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Stand: 16. Januar 2012
Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366)
Art. 8 GG
***
§ 1 VersammlG
§ 2 VersammlG
§ 3 VersammlG
§ 4 VersammlG
§ 5 VersammlG
§ 6 VersammlG
§ 7 VersammlG
§ 8 VersammlG
§ 9 VersammlG
§ 10 VersammlG
§ 11 VersammlG
§ 12 VersammlG
§ 12a VersammlG
§ 13 VersammlG
§ 14 VersammlG
§ 15 VersammlG
§ 16 VersammlG
§ 17 VersammlG
§ 17a VersammlG
§ 18 VersammlG
§ 19 VersammlG
§ 19a VersammlG
§ 20 VersammlG
§ 21 VersammlG
§ 22 VersammlG
§ 23 VersammlG
§ 24 VersammlG
§ 25 VersammlG
§ 26 VersammlG
§ 27 VersammlG
§ 28 VersammlG
§ 29 VersammlG
§ 29a VersammlG
§ 30 VersammlG
§ 31 VersammlG
§ 32 VersammlG
§ 33 VersammlG
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Art. 8 GG Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB
aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße.
1. Am 15. März 2004 gegen 15.25 Uhr ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende
militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei
Frankfurt am Main, führenden Ellis Road nieder.
2. Mit Urteil vom 30. August 2004 verurteilte das Amtsgericht - unter anderem - den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25
Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.
Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hätten die Fahrzeugführer, die auf der Ellis Road zu der US-Wohnsiedlung Gateway Gardens unterwegs
gewesen seien, für eine nicht unerhebliche Wartezeit an der Weiterfahrt gehindert. Die Fahrzeuge hätten sich in mehreren Reihen hintereinander gestaut. Auf
die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von
Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden müssen.
Damit hätten sich der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Nötigung strafbar gemacht.
Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten sei als Gewalt zu qualifizieren. Zwar hätten sie auf die Fahrzeugführer in der ersten Reihe rein
psychischen Zwang ausgeübt. Jedoch seien die Fahrzeugführer ab der zweiten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert worden, da ihnen die Kraftfahrzeuge
der ersten Reihe den Weg versperrt hätten.
Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache
nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt
werden. Niemand habe das Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig gewesen,
um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der
Fahrbahn ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der Rechtsordnung
nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt hätten.
Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. November 2004 verwarf das Landgericht - unter anderem - die Berufung des Beschwerdeführers nach § 313 Abs. 2
Satz 2 StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.
Die Demonstranten hätten durch die Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der
Weiterfahrt gehindert worden seien. Dass die durch die Sitzblockaden ausgelöste Verkehrsbehinderung sich möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum
erstreckt habe, beseitige nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Nötigung. Auch die Anzahl der durch die Blockade an der Weiterfahrt gehinderten Fahrzeuge sei
im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit unerheblich. Dass der Polizeieinsatz unter Umständen zur Verkehrsbehinderung beigetragen habe, sei ebenfalls nicht
maßgeblich, weil dieser durch die Sitzblockade ausgelöst worden sei.
Ferner hätten die Demonstranten rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gehandelt. Die Ausübung der Gewalt habe sich nicht im schlichten Blockieren
des Straßenverkehrs erschöpft, sondern sei Mittel zum Zweck der Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen. Das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit erlaube Behinderungen Dritter nur als sozialadäquate Nebenwirkungen rechtmäßiger Demonstrationen. Zwangseinwirkungen, die
darüber hinausgingen und allein darauf abzielten, durch gewaltsamen Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, seien
durch Art. 5 und Art. 8 GG nicht gedeckt. Demonstrative Blockaden seien daher in der Regel im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB verwerflich. Dies gelte im
vorliegenden Fall umso mehr, als die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes gewesen sei:
Die blockierten Fahrzeugführer, auch soweit es sich dabei um US-amerikanische Staatsbürger und Soldaten der US-Streitkräfte gehandelt habe, hätten die
Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen können. Die gesellschaftspolitischen Motive beseitigten nicht die Rechtswidrigkeit des
Eingriffs in Rechte Dritter, sondern seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies habe das Amtsgericht mit der Verhängung einer am denkbar untersten
Rand liegenden Geldstrafe getan.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung allein gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er rügt -
unter anderem - eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.
Die von dem Landgericht herangezogene sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff in § 240 Abs. 1 StGB sei mit
Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Außerdem habe das Landgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG
nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Schutzbereich des Art. 8 GG werde nicht schon dadurch verlassen, dass es zu Behinderungen Dritter komme, seien
diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Maßgebend sei das mit der Sitzblockade verfolgte Anliegen, für den Protest gegen den deutschen Beitrag
zur US-amerikanischen Kriegsführung öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen. Das Landgericht habe die Erwägungen des Amtsgerichts zum örtlichen
Selbstbestimmungsrecht der Demonstranten nicht korrigiert, obwohl das Betreten der Fahrbahn wesentliches Kennzeichen einer Sitzblockade sei und
grundsätzlich auch Sitzblockaden von der Versammlungsfreiheit geschützt seien. Das Landgericht habe überdies den Sachbezug der Aktion verkannt. Die
Aktion selbst sei zudem nicht besonders belastend gewesen. Sie sei im Voraus bekannt gegeben worden und habe nur wenige Minuten gedauert. Feststellungen
zu der Dauer der Aktion, der Verantwortlichkeit der Polizeikräfte und zu den Ausweich- und Umleitungsmöglichkeiten der Fahrzeugführer fehlten.
5. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Hessische Landtag hat sich einer Stellungnahme enthalten. Der Bundesgerichtshof hat von einer
Stellungnahme unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts abgesehen, da er in den letzten Jahren mit den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erneut befasst
worden sei. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits
entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung
von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 <247 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der
Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <233 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 104, 92 <101 ff.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots und eine
Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG rügt.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verstößt nicht gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot.
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206
<233 f.>; 92, 1 <12>; 104, 92 <101>).
bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten
Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <185 f.>; 41, 231 <241>) verstoßen nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.
(1) Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die
Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie"
nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist jede Auslegung einer Strafbestimmung, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm
erweitert und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen.
Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der richterlichen Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (vgl. BVerfGE 85, 69 <73>; 92, 1 <12>; 105, 135
<157>). Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des
Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235 f.>; 92, 1 <12>).
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die
Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen.
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff" im
Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206, 239 f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu
der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar
ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>). Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem
einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze
des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die
Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>).
In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten
Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung
(vgl. BGHSt 41, 182 <187>; 41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862; vom 23.
April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer
öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur
Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 <187>). Diese vom zuerst angehaltenen
Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182
<185>).
In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene
Rechtsauffassung zu der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92 <101 f.>). Dabei erkannte es eine Auslegung des Gewaltbegriffs in §
240 Abs. 1 StGB als mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar an, derzufolge das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Bundesautobahn als Gewalt zu
qualifizieren ist, weil dadurch aufgrund körperlicher Kraftentfaltung ein unüberwindliches Hindernis errichtet wird, das Zwangswirkung entfaltet.
Auf die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92 <102 f.>).
(2) Gemessen an diesen zu Art. 103 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäben, hält sich die von dem Landgericht herangezogene Zweite-Reihe-Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere steht die Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995
aufgestellten Vorgaben. Dieser Beschluss und die nachfolgende Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basieren auf unterschiedlichen
Sachverhalten, die jeweils eine differenzierende einfachrechtliche Betrachtung erlauben und dementsprechend auch eine spezifische verfassungsrechtliche
Beurteilung nach sich ziehen können. Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein
- zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 <2, 17>), hatte der
Bundesgerichtshof ein
- mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen
(vgl. BGHSt 41, 182 <182>). Dies macht rechtlich wie auch von den tatsächlichen Folgen her einen Unterschied.
Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung begegnet unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls mit Rücksicht auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB keinen Bedenken.
Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer
Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten
Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 <185, 186, 187>; vgl. ebenfalls in diesem Sinne:
Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 240 Rn. 21; Gropp/Sinn, in: Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48; Hoyer, JuS 1996, S. 200 <202>;
Hruschka, NJW 1996, S. 160 <161>; Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann, 1997, S. 362 <383>; Rössner/Putz, in: Döllling/Duttge/Rössner, Gesamtes
Strafrecht, 2008, § 240 Rn. 11). Diese Auslegung der strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale „Gewalt durch einen anderen" sprengt nicht die
Wortsinngrenze des Analogieverbots.
Die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 für die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB geforderte physische
Zwangswirkung liegt in dieser Konstellation vor. Dies gilt zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer, wohl aber für
das Verhältnis von dem ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern. Indem der erste Fahrzeugführer aus Rücksicht auf die
Rechtsgüter der Demonstranten abbremst, zwingt er den nachfolgenden Fahrzeugführer zur Vermeidung eines Aufpralls und damit zur Schonung
eigener Rechtsgüter anzuhalten. Das erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis
im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Dass im Verhältnis von Demonstranten zu dem
ersten Fahrzeugführer keine physische, sondern allein eine psychische Zwangswirkung vorliegt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die
Einflussnahme eines mittelbaren Täters auf den Tatmittler durchaus allein psychischer Natur sein darf. Für die Fahrzeugführer der zweiten und
nachfolgenden Reihen begründet es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde (so in
BVerfGE 104, 92 <102 f.>) oder aufgrund von psychischer Einflussnahme Dritter entstand. Auch die der strafbarkeitsbegründenden Zurechnung zugrunde
liegende Annahme, dass die Demonstranten über hinreichende Tatherrschaft beziehungsweise Willen zur Tatherrschaft verfügen, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Demonstranten versetzen den ersten Fahrzeugführer mit dem Betreten der Fahrbahn, ohne dass es weiterer (Inter-)Aktion
bedarf, gezielt in ein rechtliches Dilemma, das dieser aufgrund der von der Rechtsordnung auferlegten strafbewehrten Pflichten etwa nach §§ 212, 224, 226
StGB zum Schutz von Leib und Leben nicht anders als nach dem Willen der Demonstranten durch einen Eingriff in die Willensbetätigungsfreiheit der
nachfolgenden Fahrzeugführer auflösen kann. Sie sind damit unmittelbar für das Strafbarkeitsdefizit des ersten Fahrzeugführers im Verhältnis zu den
nachfolgenden Fahrzeugführern in Form des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB verantwortlich. Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch einen
gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 4 <5 f.>; 10, 306 <307>) und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur
Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 25 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 25 Rn. 5a; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 25
Rn. 4; Randt, Mittelbare Täterschaft durch Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000, S. 163 ff.). Dass
die Auslegung, wonach derjenige, der eine Situation herbeiführt, die ein gerechtfertigtes Verhalten ermöglicht, auch für dieses Verhalten als mittelbarer Täter
haftet (vgl. Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 81; Kindhäuser, StGB, LPK, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn. 27), die Grenze des
Wortsinns überschreitet, ist nicht ersichtlich. Auch nach der Parallelwertung in der Laiensphäre ist es durchaus nachvollziehbar, dass ein Verhalten wie das der
Demonstranten, welches dazu führt, dass sich Fahrzeuginsassen zwischen den Fahrzeugen von Vorder-, Hinter- und Nebenmann sowie unter Umständen
Leitplanke, Seitenstreifen (vgl. § 18 Abs. 7 bis 9, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) oder anderen parkenden Fahrzeugen eingekeilt wiederfinden, wegen des durch die
physische Zwangswirkung herbeigeführten Nötigungserfolgs im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig
sein kann. Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist
diese anhand des materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 <103>).
b) Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG offensichtlich begründet. Die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet.
(1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die
Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87,
399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen
gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104,
92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des
Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn
Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden,
- nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>;
87, 399 <406>; 104, 92 <106>).
- Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>).
- Er endet mit der r e c h t m ä ß i g e n Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).
(2) Das Landgericht hat den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht
tragfähigen Gründen verneint.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Demonstranten sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen könnten, weil ihre Aktion der Erregung von
Aufmerksamkeit gedient habe, hat es den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit verkannt. Der Umstand, dass die gemeinsame Sitzblockade der öffentlichen
Meinungsbildung galt - hier: dem Protest gegen die militärische Intervention der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak und deren Unterstützung durch die
Bundesrepublik Deutschland -, macht diese erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Versteht man die Ausführungen des Landgerichts dahin,
dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, die Demonstranten hätten mithilfe der Aktion zu einer selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener konkreter
Forderungen angesetzt, erweisen sich diese Erwägungen ebenfalls verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Den der Entscheidung des Landgerichts zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie den eigenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte
entnehmen, die auf das Vorliegen einer solchen konkreten, vor Ort durchsetzbaren Forderung auf Seiten der Demonstranten deuten. Begreift man die
Ausführungen des Landgerichts dahin, dass der Aktion der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb abzusprechen sei, weil die Demonstranten sich unfriedlicher
Mittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG bedient hätten, halten sie einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Entscheidung des Landgerichts
sowie den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Aktion zu Ausschreitungen gegen Personen
oder Sachen gekommen ist und die Versammlung hierüber insgesamt einen durch Aggressionen geprägten unfriedlichen Charakter gewonnen hat. Dass die
Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des
Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 <106>).
bb) In dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts liegt ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers.
cc) Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt.
(1) Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Allerdings haben die staatlichen Organe die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu
beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das Bundesverfassungsgericht
hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2
StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>).
Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene
Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei
- die Dauer und
- die Intensität der Aktion,
- deren vorherige Bekanntgabe,
- Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,
- die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch
- der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.
Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem
Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch
sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration
nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich
und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit
die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung
der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der
Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen
Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 <113>).
(2) Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Zum
einen hat es nicht sämtliche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt, zum anderen die zugunsten des Beschwerdeführers streitenden
Umstände unter Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden Abwägungsspielraums fehlerhaft gewichtet.
Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Abwägung den
Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der
Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet und
damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst erforderlich macht. Des Weiteren
hat das Landgericht verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht erst bei der Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel gemäß § 240
Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich
außer Betracht gelassen hat.
Schließlich hat das Landgericht mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen betroffenen US-amerikanischen
Staatsbürger und Soldaten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem Kommunikationszweck
her betrachtet ungeeignet gewesen sei, scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an
Orten abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest auslösenden Zustände oder Ereignisse
aktuell aufhalten oder zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von Entscheidungsträgern
und Repräsentanten würde jedoch die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der
Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen, nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies
besteht vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand der Aktion und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit
beeinträchtigten Personen zu zweifeln, als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der
US-amerikanischen Streitkräfte befanden, die, wenn nicht in die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die Organisation der kritisierten militärischen
Intervention im Irak eingebunden waren.
dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der
erforderlichen erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommt. So wird bei
der Entscheidung über die Annahme der Berufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dass die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen zu den für die Abwägung bedeutsamen Faktoren der Dauer der Aktion („nicht unerhebliche Wartezeit", „möglicherweise über einen nur kurzen
Zeitraum") und der Anzahl („in mehreren Reihen hintereinander aufgestaut") der von ihr betroffenen Fahrzeugführer nicht hinreichend aussagekräftig sind und
dass tatsächliche Feststellungen zu den übrigen Faktoren der Abwägung gänzlich fehlen.
4. Im Übrigen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. ..." (BVerfG, 1 BvR 388/05 vom
7.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 46), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110307_1bvr038805.html)
***
Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates
stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Die besondere
Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als
sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind (BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.02.2011, Absatz-Nr. (1 - 128), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html):
„... A. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein Verbot der als Aktiengesellschaft
organisierten, mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen Betreiberin des Flughafens Frankfurt bestätigen, das der Beschwerdeführerin auf Dauer untersagt,
den Flughafen ohne deren Erlaubnis für Meinungskundgaben und Demonstrationen zu nutzen.
I. 1. Der Flughafen Frankfurt wird von der Fraport Aktiengesellschaft, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) betrieben, in deren
Eigentum auch das Flughafengelände steht. Zum Zeitpunkt des den Anlass für den Zivilrechtsstreit bildenden „Flughafenverbots" gegenüber der
Beschwerdeführerin im Jahr 2003 besaßen das Land Hessen‚ die Stadt Frankfurt am Main und die Bundesrepublik Deutschland zusammen circa 70 % der
Aktien, während sich der Rest in privater Hand befand. Seit dem Verkauf der Bundesanteile halten das Land Hessen und die Stadt Frankfurt am Main, letztere
über eine hundertprozentige Tochter, zusammen nunmehr rund 52 % der Aktien. Die übrigen Anteile befinden sich in privatem Streubesitz.
2. Bei Verhängung des Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbots befanden sich auf dem Flughafen Frankfurt sowohl auf der „Luftseite", dem nur mit
Bordkarte zugänglichen Bereich hinter den Sicherheitskontrollen, als auch auf der „Landseite", dem ohne Bordkarte zugänglichen Bereich vor den
Sicherheitskontrollen, eine Vielzahl von Läden und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von Restaurants, Bars und Cafés. Dieses Konsum- und
Freizeitangebot wurde von der Beklagten im Laufe der Zeit kontinuierlich ausgeweitet. So bietet der Flughafen seinen Besuchern auf der Landseite ausgedehnte
Einkaufsmöglichkeiten mit Läden in den Kategorien „Bücher und Zeitschriften", „Schönheit und Wellness", „Tabakwaren und Spirituosen", „Fashion und
Accessoires", „Schuhe und Lederwaren", „Blumen und Souvenirs", „Foto und Elektronik", „Uhren und Schmuck", „Optiker und Apotheke". Auch befinden
sich zahlreiche Gastronomiebetriebe im Flughafen, die vom gehobenen Restaurant über Cafés und Bars bis hin zum Schnellimbiss reichen. Daneben offerieren
verschiedene Dienstleister ihre Angebote wie zum Beispiel ein Friseursalon, ein Wellness-Studio, eine Bank, eine Postfiliale mit Internetzugang, zwei
Textilreinigungen und eine Vielzahl von Reiseanbietern. Schließlich gibt es eine christliche Kapelle sowie Gebetsräume für Angehörige anderer
Glaubensrichtungen. Die Beklagte bewirbt dies mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle!", „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Markplatz in
neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!".
3. Die Benutzung des Flughafengeländes durch Flugpassagiere und andere Kunden regelte die Beklagte durch die von dem Land Hessen genehmigte
Flughafenbenutzungsordnung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1998. Diese enthielt in Teil II (Benutzungsvorschriften) -
unter anderem - folgende Bestimmung:
4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flughafenunternehmers.
In der derzeit geltenden Fassung vom 1. Dezember 2008 erklärt die Flughafenbenutzungsordnung Versammlungen in den Gebäuden des Flughafens
ausdrücklich für unzulässig.
4. Auf dem Gelände des Flughafens wurden in der Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt. Für die Jahre 2000 bis 2007 gibt die Beklagte an,
dass an verschiedenen Stellen, darunter auch in den Terminals 1 und 2, insgesamt fünfundvierzig Demonstrationen und Kundgebungen stattfanden. Bei den
Versammlungen handelte es sich um Aktionen verschiedener Veranstalter unterschiedlicher Größe mit diversen Anliegen, teils bei der Versammlungsbehörde
angemeldet, teils nicht, teils mit der Beklagten abgestimmt, teils nicht. Die kleinste Versammlung umfasste drei Personen, die größte circa 2.000 Personen.
Auch die Beklagte selbst führte auf der Landseite im öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens wiederholt Aktionen und Werbeveranstaltungen zur
Unterhaltung des Publikums durch, wie beispielsweise Public Viewing anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010.
5. Die Beschwerdeführerin betrat gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten der „Initiative gegen Abschiebungen" am 11. März 2003 den Terminal 1 des
Flughafens, sprach an einem Abfertigungsschalter Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa an und verteilte Flugblätter zu einer bevorstehenden Abschiebung.
Mitarbeiter der Beklagten und Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes beendeten die Aktion.
6. Mit Schreiben vom 12. März 2003 erteilte die Beklagte der Beschwerdeführerin ein „Flughafenverbot" und wies sie darauf hin, gegen sie werde Strafantrag
wegen Hausfriedensbruchs gestellt, sobald sie „erneut hier unberechtigt angetroffen" werde. Mit einem erläuternden Schreiben vom 7. November 2003 wies die
Beklagte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, sie dulde „mit uns nicht abgestimmte Demonstrationen im
Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht".
7. Das Amtsgericht wies die auf die Aufhebung des Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbots zielende und gegen die Fraport AG gerichtete Klage der
Beschwerdeführerin ab. Die Beklagte könne sich als Eigentümerin auf ihr Hausrecht berufen. Einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege sie nicht.
Eine solche Grundrechtsbindung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die öffentliche Hand mehrheitlich an der Beklagten beteiligt sei, da sich die
Beteiligung nicht auf 100 % belaufe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu dem Zweck gegründet worden sei, Grundrechtsbindungen zu unterlaufen,
bestünden nicht. Auch übe die Beklagte im Zusammenhang mit den Abschiebungen keine hoheitlichen Befugnisse aus. Sie unterliege wie sämtliche
Privatrechtssubjekte nur einer mittelbaren Grundrechtsbindung, wonach die anzuwendenden Gesetze, aus denen sich ihre Rechte und Pflichten ergäben, unter
Berücksichtigung der Grundrechte auszulegen seien. Nach Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Beklagten und dem Recht der Beschwerdeführerin auf
Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit ergebe sich, dass die Beklagte es nicht hinnehmen müsse, dass auf ihrem Gelände Meinungskundgaben und
Demonstrationen stattfänden. Meinungs- und Versammlungsfreiheit seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat, verliehen aber keine Rechte gegenüber einem
Eigentümer, der auf seinem Gelände eine Versammlung nicht dulden wolle. Im Rahmen des § 903 BGB komme es nicht darauf an, ob die konkrete
Grundrechtsbetätigung den Betriebsablauf auf dem Gelände der Beklagten tatsächlich beeinträchtige. Das Flughafenverbot sei weder willkürlich noch
unverhältnismäßig, da es nur den Aufenthalt im Flughafen betreffe, der nach Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung unrechtmäßig sei.
8. Das Landgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils als unbegründet zurück. Ergänzend
führte es aus: Entscheidend sei, dass die Beklagte im konkreten Fall keine öffentlichrechtlichen Aufgaben wahrgenommen habe. Die von der Beklagten als
Beliehene im Bereich der Luftverkehrsverwaltung wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben beschränkten sich auf die Gewährleistung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Luftverkehrs. Demgegenüber gehöre die Zurverfügungstellung der Infrastruktur bei der Abschiebung nicht zu der öffentlichen Aufgabe der
Luftverkehrsverwaltung. Im Rahmen der mittelbaren Grundrechtsbindung sei die Beklagte nur verpflichtet, den Zutritt zu Reisezwecken zu gewähren. Das
Verbot selbst verstoße weder gegen Gesetze noch sei es sittenwidrig oder diskriminierend.
9. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (vgl. NJW 2006, S. 1054 ff.).
Die Befugnis der Beklagten, das Verbot auszusprechen, stütze sich auf das aus §§ 858 ff., 903, 1004 BGB folgende Hausrecht, das es seinem Inhaber
ermögliche, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Das schließe das Recht ein, den
Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Verbots durchzusetzen.
Einschränkungen des Hausrechts ergäben sich aus dem Kontrahierungszwang für Flugpassagiere, die die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung
des Luftraums erfüllten, sowie aus der Öffnung des Flughafens für Begleitpersonen von Flugpassagieren und sonstige Besucher und Kunden der auf dem
Flughafengelände angesiedelten Restaurants und Geschäfte. Die Beklagte gestatte hierdurch generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen
Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegten und den Betriebsablauf nicht störten. Daraus folge indes kein
Anspruch der Beschwerdeführerin, den Flughafen auch für Aktionen wie die am 11. März 2003 zu benutzen. Mit solchem Verhalten würden die
Nutzungszwecke überschritten. Die Beklagte stelle den Flughafen weder allgemein zur Verteilung von Flugblättern noch zur Durchführung von Protestaktionen
und sonstigen Versammlungen zur Verfügung. Eine solche Nutzung sei auch mit der Funktion eines Flughafens unvereinbar.
Die Beklagte sei auch nicht mit Rücksicht auf die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG verpflichtet, das Hausverbot
aufzuheben. Dabei könne offenbleiben, ob eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben voraussetze oder ob
eine solche Bindung unabhängig davon bestehe. Das Verbot verletze nämlich auch dann keine Rechte der Beschwerdeführerin, wenn eine unmittelbare
Grundrechtsbindung der Beklagten unterstellt werde.
Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche Verfügungsbefugnis
über den Versammlungsort voraus (unter Verweis auf BVerwGE 91, 135 <138>). Die Beschwerdeführerin könne auch nichts daraus herleiten, dass es der
Beklagten möglicherweise nicht völlig freistehe, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines Nutzungszwecks nach Belieben zu
entscheiden, sondern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf
Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Eine Duldungspflicht könne auch insoweit nur in Betracht kommen, wenn die bestimmungsgemäße
Nutzung des Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz geringfügig beeinträchtigt werde. Versammlungen, die geeignet seien, den
Flughafenbetrieb zu stören, müsse die Beklagte jedenfalls auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Solche die Abwicklung des
Flugverkehrs störende Versammlungen strebe die Beschwerdeführerin indes an.
Die Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet, das Verbot aufzuheben. Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers schütze die
Funktionsfähigkeit des Flughafens und gewährleiste so die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die dem Flugverkehr dienenden Anlagen gebrauchsfähig zu
erhalten und vor Störungen zu schützen. Diene die Ausübung des Hausrechts - wie hier - der Verhinderung konkret drohender Betriebsstörungen, sei die damit
verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Das Verbot sei im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Der
Beklagten habe kein milderes Mittel als das Verbot zu Gebote gestanden, um die Beschwerdeführerin auch künftig zur Beachtung der zulässigen
Nutzungszwecke anzuhalten. Außerdem beziehe sich das Verbot nur auf mit der Beklagten nicht abgestimmte Aktionen. Die Beklagte habe damit zu erkennen
gegeben, wie sich auch aus Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung ergebe, dass sie grundsätzlich bereit sei, im Einzelfall über eine Erlaubnis zu entscheiden.
10. Mit Schreiben vom 10. März 2006 informierte die Beschwerdeführerin die Beklagte, dass sie am nächsten Tag im Terminal 2 des Flughafens für einige
Minuten ihre Meinung zu den derzeit stattfindenden Abschiebungen nach Afghanistan kundgeben werde, ohne den Flugbetrieb in irgendeiner Weise stören zu
wollen. Außerdem teilte sie mit, dass sie beim zuständigen Ordnungsamt für den gleichen Tag eine halbstündige kleine Versammlung im Terminal 1 des
Flughafens angemeldet habe. Für beide Aktionen bat die Beschwerdeführerin die Beklagte um Erlaubnis. Unter Verweis auf das ausgesprochene Verbot
versagte die Beklagte die Erlaubnis für beide Aktionen. Sollte die Beschwerdeführerin trotz des Verbots die Aktionen durchführen, werde man sie sofort aus
den Terminals verweisen lassen und Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen.
II. Mit ihrer am 15. März 2006 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG.
Die Beklagte müsse sich die Grundrechte der Beschwerdeführerin unmittelbar entgegenhalten lassen. Dies ergebe sich daraus, dass die öffentliche Hand die
Mehrheit ihrer Gesellschaftsanteile halte. Der Staat könne sich seiner Grundrechtsbindung durch eine „Flucht ins Privatrecht" nicht entziehen. Hinzu komme,
dass die Beklagte als Betreiberin eines Verkehrsflughafens im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (im Folgenden: LuftVZO)
öffentliche Infrastrukturleistungen anbiete und als Beliehene im Bereich der Luftverkehrsverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnehme. Der von ihr betriebene
Flughafen sei Teil der staatlichen Daseinsvorsorge. Unabhängig davon seien auch materiell private Rechtssubjekte unmittelbar an die Grundrechte gebunden,
wenn sie Gefährdungslagen für grundrechtlich geschützte Autonomiebereiche herbeiführten, die den Freiheitsgefährdungen im Staat-Bürger-Verhältnis glichen.
Doch selbst wenn man nur eine mittelbare Grundrechtsbindung annehme, genügten die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG nicht.
Das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot verletze die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit. Stellten private Eigentümer wie hier die Beklagte
der Öffentlichkeit eine Fläche als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, verpflichte Art. 8 Abs. 1 GG sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu
Versammlungszwecken. Aus der Öffnung eines kommunikativen Raums ergäben sich Duldungspflichten, denen sich die Beklagte aufgrund ihrer
Aktionärsstruktur, der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, der Sozialadäquanz des in Streit stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie aus dem
unmittelbaren örtlichen Bezug zwischen dem Flughafen und dem Protestgegenstand nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine Betriebsstörung entziehen
könne. Außerdem stehe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen nicht unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG und könne
insoweit nur im Hinblick auf kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Das zeitlich unbefristete, strafbewehrte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf
dem gesamten Flughafengelände schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein, weil mildere Maßnahmen wie
Anzeigepflichten, Differenzierungen nach der Größe der Versammlung oder die Festlegung bestimmter örtlicher Verbotszonen zu Gebote stünden. Außerdem
mache es Spontanversammlungen unmöglich.
Daneben sei auch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt. Die Zivilgerichte hätten die Bedeutung des allgemein zugänglichen Raums für die
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verkannt. Die Beklagte habe mit dem Flughafen ein Areal geschaffen, das in großem Umfang Einkaufs-,
Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe vorhalte. Das Verteilen von Flugblättern in diesem öffentlich zugänglichen Raum überschreite nicht den Rahmen des
von der Beklagten eröffneten Allgemeinverkehrs. Die Beklagte müsse es hinnehmen, wenn Besucher ihrer „Flug- und Erlebniswelt" auch kritische
Kommunikationsinhalte austauschten, und könne dies ebenso wenig verbieten, wie sie etwa auf den Inhalt von Tageszeitungen Einfluss nehmen könne, die in
den Zeitungsläden auf dem Flughafengelände verkauft würden. Gesteigert werde die Duldungspflicht durch den engen Zusammenhang zwischen der geäußerten
Kritik und der Örtlichkeit des Flughafens. Denn vom Flughafen aus werde ein Großteil der aus Deutschland durchgeführten Abschiebungen abgewickelt, gegen
die sich der Protest richte. Schließlich sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit auch deshalb unverhältnismäßig, weil das Verbot die Meinungsfreiheit zeitlich
unbefristet unter einen strafbewehrten Erlaubnisvorbehalt stelle.
III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht, die Hessische Staatskanzlei sowie die im Ausgangsverfahren beklagte Fraport AG
Stellung genommen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass nach seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>) ein privatrechtliches Unternehmen, das vom
Staat beherrscht werde, der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege. Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs.
1 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf Überlassung eines
Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135 <138 ff.>). Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach
allgemeinen Grundsätzen bestehe. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung sei allerdings nicht davon entbunden, bei der aus Anlass eines Antrags auf
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu treffenden Ermessensentscheidung das Gewicht des Interesses des Antragstellers an der Wahrnehmung seines
Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen.
2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde nur im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG für zulässig. Im Übrigen sei sie teils mangels hinreichender Substantiierung, teils mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Jedenfalls sei die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Die Beklagte sei nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie falle als Gesellschaft des Privatrechts nicht unter Art. 1 Abs. 3 GG. Der Umstand, dass
die Anteile an der Beklagten mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stünden, mache sie selbst nicht zu einer Hoheitsträgerin. Die Beklagte sei
vielmehr als Betreiberin eines Verkehrsflughafens Adressatin zahlreicher luftverkehrsrechtlicher Pflichten (§ 19a, § 27d Abs. 2, § 29a Luftverkehrsgesetz und §
45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO). Eine behördenähnliche Eingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau, die die Beklagte als „verlängerten Arm" des Staates
erscheinen lasse, sei hieraus nicht abzuleiten. Auch die im Luftverkehrsgesetz vorgesehene Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen zu
übertragen, ändere hieran nichts. Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen wie der Beklagten seien allein die öffentlichen Anteilseigner
grundrechtsgebunden. Die Beteiligung der öffentlichen Hand dürfe nicht zur Folge haben, dass die ihrerseits grundrechtlich geschützte Beteiligung der privaten
Anteilseigner wegen Grundrechten Dritter Begrenzungen über das übliche Maß hinaus erfahre. Außerdem seien öffentliche Anteilseigner nach dem Aktienrecht
nicht imstande, einen bestimmenden Einfluss auf Einzelfallentscheidungen des Vorstandes auszuüben. Auch die von der Beklagten erbrachten öffentlichen
Infrastrukturleistungen bewirkten eine unmittelbare Grundrechtsbindung nicht. Aus der Aufgabenwahrnehmung könne nicht geschlossen werden, dass sie auch
dort an die Grundrechte gebunden sei, wo es gerade um die Verhinderung einer bestimmungswidrigen Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen gehe.
b) Auch eine mittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten begründe nicht die Verpflichtung, privates Eigentum für die Ausübung von Grundrechten Dritter
zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sei nur verpflichtet, jedem Nutzer diskriminierungsfrei die Teilnahme am Luftverkehr zu ermöglichen. Soweit in der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall aus einer Drittwirkung der Grundrechte Kontrahierungszwänge hergeleitet worden seien, könne daraus für den
hier vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden, denn dort sei es anders als hier stets um eine begehrte Nutzung im Rahmen des jeweiligen Widmungszwecks
gegangen. Auch die Werbung der Beklagten führe zu keiner Ausdehnung des Widmungszwecks hin zu einem unspezifischen Allgemeinverkehr. Bei einem
Großflughafen wie dem Flughafen Frankfurt entsprächen Einkaufsmöglichkeiten jedenfalls mittelbar dem Widmungszweck. Ungeachtet dessen folge aus der
Einrichtung von Geschäften kein allgemeines, durch das Hausrecht unbeschränkbares Zutrittsrecht für jedermann. Vielmehr seien die Flächen zu
Konsumzwecken nicht anders zu beurteilen als Flächen im Eigentum eines sonstigen Privaten, also wie Kaufhäuser oder Einkaufszentren. Sie seien nicht mit
Fußgängerzonen oder öffentlichen Plätzen vergleichbar, die straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien.
c) Selbst wenn man eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten unterstelle, seien die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Beklagte müsse Versammlungen, die - wie die Aktionen der Beschwerdeführerin - geeignet seien, den Flughafenbetrieb zu stören, nicht
hinnehmen. Abgesehen davon laufe eine allgemeine Öffnung der Terminalflächen für die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke der
öffentlichrechtlichen Betriebssicherungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zuwider. Diese könne die Beklagte nur gewährleisten, wenn sie Personen, die
nicht am Flugverkehr teilnehmen wollten, den Zugang verwehren könne. Der Flughafen stelle für eine Vielzahl von gesellschaftlichen Gruppen ein attraktives
Kommunikationsforum dar. Hätte die Beklagte daher die Aktionen der Beschwerdeführerin zu dulden, so wäre sie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch
gegenüber anderen Gruppen gehalten, derartige Aktionen hinzunehmen, was zu einer konfliktträchtigen, kaum mehr kontrollierbaren Politisierung des
sicherheitssensiblen Bereichs der Terminals führen würde.
3. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rügen der Verletzung der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für unbegründet.
a) Sie selbst sei nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Auf die Aktionärsstruktur könne nicht abgestellt werden, weil die Frage der
Grundrechtsbindung sonst von Zufälligkeiten des Börsenhandels abhängig gemacht und der Verkauf einer geringen Beteiligung eine völlige Änderung des
grundrechtlichen Status bewirken würde. Der Annahme einer umfassenden Grundrechtsbindung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens wie der
Beklagten stehe das Grundrecht auf Eigentum der privaten Anteilseigner entgegen, die nicht zugleich Grundrechtsberechtigte und Grundrechtsadressaten sein könnten.
Aus der öffentlichen Aufgabe der Beklagten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs zu garantieren, könne nicht geschlossen werden, dass sie auch
dort grundrechtsgebunden sei, wo es gerade nicht um den Zweck der Beförderung von Passagieren, sondern um eine darüber hinausgehende Nutzung gehe. Der
öffentliche Charakter der Aufgabe führe schließlich auch nicht dazu, dass die Rechtsverhältnisse der Beklagten zu den Passagieren und Kunden des Flughafens
öffentlichrechtlicher Natur seien. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf die thematische Nähe des Versammlungsortes „Flughafen" zu dem
Protestgegenstand berufen. Für diesen rein örtlichen Bezug sei die Beklagte nicht verantwortlich. Die Beförderung zum Zweck der Abschiebung werde durch
die dafür zuständigen Behörden veranlasst, die hierfür einen regulären Passagierplatz bei einer Fluggesellschaft buchten. Dabei sei die Beklagte verpflichtet,
den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Sie sei insoweit selbst Adressatin, nicht Akteurin hoheitlicher Maßnahmen.
Gebunden sei die Beklagte mithin nur nach den für den gesamten Privatrechtsverkehr geltenden Grundsätzen der mittelbaren Grundrechtsbindung. Hieraus
ergebe sich kein Anspruch eines Dritten auf Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Geländes.
b) Auch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt. Meinungsäußerungen in Form des Verteilens von Flugblättern im Flughafen seien nicht
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Zwar umfasse die Meinungsfreiheit grundsätzlich auch die Wahl der Mittel und des Ortes einer Äußerung.
Vorausgesetzt sei aber, dass der gewählte Ort für den Grundrechtsträger grundsätzlich frei verfügbar sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthalte dagegen kein
Teilhaberecht auf Zurverfügungstellung eines ansonsten nicht verfügbaren Ortes. Die grundrechtlich geschützte freie kommunikative Entfaltung gelte für den
Bereich öffentlicher Straßen und Plätze, nicht aber uneingeschränkt für private oder öffentliche Einrichtungen über deren jeweilige Aufgabe und Widmung
hinaus. Auch der öffentliche Eigentumsanteil und die Eröffnung des Verkehrs machten das Flughafengebäude nicht zum öffentlichen Raum, der jeder
Ausübung kommunikativer Grundrechte offen zu stehen habe.
Wäre der von der Beklagten betriebene Flughafen ein Eigenbetrieb der öffentlichen Hand, so stünde er nicht im Gemein-, sondern lediglich im
Anstaltsgebrauch. Das erlaubte Verhalten wäre von vornherein auf den der Widmung entsprechenden Anstaltszweck des Flughafens begrenzt. Selbst wenn man
einen Flughafen als öffentliche Einrichtung im Gemeingebrauch qualifizieren wollte, wäre der zulässige Gebrauch auf den Widmungszweck begrenzt. Eine
darüber hinausgehende Sondernutzung wäre in jedem Fall erlaubnispflichtig. Dies müsse erst recht für private Einrichtungen mit nur partiellen öffentlichen
Aufgaben gelten. Auch auf öffentlichen Straßen sei das Verbreiten von Meinungen nicht als Gemeingebrauch, sondern als Sondernutzung zu bewerten, wenn es
den Gemeingebrauch anderer beeinträchtigen könne. Hierbei komme es auf die örtlichen Verhältnisse an. Was auf Straßen noch Gemeingebrauch sei, könne
unter den beengten Verhältnissen und angesichts der vielfältigen Nutzungsansprüche im Fall eines großen Flughafens schon Sondernutzung sein. Hier könnten
schon kleinere Gruppen und eine an den Warteschlangen Flugblätter verteilende Person die Aufmerksamkeit für Durchsagen beeinträchtigen oder
Flugpassagieren den Zugang versperren. Dem Ermessen des Trägers einer öffentlichen Einrichtung bei der Erlaubnis von Sondernutzungen entspreche bei
einem privaten Träger der Erlaubnisvorbehalt für alle nicht der Widmung entsprechenden Nutzungen.
Auch das Angebot von „Kauflandschaften" und „Erlebniswelten" führe zu keiner Erweiterung des Widmungszwecks. Hierbei handele es sich um
Einrichtungen, die lediglich den Zweck hätten, den Flugpassagieren die Zeit vor und nach dem Flug unterhaltsam zu gestalten. Faktisch sei hiermit keine
entscheidende Widmungserweiterung verbunden. So stünden den rund 52 Millionen Passagieren und 6 Millionen Begleitpersonen im Jahr 2006 nur circa 4
Millionen Kunden gegenüber, die den Flughafen allein zu Einkaufs- oder Besichtigungszwecken aufgesucht hätten. Eine Erweiterung des Widmungszwecks
und damit des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit ergebe sich auch nicht durch die räumliche Beziehung zwischen dem Flughafen und der kritisierten Abschiebungspraxis.
Selbst wenn das Verteilen von Flugblättern in dem Flughafengebäude grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit falle, sei hiervon eine Anstiftung zu Straftaten,
wie bei einer Aktion der Beschwerdeführerin im Juni 2004, bei der sie die Fluggäste dazu aufgefordert habe, zur Verhinderung einer Abschiebung das Handy
im Flugzeug nicht abzuschalten, nicht umfasst. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei insoweit jedenfalls gerechtfertigt. Der Betreiber eines Flughafens müsse
bestimmte Formen von Meinungsäußerungen, insbesondere Flugblattaktionen, kontrollieren dürfen, wenn diese geeignet seien, Betriebsstörungen
herbeizuführen. Ebendies sei der Sinn der Erlaubnispflicht. Gesetzliche Grundlage und allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sei das Hausrecht
aus §§ 858, 903 BGB. Mindestens für die privaten Anteilseigner sei dieses Recht durch Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich abgesichert. Dieses Hausrecht
habe die Beklagte im Einklang mit Art. 5 GG ausgeübt. Selbst wenn das Eigentum durch die öffentliche Aufgabe und eine erweiterte Grundrechtsbindung im
Sinne eines öffentlichen Kommunikationsraums überlagert sei, sei die durch das Verbot vorgenommene Beschränkung der Meinungsfreiheit als Zuordnung
unterschiedlicher Grundrechte im Sinne einer Konfliktlösung zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Das Verbot des Flugblattverteilens ohne ausdrückliche Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit bleibe, im öffentlichen Raum im unmittelbaren Umfeld des Flughafens, wie etwa am Charterbusbahnhof vor Terminal 1, auf ihre Meinung
aufmerksam zu machen. Demgegenüber würde die Öffnung des Flughafens für vielfältige Meinungskundgaben zu einer Politisierung von
Verkehrseinrichtungen führen. Konflikte wären vorprogrammiert und tendenziell unkontrollierbar. Flugpassagiere könnten sich für bestimmte Meinungen
vereinnahmt fühlen, ohne - wie im öffentlichen Verkehrsraum - ausweichen zu können. All dies sei mit den Sicherheitspflichten für Flughafenbetreiber nicht vereinbar.
c) Ebenso wenig sei das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Weder die öffentliche Aufgabe noch die öffentliche Zugänglichkeit
verschafften der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Abhaltung einer Demonstration auf einem dafür nicht zur Verfügung gestellten Gelände. Das vom
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützte örtliche Selbstbestimmungsrecht beziehe sich nicht auf in fremdem Eigentum stehende Grundstücke und
Einrichtungen. Wie die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sei das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit allein auf den öffentlichen Straßenraum
zugeschnitten. Etwas anderes gelte nur für Versammlungen in geschlossenen Räumen, um die es aber wegen der freien Zugänglichkeit der Terminals nicht gehe.
Würde man die Terminals dem öffentlichen Straßenraum gleichstellen, hätte dies schwere Folgen für die Funktionsfähigkeit des Flughafens. Nach allgemeinem
Versammlungsrecht müsste zunächst jede angemeldete Versammlung und jede Spontanversammlung hingenommen werden. Verstöße gegen die öffentliche
Ordnung könnten einen Eingriff nicht rechtfertigen. Behinderungen Dritter müssten bis zur Grenze der Unfriedlichkeit hingenommen werden. Einzelne
Straftaten würden die ganze Versammlung nicht unfriedlich werden lassen. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und Empfindlichkeiten von
Staatsgästen dürften keine Rolle spielen. Die Versammlungsfreiheit würde sich grundsätzlich auch auf die Verwendung von Megafonen und Transparenten
erstrecken. Die Kosten der Reinigung müssten von dem Träger der Baulast übernommen werden. Bei einem solchen Szenario müssten die Zuständigkeiten
zwischen der Beklagten, der Stadt Frankfurt am Main und der Landespolizei neu verteilt werden. Eine solche Zuständigkeitsverteilung könne allein der
Gesetzgeber regeln. Jedenfalls aber sei eine drastisch erhöhte Präsenz der Landespolizei vonnöten.
Selbst wenn die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch Demonstrationen in den Terminals umfasse, sei das hier in Rede stehende Verbot zur
Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Der Flughafen sei eine besonders störungssensible Einrichtung, die nur bei hoher Disziplin aller Beteiligter funktioniere: Der
Lärm der Versammlungsteilnehmer, insbesondere durch Trillerpfeifen, könne die Vernehmbarkeit und Verständlichkeit von Lautsprecherdurchsagen
erschweren. Durch herumstehende Gruppen könnten Fluchtwege und Notausgänge verstellt, der Brandschutz erschwert und Rettungseinsätze behindert werden.
Bei unübersichtlichen Menschenmengen könne der Raum nicht mehr auf stehengelassene Gepäckstücke kontrolliert werden. Aus der Menschenmenge heraus
könnten leichter Terroranschläge verübt werden. Es bestehe kaum die Möglichkeit, Flugpassagiere von einem Terminalbereich in einen anderen umzuleiten.
Außerdem sei mit Konfrontationen zwischen Versammlungsteilnehmern und Flugpassagieren zu rechnen, die befürchteten, ihren Flug zu verpassen. Der
Flughafen sei insoweit mit einer städtischen Fußgängerzone nicht zu vergleichen.
Ein generelles Demonstrationsverbot im Flughafen sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel wie etwa die Verweisung auf den Außenbereich des Flughafens
würden bereits regelmäßig ergriffen. Die Folgen des Verbots für die Beschwerdeführerin seien im Hinblick auf die räumlichen Alternativen gering. Wären
Versammlungen in den Terminals des Flughafens zulässig, stünde zu befürchten, dass sich diese zu einer der „Haupt-Demonstrationsarenen" der Republik
entwickeln würden. Sicherheit und die ordnungsgemäße Abwicklung des Verkehrs wären nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme einer unzumutbaren
Aufrüstung und eines Umbaus des gesamten Terminalbereichs zu gewährleisten. So habe die Beklagte in Absprache mit der Polizei für den Fall von
Demonstrationen, die unbeherrschbar zu werden drohten, entschieden, den betreffenden Terminal zu schließen und nur noch Passagiere mit Flugtickets
hineinzulassen. Ein solches Vorgehen ziehe indes regelmäßig eine Flut von Beschwerden und Schadensersatzforderungen nach sich und bedeute letztlich, dass
die Beklagte ihre betrieblichen Prozesse selbst blockiere.
IV. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beschwerdeführerin und die Beklagte als Äußerungsberechtigte sowie als sachkundige Auskunftspersonen
Vertreter von Amnesty International - Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. -, des Bundesverbandes Öffentliche Dienstleistungen - Deutsche Sektion
des CEEP e.V. -, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Hessen-Thüringen - sowie der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main und der
Polizeidirektion Flughafen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main geäußert.
B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihren
Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
I. Die Beklagte ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Entsprechend kann sie sich zur Rechtfertigung des von ihr
ausgesprochenen Flughafenverbots nicht ihrerseits auf eigene Grundrechte berufen.
1. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für
die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der öffentlichen
Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den
Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht
nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und
insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen
und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu
werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher
Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger
findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten
Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich
rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen
rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität,
sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend
an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er
bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine
Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter
Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch
gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
aa) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung
nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>; Rüfner, in:
Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT <2002>, S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art.
1 Abs. 3 Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104). Dies entspricht
dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob,
wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie - bei Unternehmen
mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern - eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten wäre. Aktivitäten
öffentlicher Unternehmen bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher Aufgabenwahrnehmung,
bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind.
bb) Nichts anderes hat für gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen sowohl private wie öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, zu gelten, wenn diese
von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
(1) Auch bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen erfasst die Frage der Grundrechtsbindung das jeweilige Unternehmen insgesamt und kann nur einheitlich
beantwortet werden. Sie sind gleichfalls als verselbständigte Handlungseinheiten tätig. Die Grundrechtsbindung der hinter den Unternehmen stehenden
öffentlichen Eigentümer und ihre gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse allein sind ungeeignet, die Grundrechtsbindung solcher Unternehmen zu
ersetzen und machen sie insbesondere nicht überflüssig. Schon grundsätzlich kann eine Grundrechtsbindung nicht quotenweise realisiert werden. Auch sind die
Einwirkungsrechte der Anteilseigner auf die laufende Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich vielfach beschränkt, so dass - insbesondere im Aktienrecht (vgl.
etwa § 119 Abs. 2 AktG), und unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts - eine Grundrechtsbindung selbst durch die Mehrheit der Eigentümer vielfach
nicht durchsetzbar ist. Überdies wäre die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem Unternehmen
mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, vom Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.
(2) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht
wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Insoweit kann grundsätzlich an
entsprechende zivilrechtliche Wertungen angeknüpft werden (vgl. §§ 16, 17 AktG, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2004/109/EG). Ob in besonderen Fällen
dieses Kriterium zu ergänzen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt danach nicht auf konkrete
Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen: Anders als in Fällen, in
denen die öffentliche Hand nur einen untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält, handelt es sich dann grundsätzlich nicht um private
Aktivitäten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten. Für sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder
Inhalt die allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Bei der Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich beherrschten Unternehmen
unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen.
(3) Die Rechte der privaten Anteilseigner erfahren hierdurch keine ungerechtfertigte Einbuße: Ob diese sich an einem öffentlich beherrschten Unternehmen
beteiligen oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverhältnisse erst nachträglich ändern, steht es ihnen - wie bei der
Änderung von Mehrheitsverhältnissen sonst - frei, hierauf zu reagieren. Sofern sich Private indes an solchen Unternehmen beteiligen, haben sie an den Chancen
und Risiken, die sich aus den Handlungsbedingungen der öffentlichen Hand ergeben, gleichermaßen teil. Ohnehin unberührt bleibt ihre Rechtsstellung als
Grundrechtsträger insbesondere des Eigentumsgrundrechts unmittelbar gegenüber den öffentlichen Anteilseignern oder sonst gegenüber der öffentlichen Gewalt.
c) Mit der unmittelbaren Grundrechtsbindung und der damit fehlenden Berechtigung, sich in einem Zivilrechtsstreit gegenüber Privaten auf eigene Grundrechte
zu berufen, unterliegen öffentlich beherrschte Unternehmen spezifischen Beschränkungen, denen materiell private beziehungsweise privat beherrschte
Unternehmen nicht unterliegen. Die Auswirkungen dieser Grundrechtsbindung sind, da im Rahmen des Zivilrechts verbleibend, jedoch begrenzt. Insbesondere
wird die öffentliche Hand hierdurch nicht grundsätzlich daran gehindert, in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die
Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und auch sonst am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Dies schließt
umgekehrt allerdings nicht aus, dass möglicherweise Private - etwa im Wege der mittelbaren Drittwirkung - unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte ähnlich
oder auch genauso weit durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten-
oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat.
aa) Viele typische Gefährdungslagen für den Grundrechtsschutz entstehen im Privatrecht von vornherein nicht, da dort dem Staat keine spezifischen
Eingriffsbefugnisse zu Gebote stehen. Einseitig verbindliches Handeln ist ihm im Privatrecht nur sehr begrenzt - etwa wie vorliegend unter Rückgriff auf die
zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse, insbesondere das Hausrecht - eröffnet. Sofern hingegen Grundrechte im Rahmen von Vertragsbeziehungen in Frage
stehen, ist es möglich, dass mangels einseitiger Entscheidungsgewalt der öffentlichen Hand schon kein Eingriff in Grundrechte stattfindet oder bei einer
Grundrechtsbeschränkung die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses seitens des Bürgers im konkreten Fall mit in Rechnung zu stellen ist. Auch hindert die
unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschte Unternehmen nicht, sich erwerbswirtschaftlich am Wirtschaftsverkehr zu beteiligen. Insbesondere
verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen nicht, die an marktrelevante Kriterien wie Produktqualität, Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit
anknüpfen, um ein wettbewerbliches Wirtschaften des Unternehmens zu ermöglichen.
bb) Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die ihr entsprechende fehlende Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung. Sie verwehren öffentlich
beherrschten Unternehmen insbesondere, sich auf die Subjektivität gewillkürter Freiheit zu berufen. So kann die öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen
Eigentümerbefugnisse - wie vorliegend das Hausrecht - nutzen, jedoch entheben diese nicht davon, insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch
legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Praktische Bedeutung erlangt die
Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung zu rechtsstaatlicher Neutralität bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen. Öffentliche einschließlich der
öffentlich beherrschten Unternehmen können zwar ihre Kundenbeziehungen nach der Logik des Marktes gestalten, jedoch steht es ihnen nicht frei, ihre
wirtschaftliche Tätigkeit nach Belieben mit subjektiv weltanschaulichen Präferenzen oder Zielsetzungen und hierauf beruhenden Differenzierungen zu verbinden.
cc) Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren
Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen - insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von
staatlichen Schutzpflichten - unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem
Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und
damit die - sei es mittelbare, sei es unmittelbare - Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung
kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der
Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher
Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher
dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Wieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der
Meinungsäußerung auch für materiell private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation
schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft, deren Anteile zu mehr als 50 % von öffentlichen Anteilseignern gehalten werden, folglich unmittelbar an die
Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.
II. Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG.
1. Das durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Verbot, im Frankfurter Flughafen ohne Erlaubnis der Beklagten Versammlungen durchzuführen,
greift in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ein.
a) aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; 111, 147 <154 f.>). Als Freiheit zur
kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344
f.>). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in
der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art
des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
bb) Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als
Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die
Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und
Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick
auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können.
(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten,
die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird.
Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs.
1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.
(2) Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.
Dies betrifft - unabhängig von einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts - zunächst den öffentlichen Straßenraum. Dieser ist das natürliche und
geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen
können. Vor allem innerörtliche Straßen und Plätze werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher
Kontakte angesehen. In verstärktem Maß gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche; die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ist ein
wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 730). Das Versammlungsrecht
knüpft an diese Funktion an. Dabei beachtet es die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern
dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden hier die Bedingungen, um
Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut sinnbildlich „auf die Straße zu tragen".
Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte
der allgemeinen Kommunikation entstehen. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere
Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher
Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in
Anspruch genommen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit
Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien angesiedelt sind. Grundrechtlich ist auch unerheblich, ob ein solcher Kommunikationsraum mit den
Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Ein Verbot von Versammlungen kann auch nicht als Minus zu der
Nichtöffnung des Geländes und damit als bloße Versagung einer freiwilligen Leistung angesehen werden. Vielmehr besteht zwischen der Eröffnung eines
Verkehrs zur öffentlichen Kommunikation und der Versammlungsfreiheit ein unaufhebbarer Zusammenhang: Dort wo öffentliche Kommunikationsräume
eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder
Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen: Er würde sich damit in Widerspruch zu der
eigenen Öffnungsentscheidung setzen.
(3) Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen
werden können, sind zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber zum einen Orte,
zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Wenn eine individuelle Eingangskontrolle wie an der
Sicherheitsschleuse zum Abflugbereich für eine Einrichtung sicherstellt, dass nur bestimmte Personen - die Flugpassagiere, um ihre Reise anzutreten - Zutritt
haben, ist dort kein allgemeiner Verkehr eröffnet. Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit kann an solchen Orten nicht beansprucht werden.
Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein solcher außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein öffentlicher
Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des öffentlichen Forums (vgl. zu ähnlichen Kriterien: Supreme Court of Canada, Committee for the
Commonwealth of Canada v. Canada, <1991> 1 S. C. R. 139; Supreme Court of the United States, International Society for Krishna Consciousness
<ISKCON> v. Lee, 505 U.S. 672 <1992>). Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt
werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren
äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht
ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die Durchführung von
Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Anders ist dies indes dort, wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern,
Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden Räume in
dieser Weise für ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen geöffnet und zum öffentlichen Forum, kann aus ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1
GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1
GG gewährleistet den Bürgern für die Verkehrsflächen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen
Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren. Solche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, sind als Grundlage der demokratischen
Willensbildung mit der Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein konstituierendes Element der demokratischen Staatsordnung.
b) Hiervon ausgehend greift die Bestätigung des von der Beklagten ausgesprochenen Flughafenverbots durch die angegriffenen Entscheidungen in die
Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, im Frankfurter Flughafen Versammlungen durchzuführen, fällt nicht schon aus dem Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit heraus. Der Frankfurter Flughafen ist in wesentlichen Bereichen als Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet. Zwar gilt
dies nicht für den gesamten Flughafen. So ist eine Berufung auf die Versammlungsfreiheit für die Sicherheitsbereiche, die nicht allgemein zugänglich sind,
ebenso ausgeschlossen wie für solche Bereiche, die nur bestimmten Funktionen (zum Beispiel der Gepäckausgabe) dienen. Jedoch umfasst der Flughafen auch
große Bereiche, die als Orte des Flanierens und des Gesprächs, als Wege zum Einkaufen und zu Gastronomiebetrieben ausgestaltet sind und hierfür einen
allgemeinen Verkehr eröffnen. Unter der Rubrik „Einkaufen und Erleben" wirbt die Beklagte, die sich als „City in the City" versteht, im Internet: „Airport
Shopping für alle!", „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!". Hier sind ersichtlich Orte
als allgemein zugängliche öffentliche Foren ausgestaltet, deren Verkehrsflächen Versammlungen damit grundsätzlich offenstehen.
Die Beklagte untersagt der Beschwerdeführerin demgegenüber für die Zukunft zeitlich unbegrenzt - und damit ohne Ansehung der durch eine bestimmte
Versammlung konkret drohenden Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs - die Durchführung von Versammlungen ohne ihre Erlaubnis für den gesamten
Bereich des Flughafens. Indem die angegriffenen Entscheidungen dieses Verbot bestätigen, greifen sie in die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.
2. Der Eingriff unterliegt im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränkenden
Ermächtigungsgrundlage keinen Bedenken. Die Beklagte kann sich für die Beschränkung von Versammlungen im Frankfurter Flughafen grundsätzlich auf die
Eigentümerbefugnisse des Bürgerlichen Gesetzesbuches stützen. Sie hat deren Ausübung allerdings am Grundrecht der Versammlungsfreiheit auszurichten.
a) Die Versammlungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Diesem Gesetzesvorbehalt unterfallen auch Versammlungen im Innern des Frankfurter Flughafens.
aa) Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG und
unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen
Gebäuden liegen. Maßgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen
Publikumsverkehrs stattfinden und von diesem nicht räumlich getrennt sind.
Der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten
Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der ihm unterliegenden
versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während „Versammlungen unter freiem Himmel" idealtypisch solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem
als Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die
Versammlungsteilnehmer unter sich und sind von der Allgemeinheit abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind.
Demgegenüber finden Versammlungen „unter freiem Himmel" in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt (vgl.
Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes, Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz <Hrsg.>, 2011,
Begründung zu § 10, S. 34). Hier besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares
Gefahrenpotential: Emotionalisierungen der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem allgemeinen
Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im
öffentlichen Raum. Art. 8 Abs. 2 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, solche Konflikte abzufangen und auszugleichen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass
in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen
Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69,
315 <348>).
bb) Hiervon ausgehend unterliegen die von der Beschwerdeführerin erstrebten Versammlungen im Frankfurter Flughafen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8
Abs. 2 GG. Zwar liegen die Orte, für die die Beschwerdeführerin die Versammlungsfreiheit in Anspruch nimmt, hauptsächlich im Innern des Flughafens und
sind damit überdacht und seitlich begrenzt. Die beabsichtigten Versammlungen sollen jedoch nicht in eigenen, von den anderen Flughafengästen abgeschirmten
Räumlichkeiten durchgeführt werden, sondern inmitten des allgemeinen Flughafenpublikums, an das sich die kollektiven Meinungskundgaben richten. Im
Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG gelten deshalb Versammlungen in derartigen Räumlichkeiten als „Versammlungen unter freiem Himmel", die nach allgemeinen
Grundsätzen gesetzlich beschränkt werden können.
b) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG
herangezogen werden. Das zivilrechtliche Hausrecht gemäß § 903 Satz 1, § 1004 BGB ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die
Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Unberührt bleiben hiervon die Versammlungsgesetze als maßgebliche Rechtsgrundlage der Befugnisse der
Versammlungsbehörden für alle Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs.
aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt es dem Gesetzgeber, Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, aufgrund derer die Versammlungsfreiheit
beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber kann staatlichen Behörden die Befugnis einräumen, Versammlungen unter bestimmten Bedingungen mit
beschränkenden Verfügungen zu versehen oder sie erforderlichenfalls auch zu untersagen. Soweit in dieser Weise spezifische hoheitliche
Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden und entsprechende Entscheidungen einseitig durchsetzbar sind, verlangt Art. 8 Abs. 2 GG eine bewusste und
ausdrücklich auf die Versammlungsfreiheit der Bürger bezogene Regelung durch den Gesetzgeber. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend
bestimmter und normenklarer Weise zumindest in den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Dem entspricht, dass für entsprechende
Regelungen auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt und die in ihm liegende Warnfunktion entfaltet.
Durch das Versammlungsgesetz des Bundes, das im Land Hessen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Ablösung durch ein Versammlungsgesetz des
Landes fortgilt, hat der Gesetzgeber von diesem Gesetzesvorbehalt Gebrauch gemacht. Das Versammlungsgesetz ist dabei nicht auf Versammlungen im
öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle öffentlichen Versammlungen, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem
Grund stattfinden. Es findet damit auf Versammlungen im Frankfurter Flughafen Anwendung.
bb) Dies lässt unberührt, dass die öffentliche Hand, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zusätzlich auf
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, hier § 903 Satz 1, § 1004 BGB, stützen kann. Auch diese Vorschriften füllen in diesem Fall Art. 8 Abs. 2 GG
aus. Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit nicht um versammlungsbezogene Vorschriften handelt und damit deren Reichweite für Versammlungen
durch den Gesetzgeber inhaltlich nicht näher präzisiert ist. Da die öffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts
zurückgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse eingeräumt werden und sie ihre Entscheidungen grundsätzlich auch nicht einseitig durchsetzen
kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zurückgenommen. Auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kann gegenüber
solchen unspezifischen Bestimmungen eine Warnfunktion nicht erfüllen und findet keine Anwendung. Grundrechtseingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG, die sich allein
auf die allgemeinen Befugnisse des Privatrechts stützen, sind damit nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage fehlt. Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf.
cc) Versammlungsbeschränkende Entscheidungen, die ein öffentliches beziehungsweise öffentlich beherrschtes Unternehmen allein auf das Privatrecht stützt,
vermögen die Eingriffsbefugnisse staatlicher Behörden gegenüber Versammlungen allerdings nicht zu erweitern oder gar zu begründen. Soweit die
Versammlungsbehörde in Bezug auf eine Versammlung im Flughafenbereich Entscheidungen trifft oder die Vollzugspolizei zur Rechtsdurchsetzung
einschreitet, haben diese zwar die Flughafenbetreiberin als Betroffene grundsätzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren Einschätzungen - wie sie
insbesondere in der Flughafenbenutzungsordnung zum Ausdruck kommen - zu berücksichtigen, sind aber sachlich allein an die Vorgaben der für sie selbst
geltenden Ermächtigungsgrundlagen - und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz - gebunden.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, weil sie ein unverhältnismäßiges
Versammlungsverbot bestätigen.
Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der
grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken,
was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei strikt zu beachten.
Die angegriffenen Entscheidungen halten diesen Anforderungen nicht stand.
a) Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines legitimen Zwecks. Ein Verbot, sich auf dem
Flughafengelände zu versammeln, kann nicht schlichtweg auf ein dem Belieben der Beklagten unterliegendes privatautonomes Bestimmungsrecht über die
Nutzung ihres Privateigentums gestützt werden. Die Grundrechtsbindung der Beklagten und die ihr fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten
auf ihr Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass § 903 Satz 1 BGB hier nicht wie zwischen Privaten als Ausdruck einer privatautonomen, grundsätzlich
im Gutdünken stehenden Entscheidungsfreiheit des Eigentümers Anwendung findet, sondern als Ermächtigungsnorm zur Verfolgung legitimer Zwecke des
gemeinen Wohls in Ausfüllung der Schranken der Versammlungsfreiheit. Der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB bedarf deshalb einer auf solche Aufgaben
bezogenen funktionalen Einbindung und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend
gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient.
Bei Versammlungen, die im Bereich eines Flughafens durchgeführt werden, gehören hierzu vor allem die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des
Flughafenbetriebs. Ein Flughafen ist ein Verkehrsknotenpunkt für Güter- und Personenströme, er ist in ein komplexes System globaler Netzwerke eingebunden
und baut auf die einwandfreie Funktionstüchtigkeit sensibler technischer Vorrichtungen und den reibungslosen Ablauf logistischer Prozesse, die im Falle der
Störung oder gar des Versagens zum Verlust von unter Umständen elementaren Rechtsgütern führen können. Beeinträchtigungen im Betriebsablauf können
daher eine unbestimmte Zahl von Menschen empfindlich treffen. Angesichts der hieraus folgenden spezifischen Gefährdungslage, die sich gegebenenfalls aus
der unmittelbaren Verbindung von als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestalteten Bereichen des Flughafens mit den der Verkehrsfunktion dienenden
Einrichtungen noch verstärken kann, gewinnen die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erhebliches Gewicht und können
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit der Betriebsabläufe sowie dem Schutz der
Fluggäste, der Besucher oder der Einrichtungen des Flughafens dienen, können folglich grundsätzlich auf das Hausrecht gestützt werden.
b) Versammlungsbeschränkungen müssen zur Erreichung dieser Zwecke nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin geeignet, erforderlich und
angemessen sein. Dabei haben die auf der Grundlage des Hausrechts ergehenden Maßnahmen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im
freiheitlich demokratischen Staat Rechnung zu tragen. Es gelten grundsätzlich die für die Schranken der Versammlungsfreiheit auch sonst geltenden
verfassungsrechtlichen Maßgaben. Diese ermöglichen es, der besonderen Gefährdungslage eines Flughafens wirksam Rechnung zu tragen.
Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des komplexen logistischen Systems eines Flughafens im
Einzelfall unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden, als dies für entsprechende Versammlungen im öffentlichen Straßenraum möglich wäre.
aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ist die Durchführung von Versammlungen grundsätzlich ohne Anmeldung oder Erlaubnis gewährleistet. Versammlungen können
danach nicht unter einen generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Jedenfalls gegenüber einem unmittelbar grundrechtsgebundenen Rechtsträger scheidet
damit eine allgemeine Erlaubnispflicht von Versammlungen für die dem allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffneten Flächen in einem Flughafen auch auf
der Grundlage des Hausrechts aus. Demgegenüber unterliegt eine Anzeigepflicht - auch bei dem Flughafenbetreiber - grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie hier auch kurzfristig vor Ort erfolgen kann. Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt,
sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat
(vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; 85, 69 <74 f.>).
Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der
Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das Vorliegen der „unmittelbaren" Gefährdung bedarf es einer konkreten
Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den
Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden. Sind unmittelbare Gefährdungen von
Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen entgegenzuwirken. Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht,
wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>).
Diese Grundsätze hindern nicht, dass dem besonderen Gefahrenpotential von Versammlungen in einem Flughafen in spezifischer Weise begegnet und die
Rechte anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden können. Insbesondere erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohne Weiteres, etwa die räumliche
Beengtheit der Terminals auf den jeweiligen Stufen der Abwägung in Rechnung zu stellen. Deshalb kann in einem Flughafen eine die dortigen räumlichen
Verhältnisse sprengende Großdemonstration untersagt beziehungsweise auf andere Stätten verwiesen werden - ebenso wie das etwa in einer engen
Fußgängerzone oder einer dicht bebauten historischen Altstadt möglich wäre; dabei kann die Teilnehmerzahl in einer den örtlichen Gegebenheiten gerecht
werdenden Weise begrenzt werden. Auch liegt auf der Hand, dass in einem Flughafen bestimmte Formen, Mittel oder Geräuschpegel von Versammlungen eher
Gefährdungen auslösen und damit leichter begrenzt werden können als bei entsprechenden Versammlungen auf einem Marktplatz oder einer öffentlichen
Festwiese. Ebenso rechtfertigt die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens in seiner primären Funktion als Stätte zur Abwicklung des Luftverkehrs
Einschränkungen, die nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Straßenraum nicht hingenommen werden müssten. Dies gilt insbesondere für
Maßnahmen, die die Beachtung der besonderen Sicherheitsanforderungen des Flughafens sicherstellen. Außerdem können Blockadewirkungen zur
Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens in weitergehendem Umfang verhindert werden als auf öffentlichen Straßen. So können
zum Beispiel unüberschaubare, über eine begrenzte Zahl hinausgehende Spontanversammlungen unterbunden werden, wenn sie mangels hinreichender
Möglichkeit zu sachgerechten Vorkehrungen des Flughafenbetreibers unbeherrschbar zu werden drohen. Freilich sind demgegenüber auch in einem Flughafen
Belästigungen des Publikums durch Versammlungen in gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen.
bb) Inhaltlich nähern sich damit die Handlungsmöglichkeiten, die der Beklagten als unmittelbar an die Grundrechte gebundenem Rechtsträger auf der
Grundlage des Hausrechts zur Verfügung stehen, der Reichweite der Befugnisse der Versammlungsbehörden. Jedenfalls können ihre zivilrechtlichen
Befugnisse grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, dass sie über die den Versammlungsbehörden verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen hinausreichen. Dies
hindert die Beklagte allerdings nicht, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, die den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprechen, für den
Flughafen näher zu konkretisieren und generalisierend auf der Grundlage ihres Hausrechts in einer Flughafenbenutzungsordnung niederzulegen. Sie kann so für
die Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Flughafen transparente Regeln schaffen, die an die räumlichen Gegebenheiten und insbesondere an die
spezifischen Funktionsbedingungen wie Gefahrenlagen angepasst sind. In Betracht kommen etwa an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende, klarstellende
Abgrenzungen zwischen multifunktionalen Verkehrsflächen und speziellen Funktionsbereichen, die Bezeichnung von Zonen, in denen Versammlungen
grundsätzlich die Sicherheit des Flugbetriebs unmittelbar gefährden, oder auch ein Verbot des Mitführens von Gegenständen wie etwa Trillerpfeifen, Trommeln
oder Megafonen, sofern diese erhebliche Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs besorgen lassen. Auch kann sie etwa
eine - die Anmeldepflicht bei den Versammlungsbehörden ergänzende - Anzeigepflicht beim Flughafenbetreiber vorsehen.
Solche allein auf dem Hausrecht beruhenden Regeln bleiben freilich auf privatrechtliche Wirkungen beschränkt. Sie lassen die hoheitlichen Befugnisse der
Versammlungsbehörden und der Einsatzkräfte der Vollzugspolizei vor Ort ebenso unberührt wie deren Verantwortung für die Auslegung dieser Befugnisse.
Allerdings können die Behörden die Bestimmungen einer solchen Benutzungsordnung im Rahmen ihrer versammlungsrechtlichen Befugnisse als
Regelvermutungen für die Erfordernisse der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens typisierend zugrunde legen; sie müssen hierbei jedoch prüfen, ob
diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen oder ob im Einzelfall eine Situation vorliegt, die eine Abweichung hiervon erfordert.
c) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die umfassende Bestätigung des der Beschwerdeführerin erteilten Flughafenverbots
durch die Zivilgerichte ist - jedenfalls angesichts der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten - mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
Das von der Beklagten ausgesprochene Flughafenverbot untersagt der Beschwerdeführerin die Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des
Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich freien Entscheidung von der Beklagten erlaubt werden. Es beschränkt sich folglich
nicht auf die Abwehr konkret drohender Gefahren für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter, sondern versteht sich als generelles
Demonstrationsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein solches Verständnis legt auch der Bundesgerichtshof dem Flughafenverbot zugrunde. Zwar
bezieht er sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf konkrete, früher von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versammlungen und stellt darauf ab,
dass die Beklagte als Flughafenbetreiberin „vergleichbare Aktionen" (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, NJW 2006, S. 1054 <1056>)
nicht dulden müsse. Er leitet hieraus jedoch das berechtigte Interesse der Flughafenbetreiberin her, das Verbot insgesamt und ohne weitere Begrenzungen zu
erlassen. Dieses erstreckt sich generell auf jede Art von Versammlung, auf alle Bereiche des Flughafens und auf unbegrenzte Zeit. Die Beschwerdeführerin
muss danach für künftige Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens um eine Erlaubnis nachsuchen. Dabei ist nicht erkennbar, unter welchen
Bedingungen diese erteilt würde; vielmehr wird hierbei der Beklagten ein im Grundsatz freies Entscheidungsrecht zuerkannt. Die gerichtliche Bestätigung eines
solch generellen Versammlungsverbots in dem zu weiten Teilen als öffentliches Forum ausgestalteten Flughafen genügt den
Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht.
III. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl.
BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 60, 234 <241>; 76, 171 <192>). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten.
Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung
kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe
verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>).
Allerdings verschafft auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die
Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die
Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv
ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und
eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist. Vielmehr haben die Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr
folgende Recht der Verbreitung von Meinungen keinen spezifischen Raumbezug. Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu,
wo er sich jeweils befindet.
b) Die angegriffenen Entscheidungen bestätigen das von der Beklagten erteilte Flughafenverbot und legen dieses dahingehend aus, dass der Beschwerdeführerin
ein Betreten und eine Nutzung des Flughafens nur nach Maßgabe der Flughafenbenutzungsordnung erlaubt sind, die ihrerseits das Verteilen von Flugblättern
und sonstigen Druckschriften von einer vorab einzuholenden Erlaubnis abhängig macht. Der Beschwerdeführerin wird damit der Zutritt zu dem - der
Öffentlichkeit sonst allgemein zugänglichen - Flughafen dann verwehrt, wenn sie dort Flugblätter verteilen will. Hierin liegt seitens der - unmittelbar
grundrechtsgebundenen - Beklagten ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Die Meinungsfreiheit ist - wie die Versammlungsfreiheit - nicht unbeschränkt gewährleistet. Vielmehr findet sie ihre Schranken in den allgemeinen
Gesetzen. Zu diesen zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB
abzuleitenden Hausrechts. Grundsätzlich kann damit die Beklagte Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Flughafens auf ihr Hausrecht stützen.
3. Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch - wie für die Versammlungsfreiheit dargelegt - ihrerseits im Lichte des
eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 101, 361 <388>; stRspr). Insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten.
a) aa) Eingriffe in die Freiheit der Meinungskundgabe bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks. Es gilt Entsprechendes wie zur Versammlungsfreiheit: Auch
für die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist die Beklagte angesichts ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung und der damit korrelierenden fehlenden
Möglichkeit, sich im Verhältnis zur Beschwerdeführerin auf eigene Grundrechte zu berufen, in der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich begrenzt. Sie darf
dieses nicht wie private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer Interessen verwenden. Vielmehr darf sie es nur insofern zur Unterbindung
von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen Interessen dient.
Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine „Wohlfühlatmosphäre" in einer reinen
Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt
unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 <364>).
Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind
Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder
wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden.
Nicht verwehrt ist es der Beklagten demgegenüber, kraft ihres Hausrechts das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Formen von Meinungsäußerungen
insoweit einzuschränken, als dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flugbetriebs erforderlich ist. Wie für die Versammlungsfreiheit
liegt hierin auch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit ein gewichtiges Gemeingut, das Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.
bb) Die Einschränkungen der Meinungskundgabe müssen zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies schließt es jedenfalls
aus, das Verteilen von Flugblättern im Flughafen generell zu verbieten oder von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Demgegenüber sind Beschränkungen, die
sich auf bestimmte Orte, Arten oder Zeitpunkte der Meinungskundgabe beziehen, zur Verhinderung von Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl.
Supreme Court of Canada, Committee for the Commonwealth of Canada v. Canada, <1991> 1 S. C. R. 139, S. 86 ff.; Supreme Court of the United States,
International Society for Krishna Consciousness <ISKCON> v. Lee, 505 U.S. 672 <1992>, S. 699 ff.). Wie im öffentlichen Straßenrecht kann die Nutzung der
Flughafenflächen zur Verbreitung von Meinungen nach Maßgabe funktionaler Gesichtspunkte begrenzt und geordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet
insoweit nicht, dass die Verbreitung von Meinungen partiell oder für bestimmte Formen untersagt oder beschränkt wird. Es kommt hierbei nicht anders als im
öffentlichen Straßenraum auf die räumlichen Verhältnisse und die Beeinträchtigung der verschiedenen Nutzungszwecke, insbesondere auf die Abläufe in Bezug
auf die Luftverkehrsfunktion des Flughafens, an.
Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht generell daran gehindert, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs in bestimmten
Bereichen wie beispielsweise auf der Luftseite hinter den Sicherheitskontrollen oder im Bereich von Rollbändern das Verteilen von Flugblättern
erlaubnispflichtig zu machen oder gegebenenfalls auch ganz zu untersagen. Demgegenüber ist ein Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine
umfassende Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation
ausgestaltet sind, unverhältnismäßig. Hier gelten für die unmittelbar an die Grundrechte gebundene Beklagte dieselben Grundsätze wie in Fußgängerzonen im
öffentlichen Straßenraum. Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen
kommunikativen Verkehrs. Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung
getragen werden. Im Übrigen kommt es darauf an, wieweit die Meinungskundgabe die Funktionsabläufe nachhaltig zu stören geeignet ist. Untersagt werden
kann das Verteilen von Flugblättern im Einzelfall im Übrigen etwa auch dann, wenn diese ihrem Inhalt nach darauf ausgerichtet sind, den Flughafenbetrieb zu
behindern, und hierdurch ernsthafte Störungen konkret zu befürchten sind; in Betracht kommt dieses etwa bei Aufrufen und Appellen zu Verstößen gegen die
Sicherheitsbestimmungen des Flughafens oder des Luftverkehrsrechts.
b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie bestätigen das Flughafenverbot auch mit Blick auf das in ihm enthaltene
generelle und unbegrenzte Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin, künftig ohne vorherige Erlaubnis im Frankfurter Flughafen Flugblätter zu verteilen.
Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin früher durchgeführten Flugblattaktionen, die nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind, ist ein in dieser Art allgemeines und von konkreten Störungen des Flughafenbetriebs unabhängiges Verbot unverhältnismäßig.
IV. Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen, kann dahinstehen, weil bereits die Verletzung
von Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führt.
V. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen. ..."
***
„... Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 2008 - 16 U 36/08 - und das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2008 - 2 O
230/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Urteile
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen
Auslagen zu erstatten. ...
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch
Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration.
1. a) Die Beschwerdeführer hielten sich am 13. November 2001 im Wendland auf, weil sie als Mitglieder des „Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V."
die Demonstrationen anlässlich des für denselben Tag vorgesehenen Castortransports in das Zwischenlager Gorleben beobachten wollten. Für einen Korridor
von 50 Metern beiderseits der Bahnstrecke war ein Demonstrationsverbot verhängt. Die Beschwerdeführer wurden um 7:10 Uhr von Bundespolizeibeamten
angetroffen, während sie in einer Entfernung von circa 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto saßen. Die Polizeibeamten nahmen beide Beschwerdeführer
zusammen mit circa 70 anderen Bürgern in Gewahrsam. Die Gruppe wurde zunächst auf einem Feld festgehalten. Sanitäre Anlagen waren dort nicht
vorhanden. Jedenfalls die weiblichen Festgehaltenen wurden im Bedarfsfall in ein Waldstück geführt, wo sie ihre Notdurft verrichten konnten. Um 9:30 Uhr
wurden die Personalien festgestellt, außerdem wurden mitgeführte Gegenstände durch die Polizei sichergestellt. Um circa 11:00 Uhr wurden die
Beschwerdeführer und die anderen festgehaltenen Personen in einen Gefangenenbus verbracht; dabei musste sich der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle
begeben, während die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen in einer 4-Personen-Zelle untergebracht wurde. Gegen 13:15 Uhr - nachdem der
Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt bereits passiert hatte - erreichte der Gefangenenbus eine als so genannte Gefangenensammelstelle eingerichtete
Halle, wo die Gefangenen jeweils eine Isomatte und eine Decke erhielten und sich so ausgestattet auf dem nackten Betonfußboden aufhalten mussten. Der
Beschwerdeführerin wurden ein Mobiltelefon und mehrere Stifte abgenommen. Sie wurde mehrfach durch Polizeibeamte fotografiert und mit einer
Videokamera aufgenommen. Frühestens um 17:20 Uhr wurden die Beschwerdeführer entlassen.
Nach den im hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren streitig gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers habe er nach Ankunft in der
Gefangenensammelstelle noch bis circa 15:00 Uhr in dem Bus verweilen müssen. Während seines Aufenthalts in der Zelle habe er vergeblich versucht, durch
Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam zu machen, um die in dem Bus vorhandene Toilette benutzen zu können. Da hierauf nicht reagiert worden sei, habe er
sich gezwungen gesehen, seine Notdurft in seiner Zelle zu verrichten. Zuvor, während des Aufenthalts auf dem Feld, habe ebenfalls keine Möglichkeit
bestanden, eine Toilette aufzusuchen. Vielmehr hätten sich die männlichen Festgehaltenen in aller Öffentlichkeit am Zaun eines Privatgrundstücks erleichtern
müssen. Ebenso wenig seien in der Gefangenensammelstelle Toiletten vorhanden gewesen. Verpflegung sei erstmals in der Sammelstelle, also nach 15:00 Uhr
gereicht worden.
Die Beschwerdeführerin trägt - ebenfalls im Ausgangsverfahren streitig geblieben - vor, dass sie darum gebeten habe, mit dem Einsatzleiter zu sprechen, was
ihr verweigert worden sei. Außerdem habe sie mehrfach erfolglos gefordert, einem Richter vorgeführt zu werden.
b) Die Beschwerdeführer beantragten zunächst bei dem Amtsgericht Uelzen, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Mit Schriftsatz vom
29. Juli 2004 erhoben sie außerdem die hier zugrunde liegende Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland bei dem
Landgericht Lüneburg. Sie begehrten unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000 €
(Beschwerdeführer) beziehungsweise 500 € (Beschwerdeführerin) wegen der erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Das Landgericht setzte das
Verfahren zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung aus.
c) Mit - hier nicht angegriffenen - Beschlüssen vom 4. März und vom 11. März 2007 stellte das Amtsgericht Uelzen fest, dass die Ingewahrsamnahme der
Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte das Gericht jeweils weitgehend gleichlautend aus, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 des
Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in seiner damaligen Fassung (NGefAG a.F.) könnten Personen von der Polizei in Gewahrsam genommen werden,
sofern dieses unerlässlich sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr
für die Allgemeinheit zu verhindern; gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 NGefAG a.F. sei zudem ein Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises zulässig.
Erkenntnisse darüber, dass von den Beschwerdeführern am fraglichen Tag eine Gefahr ausgegangen sei, lägen nicht vor. Auch im Rahmen einer
Gefahrenprognose habe die Polizei nicht wie geschehen vorgehen dürfen, denn insoweit wäre als milderes Mittel ein Platzverweis in Betracht gekommen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer einer solchen Anordnung widersetzt hätten, hätten nicht vorgelegen. Unabhängig hiervon wäre gem. Art.
104 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen gewesen, was ebenfalls unterblieben sei.
Schließlich sei die Maßnahme auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die Beschwerdeführer erheblich über den Zeitpunkt hinaus, in dem der
Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt passiert habe, festgehalten worden seien.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt hätten festzustellen, dass auch ihre Behandlung durch die Polizei während des Gewahrsams aus den
näher bezeichneten Gründen rechtswidrig gewesen sei, habe es einer Entscheidung hierüber nicht bedurft, denn ein weitergehendes Feststellungsinteresse als an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams als solchen sei in dem Verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F., in dem es nicht um
Schadensersatzansprüche gehe, nicht gegeben.
d) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19. März 2008 wies das Landgericht Lüneburg die Klage sodann als unbegründet ab. Selbst bei Wahrunterstellung
des Vortrags der Beschwerdeführer über die Bedingungen des Gewahrsams sei die gemäß § 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.) maßgebliche Ausgleichs-
und Genugtuungsfunktion des begehrten Schmerzensgeldes bereits durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in den Beschlüssen
des Amtsgerichts Uelzen erfüllt. Die Umstände des Falles rechtfertigten - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beschwerdeführer - auch keine darüber
hinausgehende Entschädigung aus Billigkeitsgründen. Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssten nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall die Zubilligung einer Geldentschädigung nach sich ziehen. Eine Entschädigung in Geld
komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Rechtsbeeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Vorliegend ergebe
sich aus der vom Amtsgericht rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zugleich die Rechtswidrigkeit der Art und Weise ihrer
Durchführung. Darüber hinaus bedürfe es keiner Geldentschädigung. Die Behandlung der Beschwerdeführer während des Gewahrsams stelle keinen
Menschenwürdeverstoß, sondern allenfalls eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Einschränkungen hinsichtlich der
Toilettenbenutzung seien auf die bei Großereignissen wie dem Castortransport üblichen organisatorischen Unwägbarkeiten zurückzuführen und daher
entschädigungslos hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte während der Einkesselung in dem Waldstück von der dort bestehenden Möglichkeit, seine
Notdurft im Freien zu verrichten, Gebrauch machen können. Soweit er behaupte, dass ihm während des Aufenthalts in dem Gefangenenbus trotz Klopfens und
Rufens nicht geöffnet worden sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach seinem eigenen Vortrag hätten auch andere Gefangene versucht,
lautstark auf sich aufmerksam zu machen, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Einsatzkräfte den Beschwerdeführer lediglich überhört hätten. Eine
Herabwürdigung könne hierin daher nicht gesehen werden. Der weiteren Behauptung, in der Gefangenensammelstelle seien überhaupt keine Toiletten
vorhanden gewesen, stehe der Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, wonach dunkle Toilettenhäuschen ohne Spülung zur Verfügung gestanden hätten.
e) Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung. Mit Urteil vom 16. September 2008 wies das Oberlandesgericht
Celle das Rechtsmittel als unbegründet zurück. In der Sache habe das Landgericht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu Recht verneint. Dabei
habe es nicht verkannt, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei und den Beschwerdeführern dem Grunde nach ein Ausgleich für das erlittene
Unrecht zustehe, wie sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ergebe. Allerdings müsse dieser Ausgleich nicht zwingend durch eine Geldentschädigung
erfolgen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Verletzungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG nicht zwingend. Vielmehr könne unter Umständen bereits ein Urteil, welches die Rechtswidrigkeit der Schädigung feststelle, dem Geschädigten eine
Genugtuung verschaffen, neben der eine Geldentschädigung nicht mehr geboten sei.
So liege es hier. Zwar hätten außer der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch die Umstände der Unterbringung die Beschwerdeführer merklich belastet.
Jedoch müsse bei der nach Billigkeit zu treffenden Entscheidung, ob und in welcher Höhe den Beschwerdeführern ein zusätzlicher Ausgleich in Geld
zuzusprechen sei, auch die schwierige Lage der Sicherheitsbehörden berücksichtigt werden, die sich einer nur schwer zu bewältigenden Aufgabe zu stellen
gehabt hätten. Dabei hätten sie nicht für jede Eventualität Vorsorge treffen können. So sei die Behandlung der Eingeschlossenen vorliegend nicht erwünscht
gewesen, sondern Folge äußerer Zwänge und begrenzter Möglichkeiten. In ihr habe daher keine Missachtung der betroffenen Personen und ihrer Rechte
gelegen. Da sich die Freiheitsentziehung hier nur über wenige Stunden hingezogen habe und keine nachhaltigen Beeinträchtigungen verursacht habe, reiche
unter Berücksichtigung der Situation der Sicherheitsbehörden aus, dass die Beschwerdeführer durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einen
Ausgleich ihres immateriellen Schadens erlangt hätten.
2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Abweisung des geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
sowie Art. 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hätten Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte
grundlegend verkannt.
Soweit die Gerichte in der die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheidung des Amtsgerichts eine ausreichende Genugtuung sähen, verkennten sie, dass der
Geldentschädigungsanspruch stets die Feststellung der Rechtswidrigkeit voraussetze. Daher hätte die Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidungen zur
Konsequenz, dass eine Entschädigungsklage regelmäßig scheitern müsste. Außerdem hätten die Gerichte die durch die Beschwerdeführer erlittene
Freiheitsentziehung zu Unrecht als bloß geringfügig eingestuft.
Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hätten sich die Gerichte rechtsfehlerhaft nicht mit den
Fragen befasst, ob über eine Ausweiskontrolle hinausgehende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung mit Hilfe von Foto- und Videoaufnahmen und - bei der
Beschwerdeführerin - eine Leibesvisitation erforderlich waren und ob die weitergehenden Eingriffe durch Verweigerung des Toilettengangs und mehrstündiges
Einsperren in engen Zellen angemessen waren. Auch der Hinweis auf die Schwierigkeiten der Polizei bei Großereignissen könne dies nicht ersetzen. Derartige
Einsätze kämen immer wieder vor und könnten auch entsprechend vorbereitet werden.
Zudem sei auch das Grundrecht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Diese hätten fünf Jahre lang die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Freiheitsentziehung erstreiten müssen und hätten hinsichtlich der erschwerenden Umstände des Gewahrsams überhaupt keinen Rechtsschutz erhalten.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Polizeidirektion Lüneburg und der Präsident des Bundesgerichtshofs geäußert. Die Bundesregierung, die
niedersächsische Landesregierung, die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder
der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW
2006, S. 1580).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
a) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme und
deren Bedingungen verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und Anwendung der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden zivilrechtlichen
Vorschriften. Diese Aufgaben obliegen primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden
können, ob ihnen eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der betroffenen Grundrechte zugrunde liegt. Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die
Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>).
b) Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, denn die Erwägungen, aufgrund deren die Gerichte einen Anspruch
der Beschwerdeführer auf Geldentschädigung für den erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentzug verneint haben, werden der Bedeutung der Grundrechte aus Art.
2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des
immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, S. 2371
<2372>). Dies gilt nicht weniger, wenn wie vorliegend zusätzlich das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage
für die freiheitsentziehende Maßnahme als solche fehlte. Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffenen Entscheidungen im
Ausgangspunkt zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2371 <2372 f.>;
NJW 2006, S. 1580 <1581>). Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung
immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des
Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 161, 33 <36 f.>).
bb) Diese Bedingungen haben die Gerichte vorliegend aber in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise verneint.
(1) So haben sie ihre Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern erlittene Rechtseinbuße durch die vom Amtsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des
Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der - unstreitigen oder als wahr unterstellten - Umstände der Durchführung des
Gewahrsams gestützt. Demgegenüber wird die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die bereits in der rechtswidrigen Freiheitsentziehung
selbst, unabhängig von den Bedingungen ihres Vollzuges, lag, in den angegriffenen Entscheidungen zwar erwähnt, aber nicht sachhaltig gewichtend in die
gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen. Die Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführer der so genannte Unterbindungsgewahrsam
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG a.F.) angeordnet wurde, ohne dass nach den Feststellungen der Gerichte die Voraussetzungen dieser Maßnahme auch nur
ansatzweise erfüllt gewesen wären, gibt dem vorliegenden Fall aber gerade sein wesentliches Gepräge und unterscheidet ihn von den durch die Gerichte
zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen es allein um die Bedingungen beim Vollzug einer an sich gerechtfertigten Freiheitsentziehung ging.
(2) Im Übrigen genügen auch die Erwägungen der Gerichte zur rechtlichen Würdigung der Umstände des Gewahrsamsvollzugs ihrerseits nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. So hat das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung maßgeblich auf die Schwierigkeiten gestützt, denen sich die
Sicherheitsbehörden bei Großeinsatzlagen ausgesetzt sähen, ohne aber konkret zu erörtern, welche der vom Landgericht festgestellten zusätzlichen
Rechtseinbußen hierauf tatsächlich beruht haben und inwieweit sie auch bei sorgfältiger Planung und Durchführung des Polizeieinsatzes nicht vermeidbar waren.
Zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung
gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten -
namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung - zukommen konnte
und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 99, 185 <197>). Schließlich haben die angegriffenen
Entscheidungen bei der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die sie den amtsgerichtlichen Beschlüssen zugemessen haben, auch nicht erkennbar
berücksichtigt, dass diese erst mehrere Jahre nach dem Vollzug der angegriffenen Maßnahme ergangen sind und sich außerdem nicht ausdrücklich zu den
zusätzlichen Beeinträchtigungen bei dem Vollzug des Gewahrsams verhalten haben.
c) Die angegriffenen Urteile beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter
Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigungen zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. ..."
(BVerfG, 1 BvR 2853/08 vom 11.11.2009, Absatz-Nr. (1 - 27), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091111_1bvr285308.html)
***
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Soll nach der Konzeption einer geplanten Veranstaltung diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes
auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält (BVerwG, Urteil vom 22.08.2007 - 6 C 22/06):
„... Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 2006 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für die Zeit vom 8. bis zum 26.
Mai 2003 angemeldete Veranstaltung zu dem Thema ‚Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo' eine Versammlung im Sinne des
Versammlungsgesetzes war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. ...
I Der Kläger meldete am 6. Mai 2003 für die Zeit vom 8. bis 26. Mai 2003 eine Veranstaltung mit dem Thema ‚Gegen die Militärintervention im Irak und
anderswo' an. Die Veranstaltung sollte in Berlin stattfinden. Ihr Ziel sollte darin bestehen, Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur
Militärintervention im Irak zu bewegen. Bei der Durchführung der Veranstaltung sollten unterschiedliche Hilfsmittel Verwendung finden. Es war vorgesehen,
dass auf bereitliegenden Karten schriftliche Meinungsäußerungen zu dem Veranstaltungsthema abgegeben und diese Karten an einer bereitgestellten
Lattenkonstruktion öffentlich angebracht wurden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die geplante Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne des
Versammlungsgesetzes angesehen werden könne. Die Veranstaltung sei dadurch geprägt, dass Außenstehenden ein einseitiges Informationsangebot unterbreitet
werde. Sie gleiche deshalb einem Informationsstand, der nicht die Voraussetzungen einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes erfülle. Dagegen
erhob der Kläger Widerspruch, der nicht beschieden wurde.
Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage erhoben, mit der er - im Wege des Klageantrags zu 1 - die Feststellung begehrt hat, die angemeldete Veranstaltung sei
als Versammlung anzusehen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei zu Recht
davon ausgegangen, dass die angemeldete Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen sei. Eine solche Versammlung
setze voraus, dass die Veranstaltung auf Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform gerichtet sei. Diese Voraussetzung sei bei einem Informationsstand,
der auf die einseitige Vermittlung von Informationen gerichtet sei, nicht gegeben. Den sich an Informationsständen bildenden Personenansammlungen fehle die
innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmache und dazu führe, dass die Versammelten sich als überpersonales Ganzes fühlten. Bei der streitigen
Veranstaltung stehe nach ihrem Gesamtgepräge die einseitige Information von Passanten im Vordergrund. Dies ergebe sich aus einer Reihe von Indizien. So
habe die Veranstaltung einen Bezug zu dem im Veranstaltungszeitraum stattfindenden Kirchentag aufgewiesen. Stände auf einem Kirchentag dienten
typischerweise der Information und der gemeinsamen Aktion von interessierten Besuchern, nicht dagegen der öffentlichen Meinungskundgabe und
Meinungsbildung in Gruppenform. Die anlässlich der Veranstaltung aufgestellten Fototafeln hätten eher informativen Charakter gehabt. Soweit Außenstehende
dazu hätten angehalten werden sollen, ihre Meinung zu dem Veranstaltungsthema auf bereitgehaltene Karten schriftlich festzuhalten und an einer
Lattenkonstruktion anzubringen, begründe dies ebenfalls nicht den Versammlungscharakter. Letztlich sei es wie bei einer Unterschriftenliste um die Sammlung
individueller Meinungsäußerungen gegangen, die gemeinsam hätten präsentiert werden sollen.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt
ergänzt: Das Verwaltungsgericht habe sich bei seinen Erwägungen an der Phänomenologie tradierter Versammlungen orientiert. Damit werde nicht ausreichend
dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versammlungsbegriff offen sei für neue Formen von Veranstaltungen. Die Veranstaltung sei auf Meinungsbildung
und -äußerung in Gruppenform gerichtet gewesen. Vorbeikommende Menschen, die aufgrund der vorhandenen Hilfsmittel Interesse gezeigt hätten, hätten
angesprochen und in Diskussionsrunden integriert werden sollen. Es habe sich um eine neue Form der Versammlung gehandelt, die einen festen Bestand von
Personen mit hinzukommenden Menschen verbinde und sich von herkömmlichen ‚Demonstrationen' unterscheide. Bei der hier in Rede stehenden Art der
Versammlung würden die Elemente der Information, der Meinungsbildung und der Meinungsäußerung wechselseitig miteinander verklammert.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil.
II Die allein gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts gerichtete Revision ist begründet. Das Urteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht ( § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Da der
Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheiden. Der Antrag auf Feststellung, dass die von dem Kläger
angemeldete Veranstaltung ‚Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo' eine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz) -VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), war, ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Das Begehren ist als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dadurch, dass der
Beklagte in dem Schreiben vom 7. Mai 2003 die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung verneint hat, ist zwischen den Beteiligten eine
Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Gegenstand der allgemeinen
Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S.
7).
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich der
von Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch den Bescheid vom 7. Mai 2003 nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 16.
Mai 2007 - BVerwG 6 C 23.06 - juris Rn. 12).
Das Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger nicht auf den Antrag
nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des wegen Zeitablaufs erledigten Verwaltungsakts vom 7. Mai 2003 verwiesen werden
(vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 juris Rn. 13).
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes war.
Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des
Grundgesetzes (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 juris Rn. 15). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte
Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine
Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die
Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1
GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch
einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte
mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist,
dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht
geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Die
rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als
Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu
berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der
Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (zum Vorstehenden vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 juris Rn. 15 ff.).
Die Aufstellung eines Informationsstandes als solche genießt nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 -
BVerwGE 56, 63 <69> [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 5/78] ; BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 - NJW 1977,
671). Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den Vorübergehenden ein einseitiges
Informationsangebot gemacht werden soll. Solche Informationsstände zielen auf individuelle Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden
Einzelpersonen ab, nicht auf Kommunikation vermittels einer eigens zu diesem Zweck veranlassten Gruppenbildung. Den sich an Informationsständen
bildenden Personenansammlungen fehlt die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmacht und dazu führt, dass die Versammelten sich als
überpersonales Ganzes verstehen. Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine
Ansammlung, nicht eine Versammlung dar (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 69). Dass auf einer Veranstaltung auch Informationen angeboten werden,
schließt hingegen die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus. Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der
Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven
Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten (vgl. Urteil vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88
- BVerwGE 82, 34 <39> [BVerwG 21.04.1989 - 7 C 50/88] ). Das Informationsangebot erweist sich dann als Bestandteil einer aus anderen Gründen zu
bejahenden Versammlung (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 69 f.).
Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die streitige Veranstaltung entspreche mit Blick auf ihr Gesamtgepräge dem Betrieb eines
Informationsstandes und stelle deshalb keine Versammlung dar, hat es den Inhalt des bundesrechtlichen Begriffs der Versammlung verkannt. Das
Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Veranstaltung, wie die von dem Kläger angemeldete, wegen ihrer informativen Elemente keine
Versammlung, sondern eine Ansammlung ist. Dies steht nicht mit dem Versammlungsgesetz und der verfassungsrechtlichen Verbürgung der
Versammlungsfreiheit im Einklang. Die streitige Veranstaltung erfüllte nämlich die Voraussetzungen einer Versammlung.
Der Kläger hat die Konzeption der angemeldeten Veranstaltung im Einzelnen beschrieben. Diese Darlegungen sind schlüssig und auch im Übrigen
nachvollziehbar. Sie sind nicht als vorgeschoben anzusehen, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu erlangen. Deshalb sind sie der Beurteilung, ob die
streitige Veranstaltung eine Versammlung darstellt, zugrunde zu legen.
Das Thema der Veranstaltung (‚Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo') betraf eine die Öffentlichkeit berührende politische Fragestellung und
zielte insoweit auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dem Veranstaltungsthema wurde auch durch Hilfsmittel, die in der Veranstaltung
Verwendung finden sollten, Ausdruck verliehen. So war beabsichtigt, Schriftbänder und -tafeln, Fotos, Transparente und Flugblätter zu verwenden. In
Holzrahmen sollten Fotografien von zivilen Kriegsopfern zur Schau gestellt werden. An dem Ort der Veranstaltung sollten ständig etwa drei Personen aus dem
Bereich der Initiatoren anwesend sein.
Es kann hier dahinstehen, ob bereits die anwesenden Personen aus dem Kreis der Initiatoren eine Versammlung gebildet hätten. Dafür könnte sprechen, dass
angesichts des Themas der Veranstaltung und der darauf bezogenen Hilfsmittel wohl deutlich erkennbar gewesen wäre, dass die anwesenden Initiatoren nicht
nur ein einseitiges Informationsangebot im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema unterbreiten, sondern ihrer kritischen Haltung zu
Militärinterventionen Ausdruck verleihen wollten, was als kollektive Meinungsäußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
angesehen werden könnte. Der (Haupt-)Zweck der Veranstaltung bestand indes nicht darin, den Initiatoren eine Möglichkeit zu eröffnen, ihre Meinung zu
äußern. Die Veranstaltung zielte vielmehr darauf, zufällig des Weges kommende Personen und solche, die gezielt den Veranstaltungsort aufsuchten, zu einer
Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform im Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung zu veranlassen. In diesen Prozess der
Meinungsbildung und -äußerung wollten sich auch die am Veranstaltungsort anwesenden Initiatoren einbringen.
Die streitige Veranstaltung war nicht als Betrieb eines Informationsstandes anzusehen. Die informativen Elemente, die die angemeldete Veranstaltung nach
deren Konzeption aufgewiesen hätte, unterscheiden sich grundlegend von Informationsangeboten, wie sie bei einem auf einseitige Informationsvermittlung
angelegten Informationsstand unterbreitet werden. Soweit die Hilfsmittel einen Informationsgehalt enthalten hätten, wie etwa die Fotografien von Kriegsopfern,
die Flugblätter und die Zeitungen, sollte dieser nicht einseitig gegenüber Außenstehenden vermittelt werden. Die Informationen sollten vielmehr Mittel zum
Zweck sein, bei den Außenstehenden den angestrebten Vorgang der Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform einzuleiten oder zu fördern. Die
Informationsvermittlung sollte also Bestandteil einer Veranstaltung sein, die der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung, wie sie einer Versammlung eigen
ist, dient. Anders als dies bei einem Informationsstand der Fall ist, war die streitige Veranstaltung auf die Einbeziehung Außenstehender angelegt. Die
Einbeziehung sollte auch dadurch geschehen, dass die in dem angestrebten Meinungsbildungsprozess herausgebildeten Meinungen auf bereitgehaltenen Karten
schriftlich niedergelegt und die so beschrifteten Karten an eine vorhandene Lattenkonstruktion angebracht werden sollten. Dadurch sollte nicht nur das Ergebnis
der Meinungsbildung in Gestalt einer schriftlichen Meinungsäußerung dokumentiert werden. Es sollte auch auf den Meinungsbildungsprozess der am Ort der
Veranstaltung sich befindenden Personen Einfluss genommen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die beschrifteten und an der
Lattenkonstruktion zur Schau gestellten Karten nicht Unterschriften auf einer entsprechenden Liste gleichzusetzen. Auf einer Unterschriftenliste werden
Unterschriften unter einen vorgegebenen Text geleistet. Die Meinungsäußerungen auf den an der Lattenkonstruktion angebrachten Karten sollten hingegen
Ergebnis eines vor Ort stattfindenden Meinungsbildungsprozesses sein und sie sollten - anders als bei einer Unterschriftenliste - den Vorgang der
Meinungsbildung am Veranstaltungsort beeinflussen. Dass die beschrifteten Karten für sich betrachtet individuelle Meinungsäußerungen darstellen, ändert
nichts daran, dass sie ihre Grundlage in einem am Veranstaltungsort stattfindenden kollektiven Meinungsbildungsprozess finden und dass sie auf den dort
stattfindenden kollektiven Meinungsbildungsprozess zurückwirken sollten. Sie sind deshalb als integraler Bestandteil eines komplexen Vorgangs anzusehen,
bei dem Außenstehende untereinander und mit den anwesenden Initiatoren in einen Vorgang der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung eintreten sollten.
Dieser Vorgang ist als Einheit zu betrachten, sodass auch die beschrifteten Karten als Teil jenes Vorgangs anzusehen sind.
Da die angemeldete Veranstaltung in der soeben dargelegten Weise auf die Einbeziehung einer möglichst großen Zahl dritter Personen in einen Prozess der
kollektiven Meinungsbildung und -äußerung angelegt war, wären diese, soweit sie dem Diskussionsangebot gefolgt wären, untereinander und mit den
Initiatoren durch einen gemeinsamen kommunikativen Zweck, nämlich die gemeinschaftliche Beteiligung an dem genannten Prozess, innerlich verbunden
gewesen. Im Gegensatz zu dem gemeinsamen kommunikativen Zweck ist die Übereinstimmung der Meinungen für eine Versammlung nicht konstituierend
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 - BVerfGE 92, 191 <203> [BVerfG 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92] ; BVerwG, Urteil vom 21. April
1989 a.a.O. S. 39). Zwar ist davon auszugehen, dass sich der am Veranstaltungsort anwesende Personenkreis dadurch verändert hätte, dass Personen den Ort
verlassen hätten und andere hinzugekommen wären. Der konzeptionelle Rahmen wäre jedoch trotz dieser Fluktuation bestehen geblieben. In personeller
Hinsicht wäre Kontinuität jedenfalls durch die ständig am Veranstaltungsort anwesenden Initiatoren gewahrt gewesen. Die sächliche Ausgestaltung der
Veranstaltung wäre von der Veränderung des Personenkreises nicht betroffen gewesen.
Aus den dargestellten Gründen hätte sich die Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge aus Sicht eines sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort
befindenden durchschnittlichen Betrachters als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und des Art. 8 Abs. 1 GG dargestellt. Dem steht nicht
entgegen, dass die Veranstaltung mit Blick auf ihre Konzeption nicht den traditionellen Arten von Zusammenkünften mit Versammlungscharakter entsprochen
hätte. Deshalb streitet gegen die Annahme einer Versammlung auch nicht der Umstand, dass die Veranstaltung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen
stattfinden sollte und sich auch insoweit von typischen Versammlungen unterschieden hätte. Die zeitliche und örtliche Nähe der streitigen Veranstaltung zum
Kirchentag erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht als ein Gesichtspunkt, der gegen das Vorliegen einer Versammlung
ins Feld geführt werden kann. ..."
*** (BVerwG)
Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche,
die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung i.S. des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus
der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23/06):
„... Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2004 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006
werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für den 14. Juli 2001 angemeldete ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' wie eine Versammlung im Sinne
des Versammlungsgesetzes zu behandeln war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. ...
I Der Kläger meldete mit Schreiben vom 19. März 2001 für den 14. Juli 2001 die Veranstaltung ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' als
‚Gegendemonstration zur Berliner Love Parade' an. Die Veranstaltung sollte in Berlin in Gestalt eines Sternmarsches auf drei näher bezeichneten Routen
zum Alexanderplatz führen. Gerechnet wurde mit etwa 10 000 Teilnehmern, die von 40 bis 50 Lautsprecherwagen begleitet werden sollten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2001, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Anmeldung nicht als
Anmeldung einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes entgegengenommen und bestätigt werden könne, weil es an einem kollektiven Meinungs-
und Willensbildungsprozess fehle und die Rolle der Teilnehmer auf das Zuhören und Tanzen bei musikalischen Darbietungen beschränkt sei. Dagegen erhob
der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2001 Widerspruch.
Der Kläger hat am 13. August 2001 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die angemeldete Veranstaltung sei als Versammlung anzusehen gewesen
und der Bescheid vom 14. Mai 2001 sei auch deshalb fehlerhaft, weil es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handele, für den es an einer
Ermächtigungsgrundlage fehle.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. November 2004 festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2001 rechtswidrig war. Den Antrag
auf Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung eine Versammlung war, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im
Wesentlichen dargelegt: Die angemeldete Veranstaltung erfülle nicht die Voraussetzungen einer Versammlung. Der angefochtene Bescheid sei deshalb
fehlerhaft, weil es sich um einen feststellenden und belastenden Verwaltungsakt handele, für den eine Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der
Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge sei die ‚Fuckparade' nicht als Versammlung einzuordnen. Für die
Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Regel, dass eine Veranstaltung wegen des hohen Ranges der Versammlungsfreiheit im Zweifel
wie eine Versammlung zu behandeln sei, bleibe kein Raum. Die Veranstaltung hätte sich für den Außenstehenden vielmehr als Musik-, Tanz- und
Unterhaltungsveranstaltung dargestellt, mit der die Teilnehmer eine ihrem Musikgeschmack entsprechende Lebensart hätten zelebrieren wollen. Die Elemente
der Meinungskundgabe wären dem durchschnittlichen Betrachter verborgen geblieben. Entscheidend für die Beurteilung des Gesamtgepräges einer
Veranstaltung sei, wie diese am Ort der Zusammenkunft erscheine. Fehlende oder nicht hinreichend wahrnehmbare Elemente der Meinungskundgabe könnten
durch Darstellung der Versammlungsziele auf einer Internetseite oder in Presseberichten nicht ersetzt werden. Auch die Wahl der Wegstrecke und die auf den
Handzetteln formulierten Forderungen hätten der Veranstaltung kein anderes Gepräge gegeben. Die ablehnenden Auffassungen etwa zu einzelnen Aspekten der
Stadtentwicklung, zur Verdrängung so genannter Subkulturen aus bestimmten Stadtbezirken und die Gegenposition zur ‚Love Parade' seien von
untergeordneter, beiläufiger Bedeutung gewesen, zumal sie sehr allgemein gehalten und daher wenig aussagekräftig gewesen seien.
Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie
folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesamtgepräges der angemeldeten Veranstaltung wesentliche Gesichtspunkte
außer Acht gelassen. So seien die flankierenden Maßnahmen der Anmelder im Vorfeld und während der Veranstaltung unberücksichtigt geblieben. Hierzu
zähle insbesondere die Internetseite der ‚Fuckparade', auf der zur Demonstration aufgerufen und über Hintergründe der Veranstaltung sowie über weitere Ziele
gleicher Thematik im Umfeld und Vorfeld der Demonstration informiert worden sei. Zu Unrecht vernachlässigt worden seien auch die von ihm, dem Kläger,
initiierte Podiumsveranstaltung mit Vertretern aus der Politik zu den Forderungen der ‚Fuckparade 2001' und die Reaktionen der Presse auf die geplante
Veranstaltung. Soweit das Oberverwaltungsgericht annehme, für die Beurteilung der Versammlungseigenschaft komme es darauf an, wie die Veranstaltung am
Ort der Zusammenkunft erscheine, sei dies nicht verfassungsgemäß.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2004 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
2. Mai 2006 abzuändern und festzustellen, dass die vom Kläger für den 14. Juli 2001 angemeldete ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' wie eine
Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war; hilfsweise, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil.
II Die zulässige Revision ist begründet. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, beruht das Urteil auf der Verletzung
von Bundesrecht ( § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheiden. Der
Hauptantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von ihm angemeldete Veranstaltung ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' eine
Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) - VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), war, ist zulässig
(1.) und hat in der Sache Erfolg (2.). Über den in erster Instanz erfolgreichen und auf die Berufung des Beklagten vom Oberverwaltungsgericht abgewiesenen
Hilfsantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden.
1. Der Hauptantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dadurch, dass der Beklagte
in dem Schreiben vom 14. Mai 2001 die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung verneint hat, ist zwischen den Beteiligten eine
Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch
ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7).
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses
decken sich weitgehend mit denjenigen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. S. 7).
Ein solches schützenswertes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich aus der Art des Eingriffs,
insbesondere in grundrechtlich geschützte Bereiche, verbunden mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben (vgl.
Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 S. 13 m.w.N.). Der Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8
Abs. 1 GG verbürgten besonders bedeutsamen Versammlungsfreiheit stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar (vgl. Urteil vom 23. März 1999 -
BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 4). Ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1
GG nicht von vornherein ausgeschlossen, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Entsprechendes gilt für das Feststellungsinteresse im Sinne von
§ 43 Abs. 1 VwGO . Daran gemessen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger nicht auf den
hilfsweise gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des wegen Zeitablaufs erledigten Verwaltungsakts vom
14. Mai 2001 verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf § 43 Abs. 2 VwGO einer einschränkenden Auslegung (vgl.
Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. S. 9 f.) Die Bestimmung steht der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn eine Umgehung der für Verpflichtungs- und
Anfechtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht und die Feststellungsklage wirkungsvolleren Rechtsschutz bietet. Das
ist hier der Fall. Der Bescheid vom 14. Mai 2001 ist vom Kläger vor seiner Erledigung fristgerecht mit dem Widerspruch angegriffen worden, und die Klage
auf Feststellung der Versammlungseigenschaft erweist sich im Vergleich zu dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag als effektiver. Zwar käme
die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Mai 2001 wegen unzutreffender Verneinung der Versammlungseigenschaft in der Sache einer
positiven Feststellung der Versammlungseigenschaft nahe. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber mit der Unsicherheit behaftet, ob die Rechtswidrigkeit
der Feststellung des Fehlens der Versammlungseigenschaft überhaupt entscheidungserheblich ist. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass
der Bescheid vom 14. Juli 2001 bereits wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, sodass es
bei diesem Ansatz auf die den Kläger in erster Linie interessierende Frage der Versammlungseigenschaft nicht ankommen würde. Hinzu kommt, dass es der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes eher entspricht, die erstrebte Feststellung des Bestehens der Versammlungseigenschaft in der Urteilsformel zum
Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines Fortsetzungsfeststellungsurteils ‚zu verstecken'.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung wie eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu
behandeln war.
Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des
Grundgesetzes (vgl. Urteil vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34 <38> [BVerwG 21.04.1989 - 7 C 50/88] ; Laubinger/Repkewitz,
VerwArch 2001, 585 <613>). Die Gleichsetzung beider Versammlungsbegriffe erweist sich als verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.
Juli 2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - NJW 2001, 2459 <2460> [BVerfG 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01] ). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der
Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und
Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen (vgl. Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 <69> [BVerwG 07.06.1978 - 7 C
5/78] und vom 21. April 1989 a.a.O. S. 38 f.). Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck
inhaltlich verbunden ist (vgl. Urteil vom 21. April 1989 a.a.O. S. 38). Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher,
auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen
Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen
seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen
Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.
Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu
gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober
2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 <104> und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 <342 f.>; BVerfG,
Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 - NVwZ-RR 2001, 442 <443> [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01] , vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460
und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 <157>). Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf
die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken (vgl. Enders, JURA 2003, 34 <38>). Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur
öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (vgl. Hoffmann-Riem, in: Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 8 Rn. 15). Der
Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der
Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O. S. 111;
BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - BVerfGK 2, 1 <6>). Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht
auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (vgl. Urteil vom 21. April 1989 a.a.O. S. 39;
BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O. S. 334). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso
wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche
Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem
Massengeschmack entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460). Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu
bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der
Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und
Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche
Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine
Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG , dass bei ihrer Gelegenheit auch
Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 f.).
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht
zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese ‚gemischte' Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt
der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001
a.a.O. S. 2461).
Die Beurteilung, ob eine ‚gemischte' Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten
tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen
Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die
Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst
sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen
sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der
Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf
die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur
Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen.
Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es
deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung
einwirken will. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber die Betrachtung nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch
Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden ‚vor Ort' wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den
Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die
öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem
durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung
selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In diesem Fall erweisen sich die
Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend
zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten.
Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz,
Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen
festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden
Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der
zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den
Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine
Versammlung zu behandeln. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht.
Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass sich die streitige Veranstaltung nach der Gesamtheit ihres Erscheinungsbildes bei einem
Außenstehenden primär als eine Musik-, Tanz- und Unterhaltungsveranstaltung dargestellt hätte, hat es nicht ausreichend dem aus Art. 8 Abs. 1 GG folgenden
Gebot Rechnung getragen, alle auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten und als solche zu berücksichtigenden Elemente in die
Betrachtung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau einzubeziehen. Deshalb hat es das Berufungsgericht auch versäumt, die einschlägigen Elemente in ihrer
Gesamtheit zu gewichten und einen Vergleich mit dem Gesamtgewicht der nicht die Meinungsbildung betreffenden Modalitäten der Veranstaltung vorzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat außer Acht gelassen, dass nach der Konzeption der Veranstaltung unstreitig beabsichtigt war, die in der Anmeldung
aufgeführten Forderungen der Veranstaltung auf Spruchbändern wiederzugeben, die an Lastkraftwagen, von denen 40 bis 50 mitgeführt werden sollten,
angebracht werden sollten und von Außenstehenden wahrgenommen worden wären. In der Anmeldung waren als Themen der Veranstaltung angegeben ‚Keine
Zensur durch Kommerz', ‚Love Parade raus aus dem Tiergarten', ‚Leben statt Hauptstadtwahn' und ‚Keine Party ist illegal'. Diese Forderungen waren auf die
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Zwar waren sie nicht in jeder Hinsicht aus sich heraus verständlich. Insoweit ist aber zu
berücksichtigen, dass die Forderungen u.a. auf den Handzetteln, die anlässlich der Veranstaltung hätten verteilt werden, näher begründet worden wären. Ein
Exemplar dieser Handzettel befindet sich in der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zum Gegenstand
des Verfahrens gemacht worden ist und dessen Inhalt deshalb vom Senat berücksichtigt werden kann. Auf den Handzetteln, die vom Oberverwaltungsgericht zu
Recht als Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung berücksichtigt worden sind, wird u.a. dargelegt, dass sich die Veranstaltung insbesondere
gegen die Verdrängung von Anhängern bestimmter Techno-Musikstile aus den angestammten Stadtgebieten, gegen die Schließung von Clubs und die
Auflösung von Partys sowie gegen die kommerzialisierte ‚Love Parade' als ‚Pseudo-Demo' richte. Durch diese Erwägungen hätten auch die Parolen auf den
Spruchbändern an den Fahrzeugen ihre Konkretisierung erfahren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Forderungen nur deshalb erhoben
wurden, um die Versammlungseigenschaft zu begründen. Ihnen kann die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden, wofür auch der Umstand spricht, dass die
‚Fuckparade' in den Vorjahren bei im Wesentlichen gleicher Konzeption als Versammlung angesehen wurde.
Vernachlässigt hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - auch den Internetauftritt des Klägers, in dem bereits im
Vorfeld der Veranstaltung deren Ziele und Forderungen eingehend dargestellt und begründet wurden. Ein Ausdruck dieser auch auf die öffentliche
Meinungsbildung zielenden Darlegungen befindet sich in der Gerichtsakte des Verfahrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Ausführungen in dem
Internetauftritt erweisen sich als Indiz dafür, dass die Veranstaltung auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung gerichtet gewesen wäre. Sie waren
jedermann zugänglich, und die Veranstaltung hätte - wie aufgezeigt - Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufgewiesen. Entsprechendes
gilt für die von dem Kläger initiierte Podiumsveranstaltung am 23. Juni 2001 u.a. mit Politikern zu dem Thema ‚Wie wichtig sind Sub- und Clubkultur für eine
lebenswerte Stadt'. Auf dem sich in der Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens befindenden Aufruf zu der Podiumsdiskussion war der Bezug zu
der streitigen Veranstaltung deutlich erkennbar durch den Hinweis ‚Fuckparade presents' hergestellt. Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht nicht dem
verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, alle für die Versammlungseigenschaft sprechenden tatsächlichen Umstände in die Betrachtung einzubeziehen und zu
gewichten. Darin liegt eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht.
Der Senat sieht in Ausübung des ihm von § 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung davon ab, die Sache
an das Oberverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen. Die Frage nach dem Gesamtgepräge der streitigen Veranstaltung
kann vom Senat beantwortet werden, ohne dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Eine Gesamtschau in Anwendung der aufgezeigten Grundsätze
führt zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln war.
Als auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Elemente der Veranstaltung sind jedenfalls zu berücksichtigen die Handzettel, die
anlässlich der Veranstaltung hätten verteilt werden sollen, die Spruchbänder an den Lastkraftwagen, die Darlegungen in dem Internetauftritt des Klägers zu den
Forderungen und Zielen der Veranstaltung und die genannte Podiumsdiskussion. Diese Elemente wären aussagekräftig gewesen und hätten die Absicht, einen
Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, deutlich erkennen lassen. Ein durchschnittlicher Betrachter hätte ihr Gesamtgewicht als bedeutsam eingeschätzt.
Die Veranstaltung wäre auch auf das Spielen bestimmter Musik, auf Tanz und auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese
Elemente einen breiten Raum eingenommen hätten und hinsichtlich ihres Gesamtgewichts von einem Außenstehenden ebenfalls als bedeutsam eingestuft
worden wären.
Ein Vergleich der ermittelten Gesamtgewichte rechtfertigt nicht die Annahme, die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente hätten aus Sicht
eines durchschnittlichen Betrachters im Vordergrund gestanden. Angesichts des dargestellten Gewichts der auf jeden Fall dem Meinungsbildungsbereich
zuzuordnenden Elemente ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Veranstaltung, hätte sie stattgefunden, ihrem Gesamtgepräge nach als auf die Teilhabe an
der Meinungsbildung gerichtet angesehen worden wäre. Es ist möglich, dass insbesondere die Forderung nach dem Erhalt der angestammten Spielstätten
bestimmter Techno-Musik und die Kritik an der Kommerzialisierung dieser Musik im Rahmen der ‚Love Parade' als die Veranstaltung prägend wahrgenommen
worden wären und die Musik-, Tanz- und Unterhaltungsanteile als Mittel zum Zweck angesehen worden wären, den inhaltlichen Forderungen Gehör zu
verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Musik, die bei der Veranstaltung gespielt worden wäre, wesentlicher
Bezugspunkt der aufgestellten Forderungen war, was einem Außenstehenden nicht verborgen geblieben wäre. Da sich nach alledem das Gesamtgepräge der
‚Fuckparade 2001' nicht zweifelsfrei feststellen ließ, war es von Verfassungs wegen geboten, sie als Versammlung zu behandeln. ..."
*** (OVG)
Eine aus Gründen präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr erfolgende Einkesselung einer öffentlichen Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersG ist
rechtswidrig, wenn die Versammlung nicht zuvor nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B
273/01, NVwZ 2001, 1315).
Eine aus Gründen präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr erfolgende Einkesselung einer öffentlichen Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersG ist
rechtswidrig, wenn die Versammlung nicht zuvor nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B
273/01, DVBl 2001, 839).
Zur Frage, ob unverzichtbares Element für die Einstufung einer Veranstaltung als Versammlung die Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform ist. Eine
Versammlung i.S. des Art. 8 GG liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltungsteilnehmer sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben und dies auch für
den Außenstehenden erkennbar zum Ausdruck bringen wollen. Wird eine angemeldete Veranstaltung nach dem Gesamteindruck von kommerziellen Zwecken
beherrscht, so dass die vorhandenen caritativen Elemente und das von der Antragstellerin vorgegebene Motto nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, so
unterfällt sie nicht dem Versammlungsbegriff (OVG Berlin, Beschluss vom 30.11.2000 - 1 SN 101/00, NJW 2001, 1740).
***
Von einer Versammlung kann erst gesprochen werden, wenn mindestens drei Personen zusammengekommen sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
15.09.1998 - Ss (Z) 225/98 (106/98), NStZ-RR 1999, 119):
„... Durch Bescheid der Stadt S. vom 21. 10. 1997 war dem Betr. auf seinen Antrag die Durchführung einer „Mahnwache„ für den 23. 10. 1997 unter Auflage
genehmigt worden. Am Vormittag, dem 22. 10. 1997, fand sich der Betr. zusammen mit einerweiteren Person vor der Beratungsstelle „Pro Familia„ in S. ein.
Sie gingen auf dem Gehweg des betreffenden Anwesens auf und ab, wobei sie Plakate trugen, auf denen die Ablehnung von Abtreibungen zumAusdruck
gebracht und die Beratungsstelle „Pro Familia„ als „Tötungsambulanz„ bezeichnet wurde. Sie verteilten Handzettel ähnlichen Inhalts und sprachen Passanten
an. Auf eine entsprechende Anzeige der Beratungsstelle „Pro Familia„ erschienen ein Polizeibeamter und eine Verwaltungsinspektorin der Stadt an der
Örtlichkeit. Sie wiesen den Betr. darauf hin, daß es sich um keine genehmigte Versammlung handele, erklärten sodann die Versammlung für aufgelöst und
forderten den Betr. mehrfach auf, sich zu entfernen, was dieser hartnäckig verweigerte, so daß er schließlich in Gewahrsam genommenwurde. Das AG setzte
gegen den Betr. wegen vorsätzlicher Verletzung der Pflicht, sich nach Auflösung einer öffentlichen Versammlung unverzüglich zu entfernen, eine Geldbuße in
Höhe von 200 DM fest. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch. ...
II. Der Betr. hat keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 I Nr. 2, 15 II VersG begangen. Nach diesen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer sich trotz
Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugsdurch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt. Der Betr. und sein Begleiter bildeten
jedoch keine Versammlung im Sinne dieser Vorschriften. Wie viele Teilnehmer zusammengekommen sein müssen, damit von einer Versammlung gesprochen
werden kann, ist streitig (vgl. Wache, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 1 VersG Rdnr. 23 m.w. Nachw.). Dieheute herrschende Rechtsprechung geht
davon aus, daß mindestens 3 Personen erforderlich sind (BayObLGSt 1965, 157; BayObLGSt 1979, 11; OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226; OLG Hamburg,
MDR 1965, 319; OLG Köln, MDR 1980,1040; AG Tiergarten, JR 1979, 207). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Schon der Wortsinn spricht gegen die Annahme, bereits 2 Menschen könnten eine Versammlung bilden. „Sich-Versammeln„ setzt begrifflich eine
Zusammenkunft mehrerer voraus.Auch die historische Entwicklung der Versammlungsfreiheit, die das Zusammentreffen mehrerer Personen sichern wollte, legt
dies nahe und schließlich sprechen sachliche Gründe dafür, eine Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen zur Erfüllungdes Merkmals Versammlung zu
verlangen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes schränken das Grundrecht des Art. 8 GG ein mit dem Ziel, sowohl die Interessen anderer alsauch die
Versammlung selbst zu schützen. Vor allem soll es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. Solche behördlichen Maßnahmen kommen aber nur in Betracht bei Zusammenkünften einer „größeren„
oder „nicht allzu kleinen„ Anzahl von Personen (OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226). Eine Zusammenkunft von 2 Personen erfordert solche
Sicherungsmaßnahmenin aller Regel nicht.
Da somit nach den getroffenen Feststellungen die Beschuldigung nicht erwiesen ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, war das Urteil des AG
Saarbrücken aufzuheben und der Betr. freizusprechen. ..." (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.1998 - Ss Z 225-98 - 106-98 -).
***
Eine Versammlung i. S. des VersG liegt dann vor, wenn eine Mehrheit natürlicher Personen zusammenkommt, um gemeinsam Diskussionen zu führen
oder/und eine Meinung kundzutun; entscheidend ist, daß die Veranstaltung auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform ausgerichtet ist. Bei
Veranstaltungen mit unterhaltendem oder kulturellem Charakter liegt keine Versammlung i. S. des VersG vor (hier: Kameradschaftsabend). Die Öffentlichkeit
einer Versammlung bestimmt sich danach, ob sie einen abgeschlossenen oder eine individuell nicht abgegrenzten Personenkreis erfaßt. Einladungen nur an
einen bestimmten Personenkreis führen zur Nichtöffentlichkeit der Versammlung. Stellt der Veranstalter hingegen nicht sicher, daß nur die eingeladenen
Personen Zutritt zu der Versammlung haben - man also ‚unter sich' bleibt -, liegt eine öffentliche Versammlung vor. Ein geselliges Beisammensein von
Parteitagsdelegierten und geladenen Gästen in engem Zusammenhang mit einem Parteitag ist eine Versammlung i. S. des VersG. Ob diese Versammlung
öffentlich oder nichtöffentlich ist, bestimmt sich danach, ob gewährleistet ist, daß man ‚unter sich' bleibt. Dürfen Einladungen frei kopiert und weitergeben
werden , ist die Versammlung öffentlich. Die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und die Prognoseentscheidung der Behörde im Rahmen des § 5 Nr. 4
VersG für ein Verbot einer Versammlung in geschlossenen Räumen sind jedenfalls nicht geringer als diejenigen gemäß § 15 I VersG für ein Verbot einer
Versammlung im Freien. Ein zum Einschreiten berechtigender Sachverhalt liegt demzufolge erst dann vor, wenn der Eintritt eines Schadens fast mit Gewißheit
zu erwarten ist (OVG Weimar, Beschluss vom 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97 u.a. , NVwZ-RR 1998, 497).
Eine Versammlung i. S. des Versammlungsgesetzes ist eine Mehrheit von natürlichen Personen, die an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen
verbindenden Zweck zusammenkommen, um unter Einwirkung auf die Öffentlichkeit in einer öffentlichen Angelegenheit eine Diskussion zu führen und/oder
eine kollektive Aussage zu artikulieren. Kulturelle und wissenschaftliche öffentliche Veranstaltungen erfüllen regelmäßig nicht den gesetzlichen
Versammlungsbegriff. In eine öffentliche Versammlung eingebundene Darbietungen (hier: musikalische und tänzerische Darbietungen sowie Straßentheater),
die dem verbindenden Zweck dienen, in einer öffentlichen Angelegenheit Stellung zu beziehen, werden vom Grundrechtsschutz des Art. 8 I GG erfaßt (VGH
Mannheim, Entscheidung vom 27.05.1994 - 1 S 1397/94, NVwZ-RR 1995, 271).
Die Veranstaltung eines Straßenfestes mit Informationsständen politischer Organisationen und gelegentlichen, zeitlich nicht festgelegten politischen
Ansprachen sowie musikalischen und theatralischen Darbietungen mit politischer Aussage stellt keine Versammlung dar (VGH München, Entscheidung vom
13.05.1994 - 21 CE 94.1563, NVwZ-RR 1994, 581).
Das am Düsseldorfer Rheinufer in unmittelbarer Nähe des Landtags und der Regierungsgebäude errichtete Zeltlager demonstrierender Roma fällt unter den
Versammlungsbegriff des § 1 VersG (OVG Münster, Entscheidung vom 23.09.1991 - 5 B 2541/91, NVwZ-RR 1992, 360).
Gegen externe Störungen einer öffentlichen Versammlung, die bezwecken, ihre ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern, darf die Polizei aufgrund der
polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BaWü) einschreiten; dem steht die Spezialität des Versammlungsgesetzes nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt
der Wiederholungsgefahr besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, wenn in absehbarer Zeit
mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung von ‚richtungsweisender' Bedeutung ist.
Wer durch sein Verhalten im Vorfeld oder Umfeld einer Versammlung erkennen läßt, daß er auf deren Verhinderung aus ist, hat als (Anscheins-)Störer kein
Zutrittsrecht, sondern darf durch die Polizei von der Versammlung ferngehalten werden (VGH Mannheim, Entscheidung vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89,
NVwZ-RR 1990, 602).
Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam
zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen (LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.1987 - 3 O 229/86, NVwZ 1987, 833).
Politische Straßentheater sind Versammlungen, soweit bei ihnen die künstlerischen Elemente offensichtlich hinter der politischen Meinungsäußerung
zurücktreten (Versammlungsrechtliche Auflage setzen genügend detaillierte Darlegung der von einem Aufzug unmittelbar für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung drohenden Gefahren an Hand von Tatsachen voraus (VGH München, Entscheidung vom 12.09.1980 - 21 CE/CS 80 A 1618, NJW 1981, 2428).
Bei der Errichtung und dem Betrieb eines Informationsstandes, an dem politische Schriften verteilt und Passanten in Gespräche verwickelt werden sollen,
handelt es sich nicht um eine Versammlung, weil eine solche Veranstaltung auf Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen, nicht aber
auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform abzielt. Aus der Stellung als Leiter einer öffentlichen Versammlung läßt sich nicht ohne weiteres
die Verantwortlichkeit für eine durchgeführte Sammlung herleiten (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.1981 - 1 Ss 298/81, NStZ 1981, 484).
*** (VG)
„... I. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragsteller entfällt vorliegend kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25
BayVersG. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder
teilweise anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Der Antrag
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Bei der vorzunehmenden Abwägung kommt den Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Hier ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass die Klage der Antragsteller gegen Ziffer
1., 2.9 und 2.11 des angegriffenen Bescheids mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Insoweit erweist er sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig
und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Bei rechtsbeschränkenden Eingriffen bei Versammlungen gelten folgende Voraussetzungen: Erstens muss jede einzelne Anordnung eine Rechtsgrundlage
haben, zweitens steht die Anordnung der Behörde, falls sie nicht schon zwingend von Gesetzes wegen zu treffen ist, im Ermessen der Behörde, drittens ist diese
Ermessensentscheidung - wie jede Ermessensentscheidung - fehlerfrei zu treffen, aber auch zu begründen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. März 2011 betreffend die Kürzung der beantragten Wegstrecke
als rechtswidrig.
Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten
sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Dem dient die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Lässt ein angefochtener Bescheid
entgegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich waren, ist von einem materiellen
Ermessensmangel auszugehen, denn Ermessen ist nicht zu ‚beachten', sondern im Einzelfall auszuüben (BayVGH, B.v. 26.02.2009, Az: 4 CS 08.3123).
Ausnahmen vom Begründungserfordernis, die sich nur aus dem Gesetz ergeben können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts der hohen Bedeutung der
Begründung einer Ermessensentscheidung ist erforderlich, dass jede einzelne konkrete Anordnung begründet wird, eine pauschale Begründung für die
Gesamtheit der Beschränkungen reicht nicht aus.
Aufgrund dessen ist es bereits sehr fraglich, ob die angeordnete Routenänderung allein durch den Hinweis auf die erhebliche Beeinträchtigung des
öffentlichen Personennahverkehrs als ausreichend begründet angesehen werden kann. Jedenfalls genügt sie in der Sache nicht, um die Auflage gemäß Art.
15 Abs. 1 BayVersG zu begründen. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses
der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des
Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten strenge Anforderungen für die
versammlungsrechtliche Gefahrenprognose. Die mit der Formulierung der ‚erkennbaren Umstände' bezeichnete Prognosebasis setzt tatsächliche Anhaltspunkte
bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfG, B.v. 26.01.2001, NJW 2001, 1404). Der
Prognosemaßstab der ‚unmittelbaren Gefährdung' erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnis oder Tatsachen zu der nun geplanten
Veranstaltung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v. 01.05.2001, NJW 2001, 2078).
Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zwar zählt die Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Inwieweit hier aber, wie von Art. 15 Abs. 1 BayVersG gefordert, eine unmittelbare
Gefährdung vorliegt, ist nicht konkret dargelegt. Auch in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 beruft sich die Antragsgegnerin lediglich pauschal auf die zu
befürchtenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere angesichts der beabsichtigten Zeitschiene, die mit dem Berufsverkehr
kollidiert. Es wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, worin diese Beeinträchtigungen im Einzelnen bestehen sollen (z.B. welche Linien betroffen sind
oder mit welchen Verspätungen zu rechnen ist). Auch aus der E-Mail der ... ergibt sich hierzu nichts, die sich ebenfalls lediglich pauschal auf massive
Beeinträchtigungen beruft.
Bei der Wahl ihres Vorgehens ist von der Versammlungsbehörde zudem zu beachten, dass dem Veranstalter durch Art. 8 Abs. 1 GG die grundsätzliche
Befugnis eingeräumt ist, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 27.01.2006, Az: 1 BvQ 4/06,
NVwZ, 2006, 586). Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt zwar nicht uneingeschränkt. Bei der Beeinträchtigung öffentlicher Straßen und Flächen durch eine
Versammlung ist allerdings auch maßgeblich auf den Widmungszweck derselben abzustellen. Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung
die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, kommen Einschränkungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen
Vorsaussetzungen in Betracht (vgl. VGH Kassel, B.v. 31.07.2008, Az: 6 B 1629/08). Dies gilt hier umso mehr, als hier wohl vornehmlich nicht die Sicherheit,
sondern lediglich die Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind grundsätzlich hinzunehmen. Derartige Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der
Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte grundsätzlich
zu ertragen haben. Die zuständige Behörde hat im Sinne praktischer Konkordanz für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen.
Soweit die Antragsgegnerin auf Erfahrungen aufgrund der ‚Montagsspaziergänge' abstellt, so ist bereits nicht dargelegt, ob es sich hierbei um eine mit der
vorliegenden vergleichbare Versammlung handelt. So ist insbesondere nicht dargelegt, welche Teilnehmerzahlen bei den ‚Montagsspaziergängen' vorherrschen
und für welche Dauer die Straßenbahnstrecke in Anspruch genommen wird.
3. Auch die Ziffer 2.9 des angegriffenen Bescheids erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die geforderte Ordnerzahl von sieben
Ordnern bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen sowie ein weiterer Ordner pro zusätzlich angefangener 20 Teilnehmer vom Üblichen deutlich nach oben
abweicht (vgl. z.B. Urteil der erkennenden Kammer vom 12.03.2009, Az: W 5 K 08.1758; BayVGH, B.v. 23.10.2008, Az: 10 ZB 07.2665) enthält der Bescheid
bezüglich dieser Anordnung keinerlei Begründung. Weder ist dargelegt, warum überhaupt Ordner erforderlich sein sollen, noch warum sie in einer derart hohen
Zahl notwendig sein sollen. Damit liegt in formeller Hinsicht ein Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG vor, wobei wohl zudem von einem
Ermessensausfall auszugehen ist.
4. Gleiches gilt für die Anordnung in Ziffer 2.11 des Bescheids der Antragsgegnerin.
Darüber hinaus ist hier bereits problematisch, ob für diese Anordnung die Rechtsgrundlage des Art. 13 Abs. 6 BayVersG herangezogen werden kann. Denn
danach hat der Veranstalter der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners nur dann mitzuteilen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Zudem besteht im Hinblick auf die
bundesrechtliche Lage, bei der die Nennung von Name und Anschrift grundsätzlich als zulässig angesehen wird, keine Vergleichbarkeit. Denn auf Bundesebene
verlangt § 18 Abs. 2 VersG eine Genehmigung für die Ordner. Eine vergleichbare Regelung gibt es im Bayerischen Versammlungsgesetz nicht. Unabhängig
davon ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fraglich, ob die Versammlungsbehörde auch das Geburtsdatum der Ordner verlangen kann.
..." (VG Würzburg Beschluss vom 21.03.2011 - W 5 S 11.219)
***
Zur Verhältnismäßigkeit der Verlegung eines Versammlungsortes im Wege einer behördlichen Auflage bei erhöhten Sicherheitsrisiken am angemeldeten
Versammlungsort. Zum Rechtsbegriff der Versammlung im Versammlungsrecht; Abgrenzung zu anderweitigen Veranstaltungen (VG Weimar, Beschluss vom
26.05.2005 - 4 E 642/05, ThürVBl 2006, 17).
Eine öffentliche Versammlung i.S. des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes setzt voraus, dass eine Mehrheit von Menschen im Rahmen des
demokratischen Prozesses der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung zusammenkommt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine zum Ferienbeginn geplante
"Fete mit Musik" für die örtliche Schülerschaft auch dann nicht, wenn sie von einer Untergliederung einer politischen Partei veranstaltet wird und dabei auch
ein "Infotisch" dieser Partei aufgestellt wird. Bei der Ermessensentscheidung über die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für eine
Veranstaltung einer Schülerfete sind primär straßenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (z.B. Schutz des Straßenkörpers, Aufrechterhaltung eines
störungsfreien Gemeingebrauchs, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch des Fußgängerverkehrs). Andere Gesichtspunkte - z.B. Gefahr von
Ausschreitungen - können berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit dem Widmungszweck des Straßenraums besteht (VG Braunschweig, Urteil
vom 27.07.1999 - 6 A 74/99, NZV 2000, 142).
Wer in der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung nicht gem. § 6 I VersG wirksam ausgeschlossen worden ist, darf am Zutritt zur Versammlung nicht
schon deshalb gehindert werden, weil er in der Versammlung Kritik üben will, selbst wenn er dadurch die Versammlung stört (VG Karlsruhe, Entscheidung
vom 07.04.1989 - 8 K 198/88, NVwZ-RR 1990, 192).
Zu den Voraussetzungen und Grenzen polizeilichen Einschreitens (Bewaffnungs- und Vermummungsverbot) beim Aufeinandertreffen zweier Versammlungen.
- Zur Frage einer analogen Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes auf nichtöffentliche, aber in die Öffentlichkeit wirkende Versammlungen (VG Minden,
Entscheidung vom 06.08.1987 - 2 K 807/87, NVwZ 1988, 663).
Zur Verhinderung einer Versammlung ohne Verbot oder Auflösungsverfügung (VG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/Sb, NVwZ 1987, 829).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Anordnungen kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich bei der Veranstaltung um
Ausübung von Kunst handelt und (bejahendenfalls), welche Auswirkungen dieser Umstand auf die versammlungsrechtlichen Momente der Veranstaltung hat.
Die öffentliche Sicherheit ist nur dann gefährdet, wenn die verfassungsimmanente Schranke der Kunstfreiheit im Einzelfall überschritten ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn durch Ausübung der Kunst Grundrechte anderer wie z. B. Leben, Gesundheit und Freiheit und Ehre des einzelnen gefährdet
werden. Der Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung vermag die Freiheit der Kunstausübung nicht wirksam einzuschränken, da es sich
insoweit um ein gegenüber der Kunstfreiheit "unterwertiges Schutzgut" handelt. . Auch politisch engagierte Kunst, in der sich der Künstler mit aktuellen
Geschehnissen auseinandersetzt, ist Kunst (VG Köln, Entscheidung vom 10.12.1981 - 6 (13) K 3721/79, NJW 1983, 1212).
§ 2
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche
Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen
Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Schutz des Art. 8 GG erstreckt sich nicht auf Personen, die nicht die Absicht haben, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern diese verhindern wollen.
Die Beurteilung eines festgestellten Verhaltens als Teilnahme - oder Verhinderungsabsicht kann vom BVerfG im Lichte des Art. 8 GG überprüft werden
(BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90, NJW 1991, 2694):
„... Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß dem Beschwerdeführer der Zutritt zu einer öffentlichen Versammlung von der Polizei verwehrt
worden ist.
I. 1. Am 25. November 1987 fand in einer Gaststätte in Freiburg eine öffentliche Veranstaltung der Partei der ‚Republikaner' statt. Der Schutz der Veranstaltung
sollte durch vorsorglich am Versammlungsort eingesetzte Beamte des Polizeivollzugsdienstes gewährleistet werden. Zum vorgesehenen Beginn der
Veranstaltung um 19.30 Uhr befanden sich zehn Personen im Versammlungsraum. Die Teilnehmerzahl erhöhte sich bis gegen 20.00 Uhr auf 24 Personen. Vor
dem Versammlungsraum hielten sich zunächst acht Personen - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - auf. Diese Gruppe vergrößerte sich laufend und
umfaßte gegen 20.00 Uhr 30 bis 40 Personen. In der Zeit zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr verteilte eine dieser Personen ein Flugblatt, in dem unter anderem
gefordert wurde, ‚den Auftritt des als 'Republikaner' getarnten Altnazis Schönhuber ... zu unterbinden'. Auch versuchten einzelne Personen mit Rufen wie ‚Die
Nazis gehören rausgeworfen! ‚, ‚So etwas hatten wir in der Geschichte schon einmal, das hier muß verhindert werden!', ‚Laßt uns da rein, die Versammlung
wäre gleich beendet!' und ‚Wenn wir da reinkommen, hat sich diese Versammlung gleich erledigt!', in den Versammlungsraum zu gelangen. Dies scheiterte
jedoch an den Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die den Mitgliedern der Gruppe im Vorraum auf Ersuchen des Versammlungsleiters den Zugang zu der
Versammlung verwehrten. Der Beschwerdeführer selbst wurde gegen 20.00 Uhr durch eine mündliche Polizeiverfügung an dem Zutritt zu dem
Versammlungsraum gehindert. Auf Ersuchen des Versammlungsleiters forderte der Einsatzleiter schließlich die im Vorraum befindlichen Personen auf, sich zu
entfernen, und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Diejenigen, die - wie der Beschwerdeführer - dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden
sodann in den Eingangsbereich der Gaststätte zurückgedrängt. Um 20.07 Uhr war die Räumungsaktion beendet.
Mit seiner Klage beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß die ihm gegenüber ergangene mündliche Polizeiverfügung rechtswidrig gewesen sei.
2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung bestehe weder unter dem
Gesichtspunkt der Rehabilitation noch unter dem der Wiederholungsgefahr. Die Polizeimaßnahme habe ihn nicht diskriminiert. Eine hinreichend konkrete
Möglichkeit, daß sich in Zukunft ein vergleichbarer Sachverhalt ergebe, sei nicht anzunehmen.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zwar sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, denn das
erforderliche Feststellungsinteresse müsse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die
polizeiliche Verfügung, die dem Beschwerdeführer den Zutritt zu der Versammlung verwehrt habe, sei rechtmäßig gewesen. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in
der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes). Der wegen Gefahr im Verzug zuständige Polizeivollzugsdienst habe
einschreiten dürfen, weil eine Störung gedroht habe, deren Ziel es gewesen sei, die ordnungsmäßige Durchführung der öffentlichen Versammlung zu
verhindern. Ein drohender Verstoß gegen die jedermann obliegende Pflicht, solche Störungen zu unterlassen ( § 2 Abs. 2 VersG ), stelle eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit dar. Mangels einer speziellen Ermächtigung zur Abwehr externer Störungen durch Nichtteilnehmer, welche die ordnungsmäßige
Durchführung einer öffentlichen Versammlung zu verhindern suchten, sei die polizeiliche Generalklausel anwendbar.
Zu Recht sei die Polizei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung zu verhindern gesucht habe. Aus
ihrer Sicht hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (‚ex ante') bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs alle Anzeichen darauf hingedeutet,
daß der Beschwerdeführer an der Versammlung nicht habe teilnehmen, sondern sich in Störungsabsicht habe Zutritt verschaffen wollen, um die Versammlung
zu verhindern. Wer jedoch durch sein Verhalten im Vorfeld einer Versammlung erkennen lasse, daß er deren Verhinderung beabsichtige, sei nicht Teilnehmer
dieser Versammlung, sondern potentieller Störer. Er habe folglich kein Zutrittsrecht, sondern dürfe durch die Polizei von der Versammlung ferngehalten und
des Platzes verwiesen werden. Ob etwas anderes dann gelte, wenn der potentielle Störer seinerseits Teilnehmer einer (Gegen-)Versammlung sei, bedürfe im
vorliegenden Fall keiner Klärung. Eine Versammlung hätten die im Vorraum befindlichen Personen nicht gebildet, da sie, wie der Beschwerdeführer selbst
vortrage, nicht zu dem Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung zusammen gekommen seien.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf
das Bundesverwaltungsgericht. Das Beschwerdevorbringen gründe sich auf einen von dem Berufungsgericht so nicht festgestellten Sachverhalt und führe
deswegen nicht zu einer rechtlichen Problematik, die im Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und einer Klärung zugeführt werden könnte.
II. 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG .
Das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt und sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verkannt, indem es ein Feststellungsinteresse
verneint habe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die polizeiliche Gefahrenprognose lediglich am allgemeinen Polizeirecht gemessen und nicht die
besonderen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG berücksichtigt. Nach seiner Ansicht sei der Beschwerdeführer aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG
ausgeschlossen. Ein derartiges Verständnis führe jedoch dazu, daß schon im Bereich der Prognoseentscheidung die erhöhten Anforderungen, die der
Grundrechtsschutz erfordere, nicht erfüllt würden. Vor allem habe der Verwaltungsgerichtshof aber den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG verkannt. Seine
rechtliche Argumentation laufe nämlich darauf hinaus, daß bereits scharf ablehnende Meinungsäußerungen einzelner Personen sowie Aufforderungen zur
behördlichen Unterbindung einer Versammlung die Verhinderungsabsicht eines Zutritt begehrenden Besuchers indizierten. Potentielle Teilnehmer dürften
jedoch nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie bewaffnet seien oder eindeutig erkennbar in unfriedlicher Absicht erschienen; unfriedliche Absicht bedeute
hierbei ein Abzielen auf gewaltsame Auseinandersetzungen in der Versammlung.
Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wesentliches Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers übergangen,
sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert und die von dem Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung unterlassen. ...
B. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wendet. Dafür fehlt
es am Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer ist durch diese Entscheidung nicht mehr beschwert, nachdem der Verwaltungsgerichtshof ein
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr anerkannt und seine Klage
daher als zulässig betrachtet hat. Auf den Umstand, daß das Verwaltungsgericht ein derartiges Feststellungsinteresse auch unter Rehabilitationsgesichtspunkten
verneint hatte und der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht eingegangen ist, kommt es nicht an, weil der Beschwerdeführer sein Ziel einer gerichtlichen Prüfung
in der Sache erreicht hat.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt, steht allerdings der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser fordert, daß der
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 (325) [BVerfG 08.07.1986 - 2
BvR 152/83] ). Das bedeutet auch, daß die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten
Verfahren geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 31, 364 (368) [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] ). Danach wäre es erforderlich gewesen, die Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO als Verfahrensmangel bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Das hat der
Beschwerdeführer versäumt.
II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG ist nicht verletzt.
Die angegriffenen Entscheidungen berühren den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht.
1. Art. 8 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dabei beschränkt sich der Schutz dieses Grundrechts
nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfaßt auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählt namentlich
der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im
Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 (349)). Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt auch nicht nur
solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, sondern kommt ebenso denjenigen
zugute, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen.
Der Schutz des Art. 8 GG endet jedoch dort, wo es nicht um die - wenn auch kritische - Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht.
Das Recht, sich friedlich und waffenlos zu versammeln, wird vom Grundgesetz im Interesse einer gemeinschaftlichen Meinungsbildung und
Meinungskundgabe gewährleistet. Es soll die vom Staat unbehinderte, geplante oder spontane, Kommunikation unter Anwesenden sowie die demonstrative
Mitteilung der Kommunikationsergebnisse ermöglichen. Das Grundrecht schützt jeden Deutschen, der sich daran beteiligen will. Beteiligung setzt zwar keine
Unterstützung des Versammlungsziels voraus, sondern erlaubt auch Widerspruch und Protest. Wohl aber verlangt sie die Bereitschaft, die Versammlung in
ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. Wer dagegen eine Versammlung in der Absicht aufsucht,
sie durch seine Einwirkung zu verhindern, kann sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 8 GG berufen. Das gilt auch, wenn er dabei seinerseits im Verein mit
anderen auftritt. Der Umstand, daß mehrere Personen zusammenwirken, bringt diese nicht in den Genuß der Versammlungsfreiheit, wenn der Zweck ihres
Zusammenwirkens nur in der Unterbindung einer Versammlung besteht.
Ein staatlicher Akt, durch den jemandem der Zutritt zu einer Versammlung verweigert wird, weil er nicht an ihr teilnehmen, sondern sie sprengen will, greift
daher nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG ein. Aus diesem Grund lassen sich dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch keine Maßstäbe für
staatliche Handlungen entnehmen, mit denen das aus § 2 Abs. 2 VersG folgende Verbot, Versammlungen in Verhinderungsabsicht zu stören, durchgesetzt
werden soll. Insoweit verbleibt es vielmehr bei dem Schutz, den die sonstigen Freiheitsrechte und das grundrechtliche Willkürverbot vermitteln.
2. Die Verwaltungsgerichte haben ohne Verfassungsverstoß angenommen, daß die Polizei hinreichenden Grund zu der Auffassung hatte, der Beschwerdeführer
habe an der Versammlung nicht teilnehmen, sondern diese gemeinschaftlich mit anderen verhindern wollen.
a) Die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich diese Annahme gründet, und ihre rechtliche Bewertung am Maßstab des Versammlungsgesetzes und des
Polizeigesetzes sind grundsätzlich Sache der Gerichte und entziehen sich einer Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat aber zu überprüfen, ob bei
der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluß der Grundrechte hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 (92) [BVerfG
10.06.1964 - 1 BvR 37/63] ). Im vorliegenden Fall verlangt dies eine intensivierte Kontrolle, ob die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen
Feststellungen den daraus gezogenen Schluß, daß der Beschwerdeführer die Versammlung habe sprengen wollen, zu tragen vermögen. Da die Beurteilung eines
festgestellten Verhaltens als Beteiligungs- oder Verhinderungsabsicht zugleich darüber entscheidet, ob es in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt
oder nicht, ist der Grundrechtsschutz nur dann gewährleistet, wenn diese Zuordnung vom Bundesverfassungsgericht im Lichte des Grundrechts überprüft
werden kann. Das ist für Bewertungen, die über den Schutzumfang des Art. 5 GG entscheiden, seit langem anerkannt (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 278 (289 f.);
82, 43 (50 ff.); 82, 272 (280 f.)) und muß entsprechend auch für Art. 8 GG gelten.
b) Die erweiterte Nachprüfung ergibt jedoch nicht, daß das Verhalten des Beschwerdeführers unberechtigterweise dem Schutz des Art. 8 GG entzogen worden wäre.
Anhaltspunkte dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits den Inhalt der vor dem Versammlungsraum laut gewordenen Rufe, des dort verteilten Flugblatts
und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Einsatzleiter der Polizei fehlerhaft ermittelt oder in den Urteilsgründen unzutreffend wiedergegeben
haben könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die festgestellten Bekundungen haben sich nicht in einer bloßen,
wenn auch scharfen und nachdrücklich vorgetragenen Kritik an der bereits begonnenen Veranstaltung erschöpft. In ihnen hat sich vielmehr erkennbar die über
eine solche Kritik hinausgehende Absicht ausgedrückt, den weiteren Fortgang der Veranstaltung durch störende Eingriffe von außen zu unterbinden. Die in der
angegriffenen Entscheidung zitierten Meinungs- und Willensbekundungen derjenigen Personen, die sich vor dem Versammlungsraum aufhielten, waren
insbesondere geeignet, die Annahme auszuschließen, es könnte ihnen um eine argumentative Auseinandersetzung mit den Versammlungsteilnehmern gehen. Es
ist daher weder im Blickwinkel des einfachen Rechts noch von Verfassungs wegen zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der von
ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Polizei habe aus dem Verhalten des betreffenden Personenkreises auf dessen alleinige Absicht
schließen können, die Veranstaltung mit dem Ziel ihrer Verhinderung zu stören.
Zwar wendet der Beschwerdeführer hiergegen ein, die von der Polizei und dem Verwaltungsgerichtshof für erheblich angesehenen Rufe seien ausnahmslos erst
erfolgt, nachdem die Polizei den Zugang zum Versammlungsraum bereits versperrt gehabt habe; das polizeiliche Zutrittsverbot habe deshalb mit diesen Rufen
nicht gerechtfertigt werden können. Dieser Einwand läßt jedoch die gerade gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene mündliche Verbotsverfügung
unberührt, die allein Gegenstand des Ausgangsverfahrens war. Durch diese Verfügung ist der Beschwerdeführer gegen 20.00 Uhr an dem Besuch der
Veranstaltung gehindert worden. Ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Berufungsurteils, das insoweit von dem Beschwerdeführer nicht beanstandet
wird, waren die fraglichen Äußerungen zu diesem Zeitpunkt schon gefallen. Jedenfalls die den Beschwerdeführer betreffende und von ihm allein angefochtene
Verbotsverfügung ist erst nach diesen Rufen ergangen.
Für die Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb davon auszugehen, daß das Handeln des Beschwerdeführers nicht im Schutzbereich von Art.
8 Abs. 1 GG lag. Sie können daher nicht gegen dieses Grundrecht verstoßen haben. ..."
§ 3
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen
politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des
Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der
Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen
Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zum Verbot öffentlich oder in Versammlungen "gleichartige" Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Eine
verfassungskonform einschränkende Auslegung dieses Verbots auf erkennbare Umgehungen des Uniformverbots ist möglich und könnte geboten sein. Art. 5 I
und Art. 8 GG schützen auch bildhafte und suggestive kollektive Meinungsbekundungen (BVerfG, Entscheidung vom 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982,
1803).
*** (BGH)
Tragen die Teilnehmer einer Geländeübung grüne Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzhosen, Bundeswehr-Tarnjacken und Stiefel und ist für Außenstehende
erkennbar, daß die Teilnehmer durch die Gleichartigkeit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck
bringen, so greift das Uniformverbot des § 3 VersG ein (BGH, Urteil vom 29.11.1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123).
*** (OVG, OLG)
Durch das in § 3 I VersG angesprochene Uniformverbot soll verhindert werden, dass durch derartige Kleidungsstücke Gewaltbereitschaft signalisiert wird.
Bomberjacken und Springerstiefel sind Symbole, durch die eine Zurschaustellung von organisierter Gewaltbereitschaft und Herbeiführung von Einschüchterung
erfolgt, wenn diese von Versammlungsteilnehmern auf einer Versammlung getragen werden, die durch eine rechtsextremistische Partei durchgeführt wird. Von
der aus §§ 14, 15 VersG folgenden Konzentrationswirkung werden Erlaubnisverfahren nach sonstigen Regelungen nicht umfasst, durch die der Zugang zu einer
in Aussicht genommenen Versammlungsfläche erst vermittelt wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 09.11.2001 - 3 BS 257/01, NVwZ-RR 2002, 435).
Gleichartige Kleidungsstücke i. S. von § 3 VersG sind Kleidung und Bekleidungsbestandteile jeder Art, sofern sie Uniformen oder Uniformteilen gleichartig
sind. Gleichartige Kleidungsstücke i. S. von § 3 VersG sind Kleidung und Bekleidungsbestandteile jeder Art, sofern sie Uniformen oder Uniformteilen
gleichartig sind (BayObLG, Entscheidung vom 20.01.1987 - 4 St 209/86, NStZ 1987, 234).
*** (StA)
Das Tragen von Plastik-Streikwesten der Gewerkschaft Ver.di verstößt nicht gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3, 28 VersG (StA Osnabrück, Entscheidung
vom 28.04.2006 - 730 UJs 12661/06, NStZ 2007, 183):
„... Wie Ls. Die aus dünnem Plastikmaterial bestehenden Streikwesten sind keine Uniformen oder Uniformteile, weil die Streikenden Zivil- oder
Arbeitskleidung tragen, die unter den Westen deutlich sichtbar bleibt.
Die Streikwesten sind auch keine ‚gleichartigen Kleidungsstücke' i.S.v. § 3 VersammlG, weil sie als dünne Plastikgebilde mit Einweg-Charakter schon keinen
Bekleidungscharakter aufweisen, aber zumindest nicht Uniformen ähnlich sind.
Die Auslegung des Merkmals ‚gleichartige Kleidungsstücke' anhand von Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, dass hierunter nicht sämtliche gleichartigen
zivilen Kleidungsstücke zu verstehen sind, sondern nur solche, die eine uniformähnliche Wirkung entfalten, also suggestiv-militante Effekte erzielen.
Das Bekenntnis zur Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft bei einem Streik im Rahmen einer tarifvertraglichen Auseinandersetzung ist Ausdruck der
grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit und nicht ‚Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung' i.S.v. § 3 VersammlG. ...
Die StA stellte das aufgrund einer Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren ein. ...
Es ist bei der StA Osnabrück eine Strafanzeige eines privaten Anzeigeerstatters vom 3. 3. 2006 gegen namentlich unbekannte Streikende, die in der Zeitung
abgebildet waren, eingegangen mit dem Tatvorwurf, durch das Tragen von Plastik-Streikwesten der Gewerkschaft Ver.di gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3,
28 VersammlG verstoßen zu haben.
Gemäß § 3 I VersammlG ist es verboten, ‚in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen
politischen Gesinnung' zu tragen. Ein Verstoß ist nach § 28 VersammlG strafbar.
Da davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den in der Strafanzeige bezeichneten gewerkschaftlichen Aktionen mit zahlreichen auf Zeitungsfotos
abgebildeten Teilnehmern um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, ist zur Prüfung einer Strafbarkeit nach den §§ 3, 28 VersammlG
festzustellen, ob es sich bei den Plastikwesten mit aufgedrucktem Gewerkschafts-Logo, die von den Teilnehmern getragen werden, um Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke i.S.d. § 3 VersammlG handelt und ob diese als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen werden.
Bei den aus einem dünnen Plastikmaterial (ähnlich wie bei Müllsäcken) bestehenden Streikwesten handelt es sich offensichtlich nicht um Uniformen oder
Uniformteile. Im Gegensatz zur Zivilkleidung handelt es sich bei einer Uniform um eine einheitliche Dienstkleidung z.B. von Soldaten, von Polizeibeamten
oder früher von Eisenbahn- oder Postbeamten. Uniformen können sein einheitliche Hemden, Jacken, Hosen, Röcke, Kopfbedeckungen oder Gürtel (BayObLG
v. 20. 1. 1987 - RReg. 4 St 209/86, NJW 1987, 1778 mwN). Stets muss die Kleidung nach Form, Farbe, Schnitt und sonstiger Aufmachung von der allgemein
üblichen Bekleidung abweichen (KG v. 19. 3. 2001 - [3] 1 Ss 344/00 [105/00], juris). Die Streikenden tragen Zivil- oder Arbeitskleidung, über die sie die
Plastikwesten gezogen haben. Die darunter getragene zivile Bekleidung bleibt weitgehend sichtbar und unterscheidet die einzelnen Personen deutlich.
Die Plastikwesten stellen auch kein Uniformteil dar. Uniformteile sind z.B. Waffenröcke, Mützen, Schulterstücke, Hemden mit aufgesetzten Brusttaschen und
Schulterklappen oder Stiefel (BayObLG aaO). Uniformteile müssen unschwer von einem objektiven Betrachter wegen ihrer Gleichartigkeit als Bestandteil einer
Uniform erkannt werden können, sie müssen ihrem Charakter nach Unformen oder Uniformteilen entsprechen (KG aaO). Das KG weiter: ‚Das Verbot erfasst
danach nur einen sehr engen Kreis gleichartiger Kleidungsstücke. Jede Form gleicher Kleidung darf gewählt werden, mit Ausnahme solcher, die den Eindruck
von Uniformen oder Uniformteilen hervorrufen.' Die Streikwesten vermitteln optisch und vom Material her alles andere als den Eindruck eines Uniformteiles.
Es bleibt zu prüfen, ob diese Westen als ‚gleichartige Kleidungsstücke' i.S.d. § 3 VersammlG anzusehen sind. Gleichartige Kleidungsstücke sind (nach dem
Kommentar zu § 3 des VersammlG Dietel/Gintzel) Kleidung und Kleidungsbestandteile jeder Art, die sich durch Uniformität auszeichnen und damit ihrem
Charakter nach Uniformen oder Uniformteilen entsprechen, beispielsweise die Roben von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Geistlichen, die
Bekleidung von Krankenschwestern und Nonnen, Sportbekleidung, Trachten, Kluften u.ä. Auch bestimmte Teile der Bekleidung (Krawatten,
Kopfbedeckungen, u.U. auch gleichartige Masken oder Schutzhelme, eventuell auch Stiefel und Koppel) kommen in Betracht.
Die Plastikwesten können zwar bei reiner Wortauslegung das Merkmal des gleichartigen Kleidungsstücks noch erfüllen, wobei man jedoch auch die
Auffassung vertreten kann, dass ein dünnes Plastikgebilde mit Einweg-Charakter kein Kleidungsstück sei, da sich niemand im Alltagsleben damit bekleiden
würde und die Westen nicht einmal als Regenüberzug brauchbar sind. Danach würden die Streikwesten wegen der darauf befindlichen Aufdrucke (‚Ver.di' und
‚Streik') eher den Charakter eines vom Träger umgehängten Plakates haben, was keinen Verstoß gegen § 3 VersammlG darstellen würde.
Selbst wenn man eine Kleidungseigenschaft bejahen würde, sind die Westen keine ‚gleichartigen Kleidungsstücke' i.S.d. § 3 VersammlG. Sie weisen nicht die
gleiche Art wie eine Uniform auf. Sie zeigen keine Bezüge zu Uniformen oder zur Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppen (vgl. dazu BVerfG v.
27. 4. 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; KG aaO). Sie substituieren keine Uniform (KG aaO). Weiterhin ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte
des Versammlungsgesetzes und den mit dem Uniformverbot verfolgten Gesetzeszweck, den freien politischen Meinungskampf vor Beeinträchtigungen in
suggestiv-militanter Form durch einschüchternde militärische Uniformierung als Ausdruck politischer Gesinnung zu schützen (vgl. BT-Dr 1/4387), eine
verfassungskonform eingeschränkte Auslegung des Merkmals der ‚gleichartigen Kleidungsstücke' geboten (BVerfG NJW 1982, 1803; LG Hamburg NStZ
1983, 419).
Gleichartige Kleidungsstücke im Sinne dieser Vorschrift sind danach nicht alle zivilen Kleidungsstücke von gleichem Aussehen, sie müssen eine uniformartige
Wirkung entfalten. ‚Das Tragen speziell von Uniformen als Ausdruck politischer Gesinnung ist aber - wie historische Erfahrungen bestätigen - geeignet, nicht
nur die Außenwirkungen kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme
Militanz auszulösen' (BVerfG NJW 1982, 1803).
Die Plastikwesten der Streikenden erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie weder den Effekt einer einschüchternden Militanz (wie z.B. braune oder
schwarze Hemden, insbesondere bei Stiefelträgern) haben noch kann ihnen eine Massensuggestivwirkung beigemessen werden. Hinzu kommt, dass es den
Streikteilnehmern an einem militärischen Gebaren fehlte. Sie bewegten sich z.B. nicht als eine militärische Formation.
Weitere Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 3 I VersammlG wäre außerdem, dass das gemeinsame Tragen eines einheitlichen Kleidungsstückes in der
Öffentlichkeit als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung bewertet wird und dies auch von den Trägern dieser Kleidungsstücke erkannt wird.
Von politischen Veranstaltungen sind solche abzugrenzen, die nur der Förderung der Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen dienen und den besonderen Schutz
des Art. 9 III GG genießen. Zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich der koalitionsmäßigen Betätigung einer Gewerkschaft gehört neben dem Recht auf
Abschluss von Tarifverträgen u.a. das Recht, über Lohn und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung und ohne staatliche
Einflussnahme zu verhandeln (BVerfGE 44, 322, 340f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Ein gewerkschaftl. geführter Streik ist nur rechtmäßig, wenn es um Ziele
geht, die tarifvertraglich regelbar sind, die tauglicher Inhalt eines Tarifvertrages sein können (zuletzt BAG Urt. v. 27. 6. 1989, BAGE 62, 171 = AP Nr. 119 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf = DB 1989, 2229 unter Bezugnahme auf BAG Urt. v. 7. 6. 1988, BAGE 58, 343 = AP Nr. 106 zu Art. 9 GG, Arbeitskampf = DB
1988, 2102).
Im vorliegenden Fall handelte es sich eindeutig um einen Streik im Rahmen einer tarifvertraglichen Auseinandersetzung um längere Arbeitszeiten. Es handelt
sich damit nicht um einen politischen Streik. Daher wird man bei den Streikteilnehmern das Tatbestandsmerkmal ‚Ausdruck einer gemeinsamen politischen
Gesinnung' i.S.d. § 3 VersammlG im vorliegenden Fall nicht annehmen können.
Der Tatbestand des § 3 VersammlG wird durch das Tragen der Plastik-Streikwesten nicht erfüllt, eine Strafbarkeit nach § 28 VersammlG ist dementsprechend
nicht gegeben. ..."
***
Das öffentliche Tragen blau-gelb gefärbter Anoraks durch Abgeordnete der FDP verstößt nicht gegen das Uniformverbot des § 3 I VersG (StA Konstanz,
Entscheidung vom 23.02.1984 - 11 Js 16/84, NStZ 1984, 322).
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde
festgestellt worden ist,
2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein
Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zur Frage, ob die Anwendung von § 5 Nr. 4 VersG auf Versammlungen, in denen eine Leugnung der Judenverfolgung zu erwarten ist, gegen Art. 5 I 1 GG
verstößt (BVerfG, Entscheidung vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779):
„.. A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit von Auflagen für eine Versammlung, in der die Leugnung der Judenverfolgung im ‚Dritten Reich' zu
erwarten ist.
I. 1. Die Beschwerdeführerin, ein Bezirksverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), lud in ihrem parteiinternen Mitteilungsblatt und in
der bundesweit publizierten ‚Deutschen Stimme' für Sonntag, den 12. Mai 1991, zu einer Veranstaltung mit dem Thema ‚Deutschlands Zukunft im Schatten
politischer Erpressung?' in München ein. Die Einladung trug die Überschrift: ‚David Irving kommt nach München!' Es hieß darin, der bekannte
‚revisionistische' Historiker werde erstmalig zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich die Deutschen und ihre europäischen Nachbarn leisten könnten, die
‚Zeitgeschichte als politisches Erpressungsinstrument' zu dulden.
2. Die Landeshauptstadt München legte der Beschwerdeführerin als Veranstalterin auf, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß in der
Versammlung über die Verfolgung der Juden im Dritten Reich insoweit nicht gesprochen wird, als diese Verfolgung geleugnet oder bezweifelt wird. Sie hat
insbesondere zu Beginn der Veranstaltung auf die Strafbarkeit derartiger Redebeiträge ( §§ 130 , 185 , 189 , 194 StGB ) hinzuweisen, eventuelle einschlägige
Redebeiträge sofort zu unterbinden und gegebenenfalls die Versammlung zu unterbrechen oder aufzulösen bzw. von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.
Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß es auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach den §§ 130 , 185 , 189 und 194 StGB (sogenannte
Auschwitzlüge) kommen werde. Dies ergebe sich aus dem Text der Einladung und aus der Person des Redners David Irving, der zu den führenden Köpfen des
Revisionismus gehöre. Kristallisationspunkt revisionistisch-rechtsextremistischer Geschichtsbetrachter sei die Ablehnung der deutschen
Nachkriegsentwicklung, die angeblich geprägt sei von antideutscher Umerziehungsagitation und kollektiver Demütigung durch die Oktroyierung eines
permanenten Schuldbewußtseins. Das rechtsextreme Lager und seine Interessenvertreter - so auch David Irving - glaubten, daß das deutsche Volk von der
Alleinschuld Hitlers am Zweiten Weltkrieg und von dem Vorwurf der Massenvernichtung von Juden in deutschen Vernichtungslagern rehabilitiert werden
müsse. Auf diesem Hintergrund sei die Prognose gerechtfertigt, daß es auf der Versammlung zu Straftaten kommen werde.
Die Auflage finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Nr. 4 des Versammlungsgesetzes (VersG). Auch wenn in der Norm nur von einem Verbot die Rede sei, dürfe
stattdessen als mildere Maßnahme eine Auflage angeordnet werden. Diese sei aber auch erforderlich, um Straftaten zu verhüten oder zu unterbinden.
Im Widerspruchsbescheid stellte die Regierung von Oberbayern die Erledigung des Widerspruchs fest, weil die Versammlung inzwischen stattgefunden hatte.
3. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen:
Nach § 5 Nr. 4 VersG könne eine Versammlung verboten werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, daß dort vom Veranstalter oder seinem
Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen geduldet würden, die als Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgende Vergehen stafbar seien. Anstelle eines
Verbots könnten als milderes Mittel Auflagen verhängt werden, die geeignet seien, die strafbaren Handlungen zu verhindern. Die hier festgestellten Tatsachen
deuteten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß der Veranstalter oder sein Anhang die These von der sogenannten Auschwitzlüge vertreten oder dulden
würden. Wer diese Ansicht öffentlich äußere und damit sowohl die Existenz von Gaskammern in Auschwitz als auch die gezielte Massenvernichtung von
Juden im Dritten Reich bestreite, begehe nach der Rechtsprechung der Strafgerichte Straftaten der Beleidigung ( §§ 185 , 194 Abs. 1 Satz 2 StGB ), der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB ) und der Volksverhetzung ( § 130 StGB ).
Es treffe zwar zu, daß der Landesverband der NPD in seinem Schreiben vom 30. März 1991 David Irving gebeten habe, die Erwähnung des Wortes ‚Auschwitz'
zu vermeiden, und der Redner hierzu sein Einverständnis erklärt habe. Dies rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung, da sowohl die Existenz von
Gaskammern in Auschwitz als auch die gezielte Massenvernichtung der Juden im Dritten Reich geleugnet werden könne, ohne daß das Wort ‚Auschwitz' fiele.
In dem Schreiben sei außerdem ausgeführt worden, daß der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der moralischen Abwertung Deutschlands
und den politischen und materiellen Zugeständnissen der Deutschen ‚weitgehend' losgelöst von der Frage der Authentizität bestimmter Ereignisse in der
Vergangenheit betrachtet werden könne. ‚Weitgehend' bedeute etwas anderes als ‚vollständig' und schließe zumindest teilweise die Erörterung der Frage ein,
wie sich die geschichtlichen Ereignisse aus der Sicht des Revisionismus abgespielt hätten.
Schließlich gehe aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern für 1991 hervor, daß sich die NPD gegen die ‚Dogmen von der deutschen Alleinkriegsschuld und
von der Einzigartigkeit der NS-Verbrechen' gewandt habe. Die angeführten Umstände ließen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den Schluß zu, daß es auf der
geplanten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Redebeiträgen in Gestalt der Leugnung der gezielten Massenvernichtung der Juden im
Dritten Reich durch den Hauptredner, einen seiner beiden Vorredner oder einen oder mehrere Diskussionsteilnehmer kommen werde. Dies sei bei dem
vorgesehenen Thema ‚Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung?' ausgesprochen wahrscheinlich.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen:
Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehe kein Anlaß, da die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Nr. 4 VersG und des § 185 StGB nicht zweifelhaft
sei. Soweit die Beschwerdeführerin es für verfassungswidrig halte, das Leugnen oder Bezweifeln der Judenverfolgung im Dritten Reich als strafbar im Sinne
dieser Vorschriften anzusehen, handele es sich um die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesanwendung im Einzelfall.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. In seinen ergänzenden Ausführungen hat er dargelegt,
daß die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der Gefahrenprognose um so geringer seien, je weniger die behördliche
Maßnahme in die Rechte des Betroffenen eingreife. Im vorliegenden Fall genüge eine geringe Wahrscheinlichkeit, da die Beschwerdeführerin durch die
Auflage rechtlich nicht beeinträchtigt werde. Die Auflage untersage nur, was ohnehin verboten sei. Die Verpflichtung, auf die Strafbarkeit entsprechender
Redebeiträge hinzuweisen und während der Veranstaltung über die Einhaltung zu wachen, stelle keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar.
Das Gericht folge der herrschenden Meinung, daß das Leugnen oder Bezweifeln der Verfolgung der Juden unter der nationalsozialistischen Diktatur eine
Verletzung der Ehre der unter der nationalsozialistischen Diktatur verfolgten Juden darstelle. Da die Judenverfolgung nicht zu bestreiten sei, müsse es jeden
Betroffenen zutiefst kränken und demütigen, wenn dieses Geschehen bestritten, bezweifelt und verharmlost werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Revision nicht zugelassen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die Beschwerdeführerin insbesondere den Revisionsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt habe.
II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG . Die
versammlungsrechtliche Auflage habe in die freie Meinungsbildung auf der Versammlung vom 12. Mai 1991 eingegriffen.
Die angegriffenen Entscheidungen und die in ihnen vorgenommene Anwendung des § 5 Nr. 4 VersG beruhten auf der Rechtsauffassung, daß das öffentliche
Äußern von Zweifeln am Wahrheitsgehalt von Behauptungen über deutsche Greueltaten gegen Juden als Beleidigung der Juden strafbar sei (BGHZ 75, 160).
Dadurch sei ein rechtliches Instrumentarium zur Unterbindung einer politisch unerwünschten zeitgeschichtlichen Diskussion geschaffen worden. Diese
Rechtspraxis sei verfassungswidrig; sie werde auch in der Literatur als Überdehnung des Straftatbestandes der Beleidigung angesehen.
In vollem Umfang werde die Verfassungswidrigkeit dieser Rechtspraxis bei Betrachtung des (gescheiterten) Entwurfs eines 21. Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 11. April 1984 - BTDrucks. 10/1286 - deutlich. Mit diesem sei der Zweck verfolgt worden, die bestehende Strafbarkeitslücke für das ‚Leugnen behaupteter
deutscher Greueltaten' zu schließen. Bereits damals habe der Bundesrat in seiner Äußerung zum Gesetzentwurf verfassungsrechtliche Bedenken geltend
gemacht. Die heutige Rechtspraxis sei ohne Einschränkung so beschaffen, als wäre dieser Gesetzentwurf tatsächlich verabschiedet und beschlossen worden.
Gesetz geworden sei jedoch die ‚verfahrensrechtliche Lösung' in § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB . Damit seien die für die ‚Einfädelung' der heutigen Rechtspraxis
verantwortlichen Politiker den verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten bewußt aus dem Weg gegangen. Durch die heutige Rechtsprechung zur Unterdrückung
der zeitgeschichtlichen Forschung über die jüngere Geschichte Deutschlands werde Art. 5 GG ad absurdum geführt, ja dieses Grundrecht im Grunde
aufgehoben und für nichtig erklärt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei dem Art. 5 GG unterzuordnen. Da der Bundesgerichtshof in der
‚Auschwitzlüge' eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Juden sehe, verstoße diese Rechtsprechung gegen Art. 5 GG .
B. I. Ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung, denn sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet (§ 24 BVerfGG).
II. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG .
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
a) An diesem Grundrecht sind die Entscheidungen vorrangig zu messen. Zwar bezieht sich die Auflage, die die Beschwerdeführerin bekämpft, auf eine
Versammlung. Ihr Gegenstand sind aber bestimmte Äußerungen, die von der Beschwerdeführerin als Veranstalterin der Versammlung weder abgegeben noch
geduldet werden durften. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der Auflage hängt vor allem davon ab, ob derartige Äußerungen erlaubt sind oder nicht. Eine
Äußerung, die von Verfassungs wegen nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlaß für eine versammlungsbeschränkende Maßnahme nach § 5 Nr. 4
VersG sein. Für die Beantwortung dieser Frage ergeben sich die Maßstäbe aber nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 GG ), sondern aus
dem der Meinungsfreiheit.
b) Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen. Auf sie bezieht sich die Freiheit der Äußerung und Verbreitung.
Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 (14) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR
41/71] ). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 (210) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ;
61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts,
ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos
eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 33, 1 (14 f.) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] ). Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage.
Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, daß sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. BVerfGE 54, 129 (136 ff.)
[BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77] ; 61, 1 (7) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ). In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich
nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 GG Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben.
Tatsachenbehauptungen sind dagegen im strengen Sinn keine Meinungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die objektive Beziehung
zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich.
Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Da sich Meinungen in der
Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt,
als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 (8) [BVerfG
22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ).
Infolgedessen endet der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen
können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen in ständiger
Rechtsprechung davon aus, daß die bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt wird (vgl. BVerfGE
54, 208 (219) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78] ; 61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ). Allerdings dürfen die Anforderungen an die
Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen
unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 (219 f.) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78] ; 61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; 85, 1 (22)
[BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] ).
Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann freilich schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst
gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch
der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muß die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als
Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des
Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; 85, 1 (15 f. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] )).
c) Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt sie den Schranken, die sich aus den allgemeinen
Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre ergeben. Doch ist bei der Auslegung und Anwendung von
Gesetzen, die sich beschränkend für die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.)
[BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ). Das erfordert in der Regel eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende
fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient.
Für diese Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor
dem Persönlichkeitsschutz, wie die Beschwerdeführerin meint. Vielmehr geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen
sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (vgl. BVerfGE 66, 116 (151) [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81] ; 82, 272 (281, 283 ff.
[BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] )). Bei Meinungsäußerungen, die mit Tatsachenbehauptungen verbunden sind, kann die Schutzwürdigkeit vom
Wahrheitsgehalt der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen abhängen. Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig
hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 (8 f.) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; 85, 1 (17) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] ).
Im übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient. Dabei ist aber zu beachten, daß in Fragen, die die Öffentlichkeit
wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 7, 198 (212) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ). Dies ist daher bei
der Abwägung zwischen den Rechtspositionen der beteiligten Personen stets mitzuberücksichtigen.
2. Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG offensichtlich nicht vor. Die an die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der
Versammlung gerichtete Auflage, dafür zu sorgen, daß in der Versammlung die Verfolgung der Juden im Dritten Reich nicht geleugnet oder bezweifelt wird, ist
mit diesem Grundrecht vereinbar.
a) Die von der Versammlungsbehörde aufgestellte und von den Verwaltungsgerichten bestätigte Gefahrenprognose, es werde im Verlauf der Versammlung zu
derartigen Äußerungen kommen, hat die Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Sie streitet vielmehr dafür, solche Behauptungen aufstellen zu dürfen.
b) Bei der untersagten Äußerung, daß es im Dritten Reich keine Judenverfolgung gegeben habe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nach
ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der
Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Darin
liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen der Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich und der Leugnung der deutschen Schuld am Ausbruch des
Zweiten Weltkriegs, um die es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/871 - ging. Bei Aussagen zur Schuld und
Verantwortlichkeit für historische Ereignisse handelt es sich stets um komplexe Beurteilungen, die nicht auf eine Tatsachenbehauptung reduziert werden
können, während die Leugnung eines Ereignisses selbst regelmäßig den Charakter einer Tatsachenbehauptung haben wird.
c) Aber auch wenn man die Äußerung, auf die sich die Auflage bezieht, nicht für sich nimmt, sondern im Zusammenhang mit dem Thema der Versammlung
betrachtet und sie insoweit als Voraussetzung für die Meinungsbildung zur ‚Erpreßbarkeit' der deutschen Politik ansieht, halten die angegriffenen
Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Die untersagte Äußerung genießt dann zwar den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG . Doch
ist ihre Einschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Einschränkung hat eine verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage.
Behörden und Verwaltungsgerichte haben die meinungsbeschränkende Auflage auf § 5 Nr. 4 VersG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann eine Versammlung in
geschlossenen Räumen verboten werden, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten
oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Diese Regelung ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG . Zwar ist das Versammlungsrecht in geschlossenen Räumen vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet
aber nicht, daß Meinungsäußerungen in Versammlungen über Art. 5 Abs. 1 und 2 GG hinaus geschützt sind. Meinungsäußerungen, die durch eine nach Art. 5
Abs. 2 GG zulässige Norm mit Strafe bedroht sind, bleiben auch in einer Versammlung verboten. Es ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht
grundsätzlich zu beanstanden, daß der Gesetzgeber Straftaten, die bei einer Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, schon im Vorfeld
ihrer Begehung zu unterbinden sucht. Vor einer übermäßigen Beschränkung der Versammlungsfreiheit schützen die Eingrenzung der Verbotsgründe auf
Verbrechen und von Amts wegen zu verfolgende Vergehen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei allen Maßnahmen zu beachten ist, mit denen
die Versammlungsfreiheit beschränkt wird.
Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 5 Nr. 4 VersG enthält keine selbständige Beschränkung der Meinungsfreiheit, sondern
knüpft an die Beschränkungen an, die im Strafgesetzbuch enthalten sind. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach § 5 Nr. 4 VersG dürfen also nur
ergriffen werden, wenn in einer Versammlung Äußerungen drohen, die ohnehin unter Strafe gestellt sind und von Amts wegen verfolgt werden. Allerdings
bewegt sich die Vorschrift nicht im Bereich nachträglicher Sanktionen durch die Gerichte, sondern im Bereich präventiver Verbote durch die Behörden. Den
damit verbundenen Gefahren für die Meinungsfreiheit läßt sich aber dadurch begegnen, daß an die Gefahrenprognose strenge Anforderungen gestellt werden
und die Strafbarkeit der Äußerungen nach dem Stand der Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein darf.
An der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften, auf die hier die Auflage gestützt worden ist, bestehen keine Zweifel. Die Beleidigungstatbestände schützen
die persönliche Ehre, die in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als Rechtsgut genannt ist, das die Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigt. Bei § 130 StGB
handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG , das dem Schutz der Menschlichkeit dient (vgl. BTDrucks. III/1746, S. 3) und seinen
verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet.
bb) Auslegung und Anwendung von § 5 Nr. 4 VersG in Verbindung mit § 185 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen sind ebenfalls mit Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG vereinbar.
(1) Die Verwaltungsbehörden und -gerichte haben ihren Entscheidungen die Strafnorm in der Auslegung zugrunde gelegt, welche die ordentlichen Gerichte ihr
gegeben haben. Danach bilden die in Deutschland lebenden Juden aufgrund des Schicksals, dem die jüdische Bevölkerung unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus ausgesetzt war, eine beleidigungsfähige Gruppe; die Leugnung der Judenverfolgung wird als eine dieser Gruppe zugefügte Beleidigung
beurteilt. Der Bundesgerichthof hat dazu ausgeführt:
Die historische Tatsache selbst, daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung
ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem
Verhältnis ist das Geschehene auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal
herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer
Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und
eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese persönliche
Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der Menschengruppe, der er zugehört und mit
ihr seiner eigenen Person (BGHZ 75, 160 (162 f.) [BGH 18.09.1979 - VI ZR 140/78] ).
An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber angeknüpft und für solche Beleidigungen in § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Ausnahme vom Antragserfordernis
eingefügt (vgl. BTDrucks. 10/3242, S. 9).
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs hat zwar in der strafrechtlichen Literatur Widerspruch erfahren. Sie wird zum Teil als Überdehnung des
Beleidigungstatbestands angesehen (Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 185 Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 194 Rdnr. 1; Köhler,
NJW 1985, S. 2390 Fn. 11). Indessen prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach, ob eine Auslegung des Strafgesetzbuchs einfachrechtlich richtig ist oder
ob auch andere Auffassungen vertretbar wären. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob sie auf der Verkennung von
Grundrechten beruht. Das ist hier nicht der Fall.
Es begegnet keinen Bedenken, daß die angegriffenen Entscheidungen im Gefolge dieser Rechtsprechung in der Leugnung der Judenverfolgung eine schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung erblickt haben. Der vom Bundesgerichtshof hergestellte Begründungszusammenhang zwischen der Leugnung der rassisch
motivierten Vernichtung der jüdischen Bevölkerung im Dritten Reich und dem Angriff auf den Achtungsanspruch und die Menschenwürde der heute lebenden
Juden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit unterscheidet sich die Leugnung der Judenverfolgung von der Leugnung der deutschen
Kriegsschuld (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 ). Die letztgenannte Auffassung beeinträchtigt, unabhängig von ihrer historischen
Anfechtbarkeit, jedenfalls keine Rechtsgüter Dritter.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Auflagen auf ein Verständnis von § 185 StGB gestützt worden sind, das dem Entwurf des § 140 StGB im 21.
Strafrechtsänderungsgesetz (BTDrucks. 10/1286, S. 4) zugrunde lag, der vom Deutschen Bundestag nicht verabschiedet wurde, macht diese Auslegung
ebenfalls nicht verfassungswidrig. Daß der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, für die Leugnung der Judenverfolgung einen speziellen Tatbestand mit
höherer Strafdrohung einzuführen, erlaubt nicht den Schluß auf die Straflosigkeit der Tathandlung unter der allgemeineren Norm des § 185 StGB , zumal er -
wie dargelegt - an die Rechtsprechung angeknüpft hat, die in der Leugnung des Verfolgungsschicksals eine Beleidigung sieht.
(2) Auch die Abwägung zwischen der Ehrverletzung einerseits und der Beschränkung der Meinungsfreiheit andererseits läßt keine verfassungsrechtlich
erheblichen Fehler erkennen. Für diese Abwägung spielt die Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung eine ausschlaggebende Rolle. Bei ehrverletzenden
Meinungsäußerungen, die eine Tatsachenbehauptung enthalten, fällt dabei ins Gewicht, ob die Tatsachenbehauptung zutrifft oder nicht. Erwiesen unrichtige
Tatsachenbehauptungen sind kein schützenswertes Gut. Verbinden sie sich untrennbar mit Meinungen, so kommt ihnen zwar der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG zugute, doch wiegt ein Eingriff von vornherein weniger schwer als im Fall nicht erwiesen unwahrer Tatsachenangaben.
So verhält es sich hier. Auch wenn man die Äußerung, die der Beschwerdeführerin auf ihrer Versammlung untersagt worden ist, im Zusammenhang mit dem
Versammlungsthema als Meinungsäußerung betrachtet, ändert das nichts an der erwiesenen Unrichtigkeit ihres tatsächlichen Gehalts. Der Eingriff, der sich
hierauf bezieht, wiegt daher nicht besonders schwer. Angesichts des Gewichts, das der Ehrverletzung zukommt, ist es nicht zu beanstanden, daß die
angegriffenen Entscheidungen dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang vor der Meinungsfreiheit eingeräumt haben.
Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, daß die Einstellung Deutschlands zu seiner nationalsozialistischen Vergangenheit und deren
politischen Folgen, um die es bei der Versammlung ging, eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage ist. In diesem Fall spricht zwar eine Vermutung
für die freie Rede. Doch greift diese weder ein, wenn es sich bei der Äußerung um Formalbeleidigungen oder Schmähungen handelt, noch wenn die kränkende
Äußerung auf erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen beruht.
Auch eine mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbare Überdehnung der Anforderungen an die Wahrheitspflicht hinsichtlich des Tatsachenkerns der Äußerung ist
von diesem Abwägungsergebnis nicht zu besorgen. Die Begrenzung der Sorgfaltspflicht, von der das Bundesverfassungsgericht im Interesse der freien
Kommunikation sowie der Kritik- und Kontrollfunktion der Medien ausgeht, bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit im Zeitpunkt der
Äußerung noch ungewiß ist und sich nicht binnen kürzester Frist aufklären läßt. Sie kommt aber nicht dort zur Geltung, wo die Unwahrheit einer Aussage
bereits feststeht, wie das hier der Fall ist.
(3) Da die angegriffene Auflage schon im Hinblick auf § 185 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht mehr
darauf an, ob dies auch für die Beurteilung der Strafbarkeit nach §§ 130 , 189 StGB gilt. ..."
*** (OVG/OLG)
„... Schließlich wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer zu prüfen haben, ob dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO der rechtliche Hinweis
zu erteilen ist, dass auch eine Verurteilung wegen unbefugten Tragens einer Uniform nach den §§ 28 , 3 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) in Betracht
kommt. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Umformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer
gemeinsamen politischen Gesinnung trägt.
Hier kann durchaus erwogen werden, in dem auf dem Ärmel der von dem Angeklagten getragenen Jacke angebrachten Abzeichen ein Uniformteil oder
jedenfalls ein Uniformen oder Uniformteilen gleichartiges Kleidungsstück im Sinne des § 3 VersG zu sehen. Die Vorschrift erfasst alle Kleidungsstücke, die
wegen ihrer Gleichartigkeit unschwer als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können und als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung
getragen werden (vgl. Erbs/Kohlhaas-Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2000, V 55, § 3, Rdnrn. 5 u. 7 m. w. N. ). Auf Grund der vom
Landgericht getroffenen Feststellungen über den Charakter der Veranstaltung und in Anbetracht der vom Landgericht in Bezug genommenen Lichtbilder kann
kaum zweifelhaft sein, dass der Angeklagte und andere Veranstaltungsteilnehmer das auf den Ärmeln ihrer sog. Bomberjacken angebrachte Abzeichen trugen,
um dadurch einer gemeinsamen politischen Gesinnung Ausdruck zu verleihen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2001, 1 Ss 87/00).
***
Ein Versammlungsverbot kann wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sein, wenn die Gefahr, daß der Veranstalter oder
sein Anhang Ansichten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, auch
dadurch ausgeräumt werden kann, daß dem Veranstalter lediglich verboten wird, den Redner, von dem diese Gefahr ausgeht, in der Veranstaltung auftreten zu
lassen (VGH Mannheim, Beschluss vom 25.04.1998 - 1 S 1143/98).
Die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und die Prognoseentscheidung der Behörde im Rahmen des § 5 Nr. 4 VersG für ein Verbot einer Versammlung
in geschlossenen Räumen sind jedenfalls nicht geringer als diejenigen gemäß § 15 I VersG für ein Verbot einer Versammlung im Freien. Ein zum Einschreiten
berechtigender Sachverhalt liegt demzufolge erst dann vor, wenn der Eintritt eines Schadens fast mit Gewißheit zu erwarten ist (OVG Weimar, Beschluss vom
29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97 u.a., NVwZ-RR 1998, 497).
Unfriedliche Versammlungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 GG. Zum Begriff der unfriedlichen Versammlung (VGH München, Beschluss vom
29.05.1996 - 24 B 94.521, BayVerwBl 1997, 248).
Zum Verbot eines Bundesparteitages der NPD (OVG Münster, Entscheidung vom 10.02.1989 - 4 B 504/89, NVwZ 1989, 885).
§ 6
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 7
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Versammlungsbehörde kann eine Streckenänderung eines Aufzugs vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle entweder tatsächlich
nicht oder nur unter Gefahen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begehbar wäre. Die Versammlungsbehörde hat sich bei Maßnahmen, die geeignet
sind, auf die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung zu befinden, Zurückhaltung
aufzuerlegen. Zur Frage, ob § 15 I VersG Rechtsgrundlage für die Untersagung der Leitung eines Aufzugs sein kann (OVG Bautzen, Beschluss vom 04.04.2002
- 3 BS 105/02):
„... Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2002 - 3 K 532/02 - wird zurückgewiesen. Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. ...
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28.03.2002 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat
zu Recht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 4 VwGO gewährt, weil die Anordnungen (I Nrn. 1, 2, 3, 10 und 19)
rechtswidrig sein dürften, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
Die in dieser Regelung angesprochenen Auflagen, die keine Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG sondern eigenständige Regelungen sind, dienen dazu,
Versammlungen und Aufzüge zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen durch eine
Auflage Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewährt werden. Liegen solche Gründe nicht vor, dann findet eine
Auflage in § 15 Abs. 1 VersG demzufolge keine Rechtsgrundlage (siehe dazu: SächsOVG, Beschl.v. 09.11.2001, 3 BS 257/01 ). Davon ausgehend ist hier
hinsichtlich der streitgegenständlichen Auflagen Folgendes festzustellen:
- Auflage I Nr. 1:
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht gegen die in dieser Auflage von der Antragsgegnerin getroffene sofort vollziehbare Begrenzung der Dauer des Aufzugs
auf 16.00 Uhr dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 04.04.2002 im Parallelverfahren 3 BS 103/02
bereits entschieden hat, ist aus Gründen der Abwehr eine unmittelbaren Gefahr der öffentlichen Sicherheit wegen Verkehrsbeeinträchtigungen durch den in
Rede stehenden Aufzug eine Begrenzung auf 19.30 Uhr ausreichend, woraus folgt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Begrenzung auf 16.00 Uhr
keine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG hat. Auf die Gründe der genannten Entscheidung des Senats wird insoweit verwiesen.
- Auflage I Nr. 2:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit darin unter Maßgabe einer vom Verwaltungsgericht festgelegten Strecke des Aufzugs
dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde, ist nicht begründet. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die
von der Antragstellerin mit der Auflage I Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgelegte Strecke nicht aus Gründen der unmittelbaren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerechtfertigt werden kann.
Soweit die Antragsgegnerin hiergegen vorbringt, dass dem im Bereich Prager Straße/Höhe Philip-Rosenthal-Straße eine vom 05.04.2002 bis zum 08.04.2002
eingerichtete Baustelle wegen Fahrbahninstandsetzungsarbeiten entgegenstehe, ergibt sich nichts anderes. Zwar kann die Versammlungsbehörde eine
Streckenänderung vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle entweder tatsächlich nicht oder nur unter Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung begehbar wäre. Die Versammlungsbehörde darf jedoch bei einer solchen Entscheidung nicht aus dem Blick verlieren, dass das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit dem Veranstalter als Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der
Veranstaltung gewährleistet. Auch die Versammlungsbehörde ist zum Schutz und zur Optimierung der Wahrnehmung dieses Grundrechts durch
Grundrechtsträger verpflichtet. Demgemäß hat sie sich bei Maßnahmen, die geeignet sind, auf die Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechts einschränkend
einzuwirken, Zurückhaltung aufzuerlegen.
Von einer solchen Zurückhaltung kann hier nicht ausgegangen werden. Zunächst vermag - ebenso wie das Verwaltungsgericht - auch der Senat nicht zu
erkennen, aus welchen Gründen die genannte und nur wenige Tage dauernde Fahrbahnerneuerung gerade zu dem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem der
Antragsteller als Veranstalter die Wahrnehmung seines Grundrechts beabsichtigt. Des Weiteren fällt auf, dass die Einrichtung der Baustelle in den
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin keine Erwähnung findet. Hinzuweisen ist etwa auf das Kooperationsgespräch vom 11.03.2002, das die Antragsgegnerin
mit dem Motorradclub Ostpack geführt hat, der für den 06.04.2002 einen Motorradkorso mit 1000 Motorradfahrern in Leipzig angemeldet hat. In dem
erwähnten Kooperationsgespräch hat die Antragsgegnerin als Hinderungsgrund für die Nutzung der Prager Straße nicht auf die Baustelle, sondern auf den
Aufzug des Antragstellers verwiesen. Dies lässt es ernstlich zweifelhaft erscheinen, dass die Einrichtung der Baustelle noch vor dem 06.04.2002 sachlich
gerechtfertigt ist.
- Auflage I Nr. 3:
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den
Sofortvollzug der Untersagung der Leitung des Aufzugs durch den Antragsteller gewährt hat. Denn diese Untersagung dürfte rechtswidrig sein, weil die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG nicht vorliegen.
Zu bemerken ist hierbei zunächst, dass sich insoweit die Frage erheben könnte, ob für die Untersagung der Leitung eines Aufzugs durch eine Auflage § 15 Abs.
1 VersG überhaupt eine Rechtsgrundlage sein kann. § 19 Abs. 1 VersG , wonach der Leiter des Aufzugs für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen hat,
verweist insoweit zunächst nicht auf § 7 Abs. 1 VersG , worin geregelt ist, dass jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben muss. Aus dem Sinn der
Regelung in § 19 Abs. 1 VersG dürfte jedoch folgen, dass ungeachtet dieser fehlenden Verweisung auch Aufzüge einen Leiter haben müssen. Insoweit könnte
sich allerdings die Frage erheben, ob dieses Leitungsrecht nicht ebenso wie das nach § 7 Abs. 1 VersG eine allein grundrechtssichernde Funktion zugunsten des
Veranstalters hat und mit diesem Sinn eine nicht zwangsweise durchsetzbare Ordnungsvorschrift ist. Dies könnte zur Folge haben, dass eine Durchsetzung
sowohl dahingehend, dass eine bestimmte Person als Leiter eingesetzt wird wie auch umgekehrt, dass eine Person als Leiter ausgeschlossen wird, auch durch
eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG nicht durchgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur Leiter, sondern auch
Veranstalter des Aufzugs ist. Wenn aber dem Leiter, der zugleich Veranstalter eines Aufzugs ist, von der Versammlungsbehörde abgesprochen wird, die
Leitung der Veranstaltung zu übernehmen, weil von ihm in dieser Funktion eine unmittelbare Gefährdung ausgehe, hätte die Antragsgegnerin - ausgehend von
ihrer Sichtweise - ein Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG verfügen müssen.
Auch wenn der Senat jedoch im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ungeachtet dessen davon ausgehen würde, dass gleichwohl die in Rede
stehende Untersagung der Aufzugsleitung durch eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG erfolgen könnte, lägen die Voraussetzungen dieser Norm jedenfalls nicht
vor, weil die darin angesprochene Gefährdungslage nicht gegeben sein dürfte.
Die Antragsgegnerin hat insbesondere auf Vorfälle vom 01.09.2001 (dem Antragsteller wird zum Vorwurf gemacht, auf einer Versammlung ‚Ruhm und Ehre
der Waffen-SS' gerufen zu haben), vom 03.11.2001 (dem Antragsteller wird vorgeworfen, ein Uniformverbot zögerlich durchgesetzt zu haben) und vom
02.02.2002 (dem Antragsteller wird vorgeworfen, entgegen einer versammlungsrechtlichen Auflage die Parole ‚Hier marschiert der nationale Widerstand!'
gerufen zu haben) abgestellt. Auf Grund dieser Erkenntnisse vermag der Senat eine konkrete Gefährdungslage noch nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat
diese Vorfälle weder in den Gründen ihres Auflagenbescheides vom 18.03.2002 noch in ihrer Beschwerdebegründung so substanziiert geschildert, dass dem
Senat in der Kürze der Zeit eine hinreichende Prüfung der Vorwürfe - zu der die Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde verpflichtet gewesen wäre -
möglich ist. Insbesondere ist es dem Senat - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - nicht möglich gewesen, die Straf- und Ermittlungsakten beizuziehen. In
Anbetracht der hohen Bedeutung von Art. 8 GG kann dieses Versäumnis nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
- Auflage I Nr. 10:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig, soweit dieses die aufschiebende Wirkung gegen die sofortvollziehbare Untersagung des
Auftritts der Musikgruppe Oidoxie wieder hergestellt hat, ist nicht begründet. Der Senat hat hierzu im Parallelverfahren vom 04.04.2002 - 3 BS 103/02 -
ausgeführt, dass eine diese Untersagung rechtfertigende konkrete Gefährdungslage nicht vorliegt. Auf die Ausführungen dieses Beschlusses wird verwiesen.
- Auflage I Nr. 19:
Schließlich ist die Beschwerde auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die sofort vollziehbare Anordnung über die Anzahl der zu meldenden Ordner
bezieht. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach mehr Ordner wegen erwarteter militanter Auseinandersetzungen notwendig seien, gründet sich im
Wesentlichen auf die Aussage einer anonymen Person anlässlich eines Zeitungsinterviews und beschränkt sich damit auf einen bloßen Verdacht, der nicht
geeignet ist, eine konkrete Gefährdungslage nach § 15 Abs. 1 VersG anzunehmen. ..."
§ 8
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen
oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Leitsätze/Entscheidungen:
Aus der Stellung als Leiter einer öffentlichen Versammlung läßt sich nicht ohne weiteres die Verantwortlichkeit für eine durchgeführte Sammlung herleiten
(OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.06.1981 - 1 Ss 298/81, NStZ 1981, 484).
§ 9
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine
Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die
Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten
Ordner zu befolgen.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 11
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 12
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz
eingeräumt werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen
wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen. Das in Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, sondern stellt
eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern
unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches
Straßentheater. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege verfassungskonformer
Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen
Darstellung verwendet werden (HessVGH, Urtei vom 17.03.2011 - 8 A 1188/10 zu Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 8 GG, § 15 VersG, § 18 VersG, § 12 VersG u.a.).
***
Ein allgemeines voraussetzungsloses Anwesenheitsrecht der Polizei bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von § 12 S. 1 VersG nicht gedeckt (VGH
München, Urteil vom 15.07.2008 - 10 BV 07.2143, DÖV 2008, 1006).
§ 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse
unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung
vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit iher
Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
Leitsätze/Entscheidungen:
Kritische Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung über einen Soldaten sind von diesem auch dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie
gegenüber Dritten abgegeben und dem Soldaten nur aus Presseveröffentlichungen bekanntgeworden sind. Der Befehl, friedliche Teilnehmer einer Mahnwache
außerhalb des Kasernengeländes zur Gefahrenabwehr und zur Dokumentation möglicher Straftaten zu fotografieren, ist rechtswidrig. Der militärische
Vorgesetzte hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht ehrverletzende Vergleiche mit ‚Stasi-Methoden' auch dann zurückzuweisen, wenn der dem Vergleich
zugrundeliegende Befehl des Soldaten rechtswidrig war (BVerwG, Urteil 18.11.1997, 1 WB 46/97, BVerwGE 113, 158 - 166).
*** (VG)
Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen im Vorfeld einer öffentlichen Versammlung (VG Lüneburg, Urteil vom 30.03.2004 - 3 A 116/02, NVwZ-RR 2005, 248).
§ 13
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde
festgestellt worden ist,
2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des
Ausschlusses sorgt,
4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum
Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Polizeiliche Maßnahmen gegen die Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung können grundsätzlich nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes
getroffen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96, NVwZ 1998, 761).
*** (VG)
Für eine Klage, mit der die Rechtswidrigkeit der Auflösung eines als Geburtstagsfeier deklarierten Skinhead-Konzerts festgestellt werden soll, besteht unter
dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Grundrechtsbetroffenheit ein Feststellungsinteresse. Für die Auflösung eines Skinhead-Konzerts mit der Begründung,
durch den Auftritt der engagierten Bands werde gegen § 20 I VereinsG (Verbot, den organisatorischen Zusammenhalt eines vollziehbar verbotenen Vereins
aufrechtzuerhalten oder zu unterstützen) verstoßen, reicht es nicht aus, wenn die als Veranstalter auftretende Person "dem engen politischen Umfeld" einer
ehemaligen Führungsperson der verbotenen Vereinigung zugerechnet wird und die Bands in der Vergangenheit auch bei Konzerten aufgetreten sind, die von
der verbotenen Vereinigung veranstaltet wurde (VG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2002 - 10 VG 468/01, NordÖR 2002, 471).
§ 14
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der
Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. ...
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein
Versammlungsverbot, die das Verwaltungsgericht nur mit der Maßgabe vorgenommen hatte, dass bestimmte Auflagen eingehalten werden.
I. 1. Der Antragsteller meldete im September 2005 für Samstag, den 3. Dezember 2005, zwei Versammlungen an. Die eine sollte in der Zeit von 12.30 Uhr bis
16.00 Uhr in Rastatt unter dem Thema ‚Rastatt stellt sich quer - keine Freiräume für linksextreme Straftäter' stattfinden, die zweite war anschließend von 17.30
Uhr bis 21.30 Uhr in Karlsruhe unter dem Motto ‚Daniel Wretström, Sandro Weilkes, Pim Fortyn - kein Vergessen - kein Verzeihen!' geplant. Im Internet
wurde auf der Seite www.rastatt-info.org unter der Überschrift ‚Doppelschlag im Wilden Süden' für eine Teilnahme an beiden Demonstrationen geworben.
Für die Versammlung in Karlsruhe war ein Fackelmarsch durch die Innenstadt vorgesehen, dessen Wegstrecke wie folgt skizziert war: ‚Auftaktkundgebung
Bahnhofsvorplatz, Umzug bis zum Europaplatz, dort Zwischenkundgebung, Rückweg durch die Innenstadt zum Bahnhofsvorplatz, dort Abschlusskundgebung
und Auflösung'.
2. Die jeweils zuständige Behörde verbot die Versammlungen in Rastatt und Karlsruhe. Die hiergegen gerichteten Anträge des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche hatten teilweise Erfolg:
a) Bezüglich der in Rastatt geplanten Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 29. November 2005 (6 K 2678/05 ) die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit bestimmten Maßgaben wieder her, die auf die Beschwerde der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hin
durch den Verwaltungsgerichtshof weiter ausgebaut wurden.
b) Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 28. November 2005 (3 K 2581/05 ) die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Maßgabe wieder her, dass bestimmte Auflagen einzuhalten seien. Das Gericht entschied, dass dem Interesse
des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Versammlungsverbots verschont zu bleiben, Vorrang gebührt, dass aber die Veranstaltung neben weiteren
Auflagen in räumlicher Hinsicht auf den Bahnhofsvorplatz zu beschränken, in zeitlicher Hinsicht auf 14.00 Uhr vorzuverlegen und auf die Tageslichtzeit zu
beschränken ist (Auflage Nr. 1), der Antragsteller als Versammlungsleiter ab 13.00 Uhr für die Polizei am Veranstaltungsort ansprechbar sein muss (Auflage
Nr. 2 Abs. 2) und um 13.30 Uhr der Polizei die Ordner vorzustellen hat (Auflage Nr. 3 Abs. 5).
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, zu Lasten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass er die Versammlung nicht
ordnungsgemäß im Sinne des § 14 VersG angemeldet habe. Ein Veranstalter müsse bei der Anmeldung bestimmte Grundmerkmale der Versammlung
(Angaben zu Zielen und Gegenstand der Veranstaltung, Ort, Zeitpunkt, Art) angeben. Die Versammlungsbehörde müsse sich anhand solcher Angaben in der
versammlungsrechtlichen Anmeldung zum einen ein Bild davon machen können, was für einen möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an
Verkehrsregelung und sonstigen Maßnahmen zu veranlassen sei. Sie müsse zum anderen erkennen können, welche Vorkehrungen im Interesse Dritter sowie im
Gemeinschaftsinteresse erforderlich seien und wie beides aufeinander abgestimmt werden könne. In der schriftlichen Anmeldung sei die Wegstrecke für den
Demonstrationszug nur grob skizziert worden. Damit sei der Ablauf der Demonstration, zumal angesichts des angegebenen Zeitraums von vier Stunden, völlig
unzureichend beschrieben gewesen. Der Antragsteller sei sich der unzureichenden Beschreibung auch bewusst gewesen, denn er habe mit der Anmeldung
angekündigt, die genaue Wegstrecke baldmöglichst mitzuteilen. Dies sei jedoch unterblieben. Auch habe er nicht die ihm angebotene Möglichkeit eines
Kooperationsgesprächs wahrgenommen, bei dem er die von ihm intendierte Wegstrecke hätte konkretisieren können.
Der Antragsteller plane seine Versammlung am 3. Dezember 2005, dem Samstag vor dem 2. Advent, im Innenstadtbereich von Karlsruhe. Große Teile der
Innenstadt, darunter auch der vom Antragsteller für seine Kundgebung ins Auge gefasste Europaplatz, seien bereits vom Weihnachtsmarkt belegt. Es sei in der
Gegend gerade in den Abendstunden mit vielen Menschen zu rechnen, die ihre Weihnachtseinkäufe erledigen und den Weihnachtsmarkt besuchen wollten. Des
weiteren seien mit Blick auf die von dem Antragsteller geplante Veranstaltung bereits Gegendemonstrationen angemeldet, und es sei damit zu rechnen, dass
sowohl die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung als auch die Gegendemonstrationen, selbst wenn sie von den Veranstaltern friedlich intendiert seien,
auch gewaltbereite Störer anzögen. Im Innenstadtbereich seien angesichts der Veranstaltung des Weihnachtsmarkts und des damit verbundenen
Besucherandrangs jedenfalls in der Dunkelheit polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter erheblich
erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Durch die räumliche Beschränkung auf den vom Antragsteller selbst für seine Demonstration ausgewählten
Bahnhofsvorplatz und - zusätzlich - eine zeitliche Verlagerung auf die Tageszeit ab 14.00 Uhr sei es der Ordnungsbehörde grundsätzlich möglich, einen
störungsfreien Verlauf der Veranstaltung zu sichern.
Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe regte der Antragsteller zunächst eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO an. Er
wies darauf hin, dass die Demonstration in Rastatt um 12.30 Uhr beginnen solle. Wegen der gerichtlichen Auflagen müsse er aber bereits um 13.00 Uhr in
Karlsruhe sein, um die Veranstaltung dort durchführen zu können. Damit würde ihm entweder die Möglichkeit genommen, die Demonstration in Rastatt
durchzuführen oder die Demonstration in Karlsruhe zu veranstalten. Eine Änderung des Beschlusses vom 28. November 2005 lehnte das Verwaltungsgericht
mit Beschluss vom 29. November 2005 (3 K 2739/05 ) ab.
Mit Verfügung vom 28. November 2005 hat die Stadt Karlsruhe die im Gerichtsbeschluss vom selben Tag (3 K 2581/05) als Maßgabe aufgenommenen
Auflagen im Wesentlichen wortgleich unter Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der
bereits im Beschluss genannten Auflagen lehnte das Verwaltungsgericht am 29. November 2005 ab (3 K 2743/05). Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil der
Antragsteller sich gegen Handlungs- und Unterlassungspflichten wende, die ihm bereits durch das Gericht auferlegt worden seien.
Die daraufhin vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2005 erhobene Beschwerde richtete sich gegen die vom
Verwaltungsgericht hinsichtlich Zeitpunkt und Ort der Versammlung tenorierten Auflagen. Zur Begründung trug er unter anderem vor: Der vom Gericht
erwähnte Umstand, dass der Europlatz am 3. Dezember in den Abendstunden mit einem Weihnachtsmarkt belegt sei, dürfte zwar ein tatsächliches Hindernis für
die Durchführung einer Zwischenkundgebung sein; indes sei dies kein Grund, ihm einen Umzug generell zu verwehren. Vielmehr sei die Antragsgegnerin
verpflichtet gewesen, gegebenenfalls einen alternativen Platz für eine Zwischenkundgebung zu benennen. Dass Gegendemonstrationen geplant seien, könne
ihm wegen des Erstanmelderprivilegs ohnehin nicht zum Nachteil gereichen. Soweit das Gericht darauf abstelle, dass in der Dunkelheit polizeiliche
Maßnahmen zum Schutz von Versammlungsteilehmern und unbeteiligten Dritten erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich seien, sei dieser Aspekt nicht
geeignet, auch eine rein stationäre Versammlung auf die Tageslichtzeit zu beschränken.
Die Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 2. Dezember 2005 zurück. Die an diesem Tag bekannt gegebene Entscheidung
enthielt keine Gründe. Erst einige Tage später - nach Ablauf des geplanten Tags der Versammlung - begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung.
3. Noch am 2. Dezember 2005 hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. und 29. November (3 K 2581/05 und 3 K 2743/05) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 (1 S 2387/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung in der Weise wieder herzustellen, dass die Stadt Karlsruhe verpflichtet werde, die für den 3. Dezember 2005 angemeldete
Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr zuzulassen und dem Aufzug eine geeignete Wegstrecke zuzuweisen,
beginnend und endend am Bahnhofsvorplatz. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die zeitliche Kollision mit der in Rastatt geplanten Demonstration.
Durch die Maßgabe, dass die Versammlung in Karlsruhe um 14.00 Uhr zu beginnen habe und nur während der Tageslichtzeit durchgeführt werden dürfe, sei es
unmöglich, beide Veranstaltungen durchzuführen. Erschwerend komme hinzu, dass er, der Antragsteller, auf Grund der Auflagen bereits um 13.00 Uhr in
Karlsruhe sein müsse. Überdies stelle es einen schweren Nachteil dar, dass die Versammlung auf eine rein stationäre Versammlung beschränkt bleibe, deren
Wirkung geringer sei als die einer Demonstration mit Umzug.
II. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller nicht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller nicht in einer im Eilverfahren ausreichenden Weise dargelegt hat, dass die Auflage, die Versammlung zur
Tageslichtzeit durchzuführen, einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bedeutet. Nach dem Vorbringen in der Antragsschrift ist nicht
erkennbar, dass das Demonstrationsanliegen nicht auch zur Tageslichtzeit verfolgt werden kann. Auch das Motto der Demonstration gibt keinen Hinweis
darauf, warum das Anliegen nur in der Dunkelheit angemessen wahrgenommen werden kann.
2. Soweit eine mögliche Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, prüft
das Bundesverfassungsgericht, ob einstweiliger Rechtsschutz zur Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist. Dafür muss es die Folgen, die
eintreten würden, wenn eine einstweiligen Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186> [BVerfG 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93] ; stRspr).
a) Der Prüfung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidung zu Grunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216> [BVerfG 24.01.1973 - 1 BvR 16/73] ; 36, 37
<40> [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73] ; siehe auch BVerfGK 3, 97 <99>). Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind
oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3, 97 <99>). Davon ist
vorliegend nicht auszugehen.
(1) Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Eilverfahren sind die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 28. November 2005
genannten Gründe auch im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Die am 2. Dezember 2005 bekannt gegebene Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs enthält keine eigene Begründung. Damit ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon
auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. §
122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ). Zwar fehlt der Hinweis darauf, dass das Rechtsmittelgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14.
Auflage 2005, § 122 Rn 8); dies ist - sofern die Begründung der Vorinstanz nach oben genanntem Maßstab ausreichend ist - indes kein Gesichtspunkt, der im
Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG Bedeutung erlangt.
Will das Gericht seine Entscheidung in Fällen, in denen nach § 122 Abs. 2 VwGO eine Begründung nicht obligatorisch ist, eigenständig begründen, muss dies,
wenn die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht absehbar ist, so frühzeitig geschehen, dass der Antragsteller die Gründe in
seinen Antrag einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seiner Entscheidung berücksichtigen kann. In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten ist
effektiver Rechtsschutz häufig nur im Eilrechtsschutzverfahren zu erreichen (vgl. BVerfGE 69, 315 <341>). Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG haben
die Gerichte interpretationsleitend auch bei ihrer Entscheidung über Erfordernis und Zeitpunkt der Begründung zu berücksichtigen.
(2) Die Tatsachenfeststellungen und -würdigung des Verwaltungsgerichts sind nicht offensichtlich fehlsam.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im
Zentrum der Innenstadt am Samstag vor dem 2. Advent, in dem die betroffenen Plätze und Straßen erfahrungsgemäß dicht bevölkert und jedenfalls durch die
Stände des Weihnachtsmarkts besonders unübersichtlich sind, erheblich stärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung zur Tageslichtzeit in einer
nicht durch den Weihnachtsmarkt belegten Örtlichkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht auf Risiken gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Demonstration des Antragstellers und der
angemeldeten Gegendemonstrationen verweist, ist auch dies nicht offensichtlich fehlsam. Bei der Einschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum
effektiven Schutz einer Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht unter den angenommenen Umständen angesichts des in der Innenstadt zu erwartenden
großen Personenandrangs und der durch den Weihnachtsmarkt bedingten Unübersichtlichkeit eine andernfalls nicht beherrschbare Gefahr gewalttätiger
Zusammenstöße zwischen einzelnen Personen bejaht und zu sichern sucht, dass die Lage polizeilich beherrschbar bleibt. Insofern muss es darauf Rücksicht
nehmen, unter welchen Voraussetzungen die verfügbaren polizeilichen Kräfte die Gefahrenabwehr effektiv durchführen können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S. 1411, 1412) [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01] .
b) Es bedeutet keinen schweren Nachteil für den Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht dem Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit durch die
vorgesehenen Auflagen Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gegeben hat, den Aufzug so wie beantragt oder auf einer anderen Wegstrecke durchzuführen.
(1) Insbesondere entsteht ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht daraus, dass die Veränderungen des Zeitpunkts der Demonstration zu
einer zeitlichen Kollision mit der ebenfalls vom Antragsteller in Rastatt geplanten Versammlung führt. Eine Folgenabwägung ergibt nicht, dass das Anliegen
des Antragstellers, diese Kollision auszuschließen, stärker zu gewichten ist als der Auftrag der Polizei zum Schutz auch anderer betroffenen Rechtsgüter, die
aus Anlass der Demonstration gefährdet sind.
Art. 8 GG gewährleistet das Recht, Versammlungen zu veranstalten und durchzuführen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand,
Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt (vgl. BVerfGE 104, 92 <111 f.>;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S. 1411, 1413 [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01] ; BVerfGK 2, 1 <6>). In
einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der
Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Der Umstand, dass der Antragsteller infolge der Auflagen nur entweder die eine oder die andere
Versammlung durchführen kann, ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht angestellten Gefahrenprognose für die in Karlsruhe geplante Veranstaltung.
Dass der Veranstalter in zeitlicher Nähe auch anderorts eine Veranstaltung zu einem anderen Thema durchführen will, ist Gegenstand seiner eigenen
Entscheidung. Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, der entstandenen zeitlichen Kollision bei der Durchführung beider
Veranstaltungen entgegen zu wirken. Abgesehen davon, dass der enge Zeitplan - Beginn der Veranstaltung in Rastatt um 12.30 Uhr für die Dauer von vier
Stunden und Beginn der Veranstaltung in Karlsruhe um 17.30 Uhr - bereits das Risiko von Schwierigkeiten bei der Durchführung in sich barg, hätte der
Antragsteller - nachdem das Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nur für die Versammlung zur Tageslichtzeit gewährte - die Anmeldung bei der
Stadt Rastatt dahingehend ändern können, dass die dortige Veranstaltung zu einem früheren Zeitpunkt stattfindet. Die Veranstaltungsmotti beider
Versammlungen lassen nicht darauf schließen, dass das Abhalten der Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie in Rastatt erst ab 12.30 Uhr zur Erfüllung
der Anliegen des Antragstellers unabdingbar ist.
(2) Auch die Auflage, nach der die Veranstaltung nur ortsfest am Bahnhofsvorplatz durchgeführt werden darf, bedeutet keinen schweren Nachteil für den Antragsteller.
Dahinstehen kann dabei, ob das Verwaltungsgericht annehmen durfte, dass der Antragsteller die Veranstaltung durch die bloße Benennung von Anfangs-,
Wende- und Endpunkt der Wegstrecke nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 VersG angemeldet hat. Unstreitig führt die vom Antragsteller in groben Zügen
angemeldete Wegstrecke über den Weihnachtsmarkt am Europaplatz und es werden bei einem Zu- und Abgang zu diesem Platz unweigerlich weitere stark von
Weihnachtseinkäufern frequentierte Straßen benutzt, einerlei welche Strecke konkret gewählt wird. Offensichtlich will der Antragsteller auf diese Weise die
durch die Weihnachtseinkäufe am Samstag vor dem 2. Advent geprägte Situation der Zusammenballung besonders vieler Personen und die bei einem Aufzug
durch die Einkaufsgegend zu erwartenden Behinderungen der Besucher dieser Straßen und Plätze als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit für sein
Demonstrationsanliegen nutzen. Dieses hat allerdings keinen thematischen Bezug zu Weihnachten oder dem zu Weihnachten üblichen Konsumverhalten. Der
Antragsteller hat die für den Aufzug vorgesehene Örtlichkeit nicht aus inhaltlichen Gründen seines Demonstrationsanliegens gewählt, so dass durch einen
Wechsel des Ortes insoweit kein schwerer Nachteil entstehen kann.
Seine Absicht, die Wirkung der Versammlung zu steigern, will er auf eine Weise sichern, die unweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich,
insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der Inhaber der Läden und Buden führt.
Die Verwaltungsbehörde und die Gerichte haben auch diese Grundrechte in ihre Folgenabwägung einzubeziehen und nach Wegen zu suchen, um die
Beeinträchtigung für alle Betroffenen möglichst gering zu halten. Ein geeignetes Mittel kann die Verlegung der Versammlung in örtlicher Hinsicht und unter
besonderen Umständen auch ihre Begrenzung auf eine stationäre Veranstaltung sein. Ob diese besonderen Umstände hier einen Aufzug ausschlossen oder dem
Antragsteller - wie er meint - eine andere Wegstrecke hätte zugewiesen werden müssen, müsste gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Einen
schweren Nachteil bedeutet die vom Verwaltungsgericht vorgesehene Auflage jedenfalls nicht. Es ist vom Antragsteller nicht dargetan, dass bei Zuweisung
einer anderen, nicht durch die Innenstadt führenden Wegstrecke eine so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten der Versammlung hätte erreicht
werden können, dass die im Interesse des Rechtsgüterschutzes anderer vorgenommene Begrenzung auf eine ortsfeste Versammlung an dem ebenfalls belebten
Bahnhofsvorplatz einen schweren Nachteil darstellt.
3. Über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2005, die der zweiten Verfügung der
Ordnungsbehörde vom 28. November 2005 gilt, ist nicht zu entscheiden. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof durch seinen - vom Antragsteller nicht
vorgelegten - Beschluss vom 2. Dezember 2005 (1 S 2389/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Die erst später erfolgte
Begründung ergibt, dass damit für den Antragsteller allerdings nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, die Versammlung ohne Auflagen durchzuführen. Vielmehr
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet gewesen sei, die gerichtlichen Auflagen - erneut - in Form eines
belastenden und selbständig anfechtbaren Verwaltungsakts zu erlassen. Ob dies zutreffend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist mit der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die zweite Verfügung der Ordnungsbehörde ein Rechtsschutzbedürfnis für
verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den zu Grunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entfallen. ..." (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2005
- 1 BvQ 35/05)
***
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin (Holocaust-Mahnmal) durch § 15 II 2
VersG als ein Ort bestimmt worden ist, an dem ein Aufzug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 verboten oder von Auflage abhängig gemacht werden
kann, darunter auch der Auflage, den Aufzug nicht am Denkmal vorbeizuführen. Die Annahme von Behörde und Gerichten, der von den "Jungen
Nationaldemokraten" - einer Jugendorganisation der NPD - für den 8.5.2005 unter dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult" geplante
Aufzug entlang dem Berliner Holocaust-Mahnmal lasse besorgen, dass die Würde der jüdischen Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft beeinträchtigt werde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der aus Gründen der staatlichen Neutralität grundsätzlich zu beachtende
Vorrang für den Erstanmelder einer Versammlung kann vernachlässigt werden, wenn wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und
Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszweckes, für eine andere Vorgehensweise sprechen. Der Prioritätsgrundsatz wird aber
maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern.
Die zeitlich nachrangig angemeldete Versammlung hat allerdings nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen
Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05).
Versammlung i. S. des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch
aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob
die Versammlung nach § 14 VersG hätte angemeldet werden müssen. Versammlungsrechtliche Vorschriften über die Anmeldepflicht nach § 14 VersG sind auf
die Spontanversammlung nicht anwendbar, soweit der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschrift nicht erreicht werden
könnte. Gegenüber einem Versammlungsteilnehmer kommt erst nach Auflösung der Versammlung gem. § 15 II VersG oder nach versammlungsrechtlich
begründetem Ausschluss aus der Versammlung ein Platzverweis nach Polizeirecht in Betracht, an den sich eine Ingewahrsamnahme anschließen kann (BVerfG,
Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01).
Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung i.S. des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch
Meinungskundgaben erfolgen. Es begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, die so genannte "Fuckparade" und die so genannte
"Love Parade" in Berlin nicht als Versammlung einzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01, NJW 2001, 2459).
§ 14 VersG ist im Blick auf Art. 8 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß Eilversammlungen anzumelden sind, sobald die Möglichkeit dazu besteht. §
26 Nr. 2 VersG genügt auch für Eilversammlungen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 II 2 GG; BVerfG, Entscheidung vom 23.10.1991 - 1
BvR 850/88, NJW 1992, 890).
Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne
zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des Versammlungsgesetzes über
die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15). Je mehr die
Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die
Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen
unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstrebt oder zumindest billigen, bleibt für die friedliche
Teilnahme der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch
einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und
Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung
des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und
Gerichte zu beachten. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand
Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt
(BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a., NJW 1985, 2395).
*** (OVG)
Die aus §§ 14, 15 VersG folgende Konzentrationswirkung, also die Prüfung aller versammlungsimmaneten Gefahren durch die Versammlungsbehörde unter
Befreiung des Anmelders von sonstigen Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen, umfasst nicht solche Erlaubnisverfahren, durch die der Zugang zu einer
Fläche erst ermöglicht werden soll, welche nicht dem öffentlichen Gemeingebrauch, sondern nur bestimmten, versammlungsfremden Zwecken gewidmet ist.
Zum Erfordernis einer friedhofsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung auf einem Friedhofsgelände. Zur Rechtswidrigkeit bestimmter
versammlungsrechtlicher Auflage (u.a. Benennung von Rednern, Untersagung der Darbietung von Musikstücken; Mitführen von Flaggen, zahlenmäßige
Begrenzung von Transparenten, Untersagung einer Feldküche und des Einsatzes eines Lautsprecherwagens; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 14.11.2003 -
4 B 365/03, NVwZ-RR 2004, 844).
Wegen der Erlaubnisfreiheit einer Versammlung bedarf es der Erteilung einer Erlaubnis nach anderweitigen Erlaubnisvorbehaltsregelungen nicht, wenn
Erscheinungen einer Versammlung in Rede stehen, die mit dieser eine funktionale Einheit in dem Sinn bilden, dass sie als erforderlicher Bestandteil der
erlaubnisfreien Versammlung gleichsam versammlungsimmanent sind (OVG Bautzen, Beschluss vom 16.07.2003 - 3 BS 216/03).
Dem Veranstalter obliegt im Rahmen der Kooperation insbesondere, gemeinsam mit der Behörde auf das Ziel einer friedlichen und die Beeinträchtigung von
Drittinteressen möglichst gering haltenden Durchführung der Demonstration hinzuwirken. Dazu gehört, dass er über die bereits bei der Anmeldung
mitzuteilenden versammlungsprägenden Grundmerkmale hinaus die ihm möglichen und unter Beachtung der Grundrechte der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit zumutbaren Angaben macht, vor allem solche, die im konkrerten Fall für die von der Behörde anzustellende Gefahrenprognose und die
daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sind. Kommt ein Veranstalter diesen
Pflichten nicht nach und hat dies zur Folge, dass die behördliche Gefahrenprognose nur auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage erstellt werden kann,
so muss er ein Versammlungsverbot auch dann hinnehmen, wenn sich die Tatsachen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schließen lassen, noch
nicht so verdichtet haben, dass von einer unmittelbaren Gefahr gesprochen werden kann (OVG Weimar, Beschluss vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02, NVwZ-RR
2003, 207).
Von der aus §§ 14, 15 VersG folgenden Konzentrationswirkung werden Erlaubnisverfahren nach sonstigen Regelungen nicht umfasst, durch die der Zugang zu
einer in Aussicht genommenen Versammlungsfläche erst vermittelt wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 09.11.2001 - 3 BS 257/01, NVwZ-RR 2002, 435).
Eine Demonstration durch nur zwei Personen stellt noch keine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des § 14 I VersG dar. Eine Demonstration durch
nur zwei Personen stellt noch keine Versammlung unter freiem Himmel i. S. des § 14 I VersG dar (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.1981 - 5 Ss
74/81 I, NStZ 1981, 226).
Zur Zulässigkeit beschränkender Auflage bei Versammlungen unter freiem Himmel. Beschränkende Auflage sind unwirksam, wenn sie den Leiter einer
Versammlung zu einem über den Zeitpunkt der Beendigung oder Auflösung der Veranstaltung hinausgehenden Tun verpflichten (OLG Köln, Entscheidung
vom 06.12.1980 - 3 Ss 300/80, NJW 1981, 1680).
*** (AG, VG)
Soll die geplante Veranstaltung einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
einbezogen werden, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes. Liegen Gründe für eine
Spontanversammlung, nach der die versammlungsrechtlichen Vorschriften über die Anmeldepflicht nach § 14 VersG entfallen, nicht vor, ist in der
Anmeldepflicht keine unverhältnismäßige Einschränkung der Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie i.S. des Art. 9 GG zu sehen (AG München, Urteil vom
26.01.2009 - 845 Cs 113 Js 11159/08).
§ 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflage abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des
Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar
gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der
menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der
Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere
Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den
Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
***
Anlage (zu § 15 Abs. 2)
Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt
wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den Ministergärten bzw. Lennestraße und der Umfahrung Platz des 18. März, einschließlich des
unbefestigten Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Bereichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die
Behrenstraße, zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berliner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der Einmündung der Straße In den
Ministergärten, die Hannah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der
Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.
Leitsätze/Entscheidungen:
Bei der Gefahrenprognose für ein auf die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem. § 15 VersG gestütztes Versammlungsverbot ist zu
berücksichtigen, ob sich die von der Behörde herangezogenen Äußerungen und Aufrufe von erwarteten, latent gewaltbereiten Teilnehmern (hier: von den
„Autonomen Nationalisten") zur Gewaltanwendung auf die konkret geplante Versammlung beziehen, ob von diesen Teilnehmern bei nach Motto, Ort, Datum
sowie Teilnehmer- und Organisationskreis ähnlichen Versammlungen Gewalt ausgegangen ist und ob die für das Gefahrenpotenzial angenommene Anzahl
gewaltbereiter Teilnehmer auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage beruht. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Annahme der Versammlungsbehörde
berechtigt ist, dass die für die Organisation und Durchführung einer Versammlung verantwortliche Person nicht über die erforderliche Bereitschaft oder
Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung der Versammlung verfügt (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, NJW 2010, 141 ff):
„... Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
Der Veranstalter meldete für den 5. 9. 2009 eine Versammlung in Dortmund samt Aufzug unter dem Motto „Gegen imperialistische Kriegstreiberei und
Aggressionskriege - für freie Völker in einer freien Welt" mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von circa 1000 Teilnehmern an (Fünfter Antikriegstag). Mit
an den Bf. als Versammlungsleiter adressierter Verbotsverfügung vom 14. 7. 2009 verbot die Versammlungsbehörde die geplante Versammlung unter Berufung
auf das Erscheinen von Demonstranten aus der Szene der „Autonomen Nationalisten" wegen der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gem. §
VersammlG § 15 VersammlG § 15 Absatz I VersG und erklärte das Verbot für sofort vollziehbar. Die vom Bf. angestrengten Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten blieben erfolglos (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12. 8. 2009 - 14 L 746/09, BeckRS 2009, BeckRS Band
2009 Nr. 37618). In seinem mit einer Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügte der Bf. eine Verletzung
seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. GG Artikel 8 GG Artikel 8 Absatz I GG.
Die Kammer stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung mit der Maßgabe wieder her, dass von der Versammlungsbehörde für
erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten war. ...
II. 1. Nach § BVerfGG § 32 BVerfGG § 32 Absatz I BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln,
wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu
entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der
Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl i.S. des § BVerfGG § 32 BVerfGG § 32 Absatz I BVerfGG (vgl. BVerfGE 111,
BVerfGE Band 111 Seite 147 [ BVerfGE Band 111 Seite 153] = NJW 2004, NJW Band 2004 Seite 2814).
2. So liegt der Fall hier. Die dem BVerfG im Eilrechtsschutzverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine ausreichende Rechtsgrundlage für das
ausgesprochene Versammlungsverbot und damit einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. GG Artikel 8 GG Artikel 8 Absatz I GG
nicht erkennen.
Das BVerfG legt der Prüfung des Eilantrags in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
Grunde. Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, BVerfGE Band 110 Seite 77 [ BVerfGE Band 110 Seite 87f.] = NJW 2004, NJW Band 2004
Seite 2510; BVerfGE 111, BVerfGE Band 111 Seite 147 [ BVerfGE Band 111 Seite 153] = NJW 2004, NJW Band 2004 Seite 2814; BVerfGK 3, 97 [99] =
NVwZ 2004, NVwZ Band 2004 Seite 1111).
3. Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt (§ VersammlG § 15 VersG), erfordert die von der Behörde
oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, BVerfGE Band 69 Seite 315 [
BVerfGE Band 69 Seite 353f.] = NJW 1985, NJW Band 1985 Seite 2395; BVerfGE 87, BVerfGE Band 87 Seite 399 [ BVerfGE Band 87 Seite 409] = NJW
1993, NJW Band 1993 Seite 581). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage
herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. GG Artikel 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr
hindeuten (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 2001, NJW Band 2001 Seite 1407 [ NJW Band 2001 Seite 1408f.]). Gibt es neben
Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die
Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten
Senats], NVwZ-RR 2002, NVwZ-RR Band 2002 Seite 500).
4. Die von der Versammlungsbehörde aufgezeigten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit tragen das Versammlungsverbot
nicht. Gleiches gilt für die vom VG und vom OVG ergänzend zu den Darlegungen der Versammlungsbehörde zur Begründung ihrer Entscheidungen
herangezogenen Gesichtspunkte.
a) Die Versammlungsbehörde stützt ihre Gefahrenprognose auf den Umstand, dass mit dem Veranstalter sowie dem stellvertretenden Versammlungsleiter und
einer weiteren Person, die während des Kooperationsgesprächs anwesend war, Mitglieder aus der Szene der „Autonomen Nationalisten" für die geplante
Versammlung initiativ geworden sind, und die Erwägung, dass dies überwiegend Demonstranten aus Kreisen der „Autonomen Nationalisten" anlocken werde.
Hierbei verweisen die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte - wenngleich unter Bezugnahme auf unterschiedliche Quellen - auf Äußerungen und
Aufrufe von einzelnen Anhängern bzw. lokalen und regionalen Gruppierungen der „Autonomen Nationalisten" im Internet, in denen allgemein und ohne Bezug
auf die in Streit stehende Versammlung die Ziele, das Selbstverständnis und die Taktik des so genannten „Schwarzen Blocks" propagiert werden. Danach
behalten sich die „Autonomen Nationalisten" auf Versammlungen bei hinreichender Provokation, sei es durch Gegendemonstranten oder durch Polizeikräfte,
als letztes Mittel vor, aus der Anonymität der Menge heraus im Wege der Selbsthilfe Gewalt anzuwenden. Die Versammlungsbehörde und die
Verwaltungsgerichte haben überdies auf die zunehmende Präsenz des Schwarzen Blocks bei rechtsradikalen Versammlungen abgestellt.
Dieser Fall der nicht auszuschließenden Mobilisierung bestimmter abstrakt gewaltbereiter Teilnehmerkreise ist indes qualitativ im Hinblick auf den Grad der
Wahrscheinlichkeit der Gefahr nicht mit der Konstellation zu vergleichen, dass über das Internet von bestimmten Einzelpersonen oder Gruppierungen auf die
konkrete Versammlung bezogene Äußerungen und Aufrufe verbreitet werden, in der die Anwendung von Gewalt unmittelbar angedroht bzw. in Aussicht
gestellt wird. Keine der von der Versammlungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für die Gefahrenprognose herangezogenen Äußerungen und Aufrufe im
Internet enthält einen Bezug zu der konkret geplanten Versammlung. Die Äußerungen und Aufrufe erschöpfen sich insoweit in allgemeinen Ausführungen zu
dem unter den „Autonomen Nationalisten" gängigen Gewaltvorbehalt. Aus dem Gewaltvorbehalt ist allerdings zu schließen, dass die Mitglieder der
„Autonomen Nationalisten" als bedingt bzw. latent gewaltbereit einzustufen sind und insoweit die Gefahr besteht, dass sie für sich die Schwelle für den Eintritt
der Bedingung, der hinreichenden Provokation, entsprechend der Namensgebung nach eigenen Maßstäben losgelöst von rechtsstaatlichen Grundsätzen
festlegen. Dies allein begründet aber noch nicht für jeden Fall, in dem möglicherweise eine größere Zahl „Autonomer Nationalisten" an einer Versammlung
teilnimmt, die Annahme, dass von direkt bevorstehenden Gewalttätigkeiten und damit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen
ist, und entsprechend kann hieraus nicht auf die konkrete Absicht dieses potenziellen Teilnehmerkreises geschlossen werden, auf der geplanten Versammlung
Gewalt anzuwenden. Die knapp einen Monat vor der geplanten Versammlung in Bad Nenndorf durchgeführte Versammlung deutet - ungeachtet der
Unterschiede zwischen beiden Veranstaltungen im Einzelnen - darauf hin, dass das Erscheinen von „Autonomen Nationalisten" nicht zwangsläufig zu
Ausschreitungen auf Seiten der rechtsradikalen Versammlungsteilnehmer führt, wenn die durch eine kluge Polizeitaktik geschaffenen Rahmenbedingungen stimmen.
b) Soweit die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte eine Indizwirkung für das Gefahrenpotenzial aus früheren rechtsradikalen Versammlungen
ableiten, ist eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage im Hinblick auf die Erwartung einer ein Verbot rechtfertigenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht dargetan. Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind,
liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen bei der Behörde (vgl. BVerfG, NJW 2001, NJW Band 2001 Seite 2078 [ NJW
Band 2001 Seite 2079]). Als Vorgängerversammlungen sind in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des
Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante Versammlung aufweisen. Die Antikriegstags-Versammlungen in den
Jahren 2005, 2006 und 2007 sind nach den Angaben in der Verbotsverfügung gänzlich ohne Vorkommnisse durchgeführt worden. Auf der
Antikriegstag-Versammlung im Jahr 2008 ist es zwar augenscheinlich zu gewissen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, die Angaben der
Versammlungsbehörde zu Umfang, Intensität und Folgen dieser Tätlichkeiten sind allerdings zu unbestimmt, um den Schluss zuzulassen, dass die
Versammlung selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschritten hat. Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren
verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr
geplanten Versammlung zu befürchten sei (vgl. BVerfG, NJW 2000, NJW Band 2000 Seite 3051 [ NJW Band 2000 Seite 3053]). Die in der Verbotsverfügung
aufgelisteten früheren 1. Mai-Demonstrationen können daher nicht ohne Weiteres als Indiz für die Gefahrenprognose herangezogen werden, da sie unter einem
anderen Motto, an einem anderen, noch konfliktträchtigeren Datum, teils an einem anderem Ort und teils ohne Anmeldung stattgefunden haben. In diesem
Zusammenhang hätten die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte zu Gunsten der geplanten Versammlung auch berücksichtigen müssen, dass die
knapp einen Monat vor der geplanten Versammlung in Bad Nenndorf durchgeführte rechtsradikale Versammlung ohne jegliche Gewaltanwendung
stattgefunden hat, obwohl im Vorfeld dieser Versammlung nach der Darstellung der Polizeikräfte vor Ort mit der Teilnahme einer „großen Gruppe"
gewaltbereiter „Autonomer Nationalisten" gerechnet wurde und auch tatsächlich mehrere Gruppen von „Autonomen Nationalisten", nicht zuletzt aus
Dortmund, zu der Versammlung angereist waren.
c) Soweit die Versammlungsbehörde das Gefahrenpotenzial mit der Menge der zu erwartenden „Autonomen Nationalisten" begründet hat, begegnet die
Gefahrenprognose auch in quantitativer Hinsicht Bedenken. Die Annahme der Versammlungsbehörde, dass sich die Demonstranten überwiegend aus den
Reihen der „Autonomen Nationalisten" rekrutieren werden, ist auf Grund des Verhältnisses zwischen der Zahl der auf der Versammlung zu erwartenden
Teilnehmer und der Zahl der „Autonomen Nationalisten" insgesamt nicht nachvollziehbar. Nach dem vom Bf. angeführten Verfassungsschutzbericht 2008
schätzt das Bundesamt für Verfassungsschutz die Zahl der „Autonomen Nationalisten" bundesweit auf circa 480 Personen. Da nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen ist, dass sämtliche zu diesem Kreis dazugehörigen Personen an der geplanten Versammlung teilnehmen werden, ist
davon auszugehen, dass sich die „Autonomen Nationalisten" bei zu erwartender Teilnehmerzahl von 1000 - die Versammlungsbehörde geht selbst von einer
größeren Zahl aus - in der Minderheit befinden. Zwar hat das VG die Schätzung dahingehend korrigiert, dass lediglich mit einer „erheblichen" Zahl von
Demonstranten aus Kreisen der „Autonomen Nationalisten" zu rechnen sei. Daraus haben jedoch weder das VG noch das OVG Konsequenzen bei der
Gefahrenprognose gezogen.
d) Ferner haben die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aus denen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass die für die Organisation und Durchführung der Versammlung verantwortlichen Personen nicht über die
erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen. Zwar kann von diesen Personen, wenn mit dem
Erscheinen einer gewaltorientierten Minderheit sicher zu rechnen ist, erwartet werden, dass sie auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die
auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, NJW Band 2000 Seite 3051 [ NJW Band 2000 Seite
3053]; NJW 2001, NJW Band 2001 Seite 2078 [ NJW Band 2001 Seite 2079]). Die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte haben indes nicht
hinreichend berücksichtigt, dass sich die Verantwortlichen in einem auf die konkrete Versammlung bezogenen Aufruf ausdrücklich von Gewaltanwendung
distanziert und insoweit Anstrengungen unternommen haben, die auf einen gewaltfreien Verlauf der geplanten Versammlung abzielen. Zutreffend verweist der
Bf. auf die am 12. 7. 2009 veröffentlichte Rubrik „Was wir möchten und was nicht" auf dem Internetportal „Antikriegstag 2009", in der Anwendung von
Gewalt zur Durchsetzung des Demonstrationsanliegens abgelehnt wird. Entgegen der Auffassung des VG kann aus dem Satz der Ablehnung von „sinnloser
Gewalt" gegen Polizisten und Andersdenkende" auch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass zwischen unerwünschter „sinnloser" Gewalt und
gerechtfertigter „sinnvoller" Gewalt differenziert wird. Der vorangehende und der nachfolgende Text des Aufrufs stehen einer solchen Auslegung entgegen.
Entgegen der Auffassung des OVG wird diese nach außen hin kommunizierte Distanzierung von Gewalt auch nicht dadurch entwertet, dass der Bf.
schriftsätzlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Verhalten von Mitgliedern der „Autonomen Nationalisten" zu erklären suchte. Maßgebend ist
insoweit der öffentliche, an die potenziellen Teilnehmer gerichtete Aufruf zum Gewaltverzicht. Die Distanzierungsobliegenheit hat zwar auch die Funktion, den
zuständigen Behörden aufzuzeigen, ob die für die Organisation und Durchführung verantwortlichen Personen zuverlässige Ansprechpartner sind. Das allein in
Form der Rechtsverteidigung geäußerte Vorbringen ist jedoch erkennbar von dem Anliegen getragen, die Bedenken der Versammlungsbehörde im Hinblick auf
die Aktivierung der bedingten Gewaltbereitschaft der „Autonomen Nationalisten" auf der geplanten Versammlung zu zerstreuen und zu verhindern, dass die
Versammlungsbehörde allein das mögliche Erscheinen der „Autonomen Nationalisten" als Anlass für ein Verbot genügen lässt. Daraus kann im konkreten
Kontext nicht geschlossen werden, der Bf. werde in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter dulden oder fördern, dass die Versammlung die Schwelle der
Gewaltanwendung überschreitet. Die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte hätten berücksichtigen müssen, dass der Bf. unwidersprochen
vorgetragen hat, seit fast zehn Jahren als Versammlungsleiter tätig zu sein und nahezu hundert Versammlungen durchgeführt zu haben, ohne dass eine
Versammlung unfriedlich verlaufen sei. Das Gegenteil dieser Behauptung ist von den Verwaltungsgerichten nicht festgestellt worden. Des Weiteren hätten die
Verwaltungsgerichte den Umstand einbeziehen müssen, dass der Bf. die Polizei ermutigt hat, frühzeitig und konsequent von ihren präventiven
Kontrollbefugnissen im Vorfeld der geplanten Versammlung Gebrauch zu machen. Die Distanzierung wird auch nicht dadurch entwertet, dass auf einer
Internetseite der „Autonomen Nationalisten" ein Flugblatt des Veranstalters der geplanten Versammlung veröffentlicht wurde, in dem dieser die Anwendung
von Gewalt auf Seiten der „Autonomen Nationalisten" auf der 1. Mai-Versammlung im Jahr 2009 leugnet. Zudem bezieht sich das Flugblatt nicht auf die
konkrete Versammlung.
e) Ein Versammlungsverbot scheidet aus, solange mildere Mittel nicht ausgeschöpft sind (vgl. BVerfGE 69, BVerfGE Band 69 Seite 315 [ BVerfGE Band 69
Seite 353] = NJW 1985, NJW Band 1985 Seite 2395). Die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte haben im vorliegenden Fall alternative
Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie beispielsweise versammlungsrechtliche Auflagen oder den frühzeitigen und verstärkten Einsatz polizeilicher
Vorabkontrollen nicht hinreichend geprüft und mit tragfähiger Begründung ausgeschieden. ..."
***
Das für beschränkende Verfügungen (Auflagen) gem. § 15 I VersG vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus,
die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen
führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen
Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen
sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche
Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden
Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von
Meinungsäußerungen (hier: "Nationaler Widerstand" und "Nationaler Widerstand Hochsauerland"), der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden
darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. § 15 I VersG bedarf aus
verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender
Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird (im Anschluss an BVerfGE 111, 147 [156 ff.] = NJW 2004, 2814).
Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die in § 15 I VersG vorausgesetzte
Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt (im Anschluss an BVerfGE 111, 147
[156 f.] = NJW 2004, 2814). Das gemeinsame laute Skandieren von Parolen ist eine versammlungstypische Ausdrucksform, die am Schutz der
Versammlungsfreiheit teilhat. Mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit wäre es unvereinbar, bereits aus den versammlungstypischen Formen gemeinsamer
Meinungskundgabe, wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der Verwendung von Transparenten oder Flugblättern, jene
versammlungsspezifischen Wirkungen ableiten zu wollen, die zu der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten müssen, um Beschränkungen
der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen. Von Verfassungs wegen muss daher für die Zulässigkeit der
Beschränkung durch Auflagen das in § 15 I VersG formulierte Erfordernis erfüllt sein, dass die öffentliche Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren, zu der Nutzung versammlungstypischer Kundgabeformen hinzutretenden Umständen durch die Art und Weise der Durchführung der
Versammlung unmittelbar gefährdet ist (hier verneint für das Skandieren der Parolen "Nationaler Widerstand", "Nationaler Widerstand Hochsauerland", Freie
Nationalisten Sauerland/Siegerland", BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04).
Ein für die Festsetzung versammlungsrechtlicher Auflagen erlassener Kostenbescheid greift in die Versammlungsfreiheit des Betroffenen ein, denn Gebühren
aus Anlass einer Versammlung können deren Durchführung erschweren und gegebenenfalls Grundrechtsberechtigte von der Ausübung ihres Grundrechts
abhalten. Ein auf der Grundlage von Art. 3 I Nr. 2 BayKostenG i. V. mit Tarif-Nr. 2.II.2/3 KVz erfolgender Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch Erlass
eines Kostenbescheides ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn die Gebühr für eine versammlungsrechtlich begründete
Amtshandlung erhoben wird, die nicht an die Verursachung einer dem Betroffenen zuzurechnenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung anknüpft. Liegen die Voraussetzungen einer Auflage i. S. von § 15 I VersG nicht vor, ist die in der Kostenerhebung für eine solche "Auflage"
liegende Beschränkung der Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02).
***
Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht von der Versammlung selbst, sondern von einer Gegenveranstaltung aus, ist insbesondere zu prüfen, ob
die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstration vermieden werden
kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen
Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der
rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger
hinzuwirken. Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unter Hinweis auf einen polizeilichen Notstand verfügte Verlegung einer Versammlung in
ein menschenleeres Industriegebiet am Stadtrand mit der Begründung, bei den Teilnehmern der Versammlung könne eher mit der Beachtung einer
Auflagenverfügung gerechnet werden als bei den Teilnehmern einer Gegenveranstaltung. Eine solche gezielte Benachteiligung des Rechtstreuen ist
verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht hinnehmbar. Werden mehrere Versammlungen zur gleichen Zeit für denselben Ort (hier: das Stadtzentrum von
Schwerin) angemeldet, so kann über Verbote und Auflagen bezüglich einer dieser Versammlungen nicht ohne Rücksicht auf die übrigen entschieden werden.
Vielmehr ist eine Gesamtschau vorzunehmen mit dem Ziel, die Gewährleistungen des Art. 8 GG in möglichst großem Ausmaß zu verwirklichen. Dies gilt
insbesondere, wenn als Adressat für eine versammlungsrechtliche Verfügung ein Nichtstörer herangezogen werden soll und daher die Auswahl des Adressaten
der Verfügung aus verfassungsrechtlichen Gründen von dem Ziel getragen sein muss, das Recht des Veranstalters auf Selbstbestimmung auch über den Ort der
Versammlung so weit wie möglich zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07).
***
Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von
versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot
nahekommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich
erschwert wird. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu
zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (hier: zu dem Zaun, der den Tagungsort des G8-Gipfels Heiligendamm
umgab). Es bleibt offen, ob die Einschätzung der an einer Konferenz (hier: G8-Gipfel in Heiligendamm) teilnehmenden Vertreter auswärtiger Staaten,
Demonstrationen und Kundgebungen gegenüber ihren Staaten seien "unfreundliche Akte", überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen könnte,
auf die Versammlungsbeschränkungen gestützt werden könnten. Jedenfalls können Empfindlichkeiten ausländischer Politiker Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit dann nicht rechtfertigen, wenn auf diese Weise der in Deutschland verfassungsrechtlich geschützte Meinungsbildungsprozess und der
Schutz der darauf bezogenen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Der verfassungsrechtliche Schutz von Machtkritik
ist nicht auf Kritik an inländischen Machtträgern begrenzt. Es ist verfassungsrechtlich bedenklich, zum Schutz der Teilnehmer einer Konferenz eine circa 5 km
mal 8 km große Demonstrationsverbotszone um den Konferenzort auszuweisen, ohne in das dieser Maßnahme zu Grunde liegende Sicherheitskonzept das
Anliegen der Durchführbarkeit von Demonstrationen in hinreichender Nähe zum Veranstaltungsort, insbesondere solcher mit einer inhaltlichen Stoßrichtung
gegen die Konferenz, einfließen zu lassen. Für die Ermittlung der Folgen, die bei Erlass oder Nichterlass einer einstweiligen Anordnung jeweils eintreten, ist
der Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag durch das BVerfG maßgeblich. Ergeben sich nach Erlass der behördlichen Verfügung oder nach der letzten
gerichtlichen Entscheidung neue tatsächliche Anhaltspunkte, die auf die Art und Intensität der Gefahr oder das Gewicht der den Antragstellern drohenden
Nachteile bezogen sind, hat das BVerfG diese Anhaltspunkte zu berücksichtigen (hier: gewalttätige Ausschreitungen bei einer Demonstration; BVerfG, Urteil
vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07):
„... Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der hier allein zu behandelnde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft für sofort vollziehbar erklärte Versammlungsverbote.
A. I. Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz für eine Versammlung, die am 7. Juni 2007 in Form eines ‚Sternmarsches' von verschiedenen
Ausgangspunkten aus zu einer Abschlusskundgebung am Standort des G8-Gipfels in Heiligendamm führen soll. In den ‚Strahlen' des Marsches sollen
verschiedene politische Themen und Forderungen des Protestes gegen den G8-Gipfel zum Ausdruck gebracht werden.
Der Antragsteller zu 1 hat diese Versammlung am 30. Oktober 2006 unter Benennung von ursprünglich sechs Demonstrationsrouten angemeldet. Die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin), die Polizeidirektion Rostock - BAO Kavala -, ‚bestätigte' die Anmeldung mit
Schreiben vom 6. März 2007 und bat um nähere Konkretisierung der Streckenführung.
Am 10. Mai 2007 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des ‚Sternmarschbündnisses' und der Antragsgegnerin statt. Die Antragsgegnerin
erklärte, dass eine Versammlung auf den vorgesehenen Routen und mit dem Zielort Heiligendamm nicht werde stattfinden können. In einem etwa 40
Quadratkilometer umfassenden Bereich um Heiligendamm, der auf einer Karte markiert war und für dessen Eingrenzung die Errichtung einer technischen
Sperranlage vorgesehen war, der einen wesentlichen Teil der geplanten Routen umfasste, müssten die Straßen freigehalten werden, so dass die Versammlung
dort nicht stattfinden könne. Die Vertreter hielten an der Anmeldung fest. Sie konkretisierten die geplanten sechs Routen nach Heiligendamm. Hilfsweise
meldeten sie vier Ersatzrouten an, die bis zum Sperrzaun führen sollten. Zu Blockadeaufrufen anderer Veranstalter befragt, erklärten sie, dass von ihnen selbst
keine Blockaden beabsichtigt seien. Sollten einzelne Teilnehmer sich hinsetzen, werde der Demonstrationszug weiterziehen.
II. 1. a) Am 16. Mai 2007 erließ die Antragsgegnerin eine Allgemeinverfügung, mit der unter anderem in der Zeit vom 5. Juni 2007, 0.00 Uhr, bis 8. Juni 2007,
24 Uhr, ‚alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel' in einem näher beschriebenen und auf einer Karte gekennzeichneten Gebiet um
Heiligendamm untersagt wurden.
Dieses Gebiet besteht aus einer inneren und einer äußeren Verbotszone. Die innere Verbotszone (im Folgenden: Verbotszone I) umfasst den Bereich der so
genannten technischen Sperranlage um Heiligendamm zuzüglich vorgelagerter 200 m. Bei der Sperre handelt es sich um einen aus Anlass des G8-Gipfels
errichteten, etwa 12,5 km langen und 2,50 m hohen Sperrzaun, der mit einem Übersteigschutz und Nato-Stacheldraht oben auf versehen ist. Die äußere
Verbotszone (im Folgenden: Verbotszone II) umfasst einen dem nochmals um einige Kilometer vorgelagerten Bereich.
b) Ebenfalls am 16. Mai 2007 erließ die Antragsgegnerin eine gesonderte Verbotsverfügung für den ‚Sternmarsch', mit welcher dieser sowohl für die
angemeldeten als auch für die hilfsweise benannten Strecken untersagt wurde. In der Verfügung wurde auf die Allgemeinverfügung verwiesen, soweit die
angemeldeten Marschstrecken in deren Geltungsbereich fielen. Da sich jedoch die Auftaktveranstaltungen und zum Teil die Marschstrecken außerhalb des
Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung befänden, bedürfe es einer individuellen Gefahrenprognose. Diese führe hier zum Verbot der Versammlung. Es
bleibe allen Demonstranten unbenommen, außerhalb der bezeichneten Bereiche ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen. Eine räumliche Verlegung
der Versammlung in ein außerhalb der Verbotszone liegendes Gebiet komme nicht in Betracht, da die Vertreter des Anmelders die von der
Versammlungsbehörde vorgeschlagenen, außerhalb der Verbotszone II liegenden Ersatzstrecken (Kröpelin - Bad Doberan, Retschow - Bad Doberan), abgelehnt
hätten. Es würde sich in diesem Falle auch nicht mehr um einen Sternmarsch nach Heiligendamm handeln. Eine zeitliche Verschiebung werde dem
Versammlungszweck nicht gerecht, da die Veranstalter gerade unter dem Thema ‚Den Protest nach Heiligendamm tragen!' gegen den in Heiligendamm zu
diesem Zeitpunkt stattfindenden G8-Gipfel die Versammlungen und Aufzüge durchführen wollten. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der
Gefährdungssituation könne der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur durch ein Verbot der Versammlung begegnet werden.
2. Mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung und die Verbotsverfügung waren
die Antragsteller zu 1 und zu 2 zunächst teilweise erfolgreich.
Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 B 243/07 -, soweit es die Durchführung des
Sternmarsches betraf, für die hilfsweise angemeldeten vier Routen bis zu dem Sperrzaun mit bestimmten Maßgaben wieder her; unter anderem sollten die
Aufzüge danach 200 m vor dem Sperrzaun enden. Auf diesen Beschluss wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen. Die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG seien nach summarischer Prüfung lediglich für die Verbotszone I gegeben. Für die Verbotszone II seien die
Verfügungen hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil ein Abwägungsdefizit vorliege und die Verhältnismäßigkeit der Mittel im Ergebnis
nicht gewahrt sei. Den in diesem Bereich lediglich bestehenden Gefahren durch Blockaden könne ausreichend durch räumliche und verhaltensbezogene
Auflagen begegnet werden. Erst Recht sei die Verbotsverfügung für die außerhalb der Verbotszone II liegenden Teile des Sternmarsches unverhältnismäßig.
3. Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin hin änderte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31.
Mai 2007 - 3 M 53/07 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Es lehnte den gegen die Allgemeinverfügung - soweit sie den konkret beabsichtigten Sternmarsch betraf - gerichteten Antrag vollständig, den gegen die
Verbotsverfügung gerichteten Antrag unter anderem mit der Maßgabe ab, dass den Antragstellern gestattet werde, eine Versammlung auf zwei im
Kooperationsgespräch am 10. Mai 2007 von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen, von den Antragstellern jedoch abgelehnten Ersatzstrecken außerhalb
der Verbotszone II durchzuführen, die von Kröpelin und Retschow aus jeweils nach Bad Doberan führen.
4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2007 meldeten die Antragsteller für den Fall, dass das Verbot aufrechterhalten bleibe, drei Ersatzveranstaltungen (zwei
Kundgebungen sowie einen Aufzug) im Bereich außerhalb der Verbotszone II an. Der Aufzug soll danach von Bad Doberan aus an der Verbotszone II entlang
zu einer Abschlusskundgebung im Bereich einer Straßenkreuzung vor Reddelich führen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass in
Anbetracht der gewalttätigen Ereignisse bei der Großdemonstration in Rostock am Vortage die ersatzweise vorgeschlagenen Versammlungsstrecken ‚keine
Zustimmung' fänden.
III. Die Antragsteller beantragen, im Wege einer einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die
Verbotsverfügung der Polizeidirektion Rostock vom 16. Mai 2007 sowie gegen die Allgemeinverfügung der Polizeidirektion Rostock vom 16. Mai 2007
teilweise wieder herzustellen und anzuordnen, dass die Versammlung ‚Sternmarsch gegen den G8 am 07.06.2007 - Den Protest nach Heiligendamm tragen' mit
von den Antragstellern des Näheren bezeichneten Maßgaben durchgeführt werden darf. Danach soll der Sternmarsch fünf Routen umfassen, von denen drei bis
zu 50 m an den Sperrzaun heran und zwei bis in den hinter dem Zaun gelegenen Bereich führen sollen. Hilfsweise werden zwei Ersatzrouten, von denen eine
bis in die Verbotszone II führt, die andere außerhalb verbleibt, sowie eine stationäre Kundgebung außerhalb der Verbotszone II beantragt. Daneben soll eine
Gruppe von höchstens 600 Personen am Ende des Marsches auf zwei Routen bis zu dem Hotel, in welchem der Gipfel stattfindet, stellvertretend für die
gesamte Demonstration den ‚Protest nach Heiligendamm tragen' können, hilfsweise eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte nennenswerte Teilnehmerzahl
über in das Ermessen des Gerichtes gestellte Zuwegungen.
Den Antragstellern seien nach dem derzeitigen Stand auch in der weiteren Umgebung der Verbotszone II alle Ersatzveranstaltungen verboten, da das
Oberverwaltungsgericht den Sternmarsch ausschließlich auf die beiden Strecken nach Bad Doberan beschränkt habe; daneben seien ihre vorsorglich
angemeldeten Ersatzveranstaltungen auch durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2007 verboten worden.
B. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ( § 32 Abs. 1 BVerfGG ) sind auf der Grundlage des gegenwärtigen
Erkenntnisstandes nicht gegeben.
I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei
haben die Erfolgsaussichten eines möglichen Hauptsacheverfahrens grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung
des Eilantrags in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn
die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen
offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 <87 f.> [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03] ; 111, 147 <153> [BVerfG 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04] ;
BVerfGK 3, 97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose auf Umstände
gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3054> [BVerfG 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00] ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1.
September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 <1407> [BVerfG 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00] ; stRspr).
Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt ( § 15 VersG ), erfordert die von der Behörde
oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Gefahreneintritts ergeben. Im Rahmen der Folgenabwägung berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen
Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, S. 1407 <1408 f.> [BVerfG 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01] ). Gibt es neben
Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die
Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3055> [BVerfG 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00] sowie vom 11. April 2002 - 1 BvQ
12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500). Folgen, deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben ausgeschlossen werden können, sind nicht zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056> [BVerfG
18.08.2000 - 1 BvQ 23/00] sowie vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 <1407> [BVerfG 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00] ). So dürfen in
die Folgenabwägung keine Annahmen über Gefahren eingehen, deren Eintritt bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch räumliche
Beschränkungen der Versammlung oder durch sonstige geeignete Auflagen begrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2000, S.
3053 <3056> [BVerfG 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00] ).
Für die Ermittlung der Folgen, die bei Erlass oder Nichterlass der einstweiligen Anordnung jeweils eintreten, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den
Eilantrag durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich. Ergeben sich nach Erlass der behördlichen Verfügung oder nach der letzten gerichtlichen
Entscheidung neue tatsächliche Anhaltspunkte, die auf die Art und Intensität der Gefahr (vgl. zu deren Relevanz: BVerfGK 2, 1 <3, 9>) oder das Gewicht der
den Antragstellern drohenden Nachteile bezogen sind, hat das Bundesverfassungsgericht diese Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
II. Nach diesen Maßstäben bestehen zwar Zweifel an der Tragfähigkeit der Argumentation der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts (1). Aufgrund der
zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der gewalttätigen Auseinandersetzungen seit dem 2. Juni 2007, lässt sich jedoch nicht feststellen,
dass es zur Abwehr eines den Antragstellern drohenden schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten ist, dem Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und damit das auf die Verbotszonen I und II bezogene, Versammlungen in der Nähe der Verbotszone II aber nicht
grundsätzlich ausschließende, Versammlungsverbot außer Kraft zu setzen (2).
1. Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von
versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe
kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert
wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <89> [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03] ; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 <321,
323, 364 ff.> - Brokdorf). Es ist zweifelhaft, ob die von der Behörde und dem Oberverwaltungsgericht für die Beschränkungen gegebene Begründung den
Anforderungen genügt, nach denen von einer einstweiligen Anordnung zum Schutze der Belange der Antragsteller abgesehen werden kann.
a) In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der
Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung. Dies verkennt im Ausgangspunkt der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts, die letztlich maßgebliche Entscheidung.
Es hat - wie zuvor die Versammlungsbehörde - die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite der
Veranstaltung, gegen die der Protest stattfindet, dahingehend gewertet, dass das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls nicht berührt werde, wenn der
kommunikative Zweck der Versammlung nicht verfehlt oder erheblich beeinträchtigt werde. Dass eine solche Beeinträchtigung im vorliegenden Fall nicht
gegeben sei, hat es nicht näher begründet, sondern dazu lediglich an späterer Stelle ausgeführt, jedenfalls sei es den Veranstaltern zumutbar, bei ihrer Planung
auf den in der Allgemeinverfügung beschriebenen Verbotsbereich Rücksicht zu nehmen. Ferner beschränkt sich das Oberverwaltungsgericht auf die
Feststellung, auch bei einer Versammlung außerhalb der Verbotszone werde ein ausreichender medialer Beachtungserfolg möglich.
Diese rechtliche Bewertung des Versammlungsgrundrechts und insbesondere des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der
Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkungen wird den grundrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine
möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (vgl. BVerfGE 69, 315 <323, 365>), hier des G8-Gipfels. Die Versammlungsbehörde hat in der
Verbotsverfügung selbst festgehalten, dass der Zaun aufgrund seiner Baukosten sowie seiner optischen Wirkung ‚das besondere Interesse der Öffentlichkeit und
insbesondere der Gipfelkritiker' auf sich ziehe. Dass ein Versammlungsveranstalter darauf bedacht ist, dieses Interesse auch zur Konzentration der öffentlichen
Aufmerksamkeit auf seine Protestveranstaltung zu richten, ist von seinem Selbstbestimmungsrecht umfasst. Eine andere Frage ist, ob dieses Interesse
gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung zurückzutreten hat. Die verfassungsrechtliche Würdigung hat jedoch von ihm auszugehen.
b) Der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters können gewichtige Interessen entgegenstehen. Ob diese im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung die vorgesehene Beschränkung rechtfertigten, ist zweifelhaft.
aa) Im Zeitpunkt der Verfügungen vom 16. Mai 2007 und der gerichtlichen Entscheidungen am 25. Mai und 31. Mai 2007 wurde davon ausgegangen, dass die
Veranstalter eine friedliche Veranstaltung planten und dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen gewalttätigen Verlauf auch gegen ihren Willen nicht
bestanden. Die Maßnahme wurde, soweit sie für rechtmäßig gehalten wurde, daher nicht auf das unmittelbare Bevorstehen von Gefahren für die körperliche
Unversehrtheit der Teilnehmer des G8-Gipfels und anderer Personen gestützt, sondern - so insbesondere vom Oberverwaltungsgericht - auf die Gewährleistung
einer hinreichenden Vorsorge gegenüber gewalttätigen Übergriffen und das Vorhalten ausreichender Rettungs- und medizinischer Versorgungsmöglichkeit. Im
Übrigen wurden vom Oberverwaltungsgericht als gefährdete Rechtsgüter die Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten und das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland als Gastgeberstaat angeführt.
(1) Es kann offen bleiben, ob das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland ein eigenständiges Schutzgut im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG ist. Soweit die
Behörde und das Oberverwaltungsgericht eine Verminderung des Ansehens dann annehmen, wenn die Bundesregierung nicht in der Lage sein sollte, ihre
Verantwortung zum Schutz der Staatsgäste wahrzunehmen, bedarf es nicht des Rückgriffs auf ein solches Schutzgut. Dieser Schutz ist selbständig vom
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst (s. auch unten aa <3> sowie bb). Im Übrigen könnte allenfalls die in § 15 Abs. 1 VersG genannte öffentliche
Ordnung als Schutzgut betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 -, juris, Rn. 18). Die bloße
Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann ein Versammlungsverbot jedoch grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>). Dass vorliegend
eine Ausnahme geboten war, lässt sich nicht erkennen.
(2) Ebenfalls kann dahinstehen, wie weit die Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15
VersG darstellen können. Dass vorliegend Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten in einer Hinsicht betroffen sind, die nicht von dem Schutz der
Durchführung der Veranstaltung und seiner Teilnehmer (s. unten bb) umfasst ist, ist nicht erkennbar. Auf keinen Fall kann ein Versammlungsverbot oder eine
einem Versammlungsverbot in der Wirkung gleich kommende Auflage auf Erwägungen gestützt werden, wie sie sonst im Rahmen des Schutzguts der
öffentlichen Ordnung zu erfolgen haben. § 15 Abs. 1 VersG ist nur dann mit Art. 8 GG vereinbar, wenn bei seiner Auslegung und Anwendung sichergestellt
bleibt, dass Verbote nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei unmittelbaren, aus
erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdungen dieser Rechtsgüter erfolgen (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>).
(3) Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet es, vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Durchführung der von der Bundesregierung
einberufenen internationalen Konferenz als einer rechtmäßigen Veranstaltung des Staates umfasst zu sehen. Allerdings reicht, entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, die Befürchtung nicht, eine Belastung auswärtiger Beziehungen werde schon dadurch entstehen, dass die an der Konferenz
teilnehmenden Vertreter auswärtiger Staaten Demonstrationen und Kundgebungen gegenüber ihren Staaten ‚als unfreundlichen Akt empfinden' könnten (unter
Berufung auf Rojahn, in: von Münch/Kunig <Hrsg.>, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl. 2001, Bd. 2, Rn. 28 zu Art. 32). Dies wäre keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit. Ob darin überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung liegen könnte, auf die Versammlungsbeschränkungen gestützt werden
können, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung (vgl. insoweit kritisch etwa Kunig, in: von Münch/Kunig, a.a.O., Bd. 1, Rn. 33 zu Art. 8).
Jedenfalls können Empfindlichkeiten ausländischer Politiker Beschränkungen der Versammlungsfreiheit dann nicht rechtfertigen, wenn auf diese Weise der in
Deutschland verfassungsrechtlich geschützte Meinungsbildungsprozess und der Schutz der darauf bezogenen Grundrechte der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit beeinträchtigt werden (vgl. Benda, in: Dolzer/Vogel/Graßhof <Hrsg.>, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rn. 90 zu Art. 8). Denn
diese Rechte sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266
<291>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, 204 <205> [BVerfG 29.07.1998 - 1 BvR 287/93]
). Der verfassungsrechtliche Schutz von Machtkritik ist nicht auf Kritik an inländischen Machtträgern begrenzt.
bb) Tragfähig für das in der Allgemeinverfügung allgemein ausgesprochene und in der weiteren Verfügung individuell auf die Antragsteller bezogene
Versammlungsverbot innerhalb der Verbotszonen kann aber das Ziel sein, die Durchführung des G8-Gipfels als eine Veranstaltung des Staates zu sichern.
Darüber hinaus gilt es, Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung sowie anderer Personen zu schützen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit
gewalttätigen Protesten gegen G8-Gipfel sowie der vielen Aufrufe zur Blockade des G8-Gipfels in Heiligendamm entspricht es insbesondere der staatlichen
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG , geeignete und verhältnismäßige Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste und
anderer betroffener Personen zu treffen.
Dass die Behörde einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes des G8-Gipfels geschaffen und mit dafür geeigneten Schutzvorkehrungen versehen
hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich bedenklich ist es aber, diesen Schutzraum bis an die Grenze der
Verbotszone II auszudehnen und ein absolutes Demonstrationsverbot in der gesamten Zone am Tage vor und während der Durchführung des Gipfels
vorzusehen. Es stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken, ein solches Versammlungsverbot - wie es insbesondere das Oberverwaltungsgericht getan hat - im
Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept der Versammlungsbehörde zu rechtfertigen. Die Überlegungen, die diesem Sicherheitskonzept
zugrunde liegen, tragen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht Rechnung.
Der sich an der Küste auf etwa 8,2 km, in nord-südlicher Richtung auf etwa 5,2 km und in ost-westlicher Richtung auf etwa 8,5 km erstreckende Bereich des
Verbots umfasst eine weit vom Veranstaltungsort entfernt liegende Fläche. Bezogen auf sie ein absolutes Versammlungsverbot auszusprechen und - wie im Fall
der Antragsteller - durch eine weitere Verbotsverfügung zu konkretisieren, setzt gemäß § 15 Abs. 1 VersG hinreichend schwerwiegende Gefahren für die
öffentliche Sicherheit voraus. Denn die Einrichtung dieser Verbotszone bedeutet, dass Versammlungen mit einem räumlichen Bezug zu dem Anlass des
G8-Gipfels und unter Nutzung des Symbolgehalts der besonderen Nähe zu diesem Ort ausgeschlossen werden.
Zur Rechtfertigung der Maßnahme verweisen die Behörde und das Oberverwaltungsgericht auf das Sicherheitskonzept. Dieses gibt es ausweislich der Auskunft
der Polizeidirektion nicht als ein schriftlich ausformuliertes Konzept, sondern es erschließt sich nur mittelbar zum einen aus den vorgesehenen Vorkehrungen,
insbesondere der Einrichtung der Zonen I und II, des Sperrwerks und der zwei Durchlassstellen zur Zone I. Ferner erschließt es sich aus den von der
Polizeidirektion in das Verfahren eingeführten Schriftsätzen sowie aus dem Protokoll des Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht am 30. Mai
2007. Daraus wird erkennbar, dass die Verbotszone insbesondere mit Rücksicht auf die topographischen Besonderheiten, vor allem die nur unzureichend
befahrbaren Wege, festgelegt worden ist. Wie das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss dargelegt hat, sind die neben der Landesstraße L 12
in der Verbotszone II befindlichen Wege sowohl für die möglicherweise erforderlich werdende schnelle Verlegung von Polizeikräften zur Reaktion auf
Versammlungsgeschehen sowie zur Vorhaltung von Rettungswegen für eine größere Zahl von Fahrzeugen, nicht zuletzt wegen der mangelnden Befahrbarkeit
mit schwereren Fahrzeugen und höherer Geschwindigkeit, ungeeignet.
Ferner verweist das Oberverwaltungsgericht auf polizeitaktische Erwägungen, die ein Ausbrechen von Versammlungsteilnehmern in Richtung der technischen
Sperre und ein Herandrängen der Polizeikräfte verhindern helfen sollen. Zu berücksichtigen sei auch ‚die - wenn nach Angaben der Antragsteller auch nicht
beabsichtigte - rein faktische Blockadewirkung von Versammlungsmärschen bei der beschriebenen topographischen Situation'. Für eine Veranstaltung,
insbesondere einen Sternmarsch, von (ursprünglich erwarteten) 8.000 bis 11.000 Teilnehmern fehle es innerhalb der Zone II an ausreichenden Straßen, Wegen
und öffentlichen Flächen, die etwa eine Abschlusskundgebung oder auch nur den geordneten An- und Abmarsch der Teilnehmer und das Wenden der
Lautsprecherwagen ermöglichten, ohne dass das Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin nachhaltig in Frage gestellt würde. Dieses müsse auch dem Verlangen
von Sicherheitskräften ausländischer Staatsgäste nach mindestens zwei alternativen Rettungswegen nachkommen, wenn dieses Verlangen - wie hier - jedenfalls
erkennbar nicht der Verhinderung von Demonstrationen diene, sondern begründeten Sicherheitsbelangen Rechnung trage.
An diesen das Sicherheitskonzept referierenden Aussagen des Oberverwaltungsgerichts, dem Protokoll des Erörterungstermins sowie den Verfügungen und den
weiteren Schriftsätzen der Polizeidirektion Rostock in den gerichtlichen Verfahren entnommenen Überlegungen ist an keiner Stelle erkennbar, dass in das
Sicherheitskonzept auch Anliegen der Durchführbarkeit von Demonstrationen, insbesondere solcher mit einer inhaltlichen Stoßrichtung gegen den G8-Gipfel,
eingeflossen sind. Auch die auf Anforderung des Gerichts erfolgte Darstellung des Sicherheitskonzepts durch die Polizeidirektion Rostock geht in keinerlei
Hinsicht auf die Frage der Berücksichtigung berechtigter Belange zur Durchführung von Demonstrationen ein.
Nach den vorliegenden Unterlagen ging es in dem Sicherheitskonzept ausschließlich darum, Sicherheit gegen Demonstranten und gegen die möglicherweise im
Umfeld der Demonstration sich aufhaltenden potentiellen Gewalttäter zu ermöglichen. So betrachtet, war das den Schutz des G8-Gipfels dienende
Sicherheitskonzept zugleich zumindest objektiv ein gegen die Durchführbarkeit von Versammlungen in der Verbotszone gerichtetes Konzept. Die auch von
Vertretern der Bundesregierung, so der Bundeskanzlerin auf einer Pressekonferenz am 18. Mai 2007 in Sankt Petersburg öffentlich unterstützte Möglichkeit, in
der Bundesrepublik Deutschland den friedlichen Protest gegen den G8-Gipfel ‚in wirklich sichtbarer Form' und damit auch demonstrativ und
öffentlichkeitswirksam vorzutragen, erhält in dem Sicherheitskonzept keine Verwirklichungschance. Es ist ihm auch nicht zu entnehmen, ob bei der
Beschränkung der räumlichen Grenze der Zone II auf die Durchführbarkeit von Demonstrationen in hinreichender Nähe zum Veranstaltungsort Rücksicht
genommen worden ist.
Insofern reicht der Verweis auf das Sicherheitskonzept als solches nicht, um das gegen die Antragsteller gerichtete weitgehende Verbot der Durchführung der
beabsichtigten Versammlung als Ergebnis einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen einerseits
und dem Demonstrationsrecht andererseits zu rechtfertigen. Es bedurfte vielmehr einer die konkreten Umstände einbeziehenden Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Beschränkung im Einzelfall. Daran aber fehlt es vorliegend.
2. Letztlich aber kann dahinstehen, ob diese Defizite zu einer offensichtlichen verfassungsrechtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen geführt haben. Denn
aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse über das konkrete Gefahrenpotential eines Teils der zum G8-Gipfel angereisten Personen aus dem In-
und Ausland gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die bisher zugrunde gelegte Prognose erschüttert ist, die Demonstrationen würden im Wesentlichen
friedlich verlaufen.
a) Wären allerdings kollektive Unfriedlichkeiten nicht zu befürchten, dann müsste für die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit
grundsätzlich auch dann erhalten bleiben, wenn eine Minderheit Ausschreitungen beginge (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Andernfalls hätten Minderheiten es
in der Hand, Demonstrationen ‚umzufunktionieren' und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen; praktisch könnten viele
Großdemonstrationen verboten werden, nämlich alle, bei denen sich Erkenntnisse über unfriedliche Absichten eines Teils der Teilnehmer beibringen lassen. Ein
vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen statthaft, zu denen insbesondere die vorherige Ausschöpfung
aller sinnvoll anwendbaren Mittel gehört, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (beispielsweise durch die räumliche
Beschränkung) ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 <362>).
b) Bei den Ausschreitungen in Rostock am 2. Juni 2007 wurden nach Angaben der Polizei mehrere hundert Polizeibeamte verletzt. Zudem ist es zu erheblichen
Sachbeschädigungen gekommen. Auch an den Tagen danach hat in Rostock eine sehr angespannte Situation bestanden, die nur aufgrund massiven Eingreifens
der Ordnungskräfte und unter Mithilfe eines Teils der friedlichen Demonstranten bewältigt werden konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil
der gegenwärtig von der Behörde auf über 2.000 geschätzten im Raum Rostock anwesenden gewaltbereiten Personen sich an den von anderen als friedlich
geplanten Versammlungen beteiligen und auch gegen den ausdrücklichen Willen der Veranstalter bereit sind, Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen zu begehen.
Die im Zeitpunkt des Erlasses der hier maßgebenden Verfügungen zugrunde gelegte Einschätzung der Sicherheitslage ist im Hinblick auf die gegenwärtige
Situation aktualisiert worden. Die Behörde verweist darauf, dass auch am 4. Juni 2007 bei Auseinandersetzungen 50 Polizeibeamte verletzt wurden, so durch
zwei nach Beendigung einer Demonstration gezündete Rauchbomben. Die Vertreter der militanten Szene seien nicht abgereist, sondern rekrutierten sich ‚immer
wieder neu, um friedliche Demonstrationen für ihre gewalttätigen Zwecke zu nutzen'. Angesichts der extrem großen Zahl dieser gewaltbereiten und sogar als
militant einzustufenden Personen stehe zu befürchten, dass es auch an den Tagen des Gipfeltreffens selbst, also zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden
Versammlung, zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen werde. Diese würden sich nach den vorliegenden Erkenntnissen, die sich auf Ankündigungen aus der
militanten Szene selbst bezögen, in die Nähe Heiligendamms verlagern. Es bestehe die Gefahr, dass der geplante Sternmarsch zu einem besonderen
Anziehungspunkt für militante Störer werde. Es lägen Ankündigungen aus der militanten Störerszene vor, wonach der Zaun, also die technische Sperre,
angegangen und gestürmt werden solle. Angesichts der großen Zahl von Störern, die bereit seien, mit brutaler Gewalt vorzugehen, sei dieses Szenario in die
polizeilichen Einsatzvorbereitungen einzubeziehen. Ferner wird auf Aufklärungserkenntnisse verwiesen, aus denen hervorgehe, wie die Störer bei den
geplanten Blockadeaktionen vorgehen wollten. Man wolle mit einem ‚strategischen' Vorgehen erreichen, die Polizeikräfte auseinander zu ziehen und die
Polizeikette zu durchbrechen; das werde in regelrechten Trainings geprobt. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage spielten auch die von den Gipfelgegnern
errichteten Camps eine besondere Rolle, in denen sich nach behördlichen Erkenntnissen Schlagwerkzeuge und andere als Waffen geeignete Gegenstände
befänden; den Polizeikräften werde der Zugang zu den Camps verwehrt. Angesichts der großen Zahl der Campbewohner (bis zu 6.000 Personen in einem
Camp) lasse der erforderliche Kräfteaufwand die Durchführung polizeilicher Maßnahmen nicht zu, ohne Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeikräfte
zu gefährden. Auch bestehe die Problematik, Störer von Nichtstörern zu trennen.
c) Da dem Gericht keine Anhaltspunkte vorliegen, nach der diese aktualisierte Einschätzung der Gefahrenlage offensichtlich fehlsam ist, muss sie der
Folgenabwägung zugrunde gelegt werden. Die Antragsteller haben seit Eingang ihres Antrags bei Gericht am 4. Juni 2007 um 0.29 Uhr mehrere ergänzende
Schriftsätze eingereicht und auch Gelegenheit gehabt, zu der aktualisierten Gefahrenprognose Stellung zu nehmen. Die Ausführungen in ihrem letzten
Schriftsatz vom 5. Juni 2007 - bei Gericht um 16.10 Uhr eingegangen -, enthalten keine Ausführungen zur Gefahreneinschätzung der Ordnungsbehörde.
Dargelegt wird aber, es müsse der breiten Masse des bunten und friedlichen Protestes Raum gelassen werden, legal zu demonstrieren, um eine weitere
Eskalation zu vermeiden und die unverantwortlichen Gewalttäter aus den Reihen der Demonstrierenden zu verweisen. Dies deutet zwar auf die Bereitschaft der
Antragsteller hin, Gefahren möglichst zu unterbinden; dass den in der ordnungsbehördlichen Gefahrenbeurteilung aufgewiesenen Risiken gewalttätiger
Auseinandersetzungen dadurch hinreichend begegnet werden könne, lässt sich den Ausführungen jedoch nicht entnehmen.
3. Die am Maßstab des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorgenommene Prüfung ergibt, dass es angesichts der geschilderten Risiken nicht geboten ist, eine einstweilige
Anordnung zur Sicherung der Durchführung der geplanten Versammlung und damit zum Schutze des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu erlassen. Dabei
fällt auch ins Gewicht, dass es den Veranstaltern nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht verwehrt ist, ihr Anliegen auf einer öffentlichen
Versammlung durchzuführen, wenn auch außerhalb der Verbotszone und damit mehrere Kilometer entfernt, aber nicht ohne jeglichen Bezug auf den Ort der
Veranstaltung, gegen die sich der Protest richtet. Das Risiko, dass der kommunikative Zweck der Veranstaltung auf diese Weise nicht mit der beabsichtigten
Qualität erreicht werden kann, ist angesichts der aktuellen Gefahrensituation und des Umstandes, dass auch eine Demonstration außerhalb der Verbotszonen
aller Voraussicht nach öffentliche Beachtung finden wird, hinzunehmen.
4. Kann einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der Durchführbarkeit des Sternmarsches nach allem nicht gewährt werden, entfällt die tatsächliche Grundlage
für die Realisierung des hilfsweise vorgetragenen Anliegens der Antragsteller, nach Durchführung des bis zu dem Zaun geführten Sternmarsches eine kleinere
Delegation zum Tagungsort gelangen zu lassen. Die Antragsteller haben demgegenüber nicht angeregt, eine solche Delegation anstelle des geplanten
Sternmarsches durch die Verbotszonen I und II vorzusehen, so dass nicht darüber zu entscheiden ist, ob einem solchen Antrag im Rahmen einstweiligen
Rechtsschutzes hätte Rechnung getragen werden können. ..."
***
Zur Folgenabwägung im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Zusammenhang mit der
Durchführung einer Mahnwache am Schutzzaun in Heiligendamm (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 BvR 1429/07).
Zur Folgenabwägung im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das Verbot einer Demonstration im Zusammenhang mit der G8-Gipfel in
Heiligendamm (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 BvR 1428/07).
Der Schutz des Grundrechts in Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und angemeldet ist, ob aus der Versammlung
heraus eine in der Nähe durchgeführte Wahlveranstaltung einer politischen Partei akustisch gestört wird (hier: durch Einsatz eines Megaphons) und ob einzelne
Demonstranten oder eine Minderheit im Verlauf der Versammlung Ausschreitungen begehen. Dabei wird die Schwelle zur Unfriedlichkeit nicht schon dadurch
überschritten, dass sich Versammlungsteilnehmer gegen ihren Abtransport in den Polizeigewahrsam sträuben und die polizeiliche Wegnahme von
Gegenständen durch Festhalten verhindern. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte im Rahmen des § 113 III
StGB von einem eingeschränkten Rechtmäßigkeitsmaßstab ausgehen und nicht verlangen, dass alle in dem jeweiligen in Bezug genommenen Rechtsgebiet
normierten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung erfüllt sein müssen. Strafrechtliche Sanktionen wegen des gegen die Entfernung aus einer
Versammlung gerichteten Widerstands dürfen aber nur unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG verhängt werden. Dieser Schutzgehalt wird in
der Regel verkannt, wenn bei der Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unberücksichtigt bleibt, dass die Polizei
Vollstreckungsmaßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer durchgeführt hat, ohne die Versammlung vorher aufgelöst oder die Teilnehmer aus der
Versammlung ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06).
Maßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung der auch an Versammlungsredner gerichteten Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer
Versammlung ist allein Art. 8 I GG. Die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit ist auf Auflagen i. S. des § 15 I VersG
begrenzt, also auf solche beschränkenden Verfügungen, die speziell an unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung
der Versammlung anknüpfen und unter Beachtung des Art. 8 GG mithelfen sollen, die konkret bevorstehende Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern. Die
in § 15 I VersG als Auflagen bezeichneten beschränkenden Verfügungen sind keine Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. An
diesem fehlt es im Versammlungsrecht angesichts der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen (Art. 8 I GG). Sie enthalten vielmehr einen eigenständigen Eingriff
in die Versammlungsfreiheit. Wird die versammlungsrechtliche Gefahr mittels einer ein konkretes Verhaltensgebot oder Verbot festlegenden Auflage i. S. des
§ 15 I VersG bekämpft und verstößt ein Versammlungsteilnehmer gegen die Auflage, dann sind die Voraussetzungen für die spezifische
versammlungsrechtliche Sanktion des § 29 I Nr. 3 erfüllt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Ahndung nicht berücksichtigt wird, wie
die durch die Gefahrverwirklichung beeinträchtigte Einzelperson darauf reagiert hat (hier: kein Strafantrag wegen Beleidigung) oder wie ein Strafgericht
strafrechtlich mit dem Geschehen umgehen würde (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 - 1 BvR 232/04).
Es bleibt offen, ob der Schutz religiöser Gefühle unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtskollision ein Versammlungsverbot an einem religiös geprägten
Feiertag (hier: Heiligabend) über die zeitlichen Beschränkungen des Feiertagsgesetzes (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) hinaus rechtfertigen kann. Es
widerspricht dem Charakter des Grundrechts der Versammlungsfreiheit als Minderheitenschutzrecht, ein Versammlungsverbot auf die Erwägung zu stützen, die
Anzahl der erwarteten Teilnehmer der Demonstration stehe in keinem Verhältnis zu der Anzahl der Einwohner der betroffenen Gemeinde (hier: der Stadt
Minden), welche durch die Veranstaltung in Mitleidenschaft gezogen würden. Der Grundsatz vertrauensvoller Kooperation zwischen dem Veranstalter einer
Demonstration und den Behörden ist nicht als Rechtspflicht zur Kooperation ausgestaltet. Die Weigerung des Veranstalters zur Teilnahme an einem
vorbereitenden Kooperationsgespräch ist für sich allein keine hinreichende Grundlage einer seine Person betreffenden belastenden rechtlichen Wertung. Zur
Frage, ob das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unter einem Schikanevorbehalt steht (BVerfG, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 BvQ 41/06).
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit
dem eine für den 19.8.2006 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" verboten worden ist (BVerfG, Beschluss
vom 14.08.2006 - 1 BvQ 25/06).
Der Staat darf nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung (hier: von Rechtsextremisten) durch gewalttätige
Gegendemonstrationen verhindert werden. Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen
Ordnung von "rechts". Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt allerdings in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum
Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1
BvQ 14/06).
Eilrechtsschutz gegen Versammlungsverbote ist zu gewähren, wenn die für das Versammlungsverbot maßgebliche Gefahrenprognose auf Umstände gestützt
worden ist, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt der Grundrechte offensichtlich widerspricht, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich
fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. Die Billigung oder Leugnung
der rassistisch motivierten Ermordung der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus stellt eine Straftat dar, welche Rechtsgüter von
erheblichem Gewicht beeinträchtigt. Es ist nicht offensichtlich fehlsam, aus der als Motto für eine Versammlung erhobenen Forderung zur Schaffung von
Meinungsfreiheit und nach Freiheit für Personen, die wegen Verletzung des Äußerungsdeliktes aus § 130 III StGB verurteilt oder angeklagt sind, zu folgern,
dass Inhalte Gegenstand der Reden und sonstigen Außerungen auf der Versammlung sein werden, die § 130 III StGB unter Strafe stellt (BVerfG, Beschluss
vom 06.04.2006 - 1 BvQ 10/06).
Auf die bloße zeitliche Nähe einer Versammlung, welche die rechtspolitische Forderung nach einer Abschaffung oder Änderung der Strafvorschrift des § 130
StGB (Volksverhetzung) zum Gegenstand hat, zu dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocausts (dem 27.1.) oder zum Tag der "Machtergreifung"
Hitlers am 30.1. lässt sich ein mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung i. S. des § 15 I VersG begründetes Versammlungsverbot nicht stützen. Allein der
Umstand, dass die von Vertretern rechtsextremistischer Auffassungen in zeitlicher Nähe zu einem dem Gedenken an das nationalsozialistische Unrechtsregime
gewidmeten Gedenktag erhobene rechtspolitische Forderung nach Abschaffung oder Abänderung des § 130 StGB (Volksverhetzung) von Teilen der
Bevölkerung als Provokation empfunden wird, vermag den schweren Vorwurf einer Verletzung der Menschenwürde der Opfer noch nicht zu rechtferigen
(BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06).
Verbot einer Demonstration bei Dunkelheit / "Fackelmarsch" im Winter 2005 zwischen 17.30 und 21.30 h in Karlsruhe / Verwaltungsgerichtliche
Beschränkung auf Tageslichtzeit verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05).
Bei der Folgenabwägung im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens gem. § 32 I BVerfGG gegen das Verbot einer - sich jährlich wiederholenden -
Gedenkveranstaltung am Todestag von Rudolf Heß in Wunsiedel kommt der Gefahreneinschätzung durch den Gesetzgeber bei der Verabschiedung der
Strafvorschrift des § 130 IV StGB ein größeres Gewicht zu (BVerfG, Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05).
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin (Holocaust-Mahnmal) durch § 15 II 2
VersG als ein Ort bestimmt worden ist, an dem ein Aufzug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 verboten oder von Auflagen abhängig gemacht
werden kann, darunter auch der Auflage, den Aufzug nicht am Denkmal vorbeizuführen. Die Annahme von Behörde und Gerichten, der von den "Jungen
Nationaldemokraten" - einer Jugendorganisation der NPD - für den 8.5.2005 unter dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult" geplante
Aufzug entlang dem Berliner Holocaust-Mahnmal lasse besorgen, dass die Würde der jüdischen Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft beeinträchtigt werde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der aus Gründen der staatlichen Neutralität grundsätzlich zu beachtende
Vorrang für den Erstanmelder einer Versammlung kann vernachlässigt werden, wenn wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und
Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszweckes, für eine andere Vorgehensweise sprechen. Der Prioritätsgrundsatz wird aber
maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern.
Die zeitlich nachrangig angemeldete Versammlung hat allerdings nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen
Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05).
Bei der Anwendung von § 15 I VersG ist eine auf den Straftatbestand des § 130 IV StGB bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur anzunehmen, wenn
die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt. Als Grundlage eines Versammlungsverbots nach § 15 I VersG komm eine durch die
bevorstehende Verwirklichung des § 130 IV StGB ausgelöste Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur in Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass
der öffentliche Frieden tatsächlich gestört werden wird. Eine Vermutung darf zur Begründung der Verwirklichung des Straftatbestandes nicht herangezogen
werden (BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005 - 1 BvR 808/05).
Gegenüber einem Versammlungsteilnehmer kommt erst nach Auflösung der Versammlung gem. § 15 II VersG oder nach versammlungsrechtlich begründetem
Ausschluss aus der Versammlung ein Platzverweis nach Polizeirecht in Betracht, an den sich eine Ingewahrsamnahme anschließen kann (BVerfG, Beschluss
vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01).
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 I BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die
verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom BVerfG zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte. Beschränkungen des Inhalts
und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 II GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung
in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an BVerfGE 90, 241). Zur rechtlichen Tragweite des Schutzguts der öffentlichen Ordnung im
Versammlungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04).
Die versammlungsbehördliche oder gerichtliche Einschätzung, dass eine geplante Versammlung unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs
Volk!" den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 I StGB erfülle und somit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege, ist im
Rahmen eines Eilverfahrens gem. § 32 I BVerfGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das inhaltliche Anliegen einer Versammlung darf durch
behördliche Auflagen oder gerichtliche Maßgaben nicht verändert werden (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04).
Das Fehlen einer umfassenden Begründung der Beschwerde nach § 146 IV 3 VwGO steht unter dem Aspekt der Subsidiarität verfassunggerichtlichen
Rechtsschutzes in versammlungsgerichtlichen Fällen der Zulässigkeit eines Antrags gem. § 32 I BVerfGG nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer den
Zeitdruck für die Beschwerdebegründung nicht verursacht hat. Die Erwartung, auf einer Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,
rechtfertigt es nicht , die Durchführung der Versammlung zu unterbinden. Anderes gilt nur, soweit Äußerungen auf verfassungsgemäße Weise gesetzlich
verboten sind. Die Feststellung des BVerfG, dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigt,
bindet die Fachgerichte gem. § 31 I BVerfGG (BVerfG, Urteil vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03).
Die Reduktion des Prüfungsmaßstabs im Beschwerdeverfahren auf offensichtliche Rechtfehler des Verwaltungsgerichts verletzt im Streit um ein
Versammlungsverbot Art. 8 GG, sofern diese Reduktion nicht durch die Verletzung verfahrensrechtlicher Obliegenheiten des Antragstellers - etwa nach § 146
IV 3 VwGO - gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03).
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot wegen nicht ausreichender Begründung der Gefahrenprognose,
die auf die Gesichtspunkte der Tarnveranstaltung und möglicher Straftaten gestützt worden war (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02).
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das in der nach § 15 I VersG ergangenen Auflage enthaltene Verbot des Mitführens einer
angemessenen Zahl schwarzer Fahnen (aus Anlass einer Demonstration zum Gedenken an den "alliierten Massenmord am 29.3.2´1942 in Lübeck")
offensichtlich gegen Art. 8 I GG verstieß (BVerfG, Urteil vom 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02).
Zu den Voraussetzungen, ein Versammlungsverbot wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft des Anmelders aussprechen zu können (BVerfG, Urteil vom
01.03.2002 - 1 BvQ 5/02).
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die das verwaltungsgerichtlich bestätigte Verbot einer Versammlung unter dem Motto
"Ruhm und Ehre der Waffen-SS" in unmittelbarer Nähe der Wewelsburg außer Kraft gesetzt werden sollte (BVerfG, Beschluss vom 04.01.2002 - 1 BvQ 1/02).
Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege einer Auflage ein Redeverbot für eine von einer nicht verbotenen politischen Partei veranstalteten
Versammlung verhängt werden darf (BVerfG, Urteil vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01).
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die die Versammlungsbehörde verpflichtet werden sollte, eine Auflage des Inhalts zu
erlassen, dass eine Versammlung nicht näher als 500 Meter an die Wohnung des Antragstellers herangeführt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2001 -
1 BvQ 39/01).
Das Verbot einer von der NPD beantragten Versammlung kann auch unter Berücksichtigung des gegen diese Partei beim BVerfG anhängigen
Verbotsverfahrens nicht allein auf die Annahme gestützt werden, dass die von der NPD typischerweise vertretenen Inhalte der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung widersprechen. Die Absage an den Nationalsozialismus hat das Grundgesetz in vielen Normen, wie beispielsweise Art. 139 GG, besonders
ausgedrückt, aber auch in dem Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen sieht das
Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen ein Wiedererstehen eines Unrechtsstaats. Rechtsstaatliche Garantien dürfen deshalb nicht dadurch unterlaufen
werden, dass bestimmten Parteien oder Personen grundsätzlich der Schutz eines Grundrechts wie Art. 8 GG verwehrt wird. An der Kammer-Rechtsprechung
zur (grundsätzlichen) Rechtswidrigkeit von Versammlungsverboten zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069 und 2075) wird trotz
der Kritik des OVG Münster (vgl. NJW 2001,2114) festgehalten (BVerfG, Beschluss vom 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01).
Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage für das Land Nordrhein-Westfalen schließt einen Rückgriff auf § 15 VersG insoweit aus, als es um den Schutz von
Sonn- und Feiertagen (hier: Ostermontag) vor öffentlichen Versammlungen geht. Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen ein über die im Gesetz über
die Sonn- und Feiertage enthaltenen Vorkehrungen hinausgehender Schutz des Osterfestes gegenüber Versammlungen wegen ihres besonderen Charakters in
Betracht kommt. Das Verbot einer Versammlung an den Osterfeiertagen ist jedenfalls nicht allein deshalb rechtmäßig, weil die Versammlung durch ein
Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt ist und deshalb die öffentliche Ordnung stört. Ein Verbot könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte
für eine nachhaltige Störung des Friedens des Osterfestes vorliegen, die einer Überprüfung am Maßstab der Art. 5 und Art. 8 GG standhalten (im Anschluss an
BVerfG, NJW 2001, 1409; BVerfG, Beschluss vom 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01).
Die im StGB auch zur Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen sind abschließend in dem Sinne, dass daneben ein Verbot von
Meinungsäußerungen allein wegen ihres Inhalts unter Rückgriff auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. (Bestätigung von BVerfG,
NJW 2001, 2069). Bei der Anwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung im Bereich von Versammlungen ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 GG auch ein
Minderheitenschutzrecht enthält, so dass es besonders problematisch ist, die Versammlung und das Verhalten der Versammlungsteilnehmer vorrangig an den
sozialen Anschauungen der Mehrheit zu messen. Darüber hinaus ist im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesanwendung sicherzustellen, dass Verbote von
Versammlungen im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommen. Dieser Schutz wird regelmäßig in der
positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung
rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht. (Im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 352 f. = NJW 1985, 2395, 2398). Zur Frage, ob das Motto
einer angemeldeten Versammlung "Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden" unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I GG gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 I Nr. 1 StGB) verstößt (BVerfG, Urteil vom 07.04.2001 - 1 BvQ
17/01, 18/01).
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Beschränkungen des Versammlungsrechts im Zusammenhang mit dem Castor-Transport
nach Gorleben (BVerfG, Beschluss vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01).
Erfolgloser Antrag einer Landtagsfraktion auf Gewährung von Eilrechtsschutz mit dem Ziel, eine öffentliche Fraktionssitzung mit anschließender
"Bürgerfragestunde" unter freiem Himmel in der Nähe eines für den "Castor"-Transport benutzen Bahnlinie durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom
26.03.2001 - 1 BvQ 16/01).
Die Beweislast für die Tarnung eines ein Versammlungsverbot rechtfertigenden Inhalts und damit für eine täuschende Anmeldung liegt bei der Verwaltung.
Eine Äußerung, die nach Art. 5 II GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 II GG
sein. Die Bürger sind frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. § 15 VersG ist
hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der
Verfassung besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im
Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituation abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 VersG enthaltene Ermächtigung zum
Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist. Zur Verpflichtung der Versammlungsbehörde und der Gerichte, vor dem Ausspruch
oder der Bestätigung eines Versammlungsverbots zu prüfen, welche konkreten Auflagen unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des
Veranstalters und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet sind, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auszuräumen (BVerfG, Beschluss vom
24.03.2001 - 1 BvQ 13/01).
Im Wesentlichen erfolgreicher Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot wegen fehlerhafter Gefahrenprognose
durch die Behörde und Gerichte (BVerfG, Urteil vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Anordnung der Versammlungsbehörde, eine Versammlung nicht am 27.1.2001, sondern am 28.1.2001
durchzuführen, nicht als Versammlungsverbot, sondern als Auflage bezüglich der zeitlichen Durchführung der Versammlung i.S. des § 15 I VersG anzusehen.
Im Rahmen der Folgenabwägung in kurzfristig zu entscheidenden Verfahren des Eilrechtsschutzes gegen Entscheidungen der Versammlungsbehörden legt das
BVerfG die behördliche oder gerichtliche Gefahrenprognose dann nicht zu Grunde, wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
Schutzgut in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung eindeutig nicht trägt. Die öffentliche Ordnung scheidet nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine
Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots aus. Die öffentliche Ordnung kann betroffen sein, wenn einem
bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag
in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch grundlegende soziale oder ethischen Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (hier: begeht für einen
Aufzug rechtsextremer Gruppen am 27.1., dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus; BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01).
Zur Folgenabwägung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auflage, eine angemeldete Demonstration nur als stationäre
Kundgebung und nicht auch in Form eines Aufzugs durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom 12.01.2001 - 1 BvQ 1/01).
Es bleibt offen, ob gegen die Rechtsfigur des "Zweckveranlassers" in einer Situation versammlungsrechtlicher Konfrontation von Versammlung und
Gegendemonstration verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Jedenfalls kann ein auf der Grundlage polizeilichen Notstandes ergangenes, wegen des
Bestehens anderer, den Veranstalter und die Teilnehmer der Versammlung weniger belastender Möglichkeiten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßendes Versammlungsverbot nicht ohne provokative Begleitumstände stattdessen auf die Rechtsfigur des "Zweckveranlassers" gestützt werden (BVerfG,
Beschluss vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00).
Im Rahmen der Folgenabwägung in gegen Versammlungsverbote gerichteten Verfahren nach § 32 I BVerfGG hat das BVerfG schon aus Zeitgründen
regelmäßig die Tatsachenfeststellungen und Tatdsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen. Anderes gilt nur dann, wenn die
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm nicht
trägt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
offensichtlich widerspricht. Die Annahme einer Tarnveranstaltung (hier: Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung) kann nur dann zur Grundlage eines
Versammlungsverbots genommen werden, wenn die Versammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien der Tarnabsicht hat und unter
Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Bei der Deutung des geplanten inhaltlichen
Anliegens muss das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Veranstaltung berücksichtigt werden. Die Beweislast für die Tarnung
eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts und damit eine täuschende Anmeldung liegt bei der Verwaltung. Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt polizeilichen Notstands. Dabei ist zu beachten, dass das Grundgesetz auf der Einhaltung der Regeln des
Rechtsstaats, den es zu verteidigen gilt, besteht. Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtliche hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der
rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen
Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein
polizeilicher Notstand durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln.
Es ist Aufgabe der Versammlungsbehörde und der Fachgerichte, die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfüllen, und zwar auch in der
Entscheidung über die sofortige Vollziehung einer Verbotsverfügung, soweit sie inhaltlich durch Art. 8 GG beeinflusst wird (BVerfG, Beschluss vom
18.08.2000 - 1 BvQ 23/00).
Zu den Anforderungen an die behördliche und gerichtliche Gefahrenprognose bei einem gegen die NPD gerichteten Versammlungsverbot im Rahmen der
Folgenabwägung durch das BVerfG im Eilverfahren. Wird ein Versammlungsverbot darauf gestützt, dass die für die Versammlungsleitung vorgesehenen
Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen, so müssen dafür konkrete
Tatsachen bezeichnet werden, die die behördliche oder gerichtliche Annahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen lassen. Hinweise auf
strafrechtliche Ermittlungen ohne Angabe des Ausgangs dieser Verfahren und auf Rechtsverstöße bei Veranstaltungen in anderen Orten ohne konkreten Bezug
zu den Beteiligten der verbotenen Versammlung erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Mit Art. 8 GG ist nicht zu vereinbaren, dass bereits mit der
Anmeldung einer Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnten, erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der
zuerst angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss vorrangig versucht werden,
den Schutz der Versammlung auf andere Weise, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Polizeikräfte, durchzusetzen. Dass Polizeikräfte für andere
Veranstaltungen (hier: EXPO 2000 in Hannover) benötigt werden, reicht mithin für sich allein nicht, um der Versammlung den Schutz zu verweigern. Erhärten
die von der Behörde bezeichneten Tatsachen die Befürchtung, dass die unmittelbare Gefahr von Gewalttätigkeiten aus der angemeldeten Versammlung heraus
und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, so rechtfertigt dies die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung. Es ist Sache des
Veranstalters oder des vorgesehenen Versammlungsleiters, öffentlich deutliche und nachweisbare Signale zu setzen, die auf die Gewaltfreiheit der
Versammlung gerichtet sind und die Annahme der Behörde erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00).
Bei der Folgenabwägung im Rahmen einer Entscheidung zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug eines während des Wahlkampfes
ausgesprochenen Versammlungsverbots ist zu berücksichtigen, daß die Behinderung einer - nicht verbotenen - Partei (hier: KPD) stets eine schwere Einbuße
darstellt. Die Folgenabwägung im Rahmen von § 32 BVerfGG kann dazu führen, wegen der Wettbewerbsnachteile für die betroffene Partei und des
öffentlichen Interesses an einem unverzerrten Parteienwettbewerb, daß im Einzelfall die Gefahr der Begehung von Straftaten gem. §§ 85, 86, 86a, 125 und 131
StGB hinzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98).
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verlangt, daß dann, wenn der Veranstalter und sein Anhang sich friedlich verhalten und Störungen lediglich von
Gegendemonstranten oder Störgruppen ausgehen, behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer gerichtet werden und die Durchführung der Versammlung
zu schützen ist. Zu den Anforderungen, die an die Darlegung eines hinreichend bestimmten Kausalzusammenhangs zwischen der für eine
Versammlungsauflage ausgeführten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung zu stellen sind (im Anschluß an
BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395; BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94).
Zur Verfassungsmäßigkeit von Versammlungsauflagen (hier: Anachronistischer Zug; BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1987 - 1 BvR 520/84).
Zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die die Aufführung einer szenischen Darstellung eines Brecht-Gedichtes auf einem Soldatenfriedhof
zugelassen werden sollte (BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85).
Die staatlichen Behörden sind gehalten, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne
zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben. Zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des Versammlungsgesetzes über
die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15). Je mehr die
Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die
Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen
unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstrebt oder zumindest billigen, bleibt für die friedliche
Teilnahme der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch
einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und
Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung
des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und
Gerichte zu beachten. Die Verwaltungsgerichte haben schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand
Rechnung zu tragen, daß der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbotes in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt
(BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a.).
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung des BVerfG gegen ein Demonstrationsverbot (BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1981 - 1 BvR 233/81).
*** (BVerwG)
Eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 IV StGB ist auch anzunehmen, wenn durch positive
Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des Regimes (hier: "Stellvertreter des Führers" Rudolf Hess) für ein unvoreingenommenes und verständiges
Publikum klar erkennbar die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen wird (BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21/07).
Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig
anzuerkennen ist (BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2006 - 6 B 64/06).
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG schließt nicht von vornherein eine Reinigungs- und Kostenerstattungspflicht bei über das übliche
Maß hinaus verunreinigten Straßen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts aus. Der Leiter einer Versammlung als solcher gehört nicht zu dem
Personenkreis, der nach allgemeinen Grundsätzen, der polizeirechtlichen Handlungshaftung zur Straßenreinigung herangezogen werden darf (BVerwG,
Entscheidung vom 06.09.1988 - 1 C 15/86).
Abtransport von Versammlungsteilnehmern ohne Auflösungsverfügung. - Zur Abwehr von Gefahren, die von einer Versammlung (Sitzblockade) ausgehen
(BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1987 - 1 B 219/86).
Die Auflösung einer ordnungsgemäß angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung stellt das letzte äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden
Gefahren dar. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 StGB ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit i. S. von § 15 VersG. Ist die Auflösung
nicht erforderlich oder unverhältnismäßig, so kann die zuständige Behörde sich der ihr nach geltendem Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse zur Abwehr
unmittelbarer Gefahren bedienen und im konkreten Fall das Mittel anwenden, das zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und nicht
unverhältnismäßig ist. § 103 StGB und die in seinem Rahmen gegebenenfalls außerdem anzuwendenden Bestimmungen des StGB - insbesondere § 191 StGB -
stellen für die von ihnen geregelten Sachverhalte die konkrete innerstaatliche Ausprägung der schon kraft ungeschriebenen Völkerrechts geltenden Grundsätze
der Unverletzlichkeit der Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten fremder Staaten dar (BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1981 - 1 C 88/77).
*** (OLG, OVG, VGH)
„... I. Mit Schreiben vom 01.09.2010 meldete der Antragsteller bei der Antragsgegnerin für Sonntag, den 01.05.2011, Beginn 11.30 Uhr und Ende
voraussichtlich ca. 17.30 Uhr, die Durchführung eines Aufzugs unter dem Motto ‚Fremdarbeiterinvasion stoppen!' an. Nach Einschätzung des Antragstellers
würden ca. 800 Teilnehmer erwartet. Als Hilfsmittel würden Fahnen in verschiedenen Ausführungen, u.a. schwarz-weiß-rote Fahnen verwendet.
Ebenfalls am 1. Mai findet eine vom Deutschen Gewerkschaftsbund angemeldete Demonstration statt. Außerdem feiern Angehörige verschiedener
Kirchengemeinden den ‚weißen Sonntag', den Tag der Erstkommunion.
Nach Anhörung des Antragstellers verbot die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.03.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung
der Versammlung sowie jede Ersatzveranstaltung am 1. Mai 2011 in Heilbronn. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für ein
Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 VersG seien gegeben. Es bestehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das Motto und die Beiträge bzw.
Angebote auf der Homepage des Veranstalters sowie die in der Versammlung zu erwartenden Äußerungen und Handlungen erfüllten den Tatbestand der
Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und seien daher nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Durch das Mitführen
der schwarz-weiß-roten Fahnen bestehe die Gefahr, dass bei der geplanten Veranstaltung das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost und damit der
Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt werde. Außerdem werde es aus der Versammlung heraus zu Sachbeschädigungen durch illegale Graffiti kommen.
Schließlich verstoße die Durchführung der Versammlung am ‚Weißen Sonntag' gegen die durch Art. 4 Abs. 2 G grundgesetzlich geschützte Religionsausübung.
Der Antragsteller erhob gegen die Verbotsverfügung mit Schreiben vom 28.03.2011 Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 05.04.2011 beim
Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 18.04.2011 - 1 K 1229/11 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
das Versammlungsverbot wieder her.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag
des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, hilfsweise die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Versammlung und der
Aufzug nur auf der im Schriftsatz vom 27.4.2011 im Einzelnen bezeichneten ca. 2,5 km langen Aufzugsstrecke stattfinden darf.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. 1. Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist hinsichtlich ihres Hauptantrags zulässig; sie muss jedoch ohne Erfolg bleiben. Die von der
Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach das von der Antragsgegnerin erlassene Versammlungsverbot aller Voraussicht nach
rechtswidrig ist und deshalb das Interesse des Antragstellers, die von ihm angemeldete Versammlung durchführen zu können, das öffentliche Interesse am
sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung überwiegt.
1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der
Versammlung seien nicht ersichtlich, wird mit der Beschwerdebegründung nicht ernstlich in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
festzustellen vermocht, dass eine strafbare Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit zu besorgen sei.
Wegen Volksverhetzung wird gemäß § 130 Abs. 1 StGB bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit
zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die
Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm
das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95
- NJW 2001, 61 <63>; BGHSt 36, 83 <90>; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rn. 6 m.w.N.).
Wird ein solcher Angriff in dem Gebrauch eines Grundrechts (hier: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen, bedarf es einer sehr sorgfältigen Begründung, da die
Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind (BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt -
in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextreme Meinungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - NJW 2010, 2193
m.w.N.).
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr objektiver Sinn, also der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv haben (BVerfGE 93, 266 <295>), zutreffend erfasst worden ist (BVerfGE 94, 1 <9>). Der
objektive Sinn wird nicht nur vom Wortlaut der Äußerung, sondern insbesondere dann, wenn die betreffende Formulierung - wie hier - ersichtlich ein Anliegen
nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 - juris), auch vom Kontext und den
Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfGE 93, 266 <295>). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen
andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen
werden können (BVerfGE 85, 1 <13 f.>; 93, 266 <295 f.>; 94, 1 <9>; 114, 339 <349>; st. Rspr.).
Der in der Parole ‚Fremdarbeiterinvasion stoppen!' benutzte Begriff ‚Fremdarbeiter' ist zwar durch seinen Gebrauch während der Zeit des Nationalsozialismus
in Deutschland im Zusammenhang mit erzwungener Arbeit negativ besetzt. Die schlagwortartig zusammengefasste Parole wird jedoch bei der gebotenen
objektiven Auslegung nicht mit Zwangsarbeit assoziiert, sondern erfasst in erster Linie die Arbeitskräfte, die aus dem Ausland zur Arbeit in die Bundesrepublik
Deutschland kommen wollen, aber auch die bereits in Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmer. Der Begriff ‚Invasion' auf dem Plakat hat
offensichtlich keine militärische Bedeutung. Er ist aus seinem Kontext, d.h. seiner Verwendung im Meinungskampf des ‚Nationalen und sozialen
Aktionsbündnisses 1. Mai', heraus zu verstehen. Ziel des Aktionsbündnisses ist es, den Zuzug ausländischer Arbeitnehmer zu begrenzen, um einen
Verdrängungswettbewerb auf dem deutschen Arbeitsmarkt zulasten der deutschen Arbeitnehmer zu verhindern, und die Zahl der bereits hier lebenden
ausländischen Arbeitnehmer zu verringern. Die Versammlung steht, wie sich auch aus dem Internetauftritt des Aktionsbündnisses ergibt, im Zusammenhang
mit der vollständigen Herstellung der Freizügigkeit für Unionsbürger aus den am 01.05.2004 der EU beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten.
Die mit der Parole geäußerte Meinung, der Zuzug ausländischer Arbeitskräfte solle verhindert werden und die Bevölkerungsgruppe der ausländischen
Arbeitnehmer möge die Bundesrepublik verlassen und in ihre Heimatländer zurückkehren, mag ein für die Angehörigen dieser Gruppe nicht erwünschtes
politisches Ziel des ‚Nationalen und sozialen Aktionsbündnisses 1. Mai' zum Ausdruck bringen; allerdings ist hieraus allein noch nicht erkennbar, dass damit
den ausländischen Arbeitnehmern ein ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertigen Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und ihre
Menschenwürde in Frage gestellt oder gar angegriffen wird. Das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer an sich genügt hierfür nicht (Lenckner
in Schönke/Schröder, a.a.O. § 130 Rn. 7). Der Volksverhetzungstatbestand ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. BGHSt 32, 310 <313>). Die
Strafgerichte gehen bei der vergleichbaren Parole ‚Ausländer raus' nur bei Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde aus
(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994 - 4 Ss 491/94 - NStZ 1995, 136 <137 f.>; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001 - 1 Ss 52/02 - NJW 2002, 1440
<1441>; KG, Beschluss vom 27.12.2001 - (4) 1 Ss 297/01 (166/01) - juris Rn. 9). Erforderlich ist, dass den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als
gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden (BGH, Urteil vom 15.03.1994 - 1 StR 179/93 - NStZ 1994,
390). Das Strafgesetzbuch stellt nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche unter Strafe (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 07.04.2001 - 1 BvQ
17/01 - NJW 2001, 2072 <2073> und vom 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u.a. - a.a.O.). Weitere Begleitumstände, die einen Angriff auf die Menschenwürde
nahelegen, sind den Aufrufen des Aktionsbündnisses auch im Internet nicht zu entnehmen. ‚Die wahren Verursacher der drohenden Fremdarbeiterinvasion aus
Osteuropa' werden nach dem Internetauftritt nicht in den osteuropäischen Arbeitskräften gesehen, die Verantwortung wird vielmehr der ‚vom BRD-System
gewollten Globalisierung' zugeschrieben; die Kritik richtet sich damit nicht primär gegen die Personengruppe der ausländischen Arbeitskräfte als solche,
sondern gegen das vom Aktionsbündnis angeprangerte System.
Auch der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB dürfte nicht erfüllt sein. Die Parole ‚Fremdarbeiterinvasion stoppen!' enthält nach ihrem Wortlaut keine
Aufforderung an andere, gegen die genannten Personengruppen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Ein solcher Bedeutungsgehalt drängt sich auch nicht ohne
weiteres auf. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine nicht verfassungs- und gesetzmäßige gewaltsame Vertreibung der in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden ausländischen Arbeitnehmer angestrebt wird.
Das Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen dürfte entgegen der Beschwerde weder den Tatbestand der Volksverhetzung des § 130 Abs. 1 und 3 StGB noch
den Straftatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung von Kennzeichen bestimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt, erfüllen. Zur
schwarz-weiß-roten Fahne besteht zwar eine Affinität des äußersten rechten Randes des politischen Spektrums; dies macht die schwarz-weiß-rote Fahne aber
nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2005 - 1 S 2718/04 -, NJW 2006, 635). Ohne
das Hinzutreten weiterer Umstände, die die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt hat, ist das Zeigen dieser Fahne auch
nicht gemäß § 130 StGB strafbar (Senatsbeschluss vom 15.06.2005, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983 f.).
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lassen sich auch nicht auf den Gesichtspunkt stützen, dass es aus der Versammlung heraus zu
Sachbeschädigungen durch illegale Graffiti kommen werde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit keine konkreten Tatsachen
aufgezeigt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass die für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung
Verantwortlichen nicht über die erforderliche Bereitschaft und Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen.
Dies gilt ebenso für die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Befürchtung, aus der Mitte der Versammlung heraus würden die Gewerkschaften als
‚Handlanger des Kapitals' und ‚Arbeiterverräter' bezeichnet.
Auch für einen - ein Versammlungsverbot rechtfertigenden - Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz ist nichts ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FTG
sind an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge
und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören, während des Hauptgottesdienstes verboten. Danach sind öffentliche
Versammlungen wie die des Antragstellers und auch die vom Deutschen Gewerkschaftsbund angemeldete Demonstration am 1. Mai grundsätzlich nicht
verboten, auch wenn dieser Tag auf den ‚weißen Sonntag' fällt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass die
Versammlung auch nicht gegen die durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützte Religionsausübung verstößt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch
den erst um 11.30 Uhr an der Kreuzung Schöttlestraße/ Rosenbergstraße vor der Agentur für Arbeit nach einer Auftaktkundgebung beginnenden Aufzug des
Antragstellers der bereits um 10.00 Uhr beginnende Festgottesdienst in dem in der Innenstadt gelegenen Deutschordensmünster (Pfarrei St. Peter und Paul)
unmittelbar gestört werden könnte. Die angemeldete Aufzugsstrecke des Antragstellers verläuft außerdem, soweit erkennbar - ebenso wenig wie die
Aufzugsstrecke des DGB - unmittelbar an der Pfarrei St. Peter und Paul vorbei, so dass sich auch aus der örtlichen Nähe des Kundgebungsortes zur Kirche eine
unmittelbare Störung nicht ergeben dürfte.
Im Übrigen scheidet ein Versammlungsverbot aus, solange mildere Mittel nicht ausgeschöpft sind (vgl. BVerfGE 69, 315). Den berechtigten Belangen der
Gottesdienstbesucher an einer ungestörten Religionsausübung könnte gegebenenfalls durch geeignete und angemessene, beide Interessen berücksichtigende
versammlungsrechtliche Auflagen hinsichtlich der Streckenführung ausreichend Rechnung getragen werden. Dies würde dann aber in gleichem Maße für die
Aufzugsstrecke unter der Federführung des DGB gelten, die ebenfalls in die Nähe der Kirche führt.
Soweit die Antragsgegnerin Gewalttaten als Gegenreaktion auf die vorliegende Versammlung befürchtet, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen
die Störer richten. Eine Heranziehung der Figur des Zweckveranlassers als Begründung für die Störereigenschaft eines Veranstalters kann allenfalls bei
Vorliegen besonderer, über die inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltung hinausgehender provokativer Begleitumstände in Betracht kommen (BVerfG,
Beschluss vom 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06 -, BVerfGE 69, 315). Hierfür fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Soweit es in der Vergangenheit
Ausschreitungen bei rechtsextremistischen Versammlungen gegeben hat, erfolgten sie zumeist erst aus dem Zusammentreffen ihrerseits gewaltbereiter
Gegendemonstranten mit den Rechtsextremisten. Einem solchen mit Gewalttätigkeiten verbundenen Zusammentreffen kann die Versammlungsbehörde jedoch
regelmäßig durch eine räumliche Trennung der beiden Aufzüge hinreichend Rechnung tragen, wobei eine entsprechende versammlungsrechtliche
Auflagenverfügung nicht einseitig zu Lasten eines Veranstalters gehen darf, zumal dann nicht, wenn dieser, wie hier, früher seinen Aufzug angemeldet hat.
1.2 Das Versammlungsverbot lässt sich schließlich nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2002 - 1 S 1050/02 - VBlBW 2002, 383 f.) ist das insoweit einschlägige Grundrecht der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede.
Die Bürger sind dabei frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die plurale
Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch
abzuwehren (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069 <2070>). Auch die Ablehnung eines bestimmten -
etwa fremdenfeindlichen - Gedankenguts durch den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung rechtfertigt für sich allein keine Beschränkung der Grundrechte
rechtsextremer Demonstranten (vgl. Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 <261>). Vielmehr lassen das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung ein Verbot
von Meinungsäußerungen nur unter ganz engen Voraussetzungen zu.
Allein wegen der inhaltlichen Ausrichtung einer Versammlung kann unterhalb der Strafbarkeitsschwelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne
des § 15 Abs. 1 VersG grundsätzlich nicht angenommen werden. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG, wobei zur Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der Verfassung besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind
(speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa §§ 86, 86 a StGB <Propaganda für verfassungswidrige Organisationen>, §§ 90 a, b StGB
<Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen>, § 130 StGB <Volksverhetzung>). Diese den Inhalt von
Meinungsäußerungen beschränkenden Straftatbestände sind grundsätzlich abschließend und verwehren den Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene
Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes droht. Der Gesetzgeber hat durch die enge
Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen.
Deshalb ist § 15 Abs. 1 VersG hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Angriffen insoweit einengend auszulegen, als
zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den
unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall
konkretisierte ‚verfassungsimmanente Grenzen' der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.04.2002,
a.a.O.). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund lässt sich das Versammlungsverbot, soweit die - strafrechtlich irrelevante - Verbreitung rechtsextremen
Gedankenguts befürchtet wird, nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG
stützen.
2. Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. Eine Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Versammlung und der Aufzug
nur auf einer von der Versammlungsbehörde bestimmten Strecke stattfinden darf, sieht die Prozessordnung nicht vor. Herr über den Streitgegenstand ist allein
der Antragsteller, der in erster Instanz obsiegt hat.
Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, hinsichtlich der Aufzugsstrecke eine versammlungsrechtliche Auflagenverfügung zu erlassen. Sie hat zu entscheiden,
ob und welche Auflagen gemäß § 15 VersG erforderlich und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG
angemessen sind. Eine etwaige zeitliche Bedrängnis, die sich für sie hieraus ergibt, ist nicht dem Antragsteller zuzuschreiben. ..." (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 28.04.2011 - 1 S 1250/11)
***
Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen
wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen. Das in Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, sondern stellt
eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern
unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches
Straßentheater. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege verfassungskonformer
Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen
Darstellung verwendet werden (HessVGH, Urtei vom 17.03.2011 - 8 A 1188/10 zu Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 8 GG, § 15 VersG, § 18 VersG, § 12 VersG u.a.).
***
Die Bestimmung in § 1 III FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der
Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus. Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine
Versammlung frei gegeben wird, trifft die Versammlungsbehörde nach § 15 VersammlG nach Beteiligung der ansonsten für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis nach § 29 II 1 StVO zuständigen Behörden (VGH Kassel, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08, NJW 2009, 312).
Das anlässlich des Castor-Transports im November 2004 im Wege der Allgemeinverfügung angeordnete präventive Versammlungsverbot ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Ohne das zeitlich und räumlich beschränkte Versammlungsverbot wäre es den Einsatzkräften der Polizei und des Bundesgrenzschutzes unter
Berücksichtigung der Länge der Transportstrecke, des teilweise schwer überschaubaren Geländes und der zu erwartenden Zahl von mehreren tausend
Demonstranten voraussichtlich nicht möglich gewesen, die Durchführung des Castor-Transports ohne erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zu
gewährleisten (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06, DVBl 2008, 987)
Zu den Voraussetzungen einer auf § 15 VersG gestützten Allgemeinverfügung (in Anschluss an OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 M 53/07 - in
diesem Heft S. 290). Eine auf § 15 VersG gestützte Allgemeinverfügung ist nur eingeschränkt anzuwenden, wenn ihre vollumfängliche Anwendung zu einer
Grundrechtsverletzung führen würde, weil die Versammlung nach Art und Umfang eine von der der Allgemeinverfügung bereits zugrunde liegenden
Rechtsgüterabwägung abweichende Beurteilung erfordert (OVG Greifswald, Beschluss vom 01.06.2007 - 3 M 58/07, NordÖR 2007, 300).
Die im Zusammenhang mit dem G 8 - Gipfel erfolgte Übertragung von Zuständigkeiten auf die Polizeidirektion Rostock nach § 2 a der Landesverordnung über
die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz i.d.F. der Verordnung vom 19.01.2007 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein
Versammlungsverbot nach § 15 I VersG kann durch Allgemeinverfügung nach § 25 S. 2, 1. Alt. VwVfG M-V erlassen werden, wenn sie auf ein nach
objektiven Merkmalen bestimmbares Gesamtgeschehen ergeht und sich an eine Vielzahl von Veranstaltern richtet (hier G 8 - Gipfel). Zur Kollision des
Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG im Zusammenhang mit einer Staatsveranstaltung (OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 M
53/07, NordÖR 2007, 290).
Bereits zwei Personen können eine Versammlung im verfassungs- und versammlungsrechtlichen Sinne bilden. Eine stille Mahnwache, bei der politische
Plakate mit rechtsgerichtetem Inhalt gezeigt werden, kann nicht allein unter Hinweis auf den Charakter und die Würde des Volkstrauertags verboten werden;
dies gilt auch dann, wenn die Mahnwache in der Nähe einer offiziellen Gedenkfeier veranstaltet wird (VGH Mannheim, Urteil vom 25.04.2007 - 1 S 2828/06,
VBlBW 2008, 60).
Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens
i.S. des § 130 IV StGB konkret drohte (VGH München, Urteil vom 26.03.2007 - 24 B 06.1894, BayVerwBl 2008, 109).
Im Hinblick auf seine Funktion als Stellvertreter Hitlers ist eine Versammlung zu seinem Gedenken keine Veranstaltung zur Person Rudolf Heß, sondern eine
Veranstaltung zumindest zur Billigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft. Die Abhaltung der verbotenen Gedenk-Veranstaltung würde auch die Würde der
Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verletzen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des
Strafgesetzbuches die Möglichkeiten konkretisieren, gegen neonazistisch ausgerichtete Versammlungen unter freiem Himmel, insbesondere gegen solche wie
die Aufmärsche in Wunsiedel, vorzugehen (VGH München, Beschluss vom 10.08.2006 - 24 CS 06.1965, BayVerwBl 2006, 760).
Ein Versammlungsverbot kann als Allgemeinverfügung, das sich an eine Vielzahl von Veranstaltern, die es angeht, richtet, kann erlassen werden, wenn ein
nach objektiven Merkmalen bestimmbares Gesamtgeschehen gegeben ist, das die Voraussetzungen nach § 15 VersG erfüllt. Es ist nicht unverhältnismäßig zu
verhindern, dass Demonstranten in emotionalisierende Nähe eines hochrangigen ausländischen politischen Besuchers, der besonders gefährdet ist, gelangen; der
angestrebte besondere Beachtungserfolg einer Demonstration unmittelbar in Sichtweite eines ausländischen Besuchers ist verfassungsrechtlich nicht
gewährleistet (im Anschluss an BVerfG vom 10.9.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245; OVG Greifswald, Beschluss vom 12.07.2006 - 3 M 74/06,
NordÖR 2006, 451).
Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots kann nicht (mehr) aus einer drohenden
Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, wenn die zuständige behörde verbindlich erklärt hat, an der dem Verbot zu Grunde liegenden tragenden
Argumentation bzw. Rechtsauffassung zukünftig nicht mehr festzuhalten (VGH München, Urteil vom 22.05.2006 - 24 B 05.3099, BayVerwBl 2007, 373).
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auflagen nach § 15 I des Versammlungsgesetzes ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen Art. 8 I
GG. Der Anmelder einer Versammlung kann für die Erteilung von Auflagen, die er nicht veranlasst hat (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch
eine Gegendemonstration), nicht zu Gebühren herangezogen werden (OVG Koblenz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06, NVwZ 2007, 2369).
Ein vollständiges Versammlungsverbot ist mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unverhältnismäßig, wenn - wie hier - die von
gewaltbereiten Gegendemonstranten zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre
Kundgebung und andere Auflagen erheblich verringert werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2006 - 11 ME 117/06, NordÖR 2006, 310).
Werden mit schriftlichen Festsetzungen zum Ablauf einer angemeldeten Versammlung / Demonstration nur die Modalitäten im Hinblick auf abstrakte
Gefahrentatbestände festgelegt, so handelt es sich nicht um „Auflagen" im eigentlichen Sinne, die nach der Gebührenziffer 472 des Kostenverzeichnisses zur
Verwaltungskostenordnung des Ministeriums des Innern und für Sport die Erhebung einer Verwaltungsgebühr rechtfertigen können (VGH Kassel, Urteil vom
26.04.2006 - 5 UE 1567/05, NVwZ-RR 2007, 6).
Das Anketten an Bahngleiche ist, solange damit übergeordnete ideelle Ziele verfolgt werden, auch dann auf öffentliche Meinungskundgabe ausgerichtet, wenn
es nach den Vorstellungen der Beteiligten primär dem Zweck dienen soll, den über die Gleise geleiteten Transport zu verzögern. Die Grenze der
Unfriedlichkeit, bis zu der Art. 8 GG die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe schützt, wird durch das Einlassen von Betonquadern ins Gleisbett nicht
verletzt, soweit dies lediglich der Erschwerung der Bergung an die Gleise angeketteter Versammlungsteilnehmer dient und keine nachhaltige Beschädigung des
Gleiskörpers bewirkt. Die Entfernungspflicht ist Rechtsfolge der Versammlungsauflösung, die der Versammlung erst ihren verfassungsrechtlichen Schutz
nimmt. Erst wenn die Versammlungsteilnehmer ihrer Entfernungspflicht nicht genügen, sind Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei zulässig. Ein Ausschluss
von der Versammlung liegt erst dann vor, wenn die zuständige Behörde dem einzelnen Versammlungsteilnehmer klar und unmissverständlich zu erkennen gibt,
dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat. Die für das Vorliegen einer Störung nach §
18 III VersG erforderliche schwere Beeinträchtigung des Verlaufs der Versammlung liegt dann nicht vor, wenn das "störende" Verhalten Kern der
Versammlung ist und in Übereinstimmung mit dem Zweck der Versammlung steht (OVG Schleswig, Urteil vom 14.02.2006 - 4 LB 10/05, NordÖR 2006, 166).
Die öffentliche Ordnung i.S.d. § 15 I VersG kann verletzt sein, wenn Rechtsextremisten am 28. 1., also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Holocaust-Gedenktag des 27. 1., einen Aufzug mit Provokationswirkung durchführen wollen. In einem solchen Fall kommt ein Versammlungsverbot in
Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht
ausreichen (hier bejaht). Zu den rechtlichen Folgen der Verweigerung eines Kooperationsgespräches durch den Versammlungsveranstalter (OVG Lüneburg,
Beschluss vom 24.01.2006 - 11 ME 20/06, NordÖR 2006, 108).
Bei einer Kollision von grundrechtlich geschützten Rechtspositionen (hier: Art. 5 und Art. 8 GG) mehrerer Veranstalter ist es Aufgabe der zuständigen
Versammlungsbehörde, diese Grundrechtspositionen in einen gerechten Ausgleich zu bringen (VGH München, Beschluss vom 08.11.2005 - 24 CS 05.2916,
BayVerwBl 2006, 185).
***
Eine ohne vorherige und mögliche Auflösung der Versammlung (hier: Demonstration gegen den Castor-Transport) erfolgte polizeiliche Ingewahrsamnahme
der Versammlungsteilnehmer ist rechtswidrig (OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2005 - 22 W 7/05):
„... 1. Der Antragsteller war am 13.11.2001 in Hitzacker Teilnehmer eines aus etwa 150 Personen bestehenden Demonstrationszuges, der sich gegen den am
selben Tage dort durchgeführten Castor-Transport richtete. Den vom LG getroffenen Feststellungen zufolge war zumindest von einigen Teilnehmern eine
Blockade des durch Hitzacker verlaufenden Bahngleises geplant. Das LG hat zum weiteren Ablauf der Demonstration folgenden Sachverhalt festgestellt: Die
Personengruppe bewegte sich durch Hitzacker und wurde dort durch Polizeikräfte seitlich begleitet. Vereinzelte Teilnehmer warfen sog. Krähenfüße auf die
Fahrbahn, wodurch an einigen Einsatzfahrzeugen der Polizei Reifenschäden verursacht wurden. Als einzelne Mitglieder der Demonstrationsgruppe ihr Gesicht
verdeckten, setzten die Einsatzkräfte ihre Helme auf. Die Personengruppe erhöhte das Tempo und begab sich in das anliegende Waldstück. Daraufhin lies der
Leiter der "Festnahmeeinheit" die Gruppe in den Wald hinein verfolgen, es wurden ca. 120 Personen eingeschlossen und in Gewahrsam genommen, darunter
auch der Antragsteller. Eine Auflösung des Aufzuges erfolgte nicht. Bei der Gewahrsamnahme befand sich die Personengruppe noch ca. 1 km von der
Bahnstrecke entfernt. Der Antragsteller wurde gegen Mittag in die Gefangenensammelstelle in Neu Tramm verbracht und am 14.11.2001 gegen 1.00 Uhr aus
dem Gewahrsam entlassen.
Der vom Antragsteller gegen diese Freiheitsentziehung gerichtete Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme wurde vom AG
Dannenberg als unbegründet zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG Lüneburg die Entscheidung des AG aufgehoben
und festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen rechtswidrig war, weil eine Auflösung der Versammlung nicht erfolgt war. Gegen diese
Entscheidung wendet sich die Polizeidirektion Lüneburg (vormals Bezirksregierung Lüneburg) mit der vom LG nach § 19 Abs. 2 S. 4 NdsGefAG zugelassenen
weiteren sofortigen Beschwerde.
2. Die weitere sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG stand. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des
Gesetzes. Das LG ist rechtlich beanstandungsfrei zu der Feststellung gelangt, dass die Freiheitsentziehung des Antragstellers rechtswidrig war. Auf die Gründe
der angefochtenen Entscheidung wird zum Vermeiden von Wiederholungen zunächst Bezug genommen.
Das LG hat bei seiner Entscheidung insb. rechtlich beanstandungsfrei darauf abgestellt, dass die durch Hitzacker ziehende Personengruppe eine durch Art. 8
GG grundsätzlich geschützte Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes war und eine ohne deren Auflösung erfolgende Freiheitsentziehung nicht in Betracht
kam. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Polizeidirektion Lüneburg erlaubt keine abweichende Beurteilung.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann eine Versammlung verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit hierdurch unmittelbar gefährdet wird. Nach § 15 Abs. 2
VersG kann eine Versammlung - oder ein Aufzug - aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot gegeben sind. Nach § 15 Abs. 3 VersG ist
eine verbotene Versammlung auszulösen. Eine Auflösung in diesem Sinne ist vorliegend zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
a) Allein der Umstand, dass den getroffenen Feststellungen zufolge einzelne Teilnehmer sog. Krähenfüße oder Mülltonnen auf die Fahrbahn warfen und ihr
Gesicht verdeckten, machte eine Auflösung der Versammlung hiernach ebenso wenig entbehrlich wie das Ziel zumindest einiger Teilnehmer, eine
Gleisblockade durchzuführen. Gewaltsame Handlungen nur einzelner Teilnehmer einer Demonstration führen nicht dazu, dass die gesamte Versammlung sich
außerhalb des Schutzbereichs aus Art. 8 GG bewegt. Das Ziel einer - fraglos rechtswidrigen (OVG Lüneburg NVwZRR 2004, 575; OLG Celle v. 29.1.2004 -
22 Ss 189/03) - Gleisblockade könnte allenfalls dazu führen, dass der Charakter der Versammlung verbotener Natur war oder wurde. Dies macht eine
Auflösung aber nicht entbehrlich (BVerwG NVwZ 1988, 250). Denn nach § 15 Abs. 3 VersG ist (auch) eine verbotene Versammlung aufzulösen. Der Umstand
des Verbotenseins einer Versammlung führt weder von sich heraus zu deren Beendigung, noch lässt er das Erfordernis einer Auflösung entfallen; vielmehr setzt
eine Auflösung nach § 15 VersG den Tatbestand des Verbotenseins der Versammlung oder einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erst
voraus. Eine ohne Auflösung einer Versammlung erfolgte Freiheitsentziehung aus Gründen präventivpolizeilicher Gefahrenabwehr ist rechtswidrig (OVG NW
NVwZ 2001, 1315).
b) Soweit die Polizeidirektion vorträgt, die Personengruppe habe sich zum Zeitpunkt der Gewahrsamnahme bereits selbst aufgelöst gehabt, weshalb es einer
Auflösung nicht mehr bedurft habe, findet dies in den vom LG getroffenen Feststellungen, an die der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich
gebunden ist, keine Stütze. Das LG ist den getroffenen Feststellungen zufolge erkennbar von nur einer Gruppe ausgegangen, die sich - nach zwischenzeitlicher
Teilung - durch Hitzacker bewegte (und hierbei von Polizeikräften seitlich begleitet wurde), aus der heraus Krähenfüße auf die Fahrbahn geworfen wurden, die
das Tempo erhöhte und die sich in das anliegende Waldstück begab, die von Einsatzkräften verfolgt und die dort in einer Stärke von 120 Personen
eingeschlossen wurde. Eine Selbstauflösung der Gruppe zum Zeitpunkt der Gewahrsamnahme ist hiernach nicht erkennbar.
c) Soweit die Polizeidirektion vorträgt, es habe während der gesamten Phase praktisch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, eine
Auflösungsverfügung zu erlassen, greift auch dieser Einwand nicht durch. Weshalb der Erlass sowie eine - wie auch immer geartete - Kundgabe einer
Auflösungsverfügung praktisch nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Den getroffenen Feststellungen zufolge war es den Einsatzkräften
möglich, die Personengruppe einzuschließen - und sodann in Gewahrsam zu nehmen. Anhaltspunkte für die Annahme, eine Auflösung der Versammlung sei in
dieser Phase nicht möglich gewesen, finden sich weder in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, noch werden sie im Rahmen der weiteren Beschwerde
vorgetragen. Der Senat verkennt nicht, dass das Geschehen am Tag eines Castor-Transports und der hiergegen gerichteten, teilweise auch massiv gewalttätigen
Demonstrationen einer Vielzahl von Personen und teils gut organisierten Personengruppen von einer gewissen Hektik geprägt ist und häufig auch
pragmatisches Vorgehen der Einsatzkräfte erfordert. Das kann die Bestimmungen des Art. 8 GG einschränkenden Versammlungsgesetzes aber nicht außer
Kraft setzen. Ein "allgemeines Tohuwabohu und Gerenne" - das sich den vom LG getroffenen Feststellungen überdies nicht entnehmen lässt - macht eine
Auflösung weder von vornherein unmöglich, noch insb. überflüssig.
Hiernach ist nicht erkennbar, weshalb nicht zumindest vor der Entscheidung, die bereits eingeschlossene, d.h. von Polizeikräften bereits umstellte und somit am
Fortlaufen gehinderte Personengruppe in Gewahrsam zu nehmen, nicht auch die Möglichkeit bestanden haben soll, eine Entscheidung über die Auflösung zu
treffen und die Teilnehmer hierauf hinzuweisen - mit der Folge, dass alle Teilnehmer sich nunmehr zu entfernen haben. Dies gilt umso mehr, als den
getroffenen Feststellungen zufolge die Personengruppe sich zu diesem Zeitpunkt noch etwa 1 km von den Bahngleisen und dem dort angeordneten
Verbotskorridor entfernt befand, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch nicht unmittelbar bevorstand. Vor diesem Hintergrund kam auch die
Annahme einer konkludenten Auflösung durch zeitgleichen Einschluss der Personengruppe (OVG Berlin NVwZRR 2003, 896; OVG NW NVwZ 2001, 1315)
nicht in Betracht. Erst nach erfolgter Auflösung und für den Fall, dass trotz der Auflösung sämtliche oder einzelne Personen sich nicht - dauerhaft - entfernen,
sondern weiter in Richtung des Bahnkörpers sich bewegen, wären auf Polizeirecht gestützte freiheitsentziehende Maßnahmen zulässig gewesen. ..."
*** (VG)
Eine formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder widerspricht
dem Anliegen, die Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen Grundrechtsträgern zu ermöglichen. Der Prioritätsgrundsatz wird nur maßgebend,
wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern (VG Aachen,
Urteil vom 29.04.2011 - Aktenzeichen: 6 K 603/10):
„... Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm für eine Versammlung unter freiem Himmel mit Bescheid vom 29. März 2010 erteilten
Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG. Mit Schreiben vom 3. März 2009 meldete der Kläger - unter Hinweis auf eine vom Beklagten von Anfang an als unwirksame
‚Daueranmeldung' und bloße Absichtserklärung gewertete Anmeldung vom 27. April 2008 - beim Polizeipräsidium Aachen eine als Aufzug geplante
‚Versammlung unter freiem Himmel' mit dem Motto ‚Gegen Ausländergewalt und Inländerfeindlichkeit! - Mord! Wut! Widerstand!' in der Stolberger
Innenstadt für Ostersamstag, den 3. April 2010, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr an. In dem Anmeldungsschreiben teilte er den geplanten Aufzugsweg
durch Teile der Stolberger Innenstadt mit. Zu den Hilfsmitteln gab er unter anderem an, vorgesehen seien Fahnen (schwarz, schwarz-weiß-rot, Länderfahnen),
Trageschilder, Trommeln, Blumen, Kerzen, Megafone, Aufkleber, Flugblätter, Transparente, eine Lautsprecheranlage, zwei Versorgungsfahrzeuge (Technik)
bis 3,5 t, eine Beschallungsanlage und das Abspielen von Musik (vorwiegend Klassik - Trauermusik). Außerdem gab er an, es werde mit ca. 500 Teilnehmern
gerechnet. Nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs am 18. Mai 2010 und eines ergänzenden zweiten telefonischen Kooperationsgesprächs am 25.
März 2010 bestätigte das Polizeipräsidium Aachen mit Schreiben vom 29. März 2010 die vom Kläger mit Schreiben vom 3. März 2010 für den 3. April 2010
angemeldete Versammlung unter freiem Himmel in Stolberg. Darüber hinaus verfügte das Polizeipräsidium Aachen mit Auflagenbescheid vom 29. März 2010
unter anderem die nachfolgenden Auflagen:
‚1. ... Anschließend zieht der Aufzug von der Tatörtlichkeit zur Eschweilerstraße, biegt nach rechts in diese ein und folgt deren Verlauf bis zur Nikolausstraße,
in die er links einbiegt. Am Ende der Nikolausstraße biegt der Aufzug nach rechts in die Eisenbahnstraße ein. Dort finden im Nahbereich des Bahnhofes
‚Schneidmühle' eine Abschlusskundgebung und die Auflösung der Versammlung statt. ...
2. Die Zahl der schwarzen, schwarz-weiß-roten und der Länderfahnen ... wird auf eine Fahne je 15 Teilnehmer beschränkt, insgesamt werden jedoch nicht mehr
als 10 Fahnen zugelassen. ...
4. Sie beabsichtigen, für jeweils 50 Teilnehmer je einen Ordner/in einzusetzen. Aus polizeilicher Sicht ist dieses Verhältnis zu gering, um die Ordnung in der
Versammlung aufrecht zu erhalten. Sie haben deshalb für je 30 Teilnehmer/innen Ihrer Versammlung je einen Ordner/in einzusetzen.'
Durch die vorstehend zitierte Wegstreckenvorgabe änderte das Polizeipräsidium Aachen die ursprünglich angemeldete Wegstrecke teilweise ab. ...
Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Erledigung der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010 durch Zeitablauf statthafte
und unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist unbegründet, weil die in Ziffer 1. der
Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. März 2010 angeordnete Wegstreckenvorgabe rechtlich nicht zu beanstanden ist.
In dem zeitgleich mit dem Klageverfahren vom Kläger eingeleiteten Eilverfahren 6 L 125/10 hat das erkennende Gericht zu der im vorliegenden
Klageverfahren entscheidenden Frage, ob das Polizeipräsidium Aachen die vom Kläger angemeldete Wegstrecke unverändert hätte bestätigen oder zumindest
als Rückweg die vom Kläger im Rahmen des Kooperationsgesprächs vom 18. Mai 2010 benannte Alternativroute hätte genehmigen müssen, im Rahmen der
Begründung seines Eilbeschlusses vom 31. März 2010 ausgeführt:
‚Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit
des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im
Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im
Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit,
Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.
Der Begriff der ‚unmittelbaren Gefahr' in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch
strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines
Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. ‚fast mit Gewissheit' zu erwarten ist.
Davon ausgehend hat der Antragsgegner im Wesentlichen zutreffend prognostiziert, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung - wie vom Antragsteller angemeldet - unmittelbar gefährdet ist, weil die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur gewährleistet werden kann, wenn Protest und Gegenprotest räumlich getrennt werden. Erfolgt die räumliche Trennung
von Demonstranten und Gegendemonstranten nicht, bestünde die unmittelbare Gefahr, dass Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers mit
Teilnehmern der drei angemeldeten Gegendemonstrationen mit der Folge zusammentreffen, dass es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommt.
Der gegenteilige Vortrag des Antragtellers in der Antragsschrift, es bestehe keine Gefahrenlage, den er damit begründet,
- der Antragsgegner habe keine Tatsachen benannt, die die Prognose eines gewaltsamen Versammlungsverlaufs begründen könnten, -von seiner Versammlung
gehe keine Gefahr aus und
- die Annahme, dass die mehr oder minder unter der Schirmherrschaft des Bürgermeisters stehende Versammlung ausarten könnte, liege fern,
ist nicht geeignet, die in der Begründung der Auflage 1. zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Antragsgegners zu erschüttern, ein wirksamer Schutz der
jeweiligen Versammlungen und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne nur gewährleistet werden, wenn Protest und
Gegenprotest räumlich getrennt würden. Der Antragsgegner hat diese Prognose zwar in der Verfügung vom 29. März 2010 nicht näher begründet, hatte hierzu
aber auch keinen Anlass. Denn in den Kooperationsgesprächen mit dem Antragsteller hatte er das Konzept der räumlichen Trennung - das bereits im Jahre 2009
praktiziert worden ist und auf den aus früheren Verfahren dem Gericht bekannten gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Teilnehmern der rechten Szene und
extremen linken Gruppierungen, mit deren Teilnahme an den Demonstrationen in Stolberg am 3. April 2010 zu rechnen ist - offen vertreten, ohne dass das
Fehlen einer Gefahrenlage vom Antragsteller auch nur angedeutet worden wäre. Dass eine räumliche Trennung von Versammlungsteilnehmern aus der Szene
der autonomen und freien rechten Kräfte und Gegendemonstranten des Antifa-Bündnisses Aachen tatsächlich zur Gefahrenabwehr geboten ist, liegt angesichts
der gerichtsbekannten polizeilichen Erfahrungen mit diesen Gruppierungen auf der Hand.
Die zur Abwehr dieser Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Antragsgegner in den Auflagen Ziffern 1. und ... verfügten Einschränkungen sind unter
Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur
Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In einem solchen Fall kann die praktische Konkordanz
beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden.
Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und
den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2003, Az. 12 B 11822/03, juris.
Diese Abwägung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Er hat die gegenseitigen Interessen zu einem dem Grundrecht aus
Art. 8 Abs. 1 GG gerecht werdenden schonenden Ausgleich gebracht.
Die vom Antragsgegner verfügten Auflagen Ziffern 1. und ... sind geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, einen gewaltfreien Verlauf der
Demonstration des Antragstellers wie auch der Gegendemonstrationen zu gewährleisten.
Auch die mit Auflage Ziffer 1. angeordnete Verlegung eines Teilstücks des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugsweges begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die mit der Auflage verfolgte räumliche Trennung der
Demonstration des Antragstellers und der drei angemeldeten Gegendemonstrationen ist geeignet und erforderlich, einen gewaltfreien Verlauf der
Demonstrationen sicherzustellen. Insbesondere hat der Antragsgegner die gegenläufigen Interessen der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers und
der Gegendemonstrationen in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
Der Antragsgegner hat sein Ermessen bezüglich der Abänderung des Aufzugsweges des Antragstellers nicht dadurch unsachgemäß ausgeübt, dass er dem
Interesse des Antragstellers an der Durchführung seines Aufzuges auf exakt dem angemeldeten Weg nicht ein größeres Gewicht als dem Interesse der
Gegendemonstranten an der Zuweisung der von ihnen angemeldeten Demonstrationsorte beigemessen hat. Dem Antragsteller steht ein so genanntes
‚Erstanmelderprivileg', das er für sich unter Hinweis auf eine bereits im Jahr 2008 von ihm für einen Zeitraum von zehn Jahren dem Antragsgegner übergebene
‚Sammelanmeldung' für Versammlungen jeweils am dritten April eines jeden Jahres in Anspruch nehmen möchte, nämlich nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, widerspricht eine formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und
die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder dem Anliegen, die Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen
Grundrechtsträgern zu ermöglichen. Der Prioritätsgrundsatz wird nur maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt,
die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris, Rdnr. 25 f.
Daran anknüpfend lässt sich selbst dann, wenn die ‚Sammelanmeldung' aus dem Jahr 2008 nach dem Versammlungsgesetz wirksam erfolgen konnte, nicht
feststellen, dass die Anmeldung der Gegendemonstrationen allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt ist, die Versammlung des Antragstellers an dem von
ihm im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts ausgewählten Ort zu verhindern.
Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die Gegendemonstrationen als Reaktion auf die Anmeldung seiner Demonstration stattfinden. Auch trifft es zu,
dass die Gegendemonstranten dem Antragsteller und den von ihm erwarteten Versammlungsteilnehmern den nur begrenzt für Versammlungen und Aufzüge
unter freiem Himmel zur Verfügung stehenden öffentliche Raum im Innenstadtbereich bewusst streitig machen. Dadurch erhalten die Gegendemonstrationen
jedoch noch nicht den Charakter von ‚Verhinderungsdemonstrationen' im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn bei
wertender Betrachtung verfolgen die Gegendemonstranten mit ihrem Protest, der das Zurückdrängen der Demonstranten des Antragstellers durch eigene
Aktivitäten einschließt, deutlich überwiegend ein Anliegen, das durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geschützt ist.
Unter dem Motto ‚Wir sind Stolberger, Nazis sind es nicht' beabsichtigen die Gegendemonstranten, friedlich dagegen zu protestieren, dass Stolberg in den Ruf
einer Hochburg von Anhängern rechtsextremer Anschauungen gerät und ein bundesweites Negativimage dadurch erhält, dass Kräfte der rechtsextremen Szene
die im Frühjahr 2008 in Stolberg erfolgte Tötung eines Jugendlichen aus Eschweiler durch einen ausländischen Jugendlichen dadurch ausnutzen, dass sie
regelmäßig in Stolberg demonstrieren, jährlich einen Trauermarsch zum Tatort veranstalten und das Opfer des Verbrechens für sich als einen der Ihren
vereinnahmen, um ihn als Märtyrer der extremen Rechten stilisieren zu können. Durch die Gegendemonstrationen soll demgegenüber der Öffentlichkeit
bekundet werden, dass Stolberg kein Ort für Fremdenfeindlichkeit und rechtsextreme Bestrebungen ist, sondern dass in dieser Stadt ein friedliches
Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen stattfindet. Dies soll - wie schon im Vorjahr - durch die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten, darunter auch
eines türkischen Vereins, veranschaulicht werden. Die Gegendemonstranten verfolgen damit ein legitimes versammlungsrechtliches Ziel, das naturgemäß
einschließt, dass sich die Gegendemonstranten im Zentrum ihrer Stadt denen entgegenstellen, die durch eine eigene Demonstration nach Meinung der
Gegendemonstranten den guten Ruf der Stadt Stolberg und das Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen in ihr gefährden. Bei zusammenfassender
Bewertung überwiegt damit das Bestreben der Gegendemonstranten, sich durch eine positive Darstellung ihrer Stadt gegen ein negatives Image im Sinne einer
Hochburg rechtsextremer Kräfte zur Wehr zu setzen und dafür den öffentlichen Raum der eigenen Stadt zu nutzen, deutlich die (Neben-)Absicht, den
Aktionsraum des Antragstellers und der von ihm angesprochenen Szene zurückzudrängen.
Davon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zum Zweck der Herstellung praktischer Konkordanz mit der Auflage Ziffer 1
angeordnet hat, dass der Aufzug des Antragstellers nach der Kundgebung am Tatort einen Rückweg nördlich der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf
der Mühle zu nehmen hat und nicht den bei Anmeldung der Versammlung geplanten und mit dem Hilfsantrag zu 1.b. im Klageverfahren 6 K 603/10 nochmals
mit einer geringfügigen Modifizierung angemeldeten Rückweg über die Frankenthalstraße und die Rathausstraße nehmen darf.
Der dagegen im Wesentlichen erhobene Einwand des Antragstellers, durch die Verlegung des Rückweges nach Norden werde sein Aufzug in ein Gewerbe-
bzw. Industriegebiet abgedrängt, in dem eine wirksame öffentliche Kommunikation nicht möglich sei, greift nicht durch. Der angeordnete Rückweg liegt nicht
im Zentrum der Stolberger Innenstadt, wohl aber in der Innenstadt. Er führt nicht nur durch gewerbliche Ansiedlungen, sondern auch durch Wohnbereiche und
Mischgebiete. Das so genannte Zentrum der Stolberger Innenstadt mit seiner Fußgängerzone in der Salmstraße befindet sich stellenweise nur wenige hundert
Meter vom angeordneten Rückweg des Aufzugs des Antragstellers entfernt. Bei einer Gesamtschau wird der Antragsteller damit durch die Anordnung eines
Rückwegs nördlich der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf der Mühle nicht in einen abgelegenen und - weil nicht öffentlichkeitswirksam - nicht für
seinen Aufzug geeigneten Platz ‚abgeschoben'. Eine andere Beurteilung ist nach der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf die Zuweisung eines ‚zentralen' Platzes nicht geboten, weil die Kleinräumigkeit der Stolberger Innenstadt bei
der Vielzahl der für den 3. April 2010 angemeldeten Demonstrationen es dem Antragsgegner - wie anschließend ausgeführt wird - unmöglich macht, dem
Antragsteller einen Rückweg über die zentrale Rathausstraße zu ermöglichen.
Der Antragsgegner hat aus tragfähigen Erwägungen entschieden, den Gegendemonstrationen den zentralen öffentlichen Raum entlang der Rathausstraße und
der Salmstraße wie angemeldet zu überlassen. Er ist - wie bereits dargelegt - zu Recht zugunsten der Gegendemonstrationen davon ausgegangen, dass sie ein
grundrechtlich geschütztes Anliegen verfolgen. Auch hat er sachlich vertretbar berücksichtigt, dass an den Gegendemonstrationen überwiegend Stolberger
Bürger teilnehmen, deren Zahl die Zahl der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers deutlich übersteigt und dem Antragsteller bereit anlässlich des
Fackelmarsches am Karfreitag Zugang in das Zentrum der Innenstadt gewährt worden ist.
Angesichts der dadurch entstandenen räumlichen Verteilung der Demonstration des Antragstellers und der Gegendemonstrationen in der Stolberger Innenstadt
ist die räumliche Trennung von Demonstranten und Gegendemonstranten entlang einer Ost-West-Linie in Höhe der Kreuzung Eschweiler
Straße/Salm-straße/Auf der Mühle polizeitaktisch nachvollziehbar zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Ein Abweichen von
diesem Konzept zugunsten des Antragstellers würde zwangsläufig zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. Der
dagegen vom Antragsteller erhobene Einwand, eine wirkliche Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen bestehe nicht, wenn Teilnehmer an seiner
Demonstration auf Teilnehmer der Gegendemonstrationen treffen, ist - wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - nicht stichhaltig.
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Trennungslinie müsse zu seinen Gunsten nach Süden verschoben werden,
weil er seinen Aufzugsweg stärker an dem Weg ausrichten wolle, den L. P. vor seiner Tötung gegangen ist. Dieses Anliegen wiegt nicht so schwer, dass es eine
Änderung des polizeilichen Konzepts der räumlichen Trennung von Demonstration und Gegendemonstrationen, das der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dient, rechtfertigen könnte.
Schließlich spricht für die Verhältnismäßigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass der Antragsteller trotz der verfügten Einschränkungen im Wesentlichen seine
Versammlung wie geplant durchführen kann. Der Hinweg zum Tatort ist nicht geändert worden. Die Kundgebung am Tatort kann wie geplant durchgeführt
werden. Der Rückweg führt - wie dargelegt - nicht durch ein abgelegenes Gewerbegebiet.
Spricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch die weitere Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers
aus. Das polizeiliche Konzept, die Veranstaltung des Antragstellers so weit einzuschränken, dass die Teilnehmer an der Versammlung des Antragstellers auch
auf dem Rückweg zum Bahnhof ‚Schneidmühle' konsequent von Gegendemonstranten getrennt werden, gewährleistet den nach Lage der Dinge schonendsten
Ausgleich der betroffenen Interessen, der aber auch erforderlich ist, um der nahe liegenden Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen
Teilnehmern an der Versammlung des Antragstellers und Gegendemonstranten zu verhindern. Dies gilt - wie bereits dargelegt - sowohl für den ursprünglich
vom Antragsteller geplanten Aufzugsweg wie auch für den im vorliegenden Verfahren mit dem Hilfsantrag beanspruchten Aufzugsweg über die
Jordanstraße/Blaustraße zum Mühlener Bahnhof.
Schwere Nachteile für den Antragsteller, die Anlass zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geben könnten, sind nicht ersichtlich. ‚
An der im Eilverfahren vertretenen und im Einzelnen begründeten rechtlichen Beurteilung hält das Gericht auch im hier zu entscheidenden
Hauptsacheverfahren fest. Das Klagevorbringen enthält keine wesentlich neuen Argumente, die zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung Anlass geben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 der VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat der Kläger die Hälfte der
Kosten gemäß § 154 Abs. 1 § VwGO zu tragen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben
Kläger und Beklagter gemäß 161 Abs. 2 VwGO jeweils ein Viertel der Kosten zu tragen; dies entspricht der Billigkeit, weil bezüglich der Auflage zu 2. der
Beklagte unter Hinweis auf einen Schreibfehler bereits im Eilverfahren 6 L 125/10 nachgegeben und sich damit zu Recht in die Rolle des Unterlegenen begeben
hat, und weil bezüglich der Auflage zu 4. nach Erörterung der Sach- und Rechtslage der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage zu 4. mit
Blick auf den im Parallelverfahren 6 K 602/10 geschlossenen Vergleich nicht weiter verfolgt hat. ..."
***
„... I. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragsteller entfällt vorliegend kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25
BayVersG. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder
teilweise anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Der Antrag
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Bei der vorzunehmenden Abwägung kommt den Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Hier ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass die Klage der Antragsteller gegen Ziffer
1., 2.9 und 2.11 des angegriffenen Bescheids mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Insoweit erweist er sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig
und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Bei rechtsbeschränkenden Eingriffen bei Versammlungen gelten folgende Voraussetzungen: Erstens muss jede einzelne Anordnung eine Rechtsgrundlage
haben, zweitens steht die Anordnung der Behörde, falls sie nicht schon zwingend von Gesetzes wegen zu treffen ist, im Ermessen der Behörde, drittens ist diese
Ermessensentscheidung - wie jede Ermessensentscheidung - fehlerfrei zu treffen, aber auch zu begründen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. März 2011 betreffend die Kürzung der beantragten Wegstrecke
als rechtswidrig.
Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten
sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Dem dient die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Lässt ein angefochtener Bescheid
entgegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich waren, ist von einem materiellen
Ermessensmangel auszugehen, denn Ermessen ist nicht zu ‚beachten', sondern im Einzelfall auszuüben (BayVGH, B.v. 26.02.2009, Az: 4 CS 08.3123).
Ausnahmen vom Begründungserfordernis, die sich nur aus dem Gesetz ergeben können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts der hohen Bedeutung der
Begründung einer Ermessensentscheidung ist erforderlich, dass jede einzelne konkrete Anordnung begründet wird, eine pauschale Begründung für die
Gesamtheit der Beschränkungen reicht nicht aus.
Aufgrund dessen ist es bereits sehr fraglich, ob die angeordnete Routenänderung allein durch den Hinweis auf die erhebliche Beeinträchtigung des
öffentlichen Personennahverkehrs als ausreichend begründet angesehen werden kann. Jedenfalls genügt sie in der Sache nicht, um die Auflage gemäß Art.
15 Abs. 1 BayVersG zu begründen. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses
der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des
Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten strenge Anforderungen für die
versammlungsrechtliche Gefahrenprognose. Die mit der Formulierung der ‚erkennbaren Umstände' bezeichnete Prognosebasis setzt tatsächliche Anhaltspunkte
bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfG, B.v. 26.01.2001, NJW 2001, 1404). Der
Prognosemaßstab der ‚unmittelbaren Gefährdung' erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnis oder Tatsachen zu der nun geplanten
Veranstaltung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v. 01.05.2001, NJW 2001, 2078).
Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zwar zählt die Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Inwieweit hier aber, wie von Art. 15 Abs. 1 BayVersG gefordert, eine unmittelbare
Gefährdung vorliegt, ist nicht konkret dargelegt. Auch in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 beruft sich die Antragsgegnerin lediglich pauschal auf die zu
befürchtenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere angesichts der beabsichtigten Zeitschiene, die mit dem Berufsverkehr
kollidiert. Es wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, worin diese Beeinträchtigungen im Einzelnen bestehen sollen (z.B. welche Linien betroffen sind
oder mit welchen Verspätungen zu rechnen ist). Auch aus der E-Mail der ... ergibt sich hierzu nichts, die sich ebenfalls lediglich pauschal auf massive
Beeinträchtigungen beruft.
Bei der Wahl ihres Vorgehens ist von der Versammlungsbehörde zudem zu beachten, dass dem Veranstalter durch Art. 8 Abs. 1 GG die grundsätzliche
Befugnis eingeräumt ist, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 27.01.2006, Az: 1 BvQ 4/06,
NVwZ, 2006, 586). Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt zwar nicht uneingeschränkt. Bei der Beeinträchtigung öffentlicher Straßen und Flächen durch eine
Versammlung ist allerdings auch maßgeblich auf den Widmungszweck derselben abzustellen. Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung
die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, kommen Einschränkungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen
Vorsaussetzungen in Betracht (vgl. VGH Kassel, B.v. 31.07.2008, Az: 6 B 1629/08). Dies gilt hier umso mehr, als hier wohl vornehmlich nicht die Sicherheit,
sondern lediglich die Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind grundsätzlich hinzunehmen. Derartige Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der
Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte grundsätzlich
zu ertragen haben. Die zuständige Behörde hat im Sinne praktischer Konkordanz für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen.
Soweit die Antragsgegnerin auf Erfahrungen aufgrund der ‚Montagsspaziergänge' abstellt, so ist bereits nicht dargelegt, ob es sich hierbei um eine mit der
vorliegenden vergleichbare Versammlung handelt. So ist insbesondere nicht dargelegt, welche Teilnehmerzahlen bei den ‚Montagsspaziergängen' vorherrschen
und für welche Dauer die Straßenbahnstrecke in Anspruch genommen wird.
3. Auch die Ziffer 2.9 des angegriffenen Bescheids erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die geforderte Ordnerzahl von sieben
Ordnern bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen sowie ein weiterer Ordner pro zusätzlich angefangener 20 Teilnehmer vom Üblichen deutlich nach oben
abweicht (vgl. z.B. Urteil der erkennenden Kammer vom 12.03.2009, Az: W 5 K 08.1758; BayVGH, B.v. 23.10.2008, Az: 10 ZB 07.2665) enthält der Bescheid
bezüglich dieser Anordnung keinerlei Begründung. Weder ist dargelegt, warum überhaupt Ordner erforderlich sein sollen, noch warum sie in einer derart hohen
Zahl notwendig sein sollen. Damit liegt in formeller Hinsicht ein Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG vor, wobei wohl zudem von einem
Ermessensausfall auszugehen ist.
4. Gleiches gilt für die Anordnung in Ziffer 2.11 des Bescheids der Antragsgegnerin.
Darüber hinaus ist hier bereits problematisch, ob für diese Anordnung die Rechtsgrundlage des Art. 13 Abs. 6 BayVersG herangezogen werden kann. Denn
danach hat der Veranstalter der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners nur dann mitzuteilen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Zudem besteht im Hinblick auf die
bundesrechtliche Lage, bei der die Nennung von Name und Anschrift grundsätzlich als zulässig angesehen wird, keine Vergleichbarkeit. Denn auf Bundesebene
verlangt § 18 Abs. 2 VersG eine Genehmigung für die Ordner. Eine vergleichbare Regelung gibt es im Bayerischen Versammlungsgesetz nicht. Unabhängig
davon ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fraglich, ob die Versammlungsbehörde auch das Geburtsdatum der Ordner verlangen kann.
..." (VG Würzburg Beschluss vom 21.03.2011 - W 5 S 11.219)
***
„... Der Kläger wehrt sich gegen einen erledigten Verwaltungsakt. Denn die vom Beklagten erteilten Auflagen entfalten nach Durchführung der Versammlung,
für die die Auflagen bestimmt waren, aufgrund Zeitablaufs keine Rechtswirkung mehr.
In diesen Fällen der vorprozessualen Erledigung ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 - , NJW 2000, 3051 [BVerfG 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00] ; BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 -
1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991.
Der Kläger zu 2. hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen bzw. von Teilen der Auflagen, die er
mit der Klage angreift. Das Feststellungsinteresse ist bereits wegen der vom Kläger geltend gemachten Wiederholungsgefahr zu bejahen, nachdem der Vertreter
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich dargelegt hat, dass er - abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die sich aus den jeweils
angemeldeten Hilfsmitteln ergeben könnten - bei Aufzügen des Klägers zu 2. die mit dem Auflagenbescheid vom 30. Januar 2008 verfügten Auflagen - also
auch die vom Kläger zu 2. für rechtswidrig gehaltenen Auflagen - im Prinzip stets wieder anordnen wird.
Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er es unterlassen hat, vor Durchführung der Versammlung um einstweiligen
Rechtsschutz nachzusuchen. Denn ungeachtet der auch im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte, vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR
233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, und vom 3. März 2004 - 1 BvR 233, 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff. [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03] , kann der
einstweilige Rechtsschutz ein Hauptsacheverfahren nicht ersetzen.
Schließlich ist die Klage des Klägers zu 2. nicht mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die nach dieser Norm erforderliche Klagebefugnis ist zwar nach
allgemeiner Auffassung wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Sachurteilsvoraussetzung auch der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 125 m.w.N.
Der Kläger zu 2. ist als Adressat belastender Ordnungsverfügungen - als solche sind die beanstandeten Auflagen ausnahmslos zu qualifizieren - indessen
zweifelsfrei klagebefugt, und zwar auch, soweit er bekundet hat, er habe einige der ihm untersagten Handlungen und Meinungsäußerungen ohnehin nicht
beabsichtigt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten, der Kläger zu 2. werde durch Auflagen, die er ohnehin befolgen wolle, selbst dann ‚nicht
beschwert', wenn sie rechtswidrig wären, entfällt durch das Bekunden des Adressaten einer Ordnungsverfügung, er habe die ihm durch die Ordnungsverfügung
untersagten Handlungen und Meinungsäußerungen ohnehin nicht vornehmen wollen, weder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO noch etwa das
allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Klage. Nach allgemein anerkannter Auffassung führt der aus den Grundrechten als Freiheits- oder Abwehrrechte
abzuleitende Anspruch auf Freiheit von ungesetzlichem Zwang im Fall seiner Verletzung zu einem Anspruch des Adressaten eines belastenden
Verwaltungsakts auf Beseitigung des rechtswidrigen Eingriffs.
Vgl. von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 4.
Auflage, § 42 Rdnr. 98.
Die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes in der Sache ist mit dem dargelegten Anspruch des Adressaten eines rechtswidrigen belastenden
Verwaltungsakts unvereinbar und somit abzulehnen, und zwar insbesondere mit Blick auf versammlungsrechtliche Auflagen wie im vorliegenden Fall. Der
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG hat ein nachvollziehbares Interesse, sich gerichtlich gegen einschränkende Auflagen auch dann
zu wehren, wenn sie keine der vom Veranstalter geplanten Meinungsäußerungen verbieten. Auch ein solches- aus der Sicht des Veranstalters der Versammlung
überflüssiges - Verbot greift in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit des Veranstalters ein. Von versammlungsrechtlichen Auflagen, zu deren Anordnung
die konkrete Versammlung keinen Anlass bietet, geht nämlich eine einschüchternde Wirkung aus. Potenzielle Versammlungsteilnehmer können durch die -
unterstellt: unberechtigte - Auflagen von der Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, bleibt zugunsten der
Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, dass jede versammlungsrechtliche Auflage in Bezug auf den Leiter der Versammlung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2
VersG strafbewehrt und in Bezug auf die Versammlungsteilnehmer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG bußgeldbewehrt. Je mehr Auflagen ergehen, deren Erlass
durch die Versammlung nicht veranlasst ist, desto mehr werden der Versammlungsleiter, aber auch die Versammlungsteilnehmer - auch wegen der
Befürchtung, dass ihnen später vielleicht zu Unrecht unterstellt wird, sie hätten gegen eine von Ihnen als unbestimmt empfundene Auflage verstoßen - in der
freiheitlichen Ausübung ihrer Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit faktisch eingeschränkt. Schließlich beeinträchtigen
unberechtigte Auflage die Außendarstellung des Veranstalters nachteilig, weil ein Durchschnittsbetrachter unterstellen wird, die Versammlungsbehörde habe
sicherlich mit gutem Grund die Auflagen zur Verhinderung tatsächlich mit der Durchführung der Versammlung verbundener Gefahren angeordnet. Weil damit
die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Veranstalters einer Versammlung durch rechtswidrige Auflagen aus den vorstehenden Gesichtspunkten immer
gegeben ist, kann auch dem Kläger zu 2. nicht das Recht abgesprochen werden, in der Sache gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die von ihm für nicht
erforderlich - weil nicht durch die konkrete Versammlung veranlasste - Auflage 9 rechtswidrig gewesen ist, soweit mit ihr das Absingen/Abspielen von
Märschen oder Marschliedern verboten worden ist.
Die Klage ist auch begründet.
Die mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2008 angeordneten Auflagen sind rechtswidrig gewesen, soweit der Kläger zu 2. sie mit der
Klage beanstandet.
Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den vom Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
und zur Auslegung des § 15 VersG entwickelten Grundsätze
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. November 2005 - Az. 20 L 1794/05 - , [...], m.N. der Rechtsprechung des BVerfG für die Zeit bis August 2005; vgl. ferner für
den anschließenden Zeitraum: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, NVwZ 2006, 586-588; vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ
2006, 585- 586; vom 01. Dezember 2007 - 1 BvR3041/07 -, [...]; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907-2909; vom 7. November 2008 1
BvQ 43/08 -, [...].
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit
des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Der Begriff der ‚unmittelbaren Gefahr' in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch
strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines
Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. ‚fast mit Gewissheit' zu erwarten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248 -1251, und [...].
Auch wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an
die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind deshalb konkrete und nachvollziehbare tatsächliche
Anhaltspunkte erforderlich.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, [...], Rdnr. 20.
Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde
und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, [...], Rdnr. 17.
Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG
außerdem im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und
damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben,
Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann
in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.
Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem
Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen
Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die öffentliche Ordnung durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden,
etwa durch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima der
Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den
Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und
unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Art. 8 GG schützt zwar Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer
Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90- 93, und [...], Rdnr. 24; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04
-, [...], Rdnr. 31.
Die vorstehenden Ausführungen bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings einer einschränkenden Auslegung dahingehend,
dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Meinungsäußerungen gesehen wird.
Meinungsäußerungen sind in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des
Rechtsgüterschutzes im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG Schranken der Meinungsfreiheit festgelegt. Das für ein demokratisches Gemeinwesen konstituierende
Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht insbesondere zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche
Eingrenzung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.
Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen n i c h t a n d i e G e s i n n u n g, s o n d e r n a n G e f a h r e n f ü r R e c h t s g ü t e r
a n, die aus konkreten Handlungen folgen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen,
Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht -
verletzen. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen
erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, sodass die
Ordnungsbehörden eine so begründete Gefahr regelmäßig wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - also gestützt auf § 15 Abs. 1
Alternative 1 VersG - abwehren dürfen, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen.
Vgl. zum Vorstehenden nochmals BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90-93, und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR
2793/04 -, [...].
Überschreiten die zu erwartenden Meinungsäußerungen nicht die Schwelle der Strafbarkeit, sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen
Ordnung - also auf § 15 Abs. 1 Alternative 2 VersG gestützt Verfügungen - jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich - wie bereits
dargelegt wurde - die prognostizierte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der A r t u n d W e i s e d e r D u r c h f ü h r u n g d e r V e r s a m
m l u n g ergibt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, [...], Rdnrn. 20.
Davon ausgehend sind die vom Kläger zu 2. beanstandeten Auflagen bzw. Teile einzelner Auflagen im Auflagenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2008
rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte - der seinen Auflagenbescheid auf die Prognose einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung gestützt hat - keine Tatsachen bezeichnet hat, die diese Prognose belegen.
Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte klargestellt, dass die Mehrzahl der vom Kläger zu 2. beanstandeten Auflagen im Kern angeordnet worden sei, um die
Wahrnehmung des Aufzugs als rechter Aufmarsch sowie das Eintreten der zu befürchtenden Einschüchterungseffekte bei Andersdenkenden zu verhindern.
Die Kammer neigt zu der Einschätzung, dass der Beklagte an einer Klarstellung und gegebenenfalls auch an der Ergänzung der Begründung des durch
Zeitablauf erledigten Bescheids vom 30. Januar 2008 im Klageverfahren nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Gründen gehindert ist, sofern
das Wesen des Verwaltungsakts vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht verändert wird, neue Tatsachen, die erst nach Erledigung entstanden sind,
nicht zur Begründung herangezogen werden und der Kläger zu 2. durch die nachträgliche Begründung nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
A.A. Kuntze in in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung , Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 4.
Auflage, § 114 Rdnr. 50.
Sie lässt letztlich jedoch offen, ob der Beklagte mit der Klageerwiderung in unzulässiger Weise Gründe nachgeschoben hat, weil die in der Klageerwiderung
mitgeteilten Gründe nicht zu einer veränderten Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit der Klage beanstandeten Auflagen führen.
Dies vorausgeschickt hat der Beklagte auch bei Berücksichtigung der Klageerwiderung seine zentrale Prognose - auf die er den Bescheid vom 30. Januar 2008
ganz wesentlich gestützt hat -, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei gegeben, weil der vom Kläger zu 2. angemeldete
Aufzug als rechter Aufmarsch wahrgenommen und der zu befürchtende Einschüchterungseffekt bei Andersdenkenden mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, nicht durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar belegt.
In der Klageerwiderung führt er hierzu aus, die Auflagen 9 bis 13, 16 und 17 seien als Gesamtheit zu sehen, weil auch das Erscheinungsbild des Aufzuges sich
nicht in einzelne ‚harmlose' Verhaltensweisen zerlegen lasse, sondern seine Wirkung auf die Öffentlichkeit in der Bündelung aller Einzelaktivitäten entfalte.
Hier sei das Ganze eben mehr als die Summe der Teile. Das Marschieren in Blöcken, Zügen und Reihen, das Mitführen von Fackeln und Fahnen, das Schlagen
von Trommeln, das Verwenden von Aufschriften mit Bezug zum Nationalsozialismus und insbesondere das Skandieren ausländerfeindlicher Parolen verdichte
sich zu einem Gesamtbild, das einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeuge. Dieser
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründende herausgehobene Aspekt der Gesamtbetrachtung
der einzelnen Verhaltensweisen sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflagen 9 bis 13 sowie 16 und 17 zu Grunde zu legen.
Es fehlen jedoch belastbare Tatsachen dafür, dass mit dem vom Beklagten befürchteten ‚worst-case-Szenario' tatsächlich zu rechnen war. Aus dem Bündel von
Einzelaktivitäten, die im Zusammenwirken einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft
erzeugen würden, war konkret lediglich zu erwarten, dass schwarze Fahnen, Fackeln und Trommeln mitgeführt würden; dies war mit Sicherheit anzunehmen,
weil der Kläger zu 2. diese Hilfsmittel im Anmeldungsschreiben vom 15. Januar 2008 angegeben hatte. Allerdings war der Kläger zu 2. bereit - und dies ist zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen -, die Zahl der Fackeln auf vier zu beschränken. Nach seiner hierzu erfolgten und unwidersprochen gebliebenen Klarstellung
in der mündlichen Verhandlung hat er im Kooperationsgespräch den Vertretern des Beklagten erklärt, die vier Träger des Sarges sollten mit jeweils einer Hand
den Sarg und mit der jeweils anderen Hand je eine Fackel tragen. Die Gewissheit, dass somit als Hilfsmittel vier Fackeln, schwarze Fahnen und Trommeln
mitgeführt werden sollten, rechtfertigt für sich nicht die Prognose, diese Hilfsmittel erzeugten einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der
Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft.
Soweit der Beklagte bei Versammlungen des NPD-Kreisverbandes Düren generell das Zeigen schwarzer Fahnen untersagt, ignoriert er die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, das hierzu - bezogen auf eine vergleichbare Demonstration der NPD in Lübeck - schon im Jahr 2002 ausgeführt hat:
‚ Das in der nach § 15 Abs. 1 VersG ergangenen Auflage enthaltene Verbot des Mitführens einer angemessenen Anzahl schwarzer Fahnen stellt einen
offensichtlichen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG dar. Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Gefahrenpotential des Mitführens der Fahnen
werden nicht angegeben. Dass schwarze Fahnen eine eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben, ist allgemein ebenso wenig
nachvollziehbar wie im konkreten Fall die Annahme, sie erhielten diesen Aussagengehalt durch das spezifische Erscheinungsbild des Aufzuges.
Tatsächliche Anhaltspunkte für die angenommene einschüchternde Wirkung des Mitführens der Fahnen oder für sonstige Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung werden ebenfalls nicht benannt. ........ Mit der von der Behörde und den Gerichten gegebenen Begründung könnte praktisch jede
Versammlung rechtsextremistischer Veranstalter ohne konkreten Nachweis einer Gefahr unter Berufung auf § 15 VersG mit Auflagen versehen werden, selbst
wenn diese das Versammlungsanliegen weitestgehend vereiteln. Die Auflage der Versammlungsbehörde beruht ohne nähere Begründung im Tatsächlichen auf
der Behauptung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung bei rechtsextremistischen Aufzügen. Könnten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit stets auf
solche Weise gerechtfertigt werden, wären Inhalt und Anzahl der Auflagen keine Grenzen gesetzt und das Versammlungsrecht derartiger Veranstalter wäre
generell weitgehend ausgehöhlt.'
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2002 - Az. 9/02 -, NVwZ 2002, 983 [BVerfG 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02] -984, und [...], Rdnrn. 9 und 11.
So liegt der Fall auch hier. Dass schwarze Fahnen eine eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben, ist allgemein ebenso wenig
nachvollziehbar wie im konkreten Fall die Annahme, sie erhielten diesen Aussagengehalt durch das spezifische Erscheinungsbild des Aufzuges. Mit
Gegenindizien, etwa dem Versammlungsmotto, der Zahl der Versammlungsteilnehmer und der Abschirmung der Versammlungsteilnehmer durch zahlenmäßig
überlegene Polizeikräfte setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Auch zieht er nicht in Erwägung - wozu er in Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre -, ob die angenommene Gefahr durch eine Begrenzung der Zahl der schwarzen Fahnen und etwa
die - mildere - Anordnung, die Fahnen als Zeichen der Trauer nur abgesenkt zu tragen, hätte ausgeräumt werden können. Auch bleibt bei der
Prognoseentscheidung des Beklagten gänzlich unberücksichtigt, dass der Kläger zu 2. im Rahmen der Kooperation der Änderung des ursprünglichen
Aufzugsweges zugestimmt hat, um ein Aufeinandertreffen mit Gegendemonstranten zu vermeiden und dadurch die Gesamtgefahrenlage zu entspannen.
Entsprechendes gilt für den beabsichtigten Einsatz von vier Fackeln und Trommeln als Hilfsmittel der Meinungsäußerung und ein Mittel, die mit der
Demonstration beabsichtigte Botschaft optisch und akustisch zu unterstreichen. Auch insoweit versäumt es der Beklagte, die gegen das Erzeugen eines
Einschüchterungseffekts sowie eines Klimas der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft sprechenden Indizien (Versammlungsmotto, geringe
Zahl der Versammlungsteilnehmer und Anwesenheit zahlenmäßig überlegener Polizeikräfte, deren Anwesenheit in den Augen des nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als Maßstab in den Blick zu nehmenden Durchschnittsbürgers jedem Einschüchterungseffekt wesentlich entgegenwirkt) in die mit
dem Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz vorzunehmende Güterabwägung einzubeziehen. Auch zieht er nicht in Erwägung - wozu er in Anwendung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre -, ob der von Trommeln ausgehenden angenommenen Gefahr (Gefahr des Marschierens) etwa
durch die - mildere - Anordnung hätte begegnet werden können, eine begrenzte Anzahl von Trommeln nur während der geplanten Kranzzeremonie einzusetzen.
Ebenso verkennt der Beklagte, dass bei Dunkelheit eingesetzte Fackeln nicht per se eine eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16. November 2007 - Az. 3 B 447/07 -, [...].
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass (1.) der vom Beklagten seiner Gefahrenprognose zugrunde gelegte Symbolgehalt des Mitführens von Fackeln
und schwarzen Fahnen auf einer Versammlung der NPD so nicht nachzuvollziehen ist und (2.) außerdem die vom Kläger zu 2. geplante Verwendung von
Trommeln, Fackeln und schwarzen Fahnen das verfügte vollständige Verbot dieser Hilfsmittel nicht tragen konnte, weil die angenommene Gefahr der
Einschüchterung Andersdenkender und der Erzeugung eines Klimas der Gewalt jedenfalls durch mildere Auflagen als ein vollständiges Verbot dieser
Hilfsmittel hätte beseitigt werden können.
Soweit der Beklagte die Prognose einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Wahrnehmung des angemeldeten
Aufzugs als rechter Aufmarsch und die Erzeugung eines Einschüchterungseffekts bei Andersdenkenden darüber hinaus auf die Annahme gestützt hat, es
bestehe die unmittelbare Gefahr, dass in Blöcken, Zügen und Reihen marschiert werde (Auflage 9), Marschlieder und Märsche abgespielt oder gesungen
würden (Auflage 9), Anhänger nationalsozialistischen Gedankenguts mit leicht abgewandelten, aber ihrem Gesamteindruck nach deutlich an die
nationalsozialistische Zeit erinnernden nationalsozialistischen Symbolen und Gegenständen ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung dokumentieren
und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten verbreiten würden (Auflage 10), die in Auflage 12 bezeichneten, ihrem Gesamteindruck nach deutlich an die
nationalsozialistische Zeit erinnernden Buchstabenfolgen und Abkürzungen sichtbar getragen würden, die mit der Auflage 16 verbotenen Parolen verbreitet
würden und durch den durch die Auflage 17 verbotenen nationalsozialistischen Propagandajargon und typische nationalsozialistische Bekleidungsstücke dazu
beigetragen würde, Einschüchterungseffekte und ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft zu verhindern, hat er schlichtweg
keinerlei Tatsachen bezeichnet, die diese Prognose belegen. Es fehlt insoweit an jeglicher Begründung der angenommenen Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts. Das Gericht ist als Folge der bestehenden Gewaltenteilung nicht befugt, anstelle der Versammlungsbehörde zu begründen, dass die
angenommenen Gefahren unmittelbar bevorstanden. Entgegen der von dem im Termin zur mündlichen Verhandlung bevollmächtigten Rechtsanwalt des
Beklagten geäußerten Rechtsauffassung war die Entscheidung, ob und welche Auflagen zu erlassen waren, nicht als gebundene Entscheidung, sondern als
Ermessensentscheidung zu treffen. Dementsprechend ist die Kammer nur befugt zu überprüfen, ob der vom Beklagten seiner Auflagenentscheidung zugrunde
gelegte Sachverhalt ihn zu einem Einschreiten berechtigte (so genanntes Entschließungsermessen) und er bei der Ausübung seines Handlungsermessens die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder nicht zweckentsprechend von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO .
Deshalb hätte der Beklagte begründen müssen, weshalb unter Berücksichtigung des Versammlungsmottos und der sonstigen Begleitumstände im konkreten
Einzelfall mit den in den Auflagen 9, 10, 12, 16 und 17 bezeichneten Gefahren unmittelbar zu rechnen war. Weil der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen ist, sondern seine Gefahrenprognose bezüglich der hier in Rede stehenden Auflagen nur auf bloße Behauptungen und Vermutungen gestützt
hat, genügt sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen mit der Folge der Rechtswidrigkeit dieser Auflagen.
#Dies gilt insbesondere auch für die Annahme, es bestehe die unmittelbare Gefahr, dass im Verlauf der Demonstration die mit der Auflage 16 verbotenen
Parolen ‚Deutschland den Deutschen', ‚Deutschland uns Deutschen', ‚Ausländer raus', ‚180 Nationalitäten in Düren sind 179 zu viel', ‚Ali, Mehmet, Mustafa -
geht zurück nach Ankara', ‚Wir sind wieder da!', ‚Trotz Verbot sind wir nicht tot!', ‚Frei, sozial und national!', ‚alle Variationen der Wortfolgen 'hier marschiert
...!' bzw. 'hier spaziert ...!'' und ‚nationaler Widerstand!' verbreitet und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit unter dem Gesichtspunkt der von Art. 1
Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Menschenwürde verletzt würde. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. die Seiten 25 und 26 des Urteilsabdrucks), hat der Gesetzgeber in
der Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen zum Schutz u.a. des Rechtsguts der Menschenwürde Dritter beschränkt. Die
Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen.
Überschreiten die zu erwartenden Meinungsäußerungen nicht die Schwelle der Strafbarkeit - davon geht der Beklagte in Bezug auf die in Rede stehenden
Parolen aus -, so verlieren sie nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte den Schutz der Art. 8 und 5 Abs. 1 GG . Dementsprechend dürfen
Meinungsäußerungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden, um das Rechtsgut der
Menschenwürde zu schützen.
Vgl. nochmals BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, [...], Rdnrn. 26-29, und 29. März 2002, - 1 BvQ 9/02 -, [...], Rdnr. 11.
Der Beklagte durfte das Verbot der in Rede stehenden, vom Beklagten für sich genommen nicht als strafbar eingestuften Parolen allenfalls zum Schutz der
öffentlichen Ordnung erlassen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz der öffentlichen Ordnung
aber nur, wenn sich - wie bereits dargelegt wurde - die prognostizierte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der
Durchführung der Versammlung ergibt. Das laute Skandieren einzelner Parolen rechtfertigt nicht die Annahme, wegen dieser Art und Weise der Kundgabe
einer Meinung werde die öffentliche Ordnung so sehr gestört, dass die Meinungsäußerung durch eine versammlungsrechtliche Auflage untersagt werden dürfe.
Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Begründung, dass durch das laute Skandieren und durch das Hinzutreten weiterer die Versammlung prägender
Umstände zum Beispiel eine militante, aggressive und fremdenfeindliche Stimmung entsteht, durch die Andersdenkende eingeschüchtert werden.
Vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, [...], Rdnrn. 30 ff.-
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung genügt die Gefahrenprognose des
Beklagten nicht. Er stützt die Annahme, dass durch das laute Skandieren der in Rede stehenden Parolen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein agressives und
provokatives, die Bürger einschüchterndes Klima entstehen würde, erkennbar im Wesentlichen auf die Wirkung des Inhalts der Parolen. Er versäumt es
hingegen, nachvollziehbar und gestützt auf Tatsachen darzulegen, dass durch die Art und Weise des Auftretens der Versammlungsteilnehmer zum Beispiel ein
Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft entstehen würde. Damit genügt die Auflage 16 nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an Beschränkungen von Meinungsäußerungen im Rahmen einer Versammlung.
Das Verbot durch Auflage 15, während des Aufzuges mehr als eine Fahrspurbreite in Anspruch zu nehmen und keine Transparente von mehr als 2,50 m Breite
oder mehr als 1,0 m Höhe zu verwenden, wird ebenfalls nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. In der
Klageerwiderung hat der Beklagte hierzu erstmals vorgetragen, die Auflage 15 sei das Ergebnis hergestellter praktischer Konkordanz. Bei einer Teilnehmerzahl
von 50 bis 80 Personen könne der Aufzug seine Route auf einer Fahrspur verfolgen.
Breitere Transparente hätten auf einer Fahrspur nicht gefahrlos mitgeführt werden können. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass aus Rücksichtnahme auf die
Bewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer nicht zugunsten des Rechts des Klägers zu 2. aus Art. 8 GG , selbst zu bestimmen, mit welchen Mitteln er
Aufmerksamkeit für sein Anliegen erregt, zumindest auf einem Teilstück des Aufzugsweges oder während der geplanten Standkundgebungen gefahrlos hätten
zugelassen werden können, benennt der Beklagte jedoch nicht. Die vom Kläger zu 2. angemeldete Transparentbreite wich mit 3,0 m nur 50 cm von der
erlaubten Breite ab. Die Höhe der angemeldeten Transparente wich ebenfalls nur 50 cm von der Höhe ab; sie war ohnehin unerheblich für die Sicherheit
anderer Verkehrsteilnehmer. Vor diesem Hintergrund bedurfte es näherer Angaben z.B. zu den Fahrbahnbreiten und eventuell zusätzlich zur Verfügung
stehenden Bürgersteigen, um das strikte Bestehen des Beklagten auf einer maximalen Breite der Transparente von 2,50 m und einer Höhe von 1,0 m zu
begründen. Auch die Gefahrenprognose zu der Auflage 15 erweist sich damit als nicht nachvollziehbar und als unzureichend für das strikte Verbot, größere
Transparente einzusetzen und während des gesamten Aufzugs nur eine Fahrspur zu benutzen.
Schließlich rügt der Kläger zu 2. zu Recht auch die Rechtswidrigkeit der in der Auflage Nr. 7 getroffenen Anordnung, den Teilnehmenden seien die sie
betreffenden Auflagen ‚in kleinen Gruppen' in geeigneter Weise bekannt zu geben. Begründet wird die Maßnahme damit, dass die Bekanntgabe der
beschränkenden Verfügung an die Teilnehmer/innen der Versammlung erforderlich sei, damit diese sich entsprechend den Auflagen verhielten und damit den
Ablauf der Versammlung nicht stören oder gar deren Durchführung gefährden würden.
Diese Begründung ist im Ansatz verfehlt. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, den gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und
praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich
geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen.
Vgfl. BVerfG, Urteil vom 5. September 2003 - Az. 1 BvQ 32/03 -, [...], Rdn. 29. 155 Die Auflage 7 dient aber nicht - wie erforderlich - ‚anderen'
verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern, sondern dem Schutz der Versammlung selbst, also dem Schutz des Veranstalters vor den
Versammlungsteilnehmern. Dass die Auflage 7 darüber hinaus auch dem mit § 15 Abs. 1 VersG bezweckten Rechtsgüterschutz dient, wird mit keinem Wort
begründet. Unabhängig davon wird mit keinem Wort dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass tatsächlich mit mehr Sicherheit zu erwarten ist, dass
alle Versammlungsteilnehmer den Inhalt des Auflagenbescheids zur Kenntnis nehmen, wenn er ihnen ‚in kleinen Gruppen' bekannt gegeben wird, denn zur
Bekanntgabe der sie betreffenden Auflagen an die Teilnehmenden in geeigneter Weise war der Kläger zu 2. ohnehin verpflichtet.
Da die Klage ohnehin Erfolg hat, lässt die Kammer offen, ob die Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Auflagen sich aus weiteren Gesichtspunkten
ergibt.
Die Klage des Klägers zu 1. ist abzuweisen. Sie ist unzulässig, weil dem Kläger zu 1. die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, die nach allgemeiner
Auffassung wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Sachurteilsvoraussetzung auch der Fortsetzungsfeststellungsklage ist.
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 125 m.w.N.
Der ausdrücklich nur an den Veranstalter der Versammlung gerichtete Auflagenbescheid vom 30. Januar 2008 hat den Kläger zu 2., nicht aber den Kläger zu 1.
beschwert, weil er das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Kläger zu 2., nicht aber eine Rechtsposition des Kläger zu 1. einschränkte.
Der vom Kläger zu 1. für erforderlich gehaltenen Geltendmachung der Rechte des Klägers zu 2. im eigenen Namen in so genannter Prozessstandschaft bedarf
es nicht, weil der Kläger zu 2. - wie bereits dargelegt - im gerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig ist und somit gegen eine Verletzung seiner Rechte selbst
klagen kann. ..." (VG Aachen, Urteil vom 14.01.2009, 6 K 374/08)
§ 16
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder verboten.
Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder werden durch Landesgesetze bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze der Länder.
Leitsätze/Entscheidungen:
Eine öffentliche Versammlung bzw. Demonstration unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bannkreises des BVerfG ist kraft Gesetzes verboten, wenn
nicht das Bundesinnenministerium sie ausdrücklich zulässt. Soll eine öffentliche Versammlung bzw. Demonstration gezielt im befriedeten Bezirk des BVerfG
stattfinden, so ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, etwa durch Auflagen hinsichtlich des Demonstrationsweges die Einhaltung des geschützten
Bezirkes zu sichern (VGH Mannheim, Beschluss vom 11.08.2000 - 1 S 1750/00, Die Justiz 2001, 180).
Zur Ausnahme von dem Verbot, innerhalb der Bannmeile eine Demonstration durchführen zu dürfen (OVG Münster, Entscheidung vom 22.12.1993 - 23 A
865/91, NVwZ-RR 1994, 391).
Schutzgut des Bannkreisgesetzes ist die Arbeitsfähigkeit und Unabhängigkeit des Parlaments. Es soll unbeeinflußt vom Druck, der von Versammlungen
unmittelbar vor seinen Toren ausgehen kann, seine Entscheidung treffen können. Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
dem Bannkreisgesetz (VG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.1984 - 1 2930/84, NVwZ 1985, 678, 634).
§ 17
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse,
Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder
auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen
eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die
Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den
Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen
Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Mit Inkrafttreten des NVersG am 01.02.2011 wurde, bezogen auf das Land Niedersachsen, das bis dahin geltende VersG (Bund) ersetzt. Die Strafbarkeit eines
Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach dem NVersG setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Vermummung zuvor durch einen die
Verhaltenspflicht konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2011 - 32 Ss 6/11 zu NVersG §§ 9 Abs. 2 Nr. 1,
20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; VersG § 17a Abs. 2 Nr. 1).
***
Zur Strafbarkeit des Beisichführens sog. Schlagschutzhandschuhe bei öffentlichen Versammlungen (OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 Ss 401/08):
„... I. Das AG Leipzig hat den Angekl. mit Urt. v. 13. 02. 2008 wegen Tragens von Schutzwaffen zu einer Geldstrafe von 30 TS zu je 26,00 EUR verurteilt.
Gleichzeitig hat es die Einziehung der sichergestellten Schlagschutzhandschuhe angeordnet.
Hiergegen hat der Angekl. form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als (Sprung-) Revision bezeichnet hat.
Er rügt mit der näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG.
Die Feststellungen des AG tragen eine Verurteilung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17a Abs. 1 VersG nicht.
Die vom Angekl. während der Teilnahme an einer Spontanversammlung bei sich geführten Handschuhe, die im Bereich der Fingerknöchel mit Quarzsand
verstärkt waren, sind keine Schutzwaffen (im technischen Sinn) i.S.v. § 17a Abs. 1 1. Alt. VersG. Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die zur
Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung i.d.R. bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben (vgl. Ott/Wächtler, Gesetz,
über Versammlungen und Aufzüge, 6. Aufl., § 17a Rn. 7; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 17a Rn. 14;
Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. § 17a Rn. 2). Ein solcher Gegenstand liegt hier - wie das AG zu Recht ausgeführt hat -
nicht vor.
Zutreffend ist das AG vielmehr davon ausgegangen, daß hier ein Gegenstand vorliegt, der i.S.d. § 17a Abs. 1 2. Alt. VersG als Schutzwaffe geeignet ist.
Hierunter sind alle Gegenstände zu verstehen, deren Zweckbestimmung nicht, wie die Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen
Zwangsmaßnahmen liegt, mit denen die Versammlungsteilnehmer vielmehr auch andere Zwecke verfolgen können, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet
sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 87; Köhler/Dürig-Friedl a.a.O. Rn. 3). Da die vom
Angekl. bei sich geführten Handschuhe im Knöchelbereich mit Quarzsand verstärkt waren, sind diese objektiv geeignet, zur Verteidigung gegen Angriffe zu
dienen. So kann der Träger der seine so geschützten Hände vor den Kopf hält, sich auf diese Weise auch gegen Schläge Richtung Kopfbereich schützen.
Zusätzlich zur objektiven Eignung als Schutzwaffe muß in Fällen des § 17a Abs. 1 2. Alt. VersG jedoch noch der erkennbare Wille des
Versammlungsteilnehmers hinzukommen, den Gegenstand als Schutzwaffe zu verwenden, um der Anwendung unmittelberen Zwangs widerstehen zu können
(vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel a.a.O. Rn. 15). Ob der Versammlungsteilnehmer die entsprechende Absicht hat und der als Schutzwaffe geeignete Gegenstand dazu
bestimmt ist, Vollstreckungsmaßnahmen eines Träger von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, muß sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, insbes. aus
dem erklärten oder offenkundigen Willen des Trägers (Dietel/Gintzel/Kniesel a.a.O. Rn. 21). Derartige Umstände hat das AG nicht festgestellt. Es ist vielmehr
der Aussage des Angekl. gefolgt, der angegeben hatte, er sei zu der Versammlung in Leipzig »als Sozius auf einem Motorrad angereist« und habe dabei die
Handschuhe getragen. ..."
***
Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG gehört alles, was die Tatbegehung fördert; das sind neben aktiven
Aggressionsmitteln auch Gegenstände, die wie etwa Masken oder Kapuzen zur Vermummung dienen. Ein Halstuch ist ersichtlich zur Begehung einer Straftat,
nämlich der verbotenen Vermummung ( § 17 a Abs. 2 Nr. 1 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) bestimmt, wenn es vom Betroffenen als solches verwendet wird, indem
dieser durch das Hochziehen des Halstuches bis knapp unter die Augen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begeht (OLG München,
Beschluss vom 02.10.2008, 34 Wx 10/08):
„... Der Antragsteller begehrt als Betroffener eines polizeilichen Gewahrsams die nachträgliche Feststellung, dass die Freiheitsentziehung durch die Polizei am
Samstag, den 2.12.2006, in der Zeit vom 15.15 Uhr bis 18.00 Uhr rechtswidrig war.
Am 2.12.2006 führten Anhänger der NPD einen Marsch durch die Augsburger Innenstadt mit anschließender Kundgebung durch. Der Betroffene, der
Teilnehmer einer genehmigten Gegendemonstration war, hatte sich für die Zeit von 13.29 Uhr bis 13.34 Uhr ein schwarzes Tuch vor das Gesicht gebunden, das
vom Kinnbereich bis unter die Augen reichte. Bei seiner vorläufigen Festnahme gegen 13.45 Uhr hatte der Betroffene, nach Aufforderung durch einen
Polizeibeamten, das Tuch bereits wieder abgenommen. Er wurde zum Polizeipräsidium gebracht und dort bis gegen 15.15 Uhr als Beschuldigter wegen eines
Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vernommen. Anschließend wurde der Betroffene aufgrund polizeilicher Anordnung bis zum Ende der Demonstration
gegen 18.00 Uhr in einer Arrestzelle festgehalten. Die Polizeibehörde stützte die Maßnahme gemäß Art. 17 Abs. 1 PAG darauf, dass der Betroffene bereits am
27.5.2006 wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch Mitführen von Gegenständen zur Verhinderung der Identitätsfeststellung aufgefallen
und deshalb davon auszugehen sei, der Betroffene werde nach einer sofortigen Entlassung an den Demonstrationsort zurückkehren und sich wieder
vermummen. Eine richterliche Vorführung fand nicht statt.
Der Antragsteller hat am 20.12.2006 beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass die Freiheitsentziehung von Anfang an dem Grunde nach rechtswidrig war.
Mit Beschluss vom 30.8.2007 stellte das Amtsgericht fest, dass die Ingewahrsamnahme sowohl dem Grunde als auch ihrer Ausgestaltung nach rechtmäßig war.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme für die Zeit von 15.15 Uhr bis 18.00 Uhr
beschränkt wurde, mit Beschluss vom 20.12.2007 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtete sich die sofortige
weitere Beschwerde des Betroffenen. Er wiederholte den beim Landgericht gestellten (beschränkten) Antrag. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. ...
1. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ist statthaft, da sie vom Landgericht zugelassen wurde (Art. 18 Abs. 2
Satz 4 PAG), ist und auch im Übrigen zulässig (Art. 18 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 PAG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, §§ 20 , 22 Abs. 1 , § 29 Abs. 1 und 4 FGG ).
Gegenstand der Rechtsbeschwerde bildet nach den gestellten Anträgen die Haft als solche, nicht deren konkrete Ausgestaltung, mag darauf auch in der
Begründung erneut eingegangen sein. Auf die umstrittene Frage, ob die Rechtswegregelung des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 PAG auf polizeiliche Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme auszudehnen (BayVGH NJW 1989, 1754; Schmidbauer/Steiner Bayerisches Polizeiaufgabengesetz 2. Aufl.
Art. 18 Rn. 13) und damit auch insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, kommt es nicht an. Ebenso nicht angegriffen ist die
Entscheidung des Amtsgerichts zur Zulässigkeit der Festhaltung bis zur Beendigung strafprozessualer Maßnahmen gegen 15.15 Uhr.
2. Das Landgericht hat zur Sache ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen sei unbegründet.
a) Die ursprünglich von der Polizeibehörde herangezogene Norm des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG sei nicht anwendbar, da der Betroffene in der
Vergangenheit nicht mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten betroffen worden sei. Vor seiner Ingewahrsamnahme sei der
Betroffene nur in einem Fall wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz auffällig geworden.
b) Jedoch seien die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG erfüllt. Die von der Polizeibehörde getroffene Prognoseentscheidung, der
Betroffene werde unmittelbar nach einer eventuellen Entlassung aus dem Polizeigewahrsam gegen 15.15 Uhr erneut Straftaten begehen, sei nicht zu
beanstanden. Aufgrund des hohen Rangs des Freiheitsrechts müsse nach den konkreten Umständen eine Wiederholung der verbotenen Verhaltensweise erwartet
werden. Der Betroffene habe vor seiner Festnahme gegen das Versammlungsgesetz verstoßen, weil er mit einem Tuch vermummt an einer Demonstration
teilgenommen habe. Bei dem Betroffenen sei ein sonstiger Gegenstand i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG aufgefunden worden, der erfahrungsgemäß
zur Tatbegehung - der Vermummung - bestimmt gewesen sei. Bei der Prognoseentscheidung seien auch die konkreten örtlichen Verhältnisse und Umstände in
die Überlegung mit einzubeziehen gewesen. Mittels der in kurzen Zeittakten verkehrenden Straßenbahn habe der Betroffene problemlos umgehend an den
Demonstrationsort zurückkehren können und damit genügend Zeit für einen erneuten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zur Verfügung gehabt. Ein Tuch
oder einen Schal zum Vermummen hätte sich der Betroffene ohne Probleme erneut besorgen können. Diese Gefahr habe trotz der erkennungsdienstlichen
Maßnahmen bestanden. Das ergebe sich u.a. auch daraus, dass der Betroffene bereit am 27.5.2006 im gleichen Verhaltensspektrum auffällig geworden sei.
Wenn der Betroffene vortrage, dass seine Vermummung nur zum Schutz gegen Nazi-Fotografen habe dienen sollen, so würde dies die polizeiliche
Prognoseentscheidung nur stützen. Denn aus der Sicht des Betroffenen wäre eine Vermummung erforderlich und würde bei einer erneuten Teilnahme an der
Gegendemonstration wieder notwendig.
Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Schutz eines bedeutenden Rechtsgutes, nämlich des friedlichen Verlaufs von Demonstrationen zu gewährleisten
gewesen sei. Vermummte Teilnehmer würden provozierend, eskalierend und einschüchternd auf andere wirken. Vor allem aber bestehe für vermummte
Demonstrationsteilnehmer ein erhöhter Anreiz, sich nicht friedlich zu verhalten, da sie davon ausgehen könnten, dass sie aufgrund ihrer Vermummung bei
strafrechtlich relevanten Aktionen nicht erkannt und zur Verantwortung gezogen werden könnten.
c) Die Beurteilung der Polizeibehörde, dass eine richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme bis zum Ende der Demonstration gegen 18.00 Uhr
nicht hätte herbeigeführt werden können, sei zutreffend gewesen. Für eine umfassende richterliche Würdigung der Prognoseentscheidung hätten Beweise wie
die Vernehmung der Polizeibeamten und die Sichtung des gefertigten Film- und Videomaterials erhoben werden müssen. Mit einer richterlichen Entscheidung
vor 18.00 Uhr wäre daher nicht zu rechnen gewesen.
d) Schließlich sei auch die Art und Weise des Gewahrsams rechtmäßig gewesen.
3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO ) stand.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für den polizeilichen Präventivgewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG lagen vor.
(1) Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die polizeiliche Ingewahrsamnahme
der Betroffene nicht mehr Teilnehmer einer Versammlung war. Vielmehr war er wegen einer Straftat ( § 17 a Abs. 2 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG ) aus der
Versammlung rechtmäßig entfernt worden. Dies ergibt sich aus den nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der
Ingewahrsamnahme von 13.45 bis 15.15 Uhr.
(2) Die in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG enthaltenen Kriterien stellen der Polizei und den zuständigen Gerichten konkrete Anhaltspunkte für eine
Prognoseentscheidung über das unmittelbare Bevorstehen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zur
Verfügung. Es handelt sich dabei nicht um Regelbeispiele, sondern um Prognosekriterien, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von
einem unmittelbaren Bevorstehen der Straftat ausgegangen werden kann. Die erneute Begehung einer Straftat ist zu befürchten, wenn eines der Regelbeispiele
des Art. 17 Abs. 1 PAG erfüllt ist. Bestimmte Verhaltensweisen indizieren dabei die die Freiheitsentziehung rechtfertigende Prognose ( OLG Rostock vom
30.8.2007, 3 W 107/07 Rn. 29 zitiert nach [...]). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall schon das bloße Vorliegen des Regelfalles ausreichen, wenn sich
bereits daraus die sichere Prognose für das Vorliegen einer Gefahr ergibt (OLG Rostock aaO. Rn. 30 zitiert nach [...]).
aa) Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG nicht erfüllt sind. Denn mindestens zwei
vorausgegangene Fälle aus vergleichbarem Anlass (Schmidbauer Art. 17 PAG Rn. 57) können dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden. Ein bloß
einmaliger Verstoß gegen das Versammlungsgesetz reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
bb) Demgegenüber hatte der Betroffene nach den tatrichterlichen Feststellungen das Kriterium von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG durch das Mitführen
und Benützen des Halstuches als Vermummungsmittel erfüllt.
Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG gehört alles, was die Tatbegehung fördert. Dies sind neben aktiven
Aggressionsmitteln auch Gegenstände, die wie etwa Masken oder Kapuzen zur Vermummung dienen (Schmidbauer Art. 17 PAG Rn. 49). Dies wird durch die
amtliche Begründung (LT-Drs. 11/9078, S. 5) bestätigt, wonach die Polizei in die Lage versetzt werden soll, die ungehinderte Ausübung der
Versammlungsfreiheit im Rahmen des Art. 8 GG zu ermöglichen.
Das Halstuch war nach den tatrichterlich festgestellten Umständen ersichtlich zur Begehung einer Straftat, nämlich der verbotenen Vermummung ( § 17 a Abs.
2 Nr. 1 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG), bestimmt, da es vom Betroffenen als solches verwendet worden war. Dieser hatte nämlich durch das Hochziehen des
Halstuches bis knapp unter die Augen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begangen.
cc) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG vor, so folgt daraus nicht zwangsläufig die Befugnis zur
Ingewahrsamnahme. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die vorhandenen Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall befürchten lassen, der Betroffene werde
im Fall seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen.
Die Auffassung des Landgerichts, die polizeiliche Prognoseentscheidung sei nicht zu beanstanden gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Die Kammer hat bei ihrer
Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Betroffene bereits wenige Monate zuvor wegen eines gleichartigen Delikts während einer Versammlung
aufgefallen war und dass nicht davon auszugehen ist, der Betroffene werde sich durch die vorangegangenen Polizeimaßnahmen davon abhalten lassen, zur
Demonstration zurückzukehren, um daran erneut im vermummten Zustand teilzunehmen. Diesen Schluss konnte der Tatrichter auch aus dem Motiv des
Betroffenen ziehen, der sein Verhalten damit erklärt hat, er habe sich zum Schutz vor Fotografen der NPD vermummt; dieser Grund hätte nämlich nach einer
etwaigen Freilassung noch während der laufenden Demonstration unverändert fortgegolten. Darauf, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die
einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte, kann die Rechtsbeschwerde
nicht gestützt werden (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42 m.w.N.).
Nach den fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts wäre es dem Betroffenen auch möglich gewesen, innerhalb kürzester Zeit wieder an den
Demonstrationsort zurückzukehren, so dass auch insoweit nichts gegen die Annahme spricht, die Begehung einer neuen, ähnlich strukturierten Straftat stehe
unmittelbar bevor.
Beim Verstoß gegen das Vermummungsverbot handelt es sich um eine Straftat (vgl. § 27 Abs. 2 VersG ) in Form eines Vergehens ( § 12 Abs. 2 StGB ). Auf
etwaige zu Gunsten des Betroffenen eingreifende Entschuldigungsgründe kommt es nicht an, da präventiv-polizeiliches Einschreiten kein Verschulden
voraussetzt ( OLG Frankfurt vom 20.6.2007, 20 W 391/06 = NVwZ-RR 2008, 244). Polizeigewahrsam ist zur Verhinderung von Straftaten allgemein zulässig,
nicht nur von ‚Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit'. Diese Einschränkung bezieht sich nur auf Ordnungswidrigkeiten ( BayObLG vom
28.5.1998, 3 Z BR 66/98 = NVwZ 1999, 106). Darüber hinaus obliegt der Polizei der Schutz einer friedlichen Demonstration. Sie ist gehalten, den Teilnehmern
die Ausübung dieses Grundrechts zu ermöglichen.
dd) Die Gewahrsamnahme war auch unerlässlich und der angestrebte Zweck nicht mit einfacheren Mitteln zu erreichen. Ein Platzverweis (Art. 16 PAG) als
milderes Mittel hätte nicht ausgereicht, um den Betroffenen davon abzuhalten, in wenigen Minuten wieder an den Demonstrationsort zurückzukehren. Bei
einem Halstuch handelt es sich zudem um einen Gegenstand, der unschwer sofort wieder beschafft werden könnte. Davon, dass der Betroffene allein durch die
Identitätsfeststellung und Beschuldigtenvernehmung so beeindruckt war, um von der erneuten Begehung einer Straftat abgehalten zu sein, brauchte aus
Rechtsgründen nicht ausgegangen zu werden. Die gegenteilige Annahme wird vielmehr durch die Tatsache gestützt, dass der Betroffene erst wenige Monate
zuvor wegen einer ähnlichen Handlung aufgefallen war und selbst durch das damalige Ermittlungsverfahren nicht davon abzuhalten war, sich erneut zu vermummen.
Die vom Tatrichter bestätigte Prognose der Polizei ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Der Gewahrsam des Betroffenen war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit
und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen (vgl. Art. 104 Abs. 2 GG , Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG), rechtswidrig.
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt
danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen
müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in diesem Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (z.B. BVerfG NJW 2002, 3161 [BVerfG
15.05.2002 - 2 BvR 2292/00] ). Diese Verpflichtung wird in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG für die polizeiliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der
Gefahrenabwehr einfachrechtlich nachvollzogen.
Das Merkmal der ‚Unverzüglichkeit' i.S. des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die
sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG NJW 2002, 3161 [BVerfG 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00] ; OLG
Rostock vom 16.7.2008, 3 W 79/07 = NVwZ-RR 2008, 173/176). Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges,
Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare
Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der
Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die
unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfG aaO.).
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird allgemein
angenommen, wenn die polizeiliche Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder
weggefallen ist. Andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen
(vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 540 m.w.N.). Demgemäß sieht Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG, verfassungsrechtlich bedenkenfrei, eine Ausnahme von der
Pflicht zur Vorführung vor, wenn eine richterliche Entscheidung voraussichtlich erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
Nach diesem Maßstab ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer
richterlichen Entscheidung nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme gegen 15.15 Uhr stand bereits fest, dass der Betroffene gegen 18.00 Uhr,
nämlich nach Beendigung der abgehaltenen Demonstration, entlassen würde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeibehörden davon ausgingen, innerhalb
dieser Zeit werde eine richterliche Entscheidung nicht herbeizuführen sein. Die richterliche Entscheidung darf nur aufgrund konkreter nachgeprüfter Tatsachen
ergehen. Dabei darf der Richter sich nicht allein auf das Vorbringen der Polizei stützen. Er hat vielmehr nach Art. 104 Abs. 2 GG selbst über die Zulässigkeit
einer weiteren Freiheitsentziehung zu entscheiden und die Tatsachen festzustellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG NVwZ 2006, 579
[BVerfG 13.12.2005 - 2 BvR 447/05] /580; Senat vom 28.10.2005, 34 Wx 125/05 Rn. 12 zitiert nach [...]). Dafür ist es nicht nur erforderlich, dass die Polizei
dem Richter mehr als nur einen kurzen Aktenvermerk vorlegt. Vielmehr benötigt der Richter wenigstens neben einer Sachverhaltsschilderung auch ggfs.
schriftliche Zeugenaussagen sowie eine mündliche Anhörung des Betroffenen und eventuell auch der Zeugen. Zur Erstellung einer derartigen Akte bis zur
Einschaltung des Richters muss der Polizei eine gewisse Zeit zugestanden werden; tagsüber reicht eine Zeit von zwei bis drei Stunden im Allgemeinen aus (
OLG Rostock vom 16.7.2008, 3 W 79/07 = NVwZ-RR 2008, 173/176). Da anschließend der Richter sowohl die Akten lesen und den Betroffenen persönlich
anhören muss, um sodann eine schriftlich nachvollziehbar begründete Entscheidung zu treffen, ist der hier gezogene Schluss, dass in weniger als drei Stunden
eine richterliche Entscheidung nicht habe erwartet werden können, nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene bereits gegen
13.45 Uhr aufgrund strafprozessualer Befugnisse festgenommen wurde. Die Einschaltung eines Richters zu diesem Zeitpunkt war noch nicht erforderlich, da
über die Gewahrsamnahme erst nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse entschieden wurde.
c) Die Ingewahrsamnahme wurde auch nicht durch die Art und Weise ihres Vollzugs dem Grunde nach rechtswidrig. Der Betroffene trägt dazu vor, dass er in
der Zelle wegen (zur polizeilichen Eigensicherung erfolgter) Wegnahme von Pullover und Stiefeln gefroren habe. Zwar kann die Art und Weise der
Ingewahrsamnahme, wenn auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte
vorliegen, dazu führen, dass die Maßnahme dem Grunde nach auch bei ursprünglicher Befugnis aus Art. 17 PAG rechtswidrig wird. Dies ist hier nach den
Feststellungen des Landgerichts ersichtlich nicht der Fall. Dass gesundheitliche Schäden gedroht hätten, wurde nicht einmal vorgetragen. Bloße
Unbequemlichkeiten oder Beschwernisse stellen die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme jedoch nicht in Frage ( BVerfG vom 13.12.2005, 2 BvR 447/05 =
NVwZ 2006, 579/580).
d) Schließlich beruhen die nach § 12 FGG ausreichenden Feststellungen des Tatrichters auch auf einer im Übrigen verfahrensfehlerfreien Grundlage.
Das Amtsgericht wie das Landgericht haben von einer mündlichen Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen, der sich umfassend zur Sach- und
Rechtslage eingelassen hat, abgesehen. Eine weitergehende Sachaufklärung versprach die mündliche Anhörung nicht. Zwar hat das - inzwischen aufgelöste -
Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (BayObLG NVwZ 1990, 194/196; siehe auch Berner/Köhler PAG 19. Aufl. Art 18 Rn. 12; Schmidbauer Art. 18
PAG Rn. 20; offen gelassen in BayVerfGH NJW 1992, 1499), dass auch bei der Nachprüfung einer vor gerichtlicher Entscheidung beendeten
Freiheitsentziehung der Betroffene grundsätzlich in allen Tatsacheninstanzen mündlich anzuhören ist, und dies mit § 13 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FreihEntzG
begründet. Jedoch verlangt § 5 Abs. 1 FreihEntzG zwingend eine mündliche Anhörung (nur) vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung (BVerfG InfAuslR
1996, 198). Sinn der Vorschrift ist es u.a., dass sich der entscheidende Richter einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen kann. Bei
nachträglichen Entscheidungen über eine bereits beendete Freiheitsentziehung kann sich der Richter einen Eindruck über die Verfassung und den Zustand des
Betroffenen gerade zur Zeit der Polizeihaft aber im Allgemeinen nicht mehr verschaffen. Aus § 13 Abs. 2 FreihEntzG lässt sich für die Anhörungspflicht
Entscheidendes nicht entnehmen. Insbesondere ist es nicht zwingend, dass wegen der Verweisung auf das Verfahren nach dem FreihEntzG über den
eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 FreihEntzG hinaus eine mündliche Anhörung auch bei einer nachträglichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
grundsätzlich (Ausnahme: § 5 Abs. 2 FreihEntzG) unerlässlich wäre (ebenso OLG Celle FGPrax 2005, 48 [OLG Celle 25.10.2004 - 16 W 145/04] /49).
Vielmehr erschiene es unangemessen und verfassungsrechtlich bedenklich, eine Person, die gerade um ihre Rehabilitierung wegen einer Freiheitsentziehung
kämpft, nur aus formalen Gründen, erneut einer Einschränkung ihrer Freiheitsrechte durch richterliche Vorladung, ggf. mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG
verbundenen Sanktion, auszusetzen. Auch eine Parallelbetrachtung des Verwaltungsgerichtsverfahrens führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses nicht in
allen Fällen zwingend die mündlichen Anhörung eines Beteiligten erfordert (vgl. §§ 83 , 95 VwGO ). Zum anderen besteht kein grundrechtlich abgesicherter
Anspruch auf eine mündliche Anhörung (vgl. BayVerfGH NVwZ 1991, 664/669). Art. 103 Abs. 1 GG begründet nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor
einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses kann auch schriftlich erfolgen (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 152 m.w.N.).
Auch wenn danach eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 FreihEntzG im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nicht zwingend ist, so ist eine persönliche
Anhörung des Betroffenen, sei es in einer oder auch in beiden Tatsacheninstanzen, nicht ausgeschlossen. Wegen § 12 FGG wird sie sogar im Allgemeinen
unerlässlich sein. ..."
***
Zur Begriffsbestimmung des „als Schutzwaffe geeigneten Gegenstands". § 27 II VersG verbietet auf öffentlichen Versammlungen auch das Mitführen als
Schutzwaffe geeigneter Gegenstände, die dazu bestimmt sind, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Die Tat kann in einem solchen Fall nur
durch Notwehr gerechtfertigt sein (OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1997 - 2 Ss 735/97, NStZ-RR 1998, 87):
„... Der Angekl. befand sich unter Demonstranten, die am 16. 3. 1996 in der Innenstadt von D. an einer vom Polizeipräsidenten in D. verbotenen Demonstration
kurdischer Volkszugehöriger für die Belange der Kurden in der Türkei teilnahmen. Gegen 15.45 Uhr waren Gruppen von gewalttätigen Demonstranten auf dem
W-Weg verteilt. Dabei wurde von einem Unbekannten ein ca. 3 kg schwerer Türgriff aus Messing auf den Polizeibeamten und Zeugen K geworfen. Der Zeuge
K beobachtete ferner, daß Demonstranten auf dem W-Weg Holzlatten ergriffen, die neben einem Container mit Bauabfällen lagen. Der Zeuge K, der sich
anschließend über den W-Weg in östlicher Richtung bewegte, sah mehrere zerstörte Schaufensterscheiben. Der Angekl. nahm eine Holzlatte mit einer Länge
von mindestens einem halben bis einem Meter an sich und hielt sie eine Zeit lang in der Hand. Dann warf er sie weg. Anschließend wurde er von
Polizeibeamten festgenommen. Das AG verurteilte den Angekl. wegen unerlaubter Waffenführung bei einer öffentlichen Versammlung in Tateinheit mit
Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das LG sprach ihn unter Aufhebung des Urteils frei. Die
dagegen gerichtete Revision der StA hatte Erfolg. ...
II. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Freispruch des Angekl. nicht gerechtfertigt. Sein Verhalten erfüllt zumindest den Tatbestand des § 27 II Nr. 1
VersG. Nach dieser Vorschrift macht sich derjenige strafbar, der bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände mit
sich führt, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren. Die von dem Angekl. nach den Urteilsfeststellungen mitgeführte Holzlatte ist sowohl ein i.S. von § 27 I 1 VersG zur Verletzung von Personen
oder Beschädigung von Sachen geeigneter Gegenstand als auch ein als Schutzwaffe i.S. von § 27 II Nr. 1 VersG geeigneter Gegenstand. Als Schutzwaffen
geeignete Gegenstände sind nämlich solche, deren Zweckbestimmung nicht, wie bei Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen
Zwangsmaßnahmen liegt, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. Wache, in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 17a VersG Rdnr. 4). Hierzu gehören auch Holzlatten, die beispielsweise wie ein Schutzschild zur Abwehr eingesetzt
werden können.
Für das Vorliegen einer Straftat gem. § 27 VersG kommt es mithin darauf an, mit welcher Zweckbestimmung der Angekl. die Holzlatte mitgeführt hat. In den
Feststellungen des LG heißt es hierzu, daß der Angekl. die Holzlatte zumindest zu dem Zweck mitgeführt hat, sich gegen die Polizeibeamten verteidigen zu
können. Soweit es in den Urteilsgründen weiter heißt, es stehe nicht fest, daß der Angekl. die Latte mit der Zweckbestimmung mit sich führte,
Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamten abzuwehren, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß nicht festgestellt werden
konnte, daß der Angekl. die Latte zur Abwehr rechtmäßiger Vollstreckungsmaßnahmen mit sich führte. Die Erwägungen der Kammer zur mangelnden
Tatbestandsmäßigkeit des Mitführens der Holzlatte aufgrund der vom Angekl. vorgebrachten rechtswidrigen Übergriffe der Polizeibeamten halten einer
rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Zu Unrecht hat das LG eine Strafbarkeit gem. § 27 II Nr. 1 VersG von der Rechtmäßigkeit der abzuwehrenden
Vollstreckungsmaßnahmen abhängig gemacht. Zwar ist das Mitführen als Schutzwaffen geeigneter Gegenstände verboten, wenn der Teilnehmer die Absicht
hat, sie auch zum Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen zu verwenden (vgl. Wache, § 17a VersG Rdnr. 4), auf die
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an. Da das Mitführen von Schutzwaffen selbst bereits
grundsätzlich ohne Rücksicht darauf verboten ist, zu welchem Zweck sich die Versammlungsteilnehmer mit ihnen ausgerüstet haben (vgl. Wache, § 17a VersG
Rdnr. 3), ist die zusätzliche Zweckbestimmung „Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen" bei (bloß) als Schutzwaffen geeigneten Gegenständen nach
Auffassung des Senats nur insoweit von Bedeutung, als damit die Straffreiheit des Mitführens zu anderweitigen Zwecken klargestellt wird.
Auf die Frage, ob der Angekl. - wie er sich eingelassen hat - rechtswidrige Übergriffe von Polizeibeamten beobachtet und infolge dieser Beobachtung die
Holzlatte ergriffen hat - kommt es mithin nach den bisherigen Feststellungen nicht an. § 27 II Nr. 1 VersG verbietet auf öffentlichen Versammlungen auch das
Mitführen als Schutzwaffen geeigneter Gegenstände, die dazu bestimmt sind, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Das Mitführen der
Holzlatte wäre danach lediglich dann gem. § 32 StGB gerechtfertigt gewesen, wenn dies zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich
gewesen wäre. Feststellungen hierzu sind im angefochtenen Urteil jedoch nicht getroffen worden. Dort heißt es lediglich, daß der Angekl. die Holzlatte eine
Zeit lang in der Hand gehalten und dann weggeworfen habe. Gegen die Absicht des Angekl., die Holzlatte zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffs zu benutzen, spricht zudem die Einlassung des Angekl., er habe eine Holzlatte ergriffen und sei aus Angst vor den Polizeibeamten davongelaufen.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen mithin die Freisprechung des Angekl. nicht, das angefochtene Urteil war deshalb im Ganzen aufzuheben. Insoweit
kann dahinstehen, ob die Ausführungen des LG zum Freispruch vom Vorwurf einer in Tateinheit zum Verstoß gegen das Versammlungsgesetz stehenden
Sachbeschädigung einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhalten. Die Frage, ob der Angekl. - sofern kein Notwehr- oder Nothilferecht gegeben war - die
Latte nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen mitgeführt hat, muß der Beweiswürdigung des
Tatrichters aufgrund der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. ..."
***
Es reicht aus, daß die Vermummung objektiv geeignet und den objektiven Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des so
aufgemachten Demonstrationsteilnehmers zu verhindern. Es bedarf nicht der zusätzlichen Feststellung, daß die Vermummung auch zur Friedenstörung geeignet
ist. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 17a II Nr. 1, 27 II Nr. 2 VersG (KG, Urteil vom 20.09.1996 - (5) 1 Ss 207/93 (38/93), NStZ-RR 1997, 185).
Auf dem Wege zu einer öffentlichen Versammlung führt Waffen oder Schutzwaffen, wer sich von dem Ort, an dem sich diese bisher befunden haben, mit ihnen
zielgerichtet auf den Versammlungsort zubewegt. Nicht erforderlich ist, daß sich der Täter räumlich oder zeitlich unmittelbar zum Versammlungsort begibt
(BayObLG, Entscheidung vom 10.05.1994 - 4 St RR 57/94, NStZ 1994, 497).
*** (LG)
Nach Sinn und Zweck des Vermummungsverbotes ist es erforderlich, daß die Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden verhindert werden soll. Diese
Absicht ist nicht nachzuweisen, wenn durch die Vermummung allein das Anfertigen von Fotos des jeweiligen politischen Gegners verhindert werden soll, um
späteren Repressalien zu entgehen (LG Hannover, Urteil vom 20.01.2009 - 62c 69/08 zu VersG §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1):
„... Am 19. 01. 2008 gegen 16.06 Uhr befand sich die Angekl. im Demonstrationszug gegen Neonazis in B. in der ...straße und in einer Entfernung von 20 bis
30 m vom Café Rock Averne. Letzteres ist bekannt als Treffpunkt von Angehörigen der sog. rechten Szene. Als die Angekl. sich in Höhe des Cafés befand,
wurde sie von dem Zeugen PK W. gefilmt, wie sie eine Sonnenbrille und ein Baseballcap mit der Aufschrift »Lonsdale« tragend und einen Schal über ihren
Mund gezogen dort stand und nach einer kürzeren Ansprache über den in wenigen Metern Entfernung vor ihr befindlichen Lautsprecherwagen an den
Kameraleuten - immer noch vermummt - weiterzog.
Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Angekl. die Vermummung erst kurz bevor sie gefilmt
wurde, angelegt hatte und diesem Hinweise auch über Lautsprecher vorausgegangen waren, Demonstrationsteilnehmer würden von Mitgliedern der sog. rechten
Szene aus dem Bereich des Cafés Rock Avenue heraus fotografiert und gefilmt. Die Kammer konnte des weiteren nicht mit einer für die Verurteilung
erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Angekl. mit dem Bedecken weiter Teile ihres Gesichts lediglich verhindern wollte, daß die Mitglieder der sog.
rechten Szene und Gegner der Demonstration, an der sie teilnahm, Fotos von ihr mit unvermummtem Gesicht anfertigen könnten, um diese dann zwecks
weiterer Diffamierungen zu verwenden. Vielmehr erscheint die Möglichkeit als naheliegend, daß es ihr darum ging, zu verhindern, daß Mitglieder der
rechtsradikalen Szene in den Besitz von Fotos von ihr mit unvermummtem Gesicht gelangen und durch die Vermummung den Anreiz, sie zu fotografieren,
vermindern wollte.
Während der Demonstration fotografierte ein älterer Herr mit Bart, der Gerüchten zufolge nach ebenfalls der rechten Szene angehörte, mit einer Kamera und
zwei Beobachter der Demonstration mit Handys in den Demonstrationszug hinein. Diese Fotografierenden befanden sich im Bereich des Cafés Rock Avenue. ...
IV. Von dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz war die Angekl. aus rechtlichen Gründen
freizusprechen. Es fehlt an der nach § 27 Abs. 2 Ziff. 2 Versammlungsgesetz geforderten Absicht, die Feststellung der Identität zu verhindern. Zwar ist dem
Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz nach nur allgemein gefordert, daß die Vermummung den Umständen nach darauf gerichtet ist, die
Feststellung der Identität zu verhindern. Jedoch ist nach dem Sinn und Zweck des Vermummungsverbotes gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz
erforderlich, daß die Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden verhindert werden soll (so auch AG Rothenburg/Wümme in NSDZ 2006, 358, AG
Tiergarten, Urteil v. 21. 04. 2005, Az. 256 Cs 81 Js 1217/04 (947/04), zitiert nach Juris). Diese Absicht ist der Angekl. gerade nicht nachzuweisen gewesen.
Die Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz im o.g. Sinne ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend. Würde die Vorschrift nicht in dem
genannten Sinne teleologisch reduziert werden, so würde die Strafvorschrift de facto zu einer Bestrafung der Teilnahme an einer genehmigten Versammlung
und damit einem Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG führen. Das systematische Hineinfotografieren in
Demonstrationszüge des jeweiligen politischen Gegners würde so nämlich dazu führen, daß im Falle nachfolgender Repressalien mit Hilfe dieser Fotos die
Demonstrationsteilnehmer vor der Alternative stünden, entweder Repressalien seitens der politischen Gegner hinzunehmen oder aber eine Bestrafung seitens
der Strafverfolgungsbehörden wegen Verstoßes gegen das sog. Vermummungsverbot. Die einzig noch verbleibende Alternative bestünde in einem Verzicht auf
Teilnahme an einer solchen Demonstration. Damit aber würde die Gefahr bestehen, daß politische Demonstrationen linker und rechter Gruppierungen auf
Dauer de facto durch das systematische Fotografieren in diese Demonstrationszüge hinein durch politische Gegner unterbunden würden, gegen das es - so lange
der Gesetzgeber das Fotografieren von Demonstrationszügen und einzelner Demonstrationsteilnehmer während der Demonstration sowie die Verwendung oder
Weitergabe solcher Fotos nicht sanktioniert - keinen anderen Schutz als die Vermummung geben kann. Letztlich würde so die strafrechtliche Verfolgung von
Vermummungen einzig mit dem Ziel, das Anfertigen von Fotos des jeweiligen politischen Gegners zu verhindern dazu führen, daß sich die
Strafverfolgungsbehörden unwillentlich zum Werkzeug der jeweiligen politischen Gegner machen, deren Ziel das Verhindern solcher Demonstrationen ist. ..."
***
Ein innerhalb des Mundes zu tragender Mundschutz (Beißschiene) ist weder eine Schutzwaffe noch ein Gegenstand, der als Schutzwaffe geeignet ist, im Sinne
von §§ 17a I, 27 II Nr. 1 VersG (LG Cottbus, Beschluss vom 22.12.2006 - 24 jug Qs 61/06, NStZ-RR 2007, 282).
Der Begriff der Aufmachung in § 17a II Nr. 1 VersG enthält seiner Wortbedeutung nach das Element der Künstlichkeit i. S. einer inadäquaten Veränderung des
gewöhnlichen Erscheinungsbilds. Nicht erfasst wird daher die bloße identitätsverdeckende Wirkung eines den Umständen nach adäquaten Verhaltens, wie das
Hochhalten eines großflächigen Transparents bei einer Demonstration (KG, Urteil vom 12.06.2002 - (5) 1 Ss 424/00 (6/01), NJW 2002, 3789).
*** (AG)
Wer als Teilnehmer einer Gegendemonstration unter freiem Himmel mit seiner Aufmachung die Anfertigung von Lichtbildern durch gewaltbereite Mitglieder
der rechten Szene erschweren bzw. vereiteln will, verhindert damit nicht die Feststellung seiner Identität durch die Strafverfolgungsbehörden (AG Rotenburg
(Wümme), Urteil vom 12.07. 2005 - 7 Cs 523 Js 23546/04 (9/05), NStZ 2006, 358):
„... Mit Strafbefehl des AG ist dem Angekl. vorgeworfen worden, entgegen § 17a II Nr. 1 VersG an einer Versammlung unter freiem Himmel in einer
Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilgenommen zu haben, indem er als
Teilnehmer einer Demonstration gegen eine NPD-Kundgebung sich mittels eines dunklen Schals, den er über Mund und Nase gezogen hatte und einer bis über
die Augenbauen gezogenen Mütze derart vermummte, dass sein Gesicht nicht mehr erkennbar war. Der Angekl. wurde aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
...
Während der Demonstration wurden von Demonstrationsteilnehmern der NPD, u.a. von J.R, mit Teleobjektiven und Digitalkameras in die Gegenkundgebung
hinein Porträtaufnahmen von den Gegendemonstranten gefertigt. Bilder von Gegendemonstranten gegen die rechte Szene werden auf Websites der rechten
Szene veröffentlicht. Auf diesen Websites wird zum Teil ausdrücklich zur Ausübung von Gewalt gegen die von der rechten Szene porträtierten Personen
aufgerufen. Der Angekl. hat sich wie oben beschrieben mittels Schal und Mütze zeitweise vermummt, um seine Identität vor den Parteimitgliedern der NPD
und Sympathisanten der rechten Szene geheim zu halten. Der Angekl. ist lediglich auf dem Bild 3 vollständig vermummt. Wenn der Angekl. die Feststellung
seiner Identität gegenüber den Einsatzkräften der Polizei hätte vereiteln wollen, hätte es nahegelegen, während der Anfertigung des gesamten Videobandes
dauerhaft vermummt aufzutreten, was nicht geschehen ist. Die Lichtbildaufnahmen durch die Polizei sind jedenfalls auch nicht im Geheimen vorgenommen
worden und waren für den Angekl. auch ersichtlich.
Letztendlich bestand für den Angekl. auf Grund seiner friedlichen Teilnahme an der Gegendemonstration auch kein Grund, seine Identität vor den
Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen.
Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb der objektive Tatbestand des § 17a II Nr. 1 VersG nicht erfüllt. Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung der
Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu AG Tiergarten (256 Cs 947/04). Solange ein Angekl. jedoch mit seiner Aufmachung
die Anfertigung von Lichtbildern von gewaltbereiten Mitgliedern der rechten Szene erschweren bzw. vereiteln will, liegt damit eine Verhinderung der
Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden nicht vor und war subjektiv vom Angekl. auch nicht beabsichtigt. ..."
§ 18
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen
wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen. Das in Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, sondern stellt
eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern
unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches
Straßentheater. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege verfassungskonformer
Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen
Darstellung verwendet werden (HessVGH, Urtei vom 17.03.2011 - 8 A 1188/10 zu Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 8 GG, § 15 VersG, § 18 VersG, § 12 VersG u.a.).
***
Ein Ausschluss von der Versammlung liegt erst dann vor, wenn die zuständige Behörde dem einzelnen Versammlungsteilnehmer klar und unmissverständlich
zu erkennen gibt, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat. Die für das Vorliegen
einer Störung nach § 18 III VersG erforderliche schwere Beeinträchtigung des Verlaufs der Versammlung liegt dann nicht vor, wenn das "störende" Verhalten
Kern der Versammlung ist und in Übereinstimmung mit dem Zweck der Versammlung steht (OVG Schleswig, Urteil vom 14.02.2006 - 4 LB 10/05, NordÖR
2006, 166).
***
„... Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig, wonach vorläufiger Rechtsschutz nicht gegen die Anordnung des Sofortvollzugs
zur Benennung der Ordner bis zum 02.04.2002, 12.00 Uhr gewährt werde, ist dagegen begründet. Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 18 Abs. 2 VersG die
Verwendung von Ordnern für Versammlungen unter freiem Himmel der polizeilichen Genehmigung bedarf, die bei der Anmeldung zu beantragen ist. Aus
dieser Regelung, die nach § 19 Abs. 1 VersG auch auf Aufzüge entsprechend anzuwenden ist, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die
Polizei auch die Zuverlässigkeit der Ordner überprüfen kann (a.A.: Ridder/ Breitbach/ Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, § 18 RdNr. 13 m. w. N.). Der
Senat hält es bei der gegebenen Sachlage für ausreichend, dass zum Zwecke dieser Überprüfung eine Benennung der Ordner unter Angabe des Namens und
Wohnanschrift durch den Antragsteller gegenüber dem Einsatzleiter der Polizei vor Ort bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung zu erfolgen
hat. Dies dürfte ausreichend sein. ..." (OVG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2002, 3 BS 103/02)
***
Die Untersagung der Teilnahme von störenden Personen des eigenen Anhangs des Veranstalters an einer Versammlung unter freiem Himmel ist zulässig (VGH
München, Beschluss vom 24.02.1995 - 21 CS 95.683, BayVerwBl 1995, 403).
Bei der Errichtung und dem Betrieb eines Informationsstandes, an dem politische Schriften verteilt und Passanten in Gespräche verwickelt werden sollen,
handelt es sich nicht um eine Versammlung, weil eine solche Veranstaltung auf Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen, nicht aber
auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform abzielt. Aus der Stellung als Leiter einer öffentlichen Versammlung läßt sich nicht ohne weiteres
die Verantwortlichkeit für eine durchgeführte Sammlung herleiten (OLG Koblenz, Beschluß vom 29.06.1981 - 1 Ss 298/81, NStZ 1981, 484).
§ 19
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und
§ 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig, wonach vorläufiger Rechtsschutz nicht gegen die Anordnung des Sofortvollzugs
zur Benennung der Ordner bis zum 02.04.2002, 12.00 Uhr gewährt werde, ist dagegen begründet. Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 18 Abs. 2 VersG die
Verwendung von Ordnern für Versammlungen unter freiem Himmel der polizeilichen Genehmigung bedarf, die bei der Anmeldung zu beantragen ist. Aus
dieser Regelung, die nach § 19 Abs. 1 VersG auch auf Aufzüge entsprechend anzuwenden ist, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die
Polizei auch die Zuverlässigkeit der Ordner überprüfen kann (a.A.: Ridder/ Breitbach/ Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, § 18 RdNr. 13 m. w. N.). Der
Senat hält es bei der gegebenen Sachlage für ausreichend, dass zum Zwecke dieser Überprüfung eine Benennung der Ordner unter Angabe des Namens und
Wohnanschrift durch den Antragsteller gegenüber dem Einsatzleiter der Polizei vor Ort bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung zu erfolgen
hat. Dies dürfte ausreichend sein. ..." (OVG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2002, 3 BS 103/02)
***
„... Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Be-schluss dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den
Sofortvollzug der Untersagung der Leitung des Aufzugs durch den Antragsteller gewährt hat. Denn diese Untersagung dürfte rechtswidrig sein, weil die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG nicht vorliegen.
Zu bemerken ist hierbei zunächst, dass sich insoweit die Frage erheben könnte, ob für die Untersagung der Leitung eines Aufzugs durch eine Auflage § 15 Abs.
1 VersG überhaupt eine Rechtsgrundlage sein kann. § 19 Abs. 1 VersG , wonach der Leiter des Aufzugs für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen hat,
verweist insoweit zunächst nicht auf § 7 Abs. 1 VersG, worin geregelt ist, dass jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben muss. Aus dem Sinn der
Regelung in § 19 Abs. 1 VersG dürfte jedoch folgen, dass ungeachtet dieser fehlenden Verweisung auch Aufzüge einen Leiter haben müssen. Insoweit könnte
sich allerdings die Fra-ge erheben, ob dieses Leitungsrecht nicht ebenso wie das nach § 7 Abs. 1 VersG eine allein grundrechtssichernde Funktion zugunsten
des Veranstalters hat und mit diesem Sinn eine nicht zwangsweise durchsetzbare Ordnungsvorschrift ist. Dies könnte zur Folge haben, dass eine Durchsetzung
sowohl dahingehend, dass eine bestimmte Person als Leiter eingesetzt wird wie auch umgekehrt, dass eine Person als Leiter ausgeschlossen wird, auch durch
eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG nicht durchgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur Leiter, sondern auch
Veranstalter des Aufzugs ist. Wenn aber dem Leiter, der zugleich Veranstalter eines Aufzugs ist, von der Versammlungsbehörde abgesprochen wird, die
Leitung der Veranstaltung zu übernehmen, weil von ihm in dieser Funktion eine un-mittelbare Gefährdung ausgehe, hätte die Antragsgegnerin - ausgehend von
ihrer Sichtweise - ein Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG verfügen müssen.
Auch wenn der Senat jedoch im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ungeachtet dessen davon ausgehen würde, dass gleichwohl die in Rede
stehende Untersagung der Aufzugsleitung durch eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG erfolgen könnte, lägen die Voraussetzungen dieser Norm jedenfalls nicht
vor, weil die darin angesprochene Gefährdungslage nicht gegeben sein dürfte.
Die Antragsgegnerin hat insbesondere auf Vorfälle vom 01.09.2001 (dem Antragsteller wird zum Vorwurf gemacht, auf einer Versammlung ‚Ruhm und Ehre
der Waffen-SS' gerufen zu haben), vom 03.11.2001 (dem Antragsteller wird vorgeworfen, ein Uniformverbot zögerlich durchgesetzt zu haben) und vom
02.02.2002 (dem Antragsteller wird vorgeworfen, entgegen einer versammlungsrechtlichen Auflage die Parole ‚Hier marschiert der nationale Widerstand!'
gerufen zu haben) abgestellt. Auf Grund dieser Erkenntnisse vermag der Senat eine konkrete Gefährdungslage noch nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat
diese Vorfälle weder in den Gründen ihres Auflagenbescheides vom 18.03.2002 noch in ihrer Beschwerdebegründung so substanziiert geschildert, dass dem
Senat in der Kürze der Zeit eine hinreichende Prüfung der Vorwürfe - zu der die Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde verpflichtet gewesen wäre -
möglich ist. Insbesondere ist es dem Senat - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - nicht möglich gewesen, die Straf- und Ermittlungsakten beizuziehen. In
Anbetracht der hohen Bedeutung von Art. 8 GG kann dieses Versäumnis nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. ..." (OVG Sachsen, Beschluss vom
04.04.2002, 3 BS 105/02)
§ 19a
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen im Vorfeld einer öffentlichen Versammlung (VG Lüneburg, Urteil vom 30.03.2004 - 3 A 116/02, NVwZ-RR 2005, 248).
§ 20
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 21
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln,
Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
Das öffentliche Gelöbnis zur Vereidigung neu einberufener Rekruten der Bundeswehr stellt keine „Versammlung" i.S. von § 21 VersammlG dar. Zu den
Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 9 UZwGBw) gegen die Störer eines öffentlichen Gelöbnisses (KG, Beschluss vom 12.06.2003 - (4)
1 Ss 270/02 (153/02), NStZ 2004, 45).
Gewalt i. S. des § 240 I StGB wird angewandt, wenn eine Straße durch in mehreren Reihen zum Teil eingehakt sitzende Demonstranten für Fußgänger blockiert
und dadurch ein angemeldeter Demonstrationszug für zehn Minuten zum Halten gezwungen wird. Ein solches Verhalten stellt auch eine grobe Störung eines
Aufzugs i. S. des § 21 VersammlG dar (BayObLG, Urteil vom 16.10.1995 - 4 St RR 186/95, BayObLGSt 1995, 167).
*** (VG)
„... Nach § 21 VersG macht sich strafbar, wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre
Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht. Das gewaltlose räumliche Belegen einer Aufzugsstrecke
in der Absicht, eine Versammlung zu verhindern, stellt keine grobe Störung im Sinne dieser Vorschrift dar, wäre allerdings gleichwohl rechtswidrig und
berechtigt die Polizei zur Anwendung polizeilicher Zwangsmittel. Die zitierte Äußerung des Innensenators hält sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen, da sie
nicht zur Blockade der Strecke aufgerufen hat, sondern lediglich das zulässige Sich-Aufhalten friedlicher Bürger in der Nähe der Versammlungsstrecke der
Klägerin billigt. Die Äußerungen der Polizei im Vorfeld stellten keine Aufforderung zur Blockade dar, sondern verwiesen lediglich auf die Erfahrungen in
früheren Jahren. Auch der Hinweis, dass man eine Demonstration nicht gegen Tausende friedlicher Demonstranten ‚durchknüppeln' werde, stellt eine zulässige
rechtlicher Ermessenerwägung im Vorfeld dar. ..." (VG Berlin, Urteil vom 08.03.2006, VG 1 A 98.05)
§ 22
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit
Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 23
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an
einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung
angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 24
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 25
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... Die Annahme einer Tarnung einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung durch die Art der Anmeldung kann nur zur Grundlage eines Versammlungsverbots
genommen werden, wenn die Versammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien der Tarnabsicht hat und unter Berücksichtigung
möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist. Bei der Deutung des geplanten inhaltlichen Anliegens muss
das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 (343)) berücksichtigt werden. Die Prüfung der
Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es dränge sich auch bei grundrechtskonformer
Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung ( § 25 Nr. 1
VersG ) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet.
Diesen Anforderungen sind die Behörde sowie die Verwaltungsgerichte nicht gerecht geworden. Die Behörde hat sich mit den Gegenindizien nicht auseinander
gesetzt und sie daher nicht in Gegenüberstellung mit den Indizien für einen Tarncharakter gedeutet. Das Verwaltungsgericht - dem sich das
Oberverwaltungsgericht pauschal angeschlossen hat - hat sich die Argumentation der Behörde zu Eigen gemacht und speziell zu der verbalen Distanzierung des
Antragstellers von einer auf das Rudolf Heß-Gedenken gerichteten Zielsetzung ausgeführt, dass es dem Antragsteller nicht zu glauben vermöge; sein
persönlicher Werdegang und die Aktivitäten der rechtsextremistischen Szene sprächen dagegen. In dieser Argumentation verkennt das Verwaltungsgericht das
Verhältnis zwischen der grundrechtlichen Garantie und der Beschränkungsmöglichkeit. Beschränkungen setzen eine hinreichende Rechtfertigung im
Tatsächlichen voraus. Die Beweislast für die Tarnung eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts und damit eine täuschende Anmeldung liegt bei der
Verwaltung. Die Tatsachenfeststellung fehlender Glaubwürdigkeit bedarf auch im Eilverfahren konkreter Anhaltspunkte, etwa des Hinweises auf frühere
Täuschungen durch den Antragsteller. Daran fehlt es. ..." (BVerfG, Beschluss vom18.08.2000, 1 BvQ 23/00)
*** (OLG)
Die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage für die Durchführung einer angemeldeten Versammlung oder eines Aufzuges ist objektive
Bedingung der Strafbarkeit des Versammlungsleiters nach § 25 Nr. 2 VersG (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.1981 - 5 Ss OWi 2225/80, StV 1982, 170).
Wird vor der Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gegen Auflagen der Verwaltungsbehörde nach § 15 I VersG Widerspruch
eingelegt, so kommt es für die Frage nach der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels entscheidend darauf an, ob sich der Widerspruch gegen alle Auflagen
oder nur gegen bestimmte Auflagen richtet. Enthält dazu das mit der Revision angefochtene Urteil keine Feststellungen, so unterliegt die Entscheidung der
Aufhebung und Zurückverweisung in die Vorinstanz (OLG Koblenz, Urteil vom 29.01.1981 - 1 Ss 535/80, NStZ 1981, 187).
Wer mit seiner Zustimmung ordnungsgemäß als Leiter einer Demonstrationsveranstaltung unter freiem Himmel benannt worden ist, kann sich den ihm nach
dem Versammlungsgesetz obliegenden Aufgaben nicht einseitig dadurch entziehen, daß er die Aufgaben eines Leiters nicht mehr wahrnimmt. Zur Zulässigkeit
beschränkender Auflagen bei Versammlungen unter freiem Himmel. Beschränkende Auflagen sind unwirksam, wenn sie den Leiter einer Versammlung zu
einem über den Zeitpunkt der Beendigung oder Auflösung der Veranstaltung hinausgehenden Tun verpflichten. Wer mit seiner Zustimmung ordnungsgemäß als
Leiter einer Demonstrationsveranstaltung unter freiem Himmel benannt worden ist, kann sich der ihm nach dem Versammlungsgesetz obliegenden Aufgaben
nicht einseitig dadurch entziehen, daß er die Aufgaben eines Leiters nicht mehr wahrnimmt (OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.1980 - 3 Ss 300/80, NJW
1981, 1680).
§ 26
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt
oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 26 Nr. 2 VersG genügt auch für Eilversammlungen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 II 2 GG; BVerfG, Entscheidung vom 23.10.1991 -
1 BvR 850/88):
„... Der Beschwerdeführer ist wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel bestraft worden. Dagegen wendet sich seine Verfassungsbeschwerde.
A. 1. Der Beschwerdeführer war Unterzeichner eines Schreibens vom Mittwoch, dem 29. Januar 1986, das sich ‚An die Apartheidgegner - politische und
kulturelle Organisationen in Mannheim' richtete und mit dem der ‚Mannheimer Arbeitskreis gegen Apartheid' zu einer Protestversammlung gegen eine am 3.
Februar 1986 beginnende Reise deutscher Polizeibeamter nach Südafrika aufrief. Auf dem Schreiben war die private Telefonnummer des Beschwerdeführers
angegeben, ferner die Telefonnummer der ‚Grünen im Rat', zu denen der Beschwerdeführer gehörte. Die Versammlung wurde nicht angemeldet. Am 3. Februar
1986 fanden sich um die Mittagszeit etwa 20 Personen, darunter der Beschwerdeführer, am Mannheimer Hauptbahnhof ein. Einige waren mit Trommeln,
Trillerpfeifen und Transparenten ausgerüstet. Die Versammlung verlief friedlich und ohne Zwischenfälle. Nach Abfahrt der Polizeibeamten löste sich die
Gruppe der Demonstranten auf.
2. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer für schuldig befunden, als Veranstalter und Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne
Anmeldung durchgeführt zu haben ( § 26 Nr. 2 , § 14 VersG), und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. In den Gründen hat es
ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zumindest Mitveranstalter der Versammlung gewesen sei und sie geleitet habe. Auf die Frage, ob die Versammlung unter
Wahrung der Frist des § 14 Abs. 1 VersG hätte angemeldet werden können, komme es nicht an. Entscheidend sei allein, daß überhaupt keine Anmeldung
stattgefunden habe.
Das Landgericht hat den Schuldspruch des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als dieses den Beschwerdeführer auch als Leiter der Versammlung verurteilt
hatte, und die Höhe des Tagessatzes auf 25 DM herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei für den Aufruf verantwortlich und für die Anmeldung
mitverantwortlich gewesen. Er habe zumindest damit gerechnet, daß die Versammlung auch von keinem anderen Mitglied des Arbeitskreises angemeldet
worden sei. Er habe dies jedoch um der Protestaktion willen billigend in Kauf genommen. Die Strafvorschrift des § 26 Nr. 2 VersG hat das Landgericht in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 59 [BGH 08.08.1969 - 2 StR 171/69] ) für verfassungsmäßig erachtet.
Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 , Art. 8 und Art. 103 Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Er hält § 26 Abs. 2
VersG für verfassungswidrig. Zumindest hätten die Strafgerichte bei seiner Auslegung die Bedeutung von Art. 8 GG verkannt. Es sei allgemein anerkannt, daß
ein uneingeschränktes Verbot von sogenannten Spontanversammlungen in den Wesensgehalt der Versammlungsfreiheit eingreife. § 14 VersG sei deshalb
verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß die Anmeldefrist von 48 Stunden nur dann eingehalten werden müsse, wenn dies nach den objektiven
Umständen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Versammlung möglich sei. Die Durchführung einer nicht angemeldeten Spontanversammlung
könne deshalb nicht strafbar sein. Dagegen komme bei § 26 Nr. 2 VersG eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht, weil dessen Wortlaut
eindeutig sei. Eine Auslegung gegen den Wortlaut dürfe nicht vorgenommen werden, so daß die Norm im ganzen nichtig sei. Im übrigen laufe sein Grundrecht
auf Versammlungsfreiheit leer, wenn man das ihm vorgeworfene Verhalten als strafwürdig ansehe. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß er für die
Verbreitung des Aufrufs gesorgt habe; es sei nicht einmal festgestellt, daß der Aufruf überhaupt verbreitet worden sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten
beschränke sich darauf, daß er auf eine entsprechende Anfrage eines Polizeibeamten die Verantwortung für die Versammlung nicht von sich gewiesen habe.
4. Der Bundesminister des Innern ist der Auffassung, daß sich die Frage der Anwendbarkeit von § 26 Nr. 2 VersG auf Spontanversammlungen im vorliegenden
Fall nicht stelle, weil die Versammlung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Spontanversammlung gewesen sei.
Das Justizministerium Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Zwar rüge der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des §
26 Nr. 2 VersG , weil diese Strafbestimmung auch Spontanversammlungen erfasse. Er habe jedoch keine konkreten Umstände dafür vorgetragen, daß es sich
bei der Versammlung um eine Spontanversammlung gehandelt habe und daß ihm eine Anmeldung nicht möglich gewesen sei.
B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Baden-Württembergischen Justizministeriums scheitert ihre Zulässigkeit nicht
daran, daß die Protestaktion keine Spontanversammlung war. Wenn § 26 Nr. 2 VersG verfassungswidrig und nichtig ist, verletzt eine Bestrafung, die auf dieser
Vorschrift beruht, den Beschwerdeführer zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG , ohne daß es auf die Eigenart der Versammlung ankäme. Eine
Verfassungswidrigkeit von § 26 Nr. 2 VersG liegt nicht von vornherein außerhalb des Möglichen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. § 26
Nr. 2 VersG , der seiner Verurteilung zugrunde liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auslegung und Anwendung durch die Strafgerichte lassen sich
verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
1. § 26 Nr. 2 VersG genügt dem Bestimmtheitsgebot von Art. 103 Abs. 2 GG und ist nach seinem Regelungsgehalt bei verfassungskonformer Auslegung des §
14 VersG auch mit Art. 8 GG vereinbar. ...
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dabei erschöpft sich
die Bedeutung dieses grundrechtsgleichen Rechts nicht in dem Erfordernis, daß zur Tatzeit überhaupt eine gesetzliche Strafbestimmung für die Tat vorhanden
ist. Diese muß vielmehr auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, daß der Einzelne die Möglichkeit hat, das durch die Strafnorm
ausgesprochene Verbot eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und die staatliche Sanktion im Fall der Übertretung vorherzusehen. Art. 103 Abs. 2 GG will
damit zum einen sicherstellen, daß jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten
muß. Zum anderen soll gewährleistet werden, daß über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25,
269 (285); 47, 109 (120) [BVerfG 02.01.1978 - 2 BvR 33/77] ).
Dadurch wird allerdings nicht die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe ausgeschlossen. Es genügt vielmehr, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe
der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln läßt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird. Dabei zieht der
Wortlaut der Norm der Auslegung die äußerste Grenze. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem
Ergebnis der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 45, 363 (371 f.) [BVerfG 21.06.1977 - 2
BvR 308/77] ; 47, 109 (121) [BVerfG 02.01.1978 - 2 BvR 33/77] ; 71, 108 (114) [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] ). Damit wird jede Auslegung einer
Strafbestimmung ausgeschlossen, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die
Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen. Dagegen sind restriktive Interpretationen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten
unbedenklich, wenn gewährleistet ist, daß für die Normadressaten erkennbar bleibt, welches Verhalten eine Bestrafung nach sich ziehen kann und welches nicht.
Gemessen an diesen Grundsätzen läßt sich § 26 Nr. 2 VersG verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Die Vorschrift gehört zum Nebenstrafrecht. Sie weicht
allerdings von typischen Normen des Nebenstrafrechts insofern ab, als sie nicht schon einen Verstoß gegen die Anmeldepflicht des § 14 VersG , sondern erst
die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe stellt. Diese Abweichung hat ihren Grund aber darin, daß die Unterlassung der Anmeldung
nur dann Bedeutung erlangt, wenn die Versammlung tatsächlich stattfindet. Der Bezug zu der Anmeldepflicht selbst, den die Vorschrift durch den
eingeklammerten Hinweis auf § 14 VersG herstellt, wird dadurch nicht aufgehoben. Insofern läßt sich die Strafvorschrift nicht ohne die verwaltungsrechtliche
Bestimmung verstehen. Die Verfassungsmäßigkeit von § 26 Nr. 2 VersG kann daher nur unter Einbeziehung von § 14 VersG beurteilt werden.
§ 14 VersG ist seinerseits bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat,
verstößt die Rechtspflicht, Versammlungen unter freiem Himmel vor ihrer Bekanntgabe anzumelden, grundsätzlich nicht gegen Art. 8 GG . Die Vorschrift hat
den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum
Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können (vgl. BVerfGE 69, 315 (350)). Sie soll überdies auf eine Verständigung zwischen
Veranstaltern und Ordnungsbehörden hinwirken, die eine kooperative Festlegung von Veranstaltungsplan und Ordnungsvorkehrungen begünstigt, und damit
dem störungsfreien Verlauf der Versammlung dienen. Insofern behält die Anmeldepflicht auch bei Versammlungen ihren Sinn, die den Ordnungsbehörden
bereits aus anderen Quellen bekannt geworden sind (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 358 f.).
Auch die in § 14 VersG vorgesehene Anmeldefrist von 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung läßt sich für den Regelfall verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Sie gibt der Verwaltung die Möglichkeit, erforderlichenfalls Auflagen zu Ort und Zeit der Versammlung anzuordnen, die dann bereits bei der
Bekanntgabe berücksichtigt werden können. Sehen sich die Ordnungsbehörden zu einem Verbot der Versammlung gezwungen, so kann dieses ausgesprochen
werden, bevor noch öffentlich für die Teilnahme an der Versammlung geworben worden ist. Das rechtfertigt die Frist unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 GG .
Allerdings bedarf § 14 VersG der Einschränkung. Die Anmeldepflicht erstreckt sich nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf sämtliche Versammlungen unter
freiem Himmel. Das kann jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher festgestellt hat, nicht für Spontanversammlungen gelten. Darunter sind
Versammlungen zu verstehen, die sich aus einem momentanen Anlaß ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln. Eine Anmeldung ist hier aus tatsächlichen
Gründen unmöglich. Ein Beharren auf der Anmeldepflicht des § 14 VersG müßte folglich zur generellen Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen.
Das wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 350 f.).
Dagegen ist bisher nicht entschieden worden, wie es sich mit sogenannten Eilversammlungen verhält. Darunter werden Versammlungen verstanden, die im
Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter
Einhaltung der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können. Würde gleichwohl auf der in § 14 VersG vorgeschriebenen Frist beharrt, so hätte das zur
Folge, daß auch Eilversammlungen von vornherein unzulässig wären. Dieses Ergebnis wäre aber gleichfalls mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar.
Anders als bei Spontanversammlungen ist bei Eilversammlungen allerdings nicht die Anmeldung überhaupt, sondern lediglich die Fristwahrung unmöglich.
Daher bedarf es hier keines Verzichts auf die Anmeldung, sondern nur einer der Eigenart der Versammlung Rechnung tragenden Verkürzung der Anmeldefrist.
Eilversammlungen sind bei verfassungskonformer Interpretation von § 14 VersG folglich anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Regelmäßig wird
das etwa zeitgleich mit dem Entschluß, eine Versammlung zu veranstalten, spätestens mit dessen Bekanntgabe der Fall sein.
Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit droht durch diese Auslegung keine Schmälerung. Die Gefahr, daß sich bei einer verfassungskonformen
Interpretation von § 14 VersG , die am Wortlaut der Vorschrift nichts ändert, potentielle Veranstalter aus Furcht vor strafrechtlichen Sanktionen von der
Organisation einer Eilversammlung abschrecken lassen, ist gering zu veranschlagen. Sie zwingt nicht dazu, auf die verfassungskonforme Interpretation zu
verzichten und § 14 VersG statt dessen für teilweise unvereinbar mit Art. 8 GG zu erklären.
Daß § 14 VersG einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, nimmt der Strafvorschrift des § 26 Nr. 2 VersG , die sich auf ihn bezieht, nicht die
erforderliche Bestimmtheit. Die verfassungskonforme Interpretation von § 14 VersG zieht den Kreis strafbaren Verhaltens nicht weiter, sondern enger. Für
Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht. Für Eilversammlungen verkürzt sich die Anmeldefrist. In diesem Fall kann eine Bestrafung folglich nicht
auf die Versäumung der gesetzlichen Frist gestützt werden. Strafrechtlich relevant ist die versäumte Anmeldung vielmehr nur noch, soweit die Möglichkeit der
Anmeldung bestand. Damit wird der Vorschrift kein neues Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, sondern nur ein vorhandenes, die Fristbestimmung, gemildert. Die
Norm bringt aber gleichwohl hinreichend zum Ausdruck, daß Versammlungen, bei denen sich die Frist des § 14 VersG nicht einhalten läßt, deswegen nicht von
der Anmeldepflicht überhaupt befreit sind. Für den Normadressaten ist damit das Risiko der Strafbarkeit bei Nichtanmeldung mit der von Art. 103 Abs. 2 GG
geforderten Klarheit erkennbar.
2. Auslegung und Anwendung des Versammlungsgesetzes durch die Strafgerichte begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Anwendung der Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersG auf den Beschwerdeführer ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Bei der Versammlung, zu der
der Beschwerdeführer aufgerufen hat, handelte es sich nicht um eine Spontanversammlung, sondern um eine geplante Versammlung mit einem Veranstalter,
wie sich aus seinem Aufruf ergibt. Selbst wenn die Protestaktion als Eilversammlung anzusehen wäre, weil die Wahrung der Frist des § 14 VersG wegen des
zwischen der Bekanntgabe und dem Aktionstag liegenden Wochenendes das Demonstrationsziel gefährdet hätte, wären der Beschwerdeführer oder der
Arbeitskreis, in dessen Namen er auftrat, doch nicht daran gehindert gewesen, die Versammlung überhaupt anzumelden.
Anhaltspunkte dafür, daß die Gerichte bei der Auslegung von § 26 Nr. 2 VersG das Recht aus Art. 8 GG grundsätzlich verkannt hätten, sind nicht ersichtlich.
Im übrigen unterliegen ihre tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 (92) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] ). ...
Abweichende Meinung der Richterin Seibert und des Richters Henschel zu der Senatsentscheidung vom 23. Oktober 1991 - 1 BvR 850/88 -
Mit der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, daß die in § 14 VersG vorgesehene 48-Stunden-Frist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG für Eilversammlungen
nicht gilt. Die von der Mehrheit in die Vorschrift hineininterpretierte Verkürzung der Anmeldefrist überschreitet aber die Grenzen verfassungskonformer
Auslegung und trägt vor allem dem wegen der Strafbewehrung durch § 26 Nr. 2 VersG zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht Rechnung.
1. § 14 VersG verpflichtet jeden, der die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies ‚spätestens
48 Stunden vor der Bekanntgabe' der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes anzumelden. Eine Aussnahme für Eilversammlungen ist nicht
vorgesehen. Der Wortlaut der Vorschrift gibt auch keinerlei Ansatz dafür, Eilversammlungen aus ihrem Anwendungsbereich auszunehmen oder die
Anmeldefrist für sie zu verkürzen. Während aus dem Begriff ‚veranstalten' geschlossen werden kann, daß Spontanversammlungen von der Vorschrift nicht
erfaßt werden, weil sie keinen Veranstalter haben, sind bei Eilversammlungen alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, so daß sich die fristgebundene
Anmeldepflicht auch auf sie erstreckt.
Da dies zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Versammlungsfreiheit führen würde, ist die Vorschrift verfassungswidrig, soweit sie für
Eilversammlungen keine Ausnahme vorsieht oder abweichende Regelungen enthält. Einer verfassungskonformen Auslegung steht der klare Wortlaut entgegen
(vgl. BVerfGE 72, 278 (295) [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 19/84] m.w.N.).
2. Unabhängig davon muß die verfassungskonforme Auslegung jedenfalls dort ihre Grenzen finden, wo sie der Sache nach auf eine richterrechtliche Ergänzung
des Straftatbestandes hinausläuft.
Auch wenn man nicht der Auffassung folgt, daß § 14 Abs. 1 VersG teilweise verfassungswidrig ist, entsteht bei Beachtung der Versammlungsfreiheit eine
Regelungslücke. Eine besondere Fristbestimmung für Eilversammlungen enthält § 14 Abs. 1 VersG nicht. Die Annahme, daß die Anmeldung in diesen Fällen
so früh wie möglich, spätestens gleichzeitig mit der Bekanntgabe zu erfolgen habe, läßt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht herleiten. Der Sache nach
handelt es sich bei der Verkürzung der Anmeldefrist um eine richterrechtliche Ergänzung der Tatbestandsvoraussetzungen, die zwar dem Gesetzeszweck und
dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen mag, sich aber nicht mehr im Rahmen des Wortlautes hält.
Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet nicht nur den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und
Anwendungsbereich des Straftatbestandes erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, sondern setzt auch der Auslegung Grenzen. Für die
Bestimmtheit einer Strafnorm ist in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend. Das
Erfordernis der gesetzlichen Bestimmtheit schließt eine Strafbegründung durch Analogie oder aufgrund Gewohnheitsrecht aus. Der Begriff ‚Analogie' ist dabei
nicht im engeren, technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede ‚Rechts-Anwendung', die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm
hinausgeht (BVerfGE 71, 108 (115) [BVerfG 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82] m.w.N.).
Die von der Senatsmehrheit vorgenommene Auslegung überschreitet diese Grenzen. Sie läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, daß sie den
Kreis strafbaren Verhaltens nicht weiter, sondern enger fasse. Die im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG gebotene Erleichterung der Vorausetzungen für
Eilversammlungen führt zwar zwangsläufig zu einer Reduzierung möglicher Verstöße, nicht aber zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Straftatbestandes für
Eilversammlungen.
Zwar schließt Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Strafnormen und deren richterrechtliche Konkretisierung nicht aus. Hier
geht es jedoch nicht darum, daß der Gesetzgeber auslegungsbedürftige Begriffe verwendet hat. Die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersG in Verbindung mit § 14
VersG ist vielmehr in ihrer Tragweite für Eilversammlungen deshalb unklar, weil der Gesetzgeber bei der Formulierung des - insoweit eindeutigen -
Gesetzestextes der Versammlungsfreiheit nicht ausreichend Rechnung getragen hat und die verfassungsrechtlich gebotene Korrektur zu einer Regelungslücke führt.
Diese vom Gesetzgeber verschuldete Unklarheit darf nicht zu Lasten des Normadressaten gehen. Seinem rechtsstaatlichen Schutz dient der strenge
Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG . Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist (vgl. BVerfGE 71, 108 (114) [BVerfG
23.10.1985 - 1 BvR 1053/82] ). Wer eine Eilversammlung plant, kann aber dem Wortlaut der §§ 26 Nr. 2 und 14 Abs. 1 VersG nicht entnehmen, wann er sich
strafbar macht. Nimmt er den Gesetzestext ‚beim Wort', kann er die Versammlung überhaupt nicht durchführen, da ihm die Einhaltung der vorgeschriebenen
Anmeldefrist nicht möglich ist. Läßt er sich durch den Wortlaut der Vorschrift nicht abschrecken, weil er die Verfassungswidrigkeit einer so weitgehenden
Regelung erkennt, kann er im Gesetz keine Aussage darüber finden, ob und gegebenenfalls wann er die Eilversammlung anmelden muß. Es ist Aufgabe des
Gesetzgebers, die erforderliche Klarheit zu schaffen. ..."
*** (BGH)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Aufruf zur Teilnahme an einer verbotenen Demonstration den Täter zum (Mit-)Veranstalter des Aufzuges macht
(BGH, Urteil vom 27.09.1983 - 5 StR 294/83):
„... Nachdem der Landrat des Kreises Steinburg mit Verfügung vom 23. 2. 1981 die für den 28. 2. 1981 geplante Demonstration gegen die Errichtung des
Kernkraftwerkes Brokdorf am Baugelände und in seiner näheren und weiteren Umgebung verboten und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet
hatte, traten Reporter von Funk, Fernsehen und Presse an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU) in Karlsruhe
heran, um eine Stellungnahme des Verbandes zu erhalten. Die Vorstandsmitglieder des BBU, zu denen auch der Angekl. gehörte, kamen darauf überein, daß
dieser wegen seiner rhetorischen Fähigkeiten die gewünschten Stellungnahmen abgeben sollte. Er gab dann mehrere Interviews, die in den zweiten
Programmen des Westdeutschen Rundfunks und des Norddeutschen Rundfunks, in der ARD-Fernsehsendung ‚Tagesschau' und im Politisch-Parlamentarischen
Pressedienst (PPP) auszugsweise veröffentlicht wurden, ohne daß er auf die Auswahl der verbreiteten Abschnitte Einfluß gehabt hätte.
Der Angekl. äußerte sich in den veröffentlichten Interviews ausdrücklich oder sinngemäß dahin, daß die Demonstration trotz des Verbots stattfinden würde. In
der ‚Tagesschau' am 23. 2. 1981 erklärte er wörtlich: ‚Wir bereiten uns weiterhin vor auf kommenden Samstag, in Brokdorf zu demonstrieren. Wir haben
keinerlei Veranlassung, unsere Absicht friedlich gegen das Atomkraftwerk zu demonstrieren, diese Absicht fallen zu lassen, und wir rufen auch alle
Atomenergiegegner auf, am kommenden Wochenende zur Demonstration mitzukommen'.
Das LG hat den Angekl. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn von dem Vorwurf freigesprochen, als Veranstalter und Leiter einen
öffentlichen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchgeführt zu haben (§ 26 Nr. 1 VersG). Die allein den Freispruch angreifende Revision der StA hatte
Erfolg. ...
Jedoch schließt die Annahme, der Angekl. habe sich in den Interviews hauptsächlich mit der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung auseinandergesetzt,
entgegen der Ansicht des LG nicht aus, daß seine Äußerungen geeignet waren, von der Öffentlichkeit und insb. von den Personen, die eine Teilnahme an der
Demonstration erwogen, als Aufruf verstanden zu werden, sich auf jeden Fall (also auch bei fortbestehender Vollziehbarkeit des Verbots) an dem Aufzug zu
beteiligen, und auch tatsächlich so verstanden worden sind. Das hätte den Angekl. (objektiv) zum (Mit-) Veranstalter der trotz vollziehbaren Verbots
durchgeführten Demonstration gemacht.
Der Freispruch kann daher keinen Bestand haben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 II StPO an ein anderes LG zurück. Dieses wird die innere Tatseite
sorgfältig zu prüfen haben. Hierbei kann bedeutsam sein, ob der Angekl. damit gerechnet hat, daß seine Ausführungen nur auszugsweise veröffentlicht würden. ..."
*** (OLG)
Als Veranstalter i. S. des § 26 Nr. 2 VersG ist der Urheber in bezug auf die Versammlung und ihre Durchführung, der Veranlasser der spezifischen
Gruppenbildung oder derjenige zu bezeichnen, der die Versammlung eigenverantwortlich ins Werk setzt oder bewirkt, daß die Versammlung stattfindet
(BayObLG, Entscheidung vom 08.09.1982 - RReg. 4 St 125/82, StV 1983, 243).
Eine Demonstration durch nur zwei Personen stellt noch keine Versammlung unter freiem Himmel i. S. des § 14 I VersG dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom
23.03.1981 - 5 Ss 74/81 I, NStZ 1981, 226).
*** (LG)
Veranstalter ist, wer die Versammlung oder den Aufzug organisatorisch vorbereitet und plant oder zu ihm einlädt. Daß eine Person dem Anschein nach
tatsächlich die Führung der Demonstration übernommen hat, reicht für eine Strafbarkeit nach § 26 VersG nicht aus, soweit organisatorische Vorbereitungen und
Planungen nicht vorliegen (LG Freiburg, Entscheidung vom 08.03.1988 - XI AK 71/87, StV 1988, 533).
§ 27
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu
öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen
bereithält oder verteilt.
(2) Wer
1. entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel
oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung
der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
Neben dem Vergehen nach §§ 125, 125a StGB tritt der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 Versammlungsgesetz zurück (BGH, Entscheidung vom
21.09.1984 - 3 StR 395/84).
*** (OLG)
Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG gehört alles, was die Tatbegehung fördert; das sind neben aktiven
Aggressionsmitteln auch Gegenstände, die wie etwa Masken oder Kapuzen zur Vermummung dienen. Ein Halstuch ist ersichtlich zur Begehung einer Straftat,
nämlich der verbotenen Vermummung ( § 17 a Abs. 2 Nr. 1 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) bestimmt, wenn es vom Betroffenen als solches verwendet wird, indem
dieser durch das Hochziehen des Halstuches bis knapp unter die Augen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begeht (OLG München,
Beschluss vom 02.10.2008, 34 Wx 10/08):
„... Der Antragsteller begehrt als Betroffener eines polizeilichen Gewahrsams die nachträgliche Feststellung, dass die Freiheitsentziehung durch die Polizei am
Samstag, den 2.12.2006, in der Zeit vom 15.15 Uhr bis 18.00 Uhr rechtswidrig war.
Am 2.12.2006 führten Anhänger der NPD einen Marsch durch die Augsburger Innenstadt mit anschließender Kundgebung durch. Der Betroffene, der
Teilnehmer einer genehmigten Gegendemonstration war, hatte sich für die Zeit von 13.29 Uhr bis 13.34 Uhr ein schwarzes Tuch vor das Gesicht gebunden, das
vom Kinnbereich bis unter die Augen reichte. Bei seiner vorläufigen Festnahme gegen 13.45 Uhr hatte der Betroffene, nach Aufforderung durch einen
Polizeibeamten, das Tuch bereits wieder abgenommen. Er wurde zum Polizeipräsidium gebracht und dort bis gegen 15.15 Uhr als Beschuldigter wegen eines
Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vernommen. Anschließend wurde der Betroffene aufgrund polizeilicher Anordnung bis zum Ende der Demonstration
gegen 18.00 Uhr in einer Arrestzelle festgehalten. Die Polizeibehörde stützte die Maßnahme gemäß Art. 17 Abs. 1 PAG darauf, dass der Betroffene bereits am
27.5.2006 wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch Mitführen von Gegenständen zur Verhinderung der Identitätsfeststellung aufgefallen
und deshalb davon auszugehen sei, der Betroffene werde nach einer sofortigen Entlassung an den Demonstrationsort zurückkehren und sich wieder
vermummen. Eine richterliche Vorführung fand nicht statt.
Der Antragsteller hat am 20.12.2006 beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass die Freiheitsentziehung von Anfang an dem Grunde nach rechtswidrig war.
Mit Beschluss vom 30.8.2007 stellte das Amtsgericht fest, dass die Ingewahrsamnahme sowohl dem Grunde als auch ihrer Ausgestaltung nach rechtmäßig war.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme für die Zeit von 15.15 Uhr bis 18.00 Uhr
beschränkt wurde, mit Beschluss vom 20.12.2007 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtete sich die sofortige
weitere Beschwerde des Betroffenen. Er wiederholte den beim Landgericht gestellten (beschränkten) Antrag. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. ...
1. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung ist statthaft, da sie vom Landgericht zugelassen wurde (Art. 18 Abs. 2
Satz 4 PAG), ist und auch im Übrigen zulässig (Art. 18 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 PAG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, §§ 20 , 22 Abs. 1 , § 29 Abs. 1 und 4 FGG ).
Gegenstand der Rechtsbeschwerde bildet nach den gestellten Anträgen die Haft als solche, nicht deren konkrete Ausgestaltung, mag darauf auch in der
Begründung erneut eingegangen sein. Auf die umstrittene Frage, ob die Rechtswegregelung des Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 PAG auf polizeiliche Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme auszudehnen (BayVGH NJW 1989, 1754; Schmidbauer/Steiner Bayerisches Polizeiaufgabengesetz 2. Aufl.
Art. 18 Rn. 13) und damit auch insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, kommt es nicht an. Ebenso nicht angegriffen ist die
Entscheidung des Amtsgerichts zur Zulässigkeit der Festhaltung bis zur Beendigung strafprozessualer Maßnahmen gegen 15.15 Uhr.
2. Das Landgericht hat zur Sache ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen sei unbegründet.
a) Die ursprünglich von der Polizeibehörde herangezogene Norm des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG sei nicht anwendbar, da der Betroffene in der
Vergangenheit nicht mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten betroffen worden sei. Vor seiner Ingewahrsamnahme sei der
Betroffene nur in einem Fall wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz auffällig geworden.
b) Jedoch seien die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG erfüllt. Die von der Polizeibehörde getroffene Prognoseentscheidung, der
Betroffene werde unmittelbar nach einer eventuellen Entlassung aus dem Polizeigewahrsam gegen 15.15 Uhr erneut Straftaten begehen, sei nicht zu
beanstanden. Aufgrund des hohen Rangs des Freiheitsrechts müsse nach den konkreten Umständen eine Wiederholung der verbotenen Verhaltensweise erwartet
werden. Der Betroffene habe vor seiner Festnahme gegen das Versammlungsgesetz verstoßen, weil er mit einem Tuch vermummt an einer Demonstration
teilgenommen habe. Bei dem Betroffenen sei ein sonstiger Gegenstand i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG aufgefunden worden, der erfahrungsgemäß
zur Tatbegehung - der Vermummung - bestimmt gewesen sei. Bei der Prognoseentscheidung seien auch die konkreten örtlichen Verhältnisse und Umstände in
die Überlegung mit einzubeziehen gewesen. Mittels der in kurzen Zeittakten verkehrenden Straßenbahn habe der Betroffene problemlos umgehend an den
Demonstrationsort zurückkehren können und damit genügend Zeit für einen erneuten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zur Verfügung gehabt. Ein Tuch
oder einen Schal zum Vermummen hätte sich der Betroffene ohne Probleme erneut besorgen können. Diese Gefahr habe trotz der erkennungsdienstlichen
Maßnahmen bestanden. Das ergebe sich u.a. auch daraus, dass der Betroffene bereit am 27.5.2006 im gleichen Verhaltensspektrum auffällig geworden sei.
Wenn der Betroffene vortrage, dass seine Vermummung nur zum Schutz gegen Nazi-Fotografen habe dienen sollen, so würde dies die polizeiliche
Prognoseentscheidung nur stützen. Denn aus der Sicht des Betroffenen wäre eine Vermummung erforderlich und würde bei einer erneuten Teilnahme an der
Gegendemonstration wieder notwendig.
Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Schutz eines bedeutenden Rechtsgutes, nämlich des friedlichen Verlaufs von Demonstrationen zu gewährleisten
gewesen sei. Vermummte Teilnehmer würden provozierend, eskalierend und einschüchternd auf andere wirken. Vor allem aber bestehe für vermummte
Demonstrationsteilnehmer ein erhöhter Anreiz, sich nicht friedlich zu verhalten, da sie davon ausgehen könnten, dass sie aufgrund ihrer Vermummung bei
strafrechtlich relevanten Aktionen nicht erkannt und zur Verantwortung gezogen werden könnten.
c) Die Beurteilung der Polizeibehörde, dass eine richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme bis zum Ende der Demonstration gegen 18.00 Uhr
nicht hätte herbeigeführt werden können, sei zutreffend gewesen. Für eine umfassende richterliche Würdigung der Prognoseentscheidung hätten Beweise wie
die Vernehmung der Polizeibeamten und die Sichtung des gefertigten Film- und Videomaterials erhoben werden müssen. Mit einer richterlichen Entscheidung
vor 18.00 Uhr wäre daher nicht zu rechnen gewesen.
d) Schließlich sei auch die Art und Weise des Gewahrsams rechtmäßig gewesen.
3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO ) stand.
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für den polizeilichen Präventivgewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG lagen vor.
(1) Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die polizeiliche Ingewahrsamnahme
der Betroffene nicht mehr Teilnehmer einer Versammlung war. Vielmehr war er wegen einer Straftat ( § 17 a Abs. 2 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG ) aus der
Versammlung rechtmäßig entfernt worden. Dies ergibt sich aus den nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der
Ingewahrsamnahme von 13.45 bis 15.15 Uhr.
(2) Die in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG enthaltenen Kriterien stellen der Polizei und den zuständigen Gerichten konkrete Anhaltspunkte für eine
Prognoseentscheidung über das unmittelbare Bevorstehen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zur
Verfügung. Es handelt sich dabei nicht um Regelbeispiele, sondern um Prognosekriterien, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von
einem unmittelbaren Bevorstehen der Straftat ausgegangen werden kann. Die erneute Begehung einer Straftat ist zu befürchten, wenn eines der Regelbeispiele
des Art. 17 Abs. 1 PAG erfüllt ist. Bestimmte Verhaltensweisen indizieren dabei die die Freiheitsentziehung rechtfertigende Prognose ( OLG Rostock vom
30.8.2007, 3 W 107/07 Rn. 29 zitiert nach [...]). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall schon das bloße Vorliegen des Regelfalles ausreichen, wenn sich
bereits daraus die sichere Prognose für das Vorliegen einer Gefahr ergibt (OLG Rostock aaO. Rn. 30 zitiert nach [...]).
aa) Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PAG nicht erfüllt sind. Denn mindestens zwei
vorausgegangene Fälle aus vergleichbarem Anlass (Schmidbauer Art. 17 PAG Rn. 57) können dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden. Ein bloß
einmaliger Verstoß gegen das Versammlungsgesetz reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
bb) Demgegenüber hatte der Betroffene nach den tatrichterlichen Feststellungen das Kriterium von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG durch das Mitführen
und Benützen des Halstuches als Vermummungsmittel erfüllt.
Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG gehört alles, was die Tatbegehung fördert. Dies sind neben aktiven
Aggressionsmitteln auch Gegenstände, die wie etwa Masken oder Kapuzen zur Vermummung dienen (Schmidbauer Art. 17 PAG Rn. 49). Dies wird durch die
amtliche Begründung (LT-Drs. 11/9078, S. 5) bestätigt, wonach die Polizei in die Lage versetzt werden soll, die ungehinderte Ausübung der
Versammlungsfreiheit im Rahmen des Art. 8 GG zu ermöglichen.
Das Halstuch war nach den tatrichterlich festgestellten Umständen ersichtlich zur Begehung einer Straftat, nämlich der verbotenen Vermummung ( § 17 a Abs.
2 Nr. 1 , § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG), bestimmt, da es vom Betroffenen als solches verwendet worden war. Dieser hatte nämlich durch das Hochziehen des
Halstuches bis knapp unter die Augen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begangen.
cc) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG vor, so folgt daraus nicht zwangsläufig die Befugnis zur
Ingewahrsamnahme. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die vorhandenen Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall befürchten lassen, der Betroffene werde
im Fall seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen.
Die Auffassung des Landgerichts, die polizeiliche Prognoseentscheidung sei nicht zu beanstanden gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Die Kammer hat bei ihrer
Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Betroffene bereits wenige Monate zuvor wegen eines gleichartigen Delikts während einer Versammlung
aufgefallen war und dass nicht davon auszugehen ist, der Betroffene werde sich durch die vorangegangenen Polizeimaßnahmen davon abhalten lassen, zur
Demonstration zurückzukehren, um daran erneut im vermummten Zustand teilzunehmen. Diesen Schluss konnte der Tatrichter auch aus dem Motiv des
Betroffenen ziehen, der sein Verhalten damit erklärt hat, er habe sich zum Schutz vor Fotografen der NPD vermummt; dieser Grund hätte nämlich nach einer
etwaigen Freilassung noch während der laufenden Demonstration unverändert fortgegolten. Darauf, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die
einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte, kann die Rechtsbeschwerde
nicht gestützt werden (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42 m.w.N.).
Nach den fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts wäre es dem Betroffenen auch möglich gewesen, innerhalb kürzester Zeit wieder an den
Demonstrationsort zurückzukehren, so dass auch insoweit nichts gegen die Annahme spricht, die Begehung einer neuen, ähnlich strukturierten Straftat stehe
unmittelbar bevor.
Beim Verstoß gegen das Vermummungsverbot handelt es sich um eine Straftat (vgl. § 27 Abs. 2 VersG ) in Form eines Vergehens ( § 12 Abs. 2 StGB ). Auf
etwaige zu Gunsten des Betroffenen eingreifende Entschuldigungsgründe kommt es nicht an, da präventiv-polizeiliches Einschreiten kein Verschulden
voraussetzt ( OLG Frankfurt vom 20.6.2007, 20 W 391/06 = NVwZ-RR 2008, 244). Polizeigewahrsam ist zur Verhinderung von Straftaten allgemein zulässig,
nicht nur von ‚Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit'. Diese Einschränkung bezieht sich nur auf Ordnungswidrigkeiten ( BayObLG vom
28.5.1998, 3 Z BR 66/98 = NVwZ 1999, 106). Darüber hinaus obliegt der Polizei der Schutz einer friedlichen Demonstration. Sie ist gehalten, den Teilnehmern
die Ausübung dieses Grundrechts zu ermöglichen.
dd) Die Gewahrsamnahme war auch unerlässlich und der angestrebte Zweck nicht mit einfacheren Mitteln zu erreichen. Ein Platzverweis (Art. 16 PAG) als
milderes Mittel hätte nicht ausgereicht, um den Betroffenen davon abzuhalten, in wenigen Minuten wieder an den Demonstrationsort zurückzukehren. Bei
einem Halstuch handelt es sich zudem um einen Gegenstand, der unschwer sofort wieder beschafft werden könnte. Davon, dass der Betroffene allein durch die
Identitätsfeststellung und Beschuldigtenvernehmung so beeindruckt war, um von der erneuten Begehung einer Straftat abgehalten zu sein, brauchte aus
Rechtsgründen nicht ausgegangen zu werden. Die gegenteilige Annahme wird vielmehr durch die Tatsache gestützt, dass der Betroffene erst wenige Monate
zuvor wegen einer ähnlichen Handlung aufgefallen war und selbst durch das damalige Ermittlungsverfahren nicht davon abzuhalten war, sich erneut zu vermummen.
Die vom Tatrichter bestätigte Prognose der Polizei ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Der Gewahrsam des Betroffenen war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit
und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen (vgl. Art. 104 Abs. 2 GG , Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG), rechtswidrig.
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt
danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen
müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in diesem Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (z.B. BVerfG NJW 2002, 3161 [BVerfG
15.05.2002 - 2 BvR 2292/00] ). Diese Verpflichtung wird in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 PAG für die polizeiliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der
Gefahrenabwehr einfachrechtlich nachvollzogen.
Das Merkmal der ‚Unverzüglichkeit' i.S. des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die
sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG NJW 2002, 3161 [BVerfG 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00] ; OLG
Rostock vom 16.7.2008, 3 W 79/07 = NVwZ-RR 2008, 173/176). Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges,
Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare
Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der
Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die
unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfG aaO.).
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird allgemein
angenommen, wenn die polizeiliche Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder
weggefallen ist. Andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen
(vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 540 m.w.N.). Demgemäß sieht Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG, verfassungsrechtlich bedenkenfrei, eine Ausnahme von der
Pflicht zur Vorführung vor, wenn eine richterliche Entscheidung voraussichtlich erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
Nach diesem Maßstab ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer
richterlichen Entscheidung nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme gegen 15.15 Uhr stand bereits fest, dass der Betroffene gegen 18.00 Uhr,
nämlich nach Beendigung der abgehaltenen Demonstration, entlassen würde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeibehörden davon ausgingen, innerhalb
dieser Zeit werde eine richterliche Entscheidung nicht herbeizuführen sein. Die richterliche Entscheidung darf nur aufgrund konkreter nachgeprüfter Tatsachen
ergehen. Dabei darf der Richter sich nicht allein auf das Vorbringen der Polizei stützen. Er hat vielmehr nach Art. 104 Abs. 2 GG selbst über die Zulässigkeit
einer weiteren Freiheitsentziehung zu entscheiden und die Tatsachen festzustellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG NVwZ 2006, 579
[BVerfG 13.12.2005 - 2 BvR 447/05] /580; Senat vom 28.10.2005, 34 Wx 125/05 Rn. 12 zitiert nach [...]). Dafür ist es nicht nur erforderlich, dass die Polizei
dem Richter mehr als nur einen kurzen Aktenvermerk vorlegt. Vielmehr benötigt der Richter wenigstens neben einer Sachverhaltsschilderung auch ggfs.
schriftliche Zeugenaussagen sowie eine mündliche Anhörung des Betroffenen und eventuell auch der Zeugen. Zur Erstellung einer derartigen Akte bis zur
Einschaltung des Richters muss der Polizei eine gewisse Zeit zugestanden werden; tagsüber reicht eine Zeit von zwei bis drei Stunden im Allgemeinen aus (
OLG Rostock vom 16.7.2008, 3 W 79/07 = NVwZ-RR 2008, 173/176). Da anschließend der Richter sowohl die Akten lesen und den Betroffenen persönlich
anhören muss, um sodann eine schriftlich nachvollziehbar begründete Entscheidung zu treffen, ist der hier gezogene Schluss, dass in weniger als drei Stunden
eine richterliche Entscheidung nicht habe erwartet werden können, nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene bereits gegen
13.45 Uhr aufgrund strafprozessualer Befugnisse festgenommen wurde. Die Einschaltung eines Richters zu diesem Zeitpunkt war noch nicht erforderlich, da
über die Gewahrsamnahme erst nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse entschieden wurde.
c) Die Ingewahrsamnahme wurde auch nicht durch die Art und Weise ihres Vollzugs dem Grunde nach rechtswidrig. Der Betroffene trägt dazu vor, dass er in
der Zelle wegen (zur polizeilichen Eigensicherung erfolgter) Wegnahme von Pullover und Stiefeln gefroren habe. Zwar kann die Art und Weise der
Ingewahrsamnahme, wenn auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte
vorliegen, dazu führen, dass die Maßnahme dem Grunde nach auch bei ursprünglicher Befugnis aus Art. 17 PAG rechtswidrig wird. Dies ist hier nach den
Feststellungen des Landgerichts ersichtlich nicht der Fall. Dass gesundheitliche Schäden gedroht hätten, wurde nicht einmal vorgetragen. Bloße
Unbequemlichkeiten oder Beschwernisse stellen die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme jedoch nicht in Frage ( BVerfG vom 13.12.2005, 2 BvR 447/05 =
NVwZ 2006, 579/580).
d) Schließlich beruhen die nach § 12 FGG ausreichenden Feststellungen des Tatrichters auch auf einer im Übrigen verfahrensfehlerfreien Grundlage.
Das Amtsgericht wie das Landgericht haben von einer mündlichen Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen, der sich umfassend zur Sach- und
Rechtslage eingelassen hat, abgesehen. Eine weitergehende Sachaufklärung versprach die mündliche Anhörung nicht. Zwar hat das - inzwischen aufgelöste -
Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (BayObLG NVwZ 1990, 194/196; siehe auch Berner/Köhler PAG 19. Aufl. Art 18 Rn. 12; Schmidbauer Art. 18
PAG Rn. 20; offen gelassen in BayVerfGH NJW 1992, 1499), dass auch bei der Nachprüfung einer vor gerichtlicher Entscheidung beendeten
Freiheitsentziehung der Betroffene grundsätzlich in allen Tatsacheninstanzen mündlich anzuhören ist, und dies mit § 13 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FreihEntzG
begründet. Jedoch verlangt § 5 Abs. 1 FreihEntzG zwingend eine mündliche Anhörung (nur) vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung (BVerfG InfAuslR
1996, 198). Sinn der Vorschrift ist es u.a., dass sich der entscheidende Richter einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen kann. Bei
nachträglichen Entscheidungen über eine bereits beendete Freiheitsentziehung kann sich der Richter einen Eindruck über die Verfassung und den Zustand des
Betroffenen gerade zur Zeit der Polizeihaft aber im Allgemeinen nicht mehr verschaffen. Aus § 13 Abs. 2 FreihEntzG lässt sich für die Anhörungspflicht
Entscheidendes nicht entnehmen. Insbesondere ist es nicht zwingend, dass wegen der Verweisung auf das Verfahren nach dem FreihEntzG über den
eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 FreihEntzG hinaus eine mündliche Anhörung auch bei einer nachträglichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
grundsätzlich (Ausnahme: § 5 Abs. 2 FreihEntzG) unerlässlich wäre (ebenso OLG Celle FGPrax 2005, 48 [OLG Celle 25.10.2004 - 16 W 145/04] /49).
Vielmehr erschiene es unangemessen und verfassungsrechtlich bedenklich, eine Person, die gerade um ihre Rehabilitierung wegen einer Freiheitsentziehung
kämpft, nur aus formalen Gründen, erneut einer Einschränkung ihrer Freiheitsrechte durch richterliche Vorladung, ggf. mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG
verbundenen Sanktion, auszusetzen. Auch eine Parallelbetrachtung des Verwaltungsgerichtsverfahrens führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses nicht in
allen Fällen zwingend die mündlichen Anhörung eines Beteiligten erfordert (vgl. §§ 83 , 95 VwGO ). Zum anderen besteht kein grundrechtlich abgesicherter
Anspruch auf eine mündliche Anhörung (vgl. BayVerfGH NVwZ 1991, 664/669). Art. 103 Abs. 1 GG begründet nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor
einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses kann auch schriftlich erfolgen (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 152 m.w.N.).
Auch wenn danach eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 FreihEntzG im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nicht zwingend ist, so ist eine persönliche
Anhörung des Betroffenen, sei es in einer oder auch in beiden Tatsacheninstanzen, nicht ausgeschlossen. Wegen § 12 FGG wird sie sogar im Allgemeinen
unerlässlich sein. ..."
***
Die Polizei darf in der Gefahrengesamtschau darauf schließen, dass der Betroffene sich im Rahmen von Demonstrationen gegen den G 8- Gipfel gewalttätig
verhalten werde, wenn seine Aufmachung (schwarz gekleidet, Sonnenbrille, Basecap, hochgebundene Hose, Stiefel und schwarzes Halstuch um die Hüften),
derjenigen der Mitglieder des ‚schwarzen Blocks' gleicht und er zur Vermummung und (aktiven oder passiven) Bewaffnung geeignete Gegenstände mit sich
führt (hier: eine Faschingsbrille mit Nase, ein Paar Schlagschutzhandschuhe, gefüllt mit Sand bzw. Bleigranulat). Eine polizeiliche Sachbearbeitung in der
GESA von 3 Stunden stellt vor dem Hintergrund von Masseningewahrsamnahmen anlässlich des G 8-Gipfels 2007 keinen Verstoss gegen das
Unverzüglichkeitsgebot aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Daran ändert auch die Zuweisung eines Sachbearbeiters für den Betroffenen erst nach 2 1/2 Stunden
nichts, da es auf die Gesamtbearbeitungszeit ankommt. Die Polizei ist über einen detaillierten GESA-Ablaufplan hinaus nicht verpflichtet, bei
Masseningewahrsamnahmen die Reihenfolge der Abarbeitung zu dokumentieren (OLG Rostock, Beschluss vom 28.08.2007 - 3 W 109/07):
„... Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 07.06.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. ...
I. Der Betroffene erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung.
Am 06.06.2007 gegen 14.55 Uhr wurde der Betroffene im Rahmen einer Personenkontrolle aus Anlass von Demonstrationen anlässlich des G 8-Gipfels im
Bereich der K. Str./S. von der Polizei angehalten und abgetastet. Dabei fand die Polizei in der Hüfttasche des Betroffenen ein Paar Schlagschutzhandschuhe,
gefüllt mit Sand bzw. Bleigranulat, sowie eine Faschingsbrille mit Nase. Der Betroffene war schwarz gekleidet und trug eine Sonnenbrille sowie ein Basecap.
Seine Hose war hochgebunden, dazu trug er Stiefel. Um die Hüften hatte er ein schwarzes Halstuch gebunden. Die Polizei nahm den Betroffenen, den sie
aufgrund seines militanten Eindrucks optisch dem ‚schwarzen Block' zuordnete, um 15.00 Uhr in Gewahrsam; Schlagschutzhandschuhe, Brille mit Nase und
Halstuch beschlagnahmte sie wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz . Im polizeilichen Kurzbericht heißt es zum Sachverhalt: ‚Der Beschuldigte war
auf dem Weg aus dem Camp R. in Richtung S.'. Hinsichtlich des Verbleibes des Betroffenen geht aus dem Kurzbericht hervor, dass er um 15.30 Uhr vom
aufnehmenden Beamten an einen Kollegen übergeben wurde, der ihn wiederum um 16.10 Uhr - zum Transport - weiterleitete. Um 19.38 Uhr wurde der
Betroffene an die GESA in R. übergeben. Nach dem GESA-Ablaufplan wurden zunächst seine Daten aufgenommen; anschließend wurde ihm um 20.04 Uhr
eine Zelle zugewiesen. Weiter sind im Ablaufplan u.a. folgende Ereignisse dokumentiert:
Zeitpunkt Ereignis Bemerkungen
20.06 Uhr Sonstiges KEIN Rechtsanwalt gewünscht; wünscht einen Psychologen
21.58 Uhr Zuweisung Sachbearbeiter
22.46 Uhr Sonstiges GESA Akte zwecks Vorführung an die Geschäftsstelle AG Rostock, um 22.35Uhr abgegeben
23.29 Uhr Anforderung Transport Bitte Person auf Zimmer 450, da Vorführung sofort sein soll - eilt -
01.38 Uhr Sonstiges Telefonat des UA 4, dass der Proband einen Rechtsbeistand haben möchte sowie dringend Psychopharmaka benötigt/ 00.50 Uhr
01.40 Uhr Sonstiges Richterl. Vorführung war um 00.50 Uhr beendet.
Im Protokoll des Amtsgerichts Rostock über die mündliche Anhörung des Betroffenen am 07.06.2007 ist als Beginn der Anhörung 00.37 Uhr, als ihr Ende
01.09 Uhr vermerkt.
Vor dem Amtsgericht erklärte der Betroffene, er sei auf dem Weg ins Camp gewesen. Die Brille mit Nase gehöre seinem Kumpel. Die Handschuhe seien gut
zum Motorradfahren, bei Stürzen werde man weniger verletzt. Er habe sich von den großen Menschenmassen entfernt, weil ihm die Situation zu unheimlich
geworden sei und er zum Konzert gewollt habe.
Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Rostock die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams bis zum 08.06.2007, 22.00 Uhr, sowie die
sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an. Es hielt die polizeiliche Ingewahrsamnahme für rechtmäßig, da der Betroffene mit Sand gefüllte
Schlagschutzhandschuhe sowie zur Vermummung geeignete Gegenstände mit sich geführt habe. Der Amtsrichter schätzte ein, dass der Betroffene weiterhin
beabsichtige, Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen. Der Betroffene sei wegen Landfriedensbruch und Bedrohung bereits in Erscheinung
getreten. Seinem äußeren Auftreten nach gehöre er dem sogenannten ‚schwarzen Block' an, von dem bereits am 02.06.2007 im Zusammenhang mit dem G 8-
Gipfel erhebliche Gewalt ausgegangen sei.
Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Er habe nichts Verbotenes getan. Es gäbe keinen Bezug zu einer Versammlung. Die
Zuordnung zum ‚schwarzen Block' sei absurd. Jedem sei es erlaubt, sich so zu kleiden, wie er es wolle.
Das Landgericht Rostock wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2007 zurück. Die Kammer ist der Ansicht, die
Ingewahrsamnahme des Betroffenen sei rechtmäßig gewesen. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer sei auf der K. Straße in S. festgenommen
worden. R. und S. seien durch die K. Straße verbunden. Von der Kreuzung hinter S. führe eine Straße nach K., die andere nach H. Es sei gerichtsbekannt, dass
am 06.06.2007 heftige Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten rund um H. mit zahlreichen Verletzten auf beiden Seiten stattgefunden
hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe der G 8- Gipfel in H. begonnen. Nach Überzeugung der Kammer habe es für den Beschwerdeführer nur ein Ziel, H., gegeben,
um an den Auseinandersetzungen als Demonstrant teilzunehmen. Entscheidend sei für die Kammer, dass der Beschwerdeführer sich mit der Brille und der
dazugehörigen Nase habe vermummen wollen. Die mit Bleigranulat gefüllten schwarzen Lederhandschuhe seien sehr schwer und nicht mit
Motorradhandschuhen vergleichbar. Sie dienten nach Überzeugung des Gerichts nur als Schlagwaffe. Bei diesem Sachverhalt liege eine akute Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit vor. Die Polizei habe nicht mehr länger abwarten müssen, bis der Beschwerdeführer direkt in die Kämpfe eingreifen würde. Diese
Feststellungen werden auch durch § 55 Abs. 1 Nr. 2 b SOG M-V unterstützt. Die Kammer gehe davon aus, dass es sich bei den Schlaghandschuhen um eine
Waffe handele. Eine bloße Beschlagnahme derselben wäre nicht ausreichend gewesen. Die Schlaghandschuhe würden eine hohe Gewaltbereitschaft des
Beschwerdeführers dokumentieren. Ihm sei jederzeit zuzutrauen, sich wieder in den Besitz solcher Schlaghandschuhe oder ähnlicher Gegenstände, die zu
Gewaltzwecken eingesetzt werden, zu begeben. Die Fortsetzung der Ingewahrsamnahme sei unerlässlich. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dauere
noch an. Aufgrund der gewalttätigen Energie sei er auch in Zukunft bereit, zumindestens im Zusammenhang mit den noch anstehenden Demonstrationen
Gewalt auszuüben.
Mit der am 20.06.2007 beim Oberlandesgericht eingereichten sofortigen weiteren Beschwerde rügt der Betroffene eine Rechtsverletzung. Ihm sei zu Unrecht
der Kontakt zu einem Rechtsbeistand verweigert worden. Er habe bereits vor seiner Vorführung vor das Amtsgericht den Wunsch geäußert einen
Rechtsbeistand hinzuzuziehen, wie aus dem Ereignisprotokoll ersichtlich sei. Die richterliche Vorführung sei nicht unverzüglich erfolgt. Zwischen der
Ingewahrsamnahme gegen 15.00 Uhr und seiner Erfassung in der GESA gegen 19.14 Uhr liege eine Verzögerung von knapp 5 Stunden. Ein sachlicher Grund
dafür sei aus den Akten nicht ansatzweise zu erkennen. Auch das weitere Verfahren in der Sammelstelle sei äußerst zögerlich verlaufen. Die Gefahrenprognose
der Vorinstanzen sei rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen entsprächen nicht den geographischen Gegebenheiten. Es fehle deshalb an jeder Tatsachengrundlage
für die Überzeugung des Landgerichtes, er, der Betroffene, habe allein das Ziel H. gehabt. Vielmehr habe er sich auf der K. Straße Richtung B. D. befunden.
Zudem bewerte das Landgericht die Handschuhe ausschließlich als Schlagwaffe. Nach einem Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 12.07.2006
seien diese Handschuhe mit Motorradhandschuhen vergleichbar. Durch die Verstärkung mit der Füllung sei die Verletzungsgefahr eines Gegners nicht
signifikant erhöht. Vielmehr diene die Füllung dem Schutz vor eigenen Verletzungen. Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt habe, dass der Betroffene
bereits wegen Landfriedensbruch und Bedrohung aufgefallen sei, habe die Datenabfrage zum Zeitpunkt der Festnahme des Betroffenen noch überhaupt nicht
vorgelegen. Zudem stammten die vorhandenen Einträge aus den Jahren 1999 und 2000 und lägen damit bereits lange zurück. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Betroffene noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender gewesen. Die weitere Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist trotz der Freilassung des Betroffenen nach Ablauf des angeordneten Gewahrsams zulässig. Wird mit einer gerichtlichen
Entscheidung tiefgreifend in ein Grundrecht eingegriffen, so gebietet der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete effektive Rechtsschutz auch nach Beendigung der
freiheitsentziehenden Maßnahme vor Erschöpfung des Rechtsmittelweges, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Grundrechtseingriff auf seine
Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (BVerfG NJW 2002, 206 [BVerfG 02.08.2001 - 1 BvR 618/93] ).
III. Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Zwar hat das Landgericht bei seiner Überprüfung nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung abgestellt. Es hat seiner
Entscheidung jedoch den bei der Ingewahrsamnahme und amtsrichterlichen Anhörung festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt. Andere nachträgliche
tatsächliche Feststellungen, die nach Auffassung des Senats weder die Rechswidrigkeit der richterlichen Anordnung der Fortdauer der Ingewahrsamnahme
rückwirkend beseitigen noch feststellen können, tragen die Entscheidung hierzu nicht.
Gegen die Begründung des Landgerichts, die die erstinstanzliche Entscheidung stützt, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die amtsrichterliche
Entscheidung gemäß § 56 Abs. 5 SOG M-V erfasst zum einen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen polizeilichen Zugriffs (a.) und hat
auch und insbesondere über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams zu befinden. Dies erfordert die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung
die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Abwehr der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist (b.).
a) Hierbei hat sich der Richter zunächst damit auseinanderzusetzen, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zu Recht in Gewahrsam genommen haben. War die
Ingewahrsamnahme bereits rechtswidrig, so lässt sich ihre Fortdauer allenfalls dann rechtfertigen, wenn neue Erkenntnisse hinzukommen.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme ist auf die Situation unmittelbar vor dem Zugriff abzustellen.
Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende
Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann ( BGH, Beschl. vom 27.10.1988 - III ZR 256/87 , BGHR Verwaltungsrecht,
Allg. Grundsätze, Polizeirecht 1; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.1978 - IV A 330/77 , NJW 1980, 138). Spätere Erkenntnisse nach eingehender Beweisaufnahme
sind nicht zu berücksichtigen, da diese den vollziehenden Polizeibeamten vor Ort nicht zur Verfügung standen.
Die auf eine polizeiliche Gefahr deutenden Tatsachen waren vorliegend gegeben. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen war unerlässlich, um die unmittelbar
bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V). Es muss eine akute Bedrohung der öffentlichen Sicherheit vorliegen.
Angesichts der Intensität des Eingriffs ist es erforderlich, dass im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die zu der Gewissheit führen, dass der
Schaden sofort oder in allernächster Zeit eintritt. Der bloße ‚Eindruck' reicht nicht aus (Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F,
Rn. 570; vgl. auch Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., E, Rn. 50). Der Gefahrenmaßstab der Unmittelbarkeit des § 55 Abs. 1
Nr. 2 SOG M-V unterscheidet sich nicht von einer gegenwärtigen Gefahr (vgl. Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, in: Manssen, Staats- und
Verwaltungsrecht für Mecklenburg-Vorpommern, S. 255). Die gegenwärtige Gefahr ist in § 3 Abs. 3 Nr. 3 SOG M-V als eine Sachlage, bei der das die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, legal definiert (vgl. auch BVerfGE 115, 320, 363 zu § 31 PolG NW 1990). Das bedeutet, dass ein Schaden für
Rechtsgüter in unmittelbarer Zukunft, in allernächster Zeit zu erwarten ist, wenn nicht in die Entwicklung eingegriffen wird (LVerfG M-V, LKV 2000, 345,
349 ‚großer Lauschangriff').
Die Polizei durfte aus der Aufmachung des Betroffenen, die derjenigen der Mitglieder des ‚schwarzen Blocks' gleicht, den zur Vermummung geeigneten
Gegenständen (schwarzes Halstuch und Faschingsbrille mit Nase) sowie den verstärkten, gefüllten Handschuhen, die geeignet sind, bei gewalttätigen
Auseinandersetzungen anlässlich von Demonstrationen eingesetzt zu werden, in der Gefahrengesamtschau darauf schließen, dass der Betroffene sich im
Rahmen von Demonstrationen gegen den G 8- Gipfel gewalttätig verhalten werde.
Am 06.06.2007 fanden im größeren Umkreis von H., dem Ort des G 8- Gipfeltreffens, eine Vielzahl von angemeldeten und unangemeldeten Demonstrationen
und Straßenblockaden zum Auftakt des Gipfels statt. Diese Veranstaltungen waren jedermann zugänglich und folglich öffentlich im Sinne des
Versammlungsrechts. Deshalb und aufgrund der Aufmachung des Betroffenen sowie der von ihm mitgeführten Gegenstände durfte die Polizei annehmen, dass
der Betroffene an einer Demonstration teilnehmen wollte und sich auf dem Weg dorthin befand. Auf die Frage, ob er zu einer angemeldeten oder
unangemeldeten Demonstration wollte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der Gefahrenschau durfte die Polizei mitberücksichtigen, dass es sich
bei den Handschuhen versammlungsrechtlich um Schutzwaffen als passive Bewaffnung ( § 17a Abs. 1 VersG ) handelt. Schon das Mitführen solcher Waffen
auf dem Weg zu einer Versammlung erfüllt den Straftatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG . Die Ingewahrsamnahme konnte deshalb zutreffend gemäß § 55
Abs. 1 Ziff. 2 lit. b.) SOG M-V bereits zur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat (2. Alternative) erfolgen. Denn es war bereits eine Störung der
öffentlichen Sicherheit eingetreten, da ein Strafgesetz verletzt wurde. Eine Gefahrenprognose, hier die Frage, ob die Begehung einer Straftat unmittelbar
bevorsteht (1. Alternative) war daneben nicht mehr erforderlich.
Daraus folgt, dass die Ingewahrsamnahme erst recht auch gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit rechtmäßig war.
Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Polizei zum Zeitpunkt der Vornahme der Ingewahrsamnahme aufgrund der oben beschriebenen
Gefährlichkeit deren Unerlässlichkeit bejaht hat.
b) Erfolgte die Ingewahrsamnahme rechtmäßig, hat der Richter weiter festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V weiterhin gegeben
sind, d. h. die Fortdauer der Ingewahrsamnahme zur Beseitigung der Störung bzw. Abwehr einer Straftat unerlässlich ist. Denn die Rechtmäßigkeit der
vorangegangenen Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten allein indiziert nicht schon die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Fortdauer der
Ingewahrsamnahme. Vielmehr hat das Amtsgericht zu prüfen, ob im Falle der Freilassung weiterhin die Gefahr besteht, dass der Betroffene seine Straftat
fortsetzen bzw. eine weitere Straftat begehen wird. Feststellungen zum Fortbestehen der Störung oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung sind in dem nach den Umständen des Einzelfalles möglichen Umfang erforderlich. Der Senat verkennt nicht, dass
in dem Anhörungstermin der Richter nicht aufwändig Beweis erheben kann. Insbesondere kann er nicht die Polizeibeamten vernehmen, die weiterhin auf der
Straße benötigt werden; kann er jedoch auf deren schriftlich niedergelegten Zeugenangaben zurück greifen. Er ist im Weiteren vor allem auf den Akteninhalt
und auf seine persönliche Überzeugung angewiesen. Es ist aber unerlässlich, dass der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Betroffenen weiterhin
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Prognose ist bei der richterlichen Entscheidungsfindung, namentlich bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht ungewöhnlich. So hat der Richter bei Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO auszuführen, aus welchen
tatsächlichen Anhaltspunkten er Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ableitet. Bei Anordnung der Abschiebehaft gem. § 62 AufenthG ist zu begründen, welche
tatsächlichen Umstände die Gefahr begründen, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird. Vielfach indizieren bestimmte Verhaltensweisen die
die Freiheitsentziehung rechtfertigende Prognose.
Bei der richterlichen Entscheidung gem. § 56 Abs. 5 SOG M-V über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams reicht es grundsätzlich nicht aus, dass
einer der Regelfälle des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz lit. a.) -c.) SOG M-V erfüllt ist, da diese als Beweisanzeichen sich auf die Erfüllung der tatbestandlichen
Voraussetzungen der Ingewahrsamsnahme selbst beziehen, also dass der Betroffene eine solche zu verhindernde Straftat begehen wird. Daraus lässt sich nicht
ohne weiteres ableiten, dass zu befürchten ist, der Betroffene werde im Falle seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen. Vielmehr kann
auf diese Regelfälle nur insoweit zurückgegriffen werden, als der Richter im Rahmen seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der Fortdauer darin
Anhaltspunkte für die Prognose finden kann. Diese Anhaltspunkte muss er aber mit den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall verknüpfen und daraus
eine Gefahrenschau entwickeln. Nur ausnahmsweise kann deshalb im Einzelfall schon das bloße Vorliegen des Regelfalls ausreichen, wenn sich bereits daraus
die hinreichend sichere Gefahrenprognose ergibt.
Liegen die Voraussetzungen des Freiheitsentzugs anfänglich vor, so ist für die Bestimmung der Dauer des Einsperrens vor allem maßgeblich, ob die
Tatbereitschaft fortbesteht (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger: Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F, Rn. 631). Dies ist zuallererst ein Erkenntnisproblem.
Pläne, Absichten, Geistes- oder Seelenzustände sind innere Tatsachen und der Beurteilung durch Dritte im Allgemeinen nur schwer zugänglich. Die Fortdauer
ist deshalb nicht am Merkmal der Unerlässlichkeit zu prüfen, die bereits als Tatbestandsmerkmal zur Kennzeichnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei
der Ingewahrsamnahme vorliegen muss. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen, ob zu befürchten ist, dass der Betroffene sich im Falle seiner Freilassung
erneut so verhalten wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht. Auf das Merkmal der Gegenwärtigkeit kann es bei dieser Prognose
schon deshalb nicht ankommen, weil die akute Situation, die zur Ingewahrsamnahme des Betroffenen führte, durch die Freiheitsentziehung beendet worden ist.
Entscheidend ist, ob der Betroffene sich an entsprechenden zukünftigen - auch zur Zeit noch unbekannten Aktionen - beteiligen würde.
Der Amtsrichter hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Betroffene bereits wegen Landfriedensbruch und Bedrohung in Erscheinung getreten war. Auch ist
nichts dagegen zu erinnern, dass der Amtsrichter von dem äußeren Auftreten des Betroffenen und dem bereits am 02.06.2007 vom ‚schwarzen Block'
ausgehenden Gewalttätigkeiten darauf geschlossen hat, dass der Betroffene weiterhin Straftaten begehen oder dazu beitragen werde.
2. Zu Recht hat das Landgericht als Tatsacheninstanz festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Gewahrsams vorlagen. Es hat seine
Überzeugung insbesondere auf die beim Betroffenen gefundenen Handschuhe und die Faschingsmaske gestützt. Zutreffend weist die Kammer daraufhin, dass
der Betroffene auch nicht im Ansatz eine glaubhafte Erklärung dafür abgegeben habe, warum er diese Handschuhe bei sich führte.
Zwar wendet der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde richtig ein, dass das Landgericht die örtlichen Zusammenhänge fehlerhaft festgestellt
hat, wenn es annimmt, die K. Straße verbinde die Orte R. und S.. Diese Falschbezeichnung führt jedoch entgegen seiner Auffassung ebensowenig zu einer
fehlerhaften Gefahrenprognose der Kammer, wie die unrichtige Feststellung, der Betroffene sei in S. festgenommen worden. Die Personenkontrolle fand - wie
sich unschwer dem Kurzbericht der Polizei entnehmen lässt - am Abzweig der K. Straße in Richtung S. statt. Ob der Betroffene zu diesem Zeitpunkt in
Richtung S, oder, wie er behauptet, in Richtung B. D. unterwegs war, kann für die Gefahrenprognose dahingestellt bleiben. Denn seine Gefährlichkeit ergibt
sich vorliegend bereits daraus, dass er sich im weiteren Umkreis von H. in der festgestellten ‚schwarzen' Aufmachung und mit den genannten Gegenständen,
Schlagschutzhandschuhen und Faschingsmaske, unterwegs befand und - auf welchem Weg auch immer - an öffentlichen Versammlungen gegen den G 8-
Gipfel teilnehmen wollte, um sich dort zu vermummen und an Gewalttätigkeiten unter Verwendung der mitgeführten Handschuhe zu beteiligen.
3. Mit seinem Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG vor, dringt der Betroffene nicht durch. Gemäß § 56
Abs. 5 Satz 1 SOG M-V, der Art. 104 Abs. 2 GG einfachrechtlich umsetzt, ist bei einer polizeilichen Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Dies geschah im vorliegenden Fall.
Grundsätzlich sollte für das Einschalten des Richters tagsüber eine Zeit von 2 - 3 Stunden ausreichend sein (vgl. Jarass/Pieroth, GG a.a.O., Rn. 21;
Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. E, Rn. 56). Obwohl hier diese Zeitspanne erheblich überschritten wurde - zwischen der
Ingewahrsamnahme um 15.00 Uhr und der richterlichen Vorführung um 00.37 Uhr verstrichen über 9 1/2 Stunden - entsprach die Sachbehandlung noch dem
Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.
‚Unverzüglich' i. S. v. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen
Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss (BVerfG a. a. O.; BVerfGE 105, 239, 249) [BVerfG 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00] . Die Verzögerung
muss bei Anlegung eines objektiven Maßstabes sachlich zwingend geboten sein (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 104, Rn. 21). Sachliche Gründe können
insoweit etwa sein die Länge des Weges vom Ort der Ingewahrsamnahme bis zur Protokollierungsstelle, das Verhalten der Betroffenen selbst oder aber
Verzögerungen, die sich infolge von Massenfestnahmen aus organisatorischen Gründen ergeben (so VG Gera, Beschluss vom 03.07.2004 - 1 K 1071/00 ).
Derartige sachliche Gründe liegen vor.
Zunächst verzögerte sich der Abtransport des Betroffenen zur GESA. Dort traf er erst um 19.38 Uhr also etwa 4 1/2 Stunden nach seiner Ingewahrsamnahme
um 15.00 Uhr ein. Eine solche Verzögerung stellt zwar unter alltäglichen Bedingungen einen Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot dar. Am 06.06.2007,
dem ersten Tag des dreitägigen G 8- Gipfels können jedoch diese Maßstäbe ausnahmsweise nicht angelegt werden. Dem Senat ist aus anderen anhängigen
weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zuammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus den Verf. 3
W 83/07 u. 3 W 102/07), dass am 06.06.2007 G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es
u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte. Letzteres ist auch offenkundig. Der G 8-Gipfel und die dagegen gerichteten
Demonstrationen haben in diesem Zeitraum die allgemein zugänglichen Medien beherrscht. Täglich wurde mehrmals über die aktuelle Sachlage berichtet.
Darüber hat sich auch der Senat informiert. Bestehen jedoch im Großraum R.-H.-K. Straßensperren und wird durch Demonstrationen und auch durch Straftaten
die Befahrbarkeit der Straßen massenhaft eingeschränkt, so muss ein Ingewahrsamgenommener grundsätzlich gewisse Verzögerungen hinnehmen. Das gilt
umso mehr, als die Polizei mit Rücksicht auf wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Demonstranten und Polizeibeamten eine offiziell
bekanntgegebene Deeskalationsstrategie bei den Demonstrationen verfolgte. Ihr kann deshalb grundsätzlich eine fehlende Unverzüglichkeit der richterlichen
Vorführung eines Betroffenen wegen Transportverzögerungen nicht vorgeworfen werden, denn um eine solche zu vermeiden, hätte sie jeweils die sofortige
Räumung von Straßensperren bewerkstelligen müssen.
Die weitere Verzögerung von 3 Stunden bis zur Abgabe der Akte an das Amtsgericht um 22.35 Uhr ist auch vor dem Hintergrund der gerichtsbekannten
Masseningewahrsamnahmen am 06.06.2007 nicht zu beanstanden. Dem Senat ist bekannt, dass Polizei und Justiz im Vorfeld des G 8-Gipfels umfangreiche
Vorbereitungen getroffen haben. So wurde bei der Polizeidirektion R., die K., als Sonderabteilung eingerichtet, Polizeikräfte aus anderen Bundesländern
angefordert und mehrere Sammelstellen vorbereitet. Seitens der Justiz wurden alle Amtsrichter des Landgerichtsbezirks R. im Vorfeld des G 8-Gipfels für den
Bereitschaftsdienst in dieser Zeit an das Amtsgericht Rostock abgeordnet und durch Abänderung der gerichtlichen Konzentrationsverordnung die alleinige
Zuständigkeit dieses Amtsgericht für den Zeitraum 25.05. - 10.06.2007 im Bezirk des Landgerichts Rostock in erster Instanz für gerichtliche Entscheidungen
nach § 55 Abs.1 Nr. 2 bis 5 SOG M-V begründet (Verordnung über die zeitweilige Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen in Straf- und
Freiheitsentziehungssachen vom 08. Mai 2007; GVOBl. M-V 2007, 205). Polizeibeamte und Richter waren im Schichtdienst Tag und Nacht im Einsatz.
Zusätzlich befanden sich weitere Richter aus anderen Landgerichtsbezirken in Bereitschaft. Wenn es trotz dieses erheblichen organisatorischen Aufwandes zu
zeitlichen Verzögerungen kommt, sind solche dann hinzunehmen, wenn festgestellt werden kann, dass entweder mit einem solchen Ausmaß von gleichzeitigen
Ingewahrsamnahmen nicht gerechnet werden konnte und brauchte oder bei einem zu erwartenden Ausmaß, die als hinreichend eingeplanten Kräfte tatsächlich
dennoch nicht ausreichten, die Ingewahrsamnahmen bei der Polizei und dem Amtsgericht abzuarbeiten.
Dem Senat ist zwar nicht im Einzelnen bekannt, wieviele Polizeibeamte in dieser Nacht in der GESA zur Abarbeitung und zum Transport tatsächlich vor Ort
waren (vgl. zum Umfang der Aufklärung des konkreten Sachverhaltes BVerfG NVwZ 2006, 579, 581 [BVerfG 13.12.2005 - 2 BvR 447/05]
‚Castor-Transport'). Es kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich die Polizei auf die Bewältigung dieser konkret zu erwartenden Situation personell
hinreichend eingestellt hat, weil sich unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Masseningewahrsamnahmen an diesem Tag die Bearbeitungszeit
in der GESA von 3 Stunden noch im verfassungsmäßigen Rahmen hält. Bedenklich erscheint zwar auf den ersten Blick die große Zeitdauer von 2 1/2 Stunden
bis der Betroffene um 21.58 Uhr einem Sachbearbeiter zugewiesen wurde. Es würde jedoch die Dokumentationspflicht der Polizei überspannen, über den
detaillierten GESA-Ablaufplan hinaus noch die Gründe hierfür darzulegen, insbesondere bei Masseningewahrsamnahmen die Reihenfolge der Abarbeitung zu
dokumentieren. Letztlich kann es für den Eingriff in das Verfahrensgrundrecht des Betroffenen aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nur auf die Gesamtzeit der
Bearbeitung ankommen. Vorliegend wurde die lange Zeitdauer bis zum Beginn der Sachbearbeitung durch die folgende, dann schnelle, weitere Barbeitung bis
zur Abgabe der Akte an das Amtsgericht um 22.35 Uhr aufgeholt.
Nach dem Eingang der Akte hat das Amtsgericht etwa eine Stunde später die sofortige Vorführung des Betroffenen angeordnet, wie sich aus dem Eintrag um
23.29 Uhr im GESA-Ablaufplan (Anforderung zum Transport) ersehen lässt. Gegen die Verzögerung ist nichts einzuwenden, schon weil sich auch der Richter
mit dem Fall vertraut machen muss. Die richterliche Vorführung begann jedoch dann erst eine weitere Stunde später um 00.37 Uhr am 07.06.2007. Grund
dieser weiteren Verzögerung ist zunächst der Transport des Betroffenen zum Richter. Sollte die Verzögerung teilweise auch darauf beruhen, dass die
richterliche Vorführung nicht sofort beginnen konnte, so wäre deshalb das Unverzüglichkeitsgebot nicht verletzt. Vielmehr ist auch der Justiz - wie der Polizei -
bei der Bewältigung von Massenverfahren ein Zeitraum für die Organisation zuzubilligen, der durch solche Verzögerungen wie vorliegend jedenfalls nicht
überschritten wird.
Der Senat verkennt nicht, dass sich im Ergebnis die Verzögerungen aus Transport, polizeilicher Bearbeitung in der GESA und justizieller Tätigkeit beim
Amtsgericht aufsummieren. Eine Gesamtbearbeitungszeit bis zum Beginn der richterlichen Anhörung von 5 Stunden (19.38 Uhr bis 00.37 Uhr) - ohne
Transportzeit - ist in der Gesamtsicht auch nicht unverhältnismäßig.
Nach der ersten richterlichen Anordnung der Fortdauer der Gewahrsamnahme gilt dieses strikte Unverzüglichkeitsgebot nach Auffassung des Senats nicht für
das weitere Verfahren fort (vgl. Senatsbeschl. vom 07.06.2007 - 3 W 83/07 -). Zwar sind Beschwerden gegen Freiheitsentziehungsmaßnahmen im Rahmen des
gerichtlichen Geschäftsganges vorrangig und eilig zu behandeln. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes unverzüglich im
Sinne von Art. 104 GG herbeizuführen ist. Vielmehr ist auch hierbei auf den Geschäftsgang des betreffenden Gerichts Rücksicht zu nehmen. Der Betroffene hat
noch in der Anhörung vor dem Amtsgericht Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat den Betroffenen am 07.06.2007, um 18.00 Uhr angehört.
Eine verzögerliche Behandlung des Verfahrens kann dem Landgericht nicht vorgeworfen werden.
4. Auch ein Verstoß gegen ein faires Verfahren liegt nicht vor. Der Betroffene hat in seiner sofortigen Beschwerde nicht erklärt, wann er tatsächlich um einen
Rechtsbeistand gebeten hat. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat vielmehr nur aus dem GESA- Ablaufplan geschlussfolgert, dass dieser Wunsch bereits vor der
richterlichen Vorführung geäußert worden sein müsse. Das ist jedoch nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall. Nach dem amtsgerichtlichen
Anhörungsprotokoll dauerte die Anhörung von 00.37 Uhr bis 01.09 Uhr. Die Erklärung des Betroffenen, dass er einen Rechtsbeistand haben möchte, ist im
amtsgerichtlichen Protokoll nicht enthalten. Der GESA- Ablaufplan kann deshalb insoweit nur so verstanden werden, dass der Betroffene mit der Beendigung
der richterlichen Vorführung, die zeitlich ebenfalls im Ablaufplan mit 00.50 Uhr angegeben wird, um einen Rechtsbeistand ersuchte. Da beide Angaben erst
etwa eine knappe Stunde später, im Zusammenhang mit der Rückkehr des Betroffenen, und deshalb nicht zeitgleich mit der Äußerung des Betroffenen
eingetragen wurden - als Zeitpunkt der Eintragungen sind 1:38 und 1:40 vermerkt -, ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei der Zeitangabe 00.50 Uhr
entweder um einen Übermittlungsfehler handelt oder die eigentliche Anhörung des Betroffenen zur Sache bereits um 00.50 Uhr beendet war, anschließend der
Beschluss gefertigt wurde und die Anhörung sodann bis 01.09 Uhr mit Verkündung des Beschlusses fortgesetzt wurde. ..."
***
Werden bei der Durchsuchung des Betroffenen eine Vielzahl und Menge von Gegenständen - insbesondere brennbaren Flüssigkeiten - aufgefunden, die nach
Vermischung geeignet sind, auf Demonstrationen als Brandsätze verwendet zu werden, so erfüllt bereits das Mitführen dieser Gegenstände den Straftatbestand
des § 27 I 2 VersG, sodass eine polizeirechtliche Störung der öffentlichen Sicherheit bereits gegeben ist. Die Polizei darf in ihrer Prognoseentscheidung unter
Berücksichtigung der Gefährlichkeit der aufgefundenen Gegenstände auch das Ausmaß des drohenden Schadens einbeziehen. Die Polizei muss deshalb mit
ihrem Eingriff nicht bis zur Vermischung zuwarten. Aus dem Vorliegen eines Regelfalls des § 55 I Nr. 2 lit. a - c MVSOG lässt sich nicht ohne weiteres auch
ableiten, dass zu befürchten ist, der Betroffene werde im Falle seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen. Vielmehr kann auf diese
Regelfälle nur insoweit zurückgegriffen werden, als der Richter im Rahmen seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der Fortdauer darin Anhaltspunkte
für die Prognose finden kann. Diese Anhaltspunkte muss er aber mit den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall verknüpfen und daraus eine
Gefahrenschau entwickeln. Nur ausnahmsweise kann deshalb im Einzelfall schon das bloße Vorliegen des Regelfalls ausreichen, wenn sich bereits daraus die
hinreichend sichere Gefahrenprognose ergibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der aufgefundenen Gegenstände
vor. Verzögerungen der richterlichen Vorführung des Betroffenen wegen des Umfangs der Durchsuchung und Sicherstellung der bei ihm gefundenen
erheblichen Anzahl von Gegenständen, die auf Grund ihrer Gefährlichkeit besonders umsichtig und damit zeitintensiv sicherzustellen waren, sind wie auch
wegen der Erfassung dieser Gegenstände als Asservate, sachlich zwingend geboten i.S. von § 56 V MVSOG und Art. 104 II 2 GG. Eine richterliche
Vorführung des Betroffenen erst 5 1/4 Stunden nach der Festnahme kann deshalb im Einzelfall noch unverzüglich sein (OLG Rostock, Beschluss vom
10.07.2007 - 3 W 92/07, OLGReport KG 2007, 882).
***
Zur Begriffsbestimmung des "als Schutzwaffe geeigneten Gegenstands". § 27 II verbietet auf öffentlichen Versammlungen auch das Mitführen als Schutzwaffe
geeigneter Gegenstände, die dazu bestimmt sind, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Die Tat kann in einem solchen Fall nur durch Notwehr
gerechtfertigt sein (OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1997 - 2 Ss 735/97, NStZ-RR 1998, 87):
„... Der Angekl. befand sich unter Demonstranten, die am 16. 3. 1996 in der Innenstadt von D. an einer vom Polizeipräsidenten in D. verbotenen Demonstration
kurdischer Volkszugehöriger für die Belange der Kurden in der Türkei teilnahmen. Gegen 15.45 Uhr waren Gruppen von gewalttätigen Demonstranten auf dem
W-Weg verteilt. Dabei wurde von einem Unbekannten ein ca. 3 kg schwerer Türgriff aus Messing auf den Polizeibeamten und Zeugen K geworfen. Der Zeuge
K beobachtete ferner, daß Demonstranten auf dem W-Weg Holzlatten ergriffen, die neben einem Container mit Bauabfällen lagen. Der Zeuge K, der sich
anschließend über den W-Weg in östlicher Richtung bewegte, sah mehrere zerstörte Schaufensterscheiben. Der Angekl. nahm eine Holzlatte mit einer Länge
von mindestens einem halben bis einem Meter an sich und hielt sie eine Zeit lang in der Hand. Dann warf er sie weg. Anschließend wurde er von
Polizeibeamten festgenommen. Das AG verurteilte den Angekl. wegen unerlaubter Waffenführung bei einer öffentlichen Versammlung in Tateinheit mit
Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das LG sprach ihn unter Aufhebung des Urteils frei. Die
dagegen gerichtete Revision der StA hatte Erfolg. ...
II. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Freispruch des Angekl. nicht gerechtfertigt. Sein Verhalten erfüllt zumindest den Tatbestand des § 27 II Nr. 1
VersG. Nach dieser Vorschrift macht sich derjenige strafbar, der bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände mit
sich führt, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren. Die von dem Angekl. nach den Urteilsfeststellungen mitgeführte Holzlatte ist sowohl ein i.S. von § 27 I 1 VersG zur Verletzung von Personen
oder Beschädigung von Sachen geeigneter Gegenstand als auch ein als Schutzwaffe i.S. von § 27 II Nr. 1 VersG geeigneter Gegenstand. Als Schutzwaffen
geeignete Gegenstände sind nämlich solche, deren Zweckbestimmung nicht, wie bei Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen
Zwangsmaßnahmen liegt, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. Wache, in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 17a VersG Rdnr. 4). Hierzu gehören auch Holzlatten, die beispielsweise wie ein Schutzschild zur Abwehr eingesetzt
werden können.
Für das Vorliegen einer Straftat gem. § 27 VersG kommt es mithin darauf an, mit welcher Zweckbestimmung der Angekl. die Holzlatte mitgeführt hat. In den
Feststellungen des LG heißt es hierzu, daß der Angekl. die Holzlatte zumindest zu dem Zweck mitgeführt hat, sich gegen die Polizeibeamten verteidigen zu
können. Soweit es in den Urteilsgründen weiter heißt, es stehe nicht fest, daß der Angekl. die Latte mit der Zweckbestimmung mit sich führte,
Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamten abzuwehren, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß nicht festgestellt werden
konnte, daß der Angekl. die Latte zur Abwehr rechtmäßiger Vollstreckungsmaßnahmen mit sich führte. Die Erwägungen der Kammer zur mangelnden
Tatbestandsmäßigkeit des Mitführens der Holzlatte aufgrund der vom Angekl. vorgebrachten rechtswidrigen Übergriffe der Polizeibeamten halten einer
rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Zu Unrecht hat das LG eine Strafbarkeit gem. § 27 II Nr. 1 VersG von der Rechtmäßigkeit der abzuwehrenden
Vollstreckungsmaßnahmen abhängig gemacht. Zwar ist das Mitführen als Schutzwaffen geeigneter Gegenstände verboten, wenn der Teilnehmer die Absicht
hat, sie auch zum Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen zu verwenden (vgl. Wache, § 17a VersG Rdnr. 4), auf die
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an. Da das Mitführen von Schutzwaffen selbst bereits
grundsätzlich ohne Rücksicht darauf verboten ist, zu welchem Zweck sich die Versammlungsteilnehmer mit ihnen ausgerüstet haben (vgl. Wache, § 17a VersG
Rdnr. 3), ist die zusätzliche Zweckbestimmung „Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen" bei (bloß) als Schutzwaffen geeigneten Gegenständen nach
Auffassung des Senats nur insoweit von Bedeutung, als damit die Straffreiheit des Mitführens zu anderweitigen Zwecken klargestellt wird.
Auf die Frage, ob der Angekl. - wie er sich eingelassen hat - rechtswidrige Übergriffe von Polizeibeamten beobachtet und infolge dieser Beobachtung die
Holzlatte ergriffen hat - kommt es mithin nach den bisherigen Feststellungen nicht an. § 27 II Nr. 1 VersG verbietet auf öffentlichen Versammlungen auch das
Mitführen als Schutzwaffen geeigneter Gegenstände, die dazu bestimmt sind, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Das Mitführen der
Holzlatte wäre danach lediglich dann gem. § 32 StGB gerechtfertigt gewesen, wenn dies zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich
gewesen wäre. Feststellungen hierzu sind im angefochtenen Urteil jedoch nicht getroffen worden. Dort heißt es lediglich, daß der Angekl. die Holzlatte eine
Zeit lang in der Hand gehalten und dann weggeworfen habe. Gegen die Absicht des Angekl., die Holzlatte zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffs zu benutzen, spricht zudem die Einlassung des Angekl., er habe eine Holzlatte ergriffen und sei aus Angst vor den Polizeibeamten davongelaufen.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen mithin die Freisprechung des Angekl. nicht, das angefochtene Urteil war deshalb im Ganzen aufzuheben. Insoweit
kann dahinstehen, ob die Ausführungen des LG zum Freispruch vom Vorwurf einer in Tateinheit zum Verstoß gegen das Versammlungsgesetz stehenden
Sachbeschädigung einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhalten. Die Frage, ob der Angekl. - sofern kein Notwehr- oder Nothilferecht gegeben war - die
Latte nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen mitgeführt hat, muß der Beweiswürdigung des
Tatrichters aufgrund der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. ..."
***
Es reicht aus, daß die Vermummung objektiv geeignet und den objektiven Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des so
aufgemachten Demonstrationsteilnehmers zu verhindern. Es bedarf nicht der zusätzlichen Feststellung, daß die Vermummung auch zur Friedensstörung
geeignet ist. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 17a II Nr. 1, 27 II Nr. 2 VersG (KG, Urteil vom 20.09.1996 - (5) 1 Ss 207/93 (38/93), NStZ-RR 1997, 185):
„... Am 27. 1. 1993 fand aus Anlaß des gewaltsamen Todes einer Frau eine angemeldete Demonstration statt, an der etwa tausend Menschen teilnahmen. Die
Demonstration verlief friedlich; zu keiner Zeit gab es Ausschreitungen oder Hinweise auf Unfriedlichkeiten oder Gewalttätigkeiten. Auf Weisung ihres
Einsatzleiters, vermummte Personen aus dem Demonstrationszug herauszuholen, nahmen zwei Polizeibeamte den Angekl. fest, nachdem zwischen 19.10 Uhr
und 19.48 Uhr dreimal die Aufforderung aus dem an der Spitze des Zuges fahrenden Lautsprecherwagen der Polizei an die Teilnehmer ergangen war,
Vermummungen abzulegen. Der Angekl. hatte eine Kapuze auf und ein schwarzweiß gemustertes Halstuch über Mund und Nase gezogen, so daß man nur seine
Augen sehen konnte, während bei dem überwiegenden Teil der übrigen Demonstrationsteilnehmer das gesamte Gesicht erkennbar war. Er befand sich in der
hinteren Hälfte des Zuges und war von seiner Festnahme, die er ruhig über sich ergehen ließ, sichtbar überrascht. Das AG sprach den Angekl. von dem Vorwurf
eines Vergehens gem. §§ 17a II Nr. 1, 27 II Nr. 2 VersG frei. Die Revision des StA hatte Erfolg. ...
1. Das AG führt zutreffend aus, daß der festgestellte Sachverhalt die äußeren Merkmale des § 17a II Nr. 1 VersG erfüllt. Der Angekl. hat als Demonstrant an
einem öffentlichen Aufzug unter freiem Himmel teilgenommen. Die dabei getragene Kapuze und das soweit über Mund und Nase gezogene schwarz-weiß
gemusterte Halstuch, daß nur noch die Augen frei blieben, verliehen ihm eine Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet war, die
Feststellung seiner Identität zu verhindern. Denn eine Notwendigkeit, daß der Angekl. in der geschilderten Aufmachung an der Demonstration teilnahm, ist dem
Urteil nicht zu entnehmen. Trotz des Wintertages ließ der überwiegende Teil der übrigen Demonstrationsteilnehmer das gesamte Gesicht erkennen.
2. Das AG ist trotzdem zum Freispruch gelangt, weil seiner Auffassung nach der Tatbestand der §§ 17a II Nr. 1 und 27 II Nr. 2 VersG verfassungskonform
dahin zu reduzieren sei, daß die Vermummung auch zur Friedensstörung geeignet sein müsse. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Vorschriften diese Auslegung
nicht zulassen.
a) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 79, 106 (121)
= NJW 1985, 1599). Der (noch) mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger Auslegung, das heißt der Wortsinn, wie er sich aus dem
Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 73, 206 (235); BVerfGE 71, 108 (115) = NJW 1986,
1671). Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz durch „verfassungskonforme" Auslegung einen anderen Inhalt zu geben, ist dem Richter versagt (vgl.
BVerfGE 8, 28 = NJW 1958, 1227).
Nach Wortlaut und Sinn der §§ 17a II Nr. 1, 27 II Nr. 2 VersG genügt es für das Verbot, daß die Vermummung objektiv geeignet und den objektiven
Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des so aufgemachten Demonstrationsteilnehmers zu verhindern. Weitere Merkmale enthält
der Tatbestand nicht. Insbesondere bedarf es nicht der zusätzlichen Feststellung, daß die Vermummung auch zur Friedensstörung geeignet ist. Das geht deutlich
durch Umkehrschluß aus § 17 III 2 VersG hervor. Denn in dieser als Ausnahmeregelung zu verstehenden Bestimmung wird die zuständige Behörde für den
Fall, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist, ermächtigt, Ausnahmen vom Verbot unter anderem auch des § 17a II
Nr. 1 VersG zuzulassen.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, daß der Wille des Gesetzgebers auf diese Art der Regelung gerichtet war. Mit der Einführung des
Vermummungsverbots als Straftat verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, gewalttätige Ausschreitungen im Zusammenhang mit Demonstrationen einzudämmen
und den damit verbundenen ernsthaften Störungen des Gemeinschaftsfriedens entgegenzuwirken. Die Vermummung sollte verboten werden, weil das Auftreten
vermummter Demonstranten und der Ausbruch von Gewalttätigkeiten nach der Überzeugung des Gesetzgebers in einem eindeutigen Zusammenhang steht (vgl.
BT-Dr 11/4359, S. 14). Die Regelung des § 17 III VersG wurde bewußt als Ausnahme gestaltet (vgl. BT-Dr 11/4359, S. 14). Ausdrücklich war der Wille des
Gesetzgebers im übrigen darauf gerichtet, daß das Tatbestandsmerkmal „Aufmachung" grundsätzlich alle Mittel zur Unkenntlichmachung, wie zum Beispiel
Verkleidung, Maskierung oder Bemalung, erfaßt. Die beabsichtigte und in der Strafvorschrift vorgeschriebene Weise, eine zur Verhinderung der
Identitätsfeststellung geeignete Aufmachung von einer nicht verbotenen Aufmachung abzugrenzen, liegt allein in dem Tatbestandsmerkmal, wonach die
Aufmachung den Umständen nach darauf gerichtet sein muß, die Feststellung der Identität zu verhindern. Die weitere Einschränkung, der Teilnehmer müsse
außerdem die Eignung seiner Vermummung zur Friedensstörung in seinen Vorsatz mit aufgenommen haben, die das AG im Anschluß an den Aufsatz von
Maatz (MDR 1990, 577 (584)) vorgenommen hat, entspricht gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 10/3580, S. 4).
b) Den festgestellten Willen des Gesetzgebers anders, wenn auch vermeintlich verfassungskonform auszulegen, ist dem Richter verwehrt (vgl. BVerfGE 71,
108 (115f.) = NJW 1986, 1671). Insbesondere ist der Richter nicht dazu berufen, eine Entscheidung des Gesetzgebers aufgrund eigener rechtspolitischer
Vorstellungen durch einen Rechtsprechungsakt zu ersetzen (vgl. BVerfGE 69, 316 (372) = NJW 1985, 2395; BVerfGE 82, 6 (12) = NJW 1990, 1593; BVerfG,
NStZ 1995, 399). Das AG hat dies verkannt. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere
Abteilung des AG Tiergarten.
3. Der Senat hat ergänzend geprüft, ob es geboten ist, die Entscheidung des BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 17a II Nr. 1, 27 II Nr. 2 VersG
gem. Art. 100 I 1 GG einzuholen. Der Senat hält diese Vorschrift jedoch nicht für verfassungswidrig.
a) § 27 II Nr. 2 VersG verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG oder das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
abgeleitete Bestimmtheitsgebot. Der Senat kann die Bedenken, die in der Literatur gegen die Bestimmtheit der Vorschrift erhoben worden sind (vgl. Wache, in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 27 VersG Rdnr. 11 m.Nachw.), nicht teilen.
Art. 103 II GG verlangt für das Strafrecht, daß die Tatbestandsmerkmale so konkret zu umreißen und so genau zu bestimmen sind, daß Tragweite und
Anwendungsbereich des Straftatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, so daß für jedermann vorhersehbar ist, welches
Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist, und er sein Verhalten entsprechend einrichten kann (vgl. BVerfGE 57, 250 (262) = NJW 1981, 1719; BVerfGE 78,
205 (212) = NJW 1988, 2593). Die Verwendung allgemeiner Begriffe, die einer gewissen Auslegung bedürfen, ist zulässig, weil der Gesetzgeber ohne die
Verwendung solcher Begriffe nicht in der Lage wäre, der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse Herr zu werden. Das ist auch in der Rechtsprechung des EGMR
anerkannt (vgl. EGMR, EuGRZ 1984, 147 (150)). Was unter einer Aufmachung zu verstehen ist, die geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
kann nicht als mißverständlich angesehen werden. Es sind in Übereinstimmung mit dem oben dargelegten Willen des Gesetzgebers alle Mittel, wie zum
Beispiel Verkleidung, Maskierung und Bemalung, deren Anwendung es nicht erlaubt, das zu seiner Identifizierung notwendige Gesicht des
Versammlungsteilnehmers zu erkennen. Was es bedeutet, daß eine solche Aufmachung den Umständen nach darauf gerichtet sein muß, die Feststellung der
Identität zu verhindern, ist ebenfalls in hinreichender Weise nachzuvollziehen. Maßgeblich ist, ob aus den Gesamtumständen zu schließen ist, daß der
Teilnehmer die Feststellung seiner Person durch seine Aufmachung verhindern will (vgl. hierzu BT-Dr 10/3580, S. 4; vgl. auch
Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, VersR, § 17a Rdnr. 21 und § 27 Rdnr. 121 m.Nachw.). Dementsprechend sieht auch das Schweizerische Bundesgericht in
dem gesetzlichen Verbot, sich bei Versammlungen unkenntlich zu machen, das in der Schweiz im Kanton Basel-Stadt gilt, keinen Verstoß gegen das
Bestimmtheitsgebot (BGer Lausanne, EuGRZ 1992, 137 (139)).
b) Das in § 27 II Nr. 2 VersG geregelte Vermummungsgebot verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG). Das Recht, sich
ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes beschränkt werden (Art. 8 II GG). § 27 II Nr. 2 VersG hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 8 II GG eingeräumten Befugnis. Mit Art.
8 II GG trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, daß Versammlungen unter freiem Himmel Vorkehrungen notwendig machen, die einerseits die
Voraussetzungen für die Ausübung des Grundrechts schaffen und andererseits kollidierende Interessen Dritter wahren. Einschränkende Bestimmungen müssen
einem aus der Sicht des Grundrechts legitimen Zweck dienen und sich auf das beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist,
wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muß (vgl. BVerfGE 69, 315 (349) = NJW 1985, 2395; BVerfGE 87, 399 (406f.) = NJW 1993,
581 = NStZ 1993, 190; BVerfGE 84, 209; BVerfGE 57, 250 (268) = NJW 1981, 1790).
Das Vermummungsverbot greift zwar in den Schutzbereich des Art. 8 I GG ein, weil nicht jeder Versammlungsteilnehmer, der seine Identität verbergen will,
damit notwendig auch die Absicht unfriedlichen Verhaltens verbinden muß. Auch Zwecke, die sich im Rahmen der Gesetze halten, können damit verfolgt
werden. Das Verbot greift jedoch nicht in den Kern des Grundrechts ein, was unzulässig wäre. Denn es gehört nicht zum Wesen der Versammlungsfreiheit, sich
in einer die Identität verbergenden Aufmachung zu versammeln. Betreffen die Einschränkungen aber den Randbereich des Grundrechts, so hat der Gesetzgeber
bei der Wahl der Mittel einen weiten Entscheidungsspielraum, sofern er sich im Rahmen der oben genannten Einschränkungen hält. Die Ziele, die der
Gesetzgeber mit der Regelung verfolgt, sind legitim. Die Absicht besteht darin, „gewälttätige Ausschreitungen bei Demonstrationen zu verhindern und dadurch
einen Beitrag für den friedlichen Ablauf von Demonstrationen zu leisten" (vgl. BT-Dr 11/4359, S. 13). Die Sicherheit von Leib, Leben und bedeutenden
Sachwerten Dritter, die durch gewalttätige Ausschreitungen im Rahmen öffentlicher Versammlungen beeinträchtigt werden können, soll gewährleistet werden.
Ebenso wie das Uniformverbot des § 3 I VersG, das bereits verfassungsgerichtlich überprüft und für verfassungsmäßig erklärt worden ist (vgl. BVerfG, MDR
1983, 22), dient das Vermummungsverbot zugleich dem Zweck, Dritte in ihrem Recht auf freie Meinungsbildung und -äußerung, das mit dem
Versammlungsrecht in Verbindung steht, vor suggestiver Beeinflussung zu schützen.
Zur Durchsetzung dieser gesetzgeberischen Ziele ist das Vermummungsverbot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Im Bereich der Abwehr von
Gefahren für die Allgemeinheit hat der Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum. Die verfassungsrechtliche Überprüfung von Geeignetheit und Erforderlichkeit
des Mittels, das der Gesetzgeber gewählt hat, beschränkt sich auf die Evidenzkontrolle. Das bedeutet, daß eine Regelung nur dann verfassungswidrig ist, wenn
die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberische Maßnahme abgeben
können (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1195 (1196)). Der Annahme, daß die Vermummung kausal ist für das Entstehen gewaltsamer Auseinandersetzungen bei
Versammlungen, liegen einschlägige Erfahrungen zugrunde, die sie einleuchtend und wahrscheinlich machen. Das wird selbst von Kritikern der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung eingeräumt (vgl. u.a. Maatz, MDR 1990, 577 (579)). Gleiche Erfahrungen, daß die Anwesenheit Vermummter
die Gefahr von Ausschreitungen bei Versammlungen wesentlich erhöht, wurden auch in der Schweiz gemacht (vgl. BGer, EuGRZ 1992, 137 (140)). Daß eine
mildere Maßnahme als die hier fragliche Regelung zur Erreichung des angestrebten Zwecks ausreichend wäre, läßt sich nicht feststellen. Dagegen spricht, daß
die Regelung erst eingeführt wurde, nachdem sich die 1985 geschaffenen bußgeldbewehrten Verbote als unzureichend erwiesen hatten, gegen gewalttätige
Vermummte und Bewaffnete vorzugehen (vgl. BT-Dr 11/4359, S. 14).
c) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Daß der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse,
Gewalttätigkeiten und Straftaten unter dem Schutz der Anonymität zu verhindern und die Gefahr solcher Vorkommnisse möglichst gering zu halten, den
Vorrang gegenüber dem Interesse eines Versammlungsteilnehmers eingeräumt hat, seine Identität zu verbergen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt erst recht
unter dem Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber die zuständige Behörde in § 17a III 2 VersG ermächtigt hat, in Einzelfällen Ausnahmen von dem
Vermummungsverbot zuzulassen, wenn hierdurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Der Gesetzgeber hat damit
gerade an besonders gelagerte Fälle eines überwiegenden berechtigten Interesses an dem Verbergen der Identität während einer Versammlung gedacht (vgl.
BT-Dr 10/3580, S. 4 (5)). Diese Rechtsauffassung des Senats wird das AG seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen haben (§ 358 I StPO). ..."
***
Eine Versammlung, zu welcher nur Mitglieder einer politischen Partei und deren Ehegatten Zutritt haben, ist keine öffentliche Versammlung i. S. von § 27 I
VersG (BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1994 - 4 St RR 154/94, NStZ 1995, 242).
*** (LG)
Nach Sinn und Zweck des Vermummungsverbotes ist es erforderlich, daß die Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden verhindert werden soll. Diese
Absicht ist nicht nachzuweisen, wenn durch die Vermummung allein das Anfertigen von Fotos des jeweiligen politischen Gegners verhindert werden soll, um
späteren Repressalien zu entgehen (LG Hannover, Urteil vom 20.01.2009 - 62c 69/08 zu VersG §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1):
„... Am 19. 01. 2008 gegen 16.06 Uhr befand sich die Angekl. im Demonstrationszug gegen Neonazis in B. in der ...straße und in einer Entfernung von 20 bis
30 m vom Café Rock Averne. Letzteres ist bekannt als Treffpunkt von Angehörigen der sog. rechten Szene. Als die Angekl. sich in Höhe des Cafés befand,
wurde sie von dem Zeugen PK W. gefilmt, wie sie eine Sonnenbrille und ein Baseballcap mit der Aufschrift »Lonsdale« tragend und einen Schal über ihren
Mund gezogen dort stand und nach einer kürzeren Ansprache über den in wenigen Metern Entfernung vor ihr befindlichen Lautsprecherwagen an den
Kameraleuten - immer noch vermummt - weiterzog.
Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Angekl. die Vermummung erst kurz bevor sie gefilmt
wurde, angelegt hatte und diesem Hinweise auch über Lautsprecher vorausgegangen waren, Demonstrationsteilnehmer würden von Mitgliedern der sog. rechten
Szene aus dem Bereich des Cafés Rock Avenue heraus fotografiert und gefilmt. Die Kammer konnte des weiteren nicht mit einer für die Verurteilung
erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Angekl. mit dem Bedecken weiter Teile ihres Gesichts lediglich verhindern wollte, daß die Mitglieder der sog.
rechten Szene und Gegner der Demonstration, an der sie teilnahm, Fotos von ihr mit unvermummtem Gesicht anfertigen könnten, um diese dann zwecks
weiterer Diffamierungen zu verwenden. Vielmehr erscheint die Möglichkeit als naheliegend, daß es ihr darum ging, zu verhindern, daß Mitglieder der
rechtsradikalen Szene in den Besitz von Fotos von ihr mit unvermummtem Gesicht gelangen und durch die Vermummung den Anreiz, sie zu fotografieren,
vermindern wollte.
Während der Demonstration fotografierte ein älterer Herr mit Bart, der Gerüchten zufolge nach ebenfalls der rechten Szene angehörte, mit einer Kamera und
zwei Beobachter der Demonstration mit Handys in den Demonstrationszug hinein. Diese Fotografierenden befanden sich im Bereich des Cafés Rock Avenue. ...
IV. Von dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz war die Angekl. aus rechtlichen Gründen
freizusprechen. Es fehlt an der nach § 27 Abs. 2 Ziff. 2 Versammlungsgesetz geforderten Absicht, die Feststellung der Identität zu verhindern. Zwar ist dem
Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz nach nur allgemein gefordert, daß die Vermummung den Umständen nach darauf gerichtet ist, die
Feststellung der Identität zu verhindern. Jedoch ist nach dem Sinn und Zweck des Vermummungsverbotes gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz
erforderlich, daß die Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden verhindert werden soll (so auch AG Rothenburg/Wümme in NSDZ 2006, 358, AG
Tiergarten, Urteil v. 21. 04. 2005, Az. 256 Cs 81 Js 1217/04 (947/04), zitiert nach Juris). Diese Absicht ist der Angekl. gerade nicht nachzuweisen gewesen.
Die Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 Versammlungsgesetz im o.g. Sinne ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend. Würde die Vorschrift nicht in dem
genannten Sinne teleologisch reduziert werden, so würde die Strafvorschrift de facto zu einer Bestrafung der Teilnahme an einer genehmigten Versammlung
und damit einem Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG führen. Das systematische Hineinfotografieren in
Demonstrationszüge des jeweiligen politischen Gegners würde so nämlich dazu führen, daß im Falle nachfolgender Repressalien mit Hilfe dieser Fotos die
Demonstrationsteilnehmer vor der Alternative stünden, entweder Repressalien seitens der politischen Gegner hinzunehmen oder aber eine Bestrafung seitens
der Strafverfolgungsbehörden wegen Verstoßes gegen das sog. Vermummungsverbot. Die einzig noch verbleibende Alternative bestünde in einem Verzicht auf
Teilnahme an einer solchen Demonstration. Damit aber würde die Gefahr bestehen, daß politische Demonstrationen linker und rechter Gruppierungen auf
Dauer de facto durch das systematische Fotografieren in diese Demonstrationszüge hinein durch politische Gegner unterbunden würden, gegen das es - so lange
der Gesetzgeber das Fotografieren von Demonstrationszügen und einzelner Demonstrationsteilnehmer während der Demonstration sowie die Verwendung oder
Weitergabe solcher Fotos nicht sanktioniert - keinen anderen Schutz als die Vermummung geben kann. Letztlich würde so die strafrechtliche Verfolgung von
Vermummungen einzig mit dem Ziel, das Anfertigen von Fotos des jeweiligen politischen Gegners zu verhindern dazu führen, daß sich die
Strafverfolgungsbehörden unwillentlich zum Werkzeug der jeweiligen politischen Gegner machen, deren Ziel das Verhindern solcher Demonstrationen ist. ..."
***
Ein innerhalb des Mundes zu tragender Mundschutz (Beißschiene) ist weder eine Schutzwaffe noch ein Gegenstand, der als Schutzwaffe geeignet ist, im Sinne
von §§ 17a I, 27 II Nr. 1 VersG (LG Cottbus, Beschluss vom 22.12.2006 - 24 jug Qs 61/06, NStZ-RR 2007, 282).
Zum Mitführen eines Teleskop-Schlagstocks auf dem Weg zu und bei Veranstaltungen (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23.04.2001 - 1005 Js 9071/00 Cs Ns,
GewA 2001, 383).
Eine Verurteilung wegen Führens von Waffen auf dem Wege zu einer Versammlung kommt nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte tatsächlich an der
Versammlung teilnehmen wollte und sich nicht nur auf dem Weg dorthin befand (LG Bochum, Entscheidung vom 03.06.1988 - Ns 28 Cs 33 Js 604/87, StV
1989, 22).
§ 28
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die eisenbahnrechtlichen Vorschriften der §§ 64b II Nr. 1 EBO, 28 I Nr. 6, II AEG schränken das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise ein. Ihre Anwendung hängt nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots ab (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1998 - 1 BvR
222/97, NStZ 1998, 359):
„... Die Bf. ist Atomkraftgegnerin. Sie wohnt im Landkreis Lüchow-Dannenberg, in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus Anlaß eines
Transports von Castor-Behältern mit atomaren Material in dieses Lager war für den 25. 4. 1995 eine Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde
mit einer in der örtlichen Zeitung am 21. 4. 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die Bf. nahm dessen ungeachtet an der
Versammlung teil. Dabei befand sie sich an den Eisenbahnschienen der Bahnlinie Uelzen-Dannenberg, die nur noch für Castor-Transporte benutzt wird. Das
Versammlungsverbot wurde später vom VG wegen unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt. Auf ihren Einspruch gegen den an sie
gerichteten Bußgeldbescheid sprach das AG die Bf. mit der Begründung frei, Verstöße gegen Versammlungsverbote dürften nicht ohne Rücksicht auf deren
Rechtmäßigkeit geahndet werden. Ebenso wie das VG halte es das Versammlungsverbot für rechtswidrig, weil die Erwägungen zur Gefahrenprognose zu
undifferenziert und zu pauschal gewesen seien. Mit dem angegriffenen Beschluß ließ das OLG die Rechtsbeschwerde der StA zu, hob das angefochtene Urteil
auf und verurteilte die Bf. wegen vorsätzlichen unbefugten Betretens einer Bahnanlage zu einer Geldbuße von 400 DM. Die auf der Einlassung der Bf.
beruhenden Feststellungen des AG belegten objektiv und subjektiv den Verstoß gegen § 64b EBO. Die Bf. habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt,
als sie sich aus Protest gegen den Castor-Transport an die Bahnschienen angekettet habe. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre durch Einholung einer zuverlässigen
Rechtsauskunft vermeidbar gewesen. Die auf das Versammlungsgesetz bezogene Auffassung des AG, die Bf. habe erlaubt gehandelt, sei rechtsfehlerhaft, für
die Anwendbarkeit von § 28 (Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 64b EBO jedoch nicht von unmittelbarer Bedeutung. Gegen deren
Verfassungsmäßigkeit bestünden keine Bedenken. Eine Kollision mit Art. 8 GG komme nicht in Betracht. Die Geldbuße sei § 28 II AEG zu entnehmen. Bei der
Zumessung sei zu berücksichtigen, daß die Bf. unbestraft sei, ihr Eingriff in den Bahnbetrieb nur kurzzeitig gewesen sei und nicht zu konkreten Behinderungen
geführt habe. Überdies sei ein vermeindbarer Verbotsirrtum mildernd zu berücksichtigen. Mit ihrer nicht zur Entscheidung angenommenen
Verfassungsbeschwerde rügte die Bf. u.a. die Verletzung von Art. 8 I GG. ...
II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung i.S. von § 93a II
lit. a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Eine Entscheidung des BVerfG ist auch nicht nach § 93a
II lit. b BVerfGG zur Durchsetzung der von der Bf. geltend gemachten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar hat das OLG zu erkennen gegeben, daß es die Auffassung des AG mißbilligt, eine Ahndung der Tat aufgrund des Versammlungsgesetzes komme nicht in
Betracht, weil das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei. Insoweit stehen die Ausführungen nicht im Einklang mit Art. 8 I GG (vgl. BVerfGE 87, 399
(406ff.) = NJW 1993, 581). Die angegriffene Entscheidung beruht aber nicht auf dieser Ansicht. Das OLG hat die Verurteilung der Bf. vielmehr allein auf die
eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64b II Nr. 1 EBO und § 28 I Nr. 6, II AEG gestützt. Diese schränken das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ein. Da sie sich im Unterschied zu § 29 I Nr. 1 VersG nicht speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit
verbotenen Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken, hängt ihre Anwendung auch nicht von der Rechtmäßigkeit
des Versammlungsverbots ab. Bei der Auslegung und Anwendung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften hat das OLG Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht verkannt. Seine Auffassung, daß sich die Bf. nicht darauf berufen konnte, die Bahnstrecke sei von allen Seiten
zugänglich und allein den Castor-Transporten vorbehalten, begegnet keinen Bedenken. Denn am Tag der Versammlung wurde auf der Strecke ein die
Castor-Behälter transportierender Zug erwartet. Bei der Zumessung des Bußgeldes hat das OLG Gesichtspunkte der Versammlungsfreiheit ausreichend berücksichtigt.
Für eine Verletzung von Art. 101 I und Art. 103 I GG ist nichts hervorgetreten. Insoweit wird auf eine weitere Begründung verzichtet (§ 93d I 3 BverfGG). ..."
*** (LG)
Zur Auslegung des § 31 VersG (LG Hamburg, Urteil vom 07.03.1983 - (34) 172/81 Kls, NStZ 1983, 419):
„... Die neun Angekl. wollten am 8. 2. 1981 eine Geländeübung durchführen, und zwar in dem Gebiet um den Truppenübungsplatz Höltigbau in
Hamburg-Rahlstedt. Die Angekl. und zwar alle Gruppenmitglieder, trugen bei der Übung militärische Kleidung, und zwar - im freien Handel erhältliche -
Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzkleidungsstücke (Hosen und Tarnjacken) sowie sog. Knobelbecher oder Springerstiefel.
Nachdem die Angekl. ihre Personenkraftwagen verlassen hatten, teilten sie sich in zwei Gruppen und begannen mit dem „Geländespiel". Als Ziel war ein
„Angriff" auf einen in etlicher Entfernung auf dem Gelände stehenden alten Panzer ausersehen. Die StrK sprach die Angekl. vom Vorwurf eines Verstoßes
gegen das Uniformverbot frei. ...
2. Mit der Feststellung der vorgenannten Merkmale ist dem Wortlaut nach der Tatbestand des § 3 VersG erfüllt. Die Kammer ist gleichwohl zu der Auffassung
gelangt, daß eine Bestrafung der Angekl. aus dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Sie ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen:
§ 3 des VersG verbietet - in Kombination mit § 28 VersG - unter Strafandrohung das Tragen von Uniformen in der Öffentlichkeit als Ausdruck einer
politischen Gesinnung. Dabei wird weder nach der Art der Uniform noch der der Gesinnung differenziert. Erklärtes Ziel der Vorschrift (vgl. dazu die
Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, insb. die mündliche Begr. des Abgeordneten Dr. Becker als Berichterstatter des federführenden
Bundestagsausschusses - Sitzung v. 26. 6. 1959, Sitzungsprot. der 220. Sitzung, S. 9736 ff.; Begr. des Bundesrates für die Anrufung des
Vermittlungsausschusses, BT-Dr 1/4387; BVerfG, NJW 1982, 1803; Füßlein, VersG, § 3 Anm. 5) ist es, den freien politischen Meinungskampf vor
Beeinträchtigungen in suggestiv-militanter Form durch einschüchternde militärische Uniformierung als Ausdruck politischer Gesinnung zu schützen (BVerfG,
aaO). Dabei hat sich der Gesetzgeber ersichtlich von den historischen Erscheinungsbildern insb. faschistischer und nationalsozialistischer Verbände orientiert,
wenn auch eine Einschränkung auf politisch verwandte oder - bezüglich der Uniformierung - gleichartig aussehende Gruppierungen nicht erfolgt ist.
Die Vorschrift beinhaltet damit eine Einschränkung des in Art. 5 I GG gewährten Rechts zur freien Meinungsäußerung, das neben den rein verbalen
Äußerungen auch bildhafte und suggestiv-kollektive Meinungsbekundungen schützt (BVerfG, aaO). Der hohe Rang des in Art. 5 I GG geschützten Rechtsguts
einerseits und die Weite hinsichtlich der vielfältigen Erscheinungsformen von Uniformierungen in diversen - auch politischen - Zusammenhängen andererseits
erfordert es nach der Überzeugung der Kammer, den Tatbestand des § 3 VersG in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß bereits durch die Auslegung der
Tatbestandsmerkmale eine deutliche Abgrenzung der vom Gesetzeszweck erfaßten Verhaltensweisen zu denjenigen möglich ist, die lediglich äußerlich den
Tatbestand erfüllen, aber eines strafrechtlichen Verbots nicht bedürfen (die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch bis zur Anrufung des
Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat befürwortete Meinung, § 3 sei zu streichen, beruhte nicht zuletzt auf den schon damals befürchteten erheblichen
Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis - vgl. die Ausf. des Abgeordneten Dr. Becker, aaO).
3. Diese Überlegungen führen nach der Auffassung des Gerichts dazu, daß der Tatbestand des § 3 VersG so auszulegen ist, daß im konkreten Fall die
massen-suggestive Wirkung des Auftretens, der mit dem Uniformverbot begegnet werden soll, entweder objektiv erreicht werden kann (wobei wegen des
Charakters des § 3 VersG als eines Gefährdungsdelikts die abstrakte Gefahr genügt) oder zumindest subjektiv erreicht werden soll.
3. 1. Eine auf der objektiven Ebene der Tatbestandsmerkmale liegende Einschränkung ließe sich dadurch erreichen, daß man für die Verwirklichung des
Tatbestands das Tragen von Uniformen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken fordert, die bereits für sich gesehen geeignet sind, die befürchtete
massen-suggestive Wirkung zu erzeugen (z.B. Uniformen der ehemaligen SA/SS oder schwarze Uniformierung als Ausdruck faschistischer Gesinnungen).
Derartige eindeutige Uniformen oder uniform-ähnliche Kleidungen erzeugen entweder aufgrund der Assoziation mit historisch bekannten politischen
Kampfverbänden oder aufgrund der Tatsache, daß mangels Vorhandenseins einer „legalen Uniform-Trägerschaft" die entsprechende Bekleidung sofort mit
politischen Meinungsäußerungen in Verbindung gebracht wird, eine massen-suggestive Wirkung, ohne daß dafür zusätzlich die Gesinnung des Trägers bekannt
sein muß bzw. durch weitere Verhaltensweisen erkennbar wird. Dagegen führt das Tragen sogenannter „legaler" Uniformen (Bundeswehr, Polizei, oder ähnl.)
für sich gesehen noch nicht zu einer solchen Wirkung, da der Betrachter zunächst davon ausgehen wird, es handele sich um einen „echten" Soldaten, Polizisten
usw. Erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, (z.B. Formationsmarsch in der Innenstadt; Mit-sich-Führen von Spruchbändern; verbale Äußerungen) kann
der Betrachter in diesen Fällen den Rückschluß auf den politischen Charakter des Uniformtragens ziehen (der Rechtsradikale, der in einer einwandfreien
Bundeswehr-Uniform durch die Stadt geht, erzeugt damit allein keinerlei massen-suggestive Wirkung, selbst wenn er diese Uniform aufgrund und als Ausdruck
seiner politischen Gesinnung trägt). Die Einbeziehung solcher Verhaltensweisen unter § 3 VersG würde - wenn keine weiteren Umstände im Einzelfall
hinzutreten - zu einer unzulässigen Bestrafung lediglich der hinter dem - äußerlich unverfänglichen - Uniformtragen stehenden politischen Gesinnung führen.
3. 2. Die notwendige einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 3 VersG könnte allerdings auch über die subjektive Tatseite erfolgen, indem man für
die Verwirklichung die Absicht, eine massen-suggestive Wirkung zu erzeugen, fordert. Diese Auslegung könnte sich auf das Tatbestandsmerkmal „als
Ausdruck einer politischen Gesinnung" in § 3 VersG stützen, in dem bereits sprachlich eine deutliche Tendenz zu einer zielgerichteten Verhaltensweise im
Sinne von Absicht anklingt.
In der - ohnehin geringen - Rechtsprechung und Literatur ist dazu bisher nicht eindeutig Stellung genommen. Während teilweise Wendungen benutzt werden,
die auf das Erfordernis einer solchen Absicht schließen lassen könnten (z.B. Füßlein, aaO -aber abw.- im Sinne eines dolus eventualis - in der Kommentierung
zu § 28 Anm. 1; Dietel-Gintzel, VersG, 6. Aufl., S. 63, 64), ist an anderer Stelle (Meyer, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 28 Anm. 4) ohne weitere
Begründung davon die Rede, daß ein bedingter Vorsatz ausreicht.
3. 3. Die Kammer neigt dazu, als restriktives Tatbestandsmerkmal dasjenige der „Geeignetheit der Uniform" in dem oben näher erläuterten Sinn für erforderlich
zu halten, wobei dann - wegen des Charakters des Delikts als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes - subjektiv ein dolus eventualis als ausreichend zu erachten
wäre. Dies würde zum einen die oben angesprochenen Gefahren des reinen Gesinnungsstrafrechts, zum anderen die erheblichen praktischen Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit der subjektiven Abgrenzung vermeiden.
Im vorl. Falle bedurfte es jedoch einer abschließenden Entscheidung insoweit nicht, weil nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer weder das eine
noch das andere eben abgehandelte Tatbestandsmerkmal gegeben ist. ..."
*** (StA)
Das Tragen von Plastik-Streikwesten der Gewerkschaft Ver.di verstößt nicht gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3, 28 VersG (StA Osnabrück, Entscheidung
vom 28.04.2006 - 730 UJs 12661/06, NStZ 2007, 183):
„... Wie Ls. Die aus dünnem Plastikmaterial bestehenden Streikwesten sind keine Uniformen oder Uniformteile, weil die Streikenden Zivil- oder
Arbeitskleidung tragen, die unter den Westen deutlich sichtbar bleibt.
Die Streikwesten sind auch keine ‚gleichartigen Kleidungsstücke' i.S.v. § 3 VersammlG, weil sie als dünne Plastikgebilde mit Einweg-Charakter schon keinen
Bekleidungscharakter aufweisen, aber zumindest nicht Uniformen ähnlich sind.
Die Auslegung des Merkmals ‚gleichartige Kleidungsstücke' anhand von Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, dass hierunter nicht sämtliche gleichartigen
zivilen Kleidungsstücke zu verstehen sind, sondern nur solche, die eine uniformähnliche Wirkung entfalten, also suggestiv-militante Effekte erzielen.
Das Bekenntnis zur Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft bei einem Streik im Rahmen einer tarifvertraglichen Auseinandersetzung ist Ausdruck der
grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit und nicht ‚Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung' i.S.v. § 3 VersammlG. ...
Die StA stellte das aufgrund einer Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren ein. ...
Es ist bei der StA Osnabrück eine Strafanzeige eines privaten Anzeigeerstatters vom 3. 3. 2006 gegen namentlich unbekannte Streikende, die in der Zeitung
abgebildet waren, eingegangen mit dem Tatvorwurf, durch das Tragen von Plastik-Streikwesten der Gewerkschaft Ver.di gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3,
28 VersammlG verstoßen zu haben.
Gemäß § 3 I VersammlG ist es verboten, ‚in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen
politischen Gesinnung' zu tragen. Ein Verstoß ist nach § 28 VersammlG strafbar.
Da davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den in der Strafanzeige bezeichneten gewerkschaftlichen Aktionen mit zahlreichen auf Zeitungsfotos
abgebildeten Teilnehmern um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, ist zur Prüfung einer Strafbarkeit nach den §§ 3, 28 VersammlG
festzustellen, ob es sich bei den Plastikwesten mit aufgedrucktem Gewerkschafts-Logo, die von den Teilnehmern getragen werden, um Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke i.S.d. § 3 VersammlG handelt und ob diese als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen werden.
Bei den aus einem dünnen Plastikmaterial (ähnlich wie bei Müllsäcken) bestehenden Streikwesten handelt es sich offensichtlich nicht um Uniformen oder
Uniformteile. Im Gegensatz zur Zivilkleidung handelt es sich bei einer Uniform um eine einheitliche Dienstkleidung z.B. von Soldaten, von Polizeibeamten
oder früher von Eisenbahn- oder Postbeamten. Uniformen können sein einheitliche Hemden, Jacken, Hosen, Röcke, Kopfbedeckungen oder Gürtel (BayObLG
v. 20. 1. 1987 - RReg. 4 St 209/86, NJW 1987, 1778 mwN). Stets muss die Kleidung nach Form, Farbe, Schnitt und sonstiger Aufmachung von der allgemein
üblichen Bekleidung abweichen (KG v. 19. 3. 2001 - [3] 1 Ss 344/00 [105/00], juris). Die Streikenden tragen Zivil- oder Arbeitskleidung, über die sie die
Plastikwesten gezogen haben. Die darunter getragene zivile Bekleidung bleibt weitgehend sichtbar und unterscheidet die einzelnen Personen deutlich.
Die Plastikwesten stellen auch kein Uniformteil dar. Uniformteile sind z.B. Waffenröcke, Mützen, Schulterstücke, Hemden mit aufgesetzten Brusttaschen und
Schulterklappen oder Stiefel (BayObLG aaO). Uniformteile müssen unschwer von einem objektiven Betrachter wegen ihrer Gleichartigkeit als Bestandteil einer
Uniform erkannt werden können, sie müssen ihrem Charakter nach Unformen oder Uniformteilen entsprechen (KG aaO). Das KG weiter: ‚Das Verbot erfasst
danach nur einen sehr engen Kreis gleichartiger Kleidungsstücke. Jede Form gleicher Kleidung darf gewählt werden, mit Ausnahme solcher, die den Eindruck
von Uniformen oder Uniformteilen hervorrufen.' Die Streikwesten vermitteln optisch und vom Material her alles andere als den Eindruck eines Uniformteiles.
Es bleibt zu prüfen, ob diese Westen als ‚gleichartige Kleidungsstücke' i.S.d. § 3 VersammlG anzusehen sind. Gleichartige Kleidungsstücke sind (nach dem
Kommentar zu § 3 des VersammlG Dietel/Gintzel) Kleidung und Kleidungsbestandteile jeder Art, die sich durch Uniformität auszeichnen und damit ihrem
Charakter nach Uniformen oder Uniformteilen entsprechen, beispielsweise die Roben von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Geistlichen, die
Bekleidung von Krankenschwestern und Nonnen, Sportbekleidung, Trachten, Kluften u.ä. Auch bestimmte Teile der Bekleidung (Krawatten,
Kopfbedeckungen, u.U. auch gleichartige Masken oder Schutzhelme, eventuell auch Stiefel und Koppel) kommen in Betracht.
Die Plastikwesten können zwar bei reiner Wortauslegung das Merkmal des gleichartigen Kleidungsstücks noch erfüllen, wobei man jedoch auch die
Auffassung vertreten kann, dass ein dünnes Plastikgebilde mit Einweg-Charakter kein Kleidungsstück sei, da sich niemand im Alltagsleben damit bekleiden
würde und die Westen nicht einmal als Regenüberzug brauchbar sind. Danach würden die Streikwesten wegen der darauf befindlichen Aufdrucke (‚Ver.di' und
‚Streik') eher den Charakter eines vom Träger umgehängten Plakates haben, was keinen Verstoß gegen § 3 VersammlG darstellen würde.
Selbst wenn man eine Kleidungseigenschaft bejahen würde, sind die Westen keine ‚gleichartigen Kleidungsstücke' i.S.d. § 3 VersammlG. Sie weisen nicht die
gleiche Art wie eine Uniform auf. Sie zeigen keine Bezüge zu Uniformen oder zur Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppen (vgl. dazu BVerfG v.
27. 4. 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; KG aaO). Sie substituieren keine Uniform (KG aaO). Weiterhin ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte
des Versammlungsgesetzes und den mit dem Uniformverbot verfolgten Gesetzeszweck, den freien politischen Meinungskampf vor Beeinträchtigungen in
suggestiv-militanter Form durch einschüchternde militärische Uniformierung als Ausdruck politischer Gesinnung zu schützen (vgl. BT-Dr 1/4387), eine
verfassungskonform eingeschränkte Auslegung des Merkmals der ‚gleichartigen Kleidungsstücke' geboten (BVerfG NJW 1982, 1803; LG Hamburg NStZ
1983, 419).
Gleichartige Kleidungsstücke im Sinne dieser Vorschrift sind danach nicht alle zivilen Kleidungsstücke von gleichem Aussehen, sie müssen eine uniformartige
Wirkung entfalten. ‚Das Tragen speziell von Uniformen als Ausdruck politischer Gesinnung ist aber - wie historische Erfahrungen bestätigen - geeignet, nicht
nur die Außenwirkungen kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme
Militanz auszulösen' (BVerfG NJW 1982, 1803).
Die Plastikwesten der Streikenden erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie weder den Effekt einer einschüchternden Militanz (wie z.B. braune oder
schwarze Hemden, insbesondere bei Stiefelträgern) haben noch kann ihnen eine Massensuggestivwirkung beigemessen werden. Hinzu kommt, dass es den
Streikteilnehmern an einem militärischen Gebaren fehlte. Sie bewegten sich z.B. nicht als eine militärische Formation.
Weitere Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 3 I VersammlG wäre außerdem, dass das gemeinsame Tragen eines einheitlichen Kleidungsstückes in der
Öffentlichkeit als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung bewertet wird und dies auch von den Trägern dieser Kleidungsstücke erkannt wird.
Von politischen Veranstaltungen sind solche abzugrenzen, die nur der Förderung der Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen dienen und den besonderen Schutz
des Art. 9 III GG genießen. Zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich der koalitionsmäßigen Betätigung einer Gewerkschaft gehört neben dem Recht auf
Abschluss von Tarifverträgen u.a. das Recht, über Lohn und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung und ohne staatliche
Einflussnahme zu verhandeln (BVerfGE 44, 322, 340f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Ein gewerkschaftl. geführter Streik ist nur rechtmäßig, wenn es um Ziele
geht, die tarifvertraglich regelbar sind, die tauglicher Inhalt eines Tarifvertrages sein können (zuletzt BAG Urt. v. 27. 6. 1989, BAGE 62, 171 = AP Nr. 119 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf = DB 1989, 2229 unter Bezugnahme auf BAG Urt. v. 7. 6. 1988, BAGE 58, 343 = AP Nr. 106 zu Art. 9 GG, Arbeitskampf = DB
1988, 2102).
Im vorliegenden Fall handelte es sich eindeutig um einen Streik im Rahmen einer tarifvertraglichen Auseinandersetzung um längere Arbeitszeiten. Es handelt
sich damit nicht um einen politischen Streik. Daher wird man bei den Streikteilnehmern das Tatbestandsmerkmal ‚Ausdruck einer gemeinsamen politischen
Gesinnung' i.S.d. § 3 VersammlG im vorliegenden Fall nicht annehmen können.
Der Tatbestand des § 3 VersammlG wird durch das Tragen der Plastik-Streikwesten nicht erfüllt, eine Strafbarkeit nach § 28 VersammlG ist dementsprechend
nicht gegeben. ..."
***
Das öffentliche Tragen blau-gelb gefärbter Anoraks durch Abgeordnete der FDP verstößt nicht gegen das Uniformverbot des § 3 I VersG (StA Konstanz,
Verfügung vom 23.02.1984 - 11 Js 16/84, NStZ 1984, 322).
§ 29
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a.entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter
freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern,
mit sich führt.
2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2),
7. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder
genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist, oder
8. als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... Hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Ahndung entnimmt das Bundesverfassungsgericht beispielsweise dem Art. 8 GG das Erfordernis, dass die
Strafgerichte für die Weigerung, sich unverzüglich aus einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG eine Geldbuße nur dann
verhängen dürfen, wenn feststeht, dass die Auflösung versammlungsrechtlich rechtmäßig war (vgl. BVerfGE 87, 399 <399, 407 ff. [BVerfG 24.11.1992 - 2
BvR 2033/89] >). Entsprechendes gilt für die Ahndung der Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug, welche durch vollziehbares
Verbot untersagt sind, als Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1998 -
1 BvR 2165/96 , 1 BvR 2168/96 -, JURIS, Rn. 13). Eine vergleichbare Argumentation liegt der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde,
wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne dass zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem
Umfang überprüft worden ist (vgl. BVerfGE 92, 191 <191, 199 ff. [BVerfG 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92] >).
bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass auch eine Bestrafung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB stets nur mit den Grundrechten
vereinbar wäre, wenn die Diensthandlung nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben rechtmäßig ist. Denn das ausnahmslose Erfordernis einer
verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Ausgangsmaßnahmen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Erwägungen der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gestützt (vgl. BVerfGE 87, 399 <410>; 92, 191 <201> [BVerfG 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92] ), deren Übertragbarkeit
anhand der jeweils zu beurteilenden Sanktionsnorm zu prüfen und im Falle des § 113 StGB zu verneinen ist.
(1) Der Bürger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Grundrechtsschutz sich in einem Rechtsstaat über die Beachtung der maßgebenden Gesetze durch
die eingreifende Staatsgewalt verwirklicht. Soll bei der nachträglichen Ahndung des Verhaltens eines Bürgers gleichwohl vom Erfordernis der Rechtmäßigkeit
der Amtshandlung abgesehen werden, bedarf dies besonderer Gründe. Ein solcher Grund kann in den präventiven, auf den Schutz des handelnden Amtsträgers
gerichteten Wirkungen einer Sanktionsandrohung liegen. Diesem Schutzziel steht allerdings das Interesse des Bürgers gegenüber, nicht auch noch mit einer
Strafsanktion überzogen zu werden, wenn er an seiner Grundrechtsausübung durch eine rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme gehindert worden ist, der er sich
widersetzt hat. Diese gegenläufigen Interessen bedürfen der angemessenen Zuordnung.
(2) Bei den von § 113 Abs. 1 StGB erfassten Tathandlungen des Widerstandleistens mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder des tätlichen Angriffs ist
es danach weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung von Verfassungs wegen verwehrt, sie im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 113 StGB
auch dann als strafbar zu bewerten, wenn sie auf nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben als rechtswidrig zu beurteilende Diensthandlungen reagieren.
Der entsprechende Grundrechtseingriff wiegt zwar schwerer als bei jenen Bußgeldtatbeständen, bei denen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Anwendung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes ausscheidet. Das Gewicht der präventiven Schutzzwecke, die
Gesetzgeber und Strafgerichte der Strafandrohung beimessen dürfen, ist jedoch im Falle des § 113 Abs. 1 StGB so hoch, dass auch dieser schwerwiegendere
Eingriff gerechtfertigt ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 -, NJW 2000, S. 943
<944> [BVerfG 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97] ). Denn die Vorschrift erfasst mit dem Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt sowie dem
tätlichen Angriff Verhaltensweisen, die sich nicht auf eine bloße Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen beschränken, sondern eigenständige
Rechtsgutbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht bewirken. Zudem betrifft sie häufig Situationen, in denen der Amtsträger bereits zu Zwangsmaßnahmen
gegriffen hat, und der Betroffene sich durch die Widerstandshandlung gerade entschlossen zeigt, sich auch hiergegen zur Wehr zu setzen. Soweit
vollstreckungsrechtliche Duldungspflichten des Betroffenen bestehen, erweisen sich diese in solchen Situationen auch im Verbund mit der Drohung der
Zwangsanwendung gerade als nicht ausreichend, um dem Behördenwillen Nachdruck zu verleihen und dessen Durchsetzung zu gewährleisten. Angesichts
dessen genügt die Verwendung des so genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs im Bereich des § 113 Abs. 3 StGB den grundrechtlichen
Anforderungen, die an die Verhältnismäßigkeit einer zusätzlichen Strafbewehrung derartiger Duldungspflichten zu stellen sind.
cc) Die Strafgerichte haben jedoch bei der konkretisierenden Auslegung und Anwendung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes im Rahmen des § 113
Abs. 3 StGB die Bedeutung und die Tragweite der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten.
Vorliegend bedarf keiner allgemeinen Klärung, welche Anforderungen danach an die in § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB geforderte Rechtmäßigkeit des zu Grunde
liegenden Verwaltungshandelns zu stellen sind, gegen die die Widerstandshandlung sich richtet. Verfassungsrechtlich ist es jedenfalls nicht zu beanstanden,
wenn solche Rechtsfehler der handelnden Hoheitsträger bei der Festsetzung einer Sanktion nach § 113 StGB außer Acht bleiben, die den Besonderheiten der
Situation der konkreten Diensthandlungen, etwa einer erheblichen Unübersichtlichkeit oder einer spannungsreichen Lage, geschuldet sind (vgl. dazu auch
BVerfGE 92, 191 <200> [BVerfG 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92] ) und in der Folge in einer fehlerhaften Beurteilung der Tatsachenlage und darauf aufbauend in
einer Fehleinschätzung etwa der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen. Andernfalls wäre der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise durch § 113 StGB beabsichtigte Schutz der Amtsträger deutlich abgeschwächt.
Andererseits können bestimmte Rechtsfehler der handelnden Amtsträger, wie in der Rechtsprechung und Literatur trotz eines anhaltenden Meinungsstreits über
einzelne der Voraussetzungen anerkannt ist, dazu führen, dass eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB ausscheidet (dazu vgl. Tröndle/Fischer,
Strafgesetzbuch, 54. Aufl. 2007, Rn. 11 zu § 113 m.w.N.; Eser in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006, Rn. 23 ff. zu § 113). So hängt die
Rechtmäßigkeit jedenfalls von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beamten zum Eingreifen sowie von den zum Schutz des Betroffenen
wesentlichen Förmlichkeiten ab, soweit solche vorgeschrieben sind. Als wesentliche Förmlichkeiten werden in Rechtsprechung und Literatur beispielsweise
angesehen: das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels bei der Zwangsvollstreckung, die Eröffnung des zur Last gelegten Fehlverhaltens bei
Identifizierungsmaßnahmen, das Eröffnen des Vorführungsbefehls nach § 134 StPO oder die Zuziehung von Zeugen zur Zwangsvollstreckung oder zur
Durchsuchung (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 17; Eser, a.a.O., Rn. 26 jeweils m.w.N). Ferner wird in der Rechtsprechung eine pflichtgemäße Prüfung der
sachlichen Eingriffsvoraussetzungen verlangt. Entscheidend ist, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer
Abwägung aller ihm erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334 <363> [BGH 10.11.1967 - 4
StR 512/66] ; BGH, Urteil vom 23. Februar 1962 - 4 StR 511/61 -, NJW 1962, S. 1020 <1021 [BGH 23.02.1962 - 4 StR 511/61] l. Sp.>; KG, Urteil vom 11.
Mai 2005 - <5> 1 Ss 61/05 <12/05> -, NStZ 2006, S. 414 <414 f.> [KG Berlin 11.08.2005 - 5 Ws 341/05 Vollz] ; vgl. auch die Formulierung, die
Amtshandlung müsse sich ‚objektiv im Rahmen des Vertretbaren' gehalten haben: OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 1 Ss 318/85 -, NStZ 1986, 234 <235>).
Bei der Konkretisierung der nach dieser Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen der Wahrung wesentlicher Förmlichkeiten und der pflichtgemäßen
Prüfung von Eingriffsvoraussetzungen haben die Strafgerichte der Bedeutung der durch die Diensthandlung betroffenen Grundrechte Rechnung zu tragen.
Werden dem Amtsträger ohne Weiteres erkennbare rechtliche Voraussetzungen seiner Befugnisse nicht beachtet, überwiegt das in einem Rechtsstaat wichtige
Interesse des Bürgers, darauf vertrauen zu dürfen, dass die Amtsträger die allgemeinen Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten kennen und beachten.
Werden entsprechende grundlegende rechtliche Anforderungen an Grundrechtseingriffe verletzt, darf der auf die Möglichkeit zur Ausübung seines Grundrechts
gerichtete Widerstand des Grundrechtsträgers gegen die Diensthandlung - für den kein Anlass bestanden hätte, wenn ein verständiger Amtsträger die
entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Grundrechtseingriffs beachtet und ihn deshalb unterlassen hätte - nicht nach § 113 Abs. 1 StGB mit
einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden. Unberührt bleibt davon allerdings die Frage der Strafbarkeit einer im Zuge der Widerstandshandlung
begangenen weiteren Straftat.
b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
aa) Der Einsatzleiter hat Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Versammlung durchgeführt, ohne diese zuvor aufgelöst
oder den Beschwerdeführer aus der Versammlung ausgeschlossen zu haben. Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein
Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf
versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfGK 4, 154 <158 ff.>; OVG Bremen, Urteil vom 4. November
1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, S. 235 <236> [OVG Bremen 04.11.1986 - 1 BA 15/86] ; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 1 R 169/86 -,
JURIS, Rn. 31 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, S. 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen
02.03.2001 - 5 B 273/01] <betreffend eine Einkesselung>; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 12 VG 2442/86 -, NVwZ 1987, S. 829 <831 f.> [VG
Hamburg 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 Sb] ).
Art. 8 GG gebietet, diese für den Schutz des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeiten nicht geringer zu gewichten als die Förmlichkeiten, deren
Verletzung eine Bestrafung nach § 113 StGB in anderen Fällen ausschließt. Denn es handelt sich um Anforderungen der Erkennbarkeit und damit der
Rechtssicherheit, deren Beachtung für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit wesentlich ist. In Versammlungen entstehen
häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher Unklarheit. Könnten Versammlungsteilnehmer nicht wissen, ab wann der Schutz der Versammlungsfreiheit
endet und dürften sie gleichwohl wegen eines ihrer Ansicht nach von der Versammlungsfreiheit geschützten Verhaltens negativ sanktioniert werden, könnte
diese Unsicherheit sie einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts abhalten.
(1) Die Festnahme und der Abtransport des Beschwerdeführers waren nach den gerichtlichen Feststellungen auf die Beendigung sowohl seiner Teilnahme an
der von ihm initiierten Veranstaltung als auch dieser Veranstaltung insgesamt gerichtet. Die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers zielte nicht mehr allein
auf die Verhinderung des Megaphoneinsatzes. Vielmehr sollte die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an der Versammlung unterbunden werden. Die
abwehrenden Maßnahmen des Beschwerdeführers geschahen als Reaktion auf den Versuch, ihn in Verfolgung dieses Zwecks in Gewahrsam zu nehmen. Für
einen die Mitwirkung an der Versammlung ausschließenden Gewahrsam hätte kein Anlass bestanden, wenn es nur darum gegangen wäre, die
Megaphonnutzung zu unterbinden. Dass die Zielsetzung der Ingewahrsamnahme deutlich darüber hinausging, zeigte sich auch daran, dass sie bis zur
Beendigung der CDU-Veranstaltung anhielt und dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm initiierten Versammlung teilnehmen
konnte.
(2) Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich nach dem Versammlungsgesetz . Dieses Gesetz geht in seinem Anwendungsbereich
als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. BVerfGK 4, 154 <158>). Daraus ergeben sich besondere Anforderungen für einen polizeilichen
Zugriff auf Versammlungsteilnehmer. Eine auf allgemeines Polizeirecht gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an der Versammlung
beschränkt wird, scheidet aufgrund der Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen aus (vgl. BVerfGK 4, 154 <158, 160>). Für Beschränkungen
der Versammlungsteilnahme stehen der Polizei lediglich die abschließend versammlungsgesetzlich geregelten teilnehmerbezogenen Maßnahmen zu Gebote, für
die im Interesse des wirksamen Grundrechtsschutzes strengere Anforderungen bestehen als für polizeirechtliches Einschreiten allgemein. Diesen
Anforderungen genügten die polizeilichen Maßnahmen nicht.
(a) Eine Auflösung der Versammlung ist nicht erfolgt.
Auflösung ist die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Der Schutz der
Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum
Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfGK 4, 154 <159>; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 8 N 129.02 -, NVwZ-RR
2003, S. 896 <897> [OVG Berlin 17.12.2002 - 8 N 129/02] ). Dieses Erfordernis soll den Beteiligten Klarheit darüber verschaffen, dass nunmehr der
Grundrechtsschutz entfällt. Die Gerichte haben vorliegend nicht festgestellt, dass eine derartige Auflösungsverfügung erlassen worden ist. Auch wenn eine
Auflösung nicht formgebunden ist, muss sie doch eigenständig erfolgen und eindeutig sein; sie ist insofern eine förmliche Voraussetzung der Rechtmäßigkeit
darauf aufbauender Handlung, wie hier einer Entfernung des Versammlungsleiters aus der Versammlung.
(b) Der Beschwerdeführer wurde auch nicht auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen.
Der Ausschluss eines Versammlungsteilnehmers ist ein belastender Verwaltungsakt, durch den dem Betroffenen verboten wird, weiter an der Versammlung
teilzunehmen. Auch die Ausschlussverfügung muss hinreichend bestimmt sein. Die Erklärung des Ausschlusses hat, wie diejenige der Auflösung (vgl. OVG
des Saarlandes, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 32), besondere Bedeutung für die Sicherung der Versammlungsfreiheit. Ihre
Notwendigkeit gibt der Polizei zum einen Anlass, sich über das Ziel ihrer Maßnahmen Rechenschaft zu geben und die rechtlichen Voraussetzungen des
Ausschlusses zu bedenken. Vor allem aber dient sie dazu, dem Teilnehmer bewusst werden zu lassen, dass der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme
endet (vgl. BVerfGK 4, 154 <159>). Ihm soll damit auch Gelegenheit gegeben werden, die Grundrechtsausübung ohne unmittelbaren Polizeizwang zu beenden,
indem er sich aus der Versammlung von sich aus entfernt. Dass eine diesen Anforderungen genügende Ausschlussverfügung vorliegend ergangen wäre, haben
die Gerichte nicht festgestellt. Auch insofern hat es an einer wesentlichen Förmlichkeit der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen gegen einzelne
Versammlungsteilnehmer gefehlt.
(c) Es ist auch keine anderweitige - etwa als Platzverweis intendierte - an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung mit vergleichbarem Inhalt ergangen, so
dass es keiner Entscheidung bedarf, ob auch eine derartige Verfügung ausreichen kann (vgl. BVerfGK 4, 154 <154, 159>).
bb) Die Kenntnis der Maßgeblichkeit versammlungsrechtlicher Regeln unter Einschluss der besonderen Voraussetzungen von Maßnahmen, die eine
Versammlungsteilnahme unmöglich machen, kann von einem verständigen Amtsträger erwartet werden. Kennt er sie nicht und verweigert er in der Folge dem
Grundrechtsträger die in der Rechtsordnung geforderte Klarheit über den Wegfall des Schutzes der Versammlungsfreiheit, darf dies nicht dem betroffenen
Grundrechtsträger angelastet werden; Art. 8 Abs. 1 GG gebietet, eine derartige Vollstreckungshandlung grundsätzlich als rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs.
3 Satz 1 StGB anzusehen.
Anlass für eine Ausnahme bestand im vorliegenden Fall nicht. Dass der Einsatzleiter das Erfordernis einer versammlungsrechtlichen Auflösung oder des
Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der Versammlung vor der Durchführung von Vollstreckungshandlungen verkannt hat, war nicht den besonderen
situativen Umständen seines Eingreifens geschuldet. Der bei der Ingewahrsamnahme aus der Versammlung heraus erfolgte Fehler prägte das Handeln des
Einsatzleiters von Anfang an, nämlich schon vor Beginn der tumultartigen Umstände im weiteren Verlauf der Aktion. Er beruhte auf einer grundsätzlichen
Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen versammlungsbezogener Maßnahmen, also auch des Erfordernisses einer Versammlungsauflösung oder des
Ausschlusses aus der Versammlung vor dem Eingreifen von Maßnahmen zur Realisierung von Auflösung oder Ausschluss.
3. Diese rechtlichen Voraussetzungen der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen und in der Folge der Bejahung einer Rechtmäßigkeit der
Amtshandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB haben die Gerichte nicht erkannt; dieser Fehler hat sich auf die Anwendung des § 113 Abs. 1 StGB
ausgewirkt. Die Gerichte haben den Verstoß gegen Art. 8 GG durch die strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten des Beschwerdeführers, der sich der
Entfernung aus der Versammlung widersetzte, fortgesetzt.
Die Entscheidungen beruhen auf dieser Verletzung des Art. 8 GG . Bei Wahrung der grundrechtlichen Anforderungen hätten die Gerichte die Rechtmäßigkeit
der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB nicht bejahen und auf dieser Grundlage nicht zu einer Verurteilung wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte beziehungsweise - im Falle des Oberlandesgerichts - zur Aufrechterhaltung der Verurteilung gelangen dürfen.
4. Dies bedeutet nicht, dass die Tätlichkeit des Beschwerdeführers strafrechtlich sanktionslos bleiben muss. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
Rechtsgutverletzungen, die über die Missachtung der behördlichen Maßnahme hinausgehen - etwa eine Körperverletzung - nach den allgemeinen Grundsätzen
des Strafrechts zu ahnden. Vorliegend haben die Gerichte dementsprechend das Verhalten des Beschwerdeführers als gefährliche Körperverletzung eingeordnet.
Allerdings haben die Gerichte infolge der fehlerhaften Bewertung der Amtshandlung als rechtmäßig nicht prüfen müssen, ob und wie weit deren
Rechtswidrigkeit Bedeutung für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung haben musste. Insofern sei klarstellend darauf hingewiesen, dass die
vorstehenden Ausführungen sich nur auf die Bestrafung nach § 113 StGB beziehen. Es ist von Verfassungs wegen nicht vorgegeben, dass die Rechtswidrigkeit
der Diensthandlung auch eine Bestrafung allein wegen der gefährlichen Körperverletzung ausschließt, etwa unter dem Gesichtspunkt der Notwehr. Aus einer
Einstufung der Diensthandlung als rechtswidriger Angriff im Sinne von § 32 StGB (vgl. BGHSt 4, 161 <163 f.> [BGH 31.03.1953 - 1 StR 670/52] ) folgt im
Hinblick auf die dann sich weiter stellenden Fragen der Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigungshandlung (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.
Dezember 2001 - 1 Ss 227/01 -, JURIS, Rn. 21 f.; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Rn. 36 f. zu § 113) keineswegs verfassungsrechtlich
zwingend die Annahme einer Rechtfertigung durch Notwehr. Dies bedarf vielmehr eigenständiger Prüfung.
II. Im Übrigen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist unsubstantiiert und damit
unzulässig. Auch hat der Beschwerdeführer nicht in einer den Substantiierungsanforderungen genügenden Weise dargelegt, dass die Aktion des
Beschwerdeführers vom 23. August 2003 am Grundrecht der Kunstfreiheit ( Art. 5 Abs. 3 GG ) zu messen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG ist zwar zulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Die Handlung des Beschwerdeführers, die das Persönlichkeitsrecht der Oberbürgermeisterkandidatin
verletzte, ist ohne Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gewertet worden.
III. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 GG , soweit seine Verurteilung wegen des am 11.
Januar 2003 erfolgten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - hier: in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - erfolgt ist. Das Urteil des Landgerichts
und der Beschluss des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Von einer Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts wird abgesehen. Das Landgericht, an
welches die Sache zurückverwiesen wird, hat über die Bestrafung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu zu
entscheiden. ..." (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007, 1 BvR 1090/06)
***
Die Möglichkeit der Sanktionierung eines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit ist auf Auflagen i. S. des § 15 I VersG begrenzt, also auf solche beschränkenden
Verfügungen, die speziell an unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung anknüpfen und unter
Beachtung des Art. 8 GG mithelfen sollen, die konkret bevorstehende Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern. Die in § 15 I VersG als Auflagen
bezeichneten beschränkenden Verfügungen sind keine Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. An diesem fehlt es im
Versammlungsrecht angesichts der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen (Art. 8 I GG). Sie enthalten vielmehr einen eigenständigen Eingriff in die
Versammlungsfreiheit. Wird die versammlungsrechtliche Gefahr mittels einer ein konkretes Verhaltensgebot oder Verbot festlegenden Auflage i. S. des § 15 I
VersG bekämpft und verstößt ein Versammlungsteilnehmer gegen die Auflage, dann sind die Voraussetzungen für die spezifische versammlungsrechtliche
Sanktion des § 29 I Nr. 3 erfüllt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Ahndung nicht berücksichtigt wird, wie die durch die
Gefahrverwirklichung beeinträchtigte Einzelperson darauf reagiert hat (hier: kein Strafantrag wegen Beleidigung) oder wie ein Strafgericht strafrechtlich mit
dem Geschehen umgehen würde (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 - 1 BvR 232/04).
Es ist mit Art. 8 GG unvereinbar, wenn die Strafgerichte die Weigerung, sich unverzüglich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Auflösung rechtmäßig war, gemäß § 29 I Nr. 2 VersG ahnden (BVerfG, Beschluß vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91 u. 1 BvR 576/91).
*** (OLG)
Von einer Versammlung kann erst gesprochen werden, wenn mindestens drei Personen zusammengekommen sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
15.09.1998 - Ss Z 225-98 (106-98), NStZ-RR 1999, 119):
„... Durch Bescheid der Stadt S. vom 21. 10. 1997 war dem Betr. auf seinen Antrag die Durchführung einer „Mahnwache„ für den 23. 10. 1997 unter Auflagen
genehmigt worden. Am Vormittag, dem 22. 10. 1997, fand sich der Betr. zusammen mit einerweiteren Person vor der Beratungsstelle „Pro Familia„ in S. ein.
Sie gingen auf dem Gehweg des betreffenden Anwesens auf und ab, wobei sie Plakate trugen, auf denen die Ablehnung von Abtreibungen zumAusdruck
gebracht und die Beratungsstelle „Pro Familia„ als „Tötungsambulanz„ bezeichnet wurde. Sie verteilten Handzettel ähnlichen Inhalts und sprachen Passanten
an. Auf eine entsprechende Anzeige der Beratungsstelle „Pro Familia„ erschienen ein Polizeibeamter und eine Verwaltungsinspektorin der Stadt an der
Örtlichkeit. Sie wiesen den Betr. darauf hin, daß es sich um keine genehmigte Versammlung handele, erklärten sodann die Versammlung für aufgelöst und
forderten den Betr. mehrfach auf, sich zu entfernen, was dieser hartnäckig verweigerte, so daß er schließlich in Gewahrsam genommenwurde. Das AG setzte
gegen den Betr. wegen vorsätzlicher Verletzung der Pflicht, sich nach Auflösung einer öffentlichen Versammlung unverzüglich zu entfernen, eine Geldbuße in
Höhe von 200 DM fest. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch. ...
II. Der Betr. hat keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 I Nr. 2, 15 II VersG begangen. Nach diesen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer sich trotz
Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugsdurch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt. Der Betr. und sein Begleiter bildeten
jedoch keine Versammlung im Sinne dieser Vorschriften. Wie viele Teilnehmer zusammengekommen sein müssen, damit von einer Versammlung gesprochen
werden kann, ist streitig (vgl. Wache, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 1 VersG Rdnr. 23 m.w. Nachw.). Dieheute herrschende Rechtsprechung geht
davon aus, daß mindestens 3 Personen erforderlich sind (BayObLGSt 1965, 157; BayObLGSt 1979, 11; OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226; OLG Hamburg,
MDR 1965, 319; OLG Köln, MDR 1980,1040; AG Tiergarten, JR 1979, 207). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Schon der Wortsinn spricht gegen die Annahme, bereits 2 Menschen könnten eine Versammlung bilden. „Sich-Versammeln„ setzt begrifflich eine
Zusammenkunft mehrerer voraus.Auch die historische Entwicklung der Versammlungsfreiheit, die das Zusammentreffen mehrerer Personen sichern wollte, legt
dies nahe und schließlich sprechen sachliche Gründe dafür, eine Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen zur Erfüllungdes Merkmals Versammlung zu
verlangen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes schränken das Grundrecht des Art. 8 GG ein mit dem Ziel, sowohl die Interessen anderer alsauch die
Versammlung selbst zu schützen. Vor allem soll es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. Solche behördlichen Maßnahmen kommen aber nur in Betracht bei Zusammenkünften einer „größeren„
oder „nicht allzu kleinen„ Anzahl von Personen (OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226). Eine Zusammenkunft von 2 Personen erfordert solche
Sicherungsmaßnahmenin aller Regel nicht.
Da somit nach den getroffenen Feststellungen die Beschuldigung nicht erwiesen ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, war das Urteil des AG
Saarbrücken aufzuheben und der Betr. freizusprechen. ..."
***
Zum Begriff der Ansammlung i.S. des § 113 OwiG. Die Bestimmung des § 113 OWiG tritt im Falle der - rechtmäßigen - Auflösung einer Versammlung hinter
der spezielleren Vorschrift des § 29 I Nr. 2 VersG zurück. Zur Frage der Befugnis zur Auflösung von nicht angemeldeten Versammlungen, insbesondere von
Eil- und Spontanversammlungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.1984 - 5 Ss (OWi) 163/84 - 133/84 I, NStZ 1984, 513):
„... Am Morgen des 7. 7. 1983 fand im AG K. ein Termin zur Überprüfung der U-Haft gegen einen anläßlich der Philadelphiade in K. Inhaftierten statt. Wegen
dieses Haftprüfungstermins versammelten sich im Bereich des AG auf der S-Straße ca. 50 Personen, die mittels mitgeführter Transparente und verbal die
Aufhebung des Haftbefehls forderten. Angemeldet war diese Veranstaltung nicht. Die Kundgebung fand im wesentlichen auf einem Bürgersteig der S-Straße
statt. Gegen 11 Uhr forderte der Einsatzleiter der Polizei mittels Lautsprecher die Teilnehmer dreimal auf, die S-Straße in Richtung Norden zu räumen.
Während der 3. Aufforderung formierten sich die Teilnehmer zu einem Demonstrationszug und marschierten zur JVA.
Die Betroffene gehörte zu den Teilnehmern der Kundgebung. Ob sie sich auch an dem Demonstrationszug zur JVA beteiligt hat, konnte nicht festgestellt
werden. Ihrer Einlassung nach will sie nach der 3. Räumungsaufforderung versucht haben, die S-Straße in Richtung Süden zu verlassen.
Durch Bußgeldbescheid vom 26. 10. 1983 setzte der Polizeipräsident in K. gegen die Betroffene eine Geldbuße von 200 DM fest. Auf ihren Einspruch hin hat
das AG die Betroffene von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freigesprochen. Die Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg. ...
I. Im Ergebnis mit Recht hat das AG zunächst einen Verstoß der Betroffenen gegen § 113 OWiG aus Rechtsgründen verneint. Ein solcher scheidet aber nicht
deshalb aus, weil es sich, wie das AG meint, bei der Veranstaltung auf der S-Straße nicht um eine Ansammlung i.S. von § 113 OWiG gehandelt hat. Eine
Ansammlung liegt vor, wenn sich eine größere Anzahl von Personen - „die Menge" - zusammenfindet, bei der es nicht mehr darauf ankommt, ob ein einzelner
hinzukommt oder fortgeht. Wie die Ansammlung entstanden ist (organisiert oder zufällig), welchen Zweck oder welche gemeinsamen Interessen die
Menschenmenge verbindet (Demonstration, Neugier) und welcher Art die Ansammlung ist, ist unerheblich (Göhler, OWiG, 7. Aufl., § 113 Rdnr. 4). Auch eine
Versammlung ist eine Ansammlung. Während indes eine Ansammlung, die keine Versammlung ist, jederzeit zerstreut werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW
1974, 2144, 2146 f.), steht die Versammlung unter der Rechtsgarantie des Art. 8 GG. Eine Versammlung darf nur unter den gem. Art. 8 II GG, §§ 14, 15 VersG
bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Wer sich trotz rechtmäßiger Auflösung einer öffentlichen Versammlung durch die zuständige Behörde nicht
unverzüglich entfernt, verhält sich nach § 29 I Nr. 2 VersG ordnungswidrig. Diese Bestimmung ist gegenüber § 113 OWiG die speziellere Vorschrift, so daß
letztere, soweit es wie hier das Verhalten eines Teilnehmers einer Versammlung nach deren Auflösung anlangt, zurückzutreten hat (vgl. Göhler, aaO, Rdnr. 14).
II. 1. Zutreffend ist die Auffassung des AG, daß es sich bei der Kundgebung auf der S-Straße um eine öffentliche Versammlung i.S. von § 1 VersG unter freien
Himmel gehandelt hat. ...
2. Soweit das AG aus Rechtsgründen die Verwirklichung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 I Nr. 2 VersG verneint hat, lassen die
Urteilsausführungen besorgen, daß das AG die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen eine nicht angemeldete Versammlung unter freiem Himmel
aufgelöst werden darf. Seine Annahme, allein der in der Nichtanmeldung liegende Ungehorsam rechtfertige noch nicht die Auflösung, vielmehr müsse es
infolge der Nichtanmeldung der Versammlung zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gekommen sein, trifft in dieser Allgemeinheit
nicht zu.
a) aa) Nach § 15 II VersG kann eine unter freiem Himmel stattfindende Versammlung u.a. dann aufgelöst werden, wenn sie nicht spätestens 48 Stunden vorher
angemeldet worden ist.
Die Entscheidung darüber, ob in einem solchen Fall die Auflösung auch tatsächlich angeordnet werden soll, ist in das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen
Hoheitsträgers gestellt. Die Befugnis zur Auflösung einer Versammlung wegen fehlender Anmeldung gilt (entgegen einer in der Literatur weit verbreiteten
Ansicht) nach der Rechtsprechung uneingeschränkt in den Fällen, in denen die rechtzeitige Anmeldung aus Nachlässigkeit oder gar Böswilligkeit unterlassen
worden ist, obwohl sie ohne Gefährdung des Versammlungszwecks möglich gewesen wäre (BVerwGE 26, 1356 [BVerwGE 138] = NJW 1967, 1191;
BayObLG, NJW 1969, 63, 65; OLG Düsseldorf - 3. Senat für Bußgeldsachen, JMBlNW 1981, 284, 285; a. M. Meyer, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG,
§ 15 VersG Anm. 3a bb; Ott, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 14, und Dietel-Gintzel, Demonstrations- und
Versammlungsfreiheit, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 20). In einem solchen Fall hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des 3. Senats für Bußgeldsachen des
OLG Düsseldorf vom 9. 3. 1977 (3 Ss [Owi] 1407/76) die Auflösung der Versammlung bereits für zulässig, wenn sie als bloßes Mittel zur Durchsetzung der
Einhaltung der Anmeldungsregelung angewandt wird.
bb) Eine Einschränkung der Auflösungsbefugnis wegen fehlender Anmeldung der Versammlung ist lediglich bei Eilversammlungen und bei
Spontanversammlungen unter freiem Himmel angezeigt und geboten.
Unter Eilversammlungen sind dabei kurzfristig geplante und durchgeführte Versammlungen aus aktuellem Anlaß zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 390,
391; Ott, aaO, § 14 Anm. 2, und Meyer, aaO, § 1 Anm. 6b), während die Spontanversammlung sich aus aktuellem Anlaß ohne vorherige Planung, Einladung
oder Bekanntmachung oder sonstige Absprache augenblicklich bildet (Ott, aaO, § 1 Rdnr. 2, und Meyer, aaO, Anm. 6b). Bei letzterer läßt bereits das spontane
Entstehen einer solchen Versammlung naturgemäß eine Anmeldung nicht zu, so daß das bloße Fehlen der Anmeldung nicht die Auflösung rechtfertigt. Bei
Eilversammlungen hingegen hängt die Frage, ob eine Auflösung allein wegen fehlender Anmeldung erfolgen kann, davon ab, ob die Versammlung den ihr
zugedachten Sinn und Zweck verlieren würde, wenn sie verschoben und erst nach Ablauf der 48stündigen Anmeldungsfrist abgehalten werden würde (OLG
Karlsruhe, aaO). Verträgt die Versammlung keinen Aufschub, rechtfertigt auch hier allein die unterbliebene oder verspätete, Anmeldung die Auflösung nicht.
b) Nach den Urteilsfeststellungen ist vorliegend lediglich auszuschließen, daß es sich um eine Spontanversammlung gehandelt hat ... Nicht zu entnehmen ist
jedoch den Urteilsausführungen, ob es sich bei Kundgebung auf der S-Straße um eine von langer Hand geplante Versammlung, deren Anmeldung unschwer
möglich war, oder aber um eine Eilversammlung gehandelt hat, deren Verschiebung nach Sinn und Zweck nicht in Betracht kam. ...
c) Für die neue Verhandlung weist der Senat für den Fall, daß das AG zu der Feststellung gelangt, es habe sich bei der Kundgebung auf der S-Straße um eine
nicht aufschiebbare und deshalb zulässigerweise nicht angemeldete Eilversammlung gehandelt, auf folgendes hin:
Ob eine solche Versammlung aufgelöst werden darf, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Hoheitsträgers. Die Ermessenserwägungen haben sich
dabei am Zweck der gesetzlichen Regelung zu orientieren. Während die Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel der Polizei Zeit zur
Vorbereitung auf die damit verbundenen besonderen Gefahren durch Bereitstellung von ausreichenden Polizeikräften gibt, ist sie an dieser Vorbereitung
gehindert, wenn die Versammlung nicht angemeldet ist. Deshalb genügt im Gegensatz zur angemeldeten Versammlung, die nach § 15 II VersG (letzte
Alternative) i.V. mit § 15 I VersG nur bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgelöst werden kann, für die Auflösung einer
solchen Versammlung bereits das Bestehen von Anhaltspunkten für den Eintritt der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn der Polizei
wegen der unterbliebenen Anmeldung ein für das Einschreiten im Falle von Störungen ausreichendes Kräfteaufgebot nicht zur Verfügung steht. Allerdings
kommt auch hier angesichts des hohen Ranges des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit die Auflösung nur in Betracht, wenn weniger einschneidende
Maßnahmen als nicht ausreichend erscheinen.
Die von dem zuständigen Polizeibeamten getroffene Ermessensentscheidung, die Versammlung aufzulösen, ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn sich bei
nachträglicher Betrachtung ergibt, daß eine andere Entscheidung möglich und vertretbar gewesen wäre. Rechtswidrig ist die Ermessensentscheidung und damit
die Auflösung der Versammlung nur, wenn der Beamte sein Ermessen mißbraucht, insb. wenn sein Handeln willkürlich, unverhältnismäßig oder ungeeignet ist.
Ermessensfehler beseitigen die Wirksamkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung nicht (BGHSt 5 245 [250]; BayObLG, NJW 1969, 63, 64;
OLG Düsseldorf - 3. Senat für Bußgeldsachen, JMBlNW 1981, 284, 285). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Auflösungsverfügung wird
deshalb das AG davon auszugehen haben, wie sich die Situation aus der Sicht des zuständigen Polizeibeamten vor der Auflösungsverfügung darstellte.
Angesichts der bei der Philadelphiade in K. erfolgten Krawalle wird dabei das AG auch prüfen müssen, ob von der hier in Rede stehenden Versammlung, deren
Teilnehmer für die Freilassung eines anläßlich dieser Krawalle Inhaftierten demonstrierten, bei Fortdauer der Versammlung eine Gefährdung für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung drohte, der anders als durch die Auflösung nicht hinreichend wirksam begegnet werden konnte. ..."
§ 29a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer
öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 30
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 31
(Aufhebungsvorschriften)
§ 32
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 33
(Inkrafttreten)
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