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Anfechtungsgesetz, Anfechtung, Rechtshandlung, Schuldner, Glaeubiger, Benachteiligung, Vorsatz, Verwandte, , kaptitalersetzend, Darlehen, entgeltlich, unentgeltlich, kongruent, inkongruent, Vermoegen, Masse, Lebensversicherung, Wertpapiere, Fristen, Einrede,
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Anfechtungsgesetz - Leitsatzkommentar
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Stand: 24. Oktober 2011
Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle
der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH
sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
(Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) - Geltung ab 01.01.1999
§ 1 AnfG Grundsatz
§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte
§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung
§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben
§ 6 AnfG Kapitalersetzende Darlehn
§ 7 AnfG Berechnung der Fristen
§ 8 AnfG Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 9 AnfG Anfechtung durch Einrede
§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel
§ 11 AnfG Rechtsfolgen
§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag
§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 16 AnfG Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens
§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens
§ 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht
§ 20 AnfG Übergangsregeln
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§ 1 AnfG Grundsatz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Leitsätze/Enscheidungen:
Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH, NJW-RR 2009, 190 = NZI 2009, 67 = ZIP 2008, 2272). Ziel der
Gläubigeranfechtung ist nicht die Gleichbehandlung der Gläubiger. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr dem Anfechtenden als
bestimmtem Gläubiger nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde. Eine
Rechtshandlung i. S. des § 1 AnfG darf nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus
dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg
auslösende Vorgang (BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/09):
„... Die Klägerin erwarb - wie eine Vielzahl anderer Kapitalanleger - in den Jahren 2001 und 2002 Genussrechte der S. GmbH. Die Gesellschaft geriet in
Insolvenz. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Einer der beiden Geschäftsführer, H. (fortan: Schuldner), wurde von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Am 7. Mai
2005 leistete der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; im Jahre 2006 verurteilte ihn das Landgericht München I wegen Kapitalanlagebetrugs
zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Wegen der verlorenen Anlagebeträge erhoben zahlreiche Anleger, vertreten im Wesentlichen durch vier Rechtsanwaltskanzleien, gegen beide Geschäftsführer
Schadensersatzklagen. Zu ihnen gehörte die Klägerin. Ihre Prozessbevollmächtigten vertraten allein 274 Anleger. Die Klagen sollten auf der Basis eines nur in
Bezug auf den Zahlbetrag abweichenden Vergleichsentwurfs gütlich erledigt werden. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2007 gab der Beklagte den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin Auskunft über die desolaten Vermögensverhältnisse des Schuldners und dessen bereits abgegebene eidesstattliche
Versicherung. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 setzte er die Anwälte der Klägerin davon in Kenntnis, dass der Schuldner die zukünftigen
Kostenerstattungsansprüche aus den anhängigen Schadensersatzklagen zur Sicherung der Honoraransprüche gemäß beigefügter Liste an ihn abgetreten habe. In
der Aufstellung war auch der Name der Klägerin verzeichnet.
Am 7. August 2007 stellte das Landgericht München I den außergerichtlich ausgehandelten Vergleich zwischen der Klägerin und dem Schuldner gemäß § 278
Abs. 6 ZPO fest. Danach hatte der Schuldner 7,5 v.H. der eingeklagten Summe, was einem Betrag von 774,61 € entsprach, bis zum 30. Mai 2008 zu zahlen, im
Falle einer verspäteten Leistung noch weitere 42,5 v.H., insgesamt dann 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Der Vergleich enthält eine Kostenregelung. Nach ihr
hatten die Klägerin 75 v.H. und der Schuldner 25 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Daraus errechnete das Landgericht einen
Erstattungsanspruch des Schuldners von 1.052,54 €, den der Rechtschutzversicherer der Klägerin unter Beachtung der Abtretung an den Beklagten zahlte.
Der Schuldner erbrachte auf die titulierte Forderung keine Leistung. Die Klägerin hat die Abtretung sowohl des gegen sie selbst gerichteten
Kostenerstattungsanspruchs als auch der Kostenerstattungsansprüche gegen die von den anderen Rechtsanwaltskanzleien vertretenen Anleger nach den
Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat
der Klage nur in Höhe von 1.052,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag voll umfänglich weiter. ...
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angefochtene Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche stelle keine die Klägerin objektiv benachteiligende
Vermögensverschiebung im Sinne der §§ 1, 3 AnfG dar. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens aus einem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass
maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des Abtretungsempfängers sich vollende. Dies sei erst
der Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch ihn würden die übrigen Gläubiger des Schuldners jedoch nicht benachteiligt, weil sie ohne diesen nicht besser
gestellt gewesen wären. Entsprechendes gelte für den hier gegebenen Abschluss des Vergleichs, der den Kostentitel zugunsten des Schuldners erst geschaffen
habe.
Die Anfechtung greife auch dann nicht durch, wenn von einer gläubigerbenachteiligenden Handlung auszugehen sei. Im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung sei
nach dem Anfechtungsgesetz eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorganges, welcher die Weggabe eines Vermögenswertes aus dem
Schuldnervermögen bewirke, nicht möglich. Dies habe der Bundesgerichtshof in Bezug auf eine Verrechnungsvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag
entschieden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 24). Eine Gläubigeranfechtung mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung
des Schuldners aus dem Verkauf zu vollstrecken, sei unbegründet, weil nur der Erwerbsvorgang insgesamt hätte angefochten werden können. Diese Wertung
gelte auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche und der nachfolgende Vergleich stellten einen einheitlichen, zuvor
abgesprochenen und der Klägerin offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Die Klägerin könne die Abtretung nicht ohne den Vergleich
anfechten, der den Kostentitel als letzten Teilakt des Erwerbsvorgangs erst geschaffen habe. Werde die Anfechtung der Klägerin aber als eine solche des
gesamten Erwerbsvorgang verstanden, entfalle nicht nur der dadurch erst geschaffene Vermögenswert auf Seiten des Schuldners, sondern auch der
vollstreckbare Titel der Klägerin als notwendige Grundlage der Anfechtung (vgl. § 2 AnfG).
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Beschränkung der Gläubigeranfechtung auf die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche
ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
1. Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren
gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGHZ 147, 233, 236). Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen
Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen.
a) Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die
gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGHZ 147, 233, 236;
BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29). Die Konkretisierung der von § 129
Abs. 1 InsO für die Insolvenzanfechtung und von § 1 Abs. 1 AnfG für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven
Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274
Rn. 20 ff). Für den Bereich der Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln
sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die
konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht
statt (BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 11; v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20). Dies
gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der
Insolvenzanfechtung ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36 f). Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Deshalb sind dort nur
solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO
S. 1676 Rn. 36).
b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit
seiner Rechtsprechung keine derart ‚vereinzelnde' Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung -
Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die
Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtenden - nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff
wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 23; Huber, AnfG, 10. Aufl.
Einf. Rn. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 3). Hieran wird festgehalten.
Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der
Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der ‚Rechtshandlung' (§ 1 Abs. 1 AnfG) niederschlagen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 23. Oktober
2008, aaO S. 2274 Rn. 24; zustimmend Huber NZI 2009, 70, 71; vgl. auch Paulus in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 1 AnfG Rn. 7) darf diese nicht für sich
betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung
einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird
dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur
Verfügung gestellt wird. Bei einer getrennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtigten Einzelgläubiger im Einzelfall
möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftlicher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber seinem Schuldner hatte. Dies
ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshindernisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung (vgl. Huber, aaO S. 71).
2. Nach diesen Grundsätzen scheidet - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Gläubigeranfechtung aus.
a) Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufgedeckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners - gegen ihn
bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den Unternehmenszusammenbruch
schon aufgezehrt war - erschöpften sich die Realisierungschancen der Klägerin in der objektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der
Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und
Vermögenslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu begründeten oder aufrecht erhaltenen
Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Vergleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgeführt, allen
Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den
Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen
Umständen war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprüchen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise
gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Betrag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die
Mandate für den Schuldner mangels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom Landgericht angeregten Vergleiche zu
einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen.
Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentwürfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten
des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der
Offenlegung der Abtretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18.
Juni 2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Klägerin die damals noch
aufschiebend bedingten Kostenerstattungsansprüche (vgl. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. vor § 91 Rn. 10) als potentielles Haftungsobjekt nicht zur Verfügung
stehen würden. Gleichwohl kam es - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wodurch die
Kostenerstattungsansprüche zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstarkten.
b) Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die
Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa) Die Revision meint, die im Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 (aaO) entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar,
weil es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe zum einen schon mit der Klageerhebung. Zum anderen
unterschieden sich die Beteiligten. Die Abtretung sei zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Beklagten, abgeschlossen worden, der Vergleich
hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner. Von einem einheitlichen Vorgang könne deshalb keine Rede sein.
Diese formale Sicht der Dinge geht fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kostenerstattungsansprüche wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten
des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, obwohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar
zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten
Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen - parallel geführten - Verfahren zustehen sollte. Eine
isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der
Geschädigten - genauer: ihrer Rechtsschutzversicherungen - Kostenerstattungsansprüche des ansonsten vermögenslosen Schuldners zu produzieren, aus denen
der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die Kostenerstattungsansprüche gleichsam
als Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) des Vergleichs gewertet.
bb) Die Revision sieht einen weiteren entscheidungserheblichen Unterschied zu dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 in der in jenem Urteil
ausgesprochenen Bemerkung (aaO S. 2274 Rn. 24), dass die isolierte Anfechtung - dort einer Verrechnungsabrede - ‚jedenfalls' dann ausscheide, wenn andere
Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Forderung des Schuldners hätten vollstrecken können. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls
erfüllt. Vor dem Vergleichsabschluss war der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil der für den Bedingungseintritt
notwendige Kostenausspruch keine Bedingung nach § 140 Abs. 3 InsO oder § 8 Abs. 3 AnfG darstellt. Unter diese Bestimmungen fallen nur
rechtsgeschäftliche Bedingungen, weil die genannten Vorschriften das Anwartschaftsrecht schützen sollen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des
Senats (vgl. BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rn. 14; v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, ZIP
2010, 38, 40 Rn. 13 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch Huber, AnfG aaO § 8 Rn. 15). Die angefochtene Handlung hat daher - isoliert
betrachtet - die Zugriffsmöglichkeit auch der anderen Gläubiger noch nicht beeinträchtigt. ..."
***
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung
noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06 zu AnfG § 1; InsO § 129):
„... Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.
Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier
rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7.
Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine
Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete
das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 € (= 1.300.000 DM) nebst 18
% Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit
Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11.
November 2003 einstweilen eingestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die Beklagte
übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne die
zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen
Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren
aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine
Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4
AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Versteigerung
wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller
Höhe valutiert.
Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € gelegen.
Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € (1.300.000 DM) valutiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter. ...
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten
Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.
Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG
erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe, die mit
744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem
Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier
relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks
bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte
erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141 € für die
Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld
gegenüber.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat
eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung
nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003
abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den ‚relevanten Zeitpunkt' Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld
nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte,
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der
Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren
Vernehmung Bezug genommen wurde.
Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14.
Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03,
ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die
Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat
vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung)
und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst
am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung
zu befriedigen.
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive
Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP
2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer
auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der
tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai
2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei
mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1
AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v.
10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für
das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf
Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001,
933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem
Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder
zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr
entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10;
Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt
allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser
Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen, zu
erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas
niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der
Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14. Januar
2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten
(vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf
hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen
übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen
vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber
darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner
mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des
Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld
von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der
Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich
einen Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend, ob
dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert
von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von einem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung
jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber,
aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es
grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist
(BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster
Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher
Versteigerungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v.
3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der
Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen
eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber,
aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die
Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der
Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert
wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb auch
zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gemäß
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und
gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive
Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die
Verpflichtung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast
nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem
Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine
abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären
Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG,
aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar. ..."
***
„... Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1
und 2 FGO ). Hierfür reicht die bloße Behauptung, dass diese Zulassungsgründe vorliegen, nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02 ,
BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Im Übrigen ist die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage weder im Allgemeininteresse klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.
1. Die Klägerin stützt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das FG den Anfechtungstatbestand des § 1 AnfG schon dann als erfüllt
angesehen habe, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung oder eine naheliegende Möglichkeit einer
--weiteren-- Verschlechterung der Zugriffslage gegeben sei, während richtigerweise die objektive Gläubigerbenachteiligung zur Überzeugung des Gerichts
feststehen müsse.
Diese gerügte Rechtsauffassung vermag der Senat der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr belegen die Ausführungen des FG, dass
es von der objektiven Gläubigerbenachteiligung, welche die Schenkung des Ehemannes an die Klägerin bewirkt hat, überzeugt war. Es hat nämlich
ausdrücklich festgestellt, dass die Gläubigerbenachteiligung unentgeltlichen Verfügungen wie der Schenkung des Vollstreckungsschuldners an die Klägerin
immanent sei und Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, im Streitfall nicht vorlägen. Von der ‚Möglichkeit einer
Gläubigerbenachteiligung' ist in der Entscheidung nur im Kontext der möglichen Ausnahme von diesem Grundsatz die Rede. Das FG hat geprüft und
verworfen, dass die Gläubigerbenachteiligung deshalb zu verneinen sein könnte, weil das FA auch unabhängig von der Schenkung --mangels
Zugriffsmöglichkeit auf Gelder in einem ausländischen Staat ohne Rechtshilfeabkommen-- seine Steuerforderungen nicht hätte befriedigen können. Denn mit
der Schenkung sei dem FA auch für den Fall eines Wiederauftauchens der verborgenen Vermögenswerte im Inland die Möglichkeit genommen, auf diese
zuzugreifen. Mit diesen Ausführungen hat das FG seine Überzeugung vom Vorliegen der Gläubigerbenachteiligung gerade untermauert.
2. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht, dass das FG --wie die Klägerin meint-- die Beweislast für die konkrete Gläubigerbenachteiligung
rechtsfehlerhaft der Klägerin auferlegt habe, indem es darauf abstelle, dass die Geldübergabe in B nicht glaubhaft erscheine. Indem das FG die von der Klägerin
behaupteten Transaktionen der im Ausland vermeintlich vorhandenen Vermögenswerte als unglaubhaft würdigte, hat es lediglich eine weitere mögliche
Ausnahme von dem von ihm aufgestellten Grundsatz, dass der Geldschenkung an die Klägerin die Benachteiligung der Gläubiger des Ehemannes immanent
sei, geprüft und verworfen. Von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG auch hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzungen ‚Kenntnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung
und der Benachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners' die Beweislast des FA nicht verkannt. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Ehemann
den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt habe, da er von seinen beträchtlichen Steuerschulden und der Einschränkung der
Vollstreckungsmöglichkeiten des FA durch die Weggabe der Geldmittel an die Klägerin gewusst habe. Darüber hinaus hat es auch die --insbesondere aus dem
seinerzeit noch anhängigen Rechtsstreit über die Arrestpfändung des Gemeinschaftskontos in A gezogene-- Schlussfolgerung des FA, dass die Klägerin im
Zeitpunkt der Schenkung den Benachteiligungsvorsatz ihres Ehemannes kannte, gewürdigt und --nachvollziehbar-- für tragfähig erachtet.
4. Im Grunde wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das FG. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indes
revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Die Beweiswürdigung des FG ist daher der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
entzogen. Auch eine, wie die Klägerin wohl meint, nicht überzeugende Beweiswürdigung wäre somit ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der
Revision nicht begründen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81 ff.).
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die
Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen -
ist nicht gestattet. ..." (BFH, Beschluss vom 13.07.2007, VII B 123/06).
***
Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls
insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Wird ein
Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der
Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht
valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen.
Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung
unterliegt. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine
Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch
die Forderungsabtretung angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06 zu ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192).
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Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, NJW-RR 2006, 552 = ZIP
2006, 387):
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
‚vorstehend versprochenen Zahlungen' unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös
der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v.
1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist
deshalb wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der
bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996,
1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der
Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
„... Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen
des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was
durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). ..." (BGH, Beschluss vom
07.12.2006 - IX ZR 209/05)
***
„... I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der
Wert der Grundstücke - wie der Beklagte zugestanden habe - 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 nur mit
insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtlichen
Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG. Eine
Gegenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die Übernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte
gesicherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf gegenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht
an. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht
des Schuldners nicht bekannt gewesen sei.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den
Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen
"Wert" der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten.
Auf diese Werte kommt es an.
1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung
soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355,
357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist.
2. Wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, hätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei erzielten
Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforderung der
Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 -
IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe
derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; Urt. v. 24. September
1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte die Klägerin hingegen
nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss
vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können. Dazu fehlt es an
ausreichenden Feststellungen.
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (BGH, Urt. v. 17.
Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Da die Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den
klagebegründenden Umständen. Die Klägerin, die einen noch höheren Wert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird - allerdings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Einzelwerte im
jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - zu erheben sein. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht
hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868). Die nach § 195
Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage.
2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzutragen.
a) Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem
Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere
Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen und ist es
ihm zumutbar, nähere Angaben zu machen, kann von ihm ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht
nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt.
v. 19. April 1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152).
b) Für den Beklagten ist der Umfang der von ihm übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten im Dezember 2000 ohne weiteres
ersichtlich. Er hat sich auf eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke berufen. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum
Valutierungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 Rn. 41). Die schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden
Belastung reicht nicht aus.
3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht klar, ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten im Sinne von § 4 AnfG unentgeltlich
erfolgte. In der Regel wird die Übernahme der persönlichen Haftung für die Forderungen, die durch auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte gesichert
sind, eine Gegenleistung darstellen; denn der Übernehmer haftet dann nicht nur mit dem übernommenen Grundstück, sondern auch mit seinem übrigen
Vermögen für die gesicherten Verbindlichkeiten. Anderes mag gelten, wenn der Übernehmer über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt, die
Übernahme also praktisch wertlos ist. Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist weder von den Parteien dargelegt noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.
4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin jedoch ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vorgetragen.
a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand folgt im Falle einer Gläubigerbenachteiligung ein Anfechtungsgrund der Klägerin jedenfalls aus § 3 Abs. 2
AnfG. Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt (nur) einen entgeltlichen Vertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat (§ 3
Abs. 2 Satz 1 AnfG). Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der Anfechtungskläger nicht vorzutragen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Das hat der Senat für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 10 Abs.
1 Nr. 2 GesO bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. April 1995 - IX ZR 61/94, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.). Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO
einerseits, des § 3 Abs. 2 AnfG und des § 133 Abs. 2 InsO andererseits sind nicht wortgleich. Sie stimmen jedoch insoweit überein, als
Anfechtungsvoraussetzung nur eine "entgeltliche Leistung" an bzw. ein "entgeltlicher Vertrag" mit einer nahestehende(n) Person sowie eine unmittelbare
Gläubigerbenachteiligung sind. Dem Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu
beweisen. Er muss insbesondere beweisen, dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt
war. Dieser Beweis kann auch in der Form geführt werden, dass schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag.
b) Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der Übertragung Wünschen der Erblasserin nachkommen wollen, ist unerheblich. Die
Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG ist auch erfüllt, wenn bei einem auf einen
anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ
130, 314, 319).
5. Nachdem der Beklagte die Grundstücke auf die GmbH übertragen hat, kann die Klägerin - falls sich die übrigen Voraussetzungen eines
Anfechtungsanspruchs feststellen lassen - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB Schadensersatz in Höhe des im
Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundstücke im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen.
Auch dieser Wert wird sich voraussichtlich nur mit sachverständiger Hilfe ermitteln lassen.
6. Der Wortlaut des Übertragungsvertrages vom 29. Dezember 2000 ist bisher nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Eine
Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Prozesskostenhilfeunterlagen des Beklagten, darf so aber nicht verwertet werden. Welche Gegenleistungen und
welche Belastungen der Beklagte übernommen hat, dürfte sich mit letzter Sicherheit nur aus dem Vertrag selbst ergeben. ..." (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX
ZR 276/02)
***
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der
Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der
Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, MDR 2004, 1379).
Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den
Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung)
gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses
auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung
für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht
ist. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).
Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstücks, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten
ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der
Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist,
daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des
Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet (BGH, Urteil vom 17.12.1998 -
IX ZR 196/97, MDR 1999, 440).
Das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unterliegt selbst dann nicht der Gläubigeranfechtung, wenn der Berechtigte - zusammen mit
dem späteren Erben - zum Zweck der Benachteiligung seiner Gläubiger den Erblasser dazu bewogen hat, einen anderen als Erben einzusetzen und ihm selbst
auch das Pflichtteilsrecht grundlos zu entziehen. Der Anschluß der Anfechtung gläubigerbenachteiligender Nichtgeltendmachung eine Pflichtteilsanspruchs gilt
selbst dann, wenn die Ehefrau des Schuldners (= Pflichtteilsberechtigten) als Erbin eingesetzt worden ist, um den Schuldner an den Vorteilen der Erbschaft
teilhaben zu lassen (BGH, Urteil vom 06.05.1997 - IX ZR 147/96, MDR 1997, 880).
Eine nichtige Rechtshandlung, die zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs durchgeführt hat, unterliegt der Gläubigeranfechtung. Der
Inhaber einer Zwangshypothek kann Löschung einer vorrangigen, aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangen
(BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, MDR 1997, 52).
Das Recht zur Gläubigeranfechtung ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Gläubiger an der später angefochtenen Vermögensübertragung
mitgewirkt hat. Die Grenzen ergeben sich erst aus dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Zur Anfechtung wegen mittelbarer Zuwendung bei zwar
rechtlich getrennten Geschäften (BGH, Entscheidung vom 05.12.1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834).
*** (OLG)
Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht
werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe
die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der
ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch
sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog; OLG Stuttgart: Beschluss vom 18.11.2009 - 3 W 63/09).
***
„... Die Klägerin hat die Übertragung der Eigentumswohnung vom Schuldner auf die Beklagten durch Einreichung der Klageschrift am 11. Dezember 2002
fristgerecht ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ) und auch im Übrigen rechtswirksam angefochten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Anfechtungsberechtigung ( § 2 AnfG ) nachgewiesen. Unstreitig ist gegen den Schuldner am
14. April 2 003 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ergangen. Diese wurde am 3. Juni 2003 abgegeben; sie hat die völlige
Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners zu Tage gefördert.
Der hierzu von der Berufungserwiderung erhobene Verspätungseinwand greift nicht. Das Landgericht hatte den Parteien die Einreichung von Schriftsätzen bis
zum 6. Juni 2003 vorbehalten (Bl. 45/47 GA). Innerhalb der Frist hatte die Klägerin zur Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ergänzend und ausreichend
vorgetragen (Bl. 48 - 50 GA) . Daran durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund
ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht neu und verspätet, zumal es - was die eidesstattliche Offenbarungsversicherung und deren Inhalt betrifft - in
zweiter Instanz unstreitig ist.
Dem Beweisantrag der Beklagten zur behaupteten Realisierbarkeit der Forderung der Klägerin durch Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen die Firma M. P. musste nicht nachgegangen werden. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin von dieser
Vollstreckungsmöglichkeit gegebenenfalls Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis vorwerfbar verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob
die Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn der Gläubiger Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vorwerfbar nicht
nutzt. Maßgeblich ist allein, dass die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Inhalt der
eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Schuldners vom 3. Juni 2003 zweifelsfrei belegt ist.
Das der Übereignung der Wohnung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vom 25. Oktober 2002 ist auch wirksam angefochten ( § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ). Es
handelte sich um ein entgeltliches Geschäft zwischen nahe stehenden Personen im Sinne von § 13 8 Insolvenzordnung . Die Beklagten sind Verwandte des
Schuldners in aufsteigender Linie ( § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung haben sie die Erfüllung der im Grundbuch
gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners von 13 5.316,59 EUR übernommen.
Durch die Übereignung wurde die Klägerin auch unmittelbar benachteiligt. Die Berufungserwiderung bezweifelt das mit der Behauptung, die
Eigentumswohnung sei mit valutierenden Grundpfandrechten wertausschöpfend belastet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt ( § 286 ZPO
), dass der 1991 gezahlte Kaufpreis von 305.000 DM dem damaligen Wert der Wohnung entsprach. Die Behauptung der Beklagten, seitdem habe die Wohnung
an Wert verloren ( Bl. 15 GA ) , ist ohne Substanz, weshalb es auch nicht des erstrebten Verkehrswertgutachtens bedurfte. Dass die Wohnung in bevorzugter
rechtsrheinischer Höhenlage in einem Koblenzer Ortsteil mit guter Infrastruktur und sehr guter Verkehrsanbindung liegt, ist gerichtsbekannt. Was vor diesem
Hintergrund angesichts der bekannten Entwicklung der Immobilienpreise seit 1991 zu einem Wertverlust geführt haben könnte, ist nicht dargetan. Der Senat
geht daher davon aus, dass die Wohnung auch heute noch mindestens den im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreis von 305.000 DM wert ist. Dem stehen die von
den Beklagten übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten von ( lediglich ) 135.316,59 EUR = 264.656,24 DM gegenüber. Damit liegt auf der Hand, dass
die Eigentumsübertragung zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin geführt hat, indem der einzig realisierbare Vermögenswert des Schuldners
ihrem Vollstreckungszugriff entzogen wurde.
Letztlich ist auch davon auszugehen, dass den Beklagten der Vorsatz des Schuldners bekannt war, die Gläubiger und damit auch die Klägerin zu
benachteiligen. Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird in derartigen Fällen vermutet. Das ergibt sich aus der Gesetzesfassung.
Denn die Anfechtung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn "dem anderen Teil" - hier den Beklagten - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt
war ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfechtungsG ). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ihr im nachgelassenen Schriftsatz vertieftes und ergänztes
Vorbringen, Lebensstil, Auftreten und Freigebigkeit des Schuldners hätten auf dessen unverändert gute wirtschaftliche Situation schließen lassen, ist
unerheblich. Derartiges mag im Einzelfall neben anderen Umständen ein Indiz für fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners sein. Entscheidend ist jedoch,
welche Vorstellungen von den Absichten des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner vermitteln musste. Dazu ist nichts vorgetragen,
was die Beklagten durchgreifend entlastet.
Wenn der Schuldner nach Auffassung der Beklagten nach wie vor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hätte nahe gelegen, dass er die
Eigentumswohnung behielt, die Verbindlichkeiten weiter bediente und die Beklagten, seine Eltern, wie bisher mietfrei wohnen ließ. Vor diesem Hintergrund
machte das angefochtene Rechtsgeschäft für die Beklagten wirtschaftlich keinen Sinn, weil es wegen der übernommenen Verbindlichkeiten des Sohnes
erhebliche finanzielle Verpflichtungen herbeiführte, denen nach ihren eigenen Vorstellungen ( angeblich wertausschöpfende dingliche Belastungen ) kein
rechnerischer Gegenwert gegenüberstand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Wohnung erst ein Jahr zuvor an den Schuldner veräußert hatten. Die von
der Berufungserwiderung behaupteten Gründe der alsbaldigen Rückübertragung hält der Senat für nicht plausibel. Fehlende Kenntnis der Beklagten von der
Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist daher nicht bewiesen.
Dem hierzu gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Schuldners musste nicht entsprochen werden. Der Beweis einer "inneren Tatsache", wie er hier den
für ihre Gutgläubigkeit beweispflichtigen Beklagten obliegt, kann in der Regel nur mittelbar geführt werden. Erforderlich ist daher, dass bestimmte objektive
Tatsachen mitgeteilt werden, die es dem Gericht durch Schlussfolgerung ermöglichen, sich von der inneren Tatsache zu überzeugen. Die bloße Behauptung,
völlig ahnungslos gewesen zu sein, reicht dafür nicht aus, wenn die Gesamtumstände des konkreten Rechtsgeschäfts - wie im vorliegenden Fall - die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht indizieren. In einem derartigen Fall muss der Anfechtungsgegner objektive Tatsachen und Indizien vortragen, die geeignet
erscheinen, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwingenden Schluss auf unlautere Absichten des Schuldners zu entkräften. An einem derartigen
Sachvortrag fehlt es hier.
Die Beklagten haben nach alledem die Zwangsvollstreckung in die früher dem Schuldner gehörende Eigentumswohnung zu dulden. ..." (OLG Koblenz, Urteil
vom 25.09.2003 - 5 U 788/03)
***
Bei der Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 AnfG wegen der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks zu verneinen ist, ist nicht auf
den Zeitpunkt der letzen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Dem Anfechtungsberechrtigten steht
ein Wertersatzanspruch gegen den Anfechtungsgegner zu, wenn dieser das von der Anfechtung betroffene Grundstück wertausschöpfend mit
Grundpfandrechten belastet hat (OLG München, Urteil vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044):
„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz
gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM
(entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.
Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener
Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere,
bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).
Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.
a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit
Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser
Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der
Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.
Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM
zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der
Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als
Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte
Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.
Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung
eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der
Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue
hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.
c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine
Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat
durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen
Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte
des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in
keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die
Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des
Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien
durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt,
die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte
Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen
Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in
entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der
Beklagten wahrscheinlich.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.
Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche
wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring,
Pernerkreppe, vor.
a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des
Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner
in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR
1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die
nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine
Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.
b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der
tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine
objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der
Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des
Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender
Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese
ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch
bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann
der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5)
auf die Beklagte übertragen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des
Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die
Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht
einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient
(Schriftsatz vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da
weder dargetan ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden
Grundschulden tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden
nicht feststellbar. Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am
20.11.2001 und daher nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den
Anfechtungsberechtigten benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten
wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln
lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär
auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen
Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des
Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen
aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die
Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat,
dass sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 ,
989 BGB .
Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM
(entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der
Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der
Senat unterstellt dies als zutreffend.
Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von
15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die
Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.
bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.
Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese
Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die
Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund
Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser
Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren
Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht
in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und
stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.
Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren
Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).
Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).
Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.
Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber
weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem
durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens
281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung
hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen
Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil
der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine
Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.
cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass
durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen
ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen
lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.
Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da
es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der
Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank
abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.
Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR).
Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.
b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den
Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht
wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie
trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten
worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer
Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die
Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld
geworden ist.
Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit
375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete,
wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist,
nicht ausgeschöpft.
Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem
Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn
... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.
c. Wohnung in ...
Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ...
erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf
dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete.
Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung
dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..."
***
Für den Streitwert maßgebend ist in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung
dienen soll. Wenn allerdings der Wert des zurückzugewährenden Gegenstands nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die
Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2003 - 1 U 119/00, NJOZ 2004, 217).
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der
Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte
neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des
gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können,
anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).
Ein Grundstück, das der Schuldner seinen Eltern (Anfechtungsgegner) zurück übertragen hat, unterliegt nicht dem Anfechtungszugriff seines Gläubigers (als
Anfechtendem), wenn zu Gunsten der Anfechtungsgegner das Grundstück schon bei dessen früherer Übertragung auf den Schuldner mit einer
Rückauflassungsvormerkung belastet worden war, die einen Rückübertragungsanspruch sicherte u.a. für den Fall der Belastung des Grundstücks ohne deren
(der Anfechtungsgegner) Zustimmung. In einem solchen Fall fehlt es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die (Rück-)Übertragung, weil der
Anfechtungsgläubiger auf das Grundstück niemals hätte zugreifen können, ohne den Rückübertragungsanspruch der Anfechtungsgegner auszulösen (OLG
Hamm, Urteil vom 06.02.2001 - 27 U 125/00, NJOZ 2001, 1156).
*** (LG/FG)
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet auch nicht deswegen aus, weil der Vollstreckungsschuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung
möglicherweise anderweitig über das Barvermögen verfügt hätte und dieses somit ebenfalls dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger entzogen worden wäre.
Hypothetische Kausalverläufe sind im Recht der Einzelgläubigeranfechtung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (FG Münster, Urteil vom 09.06.2009 - 6 K 1040/09).
***
Überträgt ein Kind des Erblassers ein ererbtes Grundstück auf den Ehegatten, so steht die Einsetzung eines Enkels als Ersatzerben neben der Einsetzung des
Kindes als Alleinerben einer Benachteiligung der Gläubiger des Kindes i. S. des AnfG nicht entgegen. Dienstleistungen des Ehegatten, die dieser aus familiären
Gründen gegenüber der Schwiegereltern (Erblassern) in der Vergangenheit erbracht haben mag (Bewirtschaftung eines Hofes), begründen jedenfalls nicht die
Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung. Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen gegenüber dem Ehegatten ergangenen Duldungsbescheid in der
irrtümlichen Annahme ersatzlos und ohne Begründung auf, der Duldungstatbestand sei wegen der testamentarischen Regelungen nicht erfüllt, so ist das
Finanzamt am Erlass eines weiteren Duldungsbescheids nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedenfalls dann nicht gehindert, wenn der Ehegatte,
vertreten durch einen Steuerberater, die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Duldungsbescheids hätte erkennen können. Dies gilt auch dann, wenn das
Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht auf Grund derselben Erkenntnisse den Duldungsbescheid nicht aufgehoben hätte (FG
Hessen, Urteil vom 02.12.2008 - 5 K 1509/07).
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. §
4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG
bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61;
OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst
Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden.
Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der
Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine
Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung
in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.
Leitsätze/Enscheidungen:
Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem
Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell
geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 zu BGB §
767 Abs. 2, BGB § 683):
„... Einem materiellrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf Kostenerstattung steht entgegen, dass der Anfechtungsprozess ein
Rechtsverhältnis betrifft, an dem der Hauptschuldner auf keiner Seite beteiligt ist. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens können Anfechtungsrechte nach § 2
AnfG nur Gläubigern untereinander zustehen. Während des Konkursverfahrens kommt die gegen einen Gläubiger gerichtete Anfechtungsbefugnis dem
Konkursverwalter aus eigenem Recht zu, der damit keinen Anspruch des Schuldners verfolgt (vgl. BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 118, 374, 381;
Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6; für die Insolvenzordnung: Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 5).
Auch nach Abschluss des Konkursverfahrens hat der Schuldner kein Recht zur Anfechtung. Ein vom Konkursverwalter ausgeübtes Anfechtungsrecht erlischt,
da es untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden ist. Der Schuldner wird insoweit nicht Rechtsnachfolger des Konkursverwalters (BGHZ 83,
102, 105; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 1b; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 6). Verbliebene
Anfechtungsrechte stehen nach § 18 AnfG wiederum dem einzelnen, möglicherweise benachteiligten Gläubiger zu. Der Schuldner ist folglich weder außerhalb
noch innerhalb eines Konkursverfahrens legitimiert, eigene Rechtshandlungen oder Rechtshandlungen, die seine Gläubiger ihm gegenüber vorgenommen
haben, wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten (BGHZ 83, 102, 105; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rdnr. 197).
Die Abwehr eines Zugriffs weiterer Gläubiger oder des Konkursverwalters auf Leistungen, die der Schuldner bereits erbracht hat, ist sachlich keine Beitreibung
der Hauptforderung gegen den Schuldner, wie sie § 767 Abs. 2 BGB verlangt. Im Anfechtungsprozess wird vielmehr - vergleichbar der Konstellation in einem
Interventionsverfahren nach § 771 ZPO - ein Konflikt unter Gläubigern um den Vorrang konkurrierender Rechte ausgetragen. Da der Schuldner an diesem
Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, fehlt die materiellrechtliche Grundlage für eine Kostenhaftung des Bürgen.
cc) Ein Anspruch gegen den Bürgen lässt sich auch nicht auf eine Haftung des Gemeinschuldners für die Kosten eines Anfechtungsprozesses nach Abschluss
des Konkursverfahrens stützen. Der gegen den Konkursverwalter gerichtete Kostenerstattungsanspruch ist zunächst als Masseschuld während des
Konkursverfahrens aus der Masse zu befriedigen. Über die Konkursmasse hinaus kann der Gemeinschuldner von dem Konkursverwalter grundsätzlich nicht
verpflichtet werden, so dass auch nach Beendigung des Konkursverfahrens eine Haftung des Schuldners nur in Frage kommt, soweit ihm Massegegenstände
zurückgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339 und vom 13. Juli 1964 - II ZR 218/61, WM 1964,
1125; Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 57 KO Anm. 2; Kuhn/ Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 57 Rdnr. 11b). Eine Einstandspflicht
des Bürgen lässt sich auch nicht auf die mögliche Beteiligung des Hauptschuldners an den Kosten eines bei Beendigung des Konkursverfahrens noch
schwebenden Anfechtungsprozesses (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6, 18; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rdnr. 36) stützen.
Auch diese Haftung bleibt auf Gegenstände beschränkt, die bei Beendigung des Konkursverfahrens zur Masse gehörten und die danach der Schuldner zur freien
Verfügung zurückerlangt hat (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 18; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl., § 57 Rdnr. 11b;
Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 57 Anm. 2). Da mithin selbst eine prozessrechtliche Haftung für die Kosten eines bei Beendigung des
Konkursverfahrens noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsprozesses den Hauptschuldner nicht persönlich unbeschränkt trifft, ist es auch nicht gerechtfertigt,
den Bürgen entgegen der Wertung des § 767 Abs. 2 BGB mit diesen in der Auseinandersetzung der Gläubiger untereinander entstanden Kosten zu belasten.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht auch keine Rechtsähnlichkeit der Verteidigung in einem Anfechtungsprozess mit der Zahlungsklage
zur Durchsetzung der Hauptforderung, die eine Durchbrechung der in § 767 Abs. 2 BGB für die Bürgenhaftung gezogenen Grenze rechtfertigen könnte. Die
Zahlungsklage ist gegen den Hauptschuldner gerichtet, so dass dieser auch für die Verfahrenskosten haftet. An einem Anfechtungsprozess hingegen ist nicht
der Hauptschuldner, sondern der Konkursverwalter für die konkurrierenden Gläubiger beteiligt, so dass ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch auch nicht
gegen den Schuldner der verbürgten Forderung gerichtet sein kann. Ein Bürge haftet jedoch nach dem Grundsatz der Akzessorietät von Bürgschaft und
Hauptanspruch allgemein nur für Verpflichtungen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Dass ein dem Gläubiger bei der Rechtsverfolgung gegenüber
Dritten entstandener Aufwand mittelbar auch dem Bürgen zugute kommt, wenn sich dessen Haftungsrisiko reduziert, rechtfertigt es nicht, vom Wortlaut des §
767 Abs. 2 BGB abzuweichen und die Bürgschaft aus ihrer Akzessorietät zur Hauptforderung zu lösen. ..."
***
Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch
einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der
Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang
grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist
die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen,
weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt,
wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen
Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH,
Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).
***
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
"vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös
der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v.
1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist
deshalb wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der
bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP
1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der
Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die
Zahlungsklage gegen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig
(BGH, Urteil vom 02.03.2000 - IX ZR 285/99, MDR 2000, 780).
Zur Anfechtung einer Grundschuld von Miteigentümer als Gesamtgläubigern (BGH, Urteil vom 09.05.1996 - IX ZR 50/95, MDR 1996, 1062).
Überträgt eine BGB-Gesellschaft einen Vermögensgegenstand auf einen ihrer Gesellschafter und wirkt hierbei ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen
der §§ 2, 3 AnfG mit, so kann die Übertragung insgesamt anfechtbar sein. Pfändet ein Gläubiger den Anteil eines Schuldners am Vermögen einer
BGB-Gesellschaft und läßt er ihn sich überweisen, so kann er - nach einer Kündigung der Gesellschaft - grundsätzlich auch den Anspruch des
Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben (Abweichung von RGZ 95, 231). Auskunfts- oder Verwaltungsrechte sind damit
nicht verbunden (BGH, Entscheidung vom 05.12.1991 - IX ZR 270/90, NJW 1992, 830).
Der Arrestbefehl ist kein Schuldtitel i. S. des § 2 AnfG (BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89, NJW 1991, 496).
Zur Darlegung einer Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - IX ZR 67/90, NJW-RR 1991, 104).
*** (OLG)
„... I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen
hinterlegten Geldbetrag von 36.000 € in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.9.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d.A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über
496.887,82 € gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die
persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.3.1998 und
25.8.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der
jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d.A.,
vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt. Die Vollstreckungsklausel wurde auf den Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 7.11.2007
(Kopie Bl. 41 d.A.) umgeschrieben (Bl. 45 d.A.). Die umgeschriebenen Grundschuldbestellungsurkunden wurden der Schuldnerin am 30.1.2008 im Vorraum
zu den Sitzungssälen des OLG Frankfurt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt.
An diesem Tag fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit 19 U 221/07, D gegen C, statt, wobei Frau C vom Beklagten vertreten wurde. Die Parteien
schlossen einen Vergleich (Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.), durch den Herr D die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 36.000 € erklärte und auf
Geltendmachung eines ihm vom Kläger des vorliegenden Verfahrens abgetretenen Betrages i.H.v. 100.000 € verzichtete. Wegen der übrigen Einzelheiten des
Vergleichs wird auf Bl. 62 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Freigabe dieses Betrages erfolgte dann nicht. Herr D wurde von Frau Rechtsanwältin RA1 vertreten, die in der gleichen Kanzlei tätig war, wie der
Klägervertreter des vorliegenden Rechtsstreits. Die Schuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 3.12.2007 eine Abtretungsvereinbarung in stiller Zession
im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag, und zwar zur Sicherung der Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen Frau C u.a. aus anwaltlicher Tätigkeit,
sowie wirtschaftlicher Beratung (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.).
Im vorgenannten Rechtsstreit D./. C hatte der Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die damalige Klägerin/Schuldnerin kein eigenes Einkommen und kein
eigenes Vermögen mehr habe und für die Erhebung der Klage ein Klein-Darlehen bei einem befreundeten Ehepaar habe aufnehmen müssen.
Der Kläger pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Groß-Gerau vom 18.12.2007 (Anlage K 3 = Bl. 48 ff. d.A.) wegen eines Teilbetrages
von 50.000 € nebst Kosten aus dem vollstreckbaren Titel Urkundenrolle Nr. .../1998 des Notars D vom 25.8.1998 die Forderung der Schuldnerin auf Freigabe
und Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge von einmal 18.000 € und zum andern 19.006,98 €. Darauf wurde die Zession offen gelegt.
Sonstige Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos (vgl. das Schreiben der Obergerichtsvollzieherin E vom 17.4.2008, Anlage K 12 = Bl. 97 d.A.),
wonach die Schuldnerin von Sozialhilfe lebt.
Am 15.5.2008 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
Bezug genommen (Anlage BK 4 = 288 ff. d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach Abtretung von 100.000 € an Herrn D und einer Korrektur der Forderung im Hinblick auf eine Zahlung des Bürgen,
des vormaligen Lebensgefährten der Schuldnerin F, i.H.v. 79.000 € der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin noch auf 218.062,47 € valutiere.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte seine Honoraransprüche im Einzelnen offen legen muss, ob die Schuldnerin im Dezember 2007
zahlungsunfähig gewesen ist und dies bis jetzt andauert, ob dem Beklagten dies zum Zeitpunkt der Abtretung ebenso bekannt war, wie das Bestehen der
Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin, und ob die Forderung des Klägers im Hinblick auf einen Vergleich der Verkäuferin der Forderung mit dem
Bürgen überhaupt noch valutiert. Der Kläger hat im Hinblick auf ihm durch das Inkassounternehmen erteilte Informationen, das den Forderungskauf
abwickelte, den Abschluss eines Vergleichs und weitere Zahlungen über 79.000 € hinaus bestritten. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster
Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das LG durch gerichtlichen Beschluss vom 10.10.2008 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf das
Vorgehen aus abgetretenem Recht unzulässig sei und der Kläger darauf mit Schriftsatz vom 21.10.2008 erklärte, dass ihm ein abschließender Vergleich
zwischen der A AG und dem Bürgen, Herrn F, weder aus eigener Wahrnehmung, noch durch eine Handlung bekannt sei, und deshalb weiterhin bestritten
werde, und erst mit Schriftsatz vom 26.11.2006 dann vorgetragen wurde, der Bürge F habe 79.000 € gezahlt, die Forderung im Übrigen sei aber nicht
erloschen, hat das LG diesen letzten Vortrag als verspätet zurückgewiesen, weil eine Zulassung des Vorbringens im Hinblick auf die dem Beklagten
einzuräumende Stellungnahme und dann gegebenenfalls Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits
führen würde. Das LG ging deshalb davon aus, die ursprüngliche Darlehensforderung der A AG gegen Frau C sei infolge der Zahlung des Bürgen F an die A
AG durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und meint, er habe nicht mit Nichtwissen, sondern ausdrücklich die Zahlung des Bürgen
bestritten. Der Vortrag des Beklagten, die abgetretene Forderung bestehe nicht mehr, sei zum einen wissentlich falsch und auch nur pauschal und
unsubstantiiert gewesen, wie das LG Hanau im Hinweis am 20.6.2008 zutreffend hervorgehoben habe. Von einem Vergleich habe der Kläger aus eigener
Wahrnehmung nichts wissen können, und auf die Behauptung des Beklagten, es sei ein Vergleich geschlossen worden, wobei nähere Details nicht mitgeteilt
worden seien, habe er dann über das Inkassobüro den Sachverhalt im Sinne der erstinstanzlichen Schilderung klären können.
Nunmehr legt der Kläger eine Kopie des Vergleichs vom 23.12.2005/2.2.2006 zwischen der A AG und dem Bürgen F vor (Anlage B K 3 = Bl. 286 ff. d.A.),
wonach der Bürge 40.000 € an die A AG bezahlt und erfüllungshalber seine Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid über 39.326,11 € abtritt, und die
Bank den Bürgen aus der Haftung für die übernommenen Bürgschaften bezüglich der über den Betrag von ca. 79.000 € hinausgehenden Beträge unter der
Voraussetzung entlässt, dass bis zum 31.3.2006 ein Betrag i.H.v. 40.000 € vorbehaltlos bei der Bank eingegangen ist. Nach Eingang des Betrages i.H.v. 40.000
€ wird die Abtretung im Hinblick auf die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid als Abtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Es ist ausdrücklich vereinbart,
dass die Ansprüche der Bank gegen die Hauptschuldnerin von diesem Vergleich unberührt bleiben. Im Übrigen legt der Kläger nunmehr Kopie der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 15.5.2008 vor, wonach sie nichts besitzt, keine Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und sie Sozialhilfe
bezieht.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hanau
zurückzuweisen; im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des LG Hanau vom 5.12.2008 zu Az.: 9 O 340/08 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis i.H.v. 36.000 € die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto Az.: 2 HL 241/07 F und 2 HL
620/07 des AG Frankfurt/M. zu dulden, hilfsweise werde Ersatz i.H.v. 36.000 € an den Kläger zu leisten.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er selbst müsse außer
der Abtretung überhaupt nichts vortragen oder vorlegen. Das Bestreiten des Klägers sei unzulässig und das LG habe seinen Vortrag aus dem letzten Schriftsatz
zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dieses müsse gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch in zweiter Instanz unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wiederholt
und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Schuldnerin nicht vermögenslos sei.
Zum Zeitpunkt der Absprache auf Besicherung der Ansprüche des Beklagten gegen die Schuldnerin sei diese nicht vermögenslos gewesen. Bei
Mandatsverteilung hätten Ansprüche auf Zahlung der monatlich zu erbringenden Nutzungsentschädigung gegen Herrn D für die Zurverfügungstellung der
ehemals im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücke und ein Rückübertragungsanspruch der Schuldnerin für den Fall, dass der Begünstigte D seine
Zahlungen auf Nutzungsentschädigung einstellen würde bestanden.
Des Weiteren stelle die 50 %-Beteiligung an der Familiengesellschaft einen nicht unerheblichen Wert dar, nämlich in Höhe des Auseinandersetzungsbetrages.
Der Beklagte vertritt die Auffassung. es könne nicht zu seinen Lasten gehen, soweit klägerseits nicht der richtige Weg gewählt wurde, die Verwertung dieses
Vermögenswertes vorzunehmen. Hinzu trete die Beteiligung an der Gesellschaft A? GmbH, an der die Schuldnerin Anspruch auf Übertragung von 5 % des
Gesellschaftsvermögens besitze.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1.7.2009 legt der Beklagte jetzt seine Forderungen gegen die Schuldnerin, seine Mandantin, offen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1.7.2009 (Bl. 310 ff. d.A.) sowie auf die Aufstellung in der Anlage dieses Schriftsatzes (Bl. 320 d.A.) Bezug
genommen. Er meint, es liege ein kongruentes Deckungsgeschäft vor und behauptet, bereits mit Erteilung des Anwaltsauftrages habe die Schuldnerin die
Forderung abgetreten, wie auch ein kongruentes Deckungsgeschäft immer dann vorliege, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung bestehe. Mit dem
nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 hat er ferner den Hilfsantrag angekündigt, den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG
Hanau zurückzuverweisen. ...
II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch begründet. Entgegen der Annahme des LG ist der Kläger
anfechtungsberechtigt i.S.d. § 2 AnfG.
Der Kläger ist zunächst einmal Inhaber eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Soweit der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf vermeintliche Unklarheiten wegen der Daten der Unterschriftsleistungen
herzuleiten versucht, ist dies nicht erfolgreich. Insoweit ist nur die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Forderungskaufvertrag, der ersichtlich an
zwei verschiedenen Orten unterschrieben wurde, bescheinigt worden. Danach hat zunächst der Kläger seine Unterschrift geleistet und dann später erst die
Verkäuferin, die aber auch noch im Nachhinein die Abtretung bestätigte.
Nachdem nunmehr der Kläger den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F vom 23.12.2005/2.2.2006 (Anlage BK 3 = Bl. 286 ff. d.A.) vorgelegt
hat, steht fest, dass die ursprüngliche Darlehensforderung durch Zahlung des Bürgen lediglich i.H.v. 79.000 € erloschen ist, soweit die an den Kläger
abgetretene Forderung in Rede steht - im Übrigen ist sie dann in entsprechender Höhe der Zahlung auf den Bürgen übergegangen.
Die verbleibende ursprüngliche Darlehensforderung der A-AG gegen die Schuldnerin C i.H.v. immer noch über 400.000 € ist gerade nicht durch Zahlungen des
Bürgen erloschen und insoweit keine Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.
Auf Fragen verspäteten Vorbringens, die nach Auffassung des LG Hanau hier streitentscheidend waren, kann es nicht mehr ankommen, nachdem der Beklagte
den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F nicht angezweifelt hat und das Vorbringen des Klägers insoweit unstreitig geworden ist.
Ebenso wenig kommt es aber entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Frage einer Zulassung dieses Vorbringens in zweiter Instanz an, denn § 531 Abs.
2 ZPO zielt lediglich auf streitiges Vorbringen ab.
Unstreitiges Vorbringen muss stets berücksichtigt werden, sogar, wenn auf dieser Grundlage daran anknüpfendes weiters streitige Vorbringen aufgeklärt
werden muss (vgl. BGH v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, FamRZ 2005, 268 = MDR 2005, 527 m. Anm. Timme = NJW 2005, 291 und 04, 1459).
Der Vergleichstext ist vorgelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden.
Im Übrigen greift auch der vom Beklagten wiederholt in der Berufungserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt der Präklusion nicht.
Nicht jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nach § 296 ZPO mit Recht zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden ist, bleibt in der zweiten Instanz
ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht für solches Vorbringen, das in der zweiten Instanz unstreitig wird (vgl. BGH v. 31.1.1980 - VII ZR
96/79, MDR 1980, 393 = NJW 1980, 945, BVerfG 55, S. 84).
Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob das LG das als substantiiertes Bestreiten bewertetes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom
26.11.2008 zu Recht gem. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Lediglich im Sinne einer Hilfserwägung bleibt anzumerken, dass die
Einzelrichterin des Senats bereits durch Zwischenverfügung vom 16.3.2009 zu erkennen gegeben hat, dass hier das LG dem Beklagten auf den substantiierten
Vortrag des Klägers eine weitere Erklärungsfrist hätte einräumen müssen und eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2008
ggf. erst dann in Betracht kam.
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Beklagte die geltend gemachten Gegenrechte auch lediglich aus abgetretenem Recht herleitet und sich deshalb
seinerseits bei der Schuldnerin hätte sachkundig machen müssen.
Sowohl der Kläger, der seine Rechte aus abgetretenem Recht herleitet, darf Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand von Handlungen und
Wahrnehmung des Zedenten sind, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das gleiche gilt aber auch für den Beklagten, der seine Rechtsposition ebenfalls lediglich
aus abgetretenem Recht herleiten kann. Auch er muss sich bei der Zedentin sachkundig machen.
Im Übrigen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er meint, außer der Abtretung brauche er nichts darlegen. Weil es sich um eine
Sicherungsabtretung handelt - so der ausdrückliche Wortlaut der Abtretungserklärung vom 3.12.2007 (Bl. 55 d.A.), muss er selbstverständlich die Höhe seiner
Forderung darlegen und kann sich - wie ein Drittschuldner nach §§ 840 ff. ZPO - nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Der Senat hat den Beklagten
gleichwohl nicht zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert und sind die nunmehr erfolgten Darlegungen unbehilflich, weil selbst bei Bestehen seiner
Forderungen gegen die Schuldnerin die Anfechtungserklärung des Klägers wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durchgreift.
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden, dass der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 lediglich einen
Honoraranspruch von 26.964,44 € dargelegt hat, auf den sich die Abtretung vom 3.12.2007 bezieht.
Soweit sich der Beklagte von Frau Rechtsanwältin RA2 ihre Honorarforderungen i.H.v. 17.331,10 € hat abtreten lassen, unterfallen diese nicht der
Sicherungsabtretung vom 3.12.2007.
Nach dem klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung in stiller Zession vom 3.12.2007 (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.) hat die Schuldnerin C ihre Forderung den
Beklagten zur Sicherung seiner Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit sowie wirtschaftlicher Beratung abgetreten, aber nicht zur Sicherung darüber hinaus
gehender Forderungen wie der aus abgetretenem Recht.
Die Schuldnerin ist vermögenslos. Der Kläger kann entgegen den Darlegungen und der Auffassung des Beklagten nicht in etwaige andere Vermögenswerte der
Schuldnerin vollstrecken.
Die Übertragung der Grundstücke aus dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt vom 30.11.2007 (Bl. 63 ff. d.A.), erfolgte alleine an die Tochter der Schuldnerin.
Der Zusatz, "respektive an die Schuldnerin ", den der Beklagte fortlaufend macht, ist unberechtigt und findet im Vergleichstext keine Stütze.
Der Vergleich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht so zu verstehen, dass die Schuldnerin Berechtigte ist und Übertragung der Grundstücke auf
sich verlangen kann, denn laut der Nr. 3. und 4. des Vergleichs hat Herr D ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die notarielle Vollmacht der Tochter an
die Schuldnerin nicht vorliegt.
Eine Grundschuld i.H.v. 350.000 € steht der Schuldnerin lediglich zusammen mit ihrer Tochter zu. Eine entsprechende Pfändung des Klägers wurde
unwidersprochen aufgehoben, weil kein Titel gegen die GBR vorliegt.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, bislang nicht die Auseinandersetzung der GBR betrieben zu haben, um sodann vollstrecken zu können.
Nach der Zweckbestimmungserklärung (Kopie in der Anlage Bl. 139, 140 der Gerichtsakten) dient die bestellte Grundschuld über 350.000 € der Sicherung des
Anspruchs der Schuldnerin und ihre Tochter auf Auskehrung von Kaufpreisen gemäß dem Vertrag Urkundenrolle .../2002 des Notars D, O1, der Herrn D
zufließt.
Dass bislang entsprechende Kaufverträge geschlossen und Kaufpreise geflossen sind, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz
vom 19.8.2008 ist unwidersprochen geblieben. Die vorgesehene Übertragung der Grundstücke an die Tochter der Schuldnerin kann entgegen der Bewertung
des Beklagten im Schriftsatz vom 3.9.2008 nicht als Veräußerung bewertet werden, die ggf. den Sicherungsfall auslöst, zumal die Übertragung noch überhaupt
nicht erfolgt ist.
Auch der Vortrag zum Anspruch der Schuldnerin auf Übertragung des fünfprozentigen Geschäftsanteils der Firma G GmbH gegen den Schuldner Herrn D, der
laut Vortrag des Beklagten mindestens 25.000 € wert sein soll, erlaubt die Beurteilung nicht, der Schuldnerin stünde ein entsprechender Vermögenswert zu.
Nachvollziehbare Einzelheiten, die einer Aufklärung zugänglich wären sind in keiner Weise dargelegt. Die Schuldnerin jedenfalls hat in ihrem
Vermögensverzeichnis keinerlei derartige Ansprüche aufgenommen.
An der erforderlichen Gläubigerbenachteilungsabsicht der Schuldnerin, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, bestehen keinerlei Zweifel, denn die Abtretung des hinterlegten
Betrags an den Beklagten ist erfolgt, nachdem die Schuldnerin die umgeschriebenen Grundbestellungsurkunden zugestellt erhielten. Unmittelbar danach
erfolgte die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen Herr D an den Beklagten, nämlich am 3.12.2008. Soweit der Beklagte darauf abhebt, die
Schuldnerin habe bereits bei Mandatserteilung die Forderung an den Beklagten abgetreten, erweist sich dies bereits durch den Zeitablauf als unrichtig.
Einen Anspruch auf Freigabe von hinterlegten Beträgen gegen Herrn D zur Erfüllung seiner durch den Vergleich vom 30.11.2007 eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen von 50.000 € an die Schuldnerin ist erst durch den Vergleich vom 30.11.2007 überhaupt entstanden. Er kann nicht bereits mit
Mandatserteilungen abgetreten worden sein.
Die Abtretung war damit eine inkongruente Deckung. Zwar ist eine nachträgliche, nicht geschuldete Sicherung immer entgeltlich, weswegen § 4 AnfG nicht
eingreift. Sie ist aber inkongruent, weil sie nachträglich eingeräumt wurde und nach dem Inhalt des Grundgeschäftes nicht geschuldet war (vgl. Huber, AnfG
10. Aufl., § 3 Rz. 10 und Rz. 33).
Die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten und diese Vermutung ist
nicht widerlegt. Der Beklagte, der sich darauf beruft, eine Zahlungsunfähigkeit sei ihm gerade im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich nicht bekannt
gewesen, wusste genau, dass sonstige Zahlungsansprüche aus dem Vergleich nicht in Betracht kommen und hatte selbst im Rechtsstreit gegen den Beklagten
und Berufungskläger D 19 U 221/07 mehrfach die Vermögenslosigkeit seiner Mandantin dargelegt (vgl. den Schriftsatz vom 10.10.2007 Anlage K 7 =Bl. 57
d.A., 58 d.A., 59 d.A. sowie die Anlage K 9 Bl. 60 d.A.).
Es greifen deshalb die Rechtsfolgen des §§ 11 AnfG ein.
Der Beklagte als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2009 -
17 U 1/09)
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB
nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1
AnfG führen.
(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch
übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des
Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten
haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung
aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung
in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann
deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.
(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können.
Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.
(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der
Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.
Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter
Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren
Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4.
Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende
Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber,
a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff.,
34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten
zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem
steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung
von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit
Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB
VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach
nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die
Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine
Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem
Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der
Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über
den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem
Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den
Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor
§ 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der
sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898,
899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor §
284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine
inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen
berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts
Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor.
Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den
Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.
Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den
Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt,
anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so
hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.
Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004
geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch
dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche
der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.
(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden
Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine
Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den
Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.
(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender,
eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann
(RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).
3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte
Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer
gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das
Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.
a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.)
als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006
nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).
Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533
ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).
b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich
für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.
aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der
Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004
erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab
1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 zustehen.
(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4.
erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13);
ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht
eingelegt worden ist.
§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen
Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt
werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.;
Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein
pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von
der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR
genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon
die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer
Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der
Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für
eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl
ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.
(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).
(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.
aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.
bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie
ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von
Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des
Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.
Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f.
d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen
des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen.
Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig
vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.
Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es
kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht
vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der
Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu
4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.
cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus
dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach
§ 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu
ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).
(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen
Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von
den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände
können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber,
a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).
(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden
Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen
der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.),
für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003
(Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die
Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in
welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer
Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.
Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung
an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die
Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer
Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11
Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu
4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten
zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)
***
Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund einer Anfechtung nach
dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002 - 27 W 7/02, NZI 2002, 575).
Sonderrechtsnachfolge i. S. von § 2 AnfG kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine
besodnere Befugnis abgezweigt wird (hier Wohnrecht). Die Eintragung einer Vormerkung für ein solches Recht genügt. Aufgrund des Rückgewähranspruchs
gem. § 11 AnfG kann nicht die Löschung einer solchen Vormerkung verlangt werden, sondern nur die Unterlassung des Gebrauchmachens von diesem Recht
im Rahmen der Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 17 U 176/99, InVo 2001, 337 ).
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. §
4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG
bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61;
OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst
Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden.
Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der
Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine
Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste,
dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person ( § 138 der Insolvenzordnung ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine
Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen
worden ist oder wenn dem anderen Teil zurzeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Leitsätze/Enscheidungen:
„... Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Tatsachen, aus denen bei zutreffender
rechtlicher Würdigung die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden können, stellen mehr oder
weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu
widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter
Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 8; v. 1. Juli 2010 - IX
ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 9).
Inkongruente Deckungen sind ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners,
allerdings nur dann, wenn aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 251; BGH,
Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 19). Die Beschwerde macht nicht geltend, dass Letzteres von der Klägerin vorgetragen, aber nicht
berücksichtigt worden sei. ..." (BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZR 227/08)
***
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung
noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06 zu AnfG § 1; InsO § 129):
„... Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.
Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier
rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7.
Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine
Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete
das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 € (= 1.300.000 DM) nebst 18
% Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit
Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11.
November 2003 einstweilen eingestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die Beklagte
übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne die
zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen
Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren
aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine
Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4
AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Versteigerung
wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller
Höhe valutiert.
Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € gelegen.
Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € (1.300.000 DM) valutiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter. ...
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten
Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.
Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG
erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe, die mit
744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem
Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier
relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks
bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte
erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141 € für die
Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld
gegenüber.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat
eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung
nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003
abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den ‚relevanten Zeitpunkt' Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld
nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte,
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der
Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren
Vernehmung Bezug genommen wurde.
Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14.
Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03,
ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die
Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat
vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung)
und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst
am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung
zu befriedigen.
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive
Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP
2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer
auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der
tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai
2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei
mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1
AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v.
10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für
das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf
Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001,
933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem
Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder
zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr
entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10;
Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt
allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser
Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen, zu
erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas
niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der
Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14. Januar
2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten
(vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf
hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen
übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen
vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber
darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner
mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des
Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld
von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der
Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich
einen Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend, ob
dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert
von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von einem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung
jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber,
aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es
grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist
(BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster
Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher
Versteigerungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v.
3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der
Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen
eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber,
aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die
Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der
Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert
wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb auch
zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gemäß
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und
gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive
Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die
Verpflichtung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast
nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem
Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine
abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären
Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG,
aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar. ..."
***
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der
Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese
der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im
Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch
einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen
Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 zu BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4,
§ 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1):
„... 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des §
20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist
des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam
wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen
Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht
hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die
späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.
a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die
Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196,
200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24;
Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. §
140 Rn. 9b).
b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige
Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.
aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen
Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums
wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der
Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich,
und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die
Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach
Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei
handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod
des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der
Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein
Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines
fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits
entstanden. ..."
***
Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch
Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere
Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede
beschränkt, anfechten (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 zu AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1).
***
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den
nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - IX R 56/06, DStRE 2008, 8).
***
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
"vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös
der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v.
1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist
deshalb wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der
bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996,
1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese
der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
Die Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung durch den Ehemann zur Absicherung eines der Ehefrau eingeräumten Kredits ist nur anfechtbar,
wenn das Kreditinstitut über die Steuerschulden und eine bestehende Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes Kenntnis hat. Allein der Zugang einer
Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei einem Kreditinstitut, das den Schuldner nicht als Kunden führt und deshalb eine Personenidentität zwischen dem
Steuerschuldner und dem Inhaber des vom Finanzamt angegebenen Bankkonto nicht feststellen kann, erlaubt nicht den Schluss, das Kreditinstitut habe
Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines Sicherungsgebers gehabt (BFH, Entscheidung vom 13.07.2006 - VII B 274/05).
Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278 II AO 1977
einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht
zusammenveranlagten Eheleuten nur zeitlich eingeschränkt möglich ist. Soweit § 278 II AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des
Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine
Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 3 I AnfG zu schließen ist (BFH, Urteil vom 09.05.2006 - VII R 15/05).
Auch bei Vermögensübertragungen zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann nicht generell unterstellt werden, dass Ausgleichsansprüche abgegolten werden
und die Übertragung damit entgeltlich erfolgt. Die Inanspruchnahme nach § 191 AO verlangt eine Ermessensbetätigung des Finanzamtes, die sich konkret auf
die zugrunde gelegte Anspruchsnorm beziehen muss. Wird der Austausch der Duldungsgrundlage als Verfahrensfehler gerügt, ist darzulegen, dass die
Inanspruchnahme der Grundlage des § 4 AnfG andere Ermessenserwägungen erfordert, als diejenige nach § 3 AnfG (BFH, Entscheidung vom 24.04.2006 - VII
B 120/05).
Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie
anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin
bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren
Gesellschafter geltend zu machen. 2. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa
noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach
den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße
Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu „erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu Grunde. Löst die gegen
die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine
Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf
diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation (BGH, Urteil vom
22.12.2005 - IX ZR 190/02).
Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung
erziel bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Den Anfechtungsgegner, der
sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt
seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person
sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners da von gesetzlich vermutet (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02).
Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder einer unentgeltlichen Verfügung für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 3 I 1 AnfG
kann entfallen, wenn der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger
befriedigen zu können. Wird der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, entfällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder
einer unentgeltlichen Verfügung dann, wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war
oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftshauptgläubiger, befriedigen zu können (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 -
IX ZR 217/02).
Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten
Werklohns in der Weise, dass dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende
Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht
des Verzichtenden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem
Auftraggeber verzichtet. Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn
der Auftraggeber die vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, dass aus seiner Sicht die mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in
etwa angemessen entlohnt ist. Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es
insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen (BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 128/01, MDR 2004, 1320).
Sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat , kann eine
Anfechtungslage nach § 3 I Nr. 3 AnfG a. F. auch dann gegeben sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht sein ganzes Vermögen, sondern lediglich einen
einzelnen Vermögensgegenstand auf den Anfechtungsgegner übertragen hat (BFH, Beschluss vom 22.04.2003 - VII B 211/02, BFH/NV 2003, 1284).
Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahren) ist zivilrechtlicher Natur. Für die
Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser
Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der
Rückgewähranspruch gem. § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des
anfechtbaren Erwebs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im
Zeitpukt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Enstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die
Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter
seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß
gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat (BFH, Beschluss vom 13.03.2002 - VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).
Der Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG a. F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich
des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 I AnfG) darstellt. Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide
werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines
Duldungsbescheids geltend macht. Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die
Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu
ziehen (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757).
Nach Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist die Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 I Nr. 4 AnfG a. F. i. V. mit § 7 AnfG a. F.
fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid nach § 278 II S. 1 AO 1977 innerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 I Nr. 4 AnfG a. F. ergangen ist
(BFH, Urteil vom 18.12.2001 - VII R 56/99, DStRE 2002, 529).
Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des
Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00, MDR 2002, 415).
***
Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben, diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die
Weiterveräußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung i. d. R. nicht mit der Erwägung verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten
entsprochen, dass letztlich der Dritte die Sache erhalten solle (BGH, Urteil vom 18.05.2000 - IX ZR 119/99, MDR 2000, 974):
„... Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle Vertrag der Schuldnerin mit
dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.
1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbindung mit dem Vertrag vom 28. Mai 1993 herrührende Übereignungsanspruch der
Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750. 000 DM dar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauften
Grundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den notariellen Verträgen keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der Beklagte hat
sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeiten verpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forderungen
der gesicherten Gläubiger bei weitem.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte übereignen
können und die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 davon ausgingen, daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den Beklagten übertragen werde.
a) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten Anspruchs ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehensabläufe haben
für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend gewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung (BGHZ 104, 355, 360 ff; 121, 179, 187 [BGH
21.01.1993 - IX ZR 275/91] ; 123, 183, 191 [BGH 08.07.1993 - IX ZR 116/92] ; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über die Gläubigeranfechtung
erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsächlich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Erwägung
verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zugreifen können, weil dann über ihn in
nicht anfechtbarer Weise verfügt worden wäre (BGHZ 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner dem Gläubiger entgegenhalten, ohne die
anfechtbare Handlung wäre der Schuldner in Konkurs gefallen (BGHZ 121, 179, 187) [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] . Demnach kann es für den hier
erhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene Rechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt werden können.
b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 nur
eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen eines uneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. BGHZ 124, 298, 301 ff) [BGH 09.12.1993 -
IX ZR 100/93] . Eine solche Regelung haben die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 indessen nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die
Weiterübertragung an den Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden - worauf der Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus
Furcht vor damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden -, war die Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des
Verkaufs eingebunden, die erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Person typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken soll.
aa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragung ihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfügungen über
das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus dem Kaufvertrag waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art. Nach dem Inhalt
der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertragung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen. Diese war insbesondere
nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Schuldnerin die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der Verkäuferin von den gegenüber den
Grundschuldgläubigern bestehenden Verpflichtungen bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der Lage war, die Ansprüche der dinglichen
Gläubiger abzulösen, erhielt sie also einen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks.
bb) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115. 001 DM eigene vermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen Erstattungsanspruch
gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischenschaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus hatte die Schuldnerin
ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vollziehung des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks waren bereits
seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. Die Verträge vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die (Mit-)Nutzung des
Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtliche Stellung nicht
anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, der schon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen Dritten weiterzuveräußern.
3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996
beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das der Beklagte vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertrag mit dem
Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. Deshalb sollte durch den Vertrag vom 8. Oktober 1996 mit der Schuldnerin der Anschein
hervorgerufen werden, der ursprüngliche Vertrag vom 28. Mai 1993, aufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden war, bestehe
mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1 BGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuldnerin durch die
Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und -pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, dem
Anfechtungsgläubiger dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall einer Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessen
Ehegatten zustehen.
4. Durch den Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung
in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, die zu tilgen der
Beklagte sich verpflichtet hat.
III. Das angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage
entscheidungsreif ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).
1. Der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1996 ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG a. F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift, hängt
davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten als entgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischten Schenkung
anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in beiden Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.
a) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur die Verpflichtung zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommen hat und der
Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß um etwa 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ohne weiteres durch.
b) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt; denn
sie beginnt mit der Vollendung des Rechtserwerbs, also erst mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. BGHZ 99, 274, 276; 121,
179, 188 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] ; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97 , ZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12.
Februar 1998 und dem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO , zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist
unmittelbar durch die angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die
Kenntnis des Anfechtungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits
am 24. Juni 1996 die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die
entsprechende Kenntnis nicht besaß.
2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG folgende Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Der wirtschaftliche Kern des Vertrages
vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentümerin war
und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den Verträgen mit der
Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei Vertragsschluß lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zugriffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechtserwerb erst mit dem
Übergang des Vollrechts abgeschlossen (vgl. Senats urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90 , NJW 1992, 834, 835) [BGH 05.12.1991 - IX ZR 271/90] . Der
Gläubiger, der gemäß § 7 AnfG Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der
Zwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. Daher ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung,
stattzugeben. ..."
***
Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den
Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung)
gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses
auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung
für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht
ist (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).
Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstücks, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten
ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der
Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist,
daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des
Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet (BGH, Urteil vom 17.12.1998 -
IX ZR 196/97, MDR 1999, 440).
Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven
Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen. Die Neuregelung in § 8 II 2 AnfG (Beginn der
Anfechtungsfrist bei Vormerkungsbestellung ab Eintragungsantrag) ist erst ab dem 1.1.1999 anzuwenden. Denn die Gesetzesänderung ist mit einer
Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 II 2 AnfG n. F.) einhergegangen, so daß ein Vorgriff auf das neue Recht nicht möglich ist
(BGH, Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97, MDR 1999, 308).
Eine Gläubigerbenachteiligung des im Ausland lebenden deutschen Steuerschuldners, der im Inland lebende Kinder beschenkt, kommt jedenfalls dann nicht in
Betracht, wenn er infolge fehlender Zugriffsversuche des Gläubigers auf sein sämtlich im Ausland befindliches Vermögen keinen Anlaß sehen muß (und
deshalb das Geld vor dem Zugriff des deutschen Steuerfiskus für sicher halten darf), dieses der Vollstreckung (durch Anlage in Grundvermögen) zu entziehen
(BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - IX ZR 38/96, NJW-RR 1997, 939).
Zur Gläubigerbenachteilung bei Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks. Für die Annahme einer mittelbaren
Gläubigerbenachteiligung genügt es, wenn der Anfechtungsgläubiger darlegt und notfalls beweist, daß eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar
übertragbaren Gegenstand nicht aussichtslos erscheint (BGH, Urteil vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95, MDR 1997, 51).
Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes den Nichtigkeitsbestimmungen der §§
134, 138 BGB vor, sofern nicht über den Anfechtungstatbestand hinausgehende erschwerende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGH, ZIP 1993, 602 =
EWiR 1993, 553 (Serick)). Der Schuldner handelt auch dann in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung i. S. des § 3 I Nr. 1 AnfG, wenn er - mit kongruenter
Deckung - sein Gehalt abtritt, um einen widerstrebenden Gläubiger auf die Quote eines angestrebten Vergleichs zu beschränken (BGH, Entscheidung vom
20.06.1996 - IX ZR 314/95, KTS 1996, 545).
Bei einer nach § 3 I Nr. 2 AnfG angefochtenen Grundstücksübereignung tritt die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem
der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt. Sie wird nicht dadurch beseitigt, daß der Schuldner das Grundstück wertausschöpfend
dinglich belastet, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird. Auch in diesem Falle beginnt die Jahresfrist i. S. des § 3 I Nr. 2 AnfG mit der
Eintragung des neuen Eigentümers (BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - IX ZR 153/93, NJW 1995, 659).
Überträgt der persönlich haftende Gesellschafter, um ein Konkursverfahren über sein Vermögen abzuwenden, Gegenstände auf die Konkursmasse der
Gesellschaft, kann diese Rechtshandlung dem Konkursverwalter gegenüber als unentgeltliche Verfügung angefochten werden. Bei Übertragung des Vermögens
des persönlich haftenden Gesellschafters auf Gesellschaft im Konkurs kann der Konkursverwalter der Gläubigeranfechtung nicht entgegenhalten, daß ohne die
angefochtene Rechtshandlung das Konkursverfahren über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet worden wäre. Der
Gesellschaftsgläubiger, der eine zur Konkurstabelle festgestellte Forderung hat, ist nicht schon deshalb an der Anfechtung gehindert, weil die
Vermögensübertragung auf die Masse der Gesamtheit der Konkursgläubiger zugute kommen soll. Bei Übertragung des Vermögens des persönlich haftenden
Gesellschafters auf Gesellschaft im Konkurs stellt die Anfechtung des Gesellschaftsgläubiger dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der
Konkursverwalter sichergestellt hat, daß persönliche Gläubiger des Gesellschafters an dem übertragenen Vermögen keine Rechte geltend machen können und
Gläubigerausschuß oder Gläubigerversammlung der Vermögensübertragung zugestimmt haben (BGH, Entscheidung vom 21.01.1993 - IX ZR 275/91, MDR
1993, 526).
Eine Zuwendung des Schuldners, für die der Empfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten bewirkt, ist gegenüber dem
Empfänger nach § 3 I Nr. 3 AnfG nicht anfechtbar (BGH, Entscheidung vom 25.06.1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421).
Der Verzicht auf den Pflichtteil ist in aller Regel keine Gegenleistung, die die Verfügung des Schuldners zu einer entgeltlichen macht (BGH, Entscheidung
vom 28.02.1991 - IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610).
*** (OLG)
Die Veräußerung eines Grundstücks zu einer wertgleichen Gegenleistung unterliegt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, wenn sie in dem Vorsatz
vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner das Grundstück in der erklärten Absicht veräußert,
die Immobiliarvollstreckung zu erschweren, und die Inaussichtstellung dieser Erschwernis dazu dient, die anfechtende Gläubigerin zu einem vergleichsweisen
Forderungsverzicht zu bewegen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011 - 4 U 297/10-86):
„... I. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die geschiedene Ehefrau des M. C. (im Folgenden: Schuldner). Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit
in Klage und Widerklage über Sicherungshypotheken, die die Beklagte im Wege der Vollstreckung eines Arrestbefehls zur Sicherung von gegen den Schuldner
gerichteten Unterhaltsansprüchen eintragen ließ. Die Beklagte ging mit dem Schuldner am 23.12.2003 die Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind.
Das Scheidungsverfahren wurde am 21.5.2004 rechtshängig, wohingegen die endgültige Trennung der Eheleute zum 21.10.2006 erfolgte. Der Schuldner war
bis Ende 2007 als Steuerberater tätig und erzielte Nebeneinkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum
standen folgende Immobilien:
eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9085 eingetragene Eigentumswohnung, 81/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04 Nr. 955,
Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Erdgeschoss
und dem Kellerraum Nr. 2 im Garagengeschoss;
eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9088 eingetragene Eigentumswohnung, 60/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04, Nr. 955,
Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Obergeschoss
und dem Kellerraum Nr. 5 im Garagengeschoss;
eine im Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude-
und Freifläche, Straße, 3,96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss
und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan;
ein im Grundbuch von ... auf Blatt 808, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 115/4, eingetragenes Zweifamilienhauses, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße, 8,92 Ar
groß.
Am 19.10.2007 schloss der Kläger mit dem Schuldner vor dem Notar Dr ... u.a. folgende Verträge:
Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 17 ff.): Kaufvertrag mit Auflassung über die im Grundbuch von ... eingetragene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von
35.000 €.
Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 5 ff.): Übertragungsvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von ... eingetragene Zweifamilienhaus. Der
Grundbesitz wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts hinsichtlich der
Wohnung im gesamten Erdgeschoss und der Kellerräume sowie des Gartens übertragen. Als Gegenleistung wurde unter § 3 des Vertrages die Zahlung eines
Abstandsgeldes i.H.v. 210.000 € vereinbart. In Ansehung des vorbehaltenen Wohnungsrechts sollte ein Betrag von 157.800 € nach Vereinbarung der
Beteiligten als abgegolten gelten.
Der Eigentumsübertragungsanspruch wurde jeweils durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Am 29.10.2007 wurden zugunsten der Beklagten gemäß
Arrestbefehl des Gerichts Saarbrücken vom 26.10.2007 -..., im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung III eine Höchstbetragssicherungshypothek über 29.433
€ und im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4 eine Höchstbetragssicherungshypothek über 170.000 € eingetragen. Beide
Höchstbetragungssicherungshypotheken traten im Rang hinter die Auflassungsvormerkungen zurück. In der Folge wurde der Kläger als Eigentümer
eingetragen.
Durch Arrestbeschluss des Gerichts vom 5.11.2007 -..., wurde auf Antrag der Beklagten gegen den Schuldner zur Sicherung ihrer Ansprüche auf rückständigen
Trennungsunterhalt und auf künftigen Trennungs- sowie Geschiedenenunterhalt der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners i.H.v. 229.433 €
angeordnet und gem. Ziff. II des Arrestbeschlusses zur Vollziehung des Arrestes folgende Ansprüche des Schuldners gepfändet:
die Forderungen gegen den Kläger als Drittschuldner aus den notariellen Verträgen vom 19.10.2007 des Notars Dr ... UR-Nr ... einschließlich etwaiger künftig
fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis,
die Forderungen des Schuldners aus der laufenden Geschäftsverbindung mit anderen Drittschuldnern (Banken).
Mit Urteil des Gerichts (Az ...) vom 12.6.2008 wurde der Schuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte
verurteilt. Die Ansprüche beliefen sich per 18.2.2009 auf 154.590,93 € zzgl. Zinsen.
Durch inzwischen rechtskräftiges Verbundurteil des Gerichts vom 12.6.2008 (Az.:...) wurde die Ehe geschieden und der Schuldner zur Zahlung von
nachehelichem Ehegattenunterhalt von monatlich 2.985 € verurteilt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Löschung der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken, während die Beklagte mit ihrer Widerklage die aus
den Sicherungshypotheken resultierenden Ansprüche unter Berufung auf das AnfG verfolgt.
Der Kläger hat bestritten, dass der Schuldner nach der Übertragung der Immobilien vermögenslos gewesen sei und dass die Zwangsvollstreckungsversuche der
Beklagten ohne Erfolg verlaufen seien. Er hat behauptet, er habe den Kaufpreis nach Fälligkeitsanzeige an seinen Vater gezahlt. So habe er am 31.10.2007
einen Betrag i.H.v. 143.200 € gezahlt (GA I Bl. 76 und GA II Bl. 280). Der Vater verfüge außerdem über erhebliches Barvermögen. Es könne daher nicht
angenommen werden, dass Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen würden.
Auch der Kläger selber sei nicht vermögenslos. So habe er schon vor der Eheschließung seines Vaters mit der Beklagten durch Erwerb und Veräußerung des
Objekts "..." einen Spekulationsgewinn i.H.v. 40.000 € erzielt. Er habe daher über Einkommen i.H.v. 33.345 € verfügt (GA I Bl. 106 und 108 f.). Das Anwesen
... sei ordnungsgemäß gekauft und finanziert worden. Der Zeuge ... habe ihm zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen über 105.000 € zur Verfügung
gestellt (GA I Bl. 106 und 112). Er zahle die Darlehensraten und -zinsen an den Zeugen ... zurück. Aus den Mieterträgen von monatlich 1.455 € der ihm
übertragenen Objekte erwirtschafte er Überschüsse.
Die Grundstücke seien auch zu einem marktgerechten Kaufpreis verkauft worden.
Der Schuldner habe der Beklagten von Anfang an gesagt, dass er keine Immobilien mehr haben werde, wenn es nicht zu einem Vergleich oder zu einer
vernünftigen Regelung im Scheidungsverfahren kommen werde (GA I Bl. 121, 138). Bereits Monate vorher habe er öffentlich in den Terminen vor dem
Familiengericht erklärt, dass er sein Immobilienvermögen auflösen und sein Vermögen ins Ausland schaffen werde. Diese Pläne seien bereits seit Februar 2007
bekannt gewesen. Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung 3 eingetragene
Höchstbetragssicherungshypothek zu 29.433 € für P. C. gemäß Arrestbefehl vom 26.10.2007 (Az.:... Gericht), eingetragen am 29.10.2007, zu löschen ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4, Abteilung 1 eingetragene
Höchstbetragssicherungshypothek zu 170.000 € für P. C., gemäß Arrestbefehl vom 26.10.2007 (Az.:..., Gericht), eingetragen am 29.10.2007 in Blatt 808, zu
löschen ist;
3. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. widerklagend,
a. den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1000
Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3.96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut
Aufteilungsplan i.H.v. insgesamt 29.433 € zu dulden;
b. den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von ..., Blatt 808 eingetragenen Grundbesitz, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 114/4,
Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße 6a, 8,9 Ar groß, i.H.v. 170.000 € zu dulden.
Die Beklagte hat behauptet, bereits im Februar 2007 habe der Schuldner ihr gegenüber erklärt, er werde keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen und sich ins
Ausland absetzen. Am 13.9.2007 auf seine im Februar 2007 geäußerte Absicht angesprochen, seine Mietobjekte zu veräußern, habe der Schuldner der
Beklagten gesagt, dass er lediglich ein Grundstück veräußert habe. Erst danach habe sie erfahren, dass der Schuldner seine Steuerberaterpraxis verkauft habe.
Am 23.10.2007 habe die Beklagte ferner durch Einsicht in die Grundbücher erfahren, dass er bereits erheblichen Grundbesitz veräußert habe. Damit habe die
Beklagte zuvor nicht ernsthaft gerechnet.
Der Schuldner habe die notariellen Verträge vom 19.10.2007 in der Absicht geschlossen, die Beklagte zu benachteiligen. Dem Kläger sei bekannt gewesen,
dass sich der Schuldner vermögenslos machen wolle, damit die Beklagte keine Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten habe, so dass die Voraussetzungen des
Anfechtungsgrundes nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien. Ferner lägen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 AnfG vor, da es sich bei den in Rede stehenden
Verträgen nur formal um entgeltliche Geschäfte gehandelt habe und der Kläger eine dem Schuldner nahe stehende Person i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei.
Außerdem stehe der Beklagten ein Anfechtungsgrund nach § 4 AnfG zu, da der Kläger als Student nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb
der Immobilien verfügt habe; als Student habe er lediglich Unterhaltsleistungen des Schuldners i.H.v. monatlich 500 € bezogen. Der Kläger sei zwar als Käufer
und Verkäufer des Objekts "..." aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass das Objekt für 45.000 € erworben und für 110.000 € verkauft worden sei. Allerdings sei
der Kläger auch hierbei nur formal von seinem Vater vorgeschoben worden, um gegenüber dem Finanzamt nicht selbst in Erscheinung zu treten.
Bereits Mitte 2007 habe der Schuldner seine Absicht, sich von seinen Mietshäusern zu trennen, damit die Beklagte nicht an sein Geld komme, u.a. in
Anwesenheit des Klägers geäußert. Der Kläger habe schon vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträgen gegenüber dem Zeugen ... geäußert, dass das
Geld über einen gemeinsamen Bekannten fließen werde: Dieser erhalte das Geld vom Schuldner, um es dann an den Kläger weiterzuleiten. Der Kläger habe die
Kaufpreise erst zahlen können, nachdem ihm die Beträge von seinem Vater durch Vermittlung des Zeugen ... zur Verfügung gestellt worden seien. Hinzu
komme, dass der Verkehrswert für das Anwesen in ... im Übertragungsvertrag zu niedrig in Ansatz gebracht worden sei.
Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners habe nicht zu einer Befriedigung der Ansprüche der Beklagten geführt. Alle
Zwangsvollstreckungsversuche, auch die in Frankreich unternommenen, seien erfolglos geblieben.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin
getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe noch
während des Scheidungsverfahrens über Immobilien im Wert von insgesamt über 700.000 € verfügt und verfüge noch immer über ein Barvermögen von rund
700.000 €. Mit Blick auf dieses Vermögen sei bei erfolgreicher Zwangsvollstreckung eine vollständige Befriedigung der Beklagten zu erwarten; eine
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt.
Soweit der Schuldner im Scheidungsverfahren mehrfach erklärt habe, er werde seine Immobilien verkaufen und das Geld ins Ausland transferieren, sei es nicht
die Absicht des Schuldners gewesen, sich vermögenslos zu machen. Vielmehr habe der Schuldner lediglich den Zweck verfolgt, sein Vermögen ins Ausland zu
transferieren, um die Vollstreckung zu erschweren. Mithin fehle - so die Rechtsmeinung des Klägers - eine Absicht, die Beklagte zu benachteiligen.
Weiterhin wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts. Der Kläger habe entgegen den Feststellungen des Gerichts nachgewiesen,
dass die Übertragungsgeschäfte entgeltliche Geschäfte gewesen seien.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Gerichts vom 25.5.2010 -Az. - nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beiden, dem Streitgegenstand von Klage und Widerklage zugrunde liegenden Veräußerungsgeschäfte bereits
wegen Fehlens der gem. § 1365 BGB erforderlichen Zustimmung der Beklagten unwirksam seien: Es spreche alles dafür, dass der Schuldner mit den
Grundstücksübertragungen über sein Vermögen als Ganzes verfügt habe.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner vor der Veräußerung ein Immobilienvermögen von 700.000 € besessen habe und dass das
Barvermögen des Schuldners bereits im Scheidungsverfahren bekannt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners erfolgt sei. Auch tritt die Beklagte der Behauptung entgegen, dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Schuldner
Vermögenswerte ins Ausland verlagert habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 21.7.2010 (GA II Bl. 347 ff.) sowie auf die
Berufungserwiderung vom 30.8.2010 (GA II Bl. 356 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 19.4.2011 (GA II Bl. 373 ff.) Bezug genommen.
II.A. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Nur die Widerklage der Beklagten hat Erfolg, da der Kläger die
mit den Sicherungshypotheken belasteten Grundstücke durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat. Die erfolgreiche Anfechtung steht der auf § 888
Abs. 1 BGB gestützten Klage auf Zustimmung zur Löschung der vormerkungswidrig eingetragenen Sicherungshypotheken entgegen. Vielmehr ist der Kläger
seinerseits gem. § 11 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken verpflichtet.
1. Die Anfechtungsberechtigung der Beklagten ist nachgewiesen:
a) Gemäß § 2 AnfG ist derjenige Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist,
dass sie nicht dazu führen würde.
b) Diese Voraussetzungen liegen vor:
aa) Die Beklagte ist unbestritten Inhaberin von titulierten Unterhaltsansprüchen, die die Höchstbeträge der Sicherungshypotheken übersteigen.
bb) Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt:
Die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG setzt nicht voraus, dass der die Anfechtung betreibende Gläubiger erfolgreich in das Vermögen des Schuldners vollstreckt hat, mit andern Worten: die Vollstreckung auf das Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen konnte, freilich ohne die Forderung vollständig zu befriedigen. Ein solches Rechtsverständnis widerspricht bereits dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 2 Alt. 2 AnfG die bloße Annahme genügen lässt, dass eine Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Jedes andere Ergebnis erschiene sinnwidrig, da es gerade solche Schuldner privilegieren würde, die sich dem Zugriff der Gläubiger auf eine besonders nachhaltige Weise entziehen. Im vorliegenden Fall ist die Anfechtungsbefugnis unter beiden Alternativen nachgewiesen:
Die Beklagte leitete tatsächlich Vollstreckungsmaßnahen gegen den Schuldner ein: Die Beklagte beauftragte die Gerichtsvollzieherin ... mit der Zwangsvollstreckung. Die von der Gerichtsvollzieherin am 28.2.2008 im Gerichtsgebäude durchgeführte Taschenpfändung blieb ohne Erfolg. Auf Befragen weigerte sich der Schuldner, zu seinen Lohn-, Gehalts- oder Leistungsansprüchen Angaben zu machen (GA II Bl. 241 ff.). Auch eine Pfändung von Ansprüchen gegenüber der IngDiBa misslang (Schreiben der Drittschuldnerin vom 7.11.2007, GA I Bl. 181). Die Zwangsvollstreckung führte folglich nicht ansatzweise zur Befriedigung der Beklagten.
Zugleich besteht der nachhaltige Grund für die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung auch künftig nicht zur Befriedigung der Beklagten führen wird.
Darauf, ob der Schuldner tatsächlich noch immer über ein Barvermögen von rund 700.000 € verfügt, kommt es nach dem Regelungsgehalt des § 2 AnfG nicht
an, solange die begründete Besorgnis besteht, dass der Schuldner sein Vermögen auch künftig dem Zugriff des Schuldners entziehen werde.
2. Soweit sich die Berufung in ihrem Schwerpunkt gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts zur Unentgeltlichkeit der Erwerbsgeschäfte i.S.d. § 4 Nr. 1
AnfG richtet, verhelfen auch diese Erwägungen der Berufung nicht zum Erfolg. Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zur
Unentgeltlichkeit der Verfügungen ist entbehrlich: Nach dem in die Erkenntnis des Senats gestellten Sach- und Streitstand hat die Anfechtung bereits deshalb
Erfolg, weil die Veräußerungsgeschäfte der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG unterliegen:
a) Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG setzt zunächst eine sog. mittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Unter einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung sind alle Handlungen zu verstehen, die die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigen. Im Gegensatz
zur unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung des § 3 Abs. 2 AnfG reicht es im Fall des § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 129/06, NotBZ 2009, 493 = MDR
2009, 1068).
b) Im vorliegenden Fall ist die Gläubigerbenachteiligung darin zu erblicken, dass die Grundstücke aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden sind und nicht
mehr Objekte einer Immobiliarzwangsvollstreckung sein können. Es bedarf keiner Erläuterung, dass sich durch diese Maßnahme die Erfolgsaussichten der
Vollstreckung massiv verschlechterten.
c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Schuldner wertgleiche Valuta zugeflossen sind.
aa) Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes eine objektive Gläubigerbenachteiligung entfallen lässt, wenn der
Anfechtungsgegner an den Schuldner aufgrund des Veräußerungsgeschäfts unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, weshalb die
Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger bei wertender Betrachtungsweise nicht beeinflusst wurden (BGH, MDR 2009, 1068; Huber, Anfechtungsgesetz, 10.
Aufl., § 3 Rz. 17, 47). Dieser, dem Regelungsgehalt des § 142 InsO entsprechende Rechtsgrundsatz bedarf einer Einschränkung: Auch ein bei bilanzierender
Betrachtung wertneutrales "Bargeschäft" unterliegt jedenfalls dann der Anfechtung, wenn es in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu
benachteiligen. Insoweit ist zur Erzielung systemkonformer Ergebnisse die Regelung des § 142 letzter HS InsO bei der Rechtsanwendung von § 3 Abs. 1 InsO
zu beachten: Es erschiene interessenwidrig, trotz deckungsgleicher Anfechtungstatbestände in AnfG und InsO den Erfolg der Anfechtung davon abhängig zu
machen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Huber, a.a.O., § 3 Rz. 17; OLG Köln, ZInsO 2004, 452).
bb) Diese Überlegung verhilft der Anfechtung zum Erfolg: Der Kläger gesteht doch mit Klarheit zu, dass die Übertragung der Grundstücke dazu diente, "die
Vollstreckung zu erschweren", um es der Beklagten unmöglich zu machen, die Immobiliarzwangsvollstreckung einzuleiten. Sinn und Zweck der Übertragung
war es, die Grundstücke dem Zugriff der Beklagten zu entziehen, damit sich diese in Anbetracht der mäßigen Aussichten, die mit einer Auslandsvollstreckung
verbunden sind, auf einen Vergleich im familienrechtlichen Verfahren einlässt. So hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.6.2009 (GA I Bl. 121)
vorgetragen, der Beklagten sei seit jeher bekannt gewesen, dass der Schuldner seine Immobilien veräußern werde, sofern keine vernünftige Regelung im
Scheidungsverfahren erfolgen werde. Der Klägervertreter nimmt zur Untermauerung seines Sachvortrags auf eine von ihm selbst vorgelegte eidesstattliche
Versicherung der Beklagten vom 24.10.2007 (GA I Bl. 83 f.) Bezug, in der die Beklagte u.a. an Eides statt erklärt hat, der Schuldner habe mehrfach geäußert, er
werde keinen Unterhalt zahlen, sich vermögenslos stellen und ins Ausland gehen; er habe keine Scheu, hier alles abzubrechen und sein Vermögen mit ins
Ausland zu nehmen. Die Richtigkeit der Erklärung steht außer Zweifel, zumal der Klägervertreter seinen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem
Gericht vom 1.9.2009 (GA I Bl. 138) bekräftigt hat. Deutlicher lässt sich die Benachteiligungsabsicht kaum formulieren.
cc) Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass der Schuldner mit der Übertragung der Immobilien seiner
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger habe nachkommen wollen, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Der Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung muss nicht der alleinige Zweck des Handelns sein. Vielmehr genügt i. S. eines bedingten Vorsatzes das Bewusstsein, dass sich die
Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger auswirkt (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 3 Rz. 21). Dieser wenigstens bedingte Vorsatz ist nachgewiesen:
Die Motivation, den Kläger zu versorgen, mag ein gewissermaßen zwangsläufig eingetretener Nebeneffekt der anfechtbaren Rechtshandlungen gewesen sein.
Dies ändert nichts daran, dass der vordringliche und unmittelbare Zweck der Übertragungen darin bestand, den hohen - berechtigten - Unterhaltsforderungen
der Beklagten die Vollstreckungsgrundlage zu entziehen.
dd) Hierbei bleibt anzumerken, dass die Gläubigerbenachteiligung bei jeder Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten gegeben ist. Sie setzt nicht erst
dann ein, wenn die Befriedungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Dessen ungeachtet hegt der Senat aus dem bisherigen Verlauf der Unterhaltsangelegenheit -
der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 19.4.2011 (s. PKH-Beiheft) unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner auf den mit Urteil vom 12.6.2008
titulierten Unterhalt keinerlei Zahlungen geleistet hat - Schritte eingeleitet hat, um auch sein Mobiliarvermögen einer eventuellen Auslandsvollstreckung zu
entziehen.
d) Der Senat ist unter Würdigung des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger Kenntnis von den
Absichten seines Vaters besaß: Es widerspricht bereits jeder Lebenserfahrung, dass der Schuldner seinem Sohn seine Motivation für die Übertragung seines
Immobilienbesitzes insbesondere in Anbetracht der emotional belasteten Situation verschwiegen haben mag. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Ergebnis
der Beweisaufnahme: Der Zeuge ..., an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, hat ausgesagt, in einer Runde, an der u.a. der Kläger
teilgenommen habe, habe der Schuldner gesagt, er werde die Grundstücke "dem ..." "pro forma" übertragen, damit "die ..." nichts mehr davon habe. Der
Schuldner habe panische Angst gehabt, von seinem Geld im Fall einer Scheidung etwas abzugeben (GA II Bl. 262). Vor dem Hintergrund dieses
Beweisergebnisses ist die Behauptung der Berufung des Klägers, dem Kläger sei "zu keinem Zeitpunkt bekannt" gewesen, dass der Schuldner das Geld ins
Ausland verlagern wolle (GA II Bl. 350), ohne Substanz und eindeutig widerlegt.
3. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 Abs. 1 AnfG normiert: Demnach muss der durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des
Schuldners veräußerte Vermögensgegenstand dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit er zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die
Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Beklagte Inhaberin von zwei Sicherungshypotheken ist, die zwar vormerkungswidrig, aber
rechtswirksam eingetragen sind. Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre, weshalb die Beklagte rechtswirksame Inhaberin der Sicherungshypotheken
wurde (§§ 883, 888 BGB). Zwar kann der Vormerkungsberechtigte gem. § 888 Abs. 1 BGB vom Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts Zustimmung zur
Löschung der Grundpfandrechte verlangen. Allerdings kollidiert diese Rechtsfolge mit § 11 Abs. 1 AnfG, der dem Gläubiger des Grundpfandrechts die
Befriedung aus dem anfechtbar aus dem Schuldnervermögen herausgelösten Vermögensgegenstand ermöglichen soll. Dieser Rechtskonflikt ist im Sinne des
Gerichts dadurch aufzulösen, dass der Kläger gem. § 1113 Abs. 1 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus den eingetragenen
Sicherungshypotheken dulden muss. Die Wirksamkeit der Sicherungshypotheken und das Bestehen der gesicherten Forderungen stehen außer Streit, weshalb
auf die Widerklage zu erkennen war.
4. Verhilft bereits die Anfechtung der Widerklage zum Erfolg, kann unentschieden bleiben, ob den Veräußerungsgeschäften bereits nach § 1365 Abs. 1 BGB
die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten ist. Im Ergebnis ist es der Beklagten nicht gelungen, die Tatsachengrundlage für eine Anwendung des § 1365 Abs. 1
BGB darzulegen und zu beweisen:
a) Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Er kann eine ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Vorschrift normiert
ein absolutes Veräußerungsverbot. Eine ohne erforderliche Einwilligung veranlasste Verfügung ist unwirksam (statt aller: BGHZ 40, 218, 219 f.;
Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1365 Rz. 13).
Die Vorschrift findet nicht nur dann Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich auf das Vermögen im Ganzen Bezug nimmt. Vielmehr genügt es nach
der sog. Einzeltheorie, wenn verschiedene Rechtsgeschäfte über einzelne Vermögensgegenstände in der Summe das nahezu ganze Vermögen erreichen. Besteht
ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Einzelverfügungen, so findet § 1365 BGB nicht erst bei der letzten größeren
Vermögensverfügung, sondern schon von vornherein Anwendung (OLG Brandenburg v. 22.1.1996 - 10 W 77/95, FamRZ 1996, 1015; P/W/W/Weinreich,
BGB, 4. Aufl., § 1365 Rz. 5).
b) Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht nachgewiesen erfüllt: Zwar erfassten die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang getroffenen Verfügungen
wohl den ganzen Immobilienbesitz des Schuldners. Allerdings behauptet der Kläger, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Veräußerungen ein Geldvermögen
über 700.000 € besessen. Dem ist die Beklagte nicht unter substantiierter Darlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der
Verfügungen entgegengetreten. Den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Tatsachengrundlage muss die Beklagte tragen:
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365 Abs. 1 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast
für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Norm (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1365 Rz. 1). Demnach wäre es Sache der Beklagten gewesen,
durch substantiierten Sachvortrag zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners die objektiven Grundlagen einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes
darzutun. Insbesondere ist ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis nicht mit der Erwägung herzuleiten, dass der Kläger hinsichtlich der
Vermögensverhältnisse des Schuldners eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trage: Selbst wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Kläger die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kannte, muss er dennoch nicht im Detail über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert sein.
Damit entfällt das Informationsgefälle zugunsten des Beweisgegners, das für die Anerkennung sekundärer Darlegungslasten im Regelfall erforderlich ist
(sekundäre Darlegungslasten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gegner der darlegungsbelasteten Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder
kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen: BGH, Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 179/04, GesR 2005, 403 = FamRZ 2005, 1738 = MDR
2005, 1347 = NJW 2005, 2614; vgl. auch Urt. v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151; Urt. v. 3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280;
P/G/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rz. 11).
B. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). ..."
***
Gemäß dem sog. Günstigkeitsprinzip aus der Übergangsregelung in § 20 Abs. 1 AnfG kommt es für vor dem 1.1.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen -
selbst wenn eine Anfechtung nach neuem Recht zu bejahen ist - auf die Anfechtbarkeit nach altem Recht an. Gemäß 3 Abs. 1 AnfG a.F. gab es zu Lasten des
Anfechtungsgegners keine Vermutungsregelung. Der Anfechtende hat deshalb die entsprechende Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei dem
Anfechtungsgegner in vollem Umfang nachzuweisen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der
Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht
mehr geltend machen werde. Ein Bereicherungsanspruch, der von einer großen Bank als Drittschuldner erstmals mehr als 6 Jahre nach Erkennbarkeit der
irrtumsbedingten Zahlungen geltend gemacht wird, ist verwirkt, wenn besondere Umstände vorliegen (hier Vermögensdispositionen der
Bereichungsschuldnerin im gutgläubigen Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlungen; OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 32/09 zu AnfG a.F. & n.F
§ 20; AnfG a.F.& n.F. § 3 Abs. 1; BGB §§ 812, 242).
***
„... I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen
hinterlegten Geldbetrag von 36.000 € in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.9.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d.A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über
496.887,82 € gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die
persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.3.1998 und
25.8.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der
jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d.A.,
vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt. Die Vollstreckungsklausel wurde auf den Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 7.11.2007
(Kopie Bl. 41 d.A.) umgeschrieben (Bl. 45 d.A.). Die umgeschriebenen Grundschuldbestellungsurkunden wurden der Schuldnerin am 30.1.2008 im Vorraum
zu den Sitzungssälen des OLG Frankfurt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt.
An diesem Tag fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit 19 U 221/07, D gegen C, statt, wobei Frau C vom Beklagten vertreten wurde. Die Parteien
schlossen einen Vergleich (Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.), durch den Herr D die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 36.000 € erklärte und auf
Geltendmachung eines ihm vom Kläger des vorliegenden Verfahrens abgetretenen Betrages i.H.v. 100.000 € verzichtete. Wegen der übrigen Einzelheiten des
Vergleichs wird auf Bl. 62 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Freigabe dieses Betrages erfolgte dann nicht. Herr D wurde von Frau Rechtsanwältin RA1 vertreten, die in der gleichen Kanzlei tätig war, wie der
Klägervertreter des vorliegenden Rechtsstreits. Die Schuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 3.12.2007 eine Abtretungsvereinbarung in stiller Zession
im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag, und zwar zur Sicherung der Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen Frau C u.a. aus anwaltlicher Tätigkeit,
sowie wirtschaftlicher Beratung (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.).
Im vorgenannten Rechtsstreit D./. C hatte der Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die damalige Klägerin/Schuldnerin kein eigenes Einkommen und kein
eigenes Vermögen mehr habe und für die Erhebung der Klage ein Klein-Darlehen bei einem befreundeten Ehepaar habe aufnehmen müssen.
Der Kläger pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Groß-Gerau vom 18.12.2007 (Anlage K 3 = Bl. 48 ff. d.A.) wegen eines Teilbetrages
von 50.000 € nebst Kosten aus dem vollstreckbaren Titel Urkundenrolle Nr. .../1998 des Notars D vom 25.8.1998 die Forderung der Schuldnerin auf Freigabe
und Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge von einmal 18.000 € und zum andern 19.006,98 €. Darauf wurde die Zession offen gelegt.
Sonstige Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos (vgl. das Schreiben der Obergerichtsvollzieherin E vom 17.4.2008, Anlage K 12 = Bl. 97 d.A.),
wonach die Schuldnerin von Sozialhilfe lebt.
Am 15.5.2008 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
Bezug genommen (Anlage BK 4 = 288 ff. d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach Abtretung von 100.000 € an Herrn D und einer Korrektur der Forderung im Hinblick auf eine Zahlung des Bürgen,
des vormaligen Lebensgefährten der Schuldnerin F, i.H.v. 79.000 € der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin noch auf 218.062,47 € valutiere.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte seine Honoraransprüche im Einzelnen offen legen muss, ob die Schuldnerin im Dezember 2007
zahlungsunfähig gewesen ist und dies bis jetzt andauert, ob dem Beklagten dies zum Zeitpunkt der Abtretung ebenso bekannt war, wie das Bestehen der
Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin, und ob die Forderung des Klägers im Hinblick auf einen Vergleich der Verkäuferin der Forderung mit dem
Bürgen überhaupt noch valutiert. Der Kläger hat im Hinblick auf ihm durch das Inkassounternehmen erteilte Informationen, das den Forderungskauf
abwickelte, den Abschluss eines Vergleichs und weitere Zahlungen über 79.000 € hinaus bestritten. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster
Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das LG durch gerichtlichen Beschluss vom 10.10.2008 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf das
Vorgehen aus abgetretenem Recht unzulässig sei und der Kläger darauf mit Schriftsatz vom 21.10.2008 erklärte, dass ihm ein abschließender Vergleich
zwischen der A AG und dem Bürgen, Herrn F, weder aus eigener Wahrnehmung, noch durch eine Handlung bekannt sei, und deshalb weiterhin bestritten
werde, und erst mit Schriftsatz vom 26.11.2006 dann vorgetragen wurde, der Bürge F habe 79.000 € gezahlt, die Forderung im Übrigen sei aber nicht
erloschen, hat das LG diesen letzten Vortrag als verspätet zurückgewiesen, weil eine Zulassung des Vorbringens im Hinblick auf die dem Beklagten
einzuräumende Stellungnahme und dann gegebenenfalls Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits
führen würde. Das LG ging deshalb davon aus, die ursprüngliche Darlehensforderung der A AG gegen Frau C sei infolge der Zahlung des Bürgen F an die A
AG durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und meint, er habe nicht mit Nichtwissen, sondern ausdrücklich die Zahlung des Bürgen
bestritten. Der Vortrag des Beklagten, die abgetretene Forderung bestehe nicht mehr, sei zum einen wissentlich falsch und auch nur pauschal und
unsubstantiiert gewesen, wie das LG Hanau im Hinweis am 20.6.2008 zutreffend hervorgehoben habe. Von einem Vergleich habe der Kläger aus eigener
Wahrnehmung nichts wissen können, und auf die Behauptung des Beklagten, es sei ein Vergleich geschlossen worden, wobei nähere Details nicht mitgeteilt
worden seien, habe er dann über das Inkassobüro den Sachverhalt im Sinne der erstinstanzlichen Schilderung klären können.
Nunmehr legt der Kläger eine Kopie des Vergleichs vom 23.12.2005/2.2.2006 zwischen der A AG und dem Bürgen F vor (Anlage B K 3 = Bl. 286 ff. d.A.),
wonach der Bürge 40.000 € an die A AG bezahlt und erfüllungshalber seine Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid über 39.326,11 € abtritt, und die
Bank den Bürgen aus der Haftung für die übernommenen Bürgschaften bezüglich der über den Betrag von ca. 79.000 € hinausgehenden Beträge unter der
Voraussetzung entlässt, dass bis zum 31.3.2006 ein Betrag i.H.v. 40.000 € vorbehaltlos bei der Bank eingegangen ist. Nach Eingang des Betrages i.H.v. 40.000
€ wird die Abtretung im Hinblick auf die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid als Abtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Es ist ausdrücklich vereinbart,
dass die Ansprüche der Bank gegen die Hauptschuldnerin von diesem Vergleich unberührt bleiben. Im Übrigen legt der Kläger nunmehr Kopie der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 15.5.2008 vor, wonach sie nichts besitzt, keine Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und sie Sozialhilfe
bezieht.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hanau
zurückzuweisen; im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des LG Hanau vom 5.12.2008 zu Az.: 9 O 340/08 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis i.H.v. 36.000 € die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto Az.: 2 HL 241/07 F und 2 HL
620/07 des AG Frankfurt/M. zu dulden, hilfsweise werde Ersatz i.H.v. 36.000 € an den Kläger zu leisten.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er selbst müsse außer
der Abtretung überhaupt nichts vortragen oder vorlegen. Das Bestreiten des Klägers sei unzulässig und das LG habe seinen Vortrag aus dem letzten Schriftsatz
zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dieses müsse gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch in zweiter Instanz unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wiederholt
und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Schuldnerin nicht vermögenslos sei.
Zum Zeitpunkt der Absprache auf Besicherung der Ansprüche des Beklagten gegen die Schuldnerin sei diese nicht vermögenslos gewesen. Bei
Mandatsverteilung hätten Ansprüche auf Zahlung der monatlich zu erbringenden Nutzungsentschädigung gegen Herrn D für die Zurverfügungstellung der
ehemals im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücke und ein Rückübertragungsanspruch der Schuldnerin für den Fall, dass der Begünstigte D seine
Zahlungen auf Nutzungsentschädigung einstellen würde bestanden.
Des Weiteren stelle die 50 %-Beteiligung an der Familiengesellschaft einen nicht unerheblichen Wert dar, nämlich in Höhe des Auseinandersetzungsbetrages.
Der Beklagte vertritt die Auffassung. es könne nicht zu seinen Lasten gehen, soweit klägerseits nicht der richtige Weg gewählt wurde, die Verwertung dieses
Vermögenswertes vorzunehmen. Hinzu trete die Beteiligung an der Gesellschaft A? GmbH, an der die Schuldnerin Anspruch auf Übertragung von 5 % des
Gesellschaftsvermögens besitze.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1.7.2009 legt der Beklagte jetzt seine Forderungen gegen die Schuldnerin, seine Mandantin, offen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1.7.2009 (Bl. 310 ff. d.A.) sowie auf die Aufstellung in der Anlage dieses Schriftsatzes (Bl. 320 d.A.) Bezug
genommen. Er meint, es liege ein kongruentes Deckungsgeschäft vor und behauptet, bereits mit Erteilung des Anwaltsauftrages habe die Schuldnerin die
Forderung abgetreten, wie auch ein kongruentes Deckungsgeschäft immer dann vorliege, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung bestehe. Mit dem
nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 hat er ferner den Hilfsantrag angekündigt, den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG
Hanau zurückzuverweisen. ...
II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch begründet. Entgegen der Annahme des LG ist der Kläger
anfechtungsberechtigt i.S.d. § 2 AnfG.
Der Kläger ist zunächst einmal Inhaber eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Soweit der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf vermeintliche Unklarheiten wegen der Daten der Unterschriftsleistungen
herzuleiten versucht, ist dies nicht erfolgreich. Insoweit ist nur die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Forderungskaufvertrag, der ersichtlich an
zwei verschiedenen Orten unterschrieben wurde, bescheinigt worden. Danach hat zunächst der Kläger seine Unterschrift geleistet und dann später erst die
Verkäuferin, die aber auch noch im Nachhinein die Abtretung bestätigte.
Nachdem nunmehr der Kläger den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F vom 23.12.2005/2.2.2006 (Anlage BK 3 = Bl. 286 ff. d.A.) vorgelegt
hat, steht fest, dass die ursprüngliche Darlehensforderung durch Zahlung des Bürgen lediglich i.H.v. 79.000 € erloschen ist, soweit die an den Kläger
abgetretene Forderung in Rede steht - im Übrigen ist sie dann in entsprechender Höhe der Zahlung auf den Bürgen übergegangen.
Die verbleibende ursprüngliche Darlehensforderung der A-AG gegen die Schuldnerin C i.H.v. immer noch über 400.000 € ist gerade nicht durch Zahlungen des
Bürgen erloschen und insoweit keine Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.
Auf Fragen verspäteten Vorbringens, die nach Auffassung des LG Hanau hier streitentscheidend waren, kann es nicht mehr ankommen, nachdem der Beklagte
den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F nicht angezweifelt hat und das Vorbringen des Klägers insoweit unstreitig geworden ist.
Ebenso wenig kommt es aber entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Frage einer Zulassung dieses Vorbringens in zweiter Instanz an, denn § 531 Abs.
2 ZPO zielt lediglich auf streitiges Vorbringen ab.
Unstreitiges Vorbringen muss stets berücksichtigt werden, sogar, wenn auf dieser Grundlage daran anknüpfendes weiters streitige Vorbringen aufgeklärt
werden muss (vgl. BGH v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, FamRZ 2005, 268 = MDR 2005, 527 m. Anm. Timme = NJW 2005, 291 und 04, 1459).
Der Vergleichstext ist vorgelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden.
Im Übrigen greift auch der vom Beklagten wiederholt in der Berufungserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt der Präklusion nicht.
Nicht jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nach § 296 ZPO mit Recht zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden ist, bleibt in der zweiten Instanz
ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht für solches Vorbringen, das in der zweiten Instanz unstreitig wird (vgl. BGH v. 31.1.1980 - VII ZR
96/79, MDR 1980, 393 = NJW 1980, 945, BVerfG 55, S. 84).
Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob das LG das als substantiiertes Bestreiten bewertetes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom
26.11.2008 zu Recht gem. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Lediglich im Sinne einer Hilfserwägung bleibt anzumerken, dass die
Einzelrichterin des Senats bereits durch Zwischenverfügung vom 16.3.2009 zu erkennen gegeben hat, dass hier das LG dem Beklagten auf den substantiierten
Vortrag des Klägers eine weitere Erklärungsfrist hätte einräumen müssen und eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2008
ggf. erst dann in Betracht kam.
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Beklagte die geltend gemachten Gegenrechte auch lediglich aus abgetretenem Recht herleitet und sich deshalb
seinerseits bei der Schuldnerin hätte sachkundig machen müssen.
Sowohl der Kläger, der seine Rechte aus abgetretenem Recht herleitet, darf Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand von Handlungen und
Wahrnehmung des Zedenten sind, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das gleiche gilt aber auch für den Beklagten, der seine Rechtsposition ebenfalls lediglich
aus abgetretenem Recht herleiten kann. Auch er muss sich bei der Zedentin sachkundig machen.
Im Übrigen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er meint, außer der Abtretung brauche er nichts darlegen. Weil es sich um eine
Sicherungsabtretung handelt - so der ausdrückliche Wortlaut der Abtretungserklärung vom 3.12.2007 (Bl. 55 d.A.), muss er selbstverständlich die Höhe seiner
Forderung darlegen und kann sich - wie ein Drittschuldner nach §§ 840 ff. ZPO - nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Der Senat hat den Beklagten
gleichwohl nicht zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert und sind die nunmehr erfolgten Darlegungen unbehilflich, weil selbst bei Bestehen seiner
Forderungen gegen die Schuldnerin die Anfechtungserklärung des Klägers wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durchgreift.
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden, dass der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 lediglich einen
Honoraranspruch von 26.964,44 € dargelegt hat, auf den sich die Abtretung vom 3.12.2007 bezieht.
Soweit sich der Beklagte von Frau Rechtsanwältin RA2 ihre Honorarforderungen i.H.v. 17.331,10 € hat abtreten lassen, unterfallen diese nicht der
Sicherungsabtretung vom 3.12.2007.
Nach dem klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung in stiller Zession vom 3.12.2007 (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.) hat die Schuldnerin C ihre Forderung den
Beklagten zur Sicherung seiner Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit sowie wirtschaftlicher Beratung abgetreten, aber nicht zur Sicherung darüber hinaus
gehender Forderungen wie der aus abgetretenem Recht.
Die Schuldnerin ist vermögenslos. Der Kläger kann entgegen den Darlegungen und der Auffassung des Beklagten nicht in etwaige andere Vermögenswerte der
Schuldnerin vollstrecken.
Die Übertragung der Grundstücke aus dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt vom 30.11.2007 (Bl. 63 ff. d.A.), erfolgte alleine an die Tochter der Schuldnerin.
Der Zusatz, "respektive an die Schuldnerin ", den der Beklagte fortlaufend macht, ist unberechtigt und findet im Vergleichstext keine Stütze.
Der Vergleich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht so zu verstehen, dass die Schuldnerin Berechtigte ist und Übertragung der Grundstücke auf
sich verlangen kann, denn laut der Nr. 3. und 4. des Vergleichs hat Herr D ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die notarielle Vollmacht der Tochter an
die Schuldnerin nicht vorliegt.
Eine Grundschuld i.H.v. 350.000 € steht der Schuldnerin lediglich zusammen mit ihrer Tochter zu. Eine entsprechende Pfändung des Klägers wurde
unwidersprochen aufgehoben, weil kein Titel gegen die GBR vorliegt.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, bislang nicht die Auseinandersetzung der GBR betrieben zu haben, um sodann vollstrecken zu können.
Nach der Zweckbestimmungserklärung (Kopie in der Anlage Bl. 139, 140 der Gerichtsakten) dient die bestellte Grundschuld über 350.000 € der Sicherung des
Anspruchs der Schuldnerin und ihre Tochter auf Auskehrung von Kaufpreisen gemäß dem Vertrag Urkundenrolle .../2002 des Notars D, O1, der Herrn D
zufließt.
Dass bislang entsprechende Kaufverträge geschlossen und Kaufpreise geflossen sind, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz
vom 19.8.2008 ist unwidersprochen geblieben. Die vorgesehene Übertragung der Grundstücke an die Tochter der Schuldnerin kann entgegen der Bewertung
des Beklagten im Schriftsatz vom 3.9.2008 nicht als Veräußerung bewertet werden, die ggf. den Sicherungsfall auslöst, zumal die Übertragung noch überhaupt
nicht erfolgt ist.
Auch der Vortrag zum Anspruch der Schuldnerin auf Übertragung des fünfprozentigen Geschäftsanteils der Firma G GmbH gegen den Schuldner Herrn D, der
laut Vortrag des Beklagten mindestens 25.000 € wert sein soll, erlaubt die Beurteilung nicht, der Schuldnerin stünde ein entsprechender Vermögenswert zu.
Nachvollziehbare Einzelheiten, die einer Aufklärung zugänglich wären sind in keiner Weise dargelegt. Die Schuldnerin jedenfalls hat in ihrem
Vermögensverzeichnis keinerlei derartige Ansprüche aufgenommen.
An der erforderlichen Gläubigerbenachteilungsabsicht der Schuldnerin, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, bestehen keinerlei Zweifel, denn die Abtretung des hinterlegten
Betrags an den Beklagten ist erfolgt, nachdem die Schuldnerin die umgeschriebenen Grundbestellungsurkunden zugestellt erhielten. Unmittelbar danach
erfolgte die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen Herr D an den Beklagten, nämlich am 3.12.2008. Soweit der Beklagte darauf abhebt, die
Schuldnerin habe bereits bei Mandatserteilung die Forderung an den Beklagten abgetreten, erweist sich dies bereits durch den Zeitablauf als unrichtig.
Einen Anspruch auf Freigabe von hinterlegten Beträgen gegen Herrn D zur Erfüllung seiner durch den Vergleich vom 30.11.2007 eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen von 50.000 € an die Schuldnerin ist erst durch den Vergleich vom 30.11.2007 überhaupt entstanden. Er kann nicht bereits mit
Mandatserteilungen abgetreten worden sein.
Die Abtretung war damit eine inkongruente Deckung. Zwar ist eine nachträgliche, nicht geschuldete Sicherung immer entgeltlich, weswegen § 4 AnfG nicht
eingreift. Sie ist aber inkongruent, weil sie nachträglich eingeräumt wurde und nach dem Inhalt des Grundgeschäftes nicht geschuldet war (vgl. Huber, AnfG
10. Aufl., § 3 Rz. 10 und Rz. 33).
Die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten und diese Vermutung ist
nicht widerlegt. Der Beklagte, der sich darauf beruft, eine Zahlungsunfähigkeit sei ihm gerade im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich nicht bekannt
gewesen, wusste genau, dass sonstige Zahlungsansprüche aus dem Vergleich nicht in Betracht kommen und hatte selbst im Rechtsstreit gegen den Beklagten
und Berufungskläger D 19 U 221/07 mehrfach die Vermögenslosigkeit seiner Mandantin dargelegt (vgl. den Schriftsatz vom 10.10.2007 Anlage K 7 =Bl. 57
d.A., 58 d.A., 59 d.A. sowie die Anlage K 9 Bl. 60 d.A.).
Es greifen deshalb die Rechtsfolgen des §§ 11 AnfG ein.
Der Beklagte als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2009 -
17 U 1/09)
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 I 1 AnfG) erfordert nur bedingten Vorsatz. Dass der begünstigte Ehegatte Kenntnis dieses Vorsatzes hatte, kann
bereits dadurch hinreichend indiziert sein, dass das Rechtsgeschäft völlig interessenwidrig erscheint (hier: Übertragung des hälftigen Anteils an einem
Hausgrundstück gegen Einräumung eines Mitbenutzungsrechts bei zerrütteter Ehe). Hat die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf den
Ehemann und Miteigentümer anfechtbar übertragen, kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne
die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2007 - 5 U 1713/06, OLGReport Frankfurt 2008, 16).
Zum Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn der Schuldner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zur
Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - 1 U 162/04, Spring, JurBüro 2005, 493).
***
„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB
nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1
AnfG führen.
(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch
übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des
Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten
haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung
aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung
in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann
deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.
(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können.
Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.
(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der
Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.
Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter
Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren
Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4.
Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende
Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber,
a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff.,
34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten
zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem
steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung
von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit
Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB
VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach
nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die
Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine
Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem
Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der
Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über
den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem
Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den
Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor
§ 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der
sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898,
899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor §
284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine
inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen
berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts
Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor.
Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den
Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.
Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den
Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt,
anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so
hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.
Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004
geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch
dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche
der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.
(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden
Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine
Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den
Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.
(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender,
eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann
(RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).
3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte
Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer
gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das
Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.
a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.)
als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006
nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).
Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533
ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).
b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich
für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.
aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der
Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004
erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab
1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 zustehen.
(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4.
erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13);
ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht
eingelegt worden ist.
§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen
Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt
werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.;
Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein
pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von
der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR
genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon
die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer
Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der
Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für
eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl
ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.
(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).
(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.
aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.
bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie
ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von
Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des
Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.
Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f.
d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen
des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen.
Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig
vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.
Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es
kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht
vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der
Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu
4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.
cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus
dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach
§ 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu
ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).
(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen
Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von
den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände
können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber,
a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).
(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden
Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen
der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.),
für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003
(Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die
Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in
welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer
Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.
Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung
an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die
Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer
Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11
Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu
4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten
zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)
***
Zum Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn der Schuldner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zur
Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - 1 U 162/04, JurBüro 2005, 493).
Auch wenn das Anfechtungsgesetz im Gegensatz zu § 142 InsO eine Anfechtung eines Bargeschäfts wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nicht
ausdrücklich vorsieht, ist auch nach dem Anfechtungsgesetz eine Anfechtung eines Bargeschäfts bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlichen
Gläubigerbenachteiligung gem. § 3 I AnfG zuzulassen (OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 U 135/03, InVo 2004, 418).
***
„... Die Klägerin hat die Übertragung der Eigentumswohnung vom Schuldner auf die Beklagten durch Einreichung der Klageschrift am 11. Dezember 2002
fristgerecht ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ) und auch im Übrigen rechtswirksam angefochten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Anfechtungsberechtigung ( § 2 AnfG ) nachgewiesen. Unstreitig ist gegen den Schuldner am
14. April 2 003 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ergangen. Diese wurde am 3. Juni 2003 abgegeben; sie hat die völlige
Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners zu Tage gefördert.
Der hierzu von der Berufungserwiderung erhobene Verspätungseinwand greift nicht. Das Landgericht hatte den Parteien die Einreichung von Schriftsätzen bis
zum 6. Juni 2003 vorbehalten (Bl. 45/47 GA). Innerhalb der Frist hatte die Klägerin zur Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ergänzend und ausreichend
vorgetragen (Bl. 48 - 50 GA) . Daran durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund
ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht neu und verspätet, zumal es - was die eidesstattliche Offenbarungsversicherung und deren Inhalt betrifft - in
zweiter Instanz unstreitig ist.
Dem Beweisantrag der Beklagten zur behaupteten Realisierbarkeit der Forderung der Klägerin durch Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen die Firma M. P. musste nicht nachgegangen werden. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin von dieser
Vollstreckungsmöglichkeit gegebenenfalls Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis vorwerfbar verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob
die Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn der Gläubiger Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vorwerfbar nicht
nutzt. Maßgeblich ist allein, dass die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Inhalt der
eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Schuldners vom 3. Juni 2003 zweifelsfrei belegt ist.
Das der Übereignung der Wohnung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vom 25. Oktober 2002 ist auch wirksam angefochten ( § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ). Es
handelte sich um ein entgeltliches Geschäft zwischen nahe stehenden Personen im Sinne von § 13 8 Insolvenzordnung . Die Beklagten sind Verwandte des
Schuldners in aufsteigender Linie ( § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung haben sie die Erfüllung der im Grundbuch
gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners von 13 5.316,59 EUR übernommen.
Durch die Übereignung wurde die Klägerin auch unmittelbar benachteiligt. Die Berufungserwiderung bezweifelt das mit der Behauptung, die
Eigentumswohnung sei mit valutierenden Grundpfandrechten wertausschöpfend belastet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt ( § 286 ZPO
), dass der 1991 gezahlte Kaufpreis von 305.000 DM dem damaligen Wert der Wohnung entsprach. Die Behauptung der Beklagten, seitdem habe die Wohnung
an Wert verloren ( Bl. 15 GA ) , ist ohne Substanz, weshalb es auch nicht des erstrebten Verkehrswertgutachtens bedurfte. Dass die Wohnung in bevorzugter
rechtsrheinischer Höhenlage in einem Koblenzer Ortsteil mit guter Infrastruktur und sehr guter Verkehrsanbindung liegt, ist gerichtsbekannt. Was vor diesem
Hintergrund angesichts der bekannten Entwicklung der Immobilienpreise seit 1991 zu einem Wertverlust geführt haben könnte, ist nicht dargetan. Der Senat
geht daher davon aus, dass die Wohnung auch heute noch mindestens den im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreis von 305.000 DM wert ist. Dem stehen die von
den Beklagten übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten von ( lediglich ) 135.316,59 EUR = 264.656,24 DM gegenüber. Damit liegt auf der Hand, dass
die Eigentumsübertragung zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin geführt hat, indem der einzig realisierbare Vermögenswert des Schuldners
ihrem Vollstreckungszugriff entzogen wurde.
Letztlich ist auch davon auszugehen, dass den Beklagten der Vorsatz des Schuldners bekannt war, die Gläubiger und damit auch die Klägerin zu
benachteiligen. Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird in derartigen Fällen vermutet. Das ergibt sich aus der Gesetzesfassung.
Denn die Anfechtung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn "dem anderen Teil" - hier den Beklagten - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt
war ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfechtungsG ). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ihr im nachgelassenen Schriftsatz vertieftes und ergänztes
Vorbringen, Lebensstil, Auftreten und Freigebigkeit des Schuldners hätten auf dessen unverändert gute wirtschaftliche Situation schließen lassen, ist
unerheblich. Derartiges mag im Einzelfall neben anderen Umständen ein Indiz für fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners sein. Entscheidend ist jedoch,
welche Vorstellungen von den Absichten des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner vermitteln musste. Dazu ist nichts vorgetragen,
was die Beklagten durchgreifend entlastet.
Wenn der Schuldner nach Auffassung der Beklagten nach wie vor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hätte nahe gelegen, dass er die
Eigentumswohnung behielt, die Verbindlichkeiten weiter bediente und die Beklagten, seine Eltern, wie bisher mietfrei wohnen ließ. Vor diesem Hintergrund
machte das angefochtene Rechtsgeschäft für die Beklagten wirtschaftlich keinen Sinn, weil es wegen der übernommenen Verbindlichkeiten des Sohnes
erhebliche finanzielle Verpflichtungen herbeiführte, denen nach ihren eigenen Vorstellungen ( angeblich wertausschöpfende dingliche Belastungen ) kein
rechnerischer Gegenwert gegenüberstand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Wohnung erst ein Jahr zuvor an den Schuldner veräußert hatten. Die von
der Berufungserwiderung behaupteten Gründe der alsbaldigen Rückübertragung hält der Senat für nicht plausibel. Fehlende Kenntnis der Beklagten von der
Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist daher nicht bewiesen.
Dem hierzu gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Schuldners musste nicht entsprochen werden. Der Beweis einer "inneren Tatsache", wie er hier den
für ihre Gutgläubigkeit beweispflichtigen Beklagten obliegt, kann in der Regel nur mittelbar geführt werden. Erforderlich ist daher, dass bestimmte objektive
Tatsachen mitgeteilt werden, die es dem Gericht durch Schlussfolgerung ermöglichen, sich von der inneren Tatsache zu überzeugen. Die bloße Behauptung,
völlig ahnungslos gewesen zu sein, reicht dafür nicht aus, wenn die Gesamtumstände des konkreten Rechtsgeschäfts - wie im vorliegenden Fall - die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht indizieren. In einem derartigen Fall muss der Anfechtungsgegner objektive Tatsachen und Indizien vortragen, die geeignet
erscheinen, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwingenden Schluss auf unlautere Absichten des Schuldners zu entkräften. An einem derartigen
Sachvortrag fehlt es hier.
Die Beklagten haben nach alledem die Zwangsvollstreckung in die früher dem Schuldner gehörende Eigentumswohnung zu dulden. ..." (OLG Koblenz, Urteil
vom 25.09.2003 - 5 U 788/03)
***
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der
Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte
neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des
gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können,
anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).
Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines entgeltlichen Grundstücksgeschäfts zwischen nahestehenden Personen (OLG Oldenburg, Urteil vom
28.02.2000 - 11 U 67/99, FamRZ 2001, 179).
Auf die Anfechtung der Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks durch einen deutschen Eigentümer an einen deutschen Erwerber, die beide
ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zur Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines in Deutschland gegen den Veräußerer
begründeten und hier zu erfüllenden Darlehensrückzahlungsanspruchs ist nach deutschem internationalen Privatrecht materielles spanisches Recht
anzuwenden. Die Anfechtung nach der so genannten acción pauliana ist gegen den Veräußerer und den Erwerber geltend zu machen. Die entsprechende Klage
muß innerhalb von vier Jahren seit der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Eigentumsregister erhoben werden. Die Klage gegen einen der beiden wahrt
nicht zugleich auch die Frist hinsichtlich des anderen. Ist eine rechtzeitige Erhebung der Klage gegen einen von beiden nicht mehr möglich, so fehlt es für die
Klage gegen den anderen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Veräußerung unterliegt auch der Überprüfung, ob sie nach spanischem materiellen Recht ein so
genanntes Scheingeschäft ist. Als solches ist aber ein "Kaufvertrag" nicht schon deshalb unwirksam, weil er sich wegen eines weit unter dem Verkehrswert
liegenden "Kaufpreises" nach deutschem Verständnis als so genannte gemischte Schenkung darstellt. Für die Anfechtungs-und die Scheingeschäftsklage in
bezug auf eine Veräußerung der bezeichneten Art ist die deutsche Gerichsbarkeit international zuständig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1999 - 12 U
186/94 IPRax 2000, 534).
*** (LG)
Die Klausel, wonach der Übergeber die Rückübertragung verlangen kann, wenn die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück betrieben wird, ist
nicht sittenwidrig. Die Rückübereignung durch den Übernehmer im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist keine nach §§ 3, 4 AnfG anfechtbare
Vermögensminderung (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2006 - 3 O 139/06, RNotZ 2007, 348).
Hat der Schuldner in der Krise seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung an seinen Anwalt wegen bereits entstandener Honoraransprüche abgetreten,
liegt darin eine Gläubigerbenachteiligung. In anfechtbarer Weise weggegeben hat der Schuldner nicht die einzelnen Prämienleistungen, sondern die Ansprüche
aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Von daher ist es irrelevant, aus welchen Vermögen die einzelnen Prämien eingezahlt worden
sind (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2004 - 4 O 500/03, InVo 2004, 464).
Eine Leistung ist nicht allein deshalb als "entgeltlich" i.S. des § 3 I Nr. 2 AnfG bzw. § 3 II AnfG 1999 anzusehen, weil es sich um eine unbenannte
(ehebedingte) Zuwendung handelt, die nicht dem Begriff der Schenkung gem. § 516 BGB unterfällt. Die Übertragung von Vermgöenswerten zum Ausgleich
für den Verzicht auf Zugewinnausgleich erfolgt unentgeltlich, soweit sie ohne Rechtspflicht erfolgt und - mangels ausgleichbaren Zugewinns - keine
Gegenleistung ins Vermögen des Schuldners gelangt (FG Berlin, Urteil vom 16.03.2004 - 5 K 5464/01, EFG 2004, 959).
Übersteigt bei unteilbaren Leistungen der Wert der Gegenleistung die Hälfte des Wertes der Leistung, ist i. d. R. von einem insgesamt entgeltlichen Vertrag
auszugehen, dessen Anfechtbarkeit der Regelung des § 3 AnfG und nicht der des § 4 AnfG unterliegt. Werden Forderungen des Finanzamtes erst längere Zeit
nach Abschluss des angefochtenen Vertrages fällig, ist die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht ohne Darlegung
weiterer Umstände allein aus dem Vater-Sohn-Verhältnis abzuleiten (FG Münster, Urteil vom 04.07.2003 - 11 K 7046/99 EFG 2003, 1444).
Auch im Rahmen des § 3 Nr. 1 AnfG indiziert die Inkongruenz den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis bei Zweifeln an der Liquidität des
Schuldners. Rechtsfolge der Anfechtung kann nach § 11 AnfG auch die Feststellung der Unwirksamkeit eines Schuldverhältnisses sein (LG Leipzig, Urteil vom
01.11.2002 - 6 O 3061/02, InVo 2003, 252).
*** (AG)
Der Zwangsverwalter kann den vor Beschlagnahme des Grundstücks von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbarten Mietvertrag nicht zugunsten der Masse
anfechten oder Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertragsabschluss für einen Gläubiger geltend machen (AG Stolzenau, Beschluss vom 07.02.2003 - 3 C
319/02, WuM 2003, 222).
§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):
„... Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner
Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die
Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung
ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung
erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG
München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn.
36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).
***
Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch
einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der
Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang
grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist
die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen,
weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt,
wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen
Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH,
Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).
***
„... Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung
des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer
zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte
- werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113, 393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395).
Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im
vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die
fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen
werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung
zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint.
..." (BGH, Beschuss vom 21.06.2007 - IX ZR 165/04)
***
Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls
insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Wird ein
Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der
Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht
valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen.
Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung
unterliegt. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine
Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch
die Forderungsabtretung angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06 zu ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192).
***
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
"vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der
Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v.
1. Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist
deshalb wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der
bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP
1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese
der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
„... Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine
wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung,
noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.
Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ
128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der
Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht
zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten
Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U
639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist
zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach
Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. ..." (BGH,
Beschluss vom 09.11.2006 - IX ZA 13/06)
*** (OLG)
Der durch Vormerkung gesicherte zukünftige Auflassungsanspruch aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot setzt sich gegenüber einer
nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek durch. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG
ist auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende
Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2010 - 1 U 758/09 zu BGB §§ 883, 888 Abs. 1; AnfG §§ 4 Abs. 1,
8 Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1):
„... I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Alleineigentümer zweier Eigentumswohnungen und eines Hausanwesens in B.; bereits im August 2000 war zu seinen
Gunsten jeweils eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von den Beklagten die Löschung im
Jahre 2006 eingetragener Zwangssicherungshypotheken. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 (Bl. 32 ff. GA) heißt es:
"Das Angebot ist unwiderruflich. Es kann erst angenommen werden, wenn [...]
b) bei einem Eigentümer ein Insolvenzantrag [...] gestellt ist und ein Insolvenzgrund [...] vorliegt, oder
c) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, oder
d) beim Tod eines Anbietenden [...]
Das Angebot kann beim Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen von dem Angebotsempfänger getrennt angenommen werden."
Nach dem Tod seiner Tochter hatte der Kläger durch notarielle Urkunde vom 3.7.2003 deren Übergabeangebot - u.a. - hinsichtlich des hier gegenständlichen
Grundbesitzes angenommen und die Auflassung erklärt; er wurde am 21.3.2003 als hälftiger Miteigentümer neben seinem Sohn in das Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 29.3.2007 hat der Kläger - unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 11.7.2000 - auch das Übernahmeangebot des
Sohnes angenommen ("Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wird betrieben"); er wurde im Jahr 2007 in das Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.
Das LG hat mit Urteil vom 29.5.2009 die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende, sinn- und zweckwidrige Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 AnfG. Seine, des Klägers,
Rechtsposition aus dem Übergabeangebot des Sohnes sei bereits im Jahre 2000 gefestigt entstanden und für den Schuldner bindend geworden; die gegenwärtige
Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs - wie im Streitfall - sei möglich und daher auch vormerkungsfähig. Insofern komme es demzufolge zu einer
Vorverlagerung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 29.5.2009 aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
a) Die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 13363 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
2.953,83 € zu bewilligen;
b) die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 12390 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
3.456,23 € zu bewilligen;
c) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 2.308,33 € zu
bewilligen;
d) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 751 € zu
bewilligen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, das zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung und
demzufolge eine noch mögliche Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte festgestellt habe.
II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Der Kläger kann von den Beklagten gem. § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Löschung der
streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken verlangen.
Die im August 2000 zugunsten des Klägers jeweils eingetragenen Auflassungsvormerkungen setzen sich ggü. den im Jahre 2006 zugunsten der Beklagten als
Gesamtgläubiger jeweils eingetragenen - nachrangigen (§ 883 Abs. 3 BGB) und vormerkungswidrigen (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) -
Zwangssicherungshypotheken i.S.d. § 867 ZPO durch. Der aufgrund des unwiderruflichen notariellen Übergabeangebots des Sohnes vom 11.7.2000
entstandene - zukünftige - Anspruch des Klägers auf den Erwerb der jeweils weiteren Miteigentumshälften war bereits im Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung(en) als geschützte Rechtsposition und damit sicherungsfähig entstanden (§ 883 Abs. 1 BGB). Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit
einredeweise dagegen gehaltene Gläubigeranfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnfG) greift daher nicht (mehr) durch; die
Rechtshandlung des Klägers liegt außerhalb der lediglich vier Jahre zurückreichenden Anfechtungsfrist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 AnfG).
1. Die - mit § 140 InsO inhaltsgleiche - Vorschrift des § 8 AnfG folgt dem Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen
Rechtshandlung sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die im Rechtsverkehr beachtet
werden muss. Dies gilt namentlich für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen worden ist oder der ihre
Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (vgl. BGH v. 2.2.2006 - IX ZR 67/02, BGHZ
166, 125, 133 = MDR 2006, 1191 = GmbHR 2006, 487 m. Anm. Blöse; 167, 11, 16). Die - insolvenzfeste (vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149,
1 ff. = MDR 2002, 110) - Auflassungsvormerkung setzt sich gem. § 883 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 BGB - auch - gegen eine nachrangige
Zwangssicherungshypothek durch (arg. e §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG und § 17 GBO; vgl. BGHZ 170, 378, 384; BGH WM 2010, 274 f.; Palandt/Bassenge, BGB,
69. Aufl. 2010, § 883 Rz. 23 ff.). Eingedenk dieser gesetzlich vorgegebenen Schutzwirkung des Sicherungsmittels der Vormerkung ist die Vorschrift des § 8
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AnfG in dem Sinne zu verstehen, dass für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die bindende materielle
Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB
abzustellen ist (vgl. BGH WM 2010, 274 f.; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 8 Rz. 13; s. auch Amann DNotZ 2010, 246, 254). Unbeschadet dieser
Vorverlagerung (Huber, a.a.O., § 8 Rz. 11) treten jedenfalls mit der Eintragung der Vormerkung ihre rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 8 Abs. 1 AnfG ein.
2. Der eintragungsfähig vorgemerkte Erwerbsanspruch des Klägers ist entstanden.
a) Nach Maßgabe von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch künftige oder (aufschiebend) bedingte Ansprüche sicherungsfähig. Insofern muss allerdings bereits
der Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet sein, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen
Berechtigten abhängt; die bloße tatsächliche Möglichkeit eines zu sichernden Anspruchs genügt hingegen regelmäßig noch nicht. Vormerkungsschutz besteht
nach diesen Grundsätzen insbesondere bei aufschiebend bedingten Ansprüchen, die regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung entstehen, sowie dem
aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot folgenden künftigen Auflassungsanspruch. Diese Ansprüche setzen sich dann - im Respekt vor dem
vom Gesetzgeber zugelassenen Vormerkungsschutz - in der Insolvenz respektive der Zwangsvollstreckung auch bei einer späteren Vertragsannahme durch (vgl.
BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1 ff. = MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.; BGH v. 13.6.2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116 ff. = MDR
2002, 1303 = NJW 2002, 2462 ff.; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 14 ff.). Auch im Fall der sog. Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, bei der ein zur
Bedingung gemachter Umstand allein vom Willen des Erwerbers abhängt, besteht der geforderte feste Rechtsboden (vgl. BGH NJW 2002, 2462 sub IV.1. b.).
b) So liegen die Dinge auch im Streitfall. Der Sohn des Klägers hat mit der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 ein formgültiges (§§ 518 Abs. 1 Satz 1; 311b
Abs. 1 Satz 1 BGB) und unwiderrufliches Übergabeangebot abgegeben; er hat zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des - zu
jedweder Erklärung ggü. dem Grundbuchamt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigten - Klägers mit bindender Wirkung
bewilligt (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 873 Abs. 2 BGB analog; A. III.1. und 3. der notariellen Urkunde vom 11.7.2000). Der Kläger hat das - bis dahin
fortgeltende (§§ 151 Satz 1, 152 BGB; vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.) - Übergabeangebot mit der notariellen
Urkunde vom 29.3.2007 angenommen. Jedenfalls mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im August 2000 hatte der Kläger eine
bereits gesicherte und damit vom (Rang-)Schutz der Vormerkung erfasste Rechtsposition auf Erwerb des hier streitgegenständlichen Grundeigentums erlangt;
auf die Rechtwirkungen der späteren Auflassungserklärung (§ 873 Abs. 2 BGB) kommt es insofern nicht mehr an (vgl. BGH WM 2010, 274 f.). Die im
Übergabeangebot vorgegebenen (objektiven) Bedingungen ("Angebot kann erst angenommen werden, wenn ...) nahmen dem Erwerbsanspruch des Klägers
nicht den festen Rechtsboden (§ 158 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 AnfG); ebenso wenig die - bei Eintritt einer der Bedingungen - allein vom Willen des
Klägers abhängige Rechtsgültigkeit (BGH NJW 2002, 2461 ff.; OLG München v. 12.3.2009 - 34 Wx 9/09, NJW-RR 2009, 950 ff.; Rövekamp in
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 158 Rz. 11). ...
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung einer Entscheidung des BGH zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Frage nach der Auslegung des § 8 Abs. 2
Satz 2 AnfG ist - wie gezeigt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 Satz 1 ZPO festgesetzt auf
9.470 €. ..."
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB
nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1
AnfG führen.
(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch
übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des
Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten
haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung
aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung
in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann
deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.
(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können.
Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.
(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der
Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.
Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter
Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren
Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4.
Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende
Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber,
a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff.,
34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten
zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem
steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung
von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit
Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB
VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach
nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die
Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine
Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem
Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der
Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über
den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem
Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den
Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor
§ 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der
sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898,
899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor §
284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine
inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen
berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts
Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor.
Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den
Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.
Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den
Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt,
anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so
hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.
Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004
geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch
dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche
der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.
(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden
Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine
Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den
Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.
(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender,
eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann
(RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).
3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte
Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer
gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das
Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.
a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.)
als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006
nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).
Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533
ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).
b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich
für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.
aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der
Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004
erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab
1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 zustehen.
(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4.
erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13);
ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht
eingelegt worden ist.
§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen
Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt
werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.;
Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein
pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von
der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR
genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon
die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer
Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der
Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für
eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl
ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.
(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).
(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.
aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.
bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie
ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von
Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des
Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.
Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f.
d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen
des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen.
Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig
vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.
Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es
kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht
vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der
Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu
4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.
cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus
dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach
§ 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu
ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).
(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen
Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von
den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände
können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber,
a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).
(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden
Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen
der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.),
für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003
(Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die
Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in
welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer
Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.
Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung
an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die
Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer
Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11
Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu
4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten
zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)
***
„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz
gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM
(entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.
Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener
Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere,
bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).
Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.
a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit
Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser
Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der
Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.
Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM
zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der
Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als
Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte
Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.
Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung
eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der
Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue
hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.
c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine
Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat
durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen
Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte
des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in
keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die
Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des
Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien
durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt,
die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte
Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen
Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in
entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der
Beklagten wahrscheinlich.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.
Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche
wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring,
Pernerkreppe, vor.
a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des
Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner
in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR
1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die
nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine
Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.
b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der
tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine
objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der
Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des
Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender
Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese
ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch
bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann
der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5)
auf die Beklagte übertragen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des
Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die
Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht
einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient
(Schriftsatz vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da
weder dargetan ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden
Grundschulden tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden
nicht feststellbar. Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am
20.11.2001 und daher nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den
Anfechtungsberechtigten benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten
wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln
lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär
auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen
Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des
Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen
aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die
Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat,
dass sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 ,
989 BGB .
Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM
(entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der
Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der
Senat unterstellt dies als zutreffend.
Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von
15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die
Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.
bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.
Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese
Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die
Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund
Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser
Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren
Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht
in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und
stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.
Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren
Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).
Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).
Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.
Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber
weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem
durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens
281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung
hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen
Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil
der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine
Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.
cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass
durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen
ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen
lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.
Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da
es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der
Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank
abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.
Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR).
Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.
b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den
Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht
wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie
trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten
worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer
Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die
Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld
geworden ist.
Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit
375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete,
wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist,
nicht ausgeschöpft.
Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem
Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn
... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.
c. Wohnung in ...
Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ...
erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf
dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete.
Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung
dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..." (OLG München, Urteil vom
20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044)
***
Die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischem dem Gläubiger und dem
Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (OLG Stuttgart, Urteil
vom 14.05.2002 - 1 U 1/02, NZI 2002, 495).
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt
nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen
geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren
davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. §
4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG
bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61;
OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst
Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden.
Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der
Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine
Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
***
Übersteigt bei unteilbaren Leistungen der Wert der Gegenleistung die Hälfte des Wertes der Leistung, ist i. d. R. von einem insgesamt entgeltlichen Vertrag
auszugehen, dessen Anfechtbarkeit der Regelung des § 3 AnfG und nicht der des § 4 AnfG unterliegt (FG Münster, Urteil vom 04.07.2003 - 11 K 7046/99,
EFG 2003, 1444).
§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlassgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den
Nachlass dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung
des Erben.
Leitsätze/Enscheidungen:
....
§ 6 AnfG Kapitalersetzende Darlehn
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehns oder für eine gleichgestellte
Forderung
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist;
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 7 AnfG Berechnung der Fristen
(1) Die in den §§ 3 , 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die
Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der
Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend
gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):
„... Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Primäranspruch binnen
der vierjährigen Anfechtungsfrist gemäß §§ 4, 7 AnfG geltend gemacht wurde. Die Verfolgung des Primäranspruchs bedeutet gegenüber dem mit
Kla-geerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO).
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen Wertersatzanspruch wahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82,
WM 1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2167; ebenso Huber, aaO § 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8;
Münch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom
zunächst geltend gemachten Wertersatzanspruch auf den Primäranspruch übergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn.
8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c).
b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend.
aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprägungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-benen
gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner nicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von Wertersatz (§ 143 Abs. 1 InsO).
Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des Rückgewähranspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner
anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner nicht
möglich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Primäranspruchs. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist an-erkannt,
dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene technische Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung erfasst werden
(Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 7). Dies gilt insbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus § 2325 BGB, die
die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72,
NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Sekundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen Primäranspruch des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-genannten Pflichtteilergänzungsansprüchen eine wesensmäßige Gleichheit, die keine unterschiedliche
Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern um von Amts wegen zu
beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, § 7 Rn. 4; Kübler/Prütting/Paulus aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus.
bb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch eine
Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil die
Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt.
cc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Überlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-bare
Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch auf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung folgenden
Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten Überlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuldners
Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger den
durch den Überlassungsvertrag vorgenommenen Vermögenserwerb - bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht hinnehmen
würden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter diesen
Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
c) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht München I war fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und erst
anschließend die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl. BGHZ 90, 249, 251).
d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret
aufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klagegründe zurückgegriffen werden (Huber, aaO, § 7 Rn. 10 f).
3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 18.
November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Wegen der in § 2 AnfG geregelten Subsidiarität der
Einzelgläubigeranfechtung steht es dem Anfechtungsgläubiger nicht frei, seinen Schuldner zu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener
Zuwendungen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518; Huber aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz
haben die Kläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-ten, vermögenslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten
scheidet daher aus.
Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus der in der
notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zahlungszusage
weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, MDR
1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die F GmbH gerichteten
Anspruchs gedient, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl.
BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von ihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB),
gegen welchen Gesamtschuldner sie vorgehen wollen, Gebrauch machen. ..."
***
Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer
Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach
erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 II AnfG auf
die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 I, § 1664 BGB sein (BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02,
NJW 2004, 3510).
Ob der Verkehrswert des übernommenen Grundstücksanteils unter dem Wert der Grundpfandrechte lag, ist nicht nach der Höhe der nominellen Buchwerte der
auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte zu beurteilen, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen gesichert haben (BFH, Beschluss vom
28.05.2003 - VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287).
Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahren) ist zivilrechtlicher Natur. Für die
Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser
Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der
Rückgewähranspruch gem. § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des
anfechtbaren Erwebs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im
Zeitpukt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Enstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die
Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter
seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß
gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat (BFH, Beschluss vom 13.03.2002 - VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).
Der Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG a. F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich
des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 I AnfG) darstellt. Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide
werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines
Duldungsbescheids geltend macht. Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die
Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu
ziehen (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757).
Das Gebot der genauen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes bzw. der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Duldungsbescheids steht einer
Auslegung des Duldungsbescheids mitsamt des darin bezeichneten Anfechtungsgegenstandes nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht
entgegen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass im Ergebnis ein Austausch des im Duldungsbescheids ausdrücklich bezeichneten Anfechtungsgegenstandes
eintritt, ist jedoch nicht zulässig. Die Frage, in welchen Fällen oder unter welchen Umständen ein Duldungsbescheid dem Bestimmtheitsgebot genügt, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben (BFH, Beschluss vom 08.02.2001 - VII B 82/00,
BFH/NV 2001, 1003).
Im Anfechtungsprozeß kann der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers aus einem Prozeßvergleich alle Einwendungen geltend machen, die
der Schuldner selbst noch vorbringen kann (BGH, Urteil vom 19.11.1998 - IX ZR 116/97, MDR 1999, 378).
Schenkt der im Ausland lebende deutsche Steuerschuldner seinen Kindern Bargeld zum Erwerb eines Hausgrundstücks, so ist anfechtungsrechtlich
betrachteter Gegenstand der Schenkung nicht das Grundstück, sondern das Geld. Der Steuergläubiger kann deshalb insofern nicht den
Zwangsvollstreckungszugriff in das Grundstück erreichen. Anfechtungsrechtlich kann in einem solchen Fall nicht auf die Lage vergleichend abgestellt
werden, die sich ergebe, wenn der Steuerschuldner das Grundstück selbst erworben hätte (BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - IX ZR 38/96, NJW-RR 1997, 939).
Der Rückgewähranspruch nach § 7 I AnfG entsteht, ohne daß sich der "'Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen
des Anfechtungstatbestandes (BGH, Entscheidung vom 20.06.1996 - IX ZR 314/95, KTS 1996, 545).
Die anfechtbare Einräumung eines Grundpfandrechts begründet in der Regel keinen Anspruch des Anfechtungsgläubigers auf Beseitigung dieses Rechts. Ein
solcher Anspruch kann sich allerdings aus einer unerlaubten Handlung des Anfechtungsgegeners ergeben, falls über den Anfechtungstatbestand hinaus
besondere erschwerdende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGHZ 130, 314 = NJW 1995, 2846 = LM H. 11/1995 § 7 AnfG Nr. 18/19; BGH, Urteil vom
09.05.1996 - IX ZR 50/95, MDR 1996, 1062).
Hat der Schuldner an einem umfassenden Vermögensrecht (z. B. Grundeigentum) ein Teilrecht (z. B. Wohnungsrecht) anfechtbar begründet, so kann der
anfechtende Gläubiger regelmäßig nicht Beseitigung dieses Teilrechts verlangen. Es ist in der Weise zurückzugewähren, daß der Anfechtungsgegner
schuldrechtlich gehalten ist, dem Recht des Gläubigers gegen seinen Schuldner Vorrang vor dem anfechtbar bestellten Recht einzuräumen; Zwischenrechte
Dritter bleiben unberührt. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verdrängt - für den Regelfall - Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
auch gegen den Schuldner, soweit die Anfechtung gegen ihn als Sonderrechtsnachfolger stattfindet (BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94, MDR
1996, 412).
Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem Rückgewähranspruch aus § 7 I AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtbaren Einlage des
Gesellschafter/Schuldners nicht entgegen (BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - IX ZR 153/93, NJW 1995, 659).
Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt
werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem
Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 09.01.1994 - IX ZR 100/93, WM 1994, 459).
Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt
werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem
Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, MDR 1994, 681).
Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist ein Rechtsgut, dessen Rückgewähr nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes verlangt werden kann
(BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - IX ZR 151/92, MDR 1994, 549).
Hat der Schuldner seinen Miterbenanteil dem einzigen anderen Miterben anfechtbar übertragen, so ist eine Rückgewähr in Natur nicht allgemein
ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls möglich, wenn der Nachlaß nur aus einem Grundstück besteht (BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - IX ZR 14/91,
NJW-RR 1992, 733).
Nach § 7 AnfG gewährt die Anfechtung dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum
Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGH, Entscheidung vom
19.09.1991 - IX ZR 69/90, NJW-RR 1992, 612).
Der gesetzliche Rückgewähranspruch des § 7 AnfG ist auch dann dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn er von einer Finanzbehörde zum Zweck der
Befriedigung einer Steuerforderung geltend gemacht wird (BGH, Entscheidung vom 29.11.1990 - IX ZR 265/89, NJW 1991, 1061).
Solange ein Duldungsbescheid, mit dem die Finanzverwaltung eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht hat, noch nicht
unanfechtbar ist, sind die Zivilgerichte nicht an die in dem Bescheid getroffene Regelung gebunden (BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - IX ZR 13/90, NJW
1991, 700).
Ist auf seiten mehrere Gläubiger der Anfechtungstatbestand der Gläubigerbenachteiligung gegeben, wird die Begünstigte frei, wenn sie ihre Rückgewährspflicht
bereits gegenüber einem Gläubiger erfüllt hat. Wird die Klageforderung auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis gestützt, muß der Schuldner etwaige
Einwendungen näher darlegen und beweisen (BGH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178).
***
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der
Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte
neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des
gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können,
anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).
Der nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommene Beklagte, hat nur dann Anlass zur Klageerhebung gegeben,
wenn er zuvor erfolglos zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgefordert worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.1999 - 4 W 72/99-7, NJW-RR
2000, 1667).
§ 8 AnfG Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die
Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag
auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser Antrag an
die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
Leitsätze/Enscheidungen:
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne
Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist
(BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06):
„... Die Klägerin verfügt über einen Zahlungstitel gegen K. (fortan Schuldner). Der Schuldner verkaufte mit notarieller Urkunde vom 22. Januar 2003 seine
Liegenschaften (Eigentumswohnung und Gartenland) an den Beklagten, seinen späteren Schwiegersohn. Dieser beantragte noch am selben Tage die Eintragung
der ihm in der Kaufurkunde bewilligten Auflassungsvormerkung, die der Notar am 28. Januar 2003 vornahm.
Die Klägerin hat die Kaufpreisforderung ihres Schuldners gepfändet; das vorläufige Zahlungsverbot ist dem Beklagten am 11. Februar 2003, der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss am 14. Februar 2003 zugestellt worden. Die Auflassung für beide verkauften Liegenschaften wurde am 25. Februar 2003 erklärt.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten wegen einer vollstreckbaren Restforderung gegen den Schuldner in Höhe von
59.163,69 € nebst 170,63 € Zinsen die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaften, die der Beklagte vom Schuldner erworben hat.
Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. ...
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als Vorsatzanfechtung für begründet erachtet und die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners für den Zeitpunkt der bindenden Auflassung beider Liegenschaften am 25. Februar 2003 bejaht. Zu der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, die
im Streitfall den maßgebenden Kenntniszeitpunkt bestimmt, hat es dabei den Grundsatz vertreten, dass auch hier für die Willenserklärung des Schuldners,
deren bindende Kraft Wirksamkeitsvoraussetzung der angefochtenen Rechtshandlung ist, eine Auflassungserklärung, die notariell beurkundet oder beim
Grundbuchamt eingereicht worden sei, gefordert werden müsse. Dem widerspricht die Revision mit der Rüge, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG sei das
Grundstücksgeschäft wirksam geworden, soweit die Bewilligung der Vormerkung bindend geworden, ihre Eintragung von dem gesicherten Teil beantragt
worden und der vorgemerkte Anspruch entstanden sei.
II. Die Rüge der Revision greift durch. Die Vorschriften des § 8 AnfG und des § 140 InsO sind inhaltsgleich. Sie folgen ohne Ausnahme dem Rechtsgedanken,
dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung (§ 8 Abs. 1 AnfG; § 140 Abs. 1 InsO) sich danach bestimmt, wann der
Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (BGHZ
167, 11, 16 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 166 f). Dies gilt
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG und § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zuletzt für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung
eingetragen worden ist oder der ihre Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (BGHZ
166, 125, 133 Rn. 23). Denn in der Insolvenz des Schuldners müsste der vorgemerkte Anspruch nach § 106 InsO erfüllt werden und die §§ 878, 892 Abs. 2
BGB sichern dem Gläubiger die von ihm beantragte Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch auch dann, wenn nach der Antragstellung das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist.
In den Fällen der Gläubigeranfechtung bedarf es einer § 106 InsO entsprechenden Vorschrift nicht. Die Auflassungsvormerkung setzt sich gemäß § 883 Abs. 2
Satz 2, § 888 Abs. 1 BGB gegen eine nachrangige Zwangshypothek durch. Der gestellte Antrag auf Eintragung der Vormerkung wahrt nach § 17 GBO den
Rang. In der Grundstückszwangsversteigerung ist die Auflassungsvormerkung durch die §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG geschützt und kann dem Ersteher gemäß § 888
Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Schon die Grundstücksbeschlagnahme durch Anordnung der Zwangsversteigerung ist gegenüber der älteren
Auflassungsvormerkung entsprechend § 883 Abs. 2 BGB wirkungslos (BGHZ 170, 378, 384 Rn. 14).
Aus dem genannten Grunde werden zutreffend auch im Schrifttum § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO so gelesen, dass Satz 1 sich hier auf die
bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners bezieht (Jaeger/Henckel, InsO § 140 Rn. 49;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 140 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 12).
Indem das Berufungsgericht in den Fällen der § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO stattdessen - wie bei Grundstücksübertragungen ohne
Auflassungsvormerkung - auf die gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindende Auflassungserklärung abstellt, hat es den Zweck des Gesetzes aus dem Auge verloren.
Denn die bindende Auflassungserklärung ist nur erforderlich, um dem nicht vormerkungsgesicherten Grundstückserwerber im Zusammenwirken mit seinem
eigenen Eintragungsantrag eine nach § 878 BGB gesicherte Anwartschaft zu verschaffen (BGHZ 49, 197, 201; 83, 395, 399; 106, 108, 111; Raebel in
Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 273). Für die Sicherheit und die Durchsetzbarkeit der Auflassungsvormerkung
ist die Auflassung, die in der Grundstückspraxis nicht selten - namentlich beim Verkauf noch nicht vermessener Teilflächen - erst später bindend erklärt wird
oder erklärt werden kann, dagegen ohne Bedeutung.
III. Das Berufungsurteil ist infolge der fehlerhaften Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, auf der es beruht, nach § 562 ZPO aufzuheben. Zum Tatbestand der
Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG), auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, und zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung am 22. Januar
2003 hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass der Senat nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden kann.
Soweit es für die weitere Prüfung der Anfechtungstatbestände nach Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Wert des vom Schuldner
verkauften Grundbesitzes ankommt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dabei der am 22. Januar 2003 voraussichtlich erzielbare
Zwangsversteigerungserlös, nicht der allgemeine Verkehrswert, maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v.
23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590 Rn. 21; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06,
ZIP 2009, 1285, 1286 Rn. 19 f). Dem trägt das vom Landgericht eingeholte Bewertungsgutachten, dem auch das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht erkennbar
Rechnung. ..."
***
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der
Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese
der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im
Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch
einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen
Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 zu BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4,
§ 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1):
„... 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des §
20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist
des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam
wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen
Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht
hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die
späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.
a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die
Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196,
200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24;
Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. §
140 Rn. 9b).
b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige
Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.
aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen
Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums
wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der
Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich,
und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die
Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach
Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei
handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod
des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der
Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein
Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines
fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits
entstanden. ..."
***
Die Neuregelung in § 8 II 2 AnfG (Beginn der Anfechtungsfrist bei Vormerkungsbestellung ab Eintragungsantrag) ist erst ab dem 1.1.1999 anzuwenden. Denn
die Gesetzesänderung ist mit einer Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 II 2 AnfG n. F.) einhergegangen, so daß ein Vorgriff auf
das neue Recht nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97, MDR 1999, 308).
*** (OLG)
Der durch Vormerkung gesicherte zukünftige Auflassungsanspruch aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot setzt sich gegenüber einer
nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek durch. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG
ist auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende
Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2010 - 1 U 758/09 zu BGB §§ 883, 888 Abs. 1; AnfG §§ 4 Abs. 1,
8 Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1):
„... I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Alleineigentümer zweier Eigentumswohnungen und eines Hausanwesens in B.; bereits im August 2000 war zu seinen
Gunsten jeweils eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von den Beklagten die Löschung im
Jahre 2006 eingetragener Zwangssicherungshypotheken. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 (Bl. 32 ff. GA) heißt es:
"Das Angebot ist unwiderruflich. Es kann erst angenommen werden, wenn [...]
b) bei einem Eigentümer ein Insolvenzantrag [...] gestellt ist und ein Insolvenzgrund [...] vorliegt, oder
c) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, oder
d) beim Tod eines Anbietenden [...]
Das Angebot kann beim Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen von dem Angebotsempfänger getrennt angenommen werden."
Nach dem Tod seiner Tochter hatte der Kläger durch notarielle Urkunde vom 3.7.2003 deren Übergabeangebot - u.a. - hinsichtlich des hier gegenständlichen
Grundbesitzes angenommen und die Auflassung erklärt; er wurde am 21.3.2003 als hälftiger Miteigentümer neben seinem Sohn in das Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 29.3.2007 hat der Kläger - unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 11.7.2000 - auch das Übernahmeangebot des
Sohnes angenommen ("Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wird betrieben"); er wurde im Jahr 2007 in das Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.
Das LG hat mit Urteil vom 29.5.2009 die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende, sinn- und zweckwidrige Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 AnfG. Seine, des Klägers,
Rechtsposition aus dem Übergabeangebot des Sohnes sei bereits im Jahre 2000 gefestigt entstanden und für den Schuldner bindend geworden; die gegenwärtige
Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs - wie im Streitfall - sei möglich und daher auch vormerkungsfähig. Insofern komme es demzufolge zu einer
Vorverlagerung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 29.5.2009 aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
a) Die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 13363 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
2.953,83 € zu bewilligen;
b) die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 12390 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
3.456,23 € zu bewilligen;
c) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 2.308,33 € zu
bewilligen;
d) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 751 € zu
bewilligen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, das zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung und
demzufolge eine noch mögliche Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte festgestellt habe.
II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Der Kläger kann von den Beklagten gem. § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Löschung der
streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken verlangen.
Die im August 2000 zugunsten des Klägers jeweils eingetragenen Auflassungsvormerkungen setzen sich ggü. den im Jahre 2006 zugunsten der Beklagten als
Gesamtgläubiger jeweils eingetragenen - nachrangigen (§ 883 Abs. 3 BGB) und vormerkungswidrigen (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) -
Zwangssicherungshypotheken i.S.d. § 867 ZPO durch. Der aufgrund des unwiderruflichen notariellen Übergabeangebots des Sohnes vom 11.7.2000
entstandene - zukünftige - Anspruch des Klägers auf den Erwerb der jeweils weiteren Miteigentumshälften war bereits im Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung(en) als geschützte Rechtsposition und damit sicherungsfähig entstanden (§ 883 Abs. 1 BGB). Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit
einredeweise dagegen gehaltene Gläubigeranfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnfG) greift daher nicht (mehr) durch; die
Rechtshandlung des Klägers liegt außerhalb der lediglich vier Jahre zurückreichenden Anfechtungsfrist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 AnfG).
1. Die - mit § 140 InsO inhaltsgleiche - Vorschrift des § 8 AnfG folgt dem Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen
Rechtshandlung sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die im Rechtsverkehr beachtet
werden muss. Dies gilt namentlich für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen worden ist oder der ihre
Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (vgl. BGH v. 2.2.2006 - IX ZR 67/02, BGHZ
166, 125, 133 = MDR 2006, 1191 = GmbHR 2006, 487 m. Anm. Blöse; 167, 11, 16). Die - insolvenzfeste (vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149,
1 ff. = MDR 2002, 110) - Auflassungsvormerkung setzt sich gem. § 883 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 BGB - auch - gegen eine nachrangige
Zwangssicherungshypothek durch (arg. e §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG und § 17 GBO; vgl. BGHZ 170, 378, 384; BGH WM 2010, 274 f.; Palandt/Bassenge, BGB,
69. Aufl. 2010, § 883 Rz. 23 ff.). Eingedenk dieser gesetzlich vorgegebenen Schutzwirkung des Sicherungsmittels der Vormerkung ist die Vorschrift des § 8
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AnfG in dem Sinne zu verstehen, dass für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die bindende materielle
Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB
abzustellen ist (vgl. BGH WM 2010, 274 f.; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 8 Rz. 13; s. auch Amann DNotZ 2010, 246, 254). Unbeschadet dieser
Vorverlagerung (Huber, a.a.O., § 8 Rz. 11) treten jedenfalls mit der Eintragung der Vormerkung ihre rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 8 Abs. 1 AnfG ein.
2. Der eintragungsfähig vorgemerkte Erwerbsanspruch des Klägers ist entstanden.
a) Nach Maßgabe von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch künftige oder (aufschiebend) bedingte Ansprüche sicherungsfähig. Insofern muss allerdings bereits
der Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet sein, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen
Berechtigten abhängt; die bloße tatsächliche Möglichkeit eines zu sichernden Anspruchs genügt hingegen regelmäßig noch nicht. Vormerkungsschutz besteht
nach diesen Grundsätzen insbesondere bei aufschiebend bedingten Ansprüchen, die regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung entstehen, sowie dem
aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot folgenden künftigen Auflassungsanspruch. Diese Ansprüche setzen sich dann - im Respekt vor dem
vom Gesetzgeber zugelassenen Vormerkungsschutz - in der Insolvenz respektive der Zwangsvollstreckung auch bei einer späteren Vertragsannahme durch (vgl.
BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1 ff. = MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.; BGH v. 13.6.2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116 ff. = MDR
2002, 1303 = NJW 2002, 2462 ff.; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 14 ff.). Auch im Fall der sog. Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, bei der ein zur
Bedingung gemachter Umstand allein vom Willen des Erwerbers abhängt, besteht der geforderte feste Rechtsboden (vgl. BGH NJW 2002, 2462 sub IV.1. b.).
b) So liegen die Dinge auch im Streitfall. Der Sohn des Klägers hat mit der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 ein formgültiges (§§ 518 Abs. 1 Satz 1; 311b
Abs. 1 Satz 1 BGB) und unwiderrufliches Übergabeangebot abgegeben; er hat zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des - zu
jedweder Erklärung ggü. dem Grundbuchamt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigten - Klägers mit bindender Wirkung
bewilligt (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 873 Abs. 2 BGB analog; A. III.1. und 3. der notariellen Urkunde vom 11.7.2000). Der Kläger hat das - bis dahin
fortgeltende (§§ 151 Satz 1, 152 BGB; vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.) - Übergabeangebot mit der notariellen
Urkunde vom 29.3.2007 angenommen. Jedenfalls mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im August 2000 hatte der Kläger eine
bereits gesicherte und damit vom (Rang-)Schutz der Vormerkung erfasste Rechtsposition auf Erwerb des hier streitgegenständlichen Grundeigentums erlangt;
auf die Rechtwirkungen der späteren Auflassungserklärung (§ 873 Abs. 2 BGB) kommt es insofern nicht mehr an (vgl. BGH WM 2010, 274 f.). Die im
Übergabeangebot vorgegebenen (objektiven) Bedingungen ("Angebot kann erst angenommen werden, wenn ...) nahmen dem Erwerbsanspruch des Klägers
nicht den festen Rechtsboden (§ 158 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 AnfG); ebenso wenig die - bei Eintritt einer der Bedingungen - allein vom Willen des
Klägers abhängige Rechtsgültigkeit (BGH NJW 2002, 2461 ff.; OLG München v. 12.3.2009 - 34 Wx 9/09, NJW-RR 2009, 950 ff.; Rövekamp in
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 158 Rz. 11). ...
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung einer Entscheidung des BGH zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Frage nach der Auslegung des § 8 Abs. 2
Satz 2 AnfG ist - wie gezeigt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 Satz 1 ZPO festgesetzt auf
9.470 €. ..."
***
Bei einer erst nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Gläubigeranfechtung einer Grundstücksbezogenen Rechtshandlung kommt es für den Zeitpunkt der
Vornahme der Rechtshandlung auch dann auf den Eintragungsantrag i.S.d. § 8 II AnfG n.F. an, wenn dieser vor dem 1.1.1999 gestellt ist. Auf den Zeitpunkt
der Eigentumsumschreibung kommt es nicht (mehr) an (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 39/01, InVo 2003, 251).
§ 9 AnfG Anfechtung durch Einrede
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat
diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der
Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese
der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im
Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch
einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen
Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06).
***
Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden (BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 258/01).
Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen
Klageantrag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung heranzuziehen (BGH, Urteil vom 23.11.2000 - IX ZR 155/00, MDR
2001, 470
Bei Anfechtung einer Auflassungsvormerkung kann der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lauten. Dieser Antrag enthält
das Begehren, daß der Anfechtungsgegner bei einer Zwangsversteigerung gegenüber dem Gläubiger von der Vormerkung keinen Gebrauch machen darf (BGH,
Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, MDR 1997, 52).
§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch
Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 11 AnfG Rechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur
Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei
der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder
den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
Leitsätze/Enscheidungen:
Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in
der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird. Die
Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner
(BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 13/07 zu AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1142):
„... Der Ehemann der Beklagten (nachfolgend auch Vollstreckungsschuldner) wurde am 8.1.2003 rechtskräftig zur Zahlung von 977.313,60 € nebst Zinsen an
die Klägerin verurteilt, deren Vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben. Aufgrund Vertrags vom 13.2.2003 erhielt die Beklagte von ihrem Ehemann
seine hälftigen Miteigentumsbruchteile an den mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücken G., A. (Grundbuch von G. Bl. lfd. Nr. 1 und 2; im Folgenden nur
Reihenhausgrundstück) und dem Wohnungseigentum ebenda H. Straße (Wohnungsgrundbuch von G. Bl.) geschenkt und wurde am 26. Februar dieses Jahres
als Alleineigentümerin der Liegenschaften in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin ficht die schenkweise Übertragung dieser Liegenschaften an. Das LG hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die weggegebenen
Liegenschaften zur Befriedigung der der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Forderung aus dem hälftigen Erlös zu dulden. Die Berufung der Beklagten, die
zugunsten der Klägerin wegen ihrer Anfechtung einen Betrag von 40.000 € hinterlegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. ...
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst wegen fehlender Feststellungen aber noch nicht zur Endentscheidung reif.
I. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin für möglich erachtet, dass sie durch Zwangsvollstreckung mehr als den von der Beklagten hinterlegten
Betrag erlöse, obwohl die festgestellten Verkehrswerte des Reihenhauses von 198.600 € bei Belastungen von 139.665 € und der Eigentumswohnung von
181.000 € bei Belastungen von 179.760 € diese Erwartung nicht stützen. Dazu hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass in der
Zwangsversteigerung des Reihenhauses und der vermieteten Eigentumswohnung Ergebnisse über den festgestellten Verkehrswerten nicht in Aussicht stünden
und dafür Beweis angetreten. Dem Beweisantritt der Beklagten ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Es hat auch nicht darauf hingewiesen, dass es den
Beweisantritt als nicht hinreichend erachte. Dieses Verfahren rügt die Revision mit Recht als entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Verfassungsgarantie
rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.
Der bisherige Beweisantritt der Beklagten ist allerdings nicht genügend, worauf das Berufungsgericht sie nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müssen. Eine
amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts über die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten
Verkehrswerten kann möglicherweise nicht erteilt werden und gestattet jedenfalls noch keine verlässliche Prognose für die nach Ansicht der Klägerin besonders
liegenden Verwertungsfälle des Streitgegenstands. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein
weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das
voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten
festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - IX ZR 276/02, NotBZ 2006, 173 = MDR 2006, 594 = ZIP 2006, 387 Rz. 9 a.E.). Wertermittlungsstichtag ist
insoweit für das Reihenhausgrundstück der Zeitpunkt, an welchem die Beklagte ihre Einlösungsbefugnis mit angemessenen Bedingungen ausgeübt hat (vgl. §
95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es
bei den im Urteil des BGH vom 24.9.1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.
II. Das Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als seine Feststellung der Gläubigerbenachteiligung sich auf die rechtlich unzureichenden
Sachverständigengutachten der ersten Instanz stützt. Wie bereits dargelegt, kann die Gläubigerbenachteiligung infolge von Grundstücksschenkungen als
Voraussetzung eines Bereitstellungsanspruchs gem. § 11 AnfG nicht unter alleiniger Heranziehung der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten
Verkehrswerte beurteilt werden. Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder
erbracht hätte (BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.). Danach scheint hier in besonderem Maße zweifelhaft, ob die Übertragung der Eigentumswohnung nicht
infolge von Belastungen, die den zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös ausschöpften, unanfechtbar war. Dem Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung
als Anfechtungsvoraussetzung, für welche die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, a.a.O.), wird daher im zweiten Berufungsdurchgang weiter
nachzugehen sein.
III. Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch.
1. Die Klägerin könnte hier beide Liegenschaften der Beklagten insgesamt zwangsversteigern lassen, weil die anfechtbar übertragenen Miteigentumsbruchteile
des Vollstreckungsschuldners durch Vereinigung mit denen der Beklagten untergegangen sind. Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der
Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f. =
MDR 1984, 486; v. 17.7.2008 - IX ZR 245/06, MDR 2008, 1358 = ZIP 2008, 2136 Rz. 12).
2. Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1
AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einlösungsbefugnis des
Anfechtungsgegners vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 AnfG Anm. 5; Huber, AnfG 10. Aufl., § 11 Rz. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl.
BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 378 f. = MDR 1990, 142).
Verweigert der Anfechtungsgläubiger die Annahme des Einlösungsbetrags, so kann er hinterlegt werden und der Bereitstellungsanspruch erlischt gem. §§ 372,
378 BGB oder ist nach § 379 Abs. 1 BGB durch Verweisung auf den Hinterlegungsbetrag abzuwehren. Der Streit der Parteien geht seither noch darüber, ob der
hinterlegte Einlösungsbetrag genügt, um die Folgen der Gläubigerbenachteiligung zu beseitigen, welche die Klägerin durch die angefochtene
Bruchteilsübertragung des Reihenhausgrundstücks vom Vollstreckungsschuldner an die Beklagte erlitten hat.
Die Revision möchte die Beweislast für eine ungenügende Einlösungssumme der Klägerin überbürden und meint, wie beim Sekundäranspruch gem. § 11 Abs.
1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 2 BGB müsse der Anfechtungskläger den Umfang der Gläubigerbenachteiligung beweisen. Das gelte insb., wenn ein Erlös der
Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 143 Rz. 86; in dem dort Fn. 396
zitierten Urteil des BGH v. 20.2.1980 - VIII ZR 48/79, MDR 1980, 575 = NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen). Die Beweislastfrage zur
Einlösungsbefugnis, wenn der Anfechtungskläger behauptet, mit der Zwangsversteigerung bessere Befriedigungsaussichten zu haben als aus dem
Einlösungsbetrag, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sie wird im Schrifttum kaum behandelt (vgl. aber Jaeger, a.a.O., S. 254 Mitte: Beweislast
Anfechtungsgegner).
Die Auffassung Jaegers, der auch das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt ist, trifft zu. Es geht bei der Einlösungsbefugnis um die Einwendung des
Anfechtungsgegners, dass der Bereitstellungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch genügende Befriedigung in Geld erloschen ist oder abgewehrt
werden kann. Schuldet der Anfechtungsgegner die Bereitstellung der anfechtbar erworbenen Sache, so muss er beweisen, dass er die Gläubigerbenachteiligung
durch Gebrauchmachen von seiner Einlösungsbefugnis beseitigt hat. Das steht auch im Einklang mit der zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gem.
§§ 129, 143 InsO vertretenen - richtigen - Auffassung, dass der Anfechtungsgegner die Beweislast für die Einwendung trägt, die Gläubigerbenachteiligung
durch Rückführung des Erlangten in das Schuldnervermögen bereits vollständig beseitigt zu haben (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 129 Rz. 178
Fn. 847 a.E., Rz. 228a).
Die Lebenserfahrung über die Verwertungsergebnisse von Grundstückszwangsversteigerungen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Beweislast. Aus
dem Urteil des BGH vom 20.2.1980 (a.a.O. S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der Vollstreckungsgläubiger oder Anfechtungskläger jedenfalls
Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rechnen sei, die den Verkehrswert abzgl.
bestehen bleibender Belastungen übersteigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Annahme, hier solche ungewöhnlich günstigen
Verwertungsergebnisse der Zwangsversteigerung erwarten zu können, durch Sachvortrag nicht weiter untermauert hat. Allerdings wäre ein ungewöhnlich
starkes Bietinteresse, welches in persönlichen Gegebenheiten wurzelt, von ihr darzulegen gewesen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine
Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des Vollstreckungsschuldners eintragen lassen (vgl. dazu BGH v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83,
BGHZ 90, 207, 213 f. = MDR 1984, 486), das Ergebnis für die Klägerin nicht verbessert. Denn gegen die Zwangssicherungshypothek könnte die Beklagte das
Befriedigungsrecht des Eigentümers gem. § 1142 BGB ausüben. Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich
begründeter Entstehung der Zwangssicherungshypothek auf das Maß ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung beschränken, deren
Folgenbeseitigung die Anfechtung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O., S. 3342 unter 4.; Raebel, FS für Ganter, 2010, S. 339, 347 f.).
Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O., S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine
Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar. Bei der Eigentumswohnung der Beklagten fehlt es angesichts der nach § 155 Abs. 2 ZVG vorrangig zu
bedienenden Belastungen an einem erzielbaren Überschuss. Bei dem Reihenhaus ist ein entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft, jedoch steht die Klägerin
mutmaßlich bereits allein mit der Kapitalnutzung des Einlösungsbetrags auch insoweit günstiger. Nach dem Rechtsgedanken des § 1142 BGB muss sich die
Klägerin hierauf verweisen lassen, wenn der hinterlegte Einlösungsbetrag als solcher angemessen war. ..."
***
„... Sofern man in der Übertragung der Geschäftsanteile überhaupt eine anfechtbare mittelbare Zuwendung des Schuldners an den Beklagten sieht, was ferner
liegt, wäre der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Geschäftsanteile zu dulden. Insoweit hat
das Landgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen.
Für einen Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist kein Raum, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand - was hier das
Berufungsgericht für die Anfechtung annimmt - in das Vermögen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist.
Der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung war von seinem in die Berufung gelangten Hilfsantrag nicht als Minus
umfasst. Einen in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise (stillschweigend) gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag erster
Instanz hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Er hätte seinen Hauptantrag im Wege der unselbständigen Anschlussberufung weiterverfolgen können,
nachdem erkennbar geworden war, dass die Berufung des Beklagten die Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag in Wegfall bringen konnte. ..." (BGH, Beschluss
vom 13.11.2011 - IX ZR 55/08)
***
Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem
Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell
geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 zu BGB §
767 Abs. 2, BGB § 683).
***
Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch
Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere
Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede
beschränkt, anfechten (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 zu AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1).
***
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):
„... aa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekundäranspruch) besteht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht
erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen
Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. MünchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO § 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 110; Huber aaO, § 11 Rn. 37;
Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Voraussetzung für die
Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist folglich die Unmöglichkeit, den Primäranspruch zu erfüllen. Bei der für das Anfechtungsrecht
maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu BGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungsvorgang, der auf
einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Insbesondere kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im Ergebnis auch der
erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet werden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, § 13 Rn. 17). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der Anfechtung unterliegenden Überlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungsanspruch
zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsanteil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb, übertragen
erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigentumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden Grundstücken.
bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht
mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks
verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter
Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP
1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den Primäranspruch zu erfüllen. ..."
***
Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch
einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der
Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang
grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist
die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen,
weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt,
wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen
Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH,
Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).
Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch
eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten. Treten richterliche
Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch
ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes
Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar
(Bestätigung von RGZ 67, 39; BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 219/05 zu AnfG § 11; BGB § 888 Abs. 2, § 880; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2).
***
„... Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen
des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was
durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). ..." (BGH, Beschluss vom
07.12.2006 - IX ZR 209/05)
***
„... Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine
wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung,
noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.
Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ
128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der
Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht
zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten
Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U
639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist
zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach
Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. ..." (BGH,
Beschluss vom 09.11.2006 - IX ZA 13/06)
***
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der
Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der
Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, MDR 2004, 1379).
Gegen Erben findet die Anfechtung nicht wegen solcher (anfechtbar begründeten) Rechte statt, die mit dem Tode des ursprünglichen Anfechtungsschuldners
vollständig erlöschen. Hängt ein Grundbuchberichtigung von einem Todesnachweis ab, so hat der nach § 13 I 2 GBO Antragsberechtigte ein rechtliches
Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde jedenfalls unmittelbar an das Grundbuchamt (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 81/94, MDR 1997, 63).
Einzelrechtsnachfolger des Empfängers der anfechtbaren Leistung kann auch der Schuldner selbst sein (BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94,
MDR 1996, 412).
*** (OLG)
Der allgemein gefasste Titel des Anfechtungsgläubigers, dass der Anfechtungsschuldner von der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen
Sicherungshypothek keinen Gebrauch machen darf, soweit es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist, ist mangels Bestimmtheit nicht geeignet, einen
Rangrücktritt im Grundbuch im Verhältnis zu einem dort nachrangig eingetragenenen Grundpfandrecht des Gläubigers zu vermerken (OLG München,
Beschluss vom 15.03.2011 - 34 Wx 140/10 zu AnfG § 11 Abs. 1; BGB § 880; GBO § 19):
„... I. Im Grundbuch ist für die Stadtsparkasse M., die Beteiligte zu 1, in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 6 eine Zwangssicherungshypothek zu 100.000 €
nebst Zinsen gemäß vollstreckbarer Urkunde vom 15.12.2000 seit 24.9.2002 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 hat am 16.7.2010 dem Grundbuchamt die
vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils des OLG vom 14.3.2008 vorgelegt und - soweit hier erheblich - um Eintragung eines Rangrücktritts der unter lfd. Nr.
2 am 22.1.2001 eingetragenen Sicherungshypothek zu 1,5 Mio. € - Gläubiger sind die Beteiligten zu 2 und 3 - im Verhältnis zum eigenen Grundpfandrecht
unter lfd. Nr. 6 ersucht. Das vorgelegte Urteil weist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang folgende Tenorierung aus:
Die Beklagten (= die Beteiligten zu 2 und 3) werden verurteilt, gegenüber der Klägerin (= Beteiligte zu 1) von der ... zu ihren Gunsten in Abt. III, lfd. Nr. 2 am
22.1.2001 eingetragenen Sicherungshypothek i.H.v. 1,5 Mio. € keinen Gebrauch zu machen, soweit es zur Befriedigung der Klägerin erforderlich ist.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 5.10.2010 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Verurteilung beinhalte
nicht automatisch und konkludent die für die Eintragung des Rangrücktritts im Grundbuch erforderliche Erklärung, die im Falle der Rechtskraft der
Entscheidung die entsprechende Bewilligung ersetze. Der schuldrechtliche Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf Einräumung eines
Vorrangs bedinge nicht von selbst, dass der anfechtende Gläubiger einen dinglich wirkenden Vorrang habe, den er bereits im Wege der Grundbuchberichtigung
durchsetzen könne. Ob der Eintragungsantrag hinsichtlich der Einschränkung ("soweit dies zur Befriedigung der Klägerin erforderlich ist") unzulässigerweise
bedingt sei, sei nicht mehr entscheidend. Der Beschwerde vom 27.10.2010 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Die Beteiligte zu 1 verweist in ihrer Beschwerdebegründung insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130,
314 = MDR 1996, 412). Sie habe mit Klage vom 22.1.2003 u.a. die Bestellung des unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Rechts angefochten. Dem habe das OLG im
Hinblick auf § 3 Abs. 2 AnfG stattgegeben. Der Tenor sei für die begehrte Eintragung ausreichend. Dass er keine ausdrückliche Verpflichtung zum
Rangrücktritt enthalte, stehe nicht entgegen. Anfechtungsrechtlich sei die Löschung zur Befriedigung des Anfechtungsgläubigers nicht geschuldet. Mit der
Titulierung sei ein Anspruch auf Einräumung des Vorrangs verbunden, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen sei. Überdies liege auch kein bedingter
Eintragungsantrag vor. Der Zusatz folge unmittelbar aus § 11 AnfG. Dies stelle die Eintragungsfähigkeit nicht in Frage.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 ist im Ergebnis unbegründet.
1. Der vorgelegte Titel ist für die beantragte Rangänderung grundbuchverfahrensrechtlich nicht ausreichend.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314 [326 f.] = MDR 1996, 412) begründet der Anfechtungsanspruch
nach § 7 Abs. 1 AnfG (a.F.; = § 11 Abs. 1 AnfG n.F.) regelmäßig einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf
Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist. Daraus folgt nicht ein automatischer, dinglich wirkender Vorrang zugunsten des
anfechtenden Gläubigers, der bereits im Wege der Grundbuchberichtigung durchgesetzt werden könnte. Vielmehr ist der Anfechtungsgegner verpflichtet,
seinerseits alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um eine der Einräumung eines Vorrangs gem. § 880 BGB entsprechende Wirkung zu erreichen.
Der schuldrechtliche Anspruch als solcher ist demgemäß darauf gerichtet, die vollen Wirkungen des § 880 BGB auszulösen, kann also kraft Einigung (§ 880
Abs. 2 BGB, § 894 ZPO) zur Eintragung eines Vorrangs mit dinglicher Wirkung führen, weil es das Ziel des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist,
zugunsten des Anfechtungsgläubigers die Zugriffslage so wiederherzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Weggabe bestehen würde.
b) Auch wenn man dieser, bis dahin nicht unbestrittenen, Ansicht (vgl. RGZ 131, 340 [341 f.]; KGJ 49, 200 [202]; OLG Hamm JW 1933, 1147) folgt, genügt
der vorgelegte Titel zur Eintragung nicht, weil er der hinreichenden Konkretisierung mangelt. Er enthält nur - entsprechend dem im Erkenntnisverfahren
gestellten (Hilfs-)Antrag - die allgemeine schuldrechtliche Verpflichtung, von der vorrangig eingetragenen Sicherungshypothek keinen Gebrauch zu machen,
soweit dies zur Befriedigung der Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Es mag sein, dass die Beteiligten zu 2 und 3 auf dieser Grundlage auch verpflichtet sind,
grundbuchrechtlich zu bewilligen, dass der Sicherungshypothek der Beteiligten zu 1 der Vorrang vor dem eigenen Pfandrecht eingeräumt wird. Aus dem Titel
als solchem ist dies so aber nicht ersichtlich. Die grundbuchrechtliche Absicherung durch Rangrücktritt mag zwar nahe liegen, ist aber nicht zwingend;
vielmehr kann sich der Gläubiger auch mit einem (formellen) Weniger begnügen.
c) Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im geschäftlichen Verkehr, namentlich bei der dinglichen Sicherung von Bankkrediten, üblich sein dürfte, die
erlangte Position auch im Grundbuch absichern zu wollen. Im Grundbuchverkehr braucht zwar nicht ausdrücklich das Wort "Bewilligung" (vgl. § 19 GBO)
verwendet zu werden; es muss jedoch unzweideutig erkennbar sein, dass eine Grundbucheintragung gewollt ist (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rz. 27). Zwar
ist die Erklärung entsprechend § 133 BGB auslegungsfähig. Hierbei kommt es auf Wortlaut und Sinn an, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als
nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; z.B. BGH v. 21.2.1991 - V ZB 13/90, BGHZ 113, 374 [378] = MDR 1991, 631; Demharter, a.a.O., §
19 Rz. 28 m.w.N.). Diese führt indes nicht zur ausreichenden Klarheit, weil die Verurteilung auch anders vollzogen werden kann, etwa durch entsprechende
Erklärungen im Zuge der Zwangsversteigerung (vgl. RGZ 131, 340 [342]), indem der Anfechtungsgegner von seinem Pfandrecht dem Anfechtungskläger
gegenüber keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Hypothek entfallenden Erlöses bis zum Betrag
von dessen Forderung einwilligt (vgl. RGZ 131, 340 [342]). In diesem Fall wäre dem Urteilsausspruch ebenfalls Genüge getan.
d) Auch die maßgebliche Rechtsprechung hat es, bezogen auf das Grundbuch, bisher offensichtlich als selbstverständlich erachtet, dass der zu vollziehende
Titel - ausdrücklich oder jedenfalls unzweifelhaft - die Vorrangeinräumung zum Ausdruck bringen muss (vgl. RGZ 131, 340; KGJ 49, 200; OLG Dresden
SeuffA 58, 236). In den zitierten Entscheidungen lautete der Titel jeweils dahin, der Sicherungshypothek des Antragstellers/Klägers/Gläubigers den Vorrang
einzuräumen. Auch die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.5.2004 (3 U 25/04, juris) mit Hinweisbeschluss vom 27.4.2004 geht ersichtlich hiervon aus.
Denn dort ist gerade dargestellt, dass der Gläubiger nicht allein auf die Stellung eines allgemeinen Antrags ("von dem erworbenen Recht keinen Gebrauch zu
machen") beschränkt ist, sondern diesen - je nach Notwendigkeit - auch konkretisieren kann (und muss). Dass der Beteiligten zu 1 die Erforderlichkeit
hinreichend bestimmter Grundbucherklärungen geläufig war, ergibt sich auch daraus, dass sie im Erkenntnisverfahren, weitergehend und ausdrücklich, in erster
Linie die Löschung begehrt, in zweiter Linie (hilfsweise) aber nur den allgemeinen Antrag gestellt hatte, von dem Pfandrecht keinen Gebrauch zu machen,
soweit es zu ihrer Befriedigung erforderlich ist.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 84 Rz. 6). Denn für die gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 kommen nicht in
Betracht, weil diese nicht mit entgegengesetzten Anträgen in Erscheinung getreten sind.
Geschäftswert: Nennbetrag der (niedrigeren) Sicherungshypothek der Gläubigerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 44 Abs. 3 KostO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil deren Voraussetzungen (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht der Senat nicht von
der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314 = MDR 1996, 412) ab, der sich mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 AnfG (§ 7 Abs. 1 AnfG a.F.) erstrittener Titel zum Grundbuchvollzug geeignet ist, nicht auseinandersetzen
musste. ..."
***
Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht
werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe
die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der
ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch
sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog; OLG Stuttgart: Beschluss vom 18.11.2009 - 3 W 63/09).
***
Auch für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs aus § 11 AnfG bedarf es eines vollstreckbaren Schuldtitels im Sinne des § 2
AnfG (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 W 88/09).
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
Auch im Anfechtungsprozess gibt der Beklagte regelmäßig erst dann eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er vorgerichtlich erfolglos zur Duldung der
Zwangsvollstreckung aufgefordert worden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 W 12/09 zu ZPO § 93; AnfG § 11):
„... I. Die Kläger haben den Beklagten im Wege der Anfechtungsklage auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...-Straße ... in F. in
Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 6.1.2009 zugestellt worden. Am 20.1.2009 haben sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten
bestellt und das Anerkenntnis der Klageforderung erklärt.
Das LG hat durch Anerkenntnisurteil der Einzelrichterin vom 29.1.2009 den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die Kosten des
Rechtsstreits nach § 93 ZPO den Klägern auferlegt. Das Urteil ist den Klägern am 3.2.2009 zugestellt worden. Am 5.2.2009 haben die Kläger die sofortige
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
Das LG hat durch Beschluss vom 10.2.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das LG hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO den Klägern auferlegt.
Der Beklagte hat die Klageforderung sofort anerkannt, indem er bereits im ersten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten das Anerkenntnis hat erklären
lassen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rz. 4).
Dem LG ist darin zu folgen, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Klageerhebung ist veranlasst, wenn die in Anspruch
genommene Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die klagende Partei anders nicht zu ihrem Recht kommen werde
(Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3, m.w.N.). Das ist im Anfechtungsprozess - jedenfalls in Fällen, in denen, wie hier, der Anfechtungsgegner nicht auch der
persönliche Schuldner des Anfechtungsgläubigers ist - regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Anfechtungsschuldner einem Verlangen des
Anfechtungsgläubigers nach einer Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung nicht Folge leistet (OLG Saarbrücken v. 22.3.1999 - 4 W 72/99-7,
OLGReport Saarbrücken 1999, 386 = NJW-RR 2000, 1667 f.; OLG München NJW 1968, 556, 557; MünchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rz. 16;
Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rz. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 93 Rz.
22). Eine solche vorgerichtliche Aufforderung hat hier indes nicht stattgefunden; davon ist als unstreitig auszugehen, nachdem die Kläger dem entsprechenden
Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.1.2009 in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten sind. Entgegen der Ansicht der Kläger kann eine
Veranlassung der Klageerhebung nicht allein aus der Vornahme eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts hergeleitet werden. Dieser auch in Teilen der Literatur
(Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 6 "Anfechtung"; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 13 Rz. 42) vertretenen Ansicht kann nicht beigetreten werden (vgl. OLG
Saarbrücken, a.a.O.; OLG Schleswig MDR 1977, 321; MünchKomm./Giebel, a.a.O.; Musielak/Wolst, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.),
da sie dazu führt, dass die in § 93 ZPO vorgesehene Kostenregelung in solchen Fällen stets entfiele (OLG Schleswig, a.a.O.). Für eine Gefahr der Vereitelung
des Anfechtungsanspruchs, die eine vorgerichtliche Aufforderung verbieten könnte (vgl. OLG Hamm v. 23.1.2003 - 27 W 41/02, OLGReport Hamm 2003,
232; Zöller/Herget, a.a.O.; Huber, a.a.O.; MünchKomm./Giebel, a.a.O.; Musielak/Wolst, a.a.O.), enthält der Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte.
Demzufolge hat es bei der Kostenentscheidung des LG zu verbleiben. ..."
***
Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des
hinterlegten Betrages gerichtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - 8 U 528/07).
***
Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen
Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nicht streitbefangen (BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z
BR 111/04, NJW-RR 2004, 1461).
Eine einstweilige Verfügung ist auch zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG möglich, weil es sich dabei nicht um eine Geld-, sondern um
eine Individualleistung handelt. Die Gefährdung des Rückgewähranspruchs muss glaubhaft gemacht werden, eine analoge Anwendung der §§ 885 I , 899 BGB,
§ 1615o III BGB, § 25 UWG, §§ 2, 5 UWG, § 61 VI S. 2 UrhG scheidet aus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2003 - 1 W 42/03, InVo 2004, 387).
***
„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz
gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM
(entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.
Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener
Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere,
bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).
Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.
a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit
Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser
Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der
Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.
Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM
zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der
Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als
Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte
Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.
Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung
eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der
Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue
hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.
c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine
Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat
durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen
Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte
des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in
keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die
Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des
Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien
durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt,
die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte
Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen
Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in
entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der
Beklagten wahrscheinlich.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.
Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche
wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring,
Pernerkreppe, vor.
a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des
Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner
in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR
1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die
nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine
Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.
b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der
tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine
objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der
Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des
Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender
Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese
ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch
bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann
der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5)
auf die Beklagte übertragen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des
Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die
Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht
einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient
(Schriftsatz vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da
weder dargetan ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden
Grundschulden tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden
nicht feststellbar. Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am
20.11.2001 und daher nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den
Anfechtungsberechtigten benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten
wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln
lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär
auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen
Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des
Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen
aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die
Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat,
dass sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 ,
989 BGB .
Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM
(entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der
Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der
Senat unterstellt dies als zutreffend.
Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von
15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die
Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.
bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.
Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese
Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die
Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund
Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser
Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren
Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht
in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und
stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.
Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren
Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).
Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).
Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.
Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber
weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem
durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens
281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung
hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen
Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil
der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine
Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.
cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass
durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen
ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen
lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.
Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da
es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der
Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank
abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.
Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR).
Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.
b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den
Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht
wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie
trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten
worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer
Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die
Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld
geworden ist.
Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit
375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete,
wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist,
nicht ausgeschöpft.
Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem
Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn
... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.
c. Wohnung in ...
Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ...
erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf
dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete.
Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung
dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..." (OLG München, Urteil vom
20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044)
***
Die Sicherung eines Rückgewährungsanspruchs aus § 11 AnfG wegen anfechtbarer Bestellung einer Auflassungsvormerkung kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nicht durch ein Verbot "über die Vormerkung zu verfügen", erfolgen, weil dem Anfechtungsgegner nur untersagt werden kann, von der
(rangsichernden) Vormerkung bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegenüber dem Anfechtungsgläubiger keinen Gebrauch zu machen (OLG
Hamm, Urteil vom 04.09.2001 - 27 U 61/01, NZI 2002, 59).
Richtet sich die Anfechtung nach § 4 AnfG (unentgeltliche Leistung des Schuldners) gegen eine dem Schuldner nahe stehende Person i. S. des § 138 InsO und
beruft sich diese Person zur Verteidigung gegen den Anspruch aus § 11 AnfG darauf, sie sei nicht mehr bereichert und sie sei auch nicht bösgläubig gewesen i.
S. des § 11 II 2 AnfG, so muss sie in entsprechender Anwendung des § 3 II 2 AnfG beweisen, dass sie nicht bösgläubig war (OLG Düsseldorf, Urteil vom
31.05.2001 - 12 U 195/00, NZI 2001, 477).
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt
nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen
geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren
davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).
Sonderrechtsnachfolge i. S. von § 2 AnfG kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine
besodnere Befugnis abgezweigt wird (hier Wohnrecht). Die Eintragung einer Vormerkung für ein solches Recht genügt. Aufgrund des Rückgewähranspruchs
gem. § 11 AnfG kann nicht die Löschung einer solchen Vormerkung verlangt werden, sondern nur die Unterlassung des Gebrauchmachens von diesem Recht
im Rahmen der Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 17 U 176/99, InVo 2001, 337).
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. §
4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG
bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61;
OLG München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst
Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden.
Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der
Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine
Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
***
Rechtsfolge der Anfechtung kann nach § 11 AnfG auch die Feststellung der Unwirksamkeit eines Schuldverhältnisses sein (LG Leipzig, Urteil vom 01.11.2002
- 6 O 3061/02, InVo 2003, 252).
Auf Grund eines Duldungstitels nach § 11 AnfG, dessen Tenor keinen Hinweis auf den Zahlungstitel über die Anfechtungsforderung enthält, kann selbst dann
keine Zwangshypothek eingetragen werden, wenn der Zusammenhang beider Urteile durch Nachreichung des Zahlungstitels und der Klageschrift zum
Duldungstitel hergestellt wurde (LG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2002 - 321 T 115/00, RPfleger 2003, 309).
§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den
Schuldner halten.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag
Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher
Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.
Leitsätze/Enscheidungen:
Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den
Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung)
gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses
auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung
für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht
ist. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).
*** (OLG)
Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des
hinterlegten Betrages gerichtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - 8 U 528/07).
***
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gläubigeranfechtung richtet sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung
oder, falls dieser geringer ist, nach dem Wert des Vollstreckungsobjektes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist derjenige der Einreichung der
Klageschrift (OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2005 - 27 W 81/05, NJOZ 2006, 402).
§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den
Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig
oder vorbehaltlos wird.
Leitsätze/Enscheidungen:
Eine rechtskräftige Entscheidung i.S.d. § 14 AnfechtungsG ist auch eine Entscheidung, die nur teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Koblenz, Beschluss
vom 02.09.2004 - 10 W 362/04, InVo 2005, 156).
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
1. wenn dem Rechtsnachfolger zurzeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2. wenn der Rechtsnachfolger zurzeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahe stehen ( § 138 der Insolvenzordnung ), es sei denn, dass
ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.
Leitsätze/Enscheidungen:
Keine Rechtsnachfolge i. S. des § 15 AnfG wird begründet für den Gläubiger, der als Folge einer Einzelgläubigeranfechtung Sicherung oder Befriedigung aus
dem Anfechtungsgegenstand erlangt hat. Zur Fristwahrung nach § 4 I AnfG (LG Augsburg, Urteil vom 10.01.2006 - 3 O 3921/04, NJOZ 2006, 1713).
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt
nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen
geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren
davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).
§ 16 AnfG Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern
erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt,
so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.
Leitsätze/Enscheidungen:
Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Nach der
Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger
zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 29/08).
§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens
(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann
vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143 , 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die
Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen,
nicht ausgeschlossen.
Leitsätze/Enscheidungen:
Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Nach der
Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger
zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 29/08):
„... Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 37.953,03 €. Die Beklagte ist Eigentümerin
eines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1998 übertragen hat.
Mit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen
Miteigentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet
worden. Nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2006 hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung aber auf
§ 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 InsO gestützt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die Rückgewähr
des hälftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Treuhänderin verlangt. Die Berufung
der Beklagten ist nach Maßgabe des neuen Antrags zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die
Abweisung der Klage erreichen. ...
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig, weil der geänderte Antrag auf denselben Tatsachen fuße wie die zunächst erhobene
Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133, 313 Abs. 2 InsO anzupassen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 133
Abs. 1 InsO. Die Klägerin sei gemäß § 313 Abs. 2 InsO berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Übertragung des hälftigen Anteils habe die
Gläubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches
Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Im Zeitpunkt der Übertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Dass die Übertragung eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der
Annahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte habe die Inkongruenz der Übertragung gekannt, was den Schluss auf ihre
Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zur
Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO in entsprechender Anwendung).
a) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche weiter geltend
machen kann, regeln weder die Insolvenzordnung noch das Anfechtungsgesetz. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der
Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die
Insolvenzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG 10. Aufl. § 16 Rn. 10; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 51 Rn. 21).
Die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen
Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG), und ein im Zeitpunkt der Eröffnung rechtshängiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom
Insolvenzverwalter aufgenommen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen Insolvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein
Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenommen werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), also
keine (unmittelbare) Anwendung. Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinreichend aufeinander abgestimmt worden. Die
Materialien zu §§ 16, 17 AnfG n.F. einerseits, § 313 Abs. 1 InsO alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem
der im Zeitpunkt der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtshängigen Gläubigeranfechtungsansprüche gesehen hat und einer Lösung zuführen
wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 228 zu § 353 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/3803, S. 58 zu §§ 16, 17 AnfG n.F.; BT-Drucks. 14/5680, S. 33 zu § 313 Abs. 1
Satz 2 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I 2710).
b) Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen.
aa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine andere
Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfechtungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, 334, 335;
Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a.E.). § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG überträgt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den Insolvenzgläubigern
erhobenen Anfechtungsansprüche; im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO vom
Treuhänder wahrgenommen. Diese Lösung begegnet jedoch systematischen Bedenken. § 313 Abs. 2 InsO ordnet an, dass Anfechtungsansprüche nach der
Insolvenzordnung nicht vom Treuhänder geltend zu machen sind. Zuständig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder ist zur
Insolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gläubigerversammlung entsprechend beauftragt. Dass diese Beschränkung für die Gläubigeranfechtung im
Insolvenzverfahren nicht gelten sollte, wäre schwer zu verstehen. Mit der Verlagerung der Anfechtungskompetenz auf die Gläubiger sollte eine Vereinfachung
des Verfahrens und eine kostengünstige Abwicklung ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/7302, S. 193). Das gilt für die im Insolvenzverfahren fortgesetzte
Gläubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO wurde außerdem von der Überzeugung getragen, die Gläubiger seien motiviert und in
der Lage, selbst die Anfechtung durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Das gilt für einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
anhängigen Gläubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Maße; denn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelmäßig auch zum Ende führen
wollen.
bb) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des § 313 Abs. 1 InsO (unmittelbar), sondern diejenige des § 313 Abs. 2 InsO (analog).
(1) In der bereits zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (aaO) sowie in der Kommentarliteratur, die sich mit der Gläubigeranfechtung im vereinfachten
Insolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auf Fälle des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen
Gläubigeranfechtungsrechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insolvenzanfechtung (Huber in Gottwald, aaO; für eine
Anfechtungsbefugnis des einzelnen Gläubigers gemäß § 313 Abs. 2 InsO im unterbrochenen Gläubigeranfechtungsprozess dagegen HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. §
129 Rn. 89 bei Fn. 401; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. vor §§ 129 ff Rn. 7). Über eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber
weder bedacht noch geregelt worden. Die Überlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben, das (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten
Insolvenzverfahren dem einzelnen Gläubiger zu übertragen, treffen auch den Fall des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufenden
Einzelanfechtungsprozesses. Der Insolvenzgläubiger, welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angestrengt
hat, wird sogar eher als ein sonstiger Insolvenzgläubiger „motiviert und in der Lage" (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193) sein, den Prozess fortzusetzen und zu
Ende zu führen. Die Interessen der Gläubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - dadurch gewahrt, dass der Gläubiger auf Leistung
an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG in Verbindung mit § 313 Abs. 1 InsO
ausscheidet, könnte - falls man auch die Analogie zu § 313 Abs. 2 InsO ablehnt - ein durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener
Gläubigeranfechtungsprozess während der Dauer des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht aufgenommen und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der
Insolvenzordnung wollte jedoch das Anfechtungsrecht schlagkräftiger ausgestalten, als es unter der Konkursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 82;
14/5680, S. 33). Mit diesem Ziel stünde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit aufgewandten Kosten und bereits erzielten
Ergebnisse nicht verwertet werden könnten, sondern neu geklagt werden müsste.
(2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO auf den von der Gläubigerversammlung zu beauftragenden Treuhänder zu
beschränken (so wohl MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 204), gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO ist erst durch das Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschließlich die Gläubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber sie von der Weiterverfolgung rechtshängiger Einzelanfechtungsansprüche ausschließen wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz
3 InsO, welche der Gläubigerversammlung gestattet, den Treuhänder mit der Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen
erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es für den einzelnen Insolvenzgläubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte gegenüber
dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessführungsbefugnis und der materiellen Verfügungsbefugnis über das Recht auch praktisch schwierig ist,
eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung, das
Anfechtungsrecht zu stärken. Keinesfalls war es Ziel des Gesetzes, die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch einzelne Gläubiger zu erschweren oder
gar zu verhindern.
Eine andere Frage ist, ob die Gläubigerversammlung im vereinfachten Insolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO den Treuhänder
mit der Aufnahme eines Rechtsstreits über einen Einzelanfechtungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie dürfte indes ohne
weiteres zu bejahen sein.
2. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Vorinstanzen haben
angenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht eingetreten
sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz AnfG ist eindeutig. Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, wird es unterbrochen. Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, sondern das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend anwendbare, s.o.)
Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die Unterbrechung des Prozesses über den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich werden. Zwar tritt im Falle
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Parteiwechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (ebenso wie derjenigen des § 240
ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für die Masse lohnt (vgl. BGH,
Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gläubiger entscheiden können, ob er den Prozess nunmehr
"fremdnützig", nämlich zugunsten der Masse, fortführen möchte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gläubigergesamtheit zu führenden
Rechtsstreits kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unterbrechung entstandenen Kosten aufgedrängt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG analog); dass er das
Risiko weiterer Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig am Ertrag des Prozesses teilhaben würde, kann hingegen nicht von ihm verlangt werden. Wegen
der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veränderten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Interessen der
Gläubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall also, in dem es
ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO). Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG
besteht kein Anlass.
b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht
bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme
des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung macht alle
folgenden Prozesshandlungen wirkungslos.
bb) Das am 30. Juni 2006 verkündete landgerichtliche Urteil war unwirksam. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 eröffnet worden. Die mündliche
Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche Urteil ergangen ist, fand am 1. März 2006 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich mit
Verfügung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzeröffnung sowie auf die Vorschrift des § 133 InsO hin; nachdem die Beklagte die Ansicht
vertreten hatte, nur noch „der Konkursverwalter" dürfe anfechten, erfolgte ein weiterer Hinweis auf § 313 Abs. 2 InsO. Die Klägerin äußerte sich insoweit
nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab sie eine sonstige Erklärung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits ausgelegt
werden kann.
cc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene Urteil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zulässig. Ein im unterbrochenen
Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und kann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den Eintritt der
Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre Berufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits gestützt,
sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere mit Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin, auseinandergesetzt. An
der Zulässigkeit der Berufung ändert dies indes nichts.
dd) In der durch die zulässige Berufung der Beklagten eröffneten Berufungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. Nachdem das
Landgericht im Urteil vom 30. Juni 2006 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unterbrochen, und die Beklagte
dies nicht beanstandet hatte, hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich die Aufnahme des Rechtstreits erklärt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom 24. November
2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuhänderin umgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fortsetzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. November 2006
zugestellt worden.
ee) Die Klägerin - die jetzt Insolvenzgläubigerin ist - war zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG analog). Insoweit gelten die
gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus Gläubigeranfechtung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners geltend zu machen.
3. Grundlage des in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltend gemachten Anspruchs ist § 133 Abs. 1 InsO. In dem Schriftsatz,
welcher die Neufassung des Klageantrags enthält, hat die Klägerin auch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der
Insolvenzordnung stützen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246, 252 ff
zugrunde lag. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 2 AnfG. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren der
Gläubiger - die Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses ablehnen und eine neue, auf Vorschriften der Insolvenzordnung gestützte Anfechtungsklage
erheben, muss er solche Ansprüche auch im anhängigen und von ihm aufgenommenen Rechtsstreit geltend machen können, sei es zusätzlich zum Anspruch aus
§ 11 AnfG, sei es an dessen Stelle (Huber, AnfG 10. Aufl. § 17 Rn. 10; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 13 Anm. 15, S. 353 Mitte). Die
tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht.
4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur
Masse. Die Beschränkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes, der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG),
entfällt (vgl. § 17 Abs. 2 AnfG). ..."
***
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen
Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden (BGH, Beschluss vom
20.11.2008 - IX ZB 199/05 zu § 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3)
„.. I. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser
Forderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene
Handelsgesellschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwärtige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am
10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die
Unterbrechung des Verfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004
eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3
sei nicht eingetreten.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch
gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der
Insolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für
weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimmten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann
eingreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche
nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei anderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen
worden seien.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige
Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesellschaft,
sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein.
2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX
ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß § 160
Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters
in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP
2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung 12.
Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung
während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, z.V.b.
in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter
entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93, 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt.
Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hinweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde
eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische
(Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen
steuerrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34, 69 AO vorlag.
3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine einschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen.
a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsansprüche gegen
die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer
Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haftung der
Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen (BT-Drucks.
12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche
Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines
Haftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von§ 93
InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger persönlich
haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S.
2187; Jaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu § 171 Abs. 2
HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305).
Die Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht
auszuschließen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse gemäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Begleichung der
Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können.
b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die anderen Nachhaftungsgläubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden
Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Für Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind,
hat der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 InsO verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend
ausgelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger
Altgläubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG
nicht beteiligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch Robert Fischer, LM HGB § 172 Nr. 1). Brandes (MünchKomm-InsO,
2. Aufl.,§ 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 InsO übertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die Rechtsbeschwerde offenbleiben.
Bereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung entsprechend §
13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). Jedenfalls diese
prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon abhängen, ob im eröffneten Gesellschaftskonkurs Gläubiger ihre gegen Kommanditisten verfolgten
Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenzeröffnung ist auf den
Anwendungsbereich des § 93 InsO zu übertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft später die Legitimation zur Aufnahme von
Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insolvenzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet
worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten gegen die haftenden Gesellschafter entsprechend § 85 Abs. 2 InsO für jede Partei
möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht zu befinden. ..."
***
Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum
Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er-öffnet wird (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR
236/99, MDR 2003, 284).
*** (OLG)
Nach Aufnahme des Rechtsstreit wegen der Kosten gem. § 17 III Satz 1 AnfG ist wegen der Kosten § 91a I ZPO entsprechend anzuwenden und über die
Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (KG, Beschluss vom
28.09.2009 - 14 U 74/08).
***
Wird das Verfahren über einen Anfechtungsanspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen, so steht
dem Anfechtungskläger nicht das Recht zu, Ladung des Insolvenzverwalters zwecks Aufnahme des Rechtsstreits zu beantragen (OLG Koblenz, Beschluss vom
31.01.2005 - 3 W 54/05, ZVI 2005, 217).
Die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischem dem Gläubiger und dem
Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (OLG Stuttgart, Urteil
vom 14.05.2002 - 1 U 1/02, NZI 2002, 495).
§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen
Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 , 4 und 6
bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens
gerichtlich geltend gemacht wird.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Leitsätze/Enscheidungen:
Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn
die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2007 - 5 U 18/07, OLGReport München 2007, 993).
Die Anfechtbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen unterliegt in Anwendung des § 19 AnfG kollisionsrechtlich der Rechtsordnung, nach welcher auch die
Unterhaltsverpflichtung selbst zu beurteilen ist. § 19 AnfG in der ab dem 1. 1. 1999 geltenden Fassung ist sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden (OLG
Schleswig, Urteil vom 12.03.2004 - 1 U 67/02, NJOZ 2004, 3351).
§ 20 AnfG Übergangsregeln
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der
Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird
aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Leitsätze/Enscheidungen:
Wird ein Pflichtteilsanspruch vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender
Gläubigerbenachteiligung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen für eine
unbeschränkte Pfändbarkeit nicht herbeigeführt hätte (BGH, Entscheidung vom 08.07.1993 - IX ZR 116/92, MDR 1994, 203).
*** (OLG)
Gemäß dem sog. Günstigkeitsprinzip aus der Übergangsregelung in § 20 Abs. 1 AnfG kommt es für vor dem 1.1.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen -
selbst wenn eine Anfechtung nach neuem Recht zu bejahen ist - auf die Anfechtbarkeit nach altem Recht an. Gemäß 3 Abs. 1 AnfG a.F. gab es zu Lasten des
Anfechtungsgegners keine Vermutungsregelung. Der Anfechtende hat deshalb die entsprechende Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei dem
Anfechtungsgegner in vollem Umfang nachzuweisen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der
Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht
mehr geltend machen werde. Ein Bereicherungsanspruch, der von einer großen Bank als Drittschuldner erstmals mehr als 6 Jahre nach Erkennbarkeit der
irrtumsbedingten Zahlungen geltend gemacht wird, ist verwirkt, wenn besondere Umstände vorliegen (hier Vermögensdispositionen der
Bereichungsschuldnerin im gutgläubigen Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlungen; OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 32/09 zu AnfG a.F. & n.F
§ 20; AnfG a.F.& n.F. § 3 Abs. 1; BGB §§ 812, 242).
***
Bei einer erst nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Gläubigeranfechtung einer Grundstücksbezogenen Rechtshandlung kommt es für den Zeitpunkt der
Vornahme der Rechtshandlung auch dann auf den Eintragungsantrag i.S.d. § 8 II AnfG n.F. an, wenn dieser vor dem 1.1.1999 gestellt ist. Auf den Zeitpunkt
der Eigentumsumschreibung kommt es nicht (mehr) an (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 39/01, InVo 2003, 251).
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