechtlichen Eindringens im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB der tatsächliche Wille maßgeblich ist und damit auch die durch Täuschung erschlichene Erlaubnis tatbestandsausschließend wirkt.

Entfällt hiermit ein widerrechtliches Eindringen, wenn den berechtigten Nachbarn durch falsche Behauptungen vorgespiegelt wird, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, so kann nichts anderes gelten, wenn - wie vorliegend - die Nachbarn durch den seitens der Antragstellerin behaupteten Verzicht der Rückfrage über die Gegensprechanlage eine solche Kontrolle nicht vornehmen und es zu einer solchen Täuschung gar nicht erst kommt, weil diese auf eine individuelle Prüfung verzichten. Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Antragsgegner zuvor ein Hausverbot erteilt worden wäre, und zwar auch dann, wenn keine entsprechende Einlasskontrolle stattfindet. Gegen die Annahme eines derartigen Hausverbots streitet aber, dass die Antragstellerin mit ihrem handschriftlichen Schreiben vom 04.01.2013 ausdrücklich den Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass er - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - ‚immer' zu ihr kommen könne, was sich mit der Annahme eines generellen Hausverbots nicht verträgt.

cc) Soweit der weitere Vorfall eine Woche später betroffen ist, fehlt es an Vortrag der Antragstellerin dazu, dass der Antragsgegner widerrechtlich um damit ohne Einverständnis das Haus betreten hat.

dd) Auch die Vorfälle vom 27.01.2013 sind nicht geeignet, ein widerrechtliches Eindringen des Antragsgegners anzunehmen.

(1) Unklar ist bereits, wie der Antragsgegner in den Hausflur gelangt ist. Die Antragstellerin behauptet insofern, dass der Antragsgegner sich wiederum Zugang zum Hausflur verschafft habe. Insofern ist nicht auszuschließen, dass er sich den Zutritt erneut erschlichen haben könnte.

(2) Soweit der Antragsgegner sodann mehrfach gegen die Wohnungstür getreten hat, ist beachtlich, dass für eine Gewaltschutzanordnung nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm (‚wenn eine Person ... eindringt') erforderlich ist, dass der qualifizierte Hausfriedensbruch tatsächlich begangen worden ist, so dass sie im Falle eines bloßen Versuches nicht ergehen kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012 - 10 UF 9/12 - FamRZ 2012, 1950).

c) Ein Nachstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG ist ebenfalls nicht feststellbar. Tabestandsmäßig ist unter anderem die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, die ‚körperliche' Verfolgung oder Annäherung; die Annahme einer unzumutbaren Belästigung macht es aber erforderlich, dass die Antragstellerin als belästigte Person gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich erklärt hätte, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen (vgl. Reinken, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2013, § 1 GewSchG Rn. 35).

Insofern kann aber zu Gunsten der Antragstellerin zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits vor dem ersten Vorfall eine derartige Erklärung gegenüber dem Antragsgegner abgegeben hätte. Nach ihrem Tatsachenvortrag habe sie dem Antragsgegner anlässlich des ersten Vorfalls Ende November 2012 erklärt, dass er ‚nur noch als Gast ‚willkommen' sei, wenn er sich vorher ankündige und in unberauschtem Zustand erscheine'. Damit aber hat die Antragstellerin die generelle Kontaktaufnahme nicht abgelehnt, sondern von Voraussetzungen abhängig gemacht, über deren Fehlen die Antragstellerin bei den späteren Kontakten allein mutmaßen konnte, weil sie jeweils behauptet hat, der Antragsgegner sei ‚offensichtlich' unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen erschienen.

Mithin hat die Antragstellerin eine derart ernstlich aufzufassende Erklärung, weitere Kontakte nicht zu wollen, erst anlässlich des Vorfalls Ende November/Anfang Dezember 2012 gegenüber dem Antragsgegner geäußert, da sie ihn erst dann aufgefordert habe, ‚in Zukunft jeden weiteren Versuch der Kontaktaufnahme ... .zu unterlassen'. Insofern kann daher eine dieser Erklärung zuwiderlaufende Handlung des Antragsgegners in der eine Woche später erfolgenden Kontaktaufnahme, und damit in einem einmaligen Vorfall, gesehen werden. Es fehlt mithin an dem Merkmal der Wiederholung.

Zwar ist nach dem Vortrag der Antragstellerin auch die mehrfache Kontaktaufnahme am 27.01.2013 letztlich gegen ihren Willen erfolgt. Allerdings ist beachtlich, dass sie zuvor mit Schreiben vom 04.01.2013 dem Antragsgegner erklärt hat, dass er ‚immer' zu ihr kommen könne, wenn er ‚klar im Kopf' sei. Insofern war gerade am 27.01.2013 eine unmissverständlich klare Erklärung, keinen weiteren Kontakt zu wollen, gerade nicht - mehr - gegeben. Dass nach den Vorfällen am 27.01.2013 der Antragsgegner weitere Kontakte zu ihr gesucht hätte, ist überdies nicht dargetan, so dass dahinstehen kann, ob in dem vorgetäuschten Anruf bei der Polizei eine derartige Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht - mehr - zu wollen, gesehen werden kann. ..."

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Rechtsschutzbedürfnis für ein Gewaltschutzverfahren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 18 WF 44/13):

„... I. Die Antragstellerin beantragt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag nach § 1 GewSchG. Zeitgleich begehrt sie Verfahrenskostenhilfe für ein nahezu gleichlautendes Verfahren der einstweiligen Anordnung, das beim Amtsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 52 F 46/13 geführt wird.

Bereits im Dezember 2012 haben sich die Beteiligten in einem von der Antragstellerin beim Amtsgericht Freiburg eingeleiteten Gewaltschutzverfahren (52 F 2147/12) darauf geeinigt, dass sie der jeweils anderen nicht nachstellen, sie nicht beleidigen und nicht belästigen. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde mit Beschluss vom 17.12.2012, auf den verwiesen wird, festgestellt und für die Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Mit Beschluss vom 11.01.2013, auf den für Einzelheiten verwiesen wird, wies das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg den Antrag im nunmehr anhängigen Verfahren wegen Mutwilligkeit zurück.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 23.01.2013, eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am gleichen Tag. Im Hinblick darauf, dass sie von ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erhalten hat, beschränkte sie ihren Antrag auf den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150 €. Für Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Der Antrag verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

a) Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht die Feststellung des Vergleichs im Verfahren 52 F 2147/12 entgegen. Das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren besteht für die Antragstellerin darin, eine Bestrafungsgrundlage für weitere Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung zu schaffen (genauso MüKo/Krüger, BGB, 6. Auflage 2013, § 4 GewSchG Rn 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2010 -1 Ss 77/09 - juris; LG Kassel, FamRZ 2006, 561).

Nach § 4 Satz 1 GewSchG ist zu bestrafen, wer einer bestimmten vollsteckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GewSchG zuwiderhandelt. Durch diese Bestrafungsmöglichkeit wird insbesondere sichergestellt, dass Polizeibehörden - zum Beispiel durch eine Ingewahrsamnahme - schnell und effektiv eingreifen können (vgl. MüKo/Krüger, a.a.O., § 4 GewSchG Rn 1). Diese Möglichkeit hat die Antragstellerin durch den im Verfahren 52 F 2147/12 abgeschlossenen Vergleich nicht erlangt. § 4 Satz 1 GewSchG erfordert seinem eindeutigen Wortlaut nach eine gerichtliche Anordnung als Grundlage für die Bestrafung. Eine gerichtliche Anordnung in diesem Sinne stellt einen einseitigen hoheitlichen Akt dar. Davon unterscheidet sich ein zweiseitig geschlossener Vergleich, der dem Gericht die hoheitliche Regelungsbefugnis entzieht, so erheblich, dass eine erweiternde Auslegung des § 4 Satz 1 GewSchG auf vergleichsweise Regelungen nicht in Betracht kommt (OLG München, Urteil vom 11.03.2008 - 4 St RR 18/08 - juris; LG Kassel FamRZ 2006, 561; MüKo/Krüger, a.a.O., § 4 GewSchG Rn 2).

b) Auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin verspricht ihr Antrag auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind in dem nur einer summarischen Prüfung unterliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH NJW 1994, 1161). Die Antragstellerin hat schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 GewSchG rechtfertigen würde und hierfür Beweis angeboten. Sie behauptet insofern, dass die Antragsgegnerin sie am 01.01.2013 unter anderem an den Haaren gezogen und sie so zu Boden gebracht habe. Für den Vorfall hat sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen R. und H. sowie ihrer Kinder Leyla und Latifa angeboten.

2. Der Antrag ist nicht mutwillig.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (statt aller Musielak/Fischer, ZPO, 9. Auflage 2012, § 114 Rn 30; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 114 Rn 30 m.w.N.).

a) Vorliegend bestand hinreichend Anlass, das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Durch den von der Antragstellerin dargelegten Vorfall am 01.01.2013 hat die Antragsgegnerin - die Richtigkeit des Vortrages der Antragstellerin unterstellt - zu verstehen gegeben, dass sie sich durch die Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 17.12.2012 nicht von Handgreiflichkeiten abhalten lässt. Insofern hat die Antragstellerin ein Interesse daran, dass die Gewaltschutzanordnung nicht nur die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen, der Antragstellerin nicht nachzustellen, sie nicht zu beleidigen und sie nicht zu belästigen, enthält, sondern insbesondere auch das nunmehr beantragte Näherungsverbot umfasst.

b) Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie Straftaten anzeigen oder Ordnungsmittel beantragen kann. Neben diesen Möglichkeiten sieht das Gesetz mit der Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung (§ 4 Satz 1 GewSchG) eine weitere Sanktionsmöglichkeit vor, deren Realisierung der Antragstellerin nicht allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation verschlossen bleiben darf.

§ 4 Satz 2 GewSchG bestimmt ausdrücklich, dass die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften unberührt lässt. Die Parallelität der verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten wird so klar hervorgehoben. Der in § 4 Satz 1 GewSchG vorgesehene - zusätzliche - Rechtschutz kann der Antragstellerin nicht durch die Versagung von Verfahrenskostenhilfe genommen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt zwar keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss allerdings dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NZS 2009, 322, 323 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach dem oben Ausgeführten ein besonderes Interesse daran hat, die Bestrafungsmöglichkeit durch Erlass eines Beschlusses herbeizuführen.

3. Die Antragstellerin ist nach § 115 ZPO in der Höhe bedürftig, wie die Rechtschutzversicherung für die Kosten nicht aufkommt. Dies betrifft den von der Antragstellerin vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 150 €. Denn zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zählt eine Rechtsschutzversicherung nur, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 115, Rn 49 c m.w.N.).

4. Soweit der Antragstellerin für Kosten von bis zu 150 € Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hat sie keine Raten auf die Verfahrenskosten zu leisten, §§ 114, 115 ZPO.

Die Antragstellerin verfügt ausweislich ihrer Gehaltsbescheinigungen für Januar und Februar 2013 über durchschnittliche Monatsnettoeinkünfte in Höhe von 743,03 €. Weiter erhielt sie Kindergeld in Höhe von 368 €, Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 180 € und Wohngeld in Höhe von 235 €.

Von diesen Einnahmen werden die Miete nebst Nebenkosten in Höhe von 570 € in Abzug gebracht. Die Stromkosten in Höhe von 54 € sind dagegen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen; sie sind aus dem Freibetrag der Antragstellerin und der Kinder zu bestreiten.

Das verbleibende Einkommen ist um die Grundfreibeträge der Antragstellerin in Höhe von 442 € und der beiden Kinder in Höhe von jeweils 296 € sowie des Erwerbstätigenfreibetrages der Antragstellerin in Höhe von 201 € zu bereinigen. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, aus dem Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen wären. Insofern kann offenbleiben, die angegebenen Zahlungen auf den Kredit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig sind. ..."

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Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein (OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 UF 254/12).

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Die Verlängerung einer befristeten Schutzanordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass der Antragsteller eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung während ihrer ursprünglichen oder ggf. bereits verlängerten Geltungsdauer glaubhaft macht (OLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2013 - 5 UF 9/13):

„... I. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Aus ihrer Ehe ist ein am 30.05.2012 geborenes Kind hervorgegangen, das bei der Antragstellerin lebt.

Mit Beschluss vom 27.12.2011 hat das Familiengericht auf den am selben Tag von der Antragstellerin gestellten Antrag im Wege einstweiliger Anordnung bis zum 27.06.2012 befristete Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner getroffen, ihm unter anderem jegliche Kontaktaufnahme zur Antragstellerin untersagt. Wegen von der Antragstellerin glaubhaft gemachter Verstöße gegen diese Anordnungen hat das Familiengericht mit Beschluss vom 21.02.2012 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen, verhängt. Mit Beschluss vom 27.06.2012 hat es mit Rücksicht auf weitere von der Antragstellerin glaubhaft gemachte Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die Unterlassungsanordnungen aus dem Beschluss vom 27.12.2011 diese bis zum 27.12.2012 verlängert.

Die Staatsanwaltschaft Bremen legt dem Antragsgegner mit Anklageschrift vom 07.08.2012 (Gesch.-Nr.: 180 Js 8360/12) diverse Straftaten, unter anderem Vergewaltigung und Körperverletzung, zum Nachteil der Antragstellerin, begangen zwischen August 2011 und Juni 2012, zur Last.

Am 10.12.2012 hat die Antragstellerin beim Familiengericht die erneute Verlängerung der Anordnungen aus dem Beschluss vom 27.12.2011 um weitere 6 Monate beantragt. Nach mündlicher Verhandlung vom 18.01.2013, an der der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen hat, hat das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag im Wege einstweiliger Anordnung die einstweilige Anordnung vom 27.12.2011 bis zum 17.07.2014 verlängert.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 23.01.2013 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 04.02.2013 eingelegten Beschwerde, zu der die Antragstellerin sich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert hat.

II. Die zulässige (§§ 57 S. 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG) Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung vom 27.12.2011 über den 27.12.2012 hinaus liegen nicht vor. Die Verlängerung einer bestehenden Anordnung ist nur dann möglich, wenn während der Geltungsdauer Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung vorgekommen sind (vgl. von Pechstaedt, NJW 2007, 1233, 1235).

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist hier aber nicht feststellbar, dass der Antragsgegner nach der mit Beschluss vom 27.06.2012 erfolgten Verlängerung der Schutzanordnungen nochmals gegen diese verstoßen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es zu der im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung (§§ 31, 51 Abs. 1 S. 2 FamFG) nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung bedarf, sondern ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung genügt, der bereits dann vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür streitet, dass sie zutrifft (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2011, 7). Auch nach diesem Maßstab kann das Vorliegen von Tatsachen, die die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene weitere Verlängerung der einstweiligen Anordnung vom 27.12.2011 rechtfertigen, nicht bejaht werden.

Die vom Familiengericht im Termin vom 18.01.2013 vernommenen Zeuginnen (Mutter und Schwester der Antragstellerin) konnten aus eigener Wahrnehmung lediglich Angaben zu Anrufen einer unbekannten Person machen, bei der es sich jedenfalls nicht um den Antragsgegner handelte. Dass dieser die Anrufe eines Dritten bei der Antragstellerin veranlasst hat, ist zwar nicht auszuschließen, aber weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit es in der Vernehmung um einen Anruf des Antragsgegners bei der Antragstellerin ging, haben die Zeuginnen lediglich angegeben, dass die Antragstellerin ihnen von einem solchen Anruf erzählt habe, ohne jedoch nähere Angaben zum Inhalt eines derartigen Gesprächs machen oder sich hinreichend konkret daran erinnern zu können, wann das Gespräch stattgefunden haben soll. Die Antragstellerin selbst hat zu dem von ihr behaupteten Anruf des Antragsgegners vom 06.12.2012 zwar mit Schriftsatz vom 16.01.2013 näher vorgetragen und die Richtigkeit dieses Vortrags eidesstattlich versichert. Der Antragsgegner hat indes mit der im Termin vom 18.01.2013 von seinem Verfahrensbevollmächtigten überreichten eidesstattlichen Versicherung die Kontaktaufnahme zur Antragstellerin in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten und zumal die Antragstellerin sich im Beschwerdeverfahren nicht eingelassen hat, liegen keine Umstände vor, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit ihres Vorbringens sprechen, so dass es an einer Glaubhaftmachung einer nach dem 27.06.2012 erfolgten Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung vom 27.12.2011, die deren weitere Verlängerung über den 27.12.2012 hinaus rechtfertigen würde, fehlt. Insbesondere hat die Antragstellerin auch angebliche Kontaktaufnahmen des Antragsgegners über Facebook weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. ..."

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„... Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist auch unter Zugrundelegung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung anzulegenden großzügigen Maßstabs mangels Vorliegens eines der in § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG genannten Tatbestände zu verneinen.

Die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ist beschränkt auf Fälle der in § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG abschließend aufgezählten, qualifizierten Rechtsgutverletzungen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.3.2012, 10 UF 9/12, BeckRS 2012, 09862). Sie kommt daher nur Im Falle einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person (§ 1 Abs. 1 GewSchG), einer widerrechtlichen Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG), eines vorsätzlichen und widerrechtlichen Eindringens in die Wohnung oder das befriedete Besitztum einer anderen Person (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a) GewSchG) oder einer unzumutbaren Belästigung einer anderen Person durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen mittels Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegen deren ausdrücklichen Willen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG) in Betracht. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer der genannten Rechtsgutverletzungen trägt in den als Antragsverfahren ausgestalteten Gewaltschutzsachen der jeweilige Antragsteller. Die - im einstweiligen Anordnungsverfahren durch § 31 Abs. 2 FamFG ohnehin eingeschränkte - Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen knüpft erst an die Darlegung einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG durch den Antragsteller an (vgl. Krüger in Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 1 GewSchG, Rdnr. 19).

Den Anforderungen an die Darlegungslast wird der Vortrag der Antragstellerin, aus dem sich keine der in § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG genannten Rechtsgutverletzungen ergibt, nicht gerecht.

Körperverletzung ist jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die äußerliche Unversehrtheit oder in die natürlichen inneren Lebensvorgänge des Körpers, der zu nachteiligen Veränderungen der körperlichen Verfassung führt (vgl. Heinke, Gewaltschutzgesetz, 1. Aufl. 2012, § 1 Rdnr. 6), Der Tatbestand umfasst auch so genannte psychische Gewalt, sofern sie nachteilige körperliche Auswirkungen im oben beschriebenen Sinne nach sich zieht ((vgl. Heinke, § 1, Rdnr. 7, 8; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11). Die Verletzung der Gesundheit setzt darüber hinaus medizinisch feststellbare, nicht nur kurzfristige oder unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Funktionsfähigkeit oder des seelischen Wohlempfindens voraus (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; Krüger in Münchener Kommentar, a.a.O.).

Dass das kurzzeitige Festhalten am Arm durch die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin zu einer nachteiligen Veränderung ihrer körperlichen Verfassung oder sogar zu medizinisch feststellbaren längerfristigen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionsfähigkeit oder ihres seelischen Wohlempfindens geführt hat, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie leide unter Angstzuständen, lässt sich ihrem Vortrag schon nicht entnehmen, ob diese Folge des Vorfalls vom 12.2.2012 oder des bereits vorher entbrannten Streits über die Bestattung ihres Ehemanns sind. Im Übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen Vorsatz der Antragsgegnerin.

Freiheitsverletzung ist jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 947 = MDR 2006, 157; Heinke, § 1 GewSchG, Rdnr. 9; Brudermüller in Palandt; BGB, 71. Aufl. 2012, § 1 GewSchG, Rdnr. 5). Nicht durch § 1 Abs. 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern lediglich - vor dem Zivilgericht geltend zu machende - allgemeine Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645 = BeckRS 2011, 25808; Heinke, § 1, Rdnr. 9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs. 14/5429, S. 18).

Im vorliegenden Fall war das von der Antragstellerin vorgetragene kurzzeitige Festhalten am Arm allenfalls mit einer geringfügigen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit verbunden, die für den Tatbestand der Freiheitsverletzung nicht ausreicht. Soweit das Verhalten der Antragsgegnerin den Tatbestand der Nötigung erfüllt, ist die Antragstellerin - wie dargestellt - auf ihren allgemeinen Unterlassungsanspruch zu verweisen. Diesen mag sie in dem ohnehin abgetrennten und an das Zivilgericht verwiesenen Verfahren betreffend die Unterlassung ehrverletzender Aussagen verfolgen. Den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigt er aus den oben genannten Gründen nicht.

Eine ausdrückliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit der Antragstellerin ist ebenfalls nicht vorgetragen. Bei versteckten Botschaften oder Andeutungen ist von der bedrohten Person vorzutragen, warum die Botschaft auf Grund des Kommunikationsinhalts und der Kommunikationsstruktur zwischen Täter und Opfer eine Drohung mit einer Rechtsgutverletzung enthält (vgl. Heinke, § 1, Rdnr. 13).

An entsprechendem Vortrag fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände die Ankündigungen, die Antragstellerin könne sich auf etwas gefasst machen und werde was erleben, als Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit der Antragstellerin zu verstehen sein sollen. Vielmehr wurden die Ankündigungen von ihrem Adressaten, dem Schwiegersohn der Antragstellerin, ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.2.2012, Bl. 12 der Akte, offenbar dahingehend verstanden, dass sich die Antragsgegnerin zum Ziel gesetzt hat, den Ruf der Antragstellerin zu beschädigen und sie vor anderen Leuten bloßzustellen. Eine Verletzung der oben genannten Rechtsgüter ist damit nicht verbunden.

Auch ein wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Zum Einen setzt die Annahme einer damit verbundenen unzumutbaren Belästigung voraus, dass sich das Opfer ausdrücklich gegen die Belästigung verwahrt hat (vgl. Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 17). Davon kann hier frühestens mit dem entsprechenden Hinweis der Antragstellerin am 12.2.2012 ausgegangen werden. Anschließende Nachstellungen oder sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Antragsgegnerin sind nicht vorgetragen. Zum Anderen ist der Vortrag hinsichtlich des Aufsuchens der Antragstellerin in der Kirchengemeinde oder der Anrufe auf ihrem Mobiltelefon trotz mehrfacher richterlicher Hinweise viel zu vage, als dass hierauf die Annahme einer unzumutbaren Belästigung gestützt werden könnte. ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12)

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Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger anderweitig gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf eben die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muss. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG setzt ein erfolgtes Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum voraus; ein Versuch ist nicht ausreichend (Bestätigung von AG Flensburg - Beschluss vom 21. Januar 2004, 94 Fa 8/04, NJOZ 2005, 270f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012 - 10 UF 9/12):

„... Die Beteiligten sind seit gut zwei Jahren Mieter zweier Wohnungen, die im selben, äußerst hellhörigen Wohnhaus übereinander liegen. Der Antragsteller fühlt sich seit rund einem halben Jahr wiederholt von Geräuschen aus der Wohnung des Antragsgegners gestört. Er hat diesbezüglich verschiedene Lärmprotokolle gefertigt und sich an den Antragsgegner wie die Hausverwaltung gewandt.

Am 22. Oktober 2011 rief der Antragsteller wegen lautstarker Gespräche aus der Wohnung des Antragsgegners gegen 01:40 Uhr die Polizei, die auch tatsächlich erschien. Kurz darauf will der Antragsteller - wie er auch eidesstattlich versichert hat - in der Wohnung des Antragsgegners dessen Stimme mit den Worten „Ruf noch einmal die Bullen, du Hurensohn" gehört haben. Gegen 02:30 Uhr habe der für ihn durch den „Türspion" erkennbare Antragsgegner gegen die Tür des Antragstellers getreten, so daß daran Schuhsohlenabrieb verblieb. Der Antragsgegner habe sodann gerufen „Mach die Tür auf". Durch dessen Verhalten habe er sich bedroht gefühlt und weiche Knie bekommen. Der Antragsteller behauptet weiter für die Nacht vom 25. auf den 26. November 2011 erneut Ruhestörungen sowie wiederum einen Polizeieinsatz. Zu von ihm befürchteten erneuten „Bedrohungshandlungen" durch den Antragsgegner ist es jedoch nach eigener Darstellung des Antragstellers nicht gekommen.

Der Antragsteller hat im vorliegenden, von ihm am 10. November 2011 eingeleiteten Verfahren eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen den Antragsgegner begehrt, mit dem diesem untersagt werden soll, beim Antragsteller zu klingeln, an dessen Wohnungstür zu klopfen oder zu treten oder sich ihr näher als einen Meter zu nähern. Weiter soll dem Antragsgegner aufgegeben werden, sich dem Antragsteller nicht näher als zwanzig Meter zu nähern bzw. bei einem Aufeinandertreffen im gemeinsamen Wohnhaus sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Dabei hat der Antragsgegner die im Termin bekräftigte Darstellung des Antragstellers für den 22. Oktober 2011 in Abrede genommen; er hat angegeben, vor dem fraglichen Zeitraum etwas getrunken gehabt zu haben und sich nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Zugleich hat er sein Bedauern ausgedrückt, soweit er den Antragsteller beleidigt haben sollte. Eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Darstellung hat der Antragsgegner nicht abgegeben.

Eine durch das Amtsgericht angeregte einvernehmliche Lösung ist an der vom Antragsteller zur Voraussetzung dazu erklärten Forderung gescheitert, es müsse der Antragsgegner sämtliche Kosten übernehmen und eine gerichtliche durch Ordnungsmittel durchsetzbare Entscheidung ergehen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. November 2011, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Es hat bereits Zweifel daran geäußert, ob vorliegend eine Tat nach § 1 GewSchG begangen worden oder aufgrund konkreter Umstände mit einer derartigen Begehung zu rechnen sei. Jedenfalls sei aber - da mangels Vorliegen einer Gewalttat nicht die Wiederholungsgefahr indiziert würde - die erforderliche Begehungsgefahr nicht festzustellen.

Gegen diesen, ihm am 22. Dezember 2011 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. Januar 2012 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, aufgrund der vom Antragsgegner unterlassenen Glaubhaftmachung lägen „unstreitig die Voraussetzungen [nach] § 1 GewSchG vor". Im übrigen habe das Amtsgericht zu hohe Voraussetzungen an die Wiederholungsgefahr gestellt.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Dabei kann der Senat unmittelbar in der Sache entscheiden, da auch im Lichte des Beschwerdevorbringens keine weiteren Feststellungen notwendig sind und der Senat von einer Wiederholung der zeitnah erfolgten und gut dokumentierten erstinstanzlichen Anhörung der Beteiligten keinen entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnisgewinn erwartet (§ 68 Abs. 3 FamFG).

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den Erlaß der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG versagt. Auch auf der Grundlage des vom Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemachten tatsächlichen Vorbringens ist vorliegend eine Gewaltschutzanordnung nicht gerechtfertigt, weil es an den Voraussetzungen des vorliegend allein als Grundlage in Betracht kommenden § 1 GewSchG fehlt. Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar ist es grundsätzlich durchaus möglich, daß eine Körper- oder Gesundheitsverletzung auch mittels psychischer Gewalt erfolgen kann; es ist insofern aber jedenfalls erforderlich, daß die Verletzung sich körperlich - also etwa durch Schlafstörungen oder sonst medizinisch feststellbar - konkret bemerkbar macht (BT-Drs. 14/5429, S. 19; vgl. Palandt70-Brudermüller, GewSchG § 1 Rz. 5; MüKo5-Krüger, GewSchG § 1 Rz. 11; Nomos-Kommentar BGB2, GewSchG § 1 Rz. 8). Selbst wenn man in dem Gesamtverhalten des Antragsgegners mithin eine psychische Gewaltausübung sehen wollte, ermangelte es jedenfalls an der konkreten körperlichen oder gesundheitlichen Auswirkung, die offenkundig auch nicht in der umgangssprachlichen Schilderung des Antragstellers gesehen werden kann, „weiche Knie" bekommen zu haben. Die vom Antragsteller geschilderte Situation vor seiner Haustür ist schließlich auch unzweifelhaft nicht geeignet, etwa die Annahme einer erfolgten Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB zu tragen. Ein - ggf. auch nur kurzfristig über etwa zehn Minuten andauerndes - Einsperren des Antragstellers in seine Wohnung, die in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg - Beschluß vom 20. April 2005 - 9 UF 27/05 - NJW-RR 2006, 220 f. = MDR 2006, 157 f. = OLGR Brandenburg 2005, 952 f. = juris = FamRZ 2006, 942 [nur Ls]), ist nicht behauptet.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG wird eine entsprechende Geltung von § 1 Abs. 1 angeordnet für die in Nr. 1 sowie die in Nr. 2 unter den Buchstaben a) und b) aufgezählten Fallgruppen. Auch diese sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

a. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfaßt Fälle, in denen eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Auch eine derartige Situation vermag der Senat dem tatsächlichen Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Soweit es um die Äußerung des Antragsgegners in dessen Wohnung geht, ist auch nach der Schilderung des Antragstellers nicht ersichtlich, daß diese überhaupt an den in seiner eigenen Wohnung in einer anderen Etage des Hauses befindlichen Antragsteller gerichtet gewesen wäre; dies schließt die Annahme einer Bedrohung des Antragstellers aus. Auch in dem für die Situation vor der Wohnungstür des Antragstellers geschilderten Ablauf ist eine Bedrohung der in der Norm genannten Rechtsgüter des Antragstellers nicht zu erkennen.

b. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG bezieht Fälle des widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringens in eine fremde Wohnung oder ein fremdes befriedetes Besitztum in den Anwendungsbereich ein. Auch eine derartige Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben; der Antragsgegner ist in die Wohnung des Antragstellers unstreitig nicht eingedrungen. Für eine Gewaltschutzanordnung ist es nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm („wenn eine Person … eindringt") erforderlich, daß der (qualifizierte) Hausfriedensbruch tatsächlich begangen worden ist, so daß sie im Falle eines bloßen Versuches nicht ergehen kann (vgl. bereits AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 Gew - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476 = JurBüro 2005, 55 [Ls] = FPR 2005, 53 [LS]; ebenso MüKo5-Krüger, GewSchG § 1 Rz. 16; Nomos-Kommentar BGB2, GewSchG § 1 Rz. 14). Insofern bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob in der Gesamtschau des vom Antragsteller konkret geschilderten Geschehensablaufes dabei - namentlich mit dem Treten gegen die Wohnungstür - tatsächlich ein Eindringen in die Wohnung des Antragstellers beabsichtigt war.

c. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b GewSchG erweitert den Anwendungsbereich des § 1 abschließend noch auf qualifizierte Fälle unzumutbarer Belästigung; dies betrifft jedoch ausdrücklich allein Belästigungen durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen mittels Fernkommunikationsmitteln. Auch diese letzte Alternative wird durch den vorgetragenen Sachverhalt unzweifelhaft nicht erfüllt.

Zwar stellt das glaubhaft gemachte Verhalten des Antragsgegners vor der Wohnungstür des Antragstellers in der Nacht zum 22. Oktober 2011 unzweifelhaft eine unzumutbare Belästigung durch Nachstellen dar. Ein solcher Vorfall hat jedoch auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers weder zuvor noch danach ein weiteres Mal stattgefunden, so daß ein wiederholtes Nachstellen gerade nicht feststellbar ist.

3. Nach dem Vorgesagten kommt es auf die Frage des Bestehens einer Begehens- oder Wiederholungsgefahr nicht mehr weiter an. ..."

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Die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 890 ZPO wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG setzt ein schuldhaftes Handeln voraus. Der Verpflichtete trägt die Feststellungslast für seine Schuldunfähigkeit (KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2012 - 19 WF 254/11).

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Wenn eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene einstweilige Anordnung während des Beschwerdeverfahrens außer Kraft tritt, kann der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränken. In Gewaltschutzsachen entspricht es im Regelfall der Billigkeit, die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2012 - 19 UF 125/11).

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Bei der Verlängerung einer Anordnung nach § 1 GewSchG ist die Rechtsmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung nicht zu überprüfen ( OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.12.2011 - 10 UF 1650/11):

„... Das Amtsgericht hat zu Recht zum Schutze der Antragstellerin von der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffneten Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht, da auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter der Verletzten zu befürchten sind.

Auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Gewaltschutzanordnung vom 21.06.2011 sei nicht zu Recht ergangen ist festzuhalten, dass er sie nicht angegriffen hat. Gründe für eine Nichtigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer ist untersagt, mit der Antragstellerin „in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen", darunter fällt unzweifelhaft für einen durchschnittlich verständigen Menschen auch eine Briefsendung. Die Behauptung, ein Mitarbeiter des Amtsgerichts habe dem Beschwerdeführer bestätigt, die Briefform sei möglich, ist durch nichts konkretisiert.

Schon nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sich anlässlich der Begegnung mit der Antragstellerin auf der Dult nicht von dieser entfernt. Vielmehr verblieb er im Dultzelt und ließ sich in 20-30 Meter Abstand dort nieder. Entfernung heißt den Ort zu verlassen, an dem sich die Antragstellerin aufhält, dies war das Festzelt. Dies war vorliegend durch einen Abstand von lediglich 20-30 Metern nicht erreicht. Nach seinen eigenen Angaben konnte der Beschwerdeführer die Antragstellerin tanzen sehen.

Die Zuleitung des Päckchens am 12.09.2011 steht in keinerlei zeitlichem Zusammenhang zu der vom Beschwerdeführer behaupteten sms der Antragstellerin vom 03.07.2011 und soll nach Vortrag des Beschwerdeführers selbst nur unter anderem eine Mitteilung dazu enthalten haben. Eine Aufforderung oder Erlaubnis der Antragstellerin zur Übersendung lag damit nicht vor.

Die Gefahr weiterer Verletzungen der Rechtsgüter der Verletzten wird belegt durch die mehrfachen Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Gewaltschutzanordnung.

Die Zahl der Verstöße wie auch ihre Qualität in Form wechselnder Arten der Kontaktaufnahme, erfordert die vom Amtsgericht ausgesprochene Verlängerung bis 21.06.2012.

III. Die gem. §§ 793, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von 600,00 € Ordnungsgeld hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht drei schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem Unterlassungstitel vom 21.06.2011, dort Ziff. 1.4 und 1.5, soweit ein Bote eingeschaltet war i.V.m. Ziff. 1.2, bejaht. Auf die Ausführungen oben unter II. wird Bezug genommen. Selbst unter Berücksichtung der vom Beschwerdeführer privatschriftlich vorgetragenen Belastungen ist das Ordnungsgeld angemessen und bewegt sich im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Nachdrücklichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers am unteren Rand. Er hat innerhalb kurzer Zeit dreimal gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen, sogar einmal einen Dritten als Boten eingeschaltet und in einem Fall eine Verbalnotiz beigelegt, die von der Antragstellerin als Drohung zu verstehen war und verstanden wurde. ..."

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Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung (OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2011 - 8 WF 236/11):

„... Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 1 GewSchG, 95 Abs. 1 Nr. 4, 87 Abs. 4 FamFG, 890, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat in zutreffender Weise eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung durch den Antragsgegner festgestellt.

Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde, der Festsetzungsbeschluss sei zu Unrecht ergangen, da er nicht schuldhaft gegen das ihm auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen habe. Am 13.6.2011 habe er zunächst telefonierend am Busbahnhof in C gestanden. Nach Beendigung des Gesprächs habe er von dort aus nach O fahren wollen und hierbei die Umgehungsstraße von D kommend in Richtung O befahren. Auf dem Weg habe er bemerkt, dass er dringend eine Notdurft habe verrichten müssen, so dass er sich entschlossen habe, eine öffentliche Toilette in der Innenstadt am Rathaus aufzusuchen. Er sei dann von der Umgehungsstraße links ab in Richtung Innenstadt gefahren und dann am Autohaus X vorbeigefahren, wo er die Antragstellerin mit der gemeinsamen Tochter habe stehen sehen. Es sei jedenfalls nicht richtig, dass er mit seinem Fahrzeug bei der Firma X gestanden habe. Den Zettel habe er nicht in den Briefkasten der Antragstellerin geworfen. Die Handynummer habe er noch in seinem eigenen Handy abgespeichert gehabt und versehentlich aufgerufen. Es könne ferner sein, dass er am 5.6.2011 die I1 Straße befahren habe. Zu dieser Zeit habe er sich um eine Anstellung bei der Firma Fliesen I1 GmbH & Co. KG in der C1-Straße beworben; in diesem Zusammenhang sei er häufiger, auch am Wochenende, bei seinem möglichen Arbeitgeber gewesen, da von beiden Seiten noch Gesprächsbedarf bestanden habe.

Dieses Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, durch das die Feststellung einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gerügt wird, führt zu keiner von den Feststellungen des Amtsgerichts abweichenden Beurteilung der vom Antragsgegner am 13.6. und 5.6.2011 schuldhaft begangenen Verstöße gegen die Unterlassungsanordnung vom 4.11.2010 in Verbindung mit dem am 31.3.2011 verkündeten ergänzenden Beschluss. Der Antragsgegner räumt selbst ein, am Sonntag, den 5.6.2011, gegen 20:00 Uhr die I Straße befahren zu haben und damit entgegen der Unterlassungsverfügung direkt an dem Haus der Antragstellerin vorbeigefahren zu sein. Eine Notwendigkeit hierfür bestand für ihn keinesfalls. Er musste nicht die I Straße befahren, um zu seinem Arbeitgeber in der C1-Straße zu gelangen. Hierzu konnte er auch die südliche Umgehung um C befahren und dann - ohne an dem Haus I Straße 40 vorbeizufahren - von dort aus direkt in die C1-Straße fahren. Dass diese Strecke möglicherweise, falls er von seiner Wohnung in S kam, einen geringfügigen Umweg beinhaltet, ist von ihm zur Einhaltung der gegen ihn ergangenen Ordnungsverfügung in Kauf zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Erörterung vor dem Amtsgericht am 31.3.2011 war dem Antragsgegner auch nochmals eindrücklich der Sinn und Zweck des Unterlassungsverbots vor Augen geführt worden. Ebenfalls war es nach seiner eigenen Einlassung nicht erforderlich, dass er am 13.6.2011 an dem Gelände des Autohauses X - diese Firma befindet sich in einer Entfernung von 170 m zu der Wohnanschrift der Antragstellerin - vorbeifuhr. Auch wenn er zur damaligen Zeit möglicherweise den Drang verspürte, alsbald eine Toilette aufzusuchen, hätte er hierbei den gebotenen Entfernungsradius von 200 m zur Wohnanschrift der Antragsteller einhalten müssen und auch können.

Soweit schließlich der Inhalt des von der Antragstellerin in ihrem Briefkasten vorgefundenen Zettels den dringenden Verdacht nahelegt, dass dieser vom Antragsgegner verfasst und dort eingeworfen wurde, lässt sich dies allerdings mit der erforderlichen Sicherheit zulasten des Antragsgegners nicht feststellen, ebenfalls nicht, dass dieser schuldhaft die Telefonnummer der Antragstellerin angewählt hat.

Jedoch steht fest, dass der Antragsgegner die oben geschilderten beiden Verstöße schuldhaft begangen hat. Gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen im Übrigen keine Bedenken. Ein Ordnungsgeld von 1000 € erscheint erforderlich, um den Antragsgegner nunmehr zur Beachtung der ihm auferlegten Unterlassungspflicht anzuhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Unterlassungsanordnung unter dem Datum des 20.3.2010 gegen ihn erlassen wurde und er gegen diese im Sommer 2010 mehrfach verstoßen hat, so dass schließlich gegen ihn in dem Verfahren 12 F 419/09 AG Coesfeld bereits ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € festgesetzt wurde. Die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen, so dass es nunmehr der Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes bedurfte, um ihn von weiteren Verstößen abzuhalten. ..."

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„... I. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen eine die ihr Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts Emmendingen für ihren Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ist ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig (5 WF 170/11), mit dem sich die Antragstellerin gegen eine die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung für ihren Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung wendet.

Die Mutter der am ...1995 geborenen Antragstellerin und der Antragsgegner haben im August 2007 eine Beziehung aufgenommen. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner, der abends auf sie aufgepasst habe, sie im Jahr 2007 nackt fotografiert, ihr seinen Finger in die Vagina gesteckt und sie mit der Zunge im Vaginalbereich geleckt. Ab Ende 2008 habe sie auf Verlangen des Antragsgegners diesen mehrfach oral befriedigt. Im Juni 2009 oder 2010 habe der Antragsgegner gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Antragsgegner, der sich derzeit in Haft befinde, habe aus der Haft heraus versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er habe über Frau M. S. ihr Nachrichten und Grüße übermitteln lassen. Er versuche, weiterhin seinen Einfluss auf sie auszuüben.

Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge, dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihrer in der H..-straße, T. belegenen Wohnung näher als 100 m zu nähern oder diese zu betreten und mit ihr in irgendeiner Form, auch über Dritte, Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen, sie anzurufen, ihr SMS, Facebooknachrichten oder E-Mails zu schreiben, beantragt. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin sei ohne Aussicht auf Erfolg. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich weder eine Verletzung der in § 1 Abs. 1 GewSchG abschließend aufgezählten Rechtsgüter, noch liege nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Bedrohung vor. Soweit es die Versuche der Kontaktaufnahme angehe, sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner deutlich gemacht habe, dass sie diese Form der Kontaktaufnahme nicht möchte.

Mit gleichlautendem Beschluss vom 23.09.2011 (1 F 251/11) hat das Familiengericht im einstweiligen Anordnungsverfahren den dort gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Mit Beschluss ebenfalls datiert vom 23.09.2011 (1 F 254/11) hat das Familiengericht in einem nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufgegeben (richtiger Weise: "untersagt"), mit der Betroffenen (Antragstellerin) - auch über Dritte - Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen, sie anzurufen oder ihr SMS, E-Mails oder Facebook Nachrichten zu schicken.

Gegen die die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts im Hauptsacheverfahren nach dem GewSchG richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2011 beim Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen und beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Familiensenate in Freiburg - eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Der Geschlechtsverkehr mit einem 13/14-jährigen Kind, das diesen nicht wolle, stelle eine Körperverletzung oder zumindest eine sexuelle Nötigung dar. Die Antragstellerin habe durch ihren Antrag und ihren Vortrag unzweifelhaft deutlich gemacht, dass sie keine weiteren Kontaktaufnahmen wünsche und dass sie solche befürchte. Es bestehe trotz getroffener Maßnahmen nach § 1666 BGB ein Rechtsschutzbedürfnis, weil nur Verstöße gegen Anordnungen nach dem GewSchG strafbewährt seien.

Mit Beschluss vom 06.11.2011 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Verfahren nach § 1 GewSchG diene nicht generell der Verhinderung weiterer (oder erstmals zu befürchtender) Rechtsverletzungen, sondern regele nur einen Teilbereich der zur Abwehr von Rechtsverletzungen bestehenden Unterlassungsansprüche. Eine Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 1 GewSchG sei angesichts der sonst bestehenden Möglichkeiten, zugunsten eines Kindes Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht geboten.

II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt zur ratenfreien Verfahrenskostenbewilligung für den begehrten Antrag.

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts bestehen nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz kommen bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in Betracht, wobei die Voraussetzungen denjenigen des § 823 Abs. 1 BGB entsprechen (Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rn. 5; Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 1 GewSchG, Rn. 5). § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erstreckt die Möglichkeit gerichtlicher Schutzanordnungen in Fällen, in denen Gewalt noch nicht im Sinne von Abs. 1 ausgeübt wurde, auf die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Rahmen des GewSchG nicht als solches geschützt (BT-Drs. 14/5429, S. 18 f; OLG Rostock, FamRZ 2007,921; Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 4; Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rnr. 6; MüKo/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 11; Weber, NJW 2004, 3084,3091; A.A.: Grziwotz, NJW 2002, 872,873).

Eine Verletzung des Körpers liegt bei einem unbefugten Eingriff in die körperliche Integrität vor. Unter einer Gesundheitsverletzung wird jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands verstanden, unabhängig davon, ob Schmerzen oder tiefgreifende Veränderungen der Befindlichkeit auftreten. Körper- und Gesundheitsverletzungen gehen ineinander über. Psychische Gewalt werden als Körper- und Gesundheitsverletzungen erfasst, wenn sie sich beim Opfer physisch auswirken, wobei die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit erreichen muss (vgl. Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., Rn. 5).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ungewollter Geschlechtsverkehr ruft an sich körperliche Schmerzen hervor und stellt eine Körperverletzung dar (LG Flensburg, NJW 1999,1640; Münchner Kommentar/Wagner, 5. Aufl., § 823 BGB, Rn. 71). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der ungewollte Geschlechtsverkehr mit einem 13 bzw. 14 Jahre alten Kind stattfindet. Zudem dürften auch psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind vorliegend somit gegeben. Dass eine Kontaktaufnahme nicht erwünscht ist, ist anders als bei Schutzmaßnahmen wegen unzumutbarer Belästigung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2 b) nicht erforderlich.

Die Anwendungen des GewSchG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB gegen den Antragsgegner denkbar sind.

§ 3 GewSchG regelt das Konkurrenzverhältnis des GewSchG zu anderen Vorschriften. Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 GewSchG unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 GewSchG die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. Misshandeln Eltern oder sorgeberechtigte Dritte minderjährige Kinder, gehen die Regeln des Kindschaftsrechts den Vorschriften des GewSchG, aber auch den allgemeinen Unterlassensansprüchen im Eltern-Kind-Verhältnis als Sondervorschriften vor. Wird die Gewalt oder Drohung gegenüber dem Kind durch nicht sorgeberechtigte Personen ausgeübt, wird die Anwendung des GewSchG durch § 3 Abs. 1 GewSchG nicht ausgeschlossen. Da nach den sorgerechtlichen Vorschriften (§§ 1666, 1666 a, 1685 in Verbindung mit § 1684 Abs. 4 BGB) auch Maßnahmen gegen Dritte in Betracht kommen, ist in den Fällen, in denen Dritte das Kindeswohl durch Gewalt oder Drohung gefährden, ein zweispuriger Gewaltschutz möglich (Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., § 3 GewSchG, Rn. 5; Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 3 GewSchG, Rn. 3; Münchner Kommentar/Krüger, 5. Aufl., § 3 GewSchG, Rn. 2; Leis, juris PK - BGB, 5. Aufl., § 3 GewSchG, Rn. 3; BT-Drs. 14/5429, S. 32).

Da der Antragsgegner nicht sorgeberechtigt für die Antragstellerin ist, sind neben sorgerechtlichen Maßnahmen auch Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG möglich. ..." ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2011 - 5 WF 166/11)

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Die in einem Hauptsacheverfahren getroffenen Regelungen i.S.v. § 1 Gewaltschutzgesetz sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer des im Hauptsacheverfahren ergangenen Belästigungsverbots von neun Monaten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nur bei entsprechender Schwere der Gewalttat oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden (OLG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2011 - 1 UF 223/11).

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Medizinisch feststellbare psychische Gesundheitsschäden können Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG auslösen, wenn sie vom Täter zumindest billigend in Kauf genommen werden. Das Elternrecht ist kein Schutzgut nach § 1 GewSchG. Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind unzulässig ( OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 UF 184/11 zu §§ 1, 3 GewSchG).

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Zur Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach den Grundsätzen der actio libera in causa und der §§ 827 Satz 2 BGB, 1 Abs. 3 GewSchG bei einem an schizophrener Erkrankung leidenden "Stalker", der eigenmächtig die ihm verordnete Medikation absetzt oder verändert. Soweit der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 GewSchG nicht betroffen ist, können Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes nicht angeordnet werden, wenn sich der Täter bei Begehung der Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand befunden hat. Außerhalb der besonderen Regeln des Gewaltschutzgesetzes können Schutzmaßnahmen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches auch bei Unzurechnungsfähigkeit des Täters angeordnet werden; die Zuständigkeit des Familiengerichts für eine solche Anordnung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (Anschluss OLG Frankfurt FamRZ 2010,1812; OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2011 - 17 UF 3/11 zu § 1 Abs 3 GewSchG, § 823 Abs 1 BGB, § 827 S 2 BGB, § 1004 BGB):

„... 1. Es entspricht herrschender Meinung, dass die Anordnung einer Gewaltschutzmaßnahme im Sinne von § 1 GewSchG nicht in Betracht kommt, wenn der Täter bei der Begehung der Anlasstaten unzurechnungsfähig gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1812 [Tz. 10]; AG Wiesbaden FamRZ 2006, 1145; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Auflage § 1 GewSchG Rn. 18; Palandt/Brudermüller BGB 70 Auf. § 1 GewSchG Rn. 5; MünchKomm/Krüger BGB 5. Auflage § 1 GewSchG Rn. 14). Der abweichenden Auffassung (Schumacher FamRZ 2002, 645, 649) kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 GewSchG nicht gefolgt werden. Die in § 1 Abs. 3 GewSchG in Anlehnung an § 827 Satz 2 BGB ausdrücklich getroffene Regelung, dass Gewaltschutzmaßnahmen auch dann angeordnet werden könnten, wenn sich der Täter durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit versetzt hat, wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber anders als im materiellen Deliktsrecht davon ausgegangen wäre, dass es auf die Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht ankomme.

2. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei der Belästigung der Antragstellerin in einem unzurechnungsfähigen Zustand gewesen ist. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2011 (17 WF 166/10) betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das vom Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren 30 F 432/09 verhängte Ordnungsgeld zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin grundlegend bereits das Folgende ausgeführt:

‚a) Gemäß § 827 Satz 1 BGB ist die Zurechnungsfähigkeit insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich der Schuldner in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Entscheidend für diese Beurteilung ist es, ob der Schuldner - im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung - noch in der Lage ist, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten (vgl. Palandt/Sprau BGB 70. Auflage § 827 Rn. 2; MünchKomm/Wagner BGB 5. Auflage § 829 Rn. 9 m.w.N.). Dies dürfte im vorliegenden Fall mehr als zweifelhaft sein. Der Sachverständige Dr. R. hat bei der Schuldnerin eine chronifizierte schizoaffektive Psychose (ICD-10: F 25.0) diagnostiziert. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Erwägungen davon aus, dass die Schuldnerin jedenfalls während der Phasen schwerwiegender Krankheitsauslenkungen in wahnartiger Verkennung der Situation davon überzeugt sei, dass die Gläubigerin ihrerseits Kontaktwünsche an sie hegt, denen sie durch persönliche Vorsprache vor dem Geschäft der Gläubigerin oder durch die Zusendung von Briefen nachzugehen. Für Taten, die ein schizophrener oder an Wahnzuständen leidender Schuldner während seiner Krankheitsepisoden begeht, kann er mangels Zurechnungsfähigkeit zivilrechtlich grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (vgl. MünchKomm/Wagner aaO.).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann zwar im Einzelnen nicht geklärt werden, zu welchen Zeitpunkten genau die Wahnsymptomatik der Schuldnerin so ausgeprägt gewesen ist, dass ihr jedes vernunftgesteuerte Verhalten unmöglich gewesen wäre. Dies allerdings beruht - worauf der Sachverständige hinweist - in erster Linie darauf, dass mit der Schuldnerin bei der Exploration eine differenzierte Tathergangsanalyse zu den einzelnen Tattagen nicht durchführbar war, weil diese sich allenfalls an phasenartiges Geschehen, nicht aber an Handlungen im Detail erinnern konnte. Berücksichtigt man die Einschätzung des Sachverständigen, wonach eine zur Steuerungsunfähigkeit führende starke Wahnsymptomatik ‚für einzelne Tage sicherlich nicht ganz auszuschließen' sei und betrachtet man insbesondere - was die schriftliche Kontaktaufnahme angeht - den überwiegend wirren und von Verfolgungsvorstellungen geprägten Inhalt der von der Schuldnerin verfassten Briefe in Erwägung, kann zumindest ein Anscheinsbeweis für die Unzurechnungsfähigkeit der Schuldnerin an den Tattagen in Erwägung gezogen werden. Auch das Amtsgericht geht - wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt - offensichtlich nicht mehr ohne weiteres davon aus, dass die Schuldnerin in den Zeitpunkten der objektiven Zuwiderhandlungen gegen die Gewaltschutzanordnung zurechnungsfähig gewesen ist.

b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann eine Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nicht auf die Rechtsfigur der actio libera in causa gestützt werden. Zwar ist die Rechtsfigur der actio libera in causa auch im Zivilrecht anerkannt. Ihre Anwendung scheitert unter den hier obwaltenden Umständen bereits daran, dass sich das Verschulden bei der actio libera in causa nicht nur auf die Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit - hier durch Abbruch der medikamentösen Behandlung - beziehen muss, sondern der Schädiger bereits im Zeitpunkt der Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit die Vorstellung einer bestimmten, im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Schädigungshandlung haben muss (vgl. BGH Urteil vom 17. Januar 1995 - 4 StR 694/94 - NStZ 1995, 329, 330). Jedenfalls an letztgenannter Voraussetzung wird es hier fehlen. Allein das Bewusstsein, dass im unzurechnungsfähigen Zustand die - abstrakte - Gefahr von Schädigungshandlungen besteht, die aber nach Art, Ort und Zeitpunkt noch nicht konkret vorhersehbar sind, reicht für die Annahme der actio libera in causa nicht aus.

c) Denkbar ist allerdings eine Vorverlagerung des Verschuldensvorwurfes nach § 827 Satz 2 BGB. Hat sich der Schädiger durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend selbst in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, so haftet er wie ein fahrlässig Handelnder, wenn er nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist. (…) Nach seinem Wortlaut ist § 827 Satz 2 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da es nicht um die aktive Einnahme zur Deliktsunfähigkeit führender Mittel, sondern vielmehr um das Unterlassen einer Medikation geht, durch die der Eintritt eines unzurechnungsfähigen Zustands hätte vermieden werden können. Es spricht einiges dafür, § 827 Satz 2 BGB entsprechend auch auf solche Sachverhalte anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 101/80 - VersR 1982, 849, 850). Dies entbindet das Gericht allerdings nicht von der Verpflichtung, ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers bezüglich des Behandlungsabbruches - hier der eigenmächtigen Veränderung der Medikation mit dem verordneten Medikament - festzustellen. Selbstverständlich ist dies nicht, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Schuldnerin zu vernunftgesteuerten Entscheidungen gerade bezüglich der ihr verordneten Medikation nicht in der Lage ist und sich ihr diesbezügliches Verhalten damit als eine Erscheinungsform ihrer schizophrenen Grunderkrankung darstellt (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1982 aaO.).'

Das Amtsgericht hat zur Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin in dem Verfahren 30 F 432/09 ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. L. vom 30. April 2011 eingeholt, dessen Inhalt der Senat auch im vorliegenden Verfahren verwertet. Die Sachverständige hat die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie bestätigt. Während der Zeiten, in denen die wahnhafte Symptomatik bestünde, sei die Antragsgegnerin von deren Inhalten unkorrigierbar überzeugt und daher zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage. Es sei zwar weiterhin nicht mit voller Sicherheit festzustellen, ob sie durchgehend unter den Symptomen der paranoiden Schizophrenie gelitten habe oder ob es in der Vergangenheit tatsächlich auch symptomfreie Episoden und Zeitintervalle gegeben habe. Sicher sei allerdings, dass sie während ihrer ambulanten und stationären Behandlungen an akuten Symptomen der paranoiden Schizophrenie gelitten habe und auch während der Exploration durch die Sachverständige nicht völlig symptomfrei gewesen sei.

Bei dieser Sachlage kann von einer Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Es ist wohl richtig, dass die Antragsgegnerin nach den für § 827 BGB geltenden Grundsätzen auch im Rahmen des § 1 GewSchG die Feststellungslast für eine von ihr behauptete Unzurechnungsfähigkeit trägt. Zutreffend ist ferner, dass weiterhin nicht genau festgestellt werden kann, ob die wahnhafte Symptomatik der schizophrenen Grunderkrankung (nur) in häufigen Episoden auftritt oder diese - was die Sachverständige sogar für wahrscheinlicher hält - bereits ein Dauerzustand ist. Dafür, dass die Antragsgegnerin beim Schreiben der Briefe im August und September 2010 unzurechnungsfähig gewesen war, spricht indessen der Beweis des ersten Anscheins, den die Antragstellerin nicht zu erschüttern vermochte. Für eine Unzurechnungsfähigkeit wird bei anhaltenden psychischen Erkrankungen der erste Anschein dann sprechen, wenn das Gericht davon überzeugt sein darf, dass der Täter im engen zeitlichen Zusammenhang vor und nach der Tat nachhaltig unzurechnungsfähig war und somit nur die Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung seines Krankheitszustandes in der Art eines lichten Intervalls in Betracht kommt (vgl. zur Feststellung der Testierfähigkeit nach § 2229 BGB: BayObLG FamRZ 1990, 801, 802; OLG Köln NJW-RR 1991, 1412; OLGR Saarbrücken 1997, 221, 222 f.). Dafür, dass die Antragsgegnerin selbst in symptomfreien Zeitintervallen - sollte es solche überhaupt gegeben haben - zu einem ‚Stalking' der Antragstellerin neigen würde, sprechen keine tragfähigen Anhaltspunkte; der wirre Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Briefe deutet eher auf das genaue Gegenteil hin.

Auch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 GewSchG auf das eigenmächtigen Absetzen oder Verändern einer verordneten Medikation kommt nicht in Betracht, nachdem die Sachverständige dieses Verhalten der Antragsgegnerin nachvollziehbar als Erscheinungsform der schizophrenen Grunderkrankung gewürdigt hat.

3. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Anlasstaten in einem unzurechnungsfähigen Zustand begangen hatte, besagt aber noch nicht, dass die von dem Amtsgericht angeordneten Schutzmaßnahmen ohne weiteres aufzuheben seien.

a) Die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes sind in erster Linie verfahrensrechtlicher Natur. Sie stellen dem Geschädigten ein eigenes Verfahren zur Verfügung, um unter den in § 1 GewSchG genannten besonderen Voraussetzungen seinen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch zügig durchsetzen zu können. Der eigentliche materiell-rechtliche Anspruch des Geschädigten selbst beruht als quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch wie vor dem Erlass des Gewaltschutzgesetzes weiterhin auf der analogen Anwendung von §§ 823, 1004 BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Götz aaO Rn. 4). Dieser materiell-rechtliche Anspruch setzt weder Vorsatz noch Verschulden voraus, so dass im Falle der Unzurechnungsfähigkeit des Täters ein Rückgriff auf den allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch analog §§ 823, 1004 BGB außerhalb des Gewaltschutzverfahrens in Betracht kommt (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]; Johannsen/Henrich/Götz aaO Rn. 18). Auf dieser Grundlage können auch gegenüber einem unzurechnungsfähigen Störer alle in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 5 GewSchG aufgeführten Maßnahmen zum Schutze des Geschädigten angeordnet werden (Winterer FPR 2006, 199, 201).

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin liegen zweifellos vor. Zwar kann sich die Antragstellerin mangels Anwendbarkeit des GewSchG nicht auf Erleichterungen bei der Darlegung der Wiederholungsgefahr berufen, deren Vorliegen im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens zu Gunsten des Geschädigten vermutet wird und dagegen im Rahmen der Durchsetzung eines allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches vom Geschädigten nach den allgemeinen Grundsätzen dargelegt und bewiesen werden müsste. Es bedarf aber keiner näheren Erörterung, dass auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu §§ 823, 1004 BGB das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schon angesichts der zahlreichen Kontaktaufnahmeversuche in der Vergangenheit indiziert wäre.

b) Der Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Verfahren steht es auch nicht entgegen, dass Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB außerhalb eines Gewaltschutzverfahrens - sofern nicht ausnahmsweise ein Fall des §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG vorliegt - vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verfolgen sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen wegen Unzurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen war, die Zuständigkeit der Familiengerichte für die Anordnung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage allgemeinen Zivilrechts aus der entsprechenden Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hergeleitet (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]; zust. Musielak/Borth FamFG 2. Auflage § 210 FamFG Rn. 3 und Fn. 3). Nach Art. 17 Abs. 2 GVG entscheidet das ‚Gericht des zulässigen Rechtsweges' den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die für bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper der Gerichte einem einheitlichen (ordentlichen) Rechtsweg angehören. Eine analoge Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG auf das Verhältnis der verschiedenen Spruchkörper innerhalb der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zueinander liegt angesichts der vergleichbaren Problemlagen nahe (vgl. Musielak/Wittschier ZPO 8. Auflage § 17 GVG Rn. 2). Dem hat der Gesetzgeber im Übrigen - soweit es solche Einzelfragen wegen Streitigkeiten um die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Rechtswegverweisung (§ 17a Abs. 1 bis Abs. 5 GVG) betrifft - schon durch die Einfügung des § 17a Abs. 6 GVG Rechnung getragen.

Aus der sogenannten rechtwegüberschreitenden Sach- und Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG folgt, dass in solchen Fällen in denen ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche, auch rechtswegfremde Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrages und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, wobei offenkundig nicht gegebene Anspruchsgrundlagen außer Betracht bleiben (vgl. hierzu Musielak/Wittschier aaO Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen). Zur Entscheidung über sämtliche Anspruchsgrundlagen ist dann das Gericht des zuerst angerufenen Rechtsweges berufen.

Wendet man die vorbenannten Grundsätze analog § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt an, waren die Familiengerichte auf der Grundlage der gestellten Anträge und des zur Begründung vorgetragenen Sachverhaltes zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin berufen. Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf einen Sachverhalt gestützt, der in Bezug auf die Anlasstaten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GewSchG ausfüllte und damit eine Familiensache im Sinne von § 111 Nr. 6 FamFG begründete. Erst im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahrens ergab sich nach der Aufklärung einer - streitig gewesenen - Einwendung zur fehlenden Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin, dass der Unterlassungsanspruch der Antragsgegnerin ohne die verfahrensrechtlichen Modifikationen durch das Gewaltschutzgesetz an sich in einem streitigen Verfahren vor der Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten hätte durchgeführt werden müssen. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Frankfurt, dass dieser Umstand die Entscheidungszuständigkeit der Familiengerichte nicht beseitigt, da eine bei Verfahrenseinleitung ‚offenkundige' Unzuständigkeit der Familiengerichte nicht vorlag. § 17 Abs. 2 GVG lässt sich ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass das Interesse an der Vermeidung mehrerer Rechtsstreitigkeiten über den gleichen Verfahrensgegenstand vor Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten höher zu bewerten ist als das Anliegen, Gerichte nur in ihrem angestammten Zuständigkeitsbereich tätig werden zu lassen (BGH Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - NJW 2003, 828, 829). Dieser Gedanke lässt sich zwanglos auf das Verhältnis der verschiedenen Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit zueinander übertragen. Das Familiengericht kann daher in Fällen wie dem vorliegenden auch Schutzanordnungen außerhalb des Gewaltschutzgesetzes treffen, und zwar nach Maßgabe seiner allgemeinen Verfahrensregeln (OLG Frankfurt aaO [Tz. 15]).

4. Der Erlass dieser Schutzanordnung ändert aber nichts daran, dass sich die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Vollstreckungsverfahren in gleicher Weise wie in der Sache 30 F 432/09 AG Lüneburg wieder stellen wird, da die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen einen schuldlos handelnden Täter wegen der repressiven Elemente von Ordnungsmitteln in jedem Falle ausscheidet (vgl. zuletzt BVerfG NJW-RR 2007, 860, 861). Insoweit gelten die im Senatsbeschluss vom 6. Januar 2011 (17 WF 166/10) dargestellten Grundsätze für die Verhängung von Ordnungsmitteln uneingeschränkt weiter. ..."

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In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (hier: Beschwerdeverfahren in einer Gewaltschutzsache), reicht die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Behauptung nicht aus. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht in solchen Verfahren nicht zur Ladung und Vernehmung der benannten Zeugen (OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 UF 109/11 zu § 26 FamFG, § 31 Abs 2 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG):

„...1. Die Antragstellerin hat durch Vorlage ärztlicher Atteste sowie durch eine eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie rechtswidrig körperlich verletzt hat. Laut Attest des untersuchenden Arztes Dr. S. war der rechte Daumen der Antragstellerin am 03.06.2011 erheblich und schmerzhaft geschwollen und wies ein Hämatom auf. An ihrem Oberarm zeigte sich ein deutlicher, ca. 8 cm langer Kratzer. Am Hals der Antragstellerin waren Druckhämatome und leichtere Kratzer zu erkennen. Im ärztlichen Attest der Praxis Dres. M. und T. vom 07.06.2011 wird bescheinigt, dass die Antragstellerin am 07.06. an einer ulnaren Seitenbandruptur, also einem Riss des kleinfingerseitigen Bandes am Daumengrundgelenk litt.

Dieses Verletzungsbild entspricht dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie am 02.06.2011 gewürgt, am linken Oberarm verletzt und ihr den Daumen umgeknickt. Die Angaben der Antragstellerin werden auch von der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aussage des Zeugen N. vom 25.06.2011 bestätigt. Wie das Familiengericht zu Recht angenommen hat, ist es damit als glaubhaft anzusehen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die in den Attesten vom 03.06.2011 und 07.06.2011 festgestellten Verletzungen zugefügt hat. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner zum Vorfall vom 02.06.2011 widersprüchliche Angaben gemacht hat. Gegenüber der Polizei B. hat er am 03.06.2011 erklärt, er habe der Antragstellerin „eine gelangt", um sich zu wehren. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht am 30.06.2011 hat er dagegen erklärt, er habe die Antragstellerin weggestoßen, wobei er nicht wisse, wie er sie dabei an den Hals gepackt habe. Die Verletzungen habe sie sich möglicherweise später zugezogen. In der Beschwerdebegründung ist nur noch allgemein von Verteidigungshandlungen des Antragsgegners die Rede.

2. Seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, hat der Antragsgegner nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Das geht zu seinen Lasten, da er die Rechtfertigung seines Verhaltens durch Notwehr geltend macht (Ellenberger, in: Palandt, Komm. z. BGB, 70. Aufl. 2011, § 227 BGB Rn 13).

a) Insbesondere kann der Antragsgegner sich nicht auf die von ihm in der Beschwerdeschrift vom 14.07.2011 benannten Zeugen berufen, denn gemäß § 31 Abs. 2 FamFG ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft. Das Gericht ist trotz des in Gewaltschutzsachen gemäß § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, Aussagen von Beweispersonen erst herbeizuschaffen. Allein die Benennung von Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung daher grundsätzlich nicht (Ulrici, in: Münchener Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2010, § 31 FamFG Rn 8; Sternal, in: Keidel, Komm. z. FamFG, 16. Aufl. 2009, § 31 FamFG Rn 9; Gomille, in: Haußleiter, Komm. z. FamFG, 2011, § 31 FamFG Rn 3; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2008, § 294 ZPO Rn 25; vgl. auch Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 5. Aufl. 2010, Rn 16 m.w.N.). Vielmehr sind dazu schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen. Ob dies in Fällen anders zu beurteilen ist, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und das Gericht zur rechtzeitigen Ladung der benannten Zeugen in der Lage ist (so Greger, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 294 ZPO Rn 3), kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat die Zeugen, auf die er sich zur Glaubhaftmachung beruft, erstmals im Beschwerdeverfahren benannt. In diesem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht zwingend vorgeschrieben.

b) Der Antragsgegner hat die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2011 auch nicht an Eides Statt versichert, sondern sich nur im Rahmen seiner Anhörung durch das Familiengericht mündlich und in der Beschwerdebegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten schriftlich dazu geäußert. Das reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Zwar kann hierzu ausnahmsweise auch die einfache Erklärung eines Beteiligten genügen. Eine solche Ausnahme ist aber nur anzunehmen, wenn dem Beteiligten andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 04.02.1993, NJW-RR 1994, 316). Dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, schriftliche Aussagen der von ihm benannten Zeugen beizubringen oder die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2010 an Eides Statt zu versichern, hat er aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die weitere Frage, ob das Verhalten des Antragsgegners bei tatsächlichem Bestehen einer Notwehrlage gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es damit nicht an. ..."

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Zur Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2011 - 8 UF 111/11, II-8 UF 111/11 zu § 1 GewSchG):

„... Gem. § 1 Abs. 1 GewSchG kann das Gericht, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat, auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Dasselbe gilt gem. § 1 Abs. 2 GewSchG, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat (Nr. 1) oder eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (Nr. 2a).

Nach dem Vortrag der Antragsteller sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GewSchG dadurch erfüllt worden, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller zu 4) am 17.02.2011 handgreiflich geworden ist und dadurch vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers zu 4) verletzt hat. Darüber hinaus sind nach dem Vortrag der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG durch den Antragsgegner zu 2) und 3) erfüllt, indem diese vor dem 17.02.2011 den Antragstellern mit den Ankündigungen, dass einer liegen bleibe, mit einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit widerrechtlich gedroht haben. Schließlich sind unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsteller von allen drei Antragsgegnern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2a GewSchG erfüllt worden, indem diese am 17.02.2011 mit einem nicht für sie bestimmten Schlüssel und damit widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4) eindrangen.

Die Antragsgegner haben den entsprechenden Vortrag der Antragsteller zwar bestritten, aber ihr Vorbringen - weder erst- noch zweitinstanzlich und auch auf einen entsprechenden Hinweis des Senats - nicht glaubhaft gemacht. Da die Antragsteller ihr Vorbringen hingegen durch eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zu 1) bis 3) hinreichend glaubhaft gemacht haben, kommt eine Beweislastentscheidung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht in Betracht, da im einstweiligen Anordnungsverfahren die Glaubhaftmachung ausreichend ist und anderweitige präsente Beweismittel in der mündlichen Verhandlung nicht vorhanden waren. Soweit das Amtsgericht auf telefonische Nachfrage bei der Polizei H die Mitteilung erhalten hat, es habe keinen Polizeieinsatz am 17.02.2011 unter der Anschrift der Antragsteller zu 3) und 4) gegeben, steht diese Mitteilung im Widerspruch zu der mit der Antragsschrift von den Antragstellern eingereichten Bescheinigung des Polizeipräsidiums H über die Erstattung einer Anzeige wegen Körperverletzung vom 17.02.2011. Danach hat es zumindest von Antragstellerseite aus am 17.02.2011 einen Kontakt mit der Polizei wegen einer behaupteten Körperverletzung vom selben Tage gegeben. Diese Bescheinigung stützt den glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller.

Von daher waren gem. § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG die aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen zu treffen. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., GewSchG, § 1 Rz. 6) und durch die Antragsgegner - zumal es nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls zu wechselseitigen tumultartigen Auseinandersetzungen gekommen ist - auch nicht widerlegt. Das Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergibt sich aus § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Schutzanordnungen waren gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG zu befristen. ..."

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„... Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht (mehr) vor. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG setzt der Erlass von gerichtlichen Schutzanordnungen voraus, dass diese zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ein derartiges Schutzbedürfnis mehrere Monate nach ihrem Auszug aus dem Mietshaus der Antragsgegner noch besteht.

Die von den Antragstellern in diesem Verfahren glaubhaft gemachten tätlichen Übergriffe der Antragsgegner stammen aus einer Zeit zwischen Februar bis September 2010, als die Antragsteller noch eine Wohnung im Mietshaus der Antragsgegner bewohnten und es zwischen den Beteiligten erhebliche Mietstreitigkeiten gab. Durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 15.12.2010 wurden die Antragsteller zur Räumung der Mietwohnung verurteilt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 15.2.2011 wohnten die Antragsteller bereits nicht mehr in der Mietwohnung der Antragsgegner.

Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass die Antragsgegner sie nach dem Auszug verletzt, bedroht oder widerrechtlich Kontakt zu ihnen aufgenommen hätten. Dass die Antragsgegner den Antragstellern aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteils des Amtsgerichts Eschweiler mit Schreiben vom 6.6.2011 Hausverbot für ihr Mietshaus erteilt haben, dient der Wahrnehmung berechtigter Interessen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner selbst tragen vor, dass sie kein Interesse an einem weiteren Kontakt zu den Antragstellern hätten und nach deren Auszug Ruhe eingekehrt sei. Diesen Vortrag haben die Antragsteller nicht durch substantiierten Sachvortrag in Abrede gestellt. Der Erlass einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung ist daher derzeit nicht erforderlich.

Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer erneuten Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Nach billigem Ermessen sind die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gegeneinander aufzuheben (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Antragsgegner haben durch die tätlichen Übergriffe gegenüber den Antragstellern im Jahr 2010 Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz gegeben. Das pauschale Bestreiten der Vorfälle, die durch die vorgelegten Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht wurden, durch die Antragsgegner reicht nicht aus. Allerdings hat sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller im Laufe des Verfahrens erledigt, ohne dass die Antragsteller hierauf verfahrensrechtlich reagiert hätten. Trotz des Hinweises des Senats vom 6.6.2011 haben die Antragsteller ihre Sachanträge uneingeschränkt weiter verfolgt. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2011 - 4 UF 103/11))

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Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei "Ausländerin" bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11 zu § 78 Abs 2 FamFG, § 1 GewSchG).

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Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2011 - 6 WF 60/11 zu § 95 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 1 GewSchG, § 890 ZPO, § 891 ZPO):

„... Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen, dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom 5. November 2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach ganz h.M., die der Senat teilt, genügt im Vollstreckungsverfahren - das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO richtet - eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren - wie hier - eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist (OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033 [zum GewSchG]; OLG Celle, OLGR 2011, 94; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 891, Rz. 5; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 891, Rz. 3; Saenger/Pukall, Hk-ZPO, 4. Aufl., § 891, Rz. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 891, Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 891, Rz. 3; a.A. Dahm, MDR 1996, 1100). Im Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln als im Erkenntnisverfahren und es gibt keine Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren Glaubhaftmachung zulässt oder insoweit nach der Titelart unterscheidet, zumal die hier in Rede stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben (vgl. auch BT-Druck. 16/6308, S. 371 und 411).

Dessen unbeschadet kann Beschluss keinen Bestand haben, weil er an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Denn das Familiengericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beweiswürdigung vorweggenommen hat.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann. Nicht nachzukommen ist auch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss das Gericht aufgrund des Gebots, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären, erbotene, erhebliche Beweise erheben. Sieht es davon ab, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, so handelt es sich dabei nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Verfahrensrecht keine Stütze findet (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2009, 1585; BGH MDR 2004, 582, jeweils m.w.N.). Letzteres hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss verkannt.

Der Antragsgegner hat klar und unmissverständlich vorgetragen, er sei in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach gefahren und dort verblieben. Dies als richtig unterstellt kann er die Tat, auf die das Familiengericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes gestützt hat, nicht selbst begangen haben.

Soweit das Gericht daher allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsgegner das Fahrzeug der Antragstellerin am 21. November 2010 beschädigt hat, ohne den weiteren erheblichen Beweisantritten nachzugehen, hat es die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise antizipiert.

Da bereits hierin ein schwerwiegender Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob das Familiengericht durch seine Nichtabhilfeentscheidung erneut das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt hat, nachdem es der sofortigen Beschwerde ohne jegliche Begründung nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - 6 WF 46/11 - m.z.w.N.). ..."

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§ 1 GewSchG schützt die antragstellende Person davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper und Gesundheit oder in ihrer Freiheit verletzt zu werden; durch diese Vorschrift wird die physische Integrität eines Menschen sowie seine körperliche Bewegungsfreiheit geschützt und ein Schutz vor psychischer Beeinträchtigung, die Krankheitswert besitzt, gewährt. Demgegenüber wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes nicht als solches geschützt; für gerichtliche Anordnungen zum Schutz der anderen von § 823 Abs. 1 und 2 BGB erfassten Rechtsgüter gelten die Grundsätze der analogen Anwendung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB, so dass sonstige unzumutbare Belästigungen, die nicht im Katalog der Rechtsgüter des § 1 GewSchG enthalten sind und sich als Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, nach allgemeinem Deliktsrecht mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen geahndet (OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2011 - 8 UF 77/11 zu § 1 GewSchG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB).

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Im Verfahren nach § 1 oder § 2 GewSchG, § 214 Abs. 1 FamFG ist die Befristung der einstweiligen Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GewSchG grundsätzlich erforderlich (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 UF 102/10 zu §§ 1 Abs 1 S 2 Halbs 1, 1 Abs 1 S 2 Halbs 2, § 214 Abs 1 FamFG).

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„ ... Der Antragsteller begehrt Schutzanordnungen wegen sog. Stalkings durch die Antragsgegnerin, die er nach dem Inhalt seiner als ‚Klage' bezeichneten Antragsschrift vom 09.10.2009 ausdrücklich auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2b Gewaltschutzgesetz stützt.

Der Antragsteller arbeitete ab 2002 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der Universität (....). Im Februar 2004 beaufsichtigte er eine Klausur im Fach Strafrecht, an der auch die Antragsgegnerin, die damals Jura studierte, teilnahm. Bereits zu dieser Zeit befand sich die Antragsgegnerin in psychiatrischer Behandlung, weil sie nicht existierende Stimmen hörte. Die Antragsgegnerin stellte sich während der Klausur ein Gespräch des Antragstellers mit seiner ebenfalls aufsichtführenden Kollegin vor, in dessen Verlauf sie zu hören meinte, der Antragsteller habe geäußert, dass er die Antragsgegnerin attraktiv finden würde. Sie bildete sich weiter ein, der Antragsteller sei in sie verliebt, und entwickelte sodann selbst ein Gefühl der Verliebtheit gegenüber dem Antragsteller. In der Folgezeit fühlte sich die Antragsgegnerin vom Antragsteller, der sie bisher tatsächlich noch nicht bewusst wahrgenommen hatte, verfolgt und verfiel in den Glauben, dass alle Personen an der Universität über ihr Verhältnis zum Antragsteller Kommentare abgeben würden. Im Sommer 2005 wandte sich die Antragsgegnerin mit einem in sehr verwirrter Form verfassten Brief an die Universitätsverwaltung und beschuldigte den Antragsteller, sie sexuell beleidigt und herabwürdigend behandelt zu haben. Auf Anraten seines damaligen Vorgesetzten verzichtete der Antragsteller auf eine Strafanzeige und vereinbarte ein klärendes Gespräch mit der Antragsgegnerin, an dem auch die Frauenbeauftragte der Universität teilnahm. Die Antragsgegnerin entschuldigte sich in diesem Gespräch und wies auf ihre bestehenden psychischen Probleme hin. Etwa ein halbes Jahr später, Im Frühjahr 2006, nahm die Antragsgegnerin telefonischen Kontakt zum Antragsteller auf und hinterließ zunächst eine Nachricht auf seinem Anrufbeantworter, um ein Treffen mit ihm zu verabreden. Bei dem nächsten Telefonat erklärte ihr der Antragsteller, dass er kein Interesse an einem persönlichen Kontakt zu ihr habe. Seit diesem Zeitpunkt erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin unerwünschte Anrufe, anfangs mehrere Male wöchentlich, dann mehrere Male täglich, später auch bis mitten in die Nacht hinein. Bei den meisten Anrufen schwieg die Antragsgegnerin, teilweise hinterließ sie Nachrichten auf dem Anrufbeantworter. Als der Antragsteller Ende 2008 seine Rufnummer änderte, bemerkte die Antragsgegnerin dies und brachte die neue Nummer in Erfahrung. Gleichzeitig begann sie, dem Antragsteller regelmäßig Briefe zu schreiben, die sie zum Teil selbst in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten einwarf. Am 20.04.2009 erstattete der Antragsteller Strafanzeige wegen Stalkings, was die Antragsgegnerin dazu veranlasste, noch im September 2009 teilweise bis zu 50 Mal täglich beim Antragsteller anzurufen. Am 09.10.2009 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht eine Anordnung nach § 1 GewSchG, die das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung, zu der die Antragsgegnerin nicht erschien, mit Beschluss vom 30.11.2009 erließ. Seitdem unterblieben weitere Anrufe der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 02.01.2010 legte die Antragsgegnerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein und machte geltend, aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht schuldfähig gewesen zu sein. Außerdem wendet sie sich gegen die Dauer der Befristung der Anordnung. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gießen (AZ.: ...) wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin und dortigen Beschuldigten eingeholt, das der Senat zu Beweiszwecken beigezogen hat. In ihrem Gutachten vom 02.03.2010 kommt die Sachverständige Dr. E. zum Ergebnis, dass die Antragsgegnerin an paranoider Schizophrenie leide und während der Begehung der von ihr eingeräumten Taten gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerin wurde deshalb zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Abschrift einer entsprechenden Benachrichtigung des Bundesamtes für Justiz vom 23.03.2010 an die Antragsgegnerin wurde von ihr in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vorbezeichnete Gutachten vom 02.03.2010 aus der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gießen (AZ.: ...). Den Inhalt des den Beteiligten aus dem Strafverfahren bekannten Gutachtens machte der Senat mit Verfügung vom 28.04.2010 zum Gegenstand dieses Verfahrens.

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2b GewSchG nicht ergehen kann.

Das Gewaltschutzgesetz regelt in § 1 die Befugnis der Familiengerichte (§§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 6 FamFG), in Fällen vorsätzlicher und rechtswidriger Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit einer Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Schutzanordnungen zu treffen. In § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG ist auch ein Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, der Schutz der Privatsphäre vor unzumutbaren Belästigungen (BT-Drucksache 14/529, S. 16f), in das Gesetz mit aufgenommen worden. § 1 GewSchG ist dabei nicht als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern als verfahrensrechtliche Grundlage für gerichtliche Schutzanordnungen geschaffen worden (BT- Drucksache, a. a. O., S. 17; Schumacher FamRZ 2002, 645). Die materiell- rechtliche Anspruchsgrundlage ist insoweit dem Recht der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. 1004 BGB analog als quasinegatorischer Unterlassensanspruch zu entnehmen (Johannsen/Henrich- Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rdn. 4: BT-Drucksache, a.a.O., S. 17).

Die Antragsgegnerin hat, wie sie selbst einräumt, den Antragsteller über einen Zeitraum von über 3 Jahren in unzumutbarer Weise gegen dessen ausdrücklich erklärten und unmissverständlichen Willen hartnäckig und zielgerichtet durch unzählige Anrufe und Briefe belästigt und damit widerrechtlich in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (BGHZ 13, 334; 128, 1), eingegriffen. Die Antragsgegnerin bezeichnet, insoweit zutreffend, ihr Verhalten selbst als ‚Stalk', also als einen Fall des sog. Stalkings (allgemein hierzu Kühner/Gass FPR 2006, 176), welches unter den Voraussetzungen des im Jahr 2007 eingeführten § 238 Abs. 1 StGB auch unter Strafe steht. Hieraus folgt in analoger Anwendung von § 1004 BGB ein Unterlassensanspruch des Antragstellers.

Eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2b GewSchG kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil nach ganz herrschender Meinung (AG Wiesbaden FamRZ 2006, 1145; Palandt-Brudermüller, 69. Aufl., § 1 GewSchG Rdn. 5; MünchKomm-Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rdn. 14; Weinreich in: Handbuch des Fachanwaltes Familienrecht, 7. Aufl.,Kap. 8 Rdn. 434; Löhnig, Zivilrechtlicher Gewaltschutz, 2. Aufl., Rd. 95) § 1 GewSchG bei dauernder Schuldunfähigkeit des Täters außerhalb der Ausnahmeregelung von § 1 Abs. 3 GewSchG nicht anwendbar ist. Der insoweit vor allem von Schumacher (FamRZ 2002, 645, 649) vertretenen Gegenauffassung, wonach der Begriff des Vorsatzes in § 1 GewSchG anders als im allgemeinen Deliktsrecht nur die Art der Handlung bezeichne und nicht voraussetze, dass der Täter zurechnungsfähig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht vor allem die Regelung des § 1 Abs. 3 GewSchG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn der Täter die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. Durch diese in Anlehnung an § 827 S. 2 BGB erfolgte Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes bei § 1 GewSchG nur durch einen schuldfähigen Täter verwirklicht werden kann. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es nicht auf die Schuldfähigkeit des Täters ankommen würde, hätte es einer Aufnahme von § 1 Abs. 3 in das GewSchG nicht bedurft.

Nach dem vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. E. war die Antragsgegnerin bei der Begehung ihrer Taten aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie nicht dazu in der Lage, das Unrecht ihres Handeln zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe sich bereits in der Kindheit aufgrund von Kontaktschwierigkeiten in eine Phantasiewelt zurückgezogen. Bereits seit 2001 habe sie kommentierende und dialogisierende Stimmen gehört und sei zunehmend Verfolgungsideen verfallen. 2005 sei bei einem Klinikaufenthalt eine paranoide Schizophrenie bei der Antragsgegnerin diagnostiziert worden. Die Antragsgegnerin habe sich sodann nicht konsequent genug auf eine medikamentöse und therapeutische Behandlung eingelassen. Es habe sich ein chronisches Behandlungsbild entwickelt, das während des gesamten Tatzeitraumes angedauert habe, und auch bei der Exploration hätten sich noch bei ihr wahnhafte Erlebensweisen gezeigt. Aus ihrer wahnhaften Überzeugung, dass auch der Antragsteller in sie verliebt sei, sei es zu dem Stalking-Verhalten der Antragsgegnerin gekommen. Auch die Reaktionen des Opfers seien deshalb von ihr völlig fehlinterpretiert worden. Aufgrund ihres wahnhaften psychotischen Erlebens sei davon auszugehen, dass sie an einer krankhaften seelischen Störung leide und ohne Einsichtsfähigkeit und damit auch ohne Schuld nach § 20 StGB gehandelt habe. Aufgrund der nicht beseitigten seelischen Störung sei die Gefahr als hoch einzustufen, dass es in Zukunft zu Wiederholungstaten gegenüber dem Antragsteller kommen könnte, in die auch dessen Lebenspartnerin miteinbezogen werden könnte.

Die Ausführungen und Schlussfolgerungen in dem vorliegenden Sachverständigengutachten waren für den Senat nachvollziehbar und nicht in Zweifel zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofes (NStZ-RR 2005, 331) zur Frage der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit im Bereich des sog. Stalkings, ergibt sich aus den konkreten Darlegungen des Sachverständigengutachtens, dass hier von einer Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden kann.

Unabhängig von der letztlich hier nicht zu entscheidenden methodischen Frage, inwieweit hinsichtlich der Schuldfähigkeit die strafrechtlichen Verschuldenskriterien des § 20 StGB mit den zivilrechtlichen Maßstäben (§ 827 S. 1 BGB) korrespondieren (vgl. Staudinger-Oechsler, § 827 BGB Rdn. 3; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, Rdn. 44), bestehen für den Senat hier keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer schwerwiegenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit auch im zivilrechtlichen Sinne (§ 827 S. 1 BGB) nicht zurechnungsfähig gewesen ist.

Obwohl damit gerichtliche Maßnahmen nach § 1 GewSchG ausgeschlossen sind, waren die auf ein Unterlassen gerichteten, angeordneten Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Es entspricht der ganz h. M. im Schrifttum, dass im Falle der Schuldunfähigkeit des Täters ein Rückgriff auf die allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassensansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog in Betracht kommt (Palandt-Brudermüller, a. a. O., Johannsen/Henrich-Götz, a. a. O., Weinreich, a. a. O.; Nagel FamRZ 2006, 1146; Winterer FPR 2006, 199, 201). Der auf ein Unterassen gerichtete Anspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog setzt nämlich kein Verschulden des Störers voraus (BGHZ 3, 270; 30, 7).

Obgleich zivilrechtliche Unterlassensansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog - soweit sie nicht als sonstige Familienstreitsachen im Sinne der §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 266 FamFG zu qualifizieren sind - grundsätzlich nicht den Familiengerichten zugewiesen sind, sondern gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG streitwertabhängig der allgemeinen ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten sind, ist der Familiensenat (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) an der Entscheidung hierüber nicht gehindert. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 17 Abs. 2 GVG. Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Dabei sind innerhalb des betreffenden Rechtsverhältnisses insbesondere auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen mit zu berücksichtigen (BGH NJW 2003, 828). Zwar stellt die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit gegenüber den bei den Amtsgerichten als besondere Abteilung geführten Familiengerichten (§ 23b GVG) keinen anderen Rechtsweg i. S. d. § 17 GVG dar, sondern betrifft lediglich die gerichtsinterne Geschäftsverteilung (BGH FamRZ 2004, 689). Für das Verhältnis von freiwilliger und ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit ist jedoch die analoge Anwendung von § 17 GVG anerkannt (BGH MDR 2003, 515). Insoweit besteht für das Verhältnis von Familiensachen (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG) zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (§ 23 Nr. 1 GVG) innerhalb des entscheidenden Spruchkörpers keine Veranlassung, auch hier § 17 Abs. 2 GVG nicht entsprechend anzuwenden (so auch Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl., § 17 GVG Rdn. 57), da nur so ein umfassender und durchgängiger Schutz der Interessen des Antragstellers als Stalkingopfer zu gewährleisten ist. Dies gilt auch, soweit der Senat in dem nach §§ 111 Nr. 6, 210 ff FamFG zu führenden Verfahren in Gewaltschutzsachen den Amtsermittlungsgrundsatz anzuwenden hat, obwohl für den allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassensanspruch der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz gilt. Bei einer Berücksichtigung von verfahrensfremden Ansprüchen nach § 17 Abs. 2 GVG entspricht es nämlich der herrschenden Meinung (Thomas/Putzo-Hüßtege, 30. Aufl., § 17 GVG Rdn. 6; Deckers ZZP 110, 341, 351), dass das einmal zuständige Gericht auch bei der Anwendung von rechtsweg- oder verfahrensfremden Anspruchsgrundlagen innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnung verbleibt. Dies wirkt sich hier trotz der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, da diese sämtliche tatsächlichen Behauptungen ohnehin zugestanden hat.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des quasinegatorischen Unterlassensanspruches nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog liegen, wie bereits oben festgestellt, unzweifelhaft vor. Auch soweit die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht durch die Regelung von § 1 GewSchG indiziert wird, gilt auch beim allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassensanspruch der Grundsatz, dass bei bereits stattgefundenen Rechtsgutverletzungen die Wiederholungsgefahr vermutet wird (BGH NJW 1966, 648). Eine solche Gefahr der Fortsetzung weiterer Stalkingangriffe hat im Übrigen auch die Sachverständige für sehr wahrscheinlich erachtet.

Zum Schutz vor weiteren Übergriffen durch die Antragsgegnerin war deshalb ein Kontaktverbot im Unfang der bereits vorliegenden Entscheidung des Amtsgerichts anzuordnen. Bereits vor Geltung des Gewaltschutzgesetzes vom 11.12.2001 waren zivilrechtliche Kontaktverbote bei nachhaltigen persönlichen Belästigungen und damit verbundenen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als adäquates Mittel zum Schutz vor weiteren Angriffen in der Rechtsprechung (etwa LG Oldenburg NJW 1996,62; allgemein: Fischer MDR 1997, 120) angeordnet worden. Teilweise wurde sogar anerkannt, dass das Familiengericht im Rahmen einstweiliger Anordnungen analog §§ 620 Nr. 5 und 7 ZPO im Rahmen einer anhängigen Ehesache derartige Belästigungen, Bedrohungen oder Misshandlungen untersagen kann (etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1982, 1108; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., 2001, § 620 ZPO Rdn. 1 mit weiteren Nachweisen). Sie sind ungeachtet des Umstandes, dass auch im Rahmen der Vollstreckung sich die Frage des Verschuldens stellt (BVerfG NJW- RR 2007, 860; OLG Celle NJW 1973, 1136), gerade in Fällen der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des GewSchG erforderlich, um vorhandene Lücken im Bereich des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu schließen.

Das angeordnete Kontaktverbot war bis zum 31.12.2013 zu befristen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Befristung der Anordnung hier nicht durch den nicht anwendbaren § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG gesetzlich vorgesehen ist und auch vor Geltung des GewSchG Kontaktverbote in der Regel unbefristet angeordnet wurden (LG Oldenburg a. a. O.), war hier schon deshalb eine Befristung vorzunehmen, da wegen des Grundsatzes des Verbotes einer sog. reformatio in peius, welcher auch im Rahmen der Beschwerde nach § 58 FamFG zumindest für das nur auf Antrag einzuleitende Verfahren nach dem GewSchG gilt (Keidel-Sternal, 16. Aufl., § 69 FamFG Rdn. 22), von der Vorentscheidung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgewichen werden darf. Angesichts der Dauer und Intensität der Rechtsgutverletzungen und der hohen Wiederholungsgefahr kam eine Verkürzung der Befristung aber nicht in Betracht.

Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus §§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde zumindest insoweit erfolgreich war, als ein Kontaktverbot nicht auf § 1 GewSchG gestützt werden konnte. Dies wirkt sich für die Antragsgegnerin insoweit zum Vorteil aus, als nach § 4 GewSchG eine Strafbewehrung nicht besteht und im Bereich der Vollstreckung der Schutz nach § 96 FamFG nicht greift. Schließlich war auch zu bedenken, dass angesichts der fehlenden Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht anzuwenden war. Es erschien unter Abwägung aller Belange als sachgerecht, die Gerichtskosten gegeneinander aufzuheben und von einer Erstattung der außergerichtlichen Auslagen - beide Beteiligte waren anwaltlich nicht vertreten - abzusehen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40, 49 Abs. 1 FamGKG. Auch soweit hier über einen nicht unmittelbar in § 49 Abs. 1 FamGKG geregelten zivilrechtlichen Anspruch mit entschieden wurde, war wegen der Identität des Streitgegenstandes von der gesetzlichen Regelung im FamGKG auszugehen.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage der analogen Anwendung von § 17 Abs. 2 GVG von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof statthaft. Gem. § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 2 FamFG). ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2010 - 5 UF 26/10)

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Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam. Eine Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen. Auch wenn eine einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel für eine Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist; die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2011 - 8 WF 322/10 zu § 890 ZPO, § 53 Abs 2 FamFG, § 95 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 216 Abs 1 S 2 FamFG, § 1 GewSchG):

„... Zu Recht hat allerdings das Familiengericht darauf hingewiesen, dass nur solche Verstöße des Antragsgegners von Bedeutung sind, die nach Zustellung der einstweiligen Anordnung begangen worden sind. Der Beschluss über die einstweilige Anordnung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem grundsätzlich erst nach Zustellung vollstreckt werden kann (vgl. nur Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 53 Rn. 2, 6). Von der in § 53 Abs. 2 FamFG normierten Ausnahme, die Zulässigkeit der Vollstreckung schon vor der Zustellung anzuordnen, hat das Amtsgericht ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dessen ungeachtet ist die einstweilige Anordnung sofort wirksam (wie vor, Rn. 2); anders als bei der Hauptsache ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 216 Abs. 1 S. 2 FamFG) nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hat indessen übersehen, dass die Antragstellerin Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung aus der Zeit nach deren Zustellung am 16.08.2010 ausreichend vorgetragen hat. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010 hat die Antragstellerin erklärt, der Antragsgegner habe sie bereits am 18.08.2010 durch Übersendung einer SMS belästigt. Am 17.08.2010 sei es zu Übergriffen des Antragsgegners gekommen. Der Antragsgegner habe im Flur mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Ein Rucksack sei nicht ordnungsgemäß übergeben, sondern in die Wohnung geschleudert worden, so dass sich eine darin befindliche Getränkeflasche entleert habe. Mit dem am 26.11.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 23.11.2010, den das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vom 23.11.2010 nicht berücksichtigt hat, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, der Antragsgegner sei nach einem Gerichtstermin am 09.11.2010 hinter ihr hergefahren und habe sie verfolgt. Anlässlich von Besuchskontakten mit einem gemeinsamen Kind sei es zu weiteren Vorfällen gekommen. Der Antragsgegner habe sie am 13.11.2010 u.a. mit 8 SMS belästigt, in denen er sie aufgefordert habe, ihn anzurufen. Am Abend habe der Antragsgegner versucht, in ihre Wohnung zu gelangen.

Der bloße Vortrag von Zuwiderhandlungen rechtfertigt aber die Verhängung von Ordnungsmitteln noch nicht. Voraussetzung für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO, dass die behaupteten schuldhaften Zuwiderhandlungen auch bewiesen sind (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rn. 15 u. ‚§ 891 Rn. 1). Dazu reicht bei einem streitigen Sachverhalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur bloßen Glaubhaftmachung nicht aus. Das Amtsgericht wird insoweit zu klären haben, von welchem Sachverhalt vorliegend ausgegangen werden muß. Auf den Vortrag der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 17.09.2010 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.10.2010 erwidert, die Antragstellerin trage ‚bewusst falsch' vor. Der Antragsgegner hat zwar weiterhin erklärt, die Angelegenheit sei für ihn ‚ausgeschrieben'. Ob daraus aber der Schluss gezogen werden kann, dass das nicht berührte Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten werden solle, ist unklar. Dies kann jedenfalls nicht für den Sachverhalt zutreffen, der erst im Anschluss in dem Schriftsatz vom 23.11.2010 vorgetragen worden ist. Das Amtsgericht wird daher nach weiterer Sachaufklärung über die Verhängung von Ordnungsmitteln erneut zu entscheiden haben. ..."

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Der Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung i.S.d. § 1 II 1 Nr. 1 GewSchG erfordert eine ernsthafte Drohung und ist bei bloßen situationsbedingten Verwünschungen, Beschimpfungen und Prahlereien nicht erfüllt (OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 - 4 UF 9/10).

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Zweimaliges Beobachten des Opfers durch ein Fernglas aus einer Entfernung von 500 m und getrennt durch einen Fluss ist keine hartnäckige Belästigung (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2009 - 13 WF 1002/09):

„... Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO aufgrund der in den Schriftsätzen vom 12. August und vom 30. September 2009 behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners liegen nicht vor.

Durch Beschluss vom 30. Juni 2009 war dem Antragsgegner u.a. aufgegeben worden, sich der früheren Wohnung der Antragstellerin in K… nicht auf weniger als 500 m anzunähern; des weiteren war dem Antragsgegner verboten worden, der Antragstellerin „wiederholt nachzustellen." Vorliegend kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner gegen diese Anordnungen schuldhaft verstoßen hat.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner die Antragstellerin am 24. Juli bzw. 31. Juli 2009 mittels eines Fernglases von der B .. aus beobachtet hat oder nicht; es spricht vieles dafür, dass dies der Fall war und der Antragsgegner nicht nur nach Booten auf der Mosel Ausschau gehalten hat.

Durch sein Verhalten hat der Antragsgegner jedoch nicht gegen das Näherungsverbot verstoßen, weil die Entfernung zwischen der früheren Wohnung der Antragstellerin in K…, und der B .., die auf der gegenüberliegenden Seite der Mosel verläuft, an keiner Stelle weniger als 500 m beträgt (vgl. google-earth).

Das zweimalige Beobachten mit dem Fernglas stellt auch kein wiederholtes Nachstellen iSd § 1 Abs.2, Nr. 2b GewSchG dar. Der Tatbestand des wiederholten Nachstellens erfasst nur die Fälle der hartnäckigen Belästigung einer Person etwa durch deren wiederholte Überwachung, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen Verfolgung, Kontaktversuche zum Opfer etc. (vgl. Münchner - Kommentar, FamR I, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 16; Palandt - Krüger, BGB 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 8). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin aus einer Entfernung von mehr als 500 m und getrennt durch einen breiten Fluss (!), beobachtet. Die Antragstellerin selbst konnte den Antragsgegner als „Täter" nur deshalb identifizieren, weil sie bzw. ihr Lebensgefährte ihrerseits dazu übergegangen sind, ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten. All dies schließt die Annahme aus, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vom 24. bzw. 31. Juli 2009 die Antragstellerin hartnäckig belästigt hat. Es kommt insoweit auch nicht auf das Verhalten des Antragsgegners bis zum Juni 2009 an, da dieses zum Erlass des Beschlusses nach § 1 GewSchG führte und daher nicht gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Anordnungen in jener Entscheidung rechtfertigen kann. ..."

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Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S. der § 76 FamFG, § 114 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09).

Wurde in einer Gewaltschutzsache antragsgemäß durch einstweilige Anordnung entschieden, ist für einen zeitgleich eingereichten Hauptantrag, der auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist, Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht zu bewilligen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09 zu GewSchG § 1; FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1, NJW 2010, 540 f).

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Zur Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen betreffend gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2009 - 2 WF 211/09 zu FamFG §§ 78 II, 111 Nr. 6):

„... Entgegen der vom FamG vertretenen Auffassung ist der Ast. der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung beizuordnen.

1. In Familiensachen des § 111 Nr. 6 FamFG (Gewaltschutzsachen) ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat daher gem. § 78 Absatz II FamFG nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird auch in der ZPO an das Kriterium der Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt geknüpft (§ 121 Absatz II ZPO). Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können daher auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beiordnung im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe für Verfahren nach dem zum 1. 9. 2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) herangezogen werden.

Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung ist zu beachten, dass Art. 3 Absatz I i.V. mit Art. 20 GG Absatz III GG eine weitgehende Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1789 = FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 1013).

Eine Beiordnung wird daher regelmäßig dann geboten sein, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (BVerfG, NZS 2002, NZS Jahr 2002 Seite 420 = FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 531; NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 1713).

Dabei sind nicht nur (objektiv) Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung. Vielmehr kommt es auch (subjektiv) darauf an, ob Parteien und Bet. nach ihrer Vorbildung, geistigen Befähigung, Schreib- und Redegewandtheit in der Lage sind, ihr Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich oder mündlich ausreichend und ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung darzustellen (BVerfG, NZS 2002, NZS Jahr 2002 Seite 420 = FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 531; BGH, NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 3136 = FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 1547; FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 1921 = BeckRS 2003, BECKRS Jahr 8484).

Die Beiordnung darf nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Amtsermittlungsgrundsatz versagt werden (BVerfG, NZS 2002, NZS Jahr 2002 Seite 420 = FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 531).

Als Vertreter des Verfahrensbeteiligten hat ein Rechtsanwalt andere Aufgaben wahrzunehmen als der Richter. Der Grundsatz der Amtsermittlung enthebt die Bet. nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Insbesondere in Antragsverfahren sind von den Bet. die Tatsachen vorzubringen, die ihr Rechtsschutzziel stützen, weil das Gericht ohne dieses Vorbringen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür haben wird, in welcher Richtung Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen angestellt werden sollen.

2. Ausgehend von diesen allgemeinen Kriterien erscheint vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Ast. erforderlich.

Gewaltschutzsachen sind regelmäßig eilbedürftig. Sie sind schon deshalb nicht einfach gelagert, weil komplexe Sachverhalte zu unterbreiten sind, die es dem Gericht ermöglichen, Ausmaß und Umfang der Gefährdung des Ast. bzw. der Ast. rasch und umfassend zu ermitteln und die zur Abwendung weiterer Verletzungen konkret erforderlichen Maßnahmen auch ohne Nachfragen und dadurch bedingte zeitliche Verzögerungen zu treffen. Ein nicht rechtskundiger Bet. dürfte damit regelmäßig überfordert sein.

Das gilt auch für die Ast. Bei ihr handelt es sich offensichtlich um eine Bet. mit Migrationshintergrund. Nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie ohne Beruf. Sie ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Angesichts all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage gewesen wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich darzulegen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass ein Gewaltschutzverfahren (mit anwaltlicher Hilfe) erst Anfang September 2009 eingeleitet worden ist, obwohl die Ast. nach Darstellung der Antragsschrift bereits seit Beginn des Jahres 2009 massiven widerrechtlichen Angriffen durch den Ag. ausgesetzt gewesen ist. ..."

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„... I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E abgeschlossenen Vergleichs. Mit diesem hatte er sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 Gewaltschutzgesetz verpflichtet, "... es zu unterlassen, sich gegen den Willen der (damaligen) Antragstellerin (der jetzigen Antragsgegnerin) ihr und den (gemeinsamen) Kindern N, N und M auf eine Entfernung von unter 100 m zu nähern. Ausgenommen hiervon wurden zwischen den Parteien vereinbarte Umgangstermine des Antragsgegners (jetzt Antragsteller) mit den drei Kindern ...". Zudem hatte er sich verpflichtet, "... es zu unterlassen, gegen den Willen der Antragstellerin Kontakt jedweder Art, sei es persönlich oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln mit der Antragstellerin und den unter Ziffer 1. genannten Kindern aufzunehmen ...".

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller erstinstanzlich begehrt, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin sich verpflichtet, aus diesem keine Rechte mehr herzuleiten.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei ihr gegenüber nie gewalttätig gewesen. Den Vergleich habe er nur geschlossen, weil er vor dem Amtsgericht E keine schmutzige Wäsche habe waschen wollen.

Es sei eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Er sei bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, die Antragsgegnerin wünsche keinen Kontakt mit ihm. Tatsächlich nehme sie diesen jedoch häufig von sich aus auf.

Zwischenzeitlich sei streitig geworden, bei wem die Kinder leben sollen. Derzeit seien sie bei ihm. Die Antragsgegnerin betreibe ein Verfahren auf Herausgabe. Wegen der Streitigkeiten rufe sie ihn häufig an. Er empfinde es als ungerecht, dass er sie nicht seinerseits anrufen dürfe. Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Mit dem von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Abänderungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Vergleich der Parteien vom 27.09.2006 werde für die Dauer von 18 Monaten befristet.

Zur Befristung hat das Gericht die Ansicht vertreten, ein lebenslanger Ausschluss einer Kontaktaufnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angemessen sei ein Ausschluss für 18 Monaten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der genannten Befristung. Sie ist der Ansicht, das Gericht sei nicht befugt in die Vertragsfreiheit der Parteien einzugreifen. Diese hätten eine unbefristete Kontaktsperre vereinbart. Sie begehrt die Aufhebung der Befristung.

Der Antragsteller verteidigt den genannten Beschluss. Nach seiner Ansicht ist § 323 ZPO auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Im Hinblick auf die erstinstanzlich vorgetragenen Veränderungen sowie darauf, dass ein unbegrenztes Kontaktverbot unverhältnismäßig sei, habe das Gericht die Vereinbarung zu Recht auf einen Zeitraum von 18 Monaten befristet.

II. Die gem. §§ 64 b Abs. 3 , 64 Abs. 3 Satz 1 FGG i. V. m. §§ 621 e , 511 , 517 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Eine Rechtsgrundlage für die Abänderung der am 27.09.2006 vor dem Amtsgericht E geschlossenen Vereinbarung ist nicht ersichtlich.

§ 620 b ZPO findet keine Anwendung. Die Norm betrifft die Änderung von Beschlüssen im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das Familiengericht hat keinen Beschluss, sondern einen Vergleich abgeändert. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts Erfurt vom 27.09.2006 haben die Parteien einen Vergleich im Hauptsacheverfahren geschlossen.

Die §§ 1684 , 1696 BGB sind nicht einschlägig. Es wird keine Abänderung einer Umgangs- oder Sorgerechtsregelung begehrt. Inhalt des Begehrens des Antragstellers ist vielmehr, die Antragsgegnerin möge sich verpflichten, keine Rechte aus dem Vergleich herzuleiten.

§ 323 ZPO findet keine Anwendung. Inhalt des Vergleichs ist kein Anspruch auf zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen.

§ 323 ZPO ist auch nicht analog anwendbar. Es besteht keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Gem. § 1 Gewaltschutzgesetz ist eine Regelung entweder zu befristen, oder sie ist unbefristet zu treffen.

Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller hat diese - nach seinem eigenen Vortrag - willentlich getroffen.

Er wird durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Für Regelungen des Umgangs und des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder steht ihm - trotz der genannten Regelung - der Rechtsweg zu den Familiengerichten offen - §§ 1684 Abs. 4 , 1696 BGB.

Die Möglichkeit, mit der Antragsgegnerin persönlich Kontakt aufzunehmen, erscheint im Hinblick auf die zerrütteten Verhältnisse zwischen den Parteien als nicht so schützenswert, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Begrenzung der getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung und damit eines Eingriffs in die Vertragsfreiheit bedarf.

Der Senat hat davon abgesehen, die Parteien persönlich anzuhören. Inhalt des Verfahrens sind lediglich Rechtsfragen...." (OLG Rostock, Beschluss vom 06.11.2008, 10 UF 122/08)

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„...Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner liegen nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.5.2008 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner im Hinblick auf den vorangegangenen Antrag der Antragstellerin nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) insbesondere verpflichtet hat, die Wohnung in E. nicht zu betreten, sich nicht in einem Umkreis von weniger als 100 m zu dieser Wohnung aufzuhalten und sich der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter L. nicht zu nähern. Durch Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Vergleich zur gerichtlichen Entscheidung gemacht. Diese gerichtliche Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden, also rechtskräftig. Die Vollstreckung findet daher gemäß § 64 b Abs. 4 FGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung , insbesondere nach §§ 885 , 890 , 891 und 892 a ZPO statt. Im vorliegenden Fall anwendbar ist die Vorschrift des § 890 ZPO , wonach dann, wenn einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider gehandelt wird, wegen einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 b, Rz. 36; Weinreich, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht - FA-FamR, 6. Aufl., 8. Kapitel, Rz. 376). Eine Zwangsvollstreckung nach § 33 FGG , wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, scheidet demnach aus.

2. Der angefochtene Beschluss kann nicht mit der Maßgabe, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, aufrecht erhalten werden. Denn zwischen diesen beiden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht ein erheblicher Unterschied. Entsprechend verlangt die Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO , dass der Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung vorausgehen muss, wie andererseits nach § 33 Abs. 3 FGG für die Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich ist, dass dieses vorher angedroht wird..

Vorliegend hat das Amtsgericht durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 verkündeten Beschluss dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Hierin liegt nicht (auch) die Androhung eines Ordnungsgeldes.

Ein Zwangsgeld dient ausschließlich der Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Verfügungen. Es ist keine Strafe oder Buße für begangene Pflichtverletzungen, sondern hat lediglich den Zweck, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen (Senat, FamRZ 2008, 1551; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 36; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 2; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 4). Da es sich beim Zwangsgeld somit um ein Beugemittel handelt, ist dessen Festsetzung ausgeschlossen, wenn der Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen, erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 19). Demgegenüber ist ein Ordnungsgeld ein Sanktionsmittel, durch das der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nachträglich geahndet wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1574). Insoweit kommt es nicht auf das zukünftige Verhalten des Pflichtigen an. Entscheidend und für die Festsetzung des Ordnungsgeldes allein ausreichend ist ein in der Vergangenheit liegender Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung. Gerade wegen dieser Unterschiede hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) am 1.9.2009 in Kraft treten wird, die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs abweichend vom bisherigen Rechtszustand geregelt (vgl. BT-Drucksache 16/9733, S. 51). Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann nun bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln anstelle von Zwangsmitteln nach § 33 FGG soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden, da Ordnungsmittel anders als Zwangsmitteln nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person dienen, sondern daneben Sanktionscharakter haben; deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Gesetzesbegründung zu § 89 FamFG in BT-Drucksache 16/6308, S. 218).

Die Androhung des Ordnungsmittels, wie sie § 890 Abs. 2 ZPO verlangt, muss hinreichend bestimmt sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890, Rz. 12 b). Die Androhung eines Zwangsgeldes reicht insoweit nicht aus, da diese sich von seinem Zweck her, wie soeben ausgeführt, deutlich von einem Ordnungsgeld unterscheidet. Wird anstelle eines Ordnungsgeldes ein Zwangsgeld angedroht, so braucht der Pflichtige nicht zwingend damit zu rechnen, allein ein Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung werde bereits dazu führen, dass er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist. So könnte beispielsweise der Antragsgegner im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verpflichtung, die Wohnung in E. nicht mehr zu betreten, der Auffassung sein, ein Aufsuchen jener Wohnung könne, wenn ein Umzug der Antragstellerin in eine andere Wohnung, wie vorliegend geltend gemacht, bevorstehe, zu einer Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr führen, weil der Zweck, die Wohnung in E. nicht mehr zu betreten, um ein Aufeinandertreffen mit der Antragstellerin zu verhindern, nicht mehr erreichbar wäre. Angesichts dessen reicht die Androhung eines Zwangsgeldes nicht aus, um ein Ordnungsgeld festzusetzen.

3. Da das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung nicht auf der Grundlage der zutreffenden Vorschriften vorgenommen hat, kann die angefochtene Entscheidung nicht von Bestand bleiben. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner gegen den vom Amtsgericht übernommenen Vergleich vom 27.5.2008 verstoßen hat, kommt es somit nicht an. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, 10 WF 165/08)

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Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008, 10 WF 7/08).

Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig. Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 - 20 WF 104/07, NJW 2008, 450 zu ZPO § 890, GewSchG § 1, FGG § 64b IV).

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„... Die Erfolgsaussichten der Parteien sind im eAO - Verfahren - zwar unabhängig von den Aussichten im Hauptverfahren - zu prüfen (§ 114 ZPO, vgl. Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, Rdnr. 243).

Die Antragstellerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die einstweilige Anordnung als verfahrensunselbständiges Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Nebenverfahren ergeht, dass sich im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abwickelt. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein eAO - Verfahren ist deshalb, dass ein Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG anhängig ist oder gleichzeitig mit dem eAO - Antrag anhängig gemacht, bzw. ein Prozesskostenhilfeantrag für ein solches Verfahren eingereicht wird (§ 64 Abs. 3 FGG, § 620 a Abs. 2 ZPO; Gießler/Soyka, a.a.O., Rdnr. 1006).

Die einstweilige Anordnung erfordert neben einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 1 GewSchG, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Schutzanordnung hat. Diese ist wie beim Verfügungsgrund gegeben, wenn eine Rechtsgutsverletzung bereits eingetreten ist, so dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Gießler/Soyka, a.a.O., Rdnr. 1015).

Da ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung ein Hauptsacheverfahren voraussetzt und neben einer Rechtsgutsverletzung zusätzlich ein Regelungsbedürfnis erfordert, kann die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens nicht abweichend von dem einstweiligen Anordnungsverfahren beurteilt werden, so dass der Antragstellerin auch für das Hauptsachverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 114 ZPO).

Im Rahmen der Hauptsacheentscheidung wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Umstand, der Antragsgegner habe nach Zustellung des eAO-Beschlusses keine weiteren Gewaltanwendungen oder Drohungen vorgenommen, nicht ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Ist die Wiederholungsgefahr einmal gegeben, so ist von ihrem Fortbestand auszugehen, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass sie weggefallen ist; der Fortbestand der Wiederholungsgefahr ist zunächst zu vermuten. An den Nachweis des Wegfalls sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayOLG, NJW-RR 1987, 463).

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Antragstellerin aufgrund des Erfolges der Beschwerde keine Beschwerdegebühr zu tragen hat (§§ 1, 131 Abs. 2 KostO) und im übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). ..." ( Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 WF 31/07 zu § 1 GewSchG, § 620 Nr 9 ZPO, § 620a Abs 2 ZPO).

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Gemäß § 64 FGG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG und § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familienrecht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - 10 WF 222/06 zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 64b FGG, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG).

Zivilrechtliche Untersagungsanordnungen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 GewSchG zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, die im Wege einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung gem. § 64b Abs. 3 S. 1 FGG erlassen worden sind, werden gem § 64b Abs. 4 nicht nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern gem. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft vollstreckt. Die Anordnung von Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht und ist verfahrensfehlerhaft. Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gem. § 891 S. 2 ZPO unerlässlich ( Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.12.2006 - 4 WF 138/06 zu § 1 GewSchG, § 64b Abs 3 S 1 FGG, § 64b Abs 4 FGG, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO).

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„... Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel - 50 F 112/06 GS - vom 31. Juli 2006 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird untersagt,
- sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen;
- direkt Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;
- die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen, zu verletzen oder körperlich zu misshandeln.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 2.500,00 € angedroht und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die weiter gehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der Kosten der einstweiligen Anordnung trägt der Antragsgegner. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zu ½.; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 €, der für die einstweilige Anordnung auf 500,00 € festgesetzt. ...

I. Die Parteien sind seit mehr als 18 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, eine Tochter, geboren am 20.06.1990, und ein Sohn, geboren am 21.11.1987, hervorgegangen. Im Oktober 2005 trennten sich die Parteien, wobei die Trennung zunächst innerhalb des gemeinsamen als Ehewohnung genutzten Hauses erfolgte. Der Antragsgegner leidet an einer Alkoholkrankheit. Am 9. Februar 2006 wurde die Antragstellerin von dem Antragsgegner tätlich angegriffen; der Antragsgegner schlug die Antragstellerin mit der Faust ins Gesicht, wobei diese verletzt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls zog die Antragstellerin vorläufig aus der Ehewohnung aus. In der Folgezeit stellte der Antragsgegner der Antragstellerin wiederholt nach, indem er sie an ihrer Arbeitstelle aufsuchte oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln belästigte und bedrohte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der einstweiligen Anordnung vom 5. April 2006, Bl. 36 f. d.A., den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juli 2006 (Verlängerung der einstweiligen Anordnung), Bl. 93 f. d.A., und den Beschluss zur Hauptsache vom 31. Juli 2006, Bl. 126 f. d.A., Bezug genommen.

Am 27. März 2006 hat die Antragstellerin die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, u. a. auch die Überlassung der Ehewohnung zu ihrer alleinigen Nutzung. Nachdem die Antragstellerin am 25. Juli 2006 endgültig aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sie die Anträge bezüglich der Ehewohnung für erledigt erklärt. Sie hat zuletzt beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,
1. sich ihr auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen;
2. Kontakt zu ihr unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Telefonanrufe und SMS-Nachrichten, aufzunehmen;
3. sie zu beleidigen oder zu bedrohen;
4. sie zu verletzen und/oder körperlich zu misshandeln;
5. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten sowie im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten anzudrohen;
6. den Gerichtsvollzieher zu ermächtigen, bei Nichtbeachtung der Gerichtsentscheidung Gewalt anzuwenden, insbesondere den Antragsgegner zu entfernen und zur Not die Polizei im Wege der Amtshilfe hinzu zu ziehen;
7. den Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die gerichtliche Anordnung gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden können.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner untersagt, Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie die Antragstellerin zu beleidigen, zu bedrohen, zu verletzen oder körperlich zu misshandeln. Des Weiteren hat es dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 € angedroht. Die Gerichtskosten hat es beiden Parteien ohne Kostenerstattung im Übrigen auferlegt.

Gegen diesen Beschluss haben die Parteien wechselseitig Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zu Nr. 1., 5., 6. und 7. weiter. Außerdem ist sie der Ansicht, die erstinstanzlichen Kosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antragsgegner begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit ihm untersagt worden ist, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen. Er ist der Ansicht, die Regelung sei zu weitgehend, da zwischen den Parteien angesichts der Trennung noch viele Fragen zu regeln seien, was ohne direkte Kommunikation nicht möglich sei. Im Übrigen beantragen die Parteien jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2006 auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung erlassen. Wegen des Inhalts wird auf diesen Beschluss verwiesen, Bl. 193 f. d.A. Am 9. November 2006 erfolgte eine mündliche Anhörung.

II. Die Beschwerden der Parteien sind gemäß §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO zulässig. In der Sache hat nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg.

In Erweiterung des angefochtenen Beschlusses ist dem Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewSchG auch zu untersagen, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen und ihr zu folgen, da diese Maßnahme aus denselben Gründen erforderlich ist, wie die bereits vom Amtsgericht angeordneten Maßnahmen, um einen effektiven Schutz der Antragstellerin vor weiteren Verletzungen und Nachstellungen durch den Antragsgegner zu gewährleisten. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die auch die erweiternde Maßnahme rechtfertigen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anhörung durch den Senat hat hierzu keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dass seit dem Erlass der erstinstanzlich erlassenen einstweiligen Anordnung seitens des Antragsgegners keine Übergriffe und Nachstellungen mehr erfolgten, hindert die Anordnung dieser Maßnahme nicht, da dies offenbar unter dem Eindruck dieser Anordnung erfolgte.

Hinsichtlich des erstinstanzlich angedrohten Zwangsgeldes war entsprechend dem Antrag der Antragstellerin ein Ordnungsgeld, allerdings nur in beantragter Höhe von 2.500,00 € auszusprechen sowie ersatzweise Ordnungshaft. Die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft folgt aus § 64 b Abs. 4 GewSchG in Verb. mit § 890 ZPO. § 33 FGG, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung versehentlich gestützt hat und wonach die Androhung von Zwangsgeld in Betracht kommt, ist nach den vorbezeichneten Vorschriften hier nicht anwendbar. Die Vollstreckung erfolgt hier nach den Vorschriften der ZPO.

Darüber hinaus hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Eine Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung konnte nicht erfolgen, da es sich hierbei um eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme handelt. Eine solche Maßnahme kann deshalb im Erkenntnisverfahren nicht getroffen werden. Für den von der Antragstellerin begehrten Hinweis auf die Strafbarkeit etwaiger Verstöße gegen die getroffenen Anordnungen gemäß § 4 GewSchG besteht keine Veranlassung, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt. Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Durch einen entsprechenden Hinweis durch das Gericht könnte kein effektiverer Schutz der Antragstellerin erreicht werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist demgegenüber in vollem Umfange unbegründet. Die von diesem beanstandete Untersagung der Verbindungsaufnahme ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die auch insoweit verwiesen wird, erforderlich. Dem Antragsgegner bleiben entgegen seiner Ansicht genügend Möglichkeiten, die zur Regelung der noch zwischen den Parteien anstehenden Probleme erforderlichen Kontakte mit der Antragstellerin über Dritte aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme über Dritte sollte mit dem angefochtenen Beschluss nicht untersagt werden, wie den Gründen zu entnehmen ist. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, war dies im Tenor entsprechend klar zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG in Verb. mit § 620 g ZPO. Dabei sind die Kosten erster Instanz dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht. Denn dieser hat durch sein Verhalten das Verfahren provoziert und notwendig gemacht. Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von einer Kostenerstattung abzusehen, da eine solche angesichts des teilweisen Unterliegens der Antragstellerin nicht der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 100 a, 30 Abs. 2 KostO. ..." (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 UF 91/06)

***

Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006 - 11 UF 39/06 zu § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 2 Abs 1 GewSchG).

Im außerhäuslichen Bereich ergibt sich die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht schon auf Grund der durch die Erstbegehung einer vorsätzlichen Verletzungshandlung unwiderleglich vermuteten Wiederholungsgefahr. Es müssen über die „Anlasstat" hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für eine „konfliktbelastete" Täter-Opfer-Beziehung vorliegen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2006-1 U 13 7/05, NJW-RR 2006, 747 f).

Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 I Satz 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken (KG, Urteil vom 02.05.2005 - 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49).

Verletzung der Freiheit i.S. des § 1 I S. 1 GewSchG bedeutet Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit, wozu auch kurzzeitige Entziehungen zählen können. Die Widerrechtlichkeit der Rechtsverletzung i.S. des § 1 I S. 1 GewSchG wird vermutet. Es obliegt dem Ag., diese Vermutung insbesondere durch Darlegung eines Rechtfertigungsgrunds zu widerlegen. Auch die Wiederholungsgefahr wird vermutet. An die Widerlegung der Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 - 9 UF 27/05, NJW-RR 2006, 220).

Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 434).

Über die sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz hat der Einzelrichter zu entscheiden. Für einstweilige Anordnungen nach den Regelungen des § 1 II Ziff. 1, 2, VI Gewaltschutzgesetz ist es unerheblich, welche Ursachen für die Verschlechterung der Beziehungen der zusammen wohnenden Personen und deren Auseinandersetzungen bestehen (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 156).

Ausreichend für eine Befristung i. S. von § 1 I 2 GewSchG ist es, die vorläufige Maßnahme bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu begrenzen (OLG Naumburg , Beschluss vom 08.10.2002 - 8 WF 194/02).

*** (LG)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind - Minderjähriger jünger als 14 Jahre - ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, weil gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 19 StGB nicht festgesetzt werden können (LG Bonn, Beschluss vom 11.05.2006 - 6 T 110/06 zu § 1 GewSchG, § 19 StGB, § 890 ZPO).

Ein vollstreckbarer Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein neues Anordnungsverfahren, wenn dadurch die Grundlage für eine Bestrafung geschaffen werden kann (LG Kassel, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 T 170/05, FamRZ 2006, 561).

Begehrt der Antragsteller im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eine Unterlassungsanordnung, die im Text und im Schutzumfang einem bereits früher geschlossenen Vergleich mit einer Unterlassungspflicht des Antragsgegners entspricht, besteht für die erneute Unterlassungsanordnung kein Rechtsschutzinteresse. Dass der Antragsgegner sich über in dem Vergleich eindeutig normierte Verbote hinweggesetzt hat, begründet kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse, sondern stellt ein Problem der Vollstreckung der bereits eingegangenen Unterlassungsverpflichtung dar (LG Kassel, Beschluss vom 05.07.2005 - 1 T 108/05, NJW-RR 2006, 370).

*** (AG/VG)

Gewaltschutz bei Nachstellungen und Belästigungen durch Neonazis (AG Gießen, Beschluss vom 19.05.2014 - 248 F 1784/13GS):

„... 1. Den Antragsgegnern zu 1) und zu 3) wird untersagt,
a) sich im Umkreis von 100 Metern von dem Hausanwesen des Antragstellers aufzuhalten,
b) am Hausanwesen des Antragstellers vorbeizufahren. Soweit Vorbeifahrten unvermeidbar sind, sind Hupen, lautes Rufen oder sonstiges demonstratives Verhalten zu unterlassen,
c) Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen;
2. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Antragsteller kommen, haben die Antragsgegner .zu 1).und zu 3) einen gebührenden Abstand,.mindestens einen Abstand von 100 Metern, zu dem Antragsteller herzustellen.
3. Die Anordnungen sind befristet bis zum 31.12.2014.
4. Den Antragsgegnern zu 1) und zu 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegner zu 1) und zu 3) je zu l/2. Im Übrigen tragen die Antragsgegner zu 1) und zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe: I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen Antragsgegner. Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) wurde mit Beschluss vom heutigen Tag abgetrennt.

Der Antragsteller lebt mit seiner Mutter, der Zeugin H. K., und deren Ehemann, dem Zeugen Z. E., in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller wendet sich gegen neofaschistische Gesinnungen. Die Antragsgegner ordnet er der Lumdataler Neonazi-Szene zu.

Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner zu 1) und der Antragsgegner zu 2) würden ihn und seine Familienangehörigen seit Monaten unzumutbar belästigen und ihm gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellen. Der Antragsteller hat hierzu verschiedene Vorfälle in der Zeit vom 10.08.2013 bis 26.08.2013 mit der Antragsschrift vorgetragen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2013 hat der Antragsteller den Antrag auf der Antragsgegnerseite um den Antragsgegner zu 3) erweitert und erklärt, die Ausführungen in der Antragsschrift vom 02.09.20 13, würden für diesen entsprechend gelten.

Am Morgen des 21.11.2013 tauchten an der Universität, an welcher der Antragsgegner zu 3) studiert, Flugblätter auf, die ihn als Neonazi bezeichneten.

Der Antragsteller behauptet, am frühen Nachmittag desselben Tages habe der Antragsgegner zu 3) die Mutter des Antragstellers an deren Hausanwesen bedroht und versucht, die Haustür mit Gewalt einzuschlagen. Weiter behauptet der Antragsteller, am gleichen Tag sei es gegen 15.25 Uhr zu einer Begegnung zwischen ihm und dem Zeugen Z. E. einerseits und dem Antragsgegner zu 2) und zu 3) andererseits gekommen, bei welcher der Antragsgegner zu 3) den Antragsteller sogleich körperlich angegriffen habe. Der Antragsgegner zu 3) habe den Antragsteller geschubst und gesagt ‚Du bekommst jetzt auf. die Fresse'. Zu seinem eigenen Schutz habe er selbst dann Pfefferspray gegen den Antragsgegner.zu 3) eingesetzt. Der Antragsgegner zu 2) habe daraufhin bewaffnet mit einem mitgeführten Holzknüppel, der Antragsgegner zu 3) mit einem aus seinem Fahrzeug geholten Elektroschocker den Antragsteller und seinen Stiefvater verfolgt.

Der Antragsteller beantragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer unzumutbarer Belästigungen des Antragstellers durch die Antragsgegner zu treffen. Die Antragsgegner zu 1) und zu 3) beantragen, die Anträge abzuweisen.

Die Antragsgegner behaupten, den Antragsteller in keiner Weise direkt oder indirekt bedroht oder ihm nachgestellt zu haben. Bzgl. des Vorfalls am 21.11.2013 behaupten die Antragsgegner zu 1) und zu 3), der Angriff mit Pfefferspray durch den Antragsteller auf sie sei unvermittelt von diesem ausgegangen, ohne dass die Antragsgegner dazu Anlass gegeben hätten.

Eine förmliche Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner zu 2) und der Ladung zu mündlichen Erörterung konnte nicht erfolgen, da dieser unbekannt verzogen ist. Der Antragsgegner zu 2) hat jedoch gemeinsam mit dem Antragsgegner.zu 1) mit Schreiben vom 24.11.201 schriftlich Stellung zur Antragsschrift genommen (BI. 31 d.A.).

Begegnungen und Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten sind Gegenstand verschiedener strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Insoweit wurden dem Gericht auf entsprechende Anforderung durch das Polizeipräsidium Mittelhessen mit Schreiben vom 13.01.2014 ein Ermittlungsbericht zum Vorfall am 21.11.2013 sowie eine chronologische Darstellung der verschiedene n Ereignisse übersandt. Diese wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in Kopie zugänglich gemacht. Weiter war beigezogen das Verfahren der Staatsanwalt Gießen Aktenzeichen 602 Js 36088/13 betreffend den Vorfall vom 21.11.2013.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. K. und Z. E. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) und 3) wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2014 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. R.. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2014 (BI. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Gegen die Antragsgegner zu 1) und zu 3) waren die aus dem Tenor ersichtlichen Verfügungen gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2b bzw. Abs.2 Nr.1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu erlassen. Gegen den Antragsgegner zu 2) kann eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht ergehen, da Zustellungen an diesen nicht erfolgen konnten. Zwar hat der Antragsgegner zu 2) offenbar Kenntnis von der Antragsschrift. Er wusste damit, dass ein gerichtliches Verfahren gegen ihn anhängig ist und wäre gehalten gewesen, dafür Sorge zutragen, dass ihn Zustellungen des Gerichts erreichen. Gleichwohl kann eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte (§ 37 Abs 2 FamFG). Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) war daher mangels Entscheidungsreife abzutrennen.

Nach den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere der Anhörung und der Beweisaufnahme vom 13.02.2014 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsgegner zu 1) den Antragsteller dadurch unzumutbar belästigt hat, dass er ihm gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellte (§ 1 Abs.2 Nr.2 b GewSchG).

Der Antragsteller hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass der Antragsgegner u 2) am Samstag den 10.08.2013, gegen 15.00 Uhr ihm zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Fahrzeug hinterher gefahren sei. Nachdem man die Polizei gerufen habe, sei der Antragsgegner zu 2) weg gefahren, habe dabei gehupt, sei später am Waldrand stehen geblieben und dann erneut hupend weitergefahren. Am Abend desselben Tages gegen 22.25 Uhr sei der Antragsgegner zu 2) hupend an dem Hausanwesen des Antragstellers vorbeigefahren, sei auf Höhe des Nachbarhauses stehengeblieben und habe sodann gemeinsam mit einem weiteren Fahrzeuginsassen auf das Fahrzeugdach geklopft und 'Karl' gerufen. Die Zeugin H. K. hat den Vorfall am Vormittag des 10.08.2013 bestätigt.. Zu dem Vorfall am Abend hat sie erläutert, dass in diesem Zeitraum der Antragsgegner zu 2) oft am Haus hupend vorbeigefahren sei, teilweise auch angehalten habe und auf das Dach geklopft und 'Karl' gerufen habe. Sie habe dabei den Antragsgegner zu 2) oft erkannt, zumindest tagsüber. Die Zeugin hat angegeben, auch den.

Antragsgegner zu 1) teilweise bei diesen Gelegenheiten erkannt zu haben, zumindest tagsüber. Auch sei,.das Fahrzeug des Antragsgegners zu 1) oft dabei benutzt worden. Die Zeugin hat mehre re solcher Vorfälle geschildert, hat jedoch eingeräumt, sich an die genauen Daten nicht erinnern zu können.

Der Zeuge Z. E. hat ebenfalls ausgesagt, dass im August 2013 der Antragsgegner zu 2) mehrmals vor ihrem Haus geparkt und gehupt habe, auch habe er auf das Autodach geklopft und 'Karl' gerufen, dies mehrfach. Der Zeuge hat weiter erklärt, er habe sowohl das Auto de Antragsgegner zu 2) erkannt als auch ihn selbst, teilweise habe er ihn an der Stimme erkannt. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass er sowohl den Antragsgegner zu 1) als auch den Antragsgegner zu 3) bei diesen Vorfällen erkannt habe. Der Antragsteller hat des weiteren einen Vorfall vom 11.08.2013 gegen 22.45 Uhr geschildert, bei welchem der Antragsgegner zu 1) mit seinem Pkw und 3 bis 4 weiteren Insassen an seinem Wohnhaus vorbei gefahren sei und mit einer oder mehreren Taschenlampen in die Fenster geleuchtet habe. Auch hätte das Fahrzeug beim Nachbarhaus gehalten und es sei gerufen worden 'Verpisst euch linke Schweine' sowie 'Karl, komm doch her'. Das Ganze habe sich mehrfach wiederholt im Abstand von etwa 20 bis 30 Minuten. Die Zeugin H. K. konnte sich auch insoweit nicht an genaue Daten erinnern. Allerdings hat die Zeugin erklärt, dass sie ein Gedächtnisprotokoll gefertigt habe, in welchem auch genaue Uhrzeiten und Daten notiert seien, welches Grundlage der Antragsschrift gewesen sei. Die Zeugin hat bestätigt, dass einmal mit Taschenlampen in das Fenster ihres Sohnes geleuchtet worden sei. Dazu, wer genau in das Fenster geleuchtet hat, konnte sie keine Angaben machen.

Zudem in der Antragsschrift erwähnten Vorfall vom 14.08.2013 hat der Antragsteller erklärt, dass er selbst bei dieser Begebenheit nicht zugegen gewesen sei, so dass er hierdurch nicht betroffen sei. Soweit ein weiterer Vorfall am 14.08.2013 gegen 22.30 Uhr geschildert ist, bei welchem man lautes Grölen aus der Richtung der Wohnung von P. S. vernommen habe mit Wortfetzen wie 'uns alles scheißegal' ist damit kein Tatbestand nach dem Gewaltschutzgesetz verwirklicht.

Bei einem weiteren behaupteten Vorfall vom 21.08.2013 war der Antragsteller nach seiner eigenen Bekundung nicht anwesend. Soweit vorgetragen wurde, dass am Samstag den 23.08.2013 zwischen 22.30 Uhr und 2.00 Uhr das Auto des Antragsgegners zu 1) mehrfach vorbeigefahren und gehupt habe, hat der Antragsteller selbst erklärt, dass er nicht die Insassen des Fahrzeugs erkannt hat, sondern lediglich das Kennzeichen des Fahrzeuges des Antragsgegners zu 1). Bei weiteren Vorfällen vom 24.08.2013 gegen 22.30 Uhr und am 26.08.2013 gegen 21.48 Uhr hat der Antragsteller nach seinen Angaben den Antragsgegner zu 2.) bzw. die Antragsgegner zu 1) und 2) im Fahrzeug erkannt.

Der Antragsteller hat weder in der Antragsschrift noch in seiner persönlichen Anhörung behauptet, dass der Antragsgegner zu 3) bei den behaupteten Vorfällen im August 2013 zugegen war bzw. mitgewirkt hat.

Die Zeugin H. K. hat insoweit lediglich ausgesagt, dass der Antragsgegner zu 3) eine Woche vor ihrer Vernehmung hupend am Haus vorbeigefahren sei. Der Zeuge Z. E. hat zwar ausgesagt, dass er im Vorbeifahren Personen im Auto erkannt hat und zwar sowohl den Antragsgegner zu 1) als auch den Antragsgegner zu 3), .hat die Vorfälle jedoch nicht zeitlich einordnen können.

Der Antragsteller selbst hat sich im Rahmen seiner Antragserweiterung auf den Antragsgegner zu 3) insoweit darauf beschränkt mitzuteilen, die Ausführungen in der Antragsschrift vom 02.09.2013 würden für den Antragsgegner zu 3) 'entsprechend' gelten.

Das mehrfache demonstrative Vorbeifahren an dem Hausanwesen des Antragstellers bzw. Anhalten gegenüber des Hausanwesens, verbunden mit lautem Hupen erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2b Gewaltschutzgesetz. Es handelt sich insoweit um ein wiederholtes Nachstellen der Person des Antragstellers, wodurch dieser unzumutbar belästigt wurde. Solche Verhaltensweisen, insbesondere zur Nachtzeit, sind als unzumutbare Belästigungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Geschehnisse lassen sich auch nicht als zufälliges Vorbeifahren einordnen, wie die Antragsgegner zu 1) und 2) in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.2013 argumentieren. Bei einem zufälligen Vorbeifahren bzw. zufälligen Begegnungen wäre der Einsatz der Hupe ebenso wie das Leuchten mit Taschenlampen nicht erforderlich.

Die Zeugin H.K. und der Zeuge Z.E. haben das Vorbringen des Antragstellers zu den Vorfällen im August 2013 und die Täterschaft des Antragsgegners zu 1) bestätigt. Zwar haben die Zeugen letztlich - mit Ausnahme der Zeugin H.K. hinsichtlich des Vorfalls am 10.08.2013 - nichts Genaues zu Daten und Uhrzeiten aussagen können. Beide Zeugen haben allerdings bestätigt, dass es mehrfach in diesem Zeitraum zu Vorfällen dieser Art kam und sie oftmals den Antragsgegner zu 1) und/oder zu 2) identifizieren konnten. Beide Zeugen haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Die Tatsache, dass sie beide Daten und Uhrzeiten der Vorfälle, die zum Zeitpunkt ihrer Aussage schon einige Monate zurücklagen, nicht mehr ohne weiteres angeben konnten, spricht letztlich für die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Diese haben sich offensichtlich auf ihre Vernehmung weder konkret vorbereitet, noch sich vorher abgesprochen. Gleichwohl stützen sie durch ihre Aussage den Vortrag des Antragstellers.

Die weitere Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung nach § 1 Abs. 1, Abs.2 Nr.2 b) GewSchG), dass die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich die Unterlassung de Belästigung verlangt hat, ist erfüllt.

Zwar ist fraglich, ob der Antragsteller den Antragsgegnern zu 1) und 2) gegenüber ausdrücklich erklärt hat, dass er die Nachstellungen nicht wünscht. Allerdings besteht bei Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist, oder solchen mit beleidigendem oder bedrohlichem Charakter eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies zu erkenne gegeben hat (vgl. Palandt § 1 GewSchG RdNr. 14). Gleiches gilt für Handlungen im Sinne des 1 Abs. 2 S. Nr. 2b, die in Form und Häufigkeit das übliche Maß übersteigen (vgl. Palandt a. a. O.).

Es ist offensichtlich, dass es nicht im Interesse des Antragstellers liegen kann, wenn zu verschiedenen Tageszeiten hupend in demonstrativer Weise an seinem Haus vorbeigefahren Wird bzw. gegenüber dem Hausanwesen geparkt und seinen Namen rufend auf das Autodach geklopft wird. Diese Verhaltensweisen sind offensichtlich als belästigend, wenn nicht sogar als bedrohlich einzustufen. Der Antragsteller und seine Familie haben zudem mehrfach anlässlich der Ereignisse die Polizei gerufen. Insoweit hat die Zeugin H.K. ausgesagt, dass die Polizei teilweise jeden Tag dagewesen sei. Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) waren bereits vor August 2013 Gegenstand von Strafanzeigen durch die Familie des Antragstellers, wie sich aus der von dem Polizeipräsidium Mittelhessen überreichten chronologischen Darstellung der Ereignisse seit Januar 2013 (Bl. 5ff. d. A.) ergibt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers gegenüber de Antragsgegner, dass er die in Frage stehenden Verhaltensweisen nicht wünscht.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner zu 3) aufgrund der Vorfälle im August 2013 sind nach den durchgeführten Ermittlungen nicht gegeben. Bzgl. der Vorfälle im August 2013 hat der Antragstellervertreter im Termin zur Erörterung vom 13.02.2014 erklärt, dass die Vermutung nahe liege, dass der Antragsgegner zu 3) insoweit auch beteiligt gewesen sei. Der Antragsteller selbst hat erklärt, er habe bei den genannten Vorfällen den Antragsgegner zu 3) nicht gesehen und erkannt. Für, die Annahme einer unzumutbaren Belästigung durch wiederholtes Nachstellen durch den Antragsgegner zu 3) fehlt es daher schon an entsprechendem Tatsachenvortrag.

Gegen den Antragsgegner zu 3) waren die aus dem Tenor ersichtlichen Verfügungen allerdings nach § 1 Abs.1, Abs.2 Nr.1 GewSchG geboten.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Vorfall am Nachmittag des 21.11.2013 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsgegner zu 3) gegenüber dem Antragsteller zumindest eine bedrohliche Verhaltensweise an den Tag gelegt hat, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG erfüllt. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass, es am Nachmittag des 21.11.2013 zu einer Begegnung zwischen ihm und dem Antragsgegner zu 3) kam, bei welcher der Antragsgegner zu 3) ihn schubste und sagte 'Du bekommst jetzt auf die Fresse'. Der Antragsteiler hat weiter vorgetragen, er habe wegen dieser angedrohten Gewalt zu seinem eigenen Schutz Pfefferspray gegen den Antragsgegner zu 3) eingesetzt. Der Zeuge Z.E. hat in einer Vernehmung die Angaben des Antragstellers bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, der Antragsgegner zu 3) sei auf ihn und den Antragsteller zugekommen und habe den Antragsteller sogleich geschubst, dabei habe er gerufen 'Große Fresse... du kriegst aufs Maul'. Daraufhin habe er den Antragsteller nochmal geschubst und dieser habe sich mit Gasspray gewehrt. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass der Antragsgegner zu 3) danach einen Elektroschocker aus dem Auto geholt habe.

Der Zeuge R. hat demgegenüber bekundet, der Antragsgegner zu 3) habe nachdem er den Antragsteller wahrgenommen habe zu diesem etwa gesagt 'Was war das?' oder 'Was soll das?'. Den genauen Wortlaut erinnerte der Zeuge nicht mehr. Der Zeuge R. bekundete weiter, dass der Antragsteller und sein Stiefvater sodann zügig auf das Fahrzeug der übrigen Beteiligte zugekommen sei und dem Antragsgegner zu 3) mit Spray ins Gesicht gesprüht habe.

Die. Zeugenaussagen stimmen insoweit überein, als beide Zeugen bekundet haben, dass zunächst der Antragsgegner zu 3) den Antragsteller angesprochen hat.

Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist zu bedenken, dass der Zeuge Z.E. der Stiefvater des Antragstellers ist, während der Zeuge R. ein Freund des Antragsgegners zu 3) ist. Beide Zeugen werden daher eine gewisse Neigung dazu haben, zugunsten des ihnen nahestehenden Beteiligten auszusagen. Allerdings hat der Zeuge Z.E. auf das Gericht insgesamt einen glaubwürdigeren Eindruck gemacht. Der Zeuge Zeuge Z.E., der als präsenter Zeuge von Seiten des Gerichts ohne Vorankündigung vernommen wurde, war ersichtlich unvorbereitet auf die Zeugenaussage, was sich auch darin zeigt, dass er zu den Vorfällen im August 2013 wenig Konkretes sagen könnte. Der Zeuge hat ohne weiteres von sich aus berichtet, dass der Antragsteller seinerseits Gasspray eingesetzt hat.

Der Zeuge R. hat gleichfalls von sich aus bekundet, dass der Antragsgegner zu 3) den Antragsteller angesprochen hat, hat jedoch erklärt, dass er den genauen Wortlaut nicht mehr wisse. Der Zeuge R. hat bekundet, dass er die Ansprache des Antragsgegners zu 3) gegenüber de Antragsteller.nicht als bedrohlich empfunden habe. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zur Aussage des Zeugen am 22.11.2013 vor der Polizei, wonach der Antragsgegner zu 3) seine Stimme in diesem Moment entsprechend angehoben habe. Wörtlich hat der. Zeuge vor der Polizei ausgesagt: 'Der P. ist in diesem Moment dann immer relativ aufbrausend und sehr energisch und hat seine Stimme dann auch entsprechend angehoben, als er den Karl angesprochen hat'. Auf Vorhalt dieser Aussage hat der Zeuge bekundet, es sei ja relativ, ob jemand laut spreche. Er selbst habe die Ansprache jedenfalls nicht bedrohlich empfunden. Während der gesamten Zeugenaussage ist offenkundig geworden, dass der Zeuge R. bemüht war, das Verhalten des Antragsgegners zu 3) und die dazu gemachten Aussagen vor der Polizei zu relativieren.

Die von den Zeugen geschilderte Situation am Nachmittag des 21.11.2013 ist auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen Geschehnisse zu sehen. Der Antragsgegner hat den Vortrag des Antragstellers nicht bestritten, wonach er mit der Faust gegen die .Haustür des Hausanwesen K. geschlagen und gegenüber der hinter der Tür stehenden Mutter des Antragsteller gerufen habe 'Jetzt bist du dran' sowie dass er versucht habe, die Haustür mit Gewalt einzutreten.

Insgesamt bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu 3) an diesem Tag äußerst aufgebracht war und möglicherweise die 'Outing-Aktion' an der Universität der Familie des Antragstellers zurechnete. Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht nachvollziehbar und insofern die Aussage des Zeugen Z.E. glaubhaft, dass der Antragsgegner zu 3) dem Antragsteller in bedrohlicher Weise gegenübertrat. Ob er diesen in dieser Situation auch körperlich angegriffen (geschubst) hat, bleibt für das Gericht letztlich offen. Der Zeuge Z.E. hat entsprechendes bekundet, er Zeuge R. hat dies ausgeschlossen, so auch bereits bei seiner Aussage bei der Polizei.

Allerdings lässt sich in dem Verhalten des Antragsgegners zu 3) eine Drohung mit einer Körperverletzung gegenüber dem Antragsteller sehen. Eine solche rechtfertigt Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz). Vor dem Hintergrund der an diesem Tag

vorangegangenen Geschehnisse war die Drohung auch als ernstlich anzusehen und nicht Bereich bloßer Beschimpfungen zuzurechnen, die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht rechtfertigen würden.

Die Wiederholungsgefahr ist durch das Verhalten der Antragsgegner, das den Tatbestand des § 1 Abs. 2GewSchG erfüllt, indiziert (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 880).

Die Maßnahmen waren jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu befristen. Da die verfahrensgegenständlichen Handlungen zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erhebliche Zeit zurückliegen, hält das Gericht eine Befristung der Anordnungen bis zum 31.12.201 für angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern zu 1) und zu 3) zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Dabei tragen die Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zu 1/2. Im Übrigen tragen die Antragsgegner ihre außergerichtlichen, Kosten selbst.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 49 Abs. 1 FamGKG. ..." (AG Gießen - Beschluss vom 19.05.2014 - 248 F 1784/13GS)

***

„... Da Familiengericht Bremen hat im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung am 05.12.2013 eine Regelung nach § 1 GewSchG getroffen. Der Antragsgegner hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung hierüber neu zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben, die Antragstellerin hat beantragt, es bei dem Beschluss zu belassen.

Das Gericht ist nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG nach wie vor erforderlich ist.

Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass er am 01.12.2014 seine Frau, die Antragstellerin, attackiert hat, wobei er es so darstellt, dass sie ihn provoziert habe. Keine Provokation rechtfertigt indes eine körperliche Attacke, die darin gipfelt, dass der Ehemann die Ehefrau würgt, so dass diese um ihr Leben fürchtet. Würgemale am Hals und andere einschlägige körperliche Kennzeichen hat die Antragstellerin durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes belegt.

Der Antragsgegner hat auch nicht dargetan, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin berichtet hat, dass es bereits früher in der Ehe zu tätlichen Angriffen des Antragsgegners auf sie gekommen ist, hat die Anhörung mehrere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsgegner Gefahr läuft, seiner Frau gegenüber auch weiterhin gewalttätig zu werden. Der Antragsgegner hat sehr strikte Vorstellungen davon, wie eine verheiratete Frau sich im sozialen Umfeld zu verhalten hat. Dabei geht es für die Gefährdungsprognose nicht darum, ob diese Vorstellungen richtig sind oder nicht, sondern darum, dass sie strikt sind und der Antragsgegner im Gespräch mit der Richterin hat erkennen lassen, dass er seine Maßstäbe für das richtige Verhalten einer verheirateten Frau überhaupt nicht zu hinterfragen gedenkt. Damit hat er eine innere Notwendigkeit und zugleich Rechtfertigung für die Einhaltung dieser Verhaltensvorgaben durch die Antragstellerin Sorge tragen zu müssen, nötigenfalls auch mit Gewalt.

Ferner hat der Antragsgegner angegeben, dass er nie so habe werden wollen wie sein Vater, der in der Familie sehr gewalttätig aufgetreten sei und die Mutter geschlagen habe. Als er gegenüber seiner Frau am 01.12.2013 gewalttätig geworden sei, habe er sich anschließend weinend unter dem Tisch verkrochen. Dies ist eine für das Gericht nachvollziehbare Reaktion auf die Erkenntnis, dass der Antragsgegner das von ihm eigentlich abgelehnte Verhalten seines Vaters übernommen hat und sich letztlich, weil er dies entsprechend gelernt hat, in Konflikten ähnlich verhält wie sein Vater. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben ein solches Verhalten miterlebt hat, erscheint die Wiederholungsgefahr gegeben und nicht ausgeschlossen.

Schließlich lassen die Schilderungen der Antragstellerin erkennen, dass es sich um ein eskalierendes Verhalten handelt, dass der Antragsgegner zeigt und dass mit der Attacke am 01.12.2013 eine neue Qualität erreicht worden ist: der Antragsgegner hatte sich kurzzeitig nicht mehr unter Kontrolle. Diese Schilderung wird belegt durch seine eigene Schilderung, wonach er durch sein Handeln sehr betroffen war.

Vor diesem Hintergrund ist die Wiederholungsgefahr als gegeben anzusehen, die angeordneten Schutzmaßnahmen müssen fortdauern. ..." (AG Bremen, Beschluss vom 31.01.2014 - 65 F 4497/13 EAGS).

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Die Verlängerung eines auf zwei Wochen befristeten polizeilichen Wohnungsverweises um weitere zwei Wochen zum Zweck der Überbrückung des Zeitraums bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über richterliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begegnet erheblichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung gemäß §§ 1, 3 PolG (PolG BW) und der Zuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2 PolG (PolG BW); VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2007 - 6 K 2446/07 zu § 1 PolG BW, § 3 PolG BW, § 2 Abs 2 PolG BW, § 1 GewSchG).

Wurde gegen die einstweilige Verfügung eines Amtsgerichts, wonach einer Person eine Entfernung von weniger als 100 Meter zur Betroffenen und deren Wohnung untersagt wurde, mehrmals verstoßen, kann die Polizei zur verbeugenden Gefahrenabwehr einen sofort vollziehbaren Platzverweis erteilen. Ein Platzverweis, der alle Straßen der Betroffenen auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle einbezieht und nur für wenige Stunden am Tage gilt, kann im Hinblick auf ein uneinsichtiges Verhalten und hartnäckiges Zuwiderhandeln verhältnismäßig sein ( VG Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 L 47/06 zu § 1 GewSchG, § 34 Abs 2 PolG NW 2003, § 80 Abs 5 VwGO).

Zum Unterlassungsanspruch einer Joggergruppe gegen einen sie im Wald wiederholt auslachenden und provozierenden Verfolger (AG Recklinghausen, Urteil vom 15.11.2005 - 11 C 403/05 - NJOZ 2006, 2042).

Wird der Mieter, der mit der Ehefrau gemeinsam die Wohnung angemietet hat, im Zuge des Gewaltschutzgesetzes der Wohnung verwiesen und ordnungsbehördlich in eine öffentliche Unterkunft eingewiesen, ändert sich nicht sein Status als Mieter der Ehewohnung. Der Vermieter kann ihn aus dem Mietvertrag in Anspruch nehmen (AG Ludwigshafen WuM 2004, 608).

Behauptet der Antragsteller einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG eine Verletzungshandlung nach § 1 GewSchG, die er zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Polizei verneint hat, ist insbesondere die Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Verletzungshandlung zu prüfen (AG Flensburg, Beschluss vom 30.04.2004 - 94 F 86/04).

Bei einem strafbewehrten Verbot nach dem GewSchG ist dagegen ein klarstellender Beschluss geboten, um die Gefahr einer Strafverfolgung zu bannen (AG Neustadt FamRZ 2004, 1392).

*nach oben*

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zubefristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern; es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz l ist ausgeschlossen,

1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung dergemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 25.06.2014 ist gemäß §§ 57 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 214 Abs. 1 FamFG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Regelung treffen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vorliegt, was in der Regel der Fall ist, wenn eine Tat nach § 1 Gewaltschutzgesetz begangen wurde.

Nach § 1 Abs. 1 u. 2 Gewaltschutzgesetz kann das Gericht u. a. auf Antrag Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen anordnen, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt.

Nach den Angaben der beteiligten getrennt lebenden Eheleute in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2014 lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 04.06.2014 noch vorgelegen haben.

Zwar hat die Schwester der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25.04.2014 die Angaben in der Antragsschrift bestätigt, wonach der Antragsgegner - der am Ostersonntag die vier gemeinsamen Kinder für einen Umgangskontakt abholen wollte - u. a. sofort nach dem Öffnen der Tür die Antragstellerin mit Gewalt zu Boden geschubst und anschließend auch die Schwester angegriffen haben sollte. Dieses Vorbringen mag zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung am 28.04.2014 gerechtfertigt haben. Die Antragstellerin hat aber ihre von dem Antragsgegner bestrittenen Darstellungen nicht durch präsente Beweismittel in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 vor dem Amtsgericht belegt, sondern selbst Abstand von dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ihrer Schwester genommen und einen sehr viel komplexeren Sachverhalt geschildert, wonach es bei der Abholung der Kinder zu einem Streit über die Herausgabe des Stammbuches gekommen ist, der im einzelnen von den Beteiligten dann unterschiedlich geschildert wird. Der zunächst behauptete Geschehensablauf ist damit weder von den unmittelbar beteiligten Eheleuten bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht bestätigt worden noch hat das Amtsgericht seine Entscheidung vom 25.06.2014 auf die eidesstattliche Versicherung der Schwester der Antragstellerin gestützt. Vielmehr hat das Amtsgericht gerade nicht den Vorwurf der Körperverletzung, auf den die einstweilige Anordnung vom 28.04.2014 vor allem gestützt war, nach der mündlichen Verhandlung bestätigt, sondern in der Begründung des Beschlusses vom 25.06.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten ‚der Antragsgegner dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen seiner eigenen Schilderung … diesbezüglich genauso überzeugend entgegen getreten ist und das Gericht jedenfalls hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes nicht zweifelsfrei zu entscheiden vermag, ob hier nun die Schilderung der Antragstellerin oder des Antragsgegners zutreffend ist …'. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung hierauf nicht mehr gestützt ist und hierzu auch kein neues Vorbringen seitens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren erfolgt ist.

Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2014 lässt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts jedoch auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner widerrechtlich in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen ist.

Das Amtsgericht hat ausweislich der Gründe im Beschluss vom 25.06.2014 ein Eindringen darin gesehen, dass selbst eine unberechtigte Weigerung der Antragstellerin, dem Antragsgegner das Stammbuch auszuhändigen, ‚keinesfalls gerechtfertigt (hätte), eigenmächtig die Wohnung der Antragstellerin zu betreten und sich das Stammbuch nun zu holen. Das ihm nicht gestattet worden war, zu diesem Zweck die Wohnung zu betreten, ist unstreitig …'. Damit hat das Amtsgericht das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung der Antragstellerin erst mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, als es zwischen den Beteiligten zum Streit über die Herausgabe des Stammbuches gekommen war und der Antragsgegner sich in den Besitz des Familienstammbuches bringen wollte. Mit diesem Verhalten ist der Antragsgegner jedoch nicht im Rechtssinne in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen, weil sich nach den Angaben der Beteiligten bei ihrer mündlichen Anhörung nicht feststellen lässt, dass sich beide zum Zeitpunkt des Streits über die Herausgabe des Stammbuches nicht bereits im Flur, sondern noch vor der Haustür befanden. Nach den übereinstimmenden Angaben war der Antragsgegner am Ostersonntag gegen 10.00 Uhr bei der Antragstellerin erschienen, um die vier gemeinsamen Kinder für den Umgangskontakt abzuholen. Nachdem ihm die Antragstellerin auf sein Klingeln die Tür geöffnet hatte, wurde der Antragsteller zunächst zumindest von einem seiner Kinder begrüßt, ein anderes lief schon nach draußen zum Auto. Des Weiteren gab ihm die Antragstellerin Kopien von Heiratsurkunden, um die der Antragsgegner bereits zuvor per E-Mail gebeten hatte. Nach den Angaben des Antragsgegners geschah dieses im Eingangsbereich des Hauses. Dem ist die insoweit beweispflichtige Antragstellerin bei ihrer Anhörung nicht entgegen getreten. Auch aus ihren Angaben ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt den Zutritt zur Wohnung verweigert hätte und dieser widerrechtlich eingedrungen wäre. Damit hat die Antragstellerin aber nicht widerlegt, dass sie zunächst zumindest geduldet hat, dass sich der Antragsgegner zum Abholen der Kinder und zur Übergabe der Kopien im Eingangsbereich aufgehalten hatte und damit mit einem die Widerrechtlichkeit ausschließenden Einverständnis der Antragstellerin.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für ein widerrechtliches Eindringen weder im Sinne des § 123 StGB noch des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG vor.

Zwar ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass es sodann zu einem in Gegenwart der Kinder völlig inakzeptablen Verhalten beider Beteiligter kam, nämlich zum Streit, weil der Antragsgegner auf der Herausgabe des Stammbuchs beharrte, was ihm die Antragstellerin jedoch verweigerte. Der Antragsgegner räumt insoweit auch ein, dass er zunächst beabsichtigte, sich das Stammbuch selbst zu holen und dazu ins Wohnzimmer zu gehen. Letztlich ist es hierzu aber aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht mehr gekommen. Vielmehr hat der Antragsgegner dann von sich aus erst einmal das Haus verlassen, ohne das Wohnzimmer zu betreten und das Stammbuch mitzunehmen.

Da der Antragsgegner nicht in die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen ist, kann der weitere Aufenthalt des Antragsgegners in der Absicht, sich nunmehr das Stammbuch selbst aus dem Wohnzimmer zu holen, kein erneutes Eindringen im Sinne eines Hausfriedensbruchs darstellen. Vielmehr kann dieses Verhalten nur als ein ‚Verweilen' im Sinne des § 123 StGB angesehen werden, das dann vorliegt, wenn jemand sich nach entsprechender Aufforderung zum Verlassen der Wohnung weigert, die Wohnung zu verlassen. Zwar haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine ausdrückliche Aufforderung der Antragstellerin erwähnt, diese kann aber möglicherweise konkludent darin gesehen werden, dass die Antragstellerin auf jeden Fall verhindern wollte, dass der Antragsgegner ins Wohnzimmer geht, um das Stammbuch zu holen. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil ein Verweilen, mithin eine Unterlassung, bereits dem Wortsinn nach dem Eindringen nicht gleichzustellen ist. Zwar kann für die Beschreibung der Verletzung des Hausrechts an die in § 123 StGB verwendeten Formulierungen angeknüpft werden. Dies gilt aber nur insoweit, als § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG auf die Formulierung des § 123 Abs. 1 StGB verweist. Ein Unterlassen im Sinne des Verweilens ist im § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG aber nicht tatbestandsmäßig, sodass ein entsprechender Verweis auf den Unterlassungstatbestand des § 123 Abs. 1 StGB fehlt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2013 - 2 UF 67/13, juris, Rn. 29). Da somit nach seiner Zielsetzung der sachliche Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes enger ist als der des § 123 StGB, schützt das Gewaltschutzgesetz nicht gegen das Verweilen in der Wohnung ohne Befugnis.

Schließlich hat die Antragstellerin abgesehen von dem Vorfall am Ostersonntag keine weiteren Vorfälle geschildert, sodass auch nicht ersichtlich ist, weshalb am 25.06.2014 noch eine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung vorgelegen haben sollte. Insoweit hat auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragsgegner bei seiner Anhörung zu erkennen gegeben habe, dass er nicht beabsichtige, bis auf Weiteres die Wohnung der Antragstellerin nochmals zu betreten.

Damit lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz auch keine Gründe mehr vor, die ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden begründet hätten.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil er den Inhalt der im Sitzungsprotokoll vom 04.06.2014 niedergelegten Angaben der Beteiligten bei ihrer Anhörung nicht anders als das Amtsgericht würdigt. Das Amtsgericht hat hieraus lediglich eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG. ..." (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2014 - 2 UF 118/14)

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Werden in einem Gewaltschutzverfahren Maßnahmen nach § 1 GewSchG und eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG beantragt, sind die in § 49 FamGKG genannten Werte für Gewaltschutzsachen nach § 1 und 2 GewSchG bei der Wertfestsetzung zu addieren. Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2014 - 4 WF 205/14).

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„... I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Ehegatten, seit 18.06.2010 leben sie dauernd getrennt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.12.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf alleinige Nutzung der Ehewohnung, der Verhängung eines Betretungsverbotes sowie eines Annährungsverbotes und weitere Schutzanordnungen gestellt und die Anträge ausdrücklich auf §§ 1, 2 GewSchG (vgl. Seite 7 der Antragsschrift) gestützt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 hat sie unter Bezugnahme auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG neben der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung noch die Herausgabe der Schlüssel beantragt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 21.01.2011 nach mündlicher Erörterung vom selben Tag die Anträge der Antragstellerin auf Erlass gerichtlicher Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG und auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 GewSchG zurückgewiesen und bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Nach Auffassung des Erstgerichtes fehlt es hinsichtlich des Vorfalls vom 30.12.2010 an dem zur richterlichen Überzeugung hinreichenden Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung begangen durch den Antragsgegner, da Aussage gegen Aussage stehe. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf den Vorfall vom 20.07.2010 stütze, fehle es am Nachweis einer widerrechtlichen Drohung i. S. v. §§ 240, 241 StGB, da den Äußerungen der ernstgemeinte Charakter. Die Antragstellerin habe den Äußerungen damals offensichtlich auch keine besondere Bedeutung beigemessen, da sie zunächst keine Maßnahmen beantragt hat. Die Drohung und Beleidigung am 12.12.2010 sei nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen durch den Antragsgegner erfolgt, so dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht verhältnismäßig seien. Den Antrag auf Wohnungsüberlassung hat das Gericht als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt und in der mündlichen Erörterung auch einen entsprechenden Hinweis erteilt. Nach Auffassung des Erstgerichts fehlt es für die begehrte Wohnungszuweisung an einer vollendeten Gewalttat oder einer widerrechtlichen Bedrohung. Hinzu komme, dass ein Anspruch nach § 2 GewSchG nur bestehe, wenn Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, was bei getrenntlebenden Eheleuten jedoch nicht mehr der Fall sei.

Der Beschluss ist der Antragstellerin durch Aufgabe zur Post am 27.01.2011 bekannt gemacht worden; eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Mit ihrer Beschwerde vom 02.02.2011, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Würzburg, verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Wohnungszuweisung und Erlass von Schutzanordnungen gegen den Antragsgegner fort. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Antragstellerin und die von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt. Weiterhin habe das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung nicht behandelt. Die Antragstellerin habe die Misshandlung durch den Antragsgegner am 30.12.2010 durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht hätte auch bei seiner Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin den Umstand würdigen müssen, dass die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten gegen den Antragsgegner einen Platzverweis erließen. Dies habe sie durch Vorlage des Informationsblattes für Opfer häuslicher Gewalt nachgewiesen. Es sei auch vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden, dass der Antragsgegner die Rückkehr in die Ehewohnung dazu benutzt habe, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Der Antragsgegner habe auch eingeräumt, im Juli 2010 der Nachbarin gegenüber erklärt zu haben, dass er "seine Frau manchmal umbringen könne". Die Antragstellerin habe diese Drohung ernst genommen. Sie habe Angst davor gehabt, dass der Antragsgegner seine Bedrohung ernst meine. Der Antragsgegner sei auch bereits vor 17 Jahren wegen Körperverletzung einmal straffällig geworden. Dies habe das Gericht im Rahmen der Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gem. § 2 GewSchG zurückgewiesen. In Ergänzung des ursprünglich gestellten Antrages gem. § 2 GewSchG habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.01.2011 beantragt, ihr die Ehewohnung für die Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zuzuweisen und dazu auch Bezug genommen auf § 1361 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Bei der betreffenden Wohnung handle es sich um die Ehewohnung, in der die Ehegatten getrennt gelebt haben. Aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden erheblichen Konflikte und der am 30.12.2010 erfolgten Misshandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner sei ein gemeinsames Wohnen in der Ehewohnung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles der beiden in der Ehewohnung mit lebenden gemeinsamen Kinder A. und B. nicht mehr möglich. Da die Antragstellerin befürchte, dass der Antragsgegner wiederum gewalttätig werden könnte, sei ihr die Wohnung für sich und die Kinder zuzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerde vom 02.02.2011 (Bl. 65 mit 75 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG i. V. m. §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Erstgericht hat dem Inhalt des Beschlusses zu Folge über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG aufgrund mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde zu versagen, § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Erstgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der beiden Beteiligten und Würdigung der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Maßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass gerichtlicher Maßnahmen und Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz verneint. Auf die angefochtene Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zur Überzeugung des Senats eine vorsätzliche Körperverletzung des Antragsgegners, begangen am 30.12.2010, zum Nachteil der Antragstellerin nicht sicher feststellbar. Die von der Antragstellerin behauptete Körperverletzung des Antragsgegners ist von diesem bestritten und nicht nachgewiesen, §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 FamFG. Die Beweislast für das Vorliegen der von dem Antragsgegner substantiiert bestrittenen Geschehnisse liegt bei der Antragstellerin.

Der Beweis der von der Antragstellerin behaupteten Handlungen des Antragsgegners kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht werden. Weder die von der Antragstellerin nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28.01.2011 noch das Gedächtnisprotokoll der Nachbarin Frau Z. vom 30.12.2010 lässt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Antragstellerin die ärztlich attestierten Verletzungen zugezogen hat, ohne dass dem Antragsgegner ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Nachbarin war beim Tathergang nicht persönlich anwesend. Sie kann lediglich über spätere Angaben der Kinder berichten, wobei diese Angaben der Kinder auch noch widersprüchlich waren. Auch wenn A. der Nachbarin erzählt hat, dass die Mama vom Papa heftig gestoßen wurde und deshalb im Flur auf den Boden fiel, ist daraus noch nicht der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin vorsätzlich körperlich misshandelt hat. Es ist auch aufgrund dieser Angabe des Kindes nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Zusammenstoß kam, bei dem die Antragstellerin stürzte und sich verletzte.

Auch der Vorfall am 20.07.2010, als der Antragsgegner der Nachbarin Frau Z. gegenüber erklärte, er könnte "manchmal seine Frau umbringen oder sie links oder rechts abschellen", ist nicht ausreichend eine Schutzanordnung wegen angedrohter Gewalt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG zu erlassen. Solche Schutzanordnungen kommen zwar auch bei Drohungen mit Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Betracht, Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ernsthafte Drohungen handelt (vgl. Palandt/Brudermüller BGB, 70. Aufl. 2011, § 1 GewSchG Rn. 14). Das Amtsgericht hat hier mit zutreffender Begründung eine solche Ernsthaftigkeit der Drohung durch den Antragsgegner als nicht gegeben angesehen. Diese Äußerungen sind auch in einem Gespräch mit der Nachbarin gefallen, bei der sich der Antragsgegner nach Streitigkeiten mit der Antragstellerin öfter "ausgeheult" hat. Nachdem diese Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem damaligen Streit zwischen den Eheleuten erfolgte, ist die Äußerung aus der Situation heraus erklärbar. Aus dem eigenen Verhalten der Antragstellerin ergibt sich, dass sie selbst von der Ernsthaftigkeit der Drohung des Antragsgegners nicht überzeugt war. Nachdem sie von der Nachbarin unmittelbar nach dieser Äußerung am selben Tag hiervon erfuhr, hat sie keinerlei Maßnahmen ergriffen. Sie ist auch weiterhin gemeinsam mit dem Antragsgegner in der Ehewohnung verblieben.

Auch der Vorfall am 12.12.2010 rechtfertigt nicht die Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat hier eingeräumt, die Antragstellerin beleidigt und ihr angedroht zu haben, sie auf die Straße zu setzen. Diese Äußerungen fielen jedoch im Rahmen von Streitgesprächen zwischen den Ehegatten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen unbestritten nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen des Antragsgegners durch die Antragstellerin erfolgten. Diese Streitigkeiten zwischen Ehegatten zu unterbinden ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzgesetzes. Die Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stehen wie alle staatlichen Eingriffsmaßnahmen unter dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebot. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin und denen des Antragsgegners. Diesem Abwägungsgebot ist das Erstgericht dadurch nachgekommen, dass es auf die wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten abgestellt hat und insoweit die Schutzanordnung, insbesondere das Verbot des Betretens der Wohnung, zurückwies.

Zu Recht hat auch das Amtsgericht den Antrag auf Wohnungsüberlassung als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt. Die Antragstellerin selbst hat bereits in ihrer Antragsschrift vom 30.12.2010 ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die bereits in Ziffer 1 einen Antrag "zur alleinigen Nutzung" enthielt, auf die §§ 1 und 2 GewSchG gestützt (vgl. Bl. 7 der Antragsschrift). Mit diesem verfahrenseinleitenden Antrag gem. § 23 FamFG hat die Antragstellerin auch das Verfahren bestimmt, welches sich hier nach §§ 210 ff. FamFG richtet. Das Familiengericht hat auch zu Recht gem. § 28 FamFG darauf hingewiesen, dass es das Verfahren insgesamt als ein Verfahren in Gewaltschutzsachen behandelt und auch einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilt. Verfahren in Ehewohnungssachen richten sich ausschließlich nach §§ 200 ff. FamFG. Damit hat das Amtsgericht auch zu Recht in dem vorliegenden Gewaltschutzverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361 b BGB nicht geprüft. Gem. § 3 GewSchG bleibt es der Antragstellerin unbenommen, hinsichtlich der Zuweisung der Ehewohnung ein Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG einzuleiten und in diesem Rahmen auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Einer neuerlichen Anhörung der beiden Beteiligten bedarf es nicht, nachdem diese in erster Instanz stattgefunden hat und von einer Wiederholung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2011 - 7 UF 37/11 zu§ 200 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 210 FamFG, § 1361b BGB, § 2 GewSchG, § 3 GewSchG)

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„... Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 S. 2 Nr. 5, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin allein zugewiesen und gegen den Antragsgegner ein Betretungsverbot ausgesprochen. Allerdings ist dem Antragsgegner eine Räumungsfrist zuzubilligen.

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Ein Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, § 49 Abs. 1 FamFG, ist gegeben. Es besteht eine Situation, die das Wohnen der Beteiligten in derselben Wohnung so unerträglich erscheinen lässt, dass ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens, das die Antragstellerin immerhin schon unter dem 16.3.2010 eingeleitet hat, ohne dass das Amtsgericht das Hauptverfahren, so die Antragstellerin, entscheidend gefördert hätte, nicht zumutbar ist.

Ungeachtet der teilweise einander widersprechenden Angaben der Beteiligten steht fest, dass es zwischen ihnen Auseinandersetzungen gegeben hat, die über das hinausgehen, was zwischen Ehegatten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet.

So hat der Antragsgegner im Verfahren 7 F 2/10 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.1.2010 eingeräumt, mit einem Gegenstand nach der Antragstellerin geworfen zu haben. Dass er dabei bestritten hat, gezielt geworfen zu haben, macht die Situation nicht besser, zumal er selbst angegeben hat, es sei dunkel gewesen und er habe nach etwas gegriffen. Vor diesem Hintergrund hat er eine schwere Verletzung der Antragstellerin jedenfalls billigend in Kauf genommen.

Die Heftigkeit der Auseinandersetzung der Beteiligten wird auch deutlich an dem Vorfall vom 12.3.2010. Unabhängig von der Frage, wer für die Auseinandersetzung in welchem Umfang Verantwortung trägt, lässt jedenfalls der Umstand, dass die Antragstellerin einen Schlüsseldienst herbeigerufen hat, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, und es nach Öffnen der Wohnungstür durch den Antragsgegner zu einer Rangelei gekommen ist, erkennen, dass die Situation zwischen den Beteiligten erheblich angespannt ist, so dass es einer vorläufigen Regelung der Wohnungsverhältnisse bedarf.

Auch die gegenwärtige Situation macht deutlich, dass eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Regelung der Wohnungsverhältnisse zu treffen ist. Denn selbst jetzt, wo faktisch nicht etwa eine annähernd gleichmäßige Aufteilung der Wohnräume auf die Beteiligten erfolgt ist, sondern sich der Antragsgegner lediglich in Kellerräumen aufhält, sind die Beteiligten zu einem Nebeneinanderherleben in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Haus nicht in der Lage.

Fest steht, dass der Antragsgegner mittels des in den Kellerräumen befindlichen Wasserhahns mehrfach die Wasserzufuhr unterbrochen hat. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner das Wasser nur abgestellt hat, um die Antragstellerin zu ärgern, oder ob der Grund für das Abstellen des Wassers in Problemen bei der Hebeanlage liegt, wie vom Antragsgegner angegeben, zeigen diese Vorfälle, dass ein gedeihliches Zusammenleben der Beteiligten im selben Haus nicht möglich ist. Denn selbst dann, wenn das Abstellen des Wassers notwendig gewesen wäre, hätte man vom Antragsgegner erwarten können, dass er die Antragstellerin auf die unterbrochene Wasserzufuhr hinweist. Dies gilt umso mehr, wenn nur die Zufuhr des kalten Wassers unterbrochen wird, so dass bei Benutzung der Dusche durch die Antragstellerin die Gefahr der Verbrühung durch kochendheißes Wasser besteht.

Auch die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über das Sprengen am frühen Samstagmorgen zeigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ohne Auftreten größerer Konflikte im selben Haus zu leben. Einerseits ist fraglich, ob die Antragstellerin in der Lage ist, die nötige Rücksichtnahme aufzubringen, wenn der Antragsgegner im Hinblick auf die Arbeitsbelastung unter der Woche am Wochenende ausschlafen möchte. Andererseits lässt die Reaktion des Antragsgegners wiederum erkennen, dass die Beteiligten außer Stande sind, miteinander zu kommunizieren. Statt die Antragstellerin zu bitten, das Sprengen im Garten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Antragsgegner einfach den Hahn für das Gartenwasser abgedreht.

Schließlich macht auch die Auseinandersetzung am 5.7.2010 bei der es um Pfützen im Vorraum des Kellers infolge des Gartensprengens ging, deutlich, dass die Beteiligten einander provozieren.

Am Regelungsbedürfnis fehlt es nicht etwa im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks …weg 15 c ist. Denn es ist ihr nicht zuzumuten, statt in der Ehewohnung dort zu wohnen. Dort lebt nämlich ihre Mutter, die ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hat. Aus der eingereichten schriftlichen Erklärung der Mutter vom 3.6.2010 wird deutlich, dass die Antragstellerin, auch wenn sie vorübergehend mit der Tochter Jo… bei ihrer Mutter gelebt hat, auf eine Rückkehr dorthin nicht verwiesen werden kann.

2. Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung ist nach dem für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt, § 49 Abs. 1 FamFG. Denn die im Falle eines Hauptsacheverfahrens nach § 1361 b BGB vorzunehmende Abwägung fällt im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin aus.

a) Allerdings lassen sich die Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung an die Antragstellerin allein nach § 1361 b Abs. 2 BGB nicht feststellen. Der Antragstellerin ist die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Körperverletzung durch den Antragsgegner zu überlassen.

Hinsichtlich der Vorfälle vor dem 12.3.2010, ist das Amtsgericht in dem Verfahren 7 F 2/10 davon ausgegangen, dass, soweit es am 31.12.2009 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Der Vorfall am 12.3.2010, auf den die Antragstellerin die Einleitung des vorliegenden Verfahrens stützt, kann nicht dem Antragsgegner allein als Körperverletzung angelastet werden. Die Auseinandersetzung ist erfolgt, nachdem die Antragstellerin versucht hatte, sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Nachdem der Antragsgegner die Wohnungstür geöffnet hatte, ist es zu einer „Rangelei" gekommen. Dies geschah im Rahmen der Auseinandersetzung darüber, ob die Antragstellerin, nachdem sie die Ehewohnung zunächst verlassen hatte, nun wieder einziehen durfte.

b) Entscheidend für die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin allein sprechen die Belange des gemeinsamen Kindes Jo… der Parteien.

Eine unbillige Härte, die bei Trennung der Ehegatten dazu führen kann, einem von ihnen die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB. So liegt es hier.

Durch Vorlage der psychologischen Einschätzung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie … vom 15.3.2010 hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Kind Jo… unter der Trennung und den erheblichen Auseinandersetzungen der Eltern erheblich leidet. Wiedergegeben ist dort die Äußerung des Kindes, langfristig bei seiner Mutter bleiben zu wollen und sich deswegen in starken Gewissenkonflikten zu befinden. Die Einschätzung der behandelnden Psychologen geht dahin, dass Jo… mit der Bewältigung ihrer Lebenssituation überfordert sei, sich ohnmächtig und ausgeliefert fühle. Für das Kind sei eine klare und verlässliche Regelung, den Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu behalten, sinnvoll. Ein Zusammenleben mit dem Vater unter einem Dach sei unbedingt zu vermeiden.

Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 16.6.2010 ausgeführt, dass zwar beide Elternteile Interesse an der Entwicklung des gemeinsamen Kindes hätten, der Konflikt zwischen ihnen aber seit längerer Zeit derart im Vordergrund stehe, dass die Bedürfnisse des Kindes nicht immer angemessen Berücksichtigung fänden. Das Jugendamt hat eine klare räumliche Trennung der Eltern als notwendig angesehen. Die Trennung der Wohnbereiche im selben Haus habe immer wieder zu Konflikten geführt und sich gerade auch im Hinblick auf Jo… als ungünstig erwiesen.

Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren davon auszugehen, dass das Kind Jo… unter der Trennung seiner Eltern und den erheblichen Auseinandersetzungen der beiden über das normale Maß hinaus leidet und ein Zusammenleben der Eltern mit dem Kind auf demselben Grundstück dem Kindeswohl abträglich ist. Schon mit Rücksicht darauf, dass sich Jo… seit der Trennung der Eltern in der Obhut der Mutter befunden hat, das Kind den Wunsch geäußert hat, weiterhin bei der Mutter zu leben und dies auch vom Vater offensichtlich nicht in Frage gestellt wird, ist eine Zuweisungsentscheidung zugunsten der Mutter zu treffen.

c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Zuweisung nur eines Teils der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht ausreicht. Vielmehr ist ihr die gesamte Wohnung unter Einschluss des Kellers allein zuzuweisen.

d) Der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin allein stehen die vom Antragsgegner angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgegen. Wie sich diese auf die Wohnbedürfnisse auswirken, hat er nicht dargelegt. Zudem macht auch die Antragstellerin im Hinblick auf die angegebene Darminkontinenz derartige Beeinträchtigungen geltend.

Den aus Sicht des Antragsgegners ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten kommt jedenfalls unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen minderjährigen Kindes keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

3. Das vom Amtsgericht ausgesprochene Betretungsverbot hat seine Grundlage in § 209 Abs. 1 FamFG. Der angefochtene Beschluss ist, da das Amtsgericht offensichtlich eine sofortige Alleinnutzung der Ehewohnung durch die Antragstellerin erreichen wollte, gemäß § 42 FamFG dahin zu berichtigen, dass die Räumung der Wohnung angeordnet wird (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 3, Rz. 42; FamVerf /Gutjahr, § 3, Rz. 73; FamVerf/Weidemann, § 3, Rz. 128). Dem Antragsgegner ist insoweit aber unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Räumungsfrist zuzubilligen. Da der Antragsgegner die Ehewohnung nach der Trennung der Beteiligten zunächst allein bewohnt und sich nach Rückkehr der Antragstellerin in den Kellerräumen aufgehalten und dort persönliche Gegenstände aufbewahrt hat, ist ihm, auch wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren Eilbedürftigkeit grundsätzlich besteht, eine angemessene Frist zur Räumung von etwa drei Wochen nach Erlass des Beschlusses zuzugestehen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 WF 99/10 zu § 1361b BGB, § 49 Abs 1 FamFG, § 209 Abs 1 FamFG, § 2 GewSchG)

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Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S. der § 76 FamFG, § 114 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09).

Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (S 64 b III FGG, § 2 GewSchG), beträgt 2000 Euro (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 II 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. 1. 2008, Az. 10 WF 7/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2008 - 7 WF 459/08, MDR 2008, 887).

Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 EUR, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 EUR (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 EUR (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2008, 10 WF 7/08).

Gemäß § 64 FGG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG und § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8a GVG ist das Familienrecht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben (OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2006 - 10 WF 222/06 zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 64b FGG, § 1 GewSchG, § 2 GewSchG).

Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammenzuschieben (OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006 - 11 UF 39/06 zu § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 2 Abs 1 GewSchG).

Wird der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 I GewSchG für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, dass eine bereits erlassene, inhaltsgleiche einstweilige Anordnung nach § 64b III FGG i.V. mit § 620f I 1 ZPO außer Kraft tritt. Ein Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 V GewSchG kann auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden, zumal dann, wenn das Hauptsacheverfahren infolge Antragsrücknahme des Gegners endet (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - 11 WF 135/05, NJW-RR 2006, 8).

Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 I Satz 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken (KG, Urteil vom 02.05.2005 - 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49).

*** (AG, VG)

„... Die Erinnerung ist vollumfänglich begründet. Die Erinnerungsführerin kann zu Recht Bewilligung von Beratungshilfe in der vorgebrachten Gewaltschutzsache verlangen. Das Gericht will dabei in der Sache der handhabbaren Leitlinie des OLG Schleswig zur Bewilligung von Beratungshilfe im Kontext familienrechtlicher Sachverhalte (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 = BeckRS 2013, 09394) zwar durchaus folgen. Zur Überzeugung des Gerichts folgt aus dem vorgenannten Beschluss jedoch nicht, dass hier Beratungshilfe abzulehnen ist. Überzeugend legt das OLG dar, dass während der Trennungsphase generell eine Vielzahl von gebührenrechtlichen Angelegenheiten i.S.d. RVG anfallen können und dass eine generalisierende Betrachtung zur praktikablen Handhabung im Interesse von Anwaltschaft und Justiz geboten erscheint, mithin die vielfältigen Trennungsfolgen zulässigerweise grob in die Komplexe Scheidung als solche, Kinder, Wohnung und Hausrat sowie Finanzen aufgeteilt werden können. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass ggf. hinzutretende und unter Gewaltschutz fallende Ereignisse in diese Pauschalisierung nicht mit einbezogen werden können. Es ist schon nicht möglich, Gewaltschutzangelegenheiten einer der vier genannten typischen Fallgruppen zuzuordnen, insb. auch nicht der Angelegenheit Scheidung als solcher. Vielmehr bietet sich ein Vergleich mit strafrechtlichen Delikten gegen die Antragstellerin an - selbst wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit einer Scheidung begangen worden könnte in einer derartigen Konstellation kaum Beratungshilfe verwehrt werden, mit dem Grund, es sei bereits Beratungshilfe für die Scheidungsfolgesachen bewilligt. Das Gericht hat den angegriffenen Beschluss auch bzgl. der Vergütungsfestsetzung aufgehoben und die Vergütung wie oben nach Antrag festgesetzt. Der Antrag war insoweit nicht zu beanstanden. ..." (AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 24.02.2015 - 17 UR II 964/14)

***

„... Der Wert ist auf 1.000,- Euro festgesetzt worden. Gegenstand sowohl des Antrages vom .. als auch der Entscheidung vom ... sind ausschließlich Anordnungen nach § 1 GewSchG. Es handelt sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Insoweit ist der Wert hier unter Beachtung der § 49 Abs. 1, 1. Alt., i.V.m. § 41 S. 2 FamGKG festgesetzt worden, wie bereits in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht war unter Angabe der genannten Vorschriften. Es besteht keine Veranlassung, hieran etwas zu ändern. Für die Auffassung aus der Beschwerdeschrift, dass für jede einzelne Maßnahme ein Wert von - in der Hauptsache - 2.000,- Euro anzusetzen sei, findet sich im Gesetz keine Stütze. Für eine derartige Handhabung spricht weder der Wortlaut des § 49 Abs. 1 FamGKG noch dessen normativer Zweck. Eine Differenzierung nach einzelnen Anordnungen ist mitunter schon kaum möglich; das gilt auch vorliegend jedenfalls für die Anordnungen zu 1 und 2 im Verhältnis zueinander, die der Sache nach fließend ineinander übergehen und im Grunde nur zwei Phasen einer Anordnung darstellen bzw. in der Doppelung an sich nur der Gedanke zum Ausdruck kommt, dass ein bestimmter Abstand in jedem Fall einzuhalten ist. Man hätte beide Tenorziffern zwanglos zu einem Satz und damit nur einer Gesamtanordnung zusammenschließen können. Dass von derartigen Zufällen nicht der Verfahrenswert abhängen kann, ist evident (für einen Fall dieser Art daher zurecht nur einmalig den Wert des § 49 Abs. 1 FamGKG ansetzend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - 3 UF 215/09, zitiert nach Juris, dort Tz. 9). Selbst wenn im Übrigen tatsächlich auf jede Anordnung gesondert abzustellen wäre, würde hier ein der Sache nach deutlich übersetzter - ganz offensichtlich nicht sachgerechter - Gesamtwert entstehen, so dass es letztlich auch in diesem Fall mit Rücksicht auf § 49 Abs. 2 FamGKG bei der angefochtenen Wertfestsetzung sein Bewenden hätte. ..." (AG Bergen (Rügen), Beschluss vom 28.05.2014 - 4 F 293/14)

***

„... Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht, bestimmte am 14.12.2012 im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 214 FamFG i.V.m. § 2 GewSchG zum Geschäftszeichen 136 F xxx/12, dass der (hiesige) Antragsteller vorläufig die gemeinsam genutzte Wohnung in B.Str. 23, ... Berlin der (hiesigen) Antragsgegnerin ab dem 01.01.2013 zur alleinigen Benutzung zu überlassen und die Wohnung zu verlassen und dass er der Antragsgegnerin sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel herauszugeben hat. ...

Der Antrag des Antragstellers nach § 1361 b BGB auf alleinige Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung ist nicht begründet.

Gemäß § 1361 b BGB kann das Gericht eine Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung nur dann anordnen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise die Zuweisung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten erforderlich ist, um eine unbillige Härte abzuwenden. Dass bei dem Antragsteller eine unbillige Härte einträte, würde man ihm die Wohnung nicht zuweisen, kann das erkennende Gericht jedoch nicht feststellen. Er hat bereits seit längerem eine neue Wohnung angemietet und ist daher auf die Nutzung der Ehewohnung nicht angewiesen. Auch die aus der Finanzierung beider Wohnungen resultierende finanzielle Belastung stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 1361 b BGB dar, da sich die Schutzfunktion des § 1361 b BGB auf die bei Gewalttaten betroffenen Rechtsgüter (Körper, Gesundheit und Freiheit) beschränkt und Vermögensinteressen nicht geschützt sind. Maßgeblich zu berücksichtigen war schließlich, dass das Jugendamt Neukölln ausdrücklich empfohlen hat, die derzeit bestehende Wohnungssituation mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes E., welches zusammen mit der Antragsgegnerin in der Ehewohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat und gemäß der Ausführungen des Jugendamts Neukölln im Termin am 27.02.2014 auf jegliche Art von Veränderung sehr empfindlich reagiert, weshalb aus dortiger Sicht ein Umzug zu Irritationen bei E. führen würde. Solche Irritationen wiederum würden bei E. erfahrungsgemäß zu Aggressivität und Kommunikationsproblemen führen. Dies sei im wohlverstandenen Kindesinteresse unbedingt zu vermeiden. Dieser Einschätzung des Jugendamts schließt sich das erkennende Gericht an. Eine Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller kam danach nicht in Betracht.

Der Hilfsantrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung ist ebenfalls nicht begründet.

Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht unter den gegebenen Verhältnissen nicht der Billigkeit, und zwar deshalb nicht, weil der Antragsteller unstreitig für die Antragsgegnerin und das Kind E. außer, dass er die Wohnungskosten trägt, keinerlei Unterhaltsleistungen erbringt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragsgegnerin ihrerseits an das beim Antragsteller lebende Kind K. keinen Unterhalt zahlt. Es erscheint gleichwohl nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig, die Vergütungsfrage mit der Unterhaltsfrage zu verknüpfen, denn die Billigkeit der Nutzungsentschädigung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ab, die vorliegend selbst bei Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht gegeben ist, wie aus dem Verfahren 136 F ccc/13 ersichtlich ist. Es bietet sich daher vorliegend an, die Überlassung der Wohnung im Rahmen des Trennungsunterhalts als Teil der Unterhaltsleistung zu bewerten. ..." (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 14.03.2014 - 163 F 18219/13)

***

„... Die Ehefrau des Klägers erstattete am 06.04.2011 (um 13:43) auf der Polizeiwache in Bonn Bad Godesberg gegen den Kläger Strafanzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, sie seien seit einem Jahr getrennt, lebten aber noch im gemeinsamen Haus, wobei sie versuchten, sich dort soweit wie möglich aus dem Weg zu gehen. Am heutigen Tag gegen 9:00 Uhr habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Sie habe der vom Kläger beauftragten Verlegung eines Gasanschlusses schriftlich widersprochen. Darauf hin sei der Kläger ins Badezimmer gekommen, habe sich auf sie gestürzt, sie in Richtung Badewanne geschubst, mit den Händen ihren Hals umklammert und leicht zugedrückt. Es sei kein richtiges Würgen gewesen, sondern ‚nur' ein Haltegriff. Anschließend habe der Kläger das Haus verlassen und sei zur Arbeit gefahren. Bereits vor drei Wochen habe er sie fester angefasst und geschüttelt. Damals habe sie keine Anzeige erstattet. Sie habe Angst, dass der Kläger erneut handgreiflich werde. Die drei gemeinsamen Kinder hätten von den Auseinandersetzungen nichts mitbekommen. Der aufnehmende Beamte vermerkte dazu, dass bei der Ehefrau des Klägers keinerlei äußerliche Verletzungen festgestellt worden seien, sie jedoch einen sehr beunruhigten Eindruck gemacht habe.

In einem Vermerk der Polizei vom selben Tag heißt es, der Kläger wurde gegen 14:58 Uhr auf seinem Handy erreicht und ihm wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine Wohnungsverweisung mit anschließendem Rückkehrverbot bis zum Ende des 16.04.2011 ausgesprochen worden sei und er persönlich auf der Polizeiwache Bad Godesberg erscheinen solle, um ihm die weiteren Unterlagen zu übergeben. Der Kläger sagte laut Vermerk sein Kommen zu und gab an, seine Ehefrau habe ihn in der Vergangenheit auch mehrfach körperlich angegangen.

In einem weiteren Vermerk der Polizei vom 06.04.2011 wurde ausgeführt, der Kläger sei gegen 19:30 Uhr auf der Polizeiwache erschienen und ihm sei die schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung ausgehändigt worden. Der Kläger habe dazu angegeben, dass seine Ehefrau ihn auch mehrmals körperlich attackiert habe, sie habe in ihrer Kindheit Erfahrungen mit Gewalt in der Familie gemacht.

Am 07.04.2011 beantragte die Ehefrau die Sicherung von DNA-Spuren und gab dazu an, vor diesem Vorfall habe sie ihr Mann das letzte Mal vor 1 ½ Jahren körperlich angefasst. Auf eine Auswertung der Proben wurde jedoch verzichtet. Am 12.04.2011 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, die Zuweisung der Wohnung nach § 2 GewSchG i.V.m. §§ 210 ff., 49 ff. FamFG zur alleinigen Benutzung.

Der Kläger hielt sich ab dem 11.04.2011 für die Dauer von 5 Tagen beruflich im Ausland auf.

Am 18.04.2011 erstattete der Kläger seinerseits gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen Körperverletzung. Der Schubser, zu dem er sich am 06.04.2011 habe hinreißen lassen, habe in keinem Verhältnis zu den zahlreichen Angriffen auf seine Person gestanden. Seit Anfang 2010 sei es wiederholt zu Übergriffen seitens seiner Ehefrau gekommen; diese habe ihn getreten und einmal versucht, ihn mit dem Pkw zu verletzen. Die Angaben seiner Ehefrau über die Ereignisse vom 06.04.2011 entsprächen hingegen nicht den Tatsachen.

Am 20.04.2011 schlossen der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bonn in dem Verfahren 408 F 129/11 einen Vergleich, wonach sie u.a. eine Mediation besuchen wollten und der Ehefrau für sechs Wochen die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wurde.

Der Kläger hat am 28.04.2011 die vorliegende Feststellungklage erhoben. Zur Klagebegründung führt der Kläger im Wesentlichen ergänzend aus, es habe zu keiner Zeit einen Übergriff seinerseits gegeben, der eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person dargestellt habe, es sei daher zu keiner Zeit eine Gefahr von ihm ausgegangen. Ein Anfassen am Hals sei frei erfunden. Seine Ehefrau befinde sich seit 2004 immer wieder in Therapie und habe auch eingeräumt, gegenüber der gemeinsamen Tochter bereits ein paar Mal gewalttätig geworden zu sein. Zudem sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor die polizeiliche Verfügung ergangen sei. Eine Anhörung sei weder im Rahmen des Telefonats noch am Abend im Rahmen der persönlichen Vorsprache erfolgt. Das Ergebnis habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Anrufes festgestanden. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich oder nachgeholt worden.

Der Beklagte hat darauf hin mit Schriftsatz vom 06.07.2011 ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot rechtswidrig gewesen sei und die Übernahme der Kosten des Verfahrens zugesagt.

Der Kläger hat darauf hin mitgeteilt, er bestehe auf einer förmlichen Mitteilung, in der bestätig werde, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot rechtswidrig gewesen sei. Wenn der Beklagte die Rechtswidrigkeit konkret erkläre, könne das Verfahren für erledigt erklärt werden.

Der Beklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 11.08.2011 mitgeteilt, dass er seine Verfügung vom 06.04.2011 allein unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anhörung nach § 28 VwVfG für rechtswidrig erachte.

Der Kläger hat an der Klage festgehalten mit der Begründung, er wünsche sich ein Urteil, dass sich auch zu der materiell-rechtlichen Seite verhalte, da er Wert darauf lege, dass nicht der Hauch eines ‚Schlägerimage' an ihm hängen bleibe.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot vom 06.04.2011 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - (408 F 129/11 und 408 F 130/11) Bezug genommen. ...

Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). ...

Die Klage ist bereits unzulässig. Das ursprünglich gegebene rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 06.04.2011 rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da die gegen ihn verhängte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen haben, ist aufgrund der Erklärung des Beklagten mit Schriftsatz vom 11.08.2011, dass die Verfügung vom 06.04.2011 ‚allein unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anhörung nach § 28 VwVfG für rechtswidrig erachtet wird' entfallen. Der Beklagte hat damit erklärt, dass er die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot vom 06.04.2011 als rechtswidrig ansieht und als Grund dafür jedenfalls (und dies zutreffend) die fehlende Anhörung benannt. Eine weitergehende Erklärung kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot aus einem bestimmten Grund rechtswidrig gewesen ist. Auch der Tenor eines zusprechenden Urteils enthielte keine weitergehende Feststellung, die Gründe keine weitergehenden Ausführungen.

Dazu sei angemerkt, dass nicht offensichtlich ist, dass eine Anhörung des Klägers die Entscheidung in der Sache hier nicht hätte beeinflussen können. Denn es ist vorliegend nicht jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass es bei Vermeidung des Fehlers zur selben Entscheidung gekommen wäre. Die Angaben des Klägers hätten Anlass geboten, die Ehefrau mit dem Vortrag des Klägers zu konfrontieren und nochmals zu befragen. Welche Angaben die Ehefrau des Klägers bei einer solchen Befragung zu den Geschehnissen am Morgen des 06.04.2011 gemacht hätte, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. ..." (VG Köln, Urteil vom 11.04.2013 - 20 K 2463/11)

***

*nach oben*

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § l Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist es aus Kindeswohlgesichtspunkten geboten, gegen einen nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Kontaktaufnahme- bzw. Näherungsverbot zu verhängen, ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage hierfür weder aus dem Gewaltschutzgesetz noch aus § 1666 BGB, sondern aus § 1684 Abs. 4 BGB, da es sich um eine Ausgestaltung des (ausgeschlossenen) Umgangs handelt. Gegen ein solches im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erlassenen Verbot ist die Beschwerde nicht statthaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2013 - 4 UF 305/12):

„... I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob und in welchem Ausmaß dem Kindesvater die Kontaktaufnahme zum Kind zu untersagen ist.

Das Kind ... lebte - nach der Trennung seiner Eltern - zunächst beim Kindesvater. Dieser brachte es im Juni 2012 zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in die ...-Klinik .... Ende Juli 2012 begehrte er dort, dass ... zu ihm entlassen werde. In der Folgezeit stieg ... auf das Fensterbrett eines geöffneten Fensters und drohte, dort heraus- und herunterzuspringen, um sich das Leben zu nehmen. Daraufhin wurde ... im Rahmen einer Inobhutmaßnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik in ... verlegt; zugleich entzog das Familiengericht durch Beschluss vom 17.08.2012, Az. 61 F 772/12 eASO, beiden Eltern die bis dahin gemeinsam bestehende (Personen-) Sorge und bestellte vorläufig insoweit das Jugendamt des ...-Kreises zum (Amts-)Pfleger. Diese Entscheidung bestätigte es aufgrund mündlicher Erörterung mit den dortigen Beteiligten vom 30.08.2012 durch Beschluss vom gleichen Tag. Das auf Veranlassung des Kindesvaters durchzuführende Beschwerdeverfahren ist beim Senat zu Az. 4 UF 254/12 anhängig.

Am 01.11.2012 passte der Kindesvater das Kind vor der (klinikeigenen) Schule ab und verbrachte es zur Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg, Außenstelle Wetzlar, damit es dort eine Aussage tätige. ... kehrte dann im Laufe des Tages nach ... zurück, von wo er Anfang/Mitte November 2012 in eine vollstationäre Jugendhilfeeinrichtung in … entlassen wurde. Den Vorfall vom 01.11.2012 nahm der Amtspfleger zum Anlass, in Vertretung des Kindes am 09.11.2012 beim Familiengericht den Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen, so dass dem Kindesvater geboten werden sollte, keine Verbindung zu ... aufzunehmen.

Im sodann geführten hiesigen Verfahren bestellte das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand und bestimmte einen Erörterungstermin auf den 29.11.2012, zu dem es auch das persönliche Erscheinen von ... anordnete. Nach Kenntnis hiervon erlitt ... einen "Impulsdurchbruch" und attackierte Mitarbeiter und Mitbewohner der Jugendhilfeeinrichtung. Er wurde sodann notfallmäßig in der Jugendpsychiatrie ... aufgenommen, am Folgetag indes in eine Inobhutnahmegruppe einer anderen Einrichtung entlassen. Aktuell befindet er sich in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Mit Beschluss vom 29.11.2012 verbot das Familiengericht dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen bzw. sich dem Aufenthaltsort und der Schule von ... weniger als 100m zu nähern. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass diese Maßnahme nötig seien, um Gefahren für das Kindeswohl von ... abzuwenden, §§ 1666, 1666a BGB.

Diese Entscheidung wurde dem Amtspfleger am 03.12.2012 und dem Kindesvater am 06.12.2012 zugestellt. Beide legten am 13.12.2012 bzw. schon 04.12.2012 Beschwerde ein.

Der Senatsberichterstatter hat am 18.02.2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden unzulässig sein dürften, da die getroffenen Anordnungen sich zutreffender Weise aus umgangsrechtlichen Vorschriften herleiteten, insoweit jedoch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde unstatthaft sei.

II. Die beiderseitigen Beschwerden des Kindes und des Kindesvaters waren infolge Unstatthaftigkeit der Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG.

Nach § 57 S. 2 FamFG ist eine in einer Familiensache erlassene einstweilige Anordnung nur dann mittels der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in einem dort abschließend genannten Regelungsbereich - nach Erörterung mit den Beteiligten - getroffen wurde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall; im Einzelnen:

a) Es liegt kein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor, wie auch zutreffend vom Familiengericht erkannt, so dass keine Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG gegeben ist. Denn nach § 3 I GewSchG gelten anstelle der §§ 1, 2 GewSchG im Verhältnis zu den Eltern die für das Sorge-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht maßgeblichen Vorschriften, sofern die verletzte oder bedrohte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht.

So verhält es sich hier: Die als bedroht oder verletzt bezeichnete Person, ..., steht nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 17.08.2012 zwar nicht mehr unter der Personen-, aber nach wie vor unter der Vermögenssorge seiner Eltern. Im Übrigen wurde durch die genannte Entscheidung im Bereich der Personensorge ein Pflegschaftsverhältnis begründet. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz scheiden damit im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern, hier dem Vater, aus. b) Es liegt aber auch kein einstweiliges Anordnungsverfahren aus dem Bereich des Sorgerechts vor, für welches die Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG eröffnet wäre.

Der zutreffender Weise als Anregung des Jugendamtes auszulegende Antrag vom 09.11.2012 (Verfahren nach den §§ 1666, 1684, 1696 BGB sind Amtsverfahren im Sinne des § 24 FamFG und keine Antragsverfahren nach § 23 FamFG) konnte vom Familiengericht nicht so verstanden werden, ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Sorgerechtsregelungen, insbesondere nach § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB, einzuleiten, da sich diesbezügliche Maßnahmen des Familiengerichts nur gegen insoweit sorgeberechtigte Personen richten können (vergl. MüKo-Olzen, § 1666 BGB, Rz. 38; Staudinger-Coester, § 1666 BGB, Rz. 20), die Kindeseltern aber gemäß der bisher nicht geänderten Entscheidung des Familiengerichts vom 17.08.2012 über kein Personensorgerecht mehr verfügten. Da sich das Recht der Kindeseltern zur Kontaktaufnahme zuvörderst aus ihrem Personensorgerecht, vergl. § 1631 I BGB, ergibt, können bestimmte Detailregelungen in diesem Bereich nicht mehr auf § 1666 I - III BGB gestützt werden, wenn den Eltern in diesem Bereich die elterliche Sorge bereits entzogen war.

Aber auch ein Verfahren nach § 1666 Abs. 4 BGB gegen Dritte kam in Bezug auf den nichtsorgeberechtigten Kindesvater nicht in Betracht, da Dritter im Sinne dieser Vorschrift nur jede Person jenseits der (rechtlichen) Eltern ist (Staudinger-Coester, § 1666 BGB, Rz. 236 m.w.N.).

c) Es liegt vielmehr ein Verfahren aus dem Bereich des Umgangsrechts, insbesondere zur Ausgestaltung dessen Ausschlusses, § 1684 IV BGB, vor: Gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontaktaufnahme zwischen nicht-(personen-)sorgeberechtigten Elternteilen und ihren Kindern können daher nur nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgen (Staudinger-Coester, a.a.O., Rz. 145), zumal der Prüfungsmaßstab deutlich unterschiedlich ist (§ 1684 IV 1 BGB: Ausschluss möglich, soweit kindeswohlerforderlich - § 1666 IV BGB Ausschluss nur möglich, soweit Kindeswohlgefährdung vorliegend).

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, da der Senat es für geboten erachtete, von der Kostenregelung des § 84 FamFG abzuweichen. Für die im Namen des Kindes eingelegte Beschwerde ergibt sich dies aus § 81 III FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten keine Kosten in Verfahren aufzuerlegen sind, die - wie vorliegend - seine Person betreffen. Aber auch hinsichtlich der Beschwerde des Kindesvaters erachtet der Senat eine von § 84 FamFG abweichende Kostenentscheidung für angezeigt, da der Kindesvater durch den vom Familiengericht gewählten Prüfungsmaßstab und die genutzte, auf einer Sorgerechtsentscheidung basierende Rechtsmittelbelehrung zu der Einlegung der Beschwerde (mit-)veranlasst wurde. Insofern entsprach es der Billigkeit, von der Gerichtskostenerhebung, § 81 I 2 FamFG, und der Anordnung einer Auslagenerstattung, § 81 II FamFG, abzusehen. ..."

***

„... I. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen eine die ihr Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts Emmendingen für ihren Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ist ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig (5 WF 170/11), mit dem sich die Antragstellerin gegen eine die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung für ihren Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung wendet.

Die Mutter der am ...1995 geborenen Antragstellerin und der Antragsgegner haben im August 2007 eine Beziehung aufgenommen. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner, der abends auf sie aufgepasst habe, sie im Jahr 2007 nackt fotografiert, ihr seinen Finger in die Vagina gesteckt und sie mit der Zunge im Vaginalbereich geleckt. Ab Ende 2008 habe sie auf Verlangen des Antragsgegners diesen mehrfach oral befriedigt. Im Juni 2009 oder 2010 habe der Antragsgegner gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Antragsgegner, der sich derzeit in Haft befinde, habe aus der Haft heraus versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er habe über Frau M. S. ihr Nachrichten und Grüße übermitteln lassen. Er versuche, weiterhin seinen Einfluss auf sie auszuüben.

Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge, dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihrer in der H..-straße, T. belegenen Wohnung näher als 100 m zu nähern oder diese zu betreten und mit ihr in irgendeiner Form, auch über Dritte, Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen, sie anzurufen, ihr SMS, Facebooknachrichten oder E-Mails zu schreiben, beantragt. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin sei ohne Aussicht auf Erfolg. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich weder eine Verletzung der in § 1 Abs. 1 GewSchG abschließend aufgezählten Rechtsgüter, noch liege nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Bedrohung vor. Soweit es die Versuche der Kontaktaufnahme angehe, sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner deutlich gemacht habe, dass sie diese Form der Kontaktaufnahme nicht möchte.

Mit gleichlautendem Beschluss vom 23.09.2011 (1 F 251/11) hat das Familiengericht im einstweiligen Anordnungsverfahren den dort gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Mit Beschluss ebenfalls datiert vom 23.09.2011 (1 F 254/11) hat das Familiengericht in einem nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufgegeben (richtiger Weise: "untersagt"), mit der Betroffenen (Antragstellerin) - auch über Dritte - Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen, sie anzurufen oder ihr SMS, E-Mails oder Facebook Nachrichten zu schicken.

Gegen die die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts im Hauptsacheverfahren nach dem GewSchG richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2011 beim Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen und beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Familiensenate in Freiburg - eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Der Geschlechtsverkehr mit einem 13/14-jährigen Kind, das diesen nicht wolle, stelle eine Körperverletzung oder zumindest eine sexuelle Nötigung dar. Die Antragstellerin habe durch ihren Antrag und ihren Vortrag unzweifelhaft deutlich gemacht, dass sie keine weiteren Kontaktaufnahmen wünsche und dass sie solche befürchte. Es bestehe trotz getroffener Maßnahmen nach § 1666 BGB ein Rechtsschutzbedürfnis, weil nur Verstöße gegen Anordnungen nach dem GewSchG strafbewährt seien.

Mit Beschluss vom 06.11.2011 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Verfahren nach § 1 GewSchG diene nicht generell der Verhinderung weiterer (oder erstmals zu befürchtender) Rechtsverletzungen, sondern regele nur einen Teilbereich der zur Abwehr von Rechtsverletzungen bestehenden Unterlassungsansprüche. Eine Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 1 GewSchG sei angesichts der sonst bestehenden Möglichkeiten, zugunsten eines Kindes Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht geboten.

II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt zur ratenfreien Verfahrenskostenbewilligung für den begehrten Antrag.

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts bestehen nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz kommen bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in Betracht, wobei die Voraussetzungen denjenigen des § 823 Abs. 1 BGB entsprechen (Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rn. 5; Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 1 GewSchG, Rn. 5). § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG erstreckt die Möglichkeit gerichtlicher Schutzanordnungen in Fällen, in denen Gewalt noch nicht im Sinne von Abs. 1 ausgeübt wurde, auf die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Rahmen des GewSchG nicht als solches geschützt (BT-Drs. 14/5429, S. 18 f; OLG Rostock, FamRZ 2007,921; Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 4; Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rnr. 6; MüKo/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 11; Weber, NJW 2004, 3084,3091; A.A.: Grziwotz, NJW 2002, 872,873).

Eine Verletzung des Körpers liegt bei einem unbefugten Eingriff in die körperliche Integrität vor. Unter einer Gesundheitsverletzung wird jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands verstanden, unabhängig davon, ob Schmerzen oder tiefgreifende Veränderungen der Befindlichkeit auftreten. Körper- und Gesundheitsverletzungen gehen ineinander über. Psychische Gewalt werden als Körper- und Gesundheitsverletzungen erfasst, wenn sie sich beim Opfer physisch auswirken, wobei die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit erreichen muss (vgl. Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., Rn. 5).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Ungewollter Geschlechtsverkehr ruft an sich körperliche Schmerzen hervor und stellt eine Körperverletzung dar (LG Flensburg, NJW 1999,1640; Münchner Kommentar/Wagner, 5. Aufl., § 823 BGB, Rn. 71). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der ungewollte Geschlechtsverkehr mit einem 13 bzw. 14 Jahre alten Kind stattfindet. Zudem dürften auch psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind vorliegend somit gegeben. Dass eine Kontaktaufnahme nicht erwünscht ist, ist anders als bei Schutzmaßnahmen wegen unzumutbarer Belästigung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2 b) nicht erforderlich.

Die Anwendungen des GewSchG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB gegen den Antragsgegner denkbar sind.

§ 3 GewSchG regelt das Konkurrenzverhältnis des GewSchG zu anderen Vorschriften. Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 GewSchG unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 GewSchG die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. Misshandeln Eltern oder sorgeberechtigte Dritte minderjährige Kinder, gehen die Regeln des Kindschaftsrechts den Vorschriften des GewSchG, aber auch den allgemeinen Unterlassensansprüchen im Eltern-Kind-Verhältnis als Sondervorschriften vor. Wird die Gewalt oder Drohung gegenüber dem Kind durch nicht sorgeberechtigte Personen ausgeübt, wird die Anwendung des GewSchG durch § 3 Abs. 1 GewSchG nicht ausgeschlossen. Da nach den sorgerechtlichen Vorschriften (§§ 1666, 1666 a, 1685 in Verbindung mit § 1684 Abs. 4 BGB) auch Maßnahmen gegen Dritte in Betracht kommen, ist in den Fällen, in denen Dritte das Kindeswohl durch Gewalt oder Drohung gefährden, ein zweispuriger Gewaltschutz möglich (Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., § 3 GewSchG, Rn. 5; Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 3 GewSchG, Rn. 3; Münchner Kommentar/Krüger, 5. Aufl., § 3 GewSchG, Rn. 2; Leis, juris PK - BGB, 5. Aufl., § 3 GewSchG, Rn. 3; BT-Drs. 14/5429, S. 32).

Da der Antragsgegner nicht sorgeberechtigt für die Antragstellerin ist, sind neben sorgerechtlichen Maßnahmen auch Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG möglich. ..." ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2011 - 5 WF 166/11)

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Medizinisch feststellbare psychische Gesundheitsschäden können Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG auslösen, wenn sie vom Täter zumindest billigend in Kauf genommen werden. Das Elternrecht ist kein Schutzgut nach § 1 GewSchG. Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG wegen Verletzung von Schutzrechten eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes durch einen Elternteil sind unzulässig (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2011 - 2 UF 184/11 zu §§ 1, 3 GewSchG).

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„... I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Ehegatten, seit 18.06.2010 leben sie dauernd getrennt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.12.2010 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf alleinige Nutzung der Ehewohnung, der Verhängung eines Betretungsverbotes sowie eines Annährungsverbotes und weitere Schutzanordnungen gestellt und die Anträge ausdrücklich auf §§ 1, 2 GewSchG (vgl. Seite 7 der Antragsschrift) gestützt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 hat sie unter Bezugnahme auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG neben der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung noch die Herausgabe der Schlüssel beantragt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 21.01.2011 nach mündlicher Erörterung vom selben Tag die Anträge der Antragstellerin auf Erlass gerichtlicher Schutzanordnungen gemäß § 1 GewSchG und auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 GewSchG zurückgewiesen und bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Nach Auffassung des Erstgerichtes fehlt es hinsichtlich des Vorfalls vom 30.12.2010 an dem zur richterlichen Überzeugung hinreichenden Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung begangen durch den Antragsgegner, da Aussage gegen Aussage stehe. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf den Vorfall vom 20.07.2010 stütze, fehle es am Nachweis einer widerrechtlichen Drohung i. S. v. §§ 240, 241 StGB, da den Äußerungen der ernstgemeinte Charakter. Die Antragstellerin habe den Äußerungen damals offensichtlich auch keine besondere Bedeutung beigemessen, da sie zunächst keine Maßnahmen beantragt hat. Die Drohung und Beleidigung am 12.12.2010 sei nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen durch den Antragsgegner erfolgt, so dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG nicht verhältnismäßig seien. Den Antrag auf Wohnungsüberlassung hat das Gericht als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt und in der mündlichen Erörterung auch einen entsprechenden Hinweis erteilt. Nach Auffassung des Erstgerichts fehlt es für die begehrte Wohnungszuweisung an einer vollendeten Gewalttat oder einer widerrechtlichen Bedrohung. Hinzu komme, dass ein Anspruch nach § 2 GewSchG nur bestehe, wenn Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, was bei getrenntlebenden Eheleuten jedoch nicht mehr der Fall sei.

Der Beschluss ist der Antragstellerin durch Aufgabe zur Post am 27.01.2011 bekannt gemacht worden; eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Mit ihrer Beschwerde vom 02.02.2011, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Würzburg, verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge auf Wohnungszuweisung und Erlass von Schutzanordnungen gegen den Antragsgegner fort. Das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung den Sachvortrag der Antragstellerin und die von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt. Weiterhin habe das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung nicht behandelt. Die Antragstellerin habe die Misshandlung durch den Antragsgegner am 30.12.2010 durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht hätte auch bei seiner Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin den Umstand würdigen müssen, dass die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten gegen den Antragsgegner einen Platzverweis erließen. Dies habe sie durch Vorlage des Informationsblattes für Opfer häuslicher Gewalt nachgewiesen. Es sei auch vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden, dass der Antragsgegner die Rückkehr in die Ehewohnung dazu benutzt habe, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Der Antragsgegner habe auch eingeräumt, im Juli 2010 der Nachbarin gegenüber erklärt zu haben, dass er "seine Frau manchmal umbringen könne". Die Antragstellerin habe diese Drohung ernst genommen. Sie habe Angst davor gehabt, dass der Antragsgegner seine Bedrohung ernst meine. Der Antragsgegner sei auch bereits vor 17 Jahren wegen Körperverletzung einmal straffällig geworden. Dies habe das Gericht im Rahmen der Abwägung zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gem. § 2 GewSchG zurückgewiesen. In Ergänzung des ursprünglich gestellten Antrages gem. § 2 GewSchG habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.01.2011 beantragt, ihr die Ehewohnung für die Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zuzuweisen und dazu auch Bezug genommen auf § 1361 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Bei der betreffenden Wohnung handle es sich um die Ehewohnung, in der die Ehegatten getrennt gelebt haben. Aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden erheblichen Konflikte und der am 30.12.2010 erfolgten Misshandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner sei ein gemeinsames Wohnen in der Ehewohnung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles der beiden in der Ehewohnung mit lebenden gemeinsamen Kinder A. und B. nicht mehr möglich. Da die Antragstellerin befürchte, dass der Antragsgegner wiederum gewalttätig werden könnte, sei ihr die Wohnung für sich und die Kinder zuzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerde vom 02.02.2011 (Bl. 65 mit 75 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG i. V. m. §§ 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Erstgericht hat dem Inhalt des Beschlusses zu Folge über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG aufgrund mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde zu versagen, § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Erstgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der beiden Beteiligten und Würdigung der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Urkunden die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Maßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass gerichtlicher Maßnahmen und Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz verneint. Auf die angefochtene Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zur Überzeugung des Senats eine vorsätzliche Körperverletzung des Antragsgegners, begangen am 30.12.2010, zum Nachteil der Antragstellerin nicht sicher feststellbar. Die von der Antragstellerin behauptete Körperverletzung des Antragsgegners ist von diesem bestritten und nicht nachgewiesen, §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 FamFG. Die Beweislast für das Vorliegen der von dem Antragsgegner substantiiert bestrittenen Geschehnisse liegt bei der Antragstellerin.

Der Beweis der von der Antragstellerin behaupteten Handlungen des Antragsgegners kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht werden. Weder die von der Antragstellerin nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 28.01.2011 noch das Gedächtnisprotokoll der Nachbarin Frau Z. vom 30.12.2010 lässt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Antragstellerin die ärztlich attestierten Verletzungen zugezogen hat, ohne dass dem Antragsgegner ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Nachbarin war beim Tathergang nicht persönlich anwesend. Sie kann lediglich über spätere Angaben der Kinder berichten, wobei diese Angaben der Kinder auch noch widersprüchlich waren. Auch wenn A. der Nachbarin erzählt hat, dass die Mama vom Papa heftig gestoßen wurde und deshalb im Flur auf den Boden fiel, ist daraus noch nicht der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin vorsätzlich körperlich misshandelt hat. Es ist auch aufgrund dieser Angabe des Kindes nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Zusammenstoß kam, bei dem die Antragstellerin stürzte und sich verletzte.

Auch der Vorfall am 20.07.2010, als der Antragsgegner der Nachbarin Frau Z. gegenüber erklärte, er könnte "manchmal seine Frau umbringen oder sie links oder rechts abschellen", ist nicht ausreichend eine Schutzanordnung wegen angedrohter Gewalt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG zu erlassen. Solche Schutzanordnungen kommen zwar auch bei Drohungen mit Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Betracht, Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ernsthafte Drohungen handelt (vgl. Palandt/Brudermüller BGB, 70. Aufl. 2011, § 1 GewSchG Rn. 14). Das Amtsgericht hat hier mit zutreffender Begründung eine solche Ernsthaftigkeit der Drohung durch den Antragsgegner als nicht gegeben angesehen. Diese Äußerungen sind auch in einem Gespräch mit der Nachbarin gefallen, bei der sich der Antragsgegner nach Streitigkeiten mit der Antragstellerin öfter "ausgeheult" hat. Nachdem diese Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem damaligen Streit zwischen den Eheleuten erfolgte, ist die Äußerung aus der Situation heraus erklärbar. Aus dem eigenen Verhalten der Antragstellerin ergibt sich, dass sie selbst von der Ernsthaftigkeit der Drohung des Antragsgegners nicht überzeugt war. Nachdem sie von der Nachbarin unmittelbar nach dieser Äußerung am selben Tag hiervon erfuhr, hat sie keinerlei Maßnahmen ergriffen. Sie ist auch weiterhin gemeinsam mit dem Antragsgegner in der Ehewohnung verblieben.

Auch der Vorfall am 12.12.2010 rechtfertigt nicht die Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat hier eingeräumt, die Antragstellerin beleidigt und ihr angedroht zu haben, sie auf die Straße zu setzen. Diese Äußerungen fielen jedoch im Rahmen von Streitgesprächen zwischen den Ehegatten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen unbestritten nach vorhergehenden Provokationen und Beschimpfungen des Antragsgegners durch die Antragstellerin erfolgten. Diese Streitigkeiten zwischen Ehegatten zu unterbinden ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzgesetzes. Die Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stehen wie alle staatlichen Eingriffsmaßnahmen unter dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebot. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin und denen des Antragsgegners. Diesem Abwägungsgebot ist das Erstgericht dadurch nachgekommen, dass es auf die wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten abgestellt hat und insoweit die Schutzanordnung, insbesondere das Verbot des Betretens der Wohnung, zurückwies.

Zu Recht hat auch das Amtsgericht den Antrag auf Wohnungsüberlassung als Antrag gem. § 2 GewSchG ausgelegt. Die Antragstellerin selbst hat bereits in ihrer Antragsschrift vom 30.12.2010 ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die bereits in Ziffer 1 einen Antrag "zur alleinigen Nutzung" enthielt, auf die §§ 1 und 2 GewSchG gestützt (vgl. Bl. 7 der Antragsschrift). Mit diesem verfahrenseinleitenden Antrag gem. § 23 FamFG hat die Antragstellerin auch das Verfahren bestimmt, welches sich hier nach §§ 210 ff. FamFG richtet. Das Familiengericht hat auch zu Recht gem. § 28 FamFG darauf hingewiesen, dass es das Verfahren insgesamt als ein Verfahren in Gewaltschutzsachen behandelt und auch einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilt. Verfahren in Ehewohnungssachen richten sich ausschließlich nach §§ 200 ff. FamFG. Damit hat das Amtsgericht auch zu Recht in dem vorliegenden Gewaltschutzverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361 b BGB nicht geprüft. Gem. § 3 GewSchG bleibt es der Antragstellerin unbenommen, hinsichtlich der Zuweisung der Ehewohnung ein Verfahren gem. §§ 200 ff. FamFG einzuleiten und in diesem Rahmen auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Einer neuerlichen Anhörung der beiden Beteiligten bedarf es nicht, nachdem diese in erster Instanz stattgefunden hat und von einer Wiederholung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2011 - 7 UF 37/11 zu§ 200 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 210 FamFG, § 1361b BGB, § 2 GewSchG, § 3 GewSchG)

*** (LG)

Anträge des minderjährigen Kindes gegen seine Eltern nach dem Gewaltschutzgesetz sind unzulässig, zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (LG Heilbronn, Beschluss vom 15.04.2008 - 4 T 6/08).

*** (AG, VG)

*nach oben*


§ 4 Strafvorschriften

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen Beschränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroffenen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal einer ‚vollstreckbaren Anordnung' setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem - verkürzt formuliert - Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).

Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin - offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - teilgenommen hat und der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist (UA S. 10), kann die ‚vollstreckbare Anordnung' im Sinne von § 4 Satz 1 GewSchG nicht abgeleitet werden.

Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz angesichts des die Strafe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) - gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmens von § 211 StGB nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. ..." (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 StR 578/15)

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Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13):

„... Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden. ...


Die Vorlegungssache betrifft die Frage, ob eine nach § 1 GewSchG durch das Familiengericht erlassene Schutzanordnung das Strafgericht im Rahmen der Prüfung einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG wegen eines Verstoßes gegen diese Schutzanordnung bindet oder ob das Strafgericht die Schutzanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ihre tatbestandlichen Voraussetzungen selbst festzustellen hat.

I. 1. Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten am 23. April 2012 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je elf Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. August 2012 als unbegründet verworfen und dabei - soweit für vorliegende Entscheidung von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen:

Dem Angeklagten war durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Westerstede vom 17. August 2011, ihm zugestellt am 23. August 2011, untersagt worden, sich bis 16. August 2012 innerhalb eines Umkreises von 200 Metern um die Wohnung seiner früheren Partnerin aufzuhalten. In Kenntnis dieses Näherungsverbots begab er sich am 15. November 2011 kurzzeitig zu dem PKW seiner früheren Partnerin, der etwa zehn Meter von deren Wohnung entfernt abgestellt war.

2. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hält das Rechtsmittel für begründet, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur "rechtlichen Wirksamkeit" der einstweiligen Anordnung getroffen und den dieser Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in den Entscheidungsgründen dargestellt habe. Das Oberlandesgericht Oldenburg beabsichtigt demgegenüber, die Revision zu verwerfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichten aus, um zu einem Schuldspruch gemäß § 4 GewSchG zu gelangen. Die Strafkammer sei zu einer inhaltlichen Überprüfung der getroffenen Anordnung nicht verpflichtet gewesen; denn § 4 GewSchG knüpfe die strafrechtliche Verfolgung allein an das Bestehen und die Vollstreckbarkeit einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG. Die Gründe, die im Gesetzgebungsverfahren für die Annahme einer materiellen Überprüfungspflicht der nach § 1 GewSchG getroffenen Anordnung durch die Strafgerichte geltend gemacht worden seien, überzeugten nicht mehr, nachdem derartige Anordnungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: FamFG) am 1. September 2009 nach der dortigen Verfahrensordnung ergingen, die insbesondere ein Versäumnisurteil nicht zulasse.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert. Diese Gerichte hätten jeweils dahin erkannt, dass die Bestrafung gemäß § 4 GewSchG auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung erfordere, und dementsprechend verlangt, dass der der Anordnung zugrundeliegende Sachverhalt vom Strafgericht eigenständig festzustellen sowie in den Entscheidungen darzulegen sei.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Setzt eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG die Feststellung voraus, dass die gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG erlassene Gewaltschutzanordnung zu Recht ergangen ist?"

3. Der Generalbundesanwalt hat sich dem vorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg in der Sache angeschlossen und beantragt, wie folgt zu beschließen:

"Eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG setzt nicht voraus, dass die gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG erlassene Gewaltschutzanordnung rechtmäßig ist."

II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind erfüllt, denn das Oberlandesgericht Oldenburg kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen jedenfalls der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamburg abzuweichen. Diese haben in jeweils entscheidungserheblicher Weise ausgesprochen, dass das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der nach § 1 GewSchG erlassenen Anordnung selbstständig zu überprüfen sowie das Vorliegen der dortigen Tatbestandsmerkmale selbst festzustellen und diese in den Urteilsgründen darzustellen habe. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung auch tragende Grundlage der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gewesen ist.

2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst und bedarf der Präzisierung. Um die Frage, ob auch die formelle Rechtmäßigkeit der nach § 1 GewSchG ergangenen Anordnung durch das Strafgericht zu überprüfen ist, geht es dem vorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg ersichtlich nicht; insoweit läge auch keine Abweichung zu den genannten Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte vor. Vielmehr kommt es hier in der Sache lediglich darauf an, ob eine Überprüfungspflicht des Strafgerichts bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung besteht und es den Sachverhalt, auf den die Anordnung nach § 1 GewSchG gestützt ist, selbst (erneut) festzustellen sowie in den Entscheidungsgründen darzulegen hat. Dies berücksichtigt, ist über folgende Rechtsfrage zu befinden:

Setzt die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen ohne Bindung an die Entscheidung des Familiengerichts selbst feststellt?

III. Der Senat beantwortet diese Rechtsfrage im Einklang mit der dargestellten bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. etwa Freytag in MüKo Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 GewSchG Rn. 12 [Stand: Januar 2003]; BGB/Krüger, 6. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 1; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 1; Bergmann/Kroke, ZIS 2013, 234, 243 f.; Heghmanns in Festschrift Achenbach, 2011, S. 117, 122; Müller, FF 2002, 43, 46; Breidenstein in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 8; nicht eindeutig Heinke, GewSchG, 2012, § 4 Rn. 3; für eine vermittelnde Lösung Pollähne in Barton, Beziehungsgewalt und Verfahren, 2004, S. 133 ff.; ders., StV 2008, 143; aA Lampe jurisPR-StrafR 5/2011 Anm. 2; Woitkewitsch, StraFo 2008, 401, 402 f.; Meyer, ZStW 2003, 249, 273) wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

1. Tathandlung nach § 4 GewSchG ist die Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte und vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG. Bei dieser Strafnorm handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung des Familiengerichts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259). Die Beantwortung der Vorlegungsfrage richtet sich deshalb nicht nach § 262 StPO. Der Blankettcharakter des § 4 GewSchG allein besagt ebenfalls noch nicht, ob der Tatbestand materiell akzessorisch zur Schutzanordnung des Familiengerichts ausgestaltet ist. Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPR-StrafR 5/2011 Anm. 2).

2. Die historische Auslegung des § 4 GewSchG führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Danach ist das über die Strafbarkeit befindende Gericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden. Es hat vielmehr selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GewSchG festzustellen und die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung zu bewerten. Hieran hat sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts im Ergebnis nichts dadurch geändert, dass für die Anordnung nach § 1 GewSchG nunmehr die Regelungen des FamFG maßgebend sind. Die Interpretation des § 4 GewSchG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck sowie seiner systematischen Stellung führt ebenfalls zu keinem anderen Resultat. Im Einzelnen:

a) Der Wille des Gesetzgebers geht dahin, dass das Strafgericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden ist. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/5429) wird zu § 4 GewSchG ausgeführt, der Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG solle strafbewehrt sein. Stelle sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht heraus, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen habe, sei der Tatbestand nicht erfüllt (BT-Drucks. 14/5429 S. 32). Hieraus folgt eindeutig, dass nicht lediglich der in dem formalen Verstoß gegen § 1 GewSchG liegende Ungehorsam gegenüber staatlichen Entscheidungen strafrechtlich geahndet werden soll. Vielmehr soll eine strafrechtliche Sanktion lediglich dann in Betracht kommen, wenn das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einschließlich des Verhaltens, auf dem die Anordnung beruht, selbst überprüft und festgestellt hat.

Gegen diese Konzeption hat der Bundesrat in seiner im weiteren Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Stellungnahme Bedenken angemeldet. Er hat um Klarstellung gebeten, dass im Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen gerichtliche Schutzanordnungen nicht zu prüfen sei, ob diese rechtmäßig ergangen seien. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung begegne Bedenken im Hinblick auf die Praktikabilität der Vorschrift. Dem Anordnungsgegner, der der Auffassung sei, eine derartige Anordnung sei nicht rechtmäßig ergangen, sei es zuzumuten, gegen diese Entscheidung vor den Zivilgerichten vorzugehen. Auch werde ein Einschreiten der Polizei erschwert, wenn im Strafverfahren regelmäßig die Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung überprüft werden müsse. Es solle deshalb klar gestellt werden, dass das Strafgericht bei der Anwendung des § 4 GewSchG nicht überprüfen könne, ob die vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG rechtmäßig ergangen sei, sondern lediglich, ob sie wirksam ergangen sei (BT-Drucks. 14/5429 S. 39).

Diese gewünschte Klarstellung hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates ausdrücklich verweigert. Sie hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, Entscheidungen, die auf der Grundlage eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahrens ergangen seien, böten insbesondere in den Fällen möglicher Versäumnisurteile keine Gewähr für ihre materielle Richtigkeit. Die Auffassung, das Eingreifen der Polizei werde erschwert, greife vor dem Hintergrund der Grundsätze zur so genannten Anscheinsgefahr nicht durch.

Dieser eindeutige Wille des Gesetzgebers ist bei der Gesetzesanwendung grundsätzlich zu respektieren, ohne dass der Senat zu beurteilen hat, ob eine andere Konzeption in der Sache vorzugswürdig gewesen wäre, insbesondere den Intentionen des Gewaltschutzgesetzes eher entsprochen hätte. Er verliert nicht deshalb wesentlich an Gewicht, weil sich das zum Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG führende Verfahren nunmehr nach dem FamFG richtet.

aa) Zur Zeit des Inkrafttretens des Gewaltschutzgesetzes bestand eine Zweigleisigkeit des maßgeblichen Verfahrensrechts. Für Parteien, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt hatten, war gemäß § 23a Nr. 7, § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8a GVG, § 621 Nr. 13 ZPO ausschließlich das Familiengericht zuständig. Insoweit verwies § 621a Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (im Folgenden: FGG). Daher galt insoweit auch schon nach früherem Recht insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz, § 12 FGG. Neben der Hauptsacheentscheidung kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64b Abs. 3 Satz 1 FGG in Betracht (Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 64b Rn. 14). In den sonstigen Fällen handelte es sich um allgemeine Zivilsachen, die je nach Streitwert vor dem Amts- oder Landgericht zu verhandeln waren und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unterlagen.

bb) Seit dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 sind alle Verfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG - unabhängig von der Wohnsituation der Beteiligten - Familiensachen (§ 111 Nr. 6, § 210 FamFG), für die das FamFG gilt. §§ 210 bis 216a FamFG enthalten besondere Vorschriften für die Verfahren in Gewaltschutzsachen, die neben den bzw. anstelle der allgemeinen Vorschriften (§§ 1 bis 110 FamFG) Anwendung finden. Danach unterliegt das Verfahren der Amtsermittlung, § 26 FamFG. Die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme steht im pflichtgemäßen, durch § 30 Abs. 3 FamFG gelenkten Ermessen des Gerichts, § 30 Abs. 1 FamFG; dasselbe gilt für die Durchführung einer mündlichen Erörterung, § 32 FamFG. Die Beteiligten sind jedoch, soweit dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, persönlich, d.h. mündlich (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 34 Rn. 20) anzuhören, § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Anders als nach früherem Recht ist das für Anordnungen nach § 1 GewSchG besonders bedeutsame Verfahren der einstweiligen Anordnung selbstständig und nicht von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abhängig, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Nach § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll in Gewaltschutzsachen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG in der Regel vorliegen, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit ihrer Begehung zu rechnen ist. Es gelten die für die entsprechende Hauptsache maßgeblichen Verfahrensvorschriften, wenn nicht die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergeben, § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG. So genügt die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Anordnung, § 51 Abs. 1 Satz 2, § 31 FamFG. Ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG nur gegeben, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung (§ 32 FamFG) ergangen ist. Im Übrigen stehen lediglich die Rechtsbehelfe der §§ 52 (Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens), 54 Abs. 1 (Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung) oder Abs. 2 (Antrag auf Neubescheidung nach mündlicher Verhandlung, richtig: mündlicher Erörterung) zur Verfügung.

cc) Der Vergleich dieser jeweiligen Regelungsgefüge ergibt, dass in den Fällen, in denen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes der Antragsgegner zunächst das FGG anwendbar war, mit Blick auf die hiesige Fragestellung eine substantielle Änderung des Verfahrensrechts nicht eingetreten ist. Insbesondere galt insoweit auch bereits vor Inkrafttreten des FamFG der Amtsermittlungs-, nicht aber der Beibringungsgrundsatz.

Nach dieser Prozessmaxime richtete sich allerdings, soweit die Parteien keinen gemeinsamen Hausstand hatten, das in diesen Fällen geltende Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Insoweit waren auch echte Säumnisentscheidungen möglich, d.h. solche, die gegen eine säumige Partei aufgrund deren Säumnis ergingen. Dies bedeutete allerdings nicht, dass in diesen Fällen in der Sache keine richterliche Prüfung geboten war. Vielmehr setzte der Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG die vom Gericht zu bewertende Schlüssigkeit des Vorbringens des Antragstellers voraus. Das Gericht war demnach auch in den Fällen der Säumnis des Antragsgegners verpflichtet zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, seine Richtigkeit unterstellt, die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 GewSchG erfüllt. Aufgrund des nunmehr geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist insoweit eine Änderung eingetreten, als das Familiengericht nunmehr über den Vortrag des Antragstellers hinaus eigene Sachverhaltsermittlungen anstellen kann; eine reine Säumnisentscheidung ist damit - auch im Verfahren über eine einstweilige Anordnung - ausgeschlossen (§ 51 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Nach wie vor kommt jedoch dem Sachvortrag des Antragstellers eine herausragende Bedeutung zu. Auch sind immer noch Entscheidungen möglich, die ergehen, ohne dass das Vorbringen des Antragsgegners Berücksichtigung findet. Dies gilt insbesondere im einstweiligen Anordnungsverfahren, bei dem allein auf der Grundlage der Antragsbegründung und Glaubhaftmachung durch den Antragsteller in vom Gericht als besonders eilbedürftig bewerteten Fällen eine Entscheidung ohne jedes rechtliche Gehör des Antragsgegners in Betracht kommt, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden könnte (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 51 Rn. 14, 16). Derartige Fallkonstellationen liegen gerade in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz nicht fern, insbesondere wenn schon aufgrund der Benachrichtigung des Antragsgegners von dem Antrag weitere Handlungen gegenüber dem Antragsteller zu besorgen sind.

b) Der Wortlaut des § 4 GewSchG steht dem dargelegten Willen des Gesetzgebers nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit nicht genutzt, durch Verwendung des Attributs "rechtmäßig" im Gesetzestext von vorneherein jeden Zweifel auszuräumen, und stattdessen dort lediglich die Zusätze "bestimmt" und "vollstreckbar" aufgenommen. Die ausdrückliche Erwähnung der notwendigen Bestimmtheit der Anordnung schließt eine darüber hinausgehende Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch das Strafgericht allerdings nicht aus. Dies zeigt etwa der Vergleich zu dem nach § 145a StGB strafbaren Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Auch dort spricht der Gesetzestext nur von einer "bestimmten" Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art. Es entspricht indes einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136) und Literatur (vgl. etwa Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 145a Rn. 2; MüKoStGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10), dass auch eine aus anderen Gründen rechtsfehlerhafte Weisung - wenn sie etwa unzulässig oder ihre Erfüllung für den Verurteilten unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist, - die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen kann. Auch dort ist demnach eine über die Bestimmtheit hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung durch das erkennende Strafgericht erforderlich, obwohl die der Strafbarkeit zugrunde liegende Weisung von einem Richter erlassen worden ist. Soweit in § 4 GewSchG die Vollstreckbarkeit der Anordnung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen ist, bleibt dies ebenfalls ohne signifikante Aussagekraft. So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden. Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191). Danach kann den hier verwendeten Begriffen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit keine letztlich maßgebende Relevanz zugemessen werden.

c) Auch eine Orientierung an Sinn und Zweck der Norm lässt eine eindeutige Antwort nicht zu. Die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG in § 4 GewSchG soll einerseits dazu dienen, im Interesse der Opfer die Effektivität der gerichtlichen Schutzanordnung zu verbessern (BT-Drucks. 14/5429 S. 21). Diese Effektivität wird beeinträchtigt, wenn über denselben Sachverhalt in verschiedenen gerichtlichen Verfahren mehrfach Beweis zu erheben ist. Indes belegen die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt im Blick hatte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl eine Anordnung nach § 1 GewSchG als auch eine Verurteilung nach § 4 GewSchG in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG und damit eines Grundrechts von hohem Rang eingreifen. Ist die Anordnung nach § 1 GewSchG materiell rechtswidrig, weil beispielsweise die ihr zugrunde gelegte Anlasstat gar nicht stattgefunden hatte oder weil die Anordnung über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinaus geht, so ist schon dieser Eingriff nicht zum Rechtsgüterschutz des Antragstellers geboten (vgl. Heghmanns, in Festschrift Achenbach, 2011, S. 117, 122). Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine hierüber noch hinausgehende Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion als der schärfsten dem Staat zur Verfügung stehenden Reaktion auf menschliches Fehlverhalten nach rechtsstaatlichen Maßstäben möglichst nur dann verhängt werden sollte, wenn so weit wie möglich sichergestellt ist, dass der Täter das durch die Strafnorm letztlich geschützte Rechtsgut tatsächlich und nicht nur formal beeinträchtigt hat.

d) Die systematische Auslegung der Norm führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Vergleichbarkeit zu den Fällen der verwaltungsakzessorischen Straftatbestände abgestellt und daraus eine Bindungswirkung abgeleitet wird (vgl. Lampe, jurisPR-StrafR Anm. 2, 5/2011 C. 4.), gerät aus dem Blick, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Frage der Akzessorietät in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Strafnorm zu bestimmen ist. Aus systematischer Sicht spricht eher für eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung, dass es sich bei den Sachverhalten, die als Voraussetzung für den Erlass einer Schutzanordnung in Betracht kommen, überwiegend um Straftaten (§§ 123, 223, 239, 240, 241 StGB) handelt, auch wenn die materiellrechtliche Grundlage der Anordnung in § 823 Abs. 1, § 1004 BGB liegt. Wird ein solcher Sachverhalt, auf den der Erlass einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1 GewSchG gestützt wurde, zugleich Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so erscheint es widersprüchlich, dass das Strafgericht bei der Beurteilung einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG an die bloße Existenz der Schutzanordnung gebunden sein soll, wenn das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat selbst - etwa aus tatsächlichen Gründen - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen worden ist (vgl. Pollähne, in Barton Beziehungsgewalt und Verfahren 2004, S. 133, 149). Andererseits ist zwar nicht zu verkennen, dass bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung nach § 1 GewSchG durch das Strafgericht dieses de facto - auch - als Kontrollorgan für Entscheidungen der Familiengerichte fungiert (kritisch deshalb etwa Lampe, aaO; Müller, FF 2002, 43, 46 Fn 24). Allerdings belegt etwa die Regelung des § 262 StPO, dass es nicht generell als systemfremd zu bewerten ist, wenn Strafgerichte Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten eigenständig bewerten.

e) Nach alldem bleibt die historische Auslegung des § 4 GewSchG für die Entscheidung der Vorlegungsfrage ausschlaggebend. ..."

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Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG (BGH, Urteil vom 15.03.2007 - 5 StR 536/06).

*** (OLG)

Eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist aufzuheben, wenn der Anlass für die Anordnung nach ihrem Erlass dadurch wegfällt, dass der Antragsteller bewusst auf den Schutz der Anordnung verzichtet (im konkreten Fall bejaht bei einem freiwilligen nächtlichen Treffen der Antragstellerin mit dem Antragsgegner in dessen Wohnung). Eine Aufrechterhaltung der Anordnung "auf Vorrat" kommt nicht in Betracht (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2015 - 2 UF 109/15).

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Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Kostenentscheidungen sind nur dann isoliert mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Familiengericht im Anwendungsbereich des § 57 Satz 2 FamFG nach mündlicher Erörterung über die beantragte Anordnung entschieden hat. Daran fehlt es, wenn die Beteiligten das Verfahren durch eine Vereinbarung beilegen, bei der (nur) die Kostenregelung dem Gericht überlassen bleibt (OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2015 - 20 WF 0859/15).

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Wer im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung. Auch wenn in Gewaltschutzsachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, § 26 FamFG, ist das geringere Beweismaß der Glaubhaftmachung, dass also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen muss, auch hier zu beachten. Zudem gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast. In Gewaltschutzsachen wird die Widerrechtlichkeit des Verhaltens ist durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Die Widerrechtlichkeit entfällt daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Wendet der Täter insoweit Notwehr, § 227 BGB, ein, trägt er hierfür die Beweislast. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Anordnung hat das Gericht ein Ermessen. Die Vorschrift des § 1 GewSchG gestattet Eingriffe in die Rechtsposition des Täters, jedoch müssen die angeordneten Maßnahmen geeignet und notwendig sein, um den Schutz des Opfers zu gewährleisten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Soweit es bei der Frage, welche gerichtliche Regelung verhältnismäßig ist, um zivilrechtliche Rechtspositionen geht, sind bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung abschließende Feststellungen nicht immer geboten. Ein an den Täter gerichtetes vollständiges Verbot der Betretung eines Hofs kann unverhältnismäßig sein, wenn dieser dort Pferde zu versorgen hat. Dann kann es angezeigt sein, ihm zeitweise das Betreten des Hofes zu gestatten. Bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG anzustellenden Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass in Gewaltschutzsachen die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen meist dem Täter aufzuerlegen sein werden. Dennoch kann, wenn der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren nicht in vollem Umfang durchgedrungen ist, eine Kostenquotelung gerechtfertigt sein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 - 10 UF 53/15).

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Der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewaltschutzG kann auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden, sofern der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist (entgegen OLG Celle, 21. Januar 2013, 21 WF 318/12, FamRZ 2013, 1758; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2015 - 20 WF 35/15).

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Ist der tatbestandliche Erfolg einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB bereits durch eine oder mehrere Nachstellungshandlungen eingetreten, sind weitere Nachstellungshandlungen, die jeweils das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen und mit den vorigen zeitlich und situativ zusammenhängen, Bestandteil einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wenn sie dazu beitragen, dass sich die Dauer oder das Ausmaß der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers weiter steigert. Zwischen einer Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß § 4 Satz 1 GewSchG und Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB kann Tateinheit (§ 52 StGB) bestehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2015 - 4 Ss 166/15).

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Rechtsschutzbedürfnis für ein Gewaltschutzverfahren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 18 WF 44/13):

„... I. Die Antragstellerin beantragt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag nach § 1 GewSchG. Zeitgleich begehrt sie Verfahrenskostenhilfe für ein nahezu gleichlautendes Verfahren der einstweiligen Anordnung, das beim Amtsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 52 F 46/13 geführt wird.

Bereits im Dezember 2012 haben sich die Beteiligten in einem von der Antragstellerin beim Amtsgericht Freiburg eingeleiteten Gewaltschutzverfahren (52 F 2147/12) darauf geeinigt, dass sie der jeweils anderen nicht nachstellen, sie nicht beleidigen und nicht belästigen. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde mit Beschluss vom 17.12.2012, auf den verwiesen wird, festgestellt und für die Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Mit Beschluss vom 11.01.2013, auf den für Einzelheiten verwiesen wird, wies das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg den Antrag im nunmehr anhängigen Verfahren wegen Mutwilligkeit zurück.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 23.01.2013, eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am gleichen Tag. Im Hinblick darauf, dass sie von ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erhalten hat, beschränkte sie ihren Antrag auf den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 150 €. Für Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Der Antrag verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

a) Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht die Feststellung des Vergleichs im Verfahren 52 F 2147/12 entgegen. Das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren besteht für die Antragstellerin darin, eine Bestrafungsgrundlage für weitere Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung zu schaffen (genauso MüKo/Krüger, BGB, 6. Auflage 2013, § 4 GewSchG Rn 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2010 -1 Ss 77/09 - juris; LG Kassel, FamRZ 2006, 561).

Nach § 4 Satz 1 GewSchG ist zu bestrafen, wer einer bestimmten vollsteckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GewSchG zuwiderhandelt. Durch diese Bestrafungsmöglichkeit wird insbesondere sichergestellt, dass Polizeibehörden - zum Beispiel durch eine Ingewahrsamnahme - schnell und effektiv eingreifen können (vgl. MüKo/Krüger, a.a.O., § 4 GewSchG Rn 1). Diese Möglichkeit hat die Antragstellerin durch den im Verfahren 52 F 2147/12 abgeschlossenen Vergleich nicht erlangt. § 4 Satz 1 GewSchG erfordert seinem eindeutigen Wortlaut nach eine gerichtliche Anordnung als Grundlage für die Bestrafung. Eine gerichtliche Anordnung in diesem Sinne stellt einen einseitigen hoheitlichen Akt dar. Davon unterscheidet sich ein zweiseitig geschlossener Vergleich, der dem Gericht die hoheitliche Regelungsbefugnis entzieht, so erheblich, dass eine erweiternde Auslegung des § 4 Satz 1 GewSchG auf vergleichsweise Regelungen nicht in Betracht kommt (OLG München, Urteil vom 11.03.2008 - 4 St RR 18/08 - juris; LG Kassel FamRZ 2006, 561; MüKo/Krüger, a.a.O., § 4 GewSchG Rn 2).

b) Auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin verspricht ihr Antrag auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind in dem nur einer summarischen Prüfung unterliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH NJW 1994, 1161). Die Antragstellerin hat schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 GewSchG rechtfertigen würde und hierfür Beweis angeboten. Sie behauptet insofern, dass die Antragsgegnerin sie am 01.01.2013 unter anderem an den Haaren gezogen und sie so zu Boden gebracht habe. Für den Vorfall hat sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen R. und H. sowie ihrer Kinder Leyla und Latifa angeboten.

2. Der Antrag ist nicht mutwillig.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (statt aller Musielak/Fischer, ZPO, 9. Auflage 2012, § 114 Rn 30; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 114 Rn 30 m.w.N.).

a) Vorliegend bestand hinreichend Anlass, das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Durch den von der Antragstellerin dargelegten Vorfall am 01.01.2013 hat die Antragsgegnerin - die Richtigkeit des Vortrages der Antragstellerin unterstellt - zu verstehen gegeben, dass sie sich durch die Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 17.12.2012 nicht von Handgreiflichkeiten abhalten lässt. Insofern hat die Antragstellerin ein Interesse daran, dass die Gewaltschutzanordnung nicht nur die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen, der Antragstellerin nicht nachzustellen, sie nicht zu beleidigen und sie nicht zu belästigen, enthält, sondern insbesondere auch das nunmehr beantragte Näherungsverbot umfasst.

b) Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie Straftaten anzeigen oder Ordnungsmittel beantragen kann. Neben diesen Möglichkeiten sieht das Gesetz mit der Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung (§ 4 Satz 1 GewSchG) eine weitere Sanktionsmöglichkeit vor, deren Realisierung der Antragstellerin nicht allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation verschlossen bleiben darf.

§ 4 Satz 2 GewSchG bestimmt ausdrücklich, dass die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften unberührt lässt. Die Parallelität der verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten wird so klar hervorgehoben. Der in § 4 Satz 1 GewSchG vorgesehene - zusätzliche - Rechtschutz kann der Antragstellerin nicht durch die Versagung von Verfahrenskostenhilfe genommen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt zwar keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss allerdings dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NZS 2009, 322, 323 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach dem oben Ausgeführten ein besonderes Interesse daran hat, die Bestrafungsmöglichkeit durch Erlass eines Beschlusses herbeizuführen.

3. Die Antragstellerin ist nach § 115 ZPO in der Höhe bedürftig, wie die Rechtschutzversicherung für die Kosten nicht aufkommt. Dies betrifft den von der Antragstellerin vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 150 €. Denn zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zählt eine Rechtsschutzversicherung nur, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 115, Rn 49 c m.w.N.).

4. Soweit der Antragstellerin für Kosten von bis zu 150 € Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, hat sie keine Raten auf die Verfahrenskosten zu leisten, §§ 114, 115 ZPO.

Die Antragstellerin verfügt ausweislich ihrer Gehaltsbescheinigungen für Januar und Februar 2013 über durchschnittliche Monatsnettoeinkünfte in Höhe von 743,03 €. Weiter erhielt sie Kindergeld in Höhe von 368 €, Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 180 € und Wohngeld in Höhe von 235 €.

Von diesen Einnahmen werden die Miete nebst Nebenkosten in Höhe von 570 € in Abzug gebracht. Die Stromkosten in Höhe von 54 € sind dagegen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen; sie sind aus dem Freibetrag der Antragstellerin und der Kinder zu bestreiten.

Das verbleibende Einkommen ist um die Grundfreibeträge der Antragstellerin in Höhe von 442 € und der beiden Kinder in Höhe von jeweils 296 € sowie des Erwerbstätigenfreibetrages der Antragstellerin in Höhe von 201 € zu bereinigen. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, aus dem Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen wären. Insofern kann offenbleiben, die angegebenen Zahlungen auf den Kredit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig sind. ..."

***

Die gerichtliche Anordnung nach § 1 GewaltSchG bildet auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG. Diese Wirkung entfällt nur bei einer Nichtigkeit der Anordnung. Im Rahmen der Strafverfolgung nach § 4 GewaltSchG hat das Gericht alle Voraussetzungen für die Anordnung ohne Bindung an das Vorverfahren selbst zu prüfen. Fehlt der Anordnung eine Fristbestimmung, so hat das Gericht selbst zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Frist begangen wurde (OLG Celle, Urteil vom 13.02.2007 - 32 Ss 2/07).

Für den Begriff „vollstreckbar" genügt eine abstrakte Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung. Nicht erforderlich ist, dass sie auch bereits nach zivilprozessualen Grundsätzen durch Parteizustellung binnen Monatsfrist vollzogen ist (OLG Oldenburg NStZ 2005, 411).

Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 GewSchG durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2004 - 1 Ss 83/04, StV 2005, 502).

*** (LG)

„... Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Albstadt vom 02. Juli 2008, wodurch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 04. April 2008 abgelehnt wurde. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 04. April 2008 Strafbefehl gegen den Beschuldigten und legte ihm Verstöße gegen § 4 Gewaltschutzgesetz zur Last. Der Beschuldigte wurde durch Urteil des Amtsgerichtes Albstadt, 5 C 186/07, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juli 2007 wie folgt verurteilt:

‚ 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, sich dem Grundstück mit Gebäude ... Str. in ... auf weniger als 100 Meter zu nähern.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einer Dauer von bis zu insgesamt 6 Monaten angedroht.
3. Die Anordnung ist bis zum 31.12.2007 befristet.'

Dieses Urteil wurde von Amts wegen durch Einlegung in den Briefkasten am 24. Juli 2007 zugestellt. Dem Beschuldigten wird nun durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe dem Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Amtsgerichtes Hechingen vom 20. Juli 2007 durch Handlungen vom 24. November 2007 zuwider gehandelt.

Der Erlass des Strafbefehls war aus Rechtsgründen abzulehnen, eine Strafbarkeit nach § 4 Gewaltschutzgesetz setzt nicht nur voraus, dass eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz gegenüber dem Beschuldigten wirksam geworden ist - hier durch Verkündung des Urteil am 20. Juli 2007 - sondern auch deren Vollstreckbarkeit. Ob eine gegenüber dem Beschuldigten wirksame vollstreckbare Anordnung vorliegt, ist deshalb nach den hierfür geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die konkrete Vollstreckbarkeit gegenüber dem Beschuldigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2007, 1605 f.) nur dann gegeben, wenn der Verfügungskläger die einstweilige Verfügung gemäß §§ 936 , 929 II ZPO gegenüber dem Beschuldigten innerhalb der Frist des § 929 II ZPO vollzogen hat. Vollziehung i.S.d. § 929 ZPO bedeutet bei Unterlassungsverfügungen die Betätigung der Verfügung i.d.R. durch Parteizustellung.

Ausnahmsweise ist bei Unterlassungsverfügungen, die durch Urteil ergangen sind und somit von Amts wegen i.S.d. § 317 I 1 ZPO zugestellt wurden, keine -zusätzliche - Parteizustellung notwendig, wenn das Urteil mit Strafandrohung i.S.d. § 890 II ZPO versehen ist und sich die Parteizustellung als bloße Förmelei darstellen würde, weil sich das Gebrauchmachen und der Betätigungswille aus anderen Umstände eindeutig herleiten lassen (Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 929, Rn. 12).

Dies bedeutet, dass zwar nicht ausschließlich durch Parteizustellung von einer einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu BGH IX ZR 148/88, Urteil vom 13.04.1989 ), aber der Amtszustellung allein das spezifisch vollstreckungsrechtliche Element fehlt, aus dem der Betätigungswille des Gläubigers hergeleitet werden könnte (BGH, IX ZR 36/92, Urteil vom 22. Oktober 1992). Dies gilt im Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes in besonderem Maße, da im Hinblick auf die regelmäßig psychisch angespannte Situation der Beteiligten es auch immer wieder zu spontanen Sinneswandlungen der Beteiligten kommen kann - im Gegensatz etwa zu Unterlassungsverfügungen z.B. im wettbewerbsrechtlichen Bereich, wo teilweise die Rechtsprechung bereits aus dem Antrag auf einstweilige Verfügung mit Strafandrohung auf einen Betätigungswillen schließt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, 2 U 215/96, Urteil vom 28. April 1997, Zöller a.a.O., § 929 Rn. 18).

Die Entscheidung, ob von der einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht werden soll - mit den sich unter Umständen daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen nach § 945 ZPO - soll in der Hand des Antragsstellers bleiben. Daher kann auf ein Betätigen der einstweiligen Verfügung gerade im Bereich des Gewaltschutzgesetzes nicht verzichtet werden.

Vorliegend sind keine Handlungen ersichtlich, aus denen auf einen Betätigungswillen nach Urteilsverkündung geschlossen werden kann, weder aufgrund Parteizustellung noch aufgrund sonstiger Vollziehungshandlungen.

Eine Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Albstadt nach § 929 II ZPO ist nun nicht mehr möglich, da die Vollziehungsfrist von einem Monat abgelaufen ist.

Im Übrigen liegt auch kein Nachweis vor, wonach dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichtes Albstadt tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, da dies ausweislich der Zustellungsurkunde lediglich in den Briefkasten eingelegt wurde.

Der Erlass eines Strafbefehls war daher abzulehnen. ..." (LG Hechingen, Beschluss vom 08.08.2008, 1 Qs 84/08)

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§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der nach Rechtskraft der Scheidung entstandene Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das in Miteigentum der Ehegatten stehende Hausgrundstück ist keine Familiensache (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - 13 W 4/08, NJW 2008, 1603).

Wird nach der Trennung ein Teil der im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung von dem anderen Ehegatten allein genutzt, können jedenfalls für die Dauer des Trennungsjahres Billigkeitsgesichtspunkte einem Anspruch auf Nutzungsvergütung entgegenstehen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2008 - 10 UF 97/07, NJW-RR 2008, 957).

Eine Ehewohnung ist begrifflich schon dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten von beiden Eheleuten mit einer gewissen Regelmäßigkeit zeitweise genutzt werden. Auch ein Wochenendhaus und eine Ferienwohnung können danach, wenn die Ehepartner dort einen Schwerpunkt ihres Lebens haben, als Ehewohnung angesehen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2008 - 10 WF 311/07, 2/08, FamRZ 2008, 1930).

Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB ist die Kostenentscheidung gem. § 20 HausrVO zu treffen. Dies gilt auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356). Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Auferlegung solcher Kosten bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich/Brudermüller, EheR, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3; OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2006 - 4 UF 118/06).

Nach der Neuregelung des § 1361 b III 2 BGB sind Nutzungsentschädigungsansprüche des freiwillig ausziehenden Ehegatten als Familiensache einzuordnen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2006 - 9 AR 3/06, OLG-NL 2006, 157).

Auch wenn eine Gewaltanwendung durch den Ehemann nicht nachgewiesen werden kann, kommt aus Gründen des Kindeswohls eine Alleinzuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau in Betracht, wenn diese die Kinder versorgt und es zwischen den Eltern gravierende Auseinandersetzungen gegeben hat (OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - 10 UF 268/05, NJW-RR 2006, 505).

Bei der Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361 b I ist bei der Beurteilung der unbilligen Härte vorrangig auf das Wohl der minderjährigen Kinder abzustellen. Der Zuweisung der Ehewohnung steht Abs. 4 der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Härtegründe erstmals nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingetreten sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2005 - 10 UF 4331/04, FuR 2005, 573).

Seit der Neufassung des § 1361 b BGB durch das Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte auch für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens zuständig, da § 1361 b III 2 BGB nunmehr eine anderen Anspruchsgrundlagen vorrangige Sonderregelung darstellt (OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005 - 21 ARf 7/05, NJW 2005, 3151).

Eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB scheidet aus, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der ausgezogene Ehegatte das Mietverhältnis über die von ihm allein gemietete Wohnung gekündigt hat. Dass er in einem solchen Fall mit der Weiternutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist, weil das Mietverhältnis beendet ist und beide Ehegatten zur Räumung verpflichtet sind, rechtfertigt keine Zuweisungsanordnung nach § 1361b BGB zugunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - 14 UF 11/05, FamRZ 2005, 1993).

Eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB scheidet aus, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig aufgegeben und dem anderen Ehepartner zur Nutzung überlassen hat, weil die Wohnung dann ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der ausgezogene Ehegatte das Mietverhältnis über die von ihm allein gemietete Wohnung gekündigt hat. Dass er in einem solchen Fall mit der Weiternutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist, weil das Mietverhältnis beendet ist und beide Ehegatten zur Räumung verpflichtet sind, rechtfertigt keine Zuweisungsanordnung nach § 1361b BGB zugunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - 14 UF 11/05, FamRZ 2005, 1993).

Auch Bungalows und Gartenlauben können als Ehewohnung angesehen werden. Die Tatsache, dass die in einem Kleingartengelände errichtete Laube in den Sommermonaten auch für Übernachtungen genutzt wurde, macht diese noch nicht zur Wohnung (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 WF 137/04, FamRZ 2005, 1269).

Für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung aus § 1361b III S. 1 BGB ist eine dingliche Berechtigung des Antragstellers nicht Voraussetzung. Es ist im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung zutreffen (OLG München, Beschluss vom 26.07.2007 - 16 UF 1164/07, FamRZ 2008, 695).

Auch wenn eine Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b III 2 BGB zu. Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 745 II BGB. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der analogen Anwendung von §§ 2, 3 HausratsVO (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 - 2 UF 1607/06, NJW 2008, 381).

Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25. Zs. - FamS -, FamRZ 1994, 632). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b III S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht dem ihm unterhaltsrechtlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht (OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 UF 19/04, FamRZ 2005, 639).

Gegen einen Beschluss des Familiengerichts auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, 25. Zs. - FamS -, FamRZ 1994, 632). Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b III S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht dem ihm unterhaltsrechtlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht (OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 UF 19/04, FamRZ 2005, 639).

Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. Die Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. Eine eindeutige Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und im beiderseitigen Einvernehmen abänderbar ist (OLG Jena, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 UF 505/03, NJW-RR 2004, 435).

Die Wahrung der Belange des im Haushalt lebenden Kindes kann die befristete Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil rechtfertigen, auch wenn diese im Alleineigentum des Ag. steht. Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003 - 18 WF 190/03, NJW-RR 2004, 434).

Die Alleinzuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens setzt voraus, dass der antragstellende Ehepartner dort wohnen will. Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung zum Zwecke der Vermietung kommt deshalb nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn dem antragstellenden Ehegatten der Nießbrauch zusteht und der andere Ehegatte sich in Strafhaft befindet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2003 - 3 UF 112/03, NJW-RR 2003, 1660).

Nach dem Wortlaut des § 1361b III BGB kann zwar ein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden; die Möglichkeit der Freistellung von Mietzinsansprüchen des Vermieters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da aber die Freistellung im Verhältnis zu einer Verpflichtung auf Zahlung einer Vergütung für die Wohnungsnutzung rechtlich als ein Minus zu werten ist, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Klage auf Freistellung im Innenverhältnis (OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2002 - 8 WF 211/02, FamRZ 2003, 1748).

Zu den für die Durchführung einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB erforderlichen Anordnungen kann auch das Verbot an einen Ehegatten gehören, die Ehewohnung wieder zu betreten und sich der Ehewohnung auf eine bestimmte Distanz hin zu nähern (OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2002 - 14 UF 171/02, FamRZ 2003, 319).

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Das Begehren nach einer dauerhaften Nutzungsregelung gemäß § 745 II BGB hat Vorrang vor einer nur vorläufigen Regelung gemäß § 1361b BGB (AG Ludwigslust, Beschluss vom 29.11.2004 - 5 F 227/03, FamRZ 2005, 728).

Verwehrt ein Ehegatte dem anderen den Zutritt zur im Eigentum beider Parteien stehenden Ehewohnung, so kann dieser die Einräumung des Mitbesitzes nach §§ 1011, 985 BGB verlangen, sofern nicht für den Ehegatten, der den Zutritt verwehrt, die Voraussetzungen des § 1361b BGB vorliegen (AG Neustadt a. Rbge., Beschluss vom 16.11.2004 - 34 F 116/04, FamRZ 2005, 1253).

Trotz Einvernehmens der Parteien kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens bestehen (AG Warendorf, Beschluss vom 28.06.2002 - 9 F 414/02, FamRZ 2002, 1716).

Die Änderung der Eingriffsschwelle für die Zuweisung der Ehewohnung von "schwerer" in "unbillige Härte" bezweckt primär eine Verbesserung des Rechtsschutzes für den von häuslicher Gewalt oder erheblichen Drohungen betroffenen Ehegatten (AG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2002 - 40 F 140/02, NJW-RR 2003, 145).

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Gewaltschutz auch für Nazi-Opfer (fr-online - 20.06.2014):

Schutz für Nazi-Opfer

Eine bedrohte Familie erwirkt einen Gerichtsbeschluss gegen Lumdataler Rechtsextreme. Wenn die Neonazis sich nicht an die Auflagen halten, droht ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Familie hofft, dass jetzt der monatelange Psychoterror vorbei ist.

Man kann Ulrike K. die Erleichterung buchstäblich anhören. ‚Es ist eine riesengroße Genugtuung, dass wir vor Gericht Recht bekommen haben', sagt sie. ‚Man hat endlich anerkannt, wie wir hier leben.'

Wie Ulrike K., ihr Mann und ihr Sohn Timo* am Rande von Allendorf im mittelhessischen Lumdatal leben, hatte die Frankfurter Rundschau bereits vor einem Jahr beschrieben: Seit vielen Monaten zieht die Familie den Hass der lokalen Neonazis auf sich, die seit Ende 2012 ihr Unwesen im Lumdatal treiben. Immer wieder tauchten die Nazis bedrohlich vor dem Haus der Familie auf und grölten Parolen, sie fuhren nachts demonstrativ mit dem Auto vorbei und hupten. Einmal versuchten sie sogar, die Haustür der Familie einzuschlagen. Und immer wieder bedrohten und belästigten sie Timo, der sich gegen Rechts engagiert und den die jungen Nazis zum Teil noch aus der Schule kennen.

Juristisch Neuland betreten

Doch mit den ständigen Drohungen und dem monatelangen Psychoterror dürfte es jetzt vorbei sein: Mit Hilfe ihres Anwalts hat Familie K. Anfang Juni einen Beschluss des Gießener Amtsgerichts erwirkt, der zwei Anführern der Nazigruppe deutliche Vorgaben macht: Bis Ende des Jahres dürfen sie nicht näher als 100 Meter an das Haus der Familie heran, sie dürfen nicht mehr am Haus vorbeifahren und Timo nicht mehr nachstellen. Bei zufälligen Begegnungen müssen sie sich 100 Meter von ihm entfernen. Sollten sie gegen diese Auflagen verstoßen, drohen den beiden Rechten Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro - oder sogar sechs Monate Ordnungshaft.

Möglich werden diese Auflagen durch das sogenannte Gewaltschutzgesetz, das 2002 eingeführt wurde, um häusliche Gewalt besser ahnden und Opfer ständiger Nachstellungen wirksamer schützen zu können. Weil weder die erhöhte Polizeipräsenz noch die zahlreichen Strafverfahren, die gegen die Neonazis im Lumdatal bereits anhängig sind, die Lage der Familie K. verbessert hätten, sei er auf diese Möglichkeit gekommen, sagte der Gießener Rechtsanwalt Tronje Döhmer der FR: ‚Die Drohungen waren für alle eine extreme Belastung, da muste eine Lösung her.'

Mit dem Gewaltschutzverfahren habe er juristisch Neuland betreten, was den Schutz von Neonazi-Opfern angehe, sagte Döhmer. Er sei hochzufrieden mit dem Beschluss und hoffe, dass er vielleicht sogar eine bundesweite Signalwirkung haben könne. Familie K. seien schließlich nicht die Einzigen, ‚die unter Nachstellungen von Neonazis zu leiden haben', so der Anwalt.

Ein Rechter ist verschwunden

In seiner Begründung führt das Gericht aus, die Aktionen der Neonazis gegenüber Timo K. stellten ‚unzumutbare Belästigungen' dar. Besonders geht die Kammer auf einen Vorfall im November vergangenen Jahres ein, über den damals auch die FR berichtet hatte: An der Uni Gießen waren Flugblätter aufgetaucht, in denen auf die politischen Aktivitäten eines der beiden beklagten Neonazis hingewiesen wurde. Bei ihrer wütenden Suche nach den Urhebern hatten die Rechten in Allendorf zufällig Timo K. getroffen und waren nach dessen Angaben mit einem Knüppel und Pfefferspray auf ihn losgegangen.

Derart gewalttätige Wutanfälle dürfen sich zumindest zwei der Lumdataler Neonazis in Zukunft nicht mehr leisten. Das Verfahren gegen einen weiteren ihrer Kameraden wurde vom Gerichtsverfahren abgetrennt: Der Rechtsextreme ist derzeit ohne festen Wohnsitz und für die Behörden daher nicht auffindbar. ..."

Beschluss im Volltext - AG Gießen, Beschluss vom 19.05.2014 - 248 F 1784/13GS

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Bearbeitet

BGH bis 03.02.2016
OLG bis 01.09.2015
AG bis 24.02.2015