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Insolvenzordnung - Leitsatzkommentar

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Bearbeitet am: 15. Juli 2015 - direkt zur Leitsatzkommentierung der Insolvenzordnung

Dieser Leitsatzkommentar wird demnächst wieder aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Informationen und Links zum Insolvenzrecht (Universität Trier)
Insolvenzbekanntmachungen (Bekanntmachungen in Insolvenzsachen)
Insolvenzordnung (Leitsatzkommentierung - erstellt von RA Tronje Döhmer und Frau Rechtsreferendarin Sandra Kranhold, Gießen)
Insolvenzordnung - InsO (Gesetzestext)
Insolvenz Ratgeber
Insolvenz und Recht
Lexikon der Insolvenz
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Die zitierten Leitsätze vermitteln im Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesbestimmung eine erste Orientierung. Sie werden daher auch „Orientierungssätze" genannt. Die schlichte Lektüre von Leitsätzen ist keine juristische Arbeitsweise und macht die Arbeit am Sachverhalt ebensowenig entbehrlich wie das Studium der zitierten Entscheidungen im Volltext.

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509)

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
§ 4c Aufhebung der Stundung
§ 4d Rechtsmittel
§ 5 Verfahrensgrundsätze
§ 6 Sofortige Beschwerde
§ 7 Rechtsbeschwerde
§ 8 Zustellungen
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
§ 10 Anhörung des Schuldners
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 13 Eröffnungsantrag
§ 14 Antrag eines Gläubigers
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen
§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen
§ 16 Eröffnungsgrund
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 19 Überschuldung
§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
§ 26 Abweisung mangels Masse
§ 27 Eröffnungsbeschluss
§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
§ 29 Terminbestimmungen
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 32 Grundbuch
§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
§ 34 Rechtsmittel
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
§ 40 Unterhaltsansprüche
§ 41 Nicht fällige Forderungen
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
§ 43 Haftung mehrerer Personen
§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
§ 44a Gesicherte Darlehen
§ 45 Umrechnung von Forderungen
§ 46 Wiederkehrende Leistungen



§ 47 Aussonderung
§ 48 Ersatzaussonderung
§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
§ 53 Massegläubiger
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
§ 62 Verjährung
§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 66 Rechnungslegung
§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
§ 68 Wahl anderer Mitglieder
§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
§ 70 Entlassung
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
§ 75 Antrag auf Einberufung
§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
§ 77 Feststellung des Stimmrechts
§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
§ 81 Verfügungen des Schuldners
§ 82 Leistungen an den Schuldner
§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen
§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
§ 89 Vollstreckungsverbot
§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
§ 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs
§ 92 Gesamtschaden
§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
§ 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
§ 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
§ 99 Postsperre
§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
§ 102 Einschränkung eines Grundrechts
§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
§ 104 Fixgeschäfte. Finanztermingeschäfte
§ 105 Teilbare Leistungen
§ 106 Vormerkung
§ 107 Eigentumsvorbehalt
§ 108 Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen
§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
§ 112 Kündigungssperre
§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
§ 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
§ 115 Erlöschen von Aufträgen
§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
§ 117 Erlöschen von Vollmachten
§ 118 Auflösung von Gesellschaften
§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
§ 123 Umfang des Sozialplans
§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
§ 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
§ 126 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
§ 127 Klage des Arbeitnehmers
§ 128 Betriebsveräußerung



§ 129 Grundsatz
§ 130 Kongruente Deckung
§ 131 Inkongruente Deckung
§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
§ 134 Unentgeltliche Leistung
§ 135 Kapitalersetzende Darlehen
§ 136 Stille Gesellschaft
§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
§ 138 Nahestehende Personen
§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 141 Vollstreckbarer Titel
§ 142 Bargeschäft
§ 143 Rechtsfolgen
§ 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse
§ 149 Wertgegenstände
§ 150 Siegelung
§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände
§ 152 Gläubigerverzeichnis
§ 153 Vermögensübersicht
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
§ 156 Berichtstermin
§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
§ 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
§ 167 Unterrichtung des Gläubigers
§ 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
§ 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
§ 170 Verteilung des Erlöses
§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags
§ 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
§ 173 Verwertung durch den Gläubiger
§ 174 Anmeldung der Forderungen
§ 175 Tabelle
§ 176 Verlauf des Prüfungstermins
§ 177 Nachträgliche Anmeldungen
§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
§ 179 Streitige Forderungen
§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung
§ 181 Umfang der Feststellung
§ 182 Streitwert
§ 183 Wirkung der Entscheidung
§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
§ 185 Besondere Zuständigkeiten
§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 188 Verteilungsverzeichnis
§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
§ 195 Festsetzung des Bruchteils
§ 196 Schlussverteilung
§ 197 Schlusstermin
§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
§ 199 Überschuss bei der Schlussverteilung
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
§ 204 Rechtsmittel
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
§ 206 Ausschluss von Massegläubigern
§ 207 Einstellung mangels Masse
§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
§ 209 Befriedigung der Massegläubiger
§ 210 Vollstreckungsverbot
§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit



§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
§ 214 Verfahren bei der Einstellung
§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
§ 216 Rechtsmittel
§ 217 Grundsatz
§ 218 Vorlage des Insolvenzplans
§ 219 Gliederung des Plans
§ 220 Darstellender Teil
§ 221 Gestaltender Teil
§ 222 Bildung von Gruppen
§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
§ 225a Rechte der Anteilsinhaber - Insolvenzplanverfahren
§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
§ 227 Haftung des Schuldners
§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
§ 230 Weitere Anlagen
§ 231 Zurückweisung des Plans
§ 232 Stellungnahmen zum Plan
§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
§ 234 Niederlegung des Plans
§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
§ 239 Stimmliste
§ 240 Änderung des Plans
§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin
§ 242 Schriftliche Abstimmung
§ 243 Abstimmung in Gruppen
§ 244 Erforderliche Mehrheiten
§ 245 Obstruktionsverbot
§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
§ 247 Zustimmung des Schuldners
§ 248 Gerichtliche Bestätigung
§ 249 Bedingter Plan
§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
§ 251 Minderheitenschutz
§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 253 Rechtsmittel
§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
§ 255 Wiederauflebensklausel
§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
§ 257 Vollstreckung aus dem Plan
§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 259 Wirkungen der Aufhebung
§ 260 Überwachung der Planerfüllung
§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 264 Kreditrahmen
§ 265 Nachrang von Neugläubigern
§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs
§ 267 Bekanntmachung der Überwachung
§ 268 Aufhebung der Überwachung
§ 269 Kosten der Überwachung
§ 270 Voraussetzungen
§ 270a Eröffnungsverfahren
§ 270b Vorbereitung einer Sanierung
§ 271 Nachträgliche Anordnung
§ 272 Aufhebung der Anordnung
§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters
§ 275 Mitwirkung des Sachwalters
§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
§ 279 Gegenseitige Verträge
§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
§ 281 Unterrichtung der Gläubiger
§ 282 Verwertung von Sicherungsgut
§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
§ 284 Insolvenzplan
§ 285 Masseunzulänglichkeit
§ 286 Grundsatz
§ 287 Antrag des Schuldners
§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
§ 288 Vorschlagsrecht
§ 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
§ 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
§ 293 Vergütung des Treuhänders
§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
§ 297 Insolvenzstraftaten



§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
§ 299 Vorzeitige Beendigung
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
§ 302 Ausgenommene Forderungen
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 304 Grundsatz
§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 306 Ruhen des Verfahrens
§ 307 Zustellung an die Gläubiger
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
§ 309 Ersetzung der Zustimmung
§ 310 Kosten
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
§ 313 Treuhänder
§ 314 Vereinfachte Verteilung
§ 315 Örtliche Zuständigkeit
§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
§ 317 Antragsberechtigte
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
§ 319 Antragsfrist
§ 320 Eröffnungsgründe
§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
§ 323 Aufwendungen des Erben
§ 324 Masseverbindlichkeiten
§ 325 Nachlassverbindlichkeiten
§ 326 Ansprüche des Erben
§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
§ 329 Nacherbfolge
§ 330 Erbschaftskauf
§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
§ 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
§ 335 Grundsatz
§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
§ 337 Arbeitsverhältnis
§ 338 Aufrechnung
§ 339 Insolvenzanfechtung
§ 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
§ 341 Ausübung von Gläubigerrechten
§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
§ 343 Anerkennung
§ 344 Sicherungsmaßnahmen
§ 345 Öffentliche Bekanntmachung
§ 346 Grundbuch
§ 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht
§ 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
§ 350 Leistung an den Schuldner
§ 351 Dingliche Rechte
§ 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren
§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
§ 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz

***

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (Abgrenzung zu BGH, 20. März 2008, IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884; BGH, Urteil vom 20.03.2014 - IX ZR 80/13).

***

Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen Rückgewähranspruchs ist nicht insolvenzzweckwidrig und nichtig, wenn die Masse als Gegenleistung einen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses des vom Abtretungsempfänger zu führenden Rechtsstreits erhält (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11).

***

Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit unter Ausnutzung einer befristet eingeräumten Möglichkeit zum Skontoabzug, ist die dadurch bewirkte Deckung regelmäßig nicht inkongruent (BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZR 114/08).

***

Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung. Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - berührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter "zurückgewährt" werden (BGH, Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 260/07 zu GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b - idF vor dem 01.11.08; EGInsO Art. 103 d).

Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03).

Die Einigung eines Rechtsanwalts und früheren Insolvenzverwalters mit seinem Hauptgläubiger und die Freigabe gepfändeter Bankguthaben ist nicht geeignet, den vermuteten Vermögensverfall zu beseitigen, wenn danach nicht alle anderen Vollstreckungsgläubiger befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 16.06.2004 - AnwZ (B) 3/03).



§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht


(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Bestimmung in § 5 der 2. Berliner Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten i. d. F. vom, 27.11.1998 (GBVl 1998, 397), wonach für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren, die vom Schuldner selbst beantragt werden, jedes Amtsgericht für einen Gerichtsbezirk als Insolvenzgericht bestimmt wird, ist von der Ermächtigungsnorm in § 2 II InsO gedeckt und damit wirksam (LG Berlin, Beschluss vom 29.06.1999 - 1 AR 72/99, DZWir 1999, 517).

Die Frage, ob und inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzubeziehen ist, betrifft eine Maßnahme der Insolvenzverwaltung und nicht einen Akt der Zwangsvollstreckung. Deshalb ist für den Antrag des Treuhänders gem. § 850c IV ZPO, den nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu erhöhen, nicht das Vollstreckungsgericht sondern das Insolvenzgericht zuständig (LG Wuppertal, Beschluss vom 07.04.2000 - 6 T 210/00, NZI 2000, 327).



§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat (BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014 - IX ZR 2/12).

***

Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C-396/09 - Interedil; BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 232/10 zu EGV 1346/2000 Art 3 Abs 1 S 1, EGV 1346/2000 Art 3 Abs 1 S 2, §§ 3, 5 Abs 1 S 1 InsO).

***

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06 zu ZPO § 19a; EGInsO Art. 102 § 1, EuInsVO Art. 3 Abs. 1)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:
a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zuständig?
b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist: Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung? (BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06 zu EuInsVO Art. 3 Abs. 1; Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 lit. b).

***

Das nach § 3 I 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 I 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05).

*** (OLG)

„... Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 37 ZPO i. V. m. § 4 InsO zulässige Vorlage durch das Amtsgericht Hamburg - eines Gesuchs von Verfahrensbeteiligten bedarf es weder in den Fällen der Nr. 6 noch der Nr. 5 (siehe nur Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 37 Rn. 2 m.w.N.) - ist die Zuständigkeit des Amtsgericht München - Insolvenzgericht - auszusprechen.

1. Das Amtsgericht München ist in seinem Eröffnungsbeschluss, das Amtsgericht Hamburg in seinem Zwischenbeschluss entsprechend § 4 InsO, § 280 ZPO (siehe Ganter/Lohmann in MüKo InsO 3. Aufl. § 3 Rn. 35) von der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. In einem derartigen Fall ist durch das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Insolvenzgericht gehört - dies ist das Amtsgericht München im Hinblick auf den Gläubigerantrag vom 24.9.2012 - das zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen (Ganter/Lohmann § 3 Rn. 33).

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich ausschließlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners hingegen an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

a) Der Schuldner behauptet, der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liege entgegen dem Umstand, dass der Gesellschaftssitz erst geraume Zeit später verlegt wurde, schon seit Ende 2011 in Hamburg. Der Gesellschaftssitz sei nicht missbräuchlich verlegt und der Geschäftsbetrieb auch über den 24.9.2012 hinaus in Hamburg aufrecht erhalten worden. Die Gläubiger bestreiten dies entschieden. Namentlich zu den tatsächlichen Sitz- und Betriebsverhältnissen haben beide Seiten umfangreich und gegensätzlich vorgetragen.

b) Indessen kommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an. Es gilt nämlich folgendes:

(1) Der Senat hat von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 5.9.2013 auszugehen. Denn das Rechtsmittel der Schuldnerin (§ 34 Abs. 2 InsO) ist erfolglos geblieben und die Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) wurde nicht zugelassen. Eine etwaige (örtliche) Unzuständigkeit dieses Insolvenzgerichts ist damit geheilt (siehe Ganter/Lohmann § 3 Rn. 32). Die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens in München steht der Weiterführung eines solchen in Hamburg entgegen. Es gilt insoweit das Prioritätsprinzip (Ganter/Lohmann § 3 Rn. 32 a. E.).

(2) Es spricht auch nichts dafür, dass der Eröffnungsbeschluss insoweit ausnahmsweise nicht bindend wäre. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe früher § 512a ZPO), die ein auf die örtliche Unzuständigkeit gestütztes Rechtsmittel ausschließt (siehe dazu BGH vom 9.12.2004, IX ZB 24/04 bei juris; Ganter/Lohmann § 34 Rn. 77), hat die frühere Rechtsprechung Ausnahmen in Fällen erwogen, in denen vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit bestand, zur örtlichen Zuständigkeit vorzutragen und hiergegen Einwendungen zu erheben (siehe OLG Köln NJW-RR 1990, 894/895 f.). Diese Rechtsprechung dürfte im Hinblick auf § 321a ZPO hinfällig sein (siehe nur BGH NJW-RR 2011, 640; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 567 Rn. 7-9 m.w.N.). Zudem hatte die Schuldnerin vor der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 20.2.2013, die für das Amtsgericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Bindung beanspruchte (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm NJW-RR 1987, 187; Zöller/Heßler § 572 Rn. 34), Gelegenheit zur Äußerung und hiervon mit Schriftsätzen vom 16.10.2012 und 14.2.2013 Gebrauch gemacht. Zutreffend geht das Landgericht in seiner Entscheidung vom 8.10.2013 deshalb auch davon aus, dass die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss nicht auf die örtliche Unzuständigkeit gestützt werden könne. ..." (OLG München, Beschluss vom 21.01.2014 - 34 AR 277/13)

***

Ein Verweisungsbeschluss in dem ein Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, ist objektiv willkürlich und damit nicht bindend, wenn der Beschluss erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht. Nach rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht auf Grund der Heilung aller verfahrensrechtlichen Mängel, die nicht derart schwerwiegend sind, dass sie zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung führen, seine Zuständigkeit für das Verfahren nicht mehr zu prüfen, eine Verweisung an ein anderes Gericht kommt ohnehin nicht mehr in Betracht (OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 AR 27/07).

§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im Verfahren über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend (BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - IX ZA 20/14).

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Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11)

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„... Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Seitdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 3 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 (insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt); vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16). ..." (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 31/12)

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Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12).

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Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft (BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08 zu ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7).

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Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war (BGH, Versäumnisurteil vom 27.01.2009 - XI ZR 519/07 zu § 249 ZPO).

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„.. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Für das Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des § 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO). Entgegen der Auffassung des Schuldners ist es ihm durchaus zuzumuten, bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Angaben beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Kann der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren. Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO). . ..." (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 184/06)

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Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05 zu InsO § 4; ZPO § 765a).

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 94/06 - InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenz-verfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde (BGH, Beschluss vom 15.02.2007 - I ZB 73/06).

Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse i. S. der § 4 InsO, § 299 II ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06).

Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenzrechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig für erledigt erklärt werden (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 258/03).

Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde. Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02).

Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen. Eine auf Grund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet. Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03).

Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen. Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gem. der nach § 305 V 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17.2.2002 zu benutzen. Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis betr. die erforderliche Begründung des Eröffnungsantrags innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZB 426/02).

Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BGH zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des BGH erfolgt sind. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - IX ZB 31/02).

*** (OLG)

„... Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 § 37 ZPO i. V. m. § 4 InsO zulässige Vorlage durch das Amtsgericht Hamburg - eines Gesuchs von Verfahrensbeteiligten bedarf es weder in den Fällen der Nr. 6 noch der Nr. 5 (siehe nur Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 37 Rn. 2 m.w.N.) - ist die Zuständigkeit des Amtsgericht München - Insolvenzgericht - auszusprechen.

1. Das Amtsgericht München ist in seinem Eröffnungsbeschluss, das Amtsgericht Hamburg in seinem Zwischenbeschluss entsprechend § 4 InsO, § 280 ZPO (siehe Ganter/Lohmann in MüKo InsO 3. Aufl. § 3 Rn. 35) von der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. In einem derartigen Fall ist durch das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Insolvenzgericht gehört - dies ist das Amtsgericht München im Hinblick auf den Gläubigerantrag vom 24.9.2012 - das zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen (Ganter/Lohmann § 3 Rn. 33).

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich ausschließlich zuständig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners hingegen an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

a) Der Schuldner behauptet, der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liege entgegen dem Umstand, dass der Gesellschaftssitz erst geraume Zeit später verlegt wurde, schon seit Ende 2011 in Hamburg. Der Gesellschaftssitz sei nicht missbräuchlich verlegt und der Geschäftsbetrieb auch über den 24.9.2012 hinaus in Hamburg aufrecht erhalten worden. Die Gläubiger bestreiten dies entschieden. Namentlich zu den tatsächlichen Sitz- und Betriebsverhältnissen haben beide Seiten umfangreich und gegensätzlich vorgetragen.

b) Indessen kommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an. Es gilt nämlich folgendes:

(1) Der Senat hat von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 5.9.2013 auszugehen. Denn das Rechtsmittel der Schuldnerin (§ 34 Abs. 2 InsO) ist erfolglos geblieben und die Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) wurde nicht zugelassen. Eine etwaige (örtliche) Unzuständigkeit dieses Insolvenzgerichts ist damit geheilt (siehe Ganter/Lohmann § 3 Rn. 32). Die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens in München steht der Weiterführung eines solchen in Hamburg entgegen. Es gilt insoweit das Prioritätsprinzip (Ganter/Lohmann § 3 Rn. 32 a. E.).

(2) Es spricht auch nichts dafür, dass der Eröffnungsbeschluss insoweit ausnahmsweise nicht bindend wäre. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe früher § 512a ZPO), die ein auf die örtliche Unzuständigkeit gestütztes Rechtsmittel ausschließt (siehe dazu BGH vom 9.12.2004, IX ZB 24/04 bei juris; Ganter/Lohmann § 34 Rn. 77), hat die frühere Rechtsprechung Ausnahmen in Fällen erwogen, in denen vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit bestand, zur örtlichen Zuständigkeit vorzutragen und hiergegen Einwendungen zu erheben (siehe OLG Köln NJW-RR 1990, 894/895 f.). Diese Rechtsprechung dürfte im Hinblick auf § 321a ZPO hinfällig sein (siehe nur BGH NJW-RR 2011, 640; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 567 Rn. 7-9 m.w.N.). Zudem hatte die Schuldnerin vor der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 20.2.2013, die für das Amtsgericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Bindung beanspruchte (vgl. § 563 Abs. 2 ZPO; OLG Hamm NJW-RR 1987, 187; Zöller/Heßler § 572 Rn. 34), Gelegenheit zur Äußerung und hiervon mit Schriftsätzen vom 16.10.2012 und 14.2.2013 Gebrauch gemacht. Zutreffend geht das Landgericht in seiner Entscheidung vom 8.10.2013 deshalb auch davon aus, dass die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss nicht auf die örtliche Unzuständigkeit gestützt werden könne. ..." (OLG München, Beschluss vom 21.01.2014 - 34 AR 277/13)

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Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden Insolvenzverfahrens i. S. d. § 299 II ZPO ist auch dann gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das ein Unternehmen der Firmengruppe betrifft, die der Ast. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleitet hat. Es kann offen bleiben, ob ein Fall der entsprechenden Anwendung des § 299 I InsO auch dann geben ist, wenn der Ast. nur deshalb gehindert ist, seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden, weil auch über sein privates Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2006 - 4 W 16/06, ZIP 2006, 1465).

Der Vorstand eines Gerichts kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden ist. Aber auch wenn diese Vorausetzung erfüllt ist, steht die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts, wobei aus Art. 1 I und 2 I GG herzuleitende informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verfahrensbeteiligten bei der Ermessensausübung zu beachten ist. Soweit die Entscheidung des Amtsrichters im Ermessensbereich liegt, ist die Entscheidung nur dahin zu überprüfen, ob die Ablehnung der Akteneinsicht rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2005 - 3 VA 14/05, NJOZ 2006, 919).

Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht dem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO i.V.m. § 567 ZPO zu. Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, haben einen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei im Zivilprozess. Ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht glaubhaft gemacht werden. Gläubigern, die sich nicht an einem Insolvenzverfahren beteiligen, kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. II ZPO im pflichtgemäßen Ermessen Einsicht in die Akten gewährt werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses reicht die Vorlage eines Klageentwurfs ohne Anlagen oder weitere Unterlagen nicht aus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2005 - 20 VA 2/04, ZVI 2006, 30).

Übt die Schuldnerin (GmbH) keine werbende Tätigkeit mehr aus, begründet die Durchführung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer für sich genommen keine Zuständigkeit i.S. des § 3 I Satz 2 InsO an dessen Wohnsitz, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen dorthin mitgenommen hat. Der Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts ist willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn dieses das Verfahren ohne Ermittlungen nach § 5 I InsO an ein anderes Insolvenzgericht verwiesen hat, obwohl für diese Anlass bestand. Ein solcher Anlass ist anzunehmen, wenn sich im Zusammenhang mit dem Verweisungsantrag der Schuldnerin nach dem Gesamtbild des Verfahrens der Verdacht einer Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer so genannten gewerbsmäßigen Firmenbestattung ergibt (OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2004 - 2 W 14/04, NZI 2004, 264).

Die Grundsätze für die Entscheidung und Kostenverteilung bei einseitiger Erledigung des Verfahrens sind auch im Insolvenzeröffnungsverfahren anzuwenden (OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2000 - 2 W 110/00, NZI 2001, 150).

Die Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist nach § 4 InsO entsprechend § 50 ZPO zu beurteilen. Bei einer ausländischen Gesellschaft ist dabei das für die Beurteilung der Parteifähigkeit anzuwendende Recht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das gilt ungeachtet der EuGH-Vorlage vom 30.3.2000 (EuZW 2000, 412 = LM H. 9/2000 § 50 ZPO Nr. 51 = ZIP 2000, 967) jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Costa Rica den Insolvenzantrag stellt. § 5 InsO, wonach das Insolvenzgericht alle Umstände zu ermitteln hat, gilt nicht, wenn es um die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags eines Gläubigers geht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.10.2000 - 3 W 171/00, NJW-RR 2001, 341).

Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Für eine Entscheidung über einen Antrag gem. §§ 850 ff. ZPO ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht über einen Antrag nach § 850g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 II RPflG statt (Ergänzung zu OLG Köln, NZI 2000, 528; OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2000 - 2 W 189/00, NZI 2000, 590).

Die Beschwerdeentscheidung des LG in einer Insolvenzsache muss grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die nur durch konkrete Bezugnahmen ersetzt oder ergänzt werden darf (Bestätigung von Senat, NZI 2000, 133). Eine Bezugnahme auf die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses des AG genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn dort tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen untrennbar verwoben sind. Über das Vermögen eines Schuldners ist auch auf Grund mehrerer Anträge verschiedener Gläubiger nur ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mehrere Antragsverfahren sind bei der Eröffnung zu verbinden. Die Bestimmungen über das Geständnis (§§ 288 ff. ZPO) sind im Insolvenzverfahren wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht anwendbar. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Schuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist notwendiger Bestandteil der vom Insolvenzrichter zu unterzeichnenden Urschrift dieses Beschlusses. Dass diese Angaben in den von der Geschäftsstelle erstellten Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses nachgetragen werden, genügt nicht. Wenn bei der Anwendung eines - den Gerichten von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten - Datenverarbeitungsprogramms nicht erreicht werden kann, dass den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidungsentwürfe erstellt werden, dann muss der Richter oder Rechtspfleger entweder von der Verwendung des Programms absehen oder die erforderliche, nach dem Ausdruck des Programms aber noch fehlenden Bestandteile der Entscheidung vor ihrer Unterzeichnung von Hand nachtragen. Unzureichend ist die Bezeichnung der von einer Entscheidung betroffenen Verfahrensbeteiligten in ihrer Urschrift allein mit einer nichtssagenden dort nicht näher erläuterten Angabe wie "Rubrum 1" oder "Rubrum 2". Der Senat wird in künftigen Fällen auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben, in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift der Entscheidung ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel - durch eine weitere, berichtigende Entscheidung - nachträglich geheilt ist (OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2000 - 2 W 85/00, NJW-RR 2000, 1580 L).

Es ist unschädlich, wenn der Beschwerdeführer den nach § 7 I 1 InsO erforderlichen Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde nicht gestellt hat, sofern sich das von ihm gewählte Rechtsschutzziel im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die isolierte Anfechtung einer Entscheidung im Insolvenzverfahren über den Kostenpunkt ist gem. § 99 I ZPO i.V. mit § 4 InsO unzulässig (OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2000 - 8 W 52/00, NZI 2001, 483).

In entsprechender Anwendung von § 99 I ZPO ist auch im Insolvenzverfahren die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht statthaft. Die Entscheidung, bei einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse die Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen, ist nicht unvertretbar und daher nicht greifbar gesetzwidrig (OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2000 - 2 W 65/00, NZI 2000, 374).

Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist jedenfalls in Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, nicht auf Fälle beschränkt, in denen die InsO ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht. Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechts wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.03.2000 - 3 W 50/00, NJW-RR 2000, 864).

Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 I InsO statthaft. Dem steht § 568 III ZPO nicht entgegen. Bei Rücknahme des Insolvenzantrags durch den antragstellenden Gläubiger sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner aufzuerlegen (OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2000 - 2 W 23/00, NZI 2000, 226).

Gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Landgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzschuldner bestätig hat, findet die sofortige weitere Beschwerde statt (Abweichung von OLG Köln, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198; NZI 1999, 415; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1653 = NZI 1999, 453 und BayObLG, NZI 1999, 497; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.1999 - 11 W 177/99, NJW 2000, 608 L).

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gem. § 4 InsO i. V. mit § 36 I Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.1999 - 2 W 273/99, NZI 2000, 75).

Die Bestimmungen der §§ 156 ff. GVG über die Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenordnung anzuwenden. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts, den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Vertreter des Schuldners im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, kann von dem ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine solche Verfahrensweise "untunlich" sei. Der Erlaß einer Vorführungsanordnung oder eines Haftbefehls nach § 98 II InsO bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten (OLG Köln, Beschluss vom 06.09.1999 - 2 W 163/99, NZI 1999, 459).

Begehrt im Verfahren über die Eröffnung des Konkurses gegen eine GmbH ein potentieller Gläubiger Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle prüfen, ob die Stammeinlagen erbracht seien, so fehlt ihm nicht das nach § 299 II ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht. Nach Einstellung des Konkurseröffnungsverfahrens mangels Masse ist das rechtliche Interesse i. S. von § 299 II ZPO gegeben, wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, daß er im Falle der Eröffnung des Verfahrens Konkursgläubiger geworden wäre. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Konkurseröffnungsverfahren setzt voraus, daß dem Gemeinschuldner rechtliches Gehör gewährt wird, um etwaige berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse berücksichtigen zu können (OLG Köln, Beschluss vom 03.05.1999 - 7 VA 6/98, NJW-RR 1999, 1561).

Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG auch in einer Insolvenzsache nicht statthaft (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.1999 - 2 W 65/99, NJW-RR 1999, 996).



§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im Verfahren über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend (BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - IX ZA 20/14).

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„... Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Verfahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umständen mit dem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff) überholt. Die Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 (IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte. ..." (BGH, Beschluss vom 17.07.2014 - IX ZB 86/13).

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Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - IX ZB 31/13).

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Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - IX ZB 64/12).

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Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 245/11).

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Der sekundäre Vergütungsanspruch des Verwalters oder Treuhänders gegen die Staatskasse setzt voraus, dass die Verfahrenskostenstundung für den jeweiligen Verfahrensabschnitt tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 75/12).

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Bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, können auch Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 156/08).

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Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08 zu InsO §§ 4a, 289, 290).

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„... Die von dem Schuldner begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035). Hieran hält der Senat fest. ..." (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 184/06)

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Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerrufen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung abzustellen (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 14/07 zu InsO § 4c Nr. 2).

Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 149/05).

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 94/06 - InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1).

Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch ei-nen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 6/06 zu InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644).

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06).

Die Verfahrenskosten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann (BGH, Beschluss vom 18.05.2006 - IX ZB 205/05).

Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 I S. 1 InsO). Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als Auskunft nach § 20 I S. 1 InsO schuldet, so hat er i. d. R. auch für die Gewährung der Stundung gem. § 4a InsO ausreichend vorgetragen. Dem Schuldner darf bei einer lediglich summarischen Prüfung im Eröffnungsverfahren nicht durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung erschwert werden. Es ist nicht anzeigt, die Ursachen der Insolvenz im Einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - IX ZB 37/04).

Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 I Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluss an BGHZ 156, 92 = WM 2003, 1871 und BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 = WM 2005, 472). Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären (BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - IX ZB 270/03).

Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 I Nr. 5 InsO ausgeschlossen. Der Versagungsgrund des § 290 I Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 72/03).

Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen. Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 70/03).

Die Stundungsregelung in § 4a InsO findet nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1.12.2001 noch nicht eröffnet worden waren. Bei der Auslegung der Übergangsregelung des Art. 103a EGInsO sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen Insolvenzrechts zu entscheiden, so dass einem Schuldner für einen Prozess, in dem es um die Auslegung dieser Vorschrift geht, Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt nicht zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZA 9/04).

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen. Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu. Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuss nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 161/03).

Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZB 459/02).

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4a II InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gem. § 175 II InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 44/03).

Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschussanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).

Stellt ein Schuldner ohne anwaltliche Beiordnung trotz mangelhafter Deutschkenntnisse einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, rechtfertigt die Klärung der Kostenstundung die Beiordnung nicht, wenn ein klärendes Gespräch mit dem Dolmetscher genügt (BGH, Beschluss vom 18.12.2002 - IX ZA 22/02).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 4a II InsO ist nicht allein deshalb erforderlich, weil der Gegner anwaltlich vertreten wird oder über eine Rechtsabteilung, in der Volljuristen tätig sind, verfügt (BGH, Beschluss vom 05.12.2002 - IX ZA 20/02).

Die Oberlandesgerichte bleiben nach dem 1.1.2002 zuständig für die Entscheidung über sofortige weitere Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen der Landesgerichte in Insolvenzsachen, wenn die angefochtene Entscheidung bis zum 31.12.2001 verkündet oder der Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 7 I 1 InsO a. F. durch das Oberlandesgericht bei einem entscheidungserheblichen Verstoß der Vorinstanzen gegen den durch Art. 103 I GG garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen und führt - den Fällen einer verfahrensfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung vergleichbar - zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. Ein nach dem 1.12.2001 beim Amts- oder Landgericht eingegangener Kostenstundungsantrag gem. § 4a InsO n. F. ist bei der nach Antragseingang zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Rahmen der Kostendeckungsprognose gem. § 26 I 2 InsO n. F. zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 W 11/02, NZI 2002, 167).

§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners nicht entgegen, dass seine Gesamtverbindlichkeiten niedriger sind als die nach Erteilung der Restschuldbefreiung fälligen Verfahrenskosten (LG Dresden, Beschluss vom 11.10.2005 - 5 T 518/05, ZVI 2005, 553).

Stellt sich später heraus, dass der Schuldner in der kurzen Zeit zwischen der Entscheidung über den Stundungsantrag und der Eröffnung des Verfahrens Einkünfte erwirtschaftet, die es ihm ermöglichen, einen nennenswerten Beitrag zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu leisten, so ist nach § 4b II InsO zu verfahren (LG Kleve, Beschluss vom 27.11.2002 - 4 T 379/02, RPfleger 2003, 207).



§ 4c Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit" und der „zumutbaren Tätigkeit" sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen (BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11).

***

Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt. Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war (BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 167/09).

***

Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09).

***

Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach § 4 c Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der Stundung nach § 4 c Nrn. 1 und 4 InsO kann nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZA 10/09).

***

„... Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2004 wurde über sein Vermögen am 1. Februar 2005 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Gleichzeitig wurden dem Schuldner mit Beschluss vom 1. Februar 2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er die Wahl der für die Insolvenzgläubiger und die Staatskasse ungünstigen Steuerklasse V nicht geändert habe und auch nicht bereit gewesen sei, den vom Insolvenzverwalter unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV berechneten pfändbaren Betrag in Höhe von insgesamt 2.962,80 € an die Masse zu zahlen. Außerdem habe der Schuldner eine in einem Rechtsstreit vor Verfahrenseröffnung im eigenen Namen rechtshängig gemachte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht angegeben. Beides rechtfertige die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, weil es einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Widerruf der Verfahrenskostenstundung aufzuheben, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7,6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts vom 13. März 2007 kommt es nicht an, denn bei einer schon kraft Gesetzes statthaften, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich zugelassenen, Rechtsbeschwerde sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gleichwohl noch zu prüfen und das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht gehindert, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, NZI 2004, 635; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16).

1. Soweit der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis eine von ihm im eigenen Namen eingeklagte Forderung in Höhe von 4.903,50 € nicht angegeben hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die Nichtangabe einer Forderung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Verfahren darstellt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch ohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gem. § 4c Nr. 5 InsO (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18). Soweit der Schuldner hierzu später an Eides statt versichert hat, die Forderung in Prozessstandschaft für seine Mutter eingeklagt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Der Schuldner hätte die Forderung in jedem Fall - gegebenenfalls auch unter Hinweis auf die angebliche Prozessstandschaft - angeben müssen, um dem Gericht und den Gläubigern die Prüfung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu ermöglichen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine für die Gläubiger interessante Forderung handelt, ist nicht Sache des Schuldners (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8).

2. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die entsprechende Anwendung des § 4c Nr. 4 InsO auf die Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gläubiger benachteiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichgesetzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt.

3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorliegenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. Dies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kaiserslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4a Rn. 28; HK-InsO/ Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 26; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 33a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung, nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April 2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die Masse einen Betrag von 2.962,80 €, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte, einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerechtfertigt. ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - IX ZB 65/07)

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Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - IX ZA 7/08).

Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse. Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 74/07 zu InsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1])

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Die Stundung kann entsprechend § 4 c Nr. 5 InsO auch dann während des Laufs der Wohlverhaltensphase aufgehoben werden, wenn Gründe vorliegen, die zur Versagung oder zum Widerruf der Restschuldbefreiung führen können. Dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits versagt worden ist, wird in eindeutigen Versagungsfällen analog der Rechtsprechung des BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung zu Beginn des Verfahrens bei "zweifelsfrei" feststehenden Versagungsgründen nicht vorausgesetzt. Der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt zweifelsfrei vor, wenn der Schuldner entgegen seiner im Gesetz festgelegten Verpflichtung dem Insolvenzgericht nicht unverzüglich angezeigt hat, dass er einer Beschäftigung nachgeht (LG Göttingen, Beschluss vom 26.09.2007 - 10 T 120/07).

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Eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 c Nr. 5 InsO vor Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht statthaft (a. A. LG Göttingen, ZInsO 2005, 1340; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 T 177/06, NZI 2006, 539).

Eine Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO kommt frühestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht. InsO § 4c Nr. 4 Kosten; Stundung; Aufhebung; Strafhaft A/83/4. Verbüßt der Schuldner eine Haftstrafe wegen vorsätzlich begangener Straftaten und dauert die Haft voraussichtlich mehr als die Hälfte der Wohlverhaltensperiode, ist die Stundung gem. § 4c Nr. 4 InsO zu versagen (AG Hannover, Beschluss vom 20.01.2004 - 905 IK 643/03-0, NZI 2004, 391).

§ 4d Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). ..." (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 145/06)

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Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden (LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05, NZI 2005, 688).

§ 5 Verfahrensgrundsätze (n.F.)

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 198/11).

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Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolvenzakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 170/11).

***

Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12).

***

Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C-396/09 - Interedil; BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 232/10 zu EGV 1346/2000 Art 3 Abs 1 S 1, EGV 1346/2000 Art 3 Abs 1 S 2, §§ 3, 5 Abs 1 S 1 InsO).

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Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04).

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/049).

Nach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme hat eine amtswegige Feststellung des Umfangs der Istmasse grundsätzlich nicht zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX ZB 284/03).

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64). Ein Insolvenzgericht kann vom Antragsteller nähere Angaben zu Verkauf einer Wohnung aus Anlass eines nicht getilgten Hypothekendarlehens fordern. Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 64/03).

Die Amtsermittlungspflicht greift ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt; eine die Zulässigkeit des Antrags berührende Aufrechnung gegen die dem Antrag zugrunde liegende Forderung setzt zumindest einen substanziierten Vortrag voraus (BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - IX ZB 586/02).



§ 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 43/12).

***

„... 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war unstatthaft.

a) Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 2).

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 186 Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf den Fall, dass der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach diesen Vorschriften besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 186 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 186 Rn. 1; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 4).

b) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte die ausdrücklich so bezeichnete Erinnerung an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 4).

3. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 1. August 2007, aaO Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8). ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZB 2/14)

***

Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12).

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Die Weigerung des Insolvenzgerichts, einen Termin anzuberaumen, um über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu entscheiden, stellt keine Entscheidung dar (BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 196/09).

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Das Enumerationsprinzip des § 6 I InsO steht einer Anlogie entgegen, so dass über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus grundsätzlich keine Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts zulässig sind. Eine Durchbrechung des Enumerationsprinzip ist allenfalls dann berechtigt, wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich geschützten Bereich eingreift. Dem Insolvenzverwalters steht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung auf Anregung des Sonderinsolvenzverwalters kein Rechtsmittel zu. Die Pflicht zur Abgabe der Versicherung ist Teil des materiellrechtlichen Anspruchs dessen, der Auskunft verlangen kann (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 177/08).

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Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 131/07 zu InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1).

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 163/06).

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„... 1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). ..." (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 145/06)

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Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04).

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05 - zu InsO §§ 6, 7, 25).

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 34/05 zu InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4).

In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen. Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 108/05 zu InsO § 6; InsVV §§ 1, 3).

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einem Insolvenzverwalter keine Weisung (§ 58 InsO) zu erteilen, ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 136/05).

Auch wenn sich ein Verfahrensbeteiligter erstmals durch eine Beschwerdeentscheidung beschwert sieht, ist die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 54/04).

Die Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre ist auf Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr anzuwenden (Bestätigung von BGH ZVI 2004, 355 = NZI 2004, 452). Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags ist nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergehen, auch nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 73/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine Ermächtigung des Sachverständigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldner zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 122/03).

Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02).

§ 7 Rechtsbeschwerde (a.F. - außer Kraft)

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist in Insolvenzsachen seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 31/12, Rn. 2 mwN). Daran fehlt es hier.

Das Berufungsgericht hat in seinem sachentscheidenden Beschluss vom 18. Oktober 2012 eine Zulassung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausgesprochen. Die später ausgesprochene Zulassung im Beschluss vom 1. November 2012 ist wirkungslos.

1. Bei dem Beschluss vom 1. November 2012 handelt es sich der Sache nach - ungeachtet seiner äußeren Form als Berichtigungsbeschluss - um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat für § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entschieden, dass eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden kann. Enthält der Beschluss keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Eine nachträgliche Zulassung holt nicht eine unterbliebene Entscheidung nach, wie § 321 ZPO voraussetzt, sondern widerspricht entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung und ändert diese ab (BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02, NJW 2004, 779; vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2003, aaO; vom 12. März 2009, aaO Rn. 8 mwN).

Diese Umstände müssen nach außen hervorgetreten sein. Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Da diese Vorschrift erlaubt, dass die Entscheidung durch einen Beschluss berichtigt werden kann, der von keinem der an der ersten Entscheidung mitwirkenden Richter gefasst wird, wird deutlich, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung für die anderen Richter ohne weiteres erkennbar sein muss. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine bindende Wirkung (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f; vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389 und ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. auch HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 6, 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 4, 16; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 319 Rn. 8).

An derartigen, nach außen getretenen Umständen, die den gerichtsinternen Bereich verlassen hätten, fehlt es hier. Die Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer erfolgte ohne nähere Begründung gemäß § 568 Satz 2 ZPO. Auch wenn in drei Parallelfällen ebenso verfahren wurde, besagt dies nichts darüber, welches Ergebnis die Kammerberatung hinsichtlich einer Zulassung hatte.

Ausreichende nach außen tretende Umstände können sich zwar durchaus auch aus der Handhabung in Parallelverfahren ergeben, so wenn in solchen Verfahren das Rechtsmittel zugelassen wurde, in einem Verfahren, das ersichtlich gleichbehandelt werden sollte, jedoch nicht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, aaO S. 23). Vorliegend sind jedoch alle Parallelverfahren gleich behandelt worden. In allen Verfahren ist die Rechtsbeschwerde zunächst nicht zugelassen worden. Später ergingen in allen Verfahren Berichtigungsbeschlüsse. Nach außen ist zuvor gerade nicht erkennbar geworden, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden sollte.

3. Auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001 (III ZR 57/01, NJW-RR 2002, 712, 713) beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dort ging es schon nicht um die Zulassung eines Rechtsmittels. Davon abgesehen wurde in dieser Entscheidung letztlich offengelassen, ob sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eine weitergehende Berichtigungsmöglichkeit, als sie § 319 ZPO vorsieht, von Verfassungs wegen ergeben könnte. Dies wurde nur für den Fall erwogen, dass das Gericht eine in keiner Weise begründete Sachentscheidung mit einem in sich schlüssigen Tenor verkündet hatte, der mit dem vom Gericht Gewollten jedoch nicht im Einklang stand. Um den Inhalt der Sachentscheidung geht es hier nicht. Der III. Zivilsenat hat seinerzeit letztlich nur entschieden, dass gegen einen unter den genannten besonderen Umständen erlassenen Berichtigungsbeschluss keine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" gegeben sei. Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN). ..." (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 109/12)

***

„... Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Seitdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 3 ff; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 (insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt); vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16). ..." (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 31/12)

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Nach der Aufhebung des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (Bestätigung von BGH, 20. Dezember 2011, IX ZB 294/11, WM 2012, 276). Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn das Beschwerdegericht verkannt hat, dass ihm diese Entscheidung oblegen hat (Bestätigung von BGH, 24. Juli 2003, IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872; BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - IX ZB 295/11).

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Die insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war. Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die am 31.3.2007 in Kraft getretene Regelung in § 851 c I Nr. 1 ZPO zumindest wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 166/07).

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Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft (BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08 zu ZPO §§ 318, 319, 321, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, InsO §§ 4, 7).

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Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 163/06).

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„... 1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaft; denn dem unter Mitwirkung eines Rechtsbeistands angebrachten Prozesskostenhilfegesuch und den weiteren Erklärungen im Verfahren kann kein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO entnommen werden. Davon abgesehen ist rechtlich bereits geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (§ 4a Abs. 2 InsO), vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). ..." (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 145/06)

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War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie je-doch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzuläs-sig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Be-schwerde verworfen werden. Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Feh-lens einer Abhilfeentscheidung unterlassen (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 81/06 zu InsO § 7; ZPO § 567 Abs. 1, § 572 Abs. 1 und 2, § 577 Abs. 1).

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05 - zu InsO §§ 6, 7, 25).

Auch wenn sich ein Verfahrensbeteiligter erstmals durch eine Beschwerdeentscheidung beschwert sieht, ist die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 54/04).

Einstweilige Anordnungen nach §§ 575 V, 570 III ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05).

Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von BGH, NJW-RR 2004, 502 = WM 2004, 494; BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 463/02).

Eine Rechtsbeschwerde, die sich allein auf die Rüge gründet, dass das Insolvenzgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, ist unzulässig, (BGH, Beschluss vom 09.12.2004 - IX ZB 24/04).

Die Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre ist auf Insolvenzverfahren, die ab dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr anzuwenden (Bestätigung von BGH ZVI 2004, 355 = NZI 2004, 452). Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags ist nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergehen, auch nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 73/03).

Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03).

Ein als Rechtsbeschwerde gem. § 7 InsO anzusehender "Widerspruch" ist unzulässig, wenn er nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZB 132/03).

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 65/03).

Auch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung bezieht sich § 7 InsO ausschließlich auf Rechtsmittelentscheidungen, die gem. § 6 Inso in Insolvenzverfahren ergangen sind. Für eine entsprechende Anwendung der Regelungen auf Verfahren außerhalb der InsO (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) ist daher selbst dann kein Raum, wenn für dort ergangene Entscheidungen die Auslegung einer insolvenzrechtlichen Norm maßgeblich war (BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 77/02).

Auf Grund des Zivilprozessreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des LG nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 I Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO (BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZB 80/02).

Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BGH zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des BGH erfolgt sind. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - IX ZB 31/02).

Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozesskostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 II, III ZPO angefochten werden (BGH, Beschluss vom 16.03.2000 - IX ZB 2/00).



§ 8 Zustellungen (n.F.)

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 272/11).

***

Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, 21. Dezember 2006, IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10).

***

„... I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an die Schuldnerin durchzuführen. Nachdem er mit einem ersten Vergütungsantrag vergeblich versucht hatte, für die Ausführung der Zustellungen einen Vergütungszuschlag bewilligt zu bekommen, reichte der weitere Beteiligte zu 1 mit seinem Schlussbericht einen zweiten Vergütungsantrag ein, mit dem er keinen Zuschlag für die Zustellungen mehr geltend machte. Er fügte jedoch die Rechnung eines Drittunternehmers bei, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete. Vorstand des unter der gleichen Anschrift wie der Treuhänder ansässigen Drittunternehmers war die Ehefrau und Sozia des weiteren Beteiligten zu 1. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 761,60 € hatte dieser bereits aus der Masse beglichen, obwohl von den abgerechneten 23 Zustellungen nur fünf Zustellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen aber vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren.

Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2010 der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt, den weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder entlassen, für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt, der Schuldnerin die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet und die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 antragsgemäß auf 1.975,61 € festgesetzt. Auf die Vergütung hat es jedoch die Zahlung an den Drittunternehmer abzüglich eines Betrags von 73,90 € (2,70 € je Zustellung zuzüglich Umsatzsteuer) angerechnet. Die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 hat es damit begründet, dass er in zahlreichen anderen Verfahren erklärt habe, die ihm übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch bei Zahlung eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 20 € je Zustellung auszuführen. Außerdem habe er pflichtwidrig gehandelt, indem er den Drittunternehmer zu einem unangemessenen Preis beauftragt und ihm 18 Zustellungen vergütet habe, die von ihm selbst ausgeführt worden seien. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht nachhaltig gestört.

Die vom weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Dies gilt auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde die Vergütungsentscheidung bekämpft. Der weitere Beteiligte zu 1 ist beschwert, obwohl seine Vergütung antragsgemäß festgesetzt wurde, weil die vorgenommene Anrechnung der Auszahlung an den Drittunternehmer zumindest sein Recht beschränkt, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 15 f). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.

2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den allein das Insolvenzgericht seine Entscheidung nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).

b) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.

aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, WM 2012, 547 Rn. 10) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde.

bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts betreffend die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.

a) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter anderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann. Eine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich genommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann nicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt.

b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1 habe in zahlreichen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 20 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht gezahlt werde. Dieses Verhalten stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die objektiv geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil es den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, aaO Rn. 14 ff).

c) Pflichtwidrig war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1 Vorstand des beauftragten Unternehmens war (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13).

d) Eine schwere Pflichtverletzung liegt schließlich darin, dass der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung des Drittunternehmers einreichte, ohne offenzulegen, dass der Drittunternehmer auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren, und dass er die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer aus der Masse bezahlte.

e) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.

4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht im Blick auf die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 aufzuheben.

a) Durch die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts und die Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1 gegen diesen Beschluss - unbeschränkt - sofortige Beschwerde eingelegt habe, lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts den maßgeblichen Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, sowie den Streitgegenstand und die Anträge der Beteiligten in den beiden Instanzen noch ausreichend deutlich erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 5 f).

b) Indem das Beschwerdegericht sich mit der Anrechnung der an den Drittunternehmer für die Ausführung der Zustellungen gezahlten Vergütung auf die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht befasst hat, kann es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Auf einer Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des Insolvenzgerichts, die der weitere Beteiligte zu 1 nicht angegriffen hat, war die sofortige Beschwerde auch insoweit unbegründet.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütung bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters abziehen, wenn es bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beauftragung der Dritten nicht gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 ff).

bb) Dies war hier der Fall. Bei der Durchführung von Zustellungen im Auftrag des Insolvenzgerichts (§ 8 Abs. 3 InsO) handelt es sich zwar um eine besondere Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, WM 2007, 506 Rn. 10, 17; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 24), die der Insolvenzverwalter oder Treuhänder grundsätzlich auf Dritte übertragen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Einschaltung Dritter hat jedoch zu unterbleiben, wenn es dem Verwalter möglich und zumutbar ist, die Zustellungen selbst durchzuführen, und wenn dies die Masse weniger belastet. Ein solcher Fall lag hier vor. Den überwiegenden Teil der vom Drittunternehmer abgerechneten Zustellungen hatte der weitere Beteiligte zu 1 ohnehin selbst durchgeführt. Die verbleibenden, tatsächlich vom Drittunternehmer ausgeführten fünf Zustellungen hätte er mit geringem Aufwand durch sein eigenes Büropersonal bewerkstelligen lassen können. Dies wäre für die Masse deutlich günstiger gewesen, weil er unter den gegebenen Umständen nur die Erstattung der anfallenden Sachkosten als Auslagen hätte beanspruchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, aaO Rn. 21 ff). ..." (BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 18/11)

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Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 gel-tenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Ü-bertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden. Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 81/06 zu InsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 a.F.)

Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht i. S. einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a. F. zu verstehen (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02).

Das Insolvenzgericht kann auch dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - IX ZB 368/02).

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung (n.F.)

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

Leitsätze/Entscheidungen:

Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11)

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Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 272/11).

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Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 42/10).

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Zum Fristbeginn für Beschwerden in Vergütungsfestsetzungssachen bei (unvollständiger) Veröffentlichung im Internet und nachfolgender Einzelzustellung an den Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - IX ZB 173/08).

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Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04).

Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger i.S. des § 727 I ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen (BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05).

Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht i. S. einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a. F. zu verstehen (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02).

Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest (BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 231/00).

*** (OLG)

Hat ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte, hindert die Möglichkeit, diese Information durch implementierten Datenabgleich oder Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, das Unternehmen nicht daran, sich auf Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berufen. Ob dabei die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen, ist dabei nicht relevant (entgegen BGH, 15. April 2010, IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806; OLG Bremen, Urteil vom 30.01.2014 - 3 U 52/13).

***

Die zulässige Veröffentlichung eines Verfügungsverbots im Internet gilt als öffentliche Bekanntmachung i. S. von § 9 I 3 InsO. Ein Unternehmen, das keinen bankmäßigen Betrieb unterhält, muss sich nicht gem. § 82 S. 1 InsO im gleichen Umfang entlasten wie eine Bank, es muss insbesondere nicht seine Geschäftspartner täglich daraufhin überprüfen, ob über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Rostock, Urteil vom 19.06.2006 - 3 U 6/06).

§ 10 Anhörung des Schuldners

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozess die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen Forderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenzschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat. Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann ausnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu beschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre. Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im Voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat. Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 11.05.2000 - IX ZR 262/98).

§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.



Leitsätze/Entscheidungen:

Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i.S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO. Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volks-eigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft. Wurde in Bezug auf eine derartige "Scheingesellschaft" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschafts-vertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der feh-lerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12; BGH, Beschluss vom 16.10.2006 - II ZB 32/05).

Ist eine GmbH, die auf Grund der Abweisung eines Antrags mangels Masse aufgelöst worden ist, im Handelsregister gelöscht, ist ein Gläubigerantrag dann zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass die Gesellschaft noch verteilbares Vermögen besitzt (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 6/04).

Die allgemeine Meinung, dass eine Vorgesellschaft (hier: zur GmbH) insolvenzfähig ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozess (BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - IX ZB 34/03).

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch unter Berücksichtigung ihrer Teilrechtsfähigkeit nicht insolvenzfähig (LG Dresden, Beschluss vom 15.05.2006 - 5 T 105/06, NJW 2006, 2710).

§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1. des Bundes oder eines Landes;
2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung, dass der bisherige Volleigentümer sein Eigentum nunmehr im Interesse eines anderen (" Treugeber") verwaltet, erwirbt dieser kein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Eigentümers ("Treuhänders").Ein Aussonderungsrecht an einem Grundstück kann durch eine Treuhandvereinbarung ohne Vormerkung des Übereignungsanspruchs des Treugebers nicht begründet werden. § 25 V S. 1 DMBilG begründet ein schuldrechtliches Aussonderungsrecht der Treuhandanstalt, das jedoch erlischt, sobald die Privatisierung vollzogen ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 75/01).

§ 13 Eröffnungsantrag (n.F.)

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 110/09).

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Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZB 82/04 - zu InsO § 13 Abs. 1, § 317).

Wird eine Erledigungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben, bewirkt sie, dass der betroffene Antrag nicht zur Verfahrenseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178 = NJW 2002, 515 = NZI 2002, 91). Die Bestellung einer unternehmensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann bei einem Antrag auf Eigenverwaltung jedenfalls dann erforderlich sein, wenn kurz vor der Antragstellung zu Gunsten des gerade erst bestellten Geschäftsführers ein größeres Vorschusshonorar (hier: 290.000,-- Euro) angewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 197/03).

Wird der Insolvenzantrag nicht durch eine zur Vertretung befugte Person (hier: Antragstellung durch einen Prokuristen und einen Handlungsbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft statt durch zwei Prokuristen oder ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen) gestellt, beseitigt die Genehmigung des Berechtigten den Antragsmangel rückwirkend (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - IX ZB 402/02, NZG 2003, 583).

§ 14 Antrag eines Gläubigers

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 256/11).

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„... 1. Grundsätzlich ist der Insolvenzantrag eines Finanzamtes nur zulässig, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen des Schuldners (§§ 150, 167 AO, 18 UStG; vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, 2011, § 18 Rn. 113) vorgelegt werden. Eine Liste der in der Vollstreckung befindlichen Rückstände reicht regelmäßig nicht aus. Eine Glaubhaftmachung der Forderungen durch das Finanzamt durch Vorlage der Bescheide oder der Steueranmeldungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner diese Forderungen nicht bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 ff).

2. Bei der Frage, ob der Steuerschuldner nach den beiden erfolgten Zahlungsaufforderungen Steuerschulden zurückgeführt hat, wird das Amtsgericht den hierzu wegen eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises (Art. 103 Abs. 1 GG) erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten neuen Sachvortrag des Gläubigers berücksichtigen müssen, dass die Geltendmachung nur der Umsatzsteuerforderungen im Insolvenzantrag nicht auf einer Zahlung des Steuerschuldners, sondern darauf beruht, dass für die Eintreibung der rückständigen Einkommensteuer nunmehr ein anderes Finanzamt zuständig ist.

3. Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes muss nicht notwendig durch Vorlage einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch oder durch die Erklärung des Finanzamtes, erfolglos gegen den Steuerschuldner vollstreckt zu haben, erfolgen. Der antragstellende Gläubiger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 7/08, WuM 2009, 144 Rn. 3). Die schlichte Nichtbegleichung einer unbestrittenen Forderung kann im Einzelfall eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 5; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 125; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 14 Rn. 81). Ein Indiz für die fehlende Zahlungsfähigkeit kann sein, wenn der Schuldner auf Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt nicht reagiert und dem angekündigten Vollstreckungsversuch weder entgegentritt noch den Zugang zur Wohnung ermöglicht. ..." (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 264/11)

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Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12).

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Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist (BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 177/09).

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„... 1. Die Gläubigerin hat einen zulässigen Insolvenzantrag gestellt. Sie hat ihre Forderung glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes muss nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen, ausreichend ist auch, dass der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466, 1467 f; HKInsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 14 Rn. 11 f; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 14 Rn. 51; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 Rn. 52). Der Begriff der Glaubhaftmachung in § 14 Abs. 1 InsO entspricht dem des § 294 ZPO (BGHZ 156, 139, 142; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458 Rn. 5; HmbKommInsO/Wehr, 2. Aufl., § 14 Rn. 6; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 38). Beides hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung nicht verkannt. Der Hinweis des Insolvenzgerichts, in der Regel sei ein vollstreckbarer Titel und das Protokoll eines vergeblichen Vollstreckungsversuchs vorzulegen, schließt nicht aus, dass die Glaubhaftmachung auch auf andere Weise erfolgen kann. Eine Selbstbindung des Gerichts scheidet aus. Hier ergibt sich schon aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 12. Februar 2007, dass sie nicht mehr über die Mittel verfügte, um die fälligen Wohngeldansprüche zu befriedigen.

2. Wird das Verfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag vorliegen (BGHZ 169, 17, 21 Rn. 11). Auch insoweit ist das Beschwerdegericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb einer Frist von zwei bis drei Wochen geschlossen werden kann (BGHZ 163, 134, 145; BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, ZIP 2007, 1666, 1669 Rn. 31). Fällige Zahlungspflichten können nur mit Geld oder anderen üblichen Zahlungsmitteln erfüllt werden, nur diese sind in die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 InsO zu erstellende Liquiditätsbilanz aufzunehmen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 Rn. 28; Beschl. v. 19. Juli 2007, aaO Rn. 30).

Die Schuldnerin hatte auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerdebegründung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung unbestritten fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten in Höhe von 600.000 €, denen sofort verfügbare liquide Mittel in Höhe von 55.000 € gegenüberstanden. Schon bei Zugrundelegung dieser von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Zahlen bestand eine Liquiditätslücke von mehr als 90 %, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht geschlossen werden konnte. Auf die Frage, ob die weiteren Verbindlichkeiten der Schuldnerin in einem Umfang von mehr als 37 Mio. € ernsthaft eingefordert waren, kommt es nicht an.

Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, die durch Tatsachen belegte Erwartung gehabt zu haben, aufgrund von sicheren Zahlungseingängen künftig die erforderlichen Mittel zu haben, um ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Sie war im Gegenteil nur in der Lage, durch Zahlungen aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers überhaupt noch Forderungen teilweise zu befriedigen.

3. Eine Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Selbst bei Unterstellung des Einverständnisses der drei durch Grundpfandrechte gesicherten Großgläubiger mit einer stillen Liquidation waren am 26. Juli 2007 immer noch die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Im Insolvenzverfahren liegen Forderungsanmeldungen von weit mehr als 250 Gläubigern vor. Zum Einverständnis all dieser Gläubiger mit einer stillen Liquidation wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nichts ausgeführt. ..." (BGH. Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 7/08)

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Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt (BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07).

Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 12/07).

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„... 1. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Rechtssätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen, weil es die hier streitige Fälligkeit der nicht vollstreckbaren Gläubigerforderung in freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) festgestellt hat.

2. Die Schuldnerin hat die Fälligkeit ihrer Kreditverbindlichkeit gegenüber der antragstellenden Gläubigerin schon nicht in erheblicher Weise bestritten. Auch das entsprechende Vorbringen ihrer Rechtsbeschwerde geht ins Leere. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Schuldnerin bereits bei Eingang des Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 am 26. November 2002 infolge der Kreditfälligkeit zahlungsunfähig war, sondern erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt den Eröffnungsgrund im Zeitpunkt dieser hier am 24. Mai 2003 ergangenen Entscheidung voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958 f, z.V.b. in BGHZ 169, 17 ff). Es würde offensichtlich jeder Grundlage entbehren, wenn die Schuldnerin behaupten wollte, auch zu diesem Zeitpunkt seien die mit letzter Zahlungsfrist bis Ende September 2002 zurückgeforderten Kreditmittel noch nicht fällig gewesen. Im Eröffnungszeitpunkt wäre auch eine hierdurch in Gang gesetzte ordentliche Kündigungsfrist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB, § 609 Abs. 2 BGB a.F. längst abgelaufen gewesen. Die Schuldnerin macht selbst nicht geltend, dass ihre berechtigten Interessen einer Rückforderung des Kredits noch im Eröffnungszeitpunkt entgegengestanden hätten. ..." (BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 201/03)

***

„... Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen. Zwar sei gemäß § 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bedürfe aber dann des vollen Beweises, wenn ihr Bestehen für den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, ausschlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, durch die ihr Eröffnungsantrag weiterverfolgt wird.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht mehr vor. Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.N. der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt. Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Aufklärung eines streitigen Sachverhaltes nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2006, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Grundsätzen der nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. ..." (BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 263/03)

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Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 164/06).

Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZB 245/05).

Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entbunden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung bestreitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen verweigert (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/05).

Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht. Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05).

Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschl. an BGH, NZI 2004, 587) (BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 38/05).

Welche Anforderungen an die Darlegung und die Glaubhaftmachung einer Forderung im Rahmen des Eröffnungsantrags zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen zu beziehen und richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 InsO, § 294 ZPO). Hinsichtlich des Insolvenzgrunds muss der Gläubiger, wenn er keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen kann, Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuldner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder Rechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 205/04).

Eine wirksame Nichtabhilfeentscheidung ist auch dann gegeben, wenn der abgelehnte Richter zu dem Zeitpunkt, zu dem er über die Nichtabhilfe entschieden hat, zwar noch hätte warten müssen (§ 47 ZPO), weil über seine Befangenheit noch nicht entschieden war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beschwerdegericht entschieden hat, das Befangenheitsgesuch jedoch bereits zurückgewiesen war. Der Verfahrensfehler, der in der Entscheidung über die Abhilfe vor der Entscheidung über ein Befangenheitsgesucht zunächst liegt, wird durch die spätere rechtskräftige Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag unzulässig ist, wenn mit ihm offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn der Zulassung einer Rechtsbeschwerde, weil sie ohnehin allgemein bejaht wird (BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 280/03).

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - IX ZB 189/03).

Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers genügend. Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln. Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 29/03).

Ein wegen fehlender Vertretungsvollmacht unwirksamer Gläubigerantrag kann auch nach Eröffnung durch nachträgliche Genehmigung rückwirkend geheilt werden (BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - IX ZB 401/02).

Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt. Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen (BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 51/02).



§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler zu hören.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Insolvenzgericht am Ort und Sitz des Abwicklers gem. § 37 KWG ist zuständig als Gericht des "wirtschaftlichen Mittelpunktes" gem. § 3 I S. 2 InsO. Bei einer von der BaFin gem. § 37 KWG aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte erlassenen Abwicklungsanordnung sind die organschaftlichen Vertreter der abzuwickelnden Schuldnerin nicht gem. § 15 II InsO in dem vom Abwickler als "alleinig Berechtigten" beantragten Insolvenzverfahren anzuhören. Sie sind weder beteiligungs- noch beschwerdebefugt, sondern auf das Verwaltungsverfahren gegen die Abwicklungsanordnung zu verweisen. Die Abwicklungsanordnung der BaFin führt unmittelbar zu Rückzahlungsverpflichtungen der Schuldnerin an deren Anleger, die die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auslösen, sofern diese Verpflichtungen nicht durch vorhandene oder zeitnah zu generierende Mittel gedeckt sind (AG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 67c IN 312/05, ZIP 2005, 1748).

Die Berechtigung zur Stellung eines Insolvenzantrages hinsichtlich einer KG verbleibt trotz Insolvenz der Komplementär-GmbH bei deren Geschäftsführer; für eine Vollliquidation der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter der GmbH findet sich im Insolvenzrecht keine Grundlage (AG Dresden, Beschluss vom 13.06.2003 - 432 IN 1487/03, ZIP 2003, 1264).

§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Leitsätze/Entscheidungen:

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 53/13).

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Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 22.10.2013 - II ZR 394/12).

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„... Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die strafbewehrte Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht legt insoweit einen falschen Maßstab zugrunde; davon ausgehend sind seine Feststellungen auch lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar.

1. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen dieser Frist die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen. Sonst liegt Zahlungsunfähigkeit vor (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 88/07, BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsfähigkeit 2 mwN).

Die Feststellung derselben erfolgt in der Regel durch die sogenannte betriebswirtschaftliche Methode. Dies setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154; Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546). Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen Graf/Jäger/Wittig-Otte, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2011, § 15a InsO Rn. 65 f. mwN).

Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann aber auch durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (wirtschaftskriminalistische Methode; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154). Als wirtschaftskriminalistische Warnzeichen kommen u.a. in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern (vgl. zu den Krisensignalen im Einzelnen auch Achenbach/Ransiek-Wegner, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 7. Teil 1. Kap. Rn. 93; Otte, aaO Rn. 68 mwN).

2. Hieran gemessen tragen die Urteilsausführungen die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht.

a) Soweit die Strafkammer als ausschlaggebendes wirtschaftskriminalistisches Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit wertet, dass im fraglichen Zeitraum Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, liegt dem ein unzutreffender Maßstab zugrunde. Denn es handelt sich insoweit um die Grundsätze zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung. Denn dies stellt ein Verfahren dar, welches auf eine rückblickende Betrachtung unter Berücksichtigung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung - etwa im Hinblick auf die Verbindlichkeiten - zurückgreifen kann, mithin auf eine prognostische Beurteilung gerade nicht angewiesen ist. Anders verhält es sich aber bei der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO besteht, da nach den oben dargelegten Maßstäben insoweit eine prognostische Beurteilung erforderlich ist. Auf diesen Unterschied weist der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung ausdrücklich hin (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 Rn. 28).

Dass im Tatzeitraum ‚offene Verbindlichkeiten' bestanden, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Oktober 2009 noch nicht beglichen worden waren, ist daher kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme des zeitlich vorgelagerten Eintritts der Zahlungsunfähigkeit.

Auch im Weiteren sind keine ausreichend tragfähigen Beweisanzeichen für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit dargelegt. Zwar kann es sich bei Kredit- und Darlehenskündigungen von Banken um ein Krisensignal handeln, die Kündigung des Darlehens in Höhe von 172.129,21 € durch die D. Bank mit Schreiben vom 10. Juni 2009 ist jedoch für sich genommen nicht hinlänglich aussagekräftig, zumal offen bleibt, ob die Forderung beglichen worden ist. Auch ist es nicht ausreichend, dass das Landgericht darlegt, die wirtschaftliche Lage sei ‚angespannt' gewesen, Außenstände seien sofort eingetrieben worden und ‚das Geld' hätte jedenfalls seit April 2009 nicht ausgereicht, ‚sämtliche Gläubiger der C. zu befriedigen'.

b) Soweit das Landgericht Ausführungen zu Verbindlichkeiten der C. und ihren Möglichkeiten zur Begleichung derselben macht - was jedoch der Sache nach unter die betriebswirtschaftliche Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit fällt - boten die Feststellungen aber ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit.

aa) Dies gilt schon deswegen, weil die Strafkammer bei der Darstellung der Verbindlichkeiten nicht deutlich danach unterscheidet, ob es sich um nur bestehende oder auch um fällige Forderungen handelt.

So ist nicht festgestellt, welche konkreten fälligen Forderungen bestanden, die nicht beglichen werden konnten. Die Feststellung, dass nicht ‚sämtliche Gläubiger' hätten befriedigt werden können, ersetzt das Erfordernis einer Liquiditätsbilanz nicht. So belegt der von der Strafkammer ihrer Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegte Zahlungsplan vom 8. Juni 2009 gerade nicht ausreichend, dass fällige Forderungen nicht beglichen werden konnten. Danach standen der C. an diesem Tag aus dem Eingang von Zahlungen 130.000 € zur Verfügung. Diese wurden aufgewandt, um mehrere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 111.000 € zu begleichen. Zu einer dieser Teilforderungen in Höhe von 10.000 € ist vermerkt: ‚Gesamt OP ca. 90.000 €'. Hieraus folgert das Landgericht als Beleg für die Zahlungsunfähigkeit, dass zusätzlich zu den 111.000 € weitere 90.000 € nicht beglichen werden konnten. Dass es sich bei diesen 90.000 € um schon fällige und noch nicht - wie z.B. durch die Teilzahlung von 10.000 € - zumindest teilweise beglichene Forderungen handelte, ist dadurch jedoch nicht belegt. Dies - insbesondere im Zusammenhang mit der Zugrundelegung des falschen Maßstabs (vgl. oben a) - vertieft die Besorgnis, dass das Landgericht den Aspekt der Fälligkeit im Tatzeitraum nicht ausreichend in den Blick genommen und bestehende Forderungen mit fälligen Forderungen gleich gesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund vermag auch die vereinzelte Feststellung, es habe sich bei der dargestellten Entwicklung der Schulden um ‚fällige Schulden' gehandelt, die Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend sicher zu belegen. Diesen Feststellungen mangelt es zum einen an einer nachvollziehbaren Grundlage. Hierzu wird nur mitgeteilt, dass die Zahlen aus einer schriftlichen Anfrage an die Gläubiger der C. durch den Sachverständigen resultierten. Unklar bleibt jedoch, was genau Inhalt dieser Anfrage war und ob die von den Gläubigern angegebenen Forderungen tatsächlich den Schluss auf die Fälligkeit derselben im Tatzeitraum und nicht lediglich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulassen. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, ob eine Stundung (vgl. hierzu Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 76 Rn. 57 mwN) erfolgte, was angesichts der Feststellungen zumindest teilweise - z.B. hinsichtlich der Gläubiger CO. und Al. - durchaus nahe liegt, jedoch vom unzutreffenden Rechtsmaßstab der Strafkammer aus keine weitere Erörterung erfuhr. Bei gestundeten Forderungen handelt es sich aber nicht um fällige Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO.

Einen Vergleich der dergestalt ‚angemeldeten' Forderungen, die nur in ihrer jeweiligen monatlichen Gesamthöhe mitgeteilt werden und eine weitere Spezifizierung vermissen lassen, mit den Erkenntnissen aus den Insolvenzunterlagen oder den Zahlen aus der Buchhaltung hat das Landgericht nicht angestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal die vom Landgericht dargelegten Erkenntnisschwächen der Buchhaltungsunterlagen nicht auf Verbindlichkeiten der C. selbst bezogen sind.

bb) Zudem sind die Feststellungen zu den zur Verfügung stehenden Zahlungsmitteln nicht ausreichend. Als solche kommen nämlich gemäß den oben dargelegten Grundsätzen nicht nur ‚freie Kreditlinien' in Betracht, sondern auch anderweitige kurzfristig herbeizuschaffende Finanzmittel.

Deswegen hätte in diesem Zusammenhang erörtert werden müssen, dass ausweislich der Feststellungen zwei Bankkonten im gesamten Tatzeitraum noch relevantes Guthaben aufwiesen, so das Konto bei der Sp. und das bei der H. , welche zusammengenommen ein Guthaben von über 180.000 € im Mai 2009 und von über 160.000 € im Juni 2009 aufwiesen. Zudem wäre in die Betrachtung einzubeziehen gewesen, mit welchen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb der C. hinreichend sicher stichtagsbezogen zu rechnen war. Denn das Landgericht stellt schließlich fest, dass werthaltige Forderungen gegen Kunden der C. in einer Höhe von bis zu 1 Mio. € nicht auszuschließen seien. Auch die Umstände, unter denen die A. bereit gewesen wäre, Finanzmittel für die C. zur Verfügung zu stellen (‚zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung', ‚im ‚Notfall'‚, ‚im Fall extremer Liquiditätsengpässe') wären näher aufzuklären und die gegebenenfalls so ermittelten Beträge in die Gegenüberstellung einzubeziehen gewesen.

III. Da die Zahlungsunfähigkeit der C. nicht ausreichend belegt ist, die Feststellungen zum Betrug aber hieran anknüpfen, war die Verurteilung auch insoweit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte das neue Tatgericht sich abermals davon überzeugen, dass die Bestellungen durch den Angeklagten in der festgestellten Weise, mithin durch die jeweilige Genehmigung der Bestellungen betrügerisch erfolgten, so handelt es sich nicht um die Begehung eines einheitlichen Delikts, sondern um mehrere selbständige Betrugstaten.

IV. Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubeurteilung zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf, auch wenn diejenigen zur faktischen Geschäftsführerschaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12, wistra 2013, 272) für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffen sind.

Das neue Tatgericht wird insbesondere aufzuklären haben, inwieweit die T. zur Nachschießung von finanziellen Mitteln an die C. verpflichtet und hierzu unter Berücksichtigung der 1 Mio. €, die im April bzw. Mai 2009 von der A. an die T. geflossen ist, in der Lage war. Aufzuklären sein wird auch, ob und unter welchen Bedingungen die liquide A. zu Zahlungen bereit bzw. verpflichtet war. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 InsO auf den Antrag des Generalbundesanwalts hin. ..." (BGH, Beschluss vom 21..08.2013 - 1 StR 665/12)

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Der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst auch solche Schäden des Neugläubigers, die durch eine fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft am Bauwerk verursacht werden und von dieser wegen fehlender Mittel nicht mehr beseitigt werden können (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 130/10).

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§ 16 Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begründetheit des Insolvenzantrags. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts keinen schlüssigen Vortrag dazu gehalten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensrückzahlungsanspruch nach der Kündigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung mit Erlösen aus der Rückgabe von Gerüsten im Wesentlichen ausgeglichen hat, und erhebliche Zahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist gegen die Würdigung des Landgerichts zu den Eröffnungsvoraussetzungen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners kam es daher nicht an. ..." (BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 86/06)

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

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Der Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist auf eine Beschwerde hin aufzuheben, wenn dem Gemeinschuldner das Sachverständigengutachten nicht übersandt und die Einzahlung des erforderlichen Massekostenvorschusses nicht hinreichend ermittelt wurde (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.03.2005 - 19 T 30/05, DZWir 2005, 348).



§ 17 Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsrund auf. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die Hauptbegründung getragen, dass die Aufrechnung der Beklagten an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO scheitert.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 1 InsO eingreift, weil der Schuldner mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgegangen ist.

a) Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8). Hat der Schuldners sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, so ist zu unterscheiden, ob er den Fall, dass sie nicht eintrete, erwartet und wünscht, oder ob er die Benachteiligung in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Im ersteren Fall hat er die Benachteiligung nicht gewollt, im zweiten dagegen ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben (BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376).

b) Danach sind die Voraussetzungen eines Benachteiligungsvorsatzes im Streitfall erfüllt. Der Schuldner hat, wie die Beklagte erkannte, eine Gläubigerbenachteiligung gebilligt, weil er in Kenntnis der gegen ihn gerichteten Forderungen seiner Arbeitnehmer, ohne die gerichtliche Klärung der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten abzuwarten, die Beklagte bevorzugt befriedigt hat. Selbst wenn er die Forderungen der Arbeitnehmer persönlich als unbegründet erachtete, hat er in Kauf genommen, dass diese Forderungen, wenn sie - wie tatsächlich geschehen - rechtskräftig zuerkannt werden, infolge der vorherigen Befriedigung der Beklagten einen Ausfall erleiden.

2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners scheitert nicht - wie die Beklagte geltend macht - daran, dass dieser lediglich zahlungsunwillig war.

Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Lag eine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Zahlungsunfähigkeit kann vom Prozessgegner widerlegt werden. Dazu ist es ihm unbenommen, der auf eine Zahlungseinstellung gestützten Annahme der Zahlungsunfähigkeit etwa durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auf Vernehmung vom Zeugen zum Nachweis entgegenzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10 v.H. auswies (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711, Rn. 18). Einen solchen Antrag hat die Beklagte ausweislich ihres Beschwerdevorbringens nicht gestellt.

3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben.

Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten bereits widersprüchlich, weil sie einerseits geltend macht, von der Unbegründetheit der weiteren gegen den Schuldner gerichteten Forderungen ausgegangen zu sein, die Gehörsrüge hingegen darauf stützt, von diesen Forderungen überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Davon abgesehen kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht eine Kenntnis der Forderungen festgestellt hat. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19). ..." (BGH, Beschluss vom 10.07.2014 - IX ZR 287/13)

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Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein. Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, 22. November 2012, IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76; BGH, Urteil vom 22.05.2014 - IX ZR 95/13).

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Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste (BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 49/13).

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„... 1. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO nicht zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis unterschieden.

Tatsächlich hat das Berufungsgericht bei der Schuldnerin eine Deckungslücke von 10 v.H. festgestellt und daraus ihre Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) hergeleitet. Ferner ist es davon ausgegangen, dass den Geschäftsführern der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Damit hat es die notwendige Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen getroffen.

2. Die im Blick auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zu Unrecht gestundete Forderungen in die Liquiditätsprüfung eingestellt, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) aus der Feststellung einer Deckungslücke hergeleitet hat und die Ausführungen mithin eine bloße Hilfsbegründung bilden. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht angenommen, dass ungeachtet der Stundungsvereinbarung andere fällige Verbindlichkeiten seitens der Schuldnerin nicht bedient werden konnten.

3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht bedacht, von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Erhalt der ersten Zahlung noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bereits zwölf Tage vor der ersten Zahlung ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb über die Liquiditätslage der Schuldnerin unterrichtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorbringen der Beklagten tatsächlich berücksichtigt.

4. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG und eine Obersatzabweichung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend, rechtsverbindliche Zahlungszusagen ihrer Gesellschafter hätten einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entgegengestanden.

Mit Hilfe einer Zahlungszusage, durch die sich die Gesellschafter gegenüber ihrer GmbH verpflichten, dieser die zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Forderungen benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, kann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH vermieden werden. Dies setzt jedoch - falls nicht der GmbH ein ungehinderter Zugriff auf die Mittel eröffnet wird - außerdem voraus, dass die Gesellschafter ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 21). Mangels eines tatsächlichen Zahlungsflusses konnte im Streitfall nicht allein aufgrund der Erklärung ihrer Gesellschafter von einer Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.

5. Zu Unrecht meint die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei jedenfalls entfallen, weil sie infolge der Finanzierungszusagen der Gesellschafter nachträglich von dieser Möglichkeit ausgegangen sei.

Allein die Erteilung einer Zahlungszusage durch die Gesellschafter war nicht geeignet, die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu beseitigen. Mangels einer der Beklagten erkennbaren Liquiditätszufuhr an die Schuldnerin bestanden die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Umstände weiter. Darum scheidet ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von vornherein aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 23). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird auch nach der von der Beschwerde angeführten, nur verkürzt wiedergegebenen Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 34) allein dann beseitigt, wenn die Umstände, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, nicht mehr gegeben sind. Eine nachträgliche Änderung der Tatsachengrundlage scheidet im Streitfall mangels einer erkennbaren Liquiditätszufuhr aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO).

6. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Vorsatzanfechtung scheide hier mit Rücksicht auf einen Sanierungsversuch aus.

Sowohl der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz können ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Voraussetzung hierfür ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Im Streitfall fehlt es bereits an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Eine ernsthafte und begründete Aussicht auf einen Sanierungserfolg war darum nicht gerechtfertigt. ..." ( BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - IX ZR 232/12)

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„... Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die strafbewehrte Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht legt insoweit einen falschen Maßstab zugrunde; davon ausgehend sind seine Feststellungen auch lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar.

1. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen dieser Frist die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen. Sonst liegt Zahlungsunfähigkeit vor (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 88/07, BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsfähigkeit 2 mwN).

Die Feststellung derselben erfolgt in der Regel durch die sogenannte betriebswirtschaftliche Methode. Dies setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154; Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546). Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen Graf/Jäger/Wittig-Otte, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2011, § 15a InsO Rn. 65 f. mwN).

Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann aber auch durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (wirtschaftskriminalistische Methode; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154). Als wirtschaftskriminalistische Warnzeichen kommen u.a. in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern (vgl. zu den Krisensignalen im Einzelnen auch Achenbach/Ransiek-Wegner, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 7. Teil 1. Kap. Rn. 93; Otte, aaO Rn. 68 mwN).

2. Hieran gemessen tragen die Urteilsausführungen die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht.

a) Soweit die Strafkammer als ausschlaggebendes wirtschaftskriminalistisches Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit wertet, dass im fraglichen Zeitraum Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, liegt dem ein unzutreffender Maßstab zugrunde. Denn es handelt sich insoweit um die Grundsätze zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung. Denn dies stellt ein Verfahren dar, welches auf eine rückblickende Betrachtung unter Berücksichtigung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung - etwa im Hinblick auf die Verbindlichkeiten - zurückgreifen kann, mithin auf eine prognostische Beurteilung gerade nicht angewiesen ist. Anders verhält es sich aber bei der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO besteht, da nach den oben dargelegten Maßstäben insoweit eine prognostische Beurteilung erforderlich ist. Auf diesen Unterschied weist der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung ausdrücklich hin (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 Rn. 28).

Dass im Tatzeitraum ‚offene Verbindlichkeiten' bestanden, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Oktober 2009 noch nicht beglichen worden waren, ist daher kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme des zeitlich vorgelagerten Eintritts der Zahlungsunfähigkeit.

Auch im Weiteren sind keine ausreichend tragfähigen Beweisanzeichen für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit dargelegt. Zwar kann es sich bei Kredit- und Darlehenskündigungen von Banken um ein Krisensignal handeln, die Kündigung des Darlehens in Höhe von 172.129,21 € durch die D. Bank mit Schreiben vom 10. Juni 2009 ist jedoch für sich genommen nicht hinlänglich aussagekräftig, zumal offen bleibt, ob die Forderung beglichen worden ist. Auch ist es nicht ausreichend, dass das Landgericht darlegt, die wirtschaftliche Lage sei ‚angespannt' gewesen, Außenstände seien sofort eingetrieben worden und ‚das Geld' hätte jedenfalls seit April 2009 nicht ausgereicht, ‚sämtliche Gläubiger der C. zu befriedigen'.

b) Soweit das Landgericht Ausführungen zu Verbindlichkeiten der C. und ihren Möglichkeiten zur Begleichung derselben macht - was jedoch der Sache nach unter die betriebswirtschaftliche Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit fällt - boten die Feststellungen aber ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit.

aa) Dies gilt schon deswegen, weil die Strafkammer bei der Darstellung der Verbindlichkeiten nicht deutlich danach unterscheidet, ob es sich um nur bestehende oder auch um fällige Forderungen handelt.

So ist nicht festgestellt, welche konkreten fälligen Forderungen bestanden, die nicht beglichen werden konnten. Die Feststellung, dass nicht ‚sämtliche Gläubiger' hätten befriedigt werden können, ersetzt das Erfordernis einer Liquiditätsbilanz nicht. So belegt der von der Strafkammer ihrer Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegte Zahlungsplan vom 8. Juni 2009 gerade nicht ausreichend, dass fällige Forderungen nicht beglichen werden konnten. Danach standen der C. an diesem Tag aus dem Eingang von Zahlungen 130.000 € zur Verfügung. Diese wurden aufgewandt, um mehrere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 111.000 € zu begleichen. Zu einer dieser Teilforderungen in Höhe von 10.000 € ist vermerkt: ‚Gesamt OP ca. 90.000 €'. Hieraus folgert das Landgericht als Beleg für die Zahlungsunfähigkeit, dass zusätzlich zu den 111.000 € weitere 90.000 € nicht beglichen werden konnten. Dass es sich bei diesen 90.000 € um schon fällige und noch nicht - wie z.B. durch die Teilzahlung von 10.000 € - zumindest teilweise beglichene Forderungen handelte, ist dadurch jedoch nicht belegt. Dies - insbesondere im Zusammenhang mit der Zugrundelegung des falschen Maßstabs (vgl. oben a) - vertieft die Besorgnis, dass das Landgericht den Aspekt der Fälligkeit im Tatzeitraum nicht ausreichend in den Blick genommen und bestehende Forderungen mit fälligen Forderungen gleich gesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund vermag auch die vereinzelte Feststellung, es habe sich bei der dargestellten Entwicklung der Schulden um ‚fällige Schulden' gehandelt, die Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend sicher zu belegen. Diesen Feststellungen mangelt es zum einen an einer nachvollziehbaren Grundlage. Hierzu wird nur mitgeteilt, dass die Zahlen aus einer schriftlichen Anfrage an die Gläubiger der C. durch den Sachverständigen resultierten. Unklar bleibt jedoch, was genau Inhalt dieser Anfrage war und ob die von den Gläubigern angegebenen Forderungen tatsächlich den Schluss auf die Fälligkeit derselben im Tatzeitraum und nicht lediglich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulassen. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, ob eine Stundung (vgl. hierzu Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 76 Rn. 57 mwN) erfolgte, was angesichts der Feststellungen zumindest teilweise - z.B. hinsichtlich der Gläubiger CO. und Al. - durchaus nahe liegt, jedoch vom unzutreffenden Rechtsmaßstab der Strafkammer aus keine weitere Erörterung erfuhr. Bei gestundeten Forderungen handelt es sich aber nicht um fällige Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO.

Einen Vergleich der dergestalt ‚angemeldeten' Forderungen, die nur in ihrer jeweiligen monatlichen Gesamthöhe mitgeteilt werden und eine weitere Spezifizierung vermissen lassen, mit den Erkenntnissen aus den Insolvenzunterlagen oder den Zahlen aus der Buchhaltung hat das Landgericht nicht angestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal die vom Landgericht dargelegten Erkenntnisschwächen der Buchhaltungsunterlagen nicht auf Verbindlichkeiten der C. selbst bezogen sind.

bb) Zudem sind die Feststellungen zu den zur Verfügung stehenden Zahlungsmitteln nicht ausreichend. Als solche kommen nämlich gemäß den oben dargelegten Grundsätzen nicht nur ‚freie Kreditlinien' in Betracht, sondern auch anderweitige kurzfristig herbeizuschaffende Finanzmittel.

Deswegen hätte in diesem Zusammenhang erörtert werden müssen, dass ausweislich der Feststellungen zwei Bankkonten im gesamten Tatzeitraum noch relevantes Guthaben aufwiesen, so das Konto bei der Sp. und das bei der H. , welche zusammengenommen ein Guthaben von über 180.000 € im Mai 2009 und von über 160.000 € im Juni 2009 aufwiesen. Zudem wäre in die Betrachtung einzubeziehen gewesen, mit welchen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb der C. hinreichend sicher stichtagsbezogen zu rechnen war. Denn das Landgericht stellt schließlich fest, dass werthaltige Forderungen gegen Kunden der C. in einer Höhe von bis zu 1 Mio. € nicht auszuschließen seien. Auch die Umstände, unter denen die A. bereit gewesen wäre, Finanzmittel für die C. zur Verfügung zu stellen (‚zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung', ‚im ‚Notfall'‚, ‚im Fall extremer Liquiditätsengpässe') wären näher aufzuklären und die gegebenenfalls so ermittelten Beträge in die Gegenüberstellung einzubeziehen gewesen.

III. Da die Zahlungsunfähigkeit der C. nicht ausreichend belegt ist, die Feststellungen zum Betrug aber hieran anknüpfen, war die Verurteilung auch insoweit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte das neue Tatgericht sich abermals davon überzeugen, dass die Bestellungen durch den Angeklagten in der festgestellten Weise, mithin durch die jeweilige Genehmigung der Bestellungen betrügerisch erfolgten, so handelt es sich nicht um die Begehung eines einheitlichen Delikts, sondern um mehrere selbständige Betrugstaten.

IV. Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubeurteilung zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen insgesamt auf, auch wenn diejenigen zur faktischen Geschäftsführerschaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12, wistra 2013, 272) für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffen sind.

Das neue Tatgericht wird insbesondere aufzuklären haben, inwieweit die T. zur Nachschießung von finanziellen Mitteln an die C. verpflichtet und hierzu unter Berücksichtigung der 1 Mio. €, die im April bzw. Mai 2009 von der A. an die T. geflossen ist, in der Lage war. Aufzuklären sein wird auch, ob und unter welchen Bedingungen die liquide A. zu Zahlungen bereit bzw. verpflichtet war. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 InsO auf den Antrag des Generalbundesanwalts hin. ..." (BGH, Beschluss vom 21..08.2013 - 1 StR 665/12)

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„... Mit dieser Begründung kann der Zurückweisungsbeschluss keinen Bestand haben. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalts hätte es für den hier maßgeblichen Anfechtungszeitraum ab dem 21. Januar 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht verneinen dürfen, weil diese ihre Zahlungen eingestellt hatte und hieraus auf ihre Zahlungsunfähigkeit zu schließen war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

1. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn entweder die Handlung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte, oder die Handlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

a) Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz oftmals nicht erforderlich, weil im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; ständig).

b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10).

aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 22, 28).

bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert nicht. Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 13 mwN).

2. Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die von dem Berufungsgericht festgestellten Beweisanzeichen die Annahme einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners. Insoweit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien versäumt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 13).

a) Im Streitfall bestanden nach dem "Aktenstand", auf den sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezogen hat, bereits im Zeitpunkt der ersten von der Schuldnerin zugunsten der Beklagten innerhalb des Dreimonatszeitraums bewirkten Zahlung am 21. Januar 2005 erhebliche Zahlungsrückstände, die der Schuldner bis zu der Verfahrenseröffnung nicht mehr vollständig beglichen hat. Schon dieser Umstand begründet regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 28). Auch wenn vom Kläger lediglich dargelegt ist, dass damals Forderungen der Beklagten und eines Sozialversicherungsträgers offenstanden, fällt bei der Bewertung ins Gewicht, dass die Forderung der Beklagten im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin existenzielle Bedeutung hatte, weil ohne eine Stromversorgung ein Bäckereibetrieb nicht zu unterhalten ist. Die mehr als halbjährige Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet nach ständiger Rechtsprechung ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 15). Zwar ist nicht festgestellt, ob gegen die Schuldnerin bei Verfahrenseröffnung weitere offene Verbindlichkeiten bestanden, die schon zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlungen begründet waren, weil eine Auseinandersetzung mit der in den Vorinstanzen beigezogenen Akte des Insolvenzverfahrens durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist. Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise kann aber Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6). Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es übergangen hat, dass die Schuldnerin schon zuvor, nämlich in den Monaten November 2004 bis Januar 2005, die Forderungen der Beklagten, ihres Energieversorgers, nicht mehr beglichen hat, so dass es zu einer Vielzahl von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen mit der Androhung von Stromsperren gekommen ist. Ihre Rückstände bei der Beklagten hat die Schuldnerin trotz eigener, nicht eingehaltener Zahlungszusagen nicht ausgeglichen. Vielmehr sind nach dem klägerischen Vortrag die Schulden sogar kontinuierlich angestiegen.

b) Ferner hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung der Forderungen der Beklagten, wie auch anderer Gläubiger, einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. MünchKomm-InsO/Eilenberger, 3. Aufl. § 17 Rn. 30). Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003, aaO; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43). Wären es tatsächlich geringfügige Liquiditätslücken gewesen, hätte es der Schuldnerin gelingen müssen, diese zu schließen. Tatsächlich war die Schuldnerin nach dem Gesamtbild, auf das sich das Berufungsgericht bezogen hat, nur noch darum bemüht, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugin P. , nach denen es dem Gesellschafter der Schuldnerin nur noch darum ging, Löcher zu stopfen. Dass auch andere Gläubiger die Schuldnerin bedrängten, folgt bereits aus dem Umstand, dass nach Aussage der Zeugin neben etlichen Lieferanten, die Zahlung beanspruchten, auch Gerichtsvollzieher die Schuldnerin aufsuchten. Warum sich das Berufungsgericht dieser Erkenntnis verschließt und in seiner Begründung ausführt, dass es keine nennenswerten weiteren Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gegeben habe, ist im Hinblick auf dieses Beweisergebnis unverständlich. Die Beweisaufnahme ergibt im Gegenteil das Bild eines Schuldners, der am finanziellen Abgrund wirtschaftet und nur noch darum bemüht ist, die Gläubiger zu befriedigen, die ihn am stärksten bedrängen. Nachdem sich diese Vorgänge über mehrere Monate erstreckten und damit deutlich über den Zeitraum von drei Wochen hinausgingen, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht von einem nur kurzfristigen Liquiditätsengpass ausgegangen werden. Die Annahme einer bloßen Zahlungsstockung ist nach dieser Indizienlage ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696 Rn. 18 ff).

c) Die durchschnittlichen Tagesumsätze der Schuldnerin haben entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts keine entlastende Wirkung. Allein aus dem Umstand, dass die Schuldnerin, die offenkundig nicht mehr in der Lage war, einen geordneten Zahlungsverkehr aufrechtzuerhalten, im Durchschnitt Tageseinnahmen von 8.000 € hatte, folgt nicht, dass eine Zahlungseinstellung ausschied. Mit diesen Tageseinnahmen konnten - soweit nicht ohnehin Privatentnahmen getätigt worden sind, wie die Zeugin P. bekundet hat - nur noch Löcher gestopft werden. Um sämtliche Gläubiger außer der Beklagten zu befriedigen, reichten sie nicht aus. Selbst wenn die Einnahmen, wie vom Berufungsgericht unterstellt, rechnerisch genügt hätten, um die Forderungen der Beklagten zu erfüllen, standen sie tatsächlich nicht zur Verfügung. So forderten die von der Beklagten entsandten Sperrkassierer höhere Beträge ein, als sie von der Zeugin P. - je nach Kassenlage - erhalten konnten, weil die Schuldnerin ungeachtet ihrer Tageseinnahmen, die aus den gesammelten Einnahmen sämtlicher Filialbetriebe stammten, nicht imstande war, mehr zu zahlen. Die absolute Höhe der Tageseinnahmen steht deshalb der durch eine Vielzahl von Indizien belegten Zahlungseinstellung nicht entgegen.

d) Zwar hat das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen, dass die schon im Jahr 2004 zurückgegebenen Lastschriften und die nicht eingehaltene Zahlungszusage der Schuldnerin gravierende Indizien für die Annahme einer Zahlungseinstellung sein können. Mit seiner Auffassung, eine Zahlungsunfähigkeit sei auszuschließen, wenn ein Schuldner nur über hinreichend hohe Umsätze verfüge, ungeachtet aller sonstigen Anzeichen für eine Zahlungseinstellung und ohne Rücksicht auf die Frage, welche laufenden Aufwendungen er habe, um diese Umsätze zu erzielen, hat es sich aber den Blick auf diese weiteren maßgeblichen Indizien verstellt.

3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, selbst bei unterstellter Zahlungsunfähigkeit sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte nach § 130 Abs. 2 InsO Kenntnis von Umständen gehabt habe, aus denen sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls Zahlungseinstellung zu schließen gehabt hätte, kann dies die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen.

a) Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 v.H. oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 130 Rn. 25 f). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 25; vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145 Rn. 10; vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 Rn. 10). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13 f; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, aaO Rn. 10). Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit. Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185; vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 14). Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung - hier der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO) - obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 9). Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 30; vom 15. Mai 2009 - IX ZR 201/08, WM 2009, 2322 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 15).

b) Die pauschalen Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus ihrem Wissen um die Vielzahl der Bäckereifilialen der Schuldnerin schließen dürfen, dass diese über beträchtliche Tageseinnahmen und damit hinreichende Liquidität verfügt habe, genügen diesen Anforderungen nicht. Das Berufungsgericht hat die gebotene Gesamtwürdigung hinsichtlich der Zahlungszeitpunkte bislang nicht vorgenommen. Es wird deshalb nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob die Beklagte zu den einzelnen Zahlungszeitpunkten aufgrund der ihr bekannten Indiztatsachen die erforderliche positive Kenntnis von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin hatte. Dabei wird es sich insbesondere mit den zurückgegebenen Lastschriften, dem sich ständig vergrößernden Zahlungsrückstand, der Nichtzahlung der Stromrechnungen für die Monate November 2004 bis Januar 2005, den Mahnungen der Beklagten, der nicht erfüllten Zahlungszusage der Schuldnerin und den Beitreibungsversuchen des eigenen Sperrkassierers befassen müssen. ..." (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12)

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„... b) Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Anfang Februar 2004 kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, NZI 2012, 663 Rn. 8; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NZI 2013, 140 Rn. 16 ff).

aa) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012, aaO). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 vom Hundert seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 vom Hundert erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 19 mwN).

Eine solche Liquiditätsbilanz hat das Berufungsgericht seiner Würdigung jedoch nicht zugrunde gelegt; die Parteien haben zu einer solchen Liquiditätsbilanz auch nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat gerade nicht den zum Stichtag bestehenden liquiden und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mitteln sämtliche am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt, sondern auf der einen Seite nur die bekannten Kontoguthaben und auf der anderen Seite lediglich die vom Landgericht zugrunde gelegten fälligen Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung im Mai 2004 nicht beglichen waren. Die Gegenüberstellung dieser Zahlen hat deswegen für die Frage, ob die Schuldnerin Anfang Februar 2004 zahlungsunfähig war, keine Aussagekraft. Die Kontoguthaben sind auch ersichtlich anderweitig verwendet worden.

bb) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 20 mwN).

Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 Rn. 12 mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 16 mwN).

Diese Rechtsprechung war dem Berufungsgericht bekannt. Es war allerdings der Ansicht, es müsse zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Liquiditätslücke von mehr als 10 vom Hundert der fälligen Gesamtverbindlichkeiten festgestellt werden. Dies trifft nicht zu. Es bedarf keiner Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 Rn. 13; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, NZI 2012, 416 Rn. 9).

cc) Das Landgericht hat seiner Entscheidung aufgrund des klägerischen Schriftsatzes vom 13. Mai 2008 zugrunde gelegt, dass zum 1. Februar 2004 fällige und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichene Forderungen der Insolvenzgläubiger gegen die Schuldnerin in Höhe von 43.790,61 € bestanden. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger erstmals nach einem richterlichen Hinweis zu Art und Fälligkeit der Forderungen vorgetragen, aus denen er ein Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 1. Februar 2004 herleiten will. Die Beklagte hat diese Forderungen mit Nichtwissen bestritten und nur eine weiter behauptete Forderung der D. GmbH gegen die Schuldnerin in Höhe von 152.029,94 € konkret in Abrede gestellt, die das Landgericht als nicht substantiiert vorgetragen angesehen hat. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die im landgerichtlichen Urteil festgestellten Forderungen gegen die Schuldnerin nicht mehr in Frage gestellt. Deshalb ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin zum 1. Februar 2004 fällige Forderungen in Höhe von 43.790,61 € bestanden.

Diese Höhe der zu den maßgeblichen Zeitpunkten fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin war auch im Hinblick auf den Umfang des schuldnerischen Geschäftsbetriebs nicht unbeträchtlich. Es bestand keine lediglich geringfügige Liquiditätslücke. Deshalb ist von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611, Rn. 16 ff). Es hätte deshalb der Beklagten oblegen, hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit den Gegenbeweis zu führen, etwa mittels Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 Rn. 20; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, NZI 2012, 416 Rn. 18 mwN). Hierauf hätten die Vorinstanzen die Beklagte hinweisen müssen. ..." (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 113/10)

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„... II. Die Beschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat Vorbringen des Klägers zu Tatsachen, die auf eine die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründende Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO hindeuten, in seiner Entscheidung nicht gewürdigt, was den Umständen nach darauf schließen lässt, dass es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

a) Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, nach der die Klage bereits unschlüssig ist, darauf gestützt, dass der Kläger eine schon vor dem tatsächlichen Insolvenzantrag eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt habe. Dabei hat es sich ausschließlich mit dem umfangreichen Vorbringen des Klägers zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz zu den Stichtagen 1. Februar und 1. September 2004 auseinandergesetzt. Dies deutet darauf hin, dass das Berufungsgericht ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übersehen hat.

Die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz ist entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f.; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469 Rn. 27). Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 12, 15; Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 119/10, ZIP 2012, 723 Rn. 13; Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 25; Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 15; Versäumnisurteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 24; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 16 - Göttinger Gruppe).

b) Der Kläger hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragen, dass im Zeitraum der streitgegenständlichen Zahlungen fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden seien. Dieses Vorbringen hat der Kläger auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 5. September 2011 hin zumindest im Hinblick auf die bis einschließlich September 2004 fälligen Verbindlichkeiten wiederholt. Mit diesem Vorbringen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Aus dem Berufungsurteil wird auch nicht deutlich, dass das Vorbringen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet unerheblich war.

2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Der Kläger hat unter Angabe des jeweiligen Gläubigers, des Rechnungsdatums und des Fälligkeitsdatums bis August 2004 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 15.000 € behauptet, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht ausgeglichen wurden. Diese Verbindlichkeiten wuchsen nach den Angaben des Klägers bis Ende September 2004 auf ca. 25.000 € und bis Ende Oktober 2004 auf über 43.000 € an. Diese Beträge können angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtverbindlichkeiten von rund 400.000 € zum 1. September 2004 nicht als unerheblich angesehen werden.

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird sich mit der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die D. Bank mit Schreiben vom 27. Februar 2003 auseinandersetzen müssen. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung berechtigt war, können die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der D. Bank nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger die Saldenstände zu den einzelnen Darlehen nicht ausreichend dargelegt hat oder nicht erkennbar ist, ob und in welchem Umfang die mit der Kündigung fälligen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offen waren. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist allein der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der zum Jahresende 2003 bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank nicht (vollständig) ausgeglichen wurde, ein erhebliches Indiz für eine Zahlungseinstellung.

Nach der Bilanz der Schuldnerin zum 31. Dezember 2003, vorgelegt als Anlage K 24, bzw. den Vorjahreszahlen der vom Beklagten als Anlage B 14 vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2004 haben zum Jahresende 2003 Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der D. Bank im Umfang von rund 310.000 € bestanden. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf die Anlage BB 10 behaupteten Kreditsalden zum 1. Januar 2004 weichen hiervon zwar geringfügig ab. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch zu ersehen, dass ein wesentlicher Teil der zum Jahresende 2003 fälligen Kreditsalden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgezahlt wurde. Dies gilt insbesondere für den auf dem Konto Nr. …1 eingeräumten Kredit, der am 1. Januar 2004 i.H.v. 170.324,12 € zur Rückzahlung fällig war und zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch i.H.v. 131.018,57 € bestand.

2. Für die Frage der Zahlungseinstellung kommt es daher auch nicht entscheidend auf den im Februar 2004 gewährten Zahlungsaufschub an, weil die Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Wochen offen standen. Im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub hat das Berufungsgericht im Übrigen verkannt, dass es für die Fälligkeit der Verbindlichkeiten im insolvenzrechtlichen Sinne nach Ablauf des 30. Juni 2004 keiner erneuten Zahlungsaufforderung bedurfte. Von der Nichtzahlung einer nach § 271 Abs. 1 BGB fälligen Forderung darf zwar nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Eine Forderung ist vielmehr nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Erbringung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18 f.; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420 Rn. 25 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZIP 2013, 79 Rn. 8).

Die D. Bank hatte sich bereits mit Schreiben vom 2. März 2004 alle Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen nach Ablauf des 30. Juni 2004 vorbehalten und damit ihren Willen, Zahlung zu verlangen, unmissverständlich bekundet. Dies wird das Berufungsgericht in seiner tatrichterlichen Würdigung zu berücksichtigen haben. Zu würdigen ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch, dass die Ausführung weiterer Überweisungen und die Zulassung von Kontobelastungen ein Anhaltspunkt dafür sind, dass die D. Bank der Schuldnerin wieder Kredit eingeräumt hat und damit zugleich von ihrem Erfüllungsverlangen Abstand genommen haben könnte. In Widerspruch dazu steht es allerdings, dass die D. Bank das Kontokorrentverhältnis ungeachtet dessen nicht fortgesetzt hat, sondern - wie aus der Anlage BB 10 zu ersehen - weiter vom Verzug der Schuldnerin ausgegangen ist (vgl. zur Fortsetzung eines Kontokorrentverhältnisses: BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 235/02, ZIP 2003, 1435, 1436). Näher zu begründen wäre auch, warum einzelne weitere Belastungen auf dem Konto Nr. …0 die Fälligkeit sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung in Frage stellen sollen.

3. Sollte das Berufungsgericht die Überzeugung von einer Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gewinnen, steht es dem Beklagten offen, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er etwa konkret vorträgt und gegebenenfalls beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausgewiesen hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 144 ff.; Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 20; Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735 Rn. 18). ..." (BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - II ZR 54/12)

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Erlangt ein Gläubiger mehrere Monate nach einem von ihm gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag durch diesen Befriedigung seiner Forderung und nimmt er anschließend den Antrag zurück, kann die Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung durchgreifen. Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt (BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11).

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Eine sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners wird nicht durch den Neuabschluss der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, wenn der Schuldner seiner Ratenzahlungspflicht auch danach nur verspätet nachkommt und der gesamte offene Restforderungsbetrag deshalb fällig bleibt (Festhaltung BGH, 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, WM 2008, 452; BGH, Beschluss vom 27.09. 2012 - IX ZR 24/12).

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„... 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.

a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Im Insolvenzanfechtungsprozess ist eine solche Liquiditätsbilanz jedoch oft nicht erforderlich, weil hier auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28).

b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27).

aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, aaO Rn. 22, 28).

bb) Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert. Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 13 mwN).

2. Das Berufungsgericht durfte danach eine Zahlungseinstellung und entsprechend eine Zahlungsunfähigkeit nicht mit der Begründung verneinen, es könne nicht festgestellt werden, dass die zum Zeitpunkt der Zahlungen offenen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht erfüllten Verbindlichkeiten der Schuldnerin einen erheblichen Teil ihrer gesamten Verbindlichkeiten dargestellt haben, weil der Kläger die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten im Zahlungszeitpunkt nicht dargelegt habe. Geboten war es, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt vollständig auf seine Bedeutung für die Frage der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit zu prüfen und die sich dabei ergebenden Beweisanzeichen umfassend zu würdigen.

III. 1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht treffen, weil diese Feststellungen den Vortrag der Parteien nicht ausschöpfen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin kommt insbesondere der Umstand in Betracht, dass zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung weitere Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig mindestens 191.313,73 € und zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung in Höhe von mindestens 202.942,54 € offen waren und von der Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden. Ob es sich dabei um einen maßgeblichen Teil der zum Zahlungszeitpunkt offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, kann möglicherweise aus dem Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 15). Mittelbar kann auch der Gesamtumfang der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen einen Hinweis bieten. Ein weiteres Indiz für eine bereits vor den in Rede stehenden Zahlungen erfolgte Zahlungseinstellung kann darin liegen, dass die Schuldnerin mit der Bezahlung der beträchtlichen Steuerforderungen des Beklagten seit mehr als sechs Monaten im Rückstand war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16) und erst zahlte, nachdem der Beklagte eine Kontenpfändung ausgebracht hatte. Das Gewicht dieses Beweisanzeichens kann allerdings gemindert sein, wenn die Steuerrückstände, wie der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens der Bevollmächtigten der Schuldnerin vorgetragen hat, durch Unzulänglichkeiten in der Buchhaltung der Schuldnerin verursacht worden sein sollten. Dafür, dass die verspäteten Zahlungen nicht auf den Mangel an Liquidität, sondern auf Rückstände bei der Buchführung zurückzuführen sind, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Sollte im zweiten Berufungsdurchgang eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht festgestellt werden können, wären im weiteren die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen, für welche die drohende Zahlungsunfähigkeit genügen kann. ..." (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 40/10)

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Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners widerlegt werden; erforderlich ist der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09).

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„... Die allein auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung der von der Schuldnerin zugunsten der S. KG an die Beklagte erbrachten Zahlungen auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO abgelehnt hat, liegt kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler vor.

a) Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken dagegen, ob die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 betreffenden - nicht testierten - Handelsbilanzen überhaupt geeignet sind, eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 InsO) der S. KG auch im hier maßgeblichen späteren Zahlungszeitraum der Jahre 2004 und 2005 nachzuweisen. Überdies legt die Beschwerde nicht dar, ob und - wenn ja - wann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. KG eröffnet wurde oder ob deren Vermögensverfall in anderer Weise offenbar wurde.

b) Davon abgesehen ist allein die Vorlage der Handelsbilanzen nicht geeignet, eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 InsO) darzutun.

Für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, WM 2011, 979 Rn. 33 mwN). Danach durfte sich der Kläger - in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts - nicht darauf beschränken, zum Nachweis der Überschuldung der S. KG lediglich deren Handelsbilanzen vorzulegen (BGH, Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06, WM 2008, 27 Rn. 2).

2. Ein Zulassungsgrund greift ebenfalls nicht durch, soweit das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO auch für die nach Gewährung des Vollstreckungsaufschubs von der Schuldnerin erbrachten Zahlungen abgelehnt hat.

a) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist regelmäßig von seiner Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) auszugehen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 144 ff). Bei der Bewertung, ob danach Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund können im Rahmen einer zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit zu erstellenden Liquiditätsbilanz die von einem Vollstreckungsaufschub betroffenen Forderungen außer Betracht bleiben.

b) Vorliegend geht es indes nicht um die mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz vorzunehmende Feststellung der Zahlungsunfähigkeit; diese soll vielmehr ersichtlich aus einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) der Schuldnerin hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 20). Zwar mag die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ein Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sein. Das Berufungsgericht hat jedoch auf der Grundlage einer zulassungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung angenommen, dass das Beweisanzeichen im Streitfall auch im Blick auf die Höhe der betroffenen Forderung nicht die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung trägt.

c) Zwar kann die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auf eine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung schließen lassen, wenn der Anfechtungsgegner weiß, es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun zu haben, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße bedienen kann, auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14). Eine solche Schlussfolgerung ist vorliegend jedoch nicht möglich, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin fehlt. ..." (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZR 102/1)

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Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halbjährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat. Der Senat hält an den Grundsätzen des Urteils vom 19.2.2009 (BGHZ 180, 63 = NJW 2009, 1202 = NZI 2009, 228) zur Frage fest, wann der Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers hat (BGH, Urteil vom 15.10.2009 - IX ZR 201/08).

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Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08 zu InsO § 17)

Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung. Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - IX ZR 38/04 zu GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4; InsO § 17 Abs. 2).

Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06 zu InsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird (BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 231/04 zu InsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1).

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„... Das Berufungsgericht ist, von der Revision unangegriffen, von einer kongruenten Deckung ausgegangen. Dies ist zutreffend, weil die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck verkehrsüblich ist (BGHZ 123, 320, 324; v. 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, ZIP 2006, 578, z.V.b. in BGHZ 166, 125; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 131 Rn. 13).

Beide Scheckeinlösungen lagen innerhalb der 3-Monatsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anwendbar ist deshalb § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Ein Bargeschäft liegt nicht vor, weil der erforderliche enge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung (Annahme des Auftrags oder Beginn der Tätigkeit) und Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1261, 1264) nicht bestand. Der Bericht der Beklagten wurde ab 3. Dezember 1999 erstellt. Die Scheckhingabe und die Scheckeinlösung lagen über 4 Monate später.

Entscheidend ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Scheckeinlösung (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 11) Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO geprüft, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Scheckeinlösung die Zahlungen eingestellt hatte. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Liegt Zahlungseinstellung vor, begründet dies eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24), die vom Prozessgegner zu widerlegen wäre.

Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

Die Zahlungseinstellung hat das Berufungsgericht mit unzutreffenden Gründen abgelehnt.

a) Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 30).

Eine solche Erklärung kommt in den Schreiben der Schuldnerin vom 12. April 2000 an die Sozialversicherungsträger zum Ausdruck. In den Schreiben ist zwar ausgeführt, dass die Schuldnerin auf Zahlungseingänge warte. Es wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Eingänge jedenfalls nicht bis zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am 15. April 2000 zu erwarten seien, eine Zahlung bei Fälligkeit also keinesfalls erfolgen könne, sondern nur drei monatliche Raten jeweils zum Monatsende angeboten werden könnten. Die Schuldnerin war demzufolge gerade nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge binnen drei Wochen nachzukommen.

Allerdings wurden die Anträge auf Stundung noch vor Fälligkeit gestellt. Wurde ihnen rechtzeitig stattgegeben, fehlte es an der Fälligkeit der Forderungen. Hierzu und zu der Frage, ob es sich um einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin handelte, hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

b) Das Berufungsgericht hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass nach Behauptung des Klägers die Schuldnerin zum 30. April 2000 die Löhne der gewerblichen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß gezahlt hat. Dies sei unerheblich, weil sie gleichzeitig die Gehälter der Angestellten weitergezahlt habe.

Das Berufungsgericht hat offenbar angenommen, einzelne beträchtliche Zahlungen schlössen die Zahlungseinstellung aus. Dies ist unzutreffend. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098). Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155; v. 4. Oktober 2001, aaO; v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668).

c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob unter dem Gesichtspunkt der bis zuletzt nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt.

Nach den Behauptungen des Klägers hatte die Schuldnerin am 31. März 2000 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 4,92 Mio. DM aus Lieferungen und Leistungen offen stehen, die bis zuletzt unbedient blieben und deshalb zur Tabelle angemeldet wurden. Zum 7. April 2000 soll der Betrag dieser Forderungen auf 5,13 Mio. DM, zum 20. April 2000 auf 5,45 Mio. DM, zum 28. April 2000 auf 5,65 Mio. DM und zum 4. Mai 2000 auf 5,78 Mio. DM angestiegen sein.

Danach wäre die Schuldnerin bei Einlösung des ersten Schecks bereits seit einer Frist von knapp drei Wochen ab dem 31. März 2000 nicht in der Lage gewesen, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 4,92 Mio. DM zu begleichen. Sie konnte sie auch in der Folgezeit nicht tilgen. Sofern es sich hierbei nicht nur um einen unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt hat, lag deshalb bereits seit 31. März 2000 Zahlungseinstellung vor (vgl. BGHZ 163, 134, 144 ff).

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte danach nur dadurch wieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte (BGHZ 149, 100, 101; 149, 178, 188). Das hätte derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 101).

d) Das Berufungsurteil hat eine Zahlungseinstellung vor allem auch deshalb abgelehnt hat, weil die Nichtbegleichung der Verbindlichkeiten nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Auch dies ist indessen unzutreffend. Durch die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Löhne und der sonst fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nach Fälligkeit ist für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden, dass die Nichtzahlung auf einem objektiven Mangel an Geldmitteln beruhte. Gerade Sozialversicherungsbeiträge und Löhne werden typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (zu den Sozialversicherungsbeiträgen vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458). Einer ausdrücklichen Zahlungsverweigerung bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40).

III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erneut zu prüfen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hierfür zu treffen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Sofern eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134, 139 f). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 142 f).

a) Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer (endgültigen) Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden (BGHZ 163, 134, 140; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 5). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufzustellen sein. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGHZ 163, 134, 138; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24; MünchKommInsO/Eilenberger, § 17 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 17 Rn. 18). Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Die vom Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz ist nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist, also etwa im Rahmen der Frage, ob Insolvenzantrag zu stellen oder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (vgl. BGHZ 163, 134, 140). Im Anfechtungsprozess lässt sich auch auf andere Weise feststellen, ob und was der Schuldner zahlen konnte. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass nicht lediglich eine Zahlungsstockung vorlag, ist im Nachhinein ohne weiteres feststellbar. Es bedarf insoweit keiner Prognose.

b) Der Kläger hat behauptet, dass im Zeitpunkt der Einlösung des ersten Schecks am 20. April 2000 bei der Schuldnerin Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung in Höhe von ca. 5,45 Mio. DM fällig gewesen seien, die von den Gläubigern hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen, und die trotz aller Einnahmen, die die Schuldnerin erzielt habe, nicht mehr hätten bedient werden können. Bei Einlösung des zweiten Schecks am 4. Mai 2000 seien ca. 5,78 Mio. DM aus Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung fällig gewesen, die bis zuletzt trotz der Eingänge unbedient geblieben seien. Trifft dies zu, lag in den genannten Zeitpunkten Zahlungsunfähigkeit vor.

2. Anfechtungsvoraussetzung ist gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Für die Kenntnis genügt es, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, d.h. 10 % und mehr, ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht wird tilgen können (HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 23). Dieser Kenntnis steht nach § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

3. Das Berufungsgericht wird bei der Prüfung dieser Fragen auch das von der Beklagten erstattete Gutachten zu berücksichtigen haben, in dem aus deren Sicht ausgeführt ist, unter welchen Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben war. ..." (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03)

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht (Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04).

Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04).

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar. - Zum Zeitpinkt der Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01).

*** (OLG)

„... Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Kann sie sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung ihrer fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel nicht beschaffen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr eine nur rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGHZ 163, 134, 139 ff; BGH ZIP 2006, 222 Rn. 27; BGH ZIP 2007, 1469 Rn. 37; BGH ZIP 2012, 1174 Rn. 10).

Zu berücksichtigen sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur im insolvenzrechtlichen Sinne fällige Verbindlichkeiten. Eine Forderung ist dann zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Erbringung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen und erkennbare Erklärungen - gestundet sind (vgl. BGH WM 2009, 1202 Rn. 22; BGH GmbHR 2013, 482 Rn. 12 jeweils m.w.N) ... (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2014 - 6 U 155/12)

***

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein. Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, 22. November 2012, IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76; BGH, Urteil vom 22.05.2014 - IX ZR 95/13).

***

In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 05.12.2013 - IX ZR 93/11).

*** (AG)

Die durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten sind bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung (§ 19 InsO) und der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht zu berücksichtigen. Auch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) scheidet bei dieser Sachlage aus, da nicht der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, sondern infolge der Abweisung des Antrages als unbegründet der Antragsteller (AG Göttingen, Beschluss vom 22.08.2002 - 71 IN 65/01, 71 IN 66/01, NdsRpfl 2003, 68).



§ 19 Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen ( BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 229/11).

***

Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht. Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12).

***

„... Die allein auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung der von der Schuldnerin zugunsten der S. KG an die Beklagte erbrachten Zahlungen auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO abgelehnt hat, liegt kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler vor.

a) Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken dagegen, ob die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 betreffenden - nicht testierten - Handelsbilanzen überhaupt geeignet sind, eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 InsO) der S. KG auch im hier maßgeblichen späteren Zahlungszeitraum der Jahre 2004 und 2005 nachzuweisen. Überdies legt die Beschwerde nicht dar, ob und - wenn ja - wann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. KG eröffnet wurde oder ob deren Vermögensverfall in anderer Weise offenbar wurde.

b) Davon abgesehen ist allein die Vorlage der Handelsbilanzen nicht geeignet, eine Überschuldung (§ 19 Abs. 1 InsO) darzutun.

Für die Feststellung, dass eine Gesellschaft insolvenzrechtlich (rechnerisch) überschuldet ist, bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind (BGH, Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, WM 2011, 979 Rn. 33 mwN). Danach durfte sich der Kläger - in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts - nicht darauf beschränken, zum Nachweis der Überschuldung der S. KG lediglich deren Handelsbilanzen vorzulegen (BGH, Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06, WM 2008, 27 Rn. 2).

2. Ein Zulassungsgrund greift ebenfalls nicht durch, soweit das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO auch für die nach Gewährung des Vollstreckungsaufschubs von der Schuldnerin erbrachten Zahlungen abgelehnt hat.

a) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist regelmäßig von seiner Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) auszugehen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 144 ff). Bei der Bewertung, ob danach Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund können im Rahmen einer zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit zu erstellenden Liquiditätsbilanz die von einem Vollstreckungsaufschub betroffenen Forderungen außer Betracht bleiben.

b) Vorliegend geht es indes nicht um die mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz vorzunehmende Feststellung der Zahlungsunfähigkeit; diese soll vielmehr ersichtlich aus einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) der Schuldnerin hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 20). Zwar mag die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ein Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sein. Das Berufungsgericht hat jedoch auf der Grundlage einer zulassungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung angenommen, dass das Beweisanzeichen im Streitfall auch im Blick auf die Höhe der betroffenen Forderung nicht die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung trägt.

c) Zwar kann die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auf eine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung schließen lassen, wenn der Anfechtungsgegner weiß, es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun zu haben, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße bedienen kann, auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14). Eine solche Schlussfolgerung ist vorliegend jedoch nicht möglich, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin fehlt. ..." (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZR 102/1)

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Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist (BGH, Beschluss vom 01.03.2010 - II ZR 13/09).

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Mit der Neufassung des Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214) die Grundlage entzogen (BGH, Urteil vom 05.02.2007 - II ZR 234/05).

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„... Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt. ..." (BGH, Beschluss vom 09.10.2006 - II ZR 303/05)

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Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren. Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i. S. von § 64 II S. 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 II GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzfreien Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern. Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 II GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184 = NJW 2000, 668 = NZI 2000, 120 = LM H. 5/2000 § 64 GmbHG Nr. 18). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten (BGH, Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99).

§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (n.F.)

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, NJW 2009, 3650 = NZI 2009, 691; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 174/09).

***

Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 112/08 zu InsO § 305 Abs. 3, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

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Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1).

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„... Am 13. April 2006 beantragte ein Gläubiger, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Bäckermeisters, zu eröffnen. Der Schuldner erhielt die Abschrift des Antrags zur Kenntnis mit (u.a.) folgender Belehrung:

‚Sie haben auch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich aus §§ 304 ff InsO.'

Am 26. Juli 2006 stellte ein weiterer Gläubiger Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Das Gericht belehrte den Schuldner (u.a.) wie folgt:

‚Gemäß § 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen können. Hierzu müssten Sie jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens beantragen, dass das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wird, § 287 Abs. 1 InsO. Mit einer solchen Restschuldbefreiung in einem von Ihnen beantragten Insolvenzverfahren könnten Sie von Ihren Verbindlichkeiten (Ihren Schulden) gegenüber Ihren Gläubigern nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit werden. Sollten für Sie die Regelungen der §§ 304 ff InsO, des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten, was das Insolvenzgericht zur Zeit nicht beurteilen kann, müssten Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Hierzu benötigen Sie jedoch die Hilfe einer geeigneten Stelle, z.B. einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts. Sollten Sie als Verbraucher einen eigenen Antrag stellen wollen, so würde Ihnen das Gericht gem. § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit hierzu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie binnen von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie keinen eigenen Insolvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnten Sie eine Restschuldbefreiung mangels eines eigenen Antrags nicht erhalten.'

Am 28. September 2006 beantragte der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 4. Oktober 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 20. August 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Der Eigenantrag und der Antrag auf Restschuldbefreiung sind zulässig.

1. Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO; im Regelinsolvenzverfahren muss der Schuldner dann, wenn er die Restschuldbefreiung anstrebt, ebenfalls einen Eigenantrag stellen (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Der Eigenantrag des Schuldners ist nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Nach Eingang eines Gläubigerantrags hat das Insolvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Dazu ist ihm eine (richterliche) Frist zu setzen (BGHZ 162, 181, 184).

2. Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat - ebenso wie zuvor das Insolvenzgericht - den Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung jedoch deshalb für unzulässig gehalten, weil er nicht innerhalb der ‚3-Wochen-Frist gemäß richterlicher Verfügung' beim Insolvenzgericht eingegangen sei. Dies trifft nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1749 Rn. 16 ff), ist die Frist, die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags sowie eines Antrags auf Restschuldbefreiung gesetzt werden muss, keine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung. Die Frist soll den Schuldner wegen des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGHZ 162, 181, 185 f) dazu anhalten, sich baldmöglichst zu entscheiden, ob er selbst einen Eigenantrag stellen will, der ihm die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offen hält, oder ob er dem Gläubigerantrag entgegen treten will. Diesem Zweck wird bereits dadurch genügt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist dann, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit eröffnet werden kann. Weil nach der Eröffnung ein mit einem Eigenantrag verbundener Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig ist, wird der Schuldner, der einen entsprechenden Antrag stellen will, die Frist zu wahren suchen.

3. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner seine vollständigen Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung zwar nach Fristablauf, aber zu einem Zeitpunkt beim Insolvenzgericht eingereicht, in dem das Verfahren noch nicht eröffnet war.

III. Die angefochtenen Beschlüsse können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht bedarf es nicht (§ 577 Abs. 5 ZPO). Das Insolvenzgericht wird im Schlusstermin über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden haben (§ 289 Abs. 1 InsO). ..." (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 1/08)

***

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 zu InsO § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

***

„... Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 90). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefreiung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181, 184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742). Verwendet das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Voraussetzungen. ..." (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 64/06)

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Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, NZI 2004, 511, und NZI 2004, 593). Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03).

Ein zulässiger Antrag auf Stundung gem. § 4a InsO setzt voraus, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt erst ein, wenn er einen zulässigen Antrag eingereicht hat (§ 20 I S. 1 InsO). Entsprechen die Angaben des Schuldners dem, was er als Auskunft nach § 20 I S. 1 InsO schuldet, so hat er i. d. R. auch für die Gewährung der Stundung gem. § 4a InsO ausreichend vorgetragen. Dem Schuldner darf bei einer lediglich summarischen Prüfung im Eröffnungsverfahren nicht durch übersteigerte Informationsauflagen die Verfahrenskostenstundung erschwert werden. Es ist nicht anzeigt, die Ursachen der Insolvenz im Einzelnen aufzuklären, bevor über den Stundungsantrag entschieden wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - IX ZB 37/04).

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der Lauf der Frist nach § 287 I Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Hinweis nach § 20 II InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 I Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03).

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64). Ein Insolvenzgericht kann vom Antragsteller nähere Angaben zu Verkauf einer Wohnung aus Anlass eines nicht getilgten Hypothekendarlehens fordern. Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 64/03).

Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).



§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (n.F.)

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 58 bis 66 entsprechend gelten;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden.

(3) 1Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. 3Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

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Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren (BGH, Urteil vom 21.11.2013 - IX ZR 52/13).

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Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 245/11).

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Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 43/12).

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Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 276/11).

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Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12).

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Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30). Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers Leasinggut zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht. Setzen der Schuldner oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter über sein Vermögen bisher geleaste Gegenstände aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung des Schuldnerunternehmens ein, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach Rückerhalt festgestellte Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch erlittenen Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt. Der Nutzer ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten.. Verletzt der insolvenzgerichtlich ermächtigte Nutzer seine Pflicht, den Zustand der genutzten Sachen festzuhalten, ist dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind (BGH, Urteil vom 28.06.2012 - IX ZR 219/10).

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Ist die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragungsantrag gestellt, hindert die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 136/11):

„... Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Grundschuld nicht wirksam erworben. Nach § 91 Abs. 1 InsO könnten nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse erworben werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 878 BGB lägen nicht vor, weil die Schuldnerin am 20. Dezember 2007 Nichtberechtigte gewesen sei. Ob das Land B: sie zur Belastung des noch nicht entstandenen Erbbaurechts ermächtigt habe, sei unerheblich.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinderte § 91 InsO nicht den Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte. Die Vorschrift des § 91 InsO gilt erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Im Eröffnungsverfahren ist sie nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 8; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, NZI 2011, 602 Rn. 15).

III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 894 BGB. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

2. Das Grundbuch ist nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig. Die Beklagte ist Inhaberin der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Grundschuld.

a) Die im Beschluss vom 20. Mai 2008 angeordnete und im Zeitpunkt ihrer Anordnung wirksam gewordene (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO analog; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 56; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 24 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 41/98, NZI 2001, 203 zu § 106 KO) Verfügungsbeschränkung stand der Entstehung der Grundschuld nicht entgegen. Die Wirkungen einer nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordneten Verfügungsbeschränkung richtet sich nach § 24 Abs. 1, §§ 81, 82 InsO. Verfügungen des Schuldners nach Anordnung der durch einen Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkungen sind gemäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst jedoch nur Verfügungshandlungen des Schuldners. Sie hindert nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung - oder im Fall des § 24 InsO im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügungsbeschränkung - die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragsantrag gestellt worden ist, die erforderliche Eintragung jedoch noch ausstand (HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 81 Rn. 17 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 81 Rn. 9; Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 43; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 137, 137a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 81 Rn. 8; aA MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 81 Rn. 10; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 10.29 ff; Eickmann, FS Uhlenbruck, 2000, S. 149, 151 f).

aa) Der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt zwei mögliche Deutungen zu. Der Begriff der Verfügung umfasst regelmäßig auch den Verfügungserfolg. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO verwendet jedoch nicht das Substantiv, sondern beschreibt eine Handlung des Schuldners ("Hat der Schuldner … verfügt …"); näher liegt daher, an die Schuldnerhandlung anzuknüpfen. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an ältere Rechtsprechung in zwei zur Insolvenzordnung ergangenen Entscheidungen zwischen Verfügungstatbestand und Verfügungserfolg unterschieden und angenommen, ein nach erfolgter Forderungsabtretung angeordneter Zustimmungsvorbehalt nach § 81 InsO hindere nicht den Rechtserwerb, obwohl die Rechtswirksamkeit der Abtretung noch vom Eintritt einer Bedingung abhing (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, NZI 2009, 888 Rn. 9; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09, NZI 2010, 138 Rn. 25). Der Revisionserwiderung ist zuzugeben, dass diese Rechtsprechung den Streitfall nicht unmittelbar löst, weil die Grundbucheintragung, die bei Anordnung des Zustimmungsvorbehalts noch ausstand, bei Grundstücksgeschäften zum Verfügungstatbestand gehört. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht jedoch ebenfalls für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Verfügungshandlungen des Schuldners. Der amtlichen Begründung zu § 92 RegE-InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 135 f) zufolge sollte § 81 InsO im Grundsatz § 7 KO entsprechen. Nach § 7 Abs. 1 KO waren Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen hat, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB und §§ 16, 17 SchRG [Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken] blieben unberührt. In § 81 Abs. 1 InsO wurde der Begriff der "Rechtshandlung" durch denjenigen der "Verfügung" ersetzt. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung:

"Während dieser [§ 7 KO] allerdings allgemein von „Rechtshandlungen" des Schuldners spricht und damit Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte sowie sonstige Handlungen mit rechtlicher Wirkung erfasst, ist die neue Vorschrift auf Verfügungen beschränkt. Dass Verpflichtungen, die der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat, im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, ergibt sich bereits aus § 45 des Entwurfs. Sonstige Rechtshandlungen des Schuldners haben nach der ergänzenden Vorschrift des § 102 des Entwurfs [§ 91 InsO], die dem bisherigen § 15 KO entspricht, keine Wirkungen für die Insolvenzmasse."

Die Neufassung sollte den Anwendungsbereich der Vorschrift also gegenüber § 38 InsO (§ 45 RegE) und § 91 InsO (§ 102 RegE) abgrenzen, nicht jedoch ihn durch Einbeziehung des von der Verfügungshandlung des Schuldners unabhängigen Verfügungserfolges noch erweitern. Die Beschränkung auf die Verfügungshandlung erklärt auch, warum § 81 Abs. 1 InsO ebenso wie § 7 KO die Gutglaubensvorschriften der §§ 892, 893 BGB und §§ 16, 17 SchRG in Bezug nimmt, nicht jedoch auf § 878 BGB verweist. Der in § 878 BGB beschriebene Fall, dass eine bindende dingliche Einigung vorliegt und der Eintragungsantrag gestellt wurde, fällt schon nicht unter § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, so dass die Wirksamkeit der Verfügung unter den Voraussetzungen des § 878 BGB nicht eigens angeordnet werden musste.

bb) Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 21 ff, 24 InsO, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 116 zu § 25 RegE), könnten allerdings eine erweiternde Auslegung im Sinne einer Einbeziehung des Verfügungserfolges verlangen. Ergebnis dieser Auslegung wäre jedoch, dass die Wirkungen einer Verfügungsbeschränkung im Eröffnungsverfahren weiter reichten als diejenigen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet die Vorschrift des § 878 BGB über die Verweisung in § 91 Abs. 2 InsO entsprechende Anwendung. Diese schützt den Erwerber eines eintragungspflichtigen dinglichen Rechts vor nachteiligen Veränderungen der Rechtslage zwischen dem Eintragungsantrag und der Eintragung, auf deren Zeitpunkt die Parteien keinen Einfluss haben (Mugdan, Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, S. 190 f). Der Schutz der Insolvenzmasse tritt insoweit hinter dem Schutz des Erwerbers zurück; auch der anfechtungsrechtliche Schutz der Masse ist, wie sich aus § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO ergibt, entsprechend eingeschränkt, soweit der andere Teil - nicht der Schuldner - den Eintragungsantrag gestellt hat. Einen weitergehenden Schutz als §§ 80 ff InsO beabsichtigt § 24 InsO im Zweifel nicht, wie auch die Verweisung auf §§ 81, 82 InsO ergibt.

b) Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Grundschuld waren ebenfalls erfüllt. Die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Grundschuld erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 873 BGB durch die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Erbbaugrundbuch. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld am 23. Mai 2008 war die Schuldnerin Inhaberin des Erbbaurechts und zu dessen Belastung berechtigt.

aa) Ein Erbbaurecht entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung, wobei die Eintragung zunächst im Grundbuch des Grundstücks zu erfolgen hat. Die Eintragung ist konstitutiv für das Entstehen des Erbbaurechts. Sie erfolgte am 23. Mai 2008. Die am 20. Mai 2008 angeordnete und entsprechend § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO mit ihrer Anordnung wirksam gewordene Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO hinderte den Erwerb des Erbbaurechts durch die Schuldnerin nicht, weil die erforderlichen Verfügungshandlungen - die Einigung und der Eintragungsantrag - bereits abgeschlossen waren (s.o.).

bb) Als Inhaberin des Erbbaurechts war die Schuldnerin berechtigt, dieses zu belasten. Ist der Verfügende im Zeitpunkt der Einigung noch Nichtberechtigter, hat er das Verfügungsobjekt aber bei Eintragung bereits erworben, so ist das ursprüngliche Wirksamkeitshindernis der fehlenden Rechtsinhaberschaft rechtzeitig ausgeräumt und das Verfügungsgeschäft vom Augenblick seiner Komplettierung an wirksam (Staudinger/Gursky, BGB, 2007, § 878 Rn. 65; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 878 Rn. 14).

cc) Die Grundschuld ist schließlich in das Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen worden. Bei der Eintragung in das Grundbuch des Grundstücks wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch, angelegt (§ 14 ErbbauRG), in dessen Abteilung III sodann Grundschulden und andere Grundpfandrechte eingetragen werden können. Dies ist hier am 23. Mai 2008 geschehen. ..."

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Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzu-ziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Er-klärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen. Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren ( BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 249/09 zu §§ 21, 22, 96 I 1 Nr 3 InsO).

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„... b) Der angefochtene Beschluss, mit dem der sofortigen Beschwerde stattgegeben wurde, kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht bei zuvor rechtskräftiger Kostengrundentscheidung nicht ausgeschlossen ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2). Diese rechtliche Beurteilung beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in derartigen Fällen regelmäßig an einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten des vorläufigen Verwalters fehlt. Im vorliegenden Fall ist dies anders. Das Insolvenzgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass die weitere Beteiligte zu 1 dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zustehenden Gebühren zu tragen.

bb) Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht ist das Insolvenzgericht zu einer solchen Kostengrundentscheidung zwar nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10). Unwirksam ist eine solche Entscheidung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 13). Das Insolvenzgericht hat, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, nach den gemäß § 4 InsO entsprechend anwendbaren Normen der Zivilprozessordnung von Amts wegen darüber zu befinden, wer die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen hat. Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren des vorläufigen Verwalters zwar nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 7 mwN). Bezieht das Insolvenzgericht sie gleichwohl in seine Entscheidung ein, überschreitet es seine materiell-rechtlichen Befugnisse, begibt sich aber nicht in einen Bereich, der eindeutig und unstreitig ganz außerhalb seiner Zuständigkeit läge.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war deshalb aufzuheben. Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).

a) Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist möglicherweise wegen Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig (siehe oben unter II.2.a), jedenfalls aber unbegründet (zur Zulässigkeit einer Sachentscheidung in diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4 mwN). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf 25 vom Hundert der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt. Dies entspricht dem gesetzlichen Regelsatz (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) und wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Ebenso wenig greift die Beschwerde die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen nach der Pauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV und die Festsetzung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach § 7 InsVV an. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

b) Der Einwand der Beschwerde, das Insolvenzgericht hätte nur die Hälfte der Vergütung des vorläufigen Verwalters gegen die weitere Beteiligte zu 1 festsetzen dürfen, weil diese sich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin in einem familiengerichtlichen Vergleich darauf geeinigt habe, jeweils die Hälfte der Kosten der Insolvenzverwaltung zu tragen, trifft nicht zu. Die Kostentragungspflicht in voller Höhe ist mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt. ..." (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 219/11)

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Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - IX ZR 78/11).

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Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht (BGH, Urteil vom 20.07.2010 - IX ZR 37/09 zu InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung).

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Sicherungsmaßnahmen können vor letzter Gewissheit über die Zulässigkeit des Insolvenzantrags angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 217/09).

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Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 1/09).

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Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten. Aus einer Anordnung nach § 21 II 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 S. 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 II 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 7/09).

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Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140 = NJW 1997, 1857; BGH, Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 zu BGB § 398, InsO §§ 21 II Nr. 2, 24 I, 81 I).

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Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer vorläufigen Postsperre (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 49/08).

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Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen (BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZB 38/08).

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Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

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Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

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„... I. Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen getroffen, unter anderem durch Beschluss vom 24. Januar 2007 eine Kontosperre angeordnet. Die hiergegen von der Schuldnerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2007 zurückgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 3 masseunzulänglich. Mit ihrer am 9. Februar 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. August 2007 begründeten Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Kontosperre.

II. Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).

1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Kontosperre ist wegen der eingetretenen prozessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlossen.

Die Schuldnerin ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen.

2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gegeben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Entscheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählt die Anordnung einer Kontosperre, die allein in die Vermögenssphäre der Gesellschaft eingreift, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

II. Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 3, ihm für den angekündigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Personen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Ausgangspunkt nur der "Partei" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. § 114 Rn. 2; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5; Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Zöller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 3 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann Sicherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaßnahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006- IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 41). ..." (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 20/07)

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Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 164/06).

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04).

§ 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03).

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 34/05 zu InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4).

Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04).

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315). Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315; BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04).

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 22/03).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldner zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 122/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine Ermächtigung des Sachverständigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03).

Wird eine Erledigungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben, bewirkt sie, dass der betroffene Antrag nicht zur Verfahrenseröffnung führen kann (BGHZ 149, 178 = NJW 2002, 515 = NZI 2002, 91). Die Bestellung einer unternehmensfremden Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann bei einem Antrag auf Eigenverwaltung jedenfalls dann erforderlich sein, wenn kurz vor der Antragstellung zu Gunsten des gerade erst bestellten Geschäftsführers ein größeres Vorschusshonorar (hier: 290.000,-- Euro) angewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 197/03).

Ist eine wegen gewünschter Eigenverwaltung eingelegte - Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Verwalters unzulässig, dann entfaltet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Erledigungserklärung keine Wirksamkeit mehr (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 188/03).

Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung. Lehnt das BeschwGer. die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet. Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 I InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muss das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für das Vermögen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ist nach bestandskräftigen Steuerbescheiden (hier über 2,2 Mio Euro) zulässig, auch wenn die Steuerschuld wegen nicht rechtskräftiger Verlustfeststellung (hier über 1,89 Mio Euro) später weitgehend entfallen könnte. Mögliche berufsrechtliche Konsequenzen der vorläufigen Verwalterbestellung für die Zulassung als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hindern den Fortgang des Eröffnungsverfahrens nicht. Da der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiterhin tätig ist und ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO deshalb ausgeschlossen ist, bleibt die Rechtsfrage unentschieden, ob in einer Verbraucherinsolvenz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismäßig und somit unzulässig erscheint (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - IX ZB 366/02).

Veranlasst ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

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Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter hat gegen den Steuerberater des Schuldners einen Anspruch auf Herausgabe der Steuerdaten, den er im Wege des einstweilgien Verfügungsverfahrens gem. § 935 ZPO durchsetzen kann. Dem steht nicht entgegen, dass durch eine Anordnung der Herausgabe der Daten im einstweiligen Verfügungsverfahren gegebenenfalls endgültige Verhältnisse geschaffen werden (LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2006 - 28 O 92/06, ZIP 2006, 962).

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Die Pfändung des Rückzahlungsanspruchs des Insolvenzschuldners gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich auf dessen Anderkonto verwahrter Guthaben verstößt nicht gegen das auf § 21 II Nr. 3 InsO gestützte Vollstreckungsverbot (AG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2007 - 903a M 1240/07).



§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (n.F.)

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird dem Schuldner im Eröffnungsverfahren hinsichtlich der von ihm geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige Verwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse des Schuldners zu führen, so werden die rechtshängigen Verfahren unterbrochen (BGH, Versäumnisurteil vom 16.05.2013 - IX ZR 332/12).

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Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzu-ziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Er-klärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen. Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren ( BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 249/09 zu §§ 21, 22, 96 I 1 Nr 3 InsO).

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Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht (BGH, Urteil vom 20.07.2010 - IX ZR 37/09 zu InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung).

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Der vom Gericht beauftragte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren (§ 22 I 2 Nr. 3 InsO) ist berechtigt, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren in seinem Gutachten zu bewerten. Daraus ergibt sich nicht die Rechtfertigung, gegen den Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aufzustellen und das Verhalten des Schuldners mit beleidigenden Kommentaren zu versehen (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZB 35/09).

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Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrelevanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durchsuchung zu dulden. Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 41/07 zu GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO §§ 4, 21, 22; ZPO § 114).

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2007 - IX ZR 2/06 - InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2).

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04).

Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. Die Zusage des vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05).

Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. 7. 2002 (BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353 [367] = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543). Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung (BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03).

Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldner zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden (BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 122/03, InVo 2004, 400).

Gegen § 22 III InsO, der dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Befugnis gewährt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, bestehen im Hinblick auf Art. 13 II GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gebührenforderungen von Rechtsanwälten sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 133/03).

Die Erhöhung des Regelvergütungssatzes von 25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter ist nicht allgemein ausgeschlossen; im Rahmen der Würdigung konkret gegebener rechtserheblicher Umstände ist es grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, Vergütungszu- und -abschläge anhand der jeweiligen Tätigkeit zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - IX ZB 445/02).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165ff. InsO zu verwerten. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. Bemisst sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz auf Grund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfasst, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat (BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00).

§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

(1) Der Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2007 - IX ZR 2/06 - InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2).

Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren (§ 22 III InsO), ist auch bei einem Schuldner wirksam, der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Das Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung tritt im Insolvenzverfahren hinter das Recht der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzgerichts auf Information zurück. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner sich nach § 203 StGB strafbar machen könnte, wenn er der gerichtlichen Weisung nachkommt, dem vorläufigen Verwalter Auskunft zu erteilen. § 22 III S. 2 InsO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2004 - 86 T 524/04, ZVI 2005, 27).

§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

***

Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren (BGH, Urteil vom 21.11.2013 - IX ZR 52/13).

***

Ist die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragungsantrag gestellt, hindert die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 136/11):

„... Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Grundschuld nicht wirksam erworben. Nach § 91 Abs. 1 InsO könnten nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse erworben werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 878 BGB lägen nicht vor, weil die Schuldnerin am 20. Dezember 2007 Nichtberechtigte gewesen sei. Ob das Land B: sie zur Belastung des noch nicht entstandenen Erbbaurechts ermächtigt habe, sei unerheblich.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinderte § 91 InsO nicht den Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte. Die Vorschrift des § 91 InsO gilt erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Im Eröffnungsverfahren ist sie nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 8; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, NZI 2011, 602 Rn. 15).

III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 894 BGB. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

2. Das Grundbuch ist nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig. Die Beklagte ist Inhaberin der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Grundschuld.

a) Die im Beschluss vom 20. Mai 2008 angeordnete und im Zeitpunkt ihrer Anordnung wirksam gewordene (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO analog; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 56; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 24 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 41/98, NZI 2001, 203 zu § 106 KO) Verfügungsbeschränkung stand der Entstehung der Grundschuld nicht entgegen. Die Wirkungen einer nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordneten Verfügungsbeschränkung richtet sich nach § 24 Abs. 1, §§ 81, 82 InsO. Verfügungen des Schuldners nach Anordnung der durch einen Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkungen sind gemäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst jedoch nur Verfügungshandlungen des Schuldners. Sie hindert nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung - oder im Fall des § 24 InsO im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügungsbeschränkung - die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragsantrag gestellt worden ist, die erforderliche Eintragung jedoch noch ausstand (HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 81 Rn. 17 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 81 Rn. 9; Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 43; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 137, 137a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 81 Rn. 8; aA MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 81 Rn. 10; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 10.29 ff; Eickmann, FS Uhlenbruck, 2000, S. 149, 151 f).

aa) Der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt zwei mögliche Deutungen zu. Der Begriff der Verfügung umfasst regelmäßig auch den Verfügungserfolg. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO verwendet jedoch nicht das Substantiv, sondern beschreibt eine Handlung des Schuldners ("Hat der Schuldner … verfügt …"); näher liegt daher, an die Schuldnerhandlung anzuknüpfen. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an ältere Rechtsprechung in zwei zur Insolvenzordnung ergangenen Entscheidungen zwischen Verfügungstatbestand und Verfügungserfolg unterschieden und angenommen, ein nach erfolgter Forderungsabtretung angeordneter Zustimmungsvorbehalt nach § 81 InsO hindere nicht den Rechtserwerb, obwohl die Rechtswirksamkeit der Abtretung noch vom Eintritt einer Bedingung abhing (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, NZI 2009, 888 Rn. 9; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09, NZI 2010, 138 Rn. 25). Der Revisionserwiderung ist zuzugeben, dass diese Rechtsprechung den Streitfall nicht unmittelbar löst, weil die Grundbucheintragung, die bei Anordnung des Zustimmungsvorbehalts noch ausstand, bei Grundstücksgeschäften zum Verfügungstatbestand gehört. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht jedoch ebenfalls für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Verfügungshandlungen des Schuldners. Der amtlichen Begründung zu § 92 RegE-InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 135 f) zufolge sollte § 81 InsO im Grundsatz § 7 KO entsprechen. Nach § 7 Abs. 1 KO waren Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen hat, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB und §§ 16, 17 SchRG [Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken] blieben unberührt. In § 81 Abs. 1 InsO wurde der Begriff der "Rechtshandlung" durch denjenigen der "Verfügung" ersetzt. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung:

"Während dieser [§ 7 KO] allerdings allgemein von „Rechtshandlungen" des Schuldners spricht und damit Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte sowie sonstige Handlungen mit rechtlicher Wirkung erfasst, ist die neue Vorschrift auf Verfügungen beschränkt. Dass Verpflichtungen, die der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat, im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, ergibt sich bereits aus § 45 des Entwurfs. Sonstige Rechtshandlungen des Schuldners haben nach der ergänzenden Vorschrift des § 102 des Entwurfs [§ 91 InsO], die dem bisherigen § 15 KO entspricht, keine Wirkungen für die Insolvenzmasse."

Die Neufassung sollte den Anwendungsbereich der Vorschrift also gegenüber § 38 InsO (§ 45 RegE) und § 91 InsO (§ 102 RegE) abgrenzen, nicht jedoch ihn durch Einbeziehung des von der Verfügungshandlung des Schuldners unabhängigen Verfügungserfolges noch erweitern. Die Beschränkung auf die Verfügungshandlung erklärt auch, warum § 81 Abs. 1 InsO ebenso wie § 7 KO die Gutglaubensvorschriften der §§ 892, 893 BGB und §§ 16, 17 SchRG in Bezug nimmt, nicht jedoch auf § 878 BGB verweist. Der in § 878 BGB beschriebene Fall, dass eine bindende dingliche Einigung vorliegt und der Eintragungsantrag gestellt wurde, fällt schon nicht unter § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, so dass die Wirksamkeit der Verfügung unter den Voraussetzungen des § 878 BGB nicht eigens angeordnet werden musste.

bb) Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 21 ff, 24 InsO, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 116 zu § 25 RegE), könnten allerdings eine erweiternde Auslegung im Sinne einer Einbeziehung des Verfügungserfolges verlangen. Ergebnis dieser Auslegung wäre jedoch, dass die Wirkungen einer Verfügungsbeschränkung im Eröffnungsverfahren weiter reichten als diejenigen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet die Vorschrift des § 878 BGB über die Verweisung in § 91 Abs. 2 InsO entsprechende Anwendung. Diese schützt den Erwerber eines eintragungspflichtigen dinglichen Rechts vor nachteiligen Veränderungen der Rechtslage zwischen dem Eintragungsantrag und der Eintragung, auf deren Zeitpunkt die Parteien keinen Einfluss haben (Mugdan, Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, S. 190 f). Der Schutz der Insolvenzmasse tritt insoweit hinter dem Schutz des Erwerbers zurück; auch der anfechtungsrechtliche Schutz der Masse ist, wie sich aus § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO ergibt, entsprechend eingeschränkt, soweit der andere Teil - nicht der Schuldner - den Eintragungsantrag gestellt hat. Einen weitergehenden Schutz als §§ 80 ff InsO beabsichtigt § 24 InsO im Zweifel nicht, wie auch die Verweisung auf §§ 81, 82 InsO ergibt.

b) Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Grundschuld waren ebenfalls erfüllt. Die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Grundschuld erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 873 BGB durch die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Erbbaugrundbuch. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld am 23. Mai 2008 war die Schuldnerin Inhaberin des Erbbaurechts und zu dessen Belastung berechtigt.

aa) Ein Erbbaurecht entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung, wobei die Eintragung zunächst im Grundbuch des Grundstücks zu erfolgen hat. Die Eintragung ist konstitutiv für das Entstehen des Erbbaurechts. Sie erfolgte am 23. Mai 2008. Die am 20. Mai 2008 angeordnete und entsprechend § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO mit ihrer Anordnung wirksam gewordene Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO hinderte den Erwerb des Erbbaurechts durch die Schuldnerin nicht, weil die erforderlichen Verfügungshandlungen - die Einigung und der Eintragungsantrag - bereits abgeschlossen waren (s.o.).

bb) Als Inhaberin des Erbbaurechts war die Schuldnerin berechtigt, dieses zu belasten. Ist der Verfügende im Zeitpunkt der Einigung noch Nichtberechtigter, hat er das Verfügungsobjekt aber bei Eintragung bereits erworben, so ist das ursprüngliche Wirksamkeitshindernis der fehlenden Rechtsinhaberschaft rechtzeitig ausgeräumt und das Verfügungsgeschäft vom Augenblick seiner Komplettierung an wirksam (Staudinger/Gursky, BGB, 2007, § 878 Rn. 65; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 878 Rn. 14).

cc) Die Grundschuld ist schließlich in das Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen worden. Bei der Eintragung in das Grundbuch des Grundstücks wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch, angelegt (§ 14 ErbbauRG), in dessen Abteilung III sodann Grundschulden und andere Grundpfandrechte eingetragen werden können. Dies ist hier am 23. Mai 2008 geschehen. ..."

***

Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140 = NJW 1997, 1857; BGH, Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 zu BGB § 398, InsO §§ 21 II Nr. 2, 24 I, 81 I).

***

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

*** (AG)

Bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung (§§ 21, 22 InsO) kann der antragstellende Gläubiger nach Zahlung seiner Insolvenzantragsforderung zunächst dem Gericht lediglich die Zahlung anzeigen ohne eine prozessuale Verfahrenserklärung (Rücknahme, Erledigung) abzugeben, um einen Hinweis des Gerichtes zu erhalten, ob einer Erledigungswirkung Bedenken entgegenstehen,um eine für ihn eventuell nachteilige Kostenentscheidung bei einer solchen Verfahrensbeendigung zu vermeiden. Zahlungen der Insolvenzschuldnerin haben bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung keine Erfüllungswirkung (§§ 24, 81 InsO). Das Gericht hat das Verfahren zeitnah zu eröffnen, wenn die angezeigten Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben und zur Überzeugung des Gerichtes die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin auf Grund anderer Verbindlichkeiten feststeht. Denn dann ist eine nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, d.i. die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes, eingehende Erledigungserklärung des antragstellenen Gläubigers unbeachtlich (AG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2004 - 67c IN 360/04, DZWir 2005, 87).

§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist (BGH, Urteil vom 22.02.2007 - IX ZR 2/06 - InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2).

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verfügungsverbots (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05 - zu InsO §§ 6, 7, 25).

Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 I InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 I InsO anfechtbar. Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gem. § 25 II InsO unterliegt erhblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist. Eine analoge Anwendung des § 25 II InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden. Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter selbst; dieses Risiko kann ihm durch Aufrechterhaltung auf Grund des Verfahrensstandes nicht mehr gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen werden (OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 W 36/01, NZI 2001, 306).



§ 26 Abweisung mangels Masse (n.F.)

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Zahlungsklage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn die Antragsgegnerin zu 1 die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff InsO in anfechtbarer Weise erworben hätte. In Betracht kommen insoweit allenfalls die geltend gemachten Tatbestände der Deckungsanfechtung nach §§ 130 f InsO. Für die Voraussetzungen anderer Anfechtungstatbestände fehlt es an jedem Vortrag. Wie die Vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt haben, hat die Antragsgegnerin zu 1 die Aufrechnungsmöglichkeit bereits mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag vom 21. April 2010 erlangt. Auf den Antrag vom 6. August 1999 kann nicht gemäß § 139 Abs. 2 InsO abgestellt werden. Die Vorschrift, deren Voraussetzungen der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen hat, setzt voraus, dass der Antrag zulässig und begründet war. Ist er rechtskräftig abgewiesen worden, wird er nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen wurde (§ 139 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war hier zwar der Fall.

Voraussetzung ist aber weiter, dass eine einheitliche Insolvenz des Schuldners vorgelegen hat. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut ein Insolvenzgrund eingetreten, ist der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 11; vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 7).

Im Streitfall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass eine einheitliche Insolvenz nicht vorliegt. Sie haben dies auf den langen Zeitraum zwischen den Insolvenzanträgen (fast 11 Jahre) und die zwischenzeitlichen geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners gestützt, der auch mehrere Unternehmen neu gegründet und betrieben hat. Diese Würdigung wird im Prozesskostenhilfeantrag nicht angegriffen. Ein solcher Angriff erscheint auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg möglich, weil diese Feststellungen gemäß § 559 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sind. Ein zulässiger und begründeter Rechtsbeschwerdeangriff gegen diese Feststellungen wird weder angekündigt noch ist eine entsprechende Möglichkeit ersichtlich. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung einer einheitlichen Insolvenz auf die fortbestehende Forderung der Antragsgegner. Diese war zum einen relativ gering. Zum anderen ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 1 in der fraglichen Zeit die Akte weggelegt und die Beitreibung der Forderung nicht betrieben hat. Soweit der Antragsteller die Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf (bestrittene) "weitere offene Verbindlichkeiten" stützt, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag, welche sonstige bei Insolvenzeröffnung vorhandenen durchsetzbaren Verbindlichkeiten schon bei Eingang des ersten Insolvenzantrags bestanden. ..." (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZA 9/14).

***

„... Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Verfahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umständen mit dem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff) überholt. Die Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 (IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte. ..." (BGH, Beschluss vom 17.07.2014 - IX ZB 86/13).

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Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 zu §§ 217, 250, 251, 26).

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Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZB 225/07 zu InsO § 34 Abs. 2, § 26).

Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 85/05 zu InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2).

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht. Ist der letzte Geschäftsführer der Schuldnerin nicht erreichbar und der Aufenthalt des früheren Geschäftsführers nicht feststellbar, kann eine Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage der vom Gläubiger substanziiert vorgetragenen Tatsachen (hier z. B. sechsmonatige rückständige Sozialversicherungsbeiträge, mehrfache Geschäftsführerwechsel und fortdauernde Nichterreichbarkeit der Gesellschaft) gebildet werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04).

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrags zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 231/04).

Absichtserklärungen Dritter, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, sind keine Grundlage für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 I 2 InsO. Ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten darf nicht mit Zweckbestimmungen (hier: Zahlung nur nach Anordnung der Eigenverwaltung) versehen sein, die über § 26 I InsO hinausgehen (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 85/05).

Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall (BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - IX ZB 123/03).

Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.Ergibt sich aus dem der Schuldnerin übersandten Sachverständigengutachten, dass die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichen wird, und kündigt das Insolvenzgericht an, den Insolvenzantrag bei fehlender Einzahlung eines innerhalb einer Frist angeforderten Vorschusses abweisen zu wollen, ist der Schuldnerin rechtliches Gehör gewährt worden. Auf die Einzahlung des Massekostenvorschusses durch den Gläubiger darf sie nicht vertrauen (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 478/02).

Die nach § 26 I 1 InsO erforderliche Verfahrenskostendeckung bestimmt sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, das heißt dem in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren. Da die § 37 I GKG, § 1 I 1 InsVV auf den Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abstellen, kann das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgebliche Vermögen des Schuldners geringer sein als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 17.06.2003 - IX ZB 476/02).

Der Anspruch auf Ersatz eines Vorschusses nach § 26 III InsO wird nur durch einen Massekostenvorschuss und nicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst. Ob ein Massekostenvorschuss in diesem Sinne vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Bezeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter ab (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR 40/02).

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters in der Insolvenz des Vermieters gibt es nicht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermietervermögen mangels Masse abgelehnt, so erwächst dem Mieter allein aus diesem Umstand kein außerordentliches Kündigungsrecht (BGH, Urteil vom 23.01.2002 - XII ZR 5/00).

§ 27 Eröffnungsbeschluss (n.F.)

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung;
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGHZ 96, 253; BGH, Beschluss vom 23. 04.2007 - II ZR 190/06 zu BGB §§ 42, 58 Nr. 2, § 22).

Vom Schuldner unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommene Zahlungen rechtfertigen keine Gleichsetzung dieser Leistungen mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen und damit regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO unterliegen. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen ist, umfasst auch das Vorliegen eines solchen Vorsatzes. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist auch dann wirksam eröffnet, wenn die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluss zwar nicht namentlich, aber durch eindeutigen Verweis (hier: "Vorblatt") zu identifizieren ist (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 215/02).

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für das Vermögen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ist nach bestandskräftigen Steuerbescheiden (hier über 2,2 Mio Euro) zulässig, auch wenn die Steuerschuld wegen nicht rechtskräftiger Verlustfeststellung (hier über 1,89 Mio Euro) später weitgehend entfallen könnte. Mögliche berufsrechtliche Konsequenzen der vorläufigen Verwalterbestellung für die Zulassung als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hindern den Fortgang des Eröffnungsverfahrens nicht. Da der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer weiterhin tätig ist und ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO deshalb ausgeschlossen ist, bleibt die Rechtsfrage unentschieden, ob in einer Verbraucherinsolvenz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismäßig und somit unzulässig erscheint (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - IX ZB 366/02).

Ein Eröffnungsbeschluss, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist. Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung i. d. R. eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 85/02).

§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner

(1) Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die 4%ige Festellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 S. 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertragliche Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlasses an den Absonderungsberechtigten (BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02).

§ 29 Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein „vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kl. davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 I Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen (OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - 7 W 1447/05, BB 2005, 2323).



§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (n.F.)

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.

§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung. Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 I InsO i. d. R. ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon. Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 31 I Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein (BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02).

§ 32 Grundbuch

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 3. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben in der Urkunde vom 21.12.2012 in wörtlicher Interpretation die Eintragung des Insolvenzverwalters als Berechtigten der Sicherungshypothek bewilligt. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die Bedenken des Grundbuchamts den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) dahingehend gefasst, dass als Berechtigter der Insolvenzschuldner in Verbindung mit einem Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. III Spalte 7: Veränderungen; siehe § 11 Abs. 6 GBV) eingetragen werden solle. Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO) müssen den Berechtigten bezeichnen, und zwar so, wie dieser in das Grundbuch einzutragen ist (Demharter § 19 Rn. 35; § 44 Rn. 47). Indessen sind Grundbuchamt und Beschwerdegericht (vgl. § 74 GBO) gehalten, die Bewilligung in entsprechender Anwendung von § 133 BGB auszulegen, freilich unter Beachtung der Besonderheiten des Grundbuchverkehrs (siehe Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 84; etwa OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 325/326 und Wulf DNotZ 1997, 331 ff.). Das gilt beispielsweise für die unrichtige Bezeichnung Vertretungsberechtigter in Grundbuchvollmachten (BGH Z 189, 274/283, bei Rz. 28), ferner für ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen (siehe BayObLG Rpfleger 1976, 250), wenn auch bei klarem und unzweideutigem Text eine Auslegung nicht in Betracht kommen dürfte (BayObLGZ 1990, 51/55).

Der Senat legt die Bewilligung hier dahin aus, dass als Berechtigter der Insolvenzschuldner in Person, verbunden mit einem Vermerk über die Insolvenz, eingetragen werden solle. Aus der für die Auslegung heranziehbaren (Wulf DNotZ 1997, 331/332 f.) Präambel der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich die Zuordnung des Erbanteils von Ludwig E. (junior) zur Insolvenzmasse. Im Folgenden wird das Ausscheiden der Beteiligten zu 2 und 3 aus der Erbengemeinschaft vereinbart mit der - gesetzlichen - Folge, dass der verbliebene Miterbe durch Anwachsung Alleinberechtigter am Nachlass wird. Die vorgelegte Vereinbarung hat auch nach den Vorstellungen der Beteiligten keinen Wechsel in der Berechtigung des verbliebenen Miterben herbeigeführt oder herbeiführen sollen. Bei der Benennung des Insolvenzverwalters wurde deshalb erkennbar dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die materielle Berechtigung und die Verfügungs- bzw. Bewilligungsbefugnis auseinanderfallen (Demharter § 19 Rn. 56). Das hat aber nur zur Folge, dass der Insolvenzvermerk einzutragen ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 InsO), nicht aber die Person des Verfügungsbefugten als Rechtsinhabers. Dieses - eindeutige - Auslegungsergebnis erlaubt es, dass der in der Beschwerdeinstanz neu gefasste Eintragungsantrag des Insolvenzverwalters nicht wegen fehlender Bewilligung zurückgewiesen werden muss. Vielmehr kann der Antrag, weil sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, auf dieser Grundlage vollzogen werden.

Ergänzend merkt der Senat an, dass er auch auf der Grundlage einer hier ausnahmsweise zulässigen Umdeutung (vgl. BayObLGZ 1983, 118/123; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 173) zum selben Ergebnis gelangen würde. Denn das wirtschaftlich mit der Grundbucherklärung Gewollte ist eindeutig. ..." (OLG München, Beschluss vom 20.01.2014 - 34 Wx 516/13).

***

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts, dessen Praxis abgewickelt wird, fällt das durch die Abwicklung Erlangte auch dann vollständig in die Insolvenzmasse, wenn der Abwickler seine Tätigkeit nach Eröffnung des Inssolvenzverfahrens fortsetzt. Der Vergütungsanspruch des Abwicklers ist als Masseverbindlichkeit zu berichtigen; dies gilt auch bezüglich des Entgelts für seine Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2004 - 3 U 37/03, ZIP 2004, 1857).

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters einer GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Insolvenzvermerk gem. § 32 I Nr. 1 InsO für ein Grundstück der GbR nicht eingetragen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 11.09.2003 - 7 W 54/03, NJW-RR 2004, 260).

Wird über das Vermögen des Gesellschafters einer GbR das Insolvenzverfahren eröffnet, kann ein Insolvenzvermerk i.S. des § 32 I Nr. 1 InsO für ein Grundstück der GbR nicht eingetragen werden (OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2002 - 3 W 1149/02, NJW-RR 2003, 46).

Der Verwalter ist zur Freigabe auch in der Insolvenz einer juristischen Person berechtigt. Ein Ausschluss des Freigaberechts folgt auch nicht aus einem Vorrang der Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vor den insolvenzrechtlichen Vorschriften (OLG Rostock, Urteil vom 12.10.2000 - 7 U 125/99, NZI 2001, 96).

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Eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn der Schuldner nur in Gesamthandsgemeinschaft mit andern, etwa in Erbengemeinschaft oder in Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, ein eingetragenes Recht innehat. In dem Insolvenzvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Verfügungsbeschränkung auf die Mitberechtigung des Schuldners bezieht (LG Duisburg, Beschluss vom 07.04.2006 - 7 T 63/06, 93/06, ZIP 2006, 1594).

§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

§ 34 Rechtsmittel (n.F.)

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen (BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - IX ZB 179/10).

***

Der Schuldner braucht keinen Prozesspfleger, um Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen einzulegen (BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - IX ZA 38/09).

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Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen sie nicht sein (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 195/08).

***

Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des Antrags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 131/07 zu InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1).

Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZB 225/07 zu InsO § 34 Abs. 2, § 26).

Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17; BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZB 144/07 zu InsO § 34 Abs. 1, ZPO § 571 Abs. 1).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen (BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 163/06).

Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht diesem hiergegen grundsätzlich kein Beschwerderecht zu (BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 170/06).

Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 10/05).

Den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht - neben der Schuldnerin selbst - ein eigenes Beschwerderecht zu. Dies gilt erst recht für ehemalige Gesellschafter (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZA 5/06).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden (BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 172/03).



§ 35 Begriff der Insolvenzmasse (n.F.)

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZA 5/14).

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Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, IX ZB 38/10, WM 2013, 1612). Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags (BGH, Urteil vom 13.03.2014 - IX ZR 43/12).

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Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

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Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BGH, Urteil vom 09.01.2014 - IX ZR 209/11).

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Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden (BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - IX ZR 165/13).

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Vermögen in Form von Sparguthaben, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZB 247/11).

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Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichem Erfolg seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen. Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können (BGH, Beschluss vom13.06.2013 - IX ZB 38/10).

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Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12).

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„... I. In dem am 13. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2006 aufgehoben. Während der Abtretungszeit hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. September 2010 dem Schuldner für zu Unrecht erlittene Haft in der Zeit vom 28. September 1968 bis 27. Oktober 1970 gemäß § 17 StrRehaG einschließlich nach § 6 StrRehaG erstatteter Kosten eine Entschädigung von 7.993,52 € zuerkannt.

Das Insolvenzgericht hat die Nachtragsverteilung über diesen Betrag angeordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung der Nachtragsverteilungsanordnung und die Auskehrung des an den Treuhänder überwiesenen Betrages an sich erreichen.

II. Die gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Anspruch aus § 17 StrRehaG als pfändbarer Bestandteil des Vermögens des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, oder aufgrund seiner Unpfändbarkeit an den Schuldner ausgekehrt werden muss, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein dem Schuldner wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und zu Unrecht in der ehemaligen DDR erlittener Haft gemäß § 17 StrRehaG zuerkannter Entschädigungsanspruch pfändbar und gehört deshalb in die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, ZInsO 2012, 147 Rn. 4). Entsprechend dieser nach Begründung der Rechtsbeschwerde in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung gehörte der dem Schuldner zuerkannte Betrag zur Insolvenzmasse, so dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 13. November 2006 eine Nachtragsverteilung des am 28. September 2010 festgesetzten Betrages anzuordnen war. Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), liegt nicht vor.

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, weil sie davon ausgehe, dass ungeachtet der während des eröffneten Insolvenzverfahrens noch ausstehenden Festsetzung der Entschädigung der nachträglich durch das Thüringer Landesverwaltungsamt festgesetzte Betrag in die Insolvenzmasse falle, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Begründung einer Forderung im Sinne des Insolvenzrechts dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN). Gemäß dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Entschädigungsanspruch des Schuldners schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, dass der Schuldner diesen Anspruch ab Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) hätte geltend machen können. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gehörte der Anspruch zum Vermögen des Schuldners. ..." (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 263/10)

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Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen (BGH, Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 45/11 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850c Abs. 1, 4).

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Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07 zu InsO §§ 35 I, 295, 200, 203, 212).

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Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von BGHZ 167, 363 = NJW 2006, 2485 = NZI 2006, 457; BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 61/09).

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Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung (BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 247/08).

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Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird (BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2).

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gem. § 287 II 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, NJW 2005, 2988 = NZI 2005, 565 = ZVI 2005, 437). Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04, DB 2006, 387).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167).

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Nach der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Deshalb sind auch nach Eröffnung entstandene Zinsforderungen Bestandteil der Masse. Gemäß § 140 I InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103). Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH, LM H. 6/1997 GesO Nr. 22 = WM 1997, 545 = ZIP 1997, 513). Für den vorliegenden Fall einer Vorausverpfändung nichts anderes gelten (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007 - 23 U 297/05).

§ 36 Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. An Stelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZB 68/13).

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Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13).

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Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 88/13).

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„... a) Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Problem der Umwandlungsmöglichkeit eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren trotz §§ 115, 116 InsO noch nicht ergangen sei. Die Entscheidung der Rechtssache hängt jedoch nicht von der Beantwortung von Rechtsfragen ab, die sich im Zusammenhang mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stellen könnten. Für den auf eine wirksame oder mit Rückwirkung zu fingierende Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.

aa) Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, darunter diejenige des § 850k ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Es trifft diejenigen Entscheidungen, für die außerhalb des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Voraussetzung einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO ist deshalb, dass die in Bezug genommene Vorschrift der Zivilprozessordnung überhaupt eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, ZVI 2013, 64 Rn. 5 mwN).

bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Das Vollstreckungsgericht ist daran nicht beteiligt. Für ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist das Insolvenzgericht nicht befugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO) für die Verfahrensbeteiligten bindend festzustellen. Die Auszahlung des Guthabens an den Treuhänder beruhte ebenfalls nicht auf einer Maßnahme oder einem Beschluss des Insolvenzgerichts. Auch sie kann deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 InsO sein.

cc) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beanspruchen konnte (vgl. hierzu etwa LG Verden, ZIP 2013, 1954, 1955; AG Verden, ZVI 2013, 196, 197; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 36 Rn. 76; Günther, ZInsO 2013, 859, 861 f; Sudergat, ZVI 2013, 169, 170 ff), wäre im Wege der Klage gegen die S. zu klären gewesen, notfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (§ 935 ZPO). Die Rückzahlung des an den Treuhänder ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 850k ZPO kann der Schuldner allenfalls im Wege einer (Zahlungs-)Klage gegen den Treuhänder erreichen.

b) Die Vorschrift des § 765a ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, NZI 2009, 48 Rn. 14 ff). Zuständig für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag ist das Insolvenzgericht (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, NZI 2008, 93 Rn. 10; zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 765a ZPO vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, WM 2011, 134 Rn. 9). Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende ganz besondere Härte könnte darin liegen, dass das Kontoguthaben am Tag nach dem Eingang des Arbeitslohns auf dem Konto an den Treuhänder ausgezahlt worden ist, so dass dem Schuldner - möglicherweise - keinerlei Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind. ..." (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 91/12)

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Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden (BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - IX ZR 165/13).

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„... I. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines in Berlin lebenden italienischen Staatsangehörigen, hat der Treuhänder beantragt, die beiden vom Schuldner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Altersrenten - eine italienische in Höhe von monatlich 1.610,19 € und eine deutsche in Höhe von monatlich 397,59 € - nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen und anzuordnen, dass der nach dem so ermittelten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO unpfändbare Betrag in erster Linie der von dem italienischen Rententräger gezahlten Altersrente zu entnehmen sei. Das Insolvenzgericht hat durch den Rechtspfleger angeordnet, dass die beiden Altersrenten zusammenzurechnen seien und der monatlich unpfändbare Betrag gemäß § 850c ZPO von der weiteren Beteiligten zu 3, der D. (künftige: D. ), zu berechnen und an den Schuldner auszukehren sei. Deren Vollstreckungserinnerung hat das Insolvenzgericht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet, ihr nicht abgeholfen und die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Nach Übertragung auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Rentenversicherung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der diese erreichen will, dass die beiden Beschlüsse aufgehoben werden und der Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgewiesen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, insbesondere ist die weitere Beteiligte zu 3 durch den ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 2).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Rechtsmittel der D. gegen den Zusammenrechnungsbeschluss als unzulässig zu verwerfen ist. Denn diese ist durch den Zusammenrechnungsbeschluss nicht beschwert. Ihr wird zwar auferlegt, den Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO zu berechnen und an den Schuldner auszukehren. Mithin hat das Insolvenzgericht - entgegen dem Antrag des Treuhänders und entgegen der Darstellung im Beschluss des Beschwerdegerichts - angeordnet, dass der nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO unpfändbare Betrag auch der von der D. dem Schuldner geschuldeten Altersrente (§§ 33 ff SGB VI) zu entnehmen ist. Diese Prüfung, inwieweit die auszuzahlende Rente den Pfändungsfreibetrag übersteigt, muss die D. jedoch schon unabhängig von dem Zusammenrechnungsbeschluss vornehmen. Da die von ihr an den Schuldner ausgezahlte Altersrente weit unter dem Pfändungsfreibetrag lag und liegt (§ 53 Abs. 4 SGB I, § 850c Abs. 1 und 2 ZPO), wird sie durch den Beschluss deswegen nicht belastet.

Dass die italienische Rentenversicherung kein Interesse daran habe, die rechtsgrundsätzliche Frage in Deutschland klären zu lassen, weil der Zusammenrechnungsbeschluss nach Ansicht der D. in Italien nicht durchsetzbar sei, begründet ihre Beschwer nicht. ..." ( BGH, Beschluss vom 21. 11.2013 - IX ZB 22/12)

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Vermögen in Form von Sparguthaben, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZB 247/11).

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Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGH, 16. Juli 2004, IXa ZB 287/03, BGHZ 160, 112; BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 50/12).

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Ansprüche des Schuldners auf eine höchstpersönliche Dienstleistung unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag, denn sie sind nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar (BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 69/12).

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Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 263/11).

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„... I. In dem am 13. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2006 aufgehoben. Während der Abtretungszeit hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. September 2010 dem Schuldner für zu Unrecht erlittene Haft in der Zeit vom 28. September 1968 bis 27. Oktober 1970 gemäß § 17 StrRehaG einschließlich nach § 6 StrRehaG erstatteter Kosten eine Entschädigung von 7.993,52 € zuerkannt.

Das Insolvenzgericht hat die Nachtragsverteilung über diesen Betrag angeordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung der Nachtragsverteilungsanordnung und die Auskehrung des an den Treuhänder überwiesenen Betrages an sich erreichen.

II. Die gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Anspruch aus § 17 StrRehaG als pfändbarer Bestandteil des Vermögens des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, oder aufgrund seiner Unpfändbarkeit an den Schuldner ausgekehrt werden muss, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein dem Schuldner wegen rechtsstaatswidriger Strafverurteilung und zu Unrecht in der ehemaligen DDR erlittener Haft gemäß § 17 StrRehaG zuerkannter Entschädigungsanspruch pfändbar und gehört deshalb in die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, ZInsO 2012, 147 Rn. 4). Entsprechend dieser nach Begründung der Rechtsbeschwerde in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung gehörte der dem Schuldner zuerkannte Betrag zur Insolvenzmasse, so dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 13. November 2006 eine Nachtragsverteilung des am 28. September 2010 festgesetzten Betrages anzuordnen war. Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), liegt nicht vor.

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, weil sie davon ausgehe, dass ungeachtet der während des eröffneten Insolvenzverfahrens noch ausstehenden Festsetzung der Entschädigung der nachträglich durch das Thüringer Landesverwaltungsamt festgesetzte Betrag in die Insolvenzmasse falle, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Begründung einer Forderung im Sinne des Insolvenzrechts dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN). Gemäß dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Entschädigungsanspruch des Schuldners schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, dass der Schuldner diesen Anspruch ab Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) hätte geltend machen können. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gehörte der Anspruch zum Vermögen des Schuldners. ..." (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 263/10)

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Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind (BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - IX ZB 31/10).

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Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht ( BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 239/10).

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Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen (BGH, Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 45/11 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1, 4; ZPO § 850c Abs. 1, 4).

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Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest. Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte (BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 236/07).

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Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht (BGH, Urteil vom 20.07.2010 - IX ZR 37/09 zu InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung).

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Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes (BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 268/09).

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Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08).

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Die insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war. Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die am 31.3.2007 in Kraft getretene Regelung in § 851 c I Nr. 1 ZPO zumindest wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 166/07).

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Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 211/08 zu InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 4).

Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens (BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - IX ZB 35/08 zu ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1, 4).

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„... Die Schuldnerin hat die Feststellung gemäß § 36 Abs. 4 InsO beantragt, dass die durch den Lastschriftwiderruf erlangten Guthaben nicht der Masse zuständen. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des Insolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Bezug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unterlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08 z.V.b.).

Ein Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).

2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eins Verfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören. ..." (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZA 34/08)

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Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZA 23/08 zu InsO § 36 Abs. 4, § 58).

Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt (BGH, Versäumnis-Urteil vom 21.02.2008 - IX ZR 202/06 zu InsO § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g).

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06 zu InsO §§ 36, 80; SGB I § 54).

Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 34/06 zu InsO § 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 765a)

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„... I. Durch Beschluss vom 30. September 2004 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, bezieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 874,70 €.

Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem Beteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, jedoch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). Der Beteiligte ist als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO beschwerdebefugt.

2. Das Landgericht hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbständiger seien im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (NJW 1992, 527) als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren. Es sei - auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund ersichtlich, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Arbeitnehmers Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Lebensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbständigen uneingeschränkt pfändbar sei.

3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).

a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.

Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/ Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen(Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfändungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.

b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind.

aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wiederkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechtssystematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).

bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Versorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (Musielak/Becker, aaO; Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; Berner aaO).

cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Rentenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.

c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip.

Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Pfändbarkeit einer privaten Altersversorgung Selbständiger nicht geäußert hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.

4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner Prüfung, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKommInsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92). Der Schuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO berufen. Da Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Schuldners gewährt wird, haben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag mangels tatsächlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nachgeholt werden (OLG Köln NZI 2000, 104, 107; Hk-InsO/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKommInsO/Ganter aaO § 4 Rn. 34). ..." (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05)

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Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst, wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat (BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 221/03).

Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird (BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 zu InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2).

Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04, NZS 2005, 665 L).

Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167).

§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft

(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.

Leitsätze/Entscheidungen:

In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse. Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 285/04).

§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Leitsätze/Entscheidungen:

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14).

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Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiell-rechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12).

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Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH, Urteil vom 26.09.2013 - IX ZR 3/13).

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Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZR 146/12).

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„... 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.

a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).

b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.

c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).

d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.

e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. ..." (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZR 211/11)

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Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZR 215/06 zu InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3).

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10.08.2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - IX ZB 114/04).



§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger (n.F.)

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Schüler und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rangrücktrittserklärung ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages zugleich mit der Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Begleitschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens gebeten werden (BGH, Urteil vom 20.02.2014 - IX ZR 137/13).

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Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZR 146/12).

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Tritt der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung ab und tilgt die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, unterliegt nach Verfahrenseröffnung neben dem Zessionar auch der Gesellschafter der Anfechtung. Zu den gleichgestellten Forderungen gehören grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 32/12).

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Der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG steht mit seinen Ansprüchen wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist. Der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin kann jedenfalls dann eintreten, wenn im Innenverhältnis das Vermögen der Geschäftsinhaberin und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten zumindest in ihrer schuldrechtlichen Wirkung nahe kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind (BGH, Urteil vom 28.06.2012 - IX ZR 191/11)

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Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist (BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR 6/11 zu §§ 39 Abs 1 Nr 5, 135 Abs 1 Nr 2 InsO).

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Der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) und die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB) sind nachrangige Insolvenzforderungen, weil sie im Sinne des § 39 I Nr. 3 InsO Nebenfolgen einer Straftat sind, die zu einer Geldzahlung verpflichten (BGH, Urteil vom 11.05.2010 - IX ZR 138/09).

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Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde. Wird ein Gesellschafterdarlehen durch ‚Stehenlassen' in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine - vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte - Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115; BGH, Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 213/07 zu HGB § 129 a; GmbHG § 32 a Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 - jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung).

Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 117/07 zu InsO § 39 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 661a).

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Die Vollstreckung einer Geldstrafe als nachrangige Insolvenzforderung gem. § 39 I Nr. 3 InsO durch Anordnung und Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe ist während des Insolvenzverfahrens zulässig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06; NJW 2006, 1626 ff. zu InsO §§ 39, 302 Nr. 2; StGB § 43, StPO § 459 f).

*** (OLG)

Nach Inkrafttreten des MoMiG dürfen Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn für sie ein Nachrang i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO hinter die Ansprüche aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart worden ist. . Nach der Aufgabe der Rechtsfigur der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG führen Gesellschafterdarlehen zu einer Gläubigerstellung i.S.v. § 283c StGB. Demnach erfüllt die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nunmehr grundsätzlich den Tatbestand des § 283c StGB und nicht denjenigen des § 283 StGB (OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 Ws 347/13).

***

Kommt ein Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsauftrag nur durch die Zahlung von Schmiergeldern des Unternehmers an den Auftraggeber zustande, so ist der gesamte Werklohn, der dem Werkunternehmer zufließt, "erlangt" i.S. des § 73 I S. 1, III StGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin führt nicht zur Aufhebung des gegen sie angeordneten strafprozessualen Arrests, soweit ein Gläubiger auf Grund des Arrests vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beachtung von § 88 InsO Sicherheiten erlangt hat, die ein Absonderungsrecht zur Folge haben. Die Regelung des Nachrangs staatlicher Ansprüche nach § 39 I Nr. 3 InsO findet auf den strafprozessualen Arrest jedenfalls insoweit keine Anwendung, als staatliche Ansprüche bereits durch wirksame Pfändungen auf Grund dieses Arrests gesichert sind (OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003 - 2 Ws 433/03, ZIP 2004, 2013).

Die Vorfälligkeitsentschädigung für den Zinsausfall der Bank auf Grund der Insolvenz des Kunden stellt keine nachrangige Insolvenzforderung im Sinne von § 39 I Nr. 1 InsO dar (OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2002 - 10 U 38/01, DZWir 2003, 79).

§ 40 Unterhaltsansprüche

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nur die bis zur Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen werden Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO). Unterhaltsforderungen entstehen in jenem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden daher nicht vom Insolvenzverfahren erfasst. Der Teil des laufenden Einkommens, der die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und ist für Unterhaltszwecke frei (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2004 - 11 WF 2713/04, NJW-RR 2005, 7769).

Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsansprüche sind Masseansprüche. Eine Verurteilung nach § 653 ZPO ist insoweit ausgeschlossen. Unterhaltsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teil. Mit der Behauptung der Leistungsunfähigkeit ist der Schuldner im Annex-Verfahren des § 653 ZPO nicht zu hören (OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2003 - 3 UF 83/02, ZVI 2004, 39).

Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, müssen unabhängig von diesem Verfahren eingeklagt werden. Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann nicht von vornherein ohne weitere Prüfung als leistungsunfähig angesehen werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2000 - 9 WF 646/00, FamRZ 2002, 31).

§ 41 Nicht fällige Forderungen

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07 zu InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191).

*** (AG)

Liegen die Leistungen, die Gegenstand einer Betriebskostenabrechnung sind, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist der Abrechnungsbetrag selbst dann als Insolvenzforderung anzumelden, wenn dem Mieter die Abrechnung erst nach der Eröffnung der Insolvenz zugeleitet wurde (AG Saarbrücken, Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 1054/04, ZMR 2006, 49).

§ 42 Auflösend bedingte Forderungen

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

§ 43 Haftung mehrerer Personen

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 116/11).

***

Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 156/07).

In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07 zu InsO §§ 43, 129, 130, 131).

§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 44/05 zu InsO § 130, § 131, § 44, BGB § 426 Abs. 1).

§ 44a Gesicherte Darlehen

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.12.2011 zu $§ 44a, 135 Abs 2, 143 Abs 3, 147 InsO).

§ 45 Umrechnung von Forderungen

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

§ 46 Wiederkehrende Leistungen

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.



§ 47 Aussonderung

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

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Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 ff; BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 128/12).

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Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059: BGH, Urteil vom 22.01.2014 - IV ZR 201/13).

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„... Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiedergegebenen Rügen treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der Senat war nicht gehalten, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 S. 27) verlangt offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungsrecht zu verwirklichen. Der Senat ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI. Zivilsenats vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 13), des VI. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 (VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58) oder des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 2002 - 6 C 2/02, BVerwGE 116, 198, 209) abgewichen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG wurden ebenfalls nicht verletzt. Das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags- und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO.

Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 384 Abs. 2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Rechtsansichten des Klägers zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). ..." (BGH, Beschluss vom 10.10. 2013 - IX ZR 67/12)

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Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers (BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11).

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„... I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).

Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37).

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich. ..." (BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - IV ZA 23/11)

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Der auf Räumung und Herausgabe zielende Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach § 546 I BGB vermag nur insoweit ein Aussonderungsrecht zu begründen, als er sich seinem Inhalt nach mit dem Herausgabeanspruch des § 985 BGB deckt. Die Aussonderung beschränkt sich daher ihrem Umfang nach stets auf die Verschärfung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Ein (etwaiger) weitergehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber allenfalls eine Insolvenzforderung (BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - XII ZR 158/09).

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Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht (BGH, Urteil vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07 zu InsO § 47; BGB §§ 985, 546).

Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 220/05 zu InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449).

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„... Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 3. März 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 14. April 2004 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen.

II. ... Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten.

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen. ..." (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 177/05)

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In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse. Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 285/04).

Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Drei-Monatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, NJW-RR 2003, 842 = NZI 2003, 197) Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zu Gunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut. § 266 a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (BGHZ 149, 100 [106 f.] = NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88). Bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um ein Bargeschäft nach § 142 InsO (BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444 = NZI 2004, 206). Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 157, 242 [251] = NJW 2004, 1385 = NZI 2004, 201; BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01).

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und das im Übrigen unwiderrufliche Bezugsrecht u. a. unter den Vorbehalt gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt der Unverfallbarkeit endet, so steht dem Arbeitnehmer bei einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Aussonderungsrecht zu. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des IV. Senats (ZIP 2005, 1373 ff.) an (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 85/04).

Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind (BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04).

Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall. Der seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachte Vorbehalt ist einschränkend auszulegen. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde dem mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebten Ziel zuwiderlaufen, da er dem Arbeitnehmer die erwerbenden Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nähme, die sich seiner Einflussnahme entziehen (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).

Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 252/01).

Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. Die Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war. Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02).

Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02).

Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff.; BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IV ZR 264/01, DZWir 2002, 477).

Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 92, 1 = NZA 1999, 1103 = AP H. 1/2000 § 1 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 26; BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 264/01).

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Wird eine Bezugsberechtigung eines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis auf einen Kreditgeber des Arbeitnehmers zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche übertragen, so erwächst im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dem Insolvenzverwalter hieraus kein neues eigenständiges Zugriffsrecht auf den Rückkaufswert. In diesen Fällen ist die unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers zwar eingeschränkt, nicht aber zu Gunsten des Arbeitgebers. Es verbleibt daher bei den (allenfalls zu Gunsten des Kreditgebers eingeschränkten) Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Zahlung des Rückkaufswerts (OLG Bamberg, Urteil vom 09.02.2006 - 1 U 175/05, NZI 2006, 355).

Hat die Gesellschaft in der zu Gunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Insolvenz der Gesellschaft kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu (im Anschluss an BAGE 92, 1 = NZI 2000, 341 = NZA 1999, 1103, und BGH, NJW 2002, 3253 = NZI 2002, 604; entgegen BGH, NJW-RR 2005, 1412 = NZI 2005, 555 = ZIP 2005, 1373, sowie BGH, ZIP 2005, 1836; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - 27 U 159/05, ZIP 2006, 719).

§ 48 Ersatzaussonderung

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet (BGH, Urteil vom 21.01.2010 - IX ZR 65/09).

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Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen. Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06 zu InsO § 48 Satz 2; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3).

Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. Die Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war. Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02).

Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02).

§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen (BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 34/09).

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Der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen (BGH, Urteil vom 18.02.2010 - IX ZR 101/09).

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Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 46/08).

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„... Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

Am 15. März 2005 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 90.000 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten.

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen. ..." (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 264/05)

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Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat (BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05 zu InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, BGB § 1123 Abs. 1).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04).

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Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung auf die Zinsansprüche/Kostenansprüche, die nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstanden sind (Fortführung von BGHZ 134, 195 = NJW 1997, 522; OLG Köln, Urteil vom 27.06.2007 - 2 U 137/06).

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Eine Pfändung von Mietforderungen des Insolvenzschuldners aufgrund eines dinglichen Titels des absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubigers ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren zulässig (LG Münster, Beschluss vom 24.01.2005 - 5 T 1294/04, ZIP 2005, 2331 L).

§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14).

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Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands (BGH, Urteil vom 25.09. 2014 - IX ZR 156/12).

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Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (Abgrenzung zu BGH, 20. März 2008, IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884; BGH, Urteil vom 20.03.2014 - IX ZR 80/13).

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Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11).

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Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZR 68/06 zu InsO §§ 50, 87).

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Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet (BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07 zu InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5).

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Legt der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzantragsverfahren gegen eine Haftordnung nicht nur namens der Schuldnerin, sondern auch im eigenen Namen Beschwerde ein, so haftet er auch neben der Schuldnerin für die Kosten eines von ihm durchgeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGH, Beschluss vom 18.03.2004 - IX ZB 159/03).

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03, NJW 2004, 1444).

Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger (BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZR 222/02).

Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent (BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 219/01).



§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands (BGH, Urteil vom 25.09. 2014 - IX ZR 156/12).

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Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 ff; BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 128/12).

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Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 220/05 zu InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449).

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Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 14/07, InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670).

Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1 c). Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 BGB § 398; InsO § 51 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b).

Fordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrags zu Gunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer erbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 457/99).

Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen. Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag) (BGH, Urteil vom 25.03.1999 - IX ZR 223/97).

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Einem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen und vom Insolvenzverwalter eingezogenen Festgeldguthaben zu (OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2007 - 13 U 2119/05).

§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO).

a) Zuzumuten sind Vorschüsse auf Prozesskosten nur Gläubigern, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung durch den Verwalter deutlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 und vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 9). Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2006 - II ZB 11/06, NJW-RR 2006, 1064, 1065 Rn. 15 und vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132). Diese Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, aaO), die von dem Rechtsbeschwerdegericht allein auf Rechtsfehler überprüft werden kann.

b) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Gläubigern eine Aufbringung der Kosten selbst dann zuzumuten ist, wenn sie bei einem Prozessverlust aus der Masse keinen Ersatz der von ihnen vorgeschossenen Kosten erhalten. Der abweichenden Ansicht von Motzer (MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 17) ist das Beschwerdegericht zu Recht nicht gefolgt. § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO wäre dann weitgehend bedeutungslos, weil sich die Frage nach einem Vorschuss der Gläubiger für den von dem Verwalter zu führenden Rechtsstreit ohnehin erst stellt, wenn die Kosten aus der Masse nicht aufgebracht werden können. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO enthält im Übrigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten keine von dem Grundsatz der Prozesskostenhilfe abweichende Regelung, nach der leistungsfähige Parteien die Kosten für die Prozessführung grundsätzlich selber tragen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192).

c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dass den Gläubigern die Aufbringung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits zuzumuten sei, ist jedoch nur für den Fall rechtsfehlerfrei begründet, dass aus der Masse keine Ansprüche der absonderungsberechtigter Gläubiger (sog. Ausfallgläubiger nach § 52 Satz 2 InsO) zu bedienen sind.

aa) Die Aufbringung eines Anteils an den Prozesskosten wäre der Volksbank, als der größten aus der Masse zu befriedigenden Gläubigerin, zuzumuten, wenn sie bei einem Prozesserfolg des Antragstellers statt einer Zahlung von 2.000 € eine solche von 25.000 € erwarten könnte. Das würde selbst dann gelten, wenn nur 50 % der Klageforderung realisiert werden könnten, da der Nutzen aus der Durchführung des Prozesses auch dann noch den Aufwand für dessen (Vor-)Finanzierung um ein Vielfaches überstiege. In solch einem Fall ist dem Gläubiger das Aufbringen der Kosten zumutbar und dem Verwalter die Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, Rn. 4, juris; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, Rn. 3, juris, und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 4).

bb) Anders wäre es jedoch, wenn aus der Masse noch weitere Forderungen von Gläubigern nach § 52 Satz 2 InsO in einer Höhe von 582.725,80 € zu befriedigen wären.

Der auf die Volksbank entfallende Erlös erhöhte sich dann selbst bei einem vollständigen Prozesserfolg des Verwalters nur um ca. 4.650 €. Eine Befriedigung der Ansprüche der Volksbank in dieser Höhe ist aber nicht zu erwarten, weil schon der Umfang der Nutzung durch die Antragsgegner streitig ist, die Vollstreckungsaussichten ungewiss sind und zudem - wie von der Rechtsbeschwerde zu Recht bemerkt - hier selbst die Erfüllung der titulierten Forderung noch nicht zu einer Vermehrung der verteilbaren Masse führte, weil der Antragsteller von den Antragsgegnern nicht Zahlung an sich, sondern gemäß § 1011 i.V.m. § 432 BGB nur Leistung an eine Miteigentümergemeinschaft verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91, BGHZ 121, 22, 25).

Hinzu kommt, dass - wenn auch die Ansprüche der Absonderungsberechtigten aus der Masse zu befriedigen sein sollten - weitere Großgläubiger (mit Forderungen von 132.700,59 €, 158.098 €, 206.439,24 € und 49.193,04 €) Zahlungen erhielten, die den auf die Forderung der Volksbank von 64.100,01 € entfallenden Betrag mehrfach überstiegen. Die Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten kann in solch einem Fall nicht nach dem Aufwand bei einer Finanzierung durch die Volksbank beurteilt werden, da nicht ein, sondern grundsätzlich alle Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten im Verhältnis der zu erwartenden Quotenverbesserung heranzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, NJW 1999, 1404 und KG, ZIP 2003, 270). Einem Gläubiger ist es in diesem Fall grundsätzlich nicht zuzumuten, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, der überwiegend den Quoten anderer Gläubiger zugutekommt, denen in gleichem oder noch größerem Umfang die Aufbringung der für die Rechtverfolgung des Verwalters erforderlichen Kosten zumutbar wäre (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 126, 127; OLG Naumburg, ZIP 1994, 383, 384; OLG München, ZIP 1996, 512, 513).

d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar, weil die Verminderung des von einem Gläubiger zu erwartenden Ertrags mit einer Verringerung seines Anteils an den aufzubringenden Kosten einherginge. Die Lasten durch die Finanzierung des Rechtsstreits sind auf die Gläubiger entsprechend ihren Vorteilen bei einem Prozessgewinn des Insolvenzverwalters zu verteilen.

aa) Dabei haben grundsätzlich auch die Gläubiger, die eine abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, die Kosten eines von dem Verwalter geführten Prozesses mit aufzubringen (OLG Koblenz, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519). Sie sind bei einem von dem Verwalter geführten Aktivprozesses ebenfalls als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, zu denen alle Gläubiger gehören, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 - V ZR 3/92, BGHZ 119, 372, 377 und vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319). Das Recht eines Gläubigers, abgesonderte Befriedigung außerhalb des Verfahrens zu erlangen, schließt seine Befriedigung aus der Masse nicht aus.

bb) Allerdings ist derzeit nicht geklärt, ob und in welchem Umfang diese Gläubiger Zahlungen aus der Masse werden beanspruchen können. Dazu sind sie nach § 52 Satz 2 InsO nur dann berechtigt, wenn sie auf ihre Absonderungsrechte verzichten oder bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sind. Ist das nicht der Fall, kann diesen Gläubigern eine Beteiligung an den Kosten eines von dem Verwalter geführten Aktivprozesses nicht zugemutet werden, weil sie von dem Prozesserfolg nicht profitieren. Ob und welche Absonderungsberechtigten aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind, steht jedoch erst nach Ablauf der in § 190 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 189 Abs. 1 InsO bestimmten Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des von dem Verwalter erstellten Schlussverzeichnisses fest (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 126/08, NJW-RR 2010, 59 Rn. 12; Meller-Hannich in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 190 Rn. 13 bis 15).

cc) Nach einer Auffassung soll in solchen Fällen der Umstand, dass die Zumutbarkeit einer Beteiligung der sog. Ausfallgläubiger an den Kosten eines Aktivprozesses ungeklärt ist, zu Gunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sein, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei (OLG München [5. Zivilsenat], ZIP 2011, 398, 399; PG/Völker-Zimpel, ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 10). Nach anderer Ansicht ist dagegen zu Lasten des Verwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzuziehen sind, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipieren werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 6 W 581/05, OLGR 2006, 316, 318; OLG München [13. Zivilsenat], NZBau 2006, 518, 519).

dd) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Sie entspricht dem Grundsatz, dass der Verwalter, der Prozesskostenhilfe beantragt, die für deren Gewährung geltenden besonderen Voraussetzungen darzutun und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192). Wegen der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe gegenüber einer zumutbaren Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits durch die wirtschaftlich Beteiligten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 U 250/10, Rn. 4, juris) muss der Verwalter die Umstände darlegen, derentwegen den Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Bezüglich der sog. Ausfallgläubiger hat der Verwalter mitzuteilen, ob die absonderungsberechtigten Gläubiger nach dem Stand des Verfahrens noch Forderungen gegen die Masse geltend machen können. Zudem bedarf es zumindest eines Versuchs des Insolvenzverwalters, die Kosten des Prozesses von den (Groß-)Gläubigern zu erlangen, denen eine Aufbringung der Kosten zumutbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, MDR 2011, 132, 133).

e) Da der Antragsteller - auch auf die Nachfragen des Beschwerdegerichts - weder konkrete Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht noch den Versuch unternommen hat, die Kosten des Verfahrens von den fünf Großgläubigern zu erlangen, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. ..." (BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11)

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Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 116/11).

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Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht ver-zichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlit-tenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be-lasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 23/08 zu InsO § 52 Satz 2).

*** (OLG)

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel "Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass" verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 I Nr. 2 InsO aufgenommen werden. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Insolvenztabelle anmelden (OLG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - 2 U 72/04, NZI 2005, 268).

Darlehensgläubiger sind auch dann, wenn sie dinglich gesichert und damit Absonderungsberechtigte gem. §§ 49 ff. InsO sind, nach § 52 S. 2 InsO als Insolvenzgläubiger zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2000 - 2 W 31/00, NZI 2001, 33).

§ 53 Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird in einem zunächst nach Eröffnung im Jahr 2000 später masselos eingestellten Verfahren wegen einer Steuerrückerstattung im Wege der Nachtragsliquidation die Entnahme der Verwaltervergütung genehmigt, so kann dies von einem im Jahr 2002 wegen angestrebter Restschuldbefreiung eröffneten Verfahren von dem neuen Verwalter nicht angefochten werden. Die aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die noch nicht regulierte Vergütungsforderung des früheren Insolvenzverwalters in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren privilegiert ist, kann letztlich offen bleiben (LG Marburg, Urteil vom 04.09.2003 - 1 O 180/03, ZVI 2003, 561).

Die Mitgliedschaft eingetragener Genossenschaften im gesetzlichen Prüfungsverband bleibt durch die Insolvenz unberührt und die daraus resultierenden Beitragsforderungen sind als bevorrechtigte Forderungen nach §§ 53, 55 InsO vom Verwalter zu erfüllen (LG Kassel, Urteil vom 31.07.2002 - 4 O 246/02, Scheibner, DZWir 2002, 520).

§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Leitsätze/Entscheidungen:

Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 175/11).

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Die Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren kann in einem später eröffneten Insolvenzverfahren als kongruente Deckung anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 5.12.2011 - IX ZR 118/11 zu §§ 54, 129 Abs 1, 130, 142 InsO).

***

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten (BGH, Teilurteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07 zu HGB § 128, InsO §§ 54, 55 I Nr. 1, 80).

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Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Konkursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321; BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZR 168/07 zu KO § 58 Nr. 2; InsO § 54 Nr. 2).

Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten. Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454 = NZI 2003, 369; BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).



§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14).

***

Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30). Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers Leasinggut zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht. Setzen der Schuldner oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter über sein Vermögen bisher geleaste Gegenstände aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung des Schuldnerunternehmens ein, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach Rückerhalt festgestellte Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch erlittenen Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt. Der Nutzer ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten.. Verletzt der insolvenzgerichtlich ermächtigte Nutzer seine Pflicht, den Zustand der genutzten Sachen festzuhalten, ist dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind (BGH, Urteil vom 28.06.2012 - IX ZR 219/10).

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„... Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).

Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.

Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.

Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv- und nicht um einen Aktivprozess. ..." (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZR 52/11)

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Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - IX ZR 78/11).

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Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten (BGH, Teilurteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07 zu HGB § 128, InsO §§ 54, 55 I Nr. 1, 80).

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Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld (BGH, Versäumnisteil- u. Schlussurteil vom 06.12.2007 - IX ZR 284/03 zu KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2).

Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZR 215/06 zu InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3).

Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geldbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzverwalters persönlich; es wird nicht Teil der Masse (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06):

„... Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Masseverbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor.

Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm während der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch richtete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vorläufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, 896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläufigen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzahlung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7). ..."

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Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 I Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.12.1953 - II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49; BFH, Urteil vom 29.08.2007 - IX R 4/07).

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 81/05 zu BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103).

Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masseverbindlichkeit zu. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Masseverbindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabeverlangen des Vermieters nicht eingeht (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 66/05 zu InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 546a Abs. 1 n.F.).

Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. Die Zusage des vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05).

Schädigt der Insolvenzverwalter bei Verwaltung der Masse einen Dritten, hat dieser Schadensersatzansprüche gegen die Masse. Die Zurechnung der unerlaubten Handlung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 31 BGB (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZR 48/04).

Ein Anspruch, der auf Grund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 15/04).

Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 46/05).

§ 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung. Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 145/04).

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315). Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315; BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04).

Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die zuvor noch nicht entrichtete Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist (BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03).

Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluss an BAG ZIP 2002, 628). Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02).

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauernden Mietverhältnis eine Masseschuld (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 163/02).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. § 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

Bei einer juristischen Person als Schuldner ist eine weder dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan angehörende noch am Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligte natürliche Person grundsätzlich keine nahestehende Person i. S. des § 10 I Nr. 2 GesO, es sei denn, sie hat aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Bei Rechtshandlungen, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist, wenn eine Vormerkung bindend bewilligt wird, für die Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung gestellt wurde. Der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Ersatz von Verwendungen ist schon im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse sind auch im Gesamtvollstreckungsverfahren vorab zu begleichen (BGH, Urteil vom 23.11.1995 - IX ZR 18/95, NJW 1996, 461).

*** (OLG)

„... Insbesondere ist die streitige Umsatzsteuervorauszahlungspflicht entgegen der Auffassung des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO "mit Zustimmung" des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Der Senat teilt insoweit die vom Finanzgericht Düsseldorf (ZInsO 2013, 2567 ff.) in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213, 214) vertretene Meinung, dass der Begriff der Zustimmung vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention in einem weiten Sinne zu verstehen ist und dass die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters aktiv oder auch durch konkludentes Handeln (z.B. Tun, Dulden, Unterlassen) erfolgen kann. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die Position der öffentlichen Hand als ‚Zwangsgläubiger' im Insolvenzverfahren gegenüber abgesicherten Insolvenzgläubigern zu verbessern; ihre Verluste sollen minimiert und - wo möglich - zusätzliche Einnahmequellen für den Fiskus im Insolvenzverfahren erschlossen werden (vgl. BT-Drs. 17/3030, S. 42). Konkret in Bezug auf § 55 InsO hat der Gesetzgeber Änderungsbedarf gesehen, weil die bisherige Rechtslage die Erwartung nicht erfüllt habe, dass Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschlössen, dadurch besonders geschützt seien, dass ihnen regelmäßig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit zustünde. Die Insolvenzgerichte bestellten vielmehr regelmäßig "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter, auf die die Regelung in § 55 Abs. 2 InsO nicht anzuwenden sei. Darüber hinaus hätten auch manche schwache vorläufige Insolvenzverwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausgenutzt, um die Insolvenzmasse durch aktive Gestaltungen zu Lasten des Fiskus weiter anzureichern. Sie hätten durch Umsatztätigkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren weitere Steuerrückstände entstehen lassen, mit denen der Fiskus dann regelmäßig ausgefallen sei, weil es sich nur um Insolvenzforderungen gehandelt habe. Durch den neu angefügten Abs. 4 des § 55 InsO, nach dem diese Forderungen nunmehr als Masseverbindlichkeiten gelten, werde dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben (BT-DRucks 17/3030, S. 42). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn der Begriff der "Zustimmung" im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO weit ausgelegt wird. Sie setzt deshalb lediglich ein tatsächliches Einverständnis des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters mit der Handlung des Schuldners voraus und umfasst jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung. (FG Düsseldorf, ZInsO 2013, 2567, 2571; a.a.O., ebenso HambKomm/Jarchow, a.a.O., § 55 Rdn. 84; MünchKomm/InsO-Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 55 Rdn. 245; Onusseit, ZInsO 2011, 641, 645; stillschweigend vorausgesetzt auch vom AG Düsseldorf, ZInsO 2011, 438 f.). Dies gilt auch für die Begründung von Umsatzsteuerschulden durch die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Der vorläufige Verwalter stimmt dieser - nur dann - nicht mehr zu, wenn er Umsatzgeschäften des Schuldners widerspricht (FG Düsseldorf, a.a.O., MünchKomm/InsO-Hefermehl, a.a.O.); einen derartigen Widerspruch trägt auch der Kläger indes nicht vor.

Da die nach § 55 Abs. 4 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters schon durch sein konkludent durch Duldung erklärtes Einverständnis mit der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens vorliegt, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob - wie dies das beklagte Land meint - eine solche Zustimmung auch darin gesehen werden kann, dass der Kläger nach Verfahrenseröffnung die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2012 eingereicht hat.

2. Nach all dem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 148 ZPO vor. Das dem Landgericht hierdurch eröffnete Ermessen kann - wie bereits eingangs dargelegt - im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Derartige Ermessenfehler sich indes nicht ersichtlich; auch der Kläger erinnert insoweit nichts. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, wäre eine solche jedenfalls durch die Würdigung des Beschwerdevorbringens im landgerichtlichen Abhilfeverfahren geheilt worden (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BGH ZInsO 2011, 724 ff.)." ... (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2014 - 2 W 4/14)

***

„... Bei dieser Forderung handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, um eine Masseverbindlichkeit (§ 270 b Abs. 3 in Verb. mit § 55 Abs. 2 InsO). Die Beklagte hat die Reinigungsleistungen der Klägerin aus einem Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch genommen. Das Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von den auf eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnissen dadurch, dass aus ihm während einer Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Es wird durch seine zeitliche Dimension und das Merkmal ständiger Pflichtanspannung gekennzeichnet. Begrifflich setzt es voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (Grüneberg/Palandt, BGB, 73. Aufl., § 314 RN. 2). So liegt hier der Fall. Die Klägerin schuldete aufgrund des von den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrages dauernd die Herstellung der Sauberkeit im Produktionsbetrieb der Beklagten.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Reinigungsarbeiten aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts vom 21. Juni 2012 ermächtigt, für solche Leistungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.

Das sogenannte Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO ist eine Variante der vorläufigen Eigenverwaltung. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet (§ 270 b Abs. 3 Satz 1 InsO). § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend (§ 270 b Abs. 3 Satz 2 InsO). Diese Vorschrift ermöglicht dem Schuldner, sich bereits im Eröffnungsverfahren zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigen zu lassen. Er kann über die Anordnung des Gerichts nach § 270 b Abs. 3 InsO praktisch in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken und durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten begründen. Mit der Ermächtigung soll der Schuldner in die Lage gesetzt werden, in der besonders schwierigen Phase der vorläufigen Eigenverwaltung das Vertrauen der Geschäftspartner zu gewinnen, deren Mitwirkung für eine Betriebsfortführung notwendig ist (Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270 b Rn. 74; Marotzke, Der Betrieb 2013, 1283 m.w.Nachw.). Aus der Verweisung auf § 55 Abs. 2 InsO folgt weiter, dass auch § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Bezug genommen ist. Danach begründet der Schuldner Masseverbindlichkeiten, soweit er die Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch nimmt (Pape, a.a.O. Rn. 79). Dem Schuldner steht es frei, eine Globalermächtigung oder eine Reihe von Einzelermächtigungen zu beantragen. In Betracht kommt ferner die Beantragung einer Gruppenermächtigung, mittels derer bestimmte einzelne Geschäfte oder ein abgrenzbarer Kreis von Geschäften - bezogen auf einen bestimmten Unternehmensteil oder die Erfüllung bestimmter Aufträge - zu Masseverbindlichkeiten gemacht werden (Pape, a.a.O. Rn. 78). Die Beklagte hat hier keine Globalermächtigung beantragt. Die ihr mit Beschluss vom 21. Juni 2012 erteilte Ermächtigung betrifft zum Einen die Aufnahme des beabsichtigten Massekredites zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte sowie die weiteren Massedarlehen. Insoweit handelt es sich jeweils um Einzelermächtigungen. Darüber hinaus wurde die Beklagte ermächtigt, Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen als Masseverbindlichkeiten zu begründen. Insoweit liegt eine Gruppenermächtigung vor. Sie umfasst die Lieferantenverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um die im Rahmen der Betriebsfortführung zu begründenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die durch die Inanspruchnahme solcher Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten. Es ist allgemein bekannt, dass Kaufleute und Betriebswirtschaftler die in der Handelsbilanz unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auszuweisenden Verbindlichkeiten insgesamt als Lieferantenverbindlichkeiten bezeichnen (siehe nur MüKo HG, § 266 Rn. 118; www.welt-der-bwl.de, Stichwort: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; www.wirtschaftslexikon24.com, Stichwort: Kreditorenumschlag). Unter Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen fallen alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Inanspruchnahme von Gegenständen und Dienstleistungen eingegangen wurden. Somit zählen hierzu sämtliche Verpflichtungen, denen Kauf- oder Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie ähnliche Verträge zugrunde liegen (Harald Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 266 Rn. 58). Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus dem Reinigungsvertrag. Ob die Reinigungsleistungen durch die Klägerin für die Betriebsfortführung dringend erforderlich waren, ist unerheblich. Die Ermächtigung umfasst sämtliche Verpflichtungen, die die Beklagte zu 1. im Rahmen der Betriebsfortführung eingegangen ist. Eine Berufung auf die Ermächtigung würde nur dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten handeln würde, die ersichtlich nichts mit der Betriebsfortführung zu tun haben. ..." (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014 - 5 U 195/13)

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Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i. S. des § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet (OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007 - 2 U 85/07).

Der Insolvenzschuldner hat für Masseschulden, die aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag resultieren, grundsätzlich einzustehen und zwar auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nur für die Mietschulden, die bis zu dem Zeitpunkt erwachsen sind, zu dem der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit dem Sonderkündigungsrecht des § 109 I 1 Insolvenzordnung hätte beenden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2007 - 5 W 11/07).

§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters (n.F.)

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt (BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12).

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Die Rechtsprechung des BGH (NZI 2007, 237; vgl. ferner BGH, NJW-RR 2007, 1535 = NZI 2007, 284), wonach dem Insolvenzverwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges Beschwerderecht zusteht, ist auch auf den Fall anzuwenden, dass der Wirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Tätigkeit und seine durchgeführten Ermittlungen einer weiteren Konkretisierung bedarf. Der Entzug der Kassenführung und Übertragung auf den Sonderinsolvenzverwalter kann vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 178/08).

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Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand (BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 161/07).

Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung. Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 240/05).

Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten (BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 45/05).

Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter. Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 II ZPO entsprechende Anwendung. Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04).

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Richtiger Antragsgegner für den Antrag auf Aufnahme in die so genannte Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter sind in Nordrhein-Westfalen der oder die Insolvenzrichter, die einzeln oder gemeinsam die Entscheidung über die Aufnahme getroffen haben (im Anschluss an OLG Köln, NZI 2007, 105; gegen OLG Düsseldorf, NZI 2007, 48). Die Insolvenzgerichte sind nicht befugt, für die Aufnahme in die Vorauswahlliste eine allgemeine Altersgrenze (hier von 65 Jahren) festzusetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2007 - 27 VA 1/07).

Im Rahmen der Bestellung und Überwachung eines Insolvenzverwalters kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit nur bei besonders groben Verstößen bzw. bei unvertretbaren Entscheidungen in Betracht. Eine Vorstrafe (hier: wegen Bankrotts nach § 283 StGB) ist kein absoluter Ausschließungsgrund, der einer Bestellung zum Insolvenzverwalter entgegenstünde. Entscheidend ist, ob aus der Vorstrafe auf eine Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Ob das Insolvenzgericht von den ihm gem. § 58 InsO eingeräumten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. So muss es insbesondere keine regelmäßigen Rechnungsprüfungen durchführen und eine Prüfung der Kassenbestände im Allgemeinen nur dann vornehmen, wenn ein besonderer Anlass besteht, etwa der Verdacht der Unredlichkeit des Verwalters, das Fehlen eines Gläubigerauschusses oder eine lange Verfahrensdauer. Amtsgerichte sind nicht verpflichtet, ein eigenständiges Informationssystem zu schaffen, um sicherzustellen, dass Anklagen gegen Rechtsanwälte zur Kenntnis der jeweiligen Insolvenzabteilung gelangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2007 - 4 U 204/06).

§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 198/11).

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Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 187/08 zu InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92).

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Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH, NJW-RR 2003, 1416 = NZI 2003, 607 = ZIP 2003, 1613; BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - IX ZB 128/03).

***

Die Bestellung eines in der ersten Gläubigerversammlung auf Vorschlag eines Großgläubigers gewählten, fachlich geeigneten Insolvenzverwalters kann versagt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Interessenkollision vorliegen hier: Zugehörigkeit zu einer Anwaltssozietät, die von dem Großgläubiger zahlreiche, z. T. noch nicht abgeschlossene Mandate erhalten hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 154/03).

***

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02).

*** (AG)

Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a IV BRAO), wenn er in einem Insolvenzverfahren zugleich einen Drittschuldner oder einen Interessenten für die Übernahme von Teilen der Insolvenzmasse und einen Insolvenzgläubiger vertritt. Eine in dieser Lage erteilte Stimmrechtsvollmacht des Insolvenzgläubigers für den Anwalt ist unwirksam (§§ 134, 139 BGB). Eine vorausgehende konstitutiven Zurückweisung des Anwalts durch den Versammlungsleiter ist nicht erforderlich. Ist der organschaftliche Vertreter des Schuldners zugleich Insolvenzgläubiger, so ist er wegen schwerwiegender Interessenkollision von der Teilnahme an der Abstimmung über die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters ausgeschlossen. Das Insolvenzgericht hat bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters von Amts wegen zu prüfen, ob die Wahl wirksam war. Der Richter kann über die Bestellung des Gewählten auch dann entscheiden (§ 18 III RPflG, § 57 S. 3 InsO), wenn er an der Versammlung nicht teilgenommen hat. In einem solchen Fall ist der Richter befugt, in eigener Zuständigkeit die Vorfrage zu beurteilen, ob der Wahlbeschluss wirksam zustande gekommen ist (AG Duisburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 62 IN 32/07).

§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

Leitsätze/Entscheidungen:

Stimmt das Insolvenzgericht schuldhaft amtspflichtwidrig der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zu, stellt der nicht bewilligte Vorschuss keinen Schaden im Rechtssinne dar; der Verwalter kann lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Der Verwalter, der keinen Vorschuss aus der Masse entnehmen durfte, kann Ersatz seines Ausfallschadens erst nach der endgültigen Festsetzung seiner Vergütung und der Feststellung des Ausfalls verlangen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zuzustimmen, stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie objektiv unvertretbar ist (BGH, Urteil vom 16.10.2014 - IX ZR 190/13).

***

Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird. Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren. Hat der Insolvenzverwalter vor Erlass der Beschwerdeentscheidung sowohl die vollständige Durchführung der angemahnten Nachtragsverteilung nachgewiesen als auch entsprechend Rechnung gelegt, ist nach dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung die Frage unbeachtlich, aus welchem Grund er die Nachweise nicht früher eingereicht hat, und weshalb er die Nachtragsverteilung nicht früher hat abschließen können (BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - IX ZB 44/11).

***

„ ... I. In dem am 20. September 2004 eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren ist die Rechtsbeschwerdeführerin als Treuhänderin bestellt. Mit Verfügung des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2010 forderte das Insolvenzgericht sie auf, den Sachstand des Verfahrens mitzuteilen. Sowohl auf diese Anfrage als auch auf Erinnerungen des Gerichts vom 7. Juli und 17. August 2010 reagierte die Treuhänderin nicht. Mit Schreiben vom 9. September 2010 setzte das Insolvenzgericht ihr deshalb unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 € eine Frist von zwei Wochen zur Beantwortung der Sachstandsanfrage. Auch hierauf blieb sie zunächst weiter untätig, so dass am 20. Oktober 2010 die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500 € erfolgte. Danach gingen am 27. Oktober und am 17. November 2010 zwei Schriftsätze der Treuhänderin bei dem Insolvenzgericht ein, in denen sie sich zum Stand des Verfahrens äußerte.

Ohne diese Schriftsätze zu erwähnen, hat das Insolvenzgericht der Beschwerde der Treuhänderin vom 17. November 2010 am 19. April 2011 nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Treuhänderin ihren Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3, § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung an das Beschwerdegericht.

1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist nach einhellig vertretener Auffassung, die vom Bundesgerichtshof geteilt wird, aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter - entsprechendes gilt für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren - die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 58 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2009, § 58 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl., § 58 Rn. 33). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtwidrigkeit zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, ZInsO 2005, 483, 484). Ist dieser Zweck erreicht, besteht für die weitere Durchsetzung des Zwangsgeldes keine Veranlassung mehr.

2. Vorliegend macht die Rechtsbeschwerdeführerin geltend, in ihren Schriftsätzen vom 27. Oktober und 16. November 2010 den Sachstand, wie vom Insolvenzgericht gefordert, mitgeteilt zu haben. Diese Schriftsätze sind nach Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts, aber lange Zeit vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den Akten gelangt. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Treuhänderin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gerecht geworden. Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben.

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil der genaue Inhalt der Auflage des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2010, die sich nicht bei den Akten befindet, unbekannt ist. Das Beschwerdegericht wird deshalb nach Vorlage der entsprechenden Verfügung festzustellen haben, ob die Schriftsätze der Beschwerdeführerin ausreichen, um der ihr vom Insolvenzgericht erteilten Auflage nachzukommen. ..." (BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 190/11 zu § 58 Abs 2 InsO).

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Die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts gem. § 58 InsO durch das Insolvenzgericht liegt in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen. Im Einzelfall kann auch die Anordnung eines mündlichen Anhörungstermins in Betracht zu ziehen sein. Möglich ist auch die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derartigen Termins. Bei der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Insolvenzgericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen; dies schließt die Anordnung eines mündlichen Anhörungstermins ein. Zur Durchsetzung des Termins kann im Einzelfall auch Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter verhängt werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 2/09).

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Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 175/08).

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Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZA 23/08 zu InsO § 36 Abs. 4, § 58).

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einem Insolvenzverwalter keine Weisung (§ 58 InsO) zu erteilen, ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 136/05).

Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzgerichts, eine Teilschlussrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusammengerechnet den Betrag von 25.000 Euro überschreiten (BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZB 76/04).

Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 II RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.Der zu bewilligende Vergütungsvorschuss soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 53/02).

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Im Rahmen der Bestellung und Überwachung eines Insolvenzverwalters kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit nur bei besonders groben Verstößen bzw. bei unvertretbaren Entscheidungen in Betracht. Eine Vorstrafe (hier: wegen Bankrotts nach § 283 StGB) ist kein absoluter Ausschließungsgrund, der einer Bestellung zum Insolvenzverwalter entgegenstünde. Entscheidend ist, ob aus der Vorstrafe auf eine Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Ob das Insolvenzgericht von den ihm gem. § 58 InsO eingeräumten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. So muss es insbesondere keine regelmäßigen Rechnungsprüfungen durchführen und eine Prüfung der Kassenbestände im Allgemeinen nur dann vornehmen, wenn ein besonderer Anlass besteht, etwa der Verdacht der Unredlichkeit des Verwalters, das Fehlen eines Gläubigerauschusses oder eine lange Verfahrensdauer. Amtsgerichte sind nicht verpflichtet, ein eigenständiges Informationssystem zu schaffen, um sicherzustellen, dass Anklagen gegen Rechtsanwälte zur Kenntnis der jeweiligen Insolvenzabteilung gelangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2007 - 4 U 204/06).



§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich alleine eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann (BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - IX ZB 11/14).

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Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (Fortführung von BGH, 24. Januar 1991, IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262; BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 31/11).

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„... I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Zum Schlusstermin reichte der weitere Beteiligte zu 1 einen Vergütungsantrag ein, mit dem er für die Zustellungen weder einen Zuschlag noch die Erstattung von Auslagen geltend machte. Er fügte jedoch die Rechnung eines Drittunternehmers bei, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete. Vorstand des unter der gleichen Anschrift wie der Treuhänder ansässigen Drittunternehmers war die Ehefrau und Sozia des weiteren Beteiligten zu 1. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 226,10 € hatte dieser bereits aus der Masse beglichen, obwohl von den abgerechneten 7 Zustellungen allenfalls drei Zustellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen aber vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren.

Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 31. August 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt, den weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder entlassen, für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt, dem Schuldner die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet und die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 antragsgemäß auf 2.267,84 € festgesetzt. Auf den nach der Verrechnung eines Vorschusses in Höhe von 116 € verbleibenden Betrag von 2.151,84 € hat es jedoch die Zahlung an den Drittunternehmer abzüglich eines Betrags von 22,49 € (2,70 € je Zustellung zuzüglich Umsatzsteuer) angerechnet und deshalb nur der Entnahme eines Betrages von 1.948,23 € aus der Masse zugestimmt. Die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 hat es damit begründet, dass er in zahlreichen anderen Verfahren erklärt habe, die ihm übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch bei Zahlung eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 20 € je Zustellung auszuführen. Außerdem habe er pflichtwidrig gehandelt, indem er den Drittunternehmer zu einem unangemessenen Preis beauftragt und ihm Zustellungen vergütet habe, die von ihm selbst ausgeführt worden seien. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht nachhaltig gestört.

Die vom weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Dies gilt auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde die Vergütungsentscheidung bekämpft. Der weitere Beteiligte zu 1 ist beschwert, obwohl seine Vergütung antragsgemäß festgesetzt wurde, weil die vorgenommene Anrechnung der Auszahlung an den Drittunternehmer zumindest sein Recht beschränkt, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 15 f). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.

2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den allein das Insolvenzgericht seine Entscheidung nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).

b) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.

aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, WM 2012, 547 Rn. 10) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde.

bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts betreffend die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.

a) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter anderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann. Eine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich genommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann nicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt.

b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1 habe in zahlreichen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 20 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht gezahlt werde. Dieses Verhalten stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die objektiv geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil es den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, aaO Rn. 14 ff).

c) Pflichtwidrig war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1 Vorstand des beauftragten Unternehmens war (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13).

d) Eine schwere Pflichtverletzung liegt schließlich darin, dass der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung des Drittunternehmers einreichte, ohne offenzulegen, dass der Drittunternehmer auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren, und dass er die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer aus der Masse bezahlte.

e) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.

4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht im Blick auf die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 aufzuheben.

a) Durch die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts und die Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1 gegen diesen Beschluss - unbeschränkt - sofortige Beschwerde eingelegt habe, lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts den maßgeblichen Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, sowie den Streitgegenstand und die Anträge der Beteiligten in den beiden Instanzen noch ausreichend deutlich erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 5 f).

b) Indem das Beschwerdegericht sich mit der Anrechnung der an den Drittunternehmer für die Ausführung der Zustellungen gezahlten Vergütung auf die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht befasst hat, kann es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Auf einer Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des Insolvenzgerichts, die der weitere Beteiligte zu 1 nicht angegriffen hat, war die sofortige Beschwerde auch insoweit unbegründet.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütung bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters abziehen, wenn es bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beauftragung der Dritten nicht gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 ff).

bb) Dies war hier der Fall. Bei der Durchführung von Zustellungen im Auftrag des Insolvenzgerichts (§ 8 Abs. 3 InsO) handelt es sich zwar um eine besondere Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, WM 2007, 506 Rn. 10, 17; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 24), die der Insolvenzverwalter oder Treuhänder grundsätzlich auf Dritte übertragen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Einschaltung Dritter hat jedoch zu unterbleiben, wenn es dem Verwalter möglich und zumutbar ist, die Zustellungen selbst durchzuführen, und wenn dies die Masse weniger belastet. Ein solcher Fall lag hier vor. Den überwiegenden Teil der vom Drittunternehmer abgerechneten Zustellungen hatte der weitere Beteiligte zu 1 ohnehin selbst durchgeführt. Die verbleibenden, tatsächlich vom Drittunternehmer ausgeführten zwei oder drei Zustellungen hätte er mit geringem Aufwand durch sein eigenes Büropersonal bewerkstelligen lassen können. Dies wäre für die Masse deutlich günstiger gewesen, weil er unter den gegebenen Umständen nur die Erstattung der anfallenden Sachkosten als Auslagen hätte beanspruchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, aaO Rn. 21 ff). ..." (BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - IX ZB 23/11)

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Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 187/08 zu InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92).

Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03). Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 237/06 zu InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2).

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„... Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.

Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht.

Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 8. August 2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangnheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach dessen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise geltend gemachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden sein.

Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Gegen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem Landgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 26. August 2006 ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16. August 2005 weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet.

a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsolvenzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei.

b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 InsO nur gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit.

Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im Beschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erhobene Erinnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte.

Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als solche ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Seine Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf erfolgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Beschwerde nicht statt.

a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009).

c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt.

aa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch keine sofortige Beschwerde gegeben sei.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung.

bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

(1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 5 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 7; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4 Rn. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9).

Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ablehnung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren bestellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG Göttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die Anwendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999, 141).

(2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gerichtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht gemäß § 4 InsO, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/Römermann/Becker, aaO Rn. 19).

Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine abschließende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn.32).

(2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, insbesondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO m.w.N.). Auch für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung.

Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gemäß § 59 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des (Sonder)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters entschieden. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Befangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59 InsO unterlaufen würde.

(2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags gegen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475). Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebefugnis.

Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insolvenzverwalter gemäß § 59 Abs.2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung beantragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.

Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsberechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antragsrecht im Sinne des § 59 Abs. InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsberechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfahrensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen.

(2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.

(2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f; v. 2. März 2006, aaO). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f).

(2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erinnerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderinsolvenzverwaltung zu befinden haben. ..." (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 241/05)

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"... Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, WM 2006, 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersichtlich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann, nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen das Willkürverbot. ..." (BGH, Beschluss 23.11.2006 - IX ZB 246/05)

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Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann (BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZB 308/04).

Das Amt des im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders wirkt für die Dauer der "Wohlverhaltensphase" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fort. Deshalb muss ein Treuhänder, der sein Amt nicht weiter ausüben will, gem. § 313 I S. 3 i. V. mit § 59 InsO einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen, der wiederum auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn er vom Treuhänder selbst gestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - IX ZB 92/03).

§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt (Ergänzung zu BGH, 22. April 2004, IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25; BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 301/12).

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Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen (BGH, Urteil vom 26.06.2014 - IX ZR 162/13).

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Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte (zu InsO § 61). Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters (zu InsO § 60; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 220/08).

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Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZR 93/08 zu KO § 82; InsO § 60).

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„... Der aus § 985 BGB sowie § 546 BGB folgende, durch die Insolvenzeröffnung inhaltlich unbeeinflusste Herausgabeanspruch begründet ohne Rücksicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet wurde, ein Aussonderungsrecht, allerdings nur, wenn der auszusondernde Gegenstand massebefangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Besitz daran ausübt (BGZ 148, 252, 260; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NZI 2008, 554, 555 Rn. 14 f) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt (BGHZ 127, 156, 161; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 aaO Rn. 15). Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, scheidet ein Herausgabe- und folglich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus (BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 Rn. 15). Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch aus § 60 InsO allein mit dem Hinweis abgelehnt, es fehle an der Inbesitznahme durch den Beklagten. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht anderweitig getroffen hat, hat jedoch der Beklagte auch nicht unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter zurückgibt. Nachdem er die Räumungs- und Verwertungsmöglichkeit erlangt hatte, hat er hiervon in vertretbarer Zeit Gebrauch gemacht und die Mietsache anschließend zurückgegeben. Jedenfalls verschafft ein unterstellter Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO keinen Ersatzschuldner, sondern wäre lediglich auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet, hier also einen möglichen Mietausfallschaden. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, wann sie das Objekt bei früherer Rückgabe anderweitig und zu welchem Mietzins hätte vermieten können (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539, 540 Rn. 14 m.w.N.). Hierzu fehlt jedoch jeder Vortrag. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Schadensersatzklage nicht stattgeben dürfen. ..." (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 207/06)

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Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen. Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teilweise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt (BGH, Urteil vom 10.07.2008 - IX ZR 118/07 zu InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1 ).

Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 172/07 zu InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60).

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

Vermietet der Insolvenzverwalter - unter Verletzung der mietvertraglichen Pflicht, vor einer Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen - eine vom Schuldner angemietete Immobilie an einen unzuverlässigen Untermieter und gefährdet er dadurch den Rückgabeanspruch des aussonderungsberechtigten Vermieters, kann dies seine persönliche Haftung begründen. Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten, haftet er auf den Ersatz des negativen Interesses (Fortführung von BGHZ 159, 104; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - IX ZR 216/05).

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„... 1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbestimmende) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifische noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Vielmehr ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg).

2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentlichen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.

3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der Beklagte zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das entspricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvortrag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). Der Beklagte hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos durch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirksame Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden.

Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mitbestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungseinzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unabhängig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte die Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirksame Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewesen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte auch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten. ..." (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 173/02)

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Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darf Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, hinsichtlich derer eine Genehmigung noch nicht erfolgt ist, pauschal auch ohne im Valutaverhältnis wurzelnde anerkannte Gründe widersprechen (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 82/03).

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist grundsätzlich berechtigt, ohne sachlichen Grund pauschal allen Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04).

Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluss liegen. Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt (BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03).

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§ 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind (OLG Celle, Urteil vom 02.10.2007 - 16 U 29/07).

Mit der Erklärung, die Kosten für die Lieferung von Transportbeton aus der Masse im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begleichen, nimmt der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch, das seine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründen kann. Der so begründete Vertrauensbestand wirkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fort und verpflichtet den nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber aufzuklären, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege einer Betriebsübergabe auf einen Dritten übergegangen ist. Erfüllt die Gläubigerin im Vertrauen auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin die eingegangenen Lieferverpflichtungen, haftet der Insolvenzverwalter für den entstehenden Vertrauensschaden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2007 - 26 U 43/06).

§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Erfüllung eines Konsignationslagervertrages kann dadurch gewählt werden, dass der Verwalter dem Lager im Eigentum des Vertragspartners stehendes Material entnehmen und im Betrieb des Schuldners verarbeiten lässt. Können die durch die Entnahmen geschlossenen Einzelverträge nicht vollständig aus der Masse erfüllt werden, haftet der Verwalter nach Maßgabe des § 61 InsO (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - IX ZR 313/12).

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Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte (zu InsO § 61). Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters (zu InsO § 60; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 220/08).

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Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110; BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZR 235/07).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - IX ZB 200/05 zu InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92).

Der Anspruch des Massegläubigers gegen den Verwalter auf Schadensersatz umfasst nicht die Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189).

Der Insolvenzverwalter kann sich entlasten, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen aus damaliger Sicht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeit erwarten ließ. Dem Verwalter obliegt nicht die Darlegung und der Beweis für die Ursachen einer von der Liquiditätsprognose abweichenden Entwicklung (BGH, Urteil vom 17.12.2004 - IX ZR 185/03, NJW-RR 2005, 488).

Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 148, 175 = NJW 2001, 3187 = NZI 2001, 533) (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 142/03, NJW 2005, 901).

Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiellrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluss liegen. Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt (BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03, NJW 2004, 3334).

§ 62 Verjährung

Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt (Ergänzung zu BGH, 22. April 2004, IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25; BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 301/12).

*** (LG)

Schadensersatzansprüche gegen Zwangsverwalter wegen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Zwangsverwaltung, spätestens mit Vorlage der Schlussabrechnung, § 62 S. 2 InsO analog (LG Würzburg, Beschluss vom 05.04.2004 - 52 T 38/04, ZIP 2004, 1380 L).



§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - IX ZB 31/13).

***

Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12).

***

Forderungen, die infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wertausschöpfend belastet sind, können auch dann nicht bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn die Sicherungsabtretung im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 286/11).

***

Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 245/11).

***

Der sekundäre Vergütungsanspruch des Verwalters oder Treuhänders gegen die Staatskasse setzt voraus, dass die Verfahrenskostenstundung für den jeweiligen Verfahrensabschnitt tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 75/12).

***

Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 175/11).

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„... b) Der angefochtene Beschluss, mit dem der sofortigen Beschwerde stattgegeben wurde, kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht bei zuvor rechtskräftiger Kostengrundentscheidung nicht ausgeschlossen ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2). Diese rechtliche Beurteilung beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in derartigen Fällen regelmäßig an einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten des vorläufigen Verwalters fehlt. Im vorliegenden Fall ist dies anders. Das Insolvenzgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass die weitere Beteiligte zu 1 dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zustehenden Gebühren zu tragen.

bb) Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht ist das Insolvenzgericht zu einer solchen Kostengrundentscheidung zwar nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10). Unwirksam ist eine solche Entscheidung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 13). Das Insolvenzgericht hat, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, nach den gemäß § 4 InsO entsprechend anwendbaren Normen der Zivilprozessordnung von Amts wegen darüber zu befinden, wer die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen hat. Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren des vorläufigen Verwalters zwar nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 7 mwN). Bezieht das Insolvenzgericht sie gleichwohl in seine Entscheidung ein, überschreitet es seine materiell-rechtlichen Befugnisse, begibt sich aber nicht in einen Bereich, der eindeutig und unstreitig ganz außerhalb seiner Zuständigkeit läge.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war deshalb aufzuheben. Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).

a) Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist möglicherweise wegen Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig (siehe oben unter II.2.a), jedenfalls aber unbegründet (zur Zulässigkeit einer Sachentscheidung in diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4 mwN). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf 25 vom Hundert der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt. Dies entspricht dem gesetzlichen Regelsatz (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) und wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Ebenso wenig greift die Beschwerde die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen nach der Pauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV und die Festsetzung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach § 7 InsVV an. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

b) Der Einwand der Beschwerde, das Insolvenzgericht hätte nur die Hälfte der Vergütung des vorläufigen Verwalters gegen die weitere Beteiligte zu 1 festsetzen dürfen, weil diese sich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin in einem familiengerichtlichen Vergleich darauf geeinigt habe, jeweils die Hälfte der Kosten der Insolvenzverwaltung zu tragen, trifft nicht zu. Die Kostentragungspflicht in voller Höhe ist mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt. ..." (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 219/11)

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Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung; BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05 zu InsO §§ 63, 64; InsVV § 5).

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Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner. Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" nicht die Vergütung und Auslagen des Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren) entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 196/06 zu GesO § 21 (InsO § 63; InsVV § 11); BGB §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221).

Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfah-ren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse. Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 74/07 zu InsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1])

Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt. Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vorgenommen werden kann. Die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen. Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn außergewöhnlich belastet, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 zu InsO § 63; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3).

Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 202/05).

Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht. Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165 = NJW 2001, 1496 = NZI 2001, 191). Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 256/04).

Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. 7. 2002 (BGHZ 151, 353 = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353 [367] = NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543). Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung (BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 264/03).

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Externe mit der Buchführung zu beauftragen, wenn die Buchhaltung vor Insolvenzeröffnung bereits außerhalb des Schuldnerunternehmens erledigt wurde. Die Einschaltung eines Steuerberaters darf sich in diesem Fall nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 261/03).

Für Insolvenzverwalter, die ab dem 1.1.2004 in einem masselosen Regelinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 500 Euro verfassungswidrig (im Anschluss an BGHZ 157, 282 = NJW 2004, 941 = NZI 2004, 196; BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 144/04).

Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309 = NJW 1998, 3567 = NZI 1998, 77; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04).

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen. Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu. Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten. Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 161/03).

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 I Satz 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 I InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02).

Für Insolvenzverwalter, die ab 1. 1. 2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500,00 Euro verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber hat bis 1. 10. 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. 1. 2004 zu treffen. Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03).

Die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen" (BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03).

§ 64 Festsetzung durch das Gericht

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.

(2) Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Stimmt das Insolvenzgericht schuldhaft amtspflichtwidrig der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zu, stellt der nicht bewilligte Vorschuss keinen Schaden im Rechtssinne dar; der Verwalter kann lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Der Verwalter, der keinen Vorschuss aus der Masse entnehmen durfte, kann Ersatz seines Ausfallschadens erst nach der endgültigen Festsetzung seiner Vergütung und der Feststellung des Ausfalls verlangen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zuzustimmen, stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie objektiv unvertretbar ist (BGH, Urteil vom 16.10.2014 - IX ZR 190/13).

***

Der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommenen Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (Ergänzung zu BGH, 17. November 2005, IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96; BGH, Urteil vom 20.03.2014 - IX ZR 25/12).

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Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 276/11).

***

Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 42/10).

***

„... b) Der angefochtene Beschluss, mit dem der sofortigen Beschwerde stattgegeben wurde, kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht bei zuvor rechtskräftiger Kostengrundentscheidung nicht ausgeschlossen ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2). Diese rechtliche Beurteilung beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in derartigen Fällen regelmäßig an einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten des vorläufigen Verwalters fehlt. Im vorliegenden Fall ist dies anders. Das Insolvenzgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass die weitere Beteiligte zu 1 dem Grunde nach verpflichtet ist, die dem weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zustehenden Gebühren zu tragen.

bb) Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht ist das Insolvenzgericht zu einer solchen Kostengrundentscheidung zwar nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10). Unwirksam ist eine solche Entscheidung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 13). Das Insolvenzgericht hat, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, nach den gemäß § 4 InsO entsprechend anwendbaren Normen der Zivilprozessordnung von Amts wegen darüber zu befinden, wer die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen hat. Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren des vorläufigen Verwalters zwar nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 7 mwN). Bezieht das Insolvenzgericht sie gleichwohl in seine Entscheidung ein, überschreitet es seine materiell-rechtlichen Befugnisse, begibt sich aber nicht in einen Bereich, der eindeutig und unstreitig ganz außerhalb seiner Zuständigkeit läge.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war deshalb aufzuheben. Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).

a) Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist möglicherweise wegen Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig (siehe oben unter II.2.a), jedenfalls aber unbegründet (zur Zulässigkeit einer Sachentscheidung in diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4 mwN). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf 25 vom Hundert der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt. Dies entspricht dem gesetzlichen Regelsatz (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) und wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Ebenso wenig greift die Beschwerde die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen nach der Pauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV und die Festsetzung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach § 7 InsVV an. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

b) Der Einwand der Beschwerde, das Insolvenzgericht hätte nur die Hälfte der Vergütung des vorläufigen Verwalters gegen die weitere Beteiligte zu 1 festsetzen dürfen, weil diese sich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin in einem familiengerichtlichen Vergleich darauf geeinigt habe, jeweils die Hälfte der Kosten der Insolvenzverwaltung zu tragen, trifft nicht zu. Die Kostentragungspflicht in voller Höhe ist mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt. ..." (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 219/11)

***

Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07).

***

Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Bestätigung von BGHZ 175, 48 = NJW 2008, 583 = NZI 2008, 170; BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 256/03, BeckRS 2004, 08 556; BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08).

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Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung; BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05 zu InsO §§ 63, 64; InsVV § 5).

Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, soforti-ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters einzulegen (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZB 1/04).

Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 78/0).

Die Übertragung der Zustellungen nach § 8 III InsO auf den Insolvenzverwalter rechtfertigt einen Zuschlag zur Regelvergütung, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Wann eine derartige Mehrbelastung angenommen werden kann, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden und muss auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - IX ZB 222/03).

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 I Satz 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 I InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02).

Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluss an BayObLG ZInsO 2002, 129) (BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 249/02).

§ 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter. Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 II ZPO entsprechende Anwendung. Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04).

§ 66 Rechnungslegung

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuss für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Vergütung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters hängt jedenfalls dann nicht von der Rechnungslegung nach § 66 InsO ab, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. In diesem Fall kommt es nur darauf an, dass der Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlagen für seinen Vergütungsanspruch im Antrag im Einzelnen schlüssig dargelegt hat (KG, Beschluss vom 03.04.2001 - 7 W 8034/00, NZI 2001, 307).

§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 148/08 zu InsO §§ 67, 68).

*** (LG)

Für die gerichtliche Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage des § 21 I InsO gelten die §§ 67, 68 InsO entsprechend. Die Person eines gerichtlich bestellten Mitglieds des Gläubigerausschusses bestimmt sich nach dem Inhalt des Bestellungsbeschlusses. Das Amt als Mitglied beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzgericht. Unterbleibt die Annahmeerklärung innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, so kommt eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss nicht zu Stande (LG Duisburg, Beschluss vom 29.09.2003 - 7 T 203/03 u. a., NZI 2004, 95).



§ 68 Wahl anderer Mitglieder

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuss eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 148/08 zu InsO §§ 67, 68).

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung der für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unterlagen nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 231/06 zu GesO § 15 Abs. 6; KO § 88; InsO § 69 Satz 2).

***

Ein Mitglied des Gläubigerausschuss kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen. Auch die gerichtliche Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds auf eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen regelmäßig aus, dass das Ausschussmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind. Scheidet ein Gläubigerausschussmitglied, das dem Ausschuss als Repräsentant einer bestimmten Gläubigergruppe angehört hat, aus seinem Amt aus, so ist das Insolvenzgericht befugt, ein neues Ausschussmitglied zu ernennen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Vertreter der selben Gläubigergruppe auszuwählen. Die Gläubigerversammlung kann entsprechend § 68 II InsO das vom Gericht nachträglich bestellte Ausschussmitglied abwählen und im Rahmen der §§ 78 I, 67 II InsO ein anderes Mitglied wählen (AG Duisburg, Beschluss vom 03.07.2003 - 62 IN 41/03, NZI 2003, 659).

§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts. Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist. Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden. Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967, VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993, IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98). § 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberechtigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Kostenpauschalen geht. Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur Befriedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger verwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abzuziehen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 140/11).

***

„... 1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

Die von Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71 Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO) war hier schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2 InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl. Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und, wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.

3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergäbe. ..." (BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZR 109/10)

***

§ 70 Entlassung

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können ( BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZB 310/11).

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Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 223/05).

Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden. Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05).

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 47/06).

Im Verfahren über die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist der Insolvenzverwalter weder formell noch materiell Beteiligter (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 448/02).

Die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen Insolvenzgläubiger kann eine schwer wiegende Verletzung der Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses darstellen, welche die Entlassung des Mitglieds aus seinem Amt gem. § 70 S. 1 InsO zu rechtfertigen vermag (BGH, Beschluss vom 15.05.2003 - IX ZB 448/02).

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Im Falle eines Eigenantrags auf Entlassung aus dem Gläubigerausschuss liegt dann ein wichtiger Grund vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem beteiligten Gläubiger und dem Ausschussmitglied endet und das Mitglied des Gläubigerausschusses hierdurch jede weitere Beziehung zum Verfahren verliert (AG Norderstedt, Beschluss vom 10.08.2007 - 66 IN 261/04).

§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts. Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist. Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden. Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967, VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993, IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98). § 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberechtigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Kostenpauschalen geht. Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur Befriedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger verwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abzuziehen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 140/11).

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§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.

§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Zeit, die ein Mitglied eines Gläubigerausschusses für die Prüfung einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Klage aufwendet, ist grundsätzlich vergütungsfähig. Überflüssige und unnötige Tätigkeiten, die als solche auch erkennbar sind, sind dem Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu vergüten. Wird eine längere Zeit (hier: sechs Stunden) auf die Prüfung eines unzulässigen Rechtsmittels (hier: nicht statthafte sofortige Beschwerde) verwendet, ist daher dieser Aufwand nicht in vollem Umfang vergütungsfähig. (LG Göttingen, Beschluss vom 10.01.2005 - 10 T 1/05, NZI 2005, 339).

Der Gläubigerversammlung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag eines Gläubigerausschussmitglieds auf Festsetzung der Vergütung zu geben. Dies wird regelmäßig im Schlusstermin der Fall sein, sofern der Antrag rechtzeitig vorliegt. Einem Gläubigerausschussmitglied sind die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Tätigkeit aufgewendeten Fahrtkosten zu erstatten. Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei nach den Sätzen der Steuerverwaltung (LG Göttingen, Beschluss vom 01.12.2004 - 10 T 128/04, NZI 2005, 340).

Bei der Berechnung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds nach dem Zeitaufwand ist nur der Aufwand für die Tätigkeit als Ausschussmitglied maßgebend. Nicht zu berücksichtigen ist die Zeit, die außerhalb der Ausschusssitzungen zur alleinigen Wahrnehmung der Interessen der vom Ausschussmitglied repräsentierten Gläubigergruppe aufgewandt wird. Einem Repräsentanten der Arbeitnehmer steht deshalb für Besprechungen mit dem Betriebsrat und mit Gewerkschaftsvertretern oder für die Teilnahme an Verhandlungen des Insolvenzverwalters mit Übernahmeinteressenten zur Sicherung möglichst vieler Arbeitsverhältnisse keine Vergütung als Gläubigerausschussmitglied zu. Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren ein großes Unternehmen mit zahlreichen Beschäftigten betrifft, rechtfertigt für sich genommen keine Erhöhung des Stundensatzes über die in § 17 InsVV genannte Obergrenze von 50 Euro hinaus. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Gläubigerausschussmitglied in seinem Beruf einen Stundensatz zwischen 250 und 300 Euro in Rechnung stellt (LG Duisburg, Beschluss vom 13.09.2004 - 7 T 221/04, NZI 2005, 116).

§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Leitsätze/Entscheidungungen:

Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZB 104/07 zu InsO § 74 Abs. 2 Satz 1).



§ 75 Antrag auf Einberufung

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
1. vom Insolvenzverwalter;
2. vom Gläubigerausschuss;
3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 198/11).

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Bei der Frage, ob die die notwendige Summe nach § 75 I Nr. 3 und 4 InsO repräsentierenden Gläubiger den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gestellt haben, hat das Insolvenzgericht vorliegende Unterlagen wie das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO), die Forderungsanmeldungen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden (§ 174 InsO), die Forderungstabelle (§ 175 InsO) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind regelmäßig nicht notwendig (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 213/07).

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Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 138/06).

Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - IX ZB 114/04).

§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

Leitsätze/Entscheidungen:

Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläubigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06 zu InsO §§ 76, 313 Abs. 2 Satz 3).

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Ein Beschluss der Gläubigerversammlung ist keine gerichtliche Entscheidung. Da gegen einen solchen Beschluss nach der InsO keine Erstbeschwerde eröffnet ist, findet gegen ihn auch keine sofortige weitere Beschwerde statt. Ein Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2000 - 3 W 198/00, NZI 2001, 35).

Entscheidungen der Gläubigerversammlung können nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die Erstbeschwerde statthaft ist (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.12.1999 - 5 W 374/99-103, NZI 2000, 179).

§ 77 Feststellung des Stimmrechts

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend
1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 235/06 zu InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3).

Die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse können nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 I InsO angefochten werden. Eine Beschlussfassung durch die Gläubiger im Berichtstermin ist möglich, ohne dass zuvor eine Feststelllung ihrer Stimmrechte im Prüfungstermin erfolgt ist. In der ersten Gläubigerversammlung gewähren die nach § 77 I InsO angemeldeten und weder vom Verwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestrittenen sowie die noch nicht geprüften Forderungen jeweils in der angemeldeten Höhe ein Stimmrecht (LG Göttingen, Beschluss vom 29.06.2000 - 10 T 70/00, NZI 2000, 490).

Gläubiger, die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sind, sind von der Abstimmung über die Wahl eines neuen Konkursverwalters ausgeschlossen (LG Göttingen, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 T 66/98, ZIP 1999, 120).

§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung

(1) Widerspricht ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluss aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen ( BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZB 16/13).

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Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht unterliegt nicht der Beschwerde (BGH: Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 223/07).

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Ermächtigt die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erfüllung eines Anspruchs, hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines anderen Gläubigers diesen Beschluss aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Anfechtbarkeit dieses Anspruchs vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - IX ZB 220/07).

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH, NJW-RR 2003, 1416 = NZI 2003, 607 = ZIP 2003, 1613) (BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - IX ZB 128/03).

Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 I InsO angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02).

§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.



§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die gesetzliche Neuregelung in § 67c GenG rechtfertigt es nicht, auf eine vor ihrem Inkrafttreten vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft entgegen der bisherigen Rechtsprechung das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, 19. März 2009, IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185; BGH, Urteil vom 18.09.2014 - IX ZR 276/13).

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Ein Schuldner verliert nicht dadurch die Befugnis zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Schuldner kann dieses Recht - wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt - vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll (BGH, Urteil vom 15.03.2013 - V ZR 201/11).

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Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen Rückgewähranspruchs ist nicht insolvenzzweckwidrig und nichtig, wenn die Masse als Gegenleistung einen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses des vom Abtretungsempfänger zu führenden Rechtsstreits erhält (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11).

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Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht (BGH, Urteil vom 20.07.2010 - IX ZR 37/09 zu InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung).

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Der Schuldner braucht keinen Prozesspfleger, um Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen einzulegen (BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - IX ZA 38/09).

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Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten (BGH, Teilurteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07 zu HGB § 128, InsO §§ 54, 55 I Nr. 1, 80).

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Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar. Der Treuhänder ist mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Genossenschaftsmitglieds in der Verbraucherinsolvenz berechtigt. § 109 I 2 InsO ist auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft weder direkt noch analog anwendbar (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZR 63/09 - zu GenG § 66, InsO §§ 80 I, 109 I 2).

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Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 58/08 zu InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66).

Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - V ZB 3/08 zu InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3).

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06 zu InsO §§ 36, 80; SGB I § 54).

Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - IX ZB 200/05 zu InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92).

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„... 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Verwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes (z.B. BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 261/95, WM 1996, 1411, 1412). Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Gleiches gilt für die Organstellung der Organe einer juristischen Person. Die Organe bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 112; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 10; vgl. auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 4). Der Verwalter war damit nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin in Bezug auf das hier streitige ‚freie' Vermögen, das nicht zur Masse gehört. Auf dieser Ansicht beruht bereits das Senatsurteil vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, WM 2005, 1084, z.V.b. in BGHZ 163, 32). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Forderung gehörte nach ihrer Freigabe zum freien Vermögen der Klägerin und konnte deshalb von dieser eingeklagt werden.

Das Berufungsgericht, das abweichend von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vertretertheorie folgt, hat im Übrigen übersehen, dass selbst nach dieser Theorie sich die Vertretungsbefugnis auf die Masse beschränkt und nicht auf das insolvenzfreie Vermögen erstrecken kann (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 55; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 105).

2. Das Fehlen des Zusatzes "i.L." macht die Klage nicht unzulässig. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt (nur) die Bezeichnung der klagenden Partei in der Weise, dass kein Zweifel an deren Identität besteht und sie sich für jeden Dritten ermitteln lässt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 253 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 253 Rn. 8). Zweifel daran, wer Kläger ist, bestehen unabhängig von dem Zusatz "i.L." nicht. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der werbenden Gesellschaft identisch (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 69 Rn. 1).

3. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die Klägerin sei nach den Feststellungen des Landgerichts im Handelsregister gelöscht und aus diesem Grund nicht mehr partei- und prozessfähig, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat eine Löschung der Klägerin nicht festgestellt, sondern im Tatbestand lediglich die Ausführungen des Landgerichts dargestellt, wonach die Klägerin trotz ihrer Löschung parteifähig sei. Eine Löschung lag indessen nicht vor, die Ausführungen des Landgerichts beruhen insoweit, wie die erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten, auf einer Verkennung des Unterschieds zwischen Auflösung und Löschung einer GmbH. Der Beklagte hatte zwar behauptet, die Klägerin sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Zur Begründung hatte er aber unter Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszugs lediglich die Auflösung der Klägerin dargelegt, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG eingetreten und entsprechend § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ins Handelsregister eingetragen worden war. Die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen, verliert die GmbH aber erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842). Diese ist hier während des laufenden Insolvenzverfahrens noch nicht eingetreten. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 141a FGG ist weder behauptet worden noch ergibt sie sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. ..." (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03)

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Fallen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner zurück, nachdem gegen den Insolvenzverwalter wirksam eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet war, ist für diese eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels nunmehr an ihn (BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 25/05).

Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft. Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluss an BGHZ 136, 220 = NJW 1998, 312; BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 138/04).

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Die Verwendung von Massevermögen für Wertpapiergeschäfte gleich welcher Art ist als insolvenzzweckwidrig anzusehen und führt zur Unwirksamkeit des Verhaltens des Gesamtvollstreckungsverwalters/Insolvenzverwalters, wenn sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (OLG Celle, Urteil vom 14.06.2006 - 3 U 20/06, ZIP 2006, 1364).

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Ein Schuldner genehmigt Abbuchungen von seinem Girokonto im Einzugsermächtigungsverfahren nicht konkludent dadurch, dass er für genügend Liquidität auf dem Girokonto sorgt, um ein Fehlschlagen der Abbuchungen zu verhindern, oder indem er zu getätigten Belastungsbuchungen schweigt. Deshalb kann der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt derartigen Belastungsbuchungen noch widersprechen (LG Siegen, Urteil vom 09.05.2006 - 6 O 197/05, ZIP 2006, 1459).

Das Recht der Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung gem. § 26 EStG zu wählen, geht im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann seine Zustimmung zur Zusammenverlagung der Ehegatten von Bedingungen abhängig machen (beispielsweise von der Auskehr der durch eine Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteile an die Insolvenzmasse; LG Cottbus, Urteil vom 12.04.2006 - 3 O 130/05, ZIP 2006, 1596).

§ 81 Verfügungen des Schuldners

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurück zu gewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

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„... 1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.

Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 BGB) den Abschluss einer Darlehensabrede (§ 488 BGB) oder eines Auftrages (§ 670 BGB) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 BGB). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 InsO befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vorrangs von § 81 InsO kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner Ermächtigten zu genehmigen und von diesem Erstattung der empfangenen Zahlung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 13 ff; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 20; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, aaO Rn. 16).

2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.

Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen Rückgewähranspruch auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft (BGH, Urteil vom 30. Mai 1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974). Mithin hat das Berufungsgericht, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgewähr der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst. ..." (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 216/13)

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Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam ( BGH, Urteil vom 13.03.2014 - IX ZR 147/11).

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Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten zu bewirken, kann der Verwalter nach Genehmigung der Zahlung von dem Dritten deren Erstattung verlangen. Verfügungen eines Treuhänders sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers wirksam, auch wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 213/11).

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Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11).

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Ist die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragungsantrag gestellt, hindert die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 136/11):

„... Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Grundschuld nicht wirksam erworben. Nach § 91 Abs. 1 InsO könnten nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens keine Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse erworben werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 878 BGB lägen nicht vor, weil die Schuldnerin am 20. Dezember 2007 Nichtberechtigte gewesen sei. Ob das Land B: sie zur Belastung des noch nicht entstandenen Erbbaurechts ermächtigt habe, sei unerheblich.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinderte § 91 InsO nicht den Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte. Die Vorschrift des § 91 InsO gilt erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Im Eröffnungsverfahren ist sie nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 8; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, NZI 2011, 602 Rn. 15).

III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 894 BGB. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

2. Das Grundbuch ist nicht zum Nachteil des Klägers unrichtig. Die Beklagte ist Inhaberin der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Grundschuld.

a) Die im Beschluss vom 20. Mai 2008 angeordnete und im Zeitpunkt ihrer Anordnung wirksam gewordene (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO analog; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 56; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 24 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 41/98, NZI 2001, 203 zu § 106 KO) Verfügungsbeschränkung stand der Entstehung der Grundschuld nicht entgegen. Die Wirkungen einer nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordneten Verfügungsbeschränkung richtet sich nach § 24 Abs. 1, §§ 81, 82 InsO. Verfügungen des Schuldners nach Anordnung der durch einen Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkungen sind gemäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst jedoch nur Verfügungshandlungen des Schuldners. Sie hindert nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung - oder im Fall des § 24 InsO im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügungsbeschränkung - die dingliche Einigung erfolgt und der Eintragsantrag gestellt worden ist, die erforderliche Eintragung jedoch noch ausstand (HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 81 Rn. 17 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 81 Rn. 9; Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 43; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 137, 137a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 81 Rn. 8; aA MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 81 Rn. 10; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 10.29 ff; Eickmann, FS Uhlenbruck, 2000, S. 149, 151 f).

aa) Der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt zwei mögliche Deutungen zu. Der Begriff der Verfügung umfasst regelmäßig auch den Verfügungserfolg. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO verwendet jedoch nicht das Substantiv, sondern beschreibt eine Handlung des Schuldners ("Hat der Schuldner … verfügt …"); näher liegt daher, an die Schuldnerhandlung anzuknüpfen. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an ältere Rechtsprechung in zwei zur Insolvenzordnung ergangenen Entscheidungen zwischen Verfügungstatbestand und Verfügungserfolg unterschieden und angenommen, ein nach erfolgter Forderungsabtretung angeordneter Zustimmungsvorbehalt nach § 81 InsO hindere nicht den Rechtserwerb, obwohl die Rechtswirksamkeit der Abtretung noch vom Eintritt einer Bedingung abhing (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, NZI 2009, 888 Rn. 9; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09, NZI 2010, 138 Rn. 25). Der Revisionserwiderung ist zuzugeben, dass diese Rechtsprechung den Streitfall nicht unmittelbar löst, weil die Grundbucheintragung, die bei Anordnung des Zustimmungsvorbehalts noch ausstand, bei Grundstücksgeschäften zum Verfügungstatbestand gehört. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht jedoch ebenfalls für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Verfügungshandlungen des Schuldners. Der amtlichen Begründung zu § 92 RegE-InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 135 f) zufolge sollte § 81 InsO im Grundsatz § 7 KO entsprechen. Nach § 7 Abs. 1 KO waren Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen hat, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB und §§ 16, 17 SchRG [Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken] blieben unberührt. In § 81 Abs. 1 InsO wurde der Begriff der "Rechtshandlung" durch denjenigen der "Verfügung" ersetzt. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung:

"Während dieser [§ 7 KO] allerdings allgemein von „Rechtshandlungen" des Schuldners spricht und damit Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte sowie sonstige Handlungen mit rechtlicher Wirkung erfasst, ist die neue Vorschrift auf Verfügungen beschränkt. Dass Verpflichtungen, die der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat, im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, ergibt sich bereits aus § 45 des Entwurfs. Sonstige Rechtshandlungen des Schuldners haben nach der ergänzenden Vorschrift des § 102 des Entwurfs [§ 91 InsO], die dem bisherigen § 15 KO entspricht, keine Wirkungen für die Insolvenzmasse."

Die Neufassung sollte den Anwendungsbereich der Vorschrift also gegenüber § 38 InsO (§ 45 RegE) und § 91 InsO (§ 102 RegE) abgrenzen, nicht jedoch ihn durch Einbeziehung des von der Verfügungshandlung des Schuldners unabhängigen Verfügungserfolges noch erweitern. Die Beschränkung auf die Verfügungshandlung erklärt auch, warum § 81 Abs. 1 InsO ebenso wie § 7 KO die Gutglaubensvorschriften der §§ 892, 893 BGB und §§ 16, 17 SchRG in Bezug nimmt, nicht jedoch auf § 878 BGB verweist. Der in § 878 BGB beschriebene Fall, dass eine bindende dingliche Einigung vorliegt und der Eintragungsantrag gestellt wurde, fällt schon nicht unter § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, so dass die Wirksamkeit der Verfügung unter den Voraussetzungen des § 878 BGB nicht eigens angeordnet werden musste.

bb) Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 21 ff, 24 InsO, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 116 zu § 25 RegE), könnten allerdings eine erweiternde Auslegung im Sinne einer Einbeziehung des Verfügungserfolges verlangen. Ergebnis dieser Auslegung wäre jedoch, dass die Wirkungen einer Verfügungsbeschränkung im Eröffnungsverfahren weiter reichten als diejenigen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet die Vorschrift des § 878 BGB über die Verweisung in § 91 Abs. 2 InsO entsprechende Anwendung. Diese schützt den Erwerber eines eintragungspflichtigen dinglichen Rechts vor nachteiligen Veränderungen der Rechtslage zwischen dem Eintragungsantrag und der Eintragung, auf deren Zeitpunkt die Parteien keinen Einfluss haben (Mugdan, Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, S. 190 f). Der Schutz der Insolvenzmasse tritt insoweit hinter dem Schutz des Erwerbers zurück; auch der anfechtungsrechtliche Schutz der Masse ist, wie sich aus § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO ergibt, entsprechend eingeschränkt, soweit der andere Teil - nicht der Schuldner - den Eintragungsantrag gestellt hat. Einen weitergehenden Schutz als §§ 80 ff InsO beabsichtigt § 24 InsO im Zweifel nicht, wie auch die Verweisung auf §§ 81, 82 InsO ergibt.

b) Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Grundschuld waren ebenfalls erfüllt. Die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Grundschuld erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 873 BGB durch die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Erbbaugrundbuch. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld am 23. Mai 2008 war die Schuldnerin Inhaberin des Erbbaurechts und zu dessen Belastung berechtigt.

aa) Ein Erbbaurecht entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG, § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung, wobei die Eintragung zunächst im Grundbuch des Grundstücks zu erfolgen hat. Die Eintragung ist konstitutiv für das Entstehen des Erbbaurechts. Sie erfolgte am 23. Mai 2008. Die am 20. Mai 2008 angeordnete und entsprechend § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO mit ihrer Anordnung wirksam gewordene Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO hinderte den Erwerb des Erbbaurechts durch die Schuldnerin nicht, weil die erforderlichen Verfügungshandlungen - die Einigung und der Eintragungsantrag - bereits abgeschlossen waren (s.o.).

bb) Als Inhaberin des Erbbaurechts war die Schuldnerin berechtigt, dieses zu belasten. Ist der Verfügende im Zeitpunkt der Einigung noch Nichtberechtigter, hat er das Verfügungsobjekt aber bei Eintragung bereits erworben, so ist das ursprüngliche Wirksamkeitshindernis der fehlenden Rechtsinhaberschaft rechtzeitig ausgeräumt und das Verfügungsgeschäft vom Augenblick seiner Komplettierung an wirksam (Staudinger/Gursky, BGB, 2007, § 878 Rn. 65; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 878 Rn. 14).

cc) Die Grundschuld ist schließlich in das Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen worden. Bei der Eintragung in das Grundbuch des Grundstücks wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch, angelegt (§ 14 ErbbauRG), in dessen Abteilung III sodann Grundschulden und andere Grundpfandrechte eingetragen werden können. Dies ist hier am 23. Mai 2008 geschehen. ..."

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Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08).

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Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140 = NJW 1997, 1857; BGH, Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 zu BGB § 398, InsO §§ 21 II Nr. 2, 24 I, 81 I).

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Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49). Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81; BGB § 362; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3).

Bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung (§§ 21, 22 InsO) kann der antragstellende Gläubiger nach Zahlung seiner Insolvenzantragsforderung zunächst dem Gericht lediglich die Zahlung anzeigen ohne eine prozessuale Verfahrenserklärung (Rücknahme, Erledigung) abzugeben, um einen Hinweis des Gerichtes zu erhalten, ob einer Erledigungswirkung Bedenken entgegenstehen,um eine für ihn eventuell nachteilige Kostenentscheidung bei einer solchen Verfahrensbeendigung zu vermeiden. Das Gericht hat das Verfahren zeitnah zu eröffnen, wenn die angezeigten Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben und zur Überzeugung des Gerichtes die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin auf Grund anderer Verbindlichkeiten feststeht. Denn dann ist eine nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, d.i. die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichtes, eingehende Erledigungserklärung des antragstellenen Gläubigers unbeachtlich (AG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2004 - 67c IN 360/04, DZWir 2005, 87).

Die Zustimmungserklärung eines Schuldners zu einer Erledigungserklärung eines Insolvenzantragstellers ist unwirksam, wenn über den Schuldner auf Grund eines anderweitigen Antrags ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt ist. Die Zahlung eines Dritten, der wirtschaftlich am Fortbestehen des schuldnerischen Geschäftsbetriebes interessiert ist, an den Insolvenzantragsteller bei Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters hat keine erledigende Wirkung, da er diese anfechtbare Zahlung gem. § 267 II BGB zur Verwirklichung der Ziele des Insolvenzverfahrens ablehnen muss. Dem Insolvenzantragsteller können im Kostenausspruch auch ausdrücklich die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt werden (AG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2004 - 67c IN 33/04, ZVI 2005, 45).

§ 82 Leistungen an den Schuldner

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

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„... 1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.

Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 BGB) den Abschluss einer Darlehensabrede (§ 488 BGB) oder eines Auftrages (§ 670 BGB) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 BGB). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 InsO befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vorrangs von § 81 InsO kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner Ermächtigten zu genehmigen und von diesem Erstattung der empfangenen Zahlung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 13 ff; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 20; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, aaO Rn. 16).

2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.

Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen Rückgewähranspruch auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft (BGH, Urteil vom 30. Mai 1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974). Mithin hat das Berufungsgericht, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgewähr der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst. ..." (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 216/13)

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Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren (BGH, Urteil vom 21.11.2013 - IX ZR 52/13).

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Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11).

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Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 62/09 zu InsO § 82, BGB §§ 242, 407).

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Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat (BGH: Urteil vom 16.07.2009 - IX ZR 118/08).

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„... Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 82 InsO auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des Überweisenden bei einem kreditorisch geführten Konto neue Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138) zu Lasten des Klägers beantwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 InsO mit befreiender Wirkung gegenüber der (vorläufigen) Masse aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 664 Rn. 18).

2. Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten organisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im Internet abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Feststellungslast (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3). ..." (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZR 151/07)

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Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt (BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08 zu InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist (BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 65/08 zu InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412).

Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04).

*** (OLG)

Hat ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte, hindert die Möglichkeit, diese Information durch implementierten Datenabgleich oder Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, das Unternehmen nicht daran, sich auf Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berufen. Ob dabei die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen, ist dabei nicht relevant (entgegen BGH, 15. April 2010, IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806; OLG Bremen, Urteil vom 30.01.2014 - 3 U 52/13).

***

Die zulässige Veröffentlichung eines Verfügungsverbots im Internet gilt als öffentliche Bekanntmachung i. S. von § 9 I 3 InsO. Ein Unternehmen, das keinen bankmäßigen Betrieb unterhält, muss sich nicht gem. § 82 S. 1 InsO im gleichen Umfang entlasten wie eine Bank, es muss insbesondere nicht seine Geschäftspartner täglich daraufhin überprüfen, ob über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Rostock, Urteil vom 19.06.2006 - 3 U 6/06).

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§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren (BGH, Urteil vom 21.11.2013 - IX ZR 52/13).

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Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 42/05).

*** (LG)

Dem Schuldner ist auch dann Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn er eine Erbschaft in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung ausschlägt. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist selbst bei entgegenstehender vertraglicher Verpflichtung (aus einem Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger) ein Versagungsgrund, wenn sie in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durchgeführt wird (LG Mainz, Beschluss vom 23.04.2003 - 8 T 79/03, ZVI 2003, 362).

***

§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft

(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.



Leitsätze/Entscheidungen:

Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Bau-ARGE) vorgesehen, dass ein Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft ausscheidet, kann der Insolvenzverwalter für die von dem Gesellschafter noch vor seinem Ausscheiden in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an die Gesellschaft erbrachten Leistungen keine isolierte Vergütung beanspruchen. Auch die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften sind nicht anwendbar. Vielmehr sind derartige Ansprüche des insolventen Gesellschafters lediglich unselbstständige Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung, die gem. § 84 I InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens und damit nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 2 U 28/05, NZBau 2006, 378).

Hat der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B auf ein Sperrkonto eingezahlt, das auf seinen Namen lautet, so steht dem Auftragnehmer bei Insolvenz des Auftraggebers weder ein Absonderungsrecht nach § 84 InsO noch ein Aussonderungsrecht als Treuhänderin gemäß § 47 InsO zu (OLG Dresden, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 1877/03, BauR 2004, 1310).

§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... II. Der Rechtsstreit über die Klageforderung ist nicht mehr unterbrochen. Nachdem der Insolvenzverwalter erklärt hat, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, ist die Klageforderung freigegeben (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, ZIP 2007, 194 Rn. 18). Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind daher berechtigt, den Prozess nach § 85 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Dies hat die Beklagte getan. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Klägerin kann nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Insoweit bleibt es bei der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Unterbrechung (§ 240 ZPO, § 87 InsO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, ZIP 2007,194 Rn. 18). ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.2014 - II ZR 72/12).

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Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BGH, Urteil vom 09.01.2014 - IX ZR 209/11).

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„... Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).

Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.

Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.

Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv- und nicht um einen Aktivprozess. ..." (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZR 52/11)


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Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 II ZPO zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen (BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07).

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„... Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Beklagten.

Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.

Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.

Entscheidungsgründe: 1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.

Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Einstellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestrittene erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO verzögert.

Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor.

Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der Kläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzusehen, ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 InsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzusetzen.

2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus.

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisionsverfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhandlung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens geschehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. ..." (BGH, Beschluss vom 30.11.2007 - V ZR 288/03)

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Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet (BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03).

Ein Aktivprozess der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2004, 925 = NZI 2004, 318 = WM 2004, 751; BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZR 221/04).

Ein Aktivprozess i.S. von § 85 I InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gem. § 717 II ZPO Ersatz verlangt (BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 288/03).

Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt. Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist (BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00).

§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fortführung von BGH, 25. April 1989, VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857). Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 311/12).

***

Das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers unterbrochene Patentnichtigkeitsverfahren betrifft im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse und kann daher sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Kläger aufgenommen werden (BGH, Zwischenurteil vom 23.04.2013 - X ZR 169/12).

***

Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i. S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urteil vom 21.10.1965, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 I Nr. 3 InsO aufzunehmen. Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 158/07).

*** (OLG)

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist keine Differenzierung danach zu treffen, inwieweit die Kosten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2005 - 10 W 149/04, RPfleger 2005, 485.)

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Insoweit besteht ein Sondervermögen, auf das die Insolvenzgläubiger erst nach Wegfall der Testamentsvollstreckung zugreifen können. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch gegen den Insolvenzverwalter mit dem Klageziel "Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass" verfolgt werden. Zusätzlich kann insoweit der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden. Ein bereits gegen den Erben geführtes Klageverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen. Der Prozess kann in entsprechender Anwendung des § 86 I Nr. 2 InsO aufgenommen werden. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigte seine Forderungen zusätzlich in voller Höhe für den Fall der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Insolvenztabelle anmelden (OLG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - 2 U 72/04, NZI 2005, 268).

§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist (BGH, Urteil vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12).

***

Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (Abgrenzung zu BGH, 20. März 2008, IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884; BGH, Urteil vom 20.03.2014 - IX ZR 80/13).

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Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH, Urteil vom 26.09.2013 - IX ZR 3/13).

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„... 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.

a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).

b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.

c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).

d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.

e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. ..." (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZR 211/11)

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Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen (BGH: Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 93/09).

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Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZR 68/06 zu InsO §§ 50, 87).

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

*** (OLG)

Die Zahlungsklage gegen einen Schuldner, gegen den schon vor Vertragsschluss das Insolvenzverfahren eröffnet war, ist nicht unzulässig (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2003 - 16 U 156/02, NZI 2003, 201).

§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - IX ZB 67/13).

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Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis (BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZB 219/11).

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Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04).



§ 89 Vollstreckungsverbot

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Leitsätze/Entscheidungen:

Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt (BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - IX ZB 117/12).

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Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiell-rechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12).

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Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - IX ZB 300/11).

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Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZB 275/10).

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Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06).

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Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405). Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 zu ZPO §§ 240, 725, 727 Abs. 1, InsO § 89 Abs. 1).

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„... Der Gläubiger hat ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung von 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag des Gläubigers vom 26. September 2005 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der künftige Forderungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers bestätigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (§ 89 Abs. 3 InsO). Sofern die Vollstreckungsverbote des § 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat über die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung (§ 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner größeren Sachnähe gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist nicht nur begründet, falls nach einer tatsächlich durchgeführten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verstöße gegen § 89 Abs. 1 und 2 InsO gerügt werden (MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 38; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, 140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie hier - unter Berufung auf § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten Vollstreckungsmaßnahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behandelt werden (vgl. Kübler/Prütting/Lüke InsO § 89 Rn. 34). Auf die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch die Prüfung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zuständig war (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Das Landgericht ist der Auffassung, dem beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stehe das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Obwohl der Gläubiger die Vollstreckung aus einer eine vorsätzliche unerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe, gehöre er nicht zu den nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Vorschrift gelte nur für Deliktsgläubiger, die nicht zugleich Insolvenzgläubiger seien. Da der Gläubiger seine Forderung vor Insolvenzeröffnung erworben habe und daher Insolvenzgläubiger sei, verbleibe es für ihn bei dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Die Neugläubigern vorbehaltene Privilegierung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO würde weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgläubiger, die als Insolvenzgläubiger an der Quote aus dem Insolvenzverfahren partizipierten, daneben auch in künftige Bezüge vollstrecken dürften.

3. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist.

aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubigern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künftige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis (MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 89 Rn. 3).

bb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, aus (Nerlich/Römermann/ Wittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK- InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35).

cc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; Hamb-KommInsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO S. 625 f; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden (MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen.

b) Auch kann den Vorschriften des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen.

aa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, 1620, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

bb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abweichend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. ..." (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 4/06)

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Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der Zuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 16/06).

Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04 zu InsO § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1).

Zu den Gläubigern i. S. des § 89 II 2 InsO gehören nicht Gläubiger von Schadensersatzansprüchen nach § 844 II BGB aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung (BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - VII ZB 161/05).

Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04).

Einwendungen gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung während der Dauer des Insolvenzverfahrens (§ 89 I, II InsO) sind grundsätzlich im Wege der Erinnerung geltend zu machen. Die Erinnerung ist jedoch dann nicht statthaft, wenn nach allgemeinem Vollstreckungsrecht die sofortige Beschwerde gegeben ist (BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 104/04).

Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03).

Die 4%ige Festellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 S. 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertragliche Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlasses an den Absonderungsberechtigten (BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02).

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Beruft sich ein Schuldner auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf ein über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung gem. § 89 III InsO zuständig unabhängig davon, ob der Vollstreckungsgläubiger Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger ist. Zu überprüfen sind nicht nur "insolvenzspezifische" Einwendungen, sondern alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Neugläubiger sind gem. § 89 Abs. 1 InsO nicht in jedem Fall an der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners gehindert, sie können in das insolvenzfreie pfändbare Vermögen des Schuldners vollstrecken. Nähere Angaben können von den Neugläubigern nicht verlangt werden, da diese anderenfalls unbillig benachteiligt würden. Vielmehr ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Schuldners, sich im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zu wehren. Neugläubiger können daher den Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken lassen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen durch die Vollstreckungsrechtspfleger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken (AG Göttingen, Beschluss vom 02.10.2007 - 71 IN 227/03).

§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner (BGH, Urteil vom 28.06.2007 - IX ZR 73/06 zu InsO § 90 Abs. 1, § 294 Abs. 1).

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Die dem Schuldner für einen Aktivprozess bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht für und gegen den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen. Er braucht sich nicht auf die Beiordnung des zuvor dem Schuldner beigeordneten Anwalts verweisen zu lassen (OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007 - 3 W 147/06).

§ 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Seerechtlichen Verteilungsordnung.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts. Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist. Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden. Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967, VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993, IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98). § 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberechtigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Kostenpauschalen geht. Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur Befriedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger verwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abzuziehen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 140/11).

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Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

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Nach Ablauf der in § 110 Abs. 1 InsO genannten Frist kann sich die Unwirksamkeit einer Vorausverfügung allein aus den allgemeinen Vorschriften ergeben (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 62/12).

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Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbstständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12).

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Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Sicherungsnehmer übertragen war (BGH, Urteil vom 11.10.2012 - IX ZR 30/10):

„... I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Als der Schuldner am 10. Februar 2004 die Forderung gegen die erneut abgetreten habe, sei er nur in Höhe eines Betrages von 857,99 € verfügungsberechtigt gewesen. Im Übrigen habe er als Nichtberechtigter gehandelt. Insoweit sei die Abtretung unwirksam gewesen. Mit der Freigabeerklärung der V habe der Schuldner die Forderungen im Wege der Abtretung wiedererlangt. Ein in Betracht zu ziehender Forderungserwerb der Klägerin scheitere daran, dass diesem Erwerb keine Rückwirkung zukomme und deshalb die Bestimmung des § 91 InsO eingreife. Diese Vorschrift schließe den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZR 213/03, NZI 2004, 29) für eine vergleichbare Fallgestaltung entschieden habe.

Die Frage nach einem Direkterwerb oder einem Durchgangserwerb stelle sich nur dann, wenn über ein erst künftig entstehendes Recht verfügt werde. Werde dagegen - wie hier - das Vollrecht durch einen Nichtberechtigten übertragen, so erhalte der Erwerber dieses Recht nur unter den in § 185 BGB genannten Voraussetzungen. Das bedeute, dass der Erwerb ohne Rückwirkung erfolge und deshalb in die Insolvenzmasse falle.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner habe mit der Forderungsabtretung vom 10. Februar 2004 an die Klägerin als Nichtberechtigter gehandelt, ist zutreffend. Verfügt der Zedent über eine bereits abgetretene Forderung erneut durch eine zweite Abtretung, so handelt es sich bei der Zweitabtretung um die Verfügung eines Nichtberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678, 2680; MünchKomm-BGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 185 Rn. 18). Die zweite Abtretung kann allerdings wirksam werden, falls der Verfügende die Forderung durch Rückabtretung wiedererlangt, wobei eine Rückwirkung ausscheidet (BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 151 f; ferner Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29, 30 f). Daher ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass - bezogen auf den Erwerb des Vollrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners - eine Konvaleszenz ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO).

2. Die Revision rügt aber mit Recht, diese rechtliche Beurteilung schöpfe den Prozessstoff nicht hinreichend aus. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, die streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 10. Oktober 2000 und vom 10. Februar 2004 - dem reinen Wortlaut folgend - als jeweils auf das Sparguthaben beschränkte Abtretungsvereinbarungen anzusehen. Dies verletzt das rechtliche Gebot einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, WRP 2011, 1302 Rn. 26 mwN).

a) Hinsichtlich der Vertragsänderung vom 10. Februar 2004 geht es um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 23). Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob dieser die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; vom 29. Mai 2008, aaO).

Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22; vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306; vom 17. März 2011, aaO Rn. 18) und die Interessenlage der Parteien (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72; vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286; vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24) zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, ZIP 1993, 749, 750; vom 16. Oktober 1997, aaO). Dazu kann auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Vereinbarung gehören, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen geführt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295; vom 23. Februar 1987 - II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438). Schließlich darf der Auslegungsgrundsatz nicht vernachlässigt werden, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, welche die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f; vom 17. März 2011, aaO Rn. 26).

b) Dem tragen die Auslegungserwägungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend Rechnung.

aa) Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Abrede vom 10. Februar 2004 fehlt, insbesondere mit dem in der Fassung als "unwiderrufliche" Abtretung zum Ausdruck kommenden verstärkten Bindungs- und Gewährleistungswillen des Sicherungsgebers. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, hieraus könne abgeleitet werden, der Schuldner habe seine nach der ersten Abtretung bei ihm verbliebene Rechtsposition vollständig und endgültig auf die Klägerin übertragen wollen. Mit den dem Schuldner zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung vom 10. Februar 2004 zustehenden Rechten hat sich das Berufungsgericht nicht näher befasst. Es hat lediglich, dem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 10. Februar 2004 folgend, die Frage der Abtretung der Guthabenforderung erörtert. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung liegt es hingegen nahe, dass der Schuldner nicht nur das bereits im Jahre 2000 an die V abgetretene Vollrecht, sondern auch die ihm verbliebenen Rechte aus der Sicherheitenabrede auf die Klägerin übertragen hat. Dieses Ergebnis lässt sich zudem auf den schon erwähnten Grundsatz stützen, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, welche die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.

bb) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, der Bank sei im Dezember 2006 die Erklärung vom 10. Februar 2004 angezeigt worden. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; vom 16. Oktober 1997, aaO). Es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267, 268; Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, WM 1993, 1197, 1200; vom 16. Oktober 1997, aaO). Aus diesem Offenbarungsverhalten lässt sich möglicherweise ableiten, dass die Vertragsbeteiligten der Vereinbarung vom 10. Februar 2004 der Klägerin auch einen sicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Schuldners zuweisen wollten (vgl. Bülow, WM 1998, 845 ff).

cc) Dem Schuldner stand aus der Sicherheitenabrede gegenüber der V jedenfalls ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der abgetretenen Guthabenforderung zu, falls die gewährte Sicherheit endgültig nicht mehr bestimmungsgemäß in Anspruch zu nehmen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, NZI 2012, 17 Rn. 12 ff; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 90 Rn. 130). Möglicherweise kommt auch nach der Fassung der Vereinbarung, die Abtretung werde bei einer schriftlichen Freigabeerklärung gegenstandslos, in Betracht, dass die Übertragung an die V auflösend bedingt vereinbart wurde. Eine derartige Regelung ist allerdings in der Bankpraxis nicht üblich (vgl. Ganter, aaO Rn. 120), aber auch nicht ausgeschlossen. Besteht nur ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers, kann dieser selbst zur Sicherheit abgetreten werden (vgl. Ganter, aaO Rn. 130). Hierbei handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung, die dem Sicherungsnehmer, hier der Klägerin, ein Absonderungsrecht auch dann verschafft, wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 190; Ganter, aaO Rn. 424; 127).

3. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin mit der Abtretung vom 10. Februar 2004 eine Rechtsposition erlangt hat, die ihr durch die Insolvenzeröffnung nicht mehr genommen werden konnte.

a) Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 InsO standhält, erlangt der Zessionar allerdings nur, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 12; vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, ZIP 2012, 638 Rn. 29 ff). Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 8/07, NZI 2010, 682 Rn. 9 mwN; vom 26. Januar 2012, aaO). Gesichert ist eine Rechtsposition beispielsweise dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 91 Rn. 22).

b) Eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangte die Klägerin daher nur, soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungszweck bereits endgültig weggefallen und der Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war (vgl. dazu auch Freckmann BKR 2012, 133, 134 f). Im Rahmen der streitgegenständlichen Kautionsversicherung ist der Sicherungszweck nur weggefallen, soweit keine weiteren Bürgschaften mehr ausgereicht werden konnten und ein Sicherungsfall aus den bestehenden Bürgschaften nicht mehr oder nicht mehr in der besicherten Höhe entstehen konnte. Denn nach der getroffenen Zweckbestimmung diente die vorrangige Abtretung der Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche aus sämtlichen abgeschlossenen Versicherungsverträgen und damit einem weiten Sicherungszweck (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 14 ff; Kesseler NJW 2012, 577, 578; Freckmann BKR 2012, 133, 134 f), nicht lediglich der Besicherung einer konkreten Einzelforderung. Hierzu hat das Berufungsgericht, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen.

III. Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Sache ist, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird im Rahmen noch zu treffender tatrichterlicher Feststellungen im Einzelnen zu prüfen haben, ob die Abtretungsvereinbarung vom 10. Februar 2004 auch die dem Schuldner zustehenden Rückübertragungsansprüche gegenüber der V umfasste und diese insolvenzfest (§ 91 InsO) erworben werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist dem auf § 134 InsO gestützten Anfechtungseinwand des Beklagten nachzugehen. Schließlich hat das Berufungsgericht, sollte die geltend gemachte Anfechtung nicht durchgreifen, zu erwägen, ob Feststellungskosten nach § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 1 InsO von dem vereinnahmten Sparguthaben in Abzug zu bringen sind. Diese stehen dem beklagten Verwalter im Regelfall zu (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1800). ..."

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Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist ( BGH, Urteil vom 20.09.2012 - IX ZR 208/11).

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Herstellen einer anfechtbaren Aufrechnungslage im Fall einer behaupteten Rückdatierung eines Vertrages (BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZR 202/08).

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Zum Erwerb einer im Voraus abgetretenen künftigen Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 8/07).

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Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde. Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 78/09).

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Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86 = NJW 1978, 538; BGH, Urteil vom 25.06.2009 - IX ZR 98/08 zu HGB § 355 I, InsO §§ 91, 116).

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Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 14/07, InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670).

Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten Gläubiger liegen. Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldnerische Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Dritten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn abgetreten wird (BGH, Urteil vom 21.02.2008 - IX ZR 255/06).

Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZB 229/06 zu InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878).

§ 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03).

Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 247/03).

Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04).

Der nachträgliche Erwerb vom Nichtberechtigten, der durch den Erwerb des Gegenstands durch den Nichtberechtigten gem. § 185 II 1 Alt. 2 BGB eintritt, ist nicht insolvenzfest (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZR 213/03).

Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht. Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung. Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflusst die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 51/02).

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§ 91 InsO steht dem Rückerwerb des Eigentums hinsichtlich einer Sache, bei der das Vorhaltenseigentum zwischenzeitlich an einen Dritten weiter übertragen worden ist, nicht entgegen, wenn die Beteiligten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle für die Rückübertragung des Eigentums erforderlichen Erklärungen schuldrechtlicher und dinglicher Natur abgegeben haben (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2007 - 7 U 89/06).



§ 92 Gesamtschaden

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands (BGH, Urteil vom 25.09. 2014 - IX ZR 156/12).

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Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter zunächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtierenden Verwalter beauftragt, beginnt die Frist, innerhalb derer Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt (Ergänzung zu BGH, 22. April 2004, IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25; BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 301/12).

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Zu Inhalt und Umfang des Forderungsrechts einer Anlagegesellschaft als Versprechensempfänger gemäß § 335 BGB, die einen Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz wegen Verletzung des zugunsten von Anlegern geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrags in Anspruch nimmt. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer insolventen Anlagegesellschaft gegen einen Mittelverwendungskontrolleur können vom Insolvenzverwalter der Anlagegesellschaft nicht gemäß § 92 Satz 1 InsO als Gesamtschaden geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 260/11).

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Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 187/08 zu InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92).

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Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 09.08.2006 - IX ZB 200/05 zu InsO §§ 61, 80 Abs. 1, § 92).

***

Eine über den Ersatz des Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 II BGB, 64 I GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181 = NJW 1994, 2220). Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 II, 830 II BGB, §§ 64 I, 84 I Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181 = NJW 2002, 3024 = NZI 2002, 626; BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 390/03).

Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 334/01).

§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen ( BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZR 221/12).

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Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die von einem Gesellschafter gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig (BGH, Beschuss vom 12.07.2012 - IX ZR 217/11).

***

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden (BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - IX ZB 199/05 zu § 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3)

„.. I. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser Forderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesellschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwärtige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am 10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004 eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 sei nicht eingetreten.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der Insolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimmten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann eingreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei anderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen worden seien.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesellschaft, sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein.

2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP 2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung 12. Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, z.V.b. in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93, 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt.

Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hinweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische (Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen steuerrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34, 69 AO vorlag.

3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine einschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen.

a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsansprüche gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haftung der Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines Haftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von§ 93 InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger persönlich haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S. 2187; Jaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu § 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305).

Die Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse gemäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Begleichung der Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können.

b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die anderen Nachhaftungsgläubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Für Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind, hat der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 InsO verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend ausgelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger Altgläubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nicht beteiligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch Robert Fischer, LM HGB § 172 Nr. 1). Brandes (MünchKomm-InsO, 2. Aufl.,§ 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 InsO übertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die Rechtsbeschwerde offenbleiben.

Bereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung entsprechend § 13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). Jedenfalls diese prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon abhängen, ob im eröffneten Gesellschaftskonkurs Gläubiger ihre gegen Kommanditisten verfolgten Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenzeröffnung ist auf den Anwendungsbereich des § 93 InsO zu übertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft später die Legitimation zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insolvenzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten gegen die haftenden Gesellschafter entsprechend § 85 Abs. 2 InsO für jede Partei möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht zu befinden. ..."

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Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 138/06 zu InsO §§ 93, 139).

Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen Vermögensvermischung" geltend zu machen. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 II GmbHG führt, ist keine Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er auf Grund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366 [368 f.] = NJW 1994, 1801 = NZI 1994, 475). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine Vermögensvermischung" nicht aus. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i. S. von § 178 I InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 III InsO) nicht berufen (BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 178/03).

Eine über den Ersatz des Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 II BGB, 64 I GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181 = NJW 1994, 2220). Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 II, 830 II BGB, §§ 64 I, 84 I Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181 = NJW 2002, 3024 = NZI 2002, 626; BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 390/03).

Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR 236/99).

Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung. § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 II Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen (BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 265/01).

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Kostenschuld der Komplementärin nicht geltend gemacht werden. Das Einziehungsrecht gegenüber der Komplementärin steht dem Insolvenzverwalter zu. Eine Form der Einziehung ist auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle (BGH, Beschluss vom 31.10.2001 - VIII ZR 177/00).

*** (OLG)

Die Rechtsnatur einer Forderung ist nicht deshalb als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren, weil sie vom Insolvenzverwalter gemäß § 93 InsO gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter geltend gemacht wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2014 - 19 W 2/14).

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Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften in der Insolvenz nicht gem. § 93 InsO i. V. mit § 128 HGB für die vom Insolvenzverwalter begründeten Massekosten und Masseschulden (OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 7 U 173/06).

§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 18/12).

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Kündigt der Unternehmer den Vertragshändlervertrag, weil der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist die nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen insolvenzrechtlich unwirksam ( BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12).

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Der Insolvenzgläubiger, der gegen eine Forderung der Masse aufrechnet, hat darzulegen und zu beweisen, dass die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand (BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2012 - IX ZR 149/11).

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Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 51/07 zu InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52).

Die zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlichkeit von Lieferantenforderungen, für welche der Steuerpflichtige Vorsteuer abgezogen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung festgestellt wird (BGH, Urteil vom 19.07.2007 - IX ZR 81/06 zu UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1).

Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Bescheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 89/05 zu InsO §§ 94 ff BGB § 387).

Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam (BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 224/03).

Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107; BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 152/04).



§ 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers (BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11).

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Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 194/05 - InsO §§ 84, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff, 730, 738).

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Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06)

§ 95 I 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 117/03).

Hat der Verleiher von Arbeitnehmern seine vertragliche Pflicht, die Lohnnebenkosten an die Einzugsstelle abzuführen, schuldhaft verletzt, steht dem Entleiher, der entsprechende Beiträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Einzugsstelle zu entrichten hat, in der Insolvenz des Verleihers keine Aufrechnungsmöglichkeit zu (Fortführung von BGH, NJW 2005, 884 =NZI 2005, 157 = WM 2005, 82; BGH, Urteil vom 14.07.2005 - IX ZR 142/02).

Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner Vergütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten aufrechnen, wennzwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist. Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe des bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet. Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig (BGH, Urteil vom 23.06.2005 - IX ZR 139/04).

Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kassegeleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nichtanspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz) (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 200/03).

Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluss des Mietvertrags (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - IX ZR 237/03).

Gemäß § 95 I InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagtwaren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt. Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 I Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 I Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03).

Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen hat, die sie auf Grund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzverwalters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat. Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlungen von Zuschüssen gegenüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat (BGH, Urteil vom 15.10.2003 - VIII ZR 358/02).

Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt und der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwerden Betrag von 600 Euro nicht übersteigt. Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseitigung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor (BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZR 125/02).

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Gegen die von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht Werklohnforderung (Sicherheitseinbehalt) ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigung zulässig, wenn die Werklohnforderung zwar vor der Aufrechnungsforderung fällig geworden ist, jedoch wegen des auf die Mängel gegründeten Zurückbehaltungsrechts des Werklohnschuldners nicht durchsetzbar war. Hierbei kommt es allein auf das objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts an. Hat ein Auftraggeber in einem der VOB/B unterliegenden Werkvertrag einen als Sicherheit einbehaltenen Teil des Werklohns trotz einer Nachfristsetzung des Auftragnehmers nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt, kann er gleichwohl gegen den Anspruch auf Zahlung dieses Einbehalts mit einer Forderung auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung aufzurechnen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2007 - 4 U 25/06).



§ 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3. wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4. wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-und-abrechnungssystemen (ABI. EG Nr. L 166 S. 45), die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 2 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller (BGH, Urteil vom 23.10.2014 - IX ZR 290/13).

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„... Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsrund auf. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die Hauptbegründung getragen, dass die Aufrechnung der Beklagten an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO scheitert.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 1 InsO eingreift, weil der Schuldner mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgegangen ist.

a) Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8). Hat der Schuldners sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, so ist zu unterscheiden, ob er den Fall, dass sie nicht eintrete, erwartet und wünscht, oder ob er die Benachteiligung in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Im ersteren Fall hat er die Benachteiligung nicht gewollt, im zweiten dagegen ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben (BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376).

b) Danach sind die Voraussetzungen eines Benachteiligungsvorsatzes im Streitfall erfüllt. Der Schuldner hat, wie die Beklagte erkannte, eine Gläubigerbenachteiligung gebilligt, weil er in Kenntnis der gegen ihn gerichteten Forderungen seiner Arbeitnehmer, ohne die gerichtliche Klärung der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten abzuwarten, die Beklagte bevorzugt befriedigt hat. Selbst wenn er die Forderungen der Arbeitnehmer persönlich als unbegründet erachtete, hat er in Kauf genommen, dass diese Forderungen, wenn sie - wie tatsächlich geschehen - rechtskräftig zuerkannt werden, infolge der vorherigen Befriedigung der Beklagten einen Ausfall erleiden.

2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners scheitert nicht - wie die Beklagte geltend macht - daran, dass dieser lediglich zahlungsunwillig war.

Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Lag eine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Zahlungsunfähigkeit kann vom Prozessgegner widerlegt werden. Dazu ist es ihm unbenommen, der auf eine Zahlungseinstellung gestützten Annahme der Zahlungsunfähigkeit etwa durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auf Vernehmung vom Zeugen zum Nachweis entgegenzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10 v.H. auswies (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711, Rn. 18). Einen solchen Antrag hat die Beklagte ausweislich ihres Beschwerdevorbringens nicht gestellt.

3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben.

Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten bereits widersprüchlich, weil sie einerseits geltend macht, von der Unbegründetheit der weiteren gegen den Schuldner gerichteten Forderungen ausgegangen zu sein, die Gehörsrüge hingegen darauf stützt, von diesen Forderungen überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Davon abgesehen kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht eine Kenntnis der Forderungen festgestellt hat. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19). ..." (BGH, Beschluss vom 10.07.2014 - IX ZR 287/13)

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Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 200/12).

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Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 18/12).

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Kündigt der Unternehmer den Vertragshändlervertrag, weil der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist die nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen insolvenzrechtlich unwirksam ( BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12).

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Die Forderung eines Schuldners, gegen die ein Gläubiger die Aufrechnung erklärt, wird regelmäßig erst dann werthaltig, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung erbringt; auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 14.02.2013 - IX ZR 94/12).

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Veräußert ein Schuldner mit Zustimmung seiner Bank ein in deren Sicherungseigentum stehendes Warenlager mit der treuhänderischen Vereinbarung, dass der Kaufpreis auf das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto des Schuldners zu zahlen ist, so benachteiligt die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit Gegenforderungen der Bank die Gläubiger in Höhe des Wertes des aufgegebenen Sicherungseigentums nicht; der Wert des Sicherungsguts ist mit dem für den Warenbestand erzielten Kaufpreis zu bemessen, wenn dieser hinter dem Einkaufswert zurückbleibt (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 67/09).

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Der Insolvenzgläubiger, der gegen eine Forderung der Masse aufrechnet, hat darzulegen und zu beweisen, dass die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand (BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2012 - IX ZR 149/11).

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Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzu-ziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Er-klärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen. Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren ( BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 249/09 zu §§ 21, 22, 96 I 1 Nr 3 InsO).

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Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 140/08 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 2).

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„... Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der Inkongruenz.

1. Bei der Prüfung, ob die Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit die Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt, sind die Folgen der Aufrechnung einzubeziehen, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Masse gerade vor dem durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will. Die Gutschriften, welche der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch ermöglichten, führten zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse. Mit Erteilung der Gutschriften erlosch der Anspruch gegen die Beklagte auf die Gutschrift; der Anspruch aus den Gutschriften war der Aufrechnung durch die Beklagte ausgesetzt. Dieser Nachteil wurde dadurch, dass in Höhe der Aufrechnung auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten erlosch, nicht ausgeglichen, weil diese Forderung lediglich mit der Insolvenzquote zu bedienen gewesen wäre.

2. Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, macht der Senat auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 InsO davon abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte (BGHZ 147, 233, 240). Eine Ausnahme hat er für den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem Sollstand eines Kontokorrentkontos innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Verrechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist kongruent, wenn sie vertragsgemäß unter Einhaltung der für die Kontokorrentbeziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher Höhe gebucht werden (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 15. November 2007- IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer außerhalb des Kontokorrents stehenden Forderung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. ..." (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZR 22/08)

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Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben beste-hende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vorkonkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814).

Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 148/07).

Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 47/05 zu BGB § 676 f; InsO §§ 96, 130).

Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche. Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätzlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2008 - IX ZR 209/06 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129, 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1).

Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127; zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 ). Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich (zu InsO § 139 Abs. 2). Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt (BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06 zu InsO § 139 Abs. 2 Satz 2).

§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann bei verständiger Würdigung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schlusszahlung gleichstehende Aufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften unzulässig ist (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 186/06 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 D).

Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 56/06 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 667, 675).

Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfechtungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Aufrechnung (Verrechung; BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IX ZR 120/04 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff, § 146 Abs. 1).

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung. Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaf-fen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 Abs. 1 InsO a. F. (BGH, Urteil vom 28.09.2006 - IX ZR 136/05).

Stützt sich die Klage des Insolvenzverwalters nicht auf § 143 I S. 1 InsO, sondern auf die anfechtbar erlangte Möglichkeit des Anfechtungsgegners zur Aufrechnung (§ 96 I Nr. 3 InsO), dann bleibt die Haupt-/Passivforderung des Insolvenzverwalters Rechtsweg bestimmend (BGH, Urteil vom 04.08.2005 - IX ZR 117/04).

Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergänzung zu BGH, NJW-RR 2005, 125 = NZI 2004, 620 = ZIP 2004, 1912; BGH, Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 263/03).

Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluss des Mietvertrags (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - IX ZR 237/03).

Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte. Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine "Debitorenbereinigung" zu erzielen (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 270/03).

Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam (BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 224/039).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03).

Gemäß § 95 I InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagtwaren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt. Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 I Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 I Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03, NJW-RR 2004, 1561).

Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Auf-rechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gem. § 96 I Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 I Nr. 1 InsO unwirksam (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - IX ZR 28/03).

*** (OLG)

Eine Abrede zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger verstößt gegen den Schutzzweck des § 96 Abs. 1 InsO, wenn sie dem Insolvenzgläubiger gestattet, gegen Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn entstanden sind, mit derzeit noch nicht genau ermittelten Forderungen aufzurechnen, die er vor dem Insolvenzfall gegen den Schuldner erworben hat (OLG Thüringen, Urteil vom 29.01.2014 - 2 U 204/13).

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§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine Versagung der Gewährung einer Restschuldbefreiung ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner seine im Rahmen der Auskufts- und Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO bestehende Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige des Wohnungswechsels in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Form verletzt. Die fehlende Mitwirkung muss sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren gehabt haben (Festhaltung BGH, 3. Juli 2008, IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975; BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - IX ZB 107/12).

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Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen (BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - IX ZA 37/12).

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Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolvenzakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 170/11).

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Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt auf eine Konzernverrechnungsklausel mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu BGHZ 160, 107; BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 152/04).

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Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04).

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Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden (BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 75/03).

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Aus § 97 I 3 InsO lässt sich ein allgemeines Beschlagnahme- oder Durchsuchungsverbot nicht ableiten; der Vorschrift unterfallen nur die nach § 97 I 1 erzwingbaren Auskünfte, nicht hingegen bereits existierende Unterlagen oder Aufzeichnungen, die der Gemeinschuldner dem Insolvenzverwalter übergeben hat (LG Ulm, Beschluss vom 15.01.2007 - 2 Qs 2002/07 zu § 103 StPO; § 97 I InsO; NJW 2007, 2056 ff).



§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners (n.F.)

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
1. wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2. wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3. wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt..

Leitsätze/Entscheidungen:

Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04).

Bei der Entscheidung nach § 98 II InsO, den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen zu lassen, handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Die Anwendung eines weniger einschneidenden Mittels kommt nur dann in Betracht, wenn dieses zur Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zwecks ausreicht (BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 159/03).

§ 99 Postsperre (n.F.)

(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.

(3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer vorläufigen Postsperre (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 49/08).

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Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 65/03).

§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten und der Mutter seines nichtehelichen Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 30/11).

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Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 202/05).

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder gem. § 100 II 1 InsO zur Berechnung und Gewährung des Unterhalts für den Schuldner zuständig. Eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erhöhung des zu gewährenden Unterhalts ist erst möglich, wenn der Treuhänder bzw. der Gläubigerausschuss sich weigern, eine Erhöhung des Unterhalts zu bewilligen. Sachlich zuständig ist aus Gründen der Sachnähe das Insolvenzgericht (LG Dortmund, Beschluss vom 06.01.2000 - 9 T 1397/99, NZI 2000, 182).

§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners reicht es aus, dass ein Schreiben vorgelegt wird, in dem der Schuldner erklärt, zur Begleichung einer unstreitigen Forderung nicht in der Lage zu sein, weil ihm die dafür erforderliche Finanzierung der Bank fehle. Das Insolvenzgericht muss zur Aufklärung der Eröffnungsvoraussetzungen alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten - einschließlich der Anordnung der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen nach § 101 I, § 98 I InsO zum Verbleib von Geschäftsunterlagen - ausschöpfen (LG Berlin, Beschluss vom 03.05.2004 - 86 T 385/04, ZVI 2005, 29).

§ 102 Einschränkung eines Grundrechts

Durch § 21 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.


§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13)

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Die Erfüllung eines Konsignationslagervertrages kann dadurch gewählt werden, dass der Verwalter dem Lager im Eigentum des Vertragspartners stehendes Material entnehmen und im Betrieb des Schuldners verarbeiten lässt. Können die durch die Entnahmen geschlossenen Einzelverträge nicht vollständig aus der Masse erfüllt werden, haftet der Verwalter nach Maßgabe des § 61 InsO (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - IX ZR 313/12).

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Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers (BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11).

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Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG in der Fassung vom 24. Dezember 2003 den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 79/11 zu § 103 InsO, § 851 Abs 2 ZPO, §§ 165 Abs 3 S 1 VVG vom 24.12.2003, § 176 Abs 1 VVG vom 21.07.1994).

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Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 217/09).

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Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat (BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08).

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Die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtete Aufforderung zu erklären, ob die Erfüllung eines Vertrages gewählt werden wird, bleibt auch dann nach der Eröffnung des Verfahrens wirkungslos, wenn vorläufiger und endgültiger Verwalter personenidentisch sind (BGH, Urteil vom 08.11.2007 - IX ZR 53/04 zu InsO § 103 Abs. 2).

In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 185/06 zu InsO § 108 Abs. 1, § 103).

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung. Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 81/05 zu BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103).

Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht (BGH, Urteil vom 10.08.2006 - IX ZR 28/05 zu VOB/B § 13 Nr. 6 D; InsO § 1 Satz 1, §§ 38, 45, 87, 103).

Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04).

§§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V. mit Nr. 2 und 15 I AVB Warenkredit 1999 führen weder für sich allein noch in ihrem Zusammenspiel zu einer für den Versicherungsnehmer unangemessenen Benachteiligung. § 103 I InsO läßt § 14 I VVG unberührt (BGH, Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 6/03).

Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - III ZB 24/03).

Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27. 9. 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180). Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02).

Die auf Grund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Bauleistungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen, der sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter beweisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Substantiierungslast treffen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse. Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters wegen Insolvenzzweckwidrigkeit ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist danach außer einer Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, dass sich dem Geschäftspartner auf Grund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mußten (BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99).

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Ist in einem Kfz-Händlervertrag dem Unternehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall eingeräumt, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers gestellt wird, so steht das nur bereichsspezifisch geltende Verbot so genannter Lösungsklauseln in §§ 103 ff. InsO der Wirksamkeit dieser Regelung nicht entgegen. Die Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers berechtigt den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 89 b III Nr. 2 HGB. Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89 b III 2 HGB gleichwohl nur dann, wenn der Unternehmer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Insolvenzgrund auf ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Handelsvertreter/Vertragshändler ist berechtigt, nach § 273 I BGB die Nutzung der Kundendaten durch den Unternehmer von der Zahlung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs abhängig zumachen. Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts lässt den gesetzlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht entfallen (OLG München, Urteil vom 26.04.2006 - 7 U 5350/05, DB 2006, 1371).

§ 104 Fixgeschäfte. Finanztermingeschäfte

(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.

(2) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere
1. die Lieferung von Edelmetallen,
2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,
4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4. Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst, für den vereinbart ist, dass er bei Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 103, 104.

(3) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

§ 105 Teilbare Leistungen

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Versicherungsvertrag wird mit der Erklärung des Insolvenzverwalters, die Erfüllung des Vertrags zu wählen, in einen auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entfallenden Teil, bezüglich dessen Prämienansprüche nur als einfache Insolvenzforderung geltend zu machen sind, und in eine auf die Zeit nach der Verfahrenseröffnung entfallenden Teil, bezüglich dessen die Prämien entsprechend der Vertragsvereinbarung zu entrichten sind, aufgespalten. Bei einer qualifizierten Mahnung der Prämie aus einem Versicherungsvertrag, der sich aus den Prämien mehrerer Versicherungen zusammensetzt, ist der Rückstand jeder Einzelprämie anzugeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2005 - 4 U 133/04, NJW-RR 2006, 494).

§ 106 Vormerkung

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest (Aufgabe von BGH, 9. März 2006, IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319). Der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm ist auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet (BGH, Urteil vom 27.04.2012 - V ZR 270/10).

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Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers (BGH, Urteil vom 09.03.2006 - IX ZR 11/05).

Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Grundbuchamt eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer Eigentümer des Grundstücks war (BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 100/03, NZI 2005, 331).

§ 107 Eigentumsvorbehalt

(1) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Auskunftsanspruch eines Eigentumsvorbehaltsverkäufers gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht nicht, solange dessen Erfüllungswahl nicht zu erfolgen braucht, d. h. nicht vor dem Berichtstermin. Bei Wahl der Erfüllung entfällt mit dem Herausgabeanspruch auch der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch (AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2000 - 27 C 18049/99, DZWir 2000, 347).



§ 108 Fortbestehen bestimmter Dauerschuldverhältnisse (n.F.)

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14).

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„... Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).

Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.

Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garagenvertrages beantragt wird.

Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv- und nicht um einen Aktivprozess. ..." (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZR 52/11)


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Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld (BGH, Versäumnisteil- u. Schlussurteil vom 06.12.2007 - IX ZR 284/03 zu KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2).

In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 185/06 zu InsO § 108 Abs. 1, § 103).

§ 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung. Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 145/04).

Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem Insolvenzverwalter zur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten Anspruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin verlangen (BGH, Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 221/03).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.§ 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).

Ein Sonderkündigungsrecht des Mieters in der Insolvenz des Vermieters gibt es nicht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermietervermögen mangels Masse abgelehnt, so erwächst dem Mieter allein aus diesem Umstand kein außerordentliches Kündigungsrecht (BGH, Urteil vom 23.01.2002 - XII ZR 5/00).

§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter (n.F.)

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die gesetzliche Neuregelung in § 67c GenG rechtfertigt es nicht, auf eine vor ihrem Inkrafttreten vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft entgegen der bisherigen Rechtsprechung das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, 19. März 2009, IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185; BGH, Urteil vom 18.09.2014 - IX ZR 276/13).

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Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Treuhänders gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ("Freigabeerklärung") erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurück. Eine Kündigung des Vermieters ist ab diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Mai 2012, VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 32; BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 107/13).

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Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 22.10.2013 - II ZR 394/12).

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Wird bei einem gewerblichen Mietverhältnis über das Vermögen eines Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, beendet die Kündigung des Insolvenzverwalters den Mietvertrag auch mit Wirkung für die Mitmieter (BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12).

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Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar. Der Treuhänder ist mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, zur Kündigung der Mitgliedschaft eines Genossenschaftsmitglieds in der Verbraucherinsolvenz berechtigt. § 109 I 2 InsO ist auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft weder direkt noch analog anwendbar (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZR 63/09 - zu GenG § 66, InsO §§ 80 I, 109 I 2).

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Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 58/08 zu InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66).

*** (BGH)

Der Insolvenzschuldner hat für Masseschulden, die aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag resultieren, grundsätzlich einzustehen und zwar auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nur für die Mietschulden, die bis zu dem Zeitpunkt erwachsen sind, zu dem der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit dem Sonderkündigungsrecht des § 109 I 1 Insolvenzordnung hätte beenden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2007 - 5 W 11/07).

Das Erbbaurecht ist in der Insolvenz des Erbbauberechtigten nicht kündbar nach § 109 InsO. Auch eine entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht. Ein Heimfallanspruch aus Treu und Glauben kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Parteien den Insolvenzfall im Rahmen der Vertragsgestaltung bereits bedacht haben (OLG Jena, Urteil vom 25.01.2006 - 2 U 746/05, OLG-NL 2006, 60).

Für die Begründung von Neumasseverbindlichkeiten gem. § 209 II Nr. 3 InsO ist der erklärte Wille des Insolvenzverwalters erforderlich, die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch zu nehmen; aufgedrängte Gegenleistungen, die der Verwalter nicht verhindern kann, begründen keine Neumasseverbindlichkeiten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2003 - 10 U 108/02, ZIP 2003, 2125).

Auf das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters ist die Frist des § 565 I Nr. 3 BGB anzuwenden. Entgegen der überwiegenden Ansicht ist § 565 V BGB als abschließende Regelung anzusehen, so dass ein Rückgriff auf § 565 Ia BGB ausscheidet (OLG Jena, Urteil vom 24.07.2001 - 8 U 189/01, OLG-NL 2002, 14).

Auf das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 109 I S. 1 InsO findet gem. § 565 V BGB die Kündigungsfrist des § 565 I Nr. 3 BGB auch dann Anwendung, wenn es sich bei der Mietsache um Geschäftsräume i. S. des § 565 Ia BGB handelt (OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2000 - 5 U 2/00, ZMR 2000, 825).

§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nach Ablauf der in § 110 Abs. 1 InsO genannten Frist kann sich die Unwirksamkeit einer Vorausverfügung allein aus den allgemeinen Vorschriften ergeben (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 62/12).

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Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihrer Insolvenz - der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats (Fortführung von BGHZ 140, 147 ff.; Klarstellung von BGH, Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 ff.; BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 207/06 zu GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 110 Abs. 1).

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Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06)

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Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat (BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05 zu InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, BGB § 1123 Abs. 1).

Die Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag bleibt - unbeschadet der Möglichkeit einer Konkursanfechtung - auch insoweit wirksam, als sie sich auf ein nach dem zwischenzeitlichen Erlaß eines Sequestrationsbeschlusses entstehendes Guthaben erstreckt. Der Erfolg einer Konkursanfechtungsklage hängt nicht davon ab, daß - neben der Stellung eines den Anforderungen des § 37 KO entsprechenden Antrags und dem Vortrag eines ihn rechtfertigenden Sachverhalts - die Anfechtung als solche besonders "geltend gemacht" oder "erklärt" wird (Abweichung von Senat, BGHZ 109, 47 = NJW 1990, 45 = LM § 42 VerglO Nr. 6; BGH, Urteil vom 20.03.1997 - IX ZR 71/96, NJW-RR 1997, 940 L).

§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.

§112 Kündigungssperre

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist; 2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085; BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06 zu InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 2, §§ 60, 112).

Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluss an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand i.S. des § 543 II Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist (BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 394/03).

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S. von § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 II InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.§ 55 II S. 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. Erlässt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muss das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlass eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gem. allgemeinen Regeln entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 195/01).



§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein gutgläubiger Erwerb der Betriebsausstattung des Schuldners vom Insolvenzverwalter scheidet aus, wenn die Gegenstände des Kaufvertrages auf solche beschränkt sind, die im Eigentum des Schuldners stehen, und der Käufer sich nicht bezüglich aller Kaufgegenstände vergewissert hat, dass uneingeschränktes Eigentum der Masse gegeben ist. Ist der für die Kündigungsvoraussetzungen maßgebliche Zahlungsverzug erst im Laufe des Eröffnungsverfahrens entstanden und liegen damit die Voraussetzungen für eine Kündigungssperre nach § 112 Nr. 1 InsO nicht vor, so kann der Vermieter des Schuldners jedenfalls dann wegen dieses Zahlungsverzuges noch während des Eröffnungsverfahrens gegenüber dem Schuldner fristlos kündigen, wenn nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt ist. Die Voraussetzungen für den Anspruch einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges müssen erst bei Zugang des Kündigungsschreibens und nicht schon bei dessen Unterzeichnung vorliegen (OLG Celle, Urteil vom 06.02.2002 - 2 U 201/01, ZIP 2002, 993).

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers (hier: Beteiligung als Gesellschafter zu 50 %) durch den Insolvenzverwalter richtet sich nach § 113 InsO (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 - 8 U 156/99, DStR 2001, 584 L).

§ 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis

(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.

(2) Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. 3 § 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist ( BGH, Urteil vom 20.09.2012 - IX ZR 208/11).

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Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung (BGH, Urteil vom 11.05.2010 - IX ZR 139/09).

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Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 III InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 148/05 zu InsO §§ 309 I 2 Nr. 2, 114 III).

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Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 87/07 zu InsO § 114 Abs. 3, §§ 129 ff).

Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 51/07 zu InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52).

Die Abtretung einer Forderung auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist auch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forde-rung vor der Abtretung von einem anderen Gläubiger gepfändet worden war (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 109/05 - InsO § 114; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 136, 135).

Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 247/03).

Die Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag bleibt - unbeschadet der Möglichkeit einer Konkursanfechtung - auch insoweit wirksam, als sie sich auf ein nach dem zwischenzeitlichen Erlaß eines Sequestrationsbeschlusses entstehendes Guthaben erstreckt.Der Erfolg einer Konkursanfechtungsklage hängt nicht davon ab, daß - neben der Stellung eines den Anforderungen des § 37 KO entsprechenden Antrags und dem Vortrag eines ihn rechtfertigenden Sachverhalts - die Anfechtung als solche besonders "geltend gemacht" oder "erklärt" wird (Abweichung von Senat, BGHZ 109, 47 = NJW 1990, 45 = LM § 42 VerglO Nr. 6; BGH, Urteil vom 20.03.1997 - IX ZR 71/96, W-RR 1997, 940 L)

§ 115 Erlöschen von Aufträgen

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftrage Insolvenzgläubiger.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Kautionsversicherungsvertrages kann der Kautionsversicherer keine Recht mehr gegen die Masse erlangen (BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 199/09).

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Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

Ein Steuerberater hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Auftraggebers trotz bestehender Honorarrückstände an den von ihm im Rahmen der Finanzbuchhaltung erstellten Kontenblättern kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter (LG Cottbus, Urteil vom 23.05.2001 - 1 S 42/01, DStRE 2002, 63).

Ein von dem Gemeinschuldner erteilter Auftrag (zur Durchführung von Transportleistungen) erlischt nicht mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sondern durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kündigt der Verwalter, dann sind die Ersatzansprüche des Frachtführers bloße Insolvenzforderungen, d.h. keine Masseforderungen nach § 55 InsO (LG Lübeck, Urteil vom 02.12.1999 - 11 O 89/99, DZWir 2000, 78).

§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Kautionsversicherungsvertrages kann der Kautionsversicherer keine Recht mehr gegen die Masse erlangen (BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 199/09).

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Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86 = NJW 1978, 538; BGH, Urteil vom 25.06.2009 - IX ZR 98/08 zu HGB § 355 I, InsO §§ 91, 116).

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Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).


§ 117 Erlöschen von Vollmachten

(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.

(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht. Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung. Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflusst die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 51/02).

§ 118 Auflösung von Gesellschaften

Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.



§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 22.10.2013 - II ZR 394/12).

*** (OLG)

Eine Vermögensverwaltung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. von § 55 II 2 InsO findet nur statt, wenn er als "starker" Verwalter i. S. von § 22 I InsO bestellt ist. Mietvertragliche Regelungen, die für den Falle eines Insolvenzverfahrens ein Kündigungsrecht des Vermieters aus wichtigem Grund vorsehen, sind gem. § 119 InsO unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2001 - 30 U 192/00, NZM 2002, 343).

§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen

(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.

(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen (AG Rostock, Beschluss vom 27.10.2003 - 64 M 8741/03, JurBüro 2004, 213).

§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, dass die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluss des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

Leitsätze/Entscheidungen:

§ 123 Umfang des Sozialplans

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.


§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

Leitsätze/Entscheidungen:

§ 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.



§ 126 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz

(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.

§ 127 Klage des Arbeitnehmers

(1) Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.

(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.

§ 128 Betriebsveräußerung

(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrunde liegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

§ 129 Grundsatz

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Zahlungsklage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn die Antragsgegnerin zu 1 die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff InsO in anfechtbarer Weise erworben hätte. In Betracht kommen insoweit allenfalls die geltend gemachten Tatbestände der Deckungsanfechtung nach §§ 130 f InsO. Für die Voraussetzungen anderer Anfechtungstatbestände fehlt es an jedem Vortrag. Wie die Vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt haben, hat die Antragsgegnerin zu 1 die Aufrechnungsmöglichkeit bereits mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag vom 21. April 2010 erlangt. Auf den Antrag vom 6. August 1999 kann nicht gemäß § 139 Abs. 2 InsO abgestellt werden. Die Vorschrift, deren Voraussetzungen der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen hat, setzt voraus, dass der Antrag zulässig und begründet war. Ist er rechtskräftig abgewiesen worden, wird er nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen wurde (§ 139 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war hier zwar der Fall.

Voraussetzung ist aber weiter, dass eine einheitliche Insolvenz des Schuldners vorgelegen hat. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut ein Insolvenzgrund eingetreten, ist der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 11; vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 7).

Im Streitfall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass eine einheitliche Insolvenz nicht vorliegt. Sie haben dies auf den langen Zeitraum zwischen den Insolvenzanträgen (fast 11 Jahre) und die zwischenzeitlichen geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners gestützt, der auch mehrere Unternehmen neu gegründet und betrieben hat. Diese Würdigung wird im Prozesskostenhilfeantrag nicht angegriffen. Ein solcher Angriff erscheint auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg möglich, weil diese Feststellungen gemäß § 559 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sind. Ein zulässiger und begründeter Rechtsbeschwerdeangriff gegen diese Feststellungen wird weder angekündigt noch ist eine entsprechende Möglichkeit ersichtlich. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung einer einheitlichen Insolvenz auf die fortbestehende Forderung der Antragsgegner. Diese war zum einen relativ gering. Zum anderen ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 1 in der fraglichen Zeit die Akte weggelegt und die Beitreibung der Forderung nicht betrieben hat. Soweit der Antragsteller die Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf (bestrittene) "weitere offene Verbindlichkeiten" stützt, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag, welche sonstige bei Insolvenzeröffnung vorhandenen durchsetzbaren Verbindlichkeiten schon bei Eingang des ersten Insolvenzantrags bestanden. ..." (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZA 9/14).

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Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.04.2014 - IX ZR 201/13).

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Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden. Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung. Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO (BGH, Urteil vom 20.02..2014 - IX ZR 164/13).

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„... Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, zutreffend auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben. Von dieser Vorschrift werden die hier in Rede stehenden Überbrückungsdarlehen erfasst (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 29). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die in Rede stehenden beiden Darlehensgewährungen vom 4. April 2011 und vom 5. Juli 2011 als einheitlicher Kontokorrentkredit zu behandeln sind.

1. In einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nach der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an den Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, einen neuen Kredit zu ziehen. Anfechtbar sind solche Kreditrückführungen daher nicht in ihrer Summe, sondern bis zu der eingeräumten Kreditobergrenze (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 16; vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 33).

2. Handelt es sich - wie hier - um Einzelkredite, können diese nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem Kontokorrentkredit zusammengefasst werden. Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

a) Mehrere Gesellschafterdarlehen können als Kontokorrentkredit zu behandeln sein, wenn die der Gesellschaft fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleichbleibenden Bedingungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer Ausreichung verfolgten Zweck und das zwischen den Vertragspartnern bestehende Gesellschaftsverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17). Dies hat der Senat angenommen, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Tilgung monatlich fällig werdender Sozialversicherungsbeiträge jeweils ein Darlehen gewährt, das die Gesellschaft vereinbarungsgemäß alsbald mit Hilfe ihr zur Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge gewährter öffentlicher Mittel zurückerstattet. Infolge der jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Zahlung und Rückzahlung erfolgte die Abwicklung der zwecks Wahrung der Zweckbindung gewährten Einzeldarlehen (BGH, aaO Rn. 21) in der Art eines Kontokorrents (BGH, aaO Rn. 19). Ebenso kann es sich bei wechselseitigen Aus- und Einzahlungen auf ein Gesellschaftskonto handeln, das der Gesellschafter gegenüber der Bank besichert hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 35).

b) Der vorliegende Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten anders gelagert, so dass die Kreditgewährung nicht einem Kontokorrent gleichgestellt werden kann.

Es handelt sich hier nicht um eine Vielzahl einander ablösender Staffelkredite, sondern lediglich um zwei Darlehensverträge. Außerdem besteht zwischen den Kreditverhältnissen kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Kredit vom 4. April 2011 über 25.000 € war am 27. April 2011 zurückbezahlt worden. Mehr als zwei Monate später gewährte der Beklagte den weiteren Kredit von 30.000 €, der am 22. Juli 2011 beglichen wurde. Beide Darlehen waren nicht auf einen bestimmten Zweck, sondern den allgemeinen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin bezogen. Ein sachlicher Grund, die Darlehen zu stückeln, war nicht gegeben. Es handelt sich ferner nicht um ein von dem Beklagten besichertes Bankdarlehen. Schließlich waren keine einheitlichen Kreditbedingungen vereinbart, weil für den Kredit vom 5. Juli 2011 umfassendere Sicherungen als für den vorherigen Kredit gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist für ein Kontokorrentverhältnis kein Raum.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Anfechtbarkeit hätte vermindert werden können, wenn er das erste Darlehen stehen gelassen hätte.

Diese hypothetische Betrachtungsweise ist im Insolvenzanfechtungsrecht unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28). ..." (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 116/13)

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Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich (BGH, Urteil vom 16.01.2014 - IX ZR 31/12).

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Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung; erfolgt die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet, kann die Rückführung des Saldos gemäß § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar sein. Führt die Gesellschaft durch die Zahlung des Gesellschafters auf das debitorische Konto das besicherte Drittdarlehen nur teilweise zurück und kann der Gesellschafter weiterhin aus der von ihm bestellten Sicherheit von der Bank in Anspruch genommen werden, darf die Summe aus dem Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO und der fortbestehenden Verpflichtung des Gesellschafters aus der Sicherheit den Höchstbetrag der eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen des Gesellschafters nicht übersteigen. Die vormaligen Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG aF sind im Sinne der Übergangsvorschrift zum MoMiG als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzusehen (BGH, Versäumnisurteil vom 04.07.2013 - IX ZR 229/12).

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Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Beschluss vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11).

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Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft fortlaufend zur Vorfinanzierung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Kredite, die in der Art eines Kontokorrentkredits jeweils vor Erhalt des Nachfolgedarlehens mit Hilfe öffentlicher Beihilfen abgelöst werden, ist die Anfechtung wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum beschränkt. Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer behördlichen Genehmigung nichtig sein, hat der ordentliche Richter selbständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Anwendungsfall eingreift (im Anschluss an BGH, 4. Februar 2004, XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19; BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 7/12).

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Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZR 146/12).

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„... a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich entfallen, wenn der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 19; RGZ 37, 97, 100; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 178). Dies ist anzunehmen, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückübertragen wird (vgl. RGZ 69, 44, 48).

b) Der Streitfall ist in dieser Weise gelagert. Das Finanzamt für Körperschaften II Berlin hat den an die Schuldnerin abgetretenen Rückerstattungsanspruch an das beklagte Land ausbezahlt. Diese Zahlung ist jedoch von dem beklagten Land an das Finanzamt für Körperschaften II Berlin rückerstattet worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin den an sie abgetretenen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt für Körperschaften II Berlin nicht durch Zahlung an das beklagte Land verloren.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung des an die Schuldnerin abgetretenen Steuerguthabens mit gegenüber dem beklagten Land bestehenden Steuerverbindlichkeiten wendet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächliches Vorbringen des Klägers übergangen wurde. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). ..." (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZR 175/12)

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„... I. Mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass dem Kläger zu 1 gegen den Beklagten ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zusteht. Rechtsfehler, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung entsprechend gewürdigt.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

1. Die Rückzahlung der Einlage an den Beklagten acht Monate und im dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags stellt sich aufgrund der Anweisungen der Schuldnerin zu 1 an die Käufer der Namensaktien und der Grundstücke, den Kaufpreis an den Notar zu zahlen, und an den Notar, das Geld an die Anwälte weiterzuleiten, als Rechtshandlungen der Schuldnerin zu 1 dar. Diese hat willensgeleitet darüber entschieden, die Zahlungen letztlich über die Anwälte an den Beklagten zu erbringen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, ZInsO 2011, 1350 Rn. 10).

2. Durch die Zahlung an den Beklagten sind die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden (§ 129 InsO). Denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 14). Durch die Zahlung an den Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin zu 1 verkürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009 Rn. 19 mwN). Selbst wenn der Beklagte trotz der möglichen Unwirksamkeitsgründe, nämlich der mangelnden Bestimmtheit des Verpfändungsvertrages und der fehlenden Besitzverschaffung an den Aktien, durch die gewählte Treuhandkonstruktion ein Absonderungsrecht an den Aktien erworben haben sollte, wäre der Verpfändungsvertrag seinerseits - ebenfalls eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin - wirksam nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO angefochten.

3. Die Schuldnerin zu 1 handelte sowohl bei Abschluss des Gesamtvergleichs mit Verpfändungsvertrag als auch bei den Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, Rn. 7, zVb).

aa) Entgegen der Revisionsbegründung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561). Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 18 f; vgl. Fischer, NZI 2008, 588, 589 f). Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, dass die Schuldnerin zu 1 im November 2005, im Oktober 2006 und im April 2007 zahlungsunfähig war und sie darum wusste.

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Schuldnerin zu 1 das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit seit Mitte November 2005 bejaht. Die Revision greift diese Wertung auch nicht an. Eine Gesamtwürdigung der hier zu beachtenden Indizien gestattet den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ab Mitte November 2005. Das Berufungsgericht hat durch allgemeine und besondere Bezugnahme auf den Bericht des ehemaligen Insolvenzverwalters K. und durch allgemeine Bezugnahme auf die tabellarische Aufstellung der Forderungsanmeldungen der Anwälte festgestellt, dass die Schuldnerin zu 1 zu diesem Zeitpunkt weiteren von den Anwälten vertretenen Anlegern runde 146.000 € Schadensersatz und einer Gläubigerin - tituliert seit dem 1. November 2005 - 1,3 Millionen € und einer weiteren 87.000 € aus Lieferung und Leistung schuldete und diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglich. Zum 31. Oktober 2006 schuldete die Schuldnerin weiteren von den Anwälten vertretenen Anlegern Schadensersatz in Höhe von 1.375.420,73 € und anderen Gläubigern 3.230.242,36 € aus Lieferung und Leistung und beglich diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht. Haben im für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen, und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. Juni 2001, aaO). Dass es sich bei den genannten Beträgen nicht um lediglich geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler daraus geschlossen, dass in die Grundbücher der der Schuldnerin zu 1 gehörenden Immobilien ab Ende Mai 2005 Zwangshypotheken in einem Umfang von 756.000 € und bis Ende 2005 in einem Umfang von runden 4,4 Millionen € eingetragen worden sind, eine Bank Ende Dezember 2005 das Kreditengagement über runde 5,3 Millionen € gekündigt und fällig gestellt hat und ab Juli 2006 der Gerichtsvollzieher wegen Forderungen in einem Umfang von 5,9 Millionen € mit nur teilweisem Erfolg bei der Schuldnerin zu 1 regelmäßig vollstreckte.

cc) Dass die Schuldnerin zu 1 beziehungsweise die für sie verantwortlich Handelnden von ihrer Zahlungsunfähigkeit wussten, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei - ohne dass die Revision insoweit eine Rüge erhoben hätte - daraus geschlossen, dass diese Umstände für die Schuldnerin zu 1 offen zutage lagen. Danach handelte die Schuldnerin zu 1 nur dann ohne Benachteiligungsvorsatz, wenn sie aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können. Auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Es muss dann allerdings zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, ZInsO 2012, 171 Rn. 11).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin zu 1 aufgrund etwaiger Sanierungsbemühungen, erwarteter Mittelzuflüsse oder der wirtschaftlichen Neuaufstellung mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat auch nie behauptet, dass die Schuldnerin zu 1 aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes im November 2005 den Gesamtvergleich geschlossen und im Oktober 2006 und im April 2007 die Auszahlung an den Beklagten vorgenommen hat. Die bloße Hoffnung der Schuldnerin zu 1, die Krise überwinden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen. Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, dass der Vorstand der Schuldnerin zu 1 vor Abschluss des Gesamtvergleichs die Anlegervertreter um einen Sanierungsbeitrag gebeten und darauf verwiesen hat, dass man eine Steuererstattung und Geldeingänge von anderen Anlegern erwarte. Hierin ist ein schlüssiges Sanierungskonzept jedoch nicht zu erkennen.

b) Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ferner gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 10). Allerdings hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob Verpfändung und Zahlung kongruente oder inkongruente Leistungen darstellen. Das ist entgegen der Revision als solches nicht zu beanstanden, sofern das Gericht - wie geschehen - trotz Annahme einer kongruenten Leistung einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellt. Das Berufungsgericht hat zudem Tatsachen festgestellt, die den Schluss auf eine inkongruente Leistung zulassen.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten gegen die Schuldnerin zu 1 ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Einlage jedenfalls in Höhe von 527,45 € zustand. Der Zahlungsanspruch ist spätestens mit der gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden.

bb) Ein Anspruch auf Besicherung folgt hieraus nicht. Er ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen. Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, liegt darin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 16).

Zwar hatte die Schuldnerin zu 1 die Aktien an der Lebensversicherung den Anwälten als Sicherung zugleich mit dem Gesamtvergleich vom 18. November 2005 verpfändet. Die gesicherten Forderungen der von den Anwälten vertretenen Anleger waren jedoch bereits lange zuvor infolge der Verletzung von Aufklärungspflichten (jetzt § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) entstanden. In dem Gesamtvergleich hat die Schuldnerin ihre Zahlungspflicht gegenüber den Anwälten dem Grunde nach anerkannt und dadurch auf der einen Seite das Prozess- und Vollstreckungsrisiko der von den Anwälten vertretenen Anleger vermindert und auf der anderen Seite sich selbst infolge des teilweisen Forderungsverzichts Liquidität verschafft; der Vergleich diente dabei neben der Verstärkung auch der Sicherung der zuvor entstandenen Ansprüche. Jedenfalls auf die Sicherung ihrer Schadensersatzforderungen hatten die Anleger keinen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010, aaO Rn. 17). Mithin war jedenfalls die Verpfändung der Aktien, ihre Wirksamkeit unterstellt, inkongruent.

cc) Ebenso wenig hatte der Beklagte einen Anspruch darauf, den Geldbetrag aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch Gläubiger der Schuldnerin zu 1, nämlich den Käufern der Aktien und der Grundstücke, zu erhalten, die von der Schuldnerin zu 1 angewiesen worden waren, den Kaufpreis auf ein Notarkonto zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson bewirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger inkongruent, wenn jener Gläubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung hatte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9). Auch hier bewirkt der Gesamtvergleich vom 18. November 2005 keine kongruente Zahlung, weil er die abweichende Erfüllung der bereits zuvor entstandenen Ansprüche vorsah.

4. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte, und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies hat das Berufungsgericht nach der festgestellten Indizienlage rechtsfehlerfrei angenommen.

a) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 25) ist dadurch teilweise überholt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO). Die vom Senat in der neueren Rechtsprechung betonte Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen hat das Berufungsgericht im Ergebnis vorgenommen, so dass seine Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Ergebnis ohne Folgen geblieben ist. Es hat die Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 1 aus den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen und den Angaben der Anwälte in ihren Internetveröffentlichungen geschlossen. Diese Würdigung hält gleichfalls den Angriffen der Revision stand.

aa) Beanstandungsfrei hat es dabei auf das Wissen der den Beklagten im Rechtsstreit mit der Schuldnerin zu 1 vertretenden Anwälte abgestellt, die - soweit sie ihr Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder ihr Wissen über ihre Internetseite allgemein verbreitet haben - nach § 166 Abs. 1 BGB Wissensvertreter des Beklagten waren (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 123; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 130 Rn. 41). Eine Wissenszurechnung kommt auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 14 ff).

bb) Die Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu 1 hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung aus dem Gesamtvergleich, der verspäteten Zahlung, den höchstrichterlich bestätigten Ansprüchen der Anleger gegen die G. Gruppe und den Internetveröffentlichungen der Anwälte abgeleitet. Die Revisionsrügen bringen diese Würdigung nicht zu Fall.

(1) Die schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu 1 und deren drohende Zahlungsunfähigkeit hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht allein aus dem Umstand der verspäteten Zahlung hergeleitet, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zu 1 durch die nicht fristgerechte Zahlung die Chance vergeben hat, eine weitere Reduzierung der Forderung um runde 354.000 € zu erreichen. Auch hat das Berufungsgericht in der den Anwälten bekannten Herkunft der Zahlungsmittel ein gewichtiges Indiz für die fehlende Liquidität der Schuldnerin zu 1 gesehen. Diese musste zur Begleichung der Vergleichsforderung Anlagevermögen veräußern, wofür ihr nach dem Inhalt des Vergleichs ein Zeitraum von fünf Monaten zugestanden wurde, sie tatsächlich aber fast elf Monate benötigte.

(2) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu etwaigen Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Schuldnerin hingewiesen. Den Entscheidungen war zu entnehmen, dass jedenfalls die Anleger, denen nach den vertraglichen Vereinbarungen das Auseinandersetzungsguthaben ratierlich ausgezahlt werden sollte, ihre Beteiligung kündigen durften, nachdem sich die Schuldnerin in einem Rechtsstreit mit dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen in einem Prozessvergleich verpflichtet hatte, die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen (BGH, Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758; II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 762). Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass der Schuldnerin zu 1 hierdurch erhebliche Liquidität entzogen wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass aus diesem Grund die meisten, wenn nicht alle Anleger sich von ihrer Beteiligung trennen konnten, ist von der Revision nicht angegriffen.

Zudem hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anleger, die eine Beteiligung an der Schuldnerin zu 1 nach dem 1. Januar 1998 erworben haben und denen die Schuldnerin zu 1 eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens versprochen hatte, in jedem Fall die Einlage im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von der Schuldnerin zu 1 zurückverlangen konnten. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. KWG-Novelle hätte die Schuldnerin zu 1 entweder für Klarheit sorgen müssen, ob das Stehenlassen eines Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft aufgefasst werden konnte und deswegen die Gefahr bestand, dass die Aufsichtsbehörde - wie geschehen - gegen sie eine Verbotsverfügung erlasse. Alternativ hätte sie die Anlageinteressenten darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). Daraus hat das Berufungsgericht unbeanstandet geschlossen, dass ein maßgeblicher Teil der Anleger von der Schuldnerin zu 1 die Einlage zurückfordern konnte.

Die Anwälte, die zumindest seit 2001 sich mit der Schuldnerin zu 1 und der G. Gruppe beschäftigten, etwa 400 Anleger gegen die Schuldnerinnen vertraten und selbst wegen dieser Ansprüche für ihre Mandanten Prozesse führten, haben die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage aufmerksam verfolgt und die entsprechenden Schlüsse zeitnah gezogen. Dass sich daran ihre Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon im November 2005 anschloss, durfte das Berufungsgericht aus ihrem Internetauftritt vom 5. Juni 2007 schließen, wo diese mitgeteilt hatten, nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sei das Schicksal der G. Gruppe als Unternehmen besiegelt. Jedem, der seine Augen nicht völlig verschlossen habe, müsse klar sein, dass aufgrund der bisher getätigten Anlagen eine Erfüllung der Schadensersatzansprüche selbst dann nicht mehr möglich sei, wenn sie nur von einem Bruchteil der Anleger geltend gemacht würden. Aus diesen Äußerungen und den Äußerungen der Anwälte in den vor 2005 erfolgten Internetauftritten ergibt sich, dass diese die Geschäftstätigkeit der G. Gruppe kritisch beobachtet haben und ihnen die desolate finanzielle und wirtschaftliche Lage bekannt war, sie insbesondere wussten, dass die Schuldnerin zu 1 sich im Wesentlichen nur über die Einlagen der Anleger finanzierte.

(3) Gegen die Würdigung spricht nicht der Vortrag des Beklagten, die Anwälte seien davon ausgegangen, der Konzern der Schuldnerin zu 1 habe in der Vergangenheit bei den Anlegern mehr als 2 Milliarden € eingesammelt, weshalb die von ihnen repräsentierte Forderung von 1,7 Millionen € noch nicht einmal ein Promille dieser Summe decke. Selbst wenn die G. Gruppe als Konzern seit Ende der achtziger und Beginn der neunziger Jahre bei den Anlegern Einlagen in einem Umfang von über 2 Milliarden € eingesammelt haben sollte, sagt dies nichts über die Liquidität des Konzerns und der Schuldnerin zu 1 sowie die Kenntnis des Beklagten von einer fehlenden Liquidität in November 2005, in Oktober 2006 und in April 2007 aus. Die Anwälte haben seit 2001 anhand der ihnen zugänglichen Informationen immer wieder in ihren vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Internetauftritten darauf hingewiesen, dass das eingenommene Geld nicht mehr vorhanden war. Deswegen war ihnen wegen der Vielzahl der Anleger und des Umfangs der berechtigten Schadensersatzansprüche klar, dass die Schuldnerin zu 1 nicht alle berechtigten Forderungen der Anleger würde begleichen können.

(4) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten nicht übergangen, die für die Schuldnerin zu 1 handelnden Vorstände hätten nach einem Sanierungsbeitrag des Beklagten gefragt und angegeben, dass sie neben den Einzahlungen von Anlegern eine Steuerrückzahlung erwarteten, das Geschäftsfeld der Schuldnerin zu 1 neu ausrichten und dadurch das Unternehmen sanieren wollten. Denn es hat ausdrücklich die Frage nach einem Sanierungskonzept angesprochen. Aus diesem Vortrag des Beklagten musste es indes nicht den Schluss ziehen, der Beklagte habe keine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.

Allerdings verlangt § 133 Abs. 1 InsO positive Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das heißt für sicher gehaltenes Wissen. Steht in Rede, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sei behoben, genügt hierfür, dass der Anfechtungsgegner von dieser Möglichkeit ausging (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190 Rn. 14). Doch kann eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines ‚Gesinnungswandels' auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden. Vielmehr muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr (drohend) zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Haben zunächst - wie im Streitfall - Umstände vorgelegen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gleich stand, kommt der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (BGH, aaO Rn. 17).

Dazu fehlt es an jedem Vortrag des Beklagten. Die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit der Anleger, vereinbarte Zahlungen an die Schuldnerin zu verweigern und Einlagen zurückzufordern, bestand weiterhin. Mit den Einlagen neuer Anleger durften die Altanleger nicht ausbezahlt werden, weil diese - als Folge des jedenfalls dann vorliegenden Schneeballsystems - wiederum Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin zu 1 gehabt hätten, was die Anwälte wussten. Ebenso wenig hat der Beklagte dargetan, dass die erwartete Steuerrückerstattung die Liquiditätslage der Schuldnerin zu 1 durchgreifend verbessern würde. Dass die Anwälte darauf nicht vertraut haben, ergibt sich schon daraus, dass sie für ihre Mandanten eine (inkongruente) Sicherung haben erreichen wollen.

Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Schuldnerin zu 1 wegen Insolvenzverschleppung eingestellt. Es hat diesem Umstand nur nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revision ihr beimessen will. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Anwälte sich durch die Einstellung des Verfahrens in ihrer Überzeugung über die schlechte finanzielle Lage der Schuldnerin zu 1 nicht hätten erschüttern lassen, wie die Internetauftritte der Anwälte belegen.

b) Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 1, welches das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten ebenfalls hätte berücksichtigen können, sind die inkongruente Verpfändung der Namensaktien und die inkongruenten Zahlungen (vgl. oben). Nach der Rechtsprechung des Senats bildet eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 13). Dies aber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall (vgl. oben).

II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis auch Bestand, soweit das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers zu 2 gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht hat. Dabei kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu 2 zu den maßgeblichen Terminen getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung ist aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Sowohl die Verpfändung der Namensaktien als auch die Zahlungen am 31. Oktober 2006 und 2. April 2007 waren inkongruente Leistungen, auf die der Beklagte keinen Anspruch hatte (vgl. oben). Als solche sind sie erhebliche Beweisanzeichen nicht nur für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 2, sondern auch für die entsprechende Kenntnis des Beklagten, weil für ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Verpfändung und der Zahlungen Anlass bestand, an der Liquidität auch der Schuldnerin zu 2 zu zweifeln (vgl. oben). Aus dem Gesamtvergleich ergab sich, dass auch die Schuldnerin zu 2 den Vergleichsbetrag nur durch die Veräußerung von Anlagevermögen aufbringen konnte. Sie konnte den vereinbarten Zahlungstermin nicht einhalten. Insoweit und auch im Übrigen gilt das zur Schuldnerin zu 1 Gesagte entsprechend. ..." (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 28/12)

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Zur Anfechtbarkeit der Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 161/11).

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Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat. Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12 - Göttinger Gruppe).

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„... II. Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als begründet, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, weil eine Streitigkeit nach §§ 2 ff ArbGG vorliege. Die Rückgewähr des Arbeitsentgelts sei auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nach § 3 ArbGG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG auch dann begründet, wenn ein Rechtsnachfolger des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers den Rechtsstreit führe. Der Insolvenzverwalter sei für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens in diesem Sinne Arbeitgeber. Zwar sei der Kläger hier nicht Insolvenzverwalter des Arbeitgebers sondern dessen alleiniger Gesellschafter. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne des § 3ArbGG sei jedoch weit auszulegen. Entscheidend sei nicht die Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit. Deshalb sei nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten sei. Vielmehr genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Deshalb werde unter dem Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen subsumiert.

Es handele sich jedenfalls materiell um einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt. Der Kläger müsse sich in doppelter Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 ArbGG - als Rechtsnachfolger der Schuldnerin und diese als Rechtsnachfolgerin der G. - als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG behandeln lassen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie der Senat zwischenzeitlich an einem Parallelfall, der einen anderen Arbeitnehmer der G. betraf, entschieden hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12, ZIP 2012, 1681).

a) Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG scheidet auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 27. September 2010 (GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105) aus, weil der Kläger durch die Übernahme des Amts des Insolvenzverwalters bei der Schuldnerin im Verhältnis zu dem bei der G. beschäftigten Beklagten nicht in die Funktion des Arbeitgebers eingerückt ist und der Rechtsstreit darum nicht die Rückforderung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gegenüber einem seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat.

aa) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis begründet § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

(1) Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird. Die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, ist auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 11 f).

(2) Arbeitgeber ist derjenige, der zumindest einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG beschäftigt (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 17). Der Insolvenzverwalter wird nach der vorgenannten Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. § 108 Abs. 1 InsO stellt klar, dass Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch ausdrücklich Dienstverhältnisse gezählt werden, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Damit kann der Vertragsarbeitgeber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben; sie fallen dem Insolvenzverwalter zu. Dieser tritt in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18).

bb) Diese Rechtsgrundsätze können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten nicht die Funktion des Arbeitgebers übernommen und verlangt daher nicht im Wege der Insolvenzanfechtung Erstattung einer von ihm gezahlten Arbeitsvergütung.

Die Schuldnerin war dem Beklagten mangels eines zwischen beiden bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zur Zahlung von Arbeitslohn verpflichtet, sondern hat die Überweisungen als Dritte erbracht (§ 267 Abs. 1 BGB). Demgemäß war die Schuldnerin nicht die Arbeitgeberin des Beklagten (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 17). Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin kann der Kläger nur im Verhältnis zu deren Arbeitnehmern in die Rechtsstellung des Arbeitgebers eingerückt sein. Da der Beklagte bei der rechtlich selbständigen G. angestellt war, hat der Kläger durch die Ernennung zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nicht die Rechtsstellung des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten erworben. Wegen der fehlenden Arbeitgeberfunktion sowohl der Schuldnerin als auch darauf aufbauend des Klägers im Verhältnis zu dem Beklagten geht es hier nicht um die "Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts", das der Beklagte "aufgrund seines Arbeitsverhältnisses" (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 12) von der Schuldnerin erlangt hat. Gegenstand der Klage bildet vielmehr die Rückgewähr seitens der Schuldnerin freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen. Die freiwillige Drittleistung durch die Schuldnerin findet in dem Arbeitsverhältnis, das nur zwischen dem Beklagten und der G. bestand, gerade keine Grundlage. Darum betrifft die Klage nicht - wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG voraussetzt - die Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

b) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt auch nicht aus § 3 ArbGG, nach dessen Inhalt die durch §§ 2, 2a ArbGG begründete Zuständigkeit auch im Verhältnis zu einem Rechtsnachfolger besteht.

aa) Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Darum werden unter dieses Tatbestandsmerkmal auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft (§ 765 ff BGB), das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert (BAG, Beschluss vom 31. März 2009 - 5 AZB 98/08, ZIP 2009, 831 Rn. 7). Damit wird die Rechtsnachfolge auf solche Fälle erstreckt, in denen eine andere Person als der ursprüngliche Schuldner für die Verbindlichkeit haftet.

bb) Diese Grundsätze greifen jedoch nicht ein, wenn es sich um eine freiwillige Drittzahlung nach § 267 Abs. 1 BGB handelt. Ist nur die konzernrechtliche Durchgriffshaftung als Rechtsnachfolge zu verstehen (BAG, aaO), kann die hier gegebene freiwillige Zahlung durch die Muttergesellschaft nicht § 3 ArbGG zugeordnet werden. In einem solchen Fall ist eine Haftung des Leistenden für die von ihm freiwillig erfüllte Verbindlichkeit nicht gegeben.

cc) Zu Unrecht meint der Beklagte, eine Haftung der Schuldnerin folge aus einem von ihr erklärten Schuldbeitritt. Er vermochte nicht darzulegen, in welcher Weise sich die Schuldnerin und der Beklagte über einen Schuldbeitritt geeinigt haben sollen. Soweit der Beklagte darüber hinaus eine Patronatserklärung vermutet, hat er auch deren Zustandekommen und Inhalt nicht darzulegen vermocht. Aus der Zahlung allein sind derartige Schlüsse nicht abzuleiten. ...." (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 15/12)

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Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 21.06.2012 - IX ZR 59/11).

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Veräußert ein Schuldner mit Zustimmung seiner Bank ein in deren Sicherungseigentum stehendes Warenlager mit der treuhänderischen Vereinbarung, dass der Kaufpreis auf das bei dieser Bank im Soll geführte Kontokorrentkonto des Schuldners zu zahlen ist, so benachteiligt die Verrechnung der Gutschriften aus den Kaufpreisen mit Gegenforderungen der Bank die Gläubiger in Höhe des Wertes des aufgegebenen Sicherungseigentums nicht; der Wert des Sicherungsguts ist mit dem für den Warenbestand erzielten Kaufpreis zu bemessen, wenn dieser hinter dem Einkaufswert zurückbleibt (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 67/09).

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„... Soweit die Beschwerde eine Gläubigerbenachteiligung in Abrede stellt, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, zVb).

a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6). Im Fall der von dem Berufungsgericht angenommenen Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5).

b) Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls gegeben, weil durch die Aufwertung der Mietforderung der Klägerin zu einer voll zu begleichenden Masseforderung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) die Aktiva verkürzt wurden. Wäre die Schuldnerin nicht in den Mietvertrag eingetreten, hätten entsprechend dem bis dahin gegebenen Rechtszustand allein bestehende Haftungsansprüche gegen die Schuldnerin nur als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) verfolgt werden können. Für einen Eintritt der Schuldnerin in die Mietverträge bestand kein wirtschaftlicher Anlass, weil die Räumlichkeiten von einer Tochtergesellschaft genutzt wurden.

2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) im Blick auf die von dem Berufungsgericht angenommene Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht.

Zwar ist das Berufungsurteil unklar gefasst, soweit es - lediglich - einen "Anschein" der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bejaht. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch erkennen, dass sich das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht mit einem Anscheinsbeweis begnügt hat. Vielmehr hat es ersichtlich aus dem Sachverhalt mit Hilfe der zahlreichen unstreitigen Beweisanzeichen die volle richterliche Überzeugung gewonnen, dass bei der Schuldnerin ein Benachteiligungsvorsatz bestand, der von der Klägerin erkannt wurde. Folgerichtig hat es angenommen, dass die Klägerin diese Beweisanzeichen nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln erschüttern konnte.

3. Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit das Berufungsgericht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen ist.

a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

b) Ferner ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Urteiltatbestands ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die zugunsten der Klägerin vorgesehene Sicherungsabtretung nicht verwirklicht wurde. Ausweislich des Tatbestandes wurde auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen, dass die Überleitung der Mietverträge nach einem Schreiben der K. GmbH vom 1. Juli 2008 auf einer konzerninternen Restrukturierung beruhe. Im Rahmen der von ihm anzustellenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO) hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Im Übrigen könnte dieses Vorbringen auf die Gewährung einer inkongruenten Deckung hindeuten, weil die Schuldnerin als bloße Bürgin nicht verpflichtet war, in die Stellung des Vertragspartners einzurücken.

4. Soweit die Beschwerde die Rechtsauffassung vertritt, in Fällen eines Bargeschäfts werde im Blick auf die Vorsatzanfechtung der indizielle Nachweis der Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht abgemildert, wird lediglich ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts gerügt, aber kein Zulassungsgrund geltend gemacht. ..." (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11)

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Eine mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung eine Forderung des Anfechtungsgegners, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre, zur Masseverbindlichkeit aufgewertet wird. Eine Vertragsübernahme kann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein. Ob eine Vertragsübernahme unentgeltlich ist, ist grundsätzlich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in dem übernommenen Vertrag zu beurteilen ( BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 146/11).

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Die Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten ist nicht als Deckungshandlung anfechtbar (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - IX ZA 107/11 zu §§ 129 II, 130,131 InsO):

„... §§ 130, 131 InsO betreffen die Anfechtung von Rechtshandlungen, mit denen einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird. Sie betreffen dagegen nicht Rechtshandlungen, mit denen sich ein Dritter erst zum Insolvenzgläubiger gemacht hat oder - bei Unterlassungen - gemacht haben würde. Deshalb kann der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung einen Schuldner des Insolvenzschuldners, etwa einen Darlehensgeber, nicht dazu zwingen, Leistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, nach der Insolvenzeröffnung noch an die Masse zu erbringen, um ihn sodann wegen der Rückforderung auf die Quote zu verweisen. Er ist vielmehr darauf beschränkt, den Auszahlungsanspruch geltend zu machen, solange und soweit dieses fortbesteht. Die schuldrechtliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch gegen die Masse in Form einer Insolvenzforderung war auch hier nicht gegeben, solange der Betrag tatsächlich noch nicht an den Schuldner gezahlt war...."

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Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft und kann bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden ( BGH, Urteil vom 12.01.2012 - IX ZR 95/11 zu §§ 129 Abs 1, 133 Abs 1 InsO).

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Die Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren kann in einem später eröffneten Insolvenzverfahren als kongruente Deckung anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 5.12.2011 - IX ZR 118/11 zu §§ 54, 129 Abs 1, 130, 142 InsO).

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Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt (BGH, Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 58/10 zu InsO § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1).

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Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - IX ZR 233/08 zu SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1).

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Das Entstehen von Umsatzsteuer stellt eine grundsätzlich anfechtbare Rechtshandlung dar (BGH,Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 147/06).

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Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276 = NJW 2007, 1357 = NZI 2007, 225; BGH, Urteil vom 06.10.2009 - IX ZR 191/05 zu InsO §§ 129 I, 133 I, 143 I).

Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06 zu AnfG § 1; InsO § 129).

Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 182/08 zu GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, § 3; InsO §§ 129 ff).

Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Sicherungsguts übersteigt. Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Sicherungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Sicherungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZR 39/08 zu InsO § 129 BGB §§ 929, 930, 398).

Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten (zu InsO §§ 115, 116). Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen (zu InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff). Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen (zu InsO § 129 - BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07).

Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, wer-den die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 130/07 zu InsO §§ 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1).

Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 147/07).

In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07 zu InsO §§ 43, 129, 130, 131).

Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 144/05 zu InsO §§ 129, 130).

Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht. Die vom Schuldner an die Staatskasse geleisteten Zahlungen können vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, wenn der Schuldner die hierdurch bewirkte Benachteiligung seiner Gläubiger billigend in Kauf genommen hat, um durch Erfüllung einer entsprechenden Auflage die Einstellung eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens zu erreichen, während die Staatsanwaltschaft wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zumindest drohte und die geleisteten Zahlungen seine Gläubiger benachteiligten (BGH, Urteil vom 05.06.2008 - IX ZR 17/07 zu StPO § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2; InsO § 129, 133, 134).

Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - IX ZB 39/05)

Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche. Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätzlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2008 - IX ZR 209/06 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129, 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1).

Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war. Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZR 210/07 zu InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2).

Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet (BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07 zu InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5).

Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darlehensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger benachteiligt (BGH, Urteil vom 28.02.2008 - IX ZR 213/06).

Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 28.02.2008 - IX ZR 177/05 zu InsO § 129; BGB § 398).

Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284). Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06 zu InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421).

Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an BGHZ 162, 143). Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 157/06 zu InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1).

Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZR 87/06).

Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, wenn der Empfänger sich stattdessen durch Aufrechnung gegenüber dieser Forderung des Schuldners hätte befriedigen können. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gläubiger später eine Forderung des Schuldners durch Zahlung berichtigt, die erloschen wäre, wenn er von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IX ZR 235/03).

Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die angefochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie erbracht wurde (BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 248/05).

Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - IX ZR 31/05).

Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat (BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05 zu InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, BGB § 1123 Abs. 1).

Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 235/04).

Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen. Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04).

Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden. Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gem. §§ 129 ff. InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zu honorieren (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 268/04).

Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von BGH, NJW-RR 2004, 340 = NZI 2004, 137 = ZIP 2004, 42; BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 25/03).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03).

Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfändung eines Termineinlagenkontos. Es stellt keine gläubigerbenachteilgende Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO dar, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, auf welches eine Grundschuld zu Gunsten des Anfechtungsgegners eingetragen war, den Erlös aus der (freihändigen) Veräußerung des Grundstücks vereinbarungsgemäß (teilweise) auf ein beim Anfechtungsgegner debitorisch geführtes Girokonto des Schuldners einzahlt. Eine Gäubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein der Bank in unanfechtbarer Zeit verpfändetes Kontoguthaben von dieser mit einem das Guthaben übersteigenden Negativsaldo auf dem Girokonto verrechnet wird (BGH, Urteil vom 17.06.2004 - IX ZR 124/03).

Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale. Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forderung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungskostenpauschale entgangen (BGH, Urteil vom 20.11.2003 - IX ZR 259/02).

Erfüllt der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung, wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen (BGH, Urteil vom 07.02.2002 - IX ZR 115/99).

Auch auf Grund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen. Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich (BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 36/99).

***

Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligend i. S. von § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i. S. von § 261 I StGB stammt. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i. S. von § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i. S. von § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2006 - 27 U 169/05, ZIP 2006, 1104).



§ 130 Kongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller (BGH, Urteil vom 23.10.2014 - IX ZR 290/13).

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Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) und seinem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass der Kaufpreis für die von dem Lieferanten zu liefernden Bauteile von dem Auftraggeber vor der Lieferung direkt gezahlt werde, kann in der vom Schuldner veranlassten Direktzahlung eine kongruente Deckung liegen und der Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handeln (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13).

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Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg. Die einen Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer. Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Bargeschäfts gedeckt, liegt darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13).

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Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 130/13).

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Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste (BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 49/13).#

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Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind (BGH, Urteil vom13.06.2013 - IX ZR 259/12).

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Kündigt der Unternehmer den Vertragshändlervertrag, weil der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist die nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen insolvenzrechtlich unwirksam ( BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12).

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Die Forderung eines Schuldners, gegen die ein Gläubiger die Aufrechnung erklärt, wird regelmäßig erst dann werthaltig, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung erbringt; auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 14.02.2013 - IX ZR 94/12).

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Bei einer Lastschriftbuchung im Abbuchungsauftragsverfahren ist für die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Schuldnerbank die Lastschrift einlöst (BGH, Urteil vom 17.01.2013 - IX ZR 184/10).

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Zur Anfechtbarkeit der Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 161/11).

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Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Ob der Schuldner dabei aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 96/11).

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Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Juli 2011, XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011, XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15). Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften (BGH, Urteil vom 03.04.2012 - XI ZR 39/11):

„... 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verhindern, indem er entsprechenden Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff., vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11). Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters bleibt indes wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Schuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).

2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB mit der Begründung verneint, bereits das Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 sei als konkludenter Widerspruch gegen die streitigen Lastschriften auszulegen.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Bitte, alle noch nicht genehmigten Lastschriftbuchungen zusammenzustellen, habe der Kläger in schlüssiger Weise deren Genehmigung versagt, verstößt gegen Denkgesetze und ist deswegen revisionsrechtlich überprüfbar. Hätte nämlich der Kläger mit diesem Schreiben bereits sämtlichen Lastschriften widersprechen wollen, hätte es der von ihm erbetenen Aufstellung gerade nicht bedurft. Das hat auch die Beklagte, wie ihre Antwort "Fehlanzeige" erkennen lässt, tatsächlich nicht anders verstanden. Die gleichzeitige Aufforderung, die Konten der Schuldnerin für weitere Lastschriften mit sofortiger Wirkung zu sperren, begründet ebenfalls nur die Erwartung, der Kläger werde sich in vergleichbarer Weise noch dazu äußern, ob er bereits gebuchten Lastschriften die Genehmigung versage und deren Beseitigung fordere (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 35).

Der Würdigung des Berufungsgerichts steht überdies der eigene Sachvortrag des Klägers entgegen, an dem er bis zu dem - ihm eine andere Sachverhaltswürdigung nahelegenden - richterlichen Hinweis vom 1. Juli 2009 festgehalten hat. Nach seiner Darstellung wollte er zur Vermeidung von Risiken für das Schuldnervermögen - etwa durch Nichtzahlung von Versicherungsprämien - anhand der von ihm erbetenen Aufstellung zunächst eine Einzelprüfung aller Lastschriftbuchungen vornehmen. Eine solche Einlassung einer Partei belegt zwar nicht unmittelbar den Inhalt einer vorgerichtlich abgegebenen Erklärung, sie lässt aber - wie hier - Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis im Zeitpunkt der Erklärung zu (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897, vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18 und vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861 Rn. 16 mwN).

b) Nach dem Vortrag der Beklagten, von dem für die Revision auszugehen ist, hat die Schuldnerin den Rechnungsabschluss vom 31. Dezember 2007 noch im Januar 2008 erhalten. Da der Kläger nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen ausdrücklichen Widerspruch erst in seinem Schreiben vom 26. März 2008 erklärt hat, wären für bis dahin ungenehmigte Lastschriften, deren Buchung in das 4. Quartal 2007 fällt, die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB erfüllt, die auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19).

3. Auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerhaft angenommen, die Lastschriften seien, soweit der Klage stattgegeben worden ist, nicht zuvor durch schlüssiges Verhalten der Schuldnerin genehmigt worden.

Tatrichterliche Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist aber, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 44, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 15, jeweils mwN). Dieser Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht in vollem Umfang stand.

a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die kontoführende Bank könne allein der weiteren Nutzung eines Girokontos nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 14).

b) Weiter hat das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine konkludente Genehmigung der zugunsten der S. und der L. gebuchten streitigen Lastschriften rechtsfehlerfrei nicht bereits darin gesehen, dass es sich um regelmäßige, im Wesentlichen gleich hohe Lastschriften gehandelt hat. Aus der maßgeblichen Sicht der kontoführenden Bank können nämlich wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist grundsätzlich nur dann die berechtigte Erwartung begründen, auch eine neue Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22, vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 13 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Das trifft nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier fraglichen Buchungsvorgänge, die ohne erkennbare Regelmäßigkeit anlassbezogen anfielen, nicht zu.

c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der am 4. Januar 2008 gebuchten Lastschrift zugunsten der I. verneint hat, weil die - vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene - angemessene Überlegungsfrist vor Eingang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 nicht verstrichen ist. Unabhängig von dessen Auslegung kannte die Beklagte damit die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Danach kam auch aus ihrer Sicht eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht mehr in Betracht.

Der Schuldner kann ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Lastschriftbuchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen, da er nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht mehr allein verfügen kann (§ 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO). Die Beklagte kann sich auf fehlende Kenntnis von dieser Verfügungsbeschränkung (§ 24 Abs. 1, § 82 InsO) jedenfalls seit deren Mitteilung im Telefax vom 9. Januar 2008 nicht berufen, sodass sie nach diesem Zeitpunkt für Leistungen an Lastschriftgläubiger keinen zulasten des Kontos der Schuldnerin wirkenden Aufwendungsersatzanspruch aufgrund deren - konkludenter - Genehmigung mehr erwerben konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.728).

d) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hingegen konkludente Genehmigungen der im streitbefangenen Zeitraum zugunsten der B. und der At. gebuchten Lastschriften.

Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, für die ab dem 4. Quartal 2007 regelmäßig wiederkehrenden Abbuchungen fehlten Darlegungen der Beklagten zu früheren Lastschriften in vergleichbarer Höhe. Da nicht Lastschriftbuchungen aus dem gesamten Quartal, sondern nur aus dem Zeitraum zwischen Anfang November 2007 und dem 7. Januar 2008 infrage stehen, reicht es aus, dass aus den betreffenden Buchungsgruppen die jeweils ersten Lastschriften vor dem streitigen Zeitraum eingezogen worden sind. Aus den vom Berufungsgericht für Anfang Oktober 2007 festgestellten Belastungsbuchungen ergibt sich, dass die Schuldnerin damals Lastschriften in vergleichbarer Höhe nicht widersprochen hat.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist nicht erforderlich, dass der erste Lastschrifteinzug auf Grundlage eines Rechnungsabschlusses nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden ist. Sogar bei einem Verbraucher, bei dem anders als bei einem Unternehmer die kontoführende Bank nicht ohne weiteres von einer zeitnahen Überprüfung der Kontobewegungen ausgehen kann, ist bei monatlichen, im Wesentlichen gleich hohen und dem Kontoinhaber mitgeteilten Lastschriftbuchungen davon auszugehen, dass mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchungen nicht mehr beanstandet werden (Senat, Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 12). Im hier vorliegenden unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die kontoführende Bank weitergehend damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48 aE, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21 und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11). Damit kommt die jeweils Anfang Oktober 2007 gebuchte Lastschrift als Grundlage für konkludente Genehmigungen der auf denselben Dauerschuldverhältnissen beruhenden Lastschriften für November und Dezember 2007 in Betracht, soweit sie diese nicht wesentlich über- oder unterschritten hat.

e) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht zur konkludenten Genehmigung aller Lastschriftbuchungen, für die es dem Kläger einen Auszahlungsanspruch zugesprochen hat, den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die von der Beklagten dargelegte laufende Überwachung der Kontoführung durch die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum und die ihrer Behauptung nach in diesem Zusammenhang von der Schuldnerin dem Girokonto - zur Sicherstellung weiterer Dispositionen bzw. zur Vermeidung von Kontoüberziehungen - zugeführte Liquidität den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung haben können.

aa) Stellt der Schuldner in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquiditätsschaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodispositionen sicher, kann ebenso wie bei einer Abstimmung von zukünftigen Kontoverfügungen mit der Bank aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, bereits gebuchte Lastschriften würden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er diesen seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 16 f.). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt eine konkludente Genehmigung durch Maßnahmen der Liquiditätsschaffung für vorausgegangene Abbuchungen dann nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer Absprache mit der kontoführenden Bank gehalten war, das betreffende Konto auf Guthabenbasis zu führen (Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15).

bb) Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin immer dann, wenn eine Unterdeckung des Geschäftskontos drohte, Überweisungen von einem Geldmarktkonto vorgenommen. Das betrifft sieben sechsstellige Umbuchungen im 4. Quartal 2007 und eine sechsstellige Umbuchung am 7. Januar 2008. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht mit dem Argument, die Umbuchungen hätten nach dem Vortrag der Beklagten in keinem betragsmäßig konkreten Zusammenhang mit künftigen Lastschriften gestanden, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Eines solchen Zusammenhanges bedarf es nämlich für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Belastungsbuchungen durch nachfolgende liquiditätsschaffende Umbuchungen nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass das Schuldnerverhalten aus der objektiven Sicht der beklagten Bank frühere Lastschriften als genehmigt erscheinen lässt, weil der Schuldner gegebenenfalls durch einen Widerspruch eine - teilweise - Kontodeckung hätte sicherstellen können.

Durfte die Insolvenzschuldnerin, wie die Revision unter Hinweis auf Vortrag der Beklagten geltend macht, das bei der Beklagten unterhaltene Girokonto nur auf Guthabenbasis führen, dann musste sie die Buchungen täglich überwachen und negative Tagessalden sofort ausgleichen. Jedenfalls in dem hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr kann in einem solchen Fall die von der Schuldnerin veranlasste Zuführung neuer Liquidität aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert besitzen, die Schuldnerin habe bereits alle für sie günstigeren Möglichkeiten, einschließlich des Widerspruchs gegen vorangehende Lastschriftbuchungen, geprüft und sei folglich mit den gebuchten Lastschriften einverstanden.

cc) Danach kann die konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abschließend verneint werden. Ob die Schuldnerin die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen acht sechsstelligen Umbuchungen im Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 vorgenommen hat, um weitere Kontodispositionen zu ermöglichen, insbesondere weil sie gehalten war, das Konto auf Guthabenbasis zu führen, und dies aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert einer Genehmigung vorausgehender Lastschriften hat, ist vom Berufungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent nicht geklärt worden.

B. Die Anschlussrevision des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Entgegen deren Auffassung scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 132 Abs. 2 InsO aus Rechtsgründen aus.

a) Der Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO richtet sich nicht gegen die Beklagte als Zahlungsmittlerin im Lastschriftverfahren.

aa) Gegner einer Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO ist ein Insolvenzgläubiger, an den der Insolvenzschuldner geleistet hat (BGH, Urteile vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Beklagte ist hingegen lediglich als Zahlstelle für die im Einzugsermächtigungsverfahren ausgeführten Lastschriften eingeschaltet worden und hat technisch die entsprechende Zuwendung an die Gläubiger bewirkt. Die Beklagte war damit Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt hat, ihren Verpflichtungen aus dem Giro- bzw. Zahlungsdienstevertrag nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.680; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 53).

Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich ebenso wie bei einer Banküberweisung um eine mittelbare Zuwendung des Schuldners, die insolvenzrechtlich zu behandeln ist, als habe die Bank als zwischengeschaltete Leistungsmittlerin an den Schuldner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13 und Rn. 44). Insoweit steht die vom Schuldner dem Gläubiger mittelbar gewährte Leistung, sofern sie für diesen als Schuldnerleistung erkennbar ist, anfechtungsrechtlich einer unmittelbaren gleich (BGH, Urteile vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291 ff., vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 288, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 f., vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14). Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist folglich der Gläubiger und nicht die Bank als Leistungsmittler, sodass die Deckungsanfechtung einer Lastschriftgenehmigung - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auf das Rechtsverhältnis zum Lastschriftgläubiger beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 f., vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44 und vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14).

bb) Aus der von der Anschlussrevision in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975) ergibt sich nichts anderes. Dort war durch eine Überweisung der Zahlstelle nicht nur eine Leistung der Schuldnerin an den Empfänger bewirkt, sondern zugleich eine Schuld des Empfängers aus einem Kreditverhältnis mit der als Zahlstelle fungierenden Bank getilgt worden. Damit hatte die Zahlstelle ihrerseits durch eine mittelbare Zuwendung einen eigenen anfechtbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Demgegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch die Genehmigung der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Schuldnerin erworben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 289; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87 f.; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49 f.).

b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision findet auf die vorliegenden Zahlungsvorgänge § 132 Abs. 2 InsO keine Anwendung. Die Vorschrift soll als Auffangtatbestand Anfechtungslagen regeln, die nicht bereits von den §§ 130, 131 InsO erfasst sind (Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 132 Rn. 1; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 132 Rn. 5; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 11/2008, § 132 Rn. 41; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 132 Rn. 12). Deswegen wird § 132 Abs. 2 InsO von den §§ 130, 131 InsO verdrängt, soweit die Deckungshandlung der Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers dient (FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl., § 132 Rn. 2; Henckel, Insolvenzanfechtung, § 132 Rn. 6; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87; Lind in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, § 132 InsO Rn. 1; LSZ-Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 132 Rn. 2; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49, § 132 Rn. 5 und Rn. 20; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 11/2008, § 132 Rn. 8 Rn. 42). Die kontoführende Bank, die sich auf ihre Funktion als Zahlstelle im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren beschränkt, wickelt - wie hier die Beklagte - Leistungen des Insolvenzschuldners an Insolvenzgläubiger ab, die diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar sein können. Sie ist deswegen als Zahlungsmittler auch nach § 132 Abs. 2 InsO keiner Anfechtung ausgesetzt.

c) Auf die Frage, ob in den Vorinstanzen ausreichend zu den tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 130, 132 InsO vorgetragen worden ist, und die Verfahrensrüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht hätte andernfalls dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, kommt es somit nicht an.

2. Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Anschlussrevision in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung im vorliegenden Fall für die Annahme einer konkludenten Genehmigung genügen lassen, dass die Schuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widersprochen hat.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemessenen Überlegungsfrist, nach deren Ablauf eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht kommt, nicht um einen starren Zeitraum handelt, sondern um eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Prüffrist (vgl. Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 84; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192), nach deren Ablauf die kontoführende Bank damit rechnen kann, der Schuldner habe anhand ihm vorliegender Kontoauszüge die Lastschriftbuchungen auf ihre sachliche Richtigkeit kontrolliert (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).

aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall erscheine aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung der im unternehmerischen Verkehr der Schuldnerin erfolgten Buchungsvorgänge ein Zeitraum von drei Bankarbeitstagen für die Prüfung der streitigen Lastschriften angemessen, ist als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die von der Anschlussrevision gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf § 121 BGB, § 377 HGB nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat nämlich diese Normen nicht unmittelbar angewandt, sondern lediglich auf Wertungen zurückgegriffen, die in anderem Zusammenhang Obliegenheiten zu einer zeitnahen Anspruchsprüfung zeitlich konkretisieren. Nach Nr. 11 Abs. 4 AGB ist ein Kontoinhaber gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen unverzüglich geltend zu machen, womit die Klausel nach allgemeinem Verständnis eine bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende allgemeine Obliegenheit des Bankkunden umfasst (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 16 Rn. 28 mwN). Die vom Berufungsgericht aus der Perspektive der kontoführenden Bank mit drei Bankarbeitstagen bemessene Prüffrist ist - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - aus revisionsrechtlicher Sicht als Würdigung im Einzelfall nicht unangemessen knapp und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze. Da bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften in vergleichbarer Höhe aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen für die Folgebuchungen erkennbar keine Grundsatzprüfung ihrer sachlichen Berechtigung mehr erforderlich ist, sondern der Schuldner lediglich den Empfänger und gegebenenfalls die sich innerhalb einer bestimmten Größenordnung haltende Höhe des Lastschriftbetrages im Blick haben muss, beruht die vom Berufungsgericht für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der Schuldnerin im konkreten Fall angenommene Überlegungsfrist nicht auf sachfremden Erwägungen.

bb) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist dabei ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die betroffenen Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objektiver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, Lastschriften, denen von der Schuldnerin selbst angemeldete Forderungen zugrunde gelegen hätten, seien aus Sicht der Beklagten nach Ablauf einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen auch dann als konkludent genehmigt anzusehen, wenn sich diese Lastschriften nicht in derselben Größenordnung wie bereits früher gebuchte bewegten.

Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe - wie bei den hier betroffenen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerzahlungen - der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen. Aus objektiver Sicht kann bei vom Schuldner angemeldeten Forderungen nämlich die berechtigte Erwartung bestehen, es bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Widerspruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12; FG Münster, ZIP 2011, 2212, 2213 f.; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192).

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfordert in einem solchen Fall die unverzügliche Prüfung allenfalls vierzehn Tage (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15). Wenn das Tatsachengericht - wie hier - aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände aus Sicht der kontoführenden Bank eine kürzere Frist für ausreichend ansieht, so liegt dem ebenfalls kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze zugrunde.

c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung von Lastschriften für Telekommunikationsleistungen, hier von T. und V. , angenommen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen die Schuldnerin bereits in der Vergangenheit nicht widersprochen hat. Soweit sich diese Belastungsbuchungen nicht ohnehin innerhalb einer Schwankungsbreite zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschritten haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 mwN), rechtfertigt die unangegriffene tatrichterliche Feststellung, es handele sich bei Telefonkosten um Beträge, die aus einem einheitlichen Tarifwerk folgten und bei denen aufgrund der automatisierten Erfassungsweise regelmäßig keine detaillierte Einzelprüfung erforderlich sei, aus Sicht der Beklagten die Erwartung, die Schuldnerin werde solchen Buchungen ebenfalls binnen kurzer Überlegungsfrist widersprechen. Dass diese Würdigung durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen würde, legt die Anschlussrevision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe eine konkludente Genehmigung regelmäßiger Lastschriften zugunsten der W. angenommen, obwohl in den der Schuldnerin erteilten Kontoauszügen ein Lastschriftgläubiger nicht namentlich angegeben gewesen sei. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war eine entsprechende Zuordnung dieser Lastschriften beiden Parteien im Verfahren unproblematisch möglich. Weshalb diese Zuordnung der Beklagten - oder gar der Schuldnerin - nicht schon zum Buchungszeitpunkt möglich gewesen sein sollte, zeigt die Anschlussrevision nicht auf.

4. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil auf Grundlage bisher getroffener Feststellungen hingegen zur konkludenten Genehmigung von Lastschriften, die am 2. Januar 2008 gebucht worden sind, da die für deren Prüfung vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene Frist möglicherweise nicht verstrichen war, bevor die Beklagte Kenntnis von der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts erlangt hat. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt kann der Insolvenzschuldner nicht mehr allein verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), sodass er ohne Zustimmung des Verwalters Lastschriftbuchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen kann. Zwar kann sich die kontoführende Bank auf den Schutz von § 24 Abs. 1, § 82 InsO berufen, solange ihr diese Verfügungsbeschränkung unbekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.728). Feststellungen dazu, ob die Beklagte erst durch das Telefax vom 9. Januar 2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Verfügungsbeschränkung der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Damit ist ungeklärt, ob hinsichtlich der am 2. Januar 2008 ausgeführten Lastschriften die vom Berufungsgericht angesetzte Überlegungsfrist gewahrt worden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Buchungen zugunsten der Al. in Höhe von 416 €, des Ve. in Höhe von 470,34 €, des U. in Höhe von 640 €, der W. in Höhe von 475,05 €, der V. in Höhe von 42,09 €, 57,66 €, 64,46 € und 301,09 € sowie der K. in Höhe von 598,50 €. Deswegen hätte das Berufungsgericht in Höhe eines Gesamtbetrags von 3.065,19 € mit der von ihm gegebenen Begründung die Zahlungsklage nicht abweisen dürfen.

5. Die von der Anschlussrevision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob der Kläger eine Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB wegen eines Irrtums über die Rechtslage wirksam angefochten hätte, bedarf keiner Klärung, da das Berufungsurteil nicht auf eine fiktive Genehmigung gestützt ist und deren tatsächliche Voraussetzungen ebenso wie die einer irrtumsbedingten Anfechtung nicht geklärt sind.

III. Das Berufungsurteil ist danach im vorbezeichneten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

1. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu den Umständen der Zuführung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird, ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Sie ist deswegen im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das gilt auch für Lastschriften in einer Gesamthöhe von 3.065,19 €, die das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellungen rechtsfehlerhaft als genehmigt angesehen hat. Zwar ist insoweit - wie oben dargestellt - bislang ungeklärt, ob eine der Schuldnerin zukommende angemessene Überlegungsfrist bis zur Kenntniserlangung der Beklagten von der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt verstrichen ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn nach Bareinzahlungen oder - wie hier von der Beklagten vorgetragen - Umbuchungen des Schuldners, um das Konto vereinbarungsgemäß im Guthaben zu führen oder künftige Kontodispositionen zu ermöglichen, eine nachfolgende Prüfung bereits gebuchter Lastschriften nicht zu erwarten ist. Hat nämlich der Schuldner unter Berücksichtigung des konkreten Kontostands aktiv Liquidität zugeführt, kann jedenfalls im unternehmerischen Verkehr die berechtigte Erwartung der Bank begründet sein, er habe bereits vor Bereitstellung frischen Geldes den für ihn vorteilhafteren Widerspruch gegen ältere Buchungen geprüft.

2. Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, die fehlende Begründung zu der Lastschrift vom 7. Dezember 2007 in Höhe von 463 € zugunsten des F. nachzuholen, die anders als eine gleich hohe, am 6. Dezember 2007 gebuchte und sogleich stornierte Lastschrift nicht von der teilweisen Klagerücknahme erfasst worden ist. Weiter können Unklarheiten bei der Buchung vom 15. November 2006 zugunsten von T. (1.138,37 € oder 1.139,72 €) und bei der Summe der Telekommunikationskosten (6.790,73 € oder 6.791,28 €) ausgeräumt werden.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. ..."

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„... Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden...." (BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 26/10)

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Die Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten ist nicht als Deckungshandlung anfechtbar (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - IX ZA 107/11 zu §§ 129 II, 130,131 InsO):

„... §§ 130, 131 InsO betreffen die Anfechtung von Rechtshandlungen, mit denen einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird. Sie betreffen dagegen nicht Rechtshandlungen, mit denen sich ein Dritter erst zum Insolvenzgläubiger gemacht hat oder - bei Unterlassungen - gemacht haben würde. Deshalb kann der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung einen Schuldner des Insolvenzschuldners, etwa einen Darlehensgeber, nicht dazu zwingen, Leistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, nach der Insolvenzeröffnung noch an die Masse zu erbringen, um ihn sodann wegen der Rückforderung auf die Quote zu verweisen. Er ist vielmehr darauf beschränkt, den Auszahlungsanspruch geltend zu machen, solange und soweit dieses fortbesteht. Die schuldrechtliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch gegen die Masse in Form einer Insolvenzforderung war auch hier nicht gegeben, solange der Betrag tatsächlich noch nicht an den Schuldner gezahlt war...."

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Zur Kenntnis eines Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei erheblichen Lohnrückständen (BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZR 32/09).

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Die Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren kann in einem später eröffneten Insolvenzverfahren als kongruente Deckung anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 5.12.2011 - IX ZR 118/11 zu §§ 54, 129 Abs 1, 130, 142 InsO).

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Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 58/11 zu § 130 Abs 1 S 1 Nr 2, §§ 133, 684 S 2 BGB).

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Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halbjährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat. Der Senat hält an den Grundsätzen des Urteils vom 19.2.2009 (BGHZ 180, 63 = NJW 2009, 1202 = NZI 2009, 228) zur Frage fest, wann der Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers hat (BGH, Urteil vom 15.10.2009 - IX ZR 201/08).

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„... I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierte Genehmigung des Lastschrifteinzugs der Leasingraten eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO darstelle und ob durch die Abbuchung von einem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei. Jedenfalls scheitere ein Rückgewähranspruch aufgrund der erklärten Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 InsO), weil die Lastschriftbuchungen der Leasingraten ein sogenanntes Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO darstellten und der Kläger selbst nicht von einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung ausgehe (§ 133 Abs. 1 InsO).

Der für ein Bargeschäft erforderliche enge zeitliche Zusammenhang der geschuldeten Leistungen liege vor. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung müsse für die Leistung des Schuldners auf den Zeitpunkt des vorbehaltlosen Eingangs der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers und nicht auf den späteren Zeitpunkt der (fingierten) Genehmigung durch den Schuldner abgestellt werden.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die geltend gemachte Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitert nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich der im Rechnungsabschluss für das dritte Quartal 2005 enthaltenen Belastungsbuchungen für die Monate Juli, August und September 2005 bereits daran, dass weder Schuldnerin noch Insolvenzverwalter den Lastschrifteinzug genehmigt haben. Damit fehlt es insoweit an einer anfechtbaren Rechtshandlung im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Eröffnungsantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

a) Das Berufungsgericht hat weder eine ausdrückliche Genehmigung festgestellt noch Umstände, die den Schluss auf eine konkludente Genehmigung erlauben würden.

b) Eine nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierte Genehmigung kann bezüglich der Belastungsbuchungen für Juli bis September 2005 nicht angenommen werden. Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbuchung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein ‚schwacher' vorläufiger Insolvenzverwalter, dem die Zustimmung zu Verfügungen des Schuldners vorbehalten ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO), anders als ein ‚starker' vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO) und ein endgültiger Insolvenzverwalter die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken nicht gegen sich gelten lassen muss, weil er auch eine ausdrückliche Genehmigung nicht selbst erteilen könnte (BGHZ 174, 84, 93 f, Rn. 23 f). Da die Sechs-Wochen-Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken für den am 30. September 2005 ergangenen Rechnungsabschluss am 15. November 2005, also im Zeitraum der ‚schwachen' Insolvenzverwaltung, endete, scheidet eine fingierte Genehmigung der in diesem Rechnungsabschluss enthaltenen Lastschriftbuchungen für die Monate Juli bis September 2005 aus.

2. Soweit für die vorstehend genannten Belastungsbuchungen mit dem XI. Zivilsenat (Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348, 3351 ff, Rn. 30-38, zur Veröffentlichung in BGHZ 177, 69 bestimmt) eine Genehmigung des Lastschrifteinzugs bejaht würde, scheiterte eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO daran, dass ein Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt. Deshalb wird die Divergenz zu dem Urteil des XI. Zivilsenats nicht entscheidungserheblich.

a) Der erkennende Senat hat - ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden (Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, ZIP 2008, 1241), dass bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung im Sinne von § 142 InsO vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Genehmigung abzustellen ist, wenn ein Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners einzieht und der Lastschrifteinzug nachfolgend genehmigt wird (zustimmend Berger LMK 2008, 265854; Achsnick/Krüger NZI 2008, 483, 484; ablehnend Wagner NZI 2008, 721 f.; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067 f; vgl. ferner HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 142 Rn. 5). Unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs reicht - unbeschadet des § 140 Abs. 1 InsO - bereits der zeitnahe tatsächliche Leistungsaustausch für eine anfechtungsrechtliche Privilegierung aus.

b) Diese für einen Kaufvertrag getroffene Beurteilung gilt für den hier in Rede stehenden Leasingvertrag in gleicher Weise, da die Lastschrifteinzüge zeitnah zum entsprechenden Zeitraum der Gebrauchsüberlassung erfolgten (so auch BGH, Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07 aaO, Rn. 41 bis 47).

3. Die Lastschriftbuchung vom Oktober, die erst im Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 enthalten war, gilt als genehmigt, weil der Ablauf der Frist nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken in die Zeit der endgültigen Insolvenzverwaltung fiel. Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters sind jedoch nicht anfechtbar.

4. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) begründet. Soweit eine Genehmigung der Lastschriftbuchung durch die Schuldnerin oder den Insolvenzverwalter fehlt, hat die Beklagte nichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt. Die Lastschrift wurde durch die Bank der Schuldnerin (Zahlstelle) eingelöst. Diese Belastungsbuchung auf dem Konto der Schuldnerin muss rückgängig gemacht werden, weil die Bank gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) hat. Soweit eine Genehmigung angenommen wird, liegt zwar eine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte vor. Diese Leistung erfolgte jedoch mit Rechtsgrund, weil hierdurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der fälligen Leasingraten aus dem Leasingvertrag erfüllt wurde.

III. Die Klage kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf § 816 Abs. 2 BGB gestützt werden.

Der Kläger hatte seinen Anspruch in den Tatsacheninstanzen ausschließlich mit einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO begründet. Er war dabei - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsentscheidung vom 25. Oktober 2007 (BGHZ 174, 84, 93 f) - von einer nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgegangen.

Erstmals im Revisionsverfahren hat der Kläger seine Forderung zusätzlich mit einer entsprechenden Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB begründet. Er meint, die Beklagte habe durch den Lastschrifteinzug eine vermögenswerte Buchposition erlangt. Die Erlangung dieser Buchposition könne er genehmigen und Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs führe nicht zur Genehmigung der von der Schuldnerbank vorgenommenen Belastungsbuchung. Hinnehmen müsse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erfüllung des Bereicherungsanspruchs durch den Lastschriftgläubiger.

Ob diese rechtliche Konstruktion tragfähig ist, kann dahinstehen. Sie setzt jedenfalls eine besondere Genehmigung der Buchposition der Lastschriftgläubigerin durch den Kläger voraus. Eine solche wurde vom Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet und demzufolge vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt. Sie kann deshalb auch nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt werden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 f, Rn. 10). ..." (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 171/07)

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In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07 zu InsO §§ 43, 129, 130, 131).

Macht die künftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (künftigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die geschuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen lässt, ist die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 144/05 zu InsO §§ 129, 130).

Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 47/05 zu BGB § 676 f; InsO §§ 96, 130).

Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig. Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 98/07 - zu InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 30/07 zu InsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398).

Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 16.11.2007 - IX ZR 194/04 zu InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1).

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird (BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 231/04 zu InsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1).

§ 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03).

Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 44/05 zu InsO § 130, § 131, § 44, BGB § 426 Abs. 1).

Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - IX ZR 185/04).

Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten. Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonderungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 156/04).

Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat. Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten auf Grund eines Sicherheitenpoolvertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat (BGH, Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 181/03).

Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 I InsO anfechtbar. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners i. S. von § 133 I InsO. Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt. Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 II BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02, BKR 2006, 15 L).

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315). Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190 = NJW 2003, 1865 = NZI 2003, 315; BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04).

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03).

Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02).

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluss an Senat, NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88).Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluss an Senat, NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01).

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Besteht zur Sicherung eines Kredits eine wirksame Globalzession und werden im Voraus abgetretene Forderungen in den letzten drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so stellt der Forderungserwerb eine kongruente Deckung dar, dessen Anfechtung sich nicht nach § 131 InsO, sondern nach § 130 InsO richtet (abweichend von OLG Karlsruhe, NZI 2006, 103, OLG München, NZI 2006, 530; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06).



§ 131 Inkongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 130/13).

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Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 127/11).

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Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 18/12).

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Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte (BGH, Urteil vom 17.10.2013 - IX ZR 10/13):

„... Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 6. September 2007 am 1. November 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin, der W. W. GmbH (fortan: WW. ) beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hatte er sein Einverständnis damit erklärt, zeitlich befristet auch in Partnerfirmen der Arbeitgeberin eingesetzt zu werden. Im Februar und März 2007 erbrachte der Beklagte Arbeitsleistungen für die Schuldnerin. Diese zahlte an den Beklagten am 23. Februar 2007 und am 27. März 2007 jeweils 2.372,97 € und gab dabei als Verwendungszweck ‚Gehalt 02 2007 WW. ‚ und ‚Gehalt 03 2007 WW. ‚ an.

Der Kläger hat die beiden Zahlungen angefochten und mit der Klage die Rückgewähr von insgesamt 4.745,94 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. ...

Die Revision hat Erfolg. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) ist nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht möglich. ...

II. ... 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; jeweils mwN).

2. Im Streitfall geht es um ein Drei-Personen-Verhältnis. Die Schuldnerin hat den Vergütungsanspruch des Beklagten aus seinem Arbeitsvertrag mit der WW. für die Monate Februar und März 2007 erfüllt und damit eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte, der seine Arbeitsleistung für die in Rede stehenden Monate im Wesentlichen schon erbracht hatte, hat diese Leistung unentgeltlich erlangt, wenn seine Lohnforderung gegen die WW. wertlos war. Dies wäre der Fall, wenn die WW. zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig und deshalb insolvenzreif war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; jeweils mwN). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Leistungsempfänger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vertragsschuldners eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 9), noch darauf, dass es dem Vertragsschuldner tatsächlich gelungen ist, über einen Dritten für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zu sorgen (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1092 Rn. 6).

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Entgeltlichkeit der Leistungen der Schuldnerin nicht damit begründet werden, dass der Beklagte gegenüber der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hat, die mit den in Rede stehenden Zahlungen vergütet werden sollten.

a) Die Frage der Entgeltlichkeit ist im Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Leistungsempfänger zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 14). In diesem Verhältnis bestand keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung an den Beklagten, welche jene als entgeltlich qualifizieren würde, und auch sonst keine Vereinbarung, nach der die Arbeitsleistungen des Beklagten ein Ausgleich - nicht notwendig eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB - für die Leistungen der Schuldnerin waren oder jedenfalls sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9).

b) Nur im Verhältnis zur WW. hatte der Beklagte sich damit einverstanden erklärt und dadurch die Verpflichtung übernommen, auf Weisung der WW. Arbeitsleistungen auch an die Schuldnerin zu erbringen. Dementsprechend war auch nur die WW. ihm zur Lohnzahlung verpflichtet. Nur ihre Zahlungen bildeten das Entgelt für die Leistungen des Beklagten, gleichviel ob er sie gegenüber der WW. oder gegenüber der Schuldnerin erbrachte.

c) Allein der Umstand, dass der Beklagte vor den Zahlungen der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hatte, ist für die Frage der Entgeltlichkeit dieser Zahlungen ohne Bedeutung. Dies hat der Senat für Leistungen des Zahlungsempfängers an seinen Schuldner mehrfach entschieden (BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO S. 281; vom 30. März 2006, aaO Rn. 11; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 13; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 6; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 9). Für Leistungen an den zahlenden Dritten und späteren Insolvenzschuldner gilt nichts anderes. Mangels einer im Zuwendungsverhältnis getroffenen Vereinbarung über eine ausgleichende Gegenleistung kann die Entgeltlichkeit nur danach beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO; vom 30. März 2006, aaO; vom 5. Juni 2008, aaO Rn. 12) eine werthaltige Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Schuldner bestand, die infolge der Zahlungen des Insolvenzschuldners erlosch.

III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Leistungen der Schuldnerin ungeachtet der Werthaltigkeit der getilgten Forderung des Beklagten gegen die WW. insoweit entgeltlich waren, als der Beklagte nach dem - noch festzustellenden - Erhalt der Zahlungen der Schuldnerin im jeweiligen Monat noch Arbeitsleistungen erbrachte, die mit der Zahlung vergütet werden sollten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 15; zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, WM 2002, 1690, 1691; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 11). Im Übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Werthaltigkeit der getilgten Vergütungsforderung des Beklagten und zu dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung zu treffen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271; BAG, BB 2001, 2008; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 160 und 164 ff). ..."

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Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12).

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Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind (BGH, Urteil vom13.06.2013 - IX ZR 259/12).

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Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag kann auch dann vorliegen, wenn die Möglichkeit eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den Zeilen" deutlich gemacht, aber dem Schuldner das damit verbundene Risiko klar vor Augen geführt wird. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung des Insolvenzantrags und der angefochtenen Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung aus objektivierter Sicht die Wirkungen der Drohung noch angedauert haben (BGH, BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 216/12).

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„... Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist nicht ausgeschlossen, dass die Darlehensrückzahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist.

1. Durch das Fälligstellen der gesamten Darlehensvaluta zum 15. Februar 2004 im Abänderungsvertrag vom 2. Februar 2004 wie auch durch die am 4. Februar 2004 erfolgte Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte sind die Gläubiger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt worden. Denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne diese Rechtshandlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Durch die Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 12 mwN).

2. Die Anfechtungstatbestände des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 131 Abs. 1 Nr. 3 und des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht verwirklicht. Eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder von Umständen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§ 130 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht. Ebenso wenig ist eine Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung der Zahlung und des Abänderungsvertrages oder von Umständen, die auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 InsO), gegeben. Denn für die Beklagte waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Schuldnerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Die Schuldnerin hat die Darlehensraten an sie immer pünktlich entrichtet, bei ihr auf einem Konto ein Guthaben gehabt, das die Darlehensschuld bei Weitem überstieg, und den ihr eingeräumten Überziehungskredit nicht in Anspruch genommen. Von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin im Übrigen hatte die Beklagte keine Kenntnis; insbesondere wusste die Beklagte nicht, dass die Schuldnerin anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden. Die Inkongruenz der Deckung stellt kein ausreichendes Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligung oder einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin dar, weil dieser eine finanziell beengte Lage der Schuldnerin nicht bekannt war (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 252; Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 37 mwN; Kayser, WM 2013, 293, 296).

3. Möglich ist jedoch eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Sowohl die Abänderungsvereinbarung vom 2. Februar 2004 wie auch die Zahlung am 4. Februar 2004 sind im zweiten Monat vor Antragstellung am 5. März 2004 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO) erfolgt.

a) Die Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte im Februar 2004 war im Sinne dieses Anfechtungstatbestandes inkongruent, wenn sie die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zu diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin nicht verlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 12, 14; Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 15; Kayser, aaO).

Nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag hätte die Schuldnerin das Darlehen nicht im Februar 2004 zurückzahlen, die Beklagte hätte die Rückzahlung nicht fordern dürfen. Die vorzeitige Fälligkeit des Darlehens zum 15. Februar 2004 haben die Vertragsparteien erst in dem Abänderungsvertrag vom 2. Februar 2004 vereinbart. Dieser Abänderungsvertrag stellt jedoch keine wirksame Kongruenzvereinbarung für die spätere Zahlung dar, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bereits zahlungsunfähig und deshalb die Abänderungsvereinbarung selbst gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar war (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 39 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 131 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 4; Kayser, aaO). Die Abänderungsvereinbarung war selbst inkongruent, weil die Beklagte ihren Abschluss nicht verlangen konnte.

b) Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Anfang Februar 2004 kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, NZI 2012, 663 Rn. 8; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NZI 2013, 140 Rn. 16 ff).

aa) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012, aaO). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 vom Hundert seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 vom Hundert erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 19 mwN).

Eine solche Liquiditätsbilanz hat das Berufungsgericht seiner Würdigung jedoch nicht zugrunde gelegt; die Parteien haben zu einer solchen Liquiditätsbilanz auch nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat gerade nicht den zum Stichtag bestehenden liquiden und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mitteln sämtliche am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt, sondern auf der einen Seite nur die bekannten Kontoguthaben und auf der anderen Seite lediglich die vom Landgericht zugrunde gelegten fälligen Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung im Mai 2004 nicht beglichen waren. Die Gegenüberstellung dieser Zahlen hat deswegen für die Frage, ob die Schuldnerin Anfang Februar 2004 zahlungsunfähig war, keine Aussagekraft. Die Kontoguthaben sind auch ersichtlich anderweitig verwendet worden.

bb) Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 20 mwN).

Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 Rn. 12 mwN). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 16 mwN).

Diese Rechtsprechung war dem Berufungsgericht bekannt. Es war allerdings der Ansicht, es müsse zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Liquiditätslücke von mehr als 10 vom Hundert der fälligen Gesamtverbindlichkeiten festgestellt werden. Dies trifft nicht zu. Es bedarf keiner Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 Rn. 13; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, NZI 2012, 416 Rn. 9).

cc) Das Landgericht hat seiner Entscheidung aufgrund des klägerischen Schriftsatzes vom 13. Mai 2008 zugrunde gelegt, dass zum 1. Februar 2004 fällige und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichene Forderungen der Insolvenzgläubiger gegen die Schuldnerin in Höhe von 43.790,61 € bestanden. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger erstmals nach einem richterlichen Hinweis zu Art und Fälligkeit der Forderungen vorgetragen, aus denen er ein Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 1. Februar 2004 herleiten will. Die Beklagte hat diese Forderungen mit Nichtwissen bestritten und nur eine weiter behauptete Forderung der D. GmbH gegen die Schuldnerin in Höhe von 152.029,94 € konkret in Abrede gestellt, die das Landgericht als nicht substantiiert vorgetragen angesehen hat. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die im landgerichtlichen Urteil festgestellten Forderungen gegen die Schuldnerin nicht mehr in Frage gestellt. Deshalb ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin zum 1. Februar 2004 fällige Forderungen in Höhe von 43.790,61 € bestanden.

Diese Höhe der zu den maßgeblichen Zeitpunkten fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin war auch im Hinblick auf den Umfang des schuldnerischen Geschäftsbetriebs nicht unbeträchtlich. Es bestand keine lediglich geringfügige Liquiditätslücke. Deshalb ist von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611, Rn. 16 ff). Es hätte deshalb der Beklagten oblegen, hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit den Gegenbeweis zu führen, etwa mittels Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, NZI 2011, 589 Rn. 20; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, NZI 2012, 416 Rn. 18 mwN). Hierauf hätten die Vorinstanzen die Beklagte hinweisen müssen. ..." (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 113/10)

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Zur Anfechtbarkeit der Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 161/11).

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„... Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden...." (BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 26/10)

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Die Nichtauszahlung von Aufwendungshilfen zur Wohnbauförderung wegen Insolvenzantrags des Begünstigten ist nicht als Deckungshandlung anfechtbar (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - IX ZA 107/11 zu §§ 129 II, 130,131 InsO):

„... §§ 130, 131 InsO betreffen die Anfechtung von Rechtshandlungen, mit denen einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird. Sie betreffen dagegen nicht Rechtshandlungen, mit denen sich ein Dritter erst zum Insolvenzgläubiger gemacht hat oder - bei Unterlassungen - gemacht haben würde. Deshalb kann der Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung einen Schuldner des Insolvenzschuldners, etwa einen Darlehensgeber, nicht dazu zwingen, Leistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, nach der Insolvenzeröffnung noch an die Masse zu erbringen, um ihn sodann wegen der Rückforderung auf die Quote zu verweisen. Er ist vielmehr darauf beschränkt, den Auszahlungsanspruch geltend zu machen, solange und soweit dieses fortbesteht. Die schuldrechtliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch gegen die Masse in Form einer Insolvenzforderung war auch hier nicht gegeben, solange der Betrag tatsächlich noch nicht an den Schuldner gezahlt war...."

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Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschriftermächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger. Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftungsverbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten tilgen will. Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwirkung zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden Dritten auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzverwalters sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten als Gesamtschuldner angefochten werden (Bestätigung von BGH, 29. November 2007, IX ZR 165/05, WM 2008, 363; BGH, Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11 zu §§ 131 Abs 1 Nr 1, 143 Abs 1 S 1 InsO, §§ 44 AO, 73, 191 Abs 1 S 1 AO u.a.).

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Herstellen einer anfechtbaren Aufrechnungslage im Fall einer behaupteten Rückdatierung eines Vertrages (BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZR 202/08).

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Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war (BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZR 42/08).

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Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren. Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der sonach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08 zu InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2).

Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 140/08 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 2).

Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, wer-den die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 130/07 zu InsO §§ 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1).

Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 2/05).

In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07 zu InsO §§ 43, 129, 130, 131).

Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war. Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZR 210/07 zu InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2).

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„... Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gem. §§ 675, 667 BGB die Auszahlung von Gutschriftsbeträgen, deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderung ergibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kontostand (dem höchsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, ‚wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien'.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsurteil trifft im Ergebnis zu. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält, vertragsgerecht und damit kongruent handelt. Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis innerhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist. Der von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasste Zeitraum beginnt, wie sich aus dem Gesetz ergibt, einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet im Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums zurückgeführt wird ein Kredit dann, wenn der Sollstand zu Beginn des Anfechtungszeitraums höher war als an dessen Ende. Diese Voraussetzung war hier nur bei einem der fraglichen Konten erfüllt; die Beklagte hat den Differenzbetrag vorprozessual gezahlt.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf den höchsten Sollstand im Anfechtungszeitraum nicht an. Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHZ 150, 122, 130 ff; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169). Der Einwand der Revision, in Höhe der Rückführung des höchsten Sollstandes habe die beklagte Bank gerade keine erneuten Verfügungen zugelassen, berücksichtigt nicht, dass es im Rahmen eines Bargeschäfts nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung ankommt (so zur kontokorrentmäßigen Verrechnung bereits BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; allgemein zu § 142 InsO BGHZ 167, 190, 202; BGH, Urt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182). Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

3. Die Zulassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Soweit der Bundesgerichtshof ‚Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt' hat, geht es nicht um die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die Forderung, welche der Belastung zugrunde lag. Wenn die Bank das Konto des Schuldners etwa mit Gebühren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer Verfügung des Schuldners (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222 f). ..." (BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZR 29/07)

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Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 30/07 zu InsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398).

Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127; zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 ). Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich (zu InsO § 139 Abs. 2). Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt (BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06 zu InsO § 139 Abs. 2 Satz 2).

Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284). Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06 zu InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421).

Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, wenn der Empfänger sich stattdessen durch Aufrechnung gegenüber dieser Forderung des Schuldners hätte befriedigen können. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gläubiger später eine Forderung des Schuldners durch Zahlung berichtigt, die erloschen wäre, wenn er von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IX ZR 235/03).

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„... 1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; es hat keine Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung.

Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).

2. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers zur Substantiierung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weichen zwar von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und sind überzogen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des Klägers nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllte:

a) Es war Sache des Klägers, den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vornherein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen.

b) Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten in Anlage K 8 genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklagte den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Kläger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu denselben Stichtagen vorgelegt (Anlage K 21 mit 104 Forderungen), die allerdings nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies erläutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage K 22). Eine Zuordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. Zwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste aufgeführt sind, nach passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht werden. Diese sind teilweise (Firma M. , Nrn. 865) in niederländisch verfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die in der Liste nicht aufgeführt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gläubiger, Rechnungen anderer Gläubiger (z.B. von Rechtsanwälten) oder auch Gutschriften wegen defekter Ware etc. Der Kläger hat damit dem Gericht ein Konvolut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein sollten.

Die auf der Liste angegebenen Fälligkeiten sind den Rechnungen zudem zumindest teilweise nicht zu entnehmen; außerdem weichen die Fälligkeitsangaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in der Liste für die Fälligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum angesetzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen stimmen nicht überein.

Unter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für eine Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen hätten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall. ..." (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZR 210/04)

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Die Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die den Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar (BGH, Urteil vom 08.03.2007 - IX ZR 127/05 zu InsO § 131; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2):

„... Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand. Da der Beklagte die Sicherungsabtretung wirksam angefochten hat, steht der Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48 InsO nicht zu.

1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Kaufpreisforderung der Schuldnerin zunächst im Wege der Sicherungsabtretung nach Nr. 15 Abs. 2 ihrer AGB erworben hatte. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

Nach Nr. 15 Abs. 1 ihrer AGB (Nr. 15 entspricht Nr. 15 der AGB-Banken) erwarb die Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Kontoverbindung an dem (ersten) eingereichten Scheck im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. Nach Nr. 15 Abs. 2 der AGB ging auf sie zugleich die zugrunde liegende Forderung über.

Durch die Zahlung mittels erneutem Scheck erlosch die zugrunde liegende Forderung auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin, weil die Sicherungsabtretung der Forderung gemäß Nr. 15 Abs. 2 der AGB der Firma M. nicht bekannt war (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Zugleich wurde das Entstehen eines (künftigen) Absonderungsrechts der Klägerin verhindert (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009, 1010). Ein Ersatzabsonderungsrecht zugunsten der Klägerin ist dadurch jedoch nicht entstanden. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte die Einziehung unberechtigt vorgenommen hat (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 797; v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961; v. 6. April 2006 aaO S. 1011) und die Sicherungsabtretung nicht wirksam angefochten worden ist.

2. Ob die Einziehungsbefugnis der Schuldnerin mit Einreichung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.

3. Das Berufungsgericht hat jedenfalls verkannt, dass der Beklagte die Sicherungsabtretung der Forderung an die Klägerin wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat. Schon aus diesem Grund liegt ein Ersatzabsonderungsrecht nicht vor.

a) Die mit der Einreichung des ersten Schecks gemäß Nr. 15 Abs. 2 AGB-Banken verbundene Sicherungsabtretung der zugrunde liegenden Forderung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine inkongruente Deckung dar.

Der Senat hat zu Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken entschieden, dass ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Kunden entsteht. Selbst wenn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, würde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die verpfändete Forderung entsteht (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652).

b) Nichts anderes gilt für Nr. 15 Abs. 2 der AGB-Banken. Bei der Vorausabtretung einer Forderung tritt die Wirkung der Abtretung gemäß § 140 Abs. 1 InsO frühestens mit dem Entstehen der Forderung ein (BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821 m.w.N.). Da die Abtretung hier erst zum Zeitpunkt der Scheckeinreichung erfolgte, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

Eine pauschale Einigung dahin, sämtliche Forderungen, die künftig zum Einzug eingereichten Schecks oder Wechseln zugrunde liegen, sollten abgetreten werden, ist nicht geeignet, eine kongruente Sicherheit im Voraus zu begründen. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, ob und gegebenenfalls welche konkrete Sicherheiten erfasst werden, rechtfertigen die Besserstellung einzelner Gläubiger unter Durchbrechung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht (vgl. BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO S. 1652). Ob sich Nr. 15 Abs. 2 der AGB eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung entnehmen lässt, kann deshalb dahinstehen.

Bei Einreichung des Schecks wurde von der Schuldnerin eine (neue) schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung der dem konkret eingereichten Scheck zugrunde liegenden Forderung nicht begründet. Ob eine solche Abtretungsverpflichtung, bezogen auf die konkret individualisierte, dem gleichzeitig eingereichten Scheck zugrunde liegende Forderung, die Kongruenz begründet hätte, kann daher dahinstehen.

Hätte die Schuldnerin den zweiten Scheck über das Konto der Klägerin eingezogen, hätte diese allerdings die Gutschrift mit dem Negativsaldo verrechnen dürfen, weil ihr ein fälliger Anspruch gegen die Schuldnerin zustand. Das Konto durfte nach den vertraglichen Vereinbarungen nur im Guthaben geführt werden. Die Verrechnung wäre eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Klägerin (vgl. BGHZ 150, 122, 126 f) und nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen. Dies ändert indessen nichts an der hier vorliegenden Inkongruenz der Sicherungsabtretung.

c) Da die Sicherungsabtretung zwei Tage vor Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, sind die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weiteres gegeben.

d) Die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO ist auch nicht gemäß § 142 InsO ausgeschlossen. Bei inkongruenter Sicherung oder Deckung finden die Vorschriften über das Bargeschäft keine Anwendung (BGHZ 123, 320, 328; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 142 Rn. 8 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 7). ..."

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„... Die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbrachte Leistung des späteren Insolvenzschuldners bewirkt innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO (BGHZ 136, 309, 311 f; 155, 75, 80 ff; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 564; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f; st. Rspr.). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für Zahlungen des Schuldners als Arbeitgeber auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. BGHZ 149, 100, 105 ff; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1777; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190 ff). Der Ansicht der Revision, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder deren Ankündigung durch Sozialversicherungsträger könnten nicht inkongruent sein, weil diese Zwangsgläubiger des Schuldners und als solche gesetzlich zur Einziehung und notfalls zwangsweisen Beitreibung der Beiträge verpflichtet seien, ist der Senat bereits mehrfach entgegen getreten. Zu einer nochmaligen Auseinandersetzung mit dieser Frage gibt der Streitfall keinen Anlass. ..." (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - IX ZR 31/05)

Erfüllt der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die titulierte Forderung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist, ist die Deckung nicht inkongruent, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor weder eingeleitet noch angedroht hat (BGH, Urteil vom 07.12.2006 - IX ZR 157/05).

Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 44/05 zu InsO § 130, § 131, § 44, BGB § 426 Abs. 1).

Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO (BGH, Urteil vom 23.03.2006 - IX ZR 116/03).

Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02).

Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 154/03).

Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Drei-Monatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, NJW-RR 2003, 842 = NZI 2003, 197)Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zu Gunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut. § 266 a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (BGHZ 149, 100 [106 f.] = NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88).Bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um ein Bargeschäft nach § 142 InsO (BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444 = NZI 2004, 206). Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 157, 242 [251] = NJW 2004, 1385 = NZI 2004, 201; BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01).

Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent. Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners ebenfalls gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet (BGH, Urteil vom 29.09.2005 - IX ZR 184/04).

Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen. Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist (BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03).

Der Besitzer einer Bürgschaftsurkunde hat diese gem. §§ 131 I 1., 143 I 1 InsO auch dann an den Insolvenzverwalter herauszugeben, wenn die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung zuvor abgetreten worden war. Ob der Besitzer durch die Herausgabe gegenüber Dritten ersatzpflichtig wird, ist für die Frage der Rückgewähr nach § 143 InsO nicht von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 24.05.2005 - IX ZR 77/03).

Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablieferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht. Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326; BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 24/04).

Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 I InsO anfechtbar. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners i. S. von § 133 I InsO. Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt. Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 II BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03).

Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat.
BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 98/03).

Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre"). Läßt die Bank es zu, dass der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluss an BGHZ 150, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03).

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03).

Die Zahlung auf eine fällig Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich auf Maßnahmen (z. B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch bestand (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZR 9/03).

Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung. Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 I InsO i. d. R. ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 31 I Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein (BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02).

Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Auf-rechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gem. § 96 I Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 I Nr. 1 InsO unwirksam (BGH, Urteil vom 09.10.2003 - IX ZR 28/03).

Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners. Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung diese einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02).

Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt (BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 194/02).

Ein Eröffnungsbeschluss, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist. Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung i. d. R. eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 85/02).

Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsabsicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren Gemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der Pfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen (BGH, Urteil vom 26.09.2002 - IX ZR 66/99).

Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent (BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 219/01).

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar. - Zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01).

Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das auf Grund Nr. 14 I AGB-Banken an Zahlungeingängen für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar. Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (den späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich. Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt. Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen lässt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich (BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 223/01).

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Besteht zur Sicherung eines Kredits eine wirksame Globalzession und werden im Voraus abgetretene Forderungen in den letzten drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, so stellt der Forderungserwerb eine kongruente Deckung dar, dessen Anfechtung sich nicht nach § 131 InsO, sondern nach § 130 InsO richtet (abweichend von OLG Karlsruhe, NZI 2006, 103, OLG München, NZI 2006, 530; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06).

Entsteht die einem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalabtretung sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Erwerb der Forderung als inkongruente Deckung gem. § 131 InsO anfechtbar (OLG München, Urteil vom 08.06.2006 - 19 U 5587/05, NZI 2006, 530).

Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligend i. S. von § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i. S. von § 261 I StGB stammt. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i. S. von § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i. S. von § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2006 - 27 U 169/05, ZIP 2006, 1104).

§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden...." (BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 26/10)

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Veranlasst ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlass eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02).

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Macht ein Gläubiger eine für die Betriebsfortführung notwendige, nach Eröffnungsantrag begründete Leistung von der Bezahlung einer Altforderung abhängig, so liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor; für deren Beurteilung ist es unerheblich, ob nur durch die Leistung die Betriebsfortführung ermöglicht wurde bzw. der leistende Gläubiger nicht dazu verpflichtet war, den Auftrag zu übernehmen (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 56/02).



§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Leitsätze/Entscheidungen:

Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) und seinem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass der Kaufpreis für die von dem Lieferanten zu liefernden Bauteile von dem Auftraggeber vor der Lieferung direkt gezahlt werde, kann in der vom Schuldner veranlassten Direktzahlung eine kongruente Deckung liegen und der Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handeln (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13).

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„... Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsrund auf. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die Hauptbegründung getragen, dass die Aufrechnung der Beklagten an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO scheitert.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 1 InsO eingreift, weil der Schuldner mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgegangen ist.

a) Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8). Hat der Schuldners sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, so ist zu unterscheiden, ob er den Fall, dass sie nicht eintrete, erwartet und wünscht, oder ob er die Benachteiligung in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Im ersteren Fall hat er die Benachteiligung nicht gewollt, im zweiten dagegen ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben (BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376).

b) Danach sind die Voraussetzungen eines Benachteiligungsvorsatzes im Streitfall erfüllt. Der Schuldner hat, wie die Beklagte erkannte, eine Gläubigerbenachteiligung gebilligt, weil er in Kenntnis der gegen ihn gerichteten Forderungen seiner Arbeitnehmer, ohne die gerichtliche Klärung der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten abzuwarten, die Beklagte bevorzugt befriedigt hat. Selbst wenn er die Forderungen der Arbeitnehmer persönlich als unbegründet erachtete, hat er in Kauf genommen, dass diese Forderungen, wenn sie - wie tatsächlich geschehen - rechtskräftig zuerkannt werden, infolge der vorherigen Befriedigung der Beklagten einen Ausfall erleiden.

2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners scheitert nicht - wie die Beklagte geltend macht - daran, dass dieser lediglich zahlungsunwillig war.

Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Lag eine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Zahlungsunfähigkeit kann vom Prozessgegner widerlegt werden. Dazu ist es ihm unbenommen, der auf eine Zahlungseinstellung gestützten Annahme der Zahlungsunfähigkeit etwa durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auf Vernehmung vom Zeugen zum Nachweis entgegenzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10 v.H. auswies (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711, Rn. 18). Einen solchen Antrag hat die Beklagte ausweislich ihres Beschwerdevorbringens nicht gestellt.

3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben.

Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten bereits widersprüchlich, weil sie einerseits geltend macht, von der Unbegründetheit der weiteren gegen den Schuldner gerichteten Forderungen ausgegangen zu sein, die Gehörsrüge hingegen darauf stützt, von diesen Forderungen überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Davon abgesehen kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht eine Kenntnis der Forderungen festgestellt hat. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19). ..." (BGH, Beschluss vom 10.07.2014 - IX ZR 287/13)

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Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg. Die einen Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer. Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Bargeschäfts gedeckt, liegt darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13).

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Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist (BGH, Versäumnisurteil vom 10.07.2014 - IX ZR 280/13).

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„... 2. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet, den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ohne dem Kläger zuvor den nach § 139 Abs. 2 und 3 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweis in inhaltlich unmissverständlicher Form zu erteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 63/11, NJW-RR 2013, 969 Rn. 8). Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn er die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt. Erweist sich, dass die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320). Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht dadurch, dass es allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muss vielmehr die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnen, dieses Vorbringen zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er gezielt und konkret den einzelnen Mangel anspricht (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, MDR 2013, 1424 Rn. 33).

b) Diesen Anforderungen ist, soweit die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, nicht genügt.

aa) Durch Berichterstatterschreiben vom 7. Oktober 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus § 133 InsO unbegründet sein dürften. Wolle er sie ‚dennoch verfolgen', müsse er ‚die Klage ausdrücklich ändern oder diese Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung zusätzlich verfolgen'. In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei unklar, ob das Landgericht auch über den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB geurteilt habe und dieser Anspruch dem Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen sei. Wäre der Anspruch aus § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ‚nicht hilfsweise oder alternativ erhoben worden (was auch der Kläger erklären müsse), sei über § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB nicht entschieden'.

bb) Ausweislich dieser gerichtlichen Erläuterungen fehlt es an dem gebotenen unmissverständlichen Hinweis, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen.

(1) Nach dem Inhalt des Berichterstatterschreibens durfte der Kläger darauf vertrauen, Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO und aus §§ 93, 171, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB nebeneinander im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgen zu können. In dieser Weise war der Kläger bereits erstinstanzlich verfahren, so dass aus seiner Sicht prozessual nichts weiter zu veranlassen war. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger zutreffend geltend gemacht, dass der Berichterstatterhinweis für ihn nicht nachvollziehbar sei. Dessen ungeachtet hat er entsprechend dem Hinweis ausdrücklich erklärt, die Anfechtungsansprüche aus § 133 InsO im Wege der objektiven Klagehäufung neben den Ansprüchen nach §§ 93 InsO, 171, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zusätzlich zu verfolgen. Aufgrund dieser Verfahrensweise konnte der Kläger darauf vertrauen, eine zulässige Klage erhoben zu haben. Das Gericht wäre - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - gehalten gewesen, den Kläger auf die Notwendigkeit der Staffelung der Anträge hinzuweisen (vgl. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 260 Rn. 22), weil sein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter die Rechtslage falsch beurteilte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260).

(2) Auch die - ohnehin nicht leicht verständlichen - Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, die sich ausschließlich mit der Frage befassten, ob der Anspruch aus § 93 InsO, §§ 171, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB mangels einer Erstentscheidung des Landgerichts überhaupt zur Entscheidung durch das Berufungsgericht angefallen sei, mussten bei dem Kläger keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wecken. Wollte der Senat von dem zuvor durch den Berichterstatter erteilten Hinweis abweichen, hätte er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Der Senat jedoch hatte gerade nicht vor dem Hintergrund einer geänderten Rechtsauffassung die zuvor von dem Berichterstatter erteilten Hinweise präzisiert. Vielmehr durfte der Kläger darauf vertrauen, dass entsprechend dem mitgeteilten Ergebnis der Vorberatung selbst im Falle einer alternativen Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergehen werde. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht - wie zuvor der Berichterstatter -daneben eingehende Hinweise zur Begründetheit der Klage erteilt hatte. Ohne dahin lautenden vorherigen Hinweis wurde erst im Berufungsurteil die alternative Verfolgung der Ansprüche als unzulässig beanstandet. Mithin bildet das angefochtene Urteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung (§ 139 Abs. 2 ZPO).

(3) Unbehelflich sind die Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach der gebotene Hinweis von dem Senat erteilt und die Frage der Zulässigkeit der Klage mit den Parteien erörtert worden sei.

Nach der Vorschrift des § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Erteilung rechtlicher Hinweise nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Sofern diese die Erteilung des gebotenen Hinweises - wie im Streitfall - nicht hinreichend dokumentieren, gilt dieser als nicht erteilt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZR 35/10, NJW-RR 2011, 1556 Rn. 5). Die Hinweiserteilung im Protokoll soll gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Regel sein und der Hinweis im Urteil nur dokumentiert werden, wenn die anderweitige Dokumentation versehentlich unterlassen worden ist. Da das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, ob die Protokollierung nur versehentlich versäumt wurde, ist zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass dies in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Berichterstatterschreibens und des Verhandlungsprotokolls nicht der Fall war (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 173). Überdies ist der Hinweis nach seinem auf den konkreten Fall bezogenen Inhalt auch in dem angefochtenen Urteil allein durch die beiläufige Bemerkung, die Zulässigkeit der Klage erörtert und eine Erläuterung erteilt zu haben, nicht hinreichend dokumentiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03, NJW-RR 2005, 1518). Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Prüfung, ob ein nicht aktenkundiger Hinweis selbst dann als nicht erteilt gilt, wenn er tatsächlich mündlich gegeben wurde (in diesem Sinne BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 23).

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8). So verhält es sich im Streitfall.

a) Die Staffelung der Klageanträge konnte entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung im Berufungsrechtszug nachgeholt werden.

Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9). Handelt es sich um eine alternative Klagehäufung, kann die gebotene Klarstellung ohne die Notwendigkeit eines Anschlussrechtsmittels noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13). Bei dieser Sachlage konnte der Kläger im zweiten Rechtszug die von dem Berufungsgericht vermisste Abstufung bei der Antragstellung vornehmen. Zu Unrecht meint die Beschwerdeerwiderung es sei nicht der gesamte erstinstanzliche Streitstoff im Berufungsrechtszug angefallen. In der Rechtsprechung ist vielmehr schon seit langem anerkannt, dass ein wegen der Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiedener weiterer Antrag des Klägers der höheren Instanz allein durch die Rechtsmitteleinlegung seitens des Beklagten anfällt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519).

b) Bei Erteilung ordnungsgemäßer Hinweise hätte der Kläger seine Anträge nach Maßgabe seines Revisionsvorbringens entsprechend staffeln und eine möglicherweise stattgebende Sachentscheidung erwirken können. Infolge der Abweisung als unzulässig und der damit fehlenden Sachentscheidung gelten die hilfsweisen Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO unbegründet ist, als nicht geschrieben (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176 mwN; vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 563 Rn. 23; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 563 Rn. 3). ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13)

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Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 200/12).

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Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein. Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, 22. November 2012, IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76; BGH, Urteil vom 22.05.2014 - IX ZR 95/13).

***

„... Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich, weil es an einem substantiierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte zu 2 einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand hergeleitet werden, dass die Beitragsforderung der Beklagten zu 2 gegen die Schuldnerin im Zeitraum von Oktober 2006 bis Februar 2007 von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war. Die Beklagte zu 2 hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattete. Aufgrund des mit der Schuldnerin geführten Schriftverkehrs konnte die Beklagte zu 2 von Anfang an davon ausgehen, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus dem fraglichen Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung gegen die Beklagte zu 1 zustanden. ..." (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13)

***

„... Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht erkannt hat.

1. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 13). Der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 426), also der Akt, durch den die Masse endgültig geschmälert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 274 f). Die anfechtungsrechtliche Schwäche des Rechtserwerbs wird dadurch gerechtfertigt, dass wenigstens im abschließenden Erwerbszeitpunkt ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 20; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 133 Rn. 20).

2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten die Kaufpreiszahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst. ..." (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 148/13)

***

„... 1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 16 f; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 25; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesgericht dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640 € zugebilligt hat.

Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Oberlandesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat. ..." (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 221/11)

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Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich (BGH, Urteil vom 16.01.2014 - IX ZR 31/12).

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In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 05.12.2013 - IX ZR 93/11).

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Eine vom Schuldner veranlasste Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Auszahlung des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat (BGH, Urteil vom 21.11.2013 - IX ZR 128/13).

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Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen. Ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährt (BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 248/12).

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Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste (BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 49/13).

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Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt (BGH, Urteil vom 24.10.2013 - IX ZR 104/13).

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Wird der Gläubiger tatsächlich durch eine Zahlung des Schuldners befriedigt, hat er von dessen Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, wenn er um die Willensrichtung des Schuldners weiß und nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners zugrunde legen muss (BGH, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 4/13).

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Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 235/12):

„... 2. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte als zweite Zahlungsmittlerin waren jedoch gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

a) Die mögliche Deckungsanfechtung gegenüber dem Versicherer als Insolvenzgläubiger schließt die Vorsatzanfechtung gegenüber dem oder den Zahlungsmittlern nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 24 f; vom 26. April 2012, aaO Rn. 14; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 14).

b) Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 3.192,05 € haben infolge des Vermögensabflusses bei der Schuldnerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; vom 26. April 2012, aaO Rn. 11).

Durch die Genehmigung der Einziehung der Prämien vom Konto der Schuldnerin durch die Beklagte hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwertige Gegenleistung der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nach §§ 115, 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin erloschen. Auch wenn die Beklagte dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre, hätten sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib der Gelder aufzuklären und zur Masse zurückzuführen. Folglich ist bereits die Weggabe des Geldes durch Genehmigung der Lastschriften für die Gläubiger benachteiligend (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 12).

Dies gilt auch, wenn die Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 20 mwN; st. Rspr.) oder aus den Mitteln einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung bewirkt wurde (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff).

c) Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff) lag vor.

Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 10). Die Genehmigung ist durch das gemeinsame Schreiben des Klägers und der Schuldnerin vom 16. November 2007 erteilt worden, das an die Schuldnerbank und damit an den richtigen Adressaten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 115/10, WM 2011, 2130 Rn. 12 mwN) gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion der zwischen Schuldnerin und der Schuldnerbank vereinbarten Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, weil die Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zum 30. September 2007 (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19) noch nicht abgelaufen war. Der Rechnungsabschluss war der Schuldnerin erst am 8. Oktober 2007 zugegangen.

Das Genehmigungsschreiben war zwar auf Briefpapier des Insolvenzverwalters abgefasst, enthielt aber sowohl die Unterschrift des für die Schuldnerin handelnden Geschäftsführers sowie deren Firmendaten, wie auch diejenige des mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie war deshalb wirksam für die Schuldnerin erteilt und ist der Schuldnerbank unstreitig am 19. November 2007 per Telefax zugegangen.

Die am 16. November 2007 erteilte Genehmigung war als anfechtbare Rechtshandlung nach der Insolvenzantragstellung vorgenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 10).

d) Die Schuldnerin handelte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

Der Schuldner handelt mit diesem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 24).

Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 25).

Die Schuldnerin hatte am 9. November 2007 Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bei Erteilung der Genehmigung des Lastschrifteinzuges mit Schreiben vom 16. November 2007 war ihr dies bekannt.

e) Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt. Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriften Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unterrichtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 18. März 2010- IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 19 ff; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 21; vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 26. April 2012, aaO Rn. 20).

bb) Allerdings kann aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht in jedem Fall auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.

(1) Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a). Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 30 ff).

(2) Die Beklagte war jedoch nicht lediglich als Zahlstelle in diesem Sinne tätig. Sie ist kein Zahlungsdienstleister im Sinne des § 675o Abs. 2 BGB, der zur Ausführung eines Zahlungsauftrags der Schuldnerin im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund Vereinbarung mit der Schuldnerin hatte sie sich bereit erklärt und verpflichtet, monatlich die anteiligen Versicherungsbeiträge bei der Schuldnerin einzuziehen, zu sammeln und bei Fälligkeit quartalsweise an den Versicherer weiterzuleiten. Die hier streitgegenständlichen Abbuchungen erfolgten am 31. Juli 2007, 20. September 2007 und 27. September 2007, die Weiterleitung an die Versicherung erst am 17. Dezember 2007.

Die Beklagte hat damit bei der Befriedigung des Versicherers eine eigene maßgebliche Rolle übernommen, die die Zahlung der Versicherungsbeiträge sicherstellen sollte. Damit verfolgte die Beklagte, welche die Versicherungsverträge vermittelt hatte, offensichtlich auch eigene Interessen, jedenfalls aber Interessen der Schuldnerin. Im anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung wusste die Beklagte nicht nur vom Insolvenzantrag, sondern auch von der durch die Genehmigung der Abbuchung eintretenden Gläubigerbenachteiligung. Die Beklagte kannte auch die näheren Umstände. Sie wusste, dass die Zahlung nicht etwa zur Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Eine Zahlung aus unpfändbarem Vermögen kam schon im Hinblick auf die Rechtsform der Schuldnerin nicht in Betracht; ebenso wenig konnte unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung ein Bargeschäft vorliegen, schon weil es hier am unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 30 ff; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232 Rn. 20; Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 134/05, nv Rn. 2; Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333 Rn. 25 ff).

Die Beklagte nahm einen erheblichen eigenen Handlungsspielraum in Anspruch. Sie war dadurch selbst in die Gläubigerbenachteiligung eingebunden. Dies zeigen sowohl die Abbuchungszeitpunkte wie der Umstand, dass die Prämie für Juli, August und September 2007 schließlich erst am 17. Dezember 2007 an den Versicherer weitergeleitet wurden. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass sie das eingezogene Geld als Treugut aussonderungsfähig auf einem nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenem Geld bestimmten Konto angelegt gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13). Die abgebuchten Beträge waren in ihr eigenes Vermögen übergegangen.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13. Dezember 2007 war das Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 12). Dies hinderte die Beklagte als Vollrechtsinhaberin allerdings nicht gemäß § 81 InsO, wirksam zu Gunsten des Versicherers zu verfügen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 10 mwN). Aus denselben Gründen stand auch § 91 InsO einem Rechtserwerb des Versicherers nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beklagte, nachdem sie am 16. November 2007 von der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfahren hatte, noch über einen Monat zuwartete, bis sie das Geld an den Versicherer weiterleitete, zeigt abermals ihre weitreichende eigenständige Handlungsbefugnis. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ihre bestehende Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin durch eine einschränkende Auslegung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO unberücksichtigt zu lassen.

3. Die Anfechtung gegenüber der Beklagten hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Umstand, dass der Kläger der Genehmigung der Abbuchungen der Beklagten vom Konto der Schuldnerin zugestimmt hat. Dadurch wurde kein der Anfechtung entgegenstehender Vertrauenstatbestand für die Beklagte begründet.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat keine an den endgültigen Insolvenzverwalter derart angenäherte Rechtsstellung, dass er Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, als Insolvenzverwalter nicht anfechten könnte. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11, ZIP 2013, 528 Rn. 17 mwN).

Ein schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne hat der Kläger als vorläufiger Verwalter gegenüber der Beklagten nicht begründet. Er hat lediglich der Genehmigung der Abbuchung durch die Schuldnerin gegenüber ihrer Bank zugestimmt. Daraus kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bank war ihrerseits lediglich als Zahlungsmittlerin eingeschaltet. Dass ihr gegenüber die Abbuchungen der im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträge genehmigt wurden, schließt die Anfechtung gegenüber der Zahlungsempfängerin nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, aaO Rn. 25; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, aaO Rn. 14), auch wenn diese wie hier ihrerseits Leistungsmittlerin ist, die die Zahlungen erneut weiterleitet.

Die Ausübung des Anfechtungsrechts stellt sich damit auch nicht als treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten dar.

4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ändert an der Anfechtbarkeit der Zahlung auch nichts der Umstand, dass der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämien womöglich gekündigt hätte.

Hypothetische Geschehensabläufe sind schon dem Grunde nach gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen des Anfechtungsrechts nicht berücksichtigungsfähig (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397, 401; vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn. 15).

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich Vermutungen angestellt, die nicht einmal nahe liegen. Bis zur Weiterleitung des Geldes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Versicherer noch nicht gekündigt. Selbst eine Mahnung ist nicht vorgetragen oder festgestellt. Eine Kündigung hätte jedenfalls erst erhebliche Zeit nach Eröffnung erfolgen können. Für den Fall der Fortführung des Schuldnerunternehmens hätte dann aber eher ein Erfüllungsverlangen des Klägers nach § 103 InsO nahegelegen, was die Prämien anteilig ab dem Zeitpunkt der Eröffnung zu Masseverbindlichkeiten gemacht hätte, für deren Erfüllung der Kläger nach § 61 InsO einzustehen gehabt hätte. Die Prämienforderungen für die Zeit vor Eröffnung wären zu Insolvenzforderungen geworden (vgl. § 105 Satz 1 InsO), woran sich vom Versicherer auch nichts mehr ändern ließ. Deshalb hätte es eher nahegelegen, dass der Versicherer den Kläger zur Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgefordert hätte.

5. Auf Entreicherung kann sich die Beklagte nicht berufen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 30 ff). Dies macht sie in der Revision auch nicht mehr geltend.

Den Eintritt der Verjährung hat das Berufungsgericht bei rechtzeitiger Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags zutreffend gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB verneint. Hiergegen erinnert die Revision ebenfalls nichts. ..."

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Zu den anfechtungs- und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters einer schuldnerischen Gesellschaft aus dem Verkauf ihrer Vermögensgegenstände an eine, dem Gesellschafter gleichgestellte Person (BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 52/10).

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Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger eine andere zuständige Behörde mit der Vollstreckung fälliger Forderungen mit der Folge, dass diese für das Vollstreckungsverfahren als Gläubigerin der Forderung fingiert wird, muss sich die ersuchende Behörde das Wissen des Sachbearbeiters der ersuchten Behörde zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 115/12).

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Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus. Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - IX ZR 11/12).

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„... I. Mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass dem Kläger zu 1 gegen den Beklagten ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zusteht. Rechtsfehler, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung entsprechend gewürdigt.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

1. Die Rückzahlung der Einlage an den Beklagten acht Monate und im dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags stellt sich aufgrund der Anweisungen der Schuldnerin zu 1 an die Käufer der Namensaktien und der Grundstücke, den Kaufpreis an den Notar zu zahlen, und an den Notar, das Geld an die Anwälte weiterzuleiten, als Rechtshandlungen der Schuldnerin zu 1 dar. Diese hat willensgeleitet darüber entschieden, die Zahlungen letztlich über die Anwälte an den Beklagten zu erbringen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, ZInsO 2011, 1350 Rn. 10).

2. Durch die Zahlung an den Beklagten sind die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden (§ 129 InsO). Denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 14). Durch die Zahlung an den Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin zu 1 verkürzt und insoweit der Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009 Rn. 19 mwN). Selbst wenn der Beklagte trotz der möglichen Unwirksamkeitsgründe, nämlich der mangelnden Bestimmtheit des Verpfändungsvertrages und der fehlenden Besitzverschaffung an den Aktien, durch die gewählte Treuhandkonstruktion ein Absonderungsrecht an den Aktien erworben haben sollte, wäre der Verpfändungsvertrag seinerseits - ebenfalls eine objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin - wirksam nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO angefochten.

3. Die Schuldnerin zu 1 handelte sowohl bei Abschluss des Gesamtvergleichs mit Verpfändungsvertrag als auch bei den Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom 5. März 2009, aaO; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, Rn. 7, zVb).

aa) Entgegen der Revisionsbegründung gelten diese Grundsätze auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561). Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen einzelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 18 f; vgl. Fischer, NZI 2008, 588, 589 f). Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, dass die Schuldnerin zu 1 im November 2005, im Oktober 2006 und im April 2007 zahlungsunfähig war und sie darum wusste.

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Schuldnerin zu 1 das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit seit Mitte November 2005 bejaht. Die Revision greift diese Wertung auch nicht an. Eine Gesamtwürdigung der hier zu beachtenden Indizien gestattet den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ab Mitte November 2005. Das Berufungsgericht hat durch allgemeine und besondere Bezugnahme auf den Bericht des ehemaligen Insolvenzverwalters K. und durch allgemeine Bezugnahme auf die tabellarische Aufstellung der Forderungsanmeldungen der Anwälte festgestellt, dass die Schuldnerin zu 1 zu diesem Zeitpunkt weiteren von den Anwälten vertretenen Anlegern runde 146.000 € Schadensersatz und einer Gläubigerin - tituliert seit dem 1. November 2005 - 1,3 Millionen € und einer weiteren 87.000 € aus Lieferung und Leistung schuldete und diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglich. Zum 31. Oktober 2006 schuldete die Schuldnerin weiteren von den Anwälten vertretenen Anlegern Schadensersatz in Höhe von 1.375.420,73 € und anderen Gläubigern 3.230.242,36 € aus Lieferung und Leistung und beglich diese Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung nicht. Haben im für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen, und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. Juni 2001, aaO). Dass es sich bei den genannten Beträgen nicht um lediglich geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler daraus geschlossen, dass in die Grundbücher der der Schuldnerin zu 1 gehörenden Immobilien ab Ende Mai 2005 Zwangshypotheken in einem Umfang von 756.000 € und bis Ende 2005 in einem Umfang von runden 4,4 Millionen € eingetragen worden sind, eine Bank Ende Dezember 2005 das Kreditengagement über runde 5,3 Millionen € gekündigt und fällig gestellt hat und ab Juli 2006 der Gerichtsvollzieher wegen Forderungen in einem Umfang von 5,9 Millionen € mit nur teilweisem Erfolg bei der Schuldnerin zu 1 regelmäßig vollstreckte.

cc) Dass die Schuldnerin zu 1 beziehungsweise die für sie verantwortlich Handelnden von ihrer Zahlungsunfähigkeit wussten, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei - ohne dass die Revision insoweit eine Rüge erhoben hätte - daraus geschlossen, dass diese Umstände für die Schuldnerin zu 1 offen zutage lagen. Danach handelte die Schuldnerin zu 1 nur dann ohne Benachteiligungsvorsatz, wenn sie aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können. Auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Es muss dann allerdings zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, ZInsO 2012, 171 Rn. 11).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin zu 1 aufgrund etwaiger Sanierungsbemühungen, erwarteter Mittelzuflüsse oder der wirtschaftlichen Neuaufstellung mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat auch nie behauptet, dass die Schuldnerin zu 1 aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes im November 2005 den Gesamtvergleich geschlossen und im Oktober 2006 und im April 2007 die Auszahlung an den Beklagten vorgenommen hat. Die bloße Hoffnung der Schuldnerin zu 1, die Krise überwinden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen. Allerdings hat der Beklagte vorgetragen, dass der Vorstand der Schuldnerin zu 1 vor Abschluss des Gesamtvergleichs die Anlegervertreter um einen Sanierungsbeitrag gebeten und darauf verwiesen hat, dass man eine Steuererstattung und Geldeingänge von anderen Anlegern erwarte. Hierin ist ein schlüssiges Sanierungskonzept jedoch nicht zu erkennen.

b) Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ferner gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 10). Allerdings hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob Verpfändung und Zahlung kongruente oder inkongruente Leistungen darstellen. Das ist entgegen der Revision als solches nicht zu beanstanden, sofern das Gericht - wie geschehen - trotz Annahme einer kongruenten Leistung einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellt. Das Berufungsgericht hat zudem Tatsachen festgestellt, die den Schluss auf eine inkongruente Leistung zulassen.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten gegen die Schuldnerin zu 1 ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Einlage jedenfalls in Höhe von 527,45 € zustand. Der Zahlungsanspruch ist spätestens mit der gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden.

bb) Ein Anspruch auf Besicherung folgt hieraus nicht. Er ist nicht als minus in dem Anspruch auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen. Die Gewährung einer Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, liegt darin eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807 Rn. 16).

Zwar hatte die Schuldnerin zu 1 die Aktien an der Lebensversicherung den Anwälten als Sicherung zugleich mit dem Gesamtvergleich vom 18. November 2005 verpfändet. Die gesicherten Forderungen der von den Anwälten vertretenen Anleger waren jedoch bereits lange zuvor infolge der Verletzung von Aufklärungspflichten (jetzt § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) entstanden. In dem Gesamtvergleich hat die Schuldnerin ihre Zahlungspflicht gegenüber den Anwälten dem Grunde nach anerkannt und dadurch auf der einen Seite das Prozess- und Vollstreckungsrisiko der von den Anwälten vertretenen Anleger vermindert und auf der anderen Seite sich selbst infolge des teilweisen Forderungsverzichts Liquidität verschafft; der Vergleich diente dabei neben der Verstärkung auch der Sicherung der zuvor entstandenen Ansprüche. Jedenfalls auf die Sicherung ihrer Schadensersatzforderungen hatten die Anleger keinen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010, aaO Rn. 17). Mithin war jedenfalls die Verpfändung der Aktien, ihre Wirksamkeit unterstellt, inkongruent.

cc) Ebenso wenig hatte der Beklagte einen Anspruch darauf, den Geldbetrag aufgrund einer mittelbaren Zahlung durch Gläubiger der Schuldnerin zu 1, nämlich den Käufern der Aktien und der Grundstücke, zu erhalten, die von der Schuldnerin zu 1 angewiesen worden waren, den Kaufpreis auf ein Notarkonto zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson bewirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger inkongruent, wenn jener Gläubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung hatte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9). Auch hier bewirkt der Gesamtvergleich vom 18. November 2005 keine kongruente Zahlung, weil er die abweichende Erfüllung der bereits zuvor entstandenen Ansprüche vorsah.

4. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte, und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies hat das Berufungsgericht nach der festgestellten Indizienlage rechtsfehlerfrei angenommen.

a) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 25) ist dadurch teilweise überholt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO). Die vom Senat in der neueren Rechtsprechung betonte Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen hat das Berufungsgericht im Ergebnis vorgenommen, so dass seine Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Ergebnis ohne Folgen geblieben ist. Es hat die Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 1 aus den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen und den Angaben der Anwälte in ihren Internetveröffentlichungen geschlossen. Diese Würdigung hält gleichfalls den Angriffen der Revision stand.

aa) Beanstandungsfrei hat es dabei auf das Wissen der den Beklagten im Rechtsstreit mit der Schuldnerin zu 1 vertretenden Anwälte abgestellt, die - soweit sie ihr Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder ihr Wissen über ihre Internetseite allgemein verbreitet haben - nach § 166 Abs. 1 BGB Wissensvertreter des Beklagten waren (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 123; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 130 Rn. 41). Eine Wissenszurechnung kommt auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 14 ff).

bb) Die Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu 1 hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung aus dem Gesamtvergleich, der verspäteten Zahlung, den höchstrichterlich bestätigten Ansprüchen der Anleger gegen die G. Gruppe und den Internetveröffentlichungen der Anwälte abgeleitet. Die Revisionsrügen bringen diese Würdigung nicht zu Fall.

(1) Die schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu 1 und deren drohende Zahlungsunfähigkeit hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht allein aus dem Umstand der verspäteten Zahlung hergeleitet, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zu 1 durch die nicht fristgerechte Zahlung die Chance vergeben hat, eine weitere Reduzierung der Forderung um runde 354.000 € zu erreichen. Auch hat das Berufungsgericht in der den Anwälten bekannten Herkunft der Zahlungsmittel ein gewichtiges Indiz für die fehlende Liquidität der Schuldnerin zu 1 gesehen. Diese musste zur Begleichung der Vergleichsforderung Anlagevermögen veräußern, wofür ihr nach dem Inhalt des Vergleichs ein Zeitraum von fünf Monaten zugestanden wurde, sie tatsächlich aber fast elf Monate benötigte.

(2) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu etwaigen Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Schuldnerin hingewiesen. Den Entscheidungen war zu entnehmen, dass jedenfalls die Anleger, denen nach den vertraglichen Vereinbarungen das Auseinandersetzungsguthaben ratierlich ausgezahlt werden sollte, ihre Beteiligung kündigen durften, nachdem sich die Schuldnerin in einem Rechtsstreit mit dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen in einem Prozessvergleich verpflichtet hatte, die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen (BGH, Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758; II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 762). Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass der Schuldnerin zu 1 hierdurch erhebliche Liquidität entzogen wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass aus diesem Grund die meisten, wenn nicht alle Anleger sich von ihrer Beteiligung trennen konnten, ist von der Revision nicht angegriffen.

Zudem hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anleger, die eine Beteiligung an der Schuldnerin zu 1 nach dem 1. Januar 1998 erworben haben und denen die Schuldnerin zu 1 eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens versprochen hatte, in jedem Fall die Einlage im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von der Schuldnerin zu 1 zurückverlangen konnten. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. KWG-Novelle hätte die Schuldnerin zu 1 entweder für Klarheit sorgen müssen, ob das Stehenlassen eines Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft aufgefasst werden konnte und deswegen die Gefahr bestand, dass die Aufsichtsbehörde - wie geschehen - gegen sie eine Verbotsverfügung erlasse. Alternativ hätte sie die Anlageinteressenten darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). Daraus hat das Berufungsgericht unbeanstandet geschlossen, dass ein maßgeblicher Teil der Anleger von der Schuldnerin zu 1 die Einlage zurückfordern konnte.

Die Anwälte, die zumindest seit 2001 sich mit der Schuldnerin zu 1 und der G. Gruppe beschäftigten, etwa 400 Anleger gegen die Schuldnerinnen vertraten und selbst wegen dieser Ansprüche für ihre Mandanten Prozesse führten, haben die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage aufmerksam verfolgt und die entsprechenden Schlüsse zeitnah gezogen. Dass sich daran ihre Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon im November 2005 anschloss, durfte das Berufungsgericht aus ihrem Internetauftritt vom 5. Juni 2007 schließen, wo diese mitgeteilt hatten, nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sei das Schicksal der G. Gruppe als Unternehmen besiegelt. Jedem, der seine Augen nicht völlig verschlossen habe, müsse klar sein, dass aufgrund der bisher getätigten Anlagen eine Erfüllung der Schadensersatzansprüche selbst dann nicht mehr möglich sei, wenn sie nur von einem Bruchteil der Anleger geltend gemacht würden. Aus diesen Äußerungen und den Äußerungen der Anwälte in den vor 2005 erfolgten Internetauftritten ergibt sich, dass diese die Geschäftstätigkeit der G. Gruppe kritisch beobachtet haben und ihnen die desolate finanzielle und wirtschaftliche Lage bekannt war, sie insbesondere wussten, dass die Schuldnerin zu 1 sich im Wesentlichen nur über die Einlagen der Anleger finanzierte.

(3) Gegen die Würdigung spricht nicht der Vortrag des Beklagten, die Anwälte seien davon ausgegangen, der Konzern der Schuldnerin zu 1 habe in der Vergangenheit bei den Anlegern mehr als 2 Milliarden € eingesammelt, weshalb die von ihnen repräsentierte Forderung von 1,7 Millionen € noch nicht einmal ein Promille dieser Summe decke. Selbst wenn die G. Gruppe als Konzern seit Ende der achtziger und Beginn der neunziger Jahre bei den Anlegern Einlagen in einem Umfang von über 2 Milliarden € eingesammelt haben sollte, sagt dies nichts über die Liquidität des Konzerns und der Schuldnerin zu 1 sowie die Kenntnis des Beklagten von einer fehlenden Liquidität in November 2005, in Oktober 2006 und in April 2007 aus. Die Anwälte haben seit 2001 anhand der ihnen zugänglichen Informationen immer wieder in ihren vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Internetauftritten darauf hingewiesen, dass das eingenommene Geld nicht mehr vorhanden war. Deswegen war ihnen wegen der Vielzahl der Anleger und des Umfangs der berechtigten Schadensersatzansprüche klar, dass die Schuldnerin zu 1 nicht alle berechtigten Forderungen der Anleger würde begleichen können.

(4) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten nicht übergangen, die für die Schuldnerin zu 1 handelnden Vorstände hätten nach einem Sanierungsbeitrag des Beklagten gefragt und angegeben, dass sie neben den Einzahlungen von Anlegern eine Steuerrückzahlung erwarteten, das Geschäftsfeld der Schuldnerin zu 1 neu ausrichten und dadurch das Unternehmen sanieren wollten. Denn es hat ausdrücklich die Frage nach einem Sanierungskonzept angesprochen. Aus diesem Vortrag des Beklagten musste es indes nicht den Schluss ziehen, der Beklagte habe keine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.

Allerdings verlangt § 133 Abs. 1 InsO positive Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das heißt für sicher gehaltenes Wissen. Steht in Rede, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sei behoben, genügt hierfür, dass der Anfechtungsgegner von dieser Möglichkeit ausging (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, NJW 2008, 2190 Rn. 14). Doch kann eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines ‚Gesinnungswandels' auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden. Vielmehr muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr (drohend) zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Haben zunächst - wie im Streitfall - Umstände vorgelegen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gleich stand, kommt der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (BGH, aaO Rn. 17).

Dazu fehlt es an jedem Vortrag des Beklagten. Die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit der Anleger, vereinbarte Zahlungen an die Schuldnerin zu verweigern und Einlagen zurückzufordern, bestand weiterhin. Mit den Einlagen neuer Anleger durften die Altanleger nicht ausbezahlt werden, weil diese - als Folge des jedenfalls dann vorliegenden Schneeballsystems - wiederum Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin zu 1 gehabt hätten, was die Anwälte wussten. Ebenso wenig hat der Beklagte dargetan, dass die erwartete Steuerrückerstattung die Liquiditätslage der Schuldnerin zu 1 durchgreifend verbessern würde. Dass die Anwälte darauf nicht vertraut haben, ergibt sich schon daraus, dass sie für ihre Mandanten eine (inkongruente) Sicherung haben erreichen wollen.

Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Schuldnerin zu 1 wegen Insolvenzverschleppung eingestellt. Es hat diesem Umstand nur nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revision ihr beimessen will. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Anwälte sich durch die Einstellung des Verfahrens in ihrer Überzeugung über die schlechte finanzielle Lage der Schuldnerin zu 1 nicht hätten erschüttern lassen, wie die Internetauftritte der Anwälte belegen.

b) Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 1, welches das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten ebenfalls hätte berücksichtigen können, sind die inkongruente Verpfändung der Namensaktien und die inkongruenten Zahlungen (vgl. oben). Nach der Rechtsprechung des Senats bildet eine inkongruente Deckung ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 13). Dies aber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall (vgl. oben).

II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis auch Bestand, soweit das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers zu 2 gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht hat. Dabei kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu 2 zu den maßgeblichen Terminen getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung ist aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Sowohl die Verpfändung der Namensaktien als auch die Zahlungen am 31. Oktober 2006 und 2. April 2007 waren inkongruente Leistungen, auf die der Beklagte keinen Anspruch hatte (vgl. oben). Als solche sind sie erhebliche Beweisanzeichen nicht nur für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu 2, sondern auch für die entsprechende Kenntnis des Beklagten, weil für ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Verpfändung und der Zahlungen Anlass bestand, an der Liquidität auch der Schuldnerin zu 2 zu zweifeln (vgl. oben). Aus dem Gesamtvergleich ergab sich, dass auch die Schuldnerin zu 2 den Vergleichsbetrag nur durch die Veräußerung von Anlagevermögen aufbringen konnte. Sie konnte den vereinbarten Zahlungstermin nicht einhalten. Insoweit und auch im Übrigen gilt das zur Schuldnerin zu 1 Gesagte entsprechend. ..." (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 28/12)

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Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat. Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12 - Göttinger Gruppe).

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Erlangt ein Gläubiger mehrere Monate nach einem von ihm gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag durch diesen Befriedigung seiner Forderung und nimmt er anschließend den Antrag zurück, kann die Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung durchgreifen. Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt (BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11).

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Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten, so beruht die durch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte (BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/09).

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Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Ob der Schuldner dabei aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 96/11).

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Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301 ff; BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11).

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„... Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.

Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden...." (BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZR 26/10)

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Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft und kann bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden ( BGH, Urteil vom 12.01.2012 - IX ZR 95/11 zu §§ 129 Abs 1, 133 Abs 1 InsO).

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Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfechtung unterliegt. Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung werden durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an jeder Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts fehl. Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 156/09).

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Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet (BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 58/09).

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Zur Kenntnis eines Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei erheblichen Lohnrückständen (BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZR 32/09).

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Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08).

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Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 08.10.2009 - IX ZR 173/07)

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Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar (BGH, Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 159/06).

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Der Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung erhält, die zur Fortführung seines Unternehmens nötig ist (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 28/07).

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„... Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO); auf die Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum 26. Januar 2003 bis 24. August 2003 geleisteten Zahlungen aus §§ 129, 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind Zahlungen des Schuldners zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Die durch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung stellt auch bei Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon dar (BGHZ 157, 242, 250 ff). Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Kläger vorgetragen, der Schuldner der nach seiner Darstellung zum Zeitpunkt der Hingabe der Schecks schon mehrere Jahre zahlungsunfähig war, habe stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gehandelt. Damit greift die Indizwirkung der inkongruenten Deckung.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten allein aus dem Grund abzulehnen, weil Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten, kann keinen Bestand haben. Zwar trifft es zu, dass solche Zahlungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht zur Indizwirkung der Inkongruenz führen (BGHZ 155, 75, 83 f; 157, 242, 254 f m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch mit Recht eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht, weil es sich nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt hat, die Zahlungen seien stets zur Abwendung von Insolvenzanträgen der Beklagten erfolgt, die der Vollziehungsbeamte angekündigt habe. Obwohl in diesem Fall die Indizwirkung der Inkongruenz nach ständiger Rechtsprechung auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen kann, falls die von den angekündigten Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation nicht durch den Pfändungsdruck überlagert wird (BGHZ 157, aaO S. 253 f, 255 f; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 292 f Rz. 21), hat das Berufungsgericht den Vortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich ständig wiederholender Drohungen mit Insolvenzanträgen erfolgt, ignoriert und die vom Kläger hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies verstößt gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hat sich mit einer zentralen Haupttatsache des Klägervorbringens nicht auseinandergesetzt. Kann der Kläger beweisen, dass der Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gezahlt hat, besteht ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 aaO S. 293 Rn. 23). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu würdigen haben, dass im Jahre 2003 schon zwei vom Schuldner ausgestellte Schecks nicht eingelöst worden sind.

3. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend der Entscheidung des Landgerichts eine Insolvenzanfechtung schon wegen des Fehlens einer Rechtshandlung des Schuldners nicht in Betracht kommt. Der Gehörsverstoß bleibt gleichwohl erheblich. Der Schuldner hat bei der Befriedigung der Beklagten mitgewirkt, indem er Schecks ausgestellt hat, um die Beitragsforderungen der Beklagten zu befriedigen. Der Schuldner befand sich nicht in einer Situation, in der er nur noch die Wahl hatte, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ihm also jede Möglichkeit eines selbst bestimmten Handelns genommen war (BGHZ 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZInsO 2009, 717 Rn. 3). Er hat an der Befriedigung der Gläubigerin aktiv mitgewirkt. Rechtshandlungen des Schuldners sind gegeben. ..." (BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZR 7/07).

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Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08).

Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276 = NJW 2007, 1357 = NZI 2007, 225; BGH, Urteil vom 06.10.2009 - IX ZR 191/05 zu InsO §§ 129 I, 133 I, 143 I).

Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZR 85/06 zu InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2).

Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist. Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 85/07 zu InsO § 133 Abs. 1 Satz 1).

Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 188/07 zu InsO § 133 Abs. 1 Satz 2).

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„...Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03,NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f). Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend vorgetragen noch Beweis angetreten.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 InsO. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin ist zugleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Komplementärin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht. ..." (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZR 115/07)

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Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt. Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvorsatz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 33/07).

Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798). Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06 zu InsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 2).

Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284). Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06 zu InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421).

Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an BGHZ 162, 143). Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 157/06 zu InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1).

Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, wenn der Empfänger sich stattdessen durch Aufrechnung gegenüber dieser Forderung des Schuldners hätte befriedigen können. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gläubiger später eine Forderung des Schuldners durch Zahlung berichtigt, die erloschen wäre, wenn er von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IX ZR 235/03).

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„... 1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; es hat keine Rechtsfrage anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung.

Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).

2. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers zur Substantiierung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weichen zwar von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und sind überzogen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des Klägers nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllte:

a) Es war Sache des Klägers, den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem Insolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vornherein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen.

b) Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten in Anlage K 8 genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklagte den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Kläger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu denselben Stichtagen vorgelegt (Anlage K 21 mit 104 Forderungen), die allerdings nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies erläutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage K 22). Eine Zuordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. Zwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste aufgeführt sind, nach passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht werden. Diese sind teilweise (Firma M. , Nrn. 865) in niederländisch verfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die in der Liste nicht aufgeführt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gläubiger, Rechnungen anderer Gläubiger (z.B. von Rechtsanwälten) oder auch Gutschriften wegen defekter Ware etc. Der Kläger hat damit dem Gericht ein Konvolut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein sollten.

Die auf der Liste angegebenen Fälligkeiten sind den Rechnungen zudem zumindest teilweise nicht zu entnehmen; außerdem weichen die Fälligkeitsangaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in der Liste für die Fälligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum angesetzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen stimmen nicht überein.

Unter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für eine Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen hätten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall. ..." (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZR 210/04)

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Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr.1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend er-scheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/06).

Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Drei-Monatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, NJW-RR 2003, 842 = NZI 2003, 197)Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zu Gunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut. § 266 a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (BGHZ 149, 100 [106 f.] = NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88).Bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um ein Bargeschäft nach § 142 InsO (BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444 = NZI 2004, 206). Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 157, 242 [251] = NJW 2004, 1385 = NZI 2004, 201) (BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01).

Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 I InsO anfechtbar. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners i. S. von § 133 I InsO. Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt. Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegenüber der Masse nach §§ 826, 823 II BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 10.02.2005 - IX ZR 211/02).

Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02).

Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") als vorgenommen gilt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.1.2004 - IX ZR 39/03, ZIP 2004, 513). Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.7.2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 = NZI 2003, 597, 599). Die Kenntnis des Leistungsempfängers (hier: Finanzverwaltung) von Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird vermutet (§ 133 I 2 InsO), wenn er vor der Zahlung wegen erheblicher Steuerrückstände zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in erheblicher Höhe (hier: 400000 DM) erlassen hat, nur Teilzahlungen (hier: 65300 DM) vom Drittschuldner darauf erhält und sich durch eine umfangreiche Betriebsprüfung zusätzliche Einblicke in das schuldnerische Unternehmen verschafft hat (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 318/01).

Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung. Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 I InsO i. d. R. ein starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon. Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 31 I Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein (BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02).

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 I Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02).

Vom Schuldner unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung vorgenommene Zahlungen rechtfertigen keine Gleichsetzung dieser Leistungen mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen und damit regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO unterliegen. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen ist, umfasst auch das Vorliegen eines solchen Vorsatzes. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist auch dann wirksam eröffnet, wenn die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluss zwar nicht namentlich, aber durch eindeutigen Verweis (hier: "Vorblatt") zu identifizieren ist (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 215/02).

Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners. Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung diese einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02).

*** (OLG)

„... Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet und war aufgrund mündlicher Verhandlung zurückzuweisen. Zum Grunde des Anfechtungsanspruchs erweist sich das Urteil gem. §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO als im Ergebnis zutreffend. Eine Abänderung zur Höhe konnte nicht erfolgen, weil der von den Beklagten in zweiter Instanz behauptete geringere Zahlungsbetrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist.

3. Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO liegen vor.

a) Die Abtretungsvereinbarung vom September 2004 stellt eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 InsO dar, die für die Gläubiger der Gemeinschuldnerin nachteilig war, weil sie deren aktive Masse verkürzte.

b) Durch die Abtretung ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Das Argument der Beklagten, die Abtretung der Forderung aus dem Kaufvertrag sei genauso zu behandeln wie eine Zahlung der X zunächst an die Gemeinschuldnerin und von dieser an die Beklagten und stelle daher ein Bargeschäft als Gegenleistung für erbrachte Transportdienstleistungen dar, geht fehl. Im Falle einer Abwicklung über das Dreieck der Leistungsbeziehungen ohne die Abtretung wäre die Valuta auf einem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gebucht worden und dort vollständig zur Rückführung des Betriebsmittelkredites verbraucht worden. Dieser konnte bereits 2003 nur mit erheblichen zusätzlichen Sicherheiten verlängert werden, betrug zuletzt 299.000 € und lief im zeitlichen Zusammenhang mit der Abtretung am 30.9.2004 aus. Die Umleitung der Zahlungsströme durch die Abtretung hat dazu geführt, dass die Beklagten bevorzugte Befriedigung u.a. vor der Hausbank der Gemeinschuldnerin erlangt haben.

c) Der Benachteiligungsvorsatz ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen des Betriebsmittelkredites und dem Fehlen jedes ernsthaften Sanierungskonzepts. Diese Umstände tragen den Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin geradezu auf der Stirn.

Das Argument der Beklagten, die Veräußerung des Fuhrparks stelle eine Konsolidierung der Gemeinschuldnerin dar, überzeugt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein umfassendes Sanierungskonzept (vgl. BGH, IX ZR 156/09, MDR 2012, 251, juris Rn. 13). Ein solches schlüssiges Konzept haben die Beklagten weder in erster Instanz, noch mit der Berufung vorgetragen. Es wird aus ihrem Vortrag nicht erkennbar (vgl. Bl. 85, 226), wie die Gemeinschuldnerin nach der Veräußerung des Fuhrparks und der Entlassung von Fahrern noch Transportgeschäfte abwickeln wollte, um Umsatzerlöse zu generieren. Ohne entsprechende Ersatzmaßnahmen (z.B. Fremddienstleistungen) wurde die Krise der Gemeinschuldnerin durch die Veräußerung nach Abfluss der kurzfristig erzielten Liquidität (an die Beklagten) sogar noch erheblich verschärft. Die Veräußerung des Fuhrparks ohne Ersatzmaßnahmen deutet auf die bevorstehende Liquidierung der unternehmerischen Tätigkeit der Gemeinschuldnerin hin.

d) Dass die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung zahlungsunfähig war, folgt für den Senat aus dem Saldoanerkenntnis i.V.m. der Veräußerung des Fuhrparks und der Abtretung der dadurch generierten Kaufpreisansprüche zur Befriedigung erheblicher Forderungen der Beklagten in Höhe von rund 266.000 €. Selbst wenn es sich bei den Außenständen um einzelne Kleinbeträge gehandelt haben sollte, so lässt die Gesamthöhe der offenen Forderungen, die die Gemeinschuldnerin nicht anders als durch Abtretung ihrer Kaufpreisansprüche bedienen konnte, auch angesichts jährlicher Umsätze zwischen 6 Mio. und 12 Mio. € Zahlungsunfähigkeit erkennen (vgl. BGH, IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 juris Rn. 13, 15). Vortrag dazu, wann und auf welche Weise die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder behoben worden sein soll, ist nicht gehalten.

Bei seiner Bewertung der Vorgänge hat der Senat berücksichtigt, dass das Saldoanerkenntnis nach dem Vortrag der Beklagten branchenüblich gewesen und in der laufenden Geschäftsbeziehung zum Ausgleich offener Forderungen wechselseitig immer wieder abgegeben worden sein soll. Das nun vorgelegte Saldoanerkenntnis liefert dafür Anhaltspunkte, weil eine kurzfristige Klärung weiterer offener Saldenkonten vereinbart wurde. Auch wenn der Senat die Behauptung der Beklagten zur Branchenüblichkeit derartiger Saldoanerkenntnis zur Kontenklärung als richtig unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinschuldnerin bereits in der Vereinbarung mit dem hiesigen Beklagten vom 15.7.2003 erklärt hat, einen anerkannten Betrag von 180.000 € nicht zahlen zu können (Anl. K10, Bl. 124) und stattdessen Ausgleich durch 12 monatliche Raten zu jeweils 15.000 € vereinbart wurde. Die Unfähigkeit der Gemeinschuldnerin, die 2003 anerkannte Forderung aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln insgesamt zu tilgen und stattdessen mit ihren Gläubigern längerfristige Ratenzahlungen zu vereinbaren, indiziert die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin (vgl. BGH IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, juris Rn. 17), die die Beklagten als Empfänger auch dieser Erklärung daraus deutlich erkennen konnten. Gleichwohl haben sie sich im Anschluss an den Finanzierungszeitraum aus der Vereinbarung vom 23.7.2013 unter Umgehung des üblichen Zahlungsweges durch die Abtretung vom September 2004 eine bevorzugte Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern verschafft. Die Befriedigung durch Abkürzung des Zahlungsweges stand ihnen in dieser Form auch für die erbrachten Transportdienstleistungen nicht zu. Es handelt sich daher um eine inkongruente Deckung, welche in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers hiervon bildet (vgl. BGH IX ZR 57/09, ZIP 2010, 841). Durchgreifende Gründe, auf die die Beklagten vertrauen durften, sind nicht vorgebracht.

Die von der Beklagten betonte Hebung stiller Reserven durch die Gemeinschuldnerin, deren Umfang der Kläger qualifiziert bestritten hat, ändert nichts an deren erkennbarer Zahlungsunfähigkeit, weil eine Veräußerung des Betriebsgebäudes auf dem Erbbaugrundstück - gleich zu welchem Wert - keinen kurzfristig realisierbaren Liquiditätsgewinn versprach. Die Gemeinschuldnerin musste hierüber vielmehr zunächst einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg mit dem Erbbaurechtsgeber führen.

Die von den Beklagten dargelegten Beschwichtigungen des Unternehmensberaters der Gemeinschuldnerin über deren Liquidität sprechen ebenfalls nicht gegen erkennbare Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz. Denn die vorgelegten Mitteilungen des Unternehmensberaters gehen nicht über die Veräußerung des Fuhrparks und die Realisierung stiller Reserven hinaus (Bl. 87) und waren daher nicht geeignet, den aus der Kenntnis der Zahlungseinstellung gespeisten Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die Abtretung zu beseitigen.

Bei seiner Entscheidung zum Benachteiligungsvorsatz hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass sich der Gesellschafter C der Gemeinschuldnerin bereits 2003 für die Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin persönlich verbürgt und eine Grundschuld über 200.000 € auf seinem Privatgrundstück hat eintragen lassen (Anl. K11, Bl. 128; Grundschuld gemäß Urkunde …/03 Notar E, Abtretungsurkunde Nr. …/03). Dies ist zwar keine anfechtbare Rechtshandlung (vgl. BGH IX ZR 105/12 WM 2013, 136), jedoch als berücksichtigungsfähiges Indiz von Bedeutung. Die Beklagten haben diese Vorgänge in erster Instanz unstreitig gestellt (Bl. 143 oben). Hierin liegt ein weiterer erheblichen Anhaltspunkt für eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin und der Kenntnis der Beklagten davon, weil die bevorzugte Befriedigung der Beklagten in Form der Abtretung den Gesellschafter C aus seiner Haftung mit seinem Grundstück befreite.

Für die Benachteiligungsabsicht kommt es hingegen nicht auf die damalige persönliche Sicht der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin an, sondern auf eine objektive Betrachtungsweise. Die dazu von den Beklagten benannten Zeugen müssen folglich nicht gehört werden.

Die Kenntnis der Beklagten wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO widerlediglich vermutet, weil die Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die Abtretung kannten. Auch insoweit stellt die inkongruente Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung dar (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO § 133 Rn. 19).

Der Verweis der Beklagten auf den Jahresabschluss für 2004 für ihre Annahme einer ausreichend zahlungsfähigen und schuldenfreien Lage der Gemeinschuldnerin widerlegt die Vermutung nicht, weil er zu dem gem. § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung - hier der auf den 10.9.2004 datierten Abtretung - noch nicht vorlag, sondern erst am 30. Juni 2005 errichtet wurde. Die vom Kläger bestrittene Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 bedarf daher keiner Aufklärung und entlastet die Beklagten nicht. Guter Glaube an die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin trotz nicht ausgeglichener Rückstände in Höhe von rund 266.000 € konnte durch den Prüfbericht - mit welchem Inhalt auch immer - im September 2004 noch nicht begründet werden.

Demnach kann es dahinstehen, ob die Gemeinschuldnerin auch überschuldet war. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2014 - 12 U 121/12)

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„... Der Klägerin steht ein Anspruch bzgl. Zahlungen von vor dem 22.07.2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt er nicht aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 InsO.

Die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land stellen allerdings jeweils eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar.

Die Überweisungen für die Ratenzahlung benachteiligten zudem die Gläubiger der X. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Überweisungen im Rahmen einer eingeräumten oder geduldeten Überziehung bewirkt wurden. Denn beides bewirkt Nachteile für das schuldnerische Vermögen, weil (zumindest "potentielle") Vermögenswerte entzogen werden (vgl. BGHZ 182, 317 [Tz. 11 ff.]; MünchKomm/Kayser InsO, § 129 Rn. 108b f.; Kübler/Prütting/Bork/Brinkmann InsO51 § 145 Anh. I Rn. 24 [krit. Rn. 25]). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Ausführung der Überweisung bestand oder nicht, denn die Unterteilung in eine Anweisung auf Schuld oder Kredit gibt es im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht (BGH ZIP 2012, 1468 [Tz. 11 f.]).

Ob der Geschäftsführer der X, dessen Verschulden sich die Schuldnerin zurechnen lassen muss (vgl. Kayser a. a. O. § 133 Rn. 18), mit Benachteiligungsvorsatz handelte, kann offen bleiben.

Das beklagte Land hatte aber jedenfalls von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht die erforderliche Kenntnis.

Diese wäre gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu vermuten, wenn das Land die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung kannte (BGH ZIP 2012, 735 [Tz. 12]; Kayser a. a. O. § 133 Rn. 24; Bork a. a. O. § 133 Rn. 55).

Insgesamt genügt es, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 190, 201 [Tz. 17]; Bork a. a. O. § 133 Rn. 57). Zur Ermittlung kann auf Indizien zurückgegriffen werden, wobei Zahlungsverzögerungen allein nicht ausreichen. Hinzukommen muss ein weiteres Indiz wie etwa eine Häufung von Zahlungsrückständen trotz Teilzahlungen (BGH ZIP 2012, 735 [Tz. 18]; Bork a. a. O. § 133 Rn. 57). Daran fehlt es hier.

Das Land hatte zwar Anfang des Jahres die Zwangsvollstreckung angedroht und auch eine Pfändung ausgebracht, jedoch war es der Schuldnerin möglich, diese Forderung durch Inanspruchnahme der geduldeten Überziehung zu befriedigen. Soweit ein Stundungsantrag seitens des Landes abgelehnt wurde, lag dies an formalen Hindernissen, wie der Vertreter des Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals im Einzelnen unwidersprochen dargestellt hat.

Eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin um den Jahreswechsel oder eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit war dem beklagten Land nicht bekannt. Dieses wusste nur um einen Rückstand bei den hier kurzzeitig außergewöhnlich hohen Umsatzsteuerbelastungen (dazu noch sogleich). Daraus musste das Land nicht schließen, dass die Schuldnerin insgesamt im Wesentlichen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen.

Der Senat vermag sodann der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts nicht beizutreten, wonach das Land aufgrund des Schreibens der Schuldnerin vom 05.05.2008 (Anl. K5, Bl. 21) Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Nach dem Inhalt dieses Schreibens hat die Hausbank der Schuldnerin die Ausweitung der Kreditlinie durch weitere Überziehung durch die Schuldnerin stillschweigend geduldet. Demnach hatte das beklagte Land nur von einer geduldeten Überziehung Kenntnis, nicht aber von einer nicht geduldeten Überziehung. In einer geduldeten Überziehung liegt eine konkludente Einigung von Darlehensgeber und -nehmer über eine Einräumung oder - wie hier - Erhöhung eines Kreditlimits im Rahmen eines Kontokorrentvertrages (MüKo-BGB/Schürnbrand, § 505 Rn. 8). Die Fälligkeit zur Rückzahlung einer geduldeten Überziehung hängt mithin von der Kündigung dieses Darlehensvertrages ab. Davon, dass die Hausbank das Darlehen gekündigt hatte, ist aber in dem Schreiben nicht die Rede sondern nur davon, dass eine weitere Ausweitung nicht in Betracht komme.

Das beklagte Land hatte mithin Kenntnis davon, dass die Hausbank, bei der die Schuldnerin erheblichen Kredit in Anspruch nahm, an ihrem Engagement festhielt und dieses lediglich nicht ausweiten wollte. Dies spricht nicht für eine erkennbare Zahlungsunfähigkeit, sondern sogar dagegen. Wenn nämlich die kreditgebende Bank ihre Darlehen nicht fällig stellt, sondern ihr Engagement fortsetzt, spricht dies aufgrund der besonderen Einsichtsmöglichkeiten der Hausbank für andere Gläubiger eher dafür, dass eine Insolvenzreife nicht besteht.

An anderen Erkenntnisquellen lag dem beklagten Land nichts weiter vor als die neuerlichen Stundungsanträge der Schuldnerin. Diese allein deuten aber noch nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin. Den Stundungsbitten lässt sich eine Erklärung der Schuldnerin nicht entnehmen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein. Vielmehr teilt die Schuldnerin nur mit, dass ihr eine Stundung Erleichterung verschaffen würde.

Eine Bitte um Zahlungserleichterung lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist.

Die Kündigung des C-Händlervertrages war ebenfalls nicht geeignet, dem Land die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu vermitteln. Vielmehr hatte dieser im streitgegenständlichen Zeitraum ungewöhnliche Umsatzsteuerbelastungen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Motorrädern an die C AG zur Folge, die gerade nicht den Schluss nahelegten, dass die Schuldnerin in einer strukturellen Krise steckte.

Zudem kannte das beklagte Land das positive Monatsergebnis für März.

Ob auch die gewährte Stundung, die auf einer Entscheidung nach § 222 AO beruht, gegen ein Erkennen der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Landes spricht, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach dieser Norm kommt eine Stundung von Steuerschulden nur dann in Betracht, wenn hierdurch der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Die Finanzverwaltung hätte mithin bei einem Erkennen von Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin die Stundung nicht gewähren dürfen. Dafür, dass unter Missachtung dieser Vorschrift auf Seiten des Landes gehandelt worden ist, ist freilich nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

Die von der Finanzverwaltung initiierte Liquiditätsprüfung mit negativem Ausgang lag erst nach den streitgegenständlichen Zahlungen vor. Dass vorher weitere Prüfungen geboten gewesen wären, lässt sich nicht feststellen.

Eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann daher vorliegend nicht angenommen werden.

Der Zinsanspruch bzgl. Zahlungen vor dem 22.07.2008 scheitert am fehlenden Bestehen des geltend gemachten Hauptanspruchs.

Der Klägerin stehen auch keine weiteren Zinsen hinsichtlich der Zahlungen ab dem 22.07.2008 zu, bezüglich derer die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auch der Zinsanspruch ist durch die Zahlungen des Landes vom 07.02.2013 iHv. 7.527,57 Euro und vom 04.03.2013 iHv. 437,94 Euro erfüllt und somit erloschen.

Die Verzinsung von in anfechtbarer Weise erlangten Steuerzahlungen ist als Nutzungsersatz in Form ersparter Schuldzinsen oder eingenommener Habenzinsen geschuldet.

Das Land hat mit Schriftsatz vom 20.01.2014 unter Zugrundelegung des sog. EONIA-Zinssatzes (Euro OverNight Index Average), einem Zinssatz, zu dem auf dem Interbankenmarkt im Euro-Währungsgebiet unbesicherte Tages-Ausleihungen gewährt werden, rechnerisch zutreffend ermittelt, dass bis zur Insolvenzeröffnung Zinsen iHv. 396,21 (1.034,09 EUR - 637,88 EUR) angefallen sind. Für die Zeit danach hat das Land rechnerisch zutreffend unter Zugrundelegung eines Zinssatzes iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einen angefallenen Zinsbetrag von 7.482,13 Euro errechnet. Insgesamt sind nach dieser Berechnung somit 7.877,34 Euro an Zinsen angefallen.

Der Senat schätzt die Höhe des zu leistenden Nutzungsersatzes entsprechend § 287 ZPO für die Zeit vor Insolvenzeröffnung auf nicht mehr als den gezahlten Betrag. Ob der EONIA-Zinssatz stets der richtige Maßstab zur Ermittlung der Anspruchshöhe ist oder ob ein anderer, der Höhe nach aber vergleichbarer Zinssatz maßgeblich ist, kann letztlich hier dahinstehen.

Das Land hat nämlich neben der Zahlung auf die Hauptforderung auf die Zinsforderung 7.965,51 Euro gezahlt und somit 88,17 Euro mehr als den "EONIA-Betrag" von 396,21 Euro. Der Senat sieht keine Grundlage dafür, den Zinsanspruch in der Höhe noch darüber hinaus gehend zu schätzen, sondern schätzt ihn vielmehr - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - in Höhe der erbrachten Zahlung als zutreffend. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2014 - 27 U 102/13)

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Maßgeblich für die Beurteilung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen des § 133 II InsO nicht die Leistung des Schuldners für sich genommen, sondern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Somit kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen, der Schuldner also verpflichtet wird, mehr zu leisten, als er erhält. 2. In Abgrenzung zur Unentgeltlichkeit, die eine Vermögensaufgabe ohne Gegenleistung bedeutet, ist auch das zinslose Darlehen als entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren (OLG Rostock, Urteil vom 30.04.2007 - 3 U 162/06).

Dass zur Zeit der anfechtbaren Rechtshandlungen noch keine Gläubiger, die hätten benachteiligt werden können, vorhanden waren, weil die Schuldnerin erst nach Abschluss der Sicherheitenbestellungen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, hindert den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung nicht. Da § 133 I InsO keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung verlangt, kommt es nicht darauf an, ob jemand bei Vornahme der Rechtshandlung Gläubiger des Schuldners war. Für die an ein Grundkonzept zu stellenden Anforderungen finden die Grundsätze der Rechtsprechung für ein schlüssiges Sanierungskonzept entsprechende Anwendung. Auch wenn die Schuldnerin erst nach Abschluss der angefochtenen Sicherheitenbestellungen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und somit zum Zeitpunkt der Bestellung noch keine zu benachteiligenden Gläubiger vorhanden waren, hindert dies den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung nicht. Es genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben ist. Bei der Frage, ob der Schuldner die Gläubiger vorsätzlich i.S. des § 133 InsO benachteiligt, kann auch bei einer Unternehmensgründung auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von der Rechtsprechung für gescheiterte Sanierungsbemühungen entwickelt worden sind (OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2007 - 13 U 1132/06).

Eine Regelung in einem Erbbaurechtsvertrag, die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten die entschädigungslose Übertragung der Erbbaurechte auf den Besteller vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist in der Insolvenz des Erbbauberechtigten jedoch nach Maßgabe des § 133 InsO anfechtbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Erbbaurecht in Erfüllung eines Anspruchs nach dem SachenRBerG eingeräumt wurde (OLG Naumburg, Urteil vom 14.02.2006 - 3 U 35/05, ZIP 2006, 716).

§ 134 Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Leitsätze/Entscheidungen:

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 236/13)

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Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar (BGH, Urteil vom 13.02.2014 - IX ZR 133/13).

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Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung anfechten, wenn tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet worden sind, sondern die Auszahlung aus einer im Schneeballsystem gewonnenen Einlage ermöglicht wird; das gilt auch für eine Gewinnvorauszahlung. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (Anschluss an BGH, 11. Dezember 2008, IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 198/10).

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Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, kann seine Leistung entgeltlich sein, wenn sich der Zahlungsempfänger gegenüber seinem Schuldner durch Aufrechnung hätte Befriedigung verschaffen können (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 90/10).

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„... 2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 372 f; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811). ..." (BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 41/12)

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Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht (BGH, Urteil vom 27.09.2012 - IX ZR 15/12).

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Entrichtet ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsvergütung, ist für eine Insolvenzanfechtung dieser Zahlung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 27/12).

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Eine mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung eine Forderung des Anfechtungsgegners, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre, zur Masseverbindlichkeit aufgewertet wird. Eine Vertragsübernahme kann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein. Ob eine Vertragsübernahme unentgeltlich ist, ist grundsätzlich nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in dem übernommenen Vertrag zu beurteilen ( BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 146/11).

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Die Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 207/10).

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Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien, die im Falle eines Erwerbs seitens der Wohnungsbaugenossenschaft durch Ausgabe von öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen, eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein. Unterliegt die Wirksamkeit eines Vertrages, der einem Dienstleister eine erfolgsunabhängige Vergütung gewährt, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken, kann eine Schenkungsanfechtung ausscheiden, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Vergleichs auf seine Forderung teilweise verzichtet (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - IX ZR 51/11).

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Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfechtungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenzbeständig hätte zugreifen können. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f; BGH: Urteil vom 17.06.2010 - IX ZR 186/08).

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Der Begünstigte einer Lebensversicherung erwirbt den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst. Die Erwerbssperre des § 91 InsO kann bei Insolvenz des Versicherungsnehmers den Anspruchserwerb deshalb nicht hindern. Das widerrufliche "Bezugsrecht" gem. § 159 VVG ist nach st. Rspr. des BGH nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum. Es erstarkt auch nicht mit Eintritt des Versicherungsfalls zum unwiderruflichen Vollrecht. Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vielmehr vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZR 245/09).

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Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137 = NJW 2009, 363 = NZI 2009, 103.). Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 163/09).

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Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - IX ZR 57/09).

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Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können (BGH, Urteil vom 19.11.2009 - IX ZR 9/08).

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Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war. Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist (BGH, Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 182/08)

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Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311; BGH, Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 71/08).

Das Stehenlassen der Gesellschafterleistung, das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führt, ist in der Insolvenz des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters muss bei der Anmeldung von Forderungen in der Insolvenz der Gesellschaft die Anfechtbarkeit des der Forderung entgegengehaltenen Eigenkapitalersatzeinwands nicht schon innerhalb der Anfechtungsfrist geltend machen (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 236/07 zu InsO §§ 134, 146 a.F.; GmbHG § 32a).

Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben bestehende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vorkonkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814).

Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957; BGH, Urteil vom 05.06.2008 - IX ZR 163/07).

Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 16.11.2007 - IX ZR 194/04 zu InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1).

Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen (BGH, Urteil vom 0.11.2006 - IX ZR 285/03).

Vereinbart der Schuldner mit seinem Vertragspartner, dass eine Belohnung für ein bestimmtes Verhalten zur Hälfte an dessen Ehegatten gezahlt wird, um insoweit den Schenkungsteuerfreibetrag auszunutzen, und wird anschließend entsprechend ver-fahren, so ist die Zahlung an den Ehegatten auch dann als unentgeltliche, ohne Gegenleistung erbrachte Zuwendung anfechtbar, wenn der beabsichtigte steuerliche Erfolg aus Rechtsgründen nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 226/03 zu InsO § 134; BGB § 117; ErbStG § 16).

Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Darlehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögensopfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durchsetzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im Sinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen. Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (BGH, Urteil vom 01.06.2006 - IX ZR 159/04).

Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - IX ZR 84/05).

Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat. Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs (BGH, Urteil vom 03.03.2005 - IX ZR 441/00).

Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136 = NJW 1990, 2626; BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 183/03).

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Maßgeblich für die Beurteilung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen des § 133 II InsO nicht die Leistung des Schuldners für sich genommen, sondern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Somit kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen, der Schuldner also verpflichtet wird, mehr zu leisten, als er erhält. 2. In Abgrenzung zur Unentgeltlichkeit, die eine Vermögensaufgabe ohne Gegenleistung bedeutet, ist auch das zinslose Darlehen als entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren (OLG Rostock, Urteil vom 30.04.2007 - 3 U 162/06).

In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet. Dabei ist Gegenleistung jede Art der Leistung, die auch in der Befriedigung einer Forderung gegenüber einem Dritten liegen kann. Für das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund trifft den Kläger die Vortrags- und Beweislast, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (OLG Rostock, Urteil vom 16.04.2007 - 3 U 138/06).

§ 135 Kapitalersetzende Darlehen

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist;
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen Arbeitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg. Die einen Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer. Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Bargeschäfts gedeckt, liegt darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13).

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Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden. Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung. Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO (BGH, Urteil vom 20.02..2014 - IX ZR 164/13).

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„... Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, zutreffend auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben. Von dieser Vorschrift werden die hier in Rede stehenden Überbrückungsdarlehen erfasst (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 29). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die in Rede stehenden beiden Darlehensgewährungen vom 4. April 2011 und vom 5. Juli 2011 als einheitlicher Kontokorrentkredit zu behandeln sind.

1. In einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nach der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an den Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, einen neuen Kredit zu ziehen. Anfechtbar sind solche Kreditrückführungen daher nicht in ihrer Summe, sondern bis zu der eingeräumten Kreditobergrenze (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 16; vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 33).

2. Handelt es sich - wie hier - um Einzelkredite, können diese nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem Kontokorrentkredit zusammengefasst werden. Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

a) Mehrere Gesellschafterdarlehen können als Kontokorrentkredit zu behandeln sein, wenn die der Gesellschaft fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleichbleibenden Bedingungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer Ausreichung verfolgten Zweck und das zwischen den Vertragspartnern bestehende Gesellschaftsverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17). Dies hat der Senat angenommen, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Tilgung monatlich fällig werdender Sozialversicherungsbeiträge jeweils ein Darlehen gewährt, das die Gesellschaft vereinbarungsgemäß alsbald mit Hilfe ihr zur Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge gewährter öffentlicher Mittel zurückerstattet. Infolge der jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Zahlung und Rückzahlung erfolgte die Abwicklung der zwecks Wahrung der Zweckbindung gewährten Einzeldarlehen (BGH, aaO Rn. 21) in der Art eines Kontokorrents (BGH, aaO Rn. 19). Ebenso kann es sich bei wechselseitigen Aus- und Einzahlungen auf ein Gesellschaftskonto handeln, das der Gesellschafter gegenüber der Bank besichert hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 35).

b) Der vorliegende Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten anders gelagert, so dass die Kreditgewährung nicht einem Kontokorrent gleichgestellt werden kann.

Es handelt sich hier nicht um eine Vielzahl einander ablösender Staffelkredite, sondern lediglich um zwei Darlehensverträge. Außerdem besteht zwischen den Kreditverhältnissen kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Kredit vom 4. April 2011 über 25.000 € war am 27. April 2011 zurückbezahlt worden. Mehr als zwei Monate später gewährte der Beklagte den weiteren Kredit von 30.000 €, der am 22. Juli 2011 beglichen wurde. Beide Darlehen waren nicht auf einen bestimmten Zweck, sondern den allgemeinen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin bezogen. Ein sachlicher Grund, die Darlehen zu stückeln, war nicht gegeben. Es handelt sich ferner nicht um ein von dem Beklagten besichertes Bankdarlehen. Schließlich waren keine einheitlichen Kreditbedingungen vereinbart, weil für den Kredit vom 5. Juli 2011 umfassendere Sicherungen als für den vorherigen Kredit gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist für ein Kontokorrentverhältnis kein Raum.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Anfechtbarkeit hätte vermindert werden können, wenn er das erste Darlehen stehen gelassen hätte.

Diese hypothetische Betrachtungsweise ist im Insolvenzanfechtungsrecht unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28). ..." (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 116/13)

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Wird eine für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet, greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte. Eine von der Schuldnerin zur Sicherung eines Darlehens gewährte Forderungsabtretung ist anfechtbar, wenn der Gesellschafter der Schuldnerin mit 50 v.H. an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 219/11).

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Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung; erfolgt die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet, kann die Rückführung des Saldos gemäß § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar sein. Führt die Gesellschaft durch die Zahlung des Gesellschafters auf das debitorische Konto das besicherte Drittdarlehen nur teilweise zurück und kann der Gesellschafter weiterhin aus der von ihm bestellten Sicherheit von der Bank in Anspruch genommen werden, darf die Summe aus dem Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO und der fortbestehenden Verpflichtung des Gesellschafters aus der Sicherheit den Höchstbetrag der eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen des Gesellschafters nicht übersteigen. Die vormaligen Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG aF sind im Sinne der Übergangsvorschrift zum MoMiG als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzusehen (BGH, Versäumnisurteil vom 04.07.2013 - IX ZR 229/12).

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Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft fortlaufend zur Vorfinanzierung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Kredite, die in der Art eines Kontokorrentkredits jeweils vor Erhalt des Nachfolgedarlehens mit Hilfe öffentlicher Beihilfen abgelöst werden, ist die Anfechtung wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum beschränkt. Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer behördlichen Genehmigung nichtig sein, hat der ordentliche Richter selbständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Anwendungsfall eingreift (im Anschluss an BGH, 4. Februar 2004, XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19; BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 7/12).

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Tritt der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Antragstellung ab und tilgt die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, unterliegt nach Verfahrenseröffnung neben dem Zessionar auch der Gesellschafter der Anfechtung. Zu den gleichgestellten Forderungen gehören grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 32/12).

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Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.12.2011 zu §§ 44a, 135 Abs 2, 143 Abs 3, 147 InsO).

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Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist (BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR 6/11 zu §§ 39 Abs 1 Nr 5, 135 Abs 1 Nr 2 InsO).

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Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02).

Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen. Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04).



§ 136 Stille Gesellschaft

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweisen zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 I AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB (vgl. BGHZ 64, 238 = NJW 1975, 1318 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 63 L) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines OLG hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist. Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gem. § 237 a. F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie auf Grund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können (BGH, Urteil vom 27.11.2000 - II ZR 218/00).

§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.

(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

§ 138 Nahestehende Personen (n.F.)

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4. eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3. eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien, die im Falle eines Erwerbs seitens der Wohnungsbaugenossenschaft durch Ausgabe von öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen, eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein. Unterliegt die Wirksamkeit eines Vertrages, der einem Dienstleister eine erfolgsunabhängige Vergütung gewährt, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken, kann eine Schenkungsanfechtung ausscheiden, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Vergleichs auf seine Forderung teilweise verzichtet (BGH, Urteil vom 08.03.2012 - IX ZR 51/11).

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Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 16.11.2007 - IX ZR 194/04 zu InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1).

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Eine von der Schuldnerin beherrschte Gesellschaft kann eine nahe stehende Person i.S. des § 10 I Nr. 3 Halbs. 2 GesO und § 138 II Nr. 2 InsO sein. § 10 I Nr. 2 GesO soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtern, die auf Grund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin die Möglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Verhältnisse zu erhalten. Diese Möglichkeit muss tatsächlich bestanden haben; eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann jedenfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht angenommen werden (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZR 45/03).

Auch in der Gesamtvollstreckung findet die Anfechtung gegenüber Einzelrechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers nach Maßgabe der § 40 II KO, § 145 II InsO statt. Eine Einzelrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn der Empfänger eines anfechtbar begebenen Schecks diesen über das Konto einer anderen Person zu deren Gunsten einziehen lässt (BGH, Urteil vom 10.01.2002 - IX ZR 61/99).

Bei einer juristischen Person als Schuldner ist eine weder dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan angehörende noch am Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligte natürliche Person grundsätzlich keine nahestehende Person i. S. des § 10 I Nr. 2 GesO, es sei denn, sie hat aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Bei Rechtshandlungen, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist, wenn eine Vormerkung bindend bewilligt wird, für die Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung gestellt wurde. Der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Ersatz von Verwendungen ist schon im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse sind auch im Gesamtvollstreckungsverfahren vorab zu begleichen (BGH, Urteil vom 23.11.1995 - IX ZR 18/95).

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Werden einer GmbH durch einen Management-Dienstleistungsvertrag mit einer AG die Aufgaben der Geschäftsführung in der AG umfassend übertragen, ist die GmbH in der Insolvenz der AG als nahe stehende Person i.S. des § 138 II Nr. 1 Alt. 2 InsO zu qualifizieren. Ist der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH zugleich alleiniger Vorstand einer AG, ist die GmbH in der Insolvenz der AG auf Grund des auf der personellen Verflechtung beruhenden Abhängigkeitsverhältnisses der Gesellschaften gem. § 17 I AktG als nahe stehende Person i.S. des § 138 II Nr. 1 Alt. 1 InsO zu qualifizieren. Ist der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH zugleich alleiniger Vorstand einer AG, an der die GmbH auf Grund unwirksamen Aktienerwerbs zeitweise mit 20 % faktisch beteiligt ist, kommt dem Stehenlassen von Forderungen der GmbH gegen die AG während dieses Zeitraums im Hinblick auf die personelle Verflechtung und das darauf beruhende Abhängigkeitsverhältnis der Gesellschaften gem. § 17 I AktG eigenkapitalersetzender Charakter zu (LG Freiburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 O 122/05, GmbHR 2006, 704).

§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Zahlungsklage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn die Antragsgegnerin zu 1 die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff InsO in anfechtbarer Weise erworben hätte. In Betracht kommen insoweit allenfalls die geltend gemachten Tatbestände der Deckungsanfechtung nach §§ 130 f InsO. Für die Voraussetzungen anderer Anfechtungstatbestände fehlt es an jedem Vortrag. Wie die Vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt haben, hat die Antragsgegnerin zu 1 die Aufrechnungsmöglichkeit bereits mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag vom 21. April 2010 erlangt. Auf den Antrag vom 6. August 1999 kann nicht gemäß § 139 Abs. 2 InsO abgestellt werden. Die Vorschrift, deren Voraussetzungen der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen hat, setzt voraus, dass der Antrag zulässig und begründet war. Ist er rechtskräftig abgewiesen worden, wird er nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen wurde (§ 139 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war hier zwar der Fall.

Voraussetzung ist aber weiter, dass eine einheitliche Insolvenz des Schuldners vorgelegen hat. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels zureichender Masse (§ 26 InsO) der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut ein Insolvenzgrund eingetreten, ist der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 11; vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 7).

Im Streitfall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass eine einheitliche Insolvenz nicht vorliegt. Sie haben dies auf den langen Zeitraum zwischen den Insolvenzanträgen (fast 11 Jahre) und die zwischenzeitlichen geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners gestützt, der auch mehrere Unternehmen neu gegründet und betrieben hat. Diese Würdigung wird im Prozesskostenhilfeantrag nicht angegriffen. Ein solcher Angriff erscheint auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg möglich, weil diese Feststellungen gemäß § 559 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sind. Ein zulässiger und begründeter Rechtsbeschwerdeangriff gegen diese Feststellungen wird weder angekündigt noch ist eine entsprechende Möglichkeit ersichtlich. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung einer einheitlichen Insolvenz auf die fortbestehende Forderung der Antragsgegner. Diese war zum einen relativ gering. Zum anderen ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 1 in der fraglichen Zeit die Akte weggelegt und die Beitreibung der Forderung nicht betrieben hat. Soweit der Antragsteller die Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf (bestrittene) "weitere offene Verbindlichkeiten" stützt, fehlt es an jedem substantiierten Vortrag, welche sonstige bei Insolvenzeröffnung vorhandenen durchsetzbaren Verbindlichkeiten schon bei Eingang des ersten Insolvenzantrags bestanden. ..." (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZA 9/14).

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Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 145/08 zu InsO § 139 Abs. 2 Satz 2)

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Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag (BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 138/06 zu InsO §§ 93, 139).

Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127; zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 ). Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich (zu InsO § 139 Abs. 2). Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt (BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06 zu InsO § 139 Abs. 2 Satz 2).

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluss an Senat, NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88). Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluss an Senat, NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01).

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Für die Berechnung der Insolvenzanfechtungsfristen kommt es jedenfalls dann bereits auf den Eingang des Antrags beim unzuständigen Insolvenzgericht an, wenn später nach Abgabe durch das zuständige Insolvenzgericht gerade auf diesen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet wird (LG Bonn, Urteil vom 30.11.2005 - 1 O 324/05, NZI 2006, 110).



§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 130/13).

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Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZR 200/12).

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Bei einer Lastschriftbuchung im Abbuchungsauftragsverfahren ist für die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Schuldnerbank die Lastschrift einlöst (BGH, Urteil vom 17.01.2013 - IX ZR 184/10).

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Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht (BGH, Urteil vom 27.09.2012 - IX ZR 15/12).

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Vorausabtretung von Schlusssaldo und kontokorrentgebundenen Forderungen (BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZR 111/08).

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Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde. Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 78/09).

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Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundstück einem Gläubiger eine dem vorgemerkten Rückübertragungsanspruch des Grundstücksverkäufers nachrangige Grundschuld bewilligt und dem Gläubiger auch den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des Rücktritts vom Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07 zu InsO § 140 Abs. 1 und 3).

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Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06).

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Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 56/06 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 667, 675).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird (BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 231/04 zu InsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1).

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„... Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Diese Wirkungen treten ein, sobald eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Begründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 166), weil sie zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; G. Fischer ZIP 2004, 1679, 1680). Die Hingabe eines Schecks stellt nach § 364 Abs. 2 BGB eine Leistung erfüllungshalber dar, mit der der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit übernimmt (vgl. BGHZ 44, 178, 179; 83, 96, 101). Ob für die Anfechtung wegen der Haftung des Ausstellers nach Art. 12 Satz 1 ScheckG bereits der Ausstellungszeitpunkt maßgeblich sein kann (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO; einschränkend § 129 Rn. 145; HmbKomm-InsO/Rogge, § 129 Rn. 83; Spliedt EWiR 2005, 479), oder ob auf den Zeitpunkt der Einlösung abzustellen ist, weil der Schecknehmer vorher regelmäßig noch keine feste Rechtsposition besitzt (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 140 Rn. 8; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 819; wohl auch Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 140 Rn. 4), kann offen bleiben, weil sich die verschärfte Haftung des Scheckausstellers vorliegend nicht ausgewirkt hat. Die Beklagte hätte den Scheck zwar ungeachtet der Vordatierung nach Art. 28 Abs. 2 ScheckG sofort zur Einlösung vorlegen können. Mit der Annahme einer Leistung erfüllungshalber ist aber in der Regel eine Stundung der ursprünglichen Forderung verbunden, die entweder mit der Erfüllung oder dadurch endet, dass der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt (vgl. BGHZ 96, 182, 193 zum Wechsel; BGHZ 116, 278, 282; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 364 Rn. 9). Das gilt bei der Annahme eines Schecks jedenfalls dann, wenn dieser vom Aussteller mit einem späteren Datum versehen wird (vgl. Staudinger/ Olzen, BGB Neubearbeitung 2006 § 364 Rn. 60 m.w.N.). Eine Stundung der ursprünglichen Forderung, der die Beklagte hier auch Rechnung getragen hat, ist aber als solche nicht gläubigerbenachteiligend (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, WM 2006, 621, 625 zur Wechselbegebung). ..." (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZR 31/05)

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§ 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721). Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden (BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03).

Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat (BGH, Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05 zu InsO §§ 49, 110, 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1, BGB § 1123 Abs. 1).

Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war (BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02).

Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluss des Mietvertrags (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - IX ZR 237/03).

§ 96 I Nr. 1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO erforderlichen Merkmale erfüllt. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden. Ist eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen von einer Bedingung abhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde; dasselbe gilt für befristete Ansprüche (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 195/03).

Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") als vorgenommen gilt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.1.2004 - IX ZR 39/03, ZIP 2004, 513). Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.7.2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 = NZI 2003, 597, 599). Die Kenntnis des Leistungsempfängers (hier: Finanzverwaltung) von Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird vermutet (§ 133 I 2 InsO), wenn er vor der Zahlung wegen erheblicher Steuerrückstände zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in erheblicher Höhe (hier: 400000 DM) erlassen hat, nur Teilzahlungen (hier: 65300 DM) vom Drittschuldner darauf erhält und sich durch eine umfangreiche Betriebsprüfung zusätzliche Einblicke in das schuldnerische Unternehmen verschafft hat (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 318/01).

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03).

Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung (BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZR 166/02).

Bei einer juristischen Person als Schuldner ist eine weder dem Vertretungs- oder Aufsichtsorgan angehörende noch am Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligte natürliche Person grundsätzlich keine nahestehende Person i. S. des § 10 I Nr. 2 GesO, es sei denn, sie hat aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Bei Rechtshandlungen, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist, wenn eine Vormerkung bindend bewilligt wird, für die Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Antrag auf Eintragung der Vormerkung gestellt wurde. Der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Ersatz von Verwendungen ist schon im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse sind auch im Gesamtvollstreckungsverfahren vorab zu begleichen (BGH, Urteil vom 23.11.1995 - IX ZR 18/95).

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Nach der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Deshalb sind auch nach Eröffnung entstandene Zinsforderungen Bestandteil der Masse. Gemäß § 140 I InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103). Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH, LM H. 6/1997 GesO Nr. 22 = WM 1997, 545 = ZIP 1997, 513). Für den vorliegenden Fall einer Vorausverpfändung nichts anderes gelten (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007 - 23 U 297/05).

Soll ein noch nicht existentes Erbbaurecht durch eine Grundschuld belastet werden und wird zunächst die Eintragung der Grundschuld zu Lasten des Grundstücks beantragt, an dem das Erbbaurecht errichtet werden soll, so findet nach der Entstehung des Erbbaurechts eine Vorverlagerung des Wirksamwerdens der Bestellung der Grundschuld am Erbbaurecht nach § 140 Abs. 2 InsO auf den Zeitpunkt dieses Eintragungsantrags nicht statt (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2006 - 7 U 82/05, OLG-NL 2006, 105).

§ 141 Vollstreckbarer Titel

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 II Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen. Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner ein beschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen. Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen (AG Duisburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 62 IN 189/04, ZVI 2005, 129).



§ 142 Bargeschäft

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren kann in einem später eröffneten Insolvenzverfahren als kongruente Deckung anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 5.12.2011 - IX ZR 118/11 zu §§ 54, 129 Abs 1, 130, 142 InsO).

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Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto. Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9). Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 283/07).

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„...Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts angenommen, der Kläger könne Rückzahlung des gesamten an den Beklagten gezahlten Honorars unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung verlangen. Die Zahlung habe die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Der Beklagte habe dadurch im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag eine Befriedigung erlangt, die er nicht in der Art und auch nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe. Die Schuldnerin habe das Vertragsangebot des Beklagten vom 21. Mai 2002 allenfalls konkludent durch die Überweisung des Honorars am 28. Mai 2002 angenommen. Werde der Anspruch erst durch die Zahlung begründet, sei die Deckung inkongruent. In Bezug auf den für die GmbH geleisteten Teilbetrag lägen die Voraussetzungen des § 131 InsO schon deshalb vor, weil die Zahlung der Schuldnerin nicht als Annahme des an die GmbH gerichteten Vertragsangebots angesehen werden könne.

Bei Annahme eines Vertragsschlusses des Beklagten mit beiden Gesellschaften sei diese dennoch mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs inkongruent. Aus der Vorleistung könne nicht auf eine entsprechende Pflicht geschlossen werden. Soweit die Schuldnerin das Honorar für die GmbH bezahlt habe, ergebe sich die Inkongruenz auch daraus, dass der Beklagte eine Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten habe, obwohl diese ihm den Betrag nicht geschuldet habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO seien nicht gegeben. Der Anspruch der beiden Gesellschaften auf Beratungsleistungen des Beklagten stelle keine unmittelbare Gegenleistung für die Zahlung dar. Der Beklagte habe auch unter der Annahme eines Vertragsschlusses am 28. Mai 2002 allenfalls Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für seine unmittelbar bevorstehenden Leistungsabschnitte, nicht aber auf die gesamte Vergütung gehabt. Zudem greife das Bargeschäftsprivileg bei inkongruenten Deckungen nicht ein.

2. Die von der Schuldnerin für die GmbH erbrachte Zahlung von 116.000 € kann der Kläger von dem Beklagten entgegen der Auffassung der Revision und des Landgerichts nach § 134 Abs. 1 InsO, § 143 Abs. 1 InsO zurück verlangen.

a) Wird die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Schuldners getilgt, so benachteiligt dies die Insolvenzgläubiger im Allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562), was auch für den Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO genügt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704 f zu § 32 KO; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377, 1379 zu § 4 AnfG n.F.; MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. § 134 Rn. 43 f). So liegt der Fall hier. Die Masse ist um das Honorar des Beklagten verkürzt und das Vermögen der Schuldnerin reicht nicht aus, um sämtliche Insolvenzgläubiger voll zu befriedigen.

b) Die Zahlungen der Schuldnerin für die GmbH waren unentgeltlich Leistungen an den Beklagten. Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006,1156, 1157; v. 15. November 2007 - IX ZR 194/04, z.V.b.)

Im vorliegenden Fall waren die Honorarforderungen des Beklagten gegen die GmbH zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil die GmbH zahlungsunfähig war, so dass aus diesem Grund bereits zwei Tage später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt wurde. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.

Entgegen dem mündlichen Vortrag der Revision ist unerheblich, ob die Schuldnerin gegenüber der GmbH unternehmensvertraglich verpflichtet war, deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu tilgen (vgl. BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO), oder ob sie sonst infolge des Konzernverbundes ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch der Beklagte als Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig.

3. Hinsichtlich der von der Schuldnerin auf eigene Schuld geleisteten Zahlung über 116.000 € ist die Klage jedenfalls nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO begründet. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass ein Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin bereits vor dem Zeitpunkt der Zahlung bestand und die Schuldnerin hiernach vorleistungspflichtig war. Der Beklagte hätte seine fällige Vergütung dann auch aufgrund der in seinem Schreiben vom 21. Mai 2002 mitgeteilten Berechnungen gemäß § 18 BRAGO, § 10 RVG einfordern können. Das Schriftformerfordernis für die Erklärung des Auftraggebers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO steht der Kongruenz nicht entgegen, weil das vereinbarte Honorar unstreitig geringer war als die gesetzliche Vergütung.

a) Die Schuldnerin war im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig, was dem Beklagten nach seinem Auftrag, für sie wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, bekannt war.

b) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind nicht erfüllt. Das gilt auch bei einer vereinbarten Vorleistungspflicht der Schuldnerin. Auf die in den Vorinstanzen umstrittene Frage, ob die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens von vornherein aussichtslos war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Leistung des Schuldners und die bare Gegenleistung werden zwar vielfach in der Erfüllung gegenseitiger Verträge bestehen (HK-InsO/Kreft aaO § 142 Rn. 3). Der Zahlung der Schuldnerin steht hier jedoch keine Gegenleistung gegenüber. Das bloße Versprechen, eine Leistung zu erbringen, stellt entgegen der Auffassung der Revision noch keine Gegenleistung dar.

Als Bargeschäft (§ 142 InsO) werden Leistungen des Schuldners privilegiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist. Insbesondere können auch Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse verlangen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsausnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen (BGHZ 167, 190, 199 ff). An diesen Grundsätzen ist trotz einzelner kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. de Bra LMK 2006, Heft 8, S. 36; Lwowski/Wunderlich, aaO S. 314 ff) auch nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten.

Der Schuldner ist im Regelinsolvenzverfahren zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht befugt (§ 218 Abs. 1 InsO). Er kann für die Kosten, die ihm durch die Ausarbeitung des Plans entstanden sind, jedoch keinen Ersatz aus der Masse beanspruchen (vgl. Kübler/Prütting/Otte, aaO § 218 Rn. 62; FK-InsO/Jaffé, aaO § 218 Rn. 37; Braun, InsO 2. Aufl. § 218 Rn. 15; differenzierend MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 218 Rn. 92). § 256 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443, S. 50) wollte das ausdrücklich regeln. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen, weil sich ohnehin ergebe, dass der Schuldner ohne eine entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Kostenersatz, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, habe (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 182). Genauso wenig begründet § 218 Abs. 1 InsO einen Anspruch des Schuldners auf anwaltliche oder sonstige professionelle Beratung und Vertretung im Planverfahren auf Kosten der Masse. Das schließt eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zur Veranlassung angemessener Kosten für die Erarbeitung eines Schuldnerinsolvenzplans nicht aus, wenn realistische Aussichten auf eine bessere Befriedigung der Gläubiger im Planverfahren als im Wege der Regelinsolvenz bestehen (vgl. FK-InsO/Jaffé, aaO § 218 Rn. 42a).

Beauftragt der Schuldner in der Krise auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, um diesen in Verbindung mit der Antragstellung dem Insolvenzgericht vorzulegen, kann der Anwalt seinen Honoraranspruch dadurch absichern, dass er jeweils Vorschüsse in Höhe der wertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt (vgl. BGHZ 167, 190, 201). Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet, werden weitere Vorschussanforderungen für die Vertretung des Schuldners in diesen Verfahrensabschnitten zwar möglicherweise ohne Erfolg bleiben. Der Rechtsanwalt kann sich gegen einen Ausfall aber schützen, indem er seine Tätigkeit einstellt und gegebenenfalls - wenn das Mandat nicht bereits durch den Auftraggeber oder den (vorläufigen) Verwalter beendet wird - seine Dienste nach § 627 Abs. 2 BGB aufkündigt. Geht der Auftrag des Schuldners dahin, einen Insolvenzplan erst nach Antragstellung bzw. Verfahrenseröffnung auszuarbeiten, kann der Rechtsanwalt genauso vorgehen. Er muss in diesem Fall von vornherein damit rechnen, seine Tätigkeit nicht fortführen zu können, wenn die Zustimmung des (vorläufigen) Verwalters und der Organe der Gläubiger zu dem Plan ausbleibt.

c) Die geleisteten Zahlungen sind in voller Höhe zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Die Zahlung eines angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen kann zwar selbst dann, wenn diese gescheitert sind, ein Bargeschäft sein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/02, WM 2002, 1808; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, aaO § 142 Rn. 3; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 142 Rn. 8; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 142 Rn. 10). Dazu müsste die Masse jedoch zumindest teilweise eine gleichwertige Gegenleistung erhalten haben. Hierfür kommt nach den zeitlichen Grenzen des Bargeschäfts nur derjenige Teil der Leistungen in Frage, den der Beklagte innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Vergütungen erbracht hat.

Das von dem Beklagten in dieser Zeit vorgelegte Konzeptpapier eines künftigen Sanierungsplanes hatte nach der Feststellung des Landgerichts keinen praktischen Nutzen. Ein solcher Nutzen stand unabhängig von den Gründen, aus denen die Verträge mit dem Beklagten von den Auftraggeberinnen gekündigt worden sind, von vornherein erst in Aussicht, wenn ein aus dem Konzept weiter zu entwickelnder Insolvenzplan die Zustimmung der Gläubiger erwarten ließ. Bis dahin hatten sich die Möglichkeiten der Gläubigerbefriedigung durch die Leistung des Beklagten noch nicht so verbessert, dass dadurch auch nur ein Teil des abgeflossenen Honorars wertgleich in das Schuldnervermögen zurückgelangt gewesen wäre.

Auch die Stellung der Insolvenzanträge durch den Beklagten hat das Vermögen seiner Auftraggeberinnen nicht angereichert. Denn es kommt insoweit nicht auf den Vergütungsanspruch des Beklagten an, sondern darauf, ob die Schuldnerin und die GmbH durch die Leistung des Beklagten Aufwendungen erspart haben, um deren Wert die Masse noch nach § 144 Abs. 2 InsO bereichert ist. Dies ist zu verneinen. Denn auf der Grundlage der eingeholten Gutachten hätten die Schuldnerin und die GmbH Insolvenzanträge auch ohne Hinzuziehung eines anwaltlichen Beraters stellen können.

Unter diesen Umständen verweist die Revision ohne Erfolg darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung die objektiv angemessene Vergütung bar erbrachter teilbarer Leistungen eines Sanierungsberaters der Anfechtung entzogen ist (vgl. BGHZ 77, 250, 255 f; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093, 1094 f; zustimmend MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 14; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 142 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 142 Rn. 22). Der Streitfall nötigt daher auch nicht zu der Prüfung, inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist.

4. Die von den Vorinstanzen erwogene Aufrechnung des Beklagten mit einem etwaigen Teilvergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO wäre bereits nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 184/94, NJW 1995, 2783, 2784 jeweils zu § 55 Nr. 1 KO; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 96 Rn. 2, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 5). ..." (BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 113/06)

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Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 30/07 zu InsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398).

Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar. Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 195/04).

Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Drei-Monatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, diese solle für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger entrichten, bewirkt allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, NJW-RR 2003, 842 = NZI 2003, 197).Die Sozialversicherungsbeiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zu Gunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut. § 266 a StGB schafft keine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträgen (BGHZ 149, 100 [106 f.] = NJW 2002, 512 = NZI 2002, 88). Bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um ein Bargeschäft nach § 142 InsO (BGHZ 157, 350 = NJW 2004, 1444 = NZI 2004, 206).Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 157, 242 [251] = NJW 2004, 1385 = NZI 2004, 201; BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01).

Ein Bargeschäft i. S. des § 142 InsO liegt dann nicht vor, wenn die Ausführung von Lastschriften nicht der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern dient, sondern allein eigene Forderungen des Kreditinstituts betrifft (BGH, Beschluss vom 24.05.2005 - IX ZR 46/02).

Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein. Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, dass er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist.Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung von BGH, NJW 1999, 3264 = LM H.8/1999 GesO Nr. 50; BGH, Urteil vom 25.01.2001 - IX ZR 6/00).

§ 143 Rechtsfolgen

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurück zu gewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages stützen (BGH, Urteil vom 16.10.2014 - IX ZR 282/13).

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Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.04.2014 - IX ZR 201/13).

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Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft fortlaufend zur Vorfinanzierung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Kredite, die in der Art eines Kontokorrentkredits jeweils vor Erhalt des Nachfolgedarlehens mit Hilfe öffentlicher Beihilfen abgelöst werden, ist die Anfechtung wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum beschränkt. Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer behördlichen Genehmigung nichtig sein, hat der ordentliche Richter selbständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Anwendungsfall eingreift (im Anschluss an BGH, 4. Februar 2004, XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19; BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 7/12).

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Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen Rückgewähranspruchs ist nicht insolvenzzweckwidrig und nichtig, wenn die Masse als Gegenleistung einen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses des vom Abtretungsempfänger zu führenden Rechtsstreits erhält (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11).

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Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat. Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12 - Göttinger Gruppe).

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Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Ob der Schuldner dabei aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 96/11).

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Anfechtungsgegner der Insolvenzanfechtung ist der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswertes. Hierbei muss es sich nicht um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln (Festhaltung BGH, 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 und BGH, 29. September 2011, IX ZR 202/10, WM 2012, 85). Die Weiterleitung einer anfechtbar erhaltenen Zahlung befreit den Anfechtungsgegner nicht von seiner Rückgewährpflicht, da er gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldner unterliegt, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - IX ZR 142/11).

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Der Fiskus ist von der Rechtshandlung an dem Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen verpflichtet, wobei es auf die steuerliche Ertragshoheit nicht ankommt. Als gezogene Nutzungen herauszugeben sind Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden, und ersparte Zinsen für Kassenverstärkungskredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind (BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 125/11).

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Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301 ff; BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11).

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Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschriftermächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger. Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftungsverbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten tilgen will. Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwirkung zu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden Dritten auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzverwalters sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten als Gesamtschuldner angefochten werden (Bestätigung von BGH, 29. November 2007, IX ZR 165/05, WM 2008, 363; BGH, Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11 zu §§ 131 Abs 1 Nr 1, 143 Abs 1 S 1 InsO, §§ 44 AO, 73, 191 Abs 1 S 1 AO u.a.).

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Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.12.2011 zu $§ 44a, 135 Abs 2, 143 Abs 3, 147 InsO).

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Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276 = NJW 2007, 1357 = NZI 2007, 225; BGH, Urteil vom 06.10.2009 - IX ZR 191/05 zu InsO §§ 129 I, 133 I, 143 I).

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Die Rückgewährpflicht trifft auch den Gläubiger, der einen Empfangsbeauftragten eingeschaltet hat. § 817 BGB ist auf das Rückgewährverhältnis ebenso wenig entsprechend anwendbar wie § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 53/08).

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„... Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv ohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Etwaige tatsächlich erzielte Gewinne seien so gering gewesen, dass sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht von Bedeutung seien. Die Beklagte sei jedoch trotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so zu stellen, als könne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Agio und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten anderweitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.

1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insolvenzverwalter könne die Auszahlung von in „Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen nicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten Anlagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwaltungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von ihr nicht angegriffen.

2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne sie mit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückgewähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung jedoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen. Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursordnung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung wegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).

Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).

3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Entreicherung verneint; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag der Beklagten übergangen worden sei.

Zu Unrecht meint die Beklagte, sie sei nicht bereichert, weil ihr in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19).

Soweit die Beklagte meint, sie dürfe die Einlage als Aufwand für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht sie, dass die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.

b) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagte gegenüber anderen getäuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO Rn. 21).

III. 1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforderung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. ..." (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 221/07)

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Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZR 85/06 zu InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2).

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„...Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Beklagte war einer ihrer Gesellschafter. Am 5. Juni 2002 ließen die Gesellschafter der Schuldnerin die Erhöhung des Gesellschaftskapital mit Wirkung zum 1. Juni 2002 um 75.000,00 € auf 375.000,00 € notariell beurkunden. Von dem Erhöhungsbetrag sollte auf den Beklagten ein Anteil von 21.000,00 € entfallen. Wie zuvor vereinbart, wurde ein der Schuldnerin gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 76.693,78 € anteilig an die Gesellschafter zurückgezahlt, der Beklagte erhielt am 18. Juni 2002 21.474,26 €. Am folgenden Tag zahlte er zur Erfüllung seiner Kapitaleinlageverpflichtung 21.000,00 € an die Gesellschaft. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 30. Oktober 2002 wurde am 14. Februar 2003 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kapitalerhöhungsbeschluss wurde nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und am 7. oder 8. März 2005 aufgehoben.

Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter Rückzahlung der am 18. Juni 2002 als Darlehensrückzahlung ausgeschütteten 21.474,26 €, weil das zurückgezahlte Darlehen eigenkapitalersetzend gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der über 474,26 € hinausgehenden Klage begehrt. ...

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 474,26 € entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG nach den Rechtsprechungsregeln bzw. nach den §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Nr. 2 InsO a.F.

1. Auf den vorliegenden ‚Altfall' - ausgezahlt worden ist im Juni 2002, das Insolvenzverfahren wurde am 14. Februar 2003 eröffnet - sind die Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) anzuwenden. Wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008, dem Inkrafttreten der ‚Nichtanwendungsvorschrift' (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.) im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2026), eröffnet wurde bzw. die Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. vor diesem Zeitpunkt lag, sind weiter die bisherigen Vorschriften anzuwenden, darunter auch die Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden hat (Sen.Urt. v. 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 z.V.b.). Für die Vorschriften über die Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 135 Nr. 2 InsO a.F. folgt dies unmittelbar aus Art. 103 d Satz 1 EGInsO.

2. Der Beklagte hat mit der Einzahlung von 21.000,00 € am 19. Juni 2002 den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.474,26 € bis auf 474,26 € erfüllt. Die Auszahlung von 21.474,26 € am 18. Juni 2002 führte zu einem Rückzahlungsanspruch entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG, weil das Gesellschafterdarlehen des Beklagten kapitalersetzend war. In der Zahlung von 21.000,00 € am 19. Juni 2002 zur Erfüllung der Kapitaleinlageverpflichtung liegt die Rückzahlung des ausgereichten Kapitals. Die Zahlung ist auf den Rückzahlungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG zu verrechnen, weil die Tilgungsbestimmung unwirksam ist. An der Auffassung, die Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung stehe einer Umdeutung in eine Rückzahlung entgegen (BGHZ 146, 105, 106), hält der Senat nicht fest.

a) Der angegebene Zahlungszweck konnte nicht erreicht werden. Die Erfüllung einer bei einer Kapitalerhöhung übernommenen Einlageschuld mit Beträgen, die unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30 GmbHG a.F.) entnommenen worden sind, ist ausgeschlossen. Das Her- und Hinzahlen der Beträge verschleiert hier, dass der Gesellschaft kein Kapital zugeführt, vielmehr versucht wird, mit einem nicht durchsetzbaren Darlehensrückzahlungsanspruch unter Umgehung des Gebots realer Kapitalaufbringung aufzurechnen. Eine solche Aufrechungserklärung des Gesellschafters kann die Einlageschuld schon deswegen nicht zum Erlöschen bringen, weil der Gesellschafterforderung auf Darlehensrückzahlung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion des Darlehens der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entgegensteht (BGHZ 90, 370, 376). Mit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Gesellschafter würde außerdem gegen den das Kapitalaufbringungsrecht beherrschenden, in § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verstoßen, wonach Einlageverpflichtungen unverkürzt und in der Form zu erfüllen sind, wie sie der Gesellschaft zugesagt und im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind (Senat, BGHZ 113, 335, 340; 125, 141, 143). Auch eine Aufrechnung durch die Gesellschaft, die § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG grundsätzlich zulässt, ist ausgeschlossen, wenn die Darlehensrückzahlungsforderung des Inferenten eigenkapitalersetzend ist, weil diese Gesellschafterforderung nicht liquide, fällig und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, 143).

b) Mit der Zahlung an die Gesellschaft ist jedoch der Anspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt worden. Die Tilgungsbestimmung, die Einlageschuld tilgen zu wollen, war - wie ausgeführt, weil auf Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften angelegt - unwirksam. Da neben der Einlageschuld nur noch die Forderung nach § 31 Abs. 1 GmbHG bestand, war die Zahlung dieser Schuld zuzuordnen. Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118; 165, 352, 356; Sen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118).

Der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft verlangt kein anderes Ergebnis. Der Beklagte hat der Schuldnerin zwar im wirtschaftlichen Ergebnis kein neues Kapital zugeführt, aber ihr und ihren Gläubigern auch kein Kapital entzogen, sobald er den verbotswidrig ausgezahlten Betrag - sei es auch als ‚Einlage' - zurückgewährt hat. Der Inferent bleibt, sofern der Kapitalerhöhungsbeschluss - anders als im vorliegenden Fall - eingetragen wird, zur Bareinzahlung verpflichtet und wird vor einer Verdoppelung seiner Zahlungspflichten bewahrt. Soweit die Verrechnung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion nicht möglich ist, bleiben sowohl der Einlageanspruch als auch das Gesellschafterdarlehen erhalten. ..."

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Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben bestehende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vor-konkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814).

Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 130/07 zu InsO §§ 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1).

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„... 1. Die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte anfechtungsrechtliche Pflicht zur Rückgewähr der ihr zugeflossenen Versicherungssummen war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die Auszahlung der Versicherungen beruhte auf einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners, nämlich der Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigte für die abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Einklang mit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350, 354) hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte für diese Einsetzung eine Gegenleistung erbracht hat und hat dies in tatrichterlicher Verantwortung verneint. Hierbei sprach insbesondere die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde zur Übertragung der ideellen Grundstückshälfte der Beklagten an ihren verstorbenen Ehemann vom 20. Juli 2004 gegen ihre Rechtsbehauptung einer entgeltlichen Einsetzung als Bezugsberechtigte.

Das Berufungsgericht hat den Anfang der Vierjahresfrist des § 134 Abs. 1 InsO ferner mit dem schon genannten Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 (aaO S. 357) für den Zeitpunkt angenommen, an dem der Ehemann der Beklagten verstarb und dadurch den Versicherungsfall auslöste. Vorher konnte die Bezugsberechtigung der Beklagten nach den hier gegebenen Umständen frei widerrufen werden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein Anlass. Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann haben die auch hier gegebene Möglichkeit, die Bezugsberechtigung unwiderruflich auszugestalten und damit der Begünstigten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht zu verschaffen, nicht genutzt.

2. Der Streitgegenstand betraf im Kern danach nur noch die Frage, ob die Beklagte nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem Einwand der Entreicherung wegen der von ihr verbrauchten Teile der Versicherungssummen ausgeschlossen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift kommen zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Das Berufungsgericht hat sie jedoch nicht entschieden. Sie sind auch nicht entscheidungserheblich.

Die Beklagte gehörte zu dem in § 138 Abs. 1 InsO bezeichneten nahe stehenden Personenkreis des Urhebers der angefochtenen Rechtshandlung. Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob Angehörige dieses Personenkreises ihre Unredlichkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausräumen müssen (so OLG Düsseldorf NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Umkehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen.

Der Bundesgerichtshof hat auch noch nicht entschieden, ob dem Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung hier nur bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Im Schrifttum wird diese Frage unterschiedlich beurteilt. Das Berufungsgericht spricht sie nur indirekt an. Es zitiert die in diesem Punkt kontroversen Kommentierungen von Kirchhof (Münch-KommInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 107), der einfache Fahrlässigkeit genügen lässt, und von Kreft (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 143 Rn. 2830), welcher die Bestimmung im Sinne grober Fahrlässigkeit deutet. Hieraus und aus der Subsumtion des Berufungsurteils kann nur geschlossen werden, dass das Berufungsgericht auch diese Grundsatzfrage nicht für entscheidungserheblich erachtet hat, sondern der Beklagten aufgrund ihres Einblicks in die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemannes vorwirft, sich in besonders schwerwiegender Weise der sich aufdringenden Erkenntnis verschlossen zu haben, das hinterlassene Vermögen könne nicht ausreichen, um die Erblasserschulden zu befriedigen, wenn die Beklagte hiervon nicht sogar Kenntnis hatte. Ob diese tatrichterliche Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. ..." (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - IX ZA 11/07)

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Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284). Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06 zu InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421).

Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 16.11.2007 - IX ZR 194/04 zu InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1).

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„... Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKommInsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). ..." (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZR 122/05)

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Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten. Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04 zu InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987).

Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (BGH, Urteil vom 21. 09.2006 - IX ZR 235/04).

Stützt sich die Klage des Insolvenzverwalters nicht auf § 143 I S. 1 InsO, sondern auf die anfechtbar erlangte Möglichkeit des Anfechtungsgegners zur Aufrechnung (§ 96 I Nr. 3 InsO), dann bleibt die Haupt-/Passivforderung des Insolvenzverwalters Rechtsweg bestimmend (BGH, Urteil vom 04.08.2005 - IX ZR 117/04).

Der Besitzer einer Bürgschaftsurkunde hat diese gem. §§ 131 I 1., 143 I 1 InsO auch dann an den Insolvenzverwalter herauszugeben, wenn die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung zuvor abgetreten worden war. Ob der Besitzer durch die Herausgabe gegenüber Dritten ersatzpflichtig wird, ist für die Frage der Rückgewähr nach § 143 InsO nicht von Bedeutung. (Leitsatz der Redaktion; BGH, Beschluss vom 24.05.2005 - IX ZR 77/03).

Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03).

Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfecht-bare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 252/01).

Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. Die Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war. Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02).

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Die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anfechtungsgegner bei anfechtbarem Erwerb von Geld jedenfalls Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten hat (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 557 = NZI 2007, 230), gilt uneingeschränkt auch für den Fiskus als Anfechtungsgegner (OLG Köln, Urteil vom 20.06.2007 - 2 U 4/07).

Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligend i. S. von § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i. S. von § 261 I StGB stammt. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i. S. von § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i. S. von § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2006 - 27 U 169/05, ZIP 2006, 1104).

Stellt eine Zuwendung an die Ehefrau eines Gesellschafters eine unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Garantiekapitals (§ 30 I GmbHG) zulässige Entnahme dees Gesellschafters in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung dar, scheidet eine Haftung der Ehefrau nach § 143 I S. 1, II S. 1, § 134 InsO auf Rückgewähr dieser Zuwendung aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - 6 U 2/05, GmbHR 2006, 535).

§ 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ih
ren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKommInsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). ..." (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZR 122/05)

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Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gem. § 144 I InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen (OLG Schleswig, Urteil vom 05.07.2007 - 5 U 48/07).

§ 144 I InsO lässt auch die nicht akzessorischen Sicherungsrechte Dritter wieder aufleben. Ist auf Grund des Abstraktionsprinzips die ursprüngliche Sicherheit erloschen, ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt und verpflichtet einen Dritten, der Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Gemeinschuldners geleistet hat, zur Neubestellung der Sicherheit. Seiner Inanspruchnahme aus dem Sicherungsrecht durch den Sicherungsnehmer kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf das Nichtbestehen des Sicherungsrechts berufen und ist so zu behandeln, als wäre er seiner Pflicht zur Neubestellung nachgekommen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2003 - 9 U 127/02, NZI 2004, 267).

§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZR 98/11).

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Auch ein Prozessvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend. Rechtsnachfolge i. S. von § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02).

Auch in der Gesamtvollstreckung findet die Anfechtung gegenüber Einzelrechtsnachfolgern des ersten Leistungsempfängers nach Maßgabe der § 40 II KO, § 145 II InsO statt. Eine Einzelrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn der Empfänger eines anfechtbar begebenen Schecks diesen über das Konto einer anderen Person zu deren Gunsten einziehen lässt (BGH, Urteil vom 10.01.2002 - IX ZR 61/99).

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Rechtsnachfolger i.S. d. § 145 II InsO ist die Bank auch dann nicht, wenn der auf einem bei ihr geführten Konto gutgeschriebene Geldbetrag auf Grund der Buchungen und der Belege nachvollziehbar erfasst werden kann (OLG Rostock, Urteil vom 26.02.2007 - 3 U 96/06).



§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs

(1) Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist das Anfechtungsrecht des Verwalters in einem ersten Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren verfristet oder verjährt, ist dadurch der Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr zur Masse eines Zweitverfahrens nicht mitbetroffen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 268/12).

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Das Stehenlassen der Gesellschafterleistung, das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führt, ist in der Insolvenz des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters muss bei der Anmeldung von Forderungen in der Insolvenz der Gesellschaft die Anfechtbarkeit des der Forderung entgegengehaltenen Eigenkapitalersatzeinwands nicht schon innerhalb der Anfechtungsfrist geltend machen (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 236/07 zu InsO §§ 134, 146 a.F.; GmbHG § 32a).

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Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche. Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätzlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2008 - IX ZR 209/06 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129, 146 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1).

Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfechtungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Aufrechnung (Verrechung; BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IX ZR 120/04 zu InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §§ 129 ff, § 146 Abs. 1).

In Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 1998 beantragt worden sind, verjährt der Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 146 InsO, wenn die rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04 - EGInsO Art. 106; KO § 41; InsO § 146 Abs. 1).

Die Verjährungsfrist des § 146 I InsO berechnet sich nach §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist (BGH, Urteil vom 13.01.2005 - IX ZR 33/04).

Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt (BGH, Urteil vom 28.09.2004 - IX ZR 155/03).

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Die Regeln des Kapitalersatzrechts gem. § 32 a GmbHG greifen unabhängig davon ein, welcher Natur das Rechtsverhältnis ist, dem der stehengelassene Anspruch entspringt. Dem durch das Recht der Kapitalerhaltung gem. §§ 30, 31 GmbHG vermittelten Schutz der Gläubiger der darlehensgebenden Gesellschaft ist kein Vorrang gegenüber den Regeln des Kapitalersatzrechts gem. § 32 a GmbHG zu Gunsten der Gläubiger der darlehensnehmenden Gesellschaft einzuräumen. Die Anfechtungsfrist gem. § 146 I InsO a.F. ist gewahrt, wenn der Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist, und der vorgetragene Sachverhalt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts zu prüfen. Die Geltendmachung der Anfechtungseinrede trotz Eintritts der Verjährung setzt voraus, dass sich der Veräußerungsgegenstand noch in der Insolvenzmasse befindet und der Insolvenzverwalter die Rechtsstellung der Insolvenzmasse verteidigungsweise wahrt. Eine angriffsweise Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs ist nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2007 - 14 U 25/06).

§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung

(1) Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach den §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge unwirksam werden.

(2) Die Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.12.2011 zu $§ 44a, 135 Abs 2, 143 Abs 3, 147 InsO).

§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. 2 § 766 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen (BGH, Urteil vom 26.06.2014 - IX ZR 162/13).

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Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 30/11).

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Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind (BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - IX ZB 31/10).

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Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 273/11).

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Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 77/08 zu InsO §§ 4, 148 Abs. 2, ZPO § 765a ).

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 127/05).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02).

§ 149 Wertgegenstände (n.F.)

(1) Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts. Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist. Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden. Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967, VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993, IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98). § 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberechtigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Kostenpauschalen geht. Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur Befriedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger verwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abzuziehen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 140/11).

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„... 1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

Die von Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71 Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO) war hier schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2 InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl. Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und, wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.

3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergäbe. ..." (BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZR 109/10)

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Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Anordnung des Insolvenzgerichts einen Geldbetrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto ein und wird dieses Treuhandkonto nach Insolvenzeröffnung als Hinterlegungskonto aufrechterhalten, so verbleibt das Guthaben im Treuhandvermögen des Insolvenzverwalters persönlich; es wird nicht Teil der Masse (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - IX ZR 91/06):

„... Das Berufungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages zusteht. Ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Masseverbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326, 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 55 Rn. 33; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307, 317 f, BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Es liegt auch nicht der Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor.

Der Umstand, dass der beklagte Insolvenzverwalter das von ihm während der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "Insolvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149 InsO fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch richtete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vorläufigen Insolvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658; v. 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06, WM 2007, 895, 896; OLG Bremen ZInsO 2005, 322, 323; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Denn die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung an den vorläufigen Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Hierfür ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2 gewusst hat, dass der Schuldnerin in Höhe der Überzahlung kein Anspruch gegen die Klägerin zustand (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30). Einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse erwarb die Klägerin hierdurch nicht. Bei dem vom Beklagten zu 1 eingerichteten Anderkonto handelte es sich um ein Treuhandkonto; daher fiel es nicht in das Schuldnervermögen. Daran hat sich durch den Beschluss der Gläubigerversammlung nichts geändert; der Beklagte zu 1 blieb Vollrechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7). ..."

§ 150 Siegelung

Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

§ 152 Gläubigerverzeichnis

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.

(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.



§ 153 Vermögensübersicht

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.

(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98 , 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Verschweigt der Schuldner in seiner eidesstattlichen Vermögensübersicht ein Guthaben von 42.000 DM, das nach Insolvenzeröffnung an eine von ihm beherrschte Gesellschaft ausgezahlt wird, so rechtfertigt dies die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 6 InsO nicht. Die eidesstattliche Versicherung der Vermögensübersicht nach § 153 InsO nach einem Antrag des Gläubigers ist mit dem Vermögensverzeichnis des Schuldners nach § 305 InsO nicht gleichzusetzen. Dies gilt jedenfalls für Altfälle (vor dem 1.12.2001). Stützt das Insolvenzgericht die Versagung allein auf § 290 I Nr. 6 InsO, so ist das Beschwerdegericht an einer Versagung nach § 290 I Nr. 5 InsO wegen der bindenden Feststellung des Erstgerichts gehindert. Die Sache ist dann zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung das Rechtsmittelgericht unterbleibt in diesem Fall, wenn im Zeitpunkt der Rückverweisung weder eine Erfolglosigkeit noch ein Obsiegen vorliegt (LG Memmingen, Beschluss vom 28.06.2004 - 4 T 1777/03, ZVI 2004, 627).

§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung

(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.

(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

(3) Für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlussprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine entsprechende Anwendung von § 71 III GmbHG auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet aus. Eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner stehen die Vorschriften der Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie einer Ausdehnung der Befreiung von der Prüfungspflicht entgegen. Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, die Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, unterliegen ohne Befreiungsmöglichkeit der Prüfungspflicht nach § 316 HGB (OLG München, Beschluss vom 10.08.2005 - 31 Wx 61/05, NZG 2006, 69).

§ 156 Berichtstermin

(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter haftet für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten, die er aufgrund einer schuldhaften Verkennung der Finanzierbarkeit verursacht hat; insbesondere hat er zu Beginn seiner Tätigkeit eine Vergleichsrechnung zur Fortführung bzw. Liquidation des Betriebs aufzustellen und darf sich nicht auf die Liquiditätspläne der Schuldnerin verlassen. Im Rahmen der Unternehmensfortführung muss er ständig die Finanzierbarkeit der Massekosten und -verbindlichkeiten prüfen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2002 - 12 U 112/02, ZIP 2003, 267).

§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung

(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

(2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.

§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165ff. InsO zu verwerten. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. Bemisst sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz auf Grund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfasst, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat (BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00).



§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen (n.F.)

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

Leitsätze/Entscheidungen:

Beabsichtigt der vorläufige Insolvenzverwalter die übertragende Sanierung des schuldnerischen Unternehmens, genügt er der ihm obliegenden Mitteilungspflicht gegenüber absonderungsberechtigten Gläubigern bereits durch Angabe von Verwertungsform und zu erwartendem Erlös. Unterlässt es der Verwalter, vor der übertragenden Sanierung die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, ist der hieraus entstehende Schaden nicht ein Einzelschaden des absonderungsberechtigten Gläubigers, sondern Gesamtschaden (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003 - 14d O 34/02, DZWir 2003, 389).

Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht ein Einschreiten gem. § 58 InsO ablehnt, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. Wenn die Gläubigerversammlung die Zustimmung zu einem vom Insolvenzverwalter zu führenden Rechtsstreit verweigert, der (vorläufige) Gläubigerausschuss die nach § 160 II Nr. 3 InsO erforderliche Zustimmung aber erteilt, ist die nicht erteilte Zustimmung der Gläubigerversammlung unbeachtlich (LG Göttingen, Beschluss vom 15.05.2000 - 10 T 42/00, NZI 2000, 491).

§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung

In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.


§ 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.

(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Verkauf der Gemeinschuldnerin an eine ihr nahestehende Auffanggesellschaft ist, und zwar nach geltendem Recht wie nach § 162 InsO, per se verdächtig. Auch wenn der Konkursverwalter eine verhältnismäßig schnelle Entscheidung über die Betriebsführung, -schließung oder -veräußerung zu treffen hat, so enthebt ihn dies nicht der Pflicht, in Vertragsverhandlungen mit Übernahmeinteressenten einzutreten, selbst wenn deren Interesse sich noch nicht zu einem konkreten, das vorliegende Angebot einer der Gemeinschuldnerin nahestehenden Auffanggesellschaft übersteigenden Angebot verdichtet hat. An dieser Pflichtenstellung ändert auch die Zustimmung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses nicht. Bei der - eiligen - Prüfung von den Warenbestand angeblich belastenden Patent- oder Lizenzrechten darf sich der Konkursverwalter nicht allein auf Auskünfte des Patentanwalts der Gemeinschuldnerin verlassen. Bei Meidung eigener Verantwortlichkeit hat er vielmehr unbefangenen Rechtsrat einzuholen oder sich selbst rechtskundig zu machen (OLG München, Urteil vom 21.03.1997 - 14 U 520/96, NZI 1998, 84).

§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, dass die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.

(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.

§ 164 Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165ff. InsO zu verwerten. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. Bemisst sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz auf Grund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfasst, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat (BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00, NJW 2001, 1496).

Leitsätze/Entscheidungen:

Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen. Ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährt (BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 248/12).

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Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 181/11).

***

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i. S. der §§ 159, 165ff. InsO zu verwerten. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich. Bemisst sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz auf Grund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfasst, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat (BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00).



§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder an die Europäischen Zentralbank abgetreten wurde.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14).

***

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands (BGH, Urteil vom 25.09. 2014 - IX ZR 156/12).

***

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht (BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 49/12).

***

Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11).

***

Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZR 10/10).

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Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt (BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08 zu InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412).

***

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist (BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 65/08 zu InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412).

Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen (BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - IX ZR 112/08 zu InsO § 166 Abs. 2).

Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07 zu InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191).

Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat. Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben. Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - IX ZR 135/05 zu InsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171).

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens vier Prozent. Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2006 - IX ZR 26/05).

Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 II InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04).

Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von BGH, NJW-RR 2004, 340 = NZI 2004, 137 = ZIP 2004, 42) (BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 25/03).

Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale. Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forderung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungskostenpauschale entgangen (BGH, Urteil vom 20.11.2003 - IX ZR 259/02).

Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen ergeben (BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 218/02).

Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist. Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 262/01).

***

In der Insolvenz des Zedenten steht das Verwertungsrecht in einem solchen Falle dem Insolvenzverwalter zu. Ist der Versicherungsfall in der BUZ bereits vor Insolvenzeröffnung eingetreten und die Hauptversicherung deshalb beitragsfrei gestellt, so gebührt die nach der Insolvenzeröffnung eintretende Wertsteigerung der Lebensversicherung dem Zessionar (OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - 27 U 118/05).

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Ein Sicherungsnehmer von Praxis- und Laboreinrichtungsgegenständen eines Arztes hat in der Insolvenz des Arztes keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 166, 169 InsO. Da diese Gegenstände aufgrund ihrer Unpfändbarkeit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen, ist der Insolvenzverwalter auch nicht zu ihrer Verwertung gem. § 166 InsO befugt (LG Aachen, Urteil vom 16.03.2006 - 1 O 506/05, ZVI 2006, 309).

§ 167 Unterrichtung des Gläubigers

(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.

(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

§ 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforderungen anzurechnen (BGH, Urteil vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14).

***

„... 1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht genügt.

a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).

b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener, 7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift Uhlenbruck 2000, S. 239, 246).

2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340).

3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Entscheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.

Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). ..." (BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - IX ZR 264/12)

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Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZR 10/10).

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Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert (BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 208/08).

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Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 03.11.2005 - IX ZR 181/04).

§ 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten. Aus einer Anordnung nach § 21 II 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 S. 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 II 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 7/09).

***

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Gute (BGH, Urteil vom 16.02.2006 - IX ZR 26/05).

Die 4%ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 S. 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertragliche Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlasses an den Absonderungsberechtigten (BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02).



§ 170 Verteilung des Erlöses

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überlässt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands (BGH, Urteil vom 25.09. 2014 - IX ZR 156/12).

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Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11).

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Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07 zu InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191).

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Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 14/07, InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670).

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Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat. Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben. Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05 zu InsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171).

Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist. Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 262/01).

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Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung auf die Zinsansprüche/Kostenansprüche, die nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstanden sind (Fortführung von BGHZ 134, 195 = NJW 1997, 522; OLG Köln, Urteil vom 27.06.2007 - 2 U 137/06).

§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands (BGH, Urteil vom 25.09. 2014 - IX ZR 156/12).

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Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11).

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„... Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ist keine Verwertung im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO. Sie verursacht nicht den für eine Veräußerung an einen Dritten typischerweise verbundenen Aufwand. Dass der Insolvenzverwalter keine Verwertungspauschale verlangen kann, wenn er einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 InsO berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung überlässt, ergibt sich aus § 170 Abs. 2 InsO. Daran ändert nichts, dass Vorbereitungshandlungen des Insolvenzverwalters erforderlich gewesen sind (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 170 Rn. 47; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 14). ..." (BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - IX ZR 220/05).

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Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat. Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben. Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05 zu InsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171).

Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 65/04).

Die 4%ige Festellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden. Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten. Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 S. 2 InsO setzt voraus, dass gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist. Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertragliche Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsemäß um den Forderungseinzug bemüht hat. Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlasses an den Absonderungsberechtigten (BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02).

Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist. Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 262/01).

§ 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist. Die Zusage des vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05).

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§ 173 Verwertung durch den Gläubiger

(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.

(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11).

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Im vereinfachten Insolvenzverfahren ist der Treuhänder auch ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 173 II InsO i.V.m. § 313 III S. 3 InsO zur Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks im Wege der freihändigen Veräußerung berechtigt, soweit die absonderungsberechtigten Gläubiger, denen nach § 313 III S. 2 InsO das Verwertungsrecht zusteht, der Veräußerung durch den Treuhänder zustimmen (LG Kiel, Beschluss vom 15.09.2004 - 24 T 14/04, RPfleger 2004, 730).

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§ 174 Anmeldung der Forderungen

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden.

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronisches Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, 18. September 2003, IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 und BGH, 18. Januar 2007, IX ZR 44/03, WM 2007, 659 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13).

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Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Schüler und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rangrücktrittserklärung ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages zugleich mit der Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Begleitschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens gebeten werden (BGH, Urteil vom 20.02.2014 - IX ZR 137/13).

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Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 09.01..2014 - IX ZR 103/13).

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 151/12)).

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Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12).

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§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die an Stelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat. Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist (BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 163/09 zu BGB § 823 II, StGB § 170, UVG § 7 I, InsO §§ 302 Nr. 1, 174 II).

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Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 230/07 zu InsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1).

Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650; BGH, Urteil vom 12.06.2008 - IX ZR 100/07 zu ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 179 Abs. 1 , § 302 Nr. 1).

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 176/05 zu InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a).

Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus (BGH, Urteil vom 01.12.2005 - IX ZR 95/04).



§ 175 Tabelle

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war unstatthaft.

a) Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 2).

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 186 Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf den Fall, dass der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach diesen Vorschriften besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 186 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 186 Rn. 1; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 4).

b) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte die ausdrücklich so bezeichnete Erinnerung an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 4).

3. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 1. August 2007, aaO Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8). ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZB 2/14)

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„... Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).

a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung ins- gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depre, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).

2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).

b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).

bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).

ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als ‚unvollkommene Verbindlichkeit' nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12). ..." (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 83/13)

***

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 151/12)).


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Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650; BGH, Urteil vom 12.06.2008 - IX ZR 100/07 zu ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 179 Abs. 1 , § 302 Nr. 1).

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Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).


§ 176 Verlauf des Prüfungstermins

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Gericht ist zur Berichtigung eines unrichtigen Eintrags in die Tabelle auf Antrag oder von Amts wegen befugt. Ein Tabelleneintrag ist dann unrichtig, wenn er das Verhalten des Widerspruchsberechtigten nicht zutreffend wiedergibt. Ähnlich den zu § 319 ZPO entwickelten Grundsätzen sind für eine Tabellenberichtigung alle Abweichungen von dem Willen bei der Eintragung entscheidend, also die Abweichung zwischen Willensbildung und Willenserklärung. Die Befugnis eines nachrangigen Insolvenzgläubigers, im Prüfungstermin Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung zu erheben, ist in einem Feststellungsprozess zu klären (AG Köln, Beschluss vom 30.09.2004 - 71 IN 453/02, NZI 2005, 171).

Im Prüfungstermin ist die Anwesenheit des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders unverzichtbar. Zur Anberaumung des Prüfungstermins muß der Treuhänder daher gehört werden. Kann der Treuhänder wegen eines langfristig geplanten Aufenthalts in Übersee am Prüfungstermin nicht teilnehmen, ist die Verlegung des Termins aus einem erheblichen Grund i. S. des § 227 ZPO geboten (AG Berlin-Hohenschönhausen, Beschluss vom 08.09.1999 - 36 IK 1/99, NZI 2000, 139).

§ 177 Nachträgliche Anmeldungen

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 zu InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1).

***

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zulässig, wenn der Gläubiger nach Antragstellung die Anmeldung seiner Forderung nachholt. Einer Wiederholung des Versagungsantrags nach nachträglicher Forderungsanmeldung bedarf es im schriftlichen Verfahren nicht. Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 I Nr. 6 wegen grob fahrlässig unvollständiger Angaben im Vermögensverzeichnis zu versagen, wenn ein Gläubiger, der in den beiden Monaten vor Insolvenzantragstellung seine Forderung (hier: Anwaltskosten für Mahnbescheid im Auftrag des Schuldners) gemahnt hat, nicht aufgeführt ist. Einer Versagung steht nicht entgegen, dass die nicht genannte Forderung nur geringe Auswirkung auf die Befriedigungsaussichten aller Gläubiger hatte (LG Hildesheim, Beschluss vom 02.02.2004 - 7 T 3/04, ZVI 2004, 545).

§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGH, 19. März 1987, IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222). Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand (BGH, Urteil vom 08.05.2014 - IX ZR 118/12).

***

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, 18. September 2003, IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 und BGH, 18. Januar 2007, IX ZR 44/03, WM 2007, 659 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13).

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„... Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).

a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung ins- gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depre, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).

2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).

b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).

bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).

ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als ‚unvollkommene Verbindlichkeit' nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12). ..." (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 83/13)

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Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden. Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangten gestritten wird, an die Feststellung gebunden ( BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12).

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„... 2. Der Antrag der Streithelferin ist auch begründet. Das Verfahren ist mit den Erklärungen des Klägers vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen.

a) Ist - wie vorliegend - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (Senat aaO Rn. 7 mwN).

b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Senat aaO Rn. 8 mwN).

c) Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (teilweise) widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (Senat aaO Rn. 23 ff). Dies folgt für den Fall, dass - wie hier - schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, aus dem Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen. Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb geboten, weil - anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO - der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Feststellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entgegenstehen, beseitigt sind (Senat aaO mwN).

Vorliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle widersprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorstehenden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen alle Widersprechenden ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Denn dieses Ergebnis wird durch den zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 nicht erreicht.

aa) Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschließlich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegenüber Insolvenzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 21 mwN; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend: MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 23; Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18). Ebenfalls dahinstehen kann, ob eine gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Rücknahme des Widerspruchs wirksam wäre, wenn sie nur aufschiebend bedingt erfolgt (verneinend: MünchKommInsO/Schumacher aaO).

bb) Denn selbst wenn die von dem Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines Widerspruchs wirksam sein sollte, wäre dennoch nicht sichergestellt, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die in dem Vergleich vom 15./25. Januar 2013 vereinbarte Bedingung für die Rücknahme des Widerspruchs würde im Fall einer Beendigung des aufgenommenen Verfahrens ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht eintreten. Nähme etwa aufgrund eines Prozessvergleichs die widersprechende Gläubigerin ihren Widerspruch (teilweise) zurück und erklärten sie und der Kläger anschließend den Rechtsstreit, soweit er gegen die widersprechende Gläubigerin aufgenommen wurde, für erledigt, fehlte es an einer Entscheidung des Gerichts, die Rechtskraft erlangen könnte. Mangels Rücknahme des Widerspruchs durch den Insolvenzverwalter müsste der Rechtsstreit sodann vom Kläger auch gegen ihn aufgenommen werden, um eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Dies ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen, nicht zu vereinbaren.

Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass sie eine Tabellenfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO und nicht - wie hier - die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO betrifft, wird der genaue Wortlaut des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vergleichs nicht wiedergegeben. Soweit im Urteil des IX. Zivilsenats davon die Rede ist, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, den "Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits" gegen sich gelten zu lassen, lässt dies - im Unterschied zu dem hier maßgeblichen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 - auch die Deutung zu, dass man auch einen etwaigen Prozessvergleich hinnehmen wolle.

3. Angesichts der seitens des Klägers somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. ..." (BGH, Beschluss vom 06.03.2013 - III ZR 261/12)

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War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1998, II ZR 353/97, NJW 1998, 3121). Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden. Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein. Der an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit eintretende Widersprechende ist an die bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits gebunden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006, IX ZB 312/04, NZI 2007, 104). Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364; BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - III ZR 204/12).

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Die Unzulässigkeit einer negativen Tabellenfeststellungsklage folgt bereits aus dem Umstand, dass gegen eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung nur noch solche Rechtsbehelfe zulässig sind, die gegen rechtskräftige Urteile ergriffen werden können (BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 113/09).

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Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04).

Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen Vermögensvermischung" geltend zu machen. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 II GmbHG führt, ist keine Zustands-, sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er auf Grund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366 [368 f.] = NJW 1994, 1801 = NZI 1994, 475). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine Vermögensvermischung" nicht aus. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch i. S. von § 178 I InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 III InsO) nicht berufen (BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 178/03).

§ 179 Streitige Forderungen

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001, VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89). Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen (BGH, Urteil vom 18.09.2014 - VII ZR 58/13).

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Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprechende Gläubigerin. Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. März 1979, VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; vom 15. Juli 2010, III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 und vom 28. Januar 2014, XI ZR 495/12, NJW 2014, 994; BGH, Urteil vom 17.07. 2014 - III ZR 218/13).

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Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist (BGH, Urteil vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12).

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„... 1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die vertraglichen Ansprüche der Klägerin. Ansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin aus unerlaubter Handlung sind nicht zur Tabelle angemeldet worden; sie bleiben deshalb außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 8 ff; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 21).

2. Der Senat hat sich im Rahmen eines Anfechtungsrechtsstreits im Zusammenhang mit der Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Teil einer Rückzahlung wie folgt zur Berechnung des dem Anleger zustehenden Rückzahlungsanspruchs geäußert (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 12 ff; ähnlich Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, NZI 2011, 324 Rn. 8, 14):

‚Die Beklagte (= Anlegerin) war von Anfang an berechtigt, den vertragsgemäß eingezahlten Betrag zurückzuverlangen (§ 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB). Nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin sollten allerdings Verluste aus den Anlagegeschäften mit den Beiträgen des Anlegers verrechnet werden (AGB Nr. 1.2, 5.2, 5.3) und die Schuldnerin als Vergütung eine monatliche Verwaltungsgebühr von 0,5 v.H. vom jeweiligen Vermögensstand erhalten (AGB Nr. 10.2). Diese Klauseln berücksichtigt die vom Kläger nachträglich erstellte ‚Verteilung des realen Handelsergebnisses und Neuberechnung der Gebühren' in Verbindung mit der auf das Guthaben der Beklagten bezogenen ‚Realen Gewinn- und Verlustverteilung', in welcher der Kläger die Entwicklung des Kontos der Beklagten abweichend von den tatsächlich übersandten Kontoauszügen unter Verrechnung von in den Jahren 2000 bis 2003 eingetretenen Verlusten und angefallenen Verwaltungsgebühren darzustellen versucht. … Eine Verrechnung der anteiligen Verluste aus den in geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften und der Verwaltungsgebühr mit der Einzahlung der Beklagten verstößt unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. … Den Anspruch auf die Verwaltungsgebühr hat die Schuldnerin verwirkt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein an sich begründeter Vergütungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverhältnis eine besondere Treuepflicht begründet und der Dienstleistende in schwerwiegender Weise diese Treuepflicht verletzt und sich dadurch als seines Lohnes unwürdig erweist. … Unstreitig hat die Schuldnerin die schon in den Jahren vor dem Beitritt der Beklagten (= Anlegerin) eingetretenen hohen Verluste zu verschleiern versucht, indem sie zunächst Buchungen manipulierte, später fiktive gewinnbringende Anlagegeschäfte über ein nicht existierendes Konto vortäuschte und die Einzahlungen der Anleger entgegen der vertraglichen Vereinbarung weit überwiegend nicht mehr für neue Anlagen, sondern für Auszahlungen an Altkunden und für die laufenden Kosten verwendete. Das dargestellte Vorgehen der Schuldnerin, die in betrügerischer Weise neue Anleger warb und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob verletzte, verbietet es auch, die Beklagte (= Anlegerin) in der Weise am Vertrag festzuhalten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften zu vermindern wäre.'

3. An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.

a) Die Revision meint, das betrügerische Verhalten der Schuldnerin habe bei der Prüfung des Umfangs der vertraglichen Ansprüche der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die zweckwidrige Verwendung der eingesammelten Gelder erfüllt nicht nur den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), sondern stellt auch eine Vertragspflichtverletzung gegenüber jedem einzelnen Anleger dar, dem versprochen worden war, dass seine Einlage zur Erhöhung der Gewinnchancen mit den Einlagen der anderen Anleger gepoolt werden würde. Gleiches gilt für das betrügerische Einwerben neuer Verträge zur Fortführung des ‚Schneeballsystems', welches (auch) dazu diente, scheinbar erzielte Gewinne auszuzahlen und so die bereits vorhandenen Anleger von der Kündigung ihrer Verträge abzuhalten.

b) Die Revision beanstandet weiter, dass die Sichtweise des Senats die Anleger besser stelle, als sie stünden, wenn die Schuldnerin sich vertragsgemäß verhalten hätte. Diese hätten gerade keinen vertraglichen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Einlagenpool keinerlei Verlust erzielt. Die Verluste, welche der Beklagte anteilig anrechnen wolle, seien tatsächlich entstanden und wären wohl auch bei vertragsgerechtem Verhalten der Schuldnerin entstanden. Auch diese Argumentation greift zu kurz. Bei vertragsgerechtem Verhalten der Schuldnerin hätte die Klägerin ihre Einlage wahrscheinlich vollständig verloren. Gegenstand des Vertrages war jedoch die Chance, durch Optionsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Um diese Chance ist die Klägerin gebracht worden, weil die versprochenen Geschäfte überwiegend gar nicht erst getätigt worden sind. Dann ist kein Grund ersichtlich, warum sie mit Nebenkosten oder der vertraglich vereinbarten Verlustbeteiligung belastet werden sollte.

c) Die Revision rügt schließlich die ihrer Ansicht nach zufälligen Ergebnisse. Die tatsächlichen Verluste würden nach der Lösung des Berufungsgerichts über die Senkung der Quote gleichmäßig auf alle Anleger umgelegt, auch auf diejenigen, die sich zu einer Zeit beteiligt hätten, als gar keine Geschäfte mehr getätigt wurden und keine anrechenbaren Verluste mehr entstanden seien. Für einen solchen ‚Solidarausgleich' gebe es keine Grundlage. Dies trifft nicht zu. Jeder Anleger, dessen Vertrag die Schuldnerin durch die zweckwidrige Verwendung seiner Einlage oder der Einlage anderer Anleger, die dem Einlagenpool zuzuführen gewesen wäre, verletzt hat, hat nach der Lösung des Senats Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage abzüglich der Rückzahlungen, welche die Schuldnerin vor der Eröffnung noch geleistet hat. Es kommt also nur auf die Vertragsverletzung an, die in der ‚Veruntreuung' der für den Pool bestimmten Gelder liegt. Keinem der hiervon betroffenen Anleger hätte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungsgebühren abverlangen oder Verluste zuweisen können. Ob mehr oder weniger Geld ‚veruntreut' wurde, weil die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin zum Erliegen kam, spielt für die Frage des Vertragsbruchs keine Rolle. Da die vorhandene Masse nicht zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche ausreicht, können die Gläubiger nur mit einer Quote rechnen. Zu Ungleichbehandlungen kommt es allerdings dann, wenn Rückzahlungen erfolgt sind, die wegen Zeitablaufs nicht mehr im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen werden können. Diese Anleger, zu denen die Klägerin gehört, werden gegenüber solchen Anlegern bevorzugt, deren Rückzahlungsanspruch noch offen ist, die also nur die Quote erhalten. Diese Ungleichbehandlung liegt jedoch in den Vorschriften des Insolvenzrechts begründet, welche die Anfechtung nur in bestimmten Zeiträumen vorsieht.

d) Im Übrigen ist eine Divergenz zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, der über Schadensersatzansprüche von Anlegern nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entschieden hat, nicht gegeben. Der XI. Zivilsenat hat ausdrücklich erwogen, dass weitergehende Schadensersatzansprüche der Anleger gegen ihren Vertragspartner bestehen können (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 30, 32; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 29). ..." (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - IX ZR 176/13)

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Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135 und vom 16. Juni 2010, VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561). Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 257/12).

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„... 2. Der Antrag der Streithelferin ist auch begründet. Das Verfahren ist mit den Erklärungen des Klägers vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen.

a) Ist - wie vorliegend - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (Senat aaO Rn. 7 mwN).

b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Senat aaO Rn. 8 mwN).

c) Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (teilweise) widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (Senat aaO Rn. 23 ff). Dies folgt für den Fall, dass - wie hier - schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, aus dem Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen. Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb geboten, weil - anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO - der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Feststellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entgegenstehen, beseitigt sind (Senat aaO mwN).

Vorliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle widersprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorstehenden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen alle Widersprechenden ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Denn dieses Ergebnis wird durch den zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 nicht erreicht.

aa) Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschließlich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegenüber Insolvenzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 21 mwN; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend: MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 23; Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18). Ebenfalls dahinstehen kann, ob eine gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Rücknahme des Widerspruchs wirksam wäre, wenn sie nur aufschiebend bedingt erfolgt (verneinend: MünchKommInsO/Schumacher aaO).

bb) Denn selbst wenn die von dem Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines Widerspruchs wirksam sein sollte, wäre dennoch nicht sichergestellt, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die in dem Vergleich vom 15./25. Januar 2013 vereinbarte Bedingung für die Rücknahme des Widerspruchs würde im Fall einer Beendigung des aufgenommenen Verfahrens ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht eintreten. Nähme etwa aufgrund eines Prozessvergleichs die widersprechende Gläubigerin ihren Widerspruch (teilweise) zurück und erklärten sie und der Kläger anschließend den Rechtsstreit, soweit er gegen die widersprechende Gläubigerin aufgenommen wurde, für erledigt, fehlte es an einer Entscheidung des Gerichts, die Rechtskraft erlangen könnte. Mangels Rücknahme des Widerspruchs durch den Insolvenzverwalter müsste der Rechtsstreit sodann vom Kläger auch gegen ihn aufgenommen werden, um eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Dies ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen, nicht zu vereinbaren.

Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass sie eine Tabellenfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO und nicht - wie hier - die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO betrifft, wird der genaue Wortlaut des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vergleichs nicht wiedergegeben. Soweit im Urteil des IX. Zivilsenats davon die Rede ist, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, den "Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits" gegen sich gelten zu lassen, lässt dies - im Unterschied zu dem hier maßgeblichen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 - auch die Deutung zu, dass man auch einen etwaigen Prozessvergleich hinnehmen wolle.

3. Angesichts der seitens des Klägers somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. ..." (BGH, Beschluss vom 06.03.2013 - III ZR 261/12)

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War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1998, II ZR 353/97, NJW 1998, 3121). Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden. Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein. Der an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit eintretende Widersprechende ist an die bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits gebunden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006, IX ZB 312/04, NZI 2007, 104). Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364; BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - III ZR 204/12).

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Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 126/07 zu InsO §§ 179, 180; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1).

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Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines In-solvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein (BGH, Urteil vom 29.05.2008 - IX ZR 45/07).

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich „vorläufig" bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG, NJW 1989 , 480 [L] = ZIP 1988, 1587 [1589]). Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle festgestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom anmeldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04).

Die Aufnahme eines durch die Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Verfahrens nach § 180 II InsO kann auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn der Klageanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist und der Insolvenzverwalter gem. § 179 I InsO der Feststellung widersprochen hat. Die Aufnahme kann auch dann durch die Hauptpartei erfolgen, wenn das Rechtsmittel durch den Streithelfer eingelegt worden ist, die unterstützte Partei ist auch in diesem Fall Hauptpartei des Rechtsmittelverfahrens (BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZR 265/03).

Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27. 9. 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180). Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02).

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Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach §§ 179 ff. InsO sein. Wird eine Garantie/Bürgschaft auf erstes Anfordern mit einer sogenannten Effektivklausel verbunden, reicht es zur Geltendmachung des Anspruches aus, wenn der Gläubiger die Vorraussetzungen einer Inanspruchnahme schlüssig darlegt; sind die Vorraussetzungen im Tatsächlichen streitig, ist dies im Rückforderungsprozess zu klären. Auch alle anderen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Entscheidung nicht (höchstrichterlich) geklärter Rechtsfragen, gehören in den Rückforderungsprozess. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf erstes Anfordern ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger damit seine formale Rechtsposition offensichtlich missbraucht. Ein solcher Rechtsmissbrauch muss offen auf der Hand liegen oder zumindest liquide beweisbar sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2007 - 26 U 36/06).

§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001, VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89). Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen (BGH, Urteil vom 18.09.2014 - VII ZR 58/13).

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Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprechende Gläubigerin. Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. März 1979, VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; vom 15. Juli 2010, III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 und vom 28. Januar 2014, XI ZR 495/12, NJW 2014, 994; BGH, Urteil vom 17.07. 2014 - III ZR 218/13).

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Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist (BGH, Urteil vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12).

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„... 1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die vertraglichen Ansprüche der Klägerin. Ansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin aus unerlaubter Handlung sind nicht zur Tabelle angemeldet worden; sie bleiben deshalb außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 8 ff; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 21).

2. Der Senat hat sich im Rahmen eines Anfechtungsrechtsstreits im Zusammenhang mit der Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Teil einer Rückzahlung wie folgt zur Berechnung des dem Anleger zustehenden Rückzahlungsanspruchs geäußert (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 12 ff; ähnlich Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, NZI 2011, 324 Rn. 8, 14):

‚Die Beklagte (= Anlegerin) war von Anfang an berechtigt, den vertragsgemäß eingezahlten Betrag zurückzuverlangen (§ 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB). Nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin sollten allerdings Verluste aus den Anlagegeschäften mit den Beiträgen des Anlegers verrechnet werden (AGB Nr. 1.2, 5.2, 5.3) und die Schuldnerin als Vergütung eine monatliche Verwaltungsgebühr von 0,5 v.H. vom jeweiligen Vermögensstand erhalten (AGB Nr. 10.2). Diese Klauseln berücksichtigt die vom Kläger nachträglich erstellte ‚Verteilung des realen Handelsergebnisses und Neuberechnung der Gebühren' in Verbindung mit der auf das Guthaben der Beklagten bezogenen ‚Realen Gewinn- und Verlustverteilung', in welcher der Kläger die Entwicklung des Kontos der Beklagten abweichend von den tatsächlich übersandten Kontoauszügen unter Verrechnung von in den Jahren 2000 bis 2003 eingetretenen Verlusten und angefallenen Verwaltungsgebühren darzustellen versucht. … Eine Verrechnung der anteiligen Verluste aus den in geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften und der Verwaltungsgebühr mit der Einzahlung der Beklagten verstößt unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. … Den Anspruch auf die Verwaltungsgebühr hat die Schuldnerin verwirkt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein an sich begründeter Vergütungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverhältnis eine besondere Treuepflicht begründet und der Dienstleistende in schwerwiegender Weise diese Treuepflicht verletzt und sich dadurch als seines Lohnes unwürdig erweist. … Unstreitig hat die Schuldnerin die schon in den Jahren vor dem Beitritt der Beklagten (= Anlegerin) eingetretenen hohen Verluste zu verschleiern versucht, indem sie zunächst Buchungen manipulierte, später fiktive gewinnbringende Anlagegeschäfte über ein nicht existierendes Konto vortäuschte und die Einzahlungen der Anleger entgegen der vertraglichen Vereinbarung weit überwiegend nicht mehr für neue Anlagen, sondern für Auszahlungen an Altkunden und für die laufenden Kosten verwendete. Das dargestellte Vorgehen der Schuldnerin, die in betrügerischer Weise neue Anleger warb und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob verletzte, verbietet es auch, die Beklagte (= Anlegerin) in der Weise am Vertrag festzuhalten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften zu vermindern wäre.'

3. An dieser Ansicht hält der Senat fest. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.

a) Die Revision meint, das betrügerische Verhalten der Schuldnerin habe bei der Prüfung des Umfangs der vertraglichen Ansprüche der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die zweckwidrige Verwendung der eingesammelten Gelder erfüllt nicht nur den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), sondern stellt auch eine Vertragspflichtverletzung gegenüber jedem einzelnen Anleger dar, dem versprochen worden war, dass seine Einlage zur Erhöhung der Gewinnchancen mit den Einlagen der anderen Anleger gepoolt werden würde. Gleiches gilt für das betrügerische Einwerben neuer Verträge zur Fortführung des ‚Schneeballsystems', welches (auch) dazu diente, scheinbar erzielte Gewinne auszuzahlen und so die bereits vorhandenen Anleger von der Kündigung ihrer Verträge abzuhalten.

b) Die Revision beanstandet weiter, dass die Sichtweise des Senats die Anleger besser stelle, als sie stünden, wenn die Schuldnerin sich vertragsgemäß verhalten hätte. Diese hätten gerade keinen vertraglichen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Einlagenpool keinerlei Verlust erzielt. Die Verluste, welche der Beklagte anteilig anrechnen wolle, seien tatsächlich entstanden und wären wohl auch bei vertragsgerechtem Verhalten der Schuldnerin entstanden. Auch diese Argumentation greift zu kurz. Bei vertragsgerechtem Verhalten der Schuldnerin hätte die Klägerin ihre Einlage wahrscheinlich vollständig verloren. Gegenstand des Vertrages war jedoch die Chance, durch Optionsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Um diese Chance ist die Klägerin gebracht worden, weil die versprochenen Geschäfte überwiegend gar nicht erst getätigt worden sind. Dann ist kein Grund ersichtlich, warum sie mit Nebenkosten oder der vertraglich vereinbarten Verlustbeteiligung belastet werden sollte.

c) Die Revision rügt schließlich die ihrer Ansicht nach zufälligen Ergebnisse. Die tatsächlichen Verluste würden nach der Lösung des Berufungsgerichts über die Senkung der Quote gleichmäßig auf alle Anleger umgelegt, auch auf diejenigen, die sich zu einer Zeit beteiligt hätten, als gar keine Geschäfte mehr getätigt wurden und keine anrechenbaren Verluste mehr entstanden seien. Für einen solchen ‚Solidarausgleich' gebe es keine Grundlage. Dies trifft nicht zu. Jeder Anleger, dessen Vertrag die Schuldnerin durch die zweckwidrige Verwendung seiner Einlage oder der Einlage anderer Anleger, die dem Einlagenpool zuzuführen gewesen wäre, verletzt hat, hat nach der Lösung des Senats Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage abzüglich der Rückzahlungen, welche die Schuldnerin vor der Eröffnung noch geleistet hat. Es kommt also nur auf die Vertragsverletzung an, die in der ‚Veruntreuung' der für den Pool bestimmten Gelder liegt. Keinem der hiervon betroffenen Anleger hätte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungsgebühren abverlangen oder Verluste zuweisen können. Ob mehr oder weniger Geld ‚veruntreut' wurde, weil die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin zum Erliegen kam, spielt für die Frage des Vertragsbruchs keine Rolle. Da die vorhandene Masse nicht zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche ausreicht, können die Gläubiger nur mit einer Quote rechnen. Zu Ungleichbehandlungen kommt es allerdings dann, wenn Rückzahlungen erfolgt sind, die wegen Zeitablaufs nicht mehr im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen werden können. Diese Anleger, zu denen die Klägerin gehört, werden gegenüber solchen Anlegern bevorzugt, deren Rückzahlungsanspruch noch offen ist, die also nur die Quote erhalten. Diese Ungleichbehandlung liegt jedoch in den Vorschriften des Insolvenzrechts begründet, welche die Anfechtung nur in bestimmten Zeiträumen vorsieht.

d) Im Übrigen ist eine Divergenz zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, der über Schadensersatzansprüche von Anlegern nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entschieden hat, nicht gegeben. Der XI. Zivilsenat hat ausdrücklich erwogen, dass weitergehende Schadensersatzansprüche der Anleger gegen ihren Vertragspartner bestehen können (BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 30, 32; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 29). ..." (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - IX ZR 176/13)

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„... II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).

Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 € festgesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 € auszugehen ist.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.

a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).

b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.

aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.

bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übernahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt selbst aus, „Zweifel [an der Forderung] mögen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen". Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfolgung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).

Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Dort ging es um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung.

cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unentschieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eingeklagt werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entsprechenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht ausreichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 € anzuheben.

c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Gegenteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.

d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vorgreiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6). ..." (BGH, Beschluss vom 25.02.2014 - II ZR 156/13)

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„... I. Die B. GmbH und später die Klägerin aus abgetretenem Recht der B. GmbH haben die W. KG wegen der Haftung für Werkmängel in Anspruch genommen. Sie haben im Wesentlichen einen Vorschuss für die Kosten zur Beseitigung von Baumängeln verlangt. Die Klage hat in erster Instanz weitgehend Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die W. KG verurteilt, an die B. GmbH 170.494,20 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie deren Verpflichtung festgestellt, bestimmte weitergehende Kosten zu ersetzen. Die von der Nebenintervenientin zunächst für die W. KG geführte Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der W. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung deshalb mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht, § 26 Nr. 8 EGZPO.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, BauR 2007, 590 = NZBau 2007, 174 Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 231/09, juris Rn. 3). Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 4).

Das Gericht hat sämtliche Erkenntnismöglichkeiten bei der Wertbestimmung auszuschöpfen und notfalls im Wege des Freibeweises eine Überzeugung zu gewinnen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird dabei regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein, wobei das Gericht jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und die Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen muss, wobei unter Umständen auch die Akten des Insolvenzverfahrens beizuziehen und zu verwerten sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 6).

2. Der Insolvenzverwalter hat schriftsätzlich näher dargelegt, dass auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen wird. Der Senat hat die Insolvenzakten beigezogen. Hieraus ergibt sich nichts anderes; vielmehr entspricht der Inhalt der Akten der Auskunft des Insolvenzverwalters. Der Senat ist deshalb von ihrer Richtigkeit überzeugt. Die pauschale abweichende Bewertung durch die Nebenintervenientin vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Sie ist nicht näher begründet.

3. Die Nebenintervenientin stützt ihre Auffassung, die Beschwerde sei zulässig, auch in erster Linie nicht hierauf, sondern darauf, dass sie als Subunternehmerin der W. KG einen Rückgriff des Beklagten fürchtet, der nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sei und 20.000 € bei weitem übersteige.

Ob dies zutrifft, ist unerheblich. Das Rechtsmittel eines Nebenintervenienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Nebenintervenient kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Demzufolge kommt es für die Beurteilung, ob eine zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der Hauptpartei an (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II. 2. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 5 m.w.N.). ..." (BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - VII ZR 340/12)

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„... 2. Der Antrag der Streithelferin ist auch begründet. Das Verfahren ist mit den Erklärungen des Klägers vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen.

a) Ist - wie vorliegend - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (Senat aaO Rn. 7 mwN).

b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Senat aaO Rn. 8 mwN).

c) Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (teilweise) widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (Senat aaO Rn. 23 ff). Dies folgt für den Fall, dass - wie hier - schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, aus dem Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen. Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb geboten, weil - anders als im Fall des Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO - der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Feststellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entgegenstehen, beseitigt sind (Senat aaO mwN).

Vorliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle widersprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorstehenden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen alle Widersprechenden ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Denn dieses Ergebnis wird durch den zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 nicht erreicht.

aa) Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines (Teil-)Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschließlich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt (Rücknahme nur gegenüber Insolvenzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 21 mwN; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend: MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 23; Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18). Ebenfalls dahinstehen kann, ob eine gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Rücknahme des Widerspruchs wirksam wäre, wenn sie nur aufschiebend bedingt erfolgt (verneinend: MünchKommInsO/Schumacher aaO).

bb) Denn selbst wenn die von dem Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rücknahme seines Widerspruchs wirksam sein sollte, wäre dennoch nicht sichergestellt, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss, damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die in dem Vergleich vom 15./25. Januar 2013 vereinbarte Bedingung für die Rücknahme des Widerspruchs würde im Fall einer Beendigung des aufgenommenen Verfahrens ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht eintreten. Nähme etwa aufgrund eines Prozessvergleichs die widersprechende Gläubigerin ihren Widerspruch (teilweise) zurück und erklärten sie und der Kläger anschließend den Rechtsstreit, soweit er gegen die widersprechende Gläubigerin aufgenommen wurde, für erledigt, fehlte es an einer Entscheidung des Gerichts, die Rechtskraft erlangen könnte. Mangels Rücknahme des Widerspruchs durch den Insolvenzverwalter müsste der Rechtsstreit sodann vom Kläger auch gegen ihn aufgenommen werden, um eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Dies ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen, nicht zu vereinbaren.

Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 1080 Rn. 40), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass sie eine Tabellenfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO und nicht - wie hier - die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO betrifft, wird der genaue Wortlaut des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vergleichs nicht wiedergegeben. Soweit im Urteil des IX. Zivilsenats davon die Rede ist, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, den "Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits" gegen sich gelten zu lassen, lässt dies - im Unterschied zu dem hier maßgeblichen Vergleich vom 15./25. Januar 2013 - auch die Deutung zu, dass man auch einen etwaigen Prozessvergleich hinnehmen wolle.

3. Angesichts der seitens des Klägers somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. ..." (BGH, Beschluss vom 06.03.2013 - III ZR 261/12)

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War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1998, II ZR 353/97, NJW 1998, 3121). Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden. Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein. Der an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit eintretende Widersprechende ist an die bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits gebunden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006, IX ZB 312/04, NZI 2007, 104). Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364; BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - III ZR 204/12).

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Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 126/07 zu InsO §§ 179, 180; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1).

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„... Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105.035,27 € in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt.

Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklagten Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 € festgesetzt, von denen 2.873,80 € vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insolvenzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest. ..." (BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZB 68/06)

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Ein Anspruch, der auf Grund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZR 15/04).

Die Aufnahme eines durch die Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Verfahrens nach § 180 II InsO kann auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn der Klageanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist und der Insolvenzverwalter gem. § 179 I InsO der Feststellung widersprochen hat.Die Aufnahme kann auch dann durch die Hauptpartei erfolgen, wenn das Rechtsmittel durch den Streithelfer eingelegt worden ist, die unterstützte Partei ist auch in diesem Fall Hauptpartei des Rechtsmittelverfahrens (BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZR 265/03).

Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gem. § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozeß über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemeinschuldner "freigeben" (BGH, Beschluss vom 27.10.2003 - II ZA 9/02).

§ 181 Umfang der Feststellung

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

Ergibt sich der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits aus den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Titels, so besteht für eine diesbezügliche Feststellungsklage zur Tabelle kein Rechtsschutzbedürfnis (LG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2003 - 1 O 46/03, ZVI 2003, 291).

§ 182 Streitwert

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).

Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 € festgesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 € auszugehen ist.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.

a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).

b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.

aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.

bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übernahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt selbst aus, „Zweifel [an der Forderung] mögen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen". Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfolgung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).

Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Dort ging es um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung.

cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unentschieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eingeklagt werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entsprechenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht ausreichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 € anzuheben.

c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Gegenteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.

d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vorgreiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6). ..." (BGH, Beschluss vom 25.02.2014 - II ZR 156/13)

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„... Der Kläger schloss mit der später insolvent gewordenen I. GmbH (Schuldnerin) einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens. Nach seiner Behauptung hatte ihm die Schuldnerin zugesichert, über 6 Jahre lang min-destens 48 Interessenten pro Jahr zuzuführen. Der Kläger sollte diesen die Möglichkeit einräumen, den Wintergarten zu besichtigen und dafür jeweils 500 DM erhalten. Der Kläger hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, nachdem ihm nach der Errichtung des Wintergartens Interessenten nicht zugeführt worden sind. Mit der Klage hat er beantragt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass ihm eine Forderung von 46.797,73 € zusteht. Das Amtsgericht hat die Feststellung lediglich in Höhe von 2.751,83 € ausgesprochen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung in Höhe von weiteren 44.045,90 € verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage einer Quote von 3,14 % auf 1.387 € festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht, § 26 Nr. 8 EGZPO.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.

Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

2. Der Kläger erhebt Bedenken im Hinblick darauf, dass es dem Beklagten als Insolvenzverwalter ermöglicht werde, auf die Beurteilung der Zulässigkeit Einfluss zu nehmen, indem er Auskunft über die zu erwartende Insolvenzquote erteilt. Es könne nicht hingenommen werden, dass letztlich eine Prozesspartei über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels "entscheide".

Diese Bedenken sind nicht begründet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht auf der aus § 182 InsO, §§ 2 ff. ZPO abgeleiteten Gesetzeslage. Danach ist es Sache der Gerichte, die Wertbestimmung vorzunehmen, vgl. § 2 und § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Das Gericht ist nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters gebunden. Diese wird zwar regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein. Das Gericht muss jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und diese Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Wenn es notwendig erscheint, können Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und verwertet werden.

3. Soweit der Kläger weiter meint, es sei nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels davon abhängig zu machen, in welcher Höhe ein Anspruch voraussichtlich durchsetzbar sei, wendet er sich direkt gegen die Regelung des § 182 InsO. Die angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Kläger führt auch nicht aus, inwieweit seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt sein könnten. Der Hinweis darauf, dass er nicht etwa nur in Höhe des durchsetzbaren Betrages, sondern in Höhe der gesamten Forderung beschwert wäre, wenn er die Klage gegen einen Sozialhilfeempfänger erhoben hätte, belegt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. § 182 InsO orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Die Regelung beruht ebenso wie § 148 KO auf einer Interessenabwägung und verfolgt das Ziel, im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu verhindern und den Gläubigern bei geringer Konkursquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247, 248 = ZfBR 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229).

4. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 42 % zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zunächst dargelegt, dass eine Quote von 22 % zu erwarten ist und auf noch mögliche Veränderungen hingewiesen. Zuletzt hat der Beklagte mitgeteilt, dass durch weitere Forderungsanmeldungen sowie Masseverbindlichkeiten die Quotenaussicht berichtigt werden müsse, mit einer höheren Quote als 10 % sei nicht zu rechnen. Der Senat orientiert sich an der ersten Auskunft, die durch das Zahlenmaterial nachvollzogen werden kann.

Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die zu einer höheren Quote führen könnten. Seine Einwendungen betreffen durchweg die von ihm gesehene Möglichkeit des Beklagten, noch weitere Forderungen geltend zu machen.

Insoweit trägt er vor, es bestünden noch weitere, vom Beklagten nicht verfolgte Forderungen gegen verschiedene Personen und Gesellschaften und es seien erhebliche Beträge in anfechtbarer Weise geflossen. Der Beklagte müsse, gegebenenfalls nach einer Anfechtung, diese Forderungen einziehen.

Der Beklagte hat sich gemäß der Auflagenverfügung des Berichterstatters vom 7. März 2006 mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Er hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die vom Kläger angeführten Forderungen nicht geltend macht. Danach wird er nichts unternehmen, weil entweder die Forderungen rechtlich so ungesichert sind, dass ihre Verfolgung aussichtslos oder im Hinblick auf die Kostenbelastung zu riskant ist oder die Schuldner zur Zahlung nicht in der Lage sind. Der Senat geht nach dieser nachvollziehbaren Darstellung davon aus, dass im Insolvenzverfahren eine Durchsetzung der reklamierten Forderungen unterbleibt. Sie können daher unabhängig davon, inwieweit eine Durchsetzung überhaupt erfolgreich sein könnte, nicht zu einer Erhöhung der Verteilungsmasse führen. Dass der Beklagte durch die Gläubigerversammlung nach einem entsprechenden Beschluss, § 76 InsO, angewiesen werden könnte, bestimmte Forderungen durchzusetzen, bleibt außer Betracht. Der Kläger hat diese Möglichkeit selbst nicht in Erwägung gezogen. ..." (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 200/05)

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Der für die Zulässigkeit der Berufung gem. § 511a ZPO maßgebende Wert der Beschwer bei einer Insolvenzfeststellungsklage richtet sich nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern ist nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Konkursquote zu bemessen.§ 182 InsO und § 148 KO gelten sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands i. S. von § 511a ZPO. Dies gilt auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle (BGH, Beschluss vom 28.01.2002 - II ZB 23/01).

Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestimmung nach § 148 KO, § 182 InsO hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Gegebenenfalls hat es die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen (BGH, Urteil vom 09.09.1999 - IX ZR 80/99, NJW-RR 2000, 354).

§ 183 Wirkung der Entscheidung

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle gemäß oder entsprechend § 183 Abs. 2 InsO stellen. Die Tabelle ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig.

a) Aus § 183 Abs. 2 InsO folgt, dass ein obsiegender Beteiligter eines Feststellungsstreits im Sinne des § 179 Abs. 1 oder 2 InsO beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle beantragen kann, wenn er als anmeldender Gläubiger mit seiner Klage Erfolg gehabt hat oder als bestreitender Insolvenzgläubiger oder Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch durchgedrungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 10). Eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung angemeldet hat, die vom Schuldner bestritten worden ist, der Schuldner jedoch entgegen § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist verfolgt hat (BGH, aaO Rn. 11).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 InsO ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom Schuldner bestritten und die Forderung tituliert ist, nicht aber der Anspruchsgrund selbständig festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 12 ff). Dies hat der Bundesgerichtshof anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 (NZI 2010, 266) geklärt. Von einer entsprechenden Rechtslage ist auch hier auszugehen. Die Klägerin verfügt zwar über ein rechtskräftiges Versäumnisurteil und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner. In beiden Fällen ist aber nicht mit der für § 184 Abs. 2 InsO erforderlichen Rechtskraftwirkung festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 184 Rn. 36 ff).

aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Tabelle sei unrichtig, darauf gestützt, dass der Beklagte es im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 8. April 2003 unterlassen habe, seinen Widerspruch gegen die von der Klägerin angemeldete Forderung gemäß § 184 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hierbei hat es übersehen, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststeht, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung ergriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77, Rn. 15 f). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines Leistungsurteils nicht auf die Feststellung, dass der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt (BGH, aaO Rn. 14 ff). Die rechtskräftige Feststellung kann auch nicht durch Auslegung des Versäumnisurteils in Verbindung mit der Klageschrift, aufgrund derer das Urteil erlassen worden ist, ersetzt werden (BGH, aaO).

bb) Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht ein, soweit die Klägerin ihre Forderung auf einen Vollstreckungsbescheid stützt, in dem angegeben ist, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Dass ein solcher Vollstreckungsbescheid das Gericht des Feststellungsprozesses nicht bindet, auch wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 18. Mai 2006 (IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 12 f) entschieden. Der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid ist - dies gilt auch für § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, ZInsO 2005, 538, 539) - nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzustellen, weil er nicht auf einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2005, aaO zu § 850f Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus gelten auch hier die Erwägungen des Senatsurteils vom 5. November 2009 (aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsbescheid vom 8. Januar 2002 titulierte Forderung nicht absprechen dürfen. Eine rechtskräftige Titulierung des Ausspruchs, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, die der Schuldner innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO hätte angreifen müssen, ist mit dem Vollstreckungsbescheid nicht verbunden.

c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2009 (IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494), steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Gegenstand war dort ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien außer Streit gestellt hatten, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Anders als bei einem Versäumnisurteil und einem Vollstreckungsbescheid steht in einem derartigen Fall für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht (vgl. BGH, aaO Rn. 11). ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11)

***

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 zu InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, §§ 174, 181, 183; EG Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3).

§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners (n.F.)

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/13).

***

Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 11.07.2013 - IX ZR 286/12).

***

Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 208/11).

***

„... 2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle gemäß oder entsprechend § 183 Abs. 2 InsO stellen. Die Tabelle ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig.

a) Aus § 183 Abs. 2 InsO folgt, dass ein obsiegender Beteiligter eines Feststellungsstreits im Sinne des § 179 Abs. 1 oder 2 InsO beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle beantragen kann, wenn er als anmeldender Gläubiger mit seiner Klage Erfolg gehabt hat oder als bestreitender Insolvenzgläubiger oder Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch durchgedrungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 10). Eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung angemeldet hat, die vom Schuldner bestritten worden ist, der Schuldner jedoch entgegen § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist verfolgt hat (BGH, aaO Rn. 11).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 InsO ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom Schuldner bestritten und die Forderung tituliert ist, nicht aber der Anspruchsgrund selbständig festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 12 ff). Dies hat der Bundesgerichtshof anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 (NZI 2010, 266) geklärt. Von einer entsprechenden Rechtslage ist auch hier auszugehen. Die Klägerin verfügt zwar über ein rechtskräftiges Versäumnisurteil und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner. In beiden Fällen ist aber nicht mit der für § 184 Abs. 2 InsO erforderlichen Rechtskraftwirkung festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 184 Rn. 36 ff).

aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Tabelle sei unrichtig, darauf gestützt, dass der Beklagte es im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 8. April 2003 unterlassen habe, seinen Widerspruch gegen die von der Klägerin angemeldete Forderung gemäß § 184 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hierbei hat es übersehen, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststeht, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung ergriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77, Rn. 15 f). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines Leistungsurteils nicht auf die Feststellung, dass der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt (BGH, aaO Rn. 14 ff). Die rechtskräftige Feststellung kann auch nicht durch Auslegung des Versäumnisurteils in Verbindung mit der Klageschrift, aufgrund derer das Urteil erlassen worden ist, ersetzt werden (BGH, aaO).

bb) Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht ein, soweit die Klägerin ihre Forderung auf einen Vollstreckungsbescheid stützt, in dem angegeben ist, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Dass ein solcher Vollstreckungsbescheid das Gericht des Feststellungsprozesses nicht bindet, auch wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 18. Mai 2006 (IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 12 f) entschieden. Der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid ist - dies gilt auch für § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, ZInsO 2005, 538, 539) - nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzustellen, weil er nicht auf einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2005, aaO zu § 850f Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus gelten auch hier die Erwägungen des Senatsurteils vom 5. November 2009 (aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsbescheid vom 8. Januar 2002 titulierte Forderung nicht absprechen dürfen. Eine rechtskräftige Titulierung des Ausspruchs, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, die der Schuldner innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO hätte angreifen müssen, ist mit dem Vollstreckungsbescheid nicht verbunden.

c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2009 (IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494), steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Gegenstand war dort ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien außer Streit gestellt hatten, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Anders als bei einem Versäumnisurteil und einem Vollstreckungsbescheid steht in einem derartigen Fall für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht (vgl. BGH, aaO Rn. 11). ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11)

***

Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht (BGH, Urteil vom 25.06.2009 - IX ZR 154/08).

***

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 176/05 zu InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a).

*** (OLG)

In einem Feststellungsverfahren i.S.d. § 184 InsO, in dem isoliert über den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung gestritten wird, darf sich der Schuldner auf die Verjährung des privilegierten Anspruchs berufen. Sind bereits vor Insolvenzeröffnung Vollstreckungstitel über Unterhaltsansprüche erteilt worden, entfalten diese Titel keinen Einfluss auf die Verjährung eigener deliktischer Ansprüche eines öffentlichen Versorgungsträgers, der mit Blick auf den Unterhaltsausfall Sozialhilfe geleistet hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13).

***

Der Insolvenzschuldner kann sich nicht im Wege der negativen Feststellungsklage die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle wenden, wenn der Bestand der Forderung unstreitig ist und lediglich Streit über den Rechtsgrund besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - 13 W 42/03, ZIP 2003, 2311)

Bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO sind sämtliche Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch zu berücksichtigen, also auch der Einwand zwischenzeitlicher teilweiser Beseitigung des geltend gemachten Schadens. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der Schuldner später gem. § 767 II ZPO mit allen nicht im Prozess erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der Tabelle (§ 201 II InsO) ausgeschlossen ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2004 - 5 W 98/03, NZI 2004, 630 L).

§ 185 Besondere Zuständigkeiten

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.



§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war unstatthaft.

a) Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 2).

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 186 Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf den Fall, dass der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach diesen Vorschriften besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 186 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 186 Rn. 1; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 4).

b) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte die ausdrücklich so bezeichnete Erinnerung an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 4).

3. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 1. August 2007, aaO Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8). ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZB 2/14)

*** (AG)

Die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 186 InsO gilt nur, wenn der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Rechtsfolge des § 201 InsO bei Unterlassen des Widerspruches aufmerksam zu machen, besteht jedenfalls bei einem geschäftsgewandten Schuldner nicht (AG Göttingen, Beschluss vom 15.03.2004 - 74 IN 438/02, NdsRpfl 2004, 130).

§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

§ 188 Verteilungsverzeichnis (n.F.)

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZR 145/12).

***

Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestell-ten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 156/07).

§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer AusSchlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist. Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen (BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 143/11).

***

Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 zu InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1).

***

Ein Steuerbescheid steht jedenfalls dann einem vollstreckbaren Schuldtitel i.S. von § 179 II InsO gleich, wenn er nicht bestandskräftig ist. Meldet ein Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel besitzt, seine Forderung an, ohne auf den Titel Bezug zu nehmen, oder legt er ihn nicht spätestens im Prüfungstermin vor, so wird die Forderung im Rahmen des § 179 II InsO wie eine nicht titulierte Forderung behandelt. Ein Steuergläubiger, der den Steuerbescheid weder bezeichnet noch im Prüfungstermin vorgelegt hat, kann sich insoweit nicht auf das Steuergeheimnis zurückziehen. Schon bei der Anmeldung werden Merkmale offenbart, die ansonsten dem Steuergeheimnis unterliegen (wie Steuerart und Steuerhöhe). Um die zweiwöchige Ausschlussfrist für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen nach § 189 I InsO einzuhalten, muss auch eine Finanzbehörde den Nachweis der Rechtsverfolgung gegenüber dem Verwalter erbringen. Ein vereinfachter Nachweis, wie er von der Rechtsprechung beim Insolvenzantrag des Finanzamts zugelassen wird, ist nicht möglich (AG Paderborn, Beschluss vom 08.03.2004 - 2 IN 29/03, NZI 2004, 389 L).

§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen AusSchlussfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der AusSchlussfrist dem Verwalter nachweist, dass die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlussverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlussverteilung frei.

(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 I InsO abgegeben hat (BGH, Urteil vom 02.07.2009 - IX ZR 126/08).

§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.

(2) Bei der Schlussverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, dass die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlussverteilung frei.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner für die gesicherte Verbindlichkeit persönlich haftet, ist der Gläubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverzüglich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen wäre. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der möglicherweise dem Gläubiger verbleibende Betrag bei der Verteilung zurückzubehalten (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07 zu InsO § 41 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 2, § 191).

§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.

§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen AusSchlussfrist vorzunehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist. Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen (BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 143/11).



§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen AusSchlussfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu.

(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

§ 195 Festsetzung des Bruchteils

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

§ 196 Schlussverteilung

(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 zu InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1).

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Forderungen, die nach Zustimmung zur Schlussverteilung angemeldet werden, sind nicht mehr zur Prüfungsverhandlung zuzulassen (AG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2002 - 505 IN 29/02, RPfleger 2003, 144).

Liegen die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung vor (§ 291 InsO) und hat der Schuldner laufendes Einkommen, so erfolgt die Schlussverteilung, sobald die Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens verwertet ist. Kommt eine Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, so ist die Schlussverteilung erst zulässig, wenn das zur Masse gehörende Vermögen verwertet und anschließend das laufende Einkommen vorbehaltlich der Bestimmung des § 114 I InsO für die Zeit von sieben Jahren zur Insolvenzmasse eingezogen worden ist. Art. 107 EGInsO ist nicht anzuwenden (AG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2000 - 43 IK 16/99, NZI 2001, 106).

§ 197 Schlusstermin

(1) Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
1. zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
2. zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und
3. zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (zu InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 ). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft (zu InsO § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3). Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 zu InsO § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184).

Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 zu InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1).

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Forderungsanmeldungen, die erst nach Bestimmung des Schlusstermins erfolgen, sind als Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu werten. Sie müssen persönlich im Schlusstermin vorgebracht werden. Der Insolvenzverwalter darf nachträglich angemeldete Forderungen, die in einem mit dem Schlusstermin verbundenen Nachprüfungstermin geprüft werden, nicht mehr in das Schlussverzeichnis aufnehmen. Zahlt ein Gläubiger zur Abwendung von Anfechtungsansprüchen kurz vor dem Schluss- und Nachprüfungstermin an den Insolvenzverwalter Geld zurück und meldet er diese Forderung erst nach Bestimmung des Schlusstermins an, so ist das Schlussverzeichnis nicht mehr zu ändern (LG Verden, Beschluss vom 20.05.2005 - 6 T 41/05, ZVI 2005, 321).

Verzichtet das Insolvenzgericht wegen angezeigter Masseinsuffizienz auf die Durchführung eines Schlusstermins gem. § 197 InsO, so muss es den Gläubigern vor Erlass des Einstellungsbeschlusses gem. § 211 InsO durch besonderen Beschluss eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung setzen. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht eine Gläubigerversammlung anzuberaumen, in der es die Beteiligten zu möglichen Versagungsanträgen der Insolvenzgläubiger anhört und über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners entscheidet (LG Kassel, Beschluss vom 12.01.2004 - 3 T 668/03, ZVI 2004, 548).

§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

§ 199 Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Leitsätze/Entscheidungen:

Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22.05.2014 - IX ZR 136/13).

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Der aus § 199 S. 2 InsO abgeleitete dolo-agit-Einwand, wonach der Insolvenzverwalter über § 93 InsO vom Gesellschafter keine Beträge einfordern darf, die er für die Gläubigerbefriedigung nicht benötigt, greift - aufgrund des Einschätzungsermessens des Verwalters - nur dann und insoweit ein, als der Verwalter offensichtlich nicht benötigte Beträge geltend macht bzw. offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelt. Eine "Vorgreiflichkeit" anderweitiger Aktiv- oder Passivprozesse der Insolvenzmasse i. S. von § 148 ZPO kann daraus nicht abgeleitet werden (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 - 30 U 13/06).

§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens (n.F.)

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07 zu InsO §§ 35 I, 295, 200, 212).

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§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, 18. September 2003, IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 und BGH, 18. Januar 2007, IX ZR 44/03, WM 2007, 659 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13).

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„... Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).

a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung ins- gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depre, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).

2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).

b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).

bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).

ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als ‚unvollkommene Verbindlichkeit' nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12). ..." (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 83/13)

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Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden. Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangten gestritten wird, an die Feststellung gebunden ( BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12).

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Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 11.07.2013 - IX ZR 286/12).

*** (LG)

Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens schon in der Wohlverhaltensperiode ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden (LG Göttingen, Beschluss vom 22.09.2005 - 10 T 89/05, NZI 2005, 689).

Den Nachweis, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung betrieben wird, kann der Gläubiger auch noch im Vollstreckungsverfahren erbringen. Insoweit steht der Auszug aus der Insolvenztabelle, nachdem ein Bestreiten des Schuldners nicht festgestellt ist, nach § 201 II InsO einem vollstreckbaren Urteil gegenüber dem Schuldner gleich. Mit einer Deliktsforderung aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung ist der Gläubiger ein Insolvenzgläubiger, § 38 InsO. Eine Vollstreckung (hier ein Erlass eines PfÜB) auch nur in den nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Differenzbetrag zwischen dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO und notwendigen Unterhalt nach § 850f II ZPO scheidet aus. Die Norm des § 89 II S. 2 InsO bezieht sich ausschließlich auf so genannte Neugläubiger, die ihre Ansprüche gegen den Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben (LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04, RPfleger 2005, 98).

§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3. durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.

(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 I Nr. 2 Alt. 2 InsO dar. Arbeitsentgelt i. S. des Altersteilzeitvertrages ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt. Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neuen Masseverbindlichkeiten i. S. des § 202 I Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfasst, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2003 - 4 (8) Sa 686/03, ZIP 2004, 817).

§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin
1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse (BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - IX ZB 72/12).

***

Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZA 5/14).

***

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

***

„... I. Der weitere Beteiligte war Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, das am 11. April 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte der vormalige Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung. Zur Begründung führte er aus, nach Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90 € habe er nur einen Teilbetrag von 25.213,34 € der Masse entnehmen können. Das Finanzamt weigere sich, die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53 € zugunsten der Masse zu erstatten. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handelsregister keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung mangels Masse komme nicht in Betracht.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13, WM 2013, 2180 Rn. 7 ff). Die Regelung des § 211 Abs. 3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde.

Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetzbarer Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53 € besteht. Hinsichtlich dieses Betrags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsverteilung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden.

Die Löschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sofern noch Vermögen vorhanden ist, ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542 mwN; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 7, 104; MünchKomm-GmbHG/Berner, § 60 Rn. 38 f; Beckmann/ Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, vor §§ 60 ff Rn. 8-10, § 60 Rn. 2 und 34). Entsprechend kann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet werden.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann. ..." (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - IX ZB 122/12)

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Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 40/13).

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„... Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt. ..." (BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 10/13)

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Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07 zu InsO §§ 35 I, 295, 200, 203, 212).

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Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann (BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZB 105/09).

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Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 172/07 zu InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60).

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 17/04).

Eine Nachtragsverteilung ist von der Beendigung des Schlusstermins an möglich (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 286/03).

§ 204 Rechtsmittel

(1) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

...

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§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlussverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

§ 206 Ausschluss von Massegläubigern

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2. bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

§ 207 Einstellung mangels Masse

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... I. Der weitere Beteiligte war Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, das am 11. April 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 beantragte der vormalige Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung. Zur Begründung führte er aus, nach Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90 € habe er nur einen Teilbetrag von 25.213,34 € der Masse entnehmen können. Das Finanzamt weigere sich, die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53 € zugunsten der Masse zu erstatten. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handelsregister keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Nachtragsverteilung sei in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung mangels Masse komme nicht in Betracht.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13, WM 2013, 2180 Rn. 7 ff). Die Regelung des § 211 Abs. 3 InsO gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern auch in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde.

Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetzbarer Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53 € besteht. Hinsichtlich dieses Betrags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO die Nachtragsverteilung analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO angeordnet werden.

Die Löschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sofern noch Vermögen vorhanden ist, ist eine Gesellschaft trotz ihrer Löschung nicht beendet und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542 mwN; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 7, 104; MünchKomm-GmbHG/Berner, § 60 Rn. 38 f; Beckmann/ Hofmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, vor §§ 60 ff Rn. 8-10, § 60 Rn. 2 und 34). Entsprechend kann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet werden.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann. ..." (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - IX ZB 122/12)

***

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 40/13).

***

„... a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Klage eines Insolvenzverwalters ist nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn dieser Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4 ff, 8). Forderungen, die im Wege der Klage durchgesetzt werden müssen, sind jedoch grundsätzlich Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Eintritt von Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe daher dann nicht entgegen, wenn der aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich ausreicht, um die Massekostenarmut zu beseitigen. Dies hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Beschlüsse entschieden und näher begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZIP 2012, 2526 Rn. 9 ff). Bei der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu bewertenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung gegen den Beklagten durchgesetzt werden kann. Falls die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung nicht außer Zweifel steht, ist nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13).

b) Die Bewertung des Beitreibungsrisikos obliegt dem Tatrichter. Die Begründung, mit welcher das Beschwerdegericht hier einen Abschlag von 50 v.H. vorgenommen hat, ist jedoch unzureichend. Der Antragsteller, auf dessen Ausführungen das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat die Forderung nur im Zusammenhang mit der Frage bewertet, ob die Insolvenzgläubiger gehalten seien, einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu leisten. Begründet hat er den Abschlag mit dem allgemeinen Prozessrisiko einer Anfechtungsklage sowie dem Umstand, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person handelt, also mit abstrakten, nicht auf den zu entscheidenden Fall abgestellten Überlegungen. Das Beschwerdegericht hat mit seiner Bezugnahme auf diesen Teil der Ausführungen des Antragstellers weder die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft noch begründet, warum der Antragsgegner nicht in der Lage sein sollte, gegebenenfalls den nicht geringen, aber auch nicht übermäßig hohen Betrag von etwa 7.000 € (nebst Kosten und Zinsen) an die Masse zu zahlen. ..." (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 48/12)

***

Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen (BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08 zu InsO §§ 209, 207, 208).

***

Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist (BGH, Beschluss vom 28.02.2008 - IX ZB 147/07 zu InsO §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1).

Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und dem damit verbundenen Rückfall der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner ist ein Umschreibung der für den Insolvenzverwalter erteilten Klausel auf den Schuldner nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 84/05).

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Die Veröffentlichung der Entscheidung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO im Internet ist auch dann für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist maßgeblich, wenn die aktuelle Anschrift des Schuldners, der zunächst unbekannten Aufenthalts war, später ermittelt und dem Schuldner der Beschluss durch Aufgabe zur Post nochmals zugestellt wird (LG Göttingen, Beschluss vom 03.09.2007 - 10 T 108/07).



§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Leitsätze/Entscheidungen:

Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen (BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08 zu InsO §§ 209, 207, 208).

***

Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist (BGH, Beschluss vom 28.02.2008 - IX ZB 147/07 zu InsO §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1).

Erhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, ist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmasseverbindlichkeiten zu beantworten (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 172/06 zu ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO §§ 208, 209).

Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluss an BAG ZIP 2002, 628). Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02).

Auch auf Grund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen. Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich (BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 36/99).

§ 209 Befriedigung der Massegläubiger

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen (BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08 zu InsO §§ 209, 207, 208).

***

Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt wer-den kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 129/07).

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„... Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Welche Anforderungen an eine „Inanspruchnahme" der Gegenleistung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte vermeiden wollte, dass die Mietforderungen der Klägerin für die Zeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, hätte er die Klägerin von der Masseunzulänglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen müssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste Räumung der Mietsache schuf diese Klarheit nicht. ..." (BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - IX ZR 146/07)

Erhebt der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Klage, ist die Frage nach der Bedürftigkeit der Masse unter Einbeziehung der Altmasseverbindlichkeiten zu beantworten (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 172/06 zu ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO §§ 208, 209).

Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten. Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454 = NZI 2003, 369; BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).

Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, NZI 2005, 328 = ZIP 2005, 817) (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 91/05).
Die Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 II Nr. 3 InsO setzt lediglich voraus, dass der Insolvenzverwalter nach Masseunzulänglichkeitsanzeige für die Insolvenzmasse die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis genutzt hat, obwohl er dies hätte verhindern können. Ein voluntatives Element in dem Sinne, dass der Insolvenzverwalter die Gegenleistung auf Grundlage eines erklärten eigenen Willensaktes in Anspruch genommen hat, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 29.04.2004 - IX ZR 141/03).

Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden. Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger (BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZR 222/02).

***

Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit i.S. des § 209 I Nr. 2 InsO, ist ihm im FAlle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner Forderung zu klagen. Wendet der Insolvenzverwalter die Masseerschöpfung im Prozess ein, so hat er deren Eintritt darzulegen und zu beweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2007 - 8 U 1776/05).

Die Kosten eines nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzverwalter fortgeführten Prozesses sind Altmasseverbindlichkeiten, da der Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Zustellung der Klage - und damit vor der Unzulänglichkeitsanzeige - entsteht. Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Gunsten eines Altmassegläubigers kommt damit gem. §§ 209, 210 InsO nicht in Betracht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006 - 6 W 232/05, ZIP 2006, 684I).

§ 210 Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Leitsätze/Entscheidungen:

Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt wer-den kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 129/07).

Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt (BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04 zu InsO § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1).

Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten. Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454 = NZI 2003, 369; BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 22/05).

Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, NZI 2005, 328 = ZIP 2005, 817; BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 91/05).

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Gunsten eines Altmassegläubigers unzulässig (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03).

Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluss an BAG ZIP 2002, 628). Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02).



§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 40/13).

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Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 234/05).

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Verzichtet das Insolvenzgericht wegen angezeigter Masseinsuffizienz auf die Durchführung eines Schlusstermins gem. § 197 InsO, so muss es den Gläubigern vor Erlass des Einstellungsbeschlusses gem. § 211 InsO durch besonderen Beschluss eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung setzen. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht eine Gläubigerversammlung anzuberaumen, in der es die Beteiligten zu möglichen Versagungsanträgen der Insolvenzgläubiger anhört und über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners entscheidet (LG Kassel, Beschluss vom 12.01.2004 - 3 T 668/03, ZVI 2004, 548).

§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - IX ZB 33/13).

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Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07 zu InsO §§ 35 I, 295, 200, 212).

***

„... I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll. Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. ...

2. Hinsichtlich der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat die tatsächlichen Angaben der Schuldnerin insbesondere dazu, dass nach einer Einstellung keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, für unzureichend gehalten. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen wird die Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Dass ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, soweit es glaubhaft gemacht worden war, vom Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei oder dass sich bei der Anwendung der Vorschrift des § 212 InsO auf das festgestellte Sachverhältnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, legt die Schuldnerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. ..." (BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZA 13/09)

***

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 zu InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO § 571 Abs. 2, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3).

Die Beseitigung der Überschuldung zur Ermöglichung einer Verfahrenseinstellung nach § 212 I InsO setzt die Abgabe einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung voraus; die Geltendmachung der Ansprüche lediglich nach § 39 II InsO reicht hierfür nicht aus (OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2002 - 13 W 2009/01, DZWir 2004, 476).

Ein Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist ohne öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner nicht konkret darlegt, dass sämtliche in Betracht kommenden Insolvenzgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sind. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO dient nicht dem Zweck, Informationen über die Verbindlichkeiten des Schuldners zu sammeln. Der Schuldner, der einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO stellt, darf dieses Verfahren nicht dazu missbrauchen, vom Verwalter Auskünfte über die Höhe der Verbindlichkeiten zu erzwingen; sein Antrag ist vielmehr unverzüglich als unzulässig zu verwerfen, weil er praktisch einräumt, den genauen Schuldenstand gar nicht zu kennen und damit auch nicht die Eröffnungsgründe beseitigen zu können (OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2000 - 2 W 69/00, NZI 2001, 28).

§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist ohne öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner nicht konkret darlegt, dass sämtliche in Betracht kommenden Insolvenzgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sind. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO dient nicht dem Zweck, Informationen über die Verbindlichkeiten des Schuldners zu sammeln. Der Schuldner, der einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO stellt, darf dieses Verfahren nicht dazu missbrauchen, vom Verwalter Auskünfte über die Höhe der Verbindlichkeiten zu erzwingen; sein Antrag ist vielmehr unverzüglich als unzulässig zu verwerfen, weil er praktisch einräumt, den genauen Schuldenstand gar nicht zu kennen und damit auch nicht die Eröffnungsgründe beseitigen zu können (OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2000 - 2 W 69/00, NZI 2001, 28).

§ 214 Verfahren bei der Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben.

(2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.

(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist ohne öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner nicht konkret darlegt, dass sämtliche in Betracht kommenden Insolvenzgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sind. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 I 1 InsO dient nicht dem Zweck, Informationen über die Verbindlichkeiten des Schuldners zu sammeln. Der Schuldner, der einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO stellt, darf dieses Verfahren nicht dazu missbrauchen, vom Verwalter Auskünfte über die Höhe der Verbindlichkeiten zu erzwingen; sein Antrag ist vielmehr unverzüglich als unzulässig zu verwerfen, weil er praktisch einräumt, den genauen Schuldenstand gar nicht zu kennen und damit auch nicht die Eröffnungsgründe beseitigen zu können (OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2000 - 2 W 69/00, NZI 2001, 28)

§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

(1) Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Veröffentlichung der Entscheidung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO im Internet ist auch dann für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist maßgeblich, wenn die aktuelle Anschrift des Schuldners, der zunächst unbekannten Aufenthalts war, später ermittelt und dem Schuldner der Beschluss durch Aufgabe zur Post nochmals zugestellt wird (LG Göttingen, Beschluss vom 03.09.2007 - 10 T 108/07).



§ 216 Rechtsmittel

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 234/05).

§ 217 Grundsatz (n.F.)

Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BGH, Urteil vom 09.01.2014 - IX ZR 209/11).

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Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 zu §§ 217, 250, 251, 26).

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Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 230/07 zu InsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1).

Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen. Die Klausel "§ 259 III InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (BGH, Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 36/02).

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, dass die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231 = NJW 2002, 1349; BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 23/03).

***

Aussonderungsberechtigten, die ohne ihre Zustimmung einem Insolvenzplan unterworfen werden, steht gegen die Bestätigung des Insolvenzplans das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Befriedigung der (Insolvenz-)Gläubiger darf in einem Insolvenzplan nur insoweit abweichend von den Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren geregelt werden, als die Verfahrensvorschriften durch einen Gläubigerbeschluss abbedungen werden dürfen oder Sondervorschriften bestehen. Nicht abdingbar sind z. B. die Vorschriften über die Verfahrensaufhebung und die Forderungsfeststellung gem. §§ 174 ff. InsO. Ein Insolvenzplan entspricht nicht den Anforderungen des § 217 InsO, wenn ihm lediglich eine verfahrensbegleitende, nicht jedoch eine verfahrensbeendende Wirkung zukommen soll. Werden Gläubiger, die gem. § 222 I InsO bei der Festlegung ihrer Rechte im Insolvenzplan der gleichen Gruppe zuzuordnen sind, durch den Insolvenzplan unterschiedlich behandelt, so ist eine (weitere) Einteilung dieser Gläubiger in verschiedene Gruppen gem. § 222 II InsO im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zwingend geboten (LG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 zu §§ 217, 222, 253 InsO).

§ 218 Vorlage des Insolvenzplans

(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.

(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.

(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

§ 219 Gliederung des Plans

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

§ 220 Darstellender Teil

(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.

(2) Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist (BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - IX ZB 236/07 zu InsO §§ 220, 250, 290).

§ 221 Gestaltender Teil

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind nicht als Beteiligte i.S. des § 221 InsO anzusehen. Arbeitnehmer sollen nach § 222 III InsO im Insolvenzplan eine gesonderte Gruppe bilden, wenn sie als Gläüubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Ob eine Forderung nicht unerheblich ist, ist dabei nach subjektiven Kriterien aus der Sicht der Arbeitnehmer zu bestimmen. Die Weiterführung eines Unternehmens durch die Schuldnerin bedeutet nicht zwangsläufig die Zuwendung eines wirtschaftlichen Werts i.S. des § 245 II Nr. 2 InsO, so dass nicht allein deshalb eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe entfällt. So erhält die Schuldnerin nur dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an Stelle der Schuldnerin oder ihrer Eigner fortzuführen. Bei der Prüfung, ob durch den Insolvenzplan eine Nichtschlechterstellung der Gläubiger einer Gruppe wahrscheinlicher ist als eine Schlechterstellung, muss das Insolvenzgericht für die Prognose keinen Sachverständigen hinzuziehen (LG Mühlhausen, Beschluss vom 17.09.2007 - 2 T 190/06).

§ 222 Bildung von Gruppen

(1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.

(2) Aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

(3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für Kleingläubiger können besondere Gruppen gebildet werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Rechtsbeschwerde wirft die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob bei der Gruppenbildung nach § 222 InsO der Gleichheitsgrundsatz gewahrt ist, wenn rechtlich gleiche Forderungen in unterschiedliche Gruppen eingeordnet werden. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 222 Abs. 2 InsO können aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. In Rechtsprechung und Literatur wird folgerichtig nicht in Zweifel gezogen, dass innerhalb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligten ausrichtenden Gruppen weiter differenziert werden kann (vgl. BGHZ 163, 344, 348), wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt (§ 222 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Von diesem Grundsatz geht auch die angefochtene Entscheidung aus. ..." (BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - IX ZB 97/07)

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Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muss das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen,weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müsste (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 266/04).

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Die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind nicht als Beteiligte i.S. des § 221 InsO anzusehen. Arbeitnehmer sollen nach § 222 III InsO im Insolvenzplan eine gesonderte Gruppe bilden, wenn sie als Gläüubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Ob eine Forderung nicht unerheblich ist, ist dabei nach subjektiven Kriterien aus der Sicht der Arbeitnehmer zu bestimmen. Die Weiterführung eines Unternehmens durch die Schuldnerin bedeutet nicht zwangsläufig die Zuwendung eines wirtschaftlichen Werts i.S. des § 245 II Nr. 2 InsO, so dass nicht allein deshalb eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe entfällt. So erhält die Schuldnerin nur dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an Stelle der Schuldnerin oder ihrer Eigner fortzuführen. Bei der Prüfung, ob durch den Insolvenzplan eine Nichtschlechterstellung der Gläubiger einer Gruppe wahrscheinlicher ist als eine Schlechterstellung, muss das Insolvenzgericht für die Prognose keinen Sachverständigen hinzuziehen (LG Mühlhausen, Beschluss vom 17.09.2007 - 2 T 190/06).



§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Sicherheiten ausgeschlossen, die
1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder
2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank
gestellt wurden.

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger

(1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.

(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer AG sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbstständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 188/09).

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§ 225a Rechte der Anteilsinhaber - Insolvenzplanverfahren

(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt.

(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.

(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist. Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung der Verträge. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an eine Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genommen oder durchgeführt wird.

(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für eine am Schuldner beteiligte Person einen wichtigen Grund zum Austritt aus der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben sind zu verzinsen.

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§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.

(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

Leitsätze/Entscheidungen:

Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zu Stande kommt (im Anschluss an BGHZ 6, 232 [236] = NJW 1952, 1009). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann „im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern. Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zu Stande gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 153/04).

§ 227 Haftung des Schuldners

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.

§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan

Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Heilung von Verfahrensmängeln durch schriftsätzliche Ausführungen im Bestätigungsverfahren (BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 30/09).

§ 230 Weitere Anlagen

(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.



§ 231 Zurückweisung des Plans

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die in § 7 I InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes - zu denen bereits Rechtsprechung des BGH vorliegt - geklärt werden sollen. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein. Eine Prüfung der Zurückweisungsmöglichkeit eines Insolvenzplans nach § 231 I Nr. 3 InsO wegen offensichtlicher Nichtverfüllbarkeit der Ansprüche der Beteiligten kommt bei einem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan nicht in Betracht, da vom Insolvenzverwalter als einer neutralen Person angenommen werden kann, dass er die Erfolgsaussichten seines Plans vorher ausreichend geklärt hat (OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2000 - 7 W 0951/00, NZI 2000, 436).

§ 232 Stellungnahmen zum Plan

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
1. dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.

(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.

§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung

Soweit die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefährdet würde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an. Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile für die Masse verbunden ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung beantragt.

§ 234 Niederlegung des Plans

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin

(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden.

(2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BGH, Urteil vom 09.01.2014 - IX ZR 209/11).

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Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, dass die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231 = NJW 2002, 1349; BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 23/03).

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§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.

§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger

(1) Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 235/06 zu InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3).



§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger

(1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.

(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 239 Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

§ 240 Änderung des Plans

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin

(1) Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.

(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und der Schuldner zu laden. Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.

§ 242 Schriftliche Abstimmung

(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.

(2) Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Gläubigern nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zu-gegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Ungültigkeit von Stimmen bei der schriftlichen Abstimmung über einen Insolvenzplan (§ 242 InsO) richtet sich - abgesehen von dem fehlenden Abstimmungsgeheimnis - nach den Grundsätzen staatsrechtlicher Wahlen (§ 39 BwahlG). Mit Zustimmung des Schuldners kann in einem Insolvenzplan der Zeitraum der Überwachung abweichend von § 268 InsO auf mehr als drei Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden. Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt jedoch in einem solchen Fall als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren (AG Duisburg, Beschluss vom 01.04.2003 - 62 IN 187/02, NZI 2003, 447).

§ 243 Abstimmung in Gruppen

Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

§ 244 Erforderliche Mehrheiten

(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, dass in jeder Gruppe
1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Ergänzung eines bereits rechtskräftigen Insolvenzplans unterliegt als Neuverhandlung den Voraussetzungen der §§ 244 ff. InsO (AG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 08.11.2005 - 3.1 IN 35/03, DZWir 2006, 87).

§ 245 Obstruktionsverbot

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.

Leitsätze/Entscheidungen:

Aus dem Wortlaut des § 245 I InsO, insbesondere aus der Verbindung der drei Nummern dieser Bestimmung durch das Wort "und" (vor § 245 I Nr. 3 InsO) ergibt sich ohne weiteres, dass die in diesen drei Nummern genannten Erfordernisse nebeneinander (kumulativ) erfüllt sein müssen, damit die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt gilt, so dass diese Folge bereits dann nicht eintritt, wenn (auch nur) die Voraussetzungen des § 245 I Nr. 1 InsO nicht vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2001 - 2 W 228/00, NZI 2001, 660).

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Die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind nicht als Beteiligte i.S. des § 221 InsO anzusehen. Arbeitnehmer sollen nach § 222 III InsO im Insolvenzplan eine gesonderte Gruppe bilden, wenn sie als Gläüubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Ob eine Forderung nicht unerheblich ist, ist dabei nach subjektiven Kriterien aus der Sicht der Arbeitnehmer zu bestimmen. Die Weiterführung eines Unternehmens durch die Schuldnerin bedeutet nicht zwangsläufig die Zuwendung eines wirtschaftlichen Werts i.S. des § 245 II Nr. 2 InsO, so dass nicht allein deshalb eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe entfällt. So erhält die Schuldnerin nur dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an Stelle der Schuldnerin oder ihrer Eigner fortzuführen. Bei der Prüfung, ob durch den Insolvenzplan eine Nichtschlechterstellung der Gläubiger einer Gruppe wahrscheinlicher ist als eine Schlechterstellung, muss das Insolvenzgericht für die Prognose keinen Sachverständigen hinzuziehen (LG Mühlhausen, Beschluss vom 17.09.2007 - 2 T 190/06).



§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Die Zustimmung der Gruppen mit dem Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gilt als erteilt, wenn die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen im Plan erlassen werden oder nach § 225 Abs. 1 als erlassen gelten und wenn schon die Hauptforderungen der Insolvenzgläubiger nach dem Plan nicht voll berichtigt werden.
2. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
3. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

§ 247 Zustimmung des Schuldners

(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht.

(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muss das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen,weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müsste (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 266/04).

§ 248 Gerichtliche Bestätigung

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger (§§ 244 bis 246) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

Leitsätze/Entscheidungen:

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BGH, Urteil vom 09.01.2014 - IX ZR 209/11).

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§ 249 Bedingter Plan

Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzplan kann grundsätzlich auch unter die Bedingung eines von der Generalversammlung einer Genossenschaft wirksam gefassten Fortsetzungsbeschlusses gestellt werden. Hierbei kann der gesellschaftsrechtliche Fortsetzungsbeschluss i. S. von § 117 GenG auch bereits vor Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens getroffen werden (LG Dessau, Beschluss vom 05.07.2000 - 9 T 327/00, DZWir 2001, 390).

§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 zu §§ 217, 250, 251, 26).

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Zur Heilung von Verfahrensmängeln durch schriftsätzliche Ausführungen im Bestätigungsverfahren (BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 30/09).

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Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist (BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - IX ZB 236/07 zu InsO §§ 220, 250, 290).

Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 230/07 zu InsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1).

Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann unrichtig i. S. von § 290 I Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 29/04).

Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muss das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen,weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müsste (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 266/04).

Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zu Stande kommt (im Anschluss an BGHZ 6, 232 [236] = NJW 1952, 1009). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann „im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern. Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zu Stande gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 153/04).



§ 251 Minderheitenschutz

(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und
2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin - Suhrkamp - glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minderheitenschutz gestellt hat ((BGH, Beschluss vom 17.07.2014 - IX ZB 13/14).

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„...1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über Mittel und Einnahmen verfüge, die keinen Eingang in den Insolvenzplan gefunden hätten. Dadurch werde die Gläubigerin im Sinne von § 251 InsO benachteiligt.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 InsO). Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, NZI 2007, 409 Rn. 7; vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, NZI 2009, 515 Rn. 12; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, NZI 2011, 410 Rn. 9). Der Gläubiger hat die Schlechterstellung glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 InsO). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT-Drucks. 12/2443, aaO S. 212). Ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten (§ 4 InsO, § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO Rn. 10).

b) Den erforderlichen Vergleich zwischen der Rechtsposition der Gläubigerin im Insolvenz- und im Planverfahren hat das Beschwerdegericht nicht angestellt. ..." (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 250/11)

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Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10 zu §§ 217, 250, 251, 26).

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Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 124/09).

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Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen. Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein (BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZB 204/05).

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„... I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 14. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er hat im Juli 2005 einen Insolvenzplan vorgelegt. In dem darstellenden Teil wird ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 von ihm abgegebenen Offenbarungsversicherungen bekannt seien. Im Hinblick auf die von einem Dritten gegebene Zusage, einen Gesamtbetrag von 1,9129 v. H. der ungesicherten Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, werde den Gläubigern zur Abgeltung dieser Forderungen diese Quote angeboten. Der Betrag sei bereits treuhänderisch mit der Weisung hinterlegt, die notwendigen Auszahlungen bei Zustandekommen des Plans vorzunehmen. Auf eine Gruppenbildung werde verzichtet; Sicherungsrechte blieben unangetastet. Durch die Quote erhielten die Gläubiger mehr, als ihnen bei Nichtannahme des Plans zuflösse. Bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und einer freien Masse von geschätzten 90.300 € ergäbe sich eine Quote von nur 0,11012 v. H., die zudem erst in mehreren Jahren gezahlt würde. Der gestaltende Teil des Plans sieht einen Verzicht der Gläubiger auf sämtliche Forderungen und im Gegenzug eine Quote von 1,9129 v. H. auf alle festgestellten oder noch feststellbaren nicht nachrangigen Forderungen vor, soweit diese nicht werthaltig gesichert sind.

In dem besonderen Prüfungstermin vom 18. August 2005 hat der Insolvenzverwalter die Forderung des zu 1 beteiligten Gläubigers (fortan: nur Gläubiger) unter laufender Nummer 33 der Tabelle nachträglich in Höhe von insgesamt 10.387.772,16 € als Hauptforderung aus Darlehen sowie Zinsen und Kosten anerkannt und darauf hingewiesen, dass der Gläubiger die Hauptforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend mache. Weitere 482.977,29 € Zinsen hat der Insolvenzverwalter bestritten.

Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die anwesenden Gläubiger darüber abgestimmt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, "die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen gemäß § 251 InsO". Zur Begründung hat sie zu Protokoll gegeben, dass dem Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplans die Möglichkeit abgeschnitten werde, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wegen der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu vollstrecken. Dies hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 22. August 2005 näher ausgeführt. In dem am 25. August 2005 fortgesetzten Abstimmungstermin hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten zustande gekommen sind und der Schuldner dem Plan nicht widersprochen hat. Mit Beschluss vom selben Tage hat es - unter Zurückweisung des Versagungsantrags des Gläubigers - den Plan bestätigt. Gegen die Bestätigung hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. In Bezug auf den in § 251 InsO verankerten Minderheitenschutz stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage.

a) Das Landgericht meint, der Antrag des Gläubigers, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, sei bereits unzulässig, weil dieser es versäumt habe, seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO).

aa) Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2005 sei, so das Beschwerdegericht, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Gläubiger habe keinen Widerspruch erklärt. Dies sei selbst dann unerlässlich, wenn der Gläubiger - wie hier - zuvor gegen den Plan votiert habe. Die Unterscheidung zwischen dem Widerspruch und dem Antrag gemäß § 251 InsO ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; der Widerspruch sei danach zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde einen ausdrücklich erklärten Widerspruch in der Form des § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, bereits im Abstimmungstermin gestellt hat.

bb) Für die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO sprechen Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses. Es soll der Rechtssicherheit dienen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 211 unter Bezugnahme auf S. 210). Der erforderliche Widerspruch "spätestens im Abstimmungstermin" entspricht der für den Schuldner geltenden Regelung des § 247 Abs. 1 InsO. Danach gilt dessen Zustimmung als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. Durch das Zusammenspiel beider Vorschriften ist sichergestellt, dass bei Schluss des Abstimmungstermins für den Schuldner und für die Gläubiger gleichermaßen Klarheit geschaffen ist, ob der Insolvenzplan am Widerspruch eines der Beteiligten scheitern kann. Die Erklärungspflicht verhindert zugleich eine unnötige Verzögerung des Verfahrens. Denn der Versagungsantrag des Gläubigers, für den keine Frist vorgesehen ist, kann gestellt werden, bis die Bestätigung des Plans rechtskräftig geworden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 212; MünchKomm-InsO/Sinz, § 251 Rn. 6). Überraschend gestellte Versagungsanträge ohne vorherigen Widerspruch würden gegebenenfalls die Anberaumung eines neuen Prüfungstermins erfordern. Die dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrensablaufs - wie hier - kann nicht eintreten, wenn der Gläubiger den Versagungsantrag schon im Termin stellt und begründet. Dementsprechend hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall die formelle Beschwer des Rechtsmittelführers, die vorausgesetzt hätte, dass er dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, nicht für erforderlich gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, 1649).

b) Die Rechtsfrage wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne Divergenz eine Schlechterstellung des Gläubigers (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 InsO) nicht als glaubhaft angesehen hat.

aa) Es ist schon nicht glaubhaft, dass die von dem Rechtsbeschwerdeführer angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

(1) Der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab ist hinreichend klar. Er ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag des Gläubigers nur zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht ist. Da eine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan im Streitfall nur vorstellbar ist, wenn eine Restschuldbefreiung die Forderung des Gläubigers nicht ergriffe, muss - neben anderen Voraussetzungen - die behauptete Vorsatztat in diesem Sinne wahrscheinlich sein.

(2) Der Gläubiger hat den von ihm behaupteten Eingehungsbetrug nicht glaubhaft gemacht. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das an ihn gerichtete Schreiben des Schuldners vom 29. Januar/13. Februar 2003 bezogen. Der Schuldner hat zu diesem "Geständnis" unter Beweisantritt vorgetragen, dass die darin enthaltenen Angaben, die sachlich nicht zuträfen, ihm von der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers unter Androhung der Verhaftung und einer seine Existenz vernichtenden bundesweiten Pressekampagne wörtlich in die Feder diktiert worden seien. Dies ergebe sich auch aus der ungelenken Schrift und den Streichungen im Text. Um dies aufzuklären, wären aufwendige Ermittlungen durch das Insolvenzgericht nötig, die erst angezeigt sind, wenn der Antrag zulässig ist. Das Schreiben ist deshalb kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung.

bb) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, dass die Schlechterstellung des Gläubigers im Hinblick auf § 227 Abs. 1 InsO selbst dann nicht wahrscheinlich sei, wenn hinsichtlich seiner Forderung keine Restschuldbefreiung einträte. Auch in diesem Punkt ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht angezeigt.

(1) Über die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft.

(2) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es stelle einen Gehörsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Pfändungsfreibetrages des Schuldners von dessen - bestrittenen - Angaben ausgehe und sich über den Antrag des Gläubigers, ein Sachverständigengutachten einzuholen, hinwegsetze, trifft angesichts der vorgenannten verfahrensrechtlichen Besonderheiten nicht zu. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400 f) ergibt sich nichts anderes. Die dort behandelten Substantiierungspflichten betreffen das ordentliche Klageverfahren und beziehen sich nicht auf die hier erforderliche Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel.

Es ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Gläubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode seine Forderung im Vollstreckungswege in höherem Maße durchsetzen kann als nach dem Insolvenzplan.

2. Das Beschwerdegericht meint, es lasse sich nicht feststellen, dass eine unlautere Verhaltensweise des Schuldners für die Annahme des Insolvenzplans im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO ursächlich gewesen sei. Die Nichtangabe einer etwaigen Kontoverbindung in den eidesstattlichen Versicherungen von Mai 2003 und Juli 2004 habe keine Planrelevanz im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO erlangt. Entscheidend sei die Vermögenslage des Schuldners im August 2005 gewesen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung bedarf ebenfalls keiner Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

a) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass die Beschwerdekammer den Vortrag des Gläubigers zu weiteren Kontoverbindungen des Schuldners, die in den im Insolvenzplan erwähnten Vermögensverzeichnissen nicht aufgeführt seien, als unerheblich gewertet hat. Hierbei handelt es sich um jeweils bei der C. geführte Konten des Schuldners Nr. sowie der E .

Ein Gehörsverstoß, der die Entscheidung des Landgerichts beeinflusst haben könnte, ist nach der Begründung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht erkennbar.

aa) In der am 9. Juli 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird das Konto des Schuldners angegeben. Ein unredliches Verhalten, das die Gläubiger insoweit beeinflusst haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

bb) Hinsichtlich der Konten der E. hatte der Schuldner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 vorgetragen, dass die in den eidesstaatlichen Versicherungen vermisste Kontoverbindung zuletzt Anfang 2004 einen Sollsaldo von 4.636,33 € ausgewiesen habe. Der Insolvenzverwalter hat hierzu ausgeführt, auf Nachfrage habe ihm keiner der Beteiligten darlegen können, dass die nicht angeführten Konten Guthaben aufgewiesen hätten. Das Beschwerdegericht, dem die Ermittlungsakten, auf die sich der Gläubiger insoweit bezogen hat, vorlagen, hat bei dieser Sachlage der Nichterwähnung der Konten der E. rechtsfehlerfrei nicht das Gewicht beigemessen, welches den Schluss auf eine unlautere Herbeiführung der Annahme des Plans rechtfertigte. Sich aufdrängende - weiterführende - Erkenntnismöglichkeiten, die das Gericht zu Lasten des Gläubigers übergangen haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

b) Sie beanstandet hierzu weiter, der vom Beschwerdegericht verlangte Nachweis, dass die Verheimlichung von Vermögensgegenständen durch den Schuldner kausal für die Zustimmung der Gläubiger geworden sei, könne praktisch nicht geführt werden. Es hätte deshalb allenfalls darauf abgestellt werden dürfen, ob die Verheimlichung objektiv von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass die Gläubiger dem Plan im Falle ihrer Kenntnis nicht zugestimmt hätten. Diese Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat dem Vortrag des Gläubigers in Verbindung mit den Ermittlungsakten und den Ergebnissen der Prüfungstermine keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten entnehmen können. Dies verantwortet der Tatrichter und gibt keine Veranlassung zu grundsätzlichen Rechtsausführungen durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). ..." (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 10/06)

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Hat der Schuldner dem Insolvenzplan zugestimmt oder wird seine Zustimmung über § 247 InsO fingiert, wird er durch dessen gerichtliche Bestätigung nicht beschwert. Die Bildung einer Gruppe im Insolvenzplan (§ 222 InsO), die rechtlich unterschiedliche Forderungen aufnimmt (so genannte Mischgruppe), ist unzulässig. Die Bestätigung des Insolvenzplans ist nach § 250 Nr. 1 InsO auch dann von Amts wegen zu versagen, wenn Mängel bei der Gruppenbildung vorliegen. Dies gilt - jedenfalls bei neuem Vortrag der Beteiligten - auch für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung nach § 231 I Nr. 1 InsO gegeben waren (LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 86 T 578/04).

§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden.

§ 253 Rechtsmittel

Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

Weist das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - IX ZB 26/14).

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Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin - Suhrkamp - glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minderheitenschutz gestellt hat ((BGH, Beschluss vom 17.07.2014 - IX ZB 13/14).

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Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 230/07 zu InsO §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1).

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Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 235/06 zu InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3).

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§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Soweit Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben; entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Gegenständen oder einer Abtretung von Geschäftsanteilen zugrunde liegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

§ 255 Wiederauflebensklausel

(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.

(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlass für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.

(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist. Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt (BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 206/11).

§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen

(1) Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.

(2) Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.

(3) Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist. Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt (BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 206/11).

§ 257 Vollstreckung aus dem Plan

(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3 § 202 gilt entsprechend.

(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.

(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.



§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

(3) Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch nach Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 258 InsO ist der nach dem Insolvenzplan als Sachwalter fungierende Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt, soweit die Klage eine Streitigkeit hinsichtlich des im Insolvenzplan bezeichneten Vermögens zum Gegenstand hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2005 - 7 U 148/05, NZI 2006, 240).

§ 259 Wirkungen der Aufhebung

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (BGH, Urteil vom 09.01.2014 - IX ZR 209/11).

***

Auf der Grundlage des Insolvenzplans darf der Insolvenzverwalter nur einen bei Aufhebung des Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess fortsetzen (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 122/12).

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Der Insolvenzplan kann die Befugnis des Insolvenzverwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken (BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - IX ZR 222/12).

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Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen bereits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen einleiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 206/08).

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Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt (BGH, Urteil vom 07.07.2008 - II ZR 26/07 zu InsO § 259; ZPO §§ 51, 559).

Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung, dass der Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan die Anfechtungsprozesse fortführen kann (OLG Jena, Urteil vom 06.02.2002 - 2 U 1033/01, NZI 2002, 435).

§ 260 Überwachung der Planerfüllung

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).


§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters

(1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.


§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters

Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle Gläubiger zu unterrichten, denen nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche gegen den Schuldner oder die Übernahmegesellschaft zustehen.


§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

§ 264 Kreditrahmen

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). Dieser darf den Wert der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.

(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, dass und in welcher Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.

(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 265 Nachrang von Neugläubigern

Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen aus Krediten, die nach Maßgabe des § 264 aufgenommen oder stehen gelassen werden, sind nachrangig auch die Gläubiger mit sonstigen vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der Überwachung begründet werden. Als solche Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem vor der Überwachung vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung kündigen konnte.



§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs

(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.

(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.

§ 267 Bekanntmachung der Überwachung

(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ebenso ist bekanntzumachen:
1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.

(3) § 31 gilt entsprechend. 2 Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

§ 268 Aufhebung der Überwachung

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2) Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Ungültigkeit von Stimmen bei der schriftlichen Abstimmung über einen Insolvenzplan (§ 242 InsO) richtet sich - abgesehen von dem fehlenden Abstimmungsgeheimnis - nach den Grundsätzen staatsrechtlicher Wahlen (§ 39 BwahlG). Mit Zustimmung des Schuldners kann in einem Insolvenzplan der Zeitraum der Überwachung abweichend von § 268 InsO auf mehr als drei Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden. Für die Anwendung der §§ 264 bis 266 InsO gilt jedoch in einem solchen Fall als "Zeit der Überwachung" nur ein Zeitraum von höchstens drei Jahren (AG Duisburg, Beschluss vom 01.04.2003 - 62 IN 187/02, NZI 2003, 447).

§ 269 Kosten der Überwachung

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der Revisionskläger - vom Landesarbeitsgericht unerkannt - die Berufungsbegründungsfrist versäumt, nachdem das Arbeitsgericht eine diesbezüglich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, liegt kein Fall des § 9 V S. 4 ArbGG vor, da diese Vorschrift nur die Einlegung des Rechtsmittels, nicht dessen Begründung betrifft. Hat der Revisionskläger auf den Hinweis des Revisionsgerichts über die versäumte Berufungsbegründungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, ist grundsätzlich das Berufungsgericht das gem. § 237 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht. Hat das Berufungsgericht die Berufung des Berufungs- und Revisionsklägers zurückgewiesen, kann das Revisionsgericht die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags unterstellen und in der Sache entscheiden, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Revision materiell zurückzuweisen ist. Dies entspricht der Prozeßökonomie. Nur wenn die Revision ganz oder teilweise begründet wäre, müsste im Interesse des Revisionsbeklagten der Frage nachgegangen werden, ob bereits die Berufung unzulässig war. Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt, können sogenannte Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 I Ziff. 3 InsO wegen des Vollstreckungsverbots aus § 210 InsO nicht mehr mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Daraus folgt im Umkehrschluß, dass die sog. Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 I Ziff. 1 und 2 InsO grundsätzlich mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Dies gilt jedenfalls so lange, bis entweder der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Masse auch zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht mehr ausreicht, oder eine erneute Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO anzeigt (im Anschluss an BGH 3. 4. 2003 - IX ZR 101/02 - ZIP 2003, 914). Fr die Beurteilung der Frage, ob der Insolvenzverwalter Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 I Ziff. 2 iVm. II Ziff. 2 InsO dadurch begründet hat, dass er ein Dauerschuldverhältnis nicht zum frühestmöglichen Termin gekündigt hat, kommt es nicht auf seinen subjektiven Kenntnis- oder Erkenntnisstand im Zeitpunkt des ersten Termins, zu dem er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, an, sondern auf die objektive Lage zu diesem Zeitpunkt. Mit dem Begriff des "Könnens" i.S. dieser Vorschrift ist ein rechtliches, nicht ein tatsächliches Können gemeint. Der Insolvenzverwalter ist gehindert, ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zu kündigen, bevor er die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG oder diejenige des Integrationsamtes gem. § 85 SGB IX eingeholt hat, weil sonst die Maßnahme unwirksam wäre. Er ist auch an der Kündigung der leitenden Angestellten vor Abschluß der Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat gehindert, da er andernfalls seine Verpflichtungen aus den §§ 111 ff. BetrVG verletzen würde. Kündigt der Insolvenzverwalter in der Absicht, den Betrieb stillzulegen, die Arbeitsverhältnisse er die Organisationsstruktur durch Entfernung der Leitungsebene teilweise zerstört. Die Ergebnisoffenheit von Interessenausgleichsverhandlungen wird dadurch erschwert, da eine Betriebs(teil)fortführung ohne die Leitungsebene nicht mehr oder nur schwerer möglich ist. Dies kann Nachteilsausgleichsansprüche aller betroffenen Arbeitnehmer i.S.d. § 113 BetrVG auslösen. Da die dem Insolvenzverwalter durch § 209 InsO auferlegte Pflicht, Dauerschuldverhältnisse möglichst früh zu kündigen, der Erhaltung der Masse dient, würde es diesem Zweck widersprechen, wenn er die Masse dem Risiko aussetzt, Nachteilsausgleichsansprüche aller Arbeitnehmer erfüllen zu müssen (BAG, Entscheidung vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087).

§ 270 Voraussetzungen

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anordnung setzt voraus,
1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist,
2. wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist, dass der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und
3. dass nach den Umständen zu erwarten ist, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

(3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 10/05).

Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 85/05 zu InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2).

Ist eine wegen gewünschter Eigenverwaltung eingelegte - Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Verwalters unzulässig, dann entfaltet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Erledigungserklärung keine Wirksamkeit mehr (BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 188/03).

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§ 270a Eröffnungsverfahren

(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,

1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.

(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 43/12).

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§ 270b Vorbereitung einer Sanierung

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. 3Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

(3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn

1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. 3Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Bei dieser Forderung handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, um eine Masseverbindlichkeit (§ 270 b Abs. 3 in Verb. mit § 55 Abs. 2 InsO). Die Beklagte hat die Reinigungsleistungen der Klägerin aus einem Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch genommen. Das Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von den auf eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnissen dadurch, dass aus ihm während einer Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Es wird durch seine zeitliche Dimension und das Merkmal ständiger Pflichtanspannung gekennzeichnet. Begrifflich setzt es voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (Grüneberg/Palandt, BGB, 73. Aufl., § 314 RN. 2). So liegt hier der Fall. Die Klägerin schuldete aufgrund des von den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrages dauernd die Herstellung der Sauberkeit im Produktionsbetrieb der Beklagten.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Reinigungsarbeiten aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts vom 21. Juni 2012 ermächtigt, für solche Leistungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.

Das sogenannte Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO ist eine Variante der vorläufigen Eigenverwaltung. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet (§ 270 b Abs. 3 Satz 1 InsO). § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend (§ 270 b Abs. 3 Satz 2 InsO). Diese Vorschrift ermöglicht dem Schuldner, sich bereits im Eröffnungsverfahren zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigen zu lassen. Er kann über die Anordnung des Gerichts nach § 270 b Abs. 3 InsO praktisch in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken und durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten begründen. Mit der Ermächtigung soll der Schuldner in die Lage gesetzt werden, in der besonders schwierigen Phase der vorläufigen Eigenverwaltung das Vertrauen der Geschäftspartner zu gewinnen, deren Mitwirkung für eine Betriebsfortführung notwendig ist (Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270 b Rn. 74; Marotzke, Der Betrieb 2013, 1283 m.w.Nachw.). Aus der Verweisung auf § 55 Abs. 2 InsO folgt weiter, dass auch § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Bezug genommen ist. Danach begründet der Schuldner Masseverbindlichkeiten, soweit er die Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch nimmt (Pape, a.a.O. Rn. 79). Dem Schuldner steht es frei, eine Globalermächtigung oder eine Reihe von Einzelermächtigungen zu beantragen. In Betracht kommt ferner die Beantragung einer Gruppenermächtigung, mittels derer bestimmte einzelne Geschäfte oder ein abgrenzbarer Kreis von Geschäften - bezogen auf einen bestimmten Unternehmensteil oder die Erfüllung bestimmter Aufträge - zu Masseverbindlichkeiten gemacht werden (Pape, a.a.O. Rn. 78). Die Beklagte hat hier keine Globalermächtigung beantragt. Die ihr mit Beschluss vom 21. Juni 2012 erteilte Ermächtigung betrifft zum Einen die Aufnahme des beabsichtigten Massekredites zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte sowie die weiteren Massedarlehen. Insoweit handelt es sich jeweils um Einzelermächtigungen. Darüber hinaus wurde die Beklagte ermächtigt, Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen als Masseverbindlichkeiten zu begründen. Insoweit liegt eine Gruppenermächtigung vor. Sie umfasst die Lieferantenverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um die im Rahmen der Betriebsfortführung zu begründenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die durch die Inanspruchnahme solcher Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten. Es ist allgemein bekannt, dass Kaufleute und Betriebswirtschaftler die in der Handelsbilanz unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auszuweisenden Verbindlichkeiten insgesamt als Lieferantenverbindlichkeiten bezeichnen (siehe nur MüKo HG, § 266 Rn. 118; www.welt-der-bwl.de, Stichwort: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; www.wirtschaftslexikon24.com, Stichwort: Kreditorenumschlag). Unter Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen fallen alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Inanspruchnahme von Gegenständen und Dienstleistungen eingegangen wurden. Somit zählen hierzu sämtliche Verpflichtungen, denen Kauf- oder Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie ähnliche Verträge zugrunde liegen (Harald Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 266 Rn. 58). Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus dem Reinigungsvertrag. Ob die Reinigungsleistungen durch die Klägerin für die Betriebsfortführung dringend erforderlich waren, ist unerheblich. Die Ermächtigung umfasst sämtliche Verpflichtungen, die die Beklagte zu 1. im Rahmen der Betriebsfortführung eingegangen ist. Eine Berufung auf die Ermächtigung würde nur dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten handeln würde, die ersichtlich nichts mit der Betriebsfortführung zu tun haben. ..." (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014 - 5 U 195/13)

***



§ 271 Nachträgliche Anordnung

Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

§ 272 Aufhebung der Anordnung

(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird;
2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist;
3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.

(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das einfache Aufstellen von Behauptungen oder der bloße Hinweis auf eine mögliche Verfahrensverzögerung genügen nicht für die Glaubhaftmachung des Wegfalls der Voraussetzungen der Eigenverwaltung, so dass der Gläubigerantrag gem. § 272 II Satz 1 InsO unzulässig ist (LG Potsdam, Beschluss vom 16.05.2001 - 5 T 239/00, NJOZ 2001, 1745).

§ 273 Öffentliche Bekanntmachung

Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 54 Nr. 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

§ 275 Mitwirkung des Sachwalters

(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.

(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.

§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses

Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 , § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.

§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.

(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Mit dem Zweck der Eigenverwaltung ist es unvereinbar, dass die verantwortliche Bewältigung der Insolvenz externen, vom Schuldner ausgewählten Sanierungs- und Insolvenzfachleuten überlassen wird, die, ohne über nennenswerte unternehmens- oder branchenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen, erst in der Krise in eine Führungsposition berufen worden sind. Das Insolvenzgericht kann bei der Eröffnung des eigenverwalteten Insolvenzverfahrens von Amts wegen einen Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten des Sachwalters analog §§ 21 II Nr. 2, 24 I, 277 I InsO anordnen, wenn dies zur Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung durch den Schuldner erforderlich erscheint. Sind in einer Konzerninsolvenz bei der Amtsführung des Insolvenzverwalters vermehrt sinngemäße Anwendungsfälle des § 181 BGB zu erwarten, so kann bereits im Eröffnungsbeschluss ein ständiger Sonderverwalter zur Ausübung des Verwalteramts bei der Vornahme von Rechtsgeschäften des Verwalters mit sich selbst als Verwalter einen anderen Schuldners bestellt werden. Im Fall der Eigenverwltung gilt Entsprechendes für enen Sondersachwalter. In der Insolvenz eines herrschenden oder abhängigen Konzernunternehmens ruhen für die Dauer des Insolvenzverfahrens auch bei Anordnung der Eigenverwaltung alle konzernrechtlichen Weisungsbefugnisse. Bei Anordnung der Eigenverwaltung bleiben die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Weisungs- und Kontrollrechte der Gesellschaftsorgane gegenüber der Geschäftsleitung bestehen. Alle Gesellschaftsorgane sind aber bei der Ausübung ihrer Rechte an den Zweck des Insolvenzverfahrens gebunden (AG Duisburg, Beschluss vom 01.09.2002 - 62 IN 167/02, NZI 2002, 556).



§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners

(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

§ 279 Gegenseitige Verträge

Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung

Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.

§ 281 Unterrichtung der Gläubiger

(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 282 Verwertung von Sicherungsgut

(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.

(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.

§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

(1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.

(2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/13).

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§ 284 Insolvenzplan

(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

§ 285 Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

§ 286 Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Leitsätze/Entscheidungen:

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03).

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Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmissbräuchichen Zwcken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten. Zur Anerkennung der Restschuldbefeiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte (BGH, Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00).



§ 287 Antrag des Schuldners

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - IX ZB 31/13).

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Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden ( BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZA 32/13).

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Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

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Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind (BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - IX ZB 33/13).

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In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - IX ZB 11/13).

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 151/12)).

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„... 1. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).

Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 57). ..." (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 61/10)

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Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 116/11).

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Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 269/09).

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Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09 zu InsO §§ 296, 287 II, 295 I Nr. 1).

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Die Weigerung des Insolvenzgerichts, einen Termin anzuberaumen, um über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu entscheiden, stellt keine Entscheidung dar (BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 196/09).

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Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, NJW 2009, 3650 = NZI 2009, 691; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 174/09).

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Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung (BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 247/08).

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Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit (BGH, Urteil vom 15.10.2009 - IX ZR 234/08).

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Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08).

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„... I. Nachdem ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A. G. (künftig: Schuldner) beantragt hatte, wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, welches dem Schuldner am 2. Januar 2006 zugestellt wurde, darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantrage, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen einen solchen Eigenantrag zu stellen. Am 4. Februar 2006 ging beim Insolvenzgericht ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ein. Das Insolvenzgericht eröffnete am 13. Juli 2007 das Insolvenzverfahren und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 10. September 2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bewilligt. Mit der daraufhin eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen.

II. Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Schuldner hat am 5. November 2007 und damit innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Oktober 2007 beantragt. Der Beschluss vom 22. Juli 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 4. August 2008 zugestellt worden. Am 6. August 2008 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt, sie begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der am 4. Februar 2006 eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei verfristet, weil er nicht innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Frist eingelegt worden sei. Der Antrag auf Restschuldbefreiung hätte nach dieser Regelung spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der am 2. Januar 2006 erfolgten Zustellung des gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO gestellt werden müssen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO zu stellen, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wird. Eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung nach dieser Norm scheidet im vorliegenden Fall aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Im Übrigen beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742 m.w.N.). Auch insoweit fehlen Feststellungen, die eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung belegten.

3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGH aaO S. 184). Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte (BGH aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976, 1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken. ..." (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 202/07)

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Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 112/08 zu InsO § 305 Abs. 3, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589). Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07 zu InsO § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05).

Die Wohlverhaltensphase beginnt bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurden, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dauert sieben Jahre, es sei denn, der Schuldner war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 72/06 zu InsO § 287 Abs. 2 a.F., EGInsO Art. 103a, Art. 107 a.F.).

Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden. Die Abtretungserklärung des Schuldners gem. § 287 II 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 117/04).

Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05).

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gem. § 287 II 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, NJW 2005, 2988 = NZI 2005, 565 = ZVI 2005, 437). Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04).

Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 186/05).

Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen. In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 115/04).

Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150 (164] = NJW 2003, 2520) und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 II Nr. 7 BRAO - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist. Die Sachlage der Zulassung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (BGH, NJW 2005, 1271) ist eine andere als ein noch laufendes Insolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04).

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, NZI 2004, 511, und NZI 2004, 593). Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03).

Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der so genannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt. Ob ein Verstoß gegen die den Ast. in Zulassungssachen treffende Mitwirkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Bedeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat (BGH, Beschluss vom 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04).

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Der Lauf der Frist nach § 287 I Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Der Hinweis nach § 20 II InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 I Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03).

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - IX ZB 274/03; BGH, Beschluss vom 21.05.2004 - IX ZB 274/03).

Der neun Monate nach einem Gläubigerantrag vom Insolvenzschuldner gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZB 24/03).

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§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder

2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - IX ZB 17/13).

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§ 288 Vorschlagsrecht

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Für die Ernennung eines gem. § 288 InsO vorgeschlagenen Treuhänders gilt der in § 56 I InsO niedergelegte Grundsatz der Unabhängigkeit von Gläubiger und Schuldner. Ein Rechtsanwalt, der einen Gläubiger vertritt, kann nicht zum Treuhänder bestimmt werden. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine unanfechtbare Ermessensentscheidung, wenn sie der Richter trifft (AG Göttingen, Beschluss vom 22.11.2004 - 74 IN 137/02, NZI 2005, 117).

§ 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts

(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluss ist zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.

(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08 zu InsO §§ 4a, 289, 290).

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte (BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 158/08 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1).

Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 185/08 zu InsO §§ 289, 290 Abs. 2).

Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 85/08 zu InsO § 289 Abs. 2 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5).

*** (OLG)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 II 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen. Versagungsgründe gem. § 290 I Nrn. 1 bis 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienenen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleutenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat. Der Schuldner ist verpflichtet, in den nach § 305 I Nr. 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben. Die Nichtangabe von Einküften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 I Nr. 6 InsO darstellen. Der Schuldner wird von dem Vorwurf den Versagungsgrund des § 290 I Nr. 6 InsO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht zu haben, nicht ohne weiteres dadurch entlastet, dass er ein ihm von anwaltlicher Seite zur Verfügung gestelltes Formular ausgefüllt hat, in dem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgesehen waren; ein vormals im Geschäftsleben tätiger Schuldner muss von sich aus erkennen, das er insoweit vollständige und richtige Angaben zu machen hat (OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2002 - 2 W 5/02, NZI 2002, 323).

Eine Beschwerdeentscheidung, die keine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist aufzuheben. Im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung schon vor Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens können nur solche Versagungsgründe berücksichtigt werden, die der widersprechende Gläubiger glaubhaft gemacht hat; eine Prüfung der Versagungsgründe von Amts wegen erfolgt nicht. Das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 289, 290 InsO ist als Streitverfahren zwischen den Schuldner und dem oder den widersprechenden Gläubiger(n) zu führen; sämtliche Beteiligten sind im Rubrum der Versagungsentscheidung und eines entsprechenden Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuführen (OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2001 - 2 W 77/01, NZI 2001, 596).

Die Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner ist im Verbraucherinsolvenzverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung; es genügt nicht, dass ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat. Die Entscheidung über einen unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag kann bereits vor dem Schlusstermin ergehen (OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2000 - 2 W 76/00, NJW-RR 2000, 1578).

§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZB 72/13).

***

„... 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstat-bestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern § 300 Abs. 2, § 297 InsO (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 8).

Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge auf den von ihm angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsgerichts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2. Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; der Treuhänder kann diesen Versagungstatbestand deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragstellern geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11).

b) Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unzutreffend. Zwar ist nach § 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden.

aa) Der Strafbefehl ist am 29. September 2011 ergangen und am 13. Oktober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits am 19. April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO), endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen Versagungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO).

bb) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbe-stände sind abschließend (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 8). ..." (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 80/13)

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Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - IX ZB 17/13).

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Eine Versagung der Gewährung einer Restschuldbefreiung ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner seine im Rahmen der Auskufts- und Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO bestehende Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige des Wohnungswechsels in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Form verletzt. Die fehlende Mitwirkung muss sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren gehabt haben (Festhaltung BGH, 3. Juli 2008, IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975; BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - IX ZB 107/12).

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Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen (BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - IX ZA 37/12).

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Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht (BGH, Beschluss vom 20.06. 2013 - IX ZB 11/12).

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Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 208/11).

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Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. vom 16. Juli 2009, IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13; (BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - IX ZB 51/12).

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Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 94/12).

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Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolvenzakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 170/11).

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Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZB 230/09).

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„...1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist dem Antrag der Gläubigerin nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, welches Fehlverhalten diese dem Schuldner vorwerfe. Die Bezeichnung der nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführten Forderung sei nicht hinreichend konkret. Es fehle an der gebotenen Glaubhaftmachung. Da der Schuldner erst nach Ablauf der im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist erwidert habe, könne das Vorbringen der Gläubigerin auch nicht als unstreitig behandelt werden.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Versagung muss im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden (§ 290 Abs. 1 InsO); der Antrag ist zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO).

b) Der Antrag der Gläubigerin vom 27. Mai 2010 war zulässig.

aa) Dass der Gläubigerin die nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführte Forderung zusteht, hat der Schuldner zugestanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war die Stellungnahme des Schuldners zu berücksichtigen. Diese war zwar erst nach Ablauf der anstelle des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InsO) gesetzten Frist beim Insolvenzgericht eingegangen. Aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Insolvenzgerichts lagen, war der Versagungsantrag dem Schuldner jedoch erst nach Ablauf dieser Frist überhaupt zugestellt worden. Das Insolvenzgericht musste daher eine weitere Frist zur Stellungnahme einräumen (Art. 103 Abs. 1 GG); innerhalb dieser Frist hat der Schuldner Stellung genommen und das Bestehen der auch im Verfahren nicht bestrittenen Forderung eingeräumt.

bb) Hinsichtlich des Verschuldens hatte die anwaltlich nicht vertretene Gläubigerin nur Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zitiert. Weiterer Vortrag ist einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich. Der Gläubiger kann nur vortragen, dass ihm eine Forderung zusteht, welche der Schuldner kannte. Bei einer Forderung aus Vertrag wird dies regelmäßig zutreffen. Es ist dann Sache des Schuldners darzulegen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war.

cc) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt nicht voraus, dass die falschen oder unvollständigen Angaben zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3). Das ist immer dann der Fall, wenn der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird. Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO; vom 24. März 2011, aaO). ..." (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZB 259/11)

***

„... Dabei geht das Beschwerdegericht allerdings im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Nichtangabe eines verschenkten Vermögenswertes - etwa eines Gesellschaftsanteils - einen Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellen kann. Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7).

Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff InsO begründen können, weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 76a). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 6). Somit hätte die Schuldnerin im Streitfall von sich aus auf den Übergabevertrag mit ihrem Sohn vom 25. Juli 2006 hinweisen müssen, weil der Vertrag möglicherweise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unterlag.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann allerdings nicht auf eine Auskunftsverpflichtung der Schuldnerin nach Erhalt des Versagungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 abgestellt werden. Zum einen wäre eine Offenbarungspflicht über Umstände, welche nunmehr allen Beteiligten bekannt waren, ohne Sinn. Zum anderen stützt das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung damit entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 8; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3) von Amts wegen auf Umstände, welche im Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 nicht genannt waren. Diese hatte sich nur auf das Verschweigen des Übergabevertrages im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags und des Erhalts ihrer Forderungsanmeldung bezogen. Auf ein späteres Fehlverhalten der Schuldnerin hätte das Beschwerdegericht daher bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht abstellen dürfen.

2. Das Beschwerdegericht hat es allerdings bislang unterlassen, den Versagungsantrag unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung nach Erhalt der Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 zu überprüfen. Die Schuldnerin hat im Verfahren nicht bestritten, die schriftliche Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 erhalten zu haben. Dieser Anmeldung war eine Begründung des Vorwurfs der unerlaubten Handlung sowie ein Hinweis auf den Übergabevertrag zugunsten des Sohnes beigefügt. Die Schuldnerin widersprach daraufhin nur der Anmeldung dieser Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 als Forderung aus unerlaubter Handlung, ohne sich zur unentgeltlichen Weitergabe ihres Anteils am Waffengeschäft an den Sohn zu äußern. Die weitere Beteiligte zu 2 weist mit Recht darauf hin, dass die Schuldnerin hierzu in der Lage war, nachdem ihr der Vertrag nunmehr wieder in Erinnerung gerufen worden war. Selbst wenn die Angaben der Schuldnerin zutreffen sollten, den Vertrag nur unter Druck und in Unkenntnis seines genauen Inhalts unterschrieben zu haben, wäre es angezeigt gewesen, spätestens jetzt auf den Übergabevertrag einzugehen.

Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Pflichtverletzung der Schuldnerin zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Hierunter ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH, Beschluss vom 17. März 2011, aaO Rn. 8 f). Die bisherigen Angaben der Schuldnerin, wonach sie der Auffassung gewesen sei, nur formal am Waffengeschäft des Ehemannes beteiligt gewesen zu sein, ohne hieraus eine eigene Vermögensposition erworben und diese an den Sohn weitergegeben zu haben, hindert die Annahme eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes jedenfalls nicht. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011, 503 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 76a). Es müssten deshalb hier besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer die Schuldnerin darauf vertrauen durfte, Angaben zur Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft gegenüber dem Insolvenzgericht verschweigen zu dürfen. ..." (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 70/10)

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Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 260/10 zu § 290 Abs 1 Nr 2 InsO).

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Zur Antragsberechtigung eines Gläubigers, der nach dem Schlusstermin befriedigt worden ist (BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - IX ZB 127/10).

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Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt. Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war (BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 167/09).

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Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten Steuerstrafverfahren ausreichen (BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 216/07).

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Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat (BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 175/09).

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Zur Unzulässigkeit eines Folgeantrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung, nachdem der erste Schuldnerantrag mangels Masse abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - IX ZA 7/10).

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Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16.7.2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 257/09).

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Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, NJW 2009, 3650 = NZI 2009, 691, z. Veröff. in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 89/09).

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In der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Kenntnis der Treuhänderin ist eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen (BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - IX ZB 70/09).

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Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, NZI 2007, 357 = ZInsO 2007, 446; BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZB 257/08).

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Das Insolvenzgericht darf die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf die im Versagungsantrag geltend gemachten Versagungsgründe stützen. Das Beschwerdegericht ist als solches im Insolvenzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht und daher nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung zu bestätigen (BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 62/08).

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Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet (BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 284/08).

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Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen (BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08 zu InsO §§ 305 I Nr. 3, 290 I Nr. 6).

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Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08 zu InsO §§ 4a, 289, 290).

Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist (BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - IX ZB 236/07 zu InsO §§ 220, 250, 290).

Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 33/07).

Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann (BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 212/08 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5).

Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 141/08 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4).

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte (BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 158/08 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1).

Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 185/08 zu InsO §§ 289, 290 Abs. 2).

Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse (BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 85/08 zu InsO § 289 Abs. 2 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5).

Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 53/08 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6).

Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1).

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„... In dem am 22. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte dieser, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Die zur Insolvenzverwalterin bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in ihrem Schlussbericht vom 7. November 2005 mit, derzeit könne eine Empfehlung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht abgegeben werden, weil dieser ihr gegenüber bislang keine Erklärung über seine aktuellen Einkommensverhältnisse abgegeben habe und unbekannt verzogen sei. Etwas später benachrichtigte sie das Insolvenzgericht dahin, dass sich der Schuldner bei ihr gemeldet und angegeben habe, monatlich 800 € Arbeitslosengeld zu beziehen.

Vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen, ihm sei wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten die Stundung der Verfahrenskosten zu entziehen, machte der Schuldner geltend, er habe nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Mai 2005 aufgrund einer fristlosen Kündigung seines Vermieters auch seine Wohnung verloren. Seine anschließenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz hätten zu einer Anstellung als Lkw-Fahrer und Möbelpacker bei einer Möbelspedition geführt, die ihn ausschließlich im Ausland eingesetzt habe. Diese Tätigkeit habe ihn täglich sechzehn Stunden in Anspruch genommen, von denen er acht Stunden fahren und acht Stunden andere Arbeiten habe verrichten müssen. Von seinem Arbeitgeber sei ihm verboten worden, aus dem Ausland private Telefongespräche ins Inland zu führen. Auf Nachfragen, ob er ihn inzwischen beim Arbeitsamt arbeitend gemeldet habe, sei er von seinem Arbeitgeber immer wieder vertröstet worden. Eine Entlohnung für diese Tätigkeit, die er nach sieben Wochen wegen vollständiger Erschöpfung aufgegeben habe, sei ihm erst nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bezahlt worden. Nach dieser Zeit habe er fünf Wochen lang Arbeit auf einem Recyclinghof gefunden. Seit Januar 2006 sei er als Spielhallenaufsicht mit einem Monatsverdienst von 660 bis 680 € beschäftigt.

Auf Antrag einer Gläubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2007 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass er vorsätzlich seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er der Verwalterin bis zu deren Schlussbericht seinen Aufenthaltsort und seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt habe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Der Schuldner begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und verfolgt in der Sache seinen Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.

II. 1. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dem Schuldner ist zudem ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe dadurch, dass er ohne Mitteilung seiner neuen Wohnanschrift während des laufenden Insolvenzverfahrens verzogen sei, eine Handlung vorgenommen, die der Erfüllung seiner Auskunftspflichten zuwiderlief. Es müsse für ihn auf der Hand gelegen haben, dass die weitere Beteiligte zu 2 damit keine Möglichkeit gehabt habe, von ihm Auskünfte zu erhalten. Eine Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten sei somit nicht gewährleistet gewesen. Der Vortrag, seinen Arbeitsplatz im Mai 2005 unverschuldet verloren zu haben, entlaste ihn nicht. Es sei ihm trotzdem möglich gewesen - etwa durch ein Telefonat oder schriftlich - den neuen Wohnsitz im Ausland der weiteren Beteiligten zu 2 mitzuteilen. Er habe demgemäß grob fahrlässig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO verstoßen.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Zwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte des Schuldners zu dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gehört, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann (vgl. LG Verden, ZVI 2006, 469, 470; AG Königstein ZVI 2003, 365; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; HmbKommInsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 32; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20; MünchKommInsO/Stephan, § 290 Rn. 71; Mohrbutter/Ringstmeier/ Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. S. 851 f Rn. 75). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Schuldner an einen unbekannten Ort im Ausland absetzt, somit "untertaucht". Etwas derartiges ist jedoch nicht festgestellt.

Das Beschwerdegericht hat sich lediglich auf den Schlussbericht der weiteren Beteiligten vom 7. November 2005 bezogen, wonach der Schuldner unbekannt verzogen sei, weil zuvor ein Schreiben vom 31. Oktober 2005 mit dem Vermerk "Empfänger verzogen Einwilligung zur Angabe der neuen Anschrift liegt nicht vor", an sie zurückgekommen sei. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners liegt aber nicht schon dann vor, wenn er zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für den Treuhänder nicht erreichbar ist und zur Auskunftserteilung zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn sich seine fehlende Mitwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren hat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, n.v.). Hier hat sich der Schuldner schon mit Schreiben vom 28. November 2005 von sich aus an die weitere Beteiligte zu 2 gewandt und Auskunft über sein aktuelles Einkommen erteilt. Dies hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung ebenso unberücksichtigt gelassen wie die Angaben des Schuldners in seinem Schreiben vom 2. September 2006. Dem Schreiben des Schuldners an die weitere Beteiligte zu 2 nach Rückkehr aus dem Ausland ist zu entnehmen, dass der Schuldner zeitnah im Anschluss an den Auslandsaufenthalt den Kontakt zu der Verwalterin wieder aufgenommen und ihr die für das Verfahren erforderlichen Auskünfte zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen erteilt hat. Ob unter diesen Voraussetzungen eine erhebliche Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegt, ist unter Berücksichtigung des im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 18; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 20a, 24; MünchkommInsO/Stephan, aaO § 290 Rn. 74; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 72). Dass sich das Beschwerdegericht dessen bewusst ist, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. ..." (BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - IX ZB 181/07)

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„... 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen der nicht erfolgten Beantwortung der Fragen des Insolvenzgerichts liege eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, welche die Versagung der Stundung rechtfertige. Die nachträglichen Angaben der Schuldnerin in der Beschwerdebegründung könnten hieran nichts mehr ändern. Die Schuldnerin sei verpflichtet gewesen, zur Höhe der Forderungen zumindest ungefähre Angaben zu machen, bevor sie diese einfach mit 0 bewertete.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, NZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zurückzuweisen, wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt. Reichen die Angaben des Schuldners aber aus, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, so kann ihm ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil er eine gerichtliche Anordnung in einer ergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat. Vielmehr kommt eine Stundungsversagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Insolvenzgericht der Schuldnerin vorliegend die Stundung der Verfahrenskosten mit der gegebenen Begründung nicht versagen dürfen. Das Insolvenzgericht war auch ohne die fehlenden Angaben der Schuldnerin zur Höhe der mit "0 €" angegebenen Forderungen ohne weiteres in der Lage, über den Stundungsantrag zu entscheiden. Auch bei der vom Landgericht geforderten geschätzten Angabe der Höhe der Forderungen der Gläubiger durch die Schuldnerin hätte sich nichts an der fehlenden Deckung der Verfahrenskosten geändert. Der Schuldenstand von 46.210,61 € hätte sich weiter erhöht, freie Masse, die zur Aufbringung der Verfahrenskosten eingesetzt werden konnte, hätte sich nicht ergeben. Die Rechtsbeschwerde macht deshalb insoweit zutreffend geltend, das Landgericht hätte auch ohne die geforderten Angaben des Schuldners über die Stundung der Verfahrenskosten entscheiden können.

3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur Versagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen schon im Eröffnungsverfahren anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung ebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab.

a) Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen für ein zweifelsfreies Vorliegen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht auseinandergesetzt. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit des Handelns des Schuldners bei der Angabe der Gläubigerforderungen mit "0 €" hat es keine Feststellungen getroffen, obwohl es nicht als gesichert angesehen werden kann, dass der Schuldner im Fall der Unkenntnis der tatsächlichen Forderungshöhe oder aber bei bestrittenen Forderungen verpflichtet ist, die Höhe der Forderung zu schätzen, oder ob er berechtigt ist, diese mit "0 €" anzugeben, um zwar die Existenz der Forderung kenntlich zu machen und den Gläubiger am Verfahren zu beteiligen, zugleich aber zum Ausdruck zu bringen, dass er die Forderung bestreitet oder die exakte Höhe der Forderung nicht angeben kann.

b) So wird zu § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Auffassung vertreten, der Schuldner sei berechtigt, eine Forderung mit „0 €" anzugeben, wenn er ihren Bestand bestreitet (siehe FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 305 Rn. 34; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 305 Rn. 39; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 305 Rn. 43). In jedem Fall soll es dem Schuldner unbenommen bleiben, die Forderung im Verzeichnis mit einem Hinweis zu versehen, mit dem er seine abweichende Auffassung bezüglich der Berechtigung der Forderung zum Ausdruck bringt (HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 305 Rn. 24). Die Angabe der exakten Höhe der Forderung, die möglicherweise ohnehin erst im insolvenzrechtlichen Prüfungs- und Feststellungsverfahren oder mittels Tabellenfeststellungsklage rechtsgültig bestimmt werden kann, ist mithin kein so wesentlicher Umstand, dass bei fehlender exakter Bezifferung der Forderung von einem Fall ausgegangen werden kann, in dem die Restschuldbefreiung zweifelsfrei zu versagen ist. Anders könnte die Situation zu beurteilen sein, wenn der Schuldner Gläubiger streitiger Forderung oder Gläubiger, deren Ansprüche er nicht exakt beziffern kann, in seinen Verzeichnissen gar nicht angibt. Von einem solchen Fall ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. ..." (BGH, Beschluss vom 12.04.2008 - IX ZB 205/07)

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„... I. Auf Antrag des Schuldners vom 22. Januar 2004 wurde über sein Vermögen am 23. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bis zum 24. Februar 2005 bestimmten Frist zur Stellung von Versagungsanträgen mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Insolvenzgericht hat dem stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners gegen die Versagungsentscheidung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begründet.

1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO (tatsächlich gemeint sein dürften die §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) versagt, weil der Schuldner in seinem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Einkommen zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht habe. Entgegen der Pflicht, sein Einkommen erschöpfend anzugeben, habe er den durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern erlangten geldwerten Vorteil in der Anlage 4 zum Eröffnungsantrag nicht aufgeführt. Hinsichtlich des unter Ziffer 25 erfragten sonstigen Lebensunterhalts habe er die Angabe des Bezugs regelmäßiger Naturalleistungen durch Gewährung mietfreien Wohnens unterlassen; dass er an anderer Stelle auf die Frage nach seinen Wohnkosten angegeben habe, monatlich lediglich 50 € auf die Nebenkosten zu zahlen, ändere nichts an dem grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht, erschöpfende Angaben zu seinen Einkünften zu machen.

2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtbeschwerde mit Erfolg.

a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

b) Es ist schon fraglich, ob der Schuldner überhaupt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Er hat keinesfalls verheimlicht, dass er seine Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt bekommt. Aus seiner Antwort zur Höhe der Wohnkosten im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis ist auf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Schuldner keine Kaltmiete bezahlt, sondern lediglich mit 50 € an den Nebenkosten beteiligt ist. Auch aus den unmittelbar nachfolgenden Angaben zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, in denen dieser seine Wohnkosten wahrheitsgemäß unter Bezugnahme auf die Anlage J mit 50 € angegeben hat, ergibt sich, dass der Schuldner eine Miete nicht zu zahlen hat.

Folgt man der Auffassung, nach der nur die pfändbaren Vermögenswerte aufzunehmen sind (so FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; Fuchs in Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1679, 1695; differenzierend Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 305 Rn. 25), so erscheint zweifelhaft, ob dies auch für solche Vermögenswerte gilt, auf die der Schuldner keinen durchsetzbaren Anspruch hat. Geht man von einem strengeren Maßstab aus, nach dem der Schuldner verpflichtet sein soll, Angaben zu seinem Vermögen zu machen, die über die Offenbarungen im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO hinaus gehen (so MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 38; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 40; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 305 Rn. 21), so könnte möglicherweise auch die Angabe des geldwerten Vorteils des mietfreien Wohnens verlangt werden. Letztlich kann dies jedoch im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon wegen der grundsätzlichen fehlerhaften Beurteilung der Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit keinen Bestand haben.

c) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150 Rn. 9).

Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt anfechtbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 aaO Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall. Dem Schuldner kann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angelastet werden, weil er in seiner Vermögensübersicht (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat.

Dies gilt schon wegen der Unklarheit der gestellten Frage. Es heißt dort wörtlich: "Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt bestreite ich durch: "

Dies lässt offen, worauf die Fragestellung konkret abzielt. Ob auch freiwillige Zuwendungen Dritter erfasst werden sollen, die dem Schuldner keine Geldbeträge zuwenden, erschließt sich aus der Fragestellung nicht. Im Übrigen durfte der Schuldner - wie sich aus den Ausführungen unter b) ergibt - ohne grobe Fahrlässigkeit der Auffassung sein, die Frage hinreichend beantwortet zu haben.

III. Die Entscheidung des Landgerichts ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Antragsteller noch einen weiteren Versagungsgrund geltend gemacht hat, mit dem sich das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat. ..." (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - IX ZB 37/06)

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„... Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Vollziehungsbeamten anlässlich des Vollstreckungsversuchs gegen den Schuldner am 9. September 2002 gestellten Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen seien unzulässig gewesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Sachverhalts nicht vorgelegen hätten. Indes fehlt es an dieser Prämisse, weil der Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hatte, dass gegen ihn mit Recht vollstreckt wurde. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem zuständigen Vollstreckungsorgan in der von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296, 1297).

2. Nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ist auch hinreichend klar, dass die Berichtigung unrichtiger Angaben vor dem Schlusstermin die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausschließt. Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut ‚um ... zu' verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht verzichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158). Wäre, wie von der Rechtsbeschwerde gefordert, eine Berichtigung der Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich, nachdem die Sachverständige das unredliche Verhalten des Schuldners bereits in ihrem Gutachten aufgedeckt hatte, liefe die Bestimmung weitgehend leer und könnte ihren Zweck nicht erfüllen, den Kreis von Schuldnern, die innerhalb der Drei-Jahres-Frist vor dem Eröffnungsantrag Krediterschleichungen durch falsche schriftliche Erklärungen zumindest versucht haben, von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszuschließen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und bedarf keiner (weiteren) höchstrichterlichen Klarstellung. ..." (BGH, Beschluss vom 24.04.2008 - IX ZB 115/06)

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Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3).

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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZB 189/06 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2).

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„...1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anträge der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung entbehrten nicht der gebotenen Glaubhaftmachung, weil sich die Gläubiger auf das Wissen des in dem Termin anwesenden Insolvenzverwalters berufen dürften und nicht gezwungen seien, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, der nicht nur Pflichtverletzungen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits ab Stellung des Insolvenzantrages erfasse, greife durch. Der Schuldner sei im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis 15. Januar 2002 trotz mehrfacher Schreiben für den Insolvenzverwalter und das Gericht nicht erreichbar und zur Mitwirkung bereit gewesen. Der Schuldner sei aber verpflichtet, sich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens verfügbar zu halten.

2. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie die auf der Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende, für sich allein die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung angreift, auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der gebotenen Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes, ist nicht begründet.

Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt den zulässigen Antrag eines Gläubigers voraus (§ 290 Abs. 1 InsO). Zulässig ist der Antrag nur, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) ist genügt, wenn für den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat der Gläubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubringen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f). In Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht - abgesehen von seiner zu diesem Punkt im übrigen gegebenen Begründung - angenommen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Versäumnisse nicht substantiiert bestritten hat. Gegen diese rechtliche Würdigung wird ein Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht.

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Versagung der Restschuldbefreiung könne nur auf nach Verfahrenseröffnung verwirklichte Verstöße gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt werden, ist unzutreffend.

Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.), erfasst der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Darum war das Beschwerdegericht berechtigt, die Restschuldbefreiung mit Rücksicht auf Pflichtverletzungen des Schuldners im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Verfahrenseröffnung zu versagen.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstandet, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtmäßige gerichtliche Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entscheidungserheblich.

Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift nach seinem Wortlaut ein, wenn der Schuldner entweder Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Tatbestand der Norm unterscheidet ausdrücklich zwischen der Verletzung von - jeweils für sich genommen die Versagung rechtfertigenden - Auskunftspflichten einerseits und Mitwirkungspflichten andererseits. Das Landgericht, das dem Schuldner vorwirft, über Monate nicht erreichbar gewesen zu sein und sich damit nicht für Belange des Verfahrens bereit gehalten zu haben, geht ersichtlich von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde unterbreitet keinen entscheidungserheblichen Zulassungsgrund, weil sie eine Verletzung der Auskunftspflicht in Abrede stellt, sich aber mit dem aus Sicht des Beschwerdegerichts allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auseinandersetzt.

3. Da die Versagung der Restschuldbefreiung mithin bereits aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit von einer Prüfung der weiteren, die Anwendung des § 295 InsO betreffenden Zulassungsgründe abgesehen werden. ..." (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 159/06)

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Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 187/03).

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Zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 243/06):

„... I. Am 18. Juli 2000 beantragte ein Gläubiger der Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts übersandte der für die Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieher eine Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 11. Juli 2000 mit dem von ihm aufgenommenen Vermögensverzeichnis. Darin hatte die Schuldnerin eine von ihr auf ein Sparkonto geleistete Mietkaution in Höhe von 1.800 DM angeführt. In einem Anhörungstermin vor dem Insolvenzgericht gab die Schuldnerin Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse. Ergänzend nahm sie auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug.

Aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Insolvenzgerichts stellte die Schuldnerin Eigenantrag. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis gab sie die von ihr geleistete Mietkaution nicht an. Sie vermerkte jedoch unter ‚regelmäßige Zahlungsverpflichtungen', Mietzins zahlen zu müssen. Nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens eröffnete das Insolvenzgericht am 13. Dezember 2000 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und verband die beiden Verfahren.

Im Schlusstermin am 2. April 2003 beantragte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Begründet wurde der Antrag u.a. damit, die Schuldnerin habe die Mietkaution nicht angegeben.

Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Schuldnerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und verfolgt in der Sache ihren Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung weiter.

II. 1. Der Schuldnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Bis zur Ablehnung ihres fristgerecht eingereichten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte sich die Schuldnerin wegen wirtschaftlichen Unvermögens an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert sehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Die Schuldnerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie erst nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch Zuwendung Dritter in die Lage versetzt wurde, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

2. Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat in der Sache Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die unterlassene Angabe des bestehenden Sparkontos in dem von der Schuldnerin eingereichten Vermögensverzeichnis erfülle den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Sie habe hierbei grob fahrlässig gehandelt. Es entlaste sie nicht, dass sie über das Kontoguthaben nicht habe verfügen dürfen. Dem Schuldner stehe es nicht zu, im Vorfeld zu selektieren, welche Vermögenspositionen später der Insolvenzmasse unterfallen werden und welche nicht. Der Einwand, sie habe bei der Frage nach Sparkonten und Sparbüchern ‚naheliegenderweise davon ausgehen' müssen, dass sie sich nur auf Sparguthaben beziehe, die auch wirklich zur Verfügung stünden, greife nicht durch. Der Umstand, dass sie in ihrem lediglich etwa zwei Monate zuvor im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefertigten Vermögensverzeichnis das Kautionsguthaben mit dem Zusatz ‚Darlehen als Mietkaution' aufgenommen habe, spreche dafür, dass sie sich auch bei Abgabe ihres Eigenantrags dieser Vermögensposition bewusst gewesen sei.

3. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die als Mietsicherheit verpfändete Forderung aus dem Sparkonto in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingereichten Vermögensverzeichnis hätte angeben müssen. Vom Schuldner bestellte Sicherheiten sind Teil seines Vermögens. Die Annahme eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegung nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).

b) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist zwar Sache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). So liegt es hier.

c) Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Die Schuldnerin hat bei der vorausgegangenen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das in Rede stehende Sparguthaben angegeben. Bei ihrer Anhörung im Insolvenzverfahren hat sie hierauf Bezug genommen. Ihre Angaben vor dem Gerichtsvollzieher hatten auch Eingang in die Insolvenzakten gefunden. Dies war der Schuldnerin bekannt. All dies zeigt, dass sie diese Position nicht hat unterdrücken wollen.

4. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Landgericht hat im Anschluss an die Ausführungen des Insolvenzgerichts die sonst noch in Betracht gekommenen Versagungsgründe als nicht nachgewiesen erachtet. Der Versagungsantrag der Gläubigerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die übrigen nach § 291 InsO zu treffenden Entscheidungen bleiben dem Insolvenzgericht vorbehalten. ..."

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„... Mit dem Verschweigen der Mietkaution über 1.525 DM hat die Schuldnerin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f). Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht auszuschließen vermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642). ..." (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZB 129/04)

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Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemel-det hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/05).

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„... Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden kann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung für eine Versagungsentscheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten … verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).

Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Unterlassen, seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenzantrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der Aussichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Feststellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den Feststellungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon ausginge, er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht vor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).

2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern. ..." (BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZB 11/06)

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Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO kann nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden (BGH, Beschluss vom 18.05.2006 - IX ZB 103/05).

Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde niederlegt (BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 19/05).

Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode. Wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht ein Merkblatt übersandt, wonach die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten (insbesondere auch die Verpflichtung nach § 295 I Nr. 2 InsO, von Todes wegen erworbenenes Vermögen nur zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben) mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen, verletzt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten nach § 290 I Nr. 5 InsO nicht, wenn er einen den hälftigen Nachlasswert deutlich unterschreitenden Betrag aus dem Nachlass entnimmt und verbraucht (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04).

Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann unrichtig i. S. von § 290 I Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 29/04).

Eine Beschwerdeentscheidung gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht innerhalb der eingeräumten Frist glaubhaft gemacht hat, wenn die Tatsachen (hier. Steuerhinterziehung durch Nichterklärung von Warenveräußerungen) zwischen den Beteiligten unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 29.09.2005 - IX ZB 178/02).

Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überlässt, den Kreditantrag auszufüllen. Überlässt der Schuldner einem Kreditvermittler das Ausfüllen des Kreditantrags, kann grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 290 I Nr. 2 InsO nur dann bejaht werden, soweit Anlass zu der Befürchtung bestand, der Vermittler werde die Angaben nicht ordnungsgemäß in das Vertragsformular eintragen (BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - IX ZB 80/04).

Eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. I Nr. 5 InsO kann bereits durch Verschweigen eines Treuhandkontos in den vorbereitenden Gesprächen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens liegen (BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - IX ZB 179/04).

Die Vorlage des Vermögens- und Gläubigerverzeichnisses (§ 305 I Nr. 3 InsO) dient nicht lediglich buchhalterischen Zwecken, sondern der Entlastung des Insolvenzgerichts und der Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung. Die Restschuldbefreiung kann daher nicht wegen Mängeln der mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung eingereichten Unterlagen versagt werden (§ 290 I Nr. 6 InsO), wenn der Schuldner noch im Eröffnungsverfahren seine ursprünglichen nicht vorsätzlich falschen Angaben gem. § 305 III 1 InsO oder § 307 III 1 InsO korrekt ergänzt oder berichtigt (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 260/03).

Der rechtsstaatliche Anspruch auf ein faires Verfahren wird nicht verletzt, wenn das Gericht sich zu den Versagungsgründen gem. § 290 I Nr. 5 und 6 InsO die Überzeugung bildet, der Insolvenzschuldner habe seine Einkommensverhältnisse durch eine Tätigkeit für eine Limited verschleiert. Die tatrichterliche Würdigung, der Insolvenzschuldner habe sich hinter einer Limited "versteckt", ist nicht zu beanstanden, wenn als Indizien eine Namensähnlichkeit und dieselbe Firmenanschrift für die Limited und die Einzelfirma des Schuldners sowie eine Tätigkeit für beide Unternehmen angeführt werden. Bei diesen Indizien muss das Gericht den Geschäftsführer der Limited nicht als Zeugen für ein bloß pfändungsfreies Einkommen des Schuldners vernehmen. Der Überzeugungsbildung für eine Einkommensverschleierung steht auch die zusätzliche Annahme, die Existenz der Limited sei durch eine unbeglaubigte Fotokopie nicht nachgewiesen, nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 277/03).

Für die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 6 InsO kommt es allein darauf an, dass der Schuldner in den von ihm vorzulegenden Verzeichnissen nach § 305 I Nr. 3 InsO falsche Angaben gemacht hat. Spätere unzutreffende Angaben des Schuldners (hier: im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungsantrag des Gläubigers) sind für diesen Versagungsgrund unerheblich (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 171/03).

Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 I Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluss an BGHZ 156, 92 = WM 2003, 1871 und BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 = WM 2005, 472). Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären (BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - IX ZB 270/03).

Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 I Nr. 5 InsO ausgeschlossen. Der Versagungsgrund des § 290 I Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 72/03).

Bei nur ganz unwesentlichen Verstößen des Schuldners gegen seine Pflicht nach § 290 I Nr. 6 InsO zu vollständigen und wahren Angaben in den von ihm vorzulegenden Verzeichnissen ist die Restschuldbefreiung nicht zu versagen. Wo diese Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist von den Umständen im Einzelfall abhängig und nicht allgemein gültig zu beantworten. Auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen Lebensstils kann als Vermögensverschwendung i. S. von § 290 I Nr. 4 InsO angesehen werden (BGH, Beschluss vom 09.12.2004 - IX ZB 132/04).

Die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus (BGH, Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 174/03).

Die Zurückweisung des Antrags auf Zustimmungsersetzung im Hinblick auf die Angabe von Gläubigerforderungen, an deren Bestand ernsthafte Zweifel bestehen, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob für den Versagungsgrund des § 290 Abs. I Nr. 6 InsO erforderlich ist, dass die Falschangaben des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigen (so jetzt BGH ZVI 2004, 490) kann dahin stehen, wenn der Schuldner, dem von dritter Seite ein bestimmter Betrag für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt werden soll, Forderungen einzelner Gläubiger höher angegeben hat, als sie tatsächlich sind, weil in diesem Fall auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger gegeben ist (BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 298/03).

Vom Schuldner im Vermögensverzeichnis nicht erwähnte Ausgleichsansprüche gegen einen anderen Gesamtschuldner sind für ihn während des Insolvenzverfahrens bereits aus Rechtsgründen wirtschaftlich wertlos, weil er einen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen könnte, § 426 II S. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 463/02).

Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen. Eine auf Grund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet. Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03).

Unterlässt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war (BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02).

Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, dass die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 I Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18.12.2002 - IX ZB 121/02).

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§ 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind (OLG Celle, Urteil vom 02.10.2007 - 16 U 29/07).

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Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur von einem am Insolvenzverfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger gestellt werden; Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO können nur Gläubiger stellen, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben (LG Göttingen, Beschluss vom 18.09.2007 - 10 T 117/07).

§ 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung

(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.

(2) Im gleichen Beschluss bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Antragsberechtigung eines Gläubigers, der nach dem Schlusstermin befriedigt worden ist (BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - IX ZB 127/10).

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Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03). Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 237/06 zu InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2).

Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150 (164] = NJW 2003, 2520) und stellt - anders als der Widerrufsgrund des § 14 II Nr. 7 BRAO - nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist. Die Sachlage der Zulassung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (BGH, NJW 2005, 1271) ist eine andere als ein noch laufendes Insolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 7/04).

Zur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 InsO geltend gemacht werden können. In dem Verfahren der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung sind Obliegenheitsverstöße, die eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 I InsO nach sich ziehen, nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29.06.2004 - IX ZB 90/03).



§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und dass die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 116/11).

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Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist (BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 84/09).

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Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).

Das Amt des im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders wirkt für die Dauer der "Wohlverhaltensphase" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fort. Deshalb muss ein Treuhänder, der sein Amt nicht weiter ausüben will, gem. § 313 I S. 3 i. V. mit § 59 InsO einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen, der wiederum auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn er vom Treuhänder selbst gestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - IX ZB 92/03).

Enthält die Treuhänderbestellung im Eröffnungsbeschluss keine Einschränkung, so bezieht sie sich im Zweifel auch auf die Treuhänderbestellung im Restschuldbefreiungsverfahren. Eine Pflicht zur besonderen Bestellung des Treuhänders erst im Restschuldbefreiungsverfahren besteht nicht. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahren und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen muss (so die überwiegende Meinung vgl. Kühler/Prütting/Wenzel, InsO, § 291 Rz. 3 m. w. N.) oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmeinung, vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 313 Rz. 3 m. w. N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Entlassung des Treuhänders bedarf auch dann, wenn er sie selbst beantragt hat, eines wichtigen Grundes (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 458/02).

§ 293 Vergütung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - IX ZB 31/13).#

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Dem Insolvenzverwalter steht vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gem. § 291 II InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung nicht zu (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 60/03).

§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

Leitsätze/Entscheidungen:

Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZB 313/11).

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Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen (BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 116/11).

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Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner (BGH, Urteil vom 28.06.2007 - IX ZR 73/06 zu InsO § 90 Abs. 1, § 294 Abs. 1).

Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 288/03).

Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen. In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 115/04).

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, IX ZB 38/10, WM 2013, 1612). Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags (BGH, Urteil vom 13.03.2014 - IX ZR 43/12).

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Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden ( BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZA 32/13).

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Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 119/12).

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Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichem Erfolg seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen. Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können (BGH, Beschluss vom13.06.2013 - IX ZB 38/10).

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Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 272/11).

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In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Verlangt ein Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO (BGH, Beschluss vom 26.02..2013 - IX ZB 165/11).

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Zur Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag genügt es, wenn der Gläubiger sich insoweit auf die eigenen Angaben des selbständig tätigen Schuldners stützt. Maßgebend ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis. Der Schuldner ist nicht dadurch entlastet, dass ihn weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darauf hingewiesen hat, die an den Treuhänder abgeführten Beträge entsprächen nicht dem Pfändungsbetrag eines vergleichbar abhängig Beschäftigten (BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - IX ZB 98/11).

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Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist (BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - IX ZB 163/11).

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„... 1. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).

Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 57). ..." (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 61/10)

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Der selbstständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 188/09).

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Das Gericht verletzt das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach Beschlussfassung, aber vor Herausgabe des nicht verkündeten Beschlusses eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt lässt (Fortführung von BGH, 1. April 2004, IX ZR 117/03, FamRZ 2004, 1368; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 270/11).

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„... Das Beschwerdegericht hat - durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts - festgestellt, dass der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase (und nicht erst ab April 2007) in einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis hätte so viel verdienen können, dass er schon vor April 2007 monatlich 159,29 € an den Treuhänder hätte abführen können und müssen. Demgegenüber hat der Schuldner für diesen Zeitraum bis zuletzt keine Zahlungen an den Treuhänder geleistet und dadurch die Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein, hat er trotz richterlichen Hinweises nicht vorgebracht (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Zwar ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt hat, das ihn in die Lage versetzt hätte, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich jedoch darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7 mwN). Solche Bemühungen hat er nicht dargetan, diese Wertung wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht beanstandet. Diese rügt nur, das Gericht habe nicht festgestellt, ab wann der Schuldner erkannt habe, dass er mit seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschafte, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus. Da es bei dieser Frage jedoch um die Entlastung des Schuldners geht, hätte dieser dazu zunächst erst einmal vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5). ..." (BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - IX ZB 203/10)

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Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07 zu InsO §§ 35 I, 295, 200, 212).

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Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09 zu InsO §§ 296, 287 II, 295 I Nr. 1).

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In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt (BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09).

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Zu den Pflichten des beschäftigungslosen Schuldners, geeignete Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZB 267/08).

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Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können (BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 211/09).

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Zur Versagung der Restschuldbefreiung bei Obliegenheitsverletzung eines Selbstständigen. Der Schuldner erfüllt seine nach § 295 I Nr. 3 InsO bestehende Obliegenheit, jeden Wechsel des Wohnorts oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn die Anzeige binnen zwei Wochen erfolgt (BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZA 46/09).

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Der Gläubiger muss in dem Versagungsantrag eine konkret messbare Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen. Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe des § 295 I InsO darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht stützen (BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 67/09).

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Zur (verneinten) Versagung der Restschuldbefreiung bei selbständiger Tätigkeit, wenn die Auskunft über die Einkünfte sieben Wochen verspätet erteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - IX ZB 119/09).

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Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08).

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Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 196/08).

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 133/07 zu InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2).

Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 2/07 zu InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1).

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Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode. Wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht ein Merkblatt übersandt, wonach die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten (insbesondere auch die Verpflichtung nach § 295 I Nr. 2 InsO, von Todes wegen erworbenenes Vermögen nur zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben) mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einsetzen, verletzt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten nach § 290 I Nr. 5 InsO nicht, wenn er einen den hälftigen Nachlasswert deutlich unterschreitenden Betrag aus dem Nachlass entnimmt und verbraucht (BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04).

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Die Stundung kann entsprechend § 4 c Nr. 5 InsO auch dann während des Laufs der Wohlverhaltensphase aufgehoben werden, wenn Gründe vorliegen, die zur Versagung oder zum Widerruf der Restschuldbefreiung führen können. Dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits versagt worden ist, wird in eindeutigen Versagungsfällen analog der Rechtsprechung des BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung zu Beginn des Verfahrens bei "zweifelsfrei" feststehenden Versagungsgründen nicht vorausgesetzt. Der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt zweifelsfrei vor, wenn der Schuldner entgegen seiner im Gesetz festgelegten Verpflichtung dem Insolvenzgericht nicht unverzüglich angezeigt hat, dass er einer Beschäftigung nachgeht (LG Göttingen, Beschluss vom 26.09.2007 - 10 T 120/07).



§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 119/12).

***

Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 208/11).

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Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. vom 16. Juli 2009, IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13; (BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - IX ZB 51/12).

***

In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Verlangt ein Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO (BGH, Beschluss vom 26.02..2013 - IX ZB 165/11).

***

Zur Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag genügt es, wenn der Gläubiger sich insoweit auf die eigenen Angaben des selbständig tätigen Schuldners stützt. Maßgebend ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis. Der Schuldner ist nicht dadurch entlastet, dass ihn weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darauf hingewiesen hat, die an den Treuhänder abgeführten Beträge entsprächen nicht dem Pfändungsbetrag eines vergleichbar abhängig Beschäftigten (BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - IX ZB 98/11).

***

„...1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insolvenzgerichts von Amts wegen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO möglich, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht unentschuldigt untätig bleibe. Eines zulässigen Gläubigerantrages bedürfe es dazu nicht.

2. Demgegenüber hat der Senat (in einem dem Beschwerdegericht noch nicht bekannten Beschluss) entschieden, dass dem Schuldner unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 InsO und der Gesetzessystematik kann es eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen sieht die Insolvenzordnung nicht vor.

Da es vorliegend an einem Gläubigerantrag fehlt und das Insolvenzgericht das Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen eingeleitet hat, kann der Versagungsbeschluss keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Das kann der Senat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. ..." (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 215/11)

***

Das Gericht verletzt das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach Beschlussfassung, aber vor Herausgabe des nicht verkündeten Beschlusses eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt lässt (Fortführung von BGH, 1. April 2004, IX ZR 117/03, FamRZ 2004, 1368; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 270/11).

***

„... I. In dem auf Antrag des Schuldners am 7. März 2005 eröffneten und zwischenzeitlich in die Wohlverhaltensphase übergeleiteten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 7. Januar 2011 den Gläubigern Gelegenheit gegeben, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Hierauf haben die weitere Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 17. Februar 2011 und die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit Schriftsatz vom 15. März 2011, jeweils unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 7. Februar 2011, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2011 entsprochen. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Versagungsanträge weiter.

II. Dem Schuldner ist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).

Soweit der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, musste ihm ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil das Beschwerdegericht es unterlassen hat, die am 16. September 2011 bei ihm eingegangene Begründung des "Einspruchs gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 22.08.2011" im ordentlichen Geschäftsgang an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ein Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten stehe fest, weil er in der Zeit seit 2005 Einkommensnachweise hinsichtlich seiner in Malaysia ausgeübten Tätigkeit aufforderungswidrig nicht vorgelegt habe. Der Schuldner müsse sich deshalb von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 17. Februar 2011 ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Entsprechendes gilt für die Versagungsanträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 vom 15. März 2011.

a) Gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht werden. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7 mwN). Auch diese Voraussetzung hat der Gläubiger glaubhaft zu machen. Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger liegt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann vor, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZInsO 2011, 978 Rn. 4; ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2). Gegebenenfalls hat sich die Glaubhaftmachung des Gläubigers hierauf zu beziehen.

b) Diesen Voraussetzungen genügen die Versagungsanträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 nicht. Den Anträgen, in denen nur auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 7. Februar 2011 verwiesen wird, ist nicht zu entnehmen, dass der Schuldner einen Verdienst hätte erzielen können, bei dem pfändbare Beträge für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger oder wenigstens zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten übrig geblieben wären. Denn der Bericht des Treuhänders verhält sich hinsichtlich der den Schuldner in der Wohlverhaltensphase treffenden Obliegenheiten nur zu dem in Malaysia erwirtschafteten angeblich geringen pfändungsfreien Einkommen und zu den ausstehenden Bewerbungsnachweisen. Zu der Frage, welches Einkommen der im Jahre 1949 geborene und unstreitig gesundheitlich beeinträchtigte Schuldner in Deutschland hätte erzielen können, verhält sich der Bericht des Treuhänders nicht. ..." (BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - IX ZB 265/11)

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Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09 zu InsO §§ 296, 287 II, 295 I Nr. 1).

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Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können (BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 211/09).

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Der Gläubiger muss in dem Versagungsantrag eine konkret messbare Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen. Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe des § 295 I InsO darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht stützen (BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 67/09).

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Sinn und Zweck des § 296 II InsO ist es, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443, S. 193). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängen würde (BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZB 169/08).

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Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gem. § 296 I 1 letzter Hs. InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZB 288/08).

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Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus. Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 116/08).

Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 II 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus. Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 II 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 116/08).

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 133/07 zu InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2).

***

„... Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines Gläubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 30; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12). Davon abgesehen haben die Gläubiger zur Begründung ihrer Versagungsanträge in zulässiger Weise auf die Berichte des Treuhänders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug genommen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920). Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes war entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGH, aaO).

2. Ebenso geht die Rüge fehl, eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall nicht an.

Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner die über die Erfüllung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen Anhörung vom 26. Oktober 2007 in Verbindung mit der Belehrung über die Rechtsfolgen einer Untätigkeit bis zum 10. November 2007 gesetzten Frist hat der Schuldner die erbetenen Auskünfte nicht erteilt. Nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann - anders als nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) - die Restschuldbefreiung unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger versagt werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12). ..." (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 162/08)

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Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 2/07 zu InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1).

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Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZB 183/07).

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„... Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als unzulässig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZVI 2006, 257, 258; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662). Unmittelbare Auskunftsobliegenheiten gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie bereits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zum Ausdruck bringt, nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verhältnissen der Schuldnerin tatsächlich Veränderungen aufgetreten sind, deren Anzeige sie unterlassen haben könnte.

Die von der Rechtsbeschwerde zum Beleg einer Divergenz angeführte Entscheidung des AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall.

Im Übrigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz begründen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50). ..." (BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - IX ZB 147/05)

***

„... Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt.

Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenzgericht gebeten, den Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunftserteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. März 2004 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben darauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Berufszugangsverordnung über den Güterkraftverkehr gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verfüge über Eigenkapital in Höhe von 23.000 €. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29. März 2004 - zugestellt am 6. April 2004 - den Schuldner binnen drei Wochen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach § 296 Abs. 2 InsO aufgefordert. Gegenüber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erklärung abgegeben. Der Treuhänder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April 2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuerberaters Auskünfte erteilt, um deren Ergänzungen er den Schuldner gebeten habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht von weiteren ergänzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angeführten Beschlüsse.

II. Die nach § 296 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit zutreffender Begründung dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung versagt. Irgendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Beschwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erklärung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgegeben.

2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt. Danach ist die Versagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin ernstlich und endgültig die Auskunft v erweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 39). Unklarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach § 296 Abs. 1 InsO nicht zu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 296 Rn. 41 f; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, § 296 Rn. 17; a.A. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 30).

Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen des Insolvenzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenständige Ermittlungen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht hätte ebenso wie das Insolvenzgericht anlässlich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen prüfen müssen, ob der Schuldner möglicherweise im Hinblick auf seine bisherigen Kontakte zum Treuhänder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon ausgegangen ist, er könne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten Hinweisen gegenüber dem Treuhänder vollständig erfüllen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Aufforderungsbeschlusses vom 29. März 2004 im Beisein seines Steuerberaters den Treuhänder aufgesucht und ihm Auskünfte erteilt hat. Der in diesem Termin ergangenen Aufforderung des Treuhänders, ihm weitere Unterlagen vorzulegen, ist der Schuldner schließlich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie der Treuhänder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet hat. Unter diesen Umständen ist auf der für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgeblichen Tatsachengrundlage kein Raum für die Annahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO.

3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft gemacht und auch tatsächlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen eigener Prüfung festzustellen. Die Zurückverweisung erfolgt an das Ausgangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). ..." (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 156/04)

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Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen (BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - IX ZB 88/06).

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„... I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt.

Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenzgericht gebeten, den Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunftserteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. März 2004 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben darauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Berufszugangsverordnung über den Güterkraftverkehr gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verfüge über Eigenkapital in Höhe von 23.000 €. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29. März 2004 - zugestellt am 6. April 2004 - den Schuldner binnen drei Wochen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach § 296 Abs. 2 InsO aufgefordert. Gegenüber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erklärung abgegeben. Der Treuhänder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April 2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuerberaters Auskünfte erteilt, um deren Ergänzungen er den Schuldner gebeten habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht von weiteren ergänzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angeführten Beschlüsse.

II. Die nach § 296 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit zutreffender Begründung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Irgendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Beschwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erklärung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgegeben.

2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt. Danach ist die Versagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin ernstlich und endgültig die Auskunft verweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 39). Unklarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach § 296 Abs. 1 InsO nicht zu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 296 Rn. 41 f; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, § 296 Rn. 17; a.A. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 30).

Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen des Insolvenzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenständige Ermittlungen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht hätte ebenso wie das Insolvenzgericht anlässlich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen prüfen müssen, ob der Schuldner möglicherweise im Hinblick auf seine bisherigen Kontakte zum Treuhänder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon ausgegangen ist, er könne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten Hinweisen gegenüber dem Treuhänder vollständig erfüllen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Aufforderungsbeschlusses vom 29. März 2004 im Beisein seines Steuerberaters den Treuhänder aufgesucht und ihm Auskünfte erteilt hat. Der in diesem Termin ergangenen Aufforderung des Treuhänders, ihm weitere Unterlagen vorzulegen, ist der Schuldner schließlich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie der Treuhänder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet hat. Unter diesen Umständen ist auf der für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgeblichen Tatsachengrundlage kein Raum für die Annahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO.

3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft gemacht und auch tatsächlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen eigener Prüfung festzustellen. Die Zurückverweisung erfolgt an das Ausgangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). ..." (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 156/04)

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„... Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 verstarb die Mutter des Klägers; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach Ansicht des Klägers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urteil des Berufungsgerichts deshalb von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und in einem Revisionsverfahren der Aufhebung unterliegt, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, DStR 2006, 2269 f).

2. Der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch vor der Ankündigung der Restschuldbefreiung anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des Berufungsgerichts geklärt (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04). Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. Daher trifft den Schuldner in dem vorangehenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht die Obliegenheit einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Gleiche muss für die Regelung des Erwerbs von Todes wegen in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten. Insoweit kommt hinzu, dass - wie die Vorinstanzen mit Recht hervorheben - der Wortlaut eine Herausgabe an den Treuhänder anordnet. Ein solcher wird in dem - auch hier gegebenen - Regelinsolvenzverfahren erst in dem Beschluss bestimmt, mit dem das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung ankündigt. Die Rechtsauffassung des Senats steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch zum Eingangssatz des § 295 Abs. 1 InsO, wie sich bereits aus § 291 Abs. 2 InsO ergibt. Dem folgt auch die nahezu einhellige Ansicht in der Literatur. ..." (BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZR 133/06)

***

Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, an Stelle der selbstständigenTätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 50/05).

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).

§ 297 Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstat-bestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern § 300 Abs. 2, § 297 InsO (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 8).

Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge auf den von ihm angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsgerichts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2. Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; der Treuhänder kann diesen Versagungstatbestand deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragstellern geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11).

b) Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unzutreffend. Zwar ist nach § 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden.

aa) Der Strafbefehl ist am 29. September 2011 ergangen und am 13. Oktober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits am 19. April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO), endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen Versagungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO).

bb) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbe-stände sind abschließend (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 8). ..." (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 80/13)

***

Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 94/12).

*** (AG)

Ein Gläubiger, der von einem Insolvenzverfahren und dem Schlusstermin erst nachträglich im Rahmen eines Zivilrechtsstreits erfährt, ist mangels Forderungsanmeldung nicht berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen (AG Bremen, Beschluss vom 04.11.2003 - 40 IK 261/01).

Die Versagungstatbestände der §§ 290 und 295 InsO konkretisieren die in § 1 S. 2 InsO festgelegten Redlichkeitsanforderungen an den Schuldner als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Sie beziehens ich aber auf die unterschiedlichen Zeiträume der bis zum Zeitpunkt des Schlusstemrins vorliegenden Unredlichkeiten (§ 290 InsO) und der Obliegenheitsverstöße während der Wohlverhaltensperiode (§ 295 InsO). Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiuung nach § 290 InsO kann nur bis zum Schlusstermin gestellt werden. Auch wenn die diesbezüglich behaupteten Versagungsgründe erst später bekannt werden, sind die Gläubiger mit den Versagungsgründen des § 290 I Nrn. 1 bis 6 InsO präkludiert. Eine gesetzliche Ausnahme besteht nur in den Fällen des § 297 InsO (AG Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2002 - 60 IK 40/00, NZI 2002, 327).

Zur Stellung eines Versagungsantrags nach §§ 296, 297 InsO sind auch diejenigen Insolvenzgläubiger berechtigt, die nicht im Schlussverzeichnis aufgeführt sind. Auch bei Tilgung der Verbindlichkeiten sämtlicher Insolvenzgläubiger vor dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung kommt die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, wenn der Schuldner die Gläubiger durch Aufnahme eines Kredits während der Wohlverhaltensperiode befriedigt hat (AG Köln, Beschluss vom 28.01.2002 - 71 IK 1/00, NZI 2002, 218).

***

§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 - IX ZB 31/13).

***

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt. In vor dem 1.12.2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, NZI 2004, 635; NZI 2008, 49 = ZInsO 2007, 1224, [1225] Rdnr. 8; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 155/09).

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Wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 43/07).

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Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stundung der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung (§§ 298 I 2, 4a InsO) zulässig. Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über. Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer Rückstellung möglich ist (AG Duisburg, Beschluss vom 30.04.2003 - 62 IN 91/00, NZI 2003, 508).

§ 299 Vorzeitige Beendigung

Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung

Leitsätze/Entscheidungen:

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).

§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(3) Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstat-bestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern § 300 Abs. 2, § 297 InsO (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 8).

Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge auf den von ihm angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsgerichts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2. Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; der Treuhänder kann diesen Versagungstatbestand deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragstellern geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11).

b) Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unzutreffend. Zwar ist nach § 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden.

aa) Der Strafbefehl ist am 29. September 2011 ergangen und am 13. Oktober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits am 19. April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO), endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen Versagungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO).

bb) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbe-stände sind abschließend (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 8). ..." (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 80/13)

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Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

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Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11)

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Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 119/12).

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Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 94/12).

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„... 1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göttingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein,InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren. Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 15).

2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009 nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzgericht nicht festgestellt worden. ..." (BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 131/10)

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Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZB 230/09).

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„... I. In dem auf Antrag des Schuldners am 7. März 2005 eröffneten und zwischenzeitlich in die Wohlverhaltensphase übergeleiteten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 7. Januar 2011 den Gläubigern Gelegenheit gegeben, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Hierauf haben die weitere Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 17. Februar 2011 und die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit Schriftsatz vom 15. März 2011, jeweils unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 7. Februar 2011, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2011 entsprochen. Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Versagungsanträge weiter.

II. Dem Schuldner ist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).

Soweit der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, musste ihm ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil das Beschwerdegericht es unterlassen hat, die am 16. September 2011 bei ihm eingegangene Begründung des "Einspruchs gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 22.08.2011" im ordentlichen Geschäftsgang an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ein Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten stehe fest, weil er in der Zeit seit 2005 Einkommensnachweise hinsichtlich seiner in Malaysia ausgeübten Tätigkeit aufforderungswidrig nicht vorgelegt habe. Der Schuldner müsse sich deshalb von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 17. Februar 2011 ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Entsprechendes gilt für die Versagungsanträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 vom 15. März 2011.

a) Gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht werden. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7 mwN). Auch diese Voraussetzung hat der Gläubiger glaubhaft zu machen. Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger liegt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann vor, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZInsO 2011, 978 Rn. 4; ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2). Gegebenenfalls hat sich die Glaubhaftmachung des Gläubigers hierauf zu beziehen.

b) Diesen Voraussetzungen genügen die Versagungsanträge der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 nicht. Den Anträgen, in denen nur auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 7. Februar 2011 verwiesen wird, ist nicht zu entnehmen, dass der Schuldner einen Verdienst hätte erzielen können, bei dem pfändbare Beträge für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger oder wenigstens zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten übrig geblieben wären. Denn der Bericht des Treuhänders verhält sich hinsichtlich der den Schuldner in der Wohlverhaltensphase treffenden Obliegenheiten nur zu dem in Malaysia erwirtschafteten angeblich geringen pfändungsfreien Einkommen und zu den ausstehenden Bewerbungsnachweisen. Zu der Frage, welches Einkommen der im Jahre 1949 geborene und unstreitig gesundheitlich beeinträchtigte Schuldner in Deutschland hätte erzielen können, verhält sich der Bericht des Treuhänders nicht. ..." (BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - IX ZB 265/11)

***

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen (BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 133/07 zu InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2).

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04).

§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 205/06 zu InsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775)

*** (OLG)

Da § 130 BRAGO einen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs regelt, kommt es für den Erlöschenstatbestand des § 301 InsO nicht auf den Zeitpunkt der PKH - Bewilligung an. Maßgeblich ist vielmehr, wann die anwaltliche Gebührenforderung entstanden ist. Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung bewirkt nur, dass auch für die Staatskasse das Recht der freien Nachforderung suspendiert ist. Die Anspruchsberechtigung bleibt unberührt (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2005 - 14 W 18/05, FamRZ 2005, 996).

§ 302 Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;

2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, 18. September 2003, IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 und BGH, 18. Januar 2007, IX ZR 44/03, WM 2007, 659 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13).

***

„... Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21).

a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 7).

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, aaO Rn. 9).

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung ins- gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-InsO/Depre, 6. Aufl., § 184 Rn. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, Aufl., § 178 Rn. 5; aA Pape, ZVI 2014, 1, 6).

2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 23 f; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rn. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f).

b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f).

bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rn. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 302 Rn. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rn. 78, 92).

ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als ‚unvollkommene Verbindlichkeit' nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieses Rechtsgrunds trägt der Gläubiger.

3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12). ..." (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 83/13)

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Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 09.01..2014 - IX ZR 103/13).

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Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/13).

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Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - IX ZB 208/11).

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 151/12)).

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Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken (BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZB 313/11).

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Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird (BGH, Urteil vom 05.11.2009 - IX ZR 239/07).

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Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650; BGH, Urteil vom 12.06.2008 - IX ZR 100/07 zu ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 179 Abs. 1 , § 302 Nr. 1).

Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen (BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 29/06 zu BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 1).

Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGH, Urteil vom 18.01.2007 - IX ZR 176/05 zu InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 L; StGB § 266a).

Die Vollstreckung einer Geldstrafe als nachrangige Insolvenzforderung gem. § 39 I Nr. 3 InsO durch Anordnung und Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe ist während des Insolvenzverfahrens zulässig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06; NJW 2006, 1626 ff. zu InsO §§ 39, 302 Nr. 2; StGB § 43, StPO § 459 f).

*** (OLG)

Gemäß dem bis zum 30.11.2001 geltenden § 302 Nr. 1 InsO a.F. waren von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ohne weiteres ausgenommen, ohne dass sonstige Voraussetzungen - etwa entsprechende Angaben in der Anmeldung, eine Anmeldung überhaupt oder die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, im Tenor des Vollstreckungstitels - hätten vorliegen müssen. Für vorsätzliches Handeln des Schuldners i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO a.F. genügt Eventualvorsatz, ohne dass jede einzelne Schadensposition vom Vorsatz umfasst sein muss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2011 - I-24 U 118/10 zu BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; InsO a.F. § 302 Nr. 1):

„... Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.2.2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

1. Das LG hat den Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus den zu dem Teilurteil des LG Wuppertal vom 19.8.1993 und dem Versäumnis- und Schlussurteil vom 1.12.1993 (beide ergangen in dem Verfahren LG Wuppertal 17 O 316/92) jeweils erteilten Vollstreckungsklauseln für unzulässig zu erklären, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO ist nur in den dort vorgesehenen enumerativ aufgezählten Fällen statthaft (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 768 Rz. 1). Der Einwand, es existiere bereits ein vollstreckbarer Titel - Ausfertigung aus der Insolvenztabelle - gehört nicht dazu.

Im Übrigen lässt sich den Insolvenzakten (145 IK 171 und 172/01 AG Wuppertal) entnehmen, dass dem Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle nicht erteilt worden ist. Vielmehr ist sein die Klägerin zu 1) betreffender Antrag durch Beschluss des AG Wuppertal vom 16.4.2009 (145 IK 271/01) zurückgewiesen worden.

2. Die hilfsweise nach § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die titulierte Forderung des Beklagten gegen die Kläger nicht im Wege der Restschuldbefreiung gem. §§ 286, 301 InsO in der bis zum 30 November 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erloschen ist.

Da das die Klägerin zu 1) betreffende Insolvenzverfahren am 17.9.2001 und das den Kläger zu 2) betreffende am 11.7.2001 eröffnet worden sind, sind auf diese Verfahren nach der Überleitungsvorschrift in Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BGBl. I 2001, 2710, 2715) die bis zum 30.11.2001 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Gemäß dem danach maßgeblichen § 302 Nr. 1 InsO a.F. waren von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ohne weiteres ausgenommen, ohne dass sonstige Voraussetzungen - etwa entsprechende Angaben in der Anmeldung, eine Anmeldung überhaupt oder die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, im Tenor des Vollstreckungstitels - hätten vorliegen müssen (vgl. OLG Celle v. 12.3.2003 - 9 U 133/02, OLGReport Celle 2003, 195).

Die Auffassung der Kläger, die Schuldnerschutzgedanken, die zu der Änderung der §§ 174 und 302 InsO geführt hätten, müssten auch in den noch nach altem Recht zu führenden Insolvenzverfahren Berücksichtigung finden, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Übergangsregelung getroffen und dort keine Rückwirkung der im Interesse des Insolvenzschuldners vorgesehenen Gesetzesänderungen vorgesehen; hieran sind die Gerichte gebunden. Im Übrigen musste den anwaltlich beratenen Klägern spätestens dann deutlich geworden sein, dass sie Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgesetzt waren, als während des laufenden Insolvenzverfahrens im Jahr 2003 die Urteile in dem Verfahren 17 O 316/92 LG Wuppertal verkündet worden waren. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger noch Rechtsmittel einlegen oder sonst die Feststellung begehren können, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht vorgelegen habe. Auf ein besonderes Schutzbedürfnis können die Kläger sich mithin nicht mit Erfolg berufen.

b) Die in dem Verfahren 17 O 316/92 LG Wuppertal titulierten Forderungen beruhen wenigstens zum Teil auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Kläger (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) und werden daher von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dies lässt sich den Feststellungen des LG Wuppertal zu den in dem genannten Verfahren gefällten Urteilen hinreichend deutlich entnehmen.

aa) Dabei kann dahinstehen, in wieweit sich die Kläger vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung der im Jahr 2003 ergangenen Urteile im vorliegenden Verfahren überhaupt darauf berufen können, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung habe nicht vorgelegen.

Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen als solche nicht in Rechtskraft. Doch unterliegen die vorgetragenen Tatsachen einer Präklusion auch in dem Sinne, dass sie in einen späteren Prozess nicht mit dem Ziel eingeführt werden können, dass das "kontradiktorische Gegenteil" der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen werde (vgl. BGH v. 7.7.1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 139 = MDR 1993, 1117). Die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch darf nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen (BGHZ 123, 137, 140). Die Ausschlusswirkung der Rechtskraft geht über die im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen hinaus und erfasst grundsätzlich auch nicht vorgetragene Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsstreit entstanden sind (BGH v. 15.10.1986 - IVb ZR 78/85, BGHZ 98, 353, 358 f. = MDR 1987, 302 = FamRZ 1987, 259; 123, 137, 141; BGH v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 = NJW 1995, 1757, 1758; BGH v. 8.2.1996 - IX ZR 215/94, MDR 1996, 845 = NJW-RR 1996, 827). Maßgeblich ist insoweit das ganze einem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zusammengehört. Ausgeschlossen sind mithin Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH v. 8.2.1996 - IX ZR 215/94, MDR 1996, 845 = NJW-RR 1996, 827).

Das LG hat hier in dem Verfahren 17 O 316/92 durch Teilurteil vom 19.8.1993 und durch Versäumnis- und Schlussurteil vom 1.12.1993 die Kläger des hiesigen Verfahrens u.a. zu Schadensersatz wegen der Nichtzahlung der Mieten verurteilt und diesen Anspruch beruhend auf der Feststellung, dass die Parteien aufgrund ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse von Anfang an nicht in der Lage waren, die eingegangenen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, neben § 286 BGB auch auf §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt. Damit ist das LG inzident davon ausgegangen, dass den Klägern auch Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs anzulasten war. Das LG hat weiter festgestellt, dass zu dem durch die Nichtzahlung der Mieten verursachten Schaden auch der gehöre, der sich aufgrund der Kündigung und Verwertung der Lebensversicherung ergeben habe.

Das Vorbringen der Kläger, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung liege nicht vor, jedenfalls beruhe der Schaden nicht in der ausgeurteilten Höhe auf einer solchen, beinhaltet damit zugleich das Vorbringen, die rechtskräftigen Urteile des LG beruhten auf unrichtigen Feststellungen. Dies ist mit der Rechtskraftwirkung der Urteile in dem Verfahren 17 O 316/92 LG Wuppertal nicht in Einklang zu bringen.

bb) Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB lassen sich indes auch in diesem Verfahren feststellen.

(1) Die Kläger haben den Beklagten getäuscht und damit einen Irrtum bei ihm erregt.

Wer einen Vertrag schließt, erklärt damit grundsätzlich schlüssig auch seine Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit. Erklärungsinhalt ist, dass nach der begründeten Erwartung zum Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlungsfähigkeit bestehen werde (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263 Rz. 33 m.w.N.). Unstreitig haben beide Kläger im Juli 1987 einen Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, obwohl sie nicht in der Lage waren, die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihre schlechte wirtschaftliche Lage war beiden Klägern bewusst; auch dies haben sie im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Gegen die Klägerin zu 1) liefen in dem fraglichen Zeitpunkt bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der Kläger zu 2) hatte, wie sich aus den Feststellungen des gegen ihn ergangenen Strafurteils (20 Ls 24 Js 473/90 AG Velbert) ergibt, bereits aus dem vorangegangenen Mietverhältnis Schulden. Beide Kläger täuschten den Beklagten mithin mindestens bedingt vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil - die unentgeltliche Nutzung der Immobilie - zu verschaffen, über ihre Zahlungsfähigkeit und erregten bei diesem einen entsprechenden Irrtum. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei einem Dauerschuldverhältnis, in dem die Fälligkeitstermine wie bei Mietzinsforderungen zeitlich gestreckt sind, im Abschluss des Vertrages nicht die konkludente Erklärung gesehen werden kann, zu allen künftigen Terminen zahlungsfähig zu sein. Erklärt sein soll in derartigen Fällen nämlich auch eine "clausula rebus sic stantibus", also ein Vorbehalt für den Fall sich ändernder Verhältnisse (Fischer, a.a.O., Rz. 34). Die Kläger haben indes den Mietvertrag am 16.7.1987 geschlossen und alsbald die Mieten für August bis November 1987 nicht gezahlt, ohne geltend gemacht zu haben, dass dies auf einer - nicht vorhersehbaren - Änderung ihrer Verhältnisse beruht hätte.

(2) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Mietvertrag nicht abgeschlossen und die Immobilie den Klägern nicht zur Verfügung gestellt hätte, wenn er um die Zahlungsunfähigkeit der Kläger gewusst hätte.

(3) Dem Beklagten ist durch das Verhalten der Kläger ein Schaden entstanden, der nicht nur darin bestand, dass er keine Miete/Nutzungsentschädigung für die Überlassung seines Hauses an die Kläger erhielt, sondern auch in den adäquat hierdurch entstandenen Folgeschäden, die das LG Wuppertal in dem Verfahren 17 O 316/92 im Einzelnen aufgelistet hat. Insbesondere war es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung der Mieten insgesamt in Finanzierungsschwierigkeiten geriet und zur Verwertung von Sicherheiten gezwungen war.

(4) Subjektiv verlangt § 302 Nr. 1 InsO a.F. von dem Schuldner vorsätzliches Handeln, Eventualvorsatz genügt. Im Falle des § 823 Abs. 2 BGB muss sich der Vorsatz auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen (BGH v. 2.2.1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 200 = MDR 1988, 486; BGH, NJW-RR 1987, 1311). Grundsätzlich ist der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21). Der eingetretene Schaden muss allerdings zumindest dann, wenn es sich wie bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz handelt, das die Schädigungstendenz tatbestandlich voraussetzt, nicht bezüglich jeder einzelnen Schadensposition vom Vorsatz des Schuldners umfasst sein (vgl. BGH, ZInsO 2007, 814; OLG Rostock, NZI 2005, 40; 6Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 302 Rz. 2 f.). Dementsprechend gehören zum Umfang der nicht befreiten Verbindlichkeiten auch die Forderungen auf Ersatz der Folgeschäden (vgl. Stephan in MünchKomm/InsO, § 302 Rz. 8).

Wie oben bereits festgestellt, haben die Kläger den Beklagten vorsätzlich über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht. Die Kläger handelten auch mindestens bezüglich des dem Beklagten unmittelbar entstandenen Schadens - Mietausfall - bedingt vorsätzlich, weil sie diesen mit Abschluss des Mietvertrages in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit billigend in Kauf genommen haben. Die weiter adäquat kausal eingetretenen Folgeschäden müssen vom Vorsatz der Kläger nicht umfasst gewesen sein.

c) Der weitere Einwand der Kläger, sie hätten im Insolvenzverfahren bereits Zahlungen auf die titulierte Forderung geleistet, vermag der Vollstreckungsgegenklage schließlich ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Der Einwand der Erfüllung führt erst dann zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage, wenn alle titulierten und dabei beitreibbaren (§ 788 ZPO) Forderungen erfüllt sind (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 767 Rz. 12 "Erfüllung"; OLG Brandenburg, JurBüro 2007, 548). Dass dies der Fall ist, behaupten die Kläger selbst nicht; vielmehr wollen sie den Beklagten lediglich "in erheblichem Umfang" befriedigt haben. Ob - worauf das LG abgestellt hat - ihr dahingehendes Vorbringen hinreichend substantiiert ist, kommt es mithin nicht an.

II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die Ausführungen der Kläger in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.2.2011 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Es bleibt zunächst dabei, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung liege nicht vor, jedenfalls beruhe der Schaden nicht in der ausgeurteilten Höhe auf einer solchen, schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ansonsten die Rechtskraftwirkung der Urteile in dem Verfahren 17 O 316/92 LG Wuppertal durchbrochen würde. Mit den dahingehenden Ausführungen des Senats setzen sich die Kläger nicht auseinander. Soweit die Kläger sich darauf berufen, es sei nicht feststellbar, dass "gerade die Nichtzahlung der Mieten der alleinige Umstand" gewesen sei, der zu einer Verwertung der Sicherheiten geführt habe, verkennen sie, dass es hierauf nicht ankommt. Vielmehr ist das Verhalten der Kläger schon dann adäquat kausal für den später eingetretenen Schaden geworden, wenn die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten durch das Ausbleiben der Mietzahlungen mit verursacht oder vertieft worden sind. Jedenfalls dies ist der Fall, und diese Folge ihres Handelns war für die Kläger auch vorhersehbar. In welchem zeitlichen Rahmen der Schaden entstanden ist, ist schließlich unerheblich.

III. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

V. Der Streitwert war für das Berufungsverfahren und in Abänderung der Festsetzung des LG (§ 63 Abs. 3 GKG) auch für die erste Instanz auf bis 150.000 € festzusetzen.

Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den näher bezeichneten Urteilen insgesamt für unzulässig zu erklären. Sie wenden sich damit nicht nur gegen die aktuell i.H.v. 10.000 € durchgeführte Zwangsvollstreckung; vielmehr ist der Streitwert danach zu bemessen, in welcher Höhe insgesamt aus den Urteilen vollstreckt werden kann. Tituliert sind 187.979,37 € (367.655,69 DM). Abzüglich eines geschätzten Betrages, den die Kläger bereits gezahlt haben - nähere Angaben zu dessen Höhe haben sie nicht gemacht - bleibt ein Streitwert von bis zu 150.000 €. ..."

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Legt der Insolvenzschuldner in Hinblick auf die spätere Restschuldbefreiung Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle als auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruhend ein, ohne im Übrigen die Forderung zu bestreiten, so kann der Gläubiger schon jetzt auf Feststellung klagen, dass die angemeldete Forderung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet ist (OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2005 - 3 U 57/05, ZVI 2005, 433).

Für die Klage auf Feststellung, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, ist das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf § 302 Nr.1 InsO zu bejahen (OLG Celle, Urteil vom 12.03.2003 - 9 U 133/02, NdsRpfl 2003, 319).

§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 304 Grundsatz

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen (BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - IX ZB 179/10).

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Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist (BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 215/08).

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Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05 zu InsO §§ 304, 315).

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Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S. des § 304 InsO (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04).

Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen 8BGH, Urteil vom 23.02.2005 - XII ZR 114/039:

Zur Darlegung der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse i.S. des § 304 I 2 InsO im Rahmen der Abgrenzung von Regel - und Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZA 12/03).

Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 I S.1 noch unter S. 2 (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZB 152/02).

Vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1.12.2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, sind von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 II InsO fehlt (BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - IX ZB 36/02).

***

Der Geschäftsführer einer GmbH übt nur dann eine selbstständige Tätigkeit i. S. des § 304 I InsO aus, wenn er zugleich Alleingesellschafter oder zumindest allein beherrschender Mehrheitsgesellschafter ist. Dass der Geschäftsführer für bestimmte öffentlichrechtliche Gesellschaftsschulden kraft Gesetzes mithaftet (hier: §§ 69, 34 AO), begründet keine Selbstständigkeit i. S. des § 304 InsO (AG Duisburg, Beschluss vom 08.08.2007 - 62 IN 181/07).



§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrate zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - IX ZB 72/13).

***

Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen sie nicht sein (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 195/08).

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Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen (BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08 zu InsO §§ 305 I Nr. 3, 290 I Nr. 6).

***

Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 112/08 zu InsO § 305 Abs. 3, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2).

Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar (BGH, Beschluss vom 07.04.2005 - IX ZB 195/03).

Die Vorlage des Vermögens- und Gläubigerverzeichnisses (§ 305 I Nr. 3 InsO) dient nicht lediglich buchhalterischen Zwecken, sondern der Entlastung des Insolvenzgerichts und der Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung. Die Restschuldbefreiung kann daher nicht wegen Mängeln der mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung eingereichten Unterlagen versagt werden (§ 290 I Nr. 6 InsO), wenn der Schuldner noch im Eröffnungsverfahren seine ursprünglichen nicht vorsätzlich falschen Angaben gem. § 305 III 1 InsO oder § 307 III 1 InsO korrekt ergänzt oder berichtigt (BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 260/03).

Für die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 6 InsO kommt es allein darauf an, dass der Schuldner in den von ihm vorzulegenden Verzeichnissen nach § 305 I Nr. 3 InsO falsche Angaben gemacht hat. Spätere unzutreffende Angaben des Schuldners (hier: im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungsantrag des Gläubigers) sind für diesen Versagungsgrund unerheblich (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 171/03).

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, NZI 2004, 511, und NZI 2004, 593). Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten (BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03).

Eine nach § 305 I Nr. 1 InsO als geeignet anzusehende Person oder Stelle ist nur berechtigt, den Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu vertreten. Eine Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 30/04).

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64). Ein Insolvenzgericht kann vom Antragsteller nähere Angaben zu Verkauf einer Wohnung aus Anlass eines nicht getilgten Hypothekendarlehens fordern. Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 64/03).

Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02).

§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

§ 306 Ruhen des Verfahrens

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.

(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Aufgaben hinzuwirken (vgl. § 305 III S. 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209 = ZVI 2003, 64). Ein Insolvenzgericht kann vom Antragsteller nähere Angaben zu Verkauf einer Wohnung aus Anlass eines nicht getilgten Hypothekendarlehens fordern. Eine Einschränkung der Amtsermittlung lässt sich nicht aus der Regelung zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan nach § 306 I S. 1 InsO ableiten (BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - IX ZB 64/03).

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„... Mit Schreiben vom 21.09.2006 hat die Gläubigerin wegen Beitragsrückständen des Schuldners Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bei dem Amtsgericht Gießen gestellt.

Der Schuldner hat mit Schreiben vom 23.10.2006 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt und ferner Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Diese Anträge hat das Amtsgericht als selbständiges Verfahren eingetragen, das unter dem Aktenzeichen 6 IN 250/06 geführt wird.

In der Anhörung im Verfahren 6 IN 224/06 hat das Amtsgericht den Schuldner auf das Fehlen eines Gläubigerverzeichnisses hinsichtlich des Eigenantrags hingewiesen. Auf das sodann zu dem Aktenzeichen 6 IN 224/06 von dem Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis hat das Amtsgericht ebenfalls unter dem Aktenzeichen 6 IN 224/06 darauf hingewiesen, dass dieses völlig unzureichend sei (BI. 64 d. A.).

Mit Beschluss vom 12.12.2006 (BI. 66 d. A.) hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 14.12.2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 15.12.2006, mit der er rügt, dass das Amtsgericht nicht in zwei getrennten Verfahren über den Antrag der Gläubigerin und über den Eigenantrag entscheiden dürfe. Vielmehr sei das Verfahren 6 IN 224/06 aufgrund des Eigenantrags fortzusetzen gewesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2006 (BI. 91, 92 d. A.) nicht abgeholfen und ausgeführt, es habe keine Veranlassung gesehen, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zurückzustellen, da der Ausgang des Parallelverfahrens noch nicht absehbar gewesen sei.

II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse ist zulässig, §§ 34 I, 6, 4 InsO, 567, 569 ZPO. Nach § 34 I InsO steht auch dem Schuldner die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eröffnungsantrags zu, wenn diese - wie hier - nach § 26 InsO erfolgt. Seine Beschwerde folgt aus der mit dieser Entscheidung verbundenen Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 26 II InsO.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Es kann offen bleiben, ob das Amtsgericht zunächst über den mit dem Eigenantrag des Schuldners verbundenen Stundungsantrag (§ 4 a InsO) hätte entscheiden müssen, bevor es den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abweisen durfte. Zweifellos ist vor der Entscheidung über die Abweisung des Eigenantrags des Schuldners nach § 26 I 2 InsO zunächst der Stundungsantrag nach § 4 a InsO zu prüfen (OLG Köln ZInsO 2002, 237 f.; Eickmann/Flessner u.a., InsO 3. Auflage, 3 26 Rn. 19). Ob dies auch für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzantrags auf Antrag eines Gläubigers gilt, kann offen bleiben, weil das Amtsgericht schon deshalb über den Antrag der Gläubigerin nicht entscheiden und diesen damit auch nicht mangels Masse abweisen durfte, weil das Verfahren 6 IN 224/06 nach § 306 III 2, I InsO bis zu der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht.

Gemäß § 306 III 2, I InsO hat das Gericht, wenn ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeht, zunächst dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Eröffnungsantrag zu stellen. Da der Schuldner mit Schreiben vom 23.10.2006 einen solchen Eigenantrag gestellt hat, ohne einen außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 I Nr. 1 InsO unternommen zu haben, muss ihn das Amtsgericht zunächst nach § 305 III InsO auffordern, dies binnen einer Frist von drei Monaten nachzuholen. Bis zu der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahren, ohne dass es einer entsprechenden Anordnung durch das Gericht bedarf (§ 306 III 2, I InsO). Zwar besteht für das Insolvenzgericht die Möglichkeit, die Fortsetzung des kraft Gesetzes ruhenden Verfahrens über den Insolvenzantrag anzuordnen (§ 306 I 3 InsO). Eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts ist hier jedoch nicht getroffen worden.

Auf die Beschwerde des Schuldners war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die mit der Stellung des Eigenantrags eingetretene Rechtsfolge des Ruhens des Verfahrensfestzustellen. Das Amtsgericht wird nach Beendigung des Ruhens des Verfahrens erneut über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden haben. Denn die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch, die erneute Entscheidung dem Insolvenzgericht nach §§ 4 InsO, 572 II ZPO zu übertragen, weil das Eröffnungsverfahren derzeit nicht entscheidungsreif ist und abschließende Ermittlungen des Landgerichts, insbesondere die Durchführung des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan, nicht sachdienlich sind, auch weil dem Schuldner dadurch eine Instanz verloren ginge.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil ein Beschwerdegegner nicht vorhanden ist (Zöller-Herget, ZPO 26. Auflage, § 97 Rn. 9) und eine abschließende Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht nicht ergangen ist. ..." (LG Gießen, Beschluss vom 21.12.2006 - 7 T 539/06 - siehe dazu auch http://www.kanzlei-doehmer.de/LG_Giessen_28.02.07.PDF)



§ 307 Zustellung an die Gläubiger

(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zu Stande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 III InsO vorzugehen (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 140/04).

§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zu Stande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 III InsO vorzugehen (BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 140/04).

§ 309 Ersetzung der Zustimmung

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird, oder
2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu.§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 97/12).

***

Von einer wirtschaftlichen Schlechterstellung i.S. des § 309 I 2 Nr. 2 ist jedenfalls dann auszugehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Schuldner wegen einer Obliegenheitsverletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre, und der Plan für diesen Fall keine Wiederauflebensklausel enthält. Zur wirtschaftlichen Schlechterstellung bei fehlende Wiederauflebensklausel (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 69/08).

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Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 III InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 148/05 zu InsO §§ 309 I 2 Nr. 2, 114 III).

***

Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat. Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde. Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht angetastet, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung über die Annahme des Plans zu beteiligen. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaubhaft gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 142/07).

Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streits abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 427/02).

Zur Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan (BGH, Beschluss vom 12.09.2002 - IX ZB 147/02).

§ 310 Kosten

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine nach § 305 I Nr. 1 InsO als geeignet anzusehende Person oder Stelle ist nur berechtigt, den Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu vertreten. Eine Vertretung des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 30/04).



§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen (n.F.)

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.

(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02)

§ 313 Treuhänder

(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.

(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind einem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

(3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auftrag der Gläubigerversammlung Anfechtungsansprüche prüft und durchsetzt, erhält hierfür einen Zuschlag auf seine Vergütung, wenn sein Arbeitsaufwand erheblich war ( BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 176/11).

***

„... I. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 27. November 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.

Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt, den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase bestellt und die Vergütung und Auslagen der ehemaligen Treuhänderin auf 928,20 € festgesetzt. Eine von der Treuhänderin mit ihrem Vergütungsantrag vorgelegte Rechnung über Zustellkosten in Höhe von 368,90 € hat das Insolvenzgericht nicht als erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrte die weitere Beteiligte die Aufhebung des Beschlusses über ihre Entlassung als Treuhänderin und die Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts über ihren Vergütungsantrag.

II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Treuhänderin dagegen wendet, dass sie durch die Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase entlassen worden ist. Die Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Vergütung unter Abweisung des Antrags, Zustellkosten in Höhe von 368,90 € zu bewilligen, gewandt hat.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2 als Treuhänder für die Wohlverhaltensphase und damit gegen die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 wendet, ist sie statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Begründung des Beschwerdegerichts trägt allerdings nicht, soweit sie darauf abstellt, allein die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Die Entlassung der Treuhänderin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der Senat in mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlüssen vom 19. April 2012 (IX ZB 162/10) und vom 26. April 2012 (IX ZB 31/11, zVb) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

b) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, die ihre Entlassung rechtfertigen. Auch dies hat der Senat in den zitierten Beschlüssen vom 19. April und vom 26. April 2012 entschieden. Die dort ausgeführten Gründe für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner Entlassungsentscheidung vom 7. Juli 2010, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, festgestellt, die Treuhänderin habe durch die Ankündigung, Zustellungen in den ihr übertragenen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihr eine Vergütung von 20 € für jede erste Zustellung bewilligt wird und 10 € für jede weitere Zustellung gezahlt werden, ihre Amtspflichten derart schwerwiegend verletzt, dass sie für die Tätigkeit als Treuhänderin ungeeignet sei. Es hat seine Entlassungsentscheidung ferner darauf gestützt, dass die weitere Beteiligte zu 1 ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht ein Unternehmen mit der Vornahme der Zustellungen zu weit überhöhten Preisen beauftragt hat, bei dem aufgrund ihrer persönlichen Beteiligung als Vorstand ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen sie an ihrer Amtsführung gehindert war. Beides reicht als wichtiger Grund aus, um eine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, zVb).

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung wendet, ist sie statthaft (§§ 6, 7, § 313 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.

a) Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10 Rn. 3; vom 23. Februar 2012 - IX ZB 92/10 Rn. 4).

bb) Das Landgericht, das sich mit der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Vergütungsfestsetzung ausweislich der Gründe nicht befasst hat, hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Seine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist unbehelflich, soweit es um die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung geht, weil auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts insoweit keinen Tatbestand enthält.

Aus den Rechtsausführungen des Insolvenzgerichts kann der maßgebliche Sachverhalt ebenfalls nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ob die ehemalige Treuhänderin die Rechnung der E. AG als Auslagenrechnung eingereicht oder ob sie die geltend gemachten Zustellkosten als sonstige Masseverbindlichkeiten der Masse entnommen hat, wie dies in anderen Verfahren geschehen ist, in denen die Masse ausreichte, um die von dem Unternehmen abgerechneten Zustellkosten zu begleichen. Feststellungen zu der Frage, ob die Zustellungen überhaupt von dem Unternehmen oder der Treuhänderin selbst durchgeführt worden sind, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Für letzteres könnte sprechen, dass die ehemalige Treuhänderin die Zustellkosten zunächst als Zuschlag zu ihrer Vergütung geltend gemacht und erst nach Abweisung ihrer Vergütungsanträge die Rechnung des Zustellunternehmens, dessen Vorstand sie ist, vorgelegt hat.

b) Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. ..." (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 33/11)

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Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläubigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06 zu InsO §§ 76, 313 Abs. 2 Satz 3).

Das Amt des im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders wirkt für die Dauer der "Wohlverhaltensphase" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fort. Deshalb muss ein Treuhänder, der sein Amt nicht weiter ausüben will, gem. § 313 I S. 3 i. V. mit § 59 InsO einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen, der wiederum auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn er vom Treuhänder selbst gestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - IX ZB 92/03).

Enthält die Treuhänderbestellung im Eröffnungsbeschluss keine Einschränkung, so bezieht sie sich im Zweifel auch auf die Treuhänderbestellung im Restschuldbefreiungsverfahren. Eine Pflicht zur besonderen Bestellung des Treuhänders erst im Restschuldbefreiungsverfahren besteht nicht. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahren und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen muss (so die überwiegende Meinung vgl. Kühler/Prütting/Wenzel, InsO, § 291 Rz. 3 m. w. N.) oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmeinung, vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 313 Rz. 3 m. w. N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Entlassung des Treuhänders bedarf auch dann, wenn er sie selbst beantragt hat, eines wichtigen Grundes (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 458/02).

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 II InsO ist den Betroffenen bekannt zu geben. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f I, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbstständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stilllegungsentscheidung gem. § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen. In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht. Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gem. § 290 I Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02).

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Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren mit nur einem Gläubiger ist der Treuhänder ohne Beschluss der Gläubigerversammlung nicht zur Insolvenzanfechtung berechtigt. Die Ermächtigung des einzelnen Gläubigers ersetzt die Gläubigerversammlung nicht (OLG Rostock, Urteil vom 13.03.2006 - 3 U 136/05, NZI 2006, 357).

§ 314 Vereinfachte Verteilung

(1) Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. In diesem Fall hat es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. Von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der Gläubiger geboten erscheint.

(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.

(3) Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Frist zu treffen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag auch nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt ist. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

§ 315 Örtliche Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05 zu InsO §§ 304, 315).

Die Vergütung des Nachlasspflegers gehört im Nachlassinsolvenzverfahren zu den Masseverbindlichkeiten nach § 324 I Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZA 3/04).

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03).



§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden. Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangten gestritten wird, an die Feststellung gebunden ( BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12).

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§ 317 Antragsberechtigte

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZB 82/04 - zu InsO § 13 Abs. 1, § 317).

Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04).

Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlasspflegschaft aus § 1980 I 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 I 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlasspfleger nicht gem. §§ 166 I, 278 BGB zuzurechnen. Das Antragsrecht aus § 317 I InsO hat der Nachlasspfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlassgläubiger wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 08.12.2004 - IV ZR 199/03).

§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut

(1) Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.

(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.

§ 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

§ 320 Eröffnungsgründe

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zweck des § 321 InsO ist es, im Fall der Nachlassinsolvenz die Vermögenslage zur Zeit des Erbfalls wiederherzustellen. Eine Abweichung vom bisherigen Recht (§ 221 KO) war mit der Neuregelung des § 321 InsO nicht beabsichtigt. Die Löschung einer Vormerkung kann vom Insolvenzverwalter bereits vor der Verwertung des Grundstücks begehrt werden. Falls es nicht zu einer Verwertung kommt, kann der Vormerkungsberechtigte seine Wiedereintragung beanspruchen (LG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2002 - 1 T 39/01, ZEV 2002, 370).

§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

§ 323 Aufwendungen des Erben

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

§ 324 Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:
1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind;
2. die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3. im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlass zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebots der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung;
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlasspfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6. die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlassgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.



§ 325 Nachlassverbindlichkeiten

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlass können nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben (BGH, Urteil vom 26.09.2013 - IX ZR 3/13).

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§ 326 Ansprüche des Erben

(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.

(2) Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, dass der Gläubiger sie nicht geltend macht.

§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:
1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten.

(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

§ 328 Zurückgewährte Gegenstände

(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden.

(2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den Gläubigern, die im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit beansprucht werden, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig wäre.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozess die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen Forderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenzschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat. Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann ausnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu beschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre. Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im Voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat. Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 11.05.2000 - IX ZR 262/989)

§ 329 Nacherbfolge

Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.

§ 330 Erbschaftskauf

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt für das Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle.

(2) Der Erbe ist wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verhältnis zwischen ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, wie ein Nachlassgläubiger zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlassverbindlichkeit zu, es sei denn, dass er unbeschränkt haftet oder dass eine Nachlassverwaltung angeordnet ist. Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 gelten für den Erben auch nach dem Verkauf der Erbschaft.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich in sonstiger Weise zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft verpflichtet hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Wer geltend macht, den Nachlass durch Erbschaftskauf oder ein ähnliches Rechtsgeschäft von dem Erben erworben zu haben, ist nur dann berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass zu beantragen, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Erben wirksam ist, wenn also insbesondere die Form des § 2371 I BGB gewahrt ist (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000 - 2 W 278/99, NZI 2001, 98).

§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben

(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlass zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.



§ 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.

(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.

(3) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.

§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.

(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten

(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.

§ 335 Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Werden gegen das Organ einer Gesellschaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Eine internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugGÜ I/II ergeben. Beim Schweizer Nachlassverfahren handelt es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2011, VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 32 ff.). Die gerichtliche Bestätigung eines Schweizer Nachlassvertrages wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO im Inland anerkannt. Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine Wirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 315/13).

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Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002, XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 26. Juni 2001, XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14 und vom 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107; (BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - VII ZB 22/12).

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Das französische Insolvenzrecht gestattet dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzschuldner mit der Druchsetzung eines Anspruchs, der zur Insolvenzmasse gehört, zu ermächtigen. Vor Geltung der EuInsO entfaltet ein französisches Insolvenzverfahren lediglich Wirkung in Frankreich und erfaßte im Ausland gelegenes Vermögen nicht. Soweit nach dem bis 1994 geltenden französischen Insolvenzrecht Forderungen - auch solche, die grundbuchrechtlich gesichert waren - als erloschen galten, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist im Insolvenzverfahren angemeldet wurden, verstieß dies im Blick auf im Ausland lebende Gläubiger, denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbekannt war, gegen den ordre publik (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2007 - 5 U 98/06).

§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

§ 337 Arbeitsverhältnis

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.

§ 338 Aufrechnung

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

§ 339 Insolvenzanfechtung

Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

§ 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.

(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.

(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 341 Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.

(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.

(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.

§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung

(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.

(2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.

(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu geben.



§ 343 Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Leitsätze/Entscheidungen:

Werden gegen das Organ einer Gesellschaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Eine internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugGÜ I/II ergeben. Beim Schweizer Nachlassverfahren handelt es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2011, VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 32 ff.). Die gerichtliche Bestätigung eines Schweizer Nachlassvertrages wird gemäß § 343 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 InsO im Inland anerkannt. Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine Wirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 315/13).

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Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung ("relief from the stay") nachgesucht hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - X ZR 79/06).

§ 344 Sicherungsmaßnahmen

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.

(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

§ 345 Öffentliche Bekanntmachung (n.F.)

(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.

(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.

(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

§ 346 Grundbuch

(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts

(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.

(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht

(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

§ 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände

(1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878 , 892 , 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , § 3 Abs. 3 , §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3 , §§ 16 , 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.



§ 350 Leistung an den Schuldner

Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zurzeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

§ 351 Dingliche Rechte

(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zurzeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.

(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2 , nach deutschem Recht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002, XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 26. Juni 2001, XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14 und vom 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107; (BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - VII ZB 22/12).

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§ 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits

(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zurzeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung ("relief from the stay") nachgesucht hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - X ZR 79/06).

§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens

(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.

(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.

(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren

(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.

(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

§ 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz

Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung bestimmt wird.



... BGH erledigt bis 31.10.2014
... OLG bis 31.01.2014