Unterhalt, Recht, Unterhaltsrechtsaenderungsgesetz, Herabsetzung, Befristung, zeitliche, Begrzung, Kindeswohl, Vorrang, Rang, Eigenverantwortung, Kindergeld, Alter, Kinder, Basisunterhalt, kinderbezogene, Belange, Mindestunterhalt - bedarfsmindernd, Vorwegabzug, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt, Erwerbstätigkeit, Versorgungsehe,
Lebensstandardgarantie, Mangelfall
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Unterhaltsrecht - KD Mainlaw - www.mainlaw.de
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Stand: 26. August 2024 - Nutzerhinweis: direkt zur Leitsatzkommentierung
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werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.
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Die zitierten Leitsätze vermitteln im Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesbestimmung eine erste Orientierung. Sie werden daher auch „Orientierungssätze" genannt. Die schlichte Lektüre von
Leitsätzen ist keine juristische Arbeitsweise und macht die Arbeit am Sachverhalt ebensowenig entbehrlich wie das Studium der zitierten Entscheidungen im Volltext.
***
Gegenüberstellung des alten Rechts zum neuen Recht (Verlag Dr. Otto Schmidt)
Wer der Auffassung ist, dass
- sich durch die Unterhaltsrechtsreform nachhaltig etwas zugunsten der Kinder, Mütter und/oder Väter geändert hat,
- das Unterhaltsrecht nun einfacher und besser anzuwenden ist,
- das Unterhaltsrecht bürgerfreundlicher geworden ist,
- die Praxis nun zügig, unbürokratischer und kostengünstiger Unterhaltsrecht anwenden kann,
- eins und zwei minus vier sind,
der wird höflichst darum gebeten, den Bearbeiter dieses Leitsatzkommentars zu kontaktieren und die Gründe für seine Einschätzung darzulegen! Grüße aus den Niederungen der Rechtspraxis! (Hinweis: Niemand
äußerte sich bis heute entsprechend!)
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (UhVorschG - bzw. UVG)
Ein Teil der Regelungen ist am 01.07.2013 in Kraft getreten.
Leitsatzkommentierung
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360 a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360 b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben (neu)
§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung - Elementarunterhalt (neu)
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (neu)
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (neu)
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit (neu)
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit (neu)
§ 1578 Maß des Unterhalts
§ 1578 a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1578 b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (neu)
§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (neu)
§ 1580 Auskunftspflicht
§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten (neu)
§ 1583 Einfluss des Güterstands
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585 a Sicherheitsleistung
§ 1585 b Unterhalt für die Vergangenheit (neu)
§ 1585 c Vereinbarungen über den Unterhalt (neu)
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
§ 1586 a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (neu)
§ 1586 b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
§ 1589 Verwandtschaft
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete - Kindesunterhalt
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1603 Leistungsfähigkeit - Erwerbsobliegenheit
§ 1604 Einfluss des Güterstands (neu)
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter (neu)
§ 1610 Maß des Unterhalts - Ausbildungsunterhalt - Volljährigenunterhalt
§ 1610 a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung (neu)
§ 1612 a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (neu)
§ 1612 b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld (neu)
§ 1612 c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
§ 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (neu)
§ 1615 m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615 n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615 o Einstweilige Verfügung
*nach oben*
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 36 EGZPO - Übergangsvorschriften
§ 11 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu berücksichtigendes Einkommen
Die Hinweise auf die ZPO sind überwiegend nicht mehr aktuell! Es gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)!
§ 645 ZPO Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens (neu)
§ 646 ZPO Antrag (neu)
§ 647 ZPO Maßnahmen des Gerichts (neu)
§ 648 ZPO Einwendungen des Antragsgegners (neu)
§ 649 ZPO Festsetzungsbeschluss
§ 650 ZPO Mitteilung über Einwendungen
§ 651 ZPO Streitiges Verfahren
§ 652 ZPO Sofortige Beschwerde
§ 653 ZPO Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung (neu)
§ 654 ZPO Abänderungsklage
§ 655 ZPO Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen (neu)
§ 656 ZPO Klage gegen Abänderungsbeschluss
§ 657 ZPO Besondere Verfahrensvorschriften
§ 658 ZPO Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 659 ZPO Formulare
§ 660 ZPO Bestimmung des Amtsgerichts
§ 790 ZPO Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel (neu)
§ 850 d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (neu)
*nach oben*
Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf)
Stand: 01.07.1998 - 01.07.1999 - 01.07.2001 - 01.01.2002 - 01.07.2003 - 01.07.2005 - 01.07.2007 - 01.01.2008 - 01.01.2009 (jeweils mit Anmerkungen)
Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt
http://www.hefam.de/DT/ffmAPap.html
***
Oberlandesgerichte
Familienrecht Deutschland.de - Rechtsprechung zum Unterhalt
Familienrecht-Ratgeber (mit Infos zum Unterhaltsrecht)
ISUV/VDU e.V. - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
VAK. Verband Anwalt des Kindes. Bundesverband e.V.
*nach oben*
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die
Ehe gescheitert ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und
wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen. Die
gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen,
überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 - 1
BvR 472/14).
*** (BGH)
Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu
informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom
02.06.2010 - XII ZR 124/08 zu BGB §§ 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a):
„... 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Jena 2008, 823 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf grobe Information über die
Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zustehe (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei der Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zu berücksichtigen. Da der
Beklagte nach den bisherigen Auskünften über Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit verfüge, die weit unter seinem notwendigen Selbstbehalt lägen, könne erst ein etwaiger Anspruch auf Familienunterhalt seine
Leistungsfähigkeit begründen. Insofern komme in Betracht, dass der Familienunterhalt bis zur Höhe des Taschengeldes, das mit fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens
anzunehmen sei, für die Unterhaltsansprüche des Klägers herangezogen werde. Zur Feststellung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt sei der Kläger aber auf die Mitteilung
einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie angewiesen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als der privilegiert volljährige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines
Unterhaltsanspruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trage und diesen Anforderungen ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse nicht genügen könne. Allerdings stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf
grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weiter gehende Auskünfte vom Beklagten rechtlich nicht zu beschaffen seien. Denn für den Familienunterhalt sehe
das Gesetz derzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung könne aber nicht weiter gehen als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere
den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betreffe. Vergleichbar sei der Umfang der Informationspflicht beim vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 3 BGB aF). Der Regelung liege die aus § 1353
BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten zugrunde, sich während des Bestehens der Ehe wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren, wobei die Unterrichtung jedoch nur in groben
Zügen, also im Sinne eines Überblicks mit groben Rastern, zu erfolgen habe und die Vorlage von Unterlagen nicht geschuldet werde. Daran anknüpfend schulde die Ehefrau des Beklagten diesem lediglich
Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne die einzelnen Einnahmen und Ausgaben detailliert darstellen zu müssen. Mit Rücksicht darauf werde es als ausreichend erachtet, hinsichtlich der
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Gewinn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit auf das
Jahresnettoeinkommen abzustellen. Zwar könne hieraus nicht ohne weiteres auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen geschlossen, geschweige denn der Familienunterhaltsanspruch exakt berechnet
werden. Mit Kenntnis der Eckdaten sei der Kläger aber in der Lage, die wirtschaftliche Situation der Familie in groben Zügen zu beurteilen. Darüber hinaus stelle sich eine solchermaßen begrenzte Auskunft auch
als praktikabel für den Auskunftsverpflichteten dar, weil er die betreffenden Informationen ohne großen Aufwand erteilen könne.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom
16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357).
3. a) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen.
Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen
weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder
dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen
Eigenbedarf decken. Ob den Auskunftspflichtigen auch insoweit eine Unterrichtungspflicht trifft, wird in Rechtsprechung und Schriftum nicht einheitlich beurteilt.
b) Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Auskunftspflichtige habe nur über seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht dagegen über das Einkommen dritter Personen, demgemäß
auch nicht über das Einkommen seines Ehegatten. Soweit es für die Frage der Unterhaltsverpflichtung eines wieder verheirateten Elternteils auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt ankomme, sei dieser nach
den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren zu klären (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1481 zum Kindesunterhalt). Nach Auffassung des OLG München (OLGR
2000, 123) gibt es im Rahmen des Familienunterhalts keinen Auskunftsanspruch, weil § 1360 a Abs. 3 BGB nicht auf § 1605 BGB verweist. Danach wäre der auf Auskunft in Anspruch Genommene bereits nicht
in der Lage, einem Auskunftsbegehren über das Einkommen seines Ehegatten zu entsprechen.
Diese Auffassung macht sich auch die Revision zueigen. Sie macht geltend, bei der Reichweite und dem Umfang des Auskunftsanspruchs sei grundsätzlich das verfassungsrechtlich geschützte
Geheimhaltungsinteresse zu beachten. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige selbst im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 1605 BGB auf dieses Interesse nicht mit Erfolg berufen. Anders stelle
sich jedoch die Sachlage für einen Dritten, hier die Ehefrau des Beklagten, dar. Ihr werde nach Auffassung des Berufungsgerichts abverlangt, ihre Einkommensverhältnisse entsprechend der Tenorierung des
angefochtenen Urteils umfassend preiszugeben, wenn auch über den Umweg einer ‚mittelbaren' Einschaltung des Beklagten. Im Ergebnis werde die Ehefrau des Beklagten damit so gestellt, wie wenn dem Kläger
ein eigener Unterhaltsanspruch gegen diese zustünde, wofür es jedoch weder nach § 1605 BGB noch nach § 242 BGB eine Grundlage gebe. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
c) aa) Der Senat hat zu einem im Rahmen des Elternunterhalts erhobenen Auskunftsverlangen entschieden, dass zwar ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger von den Ehegatten seiner Geschwister nicht
Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen kann. Denn in diesem Verhältnis besteht keine besondere Rechtsbeziehung in deren Folge sich aus dem - insofern allein in Betracht
kommenden - § 242 BGB eine Auskunftspflicht ergeben könnte. Gleichwohl besteht für den Auskunftbegehrenden die Möglichkeit, die für die Bestimmung der anteiligen Haftung der Geschwister nach § 1606
Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Kenntnis zu erlangen. Er kann nämlich seine Geschwister auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Diese haben nicht nur über ihre eigenen Einkommensverhältnisse
Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zusätzlich Angaben über die Einkünfte ihrer Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können
(Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung Strohal; ebenso Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 318; Johannsen/Henrich/Graba
Familienrecht 5. Aufl. § 1605 Rn. 10; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. IV Rn. 593; HK-FamR/Pauling § 1605 Rn. 2; Heiß/Born/Kleffmann Unterhaltsrecht Teil G Rn. 182).
bb) Eine dementsprechende Verpflichtung gilt auch für das auf § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen,
wieder verheirateten Elternteils von diesem Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten begehrt. Bei einem Anspruch aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt eine Unterrichtung des
Auskunftsberechtigten auch über das Einkommen des Ehegatten sogar noch näher, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des §
1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei
verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem
individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni
2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 29) wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
Ein solches Verständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs in Einklang. Eine Klärung der in Rede stehenden Einkommensverhältnisse erst im Rahmen des Rechtsstreits über den
Unterhalt wäre hiermit nicht zu vereinbaren: Dem Unterhaltsgläubiger verbliebe das Risiko, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhaltsforderung die mit dem teilweise
Unterliegen verbundene Kostenbelastung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 2008, 733, 735; Viefhues in juris PK-BGB 4. Aufl. 2008 § 1605 Rn. 24.2; Heiß/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; vgl. auch Strohal
FamRZ 2003, 1838, 1839).
cc) Auch ein von der Revision angeführtes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es
zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten
ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für
Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss
dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des
Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.).
dd) Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Erfüllung der Auskunftspflicht aus. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die
Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar außerhalb des
Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ist er aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er
gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten
Maßgaben vorlegen müsste.
Dadurch steht der Ehegatte auch nicht so, als ob er selbst Auskunft erteilen müsste. Die Auskunftsverpflichtung nach Maßgabe des Berufungsurteils bleibt schon deshalb hinter den Anforderungen zurück, die für
die Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen über eigenes Einkommen gelten, weil keine Belege vorzulegen sind.
4. a) Hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Auskunft hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass dieser nicht weiter reichen kann, als dem Beklagten seinerseits ein Anspruch auf Information
gegenüber seiner Ehefrau zusteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus § 1605 Abs. 1 BGB, da in den den Familienunterhalt betreffenden
Bestimmungen der §§ 1360, 1360 a BGB - anders als in dem für die Zeit des Getrenntlebens maßgebenden § 1361 Abs. 4 BGB - nicht auf § 1605 BGB verwiesen wird. Ehegatten haben aber nach der
Generalklausel der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einander wenigstens in groben Zügen über die von ihnen vorgenommenen Vermögensbewegungen zu
unterrichten (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25; BGH Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 - FamRZ 1978, 677, 678; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162) sowie sich
über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1441, 1442; MünchKomm/Koch 5. Aufl. §§ 1385, 1386 Rn. 25; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1386 Rn. 23).
b) In Rechtsprechung und Schriftum ist dieser Maßstab auch auf die Verpflichtung zur Unterrichtung über das laufende Einkommen der Ehegatten übertragen worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162;
Staudinger/Voppel aaO § 1353 Rn. 97; MünchKomm/Roth aaO § 1353 Rn. 38; Wendel/Dose aaO § 1 Rn. 664; Heiß/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1353 Rn. 13).
Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der Anspruch gehe nicht nur auf eine Information in groben Zügen, sondern umfasse dieselben Auskunftspflichten wie nach § 1605 Abs. 1 BGB. Dass
der Anspruch während des Zusammenlebens der Ehegatten schwächer sein solle als im Fall des Getrenntlebens, lasse sich aus § 1353 BGB nicht ableiten (Schwab/Borth aaO Kap. IV Rn. 590;
Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308).
c) Der Senat teilt im Grundsatz die zuletzt genannte Meinung. Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der
Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über
die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben
Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise,
wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten.
Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe
herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (aA Borth aaO Kap. IV Rn. 590 und Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen).
d) Da der Beklagte mithin von seiner Ehefrau Angaben über ihre unterschiedlichen Einkünfte verlangen kann, ist er jedenfalls im Stande, dem Kläger die dem Berufungsurteil entsprechende Auskunft zu erteilen.
Danach ist auch der Umfang der ausgeurteilten Auskunft rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Dass die in Rede stehenden Angaben zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs des Klägers erforderlich sind, hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet bejaht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Einkünften
nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung
verbleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 212 ff. = FamRZ 2006, 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN). ..."
***
Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben
Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen,
der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 -
FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die
Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind (BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 104/07 zu BGB § 1353; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 26, 26 a, 26 b).
***
Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der
Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn
die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide
Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur
Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 173/06 zu BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG §§ 10 d, 26).
*** (OLG)
„... 1. Die Beteiligten - seit 2010 getrennt lebende und seit dem 29. September 2012 rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21. Januar 2015 antragsgemäß verpflichtet, dem Finanzamt … gegenüber zu erklären, sie stimme für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 dem
begrenzten Realsplitting zu. Den Hilfs(wider)antrag der Antragsgegnerin, die Zustimmung mit der Maßgabe zu versehen, dass der Antragsteller sie von etwaigen Steuernachzahlungen für die Jahre 2011 und 2012
sowie von sämtlichen steuerlichen Nachteilen ab dem Kalenderjahr 2011 freizustellen habe, hat das Amtsgericht zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller sowohl vorgerichtlich als auch erneut im zugrunde
liegenden Verfahren schriftsätzlich zugesichert hat, ihr alle aus der Inanspruchnahme des Realsplittings resultierenden Nachteile zu ersetzen.
Gegen diese ihr am 2. Februar 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 2. März 2015 beim Amtsgericht eingereichten Beschwerde, die sie - nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zu diesem Tage - eingehend am 4. Mai 2015 begründet hat. Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft hierzu ihr Vorbringen
dahin, dass der Antragsteller im Streitfall gehalten sei, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend zu machen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde, der aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Erfolgsaussichten beizumessen
seien, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
2. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb zunächst Bezug genommen wird, verpflichtet, die begehrte
Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 gegenüber dem zuständigen Finanzamt … zu erklären.
a) Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der Antragsteller sei vorliegend verpflichtet, von der Alternativmöglichkeit, die in den Kalenderjahren 2011 und 2012 unstreitig im Umfang von 5.400 EUR und
4.414 EUR erbrachten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung über § 33a EStG steuermindernd geltend zu machen, kann sie damit keinen Erfolg haben. Entgegen der Darstellung der
Antragsgegnerin ist nämlich nicht „offenkundig", dass die von ihr präferierte Alternative wirtschaftlich vorteilhafter als das begrenzte Realsplitting ist, so dass auch aus Gründen der ehelichen Rücksichtnahme
bzw. der nachehelichen Solidarität eine Beschränkung des - grundsätzlich bestehenden - Wahlrechts des Unterhaltspflichtigen nicht geboten ist. Noch weniger kann dem Antragsteller bereits das
Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag abgesprochen werden.
Es kann nämlich im Streitfall tatsächlich nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die - uneingeschränkte - Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche
Belastung über § 33a EStG vorliegen. Zwar halten sich die Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des im Veranlagungszeitraum 2011/12 gültigen Höchstbetrages von 8.004 EUR. Daraus allein ergibt sich indes
noch nicht die Absetzbarkeit der geleisteten Zahlungen in vollem Umfange, wie dies im Wege des begrenzten Realsplittings erreicht werden kann.
Im Rahmen von § 33a EStG sind nämlich - abgesehen von einem Freibetrag von 624 EUR/Jahr - eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten auf den höchst möglichen Abzugsbetrag anzurechnen (§
33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Im Streitfall bedeutet dies, dass der Antragsteller die geleisteten Unterhaltszahlungen nur dann in voller Höhe steuermindernd geltend machen kann, wenn die Antragsgegnerin im
Veranlagungszeitraum 2011 nicht mehr als (8.004 - 5.400 + 624 EUR =) 3.228 EUR und im Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr als (8.004 - 4.414 + 624 EUR =) 4.214 EUR an Einkünften und Bezügen
erzielt hat.
Die Antragstellerin behauptet zwar, sie habe in den hier streitgegenständlichen Kalenderjahren nur Einkünfte (und Bezüge) erzielt, die den Freibetrag von 624 EUR nicht erreichen. Dieses Vorbringen genügt
indes für die Annahme einer uneingeschränkten Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht. Wie der Antragsteller in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Oktober 2014
bereits zutreffend ausgeführt hat, beschränkt sich der Begriff der Einkünfte und insbesondere der Bezüge in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG nämlich nicht auf das zu versteuernde Einkommen des
Unterhaltsberechtigten, sondern ist deutlich weiter gefasst.
Zwar mag aufgrund der der Antragsgegnerin erteilten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (Bl. 77 ff. GA) und des weiteren Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 (Bl. 51 GA) davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin keine 624 EUR jährlich übersteigenden Einkünfte im Sinne von § 33 a Abs. 1 Satz
5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EStG erzielt hat, weil die dort ausgewiesenen (Negativ-)Einkünfte nicht das Ergebnis eines Verlustabzuges nach § 10d EStG sind, der bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne
von § 33a EStG grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 31. März 2008, Az. III B 90/06 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; Schmidt, EStG, 31. Aufl., 2012, § 33a Rdnr. 26).
Allerdings sind neben Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG auch Bezüge anzurechnen. Der Begriff der Bezüge erfasst alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht steuerbar oder - z.B. nach §§ 3, 3b
EStG - steuerfrei sind und daher im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind (vgl. dazu
BFH, Beschluss vom 26. März 2009, Az. VI R 60/08 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen; Schmidt, a.a.O., Rdnr. 27), also etwa auch (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II,
Krankengeld o.ä.
Hierzu allerdings hat sich die Antragsgegnerin trotz der ausdrücklichen - und mit einer entsprechenden Stellungnahme des von ihm beauftragten Steuerbüros G… vom 13. Oktober 2014 untermauerten -
Beanstandung des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 auch in der Folgezeit nicht erklärt. Der Einwand fehlender Auskunft über sonstige Bezüge der Antragsgegnerin im streitigen
Veranlagungszeitraum ist auch nicht treuwidrig. Die Frage nach sonstigen Bezügen drängt sich vielmehr mit Blick auf die (auch) im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit geradezu auf, weil die seinerzeit vereinnahmten Unterhaltszahlungen schon ohne diese Verluste einen selbst bescheidenen Lebensunterhalt abzusichern ersichtlich nicht ausreichend waren.
Wenn aber nicht sicher erwartet werden kann, dass ein vollständiger Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen (auch) im Wege der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG erzielt
werden kann, dann stellt das Begehren des Antragstellers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting keinen Verstoß gegen das eheliche Rücksichtnahmegebot oder die nacheheliche Solidarität dar. Es ist
davon auszugehen, dass der Antragsteller - ausgestattet mit allen erforderlichen Informationen zur Einschätzung insoweit - tatsächlich auch die insgesamt wirtschaftlich günstigere Alternative der steuerlichen
Absetzung der Unterhaltsleistungen wählen wird.
b) Soweit die Antragsgegnerin daran festhält, ihre Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen steuerlichen Nachteilen erteilen zu müssen, kann sie auch damit
nicht durchdringen. Der Unterhaltsberechtigte kann seine Zustimmung grundsätzlich nur von der bindenden Zusage des unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten, die aus der Inanspruchnahme des
begrenzten Realsplittings erwachsenden steuerlichen Nachteile für den anderen auszugleichen, abhängig machen (vgl. schon BGH FamRZ 1983, 576 - Rdnr. 13 bei juris). Diese Zusage allerdings hat der
Antragsteller vor und erneut im dem laufenden Gerichtsverfahren mehrfach schriftsätzlich erteilt, so dass er die ihn treffenden Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs in - auch zu
Beweiszwecken - ausreichender Weise erfüllt hat.
Soweit in dem jüngsten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2015 anklingt, dass sie ihre Zustimmung im Streitfall von der Hinterlegung des voraussichtlichen Nachteilsbetrages an geeigneter Stelle
abhängig machen könne, weil der Antragsteller sich bereits im Zusammenhang mit der Zahlung von Trennungsunterhalt nicht an eine schriftliche Vereinbarung gehalten habe, so dass sie gerichtliche Hilfe zur
Durchsetzung desselben habe in Anspruch nehmen müssen und deshalb zu erwarten sei, dass sie trotz der Zusage erneut ein aufwendiges Klageverfahren wegen des Nachteilsausgleichs werde führen müssen,
führt auch das nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Nur ganz ausnahmsweise besteht für den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Sicherung seines Erstattungsanspruches durch vorherige Erbringung einer Sicherheitsleistung, wenn zu besorgen ist, dass der
Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zum Ausgleich des Steuernachteils künftig nicht erfüllen kann. Dafür indes bietet das Vorbringen der Antragsgegnerin keine hinreichend belastbare Grundlage. Die
etwaige Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung des Nachteilsausgleichs bietet für sich keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung, weil auch im
Zusammenhang mit der für die Freigabe der Sicherheitsleistung erforderlichen Zustimmung solche unberechtigten Verzögerungen eintreten könnten (vgl. OLGR Zweibrücken 2006, 293 - Rdnr. 46 ff bei juris).
Es kommt hinzu, dass vorliegend ein entsprechender - hinreichend konkretisierter - Antrag tatsächlich nicht gestellt ist. Schließlich fehlt es im Streitfall an jeglicher - gerade mit Blick auf die Besonderheiten des
vorliegenden Falles wegen der Inanspruchnahme von Verlustabzügen nach § 10d EStG durch die Antragsgegnerin erforderlichen - Darlegung der aus der steuerlichen Geltendmachung nach § 10 Abs. 1 EStG
voraussichtlich zu erwartenden steuerlichen Nachteile, so dass auch jede belastbare Grundlage für eine Schätzung derselben nach § 287 ZPO fehlt. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - 9 UF
72/15).
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung,
um den dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustvortrag zu nutzen. Dem Anspruch auf Zustimmung steht die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen, da dieser die Verlustvorträge
nicht mehr zur Reduzierung seines eigenen steuerlichen Einkommens verwenden kann. Auch die besonderen Wirkungen der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH FamRZ 2012, 357) führen in dieser
Konstellation zu keinem Anspruch auf Zustimmung. Denn die Nutzung des Verlustvortrages würde der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern des insolventen Ehegatten und nicht dem Familienunterhalt
zugutekommen (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.05.2014 - 10 UF 63/13).
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Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ( KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2013 - 18 UF 119/13).
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Zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen bei Unterhaltszahlungen für ein scheineheliches Kind. Die Auskunftsverpflichtung der Mutter über den als biologischen Vater in Betracht kommenden Mann besteht
nur, wenn der Scheinvater sie zur Durchsetzung des Unterhaltsregresses zwingend benötigt. Bei anderweitigen Motiven des Vaters ist das Grundrecht der Mutter aus Art. 2 GG vorrangig. Dies gilt auch dann,
wenn vermeintliche Interessen des Kindes geltend gemacht werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2013 - 9 UF 148/12):
„... Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin betreffend der Offenlegung des vermutlichen biologischen Vaters bzw. der Geschlechtspartner innerhalb der
Empfängniszeit des Kindes M. A. zu.
1. Ein unmittelbarer Anspruch aus § 1353 BGB auf Auskunftserteilung scheidet aus.
Als Ausprägung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind Eheleute gehalten, einander Beistand und Fürsorge zu gewähren (OLG Dresden FamRZ 2013, 410). Aus der in § 1353 BGB normierten Pflicht zur
ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch nachehelich fortwirkende Pflichten begründen kann, folgen deshalb im Wesentlichen allein Beistands- und Rücksichtnahmepflichten. Eine Auskunftsverpflichtung schafft
die Norm nur in Ausnahmefällen, sofern es um vermögensrechtliche Angelegenheiten innerhalb der Ehe geht. So kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Mitteilung der Höhe des eigenen Einkommens (BGH
FamRZ 2011, 21) oder Unterrichtung von Vermögensbewegungen wenigstens in groben Zügen (vgl. BGH FamRZ 1986, 558, 560; Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1353 Rn. 13) aus § 1353 BGB
herzuleiten sein. Vorliegend geht es aber nicht um eine vermögensrechtliche Auskunftsverpflichtung, vielmehr um eine Offenbarungspflicht, die die persönliche Lebensgestaltung der Antragstellerin berührt
(Nennung der früherer Geschlechtspartner bzw. des - vermeintlichen - Vaters des Kindes M.). Eine solche Auskunftsverpflichtung statuiert § 1353 BGB nicht.
2. Ebenso wenig kommt ein solcher Anspruch des Antragstellers auf Auskunftserteilung gegen die Antragsgegnerin unmittelbar aus Deliktsrecht, insbesondere aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung, in Frage.
§ 826 BGB statuiert einen Schadensersatzanspruch, daneben u.U. auch negatorische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (vgl. BGHZ 8, 387, 395). Eine Auskunftsverpflichtung des vermeintlichen
Schädigers außerhalb von gegen diesen gerichteten Schadensersatzansprüchen scheidet aus.
Der Antragsteller hat zudem nicht den Tatbestand einer sittenwidrigen, durch die Antragsgegnerin erfolgten Schadenszufügung dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es insoweit in der Regel eines positiven
Tuns des Schädigers bedarf, schon weil eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens vorausgesetzt wird (allgemein dazu: BGH NJW 2012, 1800; vgl. auch Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 826 Rn. 4).
Die Behauptungen und Rechtsausführungen des Antragstellers dazu beziehen sich jedoch nicht auf ein aktives Tun der Antragsgegnerin; vielmehr wirft er ihr vor, dass sie ihm die Nichtvaterschaft zu dem Kind
M… zu keinem Zeitpunkt offengelegt hat. Damit käme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB durch die Antragsgegnerin nur in Gestalt eines Unterlassens in Betracht. Dies setzt voraus,
dass das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht; allein die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht reicht dafür nicht aus, es müssen besondere Umstände
hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral
und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH MDR 2013, 87 und MDR 2011, 34).
Ein derartiges, besonders anstößiges Verhalten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht im Einzelnen dargetan. Die Tatsache des Wissens über die Nichtvaterschaft des Antragstellers bzw. der
Nichtoffenbarung des anderweitigen Geschlechtsverkehrs in der Empfängniszeit stellt für sich betrachtet kein solches verwerfliches Verhalten dar. Dass die Antragsgegnerin ihr Schweigen bewusst eingesetzt hat,
um Unterhaltsleistungen des Antragstellers für sich oder das Kind M. zu erhalten, hat der Antragsteller schon nicht in substantiierter Art vorgebracht; im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihr Verhalten auch damit
erläutert, dass sie aus ihrer Sicht die Geburt von M… als Chance für ihre zu damaliger Zeit unglücklich geführte Ehe wahrnahm. Aber auch nach dem Eintritt in die Trennungsphase der Beteiligten ist kein
besonderes, außergewöhnlich anstößiges Verhalten der Antragsgegnerin erkennbar. Allein der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann dafür nicht ausreichen.
Aus den gleichen Gründen scheidet ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des Antragstellers aus § 823 Abs. 2 BGB aus, zumal weder vorgetragen noch erkennbar ist, welches Schutzgesetz die Antragsgegnerin
verletzt haben soll. Insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen Betruges durch Unterlassen sind durch den Antragsteller nicht im Einzelnen vorgetragen worden.
3. Als einzig näher in Betracht kommende Anspruchsgrundlage verbleibt ein Anspruch des Antragstellers aus § 242 BGB, gegebenenfalls insoweit ausfüllend in Verbindung mit § 1353 BGB oder auch § 826
BGB. Die Voraussetzungen einer solchen ausnahmsweise bestehenden Auskunftspflicht liegen aber nicht vor.
Dabei kann nunmehr - anders als noch im Hinweisbeschluss vom 11. Oktober 2012 und dort S. 4 - 6 ausgeführt - insbesondere dahingestellt bleiben, ob einem solchen Anspruch das Fehlen einer rechtlichen
Sonderverbindung zwischen den vormals verheirateten Beteiligten generell entgegensteht. Denn selbst wenn in allgemeiner Hinsicht ein solcher Anspruch aus § 242 BGB auch zwischen (geschiedenen) Ehegatten
zu bejahen wäre, muss der grundrechtliche Schutz der Antragsgegnerin gewahrt bleiben (vgl. bereits die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Oktober 2012, dort S. 7). Das Bejahen einer
Auskunftsverpflichtung aus § 242 BGB würde hier gegen die Grundrechte der Antragsgegnerin verstoßen. Dieser grundrechtliche Schutz muss in jedem Falle gewährleistet sein, unabhängig davon, ob sich zwei
miteinander verheiratete, voneinander geschiedene oder nicht mit einander verheiratete Beteiligte gegenüber stehen.
Der grundrechtliche Schutz der Antragsgegnerin betrifft ihr Recht auf Geheimhaltung von Informationen bzgl. der Personen, mit denen sie geschlechtlich verkehrt hat. Dies leitet sich aus dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, welches seinerseits Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ist, ab. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird zwar nicht
schrankenlos gewährleistet. Es darf aber nur im überwiegenden Interesse anderer Personen oder der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden (BGH FamRZ 2013, 118; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 441, 443).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin wird durch das Recht des Antragstellers auf einen effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der Verfolgung seiner Ansprüche auf Unterhaltsregress begrenzt.
Ohne eine Auskunft der Kindesmutter zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat, kann ein Scheinvater seinen Anspruch auf einen Unterhaltsregress nicht auf rechtsstaatliche
Weise durchsetzen, weshalb in einem derartigen Fall die Interessen des Scheinvaters schwerer als diejenigen der Mutter wiegen können (vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 200, 203). Anders liegt es dagegen, wenn es
dem Scheinvater nicht um die Durchsetzung seines Anspruchs auf Unterhaltsregress geht, vielmehr mit der Durchsetzung der Auskunftsansprüche eine Bloßstellung der Mutter oder des noch zu ermittelnden
biologischen Vaters bezweckt wird (vgl. auch insoweit BGH FamRZ 2012, 200, 203).
Es ist also eine Interessensabwägung dahingehend geboten, ob dem Grundrecht der Antragsgegnerin auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) Vorrang
gegenüber dem hier verfolgten Auskunftsinteresse des Antragstellers zuzuweisen ist. Insoweit kann der Senat insbesondere angesichts des in der mündlichen Verhandlung bei der persönlichen Anhörung beider
Beteiligten gewonnenen Eindrucks nicht erkennen, dass ein überwiegendes Interesse des Antragstellers besteht.
Der Antragsteller hat vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass er grundsätzlich den Sachen gerne auf den Grund gehe. Ferner hat er auch die Interessen des Kindes M… hinsichtlich vermeintlicher Ansprüche
gegen den biologischen Vater angeführt. Erst als letzten Grund hat er angeführt, eventuell die Möglichkeit zu haben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Abschließend hat er erneut betont, es gehe ihm
darum, Klarheit zu erlangen.
Diese Ausführungen des Antragstellers lassen erkennen, dass es ihm nicht primär, vielmehr erst an letzter Stelle um die Verfolgung eines Unterhaltsregresses geht. Vorrangig will er aus persönlichen Motiven
Klarheit darüber erlangen, wer denn der tatsächliche biologische Vater des Kindes M… ist. Zudem deuten seine Ausführungen vor dem Senat sogar darauf hin, dass es ihm darum geht, sowohl die
Antragsgegnerin als auch den vermeintlichen biologischen Vater bloßzustellen. So hat er die Antragsgegnerin als Hure von C. bezeichnet und Mutmaßungen dahingehend angestellt, dass sie in der fraglichen Zeit
auch mit Arbeitskollegen geschlechtlich verkehrt habe; er vermute zu wissen, um wen es sich dabei handele. Ein solches herabwürdigendes Verhalten des Antragstellers steht auch im Zusammenhang damit, dass
der Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2012 (dort S. 3) wegen eines Vaterschaftstest vermeintliche Geschlechtspartner des
Antragsgegnerin angeschrieben haben soll. Ein solches allein aus allgemeinen persönlichen Motiven herzuleitendes Interesse hat aber jedenfalls hinter dem grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts der
Antragsgegnerin auf Nichtoffenbarung ihrer Geschlechtspartner zurückzustehen.
Ebenso wenig kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Interessen des Kindes M. berufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht (mehr) sorgeberechtigt für
dieses Kind ist und er schon aus diesem Grunde dessen Interessen in rechtlicher Hinsicht nicht (mehr) vertreten kann. Ein damit durch einen rechtlich unbeteiligten Dritten (dem nicht mehr sorgeberechtigten
Antragsteller) für den unmittelbar Betroffenen (das Kind M.) geltend gemachtes Interesse hat jedenfalls hinter dem grundrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kindesmutter
zurückzustehen. Allein vorsorglich wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass M. - mag er derzeit auch noch minderjährig sein - jedenfalls deutlich fortgeschrittenen Alters ist und in Kürze die
Volljährigkeit erlangt; insoweit wäre zumindest eine Erklärung des Antragstellers darüber geboten, welche eigenen Vorstellungen das Kind M. insoweit hätte, will er die Interessen des Kindes M. überhaupt mit
Erfolg vertreten. Dass aber der Antragsteller mit M. Kontakt aufgenommen und ihn dazu befragt hat, um sodann in seinem wohlverstandenen Interesse den Auskunftsanspruch für M… geltend zu machen, ist
nicht vorgetragen. Erst recht ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter unwidersprochen mit dem Sohn M. bereits gesprochen und auch diesem erklärt hat, sie könne ihm keine
nähere Auskunft über den wahren biologischen Vater geben.
Ist nach alledem das Interesse des Antragstellers hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsregressansprüchen nachrangig gegenüber seinen sonstigen verfolgten Interessen, behält er sich insoweit allein die
Möglichkeit einer Geltendmachung von Schadensersatz vor, so muss ein solches Interesse hinter dem grundrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsgegnerin zurückstehen. Nur das
Recht des Antragstellers auf einen effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der Verfolgung seiner Ansprüche auf Unterhaltsregress kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin begrenzen, wie zuvor
dargestellt. Damit muss die Verfolgung eines Unterhaltsregresses bzw. der damit verbundene Ersatz entstandener Vermögensschäden zweifelsfrei das leitende Motiv des geltend gemachten Auskunftsanspruchs
sein, was hier aber nicht der Fall ist.
Daran ändert nichts, dass der Antragsteller nach den durch den Senat im Verlauf der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen über die mit Blick auf die verfolgten Ziele Erfolglosigkeit der Beschwerde
sodann erklärt hat, dass es ihm jetzt ausschließlich um die Verfolgung finanzieller Interessen gehe. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass diese Erklärung dem wahren Willen des Antragstellers entspricht,
da sie offenkundig unter dem Eindruck der Erläuterungen durch den Senat abgegeben wurde. Zudem ist auch zu beachten, dass diese Erklärungen in deutlichem Widerspruch zu den vorangestellten Erklärungen
des Antragstellers über seine Interessen hinsichtlich der Verfolgung der Auskunftspflicht stehen. Zuletzt muss auch Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller insoweit in keiner Weise näher erläutert hat,
weshalb er sich nunmehr auf dieses Interesse beschränken will; insbesondere hat der Antragsteller dabei nicht im Einzelnen erläutert, weshalb er zuvor vor allem sein Interesse an einer allgemeinen Klarheit jetzt
tatsächlich nicht mehr verfolgen wolle.
Rein vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn ein überwiegendes Interesse des Antragstellers für den aus § 242 BGB herzuleitenden Auskunftsanspruch feststellbar wäre, gleichwohl
erhebliche Zweifel am Bestehen dieses Auskunftsanspruches vorlägen. Denn die Antragsgegnerin hat auf mehrfaches eindringliches Befragen des Senats deutlich erklärt, sie habe nie gewusst, wer der Vater von
M… sei, und könne sich auch nicht mehr erinnern, mit wem sie in der fraglichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Sie hat dies nachvollziehbar damit erläutert, dass ihr die damaligen Bekanntschaften
und die Anzahl der Geschlechtspartner völlig egal gewesen seien und sie auch hinsichtlich der Identitäten ihrer vielzähligen vormaligen Geschlechtspartner nichts weiter veranlasst habe. Legt aber die
Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dar, dass sie auch bei gehöriger Gedächtnisanstrengung die früheren Identitäten nicht näher bezeichnen könne, so erscheint es äußerst fraglich, ob sie überhaupt noch zur
Auskunftserteilung verpflichtet werden darf. Letztendlich kann dies hier aber offen bleiben. ..."
***
„...1) Die Klage wurde vom Landgericht zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Der Ausgangspunkt der Klage ist zutreffend und wurde vom Beklagten auch gar nicht in Zweifel gezogen: Die Klägerin hatte die
Unterhaltsleistungen, die sie vom Beklagten erhielt, gemäß § 22 Nr. 1 a EStG zu versteuern, da sie, wozu sie gemäß § 1353 BGB verpflichtet war, der Durchführung des begrenzten Realsplittings zugestimmt
hatte. Die dadurch bei ihr entstehende Steuermehrbelastung kann sie vom Beklagten ersetzt verlangen.
2) Die von ihr tatsächlich erbrachten Steuerleistungen hat sie durch Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide nachgewiesen. Die durch die Besteuerung der unstreitig in den von ihr angegebenen
Unterhaltsleistungen des Beklagten hervorgerufene Mehrbelastung hat sie nachvollziehbar und anhand der steuerlichen Bestimmungen nachprüfbar berechnet. Dass sie dabei von falschen steuerrechtlichen
Voraussetzungen ausgegangen ist, wird von Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der so dargestellte Anspruch ist schlüssig vorgetragen. Allein fraglich ist, ob dieser Berechnung nicht deshalb
jede Grundlage entzogen ist, weil bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten bereits berücksichtigt wurde, dass sie vom Beklagten den Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung beansprucht
und dann dieser Anspruch auf den sich unabhängig davon errechnenden Unterhalt monatlich bereits aufgeschlagen wurde. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit ihres Sachvortrages, zumal sie hierzu vorgetragen
hat, dies sei nicht der Fall gewesen. Wäre dies entgegen ihrem Vorbringen doch der Fall gewesen, wäre die Klage nicht als unschlüssig zu behandeln. Vielmehr wäre dann der Anspruch abzuweisen, weil der
Beklagte diesen Anspruch durch Zahlung der monatlichen Unterhaltsleistungen im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB bereits erfüllt hätte, der Vergleich vom 11.10.2006 also eine abschließende Regelung dargestellt
hätte. Davon ist nicht auszugehen.
3) Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts gegen sich gelten zu lassen, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, da die Berufungsbegründung
hinlänglich deutlich die Rüge gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO enthält, dass die Annahme des Erstgerichts, der Realsplittingnachteil sei bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, was objektiv sicher zutrifft,
nicht beinhaltet, dass die monatlich ihr zu bezahlenden Unterhaltsbeträge um die ihr zustehenden Ausgleichsansprüche erhöht wurde.
4) Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich für den Senat schon aus der Höhe der jeweils monatlich zugebilligten bzw. im Vergleichsweg zugestandenen Unterhaltsbeträge, die, wie von der Klägerin aufgezeigt,
auf einer Berechnung unter Zuhilfenahme des Programms von Gutdeutsch erfolgt ist. Der Einvernahme des als Sachverständigen von der Klägerin angebotenen Urhebers dieses Programms bedurfte es nicht, da,
wie vom Beklagten in der Berufungserwiderung zutreffend festgestellt, maßgeblich allein ist, welche Daten in das Programm eingespeist wurden, wozu der Programmverfasser keine Angaben machen kann.
5) Auch der Umstand, dass der Ausgleichsanspruch auf den jeweils maßgeblichen Veranlagungszeitraum, hier also das Kalenderjahr bezogen ist, zeigt, dass die vom Beklagten postulierte monatliche Teiltilgung
durch Erhöhung des Unterhaltsanspruchs nicht plausibel erscheint, zumal die tatsächliche Höhe des auszugleichenden Steuernachteils sich erst nach dem Ende des Veranlagungszeitraums ermitteln lässt.
6) Namentlich die Berechnung, die dem Urteil des OLG München vom 15.07.2009 zugrunde liegt, zeigt zudem, dass eine Erhöhung des sich ergebenden monatlich zu zahlenden Trennungsunterhalts um die
Ausgleichsansprüche nicht vorgenommen wurde. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass sich die Besetzung des Familiensenats zwischen dem Vergleich vom 11.10.2006 und dem Urteil vom 15.07.2009
geändert hat, vermag hieran nichts zu ändern.
7) Der Denkfehler der Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass zur Ermittlung der Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruchs auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und die
Bedürftigkeit des Berechtigten abzustellen ist. Zur Ermittlung der hierfür maßgeblichen Beträge wurde berücksichtigt, dass der Beklagte aufgrund der für ihn günstigeren Steuerklasse über mehr
Netto-Einkommen verfügt, also von einer entsprechend höheren Leistungsfähigkeit auszugehen ist und die Beklagte aufgrund des unabhängig vom Unterhaltsanspruch zu sehenden Ausgleichsanspruchs
entsprechend weniger bedürftig ist. Allein aus diesem Grund taucht der Splittingvorteil bzw. Splittingnachteil in den von den Familiengerichten angestellten Berechnungen auf. Eine Erhöhung des sich so
errechnenden Unterhaltsanspruchs um den rechtlich hiervon unabhängigen Ausgleichsanspruch wurde dagegen nicht vorgenommen.
8) Auch der Umstand, dass in der Unterhaltsberechnung teilweise von einem höheren Einkommen der Klägerin ausgegangen wurde als sie tatsächlich erzielte, ändert hieran nichts, denn die Klägerin hat ihrer
Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nur die tatsächlichen Einkünfte zugrunde gelegt, die, da sie niedriger waren, zu einer niedrigeren Steuer führten. Die Klägerin musste zur Bezifferung ihres Anspruchs nicht
darlegen, wie hoch hier Steuernachteil unter Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens gewesen wäre. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen.
9) Der Umstand, dass im Vergleich von einer zwischenzeitlich eingetretenen Überzahlung der Unterhaltsansprüche ausgegangen wurde, die mit künftigen Unterhaltsansprüchen monatlich in Höhe von 150 €
verrechnet werden sollten, ohne dass erkennbar gemacht wurde, in welcher Höhe in welchem Monat zu viel bezahlt worden ist, steht der Geltendmachung des vorliegenden Ausgleichsanspruchs nicht entgegen.
Maßgeblich ist für die Einkommenssteuer der Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausschließlich der Zeitpunkt des Zuflusses der Unterhaltsleistung.
10) Die der Klägerin vom Erstgericht -von dessen Standpunkt aus folgerichtig -aberkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Klägerin mit der Berufung nicht weiterverfolgt, weswegen es insoweit bei der
Klageabweisung sein Bewenden hat. ..." (OLG München, Urteil vom 23.01.2013 - 3 U 947/12)
*nach oben*
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten
berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender
Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen
Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach
Trennung oder Auszug verbrauchte Energie. Wird die Revision durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und ergeben sich tatsächlich keine
entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an
(BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZR 159/12):
„... a) Es wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages durch den Ehemann der Beklagten ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1
BGB darstellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klägerin bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes am 14. September 2010 die Trennung von ihrem Ehemann bzw. ihren
Auszug aus der Ehewohnung nicht mitgeteilt. Auch haben weder die Beklagte noch ihr Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung des Stromlieferungsvertrages erklärt.
b) Entscheidungserheblich könnte daher allenfalls die Rechtsfrage sein, ob die nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der
Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung ohne weiteres bereits mit der Trennung oder mit dem Auszug aus der Ehewohnung endet. Dies wird in der Rechtsprechung (vgl. LG
Koblenz RdE 1988, 215 f.; LG Oldenburg FamRZ 2006, 703; AG Wuppertal ZMR 1980, 239, 240; AG Bad Oeynhausen RdE 1984, 28, 29; AG Erlangen RdE 1986, 50, 51; AG Beckum FamRZ 1988, 501 f.; AG
Neuruppin FamRZ 2009, 1221, 1222) und in der Literatur (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1357 Rn. 9; MünchKommBGB/Roth 6. Aufl. § 1357 Rn. 49; Staudinger/Voppel BGB [Bearbeitungsstand:
April 2007] § 1357 Rn. 103; Eckebrecht in Scholz/Kleffmann/Motzer [Bearbeitungsstand: Mai 2012] Teil A Rn. 56; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1357 Rn. 18; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6.
Aufl. § 19 Rn. 71; Hahn in BeckOK BGB [Stand: 1. Februar 2013] § 1357 Rn. 44; Grüne RdE 1986, 42, 45; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke Recht der Energie- und Wasserversorgung [Bearbeitungsstand:
Juni 2011] § 32 AVBWasserV Rn. 68 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) einhellig und zutreffend verneint:
aa) Eine solche Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten lässt sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB herleiten. Unmittelbar ist diese Vorschrift hier nicht anwendbar, weil sie für den Fall des
Getrenntlebens nur die Wirkungen des § 1357 Abs. 1 BGB und damit die Mithaftung des nicht vertragschließenden Ehegatten bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschäftes in der Trennungszeit
ausschließt. So liegt der Fall hier nicht, weil es sich bei einem Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom um einen Bezugsvertrag (Dauerlieferungsvertrag) und damit um ein echtes Dauerschuldverhältnis
handelt (Palandt/Grüneberg BGB 72. Aufl. vor § 311 Rn. 28, 30) und es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags und nicht auf die daraus
hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt (BGH Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - NJW 2006, 765 mit weiteren Nachweisen). Eine Regelung zur Enthaftung eines Ehegatten von einer
während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wirksam begründeten Mitverpflichtung lässt sich § 1357 Abs. 3 BGB dagegen nicht entnehmen.
bb) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1357 Abs. 3 BGB auf die Enthaftung des getrennt lebenden Ehegatten in den Fällen eines Dauerschuldverhältnisses kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an
einer Regelungslücke in Bezug auf den Fortbestand der Mithaftung des zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehegatten für die nach der Trennung aus einem Dauerschuldverhältnis hervorgehenden
Einzelverbindlichkeiten. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich ein gleichgelagertes Problem bei allen Bedarfsdeckungsgeschäften stellt, bei denen zwischen Vertragsschluss und
Leistungserbringung der Fall des Getrenntlebens eintritt. Wenn es insoweit an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt, lässt dies darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an den
Tatbestand des Getrenntlebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten Ehegatten nicht gewollt hat. ..."
*** (LG)
Eine Inanspruchnahme des Ehegatten wegen der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung auf der Grundlage der in § 1357 BGB enthaltenen gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung ist nicht in dem
einheitlichen Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz der Klinik möglich (LG Heidelberg, Beschluss vom 14.02.2014 - 5 O 275/13).
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§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung,
durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Leitsätze/Entscheidungen:
Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für
grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht begründet, es sei denn, diese Regelung trägt zur Verwirklichung des Ziels einer
ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schützt die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigt, was zu prüfen jedoch Sache der
vorlegenden Gerichte ist (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-400/13).
***
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen
Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn,
diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei
denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Verordnung EG Nr. 4/2009)
*** (BGH)
Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der
Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu
belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden
(BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14):
„... aa) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen
bemessen. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als
Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 33 mwN; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30).
Der insofern anzuwendende Halbteilungsgrundsatz ist indessen nur auf den Regelfall zugeschnitten und dient dazu, das für Konsumzwecke zur Verfügung stehende Familieneinkommen bei gleichartiger
Bedarfslage gerecht unter den Ehegatten aufzuteilen. Wird ein Ehegatte hingegen pflegebedürftig, so entsteht ihm aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf.
Dieser wird, wie der vorliegende Fall zeigt, das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen. Als unabweisbarer konkreter Bedarf kann er dann - insoweit ähnlich dem allgemeinen
Mindestbedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 25 ff. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32) - nicht auf einen hälftigen Anteil am Familieneinkommen
beschränkt bleiben, sondern bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353; OLG Köln FamRZ 2010, 2076;
OLG Celle FamRB 2016, 133). Der Bedarf kann in diesem Fall wie der Bedarf pflegebedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden. Er bestimmt sich somit bei stationärer Pflege nach den
Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 ff. mwN und vom 19.
Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860).
bb) Aufgrund der Besonderheiten des Familienunterhalts ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs sei. Der Verpflichtete könne im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er
sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen
Unterhaltsregelung (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010 Rn. 36 mwN; ebenso BVerfG FamRZ 1984, 346, 350 mwN; vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 43; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1360 Rn. 14).
Diese Erwägungen beziehen sich indessen, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, auf den Regelfall des häuslichen Zusammenlebens der Familie. Beim häuslichen Zusammenleben kommen die vom
Unterhaltspflichtigen an die Familie geleisteten Beiträge diesem selbst wieder zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Daher besteht in der Regel keine Veranlassung dazu, dem
Ehegatten als Selbstbehalt einen Betrag zu belassen, der vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bestimmt ist. Zugleich hat der
Unterhaltspflichtige regelmäßig seinerseits einen Unterhaltsanspruch. Dieser richtet sich grundsätzlich auf einen gleichwertigen Beitrag des anderen Ehegatten zum Familienunterhalt und kann bei einem nicht
erwerbstätigen Ehegatten etwa in der Haushaltsführung bestehen. Es dürfte auch tatsächlicher Handhabung von in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Ehegatten entsprechen, dass sie - abgesehen von
einer möglichen Vermögensbildung - die verfügbaren Geldmittel zum gemeinsamen Verbrauch verwenden. Reichen diese zur Bestreitung des Familienunterhalts nicht aus, werden - abgesehen von der Aufnahme
von Konsumentenkrediten - folgerichtig Sozialleistungen beantragt werden müssen, wobei das Sozialrecht ebenfalls den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder einbezieht und im Rahmen der Bedarfs- bzw.
Einsatzgemeinschaft das Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II; § 27 Abs. 2 SGB XII).
Vom Regelfall familiären Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft, in dem bei den einzelnen Familienmitgliedern nur der Elementarbedarf als Regelbedarf anfällt, unterscheidet sich der Fall einer bei
einem Ehegatten aufgetretenen Pflegebedürftigkeit wesentlich. Wegen des besonderen Mehrbedarfs des pflegebedürftigen Ehegatten, der seinerseits zu eigenen Familienunterhaltsleistungen nicht in der Lage ist,
stellt sich die Frage der gleichmäßigen Verteilung aller verfügbaren Mittel (vgl. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht länger. Vielmehr übersteigen die Pflegekosten - wie im vorliegenden Fall - oftmals das gesamte
Familieneinkommen und würden bei unbeschränkter Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten der übrigen Familie die Mittel entziehen, die diese für den eigenen Lebensbedarf benötigt. Das würde dann
folgerichtig etwa auch für minderjährige haushaltsangehörige Kinder gelten und dürfte schon mit deren nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber dem Familienunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu beachtenden
unterhaltsrechtlichem Vorrang nicht zu vereinbaren sein.
Diese Erwägungen führen dazu, dass bei einem trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen individueller besonderer Bedürfnisse eines Ehegatten zu dessen gesonderter Verwendung zu leistenden
Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch beim Familienunterhalt als Anspruchsvoraussetzung zu beachten ist. Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall
des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Das Oberlandesgericht hat diesen mit dem sogenannten Ehegattenselbstbehalt
(vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f.) bemessen und hat sich hierfür auf eine insoweit dem Trennungsunterhalt vergleichbare Situation berufen (ebenso OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353;
OLG Köln FamRZ 2010, 2076; OLG Celle FamRB 2016, 133).
Dem ist zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorliegende Konstellation der Trennungssituation weitgehend angenähert ist. Zwar ist zusammenlebenden Ehegatten grundsätzlich
ein höheres Maß an ehelicher Solidarität abzuverlangen als nach der Trennung. Tritt hingegen die stationäre Pflegebedürftigkeit ein, so ist auch beim Familienunterhalt eine übermäßige Belastung des
Unterhaltspflichtigen mit den Pflegekosten zu vermeiden. Der Unterhaltspflichtige wird zudem bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht selten weiterhin Fürsorge für den pflegebedürftigen
Ehegatten wahrnehmen und diese etwa in Form von Besuchen, Organisation der Pflege oder sonstiger immaterieller Unterstützung leisten. Würde sich in dieser Situation ein Unterschied zwischen
Familienunterhalt und Trennungsunterhalt ergeben, stünde der Ehegatte besser, der sich zur Trennung vom pflegebedürftigen Ehegatten entschließt, was nicht zuletzt diesen weiter beeinträchtigen dürfte.
Ob darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten generell die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 33 ff.), erscheint naheliegend, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens aber keiner Entscheidung.
Dass sich durch einen gegenüber der (bisherigen) sozialhilferechtlichen Bedarfs- und Leistungsermittlung erhöhten Betrag des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten unterhaltsrechtlich zuzubilligenden
Eigenbedarfs (Selbstbehalt) eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten ergibt, stellt schließlich keinen entscheidenden Hinderungsgrund dar. Da es der Ehefrau insoweit an einem dem sozialhilferechtlich
der Einsatzgemeinschaft zugerechneten Einkommen korrespondierenden Unterhaltsanspruch mangelt, ist es vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch
offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen. Dies entspricht etwa der Lage, wie sie sich bei einem Ausschluss des Anspruchsübergangs auch in anderen Fällen ergibt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 31 ff.).
cc) Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht den nach seinen Leitlinien für die streitbefangene Zeit maßgebenden Selbstbehaltssatz angewendet. Dass dieser nach einem Zwischenbetrag aus dem
sogenannten angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt bemessen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar erspart der Antragsgegner - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin im Senatstermin zutreffend geltend gemacht worden ist - durch die Heimpflege der Antragstellerin Kosten, die im Fall einer fortbestehenden häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten anfallen
würden. Daraus kann sich aber schon deshalb keine andere Beurteilung ergeben, weil der Selbstbehalt bereits auf den Bedarf eines alleinstehenden Unterhaltspflichtigen zugeschnitten ist. ..."
***
Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei
Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - XII ZR 148/14):
„... Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unrichtiger anwaltlicher Auskunft.
Die Klägerin ist Mutter einer im Oktober 2010 nichtehelich geborenen Tochter. Sie beauftragte den Beklagten, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist, mit der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen gegen den Vater ihres Kindes.
In einer E-Mail vom 4. Mai 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie in einer neuen Partnerschaft lebe und eine Heirat sowie weitere Kinder plane. Auf den Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB,
der ihr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zustehe, wolle sie einerseits nicht verzichten, andererseits aber auch nichts mehr mit dem Kindesvater zu tun haben. Sie regte daher an, sich mit diesem auf eine
Hochrechnung ihres Unterhalts für die drei Jahre zu einigen. Sollte dieser daran kein Interesse haben, sei sie auch gern bereit, bis zum Ablauf ihres Unterhaltsanspruchs in "wilder Ehe" mit getrennten Wohnungen
zu leben, um "voll zu kassieren". Sie bat den Beklagten um Rat für das weitere Vorgehen.
Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17. Mai 2011, der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB bestehe mindestens für die dreijährige Regelbetreuung der Tochter und dauere auch fort, wenn die
Klägerin heiraten oder in anderer "Lebenspartnerschaft" leben sollte. Sie müsse nicht in "wilder Ehe" leben. Die Eheschließung ändere grundsätzlich nichts am Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.
Die Klägerin heiratete daraufhin im August 2011. Ihr Ehemann ist leitender kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 7.200 €. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen
entgangenen Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB für die Zeit von der Eheschließung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Höhe von 31.173 €.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. ... Die
Revision bleibt ohne Erfolg. ..."
***
Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem
nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2
iVm Art. 23 ff. EuUnthVO).
Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren
angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen
das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992, XII ZR 40/91, FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni 1983, IVb ZR
386/81, FamRZ 1983, 806). In einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier: Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisionsrecht dem Haager
Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU-Staaten auch, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager
Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst. Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren
grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge
eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juni 1983,
IVb ZR 386/81, FamRZ 1983, 806; BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 662/13).
***
Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem
Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen (BGH,
Beschluss vom 09.08.2012 - VII ZB 84/11).
***
Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu
informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom
02.06.2010 - XII ZR 124/08 zu BGB §§ 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a):
„... 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Jena 2008, 823 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf grobe Information über die
Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zustehe (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei der Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zu berücksichtigen. Da der
Beklagte nach den bisherigen Auskünften über Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit verfüge, die weit unter seinem notwendigen Selbstbehalt lägen, könne erst ein etwaiger Anspruch auf Familienunterhalt seine
Leistungsfähigkeit begründen. Insofern komme in Betracht, dass der Familienunterhalt bis zur Höhe des Taschengeldes, das mit fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens
anzunehmen sei, für die Unterhaltsansprüche des Klägers herangezogen werde. Zur Feststellung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt sei der Kläger aber auf die Mitteilung
einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie angewiesen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als der privilegiert volljährige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines
Unterhaltsanspruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trage und diesen Anforderungen ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse nicht genügen könne. Allerdings stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf
grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weiter gehende Auskünfte vom Beklagten rechtlich nicht zu beschaffen seien. Denn für den Familienunterhalt sehe
das Gesetz derzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung könne aber nicht weiter gehen als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere
den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betreffe. Vergleichbar sei der Umfang der Informationspflicht beim vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 3 BGB aF). Der Regelung liege die aus § 1353
BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten zugrunde, sich während des Bestehens der Ehe wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren, wobei die Unterrichtung jedoch nur in groben
Zügen, also im Sinne eines Überblicks mit groben Rastern, zu erfolgen habe und die Vorlage von Unterlagen nicht geschuldet werde. Daran anknüpfend schulde die Ehefrau des Beklagten diesem lediglich
Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne die einzelnen Einnahmen und Ausgaben detailliert darstellen zu müssen. Mit Rücksicht darauf werde es als ausreichend erachtet, hinsichtlich der
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Gewinn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit auf das
Jahresnettoeinkommen abzustellen. Zwar könne hieraus nicht ohne weiteres auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen geschlossen, geschweige denn der Familienunterhaltsanspruch exakt berechnet
werden. Mit Kenntnis der Eckdaten sei der Kläger aber in der Lage, die wirtschaftliche Situation der Familie in groben Zügen zu beurteilen. Darüber hinaus stelle sich eine solchermaßen begrenzte Auskunft auch
als praktikabel für den Auskunftsverpflichteten dar, weil er die betreffenden Informationen ohne großen Aufwand erteilen könne.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom
16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357).
3. a) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen.
Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen
weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder
dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen
Eigenbedarf decken. Ob den Auskunftspflichtigen auch insoweit eine Unterrichtungspflicht trifft, wird in Rechtsprechung und Schriftum nicht einheitlich beurteilt.
b) Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Auskunftspflichtige habe nur über seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht dagegen über das Einkommen dritter Personen, demgemäß
auch nicht über das Einkommen seines Ehegatten. Soweit es für die Frage der Unterhaltsverpflichtung eines wieder verheirateten Elternteils auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt ankomme, sei dieser nach
den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren zu klären (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1481 zum Kindesunterhalt). Nach Auffassung des OLG München (OLGR
2000, 123) gibt es im Rahmen des Familienunterhalts keinen Auskunftsanspruch, weil § 1360 a Abs. 3 BGB nicht auf § 1605 BGB verweist. Danach wäre der auf Auskunft in Anspruch Genommene bereits nicht
in der Lage, einem Auskunftsbegehren über das Einkommen seines Ehegatten zu entsprechen.
Diese Auffassung macht sich auch die Revision zueigen. Sie macht geltend, bei der Reichweite und dem Umfang des Auskunftsanspruchs sei grundsätzlich das verfassungsrechtlich geschützte
Geheimhaltungsinteresse zu beachten. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige selbst im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 1605 BGB auf dieses Interesse nicht mit Erfolg berufen. Anders stelle
sich jedoch die Sachlage für einen Dritten, hier die Ehefrau des Beklagten, dar. Ihr werde nach Auffassung des Berufungsgerichts abverlangt, ihre Einkommensverhältnisse entsprechend der Tenorierung des
angefochtenen Urteils umfassend preiszugeben, wenn auch über den Umweg einer ‚mittelbaren' Einschaltung des Beklagten. Im Ergebnis werde die Ehefrau des Beklagten damit so gestellt, wie wenn dem Kläger
ein eigener Unterhaltsanspruch gegen diese zustünde, wofür es jedoch weder nach § 1605 BGB noch nach § 242 BGB eine Grundlage gebe. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
c) aa) Der Senat hat zu einem im Rahmen des Elternunterhalts erhobenen Auskunftsverlangen entschieden, dass zwar ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger von den Ehegatten seiner Geschwister nicht
Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen kann. Denn in diesem Verhältnis besteht keine besondere Rechtsbeziehung in deren Folge sich aus dem - insofern allein in Betracht
kommenden - § 242 BGB eine Auskunftspflicht ergeben könnte. Gleichwohl besteht für den Auskunftbegehrenden die Möglichkeit, die für die Bestimmung der anteiligen Haftung der Geschwister nach § 1606
Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Kenntnis zu erlangen. Er kann nämlich seine Geschwister auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Diese haben nicht nur über ihre eigenen Einkommensverhältnisse
Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zusätzlich Angaben über die Einkünfte ihrer Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können
(Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung Strohal; ebenso Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 318; Johannsen/Henrich/Graba
Familienrecht 5. Aufl. § 1605 Rn. 10; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. IV Rn. 593; HK-FamR/Pauling § 1605 Rn. 2; Heiß/Born/Kleffmann Unterhaltsrecht Teil G Rn. 182).
bb) Eine dementsprechende Verpflichtung gilt auch für das auf § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen,
wieder verheirateten Elternteils von diesem Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten begehrt. Bei einem Anspruch aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt eine Unterrichtung des
Auskunftsberechtigten auch über das Einkommen des Ehegatten sogar noch näher, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des §
1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei
verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem
individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni
2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 29) wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
Ein solches Verständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs in Einklang. Eine Klärung der in Rede stehenden Einkommensverhältnisse erst im Rahmen des Rechtsstreits über den
Unterhalt wäre hiermit nicht zu vereinbaren: Dem Unterhaltsgläubiger verbliebe das Risiko, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhaltsforderung die mit dem teilweise
Unterliegen verbundene Kostenbelastung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 2008, 733, 735; Viefhues in juris PK-BGB 4. Aufl. 2008 § 1605 Rn. 24.2; Heiß/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; vgl. auch Strohal
FamRZ 2003, 1838, 1839).
cc) Auch ein von der Revision angeführtes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es
zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten
ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für
Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss
dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des
Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.).
dd) Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Erfüllung der Auskunftspflicht aus. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die
Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar außerhalb des
Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ist er aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er
gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten
Maßgaben vorlegen müsste.
Dadurch steht der Ehegatte auch nicht so, als ob er selbst Auskunft erteilen müsste. Die Auskunftsverpflichtung nach Maßgabe des Berufungsurteils bleibt schon deshalb hinter den Anforderungen zurück, die für
die Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen über eigenes Einkommen gelten, weil keine Belege vorzulegen sind.
4. a) Hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Auskunft hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass dieser nicht weiter reichen kann, als dem Beklagten seinerseits ein Anspruch auf Information
gegenüber seiner Ehefrau zusteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus § 1605 Abs. 1 BGB, da in den den Familienunterhalt betreffenden
Bestimmungen der §§ 1360, 1360 a BGB - anders als in dem für die Zeit des Getrenntlebens maßgebenden § 1361 Abs. 4 BGB - nicht auf § 1605 BGB verwiesen wird. Ehegatten haben aber nach der
Generalklausel der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einander wenigstens in groben Zügen über die von ihnen vorgenommenen Vermögensbewegungen zu
unterrichten (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25; BGH Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 - FamRZ 1978, 677, 678; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162) sowie sich
über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1441, 1442; MünchKomm/Koch 5. Aufl. §§ 1385, 1386 Rn. 25; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1386 Rn. 23).
b) In Rechtsprechung und Schriftum ist dieser Maßstab auch auf die Verpflichtung zur Unterrichtung über das laufende Einkommen der Ehegatten übertragen worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162;
Staudinger/Voppel aaO § 1353 Rn. 97; MünchKomm/Roth aaO § 1353 Rn. 38; Wendel/Dose aaO § 1 Rn. 664; Heiß/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1353 Rn. 13).
Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der Anspruch gehe nicht nur auf eine Information in groben Zügen, sondern umfasse dieselben Auskunftspflichten wie nach § 1605 Abs. 1 BGB. Dass
der Anspruch während des Zusammenlebens der Ehegatten schwächer sein solle als im Fall des Getrenntlebens, lasse sich aus § 1353 BGB nicht ableiten (Schwab/Borth aaO Kap. IV Rn. 590;
Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308).
c) Der Senat teilt im Grundsatz die zuletzt genannte Meinung. Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der
Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über
die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben
Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise,
wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten.
Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe
herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (aA Borth aaO Kap. IV Rn. 590 und Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen).
d) Da der Beklagte mithin von seiner Ehefrau Angaben über ihre unterschiedlichen Einkünfte verlangen kann, ist er jedenfalls im Stande, dem Kläger die dem Berufungsurteil entsprechende Auskunft zu erteilen.
Danach ist auch der Umfang der ausgeurteilten Auskunft rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Dass die in Rede stehenden Angaben zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs des Klägers erforderlich sind, hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet bejaht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Einkünften
nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung
verbleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 212 ff. = FamRZ 2006, 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN). ..."
***
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig
gezahlten Teils aufgefordert worden ist (BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - XII ZB 207/08 zu ZPO § 93; FamFG § 243 Nr. 4).
*** (OLG)
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 1 VersAusglG, der eine Aussetzung der Versorgungskürzung des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt, kann im Falle der Wiederheirat geschiedener
Eheleute auch ein Anspruch auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB sein (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.11.2023 - 1 UF 90/23).
***
„... I. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Erstausstattung seines Sohnes sowie die Verpflichtung zur Bezahlung rückständigen und laufenden
Unterhalts gemäß § 1615l BGB an die Kindsmutter.
Die jeweils verheirateten und sonst kinderlosen Beteiligten hatten eine außereheliche Beziehung, aus der der gemeinsame Sohn K., geboren am 4.7.2013, hervorging. Die Antragstellerin hatte sich vorübergehend
(ab Mai 2011) wegen des Antragsgegners auch von ihrem Ehemann getrennt, wobei der Antragsgegner die außereheliche Beziehung nach Feststellen der Schwangerschaft aufgegeben hatte. Beide Elternteile leben
mittlerweile (wieder) mit ihren jeweiligen Ehepartnern zusammen. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens im Vaterschaftsanfechtungsverfahren 6 F 1274/13
vom AG Reutlingen festgestellt.
Die Antragstellerin war bis zur Geburt von K. und jetzt wieder seit 1.7.2015 berufstätig bei der K. GmbH & Co. KG, wo sie vor der Geburt des Sohnes rund 2.400,-- € netto monatsdurchschnittlich verdient hatte.
Ihr Ehemann C. J. verfügt über ein geringeres monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen.
Der Antragsgegner hatte von Juni 2013 bis Mai 2014 seinen Angaben nach ein monatliches (Steuer-)bruttoeinkommen von rund 7.905,-- € (netto ca. 4.200,-- €) ohne Erfolgsprämie, ebenfalls bei der K. GmbH &
Co. KG. Seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau verdient bei der D. monatsdurchschnittlich netto ca. 900,-- €.
Die Antragstellerin lässt sich das Elterngeld in Höhe von 900,-- € in vollem Umfang auf ihren Bedarf anrechnen und macht von ihrem Restbedarf nur die Hälfte in Höhe von 750,-- € als Unterhaltsanspruch gegen
die Antragsgegner geltend. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung teilte sie dem Antragsgegner (Bl. 203) mit Schreiben vom 4.8.2015 mit, dass sie ab 1.7.2015 keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den
Antragsgegner geltend mache, da sie mittlerweile wieder einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgehe.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Erstattung der Erstausstattungskosten und einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 750,-- € sowie Unterhaltsrückständen für die Zeit von Juli 2013
bis Januar 2015 in Höhe von 3.540,-- € verpflichtet.
Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückweisung der Anträge.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ehemann der Antragstellerin im Hinblick auf den Familienunterhaltsanspruch gemäß § 1360 BGB vorrangig unterhaltsverpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe
daher die bisherigen Unterhaltsleistungen überzahlt und insoweit auch einen Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin gemäß § 812 BGB, mit dem er bezüglich der Erstausstattungsforderung aufrechne.
Im Übrigen sei der Antragsgegner im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau, der entsprechend § 1609 Ziff. 2 BGB gleichrangig zu befriedigen sei, nicht leistungsfähig. Aufgrund der langen Dauer
seiner am 15.1.1999 geschlossenen Ehe sei demgegenüber der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht vorrangig. Der angefochtene Beschluss sei zeitlich zu begrenzen bis einschließlich 30.6.2015, da
die Beschwerdegegnerin ab 1.7.2015 nicht mehr unterhaltsbedürftig sei.
Mit dem Beschwerdeabweisungsantrag beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ein voriger Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen ihren Ehemann auf Familienunterhalt daran scheitere, dass jener ein
geringeres Einkommen erziele. Im Übrigen werde dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch dadurch Rechnung getragen, dass lediglich die Hälfte des Bedarfs in Höhe
von 750,-- € monatlich geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei auch leistungsfähig, da er bis einschließlich November 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 630,-- € bezahlt habe.
Der Senat hat von einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG mangels neuen Erkenntnisgewinnes abgesehen und die Beteiligten auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Antragsgegner, der weder aufgrund
einer Vorrangigkeit des Familienunterhaltsanspruchs gemäß §§ 1360, 1360a BGB gegen den Ehemann der Antragstellerin noch wegen einer Gleichrangigkeit der unterhaltsberechtigten Ehefrau des
Antragsgegners gemäß § 1609 Ziff. 2 oder dessen Leistungsunfähigkeit entfällt. Der Betreuungsunterhaltsanspruch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes K. ist auch nicht durch die analoge
Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB, eine entsprechende Anwendung des § 1608 BGB oder durch den Rechtsgedanken und die analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
a) Ein Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche in der Form, dass der Anspruch gegen den Ehemann gemäß § 1360 BGB der stärkere ist und der gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB dahinter
zurücktritt, gibt es nicht. Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter
ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht
ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739). Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall und den zitierten Entscheidungen des BGH zur Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem
Ehemann und dem Vater sind die beteiligten Eltern hier in ihren jeweiligen Ehen kinderlos. Im vorliegenden Fall liegt es sogar so, dass, wenn die Antragstellerin kein Kind bekommen hätte, sie auch gegenüber
ihrem Ehemann im Falle des Getrenntlebens nicht unterhaltsbedürftig und unterhaltsberechtigt geworden wäre, da sie weiterhin in vollem Umfang erwerbstätig und damit gegenüber ihrem Ehemann in höherem
Maße leistungsfähig geblieben wäre. Gerade in diesem Fall ist eine Alleinhaftung des nichtehelichen Vaters sachgerecht (vgl. Viefhus in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, §
1615l BGB RZ 214 m.w.N.).
b) Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin scheidet auch nicht wegen ihrer nach der Schwangerschaft wieder aufgenommenen und bis heute bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft
mit ihrem Ehemann entsprechend § 1586 Abs. 1 BGB aus. Im Gegensatz zu der Anwendung des §1586 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen das nichteheliche Kind in den Schutzbereich der Ehe durch eine spätere
Heirat der Eltern einbezogen wird, liegt hier ein Fall vor, in dem das nichteheliche Kind gerade in eine weiterhin bestehende eheliche Beziehung drängt. Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des
Kammergerichts( a.a.O.) würde die analoge Anwendung des § 1586 BGB auf Fälle, in denen ein Kind außerehelich gezeugt wird, dies aber gerade nicht zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und
Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft mit dem Vater des außerehelich gezeugten Kindes führt, auf eine Doppelanalogie des § 1586 BGB hinauslaufen. § 1586 Abs. 1 BGB setzt nämlich nicht nur eine
Wiederheirat voraus, an deren Stelle vorliegend die Fortsetzung der Ehe treten soll, sondern außerdem, dass ein anderweitiger Unterhaltsanspruch bereits besteht, der durch die Wiederheirat zum Erlöschen
gebracht wird. Der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB wird hier aber nicht durch die Fortsetzung der Ehe der Antragstellerin mit dem Ehemann zum Erlöschen gebracht, sondern soll angesichts
bestehender Ehe erst gar nicht zur Entstehung gelangen. Insoweit kommt es hier auch nicht nur auf die Interessen- und Versorgungslage der Mutter, sondern auch auf die Sicht des unstreitig nicht leistungsfähigen
Ehemannes der Mutter an, der an der Zeugung des Kindes unbeteiligt war und die damit einhergehende finanziellen Belastungen hinnehmen muss, will er weitergehende Auswirkungen auf sein Familienleben -
wie etwa die Trennung von der Kindesmutter - vermeiden (so KG a.a.O.).
c) Auch der in § 1608 Satz 1 BGB normierte grundsätzliche unterhaltsrechtliche Vorrang des Ehegattens der Antragstellerin ist hier aufgrund der in § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB lege specialiter festgelegten
Vorrangstellung und primären Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters nachrangig.
d) Der im Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke führt hier ebenfalls nicht zum Wegfall der Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin. Entgegen der Verwirkungsgründe im
Ehegattenunterhaltsrecht setzt § 1615 l Abs. 2 BGB ein (früheres) Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbundenheit der Eltern gerade nicht voraus (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 735).
Insbesondere fehlt es auch an einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB, weil die beteiligten Eltern nach der Geburt des Kindes zu keinem Zeitpunkt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und
ein solches Zusammenleben jedenfalls ab der Schwangerschaft der Antragstellerin auch nicht geplant hatten, so dass ein im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB vorausgesetzten Herauslösen aus der ehelichen
Solidarität durch eine neue bzw. hier die „alte" Lebensgemeinschaft gerade nicht vorliegt, weshalb sich eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verbietet (so auch OLG Nürnberg a.a.O.).
2. Mit dem Familiengericht (vgl. schon den Hinweisbeschluss vom 1.6.2015, Bl. 149) geht auch der Beschwerdesenat davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Antragsgegners hier nachrangig ist,
da die Voraussetzungen des § 1609 Ziff.2 BGB nicht vorliegen. Eine Gleichrangigkeit gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB setzt sowohl das Bestehen einer Ehe von langer Dauer als auch die Feststellung von Nachteilen
im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB voraus.
a) Nachdem, wie unter b) ausgeführt wird, ein ehebedingter Nachteil der Ehefrau des Antragsgegners hier weder dargetan noch ersichtlich ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am 15.1.1999
geschlossenen Ehe des Antragsgegners um eine solche von langer Dauer handelt, da sie bis zur Geburt von K. 14,5 Jahre lang dauerte und bis zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch 16,5 Jahre. Nach der
Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2009, 348 m.w.N.) dürfte es sich bei der vorliegenden Ehe um eine im unteren Bereich der „langen Dauer" anzusiedelnden handeln, da eine Ehe erst ab etwa 15
Jahren als „lang" angesehen wird. Dies ist jedoch hier nicht entscheidungsrelevant, da der 2. Rang jedenfalls nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte Ehegatte
ehebedingte Nachteile erlitten hat (so jedenfalls der BGH FamRZ 2008, 1911 im Fall eines gemäß §§ 1609 Nr. 2,3 nachrangigen -geschiedenen- Ehegatten).
b) Nichts anderes muss aber in dem Fall der konkurrierenden verheirateten und -wie hier- kinderlosen Ehefrau gelten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau selbst bei Vorliegen eines
ehebedingten Nachteils, wie er jedoch gerade nicht dargelegt ist, im Gegensatz zur Antragstellerin mangels Kinderbetreuung in der Lage ist, einen möglichen Nachteil z.B. durch Ausweitung ihrer Berufstätigkeit
auszugleichen. Bei der Feststellung des ehebedingten Nachteils soll die Rechtsprechung zu § 1578b BGB zu beachten sein und ein solcher Nachteil folglich vorliegen, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere
die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Viefhus a.a.O. § 1609 RZ 49 und 53 m.w.N.).
Zum Bestehen eines ehelichen Nachteils bei seiner teilzeiterwerbstätigen Ehefrau hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die 50jährige Ehefrau weder aus
gesundheitlichen noch aus ehebedingten Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem somit die Voraussetzungen einer Gleichrangigkeit der Antragstellerin und der Ehefrau des Antragsgegners
gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB nicht vorliegen, kommt eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners auch nicht in Betracht, da eine solche
nur im Fall der Gleichrangigkeit durchgeführt wird (vgl. Viefhus a.a.O. § 1615 l RZ 218 ff.).
3. Auch der Höhe nach gibt es keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wobei die Zugrundelegung eines (nur hälftigen) Bedarfs in Höhe von 750,-- € in Anlehnung an das Einkommen
der Antragstellerin vor der Geburt von K. und nicht entsprechend ihrer ehelichen Lebensverhältnisse sich zugunsten des Antragsgegners auswirkt. Darüber hinaus hat der Beschwerdesenat auch keine Zweifel an
der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und der Wahrung der erforderlichen Deckelung durch den Halbteilungsgrundsatz bei dem geltend gemachten Bedarf der Antragstellerin. Den eigenen Angaben des
Antragsgegners nach verfügt er über monatsdurchschnittliche Nettoeinkünfte von 4.138,-- € (Bl. 92), abzüglich berufsbedingter
Aufwendungen somit in Höhe von 3.931,00 €
abzüglich Kindesunterhalt in Höhe von 390,00 €
zuzüglich Wohnwert in Höhe von 1.000,00 €
insgesamt 4.541,00 € monatlich.
Selbst bei der Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Belastungen und Schulden des Antragsgegners in Höhe von 2.172,54 € ist der Antragsgegner damit noch leistungsfähig für den geltend gemachten
Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 750,-- €.
4. Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung des Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum ab dem 1.7.2015 geltend macht, so hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weder den Wegfall der Bedürftigkeit
nach dem 1.7.2015 ausdrücklich geltend gemacht (Bl. 241) noch demgegenüber signalisiert, dass bei einem Wegfall des Bedarfs - wie behauptet - der titulierte Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum weiter
verfolgt oder gar vollstreckt werden wird (vgl. Bl. 209). Insoweit besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs. ..." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2015 - 18 UF 123/15)
***
„... A. Da das Vollstreckungsabwehrverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FG-RG nach neuem Recht.
B. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 14.7.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.
Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.
C. In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 113 I S. 2 FamFG, 114 S. 1 ZPO für die Verteidigung der Antragsgegenerin gegen den Antrag des Antragstellers auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Marl vom 03.06.2005 unter dem Az: 12 F 455/03 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung ist die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus
diesem Vergleich wegen Trennungsunterhaltes ab dem 01.01.2010 unzulässig im Sinne der §§ 113 I S. 2 FamFG, 767 ZPO.
1. Zwar haben sich die Beteiligten erstmals bereits im Jahr 2003 getrennt. Daraufhin sind sowohl das Ehescheidungsverfahren unter dem Az: 12 F 151/04 als auch das erste Trennungsunterhaltsverfahrens unter
dem Az: 12 F 455/03 eingeleitet worden.
2. Danach haben die Beteiligten allerdings zwischen dem 01.04.2008 und dem 01.04.2009 wieder zusammengelebt.
a) Im Rahmen ihrer Ehescheidung unter dem Az: 12 F 151/04 hatten die Beteiligten bereits unter dem 15.02.2006 "aus familiären und persönlichen Gründen" übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens
beantragt. Noch am 27.04.2009 haben sie dem Amtsgericht gegenüber per Fax mitgeteilt, sich in einer "neuen Familienberatung" zu befinden. Erst weitere 5 Monate später hat der Antragsteller unter dem
26.09.2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt.
b) In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.01.2010 unter dem Az: 12 F 151/04 vorgetragen, die Beteiligten seien zum 01.04.2008 wieder zusammengezogen. Der Antragsteller
sei in die Wohnung der Antragsgegnerin gezogen. Seit diesem Zeitpunkt hätten beide Beteiligten zusammengelebt. Erst zum 01.04.2009 sei es zu einer "neuerlichen" Trennung gekommen, und der Antragsteller
habe versprochen, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Dies sei erst zum 10.12.2009 geschehen. Zuvor hätten die Beteiligten zusammen gelebt, gemeinsame Urlaube verbracht und Familienbesuche unternommen.
c) In einem nachfolgenden Schriftsatz vom 04.02.2010 hat die Antragsgegnerin noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit dem Zusammenzug der Beteiligten zum 01.04.2008
zu einer Versöhnung zwischen ihnen gekommen sei. "De facto" hätten sie ihre Scheidungsanträge zurückgenommen.
d) Vor diesem Hintergrund ging die Antragsgegnerin im Januar 2010 sogar davon aus, dass das gesamte Ehescheidungsverfahren bereits abgeschlossen und abgerechnet worden sei.
3. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zusammenlebens der Beteiligten ist der ursprüngliche Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB durch
einen Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB abgelöst worden. Die unterschiedliche rechtliche Qualität dieser Ansprüche hat den im Vergleich vom 03.06.2005 unter dem Az: 12 F
455/03 titulierten Anspruch der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt erlöschen lassen. Dieser Anspruch lebt auch nach der erneuten Trennung der Beteiligten zum 01.04.2009 nicht wieder auf. Vielmehr muss
er neu bemessen und tituliert werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.1998, Az: 10 WF 280/97, FamRZ 1999, 30, Juris, Rdnr. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.1992, Az: 6 UF 140/91, FamRZ 1992,
943, Juris, Rdnr. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.1982, Az: 17 WF 37/82, FamRZ 1982, 1012, Juris, Rdnr. 3).
4. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin aufgrund ihrer erneuten Trennung ein zweites Trennungsunterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht Marl unter dem Az: 12 F 484/09 eingeleitet. In der Antragsschrift vom
23.10.2009 hat sie zwar auf das Ehescheidungsverfahren unter dem Az: 12 F 151/04, nicht aber auf den Vergleich vom 03.06.2005 unter dem Az: 12 F 455/03 zum Trennungsunterhalt Bezug genommen. Das
Datum der "neuerlichen" Trennung hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ebenfalls mit April 2009 angegeben.
5. Es wird nicht verkannt, dass die Beteiligten bereits unter dem 27.10.2008 eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen haben, wonach sie ihren "Versöhnungsversuch seit April 2008" für gescheitert
erachteten. Selbst unter Zugrundelegung einer zweiten Trennung bereits im Oktober 2008 hätten sie jedoch für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten zusammengelebt. Für die Annahme einer lediglich
vorübergehenden Versöhnung wäre auch unter diesen Voraussetzungen kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.1986, Az: 1 WF 20/86, NJW-RR 1986, 554, 555, Juris, Leitsatz; Palandt-Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 1361, Rdnr. 9)
6. Schließlich wird nicht übersehen, dass die Beteiligten in die privatschriftliche Vereinbarung vom 27.10.2008 auch eine Trennungsunterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in
Höhe von monatlich 1.100,00 € aufgenommen haben. Hierdurch haben sie allerdings in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage gehandelt. Denn mangels eines fortbestehenden Unterhaltstitels war die
Unterhaltsfrage nach der zweiten Trennung der Beteiligten erneut regelungsbedürftig.
Dementsprechend ist zwar die Unterhaltshöhe aus dem Vergleich vom 03.06.2005 übernommen worden. Eine Bezugnahme auf diesen Unterhaltstitel ist aber nicht erfolgt. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom
24.01.2011 - II-2 WF 277/10)
***
„... Der beabsichtigten Klage kann in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Die Antragstellerin hat gegen den
Antragsgegner einen Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360 a BGB. Denn der Umstand, dass ein Ehegatte in einem Pflegeheim aufgenommen wird, führt noch nicht zu einer Trennung im
Sinne des § 1567 BGB, so dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB nicht in Betracht kommt (OLG Nürnberg, FamRZ 08, 788 f. = juris RN 11; Staudinger/Voppel, Neubearbeitung 2007, § 1360 BGB
RN 12; MK-BGB/ Weber-Monecke, 5. Aufl. 2010, § 1360 BGB RN 2; Wendl/Staudigl/Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 3 RN 5, 34). Auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe, weshalb die Parteien
gleichwohl getrennt leben sollen, lassen sich den vorgelegten Schreiben und Bescheiden des Sozialamts der Stadt C. nicht entnehmen. Die dort vorgenommene abweichende Beurteilung hat zudem für die von den
Familiengerichten zu treffenden unterhaltsrechtlichen Entscheidungen keinerlei Bindungswirkung.
Nach der Rspr. des BVerfG (BVerfGE 66, 84 ff = NJW 1984, 1523, 1525 = FamRZ 1984, 346, 350) und des BGH (NJW 2006, 2402, 2407 = FamRZ 2006, 1010, 1014) kann der Verpflichtete im Verhältnis zu
seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Nach dieser Auffassung, die
auch in der Literatur Zustimmung erfährt (Weber-Monecke a.a.O. RN 5; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kap. 11 RN 6; Eschenbruch in Unter-haltsprozess, 5. Aufl., Kap 1 RN 60; Massfeller/Böhmer/Coester,
Familienrecht, § 1360 BGB RN 4: "… haben die Eheleute miteinander alles gemeinsam zu verbrauchen und evtl. gemeinsam Sozialhilfe zu beantragen"), kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, er benötige die von ihm bezogenen Renten, um seinen eigenen Bedarf zu decken und sei damit nicht in der Lage, der Antragstellerin Familienunterhalt zu gewähren. Im Hinblick auf diese
höchstrichterliche Rechtsprechung kann der Antragstellerin nicht auf Grund der Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Aber auch wenn von dieser für die Antragstellerin günstigen Rechtsauffassung ausgegangen wird, hat die beabsichtigte Klage nur zum Teil Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann nämlich keinesfalls von
dem Gesamtrenteneinkommen der Parteien von knapp 982 € einen Anteil von 689 € für sich beanspruchen, wie sie es ausweislich der Berechnung im Schriftsatz vom 3.12.2009 (GA 40/1) tut, mit der Folge, dass
sich der Antragsgegner mit einem Rest von nur knapp 293 € begnügen muss. Für eine derartige Bevorzugung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gibt es nicht die geringste Rechtfertigung, zumal
der Bedarf des Antragsgegners im Hinblick auf die Kosten der Heimunterbringung höher zu veranschlagen ist als der der Antragstellerin. Bei der günstigsten für die Antragstellerin möglichen Betrachtungsweise
kann ihr als Anspruch gegen den Antragsgegner nur die Hälfte des Gesamteinkommens unter Anrechnung des darin enthaltenen eigenen Einkommens zugeteilt werden (vgl. Weber-Monecke a.a.O. RN 3), also
ein Betrag von 982 € : 2 - 75 € = 416 €. Damit verfügen beide Ehegatten über einen Anteil von 491 € am Gesamteinkommen.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass diese strikte Aufteilung des Familieneinkommens im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB unabhängig von einem Selbstbehalt des Anspruchsgegners nicht unumstritten ist. So
wird in der Literatur auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Grundsatzes, dass sich im Rahmen des Familienunterhalts einer der Ehegatten nicht auf beschränkte Leistungsfähigkeit oder einen Selbstbehalt
berufen kann, angenommen, dass ihm gleichwohl sein Existenzminimum zu belassen ist (Staudinger/Voppel, a.a.O. § 1360 RN 15; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 21 RN 19), was bei der
vorstehend vorgenommen Verteilung des Renteneinkommens des Antragsgegners nicht mehr der Fall wäre. Desweiteren wird für Fälle in denen - wie vorliegend - der Familienunterhalt als Geldrente zu bemessen
ist, die Auffassung vertreten, dass auf die Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltsleitlinien abzustellen ist (Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 3 RN 7, 34; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353 für den umgekehrten
Fall, in dem es um die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des im Pflegeheim lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten mit höheren Einkünften geht; dem sich anschließend Jauernig, BGB, 13. Aufl., §§
1360, 1360a RN 6). Ob diese Auffassungen nicht vorzugswürdig sind, kann im summarischen Prozesskosten-hilfeprüfungsverfahren allerdings dahinstehen, da es der Antragstellerin mit Blick auf die für sie
günstige Rechtsauffassung der höchsten Gerichte nicht verwehrt werden kann, unter Kostenbefreiung den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Parteien sollten erwägen, sich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen - zweckmäßigerweise unter Einbeziehung des Sozialamts - zu verständigen, statt einen Rechtsstreit zu führen. Das von der
Antragstellerin angestrebte Ziel, aus dem Gesamteinkommen soviel zugeteilt zu erhalten, dass sie ihren notwendigen Bedarf damit decken kann, lässt sich auf keinen Fall erreichen. Andererseits reicht selbst das
volle Renteneinkommen des Antragsgegners (ca. 907 €) zzgl. des Pflegegelds (1.279 €) und des Pflegewohngelds (knapp 529 €) nicht aus, um seinen Bedarf (ca. 3.455 €) zu decken, so dass beide Ehegatten auf
unterstützende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sind (die Antragstellerin nunmehr Grundsicherung im Alter und der Antragsgegner Hilfe zur Pflege). Damit dürfte es im wirtschaftlichen Endergebnis
für die Parteien gleichgültig sein, wie sie das schmale Renteneinkommen intern verteilen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum das Sozialamt der Stadt Bochum bei völlig unveränderter Sachlage am 14.5.2009 plötzlich zu der Auffassung gelangt ist, "unter den
gegebenen Umständen" (?) könne "nicht mehr länger von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden", so dass die gesamte Rente des Antragsgegners für seinen Heimaufent-halt einzusetzen sei (und
damit den Anlass für die Auseinandersetzung der Parteien geschaffen hat). Ein sachlicher Grund hierfür ist weder dem Schreiben selbst zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Es dürfte sich bei den Beteiligten des
hiesigen Verfahrens deshalb weiterhin um nicht getrennt lebende Ehegatten im Sinne von § 19 SGB XII handeln. Der Begriff des Getrenntlebens von Ehegatten im Sozialrecht richtet sich nämlich nach den
familienrechtlichen Grundsätzen des BGB (BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R -, zit. nach juris). Die Parteien führten seit der Verlegung des Antragsgegners in ein Pflegeheim eine Ehe ohne
räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung), bildeten aber - nach wie vor - eine Bedarfsgemeinschaft i. S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II (vgl. BSG, aaO). ..." (OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2010 - 27
WF 21/10)
§ 1360 a Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für
einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der
Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der
Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu
belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden
(BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14):
„... aa) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen
bemessen. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als
Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 33 mwN; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30).
Der insofern anzuwendende Halbteilungsgrundsatz ist indessen nur auf den Regelfall zugeschnitten und dient dazu, das für Konsumzwecke zur Verfügung stehende Familieneinkommen bei gleichartiger
Bedarfslage gerecht unter den Ehegatten aufzuteilen. Wird ein Ehegatte hingegen pflegebedürftig, so entsteht ihm aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf.
Dieser wird, wie der vorliegende Fall zeigt, das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen. Als unabweisbarer konkreter Bedarf kann er dann - insoweit ähnlich dem allgemeinen
Mindestbedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 25 ff. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32) - nicht auf einen hälftigen Anteil am Familieneinkommen
beschränkt bleiben, sondern bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353; OLG Köln FamRZ 2010, 2076;
OLG Celle FamRB 2016, 133). Der Bedarf kann in diesem Fall wie der Bedarf pflegebedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden. Er bestimmt sich somit bei stationärer Pflege nach den
Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 ff. mwN und vom 19.
Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860).
bb) Aufgrund der Besonderheiten des Familienunterhalts ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs sei. Der Verpflichtete könne im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er
sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen
Unterhaltsregelung (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010 Rn. 36 mwN; ebenso BVerfG FamRZ 1984, 346, 350 mwN; vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 43; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1360 Rn. 14).
Diese Erwägungen beziehen sich indessen, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, auf den Regelfall des häuslichen Zusammenlebens der Familie. Beim häuslichen Zusammenleben kommen die vom
Unterhaltspflichtigen an die Familie geleisteten Beiträge diesem selbst wieder zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Daher besteht in der Regel keine Veranlassung dazu, dem
Ehegatten als Selbstbehalt einen Betrag zu belassen, der vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bestimmt ist. Zugleich hat der
Unterhaltspflichtige regelmäßig seinerseits einen Unterhaltsanspruch. Dieser richtet sich grundsätzlich auf einen gleichwertigen Beitrag des anderen Ehegatten zum Familienunterhalt und kann bei einem nicht
erwerbstätigen Ehegatten etwa in der Haushaltsführung bestehen. Es dürfte auch tatsächlicher Handhabung von in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Ehegatten entsprechen, dass sie - abgesehen von
einer möglichen Vermögensbildung - die verfügbaren Geldmittel zum gemeinsamen Verbrauch verwenden. Reichen diese zur Bestreitung des Familienunterhalts nicht aus, werden - abgesehen von der Aufnahme
von Konsumentenkrediten - folgerichtig Sozialleistungen beantragt werden müssen, wobei das Sozialrecht ebenfalls den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder einbezieht und im Rahmen der Bedarfs- bzw.
Einsatzgemeinschaft das Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II; § 27 Abs. 2 SGB XII).
Vom Regelfall familiären Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft, in dem bei den einzelnen Familienmitgliedern nur der Elementarbedarf als Regelbedarf anfällt, unterscheidet sich der Fall einer bei
einem Ehegatten aufgetretenen Pflegebedürftigkeit wesentlich. Wegen des besonderen Mehrbedarfs des pflegebedürftigen Ehegatten, der seinerseits zu eigenen Familienunterhaltsleistungen nicht in der Lage ist,
stellt sich die Frage der gleichmäßigen Verteilung aller verfügbaren Mittel (vgl. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht länger. Vielmehr übersteigen die Pflegekosten - wie im vorliegenden Fall - oftmals das gesamte
Familieneinkommen und würden bei unbeschränkter Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten der übrigen Familie die Mittel entziehen, die diese für den eigenen Lebensbedarf benötigt. Das würde dann
folgerichtig etwa auch für minderjährige haushaltsangehörige Kinder gelten und dürfte schon mit deren nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber dem Familienunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu beachtenden
unterhaltsrechtlichem Vorrang nicht zu vereinbaren sein.
Diese Erwägungen führen dazu, dass bei einem trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen individueller besonderer Bedürfnisse eines Ehegatten zu dessen gesonderter Verwendung zu leistenden
Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch beim Familienunterhalt als Anspruchsvoraussetzung zu beachten ist. Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall
des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Das Oberlandesgericht hat diesen mit dem sogenannten Ehegattenselbstbehalt
(vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f.) bemessen und hat sich hierfür auf eine insoweit dem Trennungsunterhalt vergleichbare Situation berufen (ebenso OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353;
OLG Köln FamRZ 2010, 2076; OLG Celle FamRB 2016, 133).
Dem ist zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorliegende Konstellation der Trennungssituation weitgehend angenähert ist. Zwar ist zusammenlebenden Ehegatten grundsätzlich
ein höheres Maß an ehelicher Solidarität abzuverlangen als nach der Trennung. Tritt hingegen die stationäre Pflegebedürftigkeit ein, so ist auch beim Familienunterhalt eine übermäßige Belastung des
Unterhaltspflichtigen mit den Pflegekosten zu vermeiden. Der Unterhaltspflichtige wird zudem bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht selten weiterhin Fürsorge für den pflegebedürftigen
Ehegatten wahrnehmen und diese etwa in Form von Besuchen, Organisation der Pflege oder sonstiger immaterieller Unterstützung leisten. Würde sich in dieser Situation ein Unterschied zwischen
Familienunterhalt und Trennungsunterhalt ergeben, stünde der Ehegatte besser, der sich zur Trennung vom pflegebedürftigen Ehegatten entschließt, was nicht zuletzt diesen weiter beeinträchtigen dürfte.
Ob darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten generell die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 33 ff.), erscheint naheliegend, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens aber keiner Entscheidung.
Dass sich durch einen gegenüber der (bisherigen) sozialhilferechtlichen Bedarfs- und Leistungsermittlung erhöhten Betrag des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten unterhaltsrechtlich zuzubilligenden
Eigenbedarfs (Selbstbehalt) eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten ergibt, stellt schließlich keinen entscheidenden Hinderungsgrund dar. Da es der Ehefrau insoweit an einem dem sozialhilferechtlich
der Einsatzgemeinschaft zugerechneten Einkommen korrespondierenden Unterhaltsanspruch mangelt, ist es vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch
offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen. Dies entspricht etwa der Lage, wie sie sich bei einem Ausschluss des Anspruchsübergangs auch in anderen Fällen ergibt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 31 ff.).
cc) Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht den nach seinen Leitlinien für die streitbefangene Zeit maßgebenden Selbstbehaltssatz angewendet. Dass dieser nach einem Zwischenbetrag aus dem
sogenannten angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt bemessen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar erspart der Antragsgegner - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin im Senatstermin zutreffend geltend gemacht worden ist - durch die Heimpflege der Antragstellerin Kosten, die im Fall einer fortbestehenden häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten anfallen
würden. Daraus kann sich aber schon deshalb keine andere Beurteilung ergeben, weil der Selbstbehalt bereits auf den Bedarf eines alleinstehenden Unterhaltspflichtigen zugeschnitten ist. ..."
***
Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst
die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können,
sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt (BGH,
Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 1/15).
***
Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu
informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom
02.06.2010 - XII ZR 124/08 zu BGB §§ 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a):
„... 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Jena 2008, 823 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf grobe Information über die
Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zustehe (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten sei der Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zu berücksichtigen. Da der
Beklagte nach den bisherigen Auskünften über Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit verfüge, die weit unter seinem notwendigen Selbstbehalt lägen, könne erst ein etwaiger Anspruch auf Familienunterhalt seine
Leistungsfähigkeit begründen. Insofern komme in Betracht, dass der Familienunterhalt bis zur Höhe des Taschengeldes, das mit fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens
anzunehmen sei, für die Unterhaltsansprüche des Klägers herangezogen werde. Zur Feststellung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt sei der Kläger aber auf die Mitteilung
einkommensrelevanter Tatsachen der neuen Familie angewiesen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als der privilegiert volljährige Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines
Unterhaltsanspruchs sowie die Haftungsanteile seiner Eltern trage und diesen Anforderungen ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse nicht genügen könne. Allerdings stehe dem Kläger nur ein Anspruch auf
grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weiter gehende Auskünfte vom Beklagten rechtlich nicht zu beschaffen seien. Denn für den Familienunterhalt sehe
das Gesetz derzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung könne aber nicht weiter gehen als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere
den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betreffe. Vergleichbar sei der Umfang der Informationspflicht beim vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 Abs. 3 BGB aF). Der Regelung liege die aus § 1353
BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten zugrunde, sich während des Bestehens der Ehe wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren, wobei die Unterrichtung jedoch nur in groben
Zügen, also im Sinne eines Überblicks mit groben Rastern, zu erfolgen habe und die Vorlage von Unterlagen nicht geschuldet werde. Daran anknüpfend schulde die Ehefrau des Beklagten diesem lediglich
Auskunft über Eckpunkte ihrer Einkommensverhältnisse, ohne die einzelnen Einnahmen und Ausgaben detailliert darstellen zu müssen. Mit Rücksicht darauf werde es als ausreichend erachtet, hinsichtlich der
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auf den steuerlichen Gewinn/Verlust sowie hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit auf das
Jahresnettoeinkommen abzustellen. Zwar könne hieraus nicht ohne weiteres auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen geschlossen, geschweige denn der Familienunterhaltsanspruch exakt berechnet
werden. Mit Kenntnis der Eckdaten sei der Kläger aber in der Lage, die wirtschaftliche Situation der Familie in groben Zügen zu beurteilen. Darüber hinaus stelle sich eine solchermaßen begrenzte Auskunft auch
als praktikabel für den Auskunftsverpflichteten dar, weil er die betreffenden Informationen ohne großen Aufwand erteilen könne.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom
16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357).
3. a) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen.
Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen
weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder
dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen
Eigenbedarf decken. Ob den Auskunftspflichtigen auch insoweit eine Unterrichtungspflicht trifft, wird in Rechtsprechung und Schriftum nicht einheitlich beurteilt.
b) Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Auskunftspflichtige habe nur über seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht dagegen über das Einkommen dritter Personen, demgemäß
auch nicht über das Einkommen seines Ehegatten. Soweit es für die Frage der Unterhaltsverpflichtung eines wieder verheirateten Elternteils auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt ankomme, sei dieser nach
den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren zu klären (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1481 zum Kindesunterhalt). Nach Auffassung des OLG München (OLGR
2000, 123) gibt es im Rahmen des Familienunterhalts keinen Auskunftsanspruch, weil § 1360 a Abs. 3 BGB nicht auf § 1605 BGB verweist. Danach wäre der auf Auskunft in Anspruch Genommene bereits nicht
in der Lage, einem Auskunftsbegehren über das Einkommen seines Ehegatten zu entsprechen.
Diese Auffassung macht sich auch die Revision zueigen. Sie macht geltend, bei der Reichweite und dem Umfang des Auskunftsanspruchs sei grundsätzlich das verfassungsrechtlich geschützte
Geheimhaltungsinteresse zu beachten. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige selbst im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 1605 BGB auf dieses Interesse nicht mit Erfolg berufen. Anders stelle
sich jedoch die Sachlage für einen Dritten, hier die Ehefrau des Beklagten, dar. Ihr werde nach Auffassung des Berufungsgerichts abverlangt, ihre Einkommensverhältnisse entsprechend der Tenorierung des
angefochtenen Urteils umfassend preiszugeben, wenn auch über den Umweg einer ‚mittelbaren' Einschaltung des Beklagten. Im Ergebnis werde die Ehefrau des Beklagten damit so gestellt, wie wenn dem Kläger
ein eigener Unterhaltsanspruch gegen diese zustünde, wofür es jedoch weder nach § 1605 BGB noch nach § 242 BGB eine Grundlage gebe. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
c) aa) Der Senat hat zu einem im Rahmen des Elternunterhalts erhobenen Auskunftsverlangen entschieden, dass zwar ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger von den Ehegatten seiner Geschwister nicht
Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen kann. Denn in diesem Verhältnis besteht keine besondere Rechtsbeziehung in deren Folge sich aus dem - insofern allein in Betracht
kommenden - § 242 BGB eine Auskunftspflicht ergeben könnte. Gleichwohl besteht für den Auskunftbegehrenden die Möglichkeit, die für die Bestimmung der anteiligen Haftung der Geschwister nach § 1606
Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Kenntnis zu erlangen. Er kann nämlich seine Geschwister auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Diese haben nicht nur über ihre eigenen Einkommensverhältnisse
Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zusätzlich Angaben über die Einkünfte ihrer Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können
(Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung Strohal; ebenso Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 318; Johannsen/Henrich/Graba
Familienrecht 5. Aufl. § 1605 Rn. 10; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. IV Rn. 593; HK-FamR/Pauling § 1605 Rn. 2; Heiß/Born/Kleffmann Unterhaltsrecht Teil G Rn. 182).
bb) Eine dementsprechende Verpflichtung gilt auch für das auf § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen,
wieder verheirateten Elternteils von diesem Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten begehrt. Bei einem Anspruch aus § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt eine Unterrichtung des
Auskunftsberechtigten auch über das Einkommen des Ehegatten sogar noch näher, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des §
1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei
verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem
individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni
2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 29) wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.
Ein solches Verständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs in Einklang. Eine Klärung der in Rede stehenden Einkommensverhältnisse erst im Rahmen des Rechtsstreits über den
Unterhalt wäre hiermit nicht zu vereinbaren: Dem Unterhaltsgläubiger verbliebe das Risiko, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhaltsforderung die mit dem teilweise
Unterliegen verbundene Kostenbelastung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 2008, 733, 735; Viefhues in juris PK-BGB 4. Aufl. 2008 § 1605 Rn. 24.2; Heiß/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; vgl. auch Strohal
FamRZ 2003, 1838, 1839).
cc) Auch ein von der Revision angeführtes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es
zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten
ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für
Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss
dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des
Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.).
dd) Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Erfüllung der Auskunftspflicht aus. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die
Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar außerhalb des
Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ist er aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er
gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten
Maßgaben vorlegen müsste.
Dadurch steht der Ehegatte auch nicht so, als ob er selbst Auskunft erteilen müsste. Die Auskunftsverpflichtung nach Maßgabe des Berufungsurteils bleibt schon deshalb hinter den Anforderungen zurück, die für
die Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen über eigenes Einkommen gelten, weil keine Belege vorzulegen sind.
4. a) Hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Auskunft hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass dieser nicht weiter reichen kann, als dem Beklagten seinerseits ein Anspruch auf Information
gegenüber seiner Ehefrau zusteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus § 1605 Abs. 1 BGB, da in den den Familienunterhalt betreffenden
Bestimmungen der §§ 1360, 1360 a BGB - anders als in dem für die Zeit des Getrenntlebens maßgebenden § 1361 Abs. 4 BGB - nicht auf § 1605 BGB verwiesen wird. Ehegatten haben aber nach der
Generalklausel der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einander wenigstens in groben Zügen über die von ihnen vorgenommenen Vermögensbewegungen zu
unterrichten (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25; BGH Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 - FamRZ 1978, 677, 678; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162) sowie sich
über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1441, 1442; MünchKomm/Koch 5. Aufl. §§ 1385, 1386 Rn. 25; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1386 Rn. 23).
b) In Rechtsprechung und Schriftum ist dieser Maßstab auch auf die Verpflichtung zur Unterrichtung über das laufende Einkommen der Ehegatten übertragen worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162;
Staudinger/Voppel aaO § 1353 Rn. 97; MünchKomm/Roth aaO § 1353 Rn. 38; Wendel/Dose aaO § 1 Rn. 664; Heiß/Born/Kleffmann aaO Teil G Rn. 181; Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1353 Rn. 13).
Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der Anspruch gehe nicht nur auf eine Information in groben Zügen, sondern umfasse dieselben Auskunftspflichten wie nach § 1605 Abs. 1 BGB. Dass
der Anspruch während des Zusammenlebens der Ehegatten schwächer sein solle als im Fall des Getrenntlebens, lasse sich aus § 1353 BGB nicht ableiten (Schwab/Borth aaO Kap. IV Rn. 590;
Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308).
c) Der Senat teilt im Grundsatz die zuletzt genannte Meinung. Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der
Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über
die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben
Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise,
wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten.
Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe
herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (aA Borth aaO Kap. IV Rn. 590 und Klinkhammer aaO Kap. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen).
d) Da der Beklagte mithin von seiner Ehefrau Angaben über ihre unterschiedlichen Einkünfte verlangen kann, ist er jedenfalls im Stande, dem Kläger die dem Berufungsurteil entsprechende Auskunft zu erteilen.
Danach ist auch der Umfang der ausgeurteilten Auskunft rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Dass die in Rede stehenden Angaben zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs des Klägers erforderlich sind, hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet bejaht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Einkünften
nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung
verbleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 212 ff. = FamRZ 2006, 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN). ..."
***
Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09 zu BGB § 1360a).
***
Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die
Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben (BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05):
„... 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit versagt hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine
Partei für die Prozeßkostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gehört (Senatsbeschluß vom 4.
August 2004 aaO, 1635). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts steht der Klägerin ein solcher - vorrangiger - Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß jedenfalls gegen den Beklagten als ihrem Vater zu.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist im Gesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360 a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt.
Andere Vorschriften, wie z.B. § 127 a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f. Abs. 1 ZPO regeln lediglich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruches auf einen Prozeßkostenvorschuß
und können nicht als Anspruchsgrundlage für den Anspruch selbst dienen.
aa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach einhelliger Auffassung einen Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen
Angelegenheiten (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung findet ihren Grund in den besonders
engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603
Abs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat.
bb) Ob auch volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. BFH DStZ 1997, 791).
Teilweise wird volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegenüber ihren Eltern generell versagt. Nach der gesetzlichen Regelung komme für die Annahme einer solchen Verpflichtung
lediglich eine analoge Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB in Betracht, was allerdings eine besonders enge Verbundenheit und eine daraus resultierende besondere Verantwortung des Unterhaltspflichtigen für
den Unterhaltsberechtigten voraussetze. Eine solche besonders enge Beziehung bestehe zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nicht mehr (OLG Hamm FamRZ 1995, 1008; KG KGR 1997, 32;
Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 3. Kap. Rdn. 429).
Andererseits wird im Hinblick auf die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, Eltern seien jedenfalls auch den dort erfaßten volljährigen unverheirateten Kindern
(sog. privilegierte Volljährige) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet. Zwar spreche die ausdrückliche Regelung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß in den §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4
Satz 4 BGB für eine entsprechende Beschränkung des Anspruchs nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers. Der Anspruch lasse sich deswegen jedenfalls nicht allgemein aus § 1610 Abs. 3 BGB
herleiten. Gleichwohl sei eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Kindesunterhalt möglich. Diese müsse sich aber auf privilegierte volljährige Kinder beschränken, weil zu
sonstigen volljährigen Kindern keine entsprechend enge Verantwortung und Verbundenheit bestehe (Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2591 f.; Scholz/Stein/Kühner Praxishandbuch
Familienrecht Stand September 2004 Teil K Rdn. 114 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7338 S. 21).
Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur leiten den Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses allgemein aus der Regelung zum Unterhaltsbedarf in § 1610 Abs. 2
BGB her. Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs und deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a Abs. 4 BGB ausschließe (OLG Hamm
FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ 1986, 1031; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141; OLG München FamRZ 1991, 347; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 379; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1360 a Rdn. 29; AnwK-BGB/Kaiser § 1360 a Rdn. 43; wohl auch Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3054).
Überwiegend wird hingegen vertreten, daß sich ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon allgemein aus der Vorschrift über das Maß des Unterhalts in § 1610 Abs. 2 BGB ergebe. Das
schließe es allerdings nicht aus, einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung sei jedenfalls die Situation des unterhaltsberechtigten
minderjährigen Kindes der des noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar
1983 - IVb ZA 8/82 - FamRZ 1983, 582) müsse dies im Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen
minderjähriger Kinder vergleichbar. Aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB über privilegierte Volljährige lasse sich keine weitere Einschränkung herleiten, weil diese Norm lediglich die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und nicht den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten betreffe (OLG Celle OLGR 1994, 223; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 814; OLG Zweibrücken FamRZ 1996,
891; OLG Braunschweig OLGR 1999, 307; OLG Hamm FamRZ 2000, 255; OLG Köln FamRZ 2000, 757; OLG Bremen OLGR 2001, 321; KG KGR 2002, 184; OLG München FamRZ 2002, 1219; im Ergebnis
ebenso BSG NJW 1970, 352 m. Anm. Lange NJW 1970, 830 und BVerwG FamRZ 1974, 370; Dose aaO Rdn. 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 24;
Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5172; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 115 ZPO Rdn. 67; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 65
f.; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 194).
b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung.
Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige
Lebensstellung erreicht hat.
Allerdings folgt dieser Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon aus § 1610 Abs. 2 BGB, der den Anspruch auf Verwandtenunterhalt nach dem gesamten Lebensbedarf
bemißt. Denn auch das Maß des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB umfaßt grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl schuldet ein geschiedener Ehegatte nach der
Rechtsprechung des Senats seinem früheren Ehegatten keinen Prozeßkostenvorschuß (Senatsurteil BGHZ 89, 33, 35 ff.). Obwohl auch der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 BGB den
gesamten Lebensbedarf umfaßt, ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenhilfevorschusses
zugebilligt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist diese Regelung allerdings auf den Familienunterhalt (und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt) beschränkt. Für den
nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des
Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (Senatsurteil BGHZ 89 aaO, 39 f.).
Daß im Verwandtenunterhalt eine Regelung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses fehlt, schließt allerdings eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB für solche Fälle nicht aus, die der
besonderen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten vergleichbar ist (Senatsunterhalt BGHZ 89 aaO, 40). Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern der Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 m. Anm. Viefhues FamRZ 2004, 1635 f.). Die dem gesetzlichen Zweck vergleichbare Situation ist jedoch
nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt, sondern im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kinder wegen ihres Alters und Ausbildungsbedarfs noch keine eigene Lebensstellung
erreicht haben und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten können. Das allerdings gilt für volljährige Kinder vor Erreichen einer eigenen Lebensstellung entsprechend, zumal ihr Unterhaltsanspruch mit dem
Anspruch auf Minderjährigenunterhalt identisch ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1983 aaO; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 17 und 339).
Zwar sind durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen
Kindern völlig gleichgestellt worden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Das kann eine Beschränkung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß
auf diese privilegierten Volljährigen aber nicht rechtfertigen. Denn § 1603 BGB verhält sich nicht zum Unterhaltsbedarf, sondern betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kommt somit erst im
Mangelfall zum Tragen (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Rdn. 5172).
Das Gesetz enthält deswegen mit der unvollständigen Regelung des § 1610 BGB eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB geschlossen werden kann, wenn
die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist. Das ist hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder dann der Fall, wenn sie wegen
der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen. Das Berufungsgericht hat
die noch in Berufsausbildung befindliche volljährige Klägerin somit zu Recht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihre Eltern verwiesen.
Zwar besteht der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen läßt, nur für solche Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten des
Unterhaltsberechtigten betreffen (vgl. insoweit Dose aaO Rdn. 110 f.). Um eine solche Angelegenheit handelt es sich allerdings bei der hier beabsichtigten Klage auf Kindesunterhalt (vgl. BGH vom 18.
Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - FamRZ 1960, 130).
c) Auch sonst hält die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Klägerin den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Ob der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, konnte das Oberlandesgericht hier dahinstehen lassen. Zwar schuldet der Beklagte der Klägerin nur dann einen Prozeßkostenvorschuß, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses denen
der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364). Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht,
entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses; dann fehlt es aber auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen
hinreichende Erfolgsaussicht vor, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfallen läßt.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen Prozeßkostenvorschuß "zweifelsfrei gegeben". Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende
angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung zur Zahlung eines
Prozeßkostenvorschusses auch der Billigkeit. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt aber schon dann, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil des volljährigen Kindes zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist. ..."
*** (OLG)
Ein der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegenstehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner kommt, sofern der angemessene Selbstbehalt der Beteiligten nicht
beeinträchtigt wird, auch bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt in Betracht, wenn dieser noch nicht laufend gezahlt wird. In diesem Falle ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab - auf einen angemessenen Zeitraum verteilt - zur Bestimmung des Trennungsunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
abzuziehen (OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2022 - 5 WF 4/22):
„ ... I. Die Antragstellerin sucht um Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Inanspruchnahme des Antragsgegners, ihres von ihr seit April 2020 getrenntlebenden Ehemannes, dessen bereinigtes
Nettoeinkommen sie vor Abzug des Erwerbstätigenbonus für die Zeit bis Februar 2021 auf rund 4.260 € und für die Zeit ab März 2021 auf rund 3.898 € beziffert, auf Zahlung eines nach Quote bemessenen
rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich 1.167 € nach. Mit Beschluss vom 5.11.2021 hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit der
Begründung zurückgewiesen, dass sie ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt habe, weil sie das Nichtbestehen eines Anspruchs gegen den Antragsgegner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses,
der auch bei der Geltendmachung eines Trennungsunterhaltsanspruch nach Quote in Betracht komme, nicht dargetan habe. Gegen diese Entscheidung, die ihr am 24.11.2021 zugestellt worden ist, wendet sich die
Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.12.2021, mit der sie ihre bereits bei Antragstellung mitgeteilte Auffassung, wonach im Falle eines nach Quote geltend gemachten
Trennungsunterhaltsanspruchs kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsgegner bestehe, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde, bekräftigt. Das
Familiengericht hat die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.1.2022 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Familiengericht hat ihr die Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt, weil sie - mangels Vortrags zum (Nicht-)Bestehen bzw. zur
(Nicht-)Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner - ihre Bedürftigkeit i. S. des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend dargetan hat.
Verfahrenskostenhilfe ist eine als Sonderform der Sozialhilfe geltende staatliche Fürsorgeleistung und als solche gegenüber einem zu dem nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Verfahrenskosten einzusetzenden
Vermögen gehörenden Anspruch der Antragstellerin nach §§ 1360a Abs. 4 S. 1, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner, der hier nach dessen von der Antragstellerin
behaupteter Einkommenssituation durchaus in Betracht kommt, subsidiär (vgl. BeckOGK/Preisner, Stand 1.2.2022, § 1360a Rn. 221). Es obliegt daher, wie vom Familiengericht gefordert, der Antragstellerin,
darzulegen, dass ein Verfahrenskostenvorschuss von dem Antragsgegner nicht zu erlangen ist, weil er entweder nicht besteht oder nicht zeitnah durchsetzbar ist (vgl. BeckOGK/Preisner, a.a.O. Rn. 224.1). Diese
Obliegenheit hat die Antragstellerin nicht erfüllt, sodass ihre für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendige Bedürftigkeit nicht feststellbar ist. Soweit die Antragstellerin meint, sie müsse
entsprechende Darlegungen nicht machen, weil bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den
Unterhaltspflichtigen bestehe, ist das Familiengericht dieser Auffassung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, entgegengetreten.
Zwar trifft es zu, dass nach wohl überwiegender Meinung ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss neben der Zahlung von Trennungsunterhalt nur bejaht wird, wenn dadurch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werde, was nur dann der Fall sei, wenn der Unterhaltspflichtige über nicht prägende Einkünfte, über ein hohes Vermögen oder über ein so hohes Einkommen verfügt, dass der Bedarf konkret und nicht - wie im vorliegenden Fall - nach Quote zu bemessen ist; bei der Geltendmachung vom Quotenunterhalt entspricht nach dieser Auffassung der Vorschussanspruch regelmäßig nicht der Billigkeit im Sinne des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 992; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1279; OLG Hamm, FamRB 2012, 182; Dürbeck, MDR 2020, 462, 463; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 6 Rn. 31; Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann, Familienrecht, 7. Aufl., § 1361 BGB Rn. 55; Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rn. 436; MünchKommBGB/Weber-Monecke, 8. Aufl., § 1360a Rn. 24; MünchKommBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1578 Rn. 371; Ehinger, in: Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 5.278).
Nach anderer und aus Sicht des Senats vorzugswürdiger, wenngleich in der Praxis zu aufwendigerem Vorgehen nötigender, Ansicht, die sich mit der vom Familiengericht vertretenen Auffassung deckt, kann Vorstehendes zumindest in dieser Allgemeinheit indes nicht gelten. Vielmehr muss jedenfalls dann, wenn - wie hier - noch kein laufender Trennungsunterhalt im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes gezahlt wird, die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen also noch nicht bereits aufgeteilt sind, vorab der Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden können, wenn der beiderseitige angemessene Selbstbehalt hierdurch nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab - auf einen angemessenen Zeitraum verteilt - vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestimmung des Trennungsunterhalts abzuziehen (so Anm. d. Red. zu OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1235; ebenso B.Heiß/H. Heiß, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 60. EL Rn.684a; vgl. in diesem Sinne auch Christl, NZFam 2016, 913, 916; Schürmann, FamRZ 2020, 1233, 1243; MAH Familienrecht/Grandel, 5. Aufl., § 8 Rn. 140). Auf diese Weise kann ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang der Inanspruchnahme des Verfahrenskostenvorschussanspruchs gegenüber der Verfahrenskostenhilfe Rechnung getragen werden.
Der mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, wonach Unterhaltspflichten zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Vorschusspflicht vorgingen und die Nachrangigkeit des
Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss gegenüber dem Trennungsunterhaltsanspruch ausgehebelt würde, wenn der Unterhaltspflichtige Vorschusszahlungen leisten müsste und diese als Abzugsposten bei der
Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt und somit die Unterhaltshöhe verringern würden, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist schon zweifelhaft, ob die von ihr in diesem Zusammenhang
angeführte Zitatstelle (Grüneberg/von Pückler, BGB, 81. Aufl., § 1360a Rn. 12) überhaupt den Unterhaltsanspruch einschließt, für dessen Geltendmachung ein Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt,
oder ob damit lediglich bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des potentiell Vorschusspflichtigen zu berücksichtigende sonstige Unterhaltspflichten gemeint sind. Unabhängig davon aber verkennt dieses
Vorbringen der Antragstellerin, dass sich - worauf Schürmann (FamRZ 2020, 1233, 1243) zutreffend hinweist - nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2020, 21) der Halbteilungsgrundsatz allein
auf das für Konsumzwecke verfügbare „unterhaltsrelevante" Einkommen bezieht und dieses sich durch konkrete Bedarfspositionen vermindert. ..."
***
Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden. Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt. Die Untätigkeit des
Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit
ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch
nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 13.06.2018 - 8 UF 217/17).
***
Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Ehegatte und Mieter, der nach Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und
Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft. Eine derartige anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der wegen
der Hälfte der Miete in Anspruch genommene Ehegatte während des verfahrensgegenständlichen Mietzeitraums an den anderen Ehegatten sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat, wenn bei der
Unterhaltsberechnung weder die Mietzahlungen durch den Unterhaltsempfänger noch sein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt worden sind (OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2016 - 4
WF 184/15).
***
„... I. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Erstausstattung seines Sohnes sowie die Verpflichtung zur Bezahlung rückständigen und laufenden
Unterhalts gemäß § 1615l BGB an die Kindsmutter.
Die jeweils verheirateten und sonst kinderlosen Beteiligten hatten eine außereheliche Beziehung, aus der der gemeinsame Sohn K., geboren am 4.7.2013, hervorging. Die Antragstellerin hatte sich vorübergehend
(ab Mai 2011) wegen des Antragsgegners auch von ihrem Ehemann getrennt, wobei der Antragsgegner die außereheliche Beziehung nach Feststellen der Schwangerschaft aufgegeben hatte. Beide Elternteile leben
mittlerweile (wieder) mit ihren jeweiligen Ehepartnern zusammen. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens im Vaterschaftsanfechtungsverfahren 6 F 1274/13
vom AG Reutlingen festgestellt.
Die Antragstellerin war bis zur Geburt von K. und jetzt wieder seit 1.7.2015 berufstätig bei der K. GmbH & Co. KG, wo sie vor der Geburt des Sohnes rund 2.400,-- € netto monatsdurchschnittlich verdient hatte.
Ihr Ehemann C. J. verfügt über ein geringeres monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen.
Der Antragsgegner hatte von Juni 2013 bis Mai 2014 seinen Angaben nach ein monatliches (Steuer-)bruttoeinkommen von rund 7.905,-- € (netto ca. 4.200,-- €) ohne Erfolgsprämie, ebenfalls bei der K. GmbH &
Co. KG. Seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau verdient bei der D. monatsdurchschnittlich netto ca. 900,-- €.
Die Antragstellerin lässt sich das Elterngeld in Höhe von 900,-- € in vollem Umfang auf ihren Bedarf anrechnen und macht von ihrem Restbedarf nur die Hälfte in Höhe von 750,-- € als Unterhaltsanspruch gegen
die Antragsgegner geltend. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung teilte sie dem Antragsgegner (Bl. 203) mit Schreiben vom 4.8.2015 mit, dass sie ab 1.7.2015 keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den
Antragsgegner geltend mache, da sie mittlerweile wieder einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgehe.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Erstattung der Erstausstattungskosten und einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 750,-- € sowie Unterhaltsrückständen für die Zeit von Juli 2013
bis Januar 2015 in Höhe von 3.540,-- € verpflichtet.
Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückweisung der Anträge.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ehemann der Antragstellerin im Hinblick auf den Familienunterhaltsanspruch gemäß § 1360 BGB vorrangig unterhaltsverpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe
daher die bisherigen Unterhaltsleistungen überzahlt und insoweit auch einen Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin gemäß § 812 BGB, mit dem er bezüglich der Erstausstattungsforderung aufrechne.
Im Übrigen sei der Antragsgegner im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau, der entsprechend § 1609 Ziff. 2 BGB gleichrangig zu befriedigen sei, nicht leistungsfähig. Aufgrund der langen Dauer
seiner am 15.1.1999 geschlossenen Ehe sei demgegenüber der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht vorrangig. Der angefochtene Beschluss sei zeitlich zu begrenzen bis einschließlich 30.6.2015, da
die Beschwerdegegnerin ab 1.7.2015 nicht mehr unterhaltsbedürftig sei.
Mit dem Beschwerdeabweisungsantrag beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ein voriger Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen ihren Ehemann auf Familienunterhalt daran scheitere, dass jener ein
geringeres Einkommen erziele. Im Übrigen werde dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch dadurch Rechnung getragen, dass lediglich die Hälfte des Bedarfs in Höhe
von 750,-- € monatlich geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei auch leistungsfähig, da er bis einschließlich November 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 630,-- € bezahlt habe.
Der Senat hat von einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG mangels neuen Erkenntnisgewinnes abgesehen und die Beteiligten auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Antragsgegner, der weder aufgrund
einer Vorrangigkeit des Familienunterhaltsanspruchs gemäß §§ 1360, 1360a BGB gegen den Ehemann der Antragstellerin noch wegen einer Gleichrangigkeit der unterhaltsberechtigten Ehefrau des
Antragsgegners gemäß § 1609 Ziff. 2 oder dessen Leistungsunfähigkeit entfällt. Der Betreuungsunterhaltsanspruch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes K. ist auch nicht durch die analoge
Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB, eine entsprechende Anwendung des § 1608 BGB oder durch den Rechtsgedanken und die analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
a) Ein Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche in der Form, dass der Anspruch gegen den Ehemann gemäß § 1360 BGB der stärkere ist und der gegen den nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB dahinter
zurücktritt, gibt es nicht. Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter
ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht
ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739). Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall und den zitierten Entscheidungen des BGH zur Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem
Ehemann und dem Vater sind die beteiligten Eltern hier in ihren jeweiligen Ehen kinderlos. Im vorliegenden Fall liegt es sogar so, dass, wenn die Antragstellerin kein Kind bekommen hätte, sie auch gegenüber
ihrem Ehemann im Falle des Getrenntlebens nicht unterhaltsbedürftig und unterhaltsberechtigt geworden wäre, da sie weiterhin in vollem Umfang erwerbstätig und damit gegenüber ihrem Ehemann in höherem
Maße leistungsfähig geblieben wäre. Gerade in diesem Fall ist eine Alleinhaftung des nichtehelichen Vaters sachgerecht (vgl. Viefhus in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, §
1615l BGB RZ 214 m.w.N.).
b) Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin scheidet auch nicht wegen ihrer nach der Schwangerschaft wieder aufgenommenen und bis heute bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft
mit ihrem Ehemann entsprechend § 1586 Abs. 1 BGB aus. Im Gegensatz zu der Anwendung des §1586 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen das nichteheliche Kind in den Schutzbereich der Ehe durch eine spätere
Heirat der Eltern einbezogen wird, liegt hier ein Fall vor, in dem das nichteheliche Kind gerade in eine weiterhin bestehende eheliche Beziehung drängt. Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des
Kammergerichts( a.a.O.) würde die analoge Anwendung des § 1586 BGB auf Fälle, in denen ein Kind außerehelich gezeugt wird, dies aber gerade nicht zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und
Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft mit dem Vater des außerehelich gezeugten Kindes führt, auf eine Doppelanalogie des § 1586 BGB hinauslaufen. § 1586 Abs. 1 BGB setzt nämlich nicht nur eine
Wiederheirat voraus, an deren Stelle vorliegend die Fortsetzung der Ehe treten soll, sondern außerdem, dass ein anderweitiger Unterhaltsanspruch bereits besteht, der durch die Wiederheirat zum Erlöschen
gebracht wird. Der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB wird hier aber nicht durch die Fortsetzung der Ehe der Antragstellerin mit dem Ehemann zum Erlöschen gebracht, sondern soll angesichts
bestehender Ehe erst gar nicht zur Entstehung gelangen. Insoweit kommt es hier auch nicht nur auf die Interessen- und Versorgungslage der Mutter, sondern auch auf die Sicht des unstreitig nicht leistungsfähigen
Ehemannes der Mutter an, der an der Zeugung des Kindes unbeteiligt war und die damit einhergehende finanziellen Belastungen hinnehmen muss, will er weitergehende Auswirkungen auf sein Familienleben -
wie etwa die Trennung von der Kindesmutter - vermeiden (so KG a.a.O.).
c) Auch der in § 1608 Satz 1 BGB normierte grundsätzliche unterhaltsrechtliche Vorrang des Ehegattens der Antragstellerin ist hier aufgrund der in § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB lege specialiter festgelegten
Vorrangstellung und primären Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters nachrangig.
d) Der im Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke führt hier ebenfalls nicht zum Wegfall der Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin. Entgegen der Verwirkungsgründe im
Ehegattenunterhaltsrecht setzt § 1615 l Abs. 2 BGB ein (früheres) Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbundenheit der Eltern gerade nicht voraus (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 735).
Insbesondere fehlt es auch an einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB, weil die beteiligten Eltern nach der Geburt des Kindes zu keinem Zeitpunkt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt und
ein solches Zusammenleben jedenfalls ab der Schwangerschaft der Antragstellerin auch nicht geplant hatten, so dass ein im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB vorausgesetzten Herauslösen aus der ehelichen
Solidarität durch eine neue bzw. hier die „alte" Lebensgemeinschaft gerade nicht vorliegt, weshalb sich eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verbietet (so auch OLG Nürnberg a.a.O.).
2. Mit dem Familiengericht (vgl. schon den Hinweisbeschluss vom 1.6.2015, Bl. 149) geht auch der Beschwerdesenat davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Antragsgegners hier nachrangig ist,
da die Voraussetzungen des § 1609 Ziff.2 BGB nicht vorliegen. Eine Gleichrangigkeit gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB setzt sowohl das Bestehen einer Ehe von langer Dauer als auch die Feststellung von Nachteilen
im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB voraus.
a) Nachdem, wie unter b) ausgeführt wird, ein ehebedingter Nachteil der Ehefrau des Antragsgegners hier weder dargetan noch ersichtlich ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am 15.1.1999
geschlossenen Ehe des Antragsgegners um eine solche von langer Dauer handelt, da sie bis zur Geburt von K. 14,5 Jahre lang dauerte und bis zur Entscheidung über den Unterhaltsanspruch 16,5 Jahre. Nach der
Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2009, 348 m.w.N.) dürfte es sich bei der vorliegenden Ehe um eine im unteren Bereich der „langen Dauer" anzusiedelnden handeln, da eine Ehe erst ab etwa 15
Jahren als „lang" angesehen wird. Dies ist jedoch hier nicht entscheidungsrelevant, da der 2. Rang jedenfalls nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte Ehegatte
ehebedingte Nachteile erlitten hat (so jedenfalls der BGH FamRZ 2008, 1911 im Fall eines gemäß §§ 1609 Nr. 2,3 nachrangigen -geschiedenen- Ehegatten).
b) Nichts anderes muss aber in dem Fall der konkurrierenden verheirateten und -wie hier- kinderlosen Ehefrau gelten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau selbst bei Vorliegen eines
ehebedingten Nachteils, wie er jedoch gerade nicht dargelegt ist, im Gegensatz zur Antragstellerin mangels Kinderbetreuung in der Lage ist, einen möglichen Nachteil z.B. durch Ausweitung ihrer Berufstätigkeit
auszugleichen. Bei der Feststellung des ehebedingten Nachteils soll die Rechtsprechung zu § 1578b BGB zu beachten sein und ein solcher Nachteil folglich vorliegen, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere
die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Viefhus a.a.O. § 1609 RZ 49 und 53 m.w.N.).
Zum Bestehen eines ehelichen Nachteils bei seiner teilzeiterwerbstätigen Ehefrau hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die 50jährige Ehefrau weder aus
gesundheitlichen noch aus ehebedingten Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem somit die Voraussetzungen einer Gleichrangigkeit der Antragstellerin und der Ehefrau des Antragsgegners
gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB nicht vorliegen, kommt eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners auch nicht in Betracht, da eine solche
nur im Fall der Gleichrangigkeit durchgeführt wird (vgl. Viefhus a.a.O. § 1615 l RZ 218 ff.).
3. Auch der Höhe nach gibt es keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wobei die Zugrundelegung eines (nur hälftigen) Bedarfs in Höhe von 750,-- € in Anlehnung an das Einkommen
der Antragstellerin vor der Geburt von K. und nicht entsprechend ihrer ehelichen Lebensverhältnisse sich zugunsten des Antragsgegners auswirkt. Darüber hinaus hat der Beschwerdesenat auch keine Zweifel an
der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und der Wahrung der erforderlichen Deckelung durch den Halbteilungsgrundsatz bei dem geltend gemachten Bedarf der Antragstellerin. Den eigenen Angaben des
Antragsgegners nach verfügt er über monatsdurchschnittliche Nettoeinkünfte von 4.138,-- € (Bl. 92), abzüglich berufsbedingter
Aufwendungen somit in Höhe von 3.931,00 €
abzüglich Kindesunterhalt in Höhe von 390,00 €
zuzüglich Wohnwert in Höhe von 1.000,00 €
insgesamt 4.541,00 € monatlich.
Selbst bei der Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Belastungen und Schulden des Antragsgegners in Höhe von 2.172,54 € ist der Antragsgegner damit noch leistungsfähig für den geltend gemachten
Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 750,-- €.
4. Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung des Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum ab dem 1.7.2015 geltend macht, so hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weder den Wegfall der Bedürftigkeit
nach dem 1.7.2015 ausdrücklich geltend gemacht (Bl. 241) noch demgegenüber signalisiert, dass bei einem Wegfall des Bedarfs - wie behauptet - der titulierte Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum weiter
verfolgt oder gar vollstreckt werden wird (vgl. Bl. 209). Insoweit besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs. ..." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2015 - 18 UF 123/15)
***
Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem
Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. November 1996, FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735
ff = MDR 1997, 362 ff. = juris [Tz. 14]). Der (hier durch das als Beistand tätige Jugendamt) erklärte bloße "Vollstreckungsverzicht" hinsichtlich titulierten Kindesunterhalts beseitigt weder das
Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. einen Abänderungsantrag, noch hat er die Folge, daß derartige Anträge verfahrenkostenhilferechtlich mutwillig wären (OLG Celle,
Beschluss vom 18.08.2014 - 10 WF 50/14).
***
Das Hauptsacheverfahren nach § 52 FamFG dient der Überprüfung der zuvor erlassenen einstweiligen Anordnung unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage. Kann allenfalls ein Anspruch auf
ratenweisen Verfahrenskostenzuschuss bestehen, so kommt es wegen des Charakters des Vorschussanspruchs auf die Leistungsfähigkeit des Vorschussverpflichteten ab Fälligkeit der ersten Raten an.
Liegen daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens Einkommensbelege für den Zeitraum vor, in dem die in der einstweiligen Anordnung angeordneten Raten zu leisten
waren, so müssen diese aktuellen Belege verwertet werden. Die Unterlagen zu den Auskünften für zurückliegende Zeiträume, auf die noch die einstweilige Anordnung gegründet und deren Zahlen im Wege der
Prognose fortgeschrieben wurden, können nicht mehr herangezogen werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.05.2012 - 6 UF 148/11).
***
Private Krankenversicherung gehört zum angemessenen Lebensbedarf, wenn die Kinder seit ihrer Geburt privat krankenversichert sind. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2012 - 3 UF 279/11):
***
„... Der beabsichtigten Klage kann in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Die Antragstellerin hat gegen den
Antragsgegner einen Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360 a BGB. Denn der Umstand, dass ein Ehegatte in einem Pflegeheim aufgenommen wird, führt noch nicht zu einer Trennung im
Sinne des § 1567 BGB, so dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB nicht in Betracht kommt (OLG Nürnberg, FamRZ 08, 788 f. = juris RN 11; Staudinger/Voppel, Neubearbeitung 2007, § 1360 BGB
RN 12; MK-BGB/ Weber-Monecke, 5. Aufl. 2010, § 1360 BGB RN 2; Wendl/Staudigl/Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 3 RN 5, 34). Auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe, weshalb die Parteien
gleichwohl getrennt leben sollen, lassen sich den vorgelegten Schreiben und Bescheiden des Sozialamts der Stadt C. nicht entnehmen. Die dort vorgenommene abweichende Beurteilung hat zudem für die von den
Familiengerichten zu treffenden unterhaltsrechtlichen Entscheidungen keinerlei Bindungswirkung.
Nach der Rspr. des BVerfG (BVerfGE 66, 84 ff = NJW 1984, 1523, 1525 = FamRZ 1984, 346, 350) und des BGH (NJW 2006, 2402, 2407 = FamRZ 2006, 1010, 1014) kann der Verpflichtete im Verhältnis zu
seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Nach dieser Auffassung, die
auch in der Literatur Zustimmung erfährt (Weber-Monecke a.a.O. RN 5; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kap. 11 RN 6; Eschenbruch in Unter-haltsprozess, 5. Aufl., Kap 1 RN 60; Massfeller/Böhmer/Coester,
Familienrecht, § 1360 BGB RN 4: "… haben die Eheleute miteinander alles gemeinsam zu verbrauchen und evtl. gemeinsam Sozialhilfe zu beantragen"), kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, er benötige die von ihm bezogenen Renten, um seinen eigenen Bedarf zu decken und sei damit nicht in der Lage, der Antragstellerin Familienunterhalt zu gewähren. Im Hinblick auf diese
höchstrichterliche Rechtsprechung kann der Antragstellerin nicht auf Grund der Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Aber auch wenn von dieser für die Antragstellerin günstigen Rechtsauffassung ausgegangen wird, hat die beabsichtigte Klage nur zum Teil Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann nämlich keinesfalls von
dem Gesamtrenteneinkommen der Parteien von knapp 982 € einen Anteil von 689 € für sich beanspruchen, wie sie es ausweislich der Berechnung im Schriftsatz vom 3.12.2009 (GA 40/1) tut, mit der Folge, dass
sich der Antragsgegner mit einem Rest von nur knapp 293 € begnügen muss. Für eine derartige Bevorzugung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gibt es nicht die geringste Rechtfertigung, zumal
der Bedarf des Antragsgegners im Hinblick auf die Kosten der Heimunterbringung höher zu veranschlagen ist als der der Antragstellerin. Bei der günstigsten für die Antragstellerin möglichen Betrachtungsweise
kann ihr als Anspruch gegen den Antragsgegner nur die Hälfte des Gesamteinkommens unter Anrechnung des darin enthaltenen eigenen Einkommens zugeteilt werden (vgl. Weber-Monecke a.a.O. RN 3), also
ein Betrag von 982 € : 2 - 75 € = 416 €. Damit verfügen beide Ehegatten über einen Anteil von 491 € am Gesamteinkommen.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass diese strikte Aufteilung des Familieneinkommens im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB unabhängig von einem Selbstbehalt des Anspruchsgegners nicht unumstritten ist. So
wird in der Literatur auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Grundsatzes, dass sich im Rahmen des Familienunterhalts einer der Ehegatten nicht auf beschränkte Leistungsfähigkeit oder einen Selbstbehalt
berufen kann, angenommen, dass ihm gleichwohl sein Existenzminimum zu belassen ist (Staudinger/Voppel, a.a.O. § 1360 RN 15; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 21 RN 19), was bei der
vorstehend vorgenommen Verteilung des Renteneinkommens des Antragsgegners nicht mehr der Fall wäre. Desweiteren wird für Fälle in denen - wie vorliegend - der Familienunterhalt als Geldrente zu bemessen
ist, die Auffassung vertreten, dass auf die Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltsleitlinien abzustellen ist (Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 3 RN 7, 34; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353 für den umgekehrten
Fall, in dem es um die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des im Pflegeheim lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten mit höheren Einkünften geht; dem sich anschließend Jauernig, BGB, 13. Aufl., §§
1360, 1360a RN 6). Ob diese Auffassungen nicht vorzugswürdig sind, kann im summarischen Prozesskosten-hilfeprüfungsverfahren allerdings dahinstehen, da es der Antragstellerin mit Blick auf die für sie
günstige Rechtsauffassung der höchsten Gerichte nicht verwehrt werden kann, unter Kostenbefreiung den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Parteien sollten erwägen, sich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen - zweckmäßigerweise unter Einbeziehung des Sozialamts - zu verständigen, statt einen Rechtsstreit zu führen. Das von der
Antragstellerin angestrebte Ziel, aus dem Gesamteinkommen soviel zugeteilt zu erhalten, dass sie ihren notwendigen Bedarf damit decken kann, lässt sich auf keinen Fall erreichen. Andererseits reicht selbst das
volle Renteneinkommen des Antragsgegners (ca. 907 €) zzgl. des Pflegegelds (1.279 €) und des Pflegewohngelds (knapp 529 €) nicht aus, um seinen Bedarf (ca. 3.455 €) zu decken, so dass beide Ehegatten auf
unterstützende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sind (die Antragstellerin nunmehr Grundsicherung im Alter und der Antragsgegner Hilfe zur Pflege). Damit dürfte es im wirtschaftlichen Endergebnis
für die Parteien gleichgültig sein, wie sie das schmale Renteneinkommen intern verteilen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum das Sozialamt der Stadt Bochum bei völlig unveränderter Sachlage am 14.5.2009 plötzlich zu der Auffassung gelangt ist, "unter den
gegebenen Umständen" (?) könne "nicht mehr länger von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden", so dass die gesamte Rente des Antragsgegners für seinen Heimaufent-halt einzusetzen sei (und
damit den Anlass für die Auseinandersetzung der Parteien geschaffen hat). Ein sachlicher Grund hierfür ist weder dem Schreiben selbst zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Es dürfte sich bei den Beteiligten des
hiesigen Verfahrens deshalb weiterhin um nicht getrennt lebende Ehegatten im Sinne von § 19 SGB XII handeln. Der Begriff des Getrenntlebens von Ehegatten im Sozialrecht richtet sich nämlich nach den
familienrechtlichen Grundsätzen des BGB (BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R -, zit. nach juris). Die Parteien führten seit der Verlegung des Antragsgegners in ein Pflegeheim eine Ehe ohne
räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung), bildeten aber - nach wie vor - eine Bedarfsgemeinschaft i. S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II (vgl. BSG, aaO). ..." (OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2010 - 27
WF 21/10)
***
Ein Prozesskostenvorschussanspruch eines Ehegatten, der vom anderen Ehegatten getrennt lebt, besteht nach § 1316 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB auch dann, wenn dieser den
Prozesskostenvorschuss zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch seinen notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu
Ratenzahlungen in der Lage wäre. Dann kann dem vorschussberechtigten Ehegatten Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 Abs. 3 S. 1 ZPO auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 20.08.2009, 6 WF 84/09).
***
Eine Prozesspartei, die selbst Prozesskostenhilferaten zu zahlen hat, ist daneben nicht auch noch verpflichtet, dem Prozessgegner einen Prozesskostenvorschuss in Ratenform zu erbringen, weil dieses nicht der
Billigkeit entspricht (OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2009 - 10 WF 222/09).
***
Dagegen führt die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin, mit der diese Krankenvorsorgeunterhalt begehrt, in vollem Umfang zum Erfolg. Der Krankenversicherungsaufwand gehört beim
Trennungsunterhalt zu dem gemäß § 1361 BGB zu zahlenden eheangemessenen Bedarf (vgl. Eschenbruch, Unterhaltsprozeß, Rdnr. 359). Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Höhe des von der
Klägerin insoweit geltend gemachten Bedarfs, sondern bestreitet im Berufungsverfahren nur noch seine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt überhaupt. Der Krankenvorsorgebedarf der Klägerin
ist in die zweistufige Unterhaltsberechnung einzubeziehen (vgl. unten II. ab 3.). ...
3. Für 3/95 bis 8/95 (mit Krankenvorsorgebedarf): je 1.735,-- DM.
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 3.782,-- DM
./. Krankenvorsorgebedarf: 199,50 DM
-----------
endgültig bereinigtes Einkommen: 3.582,50 DM
hiervon 3/7: 1.535,36 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt: 199,50 DM
-----------
Gesamtbedarf: 1.734,86 DM
rund 1.735,-- DM.
Der Beklagte ist ausreichend leistungsfähig; ihm verbleiben noch 2.047,-- DM.
4. Für 9/95 bis 12/95 (mit Krankenvorsorgebedarf): 1.750,-- DM.
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 3.782,-- DM
./. Krankenvorsorgebedarf: 226,50 DM
-----------
endgültig bereinigtes Einkommen: 3.555,50 DM
hiervon 3/7: 1.523,79 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt: 226,50 DM
-----------
Gesamtunterhalt: 1.750,29 DM
rund 1.750,-- DM.
Der Beklagte ist ausreichend leistungsfähig; ihm verbleiben noch 2.032,-- DM.
5. Für 1/96 bis 2/96: je 2.015,-- DM.
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 4.437,-- DM
./. Krankenvorsorgebedarf: 266,50 DM
-----------
endgültig bereinigtes Einkommen: 4.170,50 DM
hiervon 3/7: 1.787,36 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt: 226,50 DM
-----------
Gesamtbedarf: 2.013,86 DM
rund 2.015,-- DM.
Der Beklagte ist ausreichend leistungsfähig; ihm verbleiben noch 2.422,-- DM.
6. Für 3/96: 1.915,-- DM.
Bedarf der Klägerin (wie oben 5.): 2.015,- DM
./. eigene Einkünfte: 100,- DM
-------- --
ungedeckter Bedarf: 1.915,- DM
Angesichts des geringen Umfangs der Erwerbstätigkeit, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Kindesbetreuung geführt hat, kann sich die Klägerin, deren eheangemessener Bedarf vom Beklagten gedeckt
werden kann, nicht auf die Überobligationsmäßigkeit dieser Tätigkeit berufen (§ 1577 Abs. 2 BGB). Nach Abzug des Anreiz-Siebtels verbleibt ein Betrag von rund 100,-- DM.
Der Beklagte ist ausreichend leistungsfähig; ihm verbleiben noch 2.522,-- DM.
7. Für 4/96 bis 6/96: je 1.900,-- DM.
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 4.362,-- DM
./. Krankenvorsorgebedarf: 226,50 DM
-----------
endgültig bereinigtes Einkommen: 4.135,50 DM
hiervon 3/7: 1.772,36 DM
+ Krankenvorsorgeunterhalt: 226,50 DM
-----------
Gesamtbedarf: 1.998,86 DM
rund 2.000,-- DM.
Nach Abzug der Eigeneinkünfte der Klägerin von 100,-- DM verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 1.900,-- DM. ..." (OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.1997 - 5 UF 149/96, 5 UF 67/96)
*nach oben*
§ 1360 b Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für
Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der
Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,
insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im
Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten
Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86, FamRZ 1987, 691). Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter
(einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 178/09,
FamRZ 2012, 517). Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar (BGH, Beschluss
vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20).
***
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - XII ZR 220/92, FamRZ
1994, 558; BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19).
***
Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst
die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können,
sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt (BGH,
Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 1/15).
***
Zur Nachforderung "vergessenen" Altersvorsorgeunterhalts (Fortführung von Senatsurteil vom 3. April 1985, IVb ZR 19/84, BGHZ 94, 145 = FamRZ 1985, 690; BGH, Beschluss vom 19.11. 2014 - XII ZB 478/13):
„... I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um Altersvorsorgeunterhalt für einen Teil der Trennungszeit.
Die Beteiligten lebten seit 1999 getrennt; ihr Scheidungsverfahren war seit dem Jahr 2001 rechtshängig. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über seine
Einkünfte aus allen Einkommensarten auf. In einem anschließenden Trennungsunterhaltsverfahren wurde der Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2010 verpflichtet, für die Zeit ab
Dezember 2010 einen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.074,19 € und für den Zeitraum von Juni 2009 bis November 2010 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 9.725,58 € zu
zahlen. Die Unterhaltsbemessung in diesem Verfahren beruhte auf einer konkreten Bedarfsermittlung. Dieser lagen die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen für Lebensmittel, Bekleidung,
Urlaub, Halten eines Kraftfahrzeuges, Nebenkosten eines mietfrei von ihr bewohnten gemeinsamen Einfamilienhauses, Gesundheitspflege (Arztbesuche, Arzneimittel, Körperpflege), Medien (Zeitschriften,
Bücher, Kabelfernsehen, Rundfunkgebühren), Telefon, Kontoführungsgebühren und Geschenke zugrunde.
Mit einem am 9. Dezember 2011 zugestellten Abänderungsantrag verlangte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass sie nach dem Auszug aus dem ehemaligen Familienheim durch die Anmietung einer
Mietwohnung höhere Wohnkosten habe, eine Erhöhung des laufenden Trennungsunterhalts von monatlich 2.047,19 € auf zuletzt monatlich 2.547,75 €. Auf diesen Antrag wurde der Antragsgegner im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. April 2012 durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 2012 unter Abänderung des Ausgangsbeschlusses dazu verpflichtet, für die Zeit ab dem 9.
Dezember 2011 an die Antragstellerin einen erhöhten monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.295,46 € zu zahlen; die von beiden Eheleuten gegen die Abänderungsentscheidung eingelegten
wechselseitigen Beschwerden wurden am 23. November 2012 zurückgenommen. Die Scheidung der Beteiligten ist seit dem 6. September 2013 rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit einem am 5. September 2012 zugestellten Nachforderungsantrag begehrt, ihr für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2009 über den bereits titulierten
Trennungsunterhalt hinaus einen rückständigen und laufenden Altersvorsorgeunterhalt in wechselnder monatlicher Höhe zwischen 669,69 € und 746,21 € zuzusprechen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag
teilweise entsprochen und den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages verpflichtet, seit dem 1. Juli 2011 über den in der Entscheidung vom 7. Dezember 2010 und in der
Abänderungsentscheidung vom 8. Mai 2012 festgesetzten ‚Trennungs-Elementarunterhalt' hinaus einen Altersvorsorgeunterhalt in unterschiedlicher monatlicher Höhe zwischen 569,61 € und 629,90 € zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung haben die beiden Beteiligten Beschwerde eingelegt. Während die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des
Amtsgerichts auf das Rechtsmittel des Antragsgegners geändert und den Antrag insgesamt als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt seit Juni 2009 weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert sei,
Altersvorsorgeunterhalt isoliert geltend zu machen. Hierzu hat es das Folgende ausgeführt:
Zwar entfalle bei der konkreten Bedarfsberechnung die zweistufige Berechnung von Elementar- und Vorsorgeunterhalt, so dass über diese Ansprüche im Falle ihrer gemeinsamen Anhängigkeit per Teilbeschluss
entschieden werden könne. Die Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilbeschluss eröffne dem Unterhaltsberechtigten aber nicht in jedem Fall die Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts im Wege des
Teilantrages. Wenn im Vorverfahren Unterhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werde, könne Vorsorgeunterhalt mit einem isolierten Zusatzantrag
grundsätzlich nur noch dann nachträglich geltend gemacht werden, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zumindest erkennbar eine Nachforderung vorbehalten habe.
Auch bei einem konkret berechneten Unterhaltsbedarf müsse sich ein Unterhaltsschuldner nicht generell darauf einrichten, dass noch Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werde. Einen Vorbehalt bezüglich
einer weiteren Nachforderung habe die Antragstellerin im Ausgangsverfahren nie ausdrücklich erklärt. Zwar habe der von der Antragstellerin konkret geltend gemachte Bedarf keinerlei Positionen enthalten, die
dem Bereich der Altersvorsorge zugerechnet werden könnten. Ohne weitere Anzeichen müsse der Unterhaltsschuldner aber selbst dann noch nicht damit rechnen, dass noch Altersvorsorgeunterhalt geltend
gemacht werden würde. Gerade bei guten Einkommensverhältnissen könne bereits ein zur Versorgung im Alter geeignetes Vermögen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten vorhanden sein. Die Antragstellerin sei
Miteigentümerin eines Grundstücks gewesen und es habe angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nahegelegen, dass sie ihren Miteigentumsanteil - wie später auch geschehen - gegen Zahlung
eines angemessenen Kapitalbetrags als Wertausgleich auf den Antragsgegner übertragen würde. Es sei auch denkbar, dass der Unterhaltsberechtigte beabsichtigt habe, durch ein im Wege des Zugewinnausgleichs
zugeflossenes Vermögen Altersvorsorge zu betreiben und deshalb keinen gesonderten Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht habe. Hier habe die Antragstellerin im Scheidungsverfahren in der Folgesache
Zugewinnausgleich von dem Antragsgegner die Zahlung eines erststelligen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 € verlangt. Die Antragstellerin habe auch sonst nicht erkennen lassen, dass sie beim
Trennungsunterhalt zunächst nur einen Elementarunterhalt geltend gemacht habe. Auch im Scheidungsverfahren habe sie ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch zunächst nur nach einem konkret ermittelten
(Elementar-) Bedarf berechnet und erst fast drei Jahre nach Anhängigkeit der Folgesache Unterhalt zeitgleich mit dem Antrag im vorliegenden Verfahren zusätzlichen Vorsorgeunterhalt verlangt.
Aus dem verzugsbegründenden Schreiben vom 2. Juni 2009 könne die Antragstellerin nichts herleiten. Allein die Schaffung der Voraussetzungen, um Unterhalt für die Vergangenheit fordern zu können, bedeute
noch nicht, dass sich der Unterhaltsschuldner deshalb auf eine Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt auf unabsehbare Zeit einrichten müsste. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt,
Altersvorsorgeunterhalt im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen, wobei dann, wenn die Voraussetzungen für einen zulässigen Abänderungsantrag gegeben seien, auch Altersvorsorgeunterhalt
erstmals geltend gemacht werden könne. Dies hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, in dem am 9. Dezember 2011 rechtshängig gewordenen Abänderungsverfahren einen weiteren Unterhalt in
Form des Altersvorsorgeunterhalts geltend zu machen. Dies sei aber in dem Abänderungsverfahren nicht geschehen, welches bis zum rechtskräftigen Abschluss in der Beschwerdeinstanz nur den
Elementarunterhalt zum Gegenstand gehabt habe. Die Rechtskraft des zwischenzeitlich durchgeführten Abänderungsverfahrens habe damit zur Konsequenz, dass der im Weg des Zusatzantrags verfolgte
Anspruch der Antragstellerin auf Altersvorsorgeunterhalt als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Zulässigkeit des von der Antragstellerin angebrachten Nachforderungsantrags die Rechtskraft der in den Trennungsunterhaltsverfahren ergangenen
Entscheidungen entgegensteht.
a) In der zivilprozessualen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher anerkannt, dass sich das Problem der sogenannten verdeckten Teilklage nicht stellen kann, wenn in einem Vorprozess
wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO zuerkannt worden sind. Hat die im Vorprozess obsiegende Partei in diesem Verfahren nur scheinbar die volle Leistung geltend gemacht, kann sie im
folgenden Prozess um eine Zusatz- oder Nachforderungsklage dem Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht mit dem Argument begegnen, dass sich die Rechtskraft der im Vorprozess erstrittenen
Entscheidung von vornherein nur auf den dort eingeklagten Betrag beschränke. Dies beruht auf der Regelung des § 323 ZPO. Nach deren Sinn und Zweck ist nach rechtskräftiger Verurteilung zu
wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf zusätzliche Leistungen nur unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 323 ZPO zulässig. Außerhalb
des Anwendungsbereichs von § 323 ZPO ist eine isolierte Zusatz- oder Nachforderungsklage nur in den Ausnahmefällen zulässig, in denen in dem Vorprozess die aus dem bestimmten Rechtsverhältnis fließenden
wiederkehrenden Leistungen nur teilweise eingeklagt waren. Eine solche Teilklage im Vorprozess ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn dort ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen eindeutig zu
entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur einen Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (BGH Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85 - NJW 1986, 3142 f.
und grundlegend BGHZ 34, 110, 113 ff. = NJW 1961, 871, 872 f.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein Leistungsantrag auf Unterhalt nur dann zulässig ist, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist. Die Forderung
eines zusätzlichen Unterhalts im Wege des Zusatz- oder Nachforderungsantrages ist folglich nur dann möglich, wenn sich der schon vorliegende Unterhaltstitel eindeutig nur auf einen Teilbetrag des geschuldeten
Unterhalts beschränkt (Senatsurteile BGHZ 94, 145, 146 ff. = FamRZ 1985, 690 f. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13). Wie der Senat in diesem Zusammenhang wiederholt
entschieden hat, ist im Unterhaltsrecht im Zweifel davon auszugehen, dass Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wird, so dass die Vermutung gegen das Vorliegen eines Teilantrags spricht. Für die Annahme
eines Teilantrags ist daher zu fordern, dass der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren entweder ausdrücklich einen Unterhaltsteilanspruch geltend gemacht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung
von Unterhalt vorbehalten hat (Senatsurteile BGHZ 94, 145, 147 = FamRZ 1985, 690, 691; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864; vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ
2003, 444 f. und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt gelten in dieser Hinsicht keine grundlegenden Besonderheiten. Der nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. nach § 1578 Abs. 3 BGB geschuldete
Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen. Ob der
Unterhaltsberechtigte neben seinem laufenden Elementarunterhalt auch Vorsorgeunterhalt geltend machen will, steht in seinem freien Belieben. Hat der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren lediglich
Elementarunterhalt geltend gemacht, hängt die Zulässigkeit einer Nachforderung von Vorsorgeunterhalt im Wege eines neuen Leistungsantrags davon ab, ob sich der Berechtigte diese Nachforderung im
Erstverfahren vorbehalten hat (Senatsurteil BGHZ 94, 145, 147 f. = FamRZ 1985, 690, 691).
c) Ob im Erstverfahren ein Nachforderungsvorbehalt erklärt worden ist oder ob aus den Umständen eindeutig entnommen werden kann, dass sich der Anspruchsteller im Erstverfahren die Geltendmachung
weiterer Unterhaltsansprüche vorbehalten wollte, unterliegt der selbständigen und unbeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - FamRZ
1994, 1095, 1096; BGH Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97 - NJW 1998, 995). Der Senat teilt im vorliegenden Fall das vom Beschwerdegericht gefundene Auslegungsergebnis.
aa) Die Antragstellerin hat sich im Erstverfahren zum Trennungsunterhalt die Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nicht ausdrücklich vorbehalten, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt. Die
Rechtsbeschwerde zeigt auch - über den Umstand der Nichtgeltendmachung von solchen, der Vermögensbildung dienenden Bedarfspositionen im Erstverfahren hinaus - keine weiteren Gesichtspunkte auf, die
den Schluss rechtfertigen könnten, dass sich die Antragstellerin die Nachforderung von Vorsorgeunterhalt vorbehalten haben könnte. Die bloße Nichtgeltendmachung von Vorsorgeunterhalt im Erstverfahren kann
aber für sich genommen noch nicht die Annahme eines Nachforderungsvorbehalts begründen.
bb) In den Fällen der zweistufigen Unterhaltsberechnung nach einer Einkommensquote ergibt sich dies bereits daraus, dass die Forderung von Vorsorgeunterhalt zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes
zwangsläufig zu einer Verkürzung des laufenden Elementarunterhalts führt. Daher kann in diesen Fällen ein naheliegendes Motiv für die unterlassene Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt in der
fehlenden Bereitschaft des Berechtigten liegen, sich auf den mit dem Aufbau eines Altersvorsorgevermögens einhergehenden Konsumverzicht einzulassen. Schon dieser Gedanke schließt die Annahme eines
Nachforderungsvorbehalts regelmäßig aus (Senatsurteil BGHZ 94, 145, 148 = FamRZ 1985, 690, 691).
cc) Aber auch in den Anwendungsfällen der einstufigen Unterhaltsberechnung (etwa bei der Geltendmachung eines konkreten Unterhaltsbedarfs oder bei einer am Nachteilsausgleich orientierten
Unterhaltsbemessung), in denen der Unterhaltspflichtige Altersvorsorgeunterhalt ohne Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes neben dem vollen ungekürzten Elementarunterhalt leisten kann, können allein aus
der unterbliebenen Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt für sich genommen keine genügenden Anhaltspunkte für einen Nachforderungsvorbehalt gewonnen werden.
Denn die unterlassene Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt kann auch dadurch begründet sein, dass sich der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren überhaupt nicht bewusst war, ohne Kürzung des
Elementarunterhalts auch Vorsorgeunterhalt verlangen zu können. Auch dann kann ein Nachforderungsvorbehalt nicht bejaht werden, weil aus Sicht des Unterhaltsberechtigten nämlich der gesamte von ihm
erstrebte Unterhalt geltend gemacht worden ist, während die Annahme eines Nachforderungsvorbehalts gerade voraussetzt, dass sich dieser des Bestehens einer weiteren Forderung bewusst war (vgl. Senatsurteil
BGHZ 94, 145, 148 = FamRZ 1985, 690, 691 und Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 46).
Selbst wenn das Bewusstsein für die Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt beim Unterhaltsberechtigten vorhanden gewesen sein sollte, sind bei der einstufigen Unterhaltsberechnung - abhängig von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls - durchaus wirtschaftliche Opportunitätsgründe für die unterlassene Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt denkbar. Bei einer zeitlich absehbar begrenzten
Unterhaltspflicht - etwa wegen einer beabsichtigten Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten - kann die Beschränkung auf den Elementarunterhalt dadurch veranlasst sein, dass die zusätzliche
Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt nur zum Aufbau einer Bagatellversorgung führen würde, die für den Unterhaltsberechtigten von geringem Interesse ist. Bei überdurchschnittlich günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - ein mögliches Motiv für die Beschränkung auf den Elementarunterhalt auch darin gesehen werden, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte aus der vermögens- und güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute den Zuwachs eines erheblichen Kapitalvermögens erwartet, mit dem er sich für das Alter ausreichend
versorgt sieht und der deshalb die gesonderte Geltendmachung eines Altersvorsorgebedarfs bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise entbehrlich erscheinen lässt (zur Auswirkung von Kapitaleinkünften auf den
Altersvorsorgebedarf vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 425).
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht diesem Ergebnis auch die Rechtsprechung des Senats zu §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Der Senat hat ausgesprochen, dass es
wegen der Einheitlichkeit von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit ausreicht, wenn von diesem Auskunft mit dem Ziel der
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist; eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR
24/04 - FamRZ 2007, 193 Rn. 43 f.). Diese Ausführungen beziehen sich aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - allein auf die Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die
Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit. Ihnen lässt sich nichts für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage entnehmen, ob es dem Unterhaltsberechtigten angesichts eines
bestehenden rechtskräftigen Unterhaltstitels aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt ist, die zusätzliche Leistung von Altersvorsorgeunterhalt im Rahmen eines weiteren Leistungsantrages nachzufordern (vgl.
auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 46).
3. Es kommt auch nicht in Betracht, den als Nachforderungsantrag unzulässigen Antrag der Antragstellerin entsprechend § 140 BGB in einen Abänderungsantrag (§ 238 FamFG) umzudeuten.
a) Hat sich der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren die Nachforderung von Vorsorgebedarf nicht vorbehalten und damit aus Sicht des Gerichts und des Verfahrensgegners den gesamten Unterhaltsanspruch
zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, kann er eine Erhöhung des im Erstverfahren titulierten Unterhalts wegen des nicht geltend gemachten Vorsorgebedarfs allerdings noch mit einem Abänderungsantrag
erreichen. Haben dabei - wie hier - die Voraussetzungen des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB (oder des § 1578 Abs. 3 BGB) bereits im Erstverfahren vorgelegen, kann eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht allein mit dem nachträglich gefassten Entschluss begründet werden, nunmehr auch einen - im Erstverfahren möglicherweise ‚vergessenen' -
Altersvorsorgebedarf nachträglich geltend machen zu wollen. Erst wenn eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels dadurch eröffnet wird, dass sich die für die Unterhaltsbemessung in der Erstentscheidung
maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann auch Vorsorgeunterhalt verlangt werden (Senatsurteil BGHZ 94, 145, 149 = FamRZ 1985, 690, 691; Wendl/Schmitz Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 168).
b) Die Umdeutung eines unzulässigen Nachforderungsantrags in einen (zulässigen) Abänderungsantrag ist zwar grundsätzlich möglich, wenn die Antragsbegründung die abzuändernde Endentscheidung
bezeichnet und im Übrigen den Anforderungen des § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG genügt (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03 - FamRZ 2004, 1712, 1713). Unter den hier obwaltenden Umständen
scheidet eine Umdeutung aber aus, weil der Antrag der Antragstellerin auch als Abänderungsantrag aus mehreren Gründen unzulässig wäre.
aa) Ändern sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder nach dem ihm im schriftlichen Verfahren gleichstehenden Zeitpunkt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO) die
der erstinstanzlichen (Abänderungs-) Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, kann der durch diese Entwicklung begünstigte Beteiligte nach seiner Wahl entweder Beschwerde einlegen oder einen (neuen)
Abänderungsantrag stellen (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 238 Rn. 47; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 171; Prütting/Helms/Bömelburg
FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 34).
Im vorliegenden Fall könnte der Antrag der Antragstellerin als neuer Abänderungsantrag nur dann die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllen, wenn mit dem Antrag (auch) geltend
gemacht worden wäre, dass sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Ablauf der Schriftsatzfrist im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren (26.
April 2012) wesentlich geändert hätten. Ein solches Vorbringen ist weder der Antragsbegründung noch dem sonstigen Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen; ihr Antrag stützt sich allein auf die nachträgliche
Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt.
bb) Darüber hinaus hatte die Antragstellerin ihr Wahlrecht, gegen den erstinstanzlichen Abänderungsbeschluss vom 8. Mai 2012 entweder Rechtsmittel einzulegen oder neuerlichen Abänderungsantrag zu
erheben, bereits verloren, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung von dem Antragsgegner (und auch von der Antragstellerin selbst) mit der Beschwerde angegriffen worden war. Im Zeitpunkt seiner
Anbringung bei Gericht im Juli 2012 wäre der Antrag der Antragstellerin somit als (neuer) Abänderungsantrag auch deshalb offenkundig unzulässig gewesen, weil ihm als Verfahrenshindernis die anderweitige
Rechtshängigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) des bis zur Rücknahme der Beschwerden im November 2012 noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Abänderungsverfahrens
entgegenstand. ..."
***
Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Berechnung von Trennungsunterhalt (BayVerfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2012 - Vf. 29-VI-12):
„... Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das angegriffene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2011 verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte ein solcher Verstoß nur dann festgestellt werden, wenn die angegriffene Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung
beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte also unter keinem Gesichtspunkt rechtlich
vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch
keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. VerfGH vom 8.12.2000 = VerfGH 53, 187/193; VerfGH vom 11.3.2003 = VerfGH 56, 22/25).
2. Nach diesem Maßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Gewinnausschüttungen an den Ehemann in den Jahren 2004 (90.000 €) und 2005 (140.000 €) bei der
Bemessung des Trennungsunterhalts nicht berücksichtigt hat.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen. Maßgeblich für die Bemessung des Trennungsunterhalts sind die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den der Unterhalt verlangt
wird (Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 4 RdNr. 62). Es sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen (Brudermüller in Palandt, BGB, 71.
Aufl. 2012, RdNr. 28 zu § 1361 m. w. N.). Dazu gehören auch Gewinnausschüttungen aus einer Unternehmensbeteiligung. Da diese Einkünfte ähnlich wie bei einem selbständigen Gewerbetreibenden oftmals
größeren Schwankungen unterliegen, wird regelmäßig das durchschnittliche Einkommen über einen Zeitraum von drei Jahren herangezogen (BGH vom 7.4.1982 = FamRZ 1982, 680/681; Voppel in Staudinger,
BGB, 2007, RdNr. 47 zu § 1361 m. w. N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweiligen Einkünfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nachhaltig und dauerhaft prägen und ihnen während des
Zusammenlebens tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (Voppel, a. a. O., RdNrn. 22 und 90 zu § 1361 m. w. N.; Weber-Monecke in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, RdNr. 7 zu § 1361).
Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Urteil einen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten prägenden Charakter der Gewinnausschüttungen in den Jahren 2004 und 2005 verneint. Zur
Begründung verweist es darauf, diese Auszahlungen seien zum einen - verglichen mit der Ausschüttung 2008 - „geringfügig" und zum anderen „erst am Ende der 25 Jahre dauernden Ehe" erfolgt.
Ob diese Erwägungen einfachrechtlich vertretbar sind, wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht überprüft. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe,
fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die (einfachen) Gesetze richtig aus gelegt und angewandt wurden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20
f.). Eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV gewährleisteten Willkürverbots lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
Das Oberlandesgericht stützt sich bei seiner Beurteilung u. a. auf den am 26. März 2008 geschlossenen Ehevertrag, in dem die Ehegatten rückwirkend zum 30. Juni 2007 den Güterstand der
Zugewinngemeinschaft ausschlossen und Gütertrennung vereinbarten sowie übereinkamen, die eheliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen. Dadurch haben sie nach Ansicht des Gerichts die am 17.
Dezember 1982 geschlossene Ehe als beendet deklariert, sodass die streitgegenständlichen Ausschüttungen gegen Ende der Ehezeit erfolgten. Das Oberlandesgericht hat ferner im Blick, dass lediglich in zwei
Jahren des insgesamt fast 25-jährigen gemeinsamen Wirtschaftens Gewinne ausbezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht völlig sachfremd, dass die Ausschüttungen als nicht die ehelichen
Verhältnisse prägend angesehen wurden. Diese Einschätzung des Oberlandesgerichts wird nicht dadurch willkürlich, dass es die Zahlungen in den Jahren 2004 und 2005 darüber hinaus als „geringfügig"
bezeichnet hat. Zwar ist diese Erwägung - wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet - nicht nachvollziehbar. Sie ist jedoch für die Entscheidung nicht tragend, sodass ein diesbezüglicher Verstoß gegen
Art. 118 Abs. 1 BV im Ergebnis keine Auswirkung auf die Bemessung des Trennungsunterhalts hat. Dass auch die Ausschüttung im Jahr 2008 nicht berücksichtigt wurde, wird mit der Verfassungsbeschwerde
nicht gerügt. ..."
*** (BGH)
Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02, FamRZ
2005, 1159). Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich
vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017,
519 und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506). Selbständige können in der Summe 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit - soweit
eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739).
Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss vom
18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519). Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung
berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht
in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20).
***
Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt
gelebt haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder
ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Ein Trennungsunterhaltsanspruch scheitert auch nicht an fehlenden Bemessungsgrundlagen, wenn
die Ehegatten nicht zusammengelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Die ehelichen Lebensverhältnisse zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bemessen sich in erster Linie nach dem verfügbaren
Gesamteinkommen. Im Durchschnittsfall ist dabei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die tatsächliche Lebensgestaltung während der Ehe auch objektiv vernünftigen Maßstäben
entspricht. Jedenfalls kann aber der angemessene Bedarf unabhängig davon ermittelt werden, ob die Ehegatten zusammengelebt und/oder gemeinschaftlich gewirtschaftet haben (BGH, Beschluss vom 19.02.2020
- XII ZB 358/19 - Orientierungssätze).
***
Zur (hier: dreißigjährigen) Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich (BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 719/12):
„... 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung ist nicht verjährt, weil das Berufungsgericht insoweit zu Recht von einer 30-jährigen
Verjährungsfrist ausgegangen ist.
a) Nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjähren Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung tritt an die Stelle der Verjährungsfrist
von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), soweit die Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben.
Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Anspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die
nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, insbesondere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig
entsteht (BGH Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - NJW 2005, 3146, 3147 mwN). Andererseits findet nicht auf jeden Zahlungsanspruch auf wiederkehrende Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist
Anwendung. So sind die vorgenannten Voraussetzungen bei einem Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen wegen wiederkehrenden Bedarfs wiederkehrende
Teilwertersatzleistungen in Geld bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung zu erbringen sind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Für eine Qualifizierung als regelmäßig
wiederkehrende Leistung iSv § 197 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht ausreichend, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird. Gegen eine Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung
im Sinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, dass sich der Rückforderungsanspruch des Schenkers - anders als etwa Unterhaltsansprüche - nicht als ein "Stammrecht" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare
Ansprüche (laufend) fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes
in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGHZ 146, 228, 233 = FamRZ 2001, 409, 410 mwN).
b) Wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB, zu denen Unterhaltsforderungen regelmäßig gehören, verlieren diesen Charakter grundsätzlich nicht dadurch, dass sie in einer Summe ausgeworfen werden
(Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 74). Zur Kapitalisierung künftiger Leistungen, etwa einer Unterhaltsrente, wird insofern allerdings vertreten, dass sich hierdurch der Charakter der Schuld so
nachhaltig ändere, dass in aller Regel von einer Novation auszugehen sei, weshalb § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB und nicht § 197 Abs. 2 BGB anwendbar sei (Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 74).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung zwischen einer Änderung des Schuldverhältnisses und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall
gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes
Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien
einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist daher eine bloße Änderung des Schuldverhältnisses anzunehmen (BGH Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 417/12 - NZM 2013, 545 Rn.
14 mwN).
bb) Ob das Beschwerdegericht von einer Novation des Schuldverhältnisses oder von dessen Änderung ausgegangen ist, lässt sich der Entscheidung nicht zweifelsfrei entnehmen. Die vom Beschwerdegericht
angestellten Erwägungen tragen aber die Annahme, dass das Schuldverhältnis in der Weise geändert worden ist, dass an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im Interesse beider Beteiligten ein
Abfindungsbetrag getreten ist. Die für eine Unterhaltsschuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr
in einzelne Forderungen zerlegbar, vielmehr ist sogar der bei Abschluss des Vergleichs bereits fällige rückständige Trennungsunterhalt in dem Betrag von 65.000 € mit erfasst worden, obwohl es sich von
vornherein nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB handelt. Angesichts dieser Sachlage begegnet die tatrichterliche Würdigung keinen Bedenken, dass den
Unterhaltsleistungen durch die begründete Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrags der Charakter einer wiederkehrenden Leistung iSv § 197 Abs. 2 BGB genommen worden ist. Der Umfang der
Unterhaltsleistung steht fest, weitere Zahlungen werden im Hinblick auf den Unterhaltsverzicht nicht geschuldet. Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB), wirken sich nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 -
FamRZ 2005, 1662, 1663). Mit Rücksicht auf die daher überschaubare Belastung bedarf es auch nicht des Schutzes durch eine kurze Verjährung. Denn der Schuldner kann sich auf eine bestimmte Höhe des
Anspruchs einstellen und muss nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen, was durch die regelmäßige Verjährung verhindert werden soll (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 2005 -
V ZR 350/03 - NJW 2005, 3146, 3147). An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Abfindungsbetrag in vier Raten zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich, wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausgeführt hat, um eine besondere Form der Erfüllung eines einheitlichen Anspruchs und nicht um wiederkehrende Leistungen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - NJW 1957, 1148,
1149). ..."
***
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13):
„... 3. Allerdings hat sich das Beschwerdegericht nicht mit der Wirksamkeit der in der notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB und
den Auswirkungen einer etwaigen Nichtigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des Gesamtvertrages befasst (§ 139 BGB).
a) Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 iVm § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch
öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches seiner Lebensgrundlage begibt
und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten,
Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet dieses eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen
Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Die ganz herrschende Meinung sieht daher in einem pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft (OLG Karlsruhe
FamRZ 1992, 316, 317; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 Rn. 49; Büte in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1614 BGB Rn. 2; Kilger/Pfeil in Göppinger/Börger Vereinbarungen
anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 5. Teil Rn. 140; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 153; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1614 Rn. 5;
jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 1. Oktober 2012] § 1614 Rn. 11; Deisenhofer FamRZ 2000, 1368 f.; Schwackenberg FPR 2001, 107, 108; Huhn RNotZ 2007, 177, 187; aA OLG Köln FamRZ 2000, 609). Auch
ergänzende ‚Feststellungen' der Ehegatten zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes können einem pactum de non petendo nicht zur Wirksamkeit
verhelfen. Denn der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen (Deisenhofer FamRZ
2000, 1368, 1369). Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung, der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermittlung oder falschen Einschätzung
der Rechtslage anhaftet, eine den Trennungsunterhaltsanspruch ausschließende Situation darstellen und diese anschließend durch ein pactum de non petendo unangreifbar machen könnten (vgl. auch Huhn RNotZ
2007, 177, 187).
b) Durch Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 18. Januar 2007 ist zu ermitteln, ob die Bestimmung, wonach ‚für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere
Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen' wird, ein unzulässiges pactum de non petendo darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absichtserklärung oder die Mitteilung
einer Geschäftsgrundlage hinaus eine verbindliche Rechtsposition in Bezug auf die Abwehr einer künftigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf Trennungsunterhalt
begründen soll. Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus.
c) Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt ergeben, dass sie ein unwirksames pactum de non petendo enthalten, ist im Hinblick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches
Verbot (§ 134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die weiteren Bestimmungen in der notariellen Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob und inwieweit ein
enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es sich bei gemeinsam beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs bei gemeinsamer Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in eine Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen besteht (vgl. BGHZ 157, 168, 173 f. = NVwZ 2005,
484, 485; BGHZ 54, 71, 72 = NJW 1970, 1414, 1415). Ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, muss nach den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt
werden, ob die beteiligten Eheleute die gleichen Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm
gleichstehende Beschränkung der Rechte auf Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764, 765; Huhn RNotZ 2007,
177, 184). Dagegen könnte es unter Umständen sprechen, wenn der unwirksame Ausschluss von Trennungsunterhalt durch Leistungen ausgeglichen werden sollte, die dem berechtigten Ehegatten im Rahmen der
Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen zugesagt worden sind (vgl. auch Langenfeld in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Bearbeitungsstand: 2013] 15. Kap. Rn. 14).
d) Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst
vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219
mwN.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten noch keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen.
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob dem Antragsteller die Berufung auf die Regelungen des Ehevertrages nach Treu
und Glauben zu versagen oder der Ehevertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Ob sich der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nachträglich
zu einer einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung für die Antragsgegnerin hätte entwickeln können, wenn diese bei einem Fortbestand der Ehe aufgrund ehelicher Arbeitsteilung weiterhin auf eine eigene
versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hätte und die Ehe erst in hohem Alter der Eheleute geschieden worden wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die dem Vertragsschluss zugrunde
liegende Ehekrise bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit zum Scheitern der Ehe geführt hat. Auch die weitere Auffassung des Beschwerdegerichts, dass etwaige Vorstellungen und Erwartungen der
Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr zu erzielenden Vermögenseinkünfte nicht zur Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden sind, lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der
Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. ..."
***
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und
Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird. Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der
Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland
wohnt (BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12).
***
Zur Berücksichtigung eines nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzielten Erwerbseinkommens aus einer Nebentätigkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGH, 12. Januar 2011, XII ZR 83/08, BGHZ
188, 50 = FamRZ 2011, 454). Zur Bemessung des sogenannten angemessenen Wohnwerts, wenn der Unterhaltspflichtige das Eigenheim zusammen mit einem unterhaltsberechtigten Kind bewohnt. An den
Unterhaltsberechtigten erbrachte Leistungen der Krankentagegeldversicherung, die auf während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft erbrachten Beitragsleistungen beruhen, sind regelmäßig in die
Bedarfsbemessung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 30/10):
„...1. Bei der Bedarfsermittlung hat das Berufungsgericht die vom Beklagten bezogenen Einkünfte aus einer nach seiner Pensionierung ausgeübten Nebentätigkeit vollständig unberücksichtigt gelassen. Das
begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit mehr besteht. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach
Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist vielmehr - entsprechend der Lage bei dem Unterhaltsberechtigten - regelmäßig überobligatorisch (Senatsurteil BGHZ 188,
50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 19 ff. m.w.N.). Diese vom Senat für den nachehelichen Unterhalt aufgestellten Grundsätze gelten auch für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
b) Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt indessen noch nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer
Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche
Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. m.w.N.).
c) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im
Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung
unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich
ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 14. April
2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 48).
Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang. Zwar hat es auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien abgestellt und auf die finanzielle Lage des Beklagten nach Abzug des
Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie der auf den Hauskredit zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen. Hierbei hat es aber nicht berücksichtigt, dass nach seiner Berechnung der Trennungsunterhalt der
Klägerin bereits dadurch geschmälert worden ist, dass der Kindesunterhalt sowie die Zins- und Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden sind. Die damit verbundene
Einkommensminderung wird daher im Ergebnis von beiden Parteien zur Hälfte getragen, so dass sich daraus allein noch nicht ohne weiteres ergibt, dass dem Beklagten für die genannten Zwecke zusätzliche
Geldmittel anrechnungsfrei verbleiben müssen. Für die Abwägung der beiderseitigen Belange ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts des Weiteren von Bedeutung, welche Höhe das Einkommen aus
der Nebentätigkeit erreicht. Nicht zuletzt von der konkreten Höhe hängt es ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten der Einsatz des Erwerbseinkommens für den Trennungsunterhalt zuzumuten
ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung beruht demnach neben dem aufgezeigten Widerspruch auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und kann somit keinen Bestand haben.
2. Die hinsichtlich des Beklagten angestellte Einkommensermittlung des Berufungsgerichts bleibt ebenfalls nicht frei von Beanstandungen.
a) Die Revision rügt zunächst teilweise mit Recht, dass das Berufungsgericht die dem Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 zugeflossenen Steuererstattungen nicht berücksichtigt hat. Die im Jahr 2008
geflossene Steuererstattung war in erster Instanz unstreitig. Im Berufungsurteil ist die Steuererstattung nicht berücksichtigt worden, ohne dass das Berufungsgericht dies begründet hat. Es ist daher davon
auszugehen, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag insoweit versehentlich übergangen hat.
Im Hinblick auf die nach dem Vorbringen der Revision im Jahr 2009 zugeflossene Steuererstattung mangelt es indessen - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - an einer den Anforderungen des §
551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO entsprechenden Verfahrensrüge, da mit der Revisionsbegründung insoweit nicht näher bezeichnet worden ist, welcher konkrete Vortrag vom Berufungsgericht übergangen worden sei (vgl.
Musielak/Ball ZPO 9. Aufl. § 551 Rn. 11 m.w.N.).
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Wohnwert des dem Beklagten gehörenden Hausgrundstücks zu niedrig veranschlagt. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg nicht versagt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, wenn die Wohnung gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute zu groß ist und eine Pflicht
zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht besteht (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965; vom 18. Januar 2012 - XII ZR 177/09 - FamRZ 2012, 514 und BGHZ 154,
247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.). Dann ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung
durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere
Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe
abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15).
Das Berufungsgericht hat für das erste Trennungsjahr den sogenannten angemessenen Wohnwert zugrunde gelegt und diesen mit 330 € bemessen. Für die Zeit danach hat es einen "objektiven" Wohnwert in
Ansatz gebracht und diesen auf ebenfalls 330 € geschätzt.
Das begegnet Bedenken. Hinsichtlich des angemessenen Wohnwerts hat das Berufungsgericht zur Begründung auf den in seinen Unterhaltsgrundsätzen (vgl. FamRZ 2008, 224, 229 Nr. 21.4) ausgewiesenen
Betrag von (seinerzeit) 330 € hingewiesen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag handelt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich dieser Betrag allein auf den
Unterhaltspflichtigen bezieht. Im vorliegenden Fall kommt das mietfreie Wohnen aber auch dem gemeinsamen Sohn zugute. Der Beklagte leistet insoweit Naturalunterhalt, der ihn von der Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn teilweise befreit (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 63/07 - FamRZ 2009, 404 Rn. 16). Dieser Umstand ist im Rahmen der Festlegung des angemessenen Wohnwerts zu
berücksichtigen, zumal das Berufungsgericht den nicht um den Wohnbedarf gekürzten Unterhaltsanspruch des Sohnes vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat.
Hinsichtlich des für die Zeit nach Juli 2009 auf denselben Betrag geschätzten vollen Wohnwerts hat das Berufungsgericht nicht begründet, warum es einen geänderten Bewertungsmaßstab bereits nach
Beendigung des ersten Trennungsjahres angewendet hat, statt wie nach der oben angeführten Senatsrechtsprechung, erst wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen
Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben. Im Übrigen rügt die Revision zu Recht, dass eine tragfähige Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO im Berufungsurteil nicht aufgeführt ist.
c) Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Tilgungsanteil der vom Beklagten bedienten Kreditverbindlichkeiten nicht berücksichtigen dürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind vom Wohnwert die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 17 ff.).
Dazu gehören grundsätzlich auch die Tilgungsleistungen. Dass diese der Vermögensbildung dienen, steht dem nicht entgegen, solange der andere Ehegatte von der Vermögensbildung profitiert. Letzteres ist nicht
nur gegeben, wenn der andere Ehegatte Miteigentümer des Grundstücks ist, sondern auch bei bestehendem Alleineigentum, solange sich die Vermögensbildung noch im Zugewinn niederschlägt. Das ist hier der
Fall, weil die Parteien im gesetzlichen Güterstand leben und der Scheidungsantrag bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht zugestellt und der Stichtag nach §§ 1376 Abs. 2,
1384 BGB demnach noch nicht eingetreten war.
3. Im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Unterhaltsleistungen (Zahlbeträge) an die volljährigen Kinder nicht einkommensmindernd berücksichtigen dürfen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Januar
1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 m.w.N. und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Der Nachrang der weiteren Unterhaltspflichten wirkt sich erst bei der
Leistungsfähigkeit aus und hindert eine Berücksichtigung der Unterhaltslast bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 18 f. zum Verhältnis
zwischen vorrangigem Minderjährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 zum Verhältnis von Elternunterhalt und Familienunterhalt). Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (FamRZ 2011, 437) steht dem nicht entgegen. Vielmehr kommt es nach der daran ausgerichteten neuen Rechtsprechung des Senats darauf an,
ob es sich bei dem nachrangigen Unterhaltsanspruch um eine eheprägende Verbindlichkeit handelt, was bei vor der Scheidung geborenen gemeinsamen Kindern regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 18 f.).
Ein Mangelfall liegt nach den insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
b) Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass der in Abzug gebrachte Unterhalt für den Sohn nicht ohne weiteres der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden durfte. Dem
Berufungsurteil mangelt es insoweit an einer Angemessenheitsbetrachtung unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts, die unter Umständen dazu führen kann, dass der Kindesunterhalt der ersten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 182, 200 f. = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20 jeweils m.w.N.).
4. Die Angriffe der Revision gegen die auf Seiten der Klägerin durchgeführte Einkommensermittlung des Berufungsgerichts haben teilweise Erfolg.
a) Eine von der Klägerin zur Finanzierung ihres Unterhalts aufgenommene Kreditbelastung ist nicht zu berücksichtigen, weil dies - wie das Berufungsgericht zu Recht aufgeführt hat - zu einer doppelten
Befriedigung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin führen würde. Im Hinblick auf die Zahnbehandlung der Klägerin hat das Berufungsgericht schließlich die Darlegung der Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme
vermisst, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
b) Dass das Berufungsgericht das der Klägerin zugeflossene Krankenhaustagegeld berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 = FamRZ 1987,
36, 38; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 115 m.w.N. sowie zum Abzug der entsprechenden Versicherungsbeiträge Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR
111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 28). Die teilweise Weiterleitung des Krankenhaustagegeldes an den Beklagten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen das Krankenhaustagegeld nicht als bedarfsbestimmend (eheprägend) behandelt. Der Senat hat bereits in einem Fall - nach der Trennung der Ehegatten bezogenes -
Krankenhaustagegeld auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als eheprägendes Einkommen zugrunde gelegt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 = FamRZ 1987, 36, 38). Der Umstand, dass die
Klägerin für die Zeiträume des Krankentagegeldbezugs außerdem eine Erwerbsminderungsrente bezog, begründet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die auch durch die von ihm angeführte
Entscheidung des OLG Bremen (FamRZ 1991, 86) nicht gestützt wird, keine entscheidende Besonderheit. Zwar kann unter Umständen ein neben das unveränderte Einkommen tretender Bezug eine unerwartete
und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung darstellen, die dessen Berücksichtigung bei der Bedarfsbemessung entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn.
28 f. zu einer an den Unterhaltspflichtigen gezahlten Abfindung). Das ist aber im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Versicherungsleistung handelt, die unter Konsumverzicht
durch entsprechende Beitragsleistungen während der bestehenden Lebensgemeinschaft erkauft worden ist. Wie die Beitragsleistungen ist demnach regelmäßig auch die Versicherungsleistung als deren Äquivalent
bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. ..."
***
Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als Einkommen beim Trennungsunterhalt (BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 177/09 zu § 1361 I, II, 1577 I, III, 1613 II Nr 1 BGB u.a. - Volltext unter §
1577 BGB).
*** (OLG)
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Pflichtigen erhöht sich, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird, weil er insoweit eigene
Aufwendungen erspart. Grundsätzlich kann zur Bemessung der Höhe dieses Vorteils auf die steuerliche sogenannte 1%-Regelung zurückgegriffen werden. Eine abweichende Bewertung kann dann angemessen
sein, wenn es sich um einen besonders kostspieligen PKW handelt, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dient und den der Pflichtige ansonsten niemals angeschafft hätte
(OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2024 - II-4 UF 5/23).
***
Sieht der Unterhaltsberechtigte trotz besonders günstiger Einkommensverhältnisse davon ab, seinen Unterhaltsbedarf konkret darzulegen, und beschränkt er sich stattdessen darauf, diesen in Höhe des von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten höchsten Quotenbedarfs anzusetzen, so kann er nicht zugleich einen - aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zusammengesetzten - Gesamtunterhaltsanspruch
geltend machen, welcher jenen Quotenbedarf übersteigt. Anders kann die Lage nur sein, wenn der Altersvorsorgeunterhaltsberechtigte darlegt - und bei Bestreiten beweist -, dass ausreichend zusätzliche,
nichtprägende Einkünfte vorhanden sind, aus denen der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, ohne dass deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Im Falle der
gleichzeitigen Zuerkennung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist im Rahmen der Tenorierung zu beachten, dass beide lediglich unselbständige Bestandteile des einheitlichen, den gesamten
Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs sind, sodass der Gesamtunterhaltsanspruch zu titulieren - und der auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallende Anteil dennoch gesondert auszuweisen - ist (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 23.03.2021 - 6 UF 136/20).
***
Neuberechnung des Unterhaltes - fehelende Veränderung der Verhältniss (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2021 - 9 UF 132/20):
„... I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. Die Beteiligten haben am …1993 die Ehe geschlossen, aus der eine (mittlerweile volljährige) Tochter hervorgegangen ist. Die Trennung erfolgte am
28.02.2018 mit dem Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Ehewohnung. Das Ehescheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Oranienburg (Az.: 31 F 71/19) anhängig.
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin in dem Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2018 monatlich einen Betrag in Höhe von 500,00 € und von Januar 2019 bis Oktober 2019 einen monatlichen Betrag
in Höhe von 700,00 € gezahlt. Seit dem 01.11.2019 zahlte der Antragsgegner (nach vorheriger Ankündigung mit Schreiben vom 24.09.2019) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 154,00 € an die Antragstellerin.
Die am ...1958 geborene Antragstellerin (derzeit 62 Jahre alt) ist seit dem 18.09.2017 bei der Firma … Gesellschaft mbH als Reinigungskraft im Umfang von 20 Stunden an 5 Tagen in der Woche tätig und erzielt
einen monatlichen Verdienst in Höhe von durchschnittlich 575,38 € netto. Sie ist an Kinderlähmung erkrankt und schwerbehindert mit einem GdB von 50 %.
Der am …1951 geborene Antragsgegner (derzeit 69 Jahre alt) bezieht seit 2004 eine monatliche Altersrente in Höhe von insgesamt 2.087,92 €. Er übt eine Nebentätigkeit in dem Supermarkt … aus, wofür er ein
monatliches Entgelt in Höhe von durchschnittlich 389,52 € erhält. Aufgrund einer dauerhaften körperlichen Bewegungseinschränkung ist er behindert mit einem GdB von 30 %.
Die Antragstellerin hat mit ihrem seit dem 18.11.2019 bei dem Amtsgericht anhängigen Antrag die Zahlung rückständigen (für November 2019 einen - restlichen - Betrag von 346,00 €) sowie laufenden
Trennungsunterhalts (ab Dezember 2019 monatlich 500,00 €) begehrt. Sie hat ausgeführt, anlässlich der Trennung habe sie mit dem Antragsgegner Anfang März 2018 eine Vereinbarung zur Zahlung eines
monatlichen Trennungsunterhalts von 500,00 € getroffen. Im Dezember 2018 habe sie dann mit dem Antragsgegner die Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrages von 700,00 € vereinbart. Die
Unterhaltsvereinbarungen seien jeweils in Kenntnis und auf Grundlage aller für die Höhe des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen und zumindest absehbaren Umstände betreffend die persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten geschlossen worden, die sich nachträglich nicht geändert haben.
Der Antragsgegner ist dem unter Hinweis auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegen getreten. Er hat ausgeführt, mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren am 02.05.2018 sei er nicht mehr
verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher seien die aus seiner Nebentätigkeit allein zur Deckung der bestehenden hohen Verbindlichkeiten sowie der gewöhnlichen und angemessenen Lebenskosten
erzielten überobligatorischen Einkünfte auch nicht teilweise anzurechnen. Aufgrund seines Alters sowie seiner körperlichen Beeinträchtigungen und der zunehmenden körperlichen Belastung sei eine weitere
Ausübung der Nebentätigkeit unzumutbar. Der Forderung der Antragstellerin nach Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrages von 700,00 € habe er nur für die Dauer seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
zugestimmt. Durch die Zahlung von 500,00 €, erst recht aber durch diejenige in Höhe von 700,00 € werde seine Leistungsfähigkeit erheblich unterschritten, weshalb die Vereinbarungen sittenwidrig und nichtig
seien. Sofern eine Vereinbarung über den Zahlbetrag von 500,00 € überhaupt entstanden sein sollte, sei jedenfalls ein Abänderungsausschluss zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Sein Einkommen sei
bezüglich der monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 54,43 € betreffend den Darlehensvertrag bei der (X) Bank sowie der zu zahlenden Beiträge für die Sterbeversicherungen von 7,00 € und 9,89 € monatlich
und die Kfz-Versicherung von 52,17 € zu bereinigen. Seit Februar 2020 sei er aufgrund der monatlich zu zahlenden Raten von 260,00 € an die Staatskasse für die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht mehr
leistungsfähig. Jedenfalls sei die Antragstellerin mit Ablauf des Trennungsjahres trotz bestehender Behinderung zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet.
Mit Beschluss vom 20.05.2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts verpflichtet. Im März 2018 sei von den Beteiligten anlässlich
ihrer Trennung eine mündliche Unterhaltsvereinbarung getroffen worden. Eine schwerwiegende Änderung von Umständen nach Vertragsabschluss habe der Antragsgegner nicht vorgetragen. Die Tatsache, dass
der Antragsgegner zwei Monate nach Vertragsschluss die Regelaltersgrenze erreichen werde, sei offensichtlich und dem Antragsgegner die Erzielung möglicher überobligatorischer Einkünfte aus seiner
Nebentätigkeit zu diesem Zeitpunkt entweder egal oder nicht bewusst gewesen. Jedenfalls seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass dieses Einkommen auch weiterhin erzielt werden würde, wodurch es
ebenfalls Grundlage der Vereinbarung geworden sei. Ebenso die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin, die eine Vollzeitbeschäftigung auch künftig nicht zulassen würden, sowie die Belastungen
des Antragsgegners mit den aus der Ehe stammenden Schulden seien bekannt gewesen. Mangels wesentlicher Veränderungen sei daher an dem Vertrag festzuhalten.
Gegen die ihm am 28.05.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 25.06.2020 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, die er mit einem am 27.07.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens sucht der Antragsgegner die Abweisung des zugesprochenen Unterhaltsanspruchs zu erreichen, soweit er zur Unterhaltszahlung von mehr als 154,00 €
monatlich verpflichtet worden ist. Er führt hierzu aus, zur Zahlung eines weitergehenden Betrages sei er weder leistungsfähig noch verpflichtet. Eine mündliche Unterhaltsvereinbarung sei nicht getroffen worden.
Die Antragstellerin habe vielmehr einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 € gefordert, den er daraufhin geleistet habe. Keiner der Beteiligten sei davon ausgegangen, dass er das Einkommen aus
Nebentätigkeit auch weiterhin erzielen werde und daher Grundlage für eine Vereinbarung sei. Ein Ausschluss einer Abänderung sei jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt worden. Aufgrund seines Alters sei ihm
eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Die Grenze der Zumutbarkeit sei aufgrund der Überbelastung spätestens seit Vollendung des 68. Lebensjahres überschritten. Dies stelle eine die
Abänderung rechtfertigende wesentliche Veränderung dar und stünde einer Berücksichtigung der Nebeneinkünfte entgegen. Zum 31.12.2020 sei das Beschäftigungsverhältnis auch beendet worden. Zudem seien
die zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen von insgesamt 160,00 € für die unter Anordnung einer Ratenzahlung bewilligte Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und das vorliegende Verfahren
zu berücksichtigen. Jedenfalls führe die körperliche Behinderung der Antragstellerin nicht zu einer Erwerbsminderung, so dass ihr die Aufnahme einer („leidensgerechten") vollschichtigen Tätigkeit zuzumuten
sei. Unzutreffend habe das Amtsgericht ausgeführt, dass den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass er aufgrund seines Einkommens die gemeinsamen Verbindlichkeiten allein zurückzahlen werde.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Über die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von zunächst 500,00 € und später 700,00 € monatlich sei
ein Vertrag geschlossen worden. Eine Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung käme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, bei zutage treten der hierfür maßgeblichen Gründe nach Abschluss der
getroffenen Vereinbarung in Betracht, was gerade nicht der Fall sei. Der Antragsgegner schulde daher einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 700,00 €, wovon sie einen Teilbetrag in Höhe von
monatlich 500,00 € geltend mache.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.Der Antragstellerin steht
gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt aufgrund der Anfang März 2018 von den Beteiligten getroffenen vertraglichen Unterhaltsvereinbarung gemäß §§ 145, 151, 157 BGB
jedoch nur im tenorierten Umfange zu. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich auf die mit dem Antragsgegner Anfang
März 2018 geschlossene vertragliche Unterhaltsvereinbarung stützen kann.
Ehegatten können grundsätzlich Unterhaltsvereinbarungen abschließen, die im Hinblick auf den Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) formlos möglich sind (vgl. Wendl/ Dose, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, Rn. 601). Hierbei handelt es sich um Verträge, die nach allgemeinen Grundsätzen des Angebots und der Annahme bedürfen (§§ 145 ff. BGB), wobei insbesondere auch
durch konkludentes Verhalten ein Unterhaltsvertrag zustande kommen kann, etwa wenn ein Ehegatte dem anderen längere Zeit regelmäßig Zahlungen zukommen lässt (Hoffmann in: Göppinger/Wax,
Unterhaltsrecht, 9. Auflage, Rn. 1378 m. w. N.). Von dem Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung - jedenfalls soweit es die Zahlung eines Trennungsunterhalts in Höhe von 500,00 € anbelangt - kann danach
ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat - unstreitig - von März 2018 bis Dezember 2018 einen monatlichen Trennungsunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 500,00 € gezahlt. Hierin ist das Angebot
auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten, gerichtet auf monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 € zu sehen, welches die Antragstellerin durch Entgegennahme
der ihr offerierten Zahlung (konkludent) angenommen hat. Zwar ergeben sich danach keine Einzelheiten hinsichtlich der Vertragsgrundlagen und -ausgestaltung, dies ist indes für das Zustandekommen eines
Vertrages über die Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhaltes in der genannten Höhe nicht erforderlich. Die Beteiligten haben mithin - ohne nähere Ausgestaltung - eine die gesetzliche Unterhaltspflicht
konkretisierende vertragliche Regelung getroffen, mit der eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts (jedenfalls) in Höhe eines Betrages von 500,00 € ab März
2018 festgelegt wurde.
Soweit der Antragsgegner die Vereinbarung über einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 € wegen Unterschreitung seiner Leistungsfähigkeit als sittenwidrig und damit als nichtig erachtet, verfängt dies nicht.
Unterhaltsvereinbarungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den allgemeinen Vorschriften und können wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstoßen. Zu würdigen sind hierbei Inhalt, Beweggründe und Zweck des Geschäfts sowie dessen Gesamtcharakter. Maßgebend für die Beurteilung der
Sittenwidrigkeit sind die objektiven und subjektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Die erforderliche Gesamtwürdigung hat daher auf die individuellen Verhältnisse bei
Vertragsschluss abzustellen (Wendl/ Dose, a. a. O., § 6 Rn. 610 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend angesichts der bloßen Vereinbarung eines Zahlbetrages nicht von einer
Sittenwidrigkeit der Unterhaltsvereinbarung ausgegangen werden. Weder liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses der Lastenverteilung innerhalb der Vereinbarung vor, noch
gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragswirkungen bereits bei Vertragsschluss offenkundig einseitig negativ waren. Zwar kann auch bei einer Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung
unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zu erwägen sein (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 477). Der Antragsgegner hat jedoch in
Kenntnis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 500,00 € im März 2018 angeboten bzw. einer entsprechenden Forderung
zugestimmt und in den folgenden Monaten auch ohne Einschränkung oder widersprechender Erklärungen geleistet. Erst mit Schreiben vom 24.09.2019 hat er sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.
Allein dies spricht bereits - mangels weiterer tragfähiger Anhaltspunkte und hinreichender Darlegungen - dagegen, dass die Vereinbarung über die Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 500,00 €
unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners getroffen worden ist. Zudem bleibt es dem Unterhaltsschuldner gerade im Rahmen der hier zu beachtenden Vertragsfreiheit und Privatautonomie
überlassen, die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit selbst zu bestimmen. Daher macht nicht jede eingegangene Verpflichtung, die das Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen überfordert, die Vereinbarung
automatisch sittenwidrig (vgl. Wendl/Dose, a. a. O., § 6 Rn. 611 m. w. N.). Von einer Unterlegenheitsposition des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die zu einer offensichtlich einseitigen
Aufbürdung vertraglicher Lasten führt, kann danach nicht ausgegangen werden. Jedenfalls hat der Antragsgegner nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er sich in einer derart unterlegenen Verhandlungsposition
befunden hat, die von der Antragstellerin tatsächlich bewusst ausgenutzt worden ist.
Allerdings kann den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nicht gefolgt werden, soweit hierin von einem Festhalten an der vertraglichen Unterhaltsvereinbarung mangels Darlegung einer
wesentlichen Änderung nach Vertragsschluss ausgegangen wird. Vielmehr ist hier mit Blick auf den konkludenten Abschluss der Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts
in Höhe von 500,00 € zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu den konkreten Vertragsgrundlagen sowie der vertraglichen Ausgestaltung gerade keine weiteren Vereinbarungen getroffen haben. Eine
Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Umstände hier Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung geworden ist, ist daher nicht möglich. Hierzu im Einzelnen:
Die Frage, ob der Antragsgegner eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung mit der Begründung seiner mangelnden Leistungsfähigkeit verlangen kann, beurteilt sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien.
Dabei entscheiden vorrangig der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die auch auf die
von den Beteiligten getroffene Unterhaltsvereinbarung Anwendung finden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 313 Rn. 54).
Angesichts der getroffenen Vereinbarung der Beteiligten allein zur Höhe des Unterhaltsbetrages kann vorliegend - zunächst - nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung der Vereinbarung an
veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen sein soll. Ein Wille der Beteiligten dahingehend, dass die Unterhaltsvereinbarung eine abschließende Regelung enthalten soll, kann danach nicht angenommen
werden. Vielmehr bedeutet die pauschale Bestimmung des Unterhaltsbetrages ohne konkrete Berechnung und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gerade keinen umfassenden
Abänderungsausschluss. Ein Wille dahin, dass die Unterhaltsleistung unter allen Umständen, also auch bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unverändert bleiben soll, ist nicht zu
vermuten, sondern kann nur einer ausdrücklichen Vereinbarung entnommen werden (BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 66/14 -, Rn. 24, juris), an der es hier mangelt.
Aufgrund einer vorrangig vorzunehmende Auslegung der Unterhaltsvereinbarung lässt sich mangels konkreter Ausgestaltung der Vereinbarung betreffend die Vertragsgrundlagen und -modalitäten nicht ermitteln,
mit welchem Inhalt die Beteiligten hier eine bindende Regelung über die Dauer und mögliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners sowie deren Abänderungsvoraussetzungen getroffen
haben. Eine genaue Festlegung, insbesondere die Angabe des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Unterhaltsberechnung ist gerade nicht erfolgt. Allein
die vereinbarte Höhe des Unterhalts lässt mangels konkreter Darlegung der für den Abschluss und konkreten Inhalt der getroffenen Vereinbarung darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin (vgl.
Wendl/Dose, a. a. O., § 6 Rn. 703) keine Rückschlüsse hierauf zu.
Somit ist nach den Grundsätzen der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, wonach die Geschäftsgrundlage anzupassen ist, wenn sich die nach dem Vertrag für die
Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 313 Rn. 54), eine Abänderung der Vereinbarung möglich.
Zwar sind danach nur solche Veränderungen beachtlich, die die Geschäftsgrundlage zu erschüttern und den von beiden Beteiligten verfolgten Endzweck zu vereiteln geeignet sind. Die Frage, welche tatsächlichen
Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung waren und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen, bestimmt sich jedoch nach dem der Einigung zugrunde gelegten
Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet haben (BGH, Urteil
vom 21.09.2011 - XII ZR 173/09 -, Rn. 29, juris). Vorliegend kann jedoch allein aufgrund der vereinbarten Unterhaltshöhe keine Feststellung getroffen werden, welche Vorstellungen der Beteiligten für die
vertragliche Bemessung des Unterhalts bestimmend waren. Mag der Antragsgegner die Regelaltersgrenze hier zwei Monate nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung erreicht haben, so liegen keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor - und wurden auch nicht dargetan -, dass sich die Beteiligten über den bevorstehenden Ruhestand des Antragsgegners und der sich daraus ergebenden Konsequenzen Gedanken gemacht
und diesen Umstand der Bemessung der Unterhaltszahlung zugrunde gelegt haben. Dies gilt auch im Hinblick auf die erzielten Einkünfte des Antragsgegners aus seiner Nebentätigkeit sowie der von der
Antragstellerin derzeit und künftig ausgeübten (eingeschränkten) Erwerbstätigkeit. Tragfähige Anhaltspunkte die einen entsprechenden Willen der Beteiligten für die vertragliche Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage und in Kenntnis der vorgenannten Umstände erkennen lassen, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargelegt. Angesichts der tatsächlichen Umstände ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Antragsgegner der Forderung der Antragstellerin nach Zahlung eines Trennungsunterhalts in Höhe von 500,00 € durch Zahlung nachkam bzw. diese Zahlungen angeboten hat, da er sich zu
diesem Zeitpunkt hierzu in der Lage und (gegebenenfalls) auch verpflichtet sah. Weitere, zur Vertragsgrundlage gewordene Vorstellungen der Beteiligten können hier jedoch weder festgestellt noch angenommen werden.
Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung - wie vorliegend - nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine
Anpassung an die veränderten Umstände. Mit der nach Ablauf des Trennungsjahres am 28.02.2019 eingetretenen Verfestigung der Trennung der Beteiligten sowie angesichts des Alters des Antragsgegners mit
Blick auf das Erreichen der Regelaltersgrenze - hierzu nachfolgend - haben sich jedoch die Verhältnisse der Beteiligten seit Abschluss der vertraglichen Unterhaltsvereinbarung Anfang März 2018 maßgeblich
verändert. Der Unterhalt ist daher nach den gesetzlichen Vorschriften wie bei einer Erstfestsetzung neu zu berechnen (vgl. BGH NJW 2001, 2259; Wendl/Dose, a. a. O., § 6 Rn. 618; Meyer-Holz in Keidel,
FamFG, 19 Auflage, § 239 Rn. 53).
Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen während der Dauer des Getrenntlebens den nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das heißt den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der
Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, solange er allein nicht in der Lage ist, diesen sicherstellen zu können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Trennungsunterhalts sind die jeweils
gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitraum, für den der Unterhalt begehrt wird, soweit sich diese prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse ausgewirkt haben.
Nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil
der die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (BGH FamRZ 2016, 1142).
Danach bestehen keine Bedenken an einer Trennung der Beteiligten am 28.02.2018, die unstreitig zu diesem Zeitpunkt durch den Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Ehewohnung erfolgt ist.
1. Unterhaltsrechtliches Einkommen der Antragstellerin
Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin als Teilzeitbeschäftigte belief sich in dem Zeitraum September 2018 bis August 2019 auf durchschnittlich 575,38 € monatlich. Nach Abzug einer Pauschale von 5 %
für berufsbedingte Aufwendungen, mithin in Höhe eines Betrages von 28,77 € (vgl. Ziffer 10.2.1. der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) sowie des Erwerbstätigenbonus (im Umfang
eines Siebtels) in Höhe von 78,09 € verbleiben davon monatlich 468,52 €. Hiermit wurde und wird die Antragstellerin ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit gerecht. Fiktive Einkünfte aus einer der
Antragstellerin zumutbaren Vollzeittätigkeit wegen Verstoßes gegen die sie in Anbetracht der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung treffende Erwerbsobliegenheit sind ihr nicht hinzuzurechnen.
Nach § 1361 Abs. 2 BGB treffen den unterhaltsberechtigten Ehegatten Erwerbsobliegenheiten, die bei einer Verletzung zur Anrechnung fiktiver Einkünfte führen kann. Zwar tritt erst mit der Scheidung die volle
wirtschaftliche Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB ein, jedoch führt bereits die Trennung zu einer gesteigerten Eigenverantwortung der Ehegatten, ihren Bedarf selber zu decken. Sofern aufgrund einer
Abwägung aller maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu bejahen ist, kann auch von dem während des ehelichen Zusammenlebens (teilweise)
erwerbstätigen Ehegatten eine Ausweitung seiner bestehenden Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres und bei - zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages
- Feststehen des Scheiterns der Ehe zugemutet werden (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Werth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 1361 Rn. 761 m. w. N.). Dabei bestimmt sich der Umfang
der regelmäßig erforderlichen Erwerbstätigkeit und eventuelle Abweichungen hiervon nach den individuellen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten, die seine Erwerbsfähigkeit bestimmen, insbesondere dessen
berufliche Vorbildung, Lebensalter, Gesundheitszustand, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit sowie die Dauer der Ehe. Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es dem Trennungsunterhalt
begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm im Trennungszeitpunkt ausgeübte zumutbare und angemessene Erwerbstätigkeit fortzusetzen und nach Ablauf des Trennungsjahres und bei Feststehen des
Scheiterns der Ehe eine bestehende Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszuweiten, gegebenenfalls zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufzunehmen (vgl. Viefhues, a. a. O., §
1361 Rn. 794 m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Antragstellerin ein Verstoß gegen sie treffende Erwerbsobliegenheiten mit daraus folgender Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte nicht angelastet werden. Eine
Verpflichtung der Antragstellerin zur Ausweitung ihrer in Teilzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit bestand und besteht nicht. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für die Antragstellerin aufgrund der ab
März 2018 freiwillig und widerspruchsfrei geleisteten Zahlungen des Antragsgegners von Trennungsunterhalt in nicht unbeträchtlicher Höhe jedenfalls bis einschließlich September 2019 zunächst keine
Veranlassung bestand, von einer Verpflichtung zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit auszugehen. Denn auch das Verhalten des Unterhaltspflichtigen während der Trennungszeit kann Auswirkungen auf die
weitere Unterhaltspflicht haben. Widerspruchslose Zahlungen während der Trennungszeit schaffen - wie vorliegend - unterhaltsrechtlich einen Vertrauenstatbestand, der den Zeitpunkt für eine
Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten hinausschiebt (vgl. Viefhues, a. a. O., § 1361 Rn. 797). Demnach setzte die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin grundsätzlich erst nach Ankündigung der
Reduzierung der Unterhaltszahlungen zum 01.10.2019 mit Schreiben des Antragsgegners vom 24.09.2019 (frühestens) im Oktober 2019 und nicht bereits mit Ablauf des Trennungsjahres am 28.02.2019 ein.
Jedoch ist der Antragstellerin aufgrund ihrer bestehenden körperlichen Einschränkungen infolge ihrer Erkrankung an Kinderlähmung sowie aufgrund der Behinderung im Grad von 50 % nach Auffassung des
Senats weder eine Aufstockung ihrer bisher in Teilzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit noch eine (weitere) Teilzeittätigkeit - auch nicht in einem anderen Berufsfeld - zumutbar. Die Antragstellerin übt als
Reinigungskraft bereits eine körperlich anstrengende Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang von 20 Stunden an 5 Tagen in der Woche aus. Eine Ausweitung dieser Teilzeittätigkeit, die mit einer weiteren
körperlichen Belastung verbunden wäre, kann der Antragstellerin angesichts ihrer (unstreitigen) körperlichen Einschränkungen nicht zugemutet werden. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus das Alter der
Antragstellerin (derzeit 62 Jahre) sowie die Ehedauer von 26 Jahren, die auch der Aufnahme einer (weiteren) Teilzeittätigkeit, verbunden mit einer Intensivierung der körperlichen Anstrengungen, wegen
Unzumutbarkeit entgegen stehen. Dass die Antragstellerin eine nicht körperlich anstrengende Arbeit finden könnte, mit der sie mehr verdienen könnte als bisher, ist weder ersichtlich noch konkret vom
Antragsgegner dargelegt worden.
2. Unterhaltsrechtliches Einkommen des Antragsgegners
Auf Seiten des Antragsgegners sind unstreitig monatliche Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 2.087,92 € einzustellen (Deutsche Rentenversicherung: 1.072,69 € V…: 686,18 € V…: 329,05).
Die von dem Antragsgegner nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte Nebentätigkeit bei dem Supermarkt … ist im Hinblick auf den Trennungsunterhalt überobligatorisch. Der Antragsgegner war bereits
zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten am 28.02.2018 aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Nebentätigkeit verpflichtet. Die hieraus erzielten monatlichen Einkünfte in Höhe von
durchschnittlich 389,52 € sind damit unter Billigkeitsgesichtspunkten (insgesamt) nicht anzurechnen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Erwerbstätigkeit, die über die Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt wird, überobligatorisch, denn beim Ehegattenunterhalt gilt der Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze auch
für den Unterhaltspflichtigen unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig ist. Es ist auch unerheblich, ob
sich die Erwerbstätigkeit im Rentenalter als berufstypisch darstellt oder von den Ehegatten während des Zusammenlebens geplant war. In welchem Umfang eine Anrechnung der hieraus erzielten Einkünfte
erfolgt, beurteilt sich nach Treu und Glauben unter Billigkeitsgesichtspunkten nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere das Alter, die körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche
Lebensplanung sowie die Höhe der Altersvorsorge als Kriterien zu prüfen sind (Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1581 Rn. 10; BGH FamRZ 2011, 454).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI S. 2 i. V. m. § 235 SGB VI Abs. 2 Satz 1 am 02.10.2016 (Geburtsjahrgang 1951 = 65
Jahre + 5 Monate) ausgeübte Nebentätigkeit in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum überobligatorisch. Aufgrund seines Alters war der Antragsgegner nicht mehr zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit
verpflichtet und ist daher auch nicht daran gehindert, die Tätigkeit (entsprechend seiner Ankündigung nunmehr zum 31.12.2020) aufzugeben. Zwar folgt aus dieser grundsätzlich überobligatorischen und damit
unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Antragsgegners noch nicht zwingend, dass die hieraus erzielten Einkünfte insgesamt oder auch (nur) teilweise außer Betracht zu lassen sind. Allerdings scheidet hier eine
Anrechnung nicht nur angesichts des Alters des Antragsgegners, der im November 2019 bereits 68 Jahre alt war, sondern auch unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen des Antragsgegners
sowie des Grads seiner Behinderung von 30 % gänzlich aus. Der Antragsteller, der in seinem Beruf als Schichtschlosser bereits einer anstrengenden körperlichen Berufstätigkeit nachging, musste seinen Beruf
aufgeben, nachdem er sich (unstreitig) wiederholt einer Operation an der Halswirbelsäule unterziehen musste. Aufgrund der hieraus resultierenden dauerhaften körperlichen Einschränkungen, die die
Antragstellerin lediglich pauschal und damit nicht tauglich in Abrede gestellt hat, stellt die (weitere) Ausübung der Nebentätigkeit eine zunehmende körperliche Belastung dar, die dem Antragsgegner nicht mehr
zumutbar ist. Gegen eine auch nur eingeschränkte Anrechnung des Einkommens aus der überobligatorischen Nebentätigkeit spricht zudem der Umstand, dass diese besonderen Erwerbsanstrengungen des
Antragsgegners vorwiegend dem Zweck der Deckung seiner bestehenden finanziellen Belastungen dienen. Neben der monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 551,00 € für ein von den Beteiligten bei der (Y)
Bank aufgenommenes Darlehen, leistet der Antragsgegner weitere monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 54,43 € für ein Darlehen bei der (X) Bank sowie in Höhe von (zuletzt) monatlich 160,00 € für die
Kosten des Scheidungsverfahrens. Soweit der Antragsgegner angesichts seiner bestehenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen an die Antragstellerin bis über die Grenze seiner Leistungsfähigkeit einen
monatlichen Trennungsunterhalt von zunächst 500,00 € und sodann 700,00 € monatlich gezahlt hat, scheidet in Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte eine Anrechnung der
aus der (überobligatorischen) Nebentätigkeit erzielten Einkünfte vorliegend vollständig aus.
Von dem einzusetzenden Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.087,92 € sind zunächst einkommensmindernd die von dem Antragsgegner (unstreitig) monatlich aufgewendeten Beiträge für die
Krankenversicherung bei der … Krankenkasse in Höhe von 57,65 € zu berücksichtigen.
Das Einkommen des Antragsgegners ist ferner unstreitig um monatlich 551,87 € zu bereinigen, die dieser für die Rückführung des von den Beteiligten aufgenommenen Darlehens bei der (Y) Bank allein aufwendet.
Verbindlichkeiten, die die Ehegatten vor der Trennung in ausdrücklichem oder stillschweigendem Einvernehmen eingegangen sind, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die zu ihrer Tilgung
eingesetzten Mittel hätten auch bei Fortsetzung der Ehe für den allgemeinen Lebensbedarf nicht zur Verfügung gestanden und mindern daher als berücksichtigungswürdige Ausgaben das für Unterhaltszwecke zur
Verfügung stehende Einkommen (vgl. Wendl/ Dose, a. a. O., § 1 Rn. 1073). Dabei ist es unerheblich, welcher Ehegatte die Kreditverbindlichkeiten eingegangen ist und wofür das Geld ausgegeben worden ist,
insbesondere auch, wer die mit dem Darlehen angeschafften Vermögenswerte nach der Trennung erhalten hat (vgl. Viefhues, a. a. O, § 1361 Rn. 446). Das Darlehen bei der (Y) Bank haben die Beteiligten
gemeinsam am 06.02.2018, noch vor ihrer Trennung aufgenommen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass die Darlehensauszahlung in Teilbeträgen jeweils an die Antragstellerin und den Antragsgegner
in unterschiedlicher Höhe sowie an die Lebensversicherung des Antragsgegners bei der … AG erfolgt und zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt worden ist. Maßgebend ist vielmehr die Begründung der
Verbindlichkeit mit ausdrücklicher Zustimmung der Antragstellerin. Im Übrigen wurden die ausgezahlten Darlehensbeträge auch zur Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs der Beteiligten (Zahnbehandlung)
sowie zur Finanzierung eines Fahrzeuges eingesetzt, wobei der Verbleib des Fahrzeuges insoweit unerheblich ist. Dies müssen die Beteiligten im Rahmen der Hausrats- und Vermögensauseinandersetzung und
des Zugewinns klären (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 1083).
Die monatliche Ratenbelastung in Höhe von 54,43 € für das von dem Antragsgegner bei der (X) Bank am 17.07.2018 aufgenommene Darlehen mindert sein Einkommen hingegen nicht.
Zwar können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch Schulden mindern, die erst nach der Trennung - in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung - begründet worden sind. Jedoch stellen neue einseitige
Verbindlichkeiten des Pflichtigen nur dann berücksichtigungsfähige Schulden dar, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen
betreffen (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 1084). Unter Beachtung dieses strengen Maßstabes werden auch trennungs- und scheidungsbedingte Verbindlichkeiten erfasst, jedoch ist im Rahmen der hier
vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit zu berücksichtigen (Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Auflage, Rn. 1039). Gemessen hieran
kann der zur Begründung der Darlehensaufnahme vorgetragene Finanzierungsaufwand des Antragsgegners für die Zahlung des Trennungsunterhalts an die Antragstellerin keine Berücksichtigung finden. Die
Beteiligten haben vertraglich die Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts vereinbart, so dass der Antragsgegner auch verpflichtet ist, für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung Sorge zu tragen.
Die hierfür von dem Antragsgegner aufgewendeten finanziellen Kosten kann er der Antragstellerin nicht entgegen halten, da diese anderenfalls ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt mittragen würde.
Ein Abzug für die monatlichen Beiträge für die Sterbeversicherung in Höhe von 7,00 € und 9,89 € kann bereits mit Rücksicht auf die geringe Prämienhöhe nicht erfolgen. Diese Kosten gehören ebenso wie die
monatlichen Aufwendungen für die Kfz-Versicherung in Höhe von 52,17 € sowie die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 80,00 € gemäß der Stromabrechnung vom 02.03.2020 zum allgemeinen
Lebensbedarf (Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1361 Rn. 57).
Die von dem Antragsgegner (zuletzt) in Höhe von 160,00 € bezifferten monatlichen Raten, die er wegen der unter Anordnung einer Ratenzahlung bewilligten Verfahrenskosten für die Kosten des
Scheidungsverfahrens und des vorliegenden Verfahrens zu leisten hat, können ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsgegner die bestehende Verpflichtung im
Einzelnen nicht konkret dargelegt hat, sind Verfahrenskosten für Scheidungs- und Folgeverfahren von jeder Partei in der Höhe, in der sie ihr auferlegt wurden, aus den Lebenshaltungskosten, selbst zu tragen.
Sofern Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden ist, müssen auch diese selbst getragen werden, da die Freibeträge so angelegt sind, dass sie für die
Lebenshaltungskosten ausreichen (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 1098).
Danach ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 504,94 € (= 468,52 € + 1.478,40 € = 1.946,92 € : 2 = 973,46 € - 468,52 € = 504,94 €). Unter
Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts gemäß Ziffer 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - also monatlich 1.200,00 € in 2019 und 1.280,00 € in 2020 - ist der
Antragsgegner nur zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts für November 2019 und Dezember 2019 in Höhe von jeweils 278,40 € (= 1.478,40 € - 1.200,00 €) sowie ab Januar 2020 in Höhe von
monatlich 198,40 € (= 1.478,40 € - 1.280,00 €) in der Lage. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner im November 2019 und Dezember 2019 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von jeweils
154,00 €, besteht noch eine Verpflichtung zur Zahlung eines (restlichen Betrages) von jeweils 124,40 €. Für die Zeit ab 01.12.2020 schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin einen laufenden
Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 198,40 €. Da nicht sicher festgestellt werden konnte, welche Zahlungen seit Januar 2020 auf den Unterhalt geleistet worden sind, konnten diese vorliegend nicht bei der
Bezifferung der Zahlungspflicht berücksichtigt werden. ..."
***
Erwerbsobliegenheit bei bevorstehender Verrentung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2020 - 9 UF 39/20):
„ ... I. Die seit 1988 miteinander verheirateten Ehegatten streiten noch um die Zahlung von rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Juni 2018 bis zum 16. Oktober 2019; seit dem 17. Oktober 2019 sind
sie rechtskräftig geschieden. Unstreitig ist, dass der Antragsgegner spätestens zum 01. Oktober 2018 aus der vormals ehelichen Wohnung, die den Ehegatten gemeinsam gehörte, ausgezogen ist. Zumindest bis zu
diesem Zeitpunkt hat er die Darlehensraten für die Wohnung in Höhe von rund 220 € monatlich allein gezahlt. Die am 08. Oktober 1956 geborene Antragstellerin war während der Ehe zunächst erwerbstätig.
Nachfolgend bezog sie bis einschließlich Mai 2018 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (ALG I). Anschließend erzielte sie kein eigenes Einkommen mehr. Der Antragsgegner befand sich bis einschließlich
Februar 2019 im Vorruhestand, seither im Altersruhestand. Zudem hat er aus einer Nebenerwerbstätigkeit Einkünfte erzielt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 30. Mai 2018 forderte die Antragstellerin den
Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € ab dem 01. Juni 2018 auf (Bl. 4). Am Folgetag, den 02. Juni 2018, regelten die Beteiligte in schriftlicher Weise ihre
Vermögensverhältnisse; auf die zu den Akten gereichten handschriftlichen Vereinbarungen wird verwiesen (Bl. 23, 165). Im Übrigen wird auf den unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung
Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat behauptet, spätestens seit Juni 2018 habe man innerhalb der vormals ehelichen Wohnung getrennt gelebt. Die Antragstellerin hat (nach mehrmaligem Wechsel ihrer Anträge, vgl. dazu Bl. 2, 137, 145) erstinstanzlich zuletzt beantragt (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses), den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Juni 2018 bis einschließlich Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 10.790,95 € (bei monatlichen Betrag von 634,75 €) zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den jeweiligen monatlichen Betrag zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat behauptet, eine Trennung der Beteiligten sei nicht bereits im Juni 2018, letztendlich frühestens mit seinem Auszug aus der vormals ehelichen Wohnung erfolgt. Die Antragsgegnerin müsse sich einen
Erwerbsobliegenheitsverstoß entgegenhalten lassen, da sie in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hinsichtlich der Vereinbarungen der Beteiligten aus Juni 2018
führt er an, es habe ihm an der entsprechenden Ernsthaftigkeit gemangelt, da mit derartigen Trennungs- und Scheidungsabsichten die Antragstellerin bereits jahrelang angesichts bei ihr vorherrschender Psychosen
auf ihn zugekommen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Eberswalde den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 16. Oktober 2019 in
Höhe von insgesamt 10.483,61 € nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens die vollständige Abweisung des Trennungsunterhaltsanspruches begehrt. Der Antragsgegner hat ursprünglich beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der
Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückzuweisen. Zuletzt hat er noch beantragt (vgl. den Schriftsatz vom 12. Mai 2020, Bl. 293 f.), den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als dass
in diesem ein über den Betrag in Höhe von 9.609,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 364,75 € seit dem 01. Juni 2018,
- aus weiteren jeweils monatlich 634,75 € seit dem 01. Juli 2018, seit dem 01. August 2018, seit dem 01. September 2018, seit dem 01. Oktober 2018, seit dem 01. November 2018, seit dem 01. Dezember 2018,
seit dem 01. Januar 2019 und seit dem 01. Februar 2019,
- aus weiteren jeweils monatlich 483,72 € seit dem 01. März 2019, seit dem 01. April 2019, seit dem 01. Mai 2019 und seit dem 01. Juni 2019
- aus weiteren monatlich 634,75 € seit dem 1. Juli 2019, seit dem 1. August 2019, seit dem 01. September 2019 und
- aus weiteren 327,61 € seit dem 01.10.2019
hinausgehender Betrag der Antragstellerin zugesprochen worden ist.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Über ihre als Notanwältin mit Senatsbeschluss vom 27. April 2020 bestellte
Verfahrensbevollmächtigte hat sie zudem mehrfach die Erklärung der Beschwerderücknahme durch den Antragsgegner gefordert.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat, soweit er diese nach erfolgter Rücknahme seiner Beschwerde noch aufrechterhalten hat (vgl. dazu die Senatsverfügung
vom 22. Juni 2020 - Bl. 321 d.A., zu welcher sich die Beteiligten auch nicht mehr inhaltlich eingelassen haben), Erfolg, sie ist insoweit begründet.
Das Amtsgericht hat im Wesentlichen zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht. Insoweit ist allein hinsichtlich der
konkreten Höhe des rückständigen Anspruches eine Korrektur geboten, die dem nunmehr verbliebenen Beschwerdeantrag entspricht.
1. Trennungszeitpunkt
Es bestehen keine Bedenken an einer Trennung der Beteiligten zum Juni 2018.
Ein Getrenntleben i.S.v. § 1361 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1567 Abs. 1 BGB ist dann gegeben, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt und die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will (BGH FamRZ 2016, 1142). Von einem Getrenntleben kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Ehegatten - beide noch in der
Ehewohnung lebend - keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen (Ehinger in: Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Rn. 5.8.).Das Nichtbestehen oder die Aufhebung eines
gemeinsamen Haushalts sind allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Getrenntleben der Ehegatten, wesentlich ist vielmehr der eindeutig erklärte Trennungswille (vgl. auch Viefhues in:
Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB - Stand: 15.04.2020 - Rn. 16).
Sämtlicher vorgelegter Schriftwechsel lässt zweifelsfrei eine Trennungsabsicht der Antragstellerin ab Juni 2018 und eine chronologische Fortentwicklung dieser Trennung erkennen. Dies folgt bereits daraus, dass
sie selbst mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Bl. 4) den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen hat und bereits wenige Tage später mit anwaltlichem Schriftsatz (vom 06. Juni 2018, Bl.
5) diesen weiterverfolgte. Erst recht folgt dies aus dem Umstand, dass sodann mit der Antragsschrift vom 26. Juni 2018 der Trennungsunterhaltsanspruch durch die Antragstellerin gerichtlich verfolgt wurde.
Auch die übrigen Schreiben der Antragstellerin bzw. die Vereinbarungen der Beteiligten z.B. Bl. 23 der Akte vom 02. Juni 2018, Bl. 20, 44, 165) lassen jeweils erkennen, dass zumindest die Antragstellerin
einseitig, eher aber beide Ehegatten ihren Willen zur Abkehr von der Ehe bekundet haben. Ebenso spricht für die mindestens einseitige Abkehr der Antragstellerin von der Ehe der Umstand, dass nachfolgend die
Antragstellerin die Herbeiführung einer entsprechenden notariellen Vereinbarung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung versucht hat.
Mindestens liegt daher eine einseitige Abkehr der Antragstellerin von der Ehe vor. Dann ist es hinsichtlich der Trennung der Beteiligten im Juni 2018 unschädlich, dass in Teilbereichen nach der Behauptung des
Antragsgegners noch gemeinsam gewirtschaftet wurde, vgl. bereits zuvor. Dies ist auch nicht unüblich angesichts des Umstandes, dass noch für einige weitere Monate die Beteiligten unstreitig in der ehelichen
Wohnung weiter gelebt haben.
2. Erwerbsobliegenheitsverstoß
Der Antragstellerin ist kein Erwerbsobliegenheitsverstoß anzulasten und daher auch kein fiktives Einkommen zuzurechnen. Zu Recht hat das Amtsgericht unter Beachtung der Vorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Antragstellerin nicht erwartet werden konnte. Nach dieser Vorschrift kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf
verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
a. Trennungsjahr
Einen im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten trifft im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit (allg. Ansicht, z.B. OLG Hamm FamRZ 2018, 678),
so auch hier. Daher käme eine Erwerbsobliegenheit frühestens für die Zeit ab Juni 2019 mit Ablauf des Trennungsjahres in Betracht.
b. Individualverhältnisse
Aber auch für die folgenden rd. 4,5 Monate bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht keine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin.
Der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstätigkeit und eventuelle Abweichungen davon bestimmen sich vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des jeweils betroffenen Ehegatten (Viefhues in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB - Stand: 15.04.2020 - Rn. 759). Vorliegend spricht gegen eine (unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres einsetzende)
Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin, dass die Ehe bei Trennung bereits rd. 20 Jahre bestand, die Antragstellerin bereits vor der Trennung längere Zeit nicht arbeitete, zum Zeitpunkt der Trennung bereits über
61,5 Jahre alt war und daher auch in realer Hinsicht die Aussicht auf Erlangung einer Arbeitsstelle deutlich unrealistisch erschien. In diesem Kontext ist zudem zu beachten, dass die Antragstellerin seit dem 1.
November 2019 sich im Altersruhestand befindet. Die Phase nach Beendigung des ALG I - Bezuges bis hin zum Eintritt in den Altersruhestand stellt sich daher als bloße Übergangsphase dar, die auch von ihrer
Länge her keine Erwerbsobliegenheit hervorruft.
c. vermeintlich krankhafter Zustand
Erst recht folgt die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit daraus, dass nach der Behauptung des Antragsgegners die Antragstellerin an einer manisch-depressiven Psychose leidet (wobei sich die
Beteiligten mit derartigen Vorwürfen wechselseitig überziehen). Wäre dies der Fall, wären eventuelle Verpflichtungen der Antragstellerin auf den Einsatz eigener Arbeitskraft (bzw. eigenen Stammvermögens,
vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) angesichts des gesundheitlichen Zustandes sowie des unmittelbar nach der Trennung einsetzenden hier streitgegenständlichen Trennungsunterhaltszeitraumes nicht angezeigt.
Letztendlich kommt es hierauf aber nicht Streit entscheidend an.
3. Vermögensstamm
Zutreffend hat der das Amtsgericht auch ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht zum Einsatz von Vermögen bzw. des Vermögensstammes gehalten war. Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte
nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, § 1577 Abs. 3 BGB.Diese für den nachehelichen Unterhalt
geltende Vorschrift kann allerdings lediglich die äußerste Grenze, bis zu der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Falle des Getrenntlebens der Einsatz seines Vermögensstamms allenfalls angesonnen werden
darf, bilden. An die Verwertung des Vermögensstamms vor Scheidung sind vielmehr noch höhere Anforderungen zu stellen als beim nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 2012, 514; OLG Saarbrücken FamRZ
2020, 422). Insbesondere bei einer lang andauernden Ehe und einer noch nicht langen Trennungszeit wird eine Verwertungspflicht nahezu stets ausscheiden (vgl. auch Viefhues in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB - Stand: 15.04.2020 - Rn. 311 ff.), wobei eine 1,5 Jahre andauernde Trennung noch nicht lang i.d.S. ist (OLG Saarbrücken
FamRZ 2020, 422). Nach Maßgabe dessen scheidet eine Pflicht der Antragstellerin zum Einsatz eines Stammvermögens hier angesichts der langen Ehedauer und der noch nicht langen Trennungszeit von
vornherein aus.
Nur vorsorglich wird deshalb ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Verwertung auch im Übrigen nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen geboten wäre, deren Voraussetzungen im Einzelnen durch den
hierdurch Begünstigten - den Unterhaltspflichtigen - darzulegen sind. Dabei kommt es auch wesentlich auf die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen an (vgl. auch Viefhues in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB - Stand: 15.04.2020 - Rn. 311 ff.), über welche hier nur wenig bekannt ist. Ebenso wenig können deshalb vermeintlich
eigenmächtig vorgenommene, zu Lasten des Antragsgegners wirkende Vermögensverschiebungen der Antragstellerin hier von Bedeutung sein. Diese könnten allenfalls eventuelle Ausgleichsansprüche des
Antragsgegners gegen die Antragstellerin hervorrufen, nicht aber Grundlage einer Einsatzpflicht für das Stammvermögen sein.
Insgesamt kann für die Frage einer Erwerbsobliegenheitsverletzung und des Einsatzes von Stammvermögen auf die zutreffenden, dies verneinenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen
Entscheidung - dort Seite 6 f. - Bezug genommen werden.
4. Einkünfte des Antragsgegners
a. unstreitige Einkünfte
Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde lediglich die Zurechnung von eigenen, vermeintlich unstreitigen Einkünfte i.H.v. 1.714,75 € für die Zeit bis einschließlich Februar 2019 begehrt, geht dies fehl.
Zwar befindet sich dieser Betrag tatsächlich innerhalb der ursprünglichen Antragsschrift der Antragstellerin. Bereits dieser Betrag beruhte jedoch darauf, dass die Antragstellerin insoweit als Abzugspositionen
von den Einkünften des Antragsgegners solche Position anerkannte, die im Grundsatz unterhaltsrechtlich in aller Regel nicht bereinigungsfähig sind (insbesondere die genannten Medien). Im Übrigen hat die
Antragstellerin nachfolgend auch die Abzugsfähigkeit der Positionen in Abrede gestellt und ausdrücklich die volle Zurechnung der von dem Antragsteller - insoweit tatsächlich auch unstreitig - erzielten
Einkünfte aus Vorruhestandsbezügen und Erwerbseinkommen begehrt. Selbst eventuelle berufsbedingte Aufwendungen hat sie ausdrücklich sodann nicht mehr anerkennen wollen (vergleiche insbesondere den
Inhalt Ihres Schriftsatzes vom 24. Juni 2019, Bl. 144).
b. Darlehensrate
Im Übrigen ist dem Begehren des Antragsgegners auch nicht darin zu folgen, dass er den Abzug der von ihm gezahlten Darlehensraten auf die eheliche Wohnung geltend machen kann. Zum einen ist bereits
unklar, ob der Antragsgegner nur bis zu seinem Auszug oder auch darüber hinaus diese Raten beglichen hat. Eine Zahlung nach September 2018 würde jedenfalls dem Inhalt der entsprechenden Vereinbarung der
Beteiligten vom 02. Juni 2018, nach welcher die Antragstellerin diese Raten ab dem Auszug übernehmen sollte, widersprechen. Zum anderen widerspricht der Abzugsfähigkeit der Inhalt der Vereinbarung der
Beteiligten vom 02. Juni 2018 (zur Wirksamkeit der Vereinbarung vgl. noch weiter unten), innerhalb welcher die Frage einer Abzugsfähigkeit und ein damit verbundener Ausgleich der Ratenzahlungen beim
Unterhalt keine Rolle gespielt hat. Im Übrigen läge - so denn gemäß den Behauptungen des Antragsgegners die Beteiligten noch bis September 2018 gemeinsam gewirtschaftet hätten - es nahe, dass dann nach
dem Grundsatz der eine zahlt dies, der andere das keine wechselseitige Ausgleichspflicht bestand. Zuletzt käme eine Berücksichtigung der Darlehensraten grundsätzlich allein im Rahmen einer
Wohnwertberechnung in Betracht, die hier von keiner Seite vorgenommen worden ist und die im Übrigen ebenso dem Inhalt der Vereinbarung der Beteiligten vom 02. Juni 2018 widerspricht.
c. berufsbedingte Aufwendungen
Zu folgen ist dem Antragsgegner aber darin, dass das Amtsgericht ihm zu Unrecht keine berufsbedingten pauschalierten Aufwendung anerkannt hat. Für seine Einkünfte aus der Nebenerwerbstätigkeit sind ihm
nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Ziff. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG) pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen, die auch nicht bereits zuvor bei Ermittlung seiner
Netto-Nebenerwerbseinkünfte abgezogen wurden, anzuerkennen. Gründe, davon abzuweichen, sind derzeit nicht erkennbar.
5. Unterhaltshöhe ...
6. Verzug
Im Weiteren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin von dem Antragsgegner den ermittelten (monatlichen) Unterhaltsbetrag nur insoweit verlangen kann, wie er dessen Inverzugsetzung
entspricht, §§ 286 Abs. 1, 1613 Abs. 1 BGB. Dabei ist zu beachten, dass sie im laufenden Verfahren den Unterhaltsanspruch mehrfach verändert hat. Hiermit ist, soweit eine Reduzierung erfolgt ist, zugleich eine
entsprechende Rücknahme der Inverzugsetzung verbunden, die einen höheren Unterhalt für die Zukunft bzw. bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem erneut ein höherer Unterhalt in verzugsbegründender Wirkung
verlangt wird ausschließt. Denn nach § 1613 Abs. 1 BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit an gefordert werden, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Zur Inverzugsetzung gehört grundsätzlich eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB).Auch wenn im Allgemeinen eine Mahnung wegen
laufenden Unterhalts nicht monatlich wiederholt zu werden braucht, können von einer zurückgenommenen Mahnung keinerlei Rechtswirkungen für künftigen Unterhalt ausgehen. Eine (teilweise) Rücknahme der
Mahnung ist aber in der (teilweisen) Rücknahme des Unterhaltsantrags zu sehen (BGH FamRZ 1983, 352, 354; Siebert in: Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6
Rn. 141). Ihren ursprünglichen Antrag von monatlich 634,75 € aus der Antragsschrift (Bl. 2) hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 04. Juni 2019 (Bl. 135 ff.) teilweise ermäßigt (so für Juni 2018 sowie für
die Zeit ab März 2019). Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Juni 2019 (Bl. 144) hat sie sodann erneut und durchgängig 634,75 € monatlich begehrt. Diesen Unterhalt kann sie daher erst wieder ab Juli 2019 weiter
verfolgen. Dies ergibt entsprechend der nachfolgenden Tabelle insgesamt folgendes: ...
7. (Hilfs)Aufrechnung ..."
***
Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet
worden ist (vgl. BGH, Bes. v. 15. November 2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 ff. und Bes. v. 25. September 2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet
werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Unterhaltspflichtige (OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - 2 UF 152/19):
„... I. Das Amtsgericht hat das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abschlägig beschieden, soweit diese Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach der Einkommensquote
verlangt und der Höhe nach einen - über den mit Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 15.01.2019 titulierten Trennungsunterhalt hinausgehenden - weiteren Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.469 EUR im Monat
geltend gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine von dem angefochtenen Beschluss abweichende, der Antragstellerin günstigere Entscheidung zu tragen.
1. Der Antragstellerin steht für den Unterhaltszeitraum ab Mai 2018 kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in einer den anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 580 EUR übersteigenden Höhe
zu. Der Unterhaltsanspruch ist mit Blick auf die erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach dem konkreten Bedarf zu bemessen und unter Abzug des
Eigeneinkommens der Antragstellerin festzusetzen.
Sofern die Antragstellerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom
15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) von der im Trennungsjahr vorgenommenen konkreten Bedarfsermittlung abrücken möchte und ihren
Trennungsunterhaltsanspruch nunmehr mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, dringt sie hiermit nicht durch.
a) Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Die
Lebensverhältnisse werden - wie beim nachehelichen Unterhalt - im Wesentlichen bestimmt durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute (vgl. BGH,
Versäumnisurteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968; Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793; Urteil vom 23.03.1983 - IV b ZR 371/81, FamRZ 1983, 676). Der Unterhalt wird
dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im
Sinne einer tatsächlichen Vermutung angenommen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwendet wird. Dieses wird daher bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) auf beide Ehegatten verteilt.
Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist allerdings die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, nicht mehr ohne weiteres
gerechtfertigt. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt (vgl. beispielhaft: BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 35/09, FamRZ
2012, 945; Urteil vom 04.07.2007 - XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532). Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf
geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte dadurch
genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) konkret vorträgt und beziffert (vgl. zur konkreten Bedarfsermittlung: BGH, Urteile vom 30.11.2011 - XII ZB 34/09,
FamRZ 2012, 947 und vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192). Sofern er gleichwohl Unterhalt nach der Einkommensquote beansprucht, muss er mangels tatsächlicher Vermutung für den
vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken tatsächlich vortragen und im Bestreitensfall in vollem Umfang beweisen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen
Lebensverhältnisse tatsächlich verwendet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637).
Bis zu welcher Einkommenshöhe die Vermutung eines vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens für den Lebensunterhalt zugunsten des Unterhaltsberechtigten streitet, ist in der Vergangenheit von den
Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise die Grenze des Quotenhöchstbedarfs ab einem gemeinsamen bereinigten Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle gezogen wurde (so OLG Oldenburg, OLG Bremen, jeweils Ziff. 15.3 der Leitlinien) oder eine quotale Berechnung bis zu einem Unterhaltsbedarf von lediglich 2.500 EUR angenommen
wurde (so OLG Jena, Ziff. 15.3 der Leitlinien), haben andere Obergerichte eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote erst bei einem Unterhaltsbedarf von über 5.000 EUR bzw. ab
einem Einkommen in Höhe des Doppelten der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gesetzt (so OLG Koblenz, Köln, Dresden, jeweils Ziff. 15.3. der Leitlinien). Die unterhaltsrechtlichen
Leitlinien des OLG Hamm (Stand zum 01.01.2018) sahen in Ziff. 15.3 vor, dass bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich ist.
Der BGH hat diese Frage mit seiner von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Entscheidung vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16, a.a.O.) nunmehr dahin entschieden, dass es aus
rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatgerichte zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen
Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, mithin einen Betrag von 11.000 EUR (Stand Düsseldorfer Tabelle ab 2018)
nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze hat der BGH eine Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote ausdrücklich für zulässig erachtet und ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf in einem solchen Fall ohne
Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden kann. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21)
fortgeführt und weiter konkretisiert. In diesem auf Leistung gerichteten Verfahren hat er die Obergrenze für eine pauschale Quotenbedarfsbemessung nach der Einkommensquote bei einem Bedarf in Höhe der
Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommenssatzes der Düsseldorfer Tabelle - unter Berücksichtigung des Anreizsiebtels bei Erwerbseinkommen - gezogen, mithin bei einem Bedarf in Höhe von rd. 4.714
EUR (3/7 x 11.000 EUR). Weiter hat er klargestellt, dass ein über dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle liegendes Familieneinkommen die tatsächliche Vermutung für den
vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens nicht entfallen lässt. In diesem Bereich hat der BGH den Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch dann als schlüssig dargelegt
erachtet, wenn dieser nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27; Viefhues, jurisPR-FamR 5/2020 Anm. 3).
Als Familieneinkommen hat er dabei das Einkommen definiert, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist mit Ausnahme des nicht hierzu
gehörigen Erwerbsanreizes.
In Anlehnung an die dargestellte Rechtsprechung des BGH legen die Leitlinien des OLG Hamm (Stand zum 01.01.2020) in Ziff. 15.3. nunmehr fest, dass von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
in der Regel bei einem Familieneinkommen in Höhe von 11.000 EUR ausgegangen werden kann, wobei die Einkünfte vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen,
berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen, nicht aber einen Erwerbsbonus zu bereinigen sind.
b) Nach diesen Maßgaben ist es der Antragstellerin zwar im Ausgangspunkt rechtlich unbenommen, ihren Unterhaltsbedarf im vorliegenden Verfahren - in Abweichung von dem ihrerseits zuvor ermittelten
konkreten Bedarf in Höhe von 3.076 EUR - auf der Basis des deutlich höheren Quotenbedarfs (4.614,01 EUR = quotaler Bedarf für den Elementarunterhalt laut Unterhaltsberechnung Anlage BGM 8, Bl. 80 d.A.)
zu fordern. Auch streitet zu ihren Gunsten zunächst die von dem BGH zur Bedarfsermittlung bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen aufgestellte tatsächliche Verbrauchsvermutung. Gleichwohl
erweist sich der von der Antragstellerin im Wege der Quotenberechnung geltend gemachte Trennungsunterhaltsanspruch als unbegründet, weil die Vermutung durch die besonderen Umstände des Streitfalls
erschüttert wird und die Antragstellerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, dass während der Ehe ein Familieneinkommen entsprechend dem von ihr angemeldeten quotalen Bedarf tatsächlich für
Konsumzwecke verwendet worden ist.
aa) Im Streitfall bedarf es zunächst keiner vertiefenden Ausführungen des Senats, dass die über dem Durchschnitt liegenden Familieneinkünfte der Beteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die
Obergrenze für eine Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote übersteigen und sich in einem Bereich bewegen, in denen der Unterhaltsbedarf für gewöhnlich konkret zu ermitteln ist. Hiervon gehen auch die
Beteiligten übereinstimmend aus.
Im Jahr 2018 sind auf Seiten des Antragsgegners ein bereinigtes Erwerbseinkommen von durchschnittlich 7.842,39 EUR netto (Nettoeinkommen: 7.378,08 EUR zzgl. geldw. Vorteil Firmenwagen: 475 EUR zzgl.
anteil. Steuererstattung: 1.050,81 EUR abzgl. anteil. Steuerausgleichszahlung: 356,25 EUR abzgl. Versicherungsbeiträge: 5,68 EUR und 48,57 EUR abzgl. Kindesunterhalt 651 EUR), Mieteinkünfte in Höhe von
39,57 EUR netto und der von den Beteiligten übereinstimmend mit 800 EUR zugrunde gelegte Wohnwert der von ihm bewohnten Immobilie in E zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat im Jahr 2018
unstreitig ein unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen von 2.301,71 EUR netto (Nettoeinkommen: 2.172,52 EUR abzgl. anteil. Steuernachzahlung: 210,58 EUR zzgl. anteil. Steuerausgleichszahlung: 356,25
EUR abzgl. Zahnzusatzversicherung 16,48 EUR) und Mieteinkünfte in Höhe von 296,75 EUR netto im Monat erzielt. In der Summe ergeben sich für das Jahr 2018 unterhaltsrelevante Familieneinkünfte in Höhe
von 11.280,42 EUR.
Für das 2019 ist die Einkommensgrenze des höchstmöglichen Quotenunterhalts deutlich überschritten, weil das Erwerbseinkommen des Antragstellers in diesem Jahr aufgrund einer von ihm im März 2019
empfangenen Sonderzahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 203.732,25 EUR brutto (vgl. Entgeltabrechnung vom 21.03.2019, Bl. 451 f. d.A.) gegenüber den Vorjahren erheblich angestiegen ist. Anhand der
vorgelegten Gehaltsmitteilungen des Antragsgegners errechnet sich allein unter Zugrundelegung der darin ausgewiesenen Auszahlungsbeträge (172.985,98 EUR /12 = 14.415,50 EUR) zuzüglich des von den
Beteiligten für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs angesetzten geldwerten Vorteils (475 EUR) sowie einer im Jahr 2019 von ihm erhaltenen Steuererstattung in Höhe von 5.485 EUR ein monatliches
Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von rd. 15.348 EUR netto. Nach Abzug von Versicherungsprämien (N Nr. 01: 5,68 EUR und Nr. 03: 48,57 EUR) und Kindesunterhalt und Addition von
Wohnwert (800 EUR) und Mieteinkünften (39,57 EUR) ergeben sich für den Antragsgegner unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von durchschnittlich rd. 15.470 EUR. Hinzu kommen bereinigte Einkünfte der
Antragstellerin in Höhe von rd. 3.000 EUR (durchschnittliches Erwerbseinkommen netto: 2.720,26 EUR abzgl. Kosten für Zahnzusatzversicherung: 16,48 EUR zzgl. Mieteinkünfte 296,75 EUR), so dass für das
Jahr 2019 von einem verfügbaren Familieneinkommen von insgesamt rd. 18.400 EUR auszugehen ist. Dass sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2020 grundlegend anders darstellen als zu Ehezeiten und sich
unterhalb der maßgeblichen Grenze von 11.000 EUR bewegen, ist weder von einem der Beteiligten dargetan noch sonst ersichtlich.
bb) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts führt der Umstand, dass die verfügbaren Familieneinkünfte der beteiligten Ehegatten über der für einen Quotenunterhalt relevanten Grenze liegen, allerdings nicht
dazu, dass der Antragstellerin eine Unterhaltsberechnung nach der Einkommensquote und eine Inanspruchnahme der von dem BGH konstatierten tatsächlichen Verbrauchsvermutung von vornherein zu verwehren
wäre. Nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen hat der Unterhaltsberechtigte in einem solchen Fall vielmehr die Wahl, ob er seinen Bedarf konkret vorträgt oder nach der Einkommensquote bemisst.
Sofern er die Quotenmethode wählt, kann er indes die Verbrauchsvermutung nur insoweit für sich in Anspruch nehmen und auf eine Darlegung der konkreten Einkommensverwendung verzichten, als der von ihm
aus der Einkommensquote ermittelte Bedarf die relative Sättigungsgrenze nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27). Vorliegend liegt der von der Antragstellerin
zur Berechnung ihres Elementarunterhalts angemeldete Quotenbedarf mit 4.614,01 EUR noch unterhalb der 3/7-Quote aus 11.000 EUR (4.714 EUR).
cc) Die Antragstellerin kann die von ihr maßgeblich angeführte Verbrauchsvermutung aber deshalb nicht mit Erfolg zu ihren Gunsten reklamieren, weil diese im Streitfall zur sicheren Überzeugung des Senats
durch besondere Umstände entkräftet wird. Bei der gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtbetrachtung lässt sich damit gerade nicht feststellen, dass die Beteiligten ein
verfügbares Familieneinkommen in Höhe von rd. 11.000 EUR im Monat für den Lebensunterhalt verbraucht hätten.
Das Amtsgericht hat, auch wenn es bei der weiteren Prüfung nicht ohne vorherigen Hinweis Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren hätte verwerten dürfen, zu Recht angenommen, dass dem
Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit offensteht, die tatsächliche Verbrauchsvermutung zu erschüttern. Hierfür ist von dem Unterhaltspflichtigen nicht der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen, denn auf
tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO keine Anwendung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 292 Rn. 1).
Tatsächlichen Vermutungen wird lediglich eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung in dem Sinne zugemessen, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (vgl.
beispielhaft BGH, Urteil vom 09.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 m.w.N.). An der Beweis- und Darlegungslast des Beweispflichtigen ändert sich hingegen nichts (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vorbemerk.
zu § 284 BGB Rn. 33 m.w.N.). Dabei wird der Anschein bereits durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes entkräftet (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vorbemerk. zu § 284
BGB Rn. 29 m.w.N.).
Dies zugrunde legend, ist der Beschwerde zunächst zuzugestehen, dass der Antragsgegner in erster Instanz zu den bedarfsprägenden Lebensverhältnissen in der Ehe keinen Vortrag gehalten hat und der
Vermutung im Wesentlichen unter allgemeinem Hinweis auf regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten innerhalb des Bundesgebiets entgegengetreten ist. Die diesbezüglich von ihm vertretene und in
zweiter Instanz wiederholte Auffassung, die Instanzgerichte hätten im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens die relative Sättigungsgrenze und die darauf bezogene Verbrauchsvermutung zunächst den
regionalen Lebenshaltungskosten anzupassen, findet in den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 indes keine hinreichende Stütze. Diesen
lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die von dem BGH konstatierte Obergrenze für eine Quotenbedarfsbemessung ohne Darlegung zur konkreten Einkommensverwendung nur unter Beachtung der regionalen
Lebenshaltungskosten Geltung beanspruchen soll und darf. Die davon zu trennende Frage, ob und inwieweit sich räumlich unterschiedliche Lebenshaltungskosten im Einzelfall auf die Höhe der relativen
Sättigungsgrenze auswirken können, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung.
Denn der Antragsgegner hat jedenfalls in zweiter Instanz - unter detaillierter Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse und der in der Ehe betriebenen Vermögensbildung - besondere Umstände dargetan, die in
der Gesamtschau die tatsächliche Verbrauchsvermutung vollständig entkräften.
(1) In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner mit Recht darauf verwiesen, dass die von der Antragstellerin ursprünglich vorgenommene konkrete Bedarfsermittlung und der von ihr mit einem Betrag von
insgesamt 3.076 EUR bezifferte Elementarbedarf bereits eindeutig gegen die Annahme spricht, die beteiligten Ehegatten hätten während der Ehe ein verfügbares Gesamteinkommen von 11.000 EUR im Monat
verlebt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2017 ihren Unterhaltsbedarf mittels einer ausführlichen Auflistung der einzelnen Bedarfspositionen (Bl. 159
ff. d.A.) konkret dargelegt. Die tabellarische Aufstellung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 162 f. d.A.), weist neben den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (Wohnen mit Nebenkosten, Haushalt
und Hygiene) Aufwendungen für folgende Lebensbereiche
aus: Telefon, Rundfunkgebühren und Zeitung, Putzhilfe, Versicherungen (u.a. Hausratsversicherung, Krankenzusatzversicherung, priv. Haftplichtversicherung), ungedeckte Krankheitskosten, Aufwendungen im
Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, Auto (Kfz-Versicherung und -steuer, Inspektion/Reifenwechsel, Benzin, Stellplatz, Rücklage für Neuanschaffung), Freizeitaktivitäten/kultureller Bedarf, Frisör, Kosmetik,
Fußpflege, Kleidung und Urlaub. Die Auflistung, die von der Antragstellerin zur Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs erstellt worden ist, beinhaltet damit eine umfassende Zusammenstellung der von ihr benötigten
Lebenshaltungskosten und entspricht den Anforderungen, die an eine konkrete Bedarfsermittlung zu stellen sind (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZR 177/09, FamRZ 2012, 514; OLG Hamm,
Beschluss vom 21.03.2016 - II-4 UF 14/14, FamRB 2016, 379).
Dass die von ihr gefertigte Aufstellung, welche von den Beteiligten zur Bemessung des Elementarbedarfs für das Trennungsjahr zugrunde gelegt worden ist, unvollständig oder unrichtig ist, hat die Antragstellerin
nicht dargelegt. Sofern sie allgemein die Auffassung vertreten hat, der konkrete Bedarf könne nicht mit dem tatsächlich zur Lebenshaltung verbrauchten Einkommen gleichgesetzt werden, da regelmäßig während
der Ehe kein Haushaltsbuch geführt werde und der Unterhaltsberechtigte deshalb erheblichen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten unterworfen sei, verfangen ihre Ausführungen nicht. Unabhängig davon,
dass sie nichts dazu vorgetragen hat, welche Bedarfspositionen sie in welcher ungefähren Größenordnung angeblich nicht habe angemessen berücksichtigen können, haben die Beteiligten vorliegend ein
Haushaltsbuch geführt und die Antragstellerin hat an der monatlichen Erfassung der von ihr getätigten Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie mitgewirkt (siehe dazu unter (2)). Dass und weshalb sie auf
dieser Basis ihren konkreten Bedarf nicht hat entsprechend beziffern können, erschließt sich nicht. Eine aktualisierte oder abweichende Bedarfsermittlung hat sie im vorliegenden Verfahren auch nicht hilfsweise
vorgelegt. Aus der von ihr vorgelegten Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des erkennenden OLG vom 12.10.2018 - 3 UF 87/18 - kann sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sich
dem mitgeteilten Sachverhalt bereits nicht entnehmen lässt, dass im dortigen Verfahren von dem Unterhaltspflichtigen ebenfalls die tatsächliche Verbrauchsmutung angegriffen worden ist.
Da eine konkrete Bedarfsermittlung die Lebenshaltungskosten abbildet, welche zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderlich sind, spiegelt die Auflistung vom 25.01.2017 mit einem darin
angegebenen Elementarbedarf von 3.076 EUR deutlich niedrigere Lebenshaltungskosten wider als die Antragstellerin nunmehr im Wege der Einkommensquote verlangt. Der von ihr angemeldete Quotenbedarf
von 4.614,01 EUR (6/7 des eigenen Erwerbseinkommens: 1.972,89 EUR zzgl. Mieteinkünfte: 296,75 EUR zzgl. ungedeckter Elementarbedarf: 2.344,37 EUR) übersteigt den konkreten Bedarf um einen Betrag
von 1.538,01 EUR, mithin um ca. 50%. Zu dieser beträchtlichen Differenz, die sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf Darlegungsschwierigkeiten bei der konkreten Bedarfsermittlung erklären lässt, hat die
Antragstellerin nichts dargetan. Der von ihr zuvor selbst ermittelte konkrete Bedarf steht der vollständigen Verbrauchsvermutung entgegen und ist umgekehrt ein starkes Indiz dafür, dass sie ihrerseits zu
Ehezeiten monatlich gerade keinen Betrag in Höhe des Quotenbedarfs ausgegeben und verlebt hat.
(2) Weiter erschüttert wird die tatsächliche Verbrauchsvermutung auch durch das von den Beteiligten während der Ehe geführte Haushaltsbuch.
Die beteiligten Ehegatten haben in der Zeit von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2015 als dem der Trennung vorausgegangenen Jahr, über die Einnahmen und Ausgaben der Familie mit großer
Genauigkeit einen Haushaltsplan per Excel-Tabelle geführt, wie er in der Praxis der vorkommenden Unterhaltsstreitigkeiten selten anzutreffend ist. Dabei hat jeder Ehegatte - wie der Antragsgegner unter Vorlage
der Monatslisten für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2015 (Anlage AG II1, Bl. 327 ff. d.A.) dargelegt und in seiner Beschwerdeerwiderung im Einzelnen erläutert hat - anhand der
gesammelten Belege die von ihm getätigten Ausgaben für die Lebenshaltung in eine Excel-Tabelle eingetragen, in welcher für jeden Monat die festen laufenden Kosten (Telefon, Haushaltshilfe, Zeitung, sonstige
Abonnements, Immobilien usw.) sowie die Ausgaben für den allgemeinen Lebensunterhalt und diese wiederum geordnet nach einzelnen Ausgabenpositionen (u.a. Verpflegung, Auto, Kleidung, Frisör, "Y" =
Ausgaben für die gemeinsame Tochter, Urlaub usw.) erfasst worden sind. Die Monatslisten sind anschließend von dem Antragsgegner zu Jahrestabellen zusammengefasst worden, in denen - dezidiert
aufgeschlüsselt nach den einzelnen Positionen - die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, die laufenden Beiträge für Versicherungen, unregelmäßige Ausgaben für Urlaube, Geschenke,
Spenden usw. sowie auch die Aufwendungen für die Immobilien der Beteiligten und deren Finanzierung ausgewiesen sind und quasi buchhalterisch den monatlichen Einkünften der Familie gegenübergestellt
werden. Die als Anlage AG II2 (Bl. 398 ff. d.A.) für die Jahre 2004 bis 2015 vorgelegten Jahreslisten bilden sonach die Lebenshaltungskosten der Familie sowie u.a. auch die Aufwendungen der Beteiligten für
die von ihnen gehaltenen Immobilien und deren Finanzierung ab. Aus den Ergebnissen der Jahreslisten hat der Antragsgegner eine Gesamtübersicht für den Zeitraum von 2004 bis Ende 2015 erstellt und darin die
jährlichen Ausgaben nach vermögensbildenden Aufwendungen für die Immobilien und nach Aufwendungen für die gemeinsame Tochter sowie für den Lebensunterhalt der beteiligten Ehegatten getrennt
dargestellt (Anlage AG II3, Bl. 410 d.A.). Danach haben die Lebenshaltungskosten der Beteiligten in dem genannten Zeitraum durchschnittlich 4.467 EUR betragen. Selbst wenn - entsprechend dem Einwand der
Antragstellerin - Wohnkosten in Höhe von ca. 1.900 EUR für die Anmietung eines entsprechenden Wohnobjekts einschließlich Nebenkosten hinzugerechnet würden, ergäben sich deutlich unterhalb des
vermuteten Verbrauchs liegende durchschnittliche Lebenshaltungskosten der Beteiligten in Höhe von rd. 6.400 EUR monatlich.
Die Antragstellerin ist den detaillierten Ausführungen des Antragsgegners zu dem während der Ehe geführten Kassenbuch schon nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Zunächst hat sie selbst bestätigt, dass
sie im Hinblick auf das von ihr für den Lebensunterhalt bereitzustellende Eigeneinkommen dem Antragsgegner die Verwendung von Einzelbeträgen habe darlegen müssen. Sofern sie im Weiteren die Validität
der zur Akte gereichten Ein- und Ausgabenaufstellungen bezweifelt und die Unvollständigkeit der darin erfassten Ausgaben gerügt hat, ist sie jedweden konkreten Tatsachenvortrags dafür schuldig geblieben,
dass, weshalb und in welcher Größenordnung die Kassenbuchaufzeichnungen den ehelichen Bedarf angeblich nicht zutreffend widerspiegeln. Zu den vorgelegten Aufstellungen und den darin ausgewiesenen
Beträgen hat sie sich inhaltlich nicht erklärt. Ihr lediglich allgemein erhobener Einwand, die Auflistungen stellten nur die Ausgaben zum Zwecke der "Grundversorgung" dar, nicht dagegen auch Nebenausgaben
in Urlauben und die Verwendung von Barmitteln, ist damit nicht im Ansatz greifbar und nachvollziehbar. Einen Gegenvortrag zu den nach ihrem Dafürhalten getätigten Konsumausgaben hat die Antragstellerin
nicht gehalten. Da der während der Ehe geführte Lebensstandard Gegenstand ihrer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung gewesen ist, durfte sie sich jedoch auf ein pauschales Bestreiten der
Kassenbuchaufzeichnungen und der darin enthaltenen dezidierten Ausgabenaufstellungen nicht beschränken. Auch dem übrigen Vorbringen der Antragstellerin sind keine Umstände zu entnehmen, die auf die
sachliche Unrichtigkeit der Kassenbuchaufzeichnungen oder darauf hinweisen, der Antragsgegner könnte die Monats- und Jahreslisten möglicherweise manipuliert haben. Soweit sie Bedenken gegen die
Glaubhaftigkeit der Ein- und Ausgabenaufstellungen unter Hinweis auf das Auskunftsverhalten des Antragsgegners in der Folgesache Zugewinn erhoben hat, enthalten ihre Ausführungen wiederum keinen
sachlichen Angriff gegen die Richtigkeit des Kassenbuchs. Dass die von dem Antragsgegner im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung vorgenommenen Barabhebungen nicht eheprägend gewesen sind,
ergibt sich bereits aus deren Beanstandung von der Antragstellerin als "illoyale Vermögensverfügungen". Ungeachtet dessen muss sich die Beschwerde darauf verweisen lassen, dass die aus den
Kassenbuchaufzeichnungen ersichtlichen Lebenshaltungskosten in der Größenordnung zu dem von der Antragstellerin im Trennungsjahr angemeldeten konkreten Bedarf passen. Die Vermutung, die beteiligten
Ehegatten hätten monatlich einen Betrag in Höhe des Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle zum Lebensunterhalt verbraucht, wird damit durch das während der Ehe minutiös geführte Kassenbuch entkräftet.
(3) Hinzu kommt, dass die Beteiligten während der Ehe durch die vollständige Entschuldung zweier Immobilien in erheblichem Umfang Vermögensbildung betrieben haben. Die Beteiligten haben unstreitig
während der Ehe zum einen die auf der Eheimmobilie in E lastenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 304.542,89 EUR und ein für die Eigentumswohnung der Antragstellerin bestehendes
Immobiliendarlehen in Höhe von 88.499 EUR in vollem Umfang abgelöst. Darüber hinaus hat der Antragsgegner Anfang 2016 - ebenfalls unstreitig - auf zwei private Altersvorsorgeverträge bei der U2
Einzahlungen in Höhe von insgesamt 34.279 EUR vorgenommen (vgl. AG Dülmen - 6 F 279/17, Bl. 37-40), im Oktober 2016 einen Betrag in Höhe von insgesamt 140.000 EUR an seine Eltern überwiesen (vgl.
AG Dülmen - 6 F 279/17, Bl. 278) und in demselben Monat einen Betrag von 40.000 EUR in eine Unternehmensbeteiligung investiert (vgl. AG Dülmen - 6 F 279/17, Bl. 519, 523 ff.). Im
Zugewinnausgleichsverfahren stehen weitere illoyale Vermögensverfügungen im Raum. Die genannten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von rd. 607.000 EUR sprechen eindeutig dafür, dass zu Ehezeiten
erhebliche Vermögenswerte gebildet und Gelder angespart worden sind. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners haben die Beteiligten in der Zeit von 2004 bis 2015 über
durchschnittliche Gesamteinkünfte in Höhe von 9.610 EUR im Monat verfügt (vgl. Anlage AGII 3, Bl. 410 d.A.). In den Jahren 2017 und 2018 beliefen sich die Gesamteinkünfte der Beteiligten auf rd. 11.000
EUR im Monat. Auch unter Berücksichtigung dieser besonders günstigen Einkommensverhältnisse der Beteiligten hätten indes Tilgungsleistungen und Investitionen in vorbezifferter Höhe nicht vorgenommen
werden können, wenn die Ehegatten monatlich auch nur annähernd einen Betrag in Höhe des Doppelten des höchsten Einkommenssatz es der Düsseldorfer Tabelle zu Konsumzwecken ausgegeben hätten.
Anderes hat auch die Antragstellerin nicht dargelegt. Soweit sie pauschal geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe "nicht unerhebliche Werte" in die Ehe eingebracht, hat sie ihre Behauptung nicht weiter
konkretisiert und sich zu der von ihm vorgelegten Aufstellung über sein Anfangsvermögen in Höhe von 23.982 EUR bzw. 33.382 EUR einschließlich des durch den Ehevertrag vom Zugewinn ausgenommenen
Kapitalvermögens (vgl. Anlage AGII 4, Bl. 411 d.A.) nicht erklärt. Den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung zu den einzelnen vermögensbildenden Maßnahmen ist sie im Schriftsatz
vom 24.02.2020 nicht weiter entgegengetreten. Im Zugewinnausgleichsverfahren hat sie die Auskunftsstufe bereits unter dem 17.05.2019 für erledigt erklärt. Soweit sie sich auf Umschichtungen des bereits im
Jahr 2015 vorhandenen Vermögens berufen hat, erweist sich ihr Vorbringen im Hinblick auf die zur Entscheidung stehende Frage der Erschütterung der Verbrauchsvermutung als unerheblich. Aus diesem Grund
bleibt auch ihr Verweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 26.11.2015 - 4 UF 138/15 (NZFam 2016, 994) und die daraus von ihr hergeleitete zeitliche Schranke bei der Berücksichtigung von Aufwendungen
zur Vermögensbildung unbehelflich. Die Entscheidung ist deutlich vor den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - ergangen und befasst
sich damit, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens einer Vermögensbildung Rechnung getragen werden kann. Den Begriff des für die Methode der
Bedarfsbemessung maßgebenden verfügbaren Familieneinkommens hat der BGH indes in seiner Entscheidung vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 definiert und dabei nicht auf nur eine zeitanteilige
Berücksichtigungsfähigkeit von vermögensbildenden Maßnahmen abgestellt.
In der Gesamtschau dieser spiegelbildlich ineinandergreifenden Umstände (vgl. (1-3)) hält der Senat die tatsächliche Verbrauchsvermutung im Streitfall nicht nur für erschüttert, sondern auch für widerlegt (§ 113
Abs. 1 S. 2 FamFG, § 286 Abs. 1 ZPO).
c) Jenseits des Vermutungstatbestandes hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Trennungsunterhaltsanspruchs nach der Einkommensquote nicht dargetan. Sie hat zur konkreten Verwendung des
verfügbaren Familieneinkommens nichts vorgetragen und auch nicht dargelegt, dass die Beteiligten während der Ehe einen Betrag in Höhe des von ihr geltend gemachten Quotenbedarfs für den Lebensunterhalt
verbraucht haben.
d) Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bemisst sich damit nach ihrem konkreten Bedarf. Heranzuziehen ist insoweit die von ihr für das Trennungsjahr mit Schreiben ihrer
früheren Bevollmächtigten vom 25.01.2017 vorgenommene konkrete Bedarfsermittlung. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht, dass sich der von ihr in Höhe von 3.076 EUR
angemeldete Elementarbedarf zwischenzeitlich geändert hätte, noch hat sie ihren konkreten Bedarf sonst abweichend beziffert.
Unter Zugrundelegung eines konkreten Bedarfs von 3.076 EUR ergibt sich für den Unterhaltszeitraum ab Mai 2018 kein über den vom Antragsgegner anerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich 580 EUR
hinausgehender Trennungs-unterhaltsanspruch der Antragstellerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Bedarfsberechnung in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die mit der
Beschwerde nicht angegriffen wird. Das Amtsgericht hat unter Abzug der eigenen Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 2.598,46 EUR zutreffend einen ungedeckten Elementarbedarf in Höhe
477,54 EUR ermittelt; bei der Unterhaltsberechnung nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen ist das Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang und nicht gekürzt um einen
Erwerbsbonus auf den konkreten Bedarf anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192). Ebenso wie der Unterhalt nach der Einkommensquote betrifft auch der konkret
ermittelte Bedarf nur den Elementarunterhalt, so dass ein ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gemäß § 1362 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldeter Bedarf für die Altersvorsorge zusätzlich zu berücksichtigen
ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 35/09, FamRZ 2012, 945). Dabei ist der Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und der Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in
Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteile vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 und vom 25.11.1998
- XII ZR 33/97, FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt unabhängig davon, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt wird. Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze errechnet sich aus dem verbleibenden Elementarbedarf von 477,54 EUR nach der Bremer Tabelle zunächst ein fiktiver altersversicherungsrechtlicher Bruttolohn von 539,62 EUR (477,54 EUR
+ (477,54 EUR x 13%) = 539,62 EUR) und mittels des seit dem 01.01.2018 geltenden Beitragssatzes für die Rentenversicherung von 18,6% ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 100,37 EUR.
In der Summe ergibt sich danach zu Gunsten der Antragstellerin für den Zeitraum ab Mai 2018 ein das Teil-Anerkenntnis des Antragsgegners nicht übersteigender monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch der
Antragstellerin in Höhe von 578 EUR gerundet.
2. Für den Monat März 2018 steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht zu. Der Anspruch ist durch die von dem Antragsgegner für diesen Monat geleistete
Unterhaltszahlung erfüllt.
3. Auf die Beschwerde der Antragstellerin unterliegt der angefochtene Beschluss lediglich insoweit der Abänderung, als das Amtsgericht die für April 2018 geltende gemachte Unterhaltsnachforderung
zurückgewiesen hat. Der Antragstellerin steht für diesen Monat gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu.
a) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts sind vorliegend die Voraussetzungen der §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die
Vergangenheit gegeben. Zwar ist der Unterhaltsanspruch erst mit der am 28.05.2018 an den Antragsgegner bewirkten Zustellung des Stufenantrags rechtshängig geworden, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 253 Abs.
1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.2018 den Antragsgegner jedoch rechtswirksam zum Zwecke der Geltendmachung
von Trennungsunterhalt zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auch wenn mit Blick auf die analog anzuwendende Bestimmung des § 174 BGB dem Auskunftsbegehren durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich
eine Vollmachtsurkunde im Original beizufügen ist (vgl. hierzu: Siebert in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 107; Sauer in FamRZ 2010, 617-618),
durfte der Antragsgegner vorliegend das anwaltlich gestellte Auskunftsverlangen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht allein mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen. Die jetzigen
Bevollmächtigten der Antragstellerin hatten sich bereits mit Schreiben vom 15.09.2017 an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gewandt, die Vertretung der Antragstellerin angezeigt und
mitgeteilt, dass das Mandat bei der zuvor tätigen Rechtsanwältin beendet sei. Die Vertretungsanzeige ist verbunden mit der Aufforderung erfolgt, die jetzigen Rechtsanwälte der Antragstellerin im Hinblick auf
einen etwaigen Scheidungsantrag oder "weitere" aus ihrer Sicht zu regelnde Fragen unmittelbar als Bevollmächtigte" zu benennen. Das Schreiben vom 15.09.2017 ist als umfassende Vertretungsanzeige zu werten
und zwanglos dahin zu verstehen, dass die von der früheren Rechtsanwältin der Antragstellerin bearbeiteten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten nunmehr von den jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten fortgeführt werden. Eine Vollmachtserteilung ist von Seiten des Antragsgegners daraufhin nicht angezweifelt worden, obwohl dem genannten Schreiben ebenfalls keine
Originalvollmacht beigefügt gewesen ist. Vielmehr haben seine Verfahrensbevollmächtigten im Oktober 2017 bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens in dem Rubrum des Scheidungsantrags die jetzigen
Rechtsanwälte der Antragstellerin als Bevollmächtigte aufgeführt und auch in der Folgesache Versorgungsausgleich mit diesen korrespondiert. Darüber hinaus haben sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten
der Antragstellerin in der Kindesunterhaltsangelegenheit an den Antragsgegner gewandt. Unter diesen Umständen erscheint die Zurückweisung des Auskunftsverlangens durch den Antragsgegner in der
vorliegenden Unterhaltsangelegenheit als Ausübung einer formalen Rechtsposition, nicht aber berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung der bereits mehrfach für die Antragstellerin tätig gewordenen
Bevollmächtigten geschuldet.
b) Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist schließlich auch nicht gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierfür kann dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich das von dem Antragsgegner behauptete
außereheliche Verhältnis unterhalten hat und ob ein etwaiger Verstoß gegen die eheliche Treupflicht rechtlich als offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten wäre, welches allein die Anwendung der
Härteklausel rechtfertigen könnte. Der Antragsgegner kann den Verwirkungseinwand nämlich schon deshalb nicht mit Erfolg zu seinen Gunsten reklamieren, weil er trotz Kenntnis des von ihm behaupteten
Verwirkungsgrundes während des gesamten Trennungsjahres Unterhalt an die Antragstellerin gezahlt und auch im vorliegenden Verfahren den Unterhaltsanspruch teilweise anerkannt hat (vgl. hierzu ausführlich:
Siebert in Wendel/Dose, a.a.O., § 4 Rn. 1241). Damit hat der Antragsgegner durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Unterhaltszahlung für ihn trotz des angeblich ehewidrigen Verhaltens der
Antragstellerin keine grobe Unbilligkeit darstellt. Darauf, dass die Unterhaltszahlungen seinerseits mit Blick auf das seit Januar 2018 bei der Antragstellerin lebende Kind erfolgt sind, hat er sich nicht berufen.
c) Ausgehend von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 578 EUR im Monat (Elementarunterhalt: 478 EUR und Altersvorsorgeunterhalt: 100 EUR) ergibt sich zu Gunsten der Antragstellerin für den Monat
April 2018 abzüglich der von dem Antragsgegner geleisteten Unterhaltszahlung in Höhe von 433,33 EUR ein noch zur Zahlung verbleibender Trennungsunterhalt von insgesamt 144,67 EUR. ..."
***
Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung - grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit
die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und - wie Tilgungen - gewinnmindernd wirken (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2019 - 6 UF 78/19):
„ ... Es ist Sache des selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners, seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten
abgegrenzt werden können (BGH FamRZ 2012, 288; 1993, 789, m.w.N.). Insoweit hat der Unterhaltsschuldner für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen darzulegen, dass und
weshalb der Zeitraum der steuerlichen Abschreibung und die tatsächliche Lebensdauer der betroffenen Güter deckungsgleich sind (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rz. 723 m.w.N.). Bei
darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt zudem - neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung - grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit
die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und - wie Tilgungen - gewinnmindernd wirken (vgl. BGH FamRZ 2004, 1179; Urteil des 9. Zivilsenats vom 29. März 2006 - 9 UF 5/05 -,
FamRZ 2005, 1756; Wendl/Spieker, a.a.O., § 1, Rz. 359). Darüber hinaus ist der Unterhaltsschuldner für Verbindlichkeiten, deren unterhaltsrechtliche Berücksichtigung er begehrt, nach allgemeinen Grundsätzen
darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 1990, 283; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1095; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 728 m.w.N.).
Hieran gemessen hat der Antragsgegner - wie im Senatstermin erörtert - schon nicht substantiiert zu den tatsächlichen Umständen vorgetragen, aufgrund derer ausnahmsweise ein Abzug von Tilgungsleistungen
für die betrieblich veranlassten Darlehen - neben den Abschreibungen - in Betracht kommen soll.
Unstreitig ist, dass der Zinsanteil dieser Darlehen gewinnmindernd berücksichtigt und diejenigen betrieblich genutzten Gegenstände, welche der Antragsgegner mit diesen Darlehen finanziert hat, von ihm
abgeschrieben worden sind und werden. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner Gewinnermittlungen für die Jahre ab 2015 nicht vorgelegt, mithin insbesondere keine
Abschreibungslisten. Er hat lediglich Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 2017 - aus der sich auch die Zahlen für 2016 ergeben - und 2018 vorgelegt. Mangels konkreten Sachvortrags dazu, in
welcher Höhe für welche Betriebsmittel Abschreibungen gewinnmindernd berücksichtigt sind, kann der Senat anhand dieser Betriebswirtschaftlichen Auswertungen allerdings insbesondere keine Rückschlüsse
darauf ziehen, ob und über wie viele Jahre der Antragsgegner die betrieblich genutzten und darlehensweise finanzierten Güter abschreibt. Weder dargelegt noch belegt ist außerdem, ob der Antragsgegner die
komplette Valuta beider Darlehen für solche Güter verwandt hat, die er abschreibt, oder ob und ggf. in welcher Höhe er die Darlehensmittel für die Finanzierung anderer - dann: welcher? - Betriebsmittel
verwandt hat. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung lediglich - völlig unsubstantiiert - ausgeführt, die beiden Betriebsdarlehen seien „auch für Materialkosten und Betriebsausgaben" eingesetzt
worden, die nicht der Abschreibung unterlägen. Dies gilt umso mehr, als die vom Antragsgegner insoweit in Bezug genommene, erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. März 2019 vorgelegte Tabelle (Bl. 112
d.A.) gerade dafür spricht, dass sämtliche Gegenstände, soweit sie mit den beiden in Rede stehenden Darlehen finanziert worden sind, auch abgeschrieben werden; denn dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die
Darlehen „für Firmengüter" - wohl den Lkw, von dem an anderer Stelle die Rede ist - bzw. „für Anschaffung einer Waage und eines Gabelstaplers" verwendet worden seien. Auch aus den ebenfalls vom
Antragsgegner konkret in Bezug genommenen Einkommensteuererklärungen für 2015 und 2016 geht nichts Gegenteiliges hervor, nachdem insoweit lediglich der Mantelbogen - ohne Anlagen - vorgelegt worden
ist, der keinerlei Aussage des vom Antragsgegner behaupteten Inhalts enthält.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass sich ohnehin ausweislich des vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 vorgelegten Girokontoauszugs der Saldo des Darlehens bei der Sparkasse zum
Ende Februar 2019 auf 1.406,01 EUR belaufen hat, sodass das Darlehen zwischenzeitlich getilgt ist, was der Antragsgegner im Senatstermin auf Vorhalt des Senats auch ausdrücklich eingeräumt hat. ..."
***
Grob unbillige Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt bei 20-jähriger Trennung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2019 - 7 UF 45/19):
„ ... Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Familiengericht den auf Gewährung von Trennungsunterhalt gerichteten Stufenantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der mit dem
Stufenantrag verfolgte Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB) ist zu versagen, weil eine - sei es auch der Höhe nach oder zeitlich begrenzte - Inanspruchnahme des Antragsgegners grob unbillig
wäre (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB).
Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der die Gewährung von Trennungsunterhalt tragende Gedanke ehelicher Solidarität mit fortschreitender Trennungszeit angesichts schwindender
Versöhnungschancen zunehmend an Bedeutung verliert (vgl. auch MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1361 Rdn. 1). Deshalb kann die Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt grob
unbillig sein, wenn sich die Lebensverhältnisse der Eheleute nach sehr langer Trennungszeit derart verselbständigt haben, dass die implizite Berufung des den Anspruch geltend machenden Ehegatten auf eine
fortwirkende eheliche Solidarität in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlich geübten eigenverantwortlichen Lebensführung der Eheleute steht (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2004, 1574, juris Rdn. 8, 11;
OLG Bamberg, FamRZ 2014, 1707, juris Rdn. 15; Hollinger in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1579 Rdn. 190; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1361 Rdn. 275;
BeckOGK-BGB/Haidl, § 1579 Rdn. 199; Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rdn. 1174).
Das ist hier der Fall. Die beteiligten Eheleute leben seit beinahe zwanzig Jahren voneinander getrennt. Sie sind weder in wirtschaftlicher noch in persönlicher Hinsicht miteinander verbunden. Während der
Ehezeit waren beide Ehegatten stets berufstätig. Die Antragstellerin ist alleinige Eigentümerin eines Wohnhauses, das sie zur Erzielung von Einnahmen jedenfalls teilweise vermieten könnte. An den
Finanzierungslasten beteiligt sich der Antragsgegner seit Anfang 2004 nicht mehr. Seine ursprünglich im Kellergeschoss des Hauses betriebene Psychotherapiepraxis hat er mittlerweile verlegt. Der
gemeinschaftliche Sohn der Beteiligten ist volljährig und hat sein eigenes Auskommen. Die Antragstellerin hat während der Trennungszeit eine langjährige eheähnliche Beziehung zu einem anderen Mann
unterhalten, die jedenfalls von 2003 bis 2015 währte. Dadurch, dass die Antragstellerin nach der im Jahr 1999 erfolgten Trennung bis zum Jahr 2018 keinen Trennungsunterhaltsanspruch geltend gemacht hat, hat
sie ihren Willen und ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung nachdrücklich dokumentiert. Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegner unabhängig von seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen mit einer Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt schlechterdings nicht mehr rechnen.
Steht somit unabhängig vom Inhalt einer möglichen Auskunft des Antragsgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu
versagen ist, dann kann sie auch die auf der ersten Stufe des Stufenantrags begehrte Auskunftserteilung nicht verlangen.
Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis (§ 117 Abs. 3 FamFG) von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache in der Beschwerdeinstanz gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2
FamFG abgesehen, da hiervon den Umständen nach unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. ..."
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Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2019 - 4 UF 123/19):
„ ... Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in Höhe von 1.320,00 € ab Dezember 2018 monatlich zu.
Die Voraussetzungen des § 1361 BGB sind erfüllt. Die Beteiligten sind seit dem 23.08.2017 miteinander verheiratet und leben seit August 2018 voneinander getrennt. Die Beteiligten hatten zwar vorher nicht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Durch die Erklärung des Antragsgegners, er wolle an der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr festhalten, ist jedoch ein Trennungsbegehren im Sinne des § 1567 Abs. 1
BGB hinreichend deutlich nach außen getreten.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH vom 17.03.1982- IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982,
573; BGH vom 24.06.1987 - IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838; BGH vom 09.02.1994 - XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558) noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu
einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH FamRZ 1985, 376).
Dem wurde in der Literatur (vgl. Staudinger/Voppel ( 2018) BGB § 1361, Rdnr. 13; MüKoBGB /Weber-Monecke, § 1361, Rdnr. 5; Soergel/Leiß BGB § 1361, Rdnr. 16) und vereinzelt in der Rechtsprechung
(vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2002, 753; Amtsgericht Essen, FamRZ 2000, 23) unter Hinweis darauf widersprochen, dass eheliche Lebensverhältnisse im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB in diesem Fall nicht
entstanden seien. Ein in gegenseitiger Aufgabenverteilung geschaffener Lebensbereich, dessen Standard aufrechterhalten werden könnte, existiere in einem solchen Fall nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten nicht gibt (vgl. BGH, FamRZ 1994, 558; OLG München, FamRZ 1994,
1108, 1109; OLG Hamm, FamRZ 1980, 882; Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, § 1361 Rdnr. 5; Johansen/Henrich-Hammermann, Eherecht, 6. Aufl., § 1361 BGB Rdnr. 9; Wendl/Dose-Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9.
Aufl., § 4 Rdnr. 28). Der BGH hat lediglich in einem Fall, in dem die beteiligten Eheleute sich vor der Eheschließung darüber einig waren, dass wegen einer kirchlich nicht geschiedenen Vorehe eines Ehegatten
eine Gemeinschaft irgendeiner Art nicht aufgenommen werden sollte und ein Zusammenleben deshalb unterblieb, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB (heute Nr. 8)
versagt (BGH vom 09.02.1994 -XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558). Gleichzeitig hat der BGH an seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 17.03.1982, FamRZ 1982, 573, festgehalten.
Der Senat schließt sich dem an. Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe, bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und ab dem Zeitpunkt des
Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB als Trennungsunterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht erst, wenn die Beteiligten sich eine Zeit lang, wobei auch zweifelhaft wäre, wie lang dieser Zeitraum
sein müsste, wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben.
Grundsätzlich besteht ein Barunterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Entscheidend ist derjenige
Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint (BGH vom 24.06.1987, - IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838). Der
Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie bis zu dem Zeitpunkt der Trennung auf entsprechende Barmittel im Rahmen des Familienunterhaltes verzichtet hat. Vielmehr haben die
Einkommensverhältnisse der beteiligten Eheleute die ehelichen Lebensverhältnisse latent geprägt. Eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach einem objektiven Maßstab ist schon deswegen nicht angezeigt,
da die Beteiligten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten könnten. Ist der Unterhaltsanspruch nicht durch eine Vereinbarung zu beschränken,
kann er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden. So ist es hier.
Die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertigt es auch nicht, von einer Verwirkung im Rahmen des § 1579 BGB auszugehen.
Gemäß § 1361 Abs. 3 ist der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht in Bezug genommen. Eine Begründung des kurzen Zusammenlebens bzw. wie hier des noch gar nicht
erfolgten Zusammenlebens für die Begründung der Verwirkung scheidet dann von vorneherein aus (vgl. BGH vom 17.03.1982 - IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573). Soweit vereinzelt von einer Verwirkung
wegen des kurzen Zusammenlebens in der Rechtsprechung ausgegangen wurde, ist dem nicht zu folgen (vgl. Amtsgericht Essen, FamRZ 2000, 23,24, Dauer des Zusammenlebens 14 Tage); OLG Hamburg,
FamRZ 2002, 753 (Zusammenleben 1,5 Monate)). Von einer kurzen Ehedauer kann schon begrifflich keine Rede sein, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwar nicht mehr besteht, die Ehe aber bis zur Scheidung
fortdauert. Beide Entscheidungen setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht auseinander und sind daher Einzelmeinungen geblieben.
Es scheidet auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin wegen Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft oder eines Ausbruchs aus einer intakten Ehe aus (§§ 1361 Abs. 3, 1579
Nrn. 2 und 7 BGB). Soweit der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe ihm im Dezember 2017 eröffnet, sie habe noch einen anderen Mann, ist der Vortrag seitens der Antragstellerin bestritten worden
und der Antragsgegner hat keinen Beweis angeboten. Der beweisbelastete Antragsgegner ist daher beweisfällig geblieben.
Bei den Beteiligten ist auch nicht davon auszugehen, dass vereinbart wurde, nach Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, was gegebenenfalls zu einer Verwirkung führen könnte (vgl.
BGH vom 09.02.1994 -XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558). Vielmehr hatten die Beteiligten zunächst geplant, dass die Antragstellerin sich nach Stadt2 versetzen lässt und ein gemeinsames Leben geführt werden
soll. Erst nach der Trennung im August 2018 wurde dieser Plan aufgegeben.
Die Höhe des Anspruchs errechnet sich nach dem Einkommen der Beteiligten. Anhaltspunkte dafür, dass die Einkünfte der Beteiligten für eine Vermögensbildung verwendet worden sind, sind nicht ersichtlich,
weswegen sich der Anspruch der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt bis zu einem Bedarf in Höhe von 4.000,00 € aus einer quotalen Berechnung ergibt (Nr. 12.3 der
Frankfurter Unterhaltsgrundsätze).
Nach der Berechnung der beiderseitigen Einkünfte ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 1.320,00 €. Auf Seiten des Antragsgegners sind die Einkünfte aus Erwerb in Höhe von
4.000,00 €, der Wohnvorteil aus seiner selbstbewohnten Eigentumswohnung in Stadt2 in Höhe von 500,00 € und seine Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 1.000,00 € aus seiner Eigentumswohnung in Stadt3
zu berücksichtigen. Das Erwerbseinkommen ist vorab um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 zu bereinigen (Nr. 15.2 der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze).
Das um ein 1/7 bereinigte Erwerbseinkommen beträgt 3.429,00 € (4.000 X 6/7). Es errechnet sich daher ein Einkommen in Höhe von 4.929,00 € (3.429 + 500 + 1000). Soweit die Antragstellerin in der
Antragsschrift ein Gesamteinkommen von 6.500,00 € errechnet hat, handelt es sich insoweit um einen Rechenfehler. Zudem war der Erwerbstätigenbonus nicht auf die Erwerbseinkünfte beschränkt.
Die Antragstellerin verfügt unstreitig über ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.670,00 €. Bereinigt um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 errechnet sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.289,00 €. Die
Differenz der beiden Einkommen beträgt 2.640,00 € (4.929- 2.289). Die Hälfte hiervon steht der Antragstellerin als Trennungsunterhalt monatlich zu. ..."
***
„ ... Das Familiengericht hat die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts und die Anwendung deutschen materiellen Rechts zu Recht bejaht. Insoweit wird auf die Hinweise in der mündlichen
Verhandlung vom 23.11.2017 verwiesen. Es hat den Antrag der Antragstellerin jedoch wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt und die fehlende Bedürftigkeit mit dem Anspruch auf Entschädigung in Höhe von
derzeit einmalig 3.403,-- € und 276,-- € begründet. Bei der durch das marokkanische Gericht ausgeurteilten Zahlung handelt es sich allerdings nicht um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1.10.2016 bis zur
Rechtskraft der Ehescheidung. Es wurde kein monatlicher Unterhalt ausgewiesen, sondern eine einmalige Abfindung und Wohngeld im Anschluss an die Ehescheidung. Im Gegensatz hierzu verlangt die
Antragstellerin im hiesigen Verfahren Trennungsunterhalt ab Oktober 2010 bis zur Rechtskraft, mithin längstens bis zum 30.8.2017. Darüber hinaus verlangt sie Auskunft durch Vorlage von
Verdienstbescheinigungen und Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015, Belege über Bankkonten in der Zeit vom 1.9. bis 30.11.2016 und Belege über Einkünfte aus Anlagevermögen. Diese Auskunft ist von
dem Antragsgegner bislang nicht erteilt worden. Es handelt sich damit gerade nicht um eine zweite Rechtshängigkeit des gleichen Antragsgegenstandes.
Auch der im marokkanischen Berufungsverfahren gestellte Antrag richtet sich ersichtlich nicht auf laufenden Unterhalt im Sinne eines Trennungsunterhaltes, sondern ausdrücklich um eine Entschädigung in Höhe
von 200.000,-- MAD. Eine nacheheliche Unterhalts- oder Entschädigungsleistung kann aber die Bedürftigkeit für den Trennungsunterhalt nicht vermindern. Dem Antrag der Antragstellerin kann daher nicht von
vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden. ..." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2019 - 11 WF 19/19)
***
Unterhaltsrechtlicher Bedarf im Falle betreuten Wohnens oder Heimunterbringung des getrennt lebenden Ehegatten (OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2017 - 6 WF 105/17):
„... I. Der Antragsteller nimmt als Träger der Sozialhilfe die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Der am ##.##.1954 geborene Ehemann der
Antragsgegnerin erlitt im Jahr 2003 mehrere Schlaganfälle und entwickelte anschließend Depressionen. Seit November 2003 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit 2006 arbeitet er in einer
Werkstatt für Behinderte. Im Jahre 2011 trennten sich die Eheleute und der Ehemann zog in eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Eheleute und
auch darüber hinaus zunächst teilschichtig als Hauswirtschafterin beschäftigt. Sie weist wegen orthopädischer Beschwerden einen Grad der Behinderung von 30 auf. Ab Juni 2015 weitete sie ihre Tätigkeit auf
eine vollschichtige Beschäftigung aus und erzielte anschließend ein bereinigtes Einkommen von mindestens 1.785,93 EUR.
Der Antragsteller leistet dem Ehemann Sozialhilfe in Form von Leistungen der Eingliederungshilfe, und zwar Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, und teilte dies der
Antragsgegnerin erstmalig mit Schreiben vom 04.11.2015 rechtswahrend mit. Die Höhe der Sozialleistungen übersteigen die geltend gemachten Unterhaltsbeträge von 416,00 EUR monatlich für die Zeit von
November 2015 bis September 2016 und von jeweils 585,00 EUR für die Monate Oktober und November 2016.
Zum 01.12.2016 reduzierte die Antragsgegnerin ihren Arbeitseinsatz auf 24 Stunden pro Woche. Sie erzielt seither ein bereinigtes Einkommen von weniger als 1.200,00 EUR.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2016 in Höhe von 5.746,00 EUR zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihr Einkommen auf einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit beruhe, soweit es über den angemessenen Selbstbehalt von 1.200,00 EUR hinausgeht. Dieses Einkommen
müsse sie nicht für Unterhaltsleistungen einsetzen.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Ihrer Verteidigung kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, so dass ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2016 aus übergegangenem Recht nach §§ 1361 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII in geltend
gemachter Höhe schlüssig dargelegt; der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit ist jedoch erheblich.
1. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten richtet sich gemäß § 1361 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nicht nur durch die jeweiligen
Einkommen der Eheleute, sondern auch und insbesondere durch krankheits- und pflegebedingte Kosten einschließlich der Kosten für betreutes Wohnen oder die Unterbringung in einem Pflegeheim
geprägt (Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1578 Rn. 195). Die Kosten einer erforderlichen Heimunterbringung können damit den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden Ehegatten
konkret bestimmen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1998, 13 UF 468/97, FamRZ 1998, 1513; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.12.1980, 11 UF 2222/80 - zitiert nach juris).
Im Streitfall wird der Bedarf des getrennt lebenden Ehemannes der Antragsgegnerin bestimmt durch seine erforderliche Aufnahme in betreute Wohnmöglichkeiten und deckt sich mit den dort
anfallenden Kosten. Der Antragsteller hat nach Abzug entgegenzurechnender Einnahmen aus den Einkünften des Ehemannes monatlich durchschnittlich 2.679,93 EUR im relevanten Zeitraum auf diese Kosten geleistet.
Dieser Bedarf hat auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die aktuellen Verhältnisse, es sei denn, sie beruhen
auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O., § 4 Rn. 61 ff. m.w.N.;
Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361 Rn. 63). Nach den bislang vorliegenden Informationen zog der Ehemann im Zusammenhang mit der Trennung von der Antragsgegnerin in die Betreuungseinrichtung. Bereits
zuvor war das Zusammenleben der Eheleute nach den schon im Jahr 2003 erlittenen Schlaganfällen durch die Arbeitsunfähigkeit und die Hilfsbedürftigkeit des Ehemanns geprägt. Damit ist die Inanspruchnahme
des betreuten Wohnens auch keine unerwartete Entwicklung.
2. Soweit sich aber die Antragsgegnerin auf ihre Leistungsunfähigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum zwischen November 2015 und November 2016 beruft, können ihr die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung nicht abgesprochen werden.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist eine ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB (Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O., § 4 Rn. 76). Bei der Überprüfung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen, die er in dem Zeitraum erzielt, für den er Unterhalt leisten soll. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang aber
ein aus einer überobligatorischen Tätigkeit erzieltes Einkommen für den Ehegattenunterhalt einzusetzen ist, ist auch für die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.06.2013, XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 ff., Rn. 87 f.; Johannsen/Henrich-Hammermann, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1581
Rn. 19 f.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Alter und die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen, ergänzend auch die ursprünglichen Planungen der Eheleute und die beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach den Umständen des Einzelfalls kann ein solches Einkommen auch ganz unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454 ff., Rn. 23;
Wendl/Dose-Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 837).
Im Streitfall verteidigt sich die Antragsgegnerin mit der erheblichen Behauptung, dass ihr aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Beeinträchtigungen lediglich eine - von ihr seit Dezember 2016 auch
ausgeübte - Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich zugemutet werden könne und dass ihr Einkommen aus einer darüber hinausgehenden Tätigkeit überobligatorisch erzielt worden sei. Ob die
Antragsgegnerin tatsächlich nur eingeschränkt arbeiten kann und ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin das aus einer etwa überobligatorischen Tätigkeit erzielte Einkommen für den Trennungsunterhalt
einsetzen muss, wird vom Amtsgericht im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Im Verfahren zur Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können diese Fragen nicht abschließend geklärt werden. ..."
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Erfüllung des Tatbestandes des Verfahrensbetruges durch wissentlich unwahre Parteibehauptung. Der Widerruf eines Unterhaltsanerkenntnisses kann im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, auch
wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2017 - 4 UF 181/16).
***
Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine
Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des
Lebensgefährten anzunehmen sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 4 UF 78/16).
***
„... 1. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.09.2015 (XII ZB 1/15) hat der Senat den konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln, um ausgehend davon
prüfen zu können, ob in der Unterhaltsvereinbarung im notariellen Ehevertrag vom 04.01.2005, in der der Trennungsunterhalt auf indexierte 3370 € beschränkt wurde, ein gem. § 1614 Abs. 1 BGB unwirksamer
Verzicht auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu sehen ist. Wie sich aus der nachfolgenden Übersicht des konkreten Bedarfs der Antragstellerin ergibt, weicht dieser erheblich von der vom Bundesgerichtshof
grundsätzlich noch als angemessen angesehenen Unterschreitung von bis zu 20 % ab. Da auch die Grenze von einem Drittel, ab der eine Unterschreitung in der Regel nicht mehr zulässig ist, deutlich überschritten
ist, ist die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt insgesamt unzulässig, so dass die Antragstellerin vom Antragsgegner ihren vollen gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB verlangen kann.
2. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt
eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige
Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine
Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als
eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1392).
3. Nach diesen Grundsätzen ist von folgender Berechnung des Bedarfs auszugehen: ...
Die Tabelle bedarf folgender Erläuterungen:
a) Wohnkosten
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Wohnkosten von monatlich 300 € bis 7/12 sind nicht zu beanstanden. Ob sie in dieser Höhe tatsächlich Hotelkosten hatte, kann dahinstehen. Soweit sie in dieser
Zeit möglicherweise bei Bekannten oder gar schon bei ihrem Lebensgefährten gelebt hat, ist unerheblich. Es würde sich um eine freiwillige Leistung Dritter handeln, die den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll.
b) Krankenversicherung, Medikamente
Aus dem Komplex Versicherung/Medikamente sind lediglich der Selbstbehalt in der Krankenversicherung sowie der Eigenanteil an Medikamenten streitig. Die Antragstellerin hat in der Krankenversicherung
einen Tarif mit einem jährlichen Selbstbehalt von 2.600 € (monatlich 216 €) und behauptet, in entsprechender Höhe Arztrechnungen selbst gezahlt zu haben. Sie hat hierzu in der Antragsschrift Belege für
Behandlungen in den Monaten 1-5/12 in Höhe von insgesamt 648,82 € vorgelegt. Auf ausdrücklichen Vortrag des Antragsgegners, dass sie sämtliche Kosten zu belegen habe, hat sie um Hinweis des Senats
gebeten, falls dies erforderlich sei. Da Arztrechnungen üblicherweise schon deshalb gesammelt werden, um sie später ggf. bei der Krankenkasse einzureichen, kann grundsätzlich von einem Unterhaltsgläubiger
verlangt werden, die Kosten zu belegen. Allerdings hat die Antragstellerin nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus den Arztrechnungen auch Rückschlüsse auf Erkrankungen ziehen lassen, die den
Antragsgegner nichts angehen. Sie hätte aber wenigstens die Kosten auflisten können, um prüfen zu können, ob sie tatsächlich Kosten in Höhe von 2.600 € jährlich hatte. Die Rechnungen hätte sie dann dem
Senat im Termin zur Einsicht geben können oder Diagnosen schwärzen. Da Zweifel daran bestehen, ob sie die behaupteten Arztkosten überhaupt hatte, können diese nicht akzeptiert werden. Die belegten Kosten
von 648,82,71 € sind daher auf 17 Monate (1/12-5/13) zu verteilen, so dass sie einen monatlichen Bedarf von lediglich 38,17 € hat.
Allerdings bestand keine Verpflichtung, Rechnungen über sämtliche rezeptfreien Medikamente zu sammeln, weil diese offenbar nicht von der Krankenversicherung erstattet werden. Insoweit ist ihr Bedarf also
der Schätzung zugänglich. Es bestehen keine Bedenken, die geltend gemachten 50 € monatlich zu akzeptieren.
c) Telefonkosten
Telefonkosten von rd. 200 € sind abweichend von der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend belegt, weil die eingereichten Rechnungen (Anlage 14 d. Anlagenordners) ausdrücklich einen
Geschäftskundentarif betreffen, also die Firma der Antragstellerin. Sie hat lediglich einen Unterhaltsanspruch auf einen Privatkundentarif, der mit ca. 100 € zu schätzen ist.
d) Alltäglicher Aufwand, Kosmetik und Freizeit
Diese Ausgabenpositionen (TV, Textilreinigung, Frisör, Kosmetik, Lebensmittel, Blumen, Geschenke, Medien, Hausrat, Putzmittel, Restaurantbesuche) sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht im
einzelnen zu belegen, sondern der Schätzung zugänglich. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und des luxuriösen Lebensstandards der Beteiligten während der Ehe sind die geltend gemachten Kosten nicht
zu beanstanden. Allerdings hat die Antragstellerin lediglich einen Bedarf für Textilreinigung von 70 € geltend gemacht, so dass die Zubilligung eines Betrages von 200 € in der angefochtenen Entscheidung
unzutreffend ist.
e) Kleidung
Keine Bedenken bestehen gegen die von der Antragstellerin verlangten Kosten für Kleidung von monatlich 2.000 €, die angesichts der glaubhaft vorgetragenen Ausgaben in den Jahren 2009 bis 2011 von 84.660
€ sogar noch moderat sind. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war die Antragstellerin nicht verpflichtet, ihre während der Ehe angeschafften hochwertigen Kleidungsstücke während der Trennungszeit
"aufzutragen". Vielmehr dient der Trennungsunterhalt dazu, den ehelichen Lebensstandard auch in der Trennungszeit fortführen zu können. Die Ehe der Beteiligten war davon geprägt, dass die Antragstellerin
regelmäßig hochwertige und der aktuellen Mode entsprechende Kleidungsstücke getragen hat, so dass sie bei Anlegung eines objektiven Standpunktes dieses Konsumverhalten fortsetzen durfte. Dass sie dies
rückblickend betrachtet möglicherweise nicht in dem gewohnten Umfang gemacht hat, lag auch daran, dass die tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Antragsgegners es nicht erlaubt haben, diese hohen
Ausgaben zu tätigen.
f) Fahrzeugkosten
Dass das Amtsgericht die Leasingkosten für den Audi Q5 bis 10/12 akzeptiert hat, ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist unerheblich, dass die Antragstellerin nach der Trennung in 2/12 einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, weil sie bereits während der Ehe einen gleichwertigen Wagen geleast hat, dessen Vertrag
ausgelaufen ist. Es hat daher die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, dass sie mit einem Audi Q5 fährt.
Zwar handelt es sich dabei um ein Fahrzeug, dessen Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebes der Antragstellerin berücksichtigt wurden, jedoch ist unstreitig, dass sie dieses auch zu privaten
Zwecken genutzt hat. Die Berücksichtigung in der Gewinn- und Verlustrechnung lässt den Unterhaltsanspruch nicht entfallen, weil die Antragstellerin im Jahr 2012 auch ohne die PKW-Kosten keinen Gewinn
erwirtschaftet hätte. Das Fahrzeug musste daher aus privaten Mitteln finanziert werden, über die allein der Antragsgegner verfügt hat.
Der Fahrzeugbedarf der Antragstellerin wurde auch nicht durch die Zurverfügungstellung des Porsche Speedster gedeckt, weil es sich dabei um einen Oldtimer handelt, der nicht für Alltagsfahrten geeignet ist.
Für solche Zwecke wurde er auch während der Ehe nicht genutzt, weil die Antragstellerin zusätzlich immer noch über ein weiteres Fahrzeug verfügte.
Abweichend von der angefochtenen Entscheidung waren die Kosten aber nicht bis 10/12 zuzusprechen, sondern nur bis 9/12, da die Antragstellerin vorgetragen hat, sie haben den Leasingvertrag für den Audi Q5
zum 21.09.2012 beenden können. Auf diesen Monat hat eigentlich auch das Amtsgericht abgestellt (III. 5.).
g) Reisen
Zu dem Reisebedarf von monatlich 1.000 €, den die Antragstellerin plausibel dargestellt hat, hat der Antragsgegner lediglich bestritten, dass derartige Ausgaben privat veranlasst waren. Er will damit offenbar
sagen, dass die Antragstellerin ihn auf geschäftlichen Reisen begleitet hat, er diese also steuerlich geltend gemacht hat. Die steuerliche Berücksichtigung betrifft aber nur seine eigenen Kosten, nicht aber die einer
Begleitperson, so dass es sich für die Antragstellerin um private Urlaubsfahrten gehandelt hat.
h) Restaurantbesuche
Die gleiche Argumentation gilt auch für den monatlich geltend gemachten Bedarf von 500 € für Restaurantbesuche, soweit der Antragsgegner die private Veranlassung bestreitet. Im übrigen ist die Höhe der
Aufwendungen nicht zu beanstanden.
i) Sport, Fitnesstraining
Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Rechnungen belegt, für Fitnesstraining monatlich 390 € ausgegeben zu haben, und angesichts der luxuriösen Lebensverhältnisse der Beteiligten war es auch nicht zu
beanstanden, dass sie sich einen Privattrainer geleistet hat.
j) Hund
Auch die Kosten für den Hund in Höhe von monatlich 287 € sind angemessen. Der Antragsgegner rügt insoweit lediglich, dass diese nicht belegt wurden, was jedoch nicht verlangt werden kann, weil es sich um
alltägliche Kosten handelt. Er hat jedenfalls nicht bestritten, dass der Hund aufgrund einer Allergie spezielles Hundefutter benötigt, weswegen die geltend gemachten Kosten durchaus plausibel sind.
k) Rechtsberatungskosten
Rechtsberatungskosten macht die Antragstellerin ausdrücklich für die vorgerichtliche Beratung ihrer Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner geltend, nicht für die Kosten der gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Ob wegen solcher Kosten ein Erstattungsanspruch überhaupt besteht (vgl. hierzu Kleinwegener FamRZ 1992, 755) und dieser im Wege des Unterhalts geltend gemacht werde kann, kann
dahinstehen. Vor dem Hintergrund, dass die (vorgerichtliche) Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, wäre Vortrag zu
sämtlichen Kosten sowohl vor als auch in den jeweiligen Verfahren erforderlich gewesen, um zu sehen, welche der ohnehin nur pauschal vorgetragenen Rechtsberatungskosten tatsächlich von der Antragstellerin
zu zahlen waren. Auch ohne den ausdrücklich beantragten Hinweis des Senats wäre die Antragstellerin aufgrund des Bestreitens des Antragsgegners hierzu verpflichtet gewesen.
4. Da sich die Antragstellerin aufgrund der Unwirksamkeit des notariellen Ehevertrages auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB beruft, sind abweichend von der vertraglichen Vereinbarung
bedarfsdeckende Einkünfte in Abzug zu bringen.
Im Jahr 2012 hatte die Antragstellerin ausweislich der für dieses Jahr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung einen betrieblichen Verlust von 19.536,30 € erlitten. Auch wenn dieser nach obigen Ausführungen
um die PKW-Kosten i.H.v. 13.775,68 € zu korrigieren ist, verbleibt ein Verlust, so dass ihr in diesem Jahr keine bedarfsdeckenden Einkünfte zuzurechnen sind.
Im Jahr 2013 hatte sie einen steuerlichen Verlust in Höhe von 4178,73 €, der jedoch unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren ist, weil das Trennungsjahr abgelaufen ist und sie daher verpflichtet war, ihre
Arbeitstätigkeit so weit auszuweiten, dass sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht. Dass ihr bisheriger Zeitaufwand für ihr Kochstudio keiner vollen Arbeitszeit entsprach, wurde mit den Beteiligten in
der mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 besprochen und ist bereits aufgrund der zeitintensiven Reisen, die die Beteiligten während des Zusammenlebens gemeinsam gemacht haben, naheliegend. Entgegen
den Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.02.2016 folgert der Senat daraus nicht zwingend, dass sie ihren Betrieb hätte aufgeben und sich um eine abhängige Beschäftigung hätte bemühen
müssen. Dies wäre ihr angesichts der am 07.06.2013 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung für die wenigen Monate im Jahr 2013 nicht zuzumuten gewesen. Denn ab der Scheidung stand ihr aufgrund des
Ehevertrages ein Unterhaltsanspruch zu, der nicht um eigene Einkünfte zu reduzieren war. Es ist stattdessen zu schätzen, wie hoch ihr Gewinn gewesen wäre, wenn sie sich mit voller Arbeitskraft ihrem
Kochstudio gewidmet hätte. Der Senat schätzt das bereinigte Nettoeinkommen auf monatlich 2.000 €, um die sich ihr Bedarf reduziert.
5. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Aufgrund ihrer Schilderung in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.12.2012, die sich der
Antragsgegner sogar teilweise zu eigen gemacht hat, ist spätestens seit dem Sommer 2011 von einer Krise der Ehe auszugehen, so dass die im Dezember 2011 vollzogene Trennung nicht als Ausbruch aus einer
intakten Ehe gewertet werden kann. Als Indiz für die sich anbahnende Krise ist beispielsweise zu werten, dass nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin die Beteiligten zuletzt im Juni 2011
geschlechtlich miteinander verkehrt haben und sie im Zeitraum davor regelmäßig Geschlechtsverkehr hatten.
6. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung entfällt der weitergehende Unterhaltsanspruch nicht ab 3/13. Sie ist nicht verpflichtet, ihren Lebensstandard aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem
Lebensgefährten an ihre neue Lebenssituation anzupassen. Vielmehr kann ein solcher Umstand nur bei Verfestigung einer Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu einer Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs führen, wobei in der Regel von einem Verfestigungszeitraum von 2-3 Jahren auszugehen ist, der noch nicht abgelaufen war. Bis dahin steht einem Ehegatten für die Zeit der Trennung der
volle Unterhalt zu.
Da die Rechtskraft der Scheidung abweichend von der Erwartung des Amtsgerichts erst am 07.06.2013 eingetreten ist, kann der Trennungsunterhalt entsprechend der Anschlussbeschwerde jedenfalls bis
einschließlich 5/13 verlangt werden.
7. Nach der Berechnung gem. obiger Tabelle hat die Antragstellerin einen Bedarf von insgesamt 138.700 € (7 x 8900 €, 2 x 8600 €, 8 x 7400 €). Hiervon abzuziehen sind bedarfsdeckenden Einkünfte in Höhe von
10.000 € (5 x 2000 €).
Zu Zahlungen auf den Unterhaltsanspruch hat der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 25.01.2016 und 27.01.2016 in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen zusammenfassend vorgetragen. Er kommt auf
einen Betrag von 16.798,90 € zuzüglich 955 € an Kfz-Steuer für den Porsche Speedster. Diese Beträge werden von der Antragstellerin weitestgehend akzeptiert bis auf die Zahlung in Höhe von 1.791,95 € an die
Zürich Versicherung, den Aufwendungen für den Speedster in Höhe von 210,00 € und den Anteil der Kfz-Steuer für das Jahr 2011 in Höhe von 191,00 €. Diese Einwände sind berechtigt, so dass mangels
weiteren Vortrags des Antragstellers hierzu die Zahlungen um diese Beträge zu reduzieren sind und somit nur noch insgesamt 15.560,95 € an Zahlungen zu berücksichtigen sind. Bei der Zahlung an die Zürich
Versicherung soll es sich um eine Nachzahlung für die Zeit vom 05.07.2010 bis 01.01.2012 handeln, die noch vor der Trennung lag. Die Aufwendungen für den Speedster in Höhe von 210 € seien nicht näher
dargelegt und in den Versicherungskosten enthalten, was zu einer Doppelberücksichtigung führen würde. Die Zahlung der Kfz-Steuer würde in Höhe eines Jahresbetrages von 191 € noch in die Ehezeit fallen.
Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vom Antragsgegner auf die einstweilige Anordnung in den Monaten 6/12-4/13 gezahlten monatlichen 3370 €, also insgesamt 37.070 €, auf den
Unterhalt angerechnet werden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.03.2014 und S. 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 07.10.2014). Darüber hinaus besteht Anlass, diese monatlichen Zahlung auch
im Monat 5/13 in voller Höhe von 3370 € in Abzug zu bringen, obwohl der Antragsgegner aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der Rechtskraft der Scheidung (07.05.2013 statt 07.06.2013) selbst nur einen
anteiligen Abzug in Höhe von 760,97 € vorgenommen hat. Der volle Abzug ist schon deshalb gerechtfertigt, weil auch die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde für den Monat 5/13 einen Anspruch
geltend gemacht hat, der eine Zahlung aufgrund der einstweiligen Anordnung in Höhe von 3370 € berücksichtigt hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 29.09.2014).
Der noch zu zahlende Unterhalt berechnet sich daher wie folgt: ...
8. Was den titulierten Zinsanspruch anbelangt, war zu berücksichtigen, dass Zinsen nur mit der Anschlussbeschwerde betreffend den Zeitraum 3/13-5/13 geltend gemacht wurden, nicht aber mit dem
erstinstanzlichen Zahlungsantrag. Die jeweiligen Zinsen waren aus einem Betrag von verbleibenden Betrag von 2030 € (7400 € Bedarf - 2000 € bedarfsdeckende fiktive Einkünfte - 3370 € Zahlung auf eA) zu zahlen.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen keine Bedenken, eine einheitliche Kostenentscheidung für alle Instanzen zu treffen. Die Verfahrenswerte des
erstinstanzlichen Verfahrens und des (ersten) Beschwerdeverfahrens sind nahezu identisch, so dass das endgültige Obsiegen und Unterliegen beide Instanzen betrifft. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht
nur auf die Frage reduziert werden, ob sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsansicht durchgesetzt hat. Sie hat beim Bundesgerichtshof ausdrücklich ihr Begehren bezüglich des Trennungsunterhalts
weiterverfolgt, so dass sich auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der schlussendlichen Obsiegensquote richten. Nichts anderes gilt für die Kosten des (zweiten) Beschwerdeverfahrens vor dem
Senat. Zwar hat sich der Verfahrenswert um den zwischenzeitlich erledigten Rückzahlungsanspruch reduziert, jedoch hing auch dieser ebenso wie der Unterhaltsanspruch von der Höhe des zu zahlenden
Unterhaltsanspruchs ab. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2016 - 3 UF 141/14)
***
Der Beweis dafür, dass der Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle aus unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit aufgegeben hat, obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er
zunächst die Behauptung aufstellt, der Unterhaltsverpflichtete habe durch vorwerfbares Verhalten seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben. Diesen Vortrag muss der Unterhaltspflichtige substanziiert bestreiten.
Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es dann, den Beweis zu führen, dass die vom Unterhaltsverpflichteten genannten Gründe des Arbeitsplatzverlustes nicht zutreffen. Die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit
einer durch einen selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Einkommensminderung ist auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. In der Regel sind daher Feststellungen dazu erforderlich, dass
sich der Verpflichtete mit seinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bzw. gegenüber seinem Arbeitgeber der Unterhaltsverpflichtung hat entziehen wollen, oder dass ihm jedenfalls bewusst gewesen ist, dass er als
Folge seines Verhaltens Nachteile in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erleiden könnte (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2015 - 2 UF 82/14).
***
Hat der selbständig tätige Unterhaltsberechtigte die vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den Unterhaltszeitraum vorgelegt,
genügt er damit grundsätzlich seiner Darlegungslast. Es ist dann grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einzelpositionen substantiiert zu
bestreiten. Nur wenn ein solches substantiiertes Bestreiten vorliegt, ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, weiteren substantiierten Vortrag und gegebenenfalls Beweisantritt zu erbringen (OLG Schleswig,
Beschluss vom 06.01.2015 - 10 UF 75/14).
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„... 1. Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) beziffert sich für Oktober und November 2012 jeweils auf einen Elementarbedarf von 575 € und einen
Altersvorsorgeunterhaltsanspruch von 127,35 €.
a) Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist konkret zu bemessen (Nr. 15.3 UL-BRB), da das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende monatliche Nettoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit der
Eheleute von insgesamt ca. 10.000,00 € (2) außergewöhnlich hoch war und in der hier vorliegenden Größenordnung nicht davon auszugehen ist, dass es in dieser Höhe vollständig für den laufenden Unterhalt der
Eheleute verbraucht wurde. Den konkreten Bedarf von zunächst 2.000,00 € hat die Antragstellerin durch ihre Aufschlüsselung in die zugrunde liegenden Verbrauchspositionen mit einer Gesamtsumme von knapp
2.000,00 € hinreichend schätzbar (§ 287 ZPO) dargetan, ohne dass das Beschwerdevorbringen insoweit noch Angriffe führt. Der Bedarf ist um die Kosten der darin noch nicht enthaltenen privaten Kranken- und
Pflegeversicherung zu erhöhen, die das Amtsgericht von den Beschwerden unbeanstandet für 2012 mit monatlich 552,23 € angesetzt hat (123).
Bedürftig ist die Antragstellerin nur in Höhe von 575 €, da sie im Übrigen in der Lage ist, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken (vgl. § 1577 BGB, Nr. 16 UL-BRB).
Sie traf und trifft nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles (Nr. 17.2 UL-BRB) eine Erwerbsobliegenheit in der Trennungszeit.
Die Trennung der Beteiligten, die die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2012 im Scheidungsverfahren 55 F 68/12 beim Amtsgericht Neuruppin auf den Juli 2008 datiert hatte (137), lag geraume Zeit
vor den hier zu beurteilenden Zeiträumen, woran der Senat im Übrigen auch deswegen keinen greifbaren Zweifel hegt, weil sich die Eheleute spätestens für die Veranlagungszeiträume ab 2011 steuerlich getrennt
haben veranlagen lassen (vgl. Steuerbescheid von Ende August 2013 über die Einkommenssteuer der Antragstellerin für 2011, 113).
Bei Trennung und während der Trennungszeit bis zu ihrer Krankschreibung am 27.04.2012 war die Antragstellerin in einer eigenen Praxis und in einem Umfang erwerbstätig, der ihr Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von jährlich mehr als 114.000,00 € brutto verschaffte (vgl. 113 R). Diese Erwerbsmöglichkeit endete allerdings mit Sozietätskündigung zum 25.04.2012. Ab diesem Zeitpunkt traf die
Antragstellerin die Obliegenheit, sich in ihrem Beruf als Zahnärztin neu zu orientieren. Der Senat hält eine Orientierungsphase von drei Monaten für regelmäßig ohne weiteres ausreichend, um bei langjähriger
Berufserfahrung in einem hinreichend verbreiteten Beruf eine neue Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Soweit die Antragstellerin nach Zugang der Sozietätskündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben war,
hält er es für angemessen, die Orientierungsphase um zwei weitere Monate auf dann insgesamt fünf Monate zu verlängern. Eine Krankschreibung zur Arbeitsunfähigkeit verhindert zwar keine Stellensuche, kann
sie aber durchaus erschweren. Eine weitere Verlängerung der Orientierungsphase hält der Senat vorliegend für nicht geboten, zumal ein stellensuchender Zahnarzt in Brandenburg u. a. auf erhebliche
berufsständische Hilfeleistungen zurückgreifen kann, wie sie etwa die Landeszahnärztekammer mit ihrer Job- und Praxisbörse für Stellenvermittlungen anbietet (vgl. 136 ff BA).
Die Höhe des von der Antragstellerin erzielbaren Einkommens schätzt der Senat (§ 287 ZPO) entsprechend ihres später tatsächlich erwirtschafteten Einkommens mit monatlich netto 2.381,30 €. Hierbei
berücksichtigt er u. a. das fortgeschrittene Alter der Antragstellerin und den Umstand, dass sie in den letzten Jahren ihrer Sozietätstätigkeit dort ganz überwiegend verwaltend tätig war und zuletzt medizinisch nur
noch sechs oder sieben eigene Patienten behandelt hatte.
Das Einkommen ist zu bereinigen um die Fahrtkosten, soweit diese berufsbedingt sind und neben den bereits konkret berechneten sonstigen Autokosten anfallen. Da in dem konkret berechneten Bedarf von
2.000,00 € monatlich bereits die Fixkosten für das Auto und seine Betriebskosten für ihren privaten Gebrauch enthalten sind, verbleiben die mit der Berufsausübung verbundenen zusätzlichen Betriebskosten, die
der Senat mit 0,20 €/km ansetzt und die sich damit auf monatlich 108,80 € errechnen (16 x 2 x 0,20 € x 17). Zu berücksichtigen waren sodann die monatlichen Kosten für das Bahnticket von 93,60 €, den
Kammerbeitrag von 40,83 €, den Beitrag zum zahnärztlichen Versorgungswerk in Höhe von 111,00 € sowie die Berufshaftpflichtprämie von 50,03 €. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2014 - 13 UF 237/13)
***
Leben die Ehegatten mehr als zehn Jahre getrennt, ist der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität
nicht mehr eingreift (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2014 - 7 UF 361/13).
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„... Mit ihrer Antragsschrift vom 10.01.2014 begehrt die Antragstellerin nach § 54 FamFG die Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.10.2013. Das
Abänderungsverfahren hat sie beim Oberlandesgericht Frankfurt eingeleitet, da hier unter Geschäftsnummer 1 UF 9/14 ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Dieses betrifft den im Stufenverfahren zum
Trennungsunterhalt im Verfahren 532 F 105/13 vom Amtsgericht Wiesbaden verkündeten Teilbeschluss, mit welchem der Antragsgegner unter Zurückweisung eines weitergehenden Auskunftsbegehrens der
Antragstellerin zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Hiergegen haben sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr
Auskunftsbegehren weiter, soweit der Antrag vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Auskunftsverpflichtung, weil er meint, die Antragstellerin sei nicht unterhaltsbedürftig.
Der Senat hat mit Verfügung vom 04.02.2013 darauf hingewiesen, dass für das EA-Abänderungsverfahren nicht das Beschwerdegericht, sondern das Amtsgericht Wiesbaden zuständig ist. Die Antragstellerin teilt
diese Auffassung nicht, hat jedoch hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden beantragt.
Gem. § 54 Abs. 3 FamFG ist für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG ist für ein EA-Verfahren dann,
wenn bereits eine Hauptsache anhängig ist, das Gericht der Hauptsache zuständig, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht.
Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 29.04.2013 - 13 UFH 1/12, MDR 2013, 854) zu folgen ist, dass die Regelung des § 54 FamFG über die Zuständigkeit für das
Abänderungsverfahren derjenigen des § 50 Abs. 1 FamFG vorgehe, weshalb für ein Verfahren nach § 54 FamFG das Amtsgericht auch dann zuständig sei, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig
ist.
Hier scheitert die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts jedenfalls daran, dass im Beschwerdeverfahren nicht der Leistungsantrag anhängig ist. Dieser ist weiterhin beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig,
weshalb § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG hier nicht zur Zuständigkeit des Beschwerdegerichts führt (vgl. Schonberg in Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, § 50 Rdn. 13). Der Streitgegenstand zwischen
dem in der Beschwerdeinstanz geltend gemachten Anspruch und dem mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Zahlungsanspruch müssen identisch sein (Soyka in Münchner Kommentar zum FamFG, 2. Aufl.
2013, § 50 Rdn. 9; Zöller/Feskorn, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 50 FamFG Rdn. 4). Deshalb bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts für das EA-Verfahren, wenn in einem Stufenverfahren alleine
der Auskunftsanspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (so auch Wendl/Staudigl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rdn. 410).
Die gegenteilige Auffassung (z.B. Stößer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 50 Rdn. 4), wonach auch dann, wenn nur die Auskunftsstufe beim Beschwerdegericht anhängig ist, die dortige Zuständigkeit für
das EA-Verfahren begründet sei, überzeugt nicht. Der Zweck der Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG besteht darin, dass es nicht zu divergierenden Entscheidungen kommen soll. Deshalb will die Regelung
gewährleisten, dass sowohl über die Hauptsache als auch über die diese Hauptsache betreffende einstweilige Anordnung das gleiche Gericht entscheidet. Die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht aber
nur, soweit beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen. Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht ist hier gerade nicht berufen, in dem anhängigen Beschwerdeverfahren über die Höhe des
geschuldeten Unterhalts zu entscheiden. Der Auskunftsanspruch ist ein anderer Streitgegenstand als der Zahlungsanspruch. In erster Instanz sind beide Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung anhängig
gemacht worden. Die Beschwerde gegen den Teilbeschluss betrifft den Zahlungsanspruch nicht. Dieser ist weiterhin beim Amtsgericht anhängig.
Deshalb ist das Verfahren auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag, zu dem rechtliches Gehör gewährt wurde, an das Amtsgericht Wiesbaden zu verweisen. ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2014
- 1 UFH 1/14)
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Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die
Unterhaltung eines Pkw erspart (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - 2 UF 216/12):
„... (2) Der Nutzungsvorteil, mit monatlich 236,00 EUR in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen, war nicht abzusetzen. Der monatliche Betrag für den PKW wird zwar in Höhe von jeweils 236,00 EUR als
Bruttoeinkommen behandelt, entsprechend versteuert und sodann als Nettobetrag dem Einkommen wieder abgezogen. Aus den Abrechnungen ergibt sich insoweit, dass ihm insoweit ein zu versteuernder
Nutzungswert in Höhe von monatlich 236,00 EUR brutto als Einkommen zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des
Auszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem Antragsgegner als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden
konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 -, BGHZ 177, 272 = NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739).
Dass der Antragsgegner durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens steuerlich mehr belastet wird, führt zu keiner anderen Bewertung, da er ansonsten den ihm
zukommenden Sachwert in Form der tatsächlichen Nutzung nicht versteuern würde.
(a) Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die
Unterhaltung eines PKW erspart. Nach Ziffer 4 der Hammer Leitlinien bieten die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils (vgl. OLG Hamm,
Urteil vom 23.04.2004 - 10 UF 44/02 - OLGR Hamm 2004, 304; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2009 - 17 UF 128/09 - FamRZ 2010, 217). Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist - hier -
identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.
Dafür, dass der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für den Antragsgegner deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 12 UF 1545/98 - FamRZ 1999,
1350), ist nichts dargetan und auch ansonsten nichts anderweit erkennbar. Der Antragsgegner hat unwidersprochen im Senatstermin vom 19.11.2013 behauptet, es sei von der 1%-Regelung, mithin von der
Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für
Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugerechnet werden, Gebrauch gemacht worden.
(b) Der Antragsgegner nutzt den Pkw auch privat. Er hat jedenfalls nunmehr eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter einräumt. Dann ist eine entsprechend
anteilige private Nutzung anzunehmen. In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, ist aber durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht
dargetan, was indes zu seinen Lasten geht.
Sein Hinweis, er hätte sich ein derartiges Fahrzeug nie angeschafft, habe also keine Aufwendungen erspart, verfängt damit nicht. Denn nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung weigert sich die
gemeinsame Tochter, mit ihm auf dem Motorrad zu fahren, so dass er sich allein schon wegen der Ausübung der Umgangskontakte ein Fahrzeug hätte zulegen müssen, so dass Aufwendungen erspart sind.
(3) Zutreffend hat das Amtsgericht berufbedingten Aufwand in Form von Fahrtkosten verneint. Beachtlich ist, dass der Arbeitgeber des Antragsgegners sämtliche Kosten trägt. Dann aber kommen weder ein
zusätzlicher Ansatz von pauschalen 5 % berufsbedingten Aufwendungen noch ein konkreter Aufwand für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz zu Kunden in Betracht. ..."
***
Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin den nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Eheleute angemessenen Unterhalt verlangen. Die Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine
Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit
grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Dabei ist bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist
derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Außer Betracht bleiben - gemessen am verfügbaren Einkommen -
sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand (vgl. BGH FamRZ 2013, 363 ff. m. w. N.). Der Unterhalt soll nämlich nur der Bedarfsdeckung dienen und nicht der
Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013 - 16 UF 285/12).
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Erhöhung der Fahrtkosten nach der Veräußerung der Ehewohnung (OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 UF 164/12):
„... Den Senat überzeugt die auch in der Beschwerdeinstanz wiederholte Auffassung der Antragstellerin, lediglich der hälftige Betrag dieser tatsächlichen Einkünfte sei unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, weil
sie mit einem Grad von 60 mit dem Merkzeichen ‚G' als schwerbehindert anerkannt und deshalb überobligatorisch erwerbstätig sei, nicht. Eine vom zuständigen Versorgungsamt erteilte Bescheinigung über die
Schwerbehinderung einer Person ist nicht aussagekräftig hinsichtlich der Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob diese infolge physischer und/oder psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, einer
Vollerwerbstätigkeit nachzugehen. An diesbezüglichen verifizierbaren Angaben der Antragstellerin, die konkrete Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit vollschichtiger Erwerbstätigkeit nahelegen könnten, fehlt
es. Zu berücksichtigen ist auch die Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und die gesetzlich vorgegebene Rücksichtnahme auf die Arbeitsbedingungen entsprechender Personen.
Der damit zugrunde zu legende monatliche Nettolohn der Antragstellerin in Höhe von 1.014,42 € ist in teilweiser Abweichung von dem Erkenntnis des Amtsgerichts und von den unterschiedlichen Vorstellungen
der Beteiligten um Aufwendungen für berufsbedingte Fahrten in der Höhe von monatlich 366,67 € zu bereinigen. Ausweislich der von der Antragstellerin mit der Antragsschrift überreichten Anlage AS 4
beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 34,8 km, gerundet 35 km, so dass nach Ziffer 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln für die ersten 30 km
(einfache Strecke) x 2 (für Rückweg) = 60 km je km 0,30 € (Zwischensumme: 18,00 €) und die weitere Fahrtstrecke von (2 x 5 km =) 10 km je 0,20 € (Zwischensumme: 2,00 €), in der Summe also 20,00
€ je Arbeitstag anzusetzen sind und damit je Monat (multipliziert mit 220 Arbeitstagen geteilt durch 12) der Betrag von 366,67 €.
Andererseits ist gegenläufig zu sehen, dass die Antragstellerin die Wegstrecke zur Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 0,30 € je Entfernungskilometer steuerlich absetzen und als
Freibetrag bereits bei der Bemessung der monatlichen Lohnsteuern geltend machen kann, also in der Höhe von 35 km x 0,30 € x 220 Tage = 2.310,00 €, allerdings wiederum abzüglich der dem
Steuerzahlungspflichtigen gemäß der mit Wirkung ab dem 01.11.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG (auch für den Veranlagungszeitraum 2011 insgesamt, § 52 Abs. 23e
EStG) ohnehin zugute kommenden Werbungskostenpauschale von 1.000,00 €, also in der Höhe von 1.310,00 € im Jahr und von 109,17 € im Monat. Die Berücksichtigung dieses Betrages bei der
Brutto-Netto-Rechnung für das Steuerjahr 2011 nach dem WinFam-Programm führt zu einem monatlichen Nettolohn von 1.040,58 € und damit zu einem steuerlichen Vorteil von monatlich 26,16 €.
Dem so zu ermittelnden bereinigten Nettoeinkommen der Antragstellerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist ein fiktiver Zinsertrag von 2 % von 70.000,00 € in der Höhe von monatlich 116,67 € hinzusetzen.
Grundsätzlich gilt, dass an die Stelle der Vorteile, die Eheleute aus der Nutzung einer in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Ehewohnung zogen, im Fall der Veräußerung dieser Wohnung die Vorteile
treten, den die Eheleute nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile erzielen oder erzielen können (BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07 - zitiert nach juris Rn. 17, und
Urteil vom 31.10.2001 - XII ZR 292/99 - zitiert nach juris Rn. 37). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragstellerin aus der Veräußerung der gemeinsamen Ehewohnung ein Erlös von 70.000,00 €
zugeflossen ist, ferner, dass sie in der Lage ist, hieraus einen Zinserlös von 2 % p.a. zu erzielen.
Dem von dem Antragsgegner bemühten Umstand, die Antragstellerin führe einen gemeinsamen Haushalt mit dem am 22.03.1990 geborenen und selbst erwerbstätigen, gemeinschaftlichen Sohn M misst der Senat
entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine einkommenserhöhende Bedeutung zu. Der Vorteil, der sich aus einer Ersparnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung ergeben kann, ist nach Ziffer 21.5 der
Kölner Unterhaltsleitlinien (Stand 01.01.2011) nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, sondern kann zu einer Kürzung des Selbstbehalts führen, und zwar auch nur auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten
(so grundlegend: BGH, Urteil vom 09.01.2008 - XII ZR 170/05 - zitiert nach juris Rn. 30 ff.; auch: BGH, Urteil vom 03.12.2008 - XII ZR 182/06 - zitiert nach juris Rn. 35). Ohnehin kommt es nach allgemeiner
Lebenserfahrung grundsätzlich nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem in dessen Haushalt weiter mit wohnenden (hier 21 oder 22 jährigen) Kind, selbst wenn dieses über ein
eigenes Einkommen verfügt. Ob etwas Anderes gilt, wenn das erwerbstätige Kind durch Zahlungen beiträgt, die deutlich über den ihm zuzurechnenden Aufwendungen für Kost und Logis liegen, bedarf hier
keiner Entscheidung, da von dem Antragsgegner weder dargetan ist, in welcher Höhe der gemeinsame Sohn zur Bewältigung des Haushalts beiträgt, noch, dass er hierzu überhaupt Zahlungen an die
Antragstellerin erbringt.
Für seine Behauptung, die Antragstellerin habe ihren neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen, und die daran angeknüpfte Auffassung, jedenfalls deswegen sei eine Ersparnis infolge gemeinsamer
Haushaltsführung zu berücksichtigen, gilt das zu Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien Gesagte entsprechend. Im Übrigen kann dieses von der Antragstellerin bestrittene Vorbringen der Entscheidung auch
deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil der Antragsgegner schon keine verifizierbaren Tatsachen vorgetragen hat, die die von ihm gewünschte einkommenssteigernde Berücksichtigung auf Seiten der
Antragstellerin rechtfertigen könnten. Es ist nicht dargetan, seit wann der Lebensgefährte der Antragstellerin von ihr in ihren Haushalt aufgenommen worden sein soll, ferner, dass dieser erwerbstätig ist,
gegebenenfalls mit welchem finanziellen Erfolg, und zur Bewirtschaftung des Haushalts der Antragstellerin beiträgt oder sich jedenfalls bei der Haushaltsführung in welchem Umfange auch immer beteiligt.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2011 berechnet sich daher nach folgender Maßgabe: ...
Der Antragsgegner erzielte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 monatlich brutto 3.235,13 €. Dies folgt aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Verdienstabrechnungen. In der Zeit von Januar
bis April 2011 zahlte ihm seine Arbeitgeberin monatlich brutto 2.878,39 € aus und in der Zeit von Mai bis Dezember 2011 monatlich 2.964,74 €. Zuzüglich eines Urlaubsgeldes im Mai 2011 in Höhe von 614,00
€ und eines Weihnachtsgeldes im November 2011 von 2.976,07 € errechnet sich ein Brutto-Jahreseinkommen von 38.821,55 €. Anhand des WinFam-Programms für das Steuerjahr 2011 und mit der Vorgabe der
Lohnsteuerklasse I, ferner unter Einsatz von eingetragenen, jedenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Freibeträgen wegen Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.050,00 € : 12 und wegen berufsbedingten
Fahrtkosten in der Höhe von 75 km x 0,30 € x 220 Arbeitstage (Zwischensumme 4.950 €) abzüglich Werbungskostenpauschale von 1.000 €, also in der Höhe von 3.950,00 € : 12, errechnet sich ein monatlicher
Nettolohn von 2.162,15 €.
Der Senat hält dafür, dass der Antragsgegner zur Bereinigung seines Nettoeinkommens über die unstreitigen Beiträge für die Sterbekasse in Höhe von 5,00 € und für die Gewerkschaft in der Höhe von 29,64 €
hinaus für berufsbedingte Fahrtkosten 660,00 € monatlich einkommensmindernd unter Zugrundelegung einer einfachen Wegstrecke zur Arbeitsstätte von 75 km und der Rechenschritte 2 x 30 km = 60 km x 0,30
€ (Zwischensumme 18 €) + 90 km x 0,20 € (Zwischensumme 18 €), insgesamt 36 € je Arbeitstag, damit bezogen auf ein Jahr mit 220 Arbeitstagen in der Höhe von 7.920 € und schließlich im Monat mit 660,00 €
geltend machen kann.
Der Antragsgegner kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht an den bis zur Trennung der Beteiligten vermindert entstandenen berufsbedingten Fahrtkosten aufgrund einer
einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von (richtig) 35 km festgehalten werden. Ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten kann dem Antragsgegner in dem Bezug einer neuen
Wohnung, die deutlich entfernter von der Arbeitsstätte liegt und damit zur entsprechenden Erhöhung von berufsbedingten Aufwendungen führt, nicht gemacht werden. Mit der Trennung ist es jedem der
Ehepartner unbenommen, sich einem neuen Lebenspartner zuzuwenden und mit diesem einen neuen Hausstand zu gründen, auch wenn dieser bezogen auf die Arbeitsstätte an einem entfernter gelegenen Ort
gewählt wird. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2006 - 4 UF 19/06 - zitiert nach juris
Rn. 8) ist nicht einschlägig. Danach können erhöhte Fahrtkosten, die durch den Umzug zu einer neuen Lebensgefährtin entstehen, im Einzelfall nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Die
Antragstellerin übersieht indessen, dass es in dieser Entscheidung anders als hier nicht lediglich um Trennungsunterhalt ging, sondern auch um die Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts, und gerade
deswegen die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind bemüht wurde. Zudem wurde in dieser Entscheidung zusätzlich ein - hier ebenfalls nicht zu berücksichtigender - Synergieeffekt dadurch, dass die
neue Lebensgefährtin dieselbe Arbeitsstätte aufsuchte wie der Unterhaltsverpflichtete, berücksichtigt.
Die sich auf dieser Grundlage ergebende Zwischendifferenz von 1.467,51 € ist weiter um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 = 209,64 € auf 1.257,87 € zu kürzen.
Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners ist um den Wert seines Vorteils mietfreien Wohnens in seinem u. a. aus Mitteln des Verkaufs der im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten
stehenden Ehewohnung erworbenen neuen Haus in S um 309,94 € auf 1.567,81 € zu erhöhen.
Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Vorteils mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil i. S. v. § 100 BGB und Erstreckung auf das Surrogat aus dem Verkauf der im gemeinsamen Eigentum
stehenden Ehewohnung, sei es in Form von Zinsen auf den Erlös oder wiederum Vorteilen aus einem mietfreien Wohnen in dem (u. a.) mit dem Erlös erworbenen Haus, ist im Gleichlauf mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 01.10.2008, a. a. O., Rn. 16, 17, und vom 31.10.2001, a. a. O., Rn. 37) zu bejahen und wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
Der Höhe nach ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Ansatz in der Höhe von 309,94 € monatlich gerechtfertigt. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem dem Antragsgegner auf
der Grundlage seiner teilweise auf Anlage B 7 gestützten Angaben zuzurechnenden Wohnvorteil von 126,08 m² x 4,93 € = 621,57 € und den von ihm angegebenen Finanzierungskosten in der Höhe von 311,63 €.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Antragsgegner seinen Wohnvorteil in dem außergerichtlichen Schreiben vom 01.08.2011 und sodann auch im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Amtsgericht selbst noch mit 140 m² x 5,00 € = 700,00 € angegeben hat. Im Hinblick auf den von dem Antragsgegner mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid über die Anerkennung von Wohnungen als
steuerbegünstigte Wohnungen, von dem anzunehmen ist, dass dieser sich entsprechend dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners auf das neu erworbene Haus bezieht, erscheint die Angabe des
Antragsgegners im Termin vom 07.03.2012 geschätzt und damit nicht so aussagekräftig wie der angeführte Bescheid. Entsprechendes gilt bezogen auf seine Angaben zum marktüblichen Mietzins je m².
Was die abzugsfähigen Kreditbelastungen für dieses Haus anbetrifft, hat der Antragsgegner in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 01.08.2011 selbst einen Betrag von 311,63 € angegeben. Soweit er sich in der
Antragserwiderung auf eine höhere Kreditbelastung unter Bezugnahme auf ein Schreiben der J AG gemäß Anlagen B 3 und B 4 in der Höhe von 88,70 € und 535,42 € beruft, kann dieses Vorbringen der
Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es handelt sich um Angebote, deren Annahme die Antragstellerin bestritten und der Antragsgegner nicht bewiesen hat. Auffällig ist auch, dass es sich bezogen auf den
Darlehensbetrag von 50.000,00 € um ein Angebot zur Tilgungssatzänderung von 4,35 % p. a. auf 8,50 % p. a. handelt, was der Antragstellerin deswegen nicht entgegengehalten werden kann, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Vertragsänderung mit Blick auf eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin ins Auge gefasst worden ist und jedenfalls zu einer
Unterhaltsberechnung führen könnte, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr angemessen wiederspiegeln würde.
Nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Antragsgegner mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt führt. Soweit die Beteiligten dies jedenfalls erstinstanzlich noch
übereinstimmend anders gesehen haben, indem sie jeweils in ihren Unterhaltsberechnungen einen das Einkommen des Antragsgegners erhöhenden Vorteil gemeinsamer Haushaltsführung von 250,00 €
angesetzt haben, hindert dies den Senat nicht an abweichender Erkenntnis. Die infolge gemeinsamer Haushaltsführung eingetretene Ersparnis ist nicht das Einkommen erhöhend zu berücksichtigen, sondern
kann gemäß Ziffer 21.5 der Kölner Unterhaltsleitlinien zu einer Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten führen. Zur Begründung wird auf die bereits oben bei der Begründung zur Höhe des
berücksichtigungsfähigen Einkommens der Antragstellerin gemachten Ausführungen verwiesen.
Danach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: ...
Bei diesem Erkenntnis wird der notwendige Selbstbedarf des Antragsgegners von 1.050,00 € nicht unterschritten, da ihm von seinem Nettoeinkommen von 1.567,81 € nach Abzug des an die Antragstellerin zu
zahlenden monatlichen Unterhalts von 437,00 € ein Betrag von 1.130,81 € verbleibt.
Für die Zeit ab dem 01.01.2012 gilt Folgendes:
Berücksichtigungsfähiges Einkommen der Antragstellerin:
Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Änderungsvereinbarung zum befristeten Arbeitsvertrag vom 15.03.2012 ist von einer monatlichen Bruttovergütung aus nicht selbständiger Tätigkeit in der Höhe von
1.416,86 € auszugehen, was in Anwendung des WinFam-Programms zunächst zu einem monatlichen Nettolohn von 1.036,67 € im Steuerjahr 2012 führt. Berücksichtigt man wiederum einen Freibetrag wegen
berufsbedingten Fahrtkosten in der Höhe von monatlich 109,17 €, gelangt man zu einem Nettolohn von 1.063,65 €. Setzt man von diesem Betrag wiederum für berufsbedingte Fahrtkosten 366,67 € ab, und
kürzt dann die Zwischendifferenz von 696,98 € wegen des 1/7-Erwerbstätigenbonus von 99,57 €, gelangt man zu einem Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von 597,41 € und zuzüglich
Zinserträgen von 116,67 € zu einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 714,08 €.
Leistungsfähigkeit des Antragsgegners:
Auf der Grundlage der vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Mai bis Dezember 2011 ist durchgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Antragsgegners aus nicht selbständiger Arbeit
im Kalenderjahr 2012 in Höhe von jedenfalls 2.964,74 € auszugehen, da eine Gehaltskürzung im Jahr 2012 nicht im Raum steht. Zuzüglich Urlaubsgeld von 614,00 € und zuzüglich Weihnachtsgeld von 2.976,07
€ (insoweit ebenfalls auf der Basis 2011) ist von einem Jahresbrutto von 39.166,95 € auszugehen. Unter Anwendung des WinFam-Programms und unter Einsatz von Freibeträgen wie für das Jahr 2011 ergibt sich
ein monatlicher Nettolohn von 2.187,44 € und nach Abzug der auch wie im Jahr 2011 zu berücksichtigenden Abzüge und eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 von der Zwischendifferenz in Höhe von 1.492,80 € (=
213,26 €) verbleibt ein Nettoeinkommen aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von 1.279,54 €. Die Addition des Wertes des Wohnvorteils von 309,94 € führt zu einem bereinigten Nettoeinkommen des
Antragsgegners im Jahr 2012 in der Höhe von 1.589,48 €.
Unterhaltsberechnung für 2012: ...
Der Selbstbehalt von 1.050,00 € (bzw. 1.100,00 € ab dem 01.01.2013) ist wiederum gewahrt (1.589,48 € - 438,00 € = 1.151,48 €).
Der Senat bleibt bei seiner in dem Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 begründeten Auffassung, dass die Beschwerde des Antragsgegners darüber hinaus begründet ist, soweit die Beteiligten die Erfüllung der
Unterhaltsansprüche der Antragstellerin in der Sitzung vom 07.03.2012 unstreitig gestellt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer 2 des
Anhörungsbeschlusses vom 04.10.2012 (Blatt 187 ff. GA) Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin hiergegen anführt, der Erfüllungseinwand sei ihres Erachtens unerheblich, der Antragsgegner habe ihren
Unterhaltsanspruch anerkennen müssen und auch bei wirksamer teilweiser Erledigungserklärung hätten die Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden müssen, da die Zahlung immer erst im laufenden Monat
erfolgt sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Ein Anerkenntnis des Antragsgegners war wegen der sich aus § 238 Abs. 2 FamFG ergebenden Gefahr der Präklusion mit dem
Erfüllungseinwand gerade nicht veranlasst. Wie eine nach § 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 FamFG zutreffende Kostenentscheidung ausgesehen hätte, wenn die Beteiligten das Verfahren teilweise
übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Denn die Antragstellerin hat sich zur Erklärung der teilweisen Erledigung der Hauptsache gerade nicht veranlasst gesehen. Ihr
Vorbringen, der Betrag von 240,43 € sei jeweils immer im laufenden Monat erfolgt, ist auch mangels Substanz unbeachtlich. Im ersten Rechtszug und selbst zunächst auch im Beschwerdeverfahren hat die
Antragstellerin im Gleichlauf mit dem Vortrag des Antragsgegners vorbringen lassen, auf die Monate von September 2011 an bis jedenfalls März 2012 habe der Antragsgegner auf seine Unterhaltsverpflichtung
jeweils einen Betrag von 240,43 € bezahlt, ohne dass dies dahingehend eingeschränkt worden wäre, die Zahlung wäre nicht bei Fälligkeit eingegangen gewesen. Auf dieser Grundlage wäre ihr Einwand nur
beachtlich, wenn sie im Einzelnen dargetan hätte, dass die monatlichen Unterhaltszahlungen jeweils erst nach Fälligkeit bei ihr eingegangen seien. Dies ist nicht geschehen.
Dieses Erkenntnis kann allerdings auf die Zeit ab April 2012 nicht übertragen werden. Insoweit hat sich der Antragsgegner nicht auf den Einwand der Erfüllung berufen. In Anbetracht seines Beschwerdeziels ist
auch unklar geblieben, ob Zahlungen auf die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin überhaupt und gegebenenfalls in der Höhe von 240,23 € oder von 245,26 € erfolgt sind. Nur am Rande sei angeführt, dass der
Erfüllungseinwand der Beschwerde des Antragsgegners bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht weiter zum Erfolg verholfen hätte, wenn die Antragstellerin alsdann das Verfahren in der Hauptsache in diesem
Umfang teilweise für erledigt erklärt hätte, weil dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insoweit dennoch teilweise aufzuerlegen gewesen wären, gleich ob sich der Antragsgegner der
Teilerledigungserklärung angeschlossen hätte (dann § 91a Abs. 1 ZPO) oder nicht (dann § 97 Abs. 1 ZPO). Denn das Titulierungsinteresse der Antragstellerin in voller Höhe hätte bis zur Geltendmachung der
teilweisen Erfüllung fortbestanden. Die Aufnahme des Zusatzes zu zwischenzeitlich nachweislich erbrachten Unterhaltszahlungen in den Rechtsfolgenausspruch dient mit Blick auf die obigen Ausführungen dem
Schutz des Unterhaltsverpflichteten, ohne dass hiermit ein (weiteres) teilweises Unterliegen der Antragstellerin verbunden ist, und entspricht unterhaltsrechtlicher Praxis.
Auf den zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschrift im Oktober 2011 rückständigen Trennungsunterhalt schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin auf dieser Grundlage einen Restbetrag von 2 x 437,00
€ = 874,00 € abzüglich gezahlter (2 x 240,23 € =) 480,46 € = 393,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag der dem der Zustellung der Antragsschrift an
den Antragsgegner am 09.11.2011. Auf der Grundlage der selben Rechenschritte verbleibt für den Antragsgegner eine Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum November bis Dezember 2011 ebenfalls in der Höhe
von 393,54 € zuzüglich Zinsen aus jeweils 196,77 € und für den Zeitraum von Januar bis März 2012 3 x (438,00 € - 240,23 € =) 197,77 € = 593,31 € zuzüglich Zinsen aus jeweils 197,77 €, und zwar jeweils ab
dem 4. Werktag eines jeden dieser Monate in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ..."
***
Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen
führen. Bei der Billigkeitsabwägung sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenerstatters zu berücksichtigen. Vorwürfe des
Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, wiegen dabei besonders schwer (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2008, 1627; OLG
Frankfurt FuR 2005, 460). Der Unterhaltsberechtigte kann sich bei Strafanzeigen gegen den Unterhaltsverpflichteten wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder nicht auf Wahrnehmung berechtigter
Interessen berufen, wenn diese Anzeigen leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgen (Anschluss an OLG Frankfurt FuR 2005, 460). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die schon
älteren gemeinsamen Kinder selbst einen solchen Missbrauch durchgehend in Abrede stellen und auch ansonsten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Unterhaltsverpflichteten
bestehen. Gegen die Wahrnehmung von berechtigten Interessen des Unterhaltsberechtigten spricht es weiter, wenn die Vorwürfe anlässlich eines zwischen den Kindeseltern laufenden Sorgerechtsverfahrens
erhoben werden und auch die übrigen objektiven Umstände es vermuten lassen, dass es dem Unterhaltsberechtigten zum Teil um die Verbesserung der eigenen Rechtsposition im laufenden Sorgerechtsverfahren
ging (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2008, 1627). Vor einer Selbstanzeige eines Ehegatten beim Finanzamt hat dieser im Regelfall den anderen Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu
eröffnen, sich der Selbstanzeige anzuschließen (OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 10 UF 81/12).
***
Bei nur üblichen Betreuungsleistungen des Berechtigten verbleibt es bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit. Zum Umfang der Darlegungslast (OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2012 - 4 UF 143/12):
„... Die Antragstellerin geht einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit als Fahrlehrerin (z Zt. durchschnittlich 112,66 Std.) im Betrieb ihres Vaters nach. Dieser stellt ihr den Fahrschulwagen auch für private Fahrten
zur Verfügung. ...
Hinsichtlich der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs kommt es neben dem um den Kindesunterhalt zu bereinigenden Einkommen des Antragsgegners auf das anzusetzende Einkommen der
Antragstellerin an. Diesbezüglich sind zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung des Fahrschulwagens und die Frage einer Obliegenheit zur vollschichtigen
Erwerbstätigkeit umstritten.
a) Entgegen der Ansicht des Familiengerichts und des Antragsgegners kann die Überlassung des Fahrschulwagens nicht als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige
Zuwendung des Vaters der Antragstellerin.
Bei Leistungen Dritter ist in Abgrenzung zu einer unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden freiwilligen Zuwendung zu klären, ob der Empfänger einen Anspruch auf die Leistung hat (Wendl/Dose,
Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 708). Ein solcher Anspruch ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil als Teil des Gesamtbruttoeinkommens in der
Gehaltsabrechnung aufführt, der Vorteil also vom Arbeitnehmer zu versteuern ist und vom Arbeitgeber vor Auszahlung des Nettogehaltes in identischer Höhe wieder in Abzug gebracht wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ausweislich der Verdienstbescheinigungen der Antragstellerin nicht gegeben, da sich dort keine Abrechnungsform findet, die den steuerlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 2
u. 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entspricht. Die Nutzung des Pkw ist demzufolge nicht Teil ihres Entgelts, weshalb ihr grundsätzlich kein Anspruch auf die Überlassung zusteht.
b) Im Hinblick auf die Regelung in § 1361 Abs. 2 BGB traf die Antragstellerin mit Ablauf des Trennungsjahrs die Obliegenheit zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit als Fahrschullehrerin,
weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Gehalt fiktiv zuzurechnen ist.
aa) Der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit steht die behauptete Kinderbetreuung nicht entgegen.
Der Antragstellerin ist zwar dahin Recht zu geben, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 (NJW 2012, 1868) als kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts auch auf
„besondere Bedürfnisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen"… abgestellt hat, „sofern diese vom Kind nicht selbstständig wahrgenommen werden können", weshalb
„vom Unterhaltsberechtigten etwa zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen" sind. Die gesetzliche Regelung biete zudem Raum für die Berücksichtigung schulischer Anforderungen
an die Mitarbeit der Eltern (etwa Hausaufgabenbetreuung, Klassenpflegschaft usw.), deren Notwendigkeit und Üblichkeit vom Unterhaltsberechtigten aber konkret vorzutragen sind (BGH, a.a.O., 1870).
Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass dem Barunterhalt, den der eine Elternteil zu leisten hat, der Betreuungsunterhalt des anderen Elternteils - hier also der Antragstellerin - gegenübersteht.
Dementsprechend würde die Berücksichtigung üblicher Betreuungsleistungen bei der Frage der Erwerbsobliegenheit zu einer Bevorzugung des betreuenden Elternteils führen. Dementsprechend können im
Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nur über das übliche Maß hinausgehende Betreuungsleistungen Berücksichtigung finden, etwa weil die Kinder z.B. besonders musisch begabt
sind und in dieser Richtung mehr als üblich gefördert werden oder - andersherum - weil sie besondere Lernschwierigkeiten haben und diesbezüglich besonderer Betreuung bedürfen.
Hieraus leitet sich ab, dass der BGH konkrete Darlegungen zur Notwendigkeit der persönlichen Betreuungsleistungen durch den betreuenden Elternteil verlangt.
An einer solchen ausreichenden konkreten Darlegung fehlt es hier seitens der Antragstellerin.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Kinder in einer Ganztagsschule sind. Während dieser Zeit fallen keine Betreuungsleistungen der Kindesmutter an. Dass die Kinder einmal in der Woche
Instrumentalunterricht haben und einmal in der Woche Sport ausüben, ist nicht unüblich. Dabei reicht es auch nicht, wenn es bequemer für die Kinder ist, von der Mutter gefahren zu werden. Mehr als die Fahrten
wird aber nicht als besondere Betreuungsleistung angegeben, jedenfalls nicht konkret. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass konkrete andere Betreuungsangebote z.B. in Form des Antragsgegners oder der
Großeltern ausscheiden.
Soweit die Antragstellerin sich im Senatstermin auf die - insoweit unstreitig gestellte - ADHS-Erkrankung des Sohnes L und damit zusammenhängende besondere Betreuungsleistungen berufen hat, ändert dies
nichts an den vorstehenden Feststellungen. Denn die Antragstellerin hat auf Befragen des Senats diesbezüglich außer einem wöchentlichen Besuch bei der Ergotherapie, was aus Sicht des Senats noch in den
üblichen Betreuungsrahmen fällt, keine weiteren Betreuungsleistungen benannt.
Da die Beteiligten auch bereits das gesamte Verfahren über um den Umfang der Betreuungsleistungen gestritten haben und der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung auch nur seinen diesbezüglichen
erstinstanzlichen Vortrag wiederholt hat, war der Antragstellerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - keine weitere Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung einzuräumen.
bb) Aus Sicht des Senats ist die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit als Fahrschullehrerin der Antragstellerin nach ihren persönlichen Verhältnissen auch zumutbar. Denn sie hat diesen Beruf bereits
während der Ehe ausgeübt und sich während der Ehe auch entsprechend ausbilden lassen. Bereits jetzt übt sie eine etwa 2/3 Tätigkeit aus, wobei sie zudem noch weitere Arbeiten in der Fahrschule erledigt.
Persönliche Hinderungsgründe, die gegen eine Vollzeittätigkeit sprechen könnten, werden zudem von ihr nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag
des Antragsgegners nun klar ist, dass sie, die Antragstellerin, die Fahrschule ihres Vaters übernehmen wird.
cc) Eine Übergangsfrist nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Antragstellerin nicht einzuräumen, weil nicht dargelegt ist, dass sie nicht sofort auf eine volle Stelle aufstocken konnte. Insofern ist die Situation
nicht vergleichbar mit jemandem, der nach Ablauf des Trennungsjahrs sich um eine Anstellung bemühen muss. Die Antragstellerin hätte schon darlegen müssen, dass in der Fahrschule zum damaligen Zeitpunkt
keine volle Stelle frei war. Daran fehlt es hier. ..."
***
„... Der Klägerin steht ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 385 € monatlich nach § 1361 BGB zu.
Maßgeblich für die Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs, der die Grundlage des Unterhaltsanspruchs bildet, ist hier zuvörderst das Erwerbseinkommen des Beklagten, da die Klägerin selbst nicht über ein
eigenes Erwerbseinkommen verfügt und ihr zumindest während der Trennungszeit angesichts des Alters des Kindes Kind2 von vier bis fünf Jahren im Jahre 2009 eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte.
Nach Auffassung des Revisionsgerichts konnte wegen der Geburt Kind3 eine Erwerbsobliegenheit erst einsetzen, als die rechtliche Vaterschaft des Beklagten beseitigt war, also ab Ende Mai 2009.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, der Klägerin ein fiktives Einkommen aus Haushaltsführung für A zuzurechnen. Zum einen war A, wie noch auszuführen sein wird, selbst leistungsunfähig, zum
anderen wäre die Haushaltsführung überobligatorisch gewesen, weil schon wegen der Betreuung der beiden Kinder des Beklagten eine Erwerbsobliegenheit jedenfalls in der Trennungszeit, die insgesamt nicht
einmal zwei Jahre dauerte, nicht bestand (vgl Frank, FamRB 2012, 332). Ob das Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € gemäß § 11 BEEG anzurechnen ist, kann dahinstehen, da - wie noch auszuführen sein
wird - auch dieser Betrag nicht ausreicht, den eheangemessenen Mindestbedarf zu bestreiten.
Ausweislich der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten beiden Lohnsteuerbescheinigungen für 2009 hat der Beklagte in diesem Jahr ein steuerpflichtiges Einkommen von insgesamt 34.467,80 €
(19.222,80 € + 15.245 €) erzielt, von dem 6.330,20 € Lohnsteuer (3.401,21 € + 2.928,99 €) sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 247,89 € (129,06 € + 118,83 €) in Abzug zu bringen sind, so dass 27.889,71
€ netto verbleiben, monatlich also 2.324 € im Durchschnitt. In der zweiten Lohnsteuerbescheinigung für 2009 ist der Leistungszuschlag in Höhe von 1.450 € enthalten, der voll versteuert worden ist und der nach
Auffassung des Senats auch vollen Umfangs in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen ist. Insofern unterscheidet er sich nicht von den Prämien, die normale Arbeitnehmer für besonderen Arbeitseinsatz erhalten.
Hinzu kommt der Wohnvorteil, der nach Auffassung des Senats anders als nach Meinung des Amtsgerichts jedenfalls für 2009, als das Scheitern der Ehe feststand, nicht mit dem subjektiven Wohnwert zu
bewerten ist, sondern objektiv mit geschätzt 400 €, dies trotz der Wohnfläche von 100 qm im Hinblick auf die Lage des Hauses in der Kleinstadt Stadt2 und dem Umstand, dass das Haus im Jahr 1955 erbaut
worden ist und schon deshalb nicht mehr den modernen Wohnanforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass seit Mai 2009 auch die Lebensgefährtin des Beklagten das Wohnhaus mitnutzt.
Auch wenn die Lebensgefährtin sich mangels Leistungsfähigkeit an den Wohnkosten nicht beteiligen kann, muss sich jedoch der Beklagte den Teil des Wohnvorteils unterhaltsrechtlich entgegenhalten lassen, den
er seiner Lebensgefährtin unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Von dem sich auf diese Weise errechneten Einkommen von 2.724 € sind die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz abzuziehen, die monatlich 357 € betragen, die aber in den Monaten November und Dezember 2009
wegen des Aufenthaltes des Beklagten in Afghanistan nicht angefallen sind, so dass sich weiterhin unter Berücksichtigung eines Jahresurlaubs von 6 Wochen Fahrtkosten nur für 8 ½ Monate zugrunde legen
lassen, dies sind für das Jahr 2009 3.034,50 €, also im Durchschnitt monatlich gerundet 253 €.
Weiterhin sind die zwischen den Parteien unstreitigen monatlichen Belastungen des Beklagten abzuziehen, nämlich für die Hausfinanzierung monatlich 600 € (einschließlich Zinsen für den Kredit bei der ...),
monatlich 50 € für ein vom Onkel des Beklagten zur Verfügung stehendes Darlehen sowie für die Lebensversicherung der Klägerin und die Brillenversicherung des Beklagten weitere insgesamt 30 €. Es
verbleiben 1.791 € monatlich.
Hinzuzurechnen ist der steuerfreie (§ 3 Nr. 64 EStG; BFH-Beschluss vom 28. April 2005 - VI B 179/04) Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BbesG mit einem Drittel. Bezogen auf den Einsatz von
Soldaten in Afghanistan und Bosnien hat das OLG Schleswig (FamRZ 2005, 369) den Auslandsverwendungszuschlag zwar als Einkommen angesehen, aber jeweils nur zur Hälfte angerechnet. Das OLG Hamm
hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2009 (FuR 2010, 227) die Auffassung vertreten, dass bei einem Einsatz in einem Krisen- oder Kriegsgebiet die mit einem solchen Einsatz verbundenen Beschwernisse und
persönlichen Gefahren für Leib und Leben in einem solchen Maß überwiegen, dass dem unterhaltspflichtigen Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich zu verbleiben hat. Allerdings rechnet das
OLG Hamm immerhin 1/3 dem Einkommen zu, und zwar in Anwendung der Grundsätze, die für Spesen gelten und auf häuslicher Ersparnis beruhen.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem hier anhängigen Verfahren die Auffassung vertreten, aus revisionsrechtlicher Sicht sei eine Bandbreite von 1/3 bis zu 1/2 nicht zu beanstanden.
Er billigt damit die bisher veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Für die Ausfüllung dieses Rahmens kommt es entscheidend auf die Beschwerlichkeit und Gefährlichkeit des Auslandseinsatzes
an. Insofern muss sicherlich zwischen Friedenseinsätzen und echten Kampfeinsätzen unterschieden werden. Ein Vergleich mit den bisherigen Auslandseinsätzen der Bundeswehr lässt die Belastung der Soldaten
in Afghanistan als die bisher extremste erscheinen. Der Senat geht daher von der Anrechnung eines Drittels als Einkommen aus.
Da nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (1.1 Abs. 2) vom Jahreseinkommen (bezogen auf das Kalenderjahr) auszugehen ist und im Hinblick auf die Tatsache, dass der
Beklagte schon mehrmals in Afghanistan war, auch kein Grund besteht, hiervon abzugehen, sind die Auslandsverwendungszuschläge für November und Dezember 2009 mit einem Drittel auf das Kalenderjahr
2009 umzulegen. Für 61 Tage standen dem Beklagten (61 x 92,03 €) 5.613,83 € zu, also im Monatsdurchschnitt gerundet 468, ein Drittel hiervon beläuft sich auf 156 €.
Das Gesamteinkommen beläuft sich damit auf (1.791 € + 156 € =) 1.947 €, vermindert sich allerdings für die Zeit ab Oktober 2009 auch um den Tilgungsanteil aus dem Darlehen bei der ... mit geschätzt 178 € im
Quartal oder gerundet 59 € im Monat auf 1.888 €. Denn diese Tilgungsleistungen kommen auch der mithaftenden Klägerin zugute, die auch hälftige Miteigentümerin des beliehenen Hauses ist. Diese erhöhte
Zahlungsverpflichtung ist zwar von der Klägerin zunächst bestritten worden, inzwischen aber durch den Darlehensvertrag belegt.
Hiervon ist der mit 110 % des Mindestunterhaltes titulierte Unterhalt in Höhe der Zahlbeträge von insgesamt 501 € monatlich (273 € für Kind1 und 228 € für Kind2) herabzusetzen, so dass 1.446 € bzw. 1.387 €
verbleiben. Das noch bis zum 28. Mai 2012 als ehelich geltende Kind Kind3 bleibt unberücksichtigt, weil für Kind3 nie Unterhalt vom Beklagten verlangt oder gezahlt wurde.
Ausgehend von diesem Einkommen des Beklagten errechnet sich eine 3/7-Quote von 594 € für die Zeit ab Oktober 2009 und von 620 € für die Zeit davor. Der so ermittelte eheangemessene Bedarf liegt damit
noch unter dem vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 2010 (FamRZ 2010, 1665) nunmehr aufgestellten Mindestbedarf für den Ehegatten von 770 € monatlich.
Diesen Bedarf hat der Beklagte allerdings jedenfalls in Höhe von 385 € monatlich allein zu bestreiten. Denn der (nichteheliche) Vater des jüngsten Kindes der Klägerin, das im ... 2008 geboren ist, hat zwar
grundsätzlich Unterhalt gemäß § 1615 l BGB zu leisten, möglicherweise auch rückwirkend. Auch ist zwar bei Vorhandensein mehrerer Väter eine Haftungsquote zu ermitteln, bei der die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beider Väter zu berücksichtigen und anschließend die Haftungsanteile nach den Umständen des Einzelfalles zu korrigieren sind (vgl. BGH NJW 08, 3125). Jetzt steht jedoch fest, dass A
wegen eigener Schulden und Unterhaltsverbindlichkeiten nicht leistungsfähig war.
Nunmehr ist nachgewiesen, dass A als ... im Jahr 2009 durchschnittlich 2.476 € monatlich verdient hat.
Hiervon sind abzuziehen: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz 165 €, Krankenversicherungsbeiträge 143 €, Lebensversicherung 24 €, Gewerkschaftsbeitrag 15 €, Hausdarlehen 424 €, Darlehen aus der früheren Ehe
bei der Bank ... 236 €, Darlehen der Eltern 115 €, Kindesunterhalt für zwei Kinder aus erster Ehe zusammen 480 €. Es verbleibt damit ein Rest von 874 €, der unter dem Selbstbehalt liegt. Demgegenüber ist bei
Zahlung von monatlich 385 € der Selbstbehalt des Beklagten von 1.000 € gewahrt. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2012 - 2 UF 223/09)
***
Die Berechtigung zur Forderung rückständigen Unterhalts auf Grund eines Auskunftsverlangens nach § 1613 Abs. 1 BGB (sog. Verzugswirkung) tritt unabhängig davon ein, ob im Zeitpunkt des
Auskunftsverlangens ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestand oder nicht. Der Einwand der Verwirkung nach § 1579 BGB führt grundsätzlich nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den
Unterhaltsberechtigten, weil die Feststellung der Rechtsfolgen der Verwirkung eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessen eventuell
vorhandener minderjähriger Kinder voraussetzt, die in der Regel schon im summarischen Verfahren vorgenommen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 WF 129/11 zu §§ 1361, § 1579 Nr 7,
1605, 1613 I BGB).
***
„... 1. Dem Antragsteller steht weder aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1361 Abs.1 S.1 BGB, 33 Abs.2 SGB II noch aus eigenem Recht gemäß §§ 823 Abs.2 BGB, 170 StGB die angemeldete Forderung
gegen den Antragsgegner zu.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner für die drei Monate von Dezember 2008 bis Februar 2009 wegen des erhaltenen Verletzten- bzw. Krankengeldes
leistungsfähig war; auch bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner in dem fraglichen Zeitraum seiner damaligen Ehefrau Naturalunterhalt gewährt hat.
Die vom Antragsteller begehrte Forderungsfeststellung scheitert daran, dass der getrennt lebenden Ehefrau gegen den Antragsgegner wegen Verwirkung gemäß §§ 1361 Abs.3, 1579 Nr.7 BGB kein Anspruch auf
Trennungsunterhalt zustand.
Der damaligen Ehefrau N des Antragsgegners fiel diesem gegenüber durch die im Frühjahr oder Sommer 2008 erfolgte Aufnahme der intimen und von vornherein auf Dauer angelegten Beziehung zu Herrn L ein
einseitig bei ihr liegendes, subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten zur Last, das von derartigem Gewicht war, dass es jeglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt ausschloss (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen
des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr.7 BGB im Fall einer ehewidrigen Beziehung Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1579 Rn.31). Der Senat berücksichtigt dabei, dass keineswegs jede
ehewidrige Beziehung geeignet ist, einen Trennungsunterhaltsanspruch auszuschließen. Eine wertende Gesamt-betrachtung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles lässt aber das Verhalten der
Ehefrau bei Aufnahme und Fortsetzung der Beziehung - die während des fraglichen Zeitraums Dezember 2008 bis Februar 2009 fortbestand und im Übrigen sogar durchgehend bis heute fortbesteht - in einem
Maße ehewidrig und vorwerfbar erscheinen, dass eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Zahlung von Trennungsunterhalt unerträglich wäre.
Die Ehefrau hat durch ihre Zuwendung zu dem neuen Partner, der unstreitig ein langjähriger gemeinsamer Freund der Ehegatten war und dem diese einige Zeit zuvor in einer finanziellen Notlage Unterkunft bei
sich gewährt hatten, in einem besonders schwerwiegenden Maße das eheliche Vertrauen und die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt. Sie hat die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten des
Antragsgegners zur Aufnahme der intimen Beziehung zu dem langjährigen gemeinsamen Freund ausgenutzt und die neue Beziehung - ihren eigenen Angaben in der Zeugenaussage zufolge - zunächst so lange
wie möglich verheimlicht. Die heimliche Aufnahme einer Beziehung zu einem gemeinsamen Freund, dem zuvor wegen der freundschaftlichen Verbundenheit eine Unterkunft im ehelichen Anwesen gewährt
worden war, und die heimliche Fortsetzung dieser Beziehung stellen objektiv eine besonders gravierende Verletzung des wechselseitigen Vertrauens der Eheleute dar. Die offene Fortsetzung dieser Beziehung
unter dem gemeinsamen Dach nach deren Aufdecken durch den Antragsgegner verschärft und unterstreicht weiter, dass die Ehefrau in keiner Weise auf die langjährige eheliche Verbundenheit zum Antragsgegner
Rücksicht genommen hat. Das Ausleben und Führen der Beziehung zum neuen Partner vor den Augen des langjährigen Ehepartners, mit dem man seit Oktober 1980 verheiratet war, und in einem auch von
diesem weiterhin bewohnten Anwesen steht in einem derart offensichtlichen Widerspruch zum Wesen der ehelichen Gemeinschaft, dass die Ehefrau nicht mehr verlangen konnte, als Ausfluss der Ehe vom
Antragsgegner, den sie durch die Umstände der neuen Beziehung geradezu lächerlich gemacht hat, finanziell unterstützt zu werden. Ein Ehegatte kann sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, den anderen
Ehegatten bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits aufgrund der Ehe Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt jedenfalls in einer Konstellation wie der
vorliegenden, in der nicht auf Belange aus der Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder Rücksicht genommen werden muss. ..." (OLG Hamm, Beschluss 19.07.2011 - 13 UF 3/11)
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Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern. Ein leistungsfähiger
Partner im vorstehenden Sinne kann nicht nur ein Lebenspartner sein, vielmehr kommen hier auch volljährige Kinder in Betracht, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer
häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner(OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011 - 6 UF
47/11 zu §§ 1361, 1573 II BGB):
„... Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB für die hier zur Beurteilung anstehende Zeit ab Juli 2010, da sich nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten kein Unterhaltsanspruch ergibt. Es ist zunächst von den folgenden Einkommensverhältnissen der Beteiligten auszugehen.
Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2010 über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.120,95 €. Dieses ergibt sich aus den in den in seiner Dezemberabrechnung 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie
folgt darstellen:
41.878,27 € Gesamtbruttobetrag
- 7.155,00 € Lohnsteuer
- 643,95 € Kirchensteuer
- 393,52 € Solidaritätszuschlag
- 3.211,05 € Krankenversicherung
- 396,32 € Pflegeversicherung
- 4.056,33 € Rentenversicherung
- 570,75 € Arbeitslosenversicherung
25.451,35 € / 12 = 2.120,95 € = 2.121 €
Von diesem Betrag ist der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 16 € abzuziehen. Weiterhin sind unstreitige Fahrtkosten in Höhe von 88 € monatlich und unstreitige
Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von monatlich 106,86 € abzuziehen.
Die monatliche Darlehnsrate in Höhe von 200 €, die der Antragsgegner auf ein zur Anschaffung eines neuen Pkw aufgenommenes Darlehen zu zahlen hat, ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Neben der
Geltendmachung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können Kreditkosten für die Finanzierung eines Pkw nicht zusätzlich anerkannt werden (Hammer Leitlinien Ziffer 10.2.2.).
Daraus ergibt sich für 2010 folgende Berechnung zum Einkommen des Antragsgegners:
2.121 € - 16 € - 88 € - 106,86 € = 1.910,14 €
Für das Jahr 2011 lassen sich nach dem Vortrag der Beteiligten und den dem Senat vorliegenden Gehaltsbescheinigungen für die Monate Januar bis März keine signifikanten Änderungen erkennen, so dass auch
für dieses Jahr von diesem Einkommen auszugehen ist.
Die Antragstellerin verfügte im Jahr 2010 über ein Nettoeinkommen von 1.605,80 €.
Dieses ergibt sich aus den in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie folgt darstellen:
29.428,48 € Gesamtbruttobetrag
- 3.840,87 € Lohnsteuer
- 345,62 € Kirchensteuer
- 211,19 € Solidaritätszuschlag
- 2.250,55 € Krankenversicherung
- 2.834,55 € Rentenversicherung
- 398,83 € Arbeitslosenversicherung
- 277,75 € Pflegeversicherung
19.269,62 € / 12 = 1.605,80 € = 1.606 €
Es kann aus Sicht des Senats dahinstehen bleiben, ob die Antragsgegnerin zur Aufstockung ihrer bisherigen ¾ - Stelle auf eine Vollzeitstelle gesundheitlich in der Lage ist, da sich Unterhaltsansprüche der
Antragstellerin selbst dann nicht ergeben, wenn sie ihre bisherige Stelle mit dem dargestellten Einkommen beibehält.
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers beträgt 4,99 € brutto. Der abzuziehende Nettoanteil ist mit 2 € anzusetzen.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Finanzierungskosten für ihren Pkw in Höhe von 231,42 € können nur in der Höhe der Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsstelle anerkannt werden (Hammer Leitlinien
Ziffer 10.2.2.).
Die Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin in T zu ihrer Arbeitsstelle im St. Josefs-Krankenhaus im Zentralort T beträgt laut Google-Maps-Berechnung 7,5 Kilometer. Daraus ergeben sich
monatsanteilige Fahrtkosten von: 7,5 km x 2 x 220 Tage x 0,30 €/km = 990 € / 12 = 82,50 €.
Die von der Antragstellerin angeführten Darlehnsraten in Höhe von 42 € und 98 €, die sie für die Anschaffung von Hausrat anlässlich der Trennung aufgewendet haben will, können keine Berücksichtigung
finden. Soweit es um den Kredit bei G-GmbH geht, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht. Rechnungsadresse ist bereits wieder die ehemalige Ehewohnung, die die Antragstellerin zusammen mit ihren
beiden Söhnen bewohnt. Die Ehewohnung dürfte vollausgestattet gewesen sein. Dass diese Anschaffung am 13.2.2010, also fast ein Jahr nach der Trennung, erforderlich war, und mit einem Darlehn finanziert
werden musste, ist nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt für den Kredit bei der F-AG. Dieser datiert zwar vom Zeitpunkt her (29.4.2009) aus der Zeit der Trennung. Allerdings indiziert die
Aufnahme eines Kredits nicht schon dessen Notwendigkeit. Es fehlt an jeglicher substantiierter Darlegung, welche Anschaffungen hiervon getätigt worden sind und aus welchen Gründen die Aufnahme eines
Kredits erforderlich war.
Daraus ergibt sich folgende Rechnung zum Einkommen der Antragstellerin:
1.606 € - 2 € - 82,50 € = 1.521,50 €.
Für das Jahr 2011 sind nach dem Vortrag der Beteiligten und den bereits vorliegenden Gehaltsabrechnungen signifikante Änderungen nicht erkennbar, so dass das oben angeführte Einkommen auch für dieses
Jahr zugrunde zu legen ist.
Danach ergibt sich zunächst der folgende Unterhaltsbedarf der Antragstellerin:
6/7 x 1.910,14 € + 6/7 x 1.521,50 € = 1.637 € + 1.304 € = 2.941 € / 2 = 1.470,50 € - 1.304 € = 166,50 €.
Der Bedarf der Antragsgegnerin wird aber in Höhe von 147 € gedeckt, da sie durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden berufstätigen Söhnen Wohn- und Haushaltskosten spart. Nach
Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien kann das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Aspekt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls bei Leistungsfähigkeit die
Bedürftigkeit mindern. Der geldwerte Vorteil kann dabei in der Regel mit 20 % des Selbstbehalts / Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner je zur Hälfte zugerechnet werden. Nach dem Wortlaut der
Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien ist das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht auf das Zusammenleben mit einem Lebenspartner beschränkt. Häusliche Gemeinschaften können auch zwischen Eltern
und ihren erwachsenen Kindern bestehen. Für die Annahme einer solchen häuslichen Gemeinschaft spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass die häusliche Gemeinschaft mit den Söhnen schon vor der
Trennung längere Zeit angedauert hat, nur kurze Zeit unterbrochen war und nunmehr auch bereits seit über einem Jahr besteht, so dass von einer gewissen Konstanz ausgegangen werden kann. Nach den
Schilderungen der Antragstellerin im Termin besteht auch tatsächlich eine Hausgemeinschaft, da die Antragstellerin und ihre beiden Söhne gemeinsam wirtschaften, insbesondere jeweils zur Versorgung der
Gemeinschaft beitragen. Beide Söhne sind als berufstätige Personen leistungsfähig.
Dass die Antragstellerin formal mit ihrem Sohn Q einen sogenannten "Mietvertrag" über einzelne Zimmer der einheitlichen Wohnung geschlossen hat, ist irrelevant. Ziffer 6.2. der Hammer Leitlinien ist auch
dann anwendbar, wenn die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft die Räumlichkeiten, in denen sie gemeinschaftlich wirtschaften, angemietet haben. Der Synergieeffekt eines gemeinschaftlichen
Wirtschaftens tritt auch bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Mietwohnung ein.
Da die häusliche Gemeinschaft hier sogar aus drei leistungsfähigen Personen besteht, kann der geldwerte Vorteil mit 30 % des Eigenbedarfs bemessen werden, von dem der Antragstellerin 10 % zuzurechnen
sind. Der Bedarf der Antragsstellerin beträgt nach den obigen Ausführungen 1.470,50 €. 10 % hiervon sind 147 €.
Damit verbleibt nur noch ein rechnerischer ungedeckter Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 19,50 € (166,50 € - 147 €).
Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung dieses geringfügigen Unterhaltsbetrages kommt nach den Umständen des hier zur Beurteilung anstehenden Falles nicht in Betracht. Bei dem hier geschuldeten
Trennungsunterhalt zwischen zwei berufstätigen Eheleuten nach § 1361 BGB geht es wie beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB um die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Dabei
kommt es nicht auf eine schematische Gleichbehandlung an, sondern darauf, dass das während der Ehe bestehende Niveau erhalten bleibt (Johannsen/Henrich-Büttner, Familienrecht, 5. Auflage, § 1573 BGB
Rn.29). Auch der Trennungsunterhalt ist von dem Gedanken der Eigenverantwortung geprägt, so dass auch hier - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - ein Ausschluss der Zahlung geringfügiger
Unterhaltsbeträge in Betracht kommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.6.2007 - 9 UF 162/06). In der Rechtsprechung werden zum Teil Beträge, die unterhalb von 50 € liegen, als geringfügig erachtet (OLG
Düsseldorf FamRZ 1996, 947). Sachgerechter erscheint es, bei der Entscheidung, ob auch geringfügige Unterhaltsbeträge gezahlt werden müssen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abzustellen.
Eine Zahlung geringfügiger Unterhaltsbeträge kommt umso eher in Betracht je beengter die wirtschaflichten Verhältnisse sind (Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1573 Rn.15). Von beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Der Antragstellerin verbleiben nach Abzug der anzuerkennenden Verbindlichkeiten 1.521,50 €. Selbst wenn man die
Belastungen aus den Darlehen noch berücksichtigen würde, verfügt die Antragstellerin immer noch über ein zu ihrer Verfügung stehendes Einkommen von 1.150 €. Von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen
kann daher nicht ausgegangen werden. Das während der Ehe bestehende Niveau bleibt daher auch ohne die Zahlung der sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsforderung von 19,50 € monatlich erhalten. ..."
***
„... A. Da das Vollstreckungsabwehrverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FG-RG nach neuem Recht.
B. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 14.7.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.
Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.
C. In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 113 I S. 2 FamFG, 114 S. 1 ZPO für die Verteidigung der Antragsgegenerin gegen den Antrag des Antragstellers auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Marl vom 03.06.2005 unter dem Az: 12 F 455/03 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung ist die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus
diesem Vergleich wegen Trennungsunterhaltes ab dem 01.01.2010 unzulässig im Sinne der §§ 113 I S. 2 FamFG, 767 ZPO.
1. Zwar haben sich die Beteiligten erstmals bereits im Jahr 2003 getrennt. Daraufhin sind sowohl das Ehescheidungsverfahren unter dem Az: 12 F 151/04 als auch das erste Trennungsunterhaltsverfahrens unter
dem Az: 12 F 455/03 eingeleitet worden.
2. Danach haben die Beteiligten allerdings zwischen dem 01.04.2008 und dem 01.04.2009 wieder zusammengelebt.
a) Im Rahmen ihrer Ehescheidung unter dem Az: 12 F 151/04 hatten die Beteiligten bereits unter dem 15.02.2006 "aus familiären und persönlichen Gründen" übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens
beantragt. Noch am 27.04.2009 haben sie dem Amtsgericht gegenüber per Fax mitgeteilt, sich in einer "neuen Familienberatung" zu befinden. Erst weitere 5 Monate später hat der Antragsteller unter dem
26.09.2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt.
b) In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.01.2010 unter dem Az: 12 F 151/04 vorgetragen, die Beteiligten seien zum 01.04.2008 wieder zusammengezogen. Der Antragsteller
sei in die Wohnung der Antragsgegnerin gezogen. Seit diesem Zeitpunkt hätten beide Beteiligten zusammengelebt. Erst zum 01.04.2009 sei es zu einer "neuerlichen" Trennung gekommen, und der Antragsteller
habe versprochen, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Dies sei erst zum 10.12.2009 geschehen. Zuvor hätten die Beteiligten zusammen gelebt, gemeinsame Urlaube verbracht und Familienbesuche unternommen.
c) In einem nachfolgenden Schriftsatz vom 04.02.2010 hat die Antragsgegnerin noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit dem Zusammenzug der Beteiligten zum 01.04.2008
zu einer Versöhnung zwischen ihnen gekommen sei. "De facto" hätten sie ihre Scheidungsanträge zurückgenommen.
d) Vor diesem Hintergrund ging die Antragsgegnerin im Januar 2010 sogar davon aus, dass das gesamte Ehescheidungsverfahren bereits abgeschlossen und abgerechnet worden sei.
3. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zusammenlebens der Beteiligten ist der ursprüngliche Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB durch
einen Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB abgelöst worden. Die unterschiedliche rechtliche Qualität dieser Ansprüche hat den im Vergleich vom 03.06.2005 unter dem Az: 12 F
455/03 titulierten Anspruch der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt erlöschen lassen. Dieser Anspruch lebt auch nach der erneuten Trennung der Beteiligten zum 01.04.2009 nicht wieder auf. Vielmehr muss
er neu bemessen und tituliert werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.1998, Az: 10 WF 280/97, FamRZ 1999, 30, Juris, Rdnr. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.1992, Az: 6 UF 140/91, FamRZ 1992,
943, Juris, Rdnr. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.1982, Az: 17 WF 37/82, FamRZ 1982, 1012, Juris, Rdnr. 3).
4. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin aufgrund ihrer erneuten Trennung ein zweites Trennungsunterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht Marl unter dem Az: 12 F 484/09 eingeleitet. In der Antragsschrift vom
23.10.2009 hat sie zwar auf das Ehescheidungsverfahren unter dem Az: 12 F 151/04, nicht aber auf den Vergleich vom 03.06.2005 unter dem Az: 12 F 455/03 zum Trennungsunterhalt Bezug genommen. Das
Datum der "neuerlichen" Trennung hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ebenfalls mit April 2009 angegeben.
5. Es wird nicht verkannt, dass die Beteiligten bereits unter dem 27.10.2008 eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen haben, wonach sie ihren "Versöhnungsversuch seit April 2008" für gescheitert
erachteten. Selbst unter Zugrundelegung einer zweiten Trennung bereits im Oktober 2008 hätten sie jedoch für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten zusammengelebt. Für die Annahme einer lediglich
vorübergehenden Versöhnung wäre auch unter diesen Voraussetzungen kein Raum (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.1986, Az: 1 WF 20/86, NJW-RR 1986, 554, 555, Juris, Leitsatz; Palandt-Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 1361, Rdnr. 9)
6. Schließlich wird nicht übersehen, dass die Beteiligten in die privatschriftliche Vereinbarung vom 27.10.2008 auch eine Trennungsunterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in
Höhe von monatlich 1.100,00 € aufgenommen haben. Hierdurch haben sie allerdings in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage gehandelt. Denn mangels eines fortbestehenden Unterhaltstitels war die
Unterhaltsfrage nach der zweiten Trennung der Beteiligten erneut regelungsbedürftig.
Dementsprechend ist zwar die Unterhaltshöhe aus dem Vergleich vom 03.06.2005 übernommen worden. Eine Bezugnahme auf diesen Unterhaltstitel ist aber nicht erfolgt. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom
24.01.2011 - II-2 WF 277/10)
***
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein
Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010 - II-8 UF
14/10 zu §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3, 5 BGB):
„... Der am 12.07.1949 geborene Beklagte und die am 05.11.1952 geborene Klägerin haben am 27.12.1973 geheiratet. Aus der Ehe ist ein mittlerweile über 30jähriges Kind hervorgegangen. Die Parteien haben
sich im Februar 2005 getrennt; eine Scheidung ist noch nicht erfolgt.
Unter dem 03.11.2005 haben die Parteien einen Zwischenvergleich geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin monatlich 550 € Trennungsunterhalt zahlt; Grundlagen enthält der Vergleich nicht. Der
Beklagte hat die Zahlungen durchgehend bis Mai 2010 geleistet. Im September 2007 hat die Klägerin mit einem Antrag auf Zahlung von über 550 € hinausgehenden Unterhaltsbeträgen das Verfahren fortgesetzt;
der Beklagte hat sich nur gegen die Erhöhung mit einem Klageabweisungsantrag zur Wehr gesetzt.
Streitbefangen betreffend die von der Klägerin erstrebte Erhöhung ist der Zeitraum ab Februar 2007. Eine Mahnung zur Zahlung eines über 550 € monatlich hinausgehenden Unterhalts ist unter dem 22.05.2007
erfolgt. Im März 2006 hatte die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sich nach ihrer Berechnung an einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 550 € nichts geändert habe.
Der Beklagte - im Februar 2007 bereits Bezieher von Altersrente - hat am 25.08.2004 von seinem früheren Arbeitgeber eine Nettoabfindung von 12.908,03 € erhalten; in erster Instanz haben die Parteien diese
Abfindung auf einen Zeitraum von 10 Jahren - bis zum Eintritt des "normalen Ruhestands" - verteilt und unterhaltsrechtlich mit monatlich 107,56 € bewertet.
Die Klägerin leidet an einem Gehirntumor und entsprechenden Folgeerkrankungen. Seit dem 07.01.2007 ist sie arbeitsunfähig erkrankt. Nach der Lohnfortzahlung bis Mitte Februar 2007 hat sie bis Juli 2008
Krankengeld in Höhe von monatlich durchschnittlich 732 € bezogen, daneben jedoch auch bis Juli 2007 einen Krankengeldzuschuss in Höhe von monatlich rund 162 € von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten,
und zwar durch Überweisung auf ihr Girokonto. Seit August 2007 bezieht die Klägerin - zunächst befristet bis Mai 2009, nunmehr unbefristet - eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Klägerin ist in erster Instanz im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit und auf ihre Fähigkeit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu überblicken und auf konkreten Hinweis entsprechende Angaben
zu machen, ärztlich begutachtet worden. Das Gutachten hat der Klägerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2008 bescheinigt, für die Folgezeit hat es lediglich noch stundenweise, in
unregelmäßiger Reihenfolge stattfindende ehrenamtliche Betreuungsleistungen ohne Anforderungen an Hilfestellungen in der Pflege für möglich erachtet. Im Übrigen stellte der Sachverständige fest, dass die
Klägerin jedenfalls in der Zeit von Juni 2007 bis Oktober 2008 nicht in der Lage war, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu überblicken, wobei "einfache nachvollziehbare Gedankengänge" durchaus
möglich waren, komplizierte Zusammenhänge von Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedoch nicht dargelegt werden konnten.
Die - durchgängig anwaltlich vertretene - Klägerin hat bei Fortsetzung des Verfahrens im September 2007 den Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld nicht angegeben. Nachdem der Beklagte im entsprechenden
Klageabweisungsschriftsatz vom 16.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin einen Krankengeldzuschuss von ihrer Arbeitgeberin erhalten müsse, hat die Klägerin durch Schriftsatz vom
26.11.2007 vortragen lassen, dass sie keinerlei zusätzliche Zahlungen seitens ihres Arbeitgebers erhalte. Auch in einem weiteren Schriftsatz vom 30.07.2008 hat die Klägerin den vereinnahmten
Krankengeldzuschuss nicht angegeben. Am 14.08.2008 fand die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Antragstellung statt. Erst nachdem der Beklagte die Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des früheren Arbeitgebers der Klägerin vorgelegt hatte, hat diese unter dem 27.08.2008 den Bezug des Krankengeldzuschusses bestätigt und sich dabei darauf berufen, dass ihr dies zuvor wegen
ihrer Erkrankung nicht "bekannt" gewesen sei; später hat sie ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie krankheitsbedingt ihre Kontoauszüge nur abgeheftet, nicht jedoch gedanklich nachvollzogen habe.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung verurteilt, über im Zwischenvergleich titulierte monatlich 550 € hinaus für Februar 2007 weitere 89 €, für die Zeit ab März 2007 bis Juli 2008
weitere 158 €, von August 2008 bis Dezember 2008 monatlich weitere 518 € und ab Januar 2009 monatlich weitere 504 € Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag - ausdrücklich nur über den Betrag des Zwischenvergleichs hinaus - weiter. Er rügt zunächst, dass das Amtsgericht die
Einkünfte beider Parteien nicht zutreffend berechnet habe. Zudem liege für die Monate Februar bis April 2007 kein Verzug vor. Schließlich habe die Klägerin ihren - über 550 € monatlich hinausgehenden -
Unterhaltsanspruch verwirkt, denn sie habe in erster Instanz trotz gezielter Rückfrage unvollständige Angaben zu ihren Einkünften gemacht und damit einen versuchten Prozessbetrug begangen, indem sie die
Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers nicht angegeben habe; zudem habe sie sich in der parallel außergerichtlich geführten Korrespondenz zum Zugewinnausgleich im April 2009 zu einem in ihrem Besitz
befindlichen Sparbuch mit unwahren Behauptungen erklärt.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; ihr krankheitsbedingtes Verhalten könne nicht zu einer Verwirkung führen, zumal die fraglichen Beträge als verhältnismäßig geringfügig anzusehen seien. ...
Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Zutreffend beruft sich der Beklagte zunächst für den Zeitraum von Februar bis April 2007 auf fehlenden Verzug. Die Parteien hatten im
Zwischenvergleich vom 03.11.2005 einen bestimmten Unterhaltsbetrag vereinbart und in Ziffer 4 des Zwischenvergleichs ausdrücklich vereinbart, dass das Verfahren auf Antrag einer Partei ab Februar 2006
fortgesetzt werde. Nachdem die Klägerin auf Sachstandsanfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 28.03.2006 ausdrücklich erklärt hatte, dass sich nach ihrer Berechnung an einem Unterhaltsanspruch in Höhe von
550 € nichts ändere (Bl. 92), durfte sich der Beklagte ohne Weiteres drauf einstellen, jedenfalls bis zu einer erneuten Mahnung nicht auf höhere Unterhaltsbeträge in Anspruch genommen zu werden, zumal sich
die Klägerin dann mehr als ein Jahr - bis zum 22.05.2007- Zeit ließ, bis sie erneut höheren Unterhalt anmahnte. Bei dieser Sachlage ist nicht von der Fortwirkung einer früheren Mahnung - die Stufenmahnung der
früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin stammte vom 09.11.2004, Bl. 6 - ausgehen, da sich der Beklagte aufgrund des zwischenzeitlichen Verhaltens der Klägerin und ihrer Erklärungen darauf einstellen
konnte, nicht über den im Zwischenvergleich vereinbarten Betrag hinaus Unterhalt zahlen zu müssen.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Verwirkung gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr.3, 5 BGB wegen Verschweigens bzw. falscher Darstellung der eigenen Einkünfte durch die Klägerin verneint (vgl. BGH in
FamRZ 2007, 1532 ff, Ziff. 54). Die Feststellungen des Gutachters wurden unzutreffend auf die hier streitigen Vorgänge übertragen, denn der Gutachter hat ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin in der Lage
war, einfache nachvollziehbare Gedankengänge zu überblicken. Bei Zahlungseingängen auf dem Girokonto, für die zugleich auch Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers erstellt und dem Arbeitnehmer zur
Kenntnis gebracht worden sind - die Klägerin hat diese vorgelegt -, handelt es sich um einfachste Vorgänge, deren Wahrnehmung und gedankliche Kenntnisnahme keiner analytischen Fähigkeit bedürfen.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin durch den Schriftsatz des Beklagten vom 16.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie einen Krankengeldzuschuss erhalten müsse, so dass spätestens
dadurch eine Veranlassung bestand, dies zu überprüfen, was der Klägerin durch einfachen Einblick in die - nach eigenem Vorbringen sorgfältig abgehefteten - Kontoauszüge oder entsprechende Rückfrage beim -
früheren - Arbeitgeber möglich war, ohne dass eigene geistige Tätigkeiten von Gewicht hätten entfaltet werden müssen. Dieser Rückschluss gilt umso mehr, als zeitgleich zu den fehlerhaften Angaben im
vorliegenden Unterhaltsverfahren - September bis November 2007 - in der parallel geführten Korrespondenz zum Zugewinnausgleich durchaus Angaben gemacht wurden, deren interne Aufarbeitung mindestens
genauso anspruchsvoll war wie die bloße Angabe zum Bezug von Einkünften; das Amtsgericht geht in diesem Zusammenhang offenbar fehlerhaft davon aus, dass die Korrespondenz zum Trennungsunterhalt und
zum Zugewinnausgleich zeitlich gestaffelt geführt wurden, was jedoch tatsächlich unrichtig ist.
Der Umstand, dass die Klägerin bedauerlicherweise schwer erkrankt ist, mag bei der Bewertung der Verwirkungsfolgen durchaus berücksichtigt werden, steht aber der grundsätzlichen Annahme des Vorliegens
eines versuchten Prozessbetruges, der spätestens mit der Antragstellung im Termin vom 14.08.2008 gegeben ist, nicht entgegen. Im Übrigen belegt auch der Umstand, dass sich die Klägerin offenbar bislang nicht
veranlasst gesehen hat, sich vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung Betreuungsmaßnahmen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend zu unterwerfen, dass sie offenbar selbst nicht davon ausgeht, ihre eigenen
Belange selbst nicht mehr wahrnehmen zu können, zumal der Gutachter keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass seit dem bei ihm nachgefragten Zeitraum von Juli 2007 bis Oktober 2008 nachhaltige
Verbesserungen im Zustand der Klägerin eingetreten wären.
Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang auch die falsche Angabe der Klägerin in der Korrespondenz zum Zugewinnausgleich ein Sparbuch betreffend zu berücksichtigen; die gemeinsame Tochter der Parteien hat
ausdrücklich bestätigt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, soweit es ihre Person betreffe, nicht zutreffend sei.
Danach ist vom Vorliegen einer Verwirkung gemäß §§ 1361, 1579 Nr. 3, 5 BGB auszugehen. Diese führt nach Auffassung des Senats angesichts der Erkrankung der Klägerin, der wirtschaftlich relativ
geringfügigen Gefährdung der Vermögensinteressen des Beklagten und der langen Ehezeit nicht zu einer vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts, zumal der Beklagte eine solche durch das Akzeptieren
eines monatlichen Betrages von 550 € offenbar selbst nicht für geboten erachtet. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend nicht lediglich um den Fall bloßen Verschweigens von Einkünften,
sondern den der Nichtangabe trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Unterhaltsverpflichteten und entsprechender Antragstellung in der mündlichen Verhandlung handelt, der als schwerwiegender Angriff auf
die Vermögensinteressen des Beklagten zu werten ist. Insgesamt erscheint es dem Senat nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Belange als angemessen, den Unterhaltsbedarf der Klägerin
auf 1.000 € herabzusetzen, wobei auch berücksichtigt ist, dass die damit für die Klägerin verbundene Einschränkung tatsächlich im wesentlichen auf die Zeit von August 2008 (s.u.) bis zum voraussichtlich
baldigen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (dann greift der Versorgungsausgleich) beschränkt ist.
Für die Zeit von Mai 2007 bis Juli 2008 besteht danach kein - weiterer - Unterhaltsanspruch der Klägerin. Sie hat im Jahre 2007 nach eigener Berechnung monatlich durchschnittliche Einkünfte von rund 917 €
erzielt (S. 6 des Schriftsatzes vom 27.10.2008) und vom Beklagten monatlich 550 € erhalten, so dass ihr 1.467 € zur Verfügung standen. Von Januar bis Juli 2008 hat die Klägerin monatlich Krankengeld von 732
€ und Rente von 197 € sowie Unterhalt von 550 € bezogen, zusammen mithin 1.479 €.
Ab August 2008 errechnet sich der Unterhaltsanspruch zunächst wie folgt:
Rente des Beklagten 1.984 €
Abfindung 108 €
Deputat 84 €
Wohnvorteil 280 €
abzüglich
Zusatzkrankenversicherung 98 €
Gewerkschaftsbeitrag 9 €
Steuernachzahlung für 2007 23 €
Steuervorauszahlung 23 €
verbleiben 2.303 €
Rente der Klägerin 197 €
Differenz 2.106 €
Unterhalt (Halbteilung) 1.053 €.
Dieser Anspruch ist, wie ausgeführt, wegen Verwirkung auf 1.000 € zu kürzen, so dass zum zusätzlichen Ausgleich durch den Beklagten (1.000 € - 197 € - 550 € =) 253 € verbleiben. Ab Juni 2010 hat der
Beklagte mithin (550 € + 253 €=) 803 € zu zahlen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. ..."
***
„... Der beabsichtigten Klage kann in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Die Antragstellerin hat gegen den
Antragsgegner einen Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360 a BGB. Denn der Umstand, dass ein Ehegatte in einem Pflegeheim aufgenommen wird, führt noch nicht zu einer Trennung im
Sinne des § 1567 BGB, so dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB nicht in Betracht kommt (OLG Nürnberg, FamRZ 08, 788 f. = juris RN 11; Staudinger/Voppel, Neubearbeitung 2007, § 1360 BGB
RN 12; MK-BGB/ Weber-Monecke, 5. Aufl. 2010, § 1360 BGB RN 2; Wendl/Staudigl/Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 3 RN 5, 34). Auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe, weshalb die Parteien
gleichwohl getrennt leben sollen, lassen sich den vorgelegten Schreiben und Bescheiden des Sozialamts der Stadt C. nicht entnehmen. Die dort vorgenommene abweichende Beurteilung hat zudem für die von den
Familiengerichten zu treffenden unterhaltsrechtlichen Entscheidungen keinerlei Bindungswirkung.
Nach der Rspr. des BVerfG (BVerfGE 66, 84 ff = NJW 1984, 1523, 1525 = FamRZ 1984, 346, 350) und des BGH (NJW 2006, 2402, 2407 = FamRZ 2006, 1010, 1014) kann der Verpflichtete im Verhältnis zu
seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Nach dieser Auffassung, die
auch in der Literatur Zustimmung erfährt (Weber-Monecke a.a.O. RN 5; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kap. 11 RN 6; Eschenbruch in Unter-haltsprozess, 5. Aufl., Kap 1 RN 60; Massfeller/Böhmer/Coester,
Familienrecht, § 1360 BGB RN 4: "… haben die Eheleute miteinander alles gemeinsam zu verbrauchen und evtl. gemeinsam Sozialhilfe zu beantragen"), kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, er benötige die von ihm bezogenen Renten, um seinen eigenen Bedarf zu decken und sei damit nicht in der Lage, der Antragstellerin Familienunterhalt zu gewähren. Im Hinblick auf diese
höchstrichterliche Rechtsprechung kann der Antragstellerin nicht auf Grund der Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Aber auch wenn von dieser für die Antragstellerin günstigen Rechtsauffassung ausgegangen wird, hat die beabsichtigte Klage nur zum Teil Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann nämlich keinesfalls von
dem Gesamtrenteneinkommen der Parteien von knapp 982 € einen Anteil von 689 € für sich beanspruchen, wie sie es ausweislich der Berechnung im Schriftsatz vom 3.12.2009 (GA 40/1) tut, mit der Folge, dass
sich der Antragsgegner mit einem Rest von nur knapp 293 € begnügen muss. Für eine derartige Bevorzugung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner gibt es nicht die geringste Rechtfertigung, zumal
der Bedarf des Antragsgegners im Hinblick auf die Kosten der Heimunterbringung höher zu veranschlagen ist als der der Antragstellerin. Bei der günstigsten für die Antragstellerin möglichen Betrachtungsweise
kann ihr als Anspruch gegen den Antragsgegner nur die Hälfte des Gesamteinkommens unter Anrechnung des darin enthaltenen eigenen Einkommens zugeteilt werden (vgl. Weber-Monecke a.a.O. RN 3), also
ein Betrag von 982 € : 2 - 75 € = 416 €. Damit verfügen beide Ehegatten über einen Anteil von 491 € am Gesamteinkommen.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass diese strikte Aufteilung des Familieneinkommens im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB unabhängig von einem Selbstbehalt des Anspruchsgegners nicht unumstritten ist. So
wird in der Literatur auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Grundsatzes, dass sich im Rahmen des Familienunterhalts einer der Ehegatten nicht auf beschränkte Leistungsfähigkeit oder einen Selbstbehalt
berufen kann, angenommen, dass ihm gleichwohl sein Existenzminimum zu belassen ist (Staudinger/Voppel, a.a.O. § 1360 RN 15; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 21 RN 19), was bei der
vorstehend vorgenommen Verteilung des Renteneinkommens des Antragsgegners nicht mehr der Fall wäre. Desweiteren wird für Fälle in denen - wie vorliegend - der Familienunterhalt als Geldrente zu bemessen
ist, die Auffassung vertreten, dass auf die Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltsleitlinien abzustellen ist (Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 3 RN 7, 34; ähnlich OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353 für den umgekehrten
Fall, in dem es um die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des im Pflegeheim lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten mit höheren Einkünften geht; dem sich anschließend Jauernig, BGB, 13. Aufl., §§
1360, 1360a RN 6). Ob diese Auffassungen nicht vorzugswürdig sind, kann im summarischen Prozesskosten-hilfeprüfungsverfahren allerdings dahinstehen, da es der Antragstellerin mit Blick auf die für sie
günstige Rechtsauffassung der höchsten Gerichte nicht verwehrt werden kann, unter Kostenbefreiung den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Parteien sollten erwägen, sich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen - zweckmäßigerweise unter Einbeziehung des Sozialamts - zu verständigen, statt einen Rechtsstreit zu führen. Das von der
Antragstellerin angestrebte Ziel, aus dem Gesamteinkommen soviel zugeteilt zu erhalten, dass sie ihren notwendigen Bedarf damit decken kann, lässt sich auf keinen Fall erreichen. Andererseits reicht selbst das
volle Renteneinkommen des Antragsgegners (ca. 907 €) zzgl. des Pflegegelds (1.279 €) und des Pflegewohngelds (knapp 529 €) nicht aus, um seinen Bedarf (ca. 3.455 €) zu decken, so dass beide Ehegatten auf
unterstützende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sind (die Antragstellerin nunmehr Grundsicherung im Alter und der Antragsgegner Hilfe zur Pflege). Damit dürfte es im wirtschaftlichen Endergebnis
für die Parteien gleichgültig sein, wie sie das schmale Renteneinkommen intern verteilen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, warum das Sozialamt der Stadt Bochum bei völlig unveränderter Sachlage am 14.5.2009 plötzlich zu der Auffassung gelangt ist, "unter den
gegebenen Umständen" (?) könne "nicht mehr länger von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden", so dass die gesamte Rente des Antragsgegners für seinen Heimaufent-halt einzusetzen sei (und
damit den Anlass für die Auseinandersetzung der Parteien geschaffen hat). Ein sachlicher Grund hierfür ist weder dem Schreiben selbst zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Es dürfte sich bei den Beteiligten des
hiesigen Verfahrens deshalb weiterhin um nicht getrennt lebende Ehegatten im Sinne von § 19 SGB XII handeln. Der Begriff des Getrenntlebens von Ehegatten im Sozialrecht richtet sich nämlich nach den
familienrechtlichen Grundsätzen des BGB (BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R -, zit. nach juris). Die Parteien führten seit der Verlegung des Antragsgegners in ein Pflegeheim eine Ehe ohne
räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung), bildeten aber - nach wie vor - eine Bedarfsgemeinschaft i. S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II (vgl. BSG, aaO). ..." (OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2010 - 27
WF 21/10)
***
„... I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem
09.06.2009 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches aufgefordert.
Sie ist als kaufmännische Angestellte im ... teilzeittätig. Bis Oktober 2008 ist sie mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen. Im November 2008 ist ein Arbeitsplatzwechsel erfolgt. Seither
ist die Klägerin 24 Stunden pro Woche tätig, hat bis April 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.400,00 €, ab Mai 2009 von 1445,00 € erzielt. Einmal jährlich erhält sie eine Sonderzahlung, die sich
wahrscheinlich auf 500 € belaufen wird. Erstinstanzlich ist der im November erfolgte Arbeitsplatzwechsel von Seiten der Klägerin nur zu den Prozesskostenhilfeunterlagen mitgeteilt worden. In der
Berufungsinstanz sowie im Scheidungsverfahren, in dem auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes geklagt wurde, hat sie ihre geänderten Einkünfte offengelegt.
Die Klägerin zahlt für das von ihr und den Kindern bewohnte Eigenheim der Parteien die Hauslasten und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74 €. Die Parteien sind sich
darüber einig, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine
güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich ist.
Der Beklagte ist .... Seine Gehaltszahlungen laufen auf ein Konto, über das nur er verfügungsbefugt ist. Hinsichtlich im Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 von ihm geleisteter Gesamtunterhaltszahlungen
wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 04.08.2008 (Bl. 106 f. Bd.I d.A) verwiesen. Im Februar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt von 1009,38 € gezahlt. Nach übereinstimmender Erklärung der Parteien
sollen die bis Februar gezahlten Unterhaltsbeträge vorrangig auf den geschuldeten Kindesunterhalt verrechnet werden.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht seine trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel unberücksichtigt gelassen, seine monatlichen
Krankenversicherungskosten betrügen nicht 34,52 €, sondern 38,28 €. Da beide Kinder sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestünde eine Vollerwerbsverpflichtung der Klägerin. Diese habe
unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten mindestens 1100 € netto monatlich an Einkünften zu erzielen. Der angesetzte Wohnwert sei zu gering. Ob ihm der notwendige Selbstbehalt verbleibe, sei
zu prüfen. Barmittel, welche als Gesamtgut für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung gestellt werden könnten, seien nicht vorhanden.
Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter Zurückzuweisung der Berufung des Beklagten das angefochtene
Urteil in dessen Ziffer 1a zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, zu bewirken, dass sie aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 einen Betrag von
3791,82 € erhält.
Die Klägerin meint, die auf den Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 gerichtete Unterhaltsklage sei zu Unrecht abgewiesen worden, da sie den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2007 auf
Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen habe. Eine Ausweitung der Teilzeittätigkeit sei ihr auch unter Berücksichtigung der Betreuungssituation der Kinder nicht möglich. Zum Betreuungsbedarf der Kinder
und der Betreuungssituation wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.05.2009 (Bl. 31 Bd.II d.A.) verwiesen. Die Klägerin trägt weiter vor, ihr derzeitiger Arbeitsplatz liege 21 km von ihrem
Wohnort entfernt. Der objektive Nutzwert des von ihr bewohnten Hauses betrage maximal 640 €, der Beklagte selbst gehe von 660 € aus.
Der Beklagte beantragt des weiteren, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beide Parteien persönlich angehört.
II. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten haben teilweise Erfolg.
Es besteht ein güterrechtlicher Anspruch der Klägerin nach § 1451 BGB auf Mitwirkung des Beklagten an einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeingutes der vereinbarten Gütergemeinschaft, zu der auch
die zur Verfügungstellung der zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes erforderlichen Barmittel gehört, in der tenorierten Höhe.
Ein in Gütergemeinschaft, aber getrenntlebender Ehegatte hat unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB und in dem dort bestimmten Umfang Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Der
Trennungsunterhaltsanspruch besteht unabhängig von dem geltenden Güterstand (BGH FamRZ 1990, 851. WendlDose, Unterhaltsrecht, 7. Aufl.2008, § 6, Rn.402. Weinreich, Unterhalt in der Gütergemeinschaft,
FuR 1999, 49 (52)).
Soweit die Klägerin mit der Anschlussberufung dem Grunde nach ihren güterrechtlichen Anspruch auf Mitwirkung zur Auszahlung rückwirkend ab Februar 2007 weiter verfolgt, hat sie Erfolg.
Ob bei einer Gütergemeinschaft ein Mitwirkungsanspruch für die Vergangenheit überhaupt mit dem Argument verneint werden kann, es fehle an der unterhaltsrechtlich zur Geltendmachung von Unterhalt für die
Vergangenheit erforderlichen Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners oder an einem an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen nach § 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a III, 1613 BGB, kann dabei dahinstehen. Denn die
Klägerin hat durch Vorlage des an den Beklagten gerichteten außergerichtlichen Schreibens vom 08.02.2007 (Bl. 34 Bd.II) nachgewiesen, den Beklagten zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches zur
Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert zu haben. Die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit liegen danach vor.
Zur Höhe des Anspruches wird in der Literatur (Weinreich, a.a.O., S. 52, WendlDose, a.a.O.) ausgeführt, bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen bleibe
zunächst der Umstand, dass Gütergemeinschaft vereinbart sei, unberücksichtigt, die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes biete deshalb im Wesentlichen keine weiteren Besonderheiten. Der Bundesgerichtshof
(FamRZ 1990, 851) hat demgegenüber ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch durch die Gütergemeinschaft inhaltlich beeinflusst werde. Diese vom Senat durchgeführte Prüfung führt zu einer in
mehreren Punkten abweichenden Berechnung der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Trennungsunterhalts.
Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin bemisst sich nach den Einkommens und Vermögensverhältnissen der Parteien (§ 1361 Abs. 1 BGB). Insofern sind in erster Linie die beiderseitigen
Einkommens und Vermögensverhältnisse maßgebend. Da die Parteien kein Vorbehaltsgut (§1418 BGB) vereinbart haben und ein für Rechnung des Gesamtgutes zu verwaltendes Sondergut (§ 1417 BGB) nicht
besteht, bedeutet dies, dass das Vermögen beider zu einem Gesamtgut (§ 1416 BGB) verschmilzt. Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vorrangig für den Unterhalt der Familie einzusetzen, wie der Stamm
des Gesamtgutes vor dem Vorbehalts oder Sondergut einzusetzen ist (§ 1420 BGB). Einem Ansatz der Einkünfte des Beklagten steht das Wesen der Gütergemeinschaft als Solches nicht entgegen. Seine
Einkünfte sind dem Beklagten einseitig zuzurechnen, da sie auf sein Bankkonto geflossen sind und dem Zugriff der Klägerin trotz bestehender Gütergemeinschaft entzogen waren.
Das steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahre 2007 hat ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Januar bis Dezember 2007 (Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff. EAPKV ) 35.180,72 €, das
Nettoeinkommen 28.714,43 € betragen. In 2008 ist das steuerpflichtige Jahresbruttoeinkommen nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2008 ( Bl. 181 Bd.I) auf 36.789,34 €, das Nettoeinkommen
28.784,56 € gestiegen. Eine Reduzierung des Einkommens durch den Wegfall des Verheiratetenzuschlages erfolgt erst mit Rechtskraft der Scheidung. In 2006 haben die Parteien eine Steuererstattung für das Jahr
2005 in Höhe von 1392,79 € (Bl. 33 Bd.I) erhalten. In 2007 ist es keine Steuererstattung erfolgt. In 2008 hat der Beklagte eine Steuererstattung für 2007 in Höhe von 300,91 € (Bl.182) und für 2006 in Höhe von
526,84 € (Bl.109 Bd.I) erhalten. Diese sind ihm als Einkommen zuzurechnen, da die Auszahlung dieser Beträge auf sein Bankkonto erfolgte. Für 2009 ist mit einer Einkommenssteuererstattung in entsprechender
Höhe nicht zu rechnen. Darüber hinaus erhält der Beklagte monatliche Nachzahlungen an steuerfreien Bezügen. Diese haben sich in 2007 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen auf monatlich
durchschnittlich 135,00 € belaufen. Dieser Betrag ist auch für die Folgezeit anzusetzen. Abzuziehen sind monatliche Krankenversicherungskosten in Höhe von 34,52 €, ab Januar 2009 von 38,28 €, sowie
monatliche Fahrtkosten in Höhe von 298,00 €, deren konkreter Ansatz mit der Anschlussberufung nicht angegriffen worden ist.
Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der
Bedarfsermittlung Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich geändert.
Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig
eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil
(WendlGerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006, 683, FamRZ 2008, 968). Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates vermieden werden
können, war nicht unumgänglich.
Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betreiben, die
unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der
LebensversicherungsAG Deutscher Herold in Höhe von 124,26 € abzuziehen.
Das monatliche Einkommen des Beklagten hat folglich in 2007 ca. 2070 €, in 2008 2145 €, in 2009 (bis zur Rechtskraft der Scheidung) 2073 € betragen.
Unterhaltsrechtlich ermittelt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Vorwegabzug der den Kindern gemäß Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Tabellenunterhaltssätze unter Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes gem. § 1612 b BGB. Im Rahmen der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gemeingutes können demgegenüber nur die tatsächlich auf Kindesunterhalt erfolgten Zahlungen Berücksichtigung
finden. Die Verteilung des verbleibenden Einkommens schließt dabei die rückwirkende Geltendmachung höheren Kindesunterhaltes aus.
Von Februar 2007 bis Januar 2008 hat der Beklagte Gesamtunterhalt in Höhe von 11036,87 €, im Februar 2008 1009,38 €, monatlich durchschnittlich 926,64 € gezahlt. Nach der Leistungsbestimmung des
Beklagten soll vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlt sein. Zu zahlen waren nach Einkommensgruppe 3 Düsseldorfer Tabelle nach der Altersstufe 2 bis Juni 2007 257,00 €, bis Dezember 2007 254,00 € je
Kind, ab Januar 2008 für ... (aufgrund ihres Altersstufenwechsels in die Altersstufe 3) 325,00 €, für ... je 278,00 €. Bis Februar 2008 sind diese Beträge anzusetzen. Ab März 2008 zahlte der Beklagte für ...
monatlich 307,00 €, für ... monatlich 262,00 €, ab September 2008 232,00 €.
Die nach Leistung des Kindesunterhaltes verbleibenden, in das Gemeingut fallenden Einkünfte stehen den Parteien hälftig zu. Die Zurechnung eines Erwerbstätigkeitsbonus ist nicht mit dem Wesen der
Gütergemeinschaft vereinbar.
Er verbleibt ein Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.557,00 € ab Februar 2007, 1.563,00 € ab Juli 2007, 1.543,00 € ab Januar 2008, 1.577,00 € ab März 2008, 1.607,00 € ab September 2008, 1.534,00 € ab
Januar 2009.
Gegenüber zu stellen sind die Einkünfte der Klägerin, auf die der Beklagte seinerseits keinen Zugriff hatte.
Von Februar bis Dezember 2007 hat die Klägerin Nettoeinkünfte in Höhe insgesamt 8.409 €, monatlich 764 €, bereinigt um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, 726 € erzielt. Von Januar bis Oktober 2008
haben ihre Nettoeinkünfte 8340 €, monatlich 834 €, bereinigt um 5 % 792 € betragen. Nach ihrem Arbeitsplatzwechsel hat sie im November und Dezember 2008 netto 1.040 € monatlich erhalten. Nach Abzug der
ab November 2008 anfallenden Fahrtkosten von 231,00 € ist ein bereinigtes Einkommen von 809 € verblieben.
Von Januar bis April 2009 hat sie in Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im ... bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.440,00 € erzielt, ab Mai 2009 ist ihr
monatliches Bruttoeinkommen auf monatlich 1.445,00 € gestiegen. Die Klägerin rechnet mit einer jährlichen Sonderzahlung von 500,00 € brutto. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt
danach ab Januar 2009 unter anteiliger Zurechnung einer jährlichen Sonderzuwendung von 500,00 € monatlich 1457 €, netto (bei Einkommenssteuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag von 1,0) 1052 €. Die aus
Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte der Klägerin sind ebenfalls nicht um einen Erwerbstätigkeitsbonus zu bereinigen.
Ob unterhaltsrechtlich unter Berücksichtigung des Alters der Kinder, ihres Betreuungsbedarfes und bestehender Betreuungsmöglichkeiten eine Obliegenheit der Klägerin bestand, ihre Erwerbstätigkeit
auszudehnen, kann dahinstehen. Im Rahmen der Bewirkung der Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem vorhandenen Gesamtgut kommt die fiktive Zurechnung von Einkünften wegen Verstoßes gegen
bestehende Erwerbsobliegenheiten nicht in Betracht. Denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur scheidet die fiktive Zurechnung von Einkünften auf Seiten des Unterhaltspflichtigen - etwa
infolge unterhaltsrechtlichen Verschuldens - aus, da die einseitige Zurechnung dem Wesen des Gesamtgutes, wonach die Einkünfte beiden Ehegatten gleichermaßen zustehen, widerspricht (Weinreich, a.a.O.,
S.52. WendlDose, a.a.O., § 6, Rn.422, BGH FamRZ 1984, 559). Dies muss auch für die Unterhaltsberechtigte gelten.
Die in dem angefochtenen Urteil sodann erfolgte Zurechnung eines Wohnvorteiles in Höhe von 350,00 € unter Gegenrechnung der von der Klägerin getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen
Nebenkosten entspricht unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Der unterhaltsrechtlich für die Wohnungsnutzung zuzurechnende Gebrauchswert richtet sich danach, welchen Mietzins der getrenntlebende Ehegatte,
gemessen an den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen für eine dem ehelichen Lebensstandart entsprechende kleinere Wohnung aufbringen müsste. Die einseitige Zurechnung des Wohnvorteils und des
Abtrages widerspricht an sich dem Wesen der Gütergemeinschaft. Da sich die Parteien jedoch darauf verständigt haben, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen
Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollen, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum Februar 2007 bis 09.06.2009 nicht mehr erforderlich
ist, kann dennoch der Ansatz dieser Positionen auf Seiten der Klägerin erfolgen. Allerdings ist auf den Nutzwert der Wohnung, nicht den Gebrauchswert für die sie bewohnenden Personen abzustellen. Diesen
schätzt der Senat auf 720 € (§ 287 ZPO). Gegenzurechnen sind die getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von 840,74 €.
Es errechnet sich dann ein Gesamteinkommen der Klägerin ab Februar 2007 von 606,00 €, 672,00 € ab Januar 2008, 688,00 € ab Oktober 2008 und 700,00 € ab Januar 2009.
Der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt folglich (gerundet) 475,00 € ab Februar 2007, 480,00 € ab Juli 2007, 435,00 € ab Januar 2008,
455,00 € ab März 2008, 470 € ab September 2008, 460,00 € ab November 2008 und 415,00 € ab Januar 2009.
Darauf, ob bei Auskehr dieser Beträge der Selbstbehaltssatz des Beklagten gedeckt ist, ist wegen der Gütergemeinschaft nicht abzustellen. Seinen Eigenbedarf kann der Beklagte bei Halbteilung der ermittelten
Einkünfte decken.
Auf Trennungsunterhalt gezahlt wurden vom Beklagten ab Februar 2007 monatlich 412,64 €, ab Juli 2007 418,64 €, ab Januar 2008 323,64 € und ab März 2008 133,00 €. Für den Zeitraum vom1. Februar 2007
bis zum 09.06.2009 errechnet sich somit ein Rückstand in Höhe von 5657,28 €.
Der Anspruch auf Bewirkung der Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe ist nicht verwirkt. Werden Einkommensänderungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht offenbart, begeht dieser einen
Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug (BGH FamRZ 2007,1532. 2005,97. 2000,153). Ein solches Verhalten reicht grundsätzlich aus, um die Rechtsfolgen des § 1579 Nr.3 BGB auszulösen. Die besondere
Schwere und Verwerflichkeit dieses Verhaltens liegt in der Verletzung der ehelichen Solidarität, an der es der Unterhaltsberechtigte fehlen lässt, der eine ihm nicht zustehende Leistung durch Täuschung zu
erlangen sucht. Die Klägerin hat ihre tatsächlichen Einkünfte zwar erstinstanzlich nicht als Prozesstoff eingeführt, diese aber in ihren Prozesskostenhilfeunterlagen richtig angegeben. Im Parallelverfahren, in dem
über nachehelichen Unterhalt gestritten wurde, und in der Berufungsinstanz hat sie ihre tatsächlichen Einkünfte dargelegt. Insbesondere die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Vorlage der Unterlagen spricht
gegen die Annahme eines Täuschungsvorsatzes der Klägerin, der Vorraussetzung für die Annahme einer Verwirkung ist. Denn die Klägerin musste davon ausgehen, dass das Amtsgericht diesen sich dadurch
ergebenden Widerspruch zu ihrem Vortrag im Verfahren zum Gegenstand der Verhandlung machen und abklären werden würde. Ob eine Verwirkung des Anspruches der Klägerin auf die ordnungsgemäße
Verwaltung des Gesamtgutes überhaupt eingewandt werden kann, kann deshalb dahinstehen. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009 - 13 UF 41/09)
***
„... Nachdem die Klägerin ihre Klage wegen der Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 16175,11 € für die Zeit vom 6. Dezember 2006 bis zum 6. Juli 2007
zurückgenommen und der Beklagte dem nicht binnen der Frist des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO widersprochen hat, bleibt die weitergehende Berufung des Beklagten in der Sache ohne Erfolg.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zwar zulässig. Sie ist aber gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen
Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht erforderlich ist.
I. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht ihn zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 75.567,11 € nebst Zinsen in dem in der Berufungsinstanz noch geltend
gemachten Umfang verurteilt.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für den Beklagten günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe des vom Landgericht zuerkannten
Betrages wegen der Verletzung der ihn treffenden Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Rechtsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 611, 276, 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB:
1. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 f.; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl.,
Rn. 665) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen
vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur
allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele
zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen
und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 1996, 1824; WM 2006, 927; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485;
WM 2008, 1560). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH WM 1996, 1824; 2008, 1560). Ziel der anwaltlichen
Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 2485; WM 2008,
1560; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558).
2. Seine so umrissenen Pflichten hat der Beklagte bei Ausführung des ihm übertragenen Mandats, den Anspruch der Klägerin gegen ihren damaligen Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1
BGB) durchzusetzen, verletzt. Sein Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
a) Er hat die Klägerin bei der Übernahme des Mandats wie auch bei der auf die Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Klageerhebung nicht darauf hingewiesen, dass sie neben der Zahlung von
Elementarunterhalt auch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen kann. Der nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. - für den Nachscheidungsunterhalt - nach § 1578 Abs. 3 BGB geschuldete
Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs Nachteile auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten
aus der Hinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zieht ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB bzw. nach §§ 1570
bis 1573 oder 1576 BGB deswegen in der Regel auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich (BGH FamRZ 2007, 117; 1988, 145; 1982, 781). Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelungen
über den Vorsorgeunterhalt soll dem Ehegatten, der nach Trennung und Scheidung aus den im Gesetz aufgeführten Gründen gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so auf den ihm durch den
Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechten aufzubauen, die Möglichkeit verschafft werden, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen, um damit die ansonsten
entstehende Lücke in seiner "sozialen Biographie" zu schließen. Hierüber hatte der Beklagte, den die Klägerin ohne Einschränkungen mit der Verfolgung und Durchsetzung des ihr für die Trennungszeit
zustehenden Unterhaltsanspruchs mandatiert hatte, bereits vor Erhebung der Klage im Januar 2001 unaufgefordert zu belehren und die Entscheidung der Klägerin abzuwarten. Dies hat er unstreitig verabsäumt.
b) Der Beklagte ist überdies pflichtwidrig der ausdrücklichen Weisung der Klägerin, auch für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, nicht
nachgekommen. Bereits im Jahre 2003 und damit lange vor Abschluss Trennungsunterhaltsverfahrens hatte die Klägerin den Beklagten schriftlich (undatiertes Schreiben) aufgefordert, ihren Ehemann auf
Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt in Anspruch zu nehmen. Dem ist der Beklagte nicht gefolgt. Nachvollziehbare Gründe dafür, Altersvorsorgeunterhalt für die Trennungszeit nicht zu beanspruchen, sind weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hatte aus der Einbeziehung von Altersvorsorgeunterhalt in ihren Klageantrag nicht die Kürzung der laufenden Zahlungen für den Elementarbedarf zu gewärtigen.
Angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute war zu erwarten, dass der Vorsorgebedarf von dem Unterhaltsschuldner neben dem wegen seiner Höhe nicht nach der Quotenmethode,
sondern konkret berechneten Elementarbedarf befriedigt werden konnte. Nachteile aus der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt waren auch nicht etwa deswegen zu befürchten, weil im Rentenalter mit
Mitteln des gezahlten Vorsorgunterhalts erwirtschaftete Rentenzahlungen von dem laufenden Unterhalt nach der Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH FamRZ 2003, 848). Denn hieraus
erwächst dem Unterhaltsberechtigten im Vergleich mit einem Verzicht auf Altersvorsorgeunterhalt kein Nachteil. Da überdies im Zeitpunkt der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt vielfach noch gar
nicht abzusehen ist, wie lange der Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt überhaupt bestehen wird und durchgesetzt werden kann, ist es der für den Unterhaltsberechtigten sicherere Weg, durch das
Verlangen von Altersvorsorgeunterhalt sich eigene Mittel für die Deckung des Lebensbedarfs im Alter zu beschaffen. Denn der Unterhaltsberechtigte muss in seine Kalkulation einbeziehen, dass der
Unterhaltsverpflichtete entweder bereits vor ihm verstirbt oder leistungsunfähig wird. Diese fortdauernde Abhängigkeit von dem Unterhaltsberechtigten und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen soll gerade
durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt reduziert werden.
3. Der Klägerin ist infolge der Pflichtverletzung des Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden.
a) Der Beklagte war - wie ausgeführt - verpflichtet, die Klägerin über die Möglichkeit, auch in der Trennungszeit Altersvorsorgeunterhalt zu beanspruchen, zu belehren und ihr die Erstreckung des Klageauftrags
auch auf diesen Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs anzuraten. Wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287
ZPO zu beweisen hat (BGH WM 2006, 1736 und BGH MDR 2009, 656 Urt. v. 05.02.2009 - IX ZR 6/06 zur Steuerberaterhaftung - auch bei www.bundesgerichtshof.de). Es ist davon auszugehen, dass die
Klägerin diesem Rat gefolgt wäre; insoweit gilt die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens (BGH NJW 2002, 593).
b) Bei rechtzeitiger Beanspruchung auch von Altersvorsorgeunterhalt, und zwar bereits mit Erhebung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Januar 2002, wäre der frühere Ehemann der Klägerin zur
Zahlung folgender Monatsbeträge allein für den Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden:
* Januar bis Dezember 2002: 1.501,96 €,
* Januar bis März 2003: 1.568,04 €,
* April bis Dezember 2003: 1.262,62 €,
* Januar bis Dezember 2004: 1.214,68 €,
* Januar bis Dezember 2005: 1.170,07 €,
* Januar bis November 2006: 1.168,99 €.
Hieraus errechnet sich der mit der Klage verfolgte Gesamtbetrag von 75.567,11 €. Wegen der Einzelheiten der Unterhaltsberechnung, deren Daten zwischen den Parteien nicht streitig sind, wird auf die
Klageschrift (GA 7 - 11) verwiesen.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts dürfe sich nicht an der Höhe des titulierten Elementarunterhalts ausrichten, da die eigentliche Altersvorsorge der Eheleute -
neben der Beitragszahlung des früheren Ehemannes der Klägerin in eine Ärzteversorgung - durch Vermögensbildung praktiziert worden sei. Der Bundesgerichtshof hat es nämlich abgelehnt, den
Vorsorgeunterhalt an der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der
Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu beurteilen (BGH FamRZ 2007, 117; 1981, 442). Im Hinblick auf die
Zielsetzung des Vorsorgeunterhalts ist es vielmehr gerechtfertigt, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu
setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu entrichten wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (BGH FamRZ 2007, 117; 1999, 372, 373 f.). Diesen Maßgaben entspricht die Berechnung der Klägerin, indem sie den
als Elementarunterhalt rechtskräftig zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen
umgerechnet hat.
c) Mit der Scheidung der Eheleute S. am 28.11.2006, rechtskräftig seit diesem Tage, ist der Schaden endgültig entstanden.
aa) Mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung war der Zeitraum, für den die Klägerin nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt in der Trennungszeit beanspruchen konnte, beendet. Die
Möglichkeit, den von dem Beklagten pflichtwidrig nicht geltend gemachten Altersvorsorgeunterhalt nachzufordern, war der Klägerin bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss des Trennungsunterhaltsverfahrens
durch Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 14.12.2004 (5 F 26/02, rechtskräftig seit dem 05.10.2005) verschlossen. Denn der Unterhaltsberechtigte kann bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Verurteilung zum
Unterhalt eine Nachforderungsklage nur dann erheben, wenn er sich dies im Erstverfahren - z.B. in der Begründung der Klage - vorbehalten hat (BGH FamRZ 1985, 690; 1987, 368).
bb) Ist wie hier kein Vorbehalt erfolgt, so spricht die Vermutung gegen eine Teilklage (vgl. BGH FamRZ 2003, 444; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1046). Denn bei dem Anspruch auf Zahlung von
Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch im Sinne eines anderen prozessualen Streitgegenstandes. Der Vorsorgeunterhalt ist nach allgemeiner Auffassung nur unselbstständiger
Teil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 1982, 1187). Ist aber - wie es hier der Fall war - der klagenden Partei im Vorprozess entsprechend ihrem Antrag die ihr nach ihrer Vorstellung
zustehende volle Unterhaltsrente zugebilligt worden, so ist ihr der Weg der Leistungsklage auf Zahlung zusätzlichen Vorsorgeunterhalts verschlossen. Der "vergessene" Altersvorsorgeunterhalt kann dann nur
noch zusätzlich geltend gemacht werden, wenn sonstige Abänderungsgründe vorliegen (BGH FamRZ 1985, 690; OLG Karlsruhe NJW 1995, 2795; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 20;
Eschenbruch/Klinkhammer, der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Rn. 987; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 425; Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rn. 456, 457, 490). Solche Abänderungsgründe sind hier unstreitig bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nicht eingetreten.
cc) Die von der Berufung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.11.1990 (FamRZ 1991, 320) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn jener Entscheidung lag eine Teilklage
auf Zahlung eines unstreitig über einen freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgehenden Spitzenbetrags zugrunde mit der Folge, dass der Unterhaltsanspruch noch nicht insgesamt tituliert war. Damit war für
eine erneute Klage auf Altersunterhalt noch Raum, ohne dass die Voraussetzungen einer Abänderungsklage hätten erfüllt sein müssen. Hier aber war der Anspruch der Klägerin durch die notarielle Urkunde vom
27.06.2002 und das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 14.12.2004 bereits im Ganzen tituliert. Eine Nachforderungsklage war deswegen nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO, die nach §§ 323
Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch für die Abänderung notarieller Urkunden gelten, möglich.
d) Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme geht auch der Senat in Anwendung von § 287 ZPO davon aus, dass sich die Pflichtverletzung des Beklagten für die Klägerin in der
Bemessung des im Prozessvergleich der Eheleute S. vom 28.11.2006 zur Unterhaltsabgeltung vereinbarten Betrags von 450.000,00 € nicht vorteilhaft (im Sinne der Grundsätze der Vorteilsausgleichung)
ausgewirkt hat. Zwar ist es zutreffend, dass mit Mitteln des Vorsorgeunterhalts erworbene Rentenleistungen zur Kürzung der im Rentenalter geschuldeten Unterhaltszahlungen führen, da sie nach der
Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH FamRZ 2003, 848). Hätte der frühere Ehemann der Klägerin für die Trennungszeit seit Januar 2002 laufenden Altersvorsorgeunterhalt gezahlt, so hätte
es durchaus nicht fern gelegen, dies in die Erörterungen zur Höhe der Unterhaltsabfindung mit dem Ziel einfließen zu lassen, den zu zahlenden Betrag zu ermäßigen. Mit Recht aber hat das Landgericht
festgestellt, dass die Parteien des Ehescheidungsverfahrens den tatsächlich geschlossenen Vergleich auch dann nicht anders geschlossen hätten. Denn nach den Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt K. hat
Altersvorsorgeunterhalt, der im Rahmen der Folgesache UE durchaus bereits geltend gemacht war, keine Rolle gespielt. Hierauf deutet auch der rechnerisch nicht nachvollzogene, gleichsam gegriffene Betrag der
Abfindung hin.
e) Die Klägerin ist auch nicht auf eine bloße Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu verweisen. Denn mit dem Abschluss des Vergleichs vom 28.11.2006 wäre, wenn Altersvorsorgeunterhalt für die
Trennungszeit beansprucht und gezahlt worden wäre, auch die Zweckbindung dieser Zahlungen entfallen. Der gezahlte Altersvorsorgeunterhalt hätte der Klägerin zur freien Verfügung gestanden.
II. Auf sämtliche Erwägungen unter I. ist der Beklagte durch Beschluss des Senats vom 2. April 2009 hingewiesen worden. Seine Einwendungen im Schriftsatz vom 14. Mai 2009 enthalten nicht irgendwelche
Gesichtspunkte, die der Beklagte nicht schon in der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte. Diese hat der Senat bereits vollständig berücksichtigt. Die davon abweichenden rechtlichen Schlüsse des
Beklagten vermag der Senat auch nach erneuter Prüfung nicht zu ziehen.
Soweit der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, hat der Senat ebenfalls Stellung genommen (vgl. unter I.2.d). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung des
Landgerichts ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden darf. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die
fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. die Verletzung der
Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den
Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 529 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. ..." (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 09.06.2009 - 24 U 133/08)
***
„... II. … 2. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich auch beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, vgl. § 1361 I 1 BGB (s. auch Wendl/Pauling, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen
Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 30). Hierfür heranzuziehen sind zunächst die Einkünfte des Bekl.
a) Das Erwerbseinkommen des Bekl. kann grundsätzlich anhand der vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Monate Januar bis Dezember 2008 ermittelt werden.
aa) ... Insgesamt ergibt sich so für das Jahr 2008 ein Nettoeinkommen von 20270,58 Euro, was einem Monatsdurchschnitt von rund 1689 Euro entspricht.
bb) Dieses Nettoeinkommen ist um den Betrag zu erhöhen, der sich ergäbe, wenn der Bekl. im Hinblick auf einen anerkannten Trennungsunterhalt von monatlich 200 Euro für die Zeit von Januar bis Oktober
2008 einen entsprechenden Freibetrag in der Lohnsteuerkarte hätte eintragen lassen.
Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 I Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden
(BGH, NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 Rdnr. 37). Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur soweit,
wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (BGH, NJW 2007, 1969 = FamRZ 2007, 882 Rdnr. 28). Sind die Voraussetzungen für die
Geltendmachung eines Realsplittings erfüllt, sind auch Freibeträge in die Lohnsteuerkarte einzutragen (Wendl/Gerhardt, § 1 Rdnr. 594a). Dies gilt allerdings nicht, wenn noch über die Unterhaltshöhe insgesamt
gestritten wird (ebenda). Lässt der Unterhaltspflichtige allerdings einen Teilbetrag unangegriffen, so trifft ihn insoweit auch weiterhin eine Obliegenheit zur Durchführung des Realsplittings (vgl. BGH, NJW
2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 Rdnr. 43).
Ein Anerkenntnis hat der Bekl., worauf die Kl. zutreffend hinweist, mit Schriftsatz vom 5. 2. 2008 in Höhe von 200 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis Oktober 2008 erklärt. Im Hinblick auf diesen Betrag
war dem Bekl. möglich und zumutbar, gem. § 39a II 2 i.V. mit I Nr. 2 EStG die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen. Allerdings war eine Eintragung des Freibetrags
mit Wirkung vom 1. 1. 2008 nicht möglich, da der Bekl. den Betrag von 200 Euro monatlich erst im Februar 2008 anerkannt hat, also einen entsprechenden Antrag auf Eintragung eines Freibetrags nicht mehr im
Monat Januar 2008 hätte stellen können, § 39a II 7 EStG. Insoweit greift die Vorschrift des § 39a II 6 EStG ein. Danach hat das Finanzamt den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,
erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Demzufolge ist der Unterhalt, zu dessen Zahlung sich der
Bekl. verpflichtet hat, also 2000 Euro (= zehn Monate × 200 Euro), auf zehn Monate, nämlich von März bis Dezember 2008, zu verteilen. Eine fiktive Steuerberechnung muss hinsichtlich der
Verdienstabrechnungen ab März 2008 vorgenommen werden. Dabei ist von den jeweils ausgewiesenen Bruttoeinkünften und den Beitragssätzen für die Sozialversicherung, wie sie den Verdienstabrechnungen zu
Grunde liegen, auszugehen. Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Freibetrag von 200 Euro erfolgt lediglich eine Verminderung des für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehaltenden Betrags. Unter
Beibehaltung der tatsächlichen Nettoeinkünfte in den Monaten Januar und Februar 2008 und einer fiktiven Berechnung der Nettoeinkünfte bei Zugrundelegung eines Freibetrags von 200 Euro ab März 2008 sind
unterhaltsrechtlich folgende Monatsbeträge heranzuziehen:
Januar 2008 - 1563,70 Euro
Februar 2008 - 1596,34 Euro
März 2008 - 1631,67 Euro
April 2008 - 1631,69 Euro
Mai 2008 - 1631,69 Euro
Juni 2008 - 1631,69 Euro
Juli 2008 - 1855,54 Euro
August 2008 - 1692,09 Euro
September 2008 - 1707,01 Euro
Oktober 2008 - 1700,04 Euro
November 2008 - 2512,61 Euro
Dezember 2008 - 1829,65 Euro
Auf diese Weise ergibt sich ein fiktives Nettoeinkommen des Bekl. von 20983,72 Euro. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 1749 Euro.
b) Vom Nettoeinkommen des Bekl. sind unstreitig pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Insoweit ergibt sich ein Betrag von rund 87 Euro (= 1749 Euro × 5%).
c) Für Unterhaltszwecke nicht heranzuziehen sind die in den Verdienstabrechnungen als „persönliche Be- und Abzüge" vom Nettoeinkommen ausgewiesenen Beiträge für die Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes, als „ZVK/VBL-AN" bezeichnet. Für die Monate Januar bis Dezember 2008 ergibt sich insoweit insgesamt ein Abzugsbetrag von 677,72 Euro, was einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 56
Euro entspricht, der sich im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze für eine zusätzliche Altersvorsorge von 4% des Bruttoeinkommens hält (vgl. BGH, NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817).
d) Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien werden weiterhin geprägt durch geringfügige Nebeneinkünfte des Bekl. als Vertrauensmann für die H-Versicherung. Aus der im Senatstermin vom 13. 1. 2009
vorgelegten „Bestätigung für das Finanzamt" dieser Versicherungsgesellschaft ergibt sich, dass der Bekl. insoweit für das Jahr 2008 216,62 Euro erhalten hat. Dies entspricht einem monatlichen
Durchschnittsbetrag von 18 Euro.
e) Eine Erhöhung des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens des Bekl. auf Grund von Steuererstattungen findet nicht statt. Steuerbescheide für den maßgeblichen Zeitraum, d.h. seit Januar 2008, hat der
Bekl. nach eigenem Vorbringen nicht erhalten. Entsprechendes hat die Kl. vorgetragen, die auch ausgeführt hat, dass eine Steuererklärung für das Jahr 2007 noch nicht abgegeben worden sei. Angesichts dessen
müssen Steuererstattungen auf Seiten beider Parteien außer Betracht bleiben.
f) Ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus ist dem Bekl. nicht zuzurechnen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse waren nicht dadurch geprägt, dass er Eigentümer eines Wohngrundstücks war.
Nach den Angaben der Kl. im Senatstermin vom 13. 1. 2009 haben die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens, also bis zur Trennung im Mai 2007, ein ihr gehörendes Haus bewohnt, wobei ihren Eltern
der Nießbrauch vorbehalten worden sei. Das Haus, das der Bekl. nun bewohnt, hat er nach den unbestrittenen Angaben im Senatstermin vom 13. 1. 2009 erst im Dezember 2007, also nach der Trennung der
Parteien, gekauft und ist erst im Juni 2008 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Dementsprechend kann der Wohnvorteil nicht als eheliche Lebensverhältnisse prägend einkommenserhöhend
berücksichtigt werden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zu den so genannten wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Danach sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens
grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen
oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist (BGH, NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 Rdnr. 44). Allerdings will das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er
während der Ehe stand oder auf Grund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe
angelegt waren, nicht aber zum Beispiel ein Einkommenszuwachs auf Grund eines Karrieresprungs (BGH, NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 Rdnr. 46). Entsprechend ist ein Wohnvorteil
nicht prägend, wenn ein Ehegatte das Haus oder die Ehewohnung erst nach der Trennung bzw. Scheidung mit nichtprägenden Mitteln, zum Beispiel einer Erbschaft, einem Lottogewinn oder nach der Trennung
aufgebauten Ersparnissen, erworben und bezogen hat (Wendl/Gerhardt, § 1 Rdnr. 367a).
Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Hause auf Seiten des Bekl. war nicht bereits in der Ehe angelegt, da der Bekl. sein Haus erst nach der Trennung erworben hat. Dies gilt ungeachtet des Umstands,
dass er nach eigenen Angaben vor dem Senat den Kaufpreis von 130000 Euro nur zu 50000 Euro fremdfinanziert und im Übrigen 80000 Euro, die ihm seine Mutter geschenkt hat, für den Erwerb eingesetzt hat.
Denn auch die Schenkung der Mutter ist nach den unbestrittenen Angaben des Bekl. erst im Dezember 2007 und damit nach der Trennung erfolgt. Dass der von der Mutter geschenkte Betrag aus dem Verkauf des
Bauerngehöfts der Eltern stammt, der nach dem Tode des Vaters des Bekl. im Jahr 2006 und damit etwa noch vor der Trennung der Parteien erfolgt ist, ändert daran nichts. Denn der Erwerb eines Eigenheims ist
frühestens dann in der Ehe angelegt, wenn der betreffende Ehegatte über die finanziellen Mittel für den Erwerb bereits während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft verfügt hat. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Daher kann dahinstehen, ob ein eheprägender Wohnvorteil nicht ohnehin erst später, nämlich von dem Zeitpunkt an gegeben ist, von dem an ein eigenes Haus tatsächlich bewohnt wird (vgl. auch
Wendl/Gerhardt, § 1 Rdnr. 365). ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2009 - 10 UF 65/08)
***
„... Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für Kindes- und Trennungsunterhalt für die Monate August bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 3.252,96 €
statt zuletzt beantragter 3.298,96 € - vor teilweiser Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte die Klägerin Zahlung von Unterhaltsrückständen von insgesamt 3.452,96 €
begehrt - sowie laufender Unterhalt in Höhe von monatlich 1.170,00 € für die Zeit von November 2007 bis Dezember 2007, in Höhe von monatlich 1.193,00 € für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008
und in Höhe von monatlich 1.145,00 € ab Januar 2009 statt zuletzt durchgängig beantragter 1.193,00 € monatlich - vor teilweiser Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hatte die Klägerin Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt ab Januar 2008 in Höhe von 1.421,00 € begehrt - zu.
Dagegen blieb die zulässige Berufung des Beklagten, der sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die am 10.04.1999 geborene
gemeinsame Tochter der Parteien M. für die Zeit von November 2007 bis Dezember 2007 von monatlich 340,00 € und ab Januar 2008 von 128 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich der
Hälfte des jeweiligen Kindergeldbetrages für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 336,00 €) und gegen die Verurteilung zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt für November 2007 bis Dezember
2007 von jeweils 874,00 €, für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 von jeweils 1.000,00 € und ab Juli 2008 von jeweils 900,00 € sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kindes- und
Trennungsunterhaltsrückständen für die Zeit von August 2007 bis Oktober 2007 von 2.495,96 € wehrt, erfolglos.
Die Klägerin kann gemäß §§ 1629 Abs. 3, 1601 ff. BGB von dem Beklagten Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls in der erstinstanzlich ausgeurteilten Höhe verlangen, nämlich bis Dezember 2007 nach der
Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle ( Stand 01.07.2007 ) bzw. ab Januar 2008 nach der 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ( Stand 01.01.2008 ) jeweils gemäß der 2. Alterstufe für die
gemeinsame Tochter der Parteien M..
Der Beklagte ist leistungsfähig gemäß § 1603 BGB. Nach Auffassung des Senates ist der Beklagte nämlich so zu behandeln, als verfüge er über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen im Jahre 2007 von
3.637,66 € und ab Januar 2008 von 3.623,66 €. Zur Einkommensermittlung hat der Senat insoweit das Dreijahresdurchschnittseinkommen des Beklagten aus den Jahren 2005 bis 2007 zugrunde gelegt, wie es sich
aus den vom Beklagten zu den Akten gereichten Einkommenssteuerbescheiden für die entsprechenden Jahre ( Blatt 341 ff., 344 ff., 347ff. [ 350 f. ] GA ) ergibt. Dabei hat der Senat bei der Einkommensermittlung
nur das Einkommen des Beklagten aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bereits im Jahre 2007 weitgehend entfallen waren,
berücksichtigt. Andererseits hat der Senat die den Beklagten treffende Steuerlast nach der Steuerquote, wie sie sich aus dem Nachveranlagungsbescheid für das Jahr 2007 ( Blatt 350 f. GA ) ergibt, auf = 17,14 % (
11.329,93 € Steuerschuld / 66.109,00 € erzieltes Einkommen ) geschätzt.
Zu Unrecht wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung dagegen, das Familiengericht habe sein Einkommen mit monatlich 3.250,00 € zu hoch bemessen, weil angeblich rücklagefähige und rücklagenotwendige
Betriebskosten nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht worden seien. Der Beklagte hat in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, dass solche gewinnmindernden Betriebskosten tatsächlich angefallen sind.
Dies lässt sich weder den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden noch den sonstigen in den Akten befindlichen Betriebsunterlagen des Beklagten entnehmen. Auch seinem ihm aufgrund der Erörterung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.08.2008 nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2008 ist nicht zu entnehmen, dass solche Rücklagen notwendig waren oder gar gebildet worden sind. Hiergegen
spricht auch, dass der Beklagte - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 ergibt - im Jahre 2007 den Jahresüberschuss von
47.162,69 € überschreitende Privatentnahmen von 65.482,93 € und im Vorjahr den Gewinn von 56.367,36 € überschreitende Privatentnahmen von 68.766,01 € getätigt hat. Der Beklagte bezog bis ins Jahr 2008
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter der Einzelfirma G. Dienstleistungen, woraus ihm Erlöse aus der Durchführung von Seminaren sowie aus Beratungstätigkeit und aus Regionalbetreuung und später
Bereichsleitung für den N-Hilfe-Ring Deutschland e.V. (XXXD) zuflossen. Aus der zuletzt genannten Tätigkeit hat er noch Ende März 2008 Vorschüsse für das zweite Quartal in Höhe von insgesamt 15.750,00 €
erhalten. Darüber hinaus bezieht er nach wie vor aus unselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer für die Firma H. GmbH ein Monatsgehalt von 1.500,00 €.
All dies spricht dafür, dass das vom Amtsgericht angenommene Jahresdurchschnittseinkommen des Beklagten mit 3.250,00 € - wie die Klägerin vorträgt - zu niedrig und nicht - wie vom Beklagten gerügt - zu
hoch ermittelt worden ist. Soweit der Beklagte behauptet, die Vorschusszahlungen seien zweckgebunden für die Gewinnung neuer Mitarbeiter gezahlt worden, ist dies völlig unsubstantiiert und weder in
irgendeiner Form belegt noch unter Beweis gestellt.
Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, spätestens ab April / Mai 2008 erziele er kein Einkommen mehr aus selbständiger Tätigkeit. Insoweit ist der Beklagte mit seinem bisherigen Einkommen fiktiv
zu rechnen. Der Beklagte hat nämlich aus unterhaltsrechtlicher Sicht in vorwerfbarer Weise sich selbst die Grundlagen für seine selbständige Tätigkeit entzogen. Dieses leichtfertige Verhalten rechtfertigt es, den
Beklagten so zu behandeln, als erziele er weiterhin aus selbständiger Tätigkeit die bisher erzielten Einkünfte. Nicht stichhaltig ist seine Argumentation, dass er zu zu hohen Unterhaltsleistungen verurteilt worden
ist, so dass er diese nicht habe bezahlen können mit der Folge, dass gegen ihn vollstreckt werde und daher unter Standesgesichtspunkten zu Recht sein Vertragsverhältnis betreffend seine Tätigkeit für den XXXD
von dieser gekündigt worden sei. Wie oben dargelegt und weiter unten im Einzelnen berechnet, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte über die ihm vom Familiengericht
zugerechneten Einkünfte verfügt hat und auch noch verfügen könnte. Ließ er es dann im Hinblick darauf, dass er möglicherweise glaubte, im Rechtsmittelrechtszug ein ihm günstigeres Ergebnis erzielen zu
können, auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen, ohne ihm zur Verfügung stehende Abwendungsmöglichkeiten zu ergreifen, und provozierte er damit die Kündigung des Vertrags mit dem XXXD , so ist er
aus unterhaltsrechtlicher Sicht einkommensmäßig so zu behandeln, als bestünde der gekündigte Vertrag fort. Zudem ist, wie das vorliegende Urteil zeigt, davon auszugehen, dass der Beklagte durchaus in der
Lage sein musste, den amtsgerichtlich ausgeurteilten Unterhalt zu zahlen. Dass man während des Zusammenlebens über die Verhältnisse gelebt habe und daher nunmehr hoch verschuldet sei, ist angesichts der
belegten Einkünfte nicht einmal ansatzweise dargetan oder gar belegt und geeignet unter Beweis gestellt. Auch im nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 19.08.2008 ist trotz der Erörterungen in der
mündlichen Verhandlung und der Hinweise des Senats hierzu kein glaubhafter Versuch unternommen worden, solche unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen, die auch tatsächlich bedient werden, zu belegen.
Ausgehend hiervon ergibt sich das oben benannte (fiktive) heutige Einkommen des Beklagten wie folgt:
Einkommen des Beklagten 2005 - 2007 gemäß den Steuerbescheiden Blatt 341 - 350 ( ohne Gewinne aus Vermietung u. Verpachtung ): 64.130,00 € + 74.357,00 € + 65.182,00 € 203.669,00 €.
Daraus resultierendes Dreijahresdurchschnittseinkommen von 203.669,00 € / 3 67.889,67 €.
Abzüglich der gemäß Steuerbescheid für 2007 geschätzten Steuerlast (Blatt 350 GA) von 11.329,93 € / 66.109,00 € = 0,1714 * 67.889,67 € = - 11.636,29 €,
ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 56.253,38 €
oder ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 56.253,38 € / 12 (rd) 4.688,00 €.
Abzüglich zusätzlicher Altersvorsorge (vgl. Blatt 383 GA) in Form einer Lebensversicherung von rund - 310,00 €
und abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung von - 365,34 €
verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von 4.012,66 €.
Dagegen meint der Senat, dass keine Abzüge für Beiträge bezüglich einer auf die Tochter M. abgeschlossenen Ausbildungsversicherung sowie pauschale berufsbedingte Kosten gerechtfertigt sind, da die
Ausbildungsversicherung den Beklagten bezüglich zukünftiger Unterhaltszahlungen entlasten wird und berufsbedingte Kosten bereits im Rahmen der Gewinnermittlung bei der selbständigen Tätigkeit
Berücksichtigung finden.
Jedoch sind hiervon noch, da den früheren Familienbedarf prägend, abzuziehen der als Unterhalt an den volljährigen studierenden Sohn N. aus erster Ehe geleistete Zahlbetrag von -3 75,00 €,
so dass sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen ergibt von 3.637,66 €.
Somit verbleibt es für die Zeit bis Ende 2007 bei dem vom Amtsgericht ausgeurteilten und von der Klägerin nicht angefochtenen Kindesunterhalt für M. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
entsprechend der 2. Alterstufe von 417,00 €.
Damit ergibt sich der ausgeurteilte und begehrte Zahlbetrag von 340,00 €.
Ab Januar 2008 ergibt sich eine geringfügig abweichende Unterhaltsberechnung, da sich die zusätzlichen Altersvorsorgebeiträge des Beklagten leicht erhöht haben und sich die Düsseldorfer Tabelle zum
01.01.2008 geändert hat, wie folgt:
Monatsnettoeinkommen des Beklagten: 56.253,38 € / 12 (rd) 4.688,00 €
Abzüglich zusätzliche Altersvorsorge (vgl. Blatt 383 GA) in Form einer Lebensversicherung von (rd.) - 324,00 €
Abzüglich Beitrag zur Krankenversicherung - 365,34 €
Verbleibendes Einkommen 3.998,66 €
Abzüglich Kindesunterhalt für studierenden Sohn N. aus erster Ehe (Zahlbetrag), da eheprägend - 375,00 €
Resteinkommen des Beklagten 3.623,66 €
Somit schuldet der Beklagte für die Zeit ab Januar 2008 Kindesunterhalt an sich nach der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der 2. Alterstufe mit einem Zahlbetrag von 361,00 €.
Der geltend gemacht Betrag nach der 6. Einkommensgruppe (128 % des Mindestunterhaltes ) mit einem Zahlbetrag von derzeit 336,00 € ist damit jedenfalls begründet.
Der gemäß § 1361 BGB vom Beklagten der Klägerin geschuldete Trennungsunterhalt ergibt sich - wie tenoriert - aus den folgenden Überlegungen:
Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes der Klägerin ist folgendes Nettoeinkommen des Beklagten zugrunde zu legen:
Um die Kindesunterhalte bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten: 3.637,66 € - 417,00 € 3.220,66 €
2008
Um die Kindesunterhalte bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten: 3.623,66 € - 336,00 3.287,66 €
Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.708,50 € erzielen kann. Dabei vertritt der Senat die Auffassung , dass die Klägerin angesichts der im April 2007
8 Jahre alt gewordenen Tochter M. verpflichtet ist, einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Zu berücksichtigen war, dass die Klägerin auch schon während des Zusammenlebens der Parteien einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich mit der Trennung die persönlichen Verhältnisse der Eheleute entscheidend geändert haben. So bezog die Klägerin über die
Tätigkeit ihres Mannes einen Teil ihrer Aufträge. Dieser Auftraggeber ist weggefallen. Auch kann die Klägerin nicht mehr auf erhebliche Entlastungen im Haushalts- und Betreuungsbereich zurückgreifen,
seitdem sich die Parteien getrennt haben. Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung eingehend erörtert muss die Klägerin ihren Kundenkreis nun selbst akquirieren. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit muss der
Klägerin zudem genügend Zeit bleiben, um sich um die Erziehung und Betreuung der bei ihr lebenden Tochter M. zu kümmern. Das alles ist gerade auch angesichts der Erkrankung von M. nicht mit einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu vereinbaren. Auch wenn M. an 4 Tagen in der Woche bis nach dem Mittagessen in der Schule betreut ist, darf nicht übersehen werden, dass M. für ihre Freizeitaktivitäten und
darüber hinaus zusätzlichen Betreuungsbedarf beanspruchen kann und darf. Unter Kindeswohlgesichtspunkten erscheint daher auch unter Beachtung der bisherigen Aufgabenverteilung und Lebensplanung der
Parteien im Übrigen, die jetzige Arbeitsbelastung der Klägerin zumutbar, aber auch ausreichend.
Geht man davon aus, dass unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten sowie Wochenenden und Feiertagen der Klägerin etwa jährlich 220 Arbeitstage zur Verfügung stehen, erscheint ein Jahresbruttoeinkommen
der Klägerin entsprechend dem von ihr zu den Akten gereichten Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 mit angenommen 23.010,00 € realistisch. Dies entspricht einer Tagesarbeitszeit bei einem Stundenlohn
von 25,00 € und 220 Arbeitstagen von 23.010,00 € / 25,00 € / 220 Tage = rund 4,2 Stunden/Tag. In welchem Umfang die Klägerin bei zunehmendem Alter von M. angesichts deren Krankheit ihre Tätigkeit
ausdehnen kann und muss, wird abzuwarten sein. Dabei wird auch zu beurteilen sein, in wie fern die Klägerin Kunden hinzugewinnen kann, um das Betriebsergebnis zu steigern. So zeigen die Einnahmen der
Klägerin aus den zurückliegenden Jahren nach Abzug der vom Beklagten vermittelten bzw. über die Klägerin abgerechneten Aufträge, dass das Betriebsergebnis - so wie von der Steuerbehörde für 2008 geschätzt
- insgesamt realistisch erscheint. Jedenfalls kann derzeit von der Klägerin kein höherer Arbeitseinsatz verlangt werden. Ob für den nachehelichen Unterhalt angesichts der Neuregelungen zum Unterhaltsrecht eine
umfangreichere berufliche Tätigkeit von der Klägerin zu fordern sein wird, braucht vorliegend für den Trennungsunterhalt nicht entschieden zu werden.
Entsprechend diesen Überlegungen ergibt sich folgendes unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin:
Geschätztes Einkommen der Klägerin gemäß Vorauszahlungsbescheid 2008 23.010,00 €
Abzüglich geschätzter Steuerlast gemäß Vorauszahlungsbescheid - 2.509,00 €
Geschätztes Jahresnettoeinkommen 20.501,00 €
Geschätztes Monatsnettoeinkommen 20.502,00 € / 12 = rund 1.708,50 €
Abzüglich gezahlter Lebensversicherungsbeiträge als Altersvorsorge in Höhe von 24 % * 23.010,00 € / 12 - 460,20 €
Abzüglich Krankenversicherungsbeiträge von monatlich: - 633,18 €
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft dargelegt, dass es ihr nicht möglich ist, ihre Beiträge zu reduzieren.
Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag für M. - 126,00 €
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Krankenversicherungsbeitrag für M. nicht in dem ausgeurteilten Kindesunterhalt, der für den allgemeinen Lebensbedarf gezahlt wird, enthalten. Vielmehr fällt
dieser Bedarf zusätzlich an. Daher kann die Klägerin, die diesen Beitrag leistet, die Zahlungen von ihrem Einkommen abziehen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass es wirtschaftlicher ist, M. für die
Zukunft über den Beklagten zu versichern, so dass unter Berücksichtigung einer Übergangszeit ab Januar 2009 diese Beiträge nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden
Abzuziehen ist bis September 2007 der Beitrag für die Nachmittagsbetreuung in der "Offenen Ganztagsschule" mit - 100,00 €
Dieser Betrag ist mit M.'s Schulwechsel weggefallen, so dass sich mit dem Wegfall dieser Kosten das anrechenbare Einkommen der Klägerin entsprechend erhöht
Das anrechenbare Nettoeinkommen der Klägerin betrug bzw. beträgt damit bis zum Wegfall der Schulkosten (rd) 390,00 €
und danach 490,00 €
sowie ab Januar 2009 (rd.) 616,00 €
Damit ergibt sich für die Zeit von August bis Dezember 2007 folgende Unterhaltsberechnung zum Trennungsunterhalt:
August 2007
Resteinkommen des Beklagten (rd) 3.220,00 €
Einkommen Klägerin (geschätzt) bis August 07 - 390,00 €
Differenzeinkommen der Parteien 2.830,00 €
Unterhaltsanspruch der Klägerin August 2007: 3 / 7 * 2.830,00 € (rd.). 1.212,00 €
Verlangt werden 1.193,00 € , so dass die Berufung in vollem Umfang berechtigt ist.
September 2007 bis Dezember 2007
Resteinkommen des Beklagten(rd.) 3.220,00 €
Einkommen Klägerin (geschätzt) September - Dezember 2007 (ohne Beitrag OGS ) - 490,00 €
Differenzeinkommen der Parteien 2.730,00 €
Unterhaltsanspruch der Klägerin September - Dezember 2007: 3 / 7 *2.730,00 € (rd.) 1.170,00 €
Für die Zeit ab Januar 2008 gilt folgende Unterhaltsberechnung zum Trennungsunterhalt:
Januar bis Dezember 2008
Resteinkommen des Beklagten 3.287,66 €
Einkommen Klägerin (geschätzt) bis August 07 - 490,00 €
Differenzeinkommen der Parteien 2.797,66 €
Unterhaltsanspruch der Klägerin Januar bis August 2008: 3 / 7 * 2.797,66 € (rd.). 1.199,00 €
Verlangt werden 1.193,00 € , so dass die Berufung in vollem Umfang berechtigt ist.
Ab Januar 2009
Resteinkommen des Beklagten 3.287,66 €
Einkommen Klägerin (geschätzt) ohne KV-Beitrag M. = - 616,00 €
Differenzeinkommen der Parteien 2.671,66 €
Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Januar 2009: 3 / 7 *2.671,66 € (rd.) 1.145,00 €
Der Beklagte schuldet damit an Unterhalt:
Rückstände August 2007 bis Oktober 2007 an Kindes- und Trennungsunterhalt:
Trennungsunterhalt: 1.193,00 € + 2 * 1.170,00 € 3.533,00 €
Kindesunterhalt ( wie Urteil ): 2 * ( 417,00 € + 77,00 ) + 340,00 € 1.328,00 €
Der Beklagte hatte für August und September 2007 noch Kindergeld bezogen, obwohl M. bereits in die Obhut der Klägerin gewechselt war, so dass für diese Monate das hälftige Kindergeld dem Anspruch hinzuzurechnen war.
Gesamtunterhalt bis einschließlich Oktober 2007 4.861,00 €
Gezahlt hierauf sind insgesamt 950,00 € + 380,26 € + 277,78 € = - 1.608,04 €
Es verbleibt ein noch zu zahlender Rückstand von 3.252,96 €
Ausgeurteilt sind 2.495,96 €
Beantragt sind noch 3.298,96 €
Damit erweist sich die aufrechterhaltene Berufung als ganz überwiegend begründet.
An laufendem Unterhalt kann die Klägerin jedenfalls ab November 2007 verlangen:
für November und Dezember 2007 je 1.170,00 €
für Januar bis Dezember 2008 jedenfalls je 1.193,00 €
ab Januar 2009 je 1.145,00 €
Beantragt sind nach teilweiser Berufungsrücknahme im Termin am 05.08.2008 durchgängig monatlich 1.193,00 €
Damit erweist sich die aufrechterhaltene Berufung auch zum laufenden Unterhalt als ganz überwiegend begründet.
Diese Unterhaltsansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Der Beklagte hat jedenfalls nicht geeignet unter Beweis gestellt, dass die Klägerin aus intakter Ehe ausgebrochen ist. Die Parteien haben
wechselseitige Vorwürfe zum Scheitern der Ehe vorgebracht. Der Beklagte, der sich auf einen den Trennungsunterhaltsanspruch ausschließenden Tatbestand stützt, hat die entsprechenden tatsächlichen
Voraussetzungen hierfür darzulegen und geeignet unter Beweis zu stellen. Jedenfalls geeigneter Beweis ist nicht angetreten. Es verbleibt daher bei dem Unterhaltsanspruch der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt:
I. Berufung derKlägerin
1) Bis zur teilweisen Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung
a) Rückstände: 3.452,96 € - 2.495,96 € 957,00 €
b) laufender Unterhalt: 2 * 1.193,00 € + 10 * 1.421,00 € - 2 * 874,00 € - 7 * 1.000,00 € - 3 * 900,00 € = 5.148,00 €
c) Gesamtstreitwert bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin 6.105,00 €
2. Nach der teilweisen Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung
a) Rückstände von 3.298,96 € - 2.495,96 € 803,00 €
b) laufender Unterhalt: 12 * 1.193,00 € - 2 * 874,00 € - 7 * 1.000,00 € - 3 * 900,00 € = 2.868,00 €
c) Gesamtstreitwert nach der teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin 3.671,00 €
II. Berufung des Beklagten:
1) Unterhaltsrückstand 2.495,96 €
2) laufender Trennungsunterhalt 2 * 874,00 € + 7 * 1.000,00 € + 3 * 900,00 € 11.448,00 €
c) laufender Kindesunterhalt 2 * 340,00 € + 10 * 336,00 € 4.040,00 €
d) Gesamtstreitwert der Berufung des Beklagten 17.983,96 € ..." (OLG Köln, Urteil vom 05.08.2008 - 4 UF 80/08)
***
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach bloßem Abzug des Zahlbetrags des Kindesunterhalts führt im Nichtmangelfall dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz bedarfsdeckenden Unterhalts im
Ergebnis 110 € vom Kindergeld, das nur im Mangelfall für das Kind dessen Einkommen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 € davon verbleiben.
Im Mangelfall für den Ehegatten, d. h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht, nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen
Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach
Abzug des Zahlbetrags verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung
des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2008 - 5 UF 67/07 zu BGB 1361, 1609, 1612b):
„... I. Die Klägerin begehrt, nachdem der Kindesunterhalt in der Berufungsverhandlung durch den dort geschlossenen Teilvergleich geregelt worden ist, noch den Trennungsunterhalt. Wegen der tatsächlichen
Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main Bezug genommen. Allerdings ist die Trennung der Parteien entgegen den Feststellungen im
angefochtenen Urteil - vom Beklagten in der Berufungsverhandlung auch nicht mehr ernsthaft bestritten - bereits im Februar 2005 erfolgt. Ab März 2005 hat er auch unstreitig bereits (Teil-)Unterhaltszahlungen
wie aus dem Tenor ersichtlich geleistet. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens stellen sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten ab 2006 auf Grund inzwischen vorliegeder Verdienstbescheinigungen
für die Jahre 2006 und 2007 etwas abweichend von den noch auf der Basis des Jahres 2005 vorgenommenen Berechnungen des Amtsgerichts dar. Danach belief sich das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr
2006, ausgehend von 34.101,31 EUR brutto, auf 21.055,79 EUR (bereits nach Abzug des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen) entsprechend monatlich 1.754,65 EUR. Zuzüglich möglicher 4
EUR Steuerersparnis beim Solidarzuschlag, die der Beklagte netto mehr erhielte, wenn er sich den ihm zustehenden halben Kinderfreibetrag pflichtgemäß hätte eintragen lassen, und abzüglich 5 %
berufsbedingter Aufwendungen verblieben ihm netto aufgerundet monatlich 1.671 EUR im Jahr 2006. Im Jahr 2007 bezog er, ausgehend von brutto 36.219,57 EUR, netto 22.913,38 EUR oder monatlich 1.909,45
EUR zuzüglich 4 EUR möglicher Steuerersparnis und abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, somit monatlich 1.818 EUR.
Das Amtsgericht hat der Klage auch hinsichtlich des Trennungsunterhalts überwiegend stattgegeben und den Beklagten hinsichtlich der Rückstände bis einschließlich Oktober 2006 unter Berücksichtigung
wechselnder Einkommensverhältnisse und Abzugsbeträge für bestehende Schulden zu unterschiedlichen Beträgen nebst Zinsen wie aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlich sowie ab November 2006
zu laufendem Trennungsunterhalt von 611,75 EUR monatlich verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung einen Teilvergleich geschlossen und damit den Kindesunterhalt abschließend geregelt. Insoweit wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.04.2008
Bezug genommen. Allerdings hatte das Amtsgericht in dem mit dem Vergleich hinsichtlich des Kindesunterhalts bis 31.12.2007 rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils offensichtlich versehentlich den
laufenden Kindesunterhalt bereits ab 1.11.2005 ausgeurteilt, obwohl es zuvor bereits den Rückstand bis 31.12.2005 mit den bis Oktober verlangten 168 EUR und 2 x 199 EUR für November und Dezember 2005
(zusammen 566 EUR) ausgeurteilt hatte.
Der Beklagte beantragt nunmehr noch, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich des Trennungsunterhalts abzuweisen. Er beruft sich insbesondere auf einen höheren Schuldenabtrag als
vom Amtsgericht anerkannt, räumt allerdings auch ein, das im Sommer 2005 aufgenommene Darlehen bei der inzwischen mit Ersparnissen getilgt zu haben und neben einer behaupteten Steuernachforderung für
das Jahr 2004 für einen späteren Zeitraum auch eine Steuererstattung erhalten zu haben. Soweit er höhere Zahlungen auf den Unterhalt behauptet, beruht dies darauf, dass er auch die auf Grund von Pfändungen
abgezogenen Beträge als eigene Zahlungen in Ansatz bringt. Insoweit wurde in der Berufungsverhandlung eine differenzierte Forderungsaufstellung des Klägervertreters sowohl für den Kindes- als auch den
Trennungsunterhalt erörtert.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die nach dem Teilvergleich über den Kindesunterhalt nur noch den Trennungsunterhalt betreffende zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Zu Recht ist das Amtsgericht für das Jahr 2005 zu-nächst von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.331,98 EUR abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen, mithin von 2.215,38
EUR, ausgegangen.
Auch die Bereinigung von Schulden gegenüber der von 50 EUR monatlich sowie weiterer 100 EUR monatlich an eine frühere Ver-mieterin ist - von der Klägerin nicht angegriffen - zu Recht erfolgt. Nach
Auffassung des Senats sind allerdings auch die weiteren Altschulden des Beklagten, die er mit monatlich 47 EUR gegenüber der ... bedient, als eheprägend anzuerkennen und abziehbar, so dass ihm bereinigt
netto 2.018,38 EUR monatlich für das Jahr 2005 verbleiben. Noch weitere Schuldenabzüge sind dagegen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht vorzunehmen, zumal der Beklagte auch in
der Berufungsverhandlung entweder den jeweiligen Schuldgrund oder auch den tatsächlichen Abtrag nicht ausreichend zu belegen vermochte. Das gilt insbesondere auch für das im Jahr 2005 aufgenommene
Darlehen über 3.000 EUR bei der, das er zudem - wie er nun einräumt - aus Ersparnissen wieder getilgt hat. Hinsichtlich des angeblichen Abtrags von weiteren Schulden an Rechtsanwälte ... sind Zahlungen nicht
belegt. Ebenso sind angebliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer früheren Straftat weder ausreichend belegt, noch sind diese Schulden als eheprägend anzuerkennen. Angeblichen Zahlungen auf eine
Steuernachforderung steht eine Steuererstattung für einen späteren Zeitraum gegenüber. Von dem hiernach zugrunde zu legenden bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 2.018,38 EUR sind die sich daraus
ergebenden - bei nur zwei Unterhaltsberechtigten um eine Einkommensstufe erhöhten - Tabellenbeträge (nach dem für diesen Zeitraum noch geltenden bisherigen Recht unumstritten) des Kindesunterhalts von
monatlich 283 EUR für die Zeit bis Juni 2005 bzw. 290 EUR ab Juli 2005 bis Dezember 2005 in Abzug zu bringen, so dass für die Berechnung des Trennungsunterhalts 1.735,38 EUR bis Juni 2005 bzw.
1.728,35 EUR bis Dezember 2005 verbleiben. Daraus errechnen sich als 3/7-Quote monatlich 744 EUR bis Juni 2005 bzw. monatlich 741 EUR bis Dezember 2005, die der Beklagte unter Berücksichti-gung des
bis Juni 2005 für den Trennungsunterhalt noch geltenden Selbstbehalts von 920 EUR sowie auch bei einer zweistufigen Mangelfallberechnung nach altem Recht (BGH FamRZ 2003, 363 ff.) bei 1.000 EUR
Selbstbehalt gegenüber der E-hefrau ab 01.07.2005 zahlen kann.
Unter Berücksichtigung des im Jahr 2006 gesunkenen und nach Steuerklasse 1 sowieso geringer ausfallenden Netto-einkommens von monatlich 1.671 EUR (s. o. unter I.) verbleiben dem Beklagten nach Abzug
der bis September 2006 zunächst weiter anzuerkennenden monatlich 197 EUR für Schulden (50 EUR + 100 EUR + 47 EUR wie oben) noch monatlich 1.474 EUR; und nach Abzug des sich ergebenden
Tabellen-betrags des Kindes-unterhalts von 233 EUR nur noch 1.241 EUR, so dass der Beklagte die 3/7- Quote von 532 EUR nicht mehr zahlen kann. Eine zweistufige Mangelfall-berechnung führt danach für
den Trennungsunterhalt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Monatsbetrag von 362 EUR (Einsatzbeträge nach BGH FamRZ 2003, 363 ff.: 890 EUR Mindestbedarf für die Klägerin und 135 % des damaligen
Regelbetrags, mit-hin 276 EUR, ergibt zusammen 1.166 EUR). Von den über 1.000 EUR (Selbstbe-halt gegenüber der Ehefrau) für Unterhaltszwecke insgesamt zur Verfügung ste-henden monatlich 474 EUR (s.
o.) erhält die Klägerin danach anteilige 890/1166 = 362 EUR. (Der Kindesunterhalt wird in der hier nicht mehr erforderlichen zweiten Stufe der Berechnung aus dem niedrigeren notwendigen Selbstbehalt
ge-genüber Kindern aufgefüllt.)
Im Oktober 2006 ermäßigt sich der Schuldenabtrag für die Mietrückstände auf 79,58 EUR, zuzüglich der 50 EUR und 47 EUR beträgt der gesamte berücksichtigungsfähige Schuldenabtrag nur noch 176,58
EUR.Es verbleiben von den 1.671 EUR netto nunmehr bereinigt 1.494,42 EUR. Die sich nach Abzug des Kindesunterhalts errechnende 3/7-Quote kann ebenfalls nicht gezahlt werden. Die Mangelfallberechnung
nach dem obigen Muster führt zu dem Trennungsunterhalt von 377 EUR (494,42 EUR x 890 / 1166).
Im November und Dezember 2006 sind nur noch Schulden von insgesamt monatlich 97 EUR zu berücksichtigen. Von den 1.671 EUR verbleiben für Unterhaltszwecke nunmehr 1.574 EUR. Die auch insoweit
notwendige Mangelfallberechnung führt zu monatlichem Trennungsunterhalt von 438 EUR (574 EUR x 890 / 1166).
Ab 2007 verbessern sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten wieder. Sein Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, wie oben unter I. ausgeführt, nunmehr monatlich
1.818 EUR. Nach weiterem Abzug des anzuerkennenden Schuldenabtrags von monatlich 97 EUR verbleiben ihm für Unterhaltszwecke bereinigte 1.721 EUR. Sowohl nach Abzug des bis Juni 2007
maßgeblichen Tabellenbetrags für den Kindesunterhalt von 262 EUR als auch von 259 EUR bis Dezember 2007 kann der Beklagte die sich errechnende 3/7-Quote für den Trennungsunterhalt (625 EUR bzw. 627
EUR) unter Berücksich-tigung von 1.000 EUR Selbstbehalt nicht zahlen. Die Mangelfallberechnung nach dem obigen Muster führt zu den ausgeurteilten Beträgen von monatlich 550 EUR in der ersten
Jahreshälfte (721 EUR in der ersten Stufe zur Verfügung x 890 / 1166 anteilig für die Ehefrau) und 552 EUR in der zweiten Jahreshälfte. Wegen der Absenkung der Regelbeträge für Kinder ab 01.07.2007 sind
135 % nur noch 273 EUR und der notwendige Mindestgesamtbedarf beider Berechtigter beträgt damit 1.163 EUR.
721 EUR x 890 / 1163 ergeben deswegen monatlich 552 EUR.
Ab Januar 2008 ist der Kindesunterhalt gemäß § 1609 BGB neuer Fassung vorrangig. Bei weiterhin monatlich 1.721 EUR bereinigtem Netto-einkommen des Beklagten verbleiben ihm nach Abzug des
tatsächlichen Zahlbe-trags des Kindesunterhalts von 230 EUR, auf den sich die Parteien auch ver-gleichsweise geeinigt haben, noch 1.491 EUR. Der verbleibende Betrag über dem Selbstbehalt von 1.000 EUR,
mithin nur noch 491 EUR, unterschreitet in jedem Fall die 3/7-Bedarfs-quote für die Ehefrau, und zwar ungeachtet dessen, ob man diese im vorliegenden Fall weiterhin nach Abzug des Tabellenbetrags für den
Kin-desunterhalt von 307 EUR (Soyka, FuR 2008, 157 ff., 162, 163, wohl auch Schürmann, FamRZ 2008, 313 ff., 324) oder nur des Zahlbetrags von 230 EUR errechnet (so inzwischen BGH, Urteil vom
05.03.2008, XII ZR 22/06, in einem obi-ter dictum unter IV. 1. b im Anschluss an Dose, FamRZ 2007, 1289 ff., 1292 f., Klinkhammer FamRZ 2008, 193 ff., 199; Scholz FamRZ 2007, 2221 ff., 2224; Gerhardt
FamRZ 2007, 945 ff., 948; Grundmann, forum familienrecht 2008, 134, 135). Die unterschiedliche Berechnungsweise (siehe auch die Übersicht unter www.hefam.de zu den Unterhaltsleitlinien bzw.
Unterhaltsgrundsätzen der Ober-landesgerichte) führt zwar im Nichtmangelfall dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei bloßem Abzug des Zahlbetrags trotz bedarfsdeckenden Unterhalts praktisch
monatlich 33 EUR mehr erhält und damit vom Kindergeld im Ergebnis 110 EUR behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 EUR davon verbleiben (die dieses Ergebnis rechtfertigende
Annahme der herrschenden Meinung, das Kindergeld sei Einkommen des Kindes, trifft aber nur bei einem Mangelfall für das Kind zu, wie § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, nämlich wenn das Kindergeld "zur
Sicherung des Lebensunterhalts benötigt" wird).
Im Mangelfall für den Ehegatten, d. h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht, wie hier nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen
Kindesunterhalt bereinig-ten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem
nach Abzug des Zahlbetrags verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 EUR zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten
Verteilung des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann (anderer Ansicht unter Be-zugnahme auf die frühere Rechtsprechung des BGH auch insoweit Soyka a.a.O., u. a. mit weiteren Fallbeispielen, z.
B. bei Leistung von Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder durch den auch zum Ehegattenunterhalt Verpflichteten). Für den hier vorliegenden Fall, in dem die das Kind erziehende Klägerin wegen des
Vorrangs des Kindesunterhalts nur einen unter der ihr an sich zustehenden Quote liegenden Unterhalt bekommen kann, folgt der Senat deshalb im Ergebnis der herrschenden Meinung, so dass der Klägerin ab
01.01.2008 monatlich 491 EUR Trennungsunterhalt zuzusprechen sind. Die weiter gehende Klage ist abzuweisen. Soweit der Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter verfolgt hat, ist seine Berufung
zurückzuweisen. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB. ..."
***
Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich
um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt (BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 7/05 - OLG Brandenburg):
„... Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zu der (am 11. März 2003 rechtskräftig gewordenen) Scheidung ihrer Ehe.
Die am 14. August 1953 geborene Klägerin und der am 8. Dezember 1953 geborene Beklagte haben am 5. April 1975 die Ehe geschlossen. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1973, 1975, 1981,
1984 und 1990 geboren wurden. Am 7. Februar 2000 verließ die Klägerin die eheliche Wohnung und zog zu einer Freundin nach L. in Nordrhein-Westfalen. Zu diesem Zeitpunkt lebten die drei jüngeren Kinder
noch im elterlichen Haushalt. Sie verblieben bei dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.
Die Klägerin, die eine Ausbildung als Finanzökonomin absolviert hatte, war während des Zusammenlebens der Parteien viele Jahre berufstätig. In der Zeit ab Januar 2001 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach,
sondern bezog zunächst Krankengeld und im Anschluss daran Sozialhilfe. Die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche sind (durch Vereinbarung vom 17. Juli 2007) auf die Klägerin
rückübertragen worden.
Der Beklagte, der Diplomingenieur ist, absolvierte während des Zusammenlebens der Parteien ein Studium zum Diplombetriebswirt, das er Anfang 2000 erfolgreich abschloss. Er ist in leitender Position tätig.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, ihn zur Zahlung von monatlich 1.071,54 € für Juli 2002, von monatlich 1.147,79 € ab August 2002
und von (insgesamt) 11.825,11 € für die Zeit von Mai 2001 bis Juni 2002 zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig. Der Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie aus intakter Ehe ausgebrochen sei und ein intimes Verhältnis zu einer Frau aufgenommen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch nicht zu, weil ihr ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes
Fehlverhalten gegen den Beklagten zur Last falle. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Unterhaltsbegehren - für die Zeit von Mai 2001 bis Juli 2002 in eingeschränktem Umfang - weiterverfolgt hat, hat
das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin zeitlich gestaffelt Trennungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe zuerkannt, für den letzten Zeitraum vom 1. Januar bis 10. März 2003
in Höhe von monatlich 971 €. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision
angeschlossen. Sie greift die Klageabweisung wegen eines Betrages von monatlich 59,16 € für Mai und Juni 2001, monatlich 66 € von Januar bis März 2002 und von monatlich 132 € für die Zeit vom 1. April bis
10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 bis 10. März 2003 an.
Entscheidungsgründe: Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach Maßgabe des § 1361 Abs. 1 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten, weil sie nach dem eingeholten Sachverständigengutachten jedenfalls in der Zeit von Januar
2001 bis Ende 2002 aufgrund gesundheitlicher bzw. psychischer Störungen nicht erwerbfähig gewesen sei. Ob dieser Zustand noch länger angedauert habe, könne dahinstehen. Denn der Klägerin müsse von dem
Zeitpunkt ihrer Genesung an in jedem Fall eine im Januar 2003 beginnende Übergangszeit von drei Monaten zugebilligt werden, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Deshalb sei der Ermittlung des
Trennungsunterhaltsbedarfs für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum allein das tatsächliche Einkommen der Klägerin zugrunde zu legen. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit sei unter
Berücksichtigung aller Umstände auch zuvor, von der Trennung bis zum Beginn der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht feststellbar.
In die Unterhaltsbemessung müsse auch das tatsächliche Einkommen des Beklagten eingestellt werden, da nicht davon auszugehen sei, dass sein Anfang 2002 erfolgter beruflicher Aufstieg auf einer
unerwarteten, vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhe. Vielmehr sei die Beförderung des Beklagten nach dem auch im Interesse des Arbeitgebers bereits 1995 begonnenen und Anfang 2000
abgeschlossenen Studium zu erwarten gewesen. Zu berücksichtigen seien danach um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% bereinigte durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von (jeweils
gerundet) 3.117 € für 2001, 4.064 € für 2002 und 4.683 € für 2003. Hiervon seien zunächst monatliche Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 948,73 € auf bestehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen.
Weitere Abzüge, insbesondere wegen der Höhe der zu zahlenden Miete, seien nicht gerechtfertigt.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien allerdings auch durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern geprägt gewesen. Insofern sei es grundsätzlich geboten, bei der
Unterhaltsbemessung auch den für die volljährigen Kinder geleisteten Barunterhalt vorweg abzuziehen, zu dem der Beklagte allein beigetragen habe. Für den ältesten Sohn O. sei Unterhalt allerdings nicht
geleistet worden. Die Zahlungen an den 1975 geborenen Sohn A. seien geringer gewesen als das für ihn bezogene Kindergeld, so dass für diese beiden Söhne ein Vorwegabzug ausscheide. Der Bedarf der 1981
geborenen Tochter K., die im Juni 2001 die Schulausbildung mit dem Abitur beendet, zum Wintersemester 2001/02 ein Studium in Berlin aufgenommen habe und seit dem 1. Oktober 2002 eine Ausbildung als
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte absolviere, richte sich allein nach dem Einkommen des Beklagten. Unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts bzw. seit
Oktober 2001 des Kammergerichts sei von einem nicht durch BAföG-Leistungen bzw. Ausbildungsvergütung gedeckten monatlichen Bedarf auszugehen, der höchstens 418,75 € und wenigstens 273,62 € betrage.
Der 1984 geborene Sohn M. habe bis 15. November 2002 das Gymnasium besucht und von Februar bis August 2003 zur Vorbereitung auf die beabsichtigte Krankenpflegeausbildung ein unbezahltes Praktikum
abgeleistet. Sein - ebenfalls am Einkommen des Beklagten ausgerichteter - Bedarf sei für die Zeit der Volljährigkeit (ab 1. April 2002) mit monatlich 498 € und ab Januar 2003 mit monatlich 560 € anzusetzen.
Für die 1990 geborene und daher durchgehend minderjährige Tochter J. sei der Tabellenunterhalt abzüglich der für sie gewährten Unterhaltsvorschussleistungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei für sie ein
Betreuungsbonus von monatlich 150 € in Abzug zu bringen. Der Vorwegabzug des Unterhalts für K. komme allerdings mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht durchgehend zum Tragen.
2. a) Diese Ausführungen, gegen die die Revision keine Einwendungen erhebt und die Anschlussrevision nur hinsichtlich der Behandlung des für die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder bezogenen
Kindergeldes angreift, begegnen - von dem beanstandeten Punkt abgesehen - auch keinen rechtlichen Bedenken.
b) Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht beachtet, dass das für volljährige Kinder bezogene Kindergeld bedarfsdeckend zu
berücksichtigen sei. Unstreitig habe der Beklagte das Kindergeld für alle Kinder erhalten. Es habe für K. im Jahr 2001 monatlich 138,04 € betragen und sei ab Januar 2002 mit monatlich jeweils 154 € für K. und
M. zur Auszahlung gelangt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes anzurechnen. Mit dem Kindergeld soll die Unterhaltslast im Ganzen, also für
alle Unterhaltspflichtigen, erleichtert werden. Deshalb muss es, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
wer öffentlichrechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Wenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, dass der
eine Elternteil die Pflege und Erziehung übernimmt, während der andere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unterhaltsleistung zu gleichen Teilen zu sehen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB)
mit der Folge, dass den Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zusteht. Ist gegenüber einem volljährigen Kind dagegen nur ein Elternteil (bar-)unterhaltspflichtig, so widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes,
wenn es ihm - jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistungen - nicht allein zugerechnet würde, nachdem der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfallen ist. Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt dann
nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den geschuldeten Barunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des
volljährigen Kindes bedarfsdeckend angerechnet wird und damit beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils
führt dies nach § 1612 b Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur alleinigen Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006,
99 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine Schulausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist,
oder ob es sich in einer Berufsausbildung befindet und eine eigene Wohnung unterhält. In beiden Fällen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten (Senatsurteil vom 17. Januar
2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 544). Eine dieser Rechtsprechung entsprechende Behandlung des Kindergeldes sieht nunmehr auch § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008
in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189 ff.) vor.
c) Da das Berufungsgericht bei der Ermittlung des der Tochter K. und dem Sohn M. - insoweit nach Eintritt der Volljährigkeit - geschuldeten Unterhalts das Kindergeld nicht auf den festgestellten Bedarf
angerechnet und damit zu hohen Kindesunterhalt im Rahmen des Vorwegabzugs berücksichtigt hat, ist der Klägerin - vorbehaltlich der Prüfung, ob der Inanspruchnahme des Beklagten ein Härtegrund nach §
1361 Abs. 3 i.V. m. § 1579 BGB entgegensteht - zu geringer Unterhalt zuerkannt worden. Ihr ungekürzter Unterhaltsanspruch würde sich nach den vorstehenden Ausführungen in den mit der Anschlussrevision
allein angegriffenen Zeiträumen wie folgt errechnen:
Für Mai und Juni 2001:
2.168,56 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 268,95 € (Unterhalt für K., nämlich: 406,99 € [Bedarf] abzüglich 138,04 € [Kindergeld]) abzüglich 352,28 € (Unterhalt für den noch minderjährigen
M.) abzüglich 166,17 € (Unterhalt für J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 1.231,16 € abzüglich 175,88 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.055,28 € abzüglich 525,90 € (Einkommen der Klägerin) = 529,38 € :
2 = 264,69 €, gerundet 265 € (= Mehrforderung von 59 €).
Januar bis März 2002:
3.116,17 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 144,96 € (Unterhalt für K., nämlich: 298,96 € [Bedarf] abzüglich 154 € [Kindergeld]) abzüglich 431 € (Unterhalt für den noch minderjährigen M.)
abzüglich 231 € (Unterhalt für J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 2.159,21 € abzüglich 308,46 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.850,75 € abzüglich 533,70 € (Einkommen der Klägerin) = 1.317,05 € : 2 =
658,53 €, gerundet 659 € (Mehrforderung von 66 €).
1. April bis 31. Mai 2002:
3.116,17 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 144,96 € (Unterhalt für K.) abzüglich 344 € (Unterhalt für M., nämlich: 498 € [Bedarf] abzüglich 154 € [Kindergeld]) abzüglich 231 € (Unterhalt für
J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 2.246,21 € abzüglich 320,89 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.925,32 € abzüglich 533,70 € (Einkommen der Klägerin) = 1.391,62 € : 2 = 695,81 €, gerundet 696 € (=
Mehrforderung von 132 €).
Die Berechnung für die weiteren die Anschlussrevision betreffenden Zeiträume (1. Juni bis 10. Juli 2002 und 1. August 2002 bis 10. März 2003) führt trotz teilweiser anderer Einzelbeträge ebenfalls zu einer
Mehrforderung der Klägerin von monatlich jeweils 132 €, da sich der unterbliebene Kindergeldabzug rechnerisch gleichbleibend auswirkt. Damit erweist sich die Anschlussrevision in vollem Umfang als
gerechtfertigt, falls der Klägerin ein Anspruch auf ungekürzten Trennungsunterhalt zusteht.
II. 1. Das Berufungsgericht hat das - im Gegensatz zum Amtsgericht - bejaht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Härteklausel des § 1579 Nr. 6 BGB (a.F.) i.V. m. § 1361 Abs. 3 BGB sei
anzuwenden, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last falle. Vorliegend könne offen bleiben, ob das Verhalten der
Klägerin den Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB bereits deshalb nicht erfülle, weil die Ehe der Parteien zum Zeitpunkt der Trennung schon nicht mehr intakt gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin
von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so dass es an dem Tatbestandsmerkmal ‚Ausbruch aus der Ehe' fehle. Zumindest sei der Aufkündigung der Ehe durch die
Klägerin nicht das besondere Gewicht (grobe Verantwortungslosigkeit) beizumessen, das für die Annahme des § 1579 Nr. 6 BGB erforderlich sei. Schließlich stelle sich das Verhalten der Klägerin nicht als
schuldhaft dar. Zwischen den Parteien stehe nämlich außer Streit, dass sie vor allem aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen im Februar 2000 die Trennung vollzogen
habe. Die Klägerin sei damals zu der Zeugin M. gezogen, mit der sie seit Juni 2000 auch eine intime Beziehung unterhalte. Sie habe sich also zuerst von der Ehe losgesagt, bevor es zu dem intimen Verhältnis
gekommen sei. Zwar werde ein schwerwiegendes Verhalten regelmäßig auch dann bejaht, wenn die intime Beziehung zu einem anderen Partner erst nach der Trennung aufgenommen werde, soweit sich der
andere Ehegatte vorher nicht seinerseits von der Ehe losgesagt habe. Ein solcher ‚normaler' Regelfall liege hier aber nicht vor. Bereits die Abkehr von dem Beklagten könne nicht als Fehlverhalten bewertet
werden. Erst recht stelle sich die Aufkündigung der Ehe durch die Klägerin nicht als Sachverhalt mit Verschuldenselementen dar. Eine solche Betrachtungsweise werde der aufgetretenen sexuellen Problematik
nicht gerecht. Die Klägerin habe sich nicht von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst, um ein intimes Verhältnis aufzunehmen, sondern aufgrund ihrer ernsthaften und nachhaltigen sexuellen Umorientierung. In
dieser Situation habe es für sie kaum eine andere adäquate Reaktion als die Lösung aus der ehelichen Gemeinschaft gegeben. Die zu beachtende Verzahnung mit den Grundrechten verbiete es im Ergebnis auch,
die sexuelle Umorientierung auf Seiten der Klägerin zu sanktionieren. Denn hierbei handele es sich um eine schicksalsbedingte, natürliche Gegebenheit, die nicht steuerbar sei und die ehelichen Verhältnisse
durcheinander bringe. Infolge einer solchen Entwicklung sei die eheliche Treuepflicht des sexuell umorientierten Partners zumindest als entscheidend gelockert, wenn nicht gar als beendet anzusehen. Wenn man
der Klägerin verwehren würde, sich aus den ehelichen Bindungen zu lösen, müsste man ihr konsequenterweise auch abverlangen, ihren ehelichen Pflichten nachzukommen und sexuelle Kontakte des Beklagten
zuzulassen. Dies könne aber weder in dessen Interesse sein, noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von der Klägerin erwartet werden. Aufgrund der sehr langen Ehezeit, der fünf gemeinsamen Kinder
und der gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse werde die Grenze des Zumutbaren deshalb nicht überschritten, wenn dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der nachwirkenden ehelichen Solidarität abverlangt
werde, die Unterhaltsansprüche seiner getrennt lebenden Ehefrau zu erfüllen, obwohl sie sich bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur im Ausgangspunkt stand.
2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes (§ 1579 Nr. 6 BGB a.F.), der ein
offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, erfüllt sein kann, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten
eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen
Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint
(Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463,
464 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f.).
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Fehlverhalten vorliegt, das eindeutig der Klägerin zuzurechnen ist, oder ob die Ehe zur Zeit der Trennung bereits gescheitert war. Für das Revisionsverfahren ist
deshalb zugunsten des Beklagten zu unterstellen, dass die Ehe der Parteien im Februar 2000 noch intakt war.
3. Für die Annahme, ein Härtegrund i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB liege unabhängig von der Frage der Einseitigkeit eines Fehlverhaltens nicht vor, hat das Berufungsgericht maßgebend darauf abgestellt, dass es der
Klägerin wegen ihrer sexuellen Umorientierung und Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigungen nicht habe verwehrt werden können, sich aus der ehelichen Gemeinschaft zu lösen. Dabei hat es verkannt, dass
allein dieser Schritt der Klägerin ohnehin nicht vorgeworfen werden kann.
Nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das 1. EheRG richtet sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt allein nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, ohne dass es auf die
Gründe der Trennung ankommt. Das Verhalten des Unterhalt begehrenden Ehegatten, der die Trennung herbeigeführt hat, kann nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 1579 BGB berücksichtigt werden. Dem
liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass die Trennung als solche keine unterhaltsrechtlichen Sanktionen zur Folge haben soll. Wenn ein Ehegatte seinen Entschluss zur Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft verwirklicht, begibt er sich notwendigerweise der Möglichkeit, seinen weiteren Unterhalt in Form des Familienunterhalts (§ 1360 a BGB) zu erhalten. Würde ihm schon diese mit der
Trennung verbundene Folge nach der Härteregelung entgegengehalten werden können, würde ein mittelbarer Zwang zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft ausgeübt. Infolgedessen müsste - wie nach
dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des 1. EheRG - im Einzelfall ermittelt werden, ob der Ehegatte zur Trennung ‚berechtigt' war. Nach geltendem Recht soll der bedürftige getrennt lebende Ehegatte aber
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung angemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB) beanspruchen können (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR
82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 570). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die eheliche
Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist und ob diese aus der Sicht des die Trennung herbeiführenden Ehegatten mehr oder weniger nahe liegend oder gar zwingend waren.
4. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes gemäß §1579 Nr. 7 BGB ist danach nicht in der Trennung als solcher zu sehen, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des
Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu
wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden
lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen
Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666 f.; vom
26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelmäßig
nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des
Getrenntlebens geschieht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich
war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte (so etwa auch
Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 487).
5. Diese Beurteilung gilt für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus verfassungsrechtlicher Sicht verbiete es sich, die
sexuelle Umorientierung auf Seiten der Klägerin zu sanktionieren, ist dem entgegenzusetzen, dass allein die sexuelle Umorientierung keinen Anlass zu unterhaltsrechtlichen Sanktionen gibt. Die Entwicklung
gleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung bleiben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist erst dann gerechtfertigt, wenn
der Berechtigte sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gewährleistet § 1579 BGB gerade die Verfassungsmäßigkeit des verschuldensunabhängigen Unterhaltsrechts. Mit dieser
Vorschrift hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Verpflichteten nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs würde aber dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte
Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich durch Verhaltensweisen, wie sie in den Tatbeständen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB normiert sind, ganz bewusst von jeglichen ehelichen
Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die mit der Inanspruchnahme verbundene Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr Bestandteil der
verfassungsmäßigen Ordnung und könnte vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; BVerfG FamRZ 1981, 745, 748
ff.). Für den Verpflichteten macht es insofern auch keinen maßgebenden Unterschied, ob sein Ehegatte eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stellt sich das
Fehlverhalten des Berechtigten nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat.
6. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Beklagten zur Last fällt. Für die Annahme, das Eingehen des
nachhaltigen intimen Verhältnisses zu der Zeugin M. sei der Klägerin nicht vorwerfbar, sind nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich.
7. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache abschließend zu befinden.
Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe im Februar
2000 bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, läge ein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor. Die erforderlichen Feststellungen
werden nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Falls die Ehe der Parteien bei der Trennung noch nicht gescheitert gewesen sein sollte, wird das Berufungsgericht weiterhin zu prüfen haben, ob der Beklagte sich von der Klägerin bereits abgewandt hatte, als
diese das intime Verhältnis zu der Zeugin M. im Juni 2000 aufnahm. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist, wird es in einem weiteren Schritt
zu beurteilen haben, inwieweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Ehedauer und der fünf gemeinsamen Kinder, zu versagen, herabzusetzen
oder zeitlich zu begrenzen ist (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672). ..." (BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 7/05)
***
Bei der Bestimmung der Höhe des bedarfsprägenden Einkommens im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung ist der Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag vom Einkommen in Abzug zu bringen. Bei einem
minderjährigen Kind, das von einem Elternteil betreut wird, ist hierzu gemäß § 1621 b I Nr. 1 BGB in der ab den 01.01.2008 gültigen Fassung von dem Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abzusetzen (OLG
Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07, NJW-RR 2008, 882 ff).
***
„... Die Berufung hat ferner Erfolg, soweit sie für die Zeit ab Oktober 1995 die Verurteilung zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen angreift. Denn die Klägerin hat einen Anspruch darauf nicht
schlüssig dargetan. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Familienkrankenversicherung bei der Vereinten unter Einschluß der Klägerin trotz erheblich gestiegener Beiträge beizubehalten. Es kann
offenbleiben, ob er die Klägerin rechtzeitig vorher von seiner Absicht unterrichtet hat, die Krankenversicherung aufzukündigen. Denn er hat seine Verurteilung zur Erstattung der für die Zeit bis zum 30.9.1995
von der Klägerin erstattet verlangten Mehrbeträge nicht angegriffen. Jedenfalls für die Zeit danach fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin, daß sie sich zu einem niedrigeren als dem jetzt
vereinbarten Tarif bei der V... Krankenversicherung AG hätte weiterversichern können, wenn der Beklagte den für sie bestehenden Versicherungsvertrag dort nicht gekündigt hätte, und wie hoch gegebenenfalls
die dadurch bedingten Mehrkosten bei gleichen tariflichen Leistungen ab Oktober 1995 sind. Aus den dazu vorgelegten Schreiben der V... Krankenversicherung, welche die Höhe des Gesamt-Monatsbeitrages
ab 1.8.1993 bzw. ab 1.1.1995 betreffen, ergibt sich dies nicht nachvollziehbar. Die allgemeine Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge rechtfertigt allein in Anbetracht der Höhe des vereinbarten Unterhalts
jedenfalls nicht nach § 242 BGB dessen Erhöhung im Wege einer Anpassung. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.07.1995 - 12 UF 56/95).
*** (LG)
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die
Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom
24. Juli 2003 - IX ZB 539/02; LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12).
*** (AG)
Die eheprägende Thesaurierung von Gewinnen ist nach der Trennung beim gesetzlichen Güterstand nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und bei Gütertrennung überhaupt nicht einkommensmindernd zu
berücksichtigen (AG Flensburg, Beschluss vom 24.04.2020 - 94 F 244/16):
„ ... 1.) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 551,63 €,
für den Zeitraum ab Juli 2017 in Höhe von monatlich 2.000,00 € sowie
für den Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.077,50 € zuzüglich Zinsen auf diesen Rückstand in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 25,0% und der Antragsgegner zu 75,0%.
3.) Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem 20.06.2016 getrennt. Sie schlossen am 15.05.2015 die Ehe. Für den Antragsgegner ist es die zweite Ehe. Seiner geschiedenen Ehefrau aus der ersten Ehe zahlt er
monatlich 2.300,00 € Unterhalt. In dem Verfahren 94 F 132/17 des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg erfolgte am 27.06.2017 die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragstellerin.
Der Antragsgegner erzielt Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, aus Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und
Verpachtung und sonstige Einkünfte (Renten u.Ä.). Die Antragstellerin ist selbständige Heilpraktikerin und hat - was streitig ist - ihre selbständige Tätigkeit reduziert, um dem Antragsgegner in seinem
landwirtschaftlichen Betrieb und bei seinen Vermietungen zu unterstützen. Beide wohnen - jedenfalls nach der Trennung - in selbstgenutzten Eigenheimen. Der Antragsgegner bewohnt in M. auf dem
Betriebsgelände - wobei die Einzelheiten streitig sind - eine 180 m² große Wohnung in einem teilweise gewerblich genutzten Haus. Die Antragstellerin bewohnt ein Einfamilienhaus in H. Ortsteil J. mit einer
Wohnfläche von 97 m².
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die thesaurierten Gewinne des Antragsgegners seien unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und seinem Einkommen hinzuzurechnen. Hinsichtlich des Wohnwertes ihres Hauses
sei auch nach Ablauf des Trennungsjahres infolge der einfachen Ausstattung (Bäder aus den 90er Jahren, Küche aus 1997) und einem vorliegenden Renovierungsstau von einem Wohnwert von 5,00 €/m²
auszugehen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Mit der Antragsschrift vom 12.12.2016 hat die Ehefrau angekündigt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie für die Zeit ab dem 01.01.2017 monatlichen Unterhalt in Höhe eines Teilbetrages von 1.600,00 €, die
rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag jeden Monats sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von
7.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen,
nunmehr beantragt die Antragstellerin,
1.) den Antragsgegner zu verpflichten an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2017 monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.000,00 €, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden
Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag jeden Monats
2.) sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 9.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Antragstellerin sei in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt aus ihrer Erwerbstätigkeit als Heilpraktikerin zu bestreiten. Während der knapp einjährigen Ehe habe sie ihre Tätigkeit als
Heilpraktikerin in ihrer eigenen Praxis ganztägig ausgeübt. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt in seinem Betrieb mitgearbeitet (Beweis: Zeugnis Frau B.-G.). Weiterhin erziele die Antragstellerin
„Nebeneinkünfte", also nicht erklärte Einnahmen aus ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin und für Vorträge.
Seine von ihm genutzte Wohnung weise einen Wohnwert von nicht mehr als 4,00 €/m² auf (Beweis: Sachverständigengutachten).
Weiterhin sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin verwirkt. Der Sohn der Antragstellerin, Herr M. W. habe in dem landgerichtlichen Verfahren 4 O 294/16 (Landgericht Flensburg) - unzutreffend
- behauptet, er - der Sohn - habe 957.95 Arbeitsstunden zu je 25,96 € für den Antragsgegner ohne Lohn in der Erwartung der Firmennachfolge erbracht und diese Behauptung in das Zeugnis der Antragstellerin
gestellt. Ebenso führen die unwahren Angaben der Antragstellerin zu ihren Einkünften zu einem Verwirken. Weiterhin betreibe sie im Scheidungsverbund ein Zugewinnausgleichsverfahren, um den Zeitpunkt der
Scheidung und damit das Ende eines etwaigen Trennungsunterhalts zeitlich zu verlängern.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 15.08.2016 zur Zahlung von Unterhalts in Höhe von 2.000,00 € monatlich aufgefordert. Er hat lediglich im August 2016 einen Betrag von 500,00 €
an die Antragstellerin gezahlt. Mit Beschluss vom 06.08.2018 hat das Gericht Beweis erhoben über das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2013 bis 2015 und hat den
Geschäftsführer der Firma B. GmbH, Herrn Dipl. oec. K. V. zum Sachverständigen bestellt. Das Gutachten legte der Sachverständige unter dem 10.10.2019 vor. Die Beteiligten erhielten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht hat die Beteiligten in den Sitzungen am 13.02.2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Mit Zustimmung der Beteiligten hast das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Beteiligten wurden mit Beschluss
vom 27.03.2020 zum Az.: 94 F 132/17 geschieden. Rechtskraft ist noch nicht eingetreten. Die Akten 94 F 132/17 wurden beigezogen.
II. Die zulässigen Anträge haben im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann ein getrenntlebender Ehegatte von dem anderen Ehegatten den
nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten waren durch die jeweiligen Erwerbseinkommen geprägt. Während der Antragsgegner aus seinem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen
Betrieb, aus Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte erzielte, waren die Einkünfte der Antragstellerin durch ihre selbständige
Tätigkeit als Heilpraktikerin geprägt.
1. Einkommen des Antragsgegners:
Der Antragsgegner erwirtschaftete im Zeitraum 2013 bis 2015 - zunächst - ein durchschnittliches, bereinigtes Einkommen in Höhe von monatlich 4.185,29 €.
1.1. Der Sachverständige Dipl. oec. K. V. ermittelte in seinem Gutachten vom 10.10.2019 die Gesamteinkünfte des Antragsgegners aus seinem Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen
Betrieb, aus Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (Renten u.Ä.). Die überzeugenden sachverständigen Feststellungen
werden von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Ein Vorteil des mietfreien Wohnens war nicht Gegenstand der Bewertung. Der Sachverständigte bewertete die diversen Einkommensquellen nach
unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten, wonach z.B. steuerlich zulässige Absetzungen für Abnutzung unterhaltsrechtlich zu korrigieren waren.
Das durchschnittliche unterhaltsrechtlich relevante Bruttoeinkommen im Revisionszeitraum betrug pro Jahr 67.846,32 € und ist um Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge,
Unfallversicherung und private Steuern nach dem In-Prinzip auf jährlich 50.233,50 € beziehungsweise monatlich netto 4.185,29 € zu bereinigen (vgl. Bl 79 Band I. des Gutachtens).
1.2. Das Einkommen des Antragsgegners ist nicht durch einen Entnahmeüberschuss abweichend zu bestimmen.
Der Sachverständige stellt im Rahmen seines Gutachtens fest, dass der Antragsgegner im Zeitraum von 2013 bis 2015 einen durchschnittlichen Entnahmeüberschuss in Höhe von 184.156,03 € tätigte (vgl. Bl. 31
Band I. des Gutachtens). In den Jahren 2013 bis 2015 standen sich - wie folgt - Einlagen und Entnahmen gegenüber:

Privatentnahmen, welche der selbständige Unterhaltspflichtige aus seinem Betrieb herausnimmt, können im Unterhaltsprozess ein Hilfsmittel sein, um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen festzustellen.
Die Höhe der Entnahmen kann ein Anhaltspunkt für die tatsächliche Lebensstellung des Selbständigen sein (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 397). Entnahmen und Einlagen steuern bei Selbständigen und
Gewerbetreibenden das Betriebsvermögen. Wie beim nichtselbständig Tätigen die Vermögensbildung aber nur bei entsprechenden Einkommensverhältnissen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist und das
Vermögen überhaupt nur ausnahmsweise für den Unterhalt herangezogen werden muss, muss man auch bei Selbständigen und Gewerbetreibenden dieselben Maßstäbe ansetzen (vgl. Spieker in: Wendl/Dose, Das
Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. § 1 Rn. 440). Zu einer Verwertung seines Vermögens zu Unterhaltszwecken ist der Antragsgegner jedoch rechtlich nicht verpflichtet.
1.3. Das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners ist jedoch fiktiv um die Gewinnausschüttung zu erhöhen.
Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sollte die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen erfolgen. Daher unterliegt die
Gewinnthesaurierung in der Gesellschaft der unterhaltsrechtlichen Überprüfung. Der Antragsgegner war in den Jahren 2013 bis 2015 alleiniger Gesellschafter der M. G. und E. K. GmbH und als Geschäftsführer
in diesem Unternehmen tätig. Seine Beteiligung führte zu einer beherrschenden Stellung.
In den Jahren 2013 bis 2015 standen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen (vgl. Bl. 43 Band I. des Gutachtens) Ertrag und Aufwand wie folgt gegenüber:

Die Jahresergebnisse wurden vollständig thesauriert; Ausschüttungen an den Gesellschafter erfolgten nicht. Der Sachverständigte (vgl. die Übersicht auf Bl. 51 Band I. des Gutachtens) ermittelte den fiktiven
unterhaltsrechtlich bereinigten Ausschüttungsgewinn - und damit die berichtigten Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie folgt:

Unterhaltsrechtlich kann eine „Ausschüttungsobliegenheit" nur angenommen werden, wenn ein rechtliches „Können" (§ 29 GmbHG) gegeben ist und die fiktive Ausschüttung zumutbar ist (§ 254 AktG analog).
Unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist eine Thesaurierung dann, wenn der als Gesellschafter tätige Unterhaltsschuldner mit dem Unterlassen der Gewinnausschüttung die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in
einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung seiner Interessen auf Sicherstellung einer monatlichen Unterhaltsrente nicht zumutbar ist (vgl. Spieker, a.a.O. § 1 Rn. 313;
OLG Hamm, FamRZ 2009, 981).
Nach den zuverlässigen Feststellungen des Sachverständigen verbliebe im Falle der fiktiven Gewinnausschüttung das Eigenkaptal oberhalb des bilanziellen Stammkapitals in Höhe von 25.600,00 €, da per
31.12.2015 ein Gewinnvortrag in Höhe von 1.187.089,49 € bestand. Dem Antragsgegner war die Gewinnausschüttung als beherrschenden Gesellschafter rechtlich möglich und wirtschaftlich auch zumutbar.
Hieran ändert der substanzlose Vortrag insbesondere aus dem Schriftsatz vom 12.11.2019 nichts. Für die behauptete Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit im Falle der Gewinnausschüttung bei der festgestellten
Kapitaldecke ist nichts ersichtlich.
Unstreitig erfolgte während der Ehezeit keine Ausschüttung der Gewinne. Diese verblieben vielmehr in der Gesellschaft. Gleichwohl muss sich der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung über einen reduzierten
Unterhalt nicht an der einseitigen Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen beteiligen, wobei es noch nicht einmal darauf ankommt, ob die durch Erzielung des Einkommens vorhandenen Mittel während der
Ehe - wie hier nicht - zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2016, 575; Witt in: Beck-GK, 01.11.19, § 1578 BGB Rn. 64). Die eheprägende Thesaurierung von
Gewinnen ist daher nach der Trennung beim gesetzlichen Güterstand nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrags und bei Gütertrennung überhaupt nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. OLG
Stuttgart, FamRZ 2016, 638). Da die Antragstellerin ihren Verbundantrag Güterrecht im Scheidungsverfahren zurückgenommen hat, besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der
thesaurierten Gewinne einerseits beim Einkommen und anderseits beim Vermögen.
Der Sachverständigte (vgl. Blatt 80 Band I. des Gutachtens) ermittelte unter Berücksichtigung der korrigierten Ergebnisse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und fiktiver Gewinnausschüttung (unterhaltsrechtlich
korrigierte Einkünfte aus Kapitalvermögen) - sogenannte Version IIIa - monatlich ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 16.199,80 €.
Im Einzelnen lag das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wie folgt vor:

In dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg zum Aktenzeichen 94 F 132/17 erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrages an die ehemalige Bevollmächtigte der Ehefrau am 27.06.2017.
Das Einkommen des Antragsgegners beträgt bis Juni 2017 monatlich 4.185,29 € und ab Juli 2017 monatlich 16.199,80 €.
Hinzurechnungen:
Der Antragsgegner bewohnt mietfrei einen Teil eines Hauses (H.,M.), das sich in seinem Vermögen befindet. Die Wohnfläche beträgt entgegen seiner Schilderung nicht lediglich 180 m², sondern ausweislich der
von ihm im Verbundverfahren Güterecht eingereichten Architektenunterlagen (vgl. Bl. 101 der Akten 94 F 132/17 GÜ) vielmehr 248,55 m² nach WoFlV.
Aus den im Verfahren 94 F 132/17 eingereichten Grundrissen (vgl. Bl. 104 f. SB GÜ) ist zu erkennen, dass die Wohnung des Antragsgegners sich in einem gemischt genutzten Gebäude befindet. Aus Blickwinkel
Wintergarten grenzt an die linke Seite ein Gebäudeteil an, der zur Vermietung genutzt wird. An die rechte Seite grenzt ein Gebäudeteil an, der als Büro Verwendung findet. Im Erdgeschoss grenzt an den nach
Süden ausgerichteten Wintergarten (20,2 m²) der Wohn (35,8 m²) - und Wohnessbereich (26,4 m²) an. Vom Wohnessbereich gelangt man über eine Doppeltür in ein Schlafzimmer (21,2 m²) und von dort in das
Badezimmer (9,7 m²). Der nach Norden ausgerichtete Koch- und Essbereich (34,7 m²) ist über alle Räume zu erreichen und von dort kann das Obergeschoss über eine Treppe erreicht werden. Im Obergeschoss
kann die nach Süden ausgerichtete Terrasse (22,0 m²), die sich oberhalb des Wintergartens im Erdgeschoss befindet, vom Ankleidezimmer (10,0 m²) betreten werden. Neben dem Ankleidezimmer befindet sich
ein weiteres Zimmer (18,2 m²). Über einen gemeinsamen Flur (10,5 m²) können das nach Norden ausgerichtete Badezimmer (10,2 m²) sowie zwei - im Plan so bezeichnete - Abstellräume (24,6 m²) erreicht werden.
Das gemischt genutzte Wohnhaus befindet sich in H. Ortsteil M. an der H.. Von der Straße gelangt man - wie über google-maps (Bild von 2020) zu erkennen ist - über zwei gepflastert und befahrbare Wege zum
Haus, das mit Reet eingedeckt ist. Unmittelbar hinter dem Haus grenzen landwirtschaftliche Gebäude an.
Unter www.wohnpreis.de wird für die Gemeinde H. ein durchschnittlicher Marktmietspiegel von 6,06 €/m² angegeben. Bei der Schätzung des Wohnwerts für das Objekt des Antragsgegners ist zunächst von der
durchschnittlichen Marktmiete auszugehen und sodann sind die Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Objekt liegt nicht im Ortsteil H., sondern deutlich außerhalb geschlossener Bebauungen im
landwirtschaftlich geprägten Außenbereich. Die Zuwegung erfolgt über eine Landstraße. Ob eine Anbindung an den öffentlichen Personen Nahverkehr besteht, ist unklar, erscheint aber sehr zweifelhaft. In
unmittelbarer Nähe befindet sich keine Versorgung des täglichen Bedarfs. Mit seiner unmittelbaren Anbindung an den gewerblichen Betrieb hat das gemischt genutzte Haus eher den Charakter einer
Werkwohnung, die mehr an betrieblichen Bedürfnissen als an wohnlichen Belangen angelegt ist. Es scheint so zu sein, dass um das ehemalige Bauernwohnhaus der landwirtschaftliche Betrieb, der Geflügel
züchtet, schlachtet und vertreibt, angegliedert worden ist. Dies bedingt Lärm- und Geruchsimmissionen, die sich nachteilig auf den Wohnwert auswirken müssen. Mit anderen Worten liegt die Wohnung des
Antragsgegners direkt an einem viehwirtschaftlichen Betrieb. Eine etwaige Außenfläche befindet sich in südlicher Lage zur H.. Neben der Lage im Außenbereich und den Belästigungen durch Lärm und Geruch
ist weiterhin die Größe der Immobilie zu berücksichtigen, die sich zum einen im Energieverbrauch und in der praktischen Nutzbarkeit ausdrückt. Die Größe von 248,55 m² nach WoFlV führt wohl zu einem
Alleinstellungsmerkmal der Immobilie, die kaum von durchschnittlichen Mietern nachgefragt ist, wodurch sich der Anteil von potenziellen Mietinteressenten stark verringert. Daher ist vom durchschnittlichen
Mietmarktspiegel ein deutlicher Abschlag vorzunehmen und der Wohnwert nach § 287 ZPO auf 4,00 €/m², mithin auf 994,20 € bzw. 990,00 € zu schätzen.
Während im Trennungsjahr der Wohnwert in der Regel nur im Umfang einer angemessenen Wohnung bestimmt wird, ist nach Ablauf des Trennungsjahres der Wohnwert nach objektiven Kriterien (erzielbare
Miete) zu bestimmen. Die Beteiligten trennten sich am 20.06.2016, so dass jedenfalls ab dem Monat Juli 2017 mit dem objektiven Wohnwert zu rechnen ist. Gleichwohl erscheint die Annahme eines
angemessenen Wohnwertes nicht gerechtfertigt. Während in vielen Fällen das Haus, das als Heim für die ganze Familie angelegt war, nach der Trennung für den zurückbleibenden Ehegatten und dessen
Lebenszuschnitt zu groß geworden ist und ihm eine anderweitige Nutzung noch nicht zuzumuten ist, liegt der Sachverhalt konkret anders. Beide Ehegatten hatten bereits vor der Hochzeit jeweils ein
selbstgenutztes Eigenheim. Seine Immobilie konnte der Antragsgegner auch nach der Trennung unverändert wie vor der Hochzeit nutzen. Selbiges gilt für die Antragstellerin, die die Nutzung ihres Eigenheims
auch während der Ehe nicht änderte.
Absetzungen:
Der Antragsgegner zahlt seiner geschiedenen Frau aus erster Ehe nach der notariellen Vereinbarung des Notars R. S. (Urk.Nr.:) monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.300,00 €.

2. Einkommen der Antragstellerin:
Die Antragstellerin erwirtschaftete aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zeitraum 2014 bis 2016 nachfolgende Einkünfte:

Im Jahr 2016 erzielte die Antragstellerin nachfolgendes bereinigtes Einkommen:

Im Jahr 2017 erzielte die Antragstellerin nachfolgendes bereinigtes Einkommen:

Im Jahr 2018 erzielte sie nachfolgendes bereinigtes Einkommen:

Für den Zeitraum 2019 und folgend liegt der Antragstellerin noch kein Jahresabschluss bzw. keine betriebswirtschaftliche Auswertung vor. Daher wird das Einkommen anhand der Zeiträume 2016 bis 2018
ermittelt. Das monatliche Gesamteinkommen beträgt 3.469,07 €, mithin gedrittelt
1.156,35 €.
Hinzurechnungen:
Die Antragstellerin lebt mietfrei in ihrer selbstgenutzten Immobilie. Die Immobilie hat eine Wohnfläche von 97 m². Das Objekt ist belegen im T. in H. Ortsteil J. Wie auf den Lichtbildern nach Bl. 459 d.A. zu
erkennen handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Putzfassade. Das Dach ist als Satteldach hergestellt. An den Fenstern befinden sich Rollläden. Die Dacheindeckung ist mit Ziegeln erfolgt. Die Ziegel
wirken neuwertig. Die Dachunterstände sind mit anthrazitfarbenen Kunststoff eingefasst. Die Zuwegung ist mit einem grauen Betonstein gepflastert und wird von einem anthrazitfarbenen Betonstein als
sogenannter „Läufer" umfasst. Witterungsbedingte Verfärbungen an den Steinen sind nicht zu erkennen. Vor dem Eingang zum Haus ist ein am Dachunterstand verbundener Dachüberstand. Die Zuwegung von
der Straße ist ebenfalls gepflastert und befahrbar bis zum einem überdachten Stellplatz für ein Pkw. Das Grundstück ist eingewachsen. Das Haus befindet sich relativ mittig auf dem Grundstück um kann
umrundet werden.
Unter www.wohnpreis.de wird für die Gemeinde H. ein durchschnittlicher Marktmietspiegel von 7,22 €/m² angegeben. Bei der Schätzung des Wohnwerts für das Objekt ist zunächst von der durchschnittlichen
Marktmiete auszugehen und sodann sind die Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Objekt weist eine Sackgassenlage auf und befindet sich in einer reinen Wohnbebauung in ruhiger Lage in Nähe zur
Gemeinschaftsschule H. und in direkter Nähe zur d. Schule. Fußläufig befindet sich ein Nahversorger (E.). Über die E. führt u.a. eine regelmäßig bediente Busverbindung. Der „F.Park", eine Einkaufsmall, ist in
der Nähe. Überhaupt wirkt der Bereich J. städtisch und ist mit der angrenzenden S. F. verbunden.
Die Wohnlage ist als begehrt anzusehen. Die urbane Lage wird durch die Versorgung unterstützt. Selbst wenn die Küche aus dem Jahr 1997 und die Bäder aus den 90er Jahre stammen, würde dies nicht
automatisch zu einem Sanierungsstau führen. Das Haus wirkt von der Außenhülle frisch saniert. Daher erscheint Abweichen vom Mittelwert angezeigt. In der Summe der Einzelaspekte wird der Wohnwert auf
7,95 €/m², mithin auf 771,15 € bzw. 770,00 € geschätzt. Der Wohnwert ist durch monatliche Aufwendungen für ein Annuitätendarlehen in Höhe von 143,45 € herabzusetzen und beträgt somit 626,55 €
Eine Reduktion des Wohnwerts während der Trennungszeit ist aus obigen Gründen auch bei der Antragstellerin nicht veranlasst.

3. Dem Einkommen der Antragstellerin sind nicht im Wege einer Fiktion weitere Beträge hinzuzurechnen. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit schuldhaft verstoßen hätte,
was nicht festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin ging auch während der Ehezeit ihrer selbständigen Tätigkeit nach und erzielte und erzielt unverändert Einnahmen. Dass sie schuldhaft nur unzureichende
Einnahmen erzielt, um ihren ehelichen Bedarf zu decken, ist durch nichts belegt. Während die Antragstellerin im Jahr 2014 ein Einkommen vor Steuern von 30.334,00 € und im Jahr der Eheschließung 2015 von
30.657,00 € erwirtschaftete, sank ihr Einkommen im Jahr der Trennung 2016 auf 17.357,00 € und stieg im Jahr 2017 auf 17.959,00 € und in 2018 auf 25.725,00 €. Die Ertragslage aus der eheprägenden Tätigkeit
der Antragstellerin zeigt eine Prognose auf, wonach sie an ihre Erträge von Zeiten vor der Ehe anschließen kann.
4. Somit ergibt sich nach der Differenzmethode folgende rechnerische Unterhaltsübersicht:


Da die Antragstellerin im Wege des Teilantrages lediglich monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.000,00 € beansprucht hat, kann über den Antrag nicht hinaus tenoriert werden. Im Übrigen führt die
Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt allein nicht zum unzulässigen Verzicht (vgl. Brudermüller in: Palandt, 78. Aufl. § 1361 BGB Rn. 70).
5. Der Trennungsunterhalt ist weder zeitlich zu beschränken oder der Höhe nach zu begrenzen noch ist der Unterhaltsanspruch verwirkt.
Eine Begrenzung oder Befristung des Trennungsunterhaltsanspruchs kann nicht über eine analoge Anwendung des § 1578b BGB erfolgen. Diese Norm ist auf getrenntlebende Ehegatten nicht anwendbar (vgl.
OLG Brandenburg, FamFR 2012, 320). Vielmehr sind über § 1361 Abs. 3 BGB im Wege der Verweisung die Vorschriften aus § 1579 Nr. 2-8 BGB als eine familienrechtliche Ausprägung des Grundsatzes von
Treu und Glauben entsprechend anzuwenden. § 1579 BGB sieht verschiedene Rechtsfolgen vor, die von der vollständigen Versagung über eine zeitliche Begrenzung bis zu einer Herabsetzung der Höhe des
Anspruchs reichen. Es ist nur dann eine Billigkeitsprüfung durchzuführen, wenn jedenfalls einer der gesetzlichen Härtegründe aus § 1579 Nr. 2 - 8 BGB vorliegen. Dies ist nicht der Fall.
Insbesondere liegt kein Härtegrund nach § 1579 Nr. 3 BGB vor. Nach dieser Norm liegt ein Härtegrund vor, wenn der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. Soweit - wie vom Antragsgegner - behauptet, sich der Sohn der Antragstellerin auf das Zeugnis seiner Mutter
und der Antragstellerin für eine bestrittene Behauptung beruft, erfüllt dies keinen Straftatbestand sondern stellt ein Verhalten dar, das sich im Einklang mit der Zivilprozessordnung befindet. Soweit die
Behauptung eine Lüge wäre, würde dies ebenfalls das Prozessverhältnis vom Antragsgegner zum Sohn der Antragstellerin betreffen. Ob die Antragsgegnerin eine überhaupt Falschaussage getätigt hat, ist nicht im
Ansatz dargelegt. Der Beweisantritt auf Beiziehung der landgerichtlichen Akte (vgl. Bl. 471 d.A.) ist jedenfalls ungeeignet, um inhaltlich auf eine etwaige Falschaussage zu schließen.
Soweit der Antragsgegner der Ansicht ist, dass die Antragsgegnerin bereits dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, dass sie Position in seiner Bilanz rechtlich in Zweifel zieht, die in einem
Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum und dem am gleichen Tag stattfindenden 65. Geburtstag des geschäftsführenden Alleingesellschafters stehen, kann dem nicht gefolgt werden. Nicht ohne Grund prüft
die Finanzverwaltung besonders sorgfältig, inwieweit für die Bewirtung von derartigen Festen überhaupt ein betrieblicher Grund besteht. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner bereits nach seiner
Schilderung nicht mit Strafverfolgung gedroht, sondern darauf hingewiesen, dass eine betriebliche Aufwendung, die inhaltlich eine private Feier abdeckt, grundsätzlich eine Strafverfolgung nach sich ziehen kann,
was auch zutreffend ist.
Auch führt die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe ihre Einkünfte nicht vollumfänglich erklärt, nicht zu einem Härtefall. Die Antragsgegnerin hat ihre Einkünfte auf Basis der
Jahresabschlüsse und vorliegenden Steuerbescheiden erklärt. Zwar wurde in der Rechtsprechung bereits bei einem versuchten Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren zulasten des Unterhaltsverpflichteten durch
wahrheitswidrige Angaben über Einkommen und Vermögensverhältnisse Unterhalt versagt (vgl. Preisner in: Beck-online Großkommentar, 01.02.2020 § 1361 BGB Rn. 248), jedoch wäre hierfür eine konkrete
Darlegung erforderlich gewesen, die indes nicht erfolgt ist. Das Vorbringen erschöpfte sich vielmehr in nicht belastbare Mutmaßungen über u.a. steuerlich nicht erklärte „Schwarzgeldeinkünfte".
Schließlich führt auch der Umstand, dass die Antragstellerin im Scheidungsverbundverfahren Güterrecht einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich verfolgt hat, nicht zu einem Härtegrund. Zunächst handelt es
sich um ein Verhalten, dass mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Nicht ohne Grund wurde von dem Antragsgegner im Scheidungsverbund der Auskunftsanspruch niemals in Abrede gestellt und die Auskunft
- in mehreren Teilen - erteilt. Dass das Verfahren von Januar 2018 bis März 2020 dauerte, liegt jedenfalls auch in der Komplexität der Vermögensstruktur des Antragsgegners, der mehrere Firmen besitzt, und der
zögerlichen Erfüllung des Auskunft- und Belegvorlageanspruchs. Daher erfüllt das Betreiben des Verbundantrages und damit das Hinauszögern der Entscheidungsreife für den Scheidungsausspruch und
„Verlängerung" der Trennungsdauer nicht ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten, § 1579 Nr. 5 BGB. Dieser Härtegrund stellt eine gesetzliche Normierung
des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar, wonach derjenige, der einen anderen auf Unterhalt in Anspruch nehmen möchte, nicht gleichzeitig dessen wirtschaftliche Existenz und damit die Leistungsfähigkeit
untergraben darf (vgl. Preisner, a.a.O. Rn. 255). An einem Verhalten, dass sich gegen die Existenz richtet, fehlt es bereits.
Weiterhin liegt auch der Härtegrund einer mutwillig herbeigeführten eigenen Bedürftigkeit nicht vor, § 1579 Nr. 4 BGB. Die Vorschrift soll vermeiden, dass der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen
Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten mittragen muss (vgl. Brudermüller, a.a.O. § 1579 BGB Rn. 21), wofür letztlich nichts ersichtlich ist.
6. Soweit die Antragstellerin Trennungsunterhalt beanspruchte, der über den eheangemessenen und durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzten Unterhalt lag, waren die Anträge zurückzuweisen. Dies betraf den
Unterhaltszeitraum August 2016 bis Juni 2017.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach
billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der
Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Es entsprach daher der Billigkeit, die Antragstellerin mit 25% und den Antragsgegner mit 75% an den Kosten haften zu lassen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..."
***
Auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) am gewöhnlichen Aufenthalt des Gläubigers können sich auch öffentliche Einrichtungen berufen, unabhängig davon, ob es sich um
zurückabgetretene oder originäre Ansprüche handelt (AG Stuttgart, Beschluss vom 04.09.2013 - 28 F 1133/13).
***
Auf eine nach altem Recht im Scheidungsverbund ergangene einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt ist nach Art. 111 Abs. 5 FGG-RG neues Recht anzuwenden, wenn im Rahmen des
Scheidungsverfahrens erst nach dem 31.08.2010 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen wurde. Dies hat zur Folge, dass die einstweilige Anordnung zum Unterhalt so zu behandeln ist, als sei
sie von Anfang an in einem selbständigen Verfahren ergangen. Nach neuem Recht kann eine einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt nicht mehr innerhalb des Scheidungverbundverfahrens erlassen
werden, da es sich bei der einstweiligen Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbständiges Verfahren handelt. Eine selbständige einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt ist auf
Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FamFG aufzuheben, wenn die Ehe der Beteiligten zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden wurde. Für eine rückwirkende Aufhebung einer einstweiligen Anordnung über den
Unterhalt besteht regelmäßig kein Anlass, da die einstweilige Anordnung als vorläufige Entscheidung, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst, ohnehin nichts darüber aussagt, ob der Unterhaltsgläubiger die
Unterhaltsleistungen endgültig behalten darf (AG Rosenheim, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 F 221/12).
***
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung und nicht bereits ab Antragstellung zugesprochen werden (AG Rosenheim, Beschluss vom
15.02.2013 - 3 F 2375/12).
*nach oben*
§ 1361 b Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt,
soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im
Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der
Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine
weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann
von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem
anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Leitsätze/Entscheidungen:
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam
ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006, XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930). Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende
Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996, XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931; BGH, Beschluss
vom 18.12.2013 - XII ZB 268/13).
*** (OLG)
Ehewohung - Zuweisung während der Trennungszeit bei Vorliegen besonderer Umstände (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2016 - 6 UF 42/16).
***
Auch bei Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass vor Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert
werden sollen, die verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten mehr als notwendig im Wege stehen. Das Alleineigentum eines Ehegatten ist im Rahmen der Gesamtabwägung zwar zu
berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zum Ausschluss der Mitnutzung des anderen Ehegatten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2015 - 18 UF 76/15).
***
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361b Abs. 1 BGB. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergütung für die Nutzung der
Ehewohnung bei Getrenntleben gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Zu den Grenzen der Berücksichtigung unterhaltsrechtlicher Fragestellungen im Rahmen der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlichen
Gesamtabwägung (KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2015 - 3 UF 55/14):
„... I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Ihre Ehe wurde am 11. Oktober 1995 geschlossen. Der Ehemann hat die gemeinsame Ehewohnung nach Darstellung des Antragstellers im
Scheidungsverfahren bereits im Zuge einer Wegweisung durch die Polizei am 3. April 2012 - nach der Darstellung der Antragsgegnerin am 18. Januar 2013 - dauerhaft verlassen. Spätestens seit dem zuletzt
genannten Datum leben die Eheleute getrennt. Vorausgegangen waren mehrere von der Ehefrau gegen den Ehemann eingeleitete Gewaltschutzverfahren. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag
der Ehefrau vor dem Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg unter dem 14. Dezember 2012 erwirkte Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG hat der Senat mit Beschluss vom 15. April 2013 (3 UF
12/13) aufgehoben und den entsprechenden Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren, insbesondere das Vorliegen einer Tat nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG nicht
glaubhaft gemacht worden war.
Unter dem 7. Mai 2013 hat die Antragsgegnerin Scheidungsantrag beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingereicht, wo das Verfahren zum Geschäftszeichen 163 F 18222/13 geführt wird. Aus der Ehe sind
zwei Kinder, der am ... . Oktober 1998 geborene K... und der am ... . Oktober 2002 geborene E..., hervorgegangen. Für beide Kinder besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Entsprechend einer zwischen den
Eheleuten unter dem 12. Dezember 2012 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg getroffenen Vereinbarung lebt K... seit diesem Zeitpunkt im Haushalt des Antragstellers, E... im Haushalt der
Antragsgegnerin. Dem jeweils anderen Elternteil wurden Umgangszeiten an jedem 2. Wochenende und während der Ferienzeiten eingeräumt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14. März 2014 den Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Zeit der Trennung gemäß § 1361b BGB zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass entsprechende außergewöhnliche Gründe, die für die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller sprechen könnten, nicht ersichtlich seien. Der Antragsteller verfüge derzeit über eine
eigene Mietwohnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der alten Wohnung. Die Ausführungen des Jugendamtes in dem mündlichen Erörterungstermin vom 27. Februar 2014, wonach ein Wohnungswechsel
sich auf den als besonders sensibel einzuschätzenden Sohn E... negativ auswirken würde, sprächen zudem dafür, es im Interesse des Kindeswohls bei der derzeit bestehenden Wohnsituation zu belassen. Den
hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des von dem Antragsteller im Außenverhältnis an den Vermieter der Wohnung zu entrichtenden Mietzinses von monatlich 639,75
bzw. ab dem 1. Juli 2013 monatlich 648,81 EUR, hat das Amtsgericht ebenfalls unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller derzeit keinerlei Unterhalt an die Antragsgegnerin zahle und der vom Antragsteller im
Außenverhältnis entrichtete Mietzins als Teil des der Antragsgegnerin gegenüber geschuldeten Unterhalts zu werten sei, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, das Amtsgericht habe bei der Abweisung seines Antrags auf Zuweisung der Ehewohnung an ihn einseitig auf das Wohl E... abgestellt und sei
dabei den Ausführungen des Jugendamtes zur Sensibilität des Jungen unkritisch gefolgt, obwohl die Jugendamtsmitarbeiterin K... nicht getroffen und zu ihm und seinen Empfindungen keinerlei Angaben gemacht
habe. E... werde von der Antragsgegnerin instrumentalisiert. Einen freien und unbefangenen Umgang mit ihm und E... Bruder K... torpediere die Kindesmutter. Dieser Umstand belaste E... erheblich, es könne
deshalb durchaus sein, dass er teilweise verhaltensauffällig sei; als Abwägungskriterium für die Entscheidung, wer in der von ihm allein finanzierten Ehewohnung verbleiben dürfe, eigne sich dieser Umstand
indes nicht. Dazu bedürfe es einer umfassenden Kindeswohlprüfung.
Unterhaltsrechtliche Erwägungen seien nicht geeignet, hier zu einer Verneinung seines Nutzungsentschädigungsanspruchs beizutragen. Es bliebe dabei unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihrerseits
keinerlei Unterhalt für K... zahle und ihrer in dem Verfahren 136 F 5402/13 festgestellten Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme. Abgesehen davon, dass die Trennungsunterhaltsfrage Gegenstand eines
gesonderten Verfahrens und dort zu klären sei, habe das Amtsgericht die Antragsgegnerin in dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Verfahren 163 F
18220/13 darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Bedürftigkeit und ehelichen Lebensverhältnisse auf Seiten der Antragsgegnerin lägen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die
Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen und zum Unterhalt der Kinder beizutragen, läge der monatliche Unterhaltsanspruch von 378,00 EUR deutlich
unter dem von ihm für die Wohnung entrichteten Mietzins von derzeit 687,00 EUR monatlich. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 03. April 2014 (Bl. 79-82
d.a.) Bezug genommen. Der Antragsteller werde außerdem vom Jugendamt in Höhe von 1.578,00 EUR für den für E... gezahlten Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 1. Februar bis 23. Oktober 2014 und vom
JobCenter Neukölln für die Zeit ab Oktober 2013 in Höhe von monatlich 248,00 EUR in Anspruch genommen, so dass auch eine Verrechnung etwaiger Unterhaltsansprüche für E... mit der von der
Antragsgegnerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme. Dies komme seiner doppelten Inanspruchnahme gleich. Eine solche sei unzulässig.
II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht den Anträgen des Antragstellers auf Wohnungszuweisung nicht stattgegeben. Der Senat hat dazu mit Schreiben vom 15. Januar 2015 auf
Folgendes hingewiesen:
‚Gemäß § 1361b BGB findet eine Wohnungszuweisung statt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder getrennt leben wollen und einer der Ehegatten verlangt, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil
zur Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Nach Auffassung des Senats ist nicht ersichtlich, dass
der jetzige Zustand für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt.
Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht definiert und daher einzelfallbezogen auszufüllen. Das Richtmaß 'unbillige Härte' weist über den Bereich der häuslichen
Gewalt hinaus. Durch ausdrückliche Erwähnung herausgehoben sind als Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen können, die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohles.
Entsprechende Gründe hat der Antragsteller für sich nicht geltend gemacht. Sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen die Ausführungen des Familiengerichts, das sich bei seiner
Entscheidung von dem Umstand hat leiten lassen, dass eine Veränderung der derzeitigen Wohnsituation sich auf das vom Jugendamt als sensibel beschriebene, im Haushalt der Antragsgegnerin lebende jüngere
Kind E... negativ auswirken würde und deshalb dem Kindeswohl abträglich sei, zutreffend. Zwar leidet zweifellos auch der beim Antragsteller lebende ältere Sohn K... unter der Trennungssituation der Eltern.
Dass sich daran aber etwas durch die Änderung der derzeitigen Wohnsituation ändern würde, hat der Vater nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen eine unbillige Härte gegenüber dem Antragsteller spricht, dass der Antragsteller zwischenzeitlich eine neue Wohnung in unmittelbarer Nähe der alten Wohnung gefunden hat und nicht ersichtlich ist, dass
er auf die Zuweisung der alten Wohnung stärker angewiesen wäre als die Antragsgegnerin, auch wenn er ihr die neue Wohnung zum Tausch angeboten hat. Dass er alleiniger Mieter der von der Antragsgegnerin
derzeit bewohnten Wohnung ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Ein schuldrechtliches Verhältnis ist grundsätzlich unbeachtlich, wie aus dem Umkehrschluss des § 1361b Abs. 1 S. 3 BGB zu entnehmen ist
(Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1361b BGB Rn. 26 a.E.; Staudinger/Voppel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Familienrecht, §§ 1353 bis 1362, Neubearbeitung 2012,
§ 1361b BGB Rn. 49; Weber-Moneck in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 1361b BGB Rn. 10 a.E.; Erbarth, Das familienrechtliche Mandat, Ehewohnung - Haushaltssachen - Gewaltschutz,
1. Aufl. 2014 Rn. 61). Dass es sich um eine Werkmiet- oder Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB) handeln würde, die wegen der Zweckbindung dem nicht zur Dienstleistung verpflichteten Ehegatten
nach § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Ausnahmefällen zuzuweisen ist, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht aus dem Mietvertrag ersichtlich. Sie würde hier auch nicht zu einer Bejahung des Anspruchs des
Antragstellers führen. Sie spielt allenfalls für die Frage der Dauer einer Zuweisung an den nicht zur Dienstleistung verpflichteten Ehegatten eine Rolle (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, §
1361b BGB Rn. 26; Staudinger/Voppel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Familienrecht, §§ 1353 bis 1362, Neubearbeitung 2012, § 1361b BGB Rn. 49; Weber-Moneck in Münchener
Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 1361b BGB Rn. 10 a.E.; Erbarth, Das familienrechtliche Mandat, Ehewohnung - Haushaltssachen - Gewaltschutz, 1. Aufl. 2014 Rn. 61) - eine Frage, die hier nicht zu
entscheiden ist.'
Gegen diesen Hinweis hat der Antragsteller inhaltlich keine weiteren Einwände erhoben. Den Ausschlag für die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers haben hier die nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB
ausdrücklich in die Abwägung einzustellenden Kindeswohlerwägungen gegeben. Entscheidend ist, dass jedenfalls das bei der Antragstellerin lebende, jüngere Kind als das schutzbedürftigere Kind erscheint und
nicht ersichtlich ist, dass das Wohl des älteren, beim Antragsteller lebenden Kindes einen Wechsel der derzeitigen Wohnsituation erfordern würde, der für beide Kinder mit neuer Unruhe verbunden wäre.
2. Das Familiengericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen gegenüber der Antragsgegnerin bestehenden Nutzungsentschädigungsanspruch des Antragstellers verneint.
Ein Ehegatte kann von dem anderen, dem die Ehewohnung überlassen wurde, eine Vergütung für die Wohnung fordern, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Der
Vergütungsanspruch wird in der Regel nur bei dinglicher Berechtigung an der Wohnung (Allein- oder Miteigentum) geltend gemacht, kann aber auch bei einem Mietverhältnis in Betracht kommen (Schulz/Hauß,
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, 5. Kapitel, Rn. 1160; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361b Rn. 20). Dabei kommt es für den Anspruch auf
Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zunächst nicht darauf an, ob er freiwillig ausgezogen ist oder ob dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten die
Ehewohnung in einem gerichtlichen Verfahren zugewiesen wurde oder ihm ein entsprechender gesetzlicher Anspruch zusteht. Die überwiegende Rechtsprechung gewährt seit der Entscheidung des BGH vom 15.
Februar 2006 (FamRZ 2006, 930 ff.) einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung entsprechend § 1316b Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn eine Nutzungsberechtigung und die korrespondierende
Überlassungsverpflichtung fehlen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725; OLG Dresden NJW-RR 2005, 31, 51; OLG Hamm FamRZ 2008, 1936; FamRZ 2008, 1639; FamRZ 2011, 892; KG FamRZ 2008,
1933; OLG München FamRZ 2007, 1655).
Allerdings ist die Nutzungsentschädigung nicht schematisch und allein nach dem Mietwert der Wohnung zu bemessen, wie es im Fall zwischen Mieter und Vermieter der Fall wäre, wenn der Mieter trotz
wirksamer Kündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung auszieht. Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die
Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Er ist nur insoweit zu gewähren, als es der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit einer Vergütung hängt von der Leistungsfähigkeit
des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; OLG Naumburg FamRZ 2010, 391).
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwischen den Ehegatten etwa bestehende Unterhaltspflichten in die Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls insoweit einzubeziehen sind,
als bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde. Das folgt aus dem Verbot der Doppelverwertung. Insbesondere darf kein zusätzlicher Nutzungsentschädigungsanspruch ausgeworfen werden, wenn bereits ein
titulierter Unterhaltsanspruch besteht, bei dem der Wohnwert anspruchsmindernd berücksichtigt wurde (OLG Köln FamRZ 2005, 639, 640; OLG Naumburg FamRZ 2009, 2090f.). Der Vorrang der
Unterhaltsregelung gilt dann insoweit, als der Wohnvorteil tatsächlich unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde (OLG Bremen FamRB 2014, 241; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775, 777). Auch in Fällen, in denen
der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte auf die Geltendmachung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs verzichtet hat, kann der Ehegatte nicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verwiesen
werden, um die geschuldete Nutzungsentschädigung auf diesem Wege wieder zu vereinnahmen. Vielmehr ist beim Fehlen einer Unterhaltsregelung im Rahmen der bei der Prüfung des Anspruchs auf
Nutzungsentschädigung vorzunehmenden Billigkeitsabwägung eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche darauf abstellt, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der
von ihm abgelehnten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten - unabhängig von dessen tatsächlicher Geltendmachung - einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte. Ist dies der Fall,
wird die begehrte Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt regelmäßig unbillig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Mai 2012, 4 UF 14/12, Rn. 31, zit.n.juris).
Allerdings kann die Einbeziehung etwa bestehender Unterhaltspflichten nicht so weit gehen, dass die im Unterhaltsverfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Ehewohnungsverfahren nach §
1361b BGB entschieden werden. Es ist bereits verfahrensrechtlich nicht möglich, in die Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG
‚miteinzubeziehen'. Die Ehewohnungssache ist ein reines FamFG-Verfahren, für das die §§ 2 ff. FamFG gelten, hingegen handelt es sich bei Unterhaltssachen nach § 112 Nr. 1 Alt. 1 FamFG um eine
Familienstreitsache, für die nach § 113 Abs. 1 FamFG weitgehend die Vorschriften der ZPO gelten. Zwar ist gemäß § 20 FamFG unter Umständen eine Verbindung beider Verfahren möglich, das setzt aber
Sachdienlichkeit voraus, die im Verhältnis zwischen Unterhaltsverfahren und Verfahren nach § 1361b BGB in den seltensten Fällen gegeben ist, weil Unterhaltsverfahren häufig schwierig und langwierig sind,
insbesondere bei einer umfangreichen Beweisaufnahme. So liegt der Fall auch hier, weil es in dem zwischen den Eheleuten bereits anhängigen Verfahren um Trennungsunterhalt um die schwierig zu beurteilende
Frage der Zurechnung fiktiven Einkommens aufgrund eigener Erwerbsobliegenheiten der Antragsgegnerin gehen wird. Zudem befinden sich beide Verfahren in unterschiedlichen Instanzen, weshalb eine
Verfahrensverbindung schon aus diesem Grunde ausscheidet.
In Fällen, in denen der in der Wohnung verbleibende Ehegatte wirtschaftlich potent und eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht gegeben ist, spricht dies dafür, bei bislang fehlender Unterhaltsregelung dem
Ehegatten, der die Ehewohnung verlassen hat, aber an den finanziellen Lasten aufgrund dinglicher Berechtigung oder schuldrechtlicher Verpflichtung im Außenverhältnis beteiligt ist, eine Nutzungsentschädigung
zuzusprechen (insbesondere dann, wenn der ausziehende Ehegatte seinerseits in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt: OLG Bremen, Beschluss v. 31.3.2010 - 4 WF 32/10 -, zit.n.juris). Die gegebenenfalls
später ergehende Unterhaltsregelung muss sodann die Vergütungsregelung berücksichtigen, d.h. regelmäßig ist der Wohnvorteil dann nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Erbarth, Das familienrechtliche Mandat,
Ehewohnung - Haushaltssachen - Gewaltschutz, 1. Aufl. 2014, § 2 Rdnr. 126). Von einer Nutzungsentschädigung abzusehen ist aber in Fällen, in denen der allein nutzende Ehegatte eine Entschädigung finanziell
nicht leisten kann und der nutzungsberechtigte Ehegatte die Wohnung aufgeben müsste, weil dann der mit § 1361b Abs. 1 BGB beabsichtigte Schutz leer laufen würde. Nicht nur die Höhe, sondern bereits das
Bestehen des Vergütungsanspruchs selbst hängen nach dem Wortlaut des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB (‚soweit') von der Billigkeit ab (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1361b BGB Rdnr.
36; Staudinger/Voppel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 4, Familienrecht § 1361b Rdnr. 76, Neubearb. 2012).
Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Güterabwägung führt hier zur Verneinung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs des Antragstellers. Eine rechtskräftige Entscheidung über den der Antragsgegnerin
zu gewährenden Trennungsunterhalt liegt bisher nicht vor. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sind sehr unterschiedlich. Während der Antragsteller als Angestellter bei Siemens
gemäß dem von der Antragsgegnerin im Verfahren 163 F 18220/13 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vorgelegten Schreiben der Siemens-AG vom 8. Februar 2011 (Bl. 3 d.A.) über ein regelmäßiges,
von ihm selbst in hiesigem Verfahren eingeräumtes monatliches Einkommen von mindestens 3.645,00 EUR brutto - was einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.164,00 EUR entspricht - abzüglich des für E...
an das JobCenter Neukölln zu zahlenden Unterhalts in Höhe von 248,00 EUR verfügt, hat die Antragsgegnerin kein eigenes Erwerbseinkommen. Würde die Antragsgegnerin in hiesigem Verfahren zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller verpflichtet, wäre alsbald mit der Zwangsvollstreckung entsprechender Ansprüche durch den Antragsteller zu rechnen und zwar noch vor der Entscheidung über
etwaige Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin. Die Folge wäre, dass die Antragsgegnerin, will sie sich der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner nicht aussetzen, in absehbarer Zeit aus der Wohnung
ausziehen und für sich und das von ihr betreute jüngere Kind E... eine neue Wohnung suchen müsste - ein Ergebnis, das nach den Feststellungen zur Schutzbedürftigkeit des jüngeren Kindes im Rahmen des
Anspruchs nach § 1361b Abs. 1 BGB gerade zu vermeiden ist, auch wenn die Antragsgegnerin einen eigenen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nicht gestellt hat.
Dieses Ergebnis ist dem Antragsteller zumutbar, weil das Scheidungsverfahren angesichts des seit langem abgelaufenen Trennungsjahres und der zwischenzeitlich vollständig vorliegenden Auskünfte zum
Versorgungsausgleich nunmehr zügig durchzuführen und dann sowohl über Ehegattenunterhalt als auch die endgültige Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung nach § 1568a BGB neu zu
entscheiden sein wird. Dass die Antragsgegnerin das anhängige Verfahren zum Trennungsunterhalt nicht nachhaltig genug betrieben habe, kann als Argument für eine Nutzungsentschädigung nicht durchdringen,
zumal der Antragsteller durch zeitnahe Offenlegung der relevanten Einkommensverhältnisse selbst für einen zügigeren Abschluss des Verfahrens hätte sorgen können. Auch das Argument des Antragstellers, die
Antragsgegnerin verfüge in Wirklichkeit über mehr Geld zum Unterhalt als sie einräumen wolle, kann hier nicht berücksichtigt werden. Einzelne, auch teurere Anschaffungen für das Kind E..., wie etwa das vom
Antragsteller erwähnte Handy, sind dafür kein ausreichendes Indiz. Sie können auf Geldgeschenke von Freunden oder Verwandten hindeuten, die aber kein Beweis für regelmäßige Zuwendungen oder bisher
nicht offen gelegte Verdienstquellen der Antragsgegnerin sind.
Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung eines mündlichen Erörterungstermins im schriftlichen Verfahren entschieden, weil ein Termin zur Anhörung und Erörterung der Sache bereits
vor dem Amtsgericht stattgefunden hatte und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. ..."
***
Zu den Voraussetzungen für die Zuweisung einer Ehewohnung bei der Beeinträchtigung des Wohls von Kindern gemäß § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB. Wird in einer Ehewohnungssache ein Kind angehört, ist dieses
gemäß § 29 Abs. 2 FamFG, § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014 - 17 UF 142/14):
„... Die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung an die Antragstellerin gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB liegen vor.
a) Anders als der Antragsgegner meint, ist es hierbei unerheblich, dass die Antragstellerin zu Beginn des Verfahrens ihren Antrag noch auf die § 2 GewSchG und nicht auf § 1361 b BGB gestützt hat.
Das Verhältnis zwischen § 1361 b BGB und § 2 GewSchG ist streitig. Geht man mit der wohl h. M. davon aus, dass § 1361 b BGB für den Fall, dass es sich um Eheleute handelt und diese getrennt leben oder
getrennt zu leben beabsichtigen, die speziellere Norm ist, die § 2 GewSchG vorgeht (MüKoBGB/Weber-Monecke, 6. Aufl. 2013, § 1361 b Rn. 2; Voppel in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012 - § 1361 b
Rn. 88; Brudermüller, FamRZ 2003, 1705, 1707; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 200 FamFG Rn. 4; BTDrs 14/5429, S 21; OLG Naumburg, BeckRS 2009, 29089), war § 1361 b BGB
von Anfang an für das hiesige Verfahren streitentscheidend.
Geht man davon aus, dass § 1361 b BGB und § 2 GewSchG konkurrierend nebeneinander stehen und es darauf ankommt, auf welche Anspruchsgrundlage ein Anspruchsteller seinen Anspruch stützt (OLG
Bamberg, FamRZ 2011, 1419; Schwab in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 210 FamFG Rn. 20), ist hier ebenfalls § 1361 b BGB maßgebend, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag
zuletzt dahingehend umgestellt hat, dass ihr die Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB zugewiesen wird.
b) Gemäß Art. 17 a EGBGB findet auf den hiesigen Fall, der aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beteiligten einen Auslandsbezug aufweist, für die Nutzungsbefugnis der im Inland belegenen Ehewohnung
deutsches Recht Anwendung.
Gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben oder einer von
ihnen getrennt leben will, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Eine unbillige Härte kann gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.Sofern das Kindeswohl durch eine auf dem Verhalten der
Eltern beruhende unerträgliche Wohnsituation beeinträchtigt wird, die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führt oder diese unter den erheblichen
Auseinandersetzungen der Eltern über das normale Maß hinaus leiden, ist die Wohnung dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder vorzugsweise betreut (Giers, NZFam 2014, 496, 497).
Erleben Kinder schwere dauerhafte Spannungen zwischen den Erwachsenen und die Störung der häuslichen Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander, kann dies zu erheblichen
Belastungen eines Kindes führen.Haben die Belange des Kindes somit bei einer Billigkeitsabwägung Vorrang, kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, welcher Ehegatte die dem Kindeswohl schädliche
Situation verursacht hat (MüKoBGB/Weber-Monecke, 6. Aufl. 2013, § 1361 b Rn. 9).
Voraussetzung für eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB ist immer, dass es zwischen den Eheleuten Auseinandersetzungen gibt, die über das hinausgehen, was zwischen Ehegatten, die sich
getrennt haben, häufig stattfindet. Offene Auseinandersetzungen zwischen den Parteien verbaler oder gar körperlicher Art sind hierbei nicht unbedingt erforderlich. Denn gesundheitliche oder seelische Störungen
bei Kindern können nicht nur durch verbale oder tätliche Auseinandersetzungen, sondern auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre, die auch ein erträgliches Nebeneinander der in Trennung lebenden
Eltern unter einem Dach nicht mehr möglich macht, ausgelöst werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 118; OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013, 2 UF 58/13 - juris).
c) Dass der Antragsgegner psychische Gewalt gegen seine Familie ausübe und dass er die Antragstellerin bedrohe, wurde von ihm bestritten.
Die Bejahung einer schweren, dem Wohl der Kinder schädlichen Störung der häuslichen Atmosphäre kann nicht auf die Anhörung des (ältesten) Kindes … gestützt werden. Zwar hat … bei ihrer Anhörung durch
das Amtsgericht Angaben gemacht, die die Annahme einer unerträglichen häuslichen Situation rechtfertigen würden. Die Angaben des Kindes … sind aber nicht verwertbar, da … durch das Amtsgericht nicht
über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.
Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es entscheidungserhebliche Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme oder im Freibeweisverfahren gemäß § 29
FamFG durch formlose Ermittlungen feststellt. Für die Vorgehensweise im Freibeweisverfahren, die das Amtsgericht gewählt hat, besteht kein geschlossener Katalog an Beweismitteln (MüKoFamFG/Ulrici, 2.
Aufl. 2013, § 29 Rn. 12). So können u. a. im Wege einer Befragung Auskünfte von Personen eingeholt werden, die als Zeuge in Betracht kommen (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 29 Rn. 19, 24;
MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 12; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 36; Bohnert, NZFam 2014, 107, 108).
Als Zeuge kommt nur derjenige in Betracht, der nicht Verfahrensbeteiligter ist (Köhler, NZFam 2014, 97, 98). Ungeachtet dessen, dass die Interessen minderjähriger Kinder eine wichtige Rolle bei der
Billigkeitsabwägung gemäß § 1361 b BGB spielen und dass die Kinder durch das Verfahren betroffen sein können, sind minderjährige Kinder, die mit keinem Elternteil hinsichtlich der Ehewohnung in einer
Rechtsgemeinschaft stehen, anders als in Kindschaftssachen, an einer Ehewohnungssache nicht formell beteiligt (MüKoFamFG/Erbarth, 2. Aufl. 2013, § 204 Rn. 9; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 204
Rn. 19; Lorenz in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 204 FamFG Rn. 2; Neumann in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 204 Rn. 2).
Soweit § 163 Abs. 3 FamFG regelt, dass eine Vernehmung eines Kindes als Zeuge nicht stattfindet, bezieht sich diese Vorschrift ausweislich ihrer Stellung im FamFG (Abschnitt 3. Verfahren in
Kindschaftssachen) nur auf Kindschaftssachen (MüKoFamFG/Schumann, 2. Aufl. 2013, § 163 Rn. 15; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 163 Rn. 5) und nicht auf sonstige Familiensachen.
Das vom Amtsgericht angehörte Kind … kam somit als Zeuge in Betracht.
Auch im Freibeweisverfahren hat das Gericht gemäß § 29 Abs. 2 FamFG die Vorschriften über ein Zeugnisverweigerungsrecht in entsprechender Anwendung zu beachten (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014,
§ 29 Rn. 24; MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 20; Bohnert, NZFam 2014, 107, 109). Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht stand dem Kind … gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog zu.
Gemäß § 383 Abs. 2 ZPO entsprechend hätte das Kind … vor seiner formlosen Anhörung/Befragung über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müssen (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 29
Rn. 24; MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 20; Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 29 Rn. 12).
Ist eine solche Belehrung unterblieben, darf die Aussage des Kindes nicht verwertet werden, soweit dieses nicht nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl.
2014, § 29 Rn. 61; MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 43).
d) Indes besteht für den Senat auch ohne die Anhörung des Kindes … kein Zweifel daran, dass im Haushalt der Beteiligten aufgrund massiver Spannungen zwischen den Eltern Bedingungen herrschten, die dem
Wohl der drei Kinder …, … und … schädlich waren.
Wie belastet das Verhältnis der Eheleute ist, lässt sich zum einem dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2014 vor dem Amtsgericht entnehmen. Dort ist festgehalten, dass die Sitzung von
wechselseitigen Vorwürfen geprägt war. Auch der Antragsgegner hat hierbei geäußert, dass er die Trennung wünsche.
Insbesondere ist aber der von dem Antragsgegner nicht bestrittene Vortrag der Antragstellerin heranzuziehen, wonach diese zusammen mit den Kindern schon seit ca. zwei Jahren im Kinderzimmer schläft und
sich nachts verbarrikadiert und einschließt. Eine derartige Verhaltensweise ist nur in einem extrem spannungsgeladenen, auch von Angst geprägten häuslichen Klima denkbar. Die Kinder sind hiervon unmittelbar
berührt, da sie es jedes Mal mitbekommen, wenn sich die Mutter nachts bei ihnen einschließt, was für die Kinder zu sehr negativen, ihr Wohl berührenden Auswirkungen führen kann.
Die Antragstellerin hat ihren Vortrag durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Unter diesen Umständen ist gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder die Ehewohnung der Antragstellerin, die als Hauptbezugsperson
die Kinder überwiegend betreut, zuzuweisen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Antragsgegner am 06.06.2014 sich im … Krankenhaus in … einer ambulanten Nervenoperation unterzogen hat. Der Bericht des … Krankenhauses vom 06.06.2014
stellt einen komplikationslosen Eingriff fest; der Antragsgegner konnte noch am Operationstag entlassen werden. Einem Bericht des … … vom 05.08.2014 ist zu entnehmen, dass nach der Operation keine
erheblichen Komplikationen aufgetreten sind und dass bezüglich noch vorhandener Schmerzen eine schmerztherapeutische Einstellung empfohlen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände fallen der operative Eingriff bzw. etwaige Folgen desselben nicht in einer Weise ins Gewicht, dass bei einer Billigkeitsabwägung betreffend die Zuweisung der Wohnung
unter besonderer Berücksichtigung des Wohls der drei minderjährigen Kinder etwa von einer Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin abzusehen wäre.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Nachbarin habe ihm erklärt, sie habe sich mit der Antragstellerin abgesprochen, um den Antragsgegner belastende Aussagen zu machen, ist dies für die Entscheidung im
hiesigen Verfahren unerheblich, da diese Nachbarin im ersten Rechtszug nicht angehört worden ist und Äußerungen dieser Nachbarin, die diese nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht getätigt
haben soll, für die vom Senat im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung keine Rolle spielen.
e) Es bestand ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliches Regelungsbedürfnis, da zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung des Wohls der in der Wohnung lebenden Kinder ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestand (§ 49 Abs. 1 FamFG). ..."
***
Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene
Ehegatte im Verhältnis zum anderen im Zweifel nicht befugt. Dem wegen der missbilligten Kontoabhebung auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 bzw. § 745 Abs. 2 BGB gegen den in der Wohnung Verbliebenen im Wege der Hilfsaufrechnung nicht deshalb verwehrt, weil er sich in einem bereits anhängigen
Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt auf den Vorteil des mietfreien Wohnens des anderen in der Ehewohnung beruft (OLG Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 - 4 UF 181/13):
„... 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 428, 430 BGB auf Zahlung von 1.937,50 €.
Unstreitig hatte die Antragsgegnerin zwei Tage nach der am 24.6.2009 erfolgten Trennung der Beteiligten von dem von den Eheleuten in Polen unterhaltenen Gemeinschaftskonto ohne Wissen des Antragstellers
das gesamte zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben i.H.v. 15.500 Zloty abgehoben. Das Amtsgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Beteiligten als Inhaber des Gemeinschaftskontos
gegenüber dem polnischen Kreditinstitut Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB waren. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem
jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe
grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht
regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist. Hat ein Ehegatte nach der
Trennung das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben abgehoben und wird er auf hälftige Herausgabe in Anspruch genommen, so muss er gegebenenfalls den Beweis für seine Behauptung einer anderen
Bestimmung im Sinne des § 430 BGB führen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, 2014, Rn. 721 ff.). Eine anderweitige Bestimmung kann
rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben (Staudinger/Looschelders, BGB, 2012, § 430 Rn. 27).
Die Antragsgegnerin hat eine andere Bestimmung in diesem Sinne schon nicht dargetan. Die von der Antragsgegnerin behaupteten trennungsbedingten Anschaffungen können eine Abweichung von der
gesetzlichen Vermutung des § 430 BGB nicht begründen, denn auch ihrem eigenen Vortrag zufolge lag der Abhebung des Betrages i.H.v. 15.500 Zloty nicht etwa eine Absprache mit dem Antragsteller dergestalt
zugrunde, dass der Antragsgegnerin die Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten ermöglicht werden sollte. Vielmehr ist unstreitig, dass die am 26.6.2009 getätigte Kontoverfügung ohne Wissen und gegen
den Willen des Antragstellers erfolgte. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihrem Vortrag zufolge trennungsbedingt Anschaffungen tätigen musste, kann eine andere Bestimmung im Sinne des § 430
BGB nicht begründen. Zwar kann im Einzelfall auch eine nach endgültiger Trennung der Eheleute von einem Ehegatten vorgenommene Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst sein. Das
kann etwa dann der Fall sein, wenn mit ihr noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder wenn es um eine Geldentnahme geht, die mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten im
Einklang steht und auch nach der Trennung weiterhin dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht, was bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen in Betracht kommen
kann (Wever, a.a.O., Rn. 728). Dies ist bei einer Abhebung zu dem Zweck der Anschaffung trennungsbedingt für nötig gehaltenen Hausrats aber nicht der Fall. Da der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin
somit ohnehin nicht erheblich ist, kommt es auf die Frage der Substantiierung der behaupteten Anschaffungen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht mehr an.
Unstreitig beträgt der hälftige Gegenwert des von der Antragsgegnerin verfügten Betrages 1.937,50 €. Diesen Betrag kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß § 430 BGB verlangen.
2. Der Anspruch des Antragstellers ist jedoch durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.11.2012 gemäß § 388 BGB erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 821,76 € erloschen. Denn die
Antragsgegnerin konnte mit einem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlichen 273,92 € für die Monate September bis November 2011 die Aufrechnung erklären, weil der
Antragsteller im genannten Zeitraum unstreitig das im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Familienheim bewohnt hat.
a) Soweit die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Monate Mai 2011 bis August 2012 erklärt hat, greift die Aufrechnung allerdings nicht durch, weil ein Anspruch gegen
den Antragsteller auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für diesen Zeitraum nicht besteht. Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 13.4.2011,
rechtskräftig seit dem 15.6.2011, geschieden worden. Das ehemalige Familienheim, welches im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten steht, wird vom Antragsteller bewohnt. Grundsätzlich kann die
Antragsgegnerin daher einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Antragsteller geltend machen, der sich nur bis zur Rechtskraft der Scheidung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ergibt, für die Zeit
danach dagegen aus § 745 Abs. 2 BGB (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 104). Der Anspruch auf eine Nutzungsvergütung ergibt sich aber nicht bereits als Folge dessen, dass der im Familienheim verbliebene Ehegatte
dieses nunmehr allein nutzt. Vielmehr ist eine Aktivierung des Anspruchs erforderlich, und zwar für den Anspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB in Form eines Zahlungsverlangens und für den Anspruch aus §
745 Abs. 2 BGB in Form eines Neuregelungsverlangens. Der Anspruch auf eine Nutzungsvergütung kann frühestens vom Zeitpunkt der Geltendmachung an entstehen. Er kann also nicht rückwirkend, sondern
nur für die Zukunft geltend gemacht werden (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 105, 117, 119). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unstreitig erstmals mit Schreiben vom 31.8.2012 zur Zahlung einer
Nutzungsentschädigung aufgefordert. Soweit sie also mit Nutzungsentschädigungsansprüchen aus der Zeit von Mai 2011 bis August 2012 die Aufrechnung erklärt, geht die Aufrechnung schon deswegen ins
Leere, weil der zu Grunde liegende Gegenanspruch nicht besteht. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass angesichts des erst mit Schreiben vom 31.8.2012 erfolgten Neuregelungsverlangens der Anspruch
auf Nutzungsentgelt erst ab 1.1.2013 bestehe, weil ihm eine Überlegungsfrist von 4 Monaten zugebilligt werden müsse (vgl. OLG München, FamRZ 2007, 1655), so folgt der Senat dem nicht. Die generelle
Einräumung einer solchen Überlegungsfrist erscheint schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei der Unterhaltsbemessung der Wohnvorteil dem im Haus Verbliebenen bereits ab Trennung zugerechnet wird und
sich eine unterschiedliche Behandlung verbietet (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 131). Im vorliegenden Fall spricht gegen die Gewährung einer Überlegungsfrist darüber hinaus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der
Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung schon seit längerer Zeit die Immobilie allein bewohnt hatte.
b) Soweit die Antragsgegnerin mit Nutzungsentschädigungsansprüchen für den Zeitraum vom 1.9. bis 31.11.2012 die Aufrechnung erklärt hat, scheitert diese nicht daran, dass sie den Antragsteller in dem vor
dem Amtsgericht Bremerhaven geführten Unterhaltsverfahren zur Geschäftsnummer 152 F 74/12 UE auf Zahlung von Ehegattenunterhalt unter Einbeziehung des Vorteils, den der Antragsteller durch das
Wohnen im Haus hat, für den Zeitraum ab August 2011 in Anspruch genommen hat. Denn bei der Unterhaltsberechnung wird zwar in der Regel ein Wohnwert bedarfserhöhend berücksichtigt. Dies schließt eine
gesonderte Nutzungsentschädigung dann aus, wenn bereits eine Unterhaltsregelung - sei es in Form einer Entscheidung, sei es in Form eines Vergleichs - vorliegt, weil nur dann der Wohnwert bereits eine
Regelung über den Nutzungswert des dem Ausziehenden gehörenden, aber von dem anderen genutzten Miteigentums beinhaltet (vgl. BGH, FamRZ 1994, 1100; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Auflage, 2014, §
1361b Rn. 20; FA-FamR/Gerhardt, 9. Aufl., 2013, 6. Kap. Rn. 98). Solange eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt noch nicht getroffen ist, steht es dem Ausziehenden, der den im Familienheim
verbliebenen Partner auf Unterhalt in Anspruch nimmt, hingegen frei, den Vorteil des mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil i.S. des § 100 BGB in die Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen oder ihn über
einen Anspruch auf Nutzungsvergütung gesondert geltend zu machen, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass es nicht zu einer Doppelverwertung kommt (vgl. zum ganzen Wever, a.a.O., Rn. 142, 157 ff.).
Der Anspruch auf Nutzungsentgelt besteht in Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Aus dem seitens des Antragstellers auszugsweise zur Akte gereichten, im
Zwangsversteigerungsverfahren 11b K 20/12 eingeholten Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Rainer Gehrke vom 17.11.2012 ist ersichtlich, dass die Nettokaltmiete des Objektes mit jährlich
6.573,96 € (d.h. monatlich 547,83 €) zu bemessen ist. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der monatliche Mietwert betrage 1.200 €, ist ihr Vortrag angesichts dieses von der Gegenseite vorgelegten
Gutachtenauszuges nicht hinreichend substantiiert. Der hälftige Mietwert beträgt 273,92 €, so dass die Antragsgegnerin mit einem Betrag in Höhe von 821,76 € (273,92 € * 3 Monate) aufrechnen kann. ..."
***
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht wurde, wobei auch ein fiktiver
Unterhaltsanspruch in die Betrachtung einzubeziehen ist. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten kann unter Umständen die Festsetzung einer Nutzungsvergütung
unbillig sein (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2014 - 6 WF 31/14).
*nach oben*
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gegen die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wegen
Ehegattenunterhalts nebst Zinsen.
Die Beteiligten schlossen im Jahr 1992 die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Die Ehe wurde am 18. Dezember 2003 rechtskräftig geschieden.
Durch Vergleich vom 8. Oktober 2001 sowie durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28. August 2002 wurden unter anderem Regelungen zum Kindes- sowie zum Trennungsunterhalt getroffen. Am 18.
Dezember 2003 schlossen die Beteiligten im Scheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem der Ehegattenunterhalt geregelt wurde.
Ziff. 2 des Vergleichs lautet:
"Zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt (einschl. des bisher titulierten Trennungsunterhaltes) und nachehelichen Unterhaltes zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin
65.000 € in folgenden Raten:
a) bis 31.12.2003: 20.000 €
b) bis 01.07.2004: 15.000 €
c) bis 31.12.2004: 15.000 € und
d) bis 01.07.2005: 15.000 €.
Ab Verzug ist der jeweils rückständige Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. …
Im Übrigen verzichten die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not und der Erwerbslosigkeit und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."
Mit Schreiben vom 20. September 2011 forderten die Antragsgegnervertreter den Ehemann zur Zahlung von 60.633,57 € auf, um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Dabei verwiesen sie auf
eine Forderungsaufstellung, in der als Titel der Vergleich vom 8. Oktober 2001, der Beschluss vom 28. August 2002 und ein Vergleich vom 18. März 2003 genannt waren.
Der Ehemann hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 18. Dezember 2003, hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 28. August 2002 und
hinsichtlich Ziff. 1 des Vergleichs vom 8. Oktober 2001 für unzulässig zu erklären. Nachdem die Ehefrau klarstellte, nur wegen des Ehegattenunterhalts aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 18. Dezember 2003 zu
vollstrecken, hat er sein Begehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, nur im Hinblick auf diesen Titel aufrechterhalten und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat er
seinen Antrag für erledigt erklärt. Die Ehefrau hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt.
Das Amtsgericht hat im beantragten Umfang die Erledigung der Hauptsache festgestellt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Die Beschwerden beider Beteiligten, mit denen sie jeweils ihre Begehren
weiterverfolgt haben, sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann weiterhin, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 18. Dezember 2003 für
unzulässig zu erklären.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde des Ehemanns ausgeführt:
Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. In der Forderungsaufstellung vom 19. September 2011 sei eine offene Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 18. September 2009 in Höhe von
4.611,78 € enthalten. Die Zinsforderung aus dem vorangegangenen Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis 24. (richtig: 23.) September 2008 sei durch Erfüllung erloschen. Aus den Forderungsaufstellungen gehe
hervor, dass eingehende Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet worden seien. Nicht getilgt sei
danach die Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 18. September 2009 in Höhe von 4.611,78 €. Für Verzugszinsen gelte gemäß §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB die
Regelverjährung von drei Jahren. Die dreijährige Verjährung des betreffenden Anspruchs seit dem 24. September 2008 habe mit Ablauf des 31. Dezember 2009 begonnen. Aufgrund des Vollstreckungsauftrags
vom 17. Oktober 2011 habe die Verjährung von diesem Zeitpunkt an erneut begonnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB), so dass hinsichtlich des Zinsanspruchs seit dem 24. September 2008 keine Verjährung eingetreten
sei.
Auch der Hauptanspruch sei nicht verjährt. Es handele sich um einen Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich. Soweit ein solcher Anspruch künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt
habe, trete an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Ein Anspruch der vorgenannten Art müsse sich seiner Natur nach
auf Leistungen richten, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Es müsse sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehe und darin ihre charakteristische
Erscheinung habe, und nicht etwa um eine in Raten zerlegte Kaufpreisforderung oder sonstige Kapitalschuld. Daher gelte § 197 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa nicht für einen
Aufopferungsanspruch in Rentenform, da es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch handle, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstelle. So liege der
Fall auch hier. Vorliegend bestehe die vereinbarte Verbindlichkeit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Sie habe darin auch nicht ihre charakteristische Erscheinung. Es handle sich zwar nach wie vor
um eine Unterhaltsschuld. Diese sei aber nicht mehr regelmäßig wiederkehrend zu erfüllen, sondern in einem einmaligen Abfindungsbetrag. Die Merkmale der ursprünglichen Unterhaltsforderung, dass die
Leistungen in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen und die einzelnen Unterhaltsleistungen jeweils an einen bestimmten Zeitabschnitt gebunden seien, besitze der vereinbarte Abfindungsbetrag nicht mehr. Er sei
auch nicht zeitlich wiederkehrend zu erbringen; die Aufteilung der Zahlung in vier Raten stelle nur eine besondere Form der Erfüllung dar. Abgesehen davon greife der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist
des § 197 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht ein. Da es sich somit nicht um eine wiederkehrende Leistung handle, gelte gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung ist nicht verjährt, weil das Berufungsgericht insoweit zu Recht von einer 30-jährigen
Verjährungsfrist ausgegangen ist.
a) Nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjähren Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von
30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), soweit die Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben.
Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Anspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die
nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, insbesondere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig
entsteht (BGH Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - NJW 2005, 3146, 3147 mwN). Andererseits findet nicht auf jeden Zahlungsanspruch auf wiederkehrende Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist
Anwendung. So sind die vorgenannten Voraussetzungen bei einem Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen wegen wiederkehrenden Bedarfs wiederkehrende
Teilwertersatzleistungen in Geld bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung zu erbringen sind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Für eine Qualifizierung als regelmäßig
wiederkehrende Leistung iSv § 197 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht ausreichend, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird. Gegen eine Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung
im Sinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, dass sich der Rückforderungsanspruch des Schenkers - anders als etwa Unterhaltsansprüche - nicht als ein "Stammrecht" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare
Ansprüche (laufend) fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes
in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGHZ 146, 228, 233 = FamRZ 2001, 409, 410 mwN).
b) Wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB, zu denen Unterhaltsforderungen regelmäßig gehören, verlieren diesen Charakter grundsätzlich nicht dadurch, dass sie in einer Summe ausgeworfen werden
(Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 74). Zur Kapitalisierung künftiger Leistungen, etwa einer Unterhaltsrente, wird insofern allerdings vertreten, dass sich hierdurch der Charakter der Schuld so
nachhaltig ändere, dass in aller Regel von einer Novation auszugehen sei, weshalb § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB und nicht § 197 Abs. 2 BGB anwendbar sei (Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 74).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung zwischen einer Änderung des Schuldverhältnisses und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall
gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes
Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien
einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist daher eine bloße Änderung des Schuldverhältnisses anzunehmen (BGH Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 417/12 - NZM 2013, 545 Rn.
14 mwN).
bb) Ob das Beschwerdegericht von einer Novation des Schuldverhältnisses oder von dessen Änderung ausgegangen ist, lässt sich der Entscheidung nicht zweifelsfrei entnehmen. Die vom Beschwerdegericht
angestellten Erwägungen tragen aber die Annahme, dass das Schuldverhältnis in der Weise geändert worden ist, dass an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im Interesse beider Beteiligten ein
Abfindungsbetrag getreten ist. Die für eine Unterhaltsschuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr
in einzelne Forderungen zerlegbar, vielmehr ist sogar der bei Abschluss des Vergleichs bereits fällige rückständige Trennungsunterhalt in dem Betrag von 65.000 € mit erfasst worden, obwohl es sich von
vornherein nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB handelt. Angesichts dieser Sachlage begegnet die tatrichterliche Würdigung keinen Bedenken, dass den
Unterhaltsleistungen durch die begründete Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrags der Charakter einer wiederkehrenden Leistung iSv § 197 Abs. 2 BGB genommen worden ist. Der Umfang der
Unterhaltsleistung steht fest, weitere Zahlungen werden im Hinblick auf den Unterhaltsverzicht nicht geschuldet. Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB), wirken sich nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 -
FamRZ 2005, 1662, 1663). Mit Rücksicht auf die daher überschaubare Belastung bedarf es auch nicht des Schutzes durch eine kurze Verjährung. Denn der Schuldner kann sich auf eine bestimmte Höhe des
Anspruchs einstellen und muss nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen, was durch die regelmäßige Verjährung verhindert werden soll (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 2005 -
V ZR 350/03 - NJW 2005, 3146, 3147). An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Abfindungsbetrag in vier Raten zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich, wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausgeführt hat, um eine besondere Form der Erfüllung eines einheitlichen Anspruchs und nicht um wiederkehrende Leistungen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - NJW 1957, 1148, 1149).
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Zinsanspruchs hat die Rechtsbeschwerde nicht im Einzelnen angegriffen. Die Annahme, der Zinsanspruch sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis
auch keinen rechtlichen Bedenken. Da der Hauptanspruch nicht verjährt ist, greift § 217 BGB nicht ein. Die Zinsforderung ist ebenfalls nicht verjährt, weil die Verjährung aufgrund der von der Ehefrau
veranlassten Vollstreckungshandlung erneut begonnen hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und die dreijährige Verjährungsfrist deshalb selbst bezüglich der ältesten noch offenen Zinsforderung nicht abgelaufen ist.
4. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beanstandet, hat sie auch damit keinen Erfolg. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe übersehen, dass zwischen den Kosten erster
und zweiter Instanz zu unterscheiden sei, ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde waren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz der Vollstreckungsgegenantrag und der Antrag
auf Feststellung der einseitigen Erledigung der Hauptsache Gegenstand des Verfahrens, da auch die Ehefrau Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hatte. Deshalb hat das
Beschwerdegericht folgerichtig eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Dabei sind bezüglich des Feststellungsbegehrens die vom Senat zur Kostenentscheidung aufgestellten Grundsätze beachtet worden
(vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 f.). ..."
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Wird in einer Familienstreitsache ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, ist die Zwangsvollstreckung gemäß
§ 775 Nr. 1 ZPO einzustellen, ohne dass es in dem aufhebenden Beschluss einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf. Wird in einer Familienstreitsache ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige
Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufrecht erhalten und diese Entscheidung nicht für sofort wirksam erklärt, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO
einzustellen (BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - VII ZB 1/13).
***
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser
Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (Präklusion; im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994, XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221; BGH, Beschluss vom
29.05.2013 - XII ZB 374/11).
***
Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des
benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht. Zur Anpassung des
ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt
entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004, XII ZB 57/03, FamRZ 2005, 185; BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII
ZR 129/10 zu §§ 138, 242 BGB):
„... Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz
oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim
Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf
die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der
ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsurteil vom
18. März 2009 - XII ZR 94/06 - FamRZ 2009, 2124 Rn. 13). Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der objektive Vertragsinhalt erheblich in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift, soweit es den vollständigen Verzicht auf Betreuungs-, Alters- und
Krankenunterhalt sowie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich betrifft. Bei gesonderter Betrachtung begegnen diese Einzelregelungen allerdings unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB noch keinen Bedenken.
aa) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) ist zwar einer Disposition der Parteien am wenigsten zugänglich, weil er dem anspruchsberechtigten Ehegatten im Interesse gemeinsamer Kinder gewährt
wird. Dies schließt allerdings eine vertragliche Modifikation dieses Anspruches - bis hin zu dessen gänzlichen Ausschluss - nicht schlechthin aus. Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt ist unter dem
Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB jedenfalls dann unbedenklich, wenn kein gemeinsamer Kinderwunsch der Ehegatten besteht und auch sonst für deren Absicht, eine Familie mit Kindern zu gründen, nichts
ersichtlich ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2008 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 21). Aber auch dann, wenn der Zuschnitt der Ehe bei jüngeren Ehegatten zunächst auf das Modell der
Doppelverdienerehe angelegt und Kinder zwar noch nicht geplant, aber ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen ist, erscheint es zweifelhaft, ob bereits durch den Verzicht auf den Betreuungsunterhalt ein
Eingriff in die Vertragsgestaltung im Wege einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle veranlasst wird, oder ob für die Ehegatten nicht auch in diesem Falle eine umfassende Freiheit bei der inhaltlichen Gestaltung
ihres Ehevertrages besteht, dessen Korrektur gegebenenfalls der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB überlassen werden kann (vgl. Rauscher DNotZ 2004, 524, 537). Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf
Betreuungsunterhalt für sich genommen objektiv sittenwidrig sein könnte, ergeben sich jedenfalls dann noch nicht, wenn sich bei Abschluss eines Ehevertrages durch berufstätige Ehegatten mit möglichem
späteren Kinderwunsch noch keine Tendenz zu einer Alleinverdienerehe abzeichnete, weil sie von einer gleichgewichtigen Kinderbetreuung oder davon ausgingen, dass durch die spätere Geburt von
gemeinsamen Kindern - etwa wegen einer besonders günstigen Kinderbetreuungssituation - kein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit in nennenswerter Weise einschränken muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81 =
FamRZ 2004, 601, 605). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien bei Vertragsschluss im Jahre 1977 noch nicht geplant, dass sich die Ehefrau bei Geburt eines Kindes aus dem
Erwerbsleben zurückziehen sollte, was das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch daraus geschlossen hat, dass die Ehefrau noch nach der Geburt des ersten Kindes im Jahre 1979 ihre
vollschichtige Tätigkeit als Krankenschwester wieder aufgenommen hatte.
bb) Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss wird
allerdings - für sich genommen - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB zumeist schon deshalb keinen Bedenken begegnen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig noch nicht absehbar ist,
ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691,
692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22). Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine sozialversicherungspflichtige
Vollzeitbeschäftigung ausübte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu jener Zeit keine konkreten Pläne verfolgt wurden, hieran auch im Hinblick auf einen späteren Kinderwunsch etwas zu ändern.
Bei Vertragsschluss im Jahre 1977 ergaben sich daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Ehefrau, die sowohl Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als auch in eine
Zusatzversorgungseinrichtung einzahlte, nicht selbst in der Lage sein könnte, für Krankheit und Alter Vorsorge zu treffen.
cc) Aus den letztgenannten Gründen hält auch der von den Parteien im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des - nach seiner Zielrichtung als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehenden -
Versorgungsausgleiches für sich genommen einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 186).
b) Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei
einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. dazu
Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.). Auch daraus lässt sich hier allerdings eine Sittenwidrigkeit des
Ehevertrages nicht herleiten.
aa) Zum einen hat das Berufungsgericht in seine Würdigung zu Recht den Aspekt einbezogen, dass der im Ehevertrag vereinbarte Verzicht auf sämtliche Unterhaltsansprüche und auf den Versorgungsausgleich
unter bestimmten und nicht völlig fernliegenden Umständen - etwa bei einer kurzen Ehedauer und einem beruflichen Scheitern des Ehemannes - auch zu einer Begünstigung der Ehefrau hätte führen können. Dies
gilt insbesondere für den Verzicht auf Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB), der sich nach Lage der Dinge im Jahre 1977 allenfalls zugunsten der Ehefrau hätte auswirken können, weil diese als
langjährige Angehörige des öffentlichen Dienstes kein nennenswertes Arbeitsmarktrisiko mehr getragen haben dürfte.
bb) Zum anderen hat der Senat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 81 =
FamRZ 2004, 601, 604 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter
erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen
Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete
tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 32 f.). Ein unausgewogener
Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn
sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher
Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher, Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366
m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246). In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass tragfähige Anhaltspunkte für eine subjektive Unterlegenheit der
Ehefrau im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Ehefrau vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der seinerzeit mit auskömmlichen Einkünften vollschichtig berufstätigen Ehefrau von ihrem noch in der Hochschulausbildung befindlichen Ehemann lag im Jahre
1977 ersichtlich nicht vor. Auch eine mögliche intellektuelle Unterlegenheit der Ehefrau gegenüber dem juristisch versierten Ehemann vermag hier die Annahme ungleicher Verhandlungspositionen beim
Abschluss des Ehevertrages nicht zu begründen. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei davon aus, dass sich die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages
darüber im Klaren gewesen sein musste, was der im Ehevertrag vereinbarte Verzicht auf "jegliche" Unterhaltsansprüche und auf den Versorgungsausgleich bedeutete. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus
dem eigenen Vortrag der Ehefrau, wonach der Ehemann im Hinblick auf die zum 1. Juli 1977 (d.h. durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976, BGBl. I, S. 1421) geänderte
Rechtslage mehrfach deutlich gemacht haben soll, dass er nur dann eine Ehe schließen werde, wenn er im Falle der Scheidung keinen Unterhalt zahlen müsse und auch seine Rente ihm voll und ganz verbleibe.
Danach dürfte es für die Ehefrau bei Vertragsschluss keinen vernünftigen Zweifel an Inhalt und Tragweite der im Ehevertrag enthaltenen Verzichtserklärungen mehr gegeben haben.
Auch sonstige Umstände, die eine Zwangslage der Ehefrau begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluss oder Inhalt des Ehevertrags Einfluss zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für
eine Überrumpelung der Ehefrau im Zusammenhang mit der Errichtung der notariellen Urkunde hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Soweit die Ehefrau das Bestehen einer Zwangslage für sich
daraus herleiten will, dass der Ehemann im Falle der Verweigerung eines Vertragsschlusses die Hochzeit abgesagt hätte und die Ehefrau dadurch unter den gesellschaftlichen Verhältnissen des Jahres 1977 einer
besonderen sozialen Stigmatisierung und Ächtung ("gefallenes Mädchen") anheimgefallen wäre, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen in tatrichterlicher Verantwortung geprüft und nicht für durchgreifend
erachtet. Hiergegen sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. ...
2. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Soweit ein Ehevertrag - wie hier - der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle
prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des
Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der
Ausübungskontrolle nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat
vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 =
FamRZ 2004, 601, 606). Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (Senatsurteile vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377
Rn. 16 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 36).
a) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die dem Ehevertrag
nachfolgende Geburt der beiden Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Ehefrau mit Recht bejaht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03
- FamRZ 2005, 185, 187). Auch die Revision erinnert gegen diese Beurteilung nichts.
b) Ist derjenige Ehegatte, der seine Erwerbstätigkeit für die Betreuung gemeinsamer Kinder eingeschränkt hat, im Zeitpunkt der Scheidung erwerbsunfähig erkrankt, wird sich die ehevertragliche
Ausübungskontrolle im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse grundsätzlich an dem Gedanken zu orientieren haben, dass dieser Ehegatte aufgrund der tatsächlichen Rollenverteilung in der Ehe nicht
ausreichend für den Fall seiner krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorsorgen konnte und seine Erwerbsminderungsrente infolgedessen geringer ist, als sie es gewesen wäre, wenn er seine (vollschichtige)
Berufstätigkeit entsprechend der ursprünglichen Lebensplanung bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unzureichender Vorsorgebeiträge ist dabei nach ständiger Rechtsprechung
des Senats vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 24 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 16
mwN), so dass der für die Ausübungskontrolle gewählte Ausgangspunkt, der Ehefrau über den vertraglich ursprünglich ausgeschlossen gewesenen Versorgungsausgleich nunmehr diejenigen Versorgungsanrechte
zukommen zu lassen, die ihr zwischen 1982 und 2008 durch die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit entgangen sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
3. Ebenfalls zutreffend ist die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die von dem Amtsgericht im Wege des Quasi-Splittings angeordnete Begründung von monatlichen und auf das Ende der Ehezeit am 30.
April 2008 bezogenen Rentenanwartschaften in Höhe von 417,98 € auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht ausreichend war, die Versorgungsnachteile der
Ehefrau vollständig auszugleichen.
Dies wird schon anhand der Erwägungen deutlich, mit denen das Amtsgericht die Bemessung der Nachteile beim Aufbau von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat. Das
Amtsgericht ging bei seinen Berechnungen davon aus, dass es der Ehefrau bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Krankenschwester möglich gewesen wäre, in jedem Kalenderjahr der
Ehezeit durch Beitragszahlungen durchschnittlich einen Entgeltpunkt zu erwerben. Dieser Berechnungsansatz ist zur Bestimmung fiktiver Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen
des Nachteilsausgleiches beim Versorgungsausgleich zwar nicht grundsätzlich ungeeignet. Das vom Amtsgericht dabei gefundene Ergebnis wird aber schon dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau ausweislich
der Versorgungsauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Oktober 2008 bereits im Jahr 1978, d.h. im letzten vollen Kalenderjahr ihrer vollschichtigen Berufstätigkeit als Stationsschwester vor
der Geburt des ersten Kindes, aufgrund ihrer Beitragszahlungen 1,1121 Entgeltpunkte erwerben konnte und keineswegs anzunehmen war, dass sich bei zunehmender Berufserfahrung und steigendem Lebensalter
das Verhältnis ihres Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten (Durchschnittsentgelt) in den Folgejahren verschlechtert hätte. Auch im Übrigen ergibt sich aus der Versorgungsauskunft, dass
die Ehefrau schon aus ihrer tatsächlich ausgeübten Teilzeitbeschäftigung als Krankenschwester ohne Personalverantwortung in allen Jahren der Ehezeit seit 1983 durchgehend ein Einkommen erzielen konnte,
welches - hochgerechnet auf ihre jeweilige Regelarbeitszeit - über dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten im betreffenden Kalenderjahr lag. Die Beurteilung, dass der von dem Amtsgericht in erster
Instanz angeordnete Versorgungsausgleich die der Ehefrau durch die Einschränkung ihrer Berufstätigkeit seit 1982 entgangenen Versorgungsanrechte nicht vollständig auszugleichen vermochte, nimmt auch die
Revision erkennbar hin.
4. Das Berufungsgericht hat es im Rahmen der vertraglichen Ausübungskontrolle für möglich und geboten erachtet, der Ehefrau zum Ausgleich für die durch den erstinstanzlich angeordneten
Versorgungsausgleich noch nicht vollständig kompensierten Rentennachteile einen ergänzenden Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zu gewähren. Die dagegen erhobenen grundsätzlichen Einwendungen der
Revision greifen nicht durch.
a) Eine weitergehende Anpassung des Vertrages wegen unterhaltsrechtlicher Regelungen scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ehefrau die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht
angefochten hatte und diese deshalb in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Ehefrau ist im vorliegenden Fall unterhaltsbedürftig, soweit sie mit ihren tatsächlichen Renteneinkünften - auch unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich bereits erworbenen Zuschlags an
Entgeltpunkten - ihren nach dem Maßstab des Nachteilsausgleichs zu bemessenen Unterhaltsbedarf nicht decken kann. Zwar hätte die Ehefrau bedarfsdeckende Renteneinkünfte zur Verfügung gehabt, wenn sie
mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgreich eine höhere Bewertung ihrer durch die eheliche Rollenverteilung bedingten Versorgungsnachteile geltend gemacht hätte. Ob
und wie sich dieses Unterlassen allerdings auf den Unterhaltsanspruch auswirken kann, richtet sich nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen über die Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den
Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 4 BGB) und ist daher nach den Kriterien der Mutwilligkeit und unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit zu beurteilen; diese sind nicht schon bei einem einfachen Verschulden des
Unterhaltsberechtigten erfüllt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 34/99 - FamRZ 2001, 541, 544). Von einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit kann hier schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil die Ehefrau gegenüber dem Ehemann bereits keine Obliegenheit traf, das Verfahren über den Versorgungsausgleich in einer bestimmten Weise zu führen. Denn der Ehemann selbst
stand der Ehefrau als Gegner im Versorgungsausgleichsverfahren gegenüber, und er wurde durch eine möglicherweise nicht sachgerechte Verfahrensführung der Ehefrau nicht unmittelbar benachteiligt, sondern
sogar begünstigt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision rückt die vom Berufungsgericht vorgenommene unterhaltsrechtliche Korrektur der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich den
Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch nicht in die unzulässige Nähe eines sich aus den ehelichen Wirkungen ergebenden Schadenersatzanspruches.
Dieser Einwand wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte über den Versorgungsausgleich hälftig aufgeteilt worden wären. In diesen Fällen wird der
Ausgleichspflichtige aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes auf das Versorgungsniveau des anderen Ehegatten herabgesetzt, so dass im Hinblick darauf, dass das System der Scheidungsfolgen auf einer
Halbteilung des gemeinsam Erwirtschafteten beruht, für eine Ergänzung dieses Ausgleichssystems über den Unterhalt regelmäßig (zu den Ausnahmen vgl. etwa Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 -
FamRZ 2010, 1633 Rn. 25 [phasenverschobene Ehe] und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20 [kein Zugang zur Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Pflichtbeitragszeiten]) kein
Raum mehr bleibt (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25; Borth FamRZ 2008, 1329, 1331). Ein
ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist demgegenüber nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer
Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.
5. Demgegenüber sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bemessung der Höhe des unterhaltsrechtlich auszugleichenden Nachteils nicht in allen Punkten frei von rechtlichen Bedenken.
a) Das Berufungsgericht bemisst den nicht ausgeglichenen ehebedingten Nachteil nicht auf der Grundlage der fiktiven Erwerbsminderungsrenten, welche die Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung
einerseits und aus der kirchlichen Zusatzversorgung andererseits bezogen hätte, wenn sie bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vollschichtig berufstätig geblieben wäre. Es nimmt vielmehr jene hypothetische
Versorgungslage zum Maßstab, die sich für die erwerbsunfähige Ehefrau ergeben hätte, wenn der - dem Rechtszustand bis zum 31. August 2009 unterworfene - Versorgungsausgleich durch Begründung von
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Quasi-Splittings in einer zum Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile ausreichenden Höhe durchgeführt worden wäre. Auch wenn
beide Berechnungsansätze schon aus rentenrechtlichen Gründen nicht zu dem gleichen Ergebnis führen werden, ist der vom Berufungsgericht beschrittene Rechenweg folgerichtig, wenn man - wie das
Berufungsgericht - davon ausgeht, dass die Versorgungsnachteile der Ehefrau im Versorgungsausgleich hätten vollständig ausgeglichen werden können und müssen.
b) Indessen rügt die Revision zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehefrau seien durch die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1982 in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der kirchlichen Zusatzversorgung Versorgungsanwartschaften in einer monatlicher Höhe von 800 € entgangen, auf unzureichende Tatsachenfeststellungen gegründet ist.
Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass sich der Tatrichter im Rahmen der Bemessung von Versorgungsnachteilen bei der Entwicklung einer hypothetischen Erwerbsbiographie und einem darauf
beruhenden Versicherungsverlauf der überschlägigen Schätzung nach § 287 ZPO bedienen darf (vgl. Senatsbeschluss von 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187) und dies in vielen Fällen auch
muss. Dies entbindet ihn indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (BGHZ 6, 62, 63; Senatsurteile
vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33).
Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat die von der Ehefrau ohne Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit erzielbare Versorgung dadurch ermittelt, dass es die Summe der Nominalwerte aller von der Ehefrau
in der Ehezeit tatsächlich erworbenen Versorgungsanwartschaften, wie sie sich nach den Versorgungsauskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund und der früheren Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Darmstadt dargestellt haben, in etwa verdoppelt hat und ist auf diese Weise zu einem im Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 800 € auszugleichenden
Versorgungsnachteil gelangt. Diese Berechnung kann jedoch allenfalls einen groben Anhaltspunkt für die Höhe der Versorgungsanrechte bieten, welche die Ehefrau in den beiden Versorgungssystemen bei einer
durchgehenden vollschichtigen Berufstätigkeit als Krankenschwester hätte erwerben können; sie steht demgegenüber auf keiner nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.
Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287
ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen
können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 -
XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 188). Es kann bei einer längeren Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Vereinfachung der Berechnung auch erwogen werden, der Berechnung einen
durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde zu legen und diesen Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum zu übertragen; diese Methode wird sich allerdings als
problematisch erweisen, wenn - wovon das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall ersichtlich ausgegangen ist - die gedachte Erwerbsbiographie des berechtigten Ehegatten mit einem beruflichen Aufstieg
einhergegangen wäre. Auch in der kirchlichen Zusatzversorgung hängt die Bestimmung der hypothetischen Versorgungsanrechte von der Höhe der Entgelte ab, wobei noch die Besonderheit besteht, dass für die
Versicherungszeiten bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2001 eine fiktive Startgutschrift ermittelt werden müsste.
Jedenfalls muss das Gericht seine Hypothesen über den Erwerb fiktiver Versorgungsanwartschaften und das damit korrespondierende erzielbare Arbeitseinkommen einer nachvollziehbaren Plausibilitätskontrolle
unterziehen, etwa durch Anwendung von Erfahrungssätzen im jeweiligen Berufsfeld oder durch die Heranziehung von tariflichen Regelwerken (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 -
FamRZ 2010, 2059 Rn. 33 und vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 44). Dies wäre unter den obwaltenden Umständen schon deshalb mit einem vertretbaren Aufwand möglich gewesen,
weil sich die Vergütung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehefrau aus Tarifverträgen (zuletzt aus den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen [AVR-K])
ergeben hat und die Auswertung dieser Regelwerke dem Gericht auch eine Handreichung für die Beurteilung der Frage gegeben hätte, welche konkreten beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten für die Ehefrau als
Krankenschwester bestanden hätten und welcher Verdienst innerhalb des tariflichen Vergütungssystems dann von ihr zu erzielen gewesen wäre. ..."
*** (OLG)
Ein „automatischer" Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt.
Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwandes nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastungen beim Berechtigten wie auch
Verpflichteten. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist ferner eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das
Unterhaltsverhältnis in der Regel unberührt lassen. Jedenfalls verbietet sich eine „automatische" Berücksichtigung, sofern beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist (OLG
Oldenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - 3 UF 32/23).
***
Hat nach durchgeführtem Versorgungsausgleich der ausgleichsberechtigte Beteiligte aus einem dabei erworbenen Anrecht noch keinen Anspruch auf laufende Versorgung, während dasselbe Anrecht beim
ausgleichspflichtigen Beteiligten schon einer ausgleichsbedingten Kürzung unterliegt, so ist diese Kürzung auf Antrag jedes der Beteiligten auszusetzen, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen den
Verpflichteten ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Das Familiengericht hat dabei einen konkreten Kürzungsbetrag festzusetzen, der kumulativ begrenzt ist durch die Höhe des
Unterhaltsanspruchs einerseits und andererseits durch die Differenz zwischen der ungekürzten und der ausgleichsbedingt gekürzten Bruttoversorgung des Ausgleichspflichtigen (OLG Dresden, Beschluss vom
15.12.2014 - 20 UF 869/14).
***
„... Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Abänderung der in der notariellen Urkunde enthaltenen Unterhaltsregelung
zurückgewiesen hat, ist begründet. Die notarielle Vereinbarung der Beteiligten ist nach § 239 Abs. 1 FamFG dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Unterhalt ab
März 2013 entfällt.
Die notarielle Vereinbarung der Beteiligten ist nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abänderbar. Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass die Eheleute eine Abänderbarkeit der
notariellen Vereinbarung für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen haben. Eine solche Einigung wäre keine Geschäftsgrundlage der Vereinbarung, sondern ihr Inhalt
(BGH, FamRZ 2010, 192). Die Antragsgegnerin hat eine dahingehende Einigung der Beteiligten nicht bewiesen.
Sie ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass die notarielle Vereinbarung keine Grundlagen für die Berechnung des Unterhalts enthält. Dies spricht zwar dafür, dass die Beteiligten jedenfalls eine freie
Abänderbarkeit ausschließen wollten. Für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sagt die Gestaltung der notariellen Vereinbarung aber nichts aus. Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz,
dass eine Abänderungsmöglichkeit jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse besteht (BGH, a.a.O.).
Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses liegt für die Zeit ab März 2013 vor. Die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung des Grundstücks des Antragstellers in …[Z] sind angeordnet worden. Dies hat nach § 148 Abs. 2 ZVG zur Folge, dass dem Antragsteller die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks
entzogen ist. Das Grundstück wurde durch den Zwangsverwalter geräumt, so dass die Zurechnung eines Wohnwerts und die Zurechnung von Mieteinnahmen entfällt.
Auch hinsichtlich der Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur ist eine wesentliche Veränderung eingetreten. Der Antragsteller vollendet in Kürze das 78. Lebensjahr. Soweit er - in
streitigem Umfang - noch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, sind diese überobligationsmäßig und nicht mehr in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
Eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist grundsätzlich überobligationsmäßig. Die Frage, in welchem Umfang das Einkommen, das aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielt wird, für den
Unterhalt heranzuziehen ist, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können das Alter und die mit der fortgesetzten
Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Bei
fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen kann eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden, ohne dass es entscheidend auf die konkrete Höhe der Einkünfte ankommt (BGH, FamRZ 2011, 454; BGH,
FamRZ 2013, 191; BGH, FamRZ 2003, 848).
Nach diesen Maßstäben sind die Einkünfte des Antragstellers aus selbstständiger Tätigkeit für die Zeit ab März 2013 nicht mehr für den Unterhalt heranzuziehen. Die Vorstellungen der Beteiligten gingen zwar
dahin, dass der Antragsteller noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus erwerbstätig sein würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller bereits bei Abschluss der notariellen
Vereinbarung fast 69 Jahre alt war. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Einkünfte des Antragstellers die dieser acht Jahre später erzielt, weiterhin und auf unabsehbare Zeit für den Unterhalt der
Ehefrau einzusetzen wären.
Beide Beteiligten befinden sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Die Antragsgegnerin ist wegen ihrer geringen Renteneinkünfte ohne die Unterhaltszahlungen des Antragstellers auf die Inanspruchnahme
öffentlicher Hilfen angewiesen. Auch der Antragsteller befindet sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er hat Bankverbindlichkeiten von mehr als 188.000,00 €, wobei nicht abzusehen ist, ob diese
in vollem Umfang durch einen Versteigerungserlös gedeckt wären. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hat der Antragsteller - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - weitere Verbindlichkeiten in
erheblichem Umfang (…[B] Krankenkasse und …[C]-Bank) belegt. Sonstige Einkünfte hat der Antragsteller nur in Höhe von insgesamt 473,00 € monatlich. Er bezieht eine Altersrente von 302,00 € und einen
Ehrensold von 171,00 €. Er könnte deshalb durch geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich wird, lediglich seinen angemessenen
Eigenbedarf sicherstellen. Bei dieser Sachlage bedarf es nach Auffassung des Senats keiner weitergehenden Feststellungen zur konkreten Höhe des gegenwärtigen Einkommens des Antragstellers. Die
Heranziehung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit aus den letzten drei Jahren ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich ungeeignet, weil aufgrund des weit fortgeschrittenen Alters des Antragstellers
keine Prognose gestellt werden kann, dass dieser auch in Zukunft Einkünfte in dieser Höhe haben wird.
Da das Einkommen des Antragstellers weit unterhalb seines Selbstbehalts liegt, ist er zur Unterhaltszahlung an die Antragsgegnerin nicht mehr verpflichtet. Die Vermutung der Antragsgegnerin, der Antragsteller
verfüge über weitere, nicht bekannte Einkunftsquellen, ist nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt und mit der Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks wegen der
erheblichen Verbindlichkeiten nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Antragsgegnerin ist vollem Umfang unterlegen, denn der Antrag wurde nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur in dem derzeit rechtshängigen
Umfang erhoben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Frage, nach welchen Maßstäben über obligationsmäßig erzieltes Einkommen für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen
ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung des Senats auf den Umständen des Einzelfalls.
Für die Festsetzung des Verfahrenswerts sind die Rückstände für die Zeit vom 01.03.2013 bis 20.08.2013 und weitere zwölf Monate laufender Unterhalt maßgebend. ..." (OLG Koblenz, Beschluss vom
18.06.2014 - 9 UF 34/14)
***
Es obliegt jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2013 - 18 UF 225/11).
***
Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive
Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2013 - 2 UF 107/12).
***
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1.
EheRG - (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG; daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - UÄndG - (BGBl. I S.
3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB - und damit etwa §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. - noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts
geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung (OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 - 10 WF 280/11).
*nach oben*
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht.
Hinweis:
Geregelt wird der „Basisunterhalt für drei Jahre" Siehe auch § 1615 l II BGB.
Leitsätze/Entscheidungen:
In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die
Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 und BGH, Urteil vom 9.
Januar 2008 - XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602; BGH, Beschluss vom 13.03.2024 - XII ZB 243/23).
***
Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in
Betracht. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB
(BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - XII ZB 185/13).
***
§ 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB
vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung. Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt
gemäß § 1615l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr
vorliegen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770). Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der
Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem
Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011, II ZR 227/09, NJW 2011, 2292; BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - XII ZB 249/12).#
***
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser
Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994, XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221; BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII
ZB 374/11).
***
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des §
1570 Abs. 2 BGB dar (BGH. Urteil vom 08.08.2012 - XII ZR 97/10):
„... 4. Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit auch nach der seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007
am 1. Januar 2008 geänderten Rechtslage verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen von § 1570 BGB nach folgenden Grundsätzen:
aa) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus kann sich der betreuende Elternteil aus kindbezogenen Gründen nach
§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der
individuellen Umstände besuchen könnte. Im Unterhaltsverfahren ist demnach zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder
gesichert werden könnte (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - FamRZ 2012, 1040 Rn. 18 f. mwN und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 27).
bb) Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist oder dieses im Hinblick auf seine Entwicklung zeitweise sich selbst überlassen werden kann, verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit können einer Erwerbsobliegenheit des
betreuenden Elternteils elternbezogene Gründe entgegenstehen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 31 f. und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739 Rn. 100). Diese Gründe
für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen sich aus der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte
Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder
zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Unter
diese Ausprägung des Betreuungsunterhalts fällt nach der Rechtsprechung des Senats auch der Gesichtspunkt, dass die verlangte oder ausgeübte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung eines
Kindes verbleibenden Anteil an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreffenden Elternteils führen darf (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770
Rn. 32).
b) Diesen Vorgaben trägt die angefochtene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht Rechnung.
aa) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen kindbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts (§ 1570 Abs. 1 BGB) allerdings im Hinblick auf die bestehenden und in Anspruch
genommenen Fremdbetreuungsmöglichkeiten, auch im Rahmen der umfangreichen Freizeitaktivitäten des Kindes, verneint. Dagegen ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision nimmt diese ihr günstige Beurteilung hin.
bb) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts entspreche aus elternbezogenen Gründen der Billigkeit, begegnet dies indessen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Die hierfür angeführte zusätzliche Belastung der Beklagten durch das Habilitationsverfahren stellt in diesem Zusammenhang keinen Grund dar, der eine längere Dauer des Betreuungsunterhalts
rechtfertigt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Die
Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass das Vertrauen in die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung geschützt werden soll. Die Beklagte hat von einer
weitergehenden Erwerbstätigkeit aber nicht allein im Interesse des Kindes abgesehen, sondern auch um ihre Habilitationsschrift fertig stellen zu können. Der zeitliche Aufwand und der Einsatz, die sie insoweit
von einer Erwerbstätigkeit haben absehen lassen, dienten ihren eigenen beruflichen Interessen und nicht denjenigen des Kindes. Deshalb stellen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen
keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar. Maßgebend können solche Umstände vielmehr für die Frage einer angemessenen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB oder für die
Gewährung von Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB sein. Im Zusammenhang mit einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts kommt hier auch dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Belastung
keine Bedeutung zu. Denn eine solche ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht aus Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung, sondern erst aus der Verfolgung der beruflichen Ziele.
Andere Umstände für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
cc) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 36 Nr. 1 EGZPO erwogen hat, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Unterhaltsanspruchs habe, vermag dies die getroffene
Entscheidung zum Betreuungsunterhalt ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Voraussetzung für die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils ist gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO unter anderem, dass die Änderung dem anderen Teil - hier also der Beklagten -
unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dieser Gesichtspunkt ist bereits bei der Prüfung der Billigkeit einer Verlängerung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB
zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 38 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 23 für § 1578 b BGB). Dabei geht es
entscheidend um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den zur Überprüfung gestellten Unterhaltstitel verlassen darf. Insofern ist allerdings zum einen zu beachten, dass ein Unterhaltstitel nach
dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abänderbar ist. Zum anderen war das neue Unterhaltsrecht schon lange Zeit vor seinem Inkrafttreten bekannt und öffentlich diskutiert worden. Schon deshalb durfte die
Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger nicht eine Möglichkeit nutzen würde, um die Unterhaltspflicht zu beenden oder herabzusetzen. Dass die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand des
Unterhaltstitels Dispositionen getroffen hätte, die rückgängig zu machen ihr nicht oder nicht zugleich möglich oder zumutbar waren (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721
Rn. 26 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 23) ist nicht festgestellt. Das Vertrauen, die zuletzt ausgeübte Halbtagstätigkeit wieder aufnehmen zu dürfen, kann hierzu schon deshalb
nicht gerechnet werden, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Entscheidung nicht zugunsten einer weitergehenden Beschäftigung hätte geändert werden können.
Da die angestellten Erwägungen die Entscheidung nicht tragen, kann das angefochtene Urteil bezüglich des Betreuungsunterhalts keinen Bestand haben.
5. Hinsichtlich des der Beklagten in der vorausgegangenen Entscheidung zuerkannten Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) hängt die Abänderung im Sinne eines Wegfalls der Unterhaltspflicht davon ab,
ob die vom Kläger geltend gemachte Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht der Fall.
Eine Rechtsänderung, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänderung in diesem Sinne zu verlangen, ist nicht erfolgt. Die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz und die
seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts die Rechtslage seit dem Vorprozess im Jahr
2007 nicht entscheidend geändert (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 21). Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hinsichtlich der Gewichtung
von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen. In dieser
Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtsprechung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die
Befristung das maßgebliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt.
Die Grundsätze der Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Befristung des Aufstockungsunterhalts herangezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Unterhalt bis
Dezember 2011 zu befristen sei, weil der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Dass sich insoweit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hätte, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt, ohne dass die Revision dies mit der Verfahrensrüge angreift. Deshalb kann der Kläger mit seiner Abänderungsklage keinen früheren Wegfall des Aufstockungsunterhalts erreichen.
6. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich hinsichtlich der Höhe des Aufstockungsunterhalts wesentliche Veränderungen ergeben haben. Der Kläger hat
geltend gemacht, dass der bei der konkreten Bedarfsbemessung berücksichtigte Betrag von 100 € für einen Babysitter im Hinblick auf das Alter des Kindes nicht mehr in Ansatz zu bringen sei. Dazu sind
Feststellungen nicht getroffen worden.
Darüber hinaus hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur
Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen ist (Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26
ff.). Insofern ergibt sich jedenfalls eine wesentliche Abweichung vom Rechenwerk der vorausgegangenen Entscheidung, in der zugunsten der Beklagten ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt worden ist. Die
Entscheidung zum Aufstockungsunterhalt kann deshalb im Ergebnis ebenfalls keinen Bestand haben.
7. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen insbesondere zu der Frage bedarf, ob der Beklagten ein Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt nach § 1573 Abs.
1 BGB zusteht. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch dem Vorbringen der
Beklagten nachzugehen haben, die ihr angerechneten Zinseinkünfte in Höhe von 3 % seien nicht mehr erzielbar. ..."
***
Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere
Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770). An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus
kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen
Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, 15. Juni 2011, XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375). Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des
Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR
74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, 16. Juli 2008, XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739 und BGH, 21. April 2010, XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich
nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur
Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an BGH, 28. März 2007, XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983 und BGH, 2. Juni 2010,
XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von BGH, 29. Januar 2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, 590). Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige
Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom
Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 zu §§ 1570 I BGB, 1573, 1578,1578b BGB):
„... In der Sache hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), sondern zum Teil aus § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt). Da die Antragsgegnerin aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch die Betreuung der Kinder nicht an einer Teilzeiterwerbstätigkeit gehindert ist, beruht der
Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist. Da neben der Kinderbetreuung kein anderes Erwerbshindernis besteht, ergibt sich der Anspruch im
Übrigen somit aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.; vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu §
1572 BGB] und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 [zu § 1571 BGB]).
2. Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit verneint, weil eine Betreuung der gemeinsamen Kinder diese nicht zulasse. Das hält den
Angriffen der Revision stand.
a) Nach der seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 ergangenen Rechtsprechung des Senats (seit BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770) bestimmt sich
die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen von § 1570 BGB nach den folgenden Grundsätzen:
aa) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3
BGB kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung
besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Dem stehen verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Ein nur bis zum Alter von drei Jahren begrenzter Vorrang
der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil verletzt insbesondere nicht das Elternrecht des betreuenden Elternteils (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 965 Rn. 72 f.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.; Senatsurteil BGHZ
180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24; Dose FPR 2012, 129, 130; aA OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2010, 1449). Auch aus allgemeinen Erwägungen des Kindeswohls (vgl. etwa Becker-Stoll FamRZ 2010, 77, 80)
ergibt sich nichts anderes. Insoweit hat der Gesetzgeber von der ihm im Hinblick auf das Kindeswohl zustehenden Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht und in Anlehnung an die vor der Unterhaltsreform
nur für nichteheliche Kinder geltende Regelung einen Vorrang der persönlichen Betreuung nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres festgelegt. Damit hat er insbesondere die ihm vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 2007, 965 Rn. 75) aufgegebene Gleichbehandlung von ehelich und nichtehelich geborenen Kindern im Hinblick auf eine Gewährung des Betreuungsunterhalts im
Kindesinteresse umgesetzt. Da sich die Regelung in § 1570 BGB auf Kinder aus Scheidungsfamilien bezieht, kann aus der Tatsache, dass die betroffenen Kinder unter der Elterntrennung regelmäßig leiden, für
sich genommen noch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass bestehende Betreuungsmöglichkeiten nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden müssten. Einschränkungen ergeben sich hier
nur dann, wenn das Kind unter der Trennung "besonders leidet und daher der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf" (BT-Drucks. 16/6890 S. 9), was als kindbezogener Grund im Einzelfall vom
unterhaltsberechtigten Elternteil darzulegen und ggf. zu beweisen ist.
Im Unterhaltsverfahren ist demnach zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (Senatsurteil
BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 27). Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird
diesen Anforderungen nicht gerecht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28 und vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375 Rn. 22). Auf das
Alter des Kindes kommt es demnach nur an, soweit eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht und die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils davon abhängt, dass das Kind -
vorübergehend - auch ohne Aufsicht bleiben kann. Schließlich ist - insbesondere zur Überbrückung von Betreuungsengpässen - grundsätzlich auch ein dem Kindeswohl nicht widersprechendes ernsthaftes und
verlässliches Betreuungsangebot des Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen (Senatsurteile vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 24 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ
2010, 1880 Rn. 28).
bb) Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst darzulegen
und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch
Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu
beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 mwN; BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, 1739, 1748; vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444; vom
16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 35).
Insbesondere an die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Senatsrechtsprechung keine überzogenen Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375;
anders zu Unrecht Löhnig/Preisner FamRZ 2011, 1537). Dabei sind auch besondere Bedürfnisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen, zu beachten. Sofern diese vom
Kind nicht selbständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten etwa zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen. Die gesetzliche Regelung bietet außerdem
Raum für die Berücksichtigung schulischer Anforderungen an die Mitarbeit der Eltern (etwa Hausaufgabenbetreuung, Klassenpflegschaft usw.), deren Notwendigkeit und Üblichkeit vom Unterhaltsberechtigten
konkret vorzutragen sind. Bei der Frage, ob die Aktivitäten unverändert fortgesetzt werden können, ist im Ausgangspunkt darauf abzustellen, in welcher Form diese vom Kind und den Eltern schon zur Zeit des
Zusammenlebens der Familie durchgeführt wurden. Dies wird allerdings dadurch begrenzt, dass die vom Elternteil zu erbringenden Betreuungsleistungen und sonstigen Tätigkeiten nicht außer Verhältnis zu der
dadurch gehinderten Erwerbstätigkeit stehen dürfen. Gegebenenfalls ist vom betreuenden Elternteil (und vom Kind) in Kauf zu nehmen, dass die Abläufe abweichend organisiert oder Aktivitäten teilweise
eingeschränkt werden, damit sie mit einer Erwerbstätigkeit des Elternteils in Einklang gebracht werden können.
cc) Steht der Umfang einer - möglichen - anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der
Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Daraus können sich insbesondere bei mehreren
Kindern Einschränkungen ergeben. Auch ist die Eigenart der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei etwa um Schichtarbeit handelt oder diese sich ansonsten mit den Zeiten der
Kinderbetreuung nur teilweise überschneidet. Inwiefern in diesen Fällen etwa die Hilfe Dritter, z.B. der Großeltern, in Anspruch genommen werden kann, ist schließlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und
bei freiwilligen Betreuungsleistungen durch einen an Billigkeitskriterien orientierten Abzug vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (zur überobligatorischen Tätigkeit vgl. Senatsurteil
vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 36 f. mwN; zur Berücksichtigung von Betreuungskosten vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962).
dd) Wenn der - zeitliche - Umfang einer möglichen Erwerbstätigkeit feststeht, verlangt die gesetzliche Neuregelung auch bei gegebener Erwerbsmöglichkeit keinen abrupten Wechsel von der elterlichen
Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB)
Gründe ist vielmehr ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 19 ff. und vom 30. März 2011 - XII ZR
3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Für die Übergangszeit ist auch die Zeit von der Trennung bis zur Scheidung zu berücksichtigen, soweit hier - etwa nach Ablauf des sog. Trennungsjahres - aufgrund der
Umstände des Einzelfalls bereits dem nachehelichen Unterhalt entsprechende Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten bestehen.
ee) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils schließlich - teilweise -
entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 31;
BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 99 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend
regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können. Zwar
wird der dem Kind zu leistenden Betreuung nach der gesetzlichen Konzeption durch eine Entlastung des betreuenden Elternteils von der Barunterhaltspflicht Rechnung getragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Diese Wirkung wird indessen bei der Bedarfsbemessung nach Quoten teilweise dadurch aufgehoben, dass der betreuende Elternteil bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts über eine Reduzierung seines Unterhalts
im wirtschaftlichen Ergebnis einen Teil des Barunterhalts mit zu tragen hat. Die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB lässt Raum für eine Einbeziehung dieses
Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall.
b) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt beachtet und ist bei der Bemessung der die Antragsgegnerin treffenden Erwerbsobliegenheit davon jedenfalls nicht zum Nachteil des
Antragstellers (als Revisionskläger) abgewichen. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts gebieten kindbezogene Gründe eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besuchen alle drei Kinder die Schule und kommen in der Regel am frühen Nachmittag oder am Nachmittag aus der Schule. Damit hat das Berufungsgericht in
zulässiger Weise festgestellt, dass die Antragsgegnerin die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten ausgenutzt hat. Das wird von der Revision auch nicht beanstandet.
bb) Im Hinblick auf die kindbezogenen Gründe macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welches Kind in welchem zeitlichen Umfang und aus welchen Gründen
bei den Hausaufgaben betreut werden müsse. Die als Begründung für die Hausaufgabenunterstützung des jüngsten Sohnes herangezogene psychische Erkrankung habe es gerade als nicht nachgewiesen erachtet.
Auch dies stellt das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis aber nicht in Frage.
Das Berufungsgericht hat hier neben dem verbleibenden Betreuungsbedarf für die drei Kinder auf die sportlichen Aktivitäten der beiden Söhne abgestellt, die wegen des unzureichenden öffentlichen Nahverkehrs
von der Antragsgegnerin gefahren werden müssten. Damit hat es in zulässiger Weise einen nach der Schule bestehenden besonderen Betreuungsbedarf der Kinder berücksichtigt. Bei den Aktivitäten im
Sportverein konnte das Berufungsgericht auch davon ausgehen, dass im Regelfall an der während des Zusammenlebens praktizierten Organisation festgehalten werden kann, zumal den Kindern danach in
Anbetracht des unzureichenden Nahverkehrs im ländlichen Gebiet auch noch nicht zuzumuten ist, die Fahrten selbständig durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Revision war hier auch nicht zu verlangen,
dass die Kinder ihren Sport vor Ort oder an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Ort wahrnehmen. Ein Missverhältnis zu der durch die Betreuung gehinderten Erwerbstätigkeit entsteht in
Anbetracht des vom Berufungsgericht angenommenen zeitlichen Umfangs der von der Antragsgegnerin zu leistenden Erwerbstätigkeit nicht.
Soweit das Berufungsgericht die von der Antragsgegnerin vorgetragene Hausaufgabenbetreuung des jüngsten Sohnes akzeptiert hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Dass ein zwölfjähriger Junge - wie die
Revision meint - in den Nachmittagsstunden nach Rückkehr aus der Schule nach der Lebenserfahrung die Hausaufgaben selbständig erledigen könne oder von den älteren Geschwistern Hilfe zu erwarten habe,
trifft jedenfalls als Erfahrungssatz nicht zu. Vielmehr ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insoweit dem Vortrag der Antragsgegnerin gefolgt ist.
Ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Dauer der Betreuung letztendlich hinreichend genau sind oder nicht, kann deswegen dahinstehen, weil die von ihm angenommene
Erwerbsobliegenheit und deren zeitlicher Umfang unter den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls im Ergebnis ausreichend sind.
cc) Das Berufungsgericht ist aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zum Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang
von 30 Wochenstunden ausüben könne. Sie könne lediglich eine Anstellung als ungelernte Kraft finden. Zusammen mit ihrer zeitlich flexiblen Tätigkeit als Klavier- und Rhythmiklehrerin könne sie ein
monatliches Einkommen von brutto 1.200 €, netto 910 € sowie bereinigt um pauschale Werbungskosten 865 € erzielen. Damit hat das Berufungsgericht in zeitlicher Hinsicht jedenfalls keine zu geringen
Anforderungen an die von der Antragsgegnerin in Anbetracht der Betreuung mögliche Tätigkeit gestellt.
dd) Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin bereits mit Rechtskraft der Scheidung eingreifen lassen. Das ist für den Antragsteller als Revisionskläger günstig. Dass das
Berufungsgericht hier aufgrund der Trennungszeit von etwa drei Jahren bis zur Rechtskraft der Scheidung der Antragsgegnerin keine weitere Übergangszeit zugestanden hat, steht auch mit den zum gestuften
Übergang dargestellten Grundsätzen im Einklang.
ee) Schließlich fällt im vorliegenden Fall auch der Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Belastung ins Gewicht. Denn es ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin mit einer Erwerbstätigkeit von 30
Wochenstunden neben der Betreuung von drei Kindern trotz des Alters der Kinder erheblich belastet ist und diese Belastung durch die Befreiung vom Barunterhalt bei gleichzeitiger Bemessung des
Ehegattenunterhalts nach Quoten - wie ausgeführt - nur unzureichend aufgewogen wird. Das verdeutlicht, dass der vom Berufungsgericht angenommene Umfang der Erwerbsobliegenheit im Ergebnis jedenfalls
nicht zu gering ausgefallen ist.
3. Das Berufungsgericht hat den Bedarf ab Rechtskraft der Scheidung (1. Oktober 2009) in der Weise ermittelt, dass es vom verringerten Einkommen des Antragstellers aus seiner aktuellen Erwerbstätigkeit
ausgegangen ist. Zudem hat es die Abfindung zur Aufstockung auf das bisherige Einkommensniveau herangezogen und den Unterhalt entsprechend fortgeschrieben.
a) Das begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gesunkenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der
Einkommensrückgang auf keinem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGHZ 188, 50 = FamRZ
2011, 454 Rn. 17 und vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256, 257; zur Rechtslage nach der Entscheidung des BVerfG vom 25. Januar 2011 - FamRZ 2011, 437 - s. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 Rn. 24). Ob die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses dem Antragsteller unterhaltsrechtlich vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht offengelassen.
Demnach ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass den Antragsteller keine Obliegenheitsverletzung trifft.
b) Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Heranziehung der Abfindung zur Aufstockung des verringerten Einkommens aus dem vom Antragsteller im Oktober 2009 angetretenen neuen Arbeitsverhältnis
hat im Ergebnis Bestand.
aa) Allerdings sind bei der Behandlung einer Abfindung die Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass es sich um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
handelt. Die Abfindung kann je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund unterschiedlichen Zwecken dienen, so der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen (etwa bei Sozialplanabfindungen), als
Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des mit diesem verbundenen sog. sozialen Besitzstandes (vgl. Kaiser Festschrift D.
Schwab 2005 S. 495, 500 ff. mwN). Aus der arbeitsrechtlichen Qualifikation der Abfindung lässt sich indessen noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtliche Behandlung entnehmen. Die
Heranziehung der Abfindung ist vielmehr vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen.
Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren
Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.).
Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Das gilt zum einen, wenn
der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld, bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die
Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (Senatsurteil
BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 29
f., 93).
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhältnis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren zurückbleibt, hat der Senat hingegen entschieden, dass eine
Abfindung und die Erträge daraus nicht für den Unterhalt zu verwenden seien (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746). Der Senat hat dies damit begründet, dass der
Unterhaltsbedarf ausschließlich nach dem aktuellen Arbeitseinkommen zu bemessen und die Abfindung hierfür nicht zu berücksichtigen sei. Daran hält der Senat nicht fest. Vielmehr ist eine andere Betrachtung
geboten, weil die Quelle der Abfindung in dem beendeten Arbeitsverhältnis liegt und dadurch der notwendige Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen hergestellt ist. Daraus folgt zwar - wie ausgeführt -
nicht, dass aus der Abfindung bei ansonsten gleich gebliebenem Einkommen eine Erhöhung des Bedarfs hergeleitet werden kann. Für eine Aufstockung auf das bisherige Einkommensniveau mangelt es indessen
nicht an einem Bezug zu den - früher gelebten - ehelichen Lebensverhältnissen. Aus diesem Grund ist die Abfindung bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 -
IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360).
Damit steht allerdings noch nicht fest, dass die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist und stets das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau erreicht
werden muss. Vielmehr kann je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei dauerhafter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung des Einkommens, auch eine
nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Auf welchen Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, unterliegt der tatrichterlichen Angemessenheitsprüfung.
Dabei ist neben den genannten Grundsätzen schließlich noch zu beachten, dass sich Unterhalt und Zugewinnausgleich, soweit unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen, nicht
widersprechen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352 mwN; "Verbot der Doppelberücksichtigung").
bb) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Einkommen des Antragstellers gegenüber seinem früheren Einkommen um etwa ein Drittel
gesunken ist. Damit ist eine Aufstockung des gesunkenen Einkommens angezeigt. Dass der Antragsteller die Abfindung ungeschmälert als Vermögensreserve behielte, wäre von vornherein nicht gerechtfertigt,
weil er damit entgegen dem der Unterhaltsbemessung nach Quoten zugrunde liegenden Halbteilungsgrundsatz aus seinem Einkommen Vermögensbildung auf Kosten der Antragsgegnerin betreiben würde.
Auch der Umfang der Heranziehung hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Angemessenheitsbetrachtung. Zwar erscheint der Zeitraum der Umlegung auf (nur) eineinhalb bis zwei Jahre und die
dadurch bewirkte vollständige Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards als recht kurz bemessen. Indessen hat der Antragsteller auch in seinem neuen Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer künftigen
Verbesserung seines Einkommens. Die Dauer der Aufstockung, über die im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, kann dann gegenüber dem vorläufig veranschlagten Zeitraum durchaus
länger ausfallen. In Anbetracht des vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen (jedenfalls) unterhaltsrechtlichen Zwecks der Abfindung, den Einkommensrückgang ganz oder teilweise aufzufangen, bewegt
sich seine Unterhaltsbemessung insoweit noch im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Beurteilung, die nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Um den vollständigen Verbrauch der
Abfindung geltend zu machen, steht dem Antragsteller ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG offen.
Ein Widerspruch zum vom Amtsgericht zugesprochenen Zugewinnausgleich kann schließlich nicht entstehen, weil die Abfindung erst nach dem Stichtag versprochen und gezahlt wurde, so dass sie kein
Endvermögen des Antragstellers dargestellt hat.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht eine Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt.
Zwar ist es, wie ausgeführt, zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unterhalt allein um Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB handele, der nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls einer
Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 48). Das
Berufungsurteil hält sich aber auch in Anbetracht einer grundsätzlich möglichen Herabsetzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB sowie einer etwaigen Befristung oder Herabsetzung des
Aufstockungsunterhalts im Rahmen der Senatsrechtsprechung. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Herabsetzung derzeit nicht vorliegen. Dabei hat es in zulässiger Weise
die fortwährende Kinderbetreuung berücksichtigt und (abgesehen von der derzeit aufgrund der Kinderbetreuung eingeschränkten Erwerbsmöglichkeit) trotz fehlender ehebedingter Nachteile insbesondere in
Anbetracht der Ehedauer und der erst seit Oktober 2009 rechtskräftigen Scheidung mit Recht von einer Herabsetzung (und Befristung) abgesehen. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, dass auch bei fehlenden
ehebedingten Nachteilen bei der Entscheidung über die Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts zudem die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR
202/08 - FamRZ 2010, 1971 und vom 2. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 713). ..."
***
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften
Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791). Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als
Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle
Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28; BGH, Versäumnisurteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09):
„... Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.
Sie hatten im Mai 1999 geheiratet. Im Juli 1999 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Seit Februar 2005 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Das Kind lebte von Juli 2003 bis Dezember 2005 in
einer Pflegefamilie und lebt seit Januar 2006 bei der Beklagten. Mit Vergleich vom 2. Juli 2007 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 440 €
ab September 2006. Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 2008. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren auf Wegfall der Unterhaltspflicht weiterverfolgt. ...
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100).
Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch
inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs abgelehnt, weil der Kläger nach wie vor zur Zahlung von Unterhalt in der vereinbarten Höhe verpflichtet sei.
Auch auf der Grundlage der Neufassung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB sei die Beklagte lediglich zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet. Betreuungsunterhalt könne nach Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes zwar nur noch geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspreche, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten, aber auch die Belange
des betreuenden Elternteils zu beachten seien. Die Neuregelung verlange aber keinen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit; im Interesse des Kindeswohls sei auch
künftig ein gestufter Übergang möglich. Zudem sei stets zu beachten, ob der dem betreuenden Elternteil neben der Erziehung und Betreuung des Kindes in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil in
Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führe.
Die neue Rechtslage lasse zwar kein modifiziertes Altersphasenmodell zu, aufgrund von Erfahrungswerten könne aber ein Beurteilungsrahmen geschaffen werden, der in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen
Besonderheiten auszufüllen sei. Im Regelfall sei auch unter Berücksichtigung des Umfangs der neben einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule verbleibenden elterlichen Betreuung
entsprechend dem Alter des jüngsten Kindes von dem betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Regelmäßig sei neben der Betreuung eines Kindes im Alter von drei
bis acht Jahren (Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von 20 Wochenstunden, mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung, auszuüben.
Neben der Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zu zwölf Jahren (Abschluss des sechsten Schuljahres) sei eine teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens im Umfang von 20 Wochenstunden,
auszuüben. Danach bestehe in der Regel die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit. Dabei sei in jedem Einzelfall die Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vorzunehmen: Anzahl der
betreuten Kinder, Möglichkeiten der Fremdbetreuung, besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes, regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils, Beteiligung des anderen Elternteils an der
Betreuung, gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Im vorliegenden Fall erscheine es gerechtfertigt, nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten auszugehen. Die von der Beklagten betreute Tochter besuche derzeit die dritte Grundschulklasse.
Es sei ferner davon auszugehen, dass sie nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden könne. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter über längere Zeit in einer
Pflegefamilie untergebracht war. Dies allein spreche zwar nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beklagten, rechtfertige jedoch im Interesse des Kindes in besonderer Weise einen behutsamen
Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. Nach derzeitigem Stand sei erst im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre die Aufnahme einer mehr als halbschichtigen Erwerbsobliegenheit geboten.
Als ungelernte Kraft könne die Beklagte aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 € erzielen. Bei Einkünften des Klägers nach Abzug des
Kindesunterhalts in Höhe von 1.533 € ergebe sich kein Unterhalt, der den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt unterschreite.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt.
Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten
Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und
elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks.
16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des
Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die
Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und
BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).
Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT-Drucks.
16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter
Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des
Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten
Lebensjahres entgegenstehen (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine
Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170
= FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind
vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle
elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus rechtfertigen.
a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die gemeinsame Tochter die dritte Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden
kann. Mangels weiterer Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte.
Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass die gemeinsame Tochter von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie wohnte und sich erst seit Januar 2006 im Haushalt der Beklagten
aufhält, erschöpft sich dieser Vortrag in allgemeinen Ausführungen zur Betreuungsbedürftigkeit. Ob der damit verbundene Wechsel der Betreuungsperson auch für die hier relevante Zeit ab Februar 2008 eine
persönliche Betreuung durch die Beklagte erfordert, hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine persönliche Betreuung der
gemeinsamen Tochter durch die Beklagte in den Nachmittagsstunden erforderlich ist.
b) Auch elternbezogene Gründe, die im Hinblick auf einen verbleibenden Betreuungsbedarf neben der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Einrichtungen und einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer
überobligatorischen Belastung der Beklagten führen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch eine solche Belastung, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, kann nicht
pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden.
c) Zutreffend rügt die Revision deswegen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten jedenfalls überwiegend von dem dargelegten Altersphasenmodell ausgegangen
ist. Selbst wenn das Oberlandesgericht hier nicht allein auf das Alter des Kindes abgestellt, sondern die von ihm dargelegten Altersphasen nur als Regelfall bewertet hat, innerhalb dessen die Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen sind, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats. Denn indem das Oberlandesgericht keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände anführt, stellt es letztlich
überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes orientierten Regelfall ab. Dies widerspricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ
180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).
3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind- oder elternbezogener Gründe kann das angefochtene Urteil, das von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten ausgeht, keinen Bestand
haben. Die Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Senats eine neue Billigkeitsabwägung treffen kann. ..."
***
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und
Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791). Für die Betreuung des gemeinsamen
Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684
BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das
Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880; BGH, Urteil vom 01.06.2011 - XII ZR 45/09):
„... II. ... 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils
einsetzt. Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten
Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und
elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks.
16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von
drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus führen
könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).
Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S.
9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin
zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus,
dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahrs
entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine
Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180,
170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität
sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln.
2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle
elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus rechtfertigen.
a) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen vorrangig zu prüfen
(BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 23 mwN).
aa) Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahrs grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber
anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene
Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten
Einrichtung (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 24 mwN).
bb) Soweit das Berufungsgericht eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes durch die Antragstellerin während der Nachmittagsstunden für erforderlich hält, was einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
entgegenstehe, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der gemeinsame Sohn im Alter von vier Jahren von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vollzeitkindergarten besucht und beide Eltern gegen diese Fremdbetreuung keine
Einwände erheben. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner, der bereits den vorzeitigen Ruhestand angetreten hat, ein großzügiges Umgangsrecht ausübt und angeboten hat, die Antragstellerin in der Betreuung des
gemeinsamen Kindes weiter zu unterstützen, um ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreut der Antragsgegner das gemeinsame Kind an
jedem Mittwochnachmittag sowie im wöchentlichen Wechsel von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr oder freitags nachmittags. Damit ist schon jetzt eine zusätzliche Entlastung der Antragstellerin
verbunden, die die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nebst Mittagspause und Fahrzeiten übersteige den Umfang der neunstündigen
Betreuungsmöglichkeiten im Kindergarten, jedenfalls für einzelne Tage in Frage stellt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine Ausweitung oder Umgestaltung der Betreuung des gemeinsamen Kindes
angeboten hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet
(Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 28; vgl. auch Empfehlung 5 des Arbeitskreises 2 des 18. Deutschen Familiengerichtstages). Wie bei der Ausgestaltung des
Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten
müssen. Ist bereits eine am Kindeswohl orientierte abschließende Umgangsregelung vorhanden, ist diese grundsätzlich vorgreiflich.
Durchgreifende Umstände gegen eine Umgestaltung des Umgangsrechts des Antragsgegners hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat insbesondere nicht festgestellt, ob und auf welche Weise der
Antragsgegner die Antragstellerin gegenüber dem gemeinsamen Kind abwertet und dadurch dem Kindeswohl zuwider handelt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beschränken sich vielmehr darauf,
allgemein die Folgen einer erlebten ständigen Abwertung des jeweils anderen Elternteils darzulegen. Auch eine seelische Belastung des gemeinsamen Kindes durch den Streit der Eltern hat das Oberlandesgericht
nicht konkret festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, dass sich ein vehementer Streit der Eltern zwangsläufig als seelische Belastung des Kindes auswirken müsse.
Hinzu kommt, dass hier schon eine Umgestaltung des Umgangsrechts ohne zeitliche Ausweitung zu einer ausreichenden Betreuung des gemeinsamen Kindes während einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit der
Antragstellerin führen könnte. Ist - wie hier - der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits im Vorruhestand und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig, liegt es nahe, das Umgangsrecht mit einem
Kindergartenkind so umzugestalten, dass dadurch der betreuende Elternteil entlastet und ihm eine Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Dass eine solche Umgestaltung des Umgangsrechts die jeweilige Rückkehr des
Kindes zur Mutter erschweren könnte, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt.
cc) Das Berufungsurteil widerspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Betreuungsunterhalts. Soweit es darauf abstellt, eine Teilzeiterwerbstätigkeit der Antragstellerin ermögliche es ihr, das
Kind bis 14.30 Uhr aus dem Kindergarten abzuholen, um dann die häusliche Betreuung zu übernehmen, verkennt es den Wegfall des Vorrangs der persönlichen Betreuung mit Vollendung des dritten Lebensjahrs.
Dies widerspricht außerdem der von den Eltern einvernehmlich ausgeübten Praxis. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die eigenen Leitlinien und entsprechende frühere
Leitlinien anderer Oberlandesgerichte gestützt hat, die für den Betreuungsunterhalt ein modifiziertes Altersphasenmodell vorsehen. Indem das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass bis zur Beendigung der
Grundschulzeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht erwartet werden kann, stellt es entscheidend auf das Alter des Kindes und nicht auf die gebotenen individuellen Verhältnisse
ab. Gleiches ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf die früheren Leitlinien der Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm und eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, die Umfang und
Dauer des Betreuungsunterhalts ebenfalls an einem modifizierten Altersphasenmodell orientierten. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Entsprechend haben das Berufungsgericht und das
Oberlandesgericht Schleswig ihre Leitlinien inzwischen der Senatsrechtsprechung angepasst und das Altersphasenmodell aufgegeben.
b) Auch sonst hat das Berufungsurteil keinen Bestand, weil das Berufungsgericht auch keine individuellen elternbezogenen Gründe festgestellt hat.
aa) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe
der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB).
Auch darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung
nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die
Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII
ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 25 mwN).
bb) Elternbezogene Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität hat das Berufungsgericht hier nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, weder die
gemeinsame Lebensplanung noch die kurze Ehedauer sprächen gegen eine Beschränkung der Erwerbsobliegenheit, verkennt die Darlegungslast der Antragstellerin als unterhaltsberechtigtem Elternteil. Zutreffend
weist die Revision darauf hin, dass hier nur von einer begrenzten nachehelichen Solidarität ausgegangen werden kann. Denn die Parteien hatten sich bereits nach drei Ehemonaten kurzzeitig und schließlich
bereits nach neun Monaten endgültig getrennt. Ein besonderes Vertrauen auf eine dauerhafte Absicherung innerhalb der bestehenden Ehe konnte deswegen auch im Hinblick auf § 1579 Nr. 1 BGB nicht
entstehen. Hinzu kommt, dass die Parteien von Beginn an eine Doppelverdienerehe führen wollten und die Antragstellerin in der Präambel des Ehevertrages ausdrücklich kundgetan hatte, nach Vollendung des
ersten Lebensjahrs des Kindes ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Wenn sie nach der Trennung gleichwohl entsprechend § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB für drei Jahre die persönliche Betreuung
übernommen hat, kann daraus jedenfalls kein besonderes Vertrauen in die gegenseitige Absicherung erwachsen.
Auch eine überobligatorische Belastung der Antragstellerin durch vollzeitige Erwerbstätigkeit und ergänzende Betreuung des gemeinsamen Kindes hat das Oberlandesgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Im
Hinblick auf das Betreuungsangebot des Antragsgegners wäre eine Gestaltung seines Umgangsrechts neben der Kindergartenbetreuung möglich, die zu einer nicht unerheblichen Entlastung führen und eine
überobligatorische Belastung der Antragstellerin in diesem Umfang verhindern könnte. Dies hat das Oberlandesgericht nicht in seine Entscheidung einbezogen.
3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind- oder elternbezogener Gründe kann das angefochtene Urteil, das von einer nur eingeschränkten Erwerbsobliegenheit im Umfang von 25 Wochenstunden
ausgeht, keinen Bestand haben. Die Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Billigkeitsabwägung treffen kann.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Soweit das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Antragstellerin bei einem unterstellten Bruttoeinkommen von 3.199,73 € Kosten für eine zusätzliche
Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 153,39 € abgesetzt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie das Oberlandesgericht selbst anführt, kann eine solche
zusätzliche Altersvorsorge nach der Senatsrechtsprechung lediglich bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und
BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795). Sollte das Berufungsgericht auch in seiner erneuten Entscheidung von einem erzielbaren Bruttoeinkommen in Höhe von 3.199,73 € ausgehen, wären die zu
berücksichtigenden Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge auf rund 128 € monatlich begrenzt.
b) Im Gegenzug hat das Oberlandesgericht von den Kindergartenkosten, die die Antragstellerin allein trägt, nur einen Anteil in Höhe von 240 € berücksichtigt, weil die Kosten für einen halbtägigen
Kindergartenbesuch von bis zu 50 € monatlich im Kindesunterhalt enthalten seien. Dies widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, wonach Kindergartenbeiträge in vollem Umfang als Mehrbedarf des
Kindes zu behandeln sind. Lediglich die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ
2009, 962 Rn. 25 ff.).
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Dies scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen
dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des
dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR
20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 mwN). ..."
***
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen,
ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen
nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880). Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB (BGH, Urteil vom
30.03.2011 - XII ZR 3/09):
„... Der 1971 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin hatten im Januar 2002 geheiratet. Im Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Januar 2005 trennten sich die Parteien.
Auf den im Februar 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Verbundurteil geschieden, das hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 29. August 2008 rechtskräftig ist.
Die Antragsgegnerin betreute während der Ehezeit den gemeinsamen Sohn und betrieb in der Ehewohnung ein Nagelstudio. Seit der Trennung ist sie in diesem Beruf fünf bis sechs Stunden täglich erwerbstätig,
erzielt aber nur sehr geringe Einkünfte. Der gemeinsame Sohn wird seit der Trennung überwiegend von der Antragsgegnerin betreut. Seit September 2008 besucht er die Grundschule und an zwei Tagen
wöchentlich anschließend bis 15.00 Uhr einen Kinderhort. Der Schulhort bietet eine werktägliche Betreuung bis mindestens 17.00 Uhr an. Die Instanzgerichte haben der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer
etwa fünfstündigen täglichen Erwerbspflicht ein aus abhängiger Erwerbstätigkeit erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von 790 € zugerechnet.
Der Antragsteller war während der Ehezeit in Vollzeit erwerbstätig und hatte im Jahr 2004 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 45.080,80 € erzielt. Nach der Trennung reduzierte er seine Arbeitszeit ab April 2005
auf 25 Stunden pro Woche. Seitdem erzielt er nur noch Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.381,25 €. Über sein Vermögen wurde am 21. August 2008 die Verbraucherinsolvenz eröffnet.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 463 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers, mit der er
einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebte, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. ...
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe. Der erst
nach Insolvenzeröffnung fällig gewordene nacheheliche Unterhalt könne nach § 40 InsO nicht im Insolvenzverfahren, sondern nur im Wege der Klage geltend gemacht werden.
Der Antragsgegnerin stehe gegen den Antragsteller ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB zu. Der gemeinsame Sohn sei sechs Jahre alt und befinde sich in der ersten Grundschulklasse. Er
werde an zwei Nachmittagen pro Woche bis 15.00 Uhr in einem Kinderhort betreut. Während der weiteren Zeit bedürfe er selbstverständlich weiter der Betreuung durch jedenfalls einen Elternteil. Kinder im
Kindergarten- und Grundschulalter benötigten eine 24-Stunden-Betreuung und könnten noch nicht stundenweise unbeaufsichtigt allein zu Haus gelassen werden. Der berufstätige und betreuende und damit
doppelt belastete Elternteil müsse das Kind umfassend versorgen und ihm gerade bei einer Betreuung in öffentlichen Einrichtungen noch in erheblichem Umfang persönliche Zuwendung und Zuspruch geben. Das
sei für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes unabdingbar. Auch in den Schulferien müsse der gemeinsame Sohn ganztätig betreut werden. Eine solche Betreuung lasse sich auch unter Berücksichtigung der
schulischen Betreuungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres neben einer Vollzeitbeschäftigung leisten. Wenn das Amtsgericht für die Antragsgegnerin eine Obliegenheit zu einer etwa halbschichtigen
Erwerbstätigkeit angenommen habe, sei das nicht zu beanstanden und bewege sich bereits an der Grenze des Zumutbaren. Eine vollschichtige Tätigkeit könne von der Antragsgegnerin derzeit nicht verlangt werden.
Die Höhe des zuerkannten Unterhaltsanspruchs sei nicht zu beanstanden. Nach den Grundsätzen über eine leichtfertig herbeigeführte Einkommensminderung sei dem Antragsteller unterhaltsrechtlich
vorzuwerfen, dass er nach der Trennung der Parteien seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden verringert und die Reduzierung nicht alsbald wieder rückgängig gemacht habe, nachdem der Sorgerechtsstreit um den
gemeinsamen Sohn zugunsten der Antragsgegnerin ausgegangen sei. Es sei deswegen nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und
Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt werde. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte habe neben fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des
Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlichen Einkünfte durch den Unterhaltspflichtigen überhaupt erzielbar seien, was von seinen persönlichen
Voraussetzungen abhänge. Die vom Amtsgericht berücksichtigten Einkünfte seien für den Antragsteller objektiv erzielbar, denn solche habe er bei seinem jetzigen Arbeitgeber bereits erzielt. Zu berücksichtigen
sei insbesondere, dass der Antragsteller seine Arbeitszeit erst nach der Trennung Anfang 2005 reduziert habe. Er habe zwar behauptet, seine Arbeitszeit bei seinem derzeitigen Arbeitgeber nicht wieder ausweiten
zu können. Er habe nicht konkret angegeben, warum dies nicht möglich sein solle und auch nicht dargelegt, dies überhaupt nachhaltig versucht zu haben. Unterhaltsrechtlich sei der Antragsteller verpflichtet, sich
nach Kräften um eine Vollzeitstelle in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich zu bemühen. Wenn dies bei seinem Arbeitgeber nicht möglich sei, müsse er sich an anderer Stelle um eine entsprechende Tätigkeit
bewerben. Der Antragsteller habe im Hinblick auf seine erworbenen Spezialkenntnisse auch eine reale Beschäftigungschance bei anderen Arbeitgebern. Für die Antragsgegnerin sei das Amtsgericht zu Recht von
einem erzielbaren Nettoeinkommen in Höhe von 790 € ausgegangen.
Der Unterhaltsanspruch sei nicht nach § 1579 BGB verwirkt. Voraussetzung einer Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB sei, dass der Unterhaltsberechtigte eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen
sei. Das stehe hier indes nicht fest, selbst wenn die Antragsgegnerin ihren Freund hin und wieder an den Wochenenden treffe oder sie mit ihm gemeinsame Urlaubsreisen unternehme. Im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung nach § 1579 BGB seien auch die Belange des gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen. Etwaige Zahlungen des Freundes an die Antragsgegnerin seien unerheblich, weil es sich dabei um
freiwillige Leistungen eines Dritten handle.
Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 1 BGB scheide aus, weil die Ehe nicht von kurzer Dauer sei. Bei einer Ehedauer von drei Jahren bis zur Trennung seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, ohne dass es
darauf ankomme, ob auf den Zeitpunkt der Trennung oder der Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen sei.
Auch eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB scheide aus, weil dessen Voraussetzungen vom unterhaltspflichtigen Antragsteller nicht vorgetragen seien. Seine pauschale Behauptung, die Antragsgegnerin habe
ein Verhältnis mit ihrem Freund, sei insoweit unerheblich.
Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 8 BGB scheide aus, weil sich aus dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn im Zusammenhang mit steuerlichen Nacherklärungen finanziell in
den Ruin getrieben, kein allein beim Unterhaltsberechtigten liegendes, offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne dieser Norm ergebe.
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB scheide aus, weil in Bezug auf die Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes noch keine sichere Prognose auf die weitere Entwicklung
möglich sei.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht der Antragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung zugesprochen
hat. Denn in diesem Zeitpunkt war die Verbraucherinsolvenz bereits eröffnet. Der nacheheliche Unterhalt umfasst somit keine Unterhaltsrückstände im Sinne des § 40 InsO, sondern nur laufenden Unterhalt nach
Eröffnung der Verbraucherinsolvenz, der im Unterhaltsverfahren geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 21 ff.).
2. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre
befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind-
und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im
Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 19 und vom 15. September 2010 - XII ZR
20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 18).
a) In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann in dieser
Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Erzielt er in dieser Zeit allerdings eigene Einkünfte, bleiben diese nicht als überobligatorisch völlig unberücksichtigt, sondern sind
nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und BGHZ 162, 384, 391 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
b) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der
Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks.
16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter
Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 20).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des
Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus
aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272
= FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften
und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 =
FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit
in einer kindgerechten Einrichtung an (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 22 und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 33).
(1) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen
(BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 23; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 28 und BGHZ 180, 170 = FamRZ
2009, 770 Rn. 24).
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung
gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter
Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf
kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer
kindgerechten Einrichtung (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ
2009, 770 Rn. 25).
(2) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist hingegen Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene
Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer
oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf neben dem
nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (Senatsurteile vom
17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 32 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2009, 1739 Rn. 103). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in
welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (Senatsurteile
vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 37 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 32).
3. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung.
a) Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zur Erwerbspflicht der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der gemeinsame Sohn seit Beginn des Unterhaltszeitraums die
Grundschule besucht und an zwei Tagen wöchentlich bis 15.00 Uhr im Kinderhort betreut wird. Dabei lässt es unberücksichtigt, dass der Schulhort nach den weiteren Feststellungen eine werktägliche Betreuung
bis mindestens 17.00 Uhr anbietet. Weil der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung
durch die Eltern aufgegeben hat, hätte das Oberlandesgericht auch die bestehende Betreuungsmöglichkeit berücksichtigen müssen. Individuelle Umstände, die einer Betreuung im Schulhort in dem dort
angebotenen Umfang entgegenstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein persönlicher Betreuungsbedarf des gemeinschaftlichen Kindes steht deswegen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der
Antragsgegnerin nicht entgegen.
b) Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten kommt nur in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind neben der Betreuung in der Schule oder in weiteren kindgerechten
Einrichtungen tatsächlich persönlich betreuen muss (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 32). Dann ist allerdings auch zu prüfen, ob der betreuende Elternteil durch seine
Erwerbstätigkeit und den verbleibenden Teil der persönlichen Betreuung überobligationsmäßig belastet wird (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 30 und BGHZ 177,
272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 103 f.).
Tragfähige Umstände, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus diesen Gründen rechtfertigen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zwar hat es ausgeführt, dass ein Kind im
Kindergarten- und Grundschulalter ständiger Betreuung bedürfe und auch nicht stundenweise unbeaufsichtigt bleiben könne. Der berufstätige und zugleich betreuende Elternteil sei damit doppelt belastet, weil er
das Kind umfassend versorgen und ihm gerade bei einer Betreuung in öffentlichen Einrichtungen im Interesse des Kindeswohls persönliche Zuwendung und Zuspruch gewähren müsse. Diese Erwägungen
berücksichtigen schon nicht hinreichend, dass der gemeinsame Sohn an allen Werktagen nach der Schule bis mindestens 17.00 Uhr im Schulhort betreut werden könnte und eine Betreuung durch die
Antragsgegnerin in dieser Zeit ausscheidet. Zudem stellt das Oberlandesgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auf das Grundschulalter des gemeinsamen Sohnes ab und lässt
individuelle Umstände zum Betreuungsumfang und zu einer überobligatorischen Belastung vermissen. Eine solche Auffassung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage der gesetzlichen
Neuregelung nicht haltbar (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 22 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28, 35). Die Entscheidung kann schon deswegen
keinen Bestand haben.
Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass auch die gesetzliche Neuregelung zum Betreuungsunterhalt bei Vollendung des dritten Lebensjahres keinen abrupten Wechsel auf eine vollzeitige
Erwerbstätigkeit verlangt. In welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils auch für die Folgezeit noch eingeschränkt ist, kann sich aber nur aus individuellen Umständen ergeben, für die der
Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 26 ff.). Der Ausübung des Umgangsrechts durch den Antragsteller hat das
Oberlandesgericht insoweit allerdings zu Recht keine besondere Bedeutung beigemessen. Denn weil er grundsätzlich vollschichtig erwerbspflichtig ist, wird es dem Antragsteller nicht auf Dauer möglich sein, die
Antragsgegnerin auch an Werktagen von der weiteren Betreuung des gemeinsamen Sohnes zu entlasten.
4. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben. Das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotenen individuellen Feststellungen
für die Billigkeitsabwägung treffen kann.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller ein fiktives Einkommen aus seiner ursprünglich ausgeübten vollschichtigen Erwerbstätigkeit zugerechnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist
im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB neben den tatsächlich erzielten Einkünften auch die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 487 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit
dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143, 145 f.). Im vorliegenden Fall besteht der Vorwurf eines unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhaltens allerdings nicht allein darin, dass der
Antragsteller sich nicht hinreichend um eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht hat. Gibt der Unterhaltspflichtige - wie hier - seine vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Parteien
freiwillig auf, ist er grundsätzlich so zu behandeln, als ob er das zuvor erzielte Einkommen weiter erhält. Gegen die fortdauernde Zurechnung dieses Einkommens kann er sich nur mit dem Einwand zur Wehr
setzen, dass er die frühere Arbeitsstelle auch aus anderen Gründen verloren hätte oder das im Rahmen dieser Tätigkeit zuvor erzielte Einkommen auch sonst nicht mehr erzielen würde (Senatsurteil vom 20.
Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Rn. 19 ff). Einen solchen Vortrag des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Dies wird auch von der Revision nicht konkret gerügt.
2. Soweit das Berufungsgericht eine Herabsetzung oder Befristung des Betreuungsunterhalts angelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine
Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im
Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung
des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 15. September 2010 -
XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN).
Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht hier zu Recht abgelehnt. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann
möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen
Unterhalt in Betracht (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Instanzgerichte der Antragsgegnerin, deren
Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit 790 € betrüge, lediglich weiteren Unterhalt in Höhe von 463 € zugesprochen haben.
3. Auch soweit das Oberlandesgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 1 BGB abgelehnt hat, hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung des Senats und ist aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich für die Bemessung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB keine feste Grenze ziehen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des §
1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der
Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt (Senatsurteil vom 27.
Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 711 f.). Der Senat hat aber stets darauf hingewiesen, dass dies nur für den Regelfall gilt und Ausnahmen nicht ausschließt, sofern sie wegen besonderer Umstände
eines Einzelfalles eine andere Beurteilung der kurzen Ehedauer gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB geboten erscheinen lassen.
Hier waren von der Heirat im Januar 2002 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Februar 2006 mehr als vier Jahre vergangen, was einer kurzen Ehedauer grundsätzlich entgegensteht. Besondere Umstände,
die eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles rechtfertigen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
4. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB eine länger dauernde Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner voraussetzt, die
sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (Senatsurteile BGHZ 157, 395 = FamRZ 2004, 614, 616 und BGHZ 150, 209 = FamRZ 2002, 810, 811 f., jeweils zur früheren
Vorschrift des § 1579 Nr. 7 BGB). Dem kann trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit
bewusst auf Distanz angelegt ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25 m. Anm. Schwab FamRZ 2002, 92 f.). Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage des für glaubhaft
erachteten Vorbringens der Ehefrau nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen. Dabei hat es den für den substantiierten Vortrag des Antragstellers angebotenen Beweis durch Vernehmung des
Zeugen H. allerdings nicht erhoben, wie die Revision zu Recht rügt. Zwar weist es insoweit zutreffend darauf hin, dass die von dem Antragsteller behaupteten regelmäßigen Zahlungen des benannten Zeugen als
freiwillige Leistungen Dritter bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleiben. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang sich die neue Lebensgemeinschaft verfestigt hat, können solche Umstände
aber zusätzliches Gewicht haben, so dass das Oberlandesgericht dem hätte nachgehen müssen.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar darauf hingewiesen, dass auch insoweit stets die Belange der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen sind. Ob eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach den
weiteren Lebensumständen der Antragsgegnerin unmittelbare negative Auswirkungen auf die Lebensumstände des gemeinsamen Kindes haben würde, hat es auf der Grundlage des streitigen Vortrags der Parteien
aber ebenfalls nicht abschließend geklärt.
5. Die Voraussetzung einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme
eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist nicht in der Trennung als solche zu sehen, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen
Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der
Unterhaltsberechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und dem neuen Partner die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Dabei ist es
regelmäßig nicht von Bedeutung, ob sich der Berechtigte dem neuen Partner im unmittelbaren Anschluss an die Trennung zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht.
Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Unterhaltsberechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war (Senatsurteil BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 26). Insoweit ist die Auffassung des
Oberlandesgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
6. Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 8 BGB abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Nacherklärung
der zuvor steuerlich nicht angegebenen Einnahmen ist die Antragsgegnerin lediglich ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Selbst wenn sich die Nachversteuerung über einen zugleich eingereichten
Aufteilungsantrag auch zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat, kann ihr dies unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen setzt eine Verwirkung nach § 1579 BGB zusätzlich neben dem
jeweiligen Härtegrund stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten voraus (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ
2008, 1325, 1327 und BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zutreffend verneint. ..."
***
Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch
der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten
Basisunterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann (BGH, Urteil vom 02.02.2011 - XII ZR 11/09 zu BGB §§ 242 Ba, 313, 1408).
***
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen,
ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen
Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni
2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770). Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein
oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Bietet der zum Unterhalt verpflichtete Vater ernsthaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes an, erhöht dies den
Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter. Bei der das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09).
***
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Ob das Einkommen des gemäß §
1570 BGB unterhaltsberechtigten Eltern-teils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er
nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.
Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB; BGH Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08 zu BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1).
***
Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen
erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 -
FamRZ 2008, 1739, 1748). Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts
nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des
betreuenden Elternteils zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08).
***
Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen
Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind-
oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als
sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen (BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 zu BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1).
***
Nach § 1570 I 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt
die Neuregelung regelmäßig aber
- keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
Nach Maßgabe der im Gesetz genannten
- kindbezogenen (§ 1570 I 3 BGB) und
- elternbezogenen (§ 1570 II BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht
- ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich
(im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124; NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772]; und NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1748]; BGH, Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08 zu
BGB §§ 1570, 1578b):
„... Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008. Der 1965 geborene Ast. und die 1977 geborene Ag. hatten im
September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe mit Verbundurteil vom 30. 3. 2007 geschieden, das zum
Scheidungsausspruch seit dem 4. 9. 2007 rechtskräftig ist. Die gemeinsame Tochter lebt seit der Trennung bei der Ag. Sie besuchte zunächst an den Werktagen bis 14 Uhr den Kindergarten. Seit Mitte 2008
besucht sie die Grundschule und wird dort anschließend bis 14 Uhr betreut. Nach den Feststellungen des BerGer. leidet die Tochter an einer Glutenunverträglichkeit. Die Ag. ist gelernte Buchhändlerin. Seit
Oktober 2007 arbeitet sie im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weitere 30 ‚Flexistunden' (2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) als Verkäuferin. Ohne Berücksichtigung der so genannten
‚Flexistunden' erzielt sie Monatseinkünfte, die sich nach Abzug gesetzlicher Abgaben, berufsbedingter Kosten und eines Erwerbstätigenbonus auf rund 638 Euro belaufen. Die Ag. ist zeitweise auch in den
Abendstunden und samstags berufstätig. In dieser Zeit wird die Tochter von den Großeltern mütterlicherseits betreut. Der Ast. ist von Beruf Lehrer. Er erzielt auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in
Höhe von 48578,37 Euro monatliche Nettoeinkünfte, die sich nach Abzug seiner Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und der Kosten für Fachliteratur auf
2473,51 Euro belaufen. Für zwei Lebensversicherungen zahlt er monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 221,87 Euro.
Das AG hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ast. verurteilt, an die Ag. nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 739 Euro sowie Altersvorsorgeunterhalt in
Höhe von 179 Euro zu zahlen. Auf die Berufung des Ast. hat das OLG den geschuldeten Unterhalt - unter Zurückweisung der auf einen höheren Unterhalt gerichteten Anschlussberufung der Ag. - zeitlich
gestaffelt zuletzt auf Elementarunterhalt in Höhe von 501 Euro und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127 Euro für die Zeit von Januar bis März 2008 sowie auf Elementarunterhalt in Höhe von 478 Euro und
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 121 Euro für die Zeit ab April 2008 herabgesetzt. Die weitere Berufung des Ast. mit dem Ziel einer Befristung des Betreuungsunterhalts hat es zurückgewiesen (OLG
München, FamRZ 2008, 1945 = BeckRS 2008, 12076).
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Ast. und der Ag., mit denen sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen. Das Rechtsmittel des Ast. war erfolglos, das Rechtsmittel der Ag. führte lediglich zu
einer geringfügigen Erhöhung des geschuldeten Unterhalts. ...
Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Ast. sei der Ag. auch für die Zeit ab Januar 2008 unterhaltspflichtig, weil dies der Billigkeit entspreche. Nach der Neufassung des § 1570 BGB könne der betreuende Elternteil grundsätzlich nur noch für die
Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt beanspruchen. Zwar könne der Anspruch im Einzelfall aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen verlängert werden, wofür der
unterhaltsberechtigte Elternteil darlegungs- und beweispflichtig sei. Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts könne von dem betreuenden Elternteil eines sechsjährigen Kindes aber keinesfalls ‚von Null
auf Hundert' sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden. Mit der Neuregelung habe es der Gesetzgeber ausdrücklich vermieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine
vollschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Die Dreijahresgrenze sei allerdings ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass ab diesem Zeitpunkt trotz bestehender Kindesbetreuung
grundsätzlich zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit als zumutbar anzusehen sei. Weil die Neuregelung eine Abkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bezwecke, verbiete sich eine pauschalierte
Betrachtung nach dem neuen Recht. Gleichwohl sei es erforderlich, besondere Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Zwar habe jedes Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen
Kindergartenplatz; eine Ganztagsbetreuung sei damit aber noch nicht sichergestellt. Auch die Arbeitsplätze seien gegenwärtig nur selten auf die Bedürfnisse allein erziehender Eltern ausgerichtet. Unabhängig
davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine
‚Rund-um-die-Uhr-Betreuung'. Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines
kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils. Auch wenn sich eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen
worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten die altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden. Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem
betreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine
erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu vermeiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, die mit zunehmendem Alter des
Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und beraube es
unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung der Eltern gehabt hätte.
Die Unterstützung der Ag. durch ihre Eltern sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Ag. zugute kommen,
nicht aber den Ast. entlasten sollten. Da die Ag. bereits mehr als eine Halbtagstätigkeit ausübe, könne von ihr derzeit keine Ausweitung der Erwerbstätigkeit verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls sei
auch künftig nur ein stufenweiser Übergang in eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar. Der gegenwärtig erzielte Verdienst entspreche in etwa dem Einkommen aus einer Halbtagsstelle in ihrem erlernten Beruf als
Buchhändlerin. Im Übrigen habe sich die Ag. ausreichend beworben und nachgewiesen, dass sie als Buchhändlerin nicht vermittelbar sei. Für die Zeit ab Januar 2008 sei von dem Nettoeinkommen auf der
Grundlage von 80 Arbeitsstunden monatlich auszugehen. Die ‚Flexistunden' seien überobligatorisch und deswegen nicht zu berücksichtigen. Das ergebe nach Abzug berufsbedingter Kosten und eines
Erwerbstätigenbonus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 637,82 Euro. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus sei nicht abzusetzen, zumal ein solcher nicht konkret feststehe und der Doppelbelastung schon
durch die Nichtberücksichtigung der Überstunden Rechnung getragen sei.
Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ast. sei von seinem Nettoeinkommen als Lehrer ohne Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils (vgl. NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [797])
auszugehen, das sich nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und der Kosten für Fachliteratur auf (3292,91 Euro - 507,66 Euro - 287,10 Euro - 24,64
Euro =) 2473,51 Euro monatlich belaufe. Zusätzlich seien die Beiträge des Ast. für seine Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt (richtig) 221,87 Euro monatlich zu berücksichtigen. Neben der primären
Altersvorsorge seien tatsächliche Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zur Höhe von 4% des Bruttoerwerbseinkommens zu berücksichtigen. Das gelte selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige
die Versicherungen erst nach der Trennung abgeschlossen habe (vgl. Senat, NJW 2009, 2450). Danach ergebe sich ein Nettoeinkommen von (richtig: 2473,51 Euro - 221,87 Euro =) 2251,65 Euro.
Zusätzlich seien Umgangskosten in Höhe von 30 Euro monatlich zu berücksichtigen. Dabei handele es sich zwar grundsätzlich um Ausgaben, die im eigenen und im Interesse des Kindes regelmäßig vom
Umgangsberechtigten selbst aufzubringen seien. Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen Kosten aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den Kindesunterhalt durch
Abzug eines Betrags in Höhe von 30 Euro monatlich zu berücksichtigen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts sei deswegen von einem Nettoeinkommen des Ast. in Höhe von (2251,65 Euro - 30 Euro =)
2221,65 Euro auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter nach Einkommensgruppe 3 in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 1. 2008). Eine Höherstufung unterbleibe im
Hinblick auf die erhöhten Umgangskosten des Ast. Der Zahlbetrag des Kindesunterhalts in Höhe von 230 Euro bis März 2008 und von 278 Euro ab April 2008 sei ebenfalls abzusetzen. Unter Berücksichtigung
eines Erwerbstätigenbonus von 10% ergebe sich ein für den Ehegattenunterhalt relevantes Einkommen in Höhe von 1792,47 Euro für die Zeit von Januar bis März 2008 und von 1749,27 Euro für die Zeit ab
April 2008. Unter Berücksichtigung eines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens der Ag. von 637,82 Euro errechne sich der zugesprochene Unterhalt.
Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der BGH
habe im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse noch nicht möglich sei. Die Ag.
habe nachgewiesen, dass sie ihre Tochter in einem Grundschulhort angemeldet habe, die Tochter in die Dringlichkeitsstufe ‚b' eingereiht worden sei und sie eine Absage erhalten habe. Weil die Belange des
Kindes zu berücksichtigen seien, könne auch der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres zeitlich nicht begrenzt werden. Eine sichere Prognose, ab wann eine umfassende Drittbetreuung
möglich sei und kein weiterer Betreuungsbedarf des Kindes verbleibe, könne noch nicht getroffen werden. Auch im Rahmen einer zeitlichen Begrenzung nach § 1578 BGB seien die Belange des gemeinsamen
Kindes zu berücksichtigen. Selbst wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht grundsätzlich entgegenstehe, scheide eine solche bei einem Anspruch nach § 1570
BGB in der Regel aus, da diesem Anspruch eine durch Kinderbetreuung eingeschränkte wirtschaftliche Eigenständigkeit immanent sei.
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten den Angriffen der Revision des Ast. im Ergebnis stand. Die Revision der Ag. hat lediglich in geringem Umfang Erfolg.
1. Der Ag. steht nach wie vor ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Ast. zu.
Der im Revisionsverfahren noch streitige Anspruch richtet sich nach neuem Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung (BGBl 2007 I, 3189).
- Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
- Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
- Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 I 2 und 3 BGB).
- Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie
der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 II BGB).
a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit
verlängert werden kann (BT-Dr 16/6980, S. 8f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers
kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe
zu berücksichtigen (vgl. Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1126] Rdnr. 24; NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772] Rdnr. 19; und NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1746ff.]). Obwohl der
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse der gemeinschaftlichen Kinder gewährt, um deren
Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Dr 16/6980, S. 9).
aa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei
Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.
- Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch und
- der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und
- sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen.
- Entscheidet er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu lassen, und
- erzielt er eigene Einkünfte,
- ist das überobligatorisch erzielte Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen
(Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1126] Rdnr. 25; NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772] Rdnrn. 20f.m.w. Nachw.; und NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154 [1156f.]).
bb) Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf
Betreuungsunterhalt zu,
- wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 I 2 BGB).
Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Dr 16/6980, S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz
genannten kindbezogenen (§ 1570 I 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 II BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit
möglich (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1126] Rdnr. 26; NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772] Rdnr. 22; und NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1748]).
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB
- die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus grundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Elternteil
auferlegt (Senat, NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772] Rdnr. 23 m. Anm. Borth, S. 959 [960]; und NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1748]).
b) Kindbezogene Gründe
für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 II und V GG finden,
- entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen
(BT-Dr 16/6980, S. 9; Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1126] Rdnr. 28; und NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772] Rdnr. 24).
aa) Insoweit ist das BerGer. zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat. Dabei hat er an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und
Regelungen angeknüpft, insbesondere an den
- Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 I SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können
(§ 22 II Nr. 3 SGB VIII; BT-Dr 16/6980, S. 8; vgl. auch § 10 I Nr. 3 SGB II und § 11 IV 2 bis 4 SGB XII). Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 II GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG,
NJW 2007, 1735 = FamRZ 2007, 965 [969]ff.; BT-Dr 16/6980, S. 8).
- Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenze,
- wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist,
- was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1126]
Rdnr. 30; und NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [772f.] Rdnrn. 25f.m.w. Nachw.).
In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres
- eine kindgerechte Einrichtung besucht oder
- unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte,
kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe i.S. von § 1570 I 3
BGB berufen. Das gilt sowohl
- für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch
- für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung.
Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit für eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu
berücksichtigender Bedarf.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen,
- ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder
- in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte
(Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1127] Rdnr. 32; und NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [773] Rdnr. 27 m.w. Nachw. m. Anm. Borth, S. 959 [961]). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung und die Möglichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzugehen.
Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pauschalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdrücklich abgelehnt (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1127] Rdnr. 33; und NJW
2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [773] Rdnr. 28 m.w. Nachw.).
Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in
kindgerechten Einrichtungen an (zum Umfang einer Betreuungsbedürftigkeit vgl. auch BGH, NJW 2009, 1954 ) WuM 2009. 298 Rdnrn. 12f.; und NJW 2009, 1952 = WuM 2009, 296 Rdnrn. 14f.).
bb) Das angefochtene Urteil stützt sich zwar auch auf Erwägungen, die dem durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz überholten Altersphasenmodell nahe kommen. Auf Grund der vom OLG festgestellten
Umstände des Einzelfalls hält die Entscheidung zur Fortdauer des Betreuungsunterhalts schon aus kindbezogenen Gründen den Angriffen der Revision des Ast. aber im Ergebnis stand.
Nach den Feststellungen des BerGer. besuchte die gemeinsame Tochter ursprünglich täglich bis 14 Uhr den Kindergarten; für die Schulzeit ab Sommer 2008 hatte die Ag. die gemeinsame Tochter zwar in einem
Hort angemeldet, darauf aber eine Absage mit der Einstufung in die Dringlichkeitsstufe ‚b' erhalten. Seit dem Sommer 2008 besucht die Tochter nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im
Revisionsverfahren die Schule und wird dort anschließend ebenfalls bis 14 Uhr betreut (zur Berücksichtigung unstreitigen neuen Vortrags im Revisionsverfahren vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1284 m.w. Nachw.).
Eine kindgerechte Betreuung war in der Kindergartenzeit also lediglich bis 14 Uhr vorhanden und steht nach den Feststellungen des OLG auch gegenwärtig noch nicht in einem darüber hinaus gehenden
Umfang zur Verfügung.
Entgegen der Rechtsauffassung des Ast. musste das OLG auch nicht von einer längeren Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung ausgehen. Das auf der Grundlage des früheren Unterhaltsrechts
entwickelte Altersphasenmodell sah für die Zeit bis Ende 2007 schon
- keine Obliegenheit vor, für die erst sieben Jahre alte Tochter eine Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. § 36 Nr. 7 EGZPO).
Auch im Hinblick auf die erst im September 2007 eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung musste die Ag. die Kindergartenbetreuung
- nicht sogleich mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 1. 1. 2008 auf eine vollschichtige Betreuung ausweiten, sondern durfte die Einschulung im Sommer 2008 mit der dadurch
grundlegend veränderten Betreuungssituation abwarten.
Soweit das OLG für die Zeit nach der Einschulung der gemeinsamen Tochter im Sommer 2008 keine veränderte Betreuungssituation festgestellt hat, ist auch dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Wegen der Absage auf die Bewerbung um einen Hortplatz und der noch ungewissen weiteren Entwicklung durfte das OLG im Rahmen seiner tatrichterlichen Prognose im Juni 2008 weiterhin von
einer nur eingeschränkten Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen ausgehen.
Darauf, ob die - durch ein ärztliches Attest - nachgewiesene Glutenunverträglichkeit des Kindes einer vollzeitigen Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung entgegensteht, kommt es deswegen hier nicht an.
Im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens obliegt der Ag. allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine evtl. vorhandene vollzeitige Betreuungseinrichtung nicht auf diese Erkrankung der
gemeinsamen Tochter ausgelegt ist. Unabhängig davon durfte sich der Ast., der nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter ausübt, aber nicht auf ein bloßes Bestreiten der Erkrankung mit
Nichtwissen beschränken.
Im Revisionsverfahren ist danach von einer
- Betreuung der Tochter in einer kindgerechten Einrichtung auszugehen, die an Werktagen bis 14 Uhr andauert.
- Aus k i n d b e z o g e n e n Gründen ist deswegen grundsätzlich eine weitere Betreuung durch die Ag. erforderlich.
- Selbst wenn die gemeinsame Tochter im Hinblick auf ihr Alter von jetzt sieben Jahren nicht mehr ‚auf Schritt und Tritt' kontrolliert werden muss (vgl. insoweit BGH, NJW 2009, 1954 = WuM
2009, 298 Rdnrn. 12f.; und NJW 2009, 1952 = WuM 2009, 296 Rdnrn. 14f.) steht dies einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus k i n d b e z o g e n e n Gründen nicht entgegen.
Denn auch wenn Kinder in diesem Alter nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden müssen, ist eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabschnitten erforderlich, was einer Erwerbstätigkeit
aus kindbezogenen Gründen entgegensteht. Der Umfang der elterlichen Kontrolle, der auch von der individuellen Entwicklung des Kindes abhängt, ist allerdings im Rahmen der elternbezogenen
Verlängerungsgründe bei der Bemessung einer überobligationsmäßigen Belastung zu berücksichtigen.
c) Soweit die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch
- e l t e r n b e z o g e n e Gründe
entgegenstehen (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1127] Rdnr. 36; NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [773] Rdnrn. 31f.; und NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]). Solche
elternbezogenen Gründe sind schon nach der Systematik des § 1570 BGB allerdings erst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
aa) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei
- das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder
- praktizierte Rollenverteilung und
- die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreuung (BT-Dr 16/6980, S. 9).
Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten
- bei längerer Ehedauer oder
- bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 II BGB).
Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt,
- dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer
überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senat, NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]).
- Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen
würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann.
- Der Umfang dieses zusätzlichen Betreuungsbedarfs kann von
- der Anzahl der Kinder und
- deren Gesundheitszustand, aber auch von
- dem Entwicklungsstand und den Neigungen und Begabungen der Kinder abhängig sein.
- Denn die zeitliche Belastung des betreuenden Elternteils steigt mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des Kindes (vgl. insoweit auch BGH, NJW 2009, 1954 = WuM 2009, 298 Rdnrn.
12f.).
Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den
Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1127] Rdnr. 37; und NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009,
770 [773] Rdnr. 32).
bb) Soweit das BerGer. hier von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Ag. ausgegangen ist, hat es auch diese elternbezogenen Verlängerungsgründe hinreichend berücksichtigt. Zwar ist der Umstand,
dass die Ag. tatsächlich sogar zu 2/3 erwerbstätig ist, ein Indiz dafür, dass diese Erwerbstätigkeit im konkreten Einzelfall mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter vereinbar ist. Allerdings ist dieser Umfang
der Erwerbstätigkeit auf die Betreuung der Tochter durch die Großeltern mütterlicherseits zurückzuführen, die mit ihren freiwilligen Leistungen die Belastung der Ag. mindern, nicht aber den Ast. von seiner
Unterhaltspflicht befreien wollen. Daher steht der Umstand, dass die Ag. tatsächlich eine 2/3-Tätigkeit ausübt, hier der Annahme einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Andererseits wäre die
Ag. wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes bis 14 Uhr allein aus kindbezogenen Gründen sogar in der Lage, eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit zu übernehmen. Wenn das OLG indes unter
zusätzlicher Berücksichtigung elternbezogener Verlängerungsgründe von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist, ist diese Ermessensentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ..."
***
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in
welchem Umfang
- die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder
- in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss
an Senat, NJW 2009, 1876 = FPR 2009, 238 = FamRZ 2009, 770). Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass
- der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann
(im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1876 = FPR 2009, 238 = FamRZ 2009, 770; NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]).
Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die
Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 I BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt
einerseits voraus, dass
- die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und
- das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist,
- andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint
(BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08).
***
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in
welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen
Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise
sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung
und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an Senat, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]; BGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII
ZR 74/08 (KG):
„... Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Januar 2000 die Ehe geschlossen, aus der ihr im November 2001 geborener Sohn hervorgegangen ist. Nach der Trennung im September 2003
wurde die Ehe im April 2006 rechtskräftig geschieden. Der Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der Kl. Seit 2005 besuchte er eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung, seit September 2007 geht
er zur Schule und danach bis 16 Uhr in einen Hort. Er leidet unter chronischem Asthma. Die Kl. ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
Das AG hat den Bekl. zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab November 2007 in Höhe von monatlich 837 Euro verurteilt. Das KG
hat die Berufung des Bekl., mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 Euro für die Zeit ab November 2007 und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt
hat, zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, „weil die Fragen, ob die Kl. auf Grund des seit dem 1. 1. 2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr
Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen ist, grundsätzliche Bedeutung haben". Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Bekl. seine Berufungsanträge in vollem Umfang weiter. Die Revision
hatte teilweise Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BerGer. ...
A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das BerGer. die Revision nicht zugelassen (§ 543 I ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen
Entscheidungsgründen ergeben (Senat, NJW 2008, 2351 = FamRZ 2008, 1339 [1340]; BGHZ 153, 358 [360f.] = NJW 2003, 1518 = FPR 2003, 330 = FamRZ 2003, 590; NJW 2004, 1324 = FPR 2004, 246 =
FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das BerGer. die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen
abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senat, NJW-RR 2001, 485 [486]). Das ist hier der Fall.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das BerGer. die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhalts nach dem seit dem 1. 1. 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulassen
wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf
einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das BerGer. habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derartiges Verständnis
des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des RevGer. auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch
eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senat, NJW 2003, 1177 = FPR
2003, 253 = FamRZ 2003, 445 [446]).
B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BerGer.
I. Das KG (FamRZ 2008, 1948 = BeckRS 2008, 25060) hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen, weil der Kl. jedenfalls ein Anspruch auf Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in der vom AG
zugesprochenen Höhe zustehe und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gegenwärtig nicht in Betracht komme. ...
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
Soweit die Revision zulässig ist, richtet sich der Anspruch der Kl. auf Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2007,
3189). Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 I 2
und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der
Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 II BGB).
1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit
verlängert werden kann (BT-Dr 16/6980, S. 8f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senat,
NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1746ff.]). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen
Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Dr 16/6980, S. 9).
a) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber die Regelung übernommen, die er mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. 8.
1995 (BGBl I, 2942) für den Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes in § 1615 l II BGB eingeführt hatte. Der betreuende Elternteil kann danach frei entscheiden, ob er das Kind in
dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will (vgl. Dose, JAmt 2009, 1).
Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit
wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er allerdings eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen
nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen (Senat, NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154 [1156f.]).
b) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der
Billigkeit entspricht (§ 1570 I 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Dr 16/6980, S. 9).
Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 I 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 II BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senat, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748]).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des
Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senat, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748]). Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des
Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
2. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden kindbezogenen Verlängerungsgründe finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 II GG, wonach die Pflege und Erziehung der
Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ist. Da den nichtehelich geborenen Kindern nach Art. 6 V GG durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern, sind kindbezogene Verlängerungsgründe bei den Ansprüchen auf nachehelichen
Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB und auf Unterhalt bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes gem. § 1615 l II BGB gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat die kindbezogenen Gründe für eine
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen in § 1570 I 3 und § 1615 l II 5 BGB deswegen auch wortgleich ausgestaltet. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Kinder
sind diese Verlängerungsgründe stets vorrangig zu prüfen und entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht (BT-Dr 16/6980, S. 9; vgl. auch Dose, JAmt 2009, 1 [3]).
a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung
gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 II GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG, NJW 2007, 1735 = FamRZ 2007,
965 [969ff.]; BT-Dr 16/6980, S. 8; Puls, FamRZ 1998, 865 [870f.]; vgl. auch § 10 I Nr. 3 SGB II und § 11 IV 2 bis 4 SGB XII). Dabei hat der Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und
Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 I SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 II Nr. 3 SGB VIII; BT-Dr 16/6980, S. 8; zur früheren Regelung in § 1615 l II BGB vgl. schon Senat, NJW 2006, 2687 = FamRZ 2006, 1362 [1365]).
Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen
Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist.
b) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist
deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte
(BVerfG, NJW 2007, 1735 = FamRZ 2007, 965 [968]; OLG Celle, NJW 2008, 1456 = FPR 2008, 318 = FamRZ 2008, 997 [998]; OLG München, FamRZ 2008, 1945 = BeckRS 2008, 12076; vgl. auch
Wendl/Pauling, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 67; Viefhues, ZFE 2008, 44 [45]; Wever, FamRZ 2008, 553 [555f.]; Graba, FamRZ 2008, 1217 [1221f.]; Zimmermann,
FPR 2009, 97 [98]). Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es erst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeitweise sich selbst überlassen werden kann und deswegen
auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf (vgl. Meier, FamRZ 2008, 101 [104]).
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell
anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen (OLG Köln, NJW 2008, 2659 = FPR 2008, 455 = FamRZ 2008, 2119 [2129]; OLG Celle, FF 2009, 81 [82] =
BeckRS 2009, 06833; wohl auch OLG Jena, NJW 2008, 3224 = FamRZ 2008, 2203 [2205]; Wellenhofer, FamRZ 2007, 1282 [1283]; Büttner, FPR 2009, 92 [94]; Leitlinien des OLG Hamm unter Nr. 17.1.1 =
Beil. zu NJW H. 10/2008 = Beil. zu FPR H. 3/2008, S. 50; vgl. dazu Born, FF 2009, 92 [94ff.]; Borth, FamRZ 2008, 1 [6]), sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
c) Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder können allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie zum Beispiel schwere Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in
kindgerechten Einrichtungen nicht aufgefangen werden können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und damit für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit sind die individuellen
Umstände des jeweiligen Falls zu beachten.
Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht
hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann.
3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene
Gründe entgegenstehen (Senat, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]). Wie sich schon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind elternbezogene Verlängerungsgründe i.S. des §
1570 II BGB allerdings erst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
Diese Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts beruhen auf einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte
Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BT-Dr 16/6980, S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder
bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der
Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senat, NJW 2008, 3125 = FPR
2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]), die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut
und erzogen wird, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf
ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann (vgl. KG, NJW 2008, 3793 = FamRZ 2009, 336 [337]). Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des
unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist.
4. Diesen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung.
a) Das BerGer. hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Kl. vorrangig auf das Alter des gemeinsamen Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Kind nach Beendigung der Schulzeit
bis 16 Uhr einen Hort aufsucht. Die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes ist deswegen werktäglich bis 16 Uhr sichergestellt. Weil das BerGer. über die pauschale Angabe, das Kind leide unter chronischem
Asthma, hinaus keine konkreten Auswirkungen festgestellt hat, sind auch keine Umstände ersichtlich, die zusätzliche Betreuungsleistungen der Kl. in der Zeit bis 16 Uhr erfordern könnten. Andererseits hat das
BerGer. auch nicht festgestellt, dass die Kl. als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16 Uhr hinaus berufstätig sein müsste. Kindbezogene Gründe für eine
eingeschränkte Erwerbsobliegenheit und somit für eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus hat das BerGer. damit nicht festgestellt.
Auch die Billigkeitsabwägung, ob elternbezogene Gründe, insbesondere der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung, zu einer eingeschränkten
Erwerbsobliegenheit führen, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Senat nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des KG im Ergebnis gerechtfertigt sein. An den hierzu
erforderlichen Feststellungen fehlt es indessen. Denn das BerGer. hat im Rahmen der kindbezogenen Gründe vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und deswegen schon kindbezogene
Verlängerungsgründe angenommen. Mangels tatrichterlicher Feststellungen zum Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rahmen einer Vollzeittätigkeit oder zum Umfang der zusätzlichen Beanspruchung
durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes nach Beendigung der Hortbetreuung kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das BerGer.
zurückzuverweisen (§ 563 I ZPO).
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Soweit sich die Revision auch gegen die Unterhaltsberechnung wendet, sind ihre Angriffe gegen das angefochtene Urteil nicht begründet.
a) Zu Recht hat das BerGer. dem Einkommen des Bekl. - abweichend von der Entscheidung des AG - zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 389 Euro hinzugerechnet.
Zwar hatte der Bekl. in der für die Einkommensbemessung herangezogenen Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 erhebliche Beträge für die Badsanierung investiert. Zutreffend hat das BerGer. aber darauf
abgestellt, dass es sich dabei um einmalige Modernisierungsarbeiten und nicht um wiederkehrenden Erhaltungsaufwand handelt.
Im Rahmen der Prognose für die hier relevante Zeit ab Januar 2008 kann deswegen nicht von derartigen Kosten ausgegangen werden.
b) Auch soweit die Revision die Bemessung des Einkommens der Kl. angreift, hat dies - vorbehaltlich des Umfangs ihrer Erwerbsobliegenheit - keinen Erfolg. Das BerGer. hat von den Kosten der Kl. für ihre
Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung einen Anteil von 4% ihres Bruttoeinkommens abgesetzt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1822]). Danach ist
sowohl ein Unterhaltspflichtiger als auch ein Unterhaltsberechtigter im Rahmen des Ehegattenunterhalts berechtigt, von seinen eigenen Einkünften 4% des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge
zu verwenden. Jedenfalls unter Berücksichtigung der jüngsten Kürzungen der Beamtenpensionen gilt dies auch für die Kl. als Lehrerin.
2. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl. hat das BerGer. gegenwärtig noch zu Recht abgelehnt.
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts ist jedenfalls nicht schon nach der Systematik des § 1570 BGB geboten. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens
drei Jahre nach der Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Gründen zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender
weiterer Betreuungsunterhalt bilden somit einen einheitlichen Unterhaltsanspruch (BT-Dr 16/6980, S. 9; vgl. auch Dose, JAmt 2009, 1 [4f.]). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach
Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreuungsunterhalt abzuweisen (Borth, UÄndG, 2008, Rdnr. 83).
b) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die
Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 I 2 BGB). Im Rahmen dieser
Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten
Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen (Schwab, FamRZ 2005, 1417 [1419]; Borth, Rdnr.
155; Peschel-Gutzeit, UnterhaltsR aktuell, 2008, Rdnr. 57; Viefhues/Mleczko, Das neue UnterhaltsR, 2008, Rdnr. 335; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1578b Rdnr. 5).
c) Soweit nach bisheriger Rechtsprechung des Senats hier neben einem Anspruch der Kl. auf Betreuungsunterhalt noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen sollte (vgl. insoweit Senat,
NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [407f.] [zu § 1572 BGB]; NJW 1999, 1547 = FamRZ 1999, 708 [709] [zu § 1571 BGB]; NJW 1990, 1847 = FamRZ 1990, 492 [493f.] [zu § 1570 BGB]; so
auch Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap. 1 Rdnrn. 423ff.; a.A. für das seit dem 1. 1. 2008 geltende Unterhaltsrecht Wendl/Pauling, § 4 Rdnr. 76 und Gerhardt, in: Hdb. des
Fachanwalts FamilienR, 6. Aufl., 6. Kap. Rdnr. 355; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 3575 = FamRZ 2008, 1449 [1450]), scheidet eine Befristung schon mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang
einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus. Einer Befristung dieses Anspruchs steht aber auch entgegen, dass nach den Feststellungen des BerGer. gegenwärtig nicht hinreichend sicher absehbar ist, ob die Kl.
infolge der Kindererziehung ehebedingte Nachteile erlitten hat oder noch erleiden wird.
d) Zu Recht hat das BerGer. hier auch noch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl. der Höhe nach - vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 I BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer
eigenen Lebensstellung - abgelehnt. Zwar kommt eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts
entfällt (Graba, FamRZ 2008, 1217 [1222]). Besonders in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 I BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der
eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung bis auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass die notwendige Erziehung und
Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, während eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils
an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (vgl. KG, NJW 2008, 3793 = FamRZ 2009, 336 [337]). Soweit das BerGer. hier eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Kl.
aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, weil der Umfang eventueller ehebedingter Nachteile noch nicht hinreichend feststehe, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. ..."
***
Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des
gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl.
Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist. Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung
und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung
führen würde (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05 zu BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570 - siehe auch PM vom 17.07.2008).
*** (OLG)
Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von
Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu
berücksichtigen. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in
ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderlicher sei
und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine
Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen
sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.2023 - 6 UF 69/23).
***
Mehrbedarf nach Umzug (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.07.2018 - 4 UF 92/18):
„... Die Antragstellerin hat erstinstanzlich einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 71,00 € für den Besuch der gemeinsamen Tochter der Beteiligten auf einer Privatschule und für einen Klavierunterricht vom
Antragsgegner begehrt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat den Antrag mit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 20.06.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein
Mehrbedarf durch den Unterhaltsverpflichteten nur dann zu zahlen sei, wenn der Mehrbedarf des Kindes als berechtigt anerkannt wird oder der andere Elternteil einverstanden sei. Es müsse folglich ein sachlicher
Grund für den Bedarf bestehen. Dieser liege für beide Positionen nicht vor.
Im Hinblick auf den Besuch der Privatschule habe der Kindesvater diesem in der Vergangenheit nur zugestimmt, wenn er nicht an den Kosten beteiligt werde. Im Übrigen sei es sicherlich wünschenswert, in einer
Klasse mit niedriger Schülerzahl beschult zu werden. Dies und auch der Umstand, dass das Kind durch die Trennung und den Umzug belastet sei, stelle aber keinen sachlichen Grund für die Beschulung auf einer
Privatschule da und treffe auf fast alle Schüler in einer vergleichbaren Situation zu. Zudem sei die Vermögenssituation der Beteiligten und hier insbesondere die des Antragsgegners zu berücksichtigen, dem nach
Zahlung des Mindestunterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren der Höhe nach in vollem Umfang weiterverfolgt, wobei sie als Grund
für den geltend gemachten Mehrbedarf nur noch auf die Kosten der Privatschule abstellt. Das Gericht habe die Mail der Kindesmutter vom 18.06.2018 bei ihrer Entscheidung nicht mehr berücksichtigt. Diese
habe ein aktuelles psychologisches Gutachten der Psychotherapeutin der Antragstellerin sowie auch den Hinweis enthalten, dass der Antragsgegner mittlerweile über ein höheres Einkommen verfüge. Auch habe
die Mutter der Antragstellerin glaubhaft dargestellt, dass sie in Oldenburg bei sämtlichen Gesamtschulen eine Absage erhalten habe. Die statthafte und zulässige Beschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung für den Besuch einer kostenverursachenden Privatschule entweder von beiden sorgeberechtigten Elternteilen einvernehmlich gemeinschaftlich
getroffen worden sein muss oder es eines sachlichen Grundes bedarf, warum das Kind statt einer kostenfreien staatlichen Schule eine mit Mehrkosten verbundene Privatschule besucht.
Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit festgestellt, dass es einen gemeinschaftlich getragenen Willen zum Besuch einer Privatschule nicht gibt. Der Kindesvater hatte zuletzt dem Besuch einer Privatschule nur
noch unter der Bedingung zugestimmt, dass er nicht an den Kosten beteiligt wird. Gerade dieser Punkt war Streitpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten vor dem Amtsgericht
Dippoldiswalde und dem Oberlandesgericht Dresden. Soweit die Kindesmutter darauf verweist, dass man sich während des Zusammenlebens bereits für den Besuch der Tochter auf einer Privatschule entschieden
habe, kann hieraus keine dauerhafte Zustimmung bis zur Volljährigkeit des Kindes abgeleitet werden. Mit der Trennung, aber insbesondere durch den Umzug der Antragstellerin mit der Kindesmutter ist eine neu
zu beurteilende Situation entstanden, die eine grundsätzlich neue Bewertung erforderlich macht. Unstreitig hat der Kindesvater dem Besuch einer Privatschule in Oldenburg nicht zugestimmt.
Auch fehlt es an einem sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Der Senat verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
hierzu. Die Stellungnahme der Kindesmutter mit Mail vom 17.06.2018 rechtfertigt eine andere Betrachtungsweise nicht. Insbesondere die Bescheinigung zur Vorlage beim Familiengericht (ein aktuelles
psychologisches Gutachten vermag der Senat hierin nicht zu erkennen) der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin K. E. vom 14.06.2018 vermag (weiterhin) einen sachlichen Grund nicht zu begründen. Die
Bescheinigung lässt nicht erkennen, warum aufgrund der Verlegung des Lebensmittelpunktes der Antragstellerin der Eintritt in die jetzt von der Antragstellerin besuchte Privatschule im Verhältnis zum Besuch
einer staatlichen Schule eine wichtige Voraussetzung zur Integration in ihr neues Lebensumfeld begründet. Der Besuch einer Schule an einem neuen Wohnort stellt unabhängig von der Schulform immer einen
wichtigen Integrationsbestandteil dar. Ein sachlicher Grund für den Besuch einer Privatschule kann der Bescheinigung nicht entnommen werden. Auch der im weiteren zutreffend angeführte zu vermeidende
(erneute) Schulwechsel vermag indes keinen sachlichen Grund für den auslösenden Mehrbedarf darzustellen, da insoweit maßgeblich auf die ursprüngliche Entscheidung nach dem Umzug der Antragstellerin eine
Privatschule zu besuchen, abzustellen ist. Das ein nachträglicher Schulwechsel grundsätzlich vermieden werden sollte, bedarf keiner weiteren psychologischen Begründung, vermag aber die ursprünglich nicht
durch einen sachgerechten Grund begründete Maßnahme nicht nachträglich zu rechtfertigen.
Schließlich verweist das Amtsgericht zu Recht auch auf die wirtschaftliche Situation der Beteiligten und hierbei insbesondere des Antragsgegners. Angesichts der bei beiden Beteiligten äußerst beengten
finanziellen Möglichkeiten bedarf der Besuch einer kostenauslösenden Privatschule einer besonderen Rechtfertigung, jedenfalls dann, wenn die Entscheidung nicht gemeinsam getragen ist und der
Unterhaltsverpflichtete nachträglich an den Kosten des entstehenden Mehrbedarfs beteiligt werden soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin in
erster Instanz durch die Zahlung des Mindestunterhalts bereits den notwendigen Selbstbehalt unterschreitet. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, dass sich die finanziellen Verhältnisse gebessert hätten,
fehlt es an aussagekräftigen Belegen, die den Vortrag stützen. ..."
***
Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden
Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter
salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag. Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen
Verhandlungsposition ist (vergleiche BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2018 - 17 UF 28/18).
***
Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter
kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen (OLG Hamm, Beschluss vom 02. 06.2016 - I-6 WF 19/16).
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Verpflichtung der Mutter eines fünfjährigen Kindes zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 UF 180/13).
„... Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung gemäß §§ 1570, 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 1.378
€, davon 372 € Altersvorsorgeunterhalt.
a) Von der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der Betreuungsbedürfnisse M's gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und aus elternbezogenen Gründen gemäß § 1570 Abs. 2 BGB keine weitergehende
als die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden zu verlangen.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1570
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der
Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. In
dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.
Elternbezogene Gründe sind zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung. Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der elternbezogenen Gründe kann sich schließlich auch dann
ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganztätigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch
eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1050 ff., Tz. 18 ff.). Bei der Prüfung, ob die neben der Erwerbstätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt,
ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen
Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können. Die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB lässt Raum für eine Einbeziehung dieses
Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (BGH, FamRZ 2012, 1040 ff., Tz. 24 ff.).
Nach diesem Maßstab ist es aus kind- und elternbezogenen Gründen unbillig, von der Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit zu verlangen, die über die tatsächlich ausgeübte hinausgeht.
Da M längstens bis um 17 Uhr im Hort bleiben kann, wäre seine Betreuung angesichts des regelmäßigen Arbeitsbeginns der Antragsgegnerin um 10 Uhr im Falle einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit, bei der sie
unter Berücksichtigung der Fahrzeiten erst zwischen 19 Uhr und 19.30 Uhr zu Hause sein könnte, für die Dauer von arbeitstäglich zumindest zwei Stunden nicht sichergestellt. Hinzu kommen die nicht zu
vernachlässigenden außerplanmäßigen Arbeitseinsätze, zu denen die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.12.2012 im Einzelnen vorgetragen hat.
Neben diesen kindbezogenen Gründen ist im Rahmen der Prüfung der elternbezogenen Gründe zu berücksichtigen, dass Kinder in M's Alter auch nach Verlassen der Ganztagseinrichtung noch der Betreuung
durch einen Elternteil bedürfen. Um eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, ist keine Obliegenheit der Antragsgegnerin anzunehmen, während der gesamten durch die
Fremdbetreuung des Kindes gewonnenen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr ist ihr ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe sowie Haushaltsarbeit zu belassen und ihr
die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach der Heimkehr von der Arbeit persönlich dem Kind zuzuwenden. Dies wäre hier bei einer weitergehenden als der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr sichergestellt.
b) Die Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts ergibt sich aus der Differenz des Einkommens der Antragsgegnerin aus Ganztagstätigkeit zu dem tatsächlich unter Beachtung der Erfordernisse der
Kindesbetreuung erzielten Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1050 ff., Tz. 42).
Bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit könnte die Antragsgegnerin gemäß ihren nicht bestrittenen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.11.2013 Einkünfte von jährlich netto 40.453,05 € = monatlich 3.371,09 €
erzielen. Tatsächlich verfügt sie über Einkünfte von jährlich netto 28.385,98 € = monatlich 2.365,50 €, wie sie in dem vorgenannten Schriftsatz unbestritten dargelegt sind.
Die anlässlich der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses vereinnahmte Abfindung ist nicht anzurechnen.
Eine Abfindung bleibt unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn der Ehegatte im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares
Einkommen einbringt. Kann der Ehegatte hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen (vgl. BGH,
FamRZ 2012, 1040 ff., Tz. 37 ff).
Nach der zwischenzeitlichen vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin ist keine Einkommenseinbuße ersichtlich, die eine Zurechnung der Abfindung unter dem Gesichtspunkt des Lohnersatzes
rechtfertigen könnte. Der Einkommensrückgang ab Mai 2012 beruht ausschließlich auf der Kindesbetreuung und stellt sich damit als Nachteil dar, der nicht dem Ausgleichszweck einer Abfindung unterfällt.
Andererseits rechtfertigen die vorgetragenen weiteren Kosten eines Kindermädchens keine Reduzierung der anrechenbaren Einkünfte. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage einer
Erwerbstätigkeit im reduzierten Umfang von 25 Wochenstunden statt der zuvor geleisteten 38,5 Wochenstunden regelmäßig in einem so großen Umfang nicht abgedeckte Betreuungszeiten verbleiben sollen, dass
hierfür weiterhin die Anstellung eines Kindermädchens erforderlich ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin einen über die fünfprozentige Berufsaufwandspauschale hinausgehenden Aufwand nicht hinreichend dargelegt.
Da im Falle einer Vollzeittätigkeit ein erhöhter Aufwand für die private Krankenzusatzversicherung, deren Beiträge sich typischerweise nicht an der Einkommenshöhe orientieren, nicht zu erkennen ist, kann
dieser Posten im Rahmen der Bemessung der Einkommensdifferenz unberücksichtigt bleiben.
Danach errechnet sich eine Einkommenseinbuße wegen Kindesbetreuung und damit ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe monatlicher (3.371,09 € - 2.365,50 € = rund) 1.006 €.
c) Der gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ebenfalls zu deckende Altersvorsorgebedarf beläuft sich auf monatlich 372 €. Dieser Betrag ist aufzuwenden, um die Antragsgegnerin so zu stellen, als betriebe sie ohne die
Erwerbseinschränkungen durch die Kindesbetreuung gesetzliche Altersvorsorge bei einer Vollzeittätigkeit.
Ausgangspunkt dieser Bemessung ist der in Österreich geltende Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung von 22,8 % des Bruttoeinkommens bis zu einer Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 4.400 €
zuzüglich 8.880 € pro Jahr für Sonderzahlungen = insgesamt 62.160 €.
Mit ihrem derzeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen von 42.602 €, wie sich dies aus dem Schriftsatz vom 22.11.2013 ergibt, wird demnach insgesamt ein Beitrag von 9.713,26 € an die Pensionsversicherung
abgeführt. Die Höchstbeitragsgrundlage wird nicht erreicht. Bei einem Einkommen aus Vollzeittätigkeit von jährlich brutto 65.000 € könnte unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage ein Gesamtbeitrag von
14.172,48 € abgeführt werden. Daraus resultiert ein betreuungsbedingt ungedeckter Altersvorsorgebedarf von (14.172,48 € - 9.713,26 € =) 4.459,22 € im Jahr, was einem Monatsbetrag von rund 372 € entspricht.
d) Eine Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zur Zahlung dieses Unterhalts gemäß § 1581 BGB kann nicht festgestellt werden. Legt man lediglich seine im Jahr 2013 bezogenen Erwerbseinkünfte ohne
Tantiemen zugrunde, so ergibt sich im Ausgangspunkt nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung 11/2013 ein Nettoeinkommen nach Steuern und Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich
der Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe monatlicher 10.533,07 €. Nach Abzug der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung von jährlich 5.753,29 € =
monatlich 479,44 €, der Höchst-berufsaufwandspauschale von 150 €, der Sparrate auf das Wertpapierdepot von 2.000 €, der Tilgung für die Eigentumswohnung in Höhe von 688 €, des Unterhalts für F und J von
je 608 € sowie des Kindesunterhalts für M von 462 € und für M von 421 € verbleibt ein bereinigtes Einkommen von monatlich 5.116,63 €, das eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung des oben
ermittelten Unterhalts der Antragsgegnerin nicht erkennen lässt, so dass es auf die Kapitaleinkünfte des Antragstellers und etwaige Steuererstattungen ebenso wenig ankommt wie auf die Berechtigung der
einzelnen Abzugsposten, insbesondere der vorgenannten Sparrate.
4. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB steht der Antragsgegnerin nicht zu, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unbillig im Sinne von § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB wäre.
Bei dieser Billigkeitsabwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein solcher ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und
Kinderbetreuung erzielen würde. Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB
aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2012, 197 ff.). Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte
Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so dass in die Abwägung
einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.
Dabei kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein. Die Ehedauer gewinnt vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf
eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Diese Grundsätze haben durch die am 01.03.2013 in Kraft getretene Neufassung des §
1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden Änderungen erfahren (BGH, FamRZ 2013, 1291, 1293).
Nach diesem Maßstab ist ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als unbillig anzusehen.
a) Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin, die nicht schon durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen werden, sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat nach der Trennung in ihrem erlernten Beruf
vollschichtig gearbeitet und hieraus Einkünfte von jährlich brutto 65.000 € erzielt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass sie Einkünfte in dieser Höhe nach Wegfall der Betreuungserfordernisse des Kindes nicht
wieder erzielen wird. Höhere Einkünfte vor Heirat und Kindererziehung sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsverlauf in der zum Versorgungsausgleich vorgelegten
Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.04.2012.
b) Auch unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität erscheint eine weitergehende Unterhaltspflicht unbillig.
Von maßgeblicher Bedeutung sind hier zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin verfügt mit Einkünften von jährlich netto 28.385,98 € = monatlich 2.365,50 €, wie sie sich aus dem
Schriftsatz vom 22.11.2013 ergeben, bereits auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden über gehobene Einkünfte. Dies gilt erst recht, wenn man den Elementarbetreuungsunterhalt von monatlich
1.006 € in die Betrachtung einbezieht. Bei diesen Einkommensverhältnissen ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zuzumuten, ihre Bedürfnisse sogleich nach Rechtskraft der Scheidung am angemessenen
Lebensbedarf nach ihren eigenen Einkünften unter Ausgleich lediglich der betreuungsbedingten Erwerbsnachteile zu orientieren. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits seit August 2011 erfolgten
Trennungsunterhaltszahlungen ist daher in der Gesamtabwägung ein weitergehender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbillig. ..."
***
„... Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Zutreffend hat das Amtsgericht noch in Form eines Urteils nach dem bis 31.08.2009 gültigen Verfahrensrecht entschieden, das vorliegend
gemäß Artikel 111 I FGG-RG auch im Rechtsmittelverfahren noch weiter anzuwenden ist (vgl. BGH FamRZ 2010,639, Rn. 7 ff, 11, unter Bezugnahme auf Schwamb, FamRB 2010, 27, 28), weil zur Zeit der
Entscheidung des Amtsgerichts kein Restverbund mehr mit dem bereits zuvor erstinstanzlich entschiedenen Versorgungsausgleich mehr bestanden hat und somit auch Art. 111 V FGG-RG die vorliegenden
Folgesachen nicht ins neue Verfahrensrecht überführt hat. ...
1. Ehegattenunterhalt (Ziffer 2 des angefochtenen Urteils):
Die Ehegattenunterhaltsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen umfang begründet. Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Antragsgegnerin jedenfalls gegenwärtig kein sog.
Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 I, II BGB zusteht, weil sie durch die Kinderbetreuung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040 ff.), in der
die Anforderungen an die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen wieder etwas gelockert worden sind und die gleichmäßige
Lastenverteilung betont wird, im vorliegenden Einzelfall nicht an einer ihr angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Zeugin H. hat nämlich glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass die Antragsgegnerin
bei rechtzeitiger Antragstellung geeignete Hortplätze oder alternativ Schülerbetreuungsplätze für beide Kinder in einem zeitlichen Umfang hätte bekommen können, die ihr bei gleichzeitiger Entlastung von
häuslichen Verpflichtungen eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätten. Insbesondere die Annahme der Hortplätze täglich bis 17.00 Uhr inklusive Ferienangebot hätte ihr dies ermöglicht. Soweit die
Inanspruchnahme des Angebots mit den von der Zeugin H. angegebenen nicht unerheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, hätte allerdings der Antragsteller diese als Mehrbedarf der Kinder weitgehend
tragen müssen, so dass er sich damit finanziell wohl nicht besser gestellt hätte, worauf es aber hier im Ergebnis nicht ankommt.
Der BGH bleibt nämlich - unter Berücksichtigung abweichender Auffassungen, u.a. OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010,1449, vgl. ferner Schwamb in Büttner/Niepmann/Schwamb, 11. Aufl., Rn. 466 ff. -
dabei, dass für ein Altersphasenmodell jedweder Art und ein Wahlrecht des betreuenden Elternteils, die Kinder noch in einem höheren Umfang selbst betreuen zu dürfen, sofern Fremdbetreuung angeboten wird,
im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1570 II BGB kein Raum mehr ist. Auch bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Bedenken gegen diese restriktive Auslegung des § 1570 BGB (s. o.) ist vorliegend
einzuräumen, dass die Beweisaufnahme im konkreten Fall Argumente für die Inanspruchnahme von mehr Fremdbetreuung insbesondere für das Kind K. ergeben hat. Zwar haben der Kinderarzt, die ehemalige
Grundschullehrerin und die Förderschullehrerin aus ihrer jeweiligen Sicht die besondere Betreuungsbedürftigkeit von K. betont, andererseits aber auch durchblicken lassen, dass gerade in seinem Fall etwas
weniger häusliche Betreuung und mehr Außenkontakte mit mehr Bewegung förderlich wären. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb für die Geltendmachung von nicht zu befristendem
Betreuungsunterhalt insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts - derzeit - kein Raum, was allerdings nicht ausschließt, dass ein Anspruch auf dieser Grundlage zu einem späteren
Zeitpunkt wieder aufleben kann, wenn für die Kinder altersbedingt keine Hortangebote mehr zur Verfügung stehen und die dann besuchte Schule auch keine entsprechenden Ganstagsangebote unterbreiten kann
(vgl. hierzu ebenfalls BGH FamRZ 2012,1040 ff.).
Es bleibt allerdings, was das Amtsgericht nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat, angesichts der sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Parteien ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB
in der jetzt noch beantragten Höhe für die Antragsgegnerin. Dieser unterliegt zwar in teilweiser Übereinstimmung mit dem Vortrag des Antragstellers durchaus einer Befristung gemäß § 1578b BGB. Allerdings
geht es auch insoweit um eine Billigkeitsabwägung. Angesichts einer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ca. 11 1/2 Jahre dauernden Ehe, die kurz nach der Geburt der Kinder scheiterte und danach
zumindest bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder eine umfängliche Kinderbetreuungstätigkeit der Antragsgegnerin erforderte, hält der Senat eine weitere Unterhaltsverpflichtung des
Antragstellers bis Ende des Jahres 2015 auch unter Berücksichtigung der Jahre gewährten Trennungsunterhafts nicht für unbillig. Zwar hat der Antragsteller damit und unter weiterer Berücksichtigung des nach
der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Kindesunterhalts für beide Kinder eine erhebliche Unterhaltslast zu tragen. Diese ist aber für einen so begrenzten Zeitraum unter Berücksichtigung der
noch näher zu beleuchtenden Leistungsfähigkeit zumutbar.
Soweit vorgebracht wird, dass das neue Unterhaltsrecht keine Lebensstandardgarantie mehr für den bedürftigen Ehegatten gewährleiste, wird übersehen, dass das einem den Umständen angepassten
übergangsweisen Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im hier zugesprochenen umfang (insgesamt ca. 5 1/2 Jahre nach zuvor 6 1/2 Jahren Trennungsunterhalt) unter den gegebenen
Umständen nicht entgegensteht. Nach Ende dieser Frist muss die Antragsgegnerin allerdings, sofern nicht noch eine neuerliche Betreuungsbedürftigkeit der Kinder und damit ein Anspruch gemäß S 1570 BGB
wieder auflebt, selbst für sich sorgen, zumal auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht ersichtlich ist, dass bessere berufliche Aussichten ohne die Ehe bestanden hätten.
Der Antragsteller hat sein Einkommen noch einmal nach unten korrigiert, und es ist ihm zuzugeben, dass das Amtsgericht mit der Berechnung im Urteil vom 22.11.2011 etwas zu hoch gegriffen hat, weit es den
Monatsdurchschnitt nur aus den ersten acht Monaten des Jahres 2011 mit der in diese Zeit bereits fallenden Bonuszahlung ermittelt hat. Die Antragsgegnerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sie ihre
Forderung nicht ausgereizt hat und sich der geltend gemachte Anspruch auch bei richtiger Berechnung noch ergibt.
Der Senat legt aufseiten des Antragstellers die von ihm zuletzt mitgeteilten geringeren 58.760,80 Euro netto für Oktober 2011 bis September 2012 zugrunde, bringt davon die in der Abrechnung Dezember 2011
kumulierten Jahreswerte VwL 480 Euro, freiwillige KV 6905,28 Euro, freiwiilige PV 868,68 Euro sowie AVK 1.969,92 Euro in Abzug und schlägt die AG-Zuschüsse für KV von 3.252,12 Euro und PV von
434,40 Euro wieder hinzu, so dass 52.223,44 Euro verbleiben, geteilt durch 12 = mtl. 4.351,95 Euro. Hinzu kommen die mtl. 77,27 Euro aus der Steuererstattung und abzuziehen sind die inzwischen geringfügig
erhöhten Fahrtkosten von 246 Euro.
Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erneut wiederholten Argumente des Antragstellers sind keine höheren berufsbedingten Kosten anzuerkennen. Insbesondere ist rnit den insoweit
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt, nach wie vor in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Antragsteller keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen sollte.
Es bleiben demnach 4.183,22 Euro aus dem Erwerbseinkommen des Antragstellers. Hinzu kommen die 467,50 Euro Wohnvorteil; abzuziehen sind 982 Euro (2 x 491 Euro) Kindesunterhalt. Danach verbleiben
dem Antragsteller insgesamt monatlich 3.668,72 Euro. Sein Selbstbehalt wird somit bei einem ausgeurteilten Ehegattenunterhalt von mtl. 1.034,80 Euro jedenfalls nicht annähernd tangiert.
Für die Bedarfsberechnung ist das noch um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigende Einkommen des Antragstellers einem ebenso zu berechnenden fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin gegenüber zu
stellen.
Da das Erwerbseinkommen des Antragstellers 90 % ausmacht, sind vor Ermittlung des 1 /7-Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt zunächst 90 % des Kindesunterhalts abzuziehen, d. h. 883,80 Euro:
4.183,22 Euro - 883,80 Euro = 3.299,42 Euro, hiervon 1/7 = 471,35 Euro Erwerbstätigenbonus des Antragstellers.
Vom oben ermittelten bereinigten Nettoeinkommen von 3.668,72 Euro (mit Wohnvorteil und nach Abzug des gesamten Kindesunterhalts) sind deshalb 471,35 Euro Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Das ergibt
3.197,37 Euro.
Geht man aufseiten der - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nur im ungelernten Bereich einsetzbaren - Antragsgegnerin von einer Vollerwerbstätigkeit (173,20 stunden monatlich) aus und veranschlagte
dafür sogar einen Bruttolohn von allerdings nur schwer erzielbaren 10 Euro pro Stunde, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags und der günstigsten Steuerklasse 2 ein fiktives
Nettoeinkommen von €. 1.247 Euro. Nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen und einem 1/7-Erwerbstätigenbonus ergäben sich im günstigsten Fall erzielbare bereinigt 1.015,41 Euro monatlich,
die den oben errechneten 3.197,37 Euro des Antragstellers gegenüber zu stellen sind. Die hälftige Differenz aus diesen Beträgen (= ca. 1.091 Euro) liegt über dem geltend gemachten und, als
Aufstockungsunterhalt angemessen befristeten, zugesprochenen Betrag von 1.034,80 Euro.
Abschließend war lediglich noch klar zu stellen, dass die Befristung für etwa wieder auflebenden Betreuungsunterhalt keine Bedeutung hat. Soweit zur Abwendung der Voltstreckung aus der einstweiligen
Anordnung des Amtsgerichts vom 04.06.2010 über nachehelichen unterhalt bereits Zahlungen geleistet worden sind, sind diese zu berücksichtigen, ohne dass dies hier auszusprechen war. ..." (OLG Frankfurt
a.M., Urteil vom 15.10.2012 - 5 UF 3/12)
***
Erzieht, betreut und versorgt die Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe zwei jeweils nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen geborene Zwillingspaare von neun und 17 Jahren, steht ihr nach
den Umständen des Einzelfalles noch ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB - in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB -
zu. Zu berücksichtigen sind bei der mit 2/3 bemessenen Erwerbsobliegenheit und mit einem Drittel der verfügbaren Zeit fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit nicht nur die kindesbezogenen Belange der
beiden jüngeren Kinder - an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und die auch die von der Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Fahr- und Betreuungsleistungen für die sportlichen,
musischen oder anderen Beschäftigungen der Kinder mit umfassen -, sondern auch die Auswirkungen des Zusammenlebens mit den zwar selbst nicht mehr betreuungsbedürftigen, aber zusätzliche
Anforderungen an die Unterhaltsberechtigte stellenden 17-jährigen Zwillinge auf die Betreuung der jüngeren Zwillinge sowie die durch die Beeinträchtigungen auf Grund jahrelanger hochstrittiger
Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder. Die teilweise noch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB unterhaltsberechtigte frühere
Ehefrau steht trotz des ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB im gleichen Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB wie die jetzige, ein Kind aus dieser zweiten Ehe betreuende
Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderliche genaue Differenzierung zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem
Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann verzichtet werden, wenn sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs derzeit noch von vornherein ausscheiden müssen. Anders als in einem Nachscheidungsunterhalts-Ausgangsverfahren, in dem das Gericht grundsätzlich auch für die Zukunft den Zeitpunkt für
eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs prognostizieren darf, müssen in einem Nachscheidungsunterhalts-Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG die eine Abänderung des bestehenden Titels
rechtfertigenden Tatsachen für eine Befristung oder Herabsetzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2012 - 3 UF 265/11):
„... III. Der Abänderungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller in Abänderung des früheren Titels einen Anspruch auf Nachscheidungselementarunterhalt in der beschlossenen jeweiligen Höhe aus den §§ 1570, 1573 Abs. 2
BGB, in 2011 neben dem insoweit nicht angefochtenen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 155,90 Euro aus dem Ausgangsurteil, ab Januar 2012 hingegen ohne Krankenvorsorgeunterhalt. Das
Familiengericht hat den Elementarunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin pauschal auf die §§ 1569 ff. BGB gestützt. Tatsächlich setzt sich dieser zu einem Anteil noch aus einem Betreuungsunterhaltsanspruch
nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB und zu einem weiteren Anteil aus Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zusammen. Zwar hat das Amtsgericht die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin
betreuungsbedingt mit lediglich 15 Stunden pro Woche nach Auffassung des Senats zu niedrig angesetzt. Gleichwohl ist es entgegen dem Beschwerdeangriff des Antragstellers im Ansatz zutreffend dem Grunde
nach von einem noch teilweise gegebenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 Abs. 1 BGB ausgegangen, sodass die Antragsgegnerin gemäß § 1609 Nr. 2 BGB im gleichen Rang einzuordnen ist wie die
das weitere Kind N betreuende zweite Ehefrau des Antragstellers.
a) Unter Berücksichtigung des § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 BGB, der Ziffer 17.1.1 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2011 und 01.01.2012, im Folgenden: HLL)
und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht vorliegend über die Vollendung des dritten Lebensjahres der beiden jüngeren Kinder hinaus weiterhin ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch der
Antragsgegnerin. Insoweit war eine Billigkeitsprüfung aller Umstände des Einzelfalles geboten, denn der Bundesgerichtshof hat gegenüber zahlreichen neuen „Altersphasenmodellen" verschiedener
Oberlandesgerichte klargestellt, dass eine Anknüpfung der Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus nur an das Alter des Kindes ausscheidet (BGH, FamRZ
2009, S. 770; FamRZ 2009, S. 1124; FamRZ 2009, S. 1391). Das Alter des Kindes ist nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien und bietet nur einen groben Anhaltspunkt neben kindesbezogenen
Belangen wie den Kinderfremdbetreuungsmöglichkeiten, aber auch der Fremdbetreuungsfähigkeit vor dem Hintergrund des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Kindes, elternbezogenen
Gründen der erfolgten Rollenverteilung der Eltern in der Ehe sowie der Dauer ihrer Ehe und dem Umfang der Belastungen durch die neben der Erwerbstätigkeit verbleibende Kindesbetreuung (vgl. zu allen
genannten Punkten Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1570 Rn. 13 ff.). Insoweit hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden (Urteil vom 18.04.2012, XII ZR 65/10, BeckRS 2012, 10742), dass an die
Darlegung kindbezogener Gründe durch den Unterhaltsberechtigten keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Dabei sind insbesondere auch Bedürfnisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder
andere Beschäftigungen betreffen, zu beachten. Sofern diese vom Kind nicht selbständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten etwa zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in
Rechnung zu stellen. Ferner ist bei dem Umfang einer möglichen anderweitigen Kinderbetreuung zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung einschließlich der
Fahrzeiten vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Dabei können sich insbesondere bei mehreren
Kindern Einschränkungen ergeben. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden
Elternteils schließlich - teilweise - entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Dabei ist unter anderem
zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem Betreuungsbedarf des Kindes oder der
Kinder in unterschiedlichem Umfang anfallen können (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, BeckRS 2012, 10742, Rn. 20 ff.).
An diesen Maßstäben gemessen sind vorliegend die Voraussetzungen für einen der Billigkeit entsprechenden noch teilweisen Betreuungsunterhaltsanspruch gegeben:
Die Ehe der Beteiligten ist langjährig, nämlich von der Eheschließung am 20.03.1990 bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung am 08.05.2008 von gut 18-jähriger Dauer gewesen. Unstreitig und durch das in
Bezug genommene psychologische Gutachten aus dem Sorgerechtsverfahren 13 F 158/09 belegt haben die Beteiligten einvernehmlich bis zur Trennung im August 2006 in ihrer Ehe die klassische
Rollenverteilung gewählt, wonach der Antragsteller mit seinem vollschichtigen Haupterwerbseinkommen den Familienunterhalt sicherstellte und die Antragsgegnerin sich voll dem Haushalt sowie zunächst den
langwierigen Fertilitätsbehandlungen und anschließend der Betreuung und Erziehung der zunächst zwei und später vier ehelichen Kindern widmete und keiner Erwerbstätigkeit nachging. Hinsichtlich der
Betreuungsnotwendigkeit der Kinder ist in dem streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum allerdings nicht mehr auf die zunächst noch 15-jährigen und inzwischen 17-jährigen älteren Zwillinge abzustellen, denn
in diesem Alter muss davon ausgegangen werden, dass diese sowohl ihre Freizeitaktivitäten als auch routinemäßige Arztbesuche selbst regeln können. Die Hinweise der darlegungs- und beweisbelasteten
Antragsgegnerin (vgl. Brudermüller, a. a. O., § 1570 Rn. 25, BGH, a. a. O., Rn. 20) auf das Pubertieren der älteren Kinder, die Schwierigkeiten mit zwei Zwillingspärchen mit acht Jahren Abstand sowie die
Erkrankung der älteren Zwillingstochter N1 (Herzrhythmusstörungen, allerdings derzeit abklingend) mit der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme und regelmäßiger Routinekontrollen vermögen - bezogen
auf die älteren Kinder - keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr zu begründen, denn mehr als übliche Pubertätsprobleme werden nicht dargelegt und die eigenverantwortliche Medikamenteneinnahme und
Routinearztbesuche erscheinen einem Anfang 2011 bereits 15 ½-jährigen und heute 17-jährigen Mädchen zumutbar.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf die Anfang 2011 siebenjährigen und heute neunjährigen jüngeren Zwillinge noch ein nicht unerheblicher Betreuungsbedarf besteht. Die pauschale
Behauptung des Antragstellers, dass die Betreuung der jüngeren Zwillinge keinen besonderen Aufwand mehr erfordere, hält der Senat für mit der familiären Lebenswirklichkeit nicht vereinbar. Kinder in diesem
Alter benötigen auch im Falle der zwischenzeitlichen Fremdbetreuung in der Schule z. B. bei den Hausaufgaben (die beiden jüngeren Zwillinge befinden sich in der Grundschule zwar in der
Acht-bis-Eins-Betreuung, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie bis ein Uhr alle schulischen Angelegenheiten vollständig geregelt haben), bei Mahlzeiten und bei der Organisierung der Termine
für Verabredungen und Hobbies (hier z. B. Kanufahren) noch der regelmäßigen Unterstützung durch den Elternteil, bei dem sie leben. Die von dem Antragsteller dargelegten Möglichkeiten zur weitergehenden
Fremdbetreuung, nämlich die unstreitig mögliche Ganztagsbetreuung in der Grundschule bis 16:00 Uhr, werden durch die Antragsgegnerin zwar nicht in Zweifel gezogen, gleichwohl nicht genutzt. Ihren
substantiierten Vortrag zu den physischen und vor allem psychischen Grenzen der Fremdbetreuungsfähigkeit der Kinder hält der Senat für nachvollziehbar. Es hat neben dem Streit um das Sorgerecht und den
Aufenthalt der Kinder in dem Verfahren 13 F 158/09 Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, in dem - wie bereits in dem vorherigen Umgangsregelungsverfahren 13 F 100/07 - ein familienpsychologisches
Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, auch massive Probleme bei der Klärung des Ob und wie des Umgangs der Kinder mit dem Antragsteller gegeben. Dieser hat im Senatstermin angegeben, dass er
seit rund zweieinhalb Jahren mit keinem seiner vier Kinder mehr Umgang habe. Angesichts der Einbeziehung der Kinder in die jahrelangen hochstrittigen Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren,
beginnend kurz nach der Trennung von August 2006, durch richterliche Kindesanhörungen, Sachverständigenexplorationen der Kinder sowie den lang anhaltenden Versuch der Umgangsanbahnung und -regelung
durch eine Umgangspflegschaft, die ausweislich der Angaben des Antragstellers zu der rund zweieinhalbjährigen Umgangsaussetzung offenbar in 2010 gescheitert ist, ist es für den Senat plausibel
nachvollziehbar, dass die Fremdbetreuungsfähigkeit der beiden jüngeren Kinder gegenüber gleichaltrigen, in einem intakten Familienumfeld aufwachsenden Kindern eingeschränkt ist. Eine Ganztagsbetreuung in
der Grundschule bis 16:00 Uhr liefe unter diesen Umständen nach Einschätzung des Senats den Bedürfnissen der jüngeren Zwillinge zuwider.
Das Betreuungsbedürfnis der jüngeren Zwillinge mit der sich hierdurch ergebenden Belastung - auch in zeitlicher Hinsicht - für die Antragsgegnerin wird durch das Zusammenleben mit den beiden 17-jährigen
Zwillingen noch gesteigert. Letztere sind zwar für sich genommen nicht mehr als betreuungsbedürftig anzusehen; die sich aus dem Zusammenleben ergebenden Spannungen, Unruhe und divergierenden
Interessen wirken sich aber zur Überzeugung des Senats auch als Belastung bei der Betreuung der beiden neunjährigen Zwillinge aus. Dabei geht der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht davon
aus, dass die beiden älteren Zwillinge wesentliche Anteile der Betreuung der beiden jüngeren Kinder während der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin übernehmen können. Abgesehen von der Rechtsfrage, ob
dieser Aspekt vom Regelungszweck des § 1570 BGB überhaupt umfasst ist, haben die Beteiligten vorliegend im Senatstermin unstreitig gestellt, dass die beiden älteren Zwillinge aktuell das zwölfte Schuljahr auf
dem Gymnasium besuchen, also im Frühjahr 2013 ihre Abiturprüfungen absolvieren werden. Es ist dem Senat sowohl gerichtsbekannt als auch allgemein bekannt, dass durch die Verkürzung des Abiturs auf
zwölf Jahre Unterrichtzeit, also den nur noch achtjährigen Besuch des Gymnasiums („G 8"), Schüler ab der Mittelstufe, erst Recht aber in dem vorliegend im Unterhaltszeitraum liegenden zehnten bis zwölften
Schuljahr der älteren Zwillinge, mindestens rund 35 Wochenstunden Unterricht haben, d. h. an mindestens drei bis vier Nachmittagen Unterricht bis in die achte oder neunte Stunde stattfindet. Berücksichtigt man
zudem, dass in der Oberstufe regelmäßig ein deutlich erhöhter Hausaufgaben- und Lernaufwand besteht, können die älteren Zwillinge von Ausnahmen abgesehen nicht regelmäßig zur Betreuung der jüngeren
Kinder herangezogen werden. Schließlich können die älteren Zwillinge auch die Fahrten der jüngeren Zwillinge zu Verabredungen und Hobbies noch nicht eigenverantwortlich übernehmen, da sie als heute
17-Jährige allenfalls in Begleitung der Antragsgegnerin Autofahren dürften.
Der Senat geht im Ergebnis davon aus, dass den beiden jüngeren Kindern eine Übermittagsbetreuung in der Grundschule bis 14:00 Uhr (statt lediglich von acht bis ein Uhr) seit ihrem siebten Lebensjahr durchaus
zuzumuten ist und sieht daher eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin im Umfang einer 2/3-Tätigkeit, also etwa drei mal fünf und zwei Mal sechs Arbeitsstunden an den fünf Werktagen der Woche (bei
174 Monatsstunden bei Vollzeit also monatlich 116 Stunden) als angemessen an; hierin liegt auch an dem Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O., Rn. 21, 24) gemessen noch keine
überobligationsmäßige Belastung. Entsprechend besteht auf Seiten der Antragstellerin ein kinderbetreuungsbedingtes Erwerbshindernis im Umfang von 1/3 der ansonsten möglichen Vollzeiterwerbstätigkeit.
b) Neben dem von dem Antragsteller nach alledem geschuldeten Betreuungsunterhaltsanteil, der sich aus dem teilweise fortbestehenden Betreuungsbedürfnis ergibt, hat die Antragsgegnerin im Rahmen des
Aufstockungsunterhalts aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf einen überschießenden Unterhaltsteilbetrag, der sich aus der unterschiedlichen Höhe des Einkommens des Antragstellers und des - teilweise
fiktiven - Einkommens der Antragsgegnerin ergibt. Während sich der Nachscheidungsunterhaltsanspruch noch vollständig - also nicht nur bzgl. des Anteils, der auf dem Erwerbshindernis beruht, sondern auch für
den Teil, der den den angemessenen Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB übersteigenden Anteil betrifft - allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB ergibt, solange der
Unterhaltsgläubiger vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, folgt der Unterhaltsanspruch bei nur teilweiser Hinderung des Unterhaltsberechtigten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzgl. des
allein durch die teilweise Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 14.04.2010,
XII ZR 89/08, NJW 2010, S. 2056 ff.; BGH, 26.11.2008, XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 ff. = FamRZ 2009, S. 406). So liegt der Fall hier:
Neben dem teilweisen Einkommensausfall durch die im Umfang von 1/3 bestehende betreuungsbedingte Erwerbshinderung reichen auch die bei 100-%-iger Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte der
Antragsgegnerin aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu deren vollem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB nicht aus. Während der Antragsteller eheprägend
im Rahmen seiner durchgehend vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein zunehmend gestiegenes, inzwischen deutlich überdurchschnittliches Einkommen zu erwirtschaften vermocht hat, ist die Antragsgegnerin mit
ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau prognostisch nicht mehr in der Lage, ihren durch die eheprägenden Lebensverhältnisse bestimmten Bedarf allein zu decken. In ihrem Ausbildungsberuf als Bürokauffrau, in
dem die Antragsgegnerin nach der Ausbildung von 1986 bis 1989 bereits während der Ehe vor der Geburt der Kinder ab 1990 nur teilweise neben Zeiten der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig war - der Wechsel
von Erwerbszeiten mit maximal knapp 20.000,00 DM Bruttoeinkommen in sieben Monaten und mehreren Arbeitslosenzeiten wird durch den Versicherungsverlauf in der Rentenauskunft der Deutschen
Rentenversicherung Bund im Scheidungsverfahren bestätigt -, könnte die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Senats ausgehend von in 1992 rund 2.850,00 DM brutto pro Monat heute bei jährlichen
Steigerungen von im Durchschnitt rund 1 % und vollschichtiger Tätigkeit - wegen langer Pause ohne Beförderung - etwa ein Monatsbruttoeinkommen von bis zu 1.750,00 Euro erzielen.
Im Rahmen einer Kontrollerwägung hält der Senat entsprechend nach der langen Familienphase als realistisch erzielbares Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit von 174 Stunden einen eher im unteren Rahmen
für eine kaufmännische Angestellte liegenden Bruttostundenlohn von 10,00 Euro für angemessen. Das Bruttomonatseinkommen von 1.740,00 Euro führte versteuert zu einem Nettoeinkommen je nach der
Steuerklasse (I oder II) und Kinderfreibeträgen zwischen rund 1.200,00 und 1.250,00 Euro, sodass nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch nach dem Vorwegabzug des Kindesunterhalts von dem
Einkommen des Antragstellers unabhängig von der teilweisen Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Kinderbetreuung auch eine zum anteiligen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
berechtigende Einkommensdifferenz verbleibt.
2. Bei der Nachscheidungsunterhaltsbedarfsermittlung ist der Antragsgegnerin ausgehend von sämtlichen vorstehenden Erwägungen ein teilweise fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen, da ihr Vortrag zu
Bewerbungsbemühungen und -chancen unsubstantiiert und nicht belegt ist. Die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin - gemäß ihren Angaben im Senatstermin mit sechs Stunden pro Woche sowie mit
einem Aushilfslohn von 250,00 Euro im Monat als Schreib- und Bürofachkraft für ihren Verfahrensbevollmächtigten - genügt der oben dargelegten Erwerbsobliegenheit hingegen deutlich nicht.
Der Senat geht bei der fiktiven Zurechnung einer 2/3-Beschäftigung mit 116 Stunden pro Monat von einem erzielbaren Bruttostundenlohn von 10,00 Euro aus. Dieser Betrag erscheint für die Antragsgegnerin als
gelernter Bürokauffrau, die in diesem Beruf aber nach der Ausbildung ehe- und kinderbedingt für über 20 Jahre nicht gearbeitet hat, unter Berücksichtigung der vom Arbeitsamt getragenen
Weiterbildungsmaßnahme als angemessen, zumal die Antragsgegnerin aktuell tatsächlich für sechs Stunden in der Woche, d. h. durchschnittlich x 4,35 Wochen pro Monat also rund 26 Stunden monatlich, einen
Bruttoaushilfslohn von 250,00 Euro, pro Stunde also knapp 10,00 Euro erhält. Der fiktiv zurechenbare Monatsbruttolohn der Antragsgegnerin beträgt demnach 1.160,00 Euro.
Dies ergibt in der Steuerklasse 2 bei 2,0 Kinderfreibeträgen im Jahr 2011 das folgende Nettoeinkommen: ...
Bringt man entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.06.2012, 1 BvR 774/10) bei dem fiktiv
angerechneten Nettoeinkommen zumindest fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von pauschal 5 % im Monat in Abzug, verbleiben monatlich 858,17 Euro. Wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt,
ist der Krankenversicherungsbeitrag von 95,12 Euro aber für das Jahr 2011 wieder hinzuzurechnen, da der Antragsteller der Antragsgegnerin bereits rechtskräftig titulierten monatlichen
Krankenvorsorgeunterhalt von 155,90 Euro zu zahlen hat. Diesen hat er erstinstanzlich nicht angegriffen und mit der Beschwerde ebenfalls nicht für das Unterhaltsjahr 2011. Es ergibt sich für 2011 ein
teilweise fiktives bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin von monatlich 953,29 Euro.
Allerdings macht der Antragsteller mit der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren geltend, ab 2012 keinen Scheidungsunterhalt - also auch keinen Krankenvorsorgeunterhalt - mehr zahlen zu müssen. Da
die Antragsgegnerin auch in 2012 fiktiv so zu stellen ist, dass sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, entfällt der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt von monatlich 155,90 Euro
ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde ihn angreift, also ab Januar 2012.
Für 2012 ergibt sich danach folgendes teilweise fiktives bedarfsprägendes Einkommen der Antragsgegnerin, wobei wegen des Wegfalls des vom Antragsteller zu zahlenden Krankenvorsorgeunterhalts der
entsprechende Sozialversicherungsbeitrag anders als in 2011 nicht wieder auf den Nettolohn aufzuschlagen ist: ...
3. a) Das bedarfsprägende Einkommen des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 25.01.2011, Aktenzeichen 1 BvR 918/10) für die
Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin nicht nach der Steuerklasse III (Splittingvorteil), sondern nach der Grundtabelle (Steuerklasse I) zu ermitteln, während diese Entscheidung auf den Kindesunterhalt keine
Anwendung findet; dort ist das bestmöglich erzielbare Einkommen maßgeblich, d. h. für März 2011 noch in der Steuerklasse I und ab April 2011 - dem Monat der neuen Eheschließung - in der Steuerklasse III.
Da der Antragsgegnerin aus den obigen Gründen ein fiktives Erwerbseinkommen in der Steuerklasse II bei 2,0 Kinderfreibeträgen zuzurechnen ist, greift ihr eigenes Vorbringen, der Antragsteller habe sich
durchgehend mit 5,0 Kinderfreibeträgen zu veranlagen, nicht durch. Bei seinem Einkommen sind für März und April 2011 jeweils 2,0 Kinderfreibeträge wegen der vier ehelichen Kinder und ab Mai 2011
zusätzlich der volle Kinderfreibetrag für N, also insgesamt 3,0 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
Durchgehend bis zu der vorliegenden Entscheidung des Senats, d. h. bis einschließlich August 2012, ist mit einem Jahresfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers von 856,00 Euro x 12 Monate =
10.272,00 Euro zu rechnen. Der von den Beteiligten übernommene Ansatz des Amtsgerichts, nämlich der faktisch eingetragene Freibetrag von 8.622,00 Euro, beruht auf der nach dem Scheidungsurteil von März
2010 im April 2010 erfolgten Eintragung eines monatlichen Unterhalts von 958,00 Euro für neun Monate. Tatsächlich ist der Antragsteller aber gehalten gewesen, ab 2011 den rechtskräftig titulierten
Ehegattenunterhalt von monatlich 856,00 Euro, also jährlich 10.272,00 Euro, auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Hingegen war er entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den
unsicheren Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht gehalten, wegen der Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin den Höchstfreibetrag von 13.805,00 Euro eintragen zu lassen.
Ab dem Monat September 2012 ist der Antragsteller auf Grund des vorliegenden Senatsbeschlusses nach den unten stehenden Unterhaltsberechnungen aber nur noch berechtigt, einen Jahresfreibetrag von 458,00
Euro x 12 Monate = 5.496,00 Euro auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Dies bedeutet gegenüber dem bisher einzutragenden Freibetrag von 856,00 Euro x 12 Monate = 10.272,00 Euro eine Differenz von
4.776,00 Euro. Bringt man von dem aus dem letzten Steuerbescheid für 2011 vom 19.06.2012 ersichtlichen insgesamt berücksichtigten Unterhaltsfreibetrag von 11.511,00 Euro die Differenz von 4.776,00 Euro in
Abzug, verbleibt ein zukünftiger Freibetrag von 6.735,00 Euro.
b) Ausgehend von dem Jahresbruttoeinkommen gemäß der Dezember-Abrechnung für 2011 von 71.677,50 Euro ergeben sich in den einzelnen Unterhaltszeiträumen unter Berücksichtigung der jeweiligen
Steuerklasse und der jeweiligen Kinderfreibeträge die folgenden zugrunde zu legenden Einkommen des Antragstellers in 2011:
aa) März 2011 (ohne neue Ehe und neues Kind, daher für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt noch einheitlich): ...
bb) April 2011 (neue Eheschließung, aber noch kein weiteres Kind): ...
cc) Für Mai 2011 (Geburt des weiteren Kindes) bis Dezember 2011: ...
c) Im Jahr 2012 lassen sich aus den von dem Antragsteller eingereichten Bezügemitteilungen und Krankengeldbescheiden einerseits teils deutlich höhere monatliche Bruttoerwerbseinkommen als in 2011,
andererseits aber auch Einkommenseinbußen wegen des teilweisen Krankengeldbezuges feststellen. Der Senat schreibt deshalb, da eine sichere Prognose des Jahresbruttoeinkommens für 2012 noch nicht möglich
ist, das Jahresbruttoeinkommen aus 2011 fort, wobei sich in 2012 folgende Nettoeinkommen ergeben:
aa) Januar bis August 2012 (Steuern und Rentenversicherungsbeitrag sinken geringfügig gegenüber 2011): ...
bb) Ab September 2012 (der Jahresfreibetrag sinkt auf 6.783,00 Euro): ...
4. Bereinigung:
a) Abzug der Pkw-Nutzung des Firmenwagens aus den Bezügemitteilungen und Hinzurechnung des Nutzungsvorteils:
Insoweit haben beide Seiten die amtsgerichtliche Berechnungsweise nicht angegriffen. Die Antragsgegnerin errechnet zwar leicht abweichende Zahlen aus den Bezügemitteilungen, ficht die grundsätzliche
Abzugsfähigkeit des Pkw-Nutzungsanteils vom Gehalt gegen Hinzurechnung eines vom Amtsgericht mit 200,00 Euro geschätzten privaten Nutzungsvorteils aber nicht an. In 2011 sind ausweislich der
Abrechnungen von 1/11 bis 6/11 6 x 384,00 Euro und für 7/11 bis 12/11 6 x 396,00 Euro vom Nettogehalt abgezogen worden, insgesamt 4.680,00 Euro. Bei entgegenstehendem nicht angefochtenen
Nutzungsvorteil von 2.400,00 Euro verbleibt eine Unterdeckung von - 2.280,00 Euro, monatsdurchschnittlich also 190,00 Euro.
Ab 2012 ist durchgehend von einem Abzug vom Nettogehalt von 396,00 Euro für die Pkw-Nutzung des Firmenwagens auszugehen, sodass die monatliche Unterdeckung gegenüber dem Nutzungsvorteil von
200,00 Euro jetzt 196,00 Euro beträgt.
b) Spesen:
Das Amtsgericht hat bei den Spesen - von den Beteiligten nicht beanstandet - gemäß Ziffer 1.4 HLL 1/3 als private Ersparnis beim Einkommen belassen, also 2/3 abgezogen. In 2011 sind ausweislich der
Abrechnungen von 1/11 bis 6/11 6 x 150,00 Euro und für 7/11 bis 12/11 6 x 210,00 Euro Reisekostenpauschale, also insgesamt Spesen von 2.160,00 Euro geflossen. Abzuziehende 2/3 hiervon sind 1.440,00
Euro, monatlich also 120,00 Euro statt der vom Amtsgericht angesetzten 100,00 Euro.
Ab 2012 ist bei monatlichen Spesen (Reisekostenpauschale) von 210,00 Euro ein monatlicher 2/3-Abzug von 140,00 Euro vorzunehmen.
c) Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen (VwL):
Das Amtsgericht hat unangefochten den vollen Arbeitgeberanteil von 26,59 Euro - und nicht nur wie eigentlich in Ziffer 10.6 HLL vorgesehen den Netto-Betrag - in Abzug gebracht. Mangels Beschwerdeangriffs
übernimmt der Senat diesen Ansatz.
d) Steuererstattungen für 2010 in 2011 und für 2011 in 2012:
Kein Beteiligter hat substantiiert den amtsgerichtlichen Ansatz angefochten, von der Steuererstattung von 4.435,78 Euro für 2010 in 2011 lediglich einen Anteil von 3.400,00 Euro, also monatlich 283,33 Euro, zu
berücksichtigen, da nicht der Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte und im Lohnsteuerjahresausgleich beide voll berücksichtigt werden könnten. Der Senat übernimmt diesen Monatsbetrag nach dem In-Prinzip
für 2011. In 2012 beträgt die Steuererstattung gemäß dem Steuerbescheid vom 19.06.2012 insgesamt 2.968,57 Euro, monatlich 247,38 Euro. Dieser Betrag ist trotz der Hinweise im Schriftsatz des Antragstellers
vom 20.08.2012 nach dem In-Prinzip voll anzusetzen, da der Steuerfreibetrag von 11.511,00 Euro aus dem Bescheid nur vergleichsweise geringfügig über dem für die Vergangenheit ohnehin anzusetzenden
Jahresfreibetrag liegt (s. o.).
e) Sonderausgaben für die Fertilitätsbehandlung der neuen Ehefrau:
Soweit der Antragsteller dem unterhaltsrechtlichen Einkommen allerdings als Sonderausgabe monatsanteilige, nicht von der Krankenkasse getragene Fertilitätsbehandlungskosten seiner neuen Ehefrau von 296,25
Euro (insgesamt 3.555,00 Euro) entgegenhält, die er in der Steuererklärung für 2010 als Sonderausgaben abgesetzt hat und die damit zur Höhe der Erstattung beigetragen haben, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Zum einen hat das Amtsgericht bereits einen Abschlag von über 1.000,00 Euro von der Steuererstattung in 2011 gemacht. Des Weiteren würde der volle Abzug der Behandlungskosten - offenbar über
2010/2011 hinausgehend vom Antragsteller gewollt - faktisch dazu führen, dass die Antragsgegnerin durch eine Verringerung ihres Nachscheidungsunterhalts die private Familienplanung des Antragstellers und
seiner neuen Ehefrau anteilig mitfinanzieren würde.
f) Krankenvorsorgeunterhalt:
Der im Ausgangsverfahren titulierte Krankenvorsorgeunterhalt von monatlich 155,90 Euro ist nach dem oben Gesagten für 2011, da nicht angefochten, vorab vor der Elementarunterhaltsberechnung von dem
Einkommen des Antragstellers abzuziehen, während dieser Abzug für 2012 nach dem oben Gesagten nicht mehr vorzunehmen ist.
5. Hinsichtlich der einzelnen Weichenstellungen der Unterhaltsberechnung lässt sich Folgendes feststellen:
a) Die Antragsgegnerin wendet zu Recht ein, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zweimal den 1/7 Erwerbstätigenbonus in Abzug bringt. Tatsächlich ist der 1/7 Erwerbstätigenbonus nur
einmal bei der Ermittlung des Nachscheidungs-Elementarunterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin nach der Differenzmethode in Abzug zu bringen, während entgegen der Berechnung auf Seite 7 der
Beschwerdebegründung das die Leistungsfähigkeit prägende bereinigte Einkommen ohne Abzug des 1/7 Erwerbstätigenbonus in Bezug zu dem notwendigen Selbstbehalt hinsichtlich des Kindesunterhalts von
950,00 Euro nach Ziffer 21.2 HLL und zu dem eheangemessenen billigen Selbstbehalt nach Ziffer 21.4 HHL von 1.050,00 Euro zu setzen ist.
b) Den amtsgerichtlichen Ansatz, den Bedarf der neuen Ehefrau des Antragstellers als Existenzminimum entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen nach Ziffer 21.2 HLL mit 770,00
Euro zu bemessen, haben beide Seiten ausdrücklich in ihren Berechnungen übernommen, sodass der Senat hier mangels Beschwerdeangriffs keinen Ansatzpunkt für eine andere Bewertung sieht. Zu Recht hat das
Amtsgericht zudem das in dem Jahr nach der Geburt von N gezahlte Elterngeld von monatlich 300,00 Euro nicht von dem Bedarf abgesetzt, denn gemäß § 11 S. 4 BEEG i. V. m. Ziffer 2.5 HLL ist der
Mindestbetrag von monatlich 300,00 Euro - vorliegend hat die neue Ehefrau nicht von der Erstreckung des halbierten Betrages auf zwei Jahre nach § 6 S. 2 BEEG Gebrauch gemacht - nicht als Einkommen zu
behandeln, es sei denn, es läge ausnahmsweise (vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommend) ein Fall der §§ 1361 Abs. 2, 1579, 1603 Abs. 2 oder 1611 Abs. 1 BGB vor.
c) Dem Grund nach zu Recht hat das Amtsgericht schließlich bei der Ermittlung des vor dem Ehegattenunterhalt vorrangigen Kindesunterhaltsbedarfs von N von dem Tabellenunterhaltsbetrag das volle
Kindergeld und nicht nur die Hälfte in Abzug gebracht haben, denn entgegen dem Beschwerdeangriff des Antragstellers ist vorliegend nicht ein Fall des § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, sondern der vollen
Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf nach § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB gegeben. Die erstgenannte Alternative greift nur, wenn im Sinne des dort ausdrücklich zitierten § 1603 Abs. 3 S. 2
BGB ein Elternteil den gleichwertigen Betreuungsunterhalt und der andere den Barunterhalt für das Kind leistet - also das Kind nur durch einen Elternteil betreut wird (vgl. BGH, FamRZ 2006, S. 99/101 f.;
Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 1612 b Rdnr. 9). Vorliegend lebt N mit dem Antragsteller und dessen neuer Ehefrau in einem Haushalt, sodass das Kindergeld voll von ihrem Kindesunterhaltsbedarf abzuziehen ist.
Allerdings ist das Kindergeld nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung - mit 215,00 Euro für N als fünftes Kind des Antragstellers abzuziehen, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz
richtigerweise nur mit 184,00 Euro für das erste Kind der neuen Ehefrau als Mutter. Entsprechend hat der Antragsteller das Kindergeld in seiner Verfahrenskostenhilfeerklärung nicht als Einkommen auf seiner
Seite angegeben. Der Senat setzt deshalb von dem Tabellenunterhalt von 349,00 Euro nur das volle Kindergeld eines ersten Kindes von 184,00 Euro ab, sodass 165,00 Euro verbleiben.
6. Auf Grund der vorstehenden Weichenstellungen ergeben sich für die einzelnen streitgegenständlichen Zeiträume die folgenden Unterhaltsberechnungen:
a) Unterhaltsberechnung: ...
7. Der ermittelte Nachscheidungselementarunterhalt ist entgegen der Auffassung des Antragstellers derzeit nach § 1578 b BGB weder zu befristen noch zeitlich herabzusetzen. Weil der Antragsteller als
Unterhaltsschuldner aus tatsächlichen Gründen darauf angewiesen ist, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege des Abänderungsantrags zu erreichen, ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage
stehenden Verhältnisse auch bereits tatsächlich eingetreten sind (vgl. BGH, FamRZ 2000, S. 1499). Denn für die Abänderung der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es
nicht aus, dass die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrunde liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (BGHZ 80, 389, 397). Lediglich in dem Ausgangsverfahren über den
Unterhalt setzt die Entscheidung, dass der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an nach § 1578b BGB aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, nicht voraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht
ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO (bzw. vorliegend § 238 Abs. 2
FamFG) deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage bzw. einem Abänderungsantrag überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren zu treffen.
a) Derzeit sind jedoch in dem vorliegenden Abänderungsverfahren weder die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befristung noch für eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 1578 b BGB
gegeben. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Nebeneinander von verschiedenen Anspruchsgrundlagen - vorliegend § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB - in der Regel eine genaue
Differenzierung, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Befristung und Herabsetzung, erfordert (BGH, NJW 1999, S. 1547 ff., recherchiert bei juris, Rn. 16), kann eine solche genaue Beurteilung
ausnahmsweise unterbleiben, wenn im Ergebnis ein zeitliche Befristung oder Herabsetzung noch von vornherein ausscheidet (BGH, NJW 1994, S. 935; BGH, Urteil vom 18.04.2012, XII ZR 65/10, BeckRS
10742 Rn. 47). So liegt der Fall hier, denn eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Nachscheidungsunterhalts kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht.
aa) Soweit es den - oben rechnerisch nicht näher ausdifferenzierten - Betreuungsunterhaltsanteil an dem Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin angeht, scheidet eine Befristung desselben bereits
deshalb aus, weil Betreuungsunterhalt nicht befristet wird, sondern endet, wenn das Betreuungsbedürfnis entfällt (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 18.04.2012, a. a. O., Rn. 47).
bb) Soweit der Betreuungsunterhaltsanteil grundsätzlich einer Herabsetzung zugänglich ist und der Aufstockungsunterhaltsanteil nach § 1573 Abs. 2 BGB sowohl befristet als auch herabgesetzt werden kann, ist
dies zum derzeitigen Zeitpunkt weder beim Betreuungsunterhalt noch beim Aufstockungsunterhalt denkbar. Bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts - bzgl. der Befristung nach dem oben Gesagten nur hinsichtlich des Aufstockungsunterhalts - ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, 14.10.2009, XII ZR 146/08). Nach den in § 1578 b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Kriterien sind als ehebedingte Nachteile insbesondere die
Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht
ausreichend, dass der Unterhaltsbedürftige seine Berufstätigkeit während der Ehe reduziert oder aufgegeben hat. Sofern er nach der Scheidung im Wesentlichen uneingeschränkt in seine berufliche Situation
zurückkehren kann, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Auch muss der Nachteil durch die Ehe entstanden sein. Hat der Unterhaltsbedürftige aufgrund seiner bestehenden Arbeitslosigkeit die Pflege und
Erziehung der dann geborenen Kinder übernommen, ist ein ehebedingter Nachteil grundsätzlich nicht gegeben. Bei der Billigkeitsabwägung ist jedoch auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität
zu berücksichtigen (BGH, 06.10.2010, XII ZR 202/08). Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei
nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Zur Berechnung der Höhe des ehebedingten Nachteils muss der
Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Die Differenz aus den
beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (BGH 20.10.2010, XII ZR 53/09).
b) An diesem Maßstab gemessen stehen vorliegend sowohl ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB als auch die Wahrung der Belange der der unterhaltsberechtigten
Antragsgegnerin zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kinder in Sinne des § 1578 b Abs. 2 BGB sowie der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität der derzeitigen Begrenzung oder Befristung des
Nachscheidungsunterhalts entgegen, ohne dass es einer näheren Differenzierung zwischen den beiden Unterhaltstatbeständen bedarf.
aa) Ab der Rechtskraft der Ehescheidung am 01.05.2010 lief der Nachscheidungsunterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens ab Februar 2011 noch nicht einmal ein Jahr und zum heutigen
Zeitpunkt besteht er seit zwei Jahren und vier Monaten. Dem stehen nach dem bereits oben Festgestellten die gut 18-jährige Ehedauer, die ganz überwiegend alleinige Betreuung und Versorgung der vier
ehelichen Kinder durch die Antragsgegnerin auf Grund der einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung der typischen Hausfrauenehe sowie die Belastungen durch die mehrfachen langjährigen
Fertilitätsbehandlungen gegenüber. Die nicht nur in der Rollenverteilung, sondern auch insbesondere in den kostspieligen, zeitaufwendigen und nervenaufreibenden Fertilitätsbehandlungen mit einer
zwischenzeitlichen Fehlgeburt im Jahre 1998 begründeten sehr starken persönlichen und finanziellen Verflechtungen der Beteiligten verleihen der Ehedauer im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ein besonderes
Gewicht (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NJW 2012, S. 2028 ff., recherchiert bei juris, Rn. 34).
bb) Zudem besteht auch ein ehebedingter Nachteil der Antragsgegnerin. Ohne die nach der Eheschließung begonnenen Fertilitätsbehandlungen sowie die Geburten und Betreuung der Kinder könnte die
Antragsgegnerin in ihrem Ausbildungsberuf als Bürokauffrau zur Überzeugung des Senats heute entsprechend einer Internetrecherche bei www.gehaltsvergleich.com im Gebiet der Stadt Essen ein monatliches
Durchschnittsbruttoeinkommen in einer Größenordnung von rund 2.250,00 bis 2.500,00 Euro brutto erzielen, das in der Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge zu Nettoeinkommen von etwa 1.500,00 bis 1.650,00
Euro führen würde, die sie angesichts ihrer Erwerbs- und Familienbiographie auch nach dem Wegfall der Kinderbetreuung aller Voraussicht nach nicht mehr wird verdienen können.
cc) Schließlich gebietet angesichts der nicht nur lange andauernden, sondern zudem von den besonderen Belastungen mehrjähriger Fertilitätsbehandlungen mit einer Fehlgeburt geprägten Ehe der Beteiligten auch
die nacheheliche Solidarität gegenwärtig noch erkennbar den ungeminderten Fortbestand des Nachscheidungselementarunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. ..."
***
„... aa) Ab Januar 2011 ist der Kläger so zu behandeln, als ginge er vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nach. Ihm ist fiktiv ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100,00 € zuzurechnen.
Wenn der Kläger alle ihm zumutbaren Maßnahmen unternommen hätte, um seine Erwerbstätigkeit wieder herzustellen, hätte er ab Januar 2011 wieder vollschichtig arbeiten können. Ihn traf insoweit eine
Obliegenheit, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen (vgl. Wendl/Dose-Bömelburg, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 4 Rn. 243). Diese
Verpflichtung zur Wiederherstellung seiner Gesundheit hat der Kläger verletzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger (vgl. Wendl/Dose-Bömelburg, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 4 Rn.
264); Zweifel gehen deshalb zu seinen Lasten.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I im Termin kann zurzeit bei der Suche nach einem Therapieplatz mit einer Wartezeit von 14 Wochen gerechnet werden. Bei einer
Behandlungsdauer von 3-4 Monaten hätte der Kläger spätestens bis Dezember 2010 die Therapie erfolgreich absolvieren können. Dabei geht der Senat davon aus, dass eine Krankheitseinsicht erst im Januar 2010
vorgelegen hat.
Die Bemühungen des Klägers, einen Therapieplatz zu finden, genügen nicht den Anforderungen. Es reicht nicht aus, sich lediglich überwiegend telefonisch an die Therapeuten zu wenden, auf den
Anrufbeantworter zu sprechen bzw. auf einen Rückruf zu warten. Der Kläger hätte in der Praxis vorsprechen können und in den Fällen, in denen kein Ansprechpartner vorhanden war, ggf. warten müssen.
Darüber hinaus hätte sich der Kläger auch an seinen Hausarzt oder die Krankenkasse wenden können. Dies hat der Kläger vorwerfbar unterlassen, so dass ihm ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit
zuzurechnen ist.
Dass anderweitige körperliche Einschränkungen der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt; Krampfadern hindern die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in der Regel nicht.
Wie bereits dargelegt, schätzt der Senat, dass der Kläger ein Bruttoeinkommen von rund 1.635,00 € erreichen könnte (173,9 Stunden x 9,40 €), woraus sich unter Berücksichtigung von fiktiven berufsbedingten
Aufwendungen ein Nettoeinkommen von rund 1.100,00 € errechnet. Bereinigt um den Erwerbstätigenbonus ist ein Betrag von 942,86 € in die Berechnung einzustellen. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 -
6 UF 176/11)
***
Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch
den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen, denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt,
der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der
Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Falle auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne daß jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen
bildet (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530). Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des
nachehelichen Unterhalts führen können, umfaßt auch den Umstand, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese
Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (im Anschluß an BGH FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398; OLG
Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010 - 6 UF 132/09 zu BGB §§ 1570, 1578b, 1606 Abs. 3).
***
Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant,
inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem
Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010 - 11 UF 532/09).
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Aus dem vereinbarten weitgehenden Ausschluss des Betreuungsunterhalts ergibt sich keine unzumutbare Lastenverteilung, wenn der Ehefrau auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, wenn sie
den Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte. Hinsichtlich der Ausübungskontrolle begegnet der weitgehende Ausschluss des Betreuungsunterhalts ebenfalls keinen Bedenken, wenn er dem von den Eheleuten
angestrebten und gelebten Ehetyp entsprach und die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Die Nichtigkeit kann gemäß § 139 BGB nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden, die bei der
Vertragsdurchführung bedeutungslos geblieben ist.(OLG Jena, Beschluss vom 28.01.2010 - 1 UF 150/09):
„... Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt, den Auskunftsantrag zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinn und den Antrag auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zur Anfechtung der notariellen Vereinbarung wegen eines Inhalts- bzw. Erklärungsirrtums nicht berechtigt ist, da es nach dem
Vortrag der Antragsgegnerin sowohl an einem unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung als auch an einem Irrtum in der Erklärungshandlung fehlt.
Auch hat die Antragsgegnerin eine Täuschungshandlung, die sie zu einer Anfechtung des Vertrages nach § 123 BGB berechtigt hätte, nicht nachzuweisen vermocht. Die Antragsgegnerin ist insoweit darlegungs-
und beweispflichtig. Den Ausführungen des Amtsgerichts, der Zeuge Dr. J., der erst im Jahre 2002 eingeschaltet wurde, habe eine solche Zusage nicht bestätigt, ist zu folgen. Der Zeuge Dr. J. (Bl. 441, 442 d A)
hat widersprüchliche Angaben gemacht. Vorausgegangen war eine Trennung und Versöhnung der Eheleute V.. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der Zeuge Dr. J. angegeben hat, er wisse nicht, in welchem
Zusammenhang eine Zusage betreffend eines Wertausgleiches gemacht worden sei (Bl. 441 d A). Auch beruht der angegebene Betrag in Höhe von 80000,- € allein auf der Schätzung des Zeugen Dr. J..
Die Zeugen Notarin M. und Rechtsanwältin F. hat die Antragsgegnerin im Termin nicht von der Schweigepflicht entbunden.
Der notarielle Ehevertrag ist auch nicht sittenwidrig. Zwar haben die Parteien weitgehend nacheheliche Ansprüche, die teilweise auch den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betreffen, ausgeschlossen.
Dennoch ergibt sich aus einer umfassenden Abwägung der besonderen Umstände bei Abschluss des Vertrages kein Verstoß gegen § 138 BGB.
Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt und sonstige
versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1, 2, § 1585 c BGB). Allerdings darf die Gestaltung der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der
gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand für derartige Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand -
abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587o BGB - nicht statt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 156, 157; FamRZ 1991, 306 ). In seiner Entscheidung vom 24.04.1985 (FamRZ 1985, 788: Verzicht auf
Betreuungsunterhalt) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht einen Kernbereich der Ehe berühre. Allerdings konnte dem auf Unterhalt in Anspruch
genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen auch nach alter Rechtsprechung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt sein, und
zwar dann, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, dass überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung
des Verzichts entgegenstünden, mögen die Parteien die dann später eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bei Abschluss des
Unterhaltsverzichts bedacht haben. Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs
gebiete (FamRZ 1985, 787; FamRZ 1987, 46/47).
Nun hat aber der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur inhaltlichen Kontrolle von Eheverträgen nach §§ 138, 242 BGB mit Urteil vom 11.02.2004 (FamRZ 2004, 601), welches nach zwei Entscheidungen
des BVerfG (FamRZ 2001, 343 und 985) ergangen ist, grundlegend erweitert. Er hat Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach §
242 BGB) aufgestellt und diese in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (FamRZ 2005, 1444 f.) noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu
prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen
Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die
gesetzlichen Vorschriften treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind
die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung
veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch auch klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen
Disposition der Ehegatten unterliegen und es einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen
darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so
schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571
BGB) Vorrang zukommen. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten ist, andererseits aber auch dem
Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich (BGH, FamRZ 2005, 1444, 1446).
Ob aufgrund einer von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat
der Tatrichter zu prüfen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kann dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesamten Scheidungsfolgenrechts
ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten,
den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen keine ernsthaften Zweifel an dem Bestand der Vereinbarung.
Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder diese aus anderen Gründen gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des Ehevertrages Einfluss zu nehmen, sind nicht festgestellt. Sie war
weder krank noch schwanger noch arbeitslos. Sie bezog im Jahre 1995 ein Nettoeinkommen in Höhe von 30855,- €.
Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.
Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Diese vertragliche Limitierung hat insoweit eine Einschränkung erfahren, als die Parteien vereinbart haben,
dass für den Fall, dass sich nachträglich Umstände ergeben, die die Nichtigkeit bzw. Sittenwidrigkeit des vorstehenden Unterhaltsverzichts zur Folge haben, Unterhalt nur in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs
entsprechend der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird.
Die Beschneidung des Betreuungsunterhalts könnte nicht hingenommen werden, wenn die Antragsgegnerin hierdurch unangemessen benachteiligt würde (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1359). Hierfür sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, da es dem Lebensplan der Parteien entsprach, dass die Eheleute beide berufstätig bleiben.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass beide Parteien sich Kinder wünschten. Dies hat die Antragsgegnerin auch so vorgetragen (Schriftsatz vom 21.10.2004, S. 7; 07.02.2008, S. 2, 3; 23.06.2009, S. 9).
In dem Schriftsatz vom 21.10.2004 führt die Antragsgegnerin weiter aus, dass es ihr darauf ankam, weiter berufstätig zu sein, um ihren Mann nicht wegen jeder Kleinigkeit anbetteln zu müssen (Bl. 22 d A). In
dem Schriftsatz vom 07.02.2008, S. 2, 3 (Bl. 305, 306 d A) gibt die Antragsgegnerin an, dass sie bei nur einem gemeinsamen Kind die Berufstätigkeit gemeinsam mit dem Antragsteller habe organisieren können.
Sie habe weiter gearbeitet, da der Antragsteller außergerichtliche Verhältnisse unterhalten habe. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 23.06.2009, S. 9 ergibt sich, dass sie sich im
Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind gewünscht hat. Im Termin vom 04.10.2007 haben die Parteien übereinstimmend angegeben, dass sie sich im Zeitpunkt des Vertrages ein Kind gewünscht haben (Bl. 279 dA).
Die Antragsgegnerin führt weiter an, die Parteien seien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass sie eine Doppelverdienerehe führen würden, dies wäre jedoch bei Geburt eines weiteren Kindes nicht
mehr möglich gewesen. Sie hätte sich dann nur um die Kinder gekümmert und wäre nur noch wenige Stunden pro Woche im Unternehmen gewesen, um den Anschluss nicht zu verpassen. Es könne auch nicht
angenommen werden, dass der Antragsteller sich um die Kinder gekümmert hätte, wenn sie weitere Kinder gehabt hätten. Dies steht aber im Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der Parteien, die
Belange des Betriebes sollten Vorrang haben (Schriftsstz vom 21.10.2004, S. 8). Ihr Vortrag, sie habe ihrer Mutter von ihrer Lebensplanung Mitteilung gemacht, sie wolle die Erziehung federführend in der Hand
behalten (Beweis: Zeugnis der Mutter, Bl. 742 d A), ist für die Wirksamkeits- und auch die Ausübungskontrolle ohne Bedeutung, da er zeitlich nicht hinreichend substantiiert ist.
Auch ist in Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass die Nichtigkeit nicht gemäß § 139 BGB aus einer Bestimmung hergeleitet werden kann, die bei der Vertragsdurchführung ohne Bedeutung geblieben ist
(BGH, BGHZ 112, 296; RGZ 153, 59, 61; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 138, Rdnr. 17).
Es entsprach dem Lebensplan der Parteien, dass beide Eheleute berufstätig bleiben. Während bestehender Ehe ist die Antragsgegnerin auch einer gut bezahlten Berufstätigkeit nachgegangen und hat während der
Trennung eine (weitere) Berufsausbildung absolviert. Im Zeitpunkt der Ehescheidung hätte der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt ohnehin kein
weiterer Anspruch zugestanden.
Aus dem vereinbarten Ausschluss des Betreuungsunterhalts ergibt sich keine unzumutbare Lastenverteilung. Der Antragsgegnerin stünde auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn sie den
Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte.
Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, misst das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei.
Das schließt eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus (BGH, FamRZ 2008, 582). Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluss dieser
Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob,
wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, FamRZ 2005, 691, 692). Hinsichtlich des
Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst 29 bzw. 35 Jahre alt waren. Außerdem war die Antragsgegnerin bei Ehevertragsschluss erwerbstätig
und damit in der Lage, für ihr Alter Vorsorge zu treffen. Sie beabsichtigte, auch weiter erwerbstätig zu bleiben.
Auch gegen den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Zum einen erscheint dieser Unterhaltstatbestand nachrangig,
weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern
dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Aus
dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie - nach den maßgebenden Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - solche ehebedingten Nachteile auf sich nehmen sollte (BGH, FamRZ
2008, 582). Auch bestand für die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Ausbaus einer eigenen Altersversorgung durch ihre eigene Erwerbstätigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die
Anstellung im Geschäftsbetrieb des Antragsgegners.
Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der BGH dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser
Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (BGH, FamRZ 2008, 582).
Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - in der
Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (BGH, FamRZ 2008, 582). Insoweit wird auf die
Ausführungen des Amtsgerichts in dem Urteil vom 19.03.2009 (Bl. 598 d A) Bezug genommen.
Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher
Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht
schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (BGH, FamRZ 2005, 26, 27; FamRZ 2005, 185,
187). Der vereinbarte Ausschluss des Unterhalts wegen Alters lässt den Ehevertrag der Parteien aber - wie bereits ausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Alter der Ehegatten
bei Vertragsschluss; möglicher Ausbau einer eigenen Altersversorgung der Antragsgegnerin durch deren eigene Erwerbstätigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung im
Geschäftsbetrieb des Antragstellers) gelten für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs entsprechend.
Auch hat sich der Ausschluss des Versorgungsausgleiches ausschließlich zu Gunsten der Antragsgegnerin ausgewirkt, die während der Ehezeit 11,5476 Entgeltpunkte erworben hat, während bei dem Antragsteller
nur 0,3199 Entgeltpunkte zu Buche stehen.
Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen (BGH, FamRZ 2005, 691, 693) lässt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die die Antragsgegnerin belasten und
von daher einen Ausgleich erfordern würden, waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Der Gedanke nachehelicher Solidarität wird durch die Abbedingung der einzelnen
Scheidungsfolgen, wie ausgeführt, nicht verletzt. Auch in ihrer Gesamtheit geben die vertraglichen Regelungen - angesichts des Alters und der Lebensstellung der Parteien bei Vertragsschluss - für eine solche
Verletzung nachehelicher Solidarität nichts her.
Auch ist die Berufung des Antragstellers auf den vertraglichen Ausschluss von nachehelichem Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Denn die Antragsgegnerin
hat nicht dargetan, dass die einvernehmliche Ausgestaltung des Ehelebens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragsschluss erheblich abgewichen sei.
Die Antragsgegnerin ist während der Ehe in vollem Umfange bis zur Trennung erwerbstätig gewesen und hat nunmehr während der Trennungszeit eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Auch wenn der Antragsteller im Rahmen seines Geschäftsbetriebes höhere Einkünfte als die Antragsgegnerin erzielt, können derartige Nachteile, die sich aus der bereits vor der Eheschließung bestehenden
Lebenssituation eines Ehegatten ergäben, durch Vereinbarung - ohne Verstoß gegen Treu und Glauben - von der nachehelichen Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgenommen werden.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch
den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag
wirksam abbedungen sei (FamRZ 2008, 582.). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des
Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche
einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.
Eine solche Abweichung kann auch nicht in der von der Antragsgegnerin behaupteten Betreuung der Tochter gefunden werden. Entscheidend ist, ob die Parteien sich in Abweichung von ihren Vorstellungen bei
Abschluss des Ehevertrags zumindest konkludent darauf verständigt haben, dass die Ehefrau künftig auf eine ihr tatsächlich mögliche Erwerbstätigkeit verzichten und sich statt dessen nur dem gemeinsamen
Haushalt widmen solle. Dies ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die Ausübungskontrolle auch bei Unzumutbarkeit dieser Lastenverteilung nicht zur Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses von Scheidungsfolgen führt, sondern
nur eine Vertragsanpassung bewirkt. Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Ausschluss begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander
ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch den Ausschluss von
Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. BGH,
FamRZ 2005, 185, 187; FamRZ 2005, 1444, 1448).
Der Antragsgegnerin kam es darauf an, im Geschäftsbetrieb des Antragstellers mitzuarbeiten und diesen zu unterstützen (Wirksamkeitskontrolle). Hinsichtlich der Ausübungskontrolle begegnet der weitgehende
Ausschluss des Betreuungsunterhalts ebenfalls keinen Bedenken, da er dem von den Eheleuten angestrebten und gelebten Ehetyp entsprach und die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile hat.
Gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens
drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei sind gemäß § 1570 Abs. 1
Satz 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat der
Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind-
oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom
Unterhaltsberechtigten darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH, FamRZ 2009, 770 f.).
Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten
Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben (vgl. BGH, a.a.O.). Der Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich der Betreuung der zu Beginn des Unterhaltszeitraums 13 Jahre alten L., die eine Ganztagsschule besucht,
betreffend die Hausaufgabenbetreuung und Freizeitaktivitäten reicht nicht aus, um eine Verlängerung des Unterhalts über den Basisunterhalt hinaus annehmen zu können.
Kindbezogene Gründe stehen im vorliegenden Fall einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB
für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen geeigneten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer
Fremdbetreuung findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres fremd betreut wird oder
unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse fremd betreut werden könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen (BGH,
a.a.O.; FamRZ 2009, 1124). Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des/r Kindes/r unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht sichergestellt werden könnte und wenn das Kind/die Kinder im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann.
Es sind keine tragfähigen Gründe für die Annahme dargetan, dass das Kindeswohl gefährdet wäre, wenn die nachschulische Betreuung des Kindes anderweitig übernommen würde. Dass solche
Betreuungsmöglichkeiten am Wohnort der Antragsgegnerin oder in der Nähe der Schule nicht bestehen, hat die Antragsgegnerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Auch erhält Luisa professionelle Hausaufgabenbetreuung.
Die Antragsgegnerin verkennt, dass durch die richterliche Anpassung von Verträgen nur ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden können, die hier nicht vorliegen. ..."
***
„... I. Die Parteien heirateten am 20.03.1998. Aus ihrer Ehe ging ihr Sohn F. hervor, der am 06.06.1998 geboren worden ist. Der Beklagte ist als Vertriebsleiter bei der Fa. F. angestellt. Die Klägerin ist
ausgebildete Industriekauffrau und hat während der Ehe eine Zusatzausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin absolviert. Nach der Geburt von F. hat sie nicht mehr gearbeitet. F. besucht ab August 2009 das
Gymnasium in Solingen.
Die Parteien trennten sich im März 2007. Die Klägerin zog mit dem Sohn aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus in S. aus. Die monatlichen Belastungen für das Grundstück betrugen bis Oktober 2008 insgesamt
786 €, ab November 2009 480 €. Der Beklagte zahlte ab März 2007 Unterhalt in Höhe von durchschnittlich 1.200 € für die Klägerin und den Sohn der Parteien, ohne zunächst genau zwischen Trennungs- und
Kindesunterhalt zu differenzieren. Im Dezember 2007 ist der Klägerin der Scheidungsantrag des Beklagten zugestellt worden. Ab März 2008 betrieb die Klägerin das Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich
der ehelichen Wohnung.
Vor dem Amtsgericht stritten die Parteien vor allem um die Höhe des Einkommens des Beklagten, den Wohnwert für das Haus, die Erwerbsverpflichtung der Klägerin und die Frage, in welcher Höhe der
Beklagte Kinderunterhalt gezahlt habe. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Trennungsunterhalt ab März 2007.Wegen der einzelnen Beträge wird Bezug genommen auf ihre Klageschrift vom 16.09.2008.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.630 €, jeweils bis längstens zum 3. Werktage eines jeden Fälligkeitsmonats sowie einen Unterhaltsrückstand für
die Zeit von März 2007 bis August 2008 in Höhe von 18.226,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Der Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.293 € ein für 2007 eingeräumt. Er hat einen Wohnwert von 500 € für angemessen gehalten angesichts der von der Klägerin betriebenen
Teilungsversteigerung. Er habe mit der Klägerin vereinbart, dass er Kindesunterhalt stets nach der 6. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zahle. Die Klage ist dem Beklagten am 26.09.2008 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.03.2009 verurteilt, an die Klägerin ab September 2007 bis Februar 2009 rückständigen Trennungsunterhalt zu zahlen in Höhe von 11.276 € und laufenden
Unterhalt ab März 2009 in Höhe von monatlich 1.380 €. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Urteils wird auf Bl. 79 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen das Urteil, zugestellt am 02.04.2009, hat der Beklagte Berufung unter dem 29.04.2009 eingelegt. Er akzeptiert das Urteil des Amtsgerichts, soweit es rückständigen Unterhalt von 3.087,36 € und laufenden
Unterhalt ab März 2009 in Höhe von 635 € festsetzt. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin bereits ab März 2008 zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet sei, als Fremdsprachenkorrespondentin
könne sie netto 1.500 € verdienen. Er habe immer Kindesunterhalt nach der 6. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen wollen. Das habe die Klägerin auch akzeptiert. Weiterhin habe das Amtsgericht den
Wohnvorteil falsch berechnet. Das begrenzte Realsplitting könne nicht ab Januar 2009 in Anspruch genommen werden, weil die Klägerin bislang dem noch nicht zugestimmt habe. Unstreitig hat der Beklagte erst
mit Schreiben vom 14.05.2009 erklärt, dass er die Klägerin von steuerlichen Nachteilen freistellen werde (Bl. 192). Daraufhin hat die Klägerin unter dem 27.05.2009 ihre Zustimmung erklärt, die erforderlichen
Unterlagen hat er ihr indes nicht übersandt. Im Übrigen wird Bezug genommen auf seine Berufungsbegründungsschrift vom 27.05.2009. Der Beklagte akzeptiert die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts für
die Zeit September 2007 bis August 2008 in Höhe von 2.743,58 €, für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 343,78 € und ab März 2009 in Höhe von 635 € und beantragt, die Klage unter
Abänderung des am 30.03.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Solingen, Aktenzeichen 37 F 309/08, abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, für die Zeit von März 2007 bis August 2008 einen
den Betrag von 2.743,58 € übersteigenden Unterhaltsrückstand nebst darauf entfallenden Zinsen, für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009 einen den Betrag von 3343,78 € übersteigenden
Unterhaltsrückstand nebst darauf entfallenden Zinsen, ab März 2009 einen den Betrag von 635,00 € monatlich übersteigenden Trennungsunterhalt an die Klägerin zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die
Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin wendet dagegen ein, dass der Realsplittingvorteil anzurechnen sei, gerade weil sie zugestimmt habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es wird umfänglich
Bezug genommen auf ihre Berufungserwiderung vom 17.07.2009.
II. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Er ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, einen Rückstand von 13.014,26 € bis September 2009 zu zahlen, inklusive der anerkannten
Beträge. Ab Oktober 2009 ist er zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt von 1.132 € verpflichtet, mithin 497 € mehr als anerkannt.
1. Zeitraum September 2007 bis Februar 2008 Die für diesen Zeitraum vom Amtsgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge von insgesamt 6.982 € greift der Beklagte nicht an. Gezahlt hat der Beklagte unstreitig in
diesem Zeitraum 7.040,86 € für Kindes- und Trennungsunterhalt. Wegen der gezahlten Beträge wird auf seine Auflistung auf Bl. 125 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Beklagte wendet sich insoweit nur
gegen die Anrechnung des Kindesunterhalts seitens des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat 2.494 € als Kindesunterhalt in diesem Zeitraum abgezogen (4 x 417 € + 2 X 413 €). Tatsächlich wären nur 2.082 €
abzuziehen für den Kindesunterhalt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass nur 336 € X 6 = 2.016 € abzuziehen seien, weil er immer Kindesunterhalt nach der 6. Einkommensgruppe Unterhalt habe zahlen wollen.
Eine entsprechende Einigung kann der Beklagte jedoch nicht beweisen, so dass der gesetzlich vorgesehene Kindesunterhalt abzuziehen ist. Denn zum einen hat er den Kinderunterhalt nicht konsequent nach der 6.
Einkommensgruppe berechnet. Noch mit Schriftsatz vom 10.10.2007 ging er von einer Eingruppierung in die 9. Gruppe der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle aus und zog 315 € ab (Bl. 243), und mit
Schriftsatz vom 08.02.2008 ging er als Berechnungsbasis von der 5. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle 2008 aus und zog 310 € ab (Bl. 249). Die Klägerin dahingegen ging sowohl von einem Zahlbetrag als auch
Tabellenbetrag von 413 € aus in ihrer Klageschrift. Dem hat der Beklagte in der Klageerwiderung widersprochen, so dass sich eine entsprechende Einigung nicht feststellen lässt. Aufgrund des vorhandenen
Einigungsmangels und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach §§ 1629 Abs. 3 S. 1, 1614 Abs. 1 BGB nicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft verzichten kann, ist daher der gesetzlich geschuldete
Kinderunterhalt zugrunde zu legen. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten für das Jahr 2007 in Höhe von 3.007 € (vgl. Seite 4 des Urteils) hat das Amtsgericht zutreffend den
Kindesunterhalt nach der 10. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle 2007 berechnet, mit dem Tabellenbetrag von 417 €; zur Berechnung des rückständigen Trennungsunterhalts des Beklagten bis Dezember 2007 ist
jedoch der Zahlbetrag abzuziehen mit 1.360 € (4 x 340 €). Der Abzug des Tabellenbetrags beim Ehegattenunterhalt ergibt sich daraus, dass der Verbleib des halben Kindergeldes beim Beklagten zur
Sicherstellung der Kosten des Umgangs erforderlich ist. Im Jahr 2008 ist entsprechend dem Nettoeinkommen des Beklagten von 3.527,34 € (was unter Ziffer 2 ausgeführt wird) Kindesunterhalt nach der 7.
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2008 zu zahlen (438 € als Tabellenbetrag und 361 € als Zahlbetrag). Daher sind für die Monate Januar und Februar 2008 2 x 361 €, mithin 722 € abzuziehen.
Hiernach besteht für diesen Zeitraum ein Rückstand von Trennungsunterhalt in Höhe von 2.023,14 €: Die Zahlungsverpflichtung belief sich von September 2007 bis Februar 2008 auf 6.982 €. Der Beklagte hatte
insgesamt 7.040,86 € gezahlt, wovon 2.082 auf den Kindesunterhalt anzurechnen sind, so dass 4.958,86 € als Erfüllung auf den Trennungsunterhalt gezahlt worden sind und eine Differenz von 2.023,14 € verbleibt.
2. Zeitraum März bis Oktober 2008 In diesem Zeitraum ergibt sich keine Differenz hinsichtlich des ausgeurteilten Unterhaltsbetrags. Das Amtsgericht hat für März 2008 einen Unterhaltsbetrag von 1.231 € und
von April bis Oktober 2008 einen monatlichen Betrag von 1.065 € angenommen. Nach den Berechnungen des Senats würde sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur erhöhen, so dass die Berufung des
Beklagten insoweit unbegründet ist. Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann die Ehefrau vom Ehemann die Zahlung von angemessenem Trennungsunterhalt verlangen entsprechend den Lebensverhältnissen und den
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die zum einen durch das Einkommen des Beklagten als Vertriebsleiter bei F. mit
einem bereinigten Nettoeinkommen von 3527,34 € geprägt waren sowie den Wohnwert des ehelichen Hauses. Zum anderen werden sie geprägt durch das fiktiv anzunehmenden Einkommen der Klägerin in Höhe
von 400 €, was als Surrogat für ihre Betreuungs- und Hausfrauentätigkeit anzusehen ist. a) Anders als das Amtsgericht geht der Senat von dem tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten für 2008 in Höhe
von einem Steuerbrutto von 82.480,81 € aus auf Basis der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2008 mit den aufgelaufenen Jahressummen. Nachdem die Trennung der Parteien bereits im März 2007
erfolgte, wird der Beklagte nach der Lohnsteuerklasse 1 besteuert und es ist ein halber Kinderfreibetrag anzurechnen, weil die Klägerin ebenfalls fiktiv einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Abzuziehen sind weiterhin
Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei der Techniker Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 13,8 %. Hinzuzurechnen ist eine Steuererstattung für das Jahr 2007 in Höhe von 518,22 €/ 12= 43,18 €.
Ein Wohnvorteil wird in diesem Zeitraum nicht berücksichtigt, weil die Hauslasten diesen aufzehren. Gemindert wird das Nettoeinkommen jedoch durch den Unterhalt für F. nach der 7. Einkommensgruppe der
damals geltenden Düsseldorfer Tabelle, mithin 438 € als Tabellenbetrag (und 361 € Zahlbetrag). Es ergibt sich daher folgendes Nettoeinkommen: ... (Tabelle) ...
b) Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klägerin erst ab April 2008 ein fiktives Einkommen von 400 € angerechnet. Denn die Klägerin trifft nach einem Jahr der Trennung vom Beklagten eine
aus der Eigenverantwortung erwachsenden Verpflichtung, ebenfalls zum Familienunterhalt beizutragen. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Familienlebens und der finanziellen Verhältnisse der
Eheleute erachtet es der Senat als angemessen, dass die Klägerin von April bis Dezember 2008 verpflichtet ist, eine geringfügige Beschäftigung auf 400-€-Basis auszuüben. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann der bei
der Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter der Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten erwartet werden kann. Erforderlich ist
dazu eine Zumutbarkeitsabwägung aller maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls. Für die Auslegung und Konkretisierung der persönlichen Verhältnisse nach § 1361 Abs. 2 BGB
sind die §§ 1569 ff. BGB ergänzend heranzuziehen, denn im Zweifel dürfen Ehegatten nach der Trennung nicht schlechter gestellt werden als nach der Scheidung. Andererseits hat die gesteigerte Verantwortung
der Ehegatten während des Bestehens der Ehe zur Folge, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte gem. § 1361 Abs. 2 BGB nur unter wesentlichen engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen
Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (ganz oder teilweise) selbst zu verdienen, als dies gem. § 1574 BGB nach der Scheidung der Fall ist (Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen
Praxis, 7. Aufl., § 4 Rn. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund ist § 1361 Abs. 2 BGB auch als Schutzvorschrift für die Hausfrau zu verstehen vor einer vorzeitigen ausgedehnten Erwerbstätigkeit. Ihr Status soll in der
vereinbarten Haushaltsführungsehe zumindest für eine angemessene Zeit des Überlegungen, ob die Eheleute sich wieder versöhnen, nicht angetastet werden, um nicht Scheidungsfolgen vorwegzunehmen und
damit die Trennung noch weiter zu vertiefen. Daher kann man in der Regel vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten können
(Wendl/ Pauling, a.a.O. Rn. 18; BGH FamRZ 1990, 283, 286; Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1361 Rn. 13). Vor dem Hintergrund, dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Klägerin während der intakten Ehe
nicht arbeitet, auch nach dem das gemeinsame Kind bereits die Grundschule besuchte, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts erst ab April 2008 die Verpflichtung
zur Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit trifft. Es wird darüber hinaus umfänglich Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts (Seite 5 bis 7 des Urteils, Bl. 83 ff.). Nach
Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 20 € und des Anreizsiebtels ver-bleiben als anzurechnendes Einkommen 325,71 €. c) Weil im März 2008 die Klägerin somit noch nicht zur Erwerbstätigkeit
verpflichtet ist, verbleibt es insoweit bei dem amtsgerichtlich festgesetzten Betrag von 1.231€ (vgl. Bl. 83, S. 5 des Urteils). Eine Absenkung des Betrags kommt nicht in Betracht, weil der Klägerin nach der
Berechnung des Senats mit 1.326,99 € ein höherer Betrag zustände (2.653,98 €/2). Auch für den Zeitraum 4/08 bis 10/08 verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass der Beklagte zur Zahlung von
monatlich 1068 € verpflichtet ist, weil er nach der Berechnung des Senats mit 1.164,13 € einen höheren Betrag zahlen müsste (2.653,98 € - 325,71 €/2 ).
d) Der Beklagte ist in diesem Zeitraum zur Zahlung von zunächst 8.707 € verpflichtet. Gezahlt hat er in diesem Zeitraum unstreitig 6.277,24 €. Hierauf entfallen 2.888 € (8 x 361 €) für Kindesunterhalt, so dass
3.389,24 € als Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB anzusehen sind und noch eine Zahlungsverpflichtung für rückständigen Unterhalt von 5.317,76 € verbleibt.
3. Zeitraum November und Dezember 2008 Auch die vom Amtsgericht festgesetzte Zahlungspflicht für diesen Zeitraum wird nicht unterschritten. Es verbleibt bei der vom Amtsgericht festgesetzten
Unterhaltsverpflichtung von 1.187 € monatlich, trotz seines Rechenfehlers. Unstreitig entfällt ab November 2008 die Rate für den Bausparvertrag mit 306 €, so dass sich die Hauslasten von 786 € auf 480 € und
der Tilgungsanteil von 558 € um 250 € auf 308 € sinken. Den Tilgungsanteil von 150 € bestreitet der Beklagte nicht; er greift nur zu Recht an, dass dem Amtsgericht hier ein Berechnungsfehler unterlaufen ist.
Nach Abzug der monatlichen Darlehenskosten von 480 € und nach Abzug der anteiligen Tilgung zugunsten des Vermögens des Beklagten von 150 € verbleibt tatsächlich eine Darlehenslast von 330 € (und nicht
230 €), die in die Berechnung neu einzustellen sind, so dass nunmehr ein Wohnvorteil von 170 € besteht. Dem Beklagten steht daher zuzüglich seines Nettoeinkommens von 2.653,98 € ein Betrag von 2.823,98 €
zur Verfügung. Abzüglich des Einkommens der Klägerin von 325,71 €, geteilt durch 2, ergäbe dies einen Unterhaltsanspruch von 1.249,13 €, mithin mehr als die festgesetzten 1.187 €. Für die Monate November
und Dezember 2008 ergibt sich daher eine Zahlungsverpflichtung von 2.374 €. Gezahlt hat der Beklagte insoweit 1.928,82 €, wovon 722 € auf den Kindesunterhalt entfallen (2 x 361 €), so dass 1.216,82 € auf den
Trennungsunterhaltsanspruch anzurechnen sind, mithin besteht noch eine rückständige Zahlungsverpflichtung von 1.157,18 €.
4. Zeitraum ab Januar 2009 Ab Januar 2009 steht der Klägerin ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.119,86 € zu. Tatsächlich ist das Einkommen des Beklagten in 2009 geringer, was sich jedoch
dadurch ausgleicht, dass er ab Januar den Realsplittingvorteil in Anspruch nehmen kann. Auf Seiten der Klägerin ist fiktiv von einem Einkommen von 587,83 € netto auszugehen, weil sie ab Januar zur Aufnahme
einer halbschichtigen Tätigkeit verpflichtet ist.
a) Im Jahre 2009 beläuft sich das Bruttoeinkommen des Beklagten auf 76.375 €, nach Auswertung der vorgelegten Lohnabrechnungen auf Bl. 170 ff. (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2009).
Seinem Einkommen ist in der Tat der Realsplittingvorteil anzurechnen, so wie es das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, weil der Beklagte die Möglichkeit hat, nach entsprechender Zustimmung der Klägerin,
sich den Unterhaltsbetrag als Freibetrag eintragen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05) trifft den Unterhaltsschuldner die grundsätzliche Obliegenheit zur
bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmöglichkeiten mit Hilfe des Realsplittings, um sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Diese Verpflichtung besteht indes nur, wenn die Höhe der Unterhaltsschuld
rechtskräftig feststeht oder soweit der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsschuld freiwillig erfüllt (BGH, a.a.O, Rn. 42 f.). Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass er 635 € als
Unterhaltsverpflichtung anerkennt, so dass somit die Voraussetzungen für den Eintrag des Freibetrags vorliegen. Daher kann dieser unstreitige Betrag bereits schon jetzt die Steuerlast des Beklagten senken, so
dass das steuerrelevante Bruttoeinkommen nach Abzug des anerkannten Unterhaltsbetrags von 12 x 635 € = 7.620 € nur noch 68.755 € beträgt. Ein Nachteilsausgleich für die Klägerin muss nicht errechnet
werden, weil diese im Jahre 2009 keine Steuern zu zahlen hat, weil sie die Steuergrenze von 7.664 € nicht erreicht. Unter Beachtung des sich erhöhenden Krankenkassenbeitrags des Beklagten bei der Techniker
Krankenkasse auf 15,5 % (Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 10.12.2008 auf Bl. 72 der Akte), nach Abzug des Kindesunterhalts von 438 € und der berufsbedingten Aufwendungen sowie zuzüglich
des Wohnvorteils von 170 € ergibt daher sich folgende Berechnung des Einkommens des Beklagten für 2009: ... (Tabelle) ...
b) Auf Seiten der Klägerin ist nunmehr ein Einkommen von 783 € brutto anzusetzen, weil sie ab Januar 2009 eine Pflicht zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit trifft. Im Gegensatz zur Entscheidung des
Amtsgerichts sieht der Senat eine Verpflichtung zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit für die Klägerin vor dem Hintergrund der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit nach §§ 1569 ff. BGB in Folge der
Unterhaltsreform 2008. Aber anders als nach den Vorstellungen des Beklagten erachtet der Senat eine halbschichtige Tätigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund des 1361 Abs. 2 BGB als ausreichend und angemessen.
Zur Frage, ob eine Ausdehnung der Tätigkeit iSd § 1361 Abs. 2 BGB möglich ist, werden die vom BGH aufgeführten Grundsätze zum Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB entsprechend herangezogen
und im Licht des § 1361 Abs. 2 BGB ausgelegt, d.h. dass hier nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden. Gem. § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Danach besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit, es sei denn, dass der betreuende Elternteil darlegen und
beweisen kann, dass entweder kind- oder elternbezogene Gründe gegen eine Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sprechen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt nach der Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils in Betracht, sofern dies mit den kindbezogenen und elternbezogenen Gründen gem. § 1570 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB vereinbar
ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2009, Urteil vom 06.05.09, XII ZR 114/08, XII ZR 74/08; Urteil vom 17.06.09, XII ZR 102/08). In der Entscheidung vom 17.06.2009 wird insbesondere ausgeführt, dass bei
einem fortdauernden Anspruch auf Billigkeits-unterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB auch kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit verlangt werden kann. Nach
Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer
Vollerwerbstätigkeit möglich (BGH, Urteil vom 17.06.2009, a. a. O, Rn. 19). Wenn auch nach dem strenger an der Eigenverantwortlichkeit angelehnten § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB keine abrupte Aufnahme einer
Vollzeitstelle verlangt werden kann, wenn das Kind älter als drei ist, gilt dies erst recht für die Erwerbsobliegenheit der Klägerin iSd § 1361 Abs. 2 BGB, weil sich hiernach die Erwerbsobliegenheit noch näher an
den gelebten ehelichen Verhältnissen orientiert und § 1361 Abs. 2 BGB als Schutzvorschrift für die bislang nicht erwerbstätige Ehefrau ausgelegt wird (Wendl/ Pauling, a.a.O, § 4 Rn. 18). Allerdings hat der
Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die drei Jahre hinaus grundsätzlich dem
unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt (BGH, Urteil vom 18.03.2009, XII ZR 74/98, FamRZ 09, 770, 772). Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie nicht zur Ausdehnung auf eine vollschichtige Tätigkeit
verpflichtet sei, weil kindbezogene Gründe dagegen sprächen. Sie behauptet, dass F. gerade nach dem Wechsel von der Grundschule auf das Gymnasium mit einem bilingualen Zweig einer intensiven Betreuung
bedürfe, was sie an der Ausdehnung ihrer Tätigkeit hindere. Ob nun diese kindbezogenen Gründe iSd § 1570 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BGB es rechtfertigen, dass die Klägerin keine Verpflichtung zur Aufnahme einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit trifft, kann letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin ist aus Gründen der ehelichen Solidarität gem. § 1570 Abs. 2 BGB nur zu einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf eine
Teilzeitstelle mit 20 Wochenstunden verpflichtet. Angesichts der Umstände, dass die Parteien mehr als 10 Jahre lang eine sog. ‚Alleinverdienerehe' geführt haben und die Klägerin im Einvernehmen mit dem
Beklagten seit der Geburt des Sohnes nicht mehr arbeiten gegangen ist, um F. umfassend betreuen zu können, selbst als dieser das Schulalter schon erreicht hatte, kann der Beklagte mit Blick auf § 1570 Abs. 2
BGB nicht mehr als eine halbschichtige Tätigkeit von ihr erwarten. Der Gesetzgeber hat mit § 1570 Abs. 2 BGB die weitere Möglichkeit geschaffen, die Dauer des Unterhaltsanspruchs aus Gründen der
(nach)ehelichen Solidarität zu verlängern. Jenseits des Betreuungsunterhalts des § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB , der im Interesse des Kindeswohls wegen seiner Betreuung geschuldet wird, sieht § 1570 Abs. 2 BGB
ent-sprechend eine Möglichkeit vor, den Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus Gründen zu verlängern, die ihre Rechtfertigung allein in der Ehe finden. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen
in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Die konkreten ehelichen Lebensver-hältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität finden hier
ihren Niederschlag und können eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus rechtfertigen. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der
Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vorneherein alsbald wieder
in den Beruf zurückkehren wollte. Entsprechend handelt sich sich bei einem Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB um keinen selbständigen Unterhaltstatbestand, sondern um eine ehespezifische Ausprägung des
Betreuungsunterhaltsanspruchs und ist damit eine Art ‚Annexanspruch' zum Anspruch nach § 1570 Abs. 1 BGB (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S.5, 6). § 1570 Abs. 2 BGB bietet somit die Möglichkeit der
Verlängerung des Betreuungsunterhalts an für die Fälle, in denen die Parteien eine sog. ‚Alleinverdienerehe' geführt haben und der die Kinder betreuende Elternteil absprachegemäß nicht gearbeitet hat. Aufgrund
der gelebten Rollenverteilung kann von dem betreuenden Elternteil nur im geringeren Maße eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit verlangt werden. Es ist hier Ausdruck der ehelichen Solidarität, dass die
Klägerin im Vertrauen auf die jahrelang gelebte ‚klassische' Rollenverteilung, nur zu einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden verpflichtet ist. Die Parteien hatten in der Ehe
eine klare Rollenverteilung, mit der Vollzeittätigkeit des Beklagten und der Kinderbetreuung und Haushaltsführung der Klägerin. Diese Lebensplanung hatte sich mit der länger als 10 Jahre dauernden Ehe
verfestigt, so dass bei der Klägerin ein gewisser Vertrauensschutz entstehen konnte. Zwar hat dieser Lebensplan mit der sich manifestierenden Scheidung der Parteien ein Ende gefunden, mit der Folge, dass beide
einen neuen Weg beschreiten müssen. Für die Klägerin bedeutet dies, dass sie sich auch finanziell vom Beklagten lösen und langsam wieder anfangen muss, finanziell auf eigenen Füßen zu stehen. Vor dem
Hintergrund der während der Ehe praktizierten Rollenverteilung ist ihr dies aber nur in kleinen Schritten zuzumuten. Daher gebietet es die eheliche Solidarität, den Betreuungsunterhalt noch angemessen
auszudehnen, um der Klägerin den Weg in die Eigenverantwortung abzufedern. Zwar verfügt sie über eine solide Ausbildung zur Industriekauffrau mit der Zusatzausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin.
Zu bedenken ist aber hier, dass das Berufsbild der Industriekauffrau ein aussterbender Zweig ist, und es in der Tat schwierig ist, eine entsprechende Stelle zu finden, was senatsbekannt ist. Auch als
Fremdsprachenkorrespondentin wird sie kaum eine Stelle finden, weil ihr mittlerweile die Sprachpraxis fehlt. Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht mit Berufsanfängerinnen vergleichen, weil die Klägerin
keine solche ist, sondern eine Wiedereinsteigerin. Der Vorteil älterer Mitbewerberinnen fehlt ihr, weil sie ja gerade nicht über Berufserfahrungen verfügt. Mangels anderweitiger Absprachen während der Ehezeit
bestand auch kein Anlass für die Klägerin, sich während der intakten Ehe um eine Fort- oder Weiterbildung zu kümmern oder ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Denn mit Einverständnis des Beklagten
hat sie seit der Geburt von F. im Juni 1998 nicht mehr gearbeitet. Neben dem Umstand, dass ihr mehr als 10 Jahre Berufserfahrungen fehlen, kommt hinzu, dass sie ihre Zusatzausbildung auch nicht mit einer
herausragenden Note bestanden, so dass ihre realen Beschäftigungschancen in ihrem ursprünglichen Beruf als so gering einzustufen sind, dass sie dort wahrscheinlich keine Stelle finden wird. Man kann daher
nicht von dem Gehalt einer Fremdsprachenkorrespondentin ausgehen, so wie es der Beklagte tut. Sie wird allenfalls in der Lage sein, als Schreibkraft oder Sekretärin zu arbeiten, so dass ein Stundenlohn von 9 €
brutto angesetzt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien dank des Einkommens des Beklagten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, ist es ausreichend, wenn die Klägerin mit einer
halbschichtigen Tätigkeit zum Familieneinkommen beiträgt. Aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin ihn auch angesichts der nun eintretenden
Doppelbelastung weiter als mit einer Teilzeitstelle entlastet (vgl. insoweit Wendl/ Pauling, a.a.O, § 4 Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht die Betreuung von F. nicht gegen eine Ausdehnung der
Tätigkeit auf eine halbschichtige Tätigkeit. Denn mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche ist die Klägerin gut in der Lage, die Betreuung von F., ihre Erwerbstätigkeit, die Organisation ihrer beider Leben
und erforderliche Ruhepausen miteinander zu vereinbaren. F. bedarf mit 10 Jahren nicht mehr der ständigen Kontrolle, muss nicht mehr ‚auf Schritt und Tritt' kontrolliert werden (vgl. insoweit BGH, a.a.O, Rn.
30), so dass es mit seinem Wohl durchaus zu vereinbaren ist, wenn sie einer Berufstätigkeit nachgeht, solange ihr Sohn die Schule besucht. Auch der Wechsel zum Gymnasium spricht nicht dagegen, weil die
Klägerin ausreichend Zeit hat, sich um die Belange des Kindes zu kümmern, wenn sie gegen Mittag wieder nach Hause kommt. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass F. in S. die offene Ganztagsbetreuung in
Anspruch nimmt, so dass er nicht vor 14.00 Uhr abgeholt werden müsste. Hier bleibt ein angemessenes Zeitfenster für die Klägerin, um nach der Arbeit F. abzuholen. Die von der Klägerin erwartete Belastung
von F. wegen der Verkürzung der Schulzeit und dem geplanten Besuch des bilingualen Zweigs wird bestimmt eintreten, aber den damit verbundenen Mehraufwand an Betreuung muss sie nicht alleine leisten,
weil hier auch die Fremdbetreuung im Rahmen der Ganztagsbetreuung zur Seite steht. Bei einer halbschichtigen Tätigkeit bleibt für sie auch noch genug Zeit, mit F. am Nachmittag gemeinsam die Schulaufgaben
zu besprechen. Insoweit sollte auch der Beklagte in die Pflicht genommen werden. Bislang ist noch kein erhöhter Betreuungsbedarf bei F. erkennbar; allein die Umstände, dass er mit der Klägerin eine Mutter und
Kind Kur in Anspruch genommen hat und er unter der Trennung der Eltern leidet, rechtfertigen es noch nicht, dass die Klägerin nur eine geringfügige Tätigkeit ausübt. Insoweit ist die Klägerin darlegungsfällig
geblieben, weil sie für den erhöhten Betreuungsbedarf ihres Sohn darlegungspflichtig ist (für den Anspruch nach § 1570 Abs. 1 siehe BGH, Urteil vom 18.03.2009; XII ZR 74/08; für § 1361 Abs. 2 BGB vgl.
Wendl/ Pauling, a.a.O, § 4 Rn. 19 a). Unstreitig hat sie nicht um eine Stelle bemüht, so dass ihr ausgehend von einer halb-schichtigen Erwerbsobliegenheit ab Januar 2009 ein fiktives bereinigtes Nettoeinkommen
von 587,83 € angerechnet wird. ... (Tabelle) ...
c) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich somit ab Januar 2009 auf € 1.132 € ((2.767,86 € - 503,85 €)/ 2). Hier ergibt sich nunmehr eine Differenz zum amtsgerichtlichen Urteil, wonach 1.380 € zu
zahlen waren. Der vom Beklagten insoweit bis September 2009 zu zahlende Rückstand beträgt 4.516,18 €: ... (Tabelle) ....
5. Der Gesamtrückstand von September 2007 bis September 2009 beträgt 13.014,26 € inklusive der anerkannten Beträge: ... (Tabelle) ..." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009 - 7 UF 88/09)
***
„... Der am 14.08.1963 geborene Beklagte und die am 16.03.1972 geborene Klägerin zu 1. (nachfolgend Klägerin) haben am 17.09.2004 geheiratet, nachdem im November 2003 ein gemeinsames Kind geboren
worden war. Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2005; seit dem 24.04.2007 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Das Kind der Parteien (in erster Instanz Kläger zu 2.) lebt bei der Mutter;
insoweit ist Kindesunterhalt von 144 % tituliert und nicht angefochten. Die Klägerin ist halbschichtig als Krankenschwester in dem Krankenhaus tätig, in dem sie auch vor Geburt des Kindes und Eheschließung
tätig war. Sie hat infolge der Schwangerschaft ihre vorherige vollschichtige Tätigkeit aufgegeben; ab November 2004 hat sie sodann eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, bevor sie ab November 2006 mit
der halbschichtigen Tätigkeit begonnen hat. Die Klägerin hat im Übrigen im letzten Jahr vor der Schwangerschaft - 2002 - rund 27.500 € brutto verdient, was seinerzeit ungefähr einem Entgeltpunkt in der
gesetzlichen Rentenversicherung entsprach. Der Beklagte hat bis September 2008 Nachscheidungsunterhalt von 547 € gezahlt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab
Oktober 2008 in Höhe von 1.119,30 € - der Höhe nach unstreitig - geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1
Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken, was ihr auch tatsächlich möglich sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag zunächst
weiterverfolgt. Im Senatstermin hat sie ihre Forderung in Anlehnung an die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe auf einen Monatsbetrag von 600 € beschränkt. Sie rügt, dass das Amtsgericht von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei, indem es ihr eine durchgehende vollschichtige Tätigkeit nach Schwangerschaft und Heirat zugerechnet habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Pflege- oder
Betreuungsleistungen für einen Herrn M., aus denen sie zusätzliche Einkünfte erzielen würde, übe sie nicht aus, zumal Herr M. als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II keine Zahlungen erbringen könne.
Für das Kind der Parteien bestehe im Übrigen ein erhöhter Betreuungsbedarf, da es unter einer Immunschwäche leide und dadurch häufiger als andere Kinder erkrankt sei und der Betreuung bedürfe; zwischen
August 2008 und Juli 2009 habe das Kind krankheitsbedingt an 129 von insgesamt 213 Öffnungstagen den Kindergarten nicht besuchen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie zu ihrem Arbeitsplatz
einen einfachen Weg von ca. ¾ Stunde zurückzulegen habe und sie als Krankenschwester im Schichtdienst tätig sei, so dass bei einer vollschichtigen Tätigkeit die Betreuungsbelange des Kindes nicht mehr
gewahrt wären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sei bereit, für eine Tagesmutter monatlich 400 € bereitzustellen, damit die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ausweiten könne. Hilfsweise
bittet er um eine Befristung des Anspruchs. ...
Die Berufung hat - im der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat angepassten Umfang - Erfolg. Der Beklagte ist gem. §§ 1570, 1578b Abs. 1 BGB zur Zahlung eines monatlichen
Nachscheidungsunterhalts von 600 € verpflichtet, da dies der Billigkeit entspricht.
Die Höhe des - rechnerisch - geschuldeten Unterhalts ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass im folgenden Billigkeitserwägungen nach den eingangs genannten Vorschriften sowie im Hinblick auf eine
mögliche Befristung gem. § 1578b Abs. 2 BGB anzustellen sind.
Bei der Bemessung der Ehedauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Parteien zwar erst im September 2004 geheiratet haben, das gemeinsame Kind jedoch schon im November 2003 geboren wurde und die
Klägerin infolge der Schwangerschaft ihre zuvor ausgeübte vollschichtige Tätigkeit aufgegeben hatte, so dass jedenfalls wirtschaftlich der Zeitraum ab Beginn des Mutterschutzes Anfang Oktober 2003 bei der
Bemessung der Ehezeit zu berücksichtigen ist. Zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Oktober 2005 waren danach mehr als 2 Jahre vergangen, bei Zustellung des Scheidungsantrags am 22.09.2006 mehr
als 3 Jahre, bei Scheidung mehr als 3 ½ Jahre.
Ebenso ist die irrige Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin habe stets vollschichtig gearbeitet, durch die vorgelegte Bestätigung der Arbeitgeberin vom 13.05.2009 und den Versicherungsverlauf zur im
beigezogenen Scheidungsverfahren 57 F 997/06 AG Oberhausen eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.07.2007 widerlegt; vielmehr ist eindeutig erkennbar, dass die Klägerin
durch die Schwangerschaft und die nachfolgende Kinderbetreuung ihre zuvor seit Jahren ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
Ob die Klägerin im Übrigen weitere Einnahmen aus Betreuungsleistungen für Herrn M. erzielt, kann dahinstehen. Schon das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist höchst spekulativ; es ist z.B.
unzutreffend, dass die Klägerin "aus gutem Grund" die Anschrift des Zeugen M. verheimlichen sollte, denn diese ist in erster Instanz tatsächlich angegeben worden. Im Übrigen ist die Unterhaltsberechnung der
Klägerin und der von ihr ermittelte Unterhaltsanspruch stets unbestritten geblieben, so dass der Beklagte nicht recht erkennbar macht, was mit seinem spekulativen Vorbringen bezweckt ist; allenfalls kann
vermutet werden, dass er damit zum Ausdruck bringen will, dass der Klägerin über ihre halbschichtige Tätigkeit hinaus weitere Zeit für andere Aufgaben als die Kindesbetreuung zur Verfügung stehe. Die
Klägerin hat insoweit jedoch unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie Herrn M. wöchentlich für etwa eine Stunde besuche, was keinesfalls ein Hinweis auf weitere "Arbeitszeitkapazitäten" der Klägerin wäre.
Zudem ist die Vermutung des Beklagten, der Zeuge M. sei "sehr wohlhabend und bezahle sehr gut", im Hinblick auf den nachgewiesenen Bezug von Sozialleistungen durch den Zeugen M. zumindest höchst
zweifelhaft, zumal der Beklagte zuletzt ergänzend vorgetragen hat, die Klägerin habe ihm bereits 2005 berichtet, dass Herr M. sein ganzes Geld "durchgebracht" habe. Einer Vertiefung dieser Problematik in Form
der Beweisaufnahme zu diesem Punkt bedarf es jedoch nicht, da der Unterhaltsanspruch der Klägerin der Höhe nach unstreitig ist.
Es verbleibt mithin im Rahmen des § 1570 BGB zu entscheiden, ob der Klägerin zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit - schon - abzuverlangen ist. Dies ist nicht
der Fall. Belange des Kindes L. erfordern eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts, § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Der Sohn der Parteien, der in der 34. Schwangerschaftswoche geboren wurde, leidet an einer Immunschwäche, die immer wieder zu Atemwegsinfekten geführt hat. Er steht deshalb seit Jahren in ärztlicher
Behandlung. Klinisch gesichert ist ein sog. IgG2- und IfG4-Mangel. Bereits in dem Bericht der Universität Düsseldorf vom 22.09.2007 (GA Bl.155 f.) wird ein niedriger Wert aufgeführt. Im Laborbefund vom
17.10.2008 (GA Bl. 159 f.) wird diese Diagnose bestätigt. Erläuternd heißt es dazu, dass IgG2-Mangel-Patienten "besonders anfällig … gegenüber Infektionen mit bekapselten Bakterien wie S. pneumoniae und
H. influenzae" seien. Der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H., der L. seit 2007 beobachten konnte (vgl. Bescheinigungen vom 13.09.2007 sowie 02.03. und 23.06.2009 GA Bl. 157 f., 216 f., 288
f.), spricht von rezidivierender spastischer Bronchitis und frühkindlichem Asthma sowie "hochfrequenten Infektionen mit rez. Antibiosen". Diese nachgewiesene Anfälligkeit für Erkrankungen der oberen
Atemwege verursacht einen erhöhten Betreuungsbedarf. Wegen der Ansteckungsgefahr kann L. den Kindergarten nicht regelmäßig besuchen. Folglich muss er zu Hause versorgt werden. Dafür stehen andere
Personen nicht zur Verfügung. Die Mutter der Klägerin ist im Alter von 61 Jahren noch berufstätig und tagsüber nicht abkömmlich. Der Beklagte geht unstreitig bei einem Monatsgehalt von rund 5.250 € einer
anspruchsvollen Arbeit nach und muss werktags von Essen nach Düsseldorf fahren. Umgangskontakte haben - zumal mit Übernachtungen beim Beklagten - nur in geringem Umfang stattgefunden; die Parteien
haben sich zudem im April 2009 darauf verständigt, bis etwa Mitte Oktober 2009 "normale" Umgangskontakte mit zwei Übernachtungen am Wochenende zu bewerkstelligen, und ab Januar 2010 soll es auch
wochenweise Aufenthalte des Kindes beim Vater mit Komplettbetreuung geben (Bl. 240), ausdrücklich auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit flexibler gestalten und ihre finanziellen
Ansprüche gegen den Beklagten aufgeben kann (Bl. 239). Es kann derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob diese Verständigung wie geplant auch tatsächlich umgesetzt werden wird;
die letzten wechselseitigen Schriftsätze lassen eher das Gegenteil erwarten. Zudem hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihre eigene Mutter nur im Notfall noch zur ergänzenden Kindesbetreuung
zur Verfügung stehe, da sie selbst noch vollschichtig berufstätig sei, ihr Lebensgefährte in einer anderen Stadt lebe und sie sich angesichts ihres Alters von 61 Jahren mit der Kindesbetreuung zunehmend
überfordert fühle. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin jedenfalls bislang in der Hauptverantwortung der Kindesbetreuung und deren Organisation, so dass vor dem Hintergrund ihrer täglichen Fahrzeiten von rund
1 ½ Stunden, ihres Schichtdienstes und der zumindest eingeschränkten gesundheitlichen Stabilität des Kindes, die der Senat als hinreichend belegt erachtet, mehr als eine halbschichtige Erwerbstätigkeit nicht
geleistet werden kann.
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der am 17.06.2009 (XII ZR 102/08) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte und dabei eine halbschichtige Tätigkeit einer
ein 7-jähriges Kind betreuenden Mutter als angemessen bewertet hat. Die Ausführungen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.08.2009 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Ein unterhaltsrechtlich anerkennenswertes und von der Klägerin zu berücksichtigendes Interesse des Beklagten an einer zeitlichen Freistellung der Klägerin durch Übernahme zusätzlicher Betreuungskosten durch
den Beklagten besteht nicht, denn dadurch würde dem Beklagten kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil entstehen; statt Unterhalt wären Betreuungskosten in vergleichbarer Höhe zu zahlen. Bei dieser
Sachlage ist die Klägerin unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, einer Fremdbetreuung zu Lasten der Eigenbetreuung zuzustimmen.
Der Senat hält gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs für angemessen. Zwischen der schwangerschaftsbedingten Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin im August 2003 und der
Trennung der Parteien lagen rund 2 Jahre; andererseits hat der Beklagte bereits seit der Trennung im Oktober 2005 bis September 2008, mithin für knapp 3 Jahre, Ehegattenunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat sich
dieser Einschätzung mit der Beschränkung ihrer Berufung auf einen monatlichen Unterhalt von 600 € angeschlossen; für eine weitergehende Beschränkung besteht im Hinblick auf den unstreitig "rechnerisch"
geschuldeten Unterhalt von 1.119,30 € keine Veranlassung.
Eine Befristung des Betreuungsunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB kommt im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08, Rdnr. 42) nicht in Betracht. Wann sich der Betreuungsbedarf des
Kindes ändert, vermag der Senat im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. ..." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2009 - 8 UF 32/09)
***
„... I Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltstitels. Sie schlossen am 27.04.1995 die Ehe, aus der die Kinder Philipp (geb. 1995) und Celine (geb. 1998) hervorgegangen sind, die im Haushalt der
Beklagten leben. Die Parteien trennten sich im Mai 2003 und sind seit dem 17.01.2007 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist der Beklagten aufgrund des Senatsurteils vom 07.02.2007 - 5 UF 111/06 - auf der
Basis einer konkreten Bedarfsberechnung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 1.156,00 € verpflichtet, der wie folgt ermittelt wurde:
Wohnbedarf der Beklagten 1.200,00 €
teilweise gedeckt durch Kindesunterhalt - 200,00 €
ungedeckter Wohnbedarf 1.000,00 €
sonstiger Bedarf 1.900,00 €
Gesamtbedarf 2.900,00 €
Bedarfsdeckung
Einkommen der Beklagten netto 1.640,00 €
Fahrtkosten - 270,00 €
(fiktive) Kosten der Kinderbetreuung) - 1.000,00 €
370,00 €
Erwerbstätigenbonus 1/14 - 26,00 €
anrechenbares Einkommen - 344,00 €
Wohnwert 1.600,00 €
Abzug wg. Kindesbelange - 200,00 €
anrechenbarer Wohnwert - 1.400,00 €
ungedeckter Bedarf 1.156,00 €
Das dem Vortitel zugrunde liegende Einkommen erzielt die Beklagte - wie auch heute noch - aus einer halbschichtigen Tätigkeit als Flugbegleiterin bei der X. Die bedarfsdeckende Anrechnung eines Wohnwertes
i.H.v. monatlich 1.400,00 € hat ihren Grund darin, dass die Beklagte nach der Trennung mit den Kindern in der ehemaligen Ehewohnung (großzügiges Einfamilienhaus), die im Alleineigentum des Klägers steht,
verblieben ist und diese seither - vom Kläger geduldet - unentgeltlich nutzte. Im März 2009 zog die Beklagte mit den Kindern um und bewohnt seit April 2009 eine Mietwohnung.
Mit der Abänderungsklage, die er im Wesentlichen auf die neue Rechtslage ab 01.01.2008 stützt, hat der Kläger ein Entfallen seiner Unterhaltsverpflichtung ab 03/2008 begehrt.
Das Familiengericht hat den Vortitel dahin abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Umfang des Aufstockungsunterhalts (308,00 €) bis zum 31.01.2013 befristet wird. Die weitergehende Klage
hat es abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung
wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger macht unter Verweis auf die ab 01.01.2008 geänderte Rechtslage geltend, dass er sich nunmehr auf eine ehevertragliche Regelung des Unterhalts berufen könne. Die Beklagte sei zudem zu einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, aus der sie ihren konkreten Bedarf decken könne. Ehebedingte Nachteile seien nicht gegeben, da sie in ihrem erlernten Beruf als Flugbegleiterin arbeite.
Der Kläger beantragt abändernd, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2007 - 5 UF 111/06 - dahin abzuändern, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an
die Beklagte ab 01.03.2008 entfällt, hilfsweise die Unterhaltsverpflichtung des Klägers insgesamt zeitlich zu befristen. Die Beklagte beantragt abändernd, die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie ist unter näherer Darlegung der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht vorliegen, da sich die Grundlagen des Vortitels nicht wesentlich geändert
hätten. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen haben nur im tenorierten Umfang Erfolg. Ansonsten sind sie unbegründet. Die Beklagte hat weiterhin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mindestens
in Höhe des titulierten Betrages von monatlich 1.156,00 €, ausgenommen ist die Zeit von März 2008 bis einschließlich März 2009. Für diesen Zeitraum war der Unterhaltsanspruch auf monatlich 630,00 € abzusenken.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), soweit die Beklagte aufgrund der Kinderbetreuung an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist und wegen der
Differenz zwischen ihrem eheangemessenen Bedarf und dem Einkommen, das sie aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf erzielen könnte, aus § 1573 II BGB (Aufstockungsunterhalt).
1. Der Kläger kann sich auch nach den ab 01.01.2008 geltenden Änderungen im Unterhaltsrecht nicht auf eine ehevertragliche Regelung des nachehelichen Unterhalts berufen, die dem festgesetzten Unterhalt entgegenstehe.
Die Unterhaltsregelungen in § 3 des Ehevertrages vom 27.04.1995 können das Abänderungsbegehren nicht stützen, weil sie gem. § 138 I BGB nichtig sind. An der im abzuändernden Titel (Vortitel) festgestellten
Nichtigkeit der Regelungen ändert sich durch die ab 01.01.2008 geltenden Änderungen im Unterhaltsrecht nichts.
Es bedarf keiner näheren Feststellung, ob die Regelungen zum Betreuungsunterhalt in § 3 des Ehevertrages nach dem seit 01.01.2008 gültigen Unterhaltsrecht Bestand hätten, da es für die Frage der Nichtigkeit
auf die Rechtslage, Vorstellungen und Absichten der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGH NJW 1983, 2692). Diese Umstände sind unverändert und im Vortitel bereits mit ihren
rechtlichen Folgen gewürdigt worden.
Ein bei seiner Vornahme sittenwidriges Rechtsgeschäft wird durch einen Wertungswandel nicht ibso jure gültig. Es bedarf vielmehr einer Bestätigung (§ 141 BGB), die nicht vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger,
BGB, 68. Aufl., § 138 Rn. 10).
2. Der im Vortitel festgestellte konkrete Bedarf der Beklagten i.H.v. insgesamt 2.900,00 € gilt zunächst für die streitbefangene Zeit ab März 2008 fort.
Soweit der Kläger behauptet, dass die im Vortitel angeführten Bedarfspositionen Fitnessclub (40,00 €), Segelclub (40,00 €) und Putzhilfe (110,00 €) nie angefallen seien, ist er durch die Feststellungen des
Vortitels präkludiert (§ 323 II ZPO).
Eine Änderung des Bedarfs ergibt sich durch den Umzug der Beklagten in eine Mietwohnung ab April 2009. Für die Wohnung zahlt die Beklagte nach ihren Angaben im Senatstermin eine monatliche Kaltmiete
i.H.v. 680,00 € zzgl. 120,00 € Vorauszahlung auf die Nebenkosten sowie einen Abschlag an den Energieversorger i.H.v. monatlich 185,00 €. Es ist daher ab April 2009 von einem konkreten Wohnbedarf i.H.v.
mtl. rd. 1.000,00 € auszugehen, der i.H.v. rd. 200,00 € durch die im Kindesunterhalt enthaltenen Wohnkostenanteile gedeckt ist.
3. Der Gesamtbedarf der Beklagten ist - abweichend zum Vortitel - ab März 2008 durch ein bereinigtes Einkommen i.H.v. monatlich 870,00 € gedeckt.
a) Die Beklagte erzielte im Jahre 2008 aus ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit inklusiv einer geschätzten Steuererstattung für das Vorjahr ein monatliches Nettoeinkommen von rd. 1.775,00 €, das auch für das
Jahr 2009 fortzuschreiben ist.
(1) Die Auswertung der Jahreszahlen in der Abrechnung 12/2008 ergeben ein monatliches Durchschnittseinkommen der Beklagten i.H.v. rd. 1.713,00 €.
steuerpflichtiges Jahresbrutto 27.703,08 €
LSt II/1 - 3.705,00 €
KiSt - 190,44 €
Soli - 104,18 €
KV - 2.248,99 €
PV - 252,58 €
RV - 2.762,66 €
AV - 458,14 €
17.981,09 €
steuerfreie Zulagen 3.076,86 €
vom ArbG überw. - Versicherungen - 44,73 €
Kleidergeld - 95,16 €
Zukunftssicherung - 364,16 €
20.553,90 €
Monatsdurchschnitt 1.712,83 €
(2) Dieses Einkommen ist - wie vom Kläger gefordert - um Steuererstattungen zu erhöhen, die in monatlicher Höhe von rd. 62,00 € im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu berücksichtigen sind, da die Beklagte
nach ihren Angaben bisher eine Steuererklärung für das Jahr 2007 nicht abgegeben hat.
Zur Abgabe einer Steuererklärung und der Realisierung von Steuererstattungen zum Zweck der Bedarfsdeckung ist die Beklagte jedoch unterhaltsrechtlich verpflichtet. Allein wegen der Fahrtkosten zum
Arbeitsplatz hätte die Beklagte nach überschlägiger Schätzung eine Steuererstattung i.H.v. rd. 740,00 € realisieren können, so dass zumindest in diesem Umfang eine Erstattung mit monatlich 62,00 € fiktiv zu
berücksichtigen ist.
(3) Ein höheres Erwerbseinkommen ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Eine Obliegenheit der Beklagten zur vollschichtigen Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit, wie sie der Kläger unter Verweis auf § 1570
BGB fordert, besteht derzeit nicht.
Einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit über das tatsächlich ausgeübte Maß hinaus stehen kindes- und elternbezogene Gründe i.S.d. § 1570 I 3, II BGB entgegen.
(a) Aus kindesbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend
gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann (BGH 16.07.2008 - XII
ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 18.03.2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 06.05.2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 17.06.2009 - XII ZR 102/08 - NJW 2009, 2592).
Philipp ist aktuell fast 14 Jahre, Celine 11 Jahre. Damit haben die Kinder ein Alter, in dem man sie allenfalls stundenweise sich selbst überlassen kann.
Die Kinder gehen zum Gymnasium, so dass sie dort während der Schulzeit betreut sind. Auf den Streit der Parteien, ob in dem Gymnasium ein Mittagessen und eine Hausaufgabenbetreuung angeboten wird,
kommt es nicht entscheidend an, da sich im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Art und den Umfang der erforderlichen Kinderbetreuung daraus ergeben, dass die Beklagte zur Ausübung ihres Berufs als
Flugbegleiterin mehrere Tage am Stück, d.h. auch über Nacht ortsabwesend ist.
Die Beklagte arbeitet in sogenannter Monatsteilzeit, d.h. sie arbeitet einen Monat vollschichtig und den nächsten Monat überhaupt nicht.
Eine Auswertung der Flugtage anhand der Jahresübersichten 2007 in der Abrechnung 01/2008 und 2008 in der Abrechnung 01/2009 ergibt für die Monate März, Mai und November 2007 sowie September und
November 2008, in denen die Beklagte vollschichtig ohne Urlaubstage gearbeitet hat, eine Ortsabwesenheit von durchschnittlich 21 Tagen im Monat, die sich regelmäßig auf 5 Abwesenheitsblöcke verteilt.
Monat Flugtage Blöcke Nächte (ortsabwesend)
03/2007 15 5 20
05/2007 17 5 22
11/2007 17 5 22
09/2008 17 5 22
11/2008 14 4 18
Bei diesen Arbeits- und Abwesenheitszeiten bedarf es keiner näheren Erörterung und dies ist im Grundsatz zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass die Kinder einer verlässlichen Betreuung - auch über
Nacht - bedürfen, während die Beklagte ortsfern ihrem Beruf nachgeht.
Die erforderliche Betreuung ist derzeit für die halbschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten durch ihre Eltern verlässlich sichergestellt und als tatsächliche Betreuungssituation zu berücksichtigen.
Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann von der Beklagten nur dann gefordert werden, wenn die notwendige Betreuung der Kinder sichergestellt ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte.
Kindgerechte Einrichtungen - von einer Internatsbetreuung abgesehen - gibt es für eine unregelmäßige und mehrtägige Übernachtbetreuung nicht.
Eine Ausweitung der Betreuung durch die 73 und 76 Jahre alten Großeltern wird von diesen abgelehnt. Die Beklagte kann unterhaltsrechtlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihre Eltern die weitergehende
Betreuung übernehmen könnten, weil die Großeltern weder zu einer Ausweitung ihrer Betreuungstätigkeit verpflichtet sind, noch die Beklagte sie hierzu verpflichten kann.
Die Frage, ob die Beklagte als betreuender Elternteil unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, auf das Angebot des Klägers einzugehen, die erforderliche Betreuung der Kinder während ihrer beruflichen
Ortsabwesenheit zu übernehmen, kann offen bleiben, da diesem Ansinnen erhebliche Kindesbelange entgegenstehen. Würde auch der Kläger in das Betreuungskonzept verlässlich eingebunden, ergäbe sich für die
Kinder ein weiterer Lebensbereich, der kindgerecht eingerichtet und vorgehalten werden müsste. Bei einer solchen "Dreiteilung", in dem die Kinder Monat für Monat bis zu fünfmal zwischen den verschiedenen
Haushalten der Eltern und Großeltern wechseln müssten, wäre das Kindeswohl tangiert, da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt verlieren würden, der für ihre Entwicklung und ihr Wohlbefinden aber notwendig ist.
(b) Ein Wechsel in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit an 5 Tagen zu je 8 Stunden in der Woche, der kindesbezogene Gründe u.U. nicht entgegen stünden, ist der Beklagten aus elternbezogenen Gründen nicht
zumutbar. Sie hat ggü. dem Kläger das Recht, ihren erlernten Beruf auszuüben. Eine Rückkehr in den erlernten Beruf war schon in der Ehe angelegt, da die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis nicht endgültig
aufgegeben, sondern die Möglichkeit des Erziehungsurlaub und dessen Verlängerung genutzt hat, bis sie nach der Trennung ihre Berufstätigkeit im März 2005 wieder aufnahm, weil der bereits verlängerte
Erziehungsurlaub auslief. Unabhängig hiervon würde sie aufgrund ihrer Ausbildungsbiographie als ungelernte Kraft vollschichtig weniger verdienen, als sie derzeit aus ihrer halbschichtigen Berufstätigkeit erzielt.
Letztlich ist der Beklagten unter Billigkeitserwägungen auch eine berufsfremde Nebentätigkeit in den arbeitsfreien Monaten nicht zumutbar (§ 1574 BGB).
b) Das Nettoeinkommen der Beklagten ist um berufsbedingte Fahrtkosten in monatlicher Höhe von 339,00 € zu bereinigen.
Im Vortitel waren Fahrtkosten i.H.v. 270,00 € berücksichtigt, die jedoch bei ansonsten unveränderter Grundlage aufgrund der ab 01.01.2008 angehobenen Kilometerpauschale auf 339,00 € (13.560
Jahreskilometer x 0,30 € / 12) anzuheben sind.
c) Weiterhin sind wie im Vortitel (fiktive) Kosten der Kinderbetreuung abzusetzen, jedoch nur noch in monatlicher Höhe von 500,00 €.
Im Vortitelverfahren hat der Senat die Kosten der Kinderbetreuung auf der Grundlage des damals geltenden Rechts auch unter Berücksichtigung des Aspektes einer möglicherweise zum Teil überobligatorischen
Erwerbstätigkeit im Wege großzügiger Schätzung auf den von der Beklagten geltend gemachten und vom Kläger nicht entscheidend in Frage gestellten Betrag von 1.000,00 € monatlich festgesetzt.
Dieser Ansatz bedarf auf dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage und dem Umstand, dass die Kinder inzwischen älter und damit auch ein wenig selbständiger geworden sind, einer kritischen Überprüfung.
(1) An der grundsätzlichen Beurteilung, dass die Beklagte Betreuungskosten einkommensmindernd geltend machen kann, auch wenn diese tatsächlich nicht anfallen, weil die Betreuung von den Großeltern
unentgeltlich erbracht wird, ändert sich durch das neue Unterhaltsrecht nichts.
(a) Wie im Vortitel bereits ausgeführt, sind Betreuungskosten deshalb anzusetzen, weil die Großeltern zur Sicherstellung der halbschichtigen Berufstätigkeit der Beklagten eine vollwertige und verlässliche
Betreuungsleistung erbringen, die weit über den üblichen Umgang zwischen Großeltern und Enkeln hinausgeht und die die Beklagte ansonsten auf dem Arbeitsmarkt gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung einkaufen müsste.
Damit stellt die Betreuungsleistung der Großeltern einen geldwerten Vorteil dar, der zu monetarisieren und als eine unentgeltliche Leistung Dritter zu behandeln ist, die allein der Beklagten und nicht dem Kläger
zugute kommen soll (vgl. Ziff. 8 HLL).
Dies hat in der Weise zu geschehen, dass vom Einkommen der Beklagten die ansonsten aufzuwendenden Betreuungskosten fiktiv abgezogen werden.
(b) Hierin ist kein Verstoß gegen das "Besserstellungsgebot" zu sehen, den der Kläger darin sieht, dass die Großeltern diese Betreuungsleistung auch bei Fortbestand der Ehe erbracht hätten, so dass die Beklagte
durch die Trennung nicht besser gestellt werden dürfe als in der Ehe.
Dieses Argument überzeugt nicht, da die Großeltern bei intakter Ehe ihre unentgeltliche Leistung gegenüber den Eheleuten als sogenannte unbenannte Zuwendung "um der Ehe willen" erbracht hätten. Mit
Trennung und Scheidung ist jedoch davon auszugehen, dass sie ihre Leistung nur noch ihrer Tochter, der Beklagten zuwenden wollen.
Derartige Leistungen haben daher nach einhelliger Auffassung im Unterhaltrecht allein demjenigen zu verbleiben, dem sie zugedacht sind. Hieran ändert auch das neue Unterhaltsrecht nichts (vgl. aktuell BGH
17.06.2009 - XII ZR 102/08 - Rz. 33, NJW 2009, 2592).
(c) Die Betreuungskosten sind dem Ehegattenunterhalt und nicht dem Kindesunterhalt zuzurechnen, da der Schwerpunkt der Betreuung nicht im erzieherischen Bereich liegt, sondern darin, eine konkrete
Berufsausübung überhaupt zu ermöglichen (vgl. BGH 05.03.2008 - XII ZR 150/05 - Rz. 18 f, FamRZ 2008, 1152 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 29. 11.2000 - XII ZR 212/98 - Rz. 23, FamRZ 2001,
350; siehe auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 351; Wendel/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 605 f).
(2) Bei der Höhe der Betreuungskosten ist zu berücksichtigen, dass die halbschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beklagten nach neuem Recht angesichts des Alters der Kinder nicht mehr als teilweise
überobligatorisch angesehen werden kann.
Es ist daher in die erforderliche Schätzung (§ 287 ZPO) nur noch der tatsächliche Betreuungsaufwand einzubeziehen. Dieser fällt, wie oben dargelegt, alle zwei Monate mit durchschnittlich 21
Abwesenheitsnächten der Beklagten an. Hier sind im Wesentlichen die Fahrdienste (Schule und Hobbys), die gelegentlich auch vom Kläger übernommen werden, das Zubereiten der Mahlzeiten und eine
"Nachtbereitschaft" zu berücksichtigen.
Mit einem Betrag i.H.v. 1.000,00 € erscheint dieser Aufwand angemessen bewertet. Da er nur alle zwei Monate anfällt, ist er im Monatsdurchschnitt mit 500,00 € einkommensmindernd zu berücksichtigen.
d) Ein Erwerbstätigenbonus ist - wie im Vortitel - mit 1/14 zu berücksichtigen.
4. Bedarfsdeckend anzurechnen ist bis einschließlich März 2009 der im Vortitel festgesetzte Wohnwert für das unentgeltlich genutzte, im Alleineigentum des Klägers stehende Einfamilienhaus in monatlicher
Höhe von 1.400,00 €.
Ab April 2009 entfällt dieser Wohnvorteil, weil die Beklagte mit den Kindern in eine Mietwohnung umgezogen ist (s.o.).
5. Danach ergibt sich für den streitbefangenen Unterhaltszeitraum ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Beklagten wie folgt:
ab 03/2008 ab 04/2009
Wohnbedarf der Beklagten 1.200,00 € 1.000,00 €
gedeckt durch Kindesunterhalt - 200,00 € - 200,00 €
ungedeckter Wohnbedarf 1.000,00 € 800,00 €
sonstiger Bedarf 1.900,00 € 1.900,00 €
2.900,00 € 2.700,00 €
Bedarfsdeckung
Einkommen der Beklagten netto 1.775,00 € 1.775,00 €
Fahrtkosten - 339,00 € - 339,00 €
(fiktive) Kosten Kinderbetreuung - 500,00 € - 500,00 €
936,00 € 936,00 €
Erwerbstätigenbonus 1/14 - 66,00 € - 66,00 €
anrechenbares Einkommen - 870,00 € - 870,00 €
Wohnwert 1.600,00 € 1.600,00 €
Abzug wg. Kindesbelange - 200,00 € - 200,00 €
anrechenbarer Wohnwert - 1.400,00 € - €
ungedeckter Bedarf 630,00 € 1.830,00 €
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 04/2009 ist jedoch durch den Vortitel auf 1.156,00 € begrenzt, da die Beklagte eine für die Anpassung des Vortitels zu ihren Gunsten notwendige
Abänderungswiderklage nicht erhoben hat.
6. Der Kläger lässt sich weiterhin als uneingeschränkt leistungsfähig behandeln, so dass er unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes in der Lage ist, den konkreten Bedarf der Beklagten zu decken. ..." (OLG
Hamm, Urteil vom 26.08.2009 - 5 UF 25/09)
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Neben der Betreuung von zwei - elf Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten
Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen
Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (im Anschluss an OLG Bremen, FamRZ 2008, 1957 = BeckRS 2008, 9226; OLG Celle, Urteil
vom 06.08.2009 - 17 UF 210/08 zu BGB §§ 1570, 1577 III, 1578 III, 1578b I).
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„... I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch. Die Parteien haben am 07.08.1992 geheiratet, sind seit dem 09.06.2009
rechtskräftig geschieden.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin und seit November 2008 in … mit 24 Stunden in der Woche als kaufmännische Angestellte in einem …. Sie arbeitet nach Absprache mit einer in Vollzeit tätigen
Kollegin an 2 Nachmittagen pro Woche, teilweise auch samstagvormittags.
Die beiden am 06.01.1996 und 09.02.2000 geborenen Kinder der Parteien leben mit der Antragsgegnerin in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Eigenheim. Das ältere Kind ... besucht die 10,42 km vom
Wohnort entfernte Realschule … in …. Unter Nutzung der bestehenden Busverbindungen ist sie von 7:20 bis 14:00 Uhr außer Haus. Von einer täglich bis 14.45 Uhr angebotenen Hausaufgabenbetreuung der
Schule macht sie keinen Gebrauch, weil sie dann aufgrund schlechter Busverbindungen nicht vor 16.30 Uhr zuhause wäre. Auch Arbeitsgemeinschaftsangebote an der Schule nimmt sie nicht wahr. Sie erhielt
bislang an 2 Nachmittagen zuhause stundenweise Nachhilfeunterricht. Das jüngere Kind ... besucht die 3. Klasse der Grundschule am Wohnort. Er nutzt ein schulisches tägliches Betreuungsangebot bis 15.00
Uhr, nimmt danach montags an einer Zirkusarbeitsgemeinschaft und dienstags an einem Lauftraining teil. In Zeiten beruflicher Abwesenheit der Mutter gibt es als Anlaufstelle für die Kinder eine Nachbarin.
Die Parteien hatten in der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist bisher nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin trägt für das -von ihr bewohnte Eigenheim anfallende
Hauslasten und verbrauchsunabhängige Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74. Der im Haus verbliebene Hausrat wurde nicht geteilt.
Der Antragssteller ist …. er arbeitet in …. Er zahlt monatlichen Kindesunterhalt von 307 € und 232 €. Auf zwei nach der Trennung aufgenommene Kredite zur Neuanschaffung von Möbeln zahlt er monatlich
insgesamt 248,22 €.
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800 € monatlich zu zahlen. Der Antragsteller
hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Familiengericht Nordhorn hat durch sein wegen aller Einzelheiten nach § 540 ZPO in Bezug genommenes Verbundurteil vom 02.04.2009 unter Abweisung der Unterhaltsklage im Übrigen den
Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 530 € verurteilt.
Mit seiner Berufung macht der Antragsteller geltend, das Amtsgericht habe für ihn ein zu hohes Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Mit Rechtskraft der Scheidung reduziere sich sein
Bruttoeinkommen um den Verheiratetenzuschlag von monatlich 108,34 €, seine Krankenversicherungskosten betrügen monatlich 38,28 €. Die trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel seien
rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihm müsse der ihm zustehende Selbstbehalt verbleiben. Da beide Kinder sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestehe eine Vollerwerbsverpflichtung der
Antragsgegnerin. Im Übrigen stünden die Großeltern mütterlicherseits zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der der Antragsgegnerin zuzurechnende Wohnwert des 1997 erbauten Hauses bei einer
Wohnfläche von 128 qm, einem 1159 qm großen Grundstück betrage mindestens 840 €, decke also die Hauslasten ab. Die Antragsgegnerin habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten
mindestens 1100 € netto monatlich an Einkünften erzielt zu haben.
Der Antragsteller beantragt, das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht zu Ziff. III betreffend die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ab Mai 2009 habe sich ihr monatliches Bruttoeinkommen auf 1.445,00 € erhöht. Sie erhalte einmal jährlich eine Sonderzahlung, wahrscheinlich in Höhe von 500,00 €. Ihr Arbeitsplatz liege 21 km
vom Wohnort entfernt. Eine Aufstockung ihrer Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei nicht möglich, eine Vollzeittätigkeit sei ihr aufgrund der Betreuungssituation der Kinder und der von ihr zu leistenden
Hilfe bei der Pflege der Mutter auch nicht zumutbar. Ihre in unmittelbarer Nähe wohnenden Eltern stünden alters und gesundheitsbedingt nicht zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der objektive Nutzwert
des Hauses betrage maximal 640 €.
II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat ab Rechtskraft der Scheidung, mithin seit dem 09.06.2009, Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Absatz 2 BGB in Höhe von monatlich 140 €.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht solange und soweit ein geschiedener Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, keine ihm angemessene Erwerbstätigkeit zu
finden vermag (§ 1573 Absatz 1 BGB) oder aus einer angemessenen Tätigkeit erzielte Einkünfte zum vollen Unterhaltsbedarf nicht ausreichen (§ 1573 Absatz 2 BGB).
Der Senat geht, ebenso wie das angefochtene Urteil, davon aus, dass der Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer
des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht (§ 1570 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 BGB). Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre
befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann.
Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Zugleich hat der Gesetzgeber mit
der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei
Jahren hinaus auferlegt. Kind oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten,
sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen
kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BverfG FamRZ 2007, 965, 969 ff). Dabei hat der
Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern
dabei behilflich sein soll, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. BGH FamRZ 2006, 1362). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten
Fremdbetreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo diese Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten,
Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also regelmäßig nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise
gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es erst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es
zeitweise sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein
vom Kindesalter abhängig machen (vgl. dazu Born FF 2009, 92, 94 ff. und Borth FamRZ 2008, 1, 6), sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH, Urteil vom
06.05.2009, XII ZR 114/08).
Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder können allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgerechten
Einrichtungen nicht aufgefangen werden können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und damit für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit sind stets die individuellen Umstände
des jeweiligen Falles zu beachten. Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst
überlassen bleiben kann.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, dass eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Kinder, etwa aufgrund
ihres Gesundheits oder Entwicklungsstandes, etwaiger Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist und eine Fremdbetreuung der Kinder mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Einer Fremdbetreuung der
Kinder stehen hier keine Gründe entgegen, tatsächlich erfolgt diese bereits zeitweise. ... nimmt das schulische Ganztagsangebot täglich bis 15.00 Uhr in Anspruch, geht an zwei Nachmittagen anschließend seinen
Hobbys außer Haus nach. Für ... besteht eine schulische Betreuungsmöglichkeit, die derzeit nicht genutzt wird. An zwei Nachmittagen, an denen sie bisher stundenweise Nachhilfe erhielt, wurde ihre Betreuung
für die Zeit der Nachhilfestunden letztlich durch die Nachhilfelehrerin, eine ältere Schülerin, gewährleistet. Soweit darüber hinaus an den beiden Nachmittagen, an denen die Mutter schon berufstätig ist, eine
Betreuung der Kinder zu gewährleisten ist, erfolgt dies nach Absprache durch eine Nachbarin, nach Rückkehr von der Schule gehen die Kinder zuvor kurz zu den in unmittelbarer Nähe wohnenden Großeltern.
Um einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu können, wäre die Antragsgegnerin gehalten, weitergehende Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder zu nutzen. ... befindet sich in einem Alter, in dem eine
Hortbetreuung ohne Weiteres möglich sein dürfte. Dass ortsnahe Betreuungsmöglichkeiten für ... in einer kindgerechten Einrichtung (Hort, Kindertagesstätte) nicht bestehen, hat die Antragsgegnerin nicht
dargelegt. ... ist die Nutzung des schulischen Betreuungsangebotes zuzumuten. Dass schlechte Busverbindungen bestehen, die Nutzung des schulischen Angebotes für sie deshalb mit einem verhältnismäßig hohen
Zeitaufwand bis zur Rückkehr nach Hause verbunden ist, steht dem nicht entgegen. Wartezeiten wird ..., die von der Antragsgegnerin als sehr selbständig beschrieben wird, ohne Aufsicht überbrücken können.
Aufgrund ihres Alters und ihrer hohen Selbständigkeit geht der Senat zudem davon aus, dass ... bereits zeitweise, zumindest stundenweise, sich selbst überlassen werden kann und einer durchgehenden Betreuung
nicht mehr bedarf. Soweit Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder in Einrichtungen nicht bestehen, sind private Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen. Bei Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit der
Antragsgegnerin auf eine Vollzeittätigkeit würde an den Tagen, an denen ... seinen Hobbys nachgeht, für ihn ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für wenige Stunden entstehen, an den übrigen Nachmittagen, an
denen nicht bereits wie bisher die Betreuung durch die Nachbarin erfolgt, wäre seine Betreuung für die Zeit ab 15.00 Uhr sicherzustellen. ... könnte, soweit ihre Betreuung noch erforderlich ist, durch die
Betreuungsperson mitbetreut werden. Kindbezogene Gründe stehen danach einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht entgegen.
Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber auch elternbezogene
Gründe entgegenstehen (BGH FamRZ 2008, 1739). Diese elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts beruhen auf einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der
Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BTDrucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit darf
neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen (oder durch Fremdpersonen) verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden
Elternteils führen, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was
dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumt, ergibt sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf, dessen Umfang im Einzelfall
unterschiedlich sein kann (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Deshalb ist eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der anderweitigen
Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist.
Darlegungs und beweispflichtig für elternbezogene Verlängerungsgründe ist wiederum der Unterhaltsberechtigte. Die Antragsgegnerin war bereits während der Ehe in ihrem Beruf teilzeittätig, hat ihre berufliche
Tätigkeit nicht im Vertrauen auf eine bestimmte Rollenteilung aufgegeben sondern lediglich eingeschränkt. Die Ausübung ihres Berufes wird ihr weiterhin möglich sein. Dass die Ausübung einer Vollzeittätigkeit
zu einer überobligatorischen Belastung ihrerseits führen würde, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Dass die Antragsgegnerin neben der Betreuung der Kinder Pflegeleistungen für ihre eigene
Mutter erbringt, kann bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht des Antragsstellers ihr gegenüber keine Rolle spielen.
Ein weiterer Betreuungsaufwand für die Kinder ist nicht dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit anfallender Arztbesuche mit den Kindern etc. verwies, stellt dies keinen besonderen
Betreuungsaufwand dar, der einer Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entgegensteht. Jede beruflich vollzeittätige Mutter ist gehalten, unter Beachtung ihrer eigenen Arbeitszeiten entsprechend den
Bedürfnissen der Kinder Arztbesuche etc. zu organisieren. Den normalen Umfang überschreitende Betreuungsaufgaben sind nicht erkennbar. Ein Betreuungsunterhaltsanspruch besteht danach nicht. Das
Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Aufstockungsunterhaltsanspruch bejaht.
Gemäß § 1573 Absatz 2 BGB hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, wenn er eine Erwerbstätigkeit ausübt, die Einkünfte daraus aber zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
Entsprechendes gilt auch, wenn der Berechtigte sich um die ihm obliegende Erwerbstätigkeit nicht genügend bemüht, die ihm deshalb anzurechnenden fiktiven Einkünfte aber seinen vollen Unterhalt nicht decken
würden (BGH FamRZ 1985,265). Das für den Aufstockungsunterhalt bestimmende Maß des vollen Unterhaltes bestimmt sich gemäß § 1578 Absatz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der eheliche
Lebensstandard wird insbesondere durch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten geprägt. Dass die Parteien in ihrer Ehe Gütergemeinschaft vereinbart hatten, steht der Einstellung der beiderseits erzielten
bzw. erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von dem früheren Güterstand, in dem die Parteien
lebten. Bis zur Scheidung fielen Einkünfte der Parteien in das Gesamtgut und waren vorrangig für den Unterhalt der Familie einzusetzen (§ 1420 BGB). Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht
mehr in das Gesamtgut (WendlDose, Unterhaltsrecht, 7.Aufl. 2008, § 6 Rn.413). Es kann nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Der Unterhalt bestimmt sich also nach den
allgemeinen Regeln.
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst auf die Jahresbruttoeinkünfte des Antragstellers in 2008 gemäß Lohnsteuerbescheinigung für 2008 (Bl. 181 Bd.1 des Verfahrens 13 UF 41/09) in Höhe 36.789 €
abgestellt. Zu berücksichtigen ist der Wegfalls des Verheiratetenzuschlages von monatlich 108,34 € mit Rechtskraft der Scheidung. Das zu erwartende Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers reduziert sich
danach auf rd. 35.490 €. Bei Steuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag von 1,0 errechnet sich ein voraussichtliches Jahresnettoeinkommen von ca. 27.970,00 €. Aus dem Verfahren der Parteien zum
Trennungsunterhalt (AZ. 13 UF 41/09 OLG Oldenburg) ist dem Senat bekannt, dass dem Antragssteller in 2008 an Steuererstattungen für 2006 und 2007 insgesamt 827,49 € zuflossen. Der Erhalt einer
entsprechenden Steuererstattung für 2009 ist aber nicht prognostizierbar. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Antragstellers ergibt sich weiter, dass dieser monatlich als Nachzahlung steuerfreie Bezüge
in variierender Höhe erhält. Aus den zum Parallelverfahren vorgelegten Gehaltsnachweisen für 2007 (dort Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff EAPKV) errechnen sich bezogen auf den Jahreszeitraum 2007 durchschnittlich
erhaltene steuerfreie Nachzahlungen von monatlich 135,00 €. diese schreibt der Senat fort. An Krankenversicherungskosten entstehen dem Antragssteller seit 2009 monatlich 38,28 €, an Fahrtkosten zum
Arbeitsplatz, wie im erstinstanzlichen Urteil angesetzt und in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, 228,00 €.
Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betreiben, die
unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens ( BGH FamRZ 2004, 792, FamRZ 2006, 1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2005, 1817, FamRZ
2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der … in Höhe von 124,26 € abzuziehen.
Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der
Bedarfsermittlung Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich geändert.
Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig
eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil
(WendlGerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006,683, FamRZ 2008,968). Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates vermieden werden können,
war nicht unumgänglich.
Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers beläuft sich danach auf monatlich ca. 2.076 €.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin ermittelt sich unter Vorwegabzug des Unterhaltsbedarfes der minderjährigen Kinder nach hälftiger Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB. Die Zahlbeträge
für die Kinder betragen nach der jeweiligen Altersstufe (2 bzw.3) gemäß Einkommensgruppe 3 333,00 € bzw. 273,00 €.
Das verbleibende Einkommen ist um einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel auf 1260 € (ger.) zu bereinigen.
Den Einkünften des Ehemannes sind die Einkünfte, die die Antragstellerin bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit aus einer ihr angemessenen Tätigkeit erzielen könnte, gegenüberzustellen. Die Antragsgegnerin hat
sich nicht um eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bemüht. Darauf, dass eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich ist, kann sie sich nicht zurückziehen. Sie erzielt seit Mai
2009 aus Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im … bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein Bruttoeinkommen von monatlich 1445,00 € zuzüglich einer Sonderzahlung ab 2009 von jährlich
500,00 € brutto. Ihr Bruttoeinkommen wird danach ab Mai 2009 17.840,00 € jährlich, durchschnittlich 1486,66 € monatlich betragen. Die Beschäftigung erfolgt zu einem Stundenlohn von ca. 14,40 €. Bei
Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte zu einem entsprechenden Stundenlohn wäre bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von 2353 € (=38
h x 14,40 € x 4,3), netto ca. 1550 € erzielbar. Der Senat hält ein entsprechendes Einkommen auf dem Arbeitsmarkt objektiv für erzielbar.
Die der Berechnung zugrunde gelegten tatsächlichen Einkünfte vermag die Antragsgegnerin nur unter Zurücklegung eines Fahrtweges von 21 km einfacher Strecke zum Arbeitsplatz zu erzielen. Entsprechende
Fahrtkosten dürften auch bei Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Nach Abzug der Fahrtkosten (hier ausnahmsweise in Höhe der konkreten Kosten von 231 €) sowie Zurechnung eines
Erwerbstätigkeitsbonus von einem Siebtel errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von ca. 1130 € für die Antragsgegnerin.
Mit Ausdehnung der Vollerwerbstätigkeit wird eine weitergehende, zumindest stundenweise Fremdbetreuung der Kinder erforderlich. Hierfür erforderliche Aufwendungen sind fiktiv einkommensmindernd
gegenzurechnen. Aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der Großeltern ist eine kostenlose Betreuung der Kinder durch diese nicht möglich. Die Eltern der Klägerin sind 80 und 83 Jahre alt, die
Mutter ist seit einem Schlaganfall im Jahre 2006 pflegebedürftig, der Vater nach einer schweren Operation im Jahre 2007 nur eingeschränkt einsetzbar. Auch die Nachbarin, die bislang entgeltlos die Betreuung
der Kinder in Zeiten beruflicher Abwesenheit der Kinder übernahm, steht nach Angaben der Antragsgegnerin nicht für eine weitergehende Betreuung zur Verfügung. Die für eine Privatperson, die stundenweise
die Betreuung der Kinder gewährleistet, aufzubringenden monatlichen Kosten schätzt der Senat auf 150,00 €. Nach deren Abzug verbleibt ein (fiktives) Einkommen von ca. 980,00 €.
Der Antragsstellerin ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen in dem den Parteien gehörenden Eigenheim zuzurechnen, der jedoch durch die von ihr getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen
Nebenkosten in Höhe von ca. 840,00 € aufgezehrt wird.
Bei einer Einkommensdifferenz von 280 € errechnet sich dementsprechend ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von 140 €.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches wegen Verschweigens vorhandener Einkünfte nach § 1579 Nr.5 BGB ist nicht anzunehmen. Denn die Antragsgegnerin hat ihre ab November 2008 gestiegenen
tatsächlichen Einkünfte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.03.2009 offenbart und über diese nicht getäuscht.
Eine Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruches nach § 1578 b BGB aus Billigkeitsgründen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorzunehmen.
Eine Herabsetzung oder Befristung hat zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der Belange der einem
Unterhaltsberechtigten zur Erziehung und Pflege anvertrauten gemeinsamen Kinder unbillig wäre, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des
Unterhaltsberechtigten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die gemeinsamen Kinder der Parteien, ihr schulischer Werdegang, ihr Betreuungsbedarf, die
Betreuungskosten entwickeln. Auch mit welchem Ergebnis die Gütergemeinschaft der Parteien auseinandergesetzt werden wird, ob die Antragsgegnerin mit den Kindern unter Übernahme des Eigenheimes unter
welchen finanziellen Belastungen in diesem verbleiben kann, ist nicht prognostizierbar. Angesichts der insoweit bestehenden Unsicherheitsfaktoren kann eine der künftigen Entwicklung gerecht werdende
Billigkeitsabwägung nicht vorgenommen werden. Eine Anpassung des Titels an eintretende Veränderungen muss deshalb der Abänderungsklage vorbehalten bleiben. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009
- 13 UF 52/09)
***
„... I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt ab Dezember 2006 geltend. Die am ….9.1969 geborene Klägerin und der am ….5.1967 geborene Beklagte haben am 2.2.1999 geheiratet. Die Parteien haben
zwei gemeinsame Kinder, A…, geboren am ….6.1990, und B…, geboren am ….2.2001. Die Trennung erfolgte im Jahr 2004. Die Kinder leben seither bei der Klägerin. Durch Urteil des Amtsgerichts vom
6.11.2006, insoweit rechtskräftig seit 14.12.2006, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Klägerin ist 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin tätig. Zumindest zeitweise hat sie Leistungen nach dem SGB II
erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung und zur Zahlung
von mindestens 400 € ab 1.12.2006 auf. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die auf Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 387 € ab Januar 2007 und rückständigen Unterhalts von 146
€ für Dezember 2006 gerichtete Klage zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung
wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor: Mit Rücksicht darauf, dass sie als Arzthelferin auf 31-Stundenbasis beschäftigt sei und daneben eine freiberufliche Tätigkeit als Qigong-Lehrerin ausübe,
die bislang noch keine nennenswerten Einkünfte abwerfe, sei sie bereits jetzt vollschichtig erwerbstätig. Die beiden gemeinsamen Kinder seien auch schon während der Ehe im Wesentlichen von ihr betreut
worden. Soweit man sie auf die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit verweisen wolle, sei die außerordentlich hohe Arbeitslosigkeit im Gebiet der P… zu berücksichtigen. Beide Kinder hätten unter der
Trennung der Eltern gelitten. A… habe erhebliche Schwierigkeiten mit dem Schulwechsel gehabt und in ihren Leistungen stark nachgelassen. Die kleine B… habe die Zeit, in der sie, die Klägerin, habe arbeiten
müssen, bei einer Tagesmutter verbracht. Zwangsläufig habe sie, die Klägerin, ihre gesamte Zeit nach der Arbeit mit B… verbracht. Bis heute leide B… unter Einschlafschwierigkeiten, habe starke Verlustängste
und schlafe fast ausschließlich im Bett der Mutter, auch wenn sie, die Klägerin, sich darum bemühe, B… zur Selbstständigkeit zu erziehen. Wenn sie etwa 30 Stunden in der Woche gearbeitet habe, könne sie
nicht bereits unmittelbar danach mit ihrer Tochter zusammen sein. Montags arbeite sie in der Zeit von 7:30 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Mittagspause von 2 Stunden verhelfe ihr zum Erledigen von Tätigkeiten im
Haushalt. Davon profitiere B… aber nicht. Die Tagesmutter habe ihre Einrichtung 4 km außerhalb von Pe… gehabt. Sie, die Klägerin, sei mit dem Fahrrad oft dorthin gefahren, um Fahrtkosten zu sparen. Die
Tätigkeit als Arzthelferin in einer Praxis für chinesische Medizin mache es erforderlich, dass sie sich weiterbilde. An einigen Wochenenden sei sie ab Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag zur Weiterbildung
in M… gewesen. Auch solche Situationen seien für die beiden Töchter und sie anfangs nicht leicht gewesen. Einige Wochenenden habe B… bei ihrem Vater verbracht. Nach den Aufenthalten dort habe sie B…
wieder „aufbauen" müssen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ab 1.1.2007 monatlichen Unterhalt von 313 € ab Dezember 2006 zu zahlen, wobei ein Betrag von 127,43 € für
Mai 2007 und ein solcher von 243,43 € für Juni 2007 an den Service für Arbeit … in Pe… zu zahlen ist, während die übrigen Zahlungen an sie selbst erfolgen sollen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Zu Recht habe das Amtsgericht die Klägerin auf den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit hingewiesen. Da die Klägerin selbst vortrage, dass sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit häufig auch über die
übliche tägliche Arbeitszeit hinaus, also bis in die Abendstunden, nicht zu Hause sei, scheine dies für B…s Versorgung nicht abträglich zu sein. Auch sei zu beachten, dass er B… sehr häufig und über den
üblichen 14-Tage-Turnus hinaus gern zu sich nehme. Es stelle sich die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Leistungen der Agentur für Arbeit und die Einkünfte aus dem Qigong-Unterricht.
Bei ihm sei von einem Nettoeinkommen von 2.514,44 € auszugehen. Dabei seien schon steuerfreie Zulagen mit einbezogen, die eigentlich überobligatorisch seien. Ziehe man hiervon 35,08 € für die Heilfürsorge,
40,90 € für vermögenswirksame Leistungen, 231 € Fahrtkosten, 10 € CDU-Beitrag, 9,60 € Gewerkschaftsbeitrag, 20,90 € für die private Rentenversicherung, 27 € für die Kranken- und Pflegeversicherung, 206 €
für ein Allzweckdarlehen und 191,32 € für einen PKW-Kredit ab, verblieben 1.742,64 €. Bei sämtlichen Abzugspositionen sei zu berücksichtigen, dass sie die ehelichen Lebensverhältnisse bereits bei intakter Ehe
geprägt hätten. Die Fahrtkosten ergäben sich bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen und einer Kilometerpauschale von 0,25 €. Aufgrund der unterschiedlichen Schichtpläne sei eine dauerhafte Fahrgemeinschaft
mit Kollegen nicht möglich. Der PKW-Kredit sei darauf zurückzuführen, dass er im vergangenen Jahr einen Verkehrsunfall erlitten habe und deswegen gezwungen gewesen sei, einen Ersatzwagen, nämlich einen
Renault Laguna, anzuschaffen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien
angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19.5.2009 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2
BGB. Dieser ist jedoch gem. § 1578 b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen.
1. Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich aus § 1573, Abs. 2 BGB, nicht aus § 1570 BGB.
a) Gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für
mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei sind gemäß §
1570 Abs. 1 Satz 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat der
Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind-
oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom
Unterhaltsberechtigten darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH, FamRZ 2009, 770 ff., Rz. 23). Im Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss vom 31.3.2009 hat der Senat die Klägerin bereits darauf
hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen
kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat (vgl. auch BGH, a.a.O., Rz. 25) und der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Betreuung der zu Beginn des Unterhaltszeitraums 16 bzw. 5 Jahre alten
gemeinsamen Kinder der Parteien nicht ausreicht, um eine Verlängerung des Unterhalts über den Basisunterhalt hinaus annehmen zu können. Wegen der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im
Einzelnen bis zum Erlass jener Entscheidung wird auf den Senatsbeschluss vom 31.3.2009 verwiesen.
Die Klägerin hat ihren Sachvortrag hinsichtlich der Betreuung der Kinder nicht ergänzt. Mit Schriftsatz vom 28.4.2009 hat sie lediglich vom Senat angeforderte Unterlagen eingereicht. Dass sich darunter auch im
Zusammenhang mit Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber Aufstellungen über ihre Arbeitszeiten befinden, ersetzt substantiierten Vortrag bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Berufstätigkeit
einerseits und die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder andererseits nicht.
b) Da die Klägerin somit ihren Unterhaltsanspruch nicht auf die Vorschrift des § 1570 BGB stützen kann, besteht mit Rücksicht darauf, dass ihr Einkommen niedriger ist als dasjenige des Beklagten, ein Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Ungeachtet des vom Amtsgericht herangezogenen Grundsatzes der Eigenverantwortung, § 1569 BGB, geht die Obliegenheit eines jeden Ehegatten nach der
Scheidung nur soweit, wie seine beruflichen Möglichkeiten reichen. Wenn das Einkommen eines Ehegatten aufgrund der geringeren Chancen am Arbeitsmarkt, etwa infolge einer weniger fundierten
Berufsausbildung oder wegen längerer Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt worden ist, hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
2. Die Klägerin kann nachehelichen Unterhalt für die Zeit vor dem 28.3.2007 nicht verlangen. Wie noch unter 8. auszuführen ist, besteht eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick
auf einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II sogar erst für Mai und ab Juli 2007.
a) Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit gemäß § 1585 b Abs. 2 BGB liegen nicht bereits ab Dezember 2006 vor. Das Scheidungsurteil ist erst am 14.12.2006
rechtskräftig geworden. Der Verzug des Schuldners setzt aber regelmäßig eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus (Wendl/ Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6,
Rz. 116). Daher begründet eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts, die vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zugeht, keinen Verzug (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 6, Rz. 128). Das
Anwaltsschreiben vom 24.11.2006 reicht folglich nicht aus. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats weitere Mahnungen nach Rechtskraft der Scheidung am 14.12.2006 nicht vorgelegt, sodass der Zugang
der einfachen Abschrift der Klageschrift maßgeblich ist. Da § 1585 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung eine Bezugnahme auf § 1613 Abs. 1 BGB nicht enthielt, kommt eine Rückwirkung
der Mahnung auf den Monatsersten, wie sie § 1585 b Abs. 2 BGB n. F. in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht, nicht in Betracht. Entscheidend ist das Datum des Zugangs der einfachen Abschrift
der Klage. Ausweislich der Akten hat diese Abschrift das Amtsgericht am 27.3.2007 verlassen, sodass von einem Zugang beim Beklagten am 28.3.2007 ausgegangen werden kann.
b) Das mit Schriftsatz vom 18.5.2009 vorgelegte Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.12.2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Allein aufgrund der im Schreiben vom
21.12.2006 vertretenen Auffassung zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin, eine Mahnung nicht entbehrlich.
Zwar kommt, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ein Verzug ohne Mahnung in Betracht. An das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen Verweigerung sind aber
strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung muss als letztes Wort des Schuldners aufzufassen sein (BGH, NJW 1986, 661; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 286, Rz. 24). Vor diesem Hintergrund ist
das Anwaltsschreiben vom 21.12.2006 nicht als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung anzusehen.
In jenem Schreiben wird zunächst mitgeteilt, dass zur Erledigung des Schreibens der Klägerin vom 24.11.2006 Bezügemitteilungen übersandt würden und die unterhaltsrelevanten Aufwendungen im Vergleich
zum Trennungsunterhaltsverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben seien, lediglich ein PKW-Kredit sei hinzugetreten. Im Anschluss daran wird für den Beklagten erklärt, man gehe davon aus, dass ein
Unterhaltsanspruch schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, da die Klägerin einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliege und ihr die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit durchaus möglich sei. Diese
Ausführungen allein begründen nicht zwingend die Annahme, dass der Beklagte unter keinen Umständen bereit ist, der Klägerin nachehelichen Unterhalt, gleichgültig in welcher Höhe, zu zahlen. Als letztes Wort
der Beklagten sind sie nicht aufzufassen.
3. Da der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, wesentlich von den Einkünften der Ehegatten bestimmt wird (vgl. auch Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts), ist zur Unterhaltsbemessung zunächst das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin heranzuziehen.
a) Die Klägerin erzielt Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Arzthelferin in einer Arztpraxis. Nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen, jeweils für den Monat Dezember der Jahre 2006 bis 2008 und für den Monat
Februar 2009, ergeben sich, wenn man die dort im Wege der Auf-addition genannten „Nettosummen" durch die Zahl der jeweils zurückgelegten Monate (12 in den Jahren 2006 bis 2008 und 2 im Jahr 2009) teilt,
gerundet folgende monatliche Nettoeinkünfte:
- 676 € in 2006,
- 681 € in 2007,
- 756 € in 2008,
- 783 € in 2009.
b) Weitere Einkünfte erzielt die Klägerin aus ihrer Nebentätigkeit als Qigong-Lehrerin. Nach den mit Schriftsatz vom 28.4.2009 dargelegten Einkünften für die verschiedenen Zeiträume ab 18.4.2007 einerseits
und den dort aufgeführten Ausgaben in Zusammenhang mit der Ausbildung zur Qigong-Lehrerin, den Mitgliedsbeiträgen und mit den Aufwendungen für die Raummiete zur Erteilung des Unterrichts andererseits
lässt sich angesichts der Einnahmen- und Ausgabensituation ein Gewinn für das Jahr 2008 feststellen. Auch insoweit errechnet sich angesichts der Einnahmen von insgesamt 1.995,50 € (= 484,50 € + 674,50 € +
788,50 € + 48 €) bei Ausgaben in Höhe von 1.801,25 € (= 1.275 € Ausbildungs- und Prüfungsgebühren + 56,25 € Fahrt- und Übernachtungskosten + 50 € Mitgliedsbeiträge + 420 € Raummiete) nur ein Gewinn
von 194,25 €. Das sind, auf den Monat umgelegt, rd. 16 €.
c) Bei dem Arbeitslosengeld II, das die Klägerin in der Zeit vom 18.12.2006 bis zum 30.6.2007 bezogen hat, handelt es sich unterhaltsrechtlich nicht um Einkommen (vgl. Nr. 2.2 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
d) Da die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht dargelegt hat, besteht für sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB,
die Obliegenheit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, vgl. auch § 1577 Abs. 1 BGB. Dieser Obliegenheit genügt die Klägerin nicht allein dadurch, dass sie 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin
tätig ist und darüber hinaus eine Nebenbeschäftigung als Qigong-Lehrerin ausübt. Dabei kommt es auf die Frage nicht an, ob sich aufgrund beider Tätigkeiten zusammen eine zeitliche Inanspruchnahme von 40
Stunden wöchentlich, wie es für ein Vollzeittätigkeit regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 314), ergibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der Ausübung der Nebentätigkeit insgesamt
Einkünfte erzielen könnte, wie sie einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin entsprechen. Wie bereits ausgeführt, lagen die Einnahmen der Klägerin aus dieser Tätigkeit nur im Jahr
2008 geringfügig über den Ausgaben. Dass sich daran zukünftig etwas ändert, ist nicht ersichtlich, zumal auch das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Raummiete bislang nicht zu einem
positiven Ergebnis geführt hat.
Daher muss sich die Klägerin ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen. Unter Berücksichtigung des dargelegten beruflichen Werdegangs, insbesondere ihrer tatsächlichen
Einkünfte als Arzthelferin bei einer 31-Stunden-Woche und der Einkünfte, welche die Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 bei der P…er Eisenbahn erzielt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die
Klägerin bei ausreichenden Bemühungen um eine vollschichtige Tätigkeit, auch im Bereich der ungelernten Bürotätigkeiten, ein Einkommen von bereinigten 950 € erzielen könnte. Ein solches Einkommen ist ihr
daher fiktiv zuzurechnen.
4. Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin sind ferner die unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkünfte des Beklagten heranzuziehen.
a) Der Beklagte ist als Polizeibeamter berufstätig. Berücksichtigt man die in den Bezügemitteilungen, jeweils für den Monat Dezember in den Jahren 2006 bis 2008 und für April 2009 aufgeführten Jahressummen
des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens und setzt die dort ausgewiesenen Lohnsteuern und den Solidaritätszuschlag ab, ergeben sich folgende monatliche Nettoeinkünfte:
- 2.393 € (= 28.710,58 € : 12 Monate) im Jahr 2006,
- 2.301 € (= 27.609,58 € : 12 Monate) im Jahr 2007,
- 2.385 € (= 28.624,73 € : 12 Monate) im Jahr 2008.
Der letztgenannte Betrag kann auch für das Jahr 2009 angesetzt werden. Denn nach den vorgelegten vier Bezügemitteilungen für das laufende Jahr ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen.
b) Abzugspositionen können in dem Umfang Berücksichtigung finden, in dem sie bereits im Senatsbeschluss vom 31.3.2009 unterhaltsrechtlich Anerkennung gefunden haben, nämlich in Höhe von 202 €
monatlich für Fahrtkosten, 10 € monatlich für den Gewerkschaftsbeitrag und 83 € (= 35 € + 27 € + 21 €) für Vorsorgeaufwendungen. Die Parteien sind dieser Berechnung nicht entgegengetreten.
Danach ergibt sich folgendes bereinigtes Einkommen:
- 2.098 € (= 2.393 € - 202 € - 10 € - 83 €) im Jahr 2006,
- 2.006 € (= 2.301 € - 202 € - 10 € - 83 €) im Jahr 2007,
- 2.090 € (= 2.385 € - 202 € - 10 € - 83 €) ab 2008.
c) Nicht berücksichtigt werden kann der Beitrag für die Mitgliedschaft in der CDU. Hierbei handelt es sich nicht um einen Beitrag zu einem Berufsverband, wie es beim Gewerkschaftsbeitrag der Fall ist (vgl.
hierzu Wendl/Dose, § 1, Rz. 104), sodass eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt berufsbedingter Aufwendungen ausscheidet.
Eine Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrags kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass er bereits während des Zusammenlebens der Parteien geleistet worden ist. Schon im Hinblick auf
Aufwendungen zur Vermögensbildung, die sich nach der Trennung der Eheleute als einseitige Vermögensbildung darstellen, ist inzwischen anerkannt, dass eine bedarfsmindernde Berücksichtigung ausscheidet
(vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 202 ff.). Nichts anderes kann für Aufwendungen gelten, die weder beruflich veranlasst sind noch der Alters- oder Krankenvorsorge dienen. Insoweit handelt es sich um
freiwillige wirtschaftliche Dispositionen, die unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung sind (vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 968 ff., Rz. 45).
d) Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die vom Beklagten geltend gemachten Kreditraten. Im Senatsbeschluss vom 31.3.2009 ist darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Kreditraten,
deren Berücksichtigungsfähigkeit die Klägerin ausweislich des angefochtenen Urteils bereits erstinstanzlich bestritten hatte, nur pauschal vorgetragen und keinerlei Belege eingereicht hat. Im Anschluss daran ist
ergänzender substanziierter Vortrag nicht erfolgt.
5. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden auch geprägt durch die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern. Nach den Jugendamtsurkunden vom 15.2.2005 schuldet der Beklagte jedem der beiden
Kinder 139,3 % des Regelbetrages gem. § 2 Regelbetrag-VO (Ost) abzüglich des nach § 1612 b Abs. 5 BGB a. F. abzusetzenden Kindergeldes. In Höhe der sich danach ergebenden Beträge ist der Kindesunterhalt
vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. Für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 ist der Vomhundertsatz des Regelbetrages ohne Abzug von Kindergeld, also der sog. Tabellenunterhalt, maßgebend
(vgl. Nr. 15.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005). Ab Januar 2008 ist mit Rücksicht auf § 1612 b BGB n. F. auf die Zahlbeträge abzustellen (Nr. 15.1 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).
Angesichts einer grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ab 28.3.2007 ist für die Tochter A… der Parteien durchgängig vom Regelbetrag für die 3. Altersstufe
auszugehen, für die Tochter B… vom Regelbetrag für die 2. Altersstufe.
Danach ergeben sich unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 1612 a Abs. 2 GG a. F. folgende Tabellenbeträge:
März bis Juni 2007
- 375 € (= 269 € x 139,3 %) für A…,
- 318 € (= 228 € x 139,3 %) für B…,
- 693 € insgesamt.
Juli bis Dezember 2007
- 372 € (= 267 € x 139,3 %) für A…,
- 315 € (= 226 € x 139,3 %) für B…,
- 687 € insgesamt.
Der dynamisierte Unterhalt ist für die Zeit ab Januar 2008 gem. § 36 Nr. 3 EGZPO umzurechnen. Es gilt die Formel (Zahlbetrag + ½ Kindergeld) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe x 100 = Prozentsatz
neu (vgl. auch die Anlage III der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Der Zahlbetrag zzgl. hälftigen Kindergeldes entspricht den schon errechneten Tabellenbeträgen
von 372 € und 315 €. Danach ergibt sich folgender dynamisierter Unterhalt für die beiden Kinder ab Januar 2008:
- 101,9 % des Mindestunterhalts (= 372 € : 365 € x 100) für A…,
- 97,8 % des Mindestunterhalts (= 315 € : 322 € x 100) für B….
Für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 verbleibt es bei den bisherigen Zahlbeträgen (vgl. auch Gutjahr, NJW 2008, 1985, 1986). Danach sind zu berücksichtigen:
- 295 € (= 372 € - 77 €) für A…,
- 238 € (= 315 € - 77 €) für B…,
- 533 € insgesamt.
Für die Zeit ab Januar 2009 ist die Anpassung des Mindestunterhalts sowie die veränderte Kindergeldhöhe zu berücksichtigen. Es ergeben sich folgende Zahlbeträge:
- 303 € (= 377 € Mindestunterhalt x 101,9 % - 82 € Kindergeldanteil) für A…,
- 233 € (= 322 € Mindestunterhalt x 97,8 % - 82 € Kindergeldanteil) für B…,
- 536 € insgesamt.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben dem Beklagten folgende Beträge:
- 1.313 € (= 2.006 € - 693 €) von März 2007 bis Juni 2007,
- 1.319 € (= 2.006 € - 687 €) von Juli 2007 bis Dezember 2007,
- 1.557 € (= 2.090 € - 533 €) im Jahr 2008,
- 1.554 € (= 2.090 € - 536 €) im Jahr 2009.
6. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich auf 3 / 7 der Differenz zwischen dem auch um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des Beklagten und ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen. Es ergeben
sich folgende Beträge:
- 156 € [= (1.313 € - 950 €) x 3/7 ] von März 2007 bis Juni 2007,
- 158 € [= (1.319 € - 950 €) x 3/7 ] von Juli 2007 bis Dezember 2007,
- 260 € [= (1.557 € - 950 €) x 3/7 ] im Jahr 2008,
- 259 € [= (1.554 € - 950 €) x 3/7 ] im Jahr 2009.
7. Der Beklagte ist hinsichtlich der soeben errechneten Beträge in vollem Umfang leistungsfähig, d.h. sein billiger Selbstbehalt von 915 € bzw. 1.000 € (vgl. Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2007 und 1.1.2008) ist gewahrt. Dies zeigt eine Beispielrechnung für die Zeit ab Januar 2008. Setzt man von dem nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts
verbleibenden Einkommen des Beklagten von 1.557 € einen Betrag von 260 € ab, errechnen sich 1.297 € und damit deutlich mehr als der billige Selbstbehalt von 1.000 €.
8. Im Hinblick auf das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld II ist der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II zu beachten. Dieser führt dazu, dass Unterhaltsansprüche in dem Umfang, in dem sie auf die
Arbeitsverwaltung übergegangen sind, vor Rechtshängigkeit, die am 24.4.2007 eingetreten ist, überhaupt nicht und nach Rechtshängigkeit nur in der Weise geltend gemacht werden können, dass insoweit Zahlung
an den Leistungsträger beantragt wird. Dem hat die Klägerin bei der Antragstellung im Senatstermin vom 19.5.2009 Rechnung getragen, indem sie für den Unterhalt nach Rechtshängigkeit, soweit sie Leistungen
der Arbeitsverwaltung bezogen hat, nämlich für die Monate Mai und Juni 2007, Zahlung an den Leistungsträger begehrt hat. In der Zeit davor sind die erbrachten Leistungen in dem Umfang, in dem sie
ausweislich der mit Schriftsatz vom 18.5.2009 vorgelegten Bescheide auf die Klägerin selbst und nicht auf die Kinder entfallen, vom Unterhaltsanspruch abzusetzen.
Ausweislich des Berechnungsbogens für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2007 als Anlage des Bewilligungsbescheides vom 15.2.2007 hat die Klägerin selbst in den Monaten März und April 2007 Leistungen in Höhe
von insgesamt 276,60 € (= 109,94 € Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts + 166,66 € angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung) erhalten. Dieser Betrag liegt über dem sich für die beiden Monate
ergebenen Unterhaltsbedarf von 156 €, sodass ein Restanspruch nicht verbleibt.
Die für die Monate Mai und Juni 2007 an den Leistungsträger zu zahlenden Beträge ergeben sich unter Berücksichtigung des Berechnungsbogens für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2007 als Anlage zum Bescheid vom
15.2.2007 und dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.7.2007. Danach hat der Beklagte den Unterhalt für Mai 2007 in größerem Umfang und denjenigen für Juni 2007 in voller Höhe an den
Leistungsträger zu zahlen. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - 10 UF 175/08).
***
„... I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren von ihr getrenntlebenden Ehemann, auf Kindesunterhalt und auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil
teilweise stattgegeben. In Höhe von 888,00 € monatlich beruht das Urteil auf einem Anerkenntnis, wobei sich dieser Betrag aus Kindesunterhalt in Höhe von 418,00 € für X und 270,00 € für Y sowie aus
Trennungsunterhalt in Höhe von 200,00 € zusammensetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Höhe seines Einkommens im Jahr 2008 ergebe sich aus der Übersicht Bl. 20 d. A. und sei unstreitig mit 5.307,51 €. Hiervon habe das Amtsgericht zu Recht den Kaufkraftausgleich in Höhe von 26,87 € nicht
berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei die Härtezulage (Hardship Allowance) in Höhe von 481,57 €. Mit diesem Zuschlag sollten die Mehrbelastungen und
die Lebensumstände abgegolten werden, die ihn in China treffen. So habe er erhebliche Mehrausgaben für Lebensmittel, für mehr Getränke und höhere Reinigungskosten aufgrund der höheren Luftfeuchtigkeit in
Shanghai. Auch werde die Härtezulage für regelmäßige Dürre, Durchfälle, schmutzige Luft und sämtliche Probleme in China gezahlt.
Ebenfalls nicht hinzunehmen sei die vollständige Einbeziehung der Überstundenpauschale in Höhe von 2.380,06 € monatlich durch das Amtsgericht. Gezahlt werde für 90 Überstunden im Monat, wobei er seit
dem 01.01.2008 auch noch 16 Trainingsstunden monatlich für lokale Mitarbeiter abzuleisten habe, die in den Überstunden von 90 im Monat nicht enthalten seien. Eine solche Überstundenanzahl sei unüblich und
daher unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Sie würden auf einer erheblichen Mehrbelastung und Mehrarbeit beruhen, die nach deutschen Maßstäben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Arbeitzeitverordnung, unzumutbar und unzulässig seien. Es könnten nur 528,90 € auf der Basis von 20 Überstunden, höchstens 1.190,03 € auf der Basis von 45 Überstunden eingestellt werden.
Sein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen belaufe sich daher lediglich auf 4.075,63 €. Hiervon abzuziehen seien weiterhin Fahrtkosten für eine Strecke von 32 km zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, so dass monatlich 336,60 € unter Zugrundelegung der Hammer Leitlinien abzuziehen seien. Bei der Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte hierzu unwidersprochen erklärt, dass er in China mit
dem Pkw zur Arbeit fahre und es hierzu keine sinnvolle Alternative gebe. Er könne auch nicht in einer Fahrgemeinschaft fahren. Der Pkw gehöre seiner Lebensgefährtin. Es handele sich um einen Kia, der von
einem Verwandten gekauft worden sei. Er zahle monatlich ca. 550,00 € an diesen Verwandten sowie weiterhin den Treibstoff.
Weiterhin von seinem Einkommen abzuziehen seien unstreitig die mit dem Haus verbundenen Belastungen, so dass noch ein Nettoeinkommen von 2.467,78 € verbleibe. Für X und Y schulde er daher Unterhalt in
Höhe von 115 % des Mindestunterhalts. Zur Bedarfsermittlung des Unterhalts der Klägerin sei weiterhin der eheprägende Unterhalt für die volljährige Tochter Z abzuziehen.
Auf Seiten der Klägerin sei eigenes Erwerbseinkommen in Höhe von 377,14 € einzustellen sowie der Wohnwert mit 700,00 €. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als auch der Klägerin sei der Wohnwert
für das im Jahr 2001 erstellte Haus angesichts des Ausbauzustandes und der Größe mit 700,00 € einzustellen. Maßgeblich sei seit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der objektive Mietwert. Gegenüber
der Klägerin könne er außerdem noch 100,00 € monatliche Kreditraten für das für die Klägerin angeschaffte Auto geltend machen, 20,00 € für die Schulbetreuung von Y sowie GEZ-Gebühren von jährlich 204,36
€.
Für die Zeit ab Januar 2009 entfalle ein Trennungsunterhaltsanspruch. Auch der Kindesunterhalt belaufe sich nunmehr nur noch auf den Mindestunterhalt. Er könne sein Anerkenntnis aus Oktober 2008 mit
Beginn des Januar 2009 anfechten. Mit Wirkung von Januar 2009 werde er nach Steuerklasse 1 versteuert und sei außerdem am 25.02.2009 Vater eines weiteren Kindes, W, geworden. Ab Februar 2009 bestehe
daher für ihn eine Unterhaltspflicht gegenüber 4 Kindern. Darüber hinaus sei er gegenüber der nichtehelichen Mutter des Kindes unterhaltspflichtig, die gleichrangig mit der Klägerin sei. Für die Entbindung von
Wsei ein Mehraufwand von 1.347,00 € angefallen, der als Mehrbedarf geltend gemacht werde.
Ohnehin sei die Klägerin verpflichtet, ab dem Jahr 2009 ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Bei der Betreuung eines im Jahr 2009 8 Jahre alt werdenden Kindes sei sie verpflichtet, einer halbschichtigen Tätigkeit
nachzugehen, aus der sie ohne Probleme ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 750,00 € erzielen könne. Außerdem mache er nunmehr auch eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 7 BGB
geltend, weil die Klägerin in den Monaten April und Mai 2009 jeweils 2.270,62 € gegen ihn vollstreckt habe mit der Folge, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken könne.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden sei, an die Klägerin
1. a) Kindesunterhalt für X, geboren am 15.09.1992 seit Mai 2008 von mehr als 418,00 € monatlich zu zahlen,
b) Kindesunterhalt für Y, geboren am 20.03.2001 von mehr als monatlich 270,00 € ab Mai 2008 zu zahlen,
c) Trennungsunterhalt ab Mai 2008 von mehr als 200,00 € zu zahlen,
2. a) für die Tochter X ab Januar 2009 mehr als 100 % des Mindestunterhalts unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen,
b) für das Kind Y ab Januar 2009 mehr als 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein drittes Kind monatlich zu zahlen und
c) Trennungsunterhalt ab Januar 2009 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Der in der Klage zum Verdienst erwähnte
Nettobetrag von 5.335,90 € für 2008 sei nicht mehr unstreitig, denn er basiere auf einer Arbeitgeberbescheinigung von Mai 2008, die inzwischen veraltet sei. Die Härtezulage sei entgegen der Auffassung der
Berufung mit dem Familiengericht dem Einkommen hinzuzurechnen. Die Höhe der Anrechnung hänge davon ab, in welchem Umfang der Verpflichtete den Nachweis konkreten, durch Aufwandsentschädigungen
nicht gedeckten Mehrbedarfs infolge des Einsatzes im Ausland führe; nur dieser Mehrbedarf sei vorweg abzusetzen. Hier fehle es am erforderlichen konkreten Vortrag des Beklagten. Zu Recht habe das
Familiengericht auch die Überstunden im Rahmen des Einkommens berücksichtigt. Grundsätzlich sei erzieltes Einkommen aus Mehrarbeit zu berücksichtigen, denn zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit seien
alle erzielten Einkünfte heranzuziehen. Die abgeleisteten Überstunden seien bei einer Tätigkeit im Ausland für einen von vorneherein begrenzten Zeitraum auch nicht unüblich. Der Vortrag zu den behaupteten
berufsbedingten Fahrtkosten in China sei unsubstantiiert und werde bestritten.
Die Darlehensverpflichtungen seien - wie vom Familiengericht - in Höhe von monatlich 1.284,78 € zu berücksichtigen, ab Anfang 2009 allerdings nur noch in Höhe von 1.264,87 € wegen der Reduzierung der
Zahlungen an die Kirche. Der Pkw-Kredit in Höhe von 100,00 € monatlich könne nicht berücksichtigt werden, weil der Pkw vom Beklagten selbst abgemeldet und nach Polen veräußert worden sei und er den
Veräußerungserlös allein vereinnahmt habe.
Soweit der Beklagte die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Lebensgefährtin anführe, sei diese nicht dargelegt und werde mit Nichtwissen bestritten. Ebenso wenig sei die Höhe des geltend gemachten Bedarfs
von 770,00 € dargelegt.
Sie selbst verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 530,00 €, abzüglich Fahrtkosten in Höhe von 475,00 €. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sie nicht zu einer
halbschichtigen Tätigkeit verpflichtet. Die 8jährige Tochter Y sei hyperaktiv, was einen deutlich höheren Einsatz gegenüber dem Normalfall verlange. Das Kind macht zur Zeit eine ergotherapeutische
Übungsbehandlung, die bis auf weiteres durchgeführt werden müsse. Zu diesen wöchentlichen Terminen würden zweiwöchentliche Turnveranstaltungen und gelegentliche Arztbesuche hinzukommen. Der
Wohnwert liege nicht höher als 650,00 €, wie vom Familiengericht angesetzt. Dies gelte auch dann, wenn man hier den objektiven Wohnwert für einsetzungsfähig halte.
Der Beklagte schulde Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 8. Hiervon sei er offenbar auch selbst bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde für Z ausgegangen. Bei der Berechnung des
Trennungsunterhalts seien für den Kindesunterhalt im Übrigen nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge abzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat im Termin vom 14.05.2009 beide Parteien angehört.
II. Die ausgeurteilten Ansprüche auf Kindesunterhalt folgen aus den §§ 1601 ff. BGB, der ausgeurteilte Anspruch auf Trennungsunterhalt folgt aus § 1361 BGB.
1. Hierbei geht der Senat - vor Abzug des Kindesunterhalts und vor Abzug weiterer, nur gegenüber der Klägerin geltend gemachter Abzüge - von einem für die Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs
maßgebenden Einkommen des Beklagten in Höhe von 3.433,37 € netto monatlich im Jahr 2008 und von 2.976,96 € netto monatlich im Jahr 2009 aus.
a) Für das Jahr 2008 ist auf der Grundlage der Aufstellung Bl. 20 d. A. zunächst von einem Einkommen in Höhe von 5.307,51 € monatlich auszugehen. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit
die Klägerin in der Berufungserwiderung hiergegen Einwände erhoben hat, hat sie diese im Senatstermin nach Erörterung fallengelassen, weil die Aufstellung auch Prämien, Zulagen und Weihnachtsgeld enthält.
Der Beklagte hat erklärt, dass die Aufstellung zutreffe und er im Jahr 2008 keine höheren Einkünfte gehabt habe.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass von dem vorgenannten Betrag ein Kaufkraftausgleich in Höhe von 26,87 € monatlich abzuziehen ist, der für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.
Die Härtezulage (Hardship Allowance) in Höhe von 481,57 € hat der Senat zur Hälfte, also in Höhe von 240,79 €, in Abzug gebracht. Grundsätzlich ist die Härtezulage als Einkommensbestandteil in die
Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (BGH FamRZ 1980, 342, Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 802, Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, § 1 Rdnr. 55 bei Fußnote 20 - 22). Anders verhält es sich allerdings dann, wenn durch die Härtezulage ein konkreter Mehrbedarf des Unterhaltspflichtigen ausgeglichen werden soll.
Der Beklagte hat insoweit angeführt und durch Fotos von Supermarktregalen belegt, dass westeuropäische Lebensmittel in Shanghai deutlich teurer seien als in Deutschland, wobei allerdings unklar ist, in
welchem Umfang er diese westlichen Lebensmittel auch tatsächlich konsumiert. Darüber hinaus dient die Härtezulage aber auch dem Ausgleich für schwierige Lebensbedingungen (vgl. dazu
Wendl/Staudigl-Dose, a.a.O.). Hier führt der Beklagte zu Recht an, dass er aufgrund der klimatischen Bedingungen in Shanghai deutlich mehr trinken müsse und häufiger seine Kleidung reinigen müsse. Auch
sind die körperlichen Belastungen aufgrund des in Shanghai vorherrschenden Klimas als deutlich höher einzuschätzen als in Westeuropa, was für einen Mitteleuropäer zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen
führen kann. Der Senat hält es unter Würdigung sämtlicher genannter Gesichtspunkte daher für geboten, die Härtezulage nur zu ½ in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen und sie im Übrigen anrechnungsfrei
zu lassen (vgl. zu einer hälftigen Anrechnung auch das Urteil des OLG Schleswig FamRZ 2005, 369).
Dagegen hat der Senat die an den Beklagten gezahlte Überstundenpauschale in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass Einkommen aus Mehrarbeit, das der
Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielt, grundsätzlich zu berücksichtigen ist, da zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit alle erzielten Einkünfte heranzuziehen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 186,
Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O. Rdnr. 823, Wendl/Staudigl-Gerhardt, § 1 Rdnr. 55 sowie Nr. 1.3 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht). Die Zurechnung richtet sich nach
Billigkeitsgesichtspunkten und erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Danach ist vorliegend die Überstundenpauschale voll anzurechnen. Der Beklagte hat in seiner Anhörung vom 21.10.2008 vor dem Amtsgericht erklärt, dass er nach China gegangen sei und dort die ganzen
Überstunden leiste, damit es der Familie besser gehen solle (Bl. 64 R d. A.). Die geleisteten Überstunden waren also eheprägend. Wäre die Ehe intakt geblieben, würde auch das gesamte Einkommen zum
Unterhalt zur Verfügung stehen. Außerdem kommt hinzu, dass bei dem vom Beklagten gewählten Auslandsaufenthalt die Ableistung von Überstunden offenbar üblich und erforderlich, also nicht freiwillig, ist. Er
selbst führt im Schriftsatz vom 06.04.2009 auf S. 2 (Bl. 112 d. A.) aus, dass er der einzige Elektroniker aus Deutschland vor Ort sei und derzeit viele Probleme dort alleine meistern müsse. Der Beklagte kann also
nicht seine geleisteten Überstunden herunterfahren oder gar beenden, was auch ein Umstand ist, die geleisteten Überstunden nicht als überobligatorisch anzusehen (vgl. Wendl/Staudigl-Gerhardt a.a.O.).
Fahrtkosten hat der Senat in Höhe von 336,60 € monatlich in Ansatz gebracht. Aufgrund der vom Beklagten gemachten Angaben im Senatstermin, die oben unter I wiedergegeben sind und welche die Klägerin
nicht mehr bestritten hat, steht fest, dass der Beklagte mit dem Pkw zur Arbeit fahren muss und dass er alleine fahren muss. Er hat wechselnde Einsatzorte und wechselnde Arbeitszeiten und kann daher nicht auf
öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden. Weiterhin steht fest, dass ihm durch die Benutzung des von einem Verwandten seiner Lebensgefährtin angeschafften Pkw Kosten wie einem Eigentümer entstehen.
Er zahlt für das Fahrzeug monatlich 550,00 € sowie weiterhin die Kosten für Treibstoff. Diese Kosten bleiben hinter denjenigen Kosten, die der Beklagte in Deutschland für das Führen eines eigenen
Kraftfahrzeugs aufzuwenden hätte, nicht zurück, so dass der Senat es für angemessen hält, Fahrtkosten entsprechend der Regelung in Nr. 10.2.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht
in Abzug zu bringen, also von 0,30 € je Kilometer für die ersten 30 Kilometer und von 0,10 € je Kilometer für die darüber hinausgehende Wegstrecke. Dies ergibt bei der unstreitigen einfachen Entfernung von 32
Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte einen monatlichen Betrag von 336,60 €, wobei nach den Erörterungen im Senatstermin die in Ansatz gebrachten 32 Kilometer äußert knapp bemessen sind.
Weiter vom Einkommen des Beklagten in Abzug zu bringen sind die sich aus 4 Positionen zusammensetzenden Hauslasten, die der Beklagte trägt. Sie haben sich im Jahr 2008 auf monatsdurchschnittlich
1.269,88 € belaufen und im Jahr 2009 auf monatsdurchschnittlich 1.252,46 €. Hierbei handelt es sich um Zahlungen auf 2 Kredite der Volksbank in Höhe von monatlich 977,21 € und von 181,25 €, wobei der
letztgenannte Betrag im Senatstermin unstreitig gestellt worden ist, nachdem das Amtsgericht fälschlicherweise von einem Betrag von monatlich 168,00 € ausgegangen war. Hinzu kommen Zahlungen auf das
Darlehen WFA in Höhe von monatlich 64,00 € sowie auf das FHH-Darlehen des Erzbistums Paderborn. Bis einschließlich November 2008 wurden monatlich 49,00 € gezahlt, ab Dezember 2008 30,00 €. Für das
Jahr 2008 sind dies monatsdurchschnittlich 47,42 €.
b) Im Jahr 2009 haben sich die Einkünfte des Beklagten auf monatsdurchschnittlich 5.120,30 € verringert entsprechend der Aufstellung Bl. 124 f. d. A., was nach den Erörterungen im Senatstermin unstreitig ist.
Ebenfalls aufgrund der genannten Aufstellung unstreitig ist die Erhöhung des in Abzug zu bringenden Betrages Kaufkraftausgleich auf monatlich 223,87 €, die auf eine Erhöhung des Wertes des CN Yüen im
Verhältnis zum Euro zurückzuführen ist. Die Härtezulage beläuft sich im Jahr 2009 auf 450,36 € und ist wiederum zu ½, also in Höhe von 225,18 €, in Abzug zu bringen.
Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Steuerausgleichsberechnungen für die Jahre 2006 bis 2008, sämtlich vom 02.04.2009 (Bl. 115 ff. d. A.), dass ein monatlicher Betrag für
Steuernachzahlungen in Höhe von 105,23 € in Abzug zu bringen ist. Nach den vorgelegten Ausgleichsberechnungen hat der Beklagte für die Jahre 2006 und 2007 Nachzahlungen in Höhe von 975,92 € und in
Höhe von 1.360,53 € zu leisten; für das Jahr 2008 steht ihm eine Erstattung in Höhe von 1.073,65 € zu. Saldiert man diese Beträge, verbleibt eine Nachzahlung in Höhe von 1.262,78 €, was
monatsdurchschnittlich 105,23 € entspricht.
c) Das monatsdurchschnittliche Einkommen des Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 stellt sich danach wie folgt dar: ...
2. Aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen folgt, dass der Beklagte im Jahr 2008 verpflichtet war, an die Klägerin für seine Kinder X und Y Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts nach
Einkommensgruppe 6 zu zahlen. Für das Jahr 2009 ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts nach Einkommensgruppe 5. Die am 15.09.1992
geborene X befindet sich im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend in Altersstufe 3, die am 20.03.2001 geborene Y durchgehend in Altersstufe 2.
Für X führt dies im Jahr 2008 abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu einem Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 391,00 €. Da der Beklagte jedoch für das Jahr 2008 auf der Grundlage des von ihm
abgegebenen Anerkenntnisses beantragt hat, die Klage nur insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung eines monatlich über 418,00 € hinausgehenden Unterhalts verurteilt worden ist, war eine monatliche
Unterhaltsschuld in Höhe von 418,00 € für X im Jahr 2008 auszuurteilen. Für das Jahr 2009 ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle für X nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ein
Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 371,00 €.
Für Y ergeben sich die ausgeurteilten Beträge ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle, also für 2008 nach Abzug des hälftigen Kindergeldes in Höhe von monatlich 336,00 € und für 2009 nach Abzug des hälftigen
Kindergeldes für ein drittes Kind in Höhe von monatlich 302,00 €.
3. a) Bei der Berechnung des für den Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin verbleibenden Einkommens des Beklagten sind zunächst die Unterhaltszahlungen an X und Y mit dem Zahlbetrag (vgl. dazu
Wendl/Staudigl-Gerhardt, § 4 Rdnr. 193 m. w. N.) in Abzug zu bringen. Weiterhin sind die Unterhaltszahlungen des Beklagten an die volljährige Tochter Z abzuziehen, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Abzuziehen sind die Zahlbeträge in Höhe von monatlich 526,00 € bis einschließlich Oktober 2008 und in Höhe von monatlich 434,00 € ab November 2008 entsprechend der Titulierung gemäß Urkunde des
Jugendamts der Stadt Paderborn vom 21.10.2008 (Bl. 161 f. d. A.).
Ab dem 25.02.2009 ist darüber hinaus der vom Beklagten für sein viertes Kind W geschuldete Kindesunterhalt bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin in Abzug zu bringen. Der
Zahlbetrag, der nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats in Abzug zu bringen ist, beläuft sich nach Abzug des Kindergeldes für ein viertes Kind auf monatlich 240,50 €. What nach der
überreichten Kopie seines Reisepasses (Bl. 114 d. A.) die deutsche Staatsbürgerschaft, was unstreitig ist. Es ist daher deutsches Recht anzuwenden, da sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der
Unterhaltspflichtige Deutsche sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, was hier zu bejahen ist, da der Beklagte nach seinen Erklärungen im
Senatstermin eine eindeutige Rückkehrabsicht nach Deutschland hat (vgl. Wendl/Staudigl-Dose, § 9 Rdnr. 9 a ff., BGH FamRZ 1993, 798).
Soweit der Beklagte nunmehr außerdem Mehraufwand für die Entbindung von W in Höhe von 1.347,00 € geltend macht, ist dieser Vortrag ersichtlich unsubstantiiert, wie im Senatstermin erörtert. Die vorgelegte
Rechnung ist nur auf chinesisch.
Weiterhin bei Ermittlung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Klägerin in Abzug zu bringen sind Beträge in Höhe von monatlich 37,00 €, die in Höhe von 20,00 € monatlich auf die Schulbetreuung für Y
entfallen und in Höhe von 17,00 € auf monatsanteilige GEZ-Gebühren von jährlich 204,36 €. Diese Abzüge sind zwischen den Parteien unstreitig.
Soweit der Beklagte darüber hinaus eine Rate in Höhe von monatlich 100,00 € für den Pkw der Ehefrau in Abzug bringen will, ist der Senat dem nicht gefolgt. Nach den Angaben des Beklagten im Senatstermin
befindet sich der Pkw seit gut einem Jahr bei seiner Mutter in Polen in einer Garage. Der Beklagte konnte dem Senat in der Erörterung nicht vermitteln, warum er das Fahrzeug nicht längst veräußert hat, was zu
einem Wegfall dieser Belastung geführt hätte. Der Klägerin können die Raten für den Pkw daher nicht entgegengehalten werden.
Nach Abzug des Kindesunterhalts sowie der weiteren Abzüge verbleibt daher in den verschiedenen Zeitabschnitten ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten in der folgenden Höhe:
...
b) Auf Seiten der Klägerin ist bis einschließlich April 2009 von einem monatsdurchschnittlichen Einkommen in Höhe von insgesamt 1.057,14 € und ab Mai 2009 von einem monatsdurchschnittlichen
Einkommen von 1.250,00 € auszugehen.
Bis einschließlich April 2009 rechnet der Senat mit dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen der Klägerin. Nach ihrem eigenen Vortrag erzielt sie ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von
530,00 €, von dem die Fahrtkosten abgehen, so dass 475,00 € verbleiben. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben monatlich 407,14 €.
Ab Mai 2009 ist das Erwerbseinkommen der Klägerin fiktiv zu erhöhen, da sie zu einer Ausweitung ihrer Berufstätigkeit verpflichtet ist und nach erstmaliger Aufforderung hierzu von Seiten des Beklagten durch
die Berufungsbegründung ausreichend Zeit hatte, sich um eine Ausweitung ihrer beruflichen Tätigkeit zu bemühen. Die Klägerin ist verpflichtet, halbschichtig zu arbeiten. Ihr jüngstes Kind Y ist am 20. März
2009 8 Jahre alt geworden. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, Y bedürfe besonderer Betreuung, ist von der Klägerin eine halbschichtige Tätigkeit zu verlangen. Denn die Tochter besucht die
Schule und kann sich sicherlich dort bis mindestens 14.00 Uhr aufhalten, so dass der Klägerin genug Zeit verbleibt, um einer Halbtagsbeschäftigung nachzugehen, wie im Senatstermin erörtert. Dass sie mit einer
solchen halbschichtigen Tätigkeit 750,00 € netto verdienen kann, bestreitet sie nicht. Abzüglich Fahrtkosten rechnet der Senat daher mit einem möglichen Nettoverdienst in Höhe von rd. 700,00 €, so dass nach
Abzug des Erwerbstätigenbonus 600,00 € verbleiben.
Dem Erwerbseinkommen hinzuzurechnen ist der Wohnvorteil der Klägerin für das kostenfreie Wohnen in der Doppelhaushälfte. Der vom Amtsgericht in dieser Höhe angesetzte Wohnvorteil wird von der
Klägerin akzeptiert. Bei einer Wohnfläche der Doppelhaushälfte von 130 qm ist dieser Betrag auch dann nicht zu gering angesetzt, wenn man vom objektiven Wohnwert ausgehen würde.
c) Es ergibt sich danach der folgende Trennungsunterhaltsbedarf der Klägerin: ...
d) Für die Monate Oktober bis Dezember 2008 stellen die so ermittelten Bedarfsbeträge gleichzeitig den Unterhaltsanspruch der Klägerin dar, wobei die Beträge für Mai bis Oktober 2008 auf 379,00 €
aufzurunden sind.
e) Ab Januar 2009 hat eine Mangelfallberechnung stattzufinden, da die Mutter des jüngsten Sohnes W des Beklagten gegen diesen einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l Abs. 2 BGB hat. Dieser begann
jedenfalls im November 2008, wobei sich der Bedarf der Kindesmutter auf monatlich 770,00 € beläuft. Wegen des zurückgegangenen Einkommens ist der Beklagte ab Januar 2009 nicht mehr in der Lage, sowohl
den Unterhaltsanspruch der Klägerin als auch den seiner neuen Lebensgefährtin vollständig zu erfüllen.
aa) Die neue Lebensgefährtin des Beklagten ist Chinesin. Sie hat für eine russische Firma in Shanghai gearbeitet. Im Senatstermin hat der Beklagte unwidersprochen erklärt, dass ihr von ihrem Arbeitgeber wegen
der Schwangerschaft im 5. Monat gekündigt worden sei. Mangels konkreterer Angaben geht der Senat von einer Kündigung zu Ende Oktober 2008 aus, so dass sich grundsätzlich ab November 2008 ein
Unterhaltsanspruch ergeben würde, da dieser Zeitraum innerhalb der Viermonatsfrist des § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB liegt. Der Beklagte hat auch unwidersprochen angegeben, dass er seine Lebensgefährtin
vollständig unterhalte, was der Senat daher seiner Entscheidung zugrundelegt. Gem. Art. 18 Abs. 2 EGBGB ist auf den Unterhaltsanspruch der neuen Lebensgefährtin des Beklagten deutsches Recht anzuwenden.
Nach dieser Vorschrift ist dies dann der Fall, wenn der Berechtigte nach dem gem. Abs. 1 S. 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Denn
nach chinesischem Recht kann eine nichteheliche Mutter vom Kindesvater keinen Unterhalt verlangen (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, VR China S. 99). Eine gemeinsame
Staatsangehörigkeit i. S. v. Abs. 1 S. 2 der genannten Vorschrift besteht nicht. Den Bedarf der Lebensgefährtin nimmt der Senat mit monatlich 770,00 € an.
bb) Die somit vorzunehmende Mangelverteilung zwischen der Klägerin und der neuen Lebensgefährtin des Beklagten führt für die Klägerin zu den aus dem Tenor ersichtlichen Trennungsunterhaltsansprüchen ab
Januar 2009.
Auf Seiten des Beklagten ist hierbei das ihm vor Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibende Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts von 1.000,00 € zugrundezulegen, also für die Zeit von Januar
2009 bis 24.02.2009 monatlich 833,00 € und für die Zeit ab dem 25.02.2009 von monatlich 592,50 €. Der Gesamtbedarf der Klägerin und der neuen Lebensgefährtin des Beklagten beläuft sich in der Zeit von
Januar 2009 bis 24.02.2009 auf (770,00 € + 230,00 € =) 1.000,00 €, vom 25.02. bis 30.04.2009 auf (154,00 € + 770,00 € =) 924,00 € und ab Mai 2009 auf (57,50 € + 770,00 € =) 827,50 €. Diesen Bedarf konnte
der Beklagte mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln in der Zeit von Januar bis 24.02.2009 zu 83,3 % decken, vom 25.02. bis 30.04.2009 zu 64,1 % und in der Zeit ab Mai 2009 zu 71,6 %.
Dies führt für die Klägerin für die Zeit von Januar bis zum 24.02.2009 zu einem Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von (230,00 € x 83,3 % =) 192,00 €, für die Zeit vom 25.02. bis 30.04.2009 zu einem
Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von (154,00 € x 64,1 % =) 99,00 € und für die Zeit ab Mai 2009 zu einem Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von (57,50 € x 71,6 % =) 41,17 €, gerundet 42,00 €.
4. Die vom Senat bei der Tenorierung berücksichtigten Zahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig.
5. Soweit die in der Berufungsinstanz ausgesprochenen Verurteilungen des Beklagten ab Januar 2009 hinter seinem Anerkenntnis erster Instanz zurückbleiben, steht dem das erstinstanzlich abgegebene
Anerkenntnis nicht entgegen. Denn der Beklagte war berechtigt, es mit Wirkung ab Januar 2009 aufgrund der deutlich geringeren Einkünfte sowie - mit Wirkung ab 25.02.2009 - aufgrund der Geburt seines
weiteren Sohnes W zu widerrufen. Es ist nämlich anerkannt, dass der eingeschränkte Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses, das laufende Unterhaltszahlungen betrifft, mit dem Ziel einer Anpassung i. S.
v. § 323 ZPO dann zuzulassen ist, wenn sich die für das Anerkenntnis maßgebenden Umstände wesentlich geändert haben, wobei die Abänderung dann auch in der Berufungsinstanz möglich ist (vgl.
Zöller-Vollkommer, vor §§ 306, 307 ZPO Rdnr. 6 m. w. N.).
6. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz den Einwand der Verwirkung erhoben hat, greift dieser nicht, da in der Vollstreckung eines gerichtlich erwirkten Titels nicht die Erfüllung eines
Verwirkungstatbestandes gesehen werden kann. Der Beklagte hätte gegebenenfalls rechtzeitig einen Einstellungsantrag stellen müssen.
7. Dem mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.06.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2
Nr. 2 ZPO sind nicht dargetan. Weder gibt es irgendwelche Hinweise für einen Prozessbetrug noch stellt die jetzt vorgelegte Rahmenrichtlinie für Auslandsentsendungen der Firma C GmbH aus Januar 2009 eine
Urkunde i. S. v. § 580 Nr. 7 b ZPO dar, durch welche die Klägerin in den Stand gesetzt würde, eine ihr günstigere Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen. Denn der Rahmenrichtlinie kommt kein
Beweiswert dahingehend zu, dass der Beklagte ein höheres Einkommen erzielt oder erzielen könnte. Vielmehr stellt der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 09.06.2009 neuen Vortrag dar, der nicht
berücksichtigungsfähig ist. Insbesondere das Thema Fahrtkosten wurde im Senatstermin breit erörtert. Die tatsächlichen Angaben des Beklagten werden auch mit dem neuen Schriftsatz nicht bestritten. Vielmehr
wird ihm nunmehr zum Vorwurf gemacht, dass er sich nicht bei der Firma C um Kostenerstattung bemüht habe. Dieser Vortrag hätte, ebenso wie der neue Vortrag zu den Wohnkosten, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt vorgebracht werden können. Schließlich ist ein Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist im Senatstermin nicht gestellt worden. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009 - 6 UF 225/08)
***
„... 3. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden weiterhin geprägt durch die Einkünfte der Kl.
a) Ein Erwerbseinkommen erzielt die Kl. erst seit November 2008. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 30. 10. 2008 beträgt die Bruttovergütung 975 Euro. Auf dieser Grundlage ergibt sich, wie der
vorgelegten Verdienstabrechnung für November 2008 zu entnehmen ist, ein monatliches Nettoeinkommen von rund 763 Euro.
b) Weitere Erwerbseinkünfte sind der Kl. nicht etwa fiktiv zuzurechnen.
aa) Soweit es die Zeit von Januar bis Oktober 2008 betrifft, ist die Kl. zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien bestand aber auch keine
Erwerbsobliegenheit. Denn das Kind hat erst am 14. 10. 2008 das dritte Lebensjahr vollendet. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes besteht gem. § 1570 I 1 BGB für
mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Der in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgedanke ist beim Trennungsunterhalt entsprechend heranzuziehen (vgl. Wendl/Pauling, § 4 Rdnr. 19a).
bb) Für die Zeit ab November 2008 ist der Kl. nicht fiktiv ein höheres Erwerbseinkommen als dasjenige, das sie tatsächlich erzielt, zuzurechnen. Nach dem bereits angeführten Arbeitsvertrag beträgt die
Arbeitszeit für die Kl. 30 Stunden wöchentlich. Eine zeitliche Ausdehnung dieser Beschäftigung kann mit Rücksicht auf die Betreuung des gerade drei Jahre alten Kindes nicht verlangt werden. Von einem
Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten besucht, kann in der Regel keine Vollbeschäftigung erwartet werden (OLG Jena, NJW 2008, 3224 = FamRZ 2008, 2203; Wendl/Pauling, § 4 Rdnr. 73). Die
neue Regelung des § 1570 BGB verlangt keineswegs einen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit (OLG Düsseldorf, NJW 2008, 2658 = FamRZ 2008, 1861;
Ehinger, in: Ehinger/Griesche/Rasch, Hdb. UnterhaltsR, 5. Aufl., Rdnr. 440a unter Bezugnahme auf BT-Dr 16/6980). Vor diesem Hintergrund genügt die Kl. ihrer Erwerbsobliegenheit durch Ausübung einer
Erwerbstätigkeit von 30 Stunden wöchentlich.
c) Vom Erwerbseinkommen der Kl. sind ebenfalls unstreitig 5% für berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Das sind rund 38 Euro (= 763 × 5%).
d) Die Kosten, welche die Kl. für die Betreuung der Tochter in der Kita aufwenden muss und die monatlich 15 Euro betragen, sind nicht vom Einkommen abzusetzen.
Die mit einer Fremdbetreuung verbundenen Kosten stellen in der Regel keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. So dienen Aufwendungen für den Kindergartenbesuch in erster
Linie erzieherischen Zwecken. Sie bestimmen daher jedenfalls den Bedarf des Kindes und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils (BGH, NJW 2008, 2337 = FPR 2008, 299 = FamRZ 2008, 1152 Rdnr. 19).
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind somit unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen (BGH, NJW 2008, 2337 = FPR 2008,
299 = FamRZ 2008, 1152 Rdnr. 17). Jedenfalls soweit die Kosten nicht den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen, sind sie regelmäßig im laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser
das Existenzminimum für ein Kind des entsprechenden Alters deckt (BGH, NJW 2008, 2337 = FPR 2008, 299 = FamRZ 2008, 1152 Rdnr. 25). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend im Hinblick auf den
geringen Kostenaufwand von 15 Euro monatlich davon auszugehen, dass der vom Bekl. gezahlte Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts und damit des Existenzminimums den finanziellen
Betreuungsbedarf des Kindes deckt. Ein gesonderter Abzug auf Seiten der Kl. scheidet daher aus. (Es folgen weitere Ausführungen zur Ermittlung des bereinigten Einkommens des Kl., abrufbar unter BeckRS
2009, 07161.)
4. Der Unterhaltsbedarf der Kl. beläuft sich auf die Hälfte der beiderseits in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Beträge. Es ergibt sich folgender monatlicher Bedarf: 607 Euro (= [1364 Euro - 150 Euro] :
2) in den Monaten Januar bis Oktober 2008, 297 Euro (= [1364 Euro - 771 Euro] : 2) in den Monaten November und Dezember 2008 und 299 Euro (= [1343 Euro - 745 Euro] : 2) ab Januar 2009.
5. Begrenzt wird die Unterhaltspflicht des Bekl. durch seine Leistungsfähigkeit, wobei insoweit der billige Selbstbehalt von 1000 Euro zu berücksichtigen ist (Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des OLG
Brandenburg, Stand: 1. 1. 2008). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist ein Erwerbstätigenbonus nicht abzusetzen (Nr. 21.1 der Leitlinien). Bei dem Vorwegabzug des Kindesunterhalts dagegen kann es
bleiben, da dessen Unterhaltsanspruch seit dem 1. 1. 2008 Vorrang gegenüber demjenigen Anspruch seiner Mutter genießt, § 1609 BGB n.F. Danach stehen dem Bekl. für den Unterhalt der Kl. folgende Beträge
zur Verfügung: 566 Euro (= 1416 Euro +150 Euro - 1000 Euro Selbstbehalt) im Jahr 2008 sowie 546 Euro (= 1422 Euro + 124 Euro - 1000 Euro Selbstbehalt) ab Januar 2009.
Angesichts dessen ist der Bekl. zwar für die Zeit ab November 2008 verpflichtet, den sich nach Nr. 4 ergebenden Unterhaltsbedarf in vollem Umfang zu befriedigen. Für die Zeit davor, die Monate Januar bis
Oktober 2008, besteht eine Leistungspflicht jedoch nur in Höhe von 566 Euro, obwohl sich ein Quotenunterhalt von 607 Euro errechnet. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2009 - 10 UF 65/08)
***
Ein zukünftiger, bei Abschluß einer Unterhaltsvereinbarung nicht ohne weiteres erkennbarer oder voraussehbarer Umstand, der eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, kann auch in der
Neufassung von § 1570 BGB liegen, die eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau normiert (OLG Schleswig, Urteil vom 19.01.2009 - 15 UF 124/08 zu BGB §§ 1570, 313;
EGZPO § 36 Nr. 1):
„... Die Klägerin macht gegen den Beklagten nachehelichen Unterhalt geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des familiengerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Schwartau hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsregelung verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten,
daß eine Abänderung bei unveränderten Verhältnissen nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht möglich sein sollte. Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinne nach dürfe die Klägerin darauf vertrauen, daß eine
Abänderung bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des Kindes nicht vorgenommen werde; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, es handele sich hier genau genommen, da die Klägerin auch damals schon erwerbstätig gewesen sei, um eine Mischung aus Kindesbetreuungs- und
Aufstockungsunterhaltsanspruch, was nach altem Recht keine Rolle gespielt habe. Als die Parteien ihre außergerichtliche Vereinbarung getroffen hätten, sei der Inhalt des neuen Rechts noch nicht bekannt
gewesen; es sei lediglich vorhersehbar gewesen, daß dann alle Unterhaltsansprüche befristet werden könnten. Das Inkrafttreten des neuen Rechts habe sich bekanntlich erheblich verzögert, insbesondere dadurch,
daß auch noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Betreuungsunterhaltsanspruchs nichtehelicher Mütter dazwischen gekommen sei. Hieraus ergebe sich aber der entscheidende
Unterschied gegenüber dem bekannten Rechtszustand vorher.
Der Bundesgerichtshof habe zwar seit dem Urteil vom 12. April 2006 fleißig Aufstockungsunterhaltsansprüche befristet, aber auch nur solche. Kinderbetreuungsansprüche hätten gar nicht befristet werden
können. Aufstockungsansprüche nach diesem Stichtag hätten in Unterhaltsvereinbarungen befristet werden müssen; sonst sei man präkludiert. Das beziehe sich aber alles nicht auf Kinderbetreuungsansprüche,
sondern nur auf Aufstockungsunterhalt. Das Amtsgericht habe die Präklusionsregeln jedoch unzutreffend angewendet. Worum es hier gehe, sei nicht die Präklusion »an sich«, sondern die Tatsache, daß mit der
Abschaffung des Altersphasenmodells Umstände eingetreten seien, über die man sich lange streiten könne, ob sie vorher entstanden und durch das Unterhaltsänderungsgesetz erheblich geworden seien, oder ob
sie erst überhaupt neu seit 1. Januar 2008 seien, denn die Abschaffung des alten Altersphasenmodells sei neu und Ergebnis der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und nicht der früheren
BGH-Rechtsprechung, die das Altersphasenmodell gar nicht angetastet habe.
Nach dem alten Unterhaltsrecht habe kein großer Streit darüber bestanden, daß jedenfalls bis zur Beendigung der zweiten Grundschulklasse, im Bereich des Oberlandesgerichts Schleswig eher bis zum Abschluß
der Grundschule, überhaupt keine Erwerbsobliegenheit bestanden habe, und wenn überhaupt (vor allem zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr), dann nur im versicherungsfreien Bereich. Eine
Halbtagserwerbsobliegenheit habe vor Ende der Grundschule wohl nicht in vollem Umfange bestanden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 9) sei vom Gesetzgeber in Windeseile in den schon vorhandenen
Gesetzesentwurf eingearbeitet worden. Wie sie eingearbeitet worden sei, sei bis zur Verabschiedung des Gesetzes überhaupt nicht vorhersehbar gewesen. Der Gesetzesentwurf sei von Bundestag und Bundesrat
erst im November 2007 formuliert worden. Die Auflösung des alten Altersphasenmodells sei daher mit der Verabschiedung des Gesetzes eingetreten und damit nach der Unterhaltsvereinbarung der Parteien. Es
sei somit ein neuer Umstand, der nach dem Abschluß der Unterhaltsvereinbarung eingetreten sei, selbst entstanden iSv § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO. Deshalb greife die Vorschrift gar nicht, denn sie stelle nur auf
Alttatsachen ab, die erst jetzt erheblich würden.
Unabhängig davon seien Unterhaltsvereinbarungen, auch zeitlich befristete, immer abänderbar, wenn sich die Verhältnisse änderten, es sei denn, daß die Abänderung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Davon
könne in der hier in Rede stehenden Vereinbarung aber nicht die Rede sein. Eine Unterhaltsverpflichtung könne nur dem Grunde nach anerkannt werden, aber niemals der Höhe nach. Keinesfalls habe eine
Unterhaltsverpflichtung bis zum Erreichen des 10. Lebensjahres des Kindes anerkannt werden sollen; erst recht sei nicht auf Abänderungsmöglichkeiten verzichtet worden. Vielmehr habe die Klägerin gewünscht,
daß der Unterhaltsanspruch tituliert werde. Es habe also lediglich eine vollstreckbare Urkunde bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des Kindes geschaffen werden sollen, damit die geschiedene Ehefrau nicht
auch noch über das 10. Lebensjahr des Kindes hinaus im Besitz eines Vollstreckungstitels sei. In dem Schreiben vom 10. April 2007 habe seine Vertreterin explizit zum Ausdruck gebracht, daß bei Inkrafttreten
der neuen Unterhaltsregelungen eine Anpassung an die dann geltende Gesetzeslage angestrebt werde. Von einer Festschreibung sei nie die Rede gewesen. Der Vorbehalt der sich wandelnden Verhältnisse sei jeder
Vereinbarung immanent, es sei denn, man vereinbare Unabänderbarkeit. Die vorgesehene vollstreckbare Form sei nicht erteilt worden. Wenn sie ergangen wäre, hätte sie mit Sicherheit so ausgesehen, daß die im
einzelnen aufgegliederten Zahlungen bis längstens zur Erreichung des 10. Lebensjahres geschuldet würden. Eine Festschreibung dem Grunde und der Höhe nach habe damit nicht verbunden sein können, beim
Kindesunterhalt ohnehin nicht, denn dieser sei mit 250 € enthalten und habe zu den neuen Tabellenbeträgen nicht mehr gepaßt, und beim Ehegattenunterhalt demgemäß auch nicht. Deshalb könne die
Veränderung der Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt auch jetzt schon berücksichtigt werden, ungeachtet der Obergrenze Erreichen des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes; dies sei lediglich eine
zeitliche Obergrenze.
In tatsächlicher Hinsicht sei es so, daß auch bei dem jetzigen Arbeitgeber der Klägerin Teilzeittätigkeiten vorhanden seien, die von Frauen mit Kindern wahrgenommen werden könnten. Tatsächlich habe die
Klägerin nach der Trennung aber nicht mehr Stunden arbeiten wollen als bisher und deshalb auch keinerlei Initiative zur Ausweitung gezeigt, obwohl ihr bei Übernahme ihrer jetzigen Springerfunktion vor vier
Jahren zugesagt worden sei, daß sie in spätestens ein bis zwei Jahren die nächste freie Halbtagsstelle bekommen werde, und eine andere Kollegen von ihr, die selbst wieder in das Berufsleben einsteigen wolle, die
Springerfunktion von ihr übernehme. Dem sei sie aber nicht nachgekommen. Auch seine Hinweise, daß sich nach dem neuen Unterhaltsrecht die Situation ändern werde, habe sie nicht interessiert. Sie habe
daraufhin lediglich erklärt, sie werde die neue Regelung abwarten, bis dahin brauche sie nicht mehr zu arbeiten und werde es auch nicht.
Nach neuem Recht gelte das alte Altersphasenmodell nicht mehr. Das gelte auch dann, wenn ein behindertes Kind vorhanden sei. Immerhin sei das Kind von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr außer Haus, nehme in der
Schule auch das Mittagessen ein, müsse nicht gebracht oder abgeholt werden, so daß die Klägerin für eine Teilzeiterwerbstätigkeit genügend Zeit habe. Er sei Polizeibeamter im Wechselschichtdienst und stehe
mit festem und planbarem Dienstplan auch während der Woche für die Betreuung des Sohnes zur Verfügung. Das Oberlandesgericht Hamm habe am 6. März 2008 (FamRZ 2008, 1937 = FuR 2008, 502)
entschieden, daß auch bei einem massiv psychisch behinderten Kind der betreuende Elternteil die Zeiten des Aufenthalts des Kindes im Kindergarten zu nutzen habe.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage wegen weiterer laufender 100 € monatlich an Unterhalt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung sei die schon geplante Änderung des Unterhaltsrechts mit der Möglichkeit einer Befristung des
Betreuungsunterhalts gewesen. Nach Abschluß der getroffenen Regelung habe auch durch das Schreiben ihrer erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 10. April 2007 keine Änderung herbeigeführt werden
können. Im übrigen hätten sich die Verhältnisse seit März 2007 nicht geändert. Unabhängig davon habe das Amtsgericht auch zu Recht die Abänderungsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 EGZPO verneint. Zu
Beginn des streiterheblichen Zeitraums sei der Sohn der Parteien sechs Jahre alt gewesen. Ob man sich nach dem neuen Unterhaltsrecht von dem Altersphasenmodell verabschieden könne, sei zweifelhaft. Der
Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13) zu erkennen gegeben, daß er die Bildung von
Fallgruppen beispielsweise nach dem Alter des Kindes akzeptieren werde.
Unabhängig davon sei von ihr eine Halbtagsbeschäftigung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zu verlangen. Allein aus der Tatsache, daß der Sohn vormittags die Schule besuche, könne nicht zwangsläufig auf
eine Erwerbsobliegenheit im Umfang der zur Verfügung stehenden Betreuungsstunden geschlossen werden.
Sie sei beispielsweise mit ihrem Sohn sieben Wochen im Jahre 2005, fünf Wochen im Jahre 2006 und vier Wochen im Jahre 2007 in der Fachklinik für Neurologie H. gewesen. In diesem Jahre (2008) habe sie
mit A. drei Wochen an einem Förderprogramm für spastische Kinder in Thüringen teilgenommen. Wegen der erhöhten Versorgungs- und Betreuungsbedürftigkeit von A. sei ihr eine Ausweitung der
Berufstätigkeit überhaupt nicht möglich. Dies gelte insbesondere aktuell: Am 4. November 2008 habe sich A. einer schweren Rückenmarksoperation unterzogen. Sein körperlicher Zustand habe sich vorerst
erwartungsgemäß dramatisch verschlechtert. A. werde auf unbestimmte Zeit die Schule nicht besuchen können, da der tägliche Therapieaufwand, den sie zu leisten habe, ca. 2 bis 3 Stunden betrage. Wenn die
erforderlichen Übungen im ersten Rehabilitationsjahr versäumt würden, werde der Erfolg der Operation zunichte gemacht. Schulische Versäumnisse könne A. jederzeit nachholen; dies gelte jedoch nicht für seine
körperliche Entwicklung, wenn die täglichen Therapiemaßnahmen unterblieben. Die Prognose sei jedoch gut. Es sei zu hoffen, daß A. in ein bis zwei Jahren ohne fremde Hilfe laufen und dann nahezu wie ein
gesundes Kind leben könne. Sie würde gerne mehr arbeiten, sei hieran jedoch aufgrund der besonderen Versorgungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes gehindert. In diesem Zusammenhang merke sie an,
daß nach Auskunft der Personalabteilung der C.-Werke vom 1. Dezember 2008 seit acht Wochen ein Einstellungsstopp bestehe und Stellen nicht mehr neu besetzt würden.
Der Beklagte trägt ergänzend vor, daß, auch wenn die Klägerin vier Wochen durch Therapiemaßnahmen in der Vergangenheit eingeschränkt gewesen sei, noch über 51 Wochen nachblieben, um zu arbeiten;
außerdem habe sich die Situation geändert, weil A. am 4. November 2008 erfolgreich operiert worden sei. Die Klägerin übertreibe den Zustand von A. und mentalisiere das Kind. Zumindest ab dem 3. Lebensjahr
von A. könne die Klägerin einer Halbtagstätigkeit nachgehen, weil A. vormittags im Kindergarten und jetzt in der verläßlichen Grundschule betreut werde. Zudem solle A. nach Auffassung des Operateurs
frühestens Anfang Februar 2009 wieder zur Schule gehen, der dies auch für wichtig halte, da soziale Kontakte für den physischen Teil des Entwicklungsprozesses von elementarer Wichtigkeit seien. Ziel der
Operation sei es gewesen, daß A. im Januar 2009 auf dem Stand vor der Operation sei und sechs Monate danach selbständig laufen könne. ...
Die Berufung des Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsregelung, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils beschrieben ist (Angebot des Beklagten
mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2007, Annahme der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2007), ist der Beklagte zur Zahlung von 1.000 € monatlich an Geschiedenenunterhalt (800 €
Elementarunterhalt, 200 € Vorsorgeunterhalt) verpflichtet. Es handelt sich um die vertragliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 a.F. BGB.
1. Die Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an veränderte Umstände geschieht allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Für die Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage der
Unterhaltsvereinbarung waren, und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages (§ 313 Abs. 1 BGB) führen, kommt es auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen
Bemessung des Unterhalts bestimmend waren. Die Anpassung ist demnach möglich, wenn die zukünftigen Umstände, welche nicht Inhalt des Vertrages geworden waren und eine Abänderung rechtfertigen, bei
Vertragsschluß noch nicht ohne weiteres erkennbar oder voraussehbar waren, so daß die Parteien, wenn sie die schwerwiegenden Änderungen vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt
geschlossen hätten (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 601, 601a).
Der »zukünftige Umstand« der hier einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen könnte, ist § 1570 BGB n.F., der eine wesentlich schärfere Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau normiert.
Der Beklagte ist nicht mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er geschrieben hat
» ... Ich weise aber darauf hin, daß eine solche Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf die Änderung des Unterhaltsrechts nur bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes
von meinem Mandanten anerkannt werden wird. Nach dem neuen Unterhaltsrecht sind auch Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung zeitlich begrenzbar. «
Das anwaltliche Angebot des Beklagten vom 1. März 2007 kann nicht in dem Sinne verstanden werden, daß er den Ehegattenunterhalt dem Grunde und der Höhe nach festschreiben wollte, gleich, welche
gesetzliche Regelung mit dem neuen Unterhaltsrecht in Kraft treten würde. Seinerzeit war nur absehbar, daß künftig auch Unterhaltsansprüche wegen Kinderbetreuung zeitlich begrenzbar sein würden. Deshalb
war der Beklagte (zunächst) nur bereit, einen Titel bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zu schaffen. Dies hindert den Beklagten aber nicht daran, sich nunmehr auf die für die
betreuenden Elternteile bestehende verschärfte Erwerbsobliegenheit zu berufen.
2. § 36 Nr. 1 EGZPO bestimmt, daß, wenn über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 unter anderem eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden ist, die Umstände, die vor diesem Titel entstanden
und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen sind, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt, und die Änderung dem
anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Eine berechtigte Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beachtlich ist, wird von der herrschenden Meinung für den Fall einer Gesetzesänderung zugelassen.
Hierauf bezieht sich Nummer 1, so daß die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung nach dieser Bestimmung keine Abänderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt. Nummer 1 berücksichtigt vielmehr,
daß Umstände, die der Erstentscheidung (hier: Unterhaltsvereinbarung) zugrunde lagen, durch das neue Recht eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzung und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und
zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können. Im Falle der Betreuung eines minderjährigen Kindes vor dem 8. Lebensjahr, die zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB a.F.
geführt hat, kann eine Vorverlegung der Erwerbsobliegenheit im Hinblick auf § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB n.F. rechtfertigen, weil eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorliegt (Borth, Unterhaltsänderungsgesetz
Rdn. 387 bis 390).
Der Schluß des Amtsgerichts, die zwischen den Parteien getroffene Regelung gebe nur dann einen Sinn, wenn eine Abänderung bei unveränderten Umständen nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht möglich
sein sollte, ist nicht gerechtfertigt. Daraus, daß der zu schaffende Titel bis zur Erreichung des 10. Lebensjahres des Kindes dienen sollte, kann nicht geschlossen werden, daß der Betreuungsunterhalt in Höhe von
1.000 € monatlich unabänderlich sein sollte, gleich, wie die gesetzliche Unterhaltsänderung ausfallen würde, die seinerzeit noch gar nicht absehbar war. Eine Unabänderlichkeit kann nur hinsichtlich der zeitlichen
Befristung angenommen werden. Vor dem Erreichen des 10. Lebensjahres des Kindes kann der Beklagte sich nicht auf ein Entfallen des Unterhaltsanspruchs wegen einer Befristung berufen (was er auch nicht tut).
§ 36 Nr. 1 EGZPO steht also einer Unterhaltsabänderung grundsätzlich nicht entgegen. Erforderlich ist aber eine wesentliche Änderung, und daß die Änderung der Klägerin unter Berücksichtigung des Vertrauens
in die getroffene Regelung zumutbar ist.
3. Zu prüfen ist, ob die Klägerin nach § 1570 Abs. 1 BGB n.F. eine Erwerbsobliegenheit hat, die über die von ihr ausgeübte Tätigkeit von 27 Stunden im Monat hinausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, in
welchem Umfange A. von seiner Mutter betreut werden muß. A. wurde nach den Sommerferien 2007 eingeschult. Er hat bisher die Schule für Körperbehinderte in D. besucht. Er wird vom DRK-Bus zur Schule
gefahren und wieder nach Hause gebracht. Er ist montags bis donnerstags von 7.30 bis 13.50 Uhr, am Freitag von 7.30 bis 12.45 Uhr außer Haus. Er besucht eine verläßliche Grundschule, d.h. die Zeiten ändern
sich nicht. Er erhält in der Schule sein Mittagessen. Während der Schulzeit erhält er Ergotherapie und Physiotherapie. An zwei Nachmittagen in der Woche muß er zur Krankengymnastik und einmal in der
Woche zur Hippotherapie. Hier ist auch der Beklagte bereit und in der Lage, A. zu den Therapien zu begleiten.
Die Klägerin hat einen erhöhten Betreuungsaufwand; A. ist in Pflegestufe II. Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beträgt der Zeitaufwand für die Grundpflege von A. 127 Minuten pro
Tag, der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft 60 Minuten pro Tag. Aus der handschriftlichen Darstellung der Klägerin vom 9. Januar 2008 geht hervor, daß, wenn A. zu Hause ist, er ständig betreut werden muß,
da er rundum hilfsbedürftig ist. Im Jahre 2008 hat die Klägerin mit A. drei Wochen an einem Förderprogramm für spastische Kinder in Thüringen teilgenommen. Ab 3. November 2008 war A. in einer
Spezialkinderklinik in E.; dort wurde er am 4. November 2008 am Rückenmark operiert. A. soll frühestens Anfang Februar 2009 wieder zur Schule gehen; über den Schulbeginn sind sich die Parteien noch nicht
einig. Für die Zeit von November 2008 bis zum künftigen Schulbeginn von A. kommt eine Ausweitung der Berufstätigkeit der Klägerin überhaupt nicht in Betracht.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig vom 1. Januar 2009 (veröffentlicht im Internet) bestimmen in Nr. 17.1 unter anderem, daß im Rahmen der elternbezogenen Gründe unter
anderem zu berücksichtigen ist, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung zu einer überobligatorischen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen würde. Der nachvollziehbaren Einschätzung der
Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch den betreuenden Elternteil kommt dabei ein besonderes Gewicht zu. Stehen weder kind- noch elternbezogene Belange entgegen, hat der betreuende Elternteil nach
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig erwerbstätig zu sein. Die Beklagte arbeitet geringfügig. Sie hat von
01/2008 bis 10/2008 durchschnittlich netto 362,50 € monatlich verdient. Damit hat sie bisher ihrer Erwerbsobliegenheit genügt. Es liegen gravierende kindbezogene Gründe vor, die eine Ausweitung der
beruflichen Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen.
Hinzu kommt, daß der Klägerin nicht - wie es der Beklagte fordert - gleich mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts eine Ausweitung ihrer Tätigkeit angesonnen werden konnte. In anderen Fällen hat der
Senat der Unterhaltsberechtigten bisher eine Übergangsfrist eingeräumt. Dies gebietet schon der Vertrauensschutz. In diesem Fall war die Vereinbarung gerade erst zehn Monate alt. Der Klägerin ist also nicht
vorzuwerfen, sie komme ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach.
Der Fall, den das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 6. März 2008 (FamRZ 2008, 1937 = FuR 2008, 502) zu beurteilen hatte, ist mit dem vom Senat zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. In
jenem Fall war das Kind im Mai 2007 fünf Jahre alt geworden. Es litt an einer allgemeinen Entwicklungsstörung, verbunden mit Intelligenzminderung, Sprachentwicklungsverzögerungen sowie leichten
autistischen Zügen, und hatte deshalb einen erhöhten Förderungs- und Betreuungsbedarf gegenüber gleichaltrigen Kindern. Es besuchte an vier Tagen in der Woche von 8.15 Uhr bis mindestens 12 Uhr den
heilpädagogischen Kindergarten. Ders Senat war von einem fiktiven Einkommen der Mutter - die gelernte Bäckereiverkäuferin ist - in Höhe von 300 € ausgegangen, das diese als Aushilfe verdienen kann. In dem
vom Senat zu entscheidenden Fall ist das Kind A. zwar schon im Juni 2008 sieben Jahre alt geworden; es ist aber schwerbehindert und in der Pflegestufe II, während das Kind im Fall des Oberlandesgericht
Hamm »nur« an einer allgemeinen Entwicklungsstörung leidet.
Der Senat ist ferner der Auffassung, daß der Klägerin auch dann, wenn A. ab 1. Februar 2009 wieder die Schule besuchen sollte, im Hinblick auf seine Betreuungsbedürftigkeit zumindest für die Dauer des
zweiten Schuljahres eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist.
Demnach ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den vereinbarten Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000 € zu zahlen. ..." (OLG Schleswig, Urteil vom 19.01.2009 - 15 UF 124/08)
***
§ 1578b BGB ist nicht auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Ob in Einzelfällen (z.B. bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse usw.) eine analoge Anwendung von § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt in Betracht kommen kann, bleibt offen (OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008 -
4 WF 142/08 zu BGB §§ 1361, 1578b):
„... I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2000 verpflichtete sich der im Jahre 1922 geborene Kläger durch einen am 6. Januar 2001 geschlossenen Vergleich an
die im Jahre 1947 geborene Beklagte einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600 DM (= 1.329,16 €) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die
Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung
von 50.000 DM zurück.
Der Kläger begehrt für eine Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts auf Null Prozeßkostenhilfe. Sein Abänderungsbegehren stützt er in erster Linie auf das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; außerdem beruft er sich darauf, daß sich seine Einkommensverhältnisse wegen krankheitsbedingter Kosten verschlechtert hätten. Ferner ist er der Auffassung, daß die Beklagte
eine Erwerbsobliegenheit trifft. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen (58 F 1732/08). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Abänderungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Das Amtsgericht hat zu Recht seine ablehnende Entscheidung damit begründet, daß weder eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt noch eine Befristung des im Jahre 2001 titulierten
Trennungsunterhalts gemäß § 1578b BGB in Betracht komme (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1539; Büttner/Niepmann, NJW 2008, 2391, 2399). Die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeit nach §
1578b BGB betrifft den nachehelichen Unterhalt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Absatz 3 auch
lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar; auf § 1578b BGB verweist sie hingegen nicht.
Da auch die Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen hat (BT-Dr. 16/1830 S. 16), ist § 1578b BGB nicht auf den
Trennungsunterhalt anzuwenden. Eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geführten Diskussion, ob in Einzelfällen (z.B. bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung
gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse usw.) gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578b BGB in Betracht kommen kann (so Palandt/Brudermüller,
BGB Nachtrag zur 67. Aufl. § 1578b Rdn. 3; Graba, FamRZ 2008, 1217, 1220; s. dazu auch Triebs, FPR 2008, 31, 35), erübrigt sich im vorliegenden Fall, denn der Kläger hat auch nicht ansatzweise zu den für
die Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB maßgeblichen Gesichtspunkten (Fehlen oder Wegfall etwaiger ehebedingter beruflicher Nachteile der Beklagten, Dauer der Ehe, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Beklagten usw.) vorgetragen. Die vom Kläger behauptete schwere Erkrankung sowie der Umstand, daß er der Beklagten für die Rückübertragung des Hausgrundstücks eine
»Ausgleichszahlung« von 50.000 DM geleistet hat, würden entgegen der Annahme des Klägers für sich genommen nicht schon zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB führen.
2. Eine Herabsetzung des Unterhalts kommt auch nicht wegen der vom Kläger angeblich zu tragenden Arzneimittelkosten in Betracht. Sein hierauf gestütztes Abänderungsbegehren scheitert bereits daran, daß der
Kläger die Geschäftsgrundlage der im Jahre 2001 getroffenen Vereinbarung nicht dargetan hat. Erforderlich ist insoweit ein Vortrag zu den Einkünften des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im
Verhältnis zu seinen derzeitigen Einkünften (OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1998). Nicht ausreichend ist somit sein Vortrag, wonach er von seiner derzeitigen Rente in Höhe von (3.008,04 € abzüglich
Kranken- und Pflegeversicherung 287,25 € =) = 2.720,99 € erhebliche Mittel für Medikamente von ca. 285 € monatlich bestreiten müsse. Wie hoch die von ihm bezogene Rente und der von ihm zu leistende
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Vergleichsabschluß war, ist offen; es fehlt auch an jeglichem Vortrag dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Wohnwert auf seiten des Klägers für das von
den Parteien während der Ehe gemeinsam genutzte, vom Kläger jetzt allein bewohnte Haus berücksichtigt worden ist.
3. Im Hinblick darauf, daß es schon an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den für den Vergleichsabschluß maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien fehlt, kann er sein
Abänderungsbegehren auch nicht mit einer etwaigen Erwerbsobliegenheitsverletzung der Beklagten und somit einem ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommen begründen. Hinzu kommt, daß sich aus dem Vortrag
des Klägers auch nicht ergibt, ob die Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses davon ausgegangen sind, daß und gegebenenfalls in welchem Umfange die seinerzeit 54 Jahre alte Beklagte eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Außerdem hat der Kläger auch keinerlei Angaben dazu gemacht, wann die Beklagte zuletzt in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin tätig war, so daß
sich selbst bei Annahme einer etwaigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten das ihr fiktiv zuzurechnende Einkommen nicht feststellen ließe.
4. Nach alledem erweist sich die Abänderungsklage unter keinem Gesichtspunkt als erfolgversprechend; der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers war daher zurückzuweisen. Auf die Frage, ob bzw. in welchem
Umfange der Kläger die Prozeßkosten aus seinem Vermögen und Einkommen selbst bestreiten kann, kommt es somit nicht mehr an. ..." (OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008 - 4 WF 142/08 zu BGB §§
1361, 1578b)
***
Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des Familiengerichts nach Ablauf der für ihn
geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des
Rechtsmittelgegners. Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt
voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen eine Gewinnausschüttung
an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter
Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind
sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu
bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat. Eine zeitliche Befristung des
Ehegattenunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 Abs. 1, S. 2
BGB besteht und (noch) keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08 zu §§ 629a Abs. 3 ZPO, 1570
Abs. 1, 1578 Abs. 2, 1578 b, 1581 S. 1 BGB - http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/2_UF_43_08urteil20081030.html).
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„... Durch Urteil vom 1. 3. 2007 war der Kl. verurteilt worden, an die Bekl. nachehelichen Betreuungsunterhalt zu zahlen. Seiner Abänderungsklage hat das AG - FamG - nur teilweise stattgegeben. Mit seiner
Berufung trägt der Kl. u.a. vor, die Bekl. müsse, da die gemeinsame Tochter - diese besucht die 5. Klasse eines Gymnasiums - bereits zehn Jahre alt sei, auf Grund des neuen Unterhaltsrechts nunmehr einer
Ganztagstätigkeit nachgehen. ...
Der Kl. ist weiterhin verpflichtet, der Bekl. zumindest in der vom AG nunmehr ermittelten Höhe Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB zu leisten, der zurzeit weder herabzusetzen noch zu befristen ist.
I. Bedarf der Bekl.
Aus dem Vergleichsvorschlag des AG Neuss vom 21. 11. 2006 in dem Ausgangsverfahren 45 F 57/05 ergibt sich, dass das AG von einem monatlichen Bedarf der Bekl. von 2000 Euro ausgegangen ist mit der
Begründung, die Bekl. müsse ansonsten ihren konkreten Bedarf darlegen. Damit ist das AG von dem höchstmöglichen Quotenbedarf (3/7 von 4800 Euro) ausgegangen. Im Abänderungsverfahren fehlt es seitens
des Kl. an Angaben dazu, wie der Bedarf der Bekl. nunmehr zu bemessen ist. Die Bekl. ihrerseits hat lediglich im Hinblick auf die Geldentwertung einen Betrag von 2200 Euro angesetzt. Da ein schlüssiges bzw.
erhebliches Vorbringen der Parteien zum Bedarf der Bekl. nicht erfolgt ist, muss unter Berücksichtigung der Ausgangsentscheidung der Bedarf der Bekl. festgesetzt werden.
Ausgehend davon, dass dem Urteil des AG Neuss vom 21. 11. 2006 der höchstmögliche Quotenbedarf zu Grunde liegt, ist dieser Quotenbedarf auch für das Abänderungsverfahren maßgebend. Der Bedarf der
Bekl. ist daher mit 2185 Euro anzusetzen (3/7 von 5100 Euro).
II. Einkünfte und Unterhaltsanspruch der Bekl.
Ihren ehelichen Bedarf kann die Bekl. lediglich zum Teil durch ihre eigenen Erwerbseinkünfte decken. Die Lohnsteuerbescheinigung der Bekl. bezüglich des Kalenderjahres 2007 weist ein
Jahresbruttoeinkommen von 23 470,77 Euro aus. Daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2008 ein monatliches Nettoeinkommen von 1332,65 Euro. ...
Entgegen der Auffassung des Kl. sind der Bekl. keine weiteren Erwerbseinkünfte zuzurechnen. Der Kl. kann sich nicht erfolgreich auf die zum 1. 1. 2008 eingetretene Änderung des § 1570 BGB stützen.
Gemäß § 1570 BGB n.F. kann der geschiedene Ehegatte ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt beanspruchen. Danach kann der Anspruch
auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 I 2, 3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 II BGB) Gründen verlängert werden. Für die Umstände, die eine solche Verlängerung
rechtfertigen, ist der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig (Vgl. BGH, NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303).
Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wurde durch das am 1. 1. 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht deutlich betont, während die nacheheliche Solidarität als das Unterhaltsrecht
bestimmender Faktor deutlich zurückgedrängt wurde. Anders als bisher enthält § 1570 BGB keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch mehr für einen ehemaligen Ehegatten, der wegen der Betreuung eines
gemeinschaftlichen Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sein kann, sondern differenziert zwischen verschiedenen Altersstufen und Situationen. Der Gesetzgeber hat es dabei vermieden, eine Altersgrenze
festzulegen, ab der von einem Elternteil eine vollschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Allerdings wird durch die Dreijahresgrenze des § 1570 I 1 BGB ein deutlicher Anhaltspunkt
dafür geschaffen, dass ab diesem Zeitpunkt eine zumindest zeitweise Erwerbstätigkeit trotz bestehender Kindesbetreuung als grundsätzlich zumutbar anzusehen ist. Dennoch müssen die besonderen
Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden (vgl. OLG München, Urt. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076).
Die Bekl. hat vorliegend ausführlich und detailliert dargelegt, dass es ihr aus kindbezogenen Gründen nicht möglich und zumutbar ist, ihre Arbeitstätigkeit in dem vom Kl. verlangten Rahmen auszuweiten. Die
von der Bekl. aufgeführten Erwägungen sind insgesamt überzeugend.
Die übliche Arbeitszeit der Bekl. beläuft sich auf fünf Stunden täglich. Daneben leistet die Bekl. noch Überstunden. Das Argument, die Bekl. belege durch diese Überstunden, dass sie mehr arbeiten könne,
überzeugt nicht. Die Bekl. hat eindringlich dargelegt, dass sie diese Überstunden benötigt, um sich ein Zeitguthabenkonto zu erarbeiten, damit sie im Falle der Erkrankung oder für unterrichtsfreie Zeiten, für die
keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, für die Betreuung der Tochter zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Betreuung durch Verwandte oder insbesondere durch den Kl. eröffnet sich der
Bekl. nicht. Der Kl. hat seit mehr als zweieinhalb Jahren keinen Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen. Die Bekl. ist somit für die Dauer ihrer Arbeitstätigkeit auf Fremdbetreuung angewiesen. Diese gestaltet
sich jedoch seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 schwieriger als zu Zeiten des Grundschulbesuchs. Die Fremdbetreuung ist nur an Unterrichtstagen bis 16 Uhr gewährleistet. Eine sonstige
Betreuungsmöglichkeit am Wohnsitz der Bekl. bietet sich unstreitig nicht.
Hinzu kommt, dass die Bekl. nach Beendigung der Fremdbetreuung ihrerseits mehr Betreuungsleistungen für die gemeinsame Tochter der Parteien erbringt. Ein elfjähriges Kind, das gerade von der Grundschule
zum Gymnasium gewechselt ist, bedarf besonderer Unterstützung durch den erziehenden Elternteil. Die schulischen Anforderungen an Schüler des 5. Schuljahres eines Gymnasiums sind erheblich gestiegen.
Auch gute Schüler sind gezwungen, im Nachmittagsbereich den Lernstoff zu vertiefen. Hierzu ist üblicherweise der äußere Rahmen einer Übermittagbetreuung nicht durchgehend geeignet.
Aber auch neben dieser schulbezogenen Unterstützung und Betreuung des Kindes muss der erziehende Elternteil weitere Betreuungsleistungen für das ihm anvertraute Kind erbringen. Hierzu gehört neben der
teils aufwändigen Freizeitgestaltung auch die teils zeitintensive Wahrnehmung von Arztterminen.
All dies sind Anforderungen, die bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitszeit eines alleinbetreuenden Elternteils Berücksichtigung finden müssen. Der betreuende Elternteil muss zum einen nach Beendigung
seiner Arbeitszeit noch ausreichend Kraft haben, um den Belangen des Kindes gerecht zu werden, zum anderen darf Arbeitstätigkeit und alleinige Kinderbetreuung nicht dazu führen, dass der die Pflichten der
Betreuung übernehmende Elternteil annähernd sein gesamte Freizeit auf die Bedürfnisse des Kindes verwenden muss. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern muss
auch dem Betreuenden insbesondere dann, wenn der andere Elternteil sich in keiner Weise um die Belange seines Kindes bemüht, ausreichend Zeit bleiben, auch den eigenen Bedürfnissen nachkommen zu können.
Zu beachten ist insoweit auch die Entscheidung des BGH vom 16. 7. 2008 (NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509). In dieser Entscheidung hat der BGH im Rahmen der Prüfung der elternbezogenen Gründe für die
Praxis eine pauschalierende Beurteilung etwa anhand des Alters des Kindes zugelassen.
Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils stets zu beachten ist, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen
verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Denn selbst wenn ein
Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich
sein kann, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann.
Der BGH hat insoweit zur Prüfung gestellt, ob sich Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind.
Der Senat ist der Auffassung, dass die sich im vorliegenden Fall widerspiegelnden Probleme, nämlich einerseits seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen zu können und andererseits der Kinderbetreuung und
den Kindesbelangen in vollem Umfang gerecht werden zu können, durchaus einer pauschalierenden Betrachtung zugänglich sind und nicht nur den besonderen zur Entscheidung stehenden Einzelfall betreffen.
Zumeist in den ersten beiden Jahren des Besuchs einer weiterführenden Schule bedürfen die Kinder, unabhängig von der gewählten Schulform, noch einer besonderen Betreuung und Unterstützung durch die
Eltern. Ebenso wie die jüngeren Kinder beim Wechsel vom Kindergarten zur Grundschule müssen die in der Regel zehn- bis elfjährigen Kinder beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule
lernen, mit der neuen Lebenssituation, die sich darüber hinaus oftmals durch die zwischen den Eltern bestehenden Differenzen problematisch genug gestaltet, umzugehen. Zur Bewältigung dieser geänderten
Umstände bedürfen die Kinder noch der umfassenden Hilfestellung und Aufmerksamkeit des betreuenden Elternteils. Ein intensives Eingehen auf die Belange der Kinder ist in diesen beiden Jahren erforderlich.
Im schulischen Bereich gestaltet sich der Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule nicht grundsätzlich reibungslos. Dies bezieht sich nicht nur auf die einzelnen Lernbereiche, sondern auch auf
das geänderte Umfeld.
Hier müssen die Kinder die Möglichkeit haben, ihre schulischen Erlebnisse einer Vertrauensperson mitzuteilen, die sich üblicherweise nicht im Rahmen der Betreuung einer Vielzahl von Kindern finden lässt.
Hinzu kommt, dass die Kinder nicht nur in schulischen Bereichen, sondern auch in anderen Dingen des Alltags noch nicht ausreichend selbstständig sind und der betreuende Elternteil daher in der Regel während
der üblichen Arbeitszeiten im Nachmittagsbereich zur Verfügung stehen muss, um Arzt- sowie Therapietermine mit den Kindern wahrzunehmen und/oder den Kindern die Teilnahme am örtlichen Vereinsleben
oder auch nur die Freizeitgestaltung mit Schulfreunden zu ermöglichen, die in der Regel auf weiterführenden Schulen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft leben. Insoweit müssen die Kinder langsam daran
gewöhnt werden, selbstständig diese Dinge des Alltags alleine wahrzunehmen.
All dies spricht dafür, einem betreuenden Elternteil nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit aufzuerlegen und bei jüngeren Kindern, die
noch nicht über das zweite Schuljahr der weiterführenden Schule hinaus sind, grundsätzlich nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit auszugehen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann vorliegend von der Bekl. nicht die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit erwartet werden. Mehr als die tatsächlich erbrachten 25 Stunden kann die Bekl. unter
Berücksichtigung der Kindesbelange nicht leisten.
Für die Gewährung eines Betreuungsbonus ist allerdings nach Änderung des § 1570 BGB kein Raum mehr. Der Betreuungsbonus ist für den im Einzelnen nicht messbaren Mehraufwand durch die
Doppelbelastung Berufstätigkeit und Kinderbetreuung anzusetzen. Dieser Doppelbelastung wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass von der Bekl. nicht die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit verlangt wird.
Das Einkommen der Bekl. ist daher lediglich um berufsbedingte Aufwendungen und anfallende Betreuungskosten zu kürzen. In der Ausgangsentscheidung ist das AG von einem Gesamtbetrag von 150 Euro
ausgegangen. Dass dieser Betrag nunmehr überschritten wird, hätte von der Bekl. vorgetragen werden müssen. Der Ansatz der geltend gemachten Fahrtkosten ist nicht möglich. Diese sind bereits in der
Vergangenheit angefallen und fanden im Rahmen der Ausgangsentscheidung aber keine gesonderte Berücksichtigung. Somit steht die Bindungswirkung des Ausgangsurteils einem jetzigen Ansatz der konkreten
Fahrtkosten entgegen.
Es verbleibt daher bei dem Ansatz eines Betrags von 150 Euro; mithin errechnet sich ein Erwerbseinkommen von 1182,65 Euro (1332,65 Euro - 150 Euro), das um das Anreizsiebtel für Erwerbstätige zu
reduzieren ist auf 1013,70 Euro.
Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind nicht einkommensreduzierend heranzuziehen. Die zusätzliche Rentenversicherung bestand bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung. Sie fand bei der
damaligen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Bekl. keine Berücksichtigung. Einer nunmehrigen Einbeziehung dieser weiteren Versicherung steht die Bindungswirkung des Urteils vom 1. 3. 2007 entgegen.
Dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Bekl. von 1013,70 Euro ist der Wohnwert der in ihrem Eigentum stehenden und von ihr bewohnten Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Die ersparte Kaltmiete
beträgt nach wie vor 501 Euro. Zinsen leistete die Bekl. im Kalenderjahr 2007 in Höhe von insgesamt 2965,24 Euro. Dies sind monatlich 247,10 Euro. Verwalterkosten fallen in Höhe von 70 Euro an. Der
Wohnwert reduziert sich somit auf monatlich 183,90 Euro. Dahinstehen kann, ob entsprechend der Berechnung des AG der Wohnwert noch weiter zu reduzieren ist im Hinblick auf die von der Bekl. im Jahre
2007 vorgenommene Sondertilgung und die insoweit durch das AG durchgeführte Ermittlung fiktiver Kapitalerträge aus dem Sondertilgungsbetrag, oder ob die infolge der Sondertilgung ersparten Zinsen von der
Bekl. hätten detailliert aufgeschlüsselt werden müssen, um sie als wohnwertreduzierenden Abzugsposten berücksichtigen zu können. Möglich wäre auch eine Fortschreibung des früheren Zinsbetrags, da keine
Veranlassung besteht, dem Kl. die Sondertilgung zugute kommen zu lassen. Jedenfalls errechnet sich bereits bei einem verbleibenden Wohnwert von 183,90 Euro ein höherer Unterhaltsanspruch der Bekl. als
vom AG in der angefochtenen Entscheidung ausgeurteilt, denn die Bekl. verfügt insgesamt über Einkünfte in Höhe von 1197,60 Euro (1013,70 Euro Erwerbseinkommen und Wohnwert von 183,90 Euro). Der
Bedarf beträgt 2185 Euro. Die Differenz zwischen dem Bedarf der Bekl. von 2185 Euro und dem anrechenbaren Einkommen von 1197,60 Euro beläuft sich auf 987,40 Euro. ..." (OLG Düsseldorf,
Hinweisbeschluss vom 16.10.2008 - 7 UF 119/08, NJW 2009, 600 ff)
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Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 I, II BGB n.F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut.
Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten
Grundschuljahren befindet. Zur Kürzung des Betreuungsunterhalts gem. § 1578b II BGB (KG, Beschluss vom 18.08.2008 - 13 WF 111/08, NJW 2008, 3793 ff zu BGB §§ 1570 I, II, 1578b II):
„... Die Parteien waren seit dem 12. 12. 1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem 25. 1. 2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder A (geb. 1996) und B (geb. 2000) hervorgegangen. Die Ast. ist nach
der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach Z. gezogen. Der ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten Klasse, die Tochter die Grundschule in der zweiten Klasse. Die Ast. ist
von Beruf Krankengymnastin. Sie übte seit einigen Jahren eine geringfügige Beschäftigung als Pflegehelferin im Krankenhaus bei einer Festvergütung von 142,26 Euro zuzüglich Zuschlägen für Sonnabend-,
Sonntags- und Nachtarbeit aus. Seit Mai 2008 hat die Ast. eine Anstellung in einer physiotherapeutischen Praxis inne, in der sie bei einer Arbeitszeit von zwölf Stunden wöchentlich einen monatlichen
Nettoverdienst in Höhe von 565,25 Euro erzielt. Daneben übt sie weiterhin die Beschäftigung im Krankenhaus aus. Sie hat eine im Jahr 1998 abgeschlossene Lebensversicherung inne, für die sie seit 1. 7. 2007 im
Quartal einen Beitrag in Höhe von 233,42 Euro zu entrichten hat. Der Ag. ist Berufssoldat. Im Jahr 2007 erzielte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2738,79 Euro. Er macht verschiedene
Aufwendungen, unter anderem für Kindesunterhalt, von jeweils 294 Euro monatlich geltend. Der Ag. zahlte an die Ast. Trennungsunterhalt in Höhe von 693,32 Euro auch über die Scheidung hinaus. Mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. 1. 2008 ließ der Ag. mitteilen, dass er auf Grund einer nunmehr bestehenden Erwerbsobliegenheit der Ast. nicht mehr bereit sei, den bisherigen Unterhalt
weiterzuzahlen, und kündigte Zahlungen von vorerst 350 Euro monatlich an, die nach einer Übergangszeit zu entfallen hätten. Der Ag. zahlte von Januar bis April 2008 monatlich 350 Euro.
Die Ast. ist der Ansicht, der Ag. schulde weiterhin nachehelichen Betreuungsunterhalt. Mehr als die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung sei ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder nicht
zumutbar. Sie müsse am Nachmittag den Sohn A bei den Hausaufgaben unterstützen. Dieser könne auf Grund einer Konzentrationsschwäche in der Gruppe nicht arbeiten, so dass er an der von der Schule
angebotenen Hausaufgabenbetreuung nicht teilnehmen könne. Dies sei auch aus zeitlichen Gründen auf Grund der Schulzeiten nicht möglich. Sie behauptet unter Bezugnahme auf diverse Bewerbungsschreiben
und Absagen, sich zunächst vergeblich um eine Anstellung in Krankenhäusern und Privatpraxen bemüht zu haben. Sie habe die Beschäftigung unter dem Druck der Verhältnisse, weil der Ag. seine Zahlungen
reduziert habe, annehmen müssen. Mit der beabsichtigten Klage will die Ast. nachehelichen Unterhalt von 413,90 Euro geltend machen.
Das AG - FamG - hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die Ast. ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Sie könne ihren angemessenen Bedarf bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang
von 30 bis 35 Stunden und einem damit erzielbaren Einkommen von 1200 Euro selbst decken. Auf die Beschwerde der Ast. hat der Senat Prozesskostenhilfe für 303 Euro monatlichen Betreuungsunterhalt ab Mai
2008 bewilligt. ...
II. Zu Unrecht geht das AG davon aus, die Ast. könne ihren angemessenen Bedarf selbst decken. Die Ast. macht Betreuungsunterhalt gem. § 1570 I, II BGB geltend. Nach dem bisherigen Recht richtete sich der
Betreuungsunterhalt bei einer Teilerwerbstätigkeit auf die Differenz zu dem mit einer Vollzeittätigkeit erzielbaren Einkommen, während die darüber hinausgehende Differenz zum auch durch das Einkommen des
Ehegatten geprägten ehelichen Lebensbedarf durch den Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB auszugleichen war (vgl. BGH, NJW 1999, 1547; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1570 Rdnr. 19, §
1573 Rdnr. 39). Dies beruhte darauf, dass allein der Aufstockungsunterhalt der Begrenzungsmöglichkeit gem. § 1573 V BGB unterlag. Ob dies, nachdem auch der Betreuungsunterhalt der Kürzungsmöglichkeit
gem. § 1578b BGB unterliegt, weiterzugelten hat, mag dahinstehen (vgl. insoweit Wendl/Pauling, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 76). Jedenfalls ergibt sich aus dem neuen
Recht nicht automatisch, dass der betreuende Ehegatte nach Erreichen des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes nur noch einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt haben würde. Vielmehr kommt
eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt nur unter den besonders zu prüfenden Voraussetzungen des § 1578b I BGB in Betracht.
Feststellungen dazu hat das AG nicht getroffen. Bei der erforderlichen Abwägung dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Ast. ihren Beruf während der Kinderbetreuung im Wesentlichen nicht ausgeübt hat,
sondern nur vorübergehend und nur stundenweise tätig war. Wie schon aus den vom Bekl. eingereichten Stellenanzeigen hervorgeht, wird im Bereich der Physiotherapie der Nachweis laufender Fortbildungen
gefordert. Wie die Ast. vorgetragen hat, verfügt sie über einige Zusatzqualifikationen, wie zum Beispiel die Lymphdrainage und die Techniken der Bobath-Therapie, nicht. Insoweit kann - insbesondere zum
jetzigen Zeitpunkt - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ast. keine durch die Kindererziehung bedingten Nachteile hätte. Dagegen spricht auch, dass das AG selbst von der Obliegenheit zu
einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 bis 35 Stunden ausgeht. Solange nicht sicher voraussehbar ist, dass, wie lange und in welchem Umfang die Ast. an der Erzielung eines angemessenen Einkommens
in einem Umfang, wie sie es mit der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit erzielen konnte, gehindert ist, ist die Herabsetzung des Unterhalts gem. § 1578b I BGB zweifelhaft, bedürfte jedenfalls einer besonderen
Begründung. Erst recht gilt dies im Hinblick auf eine Befristung (vgl. Borth, FamRZ 2008, 2 [11]).
Die Erfolgsaussicht kann der beabsichtigten Klage darüber hinaus nicht versagt werden, soweit die Ast. die Differenz zwischen dem derzeit erzielten Einkommen und dem Einkommen des Ag. geltend machen will.
Mit den derzeit ausgeübten Beschäftigungen in der Krankengymnastikpraxis und der beibehaltenen Aushilfstätigkeit im Krankenhaus hat die Ast. kein wesentlich geringeres Einkommen, als sie mit einer
Halbtagsbeschäftigung erzielen könnte. Bei einem Stundensatz von 12 Euro in der Stunde und einer 20-Stunden-Woche würde die Ast. unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben rund 810 Euro,
bereinigt 760 Euro verdienen. Tatsächlich hat sie Einkünfte in Höhe von 565,25 Euro aus der Teilzeittätigkeit und - bei richtiger Berechnung - durchschnittlich 192,43 Euro aus der Pflegehilfetätigkeit, somit
757,68 Euro, bereinigt rund 707 Euro. Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren ist ihr ein höheres erzielbares Einkommen nicht anzurechnen.
Insbesondere muss sich die Ast. nicht ein aus einer Vollzeittätigkeit erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Zwar ist der Betreuungsunterhaltsanspruch nach dem neuen Recht zunächst auf drei Jahre begrenzt.
Im Anschluss daran kann ein Betreuungsunterhaltsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten
(kindbezogene Gründe), aber auch die Belange des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu beachten sind. Nach dem Vortrag der Ast. kommt eine mehr als halbschichtige Beschäftigung nicht in
Betracht, weil der Sohn A ihre Hilfe bei den Hausaufgaben benötigt. Die Inanspruchnahme der von der Schule angebotenen Hausarbeitsbetreuung komme deshalb nicht in Betracht, weil sich A in der Gruppe
schwer konzentrieren könne und auch die Schulzeiten die Inanspruchnahme dieser Hilfe nicht erlauben würden. Dem ist das AG bisher nicht nachgegangen.
Darüber hinaus ist auch bei einer bestehenden Betreuung stets auch zu beachten, dass die Betreuung nach Ausübung einer Beschäftigung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils
führen darf (vgl. BGH, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 Rdnr. 103). Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei der Rückkehr in die
Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach
einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang des persönlichen Zuspruchs der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. BGH, NJW 2008, 3125 = FPR
2008, 509 jew. Rdnr. 103; Meier, FamRZ 2008, 101 [103]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der allein betreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen muss und diese Aufgabe nicht wie in einer
intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen kann (vgl. Meier, FamRZ 2008, 101 [103]). Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten
wird, auch nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind oder, wie hier, mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen. Nötige Hausarbeiten und Erledigungen müssen
außerhalb dieser Zeit erledigt werden. Hinzu kommt gegebenenfalls die Begleitung zu außerschulischen Aktivitäten, die das minderjährige Kind bis zu einem gewissen Alter nicht allein ausüben kann. Darüber
hinaus besteht, je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist, umso weniger die Möglichkeit, etwa im Falle der Erkrankung eines Kindes, Arbeitszeiten umzuschichten. Schließlich muss dem betreuenden Elternteil
auch eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Zu beachten ist schließlich, dass sich die Belastung bei dem Vorhandensein mehrerer Kinder, wie hier, erhöht.
Hierbei handelt es sich um Umstände, die erfahrungsgemäß stets bei der Betreuung minderjähriger Kinder bis zu einem gewissen Alter typisierbar sind. Der BGH hat daher insoweit eine durchaus im Rahmen der
Billigkeitsabwägung auf Erfahrungswerten beruhende pauschalierende Betrachtungsweise für zulässig gehalten (BGH, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 Rdnrn. 103, 104; im Anschluss daran OLG Jena, NJW
2008, 3224 Rdnrn. 48, 49). Befindet sich das Kind oder das jüngste von mehreren Kindern noch im Grundschulalter oder jedenfalls in den ersten Grundschuljahren, so wird mehr als eine Teilzeitbeschäftigung
nicht für zumutbar gehalten (vgl. BGH, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 Rdnrn. 103, 104; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1532; OLG München, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076;
OLG Jena, NJW 2008, 3224; Borth, FamRZ 2008, 2 [10]). Teilweise wird insoweit von einer Zumutbarkeit nur im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung ausgegangen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1532;
OLG München, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076; OLG Jena, NJW 2008, 3224; Borth, FamRZ 2008, 2 [10]), die gegebenenfalls stufenweise auszuweiten ist (vgl. OLG Jena, NJW
2008, 3224). Darüber hinaus besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass dem betreuenden Elternteil nicht von heute auf morgen zumutbar ist, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, und dass ihm eine
angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076; OLG Jena, NJW 2008, 3224). Auch aus dem Gesetz ergibt sich die verbindliche
Vorgabe, dass sogleich eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben wäre, nicht. Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 1570 I und II BGB, wonach sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, „solange und
soweit" dies der Billigkeit entspricht, zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer stufenweisen Ausweitung einer Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist (vgl. Borth, FamRZ 2008, 2 [4f.]
unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; vgl. Nr. 17.1 Leitlinien KG).
Schon im Hinblick auf diese Erwägungen kann der geltend gemachte Anspruch nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren versagt werden. Zu entscheiden sind Rechts- und Bewertungsfragen, die sich erst im
Rahmen des im Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes stellen und die noch nicht durch eine verfestigte Rechtsprechung geklärt sind. Insoweit gilt, dass der auf Prozesskostenhilfe
angewiesenen Partei die Möglichkeit der Klärung zweifelhafter Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgeschnitten werden darf (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 114 Rdnr. 21 m.w. Nachw.).
Die vorstehenden Erwägungen treffen auf die Ast. zu. Die von der Ast. zu betreuenden Kinder sind sieben und elf Jahre alt. Auf Grund der früher geltenden Rechtslage konnte sie sich darauf einstellen, dass sie
Unterhalt erhalten würde, bis das jüngste Kind acht Jahre alt ist. Sie wurde erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ag. vom 4. 1. 2008 darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine Erwerbstätigkeit
von ihr verlangt. Ihr war insoweit zuzubilligen, dass sie sich Rechtsrat holt, was sie noch im Januar 2008 getan hat. Auch ohne diese Schreiben hätte sich die Ast. frühestens nach Inkrafttreten des Gesetzes, das
zuvor schon einmal verschoben worden war, und dessen öffentliche Bekanntmachung auf die geänderte Lage einstellen müssen. Die Ast. hat sodann eine Anstellung angenommen, die zwar nicht dem Umfang
einer Halbtagsbeschäftigung entspricht, aber zusammen mit der Zusatzbeschäftigung annähernd ein entsprechendes Einkommen gewährleistet, und die mit der Option einer Erweiterung versehen ist. Zu
berücksichtigen ist insoweit auch, dass das jüngere Kind nach dem Vortrag der Ast. bisher nicht volltags fremdbetreut wurde, so dass der Ast. auch mit Rücksicht auf das Kind eine Übergangsphase zur
Gewöhnung an die geänderten Verhältnisse zuzubilligen ist. Ob die Ast. bei hinreichenden Bemühungen bereits früher eine vergleichbare Anstellung hätte finden können, kann im Übrigen dahinstehen, da der
Bekl. bis April Unterhalt in den Anspruch übersteigender Höhe geleistet hat.
Der Höhe nach hat die beabsichtigte Klage nur im Umfang eines monatlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 303 Euro monatlich Erfolg, weil der Ag. zur Zahlung eines höheren Unterhalts nicht leistungsfähig
ist. Der Senat geht hierbei von folgenden Einkommensverhältnissen aus:
Einkommen des Ag.: 1303,34 Euro monatlich bereinigt abzgl. 1000 Euro Selbstbehalt = 303,34 Euro Leistungsfähigkeit. …
Das Einkommen der Ast. ist wie folgt zu berücksichtigen: 629,88 Euro abzgl. 1/7 = 539,90 Euro.
Ob und ab wann der Ast. eine Ausweitung ihrer Stelle auf 30 bis 35 Stunden zugemutet werden kann, wird das AG im Hauptsacheverfahren nach Abwägung aller Umstände zu prüfen haben. Dabei dürfte zu
erwägen sein, ob nicht die der Ast. bei Inanspruchnahme der Hausarbeitsbetreuung erwachsenden Kosten von 200 Euro im Schulhalbjahr als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. Meier,
FamRZ 2008, 104; Wendl/Pauling, § 4 Rdnr. 69). Insofern würde sich nach den Berechnungen des Senats bei Zugrundelegung einer Beschäftigung zu 30 Stunden in der Woche bei einem Stundensatz von 12
Euro pro Stunde ein geringerer als der nach den vorstehenden Berechnungen durch den Selbstbehalt gekürzte Unterhalt nicht ergeben. Auf die gegen eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen
Bedarf bestehenden Bedenken, solange die Kinder noch einer umfassenden Betreuung durch die Ast. bedürfen, hat der Senat bereits hingewiesen.
Dem Hauptsacheverfahren muss die Frage vorbehalten bleiben, ob - unter Berücksichtigung der Kindesbelange - eine Verwirkung angenommen werden kann, weil die Ast. dem Ag. ihr im Jahr 2007 erzieltes
Einkommen nicht mitgeteilt hat. ..."
***
Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit
nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemanns auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der - bereits
gut halbschichtig ausgeübten - Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen (OLG Celle, Urteil vom 12. 8. 2008 - 10 UF 77/08, NJW 2008, 3441 f).
Die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den
Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können. Nach Inkrafttreten des UÄndG ist dem betreuenden Elternteil eine
Überlegungsfrist zuzubilligen. Voraussetzungen der Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB (OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2008 - 1 UF 167/08, NJW 2008, 3224):
„... Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Ast. hat den Ag. auf monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 544 Euro ab Rechtskraft der Ehescheidung in Anspruch genommen.
Die Parteien haben 1999 geheiratet und sich 2004 getrennt. Das Scheidungsurteil ist seit dem 28. 8. 2007 rechtskräftig. Die Ast. ist 1964 in China geboren und chinesische Staatsangehörige. Sie ist ohne Beruf und
erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Ag. ist 1964 geboren und deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe der Parteien ist das gemeinsame Kind W (geb. 2001 in China) hervorgegangen. Das
Kind lebt bei der Kindesmutter. Es hat einen Kindergarten besucht und wurde im Sommer 2007 eingeschult. Durch Urteil vom 16. 2. 2005 wurde zuletzt monatlicher Trennungsunterhalt von 544 Euro tituliert.
Das AG hat den Ag. mit Urteil vom 17. 4. 2008 verpflichtet, an die Ast. einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 544 Euro ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31. 12. 2007, 433 Euro vom 1. 1. 2008
bis 31. 12. 2009 und 271 Euro vom 1. 1. 2010 bis 30. 6. 2011 zu zahlen. Dabei hat das AG der Ast. im Hinblick auf die achtjährige Ehezeit (bis zur rechtskräftigen Scheidung) eine Übergangszeit bis Ende 2008
zugebilligt. Ab dem 1. 1. 2009 sei sie verpflichtet, eine Tätigkeit auf der Basis eines Minijobs von 400 Euro aufzunehmen. Ab dem 1. 1. 2010 sei der Umfang auf 800 Euro anzuheben. In diesem Zeitraum sei es
ihr bis Ende 2009 möglich, eine Fortbildung durchzuführen. Ab dem 1. 7. 2011 sei es angemessen, den Unterhaltsanspruch in Wegfall geraten zu lassen. Der Ag. beabsichtigt, Berufung einzulegen. Der Senat hat
seinen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. ...
II. Der Ag. schuldet der Ast. nach § 1570 BGB Unterhalt wegen Betreuung der gemeinsamen Tochter, die am 24. 5. 2001 geboren ist, und zwar auch über den 1. 1. 2008 hinaus.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB; vgl. BGH, NJW 2008, 1663 = FamRZ 2008, 968); er wird
also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten
könnte. Die Differenz zu den - auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten - ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH der
Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB; BGH, NJW 2008, 3125).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem AG davon aus, dass die Ast. bis zum 31. 12. 2007 nach § 1570 BGB a.F. bei der Betreuung eines sechs Jahre alten Kindes zu keiner Erwerbstätigkeit verpflichtet war.
Der BGH hat für die alte Rechtslage regelmäßig eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils verneint, solange das Kind noch nicht acht Jahre alt ist mit der Begründung, die gesunde Entwicklung eines
Kindes bis zu acht Jahren erfordere es in der Regel, dass sich ein Elternteil dem Kind noch jederzeit widmen könne, was einem Erwerbstätigen etwa bei ausfallenden Schulstunden und Erkrankung des Kindes
nicht möglich wäre (BGH, NJW 1983, 1427 = FamRZ 1983, 456 [458]).
Bei der Unterhaltsberechnung für den Zeitraum Rechtskraft der Ehescheidung bis 31. 12. 2007 ist bei dem Ag. von seinem anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von 1695 Euro auszugehen. Bringt man
hiervon den geschuldeten Kindesunterhalt in Höhe von 280 Euro in Abzug (Thüringer Tabelle, Stand: 1. 7. 2007 - 3. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe), so verbleibt ein Betrag in Höhe von (1695 Euro - 280
Euro) 1415 Euro. Der geschuldete Ehegattenunterhalt beträgt dann (3/7 x 1415 Euro) 606,42 Euro, aufgerundet 607 Euro. Damit wird der eheangemessene Selbstbehalt des Ag., der für erwerbstätige
Unterhaltspflichtige 915 Euro beträgt (Thüringer Leitlinien, Stand: 1. 7. 2007, Nr. 21.4), unterschritten.
Es liegt somit ein absoluter Mangelfall vor, weil das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der nachrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (Thüringer
Leitlinien, Nr. 23.1). Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich für minderjährige Kinder auf 135% des Regelbetrags und für den nichterwerbstätigen getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten - abweichend
von dem AG - auf 550 Euro (Thüringer Leitlinien, Nr. 23.2.2; vgl. Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, Das UnterhaltsR in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 238a).
Die Verteilungsmasse beträgt (1695 Euro - 915 Euro) 780 Euro. Die Summe der Einsatzbeträge für W in Höhe von (226 Euro x 135%) 306 Euro und die Ast. in Höhe von 550 Euro machen insgesamt 856 Euro
aus. Auf die Ast. entfallen (550 Euro x [780 Euro : 856 Euro]) 501,16 Euro, aufgerundet 502 Euro monatlich. Das AG hat 544 Euro monatlich ausgeurteilt.
Nachdem das BVerfG die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte (BVerfG, NJW 2007, 1735 = FamRZ 2007, 965),
hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. 1. 2008 fällig geworden waren, gilt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere
Recht weiter.
Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr
pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen
Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen.
Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vor, der nur dann
verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings hatte der BGH schon die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren
Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH, NJW 2006, 2687 = FamRZ 2006, 1362; NJW 2008, 3125).
Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen
Kindes (§ 1615 l II BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt
werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert
(BGH, NJW 2008, 1663 = FamRZ 2008, 968; NJW 2008, 3125).
Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 I 2 und 3, 1615 l II 4 und 5 BGB aus kindbezogenen
Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung
nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden (BGH, NJW 2008, 3125).
Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 II BGB dies ausdrücklich vor und verweist
dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung „insbesondere" aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 I GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit
zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen umso mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt
annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch (BGH, NJW 2008, 3125).
Der BGH (NJW 2008, 3125) hat auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach
dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden
Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Die Frage, ob sich aus dem Gesichtspunkt einer
überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter
des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, hat der BGH in die Prüfung des BerGer. gestellt, an das er das Verfahren zurückverwiesen hat, aber darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt
allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen könne.
Auch das OLG München (Urt. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076) geht davon aus, dass keinesfalls nach dem Motto „von Null auf 100" bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts
von der Mutter eines sechsjährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, der Gesetzgeber es aber vermieden habe, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil
eine vollschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Allerdings werde durch die Drei-Jahres-Grenze des § 1570 I 1 BGB ein deutlicher Anhaltspunkt dafür geschaffen, dass ab diesem
Zeitpunkt eine zumindest zeitweise Erwerbstätigkeit trotz bestehender Kindesbetreuung als grundsätzlich zumutbar anzusehen werde.
Die neue Regelung solle die Abkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bewerkstelligen. Eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen
worden sei, verbiete sich nach dem neuen Recht. Dennoch müssten die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse der Kinder in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden. Zudem seien die Arbeitsplätze
auch heute noch nur selten auf die Bedürfnisse alleinerziehender Eltern ausgerichtet. Vielmehr werde von den Arbeitnehmern zunehmend Flexibilität auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gefordert, die mit den
bestehenden Möglichkeiten der Fremdbetreuung häufig nicht in Einklang zu bringen sei. Arbeitgeber ihrerseits zeigten sich nur selten so flexibel, dass sie auf die besonderen Bedürfnisse alleinerziehender Eltern
Rücksicht nehmen würden. Unabhängig von der Tatsache, dass die alleinige Zuständigkeit für die Alltagsbetreuung sehr viel mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten
Familie, was dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt immanent sei, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter können nicht allein
unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden, auch nicht stundenweise. Wenn sie auch zunehmend zur Selbstständigkeit erzogen werden sollten, benötigten sie dennoch weiterhin bei der Grundversorgung wie
Waschen, Anziehen, Essen etc. Anweisung und Unterstützung (OLG München, BeckRS 2008, 12076).
Regelmäßig werde daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils führen, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des
Kindes auswirke. Wenn man aber den Grund für Betreuungsunterhaltsansprüche nicht nur im unmittelbaren Kindeswohl, sondern auch in der elterlichen Solidarität zum Wohle des gemeinsamen Kindes sehe,
werde deutlich, dass die Gefahr bestehe, eine Lastenverteilung zwischen den Eltern vorzunehmen, die allgemeinen Gerechtigkeitsmaßstäben nicht entspreche (OLG München, Urt. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07,
BeckRS 2008, 12076).
Spreche man dem betreuenden Elternteil eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsansprüche ab, da er für seinen Unterhalt selbst zu sorgen habe, fordert man von
diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitgehend zurückzustellen. Dagegen träfe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt für
das Kind. Dieser wäre in seiner Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt und könnte sich etwa einer neuen Partnerschaft zuwenden; denn dafür blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die
zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise
gewährleistet (OLG München, Urt. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076).
Der Senat schließt sich im Ergebnis den von dem BGH und dem OLG München herausgearbeiteten Grundsätzen an. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach die Neuregelung keineswegs einen
abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, sondern im Interesse des Kindeswohls vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien des § 1570 BGB
n.F. orientierter Übergang möglich ist (BT-Dr 16/1830, S. 18 unten, S. 19 oben).
Wenn sich auch nach der Gesetzesänderung eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen wurde, nach neuem Recht verbietet, müssen die
besonderen Anforderungen und Bedürfnisse des Kindes in bestimmten Altersphasen berücksichtigt werden. Ein Kind, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, bedarf einer
intensiven Betreuung.
Auch bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wird man eine Vollzeiterwerbstätigkeit regelmäßig von dem betreuenden Elternteil nicht verlangen können, solange ein Kind wie im vorliegenden Fall den
Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besucht. Man wird regelmäßig nur eine Teilbeschäftigung fordern können, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen
sein dürfte.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 16. 7. 2008 (NJW 2008, 3125), den Betreuungsunterhalt nach dem Alter des Kindes zu generalisieren, folgt der Senat im vorliegenden Fall der von dem AG
vorgenommenen Abstufung des Umfangs der Erwerbsverpflichtung der Ast.
Die Ast. konnte zunächst bis zum Inkrafttreten des UÄndG davon ausgehen, dass sie bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes (24. 5. 2009) keine Erwerbsobliegenheit traf. Die Ast. ist daher in
Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19. 3. 2008 - 4 WF 81/08, BeckRS 2008, 17938: Sechs Monate) und OLG Celle (NJW 2008, 1456 = FamRZ 2008, 997: Zwei Monate wegen
anschließender Verwirkung) eine Überlegungsfrist zuzubilligen, die das AG im vorliegenden Fall zu Recht mit einem Jahr bemessen hat. Der Senat erachtet eine Frist von einem Jahr deshalb für angemessen und
erforderlich, da die Ast. - unstreitig - mit ihrem Ehemann bis 2002 in China gelebt hat, die deutsche Sprache bisher nicht beherrscht, über keine in Deutschland verwertbare Berufsausbildung verfügt, in China als
Masseuse (Begleitung) und noch nie in Deutschland gearbeitet hat.
Demnach ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Ast. verpflichtet ist, ihre Tätigkeit ab dem 1. 1. 2009 auf einen 400 Euro- und ab dem 1. 1. 2010 auf einen 800 Euro-Job auszudehnen, nachdem das Kind W im
Mai 2009 acht Jahre alt wird. Von der Ast. kann bis zum 30. 6. 2011 (W ist dann zehn Jahre alt) keine Ausweitung auf eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls ist auch künftig
nur ein stufenweiser, an den Kriterien von § 1570 I BGB orientierter Übergang in die Vollerwerbstätigkeit zumutbar (BT-Dr 16/6980, S. 18/19; Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1570 Rdnr. 10).
Da das AG seine Staffelung der Erwerbsobliegenheit der Ast. - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 3125) - sowohl auf kindbezogene Gründe (altersbedingter Betreuungsbedarf), die auf
Erfahrungswerten beruhen, als auch auf elternbezogene Gründe (fremder Kulturkreis, Leben erst seit 2002 in Deutschland, keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung, keine Erwerbstätigkeit seit der
Eheschließung im Jahre 1999) gestützt hat, die offenkundig oder unstreitig waren, bedurfte es keines diesbezüglichen Vortrags der Ast.
Im konkreten Fall wird man von der Ast. neben der Betreuung von W, die bis zum Sommer 2009 noch die zweite Grundschulklasse besuchen wird, angesichts ihrer persönlichen Situation nicht mehr als einen
400 Euro-Job und bis zum Ende der vierten Grundschulklasse (30. 6. 2011) nicht mehr als eine Halbtagstätigkeit erwarten können.
Die Unterhaltsberechnung des AG für die Zeit ab dem 1. 1. 2008 ist nicht zu beanstanden.
Das AG hat den Anspruch der Ast. auf Betreuungsunterhalt gem. § 1578b BGB zeitlich bis zum 30. 6. 2011 befristet. Gegen eine Befristung spricht, dass ein nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines
Kindes festzusetzender Betreuungsunterhalt nach § 1570 I 2 BGB auf Grund der Unsicherheiten, die in der Entwicklung des Kindes und dessen Reife liegen, zeitlich nicht begrenzt werden kann, weil in der Regel
eine sichere Prognose i.S. von § 258 i.V. mit § 323 I ZPO, ab welchem Zeitpunkt eine vollständige Drittbetreuung möglich ist und wann die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes endet, nicht getroffen werden kann
(vgl. Borth, FamRZ 2008, 2 [11]; OLG München, Urt. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076). Da lediglich der Ag. um Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ersucht hat und die Begrenzung
in seinem Interesse liegt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gem. § 1579 Nr. 7 BGB
führen. Allerdings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 1987, 356 [358]). Der Ag. hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass der
Ast. ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist.
Dazu wäre es im einzelnen erforderlich gewesen, dass der Ag. vorträgt, wie sich sein Umgang mit W und das Verhältnis zu ihr nach der Trennung der Ehegatten im Einzelnen gestaltet hat. Ebenso wenig ist
seinem Vorbringen zu entnehmen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch
Briefe oder gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat. Bloße Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen keine Verwirkung (BGH,
NJW 2007, 511 = FamRZ 2007, 193 [195]; NJW 2007, 1969 = FamRZ 2007, 882).
Der Scheidungsausspruch ist jedenfalls am 23. 7. 2007 rechtskräftig geworden, als die Ast. ihre Berufung gegen die Entscheidung zur Scheidung zurücknahm. Denn mit der Rücknahme des Hauptrechtsmittels
kam eine (weitere) Anschließung nicht mehr in Betracht; eine etwa erfolgte Anschließung hätte ihre Wirkung verloren (BGH, NJW 1998, 2679 = FamRZ 1998, 1024; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 629a Rdnr.
36).
Soweit die Berufung für den Zeitraum 23. 7. 2007 bis 31. 12. 2007 in Höhe von monatlich 42 Euro Aussicht auf Erfolg hat, scheidet eine Pkh-Bewilligung aus, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. ..."
***
„... Lediglich eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes im Einzelfall vermag eine Ausweitung des Betreuungsunterhalts über dessen 3. Lebensjahr hinaus rechtfertigen. Nach einer Übergangszeit (hier:
sechs Monate) hat die Mutter eines sechs Jahre alten Kindes jedenfalls einer halbschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen. Im Mangelfall ist für das Kind lediglich der Mindestunterhalt einzustellen. Der
Restbetrag ist zwischen der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu verteilen, wobei jeweils der Selbstbehaltssatz als Einsatzbetrag anzusetzen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - 4 WF 41/08 zu
BGB § 1570 II 2; EGZPO § 36 I, NJW, 2008, 3005 f):
Der Kl. ist wiederverheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und versorgt das gemeinsame Kind. Der Kl. begehrt den Wegfall des titulierten nachehelichen Unterhalts ab dem 1. 1. 2008. Die Bekl. betreut das
jetzt sechs Jahre alt gewordene eheliche Kind N. Das AG - FamG - hat dem Antrag der Bekl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur teilweise stattgegeben (für eine Rechtsverteidigung gegen eine
Herabsetzung auf weniger als 120 Euro monatlich). Auf die Beschwerde der Bekl. hat ihr das OLG teilweise weitere Prozesskostenhilfe bewilligt (soweit sie sich für einen Übergangszeitraum - Januar bis Juli
2008 - gegen eine Herabsetzung auf weniger als 217 Euro monatlich verteidigt). ...
Die Rechtsverteidigung der Bekl. gegen die Abänderungsklage des Kl. hat nur für die Zeit bis Juni 2008 weitergehende Aussicht auf Erfolg.
1. Der Unterhaltsanspruch der Bekl. für die hier in Rede stehende Zeit ab dem 1. 1. 2008 bestimmt sich grundsätzlich nach dem an diesem Tag in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG). Der
Bekl. steht danach ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch zu, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1570 II 2 BGB vorliegen; ein Anspruch nach § 1570 II BGB kommt vor dem Hintergrund der
kurzen Dauer der Ehe nicht in Betracht.
Das AG ist danach zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Bekl. eine Obliegenheit zu (mindestens) teilschichtiger Erwerbstätigkeit trifft.
Das neue Unterhaltsrecht geht davon aus, dass das bisherige Altersphasenmodell nicht mehr haltbar sei, vielmehr vor dem Hintergrund insbesondere des Anspruchs auf eine Kindesbetreuung ab dem 3. Lebensjahr
(§ 24 SGB VIII) auch neben der Betreuungsaufgabe eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Nur wenn der Berechtigte substanziiert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere
Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen, kommt nach dem Willen des Gesetzgebers ein über das 3. Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt in
Betracht. Ob eine derartige Regelung aus rechtspolitischer Sicht zu begrüßen ist, kann dahinstehen; an die eindeutige gesetzgeberische Entscheidung sind die Gerichte gebunden. Die Bekl. kann sich daher weder
auf das Alter des Kindes noch darauf berufen, dass Kinder getrennt lebender Eltern stets intensiver betreuungsbedürftig seien; auch dieser generelle Umstand - alle Fälle des § 1570 BGB betreffen Kinder getrennt
lebender Eltern - war dem Gesetzgeber bei Fassung des § 1570 BGB bekannt. Lediglich eine besondere Betreuungsbedürftigkeit im Einzelfall kann eine Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das 3.
Lebensjahr des Kindes hinaus rechtfertigen (vgl. auch Nr. 17.1 der Leitlinien; Borth, FamRZ 2008, 2 [6]).
Der Bekl., deren Unterhaltsanspruch bereits tituliert war, kommt allerdings die Übergangsregelung des § 36 I EGZPO zugute. Bis zum Inkrafttreten des UÄndG konnte die Bekl. davon ausgehen, dass sie bis zum
8. Lebensjahr ihres Kindes keine Erwerbsobliegenheit traf; nach Abschluss des auf dieser Rechtslage beruhenden Vergleichs konnte die Bekl. zunächst vom Fortbestand dieser Sach- und Rechtslage ausgehen.
Erst mit Inkrafttreten des UÄndG musste sie sich darauf einstellen, neben der Betreuung ihres inzwischen sechsjährigen Kindes unterhaltsrechtlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Der Bekl. ist daher
eine Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer sie sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen Arbeitsplatz entfalten kann. Diese ist nach
Auffassung des Senats in der zur Entscheidung berufenen Besetzung mit einem halben Jahr ausreichend bemessen.
Bis Juni 2008 ist daher nur das tatsächliche Einkommen der Bekl. in die Unterhaltsberechnung einzustellen, das der Senat im Rahmen des Pkh-Prüfungsverfahrens zu Gunsten der Bekl. unter Vernachlässigung
des bis Februar 2008 ausgeübten 1-Euro-Jobs entsprechend den Angaben der Bekl. zu den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe durchgehend mit monatlich rund 95 Euro veranschlagt. Da die Bekl.
diese Tätigkeit nur am Wochenende ausübt, kann sie konkrete Betreuungskosten hiervon nicht absetzen.
Anschließend ist die Bekl. schon ausgehend von ihrem derzeitigen Vortrag zu den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten - Betreuung durch die Schule bis 13 Uhr - durchaus in der Lage, eine halbschichtige
Tätigkeit auszuüben, d.h. auch mehr zu arbeiten, als es das AG zu Grunde gelegt hat. Selbst wenn sie hierbei einen etwas geringeren als den von dem AG zu Grunde gelegten Bruttostundenlohn erzielen würde,
wäre ihr ein Einkommen in einer Größenordnung zuzurechnen, das keinen höheren Unterhaltsanspruch als monatlich 120 Euro mehr rechtfertigt (zur Berechnung im Einzelnen s. unten 5). Die Bekl. hat zudem
nicht genügend dargelegt, dass für ihr Kind neben der Schule keine weitergehenden Betreuungsmöglichkeiten (Hort o. Ä.) zur Verfügung stehen; allein der Vortrag, ihre Eltern kämen für eine Betreuung nicht in
Betracht, genügt hierfür nicht.
2. Die Bekl. kann für sich Unterhalt nur ausgehend von dem Einkommen des Kl. beanspruchen, wie es sich versteuert nach Klasse I, also ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe darstellen würde. Denn das
BVerfG hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe bei der Bemessung des Unterhalts des ehemaligen Ehegatten (NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003,
1821) festgestellt, dass steuerliche Vorteile, die der Gesetzgeber der bestehenden Ehe gewährt, bei dieser zu verbleiben haben und nicht durch das Unterhaltsrecht dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen
dürfen, indem sie dessen Unterhaltsanspruch erhöhen. Diese grundsätzliche Aussage wird durch die mit dem UÄndG einhergehende rangmäßige Gleichstellung des neuen mit dem geschiedenen Ehegatten nicht in
Frage gestellt (ebenso Schürmann, FamRZ 2008, 313 [323]).
Von dem sich so errechnenden Einkommen ist eine Verbindlichkeit in Höhe von monatlich 60 Euro nicht mehr abzusetzen. Denn die Verbindlichkeit beruhte auf einem Fahrzeugkredit, den der Kl. am 31. 1.
2002 mit einer Laufzeit von 60 Monaten aufgenommen hatte und der mithin bei regulärer Fortführung im Januar 2007 getilgt gewesen wäre. Dass die Bekl. sich die Aufstockung dieses Kredits nicht
entgegenhalten muss, hat bereits das AG zutreffend ausgeführt.
3. Zu Gunsten der Bekl. ist weiter zu berücksichtigen, dass der Selbstbehalt des Kl. wegen der Ersparnisse durch das Zusammenleben mit seiner neuen Ehefrau herabzusetzen ist (vgl. Nr. 21.4 der Leitlinien); der
Senat schätzt die Ersparnis auf etwa 12,5%, so dass sich der Selbstbehalt (statt auf 1000 Euro) auf 880 Euro beläuft. Entsprechend ist im Rahmen einer Mangelfallberechnung (dazu näher unten) als Einsatzbetrag
der neuen Ehefrau ein reduzierter Betrag anzusetzen (670 Euro statt 770 Euro).
4. Das AG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kl. auch ausgehend von seinem nach Steuerklasse III sich errechnenden Einkommen für die Befriedigung des Bedarfs aller Berechtigter nicht leistungsfähig ist;
daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Verbindlichkeit von 60 Euro gegenüber der Bekl. unberücksichtigt zu bleiben hat. Vorrangig sind damit die Ansprüche der minderjährigen Kinder zu befriedigen (§
1609 Nr. 1 BGB). Deren Unterhaltsanspruch ist allerdings nur nach Einkommensgruppe 1 in die Unterhaltsberechnung einzustellen, da ansonsten der - weiterhin in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene -
Bedarfskontrollbetrag nicht gewahrt und nur so eine angemessene Verteilung der vorhandenen Mittel an Kinder und unterhaltsberechtigte Ehegatten gewährleistet ist.
Der verbleibende Betrag ist zwischen der Bekl. und der neuen Ehefrau des Kl. im Wege der Mangelfallberechnung zu verteilen; hierzu vertritt der Senat in der zur Entscheidung berufenen Besetzung die
Auffassung, dass im Mangelfall nicht der individuelle Bedarf, sondern die Selbstbehaltsätze als Einsatzbeträge anzusetzen sind. Maßgebliche Erwägungen, die der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung
zum absoluten Mangelfall für den Ansatz des jeweiligen Eigenbedarfs (Existenzminimum) als Einsatzbetrag angestellt hat (BGH, NJW 2003, 1112 = FamRZ 2003, 363), gelten auch in der hier vorliegenden
Konstellation: Die auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums ermittelten Einsatzbeträge dienen auch hier dem Zweck, eine angemessene Verteilung des unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des
Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt der gleichrangigen Berechtigten zur Verfügung stehenden Einkommens vorzunehmen.
5. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Bekl. stellt sich damit wie folgt dar:
Bis einschließlich Juni 2008:
Einkommen Kl. (Steuerklasse I): ..................................................................1853 Euro
berufsbedingte Aufwendungen .......................................................................- 93 Euro
Kind N (2. Altersgruppe) ............................................................................. - 245 Euro
Kind M (1. Altersgruppe) ............................................................................. - 202 Euro
........................................................................................................................ 1313 Euro
Selbstbehalt des Kl. ....................................................................................... - 880 Euro
Betrag für beide Ehefrauen .............................................................................. 433 Euro
Einsatzbetrag Bekl. (770 Euro - 95 Euro) ........................................................ 675 Euro
Einsatzbetrag Ehefrau ...................................................................................... 670 Euro
Bedarf gesamt ................................................................................................. 1345 Euro
Mangelquote ............................................................................................................ 32%
Unterhalt Bekl. .................................................................................................. 217 Euro
Ab Juli 2008:
Schon bei einem von der Bekl. durchaus erzielbaren Einkommen von bereinigt 580 Euro errechnet sich kein höherer Ehegattenunterhalt als monatlich 120 Euro:
Betrag für Unterhalt beider Frauen ................................................................... 433 Euro
Einsatzbetrag Bekl. (835 Euro [770 Euro
+ 900 Euro = 1670 Euro : 2] - 580 Euro) ......................................................... 255 Euro
Einsatzbetrag Ehefrau ....................................................................................... 770 Euro
Bedarf gesamt ................................................................................................... 925 Euro
Mangelquote ............................................................................................................. 47%
Unterhalt Bekl. ...................................................................................................119 Euro ..."
***
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz Betreuung von zwei acht- und elfjährigen Kindern grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Eine bereits begonnene Berufsfortbildung darf über den 1. 1. 2008 hinaus zu Ende geführt werden. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter
(hier: geschiedene Ehefrau und Mutter des nichtehelichen Kindes) nicht aus, ist der Kindesunterhalt auf den Mindestunterhalt herabzustufen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 - 4 UF 159/07 zu BGB §§ 1570,
1578 b, NJW 2008, 2659 f).
***
Die Höherstufung des Kindesunterhalts um eine Einkommensgruppe ist eine wesentliche Änderung i.S. des § 323 I ZPO. Betreut die in der Ehe nicht erwerbstätig gewesene Ehefrau zwei Kinder im
Grundschulalter, kann von ihr auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht abrupt eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Das Kindeswohl erfordert vielmehr einen gestuften Übergang (hier: ab Mitte 2008 fünf
Stunden Arbeitszeit pro Tag; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - 2 WF 62/08 zu ZPO § 323 I; BGB §§ 1570, 1574, NJW 2008, 2658 f).
***
„... 2) Zeitraum ab Januar 2008
Für den Zeitraum ab Januar 2008 hat die Abänderungsklage keinen Erfolg, weil der Klägerin nach Änderung der maßgeblichen Vorschriften der §§ 1570, 1582, 1609 ff. BGB durch das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 9.11.2007 gegen den Beklagten kein höherer als der im abzuändernden gerichtlichen Vergleich festgelegte Unterhalt zusteht.
Die Abänderungswiderklage des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, weil der sich aus den veränderten Umständen ergebende Ehegattenunterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 420 € monatlich den
titulierten Unterhalt von 425 € nur unwesentlich unterschreitet mit der Folge, dass ihm das Festhalten an der vertraglichen Regelung zugemutet werden kann (vgl. § 313 Abs. 1 BGB).
a) Der Klägerin ist ab Januar 2008 ein bedarfsprägendes fiktives Einkommen in Höhe von 300 € monatlich zuzurechnen.
Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten richtet sich nach § 1570 BGB n. F.. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Nach dieser
Zeit kann der Unterhaltsberechtigte Unterhalt wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur verlangen, solange und soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, der bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung sowie der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe und der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
aa) Die Abwägung der zu berücksichtigenden Belange der Klägerin führt dazu, dass sie sich nicht mehr in vollem Umfang auf ihre Bedürftigkeit berufen kann, denn ihr ist im Verhältnis zum Beklagten ein
fiktives Einkommen zuzurechnen (vgl. Ziffer 9 HLL, Stand: 1.1.2008). Ihr obliegt es unterhaltsrechlich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dass sie sich - trotz des Bestehens realer Beschäftigungschancen - auf
geeignete Arbeitsstellen im Geringverdienerbereich beworben hat, hat sie nicht dargelegt.
(1) Die Betreuung des Kindes K2 hindert sie nicht an der Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. K2 ist im Mai 2007 fünf Jahre alt geworden. Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte
Altersphasenmodell, wonach bei der Betreuung von Kindern unter 8 Jahren eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil regelmäßig nicht erwartet werden konnte, lässt sich nach Ansicht des Senats nach
Änderung des § 1570 BGB nicht mehr aufrecht erhalten. Davon ging auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 1570 BGB aus (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 16 f.). Hat das zu betreuende Kind das dritte
Lebensjahr vollendet, obliegt es nunmehr grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, Gründe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Aufnahme einer - zumindest teilschichtigen -
Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. Borth, FamRZ 2008, 2, 9 f.).
Ausreichende Umstände, die - ohne Berücksichtigung der Geburt von D2 - einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit der Klägerin entgegenstehen würden, hat sie nicht vorgetragen. Zwar hat die Klägerin unter
Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen des Kinderarztes Dr. med. X2 vom 6.12.2006, des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie D3 vom 5.4.2007, des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr.
med. E3 vom 16.8.2007 und des Kinderarztes für Neuropädiatrie Dr. med. C5 vom 6.8.2007 schlüssig vorgetragen und belegt, dass K2 an einer allgemeinen Entwicklungsstörung, verbunden mit
Intelligenzminderung, Sprachentwicklungsverzögerungen und leichten autistischen Zügen leidet und deswegen einen erhöhten Förderungs- und Betreuungsbedarf gegenüber gleichaltrigen Kindern hat. Die
gesundheitlichen Einschränkungen des Kindes führen jedoch nicht dazu, dass sich die Klägerin mit der vollen, ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskraft um die Betreuung und Förderung des Kindes kümmern
muss. Nach ihren eigenen Angaben besucht K2 seit dem Jahr 2006 an mindestens vier Tagen in der Woche regelmäßig von 8.15 Uhr bis mindestens 12.00 Uhr (montags und dienstags bis 14.45 Uhr) den
heilpädagogischen Kindergarten. Umstände, die einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Zeiten des Kindergartenbesuchs von K2 entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf
hinweist, sie habe ihre - zuletzt bis Dezember 2006 ausgeübte - Aushilfstätigkeit in der Bäckerei aufgeben müssen, weil sie in dieser Zeit K2 mehrfach vorzeitig vom Kindergarten habe abholen müssen, ist zu
berücksichtigen, dass sich die Umstände zwischenzeitlich geändert haben. Nach dem Sachvortrag der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass K2 sich mittlerweile in den Kindergarten eingelebt hat und
nur noch in Ausnahmefällen vorzeitig wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Kindergarten abgeholt werden muss.
(2) Die Klägerin kann sich gegenüber dem Beklagten auch nicht darauf berufen, wegen der Betreuung des noch unter 1 Jahr alten Kindes D2 an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.
Die Geburt des Kindes D2 findet bei der Bemessung des ehelichen Bedarfs der Klägerin unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung, denn das Kind hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt
und ist nicht Grundlage für den Unterhalt nach § 1570 BGB, der ausschließlich auf die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder abstellt.
bb) Bei der Bemessung der Höhe des erzielbaren Einkommens hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Beklagte ist gelernte Bäckereiverkäuferin. Sie hat vom Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung bis zur Geburt von K2 vollschichtig in ihrem Beruf und zwischendurch zwei Jahre als Altenpflegerin in
England gearbeitet. Sie hat geplant, ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes sobald als möglich wieder aufzunehmen. Tatsächlich hat sie, nach relativ kurzer Ehe, im Zeitraum von September bis
Dezember 2006 als Aushilfe in einer Bäckerei gearbeitet. Die Abläufe im Berufsleben sind ihr nicht fremd. Auf der Grundlage ihrer Ausbildung und Berufserfahrung bestehen für sie hinreichende
Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des relativ geringen Alters des Kindes und seines - krankheitsbedingt - erhöhten Betreuungsbedarfs nur in eingeschränktem Umfang in der Lage ist, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Da ihr andere Möglichkeiten der Fremdbetreuung nicht zur Verfügung stehen, könnte sie - wenn sie nur das gemeinsame Kind K2 zu betreuen hätte - lediglich die Zeiten seines
Aufenthalts im Kindergarten zur Ausübung einer Berufstätigkeit nutzen. Dass sie diese Zeiten voll ausschöpfen könnte, ist aufgrund der erfahrungsgemäß oft nur eingeschränkten Flexibilität der Arbeitszeiten auf
dem freien Arbeitsmarkt nicht zu erwarten.
Der Senat geht daher davon aus, dass sie nicht in der Lage wäre, mehr als 300 € netto monatlich als Aushilfe zu verdienen. ..." (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2008 - 2 UF 117/07)
***
Der Elternteil, der ab dem 1. 1. 2008 wegen Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt gem. § 1570 BGB begehrt, muss im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass ihm wegen fehlender
oder unzureichender Betreuungsmöglichkeiten eine Aufnahme oder Ausweitung der Berufstätigkeit nicht möglich ist. Ab dem 1. 1. 2008 ist bei Errechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenwert
des Kindesunterhalts, sondern lediglich der Zahlbetrag in Abzug zu bringen. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft) ist jedenfalls bei einem Zusammenleben von zwei
Jahren gegeben. (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - 17 UF 203/07 zu BGB §§ 1570 I, 1579 Nr. 2, NJW 2008, 1456 ff):
„... 3. Ab Januar 2008 bestehen Unterhaltsansprüche der Ag. aus mehreren Gründen nicht mehr.
a) Das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs unter den Voraussetzungen des ab 1. 1. 2008 geänderten Unterhaltsrechts ist bislang nicht schlüssig vorgetragen worden. Gemäß § 1570 I BGB n.F. ist eine
Unterhaltsberechtigte, die ein Kind betreut, das älter als drei Jahre ist, grundsätzlich gehalten, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Zwar kann sich gem. § 1570 I 2 und 3 und II BGB n.F. die Dauer des
Unterhaltsanspruchs über die Vollendung des 3. Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes hinaus verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der
Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht; die Ag. als Anspruchstellerin kann sich indes nicht mehr auf das Altersphasenmodell, das bis 31. 12. 2007 galt, berufen. Abweichend von der bisherigen
Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Ag. die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind
ermöglichen. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes (P ist 1999 geboren) Unterhalt gem. § 1570 BGB n.F. begehrt, muss also im Einzelnen darlegen und unter Beweis
stellen (Borth, FamRZ 2008, 2 [10]), dass entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeitsgründen (§ 1570 I 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 II BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt
rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in
der Person des Kindes einer Ausweitung entgegenstehen.
Zu keinem dieser Punkte hat die Ag. auch nur ansatzweise vorgetragen mit der Folge, dass die Klage unschlüssig und damit für die Zeit ab Januar 2008 abweisungsreif ist. Die Ag. ist im Termin auf die
Notwendigkeit weiterer Darlegungen hingewiesen worden, ohne jedoch darauf verfahrensadäquat zu reagieren.
b) Selbst wenn - was nach Auffassung des Senats bei völlig fehlendem Sachvortrag zu den Voraussetzungen des § 1570 I und II BGB n.F. eher zweifelhaft ist - dem Unterhaltsberechtigten für diese Darlegung
eine gewisse Übergangszeit zuzubilligen sein sollte, weil der genaue Inhalt der Unterhaltsreform erst kurzfristig vor deren Inkrafttreten öffentlich wurde, ändert sich im Ergebnis nichts. Etwaige, über den 1. 3.
2008 hinausgehende, Unterhaltsansprüche der Ag. sind verwirkt.
Spätestens ab 1. 3. 2008 greift als Verwirkungsgrund, dass die Ag. seit zwei Jahren, nämlich seit März 2006, mit ihrem Lebenspartner in einer verfestigten, nach außen hin als eheähnlich erscheinenden Beziehung
lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Sie führt mit ihm einen gemeinsamen Hausstand. Sie bilden nach außen das Erscheinungsbild einer Familie. Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ist es dem Ast. deshalb nicht mehr
zuzumuten, weiteren Unterhalt an die Ag. zu zahlen.
Nach Alledem ist die Klage auf nachehelichen Unterhalt nur für die Zeit vom 24. 12. 2007 bis 31. 12. 2007 begründet. Der Unterhaltsanspruch berechnet sich für diesen Zeitraum auf rund 82 Euro (318 Euro : 31
× 8). Die weitergehende Klage auf nachehelichen Unterhalt ist abzuweisen. ..."
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Leitsätze/Entscheidungen:
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich
erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von
Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951). Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der
unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb
ZR 39/85, FamRZ 1986, 886). Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall
wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom
7. November 2012, XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109; BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12).
***
Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des
Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Die Anrechnung eines aus
überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des
Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der
Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt so genannter privilegierter Volljähriger. Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile
ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche
Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hier-über insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (BGH, Urteil vom
12.01.2011 - XII ZR 83/08 zu BGB §§ 242, 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610).
***
Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt
nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig
beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 zu BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2).
*** (OLG)
Der Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB besteht auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei
Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. § 1571 BGB verlangt keine ehebedingte Bedürfnislage, so dass allein das Vorliegen einer Altersehe bzw. das Fehlen einer
ehebedingten Bedürfnislage keine Gründe zur Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB darstellen. . Zur Verminderung seiner Bedürftigkeit ist der Unterhaltsbedürftige nach § 1577 Abs. 1 BGB gehalten,
neben seinen Renteneinkünften auch das ihm aus dem Verkauf des zu Ehezeiten bewohnten bebauten Grundstücks zugeflossene Vermögen für Unterhaltszwecke einzusetzen. Im Rahmen der gebotenen
Verwertung des Vermögensstamms, ist der Vermögensbetrag auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit umzurechnen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 - II-4 UF 36/23).
***
Geltendmachung von Scheidungsunterhalt erstamls über zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2016 - 13 WF 22/16):
„... Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt begehrt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1311 Rz.
36). Jedoch ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit
grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. BGH FamRZ 2016, 203),
wobei mit Finke (vgl. FamRZ 2016, 205, 206) für diese Abgrenzung der Begriff der Nachhaltigkeit besser geeignet erscheint. ..."
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Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht
infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat. Gleiches gilt, sofern der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies
geboten war. Begehrt ein Ehegatte nach der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings den Ausgleich seiner steuerlichen Nachteile mit der Behauptung, der andere Ehegatte habe den Sonderausgabenabzug
in dem betreffenden Jahr in Anspruch genommen, obwohl dieser ausweislich des parallel laufenden Unterhaltsabänderungsverfahrens der Beteiligten seit geraumer Zeit nur noch über geringe Einkünfte verfügt
hat, wird das Streitverhältnis mit bedingtem Vorsatz falsch dargestellt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte für das betreffende Jahr wegen der von dem Finanzamt zu Unrecht unterstellten Inanspruchnahme
des begrenzten Realsplittings zu einer Steuernachzahlung verpflichtet wird und der Ehegatte dies hinnimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2015 - 2 WF 155/15):
„... Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist zunächst unerheblich, dass sich ihre vormals erteilte Zustimmung zum begrenzten Realsplitting automatisch auf die Folgejahre erstreckt hat. Denn ihr Anspruch
auf den sog. Nachteilsausgleich konnte nur dann entstehen, wenn der Antragsgegner das begrenzte Realsplitting überhaupt in Anspruch nimmt. Denn die steuerliche Einkommenszurechnung auf Seiten des
Unterhaltsberechtigten nach § 22 Nr. 1 EStG a.F. korrespondiert zwingend mit den von dem Unterhaltspflichtigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. geltend gemachten Sonderausgaben im Wege des begrenzten
Realsplittings. Unterhaltsleistungen werden beim Unterhaltsberechtigten nur dann und nur in der Höhe als steuerpflichtige Einkünfte erfasst, wie sie von dem Unterhaltspflichtigen als Sonderausgaben beantragt
wurden (vgl. zum Vorstehenden: OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2009, AZ: 1 UF 218/08, bei juris Langtext Rn 13). Einen solchen Antrag, den im Jahr 2013 gezahlten nachehelichen Unterhalt als
Sonderausgaben zu berücksichtigen, hatte der Antragsgegner offensichtlich nicht gestellt. Angesichts seiner Unterhaltsverhältnisse hätte der Antragsgegner einen solchen Antrag auch nicht mit Erfolg stellen
können. Diese Umstände waren der Antragstellerin aus dem Unterhaltsabänderungsverfahren auch bekannt ..."
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Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Deshalb ist auch von einer nahezu 60-jährigen
Unterhaltsgläubigerin zu verlangen, dass sie darlegt und nachweist, trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr finden zu können. Bei besonders guten
Einkünften trägt der Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein über den vom Unterhaltsschuldner eingeräumten Betrag (hier: 6.500 € netto)
hinausgehender Einkommensteil zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfes zur Verfügung stand. Zur Frage der Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt ( OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 UF 77/11 zu §§ 1570 II, § 1571 Nr 1,1578,1578b I, II BGB):
„... Der Antragsgegner schuldet nachehelichen Unterhalt lediglich in dem im Entscheidungssatz zuerkanntem Umfang.
1. Grundsätzlich obliegt es nach der Ehescheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Den während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten trifft daher die Obliegenheit zur
Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs, 1 BGB). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat er nur, wenn und soweit er aus den in §§ 1570 ff BGB genannten Gründen außerstande ist,
seinen Bedarf aus eigenen Einkünften zu decken.
Die Antragstellerin hat lediglich Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, weil die Einkünfte, die sie aus einer ihr zumutbaren angemessenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen
könnte, zur Deckung ihres vollen Unterhalts (§ 1578 BGB) nicht ausreichen.
Die Voraussetzungen der weitergehenden Unterhaltstatbestände (§§ 1570, 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB) sind dagegen nicht gegeben.
Die Antragstellerin betreut keine gemeinsamen Kinder mehr. Sie ist nicht wegen Krankheit oder anderer Gebrechen an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Auch ihr Lebensalter steht der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Voraussetzungen für einen Altersunterhalt sind regelmäßig erst mit Erreichen der Regelaltergrenze gegeben, die die im … geborenen Antragstellerin Anfang des Jahres …
(mit 65 Jahren und 3 Monaten - § 235 SGB VI) erreichen wird. Konkrete Umstände, die einen Unterhalt wegen Alters bereits ab einem früheren Zeitpunkt begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht
dargetan. Schließlich kommt auch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtete
Unterhaltsberechtigte trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Die Antragstellerin war nach Beendigung des ersten Trennungsjahrs, spätestens seit Sommer 2009, zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Sie hat nicht ausreichend dargetan, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Tätigkeit bestanden hätte. Zwar war es für die bei Eintritt der Erwerbsobliegenheit
nahezu 60 Jahre alte Antragstellerin sicher schwieriger, einen Arbeitsplatz zu finden als für eine jüngere Bewerberin. Dies allein spricht jedoch nicht gegen ihre Vermittelbarkeit. Sie ist nicht gesundheitlich
beeinträchtigt; vor der Ehe stand sie viele Jahre im Berufsleben, während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner hat sie die Repräsentationsaufgaben einer Unternehmergattin wahr genommen. Sie dürfte
daher in ihrem Auftreten so gewandt sein, dass ihr - hinreichende Bemühungen unterstellt - das Erlangen einer angemessenen Arbeitsstelle möglich gewesen wäre und ist.
2. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; er umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessen Versicherung für den Fall
der Krankheit und des Alters (§ 1578 BGB), soweit sie diese Kosten nicht selbst decken kann.
a) Für die Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 2007, 1532). Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Teil der Einkünfte, der nach einem objektiven Maßstab
nicht für die Lebensführung benötigt wird, nicht prägendes Einkommen und deshalb bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt zu lassen (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnrn. 213, 238 und 268a jeweils m.w .N.). Hierbei ist das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Gestaltung der eheliche Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsanspruch bemisst, liegt bei dem Ehegatten, der Unterhalt für sich in Anspruch nimmt, hier also
bei der Antragstellerin. Sie trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang das hohe Einkommen des Antragsgegners zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung stand
und nicht der Vermögensbildung beziehungsweise anderen Zwecken diente.
Es hätte daher ihr oblegen, den Vortrag des Antragsgegner zu widerlegen, zur Deckung des Lebensunterhaltes der Familie hätten stets nur rund 6.500,00 € netto zur Verfügung gestanden, die darüber
hinausgehenden Gewinne und Tätigkeitsvergütungen seien in den Firmen verblieben. Das bloße Bestreiten dieses Vorbringens des Antragsgegners ist nicht ausreichend.
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist deshalb nach Quoten unter Zugrundelegung eines bedarfsprägenden Erwerbseinkommens des Antragsgegners von 6.500,00 € zu ermitteln.
b) Die Antragstellerin ist im Rahmen der Bedarfsbemessung so zu behandeln, als ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit genügen würde. Ihr ist daher fiktiv das aus einer vollschichtigen Tätigkeit erzielbare
Erwerbseinkommen zuzurechnen.
In ihren erlernten Beruf kann die Antragstellerin nach mehr als zwanzig Jahren nicht mehr zurückkehren. Sie ist daher nur in Tätigkeiten vermittelbar, für die es keiner Berufsausbildung bedarf. Aus er solchen
Tätigkeit könnte sie nach Einschätzung des Senats ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.000,00 € erzielen. Dieses Einkommen ist um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte
Aufwendungen sowie das Anreizzehntel auf rund 855,00 € zu bereinigen .
Da die Antragstellerin bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert wäre, besteht kein Krankenvorsorgebedarf.
Daneben ist der Antragstellerin ein Gebrauchsvorteil für mietfreies Wohnen zuzurechnen.
Sie bewohnt eine neu errichtete Eigentumswohnung in einem aus drei Einheiten bestehenden Mehrfamilienhaus in G.. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von rund 105 m²; sie ist gehoben ausgestattet und verfügt
über einen Balkon. Zu ihr gehören ein separater Abstellraum in einem Nebengebäude, eine Garage sowie ein Fahrzeugstellplatz. Für diese Wohnung dürfte der vom Familiengericht angesetzte Wohnvorteil von
500,00 € deutlich zu niedrig sein. Andererseits erscheint der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung behauptete Wert von 800,00 € übersetzt. In Grünstadt werden nach den Recherchen des Senats für
Wohnungen dieser Größe Mieten zwischen 6,00 € und 7,00 € pro Quadratmeter gezahlt. Der Senat schätzt den objektiven Mietwert dieser Wohnung daher auf rund 700,00 €.
Hinzuzurechnen sind der Antragstellerin weiter die unstreitig erzielten Zinseinkünfte von monatlich 65,85 €.
Insgesamt ist damit von einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin von (855,00 € + 700,00 € + 65,85 € =) rund 1.621,00 € auszugehen.
c) Auf Seiten des Antragsgegners ist bei der Bedarfsbemessung neben dem Erwerbseinkommen von 6.500,00 € ebenfalls ein Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens zu berücksichtigen.
Das Familiengericht hat den objektiven Mietwert des Einfamilienhauses in Birkenhördt mit 1.000,00 € angesetzt. Aus Sicht des Senats ist dies nicht zu beanstanden; auch die Beteiligten haben dagegen nichts erinnert.
Die Auffassung des Antragsgegners, ein Wohnwert sei nicht zu berücksichtigen, weil aus den 6.500,00 €, die während des Zusammenlebens zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zur Verfügung standen,
auch die damals noch zu leistenden Kreditraten für das Anwesen bezahlt worden seien, ist nicht zu folgen. Finanzierungslasten für ein Familienheim reduzieren sich regelmäßig mit zunehmender Entschuldung;
dadurch frei werdende Mittel stehen dann zur Deckung des anderweitigen sich ebenfalls regelmäßig verändernden Bedarfs der Familie - etwa zur Deckung des mit fortschreitendem Alter steigenden
Unterhaltsbedarfs der Kinder - zur Verfügung.
Das Einkommen des Antragsgegners ist zu bereinigen um den Unterhaltsbedarf der beiden volljährigen Kinder. Da sie noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist ihr Bedarf nach der 4. Alterstufe der
Düsseldorfer Tabelle zu bemessen (Ziff. 11 SüdL); auf Grund der Einkommensverhältnisse der Eltern ist er der höchsten Einkommensgruppe zu entnehmen und beläuft sich damit für jedes Kind auf 781,00 €.
Bedarfsdeckend anzurechnen ist das Kindergeld von je 184,00 € (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Dieser Unterhaltsbedarf der Kinder wird unstreitig allein vom Antragsgegner gedeckt, der die Antragstellerin von ihrer Mitverpflichtung freistellt.
Das Einkommen ist weiter zu bereinigen um den an die Antragstellerin zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 250,00 €.
Schließlich ist von dem Erwerbseinkommen, das nach Abzug des anteilig aus ihm zu deckenden Kindes- und Altervorsorgeunterhalts verbleibt, der Erwerbsanreiz (1/10) abzusetzen.
Es verbleibt ein bereinigtes Gesamteinkommen des Antragstellers von (6.500,00 € + 1.000,00 € = 7.500,00 € ./. 2 x 597,00 € ./. 250,00 € ./. 524,85 € =) rund 5.531,00 €.
d) Aus den beiderseitigen prägenden Einkünften der Beteiligten errechnet sich ein nicht durch eigene Einkünfte gedeckter Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin von (5.531,00 € ./. 1.621,00 € =) 1.955,00 €.
Zu ihren Gunsten besteht daher ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 2.205,00 € (1.955,00 € Elementarunterhalt und 250,00 € Altervorsorgeunterhalt).
3. Dieser nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin herabzusetzen, weil ein dauerhafter
voller Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Dagegen kommt eine Befristung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) des auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin reduzierten Unterhaltsanspruchs auf Grund der fortbestehenden ehebedingten Nachteile, die
die Antragstellerin nicht mehr ausgleichen können wird, nicht in Betracht.
Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und die damit verbundenen Nachteile erlangt hätte (BGH FamRZ
2011, 197; 2010, 2059 und 1633).
Durch die Ehe sind auf Seiten der Antragstellerin Nachteile in Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Sie hat ihren Beruf aufgegeben, um sich - entsprechend der
gemeinsamen Lebensplanung - der Betreuung und Erziehung der Kinder, der Haushaltsführung und den Repräsentationsaufgaben einer Unternehmergattin zu widmen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit heute weiterhin als Bürokauffrau oder Sekretärin tätig wäre und ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als ihr das
heute - bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit - möglich wäre.
An Bürokauffrauen werden heute - abhängig von der Anzahl der Berufsjahre sowie von Branche, Art und Wichtigkeit der Tätigkeit - regelmäßige Bruttogehälter zwischen 1.500,00 € und 2.500,00 € gezahlt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich - wie vor Beendigung der Berufstätigkeit - weiterhin um ihre berufliche Qualifizierung bemüht hätte und nach langjähriger Berufszugehörigkeit
heute ein Bruttoeinkommen im oberen Bereich erzielen würde. Ihr würde dann unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, wie sie in diesen Bereichen üblicherweise geleistet werden, zur Deckung ihres
angemessenen (laufenden) Lebensbedarfs ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.700,00 € zur Verfügung stehen, mithin monatlich 700,00 € netto mehr als die 1.000,00 € netto, die sie
heute bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit verdienen könnte.
Daneben könnte sie aus dem höheren Einkommen weitergehende Altersvorsorge betreiben; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wären um rund 220,00 € höher (19,9 %
Beitrag aus einem Bruttoeinkommen von 2.500,00 € sind rund 497,00 €; 19,9 % Beitrag aus einem Bruttoeinkommen von rund 1.390,00 € - hochgerechnet aus den der Antragstellerin fiktiv zugerechneten
1.000,00 € netto - sind rund 277,00 €).
In dieser auf ihren angemessenen Lebensbedarf reduzierten Höhe (700,00 € Elementarunterhalt und 220,00 € Altersvorsorgeunterhalt) besteht der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin unbefristet.
Der darüber hinausgehende Anspruch ist dagegen bis September 2013 (zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung) zu beschränken.
Unter Berücksichtigung der Trennungszeit wird die Antragstellerin dann über einen Zeitraum von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren den vollen Unterhalt zur Verfügung haben (der Antragsgegner hat unstreitig
Trennungsunterhalt in vergleichbarer Höhe geleistet); in dieser Zeit sollte es ihr möglich sein, sich so einzurichten, dass sie ihren Lebensbedarf (mit Ausnahme des durch mietfreies Wohnen bereits gedeckten
Wohnbedarfs) mit den ihr dann noch verbleibenden Mitteln decken kann, die (unter Berücksichtigung der erzielbaren eigenen Einkünfte) deutlich über dem Mindestbedarf liegen .
Bei der Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem der Antragstellerin über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus der volle Unterhalt verbleiben soll, hat der Senat auch die Dauer der Ehe der Beteiligten (rund 22
Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) und deren wirtschaftliche Verflechtung durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Kindererziehung seitens der Antragstellerin berücksichtigt. ..."
***
Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, daß trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile die Befristung seines
Altersunterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht. Es ist dann allerdings die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen. Die Berücksichtigung
der nachehelichen Solidarität kann dazu führen, daß die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs erfolgt. Es kann insoweit
der Billigkeit entsprechen, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag in Höhe von monatlich 1.000 € verbleibt (OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2010 - 10 UF 89/10):
„... Der Kläger begehrt Abänderung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Der am 14. Mai 1944 geborene Kläger und die am 6. Juni 1945 geborene Beklagte haben am 17. November 1967 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist am 25. September 1969 der gemeinsame Sohn D. geboren
worden. Seit Januar 1990 leben die Parteien voneinander getrennt.
Am 26. Februar 1991 trat die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Klägers ein. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig
geschieden (8 F 3/91). Anläßlich der Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von
700 DM, der sich aus 563 DM Elementarunterhalt und 137 DM Altersvorsorgeunterhalt zusammensetzte. Grundlage des Vergleichs war eine halbschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten. Im Rahmen der
Scheidungsfolgesache Ehegattenunterhalt holte das Familiengericht unter dem 11. Februar 1994 ein Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beklagten ein. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß die Beklagte
krankheitsbedingt nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Die Beklagte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Vor der Ehe arbeitete sie in Vollzeit als Verkäuferin. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien am 25. September
1969 arbeitete sie zunächst nicht mehr. Erst im Mai 1990 nahm die Beklagte wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von 20 bis 24 Stunden in der Woche auf; aus dieser Tätigkeit
erzielte sie zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.064,25 €. Ab März 2010 bezog sie Krankengeld in Höhe von 867,60 € monatlich. Seit 1. Juli 2010 bezieht sie eine monatlich Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 861,17 €. Die Beklagte hat den erhaltenen Altersvorsorgeunterhalt unter anderem in eine Riesterrente und in einen Bausparvertrag angelegt. Von den
dort angesparten Beträgen will sie ca. 5.000 € für eine Zahnbehandlung verwenden. Hätte sie den Altersvorsorgeunterhalt in einem Vertrag auf Rentenbasis angelegt, erhielte sie eine zusätzliche monatliche Rente
in Höhe von ca. 50 €.
Der Kläger ist seit 1. Juni 2009 Altersrentner. Im Juni 2009 bezog er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.298,74 €. Seit Juli 2009 bezieht er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.334,48 €.
Mit Schreiben vom 31. März 2009 forderte der Kläger die Beklagte zum Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche ab 1. April 2009 auf. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 reichte der Kläger eine
Abänderungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek ein. Das Familiengericht hat den unter dem 27. Juni 1996 abgeschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die
Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2009 nur noch einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 193,26 € und ab Renteneintritt der Beklagten keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil; der Kläger hat Anschlußberufung erhoben. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs
nicht vorliegen; insbesondere seien die sehr lange Ehedauer und der Umstand zu berücksichtigen, daß sie während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Darüber hinaus habe sie sich auf eine dauerhafte
Ehe mit dem Kläger eingerichtet. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß sie bis heute gesundheitlich eingeschränkt sei. Es könne jetzt keine Befristung des Unterhalts mehr ausgesprochen werden, da dies bei
Vergleichsabschluß 1996 schon möglich gewesen sei. Den Altersvorsorgeunterhalt wolle sie teilweise für eine Zahnsanierung aufwenden. Auch stehe ihr bis zum Renteneintritt Altersvorsorgeunterhalt zu.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 24. März 2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek (22 F 327/09) den vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 (8 F 3/91) geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, daß der Kläger beginnend ab Juni 2009 bis Februar 2010 nur noch 237 € und ab 1. März 2010 monatlich 215,57 €
nachehelichen Unterhalt sowie für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 darüber hinaus monatlich 44 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen hat.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung das am 24. März 2010 verkündete Urteil des Familiengerichts Schwarzenbek (22 F 327/09) abzuändern und
den Vergleich des Familiengerichts Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 (8 F 3/91) dahingehend abzuändern, daß der Kläger beginnend ab Juni 2009 zur Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht mehr
verpflichtet ist. Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Etwaige ehebedingte Nachteile seien durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs
ausgeglichen. Im übrigen habe die Beklagte erhebliche Zahlungen an Altersvorsorgeunterhalt erhalten; ferner sei er schon ab Juni 2009 nicht mehr zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet.
Die Beklagte beantragt, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. ...
Auf den Rechtsstreit ist gemäß Art. 111 FGG-RG das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da der Klageantrag im Mai 2009, mithin vor dem 1. September 2009, bei Gericht
eingegangen ist.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Anschlußberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Trotz des Verzichts der Parteien auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist das Urteil gemäß § 313a Abs. 4 Nr. 4 ZPO a.F. vollständig abzufassen, weil es hier auch um die Verurteilung zu
künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen geht.
Die Abänderungsklage des Klägers ist gemäß § 323 ZPO a.F., § 313 BGB zulässig; insbesondere ergibt sich die erforderliche Änderung der Sach- oder Rechtslage daraus, daß der Kläger kein Arbeitseinkommen
mehr bezieht, sondern statt dessen erheblich geringere Renteneinkünfte. Darüber hinaus eröffnet der neu eingeführte § 1578b BGB auch die Möglichkeit einer Befristung von Altersunterhaltsansprüchen, die nach
dem alten Recht nicht gegeben war.
1. Der Beklagten steht gegen den Kläger für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 ein Anspruch auf kombinierten Alters- und Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1571, 1573 Abs. 2 BGB zu. Ab Juli 2010 ergibt
sich die Anspruchsgrundlage für das Unterhaltsbegehren der Beklagten ausschließlich aus § 1571 BGB.
Soweit das Familiengericht die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Beklagten ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB hergeleitet hat, ist dies nicht zutreffend. Das Verhältnis der verschiedenen
nachehelichen Unterhaltstatbestände hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. April 2010 (BGH FamRZ 2010, 869 ff = FuR 2010, 394) klargestellt: Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB und zwar auch für denjenigen Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis,
sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte nur teilweise an der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus §§ 1570 bis 1572 BGB und im übrigen als
Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (BGH aaO).
a) Für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 war die Beklagte aufgrund ihres Alters teilweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert; insbesondere ist in diesem Zeitraum unter Anwendung des § 1571
Nr. 1 BGB davon auszugehen, daß von der Beklagten aufgrund ihres Alters keinerlei Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte. Zwar hatte sie zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren
noch nicht erreicht; allerdings dürfte mit 64 Jahren keine realistische Beschäftigungschance mehr bestehen, so daß eine Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Alters nicht mehr erwartet werden konnte.
Darüber hinaus ist der Unterhaltsanspruch in § 1573 Abs. 2 BGB sowie als Altersvorsorgeunterhalt in § 1578 Abs. 3 BGB begründet. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Diese werden auf Seiten der Beklagten für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 durch ihre Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 1.064,25 € und für den Zeitraum
März 2010 bis Juni 2010 durch den Bezug von Krankengeld in Höhe von monatlich 867,60 € geprägt. Auf Seiten des Klägers ist für den Monat Juni 2009 von einer Altersrente in Höhe von 1.298,74 € und für den
Zeitraum ab Juli 2009 von einer Altersrente in Höhe von monatlich 1.334,48 € auszugehen.
b) Mit Renteneintritt der Beklagten zum 1. Juli 2010 ist für die Unterhaltsberechnung von ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich 861,17 € sowie von einer fiktiven Rente aus
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 50 € auszugehen, denn grundsätzlich stellt die zweckwidrige Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt einen Verwirkungsgrund iSd § 1579 Nr. 3 BGB dar (vgl.
OLG Koblenz FamRZ 2002, 35). Der Empfänger des Altersvorsorgeunterhalts ist in diesem Falle so zu behandeln, als hätte er dieses Geld zum Aufbau der Altersvorsorge verwendet, d.h., der entsprechende
Betrag ist ihm als fiktives Einkommen zuzurechnen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 35).
Dem ist hier so: Die Beklagte erhielt seit 1996 Altersvorsorgeunterhalt. Sie wäre diesbezüglich verpflichtet gewesen, ihn zweckentsprechend so anzulegen, daß ihre monatliche Rente ab Renteneintritt erhöht
wird. Der Einwand, daß sie dieses Geld zur Sanierung ihrer Zähne benötigt habe, greift nicht durch; insbesondere hätte die Beklagte dann gegebenenfalls weiteren Krankheitsvorsorgeunterhalt geltend machen
oder vorher entsprechende Beträge ansparen müssen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß sich bei zweckentsprechender Anlage dieses Altersvorsorgeunterhalts eine monatliche Rente in Höhe
von 50 € ergeben hätte. Diese ist insoweit dann auch fiktiv zugrunde zu legen.
Auf Seiten des Klägers ist von einer monatliche Rente in Höhe von 1.334,48 € auszugehen.
3. Danach ergibt sich nachfolgende Unterhaltsberechnung, wobei der Senat im Hinblick auf den Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 308 ZPO nicht über die gestellten Anträge hinausgeht: ... (siehe Tabelle). ...
4. Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1578b Abs. 2 BGB liegen hier nicht vor. Allerdings ist hier der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ab 1.
Juli 2010 auf monatlich 90 € zu begrenzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger mit seinem Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangen nicht präkludiert: Zum einen kommt eine Präklusion des Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangens
ohnehin erst ab der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2010, 1884 ff = FuR 2011, 39). Im übrigen ist bei der Titulierung von Unterhalt im Rahmen eines
Vergleichs eine Präklusion auch regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 ff = FuR 2010, 579). Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Jahre 1996 nach der damals
geltenden Sach- und Rechtslage eine Befristung von Unterhaltsansprüchen bei einer 22-jährigen Ehe ohnehin nicht möglich.
Der Gedanke einer Befristung bzw. Begrenzung des Unterhaltsanspruchs beruht darauf, daß eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn die Ehe lange gedauert
hat, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat, oder wenn sonstige Gründe
wie z.B. das Alter oder der Gesundheitszustand des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandsgarantie sprechen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen und insbesondere auch dann, wenn sich der
Lebensstandard durch die Ehe verbessert hat, kann es angemessen sein, dem Unterhaltsberechtigten nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe hatte.
Für die Entscheidung über eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts kommt es somit ausschlaggebend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile an. Ehebedingte Nachteile sind betreffend die Beklagte im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß in der Regel die aus einer ehebedingten Erwerbsunterbrechung resultierenden Nachteile in der Altersversorgung eines Ehegatten durch
den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsaus-gleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten
regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2008, 1508 = FuR 2008, 438). Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im gleichen
Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634 Tz. 24).
Die umstrittene Frage, ob im Rahmen der Prüfung des ehebedingten Nachteils noch eine Vergleichsberechnung dahingehend gemacht werden muß, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ohne
die Kindererziehung bei fortgesetzter Berufstätigkeit höhere Rentenanwartschaften erworben hätte als mit der Ehe, kann hier offen bleiben (bejahend OLG Schleswig NJW 2009, 2223 ff; abl. OLG Karlsruhe
FamRZ 2010, 1252), denn im vorliegenden Fall hätte die Beklagte bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit keine höheren Rentenanwartschaften erworben, als sie durch den Versorgungsausgleich übertragen
bekommen hat: Die Beklagte bekam durch den Versorgungsausgleich 16,8148 Entgeltpunkte übertragen. Bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Verkäuferin vor der Ehe hat die Beklagte durch eigene
Erwerbstätigkeit maximal 0,7055 Entgeltpunkte erworben. Unter Berücksichtigung einer Ehedauer von 23¼ Jahren hätte die Beklagte bei normalem Verlauf lediglich eigene Entgeltpunkte in Höhe von 16,4028
erwerben können. Soweit die Beklagte eine mögliche Karriere behauptet, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte (vgl. OLG Schleswig aaO) Ehebedingte Nachteile ergeben sich vorliegend daraus nicht.
Ehebedingte Nachteile können allerdings dann vorliegen, wenn die Berufsunterbrechung während der Ehe dazu führt, daß auch nach der Scheidung nur geringere oder gar keine Versorgungsanrechte mehr
begründet werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 123, 124; OLG Zweibrücken FuR 2009, 60; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, 1161), denn in diesem Fall wirken die ehebedingten Nachteile auch
noch während des Renteneintritts fort.
Allerdings sind auch unter diesem Aspekt keine ehebedingte Nachteile der Beklagten ersichtlich. Die Beklagte hat nach der Trennung in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin eine ungefähr halbschichtige
Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Umstand, daß sie nicht vollschichtig arbeiten konnte, ist nicht auf die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern auf eine krankheitsbedingte teilweise
Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen; insoweit wird auf das im Jahre 1994 im damaligen Verfahren eingeholte Gutachten Bezug genommen. Die damalige Erkrankung der Beklagten stellt keinen ehebedingten
Nachteil dar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß auch psychische Erkrankungen, die durch eine Ehekrise und/oder eine Trennung ausgelöst wurden, keine ehebedingten Nachteile
darstellen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 ff = FuR 2010, 561).
Andererseits ist gerade im Bereich des Altersunterhalts verstärkt der Gedanke der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind insbesondere die Dauer der Pflege und
Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe im Rahmen der Bemessung des Umfangs der geschuldeten
nachehelichen Solidarität von Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207 ff = FuR 2009, 530). Zu beachten als besonderer Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Tatsache, daß hier der Unterhalt nach der
bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage bereits tituliert war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 = FuR 2010, 561 Tz. 32, 33).
Im Ergebnis entspricht es der Billigkeit, der Beklagten bis zum Renteneintritt, also bis einschließlich Juni 2010, den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzubilligen und den
Unterhaltsanspruch ab Juli 2010 auf 90 € monatlich zu begrenzen.
Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß die Ehedauer mit 23¼ Jahren erheblich ist; auch trug sie während der Ehe die Hauptlast der Betreuung des gemeinsamen Kindes und der Haushaltsführung.
Weiterhin gab sie mit der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre vorher vollschichtige Erwerbstätigkeit auf. Hinzu kommt, daß vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine erhebliche Rolle spielt. Im
Jahre 1996 war an eine Befristung/Begrenzung des Unterhalts bei der Ehedauer der Parteien nicht zu denken. Darüber hinaus war der der Beklagten damals zumindest teilweise zustehende Krankheitsunterhalt
nach altem Recht ohnehin nicht befristbar; insoweit ergibt sich ein ganz erheblicher Vertrauensschutz der Beklagten. Dieser Vertrauensschutz wurde erst durch die Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1.
Januar 2008 beseitigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte aufgrund ihres Alters und gegebenenfalls auch aufgrund ihres Gesundheitszustands keine realistische Möglichkeit mehr, in eigener
Verantwortung für das Alter weiter Vorsorge zu treffen.
Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß ehebedingte Nachteile für die Beklagte eben gerade nicht ersichtlich sind. Die Beklagte dürfte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs und der
Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt sogar noch geringfügig besser stehen, als wenn sie während der Ehe durchgehend gearbeitet hätte. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, daß sie bei Fortsetzung ihrer
Berufstätigkeit eine Führungsposition erlangt hätte, gibt es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers eher beschränkt, und er hat auch schon seit 1996, mithin
seit 14 Jahren, in erheblichem Umfange Unterhalt an die Beklagte bezahlt.
Kommt man nun zu einer Gesamtabwägung, so entspricht - insbesondere wegen des erheblichen Vertrauensschutzes seitens der Beklagten - eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit. Auf der
anderen Seite fallen die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Kriterien nicht so stark ins Gewicht, daß eine lebenslange Teilhabe an den vollen ehelichen Lebensverhältnissen gerechtfertigt wäre. Somit
ist es billig, den Unterhaltsanspruch unter Anwendung des § 1578b Abs. 1 BGB der Höhe nach zu begrenzen.
Zu beachten ist, daß Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs im Rahmen des Altersunterhalts der Rentenbetrag ist, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe bei Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erhalten
hätte (BGH FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634). Wie schon ausgeführt, würde dieser fiktive Rentenbetrag hier unter dem tatsächlich bezogenen Rentenbetrag liegen.
Um allerdings dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen, ist der angemessene Lebensbedarf der Beklagten iSd § 1578b Abs. 1 BGB mit 1.000 € anzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2010,
1633 ff = FuR 2010, 634 Tz. 40), so daß sich rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 90 € ergibt. Der Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2010
führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung.
Soweit der Kläger mit seiner Anschlußberufung eine sofortige Befristung bzw. Herabsetzung ab Juni 2009 begehrt, entspricht dies nicht der Billigkeit. Denn insbesondere aufgrund der langen Ehedauer und der
langen Zahlung von nachehelichen Unterhalt ist der Beklagten bis zur Einschränkung ihres Unterhaltsanspruchs eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen, die jedenfalls bis Juni 2010 reicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. ..."
***
§ 36 Nr. 1 EGZPO muss verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisherige Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (OLG Saarbrücken Urteil vom
15.7.2010, 6 UF 4/10 zu BGB §§ 1571 Nr. 3, 1578 b):
„... I. Der am ... September 1943 geborene Kläger und die am ... November 1939 geborene Beklagte, beide Deutsche, hatten am ... Mai 1966 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter N., geboren am ... August 1967,
hervorgegangen, die nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Die Parteien trennten sich am 1. Juni 1985. Auf den der Beklagten am 22. April 1986 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers wurde die Ehe mit Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 31. März 1987 - insoweit seit demselben Tage rechtskräftig- geschieden.
Im Scheidungstermin vom selben Tage hatten die Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt einen Vergleich geschlossen, der folgenden Wortlaut hat:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 430 DM zu zahlen.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin zu ihrem jetzigen Einkommen eigene Einkünfte erzielen darf, ohne dass sich an den Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von 430 DM
monatlich etwas ändert.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass eine Änderung des Unterhaltsbetrags auch nicht eintritt dadurch, dass die Antragsgegnerin eventuell aus dem Haus nach dessen Verkauf auszieht und dann eigene
Miete zahlen muss.
3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass im Falle des Hausverkaufs bei keiner Partei eigenes Vermögen oder Zinseinkommen angerechnet wird.
4. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der der Antragsgegnerin zu zahlende Unterhaltsbetrag von 430 DM der Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex der Bundesrepublik (4
Personen-Arbeitnehmerhaushalt) unterliegt. Der Unterhaltsbetrag ist jeweils dann anzupassen, wenn der Lebenshaltungskostenindex um 5 % gestiegen ist.
5. Die Antragsgegnerin erteilt ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting, der Antragsteller verpflichtet sich, die der Antragsgegnerin dadurch entstehende Steuermehrbelastung dieser zu erstatten.
Infolge der Anpassungen an den Lebenshaltungskostenindex gemäß Ziffer 4. des vorgenannten Vergleichs schuldete der Kläger der Beklagten zuletzt monatlichen Unterhalt in Höhe von 315,87 EUR.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab Oktober 2008 verpflichtet ist, in Abänderung dieses Vergleichs an die Beklagte nachehelichen
Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger hat am 26. April 1991 Frau G. R. (im Folgenden: Ehefrau) geheiratet. Aus dieser Ehe ist die Tochter N., geboren am … Oktober 1984, hervorgegangen, die keines Unterhalts mehr bedarf. Die Ehefrau
des Klägers ist teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist der Kläger verrentet.
Die Beklagte hat keinen Beruf erlernt. Sie hat bis zur Eheschließung in einer Nähfabrik und einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Anlässlich der Eheschließung hat sie sich die für den Zeitraum 1. September
1957 bis 31. Juli 1966 auf ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschriebenen Beiträge im Wege der Heiratserstattung auszahlen lassen. Ab der Geburt N. und bis Anfang 1979 hat sie sich ausschließlich deren
Erziehung und der Haushaltsführung gewidmet. Danach hat sie bis zu ihrer Verrentung am 1. November 2002 halbtags im öffentlichen Dienst als Raumpflegerin gearbeitet.
Mit am 29. September 2008 eingereichter und der Beklagten am 3. November 2008 zugestellter Klage hat der Kläger beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem am 31. März 1987 vor dem Amtsgericht -
Familiengericht - in Neunkirchen im Verfahren 17 F 62/86 geschlossenen gerichtlichen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Oktober 2008 an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat .
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.
Durch das - mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 nach § 319 ZPO jeweils im Tenor berichtigte - angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Kläger
unter Abweisung der weitergehenden Klage in Abänderung des vorgenannten Vergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlich nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
2008 in Höhe von 198 EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 solchen in Höhe von 223 EUR und ab 1. April 2010 solchen in Höhe von 200 EUR zu zahlen. Mit seiner gegen dieses
Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat die
Akten 17 F 62/86 des Amtsgerichts Neunkirchen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. ...
II. Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.). Die zulässige Berufung des Klägers
hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die - von den Parteien unangegriffen - zutreffend vom Familiengericht nach § 323 ZPO als zulässig beurteilte Abänderungsklage (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 192 und 111) ist - was dem Senat nach § 528
ZPO allein zur Prüfung anfällt - nicht in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang begründet.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, steht der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein
Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.
Zutreffend hat das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den - wandelbaren (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 629 m.w.N.) - ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien
bemessen und dem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 4. März 2010 - 6 UF 86/09 -), die
Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten im Zeitraum ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt hat, wie er ohne die neue Ehe
des Klägers geschuldet wäre (BGH a.a.O. m.w.N.).
Im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ermittlung der bedarfsprägend einzustellenden Einkünfte seiner Ehefrau, dass das Familiengericht nur die
Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der <Versicherungsunternehmen> in Höhe von 35,33 EUR monatlich als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt und die - bezüglich der Zahlung unstreitigen -
Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 150 EUR monatlich auf einen Vermögensplan nicht bis zur Grenze von 4 % ihres Bruttoeinkommens berücksichtigt hat.
Denn es steht sowohl einem Unterhaltspflichtigen als auch einem Unterhaltsberechtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2009, 1391 und 1207; 2007, 793; 2005, 1817 jeweils m.w.N.), der
beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 - 6 UF 21/09 -; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.
Januar 2009 - 9 UF 84/07 -), frei, einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttojahreseinkommens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen, wenn er damit - wie hier - tatsächlich ergänzende
Altersvorsorge betreibt, wobei ihm die Art der Vermögensanlage überlassen bleibt.
Diese auch auf den neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Rahmen der Drittelmethode in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss, anzuwendenden Grundsätze führen hier aber im Ergebnis
nicht zu einer weiteren Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - vermag der Senat - abweichend von der Beurteilung des
Familiengerichts - keinen Grund dafür zu erkennen, in die Unterhaltsberechnung auf Seiten der Ehefrau des Klägers nur deren tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte aus deutlich untervollschichtiger
Erwerbstätigkeit einzustellen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung zu prüfen, ob der neuen Ehefrau im - hypothetischem -
Falle der Scheidung der zweiten Ehe ein Geschiedenenunterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten nach §§ 1570 ff. BGB zustünde. Ist dies der Fall, so sind nicht nur die erzielten, sondern
gegebenenfalls darüber hinausgehend auch die im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erwerbsobliegenheit von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nach der
Drittelmethode - und zwar bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung - einzubeziehen. Dabei sind die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu
behandeln, so dass eine etwaige, das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist (BGH
FamRZ 2010, 111).
In diesem durch die gebotene Dreiteilung abgesteckten Rahmen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen,
wozu auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen gehören (vgl. BGH FamRZ 2010, 869).
Bei der hiernach anzustellenden fiktiven Betrachtung stünde der neuen Ehefrau des Klägers bei dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand gegen diesen im Falle der Scheidung von ihm
dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass seine Ehefrau nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem
Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - 6 UF 132/09 - und vom 10. Dezember 2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113, jeweils m.w.N.) keine vollschichtige angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB)
Anstellung finden könnte, die vom Berufsbild her mit ihrer derzeit nur teilschichtig ausgeübten vergleichbar wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger
Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 38/09 -, FuR 2010, 235; Urteil des 9. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2009 - 9 UF 93/08 -).Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist daher ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung einzustellen; denn sie ist
ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.
Bezüglich des der Ehefrau des Klägers fiktiv zuzurechnenden Einkommens - das von ihr realistisch erzielbar sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 und 183; FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104;
1996, 345) - stellt der Senat vorliegend auf das von ihr tatsächlich erzielte Bruttogehalt ab. Dieses belief sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts - die mit der vom Kläger vorge-legten
Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und den von ihm beigebrachten Gehalts-bescheinigungen in Einklang stehen - auf jedenfalls 16.785,52 EUR jährlich für eine monatliche Arbeitsleistung von 99,06 Stunden.
Rechnet man den sich hieraus ergebenden Stundenlohn auf eine vollschichtige Tätigkeit um, ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von jedenfalls 2.000 EUR.
Dieses fiktive Monatseinkommen ist auch nach Bereinigung um die dann anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314) und
fiktive Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge in Höhe von 4 % aus diesem Bruttobetrag weit höher als das der Ehefrau des Klägers im angefochtenen Urteil beigemessene in Höhe von 683 EUR für 2008
und von 959 EUR ab 2009, so dass der Kläger durch die im Übrigen unangefochtene und zu keinen Beanstandungen Anlass bietende Rechenweise des Familiengerichts nicht beschwert ist.
Vergebens begehrt der Kläger eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die - was dem Senat aufgrund von § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt - über die bereits vom
Familiengericht ab April 2010 erkannte hinausgeht.
Soweit der Kläger dem Familiengericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner - auf § 139 ZPO fußenden - Hinweispflicht vorwirft, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit,
seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und seine rechtlichen Ausführungen der im angefochtenen Urteil niedergelegten Rechtsmeinung des Familiengerichts anzupassen und zu vertiefen.
Es kann dahinstehen, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heiratserstattung einen ehebedingten Nachteil darstellt, was der Kläger bekämpft.
Folgte man dem Kläger und sähe man die durch die Heiratserstattung von der Beklagten erlittenen Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht als ehebedingten Nachteil an, so stünde - wie im Senatstermin erörtert -
einer weitergehenden Abänderung des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs als der vom Familiengericht ausgeurteilten § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, da der Beklagten eine
Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist.
Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 - wie vorliegend - ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so sind nach dieser Vorschrift Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, nur zu
berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung
zumutbar ist.
Der Errichtung des Titels lagen Umstände im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des
Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (OLG Bremen, NJW 2008, 3074; Borth, FamRZ 2008, 105). Denn das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht möglich war, und zwar auch
nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts ging, kam zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten
Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem
"angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden konnte. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen - anders als § 1578 b BGB n.F. - nicht
(BGH FamRZ 1999, 710).
Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaubt eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1. Januar 2008 neue Rechtslage (OLG Hamburg, FamRZ 2009,
781; BT-Drucks. 16/1830, S. 33). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen
Dispositionen getroffen hat, die ihn längerfristig binden (Wendl//Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 176 c). Vor allem bei langen Ehen muss - auch im Lichte der auf Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und
2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere dem in der bestehenden Ehe erlangten Status (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105) - das berechtigte
Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden (Wendl/Schmitz, a.a.O.). § 36 Nr. 1 EGZPO muss daher - zumal in Ansehung des Umstandes, dass die Norm
eine (wenn auch unechte) Rückwirkung enthält, die eine reformbedingte Abänderung von Unterhaltstiteln ermöglicht, die auf verfassungsrechtlich geprüftem und gebilligtem Recht beruhten (so auch Jüdt, FuR
2008, 427) - verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisher geltende Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (so zutreffend Borth, FamRZ 2008, 105;
vgl. auch AG Pankow-Weißensee, FF 2010, 167).
Kriterien der hiernach anzustellenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sind insbesondere die Höhe und Dauer der bisherigen Unterhaltsregelung, die Umstände, unter denen die Unterhaltsregelung
zustande gekommen ist, die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen zu erzielen, die Ehebedingtheit der Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit ob der
Gestaltung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gegebenenfalls vom Unterhaltsberechtigten getroffene längerfristig bindende finanzielle Dispositionen sowie die Auswirkungen einer Anpassung auf
unterhaltsrechtliche Belange Dritter (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO, Rz. 5; Borth, FamRZ 2008, 105; Jüdt, FuR 2008, 427 und 468).
Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kommt vorliegend - wie im Senatstermin erörtert - weder eine Befristung noch eine weitergehende als die im angefochtenen Urteil erkannte Herabsetzung des Unterhalts
der Beklagten in Betracht.
Dies zeigt sich schon in Ansehung der Umstände, unter denen die bisherige Unterhaltsregelung getroffen worden war und hinsichtlich derer der Kläger auf der Grundlage der Grundsätze über die Veränderung
oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2010, 192; 2008, 1911; 2001, 1140; 1995, 665; Senatsurteile vom 1. März 2007 - 6 UF 72/06 - und vom 11. November 2005 - 6 UF 40/05 -) eine
Abänderung begehrt mit der Folge, dass er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1996, 665; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
14. Oktober 2009 - 9 UF 44/08 -; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 169) einschließlich der wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, trägt (BGH FamRZ 2007, 200;
Senatsurteil vom 16. November 2006 - 6 UF 29/06 -, OLGR Saarbrücken 2007, 127).
Dem in Rede stehenden Vergleich haben die Parteien unstreitig ein Einkommen der Beklagten aus halbschichtiger ungelernter Tätigkeit in Höhe von 800 DM zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Beklagte
ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch eigene Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen darf.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte sei gehalten und in der Lage gewesen, diese anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit zu nutzen, um ihre Altersversorgung aufzustocken, hat
die Beklagte bestritten, dass Grundlage des Vergleichs eine solche weitergehende Erwerbsobliegenheit gewesen sei.
Schon der Inhalt der Akten des Vorprozesses legt nahe, dass das Familiengericht bereits damals davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dauerhaft keine besser bezahlte Beschäftigung als die im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses von ihr ausgeübte Halbtagstätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber würde finden und ausüben können. Denn die Parteien lebten nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren im
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits seit einem Jahr und zehn Monaten voneinander getrennt und die gemeinsame Tochter war schon 19 Jahre alt, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Aufnahme
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oblag. Insoweit findet die - sinngemäße - Darstellung des Klägers, der Beklagten habe es aber später oblegen, eine weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weder im
damals geltenden, höchstrichterlich ausgeprägten Unterhaltsrecht noch in den Akten des vorangegangenen Verfahrens eine Stütze. Der Kläger hat daher in Bezug auf jene Erwerbsobliegenheit eine Änderung der
Grundlagen des Vergleichs vom 31. März 1987 bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls ist er insoweit beweisfällig.
Oblag es aber der Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht, ihre damalige Erwerbstätigkeit - ggf. schrittweise - aufzustocken, so gründet sich hierauf ein erheblicher ehebedingter Nachteil. Das Familiengericht ist
zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe
bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn - wie hier - für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von
beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen, zumal - je nach Fallgestaltung - der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem besseren Versorgungsstand des Unterhaltsverpflichteten teilhaben kann
(BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1207 und 406; 2008, 1508 und 1325). Allerdings wird der Versorgungsausgleich nur bezüglich der ehezeitlichen Versorgungsanwart-schaften der Ehegatten durchgeführt, so dass
für den dem Ende der Ehezeit nachgelagerten Zeitraum ein ehebedingter Nachteil darin bestehen kann, dass der Ehegatte aufgrund der vormaligen ehelichen Rollenverteilung im Berufsleben keinen vollständigen
Anschluss mehr bekommen kann (vgl. BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990; Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - 6 UF 132/09 -, vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 38/09 -, FuR 2010, 235, und vom 10. Dezember
2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113), mit der Folge einer bedeutsam geringeren Möglichkeit, für sein Alter vorzusorgen.
So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts vor der Eheschließung - wenn auch als ungelernte Kraft - nahezu durchgängig vollschichtig gearbeitet.
Diese Tätigkeit hat sie wegen der Eheschließung und Kindererziehung aufgegeben. Weil sie nach der Ehescheidung nicht mehr vollschichtig gearbeitet hat und ihr dies aufgrund des zwischen den Parteien am 31.
März 1987 geschlossenen Vergleichs über ihren nachehelichen Unterhalt auch nicht mehr oblag, hat sie seit der Ehescheidung erhebliche ehebedingte Rentennachteile erlitten.
Die Parteien haben - jeweils in anwaltlichem Beistand - im Vergleich vom 31. März 1987 jedenfalls stillschweigend die damalige Rechtslage zugrunde gelegt. Eine Befristung oder Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs haben sie ersichtlich - jedenfalls auch - deswegen nicht vereinbart, weil dies nach damaliger Rechtslage - auch soweit der Anspruch der Beklagten auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt worden
sein sollte - bei einer Ehedauer von hier knapp 20 Jahren weder nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. noch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. möglich war. Die Gestaltung ihrer Ehe sollte ersichtlich einen zeitlich
unbefristeten und vollumfänglich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch der Beklagten nach sich ziehen. Im Spannungsfeld zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz
der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien erstere uneingeschränkt fortwirken (vgl. dazu auch OLG
Koblenz, OLGR 2009, 821).
Beide Ehegatten haben sich also auf die Folgen dieser Vereinbarung einstellen müssen. Die Beklagte, die über kein Vermögen verfügt, hat im Vertrauen auf die dauerhafte Aufstockung ihrer Einkünfte durch den
vom Kläger zu leistenden Unterhalt von - nach dem Vergleich überobligatorischen - weiteren Anstrengungen im Hinblick auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen. Als der Kläger erstmals - nach
eigenem Vortrag im Jahre 2003- auf die Beklagte zugetreten ist, um eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, konnte die Beklagte infolge ihrer bereits im Jahr 2002 eingetretenen Verrentung
keine eigenen weiteren Rentenanwartschaften mehr erwerben.
Berücksichtigt man ferner, dass der vom Familiengericht erkannte Unterhalt beide Parteien in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen belässt, so kommt - auch in Ansehung der weiteren Unterhaltspflicht des
Klägers für seine Ehefrau und des Umstandes, dass er nunmehr seit über 20 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlt - bei gebotener Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Befristung oder
eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, zumal die Ehefrau des Klägers - anders als die Beklagte - altersmäßig in der Lage ist, in
weitergehendem Umfang zu arbeiten, und der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei wohnt. ..."
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Leitsätze/Entscheidungen:
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt
ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im
Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951). Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte
während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886).
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als
ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB
229/11, FamRZ 2013, 109; BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12).
***
Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694). Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags
nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine
entsprechende Regelung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden. Allerdings müssen die
Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein, um eine abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung zu erreichen. Es müssen mithin Tatsachen vorgetragen werden, aus
denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt (BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - XII ZB 221/19).
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Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt (BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 309/11):
„... Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
Der 1958 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin sind in der ehemaligen Tschechoslowakei geboren und aufgewachsen. Dort schlossen sie im März 1981 ihre kinderlos gebliebene Ehe. Im
Jahre 1985 siedelten sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beteiligten trennten sich im November 1999 und wurden auf einen im März 2001 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 13. Juli
2001 geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund durch Beschluss vom 7. Januar 2002 geregelt; dabei wurden monatliche
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Gesamthöhe von 191,91 €, bezogen auf den 28. Februar 2001, von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin übertragen.
Der Antragsteller schloss im September 2002 eine neue Ehe. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 14. März 2003 wurde er verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe
von 830,63 € zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund 4.300 € aus, wobei es diese Einkünfte allerdings wegen eines nach
der Trennung vollzogenen und als Karrieresprung gewürdigten Arbeitgeberwechsels nur teilweise, nämlich in Höhe von rund 3.100 €, bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigte. Dem standen auf Seiten der
Antragsgegnerin eine durch den Zuschlag an Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich bereits aufgebesserte Erwerbsunfähigkeitsrente in monatlicher Höhe von rund 910 € gegenüber.
Der Antragsteller ist als Angestellter bei einer Bank beschäftigt. Aus seiner neuen Ehe sind zwei minderjährige, in den Jahren 2004 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen, die von der nicht berufstätigen
Ehefrau des Antragstellers betreut werden. Das derzeitige Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt rund 4.600 €; er lebt mit seiner neuen Familie mietfrei in einer - allerdings noch nicht lastenfreien - Immobilie.
Die Antragsgegnerin hat in der früheren C(SSR zwischen 1975 und 1978 den Beruf der Schneiderin erlernt. Im Anschluss absolvierte sie dort die Wirtschaftsoberschule, an der sie im Jahre 1983 das Reifezeugnis
erwarb. Zwischen 1983 und 1985 war sie als Betriebsleiterin in der Konfektionsherstellung beschäftigt. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Jahre 1985 führte die Antragsgegnerin den Haushalt der
Beteiligten. Zwischen 1987 und 1990 durchlief sie eine Umschulung zur Krankengymnastin; in diesem Beruf war sie bis 1991 teilschichtig berufstätig. Im Jahre 1993 wurde bei der Antragsgegnerin eine Multiple
Sklerose diagnostiziert; seit September 1995 steht sie im Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Höhe derzeit 952 € beträgt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, die Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils vom 14. März 2003 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 entfallen zu lassen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und das Urteil für den Zeitraum seit dem 1. Juni 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in
Höhe von 400 € verpflichtet ist. Beide Beteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht der
Beschwerde des Antragstellers weitgehend entsprochen und erkannt, dass der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 noch einen auf monatlich 400 € herabgesetzten
Ehegattenunterhalt zu zahlen habe und seit dem 1. Januar 2012 keinen Unterhalt mehr schulde.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrages des Antragstellers weiterverfolgt. ...
II.... 1. Allerdings bestehen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde an der Zulässigkeit des Abänderungsantrages im Sinne des § 238 Abs. 2 FamFG keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller kann
sich hinsichtlich der Möglichkeit, den der Antragsgegnerin im Jahre 2003 zugesprochenen Krankheitsunterhalt herabzusetzen und zu befristen, in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage durch das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 berufen.
Richtig ist zwar, dass schon vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei allen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts - mithin auch beim Krankheitsunterhalt nach
§ 1572 BGB - die grundsätzliche Möglichkeit bestand, im Rahmen einer Billigkeitsabwägung die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen und danach auf den
angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Allerdings wurde, anknüpfend an die frühere Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach §§ 1578 Abs. 1 Satz
2, 1573 Abs. 5 BGB a.F. (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), die durch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit einer zeitlich abgestuften
Unterhaltsbemessung beim Krankheitsunterhalt regelmäßig nur bei einer nicht (besonders) langen Ehedauer in Erwägung gezogen (vgl. OLG München FamRZ 2003, 1110 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 295,
296). Einen vollständigen Wegfall des - auch herabgesetzten - Unterhalts erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohnehin nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 712).
2. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. März 2013 geltenden Fassung auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die
Billigkeitsabwägung sind aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von
Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er
ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde.
a) Zutreffend ist zunächst die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.
aa) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild der Antragsgegnerin nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen
Umständen steht. Soweit dies den Ausbruch der erstmals im Jahre 1993 diagnostizierten Multiplen Sklerose betrifft, wird diese Beurteilung von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Doch auch für die -
in Korrelation zur organischen Erkrankung - aufgetretenen Angstzustände und Belastungsstörungen der Antragstellerin lassen sich keine ehebedingten Ursachen finden. Der Senat hat bereits mehrfach
ausgesprochen, dass eine psychische Erkrankung selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB
begründen kann. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile ‚durch' die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie
die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Daraus erschließt sich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen
sind, die sich aus der ehelichen Rollenverteilung (§ 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (vgl. Senatsurteile vom
30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20). Die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt
sein. Auch wenn im vorliegenden Fall - was der Antragsteller allerdings bestreitet - die organische Krankheit der Antragsgegnerin durch die im Zusammenhang mit der Ehekrise aufgetretenen psychischen
Belastungen einen ungünstigeren Verlauf genommen haben sollte, wäre die Ursache dafür immer noch nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung zu suchen, sondern in den
persönlichen Umständen der Beteiligten und ihrer schicksalhaften Entwicklung beim Scheitern der Partnerschaft.
Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit-)verantwortlich sein und dies als
Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578 b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 20 und vom 7.
Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 22). Auch bei dieser Würdigung wird indessen Zurückhaltung geboten sein. Da im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 BGB generell keine
Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nach Kriterien subjektiver Vorwerfbarkeit stattfinden soll, wird ein zur Ehekrise oder zur Trennung führendes Verhalten des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen
kein zusätzliches Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber einem im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe psychisch belasteten Ehegatten begründen können.
bb) Wenn beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB - wie regelmäßig - die Krankheit selbst keine ehebedingten Ursachen hat, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, soweit ein Unterhaltsberechtigter
aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsminderungsrente infolgedessen geringer ist, als sie es
gewesen wäre, wenn er seine Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des
Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b
Abs. 1 Satz 2 BGB können daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit
ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senatsurteil vom
16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 37). Im Übrigen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe - unter keinem denkbaren Verlauf ihrer beruflichen Karriere und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik - durch eigene
versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit keine höheren Rentenanwartschaften hätte erwerben können, als ihr nach der Ehe und nach der Durchführung des Versorgungsausgleiches tatsächlich zur Verfügung
standen. Auch gegen diese Beurteilung erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
b) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines
fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen
Solidarität festzulegen.
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte
Lebensleistung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31); dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ
2009, 1207 Rn. 39). Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine
Abwägung einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch unter
Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (Senatsurteile vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 24 und vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11
- FamRZ 2013, 853 Rn. 42). In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn.
22). Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist, denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt
kommt ein größerer Vertrauensschutz zu, was - wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt - bei Unterhaltstiteln oder Unterhaltsvereinbarungen nach der bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Rechtslage
in noch stärkerem Maße gilt.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen,
ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 14 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ
2010, 629 Rn. 37). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erscheint auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht völlig bedenkenfrei.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass es unter den obwaltenden Umständen die lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren nicht allein rechtfertigt, aus
Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen
Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist; diese Grundsätze haben durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden
Änderungen erfahren (Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 34 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 120/11 - FamRZ 2013, 864 Rn. 35).
Soweit in der Ehezeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin von dem beruflich erfolgreichen Antragsteller eingetreten ist, beruhte dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gerade nicht in
einem besonderen Maße auf der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe der Beteiligten. Vor der Ausreise aus der ehemaligen Tschechoslowakei im Jahre 1985 stand die Antragsgegnerin durchgehend in der
beruflichen Ausbildung und im Erwerbsleben. Nach der Übersiedlung hatte die Antragsgegnerin in Deutschland zwischen 1987 und 1990 eine mehrjährige berufliche Fortbildung zur Krankengymnastin
durchlaufen. Sie war anschließend im Umschulungsberuf - wenn auch nur kurzfristig und teilschichtig - berufstätig, so dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin wegen der
gemeinsamen Übersiedlung der Eheleute in die Bundesrepublik oder wegen des zeitweiligen Verzichts auf eigene Berufstätigkeit in den Jahren zwischen 1985 und 1987 sowie zwischen 1991 und 1993 bereits vor
dem Ausbruch ihrer Erkrankung den Anschluss an den (deutschen) Arbeitsmarkt verloren hätte. Die wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten beruhte daher im Wesentlichen darauf, dass die Antragsgegnerin
bereits sehr früh, nämlich im Alter von 33 Jahren, erwerbsunfähig erkrankte, mithin auf einer schicksalhaften Entwicklung, die ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auch bei langer Ehedauer nicht ohne weiteres
unbegrenzt mitzutragen hat.
bb) Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte hat allerdings auch in den Blick zu nehmen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen
Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09
- FamRZ 2011, 1851 Rn. 24). Insoweit hat das Beschwerdegericht einen möglicherweise erheblichen Verfahrensstoff nicht in seine Abwägung einfließen lassen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen
vorgetragen, dass der Antragsteller nur aufgrund seiner Ehe mit ihr im Jahre 1985 und damit lange vor den politischen Veränderungen in Osteuropa aus der ehemaligen Tschechoslowakei in das Gebiet der alten
Bundesrepublik auswandern und dadurch die Grundlagen seiner erfolgreichen beruflichen Laufbahn in Deutschland legen konnte. Zudem ist es nicht streitig gewesen, dass sich der Antragsgegnerin bereits im
Jahre 1982 die Möglichkeit geboten hätte, mit ihren Eltern in die Bundesrepublik überzusiedeln, sie von dieser Möglichkeit aber deshalb Abstand genommen hatte, weil der Antragsteller in der damaligen C(SSR
noch seinen Wehrdienst ableisten und sein Studium beenden musste. Stellen sich, was gegebenenfalls näherer Sachaufklärung bedarf, die heutigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers indessen als
Fortwirkung von Karrierechancen dar, die sich ihm - gleichsam als ehebedingter Vorteil - nur durch die Übersiedlung nach Deutschland eröffnen konnten, vermag dies grundsätzlich ein höheres Maß an
nachehelicher Solidarität gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begründen.
Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Lebensbedarf der Antragsgegnerin. Diese hat geltend gemacht, monatlich 180 € für Medikamente zu benötigen.
Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Aufwendungen keine notwendigen, sondern lediglich nützliche Medikamente wie beispielsweise Vitaminpräparate beträfen,
findet im Vortrag der Beteiligten und im sonstigen Akteninhalt keine Stütze. Träfe es aber zu, dass die Antragsgegnerin krankheitsbedingte Aufwendungen in einer solchen Größenordnung zu bestreiten hat,
würde dadurch der über dem Existenzminimum liegende Teil der Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin weitgehend aufgezehrt; in diesem Falle würden ihr aus den laufenden Renteneinkünften die Mittel
für die Haltung eines Kraftfahrzeuges und für die Aufrechterhaltung ihrer bisherigen, nach sozialhilferechtlichen Maßstäben möglicherweise unangemessenen, aber keineswegs übertrieben luxuriösen
Wohnverhältnisse tatsächlich nicht mehr verbleiben.
cc) Es erscheint daher möglich, dass das Beschwerdegericht, welches selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Ansehung
der Unterhaltspflicht für seine zweite Ehefrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder durch Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin ‚nicht übermäßig' belastet werden würde, bei
vollständiger Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegnerin einen - gegebenenfalls deutlich herabgesetzten - Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zu
belassen. ..."
***
Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben,
wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt
haben. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die
in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 02.03.2011 - XII ZR 44/09):
„... Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene Antragsgegnerin hatten im Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine 1984 geborene Tochter und
ein 1990 geborener Sohn hervorgegangen sind. Im Oktober 2002 trennten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderjährigen Sohn in dem im
gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem Sohn und übernahm die
weitere Betreuung. Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1984 berufstätig. Während der Ehezeit ging sie keiner
Erwerbstätigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholabhängigkeit dauernd erwerbsunfähig. Sie erhält Grundsicherung nach dem SGB XII
sowie ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 205 €. Der Antragsteller erzielt als Arbeiter monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.353,87 €. Zusätzlich haben die Instanzgerichte eine Unfallrente und einen
Wohnvorteil im eigenen Haus abzüglich der darauf entfallenden Darlehensraten berücksichtigt. Den Barunterhalt für die beiden inzwischen volljährigen Kinder trägt der Antragsteller allein. Während der Zeit ab
September 2004 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 596 €.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (insoweit rechtskräftig seit dem 25. Oktober 2008). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es vom
Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 464,50 € übertragen. Außerdem hat es den Antragsteller verurteilt, zur
Begründung weiterer Anwartschaften in Höhe von 31,26 € einen Beitrag von 6.835,99 € zu zahlen. Auf den Unterhaltsantrag hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin
nachehelichen Unterhalt, zuletzt seit Juli 2011 in Höhe von 957 € Elementarunterhalt, 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 258 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen und den Anspruch bis zum 31. Dezember
2013 befristet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen unbefristeten
Unterhalt begehrt. ...
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch
das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2013 befristet habe. Mit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der Befristung hinaus möglich und im Einzelfall
geboten. Eine Befristung sei danach für sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche möglich, einschließlich des hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus § 1572 BGB. Die Krankheit
der Antragsgegnerin sei nicht ehebedingt, weil sie erst nach der Trennung auffällig geworden sei und nicht auf die Ehe als solche zurückgeführt werden könne. Handele es sich insoweit nicht um einen
ehebedingten Nachteil, sei die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur eröffnet, sondern ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt solle die Ausnahme bleiben. Die in diesen
Fällen erforderliche Bestimmung des Ausmaßes nachehelicher Solidarität als innere Rechtfertigung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch müsse sich dann maßgeblich an der Ehedauer, aber auch an der
wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zur Bedürftigkeit der Berechtigten orientieren. Die Antragstellerin sei wegen ihrer chronifizierten Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig.
Andererseits könne der Antragsteller bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht den vollen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin abdecken. Während die nacheheliche Verantwortung nach dem früheren
Unterhaltsrecht stärker individuell geprägt gewesen sei, lege der Geist des neuen Unterhaltsrechts, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich ehebedingter Nachteile konzentriere, die Vermutung nahe, dass
der Gesetzgeber nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidargemeinschaft verschoben habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung bis
Ende 2013 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen.
Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 22 Jahre verheiratet, die Antragsgegnerin bei der Heirat erst 20 Jahre alt gewesen sei und sie während der Ehe unter
Aufgabe ihrer eigenen Erwerbstätigkeit die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushaltes übernommen habe. Auf Seiten des Antragstellers falle hingegen ins Gewicht, dass dieser seit der Trennung der
Parteien, also für mehr als sechs Jahre, den noch im Haushalt lebenden Sohn betreut habe, der sich noch bis Mitte 2011 in allgemeiner Schulausbildung befinde, und dass er für diesen sowie für die studierende
Tochter allein den Barunterhalt aufbringe. Für die Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung
der Parteien zum Tragen gekommen sei und der Antragsteller ihr unter Berücksichtigung des Trennungsunterhalts dann insgesamt mehr als neun Jahre Unterhalt schulde. Die Unterhaltsdauer trage auch dem
Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ohne Erkrankung gewisse ehebedingte Nachteile gehabt hätte. Diese Belastung des Antragsgegners, der weiterhin den Barunterhalt für die beiden Kinder allein
sicherstelle, sei im Hinblick auf die Ehedauer und darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Notbedarf nicht selbst bestreiten könne. Wenn - wie vorliegend - der eheangemessene Bedarf hinter
dem Notbedarf zurückbleibe oder diesen gerade erreiche, stehe der Befristung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin selbst diesen nicht durch Erwerbstätigkeit abdecken könne.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 UÄndG; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO; Senatsurteile BGHZ 179,
43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 28 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 13).
Nach § 1578 b BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der
Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -
FamRZ 2009, 1990 Rn. 19).
a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das
der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14.
Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit abgestellt werden,
wobei von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheitsunterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke
Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt
werden, das ein gesunder Unterhaltsberechtigter erzielen könnte. Wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger
Erwerbsunfähigkeit also aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei auch hier von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der
Unterhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsfähig ist, kann daneben auf Erwerbseinbußen als ehebedingter Nachteil abgestellt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 926 Rn.
29). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss
(Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer
Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen
Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 15 mwN und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen
dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.; vom 17.
Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 30 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16).
b) Die nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts insbesondere zu berücksichtigenden
ehebedingten Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in
der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre
oder sie vollständig entfällt (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach
§ 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist,
durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind
dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR
109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).
Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung,
wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und
Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch
eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren
Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und
Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der sich daraus ergebende ehebedingte
Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen
erforderlich ist.
c) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität
(BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diese
Umstände gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406
Rn. 36 ff.; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 37 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25).
aa) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die
in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). Auch in solchen Fällen, in denen die
fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen also besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren
Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der
Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39
und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17).
Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 2 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 21).
bb) Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind allerdings auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der
Unterhaltsberechtigte, gegebenenfalls neben eigenen Einkünften aus Erwerbsunfähigkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den
ehelichen Lebensverhältnissen oder den angemessenen Unterhalt belastet wird. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, selbst
wenn diese nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nachrangig sind.
Im Rahmen der Billigkeit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit weitere Betreuungsleistungen erbringt, zu denen der Unterhaltsberechtigte wegen
seiner Erkrankung ebenfalls nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 23).
cc) Dass der Unterhaltsberechtigte auch ohne eine Befristung Sozialhilfe beziehen müsste, weil der Unterhalt ohnehin nicht sein Existenzminimum abdeckt, ist hingegen kein Grund für eine Befristung. Zwar sind
die jeweiligen Belastungen, die mit der Zahlungspflicht für den Unterhaltspflichtigen einerseits bzw. mit einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung für den Unterhaltsberechtigten andererseits verbunden
sind, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 39). Dabei darf allerdings nicht auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des
Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dies liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht.
Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII; Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057
Rn. 20). Umgekehrt steht einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom
30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 36 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18).
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsbefristung bis Dezember 2013 nicht.
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege, lassen wesentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unberücksichtigt.
aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, dass die Krankheit der Antragsgegnerin hier nicht ehebedingt ist. Denn nach seinen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Erkrankung selbst auf die Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe
zurückzuführen ist. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Erkrankung der Antragsgegnerin auf die Ehe der Parteien zurückführen könnten. Der Umstand, dass die Erkrankung erst nach der
Trennung der Parteien aufgetreten ist, spricht hier sogar gegen einen solchen Ehebezug.
bb) Ein ehebedingter Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der
zwischen den Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den, etwa auf Kindererziehungszeiten beruhenden, eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe
der Anwartschaften erreicht, die die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den
Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können nach der angeführten Rechtsprechung des Senats ehebedingte
Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden.
cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhält die Antragsgegnerin allerdings keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, obwohl sie vollständig erwerbsgemindert ist. Zwar ist
die Wartezeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zweifelsfrei erfüllt, zumal die Antragsgegnerin bereits vor der Ehezeit versicherungspflichtig erwerbstätig war, Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen sind und nach
§ 52 SGB VI auch die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der Wartezeit Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin erhält aber deswegen keine Rente wegen
Erwerbsminderung, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Dies wiederum ist darauf zurückzuführen, dass
sie wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bis zur Trennung nicht erwerbstätig war. Nach der Trennung im Oktober 2002 konnte sie
die erforderlichen Zeiten nicht mehr erfüllen, weil die Erkrankung schon bald so fortgeschritten war, dass im November 2003 eine Betreuung eingerichtet und sie im Mai 2004 stationär behandelt werden musste.
Damit bildet die entfallene Möglichkeit zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente hier einen ehebedingten Nachteil, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen ist. Die
Höhe dieses ehebedingten Nachteils hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.).
Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Unterstützungsleistungen aufgefangen, die die Antragsgegnerin gegenwärtig erhält. Soweit sie im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Pflegegeld in Höhe von 205 €
monatlich erhält, ist § 1610 a BGB zu beachten, wonach vermutet wird, dass die erhaltenen Sozialleistungen durch die infolge der Körper- oder Gesundheitsschäden notwendigen Aufwendungen vollständig
aufgebraucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Pflegegeld die krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwendungen übersteigt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. insoweit Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 463 ff.). Auch soweit die Antragsgegnerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erhält, deckt diese ihren
Lebensbedarf nicht. Denn diese Grundsicherung ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur gegenüber solchen Verwandten als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen, deren jährliches
Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV unter 100.000 € liegt. Gegenüber anderen unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten ist auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidiär.
Diesen gegenüber sind die Leistungen also nicht bedarfsdeckend und der Unterhaltsanspruch geht mit der Leistung gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Träger der Sozialleistung über (vgl. Wendl/Scholz aaO § 8
Rn. 152 f. und Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 467 a ff.).
b) Die weitere Billigkeitsabwägung, die das Maß der nachehelichen Solidarität einschließt, kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts schon deswegen nicht begründen, weil sie von einem fehlenden
ehebedingten Nachteil ausgeht und deswegen keine Ausführungen dazu enthält, ob eine Befristung ausnahmsweise trotz des bis zur Altersgrenze verbleibenden ehebedingten Nachteils geboten ist.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht zwar die Ehedauer von 22 Jahren berücksichtigt, in denen die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin für die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit
aufgegeben hatte. Im Hinblick auf diese Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit waren die Lebensverhältnisse der Parteien hier eng miteinander verknüpft.
Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend einbezogen, dass der Antragsteller seit der Trennung der Parteien neben seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut hat, woraus sich für ihn eine
überobligatorische Belastung ergab (vgl. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 - Rn. 103). Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 € im Rahmen des Versorgungsausgleichs
ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsgesichtspunkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller seit der Trennung für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder allein aufkommen muss, was ihn,
unabhängig vom Rang des Kindesunterhalts, zusätzlich belastet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 Rn. 46 ff.). Nach Abzug des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn
verfügt der Antragsgegner noch über Einkünfte von weniger als 2.300 €, von denen der titulierte Elementar, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 1.340 € abzusetzen ist. Dem
Antragsteller verbleiben nach der Unterhaltsbemessung der Instanzgerichte mithin lediglich Einkünfte, die sogar unter seinem Selbstbehalt von 1.050 € (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ
2006, 683, 684 f.; zur Höhe vgl. Anm. B IV zur Düsseldorfer Tabelle und Ziff. 21.3.2 der Leitlinien der Oberlandesgerichte) liegen.
3. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Billigkeitsprüfung nach § 1578 b BGB aber verkannt, dass die Antragsgegnerin durch die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ehebedingte
Nachteile erlitten hat. Unter Berücksichtigung dieser Nachteile wird das Oberlandesgericht die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB)
erneut auf seine Billigkeit zu überprüfen haben (§ 1578 b BGB). Dabei wird es für die Zeit ab 2014 auch die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüfen
müssen. Soweit das Oberlandesgericht einen dauerhaften Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für unbillig erachtet, wird es auch eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den am
Existenzminimum orientierten notwendigen Selbstbehalt von zurzeit 770 € prüfen müssen. Wenn das Oberlandesgericht wegen der erheblichen Belastungen des Antragstellers trotz des gegenwärtig vorliegenden
ehebedingten Nachteils erneut eine Befristung des Unterhalts prüft, wird es dies und alle übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen haben. ..."
***
Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben,
nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414).
Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt (BGH, Urteil vom 07.07.2010 - XII ZR 157/08 zu BGB §§ 1572, 1578 b).
***
§ 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen
ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist. Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden
Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen
der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten (BGH, Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09).
***
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber
hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207). Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe
und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das
Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der
nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ
2009, 1990, 1991; BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08 zu BGB §§ 1572, 1578 b).
***
Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4% seines
Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für
eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile,
sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406; BGH, Urteil vom 27.05.2009
- XII ZR 111/08 zu BGB §§ 1572, 1578b):
„... Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 2007. Sie hatten im April 1972 geheiratet, als die Kl. 16 Jahre alt und vom Bekl. schwanger war. Aus ihrer Ehe sind insgesamt vier
Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die im Oktober 1987 geborene jüngste Tochter, die im Haushalt der Kl. wohnt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe der Parteien wurde im Mai 1998 geschieden. Im
Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Bekl. für die gemeinsamen Kinder machte die Kl. zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend. Die Kl. ist nach einer im Jahre 1989 diagnostizierten
Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100% schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich zunächst auf 1039,21 Euro belief und seit Juli 2007 1040,19 Euro beträgt. Daneben
erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 Euro. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, muss sie zweimal wöchentlich mit dem Pkw 30 km zurücklegen. Für eine
Lebensversicherung zahlt die Kl. monatliche Beiträge in Höhe von 51,13 Euro. Im Jahre 2007 musste sie eine Steuernachzahlung in Höhe von insgesamt 74 Euro, im Jahre 2008 eine solche in Höhe von 488 Euro
leisten. Der Bekl. erzielt als Beamter Nettoeinkünfte in Höhe von 2601,28 Euro, in denen eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 104,17 Euro enthalten ist. Hinzu kommt eine Steuererstattung,
die sich nach Abzug der Kosten für die Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2007 auf insgesamt 790,02 Euro und im Jahre 2008 auf insgesamt 744,78 Euro belief. Die Beiträge des Bekl. zur
Krankenversicherung betrugen im Jahre 2007 monatlich 303,98 Euro und belaufen sich ab Januar 2008 auf monatlich 314,85 Euro. Für eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
zahlte der Bekl. ursprünglich monatlich 302,16 Euro, wovon nach den Feststellungen des BerGer. 111,85 Euro auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und 190,31 Euro auf die Lebensversicherung entfielen. Für
die Zeit ab Juli 2007 ist der Gesamtbeitrag auf monatlich 317,27 Euro gestiegen. Für sich und die noch unterhaltsberechtigte Tochter A zahlt der Bekl. monatliche Beiträge für eine
Krankenhaustagegeldversicherung, die ursprünglich 13,01 Euro betrugen und sich seit November 2007 auf 17,51 Euro belaufen. Außerdem zahlt der Bekl. monatliche Beiträge für eine weitere
Lebensversicherung in Höhe von ursprünglich 49,49 Euro und von 52,02 Euro seit September 2007. Schließlich zahlt er Monatsraten auf einen Bausparvertrag in Höhe von 75 Euro. Auf den Unterhaltsanspruch
der Tochter A zahlt der Bekl. monatlich 250 Euro, während die Kl. für den restlichen Barunterhalt der volljährigen Tochter aufkommt.
Das AG hat der auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 111,40 Euro gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG - unter Zurückweisung der mit einer
Klageerweiterung verbundenen Anschlussberufung der Kl. - der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Bekl. verurteilt, an die Kl. für die Zeit ab dem 20. 2. 2007 Unterhalt in wechselnder Höhe,
zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 Euro zu zahlen. Die vom Bekl. begehrte Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es abgelehnt. Die Revision hat das BerGer. „im Hinblick auf die
Anwendung des neuen Unterhaltsrechts zur Frage der Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB" zugelassen. Die dagegen gerichtete Revision des Bekl., mit der er nach wie vor
Klageabweisung begehrt, hatte keinen Erfolg. Die Anschlussrevision der Kl., die auf einen höheren Unterhalt für die Zeit ab Juli 2007, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 Euro gerichtet war, hatte
Erfolg. ...
A.I. Die Revision des Bekl. ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das BerGer. die Revision nicht zugelassen (§
543 I ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen
Entscheidungsgründen ergeben (Senat, NJW 2008, 2351 = FamRZ 2008, 1339 [1340]; BGHZ 153, 358 [360f.] = NJW 2003, 1518 = FPR 2003, 330 = FamRZ 2003, 590; NJW 2004, 1324 = FPR 2004, 246 =
FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das BerGer. die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen
abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senat, NJW-RR 2001, 485 [486]). Das ist hier der Fall.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das OLG die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhalts nach dem seit dem 1. 1. 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulassen
wollte. Denn die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung des § 1578b BGB ist erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den
Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das BerGer.
habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der
Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des RevGer. auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile
des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senat, NJW 2009, 1876 = FPR 2009, 238 = FamRZ 2009, 770 [771] Rdnr. 9; NJW 2003, 1177 = FPR
2003, 253 = FamRZ 2003, 445 [446]).
II. Die Anschlussrevision der Kl. ist hingegen nach § 554 II 1 ZPO in vollem Umfang zulässig.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussrevision durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 (BGBl I 2001, 1887 [1901]) dadurch erweitert, dass nach § 554 II 1
ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht (vgl. insoweit Senat, NJW-RR 1998, 505 = FamRZ 1998, 286 [287]) - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem
Revisionsbekl. soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt
werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider
Erwarten angreife (BT-Dr 14/4722, S. 108). Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den
Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 174, 244 [253] = NJW 2008, 920 = FamRZ 2008, 402 m.w. Nachw.).
Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbstständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es
widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Es kommt hinzu,
dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionskl. führte und
somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige - Beschränkung der Revision führt dazu, dass der Revisionskl. das Urteil
im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer
uneingeschränkten Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbekl. das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens eines
Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gem. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine Benachteiligung des Revisionskl. wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm
das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der
Gegenstand der Anschlussrevision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244 [253f.] = NJW 2008, 920 = FamRZ 2008, 402 m.w. Nachw.).
Diese Einschränkung der Zulässigkeit einer Anschlussrevision kommt hier allerdings nicht zum Tragen. Denn der Unterhaltszeitraum von Februar bis Dezember 2007 steht wegen der auch insoweit zu
entscheidenden Rechtsfragen schon in rechtlichem Zusammenhang mit dem von der Revision zulässig angegriffenen Unterhaltszeitraum ab Januar 2008.
B. Soweit die Revision des Bekl. zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg, während die Anschlussrevision der Kl. im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das BerGer. führt.
I. Das BerGer. (BeckRS 2009, 16933) hat der Klage zur Höhe lediglich teilweise stattgegeben und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Kl. abgelehnt. ...
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das BerGer. allerdings die Einwände des Bekl. gegen den Anspruch auf Krankheitsunterhalt zurückgewiesen, soweit sie auf einen Verzicht der Kl. oder eine Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs
gerichtet sind. Auch die Revision des Bekl. erinnert hierzu nichts.
2. Die Anschlussrevision der Kl. hat schon deswegen Erfolg, weil das OLG ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zutreffend ermittelt hat.
a) Zu Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl.gem. § 1578 I 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Der unbestimmte
Rechtsbegriff der „ehelichen Lebensverhältnisse" ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen
bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 I 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder
Verbesserungen handelt. Die in § 1578 I 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts
einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits begrenzen (Senat, BGHZ 179, 196 = NJW 2009, 588 = FPR 2009, 118 = FamRZ 2009, 411 [413f.]).
b) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats hält das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten stand.
aa) Im Ansatz zutreffend ist das BerGer. bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl. allerdings von den unstreitigen Nettoeinkünften des Bekl. in Höhe von 2601,28 Euro ausgegangen und
hat dem - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, BGHZ 175, 182 [195] = NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 [971]) - die vom Bekl. erhaltenen
Steuererstattungen hinzugerechnet.
Bei der Bemessung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Steuererstattungen hat das BerGer. ebenfalls zutreffend die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen abgesetzt. In seiner neueren
Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen knüpft der Senat grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums an. Nach den Feststellungen des BerGer.
musste der Bekl. für seine Steuererklärung im Jahre 2007 84 Euro und im Jahre 2008 115 Euro aufwenden, die seine Steuererstattung entsprechend schmälern. Eine Berücksichtigung dieser Verringerung des
verfügbaren Einkommens findet nach der neueren Rechtsprechung des Senats erst in der nachehelichen Solidarität ihre Grenze. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten ist deswegen entgegen
den tatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften auszugehen (Senat, BGHZ 175, 182 [195f.] = NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 [971f.]). Ein solches unterhaltsrechtlich
vorwerfbares Verhalten hat das OLG bezüglich der Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen zu Recht abgelehnt. Denn die steuerliche Behandlung der Erwerbseinkünfte ist auch für abhängig beschäftigte
Arbeitnehmer nicht offenkundig, eine geringere Steuerlast kommt auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugute und oftmals ergibt sich erst durch die Beratung, ob steuerrechtlich zu beachtende
Besonderheiten vorliegen. Ein Abzug tatsächlich angefallener Kosten für die Steuererklärung ist deswegen nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein feststeht, dass für das abgelaufene Steuerjahr weder eine
Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt (vgl. Wendl/Dose, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 108; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1992, 1177;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 1051).
Zu Recht hat das BerGer. vom Nettoeinkommen des Bekl. auch neben der Dienstaufwandsentschädigung die Kosten für seine Krankenversicherung, seine Berufsunfähigkeitsversicherung und die
Krankenhaustagegeldversicherung abgesetzt. Diese Beiträge dienen der Sicherung des Erwerbseinkommens des Bekl. im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, ohne dass der Bekl. dadurch zu Lasten der Kl.
eigenes Vermögen bildet. Die Kosten für diese reinen Risikoversicherungen sind deswegen als Kosten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.
bb) Zutreffend weist die Anschlussrevision der Kl. allerdings darauf hin, dass das BerGer. mit dem Abzug der Beiträge für zwei Lebensversicherungen und einen Bausparvertrag Vorsorgeaufwendungen
berücksichtigt hat, die den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Höchstbetrag der zusätzlichen Altersvorsorge übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats darf auch der Unterhaltspflichtige von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die
unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5% des Bruttoeinkommens (Senat, NJW-RR 2004, 793 = FPR 2004, 408 = FamRZ 2004, 792 [793]; NJW 2006, 3344 = FamRZ 2006, 1511 [1514]) und im
Übrigen bis zu 4% des Bruttoeinkommens (Senat, BGHZ 163, 84 [97ff.] = NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1821f.]; BGHZ 171, 206 [216] = NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [795]) betragen kann.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen entgegen der Auffassung des BerGer. jedoch nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für
eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Denn wenn der Unterhaltspflichtige bereits während der Ehezeit eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betrieben hatte,
profitiert der andere Ehegatte regelmäßig im Zugewinnausgleich davon. Für die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags, die vom Zugewinnausgleich nicht mehr erfasst wird, können überhöhte ehezeitliche
Vorsorgekosten keine Rechtfertigung für deren Fortdauer geben. Dies würde nunmehr auf eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsansprüche des
unterhaltsberechtigten Ehegatten hinauslaufen (vgl. zum Wohnvorteil Senat, NJW 2008, 1946 = FPR 2008, 384 = FamRZ 2008, 963 [965] Rdnrn. 17ff.). Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Senats zu
den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt,
welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten verletzt (vgl. Senat, BGHZ 179, 196 = NJW 2009, 588 = FPR 2009, 118 = FamRZ 2009, 411 [413f.]).
Das OLG durfte danach die der Altersvorsorge dienenden Beiträge des Bekl. für seine beiden Lebensversicherungen und den Bausparvertrag nicht in voller Höhe von monatlich 314,80 Euro (190,31 Euro + 49,49
Euro + 75 Euro), sondern lediglich in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens berücksichtigen. Der Senat kann insoweit aber nicht selbst abschließend entscheiden, weil es an den erforderlichen Feststellungen durch
das BerGer. fehlt. Denn es hat weder das Bruttoeinkommen des Bekl. festgestellt, noch die Höhe des auf die Lebensversicherung entfallenden Beitrags für den mit der Berufsunfähigkeitsversicherung
verbundenen Versicherungsvertrag. Zwar hatte das AG die monatlichen Kosten für diesen Versicherungsvertrag in Höhe von ursprünglich 302,16 Euro entsprechend dem Vortrag des Bekl. in einen Teil für die
Berufsunfähigkeitsversicherung von 111,85 Euro und einen weiteren Teil für die Lebensversicherung in Höhe von 190,31 Euro aufgeteilt. Dies widerspricht allerdings der in Bezug genommenen Auskunft der
Versicherungsgesellschaft, die den Beitrag in einen Teil von 122,14 Euro für die Berufsunfähigkeitsversicherung und einen Teil von 180,02 Euro für die Lebensversicherung aufgeteilt hatte. Auch die Aufteilung
für die Zeit ab der Erhöhung des Gesamtbeitrags zum 1. 7. 2007 von 302,16 Euro auf 317,27 Euro hat das OLG - aus seiner Sicht konsequent - nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben
und der Rechtsstreit ist insoweit an das BerGer. zurückzuverweisen.
3. Soweit der Bekl. mit seiner Revision eine zeitliche Befristung oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB begehrt, hat diese hingegen keinen Erfolg. Denn das OLG hat im Rahmen
seines tatrichterlichen Ermessens eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl. in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b II 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben
sich aus den nach § 1578b II 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b I 2, 3 BGB.
aa) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 V BGB a.F. (Senat, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006 [1007]) schränken solche
ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578b BGB (BT-Dr 16/1830, S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senat, NJW 2008,
2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1328]). Solche Nachteile können sich nach § 1578b I 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB führt etwa eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes zu einem ehebedingten Nachteil, der
regelmäßig unterhaltsrechtlich auszugleichen ist (vgl. insoweit Senat, NJW 2009, 1876 = FPR 2009, 238 = FamRZ 2009, 770 [772ff.]). Auch bei der Entscheidung über eine Begrenzung oder Befristung des
Unterhalts wegen Alters nach § 1571 BGB ist zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er ohne die Ehe
und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde. Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus
ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigenrente in
Folge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [408]). Insoweit entsprechen sich der
Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe
des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senat, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1328f.]; NJW 2008,
2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
bb) § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität (BT-Dr 16/1830, S. 19). Denn indem § 1578b I 2 BGB „insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt es andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus.
Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR
2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [409]).
Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des
geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist deswegen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Einsatzzeitpunkt in § 1572 BGB schließt deswegen
eine Einstandspflicht des geschiedenen Ehegatten für erst nachehelich eingetretene Erkrankungen aus (Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [409]).
Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im
Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen
Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578b I 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Dr 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung
gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.
b) Soweit das BerGer. auf dieser rechtlichen Grundlage eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl. abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
aa) Zwar ist die Krebserkrankung der Kl. nach den Feststellungen des BerGer. unabhängig von Ehe, Kindererziehung und Rollenverteilung in der Ehe eingetreten und somit nicht ehebedingt. Dass die
Erwerbsunfähigkeitsrente der Kl. unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten und der damit verbundenen Anrechnungszeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs geringer ist, als sie ohne
die Ehe und Kindererziehung wäre, hat das BerGer. ebenfalls nicht festgestellt.
bb) Der unbegrenzte Ausspruch des nachehelichen Unterhalts als Billigkeitsentscheidung ist gleichwohl aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das BerGer. hat der nachehelichen Solidarität der
Ehegatten hier zu Recht eine besondere Bedeutung eingeräumt. Denn die Parteien waren 26 Jahre verheiratet und hatten eine reine Hausfrauenehe geführt. Die Kl. hatte bereits im Alter von 16 Jahren wegen der
eingetretenen Schwangerschaft geheiratet und konnte deswegen keine Berufsausbildung absolvieren. Die vier ehelich geborenen Kinder sind von ihr betreut und erzogen worden. Im Zeitpunkt der Scheidung war
die jüngste Tochter erst zehn Jahre alt und noch betreuungsbedürftig. Die Kl. hat sich somit seit Abschluss ihrer Schulzeit und weit über den Zeitpunkt ihrer Krebserkrankung im Jahre 1989 hinaus allein für die
Ehe der Parteien eingesetzt. Dies begründet ein besonders gewichtiges Vertrauen, das im Rahmen einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Auch die weiteren Umstände stehen der Entscheidung des BerGer. im Rahmen der notwendigen Gesamtschau aus revisionsrechtlicher Sicht nicht entgegen. Denn die Kl. erzielt aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente
und ihren Nebeneinkünften abzüglich aller Kosten lediglich Einkünfte in Höhe von rund 1140 Euro, die nur wenig über den angemessenen Selbstbehalt hinausgehen. Demgegenüber verbleiben dem Bekl. nach
Abzug sämtlicher unterhaltsrelevanter Kosten und des für die volljährige Tochter gezahlten Unterhalts deutlich höhere Einkünfte, von denen er den relativ geringen Unterhaltsanspruch der Kl. ohne besondere
Einschränkung erbringen kann. Ein berechtigtes Vertrauen, das einem unbefristeten Unterhaltsanspruch der Kl. entgegenstehen könnte, konnte sich schon deswegen nicht bilden, weil die Kl. bereits im Jahre 1989
erkrankt und seit 1993 dauerhaft als zu 100% erwerbsunfähig eingestuft war, während die Ehe der Parteien erst im Jahre 1998 geschieden wurde. ..."
***
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die
Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgegner 47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte Haushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen.
Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er
krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Es hat die Antragstellerin - überwiegend entsprechend ihrem Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 €
Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den
Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstellerin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 € verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das
Berufungsgericht den Unterhalt auf monatlich 285 € erhöht, es allerdings bei der Befristung belassen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, der eine Erhöhung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschiedenenunterhalt nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2
BGB angesehen. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt vollständig an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Erwerbstätigkeit beim Betreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt seinen Rechtsgrund
darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Diese Überlegung müsse auch auf Fälle übertragen werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die Befristung keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§ 1570 bis 1572 BGB zu
gewähren, während der Unterhaltsanspruch eines Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhalte, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (offenbar gemeint: seinen
Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) nur deshalb nicht decken könne, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein könne. Der Anspruch eines Nichterwerbstätigen unterliege
im Gegensatz zu dem des teilweise Erwerbstätigen nicht der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.).
Auf den Anspruch aus § 1572 BGB übertragen bedeute dies, dass der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin finde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein könne
und deshalb das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erziele. Darüber hinaus gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus § 1573 Abs. 2 BGB. Dem Antragsgegner würden mit
seinen - aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten - Rentenbezügen 1.449 € zur Verfügung stehen, während aufgrund seines zuletzt erzielten Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Werbungskosten und
eines Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Arbeitnehmereinkommens habe der Antragsgegner nicht dargelegt.
Der - vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte - Aufstockungsunterhalt sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu
befristen. Dabei hat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt ("weder lang noch ungewöhnlich kurz") und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners sei
hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft"
mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die Deckung des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs (auch hier offenbar gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne
Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) lasse sich aber nicht feststellen. Die Ehe habe nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die
Antragstellerin für mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu berücksichtigen.
II. Die Revision ist unzulässig, soweit der Antragsgegner eine Erhöhung des vom Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen Geschiedenenunterhalts
begehrt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsgericht hat ausweislich des Urteilstenors die Revision zu der Frage zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners ergibt, sowie zu der daran anknüpfenden
Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes. Aus
der Zulassung ist aber hinreichend deutlich erkennbar, dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die Befristung zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige Vorfrage
miterwähnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Revision möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 -
XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. Büttner).
Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in
der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung auszuschließen ist. Denn die Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschränkt werden, wie der Revisionskläger selbst sein
Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405). Eine Beschränkung der Revision auf den nach Ablauf der Befristung liegenden
Zeitraum wäre wirksam.
Die Revision ist demnach nur zulässig, soweit der Antragsgegner weiteren Unterhalt für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Scheidung geltend macht.
III. Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung (Befristung) des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war
nicht zulässig. Denn der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein aus § 1572 BGB, so dass - bis zum 31. Dezember 2007 - eine Befristung nach §
1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht möglich war. Auch für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es nicht dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch beruht, selbst wenn die in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im konkreten Fall bei der Frage der Befristung zum selben Ergebnis führen (a.A. OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 -
XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.).
a) Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet kann sich der Unterhaltsanspruch zum überwiegenden Teil nur aus § 1572 BGB ergeben.
Der Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Krankheit oder Gebrechen im Sinne von § 1572 BGB nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage. Damit besteht auch nach der
Auffassung des Berufungsgerichts ein Bedarf in Höhe der durch das Erwerbshindernis verursachten Einkommenseinbuße. Dieser Bedarf stimmt grundsätzlich mit dem angemessenen Lebensbedarf nach § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB überein (vgl. Hahne FamRZ 1986, 305, 309; zum entsprechenden Maßstab beim Unterhalt nach § 1615 l BGB s. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR
109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1741 f.).
Dem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegenüberstellung des angemessenen Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners ohne Erwerbshindernis) und seinem tatsächlich erzielten
Renteneinkommen ein Fehler unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der Einkommenseinbuße herangezogene hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten ermittelt werden.
Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines Erwerbstätigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der Praxis üblichen Unterhaltsberechnung nach Quoten übernommen worden ist. Maßstab für
den hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist vielmehr das Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung
stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen verwenden.
Ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts könnte der Antragsgegner ohne Erwerbshindernis netto und bereinigt um pauschale Werbungskosten ein Einkommen von 1.651 € erzielen. Demgegenüber
beläuft sich sein Renteneinkommen auf 1.449 €. In Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen (202 €) ergibt sich der Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allein aus § 1572 BGB.
b) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen darüber hinausgehenden Unterhalt von 83 € (= 285 € ./. 202 €) zuerkannt hat, ist die Anspruchsgrundlage dafür § 1572 BGB und nicht § 1573 Abs. 2 BGB.
aa) Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ
1990, 492, 493 f. - zu § 1570 BGB; vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - zu § 1572 BGB - und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 - zu § 1571 BGB).
Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der
nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf
§§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB.
bb) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen.
Allerdings ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt worden, dass die sachlichen Gründe für die Abgrenzung des
Aufstockungsunterhalts vom Unterhalt wegen eines Erwerbshindernisses auch dann eingreifen würden, wenn das Hindernis eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschließe (W. Maier FamRZ 2005, 1509, 1510).
Der Aufstockungsunterhalt spiegelt danach nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erhöhten Lebensstandard beruht. Dieses Argument trifft zwar zu, zwingt allerdings - jedenfalls für die
vorliegende Fallgestaltung - nicht dazu, die Unterscheidung zwischen den Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. BGB weiter zu verfeinern.
Die Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des 1. Eherechtsreformgesetzes. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB erst dann eingreift,
wenn dem Unterhaltsberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 Rdn. 24). Auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
von 1986, durch das die Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB eingeführt wurde, beruht offenbar auf diesem Verständnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf generell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet hätte, hätte es für die gleichzeitig eingeführte Begrenzungsvorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB
(a.F.) im Bereich der Tatbestände nach §§ 1570 bis 1572 BGB kaum ein Bedürfnis gegeben, weil für diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben wäre.
Ob im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinderbetreuenden Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 2 BGB) eine andere Sichtweise geboten sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung. Auch für die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom Berufungsgericht gewählten Konstruktion nicht. Denn mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stand eine gesetzliche
Begrenzungsmöglichkeit zur Verfügung, die auch auf den Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB anwendbar war und - abgesehen von dem oben aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des angemessenen
Bedarfs - zu demselben Ergebnis hätte führen können. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unterhalts führen, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19).
c) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB handelt und das bis
zum 31. Dezember 2007 geltende Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befristungsmöglichkeit nicht vorsah.
2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Die Befristung des Unterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist
im Ergebnis aufgrund von § 1578 b Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
a) Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf eine Herabsetzung des Bedarfsmaßstabs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hätte
beschränken können, bedarf in Anbetracht deren eingeschränkter Wirkung und der inzwischen geänderten Gesetzeslage keiner Entscheidung. Denn die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB lässt nunmehr auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB eine zeitliche Begrenzung zu.
b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO). Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der
Rechtskraft der Scheidung, die laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli 2007 eingetreten ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam wird, ist das seit dem
1. Januar 2008 geltende Recht maßgebend.
c) Der vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellte und gewürdigte Sachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten
Bewertung nach dem angemessenen Lebensbedarf und dem darüber hinausgehenden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das Berufungsgericht
diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Gegenüberstellung des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit einer
abweichenden tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen, so dass der Senat abschließend entscheiden kann.
Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus
den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB.
aa) Demnach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus
der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 BGB (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte
Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November
2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 586).
Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Antragsgegner war während der Ehe zunächst noch erwerbstätig. Seine Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen
einstellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des Antragsgegners
nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist.
Ehebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung
vorgesorgt hätte. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB (vgl. Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 159). In die Betrachtung einzubeziehen ist dann
aber auch, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt
werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im
Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 39,46 € übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung
geführt haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebedingter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu geführt, dass die vom
Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschmälert worden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Versorgungsstandard der Antragstellerin teil.
Das Merkmal der Ehedauer stellt im Regelungszusammenhang des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse dar (Senatsurteil vom 16. April
2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 591). Die Ehedauer betrug etwa elf Jahre.
Für die Ehedauer ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (23. Juni 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli
1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche Verflechtung ist hier nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch seinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen
waren, wirtschafteten sie im wesentlichen getrennt.
bb) Allerdings wird die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehebedingt sein. Das führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt - bei Fehlen ehebedingter Nachteile - zwangsläufig
zu befristen wäre.
Dass die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Einfluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von
den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung (ähnlich OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1451). Dem entsprechend war die Legitimation des Krankheitsunterhalts
schon bei den Beratungen zum 1. Eherechtsreformgesetz nicht frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine
schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres
zu rechtfertigen.
Die Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforderten nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner exakten Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten
Nachteilen getrennte Billigkeitsbetrachtung begründet im vorliegenden Fall jedenfalls keine längere Laufzeit des nachehelichen Krankheitsunterhalts, als sie das Berufungsgericht dem Antragsgegner zugebilligt hat.
Der Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegründung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere Bedeutung hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches
Gewicht zu. Der Antragsgegner war bei Eheschließung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung wurde durch die
Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die Parteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antragsgegners
aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließlich mit seinen beiden Renten über ein - teils durch den
Versorgungsausgleich erhöhtes - Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende Unterhaltspflicht für die
Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer Lebensführung nicht unerheblich einschränkt. Das Berufungsgericht hat auch weitere Faktoren, wie etwa den über vier Jahre von der Antragstellerin
gezahlten Trennungsunterhalt, zutreffend berücksichtigt.
Auch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts erst aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in Kraft getretenen Gesetzeslage zulässt, kann daraus ein besonderer
Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz für sogenannte Altfälle bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die ab dem 1. Januar 2008
entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt (BT-Drucks. 16/1830 S. 32). Nur für vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder
Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz und macht eine Abänderung von der Zumutbarkeit abhängig.
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom Berufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar
2008 geänderten Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zulässig war. Auch wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist,
stellt dies die Angemessenheit der Befristung im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach dem
Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die anstehenden Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz waren zu diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit bereits bekannt und
hinsichtlich der Befristung nach § 1578 b BGB politisch nicht umstritten. Die Gesetzesänderung zur Befristung ist von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im Berufungsverfahren gemacht
worden. Da der weitaus überwiegende Teil der Frist in die Geltung der neuen Rechtslage fällt, erscheint eine abweichende tatrichterliche Würdigung somit fernliegend.
Die Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage) erfüllt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen
des § 1578 b Abs. 2 BGB, so dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist. ..." (BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07)
*** (OLG)
Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden
Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter
salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag. Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen
Verhandlungsposition ist (vergleiche BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2018 - 17 UF 28/18).
***
„... Die zulässigen selbständigen Beschwerden beider Beteiligten haben jeweils in der Sache teilweise Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Vorliegend ist der der Antragsgegnerin gemäß § 1572 BGB und gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zustehende Unterhalt nicht nach einer Quote, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln.
Gemäß Ziffer 15.3 HLL ist bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen. Hierbei sind die Einkünfte des Berechtigten ohne Erwerbsbonus auf den Bedarf
anzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine konkrete Bedarfsberechnung im Einzelfall deshalb durchzuführen, weil bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen die Vermutung nahe liegt,
dass dieses nicht mehr in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt, sondern auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesen
Fällen zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 2010, 1637). Zwar trägt die Antragsgegnerin eine (erhebliche) Vermögensbildung nicht vor. Sie behauptet vielmehr, dass das
gesamte zur Verfügung stehende Geld ausgegeben wurde. Dem ist der Antragsteller allerdings entgegengetreten. Zudem ist unstreitig, dass die Beteiligten im Zuge des Immobilienverkaufs einen erheblichen
Gewinn erzielt haben (128.000 EUR). Zumindest dies ist eine nicht unerhebliche Vermögensbildung, sodass der tragende Grund für eine konkrete Bedarfsbemessung bejaht werden kann.
Der BGH ist in der angegebenen Entscheidung davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen von jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle eine konkrete Bedarfsberechnung aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Wendl/Dose-Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rn. 766 zu den anderen Auffassungen, ab wann eine konkrete
Bedarfsberechnung angezeigt ist).
Die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (d.h. ein bereinigtes beiderseitiges Einkommen von mehr als 5.100 EUR), können auch durchgängig, d.h. nicht erst ab 2011, sondern auch bis zu der
Beförderung des Antragstellers zum Piloten bejaht werden. Im Jahr 2010 (vgl. nachfolgende Exceltabelle) verdiente der Antragsteller monatsdurchschnittlich 7.193,04 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers
sind auch die Spesen und ggfls. die kostenlose Verpflegung zu berücksichtigen. Wenn die Abzugspositionen und der Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe abgezogen werden, verbleibt noch ein
Einkommen von 5.531,44 EUR. Wenn dann noch die nicht konkret vorgetragenen Hausbelastungen (vgl. z.B. Bl. 215 d.A.) i.H. von 600 EUR abgezogen werden, läge man zwar rechnerisch unter 5.100 EUR.
Allerdings ist bei der Antragsgegnerin beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ein Wohnwert in zumindest dieser Höhe anzurechnen. Auch das erzielte Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ist zu
berücksichtigen, so dass es bei der konkreten Bedarfsberechnung verbleibt.
... Abbildung
Für die Zeit ab 2011, also insbesondere auch für den Unterhaltszeitraum ab 03.05.2014, gelten diese Erwägungen angesichts des gestiegenen Einkommens des Antragstellers erst recht.
Das Amtsgericht hat in der Sitzung vom 28.11.2013 bereits darauf hingewiesen, dass eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen sein dürfte, was von den Beteiligten danach, so auch im
Beschwerdeverfahren, letztlich nicht mehr in Abrede gestellt wird.
2. Die Antragsgegnerin hat ihren konkreten Bedarf für den hier unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum nur in Höhe von 2.104,12 EUR (bis Mai 2015), 2.254,12 EUR (bis Oktober 2015) und von 2.354,12 EUR
(ab November 2015) schlüssig dargelegt, wobei der Senat davon absieht, die Entwicklung des ständig wechselnden Vortrages der Antragsgegnerin im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im
Einzelnen darzustellen.
Die Antragsgegnerin hat sich letztlich, nachdem der Senat bereits im Termin vom 22.09.2014 auf die weitgehende Unschlüssigkeit der Berechnung in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat, weiterhin auf
die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bezogen und diese als nach ihrer Ansicht hinreichend bezeichnet, so dass der Senat seine Feststellungen und Schätzungen grundsätzlich auf diese Darlegungen stützt.
Bei der (deutlich geringeren) Bewertung der Einzelpositionen, wie sie der Senat vorgenommen hat, kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von der Antragsgegnerin ermittelte Gesamtbedarf von
(rechnerisch richtig) 6.375,75 EUR, der sich an den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens der Beteiligten zu orientieren hat, in der vorgetragenen Höhe schon deshalb nicht
richtig sein kann, weil der vierköpfigen Familie keinesfalls Gesamteinkünfte zur Verfügung standen, die der Antragsgegnerin allein einen solchen Lebensstandard auch nur annähernd erlaubt hätten. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass es einzelne Positionen gibt - hierzu mag insbesondere der Bedarf für Wohnen, Urlaub und PKW gehören -, welche infolge der Trennung für die Antragsgegnerin einen höheren
finanziellen Aufwand erfordern, als es ihrem persönlichen Anteil im Rahmen der Familienunterhalts entsprochen hätte. Für den Großteil der Positionen, die (nur) die ganz persönlichen Bedürfnisse der
Antragsgegnerin betreffen, gilt dies indessen nicht. Jedoch kann aus dem Umstand, dass sich vor diesem Hintergrund jedenfalls die Gesamtrechnung der Antragsgegnerin als bei weitem überhöht erweist -
angesichts des oben dargestellten Einkommens des Antragstellers für die Jahre 2011 und 2012 kommt bei dem von der Antragsgegnerin errechneten Bedarf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in
Betracht -, letztlich noch nicht gefolgert werden, dass damit schon der gesamte konkrete Bedarf nicht schlüssig dargelegt worden ist. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung zu den jeweiligen Position erforderlich;
eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt dabei umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist.
Bei der Darstellung der einzelnen Bedarfsbereiche bzw. Bedarfspositionen folgt der Senat der Gliederung in der Beschwerdebegründung, wobei hinsichtlich der einzelnen Positionen das Nachfolgende gilt:
a) Essen und Trinken
Die Antragsgegnerin gibt hier einen monatlichen Gesamtbedarf i.H.v. 560 EUR an, wobei dieser Betrag auf diverse Einzelpositionen verteilt wird (vgl. obige Tabelle).
Dieser Betrag erscheint bei weitem übersetzt, zumal auch jeglicher Nachweis dafür fehlt, dass während des ehelichen Zusammenlebens von ihr als Einzelperson Lebensmittel und Getränke in einem solchen
erheblichen Umfang tatsächlich verzehrt worden sind. Dies hat aber - wie ausgeführt - nicht zur Folge, dass der konkrete Bedarf bei der vorliegenden existenziell notwendigen Position auf Null gesetzt wird. Der
Senat sieht es daher als sachgerecht an, den Bedarf für Lebensmittel und Kleidung, wie vom Antragsteller zugestanden, gemäß § 287 ZPO auf einen Gesamtbetrag von 500 EUR zu schätzen. Hierin sind auch
Bedarfsgegenstände für den Haushalt enthalten.
b) Kleidung, Schuhe, Schmuck etc.
Hier legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 660 EUR monatlich (zu den einzelnen Unterpositionen vgl. obige Tabelle) zu Grunde. Bei der Schlüssigkeitsprüfung fällt insoweit auf, dass die
Antragsgegnerin beispielsweise bei der Position Oberbekleidung, die immerhin 350 EUR monatlich ausmacht, eine Vielzahl von Kleidungsstücken und Marken aufführt, aber nicht - auch nicht etwa exemplarisch
für einen gewissen Zeitraum - mit konkreten Beträgen für bestimmte Kleidungsstücke rechnet. Das Vorbringen ist derartig pauschal, dass noch nicht einmal ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden
könnte, welche Durchschnittsaufwendungen pro Monat anfallen. Abgesehen davon hat der Antragsteller die dargelegten Aufwendungen bestritten, so dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, zumindest
einen gewissen Nachweis zu erbringen. Die Vorlage jeglicher Kassenbelege fehlt. Denkbar wäre es auch gewesen - da Kleidungsstücke vielfach mit Giro-Karte bezahlt werden -, Kontoauszüge für einen
bestimmten Zeitraum vorzulegen.
Was die Ausführungen zu Schmuck, Uhren und Brille anbelangt, hätte es sich hier besonders angeboten, Belege aus den vergangenen Jahren vorzulegen, zumal kaum anzunehmen ist, dass solche - auch im
Hinblick auf laufende Garantiefristen - restlos vernichtet worden sein könnten.
Da man diese Position ebenfalls in einem bestimmten Maße als existenziell notwendig anzusehen haben wird, erscheint es nicht gerechtfertigt, sie ganz auf null zu setzen. Wie bereits unter Buchstabe a)
ausgeführt, hat der Senat sie entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers zusammen mit der Position Essen und Trinken einschließlich Bedarfsgegenstände für den Haushalt auf insgesamt 500 EUR
monatlich geschätzt.
c) Körperpflege
Hier legt die Antragsgegnerin einen Monatsbetrag von 465 EUR (Unterpositionen siehe obige Tabelle) zu Grunde. Einzelne Darlegungen bzw. Nachweise mit Ausnahme desjenigen für das Kosmetikstudio fehlen
gänzlich, so dass weitgehend eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nicht besteht. Es ist daher gerechtfertigt, diese Position gänzlich unbeachtet zu lassen, zumal in der Position Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände schon gewisse einfache Körperpflegeprodukte enthalten sind.
d) Wohnkosten
Für Miete, Nebenkosten, Treppenhausreinigung und Strom legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 1.061 EUR zu Grunde. Da die Wohnkosten existenziell notwendig sind, hat der Senat diese
ungeachtet der fehlenden Vorlage einzelner Belege geschätzt. Im Rahmen der zuzubilligenden Kaltmiete ist der Senat hierbei davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei einer vorherigen Wohnungsgröße
für die Familienwohnung von ca. 200 m² nunmehr als Einzelperson eine Wohnungsgröße von 80 m² zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgetragene ortsübliche Kaltmiete sowie die
vom Antragsteller vorgelegten Wohnungsanzeigen hat der Senat eine monatliche Kaltmiete von 600 EUR berücksichtigt.
Für die Nebenkosten hat die Antragsgegnerin lediglich eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 vorgelegt, die sich über ca. 220 EUR monatlich verhält. Wenn man in Rechnung stellt, dass zu diesem
Zeitpunkt die gemeinsamen Kinder der Beteiligten noch im Haushalt der Antragsgegnerin lebten und sie einen Anspruch auf eine Wohnung von max. 80 m² hätte, ist es sachgerecht, diesen Betrag im Wege der
Schätzung um die Hälfte zu kürzen, also auf 110 EUR monatlich.
Die Stromkosten hat der Senat entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beleg auf 90 EUR monatlich geschätzt. Ferner ist eine Prämie zur Hausratversicherung i.H.v. 12 EUR monatlich gerechtfertigt.
Die für eine Haushaltshilfe angesetzten 165 EUR monatlich sind nicht berücksichtigungsfähig. Auch insoweit fehlt jeder Nachweis. Zudem ist nicht dargelegt, warum die Antragsgegnerin neben einer
halbschichtigen Erwerbstätigkeit und fehlender Kinderbetreuung ihren Haushalt nicht selbst führen kann. Es ist zwar immer zu beachten, dass es allein auf die Eheprägung ankommt, wobei aber auch zu
berücksichtigen ist, inwieweit sich die Wohn- und Lebensverhältnisse seit dem ehelichen Zusammenleben verändert haben.
Die Positionen Verbrauchsmaterial Haushalt und Kosten für Mangelwäsche sind ohne jegliche weitere Substantiierung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansatzfähig, insbesondere, wenn für Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände bereits ein gewisser Betrag zugrundegelegt worden ist.
Die Positionen Zeitungen und Zeitschriften sind ohne jeglichen Nachweis in der geforderten Höhe nicht gerechtfertigt. Wenn der Antragsteller als Pilot eine Fülle von Zeitungen und Zeitschriften kostenlos mit
nach Hause bringen konnte, wäre dies kaum nachhaltig eheprägend gewesen, zumal schwer vorstellbar ist, dass die Antragsgegnerin diese neben Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten
tatsächlich (neben den Büchern) gelesen hat. Der Senat hält es daher für richtig, lediglich für den Bezug einer örtlichen Tageszeitung einen Betrag i.H.v. 27 EUR in die Bedarfsberechnung einzustellen.
Für Internet, Telefon und Fernsehen setzt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von monatlich 150 EUR an. Dies erscheint ohne weitere Einzelaufstellung und ohne jeglichen Nachweis in Anbetracht der
heutigen preiswerten Flatrates deutlich überhöht. Insoweit hält der Senat einen monatlichen Betrag i.H.v. 50 EUR für sachgerecht (einschließlich GEZ).
Die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Positionen im Bereich Wohnkosten sind ohne jede weitere Einzelaufschlüsselung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansetzbar.
e) Kultur
Für die Positionen Kultur und Teilnahme am sozialen Leben hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag von ca. 346 EUR in ihre Berechnung eingestellt (Unterpositionen siehe obige Tabelle).
Auch hier gilt, dass keine substantiierte Aufschlüsselung erfolgt und keinerlei Beleg der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist.
In der Bedarfsberechnung ist seitens des Senats daher lediglich ein monatlicher Betrag von 13 EUR für Bücher angesetzt worden, wobei berücksichtigt worden ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem
Sachverständigen Lesen als Hobby angegeben hat. Zudem mag der Pauschalbetrag zu nachfolgend f) auch gewisse kulturelle Bedürfnisse abdecken.
f) Sport und Freizeit
Bei weitem übersetzt und in keiner Weise nachgewiesen ist auch die Position Sport und Freizeit (einschließlich Ausrüstung) mit 466,40 EUR im Monat (Unterpositionen siehe obige Tabelle). Da die
Antragsgegnerin selber angegeben hat, neben dem gelegentlichen Joggen keinen Sport zu betreiben, andererseits ein gewisser Bedarf für sportliche Aktivitäten und sonstige Freizeit als notwendig anzusehen ist,
hat der Senat diesen Bereich entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers mit einem Betrag von 150 EUR monatlich geschätzt.
g) Urlaub
Für den Bereich Urlaub hat die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf von 850 EUR monatlich (Haupturlaube 700 EUR und Städtereisen 150 EUR) behauptet.
Auch die diesbezüglichen Darlegungen sind nicht hinreichend schlüssig. Für die Schlüssigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegnerin die Urlaubsgestaltung exemplarisch für einen bestimmten
Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens darstellt und insbesondere auch die während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich entstandenen Kosten, jedenfalls der ungefähren Größenordnung nach,
vorträgt. Zudem ist es nicht gerechtfertigt, anzunehmen, dass der Umfang und die Ausgestaltung der Urlaube die Ehe in der Weise nachhaltig geprägt haben, dass sie ungeachtet der dafür aufzuwendenden Kosten
auch künftig so durchgeführt werden sollten. Die Gesamtumstände sprechen eher dafür, dass die Beteiligten die Urlaube nur deshalb so verbracht haben, weil sie die Leistungen verbilligt in Anspruch nehmen
konnten. Es besteht insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Fallkonstellation, bei der während der Ehe tatsächlich die Möglichkeit besteht, kostenlos mehrere Monate des Jahres in einem Ferienhaus zu
verbringen; dann wird man aber kaum einen mehrmonatigen Urlaub in einem (nunmehr für einen solchen Zeitraum anzumietenden) Ferienhaus als eheprägend ansehen können. Maßgeblich für die eheprägenden
Urlaube sind deshalb hier die tatsächlich entstandenen - allerdings auf die heutigen Verhältnisse fortzuschreibenden - Kosten, für die es aber an einer hinreichenden Darlegung der Antragsgegnerin fehlt.
Zu beachten ist allerdings, dass der Antragsteller eine Position i.H.v. 150 EUR monatlich für Urlaube und Kurzreisen zugestanden hat. Diese Position ist der Antragsgegnerin daher zuzubilligen.
h) PKW
Für ein privates Kraftfahrzeug Marke Golf Variant hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag i.H.v. 650 EUR angesetzt.
In diesem Bereich fällt allerdings auf, dass die Antragsgegnerin - trotz ihres angeblich sehr luxuriösen Lebensstils - während des ehelichen Zusammenlebens nur relativ bescheidene Gebrauchtfahrzeuge gefahren
hat. Demgegenüber hatte der Antragsteller ein besseres Fahrzeug zur Verfügung, so dass davon auszugehen ist, dass die Eheleute für längere Fahrten jenes Fahrzeug genutzt haben. Vor diesem Hintergrund wird
die Antragsgegnerin nach der Trennung für sich allein ein etwas besseres Fahrzeug als das jeweils früher gefahrene benötigen. Ungeachtet dessen fällt dem Senat auch hier jegliche Schätzung schwer, weil die
Antragsgegnerin beispielsweise zu dem Umfang und den Kosten von Reparaturen nichts vorgetragen hat. Der Antragsteller gesteht der Antragstellerin für die Position PKW einschließlich Benzin lediglich einen
Betrag von 143,14 EUR monatlich zu, was im Hinblick auf die Gesamtkosten, wozu auch Rücklagen für eine Wiederbeschaffung gehören, äußerst wenig ist. Der Senat schätzt daher die Kosten für einen
angemessenen Gebrauchtwagen, so wie er bei Fortschreibung eheprägend war, für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Mai 2015 entsprechend dem im Trennungsunterhaltsverfahrens
angesetzten Wert auf 200 EUR monatlich, im Zeitraum von Juni bis Oktober 2015 unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umgangs mit den Kindern auf 350 EUR und ab November 2015 unter
Berücksichtigung des erweiterten Umganges mit den Kindern auf 450 EUR monatlich.
i) Versicherungen
Die von der Antragsgegnerin im einzelnen (siehe obige Tabelle) dargelegten Versicherungsprämien hat der Senat berücksichtigt, allerdings mit Ausnahme der Unfallversicherung für die Kinder, die keinen Bedarf
der Antragsgegnerin darstellt.
f) Sonstiges
Im Bereich Sonstiges hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Bedarf von ca. 187 EUR geltend gemacht. Hier konnte der Senat lediglich die schlüssig dargelegten und belegten Beträge für Riester-Rente,
Bausparbeiträge und Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigen. Im Übrigen fehlt auch hier jede nachvollziehbare Substantiierung bzw. jeder Beleg, auf deren Grundlage der Senat eine Schätzung vornehmen könnte
und nicht lediglich zu Spekulationen veranlasst wäre.
Der Gesamtbedarf der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt:
... Abbildung
3. Auf den ermittelten konkreten Bedarf ist (nur) das von der Antragsgegnerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus anzurechnen. Denn angesichts ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen kann von der Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit, als von ihr im Unterhaltszeitraum tatsächlich ausgeübt (19 Stunden wöchentlich), nicht erwartet werden. Nach dem
Ergebnis des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben; die ausgeübte Arbeitszeit von 19 Stunden ist gerade noch zumutbar.
Konkrete Angriffe dagegen sind seitens des Antragstellers nicht erhoben. Nur der Hinweis, dass der Arbeitsmediziner auch die von der Antragsgegnerin eingereichten Atteste verwendet hat, reicht als
hinreichender Angriff nicht aus. Bis zum Wechsel der Kinder in den Haushalt des Antragstellers im August 2013 konnte daher auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens nur von einer teilschichtigen
Tätigkeit ausgegangen werden.
Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ferner zugrunde gelegt hat, dass die Antragsgegnerin auch die Kinder versorgt und damit entsprechend belastet ist, hat sich der Senat dazu veranlasst gesehen, im
Beschwerdeverfahren eine erneute gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G einzuholen unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin seit August 2013 die gemeinsamen Kinder der
Beteiligten nicht mehr betreut. Bereits in seinen schriftlichen Ausführungen ist der Sachverständige dabei geblieben, dass die Antragsgegnerin auch ohne die Kinderbetreuung nur in dem von ihr jetzt ausgeübten
Umfang arbeiten kann. Der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Senatstermin nochmals überzeugend damit begründet, dass die bei der Antragsgegnerin vorliegende
psychische Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend in ihre Persönlichkeitsstruktur hineinreiche. Wenn bei der Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung zu der
jetzt tatsächlich vorliegenden Belastung hinzukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven bei ihr seien nicht allzu groß. Aufgrund dieser gut nachvollziehbaren Beurteilungen des
gerichtlichen Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen in keinem größeren Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, als sie dies derzeit tut,
so dass der Antragsgegnerin über das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen hinaus keine weiteren Einkünfte fiktiv zuzurechnen sind.
Die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin umfassend vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Von den sich hieraus ergebenden Nettoeinkünften waren keine weiteren
Abzüge vorzunehmen, weil etwaige ansonsten bei Berechnung des Unterhalts nach Quoten berücksichtigungsfähige Abzugspositionen, wie z.B. Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge, bereits in dem
errechneten konkreten Bedarf enthalten sind.
Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte kann bei der Antragsgegnerin ein Betrag von 36.000 EUR als Kapital eingestellt werden. Sie hat mit den im Oktober 2011 erhaltenen 64.000 EUR aus dem Hausverkauf einen
PKW gekauft (2.500 EUR), ein überzogenes Konto ausgeglichen (3.000 EUR) und Verbindlichkeiten von 8.199 EUR getilgt. Ferner hat sie aufgrund der zahlreichen Prozesse, in denen ihr unter Hinweis auf den
Erlös Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, erhebliche Kosten getragen. Die 36.000 EUR hat sie an ihre Eltern weitergegeben, die damit ihr die Wohnung vergünstigt zur Verfügung stellten, die sie zur Zeit
bewohnt. Der Ansatz des Familiengerichts von 1,5 % Verzinsung ab Oktober 2011 ist angemessen. Warum hierauf Kapitalertragsteuer anfallen soll, wie dies die Antragsgegnerin in der Beschwerde behauptet, ist
nicht nachzuvollziehen, da der Kapitalertrag unterhalb des steuerlichen Freibetrags liegt. Damit beläuft sich der monatsanteilige Kapitalertrag auf 45 EUR.
Das so zu berücksichtigende Einkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
... Abbildung
4. Der der Antragsgegnerin zuzusprechende Unterhalt, bestehend aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist hierbei einstufig auf Basis des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle berechnet worden. Im Rahmen dieser Berechnung waren allerdings vorab vom Elementarunterhalt die
tatsächlich von der Antragsgegnerin geleisteten Vorsorgebeiträge in einer Gesamthöhe von 146 EUR monatlich abzuziehen, da diese bereits in der konkreten Bedarfsermittlung enthalten sind und daher nicht
außerdem Grundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts sein können.
... Abbildung
5. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht verwirkt. Verwirkungsgründe gemäß § 1579 BGB liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall kämen einzig
die Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 3 BGB sowie des § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht.
Zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass die Antragsgegnerin zunächst behauptet hat, der Antragsteller sei gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Als die Gutachterin in der Sorgerechtssache
hierfür keinen Anhaltspunkt fand, äußerte die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragsteller könne sexuell übergriffig gewesen sein. Dies reicht für eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB allerdings nicht
aus. Es wurden von der Antragsgegnerin auch im Sorgerechtsverfahren keine massiven körperlichen Übergriffe geäußert. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs wurde aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des
Kindes nur der leichte Verdacht geäußert. Dies reicht für ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S. von § 1579 Nr. 3 BGB nicht aus. Auch § 1579 Nr. 7 BGB (ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem
Verpflichteten) liegt nicht vor.
In der vom Antragsteller zitierte Entscheidung des hiesigen 2. Familiensenats (2 UF 105/13; veröffentlicht z.B. in NZFam 2014, 223) ging es um langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein
jeder für sich objektiv geeignet waren, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären,
sozialen und wirtschaftlichen Existenz.
Im Hinblick auf die überhöhte Bedarfsdarstellung der Antragsgegnerin kann schon ein versuchter Verfahrensbetrug gemäß § 263 StGB - wie es für § 1579 Nr. 3 BGB erforderlich wäre - nicht festgestellt werden.
Denn ein solcher setzt voraus, dass bestimmter Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu einzelnen Bedarfspositionen sich als unzutreffend erwiesen hat; letzteres lässt sich aber nicht schon daraus herleiten, dass
sie insgesamt einen überhöhten konkreten Bedarf geltend macht. Zudem ist zu beachten, dass § 1579 Nr. 3 BGB nur dann einschlägig sein kann, wenn sich das Verhalten des Berechtigten, der vom Pflichtigen
nacheheliche Solidarität fordert, ohne ihr selbst zu genügen, als besonders unredlich darstellt, in- dem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende Leistung vom
Unterhaltsschuldner zu erlangen (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1579 Rn. 16 m.w.N.). Der Hauptanwendungsfall ist das Verschweigen von Einkünften trotz gezielter Nachfrage (vgl. z.B. OLG
Düsseldorf v. 07.07.2010 - 8 UF 14/14 - juris). Angesichts dessen, dass die im Gesamtergebnis völlig überzogenen Berechnungen der Antragsgegnerin so offensichtlich unzutreffend sind, dass eine Täuschung
kaum möglich ist, könnte es sich insoweit allenfalls um einen untauglichen Betrugsversuch handeln, der von vorneherein nicht geeignet war, beim Amtsgericht oder beim Senat einen Irrtum hervorzurufen. Nach
allem sieht der Senat den ohnehin relativ kurz zu befristenden - siehe hierzu sogleich die Ausführungen unter Ziffer 6. - Unterhaltsanspruch als nicht verwirkt an.
6. Der Unterhaltsanspruch war gemäß § 1578b Abs.2 BGB zeitlich auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen, wobei der Senat davon abgesehen hat, noch für zwei Tage im Mai 2019 anteiligen
Unterhalt zuzusprechen, sondern die Befristung bis zum Ende des Monats April 2019 ausgesprochen hat.
Zur Überzeugung des Senats liegen ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vor. Die bei der Antragsgegnerin vorliegende psychische Erkrankung selber ist auch nach ihrem eigenen Vortrag
(siehe Bl. 1673 d. A.), als schicksalhaft und nicht als ehebedingt anzusehen. Dies entspricht auch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, der überzeugend ausgeführt hat, dass die
Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend bis in die Persönlichkeitsstruktur der Antragsgegnerin zurückreiche. Die Erkrankung sei Ausdruck der Persönlichkeit und
nicht Ausdruck einer akuten Belastungssituation.
Soweit die Antragsgegnerin dargelegt hat, sie hätte ohne die Ehe und Familie ein Fernstudium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss sie einkommensmäßig deutlich bessergestellt worden wäre als jetzt,
hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats den Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin ein solches Fernstudium unter Berücksichtigung ihrer schon vor der Ehe liegenden psychischen Erkrankung nicht
erfolgreich hätte abschließen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G ist auch nach mehrfacher Nachfrage des Senats bei seiner überzeugenden Beurteilung geblieben, dass die Antragsgegnerin ein
Fernstudium zusätzlich zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht geschafft hätte. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass, wie bereits oben ausgeführt, die psychische Erkrankung der
Antragsgegnerin keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse, sondern ein sehr tiefgehendes, schon vor der Ehe in der Persönlichkeitsstruktur wurzelndes Problem sei. Der Sachverständige hat diesen Befund auf
genügend breiter Tatsachengrundlage erhoben, nämlich auf den anamnestischen Erzählungen der Antragsgegnerin, den erhobenen psychotherapeutischen Befunden, der Rücksprache mit den die Antragsgegnerin
behandelnden Therapeuten sowie der von ihm selber durchgeführten Testung. Bei diesem Test war für den Sachverständigen auffällig, dass die Antragsgegnerin sehr genau und richtig arbeitete, aber sehr langsam
war. Der Sachverständige hat das als eine sehr kontrollierte Arbeitsweise bezeichnet. Eine solche Arbeitsweise sei Ausdruck der Persönlichkeit, nicht ein Ausdruck einer akuten Belastungssituation. Wenn bei der
Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung dazukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven seien bei der Antragsgegnerin nicht allzu groß. Deshalb wäre es ihr auch nicht möglich
gewesen, berufsbegleitend ein Fernstudium erfolgreich zu absolvieren.
Ob die Antragsgegnerin ein Studium, das Bestandteil der Arbeitszeit gewesen wäre, erfolgreich geschafft hätte, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig hat die Antragsgegnerin ein solches Studium bereits vor der
Eheschließung nicht mehr betrieben, sondern im August 2003 das berufsbegleitende Fernstudium begonnen, welches sie nach ihren Angaben auch noch während der ersten Monate der Ehezeit betrieben hat.
Maßgebend für die hier zu treffende Beurteilung eines ehebedingten Nachteils ist daher das letztgenannte Fernstudium.
Mangels ehebedingten Nachteils waren daher für die vorzunehmende Befristung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Ehe war mit 7 Jahren und 5 Monate (gerechnet von der Eheschließung am 15.12.2003 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 18.05.2011) von relativ kurzer Dauer. Die Trennungszeit ab
02.02.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 03.05.2014 war dagegen relativ lang; innerhalb der Trennungszeit hat der Antragsteller durchgehend Unterhalt gezahlt. Auch bereits vorher gab es zwei
zwischenzeitliche Trennungen 2005 und Ende 2009. Die Antragstellerin ist mit jetzt 36 Jahren noch jung und kann aufgrund ihrer eigenen intellektuellen Möglichkeiten selbst im Erwerbsleben Fuß fassen, wenn
auch zu berücksichtigen ist, dass sie psychisch belastet und daher nur teilweise erwerbsfähig ist. Gleichwohl ist sie aber nach ihren Angaben in ihrer beruflichen Tätigkeit zu überdurchschnittlichen Leistungen in
der Lage, die ihr jedenfalls bei ihrem jetzigen Arbeitgeber besondere Anerkennung in Form von Bonuszahlungen eintragen. Die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind in den Haushalt des Antragstellers
gewechselt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht durch Kinderbetreuung beeinträchtigt.
Für eine etwas längere Befristung spricht, dass eine reine Hausfrauenehe geführt wurde und dass aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse den Antragsteller maßvolle Unterhaltszahlungen nicht beeinträchtigen.
Insgesamt ist eine Befristung des Unterhalts auf 5 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, wie sie bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde, sachgerecht.
III. Dem von der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 21.03.2016 gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist war nicht nachzukommen.
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 22.09.2014 gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdebegründung im Wege der konkreten Bedarfsberechnung angestellte Unterhaltsberechnung
unschlüssig ist. Da die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Hinweis weiterhin die Auffassung vertreten hat, dass ihre Unterhaltsberechnung hinreichend schlüssig sei, und sie deshalb in der Sache
nicht weiter vorgetragen hat, durfte sie nicht erwarten, dass der Senat ihr nach dem Senatstermin vom 21.03.2016 eine erneute Stellungnahmefrist gewähren würde.
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Senatstermin vom 21.03.2016 zur Frage ihrer Fähigkeit zur erfolgreichen Absolvierung eines
berufsbegleitenden Studiums eine ergänzende Stellungnahmefrist begehrt hat, war diesem Antrag deshalb nicht zu entsprechen, weil die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für die Antragsgegnerin
weder neu noch überraschend waren. Sie stellten lediglich eine konsequente Fortführung der Argumentation des Sachverständigen zur Frage der Fähigkeiten der Antragsgegnerin zur Ausübung einer
vollschichtigen Tätigkeit dar, die der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hatte. Insoweit hatte der Sachverständige bereits in dem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die
Antragsgegnerin aufgrund ihrer bereits vor der Ehe bestehenden Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit auszuüben. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 - 4
UF 14/14)
***
Geltendmachung von Scheidungsunterhalt erstamls über zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2016 - 13 WF 22/16):
„... Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt begehrt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1311 Rz.
36). Jedoch ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit
grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. BGH FamRZ 2016, 203),
wobei mit Finke (vgl. FamRZ 2016, 205, 206) für diese Abgrenzung der Begriff der Nachhaltigkeit besser geeignet erscheint. ..."
***
Beim Unterhalt nach § 1572 BGB ist auch dann, wenn - wie regelmäßig - die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist, ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter die Voraussetzungen für
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt
allerdings - aber auch erst - mit dem Beginn der Altersrente, wenn für diese neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 05.07.2012 - 6 UF 172/11).
***
Befristung des Krankheitsunterhalts nach 37-jähriger Ehe. Zum Vermögenseinsatz von Auslandsimmobilien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2011 - 17 UF 177/11 zu §§ 1572 BGB, 1573 I, 1577, 1578 b BGB).
***
Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in
den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen. Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen
Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu
verbessern (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 - 2 UF 6/09).
***
Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt kann herabgesetzt und/oder befristet werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen, entstanden sind. Dies gilt dann nicht, wenn sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die nacheheliche Solidarität, einer Begrenzung entgegenstehen (OLG Bremen, Beschluss vom
05.03.2009 - 4 UF 116/08, NJW 2009, 1976 ff zu BGB §§ 1572 Nr. 2, 1578b; EGZPO § 36 Nrn. 1, 2):
„... Die 1955 geborene Bekl. hatte im Juni 1988 den Kl. geheiratet. Sie gab ihre Berufstätigkeit als Zahnarzthelferin auf. Im November 1988 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Ehe wurde 1995 geschieden.
Der vom Kl. zu zahlende nacheheliche Unterhalt wurde zuletzt durch Vergleich vom 23. 8. 2002 auf 800 Euro monatlich festgesetzt. Die Bekl. ist alkoholkrank und bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kl. begehrt im Hinblick auf das neue Unterhaltsrecht einen Wegfall seiner Zahlungspflicht ab dem 1. 1. 2008. Das AG - FamG - hat die Abänderungsklage abgewiesen. Der Kl. hat Berufung eingelegt und
einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 23. 8. 2002 ab dem 1. 1. 2008 gestellt. Der Senat hat dem Einstellungsantrag nicht stattgegeben. ...
Der Antrag des Kl. auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen. Die Berufung des Kl. hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als er unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abänderung des am 23. 8. 2002 geschlossenen Vergleichs dahingehend begehrt, dass er bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
I. Soweit der Bekl. den Einwand der Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB erhebt, kann er damit keinen Erfolg haben. Dem Kl. war bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2002 bekannt, dass die Bekl. in der
Vergangenheit wiederholt Entwöhnungsbehandlungen abgebrochen hat; dies ergab sich aus dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. 11. 2001. Er ist daher mit dem von ihm
erhobenen Verwirkungseinwand präkludiert. Im Übrigen dürfte der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB auch nicht erfüllt sein, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen die Bekl. auf Grund
der in Folge exzessiven Alkoholmissbrauchs eingetretenen Persönlichkeitsveränderung und der daraus resultierenden Einschränkung der freien Willensbildung für das Scheitern der jeweiligen
Entwöhnungsbehandlungen nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Bekl. kann demzufolge nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.
II. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung kommt jedoch eine zeitliche Begrenzung sowie Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Bekl. nach § 1572 Nr. 2 BGB dahingehend in Betracht, dass sie den
titulierten Unterhalt in Höhe von 800 Euro bis einschließlich Dezember 2009 verlangen kann; ab dem 1. 1. 2010 ist der Unterhalt auf 400 Euro herabzusetzen und bis zum 31. 12. 2012 zu befristen.
1. Während nach dem bis zum 31. 12. 2007 geltenden Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts nicht möglich war, kann nach dem am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch der Anspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die
Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578b II 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b
I 2, 3 BGB. Danach ist zunächst darauf abzustellen, inwieweit dem Bedürftigen durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte
Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH, NJW 2008, 1080 =
FamRZ 2008, 582 [586]). Die Bekl. hat zwar nach der Eheschließung ihre berufliche Tätigkeit als Zahnarzthelferin aufgegeben, um den gemeinsamen Haushalt zu führen und das im November 1988 geborene
gemeinsame Kind zu betreuen mit der Folge, dass sie während der Ehe relativ geringe Versorgungsanrechte erworben hat. Dieser Nachteil ist jedoch im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden
(s. dazu BGH, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1329]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1510]). Denn der Bekl. sind Anwartschaften in Höhe von insgesamt
153,63 DM übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Die Bekl. war nach der Scheidung im Jahr 1995 wegen der Betreuung des Sohnes
zwar zunächst gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab Vollendung seines 8. Lebensjahres hätte die Bekl., die damals 41 Jahre alt war, in ihrem erlernten Beruf aber eine Teilzeittätigkeit aufnehmen
und ab November 2003 (Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes) einer Vollzeittätigkeit nachgehen können, wenn ihre schwere Alkoholerkrankung dem nicht entgegengestanden hätte. Denn die Bekl. hat
von 1995 an wiederholt stundenweise in ihrem Beruf als Zahnarzthelferin gearbeitet, diese Stellen aber in erster Linie wegen ihres Alkoholmissbrauchs wieder verloren. Soweit die Bekl. nach der Scheidung
wegen der Betreuung des Sohnes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und dementsprechend auch keine Versorgungsanrechte erwerben konnte, dürften der Bekl. dadurch ebenfalls keine Nachteile bzgl. ihrer
Absicherung im Krankheitsfall entstanden sein; denn der Kl. hat nach Rechtskraft der Scheidung im Jahr 1995 über mehrere Jahre neben Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt an die Bekl.
Altersvorsorgeunterhalt in nicht unbeträchtlicher Höhe von zunächst 635,88 DM gezahlt.
2. Die Erkrankung der Bekl. ist auch nicht als ehebedingter Nachteil zu werten, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe steht (s. dazu BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 [130] = FamRZ
2009, 406). Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass der Arbeitsunfall des Kl. im April 1992 und die Ungewissheit über die Folgen die Bekl. außerordentlich belastet haben. Dass die Bekl. in dieser
Situation Zuflucht beim Alkohol gesucht hat, dürfte jedoch in der Persönlichkeit der Bekl. begründet sein. Die Bekl. hat in dem vorangegangenen Verfahren dem Sachverständigen Dr. H gegenüber angegeben,
dass sie im Alter von 16 Jahren erstmalig exzessiv Alkohol konsumiert und dadurch einen ausgeprägten Rauschzustand erlebt habe. Von da an habe sie immer mal wieder Alkohol in wechselnden Mengen
getrunken, um sich dadurch zu entspannen, sich zu beruhigen und Selbstsicherheit zu gewinnen. 1996 sei ihr süchtiges Verhalten extrem eskaliert, als eine neue Partnerschaft gescheitert sei. Von einer
ehebedingten Erkrankung kann daher nicht ausgegangen werden.
3. Wenn es sich - wie hier - bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung handelt und etwaige ehebedingte Nachteile (durch den Versorgungsausgleich
und/oder durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt oder Zugewinnausgleich) ausgeglichen worden sind, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten nicht ohne weiteres
gerechtfertigt (s. BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 [131] = FamRZ 2009, 406). Vielmehr ist im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, ob die nacheheliche Solidarität eine fortdauernde
Verantwortung des geschiedenen Ehegatten gebietet. Insoweit kommt der Ehedauer besondere Bedeutung zu (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 [130] = FamRZ 2009, 406). Die Ehedauer bemisst sich nach
§ 1578b I 3 BGB von der Eheschließung (hier: Juni 1988) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (hier: September 1994); die Zeit der Kindesbetreuung ist der Ehedauer nicht mehr gleichgestellt. Danach
hat die Ehe der Parteien lediglich sechs Jahre und vier Monate gedauert, so dass die Ehedauer einer zeitlichen Befristung des Unterhalts nicht entgegensteht. Auch der Umstand, dass sich das Renteneinkommen
der Bekl. lediglich auf 727 Euro beläuft (das fiktive Einkommen von 325 Euro ist dabei noch nicht berücksichtigt), während der Kl. über ein hohes Renteneinkommen verfügt, das sich nach Wegfall der
Unterhaltsverpflichtung dem Sohn gegenüber auf 2927 Euro belaufen dürfte, rechtfertigt einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch der Bekl. nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Ausdehnung der
Befristungsmöglichkeit auf den Alters- und Krankheitsunterhalt bewusst in Kauf genommen, dass die daraus etwaig resultierende Bedürftigkeit eines Ehegatten im Zweifel durch sozialstaatliche Leistungen von
der Allgemeinheit getragen wird (OLG Celle, NJW 2008, 3575 [3577]). Außerdem ist davon auszugehen, dass die Bekl. finanziell besser gestellt wäre, wenn sie den an sie gezahlten Altersvorsorgeunterhalt auch
bestimmungsgemäß verwandt hätte - etwa durch Einzahlung in eine Lebensversicherung oder in die gesetzliche Rentenversicherung -, was ersichtlich nicht geschehen ist. Im Übrigen dürfte die Bekl. nicht auf
Sozialleistungen angewiesen sein, da die Bekl. mietfrei in der in ihrem Alleineigentum stehenden lastenfreien Wohnung lebt.
4. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehe der Parteien lediglich sechs Jahre und vier Monate gedauert hat und der Kl. mittlerweile über einen Zeitraum von 15 Jahren und 8 Monate Unterhalt gezahlt hat, ist der
Unterhaltsanspruch der Bekl. zeitlich zu befristen.
III. Der Abänderung des vor dem 1. 1. 2008 geschlossenen Vergleichs steht entgegen der Annahme des AG nicht der in § 36 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz entgegen. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO ist eine
Abänderung möglich, wenn Umstände, die vor dem 1. 1. 2008 entstanden sind, durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind und zu einer wesentlichen Änderung der
Unterhaltsverpflichtung führen. Dies ist vorliegend der Fall, wie die Ausführungen unter II zeigen. Darüber hinaus muss die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene
Regelung zumutbar sein. Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den
Fortbestand der Regelung eingestellt hat oder die Unterhaltsregelung Bestandteil einer umfassenden Auseinandersetzung der Eheleute war (OLG Celle, NJW 2008, 3575 [3578]).
Die im Jahr 2002 getroffene Unterhaltsregelung ist nicht Bestandteil einer Auseinandersetzungsregelung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bekl. im Vertrauen auf den zugesprochenen
Unterhalt Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr reversibel sind. Auch die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung, die im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigen ist (s.
Borth, UÄndG, 2008, Rdnr. 401; OLG Celle, NJW 2008, 3575 [3578]), steht einer Abänderung nicht entgegen. Die Bekl. bezieht zwar bereits seit Juni 1993 Unterhalt. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
des Sohnes (November 2003) konnte die Bekl. ihren Unterhaltsanspruch noch auf dessen Betreuung stützen. Aus überwiegend krankheitsbedingten Gründen steht der Bekl. der Unterhalt erst ab November 2003
zu. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt besteht somit noch nicht derart lange, dass es der Bekl. nicht mehr zuzumuten wäre, sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse in Folge der Befristung einzustellen.
Der Bekl. ist jedoch (auch) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Übergangszeit zuzubilligen ist, die es ihr erlaubt, sich innerlich auf die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bekl. nach Wegfall des Unterhaltsanspruchs weniger als die Hälfte ihrer bisherigen tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel (d.h. ohne Berücksichtigung des mietfreien
Wohnens der Bekl. und des ihr zuzurechnenden fiktiven Einkommens) zur Verfügung stehen werden und es ihr auf Grund ihrer Erkrankung nicht möglich sein wird, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen
Ausgleich zu schaffen. Der Senat hält es daher für angemessen, der Bekl. den titulierten Unterhalt in Höhe von 800 Euro zunächst noch bis zum 31. 12. 2009 zu belassen, ihn ab dem 1. 1. 2010 dann auf 400 Euro
zu reduzieren und den reduzierten Unterhalt bis zum 31. 12. 2012 zu befristen. Die Übergangszeit sowie die abgestufte Unterhaltsreduzierung wird es der Bekl. erleichtern, sich auf den endgültigen Wegfall der
Unterhaltszahlungen Ende 2012 einzustellen. Auf Seiten des Kl. hat der Senat berücksichtigt, dass er über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, lediglich der Bekl. zum Unterhalt verpflichtet ist und
dass die während der Übergangszeit geschuldeten Unterhaltsbeträge den Kl. nicht übermäßig belasten. ..."
***
Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB nach einer 1979 geschlossenen Ehe, die 1992 geschieden wurde und in der die Ehefrau zwei 1981 und 1983 geborene Kinder betreute,
bis Februar 2011 befristet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2009 - 13 UF 594/08, NJW 2009, 2315 ff zu BGB §§ 1572, 1578b II):
„... Die Parteien heirateten 1979. Aus der Ehe gingen die Kinder C (geb. 1981) und D (geb. 1983) hervor. Im Sommer 1991 trennten sich die Parteien. Die Ehe wurde durch Urteil vom 8. 12. 1992 rechtskräftig
geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dabei der Bekl. übertragen. Der 1951 geborene Kl. ist selbstständiger Architekt; die 1953 geborene Bekl. bezieht seit 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente
wegen völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines Wirbelsäulenleidens. Sie hatte bereits gegen Ende der Ehe eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, erlitt dann 1996 einen Bandscheibenvorfall, was zu einer zunächst
vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit führte. Ab 1998 war sie wieder in Teilzeit erwerbstätig bis zu ihrer Verrentung. Durch Vergleich vor dem OLG Frankfurt a. M. vom 12. 1. 2005 regelten die Parteien zuletzt
die Ehegattenunterhaltsansprüche dahin, dass der Kl. sich verpflichtete, an die Bekl. ab Februar 2002 einen monatlichen Unterhalt von 700 Euro zu zahlen. Ausdrücklich wurde dabei ein auch um Kindesunterhalt
und Berufsbonus bereinigtes Einkommen des Kl. von 2200 Euro zu Grunde gelegt und ein Renteneinkommen der Bekl. von 800 Euro. Der Kl. begehrt mit seiner Abänderungsklage die abgestufte Herabsetzung
des Unterhalts bis zu seinem völligen Wegfall ab März 2011. Es entspreche der Billigkeit, den Unterhalt zunächst der Höhe nach zu beschränken und schließlich zu befristen. Im Übrigen habe die Bekl. ihren
Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihm einerseits eine Erbschaft nach ihrer Mutter, andererseits die Zuwendung eines auf knapp 50000 Euro angesparten Lebensversicherungsvertrags verschwiegen habe.
Das AG gab der Klage teilweise statt und befristete den Unterhaltsanspruch bis einschließlich Februar 2011. Eine stufenweise Reduzierung des Anspruchs für die vorhergehende Zeit lehnte es ab. Die Ehedauer
von elf Jahren rechtfertige keine unbefristete Zahlung des Unterhalts. Hätte die Bekl. 1998 entsprechend ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit eine Vollzeittätigkeit aufgenommen, hätte sie heute keine
Nachteile mehr. Angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die vorgenommene Befristung angemessen. Mit ihrer Berufung erstrebt die Bekl. die Abweisung der Klage im
Wesentlichen mit der Argumentation, eine Befristung des Krankheitsunterhalts komme jedenfalls in ihrer Situation - völlige Erwerbsunfähigkeit, erhebliche ehebedingte Nachteile - nicht in Betracht. Der Kl. hält
mit seiner Anschlussberufung das Urteil des AG für zutreffend, soweit der Unterhalt befristet worden sei. Der Unterhalt sei allerdings bereits ab März 2008 stufenweise - jeweils in Schritten von 100 Euro je ½
Jahr - zu begrenzen. Zudem sei die eingetretene Verwirkung zu berücksichtigen. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.
II. 1. Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig. Durch das am 1. 1. 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3189) sind die Vorschriften der §§ 1573 V,
1578 I 2 und 3 BGB a.F. entfallen. An ihre Stelle ist § 1578b BGB getreten, der eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen regelt. Eine Befristung des Krankheitsunterhalts war nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich, lediglich eine Beschränkung nach § 1578 BGB a.F. (vgl. OLG Celle, NJW
2008, 3575 [3576]; BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128). Diese Änderung der Gesetzeslage stellt einen möglichen Abänderungsgrund dar und macht die Abänderungsklage zulässig. Der Kl. behauptet
weiterhin einen möglichen Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB. Dies kann eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen.
2. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Bekl. ist zu befristen; eine vorherige sukzessive Beschränkung der Höhe nach bis zum Auslaufen des Anspruchs kommt jedoch nicht in Betracht.
a) Der Bekl. steht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu; ein solcher wurde auch im Vergleich geregelt, denn man legte ohne Weiteres auf ihrer Seite nur die Erwerbsunfähigkeitsrente zu Grunde,
die auf einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit beruht. In einem solchen Fall leitet sich der Unterhaltsanspruch insgesamt aus § 1572 BGB her, nicht auch aus § 1573 BGB (vgl. zur Abgrenzung BGH, NJW 2009,
989 = FPR 2009, 128).
b) Der Anspruch ist allerdings kein originärer Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB, weil die Krankheit nicht in nahem Zusammenhang mit der im Jahre 1992 erfolgten Scheidung
aufgetreten ist, sondern erst später. Der Bandscheibenvorfall, der nach dem Vortrag der Parteien Auslöser der späteren Erwerbsunfähigkeit war, ereignete sich im Jahre 1996. Danach war die Bekl. nach längerer
Arbeitsunfähigkeit nochmals erwerbstätig. Seit 2002 erhält sie Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Hinblick hierauf ist das Bestreiten der tatsächlichen völligen Erwerbsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt durch den
Kl., etwa der Hinweis auf ein Tanzturnier im Jahre 2003, unsubstanziiert. Im Übrigen ging man - wie oben ausgeführt - auch bei Abschluss des Vergleichs, um dessen Abänderung es geht, von einer vollständigen
Erwerbsunfähigkeit der Bekl. aus. Damit ist diese zwar nicht rechtskräftig festgestellt, wie die Berufung meint, es besteht aber eine Bindung an die dem Vergleich zu Grunde gelegten Tatsachen. Der Kl. behauptet
nicht etwa (im Sinne eines Abänderungsgrundes), der Gesundheitszustand der Bekl. habe sich gebessert, sondern es bestehe nach wie vor keine völlige Erwerbsunfähigkeit.
c) Nach § 1572 Nr. 2 BGB ist Krankheitsunterhalt auch geschuldet, „solange und soweit" von dem geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Kl. beruft sich deshalb - unabhängig von der Bindung an den Vergleich - nach wie vor zu Unrecht darauf, die Unterhaltskette sei unterbrochen. Im
Jahre 1996, als die Erkrankung auftrat, war D, das jüngere Kind, 13 Jahre alt, also noch betreuungsbedürftig. Die Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB wollen einerseits den zeitlichen Zusammenhang des
nachehelichen Unterhalts mit der Ehe sicherstellen, andererseits die nacheheliche Solidarität begrenzen. Unterhalt kann nur verlangt werden, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem der genannten
Einsatzzeitpunkte gegeben ist. Beim Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB handelt es sich um einen originären Unterhaltsanspruch, der auf eine vollständige Deckung des Bedarfs gerichtet ist, bei den
übrigen Unterhaltstatbeständen um so genannten Anschlussunterhalt (vgl. Pauling, in: Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familierichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 100), der Einschränkungen unterliegt.
Bestand bei Beginn des Anschlussunterhalts auf Grund eines weggefallenen früheren Anspruchsgrundes nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs, so entsteht auch der Anspruch auf Anschlussunterhalt
nur als solcher auf Teilunterhalt (BGH, NJW 2001, 3260 = FamRZ 2001, 1291). Dieser Gesichtspunkt ist hier an sich einschlägig, denn im Jahre 1996 war die Bekl. nicht mehr durch die Kinderbetreuung
vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert. C war hier 16 Jahre alt, D 13 Jahre. Insofern hätte die Bekl. auch nach der damals maßgebenden großzügigeren Rechtsprechung die Obliegenheit zu einer
Halbtagstätigkeit gehabt. Tatsächlich arbeitete sie ja auch in einer Teilzeittätigkeit. Nur unter Berücksichtigung eines Einkommens aus einer Halbtagstätigkeit stand ihr deshalb vor dem Beginn der Erkrankung ein
Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zu. Dementsprechend war auch der Anschlussunterhalt nach § 1572 Nr. 2 BGB an sich begrenzt.
d) Allerdings kommt dies hier zunächst nicht zum Tragen, denn im Vergleich haben die Parteien die Zahlung des vollen Unterhalts vereinbart (bereinigtes Nettoeinkommen des Kl. nach Abzug von 1/7 abzüglich
Renteneinkommen der Bekl., hiervon die Hälfte). Deshalb kann sich der Kl. jetzt nicht abweichend hiervon darauf berufen, an sich sei nur ein Teilunterhalt geschuldet. Dieser Gesichtspunkt spielt jedoch im
Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB eine Rolle (vgl. unten).
e) Der Unterhaltsanspruch der Bekl. ist nach § 1578b II BGB bis Februar 2011 zu befristen.
(1) Es geht um die Befristung des im Januar 2005 abgeschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Für vor dem 1. 1. 2008 bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder
Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz und lässt eine Abänderung nur zu, soweit eine wesentliche Änderung der
Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
(2) Eine wesentliche „Änderung des Unterhaltsanspruchs" liegt darin begründet, dass der Krankheitsunterhalt nach § 1578b BGB nunmehr befristet werden kann, was bisher nicht möglich war; er konnte lediglich
nach § 1578 I 2 BGB a.F. (der Höhe nach) begrenzt werden.
(3) Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578b II 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578b
II 2 BGB, der entsprechend anzuwenden ist. Hiernach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. BGH, NJW
2008, 1080 = FamRZ 2008, 582 [586]). Dies ist zu verneinen. Ihre Erwerbstätigkeit musste die Bekl. aus gesundheitlichen Gründen einstellen, die erst lange nach Ende der Ehe auftraten und nicht in ursächlichem
Zusammenhang mit der Ehe stehen. Eine Erkrankung ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128), erst recht
also nicht, wenn sie während der der Ehe nachfolgenden Kinderbetreuung i.S. von § 1572 Nr. 2 BGB erstmals auftritt.
(4) Ehebedingte Nachteile können daneben auch dann eingetreten sein, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten
Erwerbsminderung vorgesorgt hätte (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des
Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 und NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ
2008, 1325 [1328f.]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1511]). Vorliegend hat ein Versorgungsausgleich stattgefunden und - was in diesem Zusammenhang erheblicher ist - auch ein
Zugewinnausgleich und eine weitgehende Vermögensauseinandersetzung, mit dem die als Altersversorgung vorgesehene Lebensversicherung ausgeglichen wurde ebenso wie sonstiges zur Versorgung in Betracht
kommendes (Grund-)Vermögen (notarieller Vertrag v. 27. 11. 1992). Eventuelle Versorgungsnachteile können deshalb hier nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128;
NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1328f.]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
(5) Dass der Bekl. sonstige ehebedingte Nachteile entstanden sind durch die Aufgabe der Tätigkeit bei der C-Bank trägt sie zwar vor; dieser Vortrag geht aber über ein bloßes unsubstanziiertes Behaupten nicht
hinaus. Sie hatte keinerlei bankspezifische Ausbildung und war lediglich als Sachbearbeiterin tätig. Es mag sein, dass die Tätigkeit „gut bezahlt" war - was immer das bedeutet. Dass eine Tätigkeit bei einer
anderen Bank schlechter dotiert gewesen wäre, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Wieso die Bekl., wenn sie nach der Scheidung zunächst in Teilzeit und später ab 1998 - hier war sie ja auch
nach ihrem eigenen Vortrag arbeitsfähig - ganztägig gearbeitet hätte, ein schlechteres Einkommen hätte erzielen sollen, als wenn sie durchgehend bei der C-Bank gearbeitet hätte, ist nicht nachvollziehbar. Auch
im Bankgewerbe wird üblicherweise nach Tarifverträgen gezahlt. Es mag allenfalls sein, dass bei längerer Betriebszugehörigkeit bestimmte Zusatzprämien anfallen; hierzu ist aber nichts vorgetragen. Die Bekl.
hatte bei der C-Bank keine herausgehobene Stellung, die eine Sonderdotierung gerechtfertigt oder, wenn nicht gerechtfertigt, so doch „banküblich" gemacht hätte. Zudem: Wenn die Bekl. unbedingt wieder hätte
ins Bankfach wechseln wollen, etwa weil sie hier besonders erfolgreich war, wofür allerdings nichts vorgetragen wird, hätte sie dies ab 1992 tun können. Es kann auch dahinstehen, ob sie wieder bei der C-Bank
ein Stelle gefunden hätte oder bei einer anderen Bank. Sie trägt nicht einmal vor, dass sie dies vergeblich versucht hätte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, die relativ geringe Höhe ihrer jetzigen
Erwerbsunfähigkeitsrente stelle sich zum Teil - auf die Zeit nach der Scheidung bezogen - als ehebedingter Nachteil dar. Soweit sie während bestehender Ehe nicht erwerbstätig war und dies Einfluss auf die Höhe
der Rente hat, ist dies durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich kompensiert (vgl. hierzu unter II 4).
(6) Wenn auch die zur Erwerbsunfähigkeit führende Krankheit in den seltensten Fällen - so auch hier nicht - ehebedingt ist, heißt das noch nicht, dass bei Krankheitsunterhalt generell eine Befristung
vorzunehmen ist. Allerdings ist unter diesem Gesichtspunkt eine Befristung im Regelfall durchaus naheliegend, wie die aktuelle Rechtsprechung des BGH hierzu zeigt: „Es hat allerdings Einfluss auf die
grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach
der Scheidung. Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des
geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen" (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128; vgl. auch OLG Celle,
NJW 2008, 3575 [3576]). Das heißt, gerade beim Krankheitsunterhalt dürfen die Anforderungen an „die fortwirkende eheliche Solidarität" nicht überspannt werden.
(7) Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom AG (wie vom Kl. beantragt) vorgenommene Befristung zum Februar 2011 nicht zu beanstanden. Der Kl. wird dann auf Grund des Vergleichs über neun Jahre
Unterhalt gezahlt haben bei einer Ehedauer von knapp 13 Jahren (Zustellung des Scheidungsantrags im April 1992). Das ist zwar keine kurze, aber auch keine außergewöhnlich lange Ehedauer. Ohnehin kommt
nach der neueren Rechtsprechung des BGH (beginnend mit der Entscheidung vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) der Ehedauer für die Frage der Billigkeitsabwägung zwar noch eine
herausgehobene Bedeutung zu, dies aber in erster Linie, weil sie Indiz für die Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse ist (vgl. auch BGH, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325). Zudem
wurde nach dem Vergleich - obwohl nur ein Teilunterhalt geschuldet war (vgl. oben II 2b) - der volle Unterhalt gezahlt. Auf Grund der notariellen Urkunde vom 27. 11. 1992 hatte der Kl. Unterhalt in Höhe von
1300 DM für mindestens zwei Jahre bezahlt, wobei hier die Einkünfte der Bekl. unberücksichtigt blieben. Später wurde Unterhalt von 700 DM gezahlt, ab wann und wie lange, ist nicht im Einzelnen vorgetragen.
Die Bekl. verfügt zudem, worauf das AG zutreffend hingewiesen hat, neben der Rente von ca. 800 Euro über Vermögen aus einer Erbschaft und aus einer Lebensversicherung von rund 50000 Euro. Sie erhält
zudem aus dem notariellen Vertrag mit dem Bekl. vom 12. 1. 2001 monatlich bis Januar 2012 rund 273 Euro.
(8) Der Kl. verfügt nach dem Vergleich über ein bereinigtes Einkommen von - ohne Berücksichtigung des Kindesunterhalts - rund 2500 Euro. Die Bekl. behauptet zwar, sein tatsächliches Einkommen sei weit
höher. Soweit sie dies aber zur Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Kl. ins Feld führt, ist sie in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig. Ihr Vortrag ist insoweit teils unkonkret und
spekulativ, überwiegend ist sie damit ausgeschlossen, zudem ist er unerheblich. ...
(9) Die Befristung ist für die Bekl. unter den oben genannten Gesichtspunkten zumutbar i.S. von § 36 I EGZPO. Es mag sein, dass sie sich auf die dauernde Unterhaltsgewährung durch den Kl. eingestellt hat.
Dass sie aber hier spezifische Dispositionen getroffen hätte, ist nicht vorgetragen. Rente und sonstige mögliche Einnahmen aus der Vermögensauseinandersetzung der Lebensversicherung und der zugeflossenen
Erbschaft ermöglichen ihr auf Dauer ein Einkommen, das deutlich über dem notwendigen Eigenbedarf und jedenfalls in der Größenordnung des angemessenen Bedarfs i.S. von § 1578b BGB liegt. Gegenwärtig
und für die nächsten Jahre ist dieser Betrag deutlich überschritten.
f) Der Unterhalt ist nicht bis zum endgültigen Wegfall der Höhe nach zu begrenzen. Ob auch eine Beschränkung nach § 1578b BGB grundsätzlich in Betracht kommt oder ob insoweit der Vergleich eine
Beschränkung ausschließt, weil eine solche nach § 1578 BGB a.F. damals schon möglich war, kann dahinstehen. Neben und zusätzlich zu der bereits vorgenommenen Befristung entspräche eine Beschränkung
nach § 1578b BGB nicht der Billigkeit.
g) Zwar kommt grundsätzlich auch eine Herabsetzung nach § 1579 Nr. 5 BGB in Betracht; der Kl. beruft sich ausdrücklich hierauf. Nach dieser Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen
oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob
unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Nicht erforderlich ist, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein
Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die etwa dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz
angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht erfolgreich zurückfordern kann, weil der Berechtigte sich regelmäßig auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BGH, NJW 2008,
2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325).
Die Bekl. hat zum einen die Auszahlung eines Erbschaftsanteils in Höhe von 18000 Euro nach ihrer Mutter verschwiegen. Zum anderen hat sie erst mit Schriftsatz vom 3. 9. 2008 mitgeteilt, dass sie Anfang des
Jahres 2008 knapp 50000 Euro von ihrem Vater erhalten hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 1439 = FamRZ 1997, 483) sind jedenfalls die Parteien eines Vergleichs verpflichtet, sich ungefragt
zu informieren, falls sich ein für die Berechnung maßgebender Parameter wesentlich ändert.
Beides hätte die Bekl. an sich (früher) offenbaren müssen. Ob die Zinserlöse tatsächlich bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden wären oder ob sie sich nicht im Ergebnis als nicht zu
berücksichtigende freiwillige Leistung Dritter dargestellt hätten, ist dabei - für die Frage der Tatbestandserfüllung des § 1579 BGB - unerheblich. Es ändert nichts an der Offenbarungspflicht. Dass die neuere
Rechtsprechung des OLG Koblenz dies anders sähe, wie die Bekl. behauptet, ist für den Senat nicht erkennbar. Jedenfalls folgte der Senat bisher der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2804 = FamRZ 2000,
153), wonach auch in diesen Fällen eine Offenbarungspflicht besteht, und tut dies auch weiterhin.
Der Senat ist aber der Auffassung, es liege im Verhalten der Bekl. noch keine schwerwiegende Verletzung der Vermögensinteressen des Kl. Die Erbschaft ist relativ geringfügig. Dass die Bekl. hiervon zunächst
offenstehende Prozesskosten bedienen durfte, steht außer Frage. Eine Anlage des verbleibenden Betrags hätte nur zu geringen Zinserlösen geführt, die die Unterhaltspflicht des Kl. kaum beeinflusst hätten.
Anderes gilt zwar für die ihr zugeflossene Lebensversicherungssumme. Eine Anlage des Betrags von 50000 Euro hätte den Unterhaltsanspruch nicht unerheblich reduziert (bei einer Anlage zu 4% und einem
geschätzten Zinserlös von rund 140 Euro pro Monat nach Steuern immerhin um 70 Euro). Allerdings hatte die Bekl. den Betrag erst Anfang des Jahres 2008 erhalten und dies im Schriftsatz vom 3. 9. 2008 von
sich aus und ohne Nachfrage des Kl. mitgeteilt. Das mag nun nicht unbedingt zeitnah sein, liegt aber noch in einem Zeitrahmen, der für die Annahme der schwerwiegenden Folge der Verwirkung zu kurz ist,
jedenfalls bei der relativ geringen Größenordnung, um die es hier nur geht.
Ob es zudem an der für den Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB erforderlichen Mutwilligkeit fehlt, kann dahinstehen, weil bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. ..."
***
„... I. In dem vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch über den nachehelichen Unterhalt, den der Antragsteller an die Antragsgegnerin zahlen soll. Der Scheidungsausspruch, der
Versorgungsausgleich und die Entscheidung des Amtsgerichts zum Zugewinnausgleich in dem Verbundurteil vom 24.06.2009 sind am 03.11.2009 rechtskräftig geworden.
Der am 18.03.1957 geborene Antragsteller und die am 11.03.1958 geborene Antragsgegnerin haben am 07.10.1983 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die
Parteien haben sich zum Ende des Jahres 2004 getrennt. Seinerzeit ist die Antragsgegnerin aus dem - im Alleineigentum des Antragstellers stehenden - Haus G-Straße in T ausgezogen, wo der Antragsteller heute
noch wohnt und wo inzwischen auch seine neue Partnerin eingezogen ist.
Der Antragsteller arbeitet schon seit langem als Verkäufer von Mercedes Benz LKW und Nutzfahrzeugen bei der Firma B. Die Antragsgegnerin hat nach ihrem Hauptschulabschluss den Beruf der Friseurin
erlernt. Bis zur Geburt des ersten Kindes Anfang 1984 hat sie in diesem Beruf gearbeitet. Von April 1999 bis Juli 2005 war sie dann wieder mit geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen erwerbstätig.
Seit März 2005 ist sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 2.054,88 € verlangt. Dazu hat sie u.a. behauptet, sie sei wegen ihrer
psychischen Erkrankung erwerbsunfähig.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und ihr Krankenunterhalt in Höhe von monatlich 1.329,00 € zugesprochen.
Es hat auf der Grundlage des Gutachtens die Feststellung getroffen, dass die Antragsgegnerin zurzeit erwerbsunfähig erkrankt sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich nicht ausreichend der notwendigen
Therapie unterziehe, so dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht eingetreten sei. Wegen der unsicheren Zukunftsprognose in Bezug auf ihr Einkommen komme eine Begrenzung oder Befristung des
Anspruchs jedenfalls zurzeit nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung.
Er beanstandet zur Höhe des Anspruchs die Berechnung einzelner Positionen durch das Amtsgericht. Weiter wiederholt und vertieft er seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Angriffe gegen das
Sachverständigengutachten. Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, ab Rechtskraft der Ehescheidung einen nachehelichen Unterhalt
von mehr als 600,70 € monatlich zu zahlen,sowie den nachehelichen Unterhalt bis zum 30.12.2011 zu befristen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen
nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.182,00 € Elementarunterhalt zuzüglich monatlich 341,00 € Altersvorsorgeunterhalt, zusammen monatlich 1.523,00 €, zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt ferner, die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil und macht mit der Anschlussberufung auch Altersvorsorgeunterhalt geltend, was zu einer Erhöhung des Gesamtunterhalts führt.
II. Die zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil begründet. Er schuldet der Antragsgegnerin geringeren Unterhalt als vom Amtsgericht errechnet. Eine Begrenzung oder Befristung des
Unterhaltsanspruchs kommt aber derzeit nicht in Betracht. Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
1. Die Antragsgegnerin hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Krankenunterhalt gem. § 1572 BGB.
a) Wegen einer Krankheit kann von ihr derzeit eine Erwerbstätigkeit, auch eine teilschichtige Erwerbstätigkeit, nicht erwartet werden.
Davon ist das Amtsgericht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Arbeitsmediziners Dr. E vom 02.10.2007 ausgegangen. Diese Feststellung ist zwar von dem Kläger angegriffen worden. Und
obwohl das Argument, dass Dr. E kein Facharzt für psychische Erkrankungen ist, bereits erstinstanzlich vorgebracht worden war, hat das Amtsgericht es versäumt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens sowie zur Klärung der Frage, inwieweit er über die fachliche Kompetenz zur Begutachtung psychischer Erkrankungen verfügt, zum Verhandlungstermin zu laden. Auf die Nachholung der
Anhörung des Sachverständigen durch den Senat hat der Antragsteller im Termin vom 11.01.2010 aber ausdrücklich verzichtet.
Es ergeben sich daneben keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der tatsächlichen Feststellung des Amtsgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Sachverständige ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt. Dort hat er als Arbeits- und Sozialmediziner seine grundsätzliche Kompetenz zur Beurteilung auch psychischer Erkrankungen bereits gezeigt
und erläutert, dass er bei schwierigen Fragen auf diesem Sachgebiet fachärztliche gutachterliche Hilfe zu Rate ziehen würde. Dass er das auf der Grundlage auch der diversen fachärztlichen Atteste, die er
ausgewertet hat, in diesem Fall nicht getan hat, ist für den Senat nachvollziehbar.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin aufgrund der depressiven Erkrankung mit Somatisierungssyndrom, sozialer Phobie und Panikattacken aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht in der
Lage sei, regelmäßige Erwerbstätigkeit jeder Art, auch stundenweise, auszuüben und sie einer langwierigen Psychotherapie bedürfe, die schätzungsweise einen Zeitraum von ca. 3 Jahren beanspruchen werde.
Danach (also ca. ab Anfang 2011) sei eine volle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit für ihren Beruf als Frisörin oder andere leichte bis mittelschwere rückengerechte Tätigkeiten zu erwarten. Dass sich an
dieser Prognose der zeitlichen Dauer einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin irgendetwas insofern geändert hätte, dass sie früher wieder erwerbsfähig sein könnte, ist in keiner Weise ersichtlich.
Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin unterziehe sich nicht der notwendigen Therapie zur Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit, ist das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht relevant. Nach
den Feststellungen des Amtsgerichts ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls bis Ende 2010 erwerbsunfähig ist, auch wenn sie die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Therapie
macht. Demnach kann bis Ende 2010 - unabhängig von den durchgeführten Therapiemaßnahmen - die Prognose der Erwerbsunfähigkeit gestellt werden.
b) Das Maß des Unterhalts richtet sich gem. § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
aa) Diese waren zunächst von dem Erwerbseinkommen des Antragstellers geprägt, das sich im Jahr 2009 auf 20.927,58 € netto belief, wie sich aus den Jahreszahlen in der Verdienstbescheinigung für Dezember
2009 ergibt. Das durchschnittliche, monatliche Nettoeinkommen betrug danach 1.743,97 €.
Dieses Nettoeinkommen ist auch der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 03.11.2009 bis zum 31.12.2009 zugrunde zu legen. Denn im Jahr 2009 war der Antragsteller noch nicht gehalten, den
Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ist nämlich grundsätzlich von
den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon, worauf sie im konkreten Fall beruht. Berichtigungen
der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer
insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind. Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des
Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem
Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des
Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793).
Der Antragsteller führt die Berufung zwar nur, soweit er über den Betrag von monatlich 600,70 € zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden ist und hat dies auch bereits in der Berufungsbegründung
vom 28.09.2009 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der nacheheliche Unterhalt aber noch nicht fällig, denn der Scheidungsausspruch ist erst am 03.11.2009 rechtskräftig geworden. Der Senat ist der Ansicht, dass
dem Antragsteller keine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er in dieser Situation von der nur bis zum 30.11. des jeweiligen Steuerjahrs bestehenden Möglichkeit, einen
Freibetrag eintragen zu lassen, keinen Gebrauch mehr gemacht hat, zumal unklar ist, wann er Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erlangt hat und ob bzw. in welcher Höhe er vom 03.11.2009
bis zum 31.12.2009 überhaupt Ehegattenunterhalt gezahlt hat.
Für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010 ist aber eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Mangels anderer Anhaltspunkte schreibt der Senat zwar das von dem Antragsteller im Jahr 2009 erzielte
Bruttoeinkommen in Höhe von 35.126,24 € fort, errechnet das Nettoeinkommen aber unter Berücksichtigung eines jährlichen Freibetrags von 13.805,00 €, des Höchstbetrags gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn
mit Verkündung des vorliegenden Urteils am 1.02.2010 steht die Unterhaltspflicht des Antragstellers fest. Er kann dann umgehend den Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, so dass dieser schon
für das ab März 2010 auszuzahlende Gehalt berücksichtigt werden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass etwaige Nachzahlungen auf den Unterhalt für Januar und Februar 2010 im Laufe des Jahres 2010 noch
erfolgen werden.
Dann beträgt das Nettoeinkommen, das der Antragsteller im Jahr 2010 erzielen kann 26.074,00 €, monatlich rund 2.173,00 € (vgl. Gehaltsrechner im Internet: www.x.de).
bb) Die ehelichen Lebensverhältnisse waren weiter geprägt von der Steuererstattung, die sich nach dem Steuerbescheid für 2007 vom 09.03.2009 monatsanteilig auf 210,02 € belief.
cc) Das Erwerbseinkommen des Antragstellers ist jedoch zu bereinigen um die berufsbedingten Fahrtkosten, die das Amtsgericht für seine Fahrten von T nach P mit 236,50 € (21,5 km einfache Entfernung)
angesetzt hat. Die Antragsgegnerin hatte im Berufungsverfahren zunächst behauptet, dass der Antragsteller seit Rechtskraft der Ehescheidung wieder dauerhaft in der Siegener Niederlassung der B GmbH arbeite.
Auf die Erklärung des Antragstellers im Senatstermin vom 11.01.2010, dass er weiterhin in der Niederlassung in P eingesetzt sei, hat sie ihren diesbezüglichen Vortrag aber nicht weiter verfolgt.
dd) Der Senat berücksichtigt die Tilgung des Hypothekendarlehens bei der M Bank, das der Antragsteller monatlich mit 488 € (Zins und Tilgung) bedient, in Höhe von 4% seines Bruttoeinkommens als
ergänzende Altersvorsorge (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963 sowie Ziffer 5.4 der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des Oberlandesgerichts Hamm, Stand: 01.01.2010). Dadurch
rechtfertigt sich ein weiterer Abzug vom Erwerbseinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 117,00 €.
ee) Eheprägend ist weiter der geldwerte Vorteil, den der Antragsteller daraus zieht, dass er mietfrei im eigenen Haus wohnt.
Dabei kommt nach Auffassung des Senats aber als Ausgangspunkt der Ermittlung des objektiven Wohnwerts nicht der Mietwert von 736,10 € in Betracht, den das Amtsgericht offenbar dem
Sachverständigengutachten zum Verkehrswert des Hauses G-Straße in T entnommen hat. Denn dieses Gutachten ist nur im Verfahren über den Zugewinnausgleich und nicht im Unterhaltsverfahren eingeholt
worden. Außerdem ging es dort nur um die Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks und nicht um die sachverständige Feststellung des Mietwerts. Darüber hinaus hatten die Parteien im Termin vom
29.06.2007 vor dem Amtsgericht den objektiven Mietwert mit 5,00 € für 118 m² Wohnfläche, also mit 590,00 €, unstreitig gestellt. Es ist kein Umstand ersichtlich, der eine Partei berechtigt hätte, später von
dieser Erklärung wieder abzuweichen.
Der Wohnwert ist um die Zinsbelastung aus dem Hypothekendarlehen bei der M Bank zu bereinigen, die im Jahr 2008 monatsdurchschnittlich 89,33 € betrug. Genaue Feststellungen dazu, wie hoch die reine
Zinsbelastung im Jahr 2009 war und ab dem Jahr 2010 sein wird, sind entbehrlich. Sie beträgt sicherlich mehr als monatlich 40,00 €, so dass der von dem Antragsteller selbst vorgerechnete Wohnvorteil von
monatlich 550,00 € der Entscheidung des Senats zugrundegelegt werden kann.
ff) Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls - bei Leistungsfähigkeit des Partners - die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten steigern (Ziffer 6.2 der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des Oberlandesgerichts Hamm). Dieser geldwerte Vorteil hat die ehelichen Lebensverhältnisse aber nicht
geprägt und bleibt deshalb bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin außer Betracht.
gg) Nebeneinkünfte des Antragstellers aus dem Verkauf von Holz hat die Antragsgegnerin pauschal behauptet, aber nicht der Höhe nach konkretisiert. Da sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht weiter verfolgt
hat, nachdem der Antragsteller im Senatstermin die Erklärung abgegeben hat, daraus kein Einkommen zu erzielen, sind auf seiner Seite keine weiteren Einkünfte zu berücksichtigen.
hh) Die Antragsgegnerin verfügt zwar - krankheitsbedingt - nicht über Erwerbseinkünfte. Die erzielbaren Zinseinkünfte aus dem Zugewinnausgleich stellen aber prägendes Einkommen dar(vgl. Wendl/Gerhardt,
Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2008, § 1 Rn 395 m.w.N.). Der Senat unterstellt, dass sie die knapp 30.000,00 € zu 3% anlegen könnte. Dann ist ihr ein Einkommen von monatlich 75,00 € zuzurechnen (30.000,00 € x
3% = 900,00 € : 12).
ii) Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt verlangen, weil die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge gem. § 1578 Abs. 2 BGB zu ihrem
Lebensbedarf gehören.
Der Vorsorgeunterhalt beinhaltet die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Nach dem Zweck der Regelung sollen mit dem Vorsorgeunterhalt
mit unterhaltsrechtlichen Mitteln Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus einer ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Diese Beurteilung rechtfertigt es, den
Vorsorgeunterhalt auf der Grundlage des Elementarunterhalts zu berechnen, wie wenn der Berechtigte aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts hätte.
Es wird ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit fingiert. Vorsorgeunterhalt wird zusätzlich zum Elementarunterhalt geschuldet. Er ist ein
unselbstständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs. Die Antragsgegnerin muss keine konkreten Angaben über Art und Weise der von ihr beabsichtigten Vorsorge machen. Zur Substantiierung ihres
Anspruchs reicht deshalb die Erklärung aus, dass und in welcher Höhe sie Vorsorgeunterhalt verlangt.
In welcher Weise der Vorsorgeunterhalt zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber - entsprechend dem Zweck des Vorsorgeunterhalts - für die Berechnung an den
Elementarunterhalt anzuknüpfen, wie er ohne Vorsorgeunterhalt zu leisten wäre. Deshalb ist zunächst - als erster Rechenschritt - der Elementarunterhalt festzustellen, der ohne Vorsorgeunterhalt geschuldet wäre.
Dann ist - in einem zweiten Rechenschritt - dieser vorläufige Elementarunterhalt entsprechend dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 SGB IV (Umrechnung sogenannter Nettovereinbarungen) wie ein
Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen. Dies geschieht in der Praxis nach der Bremer Tabelle. In einem dritten Rechenschritt wird aus dieser
Bruttobemessungsgrundlage mit dem jeweils geltenden Beitragssatz gemäß §§ 157 f. SGB VI der Vorsorgeunterhalt berechnet. Der Beitragssatz beträgt seit 01.01.2007 19,9%. Schließlich ist der
Elementarunterhalt nach Vorabzug des Vorsorgeunterhalts vom Einkommen des Verpflichteten endgültig zu berechnen (Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2008, § 4 Rn 449 ff.).
c) Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: (siehe: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/4_UF_151_09urteil20100201.html)
d) Der Unterhaltsanspruch ist noch nicht gem. § 1578 b BGB zu begrenzen oder zu befristen. Denn nach dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die Erkrankung der
Antragsgegnerin vorübergehender Natur ist und ihre Erwerbsfähigkeit bis zum Beginn des Jahres 2011 wieder voll hergestellt werden kann. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dann noch ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt besteht, kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden.
Aber selbst wenn feststünde, dass die Antragsgegnerin auch über das Jahresende 2010 hinaus Ehegattenunterhalt verlangen könnte und außerdem keine ehebedingten Nachteile vorlägen, würde der Senat eine
kürzere Befristung als bis zum Ende des Jahres 2010 oder auch eine höhenmäßige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs - noch - nicht in Betracht ziehen, weil gerade beim sog. Krankenunterhalt gem. § 1572
BGB der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. § 1578 b BGB besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 und Urteil vom
27.05.2009, XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207). Danach ist die Zahlung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldeten Unterhalts jedenfalls für einen Zeitraum von gut einem Jahr nach Rechtskraft
der Ehescheidung nicht unbillig im Sinne von § 1578 b BGB. ..." (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2010 - 4 UF 151/09).
***
Ehebedingte Nachteile können auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs weggefallen sein. Eine Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578b BGB kommt auch im
Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer in Betracht. Der geschiedene Ehegatte kann gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 1585b III BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens einer
Rente geltend machen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2009 - 15 UF 76/08, NJW 2009, 2223 ff zu BGB §§ 1571, 1578b, 1585b III).
***
„... Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers hat in der Sache zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Der Antragsteller kann lediglich eine Abänderung des
amtsgerichtlichen Urteils insoweit verlangen, als er sich dagegen wehrt, nachehelichen Unterhalt von mehr als insgesamt 463,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegnerin steht gegen den Beklagten jedenfalls ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) i. V. m. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in dieser Höhe zu, wobei 369,00 € auf die
Zahlung von Elementarunterhalt und 94,00 € auf die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt entfallen.
Dabei kann aufgrund der weiteren Entwicklung der besonderen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts nunmehr vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin - wie der Beklagte meint - trotz der
Kinderbetreuung der gemeinsamen Tochter O. der Parteien, die zur Zeit 9 Jahre alt ist, bereits eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit trifft und ob die Antragsgegnerin grundsätzlich überhaupt die Möglichkeit
hatte, bei ihrer Arbeitgeberin, der B. Versicherung, ihre Tätigkeit von zuletzt 60 % noch weiter aufzustocken.
Denn die Antragsgegnerin ist krankheitsbedingt wegen ihrer erst im Verlaufe dieses Unterhaltsrechtsstreits nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erkannten schwer wiegenden Krebserkrankung
vorerst nicht in der Lage, ihre Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit überhaupt weiter auszuüben. Die Antragsgegnerin ist derzeit auf den Bezug des zur Zeit gezahlten Krankengeldes angewiesen. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber der Antragsgegnerin - die B. Versicherung - im derzeitigen Krankheitszustand der Antragsgegnerin deren Arbeitszeit weiter aufstockt, wodurch sich das
Krankengeld erhöhen würde. Eine Prognose über die Genesung der Antragsgegnerin und der damit verbundenen Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit lässt sich angesichts der erst seit kurzem festgestellten
Krebserkrankung und der heute schwerlich zu beurteilenden Heilungschancen nicht aufstellen. Der Senat kann aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen selbst die Schwere der Krankheit beurteilen und
erkennen, dass über die Heilungschancen der Antragsgegnerin beim jetzigen Krankheitsstand keine verlässliche Prognose getroffen werden kann und es insbesondere mehr als ungewiss erscheint, ob die
Antragsgegnerin überhaupt wird ins Berufsleben zurückkehren können. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem allgemeinen heutigen Erkenntnisstand entspricht, dass insbesondere kurz nach der
Diagnose einer Krebserkrankung eine sichere Erfolgsprognose für die Therapie noch nicht aufgestellt werden kann. Vielmehr ist zunächst das Erkrankungsbild abzuklären und eine Erfolg versprechende Therapie
abzuklären. Zu Beginn der Krebstherapie kann über deren Erfolg kaum eine sichere Prognose über die Heilungs- und Wiedereingliederungschancen ins Berufsleben nach Dauer der Behandlungszeit und Umfang
der zu erwartendenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden.
Daher ist zur Zeit jedenfalls gemäß § 1572 Nr. 1 BGB nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit unbefristet zuzusprechen.
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt derzeit nicht in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 - in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung
(vgl. BGH NJW 2008, 2644, 2645) zur Befristung nachehelichen Unterhaltes - zum Aufstockungsunterhalt - ausgeführt, dass seine bisherige Rechtsprechung in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum
01.01.2008 eingeflossen ist. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend sei deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters
ehebedingte Nachteile absehbar seien (so BGH a.a.O. mit Zitat BGH NJW 2008, 2581). Wie das frühere Recht setze auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB
nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfalle, bereits erreicht sei. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder
zuverlässig voraussehbar seien, sei eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH a.a.O. mit Zitat BGH
NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig voraussehbar seien, lasse sich nur unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (BGH a.a.O. mit Zitat BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134, 135). Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert sei, trage der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer
Befristung oder Beschränkung nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Dr 16/1830, Seite 20). Habe der Unterhaltspflichtige - so der BGH a.a.O. - allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme
oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts nahe legen, obläge es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist für die Umstellung auf
den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprächen (BGH a.a.O. unter Zitat von BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamZR 2008, 134, 136).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt nach Auffassung des Senats weder eine Beschränkung noch eine Befristung des Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin in Betracht. Aufgrund der Krankheit der
Antragsgegnerin kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die Antragsgegnerin überhaupt noch in der Lage sein wird, wieder vollschichtig arbeiten zu können. Eine halbwegs sichere Prognose ist - wie oben näher
ausgeführt - insoweit nicht möglich. Es liegen auch ehebedingte Nachteile vor. Denn dass die Antragsgegnerin bis zum Erkennen ihrer Erkrankung nur zu 60 % erwerbstätig war, ist durch die Rollenverteilung
während der Ehe der Parteien bestimmt. Hätte die Antragsgegnerin nicht geheiratet und das gemeinsame Kind zu betreuen gehabt, wäre sie aller Voraussicht nach auch während der Ehe vollschichtig tätig
gewesen und würde nunmehr - so der Vortrag der Antragsgegnerin - etwa so viel verdienen können wie der Antragsteller. Dies ist ihr alles derzeit nicht möglich. Zwar ist die Krankheit nicht ehebedingt, jedoch
sind die Nachteile - vermindertes Krankengeld sowie fehlende Möglichkeit der Aufstockung der Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit - ehebedingt. Denn infolge der Kinderbetreuung, die nach der
Lebensplanung der Parteien im Schwerpunkt bei der bei Bestand der Ehe nicht vollschichtig tätigen Antragsgegnerin lag, konnte diese nicht in Vollzeit arbeiten und sieht sich nunmehr an einer Aufstockung der
aus der Ehe herrührenden Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt gehindert.
Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs gilt Folgendes:
Die Einkünfte der Parteien sind weitgehend unstreitig. Sie divergieren nur ganz geringfügig voneinander. Dabei ist anzumerken, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Unterhaltsberechnung insofern ein Fehler
unterlaufen ist, als sie bei der Ermittlung des Differenzeinkommens der Parteien vom bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten ihr um einen 1/7 Erwerbsanreiz vermindertes bereinigtes Krankengeld abgezogen
hat. Tatsächlich ist aber das Differenzeinkommen der Parteien vom 6/7-Anteil des bereinigten Erwerbseinkommens des Antragstellers und dem vollen Krankengeld der Antragsgegnerin zu berechnen, dessen
Hälfteanteil den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ergibt.
Der Senat hat das Einkommen des Antragstellers gemäß dessen Aufstellung in seiner Berufungsbegründung (Bl. 94 GA) ohne zusätzliche Fahrtkosten - der Antragsteller ist Inhaber eines Jobtickets - aber unter
Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersversorgung (Lebensversicherungsbeitrag von monatlich 102,25 €) ermittelt. Diese zusätzliche Altersversorgung erreicht (inklusive der Beiträge zu den
vermögenswirksamen Leistungen von jährlich 480,00 €) nicht die "Kappungsgrenze" von 4 % seines Bruttoeinkommens.
I. Es ergibt sich folgende Einkommensberechnung auf Seiten des Antragstellers:
1. Das Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers beläuft sich nach den Jahressummen der Gehaltsabrechnung für Dezember 2007 auf 30.659,83 € / 12 - 102,25 € = 2.452,74 €.
2. Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter O., die am 12. Mai 1999 geboren und heute also 9 Jahre alt ist, ist nach der Einkommensgruppe 4 + 1 der zweiten Altersstufe mit einem Zahlbetrag von 310,00 € abzuziehen.
3. Es ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Antragstellers von 2.142,74 €
4. Abzüglich des 1/7 Erwerbsanreizes (6/7 x 2.142,74 ) beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers auf rund 1.837,00 €.
II. Das Einkommen der Antragsgegnerin (Krankengeld in Höhe von monatlich 1.195,50 € abzüglich dem Monatsbeitrag für die Riester-Rente von 36,52 € beläuft sich auf rund 1.159,00 €.
III. Damit ergibt sich ein Differenzeinkommen der Parteien von 1.837,00 € - 1.159,00 € = 678,00 €.
IV. Damit beträgt der vorläufige Elementarunterhalt der Antragsgegnerin 678,00 € / 2 = 339,00 €.
V. Auf der Grundlage dieses vorläufig ermittelten Elementarunterhalts ist nunmehr der Altersvorsorgeunterhalt der Antragsgegnerin wie folgt zu ermitteln:
1. Unterhaltsbemessungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt . 339,00 €
2. Damit ergibt sich ein fiktives Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlagefür den Altersvorsorgeunterhalt von 339,00 € + 13 % 383,00 €.
3. Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt damit bei einem Beitragssatz von 19,9% = 383,00 € * 19,9% = . . . . . . .76,00 €.
VI. Ausgehend von diesem Altersvorsorgeunterhalt ist der Elementarunterhalt noch ohne Realsplittingvorteil wie folgt zu berechnen:
1. Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen des Antragstellers beläuft sich damit auf 2.142,74 € - 76,00 € = rd. 2.067,00 €.
2. Abzüglich des1/7-Erwerbsanreizes ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen des Antragstellers von 6 / 7 * 2.067,00 € = rd. 1.772,00 €.
3. Abzuziehen ist das Erwerbseinkommens der Antragsgegnerin von 1.159,00 €.
4. Das Differenzeinkommen der Parteien beträgt dann 613,00 €.
5. Der endgültige Elementarunterhalt der Antragsgegnerin errechnet sich sodann auf aufgerundet 1 / 2 * 613,00 € 307,00 €.
6. Mit dem Altersvorsorgeunterhalt von 76,00 €, ergibt sich
7. ein vorläufiger Gesamtunterhalt von 383,00 €.
VII. Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils, den der Antragsteller auch noch für das laufende Jahr durch Eintragung eines Freibetrags in Höhe des zu zahlenden Unterhalts steuerlich geltend machen
kann und unterhaltsrechtlich auch geltend machen muss und der sich gemäß nachfolgender Berechnung auf rund 180,00 € beläuft, ergibt sich schließlich der tenorierte Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin.
A. Bei einem monatlichen Unterhalt von 383,00 €/Monat = 4.596,00 €/Jahr (= einzutragender Freibetrag) ergibt sich der Realsplittingvorteil folgendermaßen:
1. Bei einem jährlichen Bruttolohn von . . . . . 60.078,12 € und
2. einem eingetragenen Freibetrag von . . . . . .4.596,00 € ergibt sich bei Steuerklassse 1 und einem Kinderfreibetrag von 0,5 abzüglich
3. der Lohnsteuer von . . . . . . -13.555,00 €
4. des Solidaritätszuschlags von . . . . . -680,29 €
5. der Kirchensteuer von . . . . . . . . -1.113,21 €
6. der Rentenversicherung von . . . . . -5.977,77€
7. der Arbeitslosenversicherung von . . . . . 991,29 €
8. des Krankenversicherunganteils des Arbeitnehmers von -3.391,20 € sowie
9. des Arbeitnehmeranteils der Pflegeversicherung von . . -421,20 €
10. ein Jahresnettolohn von 33.948,16 € und somit
11. ein Monatsnettolohm von 33.948,16 / 12 = . . . . .2.829,01 €.
12. Ohne Steuerfreibetrag betrüge das Monatsnettoeinkommen gemäß der nachfolgenden Berechnung für 2008 bei einem Jahreseinkommen von 60.078,12 € nach Abzug von
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -15.483,00 €
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -784,52 €
Kirchensteuer . . . . . . . . . -1.283,76 €
Rentenversicherung . . . . . . -5.977,77 €
Arbeitslosenversicherung . . . . . -991,29 €
Krankenversicherung -3.391,20 €
Pflegeversicherung . . . . -367,20 €
jährlich 31.799,38 € oder monatlich 31799,38 / 12 = . . . . . . . 2.649,95 €
13. Der aufgerundete Realsplittingvorteil beträgt demnach - wie in obige Berechnung eingestellt - 2.829,01 € - 2.649,95 € = 180,00 €.
14. Dieser Realsplittingvorteil ist derzeit nicht um einen Nachteilsausgleich zu bereinigen, den der Antragsteller möglicherweise der Antragsgegnerin für die sie infolge der Unterhaltszahlungen treffende
Mehrsteuerbelastung zu leisten hätte, da bei der derzeitigen ungewissen Einkommenssituation der Antragsgegnerin noch gar nicht beurteilt werden kann, ob diese überhaupt und in welcher Höhe eine
Steuermehrbelastung trifft.
B. Das bereinigte Gesamteinkommen des Antragstellers, welches der Unterhaltsberechnung damit zugrunde zu legen ist, beträgt danach 2.142,74 € (bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers im Jahre 2007
) + 180,00 € = rd. 2.322,00 €.
C. Schließlich ergibt sich dann der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch gemäß der nachfolgenden Berechnung:
1. bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.322,00 €
2. Abzüglich 1/7 Erwerbsanreiz (6/7 * 2.322,00 €)= 1.990,29 €
3. Abzüglich Einkommen der Antragsgegnerin (Krankengeld abzüglich Riester-Rente) von monatlich rund -1.159,00 €
4. Differenzeinkommen der Parteien: 1.990,29 € - 1.159,00 € = 831,29 €
5. Als Berechnungsgrundlage für Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: ergibt sich damit ein Betrag von 831,29 € / 2 = rd. 416,00 €
6. Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt
a) bei einer Bemessungsgrundlage von 416,00 € + 13 % = . 470,00 € und
b) einem Beitragssatz von 19,9% dann 470,00 € * 19,9% = rund. . 94,00€
7. Es ergibt sich dann ein Elementarunterhalt von aufgerundet 1.990,29 € -94,00 € - 1.159,00 € = 737,29 € / 2 = rund 369,00 € und
8. damit ein Gesamtunterhalt von 463,00 €.
Geltend gemacht hat die Antragsgegnerin zuletzt noch gemäß der Berufungserwiderung (Bl. 174 GA) einen Unterhaltsanspruch von 511,00 €, nämlich 409,00 € Elementarunterhalt + 102,00 €
Altersvorsorgeunterhalt. Gemäß erstinstanzlichem Urteil waren der Antragsgegnerin Gesamtunterhaltsansprüche von monatlich 559,00 €, nämlich 446,00 € Elementarunterhalt und 113,00 €
Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen worden. Wegen der nicht weiter geltend gemachten Differenz von 559,00 € -511,00 € = 48,00 € hat die Antragsgegnerin einseitig die Hauptsache für erledigt erklärt.
Indessen ist eine Erledigung nicht eingetreten. Der niedrigere Unterhaltsanspruch resultiert nicht daraus, dass nach Rechtshängigkeit Tatsachen aufgetreten sind, die den ursprünglich bei Klageerhebung geltend
gemachten Klageanspruch reduzierten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihrer ursprünglichen Berechnung des Unterhaltsanspruchs ein zu niedriges eigenes Erwerbseinkommen in Ansatz gebracht, weil sie
glaubte, ihr bei Klageerhebung bestehender befristeter Arbeitsvertrag mit einer 60 %-Erwerbstätigkeit werde mit Auslaufen der Befristung nicht mehr verlängert, sondern wieder auf eine 40 %-Tätigkeit reduziert.
Der Umstand, dass sich diese Annahme nicht bewahrheitete, stellt kein erledigendes Ereignis dar, so dass die Klage im Umfang des einseitig für erledigt erklärten Teils unbegründet ist und abzuweisen war. Nur
insoweit und in Höhe weiterer zu viel verlangter monatlicher Unterhaltsansprüche von 511,00 € - 463,00 € = 48,00 € hat die Berufung des Antragstellers, der die Abweisung der Unterhaltsklage insgesamt,
jedenfalls aber eine Befristung des Unterhaltsanspruchs erreichen wollte, Erfolg. ..." (OLG Köln, Urteil vom 04.11.2008 - 4 UF 60/08)
***
Schuldet der Unterhaltsverpflichtete sowohl seinem geschiedenen als auch seinem neuen Ehegatten Unterhalt, bemisst sich der den beiden Ehegatten zustehende Bedarf aus einem Drittel des sich aus dem (um
den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Einkommen des Pflichtigen und der Berechtigten ergebenden Gesamteinkommens (wie BGH, NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566; OLG Bremen, Beschluss vom 08.10.2008 -
4 WF 74/08 zu BGB §§ 1572 Nr. 2, 1578b, 1609 Nrn. 2, 3, NJW 2009, 449 ff):
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre im Juni 1996 geschlossene Ehe wurde im Oktober 2006 geschieden. Sie haben ein gemeinsames Kind, die am 14. 10. 1996 geborene Tochter M, die seit der
Trennung der Parteien bei der Bekl. lebt. Der Kl. hat seit Juli 2003 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 675 Euro geleistet. Nach dem von den Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens
geschlossenen Vergleich vom 5. 10. 2006 schuldet der Kl. der Bekl. derzeit einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 734 Euro. Der Kl. ist seit dem 17. 1. 2008 wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit
seiner jetzigen Ehefrau ist die am 11. 11. 2007 geborene Tochter F hervorgegangen. Die Ehefrau des Kl. bezieht Elterngeld in Höhe von 592 Euro. Im Juli 2008 ist der Bekl. rückwirkend ab April 2005 Rente
wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Seit dem 1. 9. 2008 bezieht die Bekl. eine monatliche Rente in Höhe von 804,22 Euro. Der Kl. hat mit der Abänderungsklage für die Zeit ab Februar 2008
(zunächst) eine Reduzierung des im Vergleich vom 5. 10. 2006 vereinbarten Unterhalts von 734 Euro auf 317 Euro sowie dessen zeitliche Begrenzung bis zum 30. 11. 2008 verlangt und hierfür
Prozesskostenhilfe begehrt.
Das AG - FamG - hat dem Kl. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage versagt. Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Beschwerde. Außerdem will er den von den Parteien
geschlossenen Vergleich nunmehr dahingehend abgeändert haben, dass er ab dem 1. 9. 2008 keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Darüber hinaus macht er jetzt einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20805
Euro geltend und begehrt hierfür ebenfalls Prozesskostenhilfe. Das OLG hat dem Kl. Prozesskostenhilfe insoweit gebilligt, als er ab Februar 2008 die Abänderung des Vergleichs vom 5. 10. 2008 dahingehend
begehrt, dass er für die Monate Februar bis November 2008 einen monatlichen Unterhalt von 317 Euro sowie ab Dezember 2008 einen bis zum 31. 10. 2009 zeitlich befristeten monatlichen Unterhalt von 73 Euro
zu zahlen hat. ...
B. Die Beschwerde des Kl. ist überwiegend begründet, da die begehrte Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO verspricht.
Die Abänderungsklage des Kl. ist zulässig, da sich durch das Hinzutreten der Unterhaltspflichten für seine neue Ehefrau und sein Kind F wesentliche Änderungen der dem Vergleich zu Grunde liegende
Geschäftsgrundlage ergeben haben (§ 323 I, IV ZPO).
Die Abänderungsklage hat auch insoweit Aussicht auf Erfolg, als der Kl. die Abänderung des Vergleichs ab Februar 2008 begehrt. Aus dem Klageantrag ergibt sich zwar nicht, ab welchem Zeitpunkt der Kl. die
Abänderung des Vergleichs verlangt. Der Senat geht aber davon aus, dass der Kl. ab Februar 2008 den Unterhalt reduziert haben will mit Rücksicht darauf, dass er sein Begehren in der Klagschrift u.a. auf seine
erneute Heirat stützt.
1. Der Unterhaltsanspruch der Bekl. ergibt sich (jetzt) aus § 1572 Nr. 2 BGB. Denn nach der im Zuge der Unterhaltsrechtsreform getroffenen Neuregelung des § 1570 BGB, die seit dem 1. 1. 2008 Gültigkeit hat,
wäre die Bekl. mit Rücksicht darauf, dass die gemeinsame Tochter der Parteien in diesem Monat bereits zwölf Jahre alt wird, gehalten, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Gründe, insbesondere kindbezogene
Gründe, die gegen eine Vollzeittätigkeit der Bekl. sprechen könnten, wenn sie gesund wäre, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Da die Bekl. jedoch wegen Krankheit erwerbsunfähig ist, steht
ihr ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 2 BGB zu.
2. Das Maß des Unterhalts der Bekl. bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 I 1 BGB), wobei eheprägende Einkommensveränderungen zu berücksichtigen sind.
Dementsprechend ist auf Seiten der Bekl. zu berücksichtigen, dass sie beginnend ab dem 1. 4. 2005 einen Rentenanspruch hat und ab dem 1. 9. 2008 eine monatliche Rente von 804,22 Euro bezieht. Auf Seiten
des Kl. ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er auch seiner (jetzigen) Ehefrau und dem Kind F zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn nach der Entscheidung des BGH vom 30. 7. 2008 (NJW 2008, 3213 =
FPR 2008, 566; vgl. auch BGH, NJW 2006, 1654 = FamRZ 2006, 683) können auch vorrangige oder gleichrangige Unterhaltslasten, die erst nach der Scheidung entstanden sind, die ehelichen Lebensverhältnisse
prägen. Danach ist sowohl das nach der Scheidung geborene Kind F als auch die Unterhaltsverpflichtung des Kl. gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen.
3. Wie der Bedarf der Ehegatten zu ermitteln ist, wenn - wie hier - beide bedürftig sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Der BGH hat aber mit seiner Entscheidung vom 30. 7. 2008 (NJW 2008, 3213 = FPR 2008,
566) den Gerichten einen Berechnungsmodus an die Hand gegeben. Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung ist danach zunächst, dass dem Unterhaltspflichtigen bei zwei Ehegatten ein Drittel seines
unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, während sich der Unterhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 bemisst. Dem schließt sich der Senat an (in den
unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Bremen noch offen gelassen - s. Nr. 15.5. der Leitlinien).
Die Dreiteilung ist auch dann geboten, wenn - wie hier - beide unterhaltsberechtigte Ehegatten über eigene Einkünfte verfügen und damit ihren Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken können. In diesem Fall
bemisst sich der den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende Bedarf - ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Anteil seines Einkommens - aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel
(BGH, NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566; s. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254 [1255f.] = BeckRS 2008, 10940); die Berechnung erfolgt im Wege der Additionsmethode, d.h. die Erwerbseinkünfte des
Pflichtigen und der beiden Unterhaltsberechtigten sind nach Abzug des Erwerbstätigenbonus zu addieren und durch drei zu teilen. Der sich daraus ergebende Betrag bildet dann die Grundlage der Unterhaltsberechnung.
Wenn - wie hier - der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau dem Anspruch der Bekl. aus § 1572 Nr. 2 BGB im Rang vorgeht (§ 1609 Nrn. 2, 3 BGB), ist zwar eine Ausnahme von der Dreiteilung geboten,
allerdings nicht schon im Rahmen der Bedarfsbemessung, sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit (BGH, NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566).
4. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Bekl. im Wege der Dreiteilung ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Kl. unter Einschluss seines Splittingvorteils maßgeblich (BGH, NJW 2008, 3213 = FPR
2008, 566). Insoweit hält der BGH an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten der Splittingvorteil eines wiederverheirateten
Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1819]), nicht fest; dem folgt der Senat.
Maßgeblich ist somit das dem Kl. seit seiner Wiederverheiratung zur Verfügung stehende tatsächliche Einkommen. (Wird ausgeführt; die Ausführungen sind abrufbar unter BeckRS 2008, 23241.)
Sein bereinigtes Nettoeinkommen ist somit mit 2345,85 Euro in Ansatz zu bringen. Hiervon ist der den Kindern F und M geschuldete Unterhalt (Zahlbeträge) abzuziehen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder
nach der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Neuregelung (§ 1609 Nr. 1 BGB) vorrangig zu befriedigen sind. Die Höhe des Unterhalts für die Kinder richtet sich nach der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle mit Rücksicht darauf, dass der Kl. zwei Ehegatten und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist (Herabstufung um eine Gruppe). Der Kl. schuldet danach F einen monatlichen Unterhalt in Höhe von
(307 abzgl. 77 Euro Kindergeld =) 230 Euro. An M hat er bis einschließlich September 2008 (355 Euro abzgl. 77 Euro Kindergeld =) 278 Euro monatlich zu zahlen und ab Oktober 2008 (402 Euro abzgl. 77 Euro
Kindergeld =) 325 Euro, da M am 14. 10. 2008 zwölf Jahre alt wird. Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen des Kl. beträgt somit 1837,85 Euro (für die Zeit bis September 2008) bzw. 1790,85
Euro (ab Oktober 2008).
In die Unterhaltsberechnung ist ferner - wie bereits ausgeführt - das Einkommen der Ehefrau des Kl. einzustellen. Das ihr gewährte Elterngeld von 592 Euro ist allerdings nicht in voller Höhe mit einzubeziehen.
Denn das für alle ab dem 1. 1. 2007 geborenen Kinder gewährte Elterngeld bleibt - wie früher das Erziehungsgeld - bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen unberücksichtigt (§ 11 S. 1 BEEG). Nur der darüber
hinaus gezahlte Teil hat Lohnersatzfunktion und ist somit als Einkommen zu berücksichtigen (Wendl/Dose, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 85a; s. auch in Bezug auf das
Erziehungsgeld BGH, NJW-RR 2006, 1225 = FamRZ 2006, 1182), im vorliegenden Fall mithin 292 Euro.
Auf Seiten der Bekl. ist die Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Denn bei einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gilt die Vermutung des §
1610a BGB nicht (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 444). Da sich die seit September 2008 gewährte Rente auf 804,22 Euro monatlich beläuft, geht der Senat davon aus, dass der der Bekl. zustehende (monatliche)
Nachzahlungsanspruch für die Monate Februar 2008 bis August 2008 gleich hoch ist. Dementsprechend berücksichtigt der Senat für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Rente von 804,22 Euro.
5. Der Unterhaltsanspruch der Bekl. errechnet sich wie folgt:
Unterhalt bis September 2008
Einkommen Kl. 1837,85 Euro
6/7 = 1575,30 Euro
Elterngeld (Ehefrau) + 292,00 Euro
Rente (Bekl.) + 804,22 Euro
Gesamteinkommen 2671,52 Euro
1/3 Bedarf der Bekl. 890,51 Euro
Unterhaltsanspruch Bekl. 890,51 Euro
abzgl. Rente - 804,22 Euro
86,29 Euro
Unterhaltsanspruch Ehefrau 890,51 Euro
abzgl. Elterngeld - 292,00 Euro
598,51 Euro
Unterhaltslast insgesamt 684,80 Euro
Unterhalt ab Oktober 2008
Einkommen Kläger 1790,85 Euro
6/7 = 1535,01 Euro
Elterngeld (Ehefrau) + 292,00 Euro
Rente (Bekl.) + 804,22 Euro
Gesamteinkommen 2631,23 Euro
1/3 Bedarf der Bekl. 877,08 Euro
Unterhaltsanspruch Bekl. 877,08 Euro
abzgl. Rente - 804,22 Euro
Unterhaltsanspruch Ehefrau 72,86 Euro
Unterhaltsanspruch Ehefrau 877,08 Euro
abzgl. Elterngeld - 292,00 Euro
585,08 Euro
Unterhaltslast insgesamt 657,94 Euro
Dem Bekl. verbleiben danach von seinem Einkommen (1837,85 Euro abzgl. 684,80 Euro Unterhaltslasten insgesamt =) 1153,05 Euro bzw. (1790,85 Euro abzgl. 657,94 Euro Unterhaltslasten insgesamt =)
1132,91 Euro. Damit sind der Selbstbehalt (1000 Euro) sowie der Bedarfskontrollbetrag der 3. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle (1100 Euro) gewahrt.
Da nach der vorstehenden Berechnung sowohl der 1/3-Bedarf als auch der notwendige Bedarf der Ehefrau des Bekl. gedeckt ist, führt der Nachrang in Bezug auf den Anspruch aus § 1572 Nr. 2 BGB hier nicht zu
einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs der Bekl. Der Anspruch der Bekl. beträgt somit 87 Euro bzw. 73 Euro monatlich.
Im Hinblick darauf, dass dem geschiedenen Ehegatten aber kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen hätte (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003,
1821 [1823f.]), ist nach der Entscheidung des BGH vom 30. 7. 2008 (NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566) eine Kontrollberechnung durchzuführen, in der weder der Splittingvorteil noch die Unterhaltspflicht
gegenüber dem neuen Ehegatten berücksichtigt wird.
Von dem Jahresbruttoeinkommen des Bekl. aus dem Jahr 2007 ausgehend ergibt sich bei Steuerklasse 1 und unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags von 1,0 sowie einem Steuerfreibetrag von 2160 Euro
ein Nettoeinkommen von gerundet 2223 Euro, so dass nach Abzug der monatlichen Belastungen einschließlich Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 240,15 Euro ein anrechenbares Einkommen von 1982,85 Euro
verbleibt. Der danach geschuldete monatliche Unterhalt für F beträgt 216 Euro und für M 262 Euro (bis September 2008) bzw. 307 Euro (ab Oktober 2008), so dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen des
Kl. auf 1504,85 Euro (bis September 2008) bzw. 1459,85 Euro (ab Oktober 2008) beläuft. Demnach könnte die Bekl. ohne die erneute Heirat des Kl. 243 Euro bzw. 224 Euro monatlich beanspruchen, wie sich
aus der nachfolgenden Berechnung ergibt:
Anspruch bis September 2008
Einkommen Kl. bei Lohnsteuerklasse 1/1,0 Freibetrag 1504,85 Euro
6/7 = 1289,87 Euro
abzgl. Rente Bekl. - 804,22 Euro
485,65 Euro
davon ½ 242,83 Euro
Anspruch ab Oktober 2008
Einkommen Kl. bei Lohnsteuerklasse 1/1,0 Freibetrag 1459,85 Euro
6/7 = 1251,30 Euro
abzgl. Rente Bekl. - 804,22 Euro
447,08 Euro
davon ½ 223,54 Euro
Da der Unterhaltsanspruch ohne die erneute Heirat höher liegt als der ermittelte Betrag, hat die Bekl. somit für die Zeit von Februar bis September 2008 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 87 Euro. Ab
Oktober 2008 stehen ihr fortlaufend 73 Euro monatlich zu. Ob und in welcher Höhe der Bekl. noch ein Unterhaltsanspruch zusteht, wenn die Ehefrau des Kl. beginnend ab Dezember 2008 kein Elterngeld mehr
bezieht, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Ehefrau des Kl. nach Wegfall des Bezugs des Elterngeldes einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
6. Der Unterhaltsanspruch der Bekl. dürfte nach dem bisherigen Vortrag der Parteien außerdem zeitlich zu begrenzen sein. Während eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit (§ 1572
BGB) nach altem Recht nicht möglich war (s. Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1572 Rdnr. 15), kommt nach der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung des § 1578b BGB, der für sämtliche
Unterhaltstatbestände gilt, eine zeitliche Begrenzung in Betracht. Danach ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit dem bedürftigen Ehegatte durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus
der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Ehebedingte berufliche Nachteile sind der Bekl. offensichtlich nicht entstanden. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl. ist die Bekl. wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bereits zum
Zeitpunkt der Eheschließung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Da der Unterhaltsanspruch aber auf Grund der in § 1578b BGB getroffenen Regelung nicht auf einen reinen Nachteilsausgleich beschränkt ist, ist über den Ausgleich ehebedingter Nachteile hinaus im Rahmen
der Billigkeitsabwägung auch die aus der nachehelichen Solidarität erwachsende fortwirkende Verantwortung für den Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BT-Dr 16/1830, S. 18f.). Insoweit wird der Ehedauer als
Abwägungskriterium für das Ausmaß der ehelichen Solidarität ein besonderes Gewicht beigemessen, wenn - wie hier - der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit keine wirtschaftliche Selbstständigkeit mehr
erreichen kann (Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578b Rdnr. 9; Grandel, in: Münchener Anwaltshdb. FamilienR, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 275). Die Dauer der Ehe bemisst sich nach § 1578b I 3
BGB von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Da die Parteien im Juni 1996 geheiratet hatten und der Scheidungsantrag im März 2005 zugestellt worden war, dauerte ihre Ehe
knapp acht Jahre und neun Monate. Im Hinblick darauf, dass die Ehe zwar nicht kurz, aber auch nicht von langer Dauer war, erscheint es auch unter Berücksichtigung von § 36 Nr. 1 EGZPO gerechtfertigt, den
Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen, zumal die Bekl. bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gesundheitlich beeinträchtigt war. Obgleich der Kl. seit (spätestens) Juli 2003 der Bekl. Unterhalt zahlt, ist er -
seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - jedenfalls noch bis zum 31. 10. 2009 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Denn der Bekl. ist eine Übergangszeit zuzubilligen, die es ihr ermöglicht, sich auf die sich
verändernde wirtschaftliche Situation einzustellen. Ob die Umstände eine längere Übergangsfrist rechtfertigen, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
7. Die sofortige Beschwerde des Kl. ist somit überwiegend begründet. Denn der Bekl. stehen nach der derzeitigen Aktenlage ab Februar 2008 nur noch 87 Euro bzw. 73 Euro monatlich an Unterhalt zu. Dem Kl.
ist daher auf jeden Fall entsprechend seinem mit Schriftsatz vom 15. 2. 2008 gestellten, vom AG abschlägig beschiedenen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er ab Februar 2008 eine Reduzierung
des an die Bekl. zu zahlenden Unterhalts dahingehend begehrt, dass er für die Monate Februar bis November 2008 einen monatlichen Unterhalt von 317 Euro sowie ab Dezember 2008 einen bis zum 31. 10. 2009
zeitlich befristeten monatlichen Unterhalt von 73 Euro zu zahlen hat. Hinsichtlich der vom Bekl. begehrten (kürzeren) Befristung des Unterhalts bietet die Abänderungsklage keine Aussicht auf Erfolg, so dass
insoweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit der Kl. auch für den erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rückzahlungsanspruch Prozesskostenhilfe begehrt, ist der Senat gehindert,
hierüber zu befinden. Denn die Entscheidung über den diesbezüglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag obliegt zunächst dem AG. ..."
***
„... Die nach §§ 621 a, 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat, soweit er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aufgrund der ab 01.01.2008 geltenden Rechtslage
erstreiten will, ab 01.04.2018 Erfolg. Für die Vergangenheit in der Zeit vom 01.03.2003 bis 31.12.2007 ist der Prozessvergleich vom 16.07.1996 lediglich an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten und deren Auswirkungen auf den ausgehandelten Unterhaltsbedarf anzupassen mit der Folge, dass sich die Zahlungspflichten des Klägers zwar im tenorierten Umfang verringern, es aber andererseits
bei den verabredeten Bemessungsgrundlagen bleibt. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2018 ist der vereinbarte Unterhalt nach der Neuregelung in § 1578 b BGB unter Beachtung des
Vertrauensschutzes der Beklagten nach § 36 Nr. 1 EGZPO zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auf ein angemessenes Maß abzusenken, so dass der Kläger vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 laufend noch
1.000,00 EUR schuldet (davon 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) und danach lediglich 500,00 EUR. Ab 01.04.2018 gerät der Anspruch vollständig in Wegfall.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil ihr im Hinblick auf die versäumte Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO, die am 11.02.2008 endete, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§
233 ZPO) zu gewähren ist. Denn sie hat glaubhaft gemacht, dass sie kein eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten trifft. Nach der Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs darf sich der Rechtsanwalt im Rahmen der gebotenen Fristenkontrolle grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken, was hier geschehen ist (Beschluss
des BGH vom 22.01.2008, AZ VI ZB 46/07; BGH, NJW 2007, 2332). Auch war die allgemein erteilte Weisung an die Kanzleiangestellten ausreichend, nach der sämtliche Haupt- und Vorfristen im
Fristenkalender sofort zu notieren und diese Eintragungen entsprechend in der Akte zu vermerken und bei Rechtsmittelsachen neben der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist auch jeweils eine Vorfrist
von einer Woche einzutragen waren (vgl. dazu Beschluss des BGH vom 22.01.2008, AZ VI ZB 46/07; BGH, NJW 2007, 2332). Ein Organisationsverschulden scheidet somit gleichfalls aus.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2007 teilweise begründet. Im Übrigen hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Abänderungsklage des Klägers ist nach § 323 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einem gerichtlichen Vergleich erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte
Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgeblich sind die früher aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den
Fortfall der Geschäftsgrundlage, die nunmehr in § 313 BGB ausdrücklich normiert worden sind. Haben sich danach die Umstände, die zur Grundlage einer Absprache erhoben worden sind, nach Abschluss des
Vergleichs schwerwiegend geändert, so kann eine Anpassung unter Wahrung des Parteiwillens verlangt werden ( BGH , FamRZ 2001, 1140; BGH , FamRZ 1992, 539), soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend dargetan, weil er sich zum Einen auf eine Verminderung seiner Einkünfte beruft mit der Folge einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und andererseits einen
(teilweisen) Wegfall der Bedürftigkeit der Beklagten aufgrund gestiegener Einkünfte geltend macht. Beide Gesichtspunkte sind geeignet, eine Herabsetzung der Unterhaltslast zu rechtfertigen, die im
Prozessvergleich vom 16.07.1996 (OLG Stuttgart, 18 UF 52/96) einvernehmlich festgelegt worden ist. Weiter besteht nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 nunmehr die Möglichkeit, den
Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1578 b BGB zu befristen. Auch diese Einwendung hat der Kläger erhoben.
II. Bei der gebotenen Anpassung des Unterhaltsvergleichs vom 16.07.1996 ist zunächst nur die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beklagten im maßgebenden Zeitraum (ab 01.03.2003)
zu betrachten, weil die Parteien den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Elementarunterhaltsbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) bei Abschluss des ersten Vergleichs am 11.07.1986 vor dem
Familiengericht Balingen (4 F 24/86) abweichend von der üblichen Praxis nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern durch eine Schätzung dessen gewonnen haben, was die Beklagte nach der Scheidung zur
Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigte. Diese Methode wurde auch im nachfolgenden, per Vergleich am 16.07.1996 beendeten Verfahren beibehalten und ist auch jetzt
noch zu beachten (BGH, FamRZ 1990, 280). Da sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten aber seither nicht verringert, sondern aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen sogar noch erhöht hat, wirkt sich die
Einkommensverbesserung auf Seiten der Beklagten nur bedingt auf ihren Unterhaltsanspruch aus.
Sodann ist in einem weiteren Prüfungsschritt die Frage zu stellen, ob mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte des Klägers und deren Ersetzung durch Versorgungsbezüge und sonstige Einkünfte die
Grundlage für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen ist. Denn ein Unterhaltsanspruch wird allein durch seine Bestimmung anhand eines im Zeitpunkt der Scheidung konkret dargelegten Bedarfs nicht
dauerhaft festgeschrieben, sondern kann für den Fall eines Einkommensrückgangs abgesenkt werden. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit nicht (BGH, FamRZ 2003, 848).
Indessen ergeben sich aus den letzteren Überlegungen keine Einschränkungen, weil der Kläger den Unterhaltsbedarf der Beklagten, der bei einer Anpassung der ausgehandelten Bemessungsgrundlagen im
streitigen Zeitraum verbleibt, erfüllen kann, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz und die Grenze des Angemessenen verlassen würden.
1. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren entwickelt hat (BGH, FamRZ 1983, 569), ermöglicht diese keine freie, von der bisher festgesetzten
Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der
Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Angleichung bestehen, wobei allein auf den Parteiwillen als dem Geltungsgrund der Vereinbarung abzustellen ist (BGH, FamRZ 1985, 362). Denn nur daran
lässt sich ablesen, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs erhoben und wie diese von den Parteien bewertet worden sind. Ist nach alledem eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene Anpassung
nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (BGH, FamRZ 2001, 1140).
a. Vorliegend ergibt sich aus den Schriftsätzen im Verfahren 4 F 24/86 (AG Balingen), dass die Parteien die Höhe des Unterhalts ursprünglich nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz bemessen haben, sondern
anhand eines konkreten Bedarfs der Beklagten, der allerdings nicht aufgrund einzelner aufgelisteter Positionen errechnet, sondern grob geschätzt worden ist. Danach sollte die Beibehaltung des in der Ehe
erreichten Lebensstandards der Beklagten monatlich 5.000,00 DM zuzüglich 900,00 DM als Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erfordern.
Diese Beträge sollten den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Lebensbedarf der Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung darstellen und das Maß des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1
BGB bestimmen. Sie bleiben deshalb als rechnerische, auf einen vergangenen Zeitpunkt bezogene Bemessungsgrundlage von nachträglichen Änderungen der Verhältnisse zunächst unberührt (BGH, FamRZ
1985, 582).
So hatte der Kläger im Jahr 1985 als Apotheker einen Reingewinn (vor Steuern) in Höhe von rund 400.000,00 DM erzielt, wobei in den Jahren 1982 bis 1984, die aufgrund der gebotenen
Durchschnittsbetrachtung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Selbständigen maßgebend sind (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1177), ähnliche Größenordnungen zu verzeichnen waren. Hinzu kamen die Wohnwerte von
drei Immobilien, nämlich der Wohnwert einer vom Kläger selbst genutzten Villa in Meßstetten-Tieringen, einer an die Beklagte per Vergleich vom 11.07.1986 für 900,00 DM monatlich vermieteten Villa in
Balingen und einer Ferienwohnung in Uhldingen-Mühlhofen am Bodensee, was eine Zurechnung weiterer Jahreseinkünfte von mindestens 25.000,00 DM gerechtfertigt haben dürfte. Weiter hatte der Kläger
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und Schiffsbeteiligungen) in Höhe von 57.000,00 DM, die in erster Linie auf Abschreibungen beruhten (im Jahr 1984 entfielen allein auf das vom Kläger
bewohnte Gebäude in Meßstetten-Tieringen Abschreibungen nach § 7 b EStG in Höhe von 120.643,00 DM, Bl. 59 der Beiakte 4 F 24/86). Die Versicherungsbeiträge beliefen sich im Jahr 1985 auf 78.000,00
DM, die Steuerlast auf 167.000,00 DM, so dass noch ein Jahresnettoeinkommen von 155.000,00 DM verblieb. Zuzüglich der Wohnwerte (25.000,00 DM) hätten - grob geschätzt - rund 180.000,00 DM in die
Unterhaltsberechnung eingestellt werden müssen.
Indessen hatten sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 11.07.1986 darauf geeinigt, „dass aufgrund der beiderseitigen Einkommen in den Jahren 1982 bis 1984 für den angemessenen Unterhalt der
Parteien ein Betrag von 120.000,00 DM zur Verfügung gestanden hat" und dass der gegenwärtige Elementarunterhaltsbedarf der Beklagten „auf 5.000,00 DM" bemessen wird. Da sich die Parteien auf einen
laufenden Unterhalt von 3.900,00 DM verständigt haben und hiervon rechnerisch 900,00 DM für den Altersvorsorgeunterhalt aufzubringen waren, müssen die Mieteinnahmen der Beklagten auf 2.000,00 DM
monatlich geschätzt und bedarfsdeckend in Abzug gebracht worden sein. Aus dieser Handhabung kann wiederum geschlossen werden, dass von den Einkünften, die hinsichtlich eines Teilbetrages von 120.000,00
DM als eheprägend vereinbart worden sind, 24.000,00 DM auf die Beklagte entfielen und 96.000,00 DM auf den Kläger. Demnach haben die Parteien bei ihrer Betrachtung nahezu die Hälfte der tatsächlichen
Einkünfte des Klägers (180.000,00 DM) ausgeklammert.
b. Diese Absprache ist für das vorliegende Verfahren nach wie vor bindend, weil sie auch im Vergleich vom 16.07.1996 (OLG Stuttgart, 18 UF 52/96) keine grundlegende Veränderung erfahren hat. Die Parteien
haben in Ziffer 3 des Vergleichs nämlich nur geregelt, dass es weiterhin bei dem am 11.07.1986 „vereinbarten Geschiedenenunterhalt von 3.900,00 DM bleibt" . Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Kläger keinen Vortrag gehalten, der die Annahme rechtfertigen würde, die Parteien seien im Jahr 1996 von ihrer ursprünglichen Bedarfsbemessung abgewichen und hätten den eheangemessenen
Unterhalt nunmehr nach der Halbteilung bestimmt. Auch die Begleitumstände lassen einen entsprechenden Rückschluss nicht zu.
Zunächst kann aus der Gesamtschau des Vergleichsinhalts insoweit eine sichere Erkenntnis gewonnen werden, als sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Hinblick auf ihre - in Ziffer 1 übernommenen -
Verpflichtung, die Internatskosten für den gemeinsamen Sohn A. nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB hälftig mitzutragen, nicht in gleicher Weise erhöhen sollte. Denn die anteiligen Aufwendungen summierten sich
nach den Angaben des Klägers nahezu auf 2.000,00 DM und konnten von der Beklagten nicht vollständig durch zusätzliche Einkünfte aufgefangen werden. Das Nettoeinkommen der Beklagten belief sich auf
1.100,00 DM, die Mieteinnahmen waren im Wesentlichen unverändert. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Parteien dem Grundsatz Rechnung tragen wollten, dass der Ehegattenunterhalt nur den
eigenen Bedarf, nicht aber denjenigen eines Kindes umfasst, auch wenn es volljährig ist und eine anteilige Haftung in Rede steht (BGH, FamRZ 2005, 1817). Dieselben Überlegungen haben in gleicher Weise für
die Unterhaltslasten der Beklagten gegenüber ihrer Mutter zu gelten.
Zusätzlich widerspräche es dem erkennbaren Willen und dem Interesse der Parteien, Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom 16.07.1996 lediglich eine deklaratorische Bedeutung beizumessen der Gestalt, dass sich
deren Wirkung in einer bloßen Bestätigung der Vereinbarung vom 11.07.1986 erschöpft habe. Denn es bestand bereits deshalb ein praktisches Regelungsbedürfnis, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten seither insoweit verändert hatten, als sie nunmehr über ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.100,00 DM verfügte, während ihre Bruttomieteinnahmen annähernd gleich geblieben waren (ca.
3.000,00 DM). Somit lag es nahe, die Unterhaltslast des Klägers an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ihre konkrete Bedarfsbemessung im Vergleich vom 11.07.1986 aufgegeben und den Unterhalt nunmehr nach den eheprägenden Einkünften
bemessen hätten (§§ 133, 157 BGB). Im Gegenteil spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs gegen eine solche Handhabung, weil keine Berechnungsgrundlagen genannt sind.
Auch aus der Tatsache, dass im Urteil des Familiengerichts Balingen vom 19.12.1995 (3 F 331/94), das dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht am 16.07.1996 vorausgegangen ist und bereits rechtskräftig
geworden war, die Einkünfte der Parteien festgestellt und die Einwendungen des Klägers gegen den Vergleich vom 11.07.1986 zurückgewiesen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger hatte
lediglich eine Klage nach § 767 ZPO mit der Behauptung eines teilweisen Unterhaltsverzichts, hilfsweise einer Aufrechnungsvereinbarung erhoben und damit allenfalls die Vollstreckbarkeit des Vergleichs zu
Fall bringen wollen, nicht aber dessen Bestand (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1479). Dies hat zur Folge, dass die formelle Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils, die dadurch eingetreten ist, dass der Kläger mit
Schriftsatz vom 25.04.1996 seine Berufung auf seine bisherigen Hilfsanträge beschränkt und lediglich eine hälftige Freistellung von seinen Unterhaltspflichten gegenüber A. weiterverfolgt hat, die Ausgestaltung
des ursprünglichen Unterhaltsrechtsverhältnisses von vorneherein unberührt gelassen hat.
c. Wird Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.07.1996 aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahingehend verstanden, dass die Parteien ihre konkrete Bedarfsbemessung grundsätzlich beibehalten wollten, muss dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der ursprünglich ausgehandelte Elementarbedarf der Beklagten - wegen der gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers - seit Abschluss des Vergleichs
am 11.07.1986 von 5.000,00 DM um die zwischenzeitlich erzielten Erwerbseinkünfte der Beklagten in Höhe von 1.100,00 DM auf 6.1000,00 DM erhöht hatte, was umgerechnet einem Betrag von 3.118,88 EUR
entsprach. Nur eine solchermaßen berechnete Anpassung erweist sich letztendlich als sachgerecht, weil auf der anderen Seite auch die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu beachten waren. Wird der
ursprüngliche Unterhaltsbedarf von 5.000,00 DM ab 1986 mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes hochgerechnet, hätte sich dieser im Jahr 1996 auf 3.239,00 EUR summiert (2.556,46 EUR * 95,3/75,2 =
3.239,00 EUR). Dabei zeigt eine Gegenüberstellung mit dem im Wege der Auslegung ermittelten Bedarf von 3.118,88 EUR, dass sich die Größenordnungen bis auf 120,12 EUR gleichen, wobei die verbleibende
Differenz einem gegenseitigen Nachgeben geschuldet sein dürfte, das einem Vergleichsabschluss regelmäßig vorausgeht.
2. Ferner ist der Kläger in der Lage, den auf der Grundlage eines konkreten Bedarfs von 3.118,88 EUR errechneten Unterhalt zu erfüllen, ohne seinen - bei einer hälftiger Teilhabe - verbleibenden
eheangemessenen Selbstbehalt zu gefährden (§§ 1578 Abs. 1 S. 1, 1581 BGB).
a. Der Kläger war bis 28.02.2003 selbständiger Apotheker. Zu Recht hat ihm das Familiengericht zugestanden, die Apotheke mit Erreichen des 63. Lebensjahres zu veräußern, nachdem der Kläger zu diesem
Zeitpunkt ausreichend für das Alter vorgesorgt hatte. Er verfügt neben einem umfangreichen Immobilienvermögen auch über erhebliche Barmittel und Renteneinkünfte, die es ihm ermöglichen, seinen bisherigen
Lebensstandard auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltslasten gegenüber der Beklagten und seiner zweiten Ehefrau beizubehalten.
b. Durch den Verkauf der Apotheke waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von den früheren Gewinnen des Klägers, sondern von den Renten geprägt, die als Surrogat an die Stelle des
früheren Erwerbseinkommens getreten sind (BGH, FamRZ 2005, 1479). Gleiches gilt für den Veräußerungsgewinn und die beiden Lebensversicherungen des Klägers mit einem Nominalwert von zusammen
413.000,00 EUR, die ebenfalls der Kompensation verminderter Einkünfte im Rentenalter zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls kann dies unterstellt werden, weil der Kläger die Behauptung der Beklagten nicht
widerlegt hat, der Kläger habe bereits in den 70 er Jahren, also während intakter Ehe begonnen, sich umfassend - durch private Verträge und Anwartschaften in der berufsständischen Versorgung - für sein Alter
abzusichern. Hinzu kommt, dass die Parteien Gütertrennung vereinbart haben und es deshalb nicht unbillig erscheint, die privaten Lebensversicherungen in die Einkommensberechnung einzustellen.
Im Einzelnen kann dahinstehen, ob der Kläger gehalten ist, nicht nur den Zinsertrag (von rund 14.000,00 EUR jährlich bei 3,4 % allein aus den Lebensversicherungen), sondern auch die vorhandenen Barmittel
für Unterhaltszwecke einzusetzen (so OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 621), wobei anzumerken ist, dass es an der Vergleichbarkeit mit sonstigen privaten Rentenzahlungen (etwa Leibrenten, Altenteile) fehlen
dürfte, die in der Rechtssprechung auch dann als Einkommen betrachtet werden, wenn sie auf einer vorausgegangenen Vermögensübertragung beruhen (BGH, FamRZ 1994, 228 zur Leibrente). Denn vorliegend
sind der Veräußerungsgewinn und das Kapital aus den Lebensversicherungen nach wie vor vorhanden und können uneingeschränkt genutzt werden. Während der Schutzgedanke des § 1581 S. 2 BGB bei einer
Veräußerung von Vermögen gegen Zahlung einer Leibrente, Gewährung eines Altenteils oder einer sonstigen privaten Rente u.a. deshalb nicht zum Tragen kommt, weil einem solchen Rechtsgeschäft
typischerweise die Absicht zu Grunde liegt, Vermögen, das bisher in Form von Immobilien, Beteiligungen oder ähnlichem gebunden war, einem vollständigen Verbrauch zum Zwecke der Deckung des
Lebensbedarfs zuzuführen, ist dies bei Geldmitteln, die - wie hier - laufend Erträge in Form von Zinsen abwerfen, gerade nicht der Fall.
Soweit dem Kläger auf der einen Seite zugestanden wird, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, ist auf der anderen Seite eine Rücksichtnahme auf die Unterhaltsbelange der Beklagten zu fordern.
Deshalb war der Kläger gehalten, nicht nur das Auszahlungsguthaben seiner Lebensversicherungen so gewinnbringend wie möglich anzulegen (was mit Zinsen von 3,4 % tatsächlich gelungen ist), sondern auch
den Veräußerungsgewinn für die Apotheke. Aufgrund dieser Überlegung kann im Rahmen von § 1581 BGB nicht auf die tatsächliche Rendite in Höhe von 1,75 % jährlich abgestellt werden, die bei kurzfristigen
Geldanlagen üblich ist, sondern es bedarf einer wertenden Korrektur. Da der Kläger in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ständige
Verfügbarkeit des Kapitals erfordern würden, sind ihm solche Zinseinnahmen fiktiv zuzurechnen, die ohne besonderes Verhandlungsgeschick bei mündelsicheren Geldanlagen mit längerer Vertragsbindung (etwa
für 5 Jahre) regelmäßig erzielt werden, mindestens also 3 % jährlich, was einem zusätzlichen Jahreseinkommen von 19.830,00 EUR entspricht. Soweit der Kläger auf sein Alter verweist, hat er - da
gesundheitliche Beeinträchtigungen ersichtlich nicht bestehen - mit seinen 68 Jahren nach statistischen Maßstäben noch ein langes Leben vor sich, kann also vorausschauend planen. Schließlich gebietet auch die
Spekulation des Klägers auf künftige Zinserhöhungen keine abweichende Handhabung, da die hiermit verbundenen Chancen und Risiken in seiner eigenen Sphäre liegen und nur eine fiktive
Durchschnittsbetrachtung zu einem ausgewogenen Verteilungsergebnis führt; denn dadurch ist gewährleistet, dass die Beklagte weder an den schlechten Ergebnissen noch an den erhofften künftigen
Gewinnsteigerungen partizipiert.
Von den Zinseinnahmen, die sich auf insgesamt 33.830,00 EUR (19.830,00 EUR + 14.000,00 EUR) summieren sind unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 vom Monatsbetrag von 2.819,16 EUR bei
Beachtung des Grenzsatzes von 25 % und der Ertragsanteile der Renten von 15.370 EUR (Bl. 304) 1.114,65 EUR in Abzug zu bringen, nämlich 982,08 EUR für die Einkommenssteuer, 54,01 EUR für den
Solidaritätszuschlag und 78,56 EUR für die Kirchensteuer, so dass ein verfügbares Einkommen von 1.704,51 EUR verbleibt.
c. Hinzu kommen Rentenzahlungen der Apothekenversicherung in Höhe von 1.962,79 EUR (Bl. 70), eine BfA- Rente in Höhe von 491,64 EUR bzw. 487,77 EUR (Bl. 71 und 88) und eine private Rente der V.
Versicherung von 405,60 EUR (Bl. 87), ferner der Wert für das mietfreie Wohnen XY. in Meßstetten, der vom Familiengericht zutreffend auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen ... vom
26.02.2007 (Bl. 187 ff.) in Höhe von 818,00 EUR in die Berechnung eingestellt worden ist. Dieser Gebrauchsvorteil hat die Lebensverhältnisse der Parteien in vollem Umfang geprägt, weil der Kläger das
Anwesen während bestehender Ehe im Jahr 1974 erworben hat. Soweit der Kläger ins Feld führt, der hohe Wohnwert sei einem Umbau zu verdanken, den er erst nach der Scheidung in Angriff genommen habe,
fehlt es an einer chronologischen Darstellung der durchgeführten Maßnahmen, was zu Lasten des Klägers geht. Auch blieb der Vortrag der Beklagten unwidersprochen, der Kläger habe noch im Jahr 1985, also
vor der Ehescheidung, ein Baudarlehen in Höhe von 811.241,54 DM aufgenommen. Dafür, dass die maßgeblichen baulichen Veränderungen noch in der Ehezeit vorgenommen worden sind, spricht im Übrigen,
dass der Sachverständige dem Anwesen einen Standard bescheinigt hat, der den Jahren 1970 bis 1973 entspricht (Seite 24 des Gutachtens, Bl. 187 ff d.A.).
Abweichend vom angefochtenen Urteil sind zusätzlich die Gebrauchsvorteile der Wohnung in Uhldingen zu berücksichtigen, die die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls mitbestimmt haben. Deren Wert ist
zwar nicht in Anlehnung an eine ortsübliche Miete zu ermitteln, da die Parteien die Räumlichkeiten nur in den Ferien genutzt haben. Anzusetzen ist aber ein ersparter Aufwand für die Urlaubsaufenthalte des
Klägers, der mit 2.400,00 EUR jährlich noch wohlwollend geschätzt ist (§ 287 ZPO).
Hinzu kommen die Einnahmen aus dem Mietvertrag über das Wohnhaus in der ...-Straße in Balingen, die das Familiengericht beanstandungsfrei mit Hilfe einer Streckung der im Jahr 2002 angefallenen
Instandhaltungskosten (21.000,00 EUR) über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 333,00 EUR beziffert hat.
d. In Abzug zu bringen sind noch die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers in Höhe von 561,61 EUR und bis August 2004 die Leibrentenzahlungen an die Mutter der Beklagten.
Bei der wertenden Betrachtung, die im Rahmen von § 1581 BGB geboten ist, müssen die Beitragsleistungen des Klägers an die G. (früher T.) und die Lebensversicherung bei der ... ausgeklammert werden, da sie
ausschließlich der Vermögensbildung des Klägers dienen. Sie können dem Kläger auch nicht als Altersvorsorge zugestanden werden, die der Bundesgerichtshof in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog.
"Riester-Rente" in Höhe von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessen ansieht ( BGH , FamRZ 2008, 963; BGH , FamRZ 2005, 1817). Denn der Kläger, der sich bereits vollständig
aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat, ist durch Renteneinkünfte, Zins- und Mieteinnahmen sowie durch Immobilien- und Kapitalvermögen ausreichend abgesichert. Im Übrigen hat der Kläger die zu Grunde
liegenden Verträge im Herbst 2004 beitragsfrei gestellt.
e. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich das eheprägende Einkommen des Klägers wie folgt errechnen:
2003 bis August
2004 ab September
2004
Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen und Kapitalanlagen (3 % aus dem Verkaufs-erlös für die Apotheke in Höhe von 661.000,00 EUR; 3,4 % aus dem Kapital der Lebensversicherungen in Höhe von
413.000,00 EUR): 33.830,00 EUR 33.830,00 EUR 33.830,00 EUR monatlich: 2.819,17 EUR 2.819,17 EUR 2.819,17 EUR abzgl. Steuern (unter Berücksichtigung der Ertragsanteile der Renten = 15.370 EUR,
Bl. 304): -1.114,65 EUR -1.114,65 EUR -1.114,65 EUR
zzgl. Rente der Apothekerversicherung (Bl. 70): 1.962,79 EUR 1.962,79 EUR 1.962,79 EUR
zzgl. BfA-Rente (Bl. 71 u. 88): 491,64 EUR 487,77 EUR 487,77 EUR
zzgl. Rente V. Versicherung: 405,60 EUR 405,60 EUR 405,60 EUR
zzgl. Mieteinnahmen ...-Str. in Balingen (das Gebäude ist an die Beklagte vermietet): 333,00 EUR 333,00 EUR 333,00 EUR
zzgl. Wohnwert Y in Meßstetten-Tieringen laut GA X, Bl. 187 ff: 818,00 EUR 818,00 EUR 818,00 EUR
zzgl. Wohnwert Uhldingen: 200,00 EUR 200,00 EUR 200,00 EUR
Summe der Einkünfte: 5.915,55 EUR 5.911,68 EUR 5.911,68 EUR
abzgl. Kindesunterhalt für A. -500,00 EUR -500,00 EUR -500,00 EUR
abzgl. Krankenversicherung: -561,61 EUR -561,61 EUR -561,61 EUR
abzgl. Leibrente für die Mutter der Beklagten: -255,65 EUR -255,65 EUR 0,00 EUR
verbleibendes Einkommen des Klägers: 4.598,29 EUR 4.594,42 EUR 4.850,07 EUR
3. Die Beklagte verfügt aufgrund der zutreffenden Feststellungen des Familiengerichts (auch im Hinblick auf die Zurechnung einer fiktiven Rente) über Einkünfte in Höhe von 2.502,25 EUR, die sich aus den
nachstehenden Positionen errechnet:
Erwerbsunfähigkeitsrente: 617,95 EUR
zzgl. Mieteinnahmen: 1.800,00 EUR
abzgl. Hauslasten: -50,00 EUR
abzgl. Steuern: -230,00 EUR
davon eheprägend: 2.137,95 EUR
zzgl. fiktive Rente: 364,30 EUR
Summe: 2.502,25 EUR
Von diesem Betrag hat die Beklagte bis Ende 2007 Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für den gemeinsamen Sohn A. geleistet, der vom Einkommen des Klägers bereits abgezogen ist.
Indessen können der Beklagten Gebrauchsvorteile, die sie aus Sicht des Klägers dadurch erlangt habe, dass sie das Wohnhaus des Klägers in der ...-Straße unterhalb ortsüblicher Preise angemietet habe, nicht
fiktiv zugerechnet werden. Zwar ist es zutreffend, dass auch solche Erträge, die der Unterhaltsbedürftige nicht erwirtschaftet, obwohl er sie erzielen könnte, nach § 1577 Abs. 1 BGB gleichfalls seine Bedürftigkeit
mindern (vgl. BGH, FamRZ 1985, 354). Dies setzt jedoch eine Zumutbarkeit der angesonnenen Maßnahme voraus (BGH, FamRZ 2005, 1159), die hier fehlt. Denn ein Untermietvertrag nach §§ 540, 553 BGB
begründet nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, deren Verletzung unter anderem Ansprüche auf Minderung (§ 536 BGB) sowie auf Schadens- und Aufwendungsersatz (§§ 535, 280, 286, 536 a BGB) auslösen
kann. Weiter ist eine Vermietung mit erheblichen Risiken (Mietausfall, Beschädigungen) verbunden, die sich für den Mieter bei einer Gebrauchsüberlassung an Dritte dadurch noch erhöhen, dass er nicht nur
gegenüber seinem Untermieter, sondern auch gegenüber dem Vermieter für die Erhaltung (§§ 535, 280, 538) und die Herausgabe der Mietsache verantwortlich ist (§§ 546, 546 a BGB). Hinzu kommt, dass der
Mieter für ein Verschulden des Untermieters einzustehen hat (§ 540 Abs.2 BGB).
Schließlich kann der Kläger mit den Anforderungen, die er im Rahmen von § 1577 Abs. 3 BGB an die Beklagte stellen möchte, schon deshalb nicht gehört werden, weil sie mit seinem früheren Verhalten nicht in
Einklang zu bringen sind (§ 242 BGB). Denn der Kläger hat einen - während des Verfahrens ausdrücklich geäußerten - Wunsch der Beklagten, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, zurückgewiesen.
4. Bei der gebotenen Anpassung des Vergleichs vom 16.07.1996 ist weiter zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten zwischenzeitlich gestiegen sind. Dem kann bei einer konkreten Bedarfsbemessung
durch eine Multiplikation mit dem allgemeinen Verbraucherindex Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2003, 848). Dadurch lässt sich der grundsätzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten im Zeitraum ab
01.03.2003 wie folgt ermitteln:
Bedarf im Jahr 2003 (3.118,88 EUR* 104,5 / 95,3): 3.419,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 916,75 EUR
Bedarf im Jahr 2004 (3.118,88 EUR * 106,2 / 95,3): 3.475,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 972,75 EUR
Bedarf im Jahr 2005 (3.118,88 EUR * 108,3 / 95,3): 3.543,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.040,75 EUR
Bedarf im Jahr 2006 (3.118,88 EUR * 110,1 / 95,3): 3.602,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.099,75 EUR
Bedarf im Jahr 2007 (3.118,88 EUR * 112,5 / 95,3): 3.681,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.178,75 EUR
Die Deckungslücke, die auf Seiten der Beklagten von ursprünglich 916,75 EUR im Jahr 2003 auf 1.099,75 EUR im Jahr 2006 ansteigt, kann der Kläger auffüllen, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt
wäre. Dies verdeutlicht die nachstehende Berechnung:
2003 bis August
2004 ab September
2004 2005 2006 2007
verfügbares Einkommen des Klägers: 4.598,29 EUR 4.594,42 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR
indexierter Bedarf der
Beklagten: 3.419,00 EUR 3.475,00 EUR 3.475,00 EUR 3.543,00 EUR 3.602,00 EUR 3.681,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen: -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR
Unterhaltsanspruch der Beklagten: 916,76 EUR 972,76 EUR 972,76 EUR 1.040,76 EUR 1.099,76 EUR 1.178,76 EUR
verbleibendes Einkommen des Klägers nach Abzug der Unterhaltslast: 3.681,53 EUR 3.621,66 EUR 3.877,31 EUR 3.809,31 EUR 3.750,31 EUR 3.671,31 EUR
Soweit ab 01.01.2007 bei Fortschreibung der Indexierung die Grenze des Angemessenen überschritten wäre, weil der Kläger nur noch 3.671,31 EUR zur Verfügung hätte, während die Beklagte 3.681,00 EUR für
sich beanspruchen könnte, ist der konkrete Bedarf der Beklagten auf das Niveau von 2006 abzusenken, so dass es vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 bei einem Elementarunterhalt von gerundet 1.100,00 EUR
sein Bewenden hat.
II. Zusätzlich schuldet der Kläger Altersvorsorgeunterhalt, da die entsprechende Vereinbarung durch den Vergleich vom 16.07.1996 nicht obsolet geworden ist. Denn nach dem ausdrücklich formulierten Willen
der Parteien sollte es bei dem verabredeten Unterhalt von 3.900,00 DM bleiben. Darin waren aber 900,00 DM für die Altersvorsorge enthalten.
Nachdem sich der Elementarunterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund eigener Renteneinkünfte verringert, ist der Altersvorsorgeunterhalt neu zu berechnen wie folgt:
Bedarf im Jahr 2003 : 3.419,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 916,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.155,11 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (bis 2007 je 19,5 %, ab 2007 19,9 %): 225,25 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten: 1.142,00 EUR
Bedarf im Jahr 2004 : 3.475,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 972,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.215,94 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 237,11 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.210,00 EUR
Bedarf im Jahr 2005 : 3.543,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.040,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.332,16 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 259,77 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.300,00 EUR
Bedarf im Jahr 2006 : 3.602,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.099,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.429,68 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 278,79 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.379,00 EUR
Soweit der Kläger den errechneten Altersvorsorgeunterhalt aus seinen laufenden Einkünften nicht bestreiten kann, ohne seinen eheangemessenen Unterhalt zu gefährden, ist er nach § 1581 BGB gehalten, den
Stamm seines Vermögens einzusetzen, etwa ein im Zuge des Verfahrens ausgezahltes Guthaben bei der ... - Versicherung in Höhe von ca. 20.000,00 EUR. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte
neben ihrer gesetzlichen Altersrente nur über eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern zugewandte Immobilie verfügt und dass sie während der Ehe - trotz des hohen Einkommens des
Klägers - kein weiteres Vermögen erworben hat, nachdem die Parteien Gütertrennung vereinbart hatten. Demgegenüber ist der Kläger Eigentümer von fünf Immobilien und konnte nach der Veräußerung seiner
Apotheke auf ein Barvermögen von mehr als einer Million Euro zurückgreifen. Hinzu kommt, dass der Altersvorsorgeunterhalt ohnehin nur noch bis März 2010 geschuldet wird. Die ab März 2003 verbleibende
Gesamtsumme von rund 20.000,00 EUR belastet den Kläger nicht übermäßig.
III. Der auf diese Weise ermittelte Unterhaltsanspruch erweist sich schließlich auch dann noch als angemessen, wenn die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau in die Betrachtung
einbezogen werden. Denn die Ehefrau verfügt über eigene Erwerbseinkünfte, die vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben im Jahr 2004 13.822,00 EUR betragen haben, 27.347,00 EUR im Jahr 2005 und
24.044,00 EUR im Jahr 2006, weiter über Zinseinnahmen von rund 3.700,00 EUR jährlich (vgl. Einkommenssteuerbescheid für 2004, Bl. 180 ff.; für 2005 Bl. 281 ff. und für 2006 Bl. 304 ff.). Hinzu kommen
Mieteinkünfte des Klägers für die Wohnung Y in Höhe von 2.259,00 EUR und für das Objekt X in Höhe von 11.594,00 EUR jährlich, jeweils nach Abzug von Werbungskosten und ohne Abschreibung. Damit
stehen der Ehefrau nicht nur eigene Nettoeinkünfte zwischen 1.100,00 EUR (bis 2004) und 1.500,00 EUR (ab 2005) zur Verfügung, sondern weitere 1.154,41 EUR monatlich, die der Kläger vollständig für den
Familienunterhalt einsetzen kann. Gleiches gilt für die Einkommensdifferenz, die der Kläger nach Leistung des Geschiedenenunterhalts im Verhältnis zur Beklagten noch verteidigen kann. Diese betrug im Jahr
2003 monatlich 262,53 (3.681,53 EUR - 3.419,00 EUR), im Jahr 2004 noch 146,66 EUR (3.621,66 EUR - 3.475,00 EUR) und erhöht sich ab 01.01.2008 auf immerhin 747,83 EUR [(4.850,07 EUR - 800,00 EUR
= 4.050,07 EUR) - (2.502,24 EUR + 800,00 EUR = 3.302,24 EUR)]. Hinzu kommen Steuerersparnisse aufgrund von Abschreibungen und im Hinblick auf das Ehegattensplitting von mindestens weiteren 800,00
EUR monatlich. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist schließlich noch der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die Beklagte von dem errechneten Unterhaltsbedarf bis Ende 2007 die Unterhaltslasten für
den gemeinsamen Sohn A. mindestens hälftig mitgetragen hat (500,00 EUR).
Selbst wenn nach alledem das Einkommen der Ehefrau zusammen mit ihrem Familienunterhalt noch geringfügig hinter den Einkünften der Beklagten und des Klägers zurückbleiben sollte, ist es dem Kläger
zuzumuten, für den Fall einer gewünschte Aufstockung des ehelichen Lebensstandards der Ehefrau auf seine Bankguthaben zurückzugreifen oder sein Vermögen umzuschichten (etwa durch eine Vermietung der
Ferienwohnung am Bodensee). Dies erscheint nicht unbillig, weil die Lebensverhältnisse der Ehefrau von vorneherein durch die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt waren und dadurch
eine Einschränkung erfahren haben, ohne dass es auf das Rangverhältnis beider Unterhaltsansprüche ankäme. Dies gilt umso mehr, als ohnehin nur eine kurze Übergangszeit zu überbrücken ist, nachdem der Sohn
A. sein Studium bereits beendet hat und keinen Ausbildungsunterhalt mehr benötigt. Dadurch werden von den Einkünften des Klägers zusätzliche 500,00 EUR monatlich frei werden, die er mit seiner Ehefrau
dauerhaft teilen kann.
IV. Hingegen ist der Unterhaltsanspruch ab 01.01.2008 herabzusetzen und nach § 1578 b Abs. 2 BGB bis 31.03.2018 zu befristen. Dabei hält der Senat unter Anwendung von § 36 Nr. 1 EGZPO für die Zeit bis
31.03.2010 eine laufende Rente von noch 1.000,00 EUR für angemessen, wobei 800,00 EUR auf den Elementarbedarf entfallen und 200,00 EUR auf die Altersvorsorge. Danach ist der Unterhalt bis zu seinem
endgültigen Wegfall am 31.03.2018 nach Abwägung der Gesamtumstände auf insgesamt 500,00 EUR monatlich zu reduzieren.
1. Der Kläger ist mit seinem Befristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn diese Regelung ist bei einem Prozessvergleich nicht anwendbar, da sie lediglich die Rechtskraftwirkung
unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll, also einen Zweck verfolgt, der bei gerichtlichen Vergleichen nicht erreicht werden kann ( BGH , FamRZ 2000, 1499). Maßgebend ist vielmehr, ob ein ins
Feld geführter Umstand bereits bei Vergleichsabschluss absehbar gewesen und deshalb von der Absprache erfasst worden ist, also unverändert geblieben und bereits aus diesem Grund einer Anpassung entzogen
ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
2. Zwar stand der Beklagten im Jahr 1996 nach dem Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit von A. und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit der Beklagten nur noch ein Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs. 2 BGB zu, der schon damals nach § 1573 Abs. 5 ZPO a.F. grundsätzlich einer Befristung zugänglich gewesen wäre. Indessen hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein Befristungsverlangen nicht
durchsetzen können, weil damals nicht verlässlich beurteilt werden konnte, ob die Beklagte jemals in der Lage sein würde, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbseinkünfte nachhaltig zu sichern. Denn die Beklagte
hatte sich während der Ehe ausschließlich um den Haushalt und die Versorgung von A. gekümmert und erst in den Jahren 1989/1990 eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert. Da die Beklagte bei Abschluss
des Vergleichs nur in Teilzeit berufstätig war und ihre weitere berufliche Entwicklung noch im Dunkeln lag, war eine Prognose darüber, ob die Beklagte jemals eine Vollzeitstelle erhalten und auf diese Weise
ihre ehebedingten Nachteile vollständig und auf Dauer würde ausgleichen können, nicht möglich. Deshalb kam eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs aus damaliger Sicht nicht in Betracht.
3. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst für den Fall, dass die Beklagte schon bei Bestätigung des ursprünglichen Vergleichs am 16.07.1996 in Vollzeit berufstätig gewesen wäre, aufgrund der damaligen
Gesetzeslage eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vor Gericht kaum hätte durchsetzen können. Denn nach der bis 31.12.2007 geltenden Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. konnte u.a. der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt nur dann zeitlich begrenzt werden, „soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig" gewesen wäre. Dies hatte nach dem Wortlaut von § 1573 Abs. 5 S. 1 BGB aber in der Regel nicht gelten sollen, „wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut" , was hier der Fall war. Nach § 1573 Abs. 5 S. 2 BGB stand die Zeit der Kindeserziehung „der Ehedauer gleich" .
Entsprechend dem Wortlaut der genannten Regelung war der Bundesgerichtshof einer Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1573 Abs. 5 BGB lange Zeit zurückhaltend gegenübergestanden und hatte einer
Ehedauer von mehr als 15 Jahren erhebliches Gewicht für eine lebenslange „Unterhaltsgarantie" beigemessen ( BGH , FamRZ 1983, 886; BGH , FamRZ 1990, 857; BGH , FamRZ 1991, 307). Diese
Rechtssprechung hätte vorliegend im Jahr 1996, als die Parteien den gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, mit Sicherheit noch Beachtung gefunden, weil die Ehe - mit 17 Jahren - relativ lang gedauert hatte
(vgl. etwa BGH , FamRZ 2004, 1357). Erst in jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof - vor dem Hintergrund seiner Abkehr von der sogenannten Anrechnungsmethode zur Differenzmethode - nicht mehr
entscheidend auf die Ehedauer abgestellt, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre betragen hat, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
begründen kann, als ein „ehebedingter Nachteil" erweise ( BGH , FamRZ 2008, 134; BGH , FamRZ 2007, 1232; BGH , FamRZ 2007, 793; BGH , FamRZ 2007, 200; BGH , FamRZ 2006, 1006; zur Entwicklung
der Rechtsprechung vgl. Dose , FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Vor diesem Hintergrund wurde in der Gesetzesbegründung zu § 1578 b BGB angemerkt, dass eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung „erst
in der neueren Rechtssprechung" festzustellen sei (Drucksache 16/1830 S. 18).
Dies bedeutet vorliegend, dass die Frage einer Befristung bereits deshalb erneut zu prüfen ist, weil der geschilderte Wandel in der Gerichtspraxis durch die Regelung in § 1578 b BGB, die mit Wirkung ab
01.01.2008 in Kraft getreten ist, nicht nur eine Konkretisierung erfahren hat, sondern darüber hinaus weiterentwickelt worden ist mit dem Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver
Billigkeitskriterien, insbesondere des Maßstabes der „ehebedingten Nachteile" zu erleichtern (Drucksache 16/1830 S. 18). Eine Änderung der Gesetzeslage stellt aber regelmäßig eine wesentliche Abweichung
von der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs dar, die dessen Anpassung rechtfertigt ( BGH , FamRZ 2001, 1687).
4. Vorliegend kann die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nunmehr auf § 1572 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB stützen. Eine Abgrenzung erübrigt sich, weil beide Ansprüche nach § 1578 b Abs. 2 BGB einer
Befristung zugänglich sind.
Nach dem Wortlaut des § 1578 b Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes unbillig wäre. Aufgrund des Verweises auf § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.
Zwar hat § 1578 b BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter. Andererseits verfolgte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des bis 31.12.2007 geltenden § 1573 Abs. 5 BGB a.F. das Ziel, eine
Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe zu erleichtern. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Anspruch der Ehegatten auf „gleiche Teilhabe am gemeinsam
Erwirtschafteten" nicht von vorneherein eine „Lebensstandardsgarantie" bedeute im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Grund für die
nachehelichen Unterhaltsansprüche sei vielmehr die sich aus Art. 6 GG ergebende fortwirkende nacheheliche Solidarität, die vor allem einen Ausgleich der Nachteile erfordere, die dadurch entstünden, dass der
Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen Unterhalt selbst sorgen könne. Je geringer diese
Nachteile seien, desto eher sei im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten (Drucksache 16/1830 S. 18).
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein
ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Beklagten rechtfertigt. Dies ist vorliegend spätestens mit Erreichen des Rentenalters im März 2010 nicht mehr
der Fall, nachdem die Beklagte mit dem bislang bereit gestellten Vorsorgeunterhalt in der Lage gewesen wäre, sich eine angemessene Rente zu sichern. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund
vom 31.10.2007 (Bl. 334 ff.) würde die Beklagte über eine laufende Rente von 1.185,00 EUR verfügen (1.297,26 EUR abzgl. 22,05 EUR und 90,16 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung), wenn sie seit
01.01.1986 regelmäßig 900,00 DM eingezahlt hätte (der mitgeteilte Betrag mag zwar im Hinblick auf den - seit 2003 - verminderten Altersvorsorgeunterhalt etwas geringer ausfallen; dies wird sich jedoch bis
2010 teilweise wieder ausgleichen). Da die Beklagte vor der Ehe keinen Beruf erlernt hatte und nur in geringfügigem Umfang berufstätig gewesen ist, hat der Kläger mögliche Nachteile, die die Beklagte auf
Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat, bereits vollständig ausgeglichen. Denn als ungelernte Kraft hätte die Beklagte selbst bei einer ununterbrochenen Berufstätigkeit wohl kaum höhere
Rentenanwartschaften erworben als die errechneten 1.185,00 EUR. Hinzu kommt, dass die Beklagte über ihr Immobilienvermögen zusätzlich abgesichert ist.
Weiter gilt zu beachten, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Trennung erst 38 Jahre alt gewesen ist und gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich waren. Vor diesem Hintergrund ließe sich allein mit der
Ehedauer von 17 Jahren eine unbegrenzte Teilhabe der Beklagten an den verfügbaren Mitteln des Klägers nicht rechtfertigen.
Da auf der anderen Seite nach § 36 Nr. 1 EGZPO das Vertrauen der Beklagten in die getroffene Regelung nicht übergangen werden darf, ist für eine angemessene Übergangszeit Sorge zu tragen, um der Beklagten
die Möglichkeit zu geben, sich auf den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs und ein damit verbundenes Absinken ihres Lebensstandards einzustellen. Dies rechtfertigt eine annähernde Beibehaltung des
ursprünglichen Titels bis 31.03.2010. In der Zeit danach reduziert sich der Unterhalt auf 500,00 EUR monatlich, da die Beklagte mit Eintritt in das Rentenalter nach dem normalen Verlauf der Dinge damit
rechnen musste, dass ihr Unterhaltsniveau nicht auf Dauer gesichert sein würde, zumal der Kläger bereits am 16.02.2005 das 65. Lebensjahr vollendet und bereits zwei Jahre zuvor seine Apotheke veräußert hatte.
Andererseits durfte die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2008 darauf vertrauen, dass sie - angesichts der soliden Vermögensverhältnisse wohl auch
über ein mögliches Vorversterben des Klägers hinaus - unterhaltsberechtigt sein würde, wenn auch in verringertem Umfang. Dazu war sie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits 63 Jahre alt und somit nicht
mehr in der Lage, einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen. Dies ist im Rahmen der Übergangsregelung in § 36 Nr. 1 EGZPO zu
berücksichtigen, so dass weitere reduzierte Unterhaltszahlungen bis 2018 nicht unbillig erscheinen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Die Billigkeitsentscheidung, ob ein Unterhaltsanspruch nach § 1578 b BGB zu begrenzen oder zu befristen ist, muss nach Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte getroffen werden, ist
also allein Aufgabe des Tatrichters. Da es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung handelt, fehlt es regelmäßig an einer grundsätzlichen Bedeutung, so auch hier. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert wurde nach §§ 42, 45 GKG wie folgt berechnet:
Berufung des Klägers:
Abänderung vor Klageerhebung (vom 01.03.2003 bis 31.10.2004) = (10 X 966,57 EUR = 9.665,70 EUR) + (8 X 834,86 EUR = 6.678,88 EUR) + 1.167,20 EUR + 1.441,12 EUR 18.952,90 EUR
zzgl. Jahreszeitraum für Abänderung danach, also vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 = (2 X 1.441,12 EUR= 2.882,20 EUR) + (10 X 1.617,93 EUR = 16.179,30 EUR) = 19.061,50 EUR
Streitwert der Berufung des Klägers: 38.014,40 EUR
Berufung der Beklagten:
Abänderung vor Klageerhebung (vom 01.03.2003 bis 31.10.2004) = [(10 X (1.994,00 EUR - 966,57 EUR = 1.027,40 EUR) = 10.274,00 EUR] + [8 X (1.994,00 EUR - 834,86 EUR = 1.159,10 EUR) = 9.272,80
EUR]+(1.994,00 EUR - 1.167,20 EUR = 826,80 EUR) + (1.994,00 EUR - 1.441,12 EUR = 552,88 EUR)= 20.926,48 EUR
zzgl. Jahreszeitraum für Abänderung danach, also vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 = [2 X (1.994,00 EUR - 1.441,12 EUR= 552,90 EUR) = 1.105,80 EUR] + [10 X (1.994,00 EUR - 1.617,93 EUR = 376,10 EUR)
= 3.761,00 EUR] = 4.866,80 EUR
Streitwert der Berufung der Beklagten: 25.793,28 EUR
Gesamtstreitwert: 63.807,68 EUR ..." (OLG Stuttgart Urteil vom 20.8.2008, 18 UF 256/07)
***
Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die
Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp acht Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem
Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4%) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963 [966]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.08.2008 - 5 UF
185/07 zu §§ 1572, 1573, 1578 b II BGB, NJW 2008, 3440 f).
Hat der Dienstherr einen Beamten von der Arbeitstätigkeit freigestellt, ist diesem bei Berechnung des Quotenunterhalts kein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen# (OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2008 - 9 UF 665/07).
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher
von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2008 - 10 UF 1205/07, NJW 2008, 2444 f zu §§ 1572, 1578 b BGB).
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene
Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den
Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig
gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Hinweise:
§ 1573 II ist mit dem GG vereinbar (BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a.).
Leitsätze/Entscheidungen:
*** (BGH)
Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02, FamRZ 2005,
1159). Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde -
Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 4.
Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506). Selbständige können in der Summe 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit - soweit eine solche
Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739). Im Rahmen
der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Januar
2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519). Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung
berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht
in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20).
***
Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694). Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags
nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine
entsprechende Regelung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden. Allerdings müssen die
Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein, um eine abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung zu erreichen. Es müssen mithin Tatsachen vorgetragen werden, aus
denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt (BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - XII ZB 221/19).
***
Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des
höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der
konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode
begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII
ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260). Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und
damit insoweit unterhaltsrelevant ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie -
etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 =
FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183). Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge
betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19).
***
Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht
hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - XII ZB 84/15)
***
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der
Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem - durch den Einkommensrückgang beeinflussten - vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und
den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt (BGH, Urteil vom 04.11.2015 - XII ZR 6/15).
***
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch
spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in
der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010,
1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525; BGH, Beschluss vom
11.02.2015 - XII ZB 66/14).
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Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in
Betracht. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB
(BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - XII ZB 185/13).
***
Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen
Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Oktober 2008, XII ZR 62/07, FamRZ 2009, 23; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - XII ZB 721/12):
„... Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ein geschiedener Ehegatte, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem eheangemessenen Unterhalt verlangen kann.
Jedoch steht die Berechnung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte nicht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Das Oberlandesgericht hat den Wohnvorteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
a) Zwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, wenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von
Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte seinen
Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch in einem solchen Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines
Miteigentumsanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die
unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ
2008, 963 Rn. 13 mwN).
Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (vgl.
Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 17).
b) Das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau ist somit erhöht um den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims abzüglich ihrer Zinsaufwendungen aus dem aufgenommenen Darlehen sowie der
Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff. mwN).
Das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemanns ist erhöht um den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil des neu errichteten Wohnhauses abzüglich der nach der Senatsrechtsprechung zu berücksichtigenden Kosten.
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil noch keine Feststellungen zu den
beiderseits zu berücksichtigenden Wohnwerten getroffen sind.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde des Ehemanns, mit der er dem Unterhaltsanspruch insgesamt entgegentritt, auch eine Korrektur der vom Einkommen der Ehefrau
abzusetzenden Fahrtkosten im Hinblick auf pauschaliert anzurechnende Steuervorteile gemäß den vom Beschwerdegericht aufgestellten unterhaltsrechtlichen Leitlinien ermöglicht. ..."
***
Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise
gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770). An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen
Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen
(im Anschluss an BGH, 15. Juni 2011, XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375). Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt
einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, 16. Juli
2008, XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739 und BGH, 21. April 2010, XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines
Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des
früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an BGH, 28. März 2007, XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983 und BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311;
teilweise Aufgabe von BGH, 29. Januar 2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, 590). Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten
werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren
Einkommensentwicklung (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 zu §§ 1570 I BGB, 1573, 1578,1578b BGB).
***
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle
hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog.
Midi-Job) zutrifft. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577
Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB ( BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09 zu §§ 1573, 1574, 1577 I, § 1578, 1578b BGB u.a.):
„... Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Juli 1981. Aus der Ehe ist eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die Studentin ist.
Die Parteien trennten sich im Oktober 2005. Die Ehe ist im vorliegenden Verfahren (rechtshängig seit Januar 2006) durch Verbundurteil geschieden worden, das hinsichtlich der Scheidung seit dem 15. April
2008 rechtskräftig ist. In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht außerdem den Versorgungsausgleich geregelt und über den Unterhaltsantrag der Antragstellerin entschieden.
Der 1951 geborene Antragsgegner ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Koordinaten-Schleiftechnik betreibt. Er erzielt außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung
und kommt in den Genuss von Nutzungen aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Geschäftsfahrzeugen. Das Betriebsgebäude (Fabrikhalle) der GmbH stand im Eigentum der Antragstellerin, bis sie es im
Dezember 2007 an den Antragsgegner veräußerte.
Die Antragstellerin ist 1952 geboren. Sie hat keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin tätig. Während der Ehe arbeitete sie als Bürohilfe (Sekretärin) im Betrieb des Antragsgegners,
zuletzt mit einem Bruttogehalt von monatlich 3.700 €. Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien im April 2006 die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 2007 gegen eine Abfindung. Seitdem ist die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des
Wohnhausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellt und baulich in das Betriebsgebäude der GmbH integriert ist.
Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentumswohnungen verkauft wurden.
Die Antragstellerin macht nachehelichen Unterhalt von monatlich rund 4.300 € geltend. Die Parteien streiten vor allem über die Höhe ihres - konkret berechneten - Bedarfs und darüber, in welchem Umfang die
Antragstellerin zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, ob sie ihr Vermögen verwerten muss sowie über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts.
Das Amtsgericht hat den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat ihr das Berufungsgericht monatlichen Unterhalt von 3.423 € bis Dezember 2009 und von 2.840 € ab Januar 2010
zugesprochen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragsgegners, mit welcher er die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags erstrebt. ....
Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Das Berufungsurteil weist zwar in seinem Tatbestand die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 26.
Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743). Den sonstigen tatbestandlichen Ausführungen des Berufungsurteils lässt sich jedoch entnehmen, welchen Zahlungsantrag die Antragstellerin verfolgt hat und
dass der Antragsgegner die Zurückweisung der Berufung begehrt hat.
I. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin in seinem in FamRZ 2010, 655 veröffentlichten Urteil einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen.
Die Höhe des Unterhalts hat es aufgrund eines Bedarfs der Antragstellerin von rund 4.600 € ermittelt. Der Bedarf sei konkret zu ermitteln, weil bei hohen Einkünften regelmäßig davon auszugehen sei, dass diese
teilweise zur Vermögensbildung verwendet würden. Der Unterhalt diene nur der Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs und sei anhand eines objektiven Maßstabs zu ermitteln. Entscheidend sei der
Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheine. Dabei habe unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens
während der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Eine Sättigungsgrenze für die konkrete Bedarfsbemessung sei nicht anzunehmen. Der Antragsgegner berufe
sich ausdrücklich darauf, für den konkreten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin unbegrenzt leistungsfähig zu sein und habe nicht dargelegt, dass eine Quotenermittlung zu einem geringeren Unterhaltsbedarf
führen würde. Den Bedarf hat es sodann aufgrund der Beträge, welche von der Antragstellerin in Höhe von monatlich insgesamt rund 6.800 € geltend gemacht worden sind, näher aufgeschlüsselt und die geltend
gemachten Positionen teilweise für unbegründet und teilweise für überhöht gehalten.
Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin ein fiktives Einkommen von monatlich 400 € zugerechnet, weil sie gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen habe. Die Antragstellerin habe nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei dem Antragsgegner weder aus Alters- noch aus Gesundheitsgründen von einer Erwerbstätigkeit absehen dürfen. Auch sei sie im Hinblick auf § 1574 Abs. 2 BGB nicht an einer
angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Die für die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, der langjährigen Tätigkeit als Ehefrau des Chefs und ihrer fehlenden Berufsausbildung bestehenden Schwierigkeiten
gingen nicht so weit, als dass insgesamt keine reale Beschäftigungschance angenommen werden könne. Allerdings erscheine es unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dieser Situation mehr als eine
geringfügige Beschäftigung finden könne.
Fiktive Einkünfte aus der Vermietung des dem Antragsgegner übertragenen Betriebsgebäudes seien der Antragstellerin nicht zuzurechnen. Dies erfordere eine mutwillige bzw. leichtfertige Verkürzung des
eigenen Einkommens. Sie habe sich zwar "nicht sehr solidarisch" zu dem Antragsgegner verhalten, indem sie etwa das Grundstück einem anderen Interessenten angeboten und mit diesem bereits einen
Notartermin vereinbart habe. Der Verkauf sei aus finanzieller Sicht für den Antragsgegner nachteilig gewesen, für sie jedoch nicht vorteilhaft. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verflechtung
der Parteien in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt habe. Im Zusammenhang mit der Heizungsanlage habe es mehrfach Streitigkeiten gegeben. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu
erbringenden Tilgungsanteile auf Verbindlichkeiten bleibe ihr Einkommen nur geringfügig hinter den früheren Einkünften aus Vermietung zurück. In Anbetracht der unterschiedlichen geschäftlichen Erfahrung
der Parteien und ihres persönlichen Verhältnisses erscheine die Veräußerung insgesamt nicht mutwillig.
Aus Kapitalvermögen (Nettoerlös aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes von rund 240.000 € und von Eigentumswohnungen von 35.500 €) stehe ihr bis Ende 2009 ein Kapital von rund 275.000 € zur
Verfügung, aus dem sie bei einem Zinssatz von 3% monatliche Zinseinkünfte von rund 690 € erzielen könne. Ab Januar 2010 sei sie jedoch zur teilweisen Verwertung des Vermögensstamms in Höhe von
220.000 € verpflichtet und könne nur noch aus dem verbleibenden Betrag von 55.000 € Zinsen erzielen.
Einen Wohnwert hat das Berufungsgericht der Antragstellerin nicht zugerechnet. Hierbei handele es sich um eine fiktive Größe, aus der kein konkreter Geldfluss folge. Würde man den Wohnvorteil als
Einkommensbestandteil behandeln, müsste man ihn in die Bedarfsberechnung in gleicher Höhe einstellen.
Für die Zeit ab Januar 2010 sei die Antragstellerin verpflichtet, ihren Vermögensstamm bis zu einer Höhe von 220.000 € sukzessive zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu verwerten. Bei der gebotenen
Billigkeitsabwägung scheitere die Verwertungspflicht nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, wenngleich diese dabei zu berücksichtigen sei. Die Unterhaltspflicht belaste den
Antragsgegner in seiner Lebensführung nicht. Die Antragstellerin habe ihr Grundvermögen nicht einzusetzen, weil es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handele. Ein direkter zahlenmäßiger Vergleich
der beiderseitigen Vermögen sei nicht anzustellen. Die Entscheidung des Senats vom 4. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1532) betreffe eine andere Fallkonstellation. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die
Antragstellerin künftig mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB zu rechnen habe. Die Abwägungen nach § 1577 Abs. 3 BGB und § 1578 b BGB müssten aufeinander abgestimmt
werden. Schließlich müsse die Herkunft des Vermögens beachtet werden, das ganz überwiegend auf dem wirtschaftlichen Erfolg des Antragsgegners beruhe und die Zuweisung an die Antragstellerin auf
steuerlichen Gründen beruhe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es billig, den Vermögensstamm anzugreifen und in Höhe von 220.000 € - sukzessive zu verwerten. Das Berufungsgericht hat der
Antragstellerin insoweit einen Monatsbetrag von rund 1.020 € als Einkommen zugerechnet und diesen aufgrund eines aus der fiktiven Einzahlung von 220.000 € in eine sich sukzessive abschmelzende
Lebensversicherung ermittelt.
Eine Herabsetzung/Befristung sei auch bei der konkreten Bedarfsermittlung möglich und scheitere nicht an der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Die Anwendung des § 1578 b BGB führe im
vorliegenden Fall zu einer schrittweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch zu dessen Befristung. Ehebedingte Nachteile seien nicht ersichtlich. Die Nachteile, die aus der Ausgleichspflicht der
Antragstellerin im Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich rund 50 € und aufgrund der durch die Kindererziehung entgangenen Rentenanwartschaften entstanden seien, würden durch die Vorteile aber mehr
als ausgeglichen. Die Antragstellerin sei vollschichtig erwerbstätig gewesen. Auch wenn sie als Ehefrau des Chefs nicht in dem Umfang gearbeitet habe, habe sie jedenfalls Rentenanwartschaften erworben. Als
ungelernte Verkäuferin habe sie nicht annähernd das Jahresbruttoeinkommen von rund 42.000 € erzielen können. Der Nachteil, dass sie zwischen dem 55. Lebensjahr und dem Beginn des Ruhestands statt eines
Einkommens aus vollschichtiger Tätigkeit als Verkäuferin lediglich 400 € verdienen könne, werde durch den Vermögenserwerb ausgeglichen, der ihr ermögliche, monatlich mehr zu verbrauchen, als sie als
Verkäuferin verdienen würde.
Bei der Abwägung sei weiterhin die Dauer der Ehe von knapp 25 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu berücksichtigen. Daneben habe die Antragstellerin durch Kindesbetreuung, Haushaltsführung
und Mitarbeit im Betrieb zur beruflichen Entwicklung des Antragsgegners beigetragen, die ihm eine unbegrenzte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermögliche. Es erscheine nicht mehr zumutbar, die
Antragstellerin auf die Verhältnisse einer Verkäuferin zu reduzieren. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsreform habe sie darauf vertrauen dürfen, auch im Fall einer Scheidung lebenslang an den ehelichen
Lebensverhältnissen teilzuhaben. Seither sei es ihr nicht mehr möglich, eine Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen. Schließlich sei
zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner unbegrenzt leistungsfähig sei. Daher sei keine Befristung, wohl aber eine Herabsetzung vorzunehmen, bei der allerdings die Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB
zusätzlich zu berücksichtigen sei. Der Antragstellerin sei ein gewisser Übergangszeitraum zuzubilligen, um ihre Lebensführung den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es sei demnach billig, bis Dezember
2009 noch keine Herabsetzung vorzunehmen, ab Januar 2010 seien jedoch 5% vom Bedarf abzuziehen.
Künftig werde der Unterhalt anzupassen sein, wenn die Antragstellerin Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge beziehe. Unabhängig hiervon komme eine weitere Herabsetzung für die Zeit ab
2016 in Betracht, wenn das Haus für sie zu groß und kostenaufwändig geworden und ihr ein Umzug zumutbar sein werde, wodurch ihr Unterhaltsbedarf um bis zu 800 € gesenkt werden könnte. Im Hinblick auf
die weiteren bis zu diesem Zeitpunkt eintretenden Änderungen sei von einer Herabsetzung heute noch abzusehen.
II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt der Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB.
a) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann
(Senatsurteile vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 16; vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 -; vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt
und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266).
Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang der Fall. Danach beruht der Anspruch nicht allein darauf, dass das - erzielbare - Einkommen der Antragstellerin aus vollschichtiger
Tätigkeit (und anderen Einkommensquellen) nicht den ehelichen Lebensstandard sichert. Vielmehr resultiert ihre Unterhaltsbedürftigkeit nach dem Berufungsurteil zum Teil daraus, dass sie keine reale Chance
auf eine Vollzeitstelle hat. Es sei unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung habe finden können. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht
ihr lediglich ein fiktives Einkommen von 400 € angerechnet. Von der Antragstellerin geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen und eine sich daraus möglicherweise ergebende teilweise
Erwerbsminderung hat das Berufungsgericht offengelassen, so dass in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Antragsgegners als Revisionskläger zu unterstellen ist, dass gesundheitliche Gründe die Antragstellerin
nicht an einer Vollzeiterwerbstätigkeit hindern.
Demnach kann sich der Unterhaltsanspruch nicht in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben, sondern kann zum Teil nur auf § 1573 Abs. 1 BGB gestützt werden.
b) Der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB besteht nur, solange und soweit der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Ein Unterhaltsanspruch
wegen Erwerbslosigkeit setzt dementsprechend die Feststellung voraus, inwiefern der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erlangen kann.
Das Berufungsgericht ist insoweit (im Rahmen der Bedürftigkeit) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin nur ein fiktives Einkommen in Höhe von 400 € monatlich anzurechnen sei. Insoweit hält das
Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
aa) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit nach § 1574 Abs. 1 BGB trifft.
Die Antragstellerin sei in der Lage, eine "nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB auszuüben. Damit hat das Berufungsgericht allerdings
ersichtlich auf die bis Ende 2007 geltende Gesetzesfassung abgestellt, welche die ehelichen Lebensverhältnisse noch als Kriterium der Angemessenheit enthielt. Die seit dem 1. Januar 2008 geltende Neufassung
bestimmt die Angemessenheit hingegen vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Die
ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr angemessen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen
unbillig wäre. Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein "gleichberechtigtes" Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs
(BT-Drucks. 16/1830 S. 17).
Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis aber auch § 1574 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung. Das Berufungsgericht hat eine Tätigkeit der Antragstellerin als Verkäuferin als angemessen erachtet und hat ihr
Alter, die ehelichen Lebensverhältnisse einer Unternehmergattin und auch die lange Berufsabstinenz nicht als Hinderungsgründe gesehen. Es sei zwar nicht mehr angemessen, wenn die Antragstellerin als
Kassiererin in einem Supermarkt arbeiten müsste, im Verkauf gebe es aber auch gehobene Tätigkeiten im Einzelhandel, z.B. in einem gehobenen Damenbekleidungsgeschäft oder in einer "kosmetischen
Abteilung". Auch im Bürobereich sei eine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin nicht unangemessen. Indem es diese - qualitativen - Maßstäbe angelegt hat, hat das Berufungsgericht trotz des unzutreffend
formulierten rechtlichen Ausgangspunktes den nach § 1574 Abs. 2 BGB anzuwendenden Kriterien im Ergebnis zutreffend Rechnung getragen. Auch die Revision erhebt insofern keine Einwände.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss,
eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und
muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt
ihm nicht zugute. Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die
Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des
Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 - FamRZ 2011, 1851 Rn. 13 f. mwN).
cc) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin für eine Vollzeittätigkeit keine reale Beschäftigungschance hat. Es hat hierfür die fehlende
Berufsausbildung und das Alter der Antragstellerin von 54 Jahren bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses angeführt. Des weiteren habe die Antragstellerin nur maximal vier bis fünf Stunden täglich gearbeitet
und sei eine vollschichtige Erwerbstätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr gewöhnt. Dass sie 26 Jahre lang als "Ehefrau des Chefs" tätig gewesen sei, könne potenzielle Arbeitgeber davon abhalten, sie einzustellen.
Das bewegt sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen und hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision führt dagegen an, dass die Antragstellerin bereits ein Jahr von der bevorstehenden
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewusst habe und nicht zuletzt im Hinblick auf die langjährige Erfahrung gute Chancen gehabt habe, im unmittelbaren zeitlichen Anschluss einen vergleichbaren Arbeitsplatz
zu finden, und die Chancen mit zunehmender Zeit gesunken seien. Damit setzt die Revision aber lediglich ihre eigene Würdigung in unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dessen
Würdigung beruht vielmehr auf den Besonderheiten der Anstellung im Unternehmen des Ehegatten. Dass diese einen Arbeitgeber von einer Anstellung nach der Begründung des Berufungsurteils lediglich
abhalten könne (und nicht: werde), ist nicht ausschlaggebend, denn der Gesichtspunkt steht ersichtlich im Zusammenhang mit den weiter angeführten Gründen wie dem Alter der Antragstellerin und ihrer
tatsächlich mangelnden vollschichtigen Arbeitstätigkeit und führt mit der fehlenden Berufsausbildung zu der nicht zu beanstandenden Feststellung, dass für die Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit
nicht zu erlangen war und ist.
dd) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die vom Berufungsgericht aus diesem Befund gezogene Folgerung, dass die Antragstellerin nicht mehr als ein Einkommen aus einer geringfügigen
Beschäftigung erzielen könne.
Denn aus der Feststellung, dass die Antragstellerin keine Vollzeitarbeitsstelle finden kann, folgt noch nicht, dass ihr mehr als eine geringfügige Tätigkeit nicht möglich ist. Vielmehr bestehen neben der vom
Berufungsgericht als Alternativen ausschließlich in Betracht gezogenen Vollzeitbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job, § 8 SGB IV) weitere Möglichkeiten, die im Gegensatz zur
geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 7 SGB V) auch ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen können.
Auch bei einem Einkommen von über 400 € greift noch nicht sogleich die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung, sondern steigen die Arbeitnehmerbeiträge in der sogenannten Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB
IV: monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 € bis 800 €) erst allmählich zur vollen Beitragspflicht an. Eine Beschäftigung in diesem Einkommenssektor (sog. Midi-Job) kann sich auch durch Zusammenrechnung
der Arbeitsentgelte aus zwei geringfügigen Tätigkeiten ergeben (§ 8 Abs. 2 SGB IV; vgl. Schlegel in juris-PK SGB IV - Stand: 9. Juni 2006 - § 8 Rn. 53 f.). Mit der zum 1. April 2003 eingeführten Regelung
sollten neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen und auch solchen Arbeitsuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden, denen auf Anhieb die Möglichkeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
nicht offensteht (vgl. BT-Drucks. 15/26 S. 2, 15/202 S. 3 f. sowie Plenarprotokoll 15/16 S. 1235). Mit ihr sind die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung über die geringfügige Tätigkeit hinaus deutlich
vergrößert worden (vgl. Büttner FF 2003, 192, 194), was sich auch in der Arbeitsmarktstatistik niedergeschlagen hat, die in der Altersgruppe der Antragstellerin nicht deutlich weniger weibliche Teilzeit- als
Vollzeitbeschäftigte ausweist (vgl. Statistisches Bundesamt Fachserie 1, R 4.1.2, 2. Vj./2008 S. 18 ff., 34; Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeitsmarkt in Deutschland - Frauen und Männer am Arbeitsmarkt im
Jahr 2010 S. 12 sowie Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 58. Jahrgang, Sondernummer 2, Arbeitsmarkt 2010).
ee) Die Revision rügt demnach zu Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen es nicht ausschließen, dass die Antragstellerin einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in Teilzeit
hätte finden können. Das Berufungsurteil enthält hierzu allein die Aussage, es erscheine unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in ihrer Situation ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige
Beschäftigung finden könne. Das genügt zu der hier notwendigen Feststellung, dass die Antragstellerin im weitergehenden Umfang keine reale Beschäftigungschance hat, nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhalts,
dass eine 54jährige Frau ohne Berufsausbildung keine Teilzeitbeschäftigung finden könne, besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 - FamRZ 2011, 1851 Rn. 15 mwN).
Da das Berufungsgericht der Antragstellerin zudem nicht nur eine Tätigkeit als Verkäuferin abverlangt hat, sondern auch entsprechend ihrer langjährigen Tätigkeit im Unternehmen des Antragsgegners eine
Beschäftigung "im Bürobereich" für angemessen und zumutbar gehalten hat, fehlt es für die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht insgesamt ein die Gleitzone erreichendes Einkommen erzielen kann, an
einer Grundlage. Vielmehr bleibt es insoweit bei der regelmäßigen Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin, die auch das Fehlen einer realen Beschäftigungschance darlegen und beweisen muss
(Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 23 f.). Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht hier eine sachverständige Auskunft etwa des zuständigen Jobcenters einholen
müssen, um die Erwerbschancen der Antragstellerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen des Antragsgegners beurteilen zu können. Das Risiko, dass sich insbesondere bei mangelnden
Erwerbsbemühungen das Fehlen einer realen Beschäftigungschance nur schwer feststellen lässt, trägt die Antragstellerin.
c) Im Ergebnis mangelt es an hinreichenden Feststellungen zum Umfang eines (Teil-)Anspruchs der Antragstellerin wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB.
2. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung hält den Angriffen der Revision im wesentlichen stand.
a) Die Notwendigkeit der Krankenversicherungskosten (monatlich für das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung rund 495 € bis Dezember 2009 und 612 € ab Januar 2010, außerdem
durchgehend 244 € für die private Zusatzversicherung) lässt sich indessen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht annehmen. Die Kosten würden, soweit sie die gesetzliche
Krankenversicherung ersetzen, nicht anfallen, wenn die Antragstellerin eine sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Erwerbsstelle finden kann oder konnte, was noch weiterer Aufklärung bedarf. Die Kosten der
privaten Zusatzversicherung fallen hingegen auch im Fall der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und sind daher Bestandteil des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom 31.
Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91).
b) aa) Die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen zur Erforderlichkeit diverser Kosten (Wasser, Strom) betreffen Positionen, deren Anfall vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesen ist, und daher in
der Revisionsinstanz mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen als solche nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dass auch die Gartenpflege im bisherigen Umfang entgeltlich durch Dritte erledigt
werden kann, entspricht dem ehelichen Lebensstandard, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin diese Arbeiten selbst verrichten kann. Ähnliches gilt für die Putzhilfe, deren Kosten in zulässiger
Weise geschätzt worden sind. Die Erforderlichkeit der genannten Kosten setzt allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses durch die Antragstellerin voraus und hängt
damit von der gesondert zu behandelnden Bemessung des Wohnbedarfs (unten 2 d) und des der Antragstellerin zukommenden Wohnvorteils (unten 3 b) ab.
bb) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz von Kosmetikaufwendungen in Höhe von monatlich 105 €. Dass die Antragstellerin - worauf die Revision verweist - nach der Trennung keine Repräsentationspflichten als
Unternehmergattin mehr treffen, stellt die Angemessenheit dieser Aufwendungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Frage. Schließlich macht die Antragstellerin auch die Kosten ihres
Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder
Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und Glauben, entbehrt der Grundlage.
c) Demgegenüber greifen auch die von der Revisionserwiderung gegen die Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Antragstellerin
geltend gemachten Kosten künftiger kosmetischer Operationen (1.800 € pro Jahr) zu Recht als Sonderbedarf angesehen, welcher für jeden Einzelfall geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006
- XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Dass die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden, welche zwangsläufig auftreten, stellt das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage,
schon weil sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen) nicht festlegen lässt und eine Pauschalierung untunlich ist. Einen pauschalen trennungsbedingten Mehrbedarf
hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend nicht anerkannt. Denn ein Mehrbedarf lässt sich nicht pauschalieren, sondern ist im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung vielmehr so vorzutragen, dass
zumindest eine verlässliche Schätzungsgrundlage besteht.
d) Den Wohnbedarf der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bis auf die darauf anfallenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die es als Bedarfspositionen anerkannt hat, nicht berücksichtigt. Das hat
es (im Rahmen der Bedürftigkeit) unter anderem damit begründet, dass es zugleich den Wohnvorteil des Eigenheims nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Eine solche vereinfachende Rechnung setzt
allerdings voraus, dass Wohnbedarf und Wohnvorteil übereinstimmen. Das ist aber hier nicht ohne weiteres der Fall. Denn die Antragstellerin bewohnt das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohnt damit
aufwändiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens, als die Parteien sich das Haus noch teilten. Der Wohnbedarf der Antragstellerin ist demnach geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses
verbundene (volle) Wohnwert (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 mwN und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). Der Bedarf entspricht
dem, was die Antragstellerin als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und von der Größe her für eine Person (statt wie bisher für zwei Personen) genügende
Wohnung aufzubringen hätte.
Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Antragstellerin aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der
Antragstellerin letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der von ihr nicht benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist,
und ist ebenso wie eine etwaige Obliegenheit zur Vermögensverwertung im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit begegnen in den bereits oben behandelten Fragen durchgreifenden Bedenken.
a) Eine auf teilweiser Erwerbslosigkeit beruhende Bedürftigkeit lässt sich nicht ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang feststellen. Entsprechend den Ausführungen zum
Unterhaltstatbestand nach § 1573 Abs. 1 BGB hat die Antragstellerin nicht ausgeräumt, dass sie ein in die sogenannte Gleitzone fallendes Einkommen erwirtschaften kann, was zur Anrechnung eines 400 €
übersteigenden fiktiven Einkommens führt. Ob und in welchem Umfang dies begründet ist, bedarf - ggf. nach Ergänzung des Parteivorbringens und Beweiserhebung - der erneuten tatrichterlichen Beurteilung.
b) aa) Zum Wohnwert hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein solcher falle der Antragstellerin zwar zu, weil sie mietfrei wohne. Hierbei handele es sich aber um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den
die Antragstellerin zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, folge daraus nicht. Würde man den Wohnwert dennoch als Einkommensbestandteil berücksichtigen, müsste man folgerichtig eine entsprechende Position
in gleicher Höhe in die Bedarfsberechnung einstellen.
Damit hat das Berufungsgericht - wie bereits oben ausgeführt - verkannt, dass sich der Wohnwert und der Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht ohne weiteres entsprechen. Dies hat es an
anderer Stelle hervorgehoben, indem es - zur künftigen Abänderung - darauf hingewiesen hat, dass das Haus auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugeschnitten gewesen sei, wonach es von drei Personen
bewohnt worden sei und nicht lediglich von einer Person. Obwohl lastenfrei verursache es allein nach den zuerkannten Bedarfspositionen monatliche Nebenkosten von 876 €, so dass ab 2016, wenn die
Antragstellerin 64 Jahre alt sei, eine Veräußerung zumutbar sei.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Antragstellerin schon früher ein anderweitiger Einsatz des Hausgrundstücks zu verlangen. Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der
Parteien zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den
Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ
2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu
erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des
vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).
Im vorliegenden Fall ist demnach der volle Mietwert zu berücksichtigen. Die Parteien sind sogar schon rechtskräftig geschieden und haben ihre Vermögensverhältnisse jedenfalls weitgehend abschließend
geregelt. Da andere Gründe für eine Unzumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung des Hausgrundstücks nicht vorliegen, sondern insbesondere die hohen Betriebskosten eine andere Nutzung sogar nahelegen,
ist der Antragstellerin nicht erst 2016, sondern für den gesamten Unterhaltszeitraum der volle Mietwert als (erzielbares) Einkommen anzurechnen.
cc) Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die Notwendigkeit der als Bedarfsposten anerkannten Betriebskosten. Denn diese sind vermeidbar, sofern sie auf einen Mieter umgelegt werden können (vgl.
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.). Als eigener Bedarf entstehen der Antragstellerin für eine kleinere Wohnung sodann nur entsprechend geringere Kosten.
c) Fiktive Einnahmen aus einer weiteren Vermietung des Betriebsgebäudes hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angesetzt. Diese hat es trotz der Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Bedürftigkeit
geprüft. Für die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat es - angelehnt an die für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes angewandten Kriterien - auf die Mutwilligkeit im Sinne einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit abgestellt.
aa) Die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich einzusetzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 mwN), trifft den Unterhaltsberechtigten
indessen nur solange, wie ihm der entsprechende Vermögenseinsatz möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 mwN; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 1291, 1310 mwN). Soweit dies der Fall ist und die ertragreiche Vermögensverwendung zumutbar ist, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der Unterhaltsberechnung
durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird.
Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten hingegen nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig. Das die Bedürftigkeit verursachende Verhalten kann sich in diesem Fall nur nach der in §
1579 Nr. 4 BGB enthaltenen speziellen gesetzlichen Regelung auf den Unterhalt auswirken (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 mwN). Diese setzt voraus, dass der
Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, und hat die Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts zur Folge.
bb) Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass die Vermögensnutzung durch Vermietung noch möglich ist. Dieses würde die Bereitschaft des Antragsgegners zur Rückübertragung des Betriebsgrundstücks
voraussetzen, wovon weder das Berufungsgericht noch die Revision ausgeht.
Lässt sich der Vermögensverlust von der Antragstellerin hingegen nicht wieder rückgängig machen, kann sich daraus eine Verminderung des Unterhalts nur nach § 1579 Nr. 4 BGB ergeben, wenn der
Antragstellerin Mutwilligkeit vorzuwerfen ist.
Das ist vom Berufungsgericht, das im Ergebnis ebenfalls auf die Mutwilligkeit der Veräußerung als Prüfungsmaßstab abgestellt hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Nach
dem Berufungsurteil hatte die Verflechtung der Parteien im Zusammenhang mit dem Betriebsgebäude in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt. Das Berufungsgericht hat hierfür Streitigkeiten über die
Heizungsanlage angeführt und außerdem auf den steuerlichen Hintergrund der Übertragung des Betriebsgebäudes auf die Antragstellerin hingewiesen. Außerdem sei die Differenz zu dem heutigen
Vermögensertrag auch unter Berücksichtigung der Tilgungsanteile der bestehenden Kredite zu ermitteln und falle nicht so hoch aus, wie zunächst anzunehmen. Zwischen den Parteien bestehe ein persönliches
Ungleichgewicht in Bezug auf die Geschäftserfahrung. Es sei der Antragstellerin daher nicht zu verdenken, dass sie sich dem Antragsgegner, der seit mehr als zwei Jahren keinen Unterhalt gezahlt habe, als
Mieter auf Dauer nicht gewachsen gefühlt habe.
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner - wie auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche der Antragstellerin ebenfalls eine Einkunftsquelle genommen hat - seinerseits an der wirtschaftlichen
Entflechtung der Parteien mitgewirkt hat, welche nach der Scheidung ohnedies schon aus persönlichen Gründen regelmäßig nahe liegt. Außerdem hat das Berufungsgericht von der Antragstellerin zugleich eine
Verwertung des Verkaufserlöses verlangt, was im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und dem Antragsteller zugute kommt. Im Ergebnis erscheint demnach die Veräußerung des
Betriebsgrundstücks entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung als unterhaltsrechtlich unbedenklich. Nichts anderes dürfte schließlich gelten, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin etwa die
Rückübertragung des Betriebsgrundstücks anbieten würde. Denn auch dann wäre es der Antragstellerin nicht zumutbar, allein aus wirtschaftlichen (steuerlichen) Erwägungen heraus mit dem Antragsgegner
dauerhaft vertraglich verbunden zu bleiben. Auf die Höhe der erzielbaren Mieteinnahmen kommt es demnach nicht an.
d) Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit der Antragstellerin, ihr aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erlöstes Barvermögen zur Bestreitung ihres Unterhalts zu verwerten, ist für den
Antragsgegner als Revisionskläger günstig.
e) Die von der Revision angeführte Obliegenheit zur Verwertung auch des Familienheims besteht nicht. Die Diskrepanz zwischen dem nach der Trennung und Scheidung verringerten Wohnbedarf und dem
höheren Nutzungswert des Hausgrundstücks ist bereits durch die gebotene Anrechnung des vollen Wohnwerts hinreichend erfasst. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit zur Vermögensverwertung im Sinne
eines Vermögensverbrauchs für Unterhaltszwecke wäre in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1577 Abs. 3 BGB unbillig.
4. Die von der Revision im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach unzureichende Herabsetzung oder Befristung erhobenen Einwände sind zum Teil berechtigt.
Das Berufungsgericht hat ehebedingte Nachteile der Antragstellerin verneint, wobei es die bis zum Eintritt in den Ruhestand entstehende Einkommenslücke als durch die erhaltenen Vermögenszuwendungen
mehr als ausgeglichen gehalten hat. Dass ehebedingte Erwerbsnachteile durch andere, auf der Ehe beruhende Vermögens- und Einkommenszuwächse ausgeglichen werden können, entspricht der Rechtsprechung
des Senats (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). Auch dass im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 49,86 € auf den
Antragsgegner übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht zu Recht dazu veranlasst, keinen ehebedingten Nachteil anzunehmen. Denn die höheren Rentenanwartschaften der Antragstellerin resultieren
daraus, dass das von ihr im Unternehmen des Antragsgegners erzielte Arbeitseinkommen deutlich höher lag als das Einkommen, das sie ohne die Ehe hätte erzielen können.
Bei der Anwendung von § 1578 b BGB ist indessen nach der Rechtsprechung des Senats auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen
(Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 21; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 21 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414
Rn. 28). Im vorliegenden Fall besteht außerdem die Besonderheit, dass das Berufungsgericht der Antragstellerin eine teilweise Verwertung ihres Vermögens abverlangt hat, was jedenfalls im wirtschaftlichen
Ergebnis einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs um den aus dem Vermögen zu bestreitenden Betrag (hier monatlich rund 1.018 € abzüglich der ohne die Verwertung erzielbaren Zinsen) nach § 1578 b Abs. 1
BGB gleichkommt. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht herausgestellt, dass die zu § 1577 Abs. 3 BGB und § 1578 b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägungen aufeinander abzustimmen sind, und hat
dies in der Form praktiziert, dass es neben der Vermögensverwertung nur eine geringe Herabsetzung um 5% ab Januar 2010 vorgenommen hat. Das ist für sich genommen als zulässige tatrichterliche Würdigung
nicht zu beanstanden. Denn auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung jedenfalls nicht zwangsläufig. Davon kann insbesondere
bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen unter Umständen auch abgesehen werden.
Die Entscheidung ist jedoch im Ausgangspunkt insoweit zu beanstanden, als das Berufungsgericht Veranlassung für eine weitere Herabsetzung des Unterhalts im Jahr 2016 gesehen, die Entscheidung darüber
aber dennoch hinausgeschoben hat. Nach der Rechtsprechung des Senats darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht auf einen
späteren Zeitpunkt verschieben, sondern muss hierüber sogleich entscheiden, soweit dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (Senatsurteile BGHZ 188, 50
= FamRZ 2011, 454 Rn. 43 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 38 ff.).
Nach dem Berufungsurteil kommt (noch vor dem Renteneintritt der Antragstellerin spätestens im Dezember 2017) eine weitere Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit ab 2016 in Betracht, wenn die
Antragstellerin 64 Jahre alt wird. Anhaltspunkt sei insbesondere die Wohnsituation der Antragstellerin. Die Antragstellerin wohne in einem großen Haus, und es sei ihr im Hinblick auf die nachehelich
wegfallende Lebensstandardgarantie zumutbar, in eine kleinere Immobilie umzuziehen. Unabhängig davon, dass dies - wie ausgeführt - auf einer Verkennung des eheangemessenen Wohnbedarfs der
Antragstellerin beruht, hätte das Berufungsgericht insoweit über eine weitere Herabsetzung im Jahr 2016 bereits entscheiden müssen, zumal anderweitige wesentliche Veränderungen zu diesem Zeitpunkt nicht zu
erwarten sind.
Ob und ab wann eine etwa gestufte Absenkung des Unterhaltsbedarfs angebracht ist, hängt jedoch wesentlich von den vorrangigen Korrekturen bei der Unterhaltsberechnung ab und bedarf daher nach der
Zurückverweisung ohnedies einer erneuten umfassenden Beurteilung durch das Berufungsgericht.
III. Das Berufungsurteil ist demnach auf die Revision des Antragsgegners im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert, weil noch
tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und den Parteien Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag zu geben ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Verwertungsobliegenheit im Hinblick auf den aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks erzielten Erlös in
Höhe von 220.000 € nicht zu beanstanden ist. Zwar hat der Senat entschieden, dass für die Billigkeitsbetrachtung nach § 1577 Abs. 3 BGB ein durchgeführter Zugewinnausgleich zu beachten und bei beiderseits
hinreichend ertragbringendem Vermögen vom Unterhaltsberechtigten eine Verwertung des Vermögensstamms nicht zu verlangen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).
Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen nicht um aus dem Zugewinnausgleich erlangte Vermögenswerte, sondern stammt das Vermögen aus einem während des Zusammenlebens übertragenen
Betriebsgrundstück. Die von den Parteien gewählte Gestaltung diente unstreitig der Steuerersparnis. Die Konstruktion ist durch die Veräußerung des Grundstücks an den Antragsgegner entfallen. Wegen dieser
Besonderheiten ist selbst dann eine Vermögensverwertung nicht von vornherein unbillig, wenn - wie die Antragstellerin mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht - kein sachlicher Unterschied der
Vermögensübertragung während der Ehe zu einem später vorgenommenen Zugewinnausgleich bestünde. Bei der Billigkeitsbetrachtung hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend beachtet, dass eine
Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ähnlichen Zwecken dienen und vom Familiengericht bei seiner Beurteilung aufeinander
abzustimmen sind. ..."
***
Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (im Anschluss an
Senatsurteil vom 26. September 1990, XII ZR 87/89, FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1985, IVb ARZ 63/84, FamRZ 1985, 367, 368 und BGH Urteil vom 28. Juni 1984, IX ZR 143/83,
FamRZ 1984, 874, 875). Gegen einen solchen Willen spricht in der Regel eine Scheidung in frühem Lebensalter und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer erneuten Eheschließung. § 36 Nr. 1
EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben (im Anschluss an
BGH, 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1, FamRZ 2010, 1238 und BGH, 18. November 2009, XII ZR 65/09, BGHZ 183, 197, FamRZ 2010, 111). Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach
Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 21.09.2011 - XII ZR 173/09 zu §§ 1573, 1578b BGB, § 323 ZPO u.a.).
***
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen,
nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die
Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der
Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen
Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu
finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln (Anschluss an Senatsurteil vom 2.
Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177). Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der
Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss
erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 21.09.2011 - XII ZR 121/09 zu BGB §§ 1573, 1578, 1578 b).
***
Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile
entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft
seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind.
Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (BGH, Urteil vom 16.02.2011 - XII ZR 108/09).
***
Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des
Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Die Anrechnung eines aus
überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des
Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der
Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt so genannter privilegierter Volljähriger. Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile
ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche
Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hier-über insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (BGH, Urteil vom
12.01.2011 - XII ZR 83/08 zu BGB §§ 242, 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610).
***
Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag
der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 -
IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265). Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um
einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte
ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 -
FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne Bedeutung. Zur Befristung des
Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten (BGH, Versäumnisurteil vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08 zu BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578 b).
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Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt
sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO
bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von
der Unterhaltsberechtigten betreut wurden (BGH, Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08).
***
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine
bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel
davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung
an den Vergleich möglich. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007
geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR
65/09 - FamRZ 2010, 111). Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 zu BGB §§ 1573, 1578 b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36; FamFG §
239).
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Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Ob das Einkommen des gemäß §
1570 BGB unterhaltsberechtigten Eltern-teils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er
nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.
Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB; BGH Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08 zu BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1).
***
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die
Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgegner 47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte Haushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen.
Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er
krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Es hat die Antragstellerin - überwiegend entsprechend ihrem Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 €
Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den
Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstellerin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 € verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das
Berufungsgericht den Unterhalt auf monatlich 285 € erhöht, es allerdings bei der Befristung belassen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, der eine Erhöhung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschiedenenunterhalt nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2
BGB angesehen. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt vollständig an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Erwerbstätigkeit beim Betreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt seinen Rechtsgrund
darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Diese Überlegung müsse auch auf Fälle übertragen werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die Befristung keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§ 1570 bis 1572 BGB zu
gewähren, während der Unterhaltsanspruch eines Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhalte, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (offenbar gemeint: seinen
Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) nur deshalb nicht decken könne, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein könne. Der Anspruch eines Nichterwerbstätigen unterliege
im Gegensatz zu dem des teilweise Erwerbstätigen nicht der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.).
Auf den Anspruch aus § 1572 BGB übertragen bedeute dies, dass der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin finde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein könne
und deshalb das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erziele. Darüber hinaus gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus § 1573 Abs. 2 BGB. Dem Antragsgegner würden mit
seinen - aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten - Rentenbezügen 1.449 € zur Verfügung stehen, während aufgrund seines zuletzt erzielten Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Werbungskosten und
eines Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Arbeitnehmereinkommens habe der Antragsgegner nicht dargelegt.
Der - vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte - Aufstockungsunterhalt sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu
befristen. Dabei hat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt ("weder lang noch ungewöhnlich kurz") und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners sei
hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft"
mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die Deckung des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs (auch hier offenbar gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne
Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) lasse sich aber nicht feststellen. Die Ehe habe nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die
Antragstellerin für mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu berücksichtigen.
II. Die Revision ist unzulässig, soweit der Antragsgegner eine Erhöhung des vom Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen Geschiedenenunterhalts
begehrt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsgericht hat ausweislich des Urteilstenors die Revision zu der Frage zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners ergibt, sowie zu der daran anknüpfenden
Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes. Aus
der Zulassung ist aber hinreichend deutlich erkennbar, dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die Befristung zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige Vorfrage
miterwähnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Revision möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 -
XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. Büttner).
Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in
der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung auszuschließen ist. Denn die Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschränkt werden, wie der Revisionskläger selbst sein
Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405). Eine Beschränkung der Revision auf den nach Ablauf der Befristung liegenden
Zeitraum wäre wirksam.
Die Revision ist demnach nur zulässig, soweit der Antragsgegner weiteren Unterhalt für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Scheidung geltend macht.
III. Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung (Befristung) des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war
nicht zulässig. Denn der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein aus § 1572 BGB, so dass - bis zum 31. Dezember 2007 - eine Befristung nach §
1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht möglich war. Auch für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es nicht dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch beruht, selbst wenn die in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im konkreten Fall bei der Frage der Befristung zum selben Ergebnis führen (a.A. OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 -
XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.).
a) Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet kann sich der Unterhaltsanspruch zum überwiegenden Teil nur aus § 1572 BGB ergeben.
Der Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Krankheit oder Gebrechen im Sinne von § 1572 BGB nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage. Damit besteht auch nach der
Auffassung des Berufungsgerichts ein Bedarf in Höhe der durch das Erwerbshindernis verursachten Einkommenseinbuße. Dieser Bedarf stimmt grundsätzlich mit dem angemessenen Lebensbedarf nach § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB überein (vgl. Hahne FamRZ 1986, 305, 309; zum entsprechenden Maßstab beim Unterhalt nach § 1615 l BGB s. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR
109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1741 f.).
Dem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegenüberstellung des angemessenen Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners ohne Erwerbshindernis) und seinem tatsächlich erzielten
Renteneinkommen ein Fehler unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der Einkommenseinbuße herangezogene hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten ermittelt werden.
Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines Erwerbstätigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der Praxis üblichen Unterhaltsberechnung nach Quoten übernommen worden ist. Maßstab für
den hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist vielmehr das Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung
stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen verwenden.
Ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts könnte der Antragsgegner ohne Erwerbshindernis netto und bereinigt um pauschale Werbungskosten ein Einkommen von 1.651 € erzielen. Demgegenüber
beläuft sich sein Renteneinkommen auf 1.449 €. In Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen (202 €) ergibt sich der Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allein aus § 1572 BGB.
b) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen darüber hinausgehenden Unterhalt von 83 € (= 285 € ./. 202 €) zuerkannt hat, ist die Anspruchsgrundlage dafür § 1572 BGB und nicht § 1573 Abs. 2 BGB.
aa) Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ
1990, 492, 493 f. - zu § 1570 BGB; vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - zu § 1572 BGB - und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 - zu § 1571 BGB).
Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der
nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf
§§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB.
bb) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen.
Allerdings ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt worden, dass die sachlichen Gründe für die Abgrenzung des
Aufstockungsunterhalts vom Unterhalt wegen eines Erwerbshindernisses auch dann eingreifen würden, wenn das Hindernis eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschließe (W. Maier FamRZ 2005, 1509, 1510).
Der Aufstockungsunterhalt spiegelt danach nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erhöhten Lebensstandard beruht. Dieses Argument trifft zwar zu, zwingt allerdings - jedenfalls für die
vorliegende Fallgestaltung - nicht dazu, die Unterscheidung zwischen den Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. BGB weiter zu verfeinern.
Die Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des 1. Eherechtsreformgesetzes. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB erst dann eingreift,
wenn dem Unterhaltsberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 Rdn. 24). Auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
von 1986, durch das die Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB eingeführt wurde, beruht offenbar auf diesem Verständnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf generell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet hätte, hätte es für die gleichzeitig eingeführte Begrenzungsvorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB
(a.F.) im Bereich der Tatbestände nach §§ 1570 bis 1572 BGB kaum ein Bedürfnis gegeben, weil für diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben wäre.
Ob im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinderbetreuenden Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 2 BGB) eine andere Sichtweise geboten sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung. Auch für die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom Berufungsgericht gewählten Konstruktion nicht. Denn mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stand eine gesetzliche
Begrenzungsmöglichkeit zur Verfügung, die auch auf den Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB anwendbar war und - abgesehen von dem oben aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des angemessenen
Bedarfs - zu demselben Ergebnis hätte führen können. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unterhalts führen, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19).
c) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB handelt und das bis
zum 31. Dezember 2007 geltende Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befristungsmöglichkeit nicht vorsah.
2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Die Befristung des Unterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist
im Ergebnis aufgrund von § 1578 b Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
a) Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf eine Herabsetzung des Bedarfsmaßstabs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hätte
beschränken können, bedarf in Anbetracht deren eingeschränkter Wirkung und der inzwischen geänderten Gesetzeslage keiner Entscheidung. Denn die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB lässt nunmehr auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB eine zeitliche Begrenzung zu.
b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO). Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der
Rechtskraft der Scheidung, die laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli 2007 eingetreten ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam wird, ist das seit dem
1. Januar 2008 geltende Recht maßgebend.
c) Der vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellte und gewürdigte Sachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten
Bewertung nach dem angemessenen Lebensbedarf und dem darüber hinausgehenden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das Berufungsgericht
diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Gegenüberstellung des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit einer
abweichenden tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen, so dass der Senat abschließend entscheiden kann.
Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus
den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB.
aa) Demnach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus
der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 BGB (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte
Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November
2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 586).
Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Antragsgegner war während der Ehe zunächst noch erwerbstätig. Seine Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen
einstellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des Antragsgegners
nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist.
Ehebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung
vorgesorgt hätte. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB (vgl. Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 159). In die Betrachtung einzubeziehen ist dann
aber auch, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt
werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im
Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 39,46 € übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung
geführt haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebedingter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu geführt, dass die vom
Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschmälert worden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Versorgungsstandard der Antragstellerin teil.
Das Merkmal der Ehedauer stellt im Regelungszusammenhang des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse dar (Senatsurteil vom 16. April
2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 591). Die Ehedauer betrug etwa elf Jahre.
Für die Ehedauer ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (23. Juni 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli
1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche Verflechtung ist hier nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch seinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen
waren, wirtschafteten sie im wesentlichen getrennt.
bb) Allerdings wird die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehebedingt sein. Das führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt - bei Fehlen ehebedingter Nachteile - zwangsläufig
zu befristen wäre.
Dass die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Einfluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von
den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung (ähnlich OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1451). Dem entsprechend war die Legitimation des Krankheitsunterhalts
schon bei den Beratungen zum 1. Eherechtsreformgesetz nicht frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine
schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres
zu rechtfertigen.
Die Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforderten nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner exakten Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten
Nachteilen getrennte Billigkeitsbetrachtung begründet im vorliegenden Fall jedenfalls keine längere Laufzeit des nachehelichen Krankheitsunterhalts, als sie das Berufungsgericht dem Antragsgegner zugebilligt hat.
Der Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegründung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere Bedeutung hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches
Gewicht zu. Der Antragsgegner war bei Eheschließung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung wurde durch die
Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die Parteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antragsgegners
aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließlich mit seinen beiden Renten über ein - teils durch den
Versorgungsausgleich erhöhtes - Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende Unterhaltspflicht für die
Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer Lebensführung nicht unerheblich einschränkt. Das Berufungsgericht hat auch weitere Faktoren, wie etwa den über vier Jahre von der Antragstellerin
gezahlten Trennungsunterhalt, zutreffend berücksichtigt.
Auch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts erst aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in Kraft getretenen Gesetzeslage zulässt, kann daraus ein besonderer
Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz für sogenannte Altfälle bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die ab dem 1. Januar 2008
entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt (BT-Drucks. 16/1830 S. 32). Nur für vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder
Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz und macht eine Abänderung von der Zumutbarkeit abhängig.
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom Berufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar
2008 geänderten Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zulässig war. Auch wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist,
stellt dies die Angemessenheit der Befristung im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach dem
Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die anstehenden Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz waren zu diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit bereits bekannt und
hinsichtlich der Befristung nach § 1578 b BGB politisch nicht umstritten. Die Gesetzesänderung zur Befristung ist von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im Berufungsverfahren gemacht
worden. Da der weitaus überwiegende Teil der Frist in die Geltung der neuen Rechtslage fällt, erscheint eine abweichende tatrichterliche Würdigung somit fernliegend.
Die Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage) erfüllt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen
des § 1578 b Abs. 2 BGB, so dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist. ..." (BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07)
***
Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB und Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider
Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts (BGH, Versäumnisurteil vom 30. 07.2008 - XII ZR 126/06 zu BGB §§ 1573, 1578, 1606):
„... Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nur noch einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB hat. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder
wegen einer an die Kindererziehung anschließenden Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB) schuldet der Kläger nicht.
a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die Beklagte zu einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit übergangen, woraus sich eine nur halbschichtige
Einsetzbarkeit für leichte Arbeiten ergebe. Hierbei handelt es sich um erstinstanzliches Vorbringen der Beklagten. Schon das Urteil des Familiengerichts enthält indessen die Feststellung, dass die Beklagte trotz
ihrer ‚körperlichen Gesundheitsschäden' an der Ausübung einer (vollschichtigen) Tätigkeit mit geistigem Schwerpunkt nicht gehindert sei. Diese Feststellung hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen,
so dass das Berufungsgericht seinem Urteil gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO ihre vollschichtige Erwerbsfähigkeit mit Recht zugrunde gelegt hat. Einer besonderen Erwähnung in den Gründen des
Berufungsurteils bedurfte dies nicht.
b) Dass die Beklagte gemäß § 1573 Abs. 1 BGB keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
aa) Die von der Beklagten dargelegten Bewerbungsbemühungen hat das Berufungsgericht als nicht ausreichend angesehen. Es hat eine Steigerung der Bewerbungsintensität für erforderlich gehalten und die
Bewerbungsschreiben als aus der Sicht der angesprochenen Arbeitgeber möglicherweise ungünstig gesehen. Die hierzu von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine
angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in
nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht
zugute (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
Den von der Beklagten vorgetragenen und belegten Bewerbungsbemühungen fehlt es bereits an der nötigen Nachhaltigkeit. Die im Berufungsurteil angeführten Bewerbungen aus der Zeit von 1999 bis 2006 sind
von ihrer Zahl her unzureichend und weisen zeitliche Lücken auf. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Eigeninitiative die Beklagte außer ihrer Arbeitslosmeldung und den vorgelegten Anschreiben an Arbeitgeber
in den mehr als acht Jahren seit der Scheidung entwickelt hat. Das Berufungsgericht hat dem entsprechend mit zwar knapper, aber zutreffender Begründung gefordert, die Bewerbungsintensität hätte gesteigert
werden müssen, und damit zu erkennen gegeben, dass die vorgetragenen Bewerbungen den Anforderungen nicht genügen. Darüber hinaus hat es auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen angemeldet
und diese aus dem Inhalt der Bewerbungsschreiben hergeleitet. Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Revision führt hier anderweitige Erklärungsmöglichkeiten an, die allenfalls auf eine
unzulässige Ersetzung der Würdigung des Berufungsgerichts durch die der Revision hinauslaufen.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unterliegt nach § 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der revisionsrechtlichen Kontrolle. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Korrektur durch das
Revisionsgericht, etwa weil die Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen ist oder Erfahrungssätze nicht beachtet wurden (vgl.
Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 559 Rdn. 22), liegen nicht vor.
Die Auffassung der Revision, dass eine nennenswerte Anzahl von Stellen, für welche die Beklagte von ihrem wissenschaftlichen Anforderungsprofil in Frage komme, nicht existiere, stellt die Feststellung
unzureichender Erwerbsbemühungen durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Die Beklagte hätte sich nicht nur auf Stellen im Bereich der Wissenschaft bewerben können und müssen, sondern ihr stand
aufgrund ihrer Ausbildung einschließlich der Zusatzqualifikation als Heilpraktikerin wie auch der wenigstens zeitweilig ausgeübten Praxis im psychosozialen Bereich ein wesentlich weiteres Berufsfeld offen.
bb) Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch
ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für
ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
Für das Bestehen einer realen Beschäftigungschance ist im vorliegenden Fall allerdings nicht erst auf den Beginn des streitbefangenen Zeitraums im Juni 2005 abzustellen, als die Beklagte schon 56 Jahre alt war.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Beklagte schon längere Zeit zuvor zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Die Parteien gingen bereits anlässlich der Scheidung im Jahr 1998
übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit verpflichtet war. Dem entsprechend hat die Beklagte sich in den beiden ersten von den Parteien abgeschlossenen Vergleichen vom
9. Februar 1998 und 23. August 1999 jeweils ein fiktives Einkommen von 500 DM und zuletzt im Vergleich vom 28. Januar 2002 ein fiktives Einkommen von 818 € aus dann halbschichtiger Tätigkeit
zurechnen lassen. Die Beklagte kann demnach nicht so behandelt werden, als hätte ihre Erwerbsobliegenheit erstmals im Jahr 2005 eingesetzt. Dass sie durch ihre unzureichende Eigeninitiative die Chance einer
stufenweisen beruflichen Eingliederung hat verstreichen lassen, darf sich nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Klägers auswirken. Vielmehr ist für die Frage der realen Beschäftigungschance darauf
abzustellen, ob eine solche bestanden hätte, wenn die Beklagte von Anfang an ihrer Erwerbsobliegenheit genügt hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 873 f.
mit Anmerkung Hoppenz). Dabei ist vor allem einzubeziehen, dass die Beklagte, wie das Familiengericht und das Berufungsgericht übereinstimmend festgestellt haben, bei einer zunächst in Teilzeit ausgeübten
Tätigkeit trotz ihres Alters die Chance einer späteren - sukzessiven - Aufstockung zu einer Vollzeitstelle deutlich verbessert haben könnte. Das Berufungsgericht hat die auf Seiten der Beklagten bestehenden
Schwierigkeiten, ihr Alter, ihre kaum entwickelte berufliche Praxis und die lange Zeit des beruflichen Ausstiegs in die Betrachtung mit einbezogen. Auch wenn sich diese Faktoren im Ergebnis lediglich bei der
Höhe des erzielbaren Einkommens niedergeschlagen haben, hat das Berufungsgericht sie ersichtlich gewürdigt. Wenn es in Anbetracht der bereits seit 1998 von den Parteien angenommenen (Teilzeit-)
Erwerbsobliegenheit unter Einbeziehung von Fortbildungsmöglichkeiten dennoch eine bestehende reale Beschäftigungschance (‚im abhängigen oder selbständigen Bereich') gesehen hat, ist dies als Ergebnis
tatrichterlicher Würdigung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des vorhandenen beruflichen Spektrums brauchte das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen auch keine konkrete Tätigkeit zu benennen.
Eine Tätigkeit als Putz- oder Verkaufshilfe hat das Berufungsgericht der Beklagten ferner nicht unterstellt. Das für erzielbar erklärte Nettoeinkommen von 1.300 € bewegt sich vielmehr im selben Rahmen wie das
von der Beklagten im Vergleich vom 28. Januar 2002 akzeptierte Einkommen von 818 € für eine Halbtagstätigkeit und ist schon deswegen im Zweifel noch angemessen im Sinne von § 1574 BGB (alter und
neuer Fassung).
Auch wenn schließlich eine sichere rückblickende Einschätzung nicht mehr möglich war und ist, gehen verbleibende Zweifel hinsichtlich einer fehlenden realen Beschäftigungschance zu Lasten der
beweisbelasteten Beklagten (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
Dass es sich bei der realen Beschäftigungschance um eine objektive Voraussetzung handelt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1145, 1146 - betreffend den Unterhaltsschuldner), ändert an der Beweislastverteilung
nichts. Der vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil darüber hinausgehend zum Ausdruck gebrachten Überzeugung von einer realen Beschäftigungschance der Beklagten bedurfte es wegen der die Beklagte
treffenden Beweislast demnach nicht. ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 30.07.2008 - XII ZR 126/06)
***
Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt
nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig
beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 zu BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2).
*** (OLG)
Zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach über 30 Jahren Unterhaltszahlung (KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2023 - 18 UF 85/22).
***
Ob die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegeben sind, ist im Verfahrenskostenhilfeverfahren im Regelfall nicht Gegenstand der Prüfung der
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für einen innerhalb des Scheidungsverfahrens geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines innerhalb des
Scheidungsverfahrens geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag aktuellen Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen.
Mögliche zukünftige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, deren Eintritt nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden können, haben regelmäßig an dieser Stelle keinen Einfluss auf die
Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten oder der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 - II-3 WF 54/22).
***
Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2020 - 20 UF 83/19).
***
Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten hemmt nicht den Ablauf der Verjährung der im Zeitpunkt der Antragseinreichung bereits auf einen Träger öffentlicher
Leistungen übergegangenen und nicht rückübertragenen Unterhaltsansprüche (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 UF 249/16):
„ ... I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Ihre am XX.XX.1998 geschlossene Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 24.10.2012, rechtskräftig seit dem 4.1.2013, geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen, am XX.XX.2000
und am XX.XX.2004 geborenen Söhne lebten mit der inzwischen allein sorgeberechtigten Antragstellerin seit der Trennung der Eltern im Jahr 2007 in dem im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Haus
in Stadt2, der vormaligen Ehewohnung.
Beide Kinder befanden sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch in der allgemeinen Schulausbildung und besuchten eine Ganztagsschule. Im Rahmen der nach einer vorübergehenden Inobhutnahme des
älteren Sohnes ab dem Jahr 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung erhielten sie bis zum Sommer 2015 eine sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.
Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner, der geschäftsführender Alleingesellschafter einer im Immobiliengeschäft tätigen Kapitalgesellschaft ist, die während des Zusammenlebens noch beiden Ehegatten
gemeinsam gehörte, zunächst mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt, nahm im Jahr 2009 jedoch auch die Zahlung von Ehegattenunterhalt auf. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlte er neben dem
Kindesunterhalt bis einschließlich Juni 2013 auch nachehelichen Ehegattenunterhalt, und zwar in Höhe von insgesamt 8.966,- Euro. Zum Monat Juli 2013 stellte er die Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der
Begründung ein, er sei nicht mehr leistungsfähig. Kindesunterhalt zahlt er weiterhin.
Die Antragstellerin ist gelernte Beruf1. Nach der Geburt des ersten Kindes war sie bis 2012 nicht mehr berufstätig. Im Jahr 2012 nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung als … Angestellte bei der dem Antragsgegner
gehörenden Kapitalgesellschaft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 500,- Euro auf, welcher sie bis einschließlich Juli 2013 nachging. Nachdem der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen eingestellt
hatte, forderte sie ihn mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.7.2013 im Hinblick auf ihr möglicherweise zustehende Unterhaltsansprüche zur Auskunftserteilung über sein Einkommen auf.
Die Antragstellerin bezog für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese beliefen sich ausweislich der Angaben im Schriftsatz vom
4.10.2019, Bl. 907 ff. der Akte, auf insgesamt 26.072,11 Euro nach Abzug von Rückforderungen. Wegen der einzelnen im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2016 bezogenen Leistungen wird auf den Schriftsatz
vom 4.10.2019 samt Anlagen Bezug genommen.
Für den Monat Juli 2013 weist der Bescheid vom 22.7.2013, Bl. 921 ff. der Akte, das von der Antragsgegnerin bis einschließlich Juli 2013 aus ihrer zum 1.2.2013 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung erzielte
Nettoerwerbseinkommen von 418,49 Euro aus. Am 5.8.2013 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma auf, aus welcher sie im August einen Nettolohn von 850,94 Euro bei 89,67
Arbeitsstunden, im September von 1.499,95 Euro bei 163 Arbeitsstunden, im Oktober 2013 von 1.556,70 Euro bei 183,51 Arbeitsstunden und im November von 1.091,31 Euro bei 45,19 Arbeitsstunden, bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2013 und Auszahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto, insgesamt also einen Nettolohn von 4.998,91 Euro erzielte. Vom 16.1.2014 bis zum 31.1.2014,
vom 15.3.2014 bis zum 14.3.2014 und vom 17.3. bis zum 21.3.2014 war die Antragstellerin wegen eines (…) arbeitsunfähig erkrankt, vom 8.9.2014 bis zum 30.9.2014 mit den Diagnosen (…), vom 27.10.2014
bis zum 2.11.2014 mit der Diagnose (…), vom 5.2.2015 bis zum 26.6.2015 mit den Diagnosen (…), vom 20.7.2015 bis zum 12.4.2016 mit den Diagnosen (…), vom 14.4.2016 bis zum 22.4.2016 mit der
Diagnose (…) und vom 25.4.2016 bis zum 1.8.2016 mit den Diagnosen (…). Im November 2014 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Y auf, die zum 15.12.2014 beendet wurde und für die sie
einen Lohn von insgesamt 730,- Euro netto erhielt.
Die Antragstellerin ist seit dem XX.XX.2018 wieder verheiratet. Bis 2019 lebte sie mit beiden Kindern in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus in Stadt2. Die Wohnfläche des frei stehenden Bungalows beläuft
sich auf 123 m², die Fläche des Grundstücks auf 1.424 m². Der Wert des Grundstücks wurde vom Ortsgericht am 14.10.2009 auf 431.134,- Euro geschätzt. Auf die zur Finanzierung des Grundstückskaufs
gewährten Bankdarlehen zahlte die Antragstellerin monatliche Raten von 500,- Euro und erbrachte eine jährliche Sondertilgung von 5.000,- Euro. Wegen des Zins- und des Tilgungsanteils der Raten wird auf den
vorgelegten Kontoauszug vom 31.12.2013, Bl. 722 der Akte, Bezug genommen. Die jährliche Sondertilgung finanzierte die Antragstellerin aus privaten Darlehen.
Die auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 sind von diesem durch Rückübertragungsvertrag vom 6.11.2019, Bl.
1032 f. der Akte, auf die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen worden. Auf den Inhalt des Rückübertragungsvertrags wird Bezug genommen.
Nach der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 16.7.2013 verfolgte die Antragstellerin den von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch zunächst nicht weiter und forderte den
Antragsgegner mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7.4.2015 erneut zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse auf.
Nachdem der Antragsgegner auch dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die Antragstellerin am 5.11.2015 beim Amtsgericht einen auf Auskunftserteilung, Belegvorlage, eidesstattliche Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und Zahlung noch zu beziffernden nachehelichen Ehegattenunterhalts gerichteten Stufenantrag ein, welcher dem Antragsgegner nach erfolgter Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe am 22.1.2016 zugestellt wurde.
Einen möglichen Unterhaltsanspruch stützte die Antragstellerin im ersten Rechtszug maßgeblich auf eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit beider Kinder sowie auf bestehende Erkrankungen ihrerseits.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, kindbezogene Belange stünden einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter jedenfalls seit der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr entgegen. Für einen Anspruch auf
Krankenunterhalt sei der maßgebliche Einsatzzeitpunkt mangels Vorhandensein einer Erkrankung im Zeitpunkt der Scheidung nicht gewahrt. Etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin seien im Übrigen
verjährt, jedenfalls aber verwirkt.
Mit dem angefochtenen, auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss wies das Amtsgericht die Stufenanträge insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Stufenantrag sei bereits in der
Auskunftsstufe insgesamt zurückzuweisen, weil feststehe, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Die Voraussetzungen des Bestehens des geltend
gemachten Anspruchs auf Betreuungs- bzw. Krankheitsunterhalt lägen nicht vor.
Mit ihrer am 16.9.2016 beim Amtsgericht eingegangenen und innerhalb der von der damaligen Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den ihr am 26.8.2016
zugestellten Beschluss verfolgt die Antragstellerin ihre Stufenanträge weiter. Sie stützt die geltend gemachten Ansprüche mittlerweile auch auf einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Mit am 7.4.2017 verkündeten, rechtskräftigen Teilbeschluss, Bl. 302 ff. der Akte, ist der Antragsgegner unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin in der Auskunfts- und der Belegstufe
zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse der Jahre 2013 bis 2016, über sein Vermögen am 31.12.2016 sowie zur Vorlage der Einkommenssteuererklärungen und der
Einkommenssteuerbescheide sowie der Jahresabschlüsse der ihm gehörenden Kapitalgesellschaft für die genannten Jahre verpflichtet worden.
Nach erfolgter Auskunftserteilung hat die Antragstellerin ihren Leistungsantrag mit Schriftsatz vom 29.1.2019, Bl. 329 ff. der Akte, beziffert. Wegen des der Bezifferung des Leistungsantrags vorausgegangenen
Schriftwechsels der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.3.2019 samt Anlagen, Bl. 657 ff. der Akte, und den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragsgegners
vom 5.4.2019, Bl. 690 ff. der Akte, Bezug genommen.
Der Antragsgegner erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen (einschließlich des Sachbezugs in Form eines zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens)
von 28.614,- Euro, im Jahr 2014 von 32.316,- Euro, im Jahr 2015 von 61.214,- Euro und im Jahr 2016 von 94.895,- Euro. Seine Gesellschaft erwirtschaftete im Jahr 2013 einen Überschuss von 18.760,79 Euro,
im Jahr 2014 vom 212.655,52 Euro, im Jahr 2015 von 202.954,37 Euro und im Jahr 2016 von 1.756,- Euro. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sich das Bruttoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit
als Geschäftsführer auf je 29.160,- Euro belaufen, der Gewinn seiner Gesellschaft - nach vorangegangenen Verlusten - auf 11.647,50 Euro und auf 27.751,93 Euro. Aus den vorgelegten Bilanzen ergibt sich, dass
eine Ausschüttung der in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht erfolgt ist.
Der Antragsgegner ist seit dem XX.XX.2014 wieder verheiratet. Aus der Ehe ist ein am XX.XX.2015 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau war bis zur Geburt des Kindes in Vollzeit beschäftigt, bezog
nach der Geburt des Kindes Elterngeld und arbeitet seit dem 11.4.2016 wieder in Vollzeit. Ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide bezog sie im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von 119.566,-
Euro aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 2015 und 2016 ließen sich der Antragsgegner und seine neue Ehefrau getrennt veranlagen. Zur Höhe des Einkommens seiner Ehefrau in diesen beiden Jahren hat
der Antragsgegner keine Angaben gemacht.
Wegen der Höhe des dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch von der Antragstellerin zu Grunde gelegten bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners und der dabei in Ansatz gebrachten Steuern und
der in Ansatz gebrachten Beiträge zur Alters- und Krankheitsvorsorge sowie des sich daraus ergebenden Kindesunterhalts wird auf den Schriftsatz vom 29.1.2019 samt Anlagen Bezug genommen. Zur Höhe des
tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts haben die Beteiligten keine Angaben gemacht.
Die Antragstellerin trägt vor, die in den Bilanzen der Gesellschaft des Antragsgegners ausgewiesenen Raumkosten seien unterhaltsrechtlich mindestens zur Hälfte als bedarfsprägendes Einkommen zu
berücksichtigen, weil die Räumlichkeiten, deren Kosten in der Bilanz in Ansatz gebracht würden, vom Antragsgegner tatsächlich ausschließlich für private Zwecke genutzt würden. Den Kaltmietwert des von den
Kindern und ihr bewohnten Hausgrundstücks beziffert sie mit 1.200,- Euro monatlich.
Die Antragstellerin begrenzt den geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch in zeitlicher Hinsicht bis einschließlich Juni 2016 und der Höhe nach auf den ihr vom Antragsgegner nach der Scheidung
nach ihren Angaben zugesagten und zunächst auch gezahlten monatlichen Unterhalt von 1.000,- Euro.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird,
‚an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € 36.000,00 zzgl. 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:
- aus € 1.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2013
- aus € 2.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2013
- aus € 3.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2013
- aus € 4.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2013
- aus € 5.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2013
- aus € 6.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2013
- aus € 7.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2014
- aus € 8.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2014
- aus € 9.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2014
- aus € 10.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2014
- aus € 11.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2014
- aus € 12.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2014
- aus € 13.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2014
- aus € 14.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2014
- aus € 15.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2014
- aus € 16.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2014
- aus € 17.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2014
- aus € 18.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2014
- aus € 19.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2015
- aus € 20.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2015
- aus € 21.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2015
- aus € 22.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2015
- aus € 23.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2015
- aus € 24.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2015
- aus € 25.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2015
- aus € 26.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2015
- aus € 27.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2015
- aus € 28.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2015
- aus € 29.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2015
- aus € 30.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2015
- aus € 31.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2016
- aus € 32.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2016
- aus € 33.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2016
- aus € 34.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2016
- aus € 35.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2016
- aus € 36.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2016"
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er rügt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts und vertritt die Auffassung, über den erstmals bezifferten Leistungsantrag habe das Familiengericht - gegebenenfalls - nach einer Zurückverweisung zu
entscheiden. In der Sache erhebt er die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Er trägt vor, die in den Jahresabschlüssen seiner Gesellschaft
berücksichtigten Raumkosten beliefen sich auf 70 Prozent der tatsächlich angefallenen Raumkosten und berücksichtigten bereits die mit 30 Prozent der Kosten in Ansatz zu bringende Privatnutzung. Im
maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung sei die Antragstellerin nicht bedürftig und er nicht leistungsfähig gewesen. Die von ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erzielten
Einkommenssteigerungen seien nicht bedarfsprägend. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin kein höheres als das zunächst von ihr selbst als erzielbar angegebene Einkommen von 1.720,-
Euro netto erzielen könne. Außerdem habe das von ihr bewohnte Hausgrundstück mittlerweile eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, weshalb von einem höheren als dem vom Amtsgericht in Ansatz
gebrachten Mietwert ausgegangen werden müsse.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Senats für den nach Abschluss der Auskunfts- und Belegstufe durch den Teilbeschluss vom 7.4.2017 erstmals mit Schriftsatz vom 29.1.2019 bezifferten Leistungsantrag folgt aus § 69 Abs.
1 Satz 1 FamFG, wonach das Beschwerdegericht in der Sache, also über den Gegenstand der Beschwerde, selbst zu entscheiden hat. Gegenstand der Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Entscheidung des
Familiengerichts vom 18.8.2016, mit welcher dieses die Stufenanträge der Beschwerdeführerin einschließlich ihres (noch unbezifferten) Leistungsantrags als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Senat ist daher
zur Entscheidung über die mit der Beschwerde weiter verfolgten Stufenanträge berufen.
Eine vor Erlass des Teilbeschlusses vom 7.4.2017 von keinem der Beteiligten beantragte Zurückverweisung an das Amtsgericht nach §§ 117 Abs. 2, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kommt zum jetzigen Zeitpunkt
nicht mehr in Betracht, weil der Streit über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Eine Zurückverweisung wäre ohnehin in das Ermessen des Senats gestellt, der im Hinblick auf die
Verfahrensdauer und die mittlerweile gegebene Entscheidungsreife selbst dann keine Veranlassung für eine Zurückverweisung sähe, wenn diese zulässig wäre.
Der bezifferte Leistungsantrag ist allerdings nur teilweise begründet.
Die Antragstellerin ist in Folge der am 6.11.2019 mit dem Träger der von ihr bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vereinbarten Rückübertragung als Verfahrensstandschafterin auch zur
gerichtlichen Geltendmachung der vor Rechtshängigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II auf den Träger übergegangenen Unterhaltsansprüche berechtigt. Die vereinbarte Rückübertragung führt dazu, dass
die Antragstellerin befugt ist, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, d.h. auch Leistung an sich zu verlangen. Soweit sie sich im Innenverhältnis mit dem Leistungsträger dazu verpflichtet hat, bis
zur Höhe der rückübertragenen Ansprüche Leistung an diesen zu verlangen, berührt dies ihre im Außenverhältnis durch die Rückübertragung begründete Befugnis zur Beantragung der Zahlung an sich nicht.
Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind jedoch verjährt, soweit sie vor dem 5.11.2015, dem Tag des Antragseingangs beim Amtsgericht, entstanden und gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II auf den
Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangen waren. Insoweit ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung beim Amtsgericht zurückwirkende Klageerhebung durch die Antragstellerin hat den Ablauf der Verjährung der bis zu
diesem Zeitpunkt auf den Träger der Leistungen übergegangenen Ansprüche nicht gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung nach § 204 Nr. 1 BGB tritt nur durch die
Klage des Berechtigten, also im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs einer Klage des neuen Gläubigers (Zessionars) ein (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 204, Rdnr. 9 unter Verweis auf BGH,
VersR 65, 611). Eine Rückabtretung der Forderung an den alten Gläubiger (Zedenten) hemmt dessen Klage nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückabtretung (vgl.
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204, Rdnr. 10 unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 1675). Da die Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche auf die Antragstellerin im vorliegenden
Fall erst am 6.11.2019 vereinbart wurde, konnte sie den Eintritt der Verjährung der bereits mit Ablauf der Jahre 2016 bis 2018 verjährten Unterhaltsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 nicht hemmen.
Die nach § 167 ZPO auf den 5.11.2015 zurückwirkende Antragserhebung durch die Antragstellerin führte daher lediglich zur Hemmung der Verjährung der zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Träger der
Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2015 sowie der noch nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen
Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016. Deren späterer (teilweiser) Übergang auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II lässt weder die Berechtigung der Antragstellerin zu
ihrer Geltendmachung noch die Hemmungswirkung ihrer Anträge entfallen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 265 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO; vgl. zu der sich aus § 167 ZPO ergebenden Hemmungswirkung auch für
Ansprüche, deren Inhaberschaft der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Einreichung seines Antrags und dessen alsbaldiger Zustellung verloren hat, BGH, NJW 2013, 1730, Rdnr. 26 f.).
Ausgehend von den im Schriftsatz vom 4.10.2019 genannten Beträgen und den mit dem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Bescheiden sind die geltend gemachten Unterhaltsansprüche damit in Höhe der gewährten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 2.549,91 Euro im Jahr 2013, von 9.284,88 Euro im Jahr 2014 und von 8.726,40 Euro im Zeitraum von Januar bis November 2015, insgesamt also in Höhe von
20.561,19 Euro verjährt.
Die darüber hinaus geltend gemachten Unterhaltsansprüche von 3.450,09 Euro im Jahr 2013, von 2.715,12 Euro im Jahr 2014, von 3.273,60 Euro im Jahr 2015 und von 6.000,- Euro im Jahr 2016 sind hingegen
nicht verjährt.
Die Verjährung der Unterhaltsansprüche war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 14 BGB ab dem 5.11.2015 gehemmt; die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sechs Monate nach der
Zustellung des Teilbeschlusses vom 7.4.2017 und damit mit Ablauf des 18.10.2017 und begann gemäß §§ 204 Abs. 2 Satz 4 BGB, 167 ZPO mit dem Eingang des Leistungsantrags beim Beschwerdegericht am
31.1.2019 erneut. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist für die 2013 entstandenen Unterhaltsansprüche 34 Monate und 16 Tage gelaufen, also selbst für die ältesten geltend gemachten
Unterhaltsansprüche noch nicht abgelaufen.
Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind allerdings gemäß § 1585 b Abs. 3 BGB verwirkt, soweit sie vor dem 5.11.2014 entstanden sind.
Nach § 1585 b Abs. 3 BGB kann nachehelicher Ehegattenunterhalt für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der
Leistung absichtlich entzogen hat. § 1585 b Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes auf einen Träger von Sozialleistungen übergegangen sind (vgl. BGH, FamRZ 2019, 112, Rdnr. 22).
Eine absichtliche Entziehung setzt eine bewusste Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGH, FamRZ 1989, 150; FamRZ 2005, 1162; OLG Köln,
FamRZ 1997, 426). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, welche auf eine absichtliche Entziehung schließen lassen, trägt der Unterhaltsberechtigte (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB,
79. Aufl. 2020, § 1585 b, Rdnr. 8 m.w.N.; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 118). § 167 ZPO findet Anwendung mit der Folge, dass der für die
Berechnung der Jahresfrist maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei alsbaldiger Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht vorverlegt wird (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl.
2020, § 1585 b, Rdnr. 6 m.w.N.; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 114 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, welche darauf schließen ließen, dass der Antragsgegner sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die bloße Untätigkeit des
Antragsgegners nach erfolgter Inverzugsetzung durch die Stufenmahnung vom 16.7.2013 reicht für die Annahme einer bewussten Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nicht
aus, weil § 1585 b Abs. 3 BGB sonst ins Leere liefe. Die Annahme einer absichtlichen Entziehung setzt daher über die bloße Inverzugsetzung hinausgehende Umstände voraus. Die geltend gemachten
Unterhaltsansprüche sind daher ausgehend vom Antragseingang am 5.11.2015 und dessen alsbaldiger Zustellung am 22.1.2016 bis einschließlich November 2014 verwirkt.
Eine darüber hinausgehende Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche für den Zeitraum ab Dezember 2014 kann hingegen nicht angenommen werden. Das bloße Unterlassen der Fortsetzung einer
begonnenen Geltendmachung von Unterhalt kann das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht begründen. Vielmehr bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, auf Grund derer
der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589;
FamRZ 2018, 681). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vorgelegte Schriftverkehr der Beteiligten im Anschluss an den Erlass des Teilbeschlusses vom 7.4.2017, in welchem die
Beteiligten darüber stritten, welche Auskünfte der Antragsgegner noch erteilen bzw. welche Belege er noch vorlegen müsse, spricht sogar eindeutig gegen die Annahme eines solchen Umstandsmoments.
Für den nicht verwirkten Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2016 steht der Antragstellerin in Folge der Stufenmahnung vom 16.7.2013 gemäß §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch
nach § 1573 Abs. 2 BGB (sogenannter Aufstockungsunterhalt) zu.
Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung eines nachehelichen Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt das allenfalls durch eine vorübergehende Leistungsunfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen unterbrochene durchgängige Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1573, Rdnr. 16
unter Verweis auf BGH, FamRZ 2016, 203; FamRZ 2005, 1817). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Der Antragsteller hat nach Rechtskraft der Scheidung bis Juni 2013 noch
Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einstellung der Unterhaltszahlungen im Juli 2013 darauf beruhte, dass der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mehr zustand und dass die Einkommensunterschiede der Beteiligten im Jahr 2013 noch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründeten, bestand ein solcher
jedenfalls ab dem Jahr 2014, in welchem der Antragsteller ein Bruttoeinkommen von 32.316,- Euro erzielte und seine Gesellschaft einen Gewinn von 212.655,52 Euro erwirtschaftete. Die „Unterhaltskette" war
damit allenfalls für sechs Monate unterbrochen. Da der Antragsgegner während der gesamten Zeit seiner schon während der Ehe ausgeübten Tätigkeit nachging, rechtfertigt dies sowohl die Annahme, dass die ab
2014 erzielten Einkünfte bedarfsprägend im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB waren (vgl. zur Berücksichtigung nachehelicher Einkommensverbesserungen Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1578, Rdnr.
20 m.w.N.), als auch die Annahme einer allenfalls vorübergehenden Unterbrechung der „Unterhaltskette".
Im Ergebnis geht der Senat unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2016 durchschnittlich erzielten Einkommens sogar von einem ununterbrochenen
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus. Im Hinblick auf die starken Schwankungen der Einkünfte des Antragsgegners erachtet der Senat es als gerechtfertigt, für die Ermittlung der hier ausschließlich noch
geltend gemachten Unterhaltsrückstände auf das gesamte im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte Einkommen abzustellen, weil es lebensfremd erscheint, dass die Beteiligten ihren Bedarf jährlich den
jeweiligen Einkommensschwankungen angepasst hätten (vgl. insoweit auch BGH, FamRZ 2007, 1532, Rdnr. 23). Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Antragstellerin keine Angaben zur Höhe
seines in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 und in der ersten Hälfte des Jahres 2016 erzielten Einkommens gemacht hat, ist dies unerheblich, weil der Antragsgegner selbst nicht vorträgt, in diesen beiden
Zeitabschnitten weniger als im Durchschnitt des jeweiligen Jahres verdient zu haben.
Bringt man das in den Jahren 2013 bis 2016 vom Antragsgegner erzielte Bruttoeinkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens enthält, und den
im genannten Zeitraum von seiner GmbH erzielten Gewinn in voller Höhe als bedarfsprägendes Einkommen in Ansatz und zieht davon die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Steuern, welche sogar die
für Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Einkommenssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) geltenden Höchstsätze überschreiten,
und die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Alters- und Krankenvorsorgeaufwendungen ab, welche die vom Antragsgegner selbst bezifferten Aufwendungen übersteigen, verbleibt auch unter
Außerachtlassung des von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Zuschlags für eine behauptete fehlerhafte Verbuchung privater Raumkosten ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von über
6.400,- Euro vor Abzug des Kindesunterhalts.
Selbst wenn man den Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder mit dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Höchstsatz in Ansatz bringt, stand dem Antragsgegner damit im
streitgegenständlichen Zeitraum auch nach Abzug des Kindesunterhalts ein bedarfsprägendes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von mindestens 5.200,- Euro zur Verfügung.
Die Antragstellerin hat das von ihr erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen - ausgehend von der Hochrechnung ihres bis Juni 2013 erzielten Einkommens auf eine Vollzeitstelle zunächst mit 1.720,- Euro
monatlich vor Abzug berufsbedingter Aufwendungen angegeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie zu den tatsächlich erzielten Einkünften vorgetragen und eine zumindest phasenweise
krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sowie eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit der beiden bei ihr lebenden Kinder geltend gemacht.
Da vor dem Hintergrund der durch eine lange Unterbrechung wegen der Kinderbetreuung und eine anschließende Teilzeitbeschäftigung in der Firma des geschiedenen Ehemanns gekennzeichneten
Erwerbsbiografie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Antragsgegnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung ein höheres als das mit der Vollzeitbeschäftigung im Herbst 2013 erzielte
Einkommen hätte erzielen können, ist dieses den erzielbaren Einkünften zu Grunde zu legen. Ausgehend von einer Obliegenheit zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit mit 40 Wochenstunden, wie sie die
Antragsgegnerin im Oktober und der ersten Hälfte des November 2013 ausübte, beläuft sich das erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen auf rund 1.550,- monatlich. Nach Abzug einer fünfprozentigen Pauschale
für berufsbedingte Aufwendungen verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.472,50 Euro.
Ein fiktives Einkommen In dieser Höhe ist der Antragstellerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anzurechnen. Der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit entgegenstehende kind- oder elternbezogene
Belange im Sinne des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Antragstellerin nahm unmittelbar nach Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners eine
Vollzeitbeschäftigung auf, die sie nach eigenem Vortrag nicht wegen der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder, sondern in Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung beendete.
Dass sie nach der Kündigung keine realistische anderweitige Beschäftigungschance hatte, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Sie hat weder ausreichende Bewerbungsbemühungen vorgetragen noch eine mehr als
vorübergehende krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Erwerbsunfähigkeit. Die phasenweisen Krankschreibungen durch ihren Hausarzt reichen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht aus, zumal
weder die Antragstellerin noch das Jobcenter auf einen Wechsel der Antragstellerin in den Grundsicherungsbezug für nicht Erwerbsfähige hingewirkt haben. Auf die Frage, ob eine Erkrankung bereits in dem für
die Geltendmachung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorlag, kommt es daher nicht an.
Dem erzielbaren Erwerbseinkommen ist der aus der Nutzung des eigenen Heims resultierende Wohnvorteil hinzuzurechnen (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
1.1.2020, veröffentlicht unter www.hefam.de). Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Hausgrundstück seit 2009 als Folge der allgemeinen Preisentwicklung am Immobilienmarkt
eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, die im Zusammenspiel mit der Entwicklung der Wohnungsmieten im X-Gebiet auch für den streitgegenständlichen Zeitraum den Ansatz einer höheren als der von der
Antragstellerin veranschlagten Miete rechtfertigt. Der Ansatz eines Mietwerts von 1.500,- Euro monatlich erscheint hier - auch in Anbetracht der Größe des Grundstücks - realistisch.
Der Mietwert ist um die anfallenden Finanzierungslasten zu bereinigen, zu denen nach Auffassung des Senats nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen rechnen. Zwar führen diese zu einer
Vermögensbildung auf Seiten der Antragstellerin. Sie dienen jedoch der Finanzierung des anzurechnenden Wohnvorteils, den es ohne die Tilgungsleistungen nicht gäbe. Im Übrigen stünden die aus der
Finanzierung des Erwerbs der vormaligen Ehewohnung herrührenden Tilgungsleistungen auch im Falle einer fortgesetzten Bedarfsgemeinschaft der Beteiligten nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung,
würden also ihren Bedarf prägen. Der Senat rückt vor diesem Hintergrund von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Wohnvorteil ab und folgt der zum
Elternunterhalt entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Ausweitung auf den Ehegattenunterhalt der Bundesgerichtshof bereits angedeutet hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, Rdnr. 31 unter
Verweis auf seine zum Elternunterhalt ergangene Entscheidung FamRZ 2017, 519; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2019, 1611, Rdnr. 66; für den Abzug beim Kindesunterhalt OLG Frankfurt am Main, NZFam
2019, 1054).
Ausgehend von einem Mietwert von 1.500,- Euro verbleibt nach Abzug der durchschnittlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 916,67 Euro ein monatlicher Wohnvorteil von 583,33 Euro.
Das bedarfsprägende erzielbare Einkommen der Antragstellerin belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum damit auf 2.055,83 Euro.
Daraus folgt im Falle einer quotalen Berechnung des Unterhaltsanspruchs mittels einer Halbteilung des von beiden Beteiligten erzielten bzw. erzielbaren bedarfsprägenden Einkommens unter Berücksichtigung
eines Erwerbsanreizes von einem Siebtel des bedarfsprägenden Erwerbseinkommens ein ungedeckter Bedarf der Antragstellerin von (5200 x 6/7 - 1472,50 x 6/7 - 583,33) : 2 = gerundet 1.306,- Euro.
Der Antragsgegner ist auch unter Berücksichtigung seiner ab Dezember 2014 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und seiner ab April 2015 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber
dem aus seiner neuen Ehe hervorgegangenen Kind jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Unterhalts von 1.000,- Euro monatlich leistungsfähig im Sinne des § 1581 BGB. Selbst wenn man den Barbedarf des
neu geborenen Kindes mit dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz bringt und davon ausgeht, dass dieser allein aus dem Einkommen des Antragsgegners bestritten wird, verbleibt dem Antragsgegner
nach Abzug des geforderten Unterhalts ein höherer Betrag als der Antragstellerin. Der Halbteilungsgrundsatz ist damit nicht verletzt.
Eine aus der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau resultierende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zur Höhe des von der neuen Ehefrau in den Jahren 2015
und 2016 erzielten Einkommens hat er keine Angaben gemacht. Auch für den Monat Dezember 2014 ist eine mit der neuen Ehe einhergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht
dargelegt. Bei einem von der neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten Bruttoeinkommen von 119.566,- Euro war deren sich aus einer Dreiteilung des Einkommens der beiden Beteiligten und der neuen Ehefrau
ergebender Bedarf (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2012, 288) offensichtlich durch ihr eigenes Einkommen und den bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin nicht berücksichtigten steuerlichen Splittingvorteil gedeckt.
Dennoch kann nicht von einem ungedeckten Bedarf der Antragstellerin in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrags von 1.000,- Euro monatlich ausgegangen werden.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2013 bis 2016 enthaltene relative Sättigungsgrenze von
2.500,- Euro Anwendung findet, oberhalb derer ein Bedarf vom Unterhaltsberechtigten konkret, also nicht als Quote des verfügbaren Einkommens darzulegen und zu beweisen ist, oder ob auch für die
Vergangenheit von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des verfügbaren Einkommens bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen
Einkommenshöchstbetrags auszugehen ist mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss, dass die Beteiligten das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung
eingesetzt haben bzw. eingesetzt hätten (vgl. zur Problematik BGH, FamRZ 2018, 260; FamRZ 2020, 21, und Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.1.2020). Auf
Grund des fest stehenden Sachverhalts gelangt man nämlich in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis.
Bis zur Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners im Juli 2013 stand der Antragstellerin zur Bedarfsdeckung ein monatlicher Betrag in Höhe des Wohnvorteils von 583,33 Euro, des
Erwerbseinkommens von 397,56 Euro (nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) und des vom Antragsgegner im ersten Halbjahr gezahlten Unterhalts von durchschnittlich 1.494,33 Euro
zur Verfügung.
Gegen eine Deckelung des eheprägenden Bedarfs auf den sich daraus ergebenden Betrag bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die Antragstellerin anschließend Einkommen erzielt hat bzw. ihr Einkommen
angerechnet wird, welches an die Stelle der bis einschließlich Juni 2013 geleisteten Kinderbetreuung getreten ist. Dieses wirkt sich im Falle einer quotalen Bedarfsermittlung nach der oben angewandten
Differenzmethode bedarfserhöhend aus (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1687). Führt das als Surrogat der Kinderbetreuung erzielte Einkommen hingegen zu einem Überschreiten der relativen Sättigungsgrenze der
Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze, soll es sich nicht bedarfserhöhend auswirken und - im Ergebnis - nach der Anrechnungsmethode auf den durch die Sättigungsgrenze bzw. durch das vor der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit vorhandene Einkommen gedeckelten Bedarf anzurechnen sein. Diese Vorgehensweise begegnet jedenfalls bei einer Sättigungsgrenze von 2.500,- Euro, welche im streitgegenständlichen
Zeitraum einem Einkommen nach der vierten von zehn Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle entsprach, erheblichen Bedenken. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass zusätzliches, an Stelle der bisher geleisteten Kinderbetreuung erzieltes Einkommen, von den Ehegatten im Falle einer Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in voller Höhe angespart,
sondern auch dann zumindest teilweise zur Deckung eines durch das zusätzliche Einkommen gestiegenen Lebensbedarfs verwendet worden wäre, wenn dieser den Betrag von 2.500,- Euro monatlich überstiegen hätte.
Einer vollen Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens als bedarfserhöhend steht im vorliegenden Fall allerdings die vom Antragsgegner sowohl im streitgegenständlichen Zeitraum als auch vor Eintritt der
Rechtskraft der Ehescheidung und vor Beginn der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin unstreitig betriebene Vermögensbildung entgegen. Der Antragsgegner ließ sich die von seiner Gesellschaft in den Jahren
2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht ausschütten; sie standen tatsächlich nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs und des Lebensbedarfs der Antragstellerin zur Verfügung. Wenn die Beteiligten ihr
Einkommen aber bereits vor der Erzielung zusätzlichen Einkommens durch die Antragstellerin nicht in voller Höhe zur Bedarfsdeckung einsetzten, ist eine dahingehende tatsächliche Vermutung, dass das
zusätzliche Einkommen in voller Höhe verbraucht worden wäre, widerlegt.
Allerdings bleibt unklar, aus welchen Mitteln der Antragsgegner den bis Juni 2013 gezahlten Unterhalt bestritten hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen und des von seiner neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten
Einkommens lassen vermuten, dass ihm neben seinem Geschäftsführereinkommen noch weitere Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung standen.
Der Senat erachtet es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, die von der Antragstellerin ab Juli 2013 zusätzlich erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte von bereinigt rund 1.075,- Euro netto monatlich
(1.472,50 Euro statt 397,56 Euro) in Höhe eines Betrags von 500,- Euro, also etwa in Höhe der Hälfte des zusätzlich erzielten Einkommens als bedarfserhöhend zu berücksichtigen und sie im Übrigen auf den sich
daraus ergebenden konkreten Bedarf anzurechnen, woraus sich bei einem bis Juni 2013 zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Betrag von 2.475,22 Euro ab Juli 2013 ein (konkreter) Bedarf von gerundet
2.975,- Euro ergibt. Daraus folgt bei einem anzurechnenden Einkommen von 1.472,50 Euro aus fiktiver Erwerbstätigkeit und von 583,33 Euro aus dem Wohnvorteil ein ungedeckter Bedarf und damit ein
Unterhaltsanspruch von gerundet 920,- Euro.
Eine weitergehende als die von der Antragstellerin selbst vorgenommene zeitliche Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist nicht geboten. Eine für den Antragsgegner mit einer
insgesamt dreieinhalb-jährigen vollen Unterhaltspflicht verbundene Unbilligkeit ist weder dargelegt noch - in Anbetracht der Dauer der Ehe und der Aufgabenverteilung während der Ehe - ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Verjährung und der für den Zeitraum bis einschließlich November 2014 anzunehmenden vollständigen Verwirkung errechnen sich die Unterhaltsrückstände
wie folgt:
Für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 belaufen sich die Unterhaltsrückstände auf 7 x 920 = 6.440,- Euro. Davon entfallen 5.510,92 Euro auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II und 929,08
Euro auf die Antragstellerin.
Die Unterhaltsrückstände von 12 x 920 = 11.040,- Euro für den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 sind in Höhe der auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Ansprüche
von 9.500,14 Euro verjährt. Es verbleibt ein an die Antragstellerin zu zahlender rückständiger Unterhalt von 1.539,86 Euro.
Insgesamt belaufen sich die Unterhaltsrückstände damit auf den im Tenor genannten Betrag von 7.979,86 Euro.
Der nur für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2016 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 1612 Abs. 3 Satz 1, 1613 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Berechnung der zu verzinsenden
Beträge ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich November 2015 aus der Differenz zwischen dem monatlichen Unterhaltsanspruch von 920,- Euro und den für den jeweiligen Monat gewährten Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie sie sich aus dem Schriftsatz vom 4.10.2019 ergeben. Durch die Stufenmahnung vom 16.7.2013 hat die Antragstellerin den Antragsgegner - auch für die Zukunft - wirksam
in Verzug gesetzt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 283). Ausgehend von einer Fälligkeit des geschuldeten Unterhalts zum jeweiligen Monatsersten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1585, Rdnr. 1
m.w.N.) geriet der Antragsgegner damit jeweils am Zweiten eines jeden Monats mit der Unterhaltszahlung in Verzug, weshalb eine Verzinsung bis zur Rechtshängigkeit jeweils ab dem Zweiten eines jeden
Monats anzuordnen ist. Ab der Rechtshängigkeit besteht der Zinsanspruch gemäß § 191 BGB ab der jeweiligen Fälligkeit und somit bereits am dem Ersten eines jeden Monats.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG ist nicht angezeigt, weil Gegenstand der Entscheidung lediglich Unterhalt für einen weit zurückliegenden
Zeitraum in der Vergangenheit ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung verdrängt. Im Hinblick auf die nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG
in die Ermessensabwägung einzubeziehende Verweigerung der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner vor Beginn des vorliegenden Verfahrens und den nach § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG zu
berücksichtigenden Grad des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht eine Aufhebung der Kosten für beide Rechtszüge billigem Ermessen.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). ..."
***
Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Bereinigung des Ehegatteneinkommens in einer Doppelverdienerehe. Bei der Bemessung des Wohnvorteils einer selbstgenutzten Immobilie sind zur Ermittlung
des nachehelichen Unterhalts die Kreditzinsen grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche
Altersvorsorge anzuerkennen (vergleiche BGH, FamRZ 2008, 963). Bei einer dreistufigen Berechnung von Vorsorgeunterhaltsansprüchen haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts diejenigen
Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie etwa der
Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu
berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vergleiche BGH NJW 2000, 284, 288; Senat NZFam 2016, 983 Rn 117-119 m.w.N.; OLG Brandenburgt,
Beschluss vom 05.10.2018 - 13 UF 59/18):
„... Zur Bemessung des Anspruchs des Antragstellers auf Aufstockungsunterhalt (§§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 3 BGB) ermittelt sich das Einkommen der Antragsgegnerin unter Fortschreibung der Werte aus
2017 wie folgt:
Antragsgegnerin
Nettogehalt 5.132,88 €
berufsbedingte Aufwendungen -256,64 €
Prämien LV -129,76 €
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin 4.746,48 €
6/7 Antragsgegnerin Erwerbseinkommen 4.068,41 €
Mieteinnahmen 57,15 €
Gesamteinkommen Antragsgegnerin 4.125,55 €
Als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind zunächst 102,60 € brutto monatlich anzusetzen (Nr 1.6 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL), da die Mieten die
Finanzierungsraten um diesen Betrag unstreitig übersteigen, und die Antragsgegnerin weitere abzugsfähige Werbungskosten nicht schätzbar beziffert hat. Ihr steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen erhöht sich
von 112.578,15 € (263 UE) um 1231,20 € auf 13.809,35 €. Das zusätzliche Nettoeinkommen schätzt der Senat anhand des Einkommenssteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen
(https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst) bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und Solidaritätszuschlag mit 57,15 € monatlich.
Das Einkommen des Antragstellers ermittelt sich wie folgt:
Antragsteller Nettogehalt 2.012,75 €
Fahrtkosten -711,33 €
Steuererstattung 124,00 €
Prämien BU -114,87 €
Prämien LV (4 % Brutto) -130,00 €
Erwerbseinkommen Antragsteller 1.180,55 €
6/7 Antragsteller Erwerbseinkommen 1.011,90 €
Wohnwert 825,04 €
Gesamteinkommen Antragsteller 1.836,94 €
Der Fahrtkostenansatz des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Es hat tragfähig auf die unbestrittene Notwendigkeit abgestellt, mit dem Fahrzeug während der Berufstätigkeit Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten und Besprechungen vorzunehmen (vgl. Wendl/Dose,
Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 134 m.w.N.). Desgleichen hat es eine Obliegenheit des Antragstellers zu einem Umzug in eine näher zum Arbeitsort gelegene Wohnung in Ansehung des damit als
Einkommensbestandteil entfallenden Wohnvorteils und einer in hiesiger Region üblichen Entfernung von 82 km zum Arbeitsort tragfähig verneint. Hinzu kommen eine erhebliche Verwurzelung des 1958
geborenen Antragstellers, der seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Neuruppin hat (vgl. 220 UE), eine Milderung der Fahrtkostenabzüge durch Zurechnung steuerlicher Rückerstattungen sowie das Fehlen von
beengten Einkommensverhältnissen während der Doppelverdienerehe.
Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller die Fahrtkosten auch nicht als nachehelich unbeachtliche Einkommensreduzierung zwischen Trennung und Scheidung entgegen halten. Zum Zeitpunkt der Trennung,
im November 2010 (vgl. 50), erzielte der Antragsteller überhaupt kein Arbeitseinkommen. Sein früheres Arbeitsverhältnis wurde nach unwidersprochenem Vorbringen (192) durch arbeitgeberseitige Kündigung
bereits in 2010 beendet, und zwar mit Austritt zum 31.05., wie sich aus seiner Gehaltsabrechnung vom 04.06.2010 unschwer ergibt (199). Sodann lag bereits sein erstes nach Trennung eingegangenes
Arbeitsverhältnis in 2011 außerhalb Neuruppins und war mit regelmäßigen Einsätzen auf auswärtigen Baustellen im Bundesgebiet verbunden (192). Im Übrigen wäre selbst bei Einkommenssenkungen nach
Trennung darauf abzustellen, ob es sich um ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten handelt (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 4 Rn. 479). Auch davon ließe sich nicht ausgehen, nachdem der
Antragsteller nach abermaliger arbeitgeberseitigen Kündigung in 2013 (vgl. 192) und einer sich anschließenden beträchtlichen Dauer einer abermaligen Arbeitslosigkeit im Oktober 2014 ein neues
Arbeitsverhältnis aufnahm, in seinem bisherigen Berufsfeld, mit einem vergleichbaren Einkommen, dessen von Amtsgericht ermittelten monatlichen Nettobezüge zudem über denen aus 2010 lagen (vgl. 199), und
das ihm offensichtlich die Perspektive einer dauerhaften Anstellung bot.
Der Wohnwert beträgt monatlich 825,04 €. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt (Nr. 5 LL). Die marktüblich erzielbare Nettokaltmiete setzt der
Senat entsprechend den als substantiierten Sachvortrag zu wertenden Ermittlungen des Sachverständigen ... in dessen Gutachten vom 13.12.2016 mit 6,50 € pro Quadratmeter an (26 SV = 122 UE). Dieser hatte
diesen Wert auf der Grundlage aller wertbildenden Faktoren, wie insbesondere der Quadratmeter, Grundriss, Anzahl und Lage der Räume, Baujahr des Objektes, Grundstücksgegebenheiten, Erhaltungszustand
usw. - die im Übrigen zugleich eine Schätzung entsprechend § 278 ZPO ermöglichen (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 485 m.w.N.) - methodengerecht auf der Grundlage verfügbarer
Vergleichsmieten für mit dem Bewertungsgrundstück vergleichbar genutzte Grundstücke als mittelfristigen Durchschnittswert abgeleitet und angesetzt (vgl. 27 SV).
Soweit die Ertragswertermittlung des Sachverständigen seine Sachwertermittlung stützt, spricht dies nicht gegen eine methodengerechte Ermittlung der marktüblich erzielbaren Miete im Rahmen des von ihm zu
beurteilenden Rohertrages.
Aus dem von der Antragsgegnerin in der Beschwerde vorgelegten Mietangebot für ein restauriertes, grundsaniertes Bürgerhaus aus dem 17. Jahrhundert in der Altstadt Neuruppin ergibt sich nichts anderes.
Vielmehr stützt es das Ergebnis des Sachverständigen. Im Gegensatz zu dem Haus des Antragstellers ist das beworbene Objekt zuletzt 2018 saniert worden, handelt es sich um einen Erstbezug nach Sanierung
und die Ausstattung ist von gehobener Qualität. Überdies ist es besonders geeignet für Selbstständige mit zusätzlicher gewerblicher Teilnutzung (vgl. 173).
Bei der Bemessung des Wohnvorteils sind die Kreditzinsen, hier insgesamt 14,96 € (vgl. 195), grundsätzlich abzugsfähig, während die Tilgung, soweit sie einseitige Vermögensbildung darstellt, unberücksichtigt
bleibt, es sei denn, sie ist als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963). Eine zusätzliche Anerkennung scheidet neben den bereits insoweit berücksichtigten Prämien des
Antragstellers für seine Lebensversicherung aus.
Die vom Antragsteller für geboten erachtete Gleichbehandlung der Tilgungsanteile in den Immobilienfinanzierungen der Beteiligten ist gewahrt, da bei der Bereinigung des Einkommens der Antragsgegnerin
deren Kreditleistungen ebenfalls und überdies zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Die Antragsgegnerin hatte sie schon nicht einkommensmindernd geltend gemacht.
Eine darüber hinausgehende fiktive Erhöhung der von ihr erzielten Miete ist nicht geboten und widerspräche Nr. 1.6 LL. Zudem verkennt eine einfache Gleichsetzung des Wohnwertes des Unterhaltsgläubigers
mit Mieterträgen des Unterhaltsschuldners, dass Wohnkosten grundsätzlich aus dem eheangemessenen Selbstbehalt (21.4. LL) zu bestreiten sind, also ohne Beteiligung des geschiedenen Ehegatten. Dabei bleibt
es auch dann, wenn ein Unterhaltsgläubiger seine Wohnkosten durch die Finanzierung einer Immobilie bestreitet.
Danach errechnen sich Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt gerundet (Nr. 25 LL) wie folgt:
Unterhalt, dreistufig
Gesamteinkommen Antragsgegnerin 4.125,55 €
6/7 Antragsteller Erwerbseinkommen 1.011,90 €
Gesamtbedarf (1. Stufe) 5.137,45 €
Hälfte 2.568,73 €
gedeckt -1.836,94 €
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) 731,79 €
Zuschlag (Bremer Tabelle) 0,13%
Bruttobemessungsgrundlage 732,74 €
Beitragsatz 2018 18,60%
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) 137,00 €
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin 4.746,48 €
abzüglich AVU 4.610,19 €
6/7 hiervon 3.951,59 €
Mieteinnahmen 57,15 €
Gesamteinkommen Antragsteller 1.836,94 €
Gesamtbedarf (3. Stufe) 5.845,68 €
Hälfte 2.922,84 €
gedeckt -1.836,94 €
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) 1.086,00 €
Gesamtunterhalt 1.223,00 €
Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts war zu korrigieren.
Der zur Zahlung gestellte Gesamtunterhaltsbetrag ist für den Senat bindend (§ 308 ZPO), nicht aber die gegenständliche Aufteilung durch den Antragsteller in Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt (vgl.
Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 4, Rn. 862,863, 886 m.w.N.). Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher
Zweckbindungen einer gesonderten Geltendmachung bedarf und im Beschluss eigens zu beziffern ist.
In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 1637, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, dreistufig vorzugehen
und den (vorläufigen) Elementarunterhalt (1. Stufe) zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges
Erwerbseinkommen zu erreichen wären (2. Stufe) und damit den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
Einkünfte in Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts hätte; hierzu bedient sich der Senat der Bremer Tabelle. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes berücksichtigt er den vom Unterhaltsschuldner zu
leistenden Vorsorgeunterhalt sodann bei der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhaltes (3. Stufe) als Bereinigungsposition.
Dabei haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern
ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch
nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2000, 284, 288; Senat
NZFam 2016, 983 Rn 117-119 m.w.N.).
Die bisherigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers waren auch nach der Kündigung vom 14.05.2018 zum 17.06.2018 weiterhin zugrunde zu legen, Nr. 9 LL. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, sein
bisheriges Einkommen, das er im Übrigen nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielen konnte, sei ihm nunmehr verschlossen, noch hierfür eine längere Übergangsfrist zu benötigen. Zudem hat
er zuletzt ausdrücklich keine höheren Unterhaltsansprüche und insoweit keine Einkommensrückgänge mehr geltend gemacht (213).
Die Ausführungen des Amtsgerichts zur verbundenen Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sind nicht angegriffen, tragfähig und überzeugend. In deren Fortführung war auch aus
Sicht des Senats der nunmehr ermittelte Unterhaltsanspruch bis Dezember 2019 zu begrenzen und in der Folgezeit wie bereits vom Amtsgericht gestaffelt, allerdings unter Beibehaltung des neu ermittelten
Verhältnisses von Elementar- zu Vorsorgeunterhalt, herabzusetzen und zu begrenzen, § 1578b Abs. 3 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG (vgl. Markwardt, in: Familienrecht, 6. Aufl., FamFG § 150 Rn. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 150 Rn. 13 m.w.N.),
wobei sich der Senat am Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen orientiert.
Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S 1 FamGKG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S 2, 3 FamFG. ..."
***
„... Die zulässigen selbständigen Beschwerden beider Beteiligten haben jeweils in der Sache teilweise Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Vorliegend ist der der Antragsgegnerin gemäß § 1572 BGB und gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zustehende Unterhalt nicht nach einer Quote, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln.
Gemäß Ziffer 15.3 HLL ist bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen. Hierbei sind die Einkünfte des Berechtigten ohne Erwerbsbonus auf den Bedarf
anzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine konkrete Bedarfsberechnung im Einzelfall deshalb durchzuführen, weil bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen die Vermutung nahe liegt,
dass dieses nicht mehr in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt, sondern auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesen
Fällen zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 2010, 1637). Zwar trägt die Antragsgegnerin eine (erhebliche) Vermögensbildung nicht vor. Sie behauptet vielmehr, dass das
gesamte zur Verfügung stehende Geld ausgegeben wurde. Dem ist der Antragsteller allerdings entgegengetreten. Zudem ist unstreitig, dass die Beteiligten im Zuge des Immobilienverkaufs einen erheblichen
Gewinn erzielt haben (128.000 EUR). Zumindest dies ist eine nicht unerhebliche Vermögensbildung, sodass der tragende Grund für eine konkrete Bedarfsbemessung bejaht werden kann.
Der BGH ist in der angegebenen Entscheidung davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen von jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle eine konkrete Bedarfsberechnung aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Wendl/Dose-Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rn. 766 zu den anderen Auffassungen, ab wann eine konkrete
Bedarfsberechnung angezeigt ist).
Die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (d.h. ein bereinigtes beiderseitiges Einkommen von mehr als 5.100 EUR), können auch durchgängig, d.h. nicht erst ab 2011, sondern auch bis zu der
Beförderung des Antragstellers zum Piloten bejaht werden. Im Jahr 2010 (vgl. nachfolgende Exceltabelle) verdiente der Antragsteller monatsdurchschnittlich 7.193,04 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers
sind auch die Spesen und ggfls. die kostenlose Verpflegung zu berücksichtigen. Wenn die Abzugspositionen und der Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe abgezogen werden, verbleibt noch ein
Einkommen von 5.531,44 EUR. Wenn dann noch die nicht konkret vorgetragenen Hausbelastungen (vgl. z.B. Bl. 215 d.A.) i.H. von 600 EUR abgezogen werden, läge man zwar rechnerisch unter 5.100 EUR.
Allerdings ist bei der Antragsgegnerin beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ein Wohnwert in zumindest dieser Höhe anzurechnen. Auch das erzielte Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ist zu
berücksichtigen, so dass es bei der konkreten Bedarfsberechnung verbleibt.
... Abbildung
Für die Zeit ab 2011, also insbesondere auch für den Unterhaltszeitraum ab 03.05.2014, gelten diese Erwägungen angesichts des gestiegenen Einkommens des Antragstellers erst recht.
Das Amtsgericht hat in der Sitzung vom 28.11.2013 bereits darauf hingewiesen, dass eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen sein dürfte, was von den Beteiligten danach, so auch im
Beschwerdeverfahren, letztlich nicht mehr in Abrede gestellt wird.
2. Die Antragsgegnerin hat ihren konkreten Bedarf für den hier unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum nur in Höhe von 2.104,12 EUR (bis Mai 2015), 2.254,12 EUR (bis Oktober 2015) und von 2.354,12 EUR
(ab November 2015) schlüssig dargelegt, wobei der Senat davon absieht, die Entwicklung des ständig wechselnden Vortrages der Antragsgegnerin im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im
Einzelnen darzustellen.
Die Antragsgegnerin hat sich letztlich, nachdem der Senat bereits im Termin vom 22.09.2014 auf die weitgehende Unschlüssigkeit der Berechnung in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat, weiterhin auf
die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bezogen und diese als nach ihrer Ansicht hinreichend bezeichnet, so dass der Senat seine Feststellungen und Schätzungen grundsätzlich auf diese Darlegungen stützt.
Bei der (deutlich geringeren) Bewertung der Einzelpositionen, wie sie der Senat vorgenommen hat, kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von der Antragsgegnerin ermittelte Gesamtbedarf von
(rechnerisch richtig) 6.375,75 EUR, der sich an den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens der Beteiligten zu orientieren hat, in der vorgetragenen Höhe schon deshalb nicht
richtig sein kann, weil der vierköpfigen Familie keinesfalls Gesamteinkünfte zur Verfügung standen, die der Antragsgegnerin allein einen solchen Lebensstandard auch nur annähernd erlaubt hätten. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass es einzelne Positionen gibt - hierzu mag insbesondere der Bedarf für Wohnen, Urlaub und PKW gehören -, welche infolge der Trennung für die Antragsgegnerin einen höheren
finanziellen Aufwand erfordern, als es ihrem persönlichen Anteil im Rahmen der Familienunterhalts entsprochen hätte. Für den Großteil der Positionen, die (nur) die ganz persönlichen Bedürfnisse der
Antragsgegnerin betreffen, gilt dies indessen nicht. Jedoch kann aus dem Umstand, dass sich vor diesem Hintergrund jedenfalls die Gesamtrechnung der Antragsgegnerin als bei weitem überhöht erweist -
angesichts des oben dargestellten Einkommens des Antragstellers für die Jahre 2011 und 2012 kommt bei dem von der Antragsgegnerin errechneten Bedarf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in
Betracht -, letztlich noch nicht gefolgert werden, dass damit schon der gesamte konkrete Bedarf nicht schlüssig dargelegt worden ist. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung zu den jeweiligen Position erforderlich;
eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt dabei umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist.
Bei der Darstellung der einzelnen Bedarfsbereiche bzw. Bedarfspositionen folgt der Senat der Gliederung in der Beschwerdebegründung, wobei hinsichtlich der einzelnen Positionen das Nachfolgende gilt:
a) Essen und Trinken
Die Antragsgegnerin gibt hier einen monatlichen Gesamtbedarf i.H.v. 560 EUR an, wobei dieser Betrag auf diverse Einzelpositionen verteilt wird (vgl. obige Tabelle).
Dieser Betrag erscheint bei weitem übersetzt, zumal auch jeglicher Nachweis dafür fehlt, dass während des ehelichen Zusammenlebens von ihr als Einzelperson Lebensmittel und Getränke in einem solchen
erheblichen Umfang tatsächlich verzehrt worden sind. Dies hat aber - wie ausgeführt - nicht zur Folge, dass der konkrete Bedarf bei der vorliegenden existenziell notwendigen Position auf Null gesetzt wird. Der
Senat sieht es daher als sachgerecht an, den Bedarf für Lebensmittel und Kleidung, wie vom Antragsteller zugestanden, gemäß § 287 ZPO auf einen Gesamtbetrag von 500 EUR zu schätzen. Hierin sind auch
Bedarfsgegenstände für den Haushalt enthalten.
b) Kleidung, Schuhe, Schmuck etc.
Hier legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 660 EUR monatlich (zu den einzelnen Unterpositionen vgl. obige Tabelle) zu Grunde. Bei der Schlüssigkeitsprüfung fällt insoweit auf, dass die
Antragsgegnerin beispielsweise bei der Position Oberbekleidung, die immerhin 350 EUR monatlich ausmacht, eine Vielzahl von Kleidungsstücken und Marken aufführt, aber nicht - auch nicht etwa exemplarisch
für einen gewissen Zeitraum - mit konkreten Beträgen für bestimmte Kleidungsstücke rechnet. Das Vorbringen ist derartig pauschal, dass noch nicht einmal ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden
könnte, welche Durchschnittsaufwendungen pro Monat anfallen. Abgesehen davon hat der Antragsteller die dargelegten Aufwendungen bestritten, so dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, zumindest
einen gewissen Nachweis zu erbringen. Die Vorlage jeglicher Kassenbelege fehlt. Denkbar wäre es auch gewesen - da Kleidungsstücke vielfach mit Giro-Karte bezahlt werden -, Kontoauszüge für einen
bestimmten Zeitraum vorzulegen.
Was die Ausführungen zu Schmuck, Uhren und Brille anbelangt, hätte es sich hier besonders angeboten, Belege aus den vergangenen Jahren vorzulegen, zumal kaum anzunehmen ist, dass solche - auch im
Hinblick auf laufende Garantiefristen - restlos vernichtet worden sein könnten.
Da man diese Position ebenfalls in einem bestimmten Maße als existenziell notwendig anzusehen haben wird, erscheint es nicht gerechtfertigt, sie ganz auf null zu setzen. Wie bereits unter Buchstabe a)
ausgeführt, hat der Senat sie entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers zusammen mit der Position Essen und Trinken einschließlich Bedarfsgegenstände für den Haushalt auf insgesamt 500 EUR
monatlich geschätzt.
c) Körperpflege
Hier legt die Antragsgegnerin einen Monatsbetrag von 465 EUR (Unterpositionen siehe obige Tabelle) zu Grunde. Einzelne Darlegungen bzw. Nachweise mit Ausnahme desjenigen für das Kosmetikstudio fehlen
gänzlich, so dass weitgehend eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nicht besteht. Es ist daher gerechtfertigt, diese Position gänzlich unbeachtet zu lassen, zumal in der Position Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände schon gewisse einfache Körperpflegeprodukte enthalten sind.
d) Wohnkosten
Für Miete, Nebenkosten, Treppenhausreinigung und Strom legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 1.061 EUR zu Grunde. Da die Wohnkosten existenziell notwendig sind, hat der Senat diese
ungeachtet der fehlenden Vorlage einzelner Belege geschätzt. Im Rahmen der zuzubilligenden Kaltmiete ist der Senat hierbei davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei einer vorherigen Wohnungsgröße
für die Familienwohnung von ca. 200 m² nunmehr als Einzelperson eine Wohnungsgröße von 80 m² zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgetragene ortsübliche Kaltmiete sowie die
vom Antragsteller vorgelegten Wohnungsanzeigen hat der Senat eine monatliche Kaltmiete von 600 EUR berücksichtigt.
Für die Nebenkosten hat die Antragsgegnerin lediglich eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 vorgelegt, die sich über ca. 220 EUR monatlich verhält. Wenn man in Rechnung stellt, dass zu diesem
Zeitpunkt die gemeinsamen Kinder der Beteiligten noch im Haushalt der Antragsgegnerin lebten und sie einen Anspruch auf eine Wohnung von max. 80 m² hätte, ist es sachgerecht, diesen Betrag im Wege der
Schätzung um die Hälfte zu kürzen, also auf 110 EUR monatlich.
Die Stromkosten hat der Senat entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beleg auf 90 EUR monatlich geschätzt. Ferner ist eine Prämie zur Hausratversicherung i.H.v. 12 EUR monatlich gerechtfertigt.
Die für eine Haushaltshilfe angesetzten 165 EUR monatlich sind nicht berücksichtigungsfähig. Auch insoweit fehlt jeder Nachweis. Zudem ist nicht dargelegt, warum die Antragsgegnerin neben einer
halbschichtigen Erwerbstätigkeit und fehlender Kinderbetreuung ihren Haushalt nicht selbst führen kann. Es ist zwar immer zu beachten, dass es allein auf die Eheprägung ankommt, wobei aber auch zu
berücksichtigen ist, inwieweit sich die Wohn- und Lebensverhältnisse seit dem ehelichen Zusammenleben verändert haben.
Die Positionen Verbrauchsmaterial Haushalt und Kosten für Mangelwäsche sind ohne jegliche weitere Substantiierung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansatzfähig, insbesondere, wenn für Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände bereits ein gewisser Betrag zugrundegelegt worden ist.
Die Positionen Zeitungen und Zeitschriften sind ohne jeglichen Nachweis in der geforderten Höhe nicht gerechtfertigt. Wenn der Antragsteller als Pilot eine Fülle von Zeitungen und Zeitschriften kostenlos mit
nach Hause bringen konnte, wäre dies kaum nachhaltig eheprägend gewesen, zumal schwer vorstellbar ist, dass die Antragsgegnerin diese neben Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten
tatsächlich (neben den Büchern) gelesen hat. Der Senat hält es daher für richtig, lediglich für den Bezug einer örtlichen Tageszeitung einen Betrag i.H.v. 27 EUR in die Bedarfsberechnung einzustellen.
Für Internet, Telefon und Fernsehen setzt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von monatlich 150 EUR an. Dies erscheint ohne weitere Einzelaufstellung und ohne jeglichen Nachweis in Anbetracht der
heutigen preiswerten Flatrates deutlich überhöht. Insoweit hält der Senat einen monatlichen Betrag i.H.v. 50 EUR für sachgerecht (einschließlich GEZ).
Die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Positionen im Bereich Wohnkosten sind ohne jede weitere Einzelaufschlüsselung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansetzbar.
e) Kultur
Für die Positionen Kultur und Teilnahme am sozialen Leben hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag von ca. 346 EUR in ihre Berechnung eingestellt (Unterpositionen siehe obige Tabelle).
Auch hier gilt, dass keine substantiierte Aufschlüsselung erfolgt und keinerlei Beleg der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist.
In der Bedarfsberechnung ist seitens des Senats daher lediglich ein monatlicher Betrag von 13 EUR für Bücher angesetzt worden, wobei berücksichtigt worden ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem
Sachverständigen Lesen als Hobby angegeben hat. Zudem mag der Pauschalbetrag zu nachfolgend f) auch gewisse kulturelle Bedürfnisse abdecken.
f) Sport und Freizeit
Bei weitem übersetzt und in keiner Weise nachgewiesen ist auch die Position Sport und Freizeit (einschließlich Ausrüstung) mit 466,40 EUR im Monat (Unterpositionen siehe obige Tabelle). Da die
Antragsgegnerin selber angegeben hat, neben dem gelegentlichen Joggen keinen Sport zu betreiben, andererseits ein gewisser Bedarf für sportliche Aktivitäten und sonstige Freizeit als notwendig anzusehen ist,
hat der Senat diesen Bereich entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers mit einem Betrag von 150 EUR monatlich geschätzt.
g) Urlaub
Für den Bereich Urlaub hat die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf von 850 EUR monatlich (Haupturlaube 700 EUR und Städtereisen 150 EUR) behauptet.
Auch die diesbezüglichen Darlegungen sind nicht hinreichend schlüssig. Für die Schlüssigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegnerin die Urlaubsgestaltung exemplarisch für einen bestimmten
Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens darstellt und insbesondere auch die während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich entstandenen Kosten, jedenfalls der ungefähren Größenordnung nach,
vorträgt. Zudem ist es nicht gerechtfertigt, anzunehmen, dass der Umfang und die Ausgestaltung der Urlaube die Ehe in der Weise nachhaltig geprägt haben, dass sie ungeachtet der dafür aufzuwendenden Kosten
auch künftig so durchgeführt werden sollten. Die Gesamtumstände sprechen eher dafür, dass die Beteiligten die Urlaube nur deshalb so verbracht haben, weil sie die Leistungen verbilligt in Anspruch nehmen
konnten. Es besteht insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Fallkonstellation, bei der während der Ehe tatsächlich die Möglichkeit besteht, kostenlos mehrere Monate des Jahres in einem Ferienhaus zu
verbringen; dann wird man aber kaum einen mehrmonatigen Urlaub in einem (nunmehr für einen solchen Zeitraum anzumietenden) Ferienhaus als eheprägend ansehen können. Maßgeblich für die eheprägenden
Urlaube sind deshalb hier die tatsächlich entstandenen - allerdings auf die heutigen Verhältnisse fortzuschreibenden - Kosten, für die es aber an einer hinreichenden Darlegung der Antragsgegnerin fehlt.
Zu beachten ist allerdings, dass der Antragsteller eine Position i.H.v. 150 EUR monatlich für Urlaube und Kurzreisen zugestanden hat. Diese Position ist der Antragsgegnerin daher zuzubilligen.
h) PKW
Für ein privates Kraftfahrzeug Marke Golf Variant hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag i.H.v. 650 EUR angesetzt.
In diesem Bereich fällt allerdings auf, dass die Antragsgegnerin - trotz ihres angeblich sehr luxuriösen Lebensstils - während des ehelichen Zusammenlebens nur relativ bescheidene Gebrauchtfahrzeuge gefahren
hat. Demgegenüber hatte der Antragsteller ein besseres Fahrzeug zur Verfügung, so dass davon auszugehen ist, dass die Eheleute für längere Fahrten jenes Fahrzeug genutzt haben. Vor diesem Hintergrund wird
die Antragsgegnerin nach der Trennung für sich allein ein etwas besseres Fahrzeug als das jeweils früher gefahrene benötigen. Ungeachtet dessen fällt dem Senat auch hier jegliche Schätzung schwer, weil die
Antragsgegnerin beispielsweise zu dem Umfang und den Kosten von Reparaturen nichts vorgetragen hat. Der Antragsteller gesteht der Antragstellerin für die Position PKW einschließlich Benzin lediglich einen
Betrag von 143,14 EUR monatlich zu, was im Hinblick auf die Gesamtkosten, wozu auch Rücklagen für eine Wiederbeschaffung gehören, äußerst wenig ist. Der Senat schätzt daher die Kosten für einen
angemessenen Gebrauchtwagen, so wie er bei Fortschreibung eheprägend war, für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Mai 2015 entsprechend dem im Trennungsunterhaltsverfahrens
angesetzten Wert auf 200 EUR monatlich, im Zeitraum von Juni bis Oktober 2015 unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umgangs mit den Kindern auf 350 EUR und ab November 2015 unter
Berücksichtigung des erweiterten Umganges mit den Kindern auf 450 EUR monatlich.
i) Versicherungen
Die von der Antragsgegnerin im einzelnen (siehe obige Tabelle) dargelegten Versicherungsprämien hat der Senat berücksichtigt, allerdings mit Ausnahme der Unfallversicherung für die Kinder, die keinen Bedarf
der Antragsgegnerin darstellt.
f) Sonstiges
Im Bereich Sonstiges hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Bedarf von ca. 187 EUR geltend gemacht. Hier konnte der Senat lediglich die schlüssig dargelegten und belegten Beträge für Riester-Rente,
Bausparbeiträge und Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigen. Im Übrigen fehlt auch hier jede nachvollziehbare Substantiierung bzw. jeder Beleg, auf deren Grundlage der Senat eine Schätzung vornehmen könnte
und nicht lediglich zu Spekulationen veranlasst wäre.
Der Gesamtbedarf der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt:
... Abbildung
3. Auf den ermittelten konkreten Bedarf ist (nur) das von der Antragsgegnerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus anzurechnen. Denn angesichts ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen kann von der Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit, als von ihr im Unterhaltszeitraum tatsächlich ausgeübt (19 Stunden wöchentlich), nicht erwartet werden. Nach dem
Ergebnis des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben; die ausgeübte Arbeitszeit von 19 Stunden ist gerade noch zumutbar.
Konkrete Angriffe dagegen sind seitens des Antragstellers nicht erhoben. Nur der Hinweis, dass der Arbeitsmediziner auch die von der Antragsgegnerin eingereichten Atteste verwendet hat, reicht als
hinreichender Angriff nicht aus. Bis zum Wechsel der Kinder in den Haushalt des Antragstellers im August 2013 konnte daher auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens nur von einer teilschichtigen
Tätigkeit ausgegangen werden.
Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ferner zugrunde gelegt hat, dass die Antragsgegnerin auch die Kinder versorgt und damit entsprechend belastet ist, hat sich der Senat dazu veranlasst gesehen, im
Beschwerdeverfahren eine erneute gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G einzuholen unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin seit August 2013 die gemeinsamen Kinder der
Beteiligten nicht mehr betreut. Bereits in seinen schriftlichen Ausführungen ist der Sachverständige dabei geblieben, dass die Antragsgegnerin auch ohne die Kinderbetreuung nur in dem von ihr jetzt ausgeübten
Umfang arbeiten kann. Der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Senatstermin nochmals überzeugend damit begründet, dass die bei der Antragsgegnerin vorliegende
psychische Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend in ihre Persönlichkeitsstruktur hineinreiche. Wenn bei der Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung zu der
jetzt tatsächlich vorliegenden Belastung hinzukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven bei ihr seien nicht allzu groß. Aufgrund dieser gut nachvollziehbaren Beurteilungen des
gerichtlichen Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen in keinem größeren Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, als sie dies derzeit tut,
so dass der Antragsgegnerin über das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen hinaus keine weiteren Einkünfte fiktiv zuzurechnen sind.
Die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin umfassend vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Von den sich hieraus ergebenden Nettoeinkünften waren keine weiteren
Abzüge vorzunehmen, weil etwaige ansonsten bei Berechnung des Unterhalts nach Quoten berücksichtigungsfähige Abzugspositionen, wie z.B. Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge, bereits in dem
errechneten konkreten Bedarf enthalten sind.
Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte kann bei der Antragsgegnerin ein Betrag von 36.000 EUR als Kapital eingestellt werden. Sie hat mit den im Oktober 2011 erhaltenen 64.000 EUR aus dem Hausverkauf einen
PKW gekauft (2.500 EUR), ein überzogenes Konto ausgeglichen (3.000 EUR) und Verbindlichkeiten von 8.199 EUR getilgt. Ferner hat sie aufgrund der zahlreichen Prozesse, in denen ihr unter Hinweis auf den
Erlös Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, erhebliche Kosten getragen. Die 36.000 EUR hat sie an ihre Eltern weitergegeben, die damit ihr die Wohnung vergünstigt zur Verfügung stellten, die sie zur Zeit
bewohnt. Der Ansatz des Familiengerichts von 1,5 % Verzinsung ab Oktober 2011 ist angemessen. Warum hierauf Kapitalertragsteuer anfallen soll, wie dies die Antragsgegnerin in der Beschwerde behauptet, ist
nicht nachzuvollziehen, da der Kapitalertrag unterhalb des steuerlichen Freibetrags liegt. Damit beläuft sich der monatsanteilige Kapitalertrag auf 45 EUR.
Das so zu berücksichtigende Einkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
... Abbildung
4. Der der Antragsgegnerin zuzusprechende Unterhalt, bestehend aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist hierbei einstufig auf Basis des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle berechnet worden. Im Rahmen dieser Berechnung waren allerdings vorab vom Elementarunterhalt die
tatsächlich von der Antragsgegnerin geleisteten Vorsorgebeiträge in einer Gesamthöhe von 146 EUR monatlich abzuziehen, da diese bereits in der konkreten Bedarfsermittlung enthalten sind und daher nicht
außerdem Grundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts sein können.
... Abbildung
5. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht verwirkt. Verwirkungsgründe gemäß § 1579 BGB liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall kämen einzig
die Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 3 BGB sowie des § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht.
Zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass die Antragsgegnerin zunächst behauptet hat, der Antragsteller sei gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Als die Gutachterin in der Sorgerechtssache
hierfür keinen Anhaltspunkt fand, äußerte die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragsteller könne sexuell übergriffig gewesen sein. Dies reicht für eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB allerdings nicht
aus. Es wurden von der Antragsgegnerin auch im Sorgerechtsverfahren keine massiven körperlichen Übergriffe geäußert. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs wurde aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des
Kindes nur der leichte Verdacht geäußert. Dies reicht für ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S. von § 1579 Nr. 3 BGB nicht aus. Auch § 1579 Nr. 7 BGB (ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem
Verpflichteten) liegt nicht vor.
In der vom Antragsteller zitierte Entscheidung des hiesigen 2. Familiensenats (2 UF 105/13; veröffentlicht z.B. in NZFam 2014, 223) ging es um langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein
jeder für sich objektiv geeignet waren, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären,
sozialen und wirtschaftlichen Existenz.
Im Hinblick auf die überhöhte Bedarfsdarstellung der Antragsgegnerin kann schon ein versuchter Verfahrensbetrug gemäß § 263 StGB - wie es für § 1579 Nr. 3 BGB erforderlich wäre - nicht festgestellt werden.
Denn ein solcher setzt voraus, dass bestimmter Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu einzelnen Bedarfspositionen sich als unzutreffend erwiesen hat; letzteres lässt sich aber nicht schon daraus herleiten, dass
sie insgesamt einen überhöhten konkreten Bedarf geltend macht. Zudem ist zu beachten, dass § 1579 Nr. 3 BGB nur dann einschlägig sein kann, wenn sich das Verhalten des Berechtigten, der vom Pflichtigen
nacheheliche Solidarität fordert, ohne ihr selbst zu genügen, als besonders unredlich darstellt, in- dem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende Leistung vom
Unterhaltsschuldner zu erlangen (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1579 Rn. 16 m.w.N.). Der Hauptanwendungsfall ist das Verschweigen von Einkünften trotz gezielter Nachfrage (vgl. z.B. OLG
Düsseldorf v. 07.07.2010 - 8 UF 14/14 - juris). Angesichts dessen, dass die im Gesamtergebnis völlig überzogenen Berechnungen der Antragsgegnerin so offensichtlich unzutreffend sind, dass eine Täuschung
kaum möglich ist, könnte es sich insoweit allenfalls um einen untauglichen Betrugsversuch handeln, der von vorneherein nicht geeignet war, beim Amtsgericht oder beim Senat einen Irrtum hervorzurufen. Nach
allem sieht der Senat den ohnehin relativ kurz zu befristenden - siehe hierzu sogleich die Ausführungen unter Ziffer 6. - Unterhaltsanspruch als nicht verwirkt an.
6. Der Unterhaltsanspruch war gemäß § 1578b Abs.2 BGB zeitlich auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen, wobei der Senat davon abgesehen hat, noch für zwei Tage im Mai 2019 anteiligen
Unterhalt zuzusprechen, sondern die Befristung bis zum Ende des Monats April 2019 ausgesprochen hat.
Zur Überzeugung des Senats liegen ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vor. Die bei der Antragsgegnerin vorliegende psychische Erkrankung selber ist auch nach ihrem eigenen Vortrag
(siehe Bl. 1673 d. A.), als schicksalhaft und nicht als ehebedingt anzusehen. Dies entspricht auch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, der überzeugend ausgeführt hat, dass die
Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend bis in die Persönlichkeitsstruktur der Antragsgegnerin zurückreiche. Die Erkrankung sei Ausdruck der Persönlichkeit und
nicht Ausdruck einer akuten Belastungssituation.
Soweit die Antragsgegnerin dargelegt hat, sie hätte ohne die Ehe und Familie ein Fernstudium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss sie einkommensmäßig deutlich bessergestellt worden wäre als jetzt,
hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats den Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin ein solches Fernstudium unter Berücksichtigung ihrer schon vor der Ehe liegenden psychischen Erkrankung nicht
erfolgreich hätte abschließen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G ist auch nach mehrfacher Nachfrage des Senats bei seiner überzeugenden Beurteilung geblieben, dass die Antragsgegnerin ein
Fernstudium zusätzlich zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht geschafft hätte. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass, wie bereits oben ausgeführt, die psychische Erkrankung der
Antragsgegnerin keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse, sondern ein sehr tiefgehendes, schon vor der Ehe in der Persönlichkeitsstruktur wurzelndes Problem sei. Der Sachverständige hat diesen Befund auf
genügend breiter Tatsachengrundlage erhoben, nämlich auf den anamnestischen Erzählungen der Antragsgegnerin, den erhobenen psychotherapeutischen Befunden, der Rücksprache mit den die Antragsgegnerin
behandelnden Therapeuten sowie der von ihm selber durchgeführten Testung. Bei diesem Test war für den Sachverständigen auffällig, dass die Antragsgegnerin sehr genau und richtig arbeitete, aber sehr langsam
war. Der Sachverständige hat das als eine sehr kontrollierte Arbeitsweise bezeichnet. Eine solche Arbeitsweise sei Ausdruck der Persönlichkeit, nicht ein Ausdruck einer akuten Belastungssituation. Wenn bei der
Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung dazukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven seien bei der Antragsgegnerin nicht allzu groß. Deshalb wäre es ihr auch nicht möglich
gewesen, berufsbegleitend ein Fernstudium erfolgreich zu absolvieren.
Ob die Antragsgegnerin ein Studium, das Bestandteil der Arbeitszeit gewesen wäre, erfolgreich geschafft hätte, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig hat die Antragsgegnerin ein solches Studium bereits vor der
Eheschließung nicht mehr betrieben, sondern im August 2003 das berufsbegleitende Fernstudium begonnen, welches sie nach ihren Angaben auch noch während der ersten Monate der Ehezeit betrieben hat.
Maßgebend für die hier zu treffende Beurteilung eines ehebedingten Nachteils ist daher das letztgenannte Fernstudium.
Mangels ehebedingten Nachteils waren daher für die vorzunehmende Befristung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Ehe war mit 7 Jahren und 5 Monate (gerechnet von der Eheschließung am 15.12.2003 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 18.05.2011) von relativ kurzer Dauer. Die Trennungszeit ab
02.02.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 03.05.2014 war dagegen relativ lang; innerhalb der Trennungszeit hat der Antragsteller durchgehend Unterhalt gezahlt. Auch bereits vorher gab es zwei
zwischenzeitliche Trennungen 2005 und Ende 2009. Die Antragstellerin ist mit jetzt 36 Jahren noch jung und kann aufgrund ihrer eigenen intellektuellen Möglichkeiten selbst im Erwerbsleben Fuß fassen, wenn
auch zu berücksichtigen ist, dass sie psychisch belastet und daher nur teilweise erwerbsfähig ist. Gleichwohl ist sie aber nach ihren Angaben in ihrer beruflichen Tätigkeit zu überdurchschnittlichen Leistungen in
der Lage, die ihr jedenfalls bei ihrem jetzigen Arbeitgeber besondere Anerkennung in Form von Bonuszahlungen eintragen. Die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind in den Haushalt des Antragstellers
gewechselt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht durch Kinderbetreuung beeinträchtigt.
Für eine etwas längere Befristung spricht, dass eine reine Hausfrauenehe geführt wurde und dass aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse den Antragsteller maßvolle Unterhaltszahlungen nicht beeinträchtigen.
Insgesamt ist eine Befristung des Unterhalts auf 5 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, wie sie bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde, sachgerecht.
III. Dem von der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 21.03.2016 gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist war nicht nachzukommen.
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 22.09.2014 gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdebegründung im Wege der konkreten Bedarfsberechnung angestellte Unterhaltsberechnung
unschlüssig ist. Da die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Hinweis weiterhin die Auffassung vertreten hat, dass ihre Unterhaltsberechnung hinreichend schlüssig sei, und sie deshalb in der Sache
nicht weiter vorgetragen hat, durfte sie nicht erwarten, dass der Senat ihr nach dem Senatstermin vom 21.03.2016 eine erneute Stellungnahmefrist gewähren würde.
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Senatstermin vom 21.03.2016 zur Frage ihrer Fähigkeit zur erfolgreichen Absolvierung eines
berufsbegleitenden Studiums eine ergänzende Stellungnahmefrist begehrt hat, war diesem Antrag deshalb nicht zu entsprechen, weil die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für die Antragsgegnerin
weder neu noch überraschend waren. Sie stellten lediglich eine konsequente Fortführung der Argumentation des Sachverständigen zur Frage der Fähigkeiten der Antragsgegnerin zur Ausübung einer
vollschichtigen Tätigkeit dar, die der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hatte. Insoweit hatte der Sachverständige bereits in dem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die
Antragsgegnerin aufgrund ihrer bereits vor der Ehe bestehenden Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit auszuüben. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 - 4
UF 14/14)
***
Die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen bewirkt keinen gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII) auf den Sozialleistungsträger (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 16.03.2016 - 8 UF 58/14).
***
Geltendmachung von Scheidungsunterhalt erstamls über zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2016 - 13 WF 22/16):
„... Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt begehrt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1311 Rz.
36). Jedoch ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit
grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. BGH FamRZ 2016, 203),
wobei mit Finke (vgl. FamRZ 2016, 205, 206) für diese Abgrenzung der Begriff der Nachhaltigkeit besser geeignet erscheint. ..."
***
„... 1. Mit Recht geht die Antragsgegnerin von der Unwirksamkeit des vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich sowie des Unterhaltsverzichts aus. Die Nichtigkeit des Vertrages bestand auch schon
von Anfang an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen
durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht
gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der
getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten
umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie
der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen ist eine Rangabstufung vorzunehmen, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in
seiner jeweiligen Lage haben.
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für
den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung
ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse
beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und
auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der
ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2004, 601; zuletzt FamRZ 2013, 195; NJW 2013, 457).
Vorliegend greift der objektive Vertragsinhalt des Ehevertrags vom 11.10.2002 erheblich in den Kernbereich der Scheidungsfolgen ein, soweit es den vollständigen Verzicht auf Betreuungs-, Alters- und
Krankenunterhalt sowie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich betrifft. Zugunsten des Antragstellers kann dabei unterstellt werden, dass bei gesonderter Betrachtung die Einzelregelung betreffend den
Ausschluss aller Unterhaltsansprüche unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB noch keinen Bedenken begegnet, obwohl der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) einer Disposition der
Beteiligten am wenigsten zugänglich ist, weil er dem anspruchsberechtigten Ehegatten im Interesse gemeinsamer Kinder gewährt wird. Hier war bei Abschluss des Ehevertrages auch bereits eine gemeinsame
Tochter vorhanden, die erst fünf Jahre alt war und noch intensiver Betreuung durch die - nach der Aufgabenverteilung der Beteiligten dafür vornehmlich zuständigen - Antragsgegnerin bedurfte.
Aber selbst wenn man annimmt, dass sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verzicht auf sämtliche Unterhaltsansprüche bereits für sich genommen sittenwidrig sein könnte, so hält jedenfalls der
von den Beteiligten im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des - nach seiner Zielrichtung als vorweg genommener Altersunterhalt zu verstehenden - Versorgungsausgleichs einer Wirksamkeitskontrolle am
Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.
Der BGH hat den Versorgungsausgleich - anders als den Zugewinnausgleich - dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweg genommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich einer
vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, sodass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ
2005, 185; FamRZ 2004, 601). Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen -
gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner
Zweckbestimmung für die Absicherung im Alter oder bei Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der vereinbarte Ausschluss des zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehörende Versorgungsausgleich, der bei objektiver Betrachtung ausschließlich
den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers diente, einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Es ist eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der
Antragsgegnerin vereinbart worden, die weder durch anderweitige Vorteile gemindert worden ist noch durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den angestrebten Ehetyp oder durch sonstige (vorgetragene
bzw. erkennbare) gewichtige Belange des begünstigten Antragstellers gerechtfertigt wird. Insoweit war der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens sittenwidrig. Diese Sittenwidrigkeit führt unter
den gegebenen Umständen zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages vom 11.10.2002.
a) Bei Vertragsschluss im Jahr 2002 übte die Antragsgegnerin - anders als bis zum Umzug der (damals noch nicht verheirateten) Beteiligten mit der gemeinsamen Tochter in 8/2001 von S… nach H… - keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin am 15.7.2002 in dem von der Familie bewohnten Haus des Antragstellers eine Mangelstube eröffnet. Bei dem nur knapp drei
Monate später erfolgten Abschluss des Ehevertrags war es nicht absehbar, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann sowie in welcher Höhe die selbständige Tätigkeit der Antragsgegnerin Gewinne abwerfen
würde. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg der Mangelstube ließ sich in keiner Weise vorhersagen. Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, dass sich am 11.10.2002 überhaupt schon eine günstige
Tendenz abzeichnete. Erst recht bestanden nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des gerade erst erfolgten Beginns einer selbständigen Tätigkeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die damals bereits
45 Jahre alte Antragsgegnerin selbst in der Lage sein könnte, freiwillig Beiträge in angemessener Höhe in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder in anderer Weise eine angemessene private
Vorsorge für das Alter oder den Fall der Krankheit zu treffen. Die Beteiligten hatten bei Vertragsabschluss auch nicht geplant - jedenfalls behauptet der Antragsteller dies selbst nicht - dass der Antragsteller für
den Fall einer unzureichenden Gewinnentwicklung der Mangelstube mit Blick auf seinen guten Verdienst durch eigene Beitragszahlungen eine private Altersvorsorge zugunsten der Antragsgegnerin vornehmen
würde. Es war auch nicht beabsichtigt, durch die Schaffung von Immobilienvermögen die notwendige Vorsorge für das Alter der Antragsgegnerin zu treffen.
Der notarielle Ehevertrag vom 11.10.2002 ist danach - auch schon aus damaliger und für den Antragsteller unschwer zu erkennenden Sicht - dem wirtschaftlichen Interesse der vermögenslosen Antragsgegnerin
zuwidergelaufen. Die vertraglichen Vereinbarungen waren ausschließlich für den Antragsteller vorteilhaft. Auch dem Anlass der ungünstigen Erwerbssituation der Antragsgegnerin am 11.10.2002 ist in dem
Vertrag nicht Rechnung getragen worden. Sie hatte ihren sicheren und nach ihrer persönlichen Ausbildungs- und Erwerbsbiographie gut bezahlten Arbeitsplatz beim T… in S… im Jahr vor der Eheschließung
aufgegeben, während die berufliche Existenz des Antragstellers als Angestellter beim D…, bei dem er seit dem 1.8.1986 beschäftigt war, gesichert war. Es war deshalb von Anfang an deutlich, dass der Verzicht
auf den Versorgungsausgleich gravierende Nachteile für die Antragsgegnerin, die keine feste Anstellung mehr hatte und aktuell keine eigenen Beiträge für einen angemessenen Ausbau ihrer Altersvorsorge zahlen
konnte, mit sich bringen würde.
In die im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle gebotene Gesamtwürdigung ist auch der Gesichtspunkt einzubeziehen, dass keine Umstände vorgetragen oder dafür erkennbar sind, der Verzicht auf sämtliche
Unterhaltsansprüche und auf den Versorgungsausgleich hätte auch zu einer Begünstigung der Antragsgegnerin führen können. Ein berufliches Scheitern des seit über 16 Jahren im Angestelltenverhältnis
stehenden Antragstellers war nach Lage der Dinge im Jahr 2002 fernliegend. Angesichts dieser langjährigen Anstellung bestand für ihn auch kein nennenswertes Arbeitsplatzrisiko. Auch angesichts der Höhe der
von der Antragsgegnerin vor dem Umzug nach H… erzielten Nettoeinkünfte war ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Ehegattenunterhalt realistischerweise ausgeschlossen.
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht von der im Senatstermin vom 26.6.2012 wiederholten Behauptung des Antragstellers auszugehen, der Ehevertrag sei auf ausdrücklichen Wunsch der
Antragsgegnerin geschlossen worden, denn „sie wollte keinerlei Pflichten übernehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Grundstücke". Derartige Verpflichtungen standen bei Abschluss des
Ehevertrages am 11.10.2002 ohnehin nicht im Raum. Das Grundstück in H… hatte der Antragsteller bereits zwei Jahre zuvor durch notariellen Kaufvertrag vom 4.10.2000 als Alleineigentümer erworben. Die
Kreditbelastungen mussten mangels ausreichender eigener Einkünfte der Antragsgegnerin ohnehin aus dem Einkommen des Antragstellers aufgebracht werden. Diese Beträge standen für den Lebensunterhalt der
Familie nicht mehr zur Verfügung, sodass sich die Antragsgegnerin dadurch bereits mittelbar an der Finanzierung des Hausgrundstücks des Antragstellers in H… beteiligte. Das Grundstück in T… hat der
Antragsteller erst knapp zwei Jahre später, am 5.8.2004, und die Eigentumswohnung in B… sogar erst am 2.7.2008 erworben, und zwar jeweils als Alleineigentümer. Aus den Grundstückskaufverträgen wäre die
Antragsgegnerin auch ohne den ehevertraglichen Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht verpflichtet worden. Das war für den akademisch ausgebildeten Antragsteller auch ohne weiteres
erkennbar, ebenso der fehlende innere Zusammenhang zwischen dem Immobilienerwerb und dem vereinbarten Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich.
b) Aus dem objektiven Zusammenspiel der einseitig belastenden Regelungen kann hier auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigen Ehegatten geschlossen werden. Es ist die Annahme
gerechtfertigt, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven
Vertragsparität widerspiegeln. Bereits der unausgewogene Vertragsinhalt mit seiner einseitigen Lastenverteilung ist also ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition der belasteten Antragsgegnerin.
Die 1953 und 1957 geborenen Beteiligten gehörten bei Vertragsabschluss zwar zur gleichen Altersklasse. Es hat jedoch angesichts ihrer Ausbildungs- und Erwerbsbiografien kein vergleichbarer
Bildungshintergrund vorgelegen. Der Antragsteller hat selbst wiederholt darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin einen Hauptschulabschluss besitzt und als Verkäuferin ausgebildet und tätig ist (vor dem
Umzug nach H… zuletzt beim T… und seit der Scheidung in einer Bäckerei). Demgegenüber hat der Antragsteller ein Studium abgeschlossen und promoviert. Er ist seit 1986 beim D… angestellt und übt dort
eine anspruchsvolle Tätigkeit aus. Diese Umstände deuten auf eine subjektive Imparität hin.
Ebenso kann von einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund der beruflichen Veränderungswünsche des
Antragstellers und aufgrund einer Vereinbarung der seinerzeit noch in nichtehelicher Partnerschaft verbundenen Beteiligten ihre gut bezahlte Teilzeitarbeit beim T… in S… aufgegeben und ist mit dem
Antragsteller und der gemeinsamen Tochter 2001 nach H… umgezogen. Sie war zwar im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht arbeitslos, die erst drei Monate zuvor und zudem in dem allein dem Antragsteller
gehörenden Haus eröffnete Mangelstube warf aber keine Gewinne ab. Sie konnte der Antragsgegnerin daher auf nicht absehbare Zeit nicht als Existenzgrundlage dienen. Über finanzielle Rücklagen und
Vermögen verfügte die Antragsgegnerin 2002 nicht. Demgegenüber erzielte der Antragsteller ein gutes Einkommen aus seiner Angestelltentätigkeit beim D…. Ferner war er Alleineigentümer der Immobilie in
H… (mit einem nicht unbeträchtlichen Wert und einem von ihm selbst angegebenen objektiven Mietwert von insgesamt 1.100 € für die Wohnung und die Gewerberäume). Dieses erhebliche Einkommens- und
Vermögensgefälle zwischen den Beteiligten lässt ebenfalls den Rückschluss auf eine gestörte subjektive Vertragsparität zu. Ohne den ökonomischen Rückhalt in der Ehe hätte die Antragsgegnerin einer
ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegengesehen.
Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass in der Gesamtschau unter Einbeziehung der außerhalb der Vertragsurkunde zu erkennenden Umstände der evident einseitige Ehevertrag infolge der Ausnutzung einer
sozialen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit und einer intellektuellen Unterlegenheit der Antragsgegnerin zum evident einseitigen Vorteil des Antragstellers zustande gekommen ist. Der Vertragsinhalt spiegelt
die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Beteiligten wider. Daher ist die Verzichtserklärung betreffend den Versorgungsausgleich von Anfang an - also
bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde - als sittenwidrig und daher als nichtig zu beurteilen.
c) Der im Ehevertrag vom 11.10.2002 vereinbarte Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nichtig, weil er bereits einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht standhält. Diese Teilnichtigkeit ist nicht
auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkt. Sie hat vielmehr gemäß § 139 BGB eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge und erfasst damit auch den vereinbarten Ausschluss des
nachehelichen Unterhalts.
In dem notariellen Ehevertrag vom 11.10.2002 ist keine so genannte salvatorische Klausel aufgenommen worden. Solche Klauseln haben die Funktion, den Restbestand eines Vertragswerks soweit wie möglich
gegenüber der Unwirksamkeit einzelnen Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 2013, 457).
Vorliegend rechtfertigt eine Gesamtschau und eine Gesamtwürdigung des Vertrages den Schluss, dass für eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkte Teilnichtigkeit kein Raum ist. Dessen
teilweise den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betreffender Inhalt ist für die Antragsgegnerin ausnahmslos und evident nachteilig. Seine Einzelregelungen werden weder durch berechtigte Belange des
Antragstellers oder durch die besonderen Verhältnisse der Beteiligten bzw. den von ihnen angestrebten Ehetyp gerechtfertigt noch durch anderweitige Vorteile gemildert (vgl. in diesem Zusammenhang auch
BGH, FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2006, 1097). Die Nichtigkeitsfolge erfasst daher den gesamten Ehevertrag vom 11.10.2002, hier also neben dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch den für die
Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts. ... Die festgestellte Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt nach Maßgabe
der gesetzlichen Regelungen verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht ihr jedoch kein Anspruch wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) zu. Vielmehr wird vom Antragsgegner
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet. Der Unterhaltsanspruch ist bis zum 31.12.2015 zu befristen.
a) Die Antragsgegnerin war nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (am 7.3.2012) zu keiner Zeit aufgrund der Betreuung der am ….10.1997 geborenen Tochter der Beteiligten daran gehindert,
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch vollschichtig gearbeitet. Sie kann daher ihren Unterhaltsanspruch nicht auf § 1570 BGB stützen.
b) Der Antragsgegnerin steht jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB gegen den Antragsteller zu, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst (§ 1578 Abs. 1
BGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht jedenfalls in der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe von monatlich 700 € und beginnt mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des
Scheidungsausspruchs, also am 7.3.2012.
Wie sich aus der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 ergibt, hat der Antragsteller aus seiner Tätigkeit bei dem D… in B… bereits damals einen Bruttoarbeitslohn von rd. 85.596 € erzielt. Das
entspricht 7.133 € im Monatsdurchschnitt. Aus den weiteren zur Akte gereichten Monatsabrechnungen für 4/2010 und 6/2011 ergibt sich ein gestiegenes Monatsbrutto von über 7.400 € bzw. über 7.600 €. Ein
Einkommensrückgang in 2012 ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Mit Schriftsatz vom 13.3.2012 hat der Antragsteller sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen selbst mit insgesamt rd.
(4.874 € + 50 € =) 4.924 € angegeben. Zugunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, dass trotz eines hierzu fehlenden konkreten Sachvortrags eine zusätzliche private Altersvorsorge von monatlich 306 €
einkommensmindernd zu berücksichtigen ist. Ferner ist der private KV-/PV-Beitrag von monatlich rd. 257 € abzusetzen. Es errechnet sich ein bereinigtes Monatseinkommen von 4.361 €. Nach Abzug von 5 %
für berufsbedingte Aufwendungen sowie der vom Antragsteller geltend gemachten eheprägenden Kreditrate von rd. 95 € verbleiben rd. 4.048 € (ohne etwaige Steuererstattungen). Die Zinsen für die Immobilien
des Antragstellers sind nur im Hinblick auf das frühere Familienheim in H… von monatlich 180 € berücksichtigungsfähig. Bei den weiteren Abzügen von rd. (381 € + 200 € =) 581 € handelt es sich um Verluste
aus Vermietung und Verpachtung. Sie können unterhaltsrechtlich nicht abgesetzt werden, zumal der Antragsteller weder die damit verbundenen Steuervorteile noch die Mieteinkünfte gegengerechnet hat. Im
Übrigen kommt es im Ergebnis darauf nicht an, weil die Antragsgegnerin ihre monatliche Unterhaltsforderung auf 700 € beschränkt hat.
Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass die Wohnfläche des Hauses in H… mit ca. 120 m² und die Gewerbefläche mit 80 m² in Ansatz zu bringen ist und eine objektive Marktmiete von (700 € + 400 € =)
1.100 € monatlich angemessen wäre. Damit ist nach Abzug der vom Antragsteller vorgetragenen Zinsbelastung unterhaltsrechtlich ein monatlicher Wohnvorteil in Höhe von (1.100 € - 180 € =) 920 €
einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
Bei einem Gesamteinkommen von (4.048 € + 920 € =) 4.968 € wird seit Rechtskraft der Scheidung in 3/2012 Kindesunterhalt für die 1997 geborene Tochter J… nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle geschuldet, also ein Zahlbetrag in Höhe von (682 € - 92 € =) 590 €.
Aufseiten der Antragsgegnerin ist nach den von ihr vorgelegten Einkommensunterlagen von einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.400 € auszugehen. Unter Berücksichtigung von Zuschlägen (für
Überstunden, Sonn- und Feiertage sowie für die Nacht) ergeben sich Nettoeinkünfte in Höhe von rd. 1.200 € im Monatsdurchschnitt. Abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben
unterhaltsrechtlich anrechenbare 1.140 €.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB errechnet sich danach wie folgt: ... Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass
auch die Zinsbelastungen von 581 € für seine beiden Immobilien in Tegel und Kossenblatt - die allerdings auch einen reduzierten Kindesunterhalt von monatlich 556 € zur Folge hätten - abzusetzen wären und
aufseiten der Antragsgegnerin fiktiv ein höheres bereinigtes Monatsnettoeinkommen von 1.400 € oder sogar 1.500 € in Ansatz zu bringen wäre, so errechnet sich gleichwohl ein Anspruch der Antragsgegnerin auf
nachehelichen Unterhalt, der deutlich über den von ihr geforderten Betrag in Höhe von monatlich 700 € hinausgeht.
Zahlungen auf den geschuldeten nachehelichen Unterhalt hat der Antragsteller unstreitig nicht geleistet. Die sonstigen vom Antragsteller nach seiner Darstellung für die Antragsgegnerin erbrachten Zahlungen
sind nicht anzurechnen, denn sie sind nicht zum Zweck der Erfüllung ihres Aufstockungsunterhaltsanspruchs geleistet worden (§ 362 BGB).
c) Es ist eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2015 vorzunehmen.
Die Befristung ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt nach der zum 1.3.2013 in Kraft
getretenen Neufassung der Vorschrift insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus
der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Dass eine Befristung unter Berücksichtigung der nicht sehr langen Ehedauer von rd. 8 ½ Jahre unbillig wäre und hier unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität zu
einem zeitlich unbegrenzten Nachaufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin führen müsste, ist weder dargelegt noch nach den Umständen erkennbar. Es besteht auch keine wirtschaftliche Verflechtung
der Beteiligten untereinander mehr.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind für sie auch keine ehebedingten Nachteile eingetreten. Dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit beim T… in S… im Jahr 2001 aufgegeben und am 15.7.2002
im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eine Mangelstube in dem Haus des Antragstellers in H… eröffnet hat, ist nicht auf die Ehe der Beteiligten zurückzuführen. Die Ehe ist erst am 15.10.2002 geschlossen
worden. Die schon längere Zeit vor der Eheschließung einsetzende Entwicklung war nicht durch die Heirat, sondern durch das bereits seit 1996 währende voreheliche Zusammenleben veranlasst. Das aber wird
nicht vom Vertrauen in den Bestand der Ehe umfasst und vermag deshalb keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578 b Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2012, 776; FamRZ 2011, 1377;
FamRZ 2010, 1238 und 1971). Da die berufliche Veränderung der Antragsgegnerin sowie ihr Umzug nach H… nicht auf die Ehe oder die Kindererziehung zurückzuführen sind und auch durch die
Kindererziehung weder während noch nach der Ehe Nachteile entstanden sind und weitere Umstände (z. B. andere Erwerbsnachteile) von der insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerin nicht vorgetragen
worden sind, lassen sich hier keine (fortwirkenden) ehebedingten Nachteile für die Antragsgegnerin feststellen. Eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts ist daher nicht ausgeschlossen und unter
Billigkeitsgesichtspunkten auch vorzunehmen.
Im Ergebnis ist lediglich der Einkommensunterschied zwischen den geschiedenen Ehegatten Basis für das auf Dauer gerichtete nacheheliche Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin. Der damit allein auf die
nacheheliche Solidarität gestützte Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zielt auf die Aufrechterhaltung ihres maßgeblich von dem höheren Einkommen des Antragstellers abgeleiteten
Lebensstandards. Mit Blick auf die die Antragsgegnerin treffende verstärkte Eigenverantwortung nach der Ehe (§ 1569 BGB) erscheint es hier unter Berücksichtigung der Ehedauer und des Eintritts der
Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter im Jahr 2015 gerechtfertigt, den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2015 zu befristen. Sie hat damit hinreichend Zeit, sich auf die
Lebensverhältnisse einzurichten, die ihrem eigenen Erwerbseinkommen entsprechen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - 10 UF 387/11)
***
„... Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Zutreffend hat das Amtsgericht noch in Form eines Urteils nach dem bis 31.08.2009 gültigen Verfahrensrecht entschieden, das vorliegend
gemäß Artikel 111 I FGG-RG auch im Rechtsmittelverfahren noch weiter anzuwenden ist (vgl. BGH FamRZ 2010,639, Rn. 7 ff, 11, unter Bezugnahme auf Schwamb, FamRB 2010, 27, 28), weil zur Zeit der
Entscheidung des Amtsgerichts kein Restverbund mehr mit dem bereits zuvor erstinstanzlich entschiedenen Versorgungsausgleich mehr bestanden hat und somit auch Art. 111 V FGG-RG die vorliegenden
Folgesachen nicht ins neue Verfahrensrecht überführt hat. ...
1. Ehegattenunterhalt (Ziffer 2 des angefochtenen Urteils):
Die Ehegattenunterhaltsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen umfang begründet. Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Antragsgegnerin jedenfalls gegenwärtig kein sog.
Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 I, II BGB zusteht, weil sie durch die Kinderbetreuung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040 ff.), in der
die Anforderungen an die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen wieder etwas gelockert worden sind und die gleichmäßige
Lastenverteilung betont wird, im vorliegenden Einzelfall nicht an einer ihr angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Zeugin H. hat nämlich glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass die Antragsgegnerin
bei rechtzeitiger Antragstellung geeignete Hortplätze oder alternativ Schülerbetreuungsplätze für beide Kinder in einem zeitlichen Umfang hätte bekommen können, die ihr bei gleichzeitiger Entlastung von
häuslichen Verpflichtungen eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätten. Insbesondere die Annahme der Hortplätze täglich bis 17.00 Uhr inklusive Ferienangebot hätte ihr dies ermöglicht. Soweit die
Inanspruchnahme des Angebots mit den von der Zeugin H. angegebenen nicht unerheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, hätte allerdings der Antragsteller diese als Mehrbedarf der Kinder weitgehend
tragen müssen, so dass er sich damit finanziell wohl nicht besser gestellt hätte, worauf es aber hier im Ergebnis nicht ankommt.
Der BGH bleibt nämlich - unter Berücksichtigung abweichender Auffassungen, u.a. OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010,1449, vgl. ferner Schwamb in Büttner/Niepmann/Schwamb, 11. Aufl., Rn. 466 ff. -
dabei, dass für ein Altersphasenmodell jedweder Art und ein Wahlrecht des betreuenden Elternteils, die Kinder noch in einem höheren Umfang selbst betreuen zu dürfen, sofern Fremdbetreuung angeboten wird,
im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1570 II BGB kein Raum mehr ist. Auch bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Bedenken gegen diese restriktive Auslegung des § 1570 BGB (s. o.) ist vorliegend
einzuräumen, dass die Beweisaufnahme im konkreten Fall Argumente für die Inanspruchnahme von mehr Fremdbetreuung insbesondere für das Kind K. ergeben hat. Zwar haben der Kinderarzt, die ehemalige
Grundschullehrerin und die Förderschullehrerin aus ihrer jeweiligen Sicht die besondere Betreuungsbedürftigkeit von K. betont, andererseits aber auch durchblicken lassen, dass gerade in seinem Fall etwas
weniger häusliche Betreuung und mehr Außenkontakte mit mehr Bewegung förderlich wären. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb für die Geltendmachung von nicht zu befristendem
Betreuungsunterhalt insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts - derzeit - kein Raum, was allerdings nicht ausschließt, dass ein Anspruch auf dieser Grundlage zu einem späteren
Zeitpunkt wieder aufleben kann, wenn für die Kinder altersbedingt keine Hortangebote mehr zur Verfügung stehen und die dann besuchte Schule auch keine entsprechenden Ganstagsangebote unterbreiten kann
(vgl. hierzu ebenfalls BGH FamRZ 2012,1040 ff.).
Es bleibt allerdings, was das Amtsgericht nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat, angesichts der sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Parteien ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB
in der jetzt noch beantragten Höhe für die Antragsgegnerin. Dieser unterliegt zwar in teilweiser Übereinstimmung mit dem Vortrag des Antragstellers durchaus einer Befristung gemäß § 1578b BGB. Allerdings
geht es auch insoweit um eine Billigkeitsabwägung. Angesichts einer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ca. 11 1/2 Jahre dauernden Ehe, die kurz nach der Geburt der Kinder scheiterte und danach
zumindest bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder eine umfängliche Kinderbetreuungstätigkeit der Antragsgegnerin erforderte, hält der Senat eine weitere Unterhaltsverpflichtung des
Antragstellers bis Ende des Jahres 2015 auch unter Berücksichtigung der Jahre gewährten Trennungsunterhafts nicht für unbillig. Zwar hat der Antragsteller damit und unter weiterer Berücksichtigung des nach
der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Kindesunterhalts für beide Kinder eine erhebliche Unterhaltslast zu tragen. Diese ist aber für einen so begrenzten Zeitraum unter Berücksichtigung der
noch näher zu beleuchtenden Leistungsfähigkeit zumutbar.
Soweit vorgebracht wird, dass das neue Unterhaltsrecht keine Lebensstandardgarantie mehr für den bedürftigen Ehegatten gewährleiste, wird übersehen, dass das einem den Umständen angepassten
übergangsweisen Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im hier zugesprochenen umfang (insgesamt ca. 5 1/2 Jahre nach zuvor 6 1/2 Jahren Trennungsunterhalt) unter den gegebenen
Umständen nicht entgegensteht. Nach Ende dieser Frist muss die Antragsgegnerin allerdings, sofern nicht noch eine neuerliche Betreuungsbedürftigkeit der Kinder und damit ein Anspruch gemäß S 1570 BGB
wieder auflebt, selbst für sich sorgen, zumal auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht ersichtlich ist, dass bessere berufliche Aussichten ohne die Ehe bestanden hätten.
Der Antragsteller hat sein Einkommen noch einmal nach unten korrigiert, und es ist ihm zuzugeben, dass das Amtsgericht mit der Berechnung im Urteil vom 22.11.2011 etwas zu hoch gegriffen hat, weit es den
Monatsdurchschnitt nur aus den ersten acht Monaten des Jahres 2011 mit der in diese Zeit bereits fallenden Bonuszahlung ermittelt hat. Die Antragsgegnerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sie ihre
Forderung nicht ausgereizt hat und sich der geltend gemachte Anspruch auch bei richtiger Berechnung noch ergibt.
Der Senat legt aufseiten des Antragstellers die von ihm zuletzt mitgeteilten geringeren 58.760,80 Euro netto für Oktober 2011 bis September 2012 zugrunde, bringt davon die in der Abrechnung Dezember 2011
kumulierten Jahreswerte VwL 480 Euro, freiwillige KV 6905,28 Euro, freiwiilige PV 868,68 Euro sowie AVK 1.969,92 Euro in Abzug und schlägt die AG-Zuschüsse für KV von 3.252,12 Euro und PV von
434,40 Euro wieder hinzu, so dass 52.223,44 Euro verbleiben, geteilt durch 12 = mtl. 4.351,95 Euro. Hinzu kommen die mtl. 77,27 Euro aus der Steuererstattung und abzuziehen sind die inzwischen geringfügig
erhöhten Fahrtkosten von 246 Euro.
Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erneut wiederholten Argumente des Antragstellers sind keine höheren berufsbedingten Kosten anzuerkennen. Insbesondere ist rnit den insoweit
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt, nach wie vor in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Antragsteller keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen sollte.
Es bleiben demnach 4.183,22 Euro aus dem Erwerbseinkommen des Antragstellers. Hinzu kommen die 467,50 Euro Wohnvorteil; abzuziehen sind 982 Euro (2 x 491 Euro) Kindesunterhalt. Danach verbleiben
dem Antragsteller insgesamt monatlich 3.668,72 Euro. Sein Selbstbehalt wird somit bei einem ausgeurteilten Ehegattenunterhalt von mtl. 1.034,80 Euro jedenfalls nicht annähernd tangiert.
Für die Bedarfsberechnung ist das noch um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigende Einkommen des Antragstellers einem ebenso zu berechnenden fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin gegenüber zu
stellen.
Da das Erwerbseinkommen des Antragstellers 90 % ausmacht, sind vor Ermittlung des 1 /7-Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt zunächst 90 % des Kindesunterhalts abzuziehen, d. h. 883,80 Euro:
4.183,22 Euro - 883,80 Euro = 3.299,42 Euro, hiervon 1/7 = 471,35 Euro Erwerbstätigenbonus des Antragstellers.
Vom oben ermittelten bereinigten Nettoeinkommen von 3.668,72 Euro (mit Wohnvorteil und nach Abzug des gesamten Kindesunterhalts) sind deshalb 471,35 Euro Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Das ergibt
3.197,37 Euro.
Geht man aufseiten der - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nur im ungelernten Bereich einsetzbaren - Antragsgegnerin von einer Vollerwerbstätigkeit (173,20 stunden monatlich) aus und veranschlagte
dafür sogar einen Bruttolohn von allerdings nur schwer erzielbaren 10 Euro pro Stunde, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags und der günstigsten Steuerklasse 2 ein fiktives
Nettoeinkommen von €. 1.247 Euro. Nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen und einem 1/7-Erwerbstätigenbonus ergäben sich im günstigsten Fall erzielbare bereinigt 1.015,41 Euro monatlich,
die den oben errechneten 3.197,37 Euro des Antragstellers gegenüber zu stellen sind. Die hälftige Differenz aus diesen Beträgen (= ca. 1.091 Euro) liegt über dem geltend gemachten und, als
Aufstockungsunterhalt angemessen befristeten, zugesprochenen Betrag von 1.034,80 Euro.
Abschließend war lediglich noch klar zu stellen, dass die Befristung für etwa wieder auflebenden Betreuungsunterhalt keine Bedeutung hat. Soweit zur Abwendung der Voltstreckung aus der einstweiligen
Anordnung des Amtsgerichts vom 04.06.2010 über nachehelichen unterhalt bereits Zahlungen geleistet worden sind, sind diese zu berücksichtigen, ohne dass dies hier auszusprechen war. ..." (OLG Frankfurt
a.M., Urteil vom 15.10.2012 - 5 UF 3/12)
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Die Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld scheidet aus, wenn der Witwe ein solcher Anspruch -
unabhängig von einem Unterhaltsverzicht - mangels eines nachhaltigen Bemühens um eine angemessene Tätigkeit nicht zusteht ( BayVGH, Urteil vom 12.10.2012 - 14 B 11.780).
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Erzieht, betreut und versorgt die Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe zwei jeweils nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen geborene Zwillingspaare von neun und 17 Jahren, steht ihr nach den
Umständen des Einzelfalles noch ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB - in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB - zu.
Zu berücksichtigen sind bei der mit 2/3 bemessenen Erwerbsobliegenheit und mit einem Drittel der verfügbaren Zeit fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit nicht nur die kindesbezogenen Belange der beiden
jüngeren Kinder - an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und die auch die von der Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Fahr- und Betreuungsleistungen für die sportlichen, musischen
oder anderen Beschäftigungen der Kinder mit umfassen -, sondern auch die Auswirkungen des Zusammenlebens mit den zwar selbst nicht mehr betreuungsbedürftigen, aber zusätzliche Anforderungen an die
Unterhaltsberechtigte stellenden 17-jährigen Zwillinge auf die Betreuung der jüngeren Zwillinge sowie die durch die Beeinträchtigungen auf Grund jahrelanger hochstrittiger Umgangsregelungs- und
Sorgerechtsverfahren eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder. Die teilweise noch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau steht trotz des ergänzenden
Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB im gleichen Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB wie die jetzige, ein Kind aus dieser zweiten Ehe betreuende Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Auf die
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderliche genaue Differenzierung zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung
oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann verzichtet werden, wenn sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs derzeit noch von vornherein ausscheiden müssen.
Anders als in einem Nachscheidungsunterhalts-Ausgangsverfahren, in dem das Gericht grundsätzlich auch für die Zukunft den Zeitpunkt für eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs prognostizieren
darf, müssen in einem Nachscheidungsunterhalts-Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG die eine Abänderung des bestehenden Titels rechtfertigenden Tatsachen für eine Befristung oder Herabsetzung
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2012 - 3 UF 265/11).
***
Bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist vom Einkommen des Bedürftigen auch dann der vorrangige Kindesunterhalt vorweg abzuziehen, wenn nur dadurch ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2
BGB entsteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2012 - 11 WF 161/12):
„.. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen monatlichen Unterhaltsanspruch von über 68.- € monatlich hinaus konnte der Antragsteller dagegen nicht darlegen, §§ 113 FamFG, 114 ZPO.
Zu recht hat das Familiengericht das Einkommen des Antragstellers in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich seine Tätigkeit wegen des Umfangs der
abgeleisteten Überstunden als überobligationsmäßig darstellt oder nicht, da sie sich im Rahmen der Unterhaltsberechnung jedenfalls am Umfang der Arbeitsleistung der von ihm in Anspruch genommenen
Antragsgegnerin messen lassen muss, die neben der Betreuung von 2 Kindern im Alter von 12 und 15 Jahren in einer Haupt- und einer Nebentätigkeit nochmals 12 Stunden mehr pro Monat arbeitet als er. Durch
die Annahme des Familiengerichts, die Einkünfte beider Beteiligter nicht als unzumutbar anzusehen, kann deshalb allenfalls die Antragsgegnerin, nicht jedoch der Antragsteller beschwert sein.
Zutreffend ist das Familiengericht auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bei höherem Erwerbseinkommen des Anspruchstellers allein dadurch entstehen kann, dass sich sein
Einkommen durch den Vorwegabzug eines geschuldeten Kindesunterhalts vermindert. Kindesunterhalt als Barunterhalt stellt in der Unterhaltsberechnung einen Abzugsposten vom Einkommen des
barunterhaltspflichtigen Elternteils dar, ohne dass es darauf ankommen kann, ob dieser vom ehegattenunterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Elternteil zu bezahlen ist. Abzugsposten ist aber nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nur der Barunterhalt, der vom anderen Elternteil geleistete Betreuungsunterhalt unterliegt dagegen in keinem Fall einer Materialisierung. Unangemessene Ergebnisse
können über die Prüfung der Zumutbarkeit der Erzielung von Erwerbseinkünften neben der Kindererziehung vermieden werden (hierzu zuletzt BGH FamRZ 2012, 1040). Nach dem Grundsatz der Halbteilung
kann in diesen Fällen der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB nicht verneint werden (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier, 8. Aufl. 2011, Kap. 6, Rn.
532; aA OLG Thüringen FamRZ 2004, 1207; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1573 Rn. 15; differenzierend Wendl/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl. 2011,
§ 4, Rn. 319, Ablehnung eines Einsatzzeitpunktes, wenn der Anspruch erst lange Zeit nach der Scheidung erstmals geltend gemacht wird).
Soweit das Familiengericht die Prüfung der Frage, ob der geringfügige Einkommensunterschied überhaupt auszugleichen ist (hierzu näher Palandt/Brudermüller aaO, § 1573 Rn. 15; Wendl/Bömelburg aaO, § 4
Rn. 322; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier aaO, Kap. 6 Rn. 533), nicht bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geprüft hat, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, beschwert den
Antragsteller nicht.
Die Höhe der auf die Verfahrenskosten zu bezahlenden Raten reduziert sich von monatlich 115.- € auf monatlich 15.- €, da das Familiengericht bei im Übrigen zutreffender und auch nicht angegriffener
Berechnung versehentlich die Abzüge für betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen von insgesamt 260,13 € nicht berücksichtigt hat. Wird weiterhin noch die im Beschwerdeverfahren
nachgewiesene Mieterhöhung von 13.- € einberechnet, verbleibt lediglich noch ein für Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen von 48.- €. ..."
***
„... 2. Der Anspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Dagegen ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. O, welchem der Senat folgt, kein
Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB gegeben, da die Antragsgegnerin trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 22.12.2011, auf das Bezug genommen wird, festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin verschiedene Leiden vorliegen, aufgrund
derer eine Einschränkung des allgemeinen Leistungsvermögens besteht. Aus diesem Grund kommen körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr in Betracht. Hingegen seien körperlich
leichte Tätigkeiten noch ausführbar, wobei Tätigkeiten mit häufigerem Bücken, Stehen oder Sitzen nicht mehr in Betracht kommen. Ebenso würden Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und einseitigen
Körperhaltungen entfallen sowie, wegen der Kniebeschwerden, insbesondere Tätigkeiten mit häufigerem Treppensteigen. Daneben kämen Tätigkeiten, die ein kräftiges Zupacken der rechten Hand erfordern, nicht
mehr in Betracht. Mit diesen Einschränkungen könne eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig ausgeübt werden. Als mögliche Tätigkeiten kämen beispielsweise Bürohilfstätigkeiten und
dergleichen in Betracht. Gegenüber der letzten Begutachtung vom 12.09.2007 (AG Dorsten, AZ. 13 F 485/06) lasse sich eine durchgreifende Leistungsverschlechterung nicht dokumentieren. Insbesondere
aufgrund der Kniegelenksbeschwerden müsse aber auf Sicht mit einer weiteren Einschränkung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden, es sei denn, es erfolgte zwischenzeitlich eine Kniegelenksprothese.
In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige seine Angaben aus dem Sachverständigengutachten wiederholt und erläutert. Hauptbefund sei die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks
bei Zustand nach Kreuzbandersatzplastik und weiterhin bestehenden Knorpelschädigungen. Bereits im Jahr 2007 bei der Erstbegutachtung habe es aus diesem Grund deutliche Beeinträchtigungen gegeben. Es
entspreche dem Krankheitsbild, dass zwischenzeitlich eine gewisse Zunahme der Beschwerden eingetreten sei. Häufig ende ein derartiges Krankheitsbild in einer prothetischen Versorgung. Die anderen
beschriebenen Erkrankungen betreffend etwa die Schulter und die Wirbelsäule seien nicht so schwerwiegend. Dies gelte auch für die Anpassungsstörung, die eher leichtgradig sei und die sich gebessert habe.
Aus der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Kniegelenks folge, dass nur eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden könne und dass Tätigkeiten, die ein häufigeres Gebrauchen des Knies erfordern, wie z.B. die
häufige Benutzung einer Leiter oder das häufige Zurücklegen langer Wege, ausscheiden. Eine zeitliche Einschränkung sei jetzt noch nicht gegeben, könne aber zukünftig in Betracht kommen; dies könne sich
allerdings anders darstellen, wenn eine prothetische Versorgung erfolgt. Eine Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel sei nicht günstig und würde auf Kosten der Gesundheit gehen. Eine derartige Tätigkeit sei
auch schon im Jahre 2007 nicht mehr in Betracht gekommen.
Der Senat folgt diesen überzeugenden und auch im Senatstermin von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen. Danach ist die Antragstellerin in der Lage, vollschichtig eine
- leichte - Tätigkeit auszuüben, so dass ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt ausscheidet und sich die Anspruchsberechtigung aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt. Der Antragsgegner schuldet Aufstockungsunterhalt
nach Maßgabe der folgenden Erwägungen.
3. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, hier also dem bereinigten Einkommen des Antragstellers in prägender Höhe sowie dem
(fiktiven) Einkommen der Antragsgegnerin sowie dem Wohnvorteil aufgrund des kostenfreien Wohnens in dem in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden vormaligen Familienheim.
a) Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Antragstellers stellt sich wie folgt dar:
Gesamtbrutto 79.968,80 Euro
Lohnsteuer ./. 22.123,87 Euro
Solidaritätszuschlag ./. 1.216,74 Euro
Rentenversicherung ./. 6.431,70 Euro
Arbeitslosenversicherung ./. 904,96 Euro
Krankenversicherung ./. 3.555,00 Euro
Pflegeversicherung ./. 438,72 Euro
verbleiben 45.297,81 Euro
= monatlich 3.774,82 Euro
Korrektur Auslösung ./. 76,66 Euro
Auslösung steuerfrei 31,65 Euro
Übernachtung steuerfrei 0,00 Euro
Fahrgeld 0,00 Euro
Nettoquote vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers ./. 15,06 Euro
Fahrtkosten ./. 308,00 Euro
Gewerkschaft ./. 24,00 Euro
Steuererstattung 150,00 Euro
private Altersvorsorge ./. 266,56 Euro
Belastung Familienheim ./. 801,05 Euro
verbleiben 2.465,13 Euro
davon 6/7 2.112,97 Euro
aa) Der Senat hat für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 19.11.2011 das vom Antragsteller im Jahr 2010 erzielte Einkommen zugrunde gelegt und dieses Einkommen fortgeschrieben. Eine Unterhaltsberechnung
auf der Basis des im Jahr 2011 erzielten Einkommens kommt nicht in Betracht, da dieses Einkommen nicht als eheprägend angesehen werden kann.
Das vom Antragsteller im Jahr 2011 erzielte Bruttoeinkommen belief sich ausweislich der sich aus der Abrechnung Dezember 2011 ergebenden Jahresbeträge auf 106.432,83 Euro und lag somit um über
26.000,00 Euro höher als das im Jahr 2010 erzielte Bruttoeinkommen. Bereits dieses im Jahr 2010 erzielte Jahresbruttoeinkommen resultierte bei einem Grundgehalt von monatlich gut 4.200,00 Euro
brutto zu einem nicht unerheblichen Teil aus Vergütungen für Mehrarbeit. Diese beruhen nach der - ihrem Inhalt nach unstreitigen - Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragstellers vom 06.02.2012 (Bl.
302 d.A.) darauf, dass der Antragsteller seit Mai 2010 auf einer Baustelle in M für die Abwicklung eines Großauftrages als Oberbauleiter tätig war. Sind auf diese Weise bereits im Jahr 2010 Überstunden in nicht
unerheblichem Umfang angefallen, so stieg deren Umfang im Jahr 2011 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen noch einmal sehr deutlich an. In der bereits zitierten Arbeitgeberbescheinigung vom
06.02.2012 wird dies damit begründet, dass die Ausführungen des Auftrags in M einem vertraglich festgelegten Terminrahmen unterlag. Die Aufgabenbereiche des Antragstellers hätten die Koordination und
Überwachung der auszuführenden Arbeiten umfasst. In der Spitze seien auf der Baustelle ca. 130 Personen für die Fa. A (Arbeitgeber) tätig gewesen, die im Mehrschichtbetrieb und teilweise an den
Wochenenden gearbeitet hätten. In seiner Funktion als Oberbauleiter habe dies in der Vergangenheit eine über die Regelarbeitszeit hinausgehende Tätigkeit und Präsenz vor Ort erfordert, die im Rahmen von
Überstunden abgeleistet worden seien. Die Arbeiten befänden sich derzeit in der Endphase, der Fortschritt des Projekts betrage ca. 95 % und die Personalstärke sei auf 30 Personen reduziert, so dass die
Ableistung von Überstunden aus Sicht der Projektleitung nicht mehr erforderlich sei.
Der Senat betrachtet daher die aufgrund der in außergewöhnlichem Umfang erfolgten Mehrarbeit im Jahr 2011 erzielten Bruttoeinkünfte in für den Antragsteller außergewöhnlicher Höhe nicht als
eheprägend und legt sie der Unterhaltsberechnung nicht zugrunde. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass derart hohe Überstundenvergütungen bereits zu Zeiten intakter Ehe erfolgt wären.
Ebensowenig kann allerdings das im Monat Januar 2012 erzielte, deutlich reduzierte Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt werden (vgl. Gehaltsabrechnung Bl. 303 f. d.A.), da die sich nur über einen
Monat verhaltende Gehaltsabrechnung nicht als repräsentativ angesehen werden kann, auch wenn nach der Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Baustelle in M keine nennenswerte Mehrarbeit mehr anfallen
wird. Durchaus wahrscheinlich erscheint es aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit aber, dass der Antragsteller demnächst auf anderen Baustellen tätig werden wird, bei denen er in seiner Tätigkeit als
Bauleiter ebenfalls Überstunden machen wird.
Der Senat hat daher das Einkommen des Jahres 2010 seinen Berechnungen zugrunde gelegt, da es nach derzeitigem Stand eine hinreichend verlässliche Grundlage darstellt, um auch die zukünftigen Verdienste
des Antragstellers zu schätzen. Der Umstand, dass auch das Einkommen des Jahres 2010 zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Vergütungen für Überstunden beruht, steht einer vollumfänglichen
Berücksichtigung dieses Einkommens und einer Fortschreibung für die Zukunft nicht entgegen.
Nach Ziffer 1.3 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (im folgenden Text: HLL) sind Überstundenvergütungen Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang
anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu
berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.
Diese Grundsätze führen hier zur vollen Anrechnung der Überstundenvergütungen, die im Jahr 2010 erzielt worden sind. Denn zum einen sind sie bei der Tätigkeit des Antragstellers, der als Bauleiter im
Rohrleitungsbau arbeitet, berufstypisch. Auch sind sie offenbar bereits in der Vergangenheit angefallen und haben bereits die Lebensverhältnisse zu Zeiten intakter Ehe mitgeprägt, anders als die außergewöhnlich
hohen Überstundenvergütungen im Jahr 2011.
Der Senat hält es nach alledem für gerechtfertigt, für den gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum ab dem 19.11.2011 das vom Antragsteller im Jahr 2010 erzielte Einkommen zugrundezulegen.
bb) Die Höhe des Gesamtbruttoeinkommens im Jahre 2010 sowie die Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
ergeben sich aus den Jahreswerten der Entgeltabrechnung Dezember 2010 vom 22.12.2010 (Bl. 275 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Aus den obengenannten Gründen hat der Senat die aus Mehrarbeit im Jahr 2010 erzielten Einkünfte in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
cc) Von dem sich somit ergebenden monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.774,82 Euro sind hinsichtlich der erhaltenen Auslösungen die aus der obigen Aufstellung ersichtlichen Korrekturen vorzunehmen.
Gemäß Nr. 1.4 der HLL ist über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit
1/3 der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen hinzuzurechnen ist.
Der Senat rechnet daher - wie bereits unbeanstandet das Amtsgericht - die erhaltenen Auslösungen nur zu 1/3 einkommenserhöhend an, wie im Senatstermin unwidersprochen erörtert.
Hinsichtlich der im Jahr 2010 erhaltenen steuerpflichtigen Auslösungen führt dies dazu, dass von dem oben ermittelten monatlichen Nettodurchschnittsverdienst ein Betrag in Höhe von 76,66 Euro in Abzug zu
bringen ist. Die steuerpflichtigen Auslösungen sind in dem Gesamtbruttobetrag von 79.968,80 Euro, welcher Ausgang der Unterhaltsberechnung ist, bereits enthalten. Sie sind daher in Höhe von 2/3 wieder in
Abzug zu bringen. Der Antragsteller hat im Jahr 2010 insgesamt steuerpflichtige Auslösungen in Höhe von (266,20 + 53,60 + 163,04 + 249,20 + 75,00 + 67,00 + 242,00 + 242,00 + 242,00 + 264,00 + 275,00 +
297,00 =) 2.436,04 Euro erhalten, monatsdurchschnittlich also 203,00 Euro brutto. Bei einer Nettoquote von (45.297,81 : 79.968,80 =) 57 % führt dies zu einem Nettobetrag von 114,99 Euro. 2/3 hiervon sind
76,66 Euro, die in Abzug gebracht worden sind.
Die im Jahr 2010 erhaltenen steuerfreien Auslösungen sind hingegen im Gesamtbruttobetrag von 79.968,80 Euro nicht enthalten, so dass sie in Höhe von 1/3 des monatsdurchschnittlichen Betrages
hinzuzurechnen sind. Bezogen hat der Antragsteller im Jahr 2010 steuerfreie Auslösungen in Höhe von (146,56 + 24,00 + 152,32 + 342,72 + 18,00 + 1,00 + 304,64 + 12,00 + 90,00 + 48,00 =) 1.139,24 Euro.
Monatsdurchschnittlich ergibt dies einen Betrag von 94,94 Euro. 1/3 hiervon sind 31,65 Euro, die in die Berechnung eingestellt worden sind.
dd) Die im Jahr 2010 angefallenen steuerfreien Fahrgelder und Übernachtungskosten, die ebenfalls im Gesamtbruttobetrag nicht enthalten sind, hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, was von den Beteiligten
nicht angegriffen worden ist, so dass der Senat diese, im Übrigen auch nicht zu beanstandende, Handhabung fortgeschrieben hat.
ee) Der Abzug der Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, der Fahrtkosten sowie des Gewerkschaftsbeitrages sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
ff) Der vom Senat in die Berechnung eingestellte, der Höhe nach gem. § 287 ZPO geschätzte, monatsdurchschnittliche Steuererstattungsbetrag von 150,00 Euro ergibt sich aus den folgenden Überlegungen.
Das Amtsgericht ist in seiner Berechnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller vorgelegten Steuerberechnung für das Jahr 2009 (Bl. 46 SH UE) von einem voraussichtlichen Erstattungsbetrag von 626,55
Euro ausgegangen, der zu einer monatlichen Erstattung von 52,21 Euro führt. Steuerbescheide der letzten Jahre liegen nach den Angaben des Antragstellers, die er im Senatstermin wiederholt hat, nicht vor, so
dass eine Schätzung vorzunehmen ist.
Der Senat ist insoweit von dem vom Amtsgericht angenommenen Betrag ausgegangen und hat diesen um rund 100,00 Euro erhöht. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass sich in der genannten Steuerberechnung
des Antragstellers keine Angaben zum monatlichen Ehegattenunterhalt, der in Höhe von 200,00 Euro als Trennungsunterhalt vereinbart und gezahlt worden ist, finden. Berücksichtigt man diese Zahlungen, so
verringert sich das zu versteuernde Einkommen um 2.400,00 Euro. Dies führt bei Zugrundelegung der Steuer-Grundtabelle für 2009 dazu, dass sich bei einem Jahreseinkommen von (77.390,00 - 2.400,00 =)
74.990,00 Euro lediglich eine Einkommensteuer in Höhe von 23.431,00 Euro gegenüber ansonsten 24.593,00 Euro ergibt, wobei der geringere Solidaritätszuschlag noch nicht berücksichtigt ist. Die Differenz von
rund 1.200,00 Euro rechtfertigt die vorgenommene Erhöhung um monatsdurchschnittlich knapp 100,00 Euro auf dann gerundet 150,00 Euro.
gg) Aufwendungen für private Altersvorsorge sind in Höhe von 266,56 Euro zu berücksichtigen.
Gemäß Nr. 10.1 der HLL ist beim Ehegattenunterhalt für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessen in Abzug zu bringen.
Unstreitig ist, dass der Antragsteller Vorsorgeaufwendungen in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe hat (vgl. seine Aufstellung Bl. 49 SH UE, wonach er zwei Lebensversicherungen in Höhe von monatlich
162,17 Euro und 300,00 Euro bedient). Der vom Senat eingestellte Betrag entspricht dem monatsdurchschnittlichen Betrag von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Jahres 2010, da verfahrensgegenständlich
der Zeitraum ab dem 19.11.2011 ist.
hh) Daneben kann der Antragsteller die monatlichen Belastungen für Verbindlichkeiten betreffend das Familienheim als eheprägend absetzen.
Der Senat schreibt insoweit den vom Amtsgericht abgesetzten Betrag von monatlich 801,05 Euro fort, welcher der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Abzug ist zusätzlich zu den unter oben gg) genannten Abzügen für private Altersvorsorge zulässig, da das Familienheim im hälftigen Miteigentum beider Beteiligter steht, so dass die Bedienung der
Verbindlichkeiten durch den Antragsteller in gleichem Maße der Antragsgegnerin zugute kommt.
ii) Von dem sich ergebenden bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 2.465,13 Euro ist der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 in Abzug zu bringen, so dass ein monatlicher Betrag von 2.112,97 Euro verbleibt.
b) Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das folgende Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Erwerbseinkommen (fiktiv) brutto 1.211,00 Euro
Erwerbseinkommen (fiktiv) netto 913,00 Euro
abzüglich 5 % Werbungskosten 867,35 Euro
davon 6/7 743,44 Euro
Wohnvorteil 510,00 Euro
gesamt 1.253,44 Euro.
aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiterhin ist unstreitig, dass sie in
den vergangenen Jahren keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet hat, so dass zu ihren Lasten mit fiktiven Erwerbseinkünften zu rechnen ist.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei entsprechenden Bemühungen in der Lage wäre, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit einem Stundenlohn von 7,00 Euro zu finden, die zu
einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.211,00 Euro führen würde.
Der Senat hat hierbei die oben wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen Dr. Nensa berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur noch in der Lage ist, körperlich leichten Tätigkeiten nachzugehen. In
Betracht kommen etwa Bürohilfsarbeiten.
Nach den Erfahrungen des Senats ist für derartige Arbeiten ein Stundenlohn von 7,00 Euro erzielbar.
Soweit der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat die Ansicht vertreten habe, die Antragsgegnerin sei auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, folgt der Senat dieser Einschätzung des
Sachverständigen, die im Übrigen nicht von seinem Gutachtenauftrag erfasst ist, nicht. Vielmehr ist es nach den Erfahrungen des Senats sehr wohl möglich, dass die am 07.07.1955 geborene Antragsgegnerin eine
Arbeitstätigkeit mit dem beschriebenen Tätigkeitsfeld finden kann. Sie ist als Anspruchstellerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihr dies trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich wäre.
Entsprechende Bemühungen hat sie indes bislang gar nicht entfaltet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren gehalten war, sich um einen
Arbeitsplatz zu bemühen. Die Trennung erfolgte im August 2003, so dass jedenfalls anfangs des Jahres 2005 von ihr erwartet werden konnte, sich um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Das Alter der am xxx
geborenen Kinder stand dem nicht entgegen. Im Übrigen war auch in dem seinerzeit erstellten Sachverständigengutachten des Dr. O vom 12.09.2007 in dem Trennungsunterhaltsverfahren AG Dorsten, 13 F
485/06, festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, vollschichtig eine leichte Tätigkeit auszuüben. Zu ihren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie
immerhin in der Zeit von 1998 bis 2004 zumindest teilweise eigenverantwortlich eine Boutique geführt hat, was ihre Chancen bei einer Arbeitsplatzsuche verbessert oder jedenfalls bei zeitnahen Bemühungen
verbessert hätte, da ein potentieller Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass sie den Anforderungen für leichte Bürotätigkeiten ohne Weiteres gewachsen ist.
bb) Das Bruttoeinkommen von monatlich 1.211,00 Euro führt nach einem Steuerberechnungsprogramm zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 913,00 Euro.
Hiervon abzuziehen sind Werbungskosten in Höhe von pauschal 5 % entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats bei fiktiver Einkommensberechnung.
Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 743,44 Euro.
cc) Weiterhin in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist der Wohnvorteil der Antragsgegnerin, die kostenfrei das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende vormalige Familienheim bewohnt.
Der Senat hat den Wohnvorteil mit monatlich 510,00 Euro bemessen.
Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Amtsgerichts. Dieses hat ausführlich und überzeugend begründet, warum von einem Wohnwert in Höhe von 510,00 Euro auszugehen sei. Der Senat nimmt auf diese
Ausführungen (S. 10 f. des angefochtenen Beschlusses) Bezug und schließt sich ihnen an.
Mit den genannten Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses setzt sich die Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert auseinander, so dass der Senat nicht gehalten ist, auf die ins Blaue hinein aufgestellte
Behauptung hin, der Wohnvorteil betrage 850,00 Euro, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die insoweit bereits im Verhandlungstermin geäußerte Ansicht des Senats blieb bei der Erörterung unwidersprochen.
dd) Insgesamt ergibt sich somit auf Seiten der Antragsgegnerin ein in die Unterhaltsberechnung einzustellendes Einkommen von bereinigt 1.253,44 Euro.
c) Die unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen vorzunehmende Unterhaltsberechnung führt zu monatlichen Unterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 95,00
Euro und auf Elementarunterhalt in Höhe von 389,00 Euro, mithin auf monatlich insgesamt 484,00 Euro. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
Einkommen Antragsteller 2.112,97 Euro
Einkommen Antragsgegnerin ./. 1.253,44 Euro
Differenz 859,52 Euro
davon ½ = vorläufiger Elementarunterhalt 429,76 Euro - gerundet 430,00 Euro
Zuschlag nach Bremer Tabelle 485,90 Euro
daraus folgender Altersvorsorgeunterhalt 95,24 Euro
Altersvorsorgeunterhalt gerundet 95,00 Euro
neues Einkommen Antragsteller nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts (2.465,13 Euro ./. 95,00 Euro) 2.370,13 Euro
davon 6/7 2.031,57 Euro
Einkommen der Antragsgegnerin ./. 1.253,44 Euro
Differenz 778,10 Euro
davon ½ = Elementarunterhalt 389,05 Euro
Elementarunterhalt gerundet 389,00 Euro
gesamt 484,00 Euro
Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt folgt aus § 1578 Abs. 3 BGB.
4. Die Unterhaltszahlung hat für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 € an das Jobcenter Kreis S zu erfolgen, da die Antragsgegnerin in dieser Höhe Leistungen nach dem
SGB II erhalten hat, so dass insoweit ein gesetzlicher Forderungsübergang auf das Jobcenter erfolgt ist.
5. Der auf die vorstehende Weise ermittelte Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, die
Zahlungsverpflichtung auf 200,00 Euro zu reduzieren. Mit Ablauf des Jahres 2015 ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den Eigenunterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der
Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben.
a) Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Den Unterhaltsberechtigten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum
Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten
Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen
widerlegt werden. Die an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen sind nicht zu überspannen und müssen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. Erforderlich ist
allerdings die Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten, die so konkret sein müssen, dass sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den
Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH, Urteil vom 26.10.2011, XII ZR 162/09, NJW 2012, 74 = FamRZ 2012, 93).
Hier können ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB auf Seiten der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden.
Dem Amtsgericht ist in der Ansicht zu folgen, dass es an einem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin, welche beruflichen Nachteile ihr aufgrund der Ehe entstanden sein sollen, fehlt. Die Antragsgegnerin
war zum Zeitpunkt der Heirat am xxx bereits 30 Jahre alt und noch immer ohne Berufsausbildung. Soweit dies auf die erste Ehe der Antragsgegnerin und die Betreuung der beiden aus der ersten Ehe
hervorgegangenen Kinder zurückzuführen sein mag, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Jedenfalls gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin, hätte sie den
Antragsteller nicht geheiratet und die beiden Kinder aus der Ehe betreut, noch eine Berufsausbildung absolviert hätte. Sie hat zu keinem Zeitpunkt, sei es vor ihrer zweiten Ehe oder sei es nach der im Jahr
2003 erfolgten Trennung, irgendwelche dahingehende Bemühungen entfaltet. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin jetzt ein höheres Einkommen erzielen könnte, wenn sie
bereits in früheren Jahren - ohne Berufsausbildung - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Denn es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin gelungen
wäre, durchgehend beim selben Arbeitgeber tätig zu werden und auf diese Weise mit der Zeit ein höheres Lohnniveau zu erreichen. Vielmehr ist es gerade bei ungelernten Kräften nicht unüblich,
dass diese nach einer Zeit der Arbeitstätigkeit ihren Arbeitsplatz verlieren und sich dann erneut auf den Arbeitsmarkt begeben müssen, um auf niedrigem Lohnniveau eine neue Anstellung zu finden.
b) § 1578 b BGb beschränkt sich indes nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch im Rahmen der insoweit
gebotenen Billigkeitsabwägung sind nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch
Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971).
Hier ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beteiligten vom 29.08.1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 26.10.2006 rund 21 Jahre dauerte. Die Antragsgegnerin hat
während der Ehezeit den Haushalt geführt und die beiden gemeinsamen Kinder betreut. Daneben hat sie von 1998 bis zum Jahr 2004 in der auf den Namen des Antragstellers laufenden Boutique gearbeitet.
Weiterhin ist zugunsten des Antragstellers die außergewöhnlich lange Trennungszeit verbunden mit dem Umstand, dass er bereits seit der Trennung im August 2003 Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin
zahlt, zu berücksichtigen.
Ungeklärt ist derzeit noch die Situation hinsichtlich des im hälftigen Miteigentum stehenden Familienheims, das möglicherweise veräußert werden soll. Der Senat hat insoweit die derzeit bestehenden
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
c) Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte hält es der Senat für geboten, von der Möglichkeit des § 1578 b Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen und die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs miteinander zu verbinden.
Insgesamt erscheint es trotz der nicht unerheblichen Dauer der Ehe unter Berücksichtigung der bereits seit August 2003 erfolgten Trennungsunterhaltszahlungen geboten, den Unterhaltsanspruch zum Ende des
Jahres 2015 zeitlich zu begrenzen.
Darüber hinaus erscheint es angemessen, bereits zuvor die Anspruchshöhe auf monatlich 200,00 Euro herabzusetzen, wobei dieser Unterhalt als Elementarunterhalt geschuldet ist. Die Antragsgegnerin ist in der
Lage, einer auskömmlichen Berufstätigkeit nachzugehen und kann somit über Beträge deutlich oberhalb des Selbstbehalts verfügen.
6. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Der Senat hat trotz des teilweisen Obsiegens der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung nur geringfügig
korrigiert, da diese zu einem wesentlichen Teil darauf beruht hat, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in Höhe von 27.496,26 Euro vollumfänglich unterlegen
ist. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 UF 215/11)
***
„... Der Beklagten steht aber ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Nach den Feststellungen des Senats ist die Beklagte derzeit noch nicht in der Lage, ihren
Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) beziehungsweise ihren eigenen angemessenen Bedarf (§ 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB) durch ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin vollständig zu decken.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte Anschluss an ihre vor der Berufspause ausgeübte Tätigkeit finden konnte und der durch die Erwerbsabstinenz von 10 Jahren während der Kinderbetreuung
verursachte Nachteil, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte mit ihrer Selbstständigkeit nochmals neu beginnen musste, bis zum Dezember 2013 kompensierbar ist.
Soweit die Beklagte demgegenüber einen dauernden - nicht kompensierbaren - Nachteil reklamiert, ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Die Höhe des eheangemessenen Bedarfes ist durch den Vergleich aus dem Jahre 2005 festgelegt.
Aus der Berechnung in dem Vergleich ergibt sich ein Elementarbedarf in Höhe von 2.000 € und ein Wohnbedarf in Höhe von 850 €, mithin in der Summe 2.850 €.
Hinzu kommen ein Altersvorsorgebedarf von 321 € und Krankenvorsorgebedarf von damals 484,54 €.
Nach den vorgelegten Einkommensunterlagen verfügt die Beklagte, wie auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, bisher tatsächlich nicht über ein Nettoeinkommen, das diesen im
Vergleich festgelegten Bedarf deckt. Die aktuellen Unterlagen zum Einkommen dokumentieren, dass die Gewinnsituationen in 2008 mit knapp 22.000,00 € und im Jahre 2009 mit 17.400,00 € unter
Berücksichtigung der Kosten nicht geeignet sind, eine nachhaltige Sicherung des Bedarfs der Beklagten anzunehmen.
Allerdings sind der Beklagten fiktive Einkünfte zuzurechnen, da die von ihr unternommenen Anstrengungen zur Steigerung ihrer Einkünfte nach der Überzeugung des Senats als teils unzureichend und teils
ungeeignet bezeichnet werden müssen.
Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nach dem Schreiben der C vom 30.04.2008 war die Beklagte bereits zu Beginn des streitigen
Zeitraums wegen fehlender Berufserfahrung, ihres Alters und ihrer fehlenden zeitlichen und örtlichen Mobilität schwer für ein abhängiges Arbeitsverhältnis vermittelbar.
Auf die vorgelegten Stellenangebote hat die Beklagte keine Zusage erhalten. Selbst wenn die Bewerbungsbemühungen als unzureichend angesehen werden müssten, kann davon ausgegangen werden, dass die bei
Einsetzen der Erwerbsobliegenheit im Jahre 2002 bereits … Jahre alte Beklagte nur schwerlich eine Teilzeittätigkeit nach 10 Jahren Berufspause bekommen hätte. Die erneute Entscheidung zur Selbstständigkeit
erscheint danach vernünftig und aussichtsreich.
Dennoch sind der Beklagten fiktive Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zuzurechnen. Sie hat nicht ausreichend dargetan, dass sie sich in dem ihr zumutbaren Umfang um Einkünfte aus
Rechtsanwaltstätigkeit bemüht hat.
Hinsichtlich der Berechnung fiktiver Einkünfte ist darauf abzustellen, welche durchschnittlichen Gewinne die Beklagte bei gehöriger Anstrengung zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
Sie trägt vor, sie habe 2001 bereits wieder mit der Akquisition von Mandanten begonnen. Der Kläger habe ihre Bemühungen aber mit der Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses 2002-2004 zunichte
gemacht. Bis … 2006 sei es ihr unmöglich gewesen, den Aufbau ihres Anwaltsbüros fortzusetzen. Hierfür legt sie eine Bescheinigung des SV1 und des … vor. Der SV1 bescheinigt der Beklagten für die Zeit von
2000-2006 einen … Erschöpfungszustand.
Dieser Vortrag der Beklagten kann aber im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, da sie den Vergleich mit den fiktiven 900 € Einkommen und der Verpflichtung zur vollschichtigen
Erwerbsobliegenheit ab 2008 am 04.05.2005 in Kenntnis dieser Umstände abgeschlossen hat.
Wenn sie bereits 5 Jahre wegen eines … Erschöpfungszustandes nicht arbeitsfähig gewesen wäre, hätte sie sich nicht fiktive Einkünfte mit der Aussicht auf eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit zurechnen
lassen dürfen. Außerdem sind die sich daraus für eine Berufsausübung ergebenden Einschränkungen sowie deren Ehebedingtheit nicht vorgetragen.
Mit der ihre berufliche Existenz angeblich schädigenden Teilungsversteigerung des ehemaligen Familienheims verhält es sich genauso. Diese war bereits bei Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht
umgesetzt. Zudem ist nicht verständlich, wieso der Kläger nach der Trennung verpflichtet gewesen sein soll, sie auf Dauer weiter in dem ehelichen Haus wohnen zu lassen. Sie hätte sich schon ca. ein Jahr nach
der Trennung darauf einstellen müssen, dass sie möglicherweise nicht in der ehelichen Wohnung verbleiben kann.
Für zu berücksichtigende Änderungen nach Vergleichsabschluss, d.h. in der Zeit von 2005 bis 2008, fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte ist so zu behandeln, wie sie beruflich stehen würde, wenn sie sich seit 2002 im Rahmen einer Teilzeittätigkeit und ab ... 2008 im Umfang einer Vollzeittätigkeit engagiert um den Aufbau ihrer
Kanzlei gekümmert hätte.
Sie hat nicht vorgetragen, dass sie sich seit 2002 ausreichend bemüht hat, die Defizite aus der Berufspause auszugleichen und höhere Umsätze zu erzielen. Letztlich ergibt sich aus ihren oben ausgeführten
Angaben, dass sie in der Zeit von 2002 - 2006 keine zielführenden Maßnahmen zum Aufbau einer eigenen Kanzlei durchgeführt hat.
Auch ihre seitenweisen Auflistungen über ihre Aktivitäten sind größtenteils untauglich. ...
Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagten auf Dauer fiktiv das durchschnittliche Einkommen selbstständiger Rechtsanwälte zuzurechnen ist. Nach ihren Darlegungen über ihre ersten Berufsjahre seit 1985
soll es damals unproblematisch für sie möglich gewesen sein, ein solches Durchschnittseinkommen oder auf Dauer sogar überdurchschnittliche Einnahmen zu erzielen. Dies hätte auch seinerzeit ein andauerndes
erhebliches Engagement und einen entsprechenden zeitlichen Einsatz erfordert. Warum solche Erfolge wegen der Unterbrechung für die Kindererziehung ausgeschlossen sein sollen und die Beklagte - bei
entsprechenden Bemühungen - nach einer angemessenen Aufbauphase nicht an frühere Leistungen anschließen können soll, ist nicht genügend nachvollziehbar.
Der Beruf des selbstständigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin ist altersunabhängig zu betreiben. Bei ihrem Wiedereinstieg haben die Beklagte noch … Jahre Berufstätigkeit erwartet. Gerade Rechtsanwälte
mittleren Alters können ihren Mandanten den Eindruck größerer Erfahrung und Seriosität als Berufsanfänger vermitteln.
Nach einem Aufsatz des Instituts für freie Berufe Nürnberg (Kerstin Eggert, Die Berufssituation von angestellten und frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 1998 und 2006 im Vergleich,
BRAK-Mittt 1/2010) wird zwischen Zulassungen von bis zu 3 Jahren, von 4-10 Jahren und von 11 Jahren und länger unterschieden. Danach geht der Senat im Wege einer Schätzung (§ 287 ZPO) davon aus, dass
jedenfalls bei 11 Jahren fortgesetzter Tätigkeit der Aufbau einer Kanzlei abgeschlossen und der wirtschaftliche Höhepunkt spätestens erreicht werden kann.
Von 2002 bis 2008 ist die Beklagte so zu behandeln, als wäre sie im Rahmen einer Teilzeittätigkeit mit dem Aufbau der eigenen Kanzlei beschäftigt gewesen. Dabei hatte die Beklagte den Vorteil, dass sie bereits
zuvor als Rechtsanwältin tätig war und ihr bestimmte Abläufe, insbesondere in organisatorischen Dingen, die für den Anfänger neu sind, vertraut waren. Als nachteilig erscheint, dass der Examensabschluss und
damit der Erwerb der Rechtskenntnisse bereits längere Zeit zurücklagen und damit aufgefrischt werden mussten. Es erscheint dem Senat daher angemessen die Beklagte zu Beginn der hier streitigen Zeit so zu
behandeln, als lägen nicht bereits 6, sondern lediglich 4 Berufsjahre hinter ihr.
Das führt dazu, dass die Beklagte ab Januar 2014 so zu behandeln ist, als hätte sie 11 Jahre selbstständig als Rechtsanwältin gearbeitet und als ob der wirtschaftliche Höhepunkt im Bereich der
Durchschnittsverdienste zu diesem Zeitpunkt erreicht wäre. Etwaige Nachteile aus der Berufspause sind spätestens ab diesem Zeitraum als vollständig kompensiert anzusehen.
Nach dem Bericht des E zu dem statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) ist für das Jahr 2008 von einem durchschnittlichen Honorarumsatz in Einzelkanzleien im Bezirk der
Rechtsanwaltskammer Stadt3 von 141.000 € und einem persönlichen Überschuss von 62.000 € im Jahr auszugehen. In anderen Westkammern beträgt der durchschnittliche Überschuss dagegen nur 57.000 €.
Bei einem Überschuss von 62.000 € ergeben sich monatlich 5.167 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind das Versorgungswerk mit 524 €, der Beitrag zur privaten Krankenkasse mit 602 € (entspricht den aktuellen
Beiträgen der Beklagten) sowie sonstige weiter zu berücksichtigende Kosten. Nach Abzug von Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ergeben sich netto geschätzt 2.975 €.
Es ist weiter unter Berücksichtigung dieser Zahlen und den im seinerzeitigen Vergleich festgehaltenen 900 € für eine Teilzeittätigkeit zu unterstellen, dass die Beklagte bei zumutbaren Anstrengungen
kontinuierlich in der Lage gewesen wäre, ihre Einkünfte zu steigern. Dies insbesondere auch, da ihr aufgrund der Regelung in dem Vergleich bereits 2005 bewusst war, dass ab 2008 eine zeitlich ausgedehnte
Tätigkeit von ihr zu erwarten sein dürfte.
Für das Jahr 2008 wird ein Gewinn vor Steuern und Vorsorgebeträgen von 30.000 € und für die Folgejahre eine Steigerung um 5.000 € per annum als realistisch angesehen.
Es ergeben sich damit für die Jahre 2008 bis 2010 im Durchschnitt 35.000 € (2008 = 30.000 €, 2009= 35.000 € und 2010 = 40.000 €), für die Jahre 2011 bis 2013 im Durchschnitt 50.000 € und für die Jahre 2014
bis 2016 durchschnittlich 62.000 €.
Bei einem Gewinn von 35.000 € im Jahr ergeben sich monatlich 2.917 € gerundet. Nach Abzug der Altersvorsorge von 321 € und geschätzten Krankenkassenbeiträgen von damals 500 €, sonstiger Kosten,
Steuern und Abgaben verbleiben geschätzt rund 1.770 €.
Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 50.000 € ergeben sich monatlich 4.167 €. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei einem solchen Einkommen erhöhte Einzahlungen in das
Versorgungswerk geleistet hätte und die Krankenkassenbeiträge gestiegen sind, so dass ab diesem Zeitpunkt 524 € für das Versorgungswerk und 602 € für die Krankenversicherung in Abzug zu bringen sind. Es
verbleiben dann 3.041 €. Nach Abzug sonstiger Kosten, Steuern und Abgaben ergibt sich ein geschätztes Nettoeinkommen von gerundet 2.390 €.
Bei der weiteren Berechnung ist für die Zeit bis Ende 2010 von dem jeweiligen fiktiven Einkommen der Beklagten der Erwerbstätigenbonus mit 1/7 in Abzug zu bringen. Dies entspricht auch der Vorgehensweise
im Vergleich, wonach von dem fiktiven Einkommen von 900 € lediglich 772 € berücksichtigt worden sind.
Ab 01.01.2011 kann kein Abzug des Erwerbstätigenbonus mehr erfolgen, da sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, geändert hat.
Danach war es bis Dezember 2010 nicht zu beanstanden, wenn grundsätzlich 1/7 Bonus auf das Erwerbseinkommen angerechnet wurde.
Mit der Entscheidung vom 10.11.2010 (FamRZ 2011, 192) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Danach ist bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen eigenes
Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen.
Dass ein Erwerbsanreiz in allen Fällen der Bedarfsdeckung durch eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten geboten ist, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu (BGH a.a.O.). In Anbetracht
der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bedarf es vielmehr grundsätzlich keiner besonderen Vergünstigung, um den Unterhaltsberechtigten zur Deckung seines Lebensbedarfs durch eigene
Erwerbstätigkeit zu motivieren (BGH FamRZ 2010, 357).
Diese geänderte Rechtsprechung ist im Rahmen der Abänderung ab ihrer Verkündung bzw. Veröffentlichung zu berücksichtigen.
Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (BGH, FamRZ 2007, 793).
Die geänderte Rechtslage kann zwar auch zurückliegende Zeiträume erfassen, vermag aber eine Abänderung von Prozessvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils des Bundesgerichtshofs
zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 2003, 848-854).
Der Senat geht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichthofs zu dem Erwerbsbonus bei konkretem Bedarf jedenfalls ab 01.01.2011 bekannt zu sein hatte, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine
abweichende Berechnung geboten ist.
Gegen diese Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht auch nicht, dass die Parteien zuvor eine anderslautende Berechnungsweise vereinbart haben.
Zwar sind bei einer Abänderungsentscheidung die Grundlagen des Unterhaltstitels zu wahren. Eine Anpassung hat aber sowohl an veränderte Verhältnisse als auch an eine geänderte Rechtslage zu erfolgen. Die
Gesamtwürdigung des Vergleichs spricht vorliegend nicht dagegen, auf den konkreten Bedarf der Beklagten ihr gesamtes Einkommen ohne Reduzierung um den Bonus von 1/7 anzurechnen.
Für die Unterhaltsberechnung ist von einem Bedarf in Höhe von 2.975 € auszugehen. Dies entspricht nach den obigen Ausführungen dem fiktiven Einkommen, das die Beklagte bei ihr zumutbaren Bemühungen
nach dem Ende der Aufbauphase hätte erwirtschaften können. Dabei handelt es sich zugleich um den eigenen angemessenen Bedarf nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB.
Höhere Beträge können ihr bei Betrachtung des hypothetischen Lebenslaufs ohne Ehe und Kind nicht zugerechnet werden.
Weder der Verlauf des Studiums, ihre Examensergebnisse, die konkrete Berufsausübung nach dem 2. Staatsexamen noch ihr Verhalten seit Trennung der Parteien ergeben Anhaltspunkte dafür, dass ihre
Einkünfte eine überdurchschnittliche Entwicklung genommen hätten.
Weiter entspricht dieser Betrag von 2.975 € auch ihrem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wie es die Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs angenommen haben. Einer näheren Aufklärung, wie sie
den seinerzeitigen Bedarf von 2.850 € ermittelt haben, bedurfte es nicht, da jedenfalls eine maßvolle Erhöhung auf 2.975 € unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2005 gestiegenen Lebenshaltungskosten
angemessen erscheint.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen - schon allein wegen der gestiegenen Wohnkosten - höher sei, ist dies unerheblich, da ihr gemäß § 1578 b BGB
kein Anspruch mehr zusteht, der den eigenen angemessenen Bedarf übersteigt.
Zwar liegt, solange die Beklagte ihren Bedarf als Folge der Berufspause nicht decken kann, ein kompensierbarer ehebedingter Nachteil vor.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen
Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht
darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später planten oder praktizierten (BGH FamRZ 2011, 628-630).
Ohne die Ehe und Kinderbetreuung wäre die Beklagte seit 1985 als selbstständige Rechtsanwältin tätig gewesen, bezogen auf den Abänderungszeitpunkt im Jahre 2008 also 23 Jahre. Es ist davon auszugehen,
dass sie bei durchgängiger Tätigkeit die Aufbauphase längst abgeschlossen hätte und über diejenigen Einkünfte verfügen würde, die dem durchschnittlichen Einkommen einer selbstständigen Rechtsanwältin
entsprechen. Dabei ist weiter zu Grunde zu legen, dass die Beklagte an allen Entwicklungen -positiv wie negativ- im Rahmen ihres unternehmerischen Risikos teilgenommen hätte, die sich für diese Branche im
Laufe der Zeit ergeben haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie von den durchschnittlichen Entwicklungen abweichende Ergebnisse erzielt hätte, ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht. Auch aus dem zur Verfügung
stehenden statistischen Material sowie den allgemeinen Kenntnissen des Senats über diese Branche lässt sich nicht ableiten, dass grundsätzlich etablierte Anwälte von Umsatzeinbrüchen und allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklungen verschont bleiben. Allein der Verweis darauf, dass vereinzelte Rechtsanwälte aus ihrem Umfeld von Umsatzeinbußen, die im allgemeinen Trend lagen, verschont geblieben sind,
sagt nichts darüber aus, wie es sich bei der Beklagten konkret verhalten hätte.
Die Differenz zwischen dem ihr jetzt anrechenbaren Einkommen einerseits und dem Einkommen nach dem hypothetischen Verlauf andererseits stellt ihren ehebedingten Nachteil dar.
Andererseits kann der Beklagten über diese Kompensation des ehebedingten Nachteils hinaus kein dauerhafter Aufstockungsunterhaltsanspruch zuerkannt werden.
Es entspricht nicht der Billigkeit, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten auf Dauer Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der relativ kurzen Ehezeit und der langen Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nur ca. 8 Jahre, die Dauer der Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich auf insgesamt 15 Jahre, d. h. sie übersteigt die Ehedauer noch um
6 Jahre. Das Kind der Parteien wies bei Scheidung der Ehe bereits ein Alter auf, welches der Beklagten eine Teilzeittätigkeit ermöglichte und es liegen keine sonstigen besonderen Umstände vor, die eine
gesteigerte Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen. Insbesondere gilt es kein besonderes Vertrauen der Beklagten in die bisherigen Unterhaltstitel zu schützen. Da es sich bei dem hier abzuändernden Vergleich
unzweifelhaft um einen titulierten Anspruch auf Betreuungsunterhalt gehandelt hat, war dessen Auslaufen durch das fortschreitende Alter des Kindes vorhersehbar. Der vorliegende Fall ist nicht mit den Fällen
vergleichbar, in denen Ehefrauen nach langer Ehe auf bereits seit vielen Jahren bestehende Titel über Aufstockungsunterhalt vertraut haben und nicht mehr damit gerechnet haben, dass sich vor dem Eintritt der
Rente noch eine Änderung ergeben könnte. Die Beklagte hat eine qualifizierte akademische Ausbildung und übt nach der Berufspause keine andere - demgemäß eben auch keine schlechtere - Tätigkeit aus, als vor
ihrer Heirat mit dem Kläger. Die durch die Berufspause eingetretenen Defizite können durch Fortbildungsmaßnahmen und im Laufe der Zeit durch wieder zu gewinnende Routine ausgeglichen werden.
Eine darüber hinausgehende Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kommt daneben nicht in Betracht. Die Verpflichtung des Klägers kann nicht enden, bevor der Nachteil der Beklagten
in ihrem beruflichen Fortkommen kompensiert ist.
Im Einzelnen ergibt sich danach folgende Unterhaltsberechnung:
Für die Zeit von ... 2008 bis Dezember 2010 errechnet sich ein monatlicher Aufstockungsunterhalt von 1.458 €. Dieser ergibt sich aus dem konkreten Bedarf von 2.975 € abzüglich des um 1/7 reduzierten fiktiven
Eigeneinkommens, mithin 1.517 € (1.770 € - 1/7).
Für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2013 ergibt sich ein monatlicher Anspruch von 585 €, indem von dem Bedarf von 2.975 € das Eigeneinkommen mit 2.390 € in Abzug gebracht wird.
Ab Januar 2014 errechnet sich kein Anspruch mehr, da die Beklagte ihren Bedarf durch ihr ab dann erzielbares Einkommen von 2.975 € selbst decken kann. ..." (OLG Frankfurt, Frankfurt, Urteil vom 29.11.2011
- 3 UF 285/09 zu §§ 287 ZPO, 1569,1570, 1573 II, § 1578 I BGB)
***
Befristung des Krankheitsunterhalts nach 37-jähriger Ehe. Zum Vermögenseinsatz von Auslandsimmobilien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2011 - 17 UF 177/11 zu §§ 1572 BGB, 1573 I, 1577, 1578 b BGB).
***
Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern. Ein leistungsfähiger
Partner im vorstehenden Sinne kann nicht nur ein Lebenspartner sein, vielmehr kommen hier auch volljährige Kinder in Betracht, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer
häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner(OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011 - 6 UF
47/11 zu §§ 1361, 1573 II BGB):
„... Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB für die hier zur Beurteilung anstehende Zeit ab Juli 2010, da sich nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten kein Unterhaltsanspruch ergibt. Es ist zunächst von den folgenden Einkommensverhältnissen der Beteiligten auszugehen.
Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2010 über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.120,95 €. Dieses ergibt sich aus den in den in seiner Dezemberabrechnung 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie
folgt darstellen:
41.878,27 € Gesamtbruttobetrag
- 7.155,00 € Lohnsteuer
- 643,95 € Kirchensteuer
- 393,52 € Solidaritätszuschlag
- 3.211,05 € Krankenversicherung
- 396,32 € Pflegeversicherung
- 4.056,33 € Rentenversicherung
- 570,75 € Arbeitslosenversicherung
25.451,35 € / 12 = 2.120,95 € = 2.121 €
Von diesem Betrag ist der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 16 € abzuziehen. Weiterhin sind unstreitige Fahrtkosten in Höhe von 88 € monatlich und unstreitige
Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von monatlich 106,86 € abzuziehen.
Die monatliche Darlehnsrate in Höhe von 200 €, die der Antragsgegner auf ein zur Anschaffung eines neuen Pkw aufgenommenes Darlehen zu zahlen hat, ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Neben der
Geltendmachung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können Kreditkosten für die Finanzierung eines Pkw nicht zusätzlich anerkannt werden (Hammer Leitlinien Ziffer 10.2.2.).
Daraus ergibt sich für 2010 folgende Berechnung zum Einkommen des Antragsgegners:
2.121 € - 16 € - 88 € - 106,86 € = 1.910,14 €
Für das Jahr 2011 lassen sich nach dem Vortrag der Beteiligten und den dem Senat vorliegenden Gehaltsbescheinigungen für die Monate Januar bis März keine signifikanten Änderungen erkennen, so dass auch
für dieses Jahr von diesem Einkommen auszugehen ist.
Die Antragstellerin verfügte im Jahr 2010 über ein Nettoeinkommen von 1.605,80 €.
Dieses ergibt sich aus den in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie folgt darstellen:
29.428,48 € Gesamtbruttobetrag
- 3.840,87 € Lohnsteuer
- 345,62 € Kirchensteuer
- 211,19 € Solidaritätszuschlag
- 2.250,55 € Krankenversicherung
- 2.834,55 € Rentenversicherung
- 398,83 € Arbeitslosenversicherung
- 277,75 € Pflegeversicherung
19.269,62 € / 12 = 1.605,80 € = 1.606 €
Es kann aus Sicht des Senats dahinstehen bleiben, ob die Antragsgegnerin zur Aufstockung ihrer bisherigen ¾ - Stelle auf eine Vollzeitstelle gesundheitlich in der Lage ist, da sich Unterhaltsansprüche der
Antragstellerin selbst dann nicht ergeben, wenn sie ihre bisherige Stelle mit dem dargestellten Einkommen beibehält.
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers beträgt 4,99 € brutto. Der abzuziehende Nettoanteil ist mit 2 € anzusetzen.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Finanzierungskosten für ihren Pkw in Höhe von 231,42 € können nur in der Höhe der Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsstelle anerkannt werden (Hammer Leitlinien
Ziffer 10.2.2.).
Die Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin in T zu ihrer Arbeitsstelle im St. Josefs-Krankenhaus im Zentralort T beträgt laut Google-Maps-Berechnung 7,5 Kilometer. Daraus ergeben sich
monatsanteilige Fahrtkosten von: 7,5 km x 2 x 220 Tage x 0,30 €/km = 990 € / 12 = 82,50 €.
Die von der Antragstellerin angeführten Darlehnsraten in Höhe von 42 € und 98 €, die sie für die Anschaffung von Hausrat anlässlich der Trennung aufgewendet haben will, können keine Berücksichtigung
finden. Soweit es um den Kredit bei G-GmbH geht, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht. Rechnungsadresse ist bereits wieder die ehemalige Ehewohnung, die die Antragstellerin zusammen mit ihren
beiden Söhnen bewohnt. Die Ehewohnung dürfte vollausgestattet gewesen sein. Dass diese Anschaffung am 13.2.2010, also fast ein Jahr nach der Trennung, erforderlich war, und mit einem Darlehn finanziert
werden musste, ist nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt für den Kredit bei der F-AG. Dieser datiert zwar vom Zeitpunkt her (29.4.2009) aus der Zeit der Trennung. Allerdings indiziert die
Aufnahme eines Kredits nicht schon dessen Notwendigkeit. Es fehlt an jeglicher substantiierter Darlegung, welche Anschaffungen hiervon getätigt worden sind und aus welchen Gründen die Aufnahme eines
Kredits erforderlich war.
Daraus ergibt sich folgende Rechnung zum Einkommen der Antragstellerin:
1.606 € - 2 € - 82,50 € = 1.521,50 €.
Für das Jahr 2011 sind nach dem Vortrag der Beteiligten und den bereits vorliegenden Gehaltsabrechnungen signifikante Änderungen nicht erkennbar, so dass das oben angeführte Einkommen auch für dieses
Jahr zugrunde zu legen ist.
Danach ergibt sich zunächst der folgende Unterhaltsbedarf der Antragstellerin:
6/7 x 1.910,14 € + 6/7 x 1.521,50 € = 1.637 € + 1.304 € = 2.941 € / 2 = 1.470,50 € - 1.304 € = 166,50 €.
Der Bedarf der Antragsgegnerin wird aber in Höhe von 147 € gedeckt, da sie durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden berufstätigen Söhnen Wohn- und Haushaltskosten spart. Nach
Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien kann das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Aspekt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls bei Leistungsfähigkeit die
Bedürftigkeit mindern. Der geldwerte Vorteil kann dabei in der Regel mit 20 % des Selbstbehalts / Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner je zur Hälfte zugerechnet werden. Nach dem Wortlaut der
Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien ist das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht auf das Zusammenleben mit einem Lebenspartner beschränkt. Häusliche Gemeinschaften können auch zwischen Eltern
und ihren erwachsenen Kindern bestehen. Für die Annahme einer solchen häuslichen Gemeinschaft spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass die häusliche Gemeinschaft mit den Söhnen schon vor der
Trennung längere Zeit angedauert hat, nur kurze Zeit unterbrochen war und nunmehr auch bereits seit über einem Jahr besteht, so dass von einer gewissen Konstanz ausgegangen werden kann. Nach den
Schilderungen der Antragstellerin im Termin besteht auch tatsächlich eine Hausgemeinschaft, da die Antragstellerin und ihre beiden Söhne gemeinsam wirtschaften, insbesondere jeweils zur Versorgung der
Gemeinschaft beitragen. Beide Söhne sind als berufstätige Personen leistungsfähig.
Dass die Antragstellerin formal mit ihrem Sohn Q einen sogenannten "Mietvertrag" über einzelne Zimmer der einheitlichen Wohnung geschlossen hat, ist irrelevant. Ziffer 6.2. der Hammer Leitlinien ist auch
dann anwendbar, wenn die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft die Räumlichkeiten, in denen sie gemeinschaftlich wirtschaften, angemietet haben. Der Synergieeffekt eines gemeinschaftlichen
Wirtschaftens tritt auch bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Mietwohnung ein.
Da die häusliche Gemeinschaft hier sogar aus drei leistungsfähigen Personen besteht, kann der geldwerte Vorteil mit 30 % des Eigenbedarfs bemessen werden, von dem der Antragstellerin 10 % zuzurechnen
sind. Der Bedarf der Antragsstellerin beträgt nach den obigen Ausführungen 1.470,50 €. 10 % hiervon sind 147 €.
Damit verbleibt nur noch ein rechnerischer ungedeckter Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 19,50 € (166,50 € - 147 €).
Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung dieses geringfügigen Unterhaltsbetrages kommt nach den Umständen des hier zur Beurteilung anstehenden Falles nicht in Betracht. Bei dem hier geschuldeten
Trennungsunterhalt zwischen zwei berufstätigen Eheleuten nach § 1361 BGB geht es wie beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB um die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Dabei
kommt es nicht auf eine schematische Gleichbehandlung an, sondern darauf, dass das während der Ehe bestehende Niveau erhalten bleibt (Johannsen/Henrich-Büttner, Familienrecht, 5. Auflage, § 1573 BGB
Rn.29). Auch der Trennungsunterhalt ist von dem Gedanken der Eigenverantwortung geprägt, so dass auch hier - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - ein Ausschluss der Zahlung geringfügiger
Unterhaltsbeträge in Betracht kommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.6.2007 - 9 UF 162/06). In der Rechtsprechung werden zum Teil Beträge, die unterhalb von 50 € liegen, als geringfügig erachtet (OLG
Düsseldorf FamRZ 1996, 947). Sachgerechter erscheint es, bei der Entscheidung, ob auch geringfügige Unterhaltsbeträge gezahlt werden müssen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abzustellen.
Eine Zahlung geringfügiger Unterhaltsbeträge kommt umso eher in Betracht je beengter die wirtschaflichten Verhältnisse sind (Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1573 Rn.15). Von beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Der Antragstellerin verbleiben nach Abzug der anzuerkennenden Verbindlichkeiten 1.521,50 €. Selbst wenn man die
Belastungen aus den Darlehen noch berücksichtigen würde, verfügt die Antragstellerin immer noch über ein zu ihrer Verfügung stehendes Einkommen von 1.150 €. Von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen
kann daher nicht ausgegangen werden. Das während der Ehe bestehende Niveau bleibt daher auch ohne die Zahlung der sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsforderung von 19,50 € monatlich erhalten. ..."
***
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie auf die des Unterhaltspflichtigen abzustellen (§ 1578 BGB). Die zweite Ehefrau ist nicht im
Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Unterhaltszahlungen an sie finden daher bei Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau keine Berücksichtigung. Erst bei Überprüfung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist die zweite Ehefrau einzubeziehen. Fließen dem Unterhaltspflichtigen Realsplittingvorteile aus der zweiten Ehe zu, müssen diese dem Unterhaltspflichtigen zur
Deckung des Bedarfs der zweiten Ehefrau verbleiben. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes den Bedarf beider Ehefrauen decken kann, ist dem Vorrang der
zweiten Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, dass der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen
Ehefrau zu bedienen ist, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der zweiten Ehefrau zu beteiligen hat. Den die
Abänderung Begehrenden trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er wegen unterbliebener Aufklärung über geänderte Umstände auf Seiten des Berechtigten gehindert war, im Ausgangsverfahren Tatsachen
vorzutragen, die objektiv in die abzuändernde Entscheidung hätten einbezogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2011 - II-7 UF 1/11 zu §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1581, 1609 BGB, 238 Abs. 2
FamFG).
***
Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 UF 246/10 zu §§ 1573
Abs 2, 1587b BGB):
„... 1. Auf das vorliegende Verfahren, das am 29. 4. 2010 eingeleitet wurde, ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle und prozessuale Recht anzuwenden, Art. 111 FGG-RG. Das Bestehen eines nachehelichen
Aufstockungsunterhaltsanspruches gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 441,00 € ist - nachdem der Antragsgegner seine Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat und die Antragstellerin
ihrerseits sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Befristung des ihr in dieser Höhe vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsanspruches wendet - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.
2. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist vorliegend nicht nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen, da die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat und auch keine sonstigen Umstände
ersichtlich sind, die eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig erscheinen ließen.
a) Entscheidendes Kriterium zu der gemäß § 1578 b BGB anzuwendenden Billigkeitsabwägung stellt ein fortbestehender ehebedingter Nachteil des Berechtigten dar. Je weniger die Bedürftigkeit des Berechtigten
auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist oder je geringer solche ehebedingte Nachteile waren und sind, desto eher kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zeitliche Begrenzung oder
Herabsetzung in Betracht. Bei der Subsumtion unter diesen Ausnahmetatbestand ist nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein
ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Erforderlich ist dabei ein Kausalzusammenhang zwischen
Lebensführung und Erwerbsnachteilen, wobei es genügt, wenn solche Nachteile überwiegend auf die in der Ehe einvernehmlich praktizierte Aufgabenverteilung zurückzuführen sind. Als Abwägungskriterien sind
grundsätzlich in erster Linie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, weiterhin die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie - in geringerem Maße - deren Dauer, also die
Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen sollen,
nach allgemeinen Grundsätzen den Unterhaltsverpflichteten, da es sich hierbei um eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Hinsichtlich der Tatsache, das ehebedingte Nachteile nicht
entstanden sind, trifft hingegen den Unterhaltsberechtigten nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten
Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn sein Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die
vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, FamRZ 2010,875). Dabei ist diese Vorschrift grundsätzlich auf alle Unterhaltsansprüche anzuwenden, insbesondere aber
auch auf den hier bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruch (BGH FamRZ 2010, 1971).
b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH allein die Dauer der Ehe kein entscheidendes, gegen eine Befristung oder Begrenzung sprechendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig
berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag. Die Ehedauer gewinnt aber trotzdem durch eine
wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Allein schon dieser
Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen
angemessenen Lebensbedarf sprechen (BGH FamRZ 2010, 1971; FamRZ 2010, 1637). Die Ehezeit hat vorliegend knapp 33 Jahre angedauert (Heirat am 23. 1. 1976; Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
am 20.2.2009) und dürfte damit nach herrschender Rechtsprechung als lang anzusehen sein. Diese lange Ehedauer indiziert jedenfalls eine starke Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse. Hinzu kommt,
dass die Antragstellerin bei Eheschließung und in der ersten Zeit danach zwar noch in ihrem erlernten Beruf tätig war, jedoch im Jahre 1978 vor Geburt des ersten gemeinsamen Kindes diese Berufstätigkeit
eingestellt und eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf während der Ehezeit nie wieder aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass sie jetzt bei objektiver Betrachtung keine Anstellung in diesem erlernten Beruf
mehr finden dürfte. Sie hat während der Ehezeit zwei gemeinsame Kinder erzogen und betreut und hat im Anschluss hieran dann nur noch eine einfache Tätigkeit als Reinigungskraft in nicht vollschichtigem
Umfang ausgeübt. Soweit sie auch zwischenzeitlich - teilweise sogar in halbschichtiger Tätigkeit - als angelernte Verkäuferin tätig war, hat sie diese Tätigkeit noch während des ehelichen Zusammenlebens in
Übereinkunft mit dem Antragsgegner wieder eingestellt, da sich diese im Hinblick auf die hierdurch entstehende höhere Steuerlast nach ihrer damaligen gemeinsamen Einschätzung wirtschaftlich nicht lohnte.
Aus der erteilten Auskunft des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich ergibt sich eine Zeit der beruflichen Ausbildung vom 1.8.1970 bis zum 14. 6.1972 und im Anschluss hieran eine Beitragszeit vom
15. 6.1972 bis zum 1.12.1978, jedoch wechseln sich in dem dann folgenden Zeitraum bis zum 17. 9. 1979 Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Ab dem 20. 3. 1979 bis zum 19. 5.1993 folgen
dann Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz und Kindererziehung, wobei ab September 1992 bis März 1995 wieder Pflichtbeitragszeiten verzeichnet sind. In der Folgezeit wechseln sich dann wiederum
Beitragszeiten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Pflichtbeitragszeiten ab. Aus diesen Belegungszeiten in der Rentenversicherung ergibt sich, dass sie während der Ehezeit vor Geburt des
ersten Kindes ihre Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgegeben und dann in diesem nicht mehr gearbeitet hat. Da sie somit aus ehebezogenen Gründen und im Einverständnis mit dem Antragsgegner eine vorher
von ihr ausgeübte und deutlich besser entlohnte Tätigkeit aufgegeben hat und dann später nur noch als Reinigungskraft bzw. angelernte Verkäuferin tätig gewesen ist, ist zusätzlich - neben der langen Ehedauer -
auch ein ehebedingter Nachteil hinsichtlich ihrer jetzigen Erwerbsmöglichkeiten eingetreten. Denn als Arzthelferin würde sie einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 1500 € erzielen können - wie das
Amtsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat -, zudem würde sie bei durchgehender Berufstätigkeit in diesem Beruf angesichts ihrer dann langjährigen Berufserfahrung entweder
eine vollschichtige Arbeitsstelle innehaben oder aber eine solche jedenfalls finden können. Wird weiterhin das Alter der Antragstellerin von fast 56 Jahren bei Rechtskraft der Scheidung berücksichtigt, erscheint
es dem Senat unter Abwägung sämtlicher Umstände gerechtfertigt, den ihr zuerkannten Aufstockungsunterhaltsanspruch nicht zu befristen. Da sie zudem ihren eigenen angemessenen Bedarf - der nach den
vorstehenden Ausführungen bei etwa 1500 € liegt - durch den ihr zuerkannten Unterhaltsanspruch von monatlich 441 € neben den von ihr erzielbaren Einkünften aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit aller
Voraussicht nach auch zukünftig nicht wird decken können, kommt auch keine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches in Betracht.
Deshalb war die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des Unterhaltsanspruches aufzuheben und eine derartige nicht anzuordnen. ..."
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„... Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Antragsgegnerin ist ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Es ist bereits unklar, ob sie ihre Arbeitsstelle bei dem Prüfungslabor Prof. Dr. H. L. GmbH mit einem Stundenlohn von
11,50 € unverschuldet verloren hat. Zu den näheren Umständen der arbeitgeberseitigen Kündigung trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Spätestens ab Erhalt der Kündigung zum 16.8.2010 war die
Antragsgegnerin gehalten, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewerbungen reichen zur Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit
weder quantitativ noch qualitativ aus.
Als Anlage zum Schriftsatz vom 8.3.2011 wurden ohne näheren Sachvortrag nur rund 40 Bewerbungen für einen Zeitraum von über 6 Monaten vorgelegt. Dies reicht quantitativ bei weitem nicht aus. Die
Antragsgegnerin vermag insoweit nicht zu entlasten, dass sie in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 teilweise berufstätig war. Denn im Dezember hat sie insgesamt lediglich 53 Stunden und im Januar
2011 durch eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nur 37,15 Stunden gearbeitet, so dass ausreichend Zeit für weitere Bewerbungen verblieb.
Zu beanstanden ist zudem, dass sich die Antragsgegnerin - abgesehen von einer Bewerbung auf eine Stelle als Verkäuferin - nur als Bürokraft beworben hat. Tätigkeitsbereiche, in denen gerichtsbekannt
erheblicher Bedarf an Arbeitskräften besteht, wie etwa in der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie vor allem im Bereich Pflege, wurden in die Bewerbungsbemühungen nicht einbezogen. Der 47-jährigen
Antragsgegnerin kann durchaus zugemutet werden, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten. Die Erzielung eines Nettoeinkommens von rund 1.000 €, das sich die Antragsgegnerin in der Antragsschrift vom
15.6.2010 noch selbst zugerechnet hat, ist daher durchaus möglich und mangels hinreichender Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gebotene summarische Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts zu Gunsten der Antragsgegnerin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.3.2011, gegen die im
Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben wurden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2011 - 4 WF 51/11)
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In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der
Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH - Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde. Sind aus der Ehe jedoch
Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines
Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat (OLG Düsseldorf, Beshcluss vom 16.12.2009 - II-8 WF 185/09).
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„... Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erhobene Befristungseinwand präkludiert ist, weil die Parteien ausdrücklich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Vergleich trotz
der bereits bei Vergleichsabschluss bestehenden Befristungsmöglichkeit vereinbart haben oder weil der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem früheren Abänderungsverfahren - 4 UF
157/06 OLG Köln (41 F 422/05 AG Bonn) - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.11.2006 - 4 UF 157/06 - zurückgenommen hat. Denn jedenfalls kommt auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform
unter Anwendung des § 1578 b BGB eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung unter den derzeit titulierten Betrag von 551,68 € nicht in Betracht. Die nach § 1578 b BGB gebotene umfassende
Interessenabwägung führt nicht dazu, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Klägers unbillig erscheint.
Die Beklagte hat durch die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beim Arzneimittelverband dauerhafte ehebedingte Nachteile erlitten. Unstrittig hat die Beklagte in Absprache mit dem Kläger ihr seit über 10 Jahren
bestehendes Arbeitsverhältnis beim Arzneimittelverband aufgrund der Eheschließung gekündigt. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitsplatz der Beklagten beim Arzneimittelverband nicht sicher gewesen sei,
greift nicht durch. Es kann wiederum dahinstellt bleiben, ob der Einwand bereits aufgrund der Entscheidung in dem früheren Abänderungsverfahren präkludiert ist. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom
2.11.2006 - 4 UF 157/06 - bereits auf die Unerheblichkeit dieses Einwands hingewiesen. Jedenfalls fehlt es auch in dem hiesigen Verfahren an einem hinreichenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, der auf
eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Beklagten schließen ließe.
Der Vortrag des Klägers zu der Abmahnung ist weiterhin völlig unsubstantiiert. Wie bereits in dem Beschluss vom 2.11.2006 gemäß § 522 ZPO in dem Verfahren 4 UF 157/06 ausgeführt, reicht die vage
Behauptung, die Beklagte habe eine Abmahnung erhalten nicht aus. Es bleibt weiterhin unklar, wann und aus welchem Grund die Abmahnung erfolgt sein soll. Im Übrigen bedeutet der Erhalt einer einmaligen
Abmahnung nach einer über 10-jährigen Beschäftigungsdauer noch nicht, dass tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung droht; zumal die Beklagte am 29.6.1995 noch eine außerordentliche Gehaltserhöhung
von 10 % in Anerkennung ihrer in der Vergangenheit gezeigten Leistungen zusätzlich zu der tariflichen Gehaltserhöhung erhielt.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist reine Spekulation und entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Soweit
der Kläger sich auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Beklagten beruft, so sind diese allenfalls für die Zeit nach der Scheidung und konkret nur während der dreimonatigen Reha-Maßnahme erkennbar. Die
Beklagte arbeitete nach der Scheidung teilweise als Altenpflegerin mit einer wesentlich größeren körperlichen Belastung als in ihrer früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Der im Jahr 2004 erlittene
Bandscheibenvorfall schließt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht aus.
Der geringere Verdienst der Klägerin nach der Trennung wegen der Aufgabe der Stelle beim Arzneimittelverband stellt einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft nicht auszugleichen ist, weil die Beklagte
keine realistischen Chancen hat, eine ähnlich hoch dotierte Stelle in ihrem Alter zu finden. Ausweislich der in dem früheren Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigung verdiente die Beklagte im Oktober 1995
beim Arzneimittelverband netto 3210,83 DM (1641,67 €). Bei Abschluss des Vergleichs am 15.10.2001 verfügte die Beklagte hingegen nur noch über ein Nettoeinkommen von 1900 DM (971,45 €). Sie
verdiente somit rund 670 € weniger als im Zeitpunkt der Eheschließung. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist, lässt sich
weder dem Inhalt des Vergleichs noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Insbesondere wurden der Beklagten keine fiktiven Einkünfte zugerechnet. Ganz im Gegenteil sollte sie nach dem Inhalt des Vergleichs
ein monatliches Einkommen von bis zu 2500 DM netto verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt wird.
Aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen Aussetzens aus dem Beruf besteht keine realistische Aussicht, dass die Beklagte auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen eine ähnlich hoch dotierte Stelle
wie die ehebedingt gekündigte beim Arzneimittelverband wird finden können. Der Kläger selbst will der Beklagten ein fiktives Nettoeinkommen von 1250 € zurechnen. Dieses läge rund 400 € niedriger als das
Einkommen, welches die Beklagte bereits im Jahr 1995 beim Arzneimittelverband verdiente. Unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung seit 1995 ist davon auszugehen, dass ihr zumindest in Höhe des
festgesetzten Unterhalts von 551,68 € ein Nachteil entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz zwischen
den Eheleuten auf fortwirkenden Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (vgl. nur BGH FamRZ 2006, 1006; 2007, 200; 2007, 793; zuletzt Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 78/08 - veröffentlicht in
Juris). Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht geboten. Durch die ehedingte Aufgabe ihres Arbeitsplatzes ist die Beklagte heute nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensbedarf zu sichern.
Demgegenüber hat der Kläger seine berufliche Laufbahn als Studienrat uneingeschränkt fortsetzen können. Auch wenn die Ehedauer von knapp 4 Jahren bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung als eher gering zu
bewerten ist, hat die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Alter von 41 Jahren anlässlich der Eheschließung zu einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute geführt. Es ist offensichtlich, dass
die einvernehmliche Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Hausfrauentätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe die Aussichten der über 40-jährigen Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt erheblich
verschlechtern würde. Der besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Ehefrau, die ihre eigene gesicherte Lebensstellung aufgibt, vom Einkommen des allein verdienenden Ehemanns ist im Rahmen der
gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen als der Dauer der Ehe. Eine Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen ist der vor der Ehe finanziell unabhängigen Ehefrau weder zumutbar, noch
dienen staatliche Sozialleistungen der Entlastung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nach der Scheidung.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b BGB führt nicht zu einer Reduzierung der ausgeurteilten Unterhaltsverpflichtung. Denn - wie gezeigt - gleicht
der ausgeurteilte Unterhalt von 551,68 € nicht einmal den Nachteil aus, den die Beklagte unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen durch die Aufgabe ihres früheren Arbeitsplatzes erlitten hat.
Die Einwände des Klägers zur Höhe des Unterhalts greifen ebenfalls nicht durch. Der Vortrag des Klägers zur Höhe seines bereinigten Nettoeinkommens ist unsubstantiiert. Zum Abzug etwaiger Belastungen
werden lediglich Aufstellungen des Klägers persönlich zu seinen " festen Kosten" ohne Erläuterungen und Belege vorgelegt. Von den dort aufgeführten Kosten kann allenfalls die Krankenversicherung in Höhe
von 337,49 € auch ohne Vorlage eines Belegs als plausibel berücksichtigt werden. Neben der laufenden Pension in Höhe von 2099,24 € und den Mieteinkünften von 281,21 € ist noch das Weihnachtsgeld in die
Berechnung einzubeziehen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers ab 7/2008 in Höhe von 2084,36 €:
Pension (Bezügemitteilung ab 7/08) 2099,24 €
Anteiliges Weihnachtsgeld von 496,74 € netto 41,40 €
Mieteinkünfte 281,21 €
Krankenversicherung nach kl. Aufstellung ohne Beleg - 337,49 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 2084,36 €
Der Beklagten kann auf der Grundlage des Vergleichs vom 15.10.2001, die insoweit durch das amtsgerichtliche Urteil vom 9.6.2006 in dem früheren Verfahren nicht abgeändert wurde, allenfalls ein Einkommen
von 971,45 € (1900 DM) netto fiktiv zugerechnet werden. Denn nach dem Vergleich sollte die Beklagte ein Einkommen von bis zu 2500 DM netto monatlich verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt
wird. Das heißt bis zu einem Nettoeinkommen von 1278,23 € (2500 DM) ist ein höheres Nettoeinkommen als das im Vergleich zugrundegelegte von 971,45 € unterhaltsrechtlich irrelevant. Dass die Beklagte in
ihrem Alter auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen mehr als 1250 € verdienen könnte, ist unrealistisch und behauptet selbst der Kläger nicht.
Rechnet man der Beklagten ein Erwerbseinkommen von fiktiv 971,45 € zu, was bereinigt um den Erwerbstätigenbonus einem Betrag von 832,67 € entspricht, so errechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz
und dem Wegfall des Erwerbstätigenbonus auf Klägerseite mindestens der in dem Vergleich titulierte Unterhalt. ...
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Feststellung, dass auf Seiten der Beklagten
ein dauerhafter ehebedingter Nachteil vorliegt, beruht auf Erwägungen, die auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sind. Die Bedeutung fortwirkender ehebedingter Nachteile für die Entscheidung über eine
Befristung des Unterhaltsanspruchs trägt den vom Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätzen Rechnung. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich. ..." (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - 4 UF 31/09)
***
Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozeßvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO in
Verbindung mit §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, daß der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986) geschlossen wurde. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte
Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren
(gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen (hier: Herabsetzung und
zeitliche Begrenzung auf acht Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09 zu BGB §§ 313,
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1, 1578b; ZPO § 323):
„... Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, einen Prozeßvergleich aus dem Jahre 2004 dahin abzuändern, daß er ab März 2010 keinen Unterhalt mehr an sie zu zahlen habe. Die im
ersten Rechtszug erhobene Widerklage auf Erhöhung des Unterhalts hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt abgewiesen, ohne daß die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat.
Am 18. Mai 1977 schlossen die Beklagte (geboren am 6. Juni 19569) und der Kläger (geboren am 19. Januar 1953) die Ehe, aus der der Sohn D. (geboren am 22. März 1979) und die Zwillinge K. und J. (geboren
am 17. Mai 1985) hervorgegangen sind. Mit am selben Tage rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Februar 2004 sprach das Familiengericht die Scheidung aus, nachdem sich die Parteien im Juni 2001
getrennt hatten, und der Scheidungsantrag am 10. April 2002 zugestellt worden war.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2004 trafen die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Unterhalt, in der sich der Kläger in § 1 verpflichtete, an die Klägerin einen monatlich im
voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 880 € zu zahlen. § 2 der Vereinbarung lautet:
» Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragsteller insgesamt monatlich nicht mehr [als] 1.580 € an Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt) für die Dauer von zwei Jahren zahlen soll. Danach können
die Parteien eine Abänderung dieser Vereinbarung vornehmen. Eine vorherige Abänderung ist nur in Fällen der Not zulässig. «
In § 3 wurden die Kosten der Vereinbarung gegeneinander aufgehoben; in § 4 einigten sich die Parteien dahin, daß für den Fall des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs eines oder beider Kinder J. und K.
der Unterhaltsanspruch der Beklagten sich um 45% des wegfallenden Kindesunterhalts erhöhe. Im übrigen nahmen die Parteien keine Grundlagen des Vergleichs in die Vereinbarung auf. Bei der Ermittlung der
Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die seinerzeit aus ihrer Halbtagstätigkeit als Erzieherin ein Nettoeinkommen von monatlich 1.215 € erzielte, gingen sie allerdings auf seiten des Klägers von einem
bereinigten Nettoeinkommen von 3.314 € bei einem Einkommen von 4.014 € monatlich und einem Kindesunterhalt von 700 € aus.
Die Beklagte war bei Eheschließung im Jahre 1977 als Erzieherin im Anerkennungsjahr im E. Heim in Würzburg beschäftigt. Auch nach der Geburt des Sohnes D. im März 1979 übte sie eine Halbtagstätigkeit
als Erzieherin aus, während der Kläger sein von ihr und ihren Eltern mitfinanziertes Lehramtsstudium fortsetzte. Mit der Geburt der Zwillinge J. und K. im Februar 1985 beendete die Beklagte ihre
Erwerbstätigkeit und widmete sich der Kinderbetreuung, während der Kläger nach Abschluß seines Referendariats ab Oktober 1985 als Pharmareferent in die Dienste der Firma G./P. D. trat. Die Beklagte konnte
im Herbst 1988 ihre Halbtagstätigkeit als Erzieherin auf ihrer alten Stelle in Würzburg wieder aufnehmen.
1990 zogen die Parteien von Würzburg nach Freiburg, wo der Kläger zum Verkaufstrainer ernannt worden war. Im Juni 1991 erhielt die Beklagte ihre heutige Stelle als Erzieherin im Kindergarten der Gemeinde
U. Die Halbtagsstelle wurde im Jahre 2001 auf eine Teilzeitstelle im Umfang von 24 Stunden pro Woche aufgestockt. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 1.210 €.
Befristet bis zum 31. August 2009 leistet sie seit November 2008 wöchentlich zusätzlich sechs Stunden Arbeit; im Jahre 2008 betrug ihr monatliches Nettoeinkommen 1.298 €. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus
Kapitalvermögen von monatlich 100 €; das Kapital hat sie aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe erlangt, bei der sie aus dem Hausverkauf Anfang des Jahres 2004 45.634 €, als Zugewinnausgleich
38.000 € sowie weitere vom Kläger gezahlte 15.150,66 € für eine Lebensversicherung erhielt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 2008 schlug der Kläger der Beklagten vor, auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt zu verzichten. Der Kläger hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich
habe man immer eine Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten zugrunde gelegt. Er ist der Auffassung gewesen, bei Vergleichsschluß sei nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der langen
Dauer der Ehe eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen gewesen. Er hat beantragt, den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg (Breisgau) am 19. Februar 2004 geschlossenen
Prozeßvergleich mit Wirkung ab 1. März 2010 dahingehend abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich hätten die Parteien ihr zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Halbtagstätigkeit ein fiktives
Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400 € zugerechnet, um einerseits dem Einwand des Beklagten zu entsprechen, sie sei gehalten, eine Vollzeitstelle anzunehmen, und um andererseits ihrem
Anliegen Rechnung zu tragen, ihre sichere, aber nicht die Möglichkeit einer Aufstockung bietende Stelle nicht aufgeben zu müssen. Weiter hat sie vorgetragen, ohne die Ehe hätte sie deutlich höhere
Rentenanwartschaften erlangt. Schließlich hat sie sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, eine Befristung des Unterhalts sei »präkludiert«, weil schon bei Vergleichsschluß die damalige höchstrichterliche
Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung des Unterhalts ermöglicht hätte.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, der Beklagten zugestellt am 23. Dezember 2008, den am 19. Februar 2004 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vergleich dahin
abgeändert, daß der Kläger ab 1. März 2010 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Begrenzung des Unterhalts sei nach der im Zeitpunkt des
Vergleichsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB wegen der Dauer der Ehe nicht möglich gewesen, weshalb eine Bindung an die Vergleichsgrundlage der Befristung des
Unterhalts nicht entgegen stehe; vielmehr sei, gestützt auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F., eine solche Befristung auf Ende Februar 2010 vorzunehmen. Dies sei auch in Anbetracht des Alters der Beklagten und der
Ehedauer gerechtfertigt, weil die Beklagte Unterhaltsleistungen seit Februar 2004 bezogen und ehebedingte Nachteile, ausgehend von einem fiktiven Netto-Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.917 €, nicht
erlitten habe.
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2009 am 20. März 2009 begründete Berufung der Beklagten. Ihrer Ansicht nach
hat das Amtsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, die höchstrichterliche Rechtsprechung habe zur Zeit des Vergleichsschlusses eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht erlaubt. Sie behauptet, ohne
die Ehe wäre sie heute Leiterin eines Kindergartens in München mit mehr als 180 Plätzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.260 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dieses Einkommen könne
sie heute tatsächlich nicht erzielen, zumal es sehr unwahrscheinlich sei, daß sie in einem anderen Kindergarten eine Vollzeitstelle finde. Im übrigen hält sie es für unzumutbar, ihr die Aufgabe ihres unkündbaren
Teilzeit-Arbeitsverhältnisses anzusinnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Freiburg vom 22. Dezember 2008 (42 F 59/08) in Tenor Ziffer 1. zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung
zurückzuweisen. Er behauptet, die Beklagte könne aus einer Vollzeit-Tätigkeit als Erzieherin heute ein Nettoeinkommen von monatlich 1.677 € erzielen. ...
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB war der Aufstockungsunterhalt der Beklagten (§
1573 Abs. 2 BGB) von März 2010 bis einschließlich Februar 2012 auf 440 € herabzusetzen; ab März 2012 entfällt der Unterhaltsanspruch (§ 1578b Abs. 2 und 3 BGB).
1. Die durch den Kläger erhobene Abänderungsklage ist gemäß § 323 Abs. 1 und 4 iVm § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die den Schutz der Rechtskraft gerichtlicher
Entscheidungen bezweckenden Bestimmungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO sind entgegen dem Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO auf die Abänderung von der Privatautonomie der Parteien unterliegenden
Prozeßvergleichen nicht anzuwenden; vielmehr folgt deren Abänderung ausschließlich den Bestimmungen des materiellen Rechts (BGH GSZ NJW 1983, 228, 230 = BGHF 3, 490; 1995, 534, 536 = EzFamR
ZPO § 323 Nr. 43 = BGHF 9, 728; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323
Rdn. 44 - 46). Weil der Kläger schlüssig behauptet hat, daß sich eine wesentliche Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Umstände ergeben habe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 entstanden und durch dieses Gesetz - nämlich durch § 1578b BGB - erheblich geworden seien, steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen (zum
prozessualen Gehalt dieser Bestimmung s. Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) 1. Aufl. 2007 Rdn. 387, sowie OLG Saarbrücken OLGR 2009, 199).
2. Der Kläger kann von der Beklagten die Herabsetzung des ihr geschuldeten Unterhalts ab März 2010 auf 440 € und ab März 2012 auf Null verlangen (§§ 313 Abs. 1, 1578b BGB).
a) Die Abänderbarkeit des Vergleichs richtet sich nach den in § 313 Abs. 1 BGB geregelten Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, denn die Parteien haben vor dem Familiengericht am 19. Februar
2004 über die grundsätzliche Möglichkeit der Abänderung der Vereinbarung nach Ablauf zweier Jahre in § 2 hinaus rechtsgeschäftlich keine Kriterien hierfür festgelegt. Unvereinbar mit dieser ausdrücklichen
Einräumung einer Abänderungsmöglichkeit ist allerdings das durch den Kläger bestrittene Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug, die Parteien seien bei Vergleichsschluß davon ausgegangen, der Kläger
müsse dauerhaft, jedenfalls aber bis zur Verrentung, Unterhalt leisten.
aa) In Bezug auf die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts bildete das bei Abschluß der Vereinbarung geltende materielle Unterhaltsrecht, namentlich also § 1573 Abs. 5 BGB, die Grundlage des Vergleichs
iSv § 313 Abs. 1 BGB, weil die Parteien mit ihm den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB festlegten. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wollten sie
hierbei auch, was die Dauer der Zahlungsverpflichtung anbelangte, nicht von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen abweichen, sondern eine diesen entsprechende Regelung treffen. Im übrigen ist
Vereinbarungen zum Unterhalt generell immanent, daß sie auf der Grundlage der geltenden Rechtslage (BGH FamRZ 1994, 562, 564 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 40 = BGHF 9, 88; Graba, Die Abänderung von
Unterhaltstiteln 3. Aufl. [2004] Rdn. 291) nebst herrschender Meinung und Rechtsprechung hierzu (Wendl/Schmitz, aaO Rdn. 171) getroffen worden sind.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglichte aber § 1573 Abs. 5 BGB in der durch den Bundesgerichtshof zu der Vorschrift entwickelten Rechtsprechung bei Abschluß der
Scheidungsfolgenvereinbarung keine Befristung des Unterhalts, denn die Dauer der Ehe - gerechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 1986, 886, 887 = EzFamR
BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478) 25 Jahre - stand einer solchen Begrenzung des Anspruchs entgegen.
Bereits das Familiengericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof noch in einer kurz nach Abschluß des Vergleichs - am 9. Juni 2004 - ergangenen Entscheidung (FamRZ 2004, 1357,
1360 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8) ausführte, daß es zwar dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt der Dauer der
Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Befristung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß sich
eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem - vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles - der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im
Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-»Garantie« und gegen die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts zukommen werde. Eine weiter
zunehmende Ehedauer gewinne nach und nach ein Gewicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulasse. Hierbei berief sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf zwei Urteile
aus den Jahren 1990 (FamRZ 1990, 857, 859 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 17 = BGHF 7, 176, wo er ausdrücklich offen gelassen hatte, ob der Grenzbereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie bei einer Ehedauer
von 15 Jahren erreicht sei, und FamRZ 1991, 307, 310 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482, wo eine Ehedauer von 28 Jahren als in einem Bereich liegend bezeichnet wurde, in dem grundsätzlich eine
solche dauerhafte »Garantie« als geboten erscheine).
Erst in der Entscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ist der Bundesgerichtshof von dieser Heraushebung der Ehedauer als Abwägungskriterium für
die Unterhaltsbefristung abgerückt und hat betont, das Gesetz stelle die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit; eine lebenslange
Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards sei nur dann angemessen, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreut oder betreut habe,
wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe wie Alter oder Krankheit des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen.
Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, wie er ihn vor der Ehe gehabt habe, ihm mit anderen Worten also nur
Unterhalt in Höhe des ehebedingten Nachteils zu gewähren (aaO S. 1007).
Daß der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil in der Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB eine grundlegend andere Richtung eingeschlagen hat, ergibt sich besonders deutlich aus seiner Entscheidung vom
26.9.2007 (FamRZ 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30), in deren Gründen er ausführt, eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB scheide »nach inzwischen
ständiger Rechtsprechung des Senats« nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betrage, und als Rechtsprechungsnachweise hierzu neben BGH FamRZ 2006, 1006
(= FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ausschließlich die später ergangenen Entscheidungen FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26, FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 =
EzFamR BGB § 1573 Nr. 27 und FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29 benennt.
Die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich dem Bundesgerichtshof in seiner ursprünglichen Hervorhebung der Ehedauer als Abwägungskriterium angeschlossen (s. z.B. OLG Düsseldorf
FamRZ 1992, 1439; OLG Bamberg FamRZ 1998, 25; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1179; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. [2004] 6. Kap. Rdn. 386a, wonach eine zeitliche
Begrenzung ab einer Ehedauer von 15, in Ausnahmefällen sogar bei 20 Jahren nur noch bei außergewöhnlichen Umständen in Erwägung zu ziehen sei; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl.
[2004] IV Rdn. 302, lehnte - BGH FamRZ 1991, 307 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482 folgend - eine Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB bei einer Ehedauer von 28 Jahren ab: Sie gewinne mit
Überschreiten der Zehn-Jahres-Grenze unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles immer mehr an Gewicht; nach Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. [2002] sollte eine Begrenzung des Unterhalts ab
einer Ehedauer von 20 Jahren grundsätzlich ausgeschlossen sein).
Nach der bis zum Jahre 2006 herrschenden Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB schied damit eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus, denn die Dauer der Ehe der Parteien bewegte sich mit 25
Jahren im Bereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in dieser Zeit die gemeinschaftlichen Kinder D., K. und J. nicht nur vorübergehend und zumindest überwiegend
betreut hatte, war doch gemäß § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 BGB a.F. damit der lebenslange Unterhaltsanspruch im Regelfall als nicht unbillig anzusehen. Auch lagen derart außergewöhnliche Umstände, daß sich
ausnahmsweise doch die Unbilligkeit eines unbefristeten Anspruchs ergeben hätte, bei Abschluß des Vergleichs nicht vor.
b) Durch die Einfügung des § 1578b in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat sich die der Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde liegende
Gesetzeslage schwerwiegend verändert mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten der geltenden Rechtslage entsprechend nunmehr herabzusetzen und zu befristen ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Weil die
Parteien die Dauer der Zahlungsverpflichtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren wollten, ist dem Kläger ein Festhalten an dem auf der überholten Rechtslage beruhenden Vergleich nicht zumutbar.
aa) Auf die Herabsetzung und Befristung ist gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 und § 36 Nr. 7 EGZPO das ab 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht
anzuwenden, denn beide werden erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam.
bb) Eine Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB setzt voraus, daß ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener bzw. zeitlich
unbegrenzt gewährter Unterhalt unbillig wäre. Bei der Billigkeitsabwägung ist gemäß § 1578b Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).
Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne sind etwa anzunehmen, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe
ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben, oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden
ist, in dem keine Möglichkeit mehr besteht, eine den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden (s. dazu BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; OLG Karlsruhe
FamRZ 2008, 2206; 2009, 341). Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommens
zu beurteilen (Schürmann in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. [2009] Kap. 1 Rdn. 1028; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26). Lassen sich
ehebedingte Nachteile feststellen, so schränkt dies die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des Unterhalts regelmäßig ein (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530 Tz. 35), ohne sie aber generell
auszuschließen; vielmehr gilt, daß nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung in Betracht kommt, je geringer die ehebedingten Nachteile sind
(Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 587; BT-Dr. 16/1830 S. 18).
a) Der ehebedingte Nachteil ist mit höchstens 60 € zu bemessen, nämlich der Differenz zwischen dem fiktiven heutigen Einkommen der Beklagten ohne die Ehe von monatlich 1.770 € und dem Einkommen von
1.710 €, wie sie es tatsächlich, ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit entsprechend, mindestens zu erzielen hätte.
(1) Daß sie heute ohne Ehe ein Einkommen von mehr als 1.770 € erzielen würde, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des
Unterhalts führen können, trägt zwar der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie etwa die Aufnahme einer
vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
nahelegen, so obliegt es dem Berechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (BGH FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR
BGB § 1573 Nr. 32; OLG Koblenz FamRZ 2009, 524, 526; Schürmann, aaO Rdn. 1034).
Hier ist nach diesen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, weil bei ihr die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin zugrunde zu legen ist. Zwar übt sie
tatsächlich nur eine Tätigkeit im Umfange von 24 Stunden pro Woche - derzeit vorübergehend von 30 Stunden pro Woche - aus. Allerdings gingen die Parteien nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vortrag
schon bei Vergleichsschluß von einer Vollzeittätigkeit aus; bestritten ist lediglich der Vortrag der Beklagten, die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit habe man bei der Unterhaltsberechnung durch
die fiktive Hinzurechnung von 400 € zum tatsächlichen Einkommen berücksichtigt, um ihr die Beibehaltung ihrer sicheren Teilzeitstelle zu ermöglichen. An die dem Vergleich zugrunde liegende Annahme einer
Vollzeitbeschäftigung ist die Beklagte gebunden.
Bei der Beklagten ist damit ein Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Leiterin einer Gruppe in einem Kindergarten von 1.770 € (gemäß ihrem Vortrag nach TvöD und unter Berücksichtigung von Besitzständen
nach dem früheren BAT) anzunehmen. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschließung läßt sich zwar kaum darlegen und beweisen. Jedenfalls aber ist vom Anspruchsteller zu
verlangen, daß er substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat (so Bißmaier, FamRZ 2009, 389, 390). Im übrigen erscheint es als sachgerecht, ausgehend von der
vorehelichen beruflichen Situation und orientiert an der tatsächlichen seitherigen Entwicklung, den normalen Verlauf einer Laufbahn im erlernten Beruf zugrunde zu legen (ähnlich OLG Stuttgart FamRZ 2009, 785).
Danach kann nicht dem Vortrag der Beklagten gefolgt werden, sie würde heute einen Kindergarten mit mindestens 180 Plätzen in München leiten und als solche ein Nettoeinkommen von monatlich 2.260 €
zuzüglich Besitzstände nach BAT, Urlaubs- und Weihnachtsgeld erzielen. Hinreichend konkrete Indiztatsachen, die die Annahme einer solchen als Karrieresprung zu wertenden beruflichen Laufbahn begründen
könnten, hat sie nicht benannt. Soweit die Beklagte behauptet, sie sei in ihrem Beruf stets sehr engagiert gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, zumal sich berufliches Engagement in unterschiedlichsten
Formen ausprägen kann, ohne daß dies den Schluß auf eine besondere Befähigung gerade für Leitungsfunktionen zuließe. Weshalb die Beklagte - wie sie behauptet - »selbstverständlich« die erforderliche
Zusatzausbildung im Organisationsbereich absolviert hätte, ist nicht näher ausgeführt. Die berufliche Stellung des Vaters als Arzt und der Umstand, daß ihre Geschwister studiert haben, rechtfertigt die Annahme
einer besonders erfolgreichen Laufbahn der Beklagten als Erzieherin ebenso wenig wie die Tatsache, daß sie neben Haushaltsführung und Betreuung dreier Kinder stets eine Teilzeittätigkeit ausübte.
Demgegenüber nimmt der Senat an, daß die Beklagte ohne die Ehe heute die Position einer Gruppenleiterin im Kindergarten erreicht hätte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die langjährige
Ausübung einer Teilzeittätigkeit dem beruflichen Fortkommen hinderlich ist. Zudem sind Stellen als Gruppenleiterin - anders als die Position einer Leiterin eines Kindergartens, zumal mit mindestens 180 Plätzen
- in zahlreichen Kindergärten nicht nur in Großstädten vorhanden. Aus diesen Gründen entspricht der Aufstieg in eine derartige Stellung bei einer langjährigen ununterbrochenen Vollzeittätigkeit als Erzieherin
dem üblicherweise zu Erwartenden.
(2) Ihr tatsächliches Einkommen ist mit monatlich jedenfalls 1.710 € anzusetzen. Zu den Einkünften von 100 € aus Kapitalvermögen, das aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe stammt, kommt ein
fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.610 € hinzu. Dieses ergibt sich aus dem realen Einkommen aus Teilzeittätigkeit als Erzieherin von 1.210 € (ausgehend von den Verhältnissen im Jahre 2007, weil
die Beklagte ab November 2008 ihre Wochenarbeitszeit vorübergehend aufgestockt hat), zuzüglich 400 € aus Nebentätigkeit. Ausgehend vom klägerischen Vortrag, nach dem man sich bei dem Vergleich nicht
auf ein auf diese Weise berechnetes Einkommen der Beklagten geeinigt habe, läge bei dem von ihm in erster Instanz behaupteten Einkommen aus einer Vollzeitstelle als Erzieherin von 1.677 € überhaupt kein
ehebedingter Nachteil mehr vor.
(3) Ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter und zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch wäre unbillig. Zwar spricht das Fortbestehen ehebedingter Nachteile regelmäßig gegen einen gänzlichen
Fortfall des Unterhaltsanspruchs; dies gilt aber dann nicht, wenn sich (wie hier) der Nachteil auf einen geringfügigen Betrag - vorliegend von höchstens 60 € - beschränkt, und der Unterhaltsberechtigte auch ohne
den Unterhaltsanspruch ein Einkommen erzielt (bzw. erzielen könnte), das erheblich über den angemessenen Selbstbehalt hinausgeht. Streitet somit der bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB vorrangig
zu berücksichtigende Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils nicht für eine unbefristete Gewährung des Unterhalts, so ist unter Berücksichtigung der auch ohne Bezug von Unterhaltsleistungen jedenfalls
auskömmlichen Einkünfte der Beklagten eine Befristung des Unterhalts geboten.
Überdies hat die Beklagte aus der Ehe - abgesehen von der Teilhabe an der Altersversorgung des Klägers im Rahmen des Versorgungsausgleichs - auch durch die Vermögensauseinandersetzung in nicht
unerheblichem Maße Vorteile gezogen; insgesamt hat sie hierdurch rund 100.000 € erlangt. Aus diesem Grunde kommt auch dem Umstand, daß die Beklagte und deren Eltern sich an der Finanzierung des
Lehramtsstudiums des Klägers beteiligt haben, kein durchschlagendes Gewicht zu. Daß die Beklagte während der Ehe drei Kinder betreut hat, spricht für sich genommen deshalb nicht gegen eine Befristung, weil
es sich insoweit wie auch bei der Dauer der Ehe (hier: 25 Jahre) nicht um einen eigenständigen Abwägungsbelang handelt; vielmehr sind die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und
die Ehedauer nach dem Wortlaut des § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB bei der Beurteilung des Vorliegens ehebedingter Nachteile im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift erheblich.
Die - wie die Höhe des bisher gezahlten Unterhalts belegt - im Vergleich zur Beklagten merklich besseren Einkommensverhältnisse des Klägers ändern an der Unbilligkeit einer unbefristeten Unterhaltsleistung
nichts. Auch hier ist wieder das Fehlen ehebedingter Nachteile von Bedeutung; dann kann es aber dem Berechtigten zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf den bisherigen ehelichen Lebensstandard zu
verzichten und sich auf einen Lebensstandard einzurichten, wie er ihn ohne die Ehe erreicht hätte (BGH NJW 2008, 2644). Dies ist bei der Beklagten anzunehmen, zumal sie wegen der verstärkten Entwicklung
hin zu einer Fremdbetreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder auch in ihrem Alter von jetzt 53 Jahren noch die Chance auf eine berufliche Weiterentwicklung, wenn auch möglicherweise nicht bei ihrem
derzeitigen, so doch bei einem anderen Arbeitgeber hat.
Allerdings erscheint es als angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht mit dem Amtsgericht ab März 2010 bereits vollständig entfallen zu lassen, sondern ihn zunächst um die Hälfte zu ermäßigen und erst nach
Ablauf zweier weiterer Jahre auf Null abzusenken. Die dem Berechtigten für die Einstellung auf den Wegfall des Unterhalts zu gewährende Übergangs- und Schonfrist bemißt sich nach Billigkeit; bei ihrer
Bestimmung sind erneut die in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. In Anbetracht der Ehedauer von 25 Jahren, der während dieser Zeit erfolgten Betreuung dreier Kinder und
der Höhe des wegfallenden Unterhalts erscheinen eine insgesamt 8-jährige Unterhaltsleistung als angemessen mit der Folge, daß der Beklagten ab Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts und dem Erhalt des
Schriftsatzes des Klägers vom 29. Januar 2008, mit dem ihr ein Unterhaltsverzicht angesonnen worden war, insgesamt vier Jahre verbleiben, um sich auf die Verringerung ihrer Einkünfte einzustellen.
b) Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Unterhaltsvergleich auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Ihre Vermögensdispositionen, die sie ihrem
Vortrag zufolge mit Blick auf den Unterhalt getroffen hat - die Anmietung der Drei-Zimmer-Wohnung, die regelmäßige Unterstützung der Kinder und die Besuche alle 14 Tage bei ihrem schwerkranken Vater in
Würzburg - kann sie der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nicht entgegen halten. Sie waren wegen der von vielen schwer vorhersehbaren Faktoren abhängenden Bemessung des Unterhalts schon vor
Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform mit einem unterhaltsrechtlichen Risiko behaftet. Im übrigen kann die Beklagte die genannten Belastungen, soweit sie sie aus eigenem Einkommen tatsächlich nicht tragen
kann, in der ihr eingeräumten Übergangsfrist rückgängig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nrn. 10 und 11, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, daß bereits nach §§ 1573 Abs. 5, 1578
Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Unterhaltsbegrenzung möglich war, einer Abänderung des Vergleichs nach § 313 BGB entgegen steht. ..."
***
„... I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes in Anspruch. Die Parteien haben am 07.08.1992 geheiratet, sind seit dem 09.06.2009
rechtskräftig geschieden.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin und seit November 2008 in … mit 24 Stunden in der Woche als kaufmännische Angestellte in einem …. Sie arbeitet nach Absprache mit einer in Vollzeit tätigen
Kollegin an 2 Nachmittagen pro Woche, teilweise auch samstagvormittags.
Die beiden am 06.01.1996 und 09.02.2000 geborenen Kinder der Parteien leben mit der Antragsgegnerin in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Eigenheim. Das ältere Kind ... besucht die 10,42 km vom
Wohnort entfernte Realschule … in …. Unter Nutzung der bestehenden Busverbindungen ist sie von 7:20 bis 14:00 Uhr außer Haus. Von einer täglich bis 14.45 Uhr angebotenen Hausaufgabenbetreuung der
Schule macht sie keinen Gebrauch, weil sie dann aufgrund schlechter Busverbindungen nicht vor 16.30 Uhr zuhause wäre. Auch Arbeitsgemeinschaftsangebote an der Schule nimmt sie nicht wahr. Sie erhielt
bislang an 2 Nachmittagen zuhause stundenweise Nachhilfeunterricht. Das jüngere Kind ... besucht die 3. Klasse der Grundschule am Wohnort. Er nutzt ein schulisches tägliches Betreuungsangebot bis 15.00
Uhr, nimmt danach montags an einer Zirkusarbeitsgemeinschaft und dienstags an einem Lauftraining teil. In Zeiten beruflicher Abwesenheit der Mutter gibt es als Anlaufstelle für die Kinder eine Nachbarin.
Die Parteien hatten in der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist bisher nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin trägt für das -von ihr bewohnte Eigenheim anfallende
Hauslasten und verbrauchsunabhängige Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74. Der im Haus verbliebene Hausrat wurde nicht geteilt.
Der Antragssteller ist …. er arbeitet in …. Er zahlt monatlichen Kindesunterhalt von 307 € und 232 €. Auf zwei nach der Trennung aufgenommene Kredite zur Neuanschaffung von Möbeln zahlt er monatlich
insgesamt 248,22 €.
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800 € monatlich zu zahlen. Der Antragsteller
hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Familiengericht Nordhorn hat durch sein wegen aller Einzelheiten nach § 540 ZPO in Bezug genommenes Verbundurteil vom 02.04.2009 unter Abweisung der Unterhaltsklage im Übrigen den
Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 530 € verurteilt.
Mit seiner Berufung macht der Antragsteller geltend, das Amtsgericht habe für ihn ein zu hohes Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Mit Rechtskraft der Scheidung reduziere sich sein
Bruttoeinkommen um den Verheiratetenzuschlag von monatlich 108,34 €, seine Krankenversicherungskosten betrügen monatlich 38,28 €. Die trennungsbedingten Anschaffungskosten für Möbel seien
rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihm müsse der ihm zustehende Selbstbehalt verbleiben. Da beide Kinder sich in der Übermittagsbetreuung befänden, bestehe eine Vollerwerbsverpflichtung der
Antragsgegnerin. Im Übrigen stünden die Großeltern mütterlicherseits zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der der Antragsgegnerin zuzurechnende Wohnwert des 1997 erbauten Hauses bei einer
Wohnfläche von 128 qm, einem 1159 qm großen Grundstück betrage mindestens 840 €, decke also die Hauslasten ab. Die Antragsgegnerin habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten
mindestens 1100 € netto monatlich an Einkünften erzielt zu haben.
Der Antragsteller beantragt, das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht zu Ziff. III betreffend die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ab Mai 2009 habe sich ihr monatliches Bruttoeinkommen auf 1.445,00 € erhöht. Sie erhalte einmal jährlich eine Sonderzahlung, wahrscheinlich in Höhe von 500,00 €. Ihr Arbeitsplatz liege 21 km
vom Wohnort entfernt. Eine Aufstockung ihrer Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei nicht möglich, eine Vollzeittätigkeit sei ihr aufgrund der Betreuungssituation der Kinder und der von ihr zu leistenden
Hilfe bei der Pflege der Mutter auch nicht zumutbar. Ihre in unmittelbarer Nähe wohnenden Eltern stünden alters und gesundheitsbedingt nicht zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der objektive Nutzwert
des Hauses betrage maximal 640 €.
II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat ab Rechtskraft der Scheidung, mithin seit dem 09.06.2009, Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Absatz 2 BGB in Höhe von monatlich 140 €.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht solange und soweit ein geschiedener Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, keine ihm angemessene Erwerbstätigkeit zu
finden vermag (§ 1573 Absatz 1 BGB) oder aus einer angemessenen Tätigkeit erzielte Einkünfte zum vollen Unterhaltsbedarf nicht ausreichen (§ 1573 Absatz 2 BGB).
Der Senat geht, ebenso wie das angefochtene Urteil, davon aus, dass der Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer
des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht (§ 1570 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 BGB). Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre
befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann.
Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Zugleich hat der Gesetzgeber mit
der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei
Jahren hinaus auferlegt. Kind oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten,
sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen
kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BverfG FamRZ 2007, 965, 969 ff). Dabei hat der
Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern
dabei behilflich sein soll, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. BGH FamRZ 2006, 1362). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten
Fremdbetreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo diese Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten,
Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also regelmäßig nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise
gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es erst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es
zeitweise sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein
vom Kindesalter abhängig machen (vgl. dazu Born FF 2009, 92, 94 ff. und Borth FamRZ 2008, 1, 6), sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH, Urteil vom
06.05.2009, XII ZR 114/08).
Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder können allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgerechten
Einrichtungen nicht aufgefangen werden können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und damit für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit sind stets die individuellen Umstände
des jeweiligen Falles zu beachten. Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst
überlassen bleiben kann.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, dass eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Kinder, etwa aufgrund
ihres Gesundheits oder Entwicklungsstandes, etwaiger Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist und eine Fremdbetreuung der Kinder mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Einer Fremdbetreuung der
Kinder stehen hier keine Gründe entgegen, tatsächlich erfolgt diese bereits zeitweise. ... nimmt das schulische Ganztagsangebot täglich bis 15.00 Uhr in Anspruch, geht an zwei Nachmittagen anschließend seinen
Hobbys außer Haus nach. Für ... besteht eine schulische Betreuungsmöglichkeit, die derzeit nicht genutzt wird. An zwei Nachmittagen, an denen sie bisher stundenweise Nachhilfe erhielt, wurde ihre Betreuung
für die Zeit der Nachhilfestunden letztlich durch die Nachhilfelehrerin, eine ältere Schülerin, gewährleistet. Soweit darüber hinaus an den beiden Nachmittagen, an denen die Mutter schon berufstätig ist, eine
Betreuung der Kinder zu gewährleisten ist, erfolgt dies nach Absprache durch eine Nachbarin, nach Rückkehr von der Schule gehen die Kinder zuvor kurz zu den in unmittelbarer Nähe wohnenden Großeltern.
Um einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu können, wäre die Antragsgegnerin gehalten, weitergehende Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder zu nutzen. ... befindet sich in einem Alter, in dem eine
Hortbetreuung ohne Weiteres möglich sein dürfte. Dass ortsnahe Betreuungsmöglichkeiten für ... in einer kindgerechten Einrichtung (Hort, Kindertagesstätte) nicht bestehen, hat die Antragsgegnerin nicht
dargelegt. ... ist die Nutzung des schulischen Betreuungsangebotes zuzumuten. Dass schlechte Busverbindungen bestehen, die Nutzung des schulischen Angebotes für sie deshalb mit einem verhältnismäßig hohen
Zeitaufwand bis zur Rückkehr nach Hause verbunden ist, steht dem nicht entgegen. Wartezeiten wird ..., die von der Antragsgegnerin als sehr selbständig beschrieben wird, ohne Aufsicht überbrücken können.
Aufgrund ihres Alters und ihrer hohen Selbständigkeit geht der Senat zudem davon aus, dass ... bereits zeitweise, zumindest stundenweise, sich selbst überlassen werden kann und einer durchgehenden Betreuung
nicht mehr bedarf. Soweit Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder in Einrichtungen nicht bestehen, sind private Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen. Bei Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit der
Antragsgegnerin auf eine Vollzeittätigkeit würde an den Tagen, an denen ... seinen Hobbys nachgeht, für ihn ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für wenige Stunden entstehen, an den übrigen Nachmittagen, an
denen nicht bereits wie bisher die Betreuung durch die Nachbarin erfolgt, wäre seine Betreuung für die Zeit ab 15.00 Uhr sicherzustellen. ... könnte, soweit ihre Betreuung noch erforderlich ist, durch die
Betreuungsperson mitbetreut werden. Kindbezogene Gründe stehen danach einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht entgegen.
Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber auch elternbezogene
Gründe entgegenstehen (BGH FamRZ 2008, 1739). Diese elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts beruhen auf einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der
Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BTDrucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit darf
neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen (oder durch Fremdpersonen) verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden
Elternteils führen, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was
dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumt, ergibt sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf, dessen Umfang im Einzelfall
unterschiedlich sein kann (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Deshalb ist eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der anderweitigen
Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist.
Darlegungs und beweispflichtig für elternbezogene Verlängerungsgründe ist wiederum der Unterhaltsberechtigte. Die Antragsgegnerin war bereits während der Ehe in ihrem Beruf teilzeittätig, hat ihre berufliche
Tätigkeit nicht im Vertrauen auf eine bestimmte Rollenteilung aufgegeben sondern lediglich eingeschränkt. Die Ausübung ihres Berufes wird ihr weiterhin möglich sein. Dass die Ausübung einer Vollzeittätigkeit
zu einer überobligatorischen Belastung ihrerseits führen würde, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Dass die Antragsgegnerin neben der Betreuung der Kinder Pflegeleistungen für ihre eigene
Mutter erbringt, kann bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht des Antragsstellers ihr gegenüber keine Rolle spielen.
Ein weiterer Betreuungsaufwand für die Kinder ist nicht dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit anfallender Arztbesuche mit den Kindern etc. verwies, stellt dies keinen besonderen
Betreuungsaufwand dar, der einer Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entgegensteht. Jede beruflich vollzeittätige Mutter ist gehalten, unter Beachtung ihrer eigenen Arbeitszeiten entsprechend den
Bedürfnissen der Kinder Arztbesuche etc. zu organisieren. Den normalen Umfang überschreitende Betreuungsaufgaben sind nicht erkennbar. Ein Betreuungsunterhaltsanspruch besteht danach nicht. Das
Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Aufstockungsunterhaltsanspruch bejaht.
Gemäß § 1573 Absatz 2 BGB hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, wenn er eine Erwerbstätigkeit ausübt, die Einkünfte daraus aber zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
Entsprechendes gilt auch, wenn der Berechtigte sich um die ihm obliegende Erwerbstätigkeit nicht genügend bemüht, die ihm deshalb anzurechnenden fiktiven Einkünfte aber seinen vollen Unterhalt nicht decken
würden (BGH FamRZ 1985,265). Das für den Aufstockungsunterhalt bestimmende Maß des vollen Unterhaltes bestimmt sich gemäß § 1578 Absatz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der eheliche
Lebensstandard wird insbesondere durch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten geprägt. Dass die Parteien in ihrer Ehe Gütergemeinschaft vereinbart hatten, steht der Einstellung der beiderseits erzielten
bzw. erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von dem früheren Güterstand, in dem die Parteien
lebten. Bis zur Scheidung fielen Einkünfte der Parteien in das Gesamtgut und waren vorrangig für den Unterhalt der Familie einzusetzen (§ 1420 BGB). Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht
mehr in das Gesamtgut (WendlDose, Unterhaltsrecht, 7.Aufl. 2008, § 6 Rn.413). Es kann nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Der Unterhalt bestimmt sich also nach den
allgemeinen Regeln.
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst auf die Jahresbruttoeinkünfte des Antragstellers in 2008 gemäß Lohnsteuerbescheinigung für 2008 (Bl. 181 Bd.1 des Verfahrens 13 UF 41/09) in Höhe 36.789 €
abgestellt. Zu berücksichtigen ist der Wegfalls des Verheiratetenzuschlages von monatlich 108,34 € mit Rechtskraft der Scheidung. Das zu erwartende Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers reduziert sich
danach auf rd. 35.490 €. Bei Steuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag von 1,0 errechnet sich ein voraussichtliches Jahresnettoeinkommen von ca. 27.970,00 €. Aus dem Verfahren der Parteien zum
Trennungsunterhalt (AZ. 13 UF 41/09 OLG Oldenburg) ist dem Senat bekannt, dass dem Antragssteller in 2008 an Steuererstattungen für 2006 und 2007 insgesamt 827,49 € zuflossen. Der Erhalt einer
entsprechenden Steuererstattung für 2009 ist aber nicht prognostizierbar. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Antragstellers ergibt sich weiter, dass dieser monatlich als Nachzahlung steuerfreie Bezüge
in variierender Höhe erhält. Aus den zum Parallelverfahren vorgelegten Gehaltsnachweisen für 2007 (dort Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff EAPKV) errechnen sich bezogen auf den Jahreszeitraum 2007 durchschnittlich
erhaltene steuerfreie Nachzahlungen von monatlich 135,00 €. diese schreibt der Senat fort. An Krankenversicherungskosten entstehen dem Antragssteller seit 2009 monatlich 38,28 €, an Fahrtkosten zum
Arbeitsplatz, wie im erstinstanzlichen Urteil angesetzt und in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, 228,00 €.
Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betreiben, die
unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens ( BGH FamRZ 2004, 792, FamRZ 2006, 1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2005, 1817, FamRZ
2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996 abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der … in Höhe von 124,26 € abzuziehen.
Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der
Bedarfsermittlung Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er zwischenzeitlich geändert.
Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig
eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil
(WendlGerhardt, Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006,683, FamRZ 2008,968). Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates vermieden werden können,
war nicht unumgänglich.
Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers beläuft sich danach auf monatlich ca. 2.076 €.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin ermittelt sich unter Vorwegabzug des Unterhaltsbedarfes der minderjährigen Kinder nach hälftiger Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB. Die Zahlbeträge
für die Kinder betragen nach der jeweiligen Altersstufe (2 bzw.3) gemäß Einkommensgruppe 3 333,00 € bzw. 273,00 €.
Das verbleibende Einkommen ist um einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel auf 1260 € (ger.) zu bereinigen.
Den Einkünften des Ehemannes sind die Einkünfte, die die Antragstellerin bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit aus einer ihr angemessenen Tätigkeit erzielen könnte, gegenüberzustellen. Die Antragsgegnerin hat
sich nicht um eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bemüht. Darauf, dass eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich ist, kann sie sich nicht zurückziehen. Sie erzielt seit Mai
2009 aus Teilzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte im … bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein Bruttoeinkommen von monatlich 1445,00 € zuzüglich einer Sonderzahlung ab 2009 von jährlich
500,00 € brutto. Ihr Bruttoeinkommen wird danach ab Mai 2009 17.840,00 € jährlich, durchschnittlich 1486,66 € monatlich betragen. Die Beschäftigung erfolgt zu einem Stundenlohn von ca. 14,40 €. Bei
Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte zu einem entsprechenden Stundenlohn wäre bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von 2353 € (=38
h x 14,40 € x 4,3), netto ca. 1550 € erzielbar. Der Senat hält ein entsprechendes Einkommen auf dem Arbeitsmarkt objektiv für erzielbar.
Die der Berechnung zugrunde gelegten tatsächlichen Einkünfte vermag die Antragsgegnerin nur unter Zurücklegung eines Fahrtweges von 21 km einfacher Strecke zum Arbeitsplatz zu erzielen. Entsprechende
Fahrtkosten dürften auch bei Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Nach Abzug der Fahrtkosten (hier ausnahmsweise in Höhe der konkreten Kosten von 231 €) sowie Zurechnung eines
Erwerbstätigkeitsbonus von einem Siebtel errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von ca. 1130 € für die Antragsgegnerin.
Mit Ausdehnung der Vollerwerbstätigkeit wird eine weitergehende, zumindest stundenweise Fremdbetreuung der Kinder erforderlich. Hierfür erforderliche Aufwendungen sind fiktiv einkommensmindernd
gegenzurechnen. Aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der Großeltern ist eine kostenlose Betreuung der Kinder durch diese nicht möglich. Die Eltern der Klägerin sind 80 und 83 Jahre alt, die
Mutter ist seit einem Schlaganfall im Jahre 2006 pflegebedürftig, der Vater nach einer schweren Operation im Jahre 2007 nur eingeschränkt einsetzbar. Auch die Nachbarin, die bislang entgeltlos die Betreuung
der Kinder in Zeiten beruflicher Abwesenheit der Kinder übernahm, steht nach Angaben der Antragsgegnerin nicht für eine weitergehende Betreuung zur Verfügung. Die für eine Privatperson, die stundenweise
die Betreuung der Kinder gewährleistet, aufzubringenden monatlichen Kosten schätzt der Senat auf 150,00 €. Nach deren Abzug verbleibt ein (fiktives) Einkommen von ca. 980,00 €.
Der Antragsstellerin ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen in dem den Parteien gehörenden Eigenheim zuzurechnen, der jedoch durch die von ihr getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen
Nebenkosten in Höhe von ca. 840,00 € aufgezehrt wird.
Bei einer Einkommensdifferenz von 280 € errechnet sich dementsprechend ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von 140 €.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches wegen Verschweigens vorhandener Einkünfte nach § 1579 Nr.5 BGB ist nicht anzunehmen. Denn die Antragsgegnerin hat ihre ab November 2008 gestiegenen
tatsächlichen Einkünfte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.03.2009 offenbart und über diese nicht getäuscht.
Eine Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruches nach § 1578 b BGB aus Billigkeitsgründen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorzunehmen.
Eine Herabsetzung oder Befristung hat zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der Belange der einem
Unterhaltsberechtigten zur Erziehung und Pflege anvertrauten gemeinsamen Kinder unbillig wäre, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des
Unterhaltsberechtigten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die gemeinsamen Kinder der Parteien, ihr schulischer Werdegang, ihr Betreuungsbedarf, die
Betreuungskosten entwickeln. Auch mit welchem Ergebnis die Gütergemeinschaft der Parteien auseinandergesetzt werden wird, ob die Antragsgegnerin mit den Kindern unter Übernahme des Eigenheimes unter
welchen finanziellen Belastungen in diesem verbleiben kann, ist nicht prognostizierbar. Angesichts der insoweit bestehenden Unsicherheitsfaktoren kann eine der künftigen Entwicklung gerecht werdende
Billigkeitsabwägung nicht vorgenommen werden. Eine Anpassung des Titels an eintretende Veränderungen muss deshalb der Abänderungsklage vorbehalten bleiben. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009
- 13 UF 52/09)
***
Keine Befristung wegen ehebedingter Nachteile aufgrund Aufgabe der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung dreier Kinder. Sind infolge der Berufsausbildung nach Eheschließung und Betreuung
dreier Kinder ehebedingte Nachteile gegeben, spricht dies gegen eine Kürzung oder Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (KG Berlin, Senat für Familiensachen, Urteil vom 07.07.2009, Az. 13 UF
65/08):
„.. I. Die Parteien hatten am 28. März 1980 die Ehe geschlossen. Die Klägerin befand sich nach bestandenem Abitur in einer im September 1978 begonnenen Ausbildung zur Bankkauffrau. Der Sohn F. wurde am
11. Oktober 1980 geboren. Die Klägerin gab ihre Ausbildung auf und der Ausbildungsvertrag wurde im Mai 1981 gelöscht. Im August 1984 wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin, die bis dahin nicht
berufstätig war, begann 1986 mit einer Tätigkeit als Tagesmutter. Diese gab sie 1989 wieder auf, da der älteste Sohn an einem Krebsleiden erkrankte. Im Januar 1991 wurde der Sohn A. geboren. Die Klägerin
begann am 19. November 1996 eine stundenweise Tätigkeit beim Unternehmen P., die sie bis heute ausübt. Ihr aktueller Stundenlohn beträgt 12,23 EUR brutto. In den Jahren 1997 und 1998 konnte sie lediglich
stundenweise am Freitagnachmittag und Samstag arbeiten, weil nur zu diesen Zeiten eine Übernahme der Betreuung des Sohnes A., der damals einer erhöhten Betreuung bedurfte, durch den Beklagten möglich
war. Der Beklagte hatte 1975 das Abitur abgelegt und dann eine Ausbildung im öffentlichen Dienst begonnen. Im September 1977 wurde er zum Stadtinspektor ernannt. Von 1977 bis 1980 besuchte er die
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege. Von 1982 bis 1985 belegte er ein Fortbildungsstudium an der Verwaltungsakademie. Er durchlief von 1983 bis 1991 die Laufbahn des gehobenen Dienstes und
war zuletzt Oberamtsrat. 1992 wechselte er im Land B. in den höheren Dienst und wurde im November 1994 zum Regierungsdirektor ernannt.
Ende 2002 trennten sich die Parteien und die Ehe wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag am 10. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Die Parteien schlossen zugleich einen Vergleich vor
dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (158 F 16645/03), wonach sich der Beklagte verpflichtete an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von 450 EUR zu zahlen. Hierbei ist eine Haushaltsersparnis von
200 EUR auf Seiten der Klägerin berücksichtigt worden, da sie damals mit einem Partner zusammen lebte. Gleichzeitig verpflichtete er sich an das Kind A. einen Unterhalt von monatlich 170% des Regelbetrages
nach § 1 der jeweiligen RegelbetragsVO der 3. Altersstufe zu zahlen und die Klägerin von Unterhaltsansprüchen des Kindes D. im Innenverhältnis freizustellen.
Die Partnerschaft der Klägerin bestand seit Oktober 2005 nicht mehr. Die Ausbildung des Sohnes D. endete im August 2006. Der Beklagte zahlt an das Kind A. seit März 2007 aufgrund des gerichtlichen
Vergleichs vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 9. November 2007 - 158 F 8454/07 - einen monatlichen Unterhalt von nunmehr 180% des jeweiligen Regelbetrages gem. §1 der RegelbetragsVO der
3. Altersstufe.
Der Beklagte zahlt fortlaufend 450,- EUR an die Klägerin. Ferner leistete er an das Kind F. einen Unterhalt von monatlich 246,- EUR für Januar 2007 bis Juni 2007, 146,- EUR im Juli 2007, 196,- EUR im
August 2007, 96,- EUR im September 2007, 46,- EUR im Oktober 2007, 150,- EUR im November 2007 und 100,- EUR im Dezember 2007.
Wegen des Verdienstes der Parteien in den Jahren 2007 und 2008 wird auf die überreichten Gehaltsbescheinigungen Bezug genommen. Die Klägerin erhielt im Februar 2007 eine Steuererstattung für das Jahr
2005 von insgesamt 952,36 EUR.
Der Beklagte erhielt in 2007 eine Steuererstattung für 2006 von insgesamt 2.977,09 EUR und 2008 eine Steuererstattungen für 2007 von 1.936,19 EUR und 2009 aufgrund der für 2007 zu berücksichtigenden
Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit weitere 494,63 EUR sowie für 2008 1.085,65 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, sie könne keinen höheren Verdienst als den bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber erzielen und zwar auch dann nicht, wenn sie woanders einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Sie habe
weiterhin einen Unterhaltsanspruch, da sie aufgrund der wegen der Kinderbetreuung abgebrochenen Berufsausbildung und der dann lediglich aufgenommenen stundenweisen Beschäftigung ehebedingte Nachteile
erlitten habe. Der Beklagte habe hingegen die Möglichkeit gehabt, sich während der Ehe fortzubilden und beruflich aufzusteigen, da sie die Kinderbetreuung und den Haushalt übernommen habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 16645/03 - vom 10. Juni 2005 zu Ziffer 1 an sie ab Oktober 2007 einen
monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 923,- EUR zu zahlen sowie einen Unterhaltsrückstand von März 2007 bis September 2007 von 2.625,- EUR. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Ferner hat er widerklagend beantragt, festzustellen, dass er in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 16645/03 - vom 10. Juni 2005 zu Ziffer 1 ab Dezember 2007 nicht mehr
verpflichtet sei, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Unterhaltsanspruch mehr, da das jüngste Kind keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet, einer vollschichtigen Tätigkeit
nachzugehen, so dass sie mit den daraus erzielten Einkünften ihren Bedarf decken könne. Die Klägerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Ihre Ausbildung zur Bankkauffrau habe sie mangels
hinreichender Eignung abgebrochen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien davon geprägt gewesen, dass die fünfköpfige Familie überwiegend von seinem Gehalt gelebt habe. Er sei seit 1994 nicht mehr
befördert worden. Der Klägerin sei es fünf Jahre nach der Trennung der Parteien zuzumuten, sich dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard, der ihren beruflichen Möglichkeiten entspreche, einzurichten.
Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, da sie bei einem Abschluss ihrer Berufsausbildung heute ca. 2.800,- EUR brutto verdienen würde und ein darüber hinausgehender Bedarf nicht bestehe. Der
Unterhaltsanspruch sei ferner verwirkt, weil sie eine Treueprämie im Jahr 2006 verschwiegen habe und ihr Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 falsch angegeben habe.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 den Beklagten in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 - 158 F 16645/03 - verurteilt, an die Klägerin ab März
2007 einen monatlichen Unterhalt von 790,- EUR und ab Januar 2008 einen monatlichen Unterhalt von 760,- EUR zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Auf Seiten der Klägerin hat das Amtsgericht einen
Verdienst von monatlich 1.297,06 EUR in 2007 und 1407,91 EUR in 2008 angenommen und weitere 300 EUR netto aufgrund einer zumutbaren Nebentätigkeit angerechnet. Auf Seiten des Beklagten hat es ein
Einkommen von monatlich 3.821,64 EUR netto in 2007 und 3.703,62 EUR in 2008 zugrunde gelegt. Unterhaltsleistungen an das Kind F. sind nicht berücksichtigt worden.
Ferner hat es angenommen, dass der Unterhaltsanspruch weder verwirkt sei noch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, denn die Klägerin habe ehebedingte Nachteile erlitten, da sie bei einer Fortführung ihrer
Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit heute ca. 4.000,- EUR brutto verdienen könnte. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Er rügt, dass das Amtsgericht seine Unterhaltsleistungen an F. nicht berücksichtigt habe. Ferner ist er der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine für 2003 unstreitig erhaltene Steuererstattung in Höhe von
2.994,96 EUR berücksichtigt. Soweit er zudem unstreitig in 2003 eine Nachzahlung des Familienzuschlags von 8.664,- EUR erhalten habe, habe er diese Zahlung zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten
der Parteien nach dem Verkauf des Einfamilienhauses der Parteien verwendet. Er habe zudem monatliche krankheitsbedingte Mehrkosten von ca. 100,- EUR.
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin aus einer ihr neben ihrer stundenweise ausgeübten Tätigkeit zumutbaren weiteren Beschäftigung 750,- EUR verdienen könne. Ferner ist er weiterhin der Ansicht, dass keine
ehebedingten Nachteile vorliegen.
Der Beklagte beantragt nunmehr, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen sowie
2. unter Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 - 158 F 16645/03 - zu Ziffer 1 festzustellen, dass der Beklagte ab Ende Dezember 2007 der Klägerin keinen
Unterhalt mehr schuldet.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass auch auf ihrer Seite 100,- EUR monatliche Unterhaltszahlungen für den Sohn F. zu berücksichtigen seien. Die in 2003 erhaltene Nachzahlung sei auf 76 Monate und damit mit 114,- EUR
monatlich bis Dezember 2010 zu berücksichtigen. Ferner müsse sich der Beklagte einen Realsplittingvorteil anrechnen lassen. Sie wiederholt ihren Vortrag zu ihren ehebedingten Nachteilen und behauptet, dass
sie heute bei durchgehender Berufstätigkeit 74.000,- EUR brutto im Jahr hätte verdienen können, so wie eine Kollegin aus ihrem Ausbildungsjahrgang, die heute Filialdirektorin einer Bank sei.
II. Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin in Abänderung der Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10.
Juni 2005 - 158 F 16645/03 - einen monatlichen Unterhalt von 761,- EUR ab März 2007, 773,- EUR ab November 2007, 738,- EUR ab Januar 2008 und 739,- EUR ab Januar 2009. Hingegen ist der
Unterhaltsanspruch weder verwirkt noch ist er zeitlich zu begrenzen oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt herabzusetzen.
1. Die Abänderungsklage der Klägerin ist zulässig, denn sie hat mit dem Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Sohn D., den veränderten Einkommen der Parteien und der auf ihrer
Seite nicht mehr vorhandenen Haushaltsersparnis eine wesentliche Veränderung der dem Vergleich vom 10. Juni 2005 zugrunde liegenden Umstände dargetan.
2. Die Abänderungsklage der Klägerin ist auch teilweise begründet.
Da es sich bei dem vorliegend abzuändernden Unterhaltstitel nicht um ein Urteil, sondern um einen Prozessvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 4 ZPO i. V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene
Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. § 323 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall bedeutungslos. Maßgeblich
sind die aus § 242 BGB abgeleiteten und nunmehr in § 313 BGB kodifizierten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem
Beteiligten (nach Treu und Glauben) nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden (vgl. BGH FamRZ 1992, 539; 1986, 790, 791). Dabei ermöglicht das
Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die
Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 790 w.w.N.).
Vorliegend waren das jeweilige tatsächliche Einkommen der Parteien nebst tatsächlich erhaltenen Steuererstattungen und die bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern Grundlage des Vergleichs.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ab März 2007 ein höherer Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu, da auf Seiten des Beklagten Unterhaltsbelastungen entfallen sind und das
Einkommen der Parteien sich verändert hat.
Die Klägerin erzielte 2007 ein Nettoeinkommen von 1.307,60 EUR.
| Januar | 1038,89 |
| Februar | 995,47 |
| März | 1234,81 |
| April | 978,74 |
| Mai | 995,22 |
| Juni | 1107,29 |
| Juli | 1340,29 |
| August | 1297,26 |
| September | 1371,58 |
| Oktober | 1436,23 |
| November | 1835,18 |
| Dezember | 1933,72 |
| 15564,68 |
| monatlich | 1297,06 |
| Steuererstattung | 79,36 |
| 1376,42 |
| Werbungskosten | -68,82 |
| 1307,60 |
In 2008 erzielte die Klägerin folgendes Einkommen:
| Januar | 1258,43 |
| Februar | 1420,41 |
| März | 1306,75 |
| April | 1229,58 |
| Mai | 1342,04 |
| Juni | 813,5 |
| Juli | 1014,06 |
| August | 1129,9 |
| September | 1254,66 |
| Oktober | 1402,36 |
| 480,49 |
| November | 1170,37 |
| 400,43 |
| 1,48 |
| Dezember | 1676,26 |
| 15900,72 |
| 1325,06 |
| Werbungskosten | -66,25 |
| 1258,81 |
Die Klägerin arbeitet allerdings nicht vollschichtig, sondern nur in Teilzeit mit unterschiedlichen monatlichen Stunden je nach Bedarf des Arbeitgebers. Die Klägerin hat durch entsprechende Schreiben ihres
Arbeitgebers belegt, dass eine Ausweitung der Stundenzahl bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich ist. Soweit der Beklagte auf den Sohn D. verweist, der bei demselben Unternehmen eine Ausbildung absolviert hat
und nunmehr vollschichtig tätig ist, übersieht der Beklagte, dass die Klägerin, die seit nunmehr über 12 Jahren bei der Fa. P. beschäftigt ist, dort Ende 1996 als ungelernte Kraft auf Stundenbasis angefangen hat
und ihre Situation auch nicht mit der eines im Betrieb zum Einzelhandelskaufmann oder Fachverkäufer Ausgebildeten verglichen werden kann. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich letztlich
hinreichend in den vergangenen Jahren um eine andere Anstellung bemüht hat. Als ungelernte Kraft kann sie jedenfalls keinen höheren Verdienst als 12,23 EUR die Stunde erzielen. Bei einer Volltagstätigkeit
(173,9 Stunden im Monat) und 12,23 EUR/Std. brutto hätte die Klägerin mit Steuerklasse 2 und einem Kinderfreibetrag in 2007 1.338,53 EUR netto bereinigt verdienen können, welches sich unter
Berücksichtigung der Steuererstattung für 2005 auf 1.413,93 EUR erhöht. In 2008 beträgt ein derart fiktiv berechnetes Monatseinkommen dann netto bereinigt 1.335,99 EUR.
Ein höheres Einkommen kann der Klägerin nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar ist es der Klägerin möglich neben ihrer derzeitigen Tätigkeit noch einem Nebenerwerb nachzugehen, so dass sie tatsächlich auch
den fiktiven Verdienst erzielen könnte. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der fiktive Verdienst bei einer Vollbeschäftigung mit einem Verdienst von 12,23 EUR/Stunde bereits am oberen Limit liegt. Die
Klägerin hat durch zahlreiche Internetauszüge belegt, dass dieser Lohn für ungelernte Arbeitskräfte heute nicht mehr gezahlt wird. Dies ist auch aus zahlreichen Unterhaltsverfahren dem Senat gerichtsbekannt.
Auch ihr jetziger Arbeitgeber zahlt bei Neueinstellungen mit 9,50 EUR/Stunde deutlich weniger. Warenhäuser wie Karstadt setzen überwiegend Arbeitskräfte von Zeitarbeitsfirmen ein, die ca. 7,38 EUR/Std.
zahlen und zudem ebenfalls nur Teilzeitarbeit anbieten. Dies gilt entsprechend für andere große Bekleidungshäuser. Die Klägerin hat damit aufgrund ihres Alters und ihrer Erwerbsbiografie keinerlei Möglichkeit
über den fiktiven Verdienst hinausgehendes Einkommen zu erzielen. Die geringen Abweichungen von dem tatsächlichen Einkommen belegen, dass die Klägerin aufgrund von teilweise erhöhter Stundenzahl,
Zuwendungen des Arbeitgebers, die heute nicht mehr üblich sind (Umsatz-prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), und - teilweise steuerfreien - Zuschlägen für Beschäftigung zu ungünstigen Zeiten (am
Wochenende, in den Abendstunden) annähernd die Entlohnung entsprechend einer Vollbeschäftigung erhält.
Der Beklagte hat in 2007 ein monatliches Einkommen von tatsächlich 2.950,54 EUR erzielt.
| Januar | 3726,2 |
| Februar | 3726,2 |
| März | 3726,2 |
| April | 3726,2 |
| Mai | 3726,2 |
| Juni | 3726,2 |
| Juli | 3726,2 |
| August | 3726,2 |
| September | 3726,2 |
| Oktober | 3597,78 |
| November | 3597,78 |
| Dezember | 3876,23 |
| 44607,59 |
| monatlich | 3717,30 |
| Krankenversicherung | -92,44 |
| Pflegeversicherung | -14,26 |
| Steuererstattung | 248,09 |
| 3858,69 |
| Werbungskosten | -150,00 |
| 3708,69 |
| Unterhalt A. | -516,66 |
| Krankenversicherung A. | -31,21 |
| Unterhalt F. | -184,17 |
| Krankenversicherung F. | -26,11 |
| 2950,54 |
Die Krankenversicherung berechnet sich auf einen durchschnittlichen Betrag in 2007, da der Beitrag ab März 2007 von 90,31 EUR auf 92,87 EUR angehoben worden ist. Ebenso ist der an F. und A. in 2007
gezahlte Unterhalt als Durchschnittsbetrag ermittelt worden. An F. zahlte der Beklagte insgesamt 2.210,- EUR, dies sind monatlich 184,17 EUR. Der an A. gezahlte Unterhalt ist in 2007 gegenüber der Klägerin
noch als Tabellenbetrag zu berücksichtigen. Er zahlte in den ersten beiden Monaten danach 495,- EUR, dann bis Juni 2007 524,- EUR (180% des Regelbetrages der 3. Altersstufe) und ab Juli bis Dezember 2007
519,- EUR. Dies ergibt einen Unterhalt (Tabellenbetrag) von insgesamt 6.200,- EUR (516,66 EUR monatlich).
Das Einkommen ist nicht aufgrund einer im Oktober 2004 erhaltenen Nachzahlungen des Familienzuschlages für September 1992 bis Dezember 1998 von insgesamt 8.666,70 EUR weiterhin zu erhöhen. Der
Beklagte hat diesen Betrag zur Ablösung von Restverbindlichkeiten benutzt, die nach dem Verkauf des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses verblieben sind. Diese Verwendung
der Nachzahlung ist dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorzuhalten, denn er hat gemeinsame Verbindlichkeiten hiervon getilgt und somit auch die Klägerin von bestehenden Verbindlichkeiten entlastet.
Das Einkommen ist allerdings auch nicht um einen krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Der Beklagte hat zwar für 2007 Aufwendungen von insgesamt 812,49 EUR belegt, die nicht von der Beihilfe oder
der Krankenversicherung übernommen worden sind. Allerdings sind in diesem Betrag 90,- EUR Praxisgebühren enthalten. Diese Kosten sind auch von gesetzlich Krankenversicherten bei einem Arztbesuch zu
leisten, so dass hier keine besondere Belastung vorliegt. Dies gilt auch für Zuzahlungen zu Arzneimittelkosten.
Denn auch diese treffen gem. § 31 Abs. 2 SGB V einen gesetzlich Krankenversicherten und sind damit dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2120). Erst wenn die
Belastungsgrenze von 2% des jährlichen Bruttoeinkommens überschritten ist, mithin gesetzlich Versicherte gem. § 61 SGB V von Zuzahlungen befreit sind, kann ein Privatversicherter einen erhöhten Bedarf
unterhaltsrechtlich geltend machen. Diese Grenze ist hier allerdings nicht erreicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend zahlreiche nicht von der Beihilfe/Krankenversicherung erstattete Kosten
beispielsweise auf nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, Auslandsschutzimpfungen und nicht anerkannte Heilmethoden (Yogakurs) beruhen, die ebenfalls dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen sind.
Ab November 2007 erhöhte sich das Einkommen auf 2.976,65 EUR, denn der Beklagte leistete nicht mehr für F. die Krankenversicherung.
Dieses Einkommen des Beklagten ist aber in 2007 fiktiv um den Realsplittingvorteil zu erhöhen. Der Beklagte hat in 2007 durchgehend 450,- EUR im Monat an die Klägerin gezahlt und seine
Unterhaltsverpflichtung auch in dieser Höhe nicht in Abrede gestellt. Er hatte mithin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, den sich ihm steuerrechtlich ergebenden Vorteil durch einen Freibetrag von monatlich
450,- EUR auszunutzen. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe sich geweigert die Anlage U zu unterzeichnen, so hat diese vorgebracht, dass ihr eine Anlage U zur Unterzeichnung nicht vorgelegt
sei. Dem ist der Beklagte nicht mehr substanziiert entgegen getreten, so dass ein fiktiver Realsplittingvorteil in 2007 zu berücksichtigen ist. Danach hätte er dann in 2007 folgendes Einkommen gehabt:
| 2007 | Freibetrag 450 EUR |
| Januar | 3925,6 |
| Februar | 3925,6 |
| März | 3925,6 |
| April | 3925,6 |
| Mai | 3925,6 |
| Juni | 3925,6 |
| Juli | 3925,6 |
| August | 3925,6 |
| September | 3925,6 |
| Oktober | 3797,11 |
| November | 3797,11 |
| Dezember | 4075,62 |
| 47000,24 |
| monatlich | 3916,69 |
| Krankenversicherung | -92,44 |
| Pflegeversicherung | -14,26 |
| Steuererstattung | 248,09 |
| 4058,08 |
| Werbungskosten | -150,00 |
| 3908,08 |
| Unterhalt A. | -516,66 |
| Krankenversicherung A. | -31,21 |
| Unterhalt F. | -184,17 |
| Krankenversicherung F. | -26,11 |
| 3149,93 |
Zwar hat der Beklagte dann auch den Realsplittingnachteil der Klägerin auszugleichen gehabt, dies hat aber erst für 2008 Bedeutung, da erst in 2008 die Klägerin dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern
gehabt hätte.
2008 hat der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von
| Beklagter 2008 |
| Januar | 3717,71 |
| Februar | 3889,51 |
| März | 3588,99 |
| April | 3588,99 |
| Mai | 3588,99 |
| Juni | 3588,99 |
| Juli | 3588,99 |
| August | 3588,99 |
| September | 3588,99 |
| Oktober | 3588,99 |
| November | 3588,99 |
| Dezember | 4145,89 |
| 44054,02 |
| monatlich | 3671,17 |
| Krankenversicherung | -150,69 |
| Pflegeversicherung | -14,26 |
| 3506,22 |
| Steuererstattung | 161,35 |
| Realsplittingnachteil | -139,90 |
| Fiktive Steuerausgleich | -29,28 |
| Werbungskosten | -150,00 |
| 3498,37 |
| Unterhalt A. | -442 |
| Krankenversicherung A. | 0 |
| Unterhalt F. | 0 |
| Krankenversicherung F. | 0 |
| 3056,37 |
In 2008 ist zum einen die reale Steuererstattung zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Korrektur vorzunehmen, denn im Steuerjahr 2007 hatte der Beklagte - wie ausgeführt - die Obliegenheit den
Realsplittingvorteil wahrzunehmen. Er hatte danach insgesamt 13.274,- EUR Einkommensteuer und 568,40 EUR Solidaritätszuschlag zu zahlen. Aufgrund der fiktiven Berechnung des monatlichen
Nettoeinkommens unter Berücksichtigung eines eingetragenen Freibetrags von 450,- EUR ist aber in 2007 nur eine Einkommensteuer von insgesamt 15.259,47 EUR und ein Solidaritätszuschlag von 772,23 EUR
von seinem Bruttoverdienst abgezogen worden. Bei einer fiktiven Steuererstattungsberechnung gemäß dem Steuerbescheid für 2007 allerdings zunächst nur unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Arbeit ab
dem 21. Kilometer ergibt sich eine Steuerlast von 13.840,- EUR Einkommensteuer und 606,91 EUR Solidaritätszuschlag (zu versteuerndes Einkommen: 58.938,- EUR - 5.400,- EUR Realsplittingvorteil -
Kinderfreibeträge = 45.310,- EUR = Einkommensteuer von 11.222,- EUR zzgl. Kindergeld von insgesamt 2.618,- EUR). Es wäre dann noch eine Erstattung von insgesamt 1.584,79 EUR in 2008 zu erwarten
gewesen, so dass 351,40 EUR (= 29,28 EUR monatlich) in 2008 aufgrund der fiktiven Berechnung nicht berücksichtigt werden können.
Ferner hätte er einen Realsplittingnachteil der Klägerin in 2008 auszugleichen gehabt.
Die Klägerin hätte dann anstelle von 22.669,97 EUR in 2007 28.069,97 EUR zu versteuern gehabt. Dies ergibt eine Steuerlast von 3.796,- EUR, 131,13 EUR Kirchensteuer und 80,13 EUR Solidaritätszuschlag
gegenüber einer Einkommensteuer von 2.305,- EUR und einer Kirchensteuer von 23,49 EUR. Mithin beträgt der Nachteil aufgrund des Realsplittings 1.678,77 EUR (= 139,90 EUR monatlich).
Ein fiktiver Realsplittingvorteil in 2008 kann dem Beklagten dagegen nicht zugerechnet werden. Zwar hat er durchgehend 450,- EUR im Monat an die Klägerin gezahlt, aber er hat seine Unterhaltsverpflichtung
ab 2008 grundsätzlich in Abrede gestellt. Ein fiktiver Realsplittingvorteil kann aber nur bei einer freiwilligen Zahlung von Unterhalt, einer Anerkennung der Unterhaltspflicht oder einer rechtskräftigen
Verurteilung unterstellt werden. Beides ist ab 2008 aber aus den dargelegten Gründen nicht mehr gegeben (vgl. BGH FamRZ 2007, 793, FamRZ 2007, 883 und FamRZ 2007, 1232). Da A. seit Januar 2008 über
die Klägerin familienversichert ist, leistet der Beklagte keinen Versicherungsbeitrag mehr. Der Zahlbetrag in Höhe von 442,- EUR an A. in 2008 ist unstreitig.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin in 2007 berechnet sich daher wie folgt:
März bis Oktober 2007:
3.149,93 EUR - (1.413,93 EUR - 39 EUR) = 1.775,00 EUR*3/7 =760,71 EUR = 761 EUR.
Das Einkommen der Klägerin ist noch um 39 EUR Unterhaltsleistungen an F. in 2007 zu kürzen. Dies entspricht ihrem quotalen Anteil von 8 % an einem geschätzten Bedarf des Kindes von 640 EUR - 154 EUR
Kindergeld. Hierbei ist allerdings ihr tatsächliches Einkommen zugrunde zulegen, weil im Verhältnis zu dem volljährigen Kind kein fiktives Einkommen maßgeblich sein kann. Soweit die Klägerin tatsächlich
einen höheren Unterhalt geleistet hat, kann sie dies nicht dem Beklagten entgegenhalten, denn sie ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, gegenüber einem Kind eine überobligatorische Unterhaltsleistung zu
erbringen, die ihren eigenen Unterhaltsanspruch erhöht.
Ab November 2007 erhöht sich ihr Unterhaltsanspruch geringfügig:
3.176,04 EUR (3.149,93 EUR + 26,11 EUR ) - 1.372,93 EUR = 1.803,11 EUR*3/7 = 773 EUR (gerundet).
2008 beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin:
3.056,37 EUR - 1.335,99 EUR = 1.720,38 EUR*3/7 = 738 EUR (gerundet).
Für 2009 ist auf Seiten der Klägerin weiterhin ein Einkommen wie in 2008 von 1.335,99 EUR anzunehmen.
Sein Einkommen in 2009 wird voraussichtlich 3.433,25 EUR betragen. Hierbei ist auf der Grundlage der Gehaltsnachweise bis Mai 2009 das voraussichtliche Jahreseinkommen berechnet worden.
| Januar | 3588,99 |
| Februar | 3683,54 |
| März | 3589,19 |
| April | 3589,19 |
| Mai | 3655,14 |
| Juni | 3602,38 |
| Juli | 3602,38 |
| August | 3602,38 |
| September | 3602,38 |
| Oktober | 3602,38 |
| November | 3602,38 |
| Dezember | 3602,38 |
| 43322,71 |
| monatlich | 3610,23 |
| Krankenversicherung | -150,69 |
| Pflegeversicherung | -14,26 |
| Steuererstattung | 88,22 |
| Steuererstattung aus 2007 | 49,75 |
| 3583,25 |
| Werbungskosten | -150,00 |
| 3433,25 |
Die Steuererstattung aus 2007 ist fiktiv berechnet worden und beruht auf der Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeit. Danach hätte er 13.274,- EUR Einkommensteuer zu zahlen gehabt
und 575,96 EUR Solidaritätszuschlag gegenüber der in einer ersten fiktiven Steuerberechnung für 2007 in 2008 ermittelten Einkommensteuer von 13.840,- EUR und einem Solidaritätszuschlag von 606,91 EUR.
Im Januar 2009 ist A. volljährig geworden, so dass beide Eltern nunmehr ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. A. lebt weiterhin bei der Klägerin und besucht eine allgemeinbildende Schule.
Er hat damit einen Bedarf in Höhe von 692,- EUR abzüglich 164,- EUR Kindergeld.
Die Parteien haben für seinen Bedarf wie folgt aufzukommen:
Beklagter: 3.433,25 EUR - 900,- EUR (Selbstbehalt) = 2.533,25 EUR.
Klägerin: 1.335,99 EUR - 900,- EUR (Selbstbehalt) = 435,99 EUR
Der Beklagte hat danach 85,3% und die Klägerin 14,7% des Bedarfs aufzubringen. Der Kläger hat damit 450,38 EUR und die Beklagte 77,62 EUR an A. zu zahlen.
Daraus ergibt sich für 2009 folgende Unterhaltsberechnung:
(3.433,25 EUR - 450,38 EUR) - (1.335,99 -77,62 EUR) = 1724,50 EUR*3/7 = 739,- EUR.
In 2010 kann die weitergehende Steuererstattung aus 2007 von 49,75 EUR nicht zugrunde gelegt werden. Da der Beklagte in 2009 sich auch einer Operation mit anschließender Kur unterzogen hat, wird eine
höhere Steuererstattung als 2008 auch nicht für 2009 zu erwarten sein. Gleichwohl wird keine Korrektur für 2010 vorgenommen, weil der Beklagte Nachteile hierdurch durch den Realsplittingvorteil ausgleichen kann.
Damit hat die Berufung des Beklagten betreffend die Unterhaltshöhe ab März 2007 nur einen geringfügigen Erfolg. Aufgrund des bereits geleisteten Unterhalts von monatlich 450,- EUR schuldet er der Klägerin
noch folgenden Unterhalt:
| März 2007 bis Oktober 2007: (761 EUR - 450 EUR) * 8 = 2.488,- EUR; |
| November 2007 bis Dezember 2007: (773 EUR - 450 EUR) * 2 = 646,- EUR; |
| Januar 2008 bis Dezember 2008: (738 EUR - 450 EUR) * 12 = 3.456,- EUR; |
| Januar 2009 bis Juni 2009: (739 EUR - 450 EUR) * 6 = 1734,- EUR und |
| ab Juli 2009 monatlich 739,- EUR. |
3. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt. Die Klägerin hat in diesem Verfahren immer offengelegt, dass sie im Jahre 2006 eine Treueprämie erhalten hat. Dass sie dies
möglicherweise 2006 dem Beklagten nicht offengelegt hat, führt vorliegend nicht zu einer Verwirkung, denn es fehlt an jeglicher Schädigungsabsicht, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht als grob unbillig
angesehen werden kann. Da 2006 bereits die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Sohn D. sowie die Haushaltsersparnis der Klägerin entfallen waren, hatte die Klägerin bereits 2006 wie die
Unterhaltsberechnungen für die Folgejahre zeigen dem Grunde nach einen deutlich höherer Unterhaltsanspruch als 2005 tituliert worden ist. Die Klägerin hat aber einen höheren Unterhalt erst ab März 2007
begehrt. Auch soweit die Klägerin ihr Einkommen im Verfahren zunächst zu niedrig angegeben hat, kann keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werden. Denn die Klägerin hat jederzeit ihre
Gehaltsnachweise vorgelegt, so dass eine Kontrolle und Berechnung des Einkommens seitens des Beklagten hat stattfinden können. Ferner ist bei Unterhaltsberechnungen auch nie ein Rechen- oder
Übertragungsfehler auszuschließen. Auch hier kann dem Verhalten der Klägerin keine Schädigungsabsicht entnommen werden, die einen Unterhaltsanspruch als grob unbillig erscheinen lässt. Aus diesem Grunde
ist auch der Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB nicht erfüllt.
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht gem. § 1578b Nr. 2 BGB zeitlich zu begrenzen.
Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Vorliegend hat die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten, die sie nicht mehr wird ausgleichen können. Die Klägerin hat einen ganz gravierenden ehebedingten Nachteil dadurch erlitten, dass sie ihre
Berufsausbildung mit der Geburt des ersten Kindes gut ein halbes Jahr nach Eheschließung aufgegeben hat. Die Klägerin hatte dann die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und ihre eigene
berufliche Karriere aufgegeben. Sie hatte auch während der Ehe keinerlei Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung fortzuführen oder eine andere Ausbildung zu beginnen oder in einem weitaus größeren Umfang
berufstätig zu sein als sie es tatsächlich war. Knapp vier Jahre nach der Geburt des ältesten Kindes wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin begann zwei Jahre nach der Geburt des Sohnes D. eine Tätigkeit als
Tagesmutter und musste diese 1989 aufgegeben, weil das älteste Kind an Krebs erkrankte. Auch wenn der Beklagte teilweise Sonderurlaub genommen hat, um dem Kind beizustehen, so lag die Hauptlast der
Betreuung und Versorgung des erkrankten Kindes bei der Klägerin als nicht berufstätigen Elternteil. In dieser für die ganze Familie belastenden Situation war eine Berufstätigkeit der Klägerin, die auch ein
weiteres nicht einmal schulpflichtiges Kind zu betreuen hatte, nicht möglich. Im Januar 1991 wurde dann das jüngste Kind geboren, so dass auch nunmehr nach Genesung des ältesten Sohnes aufgrund der
weiteren erforderlichen Kinderbetreuung von jetzt zwei Kindern im Alter von 10 und 6 Jahren und einem Neugeborenen kein beruflicher Wiedereinstieg möglich gewesen ist. Die Klägerin hat dann erstmals Ende
1996 stundenweise als ungelernte Kraft der Fa. P. zu arbeiten begonnen; das jüngste Kind war zu diesem Zeitpunkt knapp 6 Jahre alt gewesen ist. Sie konnte ihre Tätigkeit in den Folgejahren auch nicht
ausdehnen, denn sie hatte in den Jahren 1997 und 1998 nur die Möglichkeit freitagnachmittags und samstags zu arbeiten, weil das jüngste Kind einer besonderen Betreuung bedurfte und somit für die Klägerin die
Möglichkeit einer Berufstätigkeit nur bestand, wenn der Beklagte anwesend war. Damit bestand dann erstmals 1999 für die Klägerin die (theoretische) Möglichkeit einer Berufsausbildung nachzugehen. Die
Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt. Letztlich hat sie sich für die Fortsetzung einer gut bezahlten stundenweisen Tätigkeit als ungelernte Kraft entschieden, da sie weiterhin den Haushalt und die
nunmehr noch minderjährigen jüngsten Kinder mit 15 und 8 Jahren zu betreuen hatte. Die Klägerin hat mithin durch die Eheschließung und die in der Ehe vorgenommene Rollenverteilung keinerlei Möglichkeit
gehabt, eine eigene gesicherte wirtschaftliche Basis zu erlangen. Demgegenüber hatte der Beklagte die Möglichkeit, da er von Kinderbetreuung und Hausarbeit weitestgehend freigestellt war, während der Ehe den
Grundstock für seinen beruflichen Aufstieg zu schaffen, denn er konnte von 1982 bis 1985 ein Fortsetzungsstudium an der Verwaltungsakademie belegen. Ansonsten hätte er die sich ihm durch die
Wiedervereinigung bietende Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst ohne Hochschulausbildung in einem der neuen Bundesländern nicht nutzen können.
Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie ohne Eheschließung und der gelebten Rollenverteilung heute allenfalls einen Verdienst von 2800,- EUR brutto hätte, was einem bereinigten
Nettolohn von ca. 1.630,- EUR entspricht. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, der für den Umstand des fehlenden ehebedingten Nachteils darlegungs- und beweispflichtig ist, sind ohne jegliche
Substanz. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - für die von ihr begonnene Ausbildung nicht geeignet gewesen wäre. Die Klägerin, die wie der Beklagte das Abitur
abgelegt hatte, hätte ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder in jedem Fall entweder die begonnene Ausbildung zu Ende gebracht oder eine andere Ausbildung gewählt. Es sind überhaupt keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die heute aufgrund ihrer Familienarbeit auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft geltende Klägerin auch ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder heute ungelernt
gewesen wäre. Der persönliche Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat vielmehr das Gegenteil vermittelt. Was die Klägerin heute bei einer Berufsausbildung und dauerhaften
Berufstätigkeit verdienen könnte, bedarf - wie noch auszuführen sein wird - auch keiner Entscheidung, so dass es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin heute nicht auch die Möglichkeit gehabt hätte,
ein Einkommen von monatlich ca. 6100,- EUR brutto und damit letztlich einen Nettoverdienst entsprechend dem Beklagten zu erzielen, was offensichtlich einer damaligen Mitauszubildenden der Klägerin
gelungen ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Klägerin ähnlich wie der Beklagte Weiterbildungsmöglichkeiten nach einer Berufsausbildung genutzt hätte und dann möglicherweise auch bedingt
durch die Situation in Berlin/Brandenburg nach der Wiedervereinigung eine ähnliche Karriere gemacht hätte, wenn nicht die übernommene Familienarbeit sie daran gehindert hätte. Zudem betrug die Ehezeit bis
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages 23 Jahre und 7 Monate, so dass wie ausgeführt eine nachhaltige wirtschaftliche Verflechtung der Parteien vorlag. Unter Abwägung all dieser Umstände ist eine
zeitliche unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange des Beklagten nicht unbillig i. S. v. § 1578b Abs. 2 BGB.
Der Unterhaltsanspruch ist auch zumindest gegenwärtig nicht gem. § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen.
Ob letztendlich trotz fortdauernder ehebedingter Nachteile auf Seiten der Klägerin diese einen dauerhaften Unterhaltsanspruch gemessenen an den ehelichen Lebensverhältnissen hat oder dieser auf einen
angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, kann gegenwärtig noch nicht entschieden werden. Zwar kommt vorliegend grundsätzlich eine Herabsetzung auf einen angemessenen
Bedarf gem. § 1578b Nr. 1 BGB in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin bei einer angemessenen Berufsausbildung und fortdauernden Berufstätigkeit ohne Eheschließung und Übernahme der
Betreuung der gemeinsamen Kinder heute ein Einkommen erzielen würde, welches ihr einen Lebensstandard unterhalb den ehelichen Lebensverhältnissen sichern würde. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten
hätte die Klägerin aber mindestens ein Nettoeinkommen von ca. 1.630,- EUR und somit in jedem Fall einen Unterhaltsanspruch. Gegenwärtig kommt allerdings eine Entscheidung über eine Herabsetzung des
Anspruchs noch nicht in Betracht. Zum einen ist zu bedenken, dass der Beklagte erst seit Mitte 2005 aufgrund der rechtskräftigen Scheidung zu einem nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Die Übergangszeit,
in der die unterhaltsberechtigte Klägerin die volle Unterhaltsleistung zur Verfügung hat, ist zwar nicht schematisch nach der Ehezeit zu bemessen. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der
Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134, 138). Bei einer Ehedauer von über 23 Jahren und
den festgestellten ehebedingten Nachteilen kann die Übergangsfrist hier auch unter Berücksichtigung der Trennungszeit nicht weniger als mindestens 10 Jahre berechnet ab Rechtskraft der Scheidung betragen.
Der Senat kann aber die wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Parteien für diesen zukünftigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festzustellen. Bereits auf Seiten des Beklagten ist
die künftige Einkommensentwicklung fraglich. Der Beklagte musste sich 2009 einer Herzoperation unterziehen und hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er gegenwärtig prüft, ob er sich
möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen kann. Ebenso wenig ist die weitere Einkommensentwicklung auf Seiten der Klägerin sicher genug vorhersehbar. Damit
ist die Entscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, so dass es im Rahmen dieser Entscheidung auch offen bleiben kann, welche genaue Höhe
eine ehebedingte Einkommenseinbuße hat und ob diese Einkommenseinbuße tatsächlich zu einer Herabsetzung gem. § 1578b Abs. 1 BGB berechtigt. ..."
***
Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG die Möglichkeit bestanden, dem Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist der Unterhaltsschuldner mit
diesem Einwand im Abänderungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen (OLG Saarbrücken Beschluss vom 23.06.2009, 9 WF 37/09).
***
Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.
Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die
Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt. Fiktive Einkünfte
sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des
Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.(OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - 10 UF 92/08 zu BGB §§ 1573 II, 1578b II):
„... Die Parteien haben am 5.10.1974 geheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 1975 und 1981, hervorgegangen. Nach der Trennung im Februar 2002 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts
Neuruppin, Zweigstelle Wittstock, vom 12.8.2003 (Zw 17 F 67/03) geschieden.
Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 12.8.2003 einen Vergleich, durch den sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für die Zeit von August 2003 bis zum 31.7.2005 nachehelichen Unterhalt
von monatlich 400 € zu zahlen. Der Vergleich sollte bis zum 31.7.2005 nicht abänderbar, ab August 2005 jedoch „von jeder der Parteien aufhebbar" sein. Die Verhältnisse bei Vergleichsabschluss sollten bei
einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht präjudizierend sein. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit ab August 2005 sollte nach der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage entschieden
werden.
Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren im Juni 2005 eingeleitet und zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts zunächst Auskunft über das Einkommen des Beklagten verlangt sowie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.7.2005 angeordnet, dass der Beklagte ab August 2005 vorläufig monatlichen Unterhalt von 276,01 € zu zahlen habe, die
Zwangsvollstreckung aus diesem Beschuss jedoch am 14.11.2007 einstweilen eingestellt.
Der Beklagte, geboren am ….9.1955, ist von Beruf Tischlermeister. Er arbeitet seit 2001als Ausbilder bei der B.gesellschaft mbH in P.. Die wöchentliche Arbeitszeit von zunächst 40 Stunden wurde durch den
Vertrag vom 1.10.2004 für die Zeit ab September 2005 auf 39 Stunden und durch weiteren, auf ein Jahr befristeten Vertrag vom 29.8.2007 auf 31 Stunden verkürzt. Der Anschlussvertrag vom 30.8.2008 ist bis
zum 31.8.2009 befristet und verändert das Arbeitsverhältnis im Übrigen nicht.
Die Klägerin, geboren am ….4.1955, erlernte Anfang der 70er Jahre den Beruf einer Textilfacharbeiterin und arbeitete danach im O.werk in W.. Seit Beginn der 90er Jahre war sie überwiegend arbeitslos, nahm
an verschiedenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen teil und war für zwei nicht zusammenhängende Jahre im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig. Eine letzte Trainingsmaßnahme
absolvierte sie vom 19.5. bis zum 21.7.2000. Die Klägerin ist Diabetikerin und herzkrank, weshalb sie in den Jahren 2003, 2006 und 2007 im Krankenhaus behandelt wurde.
Seit Juli 2007 arbeitet die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme beim Verein …. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 30.6.2008 befristet, die wöchentliche Arbeitszeit betrug 32 Stunden.
In dem bis zum 31.12.2008 befristeten Folgevertrag wurde die Stundenzahl auf 26 verringert. Seit Januar 2009 arbeitet die Klägerin nur noch im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung.
Die Klägerin hat vom Beklagten aufgrund der einstweiligen Anordnung bis einschließlich August 2007 monatlichen Unterhalt von 276,01 € erhalten und ergänzende Sozialleistungen bezogen. Sie hat die
Hauptsache wegen Unterhalts bis Juni 2007 sowie in Höhe der Sozialleistungen von monatlich 75,12 € von Juli 2007 bis April 2008 für erledigt erklärt und, nach Abzug von Sozialleistungen bis April 2008
monatlichen Unterhalt von 176 € für Juli bis Dezember 2007, von 172 € für Januar bis April 2008 und von 247 € ab Mai 2008 verlangt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und
Klageabweisung beantragt.
Durch das am 8.5.2008 verkündete Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit er das Klagebegehren für die Zeit von August 2005 bis August 2007 betrifft, erledigt sei, und hat die Klage
im Übrigen abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:
Der Beklagte müsse sich Einkünfte in dem bis einschließlich August 2007 tatsächlich erzielten Umfang zurechnen lassen. Die eingeschränkte Stundenzahl entspreche seinem Wunsch. Der Beklagte könne mit
seiner neuen Partnerin zur Arbeit fahren, sodass sich die Fahrtkosten um die Hälfte ermäßigten. Die Beiträge zur Altersvorsorge seien zu hoch, die Lebensversicherung bei der S. sei nicht zu berücksichtigen. Der
Selbstbehalt des Beklagten sei im Hinblick auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung mit seiner neuen Partnerin zu kürzen.
Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen höheres als ihr tatsächliches Einkommen nicht erzielen. Davon seien 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Ihr ständen 3/7 der
Einkommensdifferenz, das seien 248 € bzw. 247 €, monatlich zu. Nach Abzug der ergänzenden Sozialleistungen von 75,12 € monatlich ergäben sich bis Juni 2008 die von ihr ermittelten Beträge. Im Juli 2008 sei
der gesamte Anspruch auf das Arbeitsamt übergegangen, sodass sie keinen Unterhalt verlange. Im August beliefen sich 3/7 der Einkommensdifferenz auf 215,58 €, in den Monaten September bis Dezember auf
175,30 €.
Seit Januar 2009 erziele sie nur noch Einkünfte im sog. Geringverdienerbereich. Während ihr Arbeitgeber noch kurz vor Weihnachten mitgeteilt habe, sie könne ihre Arbeit im Jahr 2009 fortsetzen und die
Arbeitszeiten sogar erweitern, habe er am 29.12.2008 plötzlich mitgeteilt, dass sie nur noch mit einem Verdinest von 165 € weiterhin tätig sein könne. 3/7 der Einkommensdifferenz machten 462,26 € aus. Im
Hinblick auf den Selbstbehalt müsse der Beklagte 360 € zahlen. Im Januar und Februar sei dieser Bedarf durch Sozialleistungen vollständig gedeckt, sodass Unterhalt in diesem Umfang erst ab März 2009 zu
zahlen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Perleberg vom 8.5.2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: von September bis Dezember
2007 monatlich 176 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 176 € ab 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2007, von Januar bis Juni 2008 monatlich 172 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils
172 € ab 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6.2008 für August 2008 einen Betrag von 215,58 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2008, von September bis Dezember 2008 monatlich 175,30 € zzgl. 5 %
Zinsen über dem Basiszins auf jeweils 175,30 € seit dem 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2008 sowie ab März 2009 monatlich 360 €, jeweils monatlich im Voraus.
Der Beklagte beantragt Berufungszurückweisung. Er trägt vor:
Er schulde keinen Unterhalt mehr. Die Klägerin müsse sich Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit zurechnen lassen. Sie sei während der Ehe bis Anfang der 90er Jahre berufstätig gewesen, die 1975 und
1981 geborenen Kinder habe man gemeinsam versorgt. Er sei nicht leistungsfähig. Gegen die Verkürzung seiner Arbeitszeit habe er sich nicht wehren können, weshalb von seinen tatsächlichen Einkünften
auszugehen sei.
Die vermögenswirksame Anlage sei schon während der Ehe erfolgt, die Beiträge hätten nicht zur Verfügung gestanden, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Dasselbe gelte für die Prämie der
Risikolebens- /Berufsunfähigkeitsversicherung. Sein Arbeitgeber habe die Zahlung an die Pensionskasse in Höhe des sozialversicherungs- und lohnsteuerfreien Anteils auf das Gehalt aufgerechnet. Deshalb sei
nur das reine Nettogehalt maßgeblich. Dieses sei seit September 2007 fortlaufend gesunken.
Vom Einkommen abzuziehen seien Fahrtkosten in voller Höhe. Er könne wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten mit seiner Partnerin keine Fahrgemeinschaft bilden. Diese erhalte ein Nettoeinkommen von 1.200
€ und müsse Verbindlichkeiten aus ihrer Ehe mit 250 € monatlich abtragen. Angesichts dieser Einkünfte sei eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.
Ziehe man somit von seinem Einkommen die Versicherungsprämien und die Fahrtkosten ab, verbleibe ein Einkommen, das den ihm zustehenden Selbstbehalt nicht erreiche.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings auf die Zeit bis einschließlich
August 2012 zu befristen.
Da sich nur die Klägerin gegen das Urteil vom 8.5.2008 wendet, durch welches das Amtgericht entsprechend der Erklärung der Klägerin die Erledigung der Hauptsache wegen Unterhalts von August 2005 bis
August 2007 festgestellt und die Unterhaltsforderung für die Zeit ab September 2007 abgewiesen hat, und mit der Berufung Unterhalt erst ab September 2007 verlangt, ist allein über das Unterhaltsverlangen der
Klägerin für die Zeit ab September 2007 zu entscheiden.
Dem Anspruch steht der Vergleich der Parteien vom 12.8.2003 nicht entgegen. Denn durch diesen Vergleich wurde der Unterhaltsanspruch nicht zeitlich befristet. In dem Vergleich wird vielmehr nur geregelt,
dass nach Ablauf der darin genannten Frist, innerhalb der eine Abänderung nicht möglich sein sollte, ohne Bindung an den Inhalt des Vergleichs im Übrigen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach der aktuell
geltenden Sach- und Rechtslage erfolgen solle.
Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt beruht auf §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB. Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB kann die Klägerin nicht verlangen.
Wer sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße
Hinweis auf eine Erkrankung lässt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus dem Vortrag muss sich
auch ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, bezieht (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1291). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat zwar die
Art ihrer Erkrankung dargestellt, nicht aber, wie sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. Insoweit reicht die allgemeine Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt belastbar zu sein, nicht
aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin seit Juli 2007 fortlaufend arbeitet, gesundheitliche Schwierigkeiten sind auch nach ihrem Vortrag nicht (mehr) aufgetreten.
Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, sind die Einkommensverhältnisse der Parteien heranzuziehen.
Der Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen im Jahr 2007ein monatliches Nettoeinkommen von 1.344,32 € erzielt. Abzuziehen ist nur der Nettobetrag des Zuschusses des Arbeitgebers
zu den vermögenswirksamen Anlagen von rd. 4,90 €. Der gesamte vom Beklagten insoweit aufgewendete Betrag ist entgegen seiner Ansicht nicht abzugsfähig. Denn es handelt sich um einseitige
Vermögensbildung, an der die Klägerin, seine ehemalige Ehefrau, nicht mehr partizipiert. Ein weiterer Abzug wäre allenfalls bei sehr guten Einkommensverhältnissen möglich (vgl. Wendl/Gerhardt,
Unterhaltsrecht, 7.Aufl., § 4, Rz. 202; § 1, Rz. 630 und 659 a), die hier nicht vorliegen.
Die Beiträge zur Pensionskasse, der zusätzlichen Rentenversicherung, kann der Beklagte nur in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahrs absetzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963; FamRZ 2007, 879 ff,
881 f und 793 f). In 2006 hat er monatlich 1.896,96 € brutto erhalten. Setzt man dem das Urlaubsgeld von 255,65 € und Weihnachtsgeld von 1.130,88 € hinzu, ergibt sich ein auf den Monat umgelegtes
Bruttoeinkommen von 2.012,50 € { = [(1.896,96 € x 12) + 255,65 € + 1.130,88 €] : 12}, 4 % davon machen 80,50 € aus. Diesen Betrag kann der Beklagte von seinem Einkommen absetzen.
Die monatlichen Aufwendungen für die Risikolebens- /Berufsunfähigkeitsversicherung von 55,60 € sind nicht abzuziehen. Denn jedenfalls die Lebensversicherung stellt keine Absicherung des Beklagten selbst
dar (s.a. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 1030 a.E.). Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind zwar grundsätzlich abzugsfähig, weil der
Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1023). Der Beklagte hat aber nicht angegeben, welcher Teil der Prämie auf sie entfällt, sodass auch der Abzug eines
Teilbetrags nicht in Betracht kommt.
Fahrtkosten können nicht abgezogen werden. Denn der Beklagte könnte ungeachtet der Frage, ob er nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder diejenigen für die Benutzung eines Pkw in
Ansatz bringen kann und ob die Pkw-Kosten im Hinblick auf die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit seiner Partnerin zu halbieren wären, jedenfalls eine Steuererstattung erhalten. Da er aber eine Steuererklärung
nicht abgibt, weil er, wie er bei seiner Anhörung erklärt hat, dazu keine Lust habe, muss er sich so behandeln lassen, als erhalte er eine Erstattung, die dann auch die Fahrtkosten ausgleicht.
Auf dieser Grundlage ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten im Jahr 2007 von rd. 1.258,92 € (= 1.344,32 € - 4,90 € - 80,50 €).
Im Jahr 2008beläuft sich das Einkommen des Beklagten, wie sich der Abrechnung für Dezember 2008 entnehmen lässt, auf insgesamt 14.811,85 € netto, was einem Monatsbetrag von 1.234,32 € entspricht.
Wegen des in 2007 gesunkenen Bruttoeinkommens verringert sich der Betrag, den der Beklagte für die zusätzliche Altersvorsorge absetzen kann, auf 75,58 € (Gesamtbruttoeinkommen von 22.673,37 € : 12 =
1.889,45 €; 4 % davon machen 75,58 € aus). Es ergibt sich, wiederum unter Berücksichtigung des Nettobetrags der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, ein anrechenbares Einkommen von
1.153,84 € (= 1.234,32 € - 4,90 € - 75,58 €).
Dieses Einkommen verändert sich in 2009 lediglich im Hinblick darauf, dass der für die zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigende Betrag sinkt. Im Vorjahr, nämlich in 2008, belief sich das
Gesamtbruttoeinkommen auf 19.716,41 €, 4 % des Monatsbetrags von 1.643,03 € (= 19.716,41 € : 12) machen 65,72 € aus. Das anrechenbare Einkommen steigt geringfügig auf 1.163,70 €.
Dieses Einkommen kann allerdings nicht allein Grundlage der Unterhaltsermittlung sein. Denn der Beklagte arbeitet nur im zeitlichen Umfang von 31 Stunden. Er muss sich daher Einkünfte aus einer etwa
achtstündigen Nebentätigkeit zurechnen lassen.
Grundsätzlich will das Unterhaltsrecht den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich so stellen, wie er ohne die Scheidung stände (vgl. BGH, FamRZ 2008, 968 ff., 972). Deshalb sind spätere
Änderungen des verfügbaren Einkommens regelmäßig zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Der bedürftige
Ehegatte ist nicht besser zu stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (BGH, NJW 2009, 588). Er kann nicht auf einen unveränderten
Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Pflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet allerdings ihre Grenzen bei einer
Verletzung der nachehelichen Solidarität (BGH, a.a.O.). Der Unterhaltspflichtige darf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gefährden. Beruhen
Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch
zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie unberücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (BGH, FamRZ 2008, 968 ff., 972, Rn. 45)
Da die Verringerung des Einkommens des Beklagten auf einer Verringerung seiner Arbeitszeit beruht, die er zwar, wie er geltend macht, nicht verhindern konnte, er aber grundsätzlich gleichwohl gehalten ist,
ebenso wie während der Ehe vollschichtig zu arbeiten, muss der Beklagte in der durch die Verkürzung seiner Arbeitszeit frei gewordenen Zeit, also im Umfang von rund 8 Stunden pro Woche, einer
Nebentätigkeit nachgehen. So könnte er etwa Nachhilfe- bzw. Förderunterricht erteilen oder sonstige Arbeiten im sozialen Bereich ausüben. Mit einer solchen Nebentätigkeit könnte der Beklagte jedenfalls
anrechenbare 200 € im Monat erwirtschaften.
Da die Arbeitszeit des Beklagten erst ab September 2007 auf 31 Stunden pro Woche verkürzt worden ist, sind in diesem Jahr nur Nebeneinkünfte für vier Monate zu berücksichtigen und ergeben, auf das Jahr
umgerechnet, einen Betrag von 66,67 € (= 800 € : 12). Damit sind der Unterhaltsberechnung folgende Einkünfte des Beklagten zugrunde zu legen:
rund 1.326 € (= 1.258,92 € + 66,67 €) im Jahr 2007,
rund 1.354 € (=1.153,84 € + 200 €) im Jahr 2008 und
rund 1.364 € (=1.163,70 € + 200 €) vom Jahr 2009 an.
Allerdings kann auch auf Seiten der Klägerin nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden.
Die Klägerin ist, wovon sie selbst auch ausgeht, grundsätzlich gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um eine Stelle zu finden, musste sie sich gehörig bemühen (vgl. dazu
Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 711 ff.). Insoweit wird eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen, wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstigen
Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Bewerber günstigen Tätigkeitsbereich haben, erwartet. Blindbewerbungen, also solche, die
abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitskraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Die Anzahl der
notwendigen Bewerbungen hängt von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, insbesondere der Anzahl der angebotenen Stellen ab, 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat können als zumutbar angesehen werden
(vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rz. 713 f).
Diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen hat die Klägerin nicht unternommen. Sie hat lediglich, wie die vorgelegten Bewerbungsschreiben zeigen, überwiegend am Ende eines Monats vier bis fünf
Bewerbungen geschrieben. Der Text zeigt, dass es sich jedenfalls überwiegend um Blindbewerbungen handelt. Da die Klägerin zwar im Juli 2007 eine Stelle angetreten hat, aber nur im sog.
Geringverdienerbereich bzw. im zeitlichen Umfang von 26 bis 32 Stunden arbeitet, muss sie sich fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen.
Dem steht der Hinweis der Beklagten auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgehen. Denn sie hat nicht vorgetragen, inwieweit sich ihre Erkrankungen auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken, und nur
pauschal behauptet, sie sei eingeschränkt belastbar. Zudem lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, wie sich ihre gesundheitliche Situation aktuell darstellt. Dies reicht nicht aus.
Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis einschließlich Juli 2005 mit Unterhalt des Beklagten rechnen durfte. Sie ist im April 1955 geboren, war also bei Ende
des vom Vergleich geregelten Unterhaltszeitraums 50 Jahre alt. In den 15 Jahren davor war sie überwiegend arbeitslos und hat seit 1990 nur etwa zwei nicht zusammenhängende Jahre lang im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gearbeitet. Seit August 2000 war sie durchgehend arbeitslos, also auch im Zeitpunkt der Trennung im Februar 2002. Im Hinblick darauf kann ein anrechenbares Einkommen nur
in Höhe von rund 900 € angenommen werden.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bis Juli 2008 Sozialleistungen erhalten hat, die sie vom Unterhaltsanspruch abzieht, ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
In der Zeit von September bis Dezember 2007 kann die Klägerin 182,57 € [= (1.326 € - 900 €) x 3/7] verlangen, nach Abzug der Sozialleistungen von 75,12 € verbleibt ein Unterhaltsanspruch von rund 107 €;
von Januar bis Juni 2008 ergibt sich ein Anspruch von 194,57 € [= (1.354 € - 900 €) x 3/7], nach Abzug der Sozialleistungen von 75,12 € verbleibt ein Anspruch von rund 119 €;
im August 2008 sind keine Sozialleistungen mehr geflossen, er verbleibt bei dem Anspruch von rund 195 €,
in den Monaten September bis Dezember 2008 kann die Klägerin die geltend gemachten 175,30 € verlangen.
Ab März 2009 stellt sich der Unterhaltsanspruch auf rund 199 € [= (1.364 € - 900 €) x 3/7].
Unterhalt in diesem Umfang kann der Beklagte aufgrund der oben ermittelten, anzurechnenden Einkünfte ohne weiteres zahlen. Auf die Frage, ob der Selbstbehalt im Hinblick darauf, dass er mit seiner neuen
Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt, zu kürzen ist, kommt es nicht an.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist auf die Zeit bis einschließlich August 2012 zu befristen.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen
ist gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander
verbunden werden, § 1578 b Abs. 3 BGB n.F. Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.
Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten der Klägerin nicht feststellen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat die Klägerin auch nach der Geburt der 1975 und 1981 geborenen
Kinder bis zum Beginn der 90er Jahre durchgehend gearbeitet, der Beklagte hat, von der Klägerin unwidersprochen, ausgeführt, man habe sich gleichermaßen um die Versorgung der Kinder gekümmert. Dass die
Klägerin seit Beginn der 90er Jahre bis zum Sommer 2007 nicht bzw. nur teilweise gearbeitet hat, beruhte darauf, dass sie keine Arbeit hatte. So hat sie sich verschiedenen Ausbildungs- bzw.
Umschulungsmaßnahmen unterzogen und ist nur im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig gewesen.
Da einerseits die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gut 28 Jahre gedauert hat und die Klägerin während der letzten zehn Ehejahre überwiegend arbeitslos war, andererseits die lange Dauer der
Ehe und die ungesicherte berufliche Zukunft der Klägerin einer Befristung nicht generell entgegenstehen (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1578 b, Rz. 10 f), erscheint es angemessen, den
Unterhaltsanspruch bis August 2012 zu befristen. Die Klägerin muss dann noch rund sieben Jahre bis zum Eintritt ins Rentenalter überbrücken, was ihr im Hinblick darauf, dass sie dann rund neun Jahre nach der
Scheidung noch Unterhalt erhalten hat, zuzumuten ist.
Eine zusätzliche Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit den (fiktiven) Einkünften und den Unterhaltszahlungen nur geringfügig
mehr als diesen erhält, nicht angezeigt. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - 10 UF 92/08 zu BGB §§ 1573 II, 1578b II)
***
Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier:
Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach §
1578b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, Urteil
vom 04.03. 2009 - 15 UF 86/08 zu BGB §§ 1573 II, 1578b).
***
Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind
Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2
EGZPO steht dem nicht entgegen (OLG Stuttgart Beschluss vom 08.01.2009, 16 UF 204/08 zu §§ 1573 V, 1578 b BGB):
„... I. Zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers: Dem Kläger kann für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau - Familiengericht - vom 19.8.2008 (1 F 27/08) keine Prozesskostenhilfe
bewilligt werden, weil sie nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht bietet. Die Berufung ist zwar zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nämlich - jedenfalls im
Ergebnis - richtig.
1. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein um die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers zeitlich zu befristen ist oder nicht; dieser Streitpunkt lässt sich in 3 Unterpunkte gliedern, nämlich
den, ob die Befristungsvoraussetzungen derzeit vorliegen (s. u. 2.), den weiteren, ob die Befristungsvoraussetzungen bereits bei Erlass des Urteils vom 27.4.2007 im Verfahren 1 F 100/05 UE (im Folgenden:
„Ausgangsverfahren") vorlagen und dort hätten geltend gemacht werden können und müssen (s. u. 3.) und schließlich den, ob bei Bejahung der dem 2. Unterpunkt zu Grunde liegenden Fragestellung die
Befristung jetzt noch möglich oder vielmehr gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist (s. u. 4.).
Außer Streit sind mittlerweile hingegen sämtliche zur Beurteilung der dargestellten Gesichtspunkte maßgeblichen Tatsachengrundlagen, dass nämlich die kinderlose Ehe bis zur Trennung der Ehegatten knapp 13
Jahre währte, die Beklagte vor der Ehe als ungelernte Arbeiterin erwerbstätig war, der Kläger weiterhin das im Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.4.2007 zu Grunde gelegte Einkommen erzielt, also
keine Einkommensverbesserungen erfahren hat, und die Beklagte seit Januar 2008 zwar eine Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie ausübt, hierbei jedoch ein Nettoeinkommen erzielt, das hinter dem
zurückbleibt, das der Beklagten im Urteil vom 27.4.2007 fiktiv aufgrund der Annahme einer vollschichtigen Tätigkeit zugeschrieben wurde.
2. Die Frage, ob die Befristungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, bemisst sich im Grundsatz nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Recht, allerdings
nach Maßgabe des Übergangsrechts gem. § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO.
a. Voraussetzung einer Befristung gem. § 1578 b Abs. 2 BGB n. F. ist in jedem Falle, dass die Tatsachengrundlage für die in diesem Zusammenhang anzustellende Billigkeitsprüfung hinreichend gesichert ist. Da
anerkannt ist, dass hierfür den Einkommensmöglichkeiten, die sich dem Unterhaltsberechtigten aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eröffnen, zentrale Bedeutung zukommt, insbesondere im Hinblick auf die
Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten nach Wiedereintritt ins Berufsleben nach beendeter Ehe Nachteile verbleiben, die ihren Grund in der Ehe selbst haben und die innere Rechtfertigung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs darstellen, kommt eine Befristung nur dann in Betracht, wenn das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte nach voller Wiedereingliederung ins Erwerbsleben gesichert erzielen kann,
bereits beziffert werden kann. Der Bundesgerichtshof hält dies in seiner Entscheidung FamRZ 2007, 793 bereits dann für möglich, wenn alle hierfür maßgeblichen Umstände bei Schluss der mündlichen
Verhandlung zuverlässig voraussehbar sind (vgl. Rdnr. 60 der genannten Entscheidung).
b. Folgt man der Auffassung von Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht , 6. A., 6. Kapitel Rdnr. 420 a, der aus der Entscheidung BGH FamRZ 2007, 793 ableitet, das aus vollschichtiger
Erwerbstätigkeit gesichert erzielbare Einkommen sei erst nach (realer) Aufnahme einer Ganztagsarbeit zuverlässig feststellbar, so wäre eine für jede Befristung unerlässliche sichere und zuverlässige Prognose,
dass dem Unterhaltsberechtigten durch Unterhaltsleistungen auszugleichende ehebedingte Nachteile nicht verbleiben, erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Unterhaltsberechtigte tatsächlich vollschichtig
erwerbstätig ist. Im vorliegenden Fall würde diese Auffassung dazu führen, dass weder im Ausgangsverfahren noch im vorliegenden Berufungsverfahren die Voraussetzungen einer Befristung gem. § 1578 b Abs.
2 BGB n. F. gegeben wären, weil die Beklagte - entgegen der Fiktion im Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.4.2007 - bis zum heutigen Tage nicht vollschichtig arbeitet. Auf der Grundlage dieser
Auffassung könnte die vorliegende Klage somit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil selbst dann, wenn es sich vorliegend nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um ein Erstverfahren handeln würde,
eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nicht möglich wäre.
c. Hält man entgegen Gerhardt für möglich, das gesichert erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit auch dann zuverlässig vorherzusehen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit
noch nicht aufgenommen hat, so wäre eine Befristungsentscheidung bereits ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem alle für die im Rahmen des § 1578 b Abs. 2 BGB n. F. anzustellende Billigkeitsabwägung
maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend sicher prognostizierbar sind. Damit könnte auch das Einkommen aus fingierter vollschichtiger Erwerbstätigkeit hinreichende Grundlage einer Billigkeitsabwägung gem.
§ 1578 b Abs. 2 BGB sein, wenn nur die Grundlagen der Fiktion hinreichend gesichert sind.
Auf der Grundlage einer solchen Auffassung kommt im vorliegenden Fall anhand der derzeit festzustellenden Gegebenheiten eine Befristung gem. § 1578 b Abs. 2 BGB n. F. in Betracht, weil die Beklagte zu
jeder vollschichtigen Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin in der Lage ist, die mit nur geringen körperlichen Belastungen einhergeht. Sie kann damit an eine Erwerbstätigkeit anknüpfen, die sie vor ihrer Ehe bereits
ausgeübt hat. Soweit sie keine Tätigkeiten ausüben kann, die über nur gelegentlich mittelschwere körperliche Belastungen hinausgehen, beruht diese Einschränkung ihres beruflichen Fortkommens auf ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen; dass diese wiederum ihren Grund in der Ehe mit dem Kläger haben, ist bislang weder dargetan noch sonst ausreichend ersichtlich. Da die Ehe kinderlos war, kommt dem
Gesichtspunkt der kindererziehungsbedingten Nachteile im beruflichen Fortkommen der Beklagten keine Bedeutung zu. Die Ehe war bis zum Zeitpunkt der Trennung auch nicht von derart langer Dauer, dass
allein dieser Umstand für sich genommen einen beruflichen Nachteil nahelegt, zumal unbekannt ist, ob die Beklagte während der Ehe - abgesehen von der Zeit ihrer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit mit
anschließender Arbeitslosigkeit - ehebedingt von einer Erwerbstätigkeit abgesehen hat.
3. Tritt man der oben zu Ziffer 2. c. umschriebenen Auffassung bei, so hätte die Befristung der Unterhaltsverpflichtung bereits im Ausgangsverfahren erfolgen können.
a. Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.4.2007 ergibt, handelte es sich bei dem zugesprochenen nachehelichen Unterhalt ausschließlich um Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2
BGB a. F., der auch nach der vor dem 1.1.2008 geltenden Gesetzeslage grundsätzlich befristbar war (vgl. § 1573 Abs. 5 BGB a. F.)
b. Die Möglichkeiten zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach dieser Vorschrift waren und sind seit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006)
identisch mit denjenigen im neu formulierten § 1578 b BGB, soweit diese den Aufstockungsunterhalt betreffen. Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass der Bundesgerichtshof mit der erwähnten
Rechtsprechungsänderung die Regelungen des § 1578 b BGB n. F. für den Bereich des Aufstockungsunterhalts vorweggenommen hat (vgl. Palandt - Brudermüller, BGB, 68. A., Einf. II vor § 1569 Rdnr. 15;
Dose; FamRZ 2007, 1289, 1296; Gerhardt, aaO, Rdnr. 420). Die gesetzgeberische Neuerung durch das UÄndG gegenüber der seit 12.4.2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht deshalb nur
darin, dass § 1578 b BGB n. F. die Möglichkeiten zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf andere Unterhaltstatbestände ausdehnt, die vorliegend jedoch nicht in Betracht zu ziehen sind.
c. Da die Tatsachengrundlagen im vorliegenden Berufungsverfahren keine anderen sind als die, die das Amtsgericht im Urteil des Ausgangsverfahrens vom 27.4.2007 festgestellt hat, hätte eine Befristung aus den
oben dargelegten Gründen und vor dem Hintergrund der seit dem 12.4.2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Ausgangsverfahren erfolgen können, wie dies das Amtsgericht im
angefochtenen Urteil auch angenommen hat.
4. In Folge einer bereits im Ausgangsverfahren bestehenden Möglichkeit zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung stellt sich dann die Frage der Präklusion gem. § 323 Abs. 2 ZPO. Von dieser Prämisse
ausgehend hat das Amtsgericht die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO zutreffend bejaht.
a. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen, weil nicht bereits vor dem 1.1.2008 bestehende Umstände i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO in Rede stehen, die (erst) durch das „Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts" vom 21.12.2007 erheblich geworden sind.
aa. Ziffer 1 der genannten Vorschrift ermöglicht es, unter Durchbrechung des Vertrauensschutzes auf den Fortbestand eines bereits vor dem 1.1.2008 geschaffenen Unterhaltstitels Änderungen der
Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe des seit 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts herbeizuführen, auch wenn diese nicht auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse beruhen. Die Grenzen für die
Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des bisherigen Unterhaltstitels sind dort gezogen, wo das neue Unterhaltsrecht zu keiner wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führt oder
eine Änderung des bisherigen Unterhaltstitels nach Maßgabe des neuen Rechts dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten ist.
bb. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO stellt demgegenüber nur klar, dass eine nach Ziffer 1 der genannten Vorschrift mögliche Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des Unterhaltstitels nicht an den
Sperren der §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO scheitert.
b. Entscheidend ist demzufolge, ob eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch der
Beklagten hätte befristet werden müssen, ist kein Ausfluss der Rechtsänderung durch das „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts" vom 21.12.2007, sondern der bereits ab dem 12.4.2006 geänderten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 5 BGB a. F. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren am 3.4.2007 war die Änderung der
BGH-Rechtsprechung in der Fachwelt hinreichend bekannt und hätte vom Amtsgerichts bei seiner Entscheidung im Frühjahr 2007 beachtet werden müssen. Da - wie oben bereits ausgeführt - schon auf der
Grundlage des damals festgestellten Sachverhalts sicher absehbar war, dass der Beklagten durch Aufnahme einer zumutbaren, körperlich nur wenig belastenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit als ungelernte
Arbeiterin keine ehebedingten Nachteile verbleiben würden, die eines Ausgleichs durch Gewährung von unbefristetem Geschiedenenunterhalt bedurft hätten, wäre schon damals die Befristung des
Geschiedenenunterhalts nicht nur möglich, sondern auch geboten gewesen. Eines besonderen Hinweises oder gar eines entsprechenden Antrags, den Unterhaltsanspruch zu befristen, bedurfte es nicht, weil es sich
bei der Befristung gem. § 1573 Abs. 5 BGB a. F. - wie bei der Befristungsmöglichkeit gem. § 1578 b BGB seit dem 1.1.2008 - um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung handelte.
c. Dass das Amtsgericht in seinem Urteil vom 27.4.2007 eine solche Befristung nicht vorgenommen hat, beruhte ausweislich der Entscheidungsgründe jenes Urteils nicht darauf, dass es die Prognosebasis für
nicht ausreichend erachtete, sondern ersichtlich allein auf einer anderweitigen rechtlichen Würdigung des festgestellten Lebenssachverhalts. Es handelte sich damit um einen Rechtsanwendungsfehler, den der
Kläger im Rechtsmittelwege hätte rügen und angreifen müssen. Dass er dieses unterlassen hat, führt gem. § 323 Abs. 2 ZPO zum Ausschluss der entsprechenden Rüge im nachfolgenden Abänderungsverfahren.
5. Die obigen Erwägungen zeigen, dass die eingangs dargestellten unterschiedlichen Auffassungen, die zur Frage der hinreichend sicheren Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Befristungsmöglichkeit
vertreten werden, vorliegend nicht ergebnisrelevant sind. Somit kommt auch nicht in Betracht, die Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug deshalb zu bewilligen, weil zu dem in Rede stehenden Problem
unterschiedliche Rechtsauffassung vertretbar erscheinen; denn alle vertretenen Meinungen führen zum selben Ergebnis, nämlich mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung. ..."
***
„... Die Ag. hat gegen den Ast. für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Krankheits- und Aufstockungsunterhalts gem. §§ 1572, 1573 II BGB in Höhe von
monatlich 681 Euro (Elementarunterhalt) und 169 Euro (Altersvorsorgeunterhalt).
Die Ag. ist auf Grund eines Bandscheibenvorfalls an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Davon ist der Senat nach dem Ergebnis des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens
vom 28. 11. 2007 überzeugt. Danach ist die Ag. auf Grund der Bandscheibenerkrankung nur in der Lage, bis zu 20 Stunden in der Woche als Arzthelferin zu arbeiten. Nach den glaubhaften Angaben der Ag. im
Termin ist ihr Gesundheitszustand seit der Erstattung des Gutachtens stabil. Zumutbare Heilbehandlungen, wie zum Beispiel Krankengymnastik, nimmt die Ag. in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist es der
Ag. trotz der gesundheitlichen Einschränkung zuzumuten, für 20 Stunden wöchentlich als Arzthelferin zu arbeiten.
Die Ag. ist bedürftig. Sie kann sich allerdings nicht darauf zurückziehen, lediglich monatlich 400 Euro aus einer geringfügigen Tätigkeit als Arzthelferin zu verdienen. Ihr ist ein fiktives Einkommen aus
halbschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 701 Euro monatlich netto zuzurechnen. Ihre bisherigen Bemühungen um die Erlangung einer Halbtagsstelle sind unzureichend. So hat sie sich im Zeitraum April bis
August 2008 lediglich sieben Mal beworben. Für den Zeitraum ab Januar 2007 hat sie nur 13 Bewerbungen vorgelegt.
Nach dem Tarifvertrag für Arzthelferinnen vom 22. 11. 2007 ist bei elfjähriger Berufserfahrung in der einfachsten Tätigkeitsgruppe ein Bruttoeinkommen von 1698 Euro monatlich für eine vollschichtige
Tätigkeit zu Grunde zu legen. Die Ag. muss zunächst in die einfachste Tätigkeitsgruppe eingestuft werden, da sie 15 Jahre nicht in ihrem Beruf gearbeitet hat, also erst einmal wieder in die Abläufe einer
Arztpraxis hineinfinden muss. Annehmbar in etwa zwei Jahren wird aber wegen bereits ausgeübter Tätigkeit eine Höherstufung in der Tätigkeitsgruppe voraussichtlich vorzunehmen sein.
Für Teilzeitbeschäftigte ist nach § 3 III des Tarifvertrags das Entgelt nach folgender Formel zu errechnen: 1698 Euro (Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung): 167 Stunden pro Monat x 20 Stunden pro Woche x
4,33 = 881 Euro brutto. Unter Zugrundelegung der Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 1,0 errechnet sich ein Nettoeinkommen von monatlich 701 Euro. (Wird ausgeführt; die Ausführungen sind
abrufbar unter BeckRS 2009, 04239.)
Die Ag. kann sich nicht darauf berufen, dass es für Arzthelferinnen keine Halbtagsstellen gebe. Sie hat sich selbst auf zwei ausgeschriebene Halbtagsstellen (24 und 25 Stunden wöchentlich) beworben. Vom
Nettoeinkommen sind fiktive Fahrtkosten von monatlich 52 Euro für eine Busfahrkarte abzusetzen, so dass ein bereinigtes Einkommen von 649 Euro verbleibt.
Der Ast. ist leistungsfähig. Er verfügt ausweislich der Gehaltsbescheinigung für November 2008 über ein Nettoeinkommen von 2716,38 Euro. ...
Das Einkommen ist um eine Steuererstattung von 376,22 Euro monatlich gemäß Steuerbescheid vom 9. 5. 2007 zu erhöhen. Diese ist für das Jahr 2008 fortzuschreiben, da der Ast. im Termin mitgeteilt hat, im
Jahr 2008 für 2007 eine Steuererstattung in ähnlicher Höhe erhalten zu haben. Weitere fiktive Steuerguthaben sind dem Ast. darüber hinaus nicht zuzurechnen. Beruflich bedingte Fahrtkosten sind auch nach
dem Vortrag des Ast. nicht abzusetzen.
Entsprechend der Auffassung des AG sind die Beiträge zum Sportverein für die Kinder, die der Ast. neben dem Kindesunterhalt entrichtet, nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen, da diese Kosten keinen
Mehrbedarf der Kinder darstellen, sondern als allgemeiner Lebensbedarf aus dem Kindesunterhalt zu entrichten sind (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. [2009], § 1610 Rdnr. 9). Der Ast. kann diese
Zahlungen jederzeit einstellen.
Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den Söhnen in L. sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Die frühere Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1493 = FamRZ 2005, 706), wonach diese Kosten
abzugsfähig sein sollten, wenn dem Unterhaltspflichtigen in Anwendung des § 1612b V BGB a.F. das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus dem ihm nach
Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen bestreiten kann, ist durch die Neufassung des § 1612b I Nr. 1 BGB seit dem 1. 1. 2008 teilweise überholt. Das Kindergeld wird jetzt wieder hälftig auf den
Bedarf des Kindes angerechnet, so dass der Unterhaltspflichtige zur Hälfte daran teilhat. Demgemäß können Umgangskosten nur in Ausnahmefällen Berücksichtigung finden, wenn sie dem Umgangsberechtigten
schlechthin unzumutbar sind und dazu führen, dass er das Umgangsrecht nicht oder nur eingeschränkt ausüben könnte (BGH, NJW 1995, 717 = FamRZ 1995, 215; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur
Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. [2008], Rdnr. 1037). Solche Umstände sind nicht ersichtlich, da der Ast. über ausreichendes Einkommen verfügt und die Umgangskosten sowohl aus dem Steuervorteil hinsichtlich
des Kinderfreibetrags als auch aus dem hälftigen Kindergeld bestreiten kann.
Auch ist sein Selbstbehalt nicht zu erhöhen wegen erhöhter Mietkosten. Zwar überschreiten seine Wohnkosten inklusive umlagefähiger Neben- und Heizkosten den im kleinen Selbstbehalt enthaltenen Anteil von
bis zu 400 Euro (Nr. 21.1. der hiesigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, Stand: 1. 1. 2008) um 90 Euro (40 Euro + 50 Euro Heizkosten ohne Stromkosten). Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt aber nur im
Falle erheblicher und unvermeidbarer erhöhter Wohnkosten in Betracht (Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. [2008], § 1 Rdnr. 310b). Der Ast. hat zum einen nicht
dargelegt, dass es in M. nicht möglich sei, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten. Zum anderen ist die Wohnkostenüberschreitung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Ast. nicht als
erheblich zu erachten.
Vom Einkommen des Ast. ist der prägende Kindesunterhalt abzusetzen. Er ist mit den im Urteil vom 28. 5. 2008 titulierten Beträgen anzusetzen, also monatlich 115% des Mindestunterhalts abzüglich hälftiges
Kindergeld, mithin derzeit 420 Euro - 77 Euro = 343 Euro monatlich je Kind. Soweit die Kinder nach dem Einkommen des Ast. eigentlich höhere Unterhaltsbeträge verlangen könnten, sind diese nicht zu Grunde
zu legen, da der Ast. diese Beträge nicht zahlt.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Ast. von 2406,60 Euro. Der vorläufige Quotenunterhalt der Ag. errechnet sich wie folgt:
Einkommen Ast. 2406,60 Euro
- Einkommen Ag. 649,00 Euro x 3/7 = 753,00 Euro (gerundet).
Der der Ag.gem. § 1578 III BGB zustehende Altersvorsorgeunterhalt ermittelt sich nach der Bremer Tabelle (1. 1. 2008) wie folgt:
Fiktives Brutto: 753 Euro + 13% = 851,00 Euro
Vorsorgeunterhalt: 851 Euro x 19,9% = 169,00 Euro (gerundet).
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts errechnet sich der endgültige Elementarunterhalt wie folgt:
Einkommen Ast. 2407 Euro
- Vorsorgeunterhalt - 169 Euro
Differenz 2238 Euro
- Einkommen Ag. - 649 Euro x 3/7 = 681 Euro.
Krankheitsvorsorgeunterhalt gem. § 1578 II BGB kann die Ag. nicht beanspruchen, da sie bereits über die ihr zuzurechnende Halbtagsbeschäftigung gesetzlich krankenversichert wäre. ..." (OLG Schleswig, Urteil
vom 22.12.2008 - 13 UF 100/08, NJW 2009, 1216 ff).
***
Regress gegen Rechtsanwalt wegen fehlendem Vortrag zur Unterhaltsbefristung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2008 - 24 U 157/07).
***
„... Die nach §§ 621 a, 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat, soweit er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aufgrund der ab 01.01.2008 geltenden Rechtslage
erstreiten will, ab 01.04.2018 Erfolg. Für die Vergangenheit in der Zeit vom 01.03.2003 bis 31.12.2007 ist der Prozessvergleich vom 16.07.1996 lediglich an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten und deren Auswirkungen auf den ausgehandelten Unterhaltsbedarf anzupassen mit der Folge, dass sich die Zahlungspflichten des Klägers zwar im tenorierten Umfang verringern, es aber andererseits
bei den verabredeten Bemessungsgrundlagen bleibt. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2018 ist der vereinbarte Unterhalt nach der Neuregelung in § 1578 b BGB unter Beachtung des
Vertrauensschutzes der Beklagten nach § 36 Nr. 1 EGZPO zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auf ein angemessenes Maß abzusenken, so dass der Kläger vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 laufend noch
1.000,00 EUR schuldet (davon 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) und danach lediglich 500,00 EUR. Ab 01.04.2018 gerät der Anspruch vollständig in Wegfall.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil ihr im Hinblick auf die versäumte Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO, die am 11.02.2008 endete, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§
233 ZPO) zu gewähren ist. Denn sie hat glaubhaft gemacht, dass sie kein eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten trifft. Nach der Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs darf sich der Rechtsanwalt im Rahmen der gebotenen Fristenkontrolle grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken, was hier geschehen ist (Beschluss
des BGH vom 22.01.2008, AZ VI ZB 46/07; BGH, NJW 2007, 2332). Auch war die allgemein erteilte Weisung an die Kanzleiangestellten ausreichend, nach der sämtliche Haupt- und Vorfristen im
Fristenkalender sofort zu notieren und diese Eintragungen entsprechend in der Akte zu vermerken und bei Rechtsmittelsachen neben der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist auch jeweils eine Vorfrist
von einer Woche einzutragen waren (vgl. dazu Beschluss des BGH vom 22.01.2008, AZ VI ZB 46/07; BGH, NJW 2007, 2332). Ein Organisationsverschulden scheidet somit gleichfalls aus.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2007 teilweise begründet. Im Übrigen hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Abänderungsklage des Klägers ist nach § 323 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einem gerichtlichen Vergleich erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte
Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgeblich sind die früher aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den
Fortfall der Geschäftsgrundlage, die nunmehr in § 313 BGB ausdrücklich normiert worden sind. Haben sich danach die Umstände, die zur Grundlage einer Absprache erhoben worden sind, nach Abschluss des
Vergleichs schwerwiegend geändert, so kann eine Anpassung unter Wahrung des Parteiwillens verlangt werden ( BGH , FamRZ 2001, 1140; BGH , FamRZ 1992, 539), soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend dargetan, weil er sich zum Einen auf eine Verminderung seiner Einkünfte beruft mit der Folge einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und andererseits einen
(teilweisen) Wegfall der Bedürftigkeit der Beklagten aufgrund gestiegener Einkünfte geltend macht. Beide Gesichtspunkte sind geeignet, eine Herabsetzung der Unterhaltslast zu rechtfertigen, die im
Prozessvergleich vom 16.07.1996 (OLG Stuttgart, 18 UF 52/96) einvernehmlich festgelegt worden ist. Weiter besteht nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 nunmehr die Möglichkeit, den
Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1578 b BGB zu befristen. Auch diese Einwendung hat der Kläger erhoben.
II. Bei der gebotenen Anpassung des Unterhaltsvergleichs vom 16.07.1996 ist zunächst nur die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beklagten im maßgebenden Zeitraum (ab 01.03.2003)
zu betrachten, weil die Parteien den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Elementarunterhaltsbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) bei Abschluss des ersten Vergleichs am 11.07.1986 vor dem
Familiengericht Balingen (4 F 24/86) abweichend von der üblichen Praxis nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern durch eine Schätzung dessen gewonnen haben, was die Beklagte nach der Scheidung zur
Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigte. Diese Methode wurde auch im nachfolgenden, per Vergleich am 16.07.1996 beendeten Verfahren beibehalten und ist auch jetzt
noch zu beachten (BGH, FamRZ 1990, 280). Da sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten aber seither nicht verringert, sondern aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen sogar noch erhöht hat, wirkt sich die
Einkommensverbesserung auf Seiten der Beklagten nur bedingt auf ihren Unterhaltsanspruch aus.
Sodann ist in einem weiteren Prüfungsschritt die Frage zu stellen, ob mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte des Klägers und deren Ersetzung durch Versorgungsbezüge und sonstige Einkünfte die
Grundlage für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen ist. Denn ein Unterhaltsanspruch wird allein durch seine Bestimmung anhand eines im Zeitpunkt der Scheidung konkret dargelegten Bedarfs nicht
dauerhaft festgeschrieben, sondern kann für den Fall eines Einkommensrückgangs abgesenkt werden. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit nicht (BGH, FamRZ 2003, 848).
Indessen ergeben sich aus den letzteren Überlegungen keine Einschränkungen, weil der Kläger den Unterhaltsbedarf der Beklagten, der bei einer Anpassung der ausgehandelten Bemessungsgrundlagen im
streitigen Zeitraum verbleibt, erfüllen kann, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz und die Grenze des Angemessenen verlassen würden.
1. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren entwickelt hat (BGH, FamRZ 1983, 569), ermöglicht diese keine freie, von der bisher festgesetzten
Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der
Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Angleichung bestehen, wobei allein auf den Parteiwillen als dem Geltungsgrund der Vereinbarung abzustellen ist (BGH, FamRZ 1985, 362). Denn nur daran
lässt sich ablesen, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs erhoben und wie diese von den Parteien bewertet worden sind. Ist nach alledem eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene Anpassung
nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (BGH, FamRZ 2001, 1140).
a. Vorliegend ergibt sich aus den Schriftsätzen im Verfahren 4 F 24/86 (AG Balingen), dass die Parteien die Höhe des Unterhalts ursprünglich nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz bemessen haben, sondern
anhand eines konkreten Bedarfs der Beklagten, der allerdings nicht aufgrund einzelner aufgelisteter Positionen errechnet, sondern grob geschätzt worden ist. Danach sollte die Beibehaltung des in der Ehe
erreichten Lebensstandards der Beklagten monatlich 5.000,00 DM zuzüglich 900,00 DM als Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erfordern.
Diese Beträge sollten den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Lebensbedarf der Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung darstellen und das Maß des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1
BGB bestimmen. Sie bleiben deshalb als rechnerische, auf einen vergangenen Zeitpunkt bezogene Bemessungsgrundlage von nachträglichen Änderungen der Verhältnisse zunächst unberührt (BGH, FamRZ
1985, 582).
So hatte der Kläger im Jahr 1985 als Apotheker einen Reingewinn (vor Steuern) in Höhe von rund 400.000,00 DM erzielt, wobei in den Jahren 1982 bis 1984, die aufgrund der gebotenen
Durchschnittsbetrachtung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Selbständigen maßgebend sind (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1177), ähnliche Größenordnungen zu verzeichnen waren. Hinzu kamen die Wohnwerte von
drei Immobilien, nämlich der Wohnwert einer vom Kläger selbst genutzten Villa in Meßstetten-Tieringen, einer an die Beklagte per Vergleich vom 11.07.1986 für 900,00 DM monatlich vermieteten Villa in
Balingen und einer Ferienwohnung in Uhldingen-Mühlhofen am Bodensee, was eine Zurechnung weiterer Jahreseinkünfte von mindestens 25.000,00 DM gerechtfertigt haben dürfte. Weiter hatte der Kläger
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und Schiffsbeteiligungen) in Höhe von 57.000,00 DM, die in erster Linie auf Abschreibungen beruhten (im Jahr 1984 entfielen allein auf das vom Kläger
bewohnte Gebäude in Meßstetten-Tieringen Abschreibungen nach § 7 b EStG in Höhe von 120.643,00 DM, Bl. 59 der Beiakte 4 F 24/86). Die Versicherungsbeiträge beliefen sich im Jahr 1985 auf 78.000,00
DM, die Steuerlast auf 167.000,00 DM, so dass noch ein Jahresnettoeinkommen von 155.000,00 DM verblieb. Zuzüglich der Wohnwerte (25.000,00 DM) hätten - grob geschätzt - rund 180.000,00 DM in die
Unterhaltsberechnung eingestellt werden müssen.
Indessen hatten sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 11.07.1986 darauf geeinigt, „dass aufgrund der beiderseitigen Einkommen in den Jahren 1982 bis 1984 für den angemessenen Unterhalt der
Parteien ein Betrag von 120.000,00 DM zur Verfügung gestanden hat" und dass der gegenwärtige Elementarunterhaltsbedarf der Beklagten „auf 5.000,00 DM" bemessen wird. Da sich die Parteien auf einen
laufenden Unterhalt von 3.900,00 DM verständigt haben und hiervon rechnerisch 900,00 DM für den Altersvorsorgeunterhalt aufzubringen waren, müssen die Mieteinnahmen der Beklagten auf 2.000,00 DM
monatlich geschätzt und bedarfsdeckend in Abzug gebracht worden sein. Aus dieser Handhabung kann wiederum geschlossen werden, dass von den Einkünften, die hinsichtlich eines Teilbetrages von 120.000,00
DM als eheprägend vereinbart worden sind, 24.000,00 DM auf die Beklagte entfielen und 96.000,00 DM auf den Kläger. Demnach haben die Parteien bei ihrer Betrachtung nahezu die Hälfte der tatsächlichen
Einkünfte des Klägers (180.000,00 DM) ausgeklammert.
b. Diese Absprache ist für das vorliegende Verfahren nach wie vor bindend, weil sie auch im Vergleich vom 16.07.1996 (OLG Stuttgart, 18 UF 52/96) keine grundlegende Veränderung erfahren hat. Die Parteien
haben in Ziffer 3 des Vergleichs nämlich nur geregelt, dass es weiterhin bei dem am 11.07.1986 „vereinbarten Geschiedenenunterhalt von 3.900,00 DM bleibt" . Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Kläger keinen Vortrag gehalten, der die Annahme rechtfertigen würde, die Parteien seien im Jahr 1996 von ihrer ursprünglichen Bedarfsbemessung abgewichen und hätten den eheangemessenen
Unterhalt nunmehr nach der Halbteilung bestimmt. Auch die Begleitumstände lassen einen entsprechenden Rückschluss nicht zu.
Zunächst kann aus der Gesamtschau des Vergleichsinhalts insoweit eine sichere Erkenntnis gewonnen werden, als sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Hinblick auf ihre - in Ziffer 1 übernommenen -
Verpflichtung, die Internatskosten für den gemeinsamen Sohn A. nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB hälftig mitzutragen, nicht in gleicher Weise erhöhen sollte. Denn die anteiligen Aufwendungen summierten sich
nach den Angaben des Klägers nahezu auf 2.000,00 DM und konnten von der Beklagten nicht vollständig durch zusätzliche Einkünfte aufgefangen werden. Das Nettoeinkommen der Beklagten belief sich auf
1.100,00 DM, die Mieteinnahmen waren im Wesentlichen unverändert. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Parteien dem Grundsatz Rechnung tragen wollten, dass der Ehegattenunterhalt nur den
eigenen Bedarf, nicht aber denjenigen eines Kindes umfasst, auch wenn es volljährig ist und eine anteilige Haftung in Rede steht (BGH, FamRZ 2005, 1817). Dieselben Überlegungen haben in gleicher Weise für
die Unterhaltslasten der Beklagten gegenüber ihrer Mutter zu gelten.
Zusätzlich widerspräche es dem erkennbaren Willen und dem Interesse der Parteien, Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom 16.07.1996 lediglich eine deklaratorische Bedeutung beizumessen der Gestalt, dass sich
deren Wirkung in einer bloßen Bestätigung der Vereinbarung vom 11.07.1986 erschöpft habe. Denn es bestand bereits deshalb ein praktisches Regelungsbedürfnis, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten seither insoweit verändert hatten, als sie nunmehr über ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.100,00 DM verfügte, während ihre Bruttomieteinnahmen annähernd gleich geblieben waren (ca.
3.000,00 DM). Somit lag es nahe, die Unterhaltslast des Klägers an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ihre konkrete Bedarfsbemessung im Vergleich vom 11.07.1986 aufgegeben und den Unterhalt nunmehr nach den eheprägenden Einkünften
bemessen hätten (§§ 133, 157 BGB). Im Gegenteil spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs gegen eine solche Handhabung, weil keine Berechnungsgrundlagen genannt sind.
Auch aus der Tatsache, dass im Urteil des Familiengerichts Balingen vom 19.12.1995 (3 F 331/94), das dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht am 16.07.1996 vorausgegangen ist und bereits rechtskräftig
geworden war, die Einkünfte der Parteien festgestellt und die Einwendungen des Klägers gegen den Vergleich vom 11.07.1986 zurückgewiesen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger hatte
lediglich eine Klage nach § 767 ZPO mit der Behauptung eines teilweisen Unterhaltsverzichts, hilfsweise einer Aufrechnungsvereinbarung erhoben und damit allenfalls die Vollstreckbarkeit des Vergleichs zu
Fall bringen wollen, nicht aber dessen Bestand (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1479). Dies hat zur Folge, dass die formelle Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils, die dadurch eingetreten ist, dass der Kläger mit
Schriftsatz vom 25.04.1996 seine Berufung auf seine bisherigen Hilfsanträge beschränkt und lediglich eine hälftige Freistellung von seinen Unterhaltspflichten gegenüber A. weiterverfolgt hat, die Ausgestaltung
des ursprünglichen Unterhaltsrechtsverhältnisses von vorneherein unberührt gelassen hat.
c. Wird Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.07.1996 aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahingehend verstanden, dass die Parteien ihre konkrete Bedarfsbemessung grundsätzlich beibehalten wollten, muss dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der ursprünglich ausgehandelte Elementarbedarf der Beklagten - wegen der gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers - seit Abschluss des Vergleichs
am 11.07.1986 von 5.000,00 DM um die zwischenzeitlich erzielten Erwerbseinkünfte der Beklagten in Höhe von 1.100,00 DM auf 6.1000,00 DM erhöht hatte, was umgerechnet einem Betrag von 3.118,88 EUR
entsprach. Nur eine solchermaßen berechnete Anpassung erweist sich letztendlich als sachgerecht, weil auf der anderen Seite auch die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu beachten waren. Wird der
ursprüngliche Unterhaltsbedarf von 5.000,00 DM ab 1986 mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes hochgerechnet, hätte sich dieser im Jahr 1996 auf 3.239,00 EUR summiert (2.556,46 EUR * 95,3/75,2 =
3.239,00 EUR). Dabei zeigt eine Gegenüberstellung mit dem im Wege der Auslegung ermittelten Bedarf von 3.118,88 EUR, dass sich die Größenordnungen bis auf 120,12 EUR gleichen, wobei die verbleibende
Differenz einem gegenseitigen Nachgeben geschuldet sein dürfte, das einem Vergleichsabschluss regelmäßig vorausgeht.
2. Ferner ist der Kläger in der Lage, den auf der Grundlage eines konkreten Bedarfs von 3.118,88 EUR errechneten Unterhalt zu erfüllen, ohne seinen - bei einer hälftiger Teilhabe - verbleibenden
eheangemessenen Selbstbehalt zu gefährden (§§ 1578 Abs. 1 S. 1, 1581 BGB).
a. Der Kläger war bis 28.02.2003 selbständiger Apotheker. Zu Recht hat ihm das Familiengericht zugestanden, die Apotheke mit Erreichen des 63. Lebensjahres zu veräußern, nachdem der Kläger zu diesem
Zeitpunkt ausreichend für das Alter vorgesorgt hatte. Er verfügt neben einem umfangreichen Immobilienvermögen auch über erhebliche Barmittel und Renteneinkünfte, die es ihm ermöglichen, seinen bisherigen
Lebensstandard auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltslasten gegenüber der Beklagten und seiner zweiten Ehefrau beizubehalten.
b. Durch den Verkauf der Apotheke waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von den früheren Gewinnen des Klägers, sondern von den Renten geprägt, die als Surrogat an die Stelle des
früheren Erwerbseinkommens getreten sind (BGH, FamRZ 2005, 1479). Gleiches gilt für den Veräußerungsgewinn und die beiden Lebensversicherungen des Klägers mit einem Nominalwert von zusammen
413.000,00 EUR, die ebenfalls der Kompensation verminderter Einkünfte im Rentenalter zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls kann dies unterstellt werden, weil der Kläger die Behauptung der Beklagten nicht
widerlegt hat, der Kläger habe bereits in den 70 er Jahren, also während intakter Ehe begonnen, sich umfassend - durch private Verträge und Anwartschaften in der berufsständischen Versorgung - für sein Alter
abzusichern. Hinzu kommt, dass die Parteien Gütertrennung vereinbart haben und es deshalb nicht unbillig erscheint, die privaten Lebensversicherungen in die Einkommensberechnung einzustellen.
Im Einzelnen kann dahinstehen, ob der Kläger gehalten ist, nicht nur den Zinsertrag (von rund 14.000,00 EUR jährlich bei 3,4 % allein aus den Lebensversicherungen), sondern auch die vorhandenen Barmittel
für Unterhaltszwecke einzusetzen (so OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 621), wobei anzumerken ist, dass es an der Vergleichbarkeit mit sonstigen privaten Rentenzahlungen (etwa Leibrenten, Altenteile) fehlen
dürfte, die in der Rechtssprechung auch dann als Einkommen betrachtet werden, wenn sie auf einer vorausgegangenen Vermögensübertragung beruhen (BGH, FamRZ 1994, 228 zur Leibrente). Denn vorliegend
sind der Veräußerungsgewinn und das Kapital aus den Lebensversicherungen nach wie vor vorhanden und können uneingeschränkt genutzt werden. Während der Schutzgedanke des § 1581 S. 2 BGB bei einer
Veräußerung von Vermögen gegen Zahlung einer Leibrente, Gewährung eines Altenteils oder einer sonstigen privaten Rente u.a. deshalb nicht zum Tragen kommt, weil einem solchen Rechtsgeschäft
typischerweise die Absicht zu Grunde liegt, Vermögen, das bisher in Form von Immobilien, Beteiligungen oder ähnlichem gebunden war, einem vollständigen Verbrauch zum Zwecke der Deckung des
Lebensbedarfs zuzuführen, ist dies bei Geldmitteln, die - wie hier - laufend Erträge in Form von Zinsen abwerfen, gerade nicht der Fall.
Soweit dem Kläger auf der einen Seite zugestanden wird, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, ist auf der anderen Seite eine Rücksichtnahme auf die Unterhaltsbelange der Beklagten zu fordern.
Deshalb war der Kläger gehalten, nicht nur das Auszahlungsguthaben seiner Lebensversicherungen so gewinnbringend wie möglich anzulegen (was mit Zinsen von 3,4 % tatsächlich gelungen ist), sondern auch
den Veräußerungsgewinn für die Apotheke. Aufgrund dieser Überlegung kann im Rahmen von § 1581 BGB nicht auf die tatsächliche Rendite in Höhe von 1,75 % jährlich abgestellt werden, die bei kurzfristigen
Geldanlagen üblich ist, sondern es bedarf einer wertenden Korrektur. Da der Kläger in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ständige
Verfügbarkeit des Kapitals erfordern würden, sind ihm solche Zinseinnahmen fiktiv zuzurechnen, die ohne besonderes Verhandlungsgeschick bei mündelsicheren Geldanlagen mit längerer Vertragsbindung (etwa
für 5 Jahre) regelmäßig erzielt werden, mindestens also 3 % jährlich, was einem zusätzlichen Jahreseinkommen von 19.830,00 EUR entspricht. Soweit der Kläger auf sein Alter verweist, hat er - da
gesundheitliche Beeinträchtigungen ersichtlich nicht bestehen - mit seinen 68 Jahren nach statistischen Maßstäben noch ein langes Leben vor sich, kann also vorausschauend planen. Schließlich gebietet auch die
Spekulation des Klägers auf künftige Zinserhöhungen keine abweichende Handhabung, da die hiermit verbundenen Chancen und Risiken in seiner eigenen Sphäre liegen und nur eine fiktive
Durchschnittsbetrachtung zu einem ausgewogenen Verteilungsergebnis führt; denn dadurch ist gewährleistet, dass die Beklagte weder an den schlechten Ergebnissen noch an den erhofften künftigen
Gewinnsteigerungen partizipiert.
Von den Zinseinnahmen, die sich auf insgesamt 33.830,00 EUR (19.830,00 EUR + 14.000,00 EUR) summieren sind unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 vom Monatsbetrag von 2.819,16 EUR bei
Beachtung des Grenzsatzes von 25 % und der Ertragsanteile der Renten von 15.370 EUR (Bl. 304) 1.114,65 EUR in Abzug zu bringen, nämlich 982,08 EUR für die Einkommenssteuer, 54,01 EUR für den
Solidaritätszuschlag und 78,56 EUR für die Kirchensteuer, so dass ein verfügbares Einkommen von 1.704,51 EUR verbleibt.
c. Hinzu kommen Rentenzahlungen der Apothekenversicherung in Höhe von 1.962,79 EUR (Bl. 70), eine BfA- Rente in Höhe von 491,64 EUR bzw. 487,77 EUR (Bl. 71 und 88) und eine private Rente der V.
Versicherung von 405,60 EUR (Bl. 87), ferner der Wert für das mietfreie Wohnen XY. in Meßstetten, der vom Familiengericht zutreffend auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen ... vom
26.02.2007 (Bl. 187 ff.) in Höhe von 818,00 EUR in die Berechnung eingestellt worden ist. Dieser Gebrauchsvorteil hat die Lebensverhältnisse der Parteien in vollem Umfang geprägt, weil der Kläger das
Anwesen während bestehender Ehe im Jahr 1974 erworben hat. Soweit der Kläger ins Feld führt, der hohe Wohnwert sei einem Umbau zu verdanken, den er erst nach der Scheidung in Angriff genommen habe,
fehlt es an einer chronologischen Darstellung der durchgeführten Maßnahmen, was zu Lasten des Klägers geht. Auch blieb der Vortrag der Beklagten unwidersprochen, der Kläger habe noch im Jahr 1985, also
vor der Ehescheidung, ein Baudarlehen in Höhe von 811.241,54 DM aufgenommen. Dafür, dass die maßgeblichen baulichen Veränderungen noch in der Ehezeit vorgenommen worden sind, spricht im Übrigen,
dass der Sachverständige dem Anwesen einen Standard bescheinigt hat, der den Jahren 1970 bis 1973 entspricht (Seite 24 des Gutachtens, Bl. 187 ff d.A.).
Abweichend vom angefochtenen Urteil sind zusätzlich die Gebrauchsvorteile der Wohnung in Uhldingen zu berücksichtigen, die die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls mitbestimmt haben. Deren Wert ist
zwar nicht in Anlehnung an eine ortsübliche Miete zu ermitteln, da die Parteien die Räumlichkeiten nur in den Ferien genutzt haben. Anzusetzen ist aber ein ersparter Aufwand für die Urlaubsaufenthalte des
Klägers, der mit 2.400,00 EUR jährlich noch wohlwollend geschätzt ist (§ 287 ZPO).
Hinzu kommen die Einnahmen aus dem Mietvertrag über das Wohnhaus in der ...-Straße in Balingen, die das Familiengericht beanstandungsfrei mit Hilfe einer Streckung der im Jahr 2002 angefallenen
Instandhaltungskosten (21.000,00 EUR) über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 333,00 EUR beziffert hat.
d. In Abzug zu bringen sind noch die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers in Höhe von 561,61 EUR und bis August 2004 die Leibrentenzahlungen an die Mutter der Beklagten.
Bei der wertenden Betrachtung, die im Rahmen von § 1581 BGB geboten ist, müssen die Beitragsleistungen des Klägers an die G. (früher T.) und die Lebensversicherung bei der ... ausgeklammert werden, da sie
ausschließlich der Vermögensbildung des Klägers dienen. Sie können dem Kläger auch nicht als Altersvorsorge zugestanden werden, die der Bundesgerichtshof in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog.
"Riester-Rente" in Höhe von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessen ansieht ( BGH , FamRZ 2008, 963; BGH , FamRZ 2005, 1817). Denn der Kläger, der sich bereits vollständig
aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat, ist durch Renteneinkünfte, Zins- und Mieteinnahmen sowie durch Immobilien- und Kapitalvermögen ausreichend abgesichert. Im Übrigen hat der Kläger die zu Grunde
liegenden Verträge im Herbst 2004 beitragsfrei gestellt.
e. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich das eheprägende Einkommen des Klägers wie folgt errechnen:
2003 bis August
2004 ab September
2004
Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen und Kapitalanlagen (3 % aus dem Verkaufs-erlös für die Apotheke in Höhe von 661.000,00 EUR; 3,4 % aus dem Kapital der Lebensversicherungen in Höhe von
413.000,00 EUR): 33.830,00 EUR 33.830,00 EUR 33.830,00 EUR monatlich: 2.819,17 EUR 2.819,17 EUR 2.819,17 EUR abzgl. Steuern (unter Berücksichtigung der Ertragsanteile der Renten = 15.370 EUR,
Bl. 304): -1.114,65 EUR -1.114,65 EUR -1.114,65 EUR
zzgl. Rente der Apothekerversicherung (Bl. 70): 1.962,79 EUR 1.962,79 EUR 1.962,79 EUR
zzgl. BfA-Rente (Bl. 71 u. 88): 491,64 EUR 487,77 EUR 487,77 EUR
zzgl. Rente V. Versicherung: 405,60 EUR 405,60 EUR 405,60 EUR
zzgl. Mieteinnahmen ...-Str. in Balingen (das Gebäude ist an die Beklagte vermietet): 333,00 EUR 333,00 EUR 333,00 EUR
zzgl. Wohnwert Y in Meßstetten-Tieringen laut GA X, Bl. 187 ff: 818,00 EUR 818,00 EUR 818,00 EUR
zzgl. Wohnwert Uhldingen: 200,00 EUR 200,00 EUR 200,00 EUR
Summe der Einkünfte: 5.915,55 EUR 5.911,68 EUR 5.911,68 EUR
abzgl. Kindesunterhalt für A. -500,00 EUR -500,00 EUR -500,00 EUR
abzgl. Krankenversicherung: -561,61 EUR -561,61 EUR -561,61 EUR
abzgl. Leibrente für die Mutter der Beklagten: -255,65 EUR -255,65 EUR 0,00 EUR
verbleibendes Einkommen des Klägers: 4.598,29 EUR 4.594,42 EUR 4.850,07 EUR
3. Die Beklagte verfügt aufgrund der zutreffenden Feststellungen des Familiengerichts (auch im Hinblick auf die Zurechnung einer fiktiven Rente) über Einkünfte in Höhe von 2.502,25 EUR, die sich aus den
nachstehenden Positionen errechnet:
Erwerbsunfähigkeitsrente: 617,95 EUR
zzgl. Mieteinnahmen: 1.800,00 EUR
abzgl. Hauslasten: -50,00 EUR
abzgl. Steuern: -230,00 EUR
davon eheprägend: 2.137,95 EUR
zzgl. fiktive Rente: 364,30 EUR
Summe: 2.502,25 EUR
Von diesem Betrag hat die Beklagte bis Ende 2007 Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für den gemeinsamen Sohn A. geleistet, der vom Einkommen des Klägers bereits abgezogen ist.
Indessen können der Beklagten Gebrauchsvorteile, die sie aus Sicht des Klägers dadurch erlangt habe, dass sie das Wohnhaus des Klägers in der ...-Straße unterhalb ortsüblicher Preise angemietet habe, nicht
fiktiv zugerechnet werden. Zwar ist es zutreffend, dass auch solche Erträge, die der Unterhaltsbedürftige nicht erwirtschaftet, obwohl er sie erzielen könnte, nach § 1577 Abs. 1 BGB gleichfalls seine Bedürftigkeit
mindern (vgl. BGH, FamRZ 1985, 354). Dies setzt jedoch eine Zumutbarkeit der angesonnenen Maßnahme voraus (BGH, FamRZ 2005, 1159), die hier fehlt. Denn ein Untermietvertrag nach §§ 540, 553 BGB
begründet nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, deren Verletzung unter anderem Ansprüche auf Minderung (§ 536 BGB) sowie auf Schadens- und Aufwendungsersatz (§§ 535, 280, 286, 536 a BGB) auslösen
kann. Weiter ist eine Vermietung mit erheblichen Risiken (Mietausfall, Beschädigungen) verbunden, die sich für den Mieter bei einer Gebrauchsüberlassung an Dritte dadurch noch erhöhen, dass er nicht nur
gegenüber seinem Untermieter, sondern auch gegenüber dem Vermieter für die Erhaltung (§§ 535, 280, 538) und die Herausgabe der Mietsache verantwortlich ist (§§ 546, 546 a BGB). Hinzu kommt, dass der
Mieter für ein Verschulden des Untermieters einzustehen hat (§ 540 Abs.2 BGB).
Schließlich kann der Kläger mit den Anforderungen, die er im Rahmen von § 1577 Abs. 3 BGB an die Beklagte stellen möchte, schon deshalb nicht gehört werden, weil sie mit seinem früheren Verhalten nicht in
Einklang zu bringen sind (§ 242 BGB). Denn der Kläger hat einen - während des Verfahrens ausdrücklich geäußerten - Wunsch der Beklagten, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, zurückgewiesen.
4. Bei der gebotenen Anpassung des Vergleichs vom 16.07.1996 ist weiter zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten zwischenzeitlich gestiegen sind. Dem kann bei einer konkreten Bedarfsbemessung
durch eine Multiplikation mit dem allgemeinen Verbraucherindex Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2003, 848). Dadurch lässt sich der grundsätzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten im Zeitraum ab
01.03.2003 wie folgt ermitteln:
Bedarf im Jahr 2003 (3.118,88 EUR* 104,5 / 95,3): 3.419,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 916,75 EUR
Bedarf im Jahr 2004 (3.118,88 EUR * 106,2 / 95,3): 3.475,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 972,75 EUR
Bedarf im Jahr 2005 (3.118,88 EUR * 108,3 / 95,3): 3.543,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.040,75 EUR
Bedarf im Jahr 2006 (3.118,88 EUR * 110,1 / 95,3): 3.602,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.099,75 EUR
Bedarf im Jahr 2007 (3.118,88 EUR * 112,5 / 95,3): 3.681,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.178,75 EUR
Die Deckungslücke, die auf Seiten der Beklagten von ursprünglich 916,75 EUR im Jahr 2003 auf 1.099,75 EUR im Jahr 2006 ansteigt, kann der Kläger auffüllen, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt
wäre. Dies verdeutlicht die nachstehende Berechnung:
2003 bis August
2004 ab September
2004 2005 2006 2007
verfügbares Einkommen des Klägers: 4.598,29 EUR 4.594,42 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR
indexierter Bedarf der
Beklagten: 3.419,00 EUR 3.475,00 EUR 3.475,00 EUR 3.543,00 EUR 3.602,00 EUR 3.681,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen: -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR
Unterhaltsanspruch der Beklagten: 916,76 EUR 972,76 EUR 972,76 EUR 1.040,76 EUR 1.099,76 EUR 1.178,76 EUR
verbleibendes Einkommen des Klägers nach Abzug der Unterhaltslast: 3.681,53 EUR 3.621,66 EUR 3.877,31 EUR 3.809,31 EUR 3.750,31 EUR 3.671,31 EUR
Soweit ab 01.01.2007 bei Fortschreibung der Indexierung die Grenze des Angemessenen überschritten wäre, weil der Kläger nur noch 3.671,31 EUR zur Verfügung hätte, während die Beklagte 3.681,00 EUR für
sich beanspruchen könnte, ist der konkrete Bedarf der Beklagten auf das Niveau von 2006 abzusenken, so dass es vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 bei einem Elementarunterhalt von gerundet 1.100,00 EUR
sein Bewenden hat.
II. Zusätzlich schuldet der Kläger Altersvorsorgeunterhalt, da die entsprechende Vereinbarung durch den Vergleich vom 16.07.1996 nicht obsolet geworden ist. Denn nach dem ausdrücklich formulierten Willen
der Parteien sollte es bei dem verabredeten Unterhalt von 3.900,00 DM bleiben. Darin waren aber 900,00 DM für die Altersvorsorge enthalten.
Nachdem sich der Elementarunterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund eigener Renteneinkünfte verringert, ist der Altersvorsorgeunterhalt neu zu berechnen wie folgt:
Bedarf im Jahr 2003 : 3.419,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 916,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.155,11 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (bis 2007 je 19,5 %, ab 2007 19,9 %): 225,25 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten: 1.142,00 EUR
Bedarf im Jahr 2004 : 3.475,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 972,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.215,94 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 237,11 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.210,00 EUR
Bedarf im Jahr 2005 : 3.543,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.040,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.332,16 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 259,77 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.300,00 EUR
Bedarf im Jahr 2006 : 3.602,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.099,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.429,68 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 278,79 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.379,00 EUR
Soweit der Kläger den errechneten Altersvorsorgeunterhalt aus seinen laufenden Einkünften nicht bestreiten kann, ohne seinen eheangemessenen Unterhalt zu gefährden, ist er nach § 1581 BGB gehalten, den
Stamm seines Vermögens einzusetzen, etwa ein im Zuge des Verfahrens ausgezahltes Guthaben bei der ... - Versicherung in Höhe von ca. 20.000,00 EUR. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte
neben ihrer gesetzlichen Altersrente nur über eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern zugewandte Immobilie verfügt und dass sie während der Ehe - trotz des hohen Einkommens des
Klägers - kein weiteres Vermögen erworben hat, nachdem die Parteien Gütertrennung vereinbart hatten. Demgegenüber ist der Kläger Eigentümer von fünf Immobilien und konnte nach der Veräußerung seiner
Apotheke auf ein Barvermögen von mehr als einer Million Euro zurückgreifen. Hinzu kommt, dass der Altersvorsorgeunterhalt ohnehin nur noch bis März 2010 geschuldet wird. Die ab März 2003 verbleibende
Gesamtsumme von rund 20.000,00 EUR belastet den Kläger nicht übermäßig.
III. Der auf diese Weise ermittelte Unterhaltsanspruch erweist sich schließlich auch dann noch als angemessen, wenn die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau in die Betrachtung
einbezogen werden. Denn die Ehefrau verfügt über eigene Erwerbseinkünfte, die vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben im Jahr 2004 13.822,00 EUR betragen haben, 27.347,00 EUR im Jahr 2005 und
24.044,00 EUR im Jahr 2006, weiter über Zinseinnahmen von rund 3.700,00 EUR jährlich (vgl. Einkommenssteuerbescheid für 2004, Bl. 180 ff.; für 2005 Bl. 281 ff. und für 2006 Bl. 304 ff.). Hinzu kommen
Mieteinkünfte des Klägers für die Wohnung Y in Höhe von 2.259,00 EUR und für das Objekt X in Höhe von 11.594,00 EUR jährlich, jeweils nach Abzug von Werbungskosten und ohne Abschreibung. Damit
stehen der Ehefrau nicht nur eigene Nettoeinkünfte zwischen 1.100,00 EUR (bis 2004) und 1.500,00 EUR (ab 2005) zur Verfügung, sondern weitere 1.154,41 EUR monatlich, die der Kläger vollständig für den
Familienunterhalt einsetzen kann. Gleiches gilt für die Einkommensdifferenz, die der Kläger nach Leistung des Geschiedenenunterhalts im Verhältnis zur Beklagten noch verteidigen kann. Diese betrug im Jahr
2003 monatlich 262,53 (3.681,53 EUR - 3.419,00 EUR), im Jahr 2004 noch 146,66 EUR (3.621,66 EUR - 3.475,00 EUR) und erhöht sich ab 01.01.2008 auf immerhin 747,83 EUR [(4.850,07 EUR - 800,00 EUR
= 4.050,07 EUR) - (2.502,24 EUR + 800,00 EUR = 3.302,24 EUR)]. Hinzu kommen Steuerersparnisse aufgrund von Abschreibungen und im Hinblick auf das Ehegattensplitting von mindestens weiteren 800,00
EUR monatlich. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist schließlich noch der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die Beklagte von dem errechneten Unterhaltsbedarf bis Ende 2007 die Unterhaltslasten für
den gemeinsamen Sohn A. mindestens hälftig mitgetragen hat (500,00 EUR).
Selbst wenn nach alledem das Einkommen der Ehefrau zusammen mit ihrem Familienunterhalt noch geringfügig hinter den Einkünften der Beklagten und des Klägers zurückbleiben sollte, ist es dem Kläger
zuzumuten, für den Fall einer gewünschte Aufstockung des ehelichen Lebensstandards der Ehefrau auf seine Bankguthaben zurückzugreifen oder sein Vermögen umzuschichten (etwa durch eine Vermietung der
Ferienwohnung am Bodensee). Dies erscheint nicht unbillig, weil die Lebensverhältnisse der Ehefrau von vorneherein durch die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt waren und dadurch
eine Einschränkung erfahren haben, ohne dass es auf das Rangverhältnis beider Unterhaltsansprüche ankäme. Dies gilt umso mehr, als ohnehin nur eine kurze Übergangszeit zu überbrücken ist, nachdem der Sohn
A. sein Studium bereits beendet hat und keinen Ausbildungsunterhalt mehr benötigt. Dadurch werden von den Einkünften des Klägers zusätzliche 500,00 EUR monatlich frei werden, die er mit seiner Ehefrau
dauerhaft teilen kann.
IV. Hingegen ist der Unterhaltsanspruch ab 01.01.2008 herabzusetzen und nach § 1578 b Abs. 2 BGB bis 31.03.2018 zu befristen. Dabei hält der Senat unter Anwendung von § 36 Nr. 1 EGZPO für die Zeit bis
31.03.2010 eine laufende Rente von noch 1.000,00 EUR für angemessen, wobei 800,00 EUR auf den Elementarbedarf entfallen und 200,00 EUR auf die Altersvorsorge. Danach ist der Unterhalt bis zu seinem
endgültigen Wegfall am 31.03.2018 nach Abwägung der Gesamtumstände auf insgesamt 500,00 EUR monatlich zu reduzieren.
1. Der Kläger ist mit seinem Befristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn diese Regelung ist bei einem Prozessvergleich nicht anwendbar, da sie lediglich die Rechtskraftwirkung
unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll, also einen Zweck verfolgt, der bei gerichtlichen Vergleichen nicht erreicht werden kann ( BGH , FamRZ 2000, 1499). Maßgebend ist vielmehr, ob ein ins
Feld geführter Umstand bereits bei Vergleichsabschluss absehbar gewesen und deshalb von der Absprache erfasst worden ist, also unverändert geblieben und bereits aus diesem Grund einer Anpassung entzogen
ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
2. Zwar stand der Beklagten im Jahr 1996 nach dem Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit von A. und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit der Beklagten nur noch ein Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs. 2 BGB zu, der schon damals nach § 1573 Abs. 5 ZPO a.F. grundsätzlich einer Befristung zugänglich gewesen wäre. Indessen hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein Befristungsverlangen nicht
durchsetzen können, weil damals nicht verlässlich beurteilt werden konnte, ob die Beklagte jemals in der Lage sein würde, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbseinkünfte nachhaltig zu sichern. Denn die Beklagte
hatte sich während der Ehe ausschließlich um den Haushalt und die Versorgung von A. gekümmert und erst in den Jahren 1989/1990 eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert. Da die Beklagte bei Abschluss
des Vergleichs nur in Teilzeit berufstätig war und ihre weitere berufliche Entwicklung noch im Dunkeln lag, war eine Prognose darüber, ob die Beklagte jemals eine Vollzeitstelle erhalten und auf diese Weise
ihre ehebedingten Nachteile vollständig und auf Dauer würde ausgleichen können, nicht möglich. Deshalb kam eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs aus damaliger Sicht nicht in Betracht.
3. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst für den Fall, dass die Beklagte schon bei Bestätigung des ursprünglichen Vergleichs am 16.07.1996 in Vollzeit berufstätig gewesen wäre, aufgrund der damaligen
Gesetzeslage eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vor Gericht kaum hätte durchsetzen können. Denn nach der bis 31.12.2007 geltenden Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. konnte u.a. der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt nur dann zeitlich begrenzt werden, „soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig" gewesen wäre. Dies hatte nach dem Wortlaut von § 1573 Abs. 5 S. 1 BGB aber in der Regel nicht gelten sollen, „wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut" , was hier der Fall war. Nach § 1573 Abs. 5 S. 2 BGB stand die Zeit der Kindeserziehung „der Ehedauer gleich" .
Entsprechend dem Wortlaut der genannten Regelung war der Bundesgerichtshof einer Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1573 Abs. 5 BGB lange Zeit zurückhaltend gegenübergestanden und hatte einer
Ehedauer von mehr als 15 Jahren erhebliches Gewicht für eine lebenslange „Unterhaltsgarantie" beigemessen ( BGH , FamRZ 1983, 886; BGH , FamRZ 1990, 857; BGH , FamRZ 1991, 307). Diese
Rechtssprechung hätte vorliegend im Jahr 1996, als die Parteien den gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, mit Sicherheit noch Beachtung gefunden, weil die Ehe - mit 17 Jahren - relativ lang gedauert hatte
(vgl. etwa BGH , FamRZ 2004, 1357). Erst in jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof - vor dem Hintergrund seiner Abkehr von der sogenannten Anrechnungsmethode zur Differenzmethode - nicht mehr
entscheidend auf die Ehedauer abgestellt, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre betragen hat, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
begründen kann, als ein „ehebedingter Nachteil" erweise ( BGH , FamRZ 2008, 134; BGH , FamRZ 2007, 1232; BGH , FamRZ 2007, 793; BGH , FamRZ 2007, 200; BGH , FamRZ 2006, 1006; zur Entwicklung
der Rechtsprechung vgl. Dose , FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Vor diesem Hintergrund wurde in der Gesetzesbegründung zu § 1578 b BGB angemerkt, dass eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung „erst
in der neueren Rechtssprechung" festzustellen sei (Drucksache 16/1830 S. 18).
Dies bedeutet vorliegend, dass die Frage einer Befristung bereits deshalb erneut zu prüfen ist, weil der geschilderte Wandel in der Gerichtspraxis durch die Regelung in § 1578 b BGB, die mit Wirkung ab
01.01.2008 in Kraft getreten ist, nicht nur eine Konkretisierung erfahren hat, sondern darüber hinaus weiterentwickelt worden ist mit dem Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver
Billigkeitskriterien, insbesondere des Maßstabes der „ehebedingten Nachteile" zu erleichtern (Drucksache 16/1830 S. 18). Eine Änderung der Gesetzeslage stellt aber regelmäßig eine wesentliche Abweichung
von der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs dar, die dessen Anpassung rechtfertigt ( BGH , FamRZ 2001, 1687).
4. Vorliegend kann die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nunmehr auf § 1572 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB stützen. Eine Abgrenzung erübrigt sich, weil beide Ansprüche nach § 1578 b Abs. 2 BGB einer
Befristung zugänglich sind.
Nach dem Wortlaut des § 1578 b Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes unbillig wäre. Aufgrund des Verweises auf § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.
Zwar hat § 1578 b BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter. Andererseits verfolgte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des bis 31.12.2007 geltenden § 1573 Abs. 5 BGB a.F. das Ziel, eine
Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe zu erleichtern. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Anspruch der Ehegatten auf „gleiche Teilhabe am gemeinsam
Erwirtschafteten" nicht von vorneherein eine „Lebensstandardsgarantie" bedeute im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Grund für die
nachehelichen Unterhaltsansprüche sei vielmehr die sich aus Art. 6 GG ergebende fortwirkende nacheheliche Solidarität, die vor allem einen Ausgleich der Nachteile erfordere, die dadurch entstünden, dass der
Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen Unterhalt selbst sorgen könne. Je geringer diese
Nachteile seien, desto eher sei im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten (Drucksache 16/1830 S. 18).
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein
ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Beklagten rechtfertigt. Dies ist vorliegend spätestens mit Erreichen des Rentenalters im März 2010 nicht mehr
der Fall, nachdem die Beklagte mit dem bislang bereit gestellten Vorsorgeunterhalt in der Lage gewesen wäre, sich eine angemessene Rente zu sichern. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund
vom 31.10.2007 (Bl. 334 ff.) würde die Beklagte über eine laufende Rente von 1.185,00 EUR verfügen (1.297,26 EUR abzgl. 22,05 EUR und 90,16 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung), wenn sie seit
01.01.1986 regelmäßig 900,00 DM eingezahlt hätte (der mitgeteilte Betrag mag zwar im Hinblick auf den - seit 2003 - verminderten Altersvorsorgeunterhalt etwas geringer ausfallen; dies wird sich jedoch bis
2010 teilweise wieder ausgleichen). Da die Beklagte vor der Ehe keinen Beruf erlernt hatte und nur in geringfügigem Umfang berufstätig gewesen ist, hat der Kläger mögliche Nachteile, die die Beklagte auf
Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat, bereits vollständig ausgeglichen. Denn als ungelernte Kraft hätte die Beklagte selbst bei einer ununterbrochenen Berufstätigkeit wohl kaum höhere
Rentenanwartschaften erworben als die errechneten 1.185,00 EUR. Hinzu kommt, dass die Beklagte über ihr Immobilienvermögen zusätzlich abgesichert ist.
Weiter gilt zu beachten, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Trennung erst 38 Jahre alt gewesen ist und gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich waren. Vor diesem Hintergrund ließe sich allein mit der
Ehedauer von 17 Jahren eine unbegrenzte Teilhabe der Beklagten an den verfügbaren Mitteln des Klägers nicht rechtfertigen.
Da auf der anderen Seite nach § 36 Nr. 1 EGZPO das Vertrauen der Beklagten in die getroffene Regelung nicht übergangen werden darf, ist für eine angemessene Übergangszeit Sorge zu tragen, um der Beklagten
die Möglichkeit zu geben, sich auf den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs und ein damit verbundenes Absinken ihres Lebensstandards einzustellen. Dies rechtfertigt eine annähernde Beibehaltung des
ursprünglichen Titels bis 31.03.2010. In der Zeit danach reduziert sich der Unterhalt auf 500,00 EUR monatlich, da die Beklagte mit Eintritt in das Rentenalter nach dem normalen Verlauf der Dinge damit
rechnen musste, dass ihr Unterhaltsniveau nicht auf Dauer gesichert sein würde, zumal der Kläger bereits am 16.02.2005 das 65. Lebensjahr vollendet und bereits zwei Jahre zuvor seine Apotheke veräußert hatte.
Andererseits durfte die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2008 darauf vertrauen, dass sie - angesichts der soliden Vermögensverhältnisse wohl auch
über ein mögliches Vorversterben des Klägers hinaus - unterhaltsberechtigt sein würde, wenn auch in verringertem Umfang. Dazu war sie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits 63 Jahre alt und somit nicht
mehr in der Lage, einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen. Dies ist im Rahmen der Übergangsregelung in § 36 Nr. 1 EGZPO zu
berücksichtigen, so dass weitere reduzierte Unterhaltszahlungen bis 2018 nicht unbillig erscheinen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Die Billigkeitsentscheidung, ob ein Unterhaltsanspruch nach § 1578 b BGB zu begrenzen oder zu befristen ist, muss nach Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte getroffen werden, ist
also allein Aufgabe des Tatrichters. Da es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung handelt, fehlt es regelmäßig an einer grundsätzlichen Bedeutung, so auch hier. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert wurde nach §§ 42, 45 GKG wie folgt berechnet:
Berufung des Klägers:
Abänderung vor Klageerhebung (vom 01.03.2003 bis 31.10.2004) = (10 X 966,57 EUR = 9.665,70 EUR) + (8 X 834,86 EUR = 6.678,88 EUR) + 1.167,20 EUR + 1.441,12 EUR 18.952,90 EUR
zzgl. Jahreszeitraum für Abänderung danach, also vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 = (2 X 1.441,12 EUR= 2.882,20 EUR) + (10 X 1.617,93 EUR = 16.179,30 EUR) = 19.061,50 EUR
Streitwert der Berufung des Klägers: 38.014,40 EUR
Berufung der Beklagten:
Abänderung vor Klageerhebung (vom 01.03.2003 bis 31.10.2004) = [(10 X (1.994,00 EUR - 966,57 EUR = 1.027,40 EUR) = 10.274,00 EUR] + [8 X (1.994,00 EUR - 834,86 EUR = 1.159,10 EUR) = 9.272,80
EUR]+(1.994,00 EUR - 1.167,20 EUR = 826,80 EUR) + (1.994,00 EUR - 1.441,12 EUR = 552,88 EUR)= 20.926,48 EUR
zzgl. Jahreszeitraum für Abänderung danach, also vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 = [2 X (1.994,00 EUR - 1.441,12 EUR= 552,90 EUR) = 1.105,80 EUR] + [10 X (1.994,00 EUR - 1.617,93 EUR = 376,10 EUR)
= 3.761,00 EUR] = 4.866,80 EUR
Streitwert der Berufung der Beklagten: 25.793,28 EUR
Gesamtstreitwert: 63.807,68 EUR ..." (OLG Stuttgart Urteil vom 20.8.2008, 18 UF 256/07)
***
Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die
Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp acht Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem
Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4%) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963 [966]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.08.2008 - 5 UF
185/07 zu §§ 1572, 1573, 1578 b II BGB, NJW 2008, 3440 f):
„... Die Ag. begehrt vom Ast. nachehelichen Unterhalt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 3. 12. 2007 rechtskräftig. Seit Dezember 2007 ist die zweckgebundene Förderung der Ag. für die aufgenommene
selbstständige Tätigkeit entfallen, zum Ende April 2008 hat sie diese Tätigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur einstellen müssen. Das AG - FamG - hat der Ag. im Verbund mit der Scheidung monatlich 896
Euro nachehelichen Unterhalt unbefristet zugesprochen. Allein dagegen richtet sich die Berufung des Ast., die weiterhin auf Abweisung der Unterhaltsklage zielt, hilfsweise auf eine Befristung von längstens
einem Jahr. Das OLG hat den nachehelichen Unterhalt befristet bis 21. 12. 2010. ...
Zwar teilt der Senat die Auffassung des AG, dass der Ast. grundsätzlich jedenfalls gem. §§ 1569, 1573 I, II BGB auch nach der Scheidung noch zum Unterhalt der Ag. verpflichtet ist, weil nicht zu erwarten ist,
dass die inzwischen über 50 Jahre alte Ag. unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung in Verbindung mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zeitnah eine
auskömmliche Vollerwerbstätigkeit zu finden vermag, selbst wenn sich ihre in dem Gutachten aus dem Mai 2006 bestätigten psychischen und körperlichen Einschränkungen entsprechend den Erwartungen im
Gutachten verbessern.
Der Senat geht allerdings auch davon aus, dass sie bei entsprechenden Anstrengungen auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt einer Halbtagsbeschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von etwa 9 Euro je Stunde
nachgehen könnte, was dann in etwa zu dem vom AG zu Grunde gelegten Nettoeinkommen aus der Zeit der zuletzt tatsächlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit führen würde; d.h. bei monatlich circa 80
Stunden kann sie monatlich etwa 720 Euro brutto, entsprechend 581,70 Euro netto verdienen, die dann unterhaltsrechtlich nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen und 1/7 Erwerbstätigenbonus mit
473,70 Euro zu berücksichtigen sind. Zuzüglich fiktiver 44 Euro aus Kapitalvermögen sind hiernach monatlich 517,70 Euro auf Seiten der Ag. in Ansatz zu bringen.
Das maßgebliche Einkommen des Ast. stellt sich nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung wie folgt dar:
Dem jährlichen Bruttoeinkommen von zunächst 60045,76 Euro (55 395,23 Euro bis Nov. 2007 + 4650,53 Euro im Dez. 2007) sind für die Pkw-Nutzung noch 3308,64 Euro (3032,92 Euro bis Nov. + 275,72 Euro
im Dez. 2007) zuzuschlagen. Nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Kontoführungsbeträge und vermögenswirksamen Leistungen (des Arbeitgebers) von insgesamt 32 148,80 Euro und Abzug
weiterer 153,31 Euro Steuernachberechnung für Dez. 2007 verbleiben 31052,29 Euro, entsprechend monatlich 2587,69 Euro aus seiner Erwerbstätigkeit. Dieses Nettoeinkommen kann der Ast. um weitere 106,09
Euro für zusätzliche Altersversorgung, 124,08 Euro (5% berufsbedingte Aufwendungen) und 336,79 Euro (1/7 Erwerbstätigenbonus) auf 2020,73 Euro bereinigen.
Für die selbst genutzte Wohnung nebst Garagenstellplatz ist gemäß dem in der Folgesache Zugewinnausgleich eingeholten Gutachten ein weiteres monatliches Einkommen von 497,50 Euro anzusetzen, das
allerdings um den Darlehensabtrag von 370,69 Euro auf dann verbleibende 126,81 Euro bereinigt werden kann. Dem Ast. ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass er bei dem zu Grunde gelegten
Bruttoeinkommen auch nach der geänderten Rechtsprechung des BGH vom 5. 3. 2008 weiterhin den in dem oben genannten Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteil von 55,35 Euro neben den bereits
berücksichtigten 106,09 Euro aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung in Abzug bringen kann (vgl. BGH, NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963 [966] Rdnrn. 23, 24).
Damit sind auf Seiten des Ast. monatlich 2020,73 Euro aus Erwerbseinkommen + 126,81 Euro aus Vermögen = insgesamt monatlich 2147,54 Euro den oben ermittelten fiktiven Gesamteinkünften der Ag. von
monatlich 517,70 Euro gegenüber zu stellen. Da auf beiden Seiten auch bereits der jeweilige Erwerbstätigenbonus abgezogen ist, beläuft sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ag. auf die Hälfte der
Differenz beider Beträge, mithin 1629,84 Euro : 2 = aufgerundet 815 Euro. Dieser Anspruch ist allerdings vorliegend gem. § 1578b II BGB in der seit 1. 1. 2008 geltenden Fassung unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls auf eine Dauer von drei Jahren zu begrenzen. Der BGH hat bereits zum alten Recht (vgl. BGH, NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793) und nunmehr wiederholt seit 1. 1. 2008 zur
Anwendung des neuen § 1578b BGB entschieden, dass eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu erfolgen hat, wenn dem Verpflichteten gegenüber eine zeitlich unbegrenzte
Unterhaltsverpflichtung unbillig wäre und der oder die Berechtigte keine wesentlichen ehebedingten Nachteile erlitten hat, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung während der
Ehe und der Dauer der Ehe (BGH, NJW 2008, 2581 = FamRZ 2008, 1325; NJW 2008, 2644). Neu ist allerdings, dass die Befristung nach § 1578b BGB nicht nur Ansprüche nach § 1573 BGB, sondern auch
etwaige wegen Alters und Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB erfasst.
Vorliegend ist ein wesentlicher Teil der Erziehung des gemeinsamen Kindes bereits vor Eheschließung im Jahre 1993 erfolgt. Nach der Eheschließung haben die Parteien nur noch etwa sieben Jahre
zusammengelebt; nach acht Jahren Ehezeit ist das Scheidungsverfahren rechtshängig geworden. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Antragsschrift der Folgesache Unterhalt vom 12. 8. 2002 hat die Ag. in der Ehe
regelmäßig ein eigenes Einkommen von 2500 DM erzielt. Sie ist nach knapp zweijähriger Trennung der Parteien durch die Insolvenz ihrer früheren Arbeitgeberin im August 2002 arbeitslos geworden; besondere
berufliche Nachteile wegen der Eheschließung sind deswegen jedenfalls nicht ersichtlich. Andererseits sind ihre psychischen Probleme und auch die körperlichen Einschränkungen während der Ehezeit
aufgekommen. Auch wenn laut amtsärztlichem Ergänzungsgutachten des Gesundheitsamtes vom 18. 5. 2006 die gesundheitliche Prognose „trotzdem als günstig einzuschätzen" ist, wird es aber, wie der in den
letzten Monaten erfolglos unternommene Versuch einer Verselbstständigung gezeigt hat, noch erheblicher Anstrengungen der Ag. über einen weiteren Übergangszeitraum bedürfen, bis sie wieder ein
eigenständiges Leben ohne Unterstützung des Ast. führen kann. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und Abwägung der beiderseitigen Belange hält es der Senat hiernach für angemessen, dass der Ast.
im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Ag. die finanzielle Unterstützung für eine Gesamtdauer von drei Jahren nach der Scheidung und damit bis zum Ende des Jahres 2010 im oben errechneten Umfang
zukommen lässt. Das ist auch für ihn unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ein überschaubarer und noch zumutbarer Zeitraum.
Die weitergehende, auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung war deswegen als unbegründet zurückzuweisen. ..."
***
„... Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB schuldet. Wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Bedarf der
Antragsgegnerin gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erst nach Abzug des Kindesunterhalts zu bestimmen. Das gilt hier nicht nur für die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers, sondern auch für den Unterhalt
der volljährigen A…. Dem steht die neue Rangstufenregelung des § 1609 Nr. 4 BGB nicht entgegen, da unter den gegebenen guten Einkommensverhältnissen der angemessene Lebensbedarf der
Antragsgegnerin nicht gefährdet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Borth, a.a.O., Rdnr. 276). Ist der Kindesunterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg abgezogen worden, so beteiligt
sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits auf diese Weise am Kindesunterhalt. Denn der Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom anrechnungsfähigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen vermindert den
Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Müsste sich der unterhaltsberechtigte Elternteil unter Berücksichtigung seines Unterhaltsanspruchs als anrechenbares Einkommen am Volljährigenunterhalt beteiligen, so liefe
das auf eine unzulässige Doppelbeteiligung hinaus (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 1996, 1234; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rdnr. 151). ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07)
***
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher
von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2008 - 10 UF 1205/07 zu BGB § 1572, § 1587 b).
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine
solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss
der Ausbildung zu erwarten ist.
Hinweis:
Die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit wird regelmäßig als angemessen angesehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind kein gleichrangiges Kriterium mehr. Die Bedeutung der Erwerbsobliegenheit ist
verstärkt worden.
Leitsätze/Entscheidungen:
*** (BGH)
Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des
höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der
konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode
begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII
ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260). Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und
damit insoweit unterhaltsrelevant ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie -
etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 =
FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183). Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge
betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19).
***
Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen. Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der
Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während
bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2005,
XII ZR 51/03, FamRZ 2006, 387). Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung (im Anschluss an Senatsurteile, 24. März 2010, XII
ZR 175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 und vom 26. Oktober 2011, XII ZR 162/09, FamRZ 2012, 93; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - XII ZR 72/10).
***
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle
hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job)
zutrifft. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1
BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB ( BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09 zu §§ 1573, 1574, 1577 I, § 1578, 1578b BGB u.a. - Volltext siehe zu § 1573 BGB).
*** (OLG)
Die Höherstufung des Kindesunterhalts um eine Einkommensgruppe ist eine wesentliche Änderung i.S. des § 323 I ZPO. Betreut die in der Ehe nicht erwerbstätig gewesene Ehefrau zwei Kinder im
Grundschulalter, kann von ihr auch nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht abrupt eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Das Kindeswohl erfordert vielmehr einen gestuften Übergang (hier: ab Mitte 2008 fünf
Stunden Arbeitszeit pro Tag; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - 2 WF 62/08 zu ZPO § 323 I; BGB §§ 1570, 1574, NJW 2008, 2658 f):
„... II. Maßgeblich für die Höhe der Kindesunterhaltsansprüche der Kl. zu 2 und 3 ist das dem Bekl. anzurechnende Einkommen. … Dem Bekl. verbleiben noch 1906,39 Euro. Damit ist nach der nunmehrigen
Düsseldorfer Tabelle von dem Bekl. der von den Kl. zu 2 und 3 geltend gemachte Kindesunterhalt in Höhe von 110% des Mindestunterhalts zu zahlen, mithin jeweils ein Zahlbetrag von 278 Euro statt der
bisher unter Berücksichtigung des anzurechnenden Kindergeldes gezahlten 254 Euro. Die Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe stellt eine wesentliche Änderung dar, so dass das Begehren der Kl. zu 2
und 3 Aussicht auf Erfolg hat.
Es verbleibt dem Bekl. nach Abzug der Beträge für den Kindesunterhalt mithin ein Einkommen von 1350,39 Euro. Der Kl. zu 1 ist jedenfalls ab Mitte des Jahres 2008 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
zuzurechnen. Denn die Kl. hat, wie dies durch die nunmehrigen §§ 1569, 1570, 1574 BGB fixiert ist, grundsätzlich bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen, um auch selbst einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, und ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass solche Möglichkeiten im konkreten Fall nicht bestehen, wozu jedoch jeder Vortrag fehlt. Indessen kann von der Kl. zu 1 unter Berücksichtigung
des Alters der Kinder eine Vollzeittätigkeit nicht erwartet werden.
Hieran hat sich auch durch die am 1. 1. 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform nichts geändert. Denn obwohl danach der Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt wurde, ergibt sich auch aus der
Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Dr 16/6980, abgedruckt in FamRZ 2007, 1947) doch, dass der Basisunterhalt gem. § 1570 I 2 und 3 BGB dann zu verlängern ist, wenn kindbezogene Gründe dies erfordern.
Dies bedeutet, dass sich der betreuende Elternteil nicht auf Fremdbetreuungsmöglichkeiten verweisen lassen muss, wenn dies mit den Kindesbelangen nicht vereinbar ist. Soweit es das Kindeswohl erfordert, hat
daher das Prinzip der Eigenverantwortung zurückzustehen.
Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Vorgabe zu der Frage, in welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden
kann. Mit den Worten „soweit und solange" wird jedoch deutlich gemacht, dass es auch hier auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt. Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten
übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls ist vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich. Darüber hinaus wurde durch § 1570 II BGB
auch die Möglichkeit geschaffen, den Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Dies wird insbesondere dann geboten sein, wenn dem betreuenden Ehegatten ein
schützenswertes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung zuzubilligen ist. Hier finden die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse
sowie die nachwirkende eheliche Solidarität ihren Niederschlag.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann von der Kl. zu 1 eine weitergehende Erwerbstätigkeit als fünf Stunden täglich nicht verlangt werden. So kann nicht übersehen werden, dass die Kl. zu 1 neben einer
Vollzeittätigkeit schließlich auch noch Zeit benötigen würde, um zu einer etwaigen Arbeitsstätte zu gelangen, und darüber hinaus auch noch die notwendigen Einkäufe tätigen muss, um die Kinder angemessen zu
versorgen. Für die Kinder und deren Förderung verbliebe ihr daher kaum noch Zeit, was die Entwicklung der Kinder entscheidend beeinträchtigen würde. Dies gilt umso mehr, als sich beide Kinder noch in der
Grundschule befinden und dort gerichtsbekannt auch stets der Förderung und Hilfe bei Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten bedürfen. Der Kl. zu 1 gleichwohl die Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit
aufzuerlegen, würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Kl. zu 1 sämtliche Lasten der Kinderbetreuung neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu tragen hätte, was auf eine deutlich ungleiche
Lastenverteilung beider Elternteile hinauslaufen würde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Kl. zu 1 auch in der Vergangenheit nicht erwerbstätig war, vielmehr erstmals nach der Scheidung eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Von daher ergibt sich auch aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass sie nunmehr auch weiterhin die Kinder
jedenfalls zum größten Teil selbst versorgen und betreuen kann. Der Senat hält daher eine Tätigkeit von fünf Stunden täglich auf Seiten der Kl. zu 1 für ausreichend, was einem monatlichen Arbeitsumfang von
rund 108 Stunden entspricht.
Die Kl. zu 1 hat bislang nicht vorgetragen, über welche Ausbildung sie verfügt und wie sich ihr Berufsleben in der Vergangenheit gestaltet hat. Zu Gunsten der Kl. zu 1 geht der Senat daher im Rahmen der
gebotenen summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren davon aus, dass ein höherer Stundenlohn als 7,50 Euro von ihr nicht erzielt werden kann, mithin 810 Euro brutto monatlich. Dies
entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 645,55 Euro, von dem nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 32,28 Euro noch 613,27 Euro verbleiben. Es errechnet sich
hiernach ein Unterhaltsanspruch der Kl. zu 1 von ([1350,39 Euro - 613,27 Euro] x 3/7 =) 315,91 Euro, aufgerundet 316 Euro. Hierfür ist der Bekl. unter Berücksichtigung des gegenüber dem Ehegatten zu
wahrenden Selbstbehalt von 1000 Euro auch leistungsfähig. ..."
***
„... Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit muss sich die Antragsgegnerin jedenfalls ab Anfang 2008 ein für sie erzielbares Einkommen in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich zurechnen lassen. Sie
kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die fiktive Zurechnung eines solchen Einkommens scheitere daran, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance bestehe.
Nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neufassung des § 1574 BGB ist von der Antragsgegnerin zu erwarten, dass sie eine objektiv „angemessene„ Tätigkeit ausübt. Die Frage der Angemessenheit im Sinne von
§ 1574 Abs. 2 BGB ist nicht nur anhand der schon bisher geltenden Kriterien zu ermitteln. Vielmehr ist nach dem neu hinzugefügten Kriterium darauf abzustellen, welche Erwerbstätigkeit früher ausgeübt worden
ist. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessen zu beurteilen, es sei denn, eine solche Tätigkeit wäre nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Hierauf muss sich jetzt der
Unterhaltsgläubiger selbst berufen. Er muss Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, konkret als Einwand
vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Äußert er sich nicht, so wird eine Tätigkeit auch dann als zumutbar angesehen, wenn sie objektiv unter dem ehelichen Niveau liegt. Eine Garantie dafür, dass es beim
ehelichen Lebensstandard bleiben wird, wie das nach bisherigem Recht häufig angenommen wurde, soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Mit der Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen
Erwerbstätigkeit soll gerade auch die wirtschaftliche Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) des unterhaltsberechtigten Ehegatten betont werden (vgl. hierzu Dose, FamRZ 2007, 1289/1297; Kalthoener/Büttner/
Niepmann, a.a.O., Rdnr. 459). Als angemessen im Sinne von § 1574 BGB n. F. ist nicht nur eine Erwerbstätigkeit anzusehen, welche vor der Ehe ausgeübt worden ist. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für
Fortbildungsmaßnahmen und sonstige Qualifikationen. Solche hat vorliegend auch die Antragsgegnerin in der Ehezeit durchgeführt. Nach dem von ihr selbst für die Bundesagentur für Arbeit erstellten
Bewerbungsprofil hat sie Berufspraxis als Diätassistentin sowie als Köchin mit Tätigkeitsschwerpunkt Catering und als Ernähungsberaterin. Zusätzlich besitzt sie Qualifikationen als so genannte Tri-Fit-Trainerin
(Übergewichtprogramm), im Pflegehilfsdienst (Altenpflegehelferin) und in der Farb- und Stilberatung, die sie in der Ehezeit erworben hat. Auch während ihrer mehrjährigen Selbständigkeit hat die
Antragsgegnerin ein beruflich verwertbares Können und sonstige Fertigkeiten dazu gewonnen. In ihrem Bewerbungsprofil hebt die Antragsgegnerin selbst besonders hervor, gerade auch im Bereich des Kochens
über ein umfangreiches sowie gutes Können zu verfügen und seit 11/2002 praktische Erfahrungen mit der Arbeit als Köchin gesammelt zu haben. Daneben verweist sie auf Kochkurse, die sie im Rahmen ihrer
selbständigen Tätigkeit gegeben hat. Ferner war die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Senatstermin während ihrer Tätigkeit an der Uni-Kinderklinik T… unter anderem als Diätköchin tätig. Der von der
Antragsgegnerin angebotene Catering-Service „R…„ ist ebenfalls mit Kochen verbunden. Danach kann es der Antragsgegnerin insbesondere zugemutet werden, als Köchin in einem Angestelltenverhältnis zu
arbeiten. Dies stellt nach ihrer Erwerbsbiographie eine angemessene Tätigkeit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB dar. Ungeachtet ihrer fehlenden Berufsausbildung als Köchin besitzt die Antragsgegnerin
hinreichende praktische Qualifikationen und Erfahrungen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Berufserfahrungen als Großküchen- und Betriebsköchin beruft, könnte sie ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten gegebenenfalls durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen dahin erweitern, dass sie auch in Betriebskantinen oder Großküchen einsetzbar wäre. Die Beurteilung der Angemessenheit
im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB hängt dabei nicht davon ab, ob die Antragsgegnerin insoweit auch einen beruflichen Abschluss erreicht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin während der
Ehe und über die Trennung hinaus tatsächlich in diesem Bereich gearbeitet hat und sie als Köchin tätig gewesen ist bzw. Kochkurse gegeben hat.
Es besteht für die Antragsgegnerin auch die reale Chance, im Raum B…/Br… eine angemessene Erwerbstätigkeit als Köchin zu finden. Ausweislich des im Internet abrufbaren „WSITarifarchivs„ der
Hans-Böckler-Stiftung werden im Hotel- und Gaststättengewerbe nicht nur Köchinnen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gesucht. Die Suche potentieller Arbeitgeber erstreckt sich auch auf Personen,
die nur über Berufserfahrungen im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich verfügen, also auf angelernte Kräfte. Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und ihres eigenen Bewerbungsprofils bestand
für die Antragsgegnerin danach im zweiten Halbjahr 2007 die Obliegenheit, intensiv nach einer angemessenen Anstellung als Köchin zu suchen. Ebenso hätte es für sie nahe gelegen, sich mit der gebotenen
Intensität um eine Stelle als angestellte Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich zu bewerben.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat auf der einen Seite nicht festzustellen, dass für die Antragsgegnerin - wie von ihr pauschal behauptet - im Zeitpunkt der Scheidung keine reale Chance mehr auf dem
Arbeitsmarkt bestanden hätte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass für Arbeitssuchende wie die Antragsgegnerin wegen der schlechten Arbeitsmarktlage keine neue Anstellung zu finden ist. Eine solche
Feststellung ließe sich nur dann treffen, wenn die Antragsgegnerin alle gebotenen Anstrengungen unternommen hätte und die im Einzelnen darge20 legten Bewerbungsbemühungen nicht zum Erfolg geführt
hätten. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin muss sich daher wegen unzureichender Arbeitsbemühungen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit - zum
Beispiel als Köchin, Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich - zurechnen lassen. Bei der Frage der fiktiven Einkommenshöhe darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin
viele Jahre keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich gesehen letztlich nicht zum Erfolg geführt hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der
Verhältnisse des heutigen Arbeitsmarktes und angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin im fortgeschrittenen Alter von fast 48 Jahren nach einer neuen Stelle suchen musste, bestand für sie nach den
Erfahrungen des Senats im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung und besteht auch derzeit nicht die Chance, einen Bruttostundenlohn von über 9 € zu erzielen. Der im Internet abrufbare Lohnspiegel der
Hans-Böckler-Stiftung spricht ebenfalls dagegen. Auf der Grundlage von Lohnsteuerklasse II/1,0 Kinderfreibetrag und unter Abzug einer berufsbedingten Aufwendungspauschale - wie auch dem Antragsteller
zugebilligt - schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO das für die Antragsgegnerin ab Beginn des Anspruchszeitraums erzielbare und ihr fiktiv zuzurechnende Nettoeinkommen auf bereinigt 1.000 € monatlich. ..."
(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07)
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt
verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche
Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung
zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs.
2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung
von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Leitsätze/Entscheidungen:
Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant,
inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem
Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010 - 11 UF 532/09):
„... Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nur die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Die Betreuung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes kann allenfalls im Rahmen
des § 1576 BGB zu Lasten des Antragsgegners Berücksichtigung finden. § 1576 BGB ist als subsidiärer Auffangtatbestand und Ausnahmeregelung eng auszulegen und soll nur in Härtefällen Regelungslücken
schließen. Nach § 1576 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und so lange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Daran fehlt es hier. Allein die Tatsache, dass F während des nur wenige Jahre dauernden
ehelichen Zusammenlebens der Parteien mit Einverständnis des Antragsgegners von der Antragstellerin betreut worden ist, reicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus (vgl. BGH FamRZ 1983, 800).
Von der Antragstellerin kann eine Ausweitung ihrer Halbtagstätigkeit auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit derzeit nicht verlangt werden. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs (vgl. BGH FamRZ
2009, 770) der gemeinsamen 5-jährigen Tochter der Parteien hält der Senat die Ausübung einer Dreiviertelstelle jedoch für zumutbar.
Das gemeinschaftliche Kind ist an Werktagen bis 16.30 Uhr betreut. Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit ist der Antragstellerin damit auf 30 Stunden pro Woche möglich, sofern die Tätigkeit in der Zeit
ausgeübt werden kann, in der sich das Kind in dem Ganztagskindergarten befindet. In der zur Zeit ausgeübten Stelle der Antragstellerin ist hingegen die Ausweitung der Halbtagstätigkeit mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar, weil aufgrund der Spät- und Nachtdienste sowie der Wochenenddienste das Kind zusätzlich zu der Betreuung in dem Ganztagskindergarten anderweitig fremd betreut werden müsste. Es wird von
dem Betreuungsunterhalt verlangenden Elternteil jedoch nicht verlangt, dass verschiedene Möglichkeiten der Fremdbetreuungen kombiniert werden müssen, um so allen Anforderungen eines - gegebenenfalls
vollschichtigen - Arbeitsplatzes gerecht werden zu können.
Der Antragstellerin ist es jedoch zuzumuten, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, der es ihr ermöglicht, im Rahmen der vorhandenen Betreuungszeiten einer Dreiviertelstelle nachzugehen. Die
Antragstellerin ist als examinierte Altenpflegerin in einem Sektor tätig, in dem grundsätzlich qualifizierte Kräfte gesucht werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen entsprechenden
Arbeitsplatz ohne Spät-, Nacht- und Wochenenddienste in der Nähe ihres Wohnortes finden kann. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin
auch nicht behauptet, dass eine derartige Stelle nicht zu finden sei.
Um einen entsprechenden neuen Arbeitsplatz zu finden ist der Antragstellerin eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 zuzubilligen.
Soweit die Antragstellerin durch die Belange des weiteren Kindes F und dessen konkrete Betreuungssituation an der Aufnahme einer Dreiviertelstelle gehindert sein sollte, kann dies nicht zu Lasten des
Antragsgegners berücksichtigt werden. Sollte der Antragstellerin wegen der Betreuung des nichtgemeinschaftlichen Kindes die Ausübung einer Dreiviertelstelle nicht zumutbar sein, erscheint es sachgerecht, dass
die Antragstellerin sich diesbezüglich an den Vater des nichtgemeinschaftlichen Kindes wenden und von diesem den ihr nach § 1615 l BGB zustehenden Unterhalt in Höhe der Einkommensdifferenz zwischen der
derzeitigen Halbtagsbeschäftigung und einer während der Kindergartenöffnungszeiten ausgeübten Dreiviertelstelle fordern muss.
Soweit die Antragstellerin behauptet, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert, ihre derzeitige Tätigkeit auszuweiten, ist dem vorgelegten Attest vom 2.11.2009 lediglich zu entnehmen, dass die
Antragstellerin „zur Zeit aufgrund gesundheitlicher Probleme eine vollschichtige Beschäftigung in der ambulanten Tagespflege" nicht ausüben kann. Das Attest lässt jedoch nicht erkennen, dass der
Antragstellerin in der Zeit ab Juli 2010 die Ausübung einer Dreiviertelstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin bei Aufnahme einer Dreiviertelstelle - ausgehend von dem derzeit ohne Zuschläge für Wochenend- oder Feiertagsdienste erzielten Einkommen von 1.364,24 €
brutto - 2.046,36 € brutto verdienen kann. Unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse II sowie eines Kinderfreibetrages von 0,5 (auch hier ist nur das gemeinschaftliche Kind zu berücksichtigen) ergibt sich ein
Nettolohn in Höhe von 1.406,02 €. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 1.335,72 €.
Von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.420,00 € sind Renten- und Lebensversicherungsbeiträge in Höhe von nur 125,49 € (Altersvorsorgeaufwendungen in
Höhe von höchstens 4 % des Bruttolohnes) und die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,29 € in Abzug zu bringen. Zudem sind pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, die
Kosten für die Unfallversicherung von 18,56 € sowie für die Diensthaftpflicht von 93,18 € zu berücksichtigen, so dass ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 2.055,00 € verbleibt.
Die in dem angefochtenen Urteil abgezogenen ehebedingten Belastungen in Höhe von 498,00 € können für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2009 nicht mehr berücksichtigt werden, weil
ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages vom 16.9.2003 die letzte Rate im September 2009 zu zahlen war und das Darlehen somit zwischenzeitlich zurückgezahlt worden ist.
Es errechnet sich für die Übergangszeit bis 30.Juni 2010 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 383,00 €. Von dem derzeitigen durchschnittlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.036,00 €
verbleiben nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen 984,20 €. Des Weiteren sind die durchschnittlich pro Monat entstehenden Kosten für die Kinderbetreuung während der Wochenenddienste in
Höhe von 80,00 € in Abzug zu bringen sowie das Anreizsiebtel, so dass 775,00 € verbleiben.
Bei dem Antragsgegner verbleiben von dem bereinigten Einkommen in Höhe von 2.055,00 € nach Abzug des Kindesunterhalts (258 €) sowie des Anreizsiebtels 1.540,00 €. Der Unterhaltsanspruch beträgt
aufgerundet 383,00 € (<1.540,00 € - 775,00 €> : 2).
Ab Juli 2010 ist bei der Antragstellerin von einem Nettogehalt in Höhe von 1.406,02 € auszugehen, von dem 5 % berufsbedingte Aufwendungen und das Anreizsiebtel abzuziehen sind. Der Unterhaltsanspruch
beträgt für diesen Zeitraum aufgerundet 198,00 € (<1.540,00 € - 1.145,00 €> : 2).
Die Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB scheidet aus, da § 1570 BGB eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Im Übrigen ist nicht sicher absehbar, wann keine kind- oder
elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen. ..."
§ 1577 Bedürftigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch
auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
***
„Bedürftig" sind vor allem die hungernden Menschen dieser Welt. Alle fünf Sekunden verhungert ein Kind unter zehn Jahren. Das sind 17.280 Kinder pro Tag. 57.000 Menschen sterben pro Tag am Hunger
(Quelle: World Food Report der UN).
***
Leitsätze/Entscheidungen:
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt
ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im
Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951). Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte
während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886).
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als
ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB
229/11, FamRZ 2013, 109; BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12).
***
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle
hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job)
zutrifft. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1
BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB ( BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09 zu §§ 1573, 1574, 1577 I, § 1578, 1578b BGB u.a. - Volltext siehe zu § 1573 BGB).
***
Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als Einkommen beim Trennungsunterhalt (BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 177/09 zu § 1361 I, II, 1577 I, III, 1613 II Nr 1 BGB u.a.):
„... II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB. Die vom Berufungsgericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung hält den Angriffen der Revision im wesentlichen stand.
a) Die Notwendigkeit der Krankenversicherungskosten (monatlich für das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung rund 495 €, außerdem durchgehend 244 € für die private
Zusatzversicherung) lässt sich indessen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht annehmen. Die Kosten würden vielmehr, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung ersetzen, nicht
anfallen, wenn die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Erwerbsstelle hätte finden können, was noch weiterer Aufklärung bedarf.
Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Rahmen der sie nach § 1361 Abs. 2 BGB treffenden Erwerbsobliegenheit nicht mehr
als eine geringfügige Beschäftigung erlangen konnte. Das Berufungsgericht konnte zwar davon ausgehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Umstände keine Vollzeitstelle mehr finden kann. Die
Feststellungen des Berufungsgericht tragen hingegen nicht seine Folgerung, dass die Klägerin keine in die Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV fallende Teilzeitbeschäftigung finden konnte. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf das heutige Senatsurteil im Parallelverfahren zwischen den Parteien XII ZR 178/09 verwiesen.
Wiederum übereinstimmend mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die Erwerbsobliegenheit der Klägerin schon zu Beginn des gesamten streitbefangenen Unterhaltszeitraums bestand. Dass die
Klägerin nicht aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, hat das Berufungsgericht offengelassen. In der Revisionsinstanz ist demnach zu unterstellen, dass insoweit keine
Hinderungsgründe bestehen. Im Fall einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung würden der Klägerin für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung keine gesonderten
Krankenversicherungskosten entstehen.
Die Kosten der privaten Zusatzversicherung fallen hingegen auch im Fall der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und sind daher Bestandteil des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl.
Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91).
b) aa) Die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen zur Erforderlichkeit diverser Kosten (Wasser, Strom) betreffen Positionen, deren Anfall vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesen ist, und daher in
der Revisionsinstanz mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen als solche nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dass auch die Gartenpflege im bisherigen Umfang entgeltlich durch Dritte erledigt
werden kann, entspricht dem ehelichen Lebensstandard, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin diese Arbeiten selbst verrichten kann. Ähnliches gilt für die Putzhilfe, deren Kosten in zulässiger Weise
geschätzt worden sind. Die Erforderlichkeit der genannten Kosten setzt allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Einfamilienhauses durch die Klägerin voraus und hängt damit von
der gesondert zu behandelnden Bemessung des Wohnbedarfs (unten 1 d) und des der Klägerin zukommenden Wohnvorteils (unten 2 b) ab.
bb) Im Hinblick auf die Kosmetikaufwendungen (monatlich 105 €) kann die Revision die vom Berufungsgericht getroffene tatrichterliche Würdigung mit der alleinigen Erwägung, die Klägerin träfen nach der
Trennung keine Repräsentationspflichten als Unternehmergattin mehr, nicht in Frage stellen. Schließlich macht die Klägerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht geltend. Der Ansatz dieser
Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und
Glauben, entbehrt der Grundlage.
c) Demgegenüber greifen auch die von der Revisionserwiderung gegen die Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend
gemachten Kosten künftiger kosmetischer Operationen (1.800 € pro Jahr) zu Recht als Sonderbedarf angesehen, welcher für jeden Einzelfall geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII
ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Dass die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden und diese zwangsläufig auftreten, stellt das Ergebnis des Berufungsgerichts - abgesehen davon,
dass das vorliegende Verfahren nur einen Unterhaltszeitraum von neuneinhalb Monaten betrifft - nicht in Frage, schon weil sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen)
nicht festlegen lässt und eine Pauschalierung untunlich ist. Einen pauschalen trennungsbedingten Mehrbedarf hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend nicht anerkannt. Denn ein Mehrbedarf lässt sich nicht
pauschalieren, sondern ist im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung vielmehr so vorzutragen, dass zumindest eine verlässliche Schätzungsgrundlage besteht.
d) Den Wohnbedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht bis auf die darauf anfallenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die es als Bedarfspositionen anerkannt hat, nicht berücksichtigt. Das hat es (im
Rahmen der Bedürftigkeit) unter anderem damit begründet, dass es zugleich den Wohnvorteil des Eigenheims nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Eine solche vereinfachende Rechnung setzt allerdings
voraus, dass Wohnbedarf und Wohnvorteil übereinstimmen. Das ist aber hier nicht ohne weiteres der Fall. Denn die Klägerin bewohnt das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohnt damit aufwändiger als zu
Zeiten des ehelichen Zusammenlebens, als die Parteien sich das Haus noch teilten. Der Wohnbedarf der Klägerin ist demnach geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene (volle)
Wohnwert (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 mwN und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). Der Bedarf entspricht dem, was die Klägerin
als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und der Größe nach für eine Person (statt wie bisher für zwei Personen) genügende Wohnung aufzubringen hätte.
Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Klägerin aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der Klägerin
letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der von ihr nicht benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist, und ist im
Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit begegnen in den bereits oben behandelten Fragen durchgreifenden Bedenken.
a) Eine auf teilweiser Erwerbslosigkeit beruhende Bedürftigkeit lässt sich nicht ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang feststellen. Entsprechend den obigen Ausführungen zu den
Krankenversicherungsbeiträgen als Bedarfsposition hat die Klägerin nicht ausgeräumt, dass sie ein in die sogenannte Gleitzone fallendes Einkommen erwirtschaften kann, was zur Anrechnung eines 400 €
übersteigenden fiktiven Einkommens führt. Ob und in welchem Umfang dies begründet ist, bedarf - ggf. nach Ergänzung des Parteivorbringens und Beweiserhebung - der erneuten tatrichterlichen Beurteilung.
b) Zum Wohnwert hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein solcher falle der Klägerin zwar zu, weil sie mietfrei wohne. Hierbei handele es sich aber um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den die
Klägerin zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, folge daraus nicht. Würde man den Wohnwert dennoch als Einkommensbestandteil berücksichtigen, müsste man folgerichtig eine entsprechende Position in
gleicher Höhe in die Bedarfsberechnung einstellen. Damit hat das Berufungsgericht - wie bereits oben ausgeführt - verkannt, dass sich der Wohnwert und der Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
nicht ohne weiteres entsprechen.
Nach der Rechtsprechung des Senats war von der Klägerin schon zu Beginn des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums ein anderweitiger Einsatz des Hausgrundstücks zu verlangen. Zwar ist der Vorteil
mietfreien Wohnens nach der Trennung der Parteien zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung
verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste
(Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wiederherstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend
geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15).
Im vorliegenden Fall ist demnach der volle Mietwert zu berücksichtigen. Zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums war das Scheidungsverfahren rechtshängig und hatten die Parteien ihre Vermögensverhältnisse
jedenfalls im wesentlichen abschließend geregelt. Da andere Gründe für eine Unzumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung des Hausgrundstücks nicht vorliegen, sondern insbesondere die hohen
Betriebskosten eine andere Nutzung sogar nahelegen, ist der Klägerin der volle Mietwert als (erzielbares) Einkommen anzurechnen.
Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die Notwendigkeit der als Bedarfsposten anerkannten Betriebskosten. Denn diese sind vermeidbar, sofern sie auf einen Mieter umgelegt werden können (vgl.
Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.). Als eigener Bedarf entstehen der Klägerin für eine kleinere Wohnung sodann nur entsprechend geringere Kosten.
c) Bei den Einnahmen der Klägerin aus Vermietung hat das Berufungsgericht die Abschreibungen für Abnutzung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles zu Recht berücksichtigt.
Zwar berühren nach der Rechtsprechung des Senats Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von
Gegenständen des Vermögens zugrunde liege und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgingen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie durch
eine günstige Entwicklung des Immobilienmarktes ausgeglichen werden könnten (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160 mwN). Ob hieran in Anbetracht der Kritik (vgl.
etwa Wendl/Kemper Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 347 f.) festzuhalten ist, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn der vorliegende Fall ist insoweit besonders gelagert, als
sich der Wertverlust anhand konkreter Zahlen (Gebäudewert im Jahr 1985 und Verkaufspreis im Jahr 2007) ausnahmsweise konkret feststellen lässt (vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 457). Das Berufungsgericht konnte sich hier darauf stützen, dass sich die Abschreibungsbeträge und der seit 1985 bis zur Veräußerung im Jahr 2007 eingetretene
Wertverlust in etwa entsprechen.
Dies ist als tatrichterliche Würdigung von der Revision nicht in Frage gestellt worden. Dass die Immobilienpreise ständig schwanken, stellt für sich genommen den vom Berufungsgericht festgestellten
Wertverlust nicht in Frage. Die von der Revision angeführte Diskrepanz des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Abschreibungsbetrages von jährlich 11.058 € zu dem in der steuerlichen Gewinnermittlung
ausgewiesenen Betrag von 15.132 € erklärt sich daraus, dass sich der letztgenannte Betrag auf sämtliche Sachanlagen bezieht und darin auch Abschreibungen für andere Gegenstände des Anlagevermögens als die
Gebäude enthalten sind. Gewisse Abweichungen der notwendig gemittelten Beträge können im Übrigen vernachlässigt werden, weil jedenfalls ersichtlich ist, dass die Abschreibungen im konkreten Fall einem
realen Wertverlust entsprechen, der sich in dem geringeren Verkaufserlös niedergeschlagen hat.
d) Fiktive Einnahmen aus einer weiteren Vermietung des Betriebsgebäudes ab Januar 2008 hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angesetzt. Eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit nach §§ 1361 Abs.
3, 1579 Nr. 4 BGB ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das heutige Senatsurteil im Parallelverfahren zwischen den Parteien XII ZR 178/09 verwiesen.
e) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwertung des aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks erzielten Erlöses im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht für geboten erachtet. Das beruht darauf, dass an
die Verwertung des Vermögensstamms vor Scheidung höhere Anforderungen zu stellen sind als beim nachehelichen Unterhalt (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009,
307 Rn. 17; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 614 mwN). Dass hier ausnahmsweise eine Verwertung schon vor Scheidung der Ehe geboten sei, hat das
Berufungsgericht sodann aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung verneint, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt. ..."
***
Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des
Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Die Anrechnung eines aus
überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des
Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der
Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt so genannter privilegierter Volljähriger. Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile
ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche
Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hier-über insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (BGH, Urteil vom
12.01.2011 - XII ZR 83/08 zu BGB §§ 242, 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610).
***
Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag
der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 -
IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265). Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um
einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte
ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 -
FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne Bedeutung. Zur Befristung des
Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten (BGH, Versäumnisurteil vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08 zu BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578 b).
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Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Ob das Einkommen des gemäß §
1570 BGB unterhaltsberechtigten Eltern-teils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er
nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.
Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB; BGH Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08 zu BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1).
***
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner
Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der
ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 100/08 - zu BGB §§ 1573 Abs. 5 a.F., 1577 Abs. 1,
1578, 1578 b; ZPO 323).
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Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gem. § 1578 BGB nach der so genannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter
Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 148, 105 = NJW 2001, 2254; BGH,
Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01).
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Aus § 1577 I BGB ergibt sich keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, im Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung der Unfallrente geltend zu machen (BGH, Urteil vom 08.07.1998 - XII ZR 274/96).
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Zur Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (BGH, Urteil vom 22.10.1997 - XII ZR 12/96, NJW 1998, 753).
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Haben geschiedene Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, daß ein bestimmter monatlicher Nettoverdienst des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben soll, ist der Verpflichtete ungefragt zu informieren,
wenn der Verdienst diese Grenze deutlich übersteigt (BGH, Urteil vom 29.01.1997 - XII ZR 257/95, NJW 1997, 1439).
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Der Rechtsgedanke des § 1577 II BGB ist auch im Verwandten-Unterhaltsrecht entsprechend anwendbar; hier entschieden für Einkünfte eines Studenten aus einer Nebenbeschäftigung, die er - in den ersten
Studiensemestern - aufgenommen hat, nachdem er seit längerer Zeit keinen Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten hatte (BGH, Entscheidung vom 25.01.1995 - XII ZR 240/93, NJW 1995, 1215).
***
Zur Anrechnung einer Vergütung für Versorgungsleistungen, die der getrenntlebende Ehegatte neben einer Vollzeitbeschäftigung einem neuen Partner erbringt, mit dem er zusammenlebt (BGH, Entscheidung
vom 11.01.1995 - XII ZR 236/93, NJW 1995, 962).
***
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist der Unterhalt, den der Verpflichtete einem nach der Trennung der Eheleute geborenen
nichtehelichen Kind schuldet, von dem unterhaltserheblichen Einkommen des Verpflichteten vorweg abzuziehen (im Anschluß an Senat, NJW-RR 1988, 1093 = LM § 1577 BGB Nr. 14 = FamRZ 1988, 1031;
BGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - XII ZR 89/92, NJW 1994, 190).
***
Zur Bedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten, der unter Einsatz seines Erlösanteils an dem früheren gemeinsamen Haus sowie von Bankkrediten ein Eigenheim errichtet und bewohnt (BGH, Entscheidung vom
18.12.1991 - XII ZR 2/91, NJW 1992, 1044).
***
Werden dem Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zugerechnet, ist auch hier ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen (BGH, Entscheidung vom 31.01.1990 - XII ZR 21/89, NJW-RR
1990, 578).
*** (OLG)
Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur
Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruhte, kann gehalten
sein, den Erlös aus der Veräußerung dieser Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung einzusetzen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 10 UF 1286/19):
„... Darüber hinaus ist dem Antragsteller weiterhin fiktiv der Wohnwert für die früher in seinem Eigentum stehende und von ihm bewohnte Immobilie zuzurechnen.
Grundsätzlich ist die Verfügung des Antragstellers über sein Eigentum, wie der hier vorliegende Verkauf der Immobilien, zu respektieren. Die Anerkennung der Konsequenzen aus einer solchen Entscheidung ist
beim Unterhalt aber eingeschränkt durch die unterhaltsrechtlichen Pflichten des Veräußerers. Dabei sind insbesondere Billigkeitserwägungen, wie sie in der negativen Härteklausel des § 1579 zum Ausdruck
kommen, ggf. auch dem Unterhaltspflichtigen entgegenzuhalten (Brudermüller, aaO, § 1361 Rn. 43).
Beim Wohnvorteil kommt daher auf beiden Seiten eine Zurechnung fiktiver Einkünfte dann in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigem oder dem Unterhaltsberechtigtem ein verantwortungsloses oder
zumindest leichtfertiges Herbeiführen seiner Leistungsunfähigkeit vorzuwerfen ist (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1578 Rn. 6; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1863 Tz. 19). Ein solches
Verhalten kann z. B. im Umzug zu einem neuen Lebensgefährten liegen, der zum Verlust des bisherigen Arbeitseinkommens führt und nicht durch Gründe der persönlichen Lebensführung gerechtfertigt ist (OLG
Zweibrücken, a.a.O, Tz. 18 ff.).
Zudem ergibt sich aus § 1577 Abs. 1 BGB für den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen. Vermögenserträge, die er in
zumutbarer Weise erzielen könnte, tatsächlich aber nicht erzielt, mindern als fiktives Einkommen seine Bedürftigkeit (OLG Hamm FamRZ 1999, 233 Tz. 76; BGH FamRZ 1988, 87 Tz. 19). Deshalb darf der
geschiedene Ehegatte beispielsweise den Erlös aus dem Verkauf eines bisher bewohnten Familienheims nicht ohne weiteres zum Erwerb eines Eigenheims verwenden, wenn durch eine verzinsliche Anlage des
Kapitals höhere Erträge zu erwirtschaften wären. Er kann gehalten sein, sein Vermögen umzuschichten (BGH FamRZ 1988, 87 Tz. 19; NJW 1992, 1044 - dort bejaht bei Rendite von 2.100 DM im Vergleich zu
350 DM). Dabei muss dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der
Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (BGH NJW 2001, 2259 Tz. 27; nach BGH FamRZ 2013, 109 Tz. 31 handelt es sich um einen Fall von §
1579 Nr. 3 BGB). Diese Obliegenheit trifft spiegelbildlich auch den Unterhaltsverpflichteten (Brudermüller, a.a.O, § 1361 Rn. 43).
Dem Antragsteller verblieben vorliegend im Jahr 2019 nach Abzug des Unterhalts etwas über 700 Euro von seinen Renteneinkünften, von denen er auch die laufenden Kosten der Immobilien bestreiten musste.
Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2018 fiel eine etwaige finanzielle Unterstützung durch diese weg. Beide Anwesen waren seit längerer Zeit nicht renoviert worden, so dass unstreitig ein Renovierungsstau von
mehr als 100.000 Euro eingetreten war. Auf Grund dieser Ausgangslage kann dem Antragsteller nicht grundsätzlich vorgeworfen werden, dass er sich nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus für eine
Veräußerung seines Eigentums und den Umzug zu seiner Partnerin entschied, auch wenn er andererseits die laufenden Kosten für die Häuser über mehrere Jahre hinweg trotz Unterhaltszahlung hatte tragen
können und nun nach eigenen - bestrittenen - Angaben 400 Euro Mietbeteiligung an seine Partnerin zahlt.
Dennoch ist der Verkauf beider Häuser nicht als vom unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Ermessensspielraum des Antragstellers gedeckt und im Rahmen des zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
wirtschaftlich Zumutbaren und Obliegenden anzusehen. Der Antragsteller hätte lediglich das elterliche Anwesen verkaufen und mit dem erzielten Erlös das von ihm bewohnte, ehemals eheliche Anwesen sanieren
können. Nach seinen eigenen unbestrittenen Angaben bestand für dieses Haus ein Renovierungsstau in einer Höhe von 150.000 Euro. Der mit dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielte Erlös in Höhe von
215.000 Euro hätte mithin nicht nur die anfallenden Sanierungskosten abgedeckt, sondern auch ermöglicht, einen Sockelbetrag in Höhe von ca. 65.000 Euro für zukünftige laufenden Kosten bzw. den zu
zahlenden nachehelichen Unterhalt zurückzubehalten. Er hätte das Gebäude dann selbst bewohnen oder zur Erzielung von Einnahmen vermieten können. Auf diese Weise wäre die Kostentragung durch den
Antragsteller nachhaltig sichergestellt worden.
Der Verkauf beider Immobilien, insbesondere des ehemaligen Familienheimes, verstößt mithin offenkundig gegen die Obliegenheit des Antragstellers als Unterhaltsverpflichteten, seine vorhandenen
Vermögenswerte so ertragreich wie möglich anzulegen bzw. diese zur Sicherung umzuschichten und stellt sich als unterhaltsrechtlich unwirtschaftlich dar, so dass dem Antragsteller weiterhin - fiktiv - der
Wohnwert für das zuvor tatsächlich bewohnte Haus anzurechnen ist.
Gegen die fiktiv angesetzte Höhe des Wohnwerts von 6,80 Euro/qm, insgesamt 605,20 EUR werden keine Einwände erhoben.
Der Wegfall des Wohnwertes wird auch nicht durch die tatsächliche oder fiktive Verzinsung des Verkaufserlöses kompensiert, die nach Veräußerung der während der Ehe mietfrei bewohnten Immobilie an die
Stelle des Wohnwertes treten (BGH NJW 2001, 2254 Tz. 38; NJW 2001, 2259 Tz. 28; FamRZ 2014, 1098).
Insoweit hat der Antragsteller durch entsprechende Bescheinigung der Deutschen Bank vom 20.05.2020 nachgewiesen, dass er derartige Zinsen aus dem Erlös des Immobilienverkaufs tatsächlich nicht erzielt.
Darüber hinaus kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich entsprechend erzielbare Zinsen aus dem Verkaufserlös von 565.000 € fiktiv zurechnen lassen müsste. Zwar war der
Antragsteller auf den Betrag nicht unmittelbar angewiesen und hat ihn auch nicht verzinslich angelegt. Eine positiv verzinste Möglichkeit für die Anlage des Betrags zu einer Verzinsung in Höhe des bisherigen
Wohnwertes ist auf Grund der derzeitigen allgemeinen Finanzmarktlage aber konkret nicht feststellbar und damit das Unterlassen dem Antragsteller unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar.
Der Umstand, dass eine verzinsliche Anlage des Verkaufserlöses und damit die Generierung von Surrogaten, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten stützen, derzeit nicht möglich ist, zeigt aber
noch einmal, dass dem Antragsteller vorliegend nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum bei der Verfügung über sein unterhaltsrechtlich relevantes Eigentum offen steht. Quasi spiegelbildlich zu der vom
BGH entschiedenen Ausgangslage, wonach bei einer verzinslichen Anlage von Geld eine höhere Rendite zu erzielen war als beim Erwerb von Eigentum und daher fiktive Zinseinkünfte zu berücksichtigen waren,
kann der Antragsteller vorliegend nicht ohne unterhaltsrechtliche Relevanz sein Eigentum frei veräußern und den Erlös zinslos anlegen, sondern musste den Grund- und Immobilienbesitz so weit wie möglich
erhalten, wenn er sich nicht entsprechende Vorteile wie den Wohnvorteil zumindest fiktiv anrechnen lassen wollte.
cc) Die Antragsgegnerin bezieht seit 01.07.2019 Einkünfte aus Rentenzahlungen in Höhe von 823,71 Euro
Das Argument des Antragstellers, dass eine Treuwidrigkeit der Unterhaltsforderung bestehe, weil die Antragsgegnerin mit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt die „Versorgungslücke" hätte
vermeiden können, greift nicht durch. Die unterlassene Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt oder das unterlassene Schaffen von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt kann nach § 1579 Nr. 4 BGB
grundsätzlich zum Entfallen oder zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs führen (vgl. BGH MDR 2020, 225; Brudermüller, a.a.O, § 1578 Rn. 74; § 1579 Rn. 23 betreffend zweckwidrige Verwendung des Vorsorgeunterhalts).
Im vorliegenden Fall muss diese Frage nicht entschieden werden, da angesichts des Einkommens des Antragstellers, der sich daraus ergebenden Höhe des Vorsorgeunterhalts sowie der bis zum Renteneintritt der
Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Zeit keine nennenswerten Renteneinkünfte hätten aufgebaut werden können. Der Unterhalt von 531 €, der als Nettoeinkommen hochzurechnen wäre, entspricht einem
Bruttoeinkommen von 600 € (Gutdeutsch, Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts Stand 1.1.2019 FamRZ 2019, 275). Bei 112 € (18,6 %; vgl. BGH FamRZ 1981, 442 Tz. 22 f.) monatlicher
Einzahlung hätte die Antragsgegnerin lediglich jährlich 6,14 € Rente erworben (www.test.de/Rechner-freiwillige-Rentenversicherung-Berechnen-Sie-Ihre-Rente-durch-freiwillige-Beiträge). Daher kann der
Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, ihre Bedürftigkeit wegen unterlassener Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt mutwillig herbeigeführt zu haben.
dd) Die Unterhaltshöhe beträgt nach 1573 Abs. 2 BGB mithin für die Zeit ab 01.07.2019 508,42 Euro (1.013,13 EUR + 222,21 EUR + 605,20 EUR + 823,71 EUR) : 2 - 823,71 EUR).
ee) Nach § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG war eine Abänderung des laufenden Unterhalts erst ab 01.07.2019 möglich, nachdem der Antrag vom 12.07.2019 mit Zustellung am 19.07.2019 an die Antragsgegnerin am
rechtshängig wurde. Einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für den Zeitraum April bis Juni 2019 steht aber das Verschlechterungsverbot (§117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 528 ZPO) entgegen, da insoweit
nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat. Der mit der Anschlussbeschwerde verfolgte Widerantrag ändert daran nichts, da er auf einen höheren Unterhalt als 531 Euro gerichtet ist.
c) Darüber hinaus besitzt die Antragsgegnerin auch ohne Berücksichtigung eines fiktiven Wohnortes einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller, weil dieser aus seinem Vermögen leistungsfähig ist und die
teilweise Verwertung des Verkaufserlöses dem Antragsteller zumutbar und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch billig ist (§ 1581 BGB).
Anders als bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB kommt es bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 1581 BGB nicht darauf an, welche
Einkommensverhältnisse in der Ehe angelegt sind, vielmehr sind alle eheprägenden, aber auch nicht prägenden Einkünfte heranzuziehen (Brudermüller, a.a.O, § 1581 Rn. 2).
Bei der Frage, ob bzw. wie vorhandenes Vermögen einzusetzen ist, bedeutet dies, dass nicht nur Erträge aus dem Vermögen, wie beispielsweise Zinsen, anzurechnen sind, sondern ggf. auch der Vermögensstamm
zur Erfüllung der Unterhaltspflichten heranzuziehen ist. Als Maßstab für einen Einsatz des Vermögensstamms gelten für den Verpflichteten nach § 1581 Satz 2 BGB dieselben Maßstäbe wie gemäß § 1577 Abs. 3
BGB für den Berechtigten. Demnach hängt die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstamms insbesondere von den bestehenden Möglichkeiten ab, das Vermögen dauerhaft ertragsfähig anzulegen und daraus
Erträge zu generieren. Existieren solche Möglichkeiten nicht, ist auch der Vermögensstamm als unterhaltsrechtlich relevant anzusehen und bei der Frage der Leistungsfähigkeit heranzuziehen (Brudermüller,
a.a.O, § 1577 Rn. 29).
Der Antragsteller hat den Verkaufserlös der Immobilie ohne Verzinsung angelegt. Ihm ist auch auf Grund der allgemeinen Finanzmarktlage eine ertragreiche Anlage des Erlöses von mehr als 560.000 Euro nicht
möglich. Dieser ist daher - neben den Renteneinkünften, die aber nur 1.235,34 Euro betragen - als im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen und ein Einsatz dem
Antragsteller ohne Verlust erheblicher Erträge auch zumutbar.
In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage eine Abwägung dahingehend durchzuführen, ob eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu Leistungen an den Berechtigten mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse sowie der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der früheren Ehegatten der Billigkeit entspricht (BGH, FamRZ 1990, 260).
Dies ist der Fall. Beide früheren Ehegatten verfügen aktuell allein über Renteneinkommen in Höhe von ca. 1.000 Euro, mithin über Einkünfte, die sich auf beiden Seiten im Bereich des eigenen Selbstbehalts
bewegen. Der dem Antragssteller zuzurechnende Wohnvorteil ist mit dem Verkauf der Immobilien entfallen. Die beengten tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Verpflichteten allein lassen einen
Unterhaltsanspruch der bedürftigen Antragsgegnerin daher nicht mehr zu. Gleichzeitig steht dem Unterhaltsverpflichteten aber aus den Immobilienverkäufen ein Vermögen von mehr als 560.000 Euro zur
Verfügung. Dieses stammt aus dem Verkauf gerade der Immobilien, die zuvor einen unterhaltsrechtlich relevanten Wohnvorteil des Antragstellers begründeten. Es wäre unter diesen Umständen unbillig, wenn die
Antragsgegnerin auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, während der Antragsteller sein Vermögen für eigene Belange zurückhalten könnte. ..."
***
Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2020 - 20 UF 83/19).
***
„... 5. Ab Oktober 2013 vermindern sich die monatlichen Kosten für das Bahnticket von bisher 96,00 € auf nunmehr 49,00 €. Überdies sind bedarfsmindernd Rentenbezüge von monatlich 756,84 € zu
berücksichtigen. Der Elementarunterhalt berechnet sich bei im Übrigen unveränderten Werten auf nunmehr 575,00 €. Nach der Bremer Tabelle für 2013 ermittelt sich ein Zuschlag von 13 %, eine
Bruttobemessungsgrundlage von 649,75 € und bei einem Beitragssatz von 18,9 % ein Altersvorsorgeunterhalt von 122,80 €.
Soweit der am 14.06.1948 geborene Antragsgegner und die nicht ganz sechs Wochen jüngere, am 24.07.1948 geborene Antragstellerin inzwischen überobligatorisch arbeiten, führt dies hier im Ergebnis zu keiner
anderen Beurteilung. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist auf Seiten des Trennungsunterhaltsberechtigten entsprechend § 1577 Abs. 2
Satz 2 BGB und auf Seiten der Unterhaltsverpflichteten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können als
Einzelfallumstände vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, herangezogen werden (vgl. BGH FamRZ 2011, 454).
Beide Beteiligten befinden sich im gleichen Alter und keiner von ihnen schildert die fortgesetzte eigene Erwerbstätigkeit als zunehmende körperliche oder geistige Belastung. In Ansehung der berufsständischen
Versorgung, die eine abschlagsfreie Altersrente erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres vorsieht (vgl. § 17 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin), liegt überdies die ursprüngliche
Planung beider Eheleute nahe, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu praktizieren. Keiner der Beteiligten, die soweit ersichtlich in vergleichbar guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, macht konkrete
Umstände geltend, die die Berücksichtigung des jeweils eigenen Einkommens als für ihn unzumutbar erscheinen lassen. So wendet sich der Antragsteller auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht gegen
den Ansatz der Antragstellerin, die ihren Bedarf konkret errechnet. Desgleichen rechnet sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Bedürftigkeit ihr gesamtes Einkommen, einschließlich der Bezüge aus der
gesetzlichen Altersrente selbst bedarfsmindernd an (vgl. 60).
In Ansehung der vorgenannten Umstände hält es der Senat für unbillig, der Antragstellerin ein fiktives Einkommen in Höhe der gekürzten Altersbezüge aus der berufsständischen Altersvorsorge zuzurechnen.
Dass es der ehelichen Lebensplanung entsprochen hätte, dass die Antragstellerin bereits vorfristig und unter teilweisem Verzicht auf die volle von ihr erwirtschaftbare berufsständische Altersversorgung aus der
Erwerbstätigkeit ausscheiden sollte, liegt schon angesichts der kassenärztlichen Abrechnungsbesonderheiten fern und hat der Antragsgegner im Übrigen auch nicht vorgebracht. Abgesehen davon würden die nicht
unbeträchtlichen Abschläge von 0,4 % je Monat bis ans Lebensende fortwirken. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2014 - 13 UF 237/13)
***
Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der
Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn. 30ff.) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (=
bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund
der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 € für einen auswärts wohnenden Studenten (OLG Hamm, Beschuss vom 10.09.2012 - 14 UF 165/12).
***
Einsatz des Vermögensstammes beim nachehelichen Unterhalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2013 - 18 UF 225/11).
***
Befristung des Krankheitsunterhalts nach 37-jähriger Ehe. Zum Vermögenseinsatz von Auslandsimmobilien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2011 - 17 UF 177/11 zu §§ 1572 BGB, 1573 I, 1577, 1578 b BGB):
„... II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig; sie hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen,
weil die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht vorliegen und der neu gehaltene Vortrag im Sinne von § 115 FamFG verspätet ist.
2. Der laufende Bezug von Leistungen nach dem SGB II führt zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf den zuständigen Träger (§ 33 SGB II Abs. 1). Rückübertragung ist weder vorgetragen noch
nachgewiesen. Für die Vergangenheit fehlt der Antragsgegnerin deshalb die Aktivlegitimation. Erst für die Zukunft, das heißt dem dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monatsersten (vgl.
Gerhardt, in ders./von Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., § 6 Rn. 28 m.w.N.), kann sie den Unterhalt in eigener Person geltend machen. Außerdem war der Unterhalt
nach Maßgabe des § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen (s. dazu unten, 7.).
3. Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin dem Grunde nach gemäß §§ 1572, 1573 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung verpflichtet. Soweit sie derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist
das nach der Überzeugung des Senats auf krankheitsbedingte Einschränkungen, im Übrigen auf ihre Vita sowie die langjährige Erwerbspause zurückzuführen (s. dazu unten, 4. b). Das Maß des Unterhalts
bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
4. a) aa) Auf Seiten des Ehemannes sind dessen früher erzielte Erwerbseinkünfte fiktiv fortzuschreiben. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts sind das monatsdurchschnittlich
netto rund 1.900,- €, bezogen auf das von der ... seinerzeit gezahlte Gehalt. Anlässlich seiner Befragung durch den Senat erklärte der Antragsteller, von 1978 bis 2003 bei der Fa. ... beschäftigt und in den Jahren
2004 bis 2008 durch das Unternehmen nach A. entsandt gewesen zu sein. Danach sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Die S. Niederlassung habe das Unternehmen sodann geschlossen. Deshalb sei er nach P.
gegangen, um nunmehr dort im Unternehmen weiter zu arbeiten. Vielleicht ein halbes Jahr später sei auch dieser Standort geschlossen worden. 150 Mitarbeiter seien nach M. gegangen, 150 weitere entlassen
worden. Darunter auch er. M. habe allerdings allen Mitarbeitern angeboten, von P. nach M. zu gehen. Zum Teil habe man Leute entlassen; das habe sich jedoch insbesondere auf jüngere Mitarbeiter beschränkt.
Andere, die - wie er - über 30 Jahre im Unternehmen tätig gewesen seien, hätten alle ein Angebot bekommen. Allerdings habe er schon immer den Wunsch gehegt, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Außerdem sei er von der anwaltlichen Vertretung der Ehefrau mit Unterhaltsforderungen konfrontiert worden. Dabei sei er aber der Auffassung gewesen, bereits genug bezahlt zu haben.
Für den Senat lässt das nur den Schluss zu, dass der Antragsteller bei seinem vormaligen Arbeitgeber zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigt worden wäre, diese Möglichkeit jedoch eigenverantwortlich
ausschlug, um in der Folge selbstständig erwerbstätig zu sein. Soweit er sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft, gilt nichts anderes. Das ergibt sich zum einen aus den für Schwerbehinderte geltenden,
besonderen Kündigungsvorschriften (§ 85 SGB IX), zum anderen aus dem Bekunden des Antragstellers selbst, wonach gerade jüngeren Arbeitnehmer(inne)n gekündigt worden sei. Das bedeutet, dass er sein
Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ... fortsetzen hätte können und bereits die Aufnahme in die Transfergesellschaft ... mit allen sich anschließenden Folgen weder erforderlich noch unterhaltsrechtlich gestattet war.
Der (dreiseitige) Vertrag datiert vom 17. November 2008, wurde mithin geschlossen, als die Eheleute jedenfalls bereits getrennt lebten. Für die Ehefrau hätte deshalb kein Anlass bestanden, eine berufliche
Umorientierung des Ehemannes mitzutragen. Konsequenz dessen ist die fiktive Zurechnung seiner vormals bei der Fa. ... erzielten Einkünfte (vgl. BGH, FamRZ 2011, 791, 794 m.w.N.). Dass lediglich die
Einkünfte aus dem mit der ... bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugerechnet wurden, ist allerdings unangegriffen und beschwert den Antragsteller nicht.
bb) Nach alledem kann dahinstehen, in welcher Höhe der Antragsteller Einkünfte aus der nunmehr selbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt. Dahinstehen kann ebenfalls, wie und inwieweit er die für den
Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung verwendet hat (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2010, 1311 m. Anm. Maier). Dass ihn aus der Ehezeit laufende Zahlungsverpflichtungen getroffen hätten oder träfen, hat
der Antragsteller nicht vorgetragen. Verbindlichkeiten sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
b) aa) Die Ehefrau ihrerseits kann nach der durch den Senat gewonnenen Überzeugung Einkünfte erzielen, die monatlich in einer Größenordnung von netto 200,- € liegen, darüber hinausgehend jedoch nicht. Sie
ist jetzt 57 Jahre alt. Die deutsche Sprache beherrscht sie nur schlecht, was entgegen antragstellerseitigem Vorbringen vor allem in der Ehegestaltung und Lebensführung während des ehelichen Zusammenlebens
begründet ist und nicht in der demgegenüber relativ kurzen Zeit der Trennung. Ebenso liegt in der Ehe und der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute begründet, dass die Ehefrau bereits im Jahre 1998 ihre
damals ausgeübte Beschäftigung aufgegeben hat und seither einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachging (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 629, 630). Die lange „Erwerbsabstinenz" und ihre schlechten
Deutschkenntnisse führen dazu, dass die Antragsgegnerin nach der Einschätzung des Senats realistischer Weise jetzt allenfalls noch eine Arbeitsstelle auf Geringverdienerbasis erlangen könnte. Gesundheitliche
Einschränkungen treten hinzu, auch wenn sie durch den Antragsteller bestritten sind. Denn die Antragsgegnerin hat unter anderem eine Entlassungsmitteilung der W.-Kliniken ... vom 11. November 2010
vorgelegt, von wo sie nach einer Heilbehandlung als arbeitsunfähig entlassen worden war.
In dieser Mitteilung ist weiter dargestellt, bei gutem Heilungsverlauf seien leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollzeit möglich, ohne ständiges Heben, Tragen, Überkopfarbeiten, abhängig im
Übrigen von der Psyche und entsprechender Zusatzbegutachtung. Zur psychologischen Behandlung hat sie dem Senat auf Befragen von dreiwöchentlichen Behandlungen für das letzte Jahr berichtet, welche im
laufenden Jahr wieder erfolgten. Bereits im Hinblick auf die Entlassungsmitteilung und ungeachtet weiter vorgelegter Arztberichte ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin gesundheitlich angeschlagen ist. Auch
wenn in der genannten Mitteilung von einer „leichten Vollzeittätigkeit" die Rede ist, sind die entsprechenden Möglichkeiten an den realistischen Gegebenheiten zu messen (vgl. nur BGH, FamRZ 2009, 314;
BGH, FamRZ 2008, 2104, 2105 m. Anm. Schürmann). Nach den persönlichen Voraussetzungen der Antragsgegnerin ist der Senat daher der Überzeugung, dass sie durch eine Aushilfstätigkeit monatliche
Einkünfte in der Größenordnung von netto 200,- € verdienen kann. Dass sie keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann, beruht auf dem Fehlen der hierfür erforderlichen Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 1
und 2 SGB VI).
bb) Der Antragsteller beruft sich auf Vermögenseinsatz. Wie § 1577 BGB bestimmt, kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit
er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB). Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3 BGB). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung und damit verspätet (§ 115 FamFG) vorgetragen, hat, er habe der damaligen Ehefrau Grundstücke in der Türkei zugewandt, auch damit ihr Lebensbedarf gedeckt sei. Diesem Vortrag kann allerdings
auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden: Die Ferienwohnung in S. wurde der Antragsgegnerin offenbar durch den vormaligen Schwiegervater zugewandt, nicht durch den Antragsteller. Der Laden,
ebenfalls in S., stand oder steht im Miteigentum der Antragsgegnerin mit ihrer Schwester.
Zum baulichen Zustand dieses Gebäudes hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen durch den Antragsteller - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, es seien lediglich Wände
vorhanden, ein Dach gebe es nicht. Wiederum unwidersprochen durch den Antragsteller hat sie ferner ausgeführt, die angeblichen Baugrundstücke befänden sich tatsächlich an einem Berg; um Bauland handle es
sich nicht. Nicht nur die Divergenz zu den Beschaffenheitsangaben der Grundstücke, sondern auch die völlig konträren Wertansätze machen es für den Senat unmöglich, eine Vermögensverwertung der
ausländischen Liegenschaften in Betracht zu ziehen. Jedenfalls kann die durch § 1577 Abs. 3 BGB vorgeschriebene Billigkeitsabwägung nicht erfolgen. Der Senat ist deshalb nicht imstande, den
Vermögenseinsatz als billig oder als unbillig zu werten. Der in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag spricht vielmehr gegen eine Verwertung des Vermögensstamms. Allerdings erwies sich in der
mündlichen Verhandlung zugleich, dass auf Seiten der Antragsgegnerin keine Verpflichtung bestand, die Grundstücke an den Schwiegersohn A. O. K. zu übertragen. Auch wenn eine Obliegenheit zur Verwertung
des Vermögensstamms nicht in Betracht zu ziehen ist, rechnet ihr der Senat deshalb die Erträge zu, die aus der jeweiligen Grundstücksnutzung zu ziehen sind. Diese Zurechnung von Erträgen steht für sich
genommen der Verwertung des Vermögensstamms entgegen, aus welchem die Erträge gezogen werden. Nach eigenem (bestrittenem) Vortrag des Antragstellers belaufen sich diese Erträge auf (180,- € + 150,- €
=) 330,- € im Monat (Schriftsatz vom 26. August 2009, dort. Seite 2, Bl. 16 d.A.; Vortrag der Ehefrau: umgerechnet 120,- €). Mit seinen anderslautenden, nämlich höheren, Wertangaben setzt er sich zu seinem
eigenen anfänglichen Vortrag in Widerspruch. Außerdem sind jene erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, verspätet und auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen.
Aus der Übertragung der vormaligen Ehewohnung an den Sohn E. folgen allerdings weder ein anzusinnender Vermögenseinsatz noch zuzurechnende Erträge. Denn an dieser Übertragung hat der Antragsteller
selbst, wenn auch lediglich über eine auf den Sohn lautende Vollmacht, mitgewirkt. Die Veräußerung von Grundstücken, die die Ehegatten gemeinsam übertragen (haben) und sie deshalb einen jeweiligen
Erlösanteil zur freien Verfügung haben, führt nicht zum Vermögenseinsatz nach § 1577 BGB (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 612). Diese Sachlage ist
hier jedenfalls vergleichbar.
Sollte die Antragsgegnerin dem Sohn für den Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung Mittel überlassen haben, so ist das unterhaltsrechtlich nicht zu beachten. Anderenfalls müssten auch diejenigen
Vermögensübertragungen in Betracht gezogen werden, welche der Antragsteller selbst vorgenommen hat. Dessen ungeachtet ist kein Zuwendungsdatum vorgetragen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann,
vielmehr sogar nahe liegt, dass die genannte Unterstützung mit Billigung des Ehemanns, des Antragstellers, erfolgt ist.
Dass die Antragsgegnerin mietfrei im (nunmehrigen) Eigentum des Sohnes lebt, ist, wie sie zutreffend darlegt, als freiwillige Zuwendung eines Dritten zu erachten, welche den Unterhaltsschuldner regelmäßig
nicht entlasten soll (vgl. SüdL, Stand Januar 2011, Nr. 8).
5. Aus alledem errechnet sich zugunsten der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch in der Größenordnung, wie ihn auch das Familiengericht ermittelt hat. Dies selbst auf Grundlage der durch den Antragsteller
vorgetragenen Miete. Ob die Mieteinkünfte tatsächlich geringer sind oder wären, kann deshalb dahinstehen. Auf die ledigliche Größenordnung darf abgestellt werden, weil das Familiengericht für den
Antragsteller - wie bereits dargestellt - Einkünfte wiederum nur in einer Größenordnung von 1.900,- € zugrunde gelegt hat. Für die Antragsgegnerin ermittelt sich folgender Unterhalt:
Einkommen Mann, netto monatlich (fiktiv) 1.900,00 €
Berufspauschale -95,00 €
Erwerbstätigenbonus -180,50 €
Summe: 1.624,50 €
Einkommen Frau, netto monatlich (fiktiv) 200,00 €
Berufspauschale -10,00 €
Erwerbstätigenbonus -19,00 €
Summe Einkünfte 1.795,50 €
auf Seiten der Frau: Miete Türkei fiktiv 330,00 €
Bedarfsbasis 2.125,50 €
Bedarf = 1/2 1.062,75 €
Elementarunterhalt (aufgerundet, SüdL Nr. 25) 562,00 €
6. Der Unterhalt ist nicht gemäß § 1579 BGB verwirkt. Der Umstand des (Mit-) Eigentums an Grundstücken in der Türkei war dem Antragsteller von Anfang an bekannt. Entsprechend hat er sich ab Anbeginn
hierauf berufen. Ob die Grundstücke noch vorhanden sind oder nicht, ist eine Frage der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin verstoße gegen
ihre Erwerbsobliegenheiten. Diese Fragestellung ist an anderer Stelle beantwortet (s. oben, 4. b) aa).
Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, die Antragsgegnerin habe seine Unterschrift gefälscht und hierdurch versucht, 3.200,- € von seinem Konto abzuheben, ist dieser Vortrag wiederum erst verspätet
konkretisiert worden. Mit Schriftsatz vom 16. September 2011 hatte der Antragsteller unter Vorlage eines fotokopierten Überweisungsträgers vom 2. August 2008 hierzu lediglich ausführen lassen: „Zur
damaligen Zeit fiel eine Überweisung auf, die angebliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis April 2007 begleichen sollte. Diese Überweisung wurde nicht vom
Beschwerdeführer unterschrieben, was glücklicher Weise von der ... Bank bemerkt wurde. Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorsorglich vorbehalten." Aus diesem Vortrag, der offenbar nach eigenem Dafürhalten
ergänzungsbedürftig war, lässt sich nicht einmal entnehmen, wer den Überweisungsträger anstelle des Antragstellers unterschrieben haben soll. Ein Vorwurf gegenüber der Antragsgegnerin erfolgt allenfalls
indirekt. Zwar sind Verwirkungsgründe durch das Gericht von Amts wegen zu beachten; die hierzu erforderlichen Tatsachen sind jedoch beizubringen. Daran fehlt es bis zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2011,
welcher erst vorgelegt wurde, nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen war. Noch in der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller den Senat fragen lassen, ob nicht von einer
Unterhaltsverwirkung auszugehen sei. Der Senat hat daraufhin geantwortet, der hierzu gehaltene Vortrag beziehe sich auf Fragen der Bedürftigkeit. Soweit der Antragsteller weiteren Vortrag in das Verfahren
einführen wollte, hätte für ihn spätestens im genannten Zeitpunkt Anlass bestanden, ein Schriftsatzrecht zu beantragen. Das unterblieb.
Dass die Umstände im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Überweisung nicht zu einer Unterhaltsverwirkung führen, ergibt sich aber auch daraus, dass die Ehegatten zur fraglichen Zeit, am 2. August 2008,
wohl nicht mehr zusammenlebten, sich jedoch nach eigenem Vorbringen des Antragstellers erst später „offiziell" trennten, nämlich im darauffolgenden Oktober. In Betracht kommt deshalb, dass die
Antragsgegnerin bis dahin zu Verfügungen über das besagte Konto berechtigt war, Vollmacht erteilt oder zwischen den Eheleuten Abreden getroffen waren. So hatte die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag
des Antragstellers auch Geld von einem (gemeinsamen) Konto abgehoben. Wie er im Schriftsatz vom 16. September 2011 (dort: Seite 3, Bl. 280 d.A.) darlegt, „flossen die Einkünfte des Beschwerdeführers auf
ein gemeinsames Konto, auf welches die Beschwerdegegnerin zugriff." Welche Abhebungen bis zu welchem Zeitpunkt von einer dahingehenden Berechtigung umfasst gewesen sein mögen und welche nicht, ist
weder vorgetragen noch erkennbar. Die Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung sind deshalb nicht gegeben.
7. Der der Antragsgegnerin nach alledem zustehende Unterhalt war gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Seit der Eheschließung im Jahre 1972 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Juni 2009 sind 37
Jahre vergangen. Im Laufe der (jahrzehnte-) langen Ehe tritt unter den Eheleuten eine wirtschaftliche Verflechtung ein, die zu einem besonderen Maß an nachehelicher Solidarität führt (vgl. nur BGH, FamRZ
2010, 1971; s. auch Dose, FamRZ 2011, 1341, 1347). Diese nacheheliche Solidarität führt während einer Übergangszeit zu einem weiterhin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhalt.
In die zur Bemessung dieser Übergangszeit durchzuführende Gesamtabwägung bezieht der Senat die Ehedauer ein, die Erziehung und Betreuung der vier Kinder durch die Ehefrau, daneben das jeweilige
Lebensalter der Ehegatten (der Antragteller ist 56, die Antragsgegnerin 57 Jahre alt), die Vermögenssituation unter Einschluss der der Antragsgegnerin noch in der Türkei zugerechneten Vermögensbestandteile
und ihres mietfreien Wohnens, ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers, welcher außer über fiktiv zugerechnete Erwerbseinkünfte über keine realen
positiven Einkünfte verfügt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erfahren, kann dem im Ansatz gefolgt werden. Einen Beruf hat sie nicht erlernt; krankheitsbedingte
Erwerbseinschränkungen stellen für sich genommen keine ehebedingten Nachteile dar. Allerdings hatte die Antragstellerin bis ins Jahr 1998 eine Beschäftigung als Küchenhilfe ausgeübt, aus welcher sie
seinerzeit nach dem Versicherungsverlauf im Sonderheft Versorgungsausgleich ein Jahresbruttoentgelt von (im letzten vollen Beschäftigungsjahr 1997) 35.835,- DM erwirtschaftet hat. Diese Tätigkeit hat die
Antragstellerin in der Ehezeit aufgegeben. Ob die gesundheitlichen Einschränkungen, welche für sich genommen nicht zur Annahme eines ehebedingten Nachteils führen, eine weiterhin unveränderte Ausübung
dieser Tätigkeit zugelassen hätten, kann dahinstehen. Jedenfalls müsste die Antragsgegnerin, was bei der Bemessung ihrer Erwerbsobliegenheiten berücksichtigt ist, jetzt „von null" beginnen (vgl. BGH, FamRZ
2010, 1311, 1315 m. Anm. Maier).
In Würdigung all dieser Gesamtumstände steht der Antragsgegnerin ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhalt bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Juli 2019 zu. Ab
Rechtskraft der Ehescheidung am 16. August 2011 sind das noch knapp acht, gerechnet ab Verkündung der vorliegenden Entscheidung etwa siebeneinhalb Jahre. Auf den genannten Zeitpunkt war der Unterhalt
nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Denn Einbußen in der eigenen Altersversorgung werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1633, 1635
m. Anm. Borth). Zugunsten der Antragsgegnerin wurden durch den Versorgungsausgleich 25,1138 EP, daneben ein Anrecht auf Betriebsrente ausgeglichen. Zusammen mit ihren eigenen verbleibenden
Rentenanwartschaften von (insgesamt 23,0561 EP ./. 11,4793 EP =) 11,5768 EP wird sie nach derzeitigem Stand über eine gesetzliche Monatsrente von 1.007,89 € verfügen [27,47 € * (25,1138 EP + 11,5768
EP)], die außerdem ausgeglichene Betriebsrente tritt hinzu. Dadurch ist der angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB gedeckt, ein weitergehender Ausgleich jedenfalls angesichts der bereits
aufgeführten Gesamtumstände nicht geboten.
Das gilt im Ergebnis auch wegen etwa (dann noch vorhandener) ehebedingter Nachteile, welche auf die in der Ehe gewählte Rollenverteilung zurückzuführen sind. Dazu rechnet der Umstand, dass die
Antragsgegnerin wegen der Arbeitsplatzaufgabe nunmehr keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann (s. bereits oben; zum genannten Aspekt vgl. BGH, FamRZ 2011, 713, 716 m. Anm. Holzwarth,
FamRZ 2011, 795; BGH, FamRZ 2011, 188, 190). Dass ein Ausgleich insoweit unterbleibt, rechtfertigt sich zugleich aus der auf Seiten des Antragstellers ab Renteneintritt verschlechterten wirtschaftlichen Situation.
Auch wenn zwischen den beteiligten Ehegatten noch eine güterrechtliche oder Vermögensauseinandersetzung ausstehen mag, war der Senat aus derzeitiger Sicht in der Lage, die maßgeblichen Prognosen zu
treffen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 192, 195 m. Anm. Schürmann). ..."
***
Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben
und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des
Ehemannes mitgearbeitet hat. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der
Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag
zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das
Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal
um 10 % erhöht wird. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat (OLG Celle, Urteil vom
11.03.2010 - 17 UF 154/09 zu BGB §§ 1574 II, 1578 I, 1578 b I).
***
Neben der Betreuung von zwei - elf Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten
Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen
Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (im Anschluss an OLG Bremen, FamRZ 2008, 1957 = BeckRS 2008, 9226; OLG Celle, Urteil
vom 06.08.2009 - 17 UF 210/08 zu BGB §§ 1570, 1577 III, 1578 III, 1578b I).
***
Entspricht die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehat, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten, und ist auch die Bezahlung angemessen, so ist die Entscheidung des
Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle
hätte finden können. Wer eine zumutbare Nutzung durch Vermietung unterläßt, dem ist danach der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen. Zu den
Voraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eheangemessenen Bedarf ab Rechtskraft der Ehescheidung. Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich
mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der
Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte. Derartige Gründe sind nicht ansatzweise ersichtlich, wenn die Parteien lange verheiratet waren, drei Kinder aus der Ehe
hervorgegangen sind, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft (OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2009 - 1 UF 123/09 zu BGB §§ 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 1, 1578b).
„... Ein fiktiver Wohnwert kann der Antragsgegnerin unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden. Die Rechtsprechung geht bei Auszug eines Ehegatten davon aus, daß der angemessene Wohnwert
als eingeschränkter Wohnvorteil unter Berücksichtigung des durch den Auszug eines Ehepartners entstehenden »toten Kapitals« nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen ist, wie er sich als angemessene
Wohnungsnutzung durch den Zurückbleibenden alleine darstellt. Die ehelichen Lebensverhältnisse verwirklichen sich damit nach der Trennung in Form eines geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als
prägender Wohnwert (BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53).
Dem Antragsteller ist ein Wohnwert zuzurechnen. Bei dem Betrag in Höhe von 330 € handelt es sich ab 1. Januar 2009 um den Kaltmietanteil, der im Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und
geschiedenen Ehegatten (Ziff. 21.4 der Thüringer Leitlinien) enthalten ist. Die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens
herangezogen werden (Ziff. 5. Abs. 2 der Thüringer Leitlinien). Auch hat der Antragsteller im Laufe des Jahres 2008 die frühere Mieterin G. in seine Wohnung aufgenommen. Die bisher von den Eheleuten G.
gemietete Wohnung wurde zum 1. August 2008 weitervermietet. Nach dem Ablauf des Trennungsjahres im Juni 2008 ist bei dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der volle
Wohnwert in Höhe von (108 qm x 3,68 € =) 397,44 € zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2008, 963 = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53). Dem Antragsteller ist für eine selbstgenutzte Garage ein
Nutzungsvorteil in Höhe von 25 € monatlich zuzurechnen.
Bei der Ermittlung des Wohnwertes ist im übrigen nicht nur von den Einkünften auszugehen, die der Antragsteller tatsächlich erzielt. Zwischen den Parteien ist eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden,
daß der Antragsteller zukünftig (ab September 2007) alle Miteinahmen aus dem gemeinsamen Haus A. in D. für sich vereinnahmen kann. Im Gegenzug hat sich der Antragsteller verpflichtet, die eheprägenden
Darlehensbelastungen, die mit dem Haus zusammenhängen, zu tragen. Die Mietverträge sollten/wurden auf den Antragsteller umgeschrieben/ausgestellt.
Nach Ziffer 1.6 der Thüringer Leitlinien ist Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der Überschuß der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Wendl/Staudigl (Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis § 1 Rdn. 304) führt für den nachehelichen Unterhalt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1997 (FamRZ 1998, 87,89 = EzFamR BGB § 1577 Nr. 15
= BGHF 10, 1201) aus, daß für den berechtigten Ehegatten sich aus § 1577 Abs. 1 BGB die Obliegenheit ergibt, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und zu nutzen. Wer eine zumutbare
Nutzung durch Vermietung unterläßt, dem ist danach der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen. Werden nicht vorwerfbar keine Mieteinkünfte erzielt, z.B. wenn der
Mieter den Mietzins nicht leistet, oder wenn eine kurzfristige Vermietung nicht möglich oder zumutbar ist, entfällt der Ansatz fiktiver Mieteinkünfte. Die Antragsgegnerin ist darlegungs- und beweispflichtig für
die Höhe der Einkünfte des Antragstellers.
Der Antragsteller hat in einem Vorverfahren Lichtbilder (in Fotokopie) vorgelegt, aus denen sich der Schimmelbefall im Kinderzimmer und im Keller sowie der Feuchtigkeitsschaden im Badezimmer ergeben
soll; auch befanden sich bei der Akte zwei Kostenvoranschläge zur Badsanierung über einen Kostenaufwand von ca. 6.000 €. Dies betrifft aber die Erdgeschoßwohnung. Der Antragsteller erhält für die
Dachgeschoßwohnung 187,75 €, und ihm ist ein Mietwert in Höhe von 397,44 € für die eigengenutzte Wohnung und in Höhe von 25 € für die eigengenutzte Garage zuzurechnen. Damit verfügt er über einen
geldwerten Vorteil/Einkünfte in Höhe von 610,19 €. Er gibt die Hauslasten mit 762,55 € an.
Für die weitere Unterhaltsberechnung ist davon auszugehen, daß es dem Antragsteller möglich sein sollte, Miete in einer den Kredit übersteigenden Höhe zu erzielen. Der Antragsteller hat sich nicht ausreichend
bemüht, die leere Wohnung »W.« zu vermieten. Die Wohnung wurde zum 31. Januar 2009 gekündigt. Mit nur drei Anzeigen hat der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen entfaltet; ihm ist daher eine
fiktive Miete unter Berücksichtigung der Wohnung »W.« in Höhe der nicht gedeckten Hauslasten zuzurechnen. Auch hat der Antragsteller vorgetragen, daß die Restschuld bei Umschuldung auf ihn nur 33.500 €
betragen habe. Es ist davon auszugehen, daß der Antragsteller eine monatliche Rate hätte vereinbaren können, die es ihm ermöglicht hätte, den Kredit mit den Mieten zu finanzieren.
Der Antragsteller hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung überreicht, wonach die Eheleute gesamtschuldnerisch gegenüber der LBS in Höhe von 138,05 € monatlich aus
Bauspardarlehen haften. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19. August 2009 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Abgesehen davon, daß die monatliche Rate in Höhe
von 138,05 € in der Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 762,55 € enthalten ist, verbleibt es bei den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Umschuldung.
Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, daß er sich längere Zeit in Kurzarbeit befindet. Die bisherigen Einkünfte sind daher in Höhe von 2.237 € monatlich fortzuschreiben. Abzüglich der unstreitigen
Fahrtkosten des Antragstellers in Höhe von 165 € beträgt der geschuldete Unterhalt 3/7 x [(2.237 € ./. 165 € ./. 788,72 € =) 1.283,28 € =] 549,97 €, aufgerundet 550 €. ..."
***
Zur - hier bejahten - Frage, ob vorhandenes Vermögen zu Unterhaltszwecken zu verwerten ist (§ 1577 II u. III BGB; 122.500 Euro Barvermögen einer 62-jährigen Frau; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2007
- 9 UF 77/06, NJW-RR 2007, 1377).
***
Beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich jedes Vermögen, gleich welcher Herkunft, einzusetzen (hier: 40 000 EUR Resterlös aus Hausverkauf; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2006 - 7 UF 154/05).
***
Zahlt die als Maklerin tätige Mutter eines nichtehelichen Kindes zur Aufrechterhaltung ihres Geschäfts Umsatzprovisionen, so mindern diese Aufwendungen den Gewinn (OLG München, Beschluss vom
12.01.2006 - 16 UF 1643/05, NJW-RR 2006, 586).
***
Zur Zurechnung eines Wohnvorteils wegen des von einem Ehepartner seit der Trennung allein bewohnten Familienanwesens in diesem Fall (OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2005 - 11 UF 137/05).
***
Einer Mutter, die an den Wochenenden regelmäßig rund um die Uhr ein schwerstbehindertes volljähriges Kind betreut, ist auch dann keine vollschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn das Kind während der
Woche in einem Internat untergebracht ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.10.2005 - 2 UF 57/05, NJW-RR 2006, 513).
***
Arbeitslosengeldleistungen sind - auch wenn sie aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit einer ein Kind betreuenden Mutter herrühren - zumutbare Einkünfte nach § 1577 I BGB, die in voller Höhe im Wege der
Differenzmethode berücksichtigt werden können. Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit dem Eigenbedarf zu verwechseln. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Der Senat nimmt die Angemessenheitskontrolle ohne die festen Kontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle im Rahmen der
Ergebnisprüfung als letzte Stufe der Unterhaltsberechnung vor. Arbeitslosengeldleistungen sind - auch wenn sie aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit herrühren - zumutbare Einkünfte nach § 1577 I BGB, die in
voller Höhe im Wege der Differenzmethode berücksichtigt werden können. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten; er stellt lediglich eine Rechengröße
dar, die eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll. Diese Angemessenheitskontrolle ist ohne die festen Kontrollbeträge
der Düsseldorfer Tabelle im Rahmen der Ergebnisprüfung als letzte Stufe der Unterhaltsberechnung vorzunehmen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 WF 446/04).
***
Es ist daran festzuhalten, dass sich die Bemessung des infolge Kinderbetreuung überobligatorischen Einkommens des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 II BGB richtet, also kein einkommensunabhängiger
Pauschbetrag abzusetzen ist, wobei dieses Einkommen darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 518, 520) nicht als eheprägend anzusehen sein soll. Es ist auch daran festzuhalten, dass
bei entsprechend flexibler Handhabung durch die Zubilligung eines pauschalen Betreuungsbonusses auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Sinne des Art. 3 Grundgesetz
gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht erfolgt. Hat nämlich der Unterhaltspflichtige zwangsläufig das höhere Einkommen erzielt, würde die quotenmäßige Nichtberücksichtigung seines Einkommens dazu
führen, dass die vergleichbare Leistung der Kindesbetreuung beim Unterhaltsverpflichteten sogar ungleich höher bewertet würde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2004 - 2 UF 138/04).
***
Um die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten hinreichend zu privilegieren ist unter Berücksichtigung des Alters der ehegemeinsamen Kinder das erzielte Einkommen nur mit 1/3
anzurechnen. Das aus überobligationsmäßiger Tätigkeit herrührende Arbeitslosengeld ist teilweise bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2003 - 2 UF 107/03, NJW 2004, 859).
***
In nunmehr ständiger Rechtsprechung lehnt es der Senat ab, überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach Abzug eines Betreuungsbonus in eine Differenzberechnung einzustellen (so etwa OLG
Hamm, 8. FamS, Urteil v. 22.8.2002, FamRZ 2002, 1708), und rechnet Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus in der Regel
zu 50 % auf den Bedarf an. Der Senat schließt sich dabei der Auffassung des BGH an (Urteil. v. 22.1.2003 - XII ZR 186/01 -, FamRZ 2003, 518, m.Anm. Büttner, S, 520), wonach überobligatorsiche Einkünfte
nicht bedarfsprägend und daher gemäß § 1577 II BGB nach Billigkeit auf den ohne diese Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2003 - 11 WF 141/03).
§ 1578 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung
oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie
der verminderte Erwerbsfähigkeit.
Leitsätze/Entscheidungen:
*** (BVerfG)
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der so genannten
Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen
richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfG, 1 BvR 918/10 vom 25.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 84), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html):
„... A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den „wandelbaren Lebensverhältnissen" unter
Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.
I. 1. a) Das Maß nachehelich zu gewährenden Unterhalts war in der Vergangenheit wiederholt gesetzlichen Änderungen unterworfen. Während zunächst nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1.
Januar 1900 gemäß § 1578 BGB a.F. nach der Scheidung standesgemäßer Unterhalt zu gewähren war, der sich gemäß § 1610 BGB a.F. nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtete, war nach den
Bestimmungen des zum 1. August 1938 in Kraft getretenen Ehegesetzes nach der Scheidung einer Ehe der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Unterhalt geschuldet. Mit dem Ersten Gesetz zur
Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) wurde das nacheheliche Unterhaltsrecht neu geordnet. Dabei wurde das Maß des nachehelichen Unterhalts in § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB geregelt. Es richtete sich in Anlehnung an die Bestimmungen des Ehegesetzes - bis heute unverändert - nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass
für deren Bestimmung grundsätzlich die individuellen Lebensverhältnisse der Ehe zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich sein sollten. Damit wollte der Gesetzgeber den Fällen gerecht werden,
in denen durch die gemeinsame Leistung der Eheleute ein höherer sozialer Status erreicht worden war, an dem beide Eheleute nach der Auflösung ihrer Ehe einen gleichwertigen Anteil erhalten sollten (BRDrucks
266/71, S. 79).
Nach dem in § 1569 BGB a.F. normierten Grundsatz der Eigenverantwortung, der durch das Prinzip der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung allerdings eingeschränkt wurde, setzte die Gewährung
nachehelichen Unterhalts zunächst das Bestehen bestimmter, gesetzlich umschriebener Bedürfnislagen voraus. Sodann war nach § 1581 BGB eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
vorgesehen. Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage war, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten, wurde in § 1582 BGB a.F. sowie in § 1609 BGB a.F. geregelt, dass
Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten im selben Rang wie Unterhaltsansprüche minderjähriger und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. gleichgestellter volljähriger Kinder standen und den
Unterhaltsansprüchen nachfolgender Ehepartner grundsätzlich vorgingen.
b) Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189) hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht erneut reformiert und an die
geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse sowie den eingetretenen Wertewandel angepasst.
Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten verstärkt. § 1569 BGB lautet nun:
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
§ 1578 BGB, der das Maß des zu gewährenden Unterhalts vorgibt, ist unverändert geblieben und hat nach wie vor folgenden Wortlaut:
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. …
Nach § 1578b BGB kann allerdings der nacheheliche Unterhalt unabhängig davon, auf welchen Unterhaltstatbestand er sich gründet, herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden. Die Vorschrift lautet:
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder
Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ist in § 1609 BGB neu festgelegt worden. Die Vorschrift bestimmt nun:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung
einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
…
c) Ziel der Reform ist neben der Vereinfachung des Unterhaltsrechts insbesondere die Stärkung des Kindeswohls sowie die wirtschaftliche Entlastung sogenannter Zweitfamilien gewesen (BTDrucks 16/1830, S.
1 ff.). Dafür hat der Gesetzgeber die Schwächung der unterhaltsrechtlichen Position geschiedener Ehegatten in Kauf genommen.
Der Stärkung des Kindeswohls soll im Mangelfall die Einräumung des ersten Ranges der Unterhaltsansprüche minderjähriger und ihnen gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder vor sämtlichen
Unterhaltsansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter (§ 1609 Nr. 1 BGB) sowie die Einräumung des zweiten Ranges der Unterhaltsansprüche Kinder betreuender Elternteile (§ 1609 Nr. 2 BGB) dienen. Die
Änderung der Rangregelung hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die bestehende Privilegierung des ersten Ehegatten unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zu rechtfertigen sei. Künftig zähle nicht mehr
die zeitliche Priorität der Eheschließung, sondern allein die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Berechtigten; der geschiedene Ehepartner genieße keinen Vertrauensschutz dahin, dass sich der Kreis der
unterhaltsberechtigten Personen nach der Scheidung nicht mehr erweitere. Künftig solle im Falle der Konkurrenz zwischen mehreren Ehegatten das Gleiche wie bei der Konkurrenz der Unterhaltsansprüche
mehrerer Kinder gelten, die in diesem Fall eine Schmälerung des auf sie entfallenden Unterhaltsanteils hinnehmen müssten (BTDrucks 16/1830, S. 22 ff.).
Der wirtschaftlichen Entlastung sogenannter Zweitfamilien dient die mit der besseren Ausbildungs- und Arbeitssituation von Frauen begründete Erhöhung der Anforderungen an die Gewährung nachehelichen
Unterhalts. Hierzu zählen insbesondere die Betonung der Erwerbsobliegenheit geschiedener Ehegatten in § 1569 BGB sowie die Erweiterung der Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten nachehelichen
Unterhalts gemäß § 1578b BGB.
Allerdings hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht schonend an die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen anpassen wollen. Deshalb hat er neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen gemäß § 1581 BGB die Regelung des Unterhaltsmaßes nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich unverändert gelassen (BTDrucks 16/1830, S. 18). Außerdem hat er Ehegatten aus lang
bestehenden Ehen in § 1609 Nr. 2 BGB und in § 36 EGZPO einen besonderen Vertrauensschutz eingeräumt.
2. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse seit Inkrafttreten des geltenden § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB am 1. Juli 1977 in einer Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert.
a) Zunächst ging er in Anlehnung an die Regelungen des Ehegesetzes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung maßgeblich seien, es sei denn, das Einkommen eines Ehegatten hatte während des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich
abweichende und damit nicht zu berücksichtigende Entwicklung genommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 -, FamRZ 1982, S. 360 <361>). Demgegenüber bezog er nach Rechtskraft der
Scheidung eintretende Veränderungen in die Bestimmung des Unterhaltsmaßes zunächst nur ein, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten gewesen war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 -, FamRZ 1986, S. 148 <149>). Später anerkannte
der Bundesgerichtshof auch solche Einkünfte als prägend, die nach der Scheidung seitens desjenigen Ehegatten erzielt wurden, der während der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hatte.
Zur Begründung verwies er darauf, eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit ersetze lediglich die Haushaltsführung, die die Ehe geprägt habe, und komme ihr im Wert gleich (vgl. BGHZ 148,
105 ff.).
b) Mit Urteil vom 29. Januar 2003 hat der Bundesgerichtshof begonnen, seine bisherige, im Wesentlichen am Stichtag der Rechtskraft der Scheidung orientierte Rechtsprechung zur Bestimmung des
Unterhaltsmaßes aufzugeben. Er geht nunmehr davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren
können, ob diese in der Ehe angelegt waren und damit eine Anbindung an die vormaligen ehelichen Lebensverhältnisse besitzen (vgl. BGHZ 153, 358 <364 f.>; 166, 351 <362>; 171, 206 <215 f.>).
Dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2008 auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BGHZ 175, 182 <195 ff.>) und mit Urteil vom 30.
Juli 2008 erstmals auch eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner (vgl. BGHZ 177, 356 <367 ff.>) in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten gemäß § 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB einbezogen. Dazu hat er ausgeführt, die Unterhaltsansprüche einander nachfolgender Ehegatten nach § 1360a BGB beziehungsweise §§ 1569 ff. BGB seien einander monetär vergleichbar und
beeinflussten sich infolge der Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse bis hin zur vollständigen Angleichung wechselseitig. Der Grundsatz der Halbteilung gebiete, dass dem Unterhaltspflichtigen
grundsätzlich derselbe Betrag verbleibe, den er dem Unterhaltsberechtigten leisten müsse. Folgten zwei unterhaltsbedürftige Ehegatten einander nach, müsse ihm daher ebenso wie den beiden
Unterhaltsberechtigten ein Drittel aller verfügbaren Mittel zukommen. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei daher zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des
Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode).
In das Gesamteinkommen bezieht der Bundesgerichtshof das tatsächliche Einkommen der Beteiligten ein, damit namentlich auch die durch die Wiederverheiratung erzielten Splittingvorteile (vgl. BGHZ 177, 356
<375 ff.>) sowie Einkommenserhöhungen infolge eines die Ehe nicht prägenden, nachehelichen Karrieresprungs des Unterhaltspflichtigen, soweit diese die neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung auffangen
(vgl. BGHZ 179, 196 <207 f.>). Er geht inzwischen zudem weiter davon aus, dass für die Bemessung des von dem zweiten Ehepartner erzielten Einkommens nicht die in der zweiten Ehe gewählte
Rollenverteilung ausschlaggebend ist, sondern dass dem nachfolgenden Ehepartner dasjenige Einkommen anzurechnen ist, welches er im Falle der Scheidung seiner eigenen Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen
nach § 1569 BGB zu erzielen verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 183, 197 <212 ff.>). Mittels einer Kontrollrechnung stellt der Bundesgerichtshof schließlich sicher, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der
Höhe Unterhalt erhält, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte (vgl. BGHZ 177, 356 <367 f.>).
3. In der fachwissenschaftlichen Literatur hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise Zustimmung (Gerhardt, FamRZ 2007, S. 945 <946>;
Gutdeutsch, FamRZ 2010, S. 1874 <1874 f.>; Kemper, FuR 2009, S. 372 <379>; Klinkhammer, FF 2009, S. 140 <140 ff.>), vielfach aber auch Kritik erfahren (Borth, FamRZ 2006, S. 852 <852 f.>;
Brudermüller, FF 2010, S. 134 <137 ff.>; Graba, FamRZ 2010, S. 1131 <1134 ff.>; Griesche, FPR 2008, S. 63 <64 ff.>; Maurer, FamRZ 2008, S. 1985 <1989 ff.>; Norpoth, FamRZ 2009, 23 <26 f.>; Soyka, FuR
2010, S. 305 <306>; Weber-Monecke, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1361 Rn. 14 f.).
Seitens der Befürworter wird vertreten, die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den sogenannten wandelbaren Lebensverhältnissen werde der Lebenswirklichkeit besser gerecht als eine strikt an den ehelichen
Lebensverhältnissen ausgerichtete Bedarfsbestimmung. Die wechselseitige Beeinflussung der Unterhaltsbedarfe einander nachfolgender Ehepartner lasse sich mit dem neu geregelten Gleichrang ihrer
Unterhaltsansprüche in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB rechtfertigen. Der Gesetzgeber billige die geänderte Rechtsprechung, da er das Unterhaltsmaß in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in Kenntnis der neuen Rechtsprechung
keiner Änderung unterzogen und darüber hinaus betont habe, dass nicht die Priorität der Unterhaltsansprüche zähle, sondern die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Unterhaltsberechtigten sowie der Ausgleich
ehebedingter Nachteile.
Nach Ansicht der Kritiker fehlt der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die dogmatische Rechtfertigung. Der Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB schließe es aus, nacheheliche Änderungen in die
Bedarfsbemessung einzubeziehen, denen jeglicher Bezug zu der früheren Ehe fehle, sondern die, wie insbesondere Unterhaltspflichten gegenüber nachfolgenden Ehepartnern, erst durch die Scheidung der Ehe
ermöglicht würden. Die starre Dreiteilungsmethode widerspreche der an den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Bedarfsbestimmung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die neue
Bedarfsermittlungsmethode hebe überdies die systematische Differenzierung zwischen der Bedarfsbestimmung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB auf. Sie widerspreche
dem Willen des Gesetzgebers, der über die infolge der Unterhaltsrechtsreform eingetretene Schwächung der Rechtsstellung des geschiedenen Ehepartners hinaus keine weitere Verschlechterung dessen
unterhaltsrechtlicher Position bezweckt habe. Die neue Berechnungsmethode benachteilige den vorangegangenen Ehegatten infolge der Kontrollrechnung und belaste den nachfolgenden Ehegatten mit einer
während des ehelichen Zusammenlebens nicht bestehenden Erwerbsobliegenheit.
II. Die Beschwerdeführerin war von 1978 bis 2002 mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens verheiratet. Dieser wurde im Zuge der Scheidung verurteilt, der Beschwerdeführerin nachehelichen
Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618 € monatlich zu zahlen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit Juni 2008 wieder verheiratet.
1. Im Ausgangsverfahren änderte das Amtsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2009 die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäß § 323 ZPO dahin ab, dass er der Beschwerdeführerin nur noch Unterhalt in Höhe
von 488 € im Monat zahlen müsse. Dabei bestimmte das Amtsgericht das Maß des der Beschwerdeführerin zu gewährenden Unterhalts entsprechend der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der
Dreiteilungsmethode. Es ging von einem teilweise fiktiv angesetzten, bereinigten und prägenden Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von 958 €, einem um berufsbedingte Aufwendungen und den
Erwerbstätigenbonus reduzierten sowie um Zinseinkünfte erhöhten, prägenden Einkommen des Klägers in Höhe von 2.934 € (Steuerklasse I) sowie einem Renteneinkommen der nachfolgenden Ehefrau des
Klägers in Höhe von 530 € im Monat aus und kam im Wege der Dreiteilung des Gesamtbetrags zu einem Unterhaltsbedarf in Höhe von jeweils 1.474 €. Sodann berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten des
Klägers und seiner gegenwärtigen Ehefrau Synergieeffekte gemeinsamen Wirtschaftens, die es zu einer Reduzierung ihres Unterhaltsbedarfs um jeweils 5 % und damit zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs
der Beschwerdeführerin um 10 % veranlassten. Den sich danach ergebenden Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin in Höhe von rund 1.621 € reduzierte es dann um deren eigene prägende und weitere nicht
prägende Einkünfte auf den titulierten Betrag. Durch Urteil vom 4. März 2010 hielt das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Unterhaltsbemessung mit dem Hinweis aufrecht, es folge
ebenfalls der neuen Bedarfsermittlungsmethode des Bundesgerichtshofs.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne wandelbarer
Lebensverhältnisse, noch dazu verbunden mit der Berechnungsmethode der Dreiteilung, überschreite die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletze sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.
Weder der Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB noch seine systematische Einordnung in den Gesetzeskontext böten eine ausreichende Grundlage für die der geänderten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Annahme, gegenüber einem nachfolgenden Ehegatten eingegangene Unterhaltsverpflichtungen bestimmten die ehelichen Lebensverhältnisse der vorangegangenen Ehe.
Überdies habe das Oberlandesgericht die gesetzgeberische Ausgestaltung des Art. 6 Abs. 1 GG in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und die damit verbundene Grundentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der
verfassungsrechtlich gebotenen gleichen Teilhabe geschiedener Eheleute am gemeinsam Erwirtschafteten sowie der Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einander nachfolgender Ehen grundlegend verkannt.
III. Zu dem Verfahren haben der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, der Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche
Juristinnenbund, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst auf die tragenden Erwägungen seiner geänderten Rechtsprechung Bezug genommen. Seiner Ansicht nach ist die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
maßgebenden Umstände an den Stichtag der Rechtskraft der Scheidung überholt. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende
Lebensstandardgarantie. Nachehelicher Unterhalt sei vielmehr in dem Maße zu gewähren, wie eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten an dem aufgrund gemeinsamer Leistung erreichten Lebensstandard des
unterhaltspflichtigen Ehegatten gerechtfertigt sei. Sinke der Lebensstandard des Unterhaltsschuldners nach Rechtskraft der Scheidung dauerhaft ab und beruhe dies nicht auf einem unterhaltsrechtlich
vorwerfbaren Verhalten oder freiwilligen beruflichen Dispositionen, müsse der Unterhaltsberechtigte die Absenkung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen, selbst wenn der Einkommensrückgang während des
Bestehens der Ehe nicht vorauszusehen gewesen sei. Die Bestimmung des Unterhaltsmaßes wolle, jedenfalls im Prinzip, nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und
der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen, nicht aber den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich besser stellen als er ohne die Scheidung stünde. Werde der
Bedarf nachfolgender Ehepartner bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt, übersteige dessen Unterhaltsanspruch das dem Unterhaltspflichtigen für seinen
eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen, was gegen den Grundsatz der Halbteilung verstoße.
Die geänderte Rechtsprechung fasse zwar vereinfachend Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB zusammen, beachte aber die gesetzlichen Wertungen der
Unterhaltsrechtsreform von 2007. Aus deren Anlass habe der Gesetzgeber ausgeführt, der geschiedene Ehegatte müsse sich bei Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter eine Schmälerung seines
Unterhaltsanteils gefallen lassen und habe keinen Vertrauensschutz dahin, dass sich durch die Gründung einer Zweitfamilie der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht erweitere und damit seine
Unterhaltsquote verkürze. Dem sei zu entnehmen, dass keine Lebensstandardgarantie mehr gewährt werden solle. Die Dreiteilungsmethode, die jedem Beteiligten denselben Anteil zuweise, entspreche dem Ziel
der jüngsten Unterhaltsrechtsreform, nachfolgenden Ehegatten denselben Unterhaltsbedarf einzuräumen und die Gründung von Zweitfamilien zu erleichtern. Außerdem führe sie zu der vom Gesetzgeber
bezweckten Vereinfachung der Unterhaltsberechnung.
Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) von 1976 ergebe sich, dass bereits damals eine Dreiteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen
zur Feststellung des Unterhaltsbedarfs mehrerer Ehegatten habe erfolgen sollen (BTDrucks 7/4361, S. 33 f.).
2. Die von der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht und vom Kläger des Ausgangsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen halten die geänderte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsgemäß.
Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Ansicht, für die Beurteilung des Unterhaltsmaßes könne nicht alleine auf den ungenauen und missverständlichen Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB abgestellt werden. Es stelle keinen Widerspruch zum System des Unterhaltsrechts dar, den geschuldeten Unterhalt in einem einheitlichen, die Interessen aller Beteiligten wahrenden Vorgang zu errechnen.
Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der dem Unterhaltsberechtigten in erster Linie eine Teilhabe am gemeinsam erarbeiteten Lebensstandard einräumen
wolle. Daher müssten nacheheliche, den Lebensstandard des Unterhaltsschuldners reduzierende Unterhaltspflichten in die Bedarfsbestimmung einbezogen werden, um zu vermeiden, dass der geschiedene
Ehegatte unter Verstoß gegen die Gleichwertigkeit des Unterhaltsbedarfs des ersten und zweiten Ehegatten mehr Unterhalt erhalte als der Unterhaltspflichtige und der nachfolgende Ehepartner.
3. Der Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche Juristinnenbund sowie der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sind dagegen der Auffassung, die neue Rechtsprechung sei verfassungswidrig. Die
geänderte Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB widerspreche dessen Wortlaut und dessen systematischer Einordnung in den Normenkontext.
Dabei heben der Deutsche Juristinnenbund und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hervor, die Auslegung sei nicht vom Willen des Gesetzgebers der Unterhaltsrechtsreform von 2007 gedeckt, der
über die Gesetzesänderungen hinaus keine weitere Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position des geschiedenen Ehegatten vorgesehen habe.
Der Deutsche Familiengerichtstag betont, die Dreiteilungsmethode führe zu einer Verringerung bereits des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten und damit zu einem unrealistisch niedrigen Ausgangsbetrag, bevor
über eine Befristung und Begrenzung des Unterhalts nach Leistungsfähigkeit und Billigkeit zu entscheiden sei. Außerdem ergäben sich für den Unterhaltsberechtigten negative Folgen hinsichtlich der
Einsatzzeitpunkte der §§ 1571 ff. BGB.
Nach Ansicht des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter unterläuft die Einbeziehung von Unterhaltspflichten gegenüber einem nachfolgenden Ehegatten in die Bedarfsbemessung des geschiedenen
Ehepartners den mit der Unterhaltsreform bezweckten Ausgleich ehebedingter Nachteile.
B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung schränkt die Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen
Handlungsfreiheit ein, indem sie die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitet und damit das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
I. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser
gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).
Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden,
ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (vgl. BverfGE 6, 32 <37 f.>; 80, 137 <152 f.>).
Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wird damit zum Maßstab für die Bestimmungen des Unterhaltsrechts, da die Gewährung von Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten wirtschaftliche
Handlungsfreiheit eröffnet und umgekehrt die Auferlegung einer Unterhaltspflicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen eingreift (vgl. BverfGE 57,
361 <378, 381>; BverfGK 7, 135 <138>; 9, 437 <440>; 10, 84 <87>; stRspr).
Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf danach einer rechtlichen
Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl des Unterhaltsberechtigten wie auch des Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG in Ausgleich zu bringen ist. Art. 6
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt als wertentscheidende Grundsatznorm die Ehe als Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner, in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche
Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und bei der die Leistungen, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung jeweils
erbringen, als gleichwertig anzusehen sind. Aus dieser Gleichwertigkeit folgt, dass beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben, das ihnen grundsätzlich zu
gleichen Teilen zuzuordnen ist (vgl. BverfGE 105, 1 <10 ff.>). Das Prinzip gleicher Teilhabe gilt nicht nur während des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet für den Fall eines gesetzlich geregelten
Unterhaltsanspruchs seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung, insbesondere auf die unterhaltsrechtliche Beziehung der Eheleute untereinander. Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das
den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist (vgl. BverfGE 63, 88 <109>;
105, 1 <12>). Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts ist zudem zu berücksichtigen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG
gleichrangig und gleichwertig geschützt werden (vgl. BverfGE 66, 84 <94 f.>; 108, 351 <364>). Damit sind Modifikationen des Grundsatzes gleicher Teilhabe nicht ausgeschlossen.
2. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist der Gesetzgeber den aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen bei der Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts gerecht geworden,
indem er seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1. Juli 1977 die Gewährung nachehelichen Unterhalts von der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten
Ehegatten (§ 1569 BGB) und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB) abhängig macht und dabei das Maß des nachehelichen Unterhalts individuell an den ehelichen Lebensverhältnissen
der geschiedenen Ehe ausrichtet (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam
Erwirtschafteten (vgl. BverfGE 105, 1 <12>) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BverfGE 57, 361 <380>), die dann zum Tragen kommt, wenn ein
geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.
Die Ausrichtung des Unterhaltsmaßes am jeweils in einer Ehe erreichten Lebensstandard unter Berücksichtigung des nach der Ehe von beiden geschiedenen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkommens
stimmt auch mit der grundsätzlichen Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einander folgender Ehen überein.
Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt
durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren
Unterhalt zu sorgen (vgl. BverfGE 57, 361 <389>), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BverfGE 66, 84 <98>; 108, 351 <364 f.>).
Aufgrund der mittlerweile eingetretenen gesellschaftlichen Entwicklung, die zu anderen Rollenverteilungen in der Ehe, häufigeren Scheidungen und Wiederverheiratungen sowie einer besseren beruflichen
Ausbildung und erhöhten Erwerbstätigkeit bei Frauen geführt hat, hat der Gesetzgeber diesen Vorrang der geschiedenen Ehefrau durch die Neuregelung der §§ 1569, 1578b und 1609 BGB abgebaut und damit der
Gleichrangigkeit der Ehen unter den derzeitigen gesellschaftlichen Verhältnissen hinreichend Rechnung getragen.
3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze
durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und
Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.
Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom
Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen.
Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in
krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber
unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304
<320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).
b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder
einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der
Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl.
BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des
Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten
Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl.
BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf
sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten
Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als
richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen
Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten.
Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende
Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung
folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).
4. Diesen Maßstäben hält die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Sie löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung
nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
a) aa) Mit der Einführung des verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
hat der Gesetzgeber die schon seit Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches geltende Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und Rang der
Unterhaltsansprüche in § 1569 ff. BGB näher ausgestaltet. Dabei hat er die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten in § 1569 BGB a.F., dessen Unterhaltsbedarf in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, die
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen in § 1581 BGB sowie die Rangfolge der Gewährung von Unterhalt bei Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsberechtigter im Mangelfall in §§ 1582, 1609 BGB a.F. geregelt.
Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt nach diesem normativen Konzept den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung dar, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie der Verteilung verfügbarer Geldmittel des Pflichtigen im Mangelfall anschließt. Mit der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den „ehelichen
Lebensverhältnissen" hat der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen, die er zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestimmt wissen will
(BRDrucks 266/71, S. 79). Damit hat der Gesetzgeber den Fällen gerecht werden wollen, in denen die Eheleute in der Ehe durch gemeinsame Leistung einen höheren sozialen Status erreicht haben, an dem der
unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nach der Scheidung einen gleichwertigen Anteil erhalten sollte (BRDrucks 266/71, S. 79). Dem Unterhaltsberechtigten sollte also nach der Scheidung der erreichte
Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden (vgl. BverfGE 57, 361 <389>).
bb) An dieser Strukturierung des nachehelichen Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsrechtsreform von 2007 festgehalten. Nach wie vor differenziert er bei der Prüfung der Gewährung
nachehelichen Unterhalts zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten gemäß § 1569 BGB n.F., dessen Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nach §
1581 BGB sowie der Rangfolge im Mangelfall nach § 1609 BGB n.F. Innerhalb dieser unverändert gebliebenen Systematik hat der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen einer zu Unterhalt berechtigenden
Bedürftigkeit sowie die Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs neu gestaltet und die Rangfolge beim Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsansprüche im Mangelfall geändert, jedoch an der
Ausrichtung des Unterhaltsmaßes sowie den Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festgehalten.
(1) In Reaktion auf die geänderte gesellschaftliche Situation, insbesondere die steigenden Scheidungszahlen sowie die vermehrte Gründung sogenannter Zweitfamilien einerseits und die geänderte
Rollenverteilung in der Ehe sowie die verbesserte Ausbildungs- und Arbeitssituation der Frauen andererseits (BTDrucks 16/1830, S. 13) hat der Gesetzgeber den Grundsatz der wirtschaftlichen
Eigenverantwortung nach der Scheidung in § 1569 BGB verstärkt (BTDrucks 16/1830, S. 16 f.). Darüber hinaus hat er der besonderen Schutzbedürftigkeit minderjähriger und ihnen gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB gleichgestellter Kinder Rechnung getragen, indem er ihren Unterhaltsansprüchen im Mangelfall den ersten Rang (§ 1609 Nr. 1 BGB) und den Ansprüchen der sie betreuenden Elternteile den zweiten Rang
zugewiesen hat (§ 1609 Nr. 2 BGB), womit geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang nun gleichgestellt sind, solange sie sich einer Kinderbetreuung im Sinne des § 1609 Nr. 2 BGB widmen.
Infolgedessen hat er den Rang des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten im Mangelfall verschlechtert. Allerdings hat er geschiedenen Unterhaltsberechtigten, sofern die Ehe von langer Dauer war, den
gleichen Rang wie kinderbetreuenden nachfolgenden Ehegatten eingeräumt und ihnen den Vorrang vor nachfolgenden Ehegatten gegeben, soweit diese keine Kinder betreuen.
(2) Demgegenüber hat der Gesetzgeber § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keiner Änderung unterzogen. Der Unterhaltsbedarf ist danach weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen. An diesen
unverändert gebliebenen Maßstab hat der Gesetzgeber auch mit dem neu geschaffenen § 1578b BGB angeknüpft, der die Möglichkeit eröffnet, den nachehelichen Unterhalt unabhängig von der Grundlage, auf der
er gewährt wird, im Einzelfall herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat damit unterstrichen, dass der Unterhaltsbedarf grundsätzlich auch weiterhin zunächst am Maßstab der ehelichen
Lebensverhältnisse zu bemessen ist. Er hat die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung gerade nicht von nach Rechtskraft der Scheidung eintretenden Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners
wie etwa dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter abhängig gemacht. Vielmehr sieht § 1578b BGB vor, dass der Unterhaltsbedarf auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, wenn eine an den
ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig erscheint. Die Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf orientiert sich insofern ebenfalls an
den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehe im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, indem sie davon abhängig gemacht worden ist, ob durch die Ehe und deren individuelle
Ausgestaltung für den Unterhaltsberechtigten Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen zu können. Beispielhaft werden in § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB
dabei Nachteile aufgezählt, die sich aus der in der Ehe gewählten Rollenverteilung ergeben können, wie etwa die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe.
cc) Mit dieser differenzierten Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von unterhaltsberechtigten Kindern und geschiedenen wie nachfolgenden Ehegatten durch Änderung einzelner unterhaltsrechtlicher
Normen bei gleichzeitigem Festhalten an den bisher geltenden Strukturen des Unterhaltsrechts und der Ausrichtung des Geschiedenenunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen hat der Gesetzgeber eine
schonende Anpassung des nachehelichen Unterhaltsrechts an die veränderten Familienwelten vollziehen wollen. Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, hat er mit seinem Konzept einerseits den veränderten
gesellschaftlichen Realitäten gerecht werden, andererseits aber auch Ehepartner in ihrem Vertrauen auf den grundsätzlichen Bestand einer Ehe sowie auf die Beibehaltung eines in der Ehe gemeinsam
geschaffenen Lebensstandards im Falle ihrer Auflösung angemessen schützen wollen (BTDrucks 16/1830, S. 33 f.).
b) Über dieses Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Anwendung der Dreiteilungsmethode hinweg. Sie verlässt die nach §§ 1569 ff. BGB zur
Prüfung nachehelicher Unterhaltsansprüche vom Gesetzgeber 1977 vorgegebene und 2007 beibehaltene unterhaltsrechtliche Systematik und nimmt einen Systemwechsel vor, bei dem sie die in § 1578 Abs. 1 Satz
1 BGB enthaltene gesetzgeberische Grundentscheidung durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt.
aa) Die geänderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit vollends auf, indem sie nachehelich entstandene Unterhaltspflichten gegenüber einem
weiteren Ehegatten bereits auf der nach den individuellen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehe zu bestimmenden Bedarfsebene des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt, obwohl deren
Berücksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenwärtigen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB vorgesehen ist.
Zwar hat die Rechtsprechung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch früher schon bestimmte Entwicklungen der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen wie des Unterhaltsberechtigten
berücksichtigt, die erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt sind, und damit zum Teil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in die Bedarfsberechnung mit einbezogen. Begrenzt hat sie dies jedoch auf
Entwicklungen, die schon die Ehe geprägt haben und in ihr angelegt worden sind, die also schon während der Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 - Ivb
ZR 78/84 -, FamRZ 1986, S. 148 <149>). Ein solcher Bezug zur Ehe liegt auch bei der Berücksichtigung einer nach Scheidung aufgenommenen Erwerbsarbeit des Unterhaltsberechtigten vor, die das Äquivalent
oder „Surrogat" einer schon in der Ehe in Form von Familienarbeit erbrachten Leistung darstellt (vgl. BGHZ 148, 105 ff.). Mit der Einbeziehung auch nachehelich entstandener Unterhaltspflichten gegenüber
einem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen verliert die Rechtsauslegung jedoch jeglichen Bezug zu der in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen und lässt die gesetzliche Unterscheidung zwischen einerseits dem Unterhaltsbedarf und andererseits der Leistungsfähigkeit außer Acht.
bb) Die Auslegung setzt sich über das anlässlich der Reform ausdrücklich beibehaltene Unterhaltsmaß des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB (BTDrucks 16/1830, S. 18) hinweg und stützt sich auf einen von ihr selbst
geschaffenen, neuen Maßstab. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den „ehelichen Lebensverhältnissen" der aufgelösten Ehe vorzunehmen, ersetzt sie diesen Maßstab durch den der „wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnisse" (vgl. BGHZ 171, 206 <215>) und bestimmt damit letztlich den Unterhaltsbedarf nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der
Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts. Dabei bezieht sie im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen die reale Einkommenssituation zweier Unterhaltsverbände in ihrer
Gesamtheit, nämlich sowohl diejenige der geschiedenen als auch diejenige der nachfolgenden Ehe in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten mit ein und macht hierdurch und darüber
hinaus durch die neue Berechnungsmethode der Dreiteilung des Gesamteinkommens der beiden Unterhaltsverbände die Höhe des Bedarfs des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht nur von der
realen Einkommens- und finanziellen Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen, sondern auch davon abhängig, ob und in welcher Höhe der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen über Einkommen verfügt.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden mit diesem neuen Maßstab, der unter Anwendung der Dreiteilungsmethode zur Berechnung des
Unterhaltsbedarfs herangezogen wird, nicht mehr widergespiegelt. Er löst sich vielmehr in Gänze von seiner gesetzlichen Vorgabe. Zudem steht er in keinem Bezug zu dem gerade erst geschaffenen § 1578b
BGB, der durch die neue Berechnungsweise an Relevanz verliert. Denn wird im Wege der Bedarfsbestimmung nach den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" mittels der Dreiteilungsmethode bereits der
Bedarf des Unterhaltsberechtigten gekürzt, weil der Unterhaltsverpflichtete geheiratet hat und seine dadurch eingetretene zusätzliche Unterhaltslast bei der Bedarfsberechnung Berücksichtigung findet, kann §
1578b BGB nur noch Anwendung finden und zu einer weiteren Kürzung des Bedarfs führen, wenn der „angemessene Lebensbedarf" nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB noch niedriger anzusetzen ist als der im
Wege der Dreiteilung errechnete Bedarf und ehebezogene Gründe eine (weitere) Kürzung rechtfertigen.
cc) Die Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Dreiteilungsmethode bezieht den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten zudem nur solange in die
Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verkürzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten führt. Zwar legt sie der Bedarfsermittlung das tatsächliche
Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung auch von Steuervorteilen zugrunde, die gegebenenfalls aus einer nachfolgenden Eheschließung erwachsen (vgl. BGHZ 177, 356 <375 ff.>) und rechnet
inzwischen dem nachfolgenden Ehegatten, sofern dieser nicht erwerbstätig ist und nicht Kinder betreut, fiktiv dasjenige Einkommen an, welches er im Falle der Scheidung seiner eigenen Ehe mit dem
Unterhaltspflichtigen zu erzielen verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 183, 197 <212 ff.>), was rechnerisch dem Bedarf des geschiedenen Ehegatten zugute kommt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode aufgrund dessen
oder wegen eines tatsächlich vorhandenen höheren Erwerbseinkommens des nachfolgenden Ehegatten allerdings zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom
Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag wieder herabbemessen (vgl. BGHZ 177, 356 <376 f.>). Konsequenz dieser
Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen
Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung. Umgekehrt verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach dieser Berechnungsmethode regelmäßig mehr, selten dasselbe und nie weniger als nach der an den ehelichen
Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB orientierten Berechnungsmethode. Gleiches gilt im Verhältnis einander nachfolgender unterhaltsberechtigter Ehegatten. Die Dreiteilungsmethode gesteht
auch ihnen nur solange gleiche Anteile am Gesamteinkommen zu, wie sich dies zulasten des geschiedenen Ehegatten auswirkt. Umgekehrt ist keine Kontrollberechnung vorgesehen, mit der sichergestellt wird,
dass der nachfolgende Ehegatte infolge der Dreiteilung und der Einbeziehung des Einkommens des vorangegangenen Ehegatten nicht mehr Unterhaltsbedarf zugestanden bekommt, als wenn der
Unterhaltspflichtige zuvor nicht bereits verheiratet gewesen wäre. Zwar mag das nach dem vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Modell stimmig sein, jedoch beruht dies auf einer grundsätzlich anderen
Bewertung und Zuordnung der verschiedenen Unterhaltsansprüche als sie die Regelung in ihrem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Verständnis und der von ihm getroffenen Unterscheidung zwischen
Unterhaltsbedarf, Leistungsfähigkeit und Rangfolge im Mangelfall vorsieht.
c) Dieses neue Rechtsprechungskonzept der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. dazu BverfGE 93, 37 <81>)
rechtfertigen. Es widerspricht dem Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und seiner systematischen Einbindung in den Normenkontext (aa) sowie seiner Zwecksetzung und der mit ihr verbundenen
gesetzgeberischen Intention (bb).
aa) (1) Die neue Rechtsprechung läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Dieser gibt zwar für die Verhältnisse, die bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs maßgeblich sein sollen,
keinen bestimmten Zeitpunkt vor. Doch erklärt er die „ehelichen Verhältnisse" zum Maßstab der Bedarfsbemessung und damit diejenigen, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in
Zusammenhang stehen. Für deren Beurteilung bieten sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen (BRDrucks 266/71, S. 79) - deshalb zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der
Scheidung an, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe endgültig aufgelöst ist (vgl. BverfGE 108, 351 <366>).
Bezieht die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und geht insofern von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs aus, muss bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen" vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die, wie bei einer
unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ
1992, S. 1045 <1046 f.>), bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den „ehelichen Lebensverhältnissen" lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade
nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist, wie dies bei Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten, die durch erneute
Heirat des Unterhaltspflichtigen entstanden sind, der Fall ist. Dabei führt die Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung des in den beiden Unterhaltsverbänden insgesamt erzielten Einkommens zur völligen
Loslösung von den „ehelichen Lebensverhältnissen", weil hierdurch der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auch noch von der Einkommenssituation des nachfolgenden Ehegatten abhängt. Es
überschreitet die Grenzen des Wortlauts von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, derartige nacheheliche Änderungen, die nicht ehe-, sondern scheidungsbedingt sind, also die Auflösung der Ehe voraussetzen, in die
Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten einzubeziehen.
(2) Die neue Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten. Sie hebt nicht nur die vom Gesetzgeber vorgesehene
Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB auf, dessen Anwendungsbereich sie dadurch wesentlich einschränkt, sondern führt überdies
zu einer vom Gesetzgeber an dieser Stelle nicht vorgesehenen Kürzung bereits des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem die richterliche Prüfung versagt bleibt, ob der Unterhaltspflichtige
aufgrund seiner nach § 1581 BGB zu beurteilenden gegenwärtigen Verhältnisse, beispielsweise infolge nicht prägender nachehelicher Einkünfte, in der Lage ist, ihm Unterhalt in Höhe des ermittelten Bedarfs zu gewähren.
Die geänderte Rechtsprechung lässt sich nicht mit der geänderten Rangfolge nach § 1609 BGB begründen, da der Rang eines Unterhaltsanspruchs erst dann relevant wird, wenn die Höhe des Anspruchs gemessen
am Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen schon feststeht und ein Mangelfall vorliegt. Mit der Änderung der Rangfolge hat der Gesetzgeber insofern
nicht Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs genommen, sondern auf das Ausmaß der Realisierung des Anspruchs im Verhältnis zu Unterhaltsansprüchen Anderer gegenüber dem Unterhaltspflichtigen,
wobei die Anspruchshöhe je nach Rang mit ausschlaggebend dafür ist, ob oder in welcher anteiligen Höhe der Anspruch vom Unterhaltspflichtigen zu bedienen ist. Die Höhe schon durch die neue Berechnungsart
zu mindern, kann deshalb zu weiteren Verlusten bei der Realisierung des Anspruchs führen, die der Gesetzgeber jedoch mit der Änderung der Rangfolge nicht vorgesehen hat.
bb) (1) Im System des geltenden Unterhaltsrechts widerspricht die Auslegung dem Zweck des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der unverändert dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung
seines Bedarfs grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gewähren (BRDrucks 266/71, S. 79). Die mit der Kontrollrechnung
verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten im Verhältnis zu der vom Gesetzgeber vorgesehenen Systematik einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen
nachfolgenden Ehepartners, indem sie die Vorteile dieser Berechnungsweise dem Unterhaltspflichtigen und dem nachfolgenden Ehegatten zuweist und deren Nachteile alleine dem geschiedenen Ehegatten aufbürdet.
(2) Die Dreiteilungsmethode setzt sich überdies über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Dieser hat zwar zur besseren Berücksichtigung der Interessen von Betroffenen und Zweitfamilien Einschränkungen
beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen. Die Einschränkungen hat er jedoch wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB von der Dauer und Ausgestaltung der
geschiedenen Ehe und nicht vom Umstand einer erneuten Eheschließung des Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht, oder sie dann eintreten lassen, wenn der Unterhaltspflichtige in Anbetracht seiner real
vorhandenen Mittel nicht in der Lage ist, alle an ihn herangetragenen Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten hat er damit also nicht von vornherein
verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur im Falle der Unbilligkeit einer Ausrichtung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder einer
zeitlich unbegrenzten Unterhaltsleistung sowie im Mangelfall. Die Feststellung des Gesetzgebers, der geschiedene Ehepartner habe keinen Vertrauensschutz dahin, dass sich der Kreis der unterhaltsberechtigten
Personen nach der Scheidung nicht mehr erweitere, hat sich auf die Verteilung verfügbarer Mittel in einem solchen Mangelfall nach § 1609 BGB bezogen, für deren Berechnung der Gesetzgeber unter Verweis
auf die Berechnung konkurrierender Unterhaltsansprüche von Kindern eine proportionale Kürzung vorgesehen hat (BTDrucks 16/1830, S. 23 f.), nicht dagegen auf die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach §
1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(3) Die geänderte Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen (BTDrucks 16/1830, S. 14). Die geänderte
Rechtsprechung erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung nach wie vor eine
Berechnung des Unterhalts unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse nach der von der Rechtsprechung herkömmlich angewandten Methode vorsieht. Überdies ist nach der neuen Auslegung auf
Seiten des nachfolgenden Ehegatten inzwischen je nach den Umständen des Einzelfalls ein fiktives Einkommen einzustellen, das durch die Gerichte anhand der Erwerbsbiografie des nachfolgenden Ehegatten
festzustellen ist, was ebenfalls zu keiner Vereinfachung der Berechnung führt.
(4) Die Auslegung kann schließlich nicht mit dem Argument legitimiert werden, die Dreiteilungsmethode sei bereits seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) im
Jahre 1977 vorgesehen gewesen. Die Gesetzgebungsmaterialien und ihre Rezeption durch die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 89, 108 <110>) geben keinerlei Hinweis darauf, dass schon nach den damaligen
Vorstellungen des Gesetzgebers der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Existenz eines nachfolgenden Ehegatten im Wege der Dreiteilung der Gesamteinkünfte ermittelt werden sollte. Das in der
Stellungnahme des Bundesgerichtshofs für diese Annahme angeführte Rechenbeispiel in den Gesetzgebungsmaterialien hat ersichtlich nicht der Veranschaulichung der Unterhaltsbedarfsermittlung, sondern der
Verdeutlichung der Konsequenzen der in § 1609 BGB damals neu geregelten Rangordnung bei zwei einander nachfolgenden, unterhaltsberechtigten Ehegatten gedient. Mit ihm wurde keine Bedarfsermittlung im
Wege der Dreiteilung der Gesamteinkünfte dargestellt, sondern illustriert, wie bei unterstellten gleich hohen Bedarfen des geschiedenen wie des nachfolgenden Ehegatten im Mangelfall der damals vorrangige
Anspruch des geschiedenen Ehegatten in vollem Bedarfsumfang bestehen geblieben ist, während sich der nachfolgende Ehegatte mit dem verbleibenden Rest hat begnügen müssen (BTDrucks 7/4361, S. 33 f.).
d) Es kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung neu geschaffene Konzept zur Bedarfsermittlung ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat.
Der Gesetzgeber hat die Bezugnahme auf die „ehelichen Lebensverhältnisse" in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur ausdrücklich aufrechterhalten (BTDrucks 16/1830, S. 18), sondern sich überdies im neu
geschaffenen § 1578b BGB ebenfalls auf sie bezogen. Zudem hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den „wandelbaren Lebensverhältnissen" erst nach Inkrafttreten des geänderten
Unterhaltsrechts erstmals mit Urteil vom 30. Juli 2008 eine Unterhaltspflicht gegenüber einem nachfolgenden Ehepartner einbezogen (vgl. BGHZ 177, 356 <367 f.>) und dabei zudem erstmals die
Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode vorgenommen.
II. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Sie beruht auf der die
Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitenden Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der Unterhaltsbedarf der
Beschwerdeführerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße verkürzt worden sind.
Das Oberlandesgericht hat nach der Dreiteilungsmethode einen Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.621 € ermittelt, aus dem sich unter Anrechnung ihrer Einkünfte der ausgeurteilte Unterhalt
in Höhe von 488 € im Monat ergeben hat. Nach herkömmlicher Berechnungsmethode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse hätte die Beschwerdeführerin dagegen einen Unterhaltsbedarf in
Höhe von 1.894 € und demzufolge einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 761 € im Monat gehabt. Das Nettoeinkommen des Klägers wäre zunächst auf das Einkommen umzurechnen gewesen, welches er ohne
erneute Eheschließung bei Veranlagung nach Steuerklasse I erzielen würde (vgl. BVerfGE 108, 351 <366 f.>). Nach Abzug der im Ausgangsverfahren anerkannten Abzugspositionen sowie nach Erhöhung um die
im Ausgangsverfahren als eheprägend festgestellten Zinseinkünfte hätte sich danach ein Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Klägers in Höhe von 2.486 € ergeben. Nach Abzug des prägenden
Einkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von 958 € hätte sich ihr Unterhaltsbedarf auf 1.722 € belaufen und sich unter Berücksichtigung bedarfsmindernder Synergieeffekte auf Seiten des Klägers um 10 %
auf rund 1.894 € erhöht. Daraus hätte sich unter Anrechnung ihrer Einkünfte der genannte Unterhaltsanspruch in Höhe von 761 € ergeben, den zu zahlen der Kläger wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre und
der um 273 € im Monat höher gelegen hätte als der ausgeurteilte Betrag.
Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens
sind, folgt eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung aus § 323 Abs. 3 ZPO beziehungsweise § 238 Abs. 3 FamFG (vgl. BGHZ 148, 368 <376>).
Sofern der Gesetzgeber die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB oder die Art der Unterhaltsberechnung insbesondere bei aufeinanderfolgenden
ehelichen Unterhaltsverbänden einer Änderung unterziehen will, ist es seine Sache, per Gesetz die Kriterien und Berechnungsweisen dafür vorzugeben. ..."
*** (BGH)
Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02, FamRZ 2005,
1159). Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde -
Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 4.
Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506). Selbständige können in der Summe 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit - soweit eine solche
Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739). Im Rahmen
der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Januar
2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519). Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung
berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht
in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20).
***
Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117). Dass diese ein
Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen. Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst
gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden
zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen (BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - XII ZB 544/20).
***
Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien
vorsehen - allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der
Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen
Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen
Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684; BGH, Beschluss vom 13.11.2019 -
XII ZB 3/19).
***
Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des
höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der
konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode
begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII
ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260). Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und
damit insoweit unterhaltsrelevant ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie -
etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 =
FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183). Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge
betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19).
***
Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des
Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von
Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215; BGH, Beschluss vom 11.04.2018 -
XII ZB 121/17).
***
Ehegattenunterhalt von Besserverdienenden: Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben
kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982, IVb ZR 738/80, FamRZ 1982, 996). Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen
Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der
Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010, XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637). Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte,
wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. Ein
Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der
Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni
1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169; BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16).
***
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der
Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem - durch den Einkommensrückgang beeinflussten - vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und
den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt (BGH, Urteil vom 04.11.2015 - XII ZR 6/15).
***
Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung
eröffnen. Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich war. War der Umstand (hier: Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des
Krankenvorsorgeunterhalts) im vorausgegangenen Verfahren allein für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB anzustellende Gesamtschau von Bedeutung, ist seine Berücksichtigung im
Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - XII ZB 369/14).
***
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im
Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525). Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs.
1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch
weiterhin zu berücksichtigen. Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den
angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt
werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982, IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187; BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13).
***
Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel
gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986, IVb ZR 92/85, FamRZ 1987, 264). Die erstmals in der Revisionsinstanz
erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler
beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001, XII ZR 162/99, FamRZ
2002, 318, 319 mwN). Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben (im Anschluss an
Senatsurteil vom 16. Januar 2013, XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 24). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu
berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11).
***
Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise
gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770). An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen
Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen
(im Anschluss an BGH, 15. Juni 2011, XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375). Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt
einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, 16. Juli
2008, XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739 und BGH, 21. April 2010, XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines
Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund
des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an BGH, 28. März 2007, XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983 und BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311;
teilweise Aufgabe von BGH, 29. Januar 2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, 590). Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten
werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren
Einkommensentwicklung (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 zu §§ 1570 I BGB, 1573, 1578,1578b BGB).:
„... 3. Das Berufungsgericht hat den Bedarf ab Rechtskraft der Scheidung (1. Oktober 2009) in der Weise ermittelt, dass es vom verringerten Einkommen des Antragstellers aus seiner aktuellen Erwerbstätigkeit
ausgegangen ist. Zudem hat es die Abfindung zur Aufstockung auf das bisherige Einkommensniveau herangezogen und den Unterhalt entsprechend fortgeschrieben.
a) Das begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gesunkenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der
Einkommensrückgang auf keinem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGHZ 188, 50 = FamRZ
2011, 454 Rn. 17 und vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256, 257; zur Rechtslage nach der Entscheidung des BVerfG vom 25. Januar 2011 - FamRZ 2011, 437 - s. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 Rn. 24). Ob die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses dem Antragsteller unterhaltsrechtlich vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht offengelassen.
Demnach ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass den Antragsteller keine Obliegenheitsverletzung trifft.
b) Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Heranziehung der Abfindung zur Aufstockung des verringerten Einkommens aus dem vom Antragsteller im Oktober 2009 angetretenen neuen Arbeitsverhältnis
hat im Ergebnis Bestand.
aa) Allerdings sind bei der Behandlung einer Abfindung die Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass es sich um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
handelt. Die Abfindung kann je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund unterschiedlichen Zwecken dienen, so der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen (etwa bei Sozialplanabfindungen), als
Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des mit diesem verbundenen sog. sozialen Besitzstandes (vgl. Kaiser Festschrift D.
Schwab 2005 S. 495, 500 ff. mwN). Aus der arbeitsrechtlichen Qualifikation der Abfindung lässt sich indessen noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtliche Behandlung entnehmen. Die
Heranziehung der Abfindung ist vielmehr vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen.
Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren
Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.).
Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Das gilt zum einen, wenn
der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld, bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die
Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (Senatsurteil
BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 29
f., 93).
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhältnis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren zurückbleibt, hat der Senat hingegen entschieden, dass eine
Abfindung und die Erträge daraus nicht für den Unterhalt zu verwenden seien (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746). Der Senat hat dies damit begründet, dass der
Unterhaltsbedarf ausschließlich nach dem aktuellen Arbeitseinkommen zu bemessen und die Abfindung hierfür nicht zu berücksichtigen sei. Daran hält der Senat nicht fest. Vielmehr ist eine andere Betrachtung
geboten, weil die Quelle der Abfindung in dem beendeten Arbeitsverhältnis liegt und dadurch der notwendige Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen hergestellt ist. Daraus folgt zwar - wie ausgeführt -
nicht, dass aus der Abfindung bei ansonsten gleich gebliebenem Einkommen eine Erhöhung des Bedarfs hergeleitet werden kann. Für eine Aufstockung auf das bisherige Einkommensniveau mangelt es indessen
nicht an einem Bezug zu den - früher gelebten - ehelichen Lebensverhältnissen. Aus diesem Grund ist die Abfindung bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 -
IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360).
Damit steht allerdings noch nicht fest, dass die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist und stets das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau erreicht
werden muss. Vielmehr kann je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei dauerhafter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung des Einkommens, auch eine
nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Auf welchen Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, unterliegt der tatrichterlichen Angemessenheitsprüfung.
Dabei ist neben den genannten Grundsätzen schließlich noch zu beachten, dass sich Unterhalt und Zugewinnausgleich, soweit unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen, nicht
widersprechen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352 mwN; "Verbot der Doppelberücksichtigung").
bb) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Einkommen des Antragstellers gegenüber seinem früheren Einkommen um etwa ein Drittel
gesunken ist. Damit ist eine Aufstockung des gesunkenen Einkommens angezeigt. Dass der Antragsteller die Abfindung ungeschmälert als Vermögensreserve behielte, wäre von vornherein nicht gerechtfertigt,
weil er damit entgegen dem der Unterhaltsbemessung nach Quoten zugrunde liegenden Halbteilungsgrundsatz aus seinem Einkommen Vermögensbildung auf Kosten der Antragsgegnerin betreiben würde.
Auch der Umfang der Heranziehung hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Angemessenheitsbetrachtung. Zwar erscheint der Zeitraum der Umlegung auf (nur) eineinhalb bis zwei Jahre und die
dadurch bewirkte vollständige Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards als recht kurz bemessen. Indessen hat der Antragsteller auch in seinem neuen Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer künftigen
Verbesserung seines Einkommens. Die Dauer der Aufstockung, über die im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, kann dann gegenüber dem vorläufig veranschlagten Zeitraum durchaus
länger ausfallen. In Anbetracht des vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen (jedenfalls) unterhaltsrechtlichen Zwecks der Abfindung, den Einkommensrückgang ganz oder teilweise aufzufangen, bewegt
sich seine Unterhaltsbemessung insoweit noch im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Beurteilung, die nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Um den vollständigen Verbrauch der
Abfindung geltend zu machen, steht dem Antragsteller ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG offen.
Ein Widerspruch zum vom Amtsgericht zugesprochenen Zugewinnausgleich kann schließlich nicht entstehen, weil die Abfindung erst nach dem Stichtag versprochen und gezahlt wurde, so dass sie kein
Endvermögen des Antragstellers dargestellt hat. ..."
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Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im
Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach §
1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151/09, zur
Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 25.01.2012 - XII ZR 139/09).
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Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle
hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job)
zutrifft. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1
BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB ( BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09 zu §§ 1573, 1574, 1577 I, § 1578, 1578b BGB u.a. - Volltext siehe zu § 1573 BGB).
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Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche
Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437). Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder
und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Im
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den
eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des
Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil 18. Oktober 1989, IIb ZR 89/88, BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260). Sind ein
geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leis-tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten
unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus (BGH, Urteil vom 07.12.2011 - XII ZR
151/09 zu §§ 1578 Abs 1 S 1, § 1581 S 1, § 1609, § 1615l BGB).
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Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des
Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr
ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen ( BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 34/09):
„... Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht Altersvorsorgeunterhalt versagt.
1. Zu dem gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, den der Unterhalt umfasst, gehören neben dem Elementarunterhaltsbedarf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters (§
1578 Abs. 2 BGB).
a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese
Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt
allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die
Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3
der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsurteile vom 11. August
2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851).
b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der
Unterhaltstabellen ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden
Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden
Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 € monatlich übersteigenden Betrags (2.000 €
Elementarunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es
zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen -
gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur
Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu
berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu
setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 - XII
ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist.
b) Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um
die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn der Höchstbetrag des Quotenunterhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle [hier: Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli
2005] von 4.800 €; 3/7 = rund 2.050 €) beinhaltet ebenfalls nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf die bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr
enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem
Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf
(Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.
V. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da es weiterer Feststellungen zu dem Anspruch auf Elementarunterhalt und
damit zugleich zu demjenigen auf Altersvorsorgeunterhalt bedarf, der in seiner Höhe von dem Elementarunterhalt abhängt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. In dem
weiteren Verfahren wird der Antragsteller Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu einer Versagung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB zu substantiieren. Einer seit längerer Zeit
bestehenden Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner kann auch im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung Bedeutung zukommen. Denn hierdurch wird in
der Regel eine zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen deutlich, weshalb eine weitere Gewährleistung des unveränderten Lebensstandards durch den geschiedenen Ehegatten nicht mehr ohne
Weiteres der Billigkeit entsprechen wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36). ..."
***
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen,
nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Be-stehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die
Erwerbsbio-grafie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivor-trags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der
Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen
Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsa-cheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst rea-litätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu
finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und gebo-ten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln (Anschluss an Senatsurteil vom 2.
Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177). Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der
Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unter-haltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss
erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 zu BGB §§ 1573, 1578, 1578 b).
***
Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf
Altersunterhalt - ausgeschlossen war, steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB nicht entgegen. Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe
herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578b BGB dar (BGH, Urteil vom 23.11.2011 - XII ZR 47/10 zu §§ 313, § 1578 Abs 1 S 2 vom 02.01.2002, § 1578b BGB,
§ 323 ZPO vom 05.12.2005, § 36 ZPOEG):
„... Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 1578 b BGB den Bestand der bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch bezogen auf
die Höhe des Unterhalts einer Revision unterzogen. Nicht nur dass diese erstmals befristet werden können, mit § 1578 b Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen,
Herabsetzung und Befristung zu kombinieren (BT-Drucks. 16/1830 Seite 19). Damit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss
immer auch im Lichte einer kumulativ oder aber auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht
die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt es jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar.
c) Bei der sonach gemäß § 313 BGB im Lichte des § 1578 b BGB vorzunehmenden Vertragsanpassung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Begrenzung des Unterhalts nicht ausgeschlossen.
Vielmehr lässt die zu treffende Billigkeitsabwägung nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung sowie eine anschließend einsetzende Befristung geboten erscheinen.
aa) Es fehlt bereits an ehebedingten Nachteilen, die einer Begrenzung des Unterhalts entgegenstehen könnten. Vor allem stellt der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass der
Ehegattenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren früheren Ehemann wegen der Heirat mit dem Kläger untergegangen sei, keinen solchen Nachteil dar.
(1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte
nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 19 und vom 20. Oktober 2010 -
XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22).
(2) Gemessen hieran lassen sich den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen keine ehebedingten Nachteile entnehmen.
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen ihren ersten Ehemann - ungeachtet der fehlenden Feststellungen zur Werthaltigkeit des Anspruchs - bezogen auf
die Ehe der Parteien keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB darstellt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 1578 b BGB vielmehr einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe,
insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die
Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung entstanden sind, keine Nachteile sind, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Vielmehr tritt der Wegfall des
Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe als vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein.
Dass die Beklagte andere ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB erlitten hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
bb) Nach den bislang getroffenen Erwägungen des Oberlandesgerichts stehen einer Begrenzung des Unterhalts ebenso wenig die nacheheliche Solidarität bzw. der Vertrauensschutz entgegen.
(1) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor
allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht,
die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713
Rn. 21 ff.).
Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt
ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder
-vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von
§ 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im
Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem
Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung
getragen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32).
(2) Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Billigkeitsabwägung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
(a) Zwar obliegt die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das
Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebende Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 11.
August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall.
(b) Im Ergebnis unschädlich ist allerdings, dass das Berufungsgericht die nach § 1578 b BGB gebotene Billigkeitsabwägung der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gemäß § 36 EGZPO
durchgeführt hat, anstatt letzteren im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen.
(c) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte nicht mehr erzielen könne und zudem aufgrund ihres schlechten
Gesundheitszustandes in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt sei. Diese besonderen, durch Krankheit und hohes Alter erheblich
erschwerten Lebensumstände der Beklagten lassen es nach Auffassung des Oberlandesgerichts gerechtfertigt erscheinen, ihrem Vertrauen auf den unbefristeten Fortbestand des Unterhaltsanspruchs ein höheres
Gewicht beizumessen als dem Interesse des durch die langjährige Unterhaltszahlung belasteten Klägers, aus seiner Verpflichtung entlassen zu werden.
Die vorerwähnten Gesichtspunkte, die bezogen auf Gesundheit und Alter jedenfalls auch dem Bereich der nachehelichen Solidarität zuzuordnen sind, rechtfertigen für sich genommen keine lebenslange
Lebensstandardgarantie, wie sie sich als Konsequenz des Berufungsurteils in der Sache ergeben hätte. Bei seiner Abwägung hat das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Amtsgericht - nicht hinreichend
berücksichtigt, dass der Kläger bei einer nur rund neun Jahre langen Ehe und einem Zusammenleben von lediglich rund fünf Jahren über einen Zeitraum von zwanzig Jahren Unterhaltszahlungen in nicht geringer
Höhe an die Beklagte erbracht hat (vgl. dazu die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 12. November 2009). Hinzu kommt, dass aus der Verbindung der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind.
Dabei ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und
dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36). Einer Befristung des nachehelichen Unterhalts steht
nach der - insoweit allerdings erst nach dem Berufungsurteil veröffentlichten - Senatsrechtsprechung auch nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig würde
(Senatsurteile vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 21 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 26 jeweils mwN).
Nach den getroffenen Feststellungen wäre dem Vertrauen der Beklagten vielmehr mit einer stufenweisen Herabsetzung und Befristung, wie sie etwa das Amtsgericht vorgenommen hat, hinreichend Rechnung
getragen. Eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung, so wie sie das Berufungsgericht ausgesprochen hat, erscheint demgegenüber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den unterhaltsverpflichteten
Kläger unzumutbar. ..."
***
Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter (BGH, Urteil vom 29.06.2011 - XII ZR
157/09 zu BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2, 3 aF, § 1578 b Abs. 1, 2; EGZPO § 36 Nr. 1):
„... Nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF kann die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig
wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die danach maßgeblichen
Abwägungskriterien sind weitgehend deckungsgleich mit den in der Nachfolgevorschrift des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. bereits Schwab FamRZ 2005, 1417,
1419). Nach dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. ...
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14.
Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Hat der Unterhaltsberechtigte hingegen - wie hier - das Rentenalter erreicht, kommt es darauf an, ob die erzielten Alterseinkünfte aus seiner früheren,
nachehelich ausgeübten oder ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit hinter demjenigen zurückbleiben, was er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können.
Ein ehebedingter Nachteil ist nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der zwischen den
Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe der Anwartschaften erreicht, die die Ehefrau bei vollschichtiger
Erwerbstätigkeit als milchwirtschaftlich-technische Assistentin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen
Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können ehebedingte Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008,
1325 Rn. 43; vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 27 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 30).
In Betracht kommen daher nur die nach der Ehezeit entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile. Solche bestehen jedoch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Denn ein ehebedingter
Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der gewählten Rollenverteilung nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe erzielen würde. Das ist hier
nicht gegeben.
Vor der Ehe hatte die Ehefrau eine Ausbildung zur milchwirtschaftlich-technischen Assistentin absolviert und war in diesem Beruf bis zum 15. Oktober 1970 tätig. Nach der Trennung erlangte sie am 1. Juni 1981
eine Anstellung als technische Assistentin in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT V b, was nach den getroffenen Feststellungen dem unter Berücksichtigung des Regelaufstiegs erreichbaren Endgehalt einer
medizinisch-technischen Assistentin entspricht. Dass die Ehefrau ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in ihrem erlernten Beruf als milchwirtschaftlichtechnische Assistentin hätte erreichen
können, hat sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 23 und BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 20 ff.) nicht
substanziiert. Somit durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Ehefrau bereits in der Trennungszeit wieder das Vergütungsniveau ihrer vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hatte,
so dass ehebedingte Fortkommensnachteile bereits damals nicht mehr gegeben waren. Dass die Ehefrau aus ehebedingten Gründen dauerhaft daran gehindert gewesen wäre, die in der Trennungszeit ausgeübte
Halbtagstätigkeit alsbald in eine Vollzeittätigkeit - ggf. in einem anderen Anstellungsverhältnis - auszuweiten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch liegt kein ehebedingter Nachteil darin, dass die
Ehefrau sich nach der Geburt eines außerehelichen Kindes dessen Betreuung widmete, von weiterer Berufstätigkeit absah und nach Abschluss der Kindeserziehung altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt keinen
Platz mehr fand. Denn die dadurch entstandenen Versorgungsnachteile hat die Ehefrau nicht aufgrund der Ehe, sondern durch die Geburt eines nicht aus der Ehe hervorgegangenen Kindes erlitten. Durch dessen
Betreuung und nicht durch ehebedingte Umstände wurde sie an der weiteren Erwerbstätigkeit gehindert. Daher kann nicht auf fiktiv erworbene Versorgungsanwartschaften abgestellt werden, welche sie als
Kinderlose hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 29). Das setzt sich fort, soweit sie im Anschluss an die Kinderbetreuung aus Altersgründen
keinen Platz mehr auf dem Arbeitsmarkt fand. Auch diese Einbuße ist nicht durch die Ehe, sondern durch das außereheliche Kind verursacht.
Da diese nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Nachteile unterhaltsrechtlich nicht zu Lasten des Ehemanns verwertet werden können, hat das Berufungsgericht der Ehefrau auch zutreffend ein fiktives
Alterseinkommen von 226 € mit der Begründung zugerechnet, dass die Ehefrau für die Zeiträume ab 1993 (halbtags) und ab 1999 (Vollzeit) so zu behandeln sei, als habe sie eine ihren beruflichen Fähigkeiten
entsprechende Erwerbstätigkeit gefunden und ausgeübt. Insoweit oblag ihr, nach ihren Möglichkeiten zum weiteren Aufbau einer eigenen Altersversorgung durch Berufstätigkeit beizutragen (§ 1569 BGB). ..."
***
Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des
Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Die Anrechnung eines aus
überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des
Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der
Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt so genannter privilegierter Volljähriger. Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile
ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche
Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hier-über insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (BGH, Urteil vom
12.01.2011 - XII ZR 83/08 zu BGB §§ 242, 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610).
***
Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag
der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 -
IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265). Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um
einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte
ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 -
FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne Bedeutung. Zur Befristung des
Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten (BGH, Versäumnisurteil vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08 zu BGB §§ 1573, 1577, 1578, 1578 b).
***
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit
einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote
des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen,
bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu
begründen. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Im Rahmen der -
dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit
eintritt, besonderes Gewicht (BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09 zu BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540):
„... 2. Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer konkreten Darlegungen bemessen und dabei auch die Kosten für den Unterhalt eines Reitpferdes einbezogen
hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
a) Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten
abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das
gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche
Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Wenn in Rechtsprechung und Literatur deswegen für solche Fälle eine konkrete
Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte und Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 366 ff.), ist dagegen aus
revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (vgl. bereits Senatsurteile vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851; vom 15. November 1989 - IVb
ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281; vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691, 693; vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985, 582, 583 und vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 -
FamRZ 1982, 1187, 1188).
Wenn das Berufungsgericht eine solche konkrete Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs verlangt, sofern dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer
Tabelle übersteigt, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Zwar wird eine absolute Sättigungsgrenze für den nachehelichen Unterhalt durchweg abgelehnt. Das Einkommen von gegenwärtig 5.100 € bildet aber
nur die Höchstgrenze des vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (vgl. auch Wendl/Gerhardt aaO § 4 Rdn. 368a; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 42 f.). Die konkrete Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.
b) Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung einen Bedarf für die Unterhaltung eines Reitpferdes in Höhe von monatlich 345 € hinzugerechnet hat, hält dies den Angriffen
der Revision stand. Unstreitig war während der Ehezeit ein solcher Bedarf der Antragsgegnerin entstanden, zumal der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets ein Reitpferd zur
Verfügung stand, das sie auch selbst geritten hat. Zwar verfügt die Antragsgegnerin gegenwärtig nicht über ein Reitpferd, nachdem das frühere Pferd eingeschläfert werden musste. Dies ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts aber lediglich auf die ungeklärte finanzielle Situation zurückzuführen. Der konkrete Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie
ihre Lebensverhältnisse infolge unzureichender Unterhaltsleistungen des Antragstellers vorübergehend einschränken muss. Weil die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ihr Hobby
auch künftig weiter verfolgen möchte, besteht dieser konkrete Bedarf fort. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf den konkret ermittelten Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin die von ihr erzielten Einkünfte angerechnet.
a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist es dabei von den gegenwärtig erzielten Einkünften der Antragsgegnerin ausgegangen und hat diese um berufsbedingte Kosten und einen
Erwerbstätigenbonus auf monatlich 1.010,01 € bereinigt. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht auf den konkret ermittelten Unterhaltsbedarf in Höhe von 3.195 € monatlich die Zinseinkünfte der
Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 215 € angerechnet. Die Bemessung des restlichen monatlichen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von rund 1.970 € lässt somit keine
Rechtsfehler erkennen; auch die Revision greift dies nicht an.
b) Für die Zeit ab Januar 2014 ist das Berufungsgericht von einem nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzten Unterhaltsbedarf nach den eigenen Lebensverhältnissen der Antragsgegnerin in Höhe von 2.200 €
ausgegangen, der sich aus einem ohne die Ehe und Kindererziehung heute erzielbaren Einkommen ergebe. Darauf hat es das Einkommen der Antragsgegnerin nach Abzug berufsbedingter Kosten, aber ohne
Abzug eines Erwerbstätigenbonus angerechnet. Das greift die Revision als ihr günstig nicht an.
Soweit das Berufungsgericht für diese Zeit keine weiteren Zinseinkünfte der Antragsgegnerin angerechnet hat, hält auch dies der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Denn das Berufungsgericht hat insoweit
im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch ohne Ehe und Kinderbetreuung ein entsprechendes Vermögen angespart hätte und Zinsen in gleicher Höhe erzielen
würde. Diese Feststellungen beruhen auf einer Würdigung des Sachvortrags der Parteien und sind vom Revisionsgericht nur darauf nachprüfbar, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder
erhebliches Parteivorbringen außer Acht gelassen wurde. Solches ist hier nicht ersichtlich. Indem die Revision meint, die Antragsgegnerin wäre ohne die Ehe nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes
Vermögen anzusparen, setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Das ist ihr im Revisionsverfahren verwehrt.
4. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin neben dem Elementarunterhalt weiteren Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen. Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz
2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB gehören nach § 1578 Abs. 3 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
a) Der nach § 1578 Abs. 3 BGB geschuldete Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs den Aufbau einer
Altersvorsorge zu ermöglichen, die den Einkünften vor Renteneintritt entspricht. Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB soll der Unterhaltsberechtigte seine weitere Altersvorsorge nicht
lediglich aus den erzielten eigenen Einkünften, sondern auch auf der Grundlage des Aufstockungsunterhalts aufbauen können.
Dabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung
auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu beurteilen (Senatsurteil
vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 FamRZ 1981, 442, 444). Im Hinblick auf die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs hat er es stattdessen für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem
Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären, und damit den
Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte
(Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1990, 372, 373 f.). Entsprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunterhalt zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt
gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet (vgl. insoweit Bremer Tabelle FamRZ 2010, 260 ff.). Nach der Rechtsprechung des
Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zur Höhe begrenzt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007,
117 Tz. 22 ff.).
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin hier einen Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zu dem vollen Elementarunterhalt zugesprochen. Zwar führt die Minderung der Einkünfte des
Unterhaltspflichtigen durch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Halbteilung regelmäßig zu einem geringeren Elementarunterhalt des Unterhaltsberechtigten. In Fällen besonders günstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse ist eine solche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts allerdings nicht erforderlich, zumal diese lediglich sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten
über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen so günstig, dass der Vorsorgebedarf
neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise. Der Vorsorgeunterhalt kann dem Unterhaltsberechtigten dann neben dem
konkret ermittelten ungekürzten Elementarunterhalt zugesprochen werden (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 Tz. 11 ff.).
c) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Altersvorsorgeunterhalt hier auch nicht zu einer Besserstellung der Antragsgegnerin gegenüber den Verhältnissen bei fortbestehender Ehe. Zwar hatten die
Ehegatten während ihrer Ehezeit nur eine zu vernachlässigende Altersvorsorge aufgebaut. Dies war aber darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller über erhebliche Vermögenseinkünfte verfügt, die ihm auch
im Alter zur Verfügung stehen und den Parteien bei fortbestehender Ehe die Lebensverhältnisse gesichert hätten. Nach rechtskräftiger Ehescheidung ist die Antragsgegnerin auf eine andere Alterssicherung
angewiesen. Weil die Zinseinkünfte aus dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Vermögen ihre Altersvorsorge nur in sehr begrenztem Umfang decken können, muss sie durch die Einkünfte aus ihrer
Erwerbstätigkeit und dem Aufstockungsunterhalt eine weitere Altersvorsorge aufbauen. ..."
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Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die
Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist (BGH, Urteil vom 02.06.2010 - XII ZR 138/08).
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Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des
Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht.
Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den
§§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen,
weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; BGH, Urteil vom 14.04.2010 - XII
ZR 89/08).
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Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen
Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind-
oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als
sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen (BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 zu BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1).
***
Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der so genannten
Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senat, BGHZ 177, BGHZ Band 177 Seite 356 = NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 3213 = FamRZ 2008, FAMRZ Jahr 2008 Seite 1911; NJW 2009, NJW Jahr 2009
Seite 145 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 23; BGHZ 179, BGHZ Band 179 Seite 196 = NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 588 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 411; NJW 2009, NJW Jahr 2009
Seite 1271 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 579). Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den
hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § BGB § 1570 BGB § 1570 Absatz II BGB, die
auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen
Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senat, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 3106
= FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 1357; NJWE-FER 2001, NJWE-FER Jahr 2001 Seite 25 = FamRZ 2001, FAMRZ Jahr 2001 Seite 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § BGB § 1573 BGB §
1573 Absatz II BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § BGB § 1578b BGB am 1. 1. 2008 für sich genommen noch
keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § EGZPO § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § ZPO § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 18.11.2009
- XII ZR 65/09 zu BGB §§ BGB § 1578, BGB § 1578b, BGB § 1609; ZPO § ZPO § 323; EGZPO § EGZPO § 36).
***
„... 2. Die Revision der Ag. hat in geringem Umfang Erfolg, weil das OLG die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei ermittelt hat.
Zu Recht ist das BerGer. allerdings davon ausgegangen, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Ag. gem. § 1578 I 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Dabei sind
spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in §
1578 I 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden
ehelichen Solidarität andererseits begrenzen (Senat, BGHZ 179, 196 = NJW 2009, 588 = FamRZ 2009, 411 [413f.]).
a) Diesen Vorgaben der neueren Rspr. des Senats hält das angefochtene Urteil im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ast. nicht in allen Punkten stand.
aa) Zutreffend ist das BerGer. bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts der Ag. von den Nettoeinkünften des Ast. als Lehrer ausgegangen und hat davon - was auch die Revision der Ag. nicht angreift - die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die berufsbedingten Fahrtkosten und einen geringen Betrag für Fachliteratur abgesetzt.
bb) Im Ansatz zutreffend hat das BerGer. weiter berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch der Unterhaltspflichtige als Beamter neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche
Altersvorsorge betreiben darf. Für die Berücksichtigung der zusätzlichen Altersvorsorge kommt es nicht darauf an, ob eine solche bereits während der Ehezeit betrieben wurde; entscheidend ist allein, dass
Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in dem unterhaltsrelevanten Zeitraum geleistet werden (Senat, NJW 2009, 2450).
Um eine unangemessene Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsansprüche des Berechtigten zu verhindern, ist die zusätzliche Altersvorsorge aus unterhaltsrechtlicher Sicht allerdings auf 4% des
Bruttoeinkommens begrenzt (Senat, BGHZ 163, 84 [97]ff. = NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1821f.]; und BGHZ 171, 206 [216] = NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [795]). Dies hat das BerGer.
zwar erkannt, aber nicht auf den Fall umgesetzt. Denn es hat mit den Beiträgen des Ast. auf seine Lebensversicherungen einen Betrag in Höhe von insgesamt (166,67 Euro + 55,20 Euro =) 221,87 Euro monatlich
abgesetzt. Der Höchstbetrag von 4% beläuft sich bei dem vom BerGer. festgestellten Bruttoeinkommen des Ast. von 48578,37 Euro allerdings auf lediglich 162 Euro monatlich. Nur diesen Betrag hätte das OLG
zusätzlich vom Einkommen des Ast. abziehen dürfen.
cc) Soweit das OLG vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ast. Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind in Höhe von monatlich 30 Euro abgesetzt hat, ist dies aus
revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612b BGB zum 1. 1. 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minderjährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den
barunterhaltspflichtigen Elternteil (§ 1612b I 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu berücksichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch
der Zahlbetrag abgesetzt werden kann (vgl. Senat, NJW 2009, 2523 mit Anm. Born). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612b I 1 Nr. 1
BGB) kann sich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf bis zu (164 : 2 x 55% =) 45,10 Euro vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden
Anteil hinausgehen, können nach der Rspr. des Senats durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. Senat, NJW 2005, 1493 =
FamRZ 2005, 706 [708]; und NJW 2008, 1373 = FamRZ 2008, 594 [599], sowie Wendl/Klinkhammer, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 169).
Hier hat das OLG zu Recht berücksichtigt, dass die Ag. nach der Trennung mit dem Kind nach M. verzogen ist und der Ast. deswegen zur Ausübung seines 14-tägigen Umgangsrechts mehrere Hundert Kilometer
fahren muss. Wenn das BerGer. auf der Grundlage dieses Sachverhalts einen Teil der Umgangskosten von 30 Euro monatlich vom Einkommen des Ast. abgesetzt hat, hält sich dies im Rahmen der Rspr. des Senats.
dd) Damit ergibt sich folgende Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ast.:
Nettoeinkommen des Ast. 3292,91 Euro
abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - 507,66 Euro
abzgl. berufsbedingte Fahrtkosten - 287,10 Euro
abzgl. anteilige Fachliteratur - 24,64 Euro
abzgl. Höchstbetrag zusätzlicher Altersvorsorge - 162 Euro
abzgl. anteiliger Umgangskosten - 30 Euro
verbleibendes Nettoeinkommen 2281,51 Euro
ee) Zutreffend hat das OLG von diesem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ast. den Barunterhalt für die gemeinsame Tochter abgesetzt. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für die
hier relevante Zeit ab Januar 2008 auf den Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes und nicht auf einen geschuldeten Tabellenbetrag abgestellt (vgl. Senat, NJW 2009, 2523 mit Anm. Born). Wenn es bei dem
unterhaltsrelevanten Monatseinkommen des Ast. von (richtig) 2281,51 Euro für die Zeit ab Januar 2008 unter Berücksichtigung der erhöhten Umgangskosten eine Unterhaltspflicht aus der dritten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angenommen hat, ist auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das ergibt für die Zeit von Januar bis März 2008 (1. Altersstufe) einen
Zahlbetrag von (307 Euro - 77 Euro =) 230 Euro, für die Zeit von April bis Dezember 2008 einen solchen von (355 Euro - 77 Euro =) 278 Euro und für die Zeit ab Januar 2009 (Anstieg des Kindergeldes) einen
solchen in Höhe von (355 Euro - 82 Euro =) 273 Euro.
Unter Berücksichtigung dieses Kindesunterhalts ergibt sich folgende Berechnung des für den Ehegattenunterhalt relevanten Einkommens: ...
b) Soweit das BerGer. ein unterhaltsrelevantes Einkommen der Ag. in Höhe von rund 638 Euro berücksichtigt hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Es ist zutreffend von einer
halbschichtigen Erwerbspflicht der Ag. und ihren daraus erzielbaren Einkünften ausgegangen. Die darüber hinausgehenden Einkünfte hat es - wie ausgeführt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats als
überobligatorisch unberücksichtigt gelassen (vgl. Senat, BGHZ 162, 384 [391f.] = NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154 [1156]). Unter Berücksichtigung dieser eigenen Einkünfte der Ag. ergibt sich -
abweichend von der Berechnung des OLG - folgende Unterhaltsberechnung: ..." (BGH, Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08 zu BGB §§ 1570, 1578b)
***
Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gem. § 1578 I 1 BGB ist nach der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt
nicht mehr mit dem so genannten Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergeldes gem. § 1612b I BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612b I BGB verstößt auch mit
dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 I GG. Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter
Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht
umlagefähige Kosten i.S. von § 556 I BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe von Senat seit NJW 2000, 284 = FamRZ 2000, 351). Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b
BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach §
1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich
insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578b BGB (BGH, Urteil vom 27.05. 2009 - XII ZR 78/08 zu BGB §§ 1578, 1578b, 1612b, 100).
***
Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen
Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen
neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind
(BGH, Urteil vom 28.01.2009 - XII ZR 119/07 zu BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 2 - in Kraft ab 1. September 2009).
***
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar
unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der
Ehe stand oder auf Grund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe
absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich
geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 I BGB) der
geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der
Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 17.12.2008 - XII ZR 9/07).
***
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen
nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f. und
vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911). Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des
Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven
Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3.
Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07)
***
„... 3. Zum Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht das Berufungsurteil allerdings nicht in vollem Umfang der Rechtsprechung des Senats.
a) Die vom Berufungsgericht zum Einkommen des Klägers getroffenen Feststellungen bleiben aus revisionsrechtlicher Sicht bis auf einen nebensächlichen Punkt frei von Beanstandungen.
Die Revision rügt allein mit Recht, dass das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung nicht von dem Gesamtbruttobetrag der Bezügemitteilung vom Dezember 2005 ausgegangen ist, auf die es in seinem Urteil
Bezug genommen hat. Aus der Bezügemitteilung lässt sich erkennen, dass das Oberlandesgericht nur das laufende Bruttoeinkommen (‚laufendes SteuerBrutto') zugrunde gelegt und das sonstige Einkommen
(‚sonstiges SteuerBrutto') übergangen hat. Das sonstige Einkommen beläuft sich indessen nach derselben Mitteilung nur auf 80 €. Es handelt sich ersichtlich um das im Juli 2005 ausgezahlte Urlaubsgeld. Davon
sind 32 € (‚Lohnsteuer sonstiger Bezug') und 1,76 € (‚Solizuschlag sonstiger Bezug') abzuziehen, so dass sich der Fehler (allenfalls) mit netto 46,24 € und monatlich also weniger als 4 € niederschlägt.
Die weiter von der Revision erhobene Rüge, der Nettobetrag sei nicht nachvollziehbar ermittelt worden, greift indessen nicht durch. Dem Berufungsurteil ist vielmehr zu entnehmen, nach welcher Methode das
Berufungsgericht das Nettoeinkommen ermittelt hat. Die Angabe des vollständigen Rechenweges, wie es zu dem Nettoeinkommen gelangt ist, ist nicht erforderlich, wenn die einzelnen Berechnungsgrößen
nachvollziehbar dargestellt sind. Das ist hier der Fall, denn das Berufungsgericht hat sowohl die Werbungskosten als auch die Sonderausgaben angegeben. Die weiteren Rechenschritte ergeben sich aus den
gesetzlichen Steuerabzügen. Dass das Berufungsgericht von einer lediglich fiktiven getrennten Veranlagung ausgegangen ist, obwohl der Kläger offensichtlich seit 2004 wiederum geschieden ist, ist unschädlich.
Dass das Berufungsgericht im Ergebnis zu einem geringeren als dem in erster Instanz noch unstreitigen Nettoeinkommen gelangt ist, erklärt sich daraus, dass es gegenüber dem früheren Monatsfreibetrag (887 €)
lediglich den vom Amtsgericht festgesetzten Unterhaltsbetrag (486 €) als monatlichen Freibetrag berücksichtigt hat. Dies ist in den Urteilsgründen ausdrücklich aufgeführt und stimmt mit der Rechtsprechung des
Senats zur Berücksichtigung des Realsplittingvorteils überein (Senatsurteile vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 und
vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797).
b) Die von beiden Parteien gezogenen Nutzungen (Wohnvorteil bei der Beklagten und Zinsen beim Kläger) sind vom Berufungsgericht als annähernd gleichwertig angesehen und daher rechnerisch nicht
berücksichtigt worden. Die Kürzung der beiden Vorteile im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist deswegen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 1.
Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159) nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht gerügt.
c) Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts hat das Berufungsgericht den Unterhalt der volljährigen Kinder zutreffend vorweg abgezogen. Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder bemisst sich, soweit er der
Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Nach ständiger Rechtsprechung schuldet ein Elternteil allerdings höchstens den Unterhalt, der
sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100). Die Berechnung kann abgekürzt werden,
wenn nur ein Elternteil Einkommen oberhalb des eigenen angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB (angemessener Selbstbehalt; nach den Leitlinien des Berufungsgerichts - Nr. 21.3.1 - sowie
der Anmerkung A. 5 zur Düsseldorfer Tabelle ab 1. Juli 2005: 1.100 €; bis Juni 2005: 1.000 €) erzielt und der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist. In diesem Fall kann der Kindesunterhalt zur Vereinfachung
sogleich allein nach dem Einkommen des allein leistungsfähigen Elternteils bestimmt werden.
aa) Das Berufungsgericht hat den Unterhalt der beiden volljährigen Töchter allein nach dem Einkommen des Klägers bestimmt und das der Beklagten zugerechnete Einkommen als bloß fiktives Einkommen
außer Acht gelassen. Die Revision bringt dagegen im Ausgangspunkt allerdings zu Recht vor, dass die Anrechnung eines fiktiven Einkommens auch die Beteiligung der Beklagten am Unterhalt der volljährigen
Kinder zur Folge hat (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), soweit sich insgesamt ein den angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB übersteigendes Einkommen ergibt. Allein aufgrund des Umstands, dass es
sich um fiktives Einkommen handelt, folgt auch im Rahmen der anteiligen Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB noch nicht, dass eine Mithaftung entfällt. Anderenfalls hätte der Elternteil die
Möglichkeit, durch seine Pflichtverletzung den Wegfall seiner Unterhaltspflicht herbeizuführen. Das Gleiche muss jedenfalls grundsätzlich gelten, wenn es nicht primär um die Feststellung des
Volljährigenunterhalts geht, sondern der Volljährigenunterhalt nur eine Vorfrage bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist.
Das Berufungsgericht hat jedoch des Weiteren - wie auch die Revision - nicht beachtet, dass die Zurechnung eines fiktiven Einkommens beim Kindesunterhalt unter anderen Voraussetzungen steht als beim
Ehegattenunterhalt. Die Zurechnung fiktiven Einkommens ist für jedes Unterhaltsverhältnis gesondert zu beurteilen und setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige im jeweiligen Unterhaltsverhältnis gegen seine
unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verstoßen hat. Die Erwerbsobliegenheiten beim Ehegattenunterhalt und beim Kindesunterhalt sind unterschiedlich ausgestaltet. Sie unterscheiden sich nicht zuletzt
auch danach, ob sie den Unterhaltsberechtigten oder den Unterhaltspflichtigen betreffen, wie der vorliegende Fall deutlich macht. Während die Beklagte im Rahmen des Ehegattenunterhalts schon seit 1998
unterhaltsrechtlich zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war, erfüllte sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, solange diese noch minderjährig waren, allein durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606
Abs. 3 Satz 2 BGB). Da der Barunterhalt der Kinder gesichert war (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) und auch ansonsten kein Ausnahmefall von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht kommt, war die
Beklagte gegenüber ihren Kindern somit erst seit deren im Mai 2005 eingetretener Volljährigkeit zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Erwerbschancen der Beklagten
allerdings gegenüber der Betrachtung beim Ehegattenunterhalt bereits deutlich verschlechtert. Dass die Beklagte seitdem noch in der Lage sein sollte, eine Vollzeitstelle zu erlangen, erscheint schon aufgrund
ihres Alters von nunmehr 56 Jahren und ihrer noch deutlich längeren beruflichen Abstinenz zweifelhaft. Aufgrund der fehlerhaften Gleichstellung der Erwerbsobliegenheiten der Beklagten einerseits als
Gläubigerin des Ehegattenunterhalts und andererseits als Schuldnerin des Kindesunterhalts hat das Berufungsgericht hier die notwendigen Feststellungen unterlassen.
Allerdings kann sich das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis auch dann als richtig erweisen, wenn und soweit die Beklagte nicht nur wegen eingeschränkter Vollstreckungsmöglichkeiten, sondern rechtlich
gesichert vom Kindesunterhalt befreit ist. Der hierfür in Frage kommende Grund könnte in einer Freistellung der Beklagten durch den Kläger liegen. Soweit der Kläger - wie es offenbar der Fall ist - den
Kindesunterhalt seit Eintritt der Volljährigkeit der gemeinsamen Kinder geleistet hat, ohne die Beklagte in Rückgriff nehmen zu wollen, dürfte eine zumindest stillschweigende Freistellungsabrede der Parteien
vorliegen. Dass die Beklagte den Naturalunterhalt der Kinder sicherstellt, steht dem nicht notwendig entgegen, weil dieser aus dem Barunterhalt, der insbesondere auch den Wohnbedarf umfasst, zu finanzieren ist
(Senatsurteil BGHZ 164, 375, 385 = FamRZ 2006, 99, 102). Auch wenn die Kinder durch eine solche Abrede grundsätzlich nicht gehindert sind, die Beklagte auf ihren Unterhaltsanteil in Anspruch zu nehmen,
wird eine rückwirkende Inanspruchnahme regelmäßig ausscheiden, weil es an den Voraussetzungen des § 1613 BGB fehlt. Sind sowohl ein Rückgriff des Klägers als auch eine rückwirkende Inanspruchnahme
durch die Kinder aber zuverlässig ausgeschlossen, kann dem in der Tat dadurch Rechnung getragen werden, dass der Unterhalt allein vom Einkommen des zugleich dem Ehegatten und den Kindern zum
Unterhalt Verpflichteten abgezogen wird (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 151). Auch für den künftigen Unterhalt kann es sich ähnlich
verhalten, wenn der Kläger auch insoweit der offenbar durchgehenden bisherigen Praxis entsprechend anbietet, den Kindesunterhalt im Verhältnis der Parteien weiter allein aufzubringen. Die Beklagte verstieße
dann gegen Treu und Glauben, wenn sie das Freistellungsangebot des Klägers nicht annehmen würde. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn die Kinder die Beklagte direkt auf Unterhalt in Anspruch
nehmen sollten. Dieser Umstand lässt sich anhand der Anforderungen gemäß § 1613 BGB verlässlich feststellen und würde gegebenenfalls eine Abänderung des Ehegattenunterhalts begründen.
Weil das Berufungsgericht allein auf die Eigenschaft als fiktives Einkommen abgestellt hat, bedürfen die oben aufgezeigten Voraussetzungen (zur Erwerbsobliegenheit gegenüber den Kindern und zu einer
Freistellung der Beklagten) weiterer Feststellungen.
bb) Das Berufungsgericht hat zudem aber den Kindesunterhalt mit den nicht um das Kindergeld gekürzten Tabellenbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des
Senats und ist nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ohne entsprechende Revisionsrüge zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet der Kläger seinen volljährigen Kindern nur Unterhalt
in einer Höhe, wie er sich nach Abzug des vollen Kindergeldes ergibt (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. = FamRZ 2006, 99, 101 f. und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963). Auch in Höhe
des staatlichen Kindergeldes ist der Unterhaltsbedarf der volljährigen Töchter gedeckt. Der Kläger schuldet insoweit keinen Barunterhalt, den er bei der Berechnung des der Beklagten zustehenden
Ehegattenunterhalts zusätzlich abziehen könnte. Dadurch wird das Kindergeld entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Einkommen des Barunterhaltspflichtigen behandelt. Vielmehr wird dieser
durch die bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergelds vom Kindesunterhalt entlastet, so dass ihm ein größerer Teil seines Einkommens - auch für den Ehegattenunterhalt - zur Verfügung steht. Damit stellt
sich die Lage beim Kindergeld nicht anders dar als bei dem mit ähnlicher Funktion gewährten steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG), der ebenfalls zu einem höheren Nettoeinkommen führt. ...
Für die Bedarfsermittlung ist neben der geringfügigen Korrektur des vom Kläger bezogenen Einkommens und dessen Fortschreibung seit 2006 der Kindesunterhalt nur nach Abzug des Kindergelds zu
berücksichtigen. Neben den seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) sind ferner die geänderten Fassungen
der Düsseldorfer Tabelle, gegebenenfalls auch davon abweichende vom Kläger gezahlte Beträge zu berücksichtigen.
Sollte das Berufungsgericht - bei einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten auch gegenüber den Kindern - zu der Feststellung gelangen, dass die Beklagte vom Kläger vollständig vom Kindesunterhalt
freigestellt worden ist und eine entsprechende Vereinbarung auch in Zukunft weiteren Bestand hat, ist vom Einkommen der Beklagten grundsätzlich kein Kindesunterhaltsanteil abzuziehen. Das auf Seiten der
Beklagten vorhandene Einkommen wäre dann grundsätzlich bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts bereits in zulässiger Weise vereinfachend berücksichtigt. ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 30.07.2008 -
XII ZR 126/06)
***
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf
jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei
unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten
durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe
zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der
Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf
Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06 zu BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3).
Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt
nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig
beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 zu BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2).
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu
berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des
Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung
stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen
von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen
Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06 ui BGB § 1578 Abs. 1
Satz 1).
*** (OLG)
Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt ist der Naturalunterhalt, den ein betreuender Elternteil aus eigenen Einkünften für die gemeinsamen, bei ihm lebenden Kinder aufbringt, vor der Berechnung der
Unterhaltsquote von seinem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Die Höhe der Abzugsposition ergibt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen dem aus den beiderseitigen Einkünften ermittelten
Barbedarf der Kinder einerseits und dem vom barunterhaltspflichtigen Elternteil aufgebrachten Unterhalt andererseits (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2022 - 7 UF 77/21):
„ ... Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin für die Betreuung der Kinder in der Zeit von 2/2013 bis 1/2016 von dem Antragsgegner rückständigen Kindesunterhalt gemäß §§
1601 ff. BGB im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. hierzu Grüneberg/von Pückler, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, Einführung vor § 1601 Rdnr. 26) nach Eintritt des
Wechselmodells bzgl. des Sohnes und aus gemäß § 398 BGB abgetretenem Recht hinsichtlich der inzwischen volljährigen Tochter verlangen kann. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass
der Antragsgegner der Antragstellerin dem Grunde nach Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB schuldet. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte im Falle der Trennung von dem anderen Ehegatten den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.
Auf der Grundlage des von den Beteiligten im zweiten Rechtszug gehaltenen weiteren Vortrages und unter Berücksichtigung der teilweise von der Vorinstanz abweichenden Rechtsauffassung des Senates zu
diversen Punkten gilt hinsichtlich der Unterhaltshöhen die folgende Aufstellung: ...
In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht auch der Senat auf Seiten des Antragsgegners von Einkünften in Höhe von mtl. 2.849,00 € aus. Der hiergegen geführte Beschwerdeangriff greift im Ergebnis nicht.
Die Problematik der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Schenkung des Vaters des Antragsgegners in Höhe von 10.000,00 € und des Verkaufs der Wertpapiere mit einem Erlös von 23.898,52 € ist bereits
erstinstanzlich thematisiert worden und war auch Gegenstand der Begutachtung. Insoweit hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.12.2018 im Rahmen der Erläuterung seines
Rechenwerkes auf S. 25 seines Gutachtens vom 29.9.2018 ausgeführt, dass er einerseits die Entnahmen für Sparbuch, Wertpapiere und Bausparen nicht als verfügbares Einkommen für den Lebensunterhalt
berücksichtigt habe, wodurch der Unternehmerlohn entsprechend gemindert worden sei, und „umgekehrt … dann jedoch auch die Rückführung dieser Beträge in den Betrieb nicht als Einlagen berücksichtigt
werden" dürften. Dies leuchtet dem Senat hinsichtlich der 23.898,52 € ein, nicht jedoch bezüglich der in Rede stehenden Schenkung von 10.000,00 €. Insoweit hat der Sachverständige angegeben, dass es sich
hierbei „nicht um eine Einlage zuvor entnommener Beträge, sondern um eine Zahlung von dritter Seite" gehandelt habe, weshalb „der Betrag daher nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen" sei. Das ist
zwar korrekt, allerdings sind die 10.000,00 € nach dem Rechenwerk des Sachverständigen ja gerade einkommenserhöhend verbucht worden. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass dies hinsichtlich des auf S. 25
aufgeführten Vierjahreszeitraumes einen Betrag von mtl. (brutto) 208,33 € ausmacht und es sich bei den Ausführungen des Sachverständigen auf S. 22 ff. seines Gutachtens lediglich um die „Gegenkontrolle des
Ergebnisses" handelt. Dieses wurde auf S. 20 unter Nr. 3.7 mit - umgerechnet auf den einzelnen Monat - 4.117,44 € bewertet (es handelt sich hierbei nicht um den Gewinn vor Steuern, dieser ergibt sich aus S. 8
des Gutachtens und belief sich auf umgerechnet 5.422,65 € mtl.) Nimmt man hinzu, dass ausweislich S. 25 der „Kontrollrechnung" auf Grund der Formulierung des Beweisbeschlusses, den der Senat bei einem
landwirtschaftlichen Betrieb für problematisch erachtet, aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2012/2013 die Entnahmen und Einlagen für die Monate 7-12/2012 herausgerechnet worden sind, was nach der
Berechnung des Sachverständigen zu einer Reduzierung des Unternehmerlohns für das erste Rumpfjahr von + 26.840,61 auf - 526,37 € geführt hat, hält der Senat dafür, dass der Antragsgegner durch die
Veranschlagung eines Betrages von mtl. 2.849,00 € nicht benachteiligt worden ist.
Soweit das Amtsgericht den der Höhe nach unstreitigen Wohnvorteil von mtl. 500,00 € in Ansatz gebracht hat, ist dies aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Die
amtsgerichtlichen Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht in sich widersprüchlich; vielmehr ist die private Nutzung der Betriebsleiterwohnung durch den Antragsgegner aus
unterhaltsrechtlicher Sicht ein ihm zugutekommender geldwerter Vorteil, der - anders als der PKW-Nutzungsvorteil - in dem Gutachten nicht als solcher berücksichtigt worden ist.
Hinsichtlich der sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen ergebenden Kindesunterhaltsbeträge entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle nach der Altersstufe zwei für beide Kinder bis
einschließlich 10/2014 und drei ab 11/2014 bezüglich A ist für die Zeit bis 3/2014 eine Herabstufung nicht nur um eine Einkommensgruppe - weil insgesamt drei Unterhaltsberechtigte vorhanden waren -
vorzunehmen, sondern um insgesamt zwei Einkommensgruppen. Der Antragsgegner hat nämlich nunmehr im zweiten Rechtszug unter Vorlage der Umgangsvereinbarung vom 14.3.2014 (Amtsgericht Kirchhain,
Az. …) nebst „Anlage Kalender 2014" sowie des außergerichtlichen Schreibens des Rechtsanwalts E vom 7.11.2014 nebst „Anlage Kalender 2015" substantiiert und insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass
jedenfalls ab März 2014 kein reines Residenzmodell mehr gelebt worden ist, vielmehr ergibt sich aus den Kalendern für die Zeit ab 3/2014 ein Betreuungsanteil des Antragsgegners von 42 % und für 2015 ein
solcher von 44 %. Kosten, die dem Umgangsberechtigten durch die Ausübung eines solchen deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs entstehen, schränken dessen Leistungsfähigkeit ein und sind
daher für die Lebensstellung des Kindes bedeutsam. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2014, 46 ff., bestätigt durch BGH, FamRZ 2014, 917 ff.) rechtfertigt dies
vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe. Weil der Verwirkungseinwand des Antragsgegners, wie noch darzulegen sein wird,
für die Zeit ab 3/2015 greift, entfällt ab diesem Zeitpunkt die auf Grund der Anzahl der Unterhaltsberechtigten erfolgte Herabstufung.
Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus, den der Senat in Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 13.11.2019 (Az.: XII ZB 3/19) und vom 15.12.2021 (Az. XII ZB 557/20) auch vorliegend mit 1/10
bemisst, ist zu berücksichtigen, dass der Erwerbsanreiz sich nur auf das Einkommen aus Arbeitstätigkeit bezieht (vgl. Unterhaltsgrundsatz Nr. 15.2 des OLG Frankfurt a. M.), weshalb insoweit zwischen dem
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit einerseits und dem zuzurechnenden Wohnvorteil andererseits zu differenzieren ist.
Hinsichtlich des auf Seiten der Antragstellerin in die Berechnung einzustellenden Nettoeinkommens ist der Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass der Antragstellerin über die im fraglichen Zeitraum
tatsächlich erzielten Einkünfte hinaus keine weiteren Einnahmen (fiktiv) zuzurechnen sind. Eine Erwerbsobliegenheitsverletzung ist der alleinerziehenden und halbschichtig tätigen Mutter angesichts des Alters
der Kinder von seinerzeit 7 bis 10 Jahren (B) und 10 bis 13 Jahren (A) nicht vorzuwerfen, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hinsichtlich des Sohnes kindbezogene Gründe (Ergo- und
Psychotherapie) vorgetragen und belegt worden sind. Daran ändert auch der neue Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der erhöhten Betreuungsanteile ab 3/2014 nichts, weil die Hauptlast der Betreuung
weiterhin bei der Antragstellerin lag. Soweit der Antragsgegner eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin daraus herzuleiten versucht, dass sie „aus der Ehe ausgebrochen" sei und alsbald ihre
Beziehung zu ihrem neuen Freund verfestigt habe, handelt es sich um Gesichtspunkte, die in erster Linie im Rahmen der Verwirkung Bedeutung erlangen und hinsichtlich der Frage der Erwerbsobliegenheit
allenfalls zu einer Annäherung der unterschiedlichen Maßstäbe bei Trennungs- und nachehelichem Unterhalt führen (vgl. Unterhaltsgrundsätze 17.1 und 17.2), wobei es für den verfahrensgegenständlichen
Zeitraum aus den dargelegten Gründen dabei bleibt, dass eine fiktive Veranlagung nicht gerechtfertigt erscheint.
Auch hinsichtlich des bei der Antragstellerin zu berücksichtigenden Erwerbstätigenbonus ist einer Differenzierung erforderlich, und zwar zwischen einerseits den Einkünften aus Erwerbstätigkeit und andererseits
denjenigen aus Kapitalvermögen (Unterhaltsgrundsatz Nr. 10.2.1).
In Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung des BGH vom 29.9.2021 (Az. XII ZB 474/20) und die weitere Entscheidung vom 15.2.2017 (Az. XII ZB 201/16) ist, soweit vorliegend für die Zeit von
2/2013 bis 2/2014 von der Praktizierung eines Residenzmodells auszugehen ist, zu Gunsten des betreuenden Elternteils ein ungedeckter Naturalkindesunterhaltsbedarf in Abzug zu bringen, der ermittelt wird
durch Bildung der Differenz des Zahlbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern und dem von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nach seinem eigenen Einkommen
zu zahlenden geringeren Betrag (Berechnungsmethode beispielsweise nachzulesen bei Viehfues, FuR 2022, S. 15 ff.). Hieraus resultiert vorliegend ein Betrag von jeweils mtl. 135,00 € pro Kind (Unterschied
zwischen dem tatsächlichen Zahlbetrag von 327,00 € und dem fiktiven Zahlbetrag aus dem gemeinsamen Elterneinkommen von 462,00 €). Entgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Ansicht beschränkt
sich die Anrechnung nicht auf Fälle außergewöhnlich guter Einkommensverhältnisse.
Der von dem Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand führt zu einer Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs für die Zeit ab 4/2015.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls seit dem Zusammenzug der Antragstellerin mit dem Zeugen D Mitte März 2015 von dem Vorliegen
einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes, bei der die Partner ihre Lebensverhältnisse aufeinander abgestellt haben und eine auf Dauer angelegte Verbindung unterhalten, auszugehen ist. Der
Verwirkungsgrund nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB sanktioniert kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern knüpft vielmehr an eine rein objektive Gegebenheit an und
berücksichtigt eine Veränderung in den Lebensverhältnissen des Unterhaltsbedürftigen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des getrenntlebenden Ehegatten unzumutbar erscheinen lässt, weil sich die neue
Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 21; BGH, FamRZ 2011, 1854 ff.). Dabei kommt es bei der Beurteilung, ob von einer
verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Führen eines gemeinsamen Haushaltes zwar ein starkes Indiz, jedoch nicht unabdingbare
Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft ist (BGH, FamRZ 2011, 1854 ff.; BGH, FamRZ 2002, 810 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 225 f.: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 655 ff.;
OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 351 ff.; OLGR Karlsruhe 2008, 792 ff.; OLGR Zweibrücken 2008, 474 f.). Vielmehr kann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch dann ausgegangen werden, wenn die
Partner zwar in getrennten Wohnungen leben und auch wirtschaftlich nicht miteinander verflochten sind, sie aber nach außen für jedermann erkennbar wie ein Paar auftreten und sich ihre Gemeinschaft nach dem
Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit wie ein eheliches Zusammenleben darstellt. Indizien hierfür sind insbesondere gemeinsame Freizeitgestaltungen - zumal unter Einbeziehung der Kinder - und Urlaube
(OLGR Bremen 2007, 223 ff.), gemeinsames Verbringen von Wochenenden, hohen Festtagen und Geburtstagen, gemeinsames Erscheinen im Freundeskreis und gemeinsames Erscheinen in öffentlichen Anzeigen
(vgl. OLGR Frankfurt am Main 2002, 7 f. und OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1540 [jeweils zur Benennung in der Todesanzeige für ein verstorbenes Familienmitglied]). Fest steht nunmehr, dass die Antragstellerin
und der Zeuge D spätestens im September 2012 einander kennengelernt haben, der Zeuge sich wegen der Antragstellerin zum Schuljahr 2014/2015 nach Stadt1 hat versetzen lassen und beide spätestens am
15.3.2015 eine neu angemietete Wohnung in Stadt1 bezogen haben. Ab diesem Zeitpunkt war der Verwirkungstatbestand erfüllt. Damals waren die Antragstellerin und der Zeuge D seit über zwei Jahren ein Paar,
hatten sie bereits Urlaube, auch mit den Kindern der Beteiligten, miteinander verbracht und ihre Lebensplanung, wie die Versetzung zeigt, auch in beruflicher Hinsicht aufeinander abgestimmt. Da man nicht
täglich von Stadt3 nach Stadt1 pendeln kann und der Zeuge vor dem 12.3.2015 auch keine eigene Wohnung in Stadt1 angemeldet hatte, ist davon auszugehen, dass er spätestens ab Februar 2015 in der damaligen
Mietwohnung der Antragstellerin in der Straße1 übernachtet hat. Ab dem Zusammenwohnen des Paares in der gemeinsam angemieteten Wohnung in Stadt4, Straße2, und somit seit dem 12.3.2015 und damit 2 ½
Jahren nach dem Kennenlernen, geht der Senat in Kombination mit der beruflichen Neuorientierung des Zeugen von einer hinreichenden Verfestigung der Beziehung, wie sie von der Rechtsprechung für die
Bejahung des Verwirkungstatbestands gefordert wird, aus. Soweit der Antragsgegner sich in seiner Stellungnahme zur Zeugenvernehmung dahingehend geäußert hat, dass die Antragstellerin und der Zeuge D
voneinander abweichende Angaben zum Kennenlernen gemacht hätten, weil es sich bei der fraglichen Geburtstagsfeier im Gebiet1 nach den Bekundungen des Zeugen D um die Feier seines besten Freundes
gehandelt hat, während die Antragstellerin von der Feier einer Freundin berichtet hatte, schließen sich beide Schilderungen zum einen nicht unbedingt aus und gibt es im Übrigen Anhaltspunkte für einen früheren
Beziehungsbeginn als September 2012 ohnehin nicht. Weil es sich vorliegend gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG um eine Familienstreitsache handelt und demzufolge nicht der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt, sondern der Beibringungsgrundsatz, sieht sich der Senat auch nicht gehalten, wie von dem Antragsgegner angeregt eine Auskunft beim staatlichen Schulamt einzuholen um
herauszufinden, ob der Zeuge D entgegen seiner Aussage möglicherweise schon vor dem 1.2.2015 an die X-Schule versetzt worden war, zumal für den Senat in rechtlicher Hinsicht entscheidend die Kombination
aus Versetzung plus Anmietung einer gemeinsamen Wohnung ist. Eine diesbezügliche Falschaussage des Zeugen wäre unterhaltsrechtlich unerheblich und allein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines
Aussagedelikts (§ 153 StGB), was ggf. von der hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörde, nicht aber von dem Senat, zu untersuchen wäre.
Im Rahmen der durchzuführenden Billigkeitsabwägung erscheint die Versagung weiterer Trennungsunterhaltszahlungen für die Zeit ab 4/2015 auch angesichts der beiderseitigen Einkommensverhältnisse
angemessen, zumal die Antragstellerin durchweg über eigene (bereinigte) Einkünfte oberhalb ihres notwendigen Bedarfs (von damals mtl. 1.200,00 €) verfügte und sie zudem nunmehr einen leistungsfähigen
Partner, der zumindest die hälftigen Mietkosten übernehmen konnte, an ihrer Seite hatte. Der Umstand, dass die Antragstellerin unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht eindeutig falschen Vortrag
gehalten hat, indem sie schriftsätzlich zunächst angab, erst ab 2017 mit dem Zeugen in einer Beziehung gelebt zu haben, ist ein weiterer Aspekt, der für die Annahme von Unzumutbarkeit weiterer
Unterhaltszahlungen ab 4/2015 streitet.
Aus diesem Grund bleibt es bei dem von dem Amtsgericht für den Zeitraum 2/2013 bis 3/2015 zugesprochenen Betrag von insgesamt 10.232,00 € (6.556,00 € für 2013 + 7.002,00 € für 2014 + 3 x 564,00 € für
die ersten drei Monate des Jahres 2015 abzüglich 5.018,00 € (193,00 € x 26 Monate). Der Umstand, dass dieser Betrag auf Grund der zum Teil abweichenden Berechnungen des Amtsgerichts zur Anspruchshöhe
und zusätzlich infolge eines Versehens bei der Ermittlung der Höhe der bereits titulierten Ansprüche (ausgehend von mtl. 193,00 € anstelle von mtl. 163,00 € entsprechend dem Teilanerkenntnisbeschluss vom
11.4.2014) hinter den nach Ansicht des Senats der Antragstellerin für den vorgenannten Zeitraum zustehenden Ansprüchen bleibt, führt nicht dazu, quasi „im Gegenzug" doch Ansprüche auch über 3/2015 hinaus
als nicht verwirkt anzusehen (mit der weiteren Konsequenz, dass sich die Kindesunterhaltsansprüche wegen dann insgesamt drei Unterhaltsberechtigten reduzieren würden). Insoweit hält der Senat an seiner mit
Verfügung vom 24.2.2022 geäußerten Rechtsansicht, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine entsprechende Korrektur dahingehend erfolgen könnte, dass die in der Zeit bis 3/2015 ermittelten
Trennungsunterhaltsansprüche, die nicht voll zugesprochen worden sind, einer Verwirkung des Unterhalts in der Zeit ab 4/2015 entgegenstehen, nicht fest. Vielmehr erscheint bei genauer Betrachtung eine
Korrektur der rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz und des unterlaufenen Rechenfehlers hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit von 2/2013 bis 3/2015 nicht angezeigt, weil dies darauf hinausliefe, ein
Ergebnis zu verändern, welches durch Erhebung einer eigenen Beschwerde oder Anschlussbeschwerde hätte verhindert werden können. Hierzu sieht sich der Senat nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen für
eine Verwirkung ab 3/2015 auf der Hand liegen und die Antragstellerin bei wahrheitsgemäßem Vortrag von Anfang an nicht damit hätte rechnen können, nach dem Zusammenzug mit ihrem Lebensgefährten noch
weiter Trennungsunterhalt zu erhalten. Hinsichtlich des vorhergehenden Zeitraums gilt demgegenüber, nachdem gegen die diesbezüglichen Festsetzungen des Amtsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt worden ist,
der Grundsatz ne ultra petita (§ 308 Abs. 1 ZPO). ..."
***
Überobligatorische Arbeitsleistungen nach Trennung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 - 13 UF 212/19):
„ ... 1. Die Antragstellerin hat einen aus § 1361 BGB resultierenden Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur am 22. Februar 2020 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung. Ihr steht gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1360a
Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB ab November 2018 Unterhalt zu, denn sie hat den Antragsgegner Ende des vorangegangenen Monats zur Auskunft aufgefordert.
2. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen
(BGH FamRZ 2016, 199 Rn. 12 mwN). Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt
haben (vgl. BGH NJW 2020, 1674 Rn. 15; FamRZ 2016, 199 Rn. 12; FamRZ 1989, 838 [839]). Den in der Vergangenheit liegenden Unterhalt für 2014 bis 2018 ermittelt der Senat anhand von
Jahresdurchschnitten (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 71).
Die Antragstellerin ist bedürftig, weil sie während der Trennungszeit über ein wesentlich geringeres Einkommen verfügt hat als der Antragsgegner.
Für die Beteiligten ist - zeitlich gestaffelt - von folgenden Einkünften auszugehen:
a) Der Antragsteller hat - insoweit ist der Beschluss unangefochten - über Einkünfte in Höhe von 1.865,15 € verfügt, wobei berufsbedingte Aufwendungen nicht abzuziehen sind, weil er nahezu während der
gesamten Trennungszeit krank und deshalb nicht erwerbstätig gewesen ist.
Abzuziehen hiervon sind die Beiträge zur privaten Altersvorsorge mit 182,16 €, die Servicerate an die …-Bank mit monatlich 27,41 € (Bl. 237) und die Kreditrate mit 105,10 € (Bl. 230 ff.) und bis April 2019 die
Sky-Vertragsgebühr mit 68,99 € (Bl. 227), insoweit greift die Beschwerde den angefochtenen Beschluss nicht an.
aa) Das Amtsgericht hat die Sky-Vertragsgebühr zu Recht seit dem Monat Mai 2019 nicht mehr berücksichtigt. Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Sky-Vertrag sei auf Wunsch und Veranlassung der
Antragstellerin einvernehmlich abgeschlossen worden (Bl. 76). Dann bestand nach der Trennung kein Grund, den Vertrag über seine mit dem April 2019 endende Mindestlaufzeit hinaus aufrecht zu erhalten. Der
Einwand, krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage gewesen, die Verlängerung des Sky-Vertrages abzuwenden, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass der - geschäftsfähige - Antragsgegner den
Vertrag gleichwohl nicht gekündigt oder sich zu einer Vertragsverlängerung hat überreden lassen, kann er der Antragstellerin nicht entgegenhalten, zumal er keinen konkreten Krankheitsverlauf geschildert hat,
der seine Verhinderung im maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar erkennen lassen könnte.
bb) Kosten in Höhe von monatlich 120 € für zwei vor der Trennung gemeinsam angeschaffte, zwischenzeitlich betagte Kaninchen kann der Antragsgegner dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ebenfalls
nicht als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit entgegenhalten.
Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den ‚ehelichen Lebensverhältnissen', insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute
(Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. A., 2019, § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 60). Die Lebensverhältnisse werden im Wesentlichen durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der
Eheleute bestimmt. Verfügbar in diesem Sinn ist nur der Teil des Einkommens, der nach Abzug von Steuern und sonstigen gesetzlichen Abzügen, berufsbedingtem Aufwand, Vorsorgeaufwendungen,
berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten, Aufwendungen für Vermögensbildung und Barunterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt zur Bestreitung des Lebensbedarfs der Eheleute verwendet werden
kann. Dabei ist bei der Bemessung des Trennungsunterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines
vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Außer Betracht bleiben - gemessen am verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand (Wendl/Dose a. a.
O., § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 60).
Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner schon die Höhe der Aufwendungen nicht nachgewiesen hat - die nachgewiesenen Kosten für die Impfung der beiden Tiere von einmalig 104,03 € im März 2019 (Bl.
89) machen einen Monatsbetrag von 120 € für die Versorgung von zwei Kaninchen nicht plausibel - kommt nach dem beschriebenen Maßstab eine Berücksichtigung der Tierhaltungskosten auch nicht in
angemessener Höhe in Betracht.
Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, die Antragstellerin sei als Eigentümerin der beiden Kaninchen für deren Unterhalt und Versorgung mitverantwortlich (Bl. 76). Dass er sich vor diesem Hintergrund
nicht auf ihr wiederholtes und ausdrückliches Angebot der Übernahme der Tiere einlässt, obwohl sie zugleich ankündigt, die im Rahmen der Tierhaltung entstehenden Kosten ihrerseits nicht bedarfserhöhend
geltend zu machen, verstößt gegen die wirtschaftliche Vernunft und steht einer Berücksichtigung auch nur angemessener Haustierkosten entgegen.
Sein Einwand, eines der Kaninchen wäre nahezu blind, weshalb ihm ein Umzug zur Antragstellerin nicht zumutbar sei, ist bereits wegen des Angebots der Antragstellerin abwegig, den Käfig mitzuübernehmen,
um dem Tier räumliche Orientierungsmöglichkeiten zu erhalten. Auch seine nicht mit Substanz unterlegte Annahme, die Tiere hätten es bei ihm besser als bei der Antragstellerin, rechtfertigt eine
Berücksichtigung von Tierhaltungskosten nicht. Bei den durch das Festhalten an den kostspieligen Tieren entstehenden Aufwendungen handelt es sich - gemessen an den eher beengten wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beteiligten - um nicht erforderlichen und deshalb unterhaltsrechtlich unbeachtlichen einseitigen Luxus.
cc) Die durch den Auszug der Antragstellerin für den Antragsgegner gestiegenen Kosten der Unterkunft hat das Amtsgericht zu Recht nicht einmal für eine Übergangszeit als den Selbstbehalt erhöhend anerkannt.
Voraussetzung für eine Erhöhung des Selbstbehalts infolge hoher Wohnkosten wäre die Unvermeidbarkeit der Überschreitung des im Selbstbehalt vorgesehenen Betrages von 380 € (vgl. BGH NJW 2021, 472,
Rn. 17). Dazu hat aber der Antragsteller nichts vorgetragen. Dass es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, eine günstigere Wohnung zu finden, ist nicht ersichtlich.
Auch die Anrechnung der erhöhten Wohnkosten auf den Unterhalt der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.
Nutzt der Unterhaltspflichtige die Ehewohnung weiter, kann er dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte der diesbezüglichen Aufwendungen entgegenhalten, wenn es sich um eine „aufgedrängte" Wohnsituation
handelt, so lange eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe besteht (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, BeckRS 2004, 154582 Rn. 45, 46). Denn beide Ehegatten haften für die Miete der von ihnen
gemeinsam angemieteten Ehewohnung grundsätzlich gemeinsam, d. h. im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte. Trennen sie sich und zieht ein Ehegatte aus und übernimmt der in der Wohnung verbleibende
Ehegatte im Rahmen einer aus Anlass der Trennung getroffenen Vereinbarung die Wohnung alleine, haftet er nach Ablauf der mietvertraglichen Kündigungsfrist alleine für den Mietzins (vgl. OLG Koblenz
BeckRS 2019, 34918 Rn. 43; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1296).
Danach kommt eine Berücksichtigung der Wohnkosten des Antragsgegners hier nicht in Betracht. Nach den vorgetragenen Umständen sind die Beteiligten bereits kurz nach der Trennung im Juni 2018 von deren
Endgültigkeit ausgegangen. Am 30. August 2018 hat der Antragsgegner mit dem Vermieter und der Antragstellerin deren Entlassung aus dem Mietverhältnis zum 31. August 2018 vereinbart (Bl. 118, Anlage Ast.
15). Bemühungen um günstigeren Wohnraum hat er nicht konkret dargelegt. Dass ihm dies nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Nach alledem kann nicht festgestellt
werden, dass die Wohnsituation des Antragsgegners nicht von ihm selbst gewählt sei.
dd) Die Berücksichtigung vom Antragsgegner befürchteter, tatsächlich aber nicht dargelegter Steuernachteile kommt - insoweit ist dem angefochtenen Beschluss nichts hinzuzufügen - nicht in Betracht.
b) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Antragstellerin durch das Amtsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerde greift die Art und Weise der Einkommensermittlung auch
nicht an. Zutreffend hat das Amtsgericht auch das von der Antragstellerin nach der Trennung tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt und nicht fiktive, am bis Ende 2017 erzielten Verdienst orientierte
Einkünfte. Denn von einer durch den Arbeitsplatzwechsel unterhaltsbezogen leichtfertigen Verringerung des Einkommens durch den Arbeitsplatzwechsel ist nicht auszugehen.
Unterhaltsbezogen leichtfertig handelt, wer seine Bedürftigkeit selbst schuldhaft herbeiführt. Erforderlich ist insoweit ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, bei dem sich die
zugrunde liegenden Vorstellungen und Antriebe auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken müssen (sogenannte unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). Leichtfertig in diesem Sinn handelt,
wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Der Unterhaltsberechtigte
muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die als möglich erkannten nachteiligen
Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt haben (vgl. BGH FamRZ 2001, 541; Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 743).
Diese Voraussetzungen erfüllen die Arbeitsplatzwechsel der Antragstellerin nicht. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe die bis Ende 2017 durchgehende Leistung von 11-Stunden-Schichten aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter fortsetzen können. Nach dem Umzug zu ihrer Mutter habe sie den Wechsel in eine wohnortnahe Filiale ihres Arbeitgebers vollzogen. Ausweislich der
vorgelegten Entgeltabrechnungen (Bl. 31 - 42, 62 ff.) haben sich Einkommenseinbußen lediglich hinsichtlich der Provisionen ergeben, die die Antragstellerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag aber nur bei
überobligatorischem Einsatz hat erzielen können, wenn sie nämlich das Vierfache ihres monatlichen Bruttolohnes an monatlichen Einnahmen erzielt hat. Nur dann habe sie hierfür eine ca. 20prozentige
Provision erhalten; für verkaufte Haarpflegeprodukte habe sie eine 10prozentige Provision erhalten. Sie hat dargelegt, die Provision im Jahr 2017 lediglich aufgrund ihrer erheblichen Mehrarbeit im Rahmen der
11-Stunden-Schichten erwirtschaftet zu haben, deren Leistung ihr im Jahr 2018 indes nicht mehr möglich gewesen sei, weil sie ihre Gesundheit angegriffen hätte.
Eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit lässt sich hieraus nicht herleiten. Sie hat sich aus Gründen des Arbeitsweges und damit verringerten Aufwandes für den Wechsel in eine wohnortnähere Filiale
entschieden, und nach der Trennung keine überobligatorischen Arbeitsleistungen mehr erbracht. Arbeitsvertraglich waren Einkommenseinbußen damit nicht verbunden, lediglich im Hinblick auf monatlich um
etwa 50 € verringerte Trinkgelder. Mit der Abkehr von der auf die Dauer konkret gesundheitsbeeinträchtigenden Leistung von Überstunden hat sie weder ihre Arbeitskraft aufs Spiel gesetzt oder ist vom sozialen
Standard abgewichen, noch vermag der Senat ihr Verantwortungs- oder Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Antragsgegner vorzuwerfen.
Der weitere Wechsel ihres Arbeitsplatzes mit ihrem Umzug nach Ansbach zum 1. Oktober 2019 erfüllt ebensowenig die Kriterien der Leichtfertigkeit, zumal er ausweislich des Änderungsvertrages (Bl. 400)
sogar mit einer Steigerung des Bruttogrundlohnes einhergegangen ist.
Die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zu Einbußen an Trinkgeld, die aufgrund der Freiwilligkeit der Leistung Schwankungen unterliegen, bedürfen keiner Ergänzung. Weitere Einkünfte der
Antragstellerin, etwa aus privaten Friseurleistungen für Freundinnen und Bekannte, hat der hierfür darlegungsbelastete Antragsgegner nicht nachgewiesen.
Den Abzug zusätzlicher Altersvorsorge auch auf Seiten der Antragstellerin beanstandet die Beschwerde nicht; er lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Auch hinsichtlich des Abzugs der 5-Prozent-Pauschale für
berufsbedingte Aufwendungen der Antragstellerin ist die Einkommensermittlung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden.
Damit kann auf die Berechnung des Amtsgerichts, die keine Rechtsfehler erkennen lässt, Bezug genommen werden.
Zu einer weiteren Unterhaltsberechnung, bezogen auf den Zeitraum von Oktober 2019 bis zum Ende des Trennungsunterhaltsanspruchs mit der am 22. Februar 2020 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung,
besteht keine Veranlassung. Obwohl bei beiden Beteiligten Änderungen eingetreten sind - die Antragsgegnerin ist nach Ansbach gezogen und hat zum 1. Oktober 2019 ihren Arbeitsplatz gewechselt, wobei sich
ihr Bruttolohn zunächst erhöht und zum 1. Januar 2020 wiederum etwas verringert hat (Bl. 400, 402), und der Antragsgegner geht seit November 2019 wieder seiner Tätigkeit bei D… … L… nach (Bl. 393) und
bezieht wieder Lohn und nicht mehr nur Krankengeld, was sich erhöhend auf seine Einkünfte ausgewirkt haben dürfte - haben die im vom Beibringungsverfahren beherrschten Unterhaltsverfahren
darlegungsbelasteten Beteiligten keine konkreten Darlegungen zu den mit den Veränderungen einhergegangenen Einkommensänderungen gemacht, so dass der Senat das bisher bezogene Einkommen beider
Beteiligter fortschreibt.
Für den Monat Februar 2020 steht der Antragstellerin Unterhalt nur bis zum 21. des Monats zu. Es ist taggenau zu rechnen: 21 x 305 € / 29 = 220,86 €, rund 221 €. ..."
***
Sieht der Unterhaltsberechtigte trotz besonders günstiger Einkommensverhältnisse davon ab, seinen Unterhaltsbedarf konkret darzulegen, und beschränkt er sich stattdessen darauf, diesen in Höhe des von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten höchsten Quotenbedarfs anzusetzen, so kann er nicht zugleich einen - aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zusammengesetzten - Gesamtunterhaltsanspruch
geltend machen, welcher jenen Quotenbedarf übersteigt. Anders kann die Lage nur sein, wenn der Altersvorsorgeunterhaltsberechtigte darlegt - und bei Bestreiten beweist -, dass ausreichend zusätzliche,
nichtprägende Einkünfte vorhanden sind, aus denen der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, ohne dass deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Im Falle der
gleichzeitigen Zuerkennung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist im Rahmen der Tenorierung zu beachten, dass beide lediglich unselbständige Bestandteile des einheitlichen, den gesamten
Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs sind, sodass der Gesamtunterhaltsanspruch zu titulieren - und der auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallende Anteil dennoch gesondert auszuweisen - ist (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 23.03.2021 - 6 UF 136/20).
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Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur
Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruhte, kann gehalten
sein, den Erlös aus der Veräußerung dieser Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung einzusetzen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 10 UF 1286/19):
„... Darüber hinaus ist dem Antragsteller weiterhin fiktiv der Wohnwert für die früher in seinem Eigentum stehende und von ihm bewohnte Immobilie zuzurechnen.
Grundsätzlich ist die Verfügung des Antragstellers über sein Eigentum, wie der hier vorliegende Verkauf der Immobilien, zu respektieren. Die Anerkennung der Konsequenzen aus einer solchen Entscheidung ist
beim Unterhalt aber eingeschränkt durch die unterhaltsrechtlichen Pflichten des Veräußerers. Dabei sind insbesondere Billigkeitserwägungen, wie sie in der negativen Härteklausel des § 1579 zum Ausdruck
kommen, ggf. auch dem Unterhaltspflichtigen entgegenzuhalten (Brudermüller, aaO, § 1361 Rn. 43).
Beim Wohnvorteil kommt daher auf beiden Seiten eine Zurechnung fiktiver Einkünfte dann in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigem oder dem Unterhaltsberechtigtem ein verantwortungsloses oder
zumindest leichtfertiges Herbeiführen seiner Leistungsunfähigkeit vorzuwerfen ist (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1578 Rn. 6; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1863 Tz. 19). Ein solches
Verhalten kann z. B. im Umzug zu einem neuen Lebensgefährten liegen, der zum Verlust des bisherigen Arbeitseinkommens führt und nicht durch Gründe der persönlichen Lebensführung gerechtfertigt ist (OLG
Zweibrücken, a.a.O, Tz. 18 ff.).
Zudem ergibt sich aus § 1577 Abs. 1 BGB für den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen. Vermögenserträge, die er in
zumutbarer Weise erzielen könnte, tatsächlich aber nicht erzielt, mindern als fiktives Einkommen seine Bedürftigkeit (OLG Hamm FamRZ 1999, 233 Tz. 76; BGH FamRZ 1988, 87 Tz. 19). Deshalb darf der
geschiedene Ehegatte beispielsweise den Erlös aus dem Verkauf eines bisher bewohnten Familienheims nicht ohne weiteres zum Erwerb eines Eigenheims verwenden, wenn durch eine verzinsliche Anlage des
Kapitals höhere Erträge zu erwirtschaften wären. Er kann gehalten sein, sein Vermögen umzuschichten (BGH FamRZ 1988, 87 Tz. 19; NJW 1992, 1044 - dort bejaht bei Rendite von 2.100 DM im Vergleich zu
350 DM). Dabei muss dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der
Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (BGH NJW 2001, 2259 Tz. 27; nach BGH FamRZ 2013, 109 Tz. 31 handelt es sich um einen Fall von §
1579 Nr. 3 BGB). Diese Obliegenheit trifft spiegelbildlich auch den Unterhaltsverpflichteten (Brudermüller, a.a.O, § 1361 Rn. 43).
Dem Antragsteller verblieben vorliegend im Jahr 2019 nach Abzug des Unterhalts etwas über 700 Euro von seinen Renteneinkünften, von denen er auch die laufenden Kosten der Immobilien bestreiten musste.
Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2018 fiel eine etwaige finanzielle Unterstützung durch diese weg. Beide Anwesen waren seit längerer Zeit nicht renoviert worden, so dass unstreitig ein Renovierungsstau von
mehr als 100.000 Euro eingetreten war. Auf Grund dieser Ausgangslage kann dem Antragsteller nicht grundsätzlich vorgeworfen werden, dass er sich nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus für eine
Veräußerung seines Eigentums und den Umzug zu seiner Partnerin entschied, auch wenn er andererseits die laufenden Kosten für die Häuser über mehrere Jahre hinweg trotz Unterhaltszahlung hatte tragen
können und nun nach eigenen - bestrittenen - Angaben 400 Euro Mietbeteiligung an seine Partnerin zahlt.
Dennoch ist der Verkauf beider Häuser nicht als vom unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Ermessensspielraum des Antragstellers gedeckt und im Rahmen des zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
wirtschaftlich Zumutbaren und Obliegenden anzusehen. Der Antragsteller hätte lediglich das elterliche Anwesen verkaufen und mit dem erzielten Erlös das von ihm bewohnte, ehemals eheliche Anwesen sanieren
können. Nach seinen eigenen unbestrittenen Angaben bestand für dieses Haus ein Renovierungsstau in einer Höhe von 150.000 Euro. Der mit dem Verkauf des elterlichen Anwesens erzielte Erlös in Höhe von
215.000 Euro hätte mithin nicht nur die anfallenden Sanierungskosten abgedeckt, sondern auch ermöglicht, einen Sockelbetrag in Höhe von ca. 65.000 Euro für zukünftige laufenden Kosten bzw. den zu
zahlenden nachehelichen Unterhalt zurückzubehalten. Er hätte das Gebäude dann selbst bewohnen oder zur Erzielung von Einnahmen vermieten können. Auf diese Weise wäre die Kostentragung durch den
Antragsteller nachhaltig sichergestellt worden.
Der Verkauf beider Immobilien, insbesondere des ehemaligen Familienheimes, verstößt mithin offenkundig gegen die Obliegenheit des Antragstellers als Unterhaltsverpflichteten, seine vorhandenen
Vermögenswerte so ertragreich wie möglich anzulegen bzw. diese zur Sicherung umzuschichten und stellt sich als unterhaltsrechtlich unwirtschaftlich dar, so dass dem Antragsteller weiterhin - fiktiv - der
Wohnwert für das zuvor tatsächlich bewohnte Haus anzurechnen ist.
Gegen die fiktiv angesetzte Höhe des Wohnwerts von 6,80 Euro/qm, insgesamt 605,20 EUR werden keine Einwände erhoben.
Der Wegfall des Wohnwertes wird auch nicht durch die tatsächliche oder fiktive Verzinsung des Verkaufserlöses kompensiert, die nach Veräußerung der während der Ehe mietfrei bewohnten Immobilie an die
Stelle des Wohnwertes treten (BGH NJW 2001, 2254 Tz. 38; NJW 2001, 2259 Tz. 28; FamRZ 2014, 1098).
Insoweit hat der Antragsteller durch entsprechende Bescheinigung der Deutschen Bank vom 20.05.2020 nachgewiesen, dass er derartige Zinsen aus dem Erlös des Immobilienverkaufs tatsächlich nicht erzielt.
Darüber hinaus kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich entsprechend erzielbare Zinsen aus dem Verkaufserlös von 565.000 € fiktiv zurechnen lassen müsste. Zwar war der
Antragsteller auf den Betrag nicht unmittelbar angewiesen und hat ihn auch nicht verzinslich angelegt. Eine positiv verzinste Möglichkeit für die Anlage des Betrags zu einer Verzinsung in Höhe des bisherigen
Wohnwertes ist auf Grund der derzeitigen allgemeinen Finanzmarktlage aber konkret nicht feststellbar und damit das Unterlassen dem Antragsteller unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar.
Der Umstand, dass eine verzinsliche Anlage des Verkaufserlöses und damit die Generierung von Surrogaten, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten stützen, derzeit nicht möglich ist, zeigt aber
noch einmal, dass dem Antragsteller vorliegend nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum bei der Verfügung über sein unterhaltsrechtlich relevantes Eigentum offen steht. Quasi spiegelbildlich zu der vom
BGH entschiedenen Ausgangslage, wonach bei einer verzinslichen Anlage von Geld eine höhere Rendite zu erzielen war als beim Erwerb von Eigentum und daher fiktive Zinseinkünfte zu berücksichtigen waren,
kann der Antragsteller vorliegend nicht ohne unterhaltsrechtliche Relevanz sein Eigentum frei veräußern und den Erlös zinslos anlegen, sondern musste den Grund- und Immobilienbesitz so weit wie möglich
erhalten, wenn er sich nicht entsprechende Vorteile wie den Wohnvorteil zumindest fiktiv anrechnen lassen wollte.
cc) Die Antragsgegnerin bezieht seit 01.07.2019 Einkünfte aus Rentenzahlungen in Höhe von 823,71 Euro
Das Argument des Antragstellers, dass eine Treuwidrigkeit der Unterhaltsforderung bestehe, weil die Antragsgegnerin mit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt die „Versorgungslücke" hätte
vermeiden können, greift nicht durch. Die unterlassene Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt oder das unterlassene Schaffen von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt kann nach § 1579 Nr. 4 BGB
grundsätzlich zum Entfallen oder zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs führen (vgl. BGH MDR 2020, 225; Brudermüller, a.a.O, § 1578 Rn. 74; § 1579 Rn. 23 betreffend zweckwidrige Verwendung des Vorsorgeunterhalts).
Im vorliegenden Fall muss diese Frage nicht entschieden werden, da angesichts des Einkommens des Antragstellers, der sich daraus ergebenden Höhe des Vorsorgeunterhalts sowie der bis zum Renteneintritt der
Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Zeit keine nennenswerten Renteneinkünfte hätten aufgebaut werden können. Der Unterhalt von 531 €, der als Nettoeinkommen hochzurechnen wäre, entspricht einem
Bruttoeinkommen von 600 € (Gutdeutsch, Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts Stand 1.1.2019 FamRZ 2019, 275). Bei 112 € (18,6 %; vgl. BGH FamRZ 1981, 442 Tz. 22 f.) monatlicher
Einzahlung hätte die Antragsgegnerin lediglich jährlich 6,14 € Rente erworben (www.test.de/Rechner-freiwillige-Rentenversicherung-Berechnen-Sie-Ihre-Rente-durch-freiwillige-Beiträge). Daher kann der
Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, ihre Bedürftigkeit wegen unterlassener Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt mutwillig herbeigeführt zu haben.
dd) Die Unterhaltshöhe beträgt nach 1573 Abs. 2 BGB mithin für die Zeit ab 01.07.2019 508,42 Euro (1.013,13 EUR + 222,21 EUR + 605,20 EUR + 823,71 EUR) : 2 - 823,71 EUR).
ee) Nach § 238 Abs. 3 Satz 1 FamFG war eine Abänderung des laufenden Unterhalts erst ab 01.07.2019 möglich, nachdem der Antrag vom 12.07.2019 mit Zustellung am 19.07.2019 an die Antragsgegnerin am
rechtshängig wurde. Einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für den Zeitraum April bis Juni 2019 steht aber das Verschlechterungsverbot (§117 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 528 ZPO) entgegen, da insoweit
nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat. Der mit der Anschlussbeschwerde verfolgte Widerantrag ändert daran nichts, da er auf einen höheren Unterhalt als 531 Euro gerichtet ist.
c) Darüber hinaus besitzt die Antragsgegnerin auch ohne Berücksichtigung eines fiktiven Wohnortes einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller, weil dieser aus seinem Vermögen leistungsfähig ist und die
teilweise Verwertung des Verkaufserlöses dem Antragsteller zumutbar und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch billig ist (§ 1581 BGB).
Anders als bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB kommt es bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 1581 BGB nicht darauf an, welche
Einkommensverhältnisse in der Ehe angelegt sind, vielmehr sind alle eheprägenden, aber auch nicht prägenden Einkünfte heranzuziehen (Brudermüller, a.a.O, § 1581 Rn. 2).
Bei der Frage, ob bzw. wie vorhandenes Vermögen einzusetzen ist, bedeutet dies, dass nicht nur Erträge aus dem Vermögen, wie beispielsweise Zinsen, anzurechnen sind, sondern ggf. auch der Vermögensstamm
zur Erfüllung der Unterhaltspflichten heranzuziehen ist. Als Maßstab für einen Einsatz des Vermögensstamms gelten für den Verpflichteten nach § 1581 Satz 2 BGB dieselben Maßstäbe wie gemäß § 1577 Abs. 3
BGB für den Berechtigten. Demnach hängt die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstamms insbesondere von den bestehenden Möglichkeiten ab, das Vermögen dauerhaft ertragsfähig anzulegen und daraus
Erträge zu generieren. Existieren solche Möglichkeiten nicht, ist auch der Vermögensstamm als unterhaltsrechtlich relevant anzusehen und bei der Frage der Leistungsfähigkeit heranzuziehen (Brudermüller,
a.a.O, § 1577 Rn. 29).
Der Antragsteller hat den Verkaufserlös der Immobilie ohne Verzinsung angelegt. Ihm ist auch auf Grund der allgemeinen Finanzmarktlage eine ertragreiche Anlage des Erlöses von mehr als 560.000 Euro nicht
möglich. Dieser ist daher - neben den Renteneinkünften, die aber nur 1.235,34 Euro betragen - als im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen und ein Einsatz dem
Antragsteller ohne Verlust erheblicher Erträge auch zumutbar.
In einem zweiten Schritt ist auf dieser Grundlage eine Abwägung dahingehend durchzuführen, ob eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu Leistungen an den Berechtigten mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse sowie der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der früheren Ehegatten der Billigkeit entspricht (BGH, FamRZ 1990, 260).
Dies ist der Fall. Beide früheren Ehegatten verfügen aktuell allein über Renteneinkommen in Höhe von ca. 1.000 Euro, mithin über Einkünfte, die sich auf beiden Seiten im Bereich des eigenen Selbstbehalts
bewegen. Der dem Antragssteller zuzurechnende Wohnvorteil ist mit dem Verkauf der Immobilien entfallen. Die beengten tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Verpflichteten allein lassen einen
Unterhaltsanspruch der bedürftigen Antragsgegnerin daher nicht mehr zu. Gleichzeitig steht dem Unterhaltsverpflichteten aber aus den Immobilienverkäufen ein Vermögen von mehr als 560.000 Euro zur
Verfügung. Dieses stammt aus dem Verkauf gerade der Immobilien, die zuvor einen unterhaltsrechtlich relevanten Wohnvorteil des Antragstellers begründeten. Es wäre unter diesen Umständen unbillig, wenn die
Antragsgegnerin auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, während der Antragsteller sein Vermögen für eigene Belange zurückhalten könnte. ..."
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Ist der Verdienst des Unterhaltsberechtigten höher als der Durchschnittsverdienst seiner Branche und trägt er nicht ausreichend vor, ist davon auszugehen, dass er keine ehebedingten Nachteile erlitten hat (OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2020 - 20 UF 83/19).
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Geltendmachung von Scheidungsunterhalt erstmals über zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2016 - 13 WF 22/16):
„... Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Antragstellerin erst über zehn Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt begehrt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1311 Rz.
36). Jedoch ist erforderlich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit
grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen stehen Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. BGH FamRZ 2016, 203),
wobei mit Finke (vgl. FamRZ 2016, 205, 206) für diese Abgrenzung der Begriff der Nachhaltigkeit besser geeignet erscheint. ..."
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Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten hemmt nicht den Ablauf der Verjährung der im Zeitpunkt der Antragseinreichung bereits auf einen Träger öffentlicher
Leistungen übergegangenen und nicht rückübertragenen Unterhaltsansprüche (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 UF 249/16):
„ ... I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Ihre am XX.XX.1998 geschlossene Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 24.10.2012, rechtskräftig seit dem 4.1.2013, geschieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen, am XX.XX.2000
und am XX.XX.2004 geborenen Söhne lebten mit der inzwischen allein sorgeberechtigten Antragstellerin seit der Trennung der Eltern im Jahr 2007 in dem im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Haus
in Stadt2, der vormaligen Ehewohnung.
Beide Kinder befanden sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch in der allgemeinen Schulausbildung und besuchten eine Ganztagsschule. Im Rahmen der nach einer vorübergehenden Inobhutnahme des
älteren Sohnes ab dem Jahr 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung erhielten sie bis zum Sommer 2015 eine sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.
Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner, der geschäftsführender Alleingesellschafter einer im Immobiliengeschäft tätigen Kapitalgesellschaft ist, die während des Zusammenlebens noch beiden Ehegatten
gemeinsam gehörte, zunächst mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt, nahm im Jahr 2009 jedoch auch die Zahlung von Ehegattenunterhalt auf. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlte er neben dem
Kindesunterhalt bis einschließlich Juni 2013 auch nachehelichen Ehegattenunterhalt, und zwar in Höhe von insgesamt 8.966,- Euro. Zum Monat Juli 2013 stellte er die Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der
Begründung ein, er sei nicht mehr leistungsfähig. Kindesunterhalt zahlt er weiterhin.
Die Antragstellerin ist gelernte Beruf1. Nach der Geburt des ersten Kindes war sie bis 2012 nicht mehr berufstätig. Im Jahr 2012 nahm sie eine Teilzeitbeschäftigung als … Angestellte bei der dem Antragsgegner
gehörenden Kapitalgesellschaft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 500,- Euro auf, welcher sie bis einschließlich Juli 2013 nachging. Nachdem der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen eingestellt
hatte, forderte sie ihn mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.7.2013 im Hinblick auf ihr möglicherweise zustehende Unterhaltsansprüche zur Auskunftserteilung über sein Einkommen auf.
Die Antragstellerin bezog für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese beliefen sich ausweislich der Angaben im Schriftsatz vom
4.10.2019, Bl. 907 ff. der Akte, auf insgesamt 26.072,11 Euro nach Abzug von Rückforderungen. Wegen der einzelnen im Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2016 bezogenen Leistungen wird auf den Schriftsatz
vom 4.10.2019 samt Anlagen Bezug genommen.
Für den Monat Juli 2013 weist der Bescheid vom 22.7.2013, Bl. 921 ff. der Akte, das von der Antragsgegnerin bis einschließlich Juli 2013 aus ihrer zum 1.2.2013 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung erzielte
Nettoerwerbseinkommen von 418,49 Euro aus. Am 5.8.2013 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma auf, aus welcher sie im August einen Nettolohn von 850,94 Euro bei 89,67
Arbeitsstunden, im September von 1.499,95 Euro bei 163 Arbeitsstunden, im Oktober 2013 von 1.556,70 Euro bei 183,51 Arbeitsstunden und im November von 1.091,31 Euro bei 45,19 Arbeitsstunden, bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2013 und Auszahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto, insgesamt also einen Nettolohn von 4.998,91 Euro erzielte. Vom 16.1.2014 bis zum 31.1.2014,
vom 15.3.2014 bis zum 14.3.2014 und vom 17.3. bis zum 21.3.2014 war die Antragstellerin wegen eines (…) arbeitsunfähig erkrankt, vom 8.9.2014 bis zum 30.9.2014 mit den Diagnosen (…), vom 27.10.2014
bis zum 2.11.2014 mit der Diagnose (…), vom 5.2.2015 bis zum 26.6.2015 mit den Diagnosen (…), vom 20.7.2015 bis zum 12.4.2016 mit den Diagnosen (…), vom 14.4.2016 bis zum 22.4.2016 mit der
Diagnose (…) und vom 25.4.2016 bis zum 1.8.2016 mit den Diagnosen (…). Im November 2014 nahm die Antragstellerin eine Beschäftigung bei einer Y auf, die zum 15.12.2014 beendet wurde und für die sie
einen Lohn von insgesamt 730,- Euro netto erhielt.
Die Antragstellerin ist seit dem XX.XX.2018 wieder verheiratet. Bis 2019 lebte sie mit beiden Kindern in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus in Stadt2. Die Wohnfläche des frei stehenden Bungalows beläuft
sich auf 123 m², die Fläche des Grundstücks auf 1.424 m². Der Wert des Grundstücks wurde vom Ortsgericht am 14.10.2009 auf 431.134,- Euro geschätzt. Auf die zur Finanzierung des Grundstückskaufs
gewährten Bankdarlehen zahlte die Antragstellerin monatliche Raten von 500,- Euro und erbrachte eine jährliche Sondertilgung von 5.000,- Euro. Wegen des Zins- und des Tilgungsanteils der Raten wird auf den
vorgelegten Kontoauszug vom 31.12.2013, Bl. 722 der Akte, Bezug genommen. Die jährliche Sondertilgung finanzierte die Antragstellerin aus privaten Darlehen.
Die auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 sind von diesem durch Rückübertragungsvertrag vom 6.11.2019, Bl.
1032 f. der Akte, auf die Antragstellerin zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen worden. Auf den Inhalt des Rückübertragungsvertrags wird Bezug genommen.
Nach der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 16.7.2013 verfolgte die Antragstellerin den von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruch zunächst nicht weiter und forderte den
Antragsgegner mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7.4.2015 erneut zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse auf.
Nachdem der Antragsgegner auch dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte die Antragstellerin am 5.11.2015 beim Amtsgericht einen auf Auskunftserteilung, Belegvorlage, eidesstattliche Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und Zahlung noch zu beziffernden nachehelichen Ehegattenunterhalts gerichteten Stufenantrag ein, welcher dem Antragsgegner nach erfolgter Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe am 22.1.2016 zugestellt wurde.
Einen möglichen Unterhaltsanspruch stützte die Antragstellerin im ersten Rechtszug maßgeblich auf eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit beider Kinder sowie auf bestehende Erkrankungen ihrerseits.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, kindbezogene Belange stünden einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter jedenfalls seit der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr entgegen. Für einen Anspruch auf
Krankenunterhalt sei der maßgebliche Einsatzzeitpunkt mangels Vorhandensein einer Erkrankung im Zeitpunkt der Scheidung nicht gewahrt. Etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin seien im Übrigen
verjährt, jedenfalls aber verwirkt.
Mit dem angefochtenen, auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss wies das Amtsgericht die Stufenanträge insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Stufenantrag sei bereits in der
Auskunftsstufe insgesamt zurückzuweisen, weil feststehe, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Die Voraussetzungen des Bestehens des geltend
gemachten Anspruchs auf Betreuungs- bzw. Krankheitsunterhalt lägen nicht vor.
Mit ihrer am 16.9.2016 beim Amtsgericht eingegangenen und innerhalb der von der damaligen Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den ihr am 26.8.2016
zugestellten Beschluss verfolgt die Antragstellerin ihre Stufenanträge weiter. Sie stützt die geltend gemachten Ansprüche mittlerweile auch auf einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Mit am 7.4.2017 verkündeten, rechtskräftigen Teilbeschluss, Bl. 302 ff. der Akte, ist der Antragsgegner unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin in der Auskunfts- und der Belegstufe
zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse der Jahre 2013 bis 2016, über sein Vermögen am 31.12.2016 sowie zur Vorlage der Einkommenssteuererklärungen und der
Einkommenssteuerbescheide sowie der Jahresabschlüsse der ihm gehörenden Kapitalgesellschaft für die genannten Jahre verpflichtet worden.
Nach erfolgter Auskunftserteilung hat die Antragstellerin ihren Leistungsantrag mit Schriftsatz vom 29.1.2019, Bl. 329 ff. der Akte, beziffert. Wegen des der Bezifferung des Leistungsantrags vorausgegangenen
Schriftwechsels der Beteiligten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.3.2019 samt Anlagen, Bl. 657 ff. der Akte, und den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragsgegners
vom 5.4.2019, Bl. 690 ff. der Akte, Bezug genommen.
Der Antragsgegner erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen (einschließlich des Sachbezugs in Form eines zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens)
von 28.614,- Euro, im Jahr 2014 von 32.316,- Euro, im Jahr 2015 von 61.214,- Euro und im Jahr 2016 von 94.895,- Euro. Seine Gesellschaft erwirtschaftete im Jahr 2013 einen Überschuss von 18.760,79 Euro,
im Jahr 2014 vom 212.655,52 Euro, im Jahr 2015 von 202.954,37 Euro und im Jahr 2016 von 1.756,- Euro. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sich das Bruttoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit
als Geschäftsführer auf je 29.160,- Euro belaufen, der Gewinn seiner Gesellschaft - nach vorangegangenen Verlusten - auf 11.647,50 Euro und auf 27.751,93 Euro. Aus den vorgelegten Bilanzen ergibt sich, dass
eine Ausschüttung der in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht erfolgt ist.
Der Antragsgegner ist seit dem XX.XX.2014 wieder verheiratet. Aus der Ehe ist ein am XX.XX.2015 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau war bis zur Geburt des Kindes in Vollzeit beschäftigt, bezog
nach der Geburt des Kindes Elterngeld und arbeitet seit dem 11.4.2016 wieder in Vollzeit. Ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide bezog sie im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von 119.566,-
Euro aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 2015 und 2016 ließen sich der Antragsgegner und seine neue Ehefrau getrennt veranlagen. Zur Höhe des Einkommens seiner Ehefrau in diesen beiden Jahren hat
der Antragsgegner keine Angaben gemacht.
Wegen der Höhe des dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch von der Antragstellerin zu Grunde gelegten bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners und der dabei in Ansatz gebrachten Steuern und
der in Ansatz gebrachten Beiträge zur Alters- und Krankheitsvorsorge sowie des sich daraus ergebenden Kindesunterhalts wird auf den Schriftsatz vom 29.1.2019 samt Anlagen Bezug genommen. Zur Höhe des
tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts haben die Beteiligten keine Angaben gemacht.
Die Antragstellerin trägt vor, die in den Bilanzen der Gesellschaft des Antragsgegners ausgewiesenen Raumkosten seien unterhaltsrechtlich mindestens zur Hälfte als bedarfsprägendes Einkommen zu
berücksichtigen, weil die Räumlichkeiten, deren Kosten in der Bilanz in Ansatz gebracht würden, vom Antragsgegner tatsächlich ausschließlich für private Zwecke genutzt würden. Den Kaltmietwert des von den
Kindern und ihr bewohnten Hausgrundstücks beziffert sie mit 1.200,- Euro monatlich.
Die Antragstellerin begrenzt den geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch in zeitlicher Hinsicht bis einschließlich Juni 2016 und der Höhe nach auf den ihr vom Antragsgegner nach der Scheidung
nach ihren Angaben zugesagten und zunächst auch gezahlten monatlichen Unterhalt von 1.000,- Euro.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird,
‚an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2016 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € 36.000,00 zzgl. 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz wie folgt zu bezahlen:
- aus € 1.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2013
- aus € 2.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2013
- aus € 3.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2013
- aus € 4.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2013
- aus € 5.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2013
- aus € 6.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2013
- aus € 7.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2014
- aus € 8.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2014
- aus € 9.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2014
- aus € 10.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2014
- aus € 11.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2014
- aus € 12.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2014
- aus € 13.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2014
- aus € 14.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2014
- aus € 15.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2014
- aus € 16.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2014
- aus € 17.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2014
- aus € 18.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2014
- aus € 19.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2015
- aus € 20.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2015
- aus € 21.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2015
- aus € 22.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2015
- aus € 23.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2015
- aus € 24.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2015
- aus € 25.000,00 vom 01.07. bis 31.07.2015
- aus € 26.000,00 vom 01.08. bis 31.08.2015
- aus € 27.000,00 vom 01.09. bis 30.09.2015
- aus € 28.000,00 vom 01.10. bis 31.10.2015
- aus € 29.000,00 vom 01.11. bis 30.11.2015
- aus € 30.000,00 vom 01.12. bis 31.12.2015
- aus € 31.000,00 vom 01.01. bis 31.01.2016
- aus € 32.000,00 vom 01.02. bis 28.02.2016
- aus € 33.000,00 vom 01.03. bis 31.03.2016
- aus € 34.000,00 vom 01.04. bis 30.04.2016
- aus € 35.000,00 vom 01.05. bis 31.05.2016
- aus € 36.000,00 vom 01.06. bis 30.06.2016"
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er rügt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts und vertritt die Auffassung, über den erstmals bezifferten Leistungsantrag habe das Familiengericht - gegebenenfalls - nach einer Zurückverweisung zu
entscheiden. In der Sache erhebt er die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Er trägt vor, die in den Jahresabschlüssen seiner Gesellschaft
berücksichtigten Raumkosten beliefen sich auf 70 Prozent der tatsächlich angefallenen Raumkosten und berücksichtigten bereits die mit 30 Prozent der Kosten in Ansatz zu bringende Privatnutzung. Im
maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung sei die Antragstellerin nicht bedürftig und er nicht leistungsfähig gewesen. Die von ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erzielten
Einkommenssteigerungen seien nicht bedarfsprägend. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin kein höheres als das zunächst von ihr selbst als erzielbar angegebene Einkommen von 1.720,-
Euro netto erzielen könne. Außerdem habe das von ihr bewohnte Hausgrundstück mittlerweile eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, weshalb von einem höheren als dem vom Amtsgericht in Ansatz
gebrachten Mietwert ausgegangen werden müsse.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Senats für den nach Abschluss der Auskunfts- und Belegstufe durch den Teilbeschluss vom 7.4.2017 erstmals mit Schriftsatz vom 29.1.2019 bezifferten Leistungsantrag folgt aus § 69 Abs.
1 Satz 1 FamFG, wonach das Beschwerdegericht in der Sache, also über den Gegenstand der Beschwerde, selbst zu entscheiden hat. Gegenstand der Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Entscheidung des
Familiengerichts vom 18.8.2016, mit welcher dieses die Stufenanträge der Beschwerdeführerin einschließlich ihres (noch unbezifferten) Leistungsantrags als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Senat ist daher
zur Entscheidung über die mit der Beschwerde weiter verfolgten Stufenanträge berufen.
Eine vor Erlass des Teilbeschlusses vom 7.4.2017 von keinem der Beteiligten beantragte Zurückverweisung an das Amtsgericht nach §§ 117 Abs. 2, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kommt zum jetzigen Zeitpunkt
nicht mehr in Betracht, weil der Streit über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Eine Zurückverweisung wäre ohnehin in das Ermessen des Senats gestellt, der im Hinblick auf die
Verfahrensdauer und die mittlerweile gegebene Entscheidungsreife selbst dann keine Veranlassung für eine Zurückverweisung sähe, wenn diese zulässig wäre.
Der bezifferte Leistungsantrag ist allerdings nur teilweise begründet.
Die Antragstellerin ist in Folge der am 6.11.2019 mit dem Träger der von ihr bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vereinbarten Rückübertragung als Verfahrensstandschafterin auch zur
gerichtlichen Geltendmachung der vor Rechtshängigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II auf den Träger übergegangenen Unterhaltsansprüche berechtigt. Die vereinbarte Rückübertragung führt dazu, dass
die Antragstellerin befugt ist, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen, d.h. auch Leistung an sich zu verlangen. Soweit sie sich im Innenverhältnis mit dem Leistungsträger dazu verpflichtet hat, bis
zur Höhe der rückübertragenen Ansprüche Leistung an diesen zu verlangen, berührt dies ihre im Außenverhältnis durch die Rückübertragung begründete Befugnis zur Beantragung der Zahlung an sich nicht.
Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind jedoch verjährt, soweit sie vor dem 5.11.2015, dem Tag des Antragseingangs beim Amtsgericht, entstanden und gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB II auf den
Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangen waren. Insoweit ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 abgelaufen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung beim Amtsgericht zurückwirkende Klageerhebung durch die Antragstellerin hat den Ablauf der Verjährung der bis zu
diesem Zeitpunkt auf den Träger der Leistungen übergegangenen Ansprüche nicht gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Leistung nach § 204 Nr. 1 BGB tritt nur durch die
Klage des Berechtigten, also im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs einer Klage des neuen Gläubigers (Zessionars) ein (vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 204, Rdnr. 9 unter Verweis auf BGH,
VersR 65, 611). Eine Rückabtretung der Forderung an den alten Gläubiger (Zedenten) hemmt dessen Klage nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückabtretung (vgl.
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204, Rdnr. 10 unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 1675). Da die Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche auf die Antragstellerin im vorliegenden
Fall erst am 6.11.2019 vereinbart wurde, konnte sie den Eintritt der Verjährung der bereits mit Ablauf der Jahre 2016 bis 2018 verjährten Unterhaltsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 nicht hemmen.
Die nach § 167 ZPO auf den 5.11.2015 zurückwirkende Antragserhebung durch die Antragstellerin führte daher lediglich zur Hemmung der Verjährung der zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Träger der
Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Juli 2013 bis November 2015 sowie der noch nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen
Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016. Deren späterer (teilweiser) Übergang auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II lässt weder die Berechtigung der Antragstellerin zu
ihrer Geltendmachung noch die Hemmungswirkung ihrer Anträge entfallen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 265 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO; vgl. zu der sich aus § 167 ZPO ergebenden Hemmungswirkung auch für
Ansprüche, deren Inhaberschaft der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Einreichung seines Antrags und dessen alsbaldiger Zustellung verloren hat, BGH, NJW 2013, 1730, Rdnr. 26 f.).
Ausgehend von den im Schriftsatz vom 4.10.2019 genannten Beträgen und den mit dem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Bescheiden sind die geltend gemachten Unterhaltsansprüche damit in Höhe der gewährten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von 2.549,91 Euro im Jahr 2013, von 9.284,88 Euro im Jahr 2014 und von 8.726,40 Euro im Zeitraum von Januar bis November 2015, insgesamt also in Höhe von
20.561,19 Euro verjährt.
Die darüber hinaus geltend gemachten Unterhaltsansprüche von 3.450,09 Euro im Jahr 2013, von 2.715,12 Euro im Jahr 2014, von 3.273,60 Euro im Jahr 2015 und von 6.000,- Euro im Jahr 2016 sind hingegen
nicht verjährt.
Die Verjährung der Unterhaltsansprüche war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 14 BGB ab dem 5.11.2015 gehemmt; die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sechs Monate nach der
Zustellung des Teilbeschlusses vom 7.4.2017 und damit mit Ablauf des 18.10.2017 und begann gemäß §§ 204 Abs. 2 Satz 4 BGB, 167 ZPO mit dem Eingang des Leistungsantrags beim Beschwerdegericht am
31.1.2019 erneut. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist für die 2013 entstandenen Unterhaltsansprüche 34 Monate und 16 Tage gelaufen, also selbst für die ältesten geltend gemachten
Unterhaltsansprüche noch nicht abgelaufen.
Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind allerdings gemäß § 1585 b Abs. 3 BGB verwirkt, soweit sie vor dem 5.11.2014 entstanden sind.
Nach § 1585 b Abs. 3 BGB kann nachehelicher Ehegattenunterhalt für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der
Leistung absichtlich entzogen hat. § 1585 b Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes auf einen Träger von Sozialleistungen übergegangen sind (vgl. BGH, FamRZ 2019, 112, Rdnr. 22).
Eine absichtliche Entziehung setzt eine bewusste Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGH, FamRZ 1989, 150; FamRZ 2005, 1162; OLG Köln,
FamRZ 1997, 426). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, welche auf eine absichtliche Entziehung schließen lassen, trägt der Unterhaltsberechtigte (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB,
79. Aufl. 2020, § 1585 b, Rdnr. 8 m.w.N.; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 118). § 167 ZPO findet Anwendung mit der Folge, dass der für die
Berechnung der Jahresfrist maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei alsbaldiger Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht vorverlegt wird (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl.
2020, § 1585 b, Rdnr. 6 m.w.N.; Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6, Rdnr. 114 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, welche darauf schließen ließen, dass der Antragsgegner sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Die bloße Untätigkeit des
Antragsgegners nach erfolgter Inverzugsetzung durch die Stufenmahnung vom 16.7.2013 reicht für die Annahme einer bewussten Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nicht
aus, weil § 1585 b Abs. 3 BGB sonst ins Leere liefe. Die Annahme einer absichtlichen Entziehung setzt daher über die bloße Inverzugsetzung hinausgehende Umstände voraus. Die geltend gemachten
Unterhaltsansprüche sind daher ausgehend vom Antragseingang am 5.11.2015 und dessen alsbaldiger Zustellung am 22.1.2016 bis einschließlich November 2014 verwirkt.
Eine darüber hinausgehende Verwirkung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche für den Zeitraum ab Dezember 2014 kann hingegen nicht angenommen werden. Das bloße Unterlassen der Fortsetzung einer
begonnenen Geltendmachung von Unterhalt kann das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht begründen. Vielmehr bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, auf Grund derer
der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589;
FamRZ 2018, 681). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vorgelegte Schriftverkehr der Beteiligten im Anschluss an den Erlass des Teilbeschlusses vom 7.4.2017, in welchem die
Beteiligten darüber stritten, welche Auskünfte der Antragsgegner noch erteilen bzw. welche Belege er noch vorlegen müsse, spricht sogar eindeutig gegen die Annahme eines solchen Umstandsmoments.
Für den nicht verwirkten Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2016 steht der Antragstellerin in Folge der Stufenmahnung vom 16.7.2013 gemäß §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch
nach § 1573 Abs. 2 BGB (sogenannter Aufstockungsunterhalt) zu.
Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung eines nachehelichen Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt das allenfalls durch eine vorübergehende Leistungsunfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen unterbrochene durchgängige Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1573, Rdnr. 16
unter Verweis auf BGH, FamRZ 2016, 203; FamRZ 2005, 1817). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Der Antragsteller hat nach Rechtskraft der Scheidung bis Juni 2013 noch
Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einstellung der Unterhaltszahlungen im Juli 2013 darauf beruhte, dass der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB mehr zustand und dass die Einkommensunterschiede der Beteiligten im Jahr 2013 noch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründeten, bestand ein solcher
jedenfalls ab dem Jahr 2014, in welchem der Antragsteller ein Bruttoeinkommen von 32.316,- Euro erzielte und seine Gesellschaft einen Gewinn von 212.655,52 Euro erwirtschaftete. Die „Unterhaltskette" war
damit allenfalls für sechs Monate unterbrochen. Da der Antragsgegner während der gesamten Zeit seiner schon während der Ehe ausgeübten Tätigkeit nachging, rechtfertigt dies sowohl die Annahme, dass die ab
2014 erzielten Einkünfte bedarfsprägend im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB waren (vgl. zur Berücksichtigung nachehelicher Einkommensverbesserungen Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1578, Rdnr.
20 m.w.N.), als auch die Annahme einer allenfalls vorübergehenden Unterbrechung der „Unterhaltskette".
Im Ergebnis geht der Senat unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2016 durchschnittlich erzielten Einkommens sogar von einem ununterbrochenen
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus. Im Hinblick auf die starken Schwankungen der Einkünfte des Antragsgegners erachtet der Senat es als gerechtfertigt, für die Ermittlung der hier ausschließlich noch
geltend gemachten Unterhaltsrückstände auf das gesamte im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte Einkommen abzustellen, weil es lebensfremd erscheint, dass die Beteiligten ihren Bedarf jährlich den
jeweiligen Einkommensschwankungen angepasst hätten (vgl. insoweit auch BGH, FamRZ 2007, 1532, Rdnr. 23). Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Antragstellerin keine Angaben zur Höhe
seines in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 und in der ersten Hälfte des Jahres 2016 erzielten Einkommens gemacht hat, ist dies unerheblich, weil der Antragsgegner selbst nicht vorträgt, in diesen beiden
Zeitabschnitten weniger als im Durchschnitt des jeweiligen Jahres verdient zu haben.
Bringt man das in den Jahren 2013 bis 2016 vom Antragsgegner erzielte Bruttoeinkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens enthält, und den
im genannten Zeitraum von seiner GmbH erzielten Gewinn in voller Höhe als bedarfsprägendes Einkommen in Ansatz und zieht davon die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Steuern, welche sogar die
für Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Einkommenssteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) geltenden Höchstsätze überschreiten,
und die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Alters- und Krankenvorsorgeaufwendungen ab, welche die vom Antragsgegner selbst bezifferten Aufwendungen übersteigen, verbleibt auch unter
Außerachtlassung des von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Zuschlags für eine behauptete fehlerhafte Verbuchung privater Raumkosten ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von über
6.400,- Euro vor Abzug des Kindesunterhalts.
Selbst wenn man den Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder mit dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Höchstsatz in Ansatz bringt, stand dem Antragsgegner damit im
streitgegenständlichen Zeitraum auch nach Abzug des Kindesunterhalts ein bedarfsprägendes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von mindestens 5.200,- Euro zur Verfügung.
Die Antragstellerin hat das von ihr erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen - ausgehend von der Hochrechnung ihres bis Juni 2013 erzielten Einkommens auf eine Vollzeitstelle zunächst mit 1.720,- Euro
monatlich vor Abzug berufsbedingter Aufwendungen angegeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie zu den tatsächlich erzielten Einkünften vorgetragen und eine zumindest phasenweise
krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sowie eine fortbestehende Betreuungsbedürftigkeit der beiden bei ihr lebenden Kinder geltend gemacht.
Da vor dem Hintergrund der durch eine lange Unterbrechung wegen der Kinderbetreuung und eine anschließende Teilzeitbeschäftigung in der Firma des geschiedenen Ehemanns gekennzeichneten
Erwerbsbiografie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Antragsgegnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung ein höheres als das mit der Vollzeitbeschäftigung im Herbst 2013 erzielte
Einkommen hätte erzielen können, ist dieses den erzielbaren Einkünften zu Grunde zu legen. Ausgehend von einer Obliegenheit zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit mit 40 Wochenstunden, wie sie die
Antragsgegnerin im Oktober und der ersten Hälfte des November 2013 ausübte, beläuft sich das erzielbare gesetzliche Nettoeinkommen auf rund 1.550,- monatlich. Nach Abzug einer fünfprozentigen Pauschale
für berufsbedingte Aufwendungen verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.472,50 Euro.
Ein fiktives Einkommen In dieser Höhe ist der Antragstellerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anzurechnen. Der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit entgegenstehende kind- oder elternbezogene
Belange im Sinne des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Antragstellerin nahm unmittelbar nach Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners eine
Vollzeitbeschäftigung auf, die sie nach eigenem Vortrag nicht wegen der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder, sondern in Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung beendete.
Dass sie nach der Kündigung keine realistische anderweitige Beschäftigungschance hatte, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Sie hat weder ausreichende Bewerbungsbemühungen vorgetragen noch eine mehr als
vorübergehende krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Erwerbsunfähigkeit. Die phasenweisen Krankschreibungen durch ihren Hausarzt reichen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht aus, zumal
weder die Antragstellerin noch das Jobcenter auf einen Wechsel der Antragstellerin in den Grundsicherungsbezug für nicht Erwerbsfähige hingewirkt haben. Auf die Frage, ob eine Erkrankung bereits in dem für
die Geltendmachung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorlag, kommt es daher nicht an.
Dem erzielbaren Erwerbseinkommen ist der aus der Nutzung des eigenen Heims resultierende Wohnvorteil hinzuzurechnen (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
1.1.2020, veröffentlicht unter www.hefam.de). Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Hausgrundstück seit 2009 als Folge der allgemeinen Preisentwicklung am Immobilienmarkt
eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat, die im Zusammenspiel mit der Entwicklung der Wohnungsmieten im X-Gebiet auch für den streitgegenständlichen Zeitraum den Ansatz einer höheren als der von der
Antragstellerin veranschlagten Miete rechtfertigt. Der Ansatz eines Mietwerts von 1.500,- Euro monatlich erscheint hier - auch in Anbetracht der Größe des Grundstücks - realistisch.
Der Mietwert ist um die anfallenden Finanzierungslasten zu bereinigen, zu denen nach Auffassung des Senats nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen rechnen. Zwar führen diese zu einer
Vermögensbildung auf Seiten der Antragstellerin. Sie dienen jedoch der Finanzierung des anzurechnenden Wohnvorteils, den es ohne die Tilgungsleistungen nicht gäbe. Im Übrigen stünden die aus der
Finanzierung des Erwerbs der vormaligen Ehewohnung herrührenden Tilgungsleistungen auch im Falle einer fortgesetzten Bedarfsgemeinschaft der Beteiligten nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung,
würden also ihren Bedarf prägen. Der Senat rückt vor diesem Hintergrund von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Wohnvorteil ab und folgt der zum
Elternunterhalt entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Ausweitung auf den Ehegattenunterhalt der Bundesgerichtshof bereits angedeutet hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, Rdnr. 31 unter
Verweis auf seine zum Elternunterhalt ergangene Entscheidung FamRZ 2017, 519; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2019, 1611, Rdnr. 66; für den Abzug beim Kindesunterhalt OLG Frankfurt am Main, NZFam
2019, 1054).
Ausgehend von einem Mietwert von 1.500,- Euro verbleibt nach Abzug der durchschnittlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 916,67 Euro ein monatlicher Wohnvorteil von 583,33 Euro.
Das bedarfsprägende erzielbare Einkommen der Antragstellerin belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum damit auf 2.055,83 Euro.
Daraus folgt im Falle einer quotalen Berechnung des Unterhaltsanspruchs mittels einer Halbteilung des von beiden Beteiligten erzielten bzw. erzielbaren bedarfsprägenden Einkommens unter Berücksichtigung
eines Erwerbsanreizes von einem Siebtel des bedarfsprägenden Erwerbseinkommens ein ungedeckter Bedarf der Antragstellerin von (5200 x 6/7 - 1472,50 x 6/7 - 583,33) : 2 = gerundet 1.306,- Euro.
Der Antragsgegner ist auch unter Berücksichtigung seiner ab Dezember 2014 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und seiner ab April 2015 einsetzenden Unterhaltspflicht gegenüber
dem aus seiner neuen Ehe hervorgegangenen Kind jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Unterhalts von 1.000,- Euro monatlich leistungsfähig im Sinne des § 1581 BGB. Selbst wenn man den Barbedarf des
neu geborenen Kindes mit dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz bringt und davon ausgeht, dass dieser allein aus dem Einkommen des Antragsgegners bestritten wird, verbleibt dem Antragsgegner
nach Abzug des geforderten Unterhalts ein höherer Betrag als der Antragstellerin. Der Halbteilungsgrundsatz ist damit nicht verletzt.
Eine aus der Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau resultierende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zur Höhe des von der neuen Ehefrau in den Jahren 2015
und 2016 erzielten Einkommens hat er keine Angaben gemacht. Auch für den Monat Dezember 2014 ist eine mit der neuen Ehe einhergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht
dargelegt. Bei einem von der neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten Bruttoeinkommen von 119.566,- Euro war deren sich aus einer Dreiteilung des Einkommens der beiden Beteiligten und der neuen Ehefrau
ergebender Bedarf (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2012, 288) offensichtlich durch ihr eigenes Einkommen und den bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin nicht berücksichtigten steuerlichen Splittingvorteil gedeckt.
Dennoch kann nicht von einem ungedeckten Bedarf der Antragstellerin in Höhe des von ihr geltend gemachten Betrags von 1.000,- Euro monatlich ausgegangen werden.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2013 bis 2016 enthaltene relative Sättigungsgrenze von
2.500,- Euro Anwendung findet, oberhalb derer ein Bedarf vom Unterhaltsberechtigten konkret, also nicht als Quote des verfügbaren Einkommens darzulegen und zu beweisen ist, oder ob auch für die
Vergangenheit von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des verfügbaren Einkommens bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen
Einkommenshöchstbetrags auszugehen ist mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss, dass die Beteiligten das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung
eingesetzt haben bzw. eingesetzt hätten (vgl. zur Problematik BGH, FamRZ 2018, 260; FamRZ 2020, 21, und Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.1.2020). Auf
Grund des fest stehenden Sachverhalts gelangt man nämlich in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis.
Bis zur Einstellung der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners im Juli 2013 stand der Antragstellerin zur Bedarfsdeckung ein monatlicher Betrag in Höhe des Wohnvorteils von 583,33 Euro, des
Erwerbseinkommens von 397,56 Euro (nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen) und des vom Antragsgegner im ersten Halbjahr gezahlten Unterhalts von durchschnittlich 1.494,33 Euro
zur Verfügung.
Gegen eine Deckelung des eheprägenden Bedarfs auf den sich daraus ergebenden Betrag bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die Antragstellerin anschließend Einkommen erzielt hat bzw. ihr Einkommen
angerechnet wird, welches an die Stelle der bis einschließlich Juni 2013 geleisteten Kinderbetreuung getreten ist. Dieses wirkt sich im Falle einer quotalen Bedarfsermittlung nach der oben angewandten
Differenzmethode bedarfserhöhend aus (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1687). Führt das als Surrogat der Kinderbetreuung erzielte Einkommen hingegen zu einem Überschreiten der relativen Sättigungsgrenze der
Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze, soll es sich nicht bedarfserhöhend auswirken und - im Ergebnis - nach der Anrechnungsmethode auf den durch die Sättigungsgrenze bzw. durch das vor der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit vorhandene Einkommen gedeckelten Bedarf anzurechnen sein. Diese Vorgehensweise begegnet jedenfalls bei einer Sättigungsgrenze von 2.500,- Euro, welche im streitgegenständlichen
Zeitraum einem Einkommen nach der vierten von zehn Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle entsprach, erheblichen Bedenken. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass zusätzliches, an Stelle der bisher geleisteten Kinderbetreuung erzieltes Einkommen, von den Ehegatten im Falle einer Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in voller Höhe angespart,
sondern auch dann zumindest teilweise zur Deckung eines durch das zusätzliche Einkommen gestiegenen Lebensbedarfs verwendet worden wäre, wenn dieser den Betrag von 2.500,- Euro monatlich überstiegen hätte.
Einer vollen Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens als bedarfserhöhend steht im vorliegenden Fall allerdings die vom Antragsgegner sowohl im streitgegenständlichen Zeitraum als auch vor Eintritt der
Rechtskraft der Ehescheidung und vor Beginn der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin unstreitig betriebene Vermögensbildung entgegen. Der Antragsgegner ließ sich die von seiner Gesellschaft in den Jahren
2011 bis 2016 erzielten Gewinne nicht ausschütten; sie standen tatsächlich nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs und des Lebensbedarfs der Antragstellerin zur Verfügung. Wenn die Beteiligten ihr
Einkommen aber bereits vor der Erzielung zusätzlichen Einkommens durch die Antragstellerin nicht in voller Höhe zur Bedarfsdeckung einsetzten, ist eine dahingehende tatsächliche Vermutung, dass das
zusätzliche Einkommen in voller Höhe verbraucht worden wäre, widerlegt.
Allerdings bleibt unklar, aus welchen Mitteln der Antragsgegner den bis Juni 2013 gezahlten Unterhalt bestritten hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen und des von seiner neuen Ehefrau im Jahr 2014 erzielten
Einkommens lassen vermuten, dass ihm neben seinem Geschäftsführereinkommen noch weitere Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung standen.
Der Senat erachtet es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, die von der Antragstellerin ab Juli 2013 zusätzlich erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte von bereinigt rund 1.075,- Euro netto monatlich
(1.472,50 Euro statt 397,56 Euro) in Höhe eines Betrags von 500,- Euro, also etwa in Höhe der Hälfte des zusätzlich erzielten Einkommens als bedarfserhöhend zu berücksichtigen und sie im Übrigen auf den sich
daraus ergebenden konkreten Bedarf anzurechnen, woraus sich bei einem bis Juni 2013 zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Betrag von 2.475,22 Euro ab Juli 2013 ein (konkreter) Bedarf von gerundet
2.975,- Euro ergibt. Daraus folgt bei einem anzurechnenden Einkommen von 1.472,50 Euro aus fiktiver Erwerbstätigkeit und von 583,33 Euro aus dem Wohnvorteil ein ungedeckter Bedarf und damit ein
Unterhaltsanspruch von gerundet 920,- Euro.
Eine weitergehende als die von der Antragstellerin selbst vorgenommene zeitliche Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist nicht geboten. Eine für den Antragsgegner mit einer
insgesamt dreieinhalb-jährigen vollen Unterhaltspflicht verbundene Unbilligkeit ist weder dargelegt noch - in Anbetracht der Dauer der Ehe und der Aufgabenverteilung während der Ehe - ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Verjährung und der für den Zeitraum bis einschließlich November 2014 anzunehmenden vollständigen Verwirkung errechnen sich die Unterhaltsrückstände
wie folgt:
Für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 belaufen sich die Unterhaltsrückstände auf 7 x 920 = 6.440,- Euro. Davon entfallen 5.510,92 Euro auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II und 929,08
Euro auf die Antragstellerin.
Die Unterhaltsrückstände von 12 x 920 = 11.040,- Euro für den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 sind in Höhe der auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Ansprüche
von 9.500,14 Euro verjährt. Es verbleibt ein an die Antragstellerin zu zahlender rückständiger Unterhalt von 1.539,86 Euro.
Insgesamt belaufen sich die Unterhaltsrückstände damit auf den im Tenor genannten Betrag von 7.979,86 Euro.
Der nur für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2016 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 1612 Abs. 3 Satz 1, 1613 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Berechnung der zu verzinsenden
Beträge ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich November 2015 aus der Differenz zwischen dem monatlichen Unterhaltsanspruch von 920,- Euro und den für den jeweiligen Monat gewährten Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie sie sich aus dem Schriftsatz vom 4.10.2019 ergeben. Durch die Stufenmahnung vom 16.7.2013 hat die Antragstellerin den Antragsgegner - auch für die Zukunft - wirksam
in Verzug gesetzt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 283). Ausgehend von einer Fälligkeit des geschuldeten Unterhalts zum jeweiligen Monatsersten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1585, Rdnr. 1
m.w.N.) geriet der Antragsgegner damit jeweils am Zweiten eines jeden Monats mit der Unterhaltszahlung in Verzug, weshalb eine Verzinsung bis zur Rechtshängigkeit jeweils ab dem Zweiten eines jeden
Monats anzuordnen ist. Ab der Rechtshängigkeit besteht der Zinsanspruch gemäß § 191 BGB ab der jeweiligen Fälligkeit und somit bereits am dem Ersten eines jeden Monats.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG ist nicht angezeigt, weil Gegenstand der Entscheidung lediglich Unterhalt für einen weit zurückliegenden
Zeitraum in der Vergangenheit ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung verdrängt. Im Hinblick auf die nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG
in die Ermessensabwägung einzubeziehende Verweigerung der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner vor Beginn des vorliegenden Verfahrens und den nach § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG zu
berücksichtigenden Grad des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten entspricht eine Aufhebung der Kosten für beide Rechtszüge billigem Ermessen.
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). ..."
***
Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839,00 € monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich. Das
Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Obliegenheit zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite (OLG Stuttgart, Beschluss vom
17.09.2015 - 11 UF 100/15):
„... Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Bezahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB, da sie mit ihren Einkünften aus einer vollschichtigen Tätigkeit als … und den
Zinserträgen aus ihrem Vermögen nicht in der Lage ist, den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Die ehelichen Lebensverhältnisse waren auf Seiten der Antragstellerin geprägt durch ein teilschichtiges Einkommen als … (Deputat von 20 Stunden, entsprechend 71,4 % einer vollschichtigen Tätigkeit) und
einer Nebentätigkeit beim … im Umfang von 4-5 Stunden pro Woche, wobei der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen die Gesamteinkünfte auf 1.503,23 € beziffert.
Soweit das Familiengericht die Antragstellerin nunmehr ihrer Obliegenheit gemäß mit einem Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit fingiert (3.225,09 € ./. Krankenversicherung 333,24 €) erweist sich diese -
fiktive - Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht lediglich als bedarfsdeckend, sondern unter dem Gesichtspunkt des Surrogats für frühere Familienarbeit als
eheprägend und damit in die Bedarfsbemessung einzubeziehend (ständige und nicht mehr bestrittene Rechtsprechung des BGH und aller Obergerichte seit BGH FamRZ 2001, 986).
Zu Recht hat das Familiengericht vom Einkommen der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt also 175,83 € monatlich als zusätzliche Altersvorsorge in Abzug gebracht.
Die Antragstellerin hat dargelegt und nachgewiesen, dass sie 132 € monatlich auf einen Bausparvertrag und 400 € monatlich auf ein Sparbuch einbezahlt. Sowohl das Ansparen eines Bausparvertrages (BGH
FamRZ 2009, 1207) als auch der Aufbau von Sparvermögen und ähnlichen Kapitaleinlagen (BGH FamRZ 2006, 1511; 2015, 1172) stellen berücksichtigungsfähige Aufwendungen für eine zusätzliche
Altersversorgung dar.
Den Kindesunterhalt hat das Familiengericht bei der Antragstellerin zu Recht mit 216 € monatlich, und nicht, wie vom Antragsgegner gerügt, lediglich mit 215 € monatlich eingestellt, da die Antragstellerin
unstreitig monatlich 400 € Kindesunterhalt bezahlt und hiervon lediglich das staatliche Kindergeld nicht aus ihrem Einkommen aufzubringen ist. Dieses ist jedenfalls bis Ende 2015 gemäß Art. 8 Abs. 3 des
Gesetzes zur Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags unterhaltsrechtlich weiterhin mit dem bis Ende 2014 gültigen Betrags von 184 € zu berücksichtigen.
Die Zinserträge stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht in der Höhe ein, wie Kapitalerträge nach den vorgelegten Bescheinigungen tatsächlich angefallen sind. Ein Nettoertrag von 4 %, wie
vom Beschwerdeführer in Erwägung gezogen, ist aktuell nicht zu erzielen. Insbesondere begründet das Vorhandensein von liquiden Geldmitteln keine Obliegenheit, zur Steigerung der Rendite daraus Immobilien
zu erwerben, da angesichts des derzeit äußerst hohen Preisniveaus auf dem Immobilienmarkt sich dies alsbald als Fehlentscheidung erweisen könnte und sich eine solche Vermögensumschichtung daher als
spekulativ darstellt.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht auch auf Seiten des Antragsgegners diejenigen Einkünfte als eheprägend angesehen, welche er aus den von ihm versteuerten Gewinnen der von
ihm betriebenen Firmen erzielt hat.
Der Antragsgegner ist selbstständig tätig, weshalb bei ihm zum Zwecke der Feststellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der aus der geschäftlichen Tätigkeit erzielte Gewinn im Sinne
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln ist. Dieser lässt sich aus letzten vorliegenden Jahresabschlüssen bzw. Steuerbescheiden ersehen, welche die Antragstellerin vom Antragsgegner erhalten und in
das Unterhaltsverfahren eingeführt hat. Sie betreffen die Geschäftsjahre 2009 - 2011 und weisen einen stetig ansteigenden steuerlichen Gewinn aus, nämlich im Jahr 2009 165.867 €, im Jahr 2010
205.372 € und im Jahr 2011 336.516 €, wozu im letzten Jahr das Familiengericht eine Rückstellung in Höhe von 49.352 € gewinnerhöhend hinzugerechnet hat, was vom Antragsgegner unsubstantiiert
beanstandet wird.
Rückstellungen können gemäß § 249 Abs. 1 HGB gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im
folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, sowie für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht
werden. Dies bedeutet, dass Rückstellungen nicht für Schadensausgleich oder gar allgemeines Unternehmerwagnis oder für künftige Ausgaben gebildet werden dürfen (Handbuch des Fachanwalts
Familienrecht/Kuckenberg/Perleberg-Kölbel, 10. Aufl. 2015, Kap. 13 Rn. 79). In dieser Weise sind die Rückstellungen im Jahresabschluss vom 30.06.2011 auch gekennzeichnet nämlich dass sie beinhalten
Garantien, restlicher noch nicht abgegoltener Urlaubsanspruch von Mitarbeitern und Kosten der Aufbewahrung. Die Rechtfertigung der Rückstellung, welche im Jahr 2011 angefallene Posten betrifft, hätten zum
Zwecke der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung konkret nachgewiesenen müssen und auch können, nachdem der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mehr als drei Jahre nach dem
betroffenen Veranlagungsjahr liegt. Da der Antragsgegner keine entsprechenden Aufwendungen dargestellt hat, ist unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass solche auch in nennenswerter Höhe nicht entstanden
sind, soweit sie aus dem Jahr 2011 resultieren, so dass die Rückstellung gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist (Wendl/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn. 388
ff.). Dies gilt umso mehr, als das Familiengericht dem Antragsgegner im Veranlagungsjahr 2011 zugestanden hat, einen Gewinnanteil von 85.448,70 € als Zuführung zum Firmenvermögen von der
Unterhaltsberechnung auszunehmen.
Mit der Darstellung des vom Antragsgegner erzielten Einkommens ist die Antragstellerin im Bereich des Quotenunterhalts (dazu unten) ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich des unterhaltsrechtlich relevanten
Einkommens des Antragsgegners nachgekommen.
Der Antragsgegner konnte nicht darlegen, dass dieses Einkommen wegen anerkennenswerter anderweitiger Bestimmung dem Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen sollte und soll.
Nachdem der Antragsgegner für seine Tätigkeiten für die … und die … während der Zeit des Zusammenlebens kein Gehalt bezog, die Jahresabschlüsse auch keine gesonderten Positionen für Privatentnahmen
erhalten, der Antragsgegner vielmehr den gesamten erzielten Gewinn privat versteuert, ist ihm dieser grundsätzlich auch in voller Höhe als Einkommen zuzurechnen.
Soweit er, ohne dass dies aus irgendwelchen Unterlagen konkret ersichtlich gemacht wurde, behauptet, dass er die Gewinne bis auf einen geringen Anteil nicht zum Lebensunterhalt verbraucht, sondern in der
Firma gelassen habe, handelt es sich unterhaltsrechtlich um Vermögensbildung, welche die Antragstellerin nach Trennung der Beteiligten grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen muss. Im Falle der
Thesaurierung von Einkünften - wie vorliegend - gilt dies lediglich dann ausnahmsweise nicht, wenn das dadurch gebildete Vermögen einem Ausgleich im Zugewinnausgleich unterliegen würde, da dies einen
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen würde (BGH FamRZ 2007, 1532). Da die Beteiligten durch ehevertragliche Regelung sowohl den Wert der Firma als auch das Kapitalvermögen auf
Konten, welche allein auf den Antragsgegner lauten, dem Zugewinnausgleich entzogen haben, ist eine doppelte Berücksichtigung der angesparten Vermögenswerte ausgeschlossen, so dass eine Einbeziehung in
den Trennungsunterhalt regelgerecht zu erfolgen hat.
Da der Unterhalt der Vermögensbildung vorgeht, muss sich der Unterhaltsberechtigte nach Trennung über einen reduzierten Unterhalt nicht mehr an der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen beteiligen,
wobei es noch nicht einmal darauf ankommt, ob die durch die Erzielung des Einkommens vorhandenen Mittel während der Ehe zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben oder nicht (Handbuch des
Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 10 . Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 227). Auch wenn der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass die Unterhaltsberechnung getrennt lebender Eheleute grundsätzlich die
tatsächlich in der Ehe gelebten Verhältnisse abbilden und kein neuer status quo geschaffen werden soll, so ist anhand der vorhandenen Einkünfte mangels anderweitiger Darlegung gleichwohl ein objektivierter
Maßstab für die gerichtliche Feststellung des ehelichen Lebensbedarfs iSd § 1361 BGB anzulegen (Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361 Rn. 11 mit Verweis auf § 1578 Rn 36).
Die Angaben des Antragsgegners, wonach während der Ehe Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit jeweils nur 2.656 € monatlich zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung standen, werden durch die
vorliegenden Unterlagen nicht bestätigt. Der Antragsgegner trägt vor, er sei Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und beziehe ein monatliches Nettogehalt von 2.656,07 €. Zum Nachweis legt er
Überweisungsgutschriften vom Geschäftskonto auf sein Privatkonto für die Zeit ab Januar 2012, somit ab einem Jahr nach der Trennung der Beteiligten, vor. Dies belegt lediglich, dass er nach der Trennung eine
abhängige Tätigkeit aufgenommen hat und seitdem Einkünfte als Geschäftsführer einer GmbH bezieht.
Die vorliegenden Steuerbescheide für die Jahre 2009 - 2011 belegen dagegen, dass dies während der Ehe der Beteiligten nicht der Fall war. Sämtliche Steuerbescheide weisen keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit aus, vielmehr versteuerte der Antragsgegner ausschließlich seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, welche die Antragstellerin als
Lehrerin erzielte. Nachdem der Antragsgegner, aus welchen Gründen auch immer, seinen Bezug von Einkünften aus seinen Firmen gegenüber dem während der Ehe gefahrenen Geschäftsmodell abgeändert hat,
lassen sich aus der jetzigen Handhabung keine Rückschlüsse auf die frühere Gestaltung ziehen, weshalb insoweit auch die zum Beweis angebotene Vernehmung des Steuerberaters nicht zielführend ist, da sich
diese auf das seit 2012 angewandte Verfahren bezieht.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der 16. Senat des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1988) entschieden habe, dass bei überdurchschnittlichen Einkünften in der Regel nicht das gesamte
Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern zu einem bestimmten Anteil für die Vermögensbildung verwendet wird, hat das Familiengericht diesem Umstand bereits dadurch ausreichend Rechnung
getragen, dass es einen Anteil in Höhe von 24 % des zu versteuernden Einkommens (was in etwa 42 % des Nettoeinkommens ausmacht) als Zuführung zum Vermögen anerkannt hat. Zwar hat das
Familiengericht diesen Anteil als zulässige Altersvorsorge bezeichnet, woran gewisse Zweifel bestehen, nachdem der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, dass die von ihm betriebenen Firmen keinen Marktwert
aufweisen, da sie stark inhaberbezogen ausgerichtet seien.
Somit verbleibt es bei dem vom Familiengericht als unterhaltsrechtlich relevant ermittelten Durchschnittseinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 6.468,19 €.
Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass infolge Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015 Kindesunterhalt von ihm geschuldet ist in Höhe von monatlich 867 € anstelle der bisherigen
Zahlung von 800 €, welche das Familiengericht in seine Rechnung einkommensmindernd eingestellt hat. Dies führt jedoch nicht zu einer Reduzierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, da das
Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung regelwidrig den Erwerbstätigenbonus von 10 % vor Abzug des Kindesunterhalts berechnet hat. Der Bonusabzug erfolgte deshalb in Höhe von 646,81 €, obwohl
vom Nettoeinkommen des Antragsgegners zunächst noch der Kindesunterhalt von 800 € in Abzug zu bringen gewesen wäre und sich der Bonus sodann nur noch in Höhe von 566,81 € einkommensmindernd
ausgewirkt hätte. Dies sind 80 € weniger, als es nach der Berechnung des Familiengerichts der Fall ist. Nachdem der Kindesunterhalt lediglich um 67 € angestiegen ist, muss er auch nach Erhöhung des
Kindesunterhalts noch aus einem geringeren Einkommen Ehegattenunterhalt leisten, als dies bei zutreffender Berechnung des Bonus der Fall gewesen wäre.
Damit verbleibt es auch zum Zwecke der Unterhaltsberechnung bei den Gesamteinkünften beider Beteiligter in Höhe von 8.839,49 €, bzw. nach Durchführung der Halbteilung bei einem jeweiligen
Quotenbedarf von 4.419,75 €.
Angesichts dieser Einkommensverhältnisse geht der Senat davon aus, dass eine konkrete Bedarfsbemessung nicht erforderlich ist.
Eine konkrete Bedarfsbemessung ist vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur
Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH FamRZ 2010, 1637; 2012, 947). Wo allerdings bei sehr guten Einkommensverhältnissen die
Grenze für eine konkrete Bedarfsermittlung zu ziehen ist, hängt stets vom Einzelfall ab.
Nach Auffassung des Senats bildet ein Bedarf (nicht Einkommen des Pflichtigen) von ca. 5.000 € die Richtschnur (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; OLG
Brandenburg FamFR 2012, 320; FamRZ 2015, 1118; Wendl/Siebert, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 767; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier, 10. Aufl.
2015, Kap. 6 Rn. 706; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt aaO Kap. 6 Rn. 268).
Angesichts der Tatsache, dass das Durchschnittseinkommen aller versicherungspflichtig Beschäftigten sich im Jahr 2014 auf 34.857 € brutto (entsprechend 1 Entgeltpunkt im Versorgungsausgleich) belief (netto
bei Steuerklasse I/0 1.829 €) erscheint es nicht gerechtfertigt, besonders günstige Einkommensverhältnisse bereits bei 3/7 von 5.100 € (so die Leitlinien der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg) oder bei
Festbeträgen von 2.500 € (so die Leitlinien der Oberlandesgerichte Frankfurt und Jena) anzunehmen, da diese Einkünfte das Durchschnittseinkommen nur moderat übersteigen und damit noch nicht einmal der
Tatsache der gehobenen Lebenshaltungskosten in Ballungsgebieten Rechnung tragen. So hat in jüngster Zeit auch das OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1392) nach seinen Erfahrungswerten die Richtschnur auf
einen Bedarf oberhalb von 3.000 € angehoben, was im Rahmen der 3/7-Methode Gesamteinkünften der Eheleuten vor Bonusabzug in Höhe von 7.000 € entspricht. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit (BGH
FamRZ 2010, 1637; 2012, 947) das Verlangen der Instanzgerichte nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, sofern der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100 € verdient, jedoch stets auf das tatrichterliche
Ermessen in diesen Fällen hingewiesen.
Der vom Familiengericht festgestellte Halbteilungsbedarf in Höhe von 4.419,75 € unterfällt somit noch der regelmäßigen Unterhaltsberechnung nach der Halbteilung und macht noch keine Darstellung eines
konkreten Bedarfs erforderlich.
Der geforderte Trennungsunterhalt ist ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens im September 2012 geschuldet, was sich zwanglos aus der gesetzlichen. ..."
***
„... ee) Als nächstes möchte der Antragsteller monatliche Darlehenszahlungen für das Darlehen Nr. … bei der S.D. in Höhe von 1.545 €/mtl. berücksichtigt haben. Diesem Verlangen tritt der Senat bei.
(1) Die Kreditaufnahme erfolgte, um eine Steuernachzahlung gemäß Steuerbescheid vom 08.08.2013 für den Veranlagungszeitraum 2008 leisten zu können.
Diese Steuernachzahlung resultiert aus der Auflösung einer Investitionsrücklage (früher Ansparabschreibung bzw. -rücklage). Die Investitionsrücklage wurde 2008 in Höhe von 169.480 € getätigt. Sie führte im
am 18.03.2010 ergangenen ursprünglichen Steuerbescheid für 2008 zu einer Steuerersparnis. Mangels Durchführung der Investition musste die buchmäßig vorhandene Rücklage nach drei Jahren zwangsweise
wieder aufgelöst werden. Mit Feststellungsbescheid vom 22.07.2013 wurde das Einkommen des Antragstellers aus selbstständiger Tätigkeit daher für 2008 rückwirkend von 298.958,79 € auf 466.722,83 €
festgesetzt. Dies hatte im Jahr 2013 eine Steuernachforderung von rd. 80.000 € für 2008 zur Folge.
Das Familiengericht hat eine Berücksichtigung des Darlehens dem Sachverständigen folgend mit der Begründung abgelehnt, dass hier aufgrund der für die Unterhaltsberechnung vorzunehmenden
Einkommens-/Gewinnkorrektur eine fiktive Steuerberechnung zu erfolgen habe. Diese ziehe das sog. Für-Prinzip nach sich. Das Jahr 2008 liege jedoch außerhalb des maßgeblichen Zeitraums 2010 bis 2012. ...
(3) Im Ansatz zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof gerade für den Fall der Investitionsrücklage eine fiktive Steuerberechnung nach dem sog. Für-Prinzip durchführt (vgl.
BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 35). Der Unterschied besteht vorliegend jedoch darin, dass der dortige Fall die Tätigung einer Investitionsrücklage betraf. Innerhalb des dort für die Unterhaltsberechnung
maßgeblichen Zeitraums hatte sich der mit der Einrichtung der Investitionsrücklage verbundene steuerliche Effekt (Steuerersparnis) noch nicht wieder - z.B. durch die anschließende Auflösung der
Investitionsrücklage (Steuernachzahlung) - ausgeglichen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 35).
Vorliegend geht es demgegenüber um die Auswirkungen einer mit der zwangsweisen Auflösung einer Investitionsrücklage verbundenen Steuernachzahlung. Diese wurde zwar erst im Jahre 2013 fällig. Dennoch
handelt es sich dabei um eine gegen beide Eheleute gerichtete Steuerforderung aus dem Jahr 2008. Diese wurde hier durch die Bildung der Investitionsrücklage im Ergebnis also praktisch lediglich zunächst gestundet.
Nachdem für diese gestundete Steuerforderung keine Rücklagen gebildet worden sind, die Eheleute im Jahr 2008 noch nicht getrennt lebten und nach der Anhörung im Senatstermin am 26.11.2014 auch nicht
ersichtlich ist, dass die mit der Bildung der Investitionsrücklage verbundene höhere Liquidität einseitig in Vermögenswerte des Antragstellers investiert wurde, stellt die nunmehr fällige Steuernachforderung eine
gemeinsame Verbindlichkeit aus der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute dar. Sie ist damit nicht anders als eine sonstige das eheliche Zusammenleben prägende Schuld zu behandeln. Damit ist sie bzw. sind
die zu ihrer Tilgung vom Antragsteller aufgebrachten Darlehensabzahlungen bei der Berechnung seines Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Dieser hier anzuwendenden Sichtweise steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Nach dieser soll zwar die mit der Bildung einer Investitionsrücklage verbundene zusätzliche
Liquidität nicht für Unterhaltszwecke verwendet werden müssen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 28). Anders ist es jedoch, wenn die zusätzliche Liquidität während des Zusammenlebens für die Lebenshaltung
verbraucht wurde. Dann sind auch beide Ehegatten unterhaltsrechtlich an der späteren Rückführung der Steuerstundung (Steuernachzahlung) zu beteiligen. ...
c) Ende Juli erreicht der Antragsteller das gesetzliche Renteneintrittsalter (65. Lebensjahr + 4 Monate für im Jahr 1950 Geborene)
aa) Bereits ab April 2015 (Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2015) hat der Antragsteller einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersversorgung der B.-Ärztekammer. Diese beläuft sich nach derzeitigem
Stand auf rd. 3.040 €/mtl. brutto. Deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich in Höhe von rd. 1.350 € (3.039,30 € - 1.689,50 €) kann nach Auskunft der B.-Ärztekammer analog § 33 VersAusglG ausgesetzt
werden, solange die Antragsgegnerin keine Versorgung bezieht. Das gilt in dem Umfang, in welchem der Antragsteller Unterhalt zahlt.
Die weitere Rente des Antragstellers bei der R.-Versicherung kann ab 01.11.2015 gezahlt werden. Hier wirkt sich die Kürzung durch den Versorgungsausgleich sofort aus. Nach derzeitigem Stand beläuft sich die
- gekürzte - Monatsrente auf rund 50 €/mtl. brutto.
An gesetzlicher Rente wird der Antragsteller nach derzeitiger Aktenlage rund 155 €/mtl. brutto beziehen. Darin enthalten sind bereits die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechte.
Hinzu kommen auch nach Erreichen des Rentenalters weiterhin die Bruttoeinnahmen aus der Vermietung der vormaligen Ehewohnung (bei pauschalen Instandhaltungskosten) von 537,50 €, der Wohnvorteil mit
150,00 € sowie die Bruttomieteinkünfte aus dem Objekt in M. mit rd. 878 € (1/12 x rd. 10.531 €).
Damit beläuft sich das Monatsbruttoeinkommen bei Nichtfortsetzung der Erwerbstätigkeit ab 01.08.2015 auf insgesamt rd. 4.610 € bzw. ab November 2015 rd. 4.660 €, jeweils zzgl. des Wohnwerts von 150 €.
bb) Der Antragsteller wird jedoch - wie er bereits angekündigt hat - auch über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig sein. Das daraus erzielte Einkommen ist dann zu 100% überobligatorisch
(vgl. BGH FamRZ 2013, 191). Vorliegend ist es auch bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Allerdings folgt aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit noch nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In
welchem Umfang Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute
und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (vgl. BGH aaO.).
(1) Die danach vorzunehmende Billigkeitsentscheidung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte führt vorliegend dazu, dass das überobligatorisch erzielte Erwerbseinkommen des Antragstellers für
Unterhaltsansprüche nicht heranzuziehen ist.
Ausschlaggebend hierfür ist zum einen der angeschlagene Gesundheitszustand des Antragstellers. Zum anderen hat der Antragsteller als Hauptgrund für seine weitere Berufstätigkeit den Schuldenabbau
angegeben. Diese Verbindlichkeiten haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Sie wären somit bei Nichtfortsetzung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers grundsätzlich weiterhin einkommensmindernd
zu berücksichtigen und würden so einen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin erheblich reduzieren. Führt der Antragsteller seine Erwerbstätigkeit nun zum Abbau der Schulden über das gesetzliche
Renteneintrittsalter hinaus fort, erscheint es dem Senat angemessen, sowohl das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen als auch den vom Antragsteller geleisteten Schuldendienst unterhaltsrechtlich
unberücksichtigt zu lassen.
Hierbei bezieht der Senat in seine Abwägung ein, dass die nicht unerheblichen Verbindlichkeiten weitgehend betrieblicher Natur sind. Bis auf einen unterhaltsrechtlich relevanten Betrag von 1.616,14 € (siehe
oben …) fließen die Kreditlasten in den betrieblich erwirtschafteten Gewinn ein. Hinzu kommt zwar noch das für die Steuernachzahlung aufgenommene Darlehen. Die Steuernachzahlung stammt allerdings
ebenfalls primär ursächlich aus der Selbstständigkeit des Antragstellers. Daher ist es sachgerecht, den Antragsteller auch hinsichtlich dieses Kredits auf die Bedienung aus seinen ab 01.08.2015 nicht mehr
unterhaltsrechtlich berücksichtigten, nicht unerheblichen Einkünften aus Selbstständigkeit zu verweisen. ..." (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2014 - 13 UF 347/14).
***
Verpflichtung der Mutter eines fünfjährigen Kindes zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 UF 180/13).
„... Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung gemäß §§ 1570, 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 1.378
€, davon 372 € Altersvorsorgeunterhalt.
a) Von der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der Betreuungsbedürfnisse M's gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und aus elternbezogenen Gründen gemäß § 1570 Abs. 2 BGB keine weitergehende
als die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden zu verlangen.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1570
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der
Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. In
dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.
Elternbezogene Gründe sind zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung. Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der elternbezogenen Gründe kann sich schließlich auch dann
ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganztätigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch
eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1050 ff., Tz. 18 ff.). Bei der Prüfung, ob die neben der Erwerbstätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt,
ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen
Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können. Die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB lässt Raum für eine Einbeziehung dieses
Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (BGH, FamRZ 2012, 1040 ff., Tz. 24 ff.).
Nach diesem Maßstab ist es aus kind- und elternbezogenen Gründen unbillig, von der Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit zu verlangen, die über die tatsächlich ausgeübte hinausgeht.
Da M längstens bis um 17 Uhr im Hort bleiben kann, wäre seine Betreuung angesichts des regelmäßigen Arbeitsbeginns der Antragsgegnerin um 10 Uhr im Falle einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit, bei der sie
unter Berücksichtigung der Fahrzeiten erst zwischen 19 Uhr und 19.30 Uhr zu Hause sein könnte, für die Dauer von arbeitstäglich zumindest zwei Stunden nicht sichergestellt. Hinzu kommen die nicht zu
vernachlässigenden außerplanmäßigen Arbeitseinsätze, zu denen die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.12.2012 im Einzelnen vorgetragen hat.
Neben diesen kindbezogenen Gründen ist im Rahmen der Prüfung der elternbezogenen Gründe zu berücksichtigen, dass Kinder in M's Alter auch nach Verlassen der Ganztagseinrichtung noch der Betreuung
durch einen Elternteil bedürfen. Um eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, ist keine Obliegenheit der Antragsgegnerin anzunehmen, während der gesamten durch die
Fremdbetreuung des Kindes gewonnenen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr ist ihr ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe sowie Haushaltsarbeit zu belassen und ihr
die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach der Heimkehr von der Arbeit persönlich dem Kind zuzuwenden. Dies wäre hier bei einer weitergehenden als der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr sichergestellt.
b) Die Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts ergibt sich aus der Differenz des Einkommens der Antragsgegnerin aus Ganztagstätigkeit zu dem tatsächlich unter Beachtung der Erfordernisse der
Kindesbetreuung erzielten Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1050 ff., Tz. 42).
Bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit könnte die Antragsgegnerin gemäß ihren nicht bestrittenen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.11.2013 Einkünfte von jährlich netto 40.453,05 € = monatlich 3.371,09 €
erzielen. Tatsächlich verfügt sie über Einkünfte von jährlich netto 28.385,98 € = monatlich 2.365,50 €, wie sie in dem vorgenannten Schriftsatz unbestritten dargelegt sind.
Die anlässlich der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses vereinnahmte Abfindung ist nicht anzurechnen.
Eine Abfindung bleibt unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn der Ehegatte im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares
Einkommen einbringt. Kann der Ehegatte hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen (vgl. BGH,
FamRZ 2012, 1040 ff., Tz. 37 ff).
Nach der zwischenzeitlichen vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin ist keine Einkommenseinbuße ersichtlich, die eine Zurechnung der Abfindung unter dem Gesichtspunkt des Lohnersatzes
rechtfertigen könnte. Der Einkommensrückgang ab Mai 2012 beruht ausschließlich auf der Kindesbetreuung und stellt sich damit als Nachteil dar, der nicht dem Ausgleichszweck einer Abfindung unterfällt.
Andererseits rechtfertigen die vorgetragenen weiteren Kosten eines Kindermädchens keine Reduzierung der anrechenbaren Einkünfte. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage einer
Erwerbstätigkeit im reduzierten Umfang von 25 Wochenstunden statt der zuvor geleisteten 38,5 Wochenstunden regelmäßig in einem so großen Umfang nicht abgedeckte Betreuungszeiten verbleiben sollen, dass
hierfür weiterhin die Anstellung eines Kindermädchens erforderlich ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin einen über die fünfprozentige Berufsaufwandspauschale hinausgehenden Aufwand nicht hinreichend dargelegt.
Da im Falle einer Vollzeittätigkeit ein erhöhter Aufwand für die private Krankenzusatzversicherung, deren Beiträge sich typischerweise nicht an der Einkommenshöhe orientieren, nicht zu erkennen ist, kann
dieser Posten im Rahmen der Bemessung der Einkommensdifferenz unberücksichtigt bleiben.
Danach errechnet sich eine Einkommenseinbuße wegen Kindesbetreuung und damit ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe monatlicher (3.371,09 € - 2.365,50 € = rund) 1.006 €.
c) Der gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ebenfalls zu deckende Altersvorsorgebedarf beläuft sich auf monatlich 372 €. Dieser Betrag ist aufzuwenden, um die Antragsgegnerin so zu stellen, als betriebe sie ohne die
Erwerbseinschränkungen durch die Kindesbetreuung gesetzliche Altersvorsorge bei einer Vollzeittätigkeit.
Ausgangspunkt dieser Bemessung ist der in Österreich geltende Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung von 22,8 % des Bruttoeinkommens bis zu einer Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 4.400 €
zuzüglich 8.880 € pro Jahr für Sonderzahlungen = insgesamt 62.160 €.
Mit ihrem derzeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen von 42.602 €, wie sich dies aus dem Schriftsatz vom 22.11.2013 ergibt, wird demnach insgesamt ein Beitrag von 9.713,26 € an die Pensionsversicherung
abgeführt. Die Höchstbeitragsgrundlage wird nicht erreicht. Bei einem Einkommen aus Vollzeittätigkeit von jährlich brutto 65.000 € könnte unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage ein Gesamtbeitrag von
14.172,48 € abgeführt werden. Daraus resultiert ein betreuungsbedingt ungedeckter Altersvorsorgebedarf von (14.172,48 € - 9.713,26 € =) 4.459,22 € im Jahr, was einem Monatsbetrag von rund 372 € entspricht.
d) Eine Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zur Zahlung dieses Unterhalts gemäß § 1581 BGB kann nicht festgestellt werden. Legt man lediglich seine im Jahr 2013 bezogenen Erwerbseinkünfte ohne
Tantiemen zugrunde, so ergibt sich im Ausgangspunkt nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung 11/2013 ein Nettoeinkommen nach Steuern und Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich
der Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe monatlicher 10.533,07 €. Nach Abzug der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung von jährlich 5.753,29 € =
monatlich 479,44 €, der Höchst-berufsaufwandspauschale von 150 €, der Sparrate auf das Wertpapierdepot von 2.000 €, der Tilgung für die Eigentumswohnung in Höhe von 688 €, des Unterhalts für F und J von
je 608 € sowie des Kindesunterhalts für M von 462 € und für M von 421 € verbleibt ein bereinigtes Einkommen von monatlich 5.116,63 €, das eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung des oben
ermittelten Unterhalts der Antragsgegnerin nicht erkennen lässt, so dass es auf die Kapitaleinkünfte des Antragstellers und etwaige Steuererstattungen ebenso wenig ankommt wie auf die Berechtigung der
einzelnen Abzugsposten, insbesondere der vorgenannten Sparrate.
4. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB steht der Antragsgegnerin nicht zu, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unbillig im Sinne von § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB wäre.
Bei dieser Billigkeitsabwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein solcher ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und
Kinderbetreuung erzielen würde. Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB
aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2012, 197 ff.). Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte
Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so dass in die Abwägung
einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.
Dabei kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein. Die Ehedauer gewinnt vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf
eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Diese Grundsätze haben durch die am 01.03.2013 in Kraft getretene Neufassung des §
1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden Änderungen erfahren (BGH, FamRZ 2013, 1291, 1293).
Nach diesem Maßstab ist ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als unbillig anzusehen.
a) Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin, die nicht schon durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen werden, sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat nach der Trennung in ihrem erlernten Beruf
vollschichtig gearbeitet und hieraus Einkünfte von jährlich brutto 65.000 € erzielt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass sie Einkünfte in dieser Höhe nach Wegfall der Betreuungserfordernisse des Kindes nicht
wieder erzielen wird. Höhere Einkünfte vor Heirat und Kindererziehung sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsverlauf in der zum Versorgungsausgleich vorgelegten
Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.04.2012.
b) Auch unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität erscheint eine weitergehende Unterhaltspflicht unbillig.
Von maßgeblicher Bedeutung sind hier zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin verfügt mit Einkünften von jährlich netto 28.385,98 € = monatlich 2.365,50 €, wie sie sich aus dem
Schriftsatz vom 22.11.2013 ergeben, bereits auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden über gehobene Einkünfte. Dies gilt erst recht, wenn man den Elementarbetreuungsunterhalt von monatlich
1.006 € in die Betrachtung einbezieht. Bei diesen Einkommensverhältnissen ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zuzumuten, ihre Bedürfnisse sogleich nach Rechtskraft der Scheidung am angemessenen
Lebensbedarf nach ihren eigenen Einkünften unter Ausgleich lediglich der betreuungsbedingten Erwerbsnachteile zu orientieren. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits seit August 2011 erfolgten
Trennungsunterhaltszahlungen ist daher in der Gesamtabwägung ein weitergehender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbillig. ..."
***
Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin den nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Eheleute angemessenen Unterhalt verlangen. Die Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine
Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit
grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Dabei ist bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist
derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Außer Betracht bleiben - gemessen am verfügbaren Einkommen -
sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand (vgl. BGH FamRZ 2013, 363 ff. m. w. N.). Der Unterhalt soll nämlich nur der Bedarfsdeckung dienen und nicht der
Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013 - 16 UF 285/12).
***
Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, der über seinen Ehepartner während der Ehe über Beihilfe und eine private Krankenversicherung für den Fall der Krankheit abgesichert war und dem es nicht mehr
möglich ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden, kann es zumutbar sein, eine private Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif abzuschließen. Ein etwaiger Selbstbehalt ist
im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts gegebenenfalls zu berücksichtigen. Es stellt einen Ehe bedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe aufgrund deren Gestaltung
nicht gesetzlich krankenversichert war und aufgrund seines Alters nach den Vorschriften des SGB V nicht mehr gesetzlich krankenversichert werden kann. Dieser Nachteil steht einer Befristung des
Krankenvorsorgeunterhalts entgegen, nicht aber einer Herabsetzung (hier auf die Hälfte des Basistarifs; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2012 - 13 UF 174/11).
***
Berücksichtigung von auf Grund durchgeführten Versorgungsausgleichs erhöhten Versorgungsbezügen bei der Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2011 - 7 UF
60/11 zu §§ 1571, 1572, § 1578 I 1 BGB):
„... Der Antragsgegnerin steht grundsätzlich ab Rechtskraft der Ehescheidung, die am 15.03.2011 eingetreten ist (vgl. Bl. 106 GA), ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB
zu, da sie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht und von ihr deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Dieser Anspruch besteht aber nur solange sie sich mit ihren eigenen
Einkünften nicht selbst unterhalten kann. Das ist ab dem 17.04.2011 (Eintritt der Rechtskraft in der Folgesache Versorgungsausgleich am 16.04.2011 und Beginn der Leistungen nach dem
Bundesversorgungsteilungsgesetz am 17.04.2011) nicht mehr der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin in der Lage, mit ihren erhöhten Einkünften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich
ihren eheangemessenen Bedarf selbst zu decken. Daran ändert sich auch nichts nach der Kürzung ihrer eigenen Altersrente ab dem 01.05.2011 infolge des Versorgungsausgleichs.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren geprägt durch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, die Erwerbseinkünfte des
Antragstellers als Beamter beim Bundeswehrbeschaffungsamt und die Altersrente für schwerbeschädigte Menschen der Antragsgegnerin. Nicht eheprägend sind demgegenüber - wie schon das Amtsgericht
zutreffend dargestellt hat - die aufgrund des Versorgungsausgleichs ab 01.05.2011 erhöhten Versorgungsbezüge der Antragsgegnerin. Der Senat folgt insoweit nicht den Ausführungen des Oberlandesgerichts
Dresden in dessen Urteil vom 25.09.2009 - 24 UF 717/08 - (FamRZ 2010, 649), das die "außerplanmäßige" Erhöhung des gemeinsamen Einkommens der dortigen Eheleute letztlich aus Billigkeitsgründen auch
der bereits im Ruhestand befindlichen Ehefrau zugute kommen ließ, sondern schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Senatsbeschluss vom 25.01.2011 (vgl. etwa FamRZ
2011, 437 ff) an, wo es u.a. heißt: "§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ... erklärt ... die ehelichen Verhältnisse zum Maßstab der Bedarfsbemessung und damit diejenigen, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder
zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Für deren Beurteilung bieten sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen ... - deshalb zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der
Scheidung an, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe endgültig aufgelöst ist ... Bezieht die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und geht
insofern von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus, muss bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den ehelichen
Lebensverhältnissen vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in
der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die, wie bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit sie nicht vorwerfbar
herbeigeführt wurde ..., bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade
nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist ..."
Genau dies ist hier der Fall, da es bei Fortbestand der Ehe der Beteiligten zwangsläufig nicht zu der Situation hätte kommen können, dass der Antragsteller weiterhin ein volles Erwerbseinkommen bezieht,
während die Antragsgegnerin höhere als die aus ihrer eigenen Erwerbsbiographie bzw. Scheidung einer früheren Ehe stammenden Renteneinkünfte erhält. Die gegenüber der Zeit vor Rechtskraft der
Ehescheidung erhöhten Versorgungsbezüge der Antragsgegnerin sind allein aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden und konnten folglich nur und erst dadurch eintreten, dass die Ehe
der Beteiligten geschieden wurde. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen besteht deshalb nicht, da diese Entwicklung bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse denknotwendigerweise nicht hätte
prägen können.
Dies widerspricht auch nicht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa FamRZ 2002, 88 ff), wonach Altersrenten als Surrogatseinkommen grundsätzlich in die Bedarfsberechnung einzubeziehen sind,
und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, dass sie teilweise auf eigenen vorehelichen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen. Denn in
den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen waren jeweils beide (ehemaligen) Ehepartner Versorgungsempfänger; diese Einkommenssituation hätte auch bei Bestehenbleiben der Ehe eintreten können, da
sie nicht zu einer Erhöhung der beiden Eheleuten insgesamt zur Verfügung stehenden Einkünfte führt. Diese Situation wird auch im vorliegenden Fall mit dem (berechtigten) Eintritt des Antragstellers in den
Ruhestand entstehen. Ab diesem Zeitpunkt werden folglich wieder sämtliche Versorgungsbezüge der geschiedenen Ehegatten als eheprägend in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sein.
Auf dieser Grundlage ist die Bedarfsberechnung für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung (15.03.2011) vorzunehmen. Dabei rechnet der Senat zugunsten der Antragsgegnerin mit den von dieser selbst in der
Beschwerdebegründung vom 14.03.2011 (Bl. 88 ff. GA) vorgetragenen Zahlen. Einkünfte aus der Tätigkeit als Yoga-Lehrerin werden auf Seiten der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt; der Wohnwert für das
von ihr bewohnte Haus in ...[Y] wird mit dem von ihr genannten Wert in die Berechnung eingestellt.
Auf Seiten des Antragstellers ist ein Wohnvorteil angesichts der Höhe der von ihm getragenen Belastungen nicht anzusetzen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2011
Darlehensunterlagen der …[B]bank (Bl. 229 f. GA) und der …[C] Sparkasse (Bl. 231 GA) vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass er bei der ...[B]bank im Jahr 2008 für den Kauf und die Renovierung des
Wohnhauses in ...[Z] ein Darlehen über 93.000 € (monatliche Rate 600 €) aufgenommen und im Jahr 2010 eine neue Zinsvereinbarung für ein bei der ...[C] bestehendes Darlehen mit einer Restschuld von
39.497,81 €/68.579,03 € (monatliche Rate 200 €) abgeschlossen hat. Soweit die Antragsgegnerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2011 "vermutet", der Antragsteller habe Sondertilgungen geleistet, weil
er "über nicht unerhebliches Vermögen aus der Vermögensaufteilung der Parteien" verfüge und ihm "im Januar 2010 der Restbetrag des dinglichen Wohnrechts seiner Mutter ausgezahlt" worden sei (insgesamt
60.000 €), ist dies schon kein substantiierter Vortrag von Tatsachen. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst in ihre Berechnungen zur Ermittlung des eheprägenden Einkommens des Antragstellers Zinseinkünfte
aus einem angelegten Kapital des Antragstellers von 60.000 € eingestellt (Schriftsatz vom 05.08.2010, S. 4; Bl. 4 UA UE). Dies widerspricht ihrem jetzigen Vortrag. Unter diesen Umständen ist es ausreichend,
wenn der Antragsteller diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 18.08.2011 als "falsch" bezeichnet. Ebenso kann dahinstehen, ob dieses nach der Trennung überwiegend nicht aus vorhandenen Mitteln der Eheleute
erworbene Haus überhaupt die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Danach ergibt sich folgendes Rechenwerk: ...
Da die Antragsgegnerin nur Unterhalt in Höhe von 338 € monatlich verlangt, können zumindest geringfügige Einkünfte der Antragstellerin als Yoga-Lehrerin als anspruchsunschädlich unterstellt werden; für
höhere Einkünfte gibt es schon aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin keine ernsthaften Anhaltspunkte. Auch ein um 200 € erhöhter Wohnwert entsprechend dem
Vortrag des Antragstellers hätte keine Auswirkungen auf das Ergebnis.
Ab dem 17.04.2011 erhält die Antragsgegnerin zusätzlich eine Nettopension von monatlich 1.018,05 € (Bl. 249 ff. GA), und zwar bis zum 30.04.2011 neben ihrer ungekürzten Altersrente. Ihr Einkommen beläuft
sich damit für diesen Zeitraum auf (monatlich) 2.492,48 €. Dieses allein aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhöhte Einkommen ist auf den eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin von
unverändert 2.289 € anzurechnen. Hierdurch wird ihr Bedarf vollständig gedeckt.
Ab 01.05.2011 wird die eigene Rente der Antragsgegnerin von bisher 838,59 € auf einen monatlichen Zahlbetrag von 627,40 € gekürzt (Bl. 205 ff. GA). Ihr Gesamteinkommen (einschließlich des Wohnwerts)
beträgt damit nur noch 2.281,29 €. Bei Zugrundelegung eines unveränderten eheangemessenen Bedarfs von 2.289 € (ohne Berücksichtigung des jetzt verringerten Einkommens des Antragstellers) wäre dieser
damit nur in Höhe von gerundet 8 € ungedeckt.
In dieser Höhe besteht allerdings kein Unterhaltsanspruch. Unabhängig von eventuellen Einkünften als Yogalehrerin und unabhängig von der Geringfügigkeit des verbleibenden Unterhaltsbetrages ist
Erwerbseinkommen auf Seiten des Antragstellers nur bis zum 30.04.2011 zu berücksichtigen, da er zum 01.05.2011 in den - vorzeitigen - Ruhestand getreten ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war er
hierzu berechtigt. Zwar endet die Erwerbsobliegenheit gewöhnlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die der Antragsteller erst im Februar 2012 erreichen wird. Auch sind die von ihm vorgetragenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, dass der vorzeitige Bezug der Versorgung unbedingt geboten erscheint. Allerdings ist eine selbst herbeigeführte Verminderung der Leistungsfähigkeit
nach Treu und Glauben nur dann unbeachtlich, wenn die betreffende Person unterhaltsrechtlich unverantwortlich oder zumindest leichtfertig gehandelt hat (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1573). Dies ist
aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nach Abwägung der Belange des Berechtigten und des Verpflichteten festzustellen. Hier fällt
insbesondere ins Gewicht, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bei eigenem Einkommen von 2.281 € ab Mai 2011 nur noch 8 € monatlich betragen hätte. Zudem hätte sich der Zeitraum für diesen
Unterhaltsanspruch insgesamt nur 10 Monate belaufen, so dass der Antragsgegnerin nur ein Unterhalt von insgesamt 80 € entgeht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin selbst - wenn auch
unstreitig aus gesundheitlichen Gründen - mehrere Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erwerbstätig war. Zwar hat der Antragsteller erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die
ihm aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings gewährt die Wehrbereichsverwaltung bis dahin einen vollständigen Ausgleich durch Minderung
des auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhenden Versorgungsabzugs in Höhe von 238,81 €. Letztlich ist ein ganz wesentlicher Umstand, dass mit dem vorzeitigen Ruhestand des Antragstellers
lediglich Einkommensteile, die den ehelichen Bedarf der Beteiligten nicht geprägt haben, in Wegfall gekommen sind. Unter diesen Umständen kann nicht von einem unterhaltsrechtlich verantwortungslosen
Verhalten ausgegangen werden. Danach stellt sich die tatsächliche Einkommenssituation der Beteiligten jetzt wie folgt dar: ...
Der Antragsteller erhält monatlich netto - einschließlich des von der Wehrbereichsverwaltung gewährten Ausgleichs für die aufgrund des Versorgungsausgleich an ihn erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu
leistende Rente - 2.440,18 € (vgl. Bl. 224 GA). Sonderzahlungen fallen nicht an (vgl. Bl. 191 GA). Hiervon sind die Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls in Höhe des von der Antragsgegnerin nicht
bestrittenen Betrages von 272,55 € abzuziehen. Hinzuzurechnen sind (wie bisher) die von der Antragsgegnerin vorgetragenen unstreitigen Zinseinkünfte von netto 89,49 € (1.080 € - 5,81 € - 0,32 € = 1.073,87 :
12). Das Einkommen des Antragstellers beläuft sich damit jetzt auf rund 2.257 € und liegt (geringfügig) unter dem Einkommen der Antragsgegnerin. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht. ..."
***
Besteht eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber einem geschiedenen als auch einem neuen aktuellen Ehegatten, so ist der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der Einkünfte des geschiedenen
Ehegatten und des Unterhaltsschuldners im Wege der Halbteilung zu ermitteln. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegen-über einem geschiedenen Ehegatten begründet der
Unterhaltsanspruch eines nachrangigen aktuellen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen keine sonstige Verpflichtung i.S. des § 1581 Satz 1 BGB. Der Umstand, dass ein Teil des Renteneinkommens des
Unterhalts-pflichtigen im Hinblick auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG vom Bestehen und der Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt abhängig ist, ist ein im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach §
1578b Abs. 1 und § 1581 Satz 1 BGB zu berücksichtigender Aspekt. Ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen deutsches Recht
anwendbar, so gilt dies auch für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang zu klärenden Frage, ob aus der vom Unterhaltspflichtigen im Ausland geführten neuen Ehe eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber
dem neuen Ehegatten besteht. Übernimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter Reduzierung einer Er-werbstätigkeit die Pflege seiner gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI Pflegegeld beziehenden Mutter,
so ist dieses Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten anzusehen, wenn es vollständig an diesen weitergegeben wird ( OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2012 - 7 UF
747/11 zu §§ 1578, 1578b I, 1581 1 BGB, 33 I, III u.a.).
***
Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Deshalb ist auch von einer nahezu 60-jährigen
Unterhaltsgläubigerin zu verlangen, dass sie darlegt und nachweist, trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr finden zu können. Bei besonders guten
Einkünften trägt der Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein über den vom Unterhaltsschuldner eingeräumten Betrag (hier: 6.500 € netto)
hinausgehender Einkommensteil zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfes zur Verfügung stand. Zur Frage der Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt ( OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 UF 77/11 zu §§ 1570 II, § 1571 Nr 1,1578,1578b I, II BGB):
„... Der Antragsgegner schuldet nachehelichen Unterhalt lediglich in dem im Entscheidungssatz zuerkanntem Umfang.
1. Grundsätzlich obliegt es nach der Ehescheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Den während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten trifft daher die Obliegenheit zur
Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs, 1 BGB). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat er nur, wenn und soweit er aus den in §§ 1570 ff BGB genannten Gründen außerstande ist,
seinen Bedarf aus eigenen Einkünften zu decken.
Die Antragstellerin hat lediglich Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, weil die Einkünfte, die sie aus einer ihr zumutbaren angemessenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen
könnte, zur Deckung ihres vollen Unterhalts (§ 1578 BGB) nicht ausreichen.
Die Voraussetzungen der weitergehenden Unterhaltstatbestände (§§ 1570, 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB) sind dagegen nicht gegeben.
Die Antragstellerin betreut keine gemeinsamen Kinder mehr. Sie ist nicht wegen Krankheit oder anderer Gebrechen an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Auch ihr Lebensalter steht der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Voraussetzungen für einen Altersunterhalt sind regelmäßig erst mit Erreichen der Regelaltergrenze gegeben, die die im … geborenen Antragstellerin Anfang des Jahres …
(mit 65 Jahren und 3 Monaten - § 235 SGB VI) erreichen wird. Konkrete Umstände, die einen Unterhalt wegen Alters bereits ab einem früheren Zeitpunkt begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht
dargetan. Schließlich kommt auch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtete
Unterhaltsberechtigte trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Die Antragstellerin war nach Beendigung des ersten Trennungsjahrs, spätestens seit Sommer 2009, zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Sie hat nicht ausreichend dargetan, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Tätigkeit bestanden hätte. Zwar war es für die bei Eintritt der Erwerbsobliegenheit
nahezu 60 Jahre alte Antragstellerin sicher schwieriger, einen Arbeitsplatz zu finden als für eine jüngere Bewerberin. Dies allein spricht jedoch nicht gegen ihre Vermittelbarkeit. Sie ist nicht gesundheitlich
beeinträchtigt; vor der Ehe stand sie viele Jahre im Berufsleben, während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner hat sie die Repräsentationsaufgaben einer Unternehmergattin wahr genommen. Sie dürfte
daher in ihrem Auftreten so gewandt sein, dass ihr - hinreichende Bemühungen unterstellt - das Erlangen einer angemessenen Arbeitsstelle möglich gewesen wäre und ist.
2. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; er umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessen Versicherung für den Fall
der Krankheit und des Alters (§ 1578 BGB), soweit sie diese Kosten nicht selbst decken kann.
a) Für die Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 2007, 1532). Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Teil der Einkünfte, der nach einem objektiven Maßstab
nicht für die Lebensführung benötigt wird, nicht prägendes Einkommen und deshalb bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt zu lassen (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnrn. 213, 238 und 268a jeweils m.w .N.). Hierbei ist das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Gestaltung der eheliche Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsanspruch bemisst, liegt bei dem Ehegatten, der Unterhalt für sich in Anspruch nimmt, hier also
bei der Antragstellerin. Sie trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang das hohe Einkommen des Antragsgegners zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung stand
und nicht der Vermögensbildung beziehungsweise anderen Zwecken diente.
Es hätte daher ihr oblegen, den Vortrag des Antragsgegner zu widerlegen, zur Deckung des Lebensunterhaltes der Familie hätten stets nur rund 6.500,00 € netto zur Verfügung gestanden, die darüber
hinausgehenden Gewinne und Tätigkeitsvergütungen seien in den Firmen verblieben. Das bloße Bestreiten dieses Vorbringens des Antragsgegners ist nicht ausreichend.
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist deshalb nach Quoten unter Zugrundelegung eines bedarfsprägenden Erwerbseinkommens des Antragsgegners von 6.500,00 € zu ermitteln.
b) Die Antragstellerin ist im Rahmen der Bedarfsbemessung so zu behandeln, als ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit genügen würde. Ihr ist daher fiktiv das aus einer vollschichtigen Tätigkeit erzielbare
Erwerbseinkommen zuzurechnen.
In ihren erlernten Beruf kann die Antragstellerin nach mehr als zwanzig Jahren nicht mehr zurückkehren. Sie ist daher nur in Tätigkeiten vermittelbar, für die es keiner Berufsausbildung bedarf. Aus er solchen
Tätigkeit könnte sie nach Einschätzung des Senats ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.000,00 € erzielen. Dieses Einkommen ist um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte
Aufwendungen sowie das Anreizzehntel auf rund 855,00 € zu bereinigen .
Da die Antragstellerin bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert wäre, besteht kein Krankenvorsorgebedarf.
Daneben ist der Antragstellerin ein Gebrauchsvorteil für mietfreies Wohnen zuzurechnen.
Sie bewohnt eine neu errichtete Eigentumswohnung in einem aus drei Einheiten bestehenden Mehrfamilienhaus in G.. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von rund 105 m²; sie ist gehoben ausgestattet und verfügt
über einen Balkon. Zu ihr gehören ein separater Abstellraum in einem Nebengebäude, eine Garage sowie ein Fahrzeugstellplatz. Für diese Wohnung dürfte der vom Familiengericht angesetzte Wohnvorteil von
500,00 € deutlich zu niedrig sein. Andererseits erscheint der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung behauptete Wert von 800,00 € übersetzt. In Grünstadt werden nach den Recherchen des Senats für
Wohnungen dieser Größe Mieten zwischen 6,00 € und 7,00 € pro Quadratmeter gezahlt. Der Senat schätzt den objektiven Mietwert dieser Wohnung daher auf rund 700,00 €.
Hinzuzurechnen sind der Antragstellerin weiter die unstreitig erzielten Zinseinkünfte von monatlich 65,85 €.
Insgesamt ist damit von einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin von (855,00 € + 700,00 € + 65,85 € =) rund 1.621,00 € auszugehen.
c) Auf Seiten des Antragsgegners ist bei der Bedarfsbemessung neben dem Erwerbseinkommen von 6.500,00 € ebenfalls ein Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens zu berücksichtigen.
Das Familiengericht hat den objektiven Mietwert des Einfamilienhauses in Birkenhördt mit 1.000,00 € angesetzt. Aus Sicht des Senats ist dies nicht zu beanstanden; auch die Beteiligten haben dagegen nichts erinnert.
Die Auffassung des Antragsgegners, ein Wohnwert sei nicht zu berücksichtigen, weil aus den 6.500,00 €, die während des Zusammenlebens zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zur Verfügung standen,
auch die damals noch zu leistenden Kreditraten für das Anwesen bezahlt worden seien, ist nicht zu folgen. Finanzierungslasten für ein Familienheim reduzieren sich regelmäßig mit zunehmender Entschuldung;
dadurch frei werdende Mittel stehen dann zur Deckung des anderweitigen sich ebenfalls regelmäßig verändernden Bedarfs der Familie - etwa zur Deckung des mit fortschreitendem Alter steigenden
Unterhaltsbedarfs der Kinder - zur Verfügung.
Das Einkommen des Antragsgegners ist zu bereinigen um den Unterhaltsbedarf der beiden volljährigen Kinder. Da sie noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist ihr Bedarf nach der 4. Alterstufe der
Düsseldorfer Tabelle zu bemessen (Ziff. 11 SüdL); auf Grund der Einkommensverhältnisse der Eltern ist er der höchsten Einkommensgruppe zu entnehmen und beläuft sich damit für jedes Kind auf 781,00 €.
Bedarfsdeckend anzurechnen ist das Kindergeld von je 184,00 € (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Dieser Unterhaltsbedarf der Kinder wird unstreitig allein vom Antragsgegner gedeckt, der die Antragstellerin von ihrer Mitverpflichtung freistellt.
Das Einkommen ist weiter zu bereinigen um den an die Antragstellerin zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 250,00 €.
Schließlich ist von dem Erwerbseinkommen, das nach Abzug des anteilig aus ihm zu deckenden Kindes- und Altervorsorgeunterhalts verbleibt, der Erwerbsanreiz (1/10) abzusetzen.
Es verbleibt ein bereinigtes Gesamteinkommen des Antragstellers von (6.500,00 € + 1.000,00 € = 7.500,00 € ./. 2 x 597,00 € ./. 250,00 € ./. 524,85 € =) rund 5.531,00 €.
d) Aus den beiderseitigen prägenden Einkünften der Beteiligten errechnet sich ein nicht durch eigene Einkünfte gedeckter Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin von (5.531,00 € ./. 1.621,00 € =) 1.955,00 €.
Zu ihren Gunsten besteht daher ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 2.205,00 € (1.955,00 € Elementarunterhalt und 250,00 € Altervorsorgeunterhalt).
3. Dieser nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin herabzusetzen, weil ein dauerhafter
voller Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Dagegen kommt eine Befristung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) des auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin reduzierten Unterhaltsanspruchs auf Grund der fortbestehenden ehebedingten Nachteile, die
die Antragstellerin nicht mehr ausgleichen können wird, nicht in Betracht.
Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und die damit verbundenen Nachteile erlangt hätte (BGH FamRZ
2011, 197; 2010, 2059 und 1633).
Durch die Ehe sind auf Seiten der Antragstellerin Nachteile in Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Sie hat ihren Beruf aufgegeben, um sich - entsprechend der
gemeinsamen Lebensplanung - der Betreuung und Erziehung der Kinder, der Haushaltsführung und den Repräsentationsaufgaben einer Unternehmergattin zu widmen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit heute weiterhin als Bürokauffrau oder Sekretärin tätig wäre und ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als ihr das
heute - bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit - möglich wäre.
An Bürokauffrauen werden heute - abhängig von der Anzahl der Berufsjahre sowie von Branche, Art und Wichtigkeit der Tätigkeit - regelmäßige Bruttogehälter zwischen 1.500,00 € und 2.500,00 € gezahlt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich - wie vor Beendigung der Berufstätigkeit - weiterhin um ihre berufliche Qualifizierung bemüht hätte und nach langjähriger Berufszugehörigkeit
heute ein Bruttoeinkommen im oberen Bereich erzielen würde. Ihr würde dann unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, wie sie in diesen Bereichen üblicherweise geleistet werden, zur Deckung ihres
angemessenen (laufenden) Lebensbedarfs ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.700,00 € zur Verfügung stehen, mithin monatlich 700,00 € netto mehr als die 1.000,00 € netto, die sie
heute bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit verdienen könnte.
Daneben könnte sie aus dem höheren Einkommen weitergehende Altersvorsorge betreiben; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wären um rund 220,00 € höher (19,9 %
Beitrag aus einem Bruttoeinkommen von 2.500,00 € sind rund 497,00 €; 19,9 % Beitrag aus einem Bruttoeinkommen von rund 1.390,00 € - hochgerechnet aus den der Antragstellerin fiktiv zugerechneten
1.000,00 € netto - sind rund 277,00 €).
In dieser auf ihren angemessenen Lebensbedarf reduzierten Höhe (700,00 € Elementarunterhalt und 220,00 € Altersvorsorgeunterhalt) besteht der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin unbefristet.
Der darüber hinausgehende Anspruch ist dagegen bis September 2013 (zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung) zu beschränken.
Unter Berücksichtigung der Trennungszeit wird die Antragstellerin dann über einen Zeitraum von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren den vollen Unterhalt zur Verfügung haben (der Antragsgegner hat unstreitig
Trennungsunterhalt in vergleichbarer Höhe geleistet); in dieser Zeit sollte es ihr möglich sein, sich so einzurichten, dass sie ihren Lebensbedarf (mit Ausnahme des durch mietfreies Wohnen bereits gedeckten
Wohnbedarfs) mit den ihr dann noch verbleibenden Mitteln decken kann, die (unter Berücksichtigung der erzielbaren eigenen Einkünfte) deutlich über dem Mindestbedarf liegen .
Bei der Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem der Antragstellerin über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus der volle Unterhalt verbleiben soll, hat der Senat auch die Dauer der Ehe der Beteiligten (rund 22
Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) und deren wirtschaftliche Verflechtung durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Kindererziehung seitens der Antragstellerin berücksichtigt. ..."
***
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie auf die des Unterhaltspflichtigen abzustellen (§ 1578 BGB). Die zweite Ehefrau ist nicht im
Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Unterhaltszahlungen an sie finden daher bei Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau keine Berücksichtigung. Erst bei Überprüfung der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist die zweite Ehefrau einzubeziehen. Fließen dem Unterhaltspflichtigen Realsplittingvorteile aus der zweiten Ehe zu, müssen diese dem Unterhaltspflichtigen zur
Deckung des Bedarfs der zweiten Ehefrau verbleiben. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes den Bedarf beider Ehefrauen decken kann, ist dem Vorrang der
zweiten Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, dass der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen
Ehefrau zu bedienen ist, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der zweiten Ehefrau zu beteiligen hat. Den die
Abänderung Begehrenden trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er wegen unterbliebener Aufklärung über geänderte Umstände auf Seiten des Berechtigten gehindert war, im Ausgangsverfahren Tatsachen
vorzutragen, die objektiv in die abzuändernde Entscheidung hätten einbezogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2011 - II-7 UF 1/11 zu §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1581, 1609 BGB, 238 Abs. 2 FamFG).
***
Der Halbteilungsgrundsatz ist auch bei krankheitsbedingt erhöhtem Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu beachten. Zur Bewertung von Leistungen aus der Pflegeversicherung als unterhaltsrelevantes Einkommen
mit Lohnersatzfunktion.(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 - II-8 WF 224/09):
„... I. Der 1965 geborene Antragsteller und die 1958 geborene Antragsgegnerin haben am 03.03.1995 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Februar 2007.
Am 10.02.2007 unternahm die Antragsgegnerin einen Suizidversuch und liegt seitdem im Wachkoma. Ihr monatlicher Unterhalts- und Pflegebedarf beläuft sich auf 5.500 € bis 6.000 €. Die Antragsgegnerin
erhält eine Erwerbsminderungsrente von 1.046 € und ein Pflegegeld von 1.279 €; im Übrigen bezieht sie Leistungen nach dem SGB XII .
Der Antragsteller verfügt - unstreitig - über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.955 €; er macht zudem den einkommensmindernden Abzug von
Kreditverbindlichkeiten geltend.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im vorliegenden Verbundverfahren Prozesskostenhilfe in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.237 € bewilligt. Den Antrag der Antragsgegnerin auf
Bewilligung weiterer Prozesskostenhilfe bis zu einem Betrag von 2.955 € hat das Amtsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
II. Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsgegnerin steht ein über monatlich 1.237 € - insoweit hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt - hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht
zu. Bei einer höheren Unterhaltszahlung wäre der für die Bedarfsbestimmung geltende Halbteilungsgrundsatz verletzt, wonach dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls die Hälfte des eheprägenden Einkommens
verbleiben muss (BGH in FamRZ 2001, 986, 991; 2006, 683, 686). Dies folgt aus dem Gebot, dass beide Ehegatten in gleicher Weise auch nach Trennung und Scheidung an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben.
Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien aus vollschichtiger Tätigkeit bestimmt. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist an die Stelle ihrer Erwerbseinkünfte
jedenfalls die Erwerbsminderungsrente getreten. Ob auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung als Einkommen mit Lohnersatzfunktion zu bewerten sind, ist, soweit erkennbar, bisher ober- oder
höchstgerichtlich nicht entschieden worden, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt.
Die der Bedarfsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte der Parteien belaufen sich auf maximal 4.436 €, wovon dem Antragsteller nach dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls 2.218 € verbleiben müssen. Der
Antragsteller verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.955 €. Ob der Abzug von - streitigen - Kreditverpflichtungen unterhaltsrechtlich geboten ist, mag im Hauptsacheverfahren geklärt
werden und ist für die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung. Vom bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers ist jedoch jedenfalls der Erwerbstätigenbonus (1/7) in Abzug zu bringen
(BGH in FamRZ 2006, 387, 392), so dass (3.955 € - 565 € =) 3.390 € verbleiben. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist - jedenfalls - die Erwerbsminderungsrente von 1.046 € zu berücksichtigen.
Dem Antragsteller ist von seinem Einkommen von (maximal) 3.955 € zunächst der Erwerbstätigenbonus von 565 € zu belassen, so dass 3.390 € verbleiben. Zahlt er sodann einen monatlichen
Nachscheidungsunterhalt von 1.237 €, wofür das Amtsgericht bereits auch Prozesskostenhilfe bewilligt hat, so verbleiben ihm 2.153 €, mithin weniger, als ihm nach dem Halbteilungsgrundsatz mit 2.218 € zu
verbleiben hat.
Würde auch das Pflegegeld als Einkommen mit Lohnersatzfunktion bewertet, beliefen sich die eheprägenden Einkünfte der Parteien auf insgesamt (3.390 € + 1.046 € + 1.279 € =) 5.715 €, so dass dem
Antragsteller nach dem Halbteilungsgrundsatz 2.858 € verbleiben müssten, mithin noch mehr als ohne eine solche Zurechnung.
Danach steht der Antragsgegnerin jedenfalls kein über monatlich 1.237 € hinausgehender Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt zu. ..."
***
Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben
und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des
Ehemannes mitgearbeitet hat. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der
Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag
zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das
Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal
um 10 % erhöht wird. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat (OLG Celle, Urteil vom
11.03.2010 - 17 UF 154/09 zu BGB §§ 1574 II, 1578 I, 1578 b I).
***
„... Das Maß des Unterhalts richtet sich gem. § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
aa) Diese waren zunächst von dem Erwerbseinkommen des Antragstellers geprägt, das sich im Jahr 2009 auf 20.927,58 € netto belief, wie sich aus den Jahreszahlen in der Verdienstbescheinigung für Dezember
2009 ergibt. Das durchschnittliche, monatliche Nettoeinkommen betrug danach 1.743,97 €.
Dieses Nettoeinkommen ist auch der Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 03.11.2009 bis zum 31.12.2009 zugrunde zu legen. Denn im Jahr 2009 war der Antragsteller noch nicht gehalten, den
Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB ist nämlich grundsätzlich von
den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon, worauf sie im konkreten Fall beruht. Berichtigungen
der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer
insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind. Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des
Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem
Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des
Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (BGH, Urteil vom 28.02.2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793).
Der Antragsteller führt die Berufung zwar nur, soweit er über den Betrag von monatlich 600,70 € zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden ist und hat dies auch bereits in der Berufungsbegründung
vom 28.09.2009 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der nacheheliche Unterhalt aber noch nicht fällig, denn der Scheidungsausspruch ist erst am 03.11.2009 rechtskräftig geworden. Der Senat ist der Ansicht, dass
dem Antragsteller keine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er in dieser Situation von der nur bis zum 30.11. des jeweiligen Steuerjahrs bestehenden Möglichkeit, einen
Freibetrag eintragen zu lassen, keinen Gebrauch mehr gemacht hat, zumal unklar ist, wann er Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erlangt hat und ob bzw. in welcher Höhe er vom 03.11.2009
bis zum 31.12.2009 überhaupt Ehegattenunterhalt gezahlt hat.
Für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010 ist aber eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Mangels anderer Anhaltspunkte schreibt der Senat zwar das von dem Antragsteller im Jahr 2009 erzielte
Bruttoeinkommen in Höhe von 35.126,24 € fort, errechnet das Nettoeinkommen aber unter Berücksichtigung eines jährlichen Freibetrags von 13.805,00 €, des Höchstbetrags gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn
mit Verkündung des vorliegenden Urteils am 1.02.2010 steht die Unterhaltspflicht des Antragstellers fest. Er kann dann umgehend den Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, so dass dieser schon
für das ab März 2010 auszuzahlende Gehalt berücksichtigt werden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass etwaige Nachzahlungen auf den Unterhalt für Januar und Februar 2010 im Laufe des Jahres 2010 noch
erfolgen werden.
Dann beträgt das Nettoeinkommen, das der Antragsteller im Jahr 2010 erzielen kann 26.074,00 €, monatlich rund 2.173,00 € (vgl. Gehaltsrechner im Internet: www.x.de).
bb) Die ehelichen Lebensverhältnisse waren weiter geprägt von der Steuererstattung, die sich nach dem Steuerbescheid für 2007 vom 09.03.2009 monatsanteilig auf 210,02 € belief.
cc) Das Erwerbseinkommen des Antragstellers ist jedoch zu bereinigen um die berufsbedingten Fahrtkosten, die das Amtsgericht für seine Fahrten von T nach P mit 236,50 € (21,5 km einfache Entfernung)
angesetzt hat. Die Antragsgegnerin hatte im Berufungsverfahren zunächst behauptet, dass der Antragsteller seit Rechtskraft der Ehescheidung wieder dauerhaft in der Siegener Niederlassung der B GmbH arbeite.
Auf die Erklärung des Antragstellers im Senatstermin vom 11.01.2010, dass er weiterhin in der Niederlassung in P eingesetzt sei, hat sie ihren diesbezüglichen Vortrag aber nicht weiter verfolgt.
dd) Der Senat berücksichtigt die Tilgung des Hypothekendarlehens bei der M Bank, das der Antragsteller monatlich mit 488 € (Zins und Tilgung) bedient, in Höhe von 4% seines Bruttoeinkommens als
ergänzende Altersvorsorge (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963 sowie Ziffer 5.4 der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des Oberlandesgerichts Hamm, Stand: 01.01.2010). Dadurch
rechtfertigt sich ein weiterer Abzug vom Erwerbseinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 117,00 €.
ee) Eheprägend ist weiter der geldwerte Vorteil, den der Antragsteller daraus zieht, dass er mietfrei im eigenen Haus wohnt.
Dabei kommt nach Auffassung des Senats aber als Ausgangspunkt der Ermittlung des objektiven Wohnwerts nicht der Mietwert von 736,10 € in Betracht, den das Amtsgericht offenbar dem
Sachverständigengutachten zum Verkehrswert des Hauses G-Straße in T entnommen hat. Denn dieses Gutachten ist nur im Verfahren über den Zugewinnausgleich und nicht im Unterhaltsverfahren eingeholt
worden. Außerdem ging es dort nur um die Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks und nicht um die sachverständige Feststellung des Mietwerts. Darüber hinaus hatten die Parteien im Termin vom
29.06.2007 vor dem Amtsgericht den objektiven Mietwert mit 5,00 € für 118 m² Wohnfläche, also mit 590,00 €, unstreitig gestellt. Es ist kein Umstand ersichtlich, der eine Partei berechtigt hätte, später von
dieser Erklärung wieder abzuweichen.
Der Wohnwert ist um die Zinsbelastung aus dem Hypothekendarlehen bei der M Bank zu bereinigen, die im Jahr 2008 monatsdurchschnittlich 89,33 € betrug. Genaue Feststellungen dazu, wie hoch die reine
Zinsbelastung im Jahr 2009 war und ab dem Jahr 2010 sein wird, sind entbehrlich. Sie beträgt sicherlich mehr als monatlich 40,00 €, so dass der von dem Antragsteller selbst vorgerechnete Wohnvorteil von
monatlich 550,00 € der Entscheidung des Senats zugrundegelegt werden kann.
ff) Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls - bei Leistungsfähigkeit des Partners - die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten steigern (Ziffer 6.2 der Leitlinien zum Unterhaltsrecht des Oberlandesgerichts Hamm). Dieser geldwerte Vorteil hat die ehelichen Lebensverhältnisse aber nicht
geprägt und bleibt deshalb bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin außer Betracht.
gg) Nebeneinkünfte des Antragstellers aus dem Verkauf von Holz hat die Antragsgegnerin pauschal behauptet, aber nicht der Höhe nach konkretisiert. Da sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht weiter verfolgt
hat, nachdem der Antragsteller im Senatstermin die Erklärung abgegeben hat, daraus kein Einkommen zu erzielen, sind auf seiner Seite keine weiteren Einkünfte zu berücksichtigen.
hh) Die Antragsgegnerin verfügt zwar - krankheitsbedingt - nicht über Erwerbseinkünfte. Die erzielbaren Zinseinkünfte aus dem Zugewinnausgleich stellen aber prägendes Einkommen dar(vgl. Wendl/Gerhardt,
Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2008, § 1 Rn 395 m.w.N.). Der Senat unterstellt, dass sie die knapp 30.000,00 € zu 3% anlegen könnte. Dann ist ihr ein Einkommen von monatlich 75,00 € zuzurechnen (30.000,00 € x
3% = 900,00 € : 12).
ii) Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt verlangen, weil die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge gem. § 1578 Abs. 2 BGB zu ihrem
Lebensbedarf gehören.
Der Vorsorgeunterhalt beinhaltet die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Nach dem Zweck der Regelung sollen mit dem Vorsorgeunterhalt
mit unterhaltsrechtlichen Mitteln Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus einer ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Diese Beurteilung rechtfertigt es, den
Vorsorgeunterhalt auf der Grundlage des Elementarunterhalts zu berechnen, wie wenn der Berechtigte aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts hätte.
Es wird ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit fingiert. Vorsorgeunterhalt wird zusätzlich zum Elementarunterhalt geschuldet. Er ist ein
unselbstständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs. Die Antragsgegnerin muss keine konkreten Angaben über Art und Weise der von ihr beabsichtigten Vorsorge machen. Zur Substantiierung ihres
Anspruchs reicht deshalb die Erklärung aus, dass und in welcher Höhe sie Vorsorgeunterhalt verlangt.
In welcher Weise der Vorsorgeunterhalt zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist aber - entsprechend dem Zweck des Vorsorgeunterhalts - für die Berechnung an den
Elementarunterhalt anzuknüpfen, wie er ohne Vorsorgeunterhalt zu leisten wäre. Deshalb ist zunächst - als erster Rechenschritt - der Elementarunterhalt festzustellen, der ohne Vorsorgeunterhalt geschuldet wäre.
Dann ist - in einem zweiten Rechenschritt - dieser vorläufige Elementarunterhalt entsprechend dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 SGB IV (Umrechnung sogenannter Nettovereinbarungen) wie ein
Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen. Dies geschieht in der Praxis nach der Bremer Tabelle. In einem dritten Rechenschritt wird aus dieser
Bruttobemessungsgrundlage mit dem jeweils geltenden Beitragssatz gemäß §§ 157 f. SGB VI der Vorsorgeunterhalt berechnet. Der Beitragssatz beträgt seit 01.01.2007 19,9%. Schließlich ist der
Elementarunterhalt nach Vorabzug des Vorsorgeunterhalts vom Einkommen des Verpflichteten endgültig zu berechnen (Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2008, § 4 Rn 449 ff.).
c) Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: (siehe: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/4_UF_151_09urteil20100201.html) ..." (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2010 - 4 UF 151/09).
***
In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der
Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH - Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde. Sind aus der Ehe jedoch
Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines
Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat (OLG Düsseldorf, Beshcluss vom 16.12.2009 - II-8 WF 185/09).
***
Neben der Betreuung von zwei - elf Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten
Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen
Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (im Anschluss an OLG Bremen, FamRZ 2008, 1957 = BeckRS 2008, 9226; OLG Celle, Urteil
vom 06.08.2009 - 17 UF 210/08 zu BGB §§ 1570, 1577 III, 1578 III, 1578b I).
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Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozeßvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO in
Verbindung mit §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, daß der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986) geschlossen wurde. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte
Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren
(gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen (hier: Herabsetzung und
zeitliche Begrenzung auf acht Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09 zu BGB §§ 313,
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1, 1578b; ZPO § 323):
„... Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, einen Prozeßvergleich aus dem Jahre 2004 dahin abzuändern, daß er ab März 2010 keinen Unterhalt mehr an sie zu zahlen habe. Die im
ersten Rechtszug erhobene Widerklage auf Erhöhung des Unterhalts hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt abgewiesen, ohne daß die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat.
Am 18. Mai 1977 schlossen die Beklagte (geboren am 6. Juni 19569) und der Kläger (geboren am 19. Januar 1953) die Ehe, aus der der Sohn D. (geboren am 22. März 1979) und die Zwillinge K. und J. (geboren
am 17. Mai 1985) hervorgegangen sind. Mit am selben Tage rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Februar 2004 sprach das Familiengericht die Scheidung aus, nachdem sich die Parteien im Juni 2001
getrennt hatten, und der Scheidungsantrag am 10. April 2002 zugestellt worden war.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2004 trafen die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Unterhalt, in der sich der Kläger in § 1 verpflichtete, an die Klägerin einen monatlich im
voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 880 € zu zahlen. § 2 der Vereinbarung lautet:
» Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragsteller insgesamt monatlich nicht mehr [als] 1.580 € an Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt) für die Dauer von zwei Jahren zahlen soll. Danach können
die Parteien eine Abänderung dieser Vereinbarung vornehmen. Eine vorherige Abänderung ist nur in Fällen der Not zulässig. «
In § 3 wurden die Kosten der Vereinbarung gegeneinander aufgehoben; in § 4 einigten sich die Parteien dahin, daß für den Fall des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs eines oder beider Kinder J. und K.
der Unterhaltsanspruch der Beklagten sich um 45% des wegfallenden Kindesunterhalts erhöhe. Im übrigen nahmen die Parteien keine Grundlagen des Vergleichs in die Vereinbarung auf. Bei der Ermittlung der
Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die seinerzeit aus ihrer Halbtagstätigkeit als Erzieherin ein Nettoeinkommen von monatlich 1.215 € erzielte, gingen sie allerdings auf seiten des Klägers von einem
bereinigten Nettoeinkommen von 3.314 € bei einem Einkommen von 4.014 € monatlich und einem Kindesunterhalt von 700 € aus.
Die Beklagte war bei Eheschließung im Jahre 1977 als Erzieherin im Anerkennungsjahr im E. Heim in Würzburg beschäftigt. Auch nach der Geburt des Sohnes D. im März 1979 übte sie eine Halbtagstätigkeit
als Erzieherin aus, während der Kläger sein von ihr und ihren Eltern mitfinanziertes Lehramtsstudium fortsetzte. Mit der Geburt der Zwillinge J. und K. im Februar 1985 beendete die Beklagte ihre
Erwerbstätigkeit und widmete sich der Kinderbetreuung, während der Kläger nach Abschluß seines Referendariats ab Oktober 1985 als Pharmareferent in die Dienste der Firma G./P. D. trat. Die Beklagte konnte
im Herbst 1988 ihre Halbtagstätigkeit als Erzieherin auf ihrer alten Stelle in Würzburg wieder aufnehmen.
1990 zogen die Parteien von Würzburg nach Freiburg, wo der Kläger zum Verkaufstrainer ernannt worden war. Im Juni 1991 erhielt die Beklagte ihre heutige Stelle als Erzieherin im Kindergarten der Gemeinde
U. Die Halbtagsstelle wurde im Jahre 2001 auf eine Teilzeitstelle im Umfang von 24 Stunden pro Woche aufgestockt. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 1.210 €.
Befristet bis zum 31. August 2009 leistet sie seit November 2008 wöchentlich zusätzlich sechs Stunden Arbeit; im Jahre 2008 betrug ihr monatliches Nettoeinkommen 1.298 €. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus
Kapitalvermögen von monatlich 100 €; das Kapital hat sie aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe erlangt, bei der sie aus dem Hausverkauf Anfang des Jahres 2004 45.634 €, als Zugewinnausgleich
38.000 € sowie weitere vom Kläger gezahlte 15.150,66 € für eine Lebensversicherung erhielt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 2008 schlug der Kläger der Beklagten vor, auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt zu verzichten. Der Kläger hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich
habe man immer eine Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten zugrunde gelegt. Er ist der Auffassung gewesen, bei Vergleichsschluß sei nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der langen
Dauer der Ehe eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen gewesen. Er hat beantragt, den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg (Breisgau) am 19. Februar 2004 geschlossenen
Prozeßvergleich mit Wirkung ab 1. März 2010 dahingehend abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich hätten die Parteien ihr zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Halbtagstätigkeit ein fiktives
Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400 € zugerechnet, um einerseits dem Einwand des Beklagten zu entsprechen, sie sei gehalten, eine Vollzeitstelle anzunehmen, und um andererseits ihrem
Anliegen Rechnung zu tragen, ihre sichere, aber nicht die Möglichkeit einer Aufstockung bietende Stelle nicht aufgeben zu müssen. Weiter hat sie vorgetragen, ohne die Ehe hätte sie deutlich höhere
Rentenanwartschaften erlangt. Schließlich hat sie sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, eine Befristung des Unterhalts sei »präkludiert«, weil schon bei Vergleichsschluß die damalige höchstrichterliche
Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung des Unterhalts ermöglicht hätte.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, der Beklagten zugestellt am 23. Dezember 2008, den am 19. Februar 2004 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vergleich dahin
abgeändert, daß der Kläger ab 1. März 2010 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Begrenzung des Unterhalts sei nach der im Zeitpunkt des
Vergleichsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB wegen der Dauer der Ehe nicht möglich gewesen, weshalb eine Bindung an die Vergleichsgrundlage der Befristung des
Unterhalts nicht entgegen stehe; vielmehr sei, gestützt auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F., eine solche Befristung auf Ende Februar 2010 vorzunehmen. Dies sei auch in Anbetracht des Alters der Beklagten und der
Ehedauer gerechtfertigt, weil die Beklagte Unterhaltsleistungen seit Februar 2004 bezogen und ehebedingte Nachteile, ausgehend von einem fiktiven Netto-Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.917 €, nicht
erlitten habe.
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2009 am 20. März 2009 begründete Berufung der Beklagten. Ihrer Ansicht nach
hat das Amtsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, die höchstrichterliche Rechtsprechung habe zur Zeit des Vergleichsschlusses eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht erlaubt. Sie behauptet, ohne
die Ehe wäre sie heute Leiterin eines Kindergartens in München mit mehr als 180 Plätzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.260 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dieses Einkommen könne
sie heute tatsächlich nicht erzielen, zumal es sehr unwahrscheinlich sei, daß sie in einem anderen Kindergarten eine Vollzeitstelle finde. Im übrigen hält sie es für unzumutbar, ihr die Aufgabe ihres unkündbaren
Teilzeit-Arbeitsverhältnisses anzusinnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Freiburg vom 22. Dezember 2008 (42 F 59/08) in Tenor Ziffer 1. zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung
zurückzuweisen. Er behauptet, die Beklagte könne aus einer Vollzeit-Tätigkeit als Erzieherin heute ein Nettoeinkommen von monatlich 1.677 € erzielen. ...
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB war der Aufstockungsunterhalt der Beklagten (§
1573 Abs. 2 BGB) von März 2010 bis einschließlich Februar 2012 auf 440 € herabzusetzen; ab März 2012 entfällt der Unterhaltsanspruch (§ 1578b Abs. 2 und 3 BGB).
1. Die durch den Kläger erhobene Abänderungsklage ist gemäß § 323 Abs. 1 und 4 iVm § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die den Schutz der Rechtskraft gerichtlicher
Entscheidungen bezweckenden Bestimmungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO sind entgegen dem Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO auf die Abänderung von der Privatautonomie der Parteien unterliegenden
Prozeßvergleichen nicht anzuwenden; vielmehr folgt deren Abänderung ausschließlich den Bestimmungen des materiellen Rechts (BGH GSZ NJW 1983, 228, 230 = BGHF 3, 490; 1995, 534, 536 = EzFamR
ZPO § 323 Nr. 43 = BGHF 9, 728; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323
Rdn. 44 - 46). Weil der Kläger schlüssig behauptet hat, daß sich eine wesentliche Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Umstände ergeben habe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 entstanden und durch dieses Gesetz - nämlich durch § 1578b BGB - erheblich geworden seien, steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen (zum
prozessualen Gehalt dieser Bestimmung s. Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) 1. Aufl. 2007 Rdn. 387, sowie OLG Saarbrücken OLGR 2009, 199).
2. Der Kläger kann von der Beklagten die Herabsetzung des ihr geschuldeten Unterhalts ab März 2010 auf 440 € und ab März 2012 auf Null verlangen (§§ 313 Abs. 1, 1578b BGB).
a) Die Abänderbarkeit des Vergleichs richtet sich nach den in § 313 Abs. 1 BGB geregelten Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, denn die Parteien haben vor dem Familiengericht am 19. Februar
2004 über die grundsätzliche Möglichkeit der Abänderung der Vereinbarung nach Ablauf zweier Jahre in § 2 hinaus rechtsgeschäftlich keine Kriterien hierfür festgelegt. Unvereinbar mit dieser ausdrücklichen
Einräumung einer Abänderungsmöglichkeit ist allerdings das durch den Kläger bestrittene Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug, die Parteien seien bei Vergleichsschluß davon ausgegangen, der Kläger
müsse dauerhaft, jedenfalls aber bis zur Verrentung, Unterhalt leisten.
aa) In Bezug auf die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts bildete das bei Abschluß der Vereinbarung geltende materielle Unterhaltsrecht, namentlich also § 1573 Abs. 5 BGB, die Grundlage des Vergleichs
iSv § 313 Abs. 1 BGB, weil die Parteien mit ihm den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB festlegten. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wollten sie
hierbei auch, was die Dauer der Zahlungsverpflichtung anbelangte, nicht von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen abweichen, sondern eine diesen entsprechende Regelung treffen. Im übrigen ist
Vereinbarungen zum Unterhalt generell immanent, daß sie auf der Grundlage der geltenden Rechtslage (BGH FamRZ 1994, 562, 564 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 40 = BGHF 9, 88; Graba, Die Abänderung von
Unterhaltstiteln 3. Aufl. [2004] Rdn. 291) nebst herrschender Meinung und Rechtsprechung hierzu (Wendl/Schmitz, aaO Rdn. 171) getroffen worden sind.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglichte aber § 1573 Abs. 5 BGB in der durch den Bundesgerichtshof zu der Vorschrift entwickelten Rechtsprechung bei Abschluß der
Scheidungsfolgenvereinbarung keine Befristung des Unterhalts, denn die Dauer der Ehe - gerechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 1986, 886, 887 = EzFamR
BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478) 25 Jahre - stand einer solchen Begrenzung des Anspruchs entgegen.
Bereits das Familiengericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof noch in einer kurz nach Abschluß des Vergleichs - am 9. Juni 2004 - ergangenen Entscheidung (FamRZ 2004, 1357,
1360 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8) ausführte, daß es zwar dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt der Dauer der
Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Befristung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß sich
eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem - vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles - der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im
Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-»Garantie« und gegen die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts zukommen werde. Eine weiter
zunehmende Ehedauer gewinne nach und nach ein Gewicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulasse. Hierbei berief sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf zwei Urteile
aus den Jahren 1990 (FamRZ 1990, 857, 859 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 17 = BGHF 7, 176, wo er ausdrücklich offen gelassen hatte, ob der Grenzbereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie bei einer Ehedauer
von 15 Jahren erreicht sei, und FamRZ 1991, 307, 310 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482, wo eine Ehedauer von 28 Jahren als in einem Bereich liegend bezeichnet wurde, in dem grundsätzlich eine
solche dauerhafte »Garantie« als geboten erscheine).
Erst in der Entscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ist der Bundesgerichtshof von dieser Heraushebung der Ehedauer als Abwägungskriterium für
die Unterhaltsbefristung abgerückt und hat betont, das Gesetz stelle die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit; eine lebenslange
Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards sei nur dann angemessen, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreut oder betreut habe,
wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe wie Alter oder Krankheit des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen.
Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, wie er ihn vor der Ehe gehabt habe, ihm mit anderen Worten also nur
Unterhalt in Höhe des ehebedingten Nachteils zu gewähren (aaO S. 1007).
Daß der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil in der Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB eine grundlegend andere Richtung eingeschlagen hat, ergibt sich besonders deutlich aus seiner Entscheidung vom
26.9.2007 (FamRZ 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30), in deren Gründen er ausführt, eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB scheide »nach inzwischen
ständiger Rechtsprechung des Senats« nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betrage, und als Rechtsprechungsnachweise hierzu neben BGH FamRZ 2006, 1006
(= FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ausschließlich die später ergangenen Entscheidungen FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26, FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 =
EzFamR BGB § 1573 Nr. 27 und FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29 benennt.
Die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich dem Bundesgerichtshof in seiner ursprünglichen Hervorhebung der Ehedauer als Abwägungskriterium angeschlossen (s. z.B. OLG Düsseldorf
FamRZ 1992, 1439; OLG Bamberg FamRZ 1998, 25; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1179; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. [2004] 6. Kap. Rdn. 386a, wonach eine zeitliche
Begrenzung ab einer Ehedauer von 15, in Ausnahmefällen sogar bei 20 Jahren nur noch bei außergewöhnlichen Umständen in Erwägung zu ziehen sei; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl.
[2004] IV Rdn. 302, lehnte - BGH FamRZ 1991, 307 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482 folgend - eine Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB bei einer Ehedauer von 28 Jahren ab: Sie gewinne mit
Überschreiten der Zehn-Jahres-Grenze unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles immer mehr an Gewicht; nach Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. [2002] sollte eine Begrenzung des Unterhalts ab
einer Ehedauer von 20 Jahren grundsätzlich ausgeschlossen sein).
Nach der bis zum Jahre 2006 herrschenden Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB schied damit eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus, denn die Dauer der Ehe der Parteien bewegte sich mit 25
Jahren im Bereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in dieser Zeit die gemeinschaftlichen Kinder D., K. und J. nicht nur vorübergehend und zumindest überwiegend
betreut hatte, war doch gemäß § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 BGB a.F. damit der lebenslange Unterhaltsanspruch im Regelfall als nicht unbillig anzusehen. Auch lagen derart außergewöhnliche Umstände, daß sich
ausnahmsweise doch die Unbilligkeit eines unbefristeten Anspruchs ergeben hätte, bei Abschluß des Vergleichs nicht vor.
b) Durch die Einfügung des § 1578b in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat sich die der Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde liegende
Gesetzeslage schwerwiegend verändert mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten der geltenden Rechtslage entsprechend nunmehr herabzusetzen und zu befristen ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Weil die
Parteien die Dauer der Zahlungsverpflichtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren wollten, ist dem Kläger ein Festhalten an dem auf der überholten Rechtslage beruhenden Vergleich nicht zumutbar.
aa) Auf die Herabsetzung und Befristung ist gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 und § 36 Nr. 7 EGZPO das ab 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht
anzuwenden, denn beide werden erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam.
bb) Eine Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB setzt voraus, daß ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener bzw. zeitlich
unbegrenzt gewährter Unterhalt unbillig wäre. Bei der Billigkeitsabwägung ist gemäß § 1578b Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).
Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne sind etwa anzunehmen, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe
ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben, oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden
ist, in dem keine Möglichkeit mehr besteht, eine den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden (s. dazu BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; OLG Karlsruhe
FamRZ 2008, 2206; 2009, 341). Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommens
zu beurteilen (Schürmann in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. [2009] Kap. 1 Rdn. 1028; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26). Lassen sich
ehebedingte Nachteile feststellen, so schränkt dies die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des Unterhalts regelmäßig ein (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530 Tz. 35), ohne sie aber generell
auszuschließen; vielmehr gilt, daß nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung in Betracht kommt, je geringer die ehebedingten Nachteile sind
(Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 587; BT-Dr. 16/1830 S. 18).
a) Der ehebedingte Nachteil ist mit höchstens 60 € zu bemessen, nämlich der Differenz zwischen dem fiktiven heutigen Einkommen der Beklagten ohne die Ehe von monatlich 1.770 € und dem Einkommen von
1.710 €, wie sie es tatsächlich, ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit entsprechend, mindestens zu erzielen hätte.
(1) Daß sie heute ohne Ehe ein Einkommen von mehr als 1.770 € erzielen würde, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des
Unterhalts führen können, trägt zwar der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie etwa die Aufnahme einer
vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
nahelegen, so obliegt es dem Berechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (BGH FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR
BGB § 1573 Nr. 32; OLG Koblenz FamRZ 2009, 524, 526; Schürmann, aaO Rdn. 1034).
Hier ist nach diesen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, weil bei ihr die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin zugrunde zu legen ist. Zwar übt sie
tatsächlich nur eine Tätigkeit im Umfange von 24 Stunden pro Woche - derzeit vorübergehend von 30 Stunden pro Woche - aus. Allerdings gingen die Parteien nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vortrag
schon bei Vergleichsschluß von einer Vollzeittätigkeit aus; bestritten ist lediglich der Vortrag der Beklagten, die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit habe man bei der Unterhaltsberechnung durch
die fiktive Hinzurechnung von 400 € zum tatsächlichen Einkommen berücksichtigt, um ihr die Beibehaltung ihrer sicheren Teilzeitstelle zu ermöglichen. An die dem Vergleich zugrunde liegende Annahme einer
Vollzeitbeschäftigung ist die Beklagte gebunden.
Bei der Beklagten ist damit ein Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Leiterin einer Gruppe in einem Kindergarten von 1.770 € (gemäß ihrem Vortrag nach TvöD und unter Berücksichtigung von Besitzständen
nach dem früheren BAT) anzunehmen. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschließung läßt sich zwar kaum darlegen und beweisen. Jedenfalls aber ist vom Anspruchsteller zu
verlangen, daß er substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat (so Bißmaier, FamRZ 2009, 389, 390). Im übrigen erscheint es als sachgerecht, ausgehend von der
vorehelichen beruflichen Situation und orientiert an der tatsächlichen seitherigen Entwicklung, den normalen Verlauf einer Laufbahn im erlernten Beruf zugrunde zu legen (ähnlich OLG Stuttgart FamRZ 2009, 785).
Danach kann nicht dem Vortrag der Beklagten gefolgt werden, sie würde heute einen Kindergarten mit mindestens 180 Plätzen in München leiten und als solche ein Nettoeinkommen von monatlich 2.260 €
zuzüglich Besitzstände nach BAT, Urlaubs- und Weihnachtsgeld erzielen. Hinreichend konkrete Indiztatsachen, die die Annahme einer solchen als Karrieresprung zu wertenden beruflichen Laufbahn begründen
könnten, hat sie nicht benannt. Soweit die Beklagte behauptet, sie sei in ihrem Beruf stets sehr engagiert gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, zumal sich berufliches Engagement in unterschiedlichsten
Formen ausprägen kann, ohne daß dies den Schluß auf eine besondere Befähigung gerade für Leitungsfunktionen zuließe. Weshalb die Beklagte - wie sie behauptet - »selbstverständlich« die erforderliche
Zusatzausbildung im Organisationsbereich absolviert hätte, ist nicht näher ausgeführt. Die berufliche Stellung des Vaters als Arzt und der Umstand, daß ihre Geschwister studiert haben, rechtfertigt die Annahme
einer besonders erfolgreichen Laufbahn der Beklagten als Erzieherin ebenso wenig wie die Tatsache, daß sie neben Haushaltsführung und Betreuung dreier Kinder stets eine Teilzeittätigkeit ausübte.
Demgegenüber nimmt der Senat an, daß die Beklagte ohne die Ehe heute die Position einer Gruppenleiterin im Kindergarten erreicht hätte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die langjährige
Ausübung einer Teilzeittätigkeit dem beruflichen Fortkommen hinderlich ist. Zudem sind Stellen als Gruppenleiterin - anders als die Position einer Leiterin eines Kindergartens, zumal mit mindestens 180 Plätzen
- in zahlreichen Kindergärten nicht nur in Großstädten vorhanden. Aus diesen Gründen entspricht der Aufstieg in eine derartige Stellung bei einer langjährigen ununterbrochenen Vollzeittätigkeit als Erzieherin
dem üblicherweise zu Erwartenden.
(2) Ihr tatsächliches Einkommen ist mit monatlich jedenfalls 1.710 € anzusetzen. Zu den Einkünften von 100 € aus Kapitalvermögen, das aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe stammt, kommt ein
fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.610 € hinzu. Dieses ergibt sich aus dem realen Einkommen aus Teilzeittätigkeit als Erzieherin von 1.210 € (ausgehend von den Verhältnissen im Jahre 2007, weil
die Beklagte ab November 2008 ihre Wochenarbeitszeit vorübergehend aufgestockt hat), zuzüglich 400 € aus Nebentätigkeit. Ausgehend vom klägerischen Vortrag, nach dem man sich bei dem Vergleich nicht
auf ein auf diese Weise berechnetes Einkommen der Beklagten geeinigt habe, läge bei dem von ihm in erster Instanz behaupteten Einkommen aus einer Vollzeitstelle als Erzieherin von 1.677 € überhaupt kein
ehebedingter Nachteil mehr vor.
(3) Ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter und zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch wäre unbillig. Zwar spricht das Fortbestehen ehebedingter Nachteile regelmäßig gegen einen gänzlichen
Fortfall des Unterhaltsanspruchs; dies gilt aber dann nicht, wenn sich (wie hier) der Nachteil auf einen geringfügigen Betrag - vorliegend von höchstens 60 € - beschränkt, und der Unterhaltsberechtigte auch ohne
den Unterhaltsanspruch ein Einkommen erzielt (bzw. erzielen könnte), das erheblich über den angemessenen Selbstbehalt hinausgeht. Streitet somit der bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB vorrangig
zu berücksichtigende Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils nicht für eine unbefristete Gewährung des Unterhalts, so ist unter Berücksichtigung der auch ohne Bezug von Unterhaltsleistungen jedenfalls
auskömmlichen Einkünfte der Beklagten eine Befristung des Unterhalts geboten.
Überdies hat die Beklagte aus der Ehe - abgesehen von der Teilhabe an der Altersversorgung des Klägers im Rahmen des Versorgungsausgleichs - auch durch die Vermögensauseinandersetzung in nicht
unerheblichem Maße Vorteile gezogen; insgesamt hat sie hierdurch rund 100.000 € erlangt. Aus diesem Grunde kommt auch dem Umstand, daß die Beklagte und deren Eltern sich an der Finanzierung des
Lehramtsstudiums des Klägers beteiligt haben, kein durchschlagendes Gewicht zu. Daß die Beklagte während der Ehe drei Kinder betreut hat, spricht für sich genommen deshalb nicht gegen eine Befristung, weil
es sich insoweit wie auch bei der Dauer der Ehe (hier: 25 Jahre) nicht um einen eigenständigen Abwägungsbelang handelt; vielmehr sind die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und
die Ehedauer nach dem Wortlaut des § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB bei der Beurteilung des Vorliegens ehebedingter Nachteile im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift erheblich.
Die - wie die Höhe des bisher gezahlten Unterhalts belegt - im Vergleich zur Beklagten merklich besseren Einkommensverhältnisse des Klägers ändern an der Unbilligkeit einer unbefristeten Unterhaltsleistung
nichts. Auch hier ist wieder das Fehlen ehebedingter Nachteile von Bedeutung; dann kann es aber dem Berechtigten zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf den bisherigen ehelichen Lebensstandard zu
verzichten und sich auf einen Lebensstandard einzurichten, wie er ihn ohne die Ehe erreicht hätte (BGH NJW 2008, 2644). Dies ist bei der Beklagten anzunehmen, zumal sie wegen der verstärkten Entwicklung
hin zu einer Fremdbetreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder auch in ihrem Alter von jetzt 53 Jahren noch die Chance auf eine berufliche Weiterentwicklung, wenn auch möglicherweise nicht bei ihrem
derzeitigen, so doch bei einem anderen Arbeitgeber hat.
Allerdings erscheint es als angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht mit dem Amtsgericht ab März 2010 bereits vollständig entfallen zu lassen, sondern ihn zunächst um die Hälfte zu ermäßigen und erst nach
Ablauf zweier weiterer Jahre auf Null abzusenken. Die dem Berechtigten für die Einstellung auf den Wegfall des Unterhalts zu gewährende Übergangs- und Schonfrist bemißt sich nach Billigkeit; bei ihrer
Bestimmung sind erneut die in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. In Anbetracht der Ehedauer von 25 Jahren, der während dieser Zeit erfolgten Betreuung dreier Kinder und
der Höhe des wegfallenden Unterhalts erscheinen eine insgesamt 8-jährige Unterhaltsleistung als angemessen mit der Folge, daß der Beklagten ab Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts und dem Erhalt des
Schriftsatzes des Klägers vom 29. Januar 2008, mit dem ihr ein Unterhaltsverzicht angesonnen worden war, insgesamt vier Jahre verbleiben, um sich auf die Verringerung ihrer Einkünfte einzustellen.
b) Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Unterhaltsvergleich auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Ihre Vermögensdispositionen, die sie ihrem
Vortrag zufolge mit Blick auf den Unterhalt getroffen hat - die Anmietung der Drei-Zimmer-Wohnung, die regelmäßige Unterstützung der Kinder und die Besuche alle 14 Tage bei ihrem schwerkranken Vater in
Würzburg - kann sie der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nicht entgegen halten. Sie waren wegen der von vielen schwer vorhersehbaren Faktoren abhängenden Bemessung des Unterhalts schon vor
Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform mit einem unterhaltsrechtlichen Risiko behaftet. Im übrigen kann die Beklagte die genannten Belastungen, soweit sie sie aus eigenem Einkommen tatsächlich nicht tragen
kann, in der ihr eingeräumten Übergangsfrist rückgängig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nrn. 10 und 11, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, daß bereits nach §§ 1573 Abs. 5, 1578
Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Unterhaltsbegrenzung möglich war, einer Abänderung des Vergleichs nach § 313 BGB entgegen steht. ..."
***
„... Die Parteien sind seit dem 3. 5. 1994 rechtskräftig geschieden. Auf Grund des Urteils vom 9. 8. 2005 war der Kl. verpflichtet, an die Bekl. monatlichen Unterhalt in Höhe von zuletzt 1522,47 Euro (1025,17
Euro Elementarunterhalt, 292,37 Euro Altersvorsorgeunterhalt, 204,93 Euro Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Der Kl., ein pensionierter Berufsschullehrer, der wiederverheiratet ist, begehrt mit der am 4.
2. 2006 zugestellten Abänderungsklage den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, weil die Bekl. seit Februar 2006 Altersrente bezieht. Das AG - FamG - hat den von dem Kl. geschuldeten nachehelichen Unterhalt
nach Zeiträumen gestaffelt auf Beträge zwischen 263,26 Euro und 218,61 Euro monatlich herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung will die Bekl. erreichen, dass der Kl. ihr
höheren nachehelichen Unterhalt zahlen muss. Ihr Rechtsmittel war für den Zeitraum vom 4. 2. 2006 bis 31. 7. 2008 teilweise erfolgreich. Für die Zeit ab dem 1. 8. 2008 blieb es bei den vom FamG zuerkannten
Beträgen (131,88 Euro Elementarunterhalt zzgl. 105,57 Euro Krankenvorsorgeunterhalt). ...
II. Der Bekl. steht für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 höherer monatlicher Unterhalt zu, als vom FamG ausgeurteilt. Für die Zeit ab August 2008 ist das Rechtsmittel unbegründet, weil seither der
Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Bekl. mit zu berücksichtigen ist.
Durch das Urteil des BGH vom 30. 7. 2008 (NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911) hat sich die Rechtsprechung zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der „ehelichen Lebensverhältnisse" in §
1578 BGB dahin geändert, dass auch der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Gatten berücksichtigt wird. Bis zu der mit diesem Urteil erfolgten
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren die ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB dahin verstanden worden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten
Unterhaltsansprüche, die nach der Ehescheidung entstanden sind, insbesondere die Ansprüche eines neuen Ehegatten, nicht berücksichtigt wurden. Maßgeblich waren die Verhältnisse, die bei Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils vorlagen (BGH, NJW 1982, 1986 = FamRZ 1983, 152; NJW 1988, 2101 = FamRZ 1988, 817; NJW 1999, 717 = FamRZ 1999, 367). Demzufolge blieb in den Vorverfahren der Parteien bei
der Bemessung des Unterhalts der Bekl. ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Kl. unberücksichtigt.
Der Senat folgt dieser geänderten Rechtsprechung, die allerdings erst ab Verkündung des Urteils des BGH vom 30. 7. 2008 auf das Unterhaltsverhältnis der Parteien angewandt werden kann. Es entspricht einem
allgemeinen Grundsatz, dass die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst ab der Verkündung des maßgebenden Urteils des BGH anzuwenden ist (BGH, NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793; NJW
2003, 1796 = FamRZ 2003, 848; NJW 2003, 1181 = FamRZ 2003, 518; NJW 2001, 3618 = FamRZ 2001, 1687). Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer abweichenden Sicht des §
1578 BGB sowie des bisherigen Verständnisses der „eheprägenden Verhältnisse" und führt zu einer neuen Rechtslage. Insbesondere das Vertrauen der Parteien in die bestehende Rechtslage gebietet es, die
geänderte Rechtsprechung erst ab der Verkündung des maßgeblichen Urteils anzuwenden. Soweit andere Gerichte ohne Vertiefung der Problematik erwägen, die geänderte Rechtsprechung zu dem Begriff der
„ehelichen Lebensverhältnisse" bereits für die Zeit vor der Verkündung des Urteils vom 30. 7. 2008 anzuwenden (OLG Bremen, NJW 2009, 449 = FamRZ 2009, 343; OLG Celle, 10. Senat, NJW-RR 2009, 146 =
FamRZ 2009, 348), vermag der Senat dem aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.
III. Bis zum 31. 7. 2008 gilt somit für die einzelnen Zeiträume Folgendes: (Wird ausgeführt, der vollständige Text ist abrufbar unter BeckRS 2009, 09778.)
IV. Für den Unterhaltszeitraum ab August 2008 hat das Rechtsmittel der Bekl. keinen Erfolg. Der Kl. schuldet ihr keinen höheren monatlichen Unterhalt als durch das angefochtene Urteil in Höhe von 237,45
Euro (131,88 Euro Elementarunterhalt und 105,57 Euro Krankenvorsorgeunterhalt) tituliert worden ist.
Bei der Anwendung der Drittelmethode ist auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen. Sowohl der Steuervorteil aus der neuen Ehe als auch der Verheiratetenzuschlag sind in voller Höhe bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911). Ausweislich der Verdienstabrechung für Januar 2008 werden dem Kl. monatlich 2444,80 Euro ausgezahlt.
Für seine Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kl. monatlich 194,82 Euro aufzuwenden.
Die Ehefrau des Kl. bezieht eine Altersrente in Höhe von 1016,77 Euro. Sie ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Aus dieser Wohnung hat die Ehefrau des Bekl. monatliche Einnahmen in Höhe
von 67,14 Euro. Zur Einmittlung dieser Einnahmen ist zunächst die monatliche Miete von 270 Euro anzusetzen. Soweit geltend gemacht wird, die Wohnung habe nach einem Wechsel des Mieters vorübergehend
leer gestanden, handelt es sich um einen Zeitraum vor August 2008, so dass sich dieser Leerstand hier nicht auswirkt. Im Jahr 2008 ist für die Wohnung ein Hausgeld in Höhe von 1246,16 Euro zu entrichten
gewesen. Der Einwand der Bekl., Aufwendungen für die Instandhaltungsrücklage könnten keine Berücksichtigung finden, ist nicht begründet. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist verpflichtet, das von
der Eigentümergemeinschaft beschlossene Hausgeld einschließlich der Instandhaltungsrücklage zu entrichten. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Erhaltung des Objekts, die zu
berücksichtigen sind (BGH, NJW 2000, 284 = FamRZ 2000, 351). Zur Finanzierung der Wohnung sind im Jahr 2008 Zinsen in Höhe von 1008,79 Euro aufgewandt worden. Abzusetzen ist weiter die Grundsteuer
in Höhe von monatlich 14,95 Euro. Aus den vorgenannten Zahlen errechnen sich monatliche Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 67,14 Euro.
Zusätzlich ist bei der Ehefrau des Kl. ein monatlicher Wohnvorteil in Höhe von 300 Euro monatlich anzusetzen. Die Ehefrau des Kl. ist Eigentümerin des von ihr und dem Kl. bewohnten Hausgrundstücks. Es
handelt sich um ein 1972/ 1973 errichtetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 75/76 m2. Wegen unzureichender Geschosshöhe zählen die Flächen im Dachgeschoss nicht zur vermietbaren
Wohnfläche, wenn sie auch tatsächlich von dem Kl. und seiner Ehefrau genutzt wird. Bei einem erzielbaren Mietzins von 4 Euro/m2, auf den sich die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat verständigt
haben, schätzt der Senat den Mietwert des Hauses nach § 287 ZPO auf 300 Euro monatlich.
Für die Ehefrau des Kl. ergeben sich somit monatliche Einkünfte von insgesamt 1383,91 Euro (1016,77 Euro + 67,14 Euro + 300 Euro).
Der Kl. und seine Ehefrau haben auf Grund des Steuerbescheids für 2007 im Jahr 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 1506,60 Euro leisten müssen. Diese Last in Höhe eines monatlichen Betrags von 125,55
Euro ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Für die Bekl. ist für die Zeit ab August 2008 das ermittelte bereinigte Einkommen von 1567,02 Euro anzusetzen.
Aus den vorstehenden Einkünften errechnet sich auf Grund der Drittelmethode für die Bekl. ein monatlicher Unterhaltsanspruch von insgesamt 195,15 Euro.
Zur Ermittlung dieses Betrags sind von den Einkünften des Kl. in Höhe von 2444,80 Euro seine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (194,82 Euro), der der Bekl. für ihre Krankenversicherung
geschuldete Betrag von 105,57 Euro und die Steuernachzahlung von 125,55 Euro absetzen (ob die Steuernachzahlung bei dem Kl. oder bei seiner Ehefrau angesetzt wird, ist rechnerisch ohne Belang). Es
verbleiben 2018,86 Euro. Aus diesem Einkommen und den Einkünften der Ehefrau des Kl. von 1383,91 Euro sowie den Einkünften der Bekl. von monatlich 1567,02 Euro errechnet sich ein Gesamtbetrag von
4969,79 Euro. Ein Drittel hiervon, 1656,60 Euro, stellt den Bedarf der Bekl. dar. Nach Abzug der Einkünfte der Bekl. von 1567,02 Euro verbleibt ihr ein ungedeckter Restbedarf von 89,58 Euro. Zusammen mit
dem Krankenvorsorgeunterhalt von 105,57 Euro errechnet sich ein monatlicher Gesamtanspruch der Bekl. von 195,15 Euro. Diese Summe ist niedriger als der Betrag, der mit dem angefochtenen Urteil der
Bekl. zugesprochen worden ist. Daher hat es ab August 2008 bei dem durch das angefochtene Urteil zuerkannten Betrag von monatlich 237,45 Euro (131,88 Euro Elementarunterhalt und 105,57 Euro
Krankenvorsorgeunterhalt) zu verbleiben. ..." (OLG Celle, Urteil vom 13.03.2009 - 12 UF 156/08)
***
„... I. Der am 22.12.1942 geborene Kläger und die am 14.08.1940 geborene Beklagte haben am 28.08.1968 geheiratet. Die Trennung der Parteien erfolgte im März 1996; seit April 2002 sind die Parteien
rechtskräftig geschieden.Durch Vergleich vom 22.04.2002 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Nachscheidungsunterhalts von 1.175,72 €. Zur damaligen Zeit erzielte er Einkünfte aus
einer selbständigen Tätigkeit; die Beklagte verfügte über keine Einkünfte. Der Kläger ist im Übrigen seit 2006 wieder verheiratet; seine jetzige Ehefrau erzielt - allenfalls - geringfügige Einkünfte aus einer
selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hat - hinreichend belegt und mittlerweile unbestritten - in den Jahren 1992 bis 2000 Verbindlichkeiten in der Größenordnung von rund 100.000 € zurückgeführt; diese waren in
zwischen 1984 bis 1988 übernommenen Bürgschaftserklärungen begründet, die er für Verbindlichkeiten übernommen hatte, die im Rahmen einer seinerzeitigen selbständigen Tätigkeit der Beklagten entstanden
waren.Die Beklagte bezieht im streitbefangenen Unterhaltszeitraum ab Juli 2008 eine gesetzliche Rente in Höhe von rund 578 €, der Kläger eine solche von rund 672 €; die Rente der Beklagten beruht im Übrigen
zu rund 350 € auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien. Der Kläger arbeitet auch über das Erreichen der Altersgrenze hinaus selbständig als Grafik-Designer weiter. Er hat im Jahre
2008 Umsatzerlöse von rund 148.000 € erzielt, die knapp über denen der Vorjahre lagen. In den Vorjahren 2005 bis 2007 hat der Kläger nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen Überschüsse
zwischen rund 43.000 € und rund 50.000 € aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 22.04.2002 ab 01.07.2008 auf Null. Die
Beklagte hat in vollem Umfang Klageabweisungsantrag angekündigt und dafür um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da maßgebend für eine
Unterhaltsberechnung allein das Renteneinkommen des Klägers sei. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beklagten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Betreffend einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 200 € ist das Klageabweisungsbegehren der Beklagten nicht ohne die gemäß § 114 ZPO für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Unterhaltsbemessung nicht völlig unabhängig von den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus vorzunehmen; es bedarf
vielmehr einer an den Umständen des Einzelfalles orientierten Abwägung, ob bzw. in welcher Höhe das vom Kläger aus überobligatorischer Tätigkeit erzielte Einkommen - er könnte seine Tätigkeit
unterhaltsrechtlich unbedenklich jederzeit beenden - zu berücksichtigen ist (BGH in FamRZ 2005, 442 ff., 1154 ff.; Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., §
1, Rn 557 c). Die Vornahme dieser Abwägung im Einzelnen ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, erforderlichenfalls nach weiterer Sachaufklärung. Die vorliegende vom Senat getroffene (und wegen
Abweichungen im Sachverhalt nicht im Widerspruch zu seinem Urteil vom 20.12.2006 - FamRZ 2007, 1817 f - stehende) Entscheidung ist an folgenden Überlegungen orientiert:
Das Renteneinkommen der Beklagten ist in vollem Umfang als bedarfsdeckend heranzuziehen, so dass, da ein höherer Unterhaltsbedarf als der titulierte nicht behauptet wird, das Klageabweisungsbegehren
jedenfalls in dieser Höhe ohne Aussicht auf Erfolg ist und eine Erfolgsaussicht allenfalls noch in Höhe von (tituliert 1.175,72 € - Rente 577,67 € =) 598,08 € bestehen kann.
Bei überschlägiger Bewertung der übrigen für die o. g. Abwägung maßgeblichen Kriterien erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im Hauptsacheverfahren verpflichtet werden wird, unter Einsatz seiner
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit den Mindestbedarf der Beklagten, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 770 € bemisst, über den 01.07.2008 hinaus - bis zur Aufgabe seiner selbständigen
Tätigkeit oder wesentliche Reduzierung seiner Einkünfte daraus - sicherzustellen. Angesichts der Bedarfsdeckung durch die Rente verbleibt danach ein monatlicher Betrag von rund 200 €, den der Kläger zu
zahlen hätte, so dass eine entsprechende Erfolgsaussicht für das Klageabweisungsbegehren der Beklagten zu bejahen ist. ..."(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009 - II-8 WF 210/08)
***
„... Laut Anerkenntnisurteil vom 9. 3. 2004 hat der Ast. an die Ag. nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Ag. betreut das gemeinsame 1996 geboren Kind J. Für ein weiteres Kind (Z) zahlt der Ast. 105 Euro
monatlich. Der Ast. trägt vor, seine neue Ehefrau, die zwei Kinder aus früherer Ehe betreut, verdiene als Teilzeitbeschäftigte 520 Euro monatlich.
Der Ast. erstrebt eine Herabsetzung des für die Ag. titulierten nachehelichen Unterhalts. Das AG - FamG - hat sein Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen, ebenso seinen
Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auf die sofortige Beschwerde wurde dem Ast. Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Abänderungsklage auf Herabsetzung des titulierten nachehelichen
Unterhalts auf 180 Euro monatlich. ...
Entgegen der Auffassung des Ast. kann für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage i.S. des § 114 ZPO von einer genauen Unterhaltsberechnung nicht deshalb abgesehen werden, weil es um die
Prüfung der Berechtigung des Ast. geht, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es ist auch im Grundsatz der Berechnungsweise des FamG im angefochtenen Beschluss zu folgen, die - soweit es den Ehegattenunterhalt
betrifft - auf der so genannten Drittelmethode basiert. Diese Berechnungsmethode legt der BGH nunmehr in konsequenter Umsetzung seiner neueren Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnissen" der Berechnung beim Ehegattenunterhalt zu Grunde, wenn der Unterhaltspflichtige zwei Ehegatten Unterhalt schuldet (BGH, NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911). Der
erkennende Senat hat sich mit Beschluss vom 8. 10. 2008 (NJW 2009, 449 = FamRZ 2009, 343) dieser Berechnungsweise angeschlossen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage folgende Berechnung:
Auf Seiten des Ast. ist vorläufig zu Grunde zu legen ein Nettoeinkommen von 2312,72 Euro. Der Ast. weist zu Recht darauf hin, dass die Ag. selbst mit diesem, also keinem höheren Einkommen rechnet, so dass
seitens des Gerichts nicht ein höheres Einkommen angesetzt werden kann. Soweit der Ast. allerdings geltend macht, sein Einkommen sei deshalb niedriger, weil sich sein Einkommen gegenüber 2007 wegen
Wegfalls von Urlaubsgeld reduziert habe, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn den vorgelegten Einkommensunterlagen lässt sich eine solche Reduzierung nicht entnehmen.
Nach Abzug der im angefochtenen Beschluss angegebenen Belastungen für berufsbedingte Aufwendungen von 40 Euro, HPK von 52 Euro und VWL von 40 Euro verbleiben 2180,72 Euro. Ein pauschaler
Abzug für (weitere) berufsbedingte Aufwendungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des OLG nicht in Betracht.
Abzuziehen ist weiter der vorrangige (§ 1609 Nr. 1 BGB) Kindesunterhalt, und zwar für J auf der Grundlage der dritten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle; eine Herabstufung in der Tabelle ist, obwohl der Ast. vier
Personen unterhaltsverpflichtet ist, nicht geboten, weil das Einkommen sich im oberen Einkommensbereich der dritten Gruppe bewegt und der Ast. zwei Unterhaltsberechtigten nur relativ geringe
Unterhaltsbeträge schuldet. Anzusetzen ist der Zahlbetrag, also (402 Euro abzgl. 77 Euro =) 325 Euro, für Z der gemäß Schriftsatz des Ast. vom 12. 12. 2008 geschuldete Zahlbetrag von 105 Euro. Es verbleibt
ein bereinigtes Einkommen des Ast. von 1750,72 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 stehen davon für die Dreiteilung zur Verfügung (gerundet) 1501 Euro.
Zu Recht begehrt der Ast., dass der Ag. ein höheres als das vom FamG angenommene Einkommen zugerechnet wird. Dass die Ag. wegen der Betreuung des jetzt gut 12 ½ Jahre alten gemeinsamen Kindes J noch
an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, hat sie nicht dargetan. Umstände, die einer bei einem solchen Alter des Kindes nach § 1570 BGB n.F. grundsätzlich gegebenen Obliegenheit zu einer
Ganztagstätigkeit entgegenstehen, hat sie nicht, zumindest nicht substanziiert, vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Unterhaltsanspruch sich nicht mehr aus § 1570 BGB, sondern aus § 1573 II
BGB herleitet. Das hat zugleich zur Folge, dass mit dem FamG von einem Gleichrang der Ag. und der jetzigen Ehefrau des Ast. (jeweils 3. Rang gem. § 1609 Nr. 3 BGB) auszugehen ist. Umstände, die für eine
lange Ehedauer i.S. von § 1609 Nr. 2 BGB sprechen könnten (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911 [1918]), hat die Ag. nicht vorgetragen. Nimmt man an, dass sie als
ungelernte Kraft 38 Wochenstunden bei einem Stundenlohn von 7 Euro arbeiten könnte - vergebliche Bemühungen um eine vollschichtige Tätigkeit oder Umstände, die gegen die Möglichkeit sprechen könnten,
einen Stundenlohn in der genannten Größenordnung zu erzielen, hat die Ag. nicht dargetan -, so ergibt sich ein Nettoeinkommen von etwa 860 Euro. Nach Abzug von 40 Euro Fahrtkosten verbleiben 820 Euro.
Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus stehen für die Dreiteilung zur Verfügung (gerundet) 703 Euro.
Legt man auf Seiten der jetzigen Ehefrau des Ast. vorläufig das in der Beschwerde für die Zukunft angegebene Teilzeiteinkommen von 520 Euro zu Grunde (das im Hauptsacheverfahren vom Ast. noch zu
belegen sein wird, sofern es nicht unstreitig wird), so stehen hier nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 rund 446 Euro für die Halbteilung zur Verfügung. Abzüge für Kindesunterhalt erscheinen nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht gerechtfertigt, denn der Ast. hat nicht substanziiert vorgetragen, dass seine jetzige Ehefrau keinen Barunterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Vater ihrer beiden
Kinder erlangen kann.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Entscheidung des BGH vom 30. 7. 2008 (NJW 2008, 3213 = FPR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911 [1914]; ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 2008,
1254 = BeckRS 2008, 10940; Bömelburg, FF 2008, 332 [334]; Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, Nr. 15.5) Zuschläge oder Abschläge im Hinblick auf eventuelle Vorteile des Zusammenlebens nicht
gerechtfertigt sind.
Insgesamt stehen damit für die Dreiteilung 2650 Euro zur Verfügung. Der Bedarf der Ag. (und der der jetzigen Ehefrau des Ast.) beträgt davon 1/3, also gerundet 883 Euro. Ihr Anspruch beläuft sich auf (883
Euro abzgl. 703 Euro =) 180 Euro. Der Anspruch der jetzigen Ehefrau des Ast. beträgt (883 Euro abzgl. 446 Euro =) 437 Euro.
Bei einem bereinigten Einkommen von 1750,72 Euro (s. o.) ist der Ast. für diese Beträge leistungsfähig. Ihm verbleiben 1133,72 Euro. Damit ist auch der Bedarfskontrollbetrag der dritten Gruppe der
Düsseldorfer Tabelle gewahrt. Für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren ein geringeres verbleibendes Einkommen des Ast. als 1100 Euro ergeben sollte, wird der Kindesunterhalt für J der zweiten Gruppe
der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sein. Das würde auch dann gelten, wenn sich ein Mangelfall im zweiten Rang ergäbe (vgl. Wever, FamRZ 2008, 553 [559]).
2. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Ast., soweit es sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 3. 9. 2004 richtet. Seit der
Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. 7. 2001 (BGBl I, 1887, 1902) ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191), der der Senat folgt
(Beschl. v. 9. 9. 2004 - 4 WF 81/04), eine - wie hier - auf der Grundlage des § 769 ZPO ergangene Einstellungsentscheidung weder mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO noch als außerordentliche
Beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit anfechtbar (vgl. dazu auch Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 769 Rdnr. 13). Das Rechtsmittel des Ast. insoweit ist daher unzulässig. Der Ast. mag gegebenenfalls
einen neuen Einstellungsantrag beim FamG stellen, um dem FamG Gelegenheit zu geben, die Rechtsauffassung des Senats im vorliegenden Beschluss zu berücksichtigen. ..." (OLG Bremen, Beschluss vom
19.12.2008 - 4 WF 145/08, NJW 2009, 925 ff)
***
Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des Familiengerichts nach Ablauf der für ihn
geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des
Rechtsmittelgegners. Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt
voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen eine Gewinnausschüttung
an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter
Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind
sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu
bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat. Eine zeitliche Befristung des
Ehegattenunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 Abs. 1, S. 2
BGB besteht und (noch) keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08 zu §§ 629a Abs. 3 ZPO, 1570
Abs. 1, 1578 Abs. 2, 1581 S. 1 BGB).
***
Die Anrechnung des Erwerbseinkommens eines Studierenden vollzieht sich in Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten.(OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2008 - 1 UF 121/08):
„... Der Bedarf der Klägerin als Volljähriger und Studentin mit eigenem Hausstand beträgt im Klagezeitraum ab dem 01. 02.2007 590,- EUR und ab dem 01.01.2008 640,- EUR (Ziffer 13.1.2. der jeweils gültigen
Thüringer Leitlinien). Hierauf hat sich die Klägerin das unstreitig weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154,- EUR sowie die monatlichen Bafög-Beträge in Höhe von 295,- EUR bzw. in Höhe von 329,- EUR
ab dem 01.04.2007 anrechnen zu lassen. Die Klägerin hat ab dem 01.10.2008 kein Bafög mehr bezogen, da ihr - wie sie im Termin vom 30.11.2007 ausgeführt hat - Bafög in Höhe von 300,- EUR monatlich nur
als Darlehen gewährt worden wäre. Sie lässt sich gleichwohl ihren Bafög-Anspruch insoweit fiktiv auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte, der die Stellung eines BaföG - Antrages vorwerfbar unterlassen hat, sich die Förderung fiktiv anrechnen zu lassen hat (vgl.
OLG Schleswig, FamRZ 2006, 571 [OLG Schleswig 24.08.2005 - 15 UF 75/05] ) und folgt der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1985, 916), dass Darlehen (50% der Förderung gemäß § 17 Abs. 2 BAföG )
anrechenbares Einkommen nach Billigkeitsgesichtspunkten sind, da Bafög-Darlehen wegen ihrer Zinsfreiheit, den Rückzahlungsmodalitäten und den Teilerlassmöglichkeiten so günstig sind, dass es dem
Studenten angesichts seiner Zukunftsperspektiven zumutbar sei, sie zur Entlastung der Eltern, die schon erhebliche Leistungen für das Kind erbracht haben, in Anspruch zu nehmen.
Die Frage, ob die Klägerin sich ihren Bafög-Anspruch auch dann fiktiv anrechnen lassen muss, wenn sie das gewährte Bafög verzinslich zurückzahlen muss, kann insoweit dahinstehen.
Nach Abzug von Bafög und Kindergeld ergeben sich die von der Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die Berufungsinstanz geltend gemachten Unterhaltsbeträge.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 1216 [BGH 25.01.1995 - XII ZR 240/93] ) einen Studenten neben dem Studium in der Regel keine
Erwerbsobliegenheit trifft. Denn er soll sich, auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen, mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen, um dieses innerhalb
angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Das gilt auch für die Zeit der Semesterferien, die neben der notwendigen Erholung der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes dient, soweit sie nicht ohnehin
durch studienbedingte Arbeiten (Hausarbeiten) ausgefüllt ist.
Eine andere Betrachtung ist nur dann angebracht, wenn es sich z B um studiumsbegleitende Praktika oder sonst -studiumsfördernde Nebenarbeit im Studienfach handelt (Wendl/Staudigl/Dose, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 1, Rdnr. 78). Davon ist bei der ausgeübten Tätigkeit der Klägerin in einem Coffee-Shop nicht auszugehen.
Ist die Nebentätigkeit hingegen unzumutbar, kann der Student sie jederzeit aufgeben. Erzielt er die Einkünfte auch weiterhin, ist über deren Anrechnung im Rahmen der Billigkeit zu entscheiden (BGH, a.a.O., §§
1577 Abs. 2 , 242 BGB ).
Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) geht davon aus, dass eine Anrechnung insoweit in Betracht kommt, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht, § 1577
Abs. 2 Satz 2 BGB . Ein pauschaler anrechnungsfreier Betrag z.B. in Höhe der Differenz des Bedarfs eines Studenten und des notwendigen Selbstbehalts des Pflichtigen als Existenzminimum ist abzulehnen.
Im vorliegenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur Nebeneinkünfte in einer Größenordnung von 200,- EUR erzielt hat. Bringt man hiervon den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 in
Abzug, so verbleibt noch ein Betrag von aufgerundet 172,- EUR. Auch hat die Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass der Beklagte den
Unterhalt unter Vorhalt gezahlt hat, so dass sie jederzeit damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte die Unterhaltszahlungen einstelle. Auch steht der Klägerin der fiktiv eingesetzte Betrag Bafög in Höhe von
300,- EUR ab dem 01.10.2007 tatsächlich monatlich nicht zur Verfügung, da sie keine Förderung mehr in Anspruch nimmt, um der Zinsbelastung zu entgehen. Um ihr Studium Diplom-Sportwissenschaft
erfolgreich abschließen zu können, muss die Klägerin zusätzliche sportliche Leistungen wie Bergwandern und Skilaufen trainieren, die einen finanziellen Mehraufwand bedingen. Auch hat die Klägerin als
Mehrbedarf die Studiengebühren aufgebracht, die der Senat mit 30,- EUR monatlich in Ansatz bringt.
Zusätzliche Wohnkosten hat die Klägerin demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Die von der Klägerin angeführte Miete liegt derzeit erkennbar nicht über den in den Leitlinien ausgewiesen Wohnkosten in
Höhe von 270,- EUR (vgl. Süddeutsche Leitlinien , 01.01.2008, Nr. 13.1.2; Gerhardt, a.a.O., § 1, Rdnr. 553).
Der Senat geht daher in der Gesamtschau davon aus, dass sich die Klägerin ihre Eigeneinkünfte lediglich für die Zeit vom 01.02.2007 bis 30.09.2007, während der sie noch Bafög bezogen hat, in Höhe von (1/3 x
172,- EUR =) 58,- EUR monatlich auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss. ..."
***
Regress gegen Rechtsanwalt wegen fehlendem Vortrag zur Unterhaltsbefristung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2008 - 24 U 157/07).
***
§ 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist geändert haben. Zur Zumutbarkeit von Beitragszahlungen
beim Ausgleich einer Betriebsrente. Zur Darlegung der Erwerbsbemühungen des arbeitslosen Unterhaltsberechtigten. Zur Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (OLG Nürnberg,
Urteil vom 06.08.2008 - 7 UF 244/08 zu §§ 1577, 1578 b BGB):
„... Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 28. Oktober 1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen. Aufgrund des der Antragsgegnerin am 23. April 2004 zugestellten
Scheidungsantrages wurde die Ehe der Parteien in diesem Verfahren mit Endurteil vom 22. Januar 2008, das insoweit seit 3. Juni 2008 rechtskräftig ist, geschieden. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige
Kinder hervorgegangen. Die Tochter T. lebt in Z. und ist auf keinerlei Unterstützung durch die Eltern mehr angewiesen; der Sohn S. studiert im 14. Fachsemester Mechatronik in C. Seit Januar 2008 zahlt der
Antragsteller im Hinblick auf die Studiendauer für ihn keinen Unterhalt mehr.
Der Antragsteller ist bei der F.-GmbH & Co. KG beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.687,36 €. Zum 1. Januar 2008 erhöhte sich der vom Antragsteller zu zahlende Beitrag zur
Kranken- und Pflegeversicherung um rund 50 €. Der Antragsteller, der nach wie vor zur Hälfte Miteigentümer des vormals ehelichen Anwesens in H. ist, leistet auf ein Darlehen hierfür Zahlungen in Höhe von
420,07 € monatlich; außerdem ist er Eigentümer eines 11-Parteien-Mietshauses und einer weiteren Eigentumswohnung, wobei der Nießbrauch hieran jeweils seiner Mutter zusteht. Eine 2-Zimmer-Wohnung in
dem Mietshaus bewohnt er selbst; er bezahlt hierfür keine Miete an seine Mutter, erbringt aber als Gegenleistung Hausverwalter- und Hausmeistertätigkeiten. Neben dem Grundvermögen bestehen zugunsten des
Antragstellers noch zwei Lebensversicherungen im Werte von 23.923 € (Stichtag: 31. Dezember 2004) und von 2.138 € (Stichtag: 30. November 2005). Die Versicherungen können vom Antragsteller nicht
vorzeitig aufgelöst werden, da diese der betrieblichen Altersvorsorge dienen, und Versicherungsnehmer die F.-GmbH & Co. KG ist.
Die Antragsgegnerin hat die mittlere Reife und ist gelernte Arzthelferin. In diesem Beruf hat sie zunächst in Vollzeit und von 1978 bis zur Geburt des Sohnes im Jahre 1980 in Teilzeit gearbeitet. Nach der Geburt
des Sohnes widmete sie sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung. Nachdem im Jahre 1979 ihre Mutter verstorben war, übernahm sie deren Bürotätigkeit für die von ihrer Familie
betriebene Gestüt G.-GmbH; sie erhielt hierfür ca. 600 DM im Monat. Nach dem Tode ihres Bruders im Jahre 1996 wurde sie auf Bitten der Familie formell Geschäftsführerin, führte aber weiterhin nur die
kaufmännischen Tätigkeiten aus, während ihr Vater die Geschäfte führte. Für diese Tätigkeit erhielt sie zunächst ca. 1.300 DM im Monat, und später ca. 800 DM. Außerdem half sie bei der Verwaltung der ihren
Schwiegereltern gehörenden Mietwohnungen, wobei der Umfang dieser Tätigkeit zwischen den Parteien umstritten ist. Nach der Auflösung der Gestüt G.-GmbH im April 2003 erhielt sie von Mai 2003 bis zum
19. Februar 2005 Arbeitslosengeld. Ab 10. November 2004 belegte sie einen 20-monatigen Fernlehrgang und ließ sich zur geprüften Immobilienfachwirtin ausbilden. Im März 2005 gründete sie eine Ich-AG auf
dem Immobiliensektor; hierfür erhielt sie von März 2005 bis Februar 2008 einen Existenzgründerzuschuß in Höhe von zunächst 600 €, dann 360 € und schließlich 240 €. Weitere Einnahmen aus dieser Tätigkeit
erzielte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt. Seit 2006 bewirbt sie sich verstärkt auf Stellen aus dem medizinischen und kaufmännischen Bereich. Sie legt insoweit drei Aktenordner mit Absagen sowie
Stellenausschreibungen und mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 einige Bewerbungsschreiben vor. Ihre Arbeitssuche blieb bisher erfolglos.
Die Antragsgegnerin wohnt nach wie vor zusammen mit dem gemeinsamen Sohn mietfrei im vormals ehelichen Anwesen in H. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil hieran hat sie zwischenzeitlich an ihre beiden
Kinder unter Einräumung des Nießbrauchs übertragen. Sie erbringt derzeit im Monat folgende Zahlungen: Verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus 40 €, BfA-Beitrag 79,60 €, private Kranken- und
Pflegeversicherung 191,34 €, Zusatzkrankenversicherung 28,68 €, Auslandskrankenversicherung 0,41 € und Lebensversicherung 16,69 €.
Der Antragsteller erwarb wahrend der Ehezeit unter anderem Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der F.-GmbH & Co. KG. Die vom Antragsteller nach dem derzeitigen Stand insgesamt
erworbene Jahresrente, bezogen auf den 31. Mai 2019, beläuft sich auf 13.590,36 €; hieraus errechnet sich ein an die Antragsgegnerin zu übertragender Betrag von 108,07 €. Die Satzung der betrieblichen
Altersversorgung sieht - wie eine Nachfrage durch den Senat ergeben hat - in § 9 eine Hinterbliebenenversorgung vor.
Die Antragsgegnerin machte in erster Instanz einen nachehelichen Erwerbslosenunterhalt in Höhe von 995 € monatlich geltend. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Endurteil vom 22. Januar
2008 unter Nummer 3. dem Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin im vollen Umfange stattgegeben; eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es nicht vorgenommen. Unter Nummer 2. des
Endurteils erfolgte der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers in der Weise, daß gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 48,30 € vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Zum Ausgleich des darüber hinausgehenden Betrages von 59,77 € wurde der
Antragsteller gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, durch Entrichtung einer Beitragszahlung in Höhe von 13.126,15 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von
monatlich 59,77 €, bezogen auf den 31. März 2004, zu begründen.
Das Amtsgericht geht bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs davon aus, daß dem Antragsteller ein Wohnwert von 300 € zuzurechnen sei, und der Antragsgegnerin nach Abzug der verbrauchsunabhängigen
Kosten von 40 € und unter Berücksichtigung dessen, daß der Sohn der Parteien mit in dem Anwesen wohne, ein solcher von 850 €. Die vom Antragsteller wegen seiner Erkrankung (antrogensensibles
PSA-Rezidiv nach radikaler Prostatektomie) geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 400 € erkennt das Amtsgericht nicht an und rechnet der Antragsgegnerin auch kein fiktives Einkommen zu. Zur
Begründung führt es aus, daß sich die Antragsgegnerin hinreichend um eine neue Erwerbsmöglichkeit bemüht habe. Außerdem führt das Erstgericht aus, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sei wegen der
Dauer der Ehe und im Hinblick darauf, daß es der Antragsgegnerin aufgrund ihres Alters nahezu unmöglich sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, und ihres weitgehenden Verzichts auf ihre berufliche Entfaltung
während der Ehezeit, nicht vorzunehmen.
Die Anordnung der Beitragszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet das Amtsgericht damit, daß diese zumutbar sei, da erhebliches Vermögen vorhanden sei.
Gegen die Verurteilung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 59,77 € durch Entrichtung einer Beitragszahlung in Höhe von
13.126,15 € im Endurteil vom 22. Januar 2008, das dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 24. Januar 2008 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008, der am
folgenden Tage beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, Berufung einlegen und diese mit Schriftsatz vom 16. April 2008, der nach entsprechender Fristverlängerung vorab per Telefax am 25. April
2008 eingegangen ist, begründen lassen.
Er macht geltend, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß dem Antragsteller die im Rahmen des Versorgungsausgleichs angeordnete Ausgleichszahlung zumutbar sei. Wie seine Auskunft im abgetrennten
Zugewinnausgleichsverfahren zeige, habe er kein flüssiges Kapital in der erforderlichen Höhe. Er habe Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin zu erbringen; außerdem stehe eine nicht unerhebliche
Zugewinnausgleichsforderung seitens der Antragsgegnerin im Raum. Eine Verwertung seiner Immobilien komme nicht in Betracht, weil diese entweder mit dem Nießbrauch für seine Mutter belastet seien oder
der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn als Wohnung dienen würden. Die Lebensversicherungen könne er nicht auflösen.
Bezüglich der Verurteilung zum nachehelichen Unterhalt macht der Antragsteller geltend, daß ihm kein Wohnvorteil zuzurechnen sei: Insoweit handele es sich um eine unterhaltsrechtlich unbeachtliche
Zuwendung von seiner Mutter; außerdem sei dieser Vorteil nicht eheprägend. Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, daß sich der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag des
Antragstellers - wie in erster Instanz vorgetragen - zum 1. Januar 2008 um rund 50 € im Monat erhöht habe. Da es sich bei dem gemeinsam erworbenen Anwesen um ein luxuriöses Einfamilienhaus handele,
müsse der Antragsgegnerin nach Abzug der verbrauchsunabhängigen Kosten von 40 € ein Wohnvorteil in Höhe von 1.160 € zugerechnet werden. Nicht nachvollziehbar sei, daß sich der Wohnwert verringere,
weil das Anwesen auch von dem gemeinsamen Sohn bewohnt werde. Weiter sei auf seiten der Antragsgegnerin ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich mindestens 1.000 € anzusetzen, da davon auszugehen
sei, daß sie, wenn sie sich nach Ablauf des Orientierungsjahres ausdauernd und gewissenhaft um eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf bemüht hätte, eine entsprechende Anstellung gefunden hätte.
Schließlich müsse gerügt werden, daß das Erstgericht zu Unrecht die von ihm wegen seiner Erkrankung geltend gemachten notwendigen Aufwendungen in Höhe von 485 € im Monat nicht einkommensmindernd
berücksichtigt habe.
Vorsorglich macht der Antragsteller geltend, daß ein etwaiger Unterhaltsanspruch auf jeden Fall zeitlich zu begrenzen sei.
Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Familiengerichts Hersbruck vom 22. Januar 2008 (3 F 358/04) in Ziffer 2. dahingehend abzuändern, daß seine Verpflichtung zur Beitragszahlung von 13.126,15 €
aufgehoben wird, und das Urteil weiter dahingehend abzuändern, daß er keinen nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, die Ausgleichszahlung vorzunehmen, sowie, daß der Antragsteller im
Jahre 2008 wegen seiner Erkrankung Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe gehabt habe, verteidigt das erstinstanzliche Endurteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in erster Instanz, und führt im
übrigen aus, der Mietwert der vom Antragsteller genutzten Wohnung liege, wie die Mieten für die anderen im Hause befindlichen Wohnungen zeigen würden, bei 360 €. Dagegen könne bei ihr kein höherer
Wohnvorteil angesetzt werden: Entgegen dem Sachvortrag des Antragstellers handele es sich nicht um eine Luxusimmobilie, sondern um ein 1950 errichtetes und 1968 bzw. 1996 aus- und umgebautes Haus in
einer kleinen Ortschaft. Zu Recht gehe das Erstgericht davon aus, daß der Antragsgegnerin kein fiktives Einkommen zugerechnet werden könne, denn im Hinblick auf die zahlreichen Bewerbungen könne ihr
keine Obliegenheitsverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Als Arzthelferin könne sie bei einer Vollzeitstelle allenfalls 1.356 € brutto im Monat verdienen.
Mit Verfügung vom 29. April 2008, die dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 30. April 2008 zugestellt worden ist, ist der Antragsgegnerin zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufung des
Antragstellers eine Frist bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008, der am gleichen Tage als Telefax beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, ist die Antragsgegnerin
dieser Aufforderung nachgekommen und hat darin unter anderem ausgeführt, daß im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seit Januar 2008 keinen Kindesunterhalt mehr bezahle, nicht nur die Berufung des
Antragstellers keinen Erfolg haben könne, sondern sich darüber hinaus eine Erhöhung der Unterhaltslast anbiete. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 - eingegangen beim Oberlandesgericht per Telefax am gleichen
Tage - hat die Antragsgegnerin schließlich mit dieser Begründung Anschlußberufung einlegen lassen. Sie führt aus, dadurch, daß der Antragsteller die Unterhaltszahlungen für S. eingestellt habe, erhöhe sich der
ihr zustehende nacheheliche Unterhaltsanspruch auf mindestens 1.200 € im Monat.
Die Antragsgegnerin beantragt daher im Wege der Anschlußberufung, den Antragsteller und Berufungskläger zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbetrag in
Höhe von 1.200 € zu zahlen, und zwar monatlich im voraus, jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Der Antragsteller beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen, da diese unzulässig sei.
Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat weder in der ersten noch in der zweiten Instanz stattgefunden.
Entscheidungsgründe: Während die Berufung des Antragstellers zulässig ist und zumindest teilweise Erfolg hat, ist die Anschlußberufung der Antragsgegnerin zu verwerfen, da diese - worauf Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2008 hingewiesen hat - unzulässig ist.
1. Anschlußberufung
Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschließung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsgegner gesetzten Frist
zur Berufungserwiderung zulässig. Mit Verfügung vom 29. April 2008 war der Antragsgegnerin zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufung des Antragstellers eine Frist bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden.
Die Anschlußberufung ging jedoch erst am 15. Juli 2008 und damit erhebliche Zeit nach Ablauf dieser Frist beim Oberlandesgericht Nürnberg ein.
Die Ausnahmeregelung des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach die vorgenannte Frist nicht gilt, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum
Gegenstand hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Regelung wurde aus prozeßökonomischen Gründen eingeführt (BT-Dr. 145/3482 S. 18). Bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen sollten wesentliche Änderungen der für die Höhe der Leistung maßgebenden Umstände nicht erst im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, sondern der Rechtsstreit bereits im
Berufungsverfahren umfassend entschieden werden. Dieser Gesichtspunkt greift jedoch nur dann, wenn diese Umstände vor Ablauf der in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten Frist nicht geltend gemacht werden
konnten, d.h. erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten sind (OLG Celle FamRZ 2007, 1821; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1999).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat seine Unterhaltszahlung an den gemeinsamen Sohn im Januar 2008 eingestellt, also erhebliche Zeit vor Ablauf der der Antragsgegnerin gesetzten Frist zur
Berufungserwiderung. Die Antragsgegnerin war sich dieser Sachlage auch bewußt, denn bereits in der Berufungserwiderung vom 28. Mai 2008 wird ausgeführt, daß durch die Einstellung der
Kindesunterhaltszahlungen eine Erhöhung des Ehegattenunterhaltsanspruchs im Raum steht. Eine Anschließung wurde in diesem Schriftsatz jedoch nicht erklärt.
Hinreichende Anhaltspunkte die es rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu gewähren, sind somit nicht ersichtlich.
Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin ist damit unzulässig. Sie hätte jedoch, wie sich aus den Ausführungen zur Berufung des Antragstellers ergibt, auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
2. Berufung des Antragstellers
a) Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig eingelegt (§ 517 ZPO).
Das Endurteil des Amtsgerichts vom 22. Januar 2008 wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Januar 2008 zugestellt, so daß die einmonatige Berufungseinlegungsfrist, da der 24. Februar 2008 ein
Sonntag war, am 25. Februar 2008 abgelaufen ist. Das Original des Berufungseinlegungsschriftsatzes ist zwar erst am 26. Februar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangen, also einen Tag nach Ablauf der
Berufungseinlegungsfrist; der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß dieser Schriftsatz vorab als Telefax am 25. März 2008 und damit innerhalb der laufenden Frist eingegangen ist. Dies folgert der Senat zum
einen aus dem von den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 16. Juni 2008 vorgelegten Sendebericht, und zum anderen aus dem vom Oberlandesgericht Nürnberg geführten
Telefax-Empfangsjournal. Aus dem Sendebericht ergibt sich, daß der Berufungsschriftsatz am 25. Februar 2008, bestehend aus vier Seiten, um 11.20 Uhr an die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts gesendet
worden ist. Die Richtigkeit dieses Sendeberichts wird durch das Journal bestätigt: Darin ist der Eingang eines vom Telefaxanschluß der Bevollmächtigten des Antragstellers abgesendeten Telefaxes, bestehend aus
vier Seiten, um 11.24 Uhr vermerkt. Dabei handelt es sich nicht um die vom Antragsteller im Parallelverfahren 7 UF 233/08 eingelegte Berufung, denn diese ist - wie dem Journal zu entnehmen ist - drei Minuten
vorher um 11.21 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen.
b) Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung
Bezüglich des Ausgleichs des Restbetrages von 59,77 €, den das Amtsgericht durch Anordnung einer Beitragszahlung von 13.126,15 € vorgenommen hat, verbleibt es beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG kann, wenn nach der Anwendung des § 1587b BGB und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG noch ein Rest vorhanden ist, der schuldrechtlich auszugleichen ist, durch das
Familiengericht die Begründung von Anwartschaften durch eine Beitragszahlung angeordnet werden, wenn dies dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Dabei ist die
wirtschaftliche Zumutbarkeit positiv unter Zugrundelegung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen (KG NJW-RR 2002, 76), und sind im Rahmen der Ermessensentscheidung die Interessen des
Berechtigten am Erwerb eigener Rentenanwartschaften durch eigene Beitragszahlung gegenüber dem Interesse des Verpflichteten an weitgehender Schonung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu hoch zu
bewerten (BGH FamRZ 1997, 166 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 96 = BGHF 10, 433). Der Verpflichtete muß seinen Vermögensstamm nur dann einzusetzen, wenn gute Vermögensverhältnisse bestehen, und
Vermögen vorhanden ist, das in wirtschaftlicher Form angemessen zu verwerten ist und nicht der eigenen Alterssicherung oder dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dient (BGH aaO). Bei der
Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob der Berechtigte durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgesichert ist. Zu berücksichtigen sind ferner das Alter des Verpflichteten, ob er
noch in der Lage ist, den Vermögensverlust auszugleichen, und ob er im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen wird (BGH aaO).
Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so kommt man zu dem Ergebnis, daß eine Beitragszahlung nicht angeordnet werden kann.
Der Antragsteller hat kein Vermögen, das er leicht und wirtschaftlich angemessen verwerten kann. Er hat weder Sparvermögen noch Wertpapiere oder Beteiligungen in der erforderlichen Höhe. Eine Verwertung
der ihm gehörenden Immobilien ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar. Er ist zwar Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines 11-Parteien Mietshauses; diese sind jedoch mit einem Nießbrauch
zugunsten seiner Mutter belastet, so daß eine Veräußerung nur schwer und höchstwahrscheinlich nur mit einem Wertverlust möglich ist. Ob und zu welchem Preise eine Veräußerung des vormals ehelichen
Anwesens, das nun im Miteigentum des Antragstellers und der beiden gemeinsamen Kinder steht und von der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn bewohnt wird, möglich ist, ist völlig offen und ungeklärt.
Auch eine Verwertung der beiden Lebensversicherungen kommt nicht in Betracht, denn Versicherungsnehmer ist nicht der Antragsteller, sondern seine Arbeitgeberin, die F.-GmbH & Co. KG. Diese zusätzliche
betriebliche Altersversorgung steht daher nicht zur freien Verfügung des Antragstellers. Ungeklärt ist im vorliegenden Fall darüber hinaus, ob bzw. in welchem Umfange der Antragsteller im Rahmen des
Zugewinnausgleichs noch in Anspruch genommen wird. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. Eine Bezifferung wurde bisher noch nicht vorgenommen.
Gegen die Annahme der Zumutbarkeit spricht ferner, daß der Antragsteller ernsthaft erkrankt ist, und damit derzeit offen ist, ob er in der Lage sein wird, einen etwaigen Vermögensverlust wieder auszugleichen.
Entscheidende Bedeutung für die Verneinung der Zumutbarkeit kommt hier jedoch dem Umstand zu, daß die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers, die hier auszugleichen ist, eine
Hinterbliebenenversorgung vorsieht (§ 9 der Satzung), und damit die Antragsgegnerin durch den verlängerten schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG abgesichert ist.
Jedoch auch dann, wenn man die Zumutbarkeit bejahen müßte, würde der Senat im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Anordnung der Beitragszahlung absehen, denn durch eine
solche Anordnung würde zu Lasten der Antragsgegnerin ein beachtlicher Wertverlust eintreten. Die durch die Beitragszahlung erlangte Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung würde, bezogen
auf den 31. März 2004, 59,77 € betragen, während sich durch Rückrechnung ein auf den 31. Mai 2019 bezogener Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung von (= 59,77 : 26,13 : 0,0001742628 : 5,7 : 12
=) 191,90 € ergibt.
c) Unterhaltsanspruch
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung (3. Juni 2008) in Höhe von 794 € im Monat zu (§ 1573 Abs. 2 BGB). Dabei geht der Senat
von folgenden Überlegungen aus:
Einkommen des Antragstellers
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit bei der F.-GmbH & Co. KG betragt unstreitig 3.687,36 € inklusive zu berücksichtigender Spesengelder.
Diesem Einkommen hat das Amtsgericht zu Recht als Wohnvorteil weitere 300 € hinzugerechnet. Der Wohnvorteil stellt zwar keinen Wohnwert im eigentlichen Sinne dar; er ist jedoch als kostenloser geldwerter
Sachbezug einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 erklärt, erbringt er für seine Mutter Hausverwalter- und
Hausmeistertätigkeiten für das 11-Parteien-Mietshaus und darf dafür eine Wohnung in diesem Hause selbst nutzen. Der Wohnvorteil ist also nicht als unentgeltliche Zuwendung eines Dritten zu qualifizieren,
sondern als Gegenleistung für vom Antragsteller erbrachte Arbeitsleistungen und damit Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne. Auch § 1578 Abs. 1 BGB steht einer Berücksichtigung des geldwerten Vorteils
nicht entgegen. Bei der Bestimmung der ehelichen Verhältnisse werden Änderungen nach der Trennung und sogar nach der Scheidung grundsätzlich berücksichtigt (BGH FamRZ 2006, 683 = FuR 2006, 266 =
EzFamR BGB § 1581 Nr. 9; 2008, 968 = FuR 2008, 297), so daß die geldwerten Vorteile, die der Antragsteller durch Ausführung der Hausverwalter- und Hausmeistertätigkeit seit der Trennung erzielt, in die
Bedarfsberechnung einfließen.
Der Senat sieht keine Veranlassung dazu, den sich aus dieser Tätigkeit ergebenden geldwerten Vorteil, wie von der Antragsgegnerin in der Berufungserwiderung angeregt, von 300 € auf 360 € zu erhöhen. Die
Antragsgegnerin trägt insoweit zwar vor, daß die Mieten für die anderen Wohnungen in dem 11-Parteien-Mietshaus 360 € betragen; es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Antragsteller
genutzte Wohnung mit den übrigen Wohnungen in Ausstattung und Größe vergleichbar ist.
Da der Antragsteller - wie er einräumt - aufgrund dessen, daß seinem Sohn seiner Meinung nach kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht, seit Januar 2008 diesem keine Zahlungen mehr leistet, kann der
Kindesunterhalt nicht mehr als Abzugsposten bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Beim Abzug des Krankenversicherungsbeitrags für den gemeinsamen Sohn hat es jedoch sein Bewenden. Zwar wird im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2008 ausgeführt, daß
das Einkommen des Antragstellers im Hinblick darauf, daß der Antragsteller für den Sohn keinen Unterhalt mehr bezahle, nicht mehr um 588 € zuzüglich 100 € zu bereinigen sei; sie behauptet jedoch nicht
konkret, daß der Antragsteller den Krankenversicherungsbeitrag für den gemeinsamen Sohn in Höhe von rund 100 € tatsächlich nicht mehr erbringt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen
des Antragstellers: Im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 hat er lediglich bestätigt, daß er keine Zahlungen mehr an den Sohn leistet, aber nicht, daß er den Krankenkassenbeitrag für den Sohn nicht mehr erbringt.
Von dem Einkommen des Antragstellers abzuziehen sind - was zwischen den Parteien nicht umstritten ist - die Aufwendungen in Höhe von 420,07 €, die der Antragsteller nach wie vor für das Darlehen, das das
vormals eheliche Anwesen betrifft, erbringt.
Zusätzlich abzuziehen ist der Betrag, um den sich der Krankenversicherungsbeitrag, den der Antragsteller für sich und seinen Sohn zu zahlen hat, seit Januar 2008 erhöht hat. Wie sich aus dem Schreiben der
DKV vom 13. November 2007 ergibt, beträgt die Erhöhung ab Januar 2008 49,37 €.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller wegen seiner Erkrankung geltend gemachten Medikamentekosten zusätzlich vom Einkommen abzuziehen wären, denn es ist auf jeden Fall nicht
nachgewiesen, daß solche Kosten auch im Jahre 2008 angefallen sind bzw. anfallen werden. Der Antragsteller hat insoweit lediglich drei Rechnungen vorgelegt; diese datieren jedoch vom 27. März 2006, vom 29.
Januar und vom 15. Februar 2007. Legt man die vom Antragsteller angegebene Medikation zugrunde, so waren die Medikamente, auf die sich die drei Rechnungen beziehen, nach wenigen Monaten aufgebraucht.
Folgerechnungen, aus denen entnommen werden könnte, daß der Antragsteller die Medikamente auch weiterhin, insbesondere auch im Jahre 2008, bezieht und einnimmt, werden jedoch nicht vorgelegt.
Einkommen der Antragsgegnerin
Der Senat sieht - worauf bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 hingewiesen worden ist - keine Veranlassung dazu, den vom Amtsgericht auf seiten der Antragsgegnerin angesetzten
Wohnvorteil von 850 € auf 1.160 € hinaufzusetzen. Bei der Bewertung des Wohnvorteils der Antragsgegnerin hat außen vor zu bleiben, daß diese ihren Miteigentumsanteil an dem Anwesen zwischenzeitlich an
ihre beiden Kinder übertragen hat, denn zum einen kann zu Lasten des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden, daß der Unterhaltsberechtigte sein Einkommen ohne nachvollziehbaren Grund
vermindert, und zum anderen hat sich die Antragsgegnerin den Nießbrauch vorbehalten, so daß die Nutzungsvorteile nach wie vor ihr und nicht den Kindern zufließen.
Beim nachehelichen Unterhalt ist zur Bestimmung des Wohnwertes grundsätzlich auf den Gesamtnutzungswert abzustellen, d.h. auf die objektive Marktmiete. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn im Falle
der Verwertung des Eigenheims, sei es durch Vermietung oder Veräußerung, dem alleinnutzenden Ehegatten auch die gesamten Mieteinnahmen bzw. der gesamte Veräußerungserlös zufließen würden (vgl. BGH
FamRZ 2000, 950 = FuR 2000, 469 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 4 = BGHF 12, 159). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, denn dem Antragsteller stehen, da er nach wie vor zur Hälfte Miteigentümer
des Anwesens ist, die Hälfte der Mieteinnahmen bzw. des Veräußerungserlöses zu. Demzufolge ist hier der Antragsgegnerin entweder der angemessene Wohnvorteil oder die Hälfte der objektiven Mieten
zuzurechnen. Da weder der angemessene Wohnvorteil noch die Hälfte der objektiven Miete 850 € übersteigen, kommt eine Erhöhung des Wohnvorteils auf seiten der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen in Höhe von 800 € netto im Monat zuzurechnen, da sie ihre Erwerbsbemühungen nicht hinreichend dargelegt hat.
Um im Falle der Arbeitslosigkeit der Darlegungslast für seinen Bedarf bzw. die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zu genügen, muß ein Unterhaltspflichtiger in nachprüfbarer Weise vortragen, welche
Schritte er im einzelnen zu dem Zwecke unternommen hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (BGH FamRZ 1996, 345 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 3 =
BGHF 9, 1386; OLG Hamm FamRZ 2005, 279). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsgegnerin, worauf sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Senat
hingewiesen worden ist, nicht. Die Antragsgegnerin legt zwar zahllose Absagen, ein Konvolut von Stellenausschreibungen und einige Bewerbungsschreiben vor; sie stellt jedoch nicht systematisch dar, auf
welche Stellenausschreibung sie sich mit welchen Bewerbungsschreiben beworben hat, so daß sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewerbungen nicht überprüfen läßt, insbesondere nicht, ob sie
überhaupt dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprochen hat, und ob die Bewerbung jeweils hierauf zugeschnitten war. Darüber hinaus fehlt es am überregionalen Engagement. Die vorgelegten Absagen
beziehen sich beinahe ausschließlich auf die hiesige Region. Da die Antragsgegnerin ungebunden ist, ist ihr aber auch zur Erlangung einer angemessen Erwerbstätigkeit ein Ortswechsel zuzumuten; auch kann von
der Antragsgegnerin erwartet werden, daß sie selbst Anzeigen schaltet und von sich aus bei potentiellen Arbeitgebern nachfragt.
Ob ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, wenn er sich in der gebotenen Weise darum bemüht hätte, hängt von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und auch von den
persönlichen Eigenschaften des Bewerbers ab (BGH aaO). Die Antragsgegnerin ist gelernte Arzthelferin und war auch während der Ehezeit ununterbrochen bis Mai 2003 im kaufmännischen Bereich tätig, wenn
auch nicht im vollen Umfange, d.h. die Antragsgegnerin - die keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen hat - hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrungen in einem beachtlichen Umfange,
so daß sie trotz ihres Alters auf dem wieder belebten Arbeitsmarkt, der gerade auch für ältere Arbeitnehmer vermehrt Stellenangebote bereithält, Vermittlungschancen hat.
Der Senat verkennt jedoch auch die Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, die bereits bei der Trennung das kritische Alter überschritten hatte und bisher ausschließlich im Familienbetrieb bzw. bei ihrem
Schwiegervater tätig war, nicht, eine vollschichtige Arbeitsstelle zu finden, und geht daher davon aus, daß sie lediglich eine Anstellung als Teilzeitkraft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.100 €
und damit einen Nettoeinkommen von rund 800 € hätte finden können.
Sonstige Rügen des Antragstellers
Soweit der Antragsteller rügt, daß dem Erstgericht bei der Berechnung des Unterhalts für 2004 und 2005 Fehler unterlaufen sind, spielt dies im vorliegenden Verfahren, das lediglich den nachehelichen
Ehegattenunterhalt seit 3. Juni 2008 zum Gegenstand hat, keine Rolle und bedarf daher keiner Erörterung. Es ergibt sich somit folgende Bedarfsrechnung: Für den Zeitraum vom 3. Juni 2008 bis einschließlich
August 2008 errechnet sich ein fälliger Unterhaltsanspruch von ([794 € : 30 Tage × 28 Tage] + [2 × 794 €] =) 2.329,07 €.
d) Zeitliche Begrenzung
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, daß eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt.
Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ergeben.
Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abzulehnen.
Gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs spricht hier, daß die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin fast 27 Jahre gedauert (Eheschließung 28. Oktober 1977, Zustellung des
Scheidungsantrages 23. April 2004), und daß die Antragsgegnerin sich nach der Geburt der beiden Kinder hauptsächlich der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung gewidmet hat und nur noch
eingeschränkt erwerbstätig war, so daß sich in der Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin ehebedingt Nachteile manifestiert haben (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401). Wie bereits oben
dargelegt, kann die Antragsgegnerin, die während der Ehezeit nur eingeschränkt berufstätig war und bereits über 50 Jahre alt ist, lediglich eine Teilzeitstelle mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 800 € finden.
Hätte die Antragsgegnerin dagegen ihre Berufstätigkeit nicht zugunsten der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung eingeschränkt, sondern wäre sie durchgehend als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen, so
wäre davon auszugehen, daß sie jetzt eine gesicherte Vollzeitstelle im medizinischen oder kaufmännischen Bereich inne hätte und ein Nettoeinkommen erzielen würde, das zumindest den oben errechneten Bedarf
von 2.282,18 € erreichen würde. Es kommen daher weder eine Befristung noch eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB in Betracht. ..."
***
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB schuldet. Wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Bedarf der
Antragsgegnerin gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erst nach Abzug des Kindesunterhalts zu bestimmen. Das gilt hier nicht nur für die beiden minderjährigen Kinder des Antragstellers, sondern auch für den Unterhalt
der volljährigen A…. Dem steht die neue Rangstufenregelung des § 1609 Nr. 4 BGB nicht entgegen, da unter den gegebenen guten Einkommensverhältnissen der angemessene Lebensbedarf der
Antragsgegnerin nicht gefährdet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Borth, a.a.O., Rdnr. 276). Ist der Kindesunterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg abgezogen worden, so beteiligt
sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits auf diese Weise am Kindesunterhalt. Denn der Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom anrechnungsfähigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen vermindert den
Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Müsste sich der unterhaltsberechtigte Elternteil unter Berücksichtigung seines Unterhaltsanspruchs als anrechenbares Einkommen am Volljährigenunterhalt beteiligen, so liefe
das auf eine unzulässige Doppelbeteiligung hinaus (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 1996, 1234; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rdnr. 151). ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - 10 UF 226/07)
§ 1578 a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
§ 1578 b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (n.F. ab 01.03.2013)
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.
Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
***
§ 1578 b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (a.F.)
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder
Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Hinweis:
Die Vorschrift soll das Ende der „Lebensstandardgarantie" besiegeln. Die am 01.03.2013 in Kraft getretenen Änderungen klären nichts und sind wiederum misslungen, weil den Betroffenen keine klaren
Regelungen zur Verfügung gestellt werden, was sich in den Stresssituationen der Trennung und Scheidung besonders nachteilig auf die Beteiligten auswirkt.
Leitsätze/Entscheidungen:
*** (BGH)
Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117). Dass diese ein
Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen. Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst
gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden
zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen (BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - XII ZB 544/20).
***
Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien
vorsehen - allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der
Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen
Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen
Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684; BGH, Beschluss vom 13.11.2019 -
XII ZB 3/19).
***
Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere
Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von
Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dessen angemessenen
Selbstbehalt nach Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm mit 1.090 € für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (gegenüber 1.200 € für einen Erwerbstätigen) angesetzt hat (BGH,
Beschluss vom 16.10.2019 - XII ZB 341/17).
***
„... I. 1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist seit November 1999 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Nach der Trennung im Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Anfang 2008 beim Amtsgericht
Scheidungsantrag ein. Der Beschwerdeführer verdient rund 1.725 € netto im Monat. Seine 1937 geborene Ehefrau, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, lebte bei Eheschließung von Sozialhilfe. Seit
2000 erhält sie Altersrente, zuletzt in Höhe von rund 540 € im Monat. Der Beschwerdeführer zahlt ihr Trennungsunterhalt in Höhe von 450 € im Monat.
a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 11. Dezember 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers zurück, mit dem er Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den
Scheidungsfolgeantrag der Antragsgegnerin begehrt hatte, ihr nachehelichen Unterhalt in Höhe von 300 € im Monat zu zahlen.
Der 71-jährigen Antragsgegnerin stehe Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB zu. Von ihr könne nach der Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 -, juris) setze der Unterhaltsanspruch wegen Alters nicht voraus, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhe.
Es handele sich bei dem Anspruch um einen den ehelichen Verhältnissen folgenden Unterhaltsanspruch und nicht um einen Nachteilsausgleich. Aus der nicht in Streit stehenden Einkommensdifferenz der
Parteien ergebe sich rechnerisch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhalt.
Die Billigkeitsprüfung des § 1578b BGB führe nicht zum vollständigen Entfall des Unterhalts. Die Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin sei abgeschlossen. Mit ihrer eigenen Altersversorgung und dem zu
erwartenden Versorgungsausgleich könne sie den nach der Scheidung zu beachtenden Bedarf nicht decken. Die Ehe dauere seit neun Jahren an. Bereits bei Eheschließung habe der Beschwerdeführer voraussehen
können, dass er der Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns der Ehe mit Blick auf die Altersdifferenz von 24 Jahren Altersunterhalt würde leisten müssen. Die Dauer der Ehe belege, dass es sich nicht um eine
kurze Altersehe gehandelt habe, bei der sich die Eheleute nicht nachhaltig wirtschaftlich aufeinander eingerichtet hätten. Der Antragsgegnerin müsse ermöglicht werden, auch nach der Ehescheidung einen
eigenen Haushalt zu führen.
Der Unterhalt sei allerdings aufgrund der Gesamtumstände der Höhe nach zu begrenzen. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen. Kurz nach der Eheschließung habe die Antragsgegnerin bereits Rente
bezogen, weitere Rentenanwartschaften würden im bevorstehenden Versorgungsausgleich übertragen werden. Mit Blick auf den vereinbarten Trennungsunterhalt in Höhe von 450 € im Monat entspreche es der
Billigkeit, den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach auf 300 € im Monat zu begrenzen. Eine Befristung des Unterhalts scheide dagegen wegen der Dauer der Ehe und wegen des Alters der Antragsgegnerin aus.
Sie könne sich nach der Scheidung keine wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr erarbeiten, was bereits bei Eheschließung voraussehbar gewesen sei.
b) Mit angegriffenem Beschluss vom 23. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Das Amtsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Anspruch auf Altersunterhalt nicht voraussetze, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhe. Dieser vom Bundesgerichtshof
ausgesprochene Grundsatz (Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 -, juris) sei durch die Unterhaltsreform nicht überholt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich betont, dass
sich die nachwirkende eheliche Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpfe, sondern Ansprüche wegen Alters, Krankheit und Erwerbslosigkeit auch dann bestünden, wenn Krankheit oder
Arbeitslosigkeit unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten einträten.
Die Antragsgegnerin habe Anspruch auf nachehelichen Altersunterhalt. Mit ihrer Rente in Höhe von rund 540 € im Monat und den ihr durch den bevorstehenden Versorgungsausgleich zuwachsenden
Anwartschaften sei sie nicht in der Lage, ohne einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 300 € ihren angemessenen Bedarf in Höhe von 1.000 € im Monat zu sichern.
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB scheide aus. Zwar erfasse diese Vorschrift auch die Fälle, in denen es nicht um eine zeitliche Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern
allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen Solidarität gehe. Dabei komme insbesondere der Dauer der Ehe Bedeutung für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortung zu. Das Amtsgericht
habe zu Recht keine Ehe von kurzer Dauer angenommen. Die Antragsgegnerin sei altersbedingt nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen. Die Abwägung des Amtsgerichts stelle daher eine
überzeugende Billigkeitsentscheidung des vorliegenden Einzelfalls dar.
Die Frage der Befristung beziehungsweise Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB stelle nicht in jedem Fall eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage dar, so dass
Prozesskostenhilfe nicht allein aus diesem Grunde zu bewilligen sei. Anhand der Billigkeitsvorschrift des § 1578b BGB seien konkrete Einzelfallumstände zu bewerten, die weder in rechtlicher noch in
tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwiesen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Versagung der
Prozesskostenhilfe verstoße gegen das Gebot der Angleichung der bemittelten und unbemittelten Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung
habe nicht in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfen. Insbesondere habe die schwierige, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfrage der Befristung
nachehelichen Altersunterhalts nach der Unterhaltsreform nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen. Die Gerichte bezögen sich zur Begründung ihrer Entscheidungen auf ein veraltetes
Urteil des Bundesgerichtshofs.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Während die Landesregierung sich nicht geäußert hat, verteidigt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die angegriffenen Entscheidungen und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist
die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist, §
93c Abs. 1 BVerfGG.
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen Entscheidungen überspannen im Hinblick
auf die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage der Voraussetzungen der Befristung nachehelichen Altersunterhalts nach § 1578b BGB n.F. die Anforderungen an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Dabei wird es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der
Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die
Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung
einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon gewährt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits
vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig" erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt und
dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.
aa) Sie haben erkannt, dass die Voraussetzungen der Befristung und Begrenzung nachehelichen Altersunterhalts gemäß § 1578b BGB höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Sie haben diese
entscheidungserhebliche Rechtsfrage sodann zum Nachteil des Beschwerdeführers als „nicht schwierig" angesehen. Die maßgebliche Fragestellung, wie die Voraussetzungen des § 1578b BGB bei der Beurteilung
der Befristung beziehungsweise Begrenzung nachehelichen Altersunterhalts inhaltlich auszulegen und zu gewichten sind, stellt jedoch weder eine einfache, noch eine eindeutig zu entscheidende Frage dar, die
geeignet wäre, ohne Vorwegnahme der Hauptsache im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren entschieden zu werden.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben knapp acht Jahre ehelich zusammengelebt. Anlässlich der Scheidung wird zugunsten der Antragsgegnerin ein Versorgungsausgleich durchzuführen sein. Insbesondere
sind - wie die Gerichte des Ausgangsverfahrens zutreffend festgestellt haben - auf Seiten der Unterhalt begehrenden Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile im Hinblick auf ihre Möglichkeit eingetreten,
für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB, da ihre Erwerbsbiographie bereits vor der Eheschließung abgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls fraglich und nicht
eindeutig, § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass gleichwohl Ehegattenunterhalt - wenn auch der Höhe nach begrenzt - zeitlich unbefristet zu gewähren sei. Durch die Entscheidung dieser Frage im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wird es dem nach seiner Darstellung in der Verfassungsbeschwerde mittellosen Beschwerdeführer in verfassungswidriger Weise erschwert, im Hauptsacheverfahren
durch vertiefte Entwicklung und Darstellung seines Rechtsstandpunktes auf die Meinungsbildung der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen beziehungsweise die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des §
1578b Abs. 1 Satz 2 BGB einer weiteren Klärung durch die höhere Instanz zuzuführen.
bb) Soweit die Gerichte des Ausgangsverfahrens ihre Entscheidungen hinsichtlich der sich nach der Unterhaltsreform erstmals in dieser Form stellenden, ungeklärten und entscheidungserheblichen Frage der
Befristung und Begrenzung nachehelichen Unterhalts bei fehlenden ehebedingten Nachteilen auf die Argumente des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Oktober 1981 (a.a.O.) gestützt haben, haben sie
unberücksichtigt gelassen, dass das dem Urteil des Bundesgerichtshofs damals zugrunde liegende Unterhaltsrecht von dem inzwischen geltenden Recht in erheblichem Maße abweicht.
Während der Bundesgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien des anzuwendenden Rechts davon ausging, dass die Gewährung nachehelichen
(Alters-)Unterhalts nicht vom Bestehen einer ehebedingten Bedürfnislage abhängt (Bundesgerichtshof, a.a.O., juris Rn. 9 ff.), gilt seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform § 1587b
BGB, der die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach seinem Absatz 1 Satz 2 und 3 insbesondere davon abhängig macht, inwieweit dem Anspruchsberechtigten
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei kann sich nach § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB ein solcher Nachteil aus der Dauer der Ehe
ergeben. Liegt jedoch ein Nachteil nicht vor, stellt sich die Frage, ob ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch allein auf die Dauer der Ehe gestützt werden kann. Dies haben die Gerichte weder berücksichtigt noch ist
diese Rechtsfrage vorab im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu klären.
Die Gerichte haben insofern, indem sie die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung verneint und Prozesskostenhilfe versagt haben, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht Genüge geleistet.
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint angezeigt, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache
dorthin zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch
zu erhalten.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
(vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte anwaltliche Stellungnahme der Antragsgegnerin keinen relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122 <125>). ... (BVerfG, 1 BvR 365/09 vom 11.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 27), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100311_1bvr036509.html)
*** (BGH)
Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014, XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 - zur Conterganrente).
Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht
insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die
Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2011, XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454; BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17).
***
Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet
werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen
(im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772). Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere
Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls
erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276; BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 122/17).
***
Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014, XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 - zur Conterganrente).
Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht
insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die
Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2011, XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454; BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17).
***
Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht
hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - XII ZB 84/15)
***
Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die Abänderung der Entscheidung
eröffnen. Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich war. War der Umstand (hier: Möglichkeit des Wechsels der Unterhaltsberechtigten in einen günstigeren Tarif der privaten Krankenversicherung im Rahmen des
Krankenvorsorgeunterhalts) im vorausgegangenen Verfahren allein für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB anzustellende Gesamtschau von Bedeutung, ist seine Berücksichtigung im
Abänderungsverfahren im Zweifel nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - XII ZB 369/14).
***
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im
Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525). Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs.
1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch
weiterhin zu berücksichtigen. Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den
angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt
werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982, IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187; BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13).
***
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt
ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im
Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951). Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte
während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886).
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als
ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB
229/11, FamRZ 2013, 109; BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 301/12).
***
Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die
Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden
Stelle bewirbt (im Anschluss an BGH, 7. März 2012, XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776 und vom 20. Februar 2013, XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860). Auch in einem solchen Fall hat der Unterhaltsberechtigte im
Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile
entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (im Anschluss
an BGH, 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und Senatsbeschluss vom 13. März 2013, XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935; BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - XII ZB 214/13):
„... (2) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Sie können sich ergeben, wenn ein Ehegatte sich
entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Denn nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB können sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Es ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung
und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsbeschluss vom
13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 und Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).
Ein Nachteil ist nur dann nicht ehebedingt, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus
Gründen aufgegeben oder verloren hat, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder
krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers (Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - FamRZ 2013, 935 Rn. 36 mwN).
Ein ehebedingter Nachteil kann sich bei einem - nicht ehebedingten - Arbeitsplatzverlust indes daraus ergeben, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene
Rollenverteilung von der Aufnahme einer seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit absieht und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (Senatsurteile
vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10 - FamRZ 2013, 860 Rn. 20 und vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 21).
(3) Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen. In die Darlegungs- und
Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem
Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Danach trifft den
Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden,
substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt,
müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff. und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11
- FamRZ 2013, 935 Rn. 37 mwN).
bb) Gemessen hieran begegnet die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 1578 b BGB wegen eines bestehenden ehebedingten Erwerbsnachteils
gegenwärtig nicht vorliegen, keinen Bedenken.
(1) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der betriebsbedingte Arbeitsplatzverlust auf Seiten der Ehefrau für sich gesehen keinen ehebedingten Nachteil zu begründen vermag. Zu
Recht hat es in einem nächsten Schritt darauf abgestellt, dass ein ehebedingter Nachteil auch dann eintreten kann, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt zunächst - vergeblich - nur in einem
eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechende Stelle bewirbt. Dabei kommt es auf die Einwendungen des Ehemanns, wonach die
Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens die gebotenen Erwerbsbemühungen unterlassen habe, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht an, weil für die Bewertung der in §
1578 b BGB aufgeführten Kriterien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf objektive Umstände abzustellen ist (siehe etwa Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059
Rn. 27).
(2) Das Beschwerdegericht hat zudem die vom Senat zu § 1578 b BGB entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast in nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Fall übertragen.
(a) Für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob sich der Unterhaltsberechtigte ehebedingt erst gar nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und deshalb
später nicht mehr in den erlernten Beruf zurückfinden kann oder ob er sich - wie hier - ehebedingt nur in einem engen örtlichen Umkreis zum Wohnort vergeblich beworben hat und deshalb nun keine
entsprechende Anstellung mehr findet. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der letztgenannten Fallgruppe eine gewisse Indizwirkung für eine generell fehlende Erfolgsaussicht der Bewerbungsbemühungen
entnehmen zu können, kann dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast je nach den Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden. Das ändert entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde allerdings nichts daran, dass der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten hinreichend substantiiert vorgetragene ehebedingte Nachteile zu widerlegen hat, weil er die Beweislast für die
von ihm geltend gemachte Einwendung der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b BGB trägt.
Beide Fallkonstellationen setzen freilich voraus, dass die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit ohne ehebedingte Einschränkung möglich gewesen wäre.
(b) Diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht hinreichend gerecht geworden.
Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihrer Darlegungslast gerecht geworden sei. Hierbei hat es maßgeblich auf den Vortrag zu ihrer Erwerbsbiografie
bis zur Eheschließung abgestellt. Zudem hat das Beschwerdegericht berücksichtigt, dass die Ehefrau bereits über fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Position und neben dem Ingenieursabschluss über die
Ausbildung als Chemielaborantin verfügte. Wenn es unter Berücksichtigung dieser Feststellungen den Vortrag der Ehefrau als hinreichend substantiiert erachtet, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(c) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach das Beschwerdegericht dem Beweisantrag des Ehemanns, ein Sachverständigengutachten zu den seinerzeit bestehenden Einstellungschancen und
zur Einkommenshöhe einzuholen, hätte entsprechen müssen. Die Rechtsbeschwerde hat mit ihrer Verfahrensrüge nicht aufgezeigt, dass der Beweisantrag des Ehemanns erheblich war, also die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre.
Allerdings kann der Unterhaltspflichtige - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - die substantiierte Darlegung ehebedingter Nachteile widerlegen. Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht,
erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen; der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGH Beschluss vom 9. April 2013 - XI ZR 337/10 - BKR 2013, 260 Rn. 11 mwN).
(aa) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die damaligen Beschäftigungschancen der Ehefrau bedurfte es ausgehend vom Vortrag des Ehemanns nach den vom Beschwerdegericht getroffenen
Feststellungen indes nicht.
Der Ehemann hat in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz im instanzgerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass die Arbeitslosenquote der ‚FH-Absolventen (Chemiker)' in
Gesamtdeutschland 1991 26,6 % und im Jahr 1992 31,3 % betragen habe. Der von der Rechtsbeschwerde konkret in Bezug genommene Beweisantritt des Ehemanns bezieht sich auf das Beweisthema
‚Bewerbung in Pforzheim oder Umgebung'. In seiner Beschwerdebegründung hat der Ehemann wiederum die Behauptung unter Beweis gestellt, dass nur ein Bewerber mit speziellen Zusatzqualifikationen bzw.
Nachweisen über Fortbildungsmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt in Westdeutschland eine Chance und eine Frau ohnehin noch schlechtere Chancen gehabt hätte.
Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Ehemanns als richtig unterstellt, wonach die Arbeitsplatzsituation für Chemie-Ingenieure Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts so angespannt gewesen sei,
dass auch Universitätsabsolventen mit guten Examina nicht sofort eine Anstellung hätten finden können. Dabei hat es aber zugunsten der Ehefrau berücksichtigt, dass diese anders als Universitätsabsolventen
Anfang der 90er Jahre bereits über fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Position verfügte und neben dem Ingenieurabschluss eine Ausbildung als Chemielaborantin innehatte. Selbst wenn man die vom
Ehemann - bezogen auf FH-Absolventen, also Berufsanfänger - behauptete Arbeitslosenquote von rund 30 % unterstellte, würde dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit die von der
Ehefrau dargelegte Erwerbschance nicht widerlegt wäre. Da sie im Übrigen dargetan hat, dass sie sich im gesamten Bundesgebiet beworben hätte, kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache der
Einstellungschancen in Pforzheim und Umgebung nicht an.
Ebenso wenig kann sich der Ehemann mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Ehefrau erst im Jahr 1993 um die Anerkennung ihres Abschlusses (FH) gekümmert habe. Denn dies ist letztlich Ausdruck der
gelebten Ehe und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Ehefrau ohne Ehe verfahren wäre. Hinzu kommt, dass der Ehemann an anderer Stelle selbst behauptet hat, dass die Ehefrau in der Zeit von 1990 bis
1993 einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf hätte finden können, wenn sie sich nur ausreichend und in einem größeren Umkreis beworben hätte. Im Übrigen hätte der Ehefrau selbst bei unterstellt schlechten
Erwerbschancen im Jahr 1992 - ohne Ehe - dann jedenfalls ein späterer Wiedereinstieg gelingen können.
(bb) Schließlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen das von der Ehefrau in ihrem früheren Beruf erzielbare monatliche
Bruttoeinkommen mit 3.450 € bemessen hat (netto 2.132 € bei Steuerklasse 1 und einem hälftigen Kinderfreibetrag), ohne hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben.
Entgegen den pauschal gehaltenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde hat sich das Beschwerdegericht zur Ermittlung der Einkommenshöhe nicht allein auf eine Studie des Vereins Deutscher Ingenieure
gestützt. Vielmehr hat es in tatrichterlicher Verantwortung das Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung herangezogen und schließlich unter Berücksichtigung verschiedener Tarifstrukturen einen Mittelwert von
4.200 € brutto monatlich gebildet. Zudem hat das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Einwand des Ehemanns im Ergebnis Rechnung getragen, wonach ein
geschlechtsspezifischer Abschlag von 18 % vorzunehmen sei, indem es bei der Berechnung des angemessenen Lebensbedarfs der Ehefrau einen monatlichen Bruttolohn von lediglich 3.450 € zugrunde gelegt hat.
Schließlich hat es sich umfassend und in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise mit dem Einwand des Ehemanns auseinandergesetzt, wonach ein Abschlag vom Tarifgehalt vorzunehmen sei, weil viele
Akademiker nicht in tarifgebundenen Unternehmen arbeiteten. Dass das Beschwerdegericht einen solchen Abschlag ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, ist nicht zuletzt auch deshalb
vertretbar, weil dieser Beweisantritt nicht geeignet war, eine mögliche Anstellung der Ehefrau in einem tarifgebundenen Unternehmen zu widerlegen, zumal nach dem eigenen Vortrag des Ehemanns immerhin 47
% aller Akademiker in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt seien.
(3) Nach den weiteren Feststellungen des Beschwerdegerichts entspricht der angemessene Lebensbedarf der Ehefrau, also das Einkommen, über das sie ohne Eheschließung verfügen würde, dem Bedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen. Demnach stimmt der zugesprochene Elementarunterhalt mit dem ehebedingten Nachteil überein, weshalb auch nichts dagegen zu erinnern ist, dass sich das Beschwerdegericht
gegen eine Befristung ausgesprochen hat.
cc) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer Herabsetzung im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB abgesehen hat. Denn eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf
kommt nur dann in Betracht, wenn der angemessene Lebensbedarf unterhalb des ehelichen Bedarfs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt.
dd) Weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst zu beanstanden ist der vom Beschwerdegericht der Ehefrau zugebilligte Altersvorsorgeunterhalt. Da ihr lediglich die ehebedingte
Einkommensdifferenz als Elementarunterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort. Durch die Bewilligung von
Altersvorsorgeunterhalt im Sinne von § 1578 Abs. 3 BGB bezogen auf die ehebedingte Einkommensdifferenz kann dieser Nachteil ausgeglichen werden (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB
229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). ..."
***
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er
Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012, XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12):
„... bb) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu
überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der
rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also
vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 25 mwN). Die Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht bedenkenfrei.
(1) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung entstanden seien, da sie nicht
hinreichend substanziiert aufgezeigt habe, dass sie ohne Ehe und Kinderbetreuung nach einer von ihr angestrebten Weiterentwicklung zur Pharmareferentin heute über 3.000 € verdienen könnte oder beabsichtigt
habe, in der Industrie zu arbeiten.
(2) Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann zwar auch darin liegen, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine ausreichende Altersvorsorge treffen konnte und seine
Rentenanwartschaften infolgedessen geringer sind, als sie es gewesen wären, wenn er seine frühere Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher
Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - ausreichend
gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren
Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und
somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291
Rn. 22).
Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder, gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieser Nachteil wird jedoch ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte - wie hier - zum
Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann (vgl.
Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus einer
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte. Die Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar
sowohl bei voller Unterhaltsbedürftigkeit als auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil davon ausgegangen werden kann, dass in Höhe des
zugerechneten eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eine der Höhe dieses Einkommens entsprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der zuzubilligende Vorsorgeunterhalt
grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die Erwerbstätigkeit bereits erzielten Altersvorsorge dient (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373; für fiktive
Einkommen vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 797). Da somit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf zielt, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit
fortsetzenden Versorgungsnachteile auszugleichen, kann dieser Umstand entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB
herangezogen werden.
(3) Soweit danach keine ehebedingten Nachteile vorliegen, die bei der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen sind, kann die angefochtene Entscheidung mit der
vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
3. Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, da noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind.
§ 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (vgl. Dose FamRZ 2011, 1341, 1347 mwN).
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines
fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen
Solidarität festzulegen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 23).
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte
Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung
auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer
Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013
- XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 24 mwN).
Um eine tatrichterliche Würdigung der für eine Herabsetzung bedeutsamen Umstände zu ermöglichen - hier insbesondere der kurzen Ehedauer und des bereits längere Zeit gezahlten Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen -, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. ..."
***
Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel
gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986, IVb ZR 92/85, FamRZ 1987, 264). Die erstmals in der Revisionsinstanz
erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler
beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009, XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001, XII ZR 162/99, FamRZ
2002, 318, 319 mwN). Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben (im Anschluss an
Senatsurteil vom 16. Januar 2013, XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 24). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu
berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - XII ZR 133/11):
„... Die Revisionen der Parteien haben in der Sache jeweils nur teilweise Erfolg, die Revision des Antragstellers, soweit er sich gegen die Ausgleichszahlung wendet, und die Revision der Antragsgegnerin, soweit
sie einen höheren Unterhalt begehrt.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch auf § 2 des Ehevertrages i.V.m. Art. 125 Schweizer ZGB gestützt. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Allerdings ist der vom Oberlandesgericht
zugesprochene Unterhalt nach dem hier anzuwendenden deutschen Sachrecht mindestens in der ausgeurteilten Höhe gerechtfertigt.
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Ehevertrages, nach der der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Krankheitsunterhalt nicht ausgeschlossen ist, ist entgegen der Auffassung des
Antragstellers revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ...
aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt
worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten
Verfahrensfehlern beruht, wobei die Auslegung auch ohne entsprechende Rüge vom Revisionsgericht zu überprüfen ist (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 30 und BGHZ
186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN).
bb) Gemessen hieran ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge der Revision ist die vertragliche Unterhaltsregelung bei dieser
Auslegung auch nicht "sinnlos". Denn mit der Regelung in § 2 Ziffer 2.1 haben die Parteien einen Anspruch auf eine Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bei fortdauernder Berufstätigkeit
beider Ehegatten ausgeschlossen. Ohne diese Regelung müsste derjenige Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem anderen Differenzunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen leisten.
2. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch allerdings zu Unrecht auf Schweizer Sachrecht gestützt.
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, auf den Unterhaltsanspruch sei nach Art. 2 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU 2009
Nr. L 331, S. 19 im Folgenden: Haager Unterhaltsprotokoll/HUP) Schweizer Recht (Art. 125 Schweizer ZGB) in Verbindung mit dem Ehevertrag anzuwenden. Im Übrigen ergäbe sich kein anderes Ergebnis,
wenn deutsches Recht anzuwenden wäre. Daher sei ein weiterer Hinweis entbehrlich gewesen.
Die Ehe sei nach deutschem Recht geschieden worden, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Gemäß Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.
Oktober 1973 (BGBl. 1986 II 837, im Folgenden: Haager Unterhaltsübereinkommen 1973/HUÜ 73) richte sich der nacheheliche Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandten Recht. Das wäre hier
deutsches Recht. Durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 sei das Haager Unterhaltsprotokoll gebilligt und festgelegt worden, dass dieses ab 18. Juni 2011 innerhalb der
Gemeinschaft anzuwenden sei, selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sei. Nach Art. 3 Abs. 1 HUP sei für Unterhaltspflichten das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der
unterhaltsberechtigten Person maßgebend. Das sei hier die Schweiz, da die Antragsgegnerin seit der Trennung der Parteien am 19. Oktober 2005 dort lebe.
Der Anwendbarkeit des Protokolls stehe nicht entgegen, dass das Verfahren schon vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet worden sei. In einem solchen Fall sei der Zeitraum maßgeblich, für den Unterhalt verlangt werde.
Unschädlich sei auch, dass die Schweiz dem Protokoll bisher nicht beigetreten sei. Nach Art. 2 HUP sei es auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats sei. Da
die Schweiz allerdings zu den Staaten gehöre, die dem Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 beigetreten seien, werde mit Hinweis auf Art. 18 des Protokolls die Auffassung vertreten, dass gegenüber diesen
Staaten weiterhin die Bestimmungen jenes Übereinkommens anzuwenden seien. Dieser Auffassung, die zu einer Einführung der Gegenseitigkeit führe, sei aber nicht zu folgen.
b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Antragstellers im Ergebnis nicht stand.
Auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch ist deutsches Recht anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob das Haager Unterhaltsprotokoll im Verhältnis zur Schweiz dem Grunde nach bzw. bezogen auf die
entsprechenden Übergangsvorschriften auf den vorliegenden Fall grundsätzlich unanwendbar ist und deshalb nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 deutsches Recht Anwendung findet. Denn
jedenfalls hätte sich der Antragsteller für den Fall einer etwaigen Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls erfolgreich auf Art. 5 HUP berufen, womit ohnehin deutsches Sachrecht berufen wäre.
aa) Es ist umstritten, ob das Haager Unterhaltsprotokoll gegenüber der Schweiz überhaupt zur Anwendung gelangt, weil die Schweiz diesem Abkommen (bislang) nicht beigetreten ist.
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1 - im Folgenden: EuUnthVO) bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedsstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll
gebunden sind, nach jenem Protokoll. Die EuUnthVO ist gemäß Art. 76 Abs. 3 seit dem 18. Juni 2011 anwendbar. Der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Beitritt zum Haager
Unterhaltsprotokoll (Art. 4, ABl. EU Nr. L 331, S. 17) sieht die innergemeinschaftliche Billigung des Haager Unterhaltsprotokolls, die Ermächtigung zu seiner rechtsverbindlichen Unterzeichnung, die vorläufige
Anwendung ab dem 18. Juni 2011 sowie eine intertemporale Überleitungsregelung in Abweichung zum Haager Unterhaltsprotokoll vor (Andrae GPR 2010, 196). Ausweislich Art. 18 HUP ersetzt dieses
Protokoll im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Haager Unterhaltsübereinkommen 1973.
Da das Haager Unterhaltsprotokoll einerseits auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anwendbar ist (Art. 2 HUP), die Schweiz aber andererseits - anders als beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 -
nicht beigetreten ist, ist streitig, ob das Haager Unterhaltsprotokoll gleichwohl auf die Schweiz anwendbar ist.
Die herrschende Meinung in der Literatur stellt maßgeblich auf Art. 18 HUP ab und lehnt deswegen eine Anwendung im Verhältnis zur Schweiz ab (Ring FPR 2013, 16; Henrich Internationales Scheidungsrecht
3. Aufl. Rn. 136; Erman/Hohloch BGB 13. Aufl. Art. 18 EGBGB aF/UnthProt Rn. 1; Özen/Odendahl FamRBint 2012, 11, 13; Meyer FPR 2013, 83, 87; Andrae GPR 2010, 196, 200; Palandt/Thorn BGB 72.
Aufl. Art. 18 HUntProt Rn. 53).
Die Gegenmeinung stellt maßgeblich auf Art. 2 HUP ab, wonach das von dem Übereinkommen bestimmte Recht unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden ist, auch wenn es das Recht eines
Nichtvertragsstaates ist (vgl. Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 63; s. auch BT-Drucks. 17/4887 S. 53).
Der Senat ist zu einer abschließenden Beantwortung dieser Streitfrage nicht berufen. Mit der Ratifikation durch die EU ist das Haager Unterhaltsprotokoll Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung geworden.
Auslegungsfragen, die vor mitgliedsstaatlichen Gerichten entstehen, sind daher dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) vorzulegen
(vgl. dazu Rauscher/Pabst GPR 2011, 41, 47 und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 2). Letztlich kann die Frage aber aus den unten zu cc) dargestellten Gründen dahinstehen.
bb) Auch kann die - ebenfalls streitige - Frage dahinstehen, ob das Protokoll nach den entsprechenden Übergangsregelungen auf Unterhaltsverfahren Anwendung finden kann, die - wie hier - vor Anwendbarkeit
der EuUnthVO, also vor dem 18. Juni 2011, eingeleitet worden sind (gegen eine Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls in Fällen, in denen das Verfahren vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet worden ist,
sprechen sich aus: Dimmler/Bißmaier FPR 2013, 11, 12; Erman/Hohloch BGB 13. Aufl. Art. 18 EGBGB aF/UnthProt Rn. 1; Coester-Waltjen IPRax 2012, 528, 529; aA OLG Köln FamRZ 2012, 1509, 1510;
Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 14; Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 64).
cc) Unabhängig von den genannten umstrittenen Rechtsfragen ist vorliegend im Ergebnis ohnehin deutsches Recht anzuwenden.
Lehnte man eine Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls ab, wäre nach Art. 8 HUÜ 73 für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht maßgebend. Das
ist - wie das Amtsgericht für den vorliegenden Fall zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht.
Bei unterstellter Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls ist im Ergebnis ebenfalls deutsches Sachrecht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden. Nach Art. 5 HUP findet Art. 3 HUP, der für
Unterhaltspflichten das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person als maßgeblich anordnet, keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines
anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.
Der Antragsteller hat sich auf Art. 5 HUP berufen. Dieser erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemachte Einwand ist vom Senat deswegen zu berücksichtigen, weil die Anwendung des Haager
Unterhaltsprotokolls und damit des Schweizer Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz zulassen.
(1) Der Antragsteller hat in der Revisionsinstanz ausdrücklich erklärt, dass er sich nach Art. 5 HUP gegen die Anwendung Schweizer Rechts wende.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des Art. 5 HUP nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Maßgeblich hierfür ist, dass das Recht eines anderen
Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates
anzuwenden. Hintergrund der als Einrede zu qualifizierenden Regelung des Art. 5 HUP (vgl. zum Begriff OLG Köln FamRZ 2012, 1509, 1510; Palandt/Thorn BGB 72. Aufl. Art. 5 HUntProt Rn. 21; Andrae
GPR 2010, 196, 202 "kollisionsrechtliche Einrede") ist das Vertrauen eines Ehegatten in diejenige Rechtsordnung, der sich beide Eheleute während des Bestehens der Ehe unterstellt haben (Dimmler/Bißmaier
FPR 2013,11, 14).
Danach ist deutsches Recht berufen. Die Eheleute haben 1990 in Deutschland geheiratet und bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Herbst 2005 in Deutschland gelebt. Der Antragsteller besitzt die
deutsche Staatsangehörigkeit; das gemeinsame Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt erworben (vgl. § 4 Abs. 1 StAG). Da die Parteien ihre Ehe 15 Jahre lang in Deutschland gelebt haben,
weist das deutsche Recht zu ihrer Ehe eine deutlich engere Verbindung auf als das Schweizer Recht. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin mittlerweile rund siebeneinhalb Jahre mit dem Kind in der
Schweiz lebt. Im Hinblick auf die eindeutige Sachlage bedarf es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV.
(2) Die erst in der Revisionsinstanz erhobene Einrede ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten zu beachten.
(a) Zwar ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind
oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf
die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange
des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere
Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen
(Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 mwN - hinsichtlich der Einrede der Verjährung
offengelassen in BGHZ 139, 214 = NJW 1998, 2972, 2974).
(b) Gemessen hieran kann sich der Antragsteller in der Revisionsinstanz ausnahmsweise auf die Anwendung des Art. 5 HUP berufen.
(aa) Zwar hätte der Antragsteller die Einrede bereits im instanzgerichtlichen Verfahren erheben können; bei den ihr zugrunde liegenden Tatsachen handelt es sich also nicht um solche, "die sich erst während der
Revisionsinstanz ereignen". Dass der Antragsteller die Einrede nicht früher erhoben hat, beruht jedoch auf einem Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht darauf hingewiesen, dass
es seiner Entscheidung zum Unterhaltsrecht das Haager Unterhaltsprotokoll und damit Schweizer Sachrecht zugrunde legen werde. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht - wie hier - überraschend ausländisches Recht anwendet, die Parteien ihren Ausführungen dagegen ausschließlich
deutsches Recht zugrunde gelegt haben und das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts gebunden ist (BGH Urteil vom 19. Dezember
1975 - I ZR 99/74 - NJW 1976, 474). Entsprechendes muss gelten, wenn das der Anwendung ausländischen Rechts vorgeschaltete Kollisionsrecht den Parteien die Möglichkeit einräumt, die Anwendung der
entsprechenden Kollisionsnorm mittels einer Einrede zu verhindern.
Gemessen hieran hätte das Berufungsgericht auf die beabsichtigte Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und damit des Schweizer Rechts hinweisen müssen. Nachdem das Amtsgericht den
Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht beurteilt hatte, hat das Berufungsgericht in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangen Hinweisbeschluss den Parteien mitgeteilt, den Unterhaltsrechtsstreit
nach der ehevertraglichen Regelung in Verbindung mit § 1572 BGB und damit nach deutschem Recht entscheiden zu wollen, was die Parteien - soweit ersichtlich - nicht anders gesehen haben. Deshalb konnten
sie nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht Schweizer Recht anwenden würde. Der Antragsteller hat in seiner Revision zudem dargetan, dass er bei entsprechendem Hinweis die Einrede aus Art. 5 HUP
erhoben hätte.
(bb) Verwehrte man dem Antragsteller in einem Fall wie dem vorliegenden die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz eine entsprechende Einrede zu erheben, wäre dies für ihn letztlich nicht hinnehmbar.
Berücksichtigte der Senat die Einrede des Antragstellers im Revisionsverfahren nicht, müsste er die Frage, welches Recht anzuwenden ist, dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Käme dieser zu dem Ergebnis,
dass das Haager Unterhaltsprotokoll nicht anzuwenden ist, wäre über Art. 8 HUÜ 73 das auf die Scheidung angewandte Recht, also deutsches Recht maßgebend. Würde der Europäische Gerichtshof entscheiden,
dass das Haager Unterhaltsprotokoll vorliegend anzuwenden sei, ist - jedenfalls im Revisionsverfahren - davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im anschließenden Instanzverfahren auf Art. 5 HUP berufen
würde mit der Folge, dass ebenfalls deutsches Recht anzuwenden wäre. Dies würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und weitere Kosten verursachen, obgleich die der Einrede zugrunde liegenden
Tatsachen unstreitig sind und vom Senat ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
3. Der vom Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen zugesprochene Krankheitsunterhalt ist entgegen der Auffassung des Antragstellers mindestens in der ausgeurteilten Höhe auch nach
deutschem Recht gerechtfertigt, und zwar aus § 1572 BGB i.V.m. dem Ehevertrag. Zu Recht rügt die Antragsgegnerin indes, dass hiernach auch ein höherer Unterhalt als zugesprochen möglich ist, weshalb ihre
Revision - anders als die des Antragstellers - insoweit Erfolg hat.
a) Zum Unterhalt hat das Berufungsgericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Wertung in § 2 Ziffer 2.1 (kein Unterhalt bei voller Berufstätigkeit) und des Umstandes, dass beide Parteien bei Eheschließung
in Ausbildungsberufen gearbeitet hätten, sei der Vertrag so auszulegen, dass sich der Ehegatte selbst unterhalten könne, wenn er wieder ohne Nachteil den eigenen oder einen gleichwertigen Beruf ausüben könne.
Dann bilde die Fähigkeit, sich aus dem erlernten Beruf zu unterhalten, sowie das daraus erwirtschaftete Gehalt die Grenze und das Maß eines Unterhaltsanspruchs.
Da der kranke Ehegatte aber regelmäßig auch ohne Ehe krank geworden wäre, sei der Anspruch auf dasjenige beschränkt, was dieser Ehegatte wegen der Kindererziehung bis zur Erkrankung nicht habe
erwirtschaften können und was ihm heute deshalb an Rente wegen (voller) Erwerbsminderung fehle. Das begründe einen Anspruch der Antragsgegnerin auf einen nachehelichen Unterhalt in Höhe der Differenz
aus ihren tatsächlichen Rentenansprüchen wegen voller Erwerbsminderung und denjenigen, die sie ohne die Eheschließung - bei fiktiver voller Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit - hätte.
Denn nach allen vorliegenden Anhaltspunkten wäre die Antragsgegnerin ohne Eheschließung in der Schweiz geblieben und hätte dort weiterhin gearbeitet. Sie habe aufgrund der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit
und der damit verbundenen Einstellung der Zahlung von Beiträgen an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gegenwärtig keine Rentenansprüche in der Schweiz.
Bei Fortführung der Erwerbstätigkeit bei der A. in der Schweiz hätte die Antragsgegnerin dagegen einen Rentenanspruch aus Betriebsrente sowie aus der staatlichen Invalidenrente in Höhe von umgerechnet
mindestens 3.790 € netto. Rentenansprüche könne die Antragsgegnerin erst mit Erreichen des Rentenalters von 64 Jahren geltend machen. Da sie in der Bundesrepublik Deutschland nie erwerbstätig gewesen sei,
habe sie auch hier keinen Anspruch auf Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB VI).
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht wieder in das Arbeitsleben integriert habe, sei nicht maßgeblich, weil die Ehe tatsächlich über den Bestand des
Zusammenlebens, also 15 Jahre lang, so gelebt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die unterlassene Vorsorge für den eingetretenen Fall der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit seitens der
Antragsgegnerin allein in deren Verantwortungsbereich falle.
Der Antragsteller sei für den Bedarf der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang leistungsfähig. Ihm müsste im Wesentlichen die Hälfte seiner bereinigten Einkünfte verbleiben. Als Einkommen des
Antragstellers sei das Gehalt aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der N. GmbH, hälftig die Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Präsident der Handwerkskammer und als Aufsichtsrat der
Landesmesse, Einkünfte aus Kapitalanlagen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Immobilien B. zugrunde zu legen.
Die Einkünfte als Präsident der Handwerkskammer seien als überobligatorische Tätigkeit nur zur Hälfte zu berücksichtigen (= 21.976 €). Das Amt sei neben der vollschichtigen Tätigkeit als Geschäftsführer des
Familienbetriebs überobligatorisch. Es erfordere insbesondere im Herbst und im Frühjahr einen nicht zu vernachlässigenden Arbeitsaufwand von bis zu zwei Tagen pro Woche. Gleiches gelte für die Einkünfte
aus der Aufsichtsratstätigkeit bei der Landesmesse. Die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit für die S. I. Gruppe, die der Antragsteller erst seit Mitte des Jahres 2008 ausübe, seien dagegen nicht anrechenbar.
Diese Tätigkeit beruhe auf dem persönlichen Engagement des Antragstellers. Anrechenbar seien die Mieteinkünfte aus den Immobilien in der B. .
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin einschließlich des Selbstbehalts seien vom Antragsteller zu bezahlen, da die Antragsgegnerin mindestens in dieser Höhe
Krankenversicherungsbeiträge auch in der Schweiz zahlen müsste, um angemessen versichert zu sein. Es sei zudem angemessen, dem Antragsteller einen Betrag in Höhe von 10 % aus Erwerbstätigkeit zu belassen.
Unter Berücksichtigung eines Altersvorsorgeunterhalts von 548,65 € hat das Berufungsgericht ein verbleibendes bereinigtes Einkommen des Antragstellers von 3.835,78 € ermittelt, davon 10 % in Abzug
gebracht und von dem verbleibenden Betrag von 3.452,20 € die Hälfte als (restlichen) Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ermittelt, das bedeutet: Elementarunterhalt (1.726,10 €), zuzüglich
Altersvorsorgeunterhalt (548,65 €), zuzüglich Krankenversicherung für die Antragsgegnerin (525,69 €), zuzüglich Pflegeversicherung für die Antragsgegnerin (30,51 €), zuzüglich von der Antragsgegnerin in
der Schweiz zu zahlenden Steuern (125 €) und schließlich zuzüglich Selbstbehalt für die Krankenversicherung der Antragsgegnerin (125 €). Daraus hat das Berufungsgericht einen Gesamtunterhaltsanspruch
von 3.080,95 € errechnet.
Der Unterhaltsanspruch sei gegenwärtig nicht zu begrenzen. Nach Schweizer Recht sei die Ehedauer mit 15 Jahren lang und lebensprägend gewesen. Die Antragsgegnerin habe über die gesamte Zeit das
gemeinsame Kind großgezogen und ihre Verdienstmöglichkeiten aufgegeben. Sie könne aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr für sich selbst aufkommen. Auch die lange Trennungszeit führe nicht zu einer Begrenzung.
Eine Herabsetzung nach deutschem Recht schiede aus, weil sich der Unterhaltsanspruch bereits am angemessenen Lebensstandard orientiere, den die Antragsgegnerin im Falle einer vollen Erwerbsminderung seit
1995 in der Schweiz - also ohne die Ehe - erworben hätte.
Ebenso wenig käme derzeit eine Befristung nach deutschem Recht gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB in Betracht. Als Zeitpunkt einer möglichen Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts komme
das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Antragsgegnerin mit 64 Jahren (in der Schweiz) in Betracht. Dann zu erwartende Einkünfte seien heute nicht hinreichend bekannt und hingen auch nicht bloß vom
Zeitablauf ab.
b) Dies hält den Angriffen der Revisionen nicht in allen Punkten stand.
aa) Der Revision des Antragstellers bleibt insoweit allerdings der Erfolg versagt.
(1) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht der Antragsgegnerin, die nach revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von dem Antragsteller auch nicht angegriffenen Feststellungen
erwerbsunfähig ist, einen Krankheitsunterhaltsanspruch i.S.d. § 1572 Nr. 1 BGB i.V.m. dem Ehevertrag zuerkannt hat.
(2) Soweit das Berufungsgericht den Bedarf der Antragsgegnerin nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern im Ergebnis nach ihrem angemessenen Lebensbedarf
bemessen hat, ist die entsprechende Auslegung des Ehevertrages weder von den Parteien gerügt noch revisionsrechtlich zu beanstanden.
Danach bemisst sich ihr Bedarf nach den Einkünften, die sie ohne Ehe und Kindererziehung hätte. Nach den vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung getroffenen und von keiner der
Parteien beanstandeten Feststellungen bezöge die Antragsgegnerin in der Schweiz eine Invalidenrente von umgerechnet jedenfalls 3.790 € netto monatlich, wenn sie bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
erwerbstätig geblieben wäre.
Dabei ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des vorehelich erzielten Einkommens der Antragsgegnerin von dem Höchstbetrag der Invalidenrente von 27.360 CHF im Jahr ausgegangen. Dieser Rente
hat es eine fiktive betriebliche Rente hinzugerechnet. Auch die betragsmäßige Ermittlung der Betriebsrente ist von den Revisionen weder angegriffen noch sonst revisionsrechtlich zu beanstanden.
Allerdings ist die Steuerlast für die (fiktiven) Renteneinkünfte nach dem für Alleinstehende maßgeblichen Grundtarif zu berechnen. Da es allein um die Frage geht, welches Einkommen die Antragsgegnerin ohne
Ehe und Kindererziehung erzielte, ist fiktiv auf den für Alleinstehende zutreffenden Steuertarif abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 670/10 - FamRZ 2013, 274 Rn. 32 zur
Anwendung der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag). Dann verbleiben der Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3.790 € monatlich. Dass das Berufungsgericht die Frage nach dem
maßgeblichen Steuertarif offengelassen hat, vermag der Revision des Antragstellers indes nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Berufungsgericht wegen der nach seiner Auffassung nur eingeschränkten
Leistungsfähigkeit des Antragstellers ohnehin nur einen deutlich unter diesem Bedarf liegenden Unterhalt zugesprochen hat.
(3) Die Rügen des Antragstellers, das Berufungsgericht hätte im Rahmen der Leistungsfähigkeit die Einkünfte aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Präsident der Handwerkskammer, seiner
Aufsichtsratstätigkeit bei der Landesmesse und den Mieteinkünften aus den Immobilien B. nicht berücksichtigen dürfen, weil diese auf einem in der Ehe nicht angelegten Karrieresprung beruhten bzw. die
Immobilien erst nach gescheiterter Ehe angeschafft worden seien, gehen fehl.
Die Revision verkennt, dass es für die Frage der Leistungsfähigkeit - anders als im Rahmen der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 477) - nicht darauf ankommt, was in der Ehe angelegt ist. Maßgeblich für die Beurteilung sind vielmehr alle eheprägenden und nicht prägenden Einkünfte
(Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 969; vgl. zur Berücksichtigung von Einkünften aus einem nachehelichen Karrieresprung Senatsurteil BGHZ 192, 45 =
FamRZ 2012, 281 Rn. 47).
(4) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Antragstellers auch insoweit stand, als das Berufungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB
abgelehnt hat.
(a) Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf scheidet schon deshalb aus, weil sich der Unterhaltsanspruch bereits nach diesem Bedarf bemisst. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats besteht der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, in dem Einkommen,
das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (s. etwa Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32).
Maßgeblich ist danach die (fiktive) Invalidenrente, die die Antragsgegnerin bei fortdauernder Beschäftigung in der Schweiz erzielen würde.
(b) Eine Befristung kommt entgegen der Auffassung der Revision des Antragstellers vor allem deshalb nicht in Betracht, weil der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterhalt lediglich den ehebedingten
Nachteil widerspiegelt, der darin besteht, dass die Antragsgegnerin infolge der Rollenverteilung in der Ehe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20) kann sich ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der
Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit etwa dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind.
So liegt der Fall auch hier. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von der Revision im Übrigen auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Antragsgegnerin infolge
der ehebedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit derzeit keinen Anspruch auf Invalidenrente. Dabei braucht sich die Antragsgegnerin nicht auf einen Rentenbezug in Deutschland verweisen zu lassen, da sie
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Eheschließung und Kinderbetreuung in der Schweiz verblieben wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 24).
(bb) Zwar entfällt der sich hieraus ergebende ehebedingte Nachteil regelmäßig mit dem Beginn der Altersrente (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20). Allerdings gilt
diese Einschränkung nur für den Fall, dass durch den Versorgungsausgleich die von dem Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei ihrer Altersvorsorge vollständig
ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin durch den Versorgungsausgleich indes nur Rentenanwartschaften von 61 € übertragen bekommen. Dies folgt daraus, dass die Altersvorsorge des Antragstellers als
Selbständiger im Wesentlichen nicht dem Versorgungsausgleich unterfiel. Damit ist deutlich, dass der Antragsgegnerin auch hinsichtlich ihrer Altersversorgung erhebliche ehebedingte Nachteile verblieben
sind (vgl. auch Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25).
(cc) Entgegen der Auffassung der Revision des Antragstellers kommt es für die Feststellung eines ehebedingten Nachteils auf seinen Vortrag, wonach die Antragsgegnerin jetzt einen Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsrente hätte, wenn sie absprachegemäß nach der "Kleinkindbetreuung" wieder in das Erwerbsleben eingetreten wäre, nicht an.
Gemäß § 1578 b BGB ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den dort aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein
Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der
unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsurteile vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628
Rn. 20 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27).
(dd) Ebenso geht der Einwand der Revision fehl, die Antragsgegnerin habe die ihr nach dem Ehevertrag überlassenen Barmittel zum Aufbau einer entsprechenden Altersvorsorge einsetzen müssen.
Unbeschadet der rechtlichen Einordnung der Regelung in § 1 Abs. 2 des Ehevertrages und der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die hieraus getätigten Zahlungen durch den Antragsteller unzulänglich
waren, ergibt sich aus dem Vertrag eindeutig, dass der jeweilige Barbetrag der Antragsgegnerin zur freien Verfügung bzw. als Entschädigung zu leisten ist. Demgemäß hat der Antragsteller in seiner Revision
selbst ausgeführt, dem Begriff der "freien Verfügung" wohne eine völlige Dispositionsfreiheit inne; er schließe eine Pflicht zur Rechenschaft gerade aus. Damit fehlt es aber an einer Obliegenheit der
Antragsgegnerin, diese Zahlungen für eine angemessene Altersversorgung einzusetzen.
(ee) Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen. Eine Befristung kommt dann nur unter außergewöhnlichen Umständen
in Betracht (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 24), wofür nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich ist.
bb) Demgegenüber hat die Revision der Antragsgegnerin teilweise Erfolg.
(1) Gemäß § 1581 BGB darf der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht geringer sein als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 =
FamRZ 2012, 281 Rn. 33 mwN). Allerdings ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit - anders als beim Bedarf - kein Erwerbstätigkeitsbonus in Abzug zu bringen (vgl. auch Kleffmann in
Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand Januar 2013] H 132 f.; aA Eschenbruch/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 1104 ff., 1106 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf
FamRZ 1990, 1364, 1365). Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen namentlich des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus
einem nachehelichen Karrieresprung ein (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 47 mwN).
Ob eine Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen hingegen als überobligatorisch zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 828, 831 mwN). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 und BGHZ 188, 50 =
FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. mwN).
(2) Diesen Grundsätzen zur Leistungsfähigkeit wird das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.
(a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar erkannt, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag.
(b) Allerdings vermag das Berufungsurteil die Nichtberücksichtigung der Einkünfte des Antragstellers aus seiner Aufsichtsratstätigkeit bei der S. I. Gruppe nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers kommt es dabei nicht auf den Umstand an, dass er diese Tätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen hat. Denn bei der Leistungsfähigkeit geht es nicht um die Frage, ob es sich um eheprägende
Einkünfte handelt. Vielmehr sind hier grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Tätigkeit nach den getroffenen Feststellungen auf dem persönlichen Engagement
des Antragstellers beruht. Eine (teilweise) Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte ließe sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt einer überobligatorischen Tätigkeit herleiten. Hierzu fehlt es indes an den
erforderlichen Feststellungen.
(c) Soweit das Berufungsgericht in Einklang mit dem Amtsgericht von den Einkünften des Antragstellers aus seinem Amt als Präsident der Handwerkskammer und seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Landesmesse unter dem Gesichtspunkt einer überobligatorischen Tätigkeit jeweils nur die Hälfte zugrunde gelegt hat, unterliegt diese Entscheidung dem tatrichterlichen Ermessen. Sie ist vor dem Hintergrund der
getroffenen Feststellungen vertretbar. Danach erfordere die Nebentätigkeit insbesondere im Herbst und Frühjahr einen nicht zu vernachlässigenden Arbeitsaufwand von zwei Tagen pro Woche neben der
Vollzeittätigkeit in seiner Funktion als Geschäftsführer. Diese Erwägungen sind - wie der Antragsteller in seiner Revisionserwiderung zu Recht ausführt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(d) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Lasten der Antragsgegnerin einen auf Seiten des Antragstellers bestehenden Wohnvorteil unberücksichtigt gelassen.
Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts bewohnt der Antragsteller seit Januar 2009 ein in seinem hälftigen Miteigentumsanteil stehendes Haus. Der Vorteil
des mietfreien Wohnens im eigenen Haus ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Gebrauchsvorteil unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2012 - XII ZR
177/09 - FamRZ 2012, 514 Rn. 29 und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 ff. jew. mwN). Auf die Frage, ob der Wohnvorteil eheprägend war, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.
(3) Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Revision die Tenorierung der Unterhaltsverpflichtung in Schweizer Franken begehrt, hat sie indes keinen Erfolg.
(a) Grundsätzlich kann der Unterhaltspflichtige allerdings aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtspflicht verlangen, dass er die Geldrente in der betreffenden Fremdwährung entrichten darf (Senatsbeschluss
vom 9. Mai 1990 - XII ZB 133/88 - FamRZ 1990, 992, 993; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 94).
(b) Zutreffend weist die Revisionserwiderung des Antragstellers allerdings darauf hin, dass einer Verurteilung in Schweizer Franken bereits § 308 Abs. 1 ZPO entgegensteht.
Unstreitig hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr den Unterhalt in Euro auszuzahlen. Dass es sich hierbei um einen - von Amts wegen zu berichtigenden - Schreibfehler handeln könnte, erscheint nicht zuletzt vor
dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin bereits beim Amtsgericht beantragt hatte, den Unterhalt in Euro zu tenorieren, fernliegend.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf die inländische Währung lautende Geldschuld nicht gleichartig. Dementsprechend
darf, wenn der Klageantrag auf Zahlung in ausländischer Währung gerichtet ist, das Gericht nicht zur Zahlung in inländischer Währung verurteilen (vgl. BGH Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/90 - IPRax
1994, 366). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, wenn - wie hier - der Klageantrag auf inländische Währung (Euro) gerichtet ist, im Ergebnis aber eine Verurteilung in ausländischer Währung gewünscht
wird (s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 94).
II. Soweit das Berufungsgericht der Antragsgegnerin einen Vermögensausgleich zugesprochen hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision des Antragstellers nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antragsgegnerin stehe ein solcher Anspruch aus § 1 Abs. 2 des Ehevertrages zu. Die Situation der Eheleute bei Vertragsschluss spreche dafür, dass mit dieser
Regelung dem Ehegatten, der aufgrund der Kindererziehung eigenes Vermögen nicht in dem Maße aufbauen könne, wie der arbeitende Ehegatte, jedenfalls auch eine Ausgleichszahlung zum Zwecke der
Vermögensbildung habe zugesichert werden sollen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 sei allerdings dahin auszulegen, dass in dem Betrag auch Taschengeld enthalten gewesen sei. Der Betrag "zur freien Verfügung"
lege begrifflich nahe, dass die Antragsgegnerin hierüber keine Rechenschaft abzulegen habe. Die Verortung des Betrages unter der Überschrift "Gütertrennung" hindere die Auslegung (auch) als Teil des
Familienunterhaltsanspruchs angesichts der fehlenden Klarheit und Zweckbestimmung durch die Parteien nicht.
Als Maßstab für die Angemessenheit des Betrags sei die Lebensversicherung des Antragstellers heranzuziehen. Es sei von der Hälfte der hierfür eingezahlten Beträge auszugehen. Demgegenüber sei entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf den Auszahlungsbetrag zur Fälligkeit der Lebensversicherung abzustellen. Die Antragsgegnerin begründe ihre Forderung damit, dass die Lebensversicherung die
Altersversorgung und ihre Absicherung dargestellt habe. Nach ihrem Vortrag sei eine konkludent einverständliche Abkehr vom Ehevertrag und die Errichtung einer Ersatzvereinbarung erfolgt. Dagegen spreche
aber der Umstand, dass der Antragsteller auch nach Abschluss der Lebensversicherung weiterhin monatliche Beträge "zur freien Verfügung" gezahlt habe. Es sei auch nicht auf den bis zur Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags angesparten Betrag abzustellen, wie das Amtsgericht es getan habe. Die Auffassung des Amtsgerichts folge aus dem Umstand, dass es die gesamten Beträge zur freien Verfügung als
Taschengeld klassifiziert habe. Dem sei nicht zu folgen.
Zur Berechnung des Zahlungsanspruchs sei von dem "zur freien Verfügung" gezahlten Betrag der jeweils errechnete Taschengeldanspruch abzuziehen. Die Differenz sei wiederum vom hälftigen
Lebensversicherungsbeitrag abzuziehen. Das Ergebnis stelle den Betrag dar, den der Antragsteller nicht geleistet habe und noch zahlen müsse, um insgesamt seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 des Ehevertrages
zu genügen.
In der Summe ergebe dies einen nicht verzinsten Betrag von gerundet 38.753 €. Werde das anwachsende Kapital kontinuierlich mit durchschnittlichen 3 % verzinst, ergebe sich der zugesprochene Betrag von
gerundet 46.261 €.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Antragstellers nicht stand.
a) Frei von Rechtsfehlern und von der Revision zugestanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 2 des Ehevertrages, wonach die dort vom Antragsteller
übernommene Verpflichtung, der Antragsgegnerin "regelmäßig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung" zu stellen, jedenfalls auch laufende Zahlungen zur Vermögensbildung beinhaltet. Ebenso wenig
ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestehen einer - konkludent geschlossenen und über die Regelung des Ehevertrages hinausgehende - Ersatzvereinbarung abgelehnt hat,
woraus die Antragsgegnerin im Ergebnis einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch in Form einer einmaligen Kapitalzahlung hätte verlangen können.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch im Nachhinein einen Betrag bestimmt, der seiner Auffassung nach "angemessen" i.S.d. ehevertraglichen Regelung sein soll, und unter Berücksichtigung
geleisteter Zahlungen Rückstände errechnet, diese addiert und der Antragsgegnerin als Gesamtsumme zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen -
worauf die Revision zutreffend hinweist - davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Zahlungspflicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 des Ehevertrages gemäß § 362 Abs. 1 BGB tatsächlich erfüllt hat. Er hat der
Antragsgegnerin danach monatlich Haushaltsgeld, Lohn und einen Betrag zur freien Verfügung gezahlt. Das Geld hat die Antragsgegnerin jeweils entgegengenommen und verbraucht. Dies entsprach der
langjährigen Übung der Parteien in der Ehe, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die gezahlten Beträge als angemessen und damit vertragsgemäß angesehen haben. Dass sich die Antragsgegnerin bei der
Entgegennahme der Zahlungen vorbehalten hätte, die Leistung sei nur unvollständig und deshalb nicht vertragsgemäß erbracht worden, ist nicht festgestellt (§ 363 BGB).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Angemessenheit der während der Ehe geleisteten Zahlungen nicht nachträglich abweichend von den Vorstellungen der Parteien beurteilt werden. Dass die
Eheleute keinen festen Betrag vereinbart haben, spricht dafür, dass sie die Zahlungen der Höhe nach ihrer jeweils aktuellen Situation anpassen wollten. Hätten die Parteien eine andere Regelung treffen wollen,
wäre es ihnen unbenommen geblieben, etwa durch eine Bezifferung einen - dann jedenfalls am Beginn der Ehezeit - angemessenen Betrag zu bestimmen. Alternativ hierzu hätten sie auch vereinbaren können,
dass am Ende der Ehe ein angemessener (Einmal-) Betrag zu leisten wäre. Weil die Parteien dies nicht vereinbart haben, kann eine solche Abrede auch nicht Grundlage des begehrten Ausgleichsanspruchs sein. ..."
***
Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt (BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 309/11):
„... Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
Der 1958 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin sind in der ehemaligen Tschechoslowakei geboren und aufgewachsen. Dort schlossen sie im März 1981 ihre kinderlos gebliebene Ehe. Im
Jahre 1985 siedelten sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beteiligten trennten sich im November 1999 und wurden auf einen im März 2001 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 13. Juli
2001 geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund durch Beschluss vom 7. Januar 2002 geregelt; dabei wurden monatliche
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Gesamthöhe von 191,91 €, bezogen auf den 28. Februar 2001, von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin übertragen.
Der Antragsteller schloss im September 2002 eine neue Ehe. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 14. März 2003 wurde er verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe
von 830,63 € zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund 4.300 € aus, wobei es diese Einkünfte allerdings wegen eines nach
der Trennung vollzogenen und als Karrieresprung gewürdigten Arbeitgeberwechsels nur teilweise, nämlich in Höhe von rund 3.100 €, bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigte. Dem standen auf Seiten der
Antragsgegnerin eine durch den Zuschlag an Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich bereits aufgebesserte Erwerbsunfähigkeitsrente in monatlicher Höhe von rund 910 € gegenüber.
Der Antragsteller ist als Angestellter bei einer Bank beschäftigt. Aus seiner neuen Ehe sind zwei minderjährige, in den Jahren 2004 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen, die von der nicht berufstätigen
Ehefrau des Antragstellers betreut werden. Das derzeitige Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt rund 4.600 €; er lebt mit seiner neuen Familie mietfrei in einer - allerdings noch nicht lastenfreien - Immobilie.
Die Antragsgegnerin hat in der früheren C(SSR zwischen 1975 und 1978 den Beruf der Schneiderin erlernt. Im Anschluss absolvierte sie dort die Wirtschaftsoberschule, an der sie im Jahre 1983 das Reifezeugnis
erwarb. Zwischen 1983 und 1985 war sie als Betriebsleiterin in der Konfektionsherstellung beschäftigt. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Jahre 1985 führte die Antragsgegnerin den Haushalt der
Beteiligten. Zwischen 1987 und 1990 durchlief sie eine Umschulung zur Krankengymnastin; in diesem Beruf war sie bis 1991 teilschichtig berufstätig. Im Jahre 1993 wurde bei der Antragsgegnerin eine Multiple
Sklerose diagnostiziert; seit September 1995 steht sie im Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Höhe derzeit 952 € beträgt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, die Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils vom 14. März 2003 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 entfallen zu lassen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und das Urteil für den Zeitraum seit dem 1. Juni 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in
Höhe von 400 € verpflichtet ist. Beide Beteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht der
Beschwerde des Antragstellers weitgehend entsprochen und erkannt, dass der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 noch einen auf monatlich 400 € herabgesetzten
Ehegattenunterhalt zu zahlen habe und seit dem 1. Januar 2012 keinen Unterhalt mehr schulde.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrages des Antragstellers weiterverfolgt. ...
II.... 1. Allerdings bestehen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde an der Zulässigkeit des Abänderungsantrages im Sinne des § 238 Abs. 2 FamFG keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller kann
sich hinsichtlich der Möglichkeit, den der Antragsgegnerin im Jahre 2003 zugesprochenen Krankheitsunterhalt herabzusetzen und zu befristen, in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage durch das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 berufen.
Richtig ist zwar, dass schon vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei allen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts - mithin auch beim Krankheitsunterhalt nach
§ 1572 BGB - die grundsätzliche Möglichkeit bestand, im Rahmen einer Billigkeitsabwägung die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen und danach auf den
angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Allerdings wurde, anknüpfend an die frühere Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach §§ 1578 Abs. 1 Satz
2, 1573 Abs. 5 BGB a.F. (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), die durch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit einer zeitlich abgestuften
Unterhaltsbemessung beim Krankheitsunterhalt regelmäßig nur bei einer nicht (besonders) langen Ehedauer in Erwägung gezogen (vgl. OLG München FamRZ 2003, 1110 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 295,
296). Einen vollständigen Wegfall des - auch herabgesetzten - Unterhalts erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohnehin nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 712).
2. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. März 2013 geltenden Fassung auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die
Billigkeitsabwägung sind aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von
Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er
ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde.
a) Zutreffend ist zunächst die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.
aa) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild der Antragsgegnerin nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen
Umständen steht. Soweit dies den Ausbruch der erstmals im Jahre 1993 diagnostizierten Multiplen Sklerose betrifft, wird diese Beurteilung von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Doch auch für die -
in Korrelation zur organischen Erkrankung - aufgetretenen Angstzustände und Belastungsstörungen der Antragstellerin lassen sich keine ehebedingten Ursachen finden. Der Senat hat bereits mehrfach
ausgesprochen, dass eine psychische Erkrankung selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB
begründen kann. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile ‚durch' die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie
die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Daraus erschließt sich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen
sind, die sich aus der ehelichen Rollenverteilung (§ 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (vgl. Senatsurteile vom
30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20). Die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt
sein. Auch wenn im vorliegenden Fall - was der Antragsteller allerdings bestreitet - die organische Krankheit der Antragsgegnerin durch die im Zusammenhang mit der Ehekrise aufgetretenen psychischen
Belastungen einen ungünstigeren Verlauf genommen haben sollte, wäre die Ursache dafür immer noch nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung zu suchen, sondern in den
persönlichen Umständen der Beteiligten und ihrer schicksalhaften Entwicklung beim Scheitern der Partnerschaft.
Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit-)verantwortlich sein und dies als
Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578 b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 20 und vom 7.
Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 22). Auch bei dieser Würdigung wird indessen Zurückhaltung geboten sein. Da im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 BGB generell keine
Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nach Kriterien subjektiver Vorwerfbarkeit stattfinden soll, wird ein zur Ehekrise oder zur Trennung führendes Verhalten des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen
kein zusätzliches Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber einem im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe psychisch belasteten Ehegatten begründen können.
bb) Wenn beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB - wie regelmäßig - die Krankheit selbst keine ehebedingten Ursachen hat, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, soweit ein Unterhaltsberechtigter
aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsminderungsrente infolgedessen geringer ist, als sie es
gewesen wäre, wenn er seine Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des
Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b
Abs. 1 Satz 2 BGB können daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit
ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senatsurteil vom
16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 37). Im Übrigen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe - unter keinem denkbaren Verlauf ihrer beruflichen Karriere und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik - durch eigene
versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit keine höheren Rentenanwartschaften hätte erwerben können, als ihr nach der Ehe und nach der Durchführung des Versorgungsausgleiches tatsächlich zur Verfügung
standen. Auch gegen diese Beurteilung erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
b) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei
Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der
nachehelichen Solidarität festzulegen.
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe
erbrachte Lebensleistung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31); dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08
- FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in
seine Abwägung einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch
unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (Senatsurteile vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 24 und vom 20. März 2013 -
XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 42). In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ
2011, 875 Rn. 22). Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist, denn einem titulierten oder durch Vereinbarung
festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu, was - wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt - bei Unterhaltstiteln oder Unterhaltsvereinbarungen nach der bis zum 31. Dezember 2007
bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße gilt.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen,
ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 14 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ
2010, 629 Rn. 37). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erscheint auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht völlig bedenkenfrei.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass es unter den obwaltenden Umständen die lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren nicht allein rechtfertigt, aus
Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen
Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist; diese Grundsätze haben durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden
Änderungen erfahren (Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - FamRZ 2013, 853 Rn. 34 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 2013 - XII ZR 120/11 - FamRZ 2013, 864 Rn. 35).
Soweit in der Ehezeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin von dem beruflich erfolgreichen Antragsteller eingetreten ist, beruhte dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gerade nicht in
einem besonderen Maße auf der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe der Beteiligten. Vor der Ausreise aus der ehemaligen Tschechoslowakei im Jahre 1985 stand die Antragsgegnerin durchgehend in der
beruflichen Ausbildung und im Erwerbsleben. Nach der Übersiedlung hatte die Antragsgegnerin in Deutschland zwischen 1987 und 1990 eine mehrjährige berufliche Fortbildung zur Krankengymnastin
durchlaufen. Sie war anschließend im Umschulungsberuf - wenn auch nur kurzfristig und teilschichtig - berufstätig, so dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin wegen der
gemeinsamen Übersiedlung der Eheleute in die Bundesrepublik oder wegen des zeitweiligen Verzichts auf eigene Berufstätigkeit in den Jahren zwischen 1985 und 1987 sowie zwischen 1991 und 1993 bereits vor
dem Ausbruch ihrer Erkrankung den Anschluss an den (deutschen) Arbeitsmarkt verloren hätte. Die wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten beruhte daher im Wesentlichen darauf, dass die Antragsgegnerin
bereits sehr früh, nämlich im Alter von 33 Jahren, erwerbsunfähig erkrankte, mithin auf einer schicksalhaften Entwicklung, die ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auch bei langer Ehedauer nicht ohne weiteres
unbegrenzt mitzutragen hat.
bb) Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte hat allerdings auch in den Blick zu nehmen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen
Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat (vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09
- FamRZ 2011, 1851 Rn. 24). Insoweit hat das Beschwerdegericht einen möglicherweise erheblichen Verfahrensstoff nicht in seine Abwägung einfließen lassen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen
vorgetragen, dass der Antragsteller nur aufgrund seiner Ehe mit ihr im Jahre 1985 und damit lange vor den politischen Veränderungen in Osteuropa aus der ehemaligen Tschechoslowakei in das Gebiet der alten
Bundesrepublik auswandern und dadurch die Grundlagen seiner erfolgreichen beruflichen Laufbahn in Deutschland legen konnte. Zudem ist es nicht streitig gewesen, dass sich der Antragsgegnerin bereits im
Jahre 1982 die Möglichkeit geboten hätte, mit ihren Eltern in die Bundesrepublik überzusiedeln, sie von dieser Möglichkeit aber deshalb Abstand genommen hatte, weil der Antragsteller in der damaligen C(SSR
noch seinen Wehrdienst ableisten und sein Studium beenden musste. Stellen sich, was gegebenenfalls näherer Sachaufklärung bedarf, die heutigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers indessen als
Fortwirkung von Karrierechancen dar, die sich ihm - gleichsam als ehebedingter Vorteil - nur durch die Übersiedlung nach Deutschland eröffnen konnten, vermag dies grundsätzlich ein höheres Maß an
nachehelicher Solidarität gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begründen.
Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Lebensbedarf der Antragsgegnerin. Diese hat geltend gemacht, monatlich 180 € für Medikamente zu benötigen.
Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Aufwendungen keine notwendigen, sondern lediglich nützliche Medikamente wie beispielsweise Vitaminpräparate beträfen,
findet im Vortrag der Beteiligten und im sonstigen Akteninhalt keine Stütze. Träfe es aber zu, dass die Antragsgegnerin krankheitsbedingte Aufwendungen in einer solchen Größenordnung zu bestreiten hat,
würde dadurch der über dem Existenzminimum liegende Teil der Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin weitgehend aufgezehrt; in diesem Falle würden ihr aus den laufenden Renteneinkünften die Mittel
für die Haltung eines Kraftfahrzeuges und für die Aufrechterhaltung ihrer bisherigen, nach sozialhilferechtlichen Maßstäben möglicherweise unangemessenen, aber keineswegs übertrieben luxuriösen
Wohnverhältnisse tatsächlich nicht mehr verbleiben.
cc) Es erscheint daher möglich, dass das Beschwerdegericht, welches selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Ansehung
der Unterhaltspflicht für seine zweite Ehefrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder durch Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin ‚nicht übermäßig' belastet werden würde, bei
vollständiger Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegnerin einen - gegebenenfalls deutlich herabgesetzten - Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zu
belassen. ..."
***
Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung
des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen
(BGH, 30. Juli 2008, XII ZR 177/06, BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.
In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der
Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung
der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB nichts geändert ( BGH, Urteil vom 20.03.2013 - XII ZR 72/11):
„... Die im Rentenalter stehenden Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 30. Juli 2008. Der 1940 geborene Kläger und die 1939 geborene Beklagte heirateten am 1. Juni 1962. Ihre Ehe,
aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde auf einen am 29. Januar 1996 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 18. Juni 1998 geschieden und der Versorgungsausgleich
durchgeführt. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbund zur Folgesache Unterhalt am 28. April 1998 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, wonach der Kläger an die Beklagte einen
monatlichen Nachscheidungsunterhalt in einer Gesamthöhe von 2.004,07 DM zu zahlen hatte. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hatte die Beklagte für einen Kaufpreis von 200.000 DM den hälftigen
Miteigentumsanteil des Klägers an dem vormaligen Familienheim der Parteien übernommen. Den Kaufpreis brachte der Kläger in die Finanzierung eines Einfamilienhauses ein, welches im gemeinschaftlichen
Eigentum des seit dem Jahre 2000 wiederverheirateten Klägers und seiner zweiten Ehefrau steht. Der Kläger verfügt über eine gesetzliche Rente sowie über eine Betriebsrente, und er lebt mit seiner zweiten
Ehefrau mietfrei in dem gemeinsamen Einfamilienhaus. Die Beklagte bezieht eine gesetzliche Rente. Auch sie wohnt mietfrei in dem - allerdings noch nicht schuldenfreien - eigenen Haus und erzielt zudem Miet-
und Kapitaleinkünfte. ...
1. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der am 2. Februar 2010 geschlossene Prozessvergleich der Parteien einen Teil des mit dem Rechtsmittel des Klägers bei dem
Berufungsgericht angefallenen Rechtsstreits - nämlich in Bezug auf die Unterhaltszeiträume seit dem 30. Juli 2008 - beendet hatte.
Wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches würde einem vor Gericht geschlossenen Vergleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar auch seine verfahrensrechtliche Wirkung der
Prozessbeendigung entzogen, wenn er aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - XII ZR 79/09 - FamRZ 2011, 1140 Rn. 10; BGHZ 79, 71, 74 = NJW
1981, 823). Dies hat das Berufungsgericht indessen mit Recht verneint.
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB) vor.
aa) Richtig ist, dass dem Vergleichsschluss vom 2. Februar 2010 erkennbar die frühere Rechtsprechung des Senats zugrunde lag, wonach der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter
Berücksichtigung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, dabei insbesondere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbundenen Unterhaltspflichten gegenüber dem
neuen Ehegatten, zu bestimmen sei (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.). Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für
nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt (BVerfG FamRZ 2011, 437, 441 ff.). Im Anschluss an diese Entscheidung hat der Senat diese Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen aufgegeben und ist zu dem - seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden - Stichtagsprinzip zurückgekehrt (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.).
bb) Damit lässt sich jedoch ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB nicht begründen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB ist es, dass der von
beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der
Sachlage nicht entstanden sein würde. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass ein Rechtsirrtum, wenn er nicht gleichzeitig einen Irrtum über relevante Tatsachen umschließt, von vornherein nicht
in den Anwendungsbereich von § 779 Abs. 1 BGB fallen kann (so zuletzt BGH Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - NJW-RR 2008, 643 Rn. 14; offen gelassen in BGH Urteil vom 21. Dezember 2006
- VII ZR 275/05 - NJW 2007, 838 Rn. 10 m.N. zum Streitstand), braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn der Begriff des Sachverhalts weit auszulegen sein sollte
und nicht nur Tatsachen, sondern auch (reine) Rechtsfragen umfasst, muss der Irrtum der Parteien nach allgemeiner Ansicht das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen das Eintreten
oder Ausbleiben künftiger Ereignisse (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 7/85 - NJW-RR 1986, 945, 946 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - NJW 1985, 1835, 1836; BGH Urteile vom 13. Juni
1961 - VI ZR 215/60 - JZ 1963, 129 und vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 - NJW 1984, 1746; BAG NZA 2000, 1097, 1101). Aus diesem Grunde kann schon ein Irrtum über die Entwicklung der künftigen
Gesetzgebung nicht in den Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB fallen (vgl. bereits RGZ 117, 306, 310); in gleicher Weise betrifft auch die unrichtige Vorstellung über den Fortbestand einer bestimmten
Rechtsprechung einen Umstand, der dem Abschluss des Vergleiches erst nachfolgt und ihm schon daher nicht als feststehend zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGHZ 58, 355, 361 f. = NJW 1972, 1577; OLG
Schleswig OLGR 2000, 285, 286; vgl. auch Erman/H.-F. Müller BGB 13. Aufl. § 779 Rn. 30). An dieser Beurteilung ändert sich auch in dem Fall nichts, in dem der Fortgeltung der dem Vergleich zugrunde
gelegten Rechtsprechung (erst) durch eine dem Vergleichsschluss nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Boden entzogen worden ist.
b) Richtig ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht durchgreifen kann, weil beide Parteien der gleichen unrichtigen
Vorstellung über die Fortgeltung der Senatsrechtsprechung unterlegen sind. Solche Fehlvorstellungen sind nach den zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) entwickelten Grundsätzen zu behandeln
(vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348, 1349; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65, 66). Hiergegen erinnert auch die Revision nichts.
2. Im Weiteren hat sich das Berufungsgericht folgerichtig mit der Zulässigkeit der Anschlussberufung befasst und diese mit Recht bejaht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die
Beklagte der Berufung des Klägers zulässigerweise auch unter einer Bedingung anschließen konnte. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Berufungsbeklagte die Anschließung von dem Erfolg oder
Misserfolg seines Antrages auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung oder von einem sonstigen ‚innerprozessualen' Vorgang - hier von der gerichtlichen Entscheidung über den Streit bezüglich der
Wirksamkeit des Teilvergleiches - abhängig machen kann, dessen Eintritt oder Ausfall bis zur sachlichen Entscheidung über die Berufung feststeht (vgl. BGH Urteile vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 -
NJW 1984, 1240, 1241 und vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - NJW 2001, 1127, 1131). Richtig ist es ebenfalls, dass sich der Berufungsbeklagte der Berufung auch (allein) mit dem Ziel der Erhebung einer
Widerklage anschließen kann (vgl. bereits BGHZ 4, 229, 234).
3. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass die Beklagte ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit seit dem 30. Juli 2008 nicht mit einer gegen den Teilvergleich vom 2.
Februar 2010 gerichteten Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO aF), sondern nur mit einer Leistungsklage als statthafter Klageart verfolgen konnte und das ursprüngliche Abänderungsbegehren der Beklagten in
verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 f.) in einen Leistungsantrag umgedeutet.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 323 ZPO aF (bzw. nunmehr § 238 FamFG) zwar auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, dessen - durch gerichtliche Entscheidung oder durch
Prozessvergleich - titulierter Unterhalt nachträglich durch eine gerichtliche Abänderungsentscheidung aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt verlangt. Kommt es zu einer solchen
Abänderungsentscheidung, hat das Gericht - im Rahmen der Korrektur der ursprünglichen Prognose - seinerseits die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß beruht
die abändernde Entscheidung sowohl im Falle der Reduzierung als auch beim völligen Wegfall des Unterhalts weiterhin auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die
Zukunft fest. Das spätere Begehren auf Wiedergewährung des Unterhalts stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse dar, für die das Gesetz das gerichtliche Abänderungsverfahren vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die veränderten Entscheidungsgrundlagen zu ermöglichen
(Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 19 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377).
b) Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Fälle übertragbar, in denen dem Unterhaltsgläubiger ein titulierter Unterhalt durch einen Prozessvergleich aberkannt wird. Nach § 323 Abs. 4 ZPO aF sind die
Bestimmungen über die Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO aF) auf Prozessvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder auf Schuldurkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 5 ZPO nur insoweit
entsprechend anzuwenden, als darin künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen übernommen oder festgesetzt worden sind. § 323 Abs. 4 ZPO aF erfasst mithin gerade nicht die Fälle, in denen für die
Zukunft keine Leistungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO aF hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die verfahrensrechtliche Situation nach Erlass
einer rechtskräftigen Entscheidung ist mit derjenigen nach Abschluss eines Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Auch wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollten, dass für die
Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtbestehen ist nicht rechtskräftig festgestellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ
2007, 983 Rn. 20; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 129).
An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich im Übrigen durch die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens nichts geändert. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann jeder Teil die Abänderung eines Vergleiches
nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder einer vollstreckbaren Urkunde beantragen, wenn diese eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Leistungen enthält. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber keine vom
früheren Rechtszustand abweichende Rechtslage schaffen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 258), so dass nach den zu § 323 Abs. 4 ZPO aF entwickelten Grundsätzen auch unter der Geltung des neuen
Verfahrensrechts keine Abänderung beantragt werden kann, wenn durch einen Prozessvergleich ein titulierter Anspruch aberkannt worden ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 239 Rn. 28;
Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 2. Aufl. § 239 Rn. 12; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 10).
4. Selbst wenn die Beklagte danach in verfahrensrechtlicher Hinsicht gehalten war, ihr Unterhaltsbegehren für den Zeitraum seit dem 30. Juli 2008 mit der Leistungsklage (§ 258 ZPO) zu verfolgen, ist der
zwischen den Parteien am 2. Februar 2010 geschlossene Teilvergleich für den materiellen Unterhaltsanspruch der Beklagten weiterhin von Bedeutung. Er wirkt sich für diesen Zeitraum auf das
Unterhaltsrechtsverhältnis aus, solange und soweit seine Geschäftsgrundlage nicht weggefallen ist und die Regelung deshalb einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ
172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 22 ff.).
a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass der Vergleich bereits für den Zeitraum zwischen dem 30. Juli 2008 und dem 31. Januar 2011 anzupassen sei.
aa) Bei Prozessvergleichen über Dauerschuldverhältnisse kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht zwar zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen
führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Für diese Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nur für solche Unterhaltszeiträume zu einer Anpassung des Vergleiches führen kann, die auf die Verkündung des die bisherige Rechtsprechung
aufgebenden Urteils des Senats folgen. Für die Zeit davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001,
1687, 1690 f. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520). Denn der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung beruhende Prozessvergleich stellt einen Vertrauenstatbestand
für beide Parteien dar, in den eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die
Vertragsanpassung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520).
bb) Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht eine bestimmte, auf der Rechtsprechung der Fachgerichte beruhende Rechtsanwendung, die von den Parteien ihrem Vergleich
zugrunde gelegt worden ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zur (Nicht-) Berücksichtigung des aus neuer Ehe herrührenden
steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalts darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung für bereits bestehende Unterhaltstitel, die nicht
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren, lediglich eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung entfaltet (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825; vgl. auch Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII
ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 25 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 Rn. 36) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Senatsrechtsprechung zur Anpassung von
Unterhaltsvergleichen an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825). Eine Anpassung von vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen, die auf der
früheren Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen,
kommt daher frühestens für solche Unterhaltszeiträume in Betracht, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen, mithin für den Zeitraum seit dem 1. Februar 2011.
Richtig ist deshalb auch der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass es für diese Beurteilung auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage nach den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt
für die Vergangenheit (§§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB) nicht einmal angekommen wäre.
b) Mit Recht wendet sich die Revision indessen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten einen Unterhaltsanspruch auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 zu versagen.
Richtig ist im Ausgangspunkt, dass die Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nicht schematisch und automatisch erfolgt, sondern nur dann, wenn dem benachteiligten Vertragsteil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet
werden kann. Die in diesen Zusammenhang zu stellenden Zumutbarkeitserwägungen des Berufungsgerichts können dessen Entscheidung, die Beklagte an dem Teilvergleich vom 1. Februar 2010 und damit an der
vollständigen Aberkennung des Unterhaltsanspruches festzuhalten, allerdings nicht tragen. Die Anpassung eines Unterhaltstitels an veränderte Umstände kann sowohl von dem Unterhaltspflichtigen als auch von
dem Unterhaltsberechtigten verlangt werden. Der Anpassungsanspruch des Unterhaltsberechtigten würde aber weitgehend ausgehöhlt werden, wenn man ihm im Anpassungsverfahren ohne weiteres
entgegenhalten könnte, er habe seine Lebensführung während der - hier nicht einmal besonders langen - Geltungsdauer der Unterhaltsvereinbarung auf das bisherige geringe Unterhaltsniveau oder sogar auf das
Ausbleiben von Unterhaltszahlungen einrichten können. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die ‚relativ geringe' Höhe des sich nunmehr zugunsten der Beklagten ergebenden Unterhaltsanspruches
vermag insoweit nicht zu überzeugen, zumal sich das Berufungsgericht damit auch in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen betreffend die vorherigen Unterhaltszeiträume setzt. Seine Entscheidung, der
Beklagten den zur Höhe von monatlich 138 € errechneten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für den Zeitraum bis zum 29. Juli 2008 zu gewähren, hat das Berufungsgericht insbesondere damit
begründet, dass die finanziellen Verhältnisse der Beklagten keineswegs so günstig gestaltet seien, dass der Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs keine spürbaren Auswirkungen auf ihren Lebensstandard hätte. Dann
ist es nicht nachvollziehbar, warum bei einem Wegfall des Unterhaltsanspruches im Jahre 2011 insoweit eine abweichende Beurteilung geboten sein sollte, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, dass
sich für den Unterhaltszeitraum seit Februar 2011 für die Beklagte rechnerisch ein Unterhaltsanspruch in vergleichbarer Höhe ergeben würde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch nicht deshalb als richtig, weil die im Rahmen der Anpassung des Prozessvergleiches zu
berücksichtigenden Maßstäbe des § 1578 b BGB eine Begrenzung des Unterhalts geboten hätten.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass bei einem Altersrentner rechtlich erhebliche ehebedingte Nachteile nicht mit den durch die Unterbrechung oder die Aufgabe der
Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn für diese Zeit ein V e r s o r g u n g s a u s g l e i c h s t a t t g e f u n d e n hat.
Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (grundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -
FamRZ 2008, 1325 Rn. 43). Einen Sachverhalt, der eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25:
Versorgungsausgleich erfasst nur einen Teil der Ehezeit) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte nicht geltend gemacht.
bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in der Beurteilung, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches schon deshalb gegeben seien, weil aufseiten der
Beklagten keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile vorlägen und allein der langen Ehedauer keine entscheidende Bedeutung mehr beizumessen sei. Damit trägt das Berufungsgericht dem Umstand,
dass § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt ist, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität erfasst, nicht hinreichend Rechnung.
(1) Der Senat hat mehrfach betont, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines
fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Es ist Aufgabe des Tatrichters, bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung das im Einzelfall gebotene Maß der
nachehelichen Solidarität festzulegen. In solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer durch die wirtschaftliche
Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Schon dieser
Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 -
XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 48 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 33).
(2) Die vorgenannten, von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze erfahren auch durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB (vgl. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 273) keine grundlegenden Änderungen.
Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist nunmehr das Tatbestandsmerkmal der Ehedauer als weiterer konkret benannter Billigkeitsmaßstab neben das Bestehen ehebedingter Nachteile getreten. Demgegenüber ist
der Begriff der ‚Dauer der Ehe' bei der beispielhaften Aufzählung der Gründe für das Entstehen ehebedingter Nachteile (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB) gestrichen worden, da es einer zusätzlichen Erwähnung der
Ehedauer in diesem Zusammenhang nicht mehr bedurfte. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausdrücklich hervorgehoben, dass die tatbestandliche Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB eine (lediglich)
klarstellende Funktion erfüllt, um einer - dem Willen des Gesetzgebers der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht entsprechenden und auch vom Bundesgerichtshof missbilligten - Praxis entgegenzuwirken, beim
Fehlen ehebedingter Nachteile automatisch zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspruches zu gelangen, ohne bei der Billigkeitsabwägung die sonstigen Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die lange
Ehedauer, zu berücksichtigen (BT-Drucks. 17/11885 S. 5 f.). Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich demgegenüber nicht, dass dem Begriff der ‚Dauer der Ehe' durch die Aufnahme als selbständiges
Billigkeitskriterium in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ein anderer Inhalt hätte verliehen werden sollen und der Gesetzgeber den Begriff der Ehedauer abweichend von der - in der Gesetzesbegründung ausdrücklich
in Bezug genommenen - Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung der Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität interpretieren wollte (ebenso Borth FamRZ 2013, 165, 167). Es bleibt daher dabei,
dass die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nacheheliche Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten
Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewinnt (vgl. auch Born NJW 2013, 561, 562). Weiterhin rechtfertigt eine lange Ehedauer für sich genommen
insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den - die eigene Lebensstellung übersteigenden - ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren
und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ
2010, 1971 Rn. 21).
cc) Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB wird der Ehedauer im vorliegenden Fall ein erhebliches Gewicht beizumessen sein, weil sich die Beklagte während der mehr als dreiunddreißig Jahre
währenden Ehezeit nach Lage der Dinge allein um die Führung des Haushalts und um die Betreuung der beiden Kinder gekümmert haben dürfte. Andererseits folgt selbst aus dem Umstand, dass eine
Hausfrauenehe von (sehr) langer Dauer geführt worden ist, noch nicht zwangsläufig, dass die mit einer Herabsetzung oder Befristung verbundene Absenkung des Lebensniveaus des Unterhaltsberechtigten stets
unterbleiben müsste. Vielmehr sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der
Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch unter Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls
nachrangiger Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 24); dabei wird insbesondere die Belastung des
Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten mit zunehmender Dauer der Zweitehe an Gewicht gewinnen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine
solche umfassende Billigkeitsabwägung nicht zu, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der Parteien im Unterhaltszeitraum seit dem 1. Februar
2011 und zur Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten Ehefrau des Klägers keine Feststellungen getroffen hat.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von einem Hauseigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden
können, wenn es sich bei ihnen um nicht umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.). ..."
***
Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile (hier: ehebedingte Übersiedlung einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach
Deutschland). Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der
Eheschließung erlernten Beruf, so trifft ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine erweiterte Darlegungspflicht (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09,
FamRZ 2010, 2059 und vom 4. August 2010, XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633; BGH, Urteil vom 20.03.2013 - XII ZR 120/11):
„... Das Berufungsgericht hat zu Recht von einer weiteren Herabsetzung sowie einer Befristung des Unterhalts (hier: Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB) abgesehen.
Nach § 1578 b Abs. 1 BGB in der seit 1. März 2013 geltenden Fassung ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.
1. Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründen allerdings eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung
erfolgt sind (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10 - zur Veröffentlichung bestimmt jeweils mwN). Ein ehebedingter
Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 - XII ZR
25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10 - zur Veröffentlichung bestimmt jeweils mwN).
Das Berufungsgericht hat seine - in den Entscheidungsgründen enthaltene - tatbestandliche Feststellung, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Beziehung zum Ehemann aufgegeben habe, im Wege
der Tatbestandsberichtigung dahin korrigiert, dass der Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau ihre Tätigkeit im Jahr 1993 aufgab, zwischen den Parteien streitig sei. Es ist aber dessen ungeachtet davon ausgegangen, dass
die Ehefrau nach der Eheschließung von einer weiteren Erwerbstätigkeit wegen der von ihr in der Ehe übernommenen Hausfrauenrolle absah. Dem entspricht seine Annahme, dass die Ehefrau ohne die
Eheschließung weiterhin in Tschechien geblieben und dort erwerbstätig gewesen wäre. Diese Feststellungen werden, was die Erwerbstätigkeit als solche angeht, von der Revision nicht in Frage gestellt.
b) Hinsichtlich der Frage, mit welcher Qualifikation die Ehefrau ohne die Eheschließung gearbeitet hätte und heute arbeiten würde, ist das Berufungsgericht dem Vortrag der Ehefrau gefolgt, dass sie bei
ununterbrochener Erwerbsbiografie in Tschechien als Finanzbuchhalterin mit Hochschulabschluss nunmehr ein (Brutto-)Einkommen von monatlich bis zu 50.000 Tschechische Kronen (CZK; umgerechnet 1.956
€) erzielen könnte. Dass das Berufungsgericht nicht den anderslautenden Vortrag des Ehemanns zugrunde gelegt hat, wonach die Ehefrau weiterhin als Schwarzarbeiterin in undurchschaubaren
Arbeitsverhältnissen gearbeitet hätte und heute keinerlei Berufserfahrung vorweisen könnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts der
- Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen.
- Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast.
- Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und
- seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.
- Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt,
- müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden
(Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24; vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff. und vom 11.
Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 650/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Damit dürfte zwar nicht übereinstimmen, dass das Berufungsgericht die Ehefrau offenbar als beweisbelastet angesehen hat. In der Sache entsprechen die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen aber den
vom Senat aufgestellten Grundsätzen.
Aufgrund der gegebenen Sachlage ist der Vortrag der Ehefrau, sie hätte ohne die Eheschließung als Finanzbuchhalterin gearbeitet, als ausreichend substantiiert zu betrachten. Die vor der Eheschließung
von ihr zuletzt ausgeübte Schwarzarbeit steht dem nicht entgegen und macht ihren Prozessvortrag nicht widersprüchlich. Denn zum einen wurde diese Tätigkeit nach ihrem Vorbringen besser bezahlt als die
vorangegangene Beschäftigung bei der Tschechischen Telekom. Zum anderen war die Ehefrau ebenfalls in der Buchhaltung tätig, sie arbeitete also weder fachfremd noch ohne weiteres unterhalb der von ihr
erworbenen beruflichen Qualifikation. Demnach ist auch nicht ausschlaggebend, dass die Ehefrau ihre Tätigkeit bei der Tschechischen Telekom aufgegeben hatte, weil sie dort zunächst keine
Aufstiegsmöglichkeiten gesehen hatte.
Schon aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 25 mwN und Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 -
FamRZ 2013, 109 Rn. 35) ist davon auszugehen, dass die Ehefrau in Deutschland keine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Stelle finden kann. Dass das Berufungsgericht zudem keine
Obliegenheit der Ehefrau angenommen hat, in ihr Heimatland zurückzukehren, bewegt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und steht mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl. Senatsurteil
vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26). Demnach ist vom Bestehen ehebedingter Nachteile auszugehen.
bb) Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz
1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich dabei
regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Haushaltsführung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätzung entsprechend §
287 ZPO bei ausreichenden Grundlagen zulässig ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 43 mwN und vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Das Berufungsgericht hat ein ohne ehebedingte Nachteile erzielbares Monatseinkommen von 1.956 € brutto zugrunde gelegt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ehefrau ohne die Eheschließung heute in Tschechien eine Arbeitsstelle als Finanzbuchhalterin mit Berufserfahrung innehaben könnte, entspricht den nach der
Senatsrechtsprechung geltenden Maßstäben. Die Ehefrau hat das erzielbare Einkommen mit Hilfe einer Stellenanzeige näher substantiiert. Da die Ehefrau über einen Hochschulabschluss verfügt, es sich um eine
in ihr Berufsfeld fallende Tätigkeit handelt und die Höhe des Arbeitslohns nicht von einem vorausgegangenen beruflichen Aufstieg, sondern nur von einer entsprechenden Berufserfahrung abhängig ist (zur
Abgrenzung vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 31 ff. und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 39), ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht einen weiteren Vortrag der Ehefrau nicht für erforderlich gehalten hat. Denn unter diesen Umständen sind die mit der Widerlegung einer negativen Tatsache verbundenen
spezifischen Schwierigkeiten ausgeräumt und ist die den Ehemann treffende Beweislast nicht mit überzogenen Anforderungen verbunden. Auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen konnte dieser sich demnach
nicht mehr beschränken.
Eine exakte Feststellung des hypothetisch erzielbaren Einkommens des Unterhaltsberechtigten ist bei feststehenden Nachteilen schließlich nicht notwendig. Die Tatsachengerichte können sich vielmehr
insoweit bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht
(Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 39), was im vorliegenden Fall aufgrund der bereits genannten Rahmenbedingungen gegeben ist.
cc) Das Berufungsgericht hat das Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Kaufgeldparität auf die Verhältnisse in Deutschland umgerechnet (2.250 €) und sodann das Nettoeinkommen aufgrund der
Steuerklasse 1 auf rund 1.450 € berechnet. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Ausgangspunkt, dass das vom unterhaltsberechtigten Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen ist,
entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 24). Dass das Berufungsgericht das Bruttoeinkommen auf der Grundlage des deutschen
Steuer- und Sozialversicherungsrechts in ein Nettoeinkommen umgerechnet hat, ist demgegenüber zwar nicht folgerichtig, weil es auch insoweit auf die Verhältnisse in Tschechien ankommt. Die Revision macht
aber nicht geltend, dass eine Berechnung nach den entsprechenden Vorschriften in Tschechien zu einem niedrigeren Nettoeinkommen geführt hätte.
Demnach ist auch die konkrete Bemessung des am ehebedingten Nachteil orientierten angemessenen Lebensbedarfs im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden, auf den das Berufungsgericht den
Unterhalt ab März 2013 herabgesetzt hat.
2. Aus weiteren Billigkeitsaspekten, die aus der nachehelichen Solidarität folgen, ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer früheren Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB oder einer
Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB.
Dass das Berufungsgericht die Ehedauer nur bis zur Trennung statt bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35 mwN) berechnet hat, kann sich nicht
zum Nachteil des Antragstellers als Revisionskläger ausgewirkt haben. Die stärkere Betonung der Ehedauer in der seit 1. März 2013 geltenden Neufassung von § 1578 b Abs. 1 BGB dient nach der
Gesetzesbegründung der Klarstellung und soll jedenfalls keine wesentliche Änderung des nach der Senatsrechtsprechung bestehenden Rechtszustands bewirken (vgl. BT-Drucks. 17/11885 S. 6; Senatsurteil vom
20. März 2013 - XII ZR 72/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; Borth FamRZ 2013, 165, 167; Born NJW 2013, 561). Sie könnte sich überdies aber auch nicht zu Gunsten des Ehemannes - als Revisionskläger -
auswirken, weil das Berufungsgericht der Ehedauer im Gegensatz zu den ehebedingten Nachteilen im Hinblick auf eine längere Fortdauer der - ungeschmälerten - Unterhaltspflicht ersichtlich kein wesentliches
Gewicht beigemessen hat. ..."
***
Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte
Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet ( BGH, Beschluss vom 13. 03.2013 - XII ZB 650/11):
„... Bereits nach den insoweit getroffenen Feststellungen kann nicht von einem Beschäftigungswechsel ausgegangen werden, dem allein eine von der Antragsgegnerin persönlich beschlossene berufliche
Neuorientierung zugrunde lag. Dem Vorliegen eines damit einhergehenden ehebedingten Nachteils steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nach dem Arbeitsplatzwechsel weiterhin Vollzeit
beschäftigt war, also nicht ganz oder teilweise in eine Hausfrauenrolle gewechselt ist. Denn unter Berücksichtigung ihres - vom Antragsteller nicht widerlegten - Vortrages ist davon auszugehen, dass die
Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit umgestaltet hat, um die Tochter besser betreuen zu können. Die aus einer solchen Fallkonstellation entstehenden Erwerbsnachteile fallen ebenso unter den Schutz des § 1578
b BGB wie die durch eine Arbeitsplatzaufgabe bedingten. Denn in beiden Fällen sind die Nachteile letztlich der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse geschuldet.
Schließlich ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Behauptung des Antragstellers, er sei mit der Entscheidung zum Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen, nicht
ankomme (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - FamRZ 2011, 628 Rn. 20 mwN).
(2) Die Annahme des Beschwerdegerichts, wonach die Antragsgegnerin ohne ehebedingten Nachteil den gleichen Arbeitsplatz wie der Antragsteller hätte besetzen, jedenfalls aber ein Einkommen hätte
erwirtschaften können, wie es ihrem eheangemessenen Bedarf von 2.160 € netto entspreche, ist ebenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen haben die Beteiligten, die bis zum Arbeitsplatzwechsel der Antragsgegnerin im selben Kraftwerk gearbeitet haben, über dieselbe Ausbildung verfügt
und in der Frühphase der Ehe erhebliche Anstrengungen unternommen, um sich beruflich fortzuentwickeln. Ausweislich der - vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Feststellungen des Amtsgerichts hat
die Antragsgegnerin "zu DDR-Zeiten" bis zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes Ende Februar 1990 ein gleich hohes, zeitweise sogar höheres Einkommen erzielt als der Antragsteller. Nach den weiteren
Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte sich die Antragsgegnerin seinerzeit ständig fortgebildet und ist entsprechend befördert worden. Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage das aktuelle
Einkommen des Antragstellers, der noch immer in dem Kraftwerk arbeitet, im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt eines vergleichbaren Karriereverlaufs als Maßstab heranzieht, ist dies von Rechts wegen nicht zu
beanstanden. Hinzu kommt, dass sich der Bedarf der Antragsgegnerin nach § 1578 BGB lediglich auf 2.160 € beläuft und damit deutlich niedriger ist, als das vom Antragsteller bezogene Nettoeinkommen von
weit über 3.000 €.
(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung zusätzlich die lange Dauer der Ehe von 25 Jahren berücksichtigt hat (vgl. § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aF
und § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit 1. März 2013 geltenden Fassung).
cc) Es ist schließlich auch folgerichtig, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB abgelehnt hat.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB der Unterhalt nur bis zum angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann. Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die
Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Deswegen ist Voraussetzung für eine Herabsetzung, dass der eheangemessene Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB den angemessenen
Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB übersteigt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist das hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr entspricht der angemessene
Lebensbedarf hier auch (mindestens) dem eheangemessenen Lebensbedarf, so dass kein Raum für eine Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB bleibt...."
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Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil. Ein ehebedingter
Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung
während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit
vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen (Fortführung des Senatsurteils
vom 7. März 2012, XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776; BGH, Urteil vom 20.02.2013 - XII ZR 148/10):
„... Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - hier der vom Berufungsgericht zugesprochene Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) - ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen
Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
1. Die geraume Zeit vor Eheschließung (hier: rund zweieinhalb Jahre) aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen "ehebedingten"
Erwerbsnachteil begründen.
Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB darauf ab, inwiefern "durch die Ehe" Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auch die
Nachteile gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB, die infolge der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstanden sind, beziehen sich auf "solche Nachteile", d.h. durch die Ehe
entstandene Nachteile und zudem auf die Kindererziehung "während der Ehe". Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass noch durch die nacheheliche Kinderbetreuung Nachteile entstehen oder vergrößert
werden können, ist jedenfalls eine über einen längeren Zeitraum praktizierte voreheliche Kinderbetreuung davon nicht erfasst (Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 19). Ebenso
wenig vermögen die längere Zeit vor der Eheschließung getroffenen beruflichen Dispositionen des späteren Ehegatten für ihn einen ehebedingten Nachteil zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn diese
unmittelbar durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden waren (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25 und vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 -
FamRZ 2011, 1377 Rn. 20).
Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte Position begründet. Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs.
2 Satz 2 BGB beruht allein auf der Betreuung gemeinsamer Kinder, während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung
bleibende Nachteile entstanden sind. Die spätere Eheschließung wirkt nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück (Senatsurteil vom 7. März 2012 -
XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 20). Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Eheschließung deshalb auch keine rückwirkende Haftung für solche auf der Kinderbetreuung beruhenden
Erwerbsnachteile begründen, die dem betreuenden Elternteil im Zeitpunkt der Eheschließung bereits entstanden waren.
Richtig ist allerdings, dass sich ein ehebedingter Nachteil aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben kann, wenn und soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die
übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in diesem Fall, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe
keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776 Rn. 21). Demgegenüber
bleibt es allerdings dabei, dass solche Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der vorehelichen Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen
beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, keine ehebedingten Ursachen haben.
2. Dieser Rechtsirrtum ergreift die weitergehenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe eines bei der Ehefrau entstandenen ehebedingten Nachteils.
Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB
und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmöglichkeiten nach §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dieses Einkommen
hat das Berufungsgericht mit mindestens 1.900 € (brutto) bemessen, was sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen allerdings nicht als tragfähig erweist.
a) Bei seinen Erwägungen zum Verlauf einer hypothetischen Erwerbsbiographie der Ehefrau konnte das Berufungsgericht schon im gedanklichen Ausgangspunkt nicht - wie geschehen - an die Überlegung
anknüpfen, dass die Ehefrau ohne die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1991 ihren Arbeitsplatz als Bahnfacharbeiterin bei der Deutschen Reichsbahn nicht aufgegeben und voraussichtlich weiter
durchgehend in ihrem erlernten Beruf beschäftigt gewesen wäre. Denn die Kündigung des Arbeitsplatzes im Jahre 1991 beruhte aus den oben dargestellten Gründen weder auf der Ehe noch auf der
Kinderbetreuung während der Ehe.
Nicht zutreffend sind im Übrigen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den von der Ehefrau vor der Geburt des Kindes im Jahre 1991 erzielten Erwerbseinkünften als Beschäftigte der Deutschen
Reichsbahn. Soweit das Berufungsgericht der von der DRV Knappschaft-Bahn-See für die Ehefrau erteilten Versorgungsauskunft vom 25. August 2006 entnehmen will, dass diese im Zeitraum zwischen dem 1.
Juli 1990 (Inkrafttreten des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) und dem 31. Dezember 1990 ein gesamtes Bruttoeinkommen von 20.813 DM erzielt habe, liegt diesem
Betrag kein tatsächlich erzielter Arbeitsverdienst in gleicher Höhe zugrunde. Vielmehr handelt es sich bei diesem Wert um eine Rechengröße, welche die Ermittlung von Entgeltpunkten für die im Beitrittsgebiet
zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe der Sondervorschrift des § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermöglichen soll. Für diese Berechnung (sog. Hochwertung) wird der Betrag, der nach § 256 a Abs. 2 und
Abs. 3 SGB VI rentenrechtlich als Verdienst des Versicherten behandelt wird, mit dem sich für den maßgeblichen Zeitraum aus Anlage 10 zum SGB VI ergebenden Faktor (hier: 2,3473) multipliziert. Daher
dürfte die Ehefrau unmittelbar vor der Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Deutschen Reichsbahn im Jahre 1991 tatsächlich nicht das vom Berufungsgericht angenommene monatliche Bruttoeinkommen in Höhe
von 3.468 DM oder 1.774 €, sondern einen deutlich darunter liegenden Verdienst erzielt haben.
b) Abzustellen war vielmehr auf die konkreten Erwerbsmöglichkeiten, die sich der Ehefrau nach rund zweieinhalbjähriger Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung im September 1993 geboten hätten,
weil ihr Verzicht auf die Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit erst von diesem Zeitpunkt an (auch) auf die eheliche Rollenverteilung und damit auf eine ehebedingte Ursache zurückzuführen war.
Hierzu lassen sich der Entscheidung des Berufungsgerichts keine hinreichenden Feststellungen entnehmen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.) trifft den Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 1578 b BGB eine sekundäre
Darlegungslast, die zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten
ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen
widerlegt werden.
Der Ehemann hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die ursprünglich von der Ehefrau bei der Deutschen Reichsbahn bis zum Jahre 1991 ausgeübte Tätigkeit der Bahnhofsaufsicht infolge der
Strukturänderungen bei der Bahn weitgehend weggefallen sei und sich im erlernten Beruf für die Ehefrau angesichts ihrer Vorbildung nur noch solche Beschäftigungsmöglichkeiten (Kundenbetreuerin im
Regionalverkehr) geboten hätten, mit denen ein höheres Einkommen als im tatsächlich ausgeübten Pflegeberuf nicht erzielt werden könne. Angesichts dieses Vorbringens oblag es der Ehefrau, einerseits
darzulegen, dass - aus der Sicht des Jahres 1993 - für sie noch eine reale Möglichkeit zur Rückkehr in ihren erlernten Beruf bestanden habe und andererseits substanziiert dazu vorzutragen, welche beruflichen
Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten sich dort für sie ergeben hätten.
bb) Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Plausibilitätsüberlegungen auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Einkommensentwicklung aufseiten des Ehemannes vermögen
einen substanziierten Vortrag zu den konkreten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Ehefrau nicht zu ersetzen. Zwar kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch
des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 - XII
ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24 und vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 41), was aber schon im Ausgangspunkt voraussetzt, dass die Erwerbsbiographien der Vergleichspersonen
überhaupt genügend Berührungspunkte aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 41). Davon ist unter den obwaltenden Umständen schon deshalb nicht auszugehen,
weil der Ehemann (Lokführer) und die Ehefrau (Bahnhofsaufsicht) schon bei der Deutschen Reichsbahn in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen beschäftigt waren und die berufliche Laufbahn der Ehefrau bei
der Bahn durch die - nicht als ehebedingt anzusehende - Aufgabe des Arbeitsplatzes im Jahr 1991 und die daran anschließende Arbeitslosigkeit für mehrere Jahre unterbrochen war.
cc) Bei der Entwicklung einer hypothetischen Erwerbsbiographie wird das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung auch darüber zu befinden haben, ob die von der Ehefrau absolvierte zweijährige
Umschulung zur Familienpflegerin angesichts der Erwerbsaussichten der Ehefrau im Zeitpunkt bei Eheschließung auch unabhängig von ehelicher Rollenverteilung und Kinderbetreuung durchlaufen worden wäre,
wenn sich dazu die Gelegenheit geboten hätte. Die Bewilligung einer öffentlich geförderten Umschulungsmaßnahme durch die Arbeitsverwaltung wird als Indiz dafür auszuwerten sein, dass die Umschulung für
die Ehefrau sowohl im Hinblick auf die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt als auch im Hinblick auf ihre individuellen Verhältnisse jedenfalls kurze Zeit nach Eheschließung im Jahre 1995 sinnvoll gewesen sein
muss, um ihr bessere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln. Zudem hat der Ehemann geltend gemacht, dass die Hinwendung zu einem pflegerischen Beruf den Neigungen der Ehefrau
entsprochen habe und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Ehefrau schon in den 1980er Jahren in der ehemaligen DDR für mehrere Jahre den Bahnberuf aufgegeben hatte, um in einem
Kreispflegeheim zu arbeiten. Freilich würde der Umstand, dass die Ehefrau ohne die in der Ehe übernommene Rollenverteilung eine Umschulung absolviert hätte und anschließend im pflegerischen Bereich tätig
geworden wäre, das Vorhandensein solcher, an entgangene Verdienstmöglichkeiten im Umschulungsberuf anknüpfender ehebedingter Nachteile nicht ausschließen. Auch hierzu fehlt es allerdings bislang an
einem hinreichend substanziierten Vortrag der Ehefrau.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach § 1578 b BGB weder herabzusetzen noch zu befristen, erweist sich nach dem bisherigen Streitstand auch nicht aus anderen
Gründen als richtig.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts insoweit ausscheidet, als
das Maß der von dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten nachehelichen Solidarität einen fortdauernden Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen
Abwägung sind insbesondere die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 16 und vom 2. März
2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 22). Nach diesen Maßstäben stehen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch unter Berücksichtigung der rund dreizehnjährigen Ehedauer und der
von der Ehefrau erbrachten Betreuungsleistungen für das gemeinsame Kind - der Annahme nicht entgegen, dass ein unbefristet fortdauernder Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig erscheinen
könnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Einkommensverhältnisse der Parteien, weil die Ehefrau aus eigenen Einkünften auch ohne Unterhaltszahlungen des
Ehemannes einen über ihrem Mindestbedarf liegenden Lebensbedarf sicherzustellen vermag und die Einkommensverhältnisse des Ehemannes bestenfalls durchschnittlich sind. ..."
***
Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein
angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten. Das von
dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen. Der angemessene
Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der
Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht (BGH, Urteil vom 16.01.2013 - XII ZR 39/10):
„... Die 1963 geborene Beklagte stammt aus der Ukraine und war im Zusammenhang mit der Eheschließung im Jahre 1990 aus der damaligen Ukrainischen SSR in die ehemalige DDR übergesiedelt. In der
Ukraine hatte sie zuvor als Sekretärin für ein kommunales Verwaltungsorgan gearbeitet. Sie hat im Jahre 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; eine Erwerbstätigkeit in Deutschland übt sie nicht aus. ...
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB könne sich im vorliegenden Fall, da die Parteien keine gemeinsamen Kinder hätten, nur dann als unbillig darstellen, wenn bei der Beklagten
ehebedingte Nachteile vorlägen. Solche Nachteile für die Zeit nach dem 1. Januar 2009 habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger habe ausgeführt, dass die Beklagte bei Ausübung einer
Berufstätigkeit in der Lage sei, ihren vor der Ehe in der Ukraine erreichten bzw. den für sie heute dort erreichbaren Lebensstandard selbst zu decken. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Zwar könne bei der Ermittlung ehebedingter Nachteile nicht auf die Lebensverhältnisse der Beklagten vor 1990 abgestellt werden, da in der Ukraine gravierende politische und wirtschaftliche Veränderungen
eingetreten seien. Es komme vielmehr darauf an, über welche Einkommensverhältnisse die Beklagte heute verfügen würde, wenn sie in der Ukraine geblieben wäre. Dagegen könnten die ehebedingten Nachteile
nicht nach den deutschen Lebens- und Einkommensverhältnissen bemessen werden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte ohne die Eheschließung mit dem Kläger die Möglichkeit gehabt
hätte, nach Deutschland zu ziehen. Die von einer Sekretärin mit der Vorbildung der Beklagten in der Ukraine erzielbaren Einkünfte würden allerdings auch unter Berücksichtigung von Verbrauchergeldparitäten
das der Beklagten in diesem Verfahren fiktiv zugerechnete Einkommen von 650 € nicht übersteigen. Die Zurechnung dieser fiktiven Einkünfte sei zu Recht erfolgt, denn das Amtsgericht habe zutreffend erkannt,
dass die Beklagte ihre Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Kläger verletze, weil sie seit der spätestens im August 2002 erfolgten Trennung von dem Kläger weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei noch
sich um eine solche bemüht habe. Die Beklagte verfüge über gute Deutschkenntnisse und dazu aufgrund ihrer Herkunft über umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse, so dass das ihr fiktiv zugerechnete
Nettoeinkommen von 650 € z.B. als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin jedenfalls zu erzielen sei. Ehebedingte Nachteile könnten sich auch nicht daraus ergeben, dass die Beklagte wegen der
Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt sei. Es fehlten Darlegungen dazu, warum die Beklagte nach der Scheidung nicht wieder in die Ukraine zurückkehren und ihre vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit als
Sekretärin nicht wieder habe aufnehmen können. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich gute Deutschkenntnisse erworben habe und nicht ersichtlich sei, warum diese nicht auch in der Ukraine
für eine Berufstätigkeit nutzbar gemacht werden könnten. Schließlich ergebe sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch aus der mehr als zwölfjährigen Dauer der Ehe kein ehebedingter Nachteil.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber jedenfalls im Ergebnis stand.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger mit seinem Befristungsverlangen nicht ausgeschlossen.
a) Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt setzt nach dem hier noch anwendbaren § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der
Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur
wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist. Deshalb kann die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 2 ZPO aF nur auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Ausgangsverfahrens entstanden sind, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen.
Richtig ist im vorliegenden Fall zwar, dass der Kläger insbesondere den Einwand, die Beklagte habe durch die Ehe keine Erwerbsnachteile erlitten, bereits im Ausgangsverfahren hätte anbringen können. Eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO aF kann sich aber nicht nur aus der Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern auch daraus ergeben, dass sich die rechtliche Beurteilung
eines gegenüber dem Ausgangsverfahren unverändert gebliebenen Tatsachenstoffs geändert hat. Eine wesentliche Änderung der insoweit maßgebenden rechtlichen Verhältnisse kann sich nach ständiger
Rechtsprechung des Senats nicht nur aus einer Gesetzesänderung, sondern auch aus einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 -
XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 18 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN), wie nunmehr auch durch § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG bzw. durch § 323 Abs. 1 Satz 2
ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung gesetzlich klargestellt ist.
b) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts schon im Rahmen des §
1573 Abs. 5 BGB aF anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Änderung der Senatsrechtsprechung aufgrund des Urteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (zuletzt
Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN). Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S.
301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert.
Nach ihr war die mit der Einführung des § 1573 Abs. 5 BGB aF erstmals möglich gewordene Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs bei Ehen von einer bestimmten Dauer regelmäßig ausgeschlossen
und allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/88 - FamRZ 1991, 307, 310;
zur Entwicklung der Senatsrechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294). Zwar hatte der Senat bereits im Zusammenhang mit der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode (sogenannte
Surrogatrechtsprechung) im Jahre 2001 angedeutet, dass einer Begrenzung des Unterhalts nach §§ 1578 Abs. 1 Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB aF als Korrektiv gegenüber der mit der Anwendung der Differenzmethode
auf die Einkünfte des erst nach der Trennung wieder erwerbstätigen Ehegatten verbundenen wirtschaftlichen Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen gesteigerte Bedeutung zukommen könnte (Senatsurteil
BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 991). Eine Änderung der Rechtsprechung zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruches war damit aber noch nicht verbunden. Vielmehr hatte
der Senat auch in der Folgezeit zunächst daran festgehalten, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der
Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB aF ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte ‚Unterhaltsgarantie' und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des
Unterhalts zukommen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Senatsrechtsprechung aus dem Jahre 1990). Von dieser
Rechtsprechung ist der Senat erst in seinem Urteil vom 12. April 2006 in Bezug auf die grundsätzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer vollständig abgerückt; er hat seither für die Entscheidung über eine
Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB aF das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen Erwerbsnachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt.
c) Nach alledem kann dem Berufungsgericht zwar nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, dass sich die Möglichkeit einer Befristung von Aufstockungsunterhalt bei Ehen von langer Dauer erst durch das
Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ergeben habe. Da das abzuändernde Urteil allerdings am 11. März 2005 und damit vor Erlass des Senatsurteils vom 12. April 2006 ergangen ist, ist der Kläger
aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, den Befristungseinwand in diesem Abänderungsverfahren geltend zu machen, auch wenn dieser nicht auf neue Tatsachen gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober
2011 - XII ZR 117/09 - FamRZ 2011, 1854 Rn. 31).
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht auch § 36 Nr. 1 EGZPO dem Befristungsverlangen des Klägers nicht entgegen, weil diese Vorschrift hier keine Anwendung findet. Hierzu hat der Senat bereits
mehrfach ausgesprochen, dass § 36 Nr. 1 EGZPO nur auf die Abänderung solcher Unterhaltstitel bzw. Unterhaltsvereinbarungen anwendbar ist, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
geändert haben. Bei der Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 erlassenen Urteils oder einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das mit Blick auf das Senatsurteil vom 12. April
2006 nicht der Fall (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22). § 36 Nr. 1 EGZPO kann deshalb für sich genommen nicht
als Begründung dafür herangezogen werden, für Unterhaltszeiträume nach dem 1. Januar 2008 von einer zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Aufstockungsunterhalt abzusehen (Senatsurteil vom 8. Juni
2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 22 f.).
3. Die vom Berufungsgericht nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB vorgenommene Befristung des Unterhaltsanspruches der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwar sind seine Erwägungen
nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich aber im Ergebnis nicht aus.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der
Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, ob aufseiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile entstanden sind. Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe nach
bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der
Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO bei ausreichenden Grundlagen zulässig ist (vgl.
zuletzt Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 43 mwN).
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte ohne ihre Eheschließung mit dem Kläger nicht nach Deutschland übersiedeln können, sondern sie hätte voraussichtlich weiter in der Ukraine
gelebt. Dies räumt auch die Revision ein. Soweit indessen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB beim unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Vergleich zwischen seiner jetzigen Lebenslage und seiner
hypothetischen Lebenssituation ohne Eheschließung angestellt werden muss, kann es in solchen Fällen folgerichtig nicht beanstandet werden, wenn für die Ermittlung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
auf die Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten des ausländischen Ehegatten abgestellt wird, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hätte die Beklagte bei einer Beschäftigung als Sekretärin oder Assistentin der Geschäftsführung in einem ukrainischen Wirtschaftsunternehmen seit 2009 kein Einkommen erzielen können, welches auch unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft in Deutschland einem Betrag von mehr als 650 € entsprochen hätte. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an; sie lassen auch keine Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich für die Beklagte kein weitergehender ehebedingter Nachteil dadurch, dass sie durch die in der Ehe gewählte Übernahme der Hausfrauenrolle daran gehindert
worden sei, sich durch Fortbildung oder Umschulung weitergehend für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen
ausländischen Ehegatten ist die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 77 = FamRZ 2007,
450, 451). Auch wenn der Beklagten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte, würde eine sich dadurch im
Zusammenhang mit der Scheidung von dem Kläger ergebende Bedarfslage nicht auf einem ehebedingten Nachteil, sondern auf dem Entgehen von Erwerbschancen beruhen, die sich ihr - als ehebedingter Vorteil -
mit der Übersiedlung nach Deutschland hätten eröffnen können. Ihr angemessener Lebensbedarf kann deshalb nicht auf der Grundlage einer fiktiven Erwerbsbiographie bestimmt werden, die erst im Jahre 1990
mit ihrer Übersiedlung nach Deutschland ansetzt.
bb) Allerdings folgt aus dem Begriff der ‚Angemessenheit' des Lebensbedarfs in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB zugleich, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum mindestens erreicht.
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dieser Bedarf dem in den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners von 770 €
(seit dem 1. Januar 2013: 800 €) entspricht, und zwar auch dann, wenn von dem Unterhaltsgläubiger noch eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Denn der darüber hinausgehende notwendige Selbstbehalt
eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners schließt einen Erwerbsanreiz ein, der aufseiten des Unterhaltsgläubigers keine Berechtigung hat (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629
Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 18 zum Mindestbedarf beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB). Diesen Bedarf kann auch ein im Hinblick auf
die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordener Ehegatte als Mindestbedarf verteidigen, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte ihn nicht auf eine Rückkehr in sein Heimatland und deshalb nicht darauf
verweisen kann, dass sein Existenzminimum unter den dortigen wirtschaftlichen Bedingungen gesichert werden könnte.
Dies hat das Berufungsgericht zwar verkannt; seine Beurteilung, dass aufseiten der Beklagten keine ehebedingten Nachteile vorliegen, wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Ein ehebedingter Nachteil kann
sich für die Beklagte im Zeitraum seit Januar 2009 nur ergeben, wenn und soweit sie ihr unterhaltsrechtliches Existenzminimum nicht zu sichern vermag, obwohl sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt
oder bei gehöriger Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit ausüben könnte. Davon kann unter den obwaltenden Umständen nicht ausgegangen werden. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hätte die Beklagte angesichts ihrer Vorbildung und ihrer in Deutschland erworbenen guten Sprachkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen eine angemessene Erwerbstätigkeit als
Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ausüben können. Schon die der Beklagten in der Ausgangsentscheidung vom 11. März 2005 zugerechneten fiktiven Einkünfte in Höhe von monatlich 650 €
entsprachen dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen nach den im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Leitlinien in der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung (Ziffer 21.2. der
unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Rostock, Stand: 1. Juli 2003). Die Annahme, dass die spätestens seit Sommer 2003 zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtete
Beklagte selbst bei zunehmender Berufserfahrung in Deutschland keine Aussicht auf eine Einkommenssteigerung hätte, mit der nachhaltig zumindest der Mindestbedarf gesichert werden kann, erscheint im
Hinblick darauf nicht gerechtfertigt.
b) § 1578 b BGB ist allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern erfasst auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität, die auch beim Aufstockungsunterhalt
einer Befristung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 50). Das Maß der geschuldeten
nachehelichen Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer (vgl. nunmehr ausdrücklich BT-Drucks. 17/11885, S. 6) vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des
haushaltsführenden Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit und hier insbesondere dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte zum Zwecke der Eheschließung ihr Heimatland verlassen hat. Das
Berufungsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu einer ungekürzten Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezember 2008, mithin für mehr als dreieinhalb Jahre nach
Rechtskraft der Scheidung und mehr als sechs Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags gelangt. Dieses Ergebnis ist angesichts einer zwölfeinhalbjährigen Ehedauer, des Alters der Parteien bei Trennung und
Scheidung, der Kinderlosigkeit der Ehe und des Umstandes, dass der Kläger durch seine Wiederverheiratung neue Unterhaltspflichten eingegangen ist, nach revisionsrechtlichen Maßstäben noch vertretbar. ..."
***
Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt
eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren (BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 670/10):
„... Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die vom Beschwerdegericht auf den Unterhaltszeitraum ab 1. Januar 2015 beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde und die damit einhergehende Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig (vgl.
Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 10).
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag sei nach § 239 FamFG zulässig. Dies folge schon daraus, dass der Vergleich aus dem Jahre 2004 datiere und
inzwischen die Unterhaltsreform in Kraft getreten sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Parteien noch Anfang des Jahres 2008 durch eine private Vereinbarung den Titel modifiziert hätten.
Abänderungsgegenstand sei allein der gerichtliche Vergleich. Der Antragsteller sei auch nicht mit seinem Einwand, die Unterhaltspflicht zu befristen, präkludiert. Zwar treffe es zu, dass der Vergleich nach
Inkrafttreten der Unterhaltsreform geändert worden sei. Die entsprechende Vereinbarung habe sich aber erkennbar mit einem anderen Tatbestand befasst, nämlich dem Betreuungsunterhalt, der nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Befristungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB unterliege. Aufgrund der Vereinbarung sei klargestellt gewesen, dass Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes geschuldet sein sollte. Zudem sei vereinbart gewesen, dass die Antragsgegnerin ohne Anrechnung hinzuverdienen könne. Letztlich werde durch den Passus in der
Vereinbarung, nach Ablauf des genannten Zeitraums richteten sich eventuelle Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, auch ausdrücklich die Abänderungsmöglichkeit eröffnet.
Die Auffassung des Amtsgerichts, der Abänderungsantrag sei unschlüssig, sei nicht haltbar, jedenfalls wenn der Antragsteller, wie hier, ausdrücklich seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit einräume. Soweit er sich
nicht zu seinen Einkommensverhältnissen erkläre, seien diese bei der gebotenen Billigkeitsabwägung in außergewöhnlicher Höhe zu unterstellen. Ohnehin sei hier aufgrund des Vortrags und des Antrags der
Antragsgegnerin naheliegend, dass eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nicht streitig gewesen sei. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin in erster Instanz einer Reduzierung auf 1.400 €
zugestimmt. Es komme nur ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB in Betracht. Da der Anspruch zunächst auf den "eheangemessenen" Lebensbedarf zu begrenzen und dann zu befristen sei, komme es auf
die aktuellen Einkommensverhältnisse des Antragstellers nicht an und auch nicht auf seine Familienverhältnisse, weil einerseits kein Quotenunterhalt geschuldet sei und andererseits seine Leistungsfähigkeit
außer Frage stehe. Unzweifelhaft liege ein ehebedingter Nachteil vor, wenn man vom Status quo ausgehe. Das gegenwärtig erzielte Einkommen liege deutlich unter dem, das die Antragsgegnerin bei Fortsetzung
ihrer Sachbearbeitertätigkeit in der Versicherungsbranche gehabt hätte. Allerdings treffe den Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit, solche Nachteile nach Möglichkeit auszugleichen, im konkreten Fall
spätestens seit Mitte 2006 im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung des Aufstockungsunterhalts. Das Problem des ehebedingten Nachteils "kristallisiere" sich auf
die Aussage der Antragsgegnerin, sie habe infolge der Ehe und der Kinderbetreuung nach der Scheidung keine ihrer vorherigen Tätigkeit entsprechende Stelle in der Versicherungswirtschaft mehr finden können.
Hierzu habe die Antragsgegnerin jedenfalls keine ausreichenden Bemühungen entfaltet. Dabei sei auf der anderen Seite allerdings auch zu berücksichtigen, dass - ausdrücklich durch die Vereinbarung von Anfang
2008 durch den Antragsteller eingeräumt - ein Teil ihrer Arbeitskraft durch die Betreuung des Kindes gebunden gewesen sei.
Allerdings gehe es hier nicht um die Bedürftigkeit und die Bedarfsermittlung der Antragsgegnerin. Sie genüge - bei unterstellter Vollzeittätigkeit - ihrer aktuellen Erwerbsobliegenheit. Es gehe um die Frage, ob
ein ehebedingter Nachteil nicht durch entsprechende Bemühungen hätte vermieden werden können. Auch insoweit treffe die Darlegungs- und Beweislast den Unterhaltspflichtigen, der sich auf einen
Ausnahmetatbestand berufe. Die Antragsgegnerin dürfe sich allerdings nicht darauf beschränken, die allgemeine Lage auf dem hier einschlägigen Arbeitsmarkt in der Versicherungsbranche darzustellen. Sie
müsse im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu ihren konkreten Bemühungen, eine entsprechende Stelle zu erlangen, vortragen. Auch wenn eine sichere rückblickende Einschätzung nicht mehr möglich
sei, könne mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass es im Zeitraum 2006 bis 2008 keine entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten gegeben habe.
Die im Ergebnis hiernach gebotene Befristung des Unterhalts komme unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 1578 b BGB erst nach einer Übergangszeit in Betracht, in der der Unterhalt auf den
angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei. Dabei sei die berufliche Entwicklung der Antragsgegnerin wie auch die Dauer der Ehe und der Kindererziehung zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers seien weit überdurchschnittlich, während die Antragsgegnerin unterdurchschnittliche Einkünfte erziele. Von daher sei der Unterhalt zunächst für eine Übergangszeit auf den
angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, und zwar bis zu dem Ende des Jahres, in dem das Kind volljährig werde, also bis Ende 2014. Erst für die Zeit danach sei der Unterhalt völlig auszuschließen.
Der angemessene Lebensbedarf entspreche dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Diesbezüglich sei unter
Berücksichtigung der Angaben der LVM-Versicherung von einem Nettoeinkommen von rund 2.640 € auszugehen. In ihrer jetzigen Stellung könnte die Antragsgegnerin - hoch gerechnet auf eine Vollzeittätigkeit
- rund 1.460 € verdienen. Die Differenz zum angemessenen Lebensbedarf betrage also rund 1.180 €. Der Altersvorsorgeunterhalt sei bei den sehr guten Einkommensverhältnissen daneben geschuldet. Er sei von
beiden Beteiligten der Höhe nach nicht näher dargelegt, aber bisher mit 128 € außer Streit und entspreche der Festsetzung im Vergleich von 2004 sowie der Modifizierung im Jahr 2008.
2. Diese Ausführungen halten nicht in jeder Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zulässig ist. Bei dem gerichtlichen Vergleich handelt es sich um einen solchen i.S.d. § 239
Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist der Antrag zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigten.
Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage -
durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13).
Vorliegend haben die Beteiligten im Jahr 2008 den titulierten Vergleich inhaltlich dahin abgeändert, dass der Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes geschuldet
sein soll, also bis einschließlich März 2010. Für die Zeit danach haben die Beteiligten vereinbart, dass sich die Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten sollen. Danach fehlt dem Vergleich
unter Beachtung der modifizierenden Regelung für die Zeit ab April 2010 eine bindende Regelung, weshalb er insoweit frei abänderbar ist.
b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Präklusion des Befristungseinwandes ausgeschlossen hat.
Zwar haben die Beteiligten den ursprünglichen Vergleich aus dem Jahre 2004 im Jahr 2008 abgeändert, also zu einem Zeitpunkt, als der Senat bereits seine Rechtsprechung zur Befristung des
Aufstockungsunterhalts geändert (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) und der Gesetzgeber in der Folge mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz § 1578 b BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt hatte. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass Gegenstand
der modifizierenden Vereinbarung aus dem Jahr 2008 ausschließlich der Betreuungsunterhaltsanspruch gewesen ist. Im Übrigen haben die Beteiligten mit Auslauf dieses Anspruchs ausdrücklich auf die
gesetzlichen Bestimmungen - und damit auch auf § 1578 b BGB - Bezug genommen.
c) Schließlich kann dem Beschwerdegericht auch dahin gefolgt werden, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers nicht deshalb unschlüssig ist, weil er (zunächst) keine Angaben über seine konkreten
Einkommensverhältnisse gemacht, vielmehr auf seine unbeschränkte Leistungsfähigkeit verwiesen hat.
Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass sich der Unterhaltsanspruch nach Ablauf des Betreuungsunterhalts nach den gesetzlichen Bestimmungen richten solle. Damit war der Vergleich frei abänderbar.
Einer Darlegung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - wie etwa der Einkommensverhältnisse - bedurfte es daher nicht mehr.
Im Übrigen oblag es dem Grunde nach ohnehin der Antragsgegnerin, zu ihrem Bedarf nach § 1578 BGB und damit auch zum Einkommen des Antragstellers vorzutragen, da sie mit Auslaufen des
vereinbarten Betreuungsunterhaltsanspruchs für die Voraussetzungen des nunmehr von ihr geltend zu machenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB auch in dem vom
Antragsteller betriebenen Abänderungsverfahren darlegungsbelastet ist (vgl. Senatsurteil 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497). Da die Antragsgegnerin ausweislich der nicht zu
beanstandenden und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedoch keinen über ihren angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB
liegenden Unterhalt begehrt, bedurfte es zum Bedarf nach § 1578 BGB keiner weiteren Feststellungen des Beschwerdegerichts.
d) Nicht gefolgt werden kann im vorliegenden Fall aber der Auffassung des Beschwerdegerichts, der - bestehende - ehebedingte Nachteil i.S.d. § 1578 b BGB stehe einer Befristung nicht entgegen, weil die
Antragsgegnerin ihn durch entsprechende Bemühungen hätte vermeiden können.
aa) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1
Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt oder gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz ergibt den ehebedingten Nachteil (Senatsurteil
vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs besteht in dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte
(Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32). Dabei ist die Darlegungs- und Beweislast für die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner
Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Hierfür gelten dieselben
Kriterien wie für die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB. Wer die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit unterlässt, muss sich das daraus
erzielbare Einkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB fiktiv zurechnen lassen (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - zur Veröffentlichung
bestimmt). Gelangt das Familiengericht dagegen zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger seiner Erwerbsobliegenheit genügt, kann der Unterhaltspflichtige im Rahmen des § 1578 b BGB
nicht mehr einwenden, jener könne ein höheres Einkommen erzielen und habe daher keinen ehebedingten Nachteil erlitten (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn.
42).
bb) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht gerecht.
Zwar hat das Beschwerdegericht sowohl den angemessenen Lebensbedarf dem Grunde nach zutreffend bestimmt als auch einen Nachteil als solchen in nicht zu beanstandender Weise hergeleitet. Soweit es in
diesem Zusammenhang aber die Auffassung vertritt, dass die Antragsgegnerin den so entstandenen Nachteil durch entsprechende - ihr obliegende - Bemühungen hätte vermeiden können, hält die Entscheidung
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
(1) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind insoweit widersprüchlich. Einerseits stellt es fest, dass die Antragsgegnerin (bei unterstellter Vollzeittätigkeit) mit ihrer Tätigkeit als Schulsekretärin ihrer
"aktuellen Erwerbsobliegenheit genügt". Folgerichtig hat es davon abgesehen, der Antragsgegnerin ein weitergehendes Einkommen fiktiv zuzurechnen. Andererseits aber wirft das Oberlandesgericht der
Antragsgegnerin vor, sie hätte in dem Zeitraum von 2006 bis 2008 konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf als Versicherungsfachwirtin zu erlangen,
womit sie ihre Einkommensnachteile hätte kompensieren können.
(2) Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Jahre 2008, also zu einem Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin bereits ihre Beschäftigung bei der Stadt aufgenommen hatte, den ursprünglichen Vergleich abgeändert
haben, ohne dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangt hätte, sich um eine Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Versicherungsfachwirtin zu bemühen. Im Gegenteil hat er ihr die Möglichkeit
eingeräumt, über das ihm bekannte "aktuelle Einkommen" anrechnungsfrei hinzuverdienen zu können.
Für den Fall, dass das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet hat, ist damit zugleich nach § 1577 Abs. 1 BGB entschieden, dass der
Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, und diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend ist (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538).
Entsprechendes muss grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Beteiligten - wie hier - eine vorbehaltlose Vereinbarung mit dem oben dargestellten Inhalt geschlossen haben. Denn ohne einen solchen Vorbehalt
darf der Unterhaltsberechtigte regelmäßig darauf vertrauen, gegenwärtig seiner Erwerbsobliegenheit zu genügen.
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FamFG zur erneuten Behandlung und
Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, inwieweit die der Antragsgegnerin entstandenen Nachteile ehebedingt i.S.d. § 1578 b BGB sind. Dabei wird es sich auch die Frage vorzulegen haben, ob es der
Antragsgegnerin zumutbar war, auf das Abänderungsverlangen des Antragstellers eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf wieder aufzunehmen. Soweit ein ehebedingter Nachteil verbleibt, ist eine Befristung zwar
grundsätzlich (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 13), nicht aber generell ausgeschlossen (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 35),
so dass Ausnahmen denkbar sind. Bei der zu treffenden Abwägung wird das Beschwerdegericht auf der einen Seite neben der Dauer der Ehe und Kinderbetreuung die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers zu berücksichtigen haben. Andererseits wird zu beachten sein, dass der Antragsteller bereits über einen langen Zeitraum (seit 2004) Unterhalt geleistet hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin
die ihr entstandenen Nachteile durch ihre Entscheidung, als Schulsekretärin zu arbeiten, mitverursacht hat. Ferner wird das Beschwerdegericht zu bedenken haben, dass das hypothetische (Netto-)Einkommen, das
die Antragsgegnerin ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, fiktiv anhand der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag zu ermitteln ist. Andererseits dürfte der
Altersvorsorgeunterhalt deutlich zu gering bemessen sein; eine Vergleichsgrundlage für den vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Festbetrag von 128 € ist für den hier noch maßgeblichen Zeitraum (ab
2015) nicht ersichtlich. Schließlich kann im Rahmen der Abwägung auch die Gründung einer neuen Familie durch den Antragsteller Beachtung finden. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des
Unterhaltsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 sollte "die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, (…) die Chancen für einen Neuanfang
nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten" (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Die Billigkeitsabwägung unter Einbeziehung dieses allgemeinen Gesetzesmotivs, dass die Chancen für einen
"Neuanfang" erhöht werden sollten, ist jedenfalls nicht sachwidrig (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 23). Inwieweit sich dieser Aspekt trotz der guten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers auswirken kann, wird der Tatrichter in eigener Verantwortung zu beurteilen haben. ..."
***
Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt (BGH, Beschluss vom 07.11.2012 - XII ZB 229/11):
„... d) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht zudem die Antragstellerin als befugt angesehen, den bereits bezifferten Unterhalt rückwirkend zu erhöhen beziehungsweise um den Altersvorsorgeunterhalt zu erweitern.
aa) Gemäß § 1585 b Abs. 2 i.V.m. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der
Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug
gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Ob der Unterhaltsberechtigte, der vom Unterhaltspflichtigen zunächst Auskunft begehrt und später seinen Anspruch beziffert hat, im Nachhinein die ursprüngliche Bezifferung rückwirkend erhöhen kann, ist
streitig (dafür Frerix FamRZ 2000, 1046; Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. § 1613 BGB Rn. 3; aA OLG Düsseldorf Urteil vom 27. Februar 2011 - 7 UF 99/10 - juris Rn. 14; AG Wesel FamRZ
2000, 1045; Keuter FamRZ 2009, 1024 mwN zum Meinungsstand).
§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt es grundsätzlich nicht, einen nach dem ursprünglichen Auskunftsbegehren bezifferten Unterhaltsanspruch nachträglich betragsmäßig zu erhöhen.
Zwar berechtigt § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB den Unterhaltsgläubiger für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Unterhalt zu fordern, zu welchem der Verpflichtete zur entsprechenden Auskunftserteilung
aufgefordert worden ist. Nach dem Wortlaut der Norm steht eine zwischenzeitlich erfolgte Bezifferung des Unterhalts einer rückwirkenden Erhöhung nicht entgegen. Allerdings bedarf die Norm einer
einschränkenden Auslegung. Der Unterhaltspflichtige wird ab Zugang des Auskunftsbegehrens vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, da er von nun an konkret damit rechnen muss, auf
Unterhalt in Anspruch genommen zu werden und hierzu gegebenenfalls Rückstellungen bilden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 31; Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193,
195 f.). Soweit der Unterhaltsberechtigte aber seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte
Auskünfte zu erhöhen, braucht der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen. Ließe man es dagegen zu, dass der Gläubiger Monate später noch Forderungen für
die Vergangenheit wirksam geltend machen kann, die möglicherweise weit über die ursprünglichen Forderungen hinausgehen, würde man dem Schuldner genau das Risiko unkalkulierbar angewachsener
Rückstände aufbürden, vor welchem § 1613 BGB ihn schützen will (Keuter FamRZ 2009, 1024, 1026). Außerdem erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Unterhaltsberechtigten, der seine Forderung nach
vorangegangener Auskunft beziffert hat, besser zu stellen als den Unterhaltsberechtigten, der seine Unterhaltsforderung sogleich beziffert hat. Für Letzteren begründet § 1613 Abs. 1 BGB nur in Höhe des
bezifferten Betrages Verzug, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Anspruchs rückwirkend nicht möglich ist (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285).
bb) Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung bejaht. Dies gilt sowohl für den Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010, für den die Antragstellerin rückwirkend zusätzlich
zu dem zunächst bezifferten Unterhalt von 310,50 € monatlich Altersvorsorgeunterhalt begehrt, als auch für August 2010 für den die Antragstellerin einen Elementarunterhalt von 1.254,71 € zuzüglich
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 366 € begehrt statt der ursprünglich bezifferten 310,50 €.
(1) Zwar hat der Senat entschieden, dass Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht mit
Rücksicht darauf, dass Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche sind, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden
Unterhaltsanspruchs, für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist; eines
gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196).
Diese Ausführungen beziehen sich indessen allein auf das Auskunftsersuchen als solches, nicht auf die Bezifferung. Sofern der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch beziffert hat, ohne damit einen
Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, scheidet ein rückwirkend verlangter, über den bezifferten Betrag hinausgehender Unterhalt aus. Denn Unterhalt wird regelmäßig in voller Höhe geltend gemacht, so
dass die Vermutung gegen eine Teilforderung spricht. Beziffert der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch, ohne zugleich Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, fehlt es an einem erkennbaren
Vorbehalt hinsichtlich einer etwaigen Nachforderung von Vorsorgeunterhalt. Auch in den Fällen, in denen sich der Unterhaltsgläubiger nicht bewusst war, Vorsorgeunterhalt verlangen zu können, kann von einem
solchen Vorbehalt nicht ausgegangen werden. Aus der Sicht des Unterhaltsberechtigten ist nämlich der gesamte Unterhalt geltend gemacht worden, während die Annahme eines Vorbehalts voraussetzt, dass sich
der Unterhaltsberechtigte des Bestehens einer weiteren Forderung bewusst war (vgl. zur Teilklage Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690).
(2) Entsprechendes gilt für die Unterhaltsforderung für August 2010, wobei dort zudem der Elementarunterhalt rückwirkend erhöht worden ist.
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1
und Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Einbeziehung eines Altersvorsorgeunterhalts bezogen auf den nach dem ehebedingten Nachteil bemessenen Unterhalt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dem Unterhaltsberechtigten können Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein
geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommensdifferenz als Unterhalt
zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort. Durch die Bewilligung von Altersvorsorgeunterhalt i.S. von § 1578 Abs. 3 BGB
bezogen auf die ehebedingte Einkommensdifferenz kann dieser Nachteil ausgeglichen werden (vgl. auch Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 29 ff.).
b) Allerdings bedarf die Unterhaltsberechnung im Hinblick auf den vom Einkommen der Antragstellerin abzuziehenden Kindesunterhalt für den Zeitraum ab November 2011 einer Korrektur. Das älteste Kind ist
am 7. November 2011 volljährig geworden. Daher muss gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1612 a Abs. 3 BGB bereits für November 2011 eine neue Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der nunmehr
gebotenen anteiligen Haftung beider Eltern für den Volljährigenunterhalt durchgeführt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34).
c) Im Umfang der Aufhebung wird sich das Beschwerdegericht erneut die Frage vorzulegen haben, ab wann und in welchem Umfang der Unterhalt herabzusetzen ist. Dabei dürfte die von ihm im Rahmen der
Billigkeitsabwägung als maßgeblich erachtete "deutliche Differenz" zwischen dem - gemäß § 1578 BGB - errechneten Unterhaltsanspruch und dem ehebedingten Nachteil kein tauglicher Gesichtspunkt für eine
frühzeitige Herabsetzung sein. Denn der ehebedingte Nachteil wirkt sich ausschließlich unterhalb des angemessenen Lebensbedarfs aus (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010,
2059 Rn. 23), hat also regelmäßig keinen Einfluss auf die Bestimmung des darüber liegenden Bedarfs. ..."
***
Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen. Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der
Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während
bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2005,
XII ZR 51/03, FamRZ 2006, 387). Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung (im Anschluss an Senatsurteile, 24. März 2010, XII
ZR 175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 und vom 26. Oktober 2011, XII ZR 162/09, FamRZ 2012, 93; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - XII ZR 72/10):
„... 5. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind mit Rechtsfehlern behaftet.
a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB hängt zunächst davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
aa) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, von welcher Verteilung der Darlegungs- und Beweislast das Berufungsgericht im Rahmen des § 1578 b BGB ausgegangen ist. Im Ausgangspunkt trägt der
Kläger als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (Senatsurteil
BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten
Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis
negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der
Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.
Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteile BGHZ 185, 1 =
FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 22 ff.).
Soweit dafür regelmäßig eine hypothetische Betrachtung angestellt werden muss und diese gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am
Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat, sind diesbezügliche Schwierigkeiten im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen,
welche nicht überspannt werden dürfen und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24). Deshalb kann der
Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner sekundären Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten oder vor der ehebedingten Berufspause ausgeübten Beruf Gehaltssteigerungen in
einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich seien. Wenn indessen ein beruflicher Aufstieg behauptet werden soll, muss der Unterhaltsberechtigte darlegen,
aufgrund welcher Umstände (Fortbildungsbereitschaft, besondere Befähigungen, Neigungen oder Talente) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 -
FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.).
Solche Umstände hat das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen; vielmehr hat es - von der Revision der Beklagten insoweit unbeanstandet - festgestellt, dass die von der Beklagten
nach dem Ende ihrer Berufsausbildung im Jahre 1969 bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1978 ausgeführten Büro- und Buchführungstätigkeiten einfachen Zuschnitts waren und sich in eher
untergeordneten Bereichen entfalteten. Es ist deshalb nicht ohne weiteres ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine weitergehende Erwägung stützt, dass der Beklagten durch die Berufspause die Möglichkeit
genommen worden sei, sich eine andere und besser dotierte Position zu erarbeiten. Der von der Beklagten mit Hinweis auf den identischen Ausbildungshintergrund (abgeschlossene kaufmännische
Berufsausbildung) angestellte Vergleich zur Erwerbsbiographie des Klägers vermag insoweit nicht zu verfangen. Zwar kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des
Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - XII
ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 24). Ein solcher Vergleich kann aber einen substanziierten Vortrag dazu, welche Entwicklungsmöglichkeiten sich für den Unterhaltsberechtigten in seinem Berufsfeld konkret
ergeben haben, nicht ersetzen. Darüber hinaus dürften die Erwerbsbiographien der beiden Parteien, die nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung in unterschiedlichen Branchen tätig waren, auch kaum
genügend Berührungspunkte aufweisen, um den von der Beklagten gezogenen Schluss zu rechtfertigen, sie könne ohne die durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Berufspause die gleichen Einkünfte
erzielen wie der Kläger.
bb) Das Berufungsgericht ist demgegenüber auch ohne substanziierten Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass ehebedingte Nachteile deshalb entstanden seien, weil die Beklagte ohne Eheschließung und
Kinderbetreuung eine vollschichtige Tätigkeit mit den im kaufmännischen Bereich üblichen Gehältern ausüben würde.
Allein diese Ausführungen vermögen die Annahme ehebedingter Nachteile von vornherein nicht zu tragen. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass zwar exakte Feststellungen zum hypothetisch erzielbaren
Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig sind. Der Tatrichter kann vielmehr beim Vorliegen einer geeigneten Schätzungsgrundlage, die er unter anderem aus der Anwendung von Erfahrungssätzen
im jeweiligen Berufsfeld und aus der Heranziehung tariflicher Regelwerke gewinnen kann, entsprechend § 287 ZPO verfahren, sofern in der Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre
Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben sind (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33). Das Berufungsgericht hat indessen überhaupt keine Feststellungen
dazu getroffen, wie hoch es die üblichen Gehälter im kaufmännischen Bereich einschätzt, zu denen die Beklagte nach seiner Auffassung bei einer ununterbrochenen Erwerbsbiographie Zugang gehabt hätte.
Damit fehlt es an jeder Begründung, warum die heutige Erwerbstätigkeit der Beklagten als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ihr nicht das gleiche Einkommensniveau bieten kann, das sie ohne Ehe und
Kinderbetreuung bei einer kaufmännischen Tätigkeit erzielt hätte. Auf den Umstand, dass die Beklagte tatsächlich nur 25 Wochenstunden arbeitet und deshalb lediglich Teilzeiteinkünfte erzielt, käme es in
diesem Zusammenhang nur dann an, wenn die Gründe, die der Ausübung einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen, ihrerseits ehebedingte Ursachen haben (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 -
FamRZ 2012, 93 Rn. 27 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 31). Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
b) Die gegenüber der Feststellung ehebedingter Nachteile zu erhebenden Beanstandungen ergreifen auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Herabsetzung des Unterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats bemisst sich der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, im Grundsatz nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei muss es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln, der das
Existenzminimum wenigstens erreicht (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 27 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 27 f.). Mit
welchem Betrag nach diesen Maßstäben der angemessene Lebensbedarf der Beklagten zu veranschlagen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass seine Herabsetzungsentscheidung insgesamt nicht
nachvollzogen werden kann.
III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen
bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB erschöpft sich nicht in der Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt darüber hinaus das Maß der nachehelichen Solidarität; dies gilt auch für
den Aufstockungsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 35). Sollten im vorliegenden Fall keine ehebedingten Nachteile festzustellen sein, so dürften die
verbleibenden, besonders gewichtig gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechenden Billigkeitsgesichtspunkte - zum einen die lange Ehedauer und zum anderen die von der Beklagten behaupteten, allerdings vom
Berufungsgericht bislang nicht aufgeklärten herausgehobenen Vermögensverhältnisse des Klägers - es nicht rechtfertigen können, der Beklagten einen dauerhaften Aufstockungsunterhalt zuzusprechen.
Die Zurückverweisung gibt dem Kläger auch Gelegenheit, zur Unterhaltsbedürftigkeit seiner zweiten Ehefrau vorzutragen. Sollte hiernach festgestellt werden können, dass eine weitere, nach § 1609 BGB
gleichrangige Unterhaltsverbindlichkeit besteht, wäre diese nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 Rn. 41 ff., zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen. ..."
***
Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006)
verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche
Änderung der rechtlichen Verhältnisse (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. September 2010, XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884; BGH, Urteil vom 23.05.2012 - XII ZR 147/10):
„... 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Abänderungsklage ausgegangen.
Auf das im März 2009 eingeleitete Abänderungsverfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden. Die
Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich bereits aus § 323 ZPO aF, ohne dass es eines Rückgriffs auf die insoweit nur klarstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197
= FamRZ 2010, 111 Rn. 16).
Der Ehemann hat sich für die Abänderung vor allem auf die gesetzliche Neuregelung des § 1578 b BGB berufen. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen
Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Ob die vorgebrachten Umstände auch zutreffend gewürdigt worden sind und eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen eine Frage
der Begründetheit (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 und vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689).
2. Die Abänderungsklage führt jedoch nicht zu einer Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts, weil nach den bislang getroffenen Feststellungen seit der letzten mündlichen Verhandlung im vorangegangenen
Abänderungsverfahren weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Änderung eingetreten ist, aufgrund derer eine erneute Prüfung der Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung möglich wäre.
a) Zwar ist die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO aF nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vergleiche nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 -
FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 mwN). Die vorgenannte Vorschrift ist allerdings anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist
(Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493), wie hier der Vergleich vom 7. April 2005 durch das Urteil vom 15. Mai 2007 abgeändert worden ist.
b) Nach § 323 Abs. 2 ZPO aF ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des
Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach
eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozess zur Geltung
gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. Das gilt gleichermaßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Dabei
kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die
Geltendmachung der rechtserheblichen Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII
ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15 mwN).
c) Die Tatsachen, auf die der Ehemann seine vorliegende Abänderungsklage vorrangig stützt, sind jedenfalls bereits vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden. Es ist
zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich der für die Unterhaltsbefristung maßgeblichen Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszustand - keine Veränderung eingetreten ist.
Die Abänderung des Unterhaltstitels hängt deshalb insoweit davon ab, ob eine - vom Ehemann geltend gemachte - wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dass sowohl eine
Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Abänderung einer rechtskräftigen
Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ
2001, 1687, 1689 [Gesetzesänderung] und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848 [Rechtsprechungsänderung]) und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch
gesetzlich klargestellt worden (vgl. BR-Drucks. 309/07 S. 575).
Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Rechtsänderung, die den Ehemann berechtigen könnte, eine Abänderung des Ausgangsurteils zu verlangen, nicht eingetreten. Die vom Ehemann angeführten Umstände,
namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren
veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert.
aa) Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hinsichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein
Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62; BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 -
XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22). Eine Differenzierung danach, ob die geschiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt (vgl. im einzelnen Senatsurteil
vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 ff.).
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Ehedauer von neuneinhalb Jahren eine Befristung des Unterhalts nach den Grundsätzen vor der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 ausgeschlossen hätte. Jedenfalls
nach der Änderung der Rechtsprechung durch den Senat hätte der Ehemann die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Nach dem Stand der
Rechtsprechung zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 22. April 2007 kam es vorwiegend auf die Frage an, ob der Ehefrau nach der Scheidung ehebedingte
Nachteile verblieben sind. Diese Frage war wegen der unveränderten Tatsachenlage bereits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren.
Da die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht lediglich auf eine Einrede des Unterhaltspflichtigen, sondern bei entsprechendem Sachvortrag von
Amts wegen zu überprüfen waren, schließt die Rechtskraft des ersten Abänderungsurteils jedenfalls bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus. Im Unterschied
zu dem von den Ehegatten ursprünglich geschlossenen Unterhaltsvergleich ist hier auch nicht auf die Vorstellungen der Parteien abzustellen, die im Zweifel noch keinen späteren Ausschluss einer
Unterhaltsbegrenzung vereinbaren wollen. Da das Gericht die Frage der Befristung von Amts wegen zu prüfen hat und jedenfalls bei einer abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Ehegatten auch nicht offen lassen darf (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 51, 52), erfasst die Rechtskraft des Urteils im Zweifel auch die Möglichkeit einer Befristung,
die damit bei unveränderter Tatsachenlage ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 25).
Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen die künftige Befristung etwa wegen einer noch nicht zuverlässig absehbaren Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offen lässt. In
diesem Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung entsprechend eingeschränkt. Sie steht einer späteren Berücksichtigung des Befristungseinwands selbst dann nicht entgegen, wenn über eine Befristung
richtigerweise bereits im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN). Eine derartige Einschränkung ist in
dem ersten Abänderungsurteil aber nicht enthalten, so dass das Urteil eine umfassende Rechtskraft entfaltet.
bb) Auch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 hat sich die Rechtslage für die vorliegende Fallkonstellation nicht geändert. Denn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach
§ 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF) liegt nur vor, wenn die Gesetzesänderung für den konkreten Einzelfall erheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt wurde, hat der Senat bereits entschieden, dass sich aus
dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ergibt (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60, 62 f. und vom
27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34). Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 -
FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).
Zwar ist für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut hat, der Gesetzeswortlaut geändert worden, indem die in §§ 1573 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
BGB aF noch enthaltene Regelung, dass eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind
allein oder überwiegend betreut hat oder betreut, nicht in § 1578 b BGB übernommen worden ist. Damit war aber keine materielle Rechtsänderung verbunden. Denn die Kinderbetreuung stand schon nach der bis
2007 geltenden Rechtslage einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nicht generell entgegen, sondern entsprechend §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF nur in Abhängigkeit von ihrer Dauer.
Der Gesetzgeber ist mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 auch insoweit von der bestehenden Rechtsprechung des Senats ausgegangen, die gerade im Jahr 2007 mehrfach auch in
Fällen mit Kinderbetreuung ergangen war. Er hat durch die Streichung der einschränkenden Formulierung demnach keine sachliche Änderung vorgenommen, sondern das Gesetz lediglich entsprechend
klargestellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; BT-Drucks. 16/1830 S. 18 ff.).
cc) Auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO lässt sich eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 33 ff.).
Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 62, 63), eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich klar, dass die
Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO aF ist. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache
ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die
Wesentlichkeitsschwelle ist im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen. In einer Gesamtschau aller Umstände ist zu prüfen, in welchem Umfang sich die für Unterhaltsverpflichtung und -bemessung
maßgeblichen Verhältnisse geändert haben (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
Dadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann zur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst durch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und
dieses gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36 Nr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch das neue Recht erheblich
geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden können (BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
Im vorliegenden Fall sind die für die Befristung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten bereits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können. ..."
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Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere
Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770). An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus
kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen
Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH, 15. Juni 2011, XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375). Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des
Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, 18. März 2009, XII ZR
74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, 16. Juli 2008, XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739 und BGH, 21. April 2010, XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050). Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich
nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur
Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an BGH, 28. März 2007, XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983 und BGH, 2. Juni 2010,
XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von BGH, 29. Januar 2003, XII ZR 92/01, FamRZ 2003, 590). Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige
Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom
Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 zu §§ 1570 I BGB, 1573, 1578,1578b BGB).
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Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt - in Abgrenzung zu
Senatsurteil vom 3. Februar 1999, XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, 709).Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er
ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch
andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011, XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf
eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere
Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben (BGH, Urteil vom 07.03.2012 - XII ZR 145/09):
„... 4. Die im Rahmen des § 1578 b BGB vom Berufungsgericht durchgeführte Billigkeitserwägung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Danach ist bei der Billigkeitsabwägung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche
Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer
der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußerst sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde
(Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 25 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht allerdings daraufhin überprüft werden, ob dieser die im
Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR
157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 mwN). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011,
1721 Rn. 21 mwN).
aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten habe, soweit sie in der Zeit von der Zustellung des Scheidungsantrags bis Ende 1986 nicht voll erwerbstätig
gewesen sei und infolge dessen Einbußen bei der Rente zu beklagen habe, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Zwar wird der hier in Rede stehende Nachteil in der Altersversorgung, den das Oberlandesgericht auf 50 € bis 60 € geschätzt hat, nicht unmittelbar von dem Versorgungsausgleich erfasst (s. hierzu Senatsurteil
vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 29 mwN), weil er nicht mehr in die Ehezeit fällt. Jedoch hat das Berufungsgericht verkannt, dass diese Einbuße auch anderweit kompensiert werden kann.
Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenüber
gestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR
17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).
Der Kläger hat der Beklagten ausweislich des Unterhaltsvergleichs keinen Altersvorsorgeunterhalt geschuldet, weshalb der Nachteil nicht auf diese Weise kompensiert worden ist (s. dazu Senatsurteil vom 8. Juni
2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). Jedoch erzielt die Beklagte ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts infolge des Versorgungsausgleichs Renteneinkünfte, die über ihrem bis dahin
erzielten Erwerbseinkommen liegen. Danach drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagte wegen des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente erzielt, als sie dies ohne Heirat bei durchgehender Erwerbstätigkeit
getan hätte. Damit wären die vom Oberlandesgericht angenommenen Rentennachteile zumindest kompensiert.
Soweit das Berufungsgericht ehebedingte Nachteile aus dem Gesichtspunkt einer "nicht stattgefundenen Karriereentwicklung" unberücksichtigt gelassen hat, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert.
bb) Ebenso wenig hält die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität durchgeführte Billigkeitsabwägung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
(1) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Bei
der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten
Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen
Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31 mwN).
(2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
(a) Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Abwägung zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat, dass diese den Kläger am Anfang der Ehe durch ihr eigenes
Erwerbseinkommen sowie mit ihrer Erbschaft unterstützt hat und dass sie sich um die Kindesbetreuung gekümmert hat.
Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht das Vertrauen der Beklagten auf einen dauerhaften Unterhaltsanspruch und den Umstand, dass die Beklagte keinerlei Chancen mehr habe,
den Unterhaltsausfall durch eigene berufliche Disposition abzufangen, zu ihren Gunsten gewürdigt hat. Bereits bei der Überprüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist zu berücksichtigen, dass der
Unterhaltsanspruch durch Vereinbarung festgelegt ist. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in
noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen des § 1578 b BGB nicht. Weil die Beurteilung der Begrenzung hiernach
vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ
2010, 1414 Rn. 32).
(b) Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung jedoch fehlerhaft.
(aa) Das Berufungsgericht hat für die Bemessung der nachehelichen Solidarität darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des seinerzeit vorherrschenden Rollenverständnisses auf eine eigene berufliche
Karriere verzichtet habe. Dabei hat es verkannt, dass dieser Aspekt allein für die Frage von Bedeutung ist, ob die Beklagte einen - insoweit vom Berufungsgericht verneinten - ehebedingten Nachteil erlitten hat.
Der Gesetzgeber wollte mit der entsprechenden Regelung des § 1578 b BGB einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der
Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn.
28). Der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht den Aspekt des Karriereverzichts widersprüchlich gewürdigt hat. Einerseits hat es im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, die
Aufnahme eines Lehramtsstudiums als Spekulation zurückgewiesen. Andererseits hat es eine solche - hypothetische - Karriere bei der Bemessung der nachehelichen Solidarität zugunsten der Beklagten
berücksichtigt. Dazu hat es ausgeführt, dass die Beklagte auf eine Zusatzausbildung verzichtet und damit die ehebedingten Nachteile gering gehalten habe und dass die Erwerbsbiografie der Beklagten zeige, dass
mit der Entscheidung für ein Kind die Chance für eine Zusatzausbildung praktisch vertan gewesen sei. Diese Ausführungen sind in sich widersprüchlich. Der Verzicht auf eine Zusatzausbildung bedeutet im
Umkehrschluss, dass die Beklagte diese - vom Berufungsgericht noch beim ehebedingten Nachteil als Spekulation verneinte - Option überhaupt gehabt hätte. Überdies ist auch der weitere, vom Berufungsgericht
hieraus gezogene Schluss, wonach die Beklagte mit dem Verzicht auf eine solche Zusatzausbildung die ehebedingten Nachteile "gering gehalten" habe, nicht nachvollziehbar. Denn die Aufgabe einer möglichen
Karriere lässt die ehebedingten Nachteile erst entstehen.
(bb) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner Abwägung zudem nicht die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen gewürdigt hat. Denn im Rahmen von § 1578 b BGB ist die
Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ebenfalls ein Billigkeitskriterium (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37 und vom 30. März 2011 - XII
ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22).
Den Gründen des Berufungsurteils lässt sich entnehmen, dass der Kläger erstmals 1974 Trennungsunterhalt gezahlt hat. Genaue Feststellungen zu Höhe und Zeitraum vor allem auch der Leistung nachehelichen
Unterhalts fehlen indes, obgleich der Kläger im instanzgerichtlichen Verfahren hierzu konkret vorgetragen hat. Aus dem Prozessvergleich vom 21. Juli 1995 ergibt sich jedenfalls, dass der Kläger eine
Unterhaltsnachzahlung von 49.000 DM und seit August 1995 laufenden Unterhalt von monatlich 1.050 DM und ab Januar 1996 von 1.100 DM zu zahlen hatte.
(cc) Überdies hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinander gesetzt, wie sehr die Parteien wirtschaftlich noch miteinander verflochten sind.
Durch eine zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die umso gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, wird das Maß der
geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37; vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 23 f. und
vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36).
Anlass für eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bestand schon deshalb, weil die Beklagte durch die frühe Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 1974 und ihre kontinuierliche Tätigkeit bis zum
Renteneintritt im Jahr 2007 an ihre Lebensstellung, die sie bereits vor der Geburt des Kindes innehatte, anknüpfte. Hinzu kommt, dass die Ehe, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrages lediglich rund 13
Jahre dauerte, bezogen auf den vom Kläger begehrten Abänderungszeitpunkt (August 2007) bereits seit über 25 Jahren geschieden war.
(dd) Schließlich hätte das Berufungsgericht bei der Billigkeitsabwägung auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Beklagte durch den Versorgungsausgleich eine erhebliche Aufbesserung ihrer Rente
erfahren hat, die nunmehr deutlich über ihrem angemessenen Lebensbedarf liegt. Dass die Beklagte hinsichtlich ihres Vertrauens auf den Unterhalt Dispositionen getroffen hätte, denen zufolge sie auf den
Unterhalt angewiesen wäre, ist demgegenüber nicht festgestellt.
5. Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht gerügt - sind hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte auf den Unterhalt
für die Zeit ab Renteneintritt verzichtet habe und ihr Unterhaltsanspruch auch nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen sei. ..."
***
Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform durch Vergleich titulierten Unterhaltsanspruchs nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Unterhaltsberechtigten (
BGH, Urteil vom 07.03.2012 - XII ZR 179/09):
„... 4. Im Rahmen der gemäß § 313 BGB vorzunehmenden Vertragsanpassung ist der Unterhaltsanspruch nach Auffassung der Revision zu befristen. Auf die geltend gemachte Regelung ist das seit dem 1. Januar
2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch Art. 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 27 und BGHZ 186, 1 = FamRZ
2010, 1238 Rn. 31). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Begrenzung des Unterhalts nicht ausgeschlossen. Vielmehr lässt die vorzunehmende Billigkeitsabwägung nach den getroffenen
Feststellungen sowohl eine Herabsetzung als auch eine Befristung naheliegend erscheinen.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung
oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte
erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 24; vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 19
und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22).
b) Nach den getroffenen Feststellungen kann die Beklagte seit dem Jahr 2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im September 2011 ausschließlich Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB verlangen,
da sie seitdem Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung bezog (zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43
= FamRZ 2009, 406 Rn. 20).
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in
der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre
oder sie vollständig entfällt (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 36 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713
Rn. 19). Insoweit entsprechen sich Krankheitsunterhalt nach § 1572 und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher
Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b
Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein
Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 -
XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 19).
Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente. Der sich daraus ergebende ehebedingte
Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen - wie
bei der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - erforderlich ist (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20).
c) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.
Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die
in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenverteilung während der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten
während der Ehe erbrachte Lebensleistung (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Bei der
Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie Umfang und Dauer des vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung gezahlten
Trennungsunterhalts von Bedeutung (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 28).
Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt
ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder
-vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von
§ 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im
Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem
Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels und einer Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung
getragen ist (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 -FamRZ 2012, 197 Rn. 32 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32).
d) Danach hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) Zwar ist die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im
Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR
157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem
Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19).
Nach diesen Prüfungsmaßstäben wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ablehnung einer Unterhaltsbegrenzung.
bb) Das Berufungsgericht hat einen ehebedingten Nachteil der Beklagten darin gesehen, dass sie im Hinblick auf die Überforderung, die sich aus der Krankheit in Verbindung mit der Geburt der Kinder und dem
Auslandsaufenthalt der Parteien ergeben habe, ihr zweites Staatsexamen als Lehrerin nicht abgeschlossen und deshalb nicht den Weg in den Staatsdienst gefunden habe. Dies ist bereits nicht widerspruchsfrei.
Denn das Berufungsgericht ist im Rahmen der Frage der Erwerbsfähigkeit der Beklagten davon ausgegangen, dass sie nie eine ernsthafte Chance auf Übernahme in den Staatsdienst gehabt habe, weil sie von einer
Lehrtätigkeit unter üblichen Bedingungen überfordert gewesen sei (BU 16 oben). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Nachdem die Beklagte in der noch streitgegenständlichen Zeit ab Januar 2008
erwerbsunfähig war, lagen die Voraussetzungen des § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit) bzw. ab Vollendung des 65. Lebensjahres des § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) vor. Insoweit können sich - wie
ausgeführt - ehebedingte Nachteile nur aus einer infolge der Rollenverteilung während der Ehe unzureichenden Versorgung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters ergeben. Da der Ausgleich
unterschiedlicher Vorsorgebeiträge in erster Linie durch den Versorgungsausgleich erfolgt, hätte es Feststellungen dazu bedurft, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher durchgeführt worden ist. Daran
fehlt es. In den mangelnden rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente kann im vorliegenden Fall jedenfalls kein ehebedingter Nachteil liegen, da der Beklagten eine solche Rente
gewährt wurde.
Von einem ehebedingten Nachteil kann deshalb im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden. Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, denn
sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Umständen beruhen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 33; vom 27.
Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 37; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 42 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 1414 Rn. 17). Dass es hier anders wäre, ist
nach den getroffenen Feststellungen nicht anzunehmen. Vielmehr litt die Beklagte schon viele Jahre vor der Heirat unter einer Tabletten- und Alkoholabhängigkeit.
cc) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vertrauen in die nacheheliche Solidarität tragen den Ausschluss einer Befristung nicht.
(1) Die in Bezug genommene Auffassung, der Gesetzgeber sei nicht der Ansicht gewesen, dass im Falle des Bestehens einer Krankheit zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung die nacheheliche
Solidarität, in der die Rechtfertigung für die Unterhaltstatbestände liege, irgendwann nach der Ehe ende und dann die gesellschaftliche Solidarität einzutreten habe, trifft nicht zu. Mit dieser Begründung wäre die
Befristung des Krankheitsunterhalts überhaupt ausgeschlossen. Dies widerspräche indessen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der eine Befristungsmöglichkeit über den Unterhalt nach § 1573 BGB
hinaus auch auf die weiteren Unterhaltsansprüche, insbesondere auf den Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und den Altersunterhalt nach § 1571 BGB, ausdehnen wollte (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII
ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 26).
(2) Das vom Berufungsgericht maßgeblich angeführte Vertrauen der Beklagten auf den lebenslangen Bestand des Unterhaltsvergleichs war jedenfalls seit Erhebung der Abänderungsklage im Jahre 1992 nicht
mehr gerechtfertigt. Abgesehen von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte für ihren Unterhaltsbedarf selbst aufkommen konnte, sah das Gesetz seit Inkrafttreten
des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 am 1. April 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits die Möglichkeit der Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf vor.
Soweit die Beklagte noch zeitweise erwerbstätig war und Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB beanspruchte, enthielt § 1573 Abs. 5 BGB aF seit 1986 eine Befristungsmöglichkeit. Deshalb musste die
Beklagte seit Jahren damit rechnen, dass der Vergleich auf die erhobene Klage abgeändert werden konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich seit 1992 keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, so dass sie
seitdem auf sich selbst gestellt war.
(3) Die Ehedauer hat das Berufungsgericht mit der Zeit von 1975 bis 1985 zugrunde gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist indessen auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des
Scheidungsantrags abzustellen (BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 mwN). Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht festgestellt worden.
(4) Außerdem ist in die Würdigung des Berufungsgerichts die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Klägers nicht eingeflossen. Es ist nicht festgestellt, inwieweit er Trennungsunterhalt gezahlt hat. Nach dem
Vergleich war jedenfalls für das Jahr 1985 ein solcher von monatlich 1.164 DM geschuldet. Darüber hinaus ist unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger nach dem für die Zeit von 1992 bis 2007 in Rechtskraft
erwachsenen Ausspruch des Berufungsurteils mehr als 65.000 € an Unterhalt zu zahlen hat. Zudem war der Kläger sowohl für die Betreuung des Sohnes M. als auch für dessen Barunterhalt verantwortlich, da er
die Beklagte nach dem Vergleich im Innenverhältnis von Ansprüchen auf Kindesunterhalt für M. freigestellt hat. Ferner ist unbeachtet geblieben, dass dem Kläger nach der Unterhaltsbemessung des
Berufungsgerichts weniger an Mitteln zur Verfügung steht als der Beklagten. Deshalb trifft ihn die uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung besonders hart.
(5) Als weiteren gegen eine Befristung sprechenden Umstand hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen, dass die Dauer des Rechtsstreits mit mehreren Begutachtungen der Beklagten eine
erhebliche Belastung für diese dargestellt habe. Der genannte Gesichtspunkt kann indessen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB sein, weil der Kläger damit in zulässiger Weise
seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 69/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 20).
5. Eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB, die bis auf den angemessenen Lebensbedarf (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 mwN)
erfolgen kann, hat das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 2008 ersichtlich nicht erwogen. Eine solche kann nach den getroffenen Feststellungen indessen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Maßgebend
ist auch insoweit eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien.
III. Danach kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die
Sache ist deshalb im Umfang der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine dem Revisionsbegehren entsprechende Befristung zur Folge hätte, dass der Beklagten keine Übergangsfrist zugebilligt würde, weil eine Befristung
des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB erst seit dem 1. Januar 2008 möglich ist. Eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung dürfte unter den Umständen des vorliegenden Falles allerdings unbillig sein. Gegen
die Beurteilung, dass der Unterhalt nicht nach § 1579 BGB zu versagen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. ..."
***
Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober
2010, XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971; BGH, 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011, XII ZR 11/09, FamRZ 2011, 1377). Die Zeit der vorehelichen
Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit
Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der
Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet ( BGH, Urteil vom vom 07.03.2012 - XII ZR 25/10):
„... 3. Die vom Berufungsgericht zur Befristung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB bzw. § 1573 Abs. 5 BGB aF angestellten Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, die sich im Ergebnis aber
nicht auswirken.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen die aus der vorehelichen Kindererziehung hervorgegangenen Verflechtungen der Annahme einer Ehe von kurzer Dauer entgegen. Damit hat das Berufungsgericht
ersichtlich die Zeiten der vorehelichen Kinderbetreuung der Ehedauer gleichgestellt. Ferner hat es - wenn auch im Widerspruch zu seiner Betrachtung für die Zeit ab 1. Januar 2008 - die Aufgabe der Vollzeitstelle
aus Anlass der Geburt des zweiten Sohnes als fortwirkenden ehebedingten Nachteil angesehen.
a) Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB darauf ab, inwiefern "durch die Ehe" Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auch
Nachteile gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB, die infolge der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstanden sind, beziehen sich auf "solche Nachteile", also durch die Ehe
entstandene Nachteile und zudem auf die Kindererziehung "während der Ehe". Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass noch durch die nacheheliche Kinderbetreuung Nachteile entstehen oder vergrößert
werden können, ist jedenfalls eine mehrere Jahre praktizierte voreheliche Kinderbetreuung davon nicht erfasst. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene
berufliche Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn diese durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden war (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ
2010, 1971 Rn. 25; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 39; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 20).
Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte Position begründet. Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs.
2 Satz 2 BGB beruht allein auf der Kinderbetreuung (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 32 f.), während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht
geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind. Die spätere Eheschließung wirkt nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung
gemeinschaftlicher Kinder zurück. Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass sich der Anspruch aus § 1615 l BGB auch aus elternbezogenen Gründen verlängern kann, gilt dies nur im Rahmen der
fortbestehenden Kinderbetreuung, ohne einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch begründen zu können.
b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte
Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in diesem Fall dann, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende)
Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht.
c) Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung und -erziehung kann aus denselben Gründen auch nicht der Ehedauer zugeschlagen werden. Denn eine über den Unterhalt nach § 1615 l BGB hinausgehende
Rechtsposition wird erst durch die Eheschließung begründet. Da diese nicht auf den Beginn des Zusammenlebens oder der Betreuung gemeinsamer Kinder zurückwirkt, ist auch insoweit eine geraume Zeit vor
Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und -erziehung nicht zu berücksichtigen.
d) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen ehebedingten Nachteil nur in Bezug auf die Zeit bis Dezember 2007 angenommen, während es für die Zeit ab Januar 2008 davon ausgegangen ist, dass sich
ehebedingte Nachteile "nicht mehr feststellen" ließen. Dies hat es damit begründet, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen krankheitsbedingt nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, während
sie ohne die Erkrankung ihr früheres Einkommen wieder erreichen könnte. Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht einen (fortwirkenden) ehebedingten Nachteil indessen durchgehend verneinen müssen,
weil die Krankheit schon früher bestand und sich aus der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 im Hinblick auf die Berücksichtigung ehebedingter Nachteile im Bereich des Aufstockungsunterhalts keine
materielle Änderung ergeben hat.
Zum Nachteil des Klägers kann sich indessen nur ausgewirkt haben, dass das Berufungsgericht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 eine Befristung nicht für zulässig erachtet hat. Da dieses aber im Hinblick
auf den Krankheitsunterhalt durchaus zutreffend war, ist insoweit nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts davon maßgeblich beeinflusst worden ist. Zwar ist vom Berufungsgericht
zudem wegen der vorehelichen Kinderbetreuung eine kurze Ehedauer verneint und die fragliche Zeit daher der Sache nach der Ehedauer zugerechnet worden. Die Entscheidung zur Befristung (erst) zum 31.
Dezember 2009 erweist sich dennoch im Ergebnis als zutreffend. Denn allein der längeren Ehedauer ist kein wesentliches Gewicht zugemessen worden, was sich an der Befristung bereits zum 31. Dezember 2009
und somit rund sechs Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung zeigt. Des Weiteren hat das Berufungsgericht den Unterhalt zu Unrecht schon ab Januar 2008 wegen der Wiederverheiratung des Klägers deutlich
vermindert, obwohl aufgrund seiner Feststellungen bis Oktober 2008 von einem unterhaltsrechtlichen Nachrang der jetzigen Ehefrau auszugehen ist. Da sich deswegen die Unterhaltsverpflichtung des Klägers
verringert hat und dies - da zu Gunsten des Klägers als Revisionsführers - auch nicht mehr nachträglich korrigiert werden wird, erscheint trotz der unrichtigen Erwägungen zur Ehedauer eine Unterhaltszahlung in
dem zuerkannten - teilweise zu niedrig festgesetzten - Umfang bis zum 31. Dezember 2009 jedenfalls nicht als unbillig. Daher kann der Senat abschließend entscheiden, zumal mit einer abweichenden
tatrichterlichen Beurteilung zu Gunsten des Klägers nicht zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 41). ..."
***
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle
hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job)
zutrifft. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1
BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB ( BGH, Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09 zu §§ 1573, 1574, 1577 I, § 1578, 1578b BGB u.a. - Volltext siehe zu § 1573 BGB).
***
Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf Altersunterhalt - ausgeschlossen war,
steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB nicht entgegen. Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden
Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578b BGB dar (BGH, Urteil vom 23.11.2011 - XII ZR 47/10 zu § 313 BGB, § 1578 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 1578b BGB,
§ 323 ZPO vom 05.12.2005, § 36 ZPOEG):
„... Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 1578 b BGB den Bestand der bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch bezogen auf
die Höhe des Unterhalts einer Revision unterzogen. Nicht nur dass diese erstmals befristet werden können, mit § 1578 b Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen,
Herabsetzung und Befristung zu kombinieren (BT-Drucks. 16/1830 Seite 19). Damit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss
immer auch im Lichte einer kumulativ oder aber auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht
die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt es jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar.
c) Bei der sonach gemäß § 313 BGB im Lichte des § 1578 b BGB vorzunehmenden Vertragsanpassung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Begrenzung des Unterhalts nicht ausgeschlossen.
Vielmehr lässt die zu treffende Billigkeitsabwägung nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung sowie eine anschließend einsetzende Befristung geboten erscheinen.
aa) Es fehlt bereits an ehebedingten Nachteilen, die einer Begrenzung des Unterhalts entgegenstehen könnten. Vor allem stellt der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass der
Ehegattenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren früheren Ehemann wegen der Heirat mit dem Kläger untergegangen sei, keinen solchen Nachteil dar.
(1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte
nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 19 und vom 20. Oktober 2010 -
XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22).
(2) Gemessen hieran lassen sich den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen keine ehebedingten Nachteile entnehmen.
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen ihren ersten Ehemann - ungeachtet der fehlenden Feststellungen zur Werthaltigkeit des Anspruchs - bezogen auf
die Ehe der Parteien keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB darstellt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 1578 b BGB vielmehr einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe,
insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die
Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung entstanden sind, keine Nachteile sind, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Vielmehr tritt der Wegfall des
Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe als vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein.
Dass die Beklagte andere ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB erlitten hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
bb) Nach den bislang getroffenen Erwägungen des Oberlandesgerichts stehen einer Begrenzung des Unterhalts ebenso wenig die nacheheliche Solidarität bzw. der Vertrauensschutz entgegen.
(1) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor
allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht,
die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713
Rn. 21 ff.).
Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist. Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt
ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder
-vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von
§ 1578 b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578 b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im
Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem
Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung
getragen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32).
(2) Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Billigkeitsabwägung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
(a) Zwar obliegt die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das
Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebende Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 11.
August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 47). Letzteres ist hier der Fall.
(b) Im Ergebnis unschädlich ist allerdings, dass das Berufungsgericht die nach § 1578 b BGB gebotene Billigkeitsabwägung der Sache nach unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gemäß § 36 EGZPO
durchgeführt hat, anstatt letzteren im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen.
(c) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte nicht mehr erzielen könne und zudem aufgrund ihres schlechten
Gesundheitszustandes in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt sei. Diese besonderen, durch Krankheit und hohes Alter erheblich
erschwerten Lebensumstände der Beklagten lassen es nach Auffassung des Oberlandesgerichts gerechtfertigt erscheinen, ihrem Vertrauen auf den unbefristeten Fortbestand des Unterhaltsanspruchs ein höheres
Gewicht beizumessen als dem Interesse des durch die langjährige Unterhaltszahlung belasteten Klägers, aus seiner Verpflichtung entlassen zu werden.
Die vorerwähnten Gesichtspunkte, die bezogen auf Gesundheit und Alter jedenfalls auch dem Bereich der nachehelichen Solidarität zuzuordnen sind, rechtfertigen für sich genommen keine lebenslange
Lebensstandardgarantie, wie sie sich als Konsequenz des Berufungsurteils in der Sache ergeben hätte. Bei seiner Abwägung hat das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Amtsgericht - nicht hinreichend
berücksichtigt, dass der Kläger bei einer nur rund neun Jahre langen Ehe und einem Zusammenleben von lediglich rund fünf Jahren über einen Zeitraum von zwanzig Jahren Unterhaltszahlungen in nicht geringer
Höhe an die Beklagte erbracht hat (vgl. dazu die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 12. November 2009). Hinzu kommt, dass aus der Verbindung der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind.
Dabei ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und
dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36). Einer Befristung des nachehelichen Unterhalts steht
nach der - insoweit allerdings erst nach dem Berufungsurteil veröffentlichten - Senatsrechtsprechung auch nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig würde
(Senatsurteile vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 21 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 26 jeweils mwN).
Nach den getroffenen Feststellungen wäre dem Vertrauen der Beklagten vielmehr mit einer stufenweisen Herabsetzung und Befristung, wie sie etwa das Amtsgericht vorgenommen hat, hinreichend Rechnung
getragen. Eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung, so wie sie das Berufungsgericht ausgesprochen hat, erscheint demgegenüber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den unterhaltsverpflichteten
Kläger unzumutbar. ..."
***
Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und -befristung (im Anschluss an Senatsurteile vom 24. März 2010, XII ZR
175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 und vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059; BGH, Urteil vom 26.10.2011 - XII ZR 162/09):
„... Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen.
Entsprechend der - nach Erlass des Berufungsurteils weiterentwickelten - Rechtsprechung des Senats trifft den Unterhaltsberechtigten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Beweis negativer Tatsachen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 mwN). Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB
zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten
Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen
widerlegt werden (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24).
Der Senat verkennt nicht, dass hierzu regelmäßig eine hypothetische Betrachtung angestellt werden muss und diese gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei
Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat (vgl. Koch JR 2011, 304 f.). Diesbezügliche Schwierigkeiten sind aber im Rahmen der an die sekundäre
Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.) und den Besonderheiten
des Einzelfalls Rechnung tragen müssen. Insoweit besteht für die Tatsachengerichte zudem ein Spielraum durch die Anwendung von Erfahrungssätzen in dem jeweiligen Berufsfeld wie auch die Berücksichtigung
tariflicher Regelungen. Dies entbindet allerdings nicht von der Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten und bei behauptetem beruflichen Aufstieg zudem der entsprechenden Bereitschaft und
Eignung des Unterhaltsberechtigten (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33). Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten
seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können
und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 23 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 24). ..."
***
Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (im Anschluss an
Senatsurteil vom 26. September 1990, XII ZR 87/89, FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1985, IVb ARZ 63/84, FamRZ 1985, 367, 368 und BGH Urteil vom 28. Juni 1984, IX ZR 143/83,
FamRZ 1984, 874, 875). Gegen einen solchen Willen spricht in der Regel eine Scheidung in frühem Lebensalter und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer erneuten Eheschließung. § 36 Nr. 1
EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben (im Anschluss an
BGH, 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1, FamRZ 2010, 1238 und BGH, 18. November 2009, XII ZR 65/09, BGHZ 183, 197, FamRZ 2010, 111). Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach
Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 21.09.2011 - XII ZR 173/09 zu §§ 1573, 1578b BGB, § 323 ZPO u.a.).
***
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen,
nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Be-stehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die
Erwerbsbio-grafie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivor-trags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der
Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen
Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsa-cheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst rea-litätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu
finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und gebo-ten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln (Anschluss an Senatsurteil vom 2.
Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177). Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der
Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unter-haltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss
erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksich-tigt worden sind (BGH, Urteil vom 21.09.2011 - XII ZR 121/09 zu BGB §§ 1573, 1578, 1578 b).
***
Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter (BGH, Urteil vom 29.06.2011 - XII ZR
157/09 zu BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2, 3 aF, § 1578 b Abs. 1, 2; EGZPO § 36 Nr. 1):
„... Nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF kann die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig
wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die danach maßgeblichen
Abwägungskriterien sind weitgehend deckungsgleich mit den in der Nachfolgevorschrift des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. bereits Schwab FamRZ 2005, 1417,
1419). Nach dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. ...
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14.
Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Hat der Unterhaltsberechtigte hingegen - wie hier - das Rentenalter erreicht, kommt es darauf an, ob die erzielten Alterseinkünfte aus seiner früheren,
nachehelich ausgeübten oder ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit hinter demjenigen zurückbleiben, was er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können.
Ein ehebedingter Nachteil ist nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der zwischen den
Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe der Anwartschaften erreicht, die die Ehefrau bei vollschichtiger
Erwerbstätigkeit als milchwirtschaftlich-technische Assistentin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen
Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können ehebedingte Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008,
1325 Rn. 43; vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 27 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 30).
In Betracht kommen daher nur die nach der Ehezeit entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile. Solche bestehen jedoch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Denn ein ehebedingter
Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der gewählten Rollenverteilung nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe erzielen würde. Das ist hier
nicht gegeben.
Vor der Ehe hatte die Ehefrau eine Ausbildung zur milchwirtschaftlich-technischen Assistentin absolviert und war in diesem Beruf bis zum 15. Oktober 1970 tätig. Nach der Trennung erlangte sie am 1. Juni 1981
eine Anstellung als technische Assistentin in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT V b, was nach den getroffenen Feststellungen dem unter Berücksichtigung des Regelaufstiegs erreichbaren Endgehalt einer
medizinisch-technischen Assistentin entspricht. Dass die Ehefrau ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt in ihrem erlernten Beruf als milchwirtschaftlichtechnische Assistentin hätte erreichen
können, hat sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 23 und BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 20 ff.) nicht
substanziiert. Somit durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Ehefrau bereits in der Trennungszeit wieder das Vergütungsniveau ihrer vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hatte,
so dass ehebedingte Fortkommensnachteile bereits damals nicht mehr gegeben waren. Dass die Ehefrau aus ehebedingten Gründen dauerhaft daran gehindert gewesen wäre, die in der Trennungszeit ausgeübte
Halbtagstätigkeit alsbald in eine Vollzeittätigkeit - ggf. in einem anderen Anstellungsverhältnis - auszuweiten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch liegt kein ehebedingter Nachteil darin, dass die
Ehefrau sich nach der Geburt eines außerehelichen Kindes dessen Betreuung widmete, von weiterer Berufstätigkeit absah und nach Abschluss der Kindeserziehung altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt keinen
Platz mehr fand. Denn die dadurch entstandenen Versorgungsnachteile hat die Ehefrau nicht aufgrund der Ehe, sondern durch die Geburt eines nicht aus der Ehe hervorgegangenen Kindes erlitten. Durch dessen
Betreuung und nicht durch ehebedingte Umstände wurde sie an der weiteren Erwerbstätigkeit gehindert. Daher kann nicht auf fiktiv erworbene Versorgungsanwartschaften abgestellt werden, welche sie als
Kinderlose hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 29). Das setzt sich fort, soweit sie im Anschluss an die Kinderbetreuung aus Altersgründen
keinen Platz mehr auf dem Arbeitsmarkt fand. Auch diese Einbuße ist nicht durch die Ehe, sondern durch das außereheliche Kind verursacht.
Da diese nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Nachteile unterhaltsrechtlich nicht zu Lasten des Ehemanns verwertet werden können, hat das Berufungsgericht der Ehefrau auch zutreffend ein fiktives
Alterseinkommen von 226 € mit der Begründung zugerechnet, dass die Ehefrau für die Zeiträume ab 1993 (halbtags) und ab 1999 (Vollzeit) so zu behandeln sei, als habe sie eine ihren beruflichen Fähigkeiten
entsprechende Erwerbstätigkeit gefunden und ausgeübt. Insoweit oblag ihr, nach ihren Möglichkeiten zum weiteren Aufbau einer eigenen Altersversorgung durch Berufstätigkeit beizutragen (§ 1569 BGB). ..."
***
Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 ergibt (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538). Zur Feststellung
ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 und vom
2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713; BGH, Urteil vom 08.06.2011 - XII ZR 17/09):
„... Da das Berufungsgericht die gebotene Prüfung der Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, schon weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerspruchsfrei sind. Für die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b
BGB ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zunächst zu prüfen, ob auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 -
FamRZ 2010, 629 Rn. 23 mwN). Das Berufungsgericht ist hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien
und deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Billigkeit entsprechen würde. An anderer Stelle des Berufungsurteils ist jedoch lediglich unterstellt, dass der Beklagten keine ehebedingten Nachteile
entstanden seien. Schließlich hat das Berufungsgericht wiederum, wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, wegen der geringen übertragenen Rentenanwartschaften einen ehebedingten Nachteil der Beklagten
sogar ausdrücklich festgestellt. Da sich insoweit aus dem Berufungsurteil eindeutige Feststellungen nicht ergeben, fehlt es an der für eine Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlage.
Da es zudem an einer auf § 1578 b BGB bezogenen Ausübung des tatrichterlichen Ermessens - auch im Hinblick auf eine Herabsetzung des Unterhalts fehlt, ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung verwehrt.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. a) Das Berufungsgericht hat bislang keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen ehebedingter Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB getroffen, welchen nach ständiger Rechtsprechung des Senats
(Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 23 mwN) vorrangige Bedeutung zukommt.
aa) Im Hinblick auf die aufgrund der Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens entstandenen Nachteile in der Altersvorsorge ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge nach ständiger
Senatsrechtsprechung vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR
107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508).
Ob hier eine Ausnahme angezeigt ist, die der Senat in mehreren Fallgestaltungen zugelassen hat, lässt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Der Senat hat eine
Ausnahme dann angenommen, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst
wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25). Eine weitere
Ausnahme gilt für den Fall, dass der Berechtigte allein aufgrund des Versorgungsausgleichs noch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllte, während dies ohne die Berufspause
der Fall gewesen wäre (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20).
Im vorliegenden Fall kommt die erstgenannte Ausnahme in Betracht. Hierzu hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger seit 1980 bis zum Ende der Ehezeit keine
Rentenanwartschaften mehr erworben habe, was einen vom Versorgungsausgleich nicht erfassten ehebedingten Nachteil nahelegt. Ob der Beklagten im Ergebnis ein ehebedingter Nachteil verblieben ist, ist
demnach unter Berücksichtigung der ihr seit 1980 durch die eheliche Rollenverteilung entgangenen eigenen Rentenanwartschaften zu beurteilen. Dass ein - unterstellter - Nachteil die Beklagte derzeit noch nicht
belastet, sondern sich erst auswirken wird, wenn die Beklagte zum Bezug einer Rente berechtigt sein wird, steht einer Berücksichtigung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht entgegen. Dies steht im Einklang mit
der Senatsrechtsprechung, dass es nicht zulässig ist, von einer Unterhaltsbefristung nur deswegen abzusehen, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu wahren (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR
109/07 - FamRZ 2008, 1508). Denn im vorliegenden Fall greift der Versorgungsausgleich als das speziellere Ausgleichsinstrument nicht - vollständig - ein.
bb) Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenüber
gestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein. Im vorliegenden Fall sind im Hinblick auf
einen in der Zeit seit 1980 entstandenen Nachteil in der Altersvorsorge der Beklagten insbesondere die Vermögenszuwendungen des Klägers an die Beklagte und der vom Kläger geleistete Altersvorsorgeunterhalt
zu berücksichtigen.
Außerdem ist der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge durch die Höhe der bei (gedachter) unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit des Klägers im Wege des Versorgungsausgleichs zusätzlich
übertragenen Rentenanwartschaften begrenzt. Das folgt daraus, dass der Unterhaltsberechtigte im Ausnahmefall des nicht vollständig eingreifenden Versorgungsausgleichs nicht besser stehen darf als im Regelfall
des Versorgungsausgleichs, der die ehebedingten Versorgungsnachteile nicht notwendig vollständig kompensiert, sondern entstandene Nachteile gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
b) Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom
Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände, die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung
in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
Als Aspekte kommen im vorliegenden Fall die lange Dauer der Ehe und die guten Vermögensverhältnisse des Klägers in Betracht. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen für sich genommen aber noch keine
lebenslange Lebensstandardgarantie, wie sie sich als Konsequenz des Berufungsurteils in der Sache ergeben hätte. Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt. Die
zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen wird im vorliegenden Fall auch dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte schon seit vielen Jahren ein intimes Verhältnis zu G. H. unterhält, sodass eine
weitere Gewährleistung des unveränderten Lebensstandards durch den geschiedenen Ehegatten ungeachtet dessen guter Vermögensverhältnisse nicht mehr ohne weiteres der Billigkeit entspricht.
Die vom Berufungsgericht herangezogene Dauer der Unterhaltsleistungen dürfte hingegen für eine Fortdauer des Unterhalts nicht angeführt werden können. Allerdings kann sich unter Umständen aus der
Fortzahlung des Unterhalts ein Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten insoweit ergeben, als er im berechtigten Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die rückgängig zu machen ihm nicht oder
nicht sogleich möglich oder zumutbar ist. So kann etwa die vom Unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten einen Vertrauenstatbestand bilden, der gegen
eine Begrenzung des Unterhalts angeführt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 37). Vergleichbare Dispositionen der Beklagten aufgrund berechtigten
Vertrauens hat das Berufungsgericht hier indessen nicht festgestellt. Vielmehr ist der Beklagten bereits in dem abzuändernden Urteil wegen der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit für die Zeit ab Oktober 1999
ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet worden. Damit hat der vom Kläger geleistete Unterhalt in der Vergangenheit nicht nur den ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten, sondern
zum Teil auch die sich aus der nicht ausreichenden Erwerbstätigkeit der Beklagten ergebende Einkommenslücke geschlossen, was eher für als gegen eine Begrenzung des Unterhalts spricht (vgl. auch Senatsurteil
vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22 mwN).
c) Demnach wird das Berufungsgericht vor allem zu überprüfen haben, ob der Beklagten ehebedingte Nachteile entstanden und auch nicht durch Zuwendungen und (Vorsorge-)Unterhaltszahlungen kompensiert
worden sind. Dabei ist eine zweckentsprechende Verwendung des Vorsorgeunterhalts zu unterstellen. Sollten ehebedingte Nachteile fortbestehen, so wäre eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt zu
überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23). Sollten keine ehebedingten Nachteile bestehen und der Aufstockungsunterhalt folglich allein auf nachehelicher
Solidarität beruhen, dürfte jedenfalls ein dauerhafter unverminderter Unterhaltsanspruch auch in Anbetracht der Ehedauer und der guten Vermögensverhältnisse des Klägers der Billigkeit widersprechen.
2. Zudem haben die Parteien durch die Zurückverweisung Gelegenheit, zu der vom Kläger eingewandten Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB ergänzend vorzutragen und
Beweis anzubieten. Der Senat weist darauf hin, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraussetzt, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhalten (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.
Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 616 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unstreitig unterhielt die Beklagte die intime Beziehung mit G. H. zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits seit vierzehn Jahren. ..."
***
Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts (BGH, Urteil vom 30.03.2011 - XII ZR 63/09):
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin. Die Parteien schlossen ihre Ehe im September 1990. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Dezember 2004 zugestellt worden. Der im vorliegenden Verfahren ergangene Scheidungsausspruch ist
seit dem 5. Februar 2009 rechtskräftig. Der 1967 geborene Antragsteller ist von Beruf Bauzeichner. Nach der im Jahr 2007 eröffneten Insolvenz seines Arbeitgebers, bei dem er seit 1985 beschäftigt war, und
einer anschließenden kurzzeitigen Tätigkeit als Bauleiter ist er seit September 2007 als Projektmanager in der Medizintechnik tätig und erzielt ein deutlich höheres Einkommen.
Die 1969 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau und arbeitete bei einem Möbelhaus, bis Ende 1990 vollschichtig, danach in Teilzeit. 1993 erkrankte sie an einer bipolaren affektiven Psychose,
weshalb sie ihre Stelle kündigte. Seither arbeitete sie von 1994 bis 1999 in sozialversicherungsfreien Beschäftigungen, seit April 1999 halbtags versicherungspflichtig in einem Sonnenstudio. Ende des Jahres
2004 endete ihre Erwerbstätigkeit. Seit Januar 2005 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zu einem monatlichen Unterhalt von insgesamt gerundet 708 € (566,42 €
Elementarunterhalt und 140,60 € Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt.
Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt bis Ende 2012 auf monatlich 645 €, davon 129 € Altersvorsorgeunterhalt, festgesetzt und ab dem
1. Januar 2013 und befristet bis zum 31. Dezember 2014 auf monatlich 460 €. Mit der - zugelassenen - Revision wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Beschränkung des Unterhalts ab 2013 und gegen die
Befristung. ...
I. Das Berufungsgericht hat für die Entscheidung über die Herabsetzung oder Befristung nach § 1578 b BGB ehebedingte Nachteile nicht feststellen können. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergebe
sich, dass es allein auf ihre Erkrankung zurückzuführen sei, dass sie während der Ehezeit nicht durchgängig gearbeitet habe. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihre Arbeit
fortwährend auf Wunsch des Antragstellers reduziert habe, um sich mehr um den Haushalt kümmern zu können. Dass der Antragsteller einverstanden gewesen sei, sei kein Argument, weil ihm in Anbetracht der
Erkrankung nichts anderes übrig geblieben sei. Die Erkrankung als solche sei nicht durch die Ehe verursacht. Dass ihre Depressionen sich durch den Unterhaltsstreit und die Vorwürfe des Antragstellers, sie tue
nicht genug für die Wiedererlangung ihrer Erwerbsfähigkeit, verstärkten, besage nicht, dass die Ehe die Ursache ihrer Erkrankung sei.
Damit sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Frage des Fortbestandes und der Dauer des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin das Ausmaß der vom Gesetz weiterhin grundsätzlich geforderten nachehelichen
Verantwortung. Gerade aber unter Berücksichtigung der durch die fortdauernde Erwerbsunfähigkeit und die dauernde Unterhaltsbedürftigkeit der erst 39 Jahre alten Antragsgegnerin erscheine es unbillig, diese
Belastung allein und unbegrenzt dem Antragsteller aufzuerlegen, so dass der Unterhaltsanspruch nicht dauerhaft fortbestehen könne. Auch die Dauer der Ehe von vierzehn Jahren und zwei Monaten bis zur
Zustellung des Scheidungsantrags sei nicht derart lang, dass sie einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtfertigen könne. Dass die Antragsgegnerin nach einem Wegfall des Unterhalts auf ergänzende
staatliche Leistungen angewiesen sein werde, sei ebenfalls kein Umstand, der einer Befristung entgegenstehen könne.
Bei der Frage, für welchen Zeitraum der Antragsgegnerin der Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Verantwortung noch zuzubilligen sei, komme der Ehedauer besonderes Gewicht zu.
Bedeutsam sei weiter die Schwere der bereits chronifizierten Erkrankung und die geringe Wahrscheinlichkeit einer Genesung. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung,
mithin seit mehr als fünf Jahren Unterhalt zahle und sich der Fortbestand der Unterhaltspflicht trotz seines derzeit guten Verdienstes nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine künftige Familienplanung als eine
deutliche Belastung darstelle. Demnach sei der Unterhalt bis zum 31. Dezember 2014 zu befristen, wobei der Antragsteller für eine Übergangszeit von vier Jahren den vollen, mit 645 € ermittelten
eheangemessenen Unterhalt schulde und ab dem 1. Januar 2013 noch einen auf 460 € herabgesetzten Unterhalt, der es der Antragsgegnerin ermögliche, für weitere zwei Jahre zusammen mit ihrer
Erwerbsunfähigkeitsrente ihren "angemessenen Selbstbehalt" von 1.000 € zu decken.
II. Die nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorgenommene Herabsetzung und Befristung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Unterhalt ist nach § 1578 b BGB vom Familiengericht herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege
oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
1. Dass in der Erkrankung der Beklagten hier ein ehebedingter Nachteil liegen sollte, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Denn die Erkrankung der Beklagten steht nicht im Zusammenhang mit der
Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mwN und vom 16. Februar 2011 - XII ZR
108/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt demnach regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ
2010, 1414 Rn. 17 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20).
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rollenverteilung während des Zusammenlebens und der Frage, ob diese auf der Krankheit oder aber vorwiegend auf dem Wunsch des Antragstellers
beruhte, haben für die Frage eines ehebedingten Nachteils keine Bedeutung, weil die heutigen Erwerbsnachteile der Antragsgegnerin allein krankheitsbedingt sind. Da die Antragsgegnerin zudem eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bezieht und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorhandene ehebedingte Nachteile insoweit regelmäßig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen sind (dazu und zu
Ausnahmefällen vgl. Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind der Antragsgegnerin keine ehebedingten
Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB entstanden.
2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts indessen nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen begründet.
a) Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB
aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
Die Feststellung der für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung - Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der
Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 25 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 42 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht.
Das Berufungsgericht hat insbesondere die Dauer der Ehe von rund vierzehneinhalb Jahren sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in seine Betrachtung einbezogen.
Dass sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ihre Erkrankung durch den Unterhaltsstreit und die Vorwürfe des Antragstellers, sie arbeite nicht hinreichend an der Wiederherstellung ihrer
Erwerbsfähigkeit, verschlimmert hätten, kann indessen schon deswegen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB sein, weil der Antragsteller damit in zulässiger Weise seine
prozessualen Rechte wahrgenommen hat (vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27).
Auch eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit
der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten
durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 37). Freilich sind
die Folgen der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung für beide Parteien und deren jeweilige Belastung durch die Unterhaltspflicht und deren Wegfall in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Diese
Würdigung hat das Berufungsgericht indessen nicht unterlassen, wie nicht zuletzt an der der Befristung vorgeschalteten Herabsetzung des Unterhalts deutlich wird.
Dass das Berufungsgericht auch die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungen einbezogen hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010,
1414 Rn. 31, 35). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass im Rahmen von § 1578 b BGB die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeitskriterium ist und diese auch durch
den - etwa längere Zeit gezahlten - Trennungsunterhalt mit beeinflusst wird. Dass die Zahlungen, wie die Revision einwendet, der gesetzlichen Verpflichtung des Antragstellers entsprachen, steht dem ebenso
wenig entgegen wie der Umstand, dass der Trennungsunterhalt selbst nicht entsprechend § 1578 b BGB herabgesetzt oder befristet werden kann.
Dass das Berufungsgericht beim Umfang der Belastung für den Antragsteller auch das - bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nicht herangezogene - nach der Trennung erhöhte Einkommen des Antragstellers
berücksichtigt hat, ergibt sich ebenfalls aus den Gründen des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt trotz des derzeit guten Verdienstes des Antragstellers
mit Rücksicht auf seine zukünftige Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht zu dem Inhalt dieser Familienplanung keinerlei
Feststellungen getroffen habe. Solche Feststellungen waren indessen nicht erforderlich. Denn die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts bewegt sich auch mit dieser Erwägung im Rahmen der mit § 1578 b
BGB verbundenen gesetzgeberischen Wertungen (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - FamRZ 2011, 437 Rn. 20). Dass damit eine Billigkeitsabwägung bereits vor Beurteilung der
Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB und der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden sonstigen (Unterhalts-)Verbindlichkeiten zu treffen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil keine
konkurrierenden Unterhaltsansprüche in Rede stehen. Darauf, dass konkrete Unterhaltspflichten bereits entstanden sind oder mit ihrem Entstehen in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kommt es zudem nicht an. Denn
nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 sollte "die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu
begrenzen, […] die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten" (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Die Billigkeitsabwägung unter Einbeziehung dieses
allgemeinen Gesetzesmotivs, dass schon die Chancen für einen "Neuanfang" erhöht werden sollten, kann als solche demnach nicht sachwidrig sein. Ob diesem Gesichtspunkt in seiner Allgemeinheit neben
weiteren Aspekten eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, erscheint allerdings fraglich. Die vom Berufungsgericht hier getroffene Abwägung hält sich insoweit jedenfalls noch im Rahmen des
tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, was nicht zuletzt das von ihm erzielte Ergebnis verdeutlicht.
c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer ungekürzten Unterhaltspflicht bis Ende 2012, mithin für mehr als dreieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und rund acht Jahre nach Zustellung des
Scheidungsantrags gelangt und hat den Unterhalt anschließend für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt. Dabei hat es mit der Ehedauer, dem Alter der Parteien bei Scheidung sowie der
Gestaltung der kinderlosen und jedenfalls nicht auf eine sogenannte Hausfrauenehe angelegten Ehe sämtliche wesentlichen einschlägigen Abwägungskriterien in seine Betrachtung einbezogen und ist zu einem
nach revisionsrechtlichen Maßstäben vertretbaren Ergebnis gelangt. Im Rahmen der Herabsetzung des Unterhalts hat es allerdings den angemessenen Bedarf der Antragsgegnerin im Sinne von § 1578 b Abs. 1
BGB auf 1.000 € festgelegt. Das entspricht zwar nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 31 f. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR
140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f. mwN), wirkt sich indessen nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin als Revisionsklägerin aus. ..."
***
„... 2. Soweit das Berufungsgericht eine Herabsetzung oder Befristung des Betreuungsunterhalts angelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine
Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im
Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung
des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 15. September 2010 -
XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN).
Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht hier zu Recht abgelehnt. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann
möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen
Unterhalt in Betracht (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Instanzgerichte der Antragsgegnerin, deren
Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit 790 € betrüge, lediglich weiteren Unterhalt in Höhe von 463 € zugesprochen haben. ..." (BGH, Urteil vom 30.03.2011 - XII ZR 3/09)
***
Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn
deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt
haben. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor
allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil 02.03.2011 - XII ZR 44/09).
***
Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben,
wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt
haben. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die
in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 02.03.2011 - XII ZR 44/09):
„... Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene Antragsgegnerin hatten im Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine 1984 geborene Tochter und
ein 1990 geborener Sohn hervorgegangen sind. Im Oktober 2002 trennten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderjährigen Sohn in dem im
gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem Sohn und übernahm die
weitere Betreuung. Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1984 berufstätig. Während der Ehezeit ging sie keiner
Erwerbstätigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholabhängigkeit dauernd erwerbsunfähig. Sie erhält Grundsicherung nach dem SGB XII
sowie ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 205 €. Der Antragsteller erzielt als Arbeiter monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.353,87 €. Zusätzlich haben die Instanzgerichte eine Unfallrente und einen
Wohnvorteil im eigenen Haus abzüglich der darauf entfallenden Darlehensraten berücksichtigt. Den Barunterhalt für die beiden inzwischen volljährigen Kinder trägt der Antragsteller allein. Während der Zeit ab
September 2004 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 596 €.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (insoweit rechtskräftig seit dem 25. Oktober 2008). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es vom
Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 464,50 € übertragen. Außerdem hat es den Antragsteller verurteilt, zur
Begründung weiterer Anwartschaften in Höhe von 31,26 € einen Beitrag von 6.835,99 € zu zahlen. Auf den Unterhaltsantrag hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin
nachehelichen Unterhalt, zuletzt seit Juli 2011 in Höhe von 957 € Elementarunterhalt, 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 258 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen und den Anspruch bis zum 31. Dezember
2013 befristet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen unbefristeten
Unterhalt begehrt. ...
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch
das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2013 befristet habe. Mit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der Befristung hinaus möglich und im Einzelfall
geboten. Eine Befristung sei danach für sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche möglich, einschließlich des hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus § 1572 BGB. Die Krankheit
der Antragsgegnerin sei nicht ehebedingt, weil sie erst nach der Trennung auffällig geworden sei und nicht auf die Ehe als solche zurückgeführt werden könne. Handele es sich insoweit nicht um einen
ehebedingten Nachteil, sei die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur eröffnet, sondern ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt solle die Ausnahme bleiben. Die in diesen
Fällen erforderliche Bestimmung des Ausmaßes nachehelicher Solidarität als innere Rechtfertigung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch müsse sich dann maßgeblich an der Ehedauer, aber auch an der
wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zur Bedürftigkeit der Berechtigten orientieren. Die Antragstellerin sei wegen ihrer chronifizierten Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig.
Andererseits könne der Antragsteller bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht den vollen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin abdecken. Während die nacheheliche Verantwortung nach dem früheren
Unterhaltsrecht stärker individuell geprägt gewesen sei, lege der Geist des neuen Unterhaltsrechts, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich ehebedingter Nachteile konzentriere, die Vermutung nahe, dass
der Gesetzgeber nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidargemeinschaft verschoben habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung bis
Ende 2013 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen.
Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 22 Jahre verheiratet, die Antragsgegnerin bei der Heirat erst 20 Jahre alt gewesen sei und sie während der Ehe unter
Aufgabe ihrer eigenen Erwerbstätigkeit die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushaltes übernommen habe. Auf Seiten des Antragstellers falle hingegen ins Gewicht, dass dieser seit der Trennung der
Parteien, also für mehr als sechs Jahre, den noch im Haushalt lebenden Sohn betreut habe, der sich noch bis Mitte 2011 in allgemeiner Schulausbildung befinde, und dass er für diesen sowie für die studierende
Tochter allein den Barunterhalt aufbringe. Für die Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung
der Parteien zum Tragen gekommen sei und der Antragsteller ihr unter Berücksichtigung des Trennungsunterhalts dann insgesamt mehr als neun Jahre Unterhalt schulde. Die Unterhaltsdauer trage auch dem
Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ohne Erkrankung gewisse ehebedingte Nachteile gehabt hätte. Diese Belastung des Antragsgegners, der weiterhin den Barunterhalt für die beiden Kinder allein
sicherstelle, sei im Hinblick auf die Ehedauer und darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Notbedarf nicht selbst bestreiten könne. Wenn - wie vorliegend - der eheangemessene Bedarf hinter
dem Notbedarf zurückbleibe oder diesen gerade erreiche, stehe der Befristung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin selbst diesen nicht durch Erwerbstätigkeit abdecken könne.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 UÄndG; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO; Senatsurteile BGHZ 179,
43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 28 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 13).
Nach § 1578 b BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der
Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -
FamRZ 2009, 1990 Rn. 19).
a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das
der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14.
Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit abgestellt werden,
wobei von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheitsunterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke
Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt
werden, das ein gesunder Unterhaltsberechtigter erzielen könnte. Wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger
Erwerbsunfähigkeit also aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei auch hier von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der
Unterhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsfähig ist, kann daneben auf Erwerbseinbußen als ehebedingter Nachteil abgestellt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 926 Rn.
29). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss
(Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer
Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen
Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 15 mwN und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen
dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.; vom 17.
Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 30 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16).
b) Die nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts insbesondere zu berücksichtigenden
ehebedingten Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in
der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre
oder sie vollständig entfällt (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach
§ 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist,
durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind
dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR
109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).
Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung,
wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und
Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch
eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren
Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und
Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der sich daraus ergebende ehebedingte
Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen
erforderlich ist.
c) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität
(BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diese
Umstände gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406
Rn. 36 ff.; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 37 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25).
aa) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die
in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). Auch in solchen Fällen, in denen die
fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen also besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren
Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der
Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39
und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17).
Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 2 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 21).
bb) Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind allerdings auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der
Unterhaltsberechtigte, gegebenenfalls neben eigenen Einkünften aus Erwerbsunfähigkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den
ehelichen Lebensverhältnissen oder den angemessenen Unterhalt belastet wird. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, selbst
wenn diese nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nachrangig sind.
Im Rahmen der Billigkeit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit weitere Betreuungsleistungen erbringt, zu denen der Unterhaltsberechtigte wegen
seiner Erkrankung ebenfalls nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 23).
cc) Dass der Unterhaltsberechtigte auch ohne eine Befristung Sozialhilfe beziehen müsste, weil der Unterhalt ohnehin nicht sein Existenzminimum abdeckt, ist hingegen kein Grund für eine Befristung. Zwar sind
die jeweiligen Belastungen, die mit der Zahlungspflicht für den Unterhaltspflichtigen einerseits bzw. mit einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung für den Unterhaltsberechtigten andererseits verbunden
sind, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 39). Dabei darf allerdings nicht auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des
Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dies liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht.
Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII; Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057
Rn. 20). Umgekehrt steht einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom
30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 36 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18).
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsbefristung bis Dezember 2013 nicht.
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege, lassen wesentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unberücksichtigt.
aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, dass die Krankheit der Antragsgegnerin hier nicht ehebedingt ist. Denn nach seinen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Erkrankung selbst auf die Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe zurückzuführen ist.
Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Erkrankung der Antragsgegnerin auf die Ehe der Parteien zurückführen könnten. Der Umstand, dass die Erkrankung erst nach der Trennung der Parteien
aufgetreten ist, spricht hier sogar gegen einen solchen Ehebezug.
bb) Ein ehebedingter Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der
zwischen den Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den, etwa auf Kindererziehungszeiten beruhenden, eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe
der Anwartschaften erreicht, die die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den
Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können nach der angeführten Rechtsprechung des Senats ehebedingte
Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden.
cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhält die Antragsgegnerin allerdings keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, obwohl sie vollständig erwerbsgemindert ist. Zwar ist
die Wartezeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zweifelsfrei erfüllt, zumal die Antragsgegnerin bereits vor der Ehezeit versicherungspflichtig erwerbstätig war, Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen sind und nach
§ 52 SGB VI auch die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der Wartezeit Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin erhält aber deswegen keine Rente wegen
Erwerbsminderung, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Dies wiederum ist darauf zurückzuführen, dass
sie wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bis zur Trennung nicht erwerbstätig war. Nach der Trennung im Oktober 2002 konnte sie die
erforderlichen Zeiten nicht mehr erfüllen, weil die Erkrankung schon bald so fortgeschritten war, dass im November 2003 eine Betreuung eingerichtet und sie im Mai 2004 stationär behandelt werden musste.
Damit bildet die entfallene Möglichkeit zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente hier einen ehebedingten Nachteil, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen ist. Die
Höhe dieses ehebedingten Nachteils hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.).
Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Unterstützungsleistungen aufgefangen, die die Antragsgegnerin gegenwärtig erhält. Soweit sie im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Pflegegeld in Höhe von 205 €
monatlich erhält, ist § 1610 a BGB zu beachten, wonach vermutet wird, dass die erhaltenen Sozialleistungen durch die infolge der Körper- oder Gesundheitsschäden notwendigen Aufwendungen vollständig
aufgebraucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Pflegegeld die krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwendungen übersteigt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. insoweit Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 463 ff.). Auch soweit die Antragsgegnerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erhält, deckt diese ihren
Lebensbedarf nicht. Denn diese Grundsicherung ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur gegenüber solchen Verwandten als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen, deren jährliches
Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV unter 100.000 € liegt. Gegenüber anderen unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten ist auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidiär.
Diesen gegenüber sind die Leistungen also nicht bedarfsdeckend und der Unterhaltsanspruch geht mit der Leistung gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Träger der Sozialleistung über (vgl. Wendl/Scholz aaO § 8
Rn. 152 f. und Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 467 a ff.).
b) Die weitere Billigkeitsabwägung, die das Maß der nachehelichen Solidarität einschließt, kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts schon deswegen nicht begründen, weil sie von einem fehlenden
ehebedingten Nachteil ausgeht und deswegen keine Ausführungen dazu enthält, ob eine Befristung ausnahmsweise trotz des bis zur Altersgrenze verbleibenden ehebedingten Nachteils geboten ist.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht zwar die Ehedauer von 22 Jahren berücksichtigt, in denen die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin für die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit
aufgegeben hatte. Im Hinblick auf diese Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit waren die Lebensverhältnisse der Parteien hier eng miteinander verknüpft.
Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend einbezogen, dass der Antragsteller seit der Trennung der Parteien neben seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut hat, woraus sich für ihn eine
überobligatorische Belastung ergab (vgl. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 - Rn. 103). Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 € im Rahmen des Versorgungsausgleichs
ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsgesichtspunkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller seit der Trennung für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder allein aufkommen muss, was ihn,
unabhängig vom Rang des Kindesunterhalts, zusätzlich belastet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 Rn. 46 ff.). Nach Abzug des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn
verfügt der Antragsgegner noch über Einkünfte von weniger als 2.300 €, von denen der titulierte Elementar, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 1.340 € abzusetzen ist. Dem
Antragsteller verbleiben nach der Unterhaltsbemessung der Instanzgerichte mithin lediglich Einkünfte, die sogar unter seinem Selbstbehalt von 1.050 € (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ
2006, 683, 684 f.; zur Höhe vgl. Anm. B IV zur Düsseldorfer Tabelle und Ziff. 21.3.2 der Leitlinien der Oberlandesgerichte) liegen.
3. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Billigkeitsprüfung nach § 1578 b BGB aber verkannt, dass die Antragsgegnerin durch die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ehebedingte
Nachteile erlitten hat. Unter Berücksichtigung dieser Nachteile wird das Oberlandesgericht die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB)
erneut auf seine Billigkeit zu überprüfen haben (§ 1578 b BGB). Dabei wird es für die Zeit ab 2014 auch die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüfen
müssen. Soweit das Oberlandesgericht einen dauerhaften Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für unbillig erachtet, wird es auch eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den am
Existenzminimum orientierten notwendigen Selbstbehalt von zurzeit 770 € prüfen müssen. Wenn das Oberlandesgericht wegen der erheblichen Belastungen des Antragstellers trotz des gegenwärtig vorliegenden
ehebedingten Nachteils erneut eine Befristung des Unterhalts prüft, wird es dies und alle übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen haben. ..."
***
Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile
entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft
seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind.
Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (BGH, Urteil vom 16.02.2011 - XII ZR 108/09).
***
Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des
Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Die Anrechnung eines aus
überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des
Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der
Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt so genannter privilegierter Volljähriger. Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile
ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche
Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hier-über insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (BGH, Urteil vom
12.01.2011 - XII ZR 83/08 zu BGB §§ 242, 1571, 1573, 1577, 1578, 1578 b, 1603, 1606, 1610).
***
Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag
der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 -
IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265). Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um
einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der
Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4.
August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind für den sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemessenden Bedarf ohne
Bedeutung. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten (BGH, Versäumnisurteil vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08 zu BGB §§ 1573, 1577,
1578, 1578 b).
***
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB
und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den
ehebedingten Nachteil. Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer
bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind. Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des
Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachengerichte können sich bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die
tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben. Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein
Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet (BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII
ZR 53/09 zu BGB §§ 1573, 1574, 1578, 1578 b; ZPO §§ 287, 323 aF; EGZPO § 36 Nr. 1).
***
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen
Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege
einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu
berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629). Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch
Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur
Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08).
***
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen
Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege
einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nach-eheliche Solidarität zu berücksichtigen
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629). Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer
eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Veröffentlichung bestimmt;
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08).
***
Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt
sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO
bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von
der Unterhaltsberechtigten betreut wurden (BGH, Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 205/08).
***
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit
einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote
des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen,
bei denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu
begründen. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Im Rahmen der -
dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit
eintritt, besonderes Gewicht (BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09 zu BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540):
„... 5. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB hält den Angriffen der Revision stand.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe
ergeben.
b) Das Berufungsgericht hat hier einen dauerhaften ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin angenommen, weil sie ohne Ehe und Kindererziehung heute deutlich höhere Einkünfte erzielen würde, als sie
gegenwärtig aus ihrer zumutbaren Tätigkeit erzielt. Das greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Die Feststellung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden,
ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das setzt
voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung
mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19).
bb) Diesen Anforderungen trägt die Feststellung ehebedingter Nachteile durch das Berufungsgericht Rechnung. Sie beruht auf einer Würdigung des gesamten Prozessstoffes. Entgegen der Rechtsauffassung der
Revision hat das Berufungsgericht dabei auch nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verstoßen.
Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Antragsteller als Unterhaltsschuldner, der sich mit seinem Begehren nach Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf
eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der dafür sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom
14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine
ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum
Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Diese sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen des § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten
Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen
Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt und dies bewiesen werden (Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875
Tz. 18 ff.).
Die Feststellung der für einen ehebedingten Nachteil sprechenden Tatsachen durch das Berufungsgericht ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat substantiiert vorgetragen, dass
sie nach Abschluss der Realschule und der höheren Handelsschule ohne die Ehe und die Erziehung der beiden gemeinsamen Töchter eine berufliche Entwicklung im betriebswirtschaftlichen Bereich erfahren
hätte und heute monatlich zwischen 1.500 und 3.000 € netto verdienen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass von einer solchen beruflichen Entwicklung bis zu einem Nettoeinkommen von 2.200 €
auszugehen sei, beruht auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Antragsgegnerin. Dies hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller nicht widerlegt.
Weil die Antragsgegnerin danach ohne ihre Ehe und die Kindererziehung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 € erzielen würde, liegt in der Differenz zu dem angemessenen gegenwärtigen
Erwerbseinkommen ein ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB. Diesen hat das Berufungsgericht zu Recht bei seiner Billigkeitsabwägung berücksichtigt.
c) Auch die Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das
Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Das ist hier nicht der
Fall.
aa) Das Berufungsgericht hat neben den ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin auch die Dauer der Ehe von 30 Jahren berücksichtigt. Die Ehedauer gewinnt durch die wirtschaftliche Verflechtung, die
insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt, besonderes Gewicht. Entsprechend ist die Antragsgegnerin auch hier
nach dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien frühzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden, hat nur eine unwesentliche eigene Altersvorsorge aufgebaut und sich auf die Versorgung durch die
Vermögenseinkünfte des Antragstellers eingerichtet. Auch soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung die besonders günstige Vermögens- und Einkommenssituation beim Antragsteller
berücksichtigt hat, ist dagegen nichts zu erinnern.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist deswegen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens wegen des fortdauernden ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin
eine Befristung des Unterhalts abgelehnt und den Unterhaltsanspruch lediglich auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin herabgesetzt hat. Auch die vom Berufungsgericht gewählte
Übergangsfrist bis zur Herabsetzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den eigenen angemessenen Unterhalt von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung begegnet keinen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat dabei alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Entscheidung über eine weiter gehende Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ab Erreichen des Rentenalters der Antragsgegnerin zurückgestellt.
Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem
der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht
einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO (jetzt §§ 238 f. FamFG) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen. Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände
allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -
FamRZ 2008, 1325 Tz. 37 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 17).
Das Berufungsgericht hat hier alle bereits sicher vorhersehbaren Umstände berücksichtigt. Zutreffend hat es allerdings darauf hingewiesen, dass die eigene Einkommenssituation der Antragsgegnerin bei
Rentenbeginn noch ungeklärt ist, zumal sich ihre weitere Erwerbstätigkeit und der für die Altersvorsorge zu verwendende Altersvorsorgeunterhalt in noch ungewisser Weise auf die eigene Altersvorsorge
auswirken werden. Wenn es im Hinblick darauf gegenwärtig von einer abschließenden Entscheidung nach § 1578 b BGB auch für die Zeit nach Rentenbeginn abgesehen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
6. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage des Antragstellers abgewiesen.
Nach § 533 ZPO sind eine Klageänderung, eine Aufrechnungserklärung oder eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
wenn diese Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die
Antragsgegnerin hat der Widerklage des Antragstellers ausdrücklich nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die als Widerklage erhobene Feststellungsklage auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts zu Recht
auch nicht für sachdienlich erachtet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage des Antragstellers die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB ohnehin nicht begründen kann. Auch zur
Verhinderung einer Verjährung des Rückzahlungsanspruchs war die Feststellungsklage nicht geboten.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsgläubiger dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung des geleisteten Unterhalts zwar den Wegfall der Bereicherung nach
§ 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten, sofern nicht die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB vorliegen. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB kann sich der
Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach allgemeinen Vorschriften. Der Senat hat
wiederholt ausgesprochen, dass es dabei weder auf den Eintritt der Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage noch einer Feststellungsklage ankommt. Maßgeblich ist vielmehr der Eintritt der Rechtshängigkeit
der auf die Bereicherung gestützten Rückforderungsklage (Senatsurteile BGHZ 93, 183, 185 = FamRZ 1985, 368 f. und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 f.; zur neuen Rechtslage vgl. jetzt
§ 241 FamFG).
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass dies nicht zu einer ungleichen Risikoverteilung zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner führt. Selbst im Falle eines rechtskräftigen Unterhaltstitels
kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Abänderungsklage einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Unabhängig davon kann er Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlten
Unterhalts erheben, ohne zuvor die Rechtskraft des Titels oder die Abänderung eines früheren Titels abzuwarten (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 391 = FamRZ 1992, 1152, 1155 und vom 22. April 1998 - XII ZR
221/96 - FamRZ 1998, 951, 952). Schließlich bleibt es dem Unterhaltsschuldner unbenommen, den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung
zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. =
FamRZ 2000, 751, 753).
b) Die Feststellungsklage war auch nicht zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich. Denn die Parteien streiten hier lediglich um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Januar 2009 und nur auf Rückzahlung
dieses Unterhalts bezieht sich der Feststellungsantrag des Antragstellers. Eine Verjährung dieser Ansprüche droht gegenwärtig noch nicht. Der Antragsteller hatte deswegen genügend Zeit, die Rechtskraft des
Unterhaltsprozesses abzuwarten und dann ggf. eine Leistungsklage auf Rückzahlung zu erheben. Im Hinblick darauf ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die
Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nicht als sachdienlich behandelt hat. Darauf, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers ohnehin
nicht in Betracht kommt und die Widerklage deswegen jedenfalls unbegründet wäre, kommt es somit nicht an. ..."
***
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit
einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs nach einer Quote
des vorhandenen Einkommens beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, bei
denen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt, ist ein höherer Bedarf konkret zu
begründen. Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei konkret bemessenem Barunterhalt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Im Rahmen der -
dem Tatrichter obliegenden - Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB gewinnt eine längere Ehedauer durch eine wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit
eintritt, besonderes Gewicht (BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09 zu BGB §§ 1578 Abs. 1, 3, 1578 b; ZPO § 540).
***
Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die
Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 -
FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig
erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der
nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ
2010, 629; BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 7/09):
„... II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die für den Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB durchgeführte Einkommensermittlung des Berufungsgerichts hält den von der Revision der Antragsgegnerin geführten Angriffen stand.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Darlehensraten hinsichtlich des Sanierungskredits dienten mit ihrem Tilgungsanteil der Vermögensbildung des Antragstellers, verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des
Senats sind von dem Vorteil mietfreien Wohnens grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der
Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine
einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im gesetzlichen Güterstand ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 -
FamRZ 2008, 963 Tz.17, 19 m.w.N.) und bei der vorliegenden Gütertrennung schlechthin gilt.
An einer solchen einseitigen Vermögensbildung mangelt es hier schon deswegen, weil dem Antragsteller an der von ihm bewohnten Wohnung nicht das Eigentum, sondern lediglich ein Nießbrauch zusteht. Die
Darlehensraten stellen sich für ihn daher in vollem Umfang als Erhaltungsaufwand dar, mit dem eine Vermögensmehrung nicht einhergeht. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine mögliche Rückforderung des
verschenkten Wohneigentums nach § 528 BGB ergibt nichts anderes, weil der Antragsteller auch nach der Schenkung sowohl seinen eigenen angemessenen Unterhalt bestreiten als auch seine Unterhaltspflicht
erfüllen kann. Dass der Antragsteller - wie die Revision der Antragsgegnerin meint - eine Rückforderung sogar geltend machen müsse, um der Antragsgegnerin (wegen der dann nicht mehr abziehbaren
Tilgungsanteile) einen höheren Unterhalt zahlen zu können, findet zum einen in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Grundlage und lässt außer acht, dass die Grundstücksübertragung im Einvernehmen mit der
Antragsgegnerin vorgenommen wurde. Zum anderen wäre ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers ersichtlich nicht gegeben.
Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe für die vom Berufungsgericht anerkannte Haushaltshilfe die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG berücksichtigen müssen, greift bereits deshalb nicht,
weil zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Norm nichts festgestellt worden ist und insofern ein Verfahrensfehler im Rahmen der Tatsachenfeststellungen weder gerügt noch ersichtlich ist.
2. Auf die Befristung und Begrenzung des Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil
BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.). Seit dem 1. Januar 2008 ist neben der hier vorgenommenen Herabsetzung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB für den nachehelichen Altersunterhalt nach § 1571 BGB
auch eine Befristung zulässig.
a) Die Regelung in § 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Der Senat hat bereits zur Befristung des Krankheitsunterhalts entschieden,
dass es der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers entspricht, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und
Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden
(BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit (vgl. Herzog/Grzeszick in: Maunz/Dürig
Grundgesetz 57. Aufl. Art. 20 Rdn. 90). Zwar wird bei der Befristung des Altersunterhalts das nach der gesetzlichen Konzeption vorrangige Kriterium der ehebedingten Nachteile oftmals nicht einschlägig sein.
Die Befristung des Altersunterhalts ist aber auch ohne ehebedingte Nachteile nicht der gesetzliche Regelfall (vgl. - zum Krankheitsunterhalt - Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36 f.). Zudem
stellt das Gesetz für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in § 1578 b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der
Kindererziehung Kriterien zur Verfügung, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarität heranzuziehen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 19).
Dem Gesetzgeber stand es demnach frei, die Entscheidung über die Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - zur Veröffentlichung
bestimmt; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1657). Im Übrigen hat das Berufungsgericht wie das Amtsgericht nur eine Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB vorgenommen, welche schon nach der früheren
Rechtslage gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. möglich war.
b) Bei der Billigkeitsprüfung für die Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ist das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen ehebedingter Nachteile aufgrund der Rollenverteilung während der
Ehe ausgegangen.
Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist für die Unbilligkeit einer weiteren Unterhaltszahlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
aa) Der Antragsteller rügt mit seiner Revision, dass die Antragsgegnerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber den Wunsch geäußert habe, ‚gehen zu dürfen', woraufhin sie eine Kündigung erhalten habe.
Ursache seien gesundheitliche Probleme gewesen und nicht - wie von der Antragsgegnerin behauptet - der Umstand, dass sie die Ferienpensionen des (schwerbehinderten) Antragstellers habe führen sollen.
Das steht dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten ehebedingten Nachteil jedoch nicht entgegen.
Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen (Senatsurteil vom 24. März
2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 18). Den Unterhaltsberechtigten trifft allerdings hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, nach den Regeln zum Beweis negativer
Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dazu genügt es indessen, wenn dieser die Behauptung des Unterhaltspflichtigen, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreitet und
seinerseits darlegt, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 20 ff.).
Gemessen an diesen Anforderungen genügt zur Darlegung eines ehebedingten Nachteils, dass die Antragsgegnerin während der Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete und infolgedessen keine Beiträge für ihre
Altersvorsorge geleistet wurden. Die Widerlegung dieses ehebedingten Nachteils obliegt dem Antragsteller. Hierzu genügt es nicht, dass er, wie er behauptet hat, zur Führung seiner Ferienpensionen der Hilfe der
Antragsgegnerin nicht bedurft habe. Denn dieser Umstand steht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Ehe von einer eigenen Erwerbstätigkeit absah, nicht entgegen. Dass die Antragsgegnerin für
die von ihr angeregte Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses auch gesundheitliche Gründe angeführt hat, schließt einen ehebedingten Nachteil als solchen ebenfalls nicht aus. Das wäre nur der Fall, wenn die
Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gänzlich gehindert gewesen wäre. Auch das von der Revision des Antragstellers angeführte Risiko der Arbeitslosigkeit steht einem
ehebedingten Nachteil nur entgegen, wenn feststeht, dass der Unterhaltsberechtigte während der Ehe einen Arbeitsplatz nicht hätte erlangen können. Für beide Umstände hat der Antragsteller bereits nichts
vorgetragen, so dass der Annahme eines ehebedingten Nachteils nichts entgegensteht.
bb) In der Regel werden allerdings die aus der ehebedingten Erwerbsunterbrechung resultierenden Nachteile in der Altersvorsorge eines Ehegatten durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der Ausgleich
unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April
2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
Nach der Rechtsprechung des Senats können daher ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte regelmäßig nicht mit der
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt
worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen
Ausgleich ausschließt (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 43).
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsteller nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Er war bereits seit August 1996 (Alters-)Rentner, während
die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs vom 1. März 1995 bis zum 30. September 2007 dauerte. Damit ist deutlich, dass durch den Versorgungsausgleich die von der Antragsgegnerin aufgrund der
ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei ihrer Altersvorsorge nicht vollständig, sondern nur zu einem geringen Teil ausgeglichen worden ist und der Antragsgegnerin darüber hinaus erhebliche
ehebedingte Nachteile verblieben sind.
c) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Billigkeitsgesichtspunkte wie die Dauer der Ehe, die vorausgegangene Biografie der Ehegatten und ihre Vermögensverhältnisse zutreffend in seine Betrachtung
einbezogen. Die Würdigung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Spielraums und ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
d) Hinsichtlich der Rechtsfolgen nach § 1578 b BGB, die das Berufungsgericht aus den von ihm herangezogenen Gesichtspunkten abgeleitet hat, bleibt das Berufungsurteil allerdings nicht frei von Beanstandungen.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch stets zu begrenzen sei, wenn keiner der in der Vorschrift angeführten Billigkeitsgründe entgegensteht. Diese Auffassung lässt sich
mit der in § 1578 b BGB getroffenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren.
Denn zum einen ist die Aufzählung der Billigkeitsgründe in § 1578 b Abs. 1 BGB nicht abschließend, sondern es werden dort die - freilich wichtigsten - Gesichtspunkte für die anzustellende Würdigung nur
exemplarisch genannt. In die Billigkeitsbetrachtung sind also auch vom Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Einzelfallumstände für oder gegen eine Herabsetzung oder Befristung einzubeziehen. Zum anderen
hat das Berufungsgericht das in § 1578 b BGB zum Ausdruck kommende Regel-/Ausnahmeverhältnis verkannt. Die Herabsetzung oder Befristung ist nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vom Familiengericht
auszusprechen, wenn ein zeitlich oder der Höhe nach unbeschränkter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen
Kindes unbillig wäre. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass die Herabsetzung wie auch die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu prüfen,
ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung oder Herabsetzung Billigkeitsgründe entgegenstehen (vgl. - zur Befristung - Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR
175/08 - FamRZ 2010, 875 Tz. 22).
bb) Nicht zu beanstanden ist es hingegen, dass das Berufungsgericht den Unterhalt nicht bereits mit Rechtskraft der Scheidung herabgesetzt hat. Entgegen der Revision des Antragstellers folgt aus der Möglichkeit
einer sofort mit Rechtskraft der Scheidung eingreifenden Herabsetzung nicht, dass der Unterhalt regelmäßig bereits mit der Scheidung herabzusetzen wäre. Dies widerspräche jedenfalls in dieser Allgemeinheit
bereits dem vorstehend ausgeführten Regel/Ausnahmeverhältnis. Statt dessen hält sich die vom Berufungsgericht gewählte Übergangszeit von zwei Jahren für sich genommen im Rahmen der tatrichterlichen
Würdigung und ist daher nicht zu beanstanden.
cc) Durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings der vom Berufungsgericht für die Herabsetzung des Unterhalts gewählte Maßstab für den angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB. Das
Berufungsgericht hat den Bedarf am sogenannten angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB orientiert, der zur Zeit in der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung A.5., Stand 1. Januar 2010) und in den
Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte mit 1.100 € ausgewiesen ist (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 418).
Das widerspricht der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Rechtsprechung des Senats. Danach besteht der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze
für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, in dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist
auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 28 f. m.w.N.). Diese vom Senat für den
Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB aufgestellten Grundsätze finden auch auf den Altersunterhalt nach § 1571 BGB Anwendung. Beim Altersunterhalt kann wie beim Krankheitsunterhalt nur auf das
Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Verfügung hätte.
Ist der Unterhaltsberechtigte bereits Rentner, kann demnach im Regelfall lediglich auf das Renteneinkommen aufgrund seiner hypothetischen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei nur von der tatsächlichen
Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 29). Allerdings ist eine Ausnahme angebracht, wenn - wie im
vorliegenden Fall - die dem Unterhaltsberechtigten entstandenen Versorgungsnachteile durch den Versorgungsausgleich nur unzureichend ausgeglichen worden sind. Dann stellt die Untergrenze einer
Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB das hypothetische Renteneinkommen ohne ehebedingte und nicht vom Versorgungsausgleich erfasste Versorgungsnachteile dar.
Demnach durfte das Berufungsgericht die für den zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten geltende Grenze des angemessenen Selbstbehalts gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht für den angemessenen Lebensbedarf
des Unterhaltsberechtigten heranziehen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des
Unterhaltsberechtigten, das nach der neueren Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 € monatlich (vgl. Anmerkung A.5. der
Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010) entspricht, erreichen muss (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 31 ff. und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010,
869 Tz. 46).
dd) Die Revision rügt schließlich im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Berufungsgericht neben der Herabsetzung nicht zusätzlich eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB geprüft hat. Diese ist - unter
umfassender Würdigung aller Umstände - auch bei verbliebenen ehebedingten Nachteilen nicht generell ausgeschlossen.
III. Das Berufungsurteil ist demnach teilweise aufzuheben. Die Revision des Antragstellers hat in vollem Umfang Erfolg, die der Antragsgegnerin nur, soweit sie ab Oktober 2010 über den vom Berufungsgericht
zugesprochenen Unterhalt von monatlich 443 € hinaus weitere 275 €, insgesamt also einen Unterhalt von monatlich 718 € geltend macht.
Ob das Berufungsurteil von dem unzutreffend vorangestellten Regel-/Ausnahmeverhältnis im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB beeinflusst ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - zur
Veröffentlichung bestimmt Tz. 32 ff.), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn das angefochtene Urteil kann bereits wegen des unzutreffenden Maßstabs des angemessenen Lebensbedarfs nach § 1578 b Abs. 1 BGB
nicht aufrechterhalten bleiben. Dem Senat ist eine eigene abschließende Sachentscheidung nicht möglich, weil es zur Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs ergänzender Feststellungen und sodann einer
erneuten tatrichterlichen Würdigung der für die Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b BGB maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Bei einer Herabsetzung gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht den angemessenen Lebensbedarf im Sinne der oben genannten näheren Bestimmung zu ermitteln. Allerdings ist bei feststehenden
Nachteilen eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig, vielmehr können sich die Tatsachengerichte insoweit bei geeigneter Grundlage einer
Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht.
Auch bei feststehender Untergrenze einer Herabsetzung ist allerdings eine Ausschöpfung des Spielraums bis zum angemessenen Lebensbedarf nicht zwingend, sondern unterliegt ebenso der tatrichterlichen
Beurteilung des Einzelfalls wie eine im Einzelfall etwa hinzukommende Befristung nach § 1578 b Abs. 2, Abs. 3 BGB. Bei seiner erneuten Beurteilung hat das Berufungsgericht zudem Gelegenheit zu
überprüfen, ob die Rechtsfolge mit dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Unterhalt und Begrenzung im Einklang steht. ..."
***
Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben,
nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414).
Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt (BGH, Urteil vom 07.07.2010 - XII ZR 157/08 zu BGB §§ 1572, 1578 b):
„... II. 1. Auf die Begrenzung und Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO sowie Senatsurteil BGHZ
179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 27 f.). Seit dem 1. Januar 2008 ist gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB eine Befristung auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.
a) Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 BGB). Unter denselben Voraussetzungen ist der Unterhalt zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter
Unterhaltsanspruch unbillig wäre (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578 b Abs. 3 BGB).
b) Die Regelung in § 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten
Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit. Mit den vom Gesetz genannten Kriterien kann auch beim Krankheitsunterhalt beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein
Unterhaltsanspruch zu begrenzen und/oder zu befristen ist. Auch bei dem auf § 1572 BGB beruhenden Unterhaltsanspruch kann der nach der gesetzlichen Konzeption vorrangigen Frage nach dem Vorliegen
ehebedingter Nachteile grundsätzlich Bedeutung zukommen. Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Rn. 36). Ein ehebedingter Nachteil kann sich im
Einzelfall gleichwohl auch beim Krankheitsunterhalt ergeben, etwa wenn die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung beeinträchtigt und
deshalb keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit getroffen worden ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34, auch zu dem insofern ebenfalls in
Betracht zu ziehenden Versorgungsausgleich). Unter Berücksichtigung der näheren Vorgaben zur Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität stand es dem Gesetzgeber deshalb nicht zuletzt wegen
der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und unter Einbeziehung des Umstandes, dass es wegen der zuvor noch fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit beim Krankheitsunterhalt an rechtstatsächlichen
Erfahrungen mangelte, frei, die Entscheidung über die Begrenzung und Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010,
1414 Rn. 14 f.).
2. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Billigkeitsabwägung für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen ist,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Da eine Krankheit nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter
Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine
Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ
2010, 869 Rn. 42). Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn.
25). Solche Nachteile, die sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben,
hat das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen verneint. Abgesehen davon sind der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in Höhe von 168,51 € monatlich
übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben, so dass sie insoweit an der besseren Altersversorgung des Antragstellers teilhat.
b) Eine Ehebedingtheit der Erkrankung hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die bereits vor der Heirat aufgetretene depressive Störung und die verschiedenen, teilweise langfristigen
Beschäftigungsverhältnisse der Antragsgegnerin abgelehnt.
aa) Die Revision rügt insofern, allein der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass eine bestimmte Erkrankung bereits vor der Eheschließung angelegt gewesen sei, könne nicht dafür ausreichen, die
spätere krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit als einen nicht durch die Ehe entstandenen Nachteil anzusehen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Krankheit nicht zwangsläufig zu einer
Beeinträchtigung des Kranken in seiner Erwerbsfähigkeit führen müsse. Trete dieser Fall jedoch trotz langjähriger Erwerbstätigkeit ein, könne ein durch die Ehe eingetretener Nachteil vorliegen. Darüber hinaus
habe das Berufungsgericht zu Unrecht nur durch konkretes Verhalten des Antragstellers verursachte Erkrankungen als ehebedingt gewertet. Die Antragsgegnerin habe vorgetragen, ihre depressive Symptomatik
sei durch die Trennung der Parteien Anfang 2004 verstärkt worden, wodurch sie schließlich erwerbsunfähig geworden sei. Das Berufungsgericht habe dies sachwidrig als unbeachtlich angesehen, da eine derart
trennungsbedingte Verstärkung der Krankheit nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden könne. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
bb) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts litt die Antragsgegnerin schon lange vor der Heirat an einer depressiven Störung. Dass die Erkrankung gleichwohl -
ausnahmsweise - ehebedingt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Erkrankung steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen
Umständen (vgl. zu diesem Aspekt Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mN). Dass sich eine psychische Erkrankung - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit
Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil. Bereits aus der Formulierung des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB geht hervor, dass ehebedingte Nachteile durch die
Ehe verursacht sein müssen und hierfür insbesondere die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind. Daraus wird deutlich,
dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (vgl. § 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die
im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 18).
Unter welchen Umständen eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingt darstellen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine solche
Fallgestaltung scheidet hier angesichts der bereits vorehelich angelegten Erkrankung der Antragsgegnerin aus. Auch wenn der Ausbruch der Krankheit durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst oder verstärkt
worden sein sollte, läge die Krankheitsursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften
Entwicklung.
cc) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige im Einzelfall unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsbedürftigen (mit-) verantwortlich sein kann und dies als
Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 20). Solche Umstände hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indes nicht
festgestellt. Dabei hat es zutreffend und von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Verhalten des Antragstellers über die Trennung als
solche hinaus die Gesundheit der Antragsgegnerin geschädigt habe. Soweit die Antragsgegnerin auf die Trennungsumstände hingewiesen und behauptet habe, der Antragsteller habe ihr gegenüber im März 2004
körperliche Gewalt angewandt, sei nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieser Vorfall mit der späteren depressiven Episode stehe. Zudem fehle es an einem Beweisantritt für den vom
Antragsteller ausdrücklich bestrittenen Übergriff.
3. a) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers indessen nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Da Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt die Bestimmung die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte für die
Billigkeitsabwägung nicht aus. Diesem Umstand kommt vor allem beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen regelmäßig nicht ehebedingter Krankheiten oder Gebrechen Bedeutung zu. Er hat
zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn.
36 ff.; vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 44 und vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21).
Zwar ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko nicht ohne
weiteres gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität statuiert, dem auch im Rahmen der
Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Die fortwirkende Solidarität muss deshalb auch
den Billigkeitsmaßstab im Rahmen des § 1578 b BGB bilden; sie ist aber für die Frage einer Begrenzung und Befristung im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung zu verstehen und in ihrem Ausmaß
nach den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Vorgaben zu bestimmen. Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII
ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 45).
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beruht der
Unterhaltsanspruch - wie hier - auf § 1572 BGB und ist die Krankheit - wie regelmäßig - nicht ehebedingt, so ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei
vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Aus dem Begriff der
Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtsprechung
des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 € monatlich entspricht (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28
f., 39, 41 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 46).
4. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob
dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 -
FamRZ 2010, 629 Rn. 37). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
a) Ob und inwieweit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts unter Billigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall maßgeblich unter Berücksichtigung der
nachehelichen Solidarität, da ehebedingte Nachteile, die sich aus der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe ergeben haben, nicht festgestellt sind. Insofern ist zum einen von Bedeutung, dass die
Antragsgegnerin während der Ehe - wie bereits zuvor - vollschichtig erwerbstätig war, soweit ihre gesundheitliche Situation und die Lage auf dem Arbeitsmarkt dies zuließen. Im Hinblick darauf ist mit dem
Berufungsgericht nicht von einer engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung der Parteien auszugehen. Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan.
Hinsichtlich der Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (hier: Januar 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier: Mai 2005) abzustellen (Senatsurteile
BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 36). Die Ehedauer betrug danach knapp 11 ½ Jahre. Diesem Gesichtspunkt, der nach der
Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, kommt im vorliegenden Fall allerdings kein erhebliches Gewicht zu. Die Antragsgegnerin war bei der Eheschließung bereits 37 Jahre alt; es handelte sich um ihre
dritte Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung war deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl Dispositionen
im Hinblick auf fortwährende Unterhaltsleistungen getroffen hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend in seine Beurteilung einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs, der zu einer Übertragung von Rentenanwartschaften von
monatlich 168,51 € geführt hat, besser steht als ohne die Ehe. Denn hierdurch nimmt sie an den höheren Einkünften des Antragstellers teil und verfügt über Renteneinkünfte, die deutlich über dem
Existenzminimum liegen. Demgegenüber würde die fortwährende Unterhaltspflicht den Antragsteller erheblich belasten und seine Lebensführung spürbar einschränken.
b) Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Unterhaltsanspruch herabzusetzen und in der Folge zeitlich zu begrenzen ist. Dass der Antragsgegnerin der uneingeschränkte Unterhalt von monatlich
417 € nur für einen Zeitraum von 5 ½ Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zuerkannt und für ein weiteres Jahr ein Unterhalt von monatlich 126 € ausgeurteilt worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung
ebenfalls stand. Mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf musste die Antragsgegnerin schon vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 2008
rechnen. Denn bereits § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sah die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor. Im Übrigen
war der Antragsgegnerin im Januar 2008 vom Amtsgericht der Hinweis erteilt worden, dass ein dauerhafter uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche. Auf eine zeitliche Begrenzung
musste sie sich deshalb einrichten. Mit einem Betrag von insgesamt 1.000 € (Rente: gerundet 874 € zuzüglich 126 € Unterhalt) ist der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin großzügig angesetzt; nach
ihrer eigenen Lebensstellung stünde ihr nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben deutich weniger zur Verfügung.
Die Schonfristen von 5 ½ Monaten bis zur Herabsetzung des Unterhalts und von einem weiteren Jahr bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht sind zwar - auch im Hinblick auf die Dauer der Ehe - knapp bemessen.
Das Berufungsgericht hat aber zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits seit der im Mai 2004 erfolgten Trennung Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Angesichts der vorliegenden
Gesamtumstände können die zugebilligten Übergangsfristen im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung deshalb noch nicht als zu kurz angesehen werden. ..."
***
§ 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen
ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist. Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden
Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen
der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten (BGH, Urteil vom 30.06.2010 - XII ZR 9/09 zu GG Art. 20 Abs.
3; BGB §§ 1572, 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1).
***
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine
bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel
davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung
an den Vergleich möglich. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007
geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR
65/09 - FamRZ 2010, 111). Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 26.05.2010 - XII ZR 143/08 zu BGB §§ 1573, 1578 b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36; FamFG §
239).
***
Zur Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht (BGH, Urteil vom 28.04.2010 - XII ZR
141/08 zu BGB §§ 1572, 1578b, 412, 404; SGB XII § 94):
„... 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine weitergehende Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht in Betracht. Zwar hat das Berufungsgericht eine Herabsetzung des
Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils nicht erwogen, obwohl diese schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage auch für den Krankheitsunterhalt
möglich gewesen wäre. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kam hier aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der auf die Klägerin übergangene Unterhalt ohnehin nicht über dem
angemessenen Unterhaltsbedarf lag.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zumindest mit dem Existenzminimum zu bemessen (Senatsurteile
vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 14 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Tz. 32). Da die Ehefrau Sozialhilfe erhielt und ein Unterhaltsanspruch nach §
94 SGB XII ohnehin nur begrenzt durch die geleistete Sozialhilfe auf die Klägerin übergegangen sein kann, erhielt sie im Zweifel keine über die Sicherung des Existenzminimums hinausgehenden Leistungen. Für
eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. wie auch nach § 1578 b Abs. 1 BGB besteht demnach kein Raum.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene Befristung des Unterhalts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Der Beklagte kann der Klägerin, die nach § 94 SGB XII neue Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs geworden ist, gemäß §§ 412, 404 BGB den Befristungseinwand entgegenhalten (vgl. Wendl/Scholz Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 8 Rdn. 79). Das muss auch gelten, wenn der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall - vom Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII
auf künftigen Unterhalt in Anspruch genommen wird und die Befristung erst in der Zukunft eingreift (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1756). Anderenfalls würde sich die Rechtsstellung des
Unterhaltspflichtigen durch den gesetzlichen Anspruchsübergang ohne sachlichen Grund verschlechtern. Der am Prozess nicht beteiligte Unterhaltsberechtigte erleidet, wenn etwa die Voraussetzungen des § 94
Abs. 4 Satz 2 SGB XII entfallen, dadurch keinen Nachteil, weil die Entscheidung über die Befristung für ihn keine Rechtskraftwirkung entfaltet.
b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009,
406 - Tz. 27 f.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Befristung ist demnach seit 1. Januar 2008 gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.
Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der
Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
aa) Ein ehebedingter Nachteil liegt hier nicht vor (zur Darlegungs- und Beweislast s. Senatsurteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Krankheit des
Unterhaltsberechtigten ist regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Tatsachen
beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 33; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Krankheit der Ehefrau besteht seit mehreren Jahrzehnten und ist der Grund ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.
Ein ehebedingter Nachteil kann sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung
vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 34). Dann ist allerdings zu
berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt
werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).
bb) Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zwangsläufig zu befristen wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36; vom 27.
Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 37 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 zur Veröffentlichung bestimmt). Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als
gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Bei der hier anzustellenden Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der
nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität
den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer
der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen
Solidarität zu bemessen (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 39).
Eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende oder - wie im vorliegenden Fall - erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr
nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die
Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 37).
cc) Das Berufungsgericht hat insoweit neben dem Fehlen ehebedingter Nachteile auf die Dauer der Ehe und das Alter der Ehefrau zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt.
Dass sich nach der Begründung des Berufungsgerichts zudem wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne Befristung "erforderlichen Sozialhilfebedürftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau" keine
Nachteile ergeben, ist hingegen kein sachlicher Grund für eine Befristung. Zwar findet die Frage, welche Belastungen mit einer Fortschreibung oder aber Befristung des Unterhalts für die Beteiligten verbunden
sind, in der Billigkeitsabwägung durchaus einen Platz (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 39). Auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung
von Sozialleistungen darf hierbei aber nicht abgestellt werden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht.
Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, dass die Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII).
Gleichwohl ist die Abwägung des Berufungsgerichts im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Es handelt sich ersichtlich um eine Hilfserwägung, die schon vom Berufungsgericht offensichtlich nicht als tragender
Grund für die Befristung angesehen worden und die auch von der Revision der Klägerin nicht aufgegriffen worden ist.
Die Ehedauer betrug rund 9 ½ Jahre. Für die Ehedauer ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (ständige
Senatsrechtsprechung, Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 35 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888).
Allerdings ergibt sich allein aus der Ehedauer von 9 ½ Jahren und dem Alter der Ehefrau von 38 Jahren bei Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht zwangsläufig, dass der nacheheliche Unterhalt zu
befristen wäre. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung notwendig und sind - wie ausgeführt - insbesondere auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Erziehung der Kinder
einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen, dass die Ehefrau schon in den ersten Ehejahren und seitdem fortwährend erkrankt war. Dem Beklagten oblag der Familienunterhalt.
Zusätzlich wurde er dadurch belastet, dass ihm im Zuge der Ehescheidung das Sorgerecht für den seinerzeit achtjährigen gemeinsamen Sohn übertragen wurde und er jedenfalls in der Folgezeit sowohl für die
Betreuung des Kindes als für dessen Barunterhalt verantwortlich war. Auch wenn der Beklagte seit der Ehescheidung - zum Teil aufgrund von Schulden, die von der Klägerin akzeptiert wurden - nur in
eingeschränktem Umfang Unterhalt leisten musste, ist demnach die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts auf einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren nach der Scheidung und einem
Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden. ..."
***
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut. Ob das Einkommen des gemäß §
1570 BGB unterhaltsberechtigten Eltern-teils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er
nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.
Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB; BGH Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08 zu BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1).
***
Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des
Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht.
Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den
§§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach
den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen,
weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; BGH, Urteil vom 14.04.2010 - XII
ZR 89/08).
***
Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen. Hinsichtlich der
Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der
Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 und vom 28.
März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857). Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche
konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom
Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08):
„... Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits eine Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin jedenfalls im Umfang des zugesprochenen Unterhalts nicht, was von der Revision im Ergebnis mit Recht
gerügt wird. Einer insoweit bestehenden Bedürftigkeit der Klägerin widersprechen die vom Berufungsgericht zum Unterhaltstatbestand getroffenen Feststellungen.
Das Berufungsgericht ist - im Rahmen der Befristung - davon ausgegangen, dass sich der Unterhaltsanspruch ab März 2009 allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hat
es ab diesem Zeitpunkt mit der Begründung verneint, dass die Betreuung der beiden Söhne trotz deren gesundheitlicher Einschränkungen die Klägerin nicht mehr an einer vollschichtigen Tätigkeit hindere. Das
steht im Gegensatz zu den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist bei seiner Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass die Klägerin lediglich zu einer
teilschichtigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden verpflichtet sei. Hinderungsgründe an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hat das Amtsgericht in der Betreuungsbedürftigkeit der Söhne
gesehen und weil die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung eine umfangreichere ärztliche Kontrolle benötige als eine nicht vorerkrankte Mutter. In seinen Ausführungen zur von ihm noch offen gelassenen
Frage der Befristung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass es sich um Betreuungsunterhalt handele, der grundsätzlich nicht zu befristen sei.
Bei dem vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Amtsgericht angenommenen alleinigen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hätte das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage
treffen müssen, welches Einkommen die Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen kann. Eine Bedürftigkeit der Klägerin besteht demnach jedenfalls nicht in dem vom Amtsgericht
angenommenen Umfang und durfte daher vom Berufungsgericht nicht im Anschluss an das Amtsgericht unverändert zugrunde gelegt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein Unterhalt in der
Größenordnung des vom Amtsgericht titulierten Monatsbetrags auch bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin gerechtfertigt sei, entbehrt jeder Grundlage.
2. Das Berufungsgericht hat eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe nicht (ausreichend) dargelegt, dass der Klägerin durch die Ehe und die dort gewählte
Rollenverteilung keine Erwerbsnachteile entstanden seien. Wie sich die weitere berufliche Entwicklung der Klägerin ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen. Unwägbarkeiten wirkten sich nach der
Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklagten aus. Selbst ohne Abschluss einer Berufsausbildung hätten sich der Klägerin aufgrund erworbener Berufserfahrung höhere Einkommensquellen erschlossen.
Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).
Die Berücksichtigung von Nachteilen, die auf einer ehebedingt nicht aufgenommenen oder abgebrochenen Berufsausbildung beruhen, scheitert entgegen der Auffassung der Revision nicht schon daran, dass ein
Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB nicht besteht oder von ihr nicht geltend gemacht worden ist. Auch wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1575 BGB nicht
gegeben sind, kann durch die Rollenverteilung in der Ehe und die deswegen nicht abgeschlossene Berufsausbildung ein ehebedingter Nachteil entstehen, der im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB zu
berücksichtigen ist. Eine Obliegenheit der Klägerin, ihre Verdienstmöglichkeiten durch eine nach der Scheidung aufgenommene Ausbildung zu verbessern, kommt unter den Umständen des vorliegenden Falls
schließlich nicht in Betracht.
b) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und
Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22 und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ
2008, 1325 Tz. 41). In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass der Klägerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden
sind.
Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil BGHZ 171,
232 = FamRZ 2007, 896 - Tz. 20 f.; BGHZ 128, 167, 171 = NJW 1995, 662, 663; BGHZ 154, 5, 9 = NJW 2003, 1449, 1450; BGH Urteile vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 - NJW 2003, 1039; vom 18. Mai
2005 - VIII ZR 268/03 - NJW 2005, 2395, 2397; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 - ZIP 2009, 1654 Tz. 38; vom 19. Mai 1958 - II ZR 53/57 - NJW 1958, 1188 f. und vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 - juris
Tz. 81; zum Unterhaltsrecht vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 721 ff.; vgl. auch Empfehlungen des Arbeitskreises 15 des 18. Deutschen
Familiengerichtstages). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die
Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist.
bb) Diese Grundsätze sind auf die Darlegung ehebedingter Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ebenfalls anzuwenden. Würde den Unterhaltspflichtigen die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast
treffen, so müsste er sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten Nachteile widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicherweise entstanden sind. Das würde
in Anbetracht dessen, dass die Tatsachen zur hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des Unterhaltsberechtigten betreffen, zu einer unbilligen Belastung des Unterhaltspflichtigen
führen.
Soweit der Senat in der Vergangenheit für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufnehmen konnte, erwähnt hat, dass den
Unterhaltsberechtigten dafür, dass ihm dennoch ehebedingte Nachteile entstanden seien, neben der Darlegungslast auch die Beweislast treffe (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ
2008, 134 Tz. 22; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 18), hält er daran nicht fest. In den beiden erstgenannten
Fällen fehlte es bereits an hinreichenden Darlegungen des Unterhaltsberechtigten zu fortbestehenden ehebedingten Nachteilen und ist der Senat in der Sache bereits nach den oben genannten Grundsätzen
verfahren (ähnlich auch Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 f.). Für eine mit weiterreichenden Folgen verbundene Beweislastumkehr fehlt es nach der geltenden Gesetzeslage
und dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Unterhaltspflicht und Unterhaltsbegrenzung, das auch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 nicht verändert worden ist, an einer
hinreichenden Rechtfertigung, zumal den Beweisschwierigkeiten des Unterhaltspflichtigen bereits durch die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten wirksam zu begegnen ist.
Die sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und
seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen
ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
c) Das im Berufungsurteil zugrunde gelegte Vorbringen der Klägerin genügt den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast nicht.
aa) Aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen vollschichtigen Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu einer entsprechenden Tätigkeit in der Lage ist. Das Amtsgericht hat der
Klägerin aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (1.470 € brutto bei 30 Wochenstunden) einen erzielbaren Verdienst von ca. 1.000 € brutto (= 2/3, bei 20 Wochenstunden) und 800 € netto zugerechnet. Diese
Feststellungen sind vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden. Für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist demnach als Vergleichsgröße ein auf dieser Grundlage erzielbarer Verdienst aus
einer vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Hinsichtlich des vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erzielbaren Einkommens stellt sich die Frage der Darlegungs- und
Beweislast im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Denn dieser Umstand ist bereits vorgreiflich im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen, welche vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen ist
(Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 62 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - zur Veröffentlichung bestimmt Tz. 42).
bb) Hinsichtlich der weiteren Vergleichsgröße des ohne die Ehe und die praktizierte Rollenverteilung (hypothetisch) erzielbaren Einkommens hat es das Berufungsgericht im Hinblick auf den Vortrag der
Klägerin damit bewenden lassen, Umstände aufzuführen, die eine berufliche Qualifizierung der Klägerin und ein höheres erzielbares Einkommen lediglich möglich erscheinen lassen. Das genügt den genannten
Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht.
Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände
dafür darzulegen, dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325
Tz. 41; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 18 und vom 28. März 1990- XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 f.). Ähnliches gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte - wie die Klägerin -
vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, im Hinblick auf eine von ihr zu verlangende - auch unqualifizierte - Erwerbstätigkeit.
Die Klägerin hätte demnach Umstände dafür vortragen müssen, dass sie ohne Eheschließung und Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung aufgenommen und abgeschlossen hätte, die ihr ein höheres
Einkommen ermöglicht hätte, als sie es unter den heute gegebenen Verhältnissen erzielen kann.
Der Hinweis auf das Alter der Klägerin bei Eheschließung, die Totgeburt und die Geburt des ersten Kindes zwei Jahre nach Eheschließung genügt hier nicht. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung
22 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem unter regelmäßigen Umständen eine Berufsausbildung nach einem Haupt- oder Realschulabschluss bereits abgeschlossen gewesen wäre. Daraus, dass sie erst kurz
vor der Eheschließung den Realschulabschluss nachgeholt hatte, folgt nichts anderes. Die Klägerin nahm vielmehr noch nach der Eheschließung zwei Berufsausbildungen auf, zunächst als Köchin, dann als
Bürokauffrau. Dass sie beide Ausbildungen abbrach, beruhte nach ihrem Vorbringen auf gesundheitlichen Gründen und bei der Ausbildung zur Bürokauffrau zudem auf ihrer Prüfungsangst. Hierbei handelte es
sich aber nicht um Nachteile, die "durch die Ehe" im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden sind. Ein Zusammenhang des Abbruchs ihrer zweiten Ausbildung mit der Geburt und der anschließenden
Betreuung des ersten Kindes ist nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt hat schließlich weder das Berufungsgericht noch das Amtsgericht angenommen.
Somit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vorbringen der Klägerin, dass ihr aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation ein ehebedingter Nachteil entstanden sei. Die von ihr vorgebrachten
Gründe sprechen vielmehr gegen das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils.
Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten ohne einen Berufsabschluss trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Ablehnung einer Unterhaltsbefristung ebenfalls nicht. Auch hier fehlt es an einem konkreten
Vorbringen, dass die Klägerin durch eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit auch ohne Berufsausbildung ein höheres Einkommen hätte erzielen können, als sie es heute erzielen kann. Das gilt insbesondere in
Anbetracht des von beiden Vorinstanzen als erzielbar unterstellten Einkommens von - hochgerechnet auf 40 Wochenstunden - brutto rund 2.000 €. Ohne Rücksicht darauf kann aber bei einer fehlenden
Berufsausbildung ohne konkrete Anhaltspunkte jedenfalls schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsberechtigte über längere Zeit eine kontinuierliche Beschäftigung auf einer bestimmten
Arbeitsstelle überhaupt hätte ausüben können. Auch die Darlegung einer Einkommenssteigerung wegen einer ohne die Ehe kontinuierlichen Erwerbstätigkeit erfordert daher die Angabe konkreter und
überprüfbarer Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen.
III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich. Zur Bedürftigkeit bedarf es ergänzender Feststellungen zum von der Klägerin
erzielbaren Einkommen. Wenn noch eine Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsminderung bestehen sollte und ehebedingte Nachteile zu verneinen sind, ist die im
Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB für eine Befristung sowie die Bemessung der sogenannten Schonfrist anzustellende Billigkeitsabwägung Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009- XII
ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 23).
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch sich ab März 2009 nicht aus § 1570 BGB, sondern allein aus § 1573 Abs. 2
BGB ergebe, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Vor einer erneuten Entscheidung ist beiden Parteien zur Frage der Bedürftigkeit der Klägerin und zu der anzustellenden Billigkeitsabwägung
nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben. ..."
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Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber
hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207). Der Maßstab des angemessenen
Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe
und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das
Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der
nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ
2009, 1990, 1991; BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08 zu BGB §§ 1572, 1578 b).
***
Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der so genannten
Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senat, BGHZ 177, BGHZ Band 177 Seite 356 = NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 3213 = FamRZ 2008, FAMRZ Jahr 2008 Seite 1911; NJW 2009, NJW Jahr 2009
Seite 145 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 23; BGHZ 179, BGHZ Band 179 Seite 196 = NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 588 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 411; NJW 2009, NJW Jahr 2009
Seite 1271 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 579). Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den
hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § BGB § 1570 BGB § 1570 Absatz II BGB, die
auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen
Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senat, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 3106
= FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 1357; NJWE-FER 2001, NJWE-FER Jahr 2001 Seite 25 = FamRZ 2001, FAMRZ Jahr 2001 Seite 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § BGB § 1573 BGB §
1573 Absatz II BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § BGB § 1578b BGB am 1. 1. 2008 für sich genommen noch
keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § EGZPO § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § ZPO § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 18.11.2009
- XII ZR 65/09 zu BGB §§ BGB § 1578, BGB § 1578b, BGB § 1609; ZPO § ZPO § 323; EGZPO § EGZPO § 36).
***
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen
Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters.
Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche
Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Nach § 559 I 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des
Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung
abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen
können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 14.10.2009
- XII ZR 146/08):
„... Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten am 1. 10. 1993 geheiratet, am 12. 12. 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung
im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. 3. 2007 geschieden. Die 1963 geborene Ast. ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach
ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4974,38 DM (= 2543,36 Euro) belief. Diese Tätigkeit gab
die Ast. Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Ag. nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Ast. seit
Oktober 2005 zunächst mit 80% als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in Höhe von 3200 Euro brutto. Zum 23. 8. 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie
in Teilzeit (73%) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1489,85 Euro betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1591,92 Euro belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser
Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1848,19 Euro erzielen. Der 1957 geborene Ag. arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und
Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst.
Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. 9. 2007 wurde der Ag. in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug
berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5427,80 Euro netto belaufen.
Das AG hat die Ehe der Parteien geschieden und den Ag. verurteilt, an die Ast. Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in Höhe von monatlich 563,20 Euro sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe
von monatlich 1545,70 Euro zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Ag. hat das OLG das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den
nachehelichen Unterhalt auf 500 Euro herabgesetzt. Die weitere Berufung des Ag. mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen
höheren nachehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Ast. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Revision des Ag., mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Das Rechtsmittel war erfolglos.
...
I. Das OLG hat die Anschlussberufung der Ast. zurückgewiesen, weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom AG zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung ausgeübten
Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der
beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die Ast. allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche
Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Ast. selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1 848,19 Euro netto zuzurechnen.
Auf die Berufung des Ag. sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 Euro herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der
Berufung des Ag. erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufstockungsunterhalt, zumal der Ast. eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. § 1578b I 2 BGB konkretisiere im Rahmen der
Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die
Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte
Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die Ast. habe zu dem beruflichen Fortkommen des Ag. wesentlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes
übernommen und dem Ag. sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als
Cheftexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zu Gunsten des Ag. zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Ast. bis heute fortwirkende ehebedingte
Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4500 Euro
brutto verdienen. Zwar habe die Ast. nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das
besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung, wenn die Ast. ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur
sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen
davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4500 Euro brutto erzielen würde. Weil sie aus ihrer Tätigkeit als
Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkommen als 3630 Euro monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 Euro brutto.
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Ast. für ihre Vollzeittätigkeit, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe
sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen nicht der Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Ast. zumutbar sei, sich persönlich und wirtschaftlich von den
günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem
Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als
Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Betrag schätzte das BerGer. auf jedenfalls 500 Euro. Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf stehe der Ast.
ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von § 1578b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 500 Euro belaste auch den Ag. nicht unbillig, zumal
dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5427,80 Euro verfüge.
Das OLG hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung in § 1578b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.
II. Gegen die vom BerGer. ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 Euro unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Ag. ist aus
revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
1. Nach § 1578b I 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 I 1 BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die
Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578b I 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten.
a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich
entgegen. Sie können sich nach § 1578b I 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der
Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Dr 16/1830, S. 18f.; Senat, NJW 2009, 2450 = FamRZ 2009, 1207 [1210] Rdnr. 35).
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen
Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 583).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer
Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen
Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschenbruch/Klinkhammer/Schürmann, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap.1 Rdnr. 1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 V BGB a.F. vgl.
Senat, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006 [1007f.]).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen,
scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz
des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür
ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.)
vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senat, NJW 2008, 2581 = FamRZ 2008, 1325 [1328] m.w. Nachw.).
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578b BGB als
Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten
oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten,
Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist" sprechen (Senat, NJW 2008, 2581 = FamRZ 2008, 1325 [1328], und NJW 2008, 151 = FamRZ
2008, 134 [136]). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer
ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten
Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner
widerlegen muss.
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom RevGer. nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im
Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senat, NJW 2008, 151 = FamRZ 2008,
134 [136]; NJW-RR 2008, 1 = FamRZ 2007, 2049 [2051], und NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [800]). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem
Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt (Senat, NJW 1987, 1557 = FamRZ 1987, 470 [471]). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der
Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fernliegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine
sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH, NJW-RR 1993, 1379).
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das BerGer. im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten Nachteil der Ast. ausgegangen.
Zutreffend sind die Erwägungen des BerGer., wonach die Ast. während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen
erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit hat die Ast. ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Ag. mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach
Brüssel gezogen ist. Das BerGer. durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Ast. - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als
Cheftexterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahelegen, die Ast. würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf
arbeiten. Auch die Feststellungen des BerGer., die Ast. würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe
von 4500 Euro erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substanziiertem Vortrag der Ast. zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Ag. bereits nicht hinreichend
bestritten worden sind.
Auch soweit das BerGer. dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus
revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Ag. trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen
eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten
Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Ag. dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das BerGer. zu Recht eine fortdauernde ehebedingte
Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 Euro brutto angenommen. Zwar ist die Ast. auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine
Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das BerGer. deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Ast. ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB richtet. Soweit es
der Ast. keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil in Folge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit.
Denn nach den zutreffenden Ausführungen des BerGer. spricht der Umstand, dass die Ast. einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie
nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das BerGer. stattdessen an der von der Ast. tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in
ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des OLG überzeugen nicht. Das BerGer. hat insoweit alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Zu Recht ist es davon
ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1578b II BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf
fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senat, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006 [1007f.] und seitdem in st. Rspr.). Eine solche dauerhafte ehebedingte
Einkommenseinbuße hat das OLG mit monatlich 500 Euro ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das OLG außerdem die Dauer der Ehe der
Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch die Ast. zunächst vollschichtig
erwerbstätig war, hat sie - neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Tagesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Ag. war
durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das BerGer.
zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 Euro den Ag. bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5 427,80 Euro nicht übermäßig belastet.
Die Entscheidung des OLG entspricht schließlich auch der gesetzlichen Intention des § 1578b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Ast. nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis
Ende 2011 auf 500 Euro monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der Ast. aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch
gegen den Ag. auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn das BerGer. eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578b II BGB abgelehnt hat, um der Ast. den Ausgleich ihrer
ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
5. Die Revision des Ag. hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind.
a) Zwar hat der Ag. mit der Revision dargelegt, dass die Ast. ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94 Euro nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007
erhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Denn nach § 559 I 1 ZPO i.V. mit Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des RevGer. nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll
ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGHZ 104, 215 [220] = NJW 1988, 3092 [3094]); neue Tatsachen dürfen im
Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 559 I 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die
Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen
keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss
betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren
eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senat, NJW 2002, 1130 = FamRZ 2002, 318 [319] m.w. Nachw.).
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Ast. unstreitig sein sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag
an die Ast. gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senat, NJW
2007, 1969 = FamRZ 2007, 882 [885]; zum Kinderzuschlag nach § 6a BKGG vgl. Wendl/Dose, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdnrn. 462bff.).
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Ast. auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578b I und II BGB zu berücksichtigen, zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde.
Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG (§ 323 ZPO a.F.)
vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Ast. nicht entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Ast. betroffen,
die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden müssen. ..."
***
„... 3. Soweit das BerGer. eine Befristung oder Begrenzung des Anspruchs der Kl. auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern.
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus,
- weil § 1570 BGB in der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 I 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber
bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres
hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009, 1124 [1128]
Rdnr. 55; und NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [774] Rdnr. 42 m.w. Nachw.).
b) Auch soweit das OLG eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Ag. vom
- eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 I BGB auf einen
- angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung
abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich,
- wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt.
Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 I BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des
Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass
- einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und
- das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist und
- andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (Senat, NJW 2009, 1956 = FamRZ 2009,
1124 [1128] Rdnr. 57; und NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 [774] Rdnr. 44 m.w. Nachw.).
Diese Voraussetzungen für eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts hat das OLG auf der Grundlage des Vortrags der Parteien nicht festzustellen vermocht. Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter
Nachteil darin zu sehen, dass die Ag. wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
- Ob und in welchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt ausgeglichen werden könnte und
- die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkommen des Ast. abgeleiteten Lebensverhältnisse unbillig ist,
hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Ast. nicht substanziiert vorgetragen.
4. Das angefochtene Urteil ist deswegen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts abzuändern. Im Übrigen sind die Revision des Ast. und
weitergehende Revision der Ag. zurückzuweisen. ..." (BGH, Urteil vom 17.06.2009 - XII ZR 102/08 zu BGB §§ 1570, 1578b)
***
Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gem. § 1578 I 1 BGB ist nach der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt
nicht mehr mit dem so genannten Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergeldes gem. § 1612b I BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612b I BGB verstößt auch mit
dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 I GG. Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter
Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht
umlagefähige Kosten i.S. von § 556 I BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe von Senat seit NJW 2000, 284 = FamRZ 2000, 351). Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b
BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen,
vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen
kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578b BGB (BGH, Urteil vom 27.05. 2009 - XII ZR 78/08 zu BGB §§ 1578, 1578b, 1612b, 100).
***
Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4% seines
Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für
eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile,
sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406; BGH, Urteil vom 27.05.2009
- XII ZR 111/08 zu BGB §§ 1572, 1578b):
„... Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 2007. Sie hatten im April 1972 geheiratet, als die Kl. 16 Jahre alt und vom Bekl. schwanger war. Aus ihrer Ehe sind insgesamt vier
Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die im Oktober 1987 geborene jüngste Tochter, die im Haushalt der Kl. wohnt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe der Parteien wurde im Mai 1998 geschieden. Im
Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Bekl. für die gemeinsamen Kinder machte die Kl. zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend. Die Kl. ist nach einer im Jahre 1989 diagnostizierten
Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100% schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich zunächst auf 1039,21 Euro belief und seit Juli 2007 1040,19 Euro beträgt. Daneben
erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 Euro. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, muss sie zweimal wöchentlich mit dem Pkw 30 km zurücklegen. Für eine
Lebensversicherung zahlt die Kl. monatliche Beiträge in Höhe von 51,13 Euro. Im Jahre 2007 musste sie eine Steuernachzahlung in Höhe von insgesamt 74 Euro, im Jahre 2008 eine solche in Höhe von 488 Euro
leisten. Der Bekl. erzielt als Beamter Nettoeinkünfte in Höhe von 2601,28 Euro, in denen eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 104,17 Euro enthalten ist. Hinzu kommt eine Steuererstattung,
die sich nach Abzug der Kosten für die Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2007 auf insgesamt 790,02 Euro und im Jahre 2008 auf insgesamt 744,78 Euro belief. Die Beiträge des Bekl. zur
Krankenversicherung betrugen im Jahre 2007 monatlich 303,98 Euro und belaufen sich ab Januar 2008 auf monatlich 314,85 Euro. Für eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
zahlte der Bekl. ursprünglich monatlich 302,16 Euro, wovon nach den Feststellungen des BerGer. 111,85 Euro auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und 190,31 Euro auf die Lebensversicherung entfielen. Für
die Zeit ab Juli 2007 ist der Gesamtbeitrag auf monatlich 317,27 Euro gestiegen. Für sich und die noch unterhaltsberechtigte Tochter A zahlt der Bekl. monatliche Beiträge für eine
Krankenhaustagegeldversicherung, die ursprünglich 13,01 Euro betrugen und sich seit November 2007 auf 17,51 Euro belaufen. Außerdem zahlt der Bekl. monatliche Beiträge für eine weitere
Lebensversicherung in Höhe von ursprünglich 49,49 Euro und von 52,02 Euro seit September 2007. Schließlich zahlt er Monatsraten auf einen Bausparvertrag in Höhe von 75 Euro. Auf den Unterhaltsanspruch
der Tochter A zahlt der Bekl. monatlich 250 Euro, während die Kl. für den restlichen Barunterhalt der volljährigen Tochter aufkommt.
Das AG hat der auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 111,40 Euro gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG - unter Zurückweisung der mit einer
Klageerweiterung verbundenen Anschlussberufung der Kl. - der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Bekl. verurteilt, an die Kl. für die Zeit ab dem 20. 2. 2007 Unterhalt in wechselnder Höhe,
zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 Euro zu zahlen. Die vom Bekl. begehrte Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es abgelehnt. Die Revision hat das BerGer. „im Hinblick auf die
Anwendung des neuen Unterhaltsrechts zur Frage der Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB" zugelassen. Die dagegen gerichtete Revision des Bekl., mit der er nach wie vor
Klageabweisung begehrt, hatte keinen Erfolg. Die Anschlussrevision der Kl., die auf einen höheren Unterhalt für die Zeit ab Juli 2007, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 Euro gerichtet war, hatte
Erfolg. ...
B. Soweit die Revision des Bekl. zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg, während die Anschlussrevision der Kl. im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das BerGer. führt.
I. Das BerGer. (BeckRS 2009, 16933) hat der Klage zur Höhe lediglich teilweise stattgegeben und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Kl. abgelehnt. ...
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. ...
2. Die Anschlussrevision der Kl. hat schon deswegen Erfolg, weil das OLG ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zutreffend ermittelt hat.
a) Zu Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl.gem. § 1578 I 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Der unbestimmte
Rechtsbegriff der ‚ehelichen Lebensverhältnisse' ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen
bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 I 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder
Verbesserungen handelt. Die in § 1578 I 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts
einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits begrenzen (Senat, BGHZ 179, 196 = NJW 2009, 588 = FPR 2009, 118 = FamRZ 2009, 411 [413f.]).
b) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats hält das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten stand.
aa) Im Ansatz zutreffend ist das BerGer. bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl. allerdings von den unstreitigen Nettoeinkünften des Bekl. in Höhe von 2601,28 Euro ausgegangen und
hat dem - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, BGHZ 175, 182 [195] = NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 [971]) - die vom Bekl. erhaltenen
Steuererstattungen hinzugerechnet.
Bei der Bemessung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Steuererstattungen hat das BerGer. ebenfalls zutreffend die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen abgesetzt. In seiner neueren
Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen knüpft der Senat grundsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums an. Nach den Feststellungen des BerGer.
musste der Bekl. für seine Steuererklärung im Jahre 2007 84 Euro und im Jahre 2008 115 Euro aufwenden, die seine Steuererstattung entsprechend schmälern. Eine Berücksichtigung dieser Verringerung des
verfügbaren Einkommens findet nach der neueren Rechtsprechung des Senats erst in der nachehelichen Solidarität ihre Grenze. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten ist deswegen entgegen
den tatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften auszugehen (Senat, BGHZ 175, 182 [195f.] = NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 = FamRZ 2008, 968 [971f.]). Ein solches unterhaltsrechtlich
vorwerfbares Verhalten hat das OLG bezüglich der Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen zu Recht abgelehnt. Denn die steuerliche Behandlung der Erwerbseinkünfte ist auch für abhängig beschäftigte
Arbeitnehmer nicht offenkundig, eine geringere Steuerlast kommt auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugute und oftmals ergibt sich erst durch die Beratung, ob steuerrechtlich zu beachtende
Besonderheiten vorliegen. Ein Abzug tatsächlich angefallener Kosten für die Steuererklärung ist deswegen nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein feststeht, dass für das abgelaufene Steuerjahr weder eine
Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt (vgl. Wendl/Dose, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 108; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1992, 1177;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 1051).
Zu Recht hat das BerGer. vom Nettoeinkommen des Bekl. auch neben der Dienstaufwandsentschädigung die Kosten für seine Krankenversicherung, seine Berufsunfähigkeitsversicherung und die
Krankenhaustagegeldversicherung abgesetzt. Diese Beiträge dienen der Sicherung des Erwerbseinkommens des Bekl. im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, ohne dass der Bekl. dadurch zu Lasten der Kl.
eigenes Vermögen bildet. Die Kosten für diese reinen Risikoversicherungen sind deswegen als Kosten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.
bb) Zutreffend weist die Anschlussrevision der Kl. allerdings darauf hin, dass das BerGer. mit dem Abzug der Beiträge für zwei Lebensversicherungen und einen Bausparvertrag Vorsorgeaufwendungen
berücksichtigt hat, die den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Höchstbetrag der zusätzlichen Altersvorsorge übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats darf auch der Unterhaltspflichtige von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die
unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5% des Bruttoeinkommens (Senat, NJW-RR 2004, 793 = FPR 2004, 408 = FamRZ 2004, 792 [793]; NJW 2006, 3344 = FamRZ 2006, 1511 [1514]) und im
Übrigen bis zu 4% des Bruttoeinkommens (Senat, BGHZ 163, 84 [97ff.] = NJW 2005, 3277 = FamRZ 2005, 1817 [1821f.]; BGHZ 171, 206 [216] = NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [795]) betragen kann.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen entgegen der Auffassung des BerGer. jedoch nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für
eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Denn wenn der Unterhaltspflichtige bereits während der Ehezeit eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betrieben hatte,
profitiert der andere Ehegatte regelmäßig im Zugewinnausgleich davon. Für die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags, die vom Zugewinnausgleich nicht mehr erfasst wird, können überhöhte ehezeitliche
Vorsorgekosten keine Rechtfertigung für deren Fortdauer geben. Dies würde nunmehr auf eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsansprüche des
unterhaltsberechtigten Ehegatten hinauslaufen (vgl. zum Wohnvorteil Senat, NJW 2008, 1946 = FPR 2008, 384 = FamRZ 2008, 963 [965] Rdnrn. 17ff.). Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Senats zu
den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt,
welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten verletzt (vgl. Senat, BGHZ 179, 196 = NJW 2009, 588 = FPR 2009, 118 = FamRZ 2009, 411 [413f.]).
Das OLG durfte danach die der Altersvorsorge dienenden Beiträge des Bekl. für seine beiden Lebensversicherungen und den Bausparvertrag nicht in voller Höhe von monatlich 314,80 Euro (190,31 Euro + 49,49
Euro + 75 Euro), sondern lediglich in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens berücksichtigen. Der Senat kann insoweit aber nicht selbst abschließend entscheiden, weil es an den erforderlichen Feststellungen durch
das BerGer. fehlt. Denn es hat weder das Bruttoeinkommen des Bekl. festgestellt, noch die Höhe des auf die Lebensversicherung entfallenden Beitrags für den mit der Berufsunfähigkeitsversicherung
verbundenen Versicherungsvertrag. Zwar hatte das AG die monatlichen Kosten für diesen Versicherungsvertrag in Höhe von ursprünglich 302,16 Euro entsprechend dem Vortrag des Bekl. in einen Teil für die
Berufsunfähigkeitsversicherung von 111,85 Euro und einen weiteren Teil für die Lebensversicherung in Höhe von 190,31 Euro aufgeteilt. Dies widerspricht allerdings der in Bezug genommenen Auskunft der
Versicherungsgesellschaft, die den Beitrag in einen Teil von 122,14 Euro für die Berufsunfähigkeitsversicherung und einen Teil von 180,02 Euro für die Lebensversicherung aufgeteilt hatte. Auch die Aufteilung
für die Zeit ab der Erhöhung des Gesamtbeitrags zum 1. 7. 2007 von 302,16 Euro auf 317,27 Euro hat das OLG - aus seiner Sicht konsequent - nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben
und der Rechtsstreit ist insoweit an das BerGer. zurückzuverweisen.
3. Soweit der Bekl. mit seiner Revision eine zeitliche Befristung oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB begehrt, hat diese hingegen keinen Erfolg. Denn das OLG hat im Rahmen
seines tatrichterlichen Ermessens eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl. in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b II 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben
sich aus den nach § 1578b II 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b I 2, 3 BGB.
aa) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
- vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit
- durch die Ehe
- Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 V BGB a.F. (Senat, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006 [1007]) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des
§ 1578b BGB (BT-Dr 16/1830, S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senat, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1328]). Solche
Nachteile können sich nach § 1578b I 3 BGB vor allem
- aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie
- aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB führt etwa
- eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes zu einem ehebedingten Nachteil,
der regelmäßig unterhaltsrechtlich auszugleichen ist (vgl. insoweit Senat, NJW 2009, 1876 = FPR 2009, 238 = FamRZ 2009, 770 [772ff.]). Auch bei der Entscheidung über eine Begrenzung oder Befristung des
Unterhalts wegen Alters nach § 1571 BGB ist zu berücksichtigen,
- ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er ohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde.
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben,
- dass ein Unterhaltsberechtigter auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigenrente in Folge der
Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre
(Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [408]). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden
Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten
regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senat, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1328f.]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
bb) § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität (BT-Dr 16/1830, S. 19). Denn indem § 1578b I 2 BGB ‚insbesondere' auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt es andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus.
Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR
2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [409]).
Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des
geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist deswegen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Einsatzzeitpunkt in § 1572 BGB schließt
deswegen eine Einstandspflicht des geschiedenen Ehegatten für erst nachehelich eingetretene Erkrankungen aus (Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 = FamRZ 2009, 406 [409]).
Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im
Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen
Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578b I 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Dr 16/1830, S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung
gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.
b) Soweit das BerGer. auf dieser rechtlichen Grundlage eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl. abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
aa) Zwar ist die Krebserkrankung der Kl. nach den Feststellungen des BerGer. unabhängig von Ehe, Kindererziehung und Rollenverteilung in der Ehe eingetreten und somit nicht ehebedingt. Dass die
Erwerbsunfähigkeitsrente der Kl. unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten und der damit verbundenen Anrechnungszeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs geringer ist, als sie ohne
die Ehe und Kindererziehung wäre, hat das BerGer. ebenfalls nicht festgestellt.
bb) Der unbegrenzte Ausspruch des nachehelichen Unterhalts als Billigkeitsentscheidung ist gleichwohl aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das BerGer. hat der nachehelichen Solidarität der
Ehegatten hier zu Recht eine besondere Bedeutung eingeräumt.
- Denn die Parteien waren 26 Jahre verheiratet und
- hatten eine reine Hausfrauenehe geführt.
- Die Kl. hatte bereits im Alter von 16 Jahren wegen der eingetretenen Schwangerschaft geheiratet und
- konnte deswegen keine Berufsausbildung absolvieren.
- Die vier ehelich geborenen Kinder sind von ihr betreut und erzogen worden.
- Im Zeitpunkt der Scheidung war die jüngste Tochter erst zehn Jahre alt und noch betreuungsbedürftig.
Die Kl. hat sich somit seit Abschluss ihrer Schulzeit und weit über den Zeitpunkt ihrer Krebserkrankung im Jahre 1989 hinaus allein für die Ehe der Parteien eingesetzt. Dies begründet ein besonders gewichtiges
Vertrauen, das im Rahmen einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Auch die weiteren Umstände stehen der Entscheidung des BerGer. im Rahmen der notwendigen Gesamtschau aus revisionsrechtlicher Sicht nicht entgegen.
- Denn die Kl. erzielt aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und ihren Nebeneinkünften abzüglich aller Kosten lediglich Einkünfte in Höhe von rund 1140 Euro, die nur wenig über den angemessenen Selbstbehalt hinausgehen.
- Demgegenüber verbleiben dem Bekl. nach Abzug sämtlicher unterhaltsrelevanter Kosten und des für die volljährige Tochter gezahlten Unterhalts deutlich höhere Einkünfte, von denen er den relativ geringen
Unterhaltsanspruch der Kl. ohne besondere Einschränkung erbringen kann.
- Ein berechtigtes Vertrauen, das einem unbefristeten Unterhaltsanspruch der Kl. entgegenstehen könnte, konnte sich schon deswegen nicht bilden, weil die Kl. bereits im Jahre 1989 erkrankt und seit 1993
dauerhaft als zu 100% erwerbsunfähig eingestuft war, während die Ehe der Parteien erst im Jahre 1998 geschieden wurde. ..."
***
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in
welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1876 = FPR 2009, 238 =
FamRZ 2009, 770). Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch
entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1876 = FPR
2009, 238 = FamRZ 2009, 770; NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739 [1748f.]). Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB
in der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 I BGB
auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt
und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH,
Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08).
***
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es die zweite Ehe. Die
Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgegner 47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte Haushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen.
Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er
krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Es hat die Antragstellerin - überwiegend entsprechend ihrem Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 €
Geschiedenenunterhalt verurteilt und den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den
Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstellerin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 € verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das
Berufungsgericht den Unterhalt auf monatlich 285 € erhöht, es allerdings bei der Befristung belassen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, der eine Erhöhung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschiedenenunterhalt nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2
BGB angesehen. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt vollständig an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Erwerbstätigkeit beim Betreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt seinen Rechtsgrund
darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Diese Überlegung müsse auch auf Fälle übertragen werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die Befristung keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§ 1570 bis 1572 BGB zu
gewähren, während der Unterhaltsanspruch eines Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhalte, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (offenbar gemeint: seinen
Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) nur deshalb nicht decken könne, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein könne. Der Anspruch eines Nichterwerbstätigen unterliege
im Gegensatz zu dem des teilweise Erwerbstätigen nicht der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.).
Auf den Anspruch aus § 1572 BGB übertragen bedeute dies, dass der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin finde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein könne
und deshalb das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erziele. Darüber hinaus gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus § 1573 Abs. 2 BGB. Dem Antragsgegner würden mit
seinen - aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten - Rentenbezügen 1.449 € zur Verfügung stehen, während aufgrund seines zuletzt erzielten Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Werbungskosten und
eines Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Arbeitnehmereinkommens habe der Antragsgegner nicht dargelegt.
Der - vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte - Aufstockungsunterhalt sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu
befristen. Dabei hat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt ("weder lang noch ungewöhnlich kurz") und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners sei
hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft"
mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die Deckung des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs (auch hier offenbar gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne
Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) lasse sich aber nicht feststellen. Die Ehe habe nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die
Antragstellerin für mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu berücksichtigen.
II. Die Revision ist unzulässig, soweit der Antragsgegner eine Erhöhung des vom Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen Geschiedenenunterhalts
begehrt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsgericht hat ausweislich des Urteilstenors die Revision zu der Frage zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners ergibt, sowie zu der daran anknüpfenden
Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes. Aus
der Zulassung ist aber hinreichend deutlich erkennbar, dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die Befristung zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige Vorfrage
miterwähnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Revision möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 -
XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. Büttner).
Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein (Wertungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in
der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung auszuschließen ist. Denn die Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschränkt werden, wie der Revisionskläger selbst sein
Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405). Eine Beschränkung der Revision auf den nach Ablauf der Befristung liegenden
Zeitraum wäre wirksam.
Die Revision ist demnach nur zulässig, soweit der Antragsgegner weiteren Unterhalt für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Scheidung geltend macht.
III. Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung (Befristung) des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war
nicht zulässig. Denn der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein aus § 1572 BGB, so dass - bis zum 31. Dezember 2007 - eine Befristung nach §
1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht möglich war. Auch für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es nicht dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch beruht, selbst wenn die in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im konkreten Fall bei der Frage der Befristung zum selben Ergebnis führen (a.A. OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 -
XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.).
a) Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet kann sich der Unterhaltsanspruch zum überwiegenden Teil nur aus § 1572 BGB ergeben.
Der Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Krankheit oder Gebrechen im Sinne von § 1572 BGB nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage. Damit besteht auch nach der
Auffassung des Berufungsgerichts ein Bedarf in Höhe der durch das Erwerbshindernis verursachten Einkommenseinbuße. Dieser Bedarf stimmt grundsätzlich mit dem angemessenen Lebensbedarf nach § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB überein (vgl. Hahne FamRZ 1986, 305, 309; zum entsprechenden Maßstab beim Unterhalt nach § 1615 l BGB s. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR
109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1741 f.).
Dem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegenüberstellung des angemessenen Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners ohne Erwerbshindernis) und seinem tatsächlich erzielten
Renteneinkommen ein Fehler unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der Einkommenseinbuße herangezogene hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten ermittelt werden.
Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines Erwerbstätigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der Praxis üblichen Unterhaltsberechnung nach Quoten übernommen worden ist. Maßstab für
den hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist vielmehr das Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung
stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen verwenden.
Ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts könnte der Antragsgegner ohne Erwerbshindernis netto und bereinigt um pauschale Werbungskosten ein Einkommen von 1.651 € erzielen. Demgegenüber
beläuft sich sein Renteneinkommen auf 1.449 €. In Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen (202 €) ergibt sich der Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allein aus § 1572 BGB.
b) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen darüber hinausgehenden Unterhalt von 83 € (= 285 € ./. 202 €) zuerkannt hat, ist die Anspruchsgrundlage dafür § 1572 BGB und nicht § 1573 Abs. 2 BGB.
aa) Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ
1990, 492, 493 f. - zu § 1570 BGB; vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - zu § 1572 BGB - und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 - zu § 1571 BGB).
Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der
nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf
§§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB.
bb) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen.
Allerdings ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt worden, dass die sachlichen Gründe für die Abgrenzung des
Aufstockungsunterhalts vom Unterhalt wegen eines Erwerbshindernisses auch dann eingreifen würden, wenn das Hindernis eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschließe (W. Maier FamRZ 2005, 1509, 1510).
Der Aufstockungsunterhalt spiegelt danach nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erhöhten Lebensstandard beruht. Dieses Argument trifft zwar zu, zwingt allerdings - jedenfalls für die
vorliegende Fallgestaltung - nicht dazu, die Unterscheidung zwischen den Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. BGB weiter zu verfeinern.
Die Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des 1. Eherechtsreformgesetzes. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB erst dann eingreift,
wenn dem Unterhaltsberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 Rdn. 24). Auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
von 1986, durch das die Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB eingeführt wurde, beruht offenbar auf diesem Verständnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf generell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet hätte, hätte es für die gleichzeitig eingeführte Begrenzungsvorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB
(a.F.) im Bereich der Tatbestände nach §§ 1570 bis 1572 BGB kaum ein Bedürfnis gegeben, weil für diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben wäre.
Ob im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinderbetreuenden Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 2 BGB) eine andere Sichtweise geboten sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung. Auch für die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom Berufungsgericht gewählten Konstruktion nicht. Denn mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stand eine gesetzliche
Begrenzungsmöglichkeit zur Verfügung, die auch auf den Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB anwendbar war und - abgesehen von dem oben aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des angemessenen
Bedarfs - zu demselben Ergebnis hätte führen können. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unterhalts führen, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19).
c) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB handelt und das bis
zum 31. Dezember 2007 geltende Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befristungsmöglichkeit nicht vorsah.
2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Die Befristung des Unterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist
im Ergebnis aufgrund von § 1578 b Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
a) Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf eine Herabsetzung des Bedarfsmaßstabs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hätte
beschränken können, bedarf in Anbetracht deren eingeschränkter Wirkung und der inzwischen geänderten Gesetzeslage keiner Entscheidung. Denn die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB lässt nunmehr auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB eine zeitliche Begrenzung zu.
b) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO). Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der
Rechtskraft der Scheidung, die laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli 2007 eingetreten ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam wird, ist das seit dem
1. Januar 2008 geltende Recht maßgebend.
c) Der vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellte und gewürdigte Sachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten
Bewertung nach dem angemessenen Lebensbedarf und dem darüber hinausgehenden Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das Berufungsgericht
diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Gegenüberstellung des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit einer
abweichenden tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen, so dass der Senat abschließend entscheiden kann.
Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus
den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB.
aa) Demnach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus
der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 BGB (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte
Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. November
2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 586).
Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Antragsgegner war während der Ehe zunächst noch erwerbstätig. Seine Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen
einstellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des Antragsgegners
nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist.
Ehebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung
vorgesorgt hätte. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB (vgl. Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 159). In die Betrachtung einzubeziehen ist dann
aber auch, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt
werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im
Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 39,46 € übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung
geführt haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebedingter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu geführt, dass die vom
Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschmälert worden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Versorgungsstandard der Antragstellerin teil.
Das Merkmal der Ehedauer stellt im Regelungszusammenhang des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse dar (Senatsurteil vom 16. April
2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 591). Die Ehedauer betrug etwa elf Jahre.
Für die Ehedauer ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (23. Juni 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli
1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche Verflechtung ist hier nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch seinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen
waren, wirtschafteten sie im wesentlichen getrennt.
bb) Allerdings wird die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehebedingt sein. Das führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt - bei Fehlen ehebedingter Nachteile - zwangsläufig
zu befristen wäre.
Dass die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Einfluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von
den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung (ähnlich OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1451). Dem entsprechend war die Legitimation des Krankheitsunterhalts
schon bei den Beratungen zum 1. Eherechtsreformgesetz nicht frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine
schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres
zu rechtfertigen.
Die Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforderten nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner exakten Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten
Nachteilen getrennte Billigkeitsbetrachtung begründet im vorliegenden Fall jedenfalls keine längere Laufzeit des nachehelichen Krankheitsunterhalts, als sie das Berufungsgericht dem Antragsgegner zugebilligt hat.
Der Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegründung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere Bedeutung hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches
Gewicht zu. Der Antragsgegner war bei Eheschließung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung wurde durch die
Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die Parteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antragsgegners
aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließlich mit seinen beiden Renten über ein - teils durch den
Versorgungsausgleich erhöhtes - Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende Unterhaltspflicht für die
Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer Lebensführung nicht unerheblich einschränkt. Das Berufungsgericht hat auch weitere Faktoren, wie etwa den über vier Jahre von der Antragstellerin
gezahlten Trennungsunterhalt, zutreffend berücksichtigt.
Auch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts erst aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in Kraft getretenen Gesetzeslage zulässt, kann daraus ein besonderer
Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz für sogenannte Altfälle bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die ab dem 1. Januar 2008
entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt (BT-Drucks. 16/1830 S. 32). Nur für vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder
Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz und macht eine Abänderung von der Zumutbarkeit abhängig.
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom Berufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar
2008 geänderten Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zulässig war. Auch wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist,
stellt dies die Angemessenheit der Befristung im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach dem
Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die anstehenden Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz waren zu diesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit bereits bekannt und
hinsichtlich der Befristung nach § 1578 b BGB politisch nicht umstritten. Die Gesetzesänderung zur Befristung ist von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im Berufungsverfahren gemacht
worden. Da der weitaus überwiegende Teil der Frist in die Geltung der neuen Rechtslage fällt, erscheint eine abweichende tatrichterliche Würdigung somit fernliegend.
Die Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage) erfüllt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen
des § 1578 b Abs. 2 BGB, so dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist. ..." (BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 131/07)
***
Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt
nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig
beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 zu BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2).
***
Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen
erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483). Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit
in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe
bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden
Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06 zu BGB §§
1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2):
„... Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ablehnung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Berufungsgericht.
a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des
Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig
war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche
Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen
Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige -
Lebensstandardgarantie i.S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon
vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen
Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 -
XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen,
wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem
aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist
deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt,
bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach
§ 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung
ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14.
November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.).
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben
hatte, um die Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder sicherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die Antragstellerin auch wegen der Betreuung
dieses Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder waren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586 a BGB in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf § 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 22).
bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter
Nachteile ankommt, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.
Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen
fortdauernde ehebedingte Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass während der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt
gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des
nachehelichen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als
Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten
oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und
zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).
Solche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen könnten, nämlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner
Fortbildung teilnehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das
Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr
allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über
Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der
erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.
Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der
Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist
dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.
3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die
Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung
maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793,
800 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB erneut über die Befristung des
Anspruchs der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben. ..."
*** (OLG)
Ein Anspruch auf Verlängerung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 und 2 BGB kommt auch bei volljährigen Kindern in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von
Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu
berücksichtigen. Steht das volljährige Kind wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung und hat die als Betreuerin bestellte Mutter ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahin ausgeübt, dass dieses in
ihrem Haushalt verbleibt und von ihr versorgt wird, kann der unterhaltspflichtige Vater nicht geltend machen, dass eine Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohngruppe dem Kindeswohl förderlicher sei
und die Mutter in die Lage versetzen würde, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil § 1570 BGB insoweit eine
Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält und die kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls bereits im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen
sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.2023 - 6 UF 69/23).
***
Zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach über 30 Jahren Unterhaltszahlung (KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2023 - 18 UF 85/22).
***
Ehebedingte Nachteile (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2020 - 13 UF 192/19):
„... 3. Nach § 1578 b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein unbegrenzter Anspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Ein
ehebedingter Nachteil des Unterhaltsberechtigten ist nur dann gegeben, wenn er konkret auf Grund der Ehe berufliche Einschränkungen erlitten hat und daher durch eigene Erwerbstätigkeit nicht das Einkommen
erzielen kann, dass er ohne Ehe erzielen könnte (BGH, NJW 2012, 309 = FamRZ 2012, 197; NJOZ 2016, 915 Rn. 14, beck-online). Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz
3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der von den Ehegatten praktizierten Rollenverteilung im Hinblick auf Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe oder der Ehedauer ergeben. Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH
FamRZ 2015, 824; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306).
Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578b BGB als
Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten
oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten,
Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist" sprechen (BGH, FamRZ 2008, 1325, FamRZ 2008, 134). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn
die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft
ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen
verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach
längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (BGH, NJW 2009, 3783).
Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich den Darlegungen der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entnehmen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin wieder in ihrem
erlernten Beruf zu einer üblichen Vergütung beschäftigt ist und noch mit einem höheren Arbeitskraftanteil beschäftigt sein könnte. Dass die Antragsgegnerin ohne die familienbedingte Erwerbseinschränkung eine
leitende Position erreicht hätte, hat er bestritten.
Die Antragsgegnerin hat dem im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Wendl/Dose, a. a. O., § 4 Rn. 1093 f.) nichts von Substanz entgegengehalten. Dass mit der ca. anderthalb Jahre währenden
Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen in ihrem beruflichen Fortkommen verbunden waren, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Der Unterhaltsberechtigte, der sich auf
ehebedingte Nachteile beruft, muss substantiiert den Vortrag des fehlenden ehebedingten Nachteils bestreiten und konkret darlegen, dass und welchen ehebedingten Nachteil er erlitten hat. Dazu gehört
regelmäßig der Vortrag der hypothetischen beruflichen Entwicklung ohne die Ehe mit der praktizierten Rollenverteilung. Ausgangspunkt und Maßstab der Prüfung ist regelmäßig die berufliche Ausbildung bzw.
die erlernten beruflichen Fähigkeiten im Zeitpunkt der Eheschließung. Mangels abweichenden Vortrags des Berechtigten ist ein Normalverlauf des Berufslebens ohne besondere berufliche Entwicklungen
zugrunde zu legen. Arbeitet der Berechtigte wieder in seinem erlernten Beruf zur üblichen Bezahlung, will er aber einen hypothetischen beruflichen Aufstieg geltend machen, hat er konkret die Umstände
darzulegen, aus denen sich die verpassten Aufstiegsmöglichkeiten ergeben sollen. Dabei hat er insbesondere seine Fähigkeiten, besonderen Talente und Neigungen, auch seine Bereitschaft zum Erwerb von
Zusatzqualifikationen bzw. Fortbildungsbereitschaft darzulegen, seine berufliche Entwicklung vor der Ehe, die Aufschluss über seine Leistungsbereitschaft und gegebenenfalls frühe Erfolge geben kann, die er
ohne die Ehe bei durchgehender Beschäftigung erworben hätte (BGH FamRZ 2011, 1377). Er muss darlegen, welche Karriereschritte dadurch wahrscheinlich gewesen wären (BGH FamRZ 2010, 2059), sowie die
Umstände, derentwegen solche berufliche Weiterentwicklung in der Ehe nicht möglich war (BGH FamRZ 2008,1325). Führt der Vortrag dazu, dass die behauptete Entwicklung nur als möglich anzusehen ist, hat
der Berechtigte seine Darlegungslast nicht erfüllt (BGH FamRZ 2010, 875).
So aber liegt der Fall hier. Mehr als die bloße Möglichkeit des Aufstiegs in eine leitende Position hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin beruft sich auf einen Aufstieg in "eine leitende
Position", die ihr "ein deutlich höheres Einkommen" ermöglicht hätte, was sich zumindest "aus anderen vergleichbaren Laufbahnen ableiten" (Bl. 41 UE) lasse. Vor der Geburt ihres Kindes ist sie als
medizinisch-technische Assistentin mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich im Institut für Pathologie beim W... in B... angestellt gewesen. Seit Ende der Erziehungszeit arbeitet sie wöchentlich 30
Stunden. Sie hat vorgetragen, dass sie im Zuge der während ihres Erziehungsurlaubs vollzogenen Umstrukturierung ihres Labors "vermutlich in diese Position" der stellvertretenden Laborleiterin eingerückt wäre
(Bl. 52 UE). Ohne Erziehungsurlaub wäre sie als langjährig erfahrene Mitarbeiterin mit Zusatzqualifikation in der Histologie und Histopathologie zum Zuge gekommen. Mit diesem Aufstieg wären sowohl die
Ausweitung ihrer Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche als auch eine Gehaltsverbesserung verbunden gewesen. So aber sei eine andere Mitarbeiterin für diese Position eingestellt worden.
Der Antragsteller hat dies bestritten (Bl. 58 UE). Die Antragsgegnerin sei im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Tätigkeit infolge einer Rückstufung nicht mehr als stellvertretende Laborleiterin tätig gewesen. Auch
ohne Erziehungsurlaub wäre sie nicht in eine höhere berufliche Position aufgerückt und hätte auch kein entsprechend höheres Einkommen erzielt.
Trotz Hinweises des Antragstellers (Schriftsatz vom 14. August 2019, Bl. 104 UE) hat die Antragsgegnerin weder das Anforderungsprofil für die konkrete Stelle als Laborleiterin, für die sie meint, im Falle ihrer
Berufstätigkeit die aussichtsreichste Kandidatin gewesen zu sein, dargelegt, noch dass ihre Qualifikation diesem Profil entsprochen hätte. Zudem fehlen Darlegungen dazu, welche Qualifikation sie derjenigen
Person, die für die Stelle als Laborleiterin eingestellt worden ist, vorausgehabt haben will. Soweit sie sich auf Berufserfahrung beruft, legt sie nicht dar, dass die Stelle durch eine Kollegin besetzt werden sei, die
über geringere Erfahrung verfügt hat. Soweit sie überdies mitteilt, der Aufstieg in die Position der Laborleiterin wäre mit einer Aufstockung der Arbeitszeit auf wöchentlich 40 Stunden einher gegangen, legt sie
nicht dar, wie sie dieser Anforderung hätte gerecht werden wollen, da sie sich zugleich darauf beruft, zum Wohle des gemeinsamen Kindes gerade nicht mehr als 30 Stunden arbeiten zu wollen. Mangels
substantiierter Darlegung eines ehebedingten Nachteils war dem Beweisangebot der Antragsgegnerin nicht nachzugehen.
Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz
geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Bei der Bestimmung des Maßes der im Einzelfall gebotenen nachehelichen
Solidarität sind vor allem die in § 1578b BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2011,713). Dies führt im Ergebnis zu der in der Beschlussformel ausgesprochenen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.
Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte
Lebensleistung. Zudem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 11600 Rn. 86, 87, beck-online).
Im vorliegenden Fall ist zu Gunsten der Antragsgegnerin die Ehedauer bis zur Zustellung des Scheidungsantrages von nahezu neun Jahren zu berücksichtigen, in der die Antragsgegnerin während der
14monatigen Elternzeit das gemeinsame Kind betreut hat.
Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass durch die Rollenverteilung in der Ehe keine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Ehegatten eingetreten sind. Die Antragsgegnerin ist
vielmehr nachehelich in der Lage, an ihren vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen. Bei dieser Sachlage gebietet die nacheheliche Solidarität lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherstellung eines an den
ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts. Es erscheint nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles daher billig, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2021 zu begrenzen, da
das Band der nachehelichen Solidarität mit zunehmender Distanz zur Ehe eine immer weniger tragfähige Grundlage für den Unterhaltsanspruch bietet (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.) ..."
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Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2020 - 20 UF 83/19).
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„... Die zulässigen selbständigen Beschwerden beider Beteiligten haben jeweils in der Sache teilweise Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Vorliegend ist der der Antragsgegnerin gemäß § 1572 BGB und gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zustehende Unterhalt nicht nach einer Quote, sondern aufgrund einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln.
Gemäß Ziffer 15.3 HLL ist bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen. Hierbei sind die Einkünfte des Berechtigten ohne Erwerbsbonus auf den Bedarf
anzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine konkrete Bedarfsberechnung im Einzelfall deshalb durchzuführen, weil bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen die Vermutung nahe liegt,
dass dieses nicht mehr in vollem Umfange zur Bedarfsdeckung eingesetzt, sondern auch zu einem erheblichen Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde in diesen
Fällen zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 2010, 1637). Zwar trägt die Antragsgegnerin eine (erhebliche) Vermögensbildung nicht vor. Sie behauptet vielmehr, dass das
gesamte zur Verfügung stehende Geld ausgegeben wurde. Dem ist der Antragsteller allerdings entgegengetreten. Zudem ist unstreitig, dass die Beteiligten im Zuge des Immobilienverkaufs einen erheblichen
Gewinn erzielt haben (128.000 EUR). Zumindest dies ist eine nicht unerhebliche Vermögensbildung, sodass der tragende Grund für eine konkrete Bedarfsbemessung bejaht werden kann.
Der BGH ist in der angegebenen Entscheidung davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen von jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle eine konkrete Bedarfsberechnung aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Wendl/Dose-Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rn. 766 zu den anderen Auffassungen, ab wann eine konkrete
Bedarfsberechnung angezeigt ist).
Die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (d.h. ein bereinigtes beiderseitiges Einkommen von mehr als 5.100 EUR), können auch durchgängig, d.h. nicht erst ab 2011, sondern auch bis zu der
Beförderung des Antragstellers zum Piloten bejaht werden. Im Jahr 2010 (vgl. nachfolgende Exceltabelle) verdiente der Antragsteller monatsdurchschnittlich 7.193,04 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers
sind auch die Spesen und ggfls. die kostenlose Verpflegung zu berücksichtigen. Wenn die Abzugspositionen und der Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe abgezogen werden, verbleibt noch ein
Einkommen von 5.531,44 EUR. Wenn dann noch die nicht konkret vorgetragenen Hausbelastungen (vgl. z.B. Bl. 215 d.A.) i.H. von 600 EUR abgezogen werden, läge man zwar rechnerisch unter 5.100 EUR.
Allerdings ist bei der Antragsgegnerin beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ein Wohnwert in zumindest dieser Höhe anzurechnen. Auch das erzielte Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin ist zu
berücksichtigen, so dass es bei der konkreten Bedarfsberechnung verbleibt.
... Abbildung
Für die Zeit ab 2011, also insbesondere auch für den Unterhaltszeitraum ab 03.05.2014, gelten diese Erwägungen angesichts des gestiegenen Einkommens des Antragstellers erst recht.
Das Amtsgericht hat in der Sitzung vom 28.11.2013 bereits darauf hingewiesen, dass eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen sein dürfte, was von den Beteiligten danach, so auch im
Beschwerdeverfahren, letztlich nicht mehr in Abrede gestellt wird.
2. Die Antragsgegnerin hat ihren konkreten Bedarf für den hier unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum nur in Höhe von 2.104,12 EUR (bis Mai 2015), 2.254,12 EUR (bis Oktober 2015) und von 2.354,12 EUR
(ab November 2015) schlüssig dargelegt, wobei der Senat davon absieht, die Entwicklung des ständig wechselnden Vortrages der Antragsgegnerin im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im
Einzelnen darzustellen.
Die Antragsgegnerin hat sich letztlich, nachdem der Senat bereits im Termin vom 22.09.2014 auf die weitgehende Unschlüssigkeit der Berechnung in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat, weiterhin auf
die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bezogen und diese als nach ihrer Ansicht hinreichend bezeichnet, so dass der Senat seine Feststellungen und Schätzungen grundsätzlich auf diese Darlegungen stützt.
Bei der (deutlich geringeren) Bewertung der Einzelpositionen, wie sie der Senat vorgenommen hat, kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von der Antragsgegnerin ermittelte Gesamtbedarf von
(rechnerisch richtig) 6.375,75 EUR, der sich an den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens der Beteiligten zu orientieren hat, in der vorgetragenen Höhe schon deshalb nicht
richtig sein kann, weil der vierköpfigen Familie keinesfalls Gesamteinkünfte zur Verfügung standen, die der Antragsgegnerin allein einen solchen Lebensstandard auch nur annähernd erlaubt hätten. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass es einzelne Positionen gibt - hierzu mag insbesondere der Bedarf für Wohnen, Urlaub und PKW gehören -, welche infolge der Trennung für die Antragsgegnerin einen höheren
finanziellen Aufwand erfordern, als es ihrem persönlichen Anteil im Rahmen der Familienunterhalts entsprochen hätte. Für den Großteil der Positionen, die (nur) die ganz persönlichen Bedürfnisse der
Antragsgegnerin betreffen, gilt dies indessen nicht. Jedoch kann aus dem Umstand, dass sich vor diesem Hintergrund jedenfalls die Gesamtrechnung der Antragsgegnerin als bei weitem überhöht erweist -
angesichts des oben dargestellten Einkommens des Antragstellers für die Jahre 2011 und 2012 kommt bei dem von der Antragsgegnerin errechneten Bedarf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in
Betracht -, letztlich noch nicht gefolgert werden, dass damit schon der gesamte konkrete Bedarf nicht schlüssig dargelegt worden ist. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung zu den jeweiligen Position erforderlich;
eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kommt dabei umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist.
Bei der Darstellung der einzelnen Bedarfsbereiche bzw. Bedarfspositionen folgt der Senat der Gliederung in der Beschwerdebegründung, wobei hinsichtlich der einzelnen Positionen das Nachfolgende gilt:
a) Essen und Trinken
Die Antragsgegnerin gibt hier einen monatlichen Gesamtbedarf i.H.v. 560 EUR an, wobei dieser Betrag auf diverse Einzelpositionen verteilt wird (vgl. obige Tabelle).
Dieser Betrag erscheint bei weitem übersetzt, zumal auch jeglicher Nachweis dafür fehlt, dass während des ehelichen Zusammenlebens von ihr als Einzelperson Lebensmittel und Getränke in einem solchen
erheblichen Umfang tatsächlich verzehrt worden sind. Dies hat aber - wie ausgeführt - nicht zur Folge, dass der konkrete Bedarf bei der vorliegenden existenziell notwendigen Position auf Null gesetzt wird. Der
Senat sieht es daher als sachgerecht an, den Bedarf für Lebensmittel und Kleidung, wie vom Antragsteller zugestanden, gemäß § 287 ZPO auf einen Gesamtbetrag von 500 EUR zu schätzen. Hierin sind auch
Bedarfsgegenstände für den Haushalt enthalten.
b) Kleidung, Schuhe, Schmuck etc.
Hier legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 660 EUR monatlich (zu den einzelnen Unterpositionen vgl. obige Tabelle) zu Grunde. Bei der Schlüssigkeitsprüfung fällt insoweit auf, dass die
Antragsgegnerin beispielsweise bei der Position Oberbekleidung, die immerhin 350 EUR monatlich ausmacht, eine Vielzahl von Kleidungsstücken und Marken aufführt, aber nicht - auch nicht etwa exemplarisch
für einen gewissen Zeitraum - mit konkreten Beträgen für bestimmte Kleidungsstücke rechnet. Das Vorbringen ist derartig pauschal, dass noch nicht einmal ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden
könnte, welche Durchschnittsaufwendungen pro Monat anfallen. Abgesehen davon hat der Antragsteller die dargelegten Aufwendungen bestritten, so dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, zumindest
einen gewissen Nachweis zu erbringen. Die Vorlage jeglicher Kassenbelege fehlt. Denkbar wäre es auch gewesen - da Kleidungsstücke vielfach mit Giro-Karte bezahlt werden -, Kontoauszüge für einen
bestimmten Zeitraum vorzulegen.
Was die Ausführungen zu Schmuck, Uhren und Brille anbelangt, hätte es sich hier besonders angeboten, Belege aus den vergangenen Jahren vorzulegen, zumal kaum anzunehmen ist, dass solche - auch im
Hinblick auf laufende Garantiefristen - restlos vernichtet worden sein könnten.
Da man diese Position ebenfalls in einem bestimmten Maße als existenziell notwendig anzusehen haben wird, erscheint es nicht gerechtfertigt, sie ganz auf null zu setzen. Wie bereits unter Buchstabe a)
ausgeführt, hat der Senat sie entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers zusammen mit der Position Essen und Trinken einschließlich Bedarfsgegenstände für den Haushalt auf insgesamt 500 EUR
monatlich geschätzt.
c) Körperpflege
Hier legt die Antragsgegnerin einen Monatsbetrag von 465 EUR (Unterpositionen siehe obige Tabelle) zu Grunde. Einzelne Darlegungen bzw. Nachweise mit Ausnahme desjenigen für das Kosmetikstudio fehlen
gänzlich, so dass weitgehend eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nicht besteht. Es ist daher gerechtfertigt, diese Position gänzlich unbeachtet zu lassen, zumal in der Position Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände schon gewisse einfache Körperpflegeprodukte enthalten sind.
d) Wohnkosten
Für Miete, Nebenkosten, Treppenhausreinigung und Strom legt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von 1.061 EUR zu Grunde. Da die Wohnkosten existenziell notwendig sind, hat der Senat diese
ungeachtet der fehlenden Vorlage einzelner Belege geschätzt. Im Rahmen der zuzubilligenden Kaltmiete ist der Senat hierbei davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei einer vorherigen Wohnungsgröße
für die Familienwohnung von ca. 200 m² nunmehr als Einzelperson eine Wohnungsgröße von 80 m² zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgetragene ortsübliche Kaltmiete sowie die
vom Antragsteller vorgelegten Wohnungsanzeigen hat der Senat eine monatliche Kaltmiete von 600 EUR berücksichtigt.
Für die Nebenkosten hat die Antragsgegnerin lediglich eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 vorgelegt, die sich über ca. 220 EUR monatlich verhält. Wenn man in Rechnung stellt, dass zu diesem
Zeitpunkt die gemeinsamen Kinder der Beteiligten noch im Haushalt der Antragsgegnerin lebten und sie einen Anspruch auf eine Wohnung von max. 80 m² hätte, ist es sachgerecht, diesen Betrag im Wege der
Schätzung um die Hälfte zu kürzen, also auf 110 EUR monatlich.
Die Stromkosten hat der Senat entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beleg auf 90 EUR monatlich geschätzt. Ferner ist eine Prämie zur Hausratversicherung i.H.v. 12 EUR monatlich gerechtfertigt.
Die für eine Haushaltshilfe angesetzten 165 EUR monatlich sind nicht berücksichtigungsfähig. Auch insoweit fehlt jeder Nachweis. Zudem ist nicht dargelegt, warum die Antragsgegnerin neben einer
halbschichtigen Erwerbstätigkeit und fehlender Kinderbetreuung ihren Haushalt nicht selbst führen kann. Es ist zwar immer zu beachten, dass es allein auf die Eheprägung ankommt, wobei aber auch zu
berücksichtigen ist, inwieweit sich die Wohn- und Lebensverhältnisse seit dem ehelichen Zusammenleben verändert haben.
Die Positionen Verbrauchsmaterial Haushalt und Kosten für Mangelwäsche sind ohne jegliche weitere Substantiierung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansatzfähig, insbesondere, wenn für Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände bereits ein gewisser Betrag zugrundegelegt worden ist.
Die Positionen Zeitungen und Zeitschriften sind ohne jeglichen Nachweis in der geforderten Höhe nicht gerechtfertigt. Wenn der Antragsteller als Pilot eine Fülle von Zeitungen und Zeitschriften kostenlos mit
nach Hause bringen konnte, wäre dies kaum nachhaltig eheprägend gewesen, zumal schwer vorstellbar ist, dass die Antragsgegnerin diese neben Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten
tatsächlich (neben den Büchern) gelesen hat. Der Senat hält es daher für richtig, lediglich für den Bezug einer örtlichen Tageszeitung einen Betrag i.H.v. 27 EUR in die Bedarfsberechnung einzustellen.
Für Internet, Telefon und Fernsehen setzt die Antragsgegnerin einen Gesamtbetrag von monatlich 150 EUR an. Dies erscheint ohne weitere Einzelaufstellung und ohne jeglichen Nachweis in Anbetracht der
heutigen preiswerten Flatrates deutlich überhöht. Insoweit hält der Senat einen monatlichen Betrag i.H.v. 50 EUR für sachgerecht (einschließlich GEZ).
Die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Positionen im Bereich Wohnkosten sind ohne jede weitere Einzelaufschlüsselung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansetzbar.
e) Kultur
Für die Positionen Kultur und Teilnahme am sozialen Leben hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag von ca. 346 EUR in ihre Berechnung eingestellt (Unterpositionen siehe obige Tabelle).
Auch hier gilt, dass keine substantiierte Aufschlüsselung erfolgt und keinerlei Beleg der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist.
In der Bedarfsberechnung ist seitens des Senats daher lediglich ein monatlicher Betrag von 13 EUR für Bücher angesetzt worden, wobei berücksichtigt worden ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem
Sachverständigen Lesen als Hobby angegeben hat. Zudem mag der Pauschalbetrag zu nachfolgend f) auch gewisse kulturelle Bedürfnisse abdecken.
f) Sport und Freizeit
Bei weitem übersetzt und in keiner Weise nachgewiesen ist auch die Position Sport und Freizeit (einschließlich Ausrüstung) mit 466,40 EUR im Monat (Unterpositionen siehe obige Tabelle). Da die
Antragsgegnerin selber angegeben hat, neben dem gelegentlichen Joggen keinen Sport zu betreiben, andererseits ein gewisser Bedarf für sportliche Aktivitäten und sonstige Freizeit als notwendig anzusehen ist,
hat der Senat diesen Bereich entsprechend dem Zugeständnis des Antragstellers mit einem Betrag von 150 EUR monatlich geschätzt.
g) Urlaub
Für den Bereich Urlaub hat die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf von 850 EUR monatlich (Haupturlaube 700 EUR und Städtereisen 150 EUR) behauptet.
Auch die diesbezüglichen Darlegungen sind nicht hinreichend schlüssig. Für die Schlüssigkeit wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegnerin die Urlaubsgestaltung exemplarisch für einen bestimmten
Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens darstellt und insbesondere auch die während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich entstandenen Kosten, jedenfalls der ungefähren Größenordnung nach,
vorträgt. Zudem ist es nicht gerechtfertigt, anzunehmen, dass der Umfang und die Ausgestaltung der Urlaube die Ehe in der Weise nachhaltig geprägt haben, dass sie ungeachtet der dafür aufzuwendenden Kosten
auch künftig so durchgeführt werden sollten. Die Gesamtumstände sprechen eher dafür, dass die Beteiligten die Urlaube nur deshalb so verbracht haben, weil sie die Leistungen verbilligt in Anspruch nehmen
konnten. Es besteht insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Fallkonstellation, bei der während der Ehe tatsächlich die Möglichkeit besteht, kostenlos mehrere Monate des Jahres in einem Ferienhaus zu
verbringen; dann wird man aber kaum einen mehrmonatigen Urlaub in einem (nunmehr für einen solchen Zeitraum anzumietenden) Ferienhaus als eheprägend ansehen können. Maßgeblich für die eheprägenden
Urlaube sind deshalb hier die tatsächlich entstandenen - allerdings auf die heutigen Verhältnisse fortzuschreibenden - Kosten, für die es aber an einer hinreichenden Darlegung der Antragsgegnerin fehlt.
Zu beachten ist allerdings, dass der Antragsteller eine Position i.H.v. 150 EUR monatlich für Urlaube und Kurzreisen zugestanden hat. Diese Position ist der Antragsgegnerin daher zuzubilligen.
h) PKW
Für ein privates Kraftfahrzeug Marke Golf Variant hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Betrag i.H.v. 650 EUR angesetzt.
In diesem Bereich fällt allerdings auf, dass die Antragsgegnerin - trotz ihres angeblich sehr luxuriösen Lebensstils - während des ehelichen Zusammenlebens nur relativ bescheidene Gebrauchtfahrzeuge gefahren
hat. Demgegenüber hatte der Antragsteller ein besseres Fahrzeug zur Verfügung, so dass davon auszugehen ist, dass die Eheleute für längere Fahrten jenes Fahrzeug genutzt haben. Vor diesem Hintergrund wird
die Antragsgegnerin nach der Trennung für sich allein ein etwas besseres Fahrzeug als das jeweils früher gefahrene benötigen. Ungeachtet dessen fällt dem Senat auch hier jegliche Schätzung schwer, weil die
Antragsgegnerin beispielsweise zu dem Umfang und den Kosten von Reparaturen nichts vorgetragen hat. Der Antragsteller gesteht der Antragstellerin für die Position PKW einschließlich Benzin lediglich einen
Betrag von 143,14 EUR monatlich zu, was im Hinblick auf die Gesamtkosten, wozu auch Rücklagen für eine Wiederbeschaffung gehören, äußerst wenig ist. Der Senat schätzt daher die Kosten für einen
angemessenen Gebrauchtwagen, so wie er bei Fortschreibung eheprägend war, für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Mai 2015 entsprechend dem im Trennungsunterhaltsverfahrens
angesetzten Wert auf 200 EUR monatlich, im Zeitraum von Juni bis Oktober 2015 unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umgangs mit den Kindern auf 350 EUR und ab November 2015 unter
Berücksichtigung des erweiterten Umganges mit den Kindern auf 450 EUR monatlich.
i) Versicherungen
Die von der Antragsgegnerin im einzelnen (siehe obige Tabelle) dargelegten Versicherungsprämien hat der Senat berücksichtigt, allerdings mit Ausnahme der Unfallversicherung für die Kinder, die keinen Bedarf
der Antragsgegnerin darstellt.
f) Sonstiges
Im Bereich Sonstiges hat die Antragsgegnerin einen monatlichen Bedarf von ca. 187 EUR geltend gemacht. Hier konnte der Senat lediglich die schlüssig dargelegten und belegten Beträge für Riester-Rente,
Bausparbeiträge und Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigen. Im Übrigen fehlt auch hier jede nachvollziehbare Substantiierung bzw. jeder Beleg, auf deren Grundlage der Senat eine Schätzung vornehmen könnte
und nicht lediglich zu Spekulationen veranlasst wäre.
Der Gesamtbedarf der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt:
... Abbildung
3. Auf den ermittelten konkreten Bedarf ist (nur) das von der Antragsgegnerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus anzurechnen. Denn angesichts ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen kann von der Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit, als von ihr im Unterhaltszeitraum tatsächlich ausgeübt (19 Stunden wöchentlich), nicht erwartet werden. Nach dem
Ergebnis des eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben; die ausgeübte Arbeitszeit von 19 Stunden ist gerade noch zumutbar.
Konkrete Angriffe dagegen sind seitens des Antragstellers nicht erhoben. Nur der Hinweis, dass der Arbeitsmediziner auch die von der Antragsgegnerin eingereichten Atteste verwendet hat, reicht als
hinreichender Angriff nicht aus. Bis zum Wechsel der Kinder in den Haushalt des Antragstellers im August 2013 konnte daher auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens nur von einer teilschichtigen
Tätigkeit ausgegangen werden.
Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ferner zugrunde gelegt hat, dass die Antragsgegnerin auch die Kinder versorgt und damit entsprechend belastet ist, hat sich der Senat dazu veranlasst gesehen, im
Beschwerdeverfahren eine erneute gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G einzuholen unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin seit August 2013 die gemeinsamen Kinder der
Beteiligten nicht mehr betreut. Bereits in seinen schriftlichen Ausführungen ist der Sachverständige dabei geblieben, dass die Antragsgegnerin auch ohne die Kinderbetreuung nur in dem von ihr jetzt ausgeübten
Umfang arbeiten kann. Der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Senatstermin nochmals überzeugend damit begründet, dass die bei der Antragsgegnerin vorliegende
psychische Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend in ihre Persönlichkeitsstruktur hineinreiche. Wenn bei der Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung zu der
jetzt tatsächlich vorliegenden Belastung hinzukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven bei ihr seien nicht allzu groß. Aufgrund dieser gut nachvollziehbaren Beurteilungen des
gerichtlichen Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen in keinem größeren Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, als sie dies derzeit tut,
so dass der Antragsgegnerin über das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen hinaus keine weiteren Einkünfte fiktiv zuzurechnen sind.
Die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin umfassend vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Von den sich hieraus ergebenden Nettoeinkünften waren keine weiteren
Abzüge vorzunehmen, weil etwaige ansonsten bei Berechnung des Unterhalts nach Quoten berücksichtigungsfähige Abzugspositionen, wie z.B. Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge, bereits in dem
errechneten konkreten Bedarf enthalten sind.
Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte kann bei der Antragsgegnerin ein Betrag von 36.000 EUR als Kapital eingestellt werden. Sie hat mit den im Oktober 2011 erhaltenen 64.000 EUR aus dem Hausverkauf einen
PKW gekauft (2.500 EUR), ein überzogenes Konto ausgeglichen (3.000 EUR) und Verbindlichkeiten von 8.199 EUR getilgt. Ferner hat sie aufgrund der zahlreichen Prozesse, in denen ihr unter Hinweis auf den
Erlös Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, erhebliche Kosten getragen. Die 36.000 EUR hat sie an ihre Eltern weitergegeben, die damit ihr die Wohnung vergünstigt zur Verfügung stellten, die sie zur Zeit
bewohnt. Der Ansatz des Familiengerichts von 1,5 % Verzinsung ab Oktober 2011 ist angemessen. Warum hierauf Kapitalertragsteuer anfallen soll, wie dies die Antragsgegnerin in der Beschwerde behauptet, ist
nicht nachzuvollziehen, da der Kapitalertrag unterhalb des steuerlichen Freibetrags liegt. Damit beläuft sich der monatsanteilige Kapitalertrag auf 45 EUR.
Das so zu berücksichtigende Einkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
... Abbildung
4. Der der Antragsgegnerin zuzusprechende Unterhalt, bestehend aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Der Altersvorsorgeunterhalt ist hierbei einstufig auf Basis des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle berechnet worden. Im Rahmen dieser Berechnung waren allerdings vorab vom Elementarunterhalt die
tatsächlich von der Antragsgegnerin geleisteten Vorsorgebeiträge in einer Gesamthöhe von 146 EUR monatlich abzuziehen, da diese bereits in der konkreten Bedarfsermittlung enthalten sind und daher nicht
außerdem Grundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts sein können.
... Abbildung
5. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht verwirkt. Verwirkungsgründe gemäß § 1579 BGB liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall kämen einzig
die Verwirkungsgründe des § 1579 Nr. 3 BGB sowie des § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht.
Zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass die Antragsgegnerin zunächst behauptet hat, der Antragsteller sei gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Als die Gutachterin in der Sorgerechtssache
hierfür keinen Anhaltspunkt fand, äußerte die Antragsgegnerin den Verdacht, der Antragsteller könne sexuell übergriffig gewesen sein. Dies reicht für eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB allerdings nicht
aus. Es wurden von der Antragsgegnerin auch im Sorgerechtsverfahren keine massiven körperlichen Übergriffe geäußert. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs wurde aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des
Kindes nur der leichte Verdacht geäußert. Dies reicht für ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S. von § 1579 Nr. 3 BGB nicht aus. Auch § 1579 Nr. 7 BGB (ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem
Verpflichteten) liegt nicht vor.
In der vom Antragsteller zitierte Entscheidung des hiesigen 2. Familiensenats (2 UF 105/13; veröffentlicht z.B. in NZFam 2014, 223) ging es um langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein
jeder für sich objektiv geeignet waren, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären,
sozialen und wirtschaftlichen Existenz.
Im Hinblick auf die überhöhte Bedarfsdarstellung der Antragsgegnerin kann schon ein versuchter Verfahrensbetrug gemäß § 263 StGB - wie es für § 1579 Nr. 3 BGB erforderlich wäre - nicht festgestellt werden.
Denn ein solcher setzt voraus, dass bestimmter Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu einzelnen Bedarfspositionen sich als unzutreffend erwiesen hat; letzteres lässt sich aber nicht schon daraus herleiten, dass
sie insgesamt einen überhöhten konkreten Bedarf geltend macht. Zudem ist zu beachten, dass § 1579 Nr. 3 BGB nur dann einschlägig sein kann, wenn sich das Verhalten des Berechtigten, der vom Pflichtigen
nacheheliche Solidarität fordert, ohne ihr selbst zu genügen, als besonders unredlich darstellt, in- dem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende Leistung vom
Unterhaltsschuldner zu erlangen (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1579 Rn. 16 m.w.N.). Der Hauptanwendungsfall ist das Verschweigen von Einkünften trotz gezielter Nachfrage (vgl. z.B. OLG
Düsseldorf v. 07.07.2010 - 8 UF 14/14 - juris). Angesichts dessen, dass die im Gesamtergebnis völlig überzogenen Berechnungen der Antragsgegnerin so offensichtlich unzutreffend sind, dass eine Täuschung
kaum möglich ist, könnte es sich insoweit allenfalls um einen untauglichen Betrugsversuch handeln, der von vorneherein nicht geeignet war, beim Amtsgericht oder beim Senat einen Irrtum hervorzurufen. Nach
allem sieht der Senat den ohnehin relativ kurz zu befristenden - siehe hierzu sogleich die Ausführungen unter Ziffer 6. - Unterhaltsanspruch als nicht verwirkt an.
6. Der Unterhaltsanspruch war gemäß § 1578b Abs.2 BGB zeitlich auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen, wobei der Senat davon abgesehen hat, noch für zwei Tage im Mai 2019 anteiligen
Unterhalt zuzusprechen, sondern die Befristung bis zum Ende des Monats April 2019 ausgesprochen hat.
Zur Überzeugung des Senats liegen ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vor. Die bei der Antragsgegnerin vorliegende psychische Erkrankung selber ist auch nach ihrem eigenen Vortrag
(siehe Bl. 1673 d. A.), als schicksalhaft und nicht als ehebedingt anzusehen. Dies entspricht auch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, der überzeugend ausgeführt hat, dass die
Erkrankung keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse sei, sondern sehr tiefgehend bis in die Persönlichkeitsstruktur der Antragsgegnerin zurückreiche. Die Erkrankung sei Ausdruck der Persönlichkeit und
nicht Ausdruck einer akuten Belastungssituation.
Soweit die Antragsgegnerin dargelegt hat, sie hätte ohne die Ehe und Familie ein Fernstudium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss sie einkommensmäßig deutlich bessergestellt worden wäre als jetzt,
hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats den Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin ein solches Fernstudium unter Berücksichtigung ihrer schon vor der Ehe liegenden psychischen Erkrankung nicht
erfolgreich hätte abschließen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G ist auch nach mehrfacher Nachfrage des Senats bei seiner überzeugenden Beurteilung geblieben, dass die Antragsgegnerin ein
Fernstudium zusätzlich zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht geschafft hätte. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass, wie bereits oben ausgeführt, die psychische Erkrankung der
Antragsgegnerin keine Anpassungsstörung an akute Ereignisse, sondern ein sehr tiefgehendes, schon vor der Ehe in der Persönlichkeitsstruktur wurzelndes Problem sei. Der Sachverständige hat diesen Befund auf
genügend breiter Tatsachengrundlage erhoben, nämlich auf den anamnestischen Erzählungen der Antragsgegnerin, den erhobenen psychotherapeutischen Befunden, der Rücksprache mit den die Antragsgegnerin
behandelnden Therapeuten sowie der von ihm selber durchgeführten Testung. Bei diesem Test war für den Sachverständigen auffällig, dass die Antragsgegnerin sehr genau und richtig arbeitete, aber sehr langsam
war. Der Sachverständige hat das als eine sehr kontrollierte Arbeitsweise bezeichnet. Eine solche Arbeitsweise sei Ausdruck der Persönlichkeit, nicht ein Ausdruck einer akuten Belastungssituation. Wenn bei der
Antragsgegnerin jeweils ein bisschen Belastung dazukomme, sei das von ihr nicht mehr zu kompensieren. Die Reserven seien bei der Antragsgegnerin nicht allzu groß. Deshalb wäre es ihr auch nicht möglich
gewesen, berufsbegleitend ein Fernstudium erfolgreich zu absolvieren.
Ob die Antragsgegnerin ein Studium, das Bestandteil der Arbeitszeit gewesen wäre, erfolgreich geschafft hätte, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig hat die Antragsgegnerin ein solches Studium bereits vor der
Eheschließung nicht mehr betrieben, sondern im August 2003 das berufsbegleitende Fernstudium begonnen, welches sie nach ihren Angaben auch noch während der ersten Monate der Ehezeit betrieben hat.
Maßgebend für die hier zu treffende Beurteilung eines ehebedingten Nachteils ist daher das letztgenannte Fernstudium.
Mangels ehebedingten Nachteils waren daher für die vorzunehmende Befristung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Ehe war mit 7 Jahren und 5 Monate (gerechnet von der Eheschließung am 15.12.2003 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 18.05.2011) von relativ kurzer Dauer. Die Trennungszeit ab
02.02.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 03.05.2014 war dagegen relativ lang; innerhalb der Trennungszeit hat der Antragsteller durchgehend Unterhalt gezahlt. Auch bereits vorher gab es zwei
zwischenzeitliche Trennungen 2005 und Ende 2009. Die Antragstellerin ist mit jetzt 36 Jahren noch jung und kann aufgrund ihrer eigenen intellektuellen Möglichkeiten selbst im Erwerbsleben Fuß fassen, wenn
auch zu berücksichtigen ist, dass sie psychisch belastet und daher nur teilweise erwerbsfähig ist. Gleichwohl ist sie aber nach ihren Angaben in ihrer beruflichen Tätigkeit zu überdurchschnittlichen Leistungen in
der Lage, die ihr jedenfalls bei ihrem jetzigen Arbeitgeber besondere Anerkennung in Form von Bonuszahlungen eintragen. Die gemeinsamen Kinder der Beteiligten sind in den Haushalt des Antragstellers
gewechselt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht durch Kinderbetreuung beeinträchtigt.
Für eine etwas längere Befristung spricht, dass eine reine Hausfrauenehe geführt wurde und dass aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse den Antragsteller maßvolle Unterhaltszahlungen nicht beeinträchtigen.
Insgesamt ist eine Befristung des Unterhalts auf 5 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, wie sie bereits vom Amtsgericht vorgenommen wurde, sachgerecht.
III. Dem von der Antragsgegnerin im Senatstermin vom 21.03.2016 gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist war nicht nachzukommen.
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 22.09.2014 gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdebegründung im Wege der konkreten Bedarfsberechnung angestellte Unterhaltsberechnung
unschlüssig ist. Da die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Hinweis weiterhin die Auffassung vertreten hat, dass ihre Unterhaltsberechnung hinreichend schlüssig sei, und sie deshalb in der Sache
nicht weiter vorgetragen hat, durfte sie nicht erwarten, dass der Senat ihr nach dem Senatstermin vom 21.03.2016 eine erneute Stellungnahmefrist gewähren würde.
Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Senatstermin vom 21.03.2016 zur Frage ihrer Fähigkeit zur erfolgreichen Absolvierung eines
berufsbegleitenden Studiums eine ergänzende Stellungnahmefrist begehrt hat, war diesem Antrag deshalb nicht zu entsprechen, weil die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für die Antragsgegnerin
weder neu noch überraschend waren. Sie stellten lediglich eine konsequente Fortführung der Argumentation des Sachverständigen zur Frage der Fähigkeiten der Antragsgegnerin zur Ausübung einer
vollschichtigen Tätigkeit dar, die der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hatte. Insoweit hatte der Sachverständige bereits in dem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die
Antragsgegnerin aufgrund ihrer bereits vor der Ehe bestehenden Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit auszuüben. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 - 4
UF 14/14)
***
Verpflichtung der Mutter eines fünfjährigen Kindes zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 UF 180/13).
„... Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung gemäß §§ 1570, 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 1.378
€, davon 372 € Altersvorsorgeunterhalt.
a) Von der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der Betreuungsbedürfnisse M's gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und aus elternbezogenen Gründen gemäß § 1570 Abs. 2 BGB keine weitergehende
als die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden zu verlangen.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1570
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der
Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. In
dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.
Elternbezogene Gründe sind zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung. Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der elternbezogenen Gründe kann sich schließlich auch dann
ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganztätigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch
eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1050 ff., Tz. 18 ff.). Bei der Prüfung, ob die neben der Erwerbstätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt,
ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen
Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können. Die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB lässt Raum für eine Einbeziehung dieses
Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (BGH, FamRZ 2012, 1040 ff., Tz. 24 ff.).
Nach diesem Maßstab ist es aus kind- und elternbezogenen Gründen unbillig, von der Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit zu verlangen, die über die tatsächlich ausgeübte hinausgeht.
Da M längstens bis um 17 Uhr im Hort bleiben kann, wäre seine Betreuung angesichts des regelmäßigen Arbeitsbeginns der Antragsgegnerin um 10 Uhr im Falle einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit, bei der sie
unter Berücksichtigung der Fahrzeiten erst zwischen 19 Uhr und 19.30 Uhr zu Hause sein könnte, für die Dauer von arbeitstäglich zumindest zwei Stunden nicht sichergestellt. Hinzu kommen die nicht zu
vernachlässigenden außerplanmäßigen Arbeitseinsätze, zu denen die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.12.2012 im Einzelnen vorgetragen hat.
Neben diesen kindbezogenen Gründen ist im Rahmen der Prüfung der elternbezogenen Gründe zu berücksichtigen, dass Kinder in M's Alter auch nach Verlassen der Ganztagseinrichtung noch der Betreuung
durch einen Elternteil bedürfen. Um eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, ist keine Obliegenheit der Antragsgegnerin anzunehmen, während der gesamten durch die
Fremdbetreuung des Kindes gewonnenen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr ist ihr ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe sowie Haushaltsarbeit zu belassen und ihr
die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach der Heimkehr von der Arbeit persönlich dem Kind zuzuwenden. Dies wäre hier bei einer weitergehenden als der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr sichergestellt.
b) Die Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts ergibt sich aus der Differenz des Einkommens der Antragsgegnerin aus Ganztagstätigkeit zu dem tatsächlich unter Beachtung der Erfordernisse der
Kindesbetreuung erzielten Einkommen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1050 ff., Tz. 42).
Bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit könnte die Antragsgegnerin gemäß ihren nicht bestrittenen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.11.2013 Einkünfte von jährlich netto 40.453,05 € = monatlich 3.371,09 €
erzielen. Tatsächlich verfügt sie über Einkünfte von jährlich netto 28.385,98 € = monatlich 2.365,50 €, wie sie in dem vorgenannten Schriftsatz unbestritten dargelegt sind.
Die anlässlich der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses vereinnahmte Abfindung ist nicht anzurechnen.
Eine Abfindung bleibt unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn der Ehegatte im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares
Einkommen einbringt. Kann der Ehegatte hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen (vgl. BGH,
FamRZ 2012, 1040 ff., Tz. 37 ff).
Nach der zwischenzeitlichen vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin ist keine Einkommenseinbuße ersichtlich, die eine Zurechnung der Abfindung unter dem Gesichtspunkt des Lohnersatzes
rechtfertigen könnte. Der Einkommensrückgang ab Mai 2012 beruht ausschließlich auf der Kindesbetreuung und stellt sich damit als Nachteil dar, der nicht dem Ausgleichszweck einer Abfindung unterfällt.
Andererseits rechtfertigen die vorgetragenen weiteren Kosten eines Kindermädchens keine Reduzierung der anrechenbaren Einkünfte. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage einer
Erwerbstätigkeit im reduzierten Umfang von 25 Wochenstunden statt der zuvor geleisteten 38,5 Wochenstunden regelmäßig in einem so großen Umfang nicht abgedeckte Betreuungszeiten verbleiben sollen, dass
hierfür weiterhin die Anstellung eines Kindermädchens erforderlich ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin einen über die fünfprozentige Berufsaufwandspauschale hinausgehenden Aufwand nicht hinreichend dargelegt.
Da im Falle einer Vollzeittätigkeit ein erhöhter Aufwand für die private Krankenzusatzversicherung, deren Beiträge sich typischerweise nicht an der Einkommenshöhe orientieren, nicht zu erkennen ist, kann
dieser Posten im Rahmen der Bemessung der Einkommensdifferenz unberücksichtigt bleiben.
Danach errechnet sich eine Einkommenseinbuße wegen Kindesbetreuung und damit ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe monatlicher (3.371,09 € - 2.365,50 € = rund) 1.006 €.
c) Der gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ebenfalls zu deckende Altersvorsorgebedarf beläuft sich auf monatlich 372 €. Dieser Betrag ist aufzuwenden, um die Antragsgegnerin so zu stellen, als betriebe sie ohne die
Erwerbseinschränkungen durch die Kindesbetreuung gesetzliche Altersvorsorge bei einer Vollzeittätigkeit.
Ausgangspunkt dieser Bemessung ist der in Österreich geltende Gesamtbeitragssatz zur Pensionsversicherung von 22,8 % des Bruttoeinkommens bis zu einer Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 4.400 €
zuzüglich 8.880 € pro Jahr für Sonderzahlungen = insgesamt 62.160 €.
Mit ihrem derzeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen von 42.602 €, wie sich dies aus dem Schriftsatz vom 22.11.2013 ergibt, wird demnach insgesamt ein Beitrag von 9.713,26 € an die Pensionsversicherung
abgeführt. Die Höchstbeitragsgrundlage wird nicht erreicht. Bei einem Einkommen aus Vollzeittätigkeit von jährlich brutto 65.000 € könnte unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage ein Gesamtbeitrag von
14.172,48 € abgeführt werden. Daraus resultiert ein betreuungsbedingt ungedeckter Altersvorsorgebedarf von (14.172,48 € - 9.713,26 € =) 4.459,22 € im Jahr, was einem Monatsbetrag von rund 372 € entspricht.
d) Eine Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zur Zahlung dieses Unterhalts gemäß § 1581 BGB kann nicht festgestellt werden. Legt man lediglich seine im Jahr 2013 bezogenen Erwerbseinkünfte ohne
Tantiemen zugrunde, so ergibt sich im Ausgangspunkt nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung 11/2013 ein Nettoeinkommen nach Steuern und Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich
der Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe monatlicher 10.533,07 €. Nach Abzug der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung von jährlich 5.753,29 € =
monatlich 479,44 €, der Höchst-berufsaufwandspauschale von 150 €, der Sparrate auf das Wertpapierdepot von 2.000 €, der Tilgung für die Eigentumswohnung in Höhe von 688 €, des Unterhalts für F und J von
je 608 € sowie des Kindesunterhalts für M von 462 € und für M von 421 € verbleibt ein bereinigtes Einkommen von monatlich 5.116,63 €, das eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung des oben
ermittelten Unterhalts der Antragsgegnerin nicht erkennen lässt, so dass es auf die Kapitaleinkünfte des Antragstellers und etwaige Steuererstattungen ebenso wenig ankommt wie auf die Berechtigung der
einzelnen Abzugsposten, insbesondere der vorgenannten Sparrate.
4. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB steht der Antragsgegnerin nicht zu, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unbillig im Sinne von § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB wäre.
Bei dieser Billigkeitsabwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den
eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein solcher ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und
Kinderbetreuung erzielen würde. Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB
aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2012, 197 ff.). Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte
Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so dass in die Abwägung
einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.
Dabei kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein. Die Ehedauer gewinnt vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf
eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Diese Grundsätze haben durch die am 01.03.2013 in Kraft getretene Neufassung des §
1578 b Abs. 1 BGB keine grundlegenden Änderungen erfahren (BGH, FamRZ 2013, 1291, 1293).
Nach diesem Maßstab ist ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als unbillig anzusehen.
a) Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin, die nicht schon durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen werden, sind nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat nach der Trennung in ihrem erlernten Beruf
vollschichtig gearbeitet und hieraus Einkünfte von jährlich brutto 65.000 € erzielt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass sie Einkünfte in dieser Höhe nach Wegfall der Betreuungserfordernisse des Kindes nicht
wieder erzielen wird. Höhere Einkünfte vor Heirat und Kindererziehung sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsverlauf in der zum Versorgungsausgleich vorgelegten
Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.04.2012.
b) Auch unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität erscheint eine weitergehende Unterhaltspflicht unbillig.
Von maßgeblicher Bedeutung sind hier zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin verfügt mit Einkünften von jährlich netto 28.385,98 € = monatlich 2.365,50 €, wie sie sich aus dem
Schriftsatz vom 22.11.2013 ergeben, bereits auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden über gehobene Einkünfte. Dies gilt erst recht, wenn man den Elementarbetreuungsunterhalt von monatlich
1.006 € in die Betrachtung einbezieht. Bei diesen Einkommensverhältnissen ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zuzumuten, ihre Bedürfnisse sogleich nach Rechtskraft der Scheidung am angemessenen
Lebensbedarf nach ihren eigenen Einkünften unter Ausgleich lediglich der betreuungsbedingten Erwerbsnachteile zu orientieren. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits seit August 2011 erfolgten
Trennungsunterhaltszahlungen ist daher in der Gesamtabwägung ein weitergehender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unbillig. ..."
***
„... c) Es ist eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2015 vorzunehmen.
Die Befristung ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt nach der zum 1.3.2013 in Kraft
getretenen Neufassung der Vorschrift insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Ehebedingte Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus
der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Dass eine Befristung unter Berücksichtigung der nicht sehr langen Ehedauer von rd. 8 ½ Jahre unbillig wäre und hier unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität zu
einem zeitlich unbegrenzten Nachaufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin führen müsste, ist weder dargelegt noch nach den Umständen erkennbar. Es besteht auch keine wirtschaftliche Verflechtung
der Beteiligten untereinander mehr.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin sind für sie auch keine ehebedingten Nachteile eingetreten. Dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit beim T… in S… im Jahr 2001 aufgegeben und am 15.7.2002
im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eine Mangelstube in dem Haus des Antragstellers in H… eröffnet hat, ist nicht auf die Ehe der Beteiligten zurückzuführen. Die Ehe ist erst am 15.10.2002 geschlossen
worden. Die schon längere Zeit vor der Eheschließung einsetzende Entwicklung war nicht durch die Heirat, sondern durch das bereits seit 1996 währende voreheliche Zusammenleben veranlasst. Das aber wird
nicht vom Vertrauen in den Bestand der Ehe umfasst und vermag deshalb keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578 b Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2012, 776; FamRZ 2011, 1377;
FamRZ 2010, 1238 und 1971). Da die berufliche Veränderung der Antragsgegnerin sowie ihr Umzug nach H… nicht auf die Ehe oder die Kindererziehung zurückzuführen sind und auch durch die
Kindererziehung weder während noch nach der Ehe Nachteile entstanden sind und weitere Umstände (z. B. andere Erwerbsnachteile) von der insoweit darlegungspflichtigen Antragsgegnerin nicht vorgetragen
worden sind, lassen sich hier keine (fortwirkenden) ehebedingten Nachteile für die Antragsgegnerin feststellen. Eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts ist daher nicht ausgeschlossen und unter
Billigkeitsgesichtspunkten auch vorzunehmen.
Im Ergebnis ist lediglich der Einkommensunterschied zwischen den geschiedenen Ehegatten Basis für das auf Dauer gerichtete nacheheliche Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin. Der damit allein auf die
nacheheliche Solidarität gestützte Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zielt auf die Aufrechterhaltung ihres maßgeblich von dem höheren Einkommen des Antragstellers abgeleiteten
Lebensstandards. Mit Blick auf die die Antragsgegnerin treffende verstärkte Eigenverantwortung nach der Ehe (§ 1569 BGB) erscheint es hier unter Berücksichtigung der Ehedauer und des Eintritts der
Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter im Jahr 2015 gerechtfertigt, den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2015 zu befristen. Sie hat damit hinreichend Zeit, sich auf die
Lebensverhältnisse einzurichten, die ihrem eigenen Erwerbseinkommen entsprechen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - 10 UF 387/11)
***
Grundsätze der Ermessensausübung bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen in Fällen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 11 UF 184/12):
„... Nach billigem Ermessen sind die Verfahrenskosten in erster Instanz gegeneinander aufzuheben, während in zweiter Instanz die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 der Kosten zu tragen haben, § 243
FamFG.
Auch nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 FamFG, da die Sondervorschrift des § 98 ZPO in familienrechtlichen Verfahren
keine Anwendung findet (BGH FamRZ 2011, 1933). Lediglich der Rechtsgedanke der Vorschrift stellt eines, aber nicht das maßgebliche, von mehreren Abwägungskriterien im Rahmen der
Ermessensentscheidung des § 243 FamFG dar (BGH aaO).
In Unterhaltssachen ist gemäß § 243 FamFG abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei nach § 243 Nr. 1 FamFG
insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist.
Die von § 92 ZPO abweichende Gesetzesformulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Unterhaltssachen anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen der Dauercharakter der Verpflichtung bei der
Streitwertermittlung nur begrenzt berücksichtigt werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 259). Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hat somit vor allem in den Fällen Bedeutung, in welchen neben der Höhe um
den zeitlichen Umfang eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder 1615l BGB gestritten wird, oder wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Herabsetzung oder Befristung eines
Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB haben (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl 2012, § 243 FamFG, Rn. 2).
Im zuletzt genannten Fall muss die Befristung oder Herabsetzung kostenrechtlich berücksichtigt werden, wobei im Falle einer Befristung die anzusetzende Quote um so niedriger ist, je länger Unterhalt gezahlt
werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 243, Rn. 16). Wird also ein Unterhaltsanspruch im gegenstandswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, jedoch dem
streitigen Befristungsantrag des Pflichtigen in vollem Umfang entsprochen, kann dies zu einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen (Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243,
Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5). Kommt es zu einer Quotelung unter Einbeziehung von Dauer der Befristung bzw. Umfang der Begrenzung sind als Maßstab
der Entscheidung die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen heranzuziehen (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 243, Rn. 3). In jedem Fall bedarf auch die
gerichtliche Ermessensabwägung der Darstellung eines für alle Beteiligten nachvollziehbaren Abwägungsprozesses, um auch die wirtschaftlichen Überlegungen transparent zu gestalten
(Johannsen/Henrich/Maier, aaO, § 243 FamFG, Rn 1).
So hat das OLG Schleswig (NJW 2012, 3655) in einem Fall, in welchem die Höhe des Unterhalts nicht mehr im Streit war, das Begehren des Pflichtigen auf Befristung in gleicher Höhe bewertet wie das
Begehren der Berechtigten, einen über die Dauer von noch 5 weiteren Jahren hinaus zugesprochenen Unterhalt zu erhalten. Zu Grundsätzen einer Billigkeitsabwägung im Falle einer Begrenzung nach § 1578b
Abs. 1 BGB sind Entscheidungen anderer Gerichte - soweit ersichtlich - bislang nicht veröffentlicht.
In dem für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblichen Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 (1 Monat Rückstand und 12 Monate laufender Unterhalt) obsiegt die Antragstellerin unter
Zugrundelegung des abgeschlossenen Vergleichs und der gestellten Verfahrensanträge in erster Instanz zu etwa 66 % und in zweiter Instanz zu etwa 75 %. Der Unterschied resultiert daraus, dass das
Familiengericht in seiner Entscheidung den früheren Vergleich zum Nachteil der Antragstellerin abgeändert hat, obwohl dies vom Antragsgegner nicht beantragt worden war und dementsprechend der
Unterschiedsbetrag der Vergleichssumme von 557,98 € zum Abänderungsantrag der angefochtenen Entscheidung von 361,00 € wertmäßig nicht erfasst werden kann, da der Verfahrenswert in
Familienstreitsachen ausschließlich durch die Verfahrensanträge der Beteiligten bestimmt werden. In zweiter Instanz war die Antragstellerin dagegen durch die Entscheidung des Familiengerichts in vollem
Umfang beschwert, so dass insoweit ein höherer Gegenstandswert angefallen ist.
Darüber hinaus war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung für die Kostenentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zwischen den Beteiligten im Streit stand.
Der Vergleich des Senats vom 26.11.2009 sah mit Beendigung des Halbteilungsunterhalts eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf den 31.12.2006 vor. Die Antragstellerin erstrebte zusätzlich einen
unbefristeten Unterhalt in Höhe von 1.247,61 €, der Antragsgegner eine Aufrechterhaltung der Befristung mit Ablauf des 31.12.2006. Geeinigt haben sich die Beteiligten auf einen Halbteilungsunterhalt bis zum
31.12.2006 und einen weiteren herabgesetzten, jedoch unbefristeten Unterhalt in Höhe von 200,00 €.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Literaturmeinungen (Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243
FamFG, Rn. 5) davon aus, dass für den Fall, dass die Antragstellerin im gegenstandswertrelevanten Zeitraum überwiegend obsiegt hätte, jedoch entsprechend dem Antrag des Antragsgegners eine Befristung
ausgesprochen worden wäre, eine Kostenaufhebung in Betracht gekommen wäre. Da jedoch weder der Antragsgegner mit seinem Befristungseinwand Erfolg hatte, noch die Antragstellerin mit ihrer Vorstellung
eines unbefristeten Halbteilungsunterhalts durchgedrungen ist, erscheint dieses Ergebnis nicht angemessen. Da andererseits der vereinbarte Unterhalt im Vergleich zur erstrebten Zahlung relativ gering ausfällt,
kann das nicht durchgesetzte Interesse nicht in gleicher Höhe gewichtet werden, weshalb der Senat die oben dargestellte rechnerische Haftungsquote der Antragstellerin moderat erhöht.
Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches führt zu keiner abweichenden Beurteilung, nachdem der Vergleichsschluss von den
Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt wurde und beide Beteiligte dem Senat eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 243 FamFG angetragen haben. Die Anregung der
Kostenaufhebung von Seiten des Antragsgegners wurde von der Antragstellerin nach eingehender Erörterung ausdrücklich abgelehnt. ..."
***
„... Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Zutreffend hat das Amtsgericht noch in Form eines Urteils nach dem bis 31.08.2009 gültigen Verfahrensrecht entschieden, das vorliegend
gemäß Artikel 111 I FGG-RG auch im Rechtsmittelverfahren noch weiter anzuwenden ist (vgl. BGH FamRZ 2010,639, Rn. 7 ff, 11, unter Bezugnahme auf Schwamb, FamRB 2010, 27, 28), weil zur Zeit der
Entscheidung des Amtsgerichts kein Restverbund mehr mit dem bereits zuvor erstinstanzlich entschiedenen Versorgungsausgleich mehr bestanden hat und somit auch Art. 111 V FGG-RG die vorliegenden
Folgesachen nicht ins neue Verfahrensrecht überführt hat. ...
1. Ehegattenunterhalt (Ziffer 2 des angefochtenen Urteils):
Die Ehegattenunterhaltsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen umfang begründet. Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Antragsgegnerin jedenfalls gegenwärtig kein sog.
Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 I, II BGB zusteht, weil sie durch die Kinderbetreuung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040 ff.), in der
die Anforderungen an die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen wieder etwas gelockert worden sind und die gleichmäßige
Lastenverteilung betont wird, im vorliegenden Einzelfall nicht an einer ihr angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Zeugin H. hat nämlich glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass die Antragsgegnerin
bei rechtzeitiger Antragstellung geeignete Hortplätze oder alternativ Schülerbetreuungsplätze für beide Kinder in einem zeitlichen Umfang hätte bekommen können, die ihr bei gleichzeitiger Entlastung von
häuslichen Verpflichtungen eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätten. Insbesondere die Annahme der Hortplätze täglich bis 17.00 Uhr inklusive Ferienangebot hätte ihr dies ermöglicht. Soweit die
Inanspruchnahme des Angebots mit den von der Zeugin H. angegebenen nicht unerheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, hätte allerdings der Antragsteller diese als Mehrbedarf der Kinder weitgehend
tragen müssen, so dass er sich damit finanziell wohl nicht besser gestellt hätte, worauf es aber hier im Ergebnis nicht ankommt.
Der BGH bleibt nämlich - unter Berücksichtigung abweichender Auffassungen, u.a. OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010,1449, vgl. ferner Schwamb in Büttner/Niepmann/Schwamb, 11. Aufl., Rn. 466 ff. -
dabei, dass für ein Altersphasenmodell jedweder Art und ein Wahlrecht des betreuenden Elternteils, die Kinder noch in einem höheren Umfang selbst betreuen zu dürfen, sofern Fremdbetreuung angeboten wird,
im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1570 II BGB kein Raum mehr ist. Auch bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Bedenken gegen diese restriktive Auslegung des § 1570 BGB (s. o.) ist vorliegend
einzuräumen, dass die Beweisaufnahme im konkreten Fall Argumente für die Inanspruchnahme von mehr Fremdbetreuung insbesondere für das Kind K. ergeben hat. Zwar haben der Kinderarzt, die ehemalige
Grundschullehrerin und die Förderschullehrerin aus ihrer jeweiligen Sicht die besondere Betreuungsbedürftigkeit von K. betont, andererseits aber auch durchblicken lassen, dass gerade in seinem Fall etwas
weniger häusliche Betreuung und mehr Außenkontakte mit mehr Bewegung förderlich wären. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb für die Geltendmachung von nicht zu befristendem
Betreuungsunterhalt insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts - derzeit - kein Raum, was allerdings nicht ausschließt, dass ein Anspruch auf dieser Grundlage zu einem späteren
Zeitpunkt wieder aufleben kann, wenn für die Kinder altersbedingt keine Hortangebote mehr zur Verfügung stehen und die dann besuchte Schule auch keine entsprechenden Ganstagsangebote unterbreiten kann
(vgl. hierzu ebenfalls BGH FamRZ 2012,1040 ff.).
Es bleibt allerdings, was das Amtsgericht nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat, angesichts der sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Parteien ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB
in der jetzt noch beantragten Höhe für die Antragsgegnerin. Dieser unterliegt zwar in teilweiser Übereinstimmung mit dem Vortrag des Antragstellers durchaus einer Befristung gemäß § 1578b BGB. Allerdings
geht es auch insoweit um eine Billigkeitsabwägung. Angesichts einer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ca. 11 1/2 Jahre dauernden Ehe, die kurz nach der Geburt der Kinder scheiterte und danach
zumindest bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder eine umfängliche Kinderbetreuungstätigkeit der Antragsgegnerin erforderte, hält der Senat eine weitere Unterhaltsverpflichtung des
Antragstellers bis Ende des Jahres 2015 auch unter Berücksichtigung der Jahre gewährten Trennungsunterhafts nicht für unbillig. Zwar hat der Antragsteller damit und unter weiterer Berücksichtigung des nach
der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Kindesunterhalts für beide Kinder eine erhebliche Unterhaltslast zu tragen. Diese ist aber für einen so begrenzten Zeitraum unter Berücksichtigung der
noch näher zu beleuchtenden Leistungsfähigkeit zumutbar.
Soweit vorgebracht wird, dass das neue Unterhaltsrecht keine Lebensstandardgarantie mehr für den bedürftigen Ehegatten gewährleiste, wird übersehen, dass das einem den Umständen angepassten
übergangsweisen Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im hier zugesprochenen umfang (insgesamt ca. 5 1/2 Jahre nach zuvor 6 1/2 Jahren Trennungsunterhalt) unter den gegebenen
Umständen nicht entgegensteht. Nach Ende dieser Frist muss die Antragsgegnerin allerdings, sofern nicht noch eine neuerliche Betreuungsbedürftigkeit der Kinder und damit ein Anspruch gemäß S 1570 BGB
wieder auflebt, selbst für sich sorgen, zumal auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht ersichtlich ist, dass bessere berufliche Aussichten ohne die Ehe bestanden hätten.
Der Antragsteller hat sein Einkommen noch einmal nach unten korrigiert, und es ist ihm zuzugeben, dass das Amtsgericht mit der Berechnung im Urteil vom 22.11.2011 etwas zu hoch gegriffen hat, weit es den
Monatsdurchschnitt nur aus den ersten acht Monaten des Jahres 2011 mit der in diese Zeit bereits fallenden Bonuszahlung ermittelt hat. Die Antragsgegnerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sie ihre
Forderung nicht ausgereizt hat und sich der geltend gemachte Anspruch auch bei richtiger Berechnung noch ergibt.
Der Senat legt aufseiten des Antragstellers die von ihm zuletzt mitgeteilten geringeren 58.760,80 Euro netto für Oktober 2011 bis September 2012 zugrunde, bringt davon die in der Abrechnung Dezember 2011
kumulierten Jahreswerte VwL 480 Euro, freiwillige KV 6905,28 Euro, freiwiilige PV 868,68 Euro sowie AVK 1.969,92 Euro in Abzug und schlägt die AG-Zuschüsse für KV von 3.252,12 Euro und PV von
434,40 Euro wieder hinzu, so dass 52.223,44 Euro verbleiben, geteilt durch 12 = mtl. 4.351,95 Euro. Hinzu kommen die mtl. 77,27 Euro aus der Steuererstattung und abzuziehen sind die inzwischen geringfügig
erhöhten Fahrtkosten von 246 Euro.
Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erneut wiederholten Argumente des Antragstellers sind keine höheren berufsbedingten Kosten anzuerkennen. Insbesondere ist rnit den insoweit
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt, nach wie vor in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Antragsteller keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen sollte.
Es bleiben demnach 4.183,22 Euro aus dem Erwerbseinkommen des Antragstellers. Hinzu kommen die 467,50 Euro Wohnvorteil; abzuziehen sind 982 Euro (2 x 491 Euro) Kindesunterhalt. Danach verbleiben
dem Antragsteller insgesamt monatlich 3.668,72 Euro. Sein Selbstbehalt wird somit bei einem ausgeurteilten Ehegattenunterhalt von mtl. 1.034,80 Euro jedenfalls nicht annähernd tangiert.
Für die Bedarfsberechnung ist das noch um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigende Einkommen des Antragstellers einem ebenso zu berechnenden fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin gegenüber zu
stellen.
Da das Erwerbseinkommen des Antragstellers 90 % ausmacht, sind vor Ermittlung des 1 /7-Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt zunächst 90 % des Kindesunterhalts abzuziehen, d. h. 883,80 Euro:
4.183,22 Euro - 883,80 Euro = 3.299,42 Euro, hiervon 1/7 = 471,35 Euro Erwerbstätigenbonus des Antragstellers.
Vom oben ermittelten bereinigten Nettoeinkommen von 3.668,72 Euro (mit Wohnvorteil und nach Abzug des gesamten Kindesunterhalts) sind deshalb 471,35 Euro Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Das ergibt
3.197,37 Euro.
Geht man aufseiten der - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nur im ungelernten Bereich einsetzbaren - Antragsgegnerin von einer Vollerwerbstätigkeit (173,20 stunden monatlich) aus und veranschlagte
dafür sogar einen Bruttolohn von allerdings nur schwer erzielbaren 10 Euro pro Stunde, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags und der günstigsten Steuerklasse 2 ein fiktives
Nettoeinkommen von €. 1.247 Euro. Nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen und einem 1/7-Erwerbstätigenbonus ergäben sich im günstigsten Fall erzielbare bereinigt 1.015,41 Euro monatlich,
die den oben errechneten 3.197,37 Euro des Antragstellers gegenüber zu stellen sind. Die hälftige Differenz aus diesen Beträgen (= ca. 1.091 Euro) liegt über dem geltend gemachten und, als
Aufstockungsunterhalt angemessen befristeten, zugesprochenen Betrag von 1.034,80 Euro.
Abschließend war lediglich noch klar zu stellen, dass die Befristung für etwa wieder auflebenden Betreuungsunterhalt keine Bedeutung hat. Soweit zur Abwendung der Voltstreckung aus der einstweiligen
Anordnung des Amtsgerichts vom 04.06.2010 über nachehelichen unterhalt bereits Zahlungen geleistet worden sind, sind diese zu berücksichtigen, ohne dass dies hier auszusprechen war. ..." (OLG Frankfurt
a.M., Urteil vom 15.10.2012 - 5 UF 3/12)
***
Erhöht sich bei einer konkreten Bedarfsbemessung später das Einkommen des Berechtigten, so rechtfertigt dies allein noch nicht eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts. Vielmehr muss der Pflichtige, der die
Abänderung begehrt, konkret darlegen, dass das gestiegene Einkommen auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten nunmehr den fixierten Bedarf in größerem Umfang deckt (OLG Köln,
Beschluss vom 11.10.2012 - 12 UF 130/11, NJW-Spezial 2012, 740).
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Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, der über seinen Ehepartner während der Ehe über Beihilfe und eine private Krankenversicherung für den Fall der Krankheit abgesichert war und dem es nicht mehr
möglich ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden, kann es zumutbar sein, eine private Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif abzuschließen. Ein etwaiger Selbstbehalt ist
im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts gegebenenfalls zu berücksichtigen. Es stellt einen Ehe bedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe aufgrund deren Gestaltung
nicht gesetzlich krankenversichert war und aufgrund seines Alters nach den Vorschriften des SGB V nicht mehr gesetzlich krankenversichert werden kann. Dieser Nachteil steht einer Befristung des
Krankenvorsorgeunterhalts entgegen, nicht aber einer Herabsetzung (hier auf die Hälfte des Basistarifs; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2012 - 13 UF 174/11):
„... 5. Der Unterhalt ist gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ab dem 1. November 2012 herabzusetzen und - mit Ausnahme des (ebenfalls herabzusetzenden) Krankenvorsorgeunterhalts - sodann bis zum 31. Oktober
2014 zu befristen.
a. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts unterliegt der Unterhaltsanspruch nicht von seiner Entstehung an der Befristung, schon weil dies nach der Gestaltung der Ehe nicht der Billigkeit entsprechen würde.
Zwar hat die Antragsgegnerin, die keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und schon vor der Ehe mit dem Antragsteller nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig war, hinsichtlich ihrer
Einkommenssituation keine Ehe bedingten Nachteile erlitten. Soweit die Antragsgegnerin gesundheitliche Einschränkungen in ihren Erwerbsmöglichkeiten geltend macht, sind diese nicht als Ehe bedingte
Nachteile zu qualifizieren, nur weil ihre gesundheitlichen Beschwerden während der Ehe aufgetreten sein mochten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; BGH FamRZ 2011, 188). Jedoch war die Ehe, die mit etwa
sieben Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrages zwar nicht sehr lang, aber auch keine so kurze Ehe, dass eine wirtschaftliche Verflechtung von vorneherein nicht hätte entstehen können. Vielmehr war die
Ehe durch eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung geprägt, indem die Antragsgegnerin, die den Haushalt geführt und nur in sehr geringem Umfang eigene Einkünfte erzielt hat, wirtschaftlich vollständig
von dem Antragsteller abhängig war. Insofern ist es aus Gründen der nachehelichen Solidarität nicht gerechtfertigt, die Unterhaltszahlungen von vorneherein mit Rechtskraft der Scheidung ohne Übergangszeit einzustellen.
b. Kein Ehe bedingter Nachteil ist im Hinblick auf die Altersvorsorge gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin unstreitig dem Antragsteller Geld zur Verfügung gestellt, das früher in einer Lebensversicherung
angelegt gewesen war. Die Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung hatte die Antragsgegnerin allerdings schon weit vor der Ehe im Jahr 1999 aufgelöst und in Investmentpapieren angelegt. Vor der
Eheschließung entstandene Nachteile sind im Rahmen des § 1578 b BGB nicht zu berücksichtigen, denn die Regelung stellt auf in der Ehe entstandene Nachteile ab (vgl. BGH FamRZ 2012, 776). Bereits durch
die vor der Eingehung der Ehe vorgenommene Auflösung der Lebensversicherung war die enge auf die Altersvorsorge gerichtete Zweckbestimmung entfallen und die Antragsgegnerin hätte das Geld jederzeit für
andere Zwecke ausgeben können. Darüber hinaus hat der Antragsteller vorgetragen, dass nicht nur das Geld der Antragsgegnerin für die Schuldentilgung verwandt worden sei, sondern er auch mit seinem hohen
Einkommen dazu beigetragen habe, mit dem er außerdem die Antragsgegnerin unterhalten hat. Hätte die Antragsgegnerin nicht die Ehe mit dem Antragsteller geschlossen, wäre sie, sofern sie nicht eine
Festanstellung gefunden hätte, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, ebenfalls gehalten gewesen, das frei angelegte Geld bis zur Grenze des Schonbetrages (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) für den
Lebensunterhalt zu verwenden. Sofern die Antragsgegnerin im Jahr 2005 eine weitere Lebensversicherung bei der HUK aufgelöst hat, ist davon auszugehen, dass der Verlust dieses vergleichsweise geringen
Betrages von rund 6.000 EUR (nach Abzug des anderweit angelegten Geldes) dadurch aufgewogen wird, dass die Antragsgegnerin über den Versorgungsausgleich an den weit höheren Anrechten des
Antragstellers teil hat.
c. Besonders zu betrachten ist der Krankenvorsorgeunterhalt. Insoweit sind bedingt durch die Ehe der Antragsgegnerin Nachteile entstanden, die sie nicht mehr ausgleichen kann. Vor der Ehe mit dem
Antragsteller war die Antragsgegnerin noch in der Familienversicherung des früheren Ehemannes gesetzlich krankenversichert. Dadurch, dass sie mehr als fünf Jahre in der Versicherung des Antragstellers
privat krankenversichert war und sie inzwischen das 55. Lebensjahr überschritten hat, kann sie, wie ausgeführt, nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Dieser Nachteil ist auf
die Ehe mit dem Antragsteller zurückzuführen (so auch OLG Hamm, OLGR 2009, 834). Zwar beruht der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht mehr den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz erlangen
kann, unmittelbar auf den gesetzlichen Regelungen, die diesen Schutz für die Antragsgegnerin ausschließen. Dass diese Regelungen zur Anwendung kommen, beruht darauf, dass die Eheleute die Ehe so
praktiziert haben, dass die Antragsgegnerin - weiterhin, wie schon in der vorherigen Ehe - keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, sondern im wesentlichen Hausfrau war sowie darauf, dass die
Eheleute sich entschieden haben, dass die Antragsgegnerin von der Beihilfeberechtigung des Antragstellers profitieren sollte mit der Folge, dass die Antragsgegnerin auch nicht, was damals noch möglich gewesen
wäre (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V), sich freiwillig weiter gesetzlich versichert hat. Hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht geheiratet, so wäre sie, sei es über eine Beschäftigung, sei es auch allein durch
den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, pflichtversichert gewesen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Diese Möglichkeit besteht inzwischen nicht mehr, denn auch insoweit sind Personen, die unmittelbar vor
dem Bezug der Leistungen privat versichert waren, von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 5 Abs. 5 a SGB V). Anders als in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (FamRZ 2010, 567) ist unter den
gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, dass die Lage der Antragsgegnerin allein schicksalsbedingt ist. In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall war die Ehefrau erwerbsunfähig und konnte
schon deshalb während der Ehe nicht arbeiten. Vorliegend war aber die Ehegestaltung der Grund dafür, dass die Antragsgegnerin nicht gearbeitet hat oder sonst eine eigene Krankenversicherung erlangt hat. Der
Antragsteller macht selbst jetzt noch geltend, die Antragsgegnerin könne arbeiten. Soweit ein Unterhaltsbedarf auf einem Ehe bedingten Nachteil beruht, scheidet eine Befristung aus (vgl. BGH FamRZ 2010,
1971). Auch bei bestehenden Nachteilen ist jedoch eine Herabsetzung nicht ausgeschlossen.
d. Auch wenn und soweit keine Ehe bedingten Nachteile entstanden sind, kann die eheliche Solidarität die Weiterzahlung des Unterhalts zumindest für einen gewissen Zeitraum gebieten. Maßgeblich sind
insoweit neben der Ehe die wirtschaftliche Verflechtung, die Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung sowie die vom
Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung, aber auch die Belastung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; BGH FamRZ 2012, 93). Vorliegend ist zwar eine hohe wirtschaftliche
Verflechtung gegeben gewesen, weil die Antragsgegnerin nur geringfügig beschäftigt war und den Haushalt geführt hat, andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Ehe nicht sehr lang war und der
Antragsteller bereits seit ca. drei Jahren einen relativ hohen Trennungsunterhalt gezahlt hat. Die Antragsgegnerin hat keine Berufsausbildung. Sie war wenige Jahre selbständig und hat seit mehreren Jahren nicht
mehr gearbeitet. Durch die Ehe mit dem Antragsteller hat sie eine Verbesserung ihres Lebensstandards erreicht, den dauerhaft halten zu können, sie nicht sicher erwarten konnte. Ein solches Vertrauen ist umso
weniger geschützt, als es für die Antragsgegnerin bereits die dritte Ehe war und auch der Antragsteller vorher schon einmal verheiratet gewesen war (vgl. insoweit BGH FamRZ 2011, 188 Tz 29, 31). Die
Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie besondere Investitionen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getätigt hat oder dazu in der Lage gewesen wäre, wobei hinsichtlich der aufgelösten
Lebensversicherung auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Sie hat keine berufliche Karriere aufgegeben, sondern hat bereits vor Beginn der Ehe mit dem Antragsteller nur geringfügige
Beschäftigungen ausgeübt. Dass sie für sie derzeit schwer sein mag, eine Anstellung zu finden, in erster Linie auf ihre Erwerbsbiographie zurückzuführen. Ohne die Ehe wäre die Antragsgegnerin, sofern sie nicht
früher eine Anstellung gefunden hätte, bereits früher auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Dass solches nach einer Begrenzung oder Befristung des Unterhalts eintreten kann, ist nach der Konzeption des
Gesetzes hinzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 und 1414; BGH FamRZ 2011, 713). Der Antragsgegnerin ist es daher zuzumuten, dass nach einer Übergangszeit von einem Jahr, in dem der Unterhalt
herabzusetzen ist, der Unterhalt bis auf den Krankenvorsorgeunterhalt nach einer weiteren Frist von zwei Jahren endet. Die Antragsgegnerin hat dann etwa so lange Unterhalt erhalten, wie die Beteiligten
zusammen gelebt haben. Eine Zahlung von Unterhalt darüber hinaus ist dem Antragsteller nicht zumutbar.
Für die Herabsetzung des Unterhalts ist Untergrenze der angemessene Lebensbedarf, für den wiederum als Untergrenze das Existenzminimum, das derzeit entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt des nicht
erwerbstätigen Unterhaltsschuldners mit 770 EUR anzusetzen ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 629 und 869; BGH FamRZ 2011, 188). Da in erster Linie der laufende Unterhalt zu sichern ist, ist der
Elementarunterhalt gegenüber dem Altersvorsorgeunterhalt vorrangig (vgl. BGH FamRZ 1981, 442; BGH FamRZ 1987, 684). Daher ist der Unterhalt ab 1. Dezember 2012 für die Übergangszeit auf den
Mindestunterhalt als Elementarunterhalt zu beschränken.
Der Krankenvorsorgeunterhalt ist auf die Hälfte des Basistarifs herabzusetzen. Dem Antragsteller ist es unter Berücksichtigung der nicht sehr langen Ehe nicht zumutbar, auf Dauer für die Antragsgegnerin
einen Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen, der mehr als das Doppelte des Aufwandes für die eigene Krankenvorsorge beträgt und der auch die ehelichen Verhältnisse nicht geprägt hat. Der Antragsgegnerin ist
es insoweit zuzumuten, von der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, nur die Hälfte des Basistarifs zu zahlen, indem sie durch Vorlage einer Bescheinigung des Leistungsträgers nach dem
SGB II nachweist, dass sie durch die Zahlung des vollen Beitrages hilfebedürftig würde (§ 12 Abs. 1 c S. 3 VAG). Da die Regelung auf den Basistarif bezogen ist, ist dieser zugrunde zu legen und nicht der bisher
günstigere Tarif, den die Antragsgegnerin derzeit zahlt. ..."
***
Erzieht, betreut und versorgt die Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe zwei jeweils nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen geborene Zwillingspaare von neun und 17 Jahren, steht ihr
nach den Umständen des Einzelfalles noch ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB - in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2
BGB - zu. Zu berücksichtigen sind bei der mit 2/3 bemessenen Erwerbsobliegenheit und mit einem Drittel der verfügbaren Zeit fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit nicht nur die kindesbezogenen Belange
der beiden jüngeren Kinder - an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und die auch die von der Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Fahr- und Betreuungsleistungen für die
sportlichen, musischen oder anderen Beschäftigungen der Kinder mit umfassen -, sondern auch die Auswirkungen des Zusammenlebens mit den zwar selbst nicht mehr betreuungsbedürftigen, aber
zusätzliche Anforderungen an die Unterhaltsberechtigte stellenden 17-jährigen Zwillinge auf die Betreuung der jüngeren Zwillinge sowie die durch die Beeinträchtigungen auf Grund jahrelanger hochstrittiger
Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder. Die teilweise noch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB unterhaltsberechtigte frühere
Ehefrau steht trotz des ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB im gleichen Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB wie die jetzige, ein Kind aus dieser zweiten Ehe betreuende
Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderliche genaue Differenzierung zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem
Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann verzichtet werden, wenn sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs derzeit noch von vornherein ausscheiden müssen. Anders als in einem Nachscheidungsunterhalts-Ausgangsverfahren, in dem das Gericht grundsätzlich auch für die Zukunft den Zeitpunkt für
eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs prognostizieren darf, müssen in einem Nachscheidungsunterhalts-Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG die eine Abänderung des bestehenden Titels
rechtfertigenden Tatsachen für eine Befristung oder Herabsetzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2012 - 3 UF 265/11).
***
Beim Unterhalt nach § 1572 BGB ist auch dann, wenn - wie regelmäßig - die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist, ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter die Voraussetzungen für
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt
allerdings - aber auch erst - mit dem Beginn der Altersrente, wenn für diese neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 05.07.2012 - 6 UF 172/11):
„... Mit Erfolg beanstandet die Ehefrau die vom Familiengericht erkannte Befristung dieses Unterhaltsanspruchs. Letzterer steht - jedenfalls bis zum Bezug von Altersrente der Ehefrau - ein ehebedingter
Nachteil entgegen.
Nach der - verfassungsgemäßen (BGH FamRZ 2012, 93; 2011, 188; 2010, 1633) - Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein
zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob
die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend gilt. Zu prüfen ist folglich, ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der
Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (BGH FamRZ 2010, 1633 und 875). Bei den Billigkeitskriterien des § 1578 b BGB handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine
subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nicht stattfindet (BGH FamRZ 2010, 2059) und es auch nicht darauf
ankommt, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 628 und 713).
Ob hiernach eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB). Ist dies der Fall, so kommt in der Regel eine Befristung nicht
in Betracht, sondern allenfalls - gegebenenfalls nach einer Übergangszeit - eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 (BGH FamRZ 2011, 192;
2010, 2059).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die sich der Senat zu eigen macht, ist beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB auch dann, wenn - wie regelmäßig - die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist, ein
ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Rente
wegen Erwerbsminderung infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der
Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die
Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann
in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen. Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit
kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und
Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Rente wegen teilweiser
oder voller Erwerbsminderung für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten
Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Rente wegen Erwerbsminderung, ist auf die Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen und somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist,
kommt es nicht an. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings - aber auch erst - mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der
Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 772; 2011, 713 und 1381; 2009, 406 und 1207, jeweils m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Die Ehefrau macht zu Recht geltend, dass sie ehebedingt die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle, was sie durch Vorlage des Bescheides der
Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 27. September 2010 belegt hat. In diesem wird - vom Ehemann unangegriffen und bedenkenfrei - von einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am 20.
September 2010 ausgegangen. Das Versicherungskonto der Ehefrau enthält in der demnach maßgeblichen Zeit vom 20. September 2005 bis zum 19. September 2010 statt der für den Rentenbezug erforderlichen
36 Monate Pflichtbeiträge nur derer 25 (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009, 10. Juli 2009 bis 31. Juli 2010). Einer der Ausnahmefälle, in denen auch ohne diese Beitragszeiten oder wegen anderer Zurechnungs- oder
Berücksichtigungszeiten ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, liegt ausweislich des Bescheides nicht vor und wird auch vom Ehemann im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt.
Nach alledem kommt jedenfalls vor dem Bezug von Altersrente aufgrund bis dahin fortbestehender ehebedingter Versorgungsnachteile eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.
Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs scheidet bei den gegebenen Umständen aus, da der vom Familiengericht unangefochten mit 790 EUR bestimmte eheangemessene Bedarf nur geringfügig über
ihrem Mindestbedarf von derzeit 770 EUR liegt.
Über die Frage einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab dem Altersrentenbezug der Ehefrau kann der Senat derzeit noch nicht entscheiden.
Zwar setzt die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn
die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon
im Ausgangsverfahren auszusprechen (vgl. nur BGH FamRZ 2012, 517 m.w.N.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113 m.w.N.).
Die Zeitspanne bis zum Altersrentenbezug durch die heute erst 49-jährige Ehefrau ist indes zu lang, um heute schon zuverlässig die dann gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten,
insbesondere auch ihre Vermögensverhältnisse prognostizieren zu können, so dass der Ehemann darauf verwiesen ist, ggf. bei Altersrenteneintritt der Ehefrau ein Abänderungsverfahren anzustrengen.
Nach alledem ist das angegangene Erkenntnis abzuändern und - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - zugunsten der Ehefrau ein nachehelicher Unterhalt von insgesamt (13/29 * 790 + 4 * 790 =) 3.514,14
EUR für den Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2012 und ab Juli 2012 ein solcher von monatlich 790 EUR - zeitlich unbegrenzt - zu titulieren. ..."
***
Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen, kommt jedoch unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht (Anschluss an
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011, XII ZR 11/09). Außergewöhnliche Umstände können gegeben sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch die nacheheliche Betreuung gemeinsamer Kinder in seiner
beruflichen Entwicklung eingeschränkt ist. Hier kann die Befristung eines Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile auf Seiten des Unterhaltsberechtigten rechtfertigen, weil die
fehlgeschlagene Lebensplanung bei beiden Ehegatten zu beruflichen Nachteilen geführt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2012 - 8 UF 19/12).
***
„... Auf das nach dem 31.8.2009 eingeleitete Verfahren findet das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG), weshalb sich die vom Antragsteller begehrte Abänderung
des gerichtlichen Vergleichs vom ...6.2005 - ohne dass sich dies auf das Ergebnis auswirken würde - nicht nach § 323 ZPO, sondern nach § 239 FamFG richtet. Für die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens
reicht es dabei aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, welche die begehrte Abänderung rechtfertigen, wobei sich die Abänderung von Prozessvergleichen unabhängig von einer
zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage allein nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt (§ 239 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FamFG).
Da mittlerweile beide Beteiligte von einem nach § 1578 Abs. 1 BGB an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten monatlichen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von 800,- Euro ausgehen, beschränkt
sich die Beschwerdeentscheidung auf die von der Antragstellerin angegriffene Herabsetzung und Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB. Das insoweit auf die
zwischenzeitliche Änderung der Rechtslage gestützte Abänderungsbegehren des Antragstellers ist jedenfalls im Umfang der vom Amtsgericht ausgesprochenen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der
Antragsgegnerin zulässig und begründet.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich der Abänderungsanspruch - wofür hier insbesondere Ziffer 5 des Scheidungsfolgenvergleichs vom ...6.2005 und die fehlende Erörterung einer späteren Befristung des
Unterhaltsanspruchs im Zuge der Vergleichsverhandlungen sprechen - aus dem Vergleich selbst ergibt, weil dieser insoweit keine die Vertragsparteien bindende Regelung enthält, oder ob es hierfür eines
Rückgriffs auf die gesetzlichen Regelungen der Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. Es ist nämlich anerkannt, dass die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 (Aktenzeichen XII ZR
240/03, FamRZ 2006, 1006) einher gehende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Stellenwert der Ehedauer bei der Befristung bzw. Begrenzung nachehelichen
Aufstockungsunterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, im Folgenden BGB a.F.) regelmäßig eine nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zur
Vertragsanpassung berechtigende Störung der Geschäftsgrundlage begründet, wenn die Vertragsparteien - wie hier - eine Begrenzung oder Befristung erkennbar nicht zum Gegenstand ihrer
Vergleichsverhandlungen gemacht haben und hierzu auch keine Veranlassung hatten, weil die im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geltende Rechtslage eine Herabsetzung oder Befristung nicht
vorsah (vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2011, Aktenzeichen XII ZR 173/09, FamRZ 2012, 699). Es sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beteiligten eine spätere
Abänderung für den Fall einer Änderung der Rechtslage ausschließen wollten. Vielmehr behielten sie sich in Ziffer 5 des Vergleichs sogar eine über die gesetzlichen Abänderungstatbestände hinausgehende
Abänderungsmöglichkeit vor.
Auf die demnach zu klärende Frage der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin findet das seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht und damit § 1578 b BGB Anwendung
(Art. 4 UnterhaltsrechtsänderungsG, vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO und BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wären. Aus § 1578 b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht die Regel, sondern die Ausnahme
darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.5.2010,
Aktenzeichen XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238).
Die Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie
aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 BGB). Die vorzunehmende Billigkeitsabwägung beschränkt sich dabei allerdings nicht auf die Frage der Kompensation
ehebedingter Nachteile, sondern hat auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, soweit diese eine fortdauernde nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten begründen können. In
Betracht kommen hier zum Beispiel die Dauer der Ehe, die Aufgabenverteilung während der Ehe, das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten in den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs sowie das Alter
der Ehegatten bei der Scheidung und die Möglichkeit, ein Absinken des Lebensstandards durch eine Verbesserung der eigenen Einkommenssituation auszugleichen (vgl. BT-Drs 16/1830 S. 19; BGH, Urteil vom
26.5.2010, Aktenzeichen XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der sowohl für die Beurteilung des Vorliegens ehebedingter Nachteile im vorbeschriebenen Sinne heranzuziehen ist als auch die Grenze einer Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 1 BGB bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt
der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Lebensbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in
der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form
einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen
Unterhaltsbedarf nicht erreichen oder könnte er nur solche Einkünfte erzielen, scheidet zwar eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer
Übergangszeit jedoch bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren Einkommen ergibt (vgl. BGH,
Urteil vom 21.9.2011, Aktenzeichen XII ZR 173/09, FamRZ 2012, 699; Urteil vom 20.10.2010, Aktenzeichen XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059; Urteil vom 14.10.2009, Aktenzeichen XII ZR 146/08, FamRZ
2009, 1990).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin schrittweise auf den angemessenen Unterhaltsbedarf herabzusetzen, was im Ergebnis zu einer
Zurückweisung der Beschwerde führt, weil die Antragsgegnerin derzeit in der Lage ist, ihren angemessenen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten. Unstreitig ist das aus ihrer derzeitigen Beschäftigung erzielte bzw. erzielbare Einkommen höher als das Einkommen, welches sie aus
ihrer bei Eingehung der Ehe ausgeübten Tätigkeit als Z erzielen könnte. Die Antragsgegnerin ist entgegen ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren auch nicht auf Grund ehebedingter oder sonstiger Umstände
daran gehindert, ihre derzeit ausgeübte Tätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit auszuweiten. Auf Grund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des
Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die F- und K-Erkrankungen der Antragsgegnerin zwar zu einer Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit in qualitativer Hinsicht, nicht jedoch in
quantitativer Hinsicht führen. Die Antragsgegnerin wäre in der Lage, die derzeit in Teilzeit ausgeübten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten im J in Vollzeit auszuüben. Hieran wird sie weder
durch ihre F-Beschwerden noch durch ihre labile E-Konstitution gehindert. An der diesbezüglichen Sachkunde des Sachverständigen, der Facharzt für Arbeitsmedizin ist und dem Senat aus seiner langjährigen
Tätigkeit als Gutachter in arbeitsmedizinischen und betreuungsrechtlichen Fragen bekannt ist, bestehen keine Zweifel. Das Ergebnis der Begutachtung wird im Übrigen untermauert durch den Umstand, dass die
Antragsgegnerin im Rahmen des so genannten Job-Sharing ohnehin vollschichtig arbeitet, wenn ihre Kollegin krank oder im Urlaub ist. Dass sie sich nach eigenen Angaben dennoch nicht zur Ausübung einer
Vollzeittätigkeit in der Lage sieht, führt mangels diese persönliche Befindlichkeit stützenden medizinischen Befunden nicht zur Annahme einer zeitlich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Soweit die
Antragsgegnerin vorträgt, eine zeitliche Ausweitung ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit sei ihr wegen des zu ihren Aufgaben zählenden Hebens 20kg schwerer U nicht zumutbar, hat der Sachverständige zurecht
darauf hingewiesen, dass das - vom Antragsteller ohnehin bestrittene - Heben 20 kg schwerer U unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung keine dem Gesundheitszustand der Antragsgegnerin
angemessene Tätigkeit ist. Ihre grundsätzliche Fähigkeit zur vollschichtigen Ausübung der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit im Übrigen zugewiesenen leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten wird
dadurch nicht berührt.
Dem Fehlen ehebedingter beruflicher Nachteile stehen im vorliegenden Fall gewichtige Umstände gegenüber, welche für eine wechselseitige nacheheliche Solidarität der Beteiligten sprechen. Dies sind
neben der 19-jährigen Ehedauer und der Aufgabenverteilung während der Ehe insbesondere die aus der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen K-behinderten Kindes resultierenden
Belastungen. Von beiden Eltern, vor allem aber von der überwiegend mit der Betreuung des Kindes betrauten Antragsgegnerin, wurden während der Ehe und danach deutlich über das gewöhnlich mit der
Kindererziehung verbundene Maß hinausgehende Leistungen erbracht, die mit gesundheitlichen Einschränkungen beider Eltern einher gingen. Die derzeitigen Erkrankungen der Antragsgegnerin lassen sich
gemäß der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens am 24.5.2012 zwar nicht alleinursächlich auf die Belastung mit der Betreuung und Erziehung des
behinderten Kindes in den 90er Jahren zurückführen. Vielmehr sprechen die nach der Entlastung bei der Kindesbetreuung aufgetretenen B-Episoden für eine unabhängig von der Belastung durch die
Kindesbetreuung bestehende Anfälligkeit der Antragsgegnerin für eine krankhafte Verarbeitung belastender Umstände. Hieraus resultierende B-Schübe standen in der ersten Hälfte der 90er Jahre jedoch in
eindeutigem zeitlichen Zusammenhang mit den Belastungen der damals noch ohne die Unterstützung von Einrichtungen geleisteten Betreuung und Erziehung des behinderten Kindes. Dass auch der Antragsteller
gesundheitliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Übersiedlung des Sohnes an seinen Wohnort und der Übernahme der gesetzlichen Betreuung im Jahr 2006 beklagt, verdeutlicht das Maß der für beide
Eltern mit der Betreuung und Erziehung des behinderten Kindes verbundenen Belastungen.
Die vorgenannten Umstände lassen eine zeitlich unbefristete wechselseitige nacheheliche Solidarität trotz des Fehlens ehebedingter beruflicher Nachteile nicht als unbillig erscheinen, weshalb eine zeitliche
Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB nach Auffassung des Senats ausscheidet.
Dies verhilft der Beschwerde allerdings im Ergebnis nicht zum Erfolg, weil eine schrittweise Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 b Abs. 1 BGB im
Hinblick auf das Fehlen ehebedingter beruflicher Nachteile und den in § 1569 BGB normierten Grundsatz der Eigenverantwortung beider Ehegatten nach der Scheidung aus den zutreffenden Erwägungen des
Amtsgerichts auch nach dem Dafürhalten des Senats geboten ist. Eine lebenslange Teilhabe der Antragsgegnerin an den vom Einkommen des Antragstellers geprägten ehelichen Lebensverhältnissen erscheint vor
diesem Hintergrund trotz der gebotenen nachehelichen Solidarität unbillig. Da die Antragsgegnerin - wie dargestellt - derzeit in der Lage ist, ihren angemessenen Bedarf aus eigener Erwerbstätigkeit
sicherzustellen, führt dies nach gegenwärtigem Sachstand zum Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs nach Ablauf der ihr zuzubilligenden Übergangsphase.
Deren Bemessung durch das Amtsgericht begegnet keinen Bedenken. Stellt man auf den 12.4.2006 als den Zeitpunkt ab, ab welchem die Antragsgegnerin in Folge der Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. frühestens mit einer späteren Begrenzung bzw. Befristung ihres Unterhaltsanspruchs rechnen musste, blieben ihr bis zur ersten
schrittweisen Herabsetzung ihres Unterhaltsbedarfs mehr als fünf Jahre und bis zur endgültigen Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf mehr als acht Jahre Zeit. Selbst wenn man auf das
erstmalige Befristungsbegehren des Antragstellers im Jahr 2009 abstellen wollte, erschiene die der Antragsgegnerin vom Amtsgericht zugebilligte Übergangsphase angemessen.
Der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleich steht der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegen. Es ist weder ersichtlich, dass der wechselseitige
Verzicht auf Zugewinnausgleich an die Zusicherung eines lebenslangen unbegrenzten Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin geknüpft war noch dass der Antragsgegnerin überhaupt ein Anspruch auf
Zugewinnausgleich zugestanden hätte.
Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten lassen die Unbilligkeit einer unbegrenzten Unterhaltspflicht des Antragstellers nicht entfallen. Der Antragsteller verfügt weder über
außerordentlich hohe Einkünfte noch über nicht eheprägendes Einkommen, welches ihm zusätzlich zu seinem eheprägenden Bedarf zur Verfügung stünde. Auch für das Vorhandensein erheblichen Vermögens
fehlen jegliche Anhaltspunkte, weil unabhängig von der Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der von der Antragsgegnerin bewohnten Eigentumswohnung feststeht, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des
Verkaufs nicht unerhebliche Darlehensverbindlichkeiten hatte. Insoweit wird auf die mit dem Schriftsatz vom 17.1.2011 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
§ 36 Nr. 1 EGZPO steht der vorgenommenen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegen. Die Bestimmung ist nur auf die Abänderung solcher Unterhaltstitel anwendbar,
deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben. Vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.2008 geschlossene Vergleiche über die
Zahlung von Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB fallen nicht hierunter, weil eine Begrenzung bzw. Befristung des Aufstockungsunterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bereits
vor dem 1.1.2008 möglich war und vom Gesetzgeber bei der Neufassung des Begrenzungs- und Befristungseinwands in § 1578 b BGB insoweit lediglich die bestehende Rechtslage übernommen wurde. Auf die
diesbezügliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 findet § 36 Nr. 1 EGZPO hingegen keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil
vom 21.9.2011, Aktenzeichen XII ZR 173/09, FamRZ 2012, 699; Urteil vom 26.5.2010, Aktenzeichen XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238).
Im Übrigen würde auch eine Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis rechtfertigen, weil die nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigenden Umstände im Rahmen der nach
§ 1578 b BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung weitestgehend berücksichtigt worden sind und weil die Antragsgegnerin keine erkennbaren Vermögensdispositionen getroffen hat, welche einen darüber
hinausgehenden Schutz ihres Vertrauens in einen Fortbestand der Vergleichsregelung rechtfertigen könnten. ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2012 - 4 UF 134/11).
***
Ergibt sich bei Eheleuten ein nur gering zu bemessender ehebedingter Nachteil, kann dieser durch eine die Ehezeit übersteigende und insgesamt hohe Leistung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt
kompensiert werden. Aus der Zeit vor der Ehe resultierende Umstände, die zu einer geringen Altersversorgung eines Ehegatten führen, sind dem anderen Ehegatten nicht zuzurechnen. Dies gilt insbesondere,
wenn die Ehe erst spät geschieden worden ist (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.05.2012 - 10 UF 247/11):
„... Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit rechtlich zutreffenden Erwägungen gemäß § 1578 b BGB den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1571 Nr. 1 BGB hinsichtlich der
ursprünglich bereits titulierten vollen Höhe von monatlich 1.100,23 € für die Zeit bis einschließlich August 2013 fortgeschrieben, dann die Unterhaltshöhe auf monatlich 532,00 € bis 31. August 2015
herabgesetzt und sodann beginnend ab 1. September 2015 eine endgültige Befristung der Unterhaltsverpflichtung vorgenommen.
Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gemäß § 1571 Nr. 1 BGB. Eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin konnte zum Zeitpunkt der Scheidung Anfang
2006 von ihr nicht mehr erwartet werden. Bereits ab dem Jahr 2000 bezieht die Antragsgegnerin eine Altersrente. Zum Zeitpunkt der Scheidung war sie kurz vor der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die
Antragsgegnerin ist von Beruf gelernte Industriekauffrau. Sie hat geltend gemacht, im Rahmen der letzten entsprechenden Beschäftigung ein Nettoeinkommen von monatlich 1.600,00 DM erzielt zu haben. Der
Antragsteller hat dies bestritten. Einkommensbelege liegen der Antragsgegnerin dazu nicht mehr vor. Zu ihrem Erwerbsablauf hat die Antragsgegnerin einen ‚Lebenslauf' (Bl. 195 d. A.) nebst Anlagen
eingereicht. Danach endete ihre Beschäftigung als kaufmännische Angestellte bei der Kombiagentur mit Ablauf des 30. Juni 1990. Danach war sie im Tiefbauunternehmen des Antragstellers bis zum 31. Oktober
1994 als kaufmännische Angestellte tätig. Eine Fortbildungsmaßnahme absolvierte sie vom 1. April bis 30. November 1996 bei der deutschen Angestelltenakademie in A. (praxisorientierter Lehrgang zur
beruflichen Reintegration).
Nach alledem ist davon auszugehen, dass eine Erwerbsobliegenheit für die hier maßgebliche Zeitspanne seitens der Antragsgegnerin nicht mehr bestand. Der Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt
orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB. Von der Höhe her im Ausgangspunkt nunmehr von den Beteiligten nicht mehr angegriffen ergibt sich danach ein monatlicher
Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.100,23 € aufgrund der Renteneinkünfte, des Wohnvorteils und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Seiten des Antragstellers, aufgrund der Renteneinkünfte auf
Seiten der Antragsgegnerin.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und danach zeitlich zu begrenzen, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs ohne Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung unbillig wäre. Zu berücksichtigen sind dabei die ehelichen Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, selbst für den
Unterhalt zu sorgen sowie die nacheheliche Solidarität zwischen den Beteiligten. Der Senat folgt insofern der Bewertung durch das Amtsgericht - Familiengericht -, wonach eine Unterhaltsverpflichtung in
bisher gültiger Höhe weiterbesteht bis einschließlich August 2013, die Unterhaltspflicht dann herabgesetzt wird, wodurch aber das Existenzminimum der Antragsgegnerin in Höhe von derzeit 770,00 € gewahrt
bleibt, um dann endgültig so zu befristen, dass der Antragsteller insgesamt beginnend ab 1. September 2015 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu leisten hat.
Zutreffend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Vorschrift des § 36 Nr. 1 EGZPO hingewiesen. Mit dem Scheidungsverbundurteil vom
23. Januar 2006 liegt eine Entscheidung auch über den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin vor, die vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist. Umstände hinsichtlich einer möglichen Befristung oder
Herabsetzung durch Einführung der Vorschrift des § 1578 b BGB sind erst durch dessen Einführung erheblich geworden und zu berücksichtigen. Eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung kommt danach nur
insofern in Betracht, wie diese wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und sie dem anderen Teil - hier der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung
zuzumuten ist. Die Regelung des § 36 EGZPO findet Anwendung, geht aber über den Bewertungsrahmen gemäß § 1578 b BGB nicht hinaus, sondern ist im Gegensatz dazu beengter. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob der Unterhaltsanspruch einer Beteiligten bereits tituliert ist, bei der Prüfung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen. Einem titulierten oder durch Vereinbarung
festgelegten Unterhalt komme ein größerer Vertrauensschutz zu, als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Das dieser Gesichtspunkt im Rahmen von § 36 Nr. 1
EGZPO gesondert geregelt sei, hindere seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Die Beurteilung einer Begrenzung oder Befristung gemäß § 1578 b BGB müsse auf einer umfassenden
Interessenabwägung beruhen; die Berücksichtigung der Titulierung sei dabei sogar geboten. Die Frage einer Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO gehe bereits in den insoweit umfassenderen Tatbestand des §
1578 b BGB auf, weil bei einem Zusammentreffen der Abwägung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in
vollem Umfang Rechnung trage (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; FamRZ 2012, 197 ff.).
Mithin ist zwar die Übergangsregelung in § 36 Nr. 1 EGZPO anwendbar, führt aber insgesamt nicht zu einem anderen Bewertungsmaßstab als gemäß § 1578 b BGB; stellt vielmehr im Gegensatz zur
letztgenannten Vorschrift einen engeren Rahmen dar. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat seine Entscheidung somit zutreffend auf eine Gesamtabwägung der Umstände im Rahmen von § 1578 b BGB gestützt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht von rechtlicher Bedeutung, dass die Beteiligten rund acht Jahre vor der Heirat in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und die Antragsgegnerin in dieser Zeit
bereits eine Rolle einnahm, wie sie sich in der Ehezeit der Beteiligten fortsetzte. Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB darauf ab, inwiefern ‚durch die Ehe' Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Bundesgerichtshof hat in wiederholter Rechtsprechung festgestellt, dass eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene berufliche
Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn diese berufliche Veränderung durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1971; FamRZ 2010, 1238;
FamRZ 2011, 1377 und jüngst BGH Urteil vom 7. März 2012, Az. XII ZR 25/10 zitiert bei Juris). Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung
ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene und fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in einem solchen Fall,
wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (vgl. BGH Az. XII ZR 25/10
zitiert bei Juris, Rn. 21, 22).
Hier sind weder aus der vorehelichen, noch der ehelichen Beziehung der Beteiligten Kinder hervorgegangen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit Rücksicht auf die
Rollenverteilung bereits vor Eheschließung mit dem Antragsgegner auch während der Ehe nur in relativ geringem Umfang erwerbstätig war. Demgegenüber ist mangels näher dargelegter Umstände davon
auszugehen, dass es einem gemeinsamen ehelichen Entschluss entsprach, dass die Antragstellerin ab 2001 ihre Altersrente bezog und bezieht.
Der Antragsteller führt aus, dass die Antragsgegnerin auch bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Industriekauffrau kein höheres Arbeitsentgelt als monatlich brutto 1.400,00
€ hätte erzielen können. Die Antragsgegnerin selbst hat sich zu Einkünften von Industriekauffrauen in den hier maßgeblichen Zeitspannen nicht substantiiert erklärt. Erheblich bestritten ist ihre Behauptung, ihr
letztes Nettoeinkommen habe im Jahre 1990 in diesem Berufsbereich monatlich 1.600,00 DM betragen.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit ein Monatseinkommen von 1.400,00 € brutto in der hier maßgeblichen Zeitspanne hätte erzielen können. Es wäre ihr dann
geschätzt maximal möglich gewesen, bei einer Verdoppelung ihres tatsächlich erzielten Einkommens höchstens weitere Altersvorsorgeansprüche in Höhe von monatlich 50,00 € zu erlangen.
Der maximal denkbare eheliche Nachteil der Antragsgegnerin beläuft sich also bei Hochrechnung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen dessen, was nach den Gesamtumständen zu erwarten gewesen wäre, ohne die
Eheeingehung mit dem Antragsteller in Höhe von monatlich rund 50,00 € weiterer Rentenleistungen ab 2001.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht unter anderem darin, dass zum Zeitpunkt der Heirat der Beteiligten die Antragsgegnerin 54 Jahre, der Antragsteller 59 Jahre alt waren. Die Antragsgegnerin hatte
zuvor eine 25 Jahre währende Ehe mit einem freiberuflichen tätigen Architekt erlebt. Innerhalb dieser ersten Ehe hat die Antragsgegnerin den überwiegenden Teil ihrer Altersvorsorgeansprüche erworben. Ein
Versorgungsausgleich ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht durchgeführt worden.
Zum Zeitpunkt der Heirat der Beteiligten dieses Verfahrens war absehbar, dass Altersvorsorgeleistungen des Antragstellers als freiberuflich tätiger Bauunternehmer jedenfalls nicht im System der gesetzlichen
Altersvorsorge erworben würden. Inwiefern die Beteiligten güterrechtlich aus Anlass der Ehescheidung auseinander gegangen sind, ist nicht dargelegt worden. Jedenfalls schlägt sich im zwischen den Parteien
durchgeführten Versorgungsausgleich nieder, dass die Antragsgegnerin innerhalb der gesetzlichen Ehezeit der Beteiligten weitergehende Rentenanwartschaften erworben hat, als es der Antragsteller getan hat.
Das somit ab dem Jahr 2001 die Rentenleistung in der ‚überschaubaren Höhe' ausfällt, wie sie tatsächlich ist, ergibt sich also erheblich daraus, dass die Antragsgegnerin vor der Heirat mit dem Antragsteller nicht
umfangreichere Versorgungsanwartschaften erworben hat. Ein Umstand, der dem Antragsteller nicht vorzuhalten ist. Zu Gunsten der Antragsgegnerin kann danach ein ehebedingter Nachteil - wie oben dargestellt
- in Höhe von maximal 50,00 € monatlich im Bereich ihres Unterhaltsbedarfs angenommen werden.
Sachlich überlagert wird im vorliegenden Fall die Frage der ehebedingten Nachteile durch die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aufgrund nachehelicher Solidarität. Aus den oben dargestellten Gründen
resultiert diese allein auf Umstände aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens, nicht aus einer vorehelichen Gemeinschaft, selbst wenn diese mehrere Jahre gedauert hat.
Die Beteiligten haben am 13. Juli 1995 geheiratet, die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im März 2004. Die maßgebliche Ehezeit der Beteiligten beläuft sich somit auf rund acht Jahre und acht Monate.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Eheschließung der Beteiligten, bezogen auf ihre jeweiligen Lebensstationen, zu einer Zeit erfolgte, als der ‚Kernbereich' der Erwerbstätigkeit bereits abgeschlossen war,
mithin beide Beteiligte bereits Mitte bis Ende der 50er Jahre alt waren. In einer solchen Lebensphase sind die Weichen für die weitere Vermögenslage hinsichtlich Unterhalt und Altersvorsorge größtenteils
gestellt. Die zur Rentenzahlung ab 2001 gekommenen Anwartschaften der Antragsgegnerin sind das Ergebnis ihrer beruflichen Tätigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Nur rund sechs Jahre ihrer
Erwerbszeiten war sie mit dem Antragsteller verheiratet, bevor sie ihre Altersrente bezog und heute noch bezieht.
Bereits 1990, also lange bevor die Ehe der Beteiligten geschlossen wurde, hat die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit im erlernten Beruf aufgegeben. Soweit sie wiederholt vorträgt, es sei auf Drängen des
Antragstellers diese Entscheidung umgesetzt worden, ebenso wie die Beantragung der Altersrente, ist der Antragsteller substantiiert den Erklärungen der Antragsgegnerin entgegen getreten. Nähere Angaben zu
den von ihr erhobenen Umständen sind nicht vorgetragen. Damit stehen keine dem Antragssteller vorzuhaltende Umstände fest, denen zufolge die berufliche Tätigkeit von der Antragsgegnerin eingeschränkt
wurde. Beweise dazu sind nicht zu erheben. Ohne die Eheschließung mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass die monatliche Altersrente auch ab Vollendung des 65. Lebensjahres sich in einer
Größenordnung von monatlich maximal bis 340,00 € bewegen würde. Die Antragsgegnerin wäre also in jedem Fall auf Sozialleistungen angewiesen. Die eintretende Sozialhilfebedürftigkeit ist aber für sich kein
Umstand, der einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts zwingend entgegenstünde (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057; FamRZ 2010, 1414; FamRZ 2011, 713 ff.). In diesem Zusammenhang ist
auch zu berücksichtigen, dass Umstände zur Gesundheit und zum Alter, die dem Bereich der nachehelichen Solidarität zuzuordnen sind, für sich genommen keine lebenslange Lebensstandsgarantie zu
begründen vermögen. Beachtlich ist nämlich, dass in einem jeweils späteren Lebensabschnitt die Beteiligten nur rund acht Jahre und acht Monate verheiratet waren. Dem steht gegenüber, dass beginnend ab
Dezember 2003 bis einschließlich Februar 2004 Trennungsunterhalt von monatlich 500,00 €, in der Zeit von März 2004 bis August 2005 Trennungsunterhalt mit monatlich 740,00 €, beginnend ab September
2005 und nach der nun zu bestätigenden Entscheidung bis einschließlich August 2013 Trennungs- und nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 1.100,23 € und in der Zeit von September 2013 bis
einschließlich August 2015 in Höhe von monatlich 532,00 € vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gezahlt worden ist bzw. werden soll. Der Ehezeit von acht Jahren und acht Monaten steht damit eine
Unterhaltsleistungszeit von insgesamt elf Jahren und neun Monaten gegenüber. Es errechnen sich Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 133.210,08 €, die im Schnitt verteilt auf 141 Monate eine monatliche
Unterhaltsleistung in Höhe von gerundet 945,00 € ausmachen. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass auch die Dauer und die Höhe der Trennungsunterhaltszahlungen hinsichtlich der
Gesamtabwägung nach § 1578 b BGB einbezogen werden können. Die Gesamtbelastung des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhalt sei ein Billigkeitskriterium und dieses werde auch durch den - etwa
längere Zeit gezahlten - Trennungsunterhalt mit beeinflusst (vgl. BGH FamRZ 2011, 875 ff.). Eine Kompensation des geringfügig denkbaren ehebedingten Nachteils ist bei so umfangreichen Unterhaltsleistungen
anzunehmen (vgl. auch BGH XII ZR 145/09, Urteil vom 7. März 2012, Rd-Nr. 29 ff, zitiert bei juris).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass mit der Zeit nach der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Ehe schwächer wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 1721 ff.).
Soweit die Antragsgegnerin sich auf eine weitergehende als die erkennbare Vermögenslage des Antragstellers bezieht, trifft sie jedenfalls die sog. Sekundärdarlegungslast. Es handelt sich grundsätzlich um
anspruchsbegründende Umstände hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs im Rahmen des § 1578 BGB und darüber hinaus der weitergehenden Begrenzung im Rahmen des § 1578 b BGB. Der Antragsteller hat unter
Vorlage von Steuererklärungen und eines Steuerbescheids sowie Rentenbescheides seine Vermögensverhältnisse auch hinsichtlich der hinter den belegten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehenden
Immobilien dargelegt. Dem gegenüber trägt die Antragsgegnerin keine Anknüpfungstatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, dass weitere Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte auf Seiten des Antragstellers
gegeben sind. Die Antragsgegnerin stellt insbesondere nicht substantiiert dar, dass während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens solche Vermögenswerte oder Einkünfte vorhanden waren. Sie möchte somit
Bewertungskriterien entgegen der substantiierten Vermögensdarstellung des Antragstellers ins Feld führen, um jedenfalls im Rahmen des § 1578 b BGB zu begründen, weshalb es aufgrund des
Gesamtvermögensstatus des Antragstellers der Billigkeit entspreche, ihr, der Antragsgegnerin, eine lebenslange Sicherung des vollen oder zumindest des am Existenzminimum orientierten herabgesetzten
Unterhalts zu gewähren. Nach Ansicht des Senats ist der Antragsteller der ihm obliegenden Primärdarlegungslast für das Nichtvorhandensein von ehelichen Nachteilen und den anderen Umständen im Sinne des §
1578 b BGB nachgekommen. Nunmehr wäre es Sache der Antragsgegnerin, darzulegen, in welchem Punkt die Erklärungen des Antragstellers unzutreffend seien. Hierzu fehlen jedwede Erklärungen, sodass in
jedem Fall nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf § 1578 b BGB Umstände greifen, die eine Billigkeitsabwägung im Interesse der Antragsgegnerin dahin beeinflussen, eine zeitliche Ausweitung oder der Höhe
nach Heraufsetzung des Unterhaltsanspruches zu bewerkstelligen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin zur Zeit des Erlasses des Scheidungsverbundurteils davon ausging, dass eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung, was eine Befristung oder Herabsetzung
ohne weitere Umstände anbelangt, nicht erfolgen werde. Soweit für sie ausgeführt wird, es habe aufgrund der Höhe des Unterhalts keine besondere Disposition erfolgen können, steht dies aber gerade dafür, dass
ein schützenswertes besonderes Vertrauen in den dauernden Fortbestand der titulierten Unterhaltsregelung nicht bestand. Ein solches kann nämlich nur im Einzelfall zu berücksichtigen sein (vgl. BGH FamRZ
2010, 2059). Im vorliegenden Fall musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass das Band der nachehelichen Solidarität mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Ehe eine immer weniger tragfähige
Grundlage für den Unterhaltsanspruch bietet. Im Zusammenhang damit steht, dass der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 13. August 2008 außergerichtlich eine Befristung und Herabsetzung der
Unterhaltsverpflichtung bis zum Ende des Jahres 2009 geltend gemacht hat. Bereits aufgrund der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 durfte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller eine
ungemilderte Unterhaltszahlung lebenslang hinnehmen wolle und nicht eine sich bietende Gelegenheit ergreifen werde, von seiner Unterhaltspflicht loszukommen.
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist keine besondere Vertrauensschutzlage zu berücksichtigen, die eine Unabänderlichkeit des vormaligen Unterhaltstitels begründen könnte. Voraussetzung für die Abänderung
eines vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils ist unter anderem, dass die Änderung für den anderen Teil, hier also die Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene
Regelung zumutbar ist. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Rahmen des § 1578 b BGB zu berücksichtigen (siehe oben). Ein Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist
danach insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 33). Zu berücksichtigen sind dabei auch die
Dauer der Ehe sowie die Gestaltung der Haushaltsführung. Entscheidend geht es aber um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den - zur Überprüfung gestellten - Unterhaltstitel verlassen darf.
Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Unterhaltstitels nicht dem Regelfall entspricht (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; FamRZ 2010, 2059 ff.). Nach den eigenen
Angaben der Antragsgegnerin, hat sie besondere Dispositionen nicht getroffen. Dies sei ihr wegen der Höhe der Unterhaltsleistungen gar nicht möglich gewesen. Mithin ist im vorliegenden Fall die normale
Situation zu Grunde zu legen, dass die Antragsgegnerin als Unterhaltsberechtigte mit dem Scheidungsverbundurteil von 2006 auf der Grundlage des Alters eine unbefristete Unterhaltsleistung zugesprochen
erhielt, weitere Umstände zur Begründung eines Vertrauens dahin, dass ohne jede Abänderung zeitlich oder der Höhe nach diese Unterhaltsverpflichtung lebenslang bestehe, aber nicht gegeben sind.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien entspricht es der Billigkeit und der Zumutbarkeit auf Seiten der Antragsgegnerin, hier den vollen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 1.100,23 € bis
einschließlich August 2013 zuzusprechen, danach eine Herabsetzung für 24 Monate auf den Betrag zur Sicherung des Existenzminimums. Danach ist die nacheheliche Solidarität im Verhältnis der
Antragsgegnerin zum Antragsteller und umgekehrt aber in jedem Fall insofern ‚verbraucht', dass eine weitergehende Unterhaltszahlung nicht von der Antragsgegnerin begehrt und nicht von dem Antragsteller
verlangt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2011, 875 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG, § 516 Abs. 3 ZPO. Das mit der Beschwerde des Antragsgegners geltend gemachte Begehren, bereits ab Januar 2010 vollständig von einer
Unterhaltsverpflichtung frei zu werden, bewertet der Senat in gleicher Höhe wie das Interesse der Antragsgegnerin, im Rahmen ihrer Beschwerde eine Befristung oder Herabsetzung gänzlich abzuwehren. Insofern
entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, wobei die Kostenlast des Antragstellers auf der Beschwerderücknahme, die der Antragsgegnerin auf ihrem
Unterliegen beruht . ..."
***
„... 2. Der Anspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Dagegen ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. O, welchem der Senat folgt, kein
Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB gegeben, da die Antragsgegnerin trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 22.12.2011, auf das Bezug genommen wird, festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin verschiedene Leiden vorliegen, aufgrund
derer eine Einschränkung des allgemeinen Leistungsvermögens besteht. Aus diesem Grund kommen körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr in Betracht. Hingegen seien körperlich
leichte Tätigkeiten noch ausführbar, wobei Tätigkeiten mit häufigerem Bücken, Stehen oder Sitzen nicht mehr in Betracht kommen. Ebenso würden Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und einseitigen
Körperhaltungen entfallen sowie, wegen der Kniebeschwerden, insbesondere Tätigkeiten mit häufigerem Treppensteigen. Daneben kämen Tätigkeiten, die ein kräftiges Zupacken der rechten Hand erfordern, nicht
mehr in Betracht. Mit diesen Einschränkungen könne eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig ausgeübt werden. Als mögliche Tätigkeiten kämen beispielsweise Bürohilfstätigkeiten und
dergleichen in Betracht. Gegenüber der letzten Begutachtung vom 12.09.2007 (AG Dorsten, AZ. 13 F 485/06) lasse sich eine durchgreifende Leistungsverschlechterung nicht dokumentieren. Insbesondere
aufgrund der Kniegelenksbeschwerden müsse aber auf Sicht mit einer weiteren Einschränkung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden, es sei denn, es erfolgte zwischenzeitlich eine Kniegelenksprothese.
In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige seine Angaben aus dem Sachverständigengutachten wiederholt und erläutert. Hauptbefund sei die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks
bei Zustand nach Kreuzbandersatzplastik und weiterhin bestehenden Knorpelschädigungen. Bereits im Jahr 2007 bei der Erstbegutachtung habe es aus diesem Grund deutliche Beeinträchtigungen gegeben. Es
entspreche dem Krankheitsbild, dass zwischenzeitlich eine gewisse Zunahme der Beschwerden eingetreten sei. Häufig ende ein derartiges Krankheitsbild in einer prothetischen Versorgung. Die anderen
beschriebenen Erkrankungen betreffend etwa die Schulter und die Wirbelsäule seien nicht so schwerwiegend. Dies gelte auch für die Anpassungsstörung, die eher leichtgradig sei und die sich gebessert habe.
Aus der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Kniegelenks folge, dass nur eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden könne und dass Tätigkeiten, die ein häufigeres Gebrauchen des Knies erfordern, wie z.B. die
häufige Benutzung einer Leiter oder das häufige Zurücklegen langer Wege, ausscheiden. Eine zeitliche Einschränkung sei jetzt noch nicht gegeben, könne aber zukünftig in Betracht kommen; dies könne sich
allerdings anders darstellen, wenn eine prothetische Versorgung erfolgt. Eine Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel sei nicht günstig und würde auf Kosten der Gesundheit gehen. Eine derartige Tätigkeit sei
auch schon im Jahre 2007 nicht mehr in Betracht gekommen.
Der Senat folgt diesen überzeugenden und auch im Senatstermin von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen. Danach ist die Antragstellerin in der Lage, vollschichtig eine
- leichte - Tätigkeit auszuüben, so dass ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt ausscheidet und sich die Anspruchsberechtigung aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt. Der Antragsgegner schuldet Aufstockungsunterhalt
nach Maßgabe der folgenden Erwägungen.
3. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, hier also dem bereinigten Einkommen des Antragstellers in prägender Höhe sowie dem
(fiktiven) Einkommen der Antragsgegnerin sowie dem Wohnvorteil aufgrund des kostenfreien Wohnens in dem in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden vormaligen Familienheim.
a) Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Antragstellers stellt sich wie folgt dar:
Gesamtbrutto 79.968,80 Euro
Lohnsteuer ./. 22.123,87 Euro
Solidaritätszuschlag ./. 1.216,74 Euro
Rentenversicherung ./. 6.431,70 Euro
Arbeitslosenversicherung ./. 904,96 Euro
Krankenversicherung ./. 3.555,00 Euro
Pflegeversicherung ./. 438,72 Euro
verbleiben 45.297,81 Euro
= monatlich 3.774,82 Euro
Korrektur Auslösung ./. 76,66 Euro
Auslösung steuerfrei 31,65 Euro
Übernachtung steuerfrei 0,00 Euro
Fahrgeld 0,00 Euro
Nettoquote vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers ./. 15,06 Euro
Fahrtkosten ./. 308,00 Euro
Gewerkschaft ./. 24,00 Euro
Steuererstattung 150,00 Euro
private Altersvorsorge ./. 266,56 Euro
Belastung Familienheim ./. 801,05 Euro
verbleiben 2.465,13 Euro
davon 6/7 2.112,97 Euro
aa) Der Senat hat für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 19.11.2011 das vom Antragsteller im Jahr 2010 erzielte Einkommen zugrunde gelegt und dieses Einkommen fortgeschrieben. Eine Unterhaltsberechnung
auf der Basis des im Jahr 2011 erzielten Einkommens kommt nicht in Betracht, da dieses Einkommen nicht als eheprägend angesehen werden kann.
Das vom Antragsteller im Jahr 2011 erzielte Bruttoeinkommen belief sich ausweislich der sich aus der Abrechnung Dezember 2011 ergebenden Jahresbeträge auf 106.432,83 Euro und lag somit um über
26.000,00 Euro höher als das im Jahr 2010 erzielte Bruttoeinkommen. Bereits dieses im Jahr 2010 erzielte Jahresbruttoeinkommen resultierte bei einem Grundgehalt von monatlich gut 4.200,00 Euro
brutto zu einem nicht unerheblichen Teil aus Vergütungen für Mehrarbeit. Diese beruhen nach der - ihrem Inhalt nach unstreitigen - Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragstellers vom 06.02.2012 (Bl.
302 d.A.) darauf, dass der Antragsteller seit Mai 2010 auf einer Baustelle in M für die Abwicklung eines Großauftrages als Oberbauleiter tätig war. Sind auf diese Weise bereits im Jahr 2010 Überstunden in nicht
unerheblichem Umfang angefallen, so stieg deren Umfang im Jahr 2011 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen noch einmal sehr deutlich an. In der bereits zitierten Arbeitgeberbescheinigung vom
06.02.2012 wird dies damit begründet, dass die Ausführungen des Auftrags in M einem vertraglich festgelegten Terminrahmen unterlag. Die Aufgabenbereiche des Antragstellers hätten die Koordination und
Überwachung der auszuführenden Arbeiten umfasst. In der Spitze seien auf der Baustelle ca. 130 Personen für die Fa. A (Arbeitgeber) tätig gewesen, die im Mehrschichtbetrieb und teilweise an den
Wochenenden gearbeitet hätten. In seiner Funktion als Oberbauleiter habe dies in der Vergangenheit eine über die Regelarbeitszeit hinausgehende Tätigkeit und Präsenz vor Ort erfordert, die im Rahmen von
Überstunden abgeleistet worden seien. Die Arbeiten befänden sich derzeit in der Endphase, der Fortschritt des Projekts betrage ca. 95 % und die Personalstärke sei auf 30 Personen reduziert, so dass die
Ableistung von Überstunden aus Sicht der Projektleitung nicht mehr erforderlich sei.
Der Senat betrachtet daher die aufgrund der in außergewöhnlichem Umfang erfolgten Mehrarbeit im Jahr 2011 erzielten Bruttoeinkünfte in für den Antragsteller außergewöhnlicher Höhe nicht als
eheprägend und legt sie der Unterhaltsberechnung nicht zugrunde. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass derart hohe Überstundenvergütungen bereits zu Zeiten intakter Ehe erfolgt wären.
Ebensowenig kann allerdings das im Monat Januar 2012 erzielte, deutlich reduzierte Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt werden (vgl. Gehaltsabrechnung Bl. 303 f. d.A.), da die sich nur über einen
Monat verhaltende Gehaltsabrechnung nicht als repräsentativ angesehen werden kann, auch wenn nach der Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Baustelle in M keine nennenswerte Mehrarbeit mehr anfallen
wird. Durchaus wahrscheinlich erscheint es aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit aber, dass der Antragsteller demnächst auf anderen Baustellen tätig werden wird, bei denen er in seiner Tätigkeit als
Bauleiter ebenfalls Überstunden machen wird.
Der Senat hat daher das Einkommen des Jahres 2010 seinen Berechnungen zugrunde gelegt, da es nach derzeitigem Stand eine hinreichend verlässliche Grundlage darstellt, um auch die zukünftigen Verdienste
des Antragstellers zu schätzen. Der Umstand, dass auch das Einkommen des Jahres 2010 zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Vergütungen für Überstunden beruht, steht einer vollumfänglichen
Berücksichtigung dieses Einkommens und einer Fortschreibung für die Zukunft nicht entgegen.
Nach Ziffer 1.3 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (im folgenden Text: HLL) sind Überstundenvergütungen Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang
anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu
berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.
Diese Grundsätze führen hier zur vollen Anrechnung der Überstundenvergütungen, die im Jahr 2010 erzielt worden sind. Denn zum einen sind sie bei der Tätigkeit des Antragstellers, der als Bauleiter im
Rohrleitungsbau arbeitet, berufstypisch. Auch sind sie offenbar bereits in der Vergangenheit angefallen und haben bereits die Lebensverhältnisse zu Zeiten intakter Ehe mitgeprägt, anders als die außergewöhnlich
hohen Überstundenvergütungen im Jahr 2011.
Der Senat hält es nach alledem für gerechtfertigt, für den gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum ab dem 19.11.2011 das vom Antragsteller im Jahr 2010 erzielte Einkommen zugrundezulegen.
bb) Die Höhe des Gesamtbruttoeinkommens im Jahre 2010 sowie die Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
ergeben sich aus den Jahreswerten der Entgeltabrechnung Dezember 2010 vom 22.12.2010 (Bl. 275 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Aus den obengenannten Gründen hat der Senat die aus Mehrarbeit im Jahr 2010 erzielten Einkünfte in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
cc) Von dem sich somit ergebenden monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.774,82 Euro sind hinsichtlich der erhaltenen Auslösungen die aus der obigen Aufstellung ersichtlichen Korrekturen vorzunehmen.
Gemäß Nr. 1.4 der HLL ist über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit
1/3 der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen hinzuzurechnen ist.
Der Senat rechnet daher - wie bereits unbeanstandet das Amtsgericht - die erhaltenen Auslösungen nur zu 1/3 einkommenserhöhend an, wie im Senatstermin unwidersprochen erörtert.
Hinsichtlich der im Jahr 2010 erhaltenen steuerpflichtigen Auslösungen führt dies dazu, dass von dem oben ermittelten monatlichen Nettodurchschnittsverdienst ein Betrag in Höhe von 76,66 Euro in Abzug zu
bringen ist. Die steuerpflichtigen Auslösungen sind in dem Gesamtbruttobetrag von 79.968,80 Euro, welcher Ausgang der Unterhaltsberechnung ist, bereits enthalten. Sie sind daher in Höhe von 2/3 wieder in
Abzug zu bringen. Der Antragsteller hat im Jahr 2010 insgesamt steuerpflichtige Auslösungen in Höhe von (266,20 + 53,60 + 163,04 + 249,20 + 75,00 + 67,00 + 242,00 + 242,00 + 242,00 + 264,00 + 275,00 +
297,00 =) 2.436,04 Euro erhalten, monatsdurchschnittlich also 203,00 Euro brutto. Bei einer Nettoquote von (45.297,81 : 79.968,80 =) 57 % führt dies zu einem Nettobetrag von 114,99 Euro. 2/3 hiervon sind
76,66 Euro, die in Abzug gebracht worden sind.
Die im Jahr 2010 erhaltenen steuerfreien Auslösungen sind hingegen im Gesamtbruttobetrag von 79.968,80 Euro nicht enthalten, so dass sie in Höhe von 1/3 des monatsdurchschnittlichen Betrages
hinzuzurechnen sind. Bezogen hat der Antragsteller im Jahr 2010 steuerfreie Auslösungen in Höhe von (146,56 + 24,00 + 152,32 + 342,72 + 18,00 + 1,00 + 304,64 + 12,00 + 90,00 + 48,00 =) 1.139,24 Euro.
Monatsdurchschnittlich ergibt dies einen Betrag von 94,94 Euro. 1/3 hiervon sind 31,65 Euro, die in die Berechnung eingestellt worden sind.
dd) Die im Jahr 2010 angefallenen steuerfreien Fahrgelder und Übernachtungskosten, die ebenfalls im Gesamtbruttobetrag nicht enthalten sind, hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, was von den Beteiligten
nicht angegriffen worden ist, so dass der Senat diese, im Übrigen auch nicht zu beanstandende, Handhabung fortgeschrieben hat.
ee) Der Abzug der Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, der Fahrtkosten sowie des Gewerkschaftsbeitrages sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
ff) Der vom Senat in die Berechnung eingestellte, der Höhe nach gem. § 287 ZPO geschätzte, monatsdurchschnittliche Steuererstattungsbetrag von 150,00 Euro ergibt sich aus den folgenden Überlegungen.
Das Amtsgericht ist in seiner Berechnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller vorgelegten Steuerberechnung für das Jahr 2009 (Bl. 46 SH UE) von einem voraussichtlichen Erstattungsbetrag von 626,55
Euro ausgegangen, der zu einer monatlichen Erstattung von 52,21 Euro führt. Steuerbescheide der letzten Jahre liegen nach den Angaben des Antragstellers, die er im Senatstermin wiederholt hat, nicht vor, so
dass eine Schätzung vorzunehmen ist.
Der Senat ist insoweit von dem vom Amtsgericht angenommenen Betrag ausgegangen und hat diesen um rund 100,00 Euro erhöht. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass sich in der genannten Steuerberechnung
des Antragstellers keine Angaben zum monatlichen Ehegattenunterhalt, der in Höhe von 200,00 Euro als Trennungsunterhalt vereinbart und gezahlt worden ist, finden. Berücksichtigt man diese Zahlungen, so
verringert sich das zu versteuernde Einkommen um 2.400,00 Euro. Dies führt bei Zugrundelegung der Steuer-Grundtabelle für 2009 dazu, dass sich bei einem Jahreseinkommen von (77.390,00 - 2.400,00 =)
74.990,00 Euro lediglich eine Einkommensteuer in Höhe von 23.431,00 Euro gegenüber ansonsten 24.593,00 Euro ergibt, wobei der geringere Solidaritätszuschlag noch nicht berücksichtigt ist. Die Differenz von
rund 1.200,00 Euro rechtfertigt die vorgenommene Erhöhung um monatsdurchschnittlich knapp 100,00 Euro auf dann gerundet 150,00 Euro.
gg) Aufwendungen für private Altersvorsorge sind in Höhe von 266,56 Euro zu berücksichtigen.
Gemäß Nr. 10.1 der HLL ist beim Ehegattenunterhalt für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessen in Abzug zu bringen.
Unstreitig ist, dass der Antragsteller Vorsorgeaufwendungen in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe hat (vgl. seine Aufstellung Bl. 49 SH UE, wonach er zwei Lebensversicherungen in Höhe von monatlich
162,17 Euro und 300,00 Euro bedient). Der vom Senat eingestellte Betrag entspricht dem monatsdurchschnittlichen Betrag von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Jahres 2010, da verfahrensgegenständlich
der Zeitraum ab dem 19.11.2011 ist.
hh) Daneben kann der Antragsteller die monatlichen Belastungen für Verbindlichkeiten betreffend das Familienheim als eheprägend absetzen.
Der Senat schreibt insoweit den vom Amtsgericht abgesetzten Betrag von monatlich 801,05 Euro fort, welcher der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Abzug ist zusätzlich zu den unter oben gg) genannten Abzügen für private Altersvorsorge zulässig, da das Familienheim im hälftigen Miteigentum beider Beteiligter steht, so dass die Bedienung der
Verbindlichkeiten durch den Antragsteller in gleichem Maße der Antragsgegnerin zugute kommt.
ii) Von dem sich ergebenden bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 2.465,13 Euro ist der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 in Abzug zu bringen, so dass ein monatlicher Betrag von 2.112,97 Euro verbleibt.
b) Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das folgende Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Erwerbseinkommen (fiktiv) brutto 1.211,00 Euro
Erwerbseinkommen (fiktiv) netto 913,00 Euro
abzüglich 5 % Werbungskosten 867,35 Euro
davon 6/7 743,44 Euro
Wohnvorteil 510,00 Euro
gesamt 1.253,44 Euro.
aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiterhin ist unstreitig, dass sie in
den vergangenen Jahren keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet hat, so dass zu ihren Lasten mit fiktiven Erwerbseinkünften zu rechnen ist.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei entsprechenden Bemühungen in der Lage wäre, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit einem Stundenlohn von 7,00 Euro zu finden, die zu
einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.211,00 Euro führen würde.
Der Senat hat hierbei die oben wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen Dr. Nensa berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur noch in der Lage ist, körperlich leichten Tätigkeiten nachzugehen. In
Betracht kommen etwa Bürohilfsarbeiten.
Nach den Erfahrungen des Senats ist für derartige Arbeiten ein Stundenlohn von 7,00 Euro erzielbar.
Soweit der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat die Ansicht vertreten habe, die Antragsgegnerin sei auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, folgt der Senat dieser Einschätzung des
Sachverständigen, die im Übrigen nicht von seinem Gutachtenauftrag erfasst ist, nicht. Vielmehr ist es nach den Erfahrungen des Senats sehr wohl möglich, dass die am 07.07.1955 geborene Antragsgegnerin eine
Arbeitstätigkeit mit dem beschriebenen Tätigkeitsfeld finden kann. Sie ist als Anspruchstellerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihr dies trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich wäre.
Entsprechende Bemühungen hat sie indes bislang gar nicht entfaltet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren gehalten war, sich um einen
Arbeitsplatz zu bemühen. Die Trennung erfolgte im August 2003, so dass jedenfalls anfangs des Jahres 2005 von ihr erwartet werden konnte, sich um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Das Alter der am xxx
geborenen Kinder stand dem nicht entgegen. Im Übrigen war auch in dem seinerzeit erstellten Sachverständigengutachten des Dr. O vom 12.09.2007 in dem Trennungsunterhaltsverfahren AG Dorsten, 13 F
485/06, festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, vollschichtig eine leichte Tätigkeit auszuüben. Zu ihren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie
immerhin in der Zeit von 1998 bis 2004 zumindest teilweise eigenverantwortlich eine Boutique geführt hat, was ihre Chancen bei einer Arbeitsplatzsuche verbessert oder jedenfalls bei zeitnahen Bemühungen
verbessert hätte, da ein potentieller Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass sie den Anforderungen für leichte Bürotätigkeiten ohne Weiteres gewachsen ist.
bb) Das Bruttoeinkommen von monatlich 1.211,00 Euro führt nach einem Steuerberechnungsprogramm zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 913,00 Euro.
Hiervon abzuziehen sind Werbungskosten in Höhe von pauschal 5 % entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats bei fiktiver Einkommensberechnung.
Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 743,44 Euro.
cc) Weiterhin in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist der Wohnvorteil der Antragsgegnerin, die kostenfrei das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende vormalige Familienheim bewohnt.
Der Senat hat den Wohnvorteil mit monatlich 510,00 Euro bemessen.
Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Amtsgerichts. Dieses hat ausführlich und überzeugend begründet, warum von einem Wohnwert in Höhe von 510,00 Euro auszugehen sei. Der Senat nimmt auf diese
Ausführungen (S. 10 f. des angefochtenen Beschlusses) Bezug und schließt sich ihnen an.
Mit den genannten Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses setzt sich die Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert auseinander, so dass der Senat nicht gehalten ist, auf die ins Blaue hinein aufgestellte
Behauptung hin, der Wohnvorteil betrage 850,00 Euro, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die insoweit bereits im Verhandlungstermin geäußerte Ansicht des Senats blieb bei der Erörterung unwidersprochen.
dd) Insgesamt ergibt sich somit auf Seiten der Antragsgegnerin ein in die Unterhaltsberechnung einzustellendes Einkommen von bereinigt 1.253,44 Euro.
c) Die unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen vorzunehmende Unterhaltsberechnung führt zu monatlichen Unterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 95,00
Euro und auf Elementarunterhalt in Höhe von 389,00 Euro, mithin auf monatlich insgesamt 484,00 Euro. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
Einkommen Antragsteller 2.112,97 Euro
Einkommen Antragsgegnerin ./. 1.253,44 Euro
Differenz 859,52 Euro
davon ½ = vorläufiger Elementarunterhalt 429,76 Euro - gerundet 430,00 Euro
Zuschlag nach Bremer Tabelle 485,90 Euro
daraus folgender Altersvorsorgeunterhalt 95,24 Euro
Altersvorsorgeunterhalt gerundet 95,00 Euro
neues Einkommen Antragsteller nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts (2.465,13 Euro ./. 95,00 Euro) 2.370,13 Euro
davon 6/7 2.031,57 Euro
Einkommen der Antragsgegnerin ./. 1.253,44 Euro
Differenz 778,10 Euro
davon ½ = Elementarunterhalt 389,05 Euro
Elementarunterhalt gerundet 389,00 Euro
gesamt 484,00 Euro
Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt folgt aus § 1578 Abs. 3 BGB.
4. Die Unterhaltszahlung hat für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 € an das Jobcenter Kreis S zu erfolgen, da die Antragsgegnerin in dieser Höhe Leistungen nach dem
SGB II erhalten hat, so dass insoweit ein gesetzlicher Forderungsübergang auf das Jobcenter erfolgt ist.
5. Der auf die vorstehende Weise ermittelte Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, die
Zahlungsverpflichtung auf 200,00 Euro zu reduzieren. Mit Ablauf des Jahres 2015 ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den Eigenunterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der
Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben.
a) Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Den Unterhaltsberechtigten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum
Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten
Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen
widerlegt werden. Die an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen sind nicht zu überspannen und müssen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. Erforderlich ist
allerdings die Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten, die so konkret sein müssen, dass sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den
Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH, Urteil vom 26.10.2011, XII ZR 162/09, NJW 2012, 74 = FamRZ 2012, 93).
Hier können ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB auf Seiten der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden.
Dem Amtsgericht ist in der Ansicht zu folgen, dass es an einem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin, welche beruflichen Nachteile ihr aufgrund der Ehe entstanden sein sollen, fehlt. Die Antragsgegnerin
war zum Zeitpunkt der Heirat am xxx bereits 30 Jahre alt und noch immer ohne Berufsausbildung. Soweit dies auf die erste Ehe der Antragsgegnerin und die Betreuung der beiden aus der ersten Ehe
hervorgegangenen Kinder zurückzuführen sein mag, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Jedenfalls gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin, hätte sie den
Antragsteller nicht geheiratet und die beiden Kinder aus der Ehe betreut, noch eine Berufsausbildung absolviert hätte. Sie hat zu keinem Zeitpunkt, sei es vor ihrer zweiten Ehe oder sei es nach der im Jahr
2003 erfolgten Trennung, irgendwelche dahingehende Bemühungen entfaltet. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin jetzt ein höheres Einkommen erzielen könnte, wenn sie
bereits in früheren Jahren - ohne Berufsausbildung - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Denn es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin gelungen
wäre, durchgehend beim selben Arbeitgeber tätig zu werden und auf diese Weise mit der Zeit ein höheres Lohnniveau zu erreichen. Vielmehr ist es gerade bei ungelernten Kräften nicht unüblich,
dass diese nach einer Zeit der Arbeitstätigkeit ihren Arbeitsplatz verlieren und sich dann erneut auf den Arbeitsmarkt begeben müssen, um auf niedrigem Lohnniveau eine neue Anstellung zu finden.
b) § 1578 b BGb beschränkt sich indes nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch im Rahmen der insoweit
gebotenen Billigkeitsabwägung sind nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch
Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971).
Hier ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beteiligten vom 29.08.1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 26.10.2006 rund 21 Jahre dauerte. Die Antragsgegnerin hat
während der Ehezeit den Haushalt geführt und die beiden gemeinsamen Kinder betreut. Daneben hat sie von 1998 bis zum Jahr 2004 in der auf den Namen des Antragstellers laufenden Boutique gearbeitet.
Weiterhin ist zugunsten des Antragstellers die außergewöhnlich lange Trennungszeit verbunden mit dem Umstand, dass er bereits seit der Trennung im August 2003 Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin
zahlt, zu berücksichtigen.
Ungeklärt ist derzeit noch die Situation hinsichtlich des im hälftigen Miteigentum stehenden Familienheims, das möglicherweise veräußert werden soll. Der Senat hat insoweit die derzeit bestehenden
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
c) Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte hält es der Senat für geboten, von der Möglichkeit des § 1578 b Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen und die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs miteinander zu verbinden.
Insgesamt erscheint es trotz der nicht unerheblichen Dauer der Ehe unter Berücksichtigung der bereits seit August 2003 erfolgten Trennungsunterhaltszahlungen geboten, den Unterhaltsanspruch zum Ende des
Jahres 2015 zeitlich zu begrenzen.
Darüber hinaus erscheint es angemessen, bereits zuvor die Anspruchshöhe auf monatlich 200,00 Euro herabzusetzen, wobei dieser Unterhalt als Elementarunterhalt geschuldet ist. Die Antragsgegnerin ist in der
Lage, einer auskömmlichen Berufstätigkeit nachzugehen und kann somit über Beträge deutlich oberhalb des Selbstbehalts verfügen.
6. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Der Senat hat trotz des teilweisen Obsiegens der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung nur geringfügig
korrigiert, da diese zu einem wesentlichen Teil darauf beruht hat, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in Höhe von 27.496,26 Euro vollumfänglich unterlegen
ist. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 UF 215/11)
***
„... Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die mit dem Versorgungsausgleich einher gehende Kürzung
der laufenden Versorgung des Ehemanns ist bis zum Beginn des Versorgungsbezugs der Ehefrau bis zur Höhe des von den geschiedenen Ehegatten vergleichsweise vereinbarten Unterhalts auszusetzen.
Nach dem zum 1.9.2009 in Kraft getretenen § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person
aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Im vorliegenden Fall beläuft sich der im Falle einer Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ehemanns bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mindestens auf den von den geschiedenen
Ehegatten vereinbarten Betrag von 1.270,- EUR monatlich, weshalb es sich insoweit nicht um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, sondern um die zulässige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau aus § 1573 Abs. 2 BGB handelt (vgl. insoweit BGH, NJW 1998, 64).
Auf Grund der von den geschiedenen Ehegatten im Zuge der Scheidung im Jahr 2005 getroffenen außergerichtlichen Vereinbarung über den vom Ehemann zu zahlenden nachehelichen Ehegattenunterhalt muss
von einem nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgeblichen eheprägenden Unterhaltsbedarf der Ehefrau in Höhe der relativen Sättigungsgrenze der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
zuzüglich Wohn-, Altersvorsorge- und Krankenvorsorgebedarf ausgegangen werden. Den Unterhaltszahlungen an die damals einkommenslose Ehefrau legten die Ehegatten ausweislich des Schreibens des
damaligen Bevollmächtigten der Ehefrau und nunmehrigen Bevollmächtigten des Ehemannes vom 12.7.2005 einen entsprechenden Bedarf zugrunde. Der Altersvorsorgebedarf wurde ausgehend von einem
Elementarunterhalt von 2.000,-- EUR nach der Bremer Tabelle mit 507,-- EUR in Ansatz gebracht.
Auch wenn die relative Sättigungsgrenze, bis zu welcher ein Elementarunterhaltsbedarf nicht konkret dargelegt werden muss, den Wohnbedarf grundsätzlich abdeckt (vgl. Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, abrufbar unter www.hefam.de), begegnet die von den Ehegatten im Jahr 2005 vorgenommene Konkretisierung des Bedarfs der Ehefrau im Hinblick auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Ehemanns keinen Bedenken. Der Ehemann verfügte damals nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von über 8000,- EUR zuzüglich
Wohnvorteil. Wenn er seiner geschiedenen Ehefrau hiervon 3.107,- EUR als Unterhalt zukommen ließ, bewegte sich dies nicht nur innerhalb der Grenzen der Halbteilung. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund
auch ohne weitere Darlegung davon ausgegangen werden, dass der Ehefrau auch während der Ehe ein entsprechender Betrag zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stand.
Die dem Barbedarf der Ehefrau zu Grunde gelegte relative Sättigungsgrenze beläuft sich mittlerweile auf 2.500,-- EUR (Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze). Der Bedarf der Ehefrau ist inzwischen in Höhe von
380,- EUR durch ihre um eine fünfprozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (Ziffer 10.2.1 der Unterhaltsgrundsätze) bereinigten Erwerbseinkünfte aus ihrer steuer- und sozialversicherungsfreien
geringfügigen Beschäftigung gedeckt, in Höhe weiterer 1.377,67 EUR brutto durch ihre Kapitalerträge. Von dem sich hieraus ergebenden Einkommen von 1.757,- EUR sind die monatlich gezahlten Steuern von
umgerechnet 210,31 EUR in Abzug zu bringen, außerdem die inzwischen von der Ehefrau selbst gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 472,57 EUR. Danach verbleibt ein zur Bedarfsdeckung
heranzuziehendes Einkommen von 1.074,79 EUR.
Die steuerlich geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung mindern das der Ehefrau zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Einkommen nach ihren eigenen Angaben nicht.
Fiktives Einkommen aus einer etwaigen Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ist der Ehefrau nicht anzurechnen. Im Hinblick auf das Alter der Ehefrau, die Dauer der Ehe und die Aufgabenverteilung während der
Ehe sowie den durch § 36 Nr.1 EGZPO gewährleisteten Vertrauensschutz begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ehegatten im Rahmen der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der
Ehefrau davon ausgehen, dass die Ehefrau einer etwaigen Erwerbsobliegenheit durch ihre geringfügige Beschäftigung genügt.
Ausgehend von einem Elementarbedarf von 2.500,- EUR verbleibt damit eine Bedarfslücke von gerundet 1.425,- EUR. Da aus dem Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung keine Aufwendungen für die
Altersvorsorge getätigt werden und dieses Einkommen anders als die Kapitalerträge nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zur Verfügung stehen wird, erscheint es angemessen, der Berechnung des
Altersvorsorgebedarfs einen zusätzlichen Betrag von 400,- EUR, insgesamt also 1.825,- EUR, zu Grunde zu legen. Hieraus folgt nach der aktuellen Bremer Tabelle ein Altersvorsorgebedarf von gerundet 490,-
EUR. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen vor der Pensionierung des Ehemanns beläuft sich der ungedeckte monatliche Unterhaltsbedarf der Ehefrau damit auf 1.915,- EUR und damit sogar auf
deutlich mehr als den nun vereinbarten Unterhalt.
Ein Absinken des monatlichen Bedarfs unter den vereinbarten Betrag von 1.270,- EUR folgt auch nicht aus dem zwischenzeitlichen Absinken des Einkommens des Ehemanns in Folge seiner Versetzung in den
Ruhestand. Zwar handelt es sich insoweit um eine schon in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte und damit bedarfsprägende Reduzierung des Einkommens des Ehemanns (vgl. insoweit BGH, Urteil vom
7.12.2011, XII ZR 151/09, zitiert nach juris). Sie führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem Absinken des Bedarfs der Ehefrau unter den vereinbarten Unterhalt.
Für den Zeitraum bis zum 27. Geburtstag der Tochter gilt dies sogar unter Berücksichtigung der Kürzung der Bezüge des Ehemanns durch den Versorgungsausgleich.
Der Ehemann verfügte im Jahr 2010 über Versorgungsbezüge von insgesamt 50.295,38 EUR brutto (39.117,38 + 11.178). Hinzu kamen zu versteuernde Mieteinkünfte von 10.918,- EUR. Zieht man von dem sich
hieraus ergebenden Einkommen den Versorgungsfreibetrag von 2.520,- EUR (§ 19 Abs. 2 EStG), die Vorsorgepauschale von 1.900,- EUR (§ 39 b Abs. 2 Nr. 3 EStG), den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,-
EUR (§ 10c EStG), den Werbungskosten- Pauschbetrag von 102,- EUR (§ 9 a Abs. 1 Nr. 1 b) EStG), den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 756,- EUR (§ 19 Abs. 2 EStG) und die im Wege des
sogenannten begrenzten Realsplittings abzugsfähigen Unterhaltsleistungen von 13.805,- EUR (ausgehend vom nunmehr vereinbarten Unterhalt) für die geschiedene Ehefrau (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ab, verbleibt
ein zu versteuerndes Einkommen von 42.094,- EUR. Für dieses Einkommen ergeben sich aus der Einkommenssteuertabelle bei alleiniger Veranlagung des Ehemanns eine Einkommenssteuer von 9.773,- Euro
und daran anknüpfend ein Solidaritätszuschlag von 537,51 EUR sowie Kirchensteuer von 879,57 EUR. Ein etwaiger Splittingvorteil aus der Zusammenveranlagung mit der neuen Ehefrau bleibt bei der
Bedarfsberechnung außen vor, weil es sich insoweit nicht um Einkommen handelt, welches die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten prägte (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2011, XII ZR 151/09,
zitiert nach juris).
Zieht man die Steuern von insgesamt 11.190,08 EUR vom oben genannten Bruttoeinkommen von 61.213,38 EUR ab, verbleibt ein Nettoeinkommen von 50.023,30 EUR. Diesem sind noch die Kapitalerträge
nach Abzug der hierauf geleisteten Steuern hinzuzurechnen. Ausgehend von Kapitalerträgen von 14.009,- EUR beläuft sich die Abgeltungssteuer nach Abzug des Sparer- Pauschbetrags von 801,- EUR (§ 20 Abs.
9 EStG) an sich auf 3.302,- EUR (§ 32 d Abs. 1 EStG). Sie ermäßigt sich jedoch um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge zu entrichtenden Kirchensteuer (§ 32 d Abs. 1 Satz 3 EStG). Im vorliegenden Fall beläuft
sich die Kirchensteuer auf 9 Prozent von 3.302,- EUR, also auf 297,18 Euro. Die Einkommenssteuer auf die Kapitalerträge ermäßigt sich also auf 3.227,71 EUR. Hieraus ergibt sich ein Solidaritätszuschlag von
161,39 EUR. Nach Abzug der genannten Steuern verbleiben Kapitaleinkünfte von 10.322,72 EUR netto. Rechnet man diese dem oben genannten Nettoeinkommen hinzu, beläuft sich dieses auf 60.346,02 EUR.
Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.028,84 EUR.
Dieses ist noch zu bereinigen um die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 279,25 EUR. Hinzuzurechnen ist hingegen der von den Beteiligten übereinstimmend mit 1.350,- EUR
angegebene Wohnvorteil aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, abrufbar unter www.hefam.de).
Unterhaltsleistungen für die volljährige Tochter der geschiedenen Ehegatten sind für das Jahr 2010 nicht zu berücksichtigen, weil die erwarteten Unterhaltsleistungen des Ehemanns bis zum 27. Geburtstag der
Tochter am ...2011 von den Ehegatten bereits im Rahmen des im Zuge der Scheidung durchgeführten Zugewinnausgleichs zu Lasten der Ehefrau berücksichtigt worden sind. Würden sie bei der
Unterhaltsregelung nun nochmals berücksichtigt, wäre das ein Verstoß gegen das sich aus Treu und Glauben ergebende Doppelverwertungsverbot (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2003, 432; FamRZ 1994, 1100).
Aus alledem folgt für das Jahr 2010 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns von 6.099,59 EUR.
Diesem steht auf Seiten der Ehefrau ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.849,50 EUR gegenüber, welches sich aus den oben dargestellten Einkünften von 1.074,79 EUR abzüglich eines
Erwerbsanreizes von 54,29 EUR (380 : 7, vgl. Ziffer 15.2 der Unterhaltsgrundsätze) und zuzüglich eines Wohnvorteils von 829,- EUR zusammensetzt. Der von den Beteiligten übereinstimmend mit 900,- EUR
angegebene Mietwert der von der Ehefrau mietfrei bewohnten Wohnung ist ausschließlich um die monatliche Instandhaltungsrücklage von 71,- EUR zu bereinigen. Bei den übrigen vorgetragenen Posten handelt
es sich sämtlich um solche, welche auf einen Mieter umgelegt werden könnten und den Wohnvorteil nicht schmälern (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsgrundsätze).
Die Gegenüberstellung der bereinigten Nettoeinkommen zeigt, dass die Leistungsfähigkeit des Ehemanns in Höhe des vereinbarten Bedarfs der Ehefrau im Jahr 2010 trotz der Kürzung seiner Versorgungsbezüge
durch den Versorgungsausgleich ohne Weiteres gegeben war. Dem Ehemann verblieb auch nach Abzug des für die geschiedene Ehefrau aufzubringenden Unterhalts ein deutlich höheres Einkommen, als es der
Ehefrau zur Verfügung stand. Hieran ändert auch die Wiederverheiratung des Ehemanns nichts. Eine etwaige Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber seiner neuen Ehefrau wirkt sich auf seine
Leistungsfähigkeit gegenüber der geschiedenen Ehefrau wegen der langen Dauer der geschiedenen Ehe und des daraus gemäß § 1609 Nr. 2 und 3 BGB resultierenden unterhaltsrechtlichen Nachrangs der neuen
Ehefrau nicht aus (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 437; BGH, Urteil vom 7.12.2011, XII ZR 151/09, zitiert nach juris).
Entsprechendes gilt für den Zeitraum von Januar bis August 2011, in welchem sich das auf Seiten des Ehemanns zu berücksichtigende Einkommen durch das Hinzutreten der berufsständischen Versorgung im
Juli 2011 sogar erhöht hat. Auch in diesem Zeitraum wirkte sich die Kürzung der Versorgungsbezüge damit nicht auf die Fähigkeit des Ehemanns zur Leistung des vereinbarten Unterhalts aus.
Dies ist erst ab September 2011 der Fall, weil ab diesem Monat die Unterhaltsleistungen für die Tochter bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, die nur in Höhe des bis zum 27. Geburtstag der
Tochter aufzubringenden Unterhalts in die Berechnung des Zugewinnausgleichs eingeflossen sind.
Der Unterhalt für volljährige Kinder geschiedener Ehegatten prägt - unabhängig vom Unterhaltsrang, dem nur im Mangelfall, also bei fehlender Leistungsfähigkeit zur Befriedigung aller Unterhaltspflichten,
Bedeutung zukommt - die für den Unterhaltsbedarf maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, weil davon ausgegangen werden muss, dass das hierfür aufzuwendende Einkommen den Ehegatten auch im Falle
einer Fortführung ihrer Ehe nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2011, XII ZR 151/09, zitiert nach juris). Der vom Ehemann in Absprache mit der geschiedenen
Ehefrau gezahlte Kindesunterhalt ist daher ab September 2011 bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Für den Zeitraum ab September 2011 muss auf Seiten des Ehemanns unter Einbeziehung der berufsständischen Versorgung von jährlichen Versorgungsbezügen von 55.850,54 EUR brutto (39.117,38 + 11.178 +
5.555,16) ohne eine Aussetzung der Kürzung seiner Bezüge in Folge des Versorgungsausgleichs ausgegangen werden. Legt man den von ihm erzielten Mieteinkünften für die anzustellende Prognose den
Durchschnittswert der Jahre 2008 bis 2010 zu Grunde, belaufen sich diese auf 8.402,67 EUR. Zieht man von dem sich hieraus ergebenden Bruttoeinkommen von 64.253,21 EUR dieselben Frei- und
Pauschbeträge ab wie für das Jahr 2010, verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 45.133,67 EUR. Hierauf sind nach der Einkommenssteuertabelle zu entrichten 10.921,- EUR Einkommenssteuer, 600,65
EUR Solidaritätszuschlag und 982,89 EUR Kirchensteuer. Rechnet man dem sich hieraus ergebenden Nettoeinkommen von 51.748,67 EUR noch die Kapitalerträge von unverändert 10.322,72 EUR netto hinzu,
beläuft sich das Nettoeinkommen des Ehemanns auf 62.071,39 EUR. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.172,62 EUR.
Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der im Jahr 2011 für die Jahre 2003 bis 2009 geleisteten Steuernachzahlungen nach dem sogenannten In- Prinzip erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt, weil sich
der Bedarf der Ehefrau in den genannten Veranlagungsjahren nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern konkret nach dem von den Ehegatten während des Zusammenlebens für die Bedarfsdeckung
herangezogenen Teil des Einkommens richtete. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Ehemann den nicht zum Verbrauch bestimmten überschießenden Teil seines Einkommens zur Vermögensbildung
verwendete und aus dem so gebildeten Vermögen auch die Steuernachforderungen beglich. Vor diesem Hintergrund erscheint im vorliegenden Fall auch für das Jahr 2011 eine Anwendung des sogenannten Für-
Prinzips, also eine Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr zu zahlenden Steuern, geboten, weshalb konsequenterweise auch die vom Ehemann im Jahr 2011 vereinnahmte
Steuererstattung für das Jahr 2010 außer acht bleiben muss (vgl. zur Zulässigkeit der Anwendung des Für-Prinzips im Einzelfall: BGH, FamRZ 2011, 1851, MDR 2011, 1359). Hiervon sind die geschiedenen
Ehegatten auch im Rahmen ihrer Vereinbarung ausgegangen.
Bringt man von dem Nettoeinkommen von 5.172,62 EUR nun die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 279,25 EUR und den für die Tochter gezahlten Ausbildungsunterhalt von insgesamt 2.612,50
EUR (1.000 + 1.112,50 + 500) in Abzug und rechnet den Wohnvorteil von 1.350,- EUR hinzu, verbleibt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.630,87 EUR.
Stellt man diesem das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 1.849,50 EUR gegenüber, beläuft sich ihr Elementarbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz auf gerundet 891,- EUR. Unter
Einbeziehung eines Altersvorsorgebedarfs beliefe sich der Unterhaltsanspruch nach der Bremer Tabelle auf einen Elementarunterhalt von 788,- EUR und einen Altersvorsorgeunterhalt von 204,- EUR, d.h. der
Ehemann wäre ohne eine Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Kürzung seiner Bezüge nicht mehr in Höhe des vereinbarten Unterhalts leistungsfähig, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz
verletzt würde (vgl. zur Berechnung des Altersvorsorgebedarfs Ziffer 15.4 der Unterhaltsgrundsätze und die Bremer Tabelle).
Würde die Kürzung hingegen ausgesetzt, würde sich das zu versteuernde Einkommen des Ehemanns um 15.237,36 EUR (12 x 1.269,78) jährlich erhöhen. Damit ginge eine Erhöhung der Steuerlast um 7.169,99
EUR einher und demzufolge eine Erhöhung des Nettoeinkommens um 8.067,37 EUR jährlich bzw. 672,78 EUR monatlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau keinen Altersvorsorgeunterhalt
mehr geltend macht, beliefe sich der sich daraus nach dem Halbteilungsgrundsatz ergebende monatliche Elementarunterhaltsanspruch auf gerundet 1.227,- EUR ((3.630,87 + 672,78 + 1.849,50) : 2) und damit
annähernd auf den von den Ehegatten vergleichsweise vereinbarten Betrag. Unter Berücksichtigung eines Altersvorsorgebedarfs stünden der Ehefrau 1.077,- EUR als Elementarunterhalt und 300,- EUR als
Altersvorsorgeunterhalt zu. Vor diesem Hintergrund begegnet die Einordnung der von den Ehegatten getroffenen Vereinbarung als zulässige Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau
keinen rechtlichen Bedenken.
Der Annahme eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von 1270,- EUR monatlich steht auch nicht die Bestimmung des § 1578 b BGB entgegen, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf
den angemessenen Bedarf herabgesetzt werden oder zeitlich begrenzt werden kann, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Dem Senat erscheint bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im Rahmen der nach §§ 33 Abs. 1, 26 VersAusglG von Amts wegen
vorzunehmenden Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs äußerste Zurückhaltung geboten, wenn die beteiligten Ehegatten sich - wie hier - über eine unbegrenzte und unbefristete Unterhaltspflicht einig
sind und einen entsprechenden vollstreckbaren Titel geschaffen haben. Die Bejahung einer dem Willen der beteiligten Ehegatten widersprechenden Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs dürfte nur
dann in Betracht kommen, wenn der Vereinbarung der Ehegatten eine Schädigungsabsicht zu Lasten des beteiligten Versorgungsträgers zu Grunde liegt.
Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil die Voraussetzungen für eine Begrenzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB nach
Auffassung des Senats ohnehin nicht vorliegen. Im Hinblick auf die Ehedauer von fast 26 Jahren, die Ausgestaltung der Ehe als Hausfrauenehe, die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des
geschiedenen Ehemanns, das Alter der Ehefrau von mittlerweile 61 Jahren, ihre berufliche Stellung und den durch § 36 Nr. 1 EGZPO gewährleisteten Vertrauensschutz erachtet der Senat einen
lebenslangen unbegrenzten Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht als unbillig.
Für den Zeitraum ab September 2011 sind die in § 33 Abs. 1 VersAusglG normierten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns durch den Versorgungsausgleich
damit unzweifelhaft gegeben, weil die Ehefrau ohne die Kürzung einen höheren gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte als nach erfolgter Kürzung. Die Kürzung ist daher in Höhe des Unterhaltsanspruchs
auszusetzen, hier also derzeit in voller Höhe, für die Zukunft allerdings beschränkt auf den vereinbarten monatlichen Unterhalt von 1.270,- EUR (§ 33 Abs. 3 VersAusglG, vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung
der Kürzung um den vollen Kürzungsbetrag ohne die Titulierung eines konkreten Aussetzungsbetrags OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.5.2011, 8 UF 21/11, zitiert nach juris).
Obwohl sich die Kürzung bis einschließlich August 2011 - wie dargestellt - noch nicht auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auswirkte, ist sie nach der vom Senat vertretenen Auffassung auch bis
dahin, und zwar gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG beginnend mit dem auf die Antragstellung im vorliegenden Verfahren folgenden Monat, also dem Monat Juni 2010, auszusetzen.
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Kürzung der Versorgung und der Höhe des Unterhaltsanspruchs werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten.
Nach der wohl überwiegenden Meinung ist eine Aussetzung der Kürzung wegen Unterhalts nicht zulässig, wenn sich die Kürzung der Versorgung in Folge des Versorgungsausgleichs auf die Höhe des
Unterhaltsanspruchs überhaupt nicht auswirkt, der Unterhaltsanspruch also auch im Falle einer Kürzung der Versorgung in unveränderter Höhe fortbestünde. Eine Aussetzung der Kürzung soll nach dieser
Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn sich dies auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirken würde. Dieses Kausalitätserfordernis wird dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG entnommen,
wonach Voraussetzung der Aussetzung der Kürzung u.a. ist, dass der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen ‚ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch hätte'. (OLG Hamm, NJW 2011, 1682 m.w.N.; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., 2009, Rdnr. 882; Borth, Versorgungsausgleich,5. Aufl., 2010, Rdnr. 876; Johannsen/Hennrich/Hahne,
FamR, 5. Aufl., 2010, § 33 VersAusglG, Rdnr. 5; Weinreich/Klein, Familienrecht, Fachanwaltkommentar, 4. Aufl., 2011, § 33 VersAusglG, Rdnr. 8; Gräter, in Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, 2010, §
33 VersAusglG, Rdnr. 13; Palandt, BGB, Kommentar, 71. Aufl., 2012, § 33 VersAusglG, Rdnr. 6)
Andere Stimmen wenden sich gegen ein solches Kausalitätserfordernis und vertreten unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an den Ausgleich von Härten bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs die Auffassung, die Kürzung der Versorgung sei auch dann in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs auszusetzen, wenn sich die Kürzung auf die
Höhe des Unterhaltsanspruchs überhaupt nicht auswirke (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.2.2011, 2 UF 317/10, BeckRS 2011, 06466, FamRZ 2011, 1595; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149;
Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, S. 165; Schwamb, NJW 2011, 1648; den von Schwamb ebenfalls zitierten Fundstellen Bergner, NJW 2010, 3545 und Breuers in JurisPK-BGB, 5.
Auflage, 2010, § 33 VersAusglG, Rdnr. 29, lässt sich diese Auffassung hingegen nicht entnehmen).
Die Mindermeinung verdient nach Ansicht des Senats den Vorzug. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine vollständige Aussetzung der Kürzung bei nur geringen
Unterhaltsansprüchen, wie sie § 5 Abs. 1 VAHRG bisher vorsah, verhindern und so der Gefahr eines Missbrauchs der Regelung durch ein kollusives Zusammenwirken der geschiedenen Eheleute begegnen. Dies
sollte durch die Beschränkung der Aussetzung auf die Höhe des ohne die Kürzung bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erfolgen (BT-Drs.16/10144, S. 72). Die Absicht einer weiteren Einschränkung der
bisher geltenden Regelung dahingehend, dass sich die Kürzung der Versorgung anders als bisher (vgl. insoweit Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 2008, Rdnr. 582) auf die Höhe des gesetzlichen
Unterhaltsanspruchs auswirken muss, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Vielmehr orientiert sich diese ausdrücklich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom
28.2.1980 (FamRZ 1980, 326). Dort heißt es:
‚Zu einem verfassungswidrigen Zustand kann es ebenfalls kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt. Hier liegt das Schwergewicht bei den Fällen,
in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten
angewiesen ist. Zur Rechtfertigung kann nicht eingewandt werden, dass sich das Unterhaltsdefizit zu Lasten des Ausgleichsberechtigten auswirkt und jedenfalls der ausgleichspflichtige Partner, dessen
rentenversicherungsrechtliche Position durch Artikel 14 Abs. 1 GG garantiert wird, geschont bleibt. Zunächst ist auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte trotz seiner
gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen noch verpflichtet und in der Lage ist, sodass er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt wird. Unabhängig davon lässt sich der Versorgungsausgleich bei
Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen.'
Eine Aussetzung der Kürzung in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erscheint demnach auch dann verfassungsrechtlich geboten, wenn sich die Kürzung nicht auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs
auswirkt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 1 VersAusglG lässt sich auch mit dessen Wortlaut vereinbaren. Der Ausgleichsberechtigte hat gegen den Ausgleichspflichtigen auch dann
‚ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch', wenn sich die Kürzung auf die Höhe seines Unterhaltsanspruchs nicht auswirkt. Dass der Unterhaltsanspruch durch die
Kürzung gemindert wird oder wegfällt, fordert § 33 Abs. 1 VersAusglG als Voraussetzung der Anpassung jedenfalls nicht ausdrücklich. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es hierzu bloß, anders als nach
bislang geltendem Recht werde die Kürzung der Versorgung nicht mehr in voller Höhe ausgesetzt, sondern nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre. Davon, dass
sich die Kürzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken muss, ist dort keine Rede.
Da der Unterhaltsanspruch der Ehefrau die Höhe der Kürzung der Versorgung durch den Versorgungsausgleich im Zeitraum von Juni 2010 bis einschließlich August 2011 überstieg, ist die Kürzung für diesen
Zeitraum in voller Höhe auszusetzen.
Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg des Antrags des Ehemanns und den Umstand, dass die beantragte Aussetzung zwingend vom
Familiengericht auszusprechen ist, entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Umstände, welche eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten der anderen
Beteiligten auf einen der Beteiligten rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil sowohl die Frage der Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bei Vorliegen eines diesbezüglichen Vergleichs der geschiedenen Ehegatten als auch die Frage
eines Kausalitätserfordernisses zwischen Kürzung der Versorgung und Unterhaltsanspruch von grundsätzlicher Bedeutung sind und weil die voneinander abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich erscheinen lassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 FamGKG. § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen erfasst vom Wortlaut her nicht die
Anpassungsverfahren nach §§ 33 bis 38 VersAusglG, weshalb die Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 1 FamGKG erfolgt, allerdings unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 Abs. 1 FamGKG (vgl. Thiel in
Schneider/Wolf/Volpert, Familiengerichtskostengesetz, 1. Aufl. 2009, § 50, Rdnr. 25). Ausgehend von einem von beiden Ehegatten in dem nach § 34 FamGKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung
erzielten monatlichen Nettoeinkommen von rund 5.000,- EUR unter Außerachtlassung des Wohnvorteils beliefe sich der Wert nach § 50 Abs. 1 FamGKG auf nur 1.500,- Euro. Dieser Wert wird der
wirtschaftlichen Bedeutung der beantragten Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns um knapp 1.270,- EUR monatlich nicht annähernd gerecht, weshalb der Senat eine Anhebung auf den
aus dem Tenor ersichtlichen Betrag für geboten erachtet. Dieser bewegt sich immer noch deutlich unter dem Jahresbetrag der beantragten Aussetzung. ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2012 - 4 UF
261/10 - zu §§ 1573 II BGB, 1578, 1578b BGB, §§ 33, 34 VersAusglG)
***
Besteht eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber einem geschiedenen als auch einem neuen aktuellen Ehegatten, so ist der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der Einkünfte des geschiedenen
Ehegatten und des Unterhaltsschuldners im Wege der Halbteilung zu ermitteln. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegen-über einem geschiedenen Ehegatten begründet der
Unterhaltsanspruch eines nachrangigen aktuellen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen keine sonstige Verpflichtung i.S. des § 1581 Satz 1 BGB. Der Umstand, dass ein Teil des Renteneinkommens des
Unterhalts-pflichtigen im Hinblick auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG vom Bestehen und der Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt abhängig ist, ist ein im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach §
1578b Abs. 1 und § 1581 Satz 1 BGB zu berücksichtigender Aspekt. Ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen deutsches Recht
anwendbar, so gilt dies auch für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang zu klärenden Frage, ob aus der vom Unterhaltspflichtigen im Ausland geführten neuen Ehe eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber
dem neuen Ehegatten besteht. Übernimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter Reduzierung einer Er-werbstätigkeit die Pflege seiner gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI Pflegegeld beziehenden Mutter,
so ist dieses Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten anzusehen, wenn es vollständig an diesen weitergegeben wird ( OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2012 - 7 UF
747/11 zu §§ 1578, 1578b I, 1581 1 BGB, 33 I, III u.a.).
***
Auch nach der Entscheidung BGHZ 186, 1 (Urteil vom 26. Mai 2010, XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 = NJW 2010, 2349), die auch auf das neue, für seit dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren
geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, reicht allein die im Vorverfahren nicht thematisierte Geltendmachung des Befristungseinwands nach § 1578b Abs. 2 BGB nicht aus, um die
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Verfahrens auf Abänderung eines Vergleichs nach § 239 FamFG zu erfüllen. Dieses ist vielmehr nur eröffnet, wenn der Antragsteller tatsächliche oder rechtliche
Änderungen geltend macht, die im Falle ihres Zutreffens eine Abänderung des Titels rechtfertigen, also nach den materiellrechtlichen Regeln über die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313
BGB) begründen (OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2012 - 10 UF 235/11).
***
„... Der Beklagten steht aber ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Nach den Feststellungen des Senats ist die Beklagte derzeit noch nicht in der Lage, ihren
Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) beziehungsweise ihren eigenen angemessenen Bedarf (§ 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB) durch ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin vollständig zu decken.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte Anschluss an ihre vor der Berufspause ausgeübte Tätigkeit finden konnte und der durch die Erwerbsabstinenz von 10 Jahren während der Kinderbetreuung
verursachte Nachteil, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte mit ihrer Selbstständigkeit nochmals neu beginnen musste, bis zum Dezember 2013 kompensierbar ist.
Soweit die Beklagte demgegenüber einen dauernden - nicht kompensierbaren - Nachteil reklamiert, ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.
Die Höhe des eheangemessenen Bedarfes ist durch den Vergleich aus dem Jahre 2005 festgelegt.
Aus der Berechnung in dem Vergleich ergibt sich ein Elementarbedarf in Höhe von 2.000 € und ein Wohnbedarf in Höhe von 850 €, mithin in der Summe 2.850 €.
Hinzu kommen ein Altersvorsorgebedarf von 321 € und Krankenvorsorgebedarf von damals 484,54 €.
Nach den vorgelegten Einkommensunterlagen verfügt die Beklagte, wie auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, bisher tatsächlich nicht über ein Nettoeinkommen, das diesen im
Vergleich festgelegten Bedarf deckt. Die aktuellen Unterlagen zum Einkommen dokumentieren, dass die Gewinnsituationen in 2008 mit knapp 22.000,00 € und im Jahre 2009 mit 17.400,00 € unter
Berücksichtigung der Kosten nicht geeignet sind, eine nachhaltige Sicherung des Bedarfs der Beklagten anzunehmen.
Allerdings sind der Beklagten fiktive Einkünfte zuzurechnen, da die von ihr unternommenen Anstrengungen zur Steigerung ihrer Einkünfte nach der Überzeugung des Senats als teils unzureichend und teils
ungeeignet bezeichnet werden müssen.
Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nach dem Schreiben der C vom 30.04.2008 war die Beklagte bereits zu Beginn des streitigen
Zeitraums wegen fehlender Berufserfahrung, ihres Alters und ihrer fehlenden zeitlichen und örtlichen Mobilität schwer für ein abhängiges Arbeitsverhältnis vermittelbar.
Auf die vorgelegten Stellenangebote hat die Beklagte keine Zusage erhalten. Selbst wenn die Bewerbungsbemühungen als unzureichend angesehen werden müssten, kann davon ausgegangen werden, dass die bei
Einsetzen der Erwerbsobliegenheit im Jahre 2002 bereits … Jahre alte Beklagte nur schwerlich eine Teilzeittätigkeit nach 10 Jahren Berufspause bekommen hätte. Die erneute Entscheidung zur Selbstständigkeit
erscheint danach vernünftig und aussichtsreich.
Dennoch sind der Beklagten fiktive Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zuzurechnen. Sie hat nicht ausreichend dargetan, dass sie sich in dem ihr zumutbaren Umfang um Einkünfte aus
Rechtsanwaltstätigkeit bemüht hat.
Hinsichtlich der Berechnung fiktiver Einkünfte ist darauf abzustellen, welche durchschnittlichen Gewinne die Beklagte bei gehöriger Anstrengung zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
Sie trägt vor, sie habe 2001 bereits wieder mit der Akquisition von Mandanten begonnen. Der Kläger habe ihre Bemühungen aber mit der Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses 2002-2004 zunichte
gemacht. Bis … 2006 sei es ihr unmöglich gewesen, den Aufbau ihres Anwaltsbüros fortzusetzen. Hierfür legt sie eine Bescheinigung des SV1 und des … vor. Der SV1 bescheinigt der Beklagten für die Zeit von
2000-2006 einen … Erschöpfungszustand.
Dieser Vortrag der Beklagten kann aber im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, da sie den Vergleich mit den fiktiven 900 € Einkommen und der Verpflichtung zur vollschichtigen
Erwerbsobliegenheit ab 2008 am 04.05.2005 in Kenntnis dieser Umstände abgeschlossen hat.
Wenn sie bereits 5 Jahre wegen eines … Erschöpfungszustandes nicht arbeitsfähig gewesen wäre, hätte sie sich nicht fiktive Einkünfte mit der Aussicht auf eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit zurechnen
lassen dürfen. Außerdem sind die sich daraus für eine Berufsausübung ergebenden Einschränkungen sowie deren Ehebedingtheit nicht vorgetragen.
Mit der ihre berufliche Existenz angeblich schädigenden Teilungsversteigerung des ehemaligen Familienheims verhält es sich genauso. Diese war bereits bei Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht
umgesetzt. Zudem ist nicht verständlich, wieso der Kläger nach der Trennung verpflichtet gewesen sein soll, sie auf Dauer weiter in dem ehelichen Haus wohnen zu lassen. Sie hätte sich schon ca. ein Jahr nach
der Trennung darauf einstellen müssen, dass sie möglicherweise nicht in der ehelichen Wohnung verbleiben kann.
Für zu berücksichtigende Änderungen nach Vergleichsabschluss, d.h. in der Zeit von 2005 bis 2008, fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte ist so zu behandeln, wie sie beruflich stehen würde, wenn sie sich seit 2002 im Rahmen einer Teilzeittätigkeit und ab ... 2008 im Umfang einer Vollzeittätigkeit engagiert um den Aufbau ihrer
Kanzlei gekümmert hätte.
Sie hat nicht vorgetragen, dass sie sich seit 2002 ausreichend bemüht hat, die Defizite aus der Berufspause auszugleichen und höhere Umsätze zu erzielen. Letztlich ergibt sich aus ihren oben ausgeführten
Angaben, dass sie in der Zeit von 2002 - 2006 keine zielführenden Maßnahmen zum Aufbau einer eigenen Kanzlei durchgeführt hat.
Auch ihre seitenweisen Auflistungen über ihre Aktivitäten sind größtenteils untauglich. ...
Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagten auf Dauer fiktiv das durchschnittliche Einkommen selbstständiger Rechtsanwälte zuzurechnen ist. Nach ihren Darlegungen über ihre ersten Berufsjahre seit 1985
soll es damals unproblematisch für sie möglich gewesen sein, ein solches Durchschnittseinkommen oder auf Dauer sogar überdurchschnittliche Einnahmen zu erzielen. Dies hätte auch seinerzeit ein andauerndes
erhebliches Engagement und einen entsprechenden zeitlichen Einsatz erfordert. Warum solche Erfolge wegen der Unterbrechung für die Kindererziehung ausgeschlossen sein sollen und die Beklagte - bei
entsprechenden Bemühungen - nach einer angemessenen Aufbauphase nicht an frühere Leistungen anschließen können soll, ist nicht genügend nachvollziehbar.
Der Beruf des selbstständigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin ist altersunabhängig zu betreiben. Bei ihrem Wiedereinstieg haben die Beklagte noch … Jahre Berufstätigkeit erwartet. Gerade Rechtsanwälte
mittleren Alters können ihren Mandanten den Eindruck größerer Erfahrung und Seriosität als Berufsanfänger vermitteln.
Nach einem Aufsatz des Instituts für freie Berufe Nürnberg (Kerstin Eggert, Die Berufssituation von angestellten und frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 1998 und 2006 im Vergleich,
BRAK-Mittt 1/2010) wird zwischen Zulassungen von bis zu 3 Jahren, von 4-10 Jahren und von 11 Jahren und länger unterschieden. Danach geht der Senat im Wege einer Schätzung (§ 287 ZPO) davon aus, dass
jedenfalls bei 11 Jahren fortgesetzter Tätigkeit der Aufbau einer Kanzlei abgeschlossen und der wirtschaftliche Höhepunkt spätestens erreicht werden kann.
Von 2002 bis 2008 ist die Beklagte so zu behandeln, als wäre sie im Rahmen einer Teilzeittätigkeit mit dem Aufbau der eigenen Kanzlei beschäftigt gewesen. Dabei hatte die Beklagte den Vorteil, dass sie bereits
zuvor als Rechtsanwältin tätig war und ihr bestimmte Abläufe, insbesondere in organisatorischen Dingen, die für den Anfänger neu sind, vertraut waren. Als nachteilig erscheint, dass der Examensabschluss und
damit der Erwerb der Rechtskenntnisse bereits längere Zeit zurücklagen und damit aufgefrischt werden mussten. Es erscheint dem Senat daher angemessen die Beklagte zu Beginn der hier streitigen Zeit so zu
behandeln, als lägen nicht bereits 6, sondern lediglich 4 Berufsjahre hinter ihr.
Das führt dazu, dass die Beklagte ab Januar 2014 so zu behandeln ist, als hätte sie 11 Jahre selbstständig als Rechtsanwältin gearbeitet und als ob der wirtschaftliche Höhepunkt im Bereich der
Durchschnittsverdienste zu diesem Zeitpunkt erreicht wäre. Etwaige Nachteile aus der Berufspause sind spätestens ab diesem Zeitraum als vollständig kompensiert anzusehen.
Nach dem Bericht des E zu dem statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) ist für das Jahr 2008 von einem durchschnittlichen Honorarumsatz in Einzelkanzleien im Bezirk der
Rechtsanwaltskammer Stadt3 von 141.000 € und einem persönlichen Überschuss von 62.000 € im Jahr auszugehen. In anderen Westkammern beträgt der durchschnittliche Überschuss dagegen nur 57.000 €.
Bei einem Überschuss von 62.000 € ergeben sich monatlich 5.167 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind das Versorgungswerk mit 524 €, der Beitrag zur privaten Krankenkasse mit 602 € (entspricht den aktuellen
Beiträgen der Beklagten) sowie sonstige weiter zu berücksichtigende Kosten. Nach Abzug von Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ergeben sich netto geschätzt 2.975 €.
Es ist weiter unter Berücksichtigung dieser Zahlen und den im seinerzeitigen Vergleich festgehaltenen 900 € für eine Teilzeittätigkeit zu unterstellen, dass die Beklagte bei zumutbaren Anstrengungen
kontinuierlich in der Lage gewesen wäre, ihre Einkünfte zu steigern. Dies insbesondere auch, da ihr aufgrund der Regelung in dem Vergleich bereits 2005 bewusst war, dass ab 2008 eine zeitlich ausgedehnte
Tätigkeit von ihr zu erwarten sein dürfte.
Für das Jahr 2008 wird ein Gewinn vor Steuern und Vorsorgebeträgen von 30.000 € und für die Folgejahre eine Steigerung um 5.000 € per annum als realistisch angesehen.
Es ergeben sich damit für die Jahre 2008 bis 2010 im Durchschnitt 35.000 € (2008 = 30.000 €, 2009= 35.000 € und 2010 = 40.000 €), für die Jahre 2011 bis 2013 im Durchschnitt 50.000 € und für die Jahre 2014
bis 2016 durchschnittlich 62.000 €.
Bei einem Gewinn von 35.000 € im Jahr ergeben sich monatlich 2.917 € gerundet. Nach Abzug der Altersvorsorge von 321 € und geschätzten Krankenkassenbeiträgen von damals 500 €, sonstiger Kosten,
Steuern und Abgaben verbleiben geschätzt rund 1.770 €.
Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 50.000 € ergeben sich monatlich 4.167 €. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei einem solchen Einkommen erhöhte Einzahlungen in das
Versorgungswerk geleistet hätte und die Krankenkassenbeiträge gestiegen sind, so dass ab diesem Zeitpunkt 524 € für das Versorgungswerk und 602 € für die Krankenversicherung in Abzug zu bringen sind. Es
verbleiben dann 3.041 €. Nach Abzug sonstiger Kosten, Steuern und Abgaben ergibt sich ein geschätztes Nettoeinkommen von gerundet 2.390 €.
Bei der weiteren Berechnung ist für die Zeit bis Ende 2010 von dem jeweiligen fiktiven Einkommen der Beklagten der Erwerbstätigenbonus mit 1/7 in Abzug zu bringen. Dies entspricht auch der Vorgehensweise
im Vergleich, wonach von dem fiktiven Einkommen von 900 € lediglich 772 € berücksichtigt worden sind.
Ab 01.01.2011 kann kein Abzug des Erwerbstätigenbonus mehr erfolgen, da sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, geändert hat.
Danach war es bis Dezember 2010 nicht zu beanstanden, wenn grundsätzlich 1/7 Bonus auf das Erwerbseinkommen angerechnet wurde.
Mit der Entscheidung vom 10.11.2010 (FamRZ 2011, 192) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Danach ist bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen eigenes
Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen.
Dass ein Erwerbsanreiz in allen Fällen der Bedarfsdeckung durch eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten geboten ist, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu (BGH a.a.O.). In Anbetracht
der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bedarf es vielmehr grundsätzlich keiner besonderen Vergünstigung, um den Unterhaltsberechtigten zur Deckung seines Lebensbedarfs durch eigene
Erwerbstätigkeit zu motivieren (BGH FamRZ 2010, 357).
Diese geänderte Rechtsprechung ist im Rahmen der Abänderung ab ihrer Verkündung bzw. Veröffentlichung zu berücksichtigen.
Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (BGH, FamRZ 2007, 793).
Die geänderte Rechtslage kann zwar auch zurückliegende Zeiträume erfassen, vermag aber eine Abänderung von Prozessvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils des Bundesgerichtshofs
zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 2003, 848-854).
Der Senat geht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichthofs zu dem Erwerbsbonus bei konkretem Bedarf jedenfalls ab 01.01.2011 bekannt zu sein hatte, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine
abweichende Berechnung geboten ist.
Gegen diese Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht auch nicht, dass die Parteien zuvor eine anderslautende Berechnungsweise vereinbart haben.
Zwar sind bei einer Abänderungsentscheidung die Grundlagen des Unterhaltstitels zu wahren. Eine Anpassung hat aber sowohl an veränderte Verhältnisse als auch an eine geänderte Rechtslage zu erfolgen. Die
Gesamtwürdigung des Vergleichs spricht vorliegend nicht dagegen, auf den konkreten Bedarf der Beklagten ihr gesamtes Einkommen ohne Reduzierung um den Bonus von 1/7 anzurechnen.
Für die Unterhaltsberechnung ist von einem Bedarf in Höhe von 2.975 € auszugehen. Dies entspricht nach den obigen Ausführungen dem fiktiven Einkommen, das die Beklagte bei ihr zumutbaren Bemühungen
nach dem Ende der Aufbauphase hätte erwirtschaften können. Dabei handelt es sich zugleich um den eigenen angemessenen Bedarf nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB.
Höhere Beträge können ihr bei Betrachtung des hypothetischen Lebenslaufs ohne Ehe und Kind nicht zugerechnet werden.
Weder der Verlauf des Studiums, ihre Examensergebnisse, die konkrete Berufsausübung nach dem 2. Staatsexamen noch ihr Verhalten seit Trennung der Parteien ergeben Anhaltspunkte dafür, dass ihre
Einkünfte eine überdurchschnittliche Entwicklung genommen hätten.
Weiter entspricht dieser Betrag von 2.975 € auch ihrem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wie es die Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs angenommen haben. Einer näheren Aufklärung, wie sie
den seinerzeitigen Bedarf von 2.850 € ermittelt haben, bedurfte es nicht, da jedenfalls eine maßvolle Erhöhung auf 2.975 € unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2005 gestiegenen Lebenshaltungskosten
angemessen erscheint.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen - schon allein wegen der gestiegenen Wohnkosten - höher sei, ist dies unerheblich, da ihr gemäß § 1578 b BGB
kein Anspruch mehr zusteht, der den eigenen angemessenen Bedarf übersteigt.
Zwar liegt, solange die Beklagte ihren Bedarf als Folge der Berufspause nicht decken kann, ein kompensierbarer ehebedingter Nachteil vor.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen
Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht
darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später planten oder praktizierten (BGH FamRZ 2011, 628-630).
Ohne die Ehe und Kinderbetreuung wäre die Beklagte seit 1985 als selbstständige Rechtsanwältin tätig gewesen, bezogen auf den Abänderungszeitpunkt im Jahre 2008 also 23 Jahre. Es ist davon auszugehen,
dass sie bei durchgängiger Tätigkeit die Aufbauphase längst abgeschlossen hätte und über diejenigen Einkünfte verfügen würde, die dem durchschnittlichen Einkommen einer selbstständigen Rechtsanwältin
entsprechen. Dabei ist weiter zu Grunde zu legen, dass die Beklagte an allen Entwicklungen -positiv wie negativ- im Rahmen ihres unternehmerischen Risikos teilgenommen hätte, die sich für diese Branche im
Laufe der Zeit ergeben haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie von den durchschnittlichen Entwicklungen abweichende Ergebnisse erzielt hätte, ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht. Auch aus dem zur Verfügung
stehenden statistischen Material sowie den allgemeinen Kenntnissen des Senats über diese Branche lässt sich nicht ableiten, dass grundsätzlich etablierte Anwälte von Umsatzeinbrüchen und allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklungen verschont bleiben. Allein der Verweis darauf, dass vereinzelte Rechtsanwälte aus ihrem Umfeld von Umsatzeinbußen, die im allgemeinen Trend lagen, verschont geblieben sind,
sagt nichts darüber aus, wie es sich bei der Beklagten konkret verhalten hätte.
Die Differenz zwischen dem ihr jetzt anrechenbaren Einkommen einerseits und dem Einkommen nach dem hypothetischen Verlauf andererseits stellt ihren ehebedingten Nachteil dar.
Andererseits kann der Beklagten über diese Kompensation des ehebedingten Nachteils hinaus kein dauerhafter Aufstockungsunterhaltsanspruch zuerkannt werden.
Es entspricht nicht der Billigkeit, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten auf Dauer Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der relativ kurzen Ehezeit und der langen Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nur ca. 8 Jahre, die Dauer der Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich auf insgesamt 15 Jahre, d. h. sie übersteigt die Ehedauer noch um
6 Jahre. Das Kind der Parteien wies bei Scheidung der Ehe bereits ein Alter auf, welches der Beklagten eine Teilzeittätigkeit ermöglichte und es liegen keine sonstigen besonderen Umstände vor, die eine
gesteigerte Unterhaltsverpflichtung rechtfertigen. Insbesondere gilt es kein besonderes Vertrauen der Beklagten in die bisherigen Unterhaltstitel zu schützen. Da es sich bei dem hier abzuändernden Vergleich
unzweifelhaft um einen titulierten Anspruch auf Betreuungsunterhalt gehandelt hat, war dessen Auslaufen durch das fortschreitende Alter des Kindes vorhersehbar. Der vorliegende Fall ist nicht mit den Fällen
vergleichbar, in denen Ehefrauen nach langer Ehe auf bereits seit vielen Jahren bestehende Titel über Aufstockungsunterhalt vertraut haben und nicht mehr damit gerechnet haben, dass sich vor dem Eintritt der
Rente noch eine Änderung ergeben könnte. Die Beklagte hat eine qualifizierte akademische Ausbildung und übt nach der Berufspause keine andere - demgemäß eben auch keine schlechtere - Tätigkeit aus, als vor
ihrer Heirat mit dem Kläger. Die durch die Berufspause eingetretenen Defizite können durch Fortbildungsmaßnahmen und im Laufe der Zeit durch wieder zu gewinnende Routine ausgeglichen werden.
Eine darüber hinausgehende Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kommt daneben nicht in Betracht. Die Verpflichtung des Klägers kann nicht enden, bevor der Nachteil der Beklagten
in ihrem beruflichen Fortkommen kompensiert ist.
Im Einzelnen ergibt sich danach folgende Unterhaltsberechnung:
Für die Zeit von ... 2008 bis Dezember 2010 errechnet sich ein monatlicher Aufstockungsunterhalt von 1.458 €. Dieser ergibt sich aus dem konkreten Bedarf von 2.975 € abzüglich des um 1/7 reduzierten fiktiven
Eigeneinkommens, mithin 1.517 € (1.770 € - 1/7).
Für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2013 ergibt sich ein monatlicher Anspruch von 585 €, indem von dem Bedarf von 2.975 € das Eigeneinkommen mit 2.390 € in Abzug gebracht wird.
Ab Januar 2014 errechnet sich kein Anspruch mehr, da die Beklagte ihren Bedarf durch ihr ab dann erzielbares Einkommen von 2.975 € selbst decken kann. ..." (OLG Frankfurt, Frankfurt, Urteil vom 29.11.2011
- 3 UF 285/09 zu §§ 287 ZPO, 1569,1570, 1573 II, § 1578 I BGB)
***
Befristung des Krankheitsunterhalts nach 37-jähriger Ehe. Zum Vermögenseinsatz von Auslandsimmobilien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2011 - 17 UF 177/11 zu §§ 1572 BGB, 1573 I, 1577, 1578 b BGB):
„... II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig; sie hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen,
weil die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht vorliegen und der neu gehaltene Vortrag im Sinne von § 115 FamFG verspätet ist.
2. Der laufende Bezug von Leistungen nach dem SGB II führt zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf den zuständigen Träger (§ 33 SGB II Abs. 1). Rückübertragung ist weder vorgetragen noch
nachgewiesen. Für die Vergangenheit fehlt der Antragsgegnerin deshalb die Aktivlegitimation. Erst für die Zukunft, das heißt dem dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monatsersten (vgl.
Gerhardt, in ders./von Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., § 6 Rn. 28 m.w.N.), kann sie den Unterhalt in eigener Person geltend machen. Außerdem war der Unterhalt
nach Maßgabe des § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen (s. dazu unten, 7.).
3. Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin dem Grunde nach gemäß §§ 1572, 1573 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung verpflichtet. Soweit sie derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist
das nach der Überzeugung des Senats auf krankheitsbedingte Einschränkungen, im Übrigen auf ihre Vita sowie die langjährige Erwerbspause zurückzuführen (s. dazu unten, 4. b). Das Maß des Unterhalts
bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
4. a) aa) Auf Seiten des Ehemannes sind dessen früher erzielte Erwerbseinkünfte fiktiv fortzuschreiben. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts sind das monatsdurchschnittlich
netto rund 1.900,- €, bezogen auf das von der ... seinerzeit gezahlte Gehalt. Anlässlich seiner Befragung durch den Senat erklärte der Antragsteller, von 1978 bis 2003 bei der Fa. ... beschäftigt und in den Jahren
2004 bis 2008 durch das Unternehmen nach A. entsandt gewesen zu sein. Danach sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Die S. Niederlassung habe das Unternehmen sodann geschlossen. Deshalb sei er nach P.
gegangen, um nunmehr dort im Unternehmen weiter zu arbeiten. Vielleicht ein halbes Jahr später sei auch dieser Standort geschlossen worden. 150 Mitarbeiter seien nach M. gegangen, 150 weitere entlassen
worden. Darunter auch er. M. habe allerdings allen Mitarbeitern angeboten, von P. nach M. zu gehen. Zum Teil habe man Leute entlassen; das habe sich jedoch insbesondere auf jüngere Mitarbeiter beschränkt.
Andere, die - wie er - über 30 Jahre im Unternehmen tätig gewesen seien, hätten alle ein Angebot bekommen. Allerdings habe er schon immer den Wunsch gehegt, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Außerdem sei er von der anwaltlichen Vertretung der Ehefrau mit Unterhaltsforderungen konfrontiert worden. Dabei sei er aber der Auffassung gewesen, bereits genug bezahlt zu haben.
Für den Senat lässt das nur den Schluss zu, dass der Antragsteller bei seinem vormaligen Arbeitgeber zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigt worden wäre, diese Möglichkeit jedoch eigenverantwortlich
ausschlug, um in der Folge selbstständig erwerbstätig zu sein. Soweit er sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft, gilt nichts anderes. Das ergibt sich zum einen aus den für Schwerbehinderte geltenden,
besonderen Kündigungsvorschriften (§ 85 SGB IX), zum anderen aus dem Bekunden des Antragstellers selbst, wonach gerade jüngeren Arbeitnehmer(inne)n gekündigt worden sei. Das bedeutet, dass er sein
Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ... fortsetzen hätte können und bereits die Aufnahme in die Transfergesellschaft ... mit allen sich anschließenden Folgen weder erforderlich noch unterhaltsrechtlich gestattet war.
Der (dreiseitige) Vertrag datiert vom 17. November 2008, wurde mithin geschlossen, als die Eheleute jedenfalls bereits getrennt lebten. Für die Ehefrau hätte deshalb kein Anlass bestanden, eine berufliche
Umorientierung des Ehemannes mitzutragen. Konsequenz dessen ist die fiktive Zurechnung seiner vormals bei der Fa. ... erzielten Einkünfte (vgl. BGH, FamRZ 2011, 791, 794 m.w.N.). Dass lediglich die
Einkünfte aus dem mit der ... bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugerechnet wurden, ist allerdings unangegriffen und beschwert den Antragsteller nicht.
bb) Nach alledem kann dahinstehen, in welcher Höhe der Antragsteller Einkünfte aus der nunmehr selbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt. Dahinstehen kann ebenfalls, wie und inwieweit er die für den
Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung verwendet hat (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2010, 1311 m. Anm. Maier). Dass ihn aus der Ehezeit laufende Zahlungsverpflichtungen getroffen hätten oder träfen, hat
der Antragsteller nicht vorgetragen. Verbindlichkeiten sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
b) aa) Die Ehefrau ihrerseits kann nach der durch den Senat gewonnenen Überzeugung Einkünfte erzielen, die monatlich in einer Größenordnung von netto 200,- € liegen, darüber hinausgehend jedoch nicht. Sie
ist jetzt 57 Jahre alt. Die deutsche Sprache beherrscht sie nur schlecht, was entgegen antragstellerseitigem Vorbringen vor allem in der Ehegestaltung und Lebensführung während des ehelichen Zusammenlebens
begründet ist und nicht in der demgegenüber relativ kurzen Zeit der Trennung. Ebenso liegt in der Ehe und der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute begründet, dass die Ehefrau bereits im Jahre 1998 ihre
damals ausgeübte Beschäftigung aufgegeben hat und seither einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachging (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 629, 630). Die lange „Erwerbsabstinenz" und ihre schlechten
Deutschkenntnisse führen dazu, dass die Antragsgegnerin nach der Einschätzung des Senats realistischer Weise jetzt allenfalls noch eine Arbeitsstelle auf Geringverdienerbasis erlangen könnte. Gesundheitliche
Einschränkungen treten hinzu, auch wenn sie durch den Antragsteller bestritten sind. Denn die Antragsgegnerin hat unter anderem eine Entlassungsmitteilung der W.-Kliniken ... vom 11. November 2010
vorgelegt, von wo sie nach einer Heilbehandlung als arbeitsunfähig entlassen worden war.
In dieser Mitteilung ist weiter dargestellt, bei gutem Heilungsverlauf seien leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollzeit möglich, ohne ständiges Heben, Tragen, Überkopfarbeiten, abhängig im
Übrigen von der Psyche und entsprechender Zusatzbegutachtung. Zur psychologischen Behandlung hat sie dem Senat auf Befragen von dreiwöchentlichen Behandlungen für das letzte Jahr berichtet, welche im
laufenden Jahr wieder erfolgten. Bereits im Hinblick auf die Entlassungsmitteilung und ungeachtet weiter vorgelegter Arztberichte ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin gesundheitlich angeschlagen ist. Auch
wenn in der genannten Mitteilung von einer „leichten Vollzeittätigkeit" die Rede ist, sind die entsprechenden Möglichkeiten an den realistischen Gegebenheiten zu messen (vgl. nur BGH, FamRZ 2009, 314;
BGH, FamRZ 2008, 2104, 2105 m. Anm. Schürmann). Nach den persönlichen Voraussetzungen der Antragsgegnerin ist der Senat daher der Überzeugung, dass sie durch eine Aushilfstätigkeit monatliche
Einkünfte in der Größenordnung von netto 200,- € verdienen kann. Dass sie keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann, beruht auf dem Fehlen der hierfür erforderlichen Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 1
und 2 SGB VI).
bb) Der Antragsteller beruft sich auf Vermögenseinsatz. Wie § 1577 BGB bestimmt, kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit
er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB). Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3 BGB). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung und damit verspätet (§ 115 FamFG) vorgetragen, hat, er habe der damaligen Ehefrau Grundstücke in der Türkei zugewandt, auch damit ihr Lebensbedarf gedeckt sei. Diesem Vortrag kann allerdings
auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden: Die Ferienwohnung in S. wurde der Antragsgegnerin offenbar durch den vormaligen Schwiegervater zugewandt, nicht durch den Antragsteller. Der Laden,
ebenfalls in S., stand oder steht im Miteigentum der Antragsgegnerin mit ihrer Schwester.
Zum baulichen Zustand dieses Gebäudes hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen durch den Antragsteller - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, es seien lediglich Wände
vorhanden, ein Dach gebe es nicht. Wiederum unwidersprochen durch den Antragsteller hat sie ferner ausgeführt, die angeblichen Baugrundstücke befänden sich tatsächlich an einem Berg; um Bauland handle es
sich nicht. Nicht nur die Divergenz zu den Beschaffenheitsangaben der Grundstücke, sondern auch die völlig konträren Wertansätze machen es für den Senat unmöglich, eine Vermögensverwertung der
ausländischen Liegenschaften in Betracht zu ziehen. Jedenfalls kann die durch § 1577 Abs. 3 BGB vorgeschriebene Billigkeitsabwägung nicht erfolgen. Der Senat ist deshalb nicht imstande, den
Vermögenseinsatz als billig oder als unbillig zu werten. Der in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag spricht vielmehr gegen eine Verwertung des Vermögensstamms. Allerdings erwies sich in der
mündlichen Verhandlung zugleich, dass auf Seiten der Antragsgegnerin keine Verpflichtung bestand, die Grundstücke an den Schwiegersohn A. O. K. zu übertragen. Auch wenn eine Obliegenheit zur Verwertung
des Vermögensstamms nicht in Betracht zu ziehen ist, rechnet ihr der Senat deshalb die Erträge zu, die aus der jeweiligen Grundstücksnutzung zu ziehen sind. Diese Zurechnung von Erträgen steht für sich
genommen der Verwertung des Vermögensstamms entgegen, aus welchem die Erträge gezogen werden. Nach eigenem (bestrittenem) Vortrag des Antragstellers belaufen sich diese Erträge auf (180,- € + 150,- €
=) 330,- € im Monat (Schriftsatz vom 26. August 2009, dort. Seite 2, Bl. 16 d.A.; Vortrag der Ehefrau: umgerechnet 120,- €). Mit seinen anderslautenden, nämlich höheren, Wertangaben setzt er sich zu seinem
eigenen anfänglichen Vortrag in Widerspruch. Außerdem sind jene erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, verspätet und auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen.
Aus der Übertragung der vormaligen Ehewohnung an den Sohn E. folgen allerdings weder ein anzusinnender Vermögenseinsatz noch zuzurechnende Erträge. Denn an dieser Übertragung hat der Antragsteller
selbst, wenn auch lediglich über eine auf den Sohn lautende Vollmacht, mitgewirkt. Die Veräußerung von Grundstücken, die die Ehegatten gemeinsam übertragen (haben) und sie deshalb einen jeweiligen
Erlösanteil zur freien Verfügung haben, führt nicht zum Vermögenseinsatz nach § 1577 BGB (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 612). Diese Sachlage ist
hier jedenfalls vergleichbar.
Sollte die Antragsgegnerin dem Sohn für den Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung Mittel überlassen haben, so ist das unterhaltsrechtlich nicht zu beachten. Anderenfalls müssten auch diejenigen
Vermögensübertragungen in Betracht gezogen werden, welche der Antragsteller selbst vorgenommen hat. Dessen ungeachtet ist kein Zuwendungsdatum vorgetragen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann,
vielmehr sogar nahe liegt, dass die genannte Unterstützung mit Billigung des Ehemanns, des Antragstellers, erfolgt ist.
Dass die Antragsgegnerin mietfrei im (nunmehrigen) Eigentum des Sohnes lebt, ist, wie sie zutreffend darlegt, als freiwillige Zuwendung eines Dritten zu erachten, welche den Unterhaltsschuldner regelmäßig
nicht entlasten soll (vgl. SüdL, Stand Januar 2011, Nr. 8).
5. Aus alledem errechnet sich zugunsten der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch in der Größenordnung, wie ihn auch das Familiengericht ermittelt hat. Dies selbst auf Grundlage der durch den Antragsteller
vorgetragenen Miete. Ob die Mieteinkünfte tatsächlich geringer sind oder wären, kann deshalb dahinstehen. Auf die ledigliche Größenordnung darf abgestellt werden, weil das Familiengericht für den
Antragsteller - wie bereits dargestellt - Einkünfte wiederum nur in einer Größenordnung von 1.900,- € zugrunde gelegt hat. Für die Antragsgegnerin ermittelt sich folgender Unterhalt:
Einkommen Mann, netto monatlich (fiktiv) 1.900,00 €
Berufspauschale -95,00 €
Erwerbstätigenbonus -180,50 €
Summe: 1.624,50 €
Einkommen Frau, netto monatlich (fiktiv) 200,00 €
Berufspauschale -10,00 €
Erwerbstätigenbonus -19,00 €
Summe Einkünfte 1.795,50 €
auf Seiten der Frau: Miete Türkei fiktiv 330,00 €
Bedarfsbasis 2.125,50 €
Bedarf = 1/2 1.062,75 €
Elementarunterhalt (aufgerundet, SüdL Nr. 25) 562,00 €
6. Der Unterhalt ist nicht gemäß § 1579 BGB verwirkt. Der Umstand des (Mit-) Eigentums an Grundstücken in der Türkei war dem Antragsteller von Anfang an bekannt. Entsprechend hat er sich ab Anbeginn
hierauf berufen. Ob die Grundstücke noch vorhanden sind oder nicht, ist eine Frage der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin verstoße gegen
ihre Erwerbsobliegenheiten. Diese Fragestellung ist an anderer Stelle beantwortet (s. oben, 4. b) aa).
Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, die Antragsgegnerin habe seine Unterschrift gefälscht und hierdurch versucht, 3.200,- € von seinem Konto abzuheben, ist dieser Vortrag wiederum erst verspätet
konkretisiert worden. Mit Schriftsatz vom 16. September 2011 hatte der Antragsteller unter Vorlage eines fotokopierten Überweisungsträgers vom 2. August 2008 hierzu lediglich ausführen lassen: „Zur
damaligen Zeit fiel eine Überweisung auf, die angebliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis April 2007 begleichen sollte. Diese Überweisung wurde nicht vom
Beschwerdeführer unterschrieben, was glücklicher Weise von der ... Bank bemerkt wurde. Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorsorglich vorbehalten." Aus diesem Vortrag, der offenbar nach eigenem Dafürhalten
ergänzungsbedürftig war, lässt sich nicht einmal entnehmen, wer den Überweisungsträger anstelle des Antragstellers unterschrieben haben soll. Ein Vorwurf gegenüber der Antragsgegnerin erfolgt allenfalls
indirekt. Zwar sind Verwirkungsgründe durch das Gericht von Amts wegen zu beachten; die hierzu erforderlichen Tatsachen sind jedoch beizubringen. Daran fehlt es bis zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2011,
welcher erst vorgelegt wurde, nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen war. Noch in der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller den Senat fragen lassen, ob nicht von einer
Unterhaltsverwirkung auszugehen sei. Der Senat hat daraufhin geantwortet, der hierzu gehaltene Vortrag beziehe sich auf Fragen der Bedürftigkeit. Soweit der Antragsteller weiteren Vortrag in das Verfahren
einführen wollte, hätte für ihn spätestens im genannten Zeitpunkt Anlass bestanden, ein Schriftsatzrecht zu beantragen. Das unterblieb.
Dass die Umstände im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Überweisung nicht zu einer Unterhaltsverwirkung führen, ergibt sich aber auch daraus, dass die Ehegatten zur fraglichen Zeit, am 2. August 2008,
wohl nicht mehr zusammenlebten, sich jedoch nach eigenem Vorbringen des Antragstellers erst später „offiziell" trennten, nämlich im darauffolgenden Oktober. In Betracht kommt deshalb, dass die
Antragsgegnerin bis dahin zu Verfügungen über das besagte Konto berechtigt war, Vollmacht erteilt oder zwischen den Eheleuten Abreden getroffen waren. So hatte die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag
des Antragstellers auch Geld von einem (gemeinsamen) Konto abgehoben. Wie er im Schriftsatz vom 16. September 2011 (dort: Seite 3, Bl. 280 d.A.) darlegt, „flossen die Einkünfte des Beschwerdeführers auf
ein gemeinsames Konto, auf welches die Beschwerdegegnerin zugriff." Welche Abhebungen bis zu welchem Zeitpunkt von einer dahingehenden Berechtigung umfasst gewesen sein mögen und welche nicht, ist
weder vorgetragen noch erkennbar. Die Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung sind deshalb nicht gegeben.
7. Der der Antragsgegnerin nach alledem zustehende Unterhalt war gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Seit der Eheschließung im Jahre 1972 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Juni 2009 sind 37
Jahre vergangen. Im Laufe der (jahrzehnte-) langen Ehe tritt unter den Eheleuten eine wirtschaftliche Verflechtung ein, die zu einem besonderen Maß an nachehelicher Solidarität führt (vgl. nur BGH, FamRZ
2010, 1971; s. auch Dose, FamRZ 2011, 1341, 1347). Diese nacheheliche Solidarität führt während einer Übergangszeit zu einem weiterhin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhalt.
In die zur Bemessung dieser Übergangszeit durchzuführende Gesamtabwägung bezieht der Senat die Ehedauer ein, die Erziehung und Betreuung der vier Kinder durch die Ehefrau, daneben das jeweilige
Lebensalter der Ehegatten (der Antragteller ist 56, die Antragsgegnerin 57 Jahre alt), die Vermögenssituation unter Einschluss der der Antragsgegnerin noch in der Türkei zugerechneten Vermögensbestandteile
und ihres mietfreien Wohnens, ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers, welcher außer über fiktiv zugerechnete Erwerbseinkünfte über keine realen
positiven Einkünfte verfügt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erfahren, kann dem im Ansatz gefolgt werden. Einen Beruf hat sie nicht erlernt; krankheitsbedingte
Erwerbseinschränkungen stellen für sich genommen keine ehebedingten Nachteile dar. Allerdings hatte die Antragstellerin bis ins Jahr 1998 eine Beschäftigung als Küchenhilfe ausgeübt, aus welcher sie
seinerzeit nach dem Versicherungsverlauf im Sonderheft Versorgungsausgleich ein Jahresbruttoentgelt von (im letzten vollen Beschäftigungsjahr 1997) 35.835,- DM erwirtschaftet hat. Diese Tätigkeit hat die
Antragstellerin in der Ehezeit aufgegeben. Ob die gesundheitlichen Einschränkungen, welche für sich genommen nicht zur Annahme eines ehebedingten Nachteils führen, eine weiterhin unveränderte Ausübung
dieser Tätigkeit zugelassen hätten, kann dahinstehen. Jedenfalls müsste die Antragsgegnerin, was bei der Bemessung ihrer Erwerbsobliegenheiten berücksichtigt ist, jetzt „von null" beginnen (vgl. BGH, FamRZ
2010, 1311, 1315 m. Anm. Maier).
In Würdigung all dieser Gesamtumstände steht der Antragsgegnerin ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhalt bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Juli 2019 zu. Ab
Rechtskraft der Ehescheidung am 16. August 2011 sind das noch knapp acht, gerechnet ab Verkündung der vorliegenden Entscheidung etwa siebeneinhalb Jahre. Auf den genannten Zeitpunkt war der Unterhalt
nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Denn Einbußen in der eigenen Altersversorgung werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1633, 1635
m. Anm. Borth). Zugunsten der Antragsgegnerin wurden durch den Versorgungsausgleich 25,1138 EP, daneben ein Anrecht auf Betriebsrente ausgeglichen. Zusammen mit ihren eigenen verbleibenden
Rentenanwartschaften von (insgesamt 23,0561 EP ./. 11,4793 EP =) 11,5768 EP wird sie nach derzeitigem Stand über eine gesetzliche Monatsrente von 1.007,89 € verfügen [27,47 € * (25,1138 EP + 11,5768
EP)], die außerdem ausgeglichene Betriebsrente tritt hinzu. Dadurch ist der angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB gedeckt, ein weitergehender Ausgleich jedenfalls angesichts der bereits
aufgeführten Gesamtumstände nicht geboten.
Das gilt im Ergebnis auch wegen etwa (dann noch vorhandener) ehebedingter Nachteile, welche auf die in der Ehe gewählte Rollenverteilung zurückzuführen sind. Dazu rechnet der Umstand, dass die
Antragsgegnerin wegen der Arbeitsplatzaufgabe nunmehr keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann (s. bereits oben; zum genannten Aspekt vgl. BGH, FamRZ 2011, 713, 716 m. Anm. Holzwarth,
FamRZ 2011, 795; BGH, FamRZ 2011, 188, 190). Dass ein Ausgleich insoweit unterbleibt, rechtfertigt sich zugleich aus der auf Seiten des Antragstellers ab Renteneintritt verschlechterten wirtschaftlichen Situation.
Auch wenn zwischen den beteiligten Ehegatten noch eine güterrechtliche oder Vermögensauseinandersetzung ausstehen mag, war der Senat aus derzeitiger Sicht in der Lage, die maßgeblichen Prognosen zu
treffen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 192, 195 m. Anm. Schürmann). ..."
***
Zur Befristung eines früheren Vergleichs auf Aufstockungsunterhalt und Vorhersehbarkeit von Gründen i.S. von § 1578b BGB bei Unterhaltstiteln, die vor dem 1. Januar 2008 errichtet worden sind (OLG
Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 UF 139/11):
„... 1. Die durch das Amtsgericht im Wege der Abänderung vorgenommene Befristung der Vereinbarung der Beteiligten vom 8. Mai 2006 entspricht den Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Danach ist der
Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen
Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe
ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB).
Dass keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile vorliegen, stellt auch der Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde nicht in Frage. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass fortwirkende eheliche Nachteile schon
zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht erkennbar sind und auch nicht durch die Beteiligten dargelegt wurden. Im Übrigen ist weder erkennbar noch durch den Antragsgegner dargetan, dass sein zur Zeit des
Vergleichsabschlusses geringeres Einkommen darauf beruhte, dass er aufgrund der Gestaltung der Ehe in beruflicher Hinsicht im Nachteil gewesen ist.
Angesichts einer Ehedauer von rd. 26,5 Jahren (die Ehe wurde im November 1979 geschlossen, die Scheidung am 8. Mai 2006 rechtskräftig), der Tatsache, dass die Trennung in 2001 erfolgte und seither
sowohl Trennungs- als auch nachfolgend nachehelicher Unterhalt an den Antragsgegner geleistet wurde und dass die Ehescheidung bereits in 2001 anhängig wurde, erscheint es auch angemessen, dass die
Befristung auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung (damit 8. Mai 2011) angesetzt wird.
Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner mittlerweile Altersrentner ist. Zwar beschränkt sich die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung nicht auf den
Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 2512). Der Antragsgegner erhält jedoch aus seiner
Altersrente rd. 950,00 € monatlich und hat daher ausreichend Geld zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung. Soweit noch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner zum weiterem Aufbau von
Altersvorsorgebezügen bzw. hinsichtlich weiterer Einkünfte unter Beachtung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, steht dem aber das gleichrangige Interesse der Antragstellerin,
nicht fortlaufend mit Unterhaltszahlungen über Gebühr belastet zu werden, entgegen. Zudem ist es nicht zulässig, von einer Unterhaltsbefristung nur deswegen abzusehen, um altersversorgungsbedingte Nachteile
auszugleichen - dafür dient vielmehr der Versorgungsausgleich - oder gar den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu wahren (BGH NJW 2011, 2512; BGH FamRZ 2008, 1508). Insoweit erscheint es unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen, die Befristung auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung anzusetzen.
Dem steht auch ferner nicht entgegen, dass nach den Angaben des Antragsgegners sein damaliger Unterhaltsanspruch tatsächlich monatlich 200 € (Schriftsatz vom 11.11.2010, dort S. 4, Bl. 26) bzw. monatlich
250,00 € (laut Beschwerdebegründung) anstelle der vereinbarten 100 € (Bl. 7R) betragen hätte und insoweit bereits ein Nachgeben seinerseits zu verzeichnen sei.
Ob die von ihm behauptete Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs tatsächlich zutrifft, kann hier mangels ausreichenden Sachvortrages schon nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist allein das
Nettoeinkommen der Antragstellerin von rd. 1.640,00 € bekannt für die Zeit des Vergleichsabschlusses. Ob es insoweit aus unterhaltrechtlicher Sicht zu einer weitergehenden Bereinigung auf ihrer Seite
gekommen ist, ist durch den Antragsgegner insoweit nicht näher dargetan worden. Die Grundlagen der Vereinbarung selbst sind im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2006 vor dem Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg nicht festgehalten worden.
Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen, dass andererseits dem Antragsgegner ein Vorteil im Rahmen der Vereinbarung zum Unterhalt insoweit zuerkannt worden ist, als er - ohne Anrechnung auf seinen
Unterhaltsanspruch - monatlich bis zu 200,00 € hinzuverdienen durfte (Bl. 7 R). Selbst wenn also insoweit ein teilweiser Verzicht auf Unterhalt aufseiten des Antragsgegners vorgelegen hätte, wäre dies jedenfalls
durch die Hinzuverdienstmöglichkeit mindestens teilweise kompensiert worden. Insgesamt ergeben sich aus diesen Umständen daher für die Frage einer Befristung nach § 1578 b BGB keine weitergehenden Schlussfolgerungen.
Der Abänderung des Prozessvergleichs gem. §§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG, 313 BGB steht ferner der Inhalt der Vereinbarung selbst nicht entgegen.
Zwar sind die Parteien einer Unterhaltsvereinbarung befugt, die Änderung der Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten und insbesondere insgesamt auszuschließen. Dies trifft auch auf
die Möglichkeit einer nachträglichen Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs zu. So kann die Herabsetzung/Befristung oder ihr Ausschluss im Einzelfall Verhandlungsgegenstand und Bestandteil
der Äquivalenzvorstellungen der Beteiligten geworden sein, indem sie etwa die Höhe des Unterhalts und die Befristung gegeneinander abgewogen haben. Dies hätte zur Folge, dass die Befristung in die
Unterhaltsbemessung eingeflossen wäre und eine spätere Abänderung an der Bindungswirkung des Vergleichs scheitern würde (BGH FamRZ 2010, 1238).
Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Auslegung hat
hierbei zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Anhaltspunkte aus der Vereinbarung selbst, dass eine zukünftige Abänderung insbesondere mit Blick auf eine Herabsetzung oder Befristung
ausgeschlossen sein soll, sind nicht erkennbar; auch aus dem zugehörigen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2006 (Bl. 7 f) ergibt sich nichts. Auch sonstige Umstände sind anhand des Vortrages
der Beteiligten bzw. der Aktenlage nicht dafür erkennbar, dass tatsächlich eine Änderung zumindest konkludent ausgeschlossen sein sollte. Dann aber muss es bei der dargestellten Zweifelsregel, wonach
regelmäßig von einer Abänderungsmöglichkeit auszugehen ist, verbleiben.
4. Auch aus dem Gedanken eines Vertrauensschutzes des Antragsgegners bzw. der Zubilligung einer Übergangsfrist für eine Befristung (vgl. auch § 36 Nr. 1 EGZPO) folgt nichts anderes.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner erstmals mit Schreiben aus Juli 2010 (Bl. 12) über ihr Begehren einer Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf Null informiert. Die hier auszusprechende
Befristung auf Mai 2011, d. h. etwa zehn Monate nach der vorgenannten Aufforderung, berücksichtigt ein eventuell zuzubilligendes Vertrauen des Antragsgegners auf die zuvor jahrelang bezogenen
Unterhaltsbeträge jedenfalls in ausreichendem Maße. Dabei ist auch zu bedenken, dass - wie bereits ausgeführt - der Antragsgegner auch ohne die Unterhaltszahlungen noch ein ausreichend hohes Einkommen zur
Verfügung hat, um jedenfalls nicht in die Sozialhilfebedürftigkeit zu fallen.
5. Zuletzt - und dies stellt den wesentlichen Kern des Beschwerdevorbringens dar - ist auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Änderung der Unterhaltsvereinbarung ausgeschlossen.
a. Über eine Herabsetzung zur Befristung des Anspruchs grundsätzlich bereits bei erstmaliger Festsetzung zu entscheiden (vgl. bereits BGH FamRZ 2001, 905). Die Berufung auf § 1578 b BGB ist daher
ausgeschlossen, wenn die für die Befristung/Herabsetzung angeführten Umstände schon im Zeitpunkt der Urkundenerrichtung vorlagen oder ihr zukünftiger Eintritt zumindest mit Sicherheit vorhersehbar war
(BGH FamRZ 2009, 198). In diesem Falle kann die Herabsetzung/Befristung nicht später nachgeholt werden, es ist Präklusion eingetreten. Die Präklusionswirkung gilt dabei nicht allein für gerichtliche
Entscheidungen über den Unterhalt, § 238 Abs. 2 FamFG. Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel um einen Unterhaltsvergleich, ist zu beachten, dass für dessen Abänderbarkeit die Regeln des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage eingreifen (§ 239 FamFG, § 313 BGB). Auch dabei kann eine Berufung auf § 1578 b BGB ohne Erfolg bleiben, wenn die angeführten Umstände schon im Zeitpunkt der Urkundenerrichtung
vorlagen oder ihr zukünftiger Eintritt mit Sicherheit vorhersehbar war, in der Urkunde aber keinen Niederschlag gefunden hatten (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 221, 222 zu § 1578 Abs. 5 BGB aF;
NK-BGB/Schürmann, 2. Aufl. 2010, § 1578b BGB Rn. 42).
Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltstitel, die vor dem 01.01.2008 errichtet worden sind. Zu dieser Zeit war zwar § 1578 b BGB noch nicht in Kraft, da die Norm erst seit dem 01.01.2008 gültig ist. Jedoch
ist die Norm auch auf die vor dem 1.1.2008 liegenden Fälle und daher auf den in 2006 geschlossenen Vergleich anzuwenden. Das Gesetz enthält insoweit auch keine besonderen Übergangsregeln
(NK-BGB/Schürmann, 2. Aufl. 2010, § 1578b BGB Rn. 43). Insbesondere § 36 EGZPO enthält für diese Fallgestaltung keine besonderen Anforderungen. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher
Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen
Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist die Norm nicht anwendbar (BGH FamRZ 2010, 1238).
b. Bei Abschluss der Vereinbarung im Mai 2006 waren die Gründe der Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhaltes für die Beteiligten allerdings noch nicht erkennbar. Dabei ist zwar zu
berücksichtigen, dass die Herabsetzung/Befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen auf Aufstockungsunterhalt bereits in § 1578 Abs. 5 BGB aF vorgesehen war. Jedoch hat in der Vergangenheit die
Möglichkeit einer Herabsetzung/Befristung nur eine geringe Rolle in der gerichtlichen Praxis gespielt. Erst nachdem der BGH diese sehr restriktive Rechtsprechung für den Aufstockungsunterhalt und seine
Herabsetzung/Befristung mit Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) und damit bereits vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform grundlegend geändert hat, fand § 1578 Abs. 5 BGB eine verstärkte
Beachtung. Insofern sind die für eine Begrenzung maßgeblichen Tatsachen bereits vor der Gesetzesänderung erheblich geworden. Seinen Wechsel in der Rechtsprechung hat der BGH allerdings mit einer
Gesetzesänderung gleichgesetzt, so dass eine Präklusion bei vor dem 12. April 2006 ergangenen Entscheidungen in der Regel ausscheidet (BGH, FamRZ 2007, 793, 796 f.; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296;
ähnlich Borth, FamRZ 2008, 105, 106). Daher greifen die Präklusionsregeln erst für spätere, der vorgenannten BGH-Entscheidung nachfolgende Unterhaltstitel ein. Da der BGH den grundlegenden Wechsel
seiner Rechtsprechung erst in späteren Entscheidungen verdeutlichte und sich erst allmählich eine neue Praxis in der Rechtsprechung einstellte, ist zudem eine großzügigere Beurteilung bei Altfällen angezeigt
(OLG Koblenz OLGR 2009, 949; NK-BGB/Schürmann, 2. Aufl. 2010, § 1578b BGB Rn. 43; Born, FPR 2009, 134). Vergleichbare Grundsätze galten auch bereits bei der die Surrogationslehre begründenden
grundlegenden Entscheidung des BGH vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986), wonach für die daraus folgende Abänderbarkeit von Unterhaltstiteln auf den Erlass dieser Entscheidung und die Kenntniserlangung
von der Entscheidung abzustellen war (vgl. dazu BGH FamRZ 2003, 518, 520 und 848, 851 f.; 2001, 1687).
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung des BGH in zeitlicher Hinsicht dem Vergleichsabschluss vorgegangen (Vergleichsabschluss: 8. Mai 2006; BGH-Entscheidung: 12. April 2006). Es kommt damit auf die
Kenntniserlangung von den die Rechtsprechung ändernden Umständen, d. h. auf die Kenntnis von der BGH-Entscheidung an, wobei - wie zuvor ausgeführt - eine großzügige Beurteilung angezeigt ist.
Üblicherweise wird hier auf den Zeitpunkt der ersten gängigen Veröffentlichung der BGH-Entscheidung abgestellt. In der Fachpresse wurde die Entscheidung im Sommer 2006 (FamRZ: 15.07.2006; NJW:
14.08.2006) veröffentlicht. Daher ist für die Kenntniserlangung von der vorgenannten BGH-Entscheidung frühestens auf den 15. Juli 2006, dem Tag der Erstveröffentlichung in der FamRZ, abzustellen (OLG
Zweibrücken FamRZ 2009, 1161 f. = Götsche jurisPR-FamR 6/2009 Anm. 4; OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; Schürmann jurisPR-FamR 8/2009 Anm. 3; vgl. auch OLG Bremen NJW 2008, 3074).
Vor Mitte 2006 musste also keine Unterhaltspartei Kenntnis von der Änderung der BGH-Rechtsprechung haben. Das bereits zu einem vor dem 15. Juli 2006 liegenden Zeitpunkt die Beteiligten Kenntnis von der
BGH-Entscheidung hatten, ist weder von einer Seite vorgebracht noch sonst wie erkennbar. Damit war aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
noch nicht aus Sicht der Vertragsparteien bekannt bzw. musste diesen auch nicht bekannt sein. Die Präklusion einer Änderung scheidet damit aus. ..."
***
Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Deshalb ist auch von einer nahezu 60-jährigen
Unterhaltsgläubigerin zu verlangen, dass sie darlegt und nachweist, trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr finden zu können. Bei besonders guten
Einkünften trägt der Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein über den vom Unterhaltsschuldner eingeräumten Betrag (hier: 6.500 € netto)
hinausgehender Einkommensteil zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfes zur Verfügung stand. Zur Frage der Herabsetzung und Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt ( OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 UF 77/11 zu §§ 1570 II, § 1571 Nr 1,1578,1578b I, II BGB):
„... Der Antragsgegner schuldet nachehelichen Unterhalt lediglich in dem im Entscheidungssatz zuerkanntem Umfang.
1. Grundsätzlich obliegt es nach der Ehescheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Den während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten trifft daher die Obliegenheit zur
Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs, 1 BGB). Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat er nur, wenn und soweit er aus den in §§ 1570 ff BGB genannten Gründen außerstande ist,
seinen Bedarf aus eigenen Einkünften zu decken.
Die Antragstellerin hat lediglich Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, weil die Einkünfte, die sie aus einer ihr zumutbaren angemessenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen
könnte, zur Deckung ihres vollen Unterhalts (§ 1578 BGB) nicht ausreichen.
Die Voraussetzungen der weitergehenden Unterhaltstatbestände (§§ 1570, 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB) sind dagegen nicht gegeben.
Die Antragstellerin betreut keine gemeinsamen Kinder mehr. Sie ist nicht wegen Krankheit oder anderer Gebrechen an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Auch ihr Lebensalter steht der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Die Voraussetzungen für einen Altersunterhalt sind regelmäßig erst mit Erreichen der Regelaltergrenze gegeben, die die im … geborenen Antragstellerin Anfang des Jahres …
(mit 65 Jahren und 3 Monaten - § 235 SGB VI) erreichen wird. Konkrete Umstände, die einen Unterhalt wegen Alters bereits ab einem früheren Zeitpunkt begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht
dargetan. Schließlich kommt auch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der zur eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtete
Unterhaltsberechtigte trotz ernstlicher und nachhaltiger Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Die Antragstellerin war nach Beendigung des ersten Trennungsjahrs, spätestens seit Sommer 2009, zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Sie hat nicht ausreichend dargetan, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Tätigkeit bestanden hätte. Zwar war es für die bei Eintritt der Erwerbsobliegenheit
nahezu 60 Jahre alte Antragstellerin sicher schwieriger, einen Arbeitsplatz zu finden als für eine jüngere Bewerberin. Dies allein spricht jedoch nicht gegen ihre Vermittelbarkeit. Sie ist nicht gesundheitlich
beeinträchtigt; vor der Ehe stand sie viele Jahre im Berufsleben, während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner hat sie die Repräsentationsaufgaben einer Unternehmergattin wahr genommen. Sie dürfte
daher in ihrem Auftreten so gewandt sein, dass ihr - hinreichende Bemühungen unterstellt - das Erlangen einer angemessenen Arbeitsstelle möglich gewesen wäre und ist.
2. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; er umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessen Versicherung für den Fall
der Krankheit und des Alters (§ 1578 BGB), soweit sie diese Kosten nicht selbst decken kann.
a) Für die Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 2007, 1532). Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Teil der Einkünfte, der nach einem objektiven Maßstab
nicht für die Lebensführung benötigt wird, nicht prägendes Einkommen und deshalb bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt zu lassen (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnrn. 213, 238 und 268a jeweils m.w .N.). Hierbei ist das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Gestaltung der eheliche Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsanspruch bemisst, liegt bei dem Ehegatten, der Unterhalt für sich in Anspruch nimmt, hier also
bei der Antragstellerin. Sie trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang das hohe Einkommen des Antragsgegners zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung stand
und nicht der Vermögensbildung beziehungsweise anderen Zwecken diente.
Es hätte daher ihr oblegen, den Vortrag des Antragsgegner zu widerlegen, zur Deckung des Lebensunterhaltes der Familie hätten stets nur rund 6.500,00 € netto zur Verfügung gestanden, die darüber
hinausgehenden Gewinne und Tätigkeitsvergütungen seien in den Firmen verblieben. Das bloße Bestreiten dieses Vorbringens des Antragsgegners ist nicht ausreichend.
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist deshalb nach Quoten unter Zugrundelegung eines bedarfsprägenden Erwerbseinkommens des Antragsgegners von 6.500,00 € zu ermitteln.
b) Die Antragstellerin ist im Rahmen der Bedarfsbemessung so zu behandeln, als ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit genügen würde. Ihr ist daher fiktiv das aus einer vollschichtigen Tätigkeit erzielbare
Erwerbseinkommen zuzurechnen.
In ihren erlernten Beruf kann die Antragstellerin nach mehr als zwanzig Jahren nicht mehr zurückkehren. Sie ist daher nur in Tätigkeiten vermittelbar, für die es keiner Berufsausbildung bedarf. Aus er solchen
Tätigkeit könnte sie nach Einschätzung des Senats ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.000,00 € erzielen. Dieses Einkommen ist um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte
Aufwendungen sowie das Anreizzehntel auf rund 855,00 € zu bereinigen .
Da die Antragstellerin bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert wäre, besteht kein Krankenvorsorgebedarf.
Daneben ist der Antragstellerin ein Gebrauchsvorteil für mietfreies Wohnen zuzurechnen.
Sie bewohnt eine neu errichtete Eigentumswohnung in einem aus drei Einheiten bestehenden Mehrfamilienhaus in G.. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von rund 105 m²; sie ist gehoben ausgestattet und verfügt
über einen Balkon. Zu ihr gehören ein separater Abstellraum in einem Nebengebäude, eine Garage sowie ein Fahrzeugstellplatz. Für diese Wohnung dürfte der vom Familiengericht angesetzte Wohnvorteil von
500,00 € deutlich zu niedrig sein. Andererseits erscheint der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung behauptete Wert von 800,00 € übersetzt. In Grünstadt werden nach den Recherchen des Senats für
Wohnungen dieser Größe Mieten zwischen 6,00 € und 7,00 € pro Quadratmeter gezahlt. Der Senat schätzt den objektiven Mietwert dieser Wohnung daher auf rund 700,00 €.
Hinzuzurechnen sind der Antragstellerin weiter die unstreitig erzielten Zinseinkünfte von monatlich 65,85 €.
Insgesamt ist damit von einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin von (855,00 € + 700,00 € + 65,85 € =) rund 1.621,00 € auszugehen.
c) Auf Seiten des Antragsgegners ist bei der Bedarfsbemessung neben dem Erwerbseinkommen von 6.500,00 € ebenfalls ein Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens zu berücksichtigen.
Das Familiengericht hat den objektiven Mietwert des Einfamilienhauses in Birkenhördt mit 1.000,00 € angesetzt. Aus Sicht des Senats ist dies nicht zu beanstanden; auch die Beteiligten haben dagegen nichts erinnert.
Die Auffassung des Antragsgegners, ein Wohnwert sei nicht zu berücksichtigen, weil aus den 6.500,00 €, die während des Zusammenlebens zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zur Verfügung standen,
auch die damals noch zu leistenden Kreditraten für das Anwesen bezahlt worden seien, ist nicht zu folgen. Finanzierungslasten für ein Familienheim reduzieren sich regelmäßig mit zunehmender Entschuldung;
dadurch frei werdende Mittel stehen dann zur Deckung des anderweitigen sich ebenfalls regelmäßig verändernden Bedarfs der Familie - etwa zur Deckung des mit fortschreitendem Alter steigenden
Unterhaltsbedarfs der Kinder - zur Verfügung.
Das Einkommen des Antragsgegners ist zu bereinigen um den Unterhaltsbedarf der beiden volljährigen Kinder. Da sie noch im Haushalt eines Elternteils leben, ist ihr Bedarf nach der 4. Alterstufe der
Düsseldorfer Tabelle zu bemessen (Ziff. 11 SüdL); auf Grund der Einkommensverhältnisse der Eltern ist er der höchsten Einkommensgruppe zu entnehmen und beläuft sich damit für jedes Kind auf 781,00 €.
Bedarfsdeckend anzurechnen ist das Kindergeld von je 184,00 € (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Dieser Unterhaltsbedarf der Kinder wird unstreitig allein vom Antragsgegner gedeckt, der die Antragstellerin von ihrer Mitverpflichtung freistellt.
Das Einkommen ist weiter zu bereinigen um den an die Antragstellerin zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 250,00 €.
Schließlich ist von dem Erwerbseinkommen, das nach Abzug des anteilig aus ihm zu deckenden Kindes- und Altervorsorgeunterhalts verbleibt, der Erwerbsanreiz (1/10) abzusetzen.
Es verbleibt ein bereinigtes Gesamteinkommen des Antragstellers von (6.500,00 € + 1.000,00 € = 7.500,00 € ./. 2 x 597,00 € ./. 250,00 € ./. 524,85 € =) rund 5.531,00 €.
d) Aus den beiderseitigen prägenden Einkünften der Beteiligten errechnet sich ein nicht durch eigene Einkünfte gedeckter Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin von (5.531,00 € ./. 1.621,00 € =) 1.955,00 €.
Zu ihren Gunsten besteht daher ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 2.205,00 € (1.955,00 € Elementarunterhalt und 250,00 € Altervorsorgeunterhalt).
3. Dieser nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin herabzusetzen, weil ein dauerhafter
voller Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Dagegen kommt eine Befristung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) des auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin reduzierten Unterhaltsanspruchs auf Grund der fortbestehenden ehebedingten Nachteile, die
die Antragstellerin nicht mehr ausgleichen können wird, nicht in Betracht.
Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und die damit verbundenen Nachteile erlangt hätte (BGH FamRZ
2011, 197; 2010, 2059 und 1633).
Durch die Ehe sind auf Seiten der Antragstellerin Nachteile in Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Sie hat ihren Beruf aufgegeben, um sich - entsprechend der
gemeinsamen Lebensplanung - der Betreuung und Erziehung der Kinder, der Haushaltsführung und den Repräsentationsaufgaben einer Unternehmergattin zu widmen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit heute weiterhin als Bürokauffrau oder Sekretärin tätig wäre und ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als ihr das
heute - bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit - möglich wäre.
An Bürokauffrauen werden heute - abhängig von der Anzahl der Berufsjahre sowie von Branche, Art und Wichtigkeit der Tätigkeit - regelmäßige Bruttogehälter zwischen 1.500,00 € und 2.500,00 € gezahlt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich - wie vor Beendigung der Berufstätigkeit - weiterhin um ihre berufliche Qualifizierung bemüht hätte und nach langjähriger Berufszugehörigkeit
heute ein Bruttoeinkommen im oberen Bereich erzielen würde. Ihr würde dann unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, wie sie in diesen Bereichen üblicherweise geleistet werden, zur Deckung ihres
angemessenen (laufenden) Lebensbedarfs ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.700,00 € zur Verfügung stehen, mithin monatlich 700,00 € netto mehr als die 1.000,00 € netto, die sie
heute bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit verdienen könnte.
Daneben könnte sie aus dem höheren Einkommen weitergehende Altersvorsorge betreiben; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wären um rund 220,00 € höher (19,9 %
Beitrag aus einem Bruttoeinkommen von 2.500,00 € sind rund 497,00 €; 19,9 % Beitrag aus einem Bruttoeinkommen von rund 1.390,00 € - hochgerechnet aus den der Antragstellerin fiktiv zugerechneten
1.000,00 € netto - sind rund 277,00 €).
In dieser auf ihren angemessenen Lebensbedarf reduzierten Höhe (700,00 € Elementarunterhalt und 220,00 € Altersvorsorgeunterhalt) besteht der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin unbefristet.
Der darüber hinausgehende Anspruch ist dagegen bis September 2013 (zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung) zu beschränken.
Unter Berücksichtigung der Trennungszeit wird die Antragstellerin dann über einen Zeitraum von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren den vollen Unterhalt zur Verfügung haben (der Antragsgegner hat unstreitig
Trennungsunterhalt in vergleichbarer Höhe geleistet); in dieser Zeit sollte es ihr möglich sein, sich so einzurichten, dass sie ihren Lebensbedarf (mit Ausnahme des durch mietfreies Wohnen bereits gedeckten
Wohnbedarfs) mit den ihr dann noch verbleibenden Mitteln decken kann, die (unter Berücksichtigung der erzielbaren eigenen Einkünfte) deutlich über dem Mindestbedarf liegen .
Bei der Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem der Antragstellerin über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus der volle Unterhalt verbleiben soll, hat der Senat auch die Dauer der Ehe der Beteiligten (rund 22
Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) und deren wirtschaftliche Verflechtung durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Kindererziehung seitens der Antragstellerin berücksichtigt. ..."
***
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1.
EheRG - (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG; daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - UÄndG - (BGBl. I S.
3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB - und damit etwa §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. - noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts
geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung (OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 - 10 WF 280/11).
***
Zur Einkommensermittlung für einen nachehelichen Unterhalt ab 30. April 2011, wenn der Durchschnittsverdienst in den ersten fünf Monaten des Jahres 2011 etwas geringer ist als im Jahr 2010. Die
Unterhaltsberechtigte genügt ihrer sekundären Darlegungslast zum ehebedingten Nachteil im Rahmen des § 1578b BGB nicht, wenn sie nicht nachvollziehbar vorträgt, aus welchen Gründen sie ihren erlernten
Beruf schon geraume Zeit vor der Heirat aufgegeben hat. § 1578b BGB ist keinesfalls dahin zu verstehen, dass der nacheheliche Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile etwa von Anfang an entfällt oder nur
für eine ganz kurze Frist bestehen soll, die zur Dauer der Ehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2011 - 8 UF 175/10):
„... II. Die Berufung der Antragsgegnerin und die als Anschlussberufung zu behandelnde Berufung des Antragstellers haben jeweils nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Auf das am 13.12.2008 eingeleitete Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensvorschriften der ZPO a.F. Anwendung. Danach ist die Berufung gem. §§ 511
ff. ZPO gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen statthaft. Die am 23.08.2010 eingelegte Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Lüdinghausen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der am 09.09.2010 eingelegten Berufung des Antragstellers fehlt es jedoch an der erforderlichen Beschwer im
Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall, denn aufgrund der Befristung
des Nachscheidungsunterhalts bis zum 31.12.2010 ergibt sich auch dann, wenn man auf den zur Zeit der Einlegung der Berufung möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung abstellt, keine
über 600,00 € liegende Beschwer. Erst recht gilt dies, wenn es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Rechtskraft (30.04.2011) ankäme. Seine Berufung ist allerdings als Anschlussberufung im Sinne des § 524 Abs.
1 ZPO zu behandeln.
2. Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 1 BGB in monatlicher Höhe von 185,00 EUR befristet bis zum 30.04.2014 zu.
Der Bedarf der Antragsgegnerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB. Diese sind geprägt durch das Einkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Schichtleiter bei der Fa. I
GmbH & Co KG in N.
a) Der Senat legt der Unterhaltsberechnung ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 1.373,82 EUR zugrunde.
aa) Maßgeblich kann für die Unterhaltsberechnung für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung, d.h. ab dem 30.04.2011, letztlich auf den Verdienst des Antragstellers im Jahr 2010 abgestellt werden. Der
Antragsteller verfügte in diesem Jahr ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigung für Dezember 2010, in der auch die Jahressummen aufgeführt sind, über ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe
von 36.062,39 EUR. Abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich - wie im Senatstermin eingehend mit den Parteien erörtert - ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 22.118,63 EUR
bzw. monatsanteilig 1.843,22 EUR. Das Einkommen des Antragstellers ist nicht um eine Steuerrückerstattung anteilig zu erhöhen. Die vom Antragsteller vorgelegten Steuerbescheide sind an den
Insolvenztreuhänder gerichtet, so dass seinem Vorbringen gefolgt werden kann, wonach die Rückerstattungsbeträge dem Antragsteller nicht als Einkommen zur Verfügung standen, sondern vielmehr seinen
Gläubigern zugeflossen sind.
Der Antragsteller hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Nettoeinkommen sei seit Januar 2011 aus verschiedenen Gründen gesunken. Insoweit hat er behauptet, er sei nicht mehr als
Schichtleiter, sondern als Betriebstechniker tätig und arbeite nicht mehr im Schichtdienst, sondern nur noch im Tagesdienst, wobei auch die Stundenzahl von 43 auf 40 Wochenstunden reduziert worden sei. Dass
sich daraus aber ein nennenswert geringerer Verdienst als im Jahr 2010 ergibt, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 14.03.2011 geht eine Änderung des tatsächlichen Einkommens nicht hervor. Dort ist lediglich bescheinigt, dass er bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Jahresentgelt in Höhe von 33.237,20 EUR erhalte. Die Höhe seines tatsächlichen Verdienstes ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. Das Gleiche gilt für die vom
Antragsteller vorgelegte ‚grafische Erläuterung' des bei der Fa. I praktizierten Vergütungssystems ‚STEP'. Daraus folgt einerseits sogar eine Erhöhung der jährlichen Gesamtvergütung von 35.029,31 EUR auf
35.729,90 EUR infolge einer Entgelterhöhung um 700,59 EUR. Andererseits ist aus der Übersicht erkennbar, dass bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 43 auf 40 Wochenstunden die jährliche
Gesamtvergütung auf 33.237,20 EUR reduziert wird. Die tatsächliche an den Antragsteller gezahlte Vergütung ergibt sich daraus indessen nicht. Aus dem Änderungsarbeitsvertrag vom 25.11.2010 ist allerdings
ersichtlich, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2011 als Schichtleiter und nicht - wie im Senatstermin vorgetragen - als Betriebstechniker tätig ist. Er ist gem. § 2 Nr. 6 des Vertrages auch verpflichtet,
Schichtarbeit und Bereitschaftsdienste zu leisten, so dass die Richtigkeit seines Vorbringens, er arbeite nicht mehr im Schichtdienst, sondern nur noch im Tagesdienst, ebenfalls zweifelhaft ist. Aus dem Vertrag
ergibt sich zudem, dass die wöchentliche Arbeitszeit zwar auf 40,00 Stunden reduziert wird. Andererseits ist der Antragsteller jedoch vertraglich verpflichtet, nach Weisung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten.
Der Vortrag des Antragstellers, er arbeite nur noch 40 Stunden wöchentlich, erscheint deshalb auch unzutreffend. Dass sich sein Verdienst im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr nennenswert verringert hat, lässt
sich schließlich auch den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht entnehmen. Ausweislich der vorliegenden Vergütungsmitteilung für Mai 2011 hatte der Antragsteller in den ersten fünf Monaten des Jahres
2011 einschließlich der im April gezahlten Gewinnbeteiligung und des im Mai ausbezahlten Urlaubsgeldes (laut Vertragsergänzung vom 25.11.2010 72 %) ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 15.145,96
EUR. Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechnet sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 9.268,77 EUR. Vermindert man diesen Betrag um den Nettoanteil des Urlaubsgeldes - nämlich 893,24
€ -, verbleibt für den Zeitraum von Januar bis Mai 2011 noch ein ‚reguläres' Nettoeinkommen von 8.375,53 €, monatsanteilig also 1.675,11 €. Dieses ist zum Einen um den monatsanteiligen Betrag des
Urlaubsgeldes in Höhe von 74,44 € (893,24 € : 12), zum anderen um den monatsanteiligen Betrag des im November ausgezahlten Weihnachtsgeldes zu erhöhen. Dieses beläuft sich ausweislich der
Vertragsergänzung vom 25.11.2010 auf 55 % des Bruttogehalts (2.504,70 €), also auf 1.377,59 €; bei einer insoweit geschätzten Nettoquote von 55 % ergibt sich ein Netto-Weihnachtsgeld von 757,67 €,
monatsanteilig also 63,14 €. Insgesamt beläuft sich somit das auf diese Weise ermittelte monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers auf 1.812,69 € (1.675,11 € + 74,44 € + 63,14 €), was etwa
30,00 € monatlich weniger wäre als im Jahre 2010. Jedoch kann nicht außer acht bleiben, dass diese Prognose, die sich lediglich auf die ersten 5 Monate des Jahres 2011 stützt, mit gewissen Unsicherheiten
belastet ist, zumal sich in den Verdienstabrechnungen des Antragstellers auch in unregelmäßigen Abständen gezahlte Gewinnbeteiligungen finden. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat im Rahmen
seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) vorzugswürdig, die Prognose auf das abgeschlossene Kalenderjahr 2010 zu stützen und das insoweit ermittelte Nettoeinkommen von monatsanteilig 1.843,22 € auch für
2011 fortzuschreiben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auf die Möglichkeit der Abänderungsklage zu verweisen ist, sofern sich dennoch eine deutliche Verringerung seines
Einkommens im Verlauf des Jahres 2011 ergeben sollte, für die der Senat jedoch derzeit keine Anhaltspunkte hat.
bb) Das Nettoeinkommen des Antragstellers ist um einen Betrag in Höhe von insgesamt 469,40 EUR zu bereinigen, so dass sich ein für den Unterhalt zur Verfügung stehendes Nettoeinkommen in Höhe von
1.373,82 EUR errechnet.
Vom Nettoeinkommen des Antragstellers sind zunächst die vom Insolvenztreuhänder gepfändeten Beträge als ehebedingte Verbindlichkeiten abzuziehen. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen
handelte es sich im hier für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Jahr 2010 um einen monatsdurchschnittlichen Betrag von 58,68 EUR. Ferner ist der Nettobetrag des Arbeitgeberzuschusses zu den
vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen, Ziff. 10.6 HLL. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 14.03.2011 26,59 EUR
brutto. Bei einer Nettoquote von insoweit 61 % errechnet sich ein abzusetzender Betrag von 16,22 EUR. Der eigene Anteil des Antragstellers an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,41 EUR
(40,00 - 26,59) kann indessen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als sekundäre Altersvorsorge in Abzug gebracht werden. Zwar erkennt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass beim
Ehegattenunterhalt für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres abgezogen werden kann. Der Antragsteller hat allerdings nicht
nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den vermögenswirksamen Leistungen um Vorsorgeaufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge handelt. In der mündlichen Verhandlung hat er - angehört nach §
141 ZPO - vielmehr angegeben, dass die vermögenswirksamen Leistungen in einen Ratensparvertrag fließen, der auf eine Laufzeit von 7 Jahren angelegt ist. Da sich der jetzt 50 Jahre alte Antragsteller nach
Ablauf der Spardauer noch nicht im Ruhestand befinden wird, ist nicht sichergestellt, dass die Ersparnisse seiner Altersvorsorge zugute kommen. Nicht auszuschließen ist, dass er das Sparguthaben nach
Fristablauf für Konsumzwecke verbraucht. Dafür muss die Antragsgegnerin aber keine Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs hinnehmen. Ferner ist das Nettoeinkommen des Antragstellers um seine Fahrtkosten zu
bereinigen, vgl. Ziff. 10.2.2 HLL. Die Kosten des Firmentickets in Höhe von monatlich 87,50 EUR können daher in Abzug gebracht werden. Schließlich ist das Nettoeinkommen des Antragstellers - wie im
Senatstermin mit den Parteien erörtert - um den Betrag der tatsächlichen Zahlungen auf den Kindesunterhalt für die Tochter W in Höhe von monatlich 307,00 EUR zu bereinigen. Daraus errechnet sich ein
bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.373,82 EUR (1.843,22 EUR - 58,68 EUR - 16,22 EUR - 87,50 EUR - 307,00 EUR). Ein weiterer Abzug wegen einer angeblichen Kreditrate in Höhe von 400,00 EUR
kommt hingegen nicht in Betracht. Der Antragsteller hat zwar - allerdings erstmals in der Berufungsinstanz - behauptet, es bestehe eine ehebedingte Kreditrate von 400,00 EUR bei der T2-Bank, und dazu
ausgeführt, der zugrunde liegende Kredit resultiere aus ehebedingten Verbindlichkeiten, nämlich für die Anschaffung von Fußbodenbelägen, die Umschuldung eines Girokontos und zur Anschaffung eines PKW.
Nähere Angaben zu diesen Anschaffungen hat der Antragsteller indessen im Verlauf des Verfahrens nicht gemacht. Es erscheint zudem zweifelhaft, dass trotz des laufenden Insolvenzverfahrens die T2-Bank als
einzelne Gläubigerin bevorzugt behandelt wird. Unterlagen zu diesem Kredit sind vom Antragsteller schließlich auch im Hinblick auf seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorgelegt worden.
b) Auf Seiten der Antragsgegnerin ist ein fiktives Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Gem. § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur soweit er
dazu außerstande ist, kann er von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Die Antragsgegnerin ist zwar aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten in der Schulmensa der Gemeinde T bzw. als
Reinigungskraft und Hausmeisterin bei der kath. Kirchengemeinde T tatsächlich nicht in der Lage, einen eheangemessenen Unterhalt zu erwirtschaften. Wegen ihrer grundsätzlichen Eigenverantwortlichkeit trifft
sie jedoch die Obliegenheit zur Aufgabe ihrer bisherigen Arbeitsstellen und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bei der sie ein nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten erzielbares Einkommen erwirtschaftet.
Unstreitig ist sie dem bisher nicht nachgekommen. Ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer besser bezahlten Anstellung hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Sie hat lediglich zwei
Bewerbungen vorgelegt, die zum Nachweis ernsthafter Erwerbsbemühungen nicht ausreichen. Dass sie keine Chance auf eine solche Anstellung hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret dargelegt worden.
Im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB trägt aber die Antragsgegnerin als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast sowohl für hinreichende Erwerbsbemühungen als auch das Fehlen
einer realen Beschäftigungschance (BGH, FamRZ 2008, 2104, 2105, FamRZ 1993, 789, 79; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. § 1 Rn. 522). Der Senat rechnet
der Antragsgegnerin daher fiktiv ein Einkommen zu, das gem. § 287 ZPO im Wege einer Schätzung mit netto 992,06 EUR zu bemessen ist.
Dabei geht der Senat davon aus, dass die 50 Jahre alte Antragsgegnerin nicht in dem von ihr erlernten Beruf der Kinderpflegerin tätig sein kann. Den Beruf der Kinderpflegerin gibt es nicht mehr, da dieser Beruf
durch das qualifiziertere Berufsbild der Erzieherin abgelöst worden ist. Die Antragsgegnerin war auch nur für die Dauer von drei Jahren in diesem Beruf tätig und hat seit 1983 nicht mehr versicherungspflichtig
gearbeitet. Während der Ehezeit hat sie den Haushalt geführt und die ehegemeinschaftlichen Kinder versorgt. Als ungelernte Arbeitskraft könnte die Antragsgegnerin durchaus ein Bruttoentgelt in Höhe von
1.297,50 EUR erzielen. Das entspricht bei 40 Wochenstunden einem Bruttostundenlohn von 7,50 EUR. Ein solcher Stundenlohn ist für sie bei einer Tätigkeit als Produktionshelferin - wie von Seiten des
Antragstellers vorgeschlagen - oder auch in der Systemgastronomie nach den Kenntnissen des Senats aus vergleichbaren Fällen durchaus erzielbar. Unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse II und unter
Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages von 0,5 errechnet sich nach Abzug sämtlicher Steuern und Sozialabgaben ein Nettoeinkommen in Höhe von 992,06 EUR (1.297,50 EUR - Lohnsteuer 37,83 EUR -
Rentenversicherung (19,9 % / 2) 129,10 EUR - Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) 19,46 EUR - Krankenversicherung Arbeitnehmer-Anteil (14,6 % / 2 + 0,9 %) 106,40 EUR - Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer-Anteil 0,975 %) 12,65 EUR). Dieses fiktive Nettoeinkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen, die pauschal mit 5 % anzusetzen sind,
so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 942,45 EUR errechnet.
c) Daraus ergibt sich ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 185,00 EUR. Die Differenz des bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers und des teilfiktiven
Nettoeinkommens der Antragsgegnerin beträgt 431,37 (1.373,82 EUR - 942,45 EUR). Unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus auf beiden Seiten von je 1/7 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in
Höhe von 184,87 EUR, bzw. gerundet 185,00 EUR (431,37 x 3/7).
d) Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gem. § 1578 b BGB bis zum 30.04.2014 zeitlich zu begrenzen. Nach § 1578 b BGB kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den
angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere
davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).
aa) Im Hinblick auf diese Maßgaben des § 1578 b BGB kommt ein unbegrenzter Unterhalt der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Sie hat hierzu vorgetragen, ein ehebedingter Nachteil liege darin, dass sie
während der Ehe die Kinder und den Haushalt versorgt und daneben allenfalls geringfügig habe arbeiten können. Sie könne daher nunmehr nur noch als ungelernte Kraft tätig sein. Wenn sie aber ihre Arbeitsstelle
im Jahr 1983 nicht aufgegeben hätte, hätte sie in den Folgejahren als Kinderpflegerin arbeiten können, so dass sie sich zur Erzieherin hätte weiterbilden können. Im Jahr 1990/1991 wäre ihr eine solche
Weiterbildung angeboten worden. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung wäre sie jetzt als Gruppenleiterin tätig. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und hat vorgetragen, es seien keine ehebedingten
Nachteile feststellbar.
Zwar trägt der Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen. Dazu gehört
auch der Umstand, dass der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Prozessgegner der für eine negative Tatsache
beweisbelasteten Partei aber die sog. sekundäre Darlegungslast. Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist. Die sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum
Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile
entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH,
FamRZ 2010, 875).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Antragsgegnerin indessen nicht. Dass ehebedingte Nachteile eingetreten sind, hat sie schon nicht konkret dargelegt. Es ist nach ihrem eigenen Vorbringen nicht
erkennbar, dass sie ohne Eheschließung heute als Erzieherin bzw. Gruppenleiterin arbeiten würde, so dass sie ein deutlich höheres Einkommen als das einer ungelernten Arbeitskraft erzielen könnte. Dass die
Antragsgegnerin - die Ehe hinweggedacht - in ihrem erlernten Beruf weiter gearbeitet hätte und möglicherweise sich zur Erzieherin weiterqualifiziert hätte, erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Um dies
feststellen zu können, hätte es zumindest einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung ihrer Erwerbsbiografie bedurft. Entscheidend gegen die Annahme, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe heute als
Erzieherin arbeiten würde, spricht aber bereits der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit als Erzieherin schon vor der Eheschließung aufgegeben hatte. Ihr Vorbringen wäre möglicherweise plausibel, wenn sie bis zur
Eheschließung ohne Unterbrechung in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hätte und ehebedingt die eigene Berufstätigkeit aufgegeben hätte. Die Antragsgegnerin war aber in ihrem erlernten Beruf als
Kinderpflegerin nach Abschluss ihrer Ausbildung lediglich von 1980 bis März 1983 tätig. Noch vor der Heirat am 10.08.1984 hat sie infolge des Umzugs der Parteien nach T ihre Anstellung als Kinderpflegerin
aufgegeben, und seitdem nicht mehr versicherungspflichtig gearbeitet. Aus welchem Grund dies geschehen ist, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, zumal die ehegemeinschaftlichen Kinder erst deutliche
Zeit nach Eheschließung geboren worden sind.
bb) Nach Auffassung des Senats erscheint es allerdings auch bei Fehlen konkreter ehebedingter Nachteile gerechtfertigt, der Unterhaltsberechtigten den nachehelichen Unterhalt für eine angemessene
Übergangsfrist zukommen zu lassen. § 1578 b BGB ist keinesfalls dahin zu verstehen, dass der nacheheliche Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile etwa von Anfang an entfällt oder - wie hier entsprechend
der angefochtenen Entscheidung - nur für eine ganz kurze Frist bestehen soll, die zur Dauer der Ehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht. Zudem beschränkt sich § 1578 b BGB nicht auf die
Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BGH, FamRZ 2010, 629). Deshalb ist unabhängig vom Vorliegen ehebedingter
Nachteile in jedem Fall eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen (BGH, FamRZ 2010, 1637). Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung sind neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Nach Abwägung dieser Belange
erscheint dem Senat eine Befristung des nachehelichen Unterhalts für die Dauer von noch drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung, mithin bis zum 30.04.2014 angemessen.
Dabei kommt dem Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit durch die Führung des Haushalts dem Antragsteller die Berufsausübung ermöglicht hat und die ehegemeinschaftlichen Kinder versorgt
und betreut hat, besondere Bedeutung zu. Daneben muss die lange Dauer der Ehe berücksichtigt werden. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung der Parteien an Gewicht, die insbesondere
durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen,
aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf sprechen (BGH, FamRZ 2010, 1971). Im hier zu
entscheidenden Fall hat die formale Ehedauer von der Eheschließung am 10.08.1984 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 13.05.2009 immerhin fast 25 Jahre betragen. ..."
***
Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 UF 246/10 zu §§ 1573
Abs 2, 1587b BGB):
„... 1. Auf das vorliegende Verfahren, das am 29. 4. 2010 eingeleitet wurde, ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle und prozessuale Recht anzuwenden, Art. 111 FGG-RG. Das Bestehen eines nachehelichen
Aufstockungsunterhaltsanspruches gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 441,00 € ist - nachdem der Antragsgegner seine Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat und die Antragstellerin
ihrerseits sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die Befristung des ihr in dieser Höhe vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsanspruches wendet - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.
2. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist vorliegend nicht nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen, da die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat und auch keine sonstigen Umstände
ersichtlich sind, die eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig erscheinen ließen.
a) Entscheidendes Kriterium zu der gemäß § 1578 b BGB anzuwendenden Billigkeitsabwägung stellt ein fortbestehender ehebedingter Nachteil des Berechtigten dar. Je weniger die Bedürftigkeit des Berechtigten
auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist oder je geringer solche ehebedingte Nachteile waren und sind, desto eher kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung eine zeitliche Begrenzung oder
Herabsetzung in Betracht. Bei der Subsumtion unter diesen Ausnahmetatbestand ist nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ein
ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Erforderlich ist dabei ein Kausalzusammenhang zwischen
Lebensführung und Erwerbsnachteilen, wobei es genügt, wenn solche Nachteile überwiegend auf die in der Ehe einvernehmlich praktizierte Aufgabenverteilung zurückzuführen sind. Als Abwägungskriterien sind
grundsätzlich in erster Linie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, weiterhin die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie - in geringerem Maße - deren Dauer, also die
Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Unterhaltsbeschränkung rechtfertigen sollen,
nach allgemeinen Grundsätzen den Unterhaltsverpflichteten, da es sich hierbei um eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Hinsichtlich der Tatsache, das ehebedingte Nachteile nicht
entstanden sind, trifft hingegen den Unterhaltsberechtigten nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten
Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn sein Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die
vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, FamRZ 2010,875). Dabei ist diese Vorschrift grundsätzlich auf alle Unterhaltsansprüche anzuwenden, insbesondere aber
auch auf den hier bestehenden Aufstockungsunterhaltsanspruch (BGH FamRZ 2010, 1971).
b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH allein die Dauer der Ehe kein entscheidendes, gegen eine Befristung oder Begrenzung sprechendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig
berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag. Die Ehedauer gewinnt aber trotzdem durch eine
wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit während der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Allein schon dieser
Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den eigenen
angemessenen Lebensbedarf sprechen (BGH FamRZ 2010, 1971; FamRZ 2010, 1637). Die Ehezeit hat vorliegend knapp 33 Jahre angedauert (Heirat am 23. 1. 1976; Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
am 20.2.2009) und dürfte damit nach herrschender Rechtsprechung als lang anzusehen sein. Diese lange Ehedauer indiziert jedenfalls eine starke Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse. Hinzu kommt,
dass die Antragstellerin bei Eheschließung und in der ersten Zeit danach zwar noch in ihrem erlernten Beruf tätig war, jedoch im Jahre 1978 vor Geburt des ersten gemeinsamen Kindes diese Berufstätigkeit
eingestellt und eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf während der Ehezeit nie wieder aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass sie jetzt bei objektiver Betrachtung keine Anstellung in diesem erlernten Beruf
mehr finden dürfte. Sie hat während der Ehezeit zwei gemeinsame Kinder erzogen und betreut und hat im Anschluss hieran dann nur noch eine einfache Tätigkeit als Reinigungskraft in nicht vollschichtigem
Umfang ausgeübt. Soweit sie auch zwischenzeitlich - teilweise sogar in halbschichtiger Tätigkeit - als angelernte Verkäuferin tätig war, hat sie diese Tätigkeit noch während des ehelichen Zusammenlebens in
Übereinkunft mit dem Antragsgegner wieder eingestellt, da sich diese im Hinblick auf die hierdurch entstehende höhere Steuerlast nach ihrer damaligen gemeinsamen Einschätzung wirtschaftlich nicht lohnte.
Aus der erteilten Auskunft des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich ergibt sich eine Zeit der beruflichen Ausbildung vom 1.8.1970 bis zum 14. 6.1972 und im Anschluss hieran eine Beitragszeit vom
15. 6.1972 bis zum 1.12.1978, jedoch wechseln sich in dem dann folgenden Zeitraum bis zum 17. 9. 1979 Pflichtbeitragszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Ab dem 20. 3. 1979 bis zum 19. 5.1993 folgen
dann Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz und Kindererziehung, wobei ab September 1992 bis März 1995 wieder Pflichtbeitragszeiten verzeichnet sind. In der Folgezeit wechseln sich dann wiederum
Beitragszeiten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Pflichtbeitragszeiten ab. Aus diesen Belegungszeiten in der Rentenversicherung ergibt sich, dass sie während der Ehezeit vor Geburt des
ersten Kindes ihre Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgegeben und dann in diesem nicht mehr gearbeitet hat. Da sie somit aus ehebezogenen Gründen und im Einverständnis mit dem Antragsgegner eine vorher
von ihr ausgeübte und deutlich besser entlohnte Tätigkeit aufgegeben hat und dann später nur noch als Reinigungskraft bzw. angelernte Verkäuferin tätig gewesen ist, ist zusätzlich - neben der langen Ehedauer -
auch ein ehebedingter Nachteil hinsichtlich ihrer jetzigen Erwerbsmöglichkeiten eingetreten. Denn als Arzthelferin würde sie einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 1500 € erzielen können - wie das
Amtsgericht bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat -, zudem würde sie bei durchgehender Berufstätigkeit in diesem Beruf angesichts ihrer dann langjährigen Berufserfahrung entweder
eine vollschichtige Arbeitsstelle innehaben oder aber eine solche jedenfalls finden können. Wird weiterhin das Alter der Antragstellerin von fast 56 Jahren bei Rechtskraft der Scheidung berücksichtigt, erscheint
es dem Senat unter Abwägung sämtlicher Umstände gerechtfertigt, den ihr zuerkannten Aufstockungsunterhaltsanspruch nicht zu befristen. Da sie zudem ihren eigenen angemessenen Bedarf - der nach den
vorstehenden Ausführungen bei etwa 1500 € liegt - durch den ihr zuerkannten Unterhaltsanspruch von monatlich 441 € neben den von ihr erzielbaren Einkünften aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit aller
Voraussicht nach auch zukünftig nicht wird decken können, kommt auch keine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches in Betracht.
Deshalb war die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des Unterhaltsanspruches aufzuheben und eine derartige nicht anzuordnen. ..."
***
Der Unterhaltspflichtige muss auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das
Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat. Zu den Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn die Partner nicht räumlich zusammenleben und keinen gemeinsamen Haushalt führen.
Zur Feststellung von ehebedingten Nachteilen im Rahmen von § 1578b BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2011 - 2 UF 21/10):
„... I. Mit Verbundurteil vom 14.01.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesloch die Ehe der Parteien geschieden, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen und den Antragsteller
verurteilt, an die Antragsgegnerin bis 31.05.2011 nachehelichen Unterhalt von monatlich 763,00 EUR zu bezahlen. Antragsteller und Antragsgegnerin streiten in der Berufung noch um die Frage, ob und in
welcher Höhe die Antragsgegnerin vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt über den 31.05.2011 hinaus verlangen kann. Daneben ist über die Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest gegen den
Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu entscheiden.
Der am ...1954 geborene Antragsteller und die am ...1954 geborene Antragsgegnerin haben am ...1979 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien sind die Töchter J., geboren am ...1983, und S., geboren am ...1986,
hervorgegangen. Seit Januar 2007 leben die Eheleute getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin erfolgte am 06.03.2008. Die Scheidung ist seit 27.04.2010 rechtskräftig.
Der Antragsteller bewohnt mit der noch in der Ausbildung befindlichen Tochter S. weiterhin das eheliche Haus in W.. Die Antragsgegnerin hat keine eigene Wohnung, sondern lebt in dem Haus ihrer Schwester
in M., wo sie ein etwa 30 m² großes Zimmer bewohnt.
1. Versorgungsausgleich
Das Amtsgericht hat in Ziffer 2 des Urteils vom 14.01.2010 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eine Rentenanwartschaft von monatlich 42,47 EUR auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 29.02.2008 übertragen wird und diese
Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Ziffer 2 a). Weiterhin hat es entschieden, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Bundesministerium der Finanzen, Bundesfinanzdirektion
Südwest auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 891,09 EUR begründet werden, bezogen auf den 29.02.2008, und
dass diese Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Ziffer 2 b).
Gegen das ihr am 26.01.2010 zugestellte Urteil hat die Bundesfinanzdirektion Südwest am 05.02.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die in erster Instanz erteilte
Versorgungsauskunft sei nicht mehr zutreffend. Mittlerweile sei das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in Kraft getreten, wonach für den Antragsteller eine angehobene Altersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten
gelte und die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennende Zeitdauer der Hochschulausbildung sich vermindert habe. Weiterhin sei in der erstinstanzlichen Auskunft der Beitrag zur Pflegeversicherung
entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2008 - XII ZB 80/06 noch nicht berücksichtigt gewesen. Unter Einbeziehung dieser Änderungen belaufe sich die ehezeitliche Anwartschaft des
Antragstellers bei dem Bundesministerium der Finanzen auf 1.708,90 EUR statt 1.782,18 EUR in der erstinstanzlich erteilten Auskunft.
Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest nicht entgegen getreten.
2. Nachehelicher Unterhalt
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch genommen.
Der Antragsteller ist promovierter Biologe, der sein Studium Anfang 1983 beendete. Im Mai 1983 nahm er für zwei Jahre eine Promotionsstelle auf, wobei sich sein durchschnittliches Monatseinkommen 1983
auf 2.271,50 DM brutto belief. Von Juli 1986 bis Juni 1989 hatte er mehrere befristete Stellen als wissenschaftliche Hilfskraft mit schwankendem Einkommen. Im Juli 1989 erhielt er eine Festanstellung in
Vollzeit mit einem Monatsgehalt von durchschnittlich 5.306,83 DM brutto. Mittlerweile ist er im Beamtenverhältnis tätig. 2008 verfügte der Antragsteller über ein Jahresbruttoeinkommen von 60.020,40 EUR.
Die Antragsgegnerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluss von 1970 bis 1973 eine Ausbildung zur Damenschneiderin. Im Anschluss daran holte sie neben ihrer Berufstätigkeit als Schneiderin die mittlere
Reife nach. Ab 1976 besuchte sie drei Jahre das Gymnasium. Das Abitur bestand sie mit einem Notendurchschnitt von 2,1. Ein von ihr in Erwägung gezogenes Studium der Sozialpädagogik nahm sie aus
Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht auf. Statt dessen trat sie im Mai 1979 eine Stelle als Direktrice bei der Firma R. in B. Sch. an, wo sie einen Nähsaal mit 60 Frauen beaufsichtigte. Ihr
Bruttomonatseinkommen betrug dort 1982 durchschnittlich etwa 2.500,00 DM. Nach der Geburt der ersten Tochter im Februar 1983 nahm die Antragsgegnerin ein Kindererziehungsjahr. In der Folgezeit von
1983 bis 1999 widmete sie sich hauptsächlich der Erziehung der beiden Töchter. Daneben erzielte sie kleinere Einnahmen mit Nähaufträgen für eine Boutique.
2000 nahm die Antragsgegnerin wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel auf geringfügiger Basis auf. Bis Ende 2008 arbeitete sie als Verkäuferin auf geringfügiger Basis in dem W.er
Stoffgeschäft St.-T. mit einem Stundenlohn von 8,65 EUR brutto bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 399,00 EUR. Zusätzlich führte sie Näharbeiten aus, womit sie etwa weitere 400,00 EUR brutto
einnahm, abzüglich Krankenversicherungsbeiträgen von 200,00 EUR. Im Januar 2009 machte sich die Antragsgegnerin selbständig. Von Januar 2009 bis Juli 2010 war sie einerseits als Verkäuferin in der W.er
Filiale der St.-T. tätig, wo sie üblicherweise montags und dienstags, teilweise auch mittwochs arbeitete. Daneben nahm sie eine Tätigkeit in der Ro. Filiale der St.-T. auf, wo sie üblicherweise donnerstags und
freitags, teilweise auch samstags arbeitete. Weiterhin führte die Antragsgegnerin Näh- und Änderungsarbeiten im Rahmen eines mobilen Nähservice aus. Ihre geleisteten Stunden rechnete sie gegenüber der St-T.
mit 8,65 EUR brutto ab. Von Januar bis Oktober 2009 hatte die Antragsgegnerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 562,21 EUR, wovon noch 323,19 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen waren.
Im April/Mai 2006 lernte die Antragsgegnerin während eines Kuraufenthalts den aus Schr.-Su. stammenden D. Ra. kennen. Mindestens bis September 2008 verband beide eine Liebesbeziehung. In dieser Zeit
hielt sich die Antragsgegnerin in der Regel von donnerstags bis sonntags bei Herrn Ra. in Su. auf. Von Januar 2009 bis Juli 2010 stand ihr im Haus von D. Ra. ein Gästezimmer zur Verfügung, das sie während
ihrer beruflichen Aufenthalte in Ro. von donnerstags bis samstags nutzte.
In erster Instanz war zwischen den Parteien neben mehreren Einzelpositionen im Rahmen der Einkommensbereinigung insbesondere streitig, ob die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen
Laufbahn erlitten hat und ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, in ihrem bisherigen Beruf als Schneiderin und Direktrice werde sie aufgrund der langen familiär bedingten Pause nicht mehr Fuß fassen können. Nach dem zweiten Kind sei
weder ein Studium der Sonderschulpädagogik noch der Besuch eines Meisterkurses als Schneiderin möglich gewesen. Heute würde sie als Sonderschullehrerin ein monatliches Gehalt von zwischen 4.000,00
EUR und 4.200,00 EUR erzielen und als Modedirektrice zwischen 3.500,00 EUR und 4.000,00 EUR.
Ihr Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Zu Herrn Ra. bestehe seit September 2008 keine Liebesbeziehung mehr, sondern nur noch eine unverbindliche freundschaftliche Beziehung. Sie beabsichtige mit Herrn
Ra. weder eine gemeinsame Haushaltsführung noch ein gemeinsames Leben. Herr Ra. stelle ihr lediglich ein Gästezimmer unter der Woche zur Verfügung, damit sie ihrer beruflichen Tätigkeit in Ro. ohne
weitere finanzielle Aufwendungen nachgehen könne. Soweit sie in der Trennungszeit Bargeld und Gegenstände des Antragstellers an sich genommen habe, hätte ihr dies teilweise zugestanden, teilweise habe sie
damit einen Austausch der vom Antragsteller einbehaltenen Gegenstände erreichen wollen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Beklagte wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Nachehegattenunterhalt in Höhe von 1.005,00 EUR zu bezahlen. Der Antragsteller hat beantragt,
die Klage anzuweisen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Alle Entscheidungen zur beruflichen Entwicklung habe sie vor der Ehe und Familiengründung unabhängig von
ihm getroffen. Während der Ehezeit hätte er die Entscheidung der Antragsgegnerin zu einem Studium begrüßt. Letztlich habe sie sich aber wegen einer möglichen schlechten Bezahlung in dem avisierten Beruf
dagegen entschieden. Als Sonderschullehrerin könne die Antragsgegnerin heute ein Gehalt von 2.500,00 EUR bis 3.680,00 EUR erzielen, als Modedirektrice zwischen 1.900,00 EUR und 2.800,00 EUR. Als
Damenschneiderin könnte sie ohne Schwierigkeiten eine Stelle finden und ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.404,80 EUR im Monat erzielen. Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit sei ihr zumindest ein
fiktives Gehalt von ca. 2.000,00 EUR zuzurechnen. Hätte die Antragsgegnerin nach der Trennung sogleich ihrer Erwerbsobliegenheit genügt, wäre sie in der Lage, 1.500,00 EUR netto zu erzielen.
Der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Die Antragsgegnerin lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB mit Herrn Ra.. Dafür spreche auch die in keinem Fall wirtschaftliche,
sondern ausschließlich emotional begründete Tätigkeit der Antragsgegnerin in Ro.. Eine Verwirkung ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin missbräuchlich Gelder von seinem Konto abgehoben bzw.
ihm Barmittel und persönliche Gegenstände entwendet habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - W. hat nach Vernehmung des Zeugen Ra. den Antragsteller mit Urteil vom 14.01.2010 verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe
von 763,00 EUR zu zahlen, und den Unterhaltsanspruch bis 31.05.2011 befristet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller verfüge über ein Nettoeinkommen von 4.064,60 EUR, aus dem
sich nach Abzug von Fahrtkosten, Krankenkassenbeitrag, Kindesunterhalt für S., Erwerbstätigenbonus und negativem Wohnwert ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.439,71 EUR ergebe. Der
Antragsgegnerin sei ein fiktives Einkommen von monatlich 1.000,00 EUR netto zuzurechnen, das sie bei angestellter Vollzeittätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel erzielen könne. Nach Abzug
berufsbedingter Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus resultiere daraus ein bereinigtes fiktives Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin von 855,00 EUR. Unter Zugrundelegung des Halbteilungsgrundsatzes
errechne sich ein ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin von gerundet 763,00 EUR. Der Anspruch sei nicht wegen mutwilliger Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten gemäß § 1579 Nr. 5 BGB
verwirkt. Dass die Antragsgegnerin im Vorfeld der Trennung insgesamt 3.300,00 EUR an sich genommen habe, erreiche den „schwerwiegenden" Grad im Sinne von § 1579 BGB nicht, da die Antragsgegnerin,
die im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft ohnehin zur Verwendung von Geldern für sich berechtigt gewesen sei, ansonsten bei der Trennung völlig mittellos gewesen wäre und der Betrag nur 2/3 des
Nettoeinkommens des Ehemannes erreiche. Auch eine Verwirkung wegen offensichtlichem schwerwiegenden Fehlverhalten des Berechtigten nach § 1579 Nr. 7 BGB sei nicht gegeben. Indem die
Antragsgegnerin eine Uhr, persönliche Dokumente und einen Kfz-Brief des Antragstellers an sich genommen habe, sei dies zwar ein Fehlverhalten. Dieses stelle sich aber nicht als offensichtlich schwerwiegend
dar, da der Einbehalt vor dem Hintergrund der trennungsbedingten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgt sei, der Antragsteller dies sanktioniert habe, indem er seinerseits Schmuck, Nähmaschine und
Papiere der Antragsgegnerin an sich genommen habe und alle Gegenstände wieder zurückgegeben worden seien. Die Antragsgegnerin lebe jedoch in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Die seit 2006
andauernde Beziehung der Antragsgegnerin zu dem Zeugen Ra. habe sich trotz getrennter Lebensbereiche in einem solchen Maß verfestigt, dass die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem ehelichen
Zusammenleben entspreche. Indem der Zeuge Ra. der Antragsgegnerin ein Gästezimmer zur Verfügung stelle, erfahre sie eine wirtschaftliche und immaterielle Unterstützung ihrer beruflichen Tätigkeit in Ro..
Der Sinn ihrer Aufenthalte in Ro., die wegen der hohen Fahrtkosten unter wirtschaftlichen Aspekten nicht nachvollziehbar seien, erschließe sich nur unter dem Aspekt der Schaffung eines weiteren Standbeins in
der räumlichen Nähe zum Wohnsitz des Zeugen Ra.. Damit sei das Erscheinungsbild ihrer Beziehung zu dem Zeugen Ra. in der Öffentlichkeit als füreinander einstehend und sich gegenseitig Hilfe und
Unterstützung gewährend zu qualifizieren. Schließlich verbinde die Antragsgegnerin und den Zeugen Ra. auch eine Beziehung auf dem Freizeitsektor, wie ein 2009 gemeinsam verbrachter Kurzurlaub auf einem
Campingplatz und die Verlängerung der Aufenthalte der Antragsgegnerin in Su. über ihre Arbeitszeit hinaus bis Samstag zeigten. Im Hinblick auf die verfestigte Lebensgemeinschaft sei der Unterhaltsanspruch
der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB bis 31.05.2011 zu begrenzen. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe
ehebedingte Nachteile erlitten. Derzeit sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann sie diese wieder aufholen könne. Jedenfalls liege der Zeitpunkt einer möglichen Befristung nicht vor dem 31.05.2011, zu
dem der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 25.01.2010 zugestellte Urteil am 19.02.2010 Berufung eingelegt.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung führte die Antragsgegnerin zunächst ihre selbständige Tätigkeit für die St.-T. in den Filialen W. (drei Arbeitstage pro Woche) und Ro. (zwei bis drei Arbeitstage pro
Woche) fort. Am 10.07.2010 schloss die Ro. Filiale der St.-T.. Von 11.07.2010 bis 31.12.2010 arbeitete die Antragsgegnerin daher - abgesehen von ihrem Nähservice - nur noch in der W.er Filiale, wo sie drei bis
vier volle Tage in der Woche tätig war. Der durchschnittliche Gewinn der Antragsgegnerin betrug von Januar 2010 bis Oktober 2010 732,35 EUR, wovon noch 327,68 EUR Kranken- und Pflegeversicherung zu
bezahlen waren. Bemühungen der Antragsgegnerin, die W.er Filiale der St.-T. zu übernehmen, scheiterten. Am 15.01.2011 eröffnete die Antragsgegnerin zusammen mit einer Geschäftspartnerin ein eigenes
Stoffgeschäft in W..
Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Berufung allein die Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.05.2011 an. Sie macht geltend, es bestehe keine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn Ra.. Eine
Zweierbeziehung bestehe bereits seit dem gemeinsamen Kanadaurlaub im September/Oktober 2008 nicht mehr. Die gemeinsame Fahrt auf den Campingplatz im Sommer 2009 sei lediglich aus Kostengründen
erfolgt. Die Antragsgegnerin sei mit anderen Freunden auf dem Campingplatz geblieben, während Herr Ra. alleine weitergereist sei. Die Berufstätigkeit in der Filiale des Stoffladens in Ro. habe die
Antragsgegnerin aufgenommen, um alle sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Trotz der Fahrtkosten sei die Tätigkeit in Ro. in geringem Umfang für die Antragsgegnerin lukrativ gewesen. Darüber
hinaus sei sie durch die Tätigkeit in Ro. auch an weitere Nähaufträge gekommen. Im übrigen habe die Antragsgegnerin zum Betreiber der Stoffgeschäfte Herrn Ros. ein gutes Verhältnis schaffen wollen, da eine
Übergabe des W.er Geschäfts an einen Nachfolger im Raum gestanden habe und sie an einer Übernahme interessiert gewesen sei. Seit Schließung der Filiale in Ro. habe sie nicht mehr bei Herrn Ra. übernachtet.
Sie hätten nur noch sporadisch kameradschaftlichen Kontakt. Seit Juli 2010 hätten sie sich nur einmal im August 2010 und dann wieder im Januar 2011 gesehen.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts W., Az.: 1 F 33/08, den Antragsteller/Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die
Antragsgegnerin/Berufungsklägerin einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 763,00 EUR zu zahlen, und zwar unbefristet . Der Antragsteller beantragt, die
Berufung der Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, die Antragsgegnerin habe eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn Ra.. Ihre Tätigkeit in Ro. sei nicht durch
wirtschaftliche Erwägungen erklärbar. Bei Bilanzierung der Tätigkeit in Ro. ergebe sich, dass die Antragsgegnerin dort durchschnittlich 108,15 EUR im Monat Verlust gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe
auch in der St.-T. in W. die Möglichkeit gehabt, auf Vollzeit aufzustocken. Zudem hätte sie als Schneiderin jederzeit eine abhängige Stellung bekommen können.
Sofern eine Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft nicht greife, sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen. Dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit
von einem Industriebetrieb auf selbständige Änderungsarbeiten und Maßanfertigungen geändert und auf die Anstellung in der St.-T. erweitert habe, sei nicht aus ehebedingten Gründen erfolgt, sondern weil sich
die Produktion von Textilien nach Asien verlagert habe. Bei den Billigkeitserwägungen sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich bislang nicht intensiv um eine gutbezahlte Stellung gekümmert habe.
Der Senat hat die Sache gemäß § 527 ZPO auf die vorbereitende Einzelrichterin übertragen. Die vorbereitende Einzelrichterin hat in der Sitzung vom 17.01.2011 den Zeugen D. Ra. uneidlich vernommen. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2011 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 19.01.2011 das schriftliche Verfahren
angeordnet, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 08.02.2011.
II. Auf den Rechtsstreit findet das bis 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest hat der Senat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich abgeändert. Die Berufung der
Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Tenors.
1. Versorgungsausgleich
Auf das Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich findet nach Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG das bis zum 31.08.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung.
Für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gelten die auf FGG-Folgesachen anwendbaren Verfahrensgrundsätze. § 629a Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach beim
Zusammentreffen von Beschwerde und Berufung über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung zu entscheiden ist, findet nur Anwendung, wenn Beschwerde und Berufung vom selben Ehegatten eingelegt sind
(Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629a Rn. 5).
Die gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1, Abs. 3, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest führt zu der aus Ziffer 1. des Tenors ersichtlichen Änderung des
Versorgungsausgleichs.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB begann vorliegend am 01.09.1979 und endete am 29.02.2008.
In dieser Zeit hat der Antragsteller eine ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 254,49 EUR erworben. Darüber hinaus besteht eine Anwartschaft des
Antragstellers auf Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Deren Ehezeitanteil beläuft sich nach der in zweiter Instanz vorgelegten, korrigierten Auskunft der Bundesfinanzdirektion Südwest vom
28.01.2010 auf 1.708,90 EUR. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch wenn sie nach dem Ehezeitende liegen (vgl. BGH FamRZ 1986, 449).
Es ergibt sich damit für den Antragsteller folgende Übersicht:
Splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB:
254,49 EUR
Quasisplittingfähig gem. § 1587 b Abs. 2 BGB
1.708,90 EUR
Insgesamt:
1.963,39 EUR
Die Antragsgegnerin verfügt über eine ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 169,56 EUR.
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Antragsteller als der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Die Ausgleichspflicht des Antragstellers beträgt 896,92 EUR (1.963,39 EUR - 169,56 EUR =
1.793,83 : 2).
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 42,47 EUR (254,49 - 169,56 = 84,93 : 2). Dieser Ausgleich ist vom Amtsgericht zutreffend und
unbeanstandet in Ziffer 2. a) des angefochtenen Urteils vorgenommen worden.
Nach § 1587b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen in Höhe von 854,45 EUR (1.708,90 : 2). Insofern ergibt sich aufgrund der korrigierten Versorgungsauskunft eine
Veränderung in der Höhe des durch Quasisplitting vorzunehmenden Ausgleichs wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich.
Der Höchstausgleich (West) von 1.327,83 EUR ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.
2. Nachehelicher Unterhalt
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen
Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in der vom Amtsgericht festgesetzten und mit der Berufung nicht angegriffenen Höhe von 763,00 EUR ist nicht gemäß § 1579 BGB zu beschränken oder zu versagen. Eine
Verwirkung ergibt sich weder im Hinblick auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin (a) noch unter den Gesichtspunkten der mutwilligen Verletzung von Vermögensinteressen des
Verpflichteten oder des offensichtlichen schwerwiegenden, eindeutig beim Berechtigten liegenden Fehlverhaltens (b). Auch eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB ist
derzeit nicht vorzunehmen (c).
a) Keine Verwirkung des Anspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht nach § 1579 Nr. 2 BGB (Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten) zu beschränken oder zu versagen.
Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zur Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat,
dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf und unter welchen weiteren Umständen dies angenommen werden kann, lässt sich nicht
allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahre liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner
nur „probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus, dass die Partner
räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH FamRZ 2007, 1303, 1305 zu §
1579 Nr. 7 BGB i. d. F. bis 31.12.2007). Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, um so kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 70.
Aufl., § 1579 Rn. 12a). Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht,
wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen
(vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351).
Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt
oder nicht. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten
Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr
Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt (BGH FamRZ 2002, 810, 812 zu § 1579 Nr. 7 BGB a. F.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin D. Ra. im April oder Mai 2006 kennen gelernt. Eine intime Beziehung bestand mindestens bis zum gemeinsamen Kanadaurlaub im September/Oktober 2008. In
dieser Zeit behielten die Antragsgegnerin und D. Ra. jeweils ihre Lebensmittelpunkte in M. bei W. und in Schr.-Su. bei. Die Antragsgegnerin besuchte D. Ra. regelmäßig von Donnerstag bis Sonntag und beide
gestalteten ihre Freizeit an diesen verlängerten Wochenenden gemeinsam. Auch gab es gemeinsame Urlaube, zuletzt für die Dauer von fünf Wochen in Kanada im September/Oktober 2008. Von Januar 2009 bis
Mitte Juli 2010 arbeitete die Antragsgegnerin, unter Inkaufnahme erheblicher Fahrtkosten, an zwei bis drei Tagen in der Woche in Ro. und wohnte während dieser Zeit im Gästezimmer von D. Ra.. In der Regel
hielt sie sich von donnerstags bis samstags in Schr.-Su. auf. Größere gemeinsame Urlaube erfolgten ab dieser Zeit nicht mehr. Im Sommer 2009 fand jedoch noch ein wenige Tage dauernder Urlaub auf einem
Campingplatz mit Freunden statt. Weihnachten haben die Antragsgegnerin und D. Ra. nach den unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren jedenfalls seit 2009 nicht mehr gemeinsam
verbracht. D. Ra. wurde von der Antragsgegnerin nicht in ihre Familie „eingeführt" und es erfolgte kein gemeinsames Auftreten bei Festen ihrer Familie; lediglich ihre Tochter J. hatte ihn zu Beginn der
Beziehung einmal kennen gelernt. Die beruflich bedingten Aufenthalte der Antragsgegnerin in Schr.-Su. gaben der Beziehung zu D. Ra. - wie vom Amtsgericht zu Recht angenommen - eine neue Dimension, da
die Tätigkeit der Antragsgegnerin in Ro. unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Fahrtkosten wirtschaftlich nicht sinnvoll und nur im Hinblick auf die Schaffung eines zweiten beruflichen Standbeins in
der räumlichen Nähe zum Zeugen Ra. zu erklären war. Indem D. Ra. der Antragsgegnerin für ihre Verkaufstätigkeit in Ro. die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat, erschien die Beziehung in der
Öffentlichkeit als wechselseitig füreinander einstehend.
Die Entwicklung der Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. seit Mitte Juli 2010 ist zwischen den Parteien streitig. Der Antragsteller hat den Fortbestand der Beziehung und Lebensgemeinschaft geltend
gemacht. Die Antragsgegnerin hat hingegen dargelegt, es bestehe - wie schon seit Herbst 2008 - keine Zweierbeziehung mehr; Übernachtungen bei D. Ra. seien seit Juli 2010 nicht mehr erfolgt. Die Beweislast
für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes trägt der Unterhaltspflichtige. Das gilt auch für das Fortbestehen der Voraussetzungen des § 1579 BGB, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der
Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit einem neuen Partner beendet hat (BGH FamRZ 1991, 670).
Für die Zeit ab Juli 2010 konnte der Antragsteller den Beweis für Umstände, die den Fortbestand einer verfestigten Lebensgemeinschaft begründen würden, nicht führen. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme
fest, dass sich die Beziehung zwischen den Antragsgegnerin und D. Ra. seit Mitte Juli 2010 grundlegend geändert hat. Nach Schließung der Ro. Filiale des Stoffgeschäfts am 10.07.2010 hat die Antragsgegnerin
nicht mehr bei D. Ra. übernachtet. Beide haben nach dieser Zeit keine Urlaube oder Familienfeste gemeinsam verbracht und sich nur bei drei Gelegenheiten persönlich gesehen.
Dies ergibt sich aus den uneidlichen Angaben des Zeugen D. Ra.. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme durch die vorbereitende Einzelrichterin bekundet, die Antragsgegnerin habe seit Juli 2010 nicht mehr bei
ihm übernachtet und habe keine Sachen mehr bei ihm. Sie hätten sich seit Mitte Juli 2010 nur dreimal gesehen. Ende Juli 2010 seien sie mit einer größeren Gruppe ein Wochenende beim Wandern in Österreich
gewesen, im August 2010 habe die Antragsgegnerin unter Vermittlung seines Sohnes ein neues Auto gekauft und im Januar 2011 sei er anlässlich der Eröffnung des Stoffgeschäfts der Antragsgegnerin nach W.
gekommen. Gemeinsame Planungen für die Zukunft, etwa für gemeinsame Urlaube, gebe es nicht. Seine Beziehung zur Antragsgegnerin sei als reine Freundschaft zu bezeichnen.
Diese Angaben des Zeugen Ra. sind glaubhaft. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge auf Seiten der Antragsgegnerin steht und daher eher geneigt sein wird, eine ihr günstige Aussage zu tätigen. Allerdings
ist seine Darstellung insofern plausibel, als er weitere Kontakte mit der Antragsgegnerin nicht völlig von sich gewiesen hat, sondern drei persönliche Treffen - eines davon über ein Wochenende - eingeräumt hat.
Hinzu kommt, dass seine Bekundungen durch objektive Gesichtspunkte bestätigt werden. Insofern ist zum einen die unstreitige berufliche Rückorientierung der Antragsgegnerin nach W. zu nennen, die weitere
Übernachtungsaufenthalte in Schr.-Su. aus beruflichen Gründen nicht mehr erforderlich macht. Spätestens durch die Eröffnung des eigenen Ladengeschäfts durch die Antragsgegnerin in W. besteht auch kein
Zweifel mehr, dass die Ausrichtung ihrer Berufstätigkeit allein auf W. von Dauer geprägt sein wird. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen, dass seine Kontakte mit der Antragsgegnerin
nur noch sporadisch sind, hat sich im Rahmen des Berufungsverfahrens ergeben. Der Zeuge Ra. ist zum ersten Verhandlungstermin am 15.11.2010 - zunächst unentschuldigt - nicht erschienen, ohne dass die
Antragsgegnerin Angaben über seinen Verbleib machen konnte. Erst die telefonische Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beim Arbeitgeber des Zeugen ergab, dass sich dieser bereits seit
zwei oder drei Wochen in Kur befand. Hätte die Antragsgegnerin noch regelmäßigen Kontakt zu D. Ra., so wäre ihr sein Kuraufenthalt mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen. Schließlich erscheint eine
auf nur noch gelegentliche Kontakte reduzierte freundschaftliche Beziehung der Antragsgegnerin zu dem Zeugen nach Aufgabe ihrer Tätigkeit in Ro. auch im Hinblick darauf nicht unplausibel, dass beide
übereinstimmend das Ende der Zweierbeziehung auf den gemeinsamen Kanadaurlaub 2008 datiert haben.
Die festgestellte Art und Dauer der Gestaltung der Beziehung genügt im Hinblick auf die mittlerweile nur noch sporadischen Kontakte zwischen der Antragsgegnerin und D. Ra. für die Annahme einer
verfestigten Lebensgemeinschaft nicht mehr. Im Juli 2010 währte die Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und D. Ra. etwa vier Jahre und drei Monate. Davon hatte sich die Antragsgegnerin die letzten 19
Monate ein zweites berufliches Standbein im Bereich Schr./Su. geschaffen, was der Beziehung - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine neue Dimension gab. Aufgrund der im Juli 2010
eingetretenen Veränderung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Zeitspanne von fünf Jahren eines gemeinsamen Auftretens in der Öffentlichkeit noch erreicht werden wird. Auch besteht kein
Anlass, für die Beziehung der Partner, die zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt führten, eine geringere Zeitdauer als fünf Jahre für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft genügen zu
lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Auftreten in der Familie der Antragsgegnerin erfolgt ist, Weihnachten jedenfalls seit 2009 nicht mehr gemeinsam
verbracht wurde und - von der Zurverfügungstellung des Gästezimmers abgesehen - keine Fürsorge- oder Versorgungsleistungen der Partner füreinander erbracht wurden. Im Übrigen erfolgte der Bruch in der
Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. noch während des Erstverfahrens. In einem solchen Fall geht es bei der Beurteilung der sich daraus ergebenden Folgen nicht um die Frage des Wiederauflebens eines
früher bereits ausgeschlossenen oder herabgesetzten Anspruchs, wie sie nach Fortfall oder Änderung der den Ausschluss begründenden Umstände im Rahmen einer Abänderungsklage zu entscheiden ist.
Vielmehr steht der Unterhaltsanspruch insgesamt erstmals zur Entscheidung (BGH FamRZ 1991, 670, 672). Da der Zeitpunkt, bis zu dem das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch befristet hat, noch nicht erreicht
ist, führt der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs.
b) Keine Beschränkung oder Versagung des Anspruchs nach § 1579 Nr. 5 und Nr. 7 BGB
Das Amtsgericht hat zu Recht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 5 (mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten) und § 1579 Nr. 7 BGB (offensichtlich
schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigen liegendes Fehlverhalten) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit sorgfältiger Begründung verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Neue
Umstände macht der Antragsteller insofern in der Berufungsinstanz nicht geltend.
Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die im April/Mai 2006 aufgenommene außereheliche Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Zwar kann der Tatbestand des § 1579
Nr. 7 BGB erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt, weil darin eine so
schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen sein kann, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen
Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (BGH FamRZ 2008, 1414 Rn. 26). Dies setzt aber voraus, dass das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war, was etwa dann nicht der
Fall ist, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die
Ursächlichkeit ihrer Beziehung für das Scheitern der Ehe bestritten und dargetan, die Ehe der Parteien sei bereits seit Jahren zerrüttet gewesen. Demgegenüber hat der für die rechtsvernichtende Einwendung des §
1579 Nr. 7 BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller eine Ursächlichkeit der neuen Beziehung der Antragsgegnerin für das Scheitern der Ehe nicht konkret dargetan. Gegen die Ursächlichkeit der neuen
Beziehung der Antragsgegnerin für das Scheitern der Ehe spricht im Übrigen, dass sich auch der Antragsteller im Jahr 2006 einer neuen Partnerin zugewendet hat.
c) Keine Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs nach § 1578 b BGB
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 1578 b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, da sie ehebedingte Nachteile erlitten hat, die in der Höhe den vom Amtsgericht
festgesetzten Unterhaltsbetrag mindestens erreichen.
(1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben
(BGH FamRZ 2010, 2059 Rn. 21).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf
erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den
Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalt in Form einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten
Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig
aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder
erzielbaren eigenen Einkommen ergibt. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im
Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt
den ehebedingten Nachteil (BGH a. a. O. Rn. 22, 23).
Dabei trägt der Unterhaltsschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Anwendung des § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand führen können. Den
Unterhaltsgläubiger trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss also Behauptungen des Unterhaltsschuldners - etwa zum ehebedingten Nachteil - substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche
konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 2009, 1990 Rn. 18).
(2) Die Antragsgegnerin hat ehebedingte Nachteile erlitten.
Bei Prüfung der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sie nach der Rollenverteilung während ihrer Ehe die zwei 1983 und 1886 geborenen Töchter betreut hat und deshalb seit
1983 mit ihrer Berufstätigkeit ausgesetzt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin als Direktrice in der Textilfirma R. beschäftigt mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen im Jahr 1982 von
etwa 2.500,00 DM. Nach der Geburt ihrer Kinder gab sie die Tätigkeit in der Textilfirma auf und führte in der Folgezeit 17 Jahre lang nur Änderungsarbeiten in kleinerem Umfang aus. Seit 2000 nahm sie
zusätzlich eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem Stoffgeschäft auf geringfügiger Basis mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 400,00 EUR auf. So gestalteten sich die Erwerbsverhältnisse der
Antragsgegnerin auch noch bei der Trennung der Parteien Anfang 2007. Seit 2009 hat die Antragsgegnerin ihre Verkaufs- und Nähtätigkeit auf selbständiger Basis ausgeweitet, wobei ihr Gewinn nach Abzug
ihrer Krankenversicherung zwischen 239,00 EUR und 404,00 EUR monatlich betrug. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin ein eigenes Stoffgeschäft eröffnet, wobei das daraus zu erzielende Einkommen noch
völlig offen ist.
Bei dieser Sachlage sind ehebedingte Nachteile gegeben. Nach Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Firma R. ist es der Antragsgegnerin bei Wiedereintritt in das Berufsleben nicht möglich gewesen, wieder eine
entsprechend gut dotierte Stelle aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, dass mittlerweile - worauf beide Parteien zutreffend hinweisen - zahlreiche Arbeitsplätze in der Textilindustrie, insbesondere in der Fertigung,
aufgrund von Arbeitsplatzverlagerung ins Ausland weggefallen sind. Zwar ist der Wegfall eines Arbeitsplatzes nicht ehebedingt. Allerdings liegt keinesfalls nahe, dass die Antragsgegnerin bei Verlagerung oder
Schließung der Fertigung durch die Firma R. hiervon längerfristig betroffen gewesen wäre. In ihrer Stellung als Schneiderin mit Abitur, die schon mit 25 Jahren eine Leitungs- und Führungsfunktion inne hatte,
hätten ihr gute Möglichkeiten eines Wechsels, ggf. auch in einen branchenfremden Bereich, offen gestanden. Der kurze berufliche Werdegang bis zu ihrem 28. Lebensjahr 1983 zeigt, dass die Antragsgegnerin
ehrgeizig, fleißig und befähigt war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr - fortlaufend im Beruf stehend - mit diesen Eigenschaften auch bei Wegfall ihres konkreten Arbeitsplatzes nicht weiterhin gute
Einkommensmöglichkeiten offen gestanden hätten.
(3) Das Maß der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin ist mindestens so hoch wie der vom Amtsgericht zugesprochene, in der Höhe nicht angegriffene Unterhaltsbetrag von 763,00 EUR. Bei feststehenden
ehebedingten Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig; die Tatsachengerichte können sich vielmehr insoweit bei geeigneter
Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung genügt es dann in der Regel, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (BGH FamRZ 2010, 1633 Rn. 39).
Vorliegend bewegt sich die Höhe des ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin mindestens im Bereich von 777,00 EUR. Dies errechnet sich bei Zugrundelegung eines angemessenen Lebensbedarfs der
Antragsgegnerin von mindestens 1.777,63 EUR netto (4) und eines von ihr erzielbaren Einkommens von etwa 1.000,00 EUR netto (5).
(4) Für den angemessenen Lebensbedarf nach § 1587b BGB ist das Einkommen zu ermitteln, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Eheschließung und die mit der ehelichen Rollenverteilung
verbundenen Erwerbsnachteile erreicht hätte. Dabei stellt der Senat nicht auf die Einkommensverhältnisse ab, welche die Antragsgegnerin bei Absolvierung eines von ihr nach dem Abitur zunächst angedachten
Studiums der Sonderschulpädagogik gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat bereits vor Eheschließung die Stelle als Direktrice angetreten. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren handelte es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ihr Spaß gemacht habe. Sie habe deshalb keine Veranlassung gesehen, an der Tätigkeit etwas zu ändern. Dies zeigt, dass die
Antragsgegnerin die Aufnahme des Studiums selbst nicht mehr weiter verfolgte.
Maßgeblich für den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin ist, wie sich ihr Einkommen weiterentwickelt hätte, wenn sie weiterhin als Direktrice tätig gewesen wäre. Dies ist zwischen den Parteien
streitig. Während der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin würde als Modedirektrice zwischen 1.900,00 EUR und 2.800,00 EUR verdienen, behauptet die Antragsgegnerin ein Einkommen zwischen
3.500,00 EUR und 4.000,00 EUR.
Der Senat legt zugrunde, dass die Antragsgegnerin ohne Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.800,00 EUR erzielen könnte, und hält sich damit
innerhalb der vom Antragsteller behaupteten Gehaltsspanne. Dabei ist der Senat zunächst von dem Einkommen der Antragsgegnerin im Jahr 1982, dem letzten Jahr vor Geburt des ersten Kindes ausgegangen.
Ausweislich des Versicherungsverlaufs zur Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 01.09.2008 (I VA 85 ff.) hat die Antragsgegnerin vom 01.01.1982 bis zum 17.12.1982 (Beginn
ihres Mutterschutzes) Pflichtbeiträge aus einem Einkommen von 29.228,00 DM einbezahlt. Unter Hochrechnung auch auf die letzten 14 Tage des Jahres 1982 errechnet sich daraus ein durchschnittliches
Monatsgehalt von ca. 2.500,00 DM (29.228,00 DM : 351 Tage x 365 Tage : 12 = 2.532,82 DM). Bereits bei einer Umrechnung nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Jahresindex ergäbe sich daraus für das
Jahr 2008 ein Betrag von 2.106,00 EUR. Hinzuzudenken sind Gehaltserhöhungen, wie sie die Antragsgegnerin bereits von 1979 bis 1982 bekam. In den ersten drei Jahren steigerte sich ausweislich der
Versorgungsauskunft ihr durchschnittliches Monatseinkommen von 2.174,50 DM im Jahr 1979 auf ca. 2.500,00 DM im Jahr 1982 und damit um 15%. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch später
Gehaltserhöhungen erfolgt wären, die deutlich über dem Teuerungsausgleich gelegen hätten. Daher schätzt der Senat für den angemessenen Lebensbedarf, dass die Antragsgegnerin als Direktrice heute ein
monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.800,00 EUR erzielen würde. Dies wird durch die im Internet zugänglichen Werte bestätigt. Unter der vom Antragsteller angeführten Quelle
www.gehaltsvergleich.com wird das Durchschnittsgehalt für eine Schnitt-/Entwurfs-/Fertigungsdirektrice in Baden-Württemberg mit 2.580,00 EUR aufgeführt, allerdings bei einer über 10-jährigen
Berufserfahrung - die die Antragsgegnerin bei ununterbrochener Berufstätigkeit hätte - mit 3.150,00 EUR.
Aus dem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.800,00 EUR würde sich für das Steuerjahr 2010 unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 ein Nettoeinkommen von 1.777,63 EUR errechnen (berechnet nach
Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen).
(5) Das von der Antragsgegnerin erzielte bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielbare Einkommen beläuft sich auf etwa 1.000,00 EUR netto.
Soweit die Antragsgegnerin in den Jahren 2009 und 2010 mit ihrer selbständigen Tätigkeit nur ein Nettoeinkommen nach Abzug von Krankenversicherung in Höhe von zwischen 239,00 EUR und 404,00 EUR
monatlich erwirtschaftet hat, kann dies für die Ermittlung der Höhe ihres ehebedingten Nachteils keine Berücksichtigung finden. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts besteht wegen des Prinzips der
Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, §§ 1569, 1574 Abs. 2 BGB. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren
2009 und 2010 wurde die Antragsgegnerin ihrer Erwerbsobliegenheit nicht gerecht, da sie damit kein Einkommen erzielte, das dem einer angestellten Beschäftigung entsprach.
Der Antragsgegnerin ist vielmehr ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Für dessen Höhe ist maßgeblich, dass sie ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muss, die sie
bei gutem Willen durch eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 519). Das Amtsgericht hat im
Rahmen der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass ihr, die seit geraumer Zeit eine Tätigkeit als Verkäuferin ausübt, jede Verkaufstätigkeit in Vollzeit zumutbar ist. Für die Höhe des
erzielbaren Einkommens hat das Amtsgericht daher ein monatliches Bruttogehalt einer in Vollzeit tätigen Verkäuferin im Einzelhandel zugrundegelegt und dieses in Anlehnung an die in www.lohnspiegel.de
aufgeführten Werte mit rund 1.000,00 EUR netto bemessen. Der Senat schätzt das erzielbare Einkommen der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht herangezogenen Grundlagen ebenfalls
auf 1.000,00 EUR netto. Für die Realitätsnähe dieses Ergebnisses spricht auch, dass dies in etwa dem von der Antragsgegnerin in der St.-T. tatsächlich erzielten Stundensatz entspricht. Bei ihrer geringfügigen
Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hat die Antragsgegnerin zwar einen Stundensatz von 8,65 EUR erhalten. Dieser Betrag hätte sich jedoch bei einer versicherungspflichtigen abhängigen Tätigkeit im
Hinblick auf die dann anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung spürbar reduziert. Ausgehend von einem um nur 1,00 EUR geringeren Stundenlohn in Höhe von 7,65 EUR würde sich ein
Nettoeinkommen von 990,70 EUR errechnen (Berechnung nach Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen).
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegnerin sei ein höheres fiktives Gehalt anzurechnen, greift dies nicht durch. Das Amtsgericht hat die Höhe des fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin im
Rahmen der Bedürftigkeit festgelegt und ist dabei zu einem in der Berufung von keiner Seite angegriffenen Unterhaltsbetrag gelangt. Damit ist auch im Rahmen der Prüfung von § 1578 b BGB davon auszugehen,
dass für die Antragsgegnerin gegenwärtig kein höheres Einkommen erzielbar ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 Rn. 62).
Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass auch die Argumentation des Antragstellers, wonach die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin jedenfalls ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.404,80
EUR im Monat erzielen könnte, nicht greift. Dabei spielt keine Rolle, ob der Antragsteller diesen Wert, was er offen gelassen hat, als Brutto- oder als Nettobetrag verstanden wissen möchte. Sollte der
Antragsteller von einem Bruttobetrag ausgegangen sein, würde sich ein Nettolohn von 1.032,52 EUR ergeben, der nicht wesentlich über dem vom Amtsgericht angenommenen fiktiven Einkommen liegt. Wollte
der Antragsteller hingegen ein erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.404,80 EUR behaupten, wären dabei die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Einkommensvergleiche im Internet nennen ein Gehalt für Damenschneider von durchschnittlich 1.237,38 EUR brutto (www.gehaltsvergleich.com), woraus sich ein Nettogehalt von 933,70 EUR errechnen
würde. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller in erster Instanz mit Anlage B1 vorgelegten Stellenangeboten für Schneider. Soweit sich die Stellenanzeigen überhaupt auf Vollzeitstellen beziehen,
weisen fast alle kein konkretes Gehalt aus. Nur in wenigen Fällen werden Gehälter genannt, die sich zwischen stündlich 7,50 EUR (Angebot 87, Anlagenheft I, S. 137) und 10,00 EUR (Angebot 103, Anlagenheft
I, S. 93), monatlich 1.000,00 bis 1.100,00 EUR netto (Angebot 116, Anlagenheft I, S. 61) und jährlich 15.000,00 EUR und 20.000,00 EUR brutto (Angebot 20, Anlagenheft I, S. 305) bewegen. Bei der
Antragstellerin als 55-jähriger Frau, die nach etwa 25-jähriger weitgehender Berufspause wieder in das Berufsleben eintritt, wäre realistischer weise ein Einkommen eher im unteren Bereich der genannten
Spannen erzielbar. Dieses würde sich aber von den Einkommensmöglichkeiten als Verkäuferin im Einzelhandel, wie vom Amtsgericht für die fiktive Einkommensberechnung zugrunde gelegt, nicht wesentlich unterscheiden.
(6) Derzeit ist der ehebedingte Nachteil der Antragsgegnerin mit rund 777,00 EUR etwas höher als der vom Amtsgericht festgelegte und in der Berufung nicht angegriffene Unterhaltsbetrag von 763,00 EUR. Ob
und gegebenenfalls wann sich der ehebedingte Nachteil in Zukunft vermindern wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Insbesondere kann noch keinerlei zuverlässige Prognose dazu gestellt werden, wie
sich die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin aus ihrem erst seit Januar 2011 betriebenen Ladengeschäft entwickeln werden. Daher kann in diesem Erstverfahren noch keine Entscheidung dazu getroffen
werden, ob der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt herabzusetzen ist. Denn über eine Herabsetzung kann erst dann entschieden werden, wenn sich verlässlich abschätzen lässt, ob und in welcher
Höhe ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen (BGH FamRZ 2009, 1300, Rn. 62f.; Urteil v. 12.01.2011 -XII ZR 83/08-, Rn.42f). Dies ist hier nicht der Fall.
(7) Die Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls führt im vorliegenden Fall auch nicht dazu, dass ausnahmsweise trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile eine
Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin erfolgen würde. Zwar hat sich die Antragsgegnerin nach Trennung der Parteien bei Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zunächst
wirtschaftlich sehr unvernünftig verhalten. Sie hat sich im Ergebnis überhaupt nicht um eine Vollzeitstelle in abhängiger Beschäftigung bemüht. Vielmehr hat sie den eher unsicheren Weg der Selbständigkeit
eingeschlagen. Überdies hat die Ausübung eines Teils ihrer Arbeit in Ro. so hohe Kosten verursacht, dass sie mit ihrer vom zeitlichen Umfang her fast vollschichtigen Tätigkeit keinen nennenswerten Gewinn
erwirtschaftet hat. Diesem Verhalten der Antragsgegnerin ist aber bereits durch Anrechnung eines fiktiven Einkommens Rechnung getragen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei zügiger Aufnahme einer
abhängigen Beschäftigung bereits jetzt oder in absehbarer Zukunft ein nennenswert höheres Einkommen als 1.000,00 EUR netto erzielen könnte, liegen im Hinblick auf die in Frage stehenden Tätigkeiten als
Verkäuferin im Einzelhandel oder Schneiderin nicht vor. Angesichts der langen Ehedauer von 28 Jahren, der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller in den letzten 25 Ehejahren und
dem Umstand, dass der Antragssteller über eine gesicherte Position im Beamtenverhältnis mit einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen verfügt, erfordert auch die Billigkeit nicht die Herabsetzung oder
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile.
d) Ergebnis
Nach allem ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 763,00 EUR derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, zu versagen, zu befristen
oder herabzusetzen. ...."
***
Die Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität und des Vertrauensschutzes des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann dazu führen, daß trotz des Fehlens ehebedingter Nachteile die Befristung seines
Altersunterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB nicht der Billigkeit entspricht. Es ist dann allerdings die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB zu prüfen. Die Berücksichtigung
der nachehelichen Solidarität kann dazu führen, daß die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht bis zur Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs erfolgt. Es kann insoweit
der Billigkeit entsprechen, daß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten insgesamt ein Betrag in Höhe von monatlich 1.000 € verbleibt (OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2010 - 10 UF 89/10):
„... Der Kläger begehrt Abänderung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Der am 14. Mai 1944 geborene Kläger und die am 6. Juni 1945 geborene Beklagte haben am 17. November 1967 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien ist am 25. September 1969 der gemeinsame Sohn D. geboren
worden. Seit Januar 1990 leben die Parteien voneinander getrennt.
Am 26. Februar 1991 trat die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Klägers ein. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig
geschieden (8 F 3/91). Anläßlich der Scheidung schlossen die Parteien einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von
700 DM, der sich aus 563 DM Elementarunterhalt und 137 DM Altersvorsorgeunterhalt zusammensetzte. Grundlage des Vergleichs war eine halbschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten. Im Rahmen der
Scheidungsfolgesache Ehegattenunterhalt holte das Familiengericht unter dem 11. Februar 1994 ein Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beklagten ein. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß die Beklagte
krankheitsbedingt nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Die Beklagte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Vor der Ehe arbeitete sie in Vollzeit als Verkäuferin. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien am 25. September
1969 arbeitete sie zunächst nicht mehr. Erst im Mai 1990 nahm die Beklagte wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit einer Arbeitszeit von 20 bis 24 Stunden in der Woche auf; aus dieser Tätigkeit
erzielte sie zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.064,25 €. Ab März 2010 bezog sie Krankengeld in Höhe von 867,60 € monatlich. Seit 1. Juli 2010 bezieht sie eine monatlich Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 861,17 €. Die Beklagte hat den erhaltenen Altersvorsorgeunterhalt unter anderem in eine Riesterrente und in einen Bausparvertrag angelegt. Von den
dort angesparten Beträgen will sie ca. 5.000 € für eine Zahnbehandlung verwenden. Hätte sie den Altersvorsorgeunterhalt in einem Vertrag auf Rentenbasis angelegt, erhielte sie eine zusätzliche monatliche Rente
in Höhe von ca. 50 €.
Der Kläger ist seit 1. Juni 2009 Altersrentner. Im Juni 2009 bezog er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.298,74 €. Seit Juli 2009 bezieht er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.334,48 €.
Mit Schreiben vom 31. März 2009 forderte der Kläger die Beklagte zum Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche ab 1. April 2009 auf. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 reichte der Kläger eine
Abänderungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwarzenbek ein. Das Familiengericht hat den unter dem 27. Juni 1996 abgeschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die
Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2009 nur noch einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 193,26 € und ab Renteneintritt der Beklagten keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil; der Kläger hat Anschlußberufung erhoben. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs
nicht vorliegen; insbesondere seien die sehr lange Ehedauer und der Umstand zu berücksichtigen, daß sie während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben habe. Darüber hinaus habe sie sich auf eine dauerhafte
Ehe mit dem Kläger eingerichtet. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß sie bis heute gesundheitlich eingeschränkt sei. Es könne jetzt keine Befristung des Unterhalts mehr ausgesprochen werden, da dies bei
Vergleichsabschluß 1996 schon möglich gewesen sei. Den Altersvorsorgeunterhalt wolle sie teilweise für eine Zahnsanierung aufwenden. Auch stehe ihr bis zum Renteneintritt Altersvorsorgeunterhalt zu.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 24. März 2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek (22 F 327/09) den vor dem Amtsgericht - Familiengericht -
Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 (8 F 3/91) geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, daß der Kläger beginnend ab Juni 2009 bis Februar 2010 nur noch 237 € und ab 1. März 2010 monatlich 215,57 €
nachehelichen Unterhalt sowie für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 darüber hinaus monatlich 44 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen hat.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung das am 24. März 2010 verkündete Urteil des Familiengerichts Schwarzenbek (22 F 327/09) abzuändern und
den Vergleich des Familiengerichts Schwarzenbek vom 27. Juni 1996 (8 F 3/91) dahingehend abzuändern, daß der Kläger beginnend ab Juni 2009 zur Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht mehr
verpflichtet ist. Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Etwaige ehebedingte Nachteile seien durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs
ausgeglichen. Im übrigen habe die Beklagte erhebliche Zahlungen an Altersvorsorgeunterhalt erhalten; ferner sei er schon ab Juni 2009 nicht mehr zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet.
Die Beklagte beantragt, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. ...
Auf den Rechtsstreit ist gemäß Art. 111 FGG-RG das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da der Klageantrag im Mai 2009, mithin vor dem 1. September 2009, bei Gericht
eingegangen ist.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Anschlußberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Trotz des Verzichts der Parteien auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist das Urteil gemäß § 313a Abs. 4 Nr. 4 ZPO a.F. vollständig abzufassen, weil es hier auch um die Verurteilung zu
künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen geht.
Die Abänderungsklage des Klägers ist gemäß § 323 ZPO a.F., § 313 BGB zulässig; insbesondere ergibt sich die erforderliche Änderung der Sach- oder Rechtslage daraus, daß der Kläger kein Arbeitseinkommen
mehr bezieht, sondern statt dessen erheblich geringere Renteneinkünfte. Darüber hinaus eröffnet der neu eingeführte § 1578b BGB auch die Möglichkeit einer Befristung von Altersunterhaltsansprüchen, die nach
dem alten Recht nicht gegeben war.
1. Der Beklagten steht gegen den Kläger für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 ein Anspruch auf kombinierten Alters- und Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1571, 1573 Abs. 2 BGB zu. Ab Juli 2010 ergibt
sich die Anspruchsgrundlage für das Unterhaltsbegehren der Beklagten ausschließlich aus § 1571 BGB.
Soweit das Familiengericht die Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Beklagten ausschließlich aus § 1573 Abs. 2 BGB hergeleitet hat, ist dies nicht zutreffend. Das Verhältnis der verschiedenen
nachehelichen Unterhaltstatbestände hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. April 2010 (BGH FamRZ 2010, 869 ff = FuR 2010, 394) klargestellt: Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB und zwar auch für denjenigen Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis,
sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte nur teilweise an der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus §§ 1570 bis 1572 BGB und im übrigen als
Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (BGH aaO).
a) Für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 war die Beklagte aufgrund ihres Alters teilweise an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert; insbesondere ist in diesem Zeitraum unter Anwendung des § 1571
Nr. 1 BGB davon auszugehen, daß von der Beklagten aufgrund ihres Alters keinerlei Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte. Zwar hatte sie zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren
noch nicht erreicht; allerdings dürfte mit 64 Jahren keine realistische Beschäftigungschance mehr bestehen, so daß eine Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Alters nicht mehr erwartet werden konnte.
Darüber hinaus ist der Unterhaltsanspruch in § 1573 Abs. 2 BGB sowie als Altersvorsorgeunterhalt in § 1578 Abs. 3 BGB begründet. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Diese werden auf Seiten der Beklagten für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 durch ihre Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 1.064,25 € und für den Zeitraum
März 2010 bis Juni 2010 durch den Bezug von Krankengeld in Höhe von monatlich 867,60 € geprägt. Auf Seiten des Klägers ist für den Monat Juni 2009 von einer Altersrente in Höhe von 1.298,74 € und für den
Zeitraum ab Juli 2009 von einer Altersrente in Höhe von monatlich 1.334,48 € auszugehen.
b) Mit Renteneintritt der Beklagten zum 1. Juli 2010 ist für die Unterhaltsberechnung von ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich 861,17 € sowie von einer fiktiven Rente aus
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 50 € auszugehen, denn grundsätzlich stellt die zweckwidrige Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt einen Verwirkungsgrund iSd § 1579 Nr. 3 BGB dar (vgl.
OLG Koblenz FamRZ 2002, 35). Der Empfänger des Altersvorsorgeunterhalts ist in diesem Falle so zu behandeln, als hätte er dieses Geld zum Aufbau der Altersvorsorge verwendet, d.h., der entsprechende
Betrag ist ihm als fiktives Einkommen zuzurechnen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 35).
Dem ist hier so: Die Beklagte erhielt seit 1996 Altersvorsorgeunterhalt. Sie wäre diesbezüglich verpflichtet gewesen, ihn zweckentsprechend so anzulegen, daß ihre monatliche Rente ab Renteneintritt erhöht
wird. Der Einwand, daß sie dieses Geld zur Sanierung ihrer Zähne benötigt habe, greift nicht durch; insbesondere hätte die Beklagte dann gegebenenfalls weiteren Krankheitsvorsorgeunterhalt geltend machen
oder vorher entsprechende Beträge ansparen müssen. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß sich bei zweckentsprechender Anlage dieses Altersvorsorgeunterhalts eine monatliche Rente in Höhe
von 50 € ergeben hätte. Diese ist insoweit dann auch fiktiv zugrunde zu legen.
Auf Seiten des Klägers ist von einer monatliche Rente in Höhe von 1.334,48 € auszugehen.
3. Danach ergibt sich nachfolgende Unterhaltsberechnung, wobei der Senat im Hinblick auf den Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 308 ZPO nicht über die gestellten Anträge hinausgeht: ... (siehe Tabelle). ...
4. Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1578b Abs. 2 BGB liegen hier nicht vor. Allerdings ist hier der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ab 1.
Juli 2010 auf monatlich 90 € zu begrenzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger mit seinem Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangen nicht präkludiert: Zum einen kommt eine Präklusion des Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangens
ohnehin erst ab der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2010, 1884 ff = FuR 2011, 39). Im übrigen ist bei der Titulierung von Unterhalt im Rahmen eines
Vergleichs eine Präklusion auch regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1238 ff = FuR 2010, 579). Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Jahre 1996 nach der damals
geltenden Sach- und Rechtslage eine Befristung von Unterhaltsansprüchen bei einer 22-jährigen Ehe ohnehin nicht möglich.
Der Gedanke einer Befristung bzw. Begrenzung des Unterhaltsanspruchs beruht darauf, daß eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn die Ehe lange gedauert
hat, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat, oder wenn sonstige Gründe
wie z.B. das Alter oder der Gesundheitszustand des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandsgarantie sprechen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen und insbesondere auch dann, wenn sich der
Lebensstandard durch die Ehe verbessert hat, kann es angemessen sein, dem Unterhaltsberechtigten nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe hatte.
Für die Entscheidung über eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts kommt es somit ausschlaggebend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile an. Ehebedingte Nachteile sind betreffend die Beklagte im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß in der Regel die aus einer ehebedingten Erwerbsunterbrechung resultierenden Nachteile in der Altersversorgung eines Ehegatten durch
den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsaus-gleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten
regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; 2008, 1508 = FuR 2008, 438). Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im gleichen
Umfange von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634 Tz. 24).
Die umstrittene Frage, ob im Rahmen der Prüfung des ehebedingten Nachteils noch eine Vergleichsberechnung dahingehend gemacht werden muß, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ohne
die Kindererziehung bei fortgesetzter Berufstätigkeit höhere Rentenanwartschaften erworben hätte als mit der Ehe, kann hier offen bleiben (bejahend OLG Schleswig NJW 2009, 2223 ff; abl. OLG Karlsruhe
FamRZ 2010, 1252), denn im vorliegenden Fall hätte die Beklagte bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit keine höheren Rentenanwartschaften erworben, als sie durch den Versorgungsausgleich übertragen
bekommen hat: Die Beklagte bekam durch den Versorgungsausgleich 16,8148 Entgeltpunkte übertragen. Bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Verkäuferin vor der Ehe hat die Beklagte durch eigene
Erwerbstätigkeit maximal 0,7055 Entgeltpunkte erworben. Unter Berücksichtigung einer Ehedauer von 23¼ Jahren hätte die Beklagte bei normalem Verlauf lediglich eigene Entgeltpunkte in Höhe von 16,4028
erwerben können. Soweit die Beklagte eine mögliche Karriere behauptet, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte (vgl. OLG Schleswig aaO) Ehebedingte Nachteile ergeben sich vorliegend daraus nicht.
Ehebedingte Nachteile können allerdings dann vorliegen, wenn die Berufsunterbrechung während der Ehe dazu führt, daß auch nach der Scheidung nur geringere oder gar keine Versorgungsanrechte mehr
begründet werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 123, 124; OLG Zweibrücken FuR 2009, 60; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, 1161), denn in diesem Fall wirken die ehebedingten Nachteile auch
noch während des Renteneintritts fort.
Allerdings sind auch unter diesem Aspekt keine ehebedingte Nachteile der Beklagten ersichtlich. Die Beklagte hat nach der Trennung in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin eine ungefähr halbschichtige
Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Umstand, daß sie nicht vollschichtig arbeiten konnte, ist nicht auf die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern auf eine krankheitsbedingte teilweise
Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen; insoweit wird auf das im Jahre 1994 im damaligen Verfahren eingeholte Gutachten Bezug genommen. Die damalige Erkrankung der Beklagten stellt keinen ehebedingten
Nachteil dar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß auch psychische Erkrankungen, die durch eine Ehekrise und/oder eine Trennung ausgelöst wurden, keine ehebedingten Nachteile
darstellen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 ff = FuR 2010, 561).
Andererseits ist gerade im Bereich des Altersunterhalts verstärkt der Gedanke der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind insbesondere die Dauer der Pflege und
Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe im Rahmen der Bemessung des Umfangs der geschuldeten
nachehelichen Solidarität von Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207 ff = FuR 2009, 530). Zu beachten als besonderer Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Tatsache, daß hier der Unterhalt nach der
bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage bereits tituliert war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 = FuR 2010, 561 Tz. 32, 33).
Im Ergebnis entspricht es der Billigkeit, der Beklagten bis zum Renteneintritt, also bis einschließlich Juni 2010, den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzubilligen und den
Unterhaltsanspruch ab Juli 2010 auf 90 € monatlich zu begrenzen.
Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, daß die Ehedauer mit 23¼ Jahren erheblich ist; auch trug sie während der Ehe die Hauptlast der Betreuung des gemeinsamen Kindes und der Haushaltsführung.
Weiterhin gab sie mit der Geburt des gemeinsamen Kindes ihre vorher vollschichtige Erwerbstätigkeit auf. Hinzu kommt, daß vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine erhebliche Rolle spielt. Im
Jahre 1996 war an eine Befristung/Begrenzung des Unterhalts bei der Ehedauer der Parteien nicht zu denken. Darüber hinaus war der der Beklagten damals zumindest teilweise zustehende Krankheitsunterhalt
nach altem Recht ohnehin nicht befristbar; insoweit ergibt sich ein ganz erheblicher Vertrauensschutz der Beklagten. Dieser Vertrauensschutz wurde erst durch die Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1.
Januar 2008 beseitigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte aufgrund ihres Alters und gegebenenfalls auch aufgrund ihres Gesundheitszustands keine realistische Möglichkeit mehr, in eigener
Verantwortung für das Alter weiter Vorsorge zu treffen.
Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß ehebedingte Nachteile für die Beklagte eben gerade nicht ersichtlich sind. Die Beklagte dürfte aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs und der
Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt sogar noch geringfügig besser stehen, als wenn sie während der Ehe durchgehend gearbeitet hätte. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, daß sie bei Fortsetzung ihrer
Berufstätigkeit eine Führungsposition erlangt hätte, gibt es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers eher beschränkt, und er hat auch schon seit 1996, mithin
seit 14 Jahren, in erheblichem Umfange Unterhalt an die Beklagte bezahlt.
Kommt man nun zu einer Gesamtabwägung, so entspricht - insbesondere wegen des erheblichen Vertrauensschutzes seitens der Beklagten - eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nicht der Billigkeit. Auf der
anderen Seite fallen die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Kriterien nicht so stark ins Gewicht, daß eine lebenslange Teilhabe an den vollen ehelichen Lebensverhältnissen gerechtfertigt wäre. Somit
ist es billig, den Unterhaltsanspruch unter Anwendung des § 1578b Abs. 1 BGB der Höhe nach zu begrenzen.
Zu beachten ist, daß Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs im Rahmen des Altersunterhalts der Rentenbetrag ist, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe bei Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erhalten
hätte (BGH FamRZ 2010, 1633 = FuR 2010, 634). Wie schon ausgeführt, würde dieser fiktive Rentenbetrag hier unter dem tatsächlich bezogenen Rentenbetrag liegen.
Um allerdings dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen, ist der angemessene Lebensbedarf der Beklagten iSd § 1578b Abs. 1 BGB mit 1.000 € anzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2010,
1633 ff = FuR 2010, 634 Tz. 40), so daß sich rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 90 € ergibt. Der Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15. November 2010
führt insoweit nicht zu einer anderen Bewertung.
Soweit der Kläger mit seiner Anschlußberufung eine sofortige Befristung bzw. Herabsetzung ab Juni 2009 begehrt, entspricht dies nicht der Billigkeit. Denn insbesondere aufgrund der langen Ehedauer und der
langen Zahlung von nachehelichen Unterhalt ist der Beklagten bis zur Einschränkung ihres Unterhaltsanspruchs eine angemessene Übergangsfrist zuzubilligen, die jedenfalls bis Juni 2010 reicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. ..."
***
Bei der Prüfung der Befristung bzw. Begrenzung nach § 1578 b BGB sind die unterscheidlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, zunächst gesondert zu betrachten. Danach ist
eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB zu berücksichtigende Versorgungsnachteile des Unterhaltsberechtigten können durch die Zahlung des Altersvorsorgeunterhalts
und die Übertragung von Wohnungseigentum kompensiert werden. Zunächst vorhandene ehebedingte Nachteile können durch eine nachfolgende Erkrankung des Unterhaltsberechtigten ihre Auswirkungen
verlieren. Der weggefallene ehebedingte Nachteil ist dann als ein Faktor im Rahmen der Billigkeitsabwägung zur Bestimmung des Maßes der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen (OLG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.10.2010 - 10 UF 78/10).
***
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der
Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die
Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen (OLG Celle, Urteil vom 06.07.2010 - 10 UF 64/10):
„... I. Die (im Berufungsrechtstreit verbliebenen) Parteien sind seit 20. August 2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. aus der im Oktober 1989 geschlossen Ehe sind die beiden Töchter J ( 1990) und L ( 1994),
die erstinstanzliche Klägerin zu 1., hervorgegangen, die beide weiterhin im Haushalt der Mutter leben.
Nachdem der Beklagte, der bis einschließlich April 2009 neben dem ebenfalls nicht titulierten Kindesunterhalt für L Ehegattenunterhalt für die Klägerin zu 2. in Höhe von zuletzt 834 € geleistet hatte, die
Herabsetzung dieses Unterhaltes für die Zeit ab Mai 2009 auf 400 € und die Einstellung der Ehegattenunterhaltszahlung ab Januar 2010 angekündigt hatte, ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren für die Zeit
ab Mai 2009 auf rückständigen und laufenden Unterhalt - für die Tochter 152 % des Mindestunterhaltes, für die geschiedene Ehefrau monatlich 1.200 € - in Anspruch genommen worden.
Das Amtsgericht hat der im Urteil vom 19. Februar 2010 - auf das ergänzend Bezug genommen wird - ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten Ansprüche auf Kindesunterhalt in - anerkannter - Höhe von
144 % ´des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle´ sowie auf nachehelichen Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Betrag von 834 € zugrundegelegt und den Ehegattenunterhalt auf die
Zeit bis 31. Mai 2010 befristet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin zu 2. (im weiteren: die Klägerin) mit ihrer form und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insoweit, als sie für die Zeit ab Juni 2010 einen monatlichen
Unterhaltsanspruch in Höhe von 500 € erhalten sehen will. mindestens in dieser Höhe bestehe ein fortwirkender ehebedingter Nachteil, da sie nunmehr nicht realistisch in ihren ursprünglich erlernten und bis zur
Geburt von J auch längerfristig vollzeitig ausgeübten Beruf als Großhandelskauffrau zurückkehren könne. aus ihrer nach der ausschließlichen Betreuung von Kindern und Haushalt ab 2000 zunächst in
geringfügigem Umfang aufgenommenen und - nach verschiedenen Fort und Weiterbildungen 2001 bis 2005 - schließlich bis auf einen halbschichtigen Umfang ausgeweiteten Tätigkeit inzwischen als
pädagogische Mitarbeiterin aber - selbst bei Annahme einer Nebentätigkeit - könne sie nur ein um rund 700 € geringeres Einkommen erzielen, als dies bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Großhandelskauffrau der
Fall wäre.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er meint, der Einkommensnachteil der Klägerin beruhe nicht auf fortwirkenden ehebedingten Ursachen, sondern ausschließlich auf deren eigener Entscheidung, im
pädagogischen Bereich statt in ihrem ursprünglichen kaufmännischen Berufsfeld tätig bleiben zu wollen.
Der Senat hat im Termin, zu dem die Parteien persönlich anwesend waren, die Beklagte ergänzend persönlich angehört und befragt.
II. Auf das vorliegende, im Juli 2009 eingeleitete Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGGReformG die Vorschriften des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechtes anzuwenden (vgl. BGH
FamRZ 2010, 192).
III. Die zulässige Berufung der Klägerin muß in der Sache vollen Erfolg haben. Einer Befristung des - bereits nach dem mit der Berufung weiter verfolgten Antrag in Ansehung eines vom Amtsgericht
unwidersprochen ermittelten rechnerischen Unterhaltsanspruches von mehr als 1.000 € wesentlich begrenzten - Unterhaltsanspruches der Klägerin steht durchgreifend entgegen, daß der Beklagte einen in Höhe
dieser Klagforderung fortwirkenden ehebedingten Nachteil der Klägerin nicht widerlegen kann.
Nach der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 (XII ZR 175/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und bislang veröffentlicht bei juris) bereits in den Leitsätzen erfolgten Klarstellung
zur maßgeblichen Darlegungs und Beweislast im Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, auf die der Senat bereits mit der Ladungsverfügung ausdrücklich
hingewiesen hat, ist der Unterhaltspflichtige für die zur Stützung seines Herabsetzungs oder Befristungsbegehren erforderlichen Voraussetzungen darlegungs und beweisbelastet und trifft den
Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er seinerseits darzulegen hat, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.
Derart vorgetragene ehebedingte Nachteile müssen dann vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Diese Grundsätze geltend entsprechend, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich
fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile
zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
Die Klägerin hat im Streitfall ihre vor und zu Beginn der Ehe ausgeübte Berufstätigkeit anläßlich der Geburt der ersten Tochter aufgegeben. sie war in der Folgezeit entsprechend der von den Parteien gewählten
Form der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zunächst über rund zehn Jahre nicht anderweitig berufstätig und hat dann eine geringfügig begonnene Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld entsprechend der
abnehmenden Betreuungsbelange der Kinder - auch nach der Trennung der Parteien ohne ersichtlich gewordene Einwände des Beklagten - schrittweise ausgebaut. Aus dieser - unbefristet gesicherten, derzeit
tatsächlich aber nicht weiter ausweitbaren - Tätigkeit erzielt die Klägerin unstreitig selbst unter Berücksichtigung einer fiktiven Nebentätigkeit jedenfalls 500 € weniger als dies bei einer durchgehend fortgesetzten
Tätigkeit im vorehelichen Beruf der Fall wäre.
Selbst wenn man im Lichte der 2008 erfolgten Rechtsänderung davon ausgehen wollte, daß die Beklagte tatsächlich bereits in der Folgezeit zu Bemühungen um eine Rückkehr in den damals bereits achtzehn
Jahre nicht ausgeübten Beruf verpflichtet gewesen wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund der belegten negativen Reaktionen auf ihre aktuellen derartigen Bemühungen schon nicht ansatzweise ersichtlich,
daß diese erfolgreicher gewesen wären - einen gar dahingehenden Beweis vermag der Beklagte (naturgemäß) nicht anzutreten. insofern kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß selbst bei einem
tatsächlichen Erfolg der Arbeitsplatzsuche im kaufmännischen Bereich typischerweise davon auszugehen wäre, daß die (mindestens) achtzehnjährige Berufspause zu einem dauerhaft wesentlich geschmälerten
Verdienst führen würde - auch hinsichtlich der Begrenzung des ehebedingten Nachteiles auf einen geringeren Umfang als die Klagforderung fehlt es schon an substantiiertem Vortrag, insbesondere aber an einem
Beweisantritt des Beklagten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO. ..."
***
„... Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19.07.2010 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.8.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe ‚einen etwaigen Anspruch auf Befristung des
Unterhaltsanspruches der Beklagten verwirkt', greift nicht durch. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.4.2006 die Rechtsprechung zur Befristung des
nachehelichen Aufstockungsunterhalts grundlegend geändert und nicht mehr entscheidend auf die lange Dauer der Ehe, sondern vorgreiflich auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt (vgl. BGH FamRZ
2006, 1006, 1007 f.). Es ist allgemein anerkannt, dass die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Unterhaltsvereinbarungen führen kann, die nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind (vgl. nur BGH FamRZ 2010,192 m. w. N.). Ein Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs
wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, für die derjenige die
Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft. (vgl. BGH FamRZ 2010, 192).
Umstände für einen Ausschluss der Abänderbarkeit hat die demnach darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan, noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es hier nahe, dass jedenfalls
nachträgliche gesetzliche Änderungen oder Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich unmittelbar auf den geschuldeten Unterhalt auswirken, Berücksichtigung finden müssen. Bei Abschluss
der Scheidungsfolgenvereinbarung am 14.12.1993 war die spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Befristung auch bei lang andauernder Ehe nicht absehbar. Die
vereinbarte unbefristete Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt entsprach der damaligen Rechtspraxis, wonach bei einer - wie hier - über 25-jährigen Dauer der Ehe eine Befristung nicht
aufgenommen wurde. Dass die Parteien eine spezielle Regelung zur Befristung treffen wollten, lässt sich der Scheidungsfolgenvereinbarung gerade nicht entnehmen.
Dem Kläger kann nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 zum Anlass genommen hat, eine Abänderung des titulierten Unterhalts zu begehren,
sondern erst Ende 2008 eine Abänderungsklage eingereicht hat, nachdem er im Juli 2008 in den Ruhestand versetzt wurde. Im April 2006 bezog die Beklagte bereits Rente. Ihre eigene wirtschaftliche
Lebensstellung wurde durch die zeitlich verzögerte Einreichung der Abänderungsklage nicht nachteilig beeinflusst.
Wie bereits eingehend in dem Beschluss des Senats vom 19.7.2010 ausgeführt, ist es unerheblich, dass der Kläger seine Abänderungsklage nicht ausdrücklich auf die Norm des § 1578 b BGB gestützt hat. Eine
‚Verwirkung' vermag weder die über 15-jährige ordnungsgemäße Erfüllung des titulierten Unterhaltsanspruchs noch das prozessuale Verhalten des Klägers zu begründen. Der Gesetzgeber hat
gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO ausdrücklich die Abänderung von sog. Alttiteln zugelassen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte bereits selbst Rente bezieht. Der Gesetzgeber hat
durch die Unterhaltsrechtsreform einer dauerhaften, nicht abänderbaren Lebensstandardsgarantie eine Absage erteilt. Vielmehr ist eine umfassende Billigkeitsprüfung im Einzelfall vorzunehmen.
Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 19.7.2010.
Die wiederholte Behauptung der Beklagte, sie hätte die Abschlussprüfung noch gemacht, wenn sie nicht den Kläger kennengelernt, geheiratet, die besprochene Rollenverteilung in der Ehe übernommen und reifer
geworden wäre, bleibt weiterhin nicht nachvollziehbar. Es bleibt dabei, dass die Beklagte bei Eingehung der Ehe 24 Jahre alt war und nach Beendigung der Schule zu dieser Zeit bereits seit über neun Jahren im
Berufsleben stand, zunächst als Auszubildende und dann als Verkäuferin ohne Abschlussprüfung. Ein schwaches Selbstbewusstsein der Beklagten bedingt durch ein dominantes Elternhaus bei Eingehung der Ehe
vermag einen ehebedingten Nachteil nicht zu begründen.
Der Senat ist in seinem Beschluss vom 19.7.2010 nicht von einem zu hohen Einkommen der Beklagten ausgegangen. Ausweislich des vorgelegten Rentenbescheides bezieht die Beklagte nach Abzug der
gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge eine Rente von 1530 €. In seinem Beschluss vom 19.7.2010 hat der Senat festgestellt, dass die Beklagte bei einer Rente von 1530 € netto nach der Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht schlechter gestellt ist, als hätte sie durchgängig als Verkäuferin gearbeitet. Die Kosten für eine Zusatzversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung), welche die Beklagte mit 150 €
monatlich angegeben hat, fielen auch an, wenn die Beklagte durchgängig als Verkäuferin gearbeitet hätte. Die Beklagte ist somit in der Lage, ihren angemessenen Bedarf, der sich nach den zu erwartenden
Renteneinkünften einer durchgängig erwerbstätigen Verkäuferin richtet, selbst zu decken.
Schließlich weist der Senat nochmals darauf hin, dass das angefochtene Urteil nicht auf einem Verfahrensfehler beruht. Selbst wenn das Amtsgericht nicht auf die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Befristung
hingewiesen haben sollte, so hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung und in dem Schriftsatz vom 16.8.2010 Gelegenheit, zu dieser Frage umfassend Stellung zu nehmen. Ihr umfangreicher Vortrag vermag
indes, wie bereits in dem Hinweisbeschluss und in den obigen Erwägungen ausgeführt, eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Der Unterhaltsanspruch ist auf Grund der objektiv vorliegenden
Kriterien gemäß § 1578 b BGB wie in dem angefochtenen Urteil zunächst stufenweise herabzusetzen und sodann bis einschließlich 2010 zu befristen, da ein unbefristeter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen
Lebensverhältnissen unbillig wäre. Der Senat nimmt Bezug auf die Billigkeitsabwägung in dem angefochtenen Urteil und in dem Beschluss vom 19.7.2010.
Einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO stehen weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen. Im Falle einer
Entscheidung des Senats durch Urteil, wäre die Revision nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Billigkeitsabwägung gemäß § 1578 b BGB
beruht auf Erwägungen, die konkret auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sind. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die Erwägungen zur Befristung oder Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs entsprechen den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert.
Eine Niederschlagung der Kosten für das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zum Wohnwert kommt nicht in Betracht, weil keine unrichtige Sachbehandlung durch das Familiengericht gemäß §
21 GKG vorliegt. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht während eines laufenden Prozesses bedeutet für sich genommen keine unrichtige Sachbehandlung. Vielmehr darf und muss das
Gericht seine Rechtsauffassung stets selbstkritisch hinterfragen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 2007, §, Kostengesetze, 37. Aufl., § 21, Rn. 30); zumal vorliegend ein Wechsel in der Person der
zuständigen Abteilungsrichterin stattgefunden hat." (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2010 - 4 UF 81/10)
***
§ 36 Nr. 1 EGZPO muss verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisherige Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (OLG Saarbrücken Urteil vom
15.7.2010, 6 UF 4/10 zu BGB §§ 1571 Nr. 3, 1578 b):
„... I. Der am ... September 1943 geborene Kläger und die am ... November 1939 geborene Beklagte, beide Deutsche, hatten am ... Mai 1966 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter N., geboren am ... August 1967,
hervorgegangen, die nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Die Parteien trennten sich am 1. Juni 1985. Auf den der Beklagten am 22. April 1986 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers wurde die Ehe mit Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 31. März 1987 - insoweit seit demselben Tage rechtskräftig- geschieden.
Im Scheidungstermin vom selben Tage hatten die Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt einen Vergleich geschlossen, der folgenden Wortlaut hat:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 430 DM zu zahlen.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin zu ihrem jetzigen Einkommen eigene Einkünfte erzielen darf, ohne dass sich an den Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von 430 DM
monatlich etwas ändert.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass eine Änderung des Unterhaltsbetrags auch nicht eintritt dadurch, dass die Antragsgegnerin eventuell aus dem Haus nach dessen Verkauf auszieht und dann eigene
Miete zahlen muss.
3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass im Falle des Hausverkaufs bei keiner Partei eigenes Vermögen oder Zinseinkommen angerechnet wird.
4. Die Parteien sind sich einig darüber, dass der der Antragsgegnerin zu zahlende Unterhaltsbetrag von 430 DM der Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex der Bundesrepublik (4
Personen-Arbeitnehmerhaushalt) unterliegt. Der Unterhaltsbetrag ist jeweils dann anzupassen, wenn der Lebenshaltungskostenindex um 5 % gestiegen ist.
5. Die Antragsgegnerin erteilt ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting, der Antragsteller verpflichtet sich, die der Antragsgegnerin dadurch entstehende Steuermehrbelastung dieser zu erstatten.
Infolge der Anpassungen an den Lebenshaltungskostenindex gemäß Ziffer 4. des vorgenannten Vergleichs schuldete der Kläger der Beklagten zuletzt monatlichen Unterhalt in Höhe von 315,87 EUR.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab Oktober 2008 verpflichtet ist, in Abänderung dieses Vergleichs an die Beklagte nachehelichen
Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger hat am 26. April 1991 Frau G. R. (im Folgenden: Ehefrau) geheiratet. Aus dieser Ehe ist die Tochter N., geboren am … Oktober 1984, hervorgegangen, die keines Unterhalts mehr bedarf. Die Ehefrau
des Klägers ist teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist der Kläger verrentet.
Die Beklagte hat keinen Beruf erlernt. Sie hat bis zur Eheschließung in einer Nähfabrik und einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Anlässlich der Eheschließung hat sie sich die für den Zeitraum 1. September
1957 bis 31. Juli 1966 auf ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschriebenen Beiträge im Wege der Heiratserstattung auszahlen lassen. Ab der Geburt N. und bis Anfang 1979 hat sie sich ausschließlich deren
Erziehung und der Haushaltsführung gewidmet. Danach hat sie bis zu ihrer Verrentung am 1. November 2002 halbtags im öffentlichen Dienst als Raumpflegerin gearbeitet.
Mit am 29. September 2008 eingereichter und der Beklagten am 3. November 2008 zugestellter Klage hat der Kläger beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem am 31. März 1987 vor dem Amtsgericht -
Familiengericht - in Neunkirchen im Verfahren 17 F 62/86 geschlossenen gerichtlichen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab Oktober 2008 an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat .
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.
Durch das - mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 nach § 319 ZPO jeweils im Tenor berichtigte - angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Kläger
unter Abweisung der weitergehenden Klage in Abänderung des vorgenannten Vergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlich nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
2008 in Höhe von 198 EUR, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 solchen in Höhe von 223 EUR und ab 1. April 2010 solchen in Höhe von 200 EUR zu zahlen. Mit seiner gegen dieses
Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat die
Akten 17 F 62/86 des Amtsgerichts Neunkirchen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. ...
II. Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.). Die zulässige Berufung des Klägers
hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die - von den Parteien unangegriffen - zutreffend vom Familiengericht nach § 323 ZPO als zulässig beurteilte Abänderungsklage (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 192 und 111) ist - was dem Senat nach § 528
ZPO allein zur Prüfung anfällt - nicht in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang begründet.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, steht der Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein
Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.
Zutreffend hat das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den - wandelbaren (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 und 629 m.w.N.) - ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien
bemessen und dem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 4. März 2010 - 6 UF 86/09 -), die
Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten im Zeitraum ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt hat, wie er ohne die neue Ehe
des Klägers geschuldet wäre (BGH a.a.O. m.w.N.).
Im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Ermittlung der bedarfsprägend einzustellenden Einkünfte seiner Ehefrau, dass das Familiengericht nur die
Zahlungen auf eine Lebensversicherung bei der <Versicherungsunternehmen> in Höhe von 35,33 EUR monatlich als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt und die - bezüglich der Zahlung unstreitigen -
Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 150 EUR monatlich auf einen Vermögensplan nicht bis zur Grenze von 4 % ihres Bruttoeinkommens berücksichtigt hat.
Denn es steht sowohl einem Unterhaltspflichtigen als auch einem Unterhaltsberechtigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2009, 1391 und 1207; 2007, 793; 2005, 1817 jeweils m.w.N.), der
beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 2009 - 6 UF 21/09 -; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.
Januar 2009 - 9 UF 84/07 -), frei, einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttojahreseinkommens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzusetzen, wenn er damit - wie hier - tatsächlich ergänzende
Altersvorsorge betreibt, wobei ihm die Art der Vermögensanlage überlassen bleibt.
Diese auch auf den neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Rahmen der Drittelmethode in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss, anzuwendenden Grundsätze führen hier aber im Ergebnis
nicht zu einer weiteren Verminderung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Denn - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - vermag der Senat - abweichend von der Beurteilung des
Familiengerichts - keinen Grund dafür zu erkennen, in die Unterhaltsberechnung auf Seiten der Ehefrau des Klägers nur deren tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte aus deutlich untervollschichtiger
Erwerbstätigkeit einzustellen. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung zu prüfen, ob der neuen Ehefrau im - hypothetischem -
Falle der Scheidung der zweiten Ehe ein Geschiedenenunterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten nach §§ 1570 ff. BGB zustünde. Ist dies der Fall, so sind nicht nur die erzielten, sondern
gegebenenfalls darüber hinausgehend auch die im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Erwerbsobliegenheit von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkünfte in die Unterhaltsberechnung nach der
Drittelmethode - und zwar bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung - einzubeziehen. Dabei sind die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu
behandeln, so dass eine etwaige, das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollenverteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist (BGH
FamRZ 2010, 111).
In diesem durch die gebotene Dreiteilung abgesteckten Rahmen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen,
wozu auch die Erwerbsfähigkeit der neuen Ehefrau und das von ihr erzielbare Einkommen gehören (vgl. BGH FamRZ 2010, 869).
Bei der hiernach anzustellenden fiktiven Betrachtung stünde der neuen Ehefrau des Klägers bei dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand gegen diesen im Falle der Scheidung von ihm
dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass seine Ehefrau nach ihrem Alter, ihrer Ausbildung, ihrem Gesundheitszustand und nach den derzeitigen Verhältnissen auf dem
Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - 6 UF 132/09 - und vom 10. Dezember 2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113, jeweils m.w.N.) keine vollschichtige angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB)
Anstellung finden könnte, die vom Berufsbild her mit ihrer derzeit nur teilschichtig ausgeübten vergleichbar wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit oder sonstiger ungünstiger
Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 38/09 -, FuR 2010, 235; Urteil des 9. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2009 - 9 UF 93/08 -).Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist daher ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung einzustellen; denn sie ist
ihrer Eigenverantwortung, für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB), und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen.
Bezüglich des der Ehefrau des Klägers fiktiv zuzurechnenden Einkommens - das von ihr realistisch erzielbar sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 793 und 183; FamRZ 2006, 469; BGH FamRZ 2008, 2104;
1996, 345) - stellt der Senat vorliegend auf das von ihr tatsächlich erzielte Bruttogehalt ab. Dieses belief sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts - die mit der vom Kläger vorge-legten
Lohnsteuerbescheinigung für 2008 und den von ihm beigebrachten Gehalts-bescheinigungen in Einklang stehen - auf jedenfalls 16.785,52 EUR jährlich für eine monatliche Arbeitsleistung von 99,06 Stunden.
Rechnet man den sich hieraus ergebenden Stundenlohn auf eine vollschichtige Tätigkeit um, ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von jedenfalls 2.000 EUR.
Dieses fiktive Monatseinkommen ist auch nach Bereinigung um die dann anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, fiktive pauschale berufsbedingte Kosten (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314) und
fiktive Aufwendungen für ergänzende Altersvorsorge in Höhe von 4 % aus diesem Bruttobetrag weit höher als das der Ehefrau des Klägers im angefochtenen Urteil beigemessene in Höhe von 683 EUR für 2008
und von 959 EUR ab 2009, so dass der Kläger durch die im Übrigen unangefochtene und zu keinen Beanstandungen Anlass bietende Rechenweise des Familiengerichts nicht beschwert ist.
Vergebens begehrt der Kläger eine Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die - was dem Senat aufgrund von § 528 ZPO allein zur Prüfung anfällt - über die bereits vom
Familiengericht ab April 2010 erkannte hinausgeht.
Soweit der Kläger dem Familiengericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner - auf § 139 ZPO fußenden - Hinweispflicht vorwirft, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit,
seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und seine rechtlichen Ausführungen der im angefochtenen Urteil niedergelegten Rechtsmeinung des Familiengerichts anzupassen und zu vertiefen.
Es kann dahinstehen, ob das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Heiratserstattung einen ehebedingten Nachteil darstellt, was der Kläger bekämpft.
Folgte man dem Kläger und sähe man die durch die Heiratserstattung von der Beklagten erlittenen Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht als ehebedingten Nachteil an, so stünde - wie im Senatstermin erörtert -
einer weitergehenden Abänderung des zwischen den Parteien am 31. März 1987 geschlossenen Vergleichs als der vom Familiengericht ausgeurteilten § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, da der Beklagten eine
Befristung oder eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhalts nicht zumutbar ist.
Ist über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 - wie vorliegend - ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so sind nach dieser Vorschrift Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, nur zu
berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung
zumutbar ist.
Der Errichtung des Titels lagen Umstände im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des
Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (OLG Bremen, NJW 2008, 3074; Borth, FamRZ 2008, 105). Denn das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht nicht möglich war, und zwar auch
nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts ging, kam zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten
Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in Betracht in der Weise, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem
"angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt ermäßigt werden konnte. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, erlaubte diese Regelung indessen - anders als § 1578 b BGB n.F. - nicht
(BGH FamRZ 1999, 710).
Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaubt eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1. Januar 2008 neue Rechtslage (OLG Hamburg, FamRZ 2009,
781; BT-Drucks. 16/1830, S. 33). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen
Dispositionen getroffen hat, die ihn längerfristig binden (Wendl//Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 176 c). Vor allem bei langen Ehen muss - auch im Lichte der auf Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und
2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere dem in der bestehenden Ehe erlangten Status (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105) - das berechtigte
Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden (Wendl/Schmitz, a.a.O.). § 36 Nr. 1 EGZPO muss daher - zumal in Ansehung des Umstandes, dass die Norm
eine (wenn auch unechte) Rückwirkung enthält, die eine reformbedingte Abänderung von Unterhaltstiteln ermöglicht, die auf verfassungsrechtlich geprüftem und gebilligtem Recht beruhten (so auch Jüdt, FuR
2008, 427) - verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass der Schutz des Vertrauens auf das bisher geltende Unterhaltsrecht besonders berücksichtigt wird (so zutreffend Borth, FamRZ 2008, 105;
vgl. auch AG Pankow-Weißensee, FF 2010, 167).
Kriterien der hiernach anzustellenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände sind insbesondere die Höhe und Dauer der bisherigen Unterhaltsregelung, die Umstände, unter denen die Unterhaltsregelung
zustande gekommen ist, die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen zu erzielen, die Ehebedingtheit der Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit ob der
Gestaltung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gegebenenfalls vom Unterhaltsberechtigten getroffene längerfristig bindende finanzielle Dispositionen sowie die Auswirkungen einer Anpassung auf
unterhaltsrechtliche Belange Dritter (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO, Rz. 5; Borth, FamRZ 2008, 105; Jüdt, FuR 2008, 427 und 468).
Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kommt vorliegend - wie im Senatstermin erörtert - weder eine Befristung noch eine weitergehende als die im angefochtenen Urteil erkannte Herabsetzung des Unterhalts
der Beklagten in Betracht.
Dies zeigt sich schon in Ansehung der Umstände, unter denen die bisherige Unterhaltsregelung getroffen worden war und hinsichtlich derer der Kläger auf der Grundlage der Grundsätze über die Veränderung
oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2010, 192; 2008, 1911; 2001, 1140; 1995, 665; Senatsurteile vom 1. März 2007 - 6 UF 72/06 - und vom 11. November 2005 - 6 UF 40/05 -) eine
Abänderung begehrt mit der Folge, dass er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1996, 665; Urteil des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
14. Oktober 2009 - 9 UF 44/08 -; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 169) einschließlich der wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, trägt (BGH FamRZ 2007, 200;
Senatsurteil vom 16. November 2006 - 6 UF 29/06 -, OLGR Saarbrücken 2007, 127).
Dem in Rede stehenden Vergleich haben die Parteien unstreitig ein Einkommen der Beklagten aus halbschichtiger ungelernter Tätigkeit in Höhe von 800 DM zugrunde gelegt und vereinbart, dass die Beklagte
ohne Anrechnung auf ihren Unterhaltsanspruch eigene Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen darf.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet, die Beklagte sei gehalten und in der Lage gewesen, diese anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit zu nutzen, um ihre Altersversorgung aufzustocken, hat
die Beklagte bestritten, dass Grundlage des Vergleichs eine solche weitergehende Erwerbsobliegenheit gewesen sei.
Schon der Inhalt der Akten des Vorprozesses legt nahe, dass das Familiengericht bereits damals davon ausgegangen ist, dass die Beklagte dauerhaft keine besser bezahlte Beschäftigung als die im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses von ihr ausgeübte Halbtagstätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber würde finden und ausüben können. Denn die Parteien lebten nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren im
Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits seit einem Jahr und zehn Monaten voneinander getrennt und die gemeinsame Tochter war schon 19 Jahre alt, so dass der Beklagten dem Grunde nach die Aufnahme
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit oblag. Insoweit findet die - sinngemäße - Darstellung des Klägers, der Beklagten habe es aber später oblegen, eine weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weder im
damals geltenden, höchstrichterlich ausgeprägten Unterhaltsrecht noch in den Akten des vorangegangenen Verfahrens eine Stütze. Der Kläger hat daher in Bezug auf jene Erwerbsobliegenheit eine Änderung der
Grundlagen des Vergleichs vom 31. März 1987 bereits nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls ist er insoweit beweisfällig.
Oblag es aber der Beklagten aufgrund des Vergleichs nicht, ihre damalige Erwerbstätigkeit - ggf. schrittweise - aufzustocken, so gründet sich hierauf ein erheblicher ehebedingter Nachteil. Das Familiengericht ist
zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe
bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn - wie hier - für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von
beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen, zumal - je nach Fallgestaltung - der unterhaltsberechtigte Ehegatte an dem besseren Versorgungsstand des Unterhaltsverpflichteten teilhaben kann
(BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1207 und 406; 2008, 1508 und 1325). Allerdings wird der Versorgungsausgleich nur bezüglich der ehezeitlichen Versorgungsanwart-schaften der Ehegatten durchgeführt, so dass
für den dem Ende der Ehezeit nachgelagerten Zeitraum ein ehebedingter Nachteil darin bestehen kann, dass der Ehegatte aufgrund der vormaligen ehelichen Rollenverteilung im Berufsleben keinen vollständigen
Anschluss mehr bekommen kann (vgl. BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990; Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - 6 UF 132/09 -, vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 38/09 -, FuR 2010, 235, und vom 10. Dezember
2009 - 6 UF 110/08 -, ZFE 2010, 113), mit der Folge einer bedeutsam geringeren Möglichkeit, für sein Alter vorzusorgen.
So aber liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts vor der Eheschließung - wenn auch als ungelernte Kraft - nahezu durchgängig vollschichtig gearbeitet.
Diese Tätigkeit hat sie wegen der Eheschließung und Kindererziehung aufgegeben. Weil sie nach der Ehescheidung nicht mehr vollschichtig gearbeitet hat und ihr dies aufgrund des zwischen den Parteien am 31.
März 1987 geschlossenen Vergleichs über ihren nachehelichen Unterhalt auch nicht mehr oblag, hat sie seit der Ehescheidung erhebliche ehebedingte Rentennachteile erlitten.
Die Parteien haben - jeweils in anwaltlichem Beistand - im Vergleich vom 31. März 1987 jedenfalls stillschweigend die damalige Rechtslage zugrunde gelegt. Eine Befristung oder Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs haben sie ersichtlich - jedenfalls auch - deswegen nicht vereinbart, weil dies nach damaliger Rechtslage - auch soweit der Anspruch der Beklagten auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützt worden
sein sollte - bei einer Ehedauer von hier knapp 20 Jahren weder nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. noch nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. möglich war. Die Gestaltung ihrer Ehe sollte ersichtlich einen zeitlich
unbefristeten und vollumfänglich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsanspruch der Beklagten nach sich ziehen. Im Spannungsfeld zwischen nachehelicher Solidarität und dem Grundsatz
der Eigenverantwortung sollte nach dem in der Lebensgestaltung während der Ehe und dem im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien erstere uneingeschränkt fortwirken (vgl. dazu auch OLG
Koblenz, OLGR 2009, 821).
Beide Ehegatten haben sich also auf die Folgen dieser Vereinbarung einstellen müssen. Die Beklagte, die über kein Vermögen verfügt, hat im Vertrauen auf die dauerhafte Aufstockung ihrer Einkünfte durch den
vom Kläger zu leistenden Unterhalt von - nach dem Vergleich überobligatorischen - weiteren Anstrengungen im Hinblick auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit abgesehen. Als der Kläger erstmals - nach
eigenem Vortrag im Jahre 2003- auf die Beklagte zugetreten ist, um eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, konnte die Beklagte infolge ihrer bereits im Jahr 2002 eingetretenen Verrentung
keine eigenen weiteren Rentenanwartschaften mehr erwerben.
Berücksichtigt man ferner, dass der vom Familiengericht erkannte Unterhalt beide Parteien in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen belässt, so kommt - auch in Ansehung der weiteren Unterhaltspflicht des
Klägers für seine Ehefrau und des Umstandes, dass er nunmehr seit über 20 Jahren nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlt - bei gebotener Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Befristung oder
eine über das angefochtene Urteil hinausgehende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, zumal die Ehefrau des Klägers - anders als die Beklagte - altersmäßig in der Lage ist, in
weitergehendem Umfang zu arbeiten, und der Kläger mit seiner Ehefrau mietfrei wohnt. ..."
***
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der
Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die
Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen ( OLG Celle, Urteil vom 06.07.2010 - 10 UF 64/10):
„... I. Die (im Berufungsrechtstreit verbliebenen) Parteien sind seit 20. August 2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. aus der im Oktober 1989 geschlossen Ehe sind die beiden Töchter J ( 1990) und L ( 1994),
die erstinstanzliche Klägerin zu 1., hervorgegangen, die beide weiterhin im Haushalt der Mutter leben.
Nachdem der Beklagte, der bis einschließlich April 2009 neben dem ebenfalls nicht titulierten Kindesunterhalt für L Ehegattenunterhalt für die Klägerin zu 2. in Höhe von zuletzt 834 € geleistet hatte, die
Herabsetzung dieses Unterhaltes für die Zeit ab Mai 2009 auf 400 € und die Einstellung der Ehegattenunterhaltszahlung ab Januar 2010 angekündigt hatte, ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren für die Zeit
ab Mai 2009 auf rückständigen und laufenden Unterhalt - für die Tochter 152 % des Mindestunterhaltes, für die geschiedene Ehefrau monatlich 1.200 € - in Anspruch genommen worden.
Das Amtsgericht hat der im Urteil vom 19. Februar 2010 - auf das ergänzend Bezug genommen wird - ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten Ansprüche auf Kindesunterhalt in - anerkannter - Höhe von
144 % ´des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle´ sowie auf nachehelichen Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Betrag von 834 € zugrundegelegt und den Ehegattenunterhalt auf die
Zeit bis 31. Mai 2010 befristet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin zu 2. (im weiteren: die Klägerin) mit ihrer form und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insoweit, als sie für die Zeit ab Juni 2010 einen monatlichen
Unterhaltsanspruch in Höhe von 500 € erhalten sehen will. mindestens in dieser Höhe bestehe ein fortwirkender ehebedingter Nachteil, da sie nunmehr nicht realistisch in ihren ursprünglich erlernten und bis zur
Geburt von J auch längerfristig vollzeitig ausgeübten Beruf als Großhandelskauffrau zurückkehren könne. aus ihrer nach der ausschließlichen Betreuung von Kindern und Haushalt ab 2000 zunächst in
geringfügigem Umfang aufgenommenen und - nach verschiedenen Fort und Weiterbildungen 2001 bis 2005 - schließlich bis auf einen halbschichtigen Umfang ausgeweiteten Tätigkeit inzwischen als
pädagogische Mitarbeiterin aber - selbst bei Annahme einer Nebentätigkeit - könne sie nur ein um rund 700 € geringeres Einkommen erzielen, als dies bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Großhandelskauffrau der
Fall wäre.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er meint, der Einkommensnachteil der Klägerin beruhe nicht auf fortwirkenden ehebedingten Ursachen, sondern ausschließlich auf deren eigener Entscheidung, im
pädagogischen Bereich statt in ihrem ursprünglichen kaufmännischen Berufsfeld tätig bleiben zu wollen.
Der Senat hat im Termin, zu dem die Parteien persönlich anwesend waren, die Beklagte ergänzend persönlich angehört und befragt.
II. Auf das vorliegende, im Juli 2009 eingeleitete Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGGReformG die Vorschriften des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechtes anzuwenden (vgl. BGH
FamRZ 2010, 192).
III. Die zulässige Berufung der Klägerin muß in der Sache vollen Erfolg haben. Einer Befristung des - bereits nach dem mit der Berufung weiter verfolgten Antrag in Ansehung eines vom Amtsgericht
unwidersprochen ermittelten rechnerischen Unterhaltsanspruches von mehr als 1.000 € wesentlich begrenzten - Unterhaltsanspruches der Klägerin steht durchgreifend entgegen, daß der Beklagte einen in Höhe
dieser Klagforderung fortwirkenden ehebedingten Nachteil der Klägerin nicht widerlegen kann.
Nach der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 (XII ZR 175/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und bislang veröffentlicht bei juris) bereits in den Leitsätzen erfolgten Klarstellung
zur maßgeblichen Darlegungs und Beweislast im Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, auf die der Senat bereits mit der Ladungsverfügung ausdrücklich
hingewiesen hat, ist der Unterhaltspflichtige für die zur Stützung seines Herabsetzungs oder Befristungsbegehren erforderlichen Voraussetzungen darlegungs und beweisbelastet und trifft den
Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er seinerseits darzulegen hat, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden
sein sollen. Derart vorgetragene ehebedingte Nachteile müssen dann vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Diese Grundsätze geltend entsprechend, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht,
tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte,
diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
Die Klägerin hat im Streitfall ihre vor und zu Beginn der Ehe ausgeübte Berufstätigkeit anläßlich der Geburt der ersten Tochter aufgegeben. sie war in der Folgezeit entsprechend der von den Parteien gewählten
Form der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zunächst über rund zehn Jahre nicht anderweitig berufstätig und hat dann eine geringfügig begonnene Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld entsprechend der
abnehmenden Betreuungsbelange der Kinder - auch nach der Trennung der Parteien ohne ersichtlich gewordene Einwände des Beklagten - schrittweise ausgebaut. Aus dieser - unbefristet gesicherten, derzeit
tatsächlich aber nicht weiter ausweitbaren - Tätigkeit erzielt die Klägerin unstreitig selbst unter Berücksichtigung einer fiktiven Nebentätigkeit jedenfalls 500 € weniger als dies bei einer durchgehend fortgesetzten
Tätigkeit im vorehelichen Beruf der Fall wäre.
Selbst wenn man im Lichte der 2008 erfolgten Rechtsänderung davon ausgehen wollte, daß die Beklagte tatsächlich bereits in der Folgezeit zu Bemühungen um eine Rückkehr in den damals bereits achtzehn
Jahre nicht ausgeübten Beruf verpflichtet gewesen wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund der belegten negativen Reaktionen auf ihre aktuellen derartigen Bemühungen schon nicht ansatzweise ersichtlich,
daß diese erfolgreicher gewesen wären - einen gar dahingehenden Beweis vermag der Beklagte (naturgemäß) nicht anzutreten. insofern kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß selbst bei einem
tatsächlichen Erfolg der Arbeitsplatzsuche im kaufmännischen Bereich typischerweise davon auszugehen wäre, daß die (mindestens) achtzehnjährige Berufspause zu einem dauerhaft wesentlich geschmälerten
Verdienst führen würde - auch hinsichtlich der Begrenzung des ehebedingten Nachteiles auf einen geringeren Umfang als die Klagforderung fehlt es schon an substantiiertem Vortrag, insbesondere aber an einem
Beweisantritt des Beklagten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO. ..."
***
Die geschiedene Ehefrau, die nach der Trennung der Eheleute zum neben der Alleinbetreuung der gemeinsamen Kinder frühestmöglichen Zeitpunkt ein zeitnah vor der Eheschließung konkret vorbereitetes (hier:
Lehramts) Studium aufgenommen und innerhalb der maßgeblichen Regelstudienzeit erfolgreich (hier: mit ´sehr gut´) abgeschlossen hat, erfüllt ihre sekundäre Darlegungslast dafür, ohne Eheschließung und
Familiengründung heute eine diesem tatsächlichen Studienerfolg entsprechende Tätigkeit (hier: verbeamtete Gymnasiallehrerin) auszuüben, auch wenn sie das zweite Staatsexamen später tatsächlich nicht
bestanden hat. die Anforderungen an die auf dieser Grundlage dem unterhaltspflichtigen Ehemann obliegende Widerlegung solcher ehebedingter Nachteile werden durch ein bei Eheschließung und Geburt der
gemeinsamen Kinder erreichtes Alter der Ehefrau von 29 Jahren nicht herabgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010 - 10 UF 9/10):
„... I. Die Parteien hatten im Mai 1987 geheiratet. ihre Ehe, aus der am 27. Mai 1987 zwei - nach der Trennung allein von der Beklagten betreute - Kinder hervorgegangen sind, ist mit Urteil vom 16. November
1995 geschieden worden. Mit Senatsurteil vom 11. Juli 1996 ist der Kläger, der nach ehezeitlicher Aufgabe seiner früheren Tätigkeit als Kapitän neben dem Bezug einer befristeten Rente von der gemeinsam mit
der Beklagten begonnenen Anschaffung, Nutzung und Veräußerung von Immobilien lebte, zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhaltes in Höhe von - umgerechnet - 923,90 € verurteilt worden. Ein erstes,
hilfsweise bereits auf Herabsetzung und Befristung der Unterhaltsverpflichtung gerichtetes Abänderungsbegehren des Klägers ist durch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007, auf das ergänzend Bezug genommen
wird, abgewiesen worden.
Die am … 1957 geborene Beklagte ist im französischsprachigen Teil B. aufgewachsen und hat dort das Abitur abgelegt. ein dort zunächst aufgenommenes Medizinstudium hat sie nach wenigen Semestern
aufgegeben. Anschließend kam sie anläßlich ihrer ersten Ehe nach Deutschland und war zunächst nur in geringfügigem Umfang beschäftigt. nach dem Tode ihres ersten Ehemannes betrieb sie selbständig ein
Wollgeschäft weiter und absolvierte daneben mit dem Ziel eines von ihr beabsichtigten LehramtsStudiums (Spanisch bzw. Französisch und Geschichte) an der Universität B. Sprachkurse. 1984 legte sie
erfolgreich die für ein solches Studium erforderliche Mittelstufenprüfung ab. Nachdem sie alsbald den Kläger kennengelernt hatte, verlegten die Parteien noch vor ihrer Heirat und der Schwangerschaft der
Beklagten ihren Wohnsitz nach B., wo die Beklagte wesentlich in die beginnende Immobilientätigkeit des Klägers einbezogen war. die Beklagte hat sich im Folgenden neben ihrer fortgesetzten geschäftlichen
Mitwirkung um die Betreuung der Kinder gekümmert. Nach der Scheidung hat die Beklagte im Alter der Zwillinge von 9 Jahren ihr Studium für das Lehramt aufgenommen und unterhalb der Regelstudienzeit für
Alleinerziehende mit „sehr gut" abgeschlossen. Das Referendariat hat sie dann allerdings - auch vor dem Hintergrund damals aufgetretener persönlicher Probleme - nicht erfolgreich abgeschlossen. eine
Verbeamtung wäre zu diesem Zeitpunkt für sie jedoch ohnehin aus Altergründen nicht mehr möglich gewesen. Sie ist seitdem bei einem Freien Gymnasium - im schwankenden Umfang des dort jeweiligen
Bedarfes - beschäftigt und erzielt Einkünfte von mittlerweile gut 1.500 €. daneben hat sie an einer Immobilie ein unentgeltliches Wohnrecht über gut 100 m².
Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger unter Berufung auf § 1578b Abs. 1 BGB die Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung ab Anfang Mai 2009, die das Amtsgericht mit Urteil vom 3. Dezember
2009, auf das ergänzend Bezug genommen wird, ab Rechtshängigkeit (9. Mai 2009) ausgesprochen hat. dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß ehebedingte Nachteile von der Beklagten nicht
nachgewiesen werden könnten.
Dagegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt. sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zu ehebedingten
Nachteilen und macht geltend, daß sie aus einer Tätigkeit als verbeamteter oder zumindest im öffentlichen Schuldienst angestellter Gymnasiallehrerin, die sie bei einer nur durch die Eheschließung und
Familiengründung verhinderten zeitnahen Aufnahme des vorbereiteten Studiums mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte, ein um mehr als den titulierten Unterhaltsbetrag höheres
Einkommen erzielen würde. Im Übrigen beruft sie sich auf die Präkludierung des Klägers mit seinem Herabsetzungs und Befristungsbegehren durch das Senatsurteil von 2007.
Der Kläger, der auch im Berufungsrechtszug der BeklagtenBehauptung von einem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommen seinerseits in der Größenordnung von 10.000 - 13.000 € nicht substantiiert
entgegentritt, selbst keine substantiierte Unterhaltsberechnung vornimmt und auch den Auflagen im Rahmen der Ladungsverfügung zur Vorlage von einkommensrelevanten Unterlagen nur teilweise
nachgekommen ist, tritt der Berufung entgegen. er vertritt die Auffassung, daß seitens der Beklagten schon aufgrund ihres bei Eheschließung erreichten Alters von 29 Jahren nicht davon ausgegangen werden
könnte, daß sie noch die Stellung einer beamteten Gymnasiallehrerin hätte erreichen können.
Der Senat hat im Termin, zu dem die Parteien persönlich anwesend waren, die Beklagte ergänzend persönlich angehört und befragt.
II. Auf das vorliegende, im April 2009 eingeleitete Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGGRG die Vorschriften des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechtes anzuwenden (vgl. BGH FamRZ
2010, 192).
III. Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg und führt in Änderung des amtsgerichtlichen Urteils zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.
1. Dabei kommt es nicht einmal wesentlich darauf an, ob und wieweit der Kläger mit seinem Befristungs und Herabsetzungsbegehren durch die - nach Veröffentlichung der maßgebenden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes zur Änderung seiner diesbezüglichen Rechtsprechung und nach den unzweideutigen Urteilsgründen jeweils auch ausdrücklich erfolgte - Abweisung gleichartiger Hilfsanträge im Senatsurteil
vom 4. Dezember 2007 betroffen ist. Denn die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des titulierten nachehelichen Unerhaltsanspruches der Beklagten gemäß § 1578b BGB sind schon in keinem
Fall gegeben. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, daß und warum sie fortwirkende ehebedingte Nachteile erlitten hat, ohne daß der danach
beweisbelastete Kläger dies widerlegt hätte.
Insofern bedarf es auch keiner Erwägungen dazu, ob ohne einen - im Streitfall zudem ungeachtet konkreter Auflagen im Rahmen der Ladungsverfügung unterbliebenen - substantiierten Vortrag des
Unterhaltspflichtigen zu seinem aktuellen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen überhaupt eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts erfolgen kann, da es sich um eine Frage der
Billigkeit handelt, die nur auf der Grundlage umfassender Abwägung getroffen werden kann.
2. Nach der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 (XII ZR 175/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und bislang veröffentlicht bei juris) bereits in den Leitsätzen erfolgten Klarstellung
zur maßgeblichen Darlegungs und Beweislast im Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, auf die der Senat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat, ist der Unterhaltspflichtige für die zur Stützung seines Herabsetzungs oder Befristungsbegehren erforderlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet und trifft den
Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er seinerseits darzulegen hat, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden
sein sollen. Derart vorgetragene ehebedingte Nachteile müssen dann vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
3. Die Beklagte hat im Streitfall substantiiert und - nicht zuletzt im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung - für den Senat plausibel und überzeugend dargetan, nach dem Tod ihres ersten Ehemannes den konkreten
Plan eines Studiums für das höhere Lehramt verfolgt zu haben. dieses Vorhaben hat in ihrer - neben der erforderlichen Berufstätigkeit erfolgten - Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen an der Universität B.
und dem erfolgreichen Ablegen der für sie insofern erforderlichen Mittelschulprüfung im Jahre 1984 auch äußerlich greifbaren Ausdruck gefunden. Es liegt auf der Hand, daß sie angesichts des anschließenden
Kennenlernens des Klägers, der Verlegung des Wohnsitzes in eine gemeinsam erworbene und betriebene Immobilie in B., ihrer Mitwirkung an der neuen geschäftlichen Tätigkeit des Klägers sowie ihrer
Schwangerschaft und der Heirat ihre Studienpläne nicht unmittelbar weiter verfolgt. Ernsthaftigkeit wie Realisierbarkeit ihrer diesbezüglichen Vorstellung werden jedoch dadurch deutlich, daß sie schon bald nach
der Trennung der Parteien und neben der alleinigen Betreuung der damals neunjährigen gemeinsamen Zwillinge tatsächlich das Studium aufnahm und - unterhalb der Regelstudienzeit für Alleinerziehende - mit
der Note ´sehr gut´ abschloß. Daß sie nach dem anschließend von November 2004 bis September 2006 im Beamtenstatus absolvierten Referendariat - im Alter von nunmehr fast 49 Jahren und vor dem
Hintergrund besonderer persönlicher Umstände - nicht erfolgreich die zweite Staatsprüfung abschließen konnte, läßt insbesondere angesichts der Tatsache, daß sie seitdem tatsächlich erfolgreich an einem
Gymnasium in freier Trägerschaft als Lehrerin tätig ist, auch nicht den sicheren Schluß zu, daß ihr etwa ohne Ehe und Familie und damit rund 15 Jahre früher dieser Abschluß ebenfalls nicht gelungen wäre.
Ebensowenig spricht die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Tatsache, daß die Beklagte bei Eheschließung 29 Jahre alt war, durchgreifend gegen die von der Beklagten plausibel dargelegte eigene
Entwicklung zu einer beamteten Gymnasiallehrerin.
4. Diesen von der Beklagten substantiiert dargelegten ehebedingten Nachteilen ist der Kläger, auf dessen einzige konkreten Einwände - das Alter der Beklagten bei Eheschließung und der bis dahin fehlende
Beginn des Lehramtsstudiums - bereits zuvor eingegangen worden ist, schon nicht substantiiert entgegengetreten, jedenfalls aber hat er für die Grundlagen seiner abweichenden Beurteilung keinen Beweis angetreten.
Soweit der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Mai 2010 - erstmals - meint, der Senat hätte bereits vor dem Verhandlungstermin auf seine allerdings in völliger Übereinstimmung mit der
veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehende und im Übrigen auch bereits mit der Berufungsbegründung der Beklagten geltend gemachte - Rechtsauffassung zur Darlegungs und Beweislast
hinweisen müssen, kommt es darauf in keinem Fall an: der Kläger hat weder im von ihm persönlich wahrgenommenen Verhandlungstermin, noch im Rahmen des besagten Schriftsatzes irgendwelchen
entsprechenden Vortrag oder Beweisantritt ´nachgeliefert´ oder auch nur solchen angekündigt, so dass weder eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung von weiterem Vortrag als hinsichtlich seiner
Verspätung entschuldigt noch gar eine ´vorsorglich´ beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist.
5. Da der Kläger - auch - im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert zu seinem aktuellen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen vorgetragen hat (und den diesbezüglichen Auflagen aus der
Ladungsverfügung nur unvollständig nachgekommen ist), kann der Senat - wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen - ungeachtet des unstreitigen Wegfalles der befristeten
Rente des Klägers und der Steigerung der Einkünfte der Beklagten nicht feststellen, daß sich zwischenzeitlich insofern eine wesentliche Veränderung ergeben hätte, die eine - als minus zum Klageantrag zu
prüfende - Verringerung des titulierten Unterhaltes begründen könnte.
6. Für eine vom Kläger im Verhandlungstermin angeregte Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen nicht vor, da die vom Senat zugrundegelegte Verteilung der Darlegungs und Beweislast vom
Bundesgerichtshof erst gerade mit Urteil vom 24. März 2010 klarstellend zusammengefaßt worden ist. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Mai 2010 zudem offenbar eine die
Revisionszulassung gebietende Divergenz zu einem Urteil des OLG Braunschweig vom 4. August 2009 - 2 UF 24/09 - befürchtet, besteht eine solche tatsächlich nicht. In dem genannten Urteil, das zudem gerade
keine Befristung und lediglich eine Herabsetzung des Unterhaltes ausspricht, geht das OLG Braunschweig für den dortigen Streitfall davon aus, daß das Vorliegen ehebedingter Nachteile im Hinblick auf eine
weitergehende Ausbildung durch die Ehefrau schon in Ermangelung jedweder konkreter Anhaltspunkte für eine dahingehende frühere Absicht oder die dafür hinreichende Qualifikation der Ehefrau bereits nicht
plausibel dargelegt worden ist. Eine derartige Situation ist jedoch im vorliegenden Streitfall gerade nicht gegeben. ..."
***
Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch
den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen, denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt,
der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der
Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit - und damit in diesem Falle auch dem Unterhaltsberechtigten - dienen, ohne daß jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen
bildet (im Anschluß an BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530). Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des
nachehelichen Unterhalts führen können, umfaßt auch den Umstand, daß dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese
Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (im Anschluß an BGH FamRZ 2010, 875 = FuR 2010, 398; OLG
Saarbrücken, Urteil vom 12.05.2010 - 6 UF 132/09 zu BGB §§ 1570, 1578b, 1606 Abs. 3).
***
Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines
Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 8 UF 173/09):
„... I. Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene, am 18.02.1939 geborene Ehefrau auf Abänderung seiner am 02.04.2003 durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt im Verfahren 3 F 386/96 =
2 UF 69/02 in Höhe von 700 € (monatlich) titulierten Unterhaltsverpflichtung in Anspruch.
Die Parteien waren vom 21.04.1978 bis zum 09.12.1987 miteinander verheiratet. Sie lebten seit dem 11.11.1983 voneinander getrennt, weil sich der Kläger einer anderen Frau zugewandt hatte. Die Ehe blieb
kinderlos. Zuvor war die Beklagte vom 29.04.1955 bis zum 02.06.1977 in erster Ehe verheiratet. Die Ehe, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, wurde wegen Verschuldens des Ehemannes durch Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 02.06.1977 (Az.: 1 R 210/77) geschieden.
Unterhaltsansprüche gegen ihren ersten Ehemann machte die Beklagte (für die Zeit bis zur Wiederheirat) nicht geltend.
Die Parteien haben bisher drei Unterhaltsvergleiche geschlossen:
Im ersten Vergleich, der im Scheidungstermin, dem 10.12.1987, im Verfahren F 96/87 vor dem Amtsgericht Biedenkopf protokolliert wurde, verpflichtete sich der Kläger zu einer monatlichen Unterhaltszahlung
von 1.010 DM.
Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vor dem Amtsgericht Biedenkopf (Az. F 85/90) wurde die Höhe des zu zahlenden Unterhalts durch einen zweiten Vergleich am 16.08.1990 auf 1.250 DM festgesetzt,
weil sich das Einkommen des Klägers durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings erhöht hatte.
Im Jahr 1996 leitete die Beklagte mit einer Stufenklage ein weiteres Abänderungsverfahren (Az. 3 F 386/96) vor dem Amtsgericht Biedenkopf ein, in dem der Kläger widerklagend die Befristung des titulierten
Unterhaltsanspruchs beanspruchte. Das Amtsgericht Biedenkopf sah den Unterhaltsanspruch als nicht befristbar an, setzte in dem am 13.11.2001 verkündeten Urteil den Unterhaltsanspruch der Beklagten jedoch
gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. auf den angemessenen Bedarf herab. Diese Entscheidung wurde von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtete sich
der Kläger sodann in dem am 02.04.2003 im Verfahren 2 UF 69/02 geschlossenen Vergleich zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts, der auf der Grundlage der beiderseitigen Renteneinkünfte der Parteien
sowie des Wohnvorteils des Klägers, dessen Höhe die Parteien mit 640 DM = 327,23 € bewerteten, berechnet wurde. Ab Januar 2005 schuldete er demgemäß monatlich 700 €.
Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.147,98 € sowie eine ZVK-Rente in Höhe von 298,44 €. Die Höhe der Regelaltersrente der Beklagten beläuft sich
seit Mitte 2009 auf 317,85 €.
Die Beklagte leidet seit 2002 an einer Blutkrebserkrankung und wurde nach einem im Jahr 2007 diagnostizierten Dickdarmkrebs operiert. Daneben bestehen alterstypische Leiden.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2009 zur Auskunft auf. Seine Klage ist seit dem 05.08.2009 rechtshängig.
Das Amtsgericht hat den titulierten Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Juni 2010 auf 500 € herabgesetzt und bis zum 30.06.2011 befristet. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die
Abweisung der Abänderungsklage anstrebt.
Sie macht geltend, dass ihr Vertrauen in eine unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs durch § 36 EGZPO insbesondere im Hinblick auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand und die Dauer des
streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs geschützt sei. Zudem hält sie ihren Unterhaltsanspruch aus den vorstehenden Gründen für nicht befristbar, zumal sie ehebedingte Nachteile erlitten habe.
Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Fortdauer seiner Unterhaltsverpflichtung für unbillig, weil diese nun schon 22 Jahren andauere, obwohl er lediglich 5 Jahre mit der Beklagten in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt habe.
Die Beklagte könne zur Sicherung ihres Bedarfs auf Leistungen ihrer Tochter oder auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Durch die Ehe sei die Beklagte in ihrem beruflichen Fortkommen nicht gehindert worden.
Der Senat hat die Akten des Scheidungs- und des letzten Unterhaltsverfahrens (AG Biedenkopf F 96/87 und 3 F 386/96) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten gem. § 1571 BGB zur Unterhaltszahlung verpflichtet und kann
eine Befristung oder Herabsetzung des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs nicht verlangen.
Der durch Vergleich titulierte Unterhaltsanspruch könnte nach Maßgabe des § 313 BGB nur abändert werden, wenn bei den Umständen, die zur Grundlage des Vergleichs geworden sind, nach Abschluss des
Vergleichs eine schwerwiegende Veränderung eingetreten wäre und die Parteien aufgrund der Veränderung den Vergleich in der vorliegenden Form nicht geschlossen hätten. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben.
1) Auf der Grundlage der aktuellen Renteneinkünfte der Parteien errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von
(1.147,98 € + 298,44 € + 327,23 € - 317,85 €) / 2 = 727,90 €.
Veränderungen bei den für die Unterhaltshöhe erheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, die zu einer Anpassung des titulierten Unterhaltsanspruchs zugunsten des Klägers führen könnten, liegen
somit nicht vor. Die neue Ehefrau des Klägers verfügt nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten über eigene Bezüge, die diejenigen des Klägers übersteigen.
2) Eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage ist zwar durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 eingetreten. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten, der im Jahr 2003 als
Altersunterhalt tituliert wurde, war bis zum 31.12.2007 nicht befristbar. Diese Befristungsmöglichkeit wurde durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 grundsätzlich eröffnet.
Die nun grundsätzlich mögliche Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt jedoch nach umfassender Würdigung aller Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts ebenso wie eine Herabsetzung der
Unterhaltshöhe vorliegend nicht in Betracht.
a. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet nach der gemäß § 1578 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten sind.
Da die erste Ehe der Beklagten aus Verschulden des Ehemannes geschieden wurde, hatte die Beklagte einen nicht befristbaren Unterhaltsanspruch gem. § 58 Ehegesetz (EheG), der den ersten Ehemann -
vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit, § 59 EheG - verpflichtete, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit das Vermögen der Beklagten sowie deren
Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.
Auch nach den Reformen des Unterhaltsrechts zum 01.07.1977 und zum 01.01.2008 hätte sich der Unterhaltsanspruch (im Falle seines Fortbestehens) gem. Art 12 Nr. 3 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
und Familienrechts vom 14.6.1976 (1. EheRG) und Art 36 Zif. 7 EGZPO weiter nach altem Recht gerichtet und wäre somit insbesondere weiterhin nicht befristbar. Er hätte zudem beim Tode des ersten
Ehemannes zu einem Anspruch der Beklagten auf Geschiedenen-Witwenrente (§ 243 Abs. 1 SGB VI) oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 86 Abs. 1 BeamtVG geführt und den Bedarf der Beklagten bis zu ihrem
Lebensende zumindest teilweise gedeckt.
Der Umstand, dass die Beklagte den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ihrer ersten Ehe für die relativ kurze Zeit bis zur Eheschließung der Parteien nicht geltend machte, war für den Bestand ihres
Unterhaltsanspruchs nicht erheblich.
Durch die Eheschließung der Parteien ist der vorstehende Unterhaltsanspruch der Beklagten kraft Gesetzes entfallen (§ 67 EheG i.V.m. Art 12 Nr. 3 des 1. EheRG). Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs führt
insbesondere nach dem Eintritt der Beklagten ins Rentenalter zu erheblichen Nachteilen, weil das Scheidungsrecht bis zum 1.7.1977 den Versorgungsausgleich nicht kannte und die bedürftigen Ehegatten nach
einer Scheidung auch ihren Bedarf im Alter vollumfänglich durch Unterhalt (und die renten- und versorgungsrechtlichen Ersatzansprüche nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners) decken mussten.
Die aufgrund des Wegfalls des erstehelichen Unterhaltsanspruchs entstandene Versorgungslücke der Beklagten wurde ursächlich durch die Eheschließung der Parteien herbeigeführt und ist damit ehebedingt.
Dieser fortwirkende Nachteil steht einer Unterhaltsbefristung grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08). Umstände, die eine Unterhaltsbefristung trotz des ehebedingten
Nachteils ausnahmsweise als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
b. Einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs steht bereits entgegen, dass sich für den streitgegenständlichen Unterhaltsanspruch die Herabsetzungsmöglichkeiten nach dem Abschluss des Vergleichs nicht
wesentlich verbessert haben.
Die Möglichkeit, einen Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Bedarf des Berechtigten herabzusetzen, wurde bereits durch das Unterhaltsänderungsgesetz (UÄndG) vom 20.02.1986 (BGBl. I, S. 301) zum
01.04.1986 geschaffen. Zwar wurden die Herabsetzungsmöglichkeiten durch die Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 erweitert, da nunmehr eine Herabsetzung der Unterhaltshöhe auch dann in Betracht
kommt, wenn der Berechtigte ein gemeinsames Kind nicht nur vorübergehend betreut hat. Zudem hat die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Vorgriff auf die Reform des Unterhaltsrechts bereits
mit dem Urteil vom 12.04.2006 (Az.: XII ZR 37/05) auch für lange Ehen die Möglichkeit einer Unterhaltsherabsetzung eröffnet, sofern der Berechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hatte.
Für eine kinderlose Ehe, die weniger als 10 Jahre gedauert hat, haben sich die rechtlichen Möglichkeiten der Unterhaltsherabsetzung seit dem Abschluss des Vergleichs im April 2003 jedoch nicht wesentlich
geändert; eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage kann somit im Hinblick auf die Herabsetzbarkeit des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs nicht festgestellt werden.
c. Einer Abänderung des Unterhaltsanspruchs stünde zudem das durch § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten in die unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs entgegen. Hier ist zu
berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte, die den teilweisen Wegfall des Unterhaltsanspruchs kompensieren könnten, nicht mehr generieren kann und zudem aufgrund ihres
schlechten Gesundheitszustandes in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt ist. Diese besonderen, durch Krankheit und hohes Alter
erheblich erschwerten Lebensumstände der Beklagten lassen es gerechtfertigt erscheinen, ihrem Vertrauen auf den unbefristeten Fortbestand des Unterhaltsanspruchs ein höheres Gewicht beizumessen als dem
Interesse des durch die langjährige Unterhaltszahlung belasteten Klägers, aus seiner Verpflichtung entlassen zu werden. Der Kläger hat sich in drei Vergleichen zu unbegrenzten Unterhaltszahlungen verpflichtet,
letztmals, als beide Parteien bereits Altersrenten bezogen und mit einer Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zu rechnen war. ..."
***
Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben
und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des
Ehemannes mitgearbeitet hat. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der
Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag
zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das
Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal
um 10 % erhöht wird. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat (OLG Celle, Urteil vom
11.03.2010 - 17 UF 154/09 zu BGB §§ 1574 II, 1578 I, 1578 b I).
***
„... Der Unterhaltsanspruch ist noch nicht gem. § 1578 b BGB zu begrenzen oder zu befristen. Denn nach dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass die Erkrankung der
Antragsgegnerin vorübergehender Natur ist und ihre Erwerbsfähigkeit bis zum Beginn des Jahres 2011 wieder voll hergestellt werden kann. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dann noch ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt besteht, kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden.
Aber selbst wenn feststünde, dass die Antragsgegnerin auch über das Jahresende 2010 hinaus Ehegattenunterhalt verlangen könnte und außerdem keine ehebedingten Nachteile vorlägen, würde der Senat eine
kürzere Befristung als bis zum Ende des Jahres 2010 oder auch eine höhenmäßige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs - noch - nicht in Betracht ziehen, weil gerade beim sog. Krankenunterhalt gem. § 1572
BGB der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. § 1578 b BGB besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 und Urteil vom
27.05.2009, XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207). Danach ist die Zahlung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldeten Unterhalts jedenfalls für einen Zeitraum von gut einem Jahr nach Rechtskraft
der Ehescheidung nicht unbillig im Sinne von § 1578 b BGB. ..." (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2010 - 4 UF 151/09).
***
„... I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs vom 19.5.1999, in dem der Kläger sich verpflichtet hatte, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.000 DM (=
511,29 €) zu zahlen.
Die heute 54-jährige Beklagte und der 57-jährige Kläger hatten am 28.8.1989 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 7.12.1989 geborene Sohn T und der am 7.9.1993 geborene Sohn
N. Die Ehe der Parteien ist seit dem 15.5.1999 geschieden. Seit der Scheidung versorgt und betreut die Beklagte durchgehend das gemeinsame Kind N. T blieb zunächst bei ihr, wechselte zum Jahreswechsel
2003/2004 in den Haushalt des Klägers und kehrte Ende 2007 wieder zur Beklagten zurück. T beendete im Sommer 2009 seine allgemeine Schulausbildung und leistet seit Juli 2009 Wehrdienst.
Der Kläger ist wieder verheiratet; aus der neuen Ehe ist das am 24.9.1999 geborene Kind M hervorgegangen.
Die Beklagte hat die Schule 1970 mit dem Hauptschulabschluss beendet. Von 1970 bis 1973 durchlief sie eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin, schloss diese aber nicht ab, weil sie die
Abschlussprüfung nicht bestand. In den folgenden 16 Jahren bis zur Heirat im August 1989 übte sie bei verschiedenen Arbeitgebern Bürotätigkeiten aus. Nach der Geburt des ersten Kindes im Dezember 1989
widmete sie sich nur noch der Versorgung des ehelichen Haushalts und der Betreuung der Kinder. Auch nach Trennung und Scheidung war sie allenfalls geringfügig erwerbstätig. Zu Beginn des Jahres 2009
stellte sie einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, der mit Bescheid vom 29.1.2009 abgelehnt wurde, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge
geleistet hat.
Mit der vorliegenden Abänderungsklage möchte der Kläger die stufenweise Herabsetzung des an die Beklagte zu zahlenden nachehelichen Unterhalts ab Januar 2008 und eine Befristung bis zum 31.8.2009
erreichen. Dazu hat er sich auf Veränderungen bezüglich seiner Unterhaltspflichten und des Einkommens berufen. Auch müsse die Beklagte inzwischen für ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst sorgen.
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen auf krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit berufen. Außerdem lägen ehebedingte Nachteile vor, so dass eine Befristung
nicht in Betracht komme.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Erwerbsfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
schriftliche Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, Dr. med. S. E, vom 11.11.2008 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewiesen. Die Beklagte habe einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in einer Höhe, die keine Abänderung rechtfertige. Nach dem arbeits- und
sozialmedizinischen Sachverständigengutachten sei von ihrer Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Sie leide unter einer Somatisierungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Darüber hinaus seien ihr
körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten wegen einer degenerativen Rückenerkrankung nicht zumutbar. Die Voraussetzungen einer Begrenzung und Befristung seien nicht gegeben. Insbesondere die
Erkrankung stehe derzeit einer sicheren Prognose der Einkommensverhältnisse der Beklagten entgegen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er bestreitet die vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beklagten; zumindest sei noch ein Restleistungsvermögen vorhanden. Ausgehend von einem fiktiven
Einkommen der Beklagten aus teilschichtiger Erwerbstätigkeit stehe ihr rechnerisch nur noch ein geringerer Unterhaltsanspruch zu. Dieser sei - mangels ehebedingter Nachteile - zu begrenzen und zu befristen.
Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Vergleich der Parteien vom 19.5.1999 - 20 F 868/98/AG Siegen - zu Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass er nicht mehr verpflichtet ist ab
dem 1.1.2008 mehr als monatlich 382 € und ab dem 1.1.2009 mehr als 200 € nachehelichen Unterhalt zu zahlen, sowie den Unterhaltsanspruch bis zum 31.8.2009 zu befristen. Die Beklagte beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Sie hat zwar keinen Erfolg, soweit der Kläger sich gegen die Höhe des nachehelichen Unterhalts wendet. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist
aber bis zum 30.6.2011 zu befristen.
1. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Krankenunterhalt gem. § 1572 BGB.
a) Wegen einer Krankheit kann von ihr eine Erwerbstätigkeit, auch eine teilschichtige Erwerbstätigkeit, nicht erwartet werden. Davon ist das Amtsgericht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des
Arbeitsmediziners Dr. E vom 11.11.2008 ausgegangen.
Diese Feststellung ist zwar im Berufungsverfahren von dem Kläger angegriffen worden. Denn obwohl das Argument, dass Dr. E kein Facharzt für psychische Erkrankungen ist, bereits erstinstanzlich vorgebracht
worden war, hat das Amtsgericht es versäumt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens sowie zur Klärung der Frage, inwieweit er über die fachliche Kompetenz zur Begutachtung
psychischer Erkrankungen verfügt, zum Verhandlungstermin zu laden. Auf die Nachholung der Anhörung des Sachverständigen durch den Senat hat der Kläger im Termin vom 3.12.2009 aber ausdrücklich verzichtet.
Danach ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der tatsächlichen Feststellung des Amtsgerichts mehr (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Der Sachverständige ist dem Senat aus anderen Verfahren
bekannt. Dort hat er als Arbeits- und Sozialmediziner seine grundsätzliche Kompetenz zur Beurteilung auch psychischer Erkrankungen bereits gezeigt und erläutert, dass er bei schwierigen Fragen auf diesem
Sachgebiet fachärztliche gutachterliche Hilfe zu Rate ziehen würde. Dass er das auf der Grundlage auch der diversen fachärztlichen Atteste, die er ausgewertet hat, in diesem Fall nicht getan hat, ist für den Senat nachvollziehbar.
b) Der Einsatzzeitpunkt gem. § 1572 Nr. 2 BGB ist gewahrt, denn die psychische Erkrankung der Beklagten ist bereits im Jahr 2003 aufgetreten als sie in teilstationärer Behandlung war aufgrund der auch heute
gestellten Diagnosen. Zu der Zeit hat sie noch beide gemeinsamen, minderjährigen Kinder betreut. Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Altersphasenmodell hatte sie deshalb - jedenfalls teilweise - Anspruch
auf Betreuungsunterhalt, weil der jüngere Sohn erst 10 Jahre alt war und von ihr noch keine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt wurde.
c) Wenn man zugunsten des Klägers der Berechnung des Unterhalts nach den (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnissen - mit Ausnahme eines Erwerbseinkommens der Beklagten - die Zahlen zugrundelegt,
die er in der Berufungsbegründung selbst vorgerechnet hat, ergibt sich, dass der titulierte Unterhalt nach wie vor geschuldet ist:
Einkommen Kläger (6/7): 1.780,23 €
Einkommen 2. Ehefrau (6/7): 480,00 €
Einkommen Beklagte: 0,00 €
Summe 2.260,23 €
Dreiteilung (: 3)
= Anspruch der Beklagten 753,41 €
tituliert 511,29 €
Anspruch der Ehefrau: 753,41 €
./. eigenes Einkommen der Ehefrau ./. 480,00 €
273,41 €
Leistungsfähigkeit des Klägers: 1.780,23 €
./. Unterhalt 2. Ehefrau - 273,41 €
./. titulierter Unterhalt Beklagte - 511,29 €
995,53 €
Selbst wenn man bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit den Erwerbstätigenbonus auf Seiten des Klägers berücksichtigt, ist der ihm im Verhältnis zur Beklagten zu belassende Selbstbehalt von 1.000 € so
geringfügig unterschritten, dass eine Abänderung des titulierten Unterhalts nicht ansteht.
2. Der Vergleich vom 19.5.1999 ist für die Zeit ab Juli 2011 abzuändern, weil der Unterhaltsanspruch der Beklagten gem. § 1578 b Abs.2 BGB bis einschließlich Juni 2011 zeitlich zu begrenzen ist.
Infolge der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetzeslage ist nunmehr auch eine Befristung des Krankheitsunterhalts möglich. Da es im vorliegenden Fall aber um die Abänderung einer vor dem 1.1.2008
getroffenen Unterhaltsvereinbarung geht, ist § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten, der einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz enthält und eine Abänderung von der Zumutbarkeit
abhängig macht.
a) Voraussetzung der Befristung bzw. sonstigen Begrenzung des Unterhalts ist immer, dass der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.11.2008, XII
ZR 131/07, FamRZ 2009, 406; Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207) hat aber klargestellt, dass allein der Eintritt einer Krankheit während der Ehe als ehebedingter Nachteil nicht ausreicht.
Das bedeutet, dass auch Ansprüche auf Krankenunterhalt befristet werden können, da es sich bei Krankheiten grundsätzlich um schicksalhafte Entwicklungen handelt, für die eine dauerhafte
Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten nicht ohne weiteres gerechtfertigt werden kann. Allerdings liegt unter Umständen in der ehebedingt schlechteren Absicherung für einen Krankheitsfall ein
Nachteil, der durch den Anspruch auf Krankenunterhalt gem. § 1572 BGB auszugleichen wäre.
aa) Es ist davon auszugehen, dass die Krankheit der Beklagten nicht ehebedingt ist, sondern schicksalhaft und auch ohne die Ehe und Kindererziehung eingetreten wäre, selbst wenn man von einem ersten
Auftreten der Krankheit während der Ehe ausgehen würde, was erheblichen Bedenken unterliegt. Der Vortrag der Beklagten basiert insoweit auf einer einzigen Verdachtsdiagnose aus dem Jahr 1996. Es sind aber
seitens der Beklagten in dieser Zeit keine therapeutischen Maßnahmen ergriffen worden. Vielmehr hat es im Jahr 1998 eine Mutter-Kind-Kur gegeben, wo eine ernsthafte psychische Erkrankung der Beklagten
hätte auffallen müssen. Dagegen, dass die Krankheit ohne die Ehe nicht aufgetreten wäre, spricht, dass erst 2003, mehrere Jahre nach der Ehe und zu einer Zeit, als jedenfalls die juristischen
Auseinandersetzungen seit Jahren ihr vorläufiges Ende gefunden hatten, die Krankheit erstmals genauer diagnostiziert wurde.
bb) Ein ehebedingter Nachteil ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat
und ihre Erwerbsunfähigkeitsrente in Folge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig
ausreichend gewahrt werden (BGH, a.a.O., FamRZ 2009, 1207). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Absicherung der Beklagten gegen Erwerbsunfähigkeit nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
hinter der Versorgung zurücksteht, die sich ergeben hätte, wenn sie ohne Ehe und Kinderbetreuung in ihrem Beruf durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt geblieben wäre.
Es beruht auch nicht auf der von der Beklagten nach der Ehescheidung übernommenen Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder, dass sie keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf
Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie dadurch daran gehindert war, vom 1.9.2003 bis zum 12.1.2009 über 36 Monate versicherungspflichtig zu arbeiten. In diesem
Zeitraum war sie nicht verheiratet und die Kinder auch nach dem früheren Altersphasenmodell alt genug, dass sie jedenfalls eine versicherungspflichtige Halbtagsstelle hätte annehmen können. In der Zeit von
2004 bis 2007 lebte nur noch das jüngere Kind N in ihrem Haushalt; der ältere Sohn T wurde im Zuge seiner Rückkehr in den mütterlichen Haushalt Ende 2007 bereits volljährig. Eine von dem Kläger im Jahr
2004 auf die Verletzung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten gestützte Abänderungsklage (15 F 349/04 AG Siegen) ist zwar im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Amtsgericht hat der Beklagten aber bereits in
dem Urteil vom 2.9.2004 ein fiktives Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von monatlich rund 115 € zugerechnet und darauf hingewiesen, dass sie nach dem Wechsel des Kindes N in die weiterführende
Schule im Sommer 2004 unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, ihre Erwerbstätigkeit sukzessive auszuweiten.
b) Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zu befristen wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht
unberücksichtigt bleiben kann. Unter Geltung des neuen Unterhaltsrechts mit der klaren Betonung der Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten, hält der Senat aber trotz der Krankheit und dem - derzeit -
damit einhergehenden Unvermögen der Beklagten, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher Solidarität für unbillig.
Die Krankheit der Beklagten beeinflusst im Zusammenhang mit der Dauer der Ehe das Maß der fortwirkenden nachehelichen Solidarität. Die Ehe der Parteien hat nur knapp zehn Jahre gedauert. Weitere zehn
Jahre sind mittlerweile seit Rechtskraft der Scheidung vergangen, in denen durchgehend der im Mai 1999 vereinbarte Unterhalt gezahlt bzw. hinterlegt worden ist. Wenn man weiterhin bedenkt, dass die Beklagte
zwar an einer ernsthaften, so aber doch nicht unheilbaren Krankheit leidet, ist ihr die Befristung nach einer angemessenen Übergangsfrist auch zumutbar i.S. von § 36 Nr.1 EGZPO.
c) Der Senat hält eine Frist bis zum 30.6.2011, innerhalb derer der in dem Vergleich vom 19.5.1999 titulierte Unterhalt fortgezahlt werden soll, für angemessen.
Hätte die Erkrankung der Beklagten nicht zur Erwerbsunfähigkeit geführt, hätte sie sich spätestens mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts Anfang 2008 auf den Wegfall des Anspruchs auf
Betreuungsunterhalt einstellen müssen. Angesichts des Umstandes, dass N zu dieser Zeit bereits 14 Jahre alt war, lagen die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. § 1570 BGB n.F. ersichtlich nicht mehr vor. Ein
dann eventuell für eine Übergangszeit noch gegebener Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB hätte mit großer Wahrscheinlichkeit die Höhe des 1999 titulierten Unterhalts von rund 511 € nicht
mehr erreicht und wäre außerdem gem. § 1578 b Abs.2 S.1 BGB zu befristen gewesen. Denn aus der Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder sowie aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe lassen sich keine ehebedingten Nachteile der Beklagten herleiten. Sie hat vor der Ehe bereits 16 Jahre als ungelernte Bürokraft gearbeitet. Es ist nicht
anzunehmen, dass sie ohne die Eheschließung zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hätte. Die Ehe und Kindererziehung haben allenfalls dazu geführt, dass sie in
gewisser Weise den Anschluss an die modernen Büro-Techniken verloren hat. Das hätte aber ohne weiteres durch entsprechende Schulungen und Kurse nach der Scheidung ausgeglichen werden können. Wäre
die Beklagte nicht erkrankt, hätte ihrer Rückkehr in den bereits vor der Ehe ausgeübten Beruf nach Ende der Kinderbetreuung nichts entgegengestanden. Dabei wäre die Übergangsfrist, innerhalb derer sie sich
von dem Unterhaltsbedarf nach den (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnissen auf den niedrigeren Lebensstandard, der ihren eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, hätte einstellen können (vgl. BGH,
Urteil vom 12.4.2006, XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006), mit einem Zeitraum von einem Jahr bis höchstens zwei Jahren, also längstens bis Dezember 2009, zu bemessen gewesen.
Der Kläger erfüllt nach Auffassung des Senats das ihm obliegende Maß an nachehelicher Solidarität, wenn er infolge der Erkrankung zum einen über den 1.1.2008 hinaus den vollen Unterhalt in Höhe von
monatlich rund 511 € weiterzahlt und dies rund 1 ½ Jahre länger als er ohne die Erkrankung der Beklagten zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Es ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E nicht
ausgeschlossen, dass bis dahin die Erwerbsfähigkeit der Beklagten wiederhergestellt ist und die Suche nach einer geeigneten Vollzeitstelle Erfolg haben könnte. Auch die Beklagte ist dem Kläger gegenüber zur
nachehelichen Solidarität verpflichtet, die es ihr abverlangt, sich intensiv und nachhaltig um die geeignete Behandlung ihrer Krankheit zu bemühen und das Ziel, ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, nicht
aufzugeben. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2010 - 4 UF 107/09)
***
Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kann isoliert geltend gemacht werden, wenn der laufende Lebensbedarf durch das eigene Einkommen gedeckt ist. Krankenvorsorgeunterhalt kann in der Höhe
nach § 1578b BGB begrenzt werden, wenn ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag zu
erreichen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2009 - 14 UF 114/09 zu BGB § 1572, BGB § 1578b Abs 1, BGB § 1578b Abs 2):
„... I. Der 1957 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin waren seit 1980 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist eine im September 1980 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eheleute
leben bereits seit 2002 getrennt, nachdem die Antragsgegnerin von einem Besuch bei ihrem Vater nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war. Im Scheidungsverfahren nimmt die Antragsgegnerin den
Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in der Form des Krankenvorsorgeunterhalts in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist aufgrund zweier Aneurysmen seit 1984 erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in
Höhe von rund 830 Euro, davon ca. 50 Euro als Zuschuss zur Krankenversicherung. Während der Ehezeit war die Antragsgegnerin aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Berufssoldat durch einen
Beihilfeanspruch von 70% und eine ergänzende private Krankenversicherung abgesichert. Sie hat vorgebracht, sie müsse nach der Ehescheidung für einen vergleichbaren Versicherungsschutz in der privaten
Krankenversicherung einschließlich Risikozuschlag einen monatlichen Beitrag von 1.206,91 Euro aufbringen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2009 die Ehe der Parteien geschieden, den
Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung des Vorsorgeunterhalts verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf einen den
bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz habe und sich nicht auf den Basistarif verweisen lassen müsse. Dieser biete einen geringeren Leistungsumfang. Angesichts der langen
Ehedauer sei es auch nicht unbillig, den Antragsgegner mit diesen Kosten zu belasten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass er über ein Einkommen nach der Besoldungsgruppe A 11 von rund 2.780 Euro verfüge, von dem er noch 64 Euro für eine
Krankenversicherung und 100 Euro auf einen Kredit zahle. Die Antragsgegnerin könne zu einem günstigeren Tarif einen ihren Lebensverhältnissen angemessenen Versicherungsschutz erhalten.
Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever vom 13. Juli 2009 zu ändern und den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie
verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Weitere tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
II. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro beanspruchen.
Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit ein Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen zu decken.
Dieser Anspruch umfasst auch die im allgemeinen Lebensbedarf nicht enthaltenen Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB). Diese können zusätzlich beansprucht
werden, wobei ein isolierter Anspruch auf Vorsorgeunterhalt auch dann in Betracht kommt, wenn der allgemeine Lebensbedarf durch andere Einkünfte gedeckt ist (OLG Frankfurt FamRZ 1992, 823, 825).
Die Antragsgegnerin ist unstreitig aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig. Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass sie mit Rechtskraft der Ehescheidung über keinen ausreichenden Versicherungsschutz
gegen Krankheit verfügt. Die Beihilfeberechtigung entfällt ersatzlos (§ 80 Abs. 1 S. 2 BBeamtG, § 4 Abs. 1 BBhV) und der bestehende Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung deckt nicht
mehr als 30% der Aufwendungen ab. Die Antragsgegnerin ist darauf angewiesen, zur weiteren Krankenvorsorge auf den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung zurückzugreifen. Denn sie
erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, da sie in den letzten Jahren nicht selbst versichert war, keine Familienversicherung bestand
und aus diesen Gründen auch keine Aufnahme als Schwerbehinderte in Betracht kommt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGBV).
Wenn auch davon auszugehen ist, dass sich die Rente der Antragsgegnerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs noch erhöht (§ 101 SGBVI), kann sie bei einem zu erwartenden Gesamtbetrag von
rund 1.200 Euro die notwendigen Beiträge nicht ohne Gefährdung ihres allgemeinen Lebensbedarfs aufbringen. Allerdings ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf einen nach ihrer Lebensstellung angemessenen
Versicherungsschutz beschränkt.
Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Umfang dieses Versicherungsschutzes an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren ist. Nach der Scheidung können im Grundsatz die Kosten
für eine private Krankenversicherung mit dem bereits während der Ehe bestehenden Leistungsumfang beansprucht werden. Dies gilt gleichermaßen für Ehegatten von Beamten, deren Beihilfeberechtigung mit
der Rechtskraft der Ehescheidung entfällt (BGH FamRZ 1983, 676, 677. FamRZ 1989, 483, 485) und kann auch erhöhte Beiträge infolge eines Risikozuschlags für Vorerkrankungen einschließen (BGH FamRZ
2005, 1897, 1898). Andererseits gebietet es die Rücksichtnahme auf die finanziellen Belastungen des Unterhaltsschuldners, bei der Wahl der Krankenkasse auf eine besonders kostengünstige Vertragsgestaltung
zu achten. Dieser Gesichtspunkt erlangt umso mehr an Bedeutung, als bei der Gesundheitsvorsorge bereits allgemein überproportionale Kostensteigerungen zu verzeichnen sind und sich die Kostenlast bei erst in
fortgeschrittenem Alter neu abgeschlossenen Verträgen sowie infolge bestehender Vorbelastungen weiter erhöht. Dies kann ungeachtet des Anspruchs auf eine Anpassung des Vertrages nach Wegfall des
Beihilfeanspruchs (§ 178e VAG) zu Beiträgen führen, die - wie vorliegend - in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zum verfügbaren Einkommen stehen.
Es lässt sich daher bezweifeln, ob der nach den Lebensverhältnissen angemessene Bedarf stets die Beibehaltung eines Versicherungsschutzes rechtfertigt, der unter völlig anderen wirtschaftlichen
Voraussetzungen begründet worden ist und sich nach der Scheidung nur noch mit einem übermäßig hohen Kostenaufwand aufrechterhalten lässt. Die Probleme, einen bezahlbaren Versicherungsschutz zu
erreichen, können sich bei Ehen von Beamten als eine unverhältnismäßige Belastung erweisen (vgl. BGH FamRZ 1989, 483, 484. Theurer, FamRZ 2008, 1395). Ob angesichts der Angleichung zahlreicher
Beihilfevorschriften an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine weitergehende Anpassung beim Bedarf in Betracht kommt (vgl. Staudinger/Verschraegen (2000) § 1578 Rn. 105,
AnwaltKommBGB/Schürmann § 1578 Rn. 120. s. auch Göppinger/Wax/Macco 9. Aufl. Rn. 276: Herabstufung von Nebenleistungen, die nicht die Heilbehandlung als solche betreffen), kann jedoch letztlich dahinstehen.
Denn der Anspruch der Antragsgegnerin auf einen Krankenvorsorgeunterhalt ist jedenfalls gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ab Rechtskraft der Ehescheidung auf einen nach ihrer Lebensstellung angemessenen
Bedarf in Höhe des Basistarifs (§ 12 Abs. 1a VAG) herabzusetzen, weil die fortdauernde Belastung des Antragstellers mit einem an den bisherigen Lebensverhältnissen orientierten Vorsorgebedarf unbillig wäre.
Es bedarf daher auch keiner Vertiefung, ob die von der Antragsgegnerin nicht weiter ausgeführten Leistungen nach dem gewählten Tarif in jeder Hinsicht dem Leistungsumfang der zum 14. Februar 2009
geänderten Bundesbeihilfeverordnung entsprechen. Ab Rechtskraft der Ehescheidung kann die Antragsgegnerin keinen Vorsorgebedarf mehr beanspruchen, der zu einer den Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung übersteigenden Versorgung führt.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Antragsgegnerin war nur wenige Jahre erwerbstätig. Ausweislich des Versicherungsverlaufs hatte sie ihre Erwerbstätig anlässlich der Geburt der gemeinsamen
Tochter zunächst unterbrochen, später aber noch einmal für 9 Monate aufgenommen. Ihre im Anschluss daran aufgetretene Erkrankung beruht auf bedauernswerten, schicksalhaften Lebensumständen, die in
keinem Zusammenhang mit der Ehe stehen. Angesichts der bereits in den ersten Ehejahren aufgetretenen Krankheit war ihr dauerhaft die Möglichkeit verschlossen, noch einmal mit der Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit einen eigenen Versicherungsschutz zu erlangen. Durch das System der Krankenversorgung des öffentlichen Dienstes gab es für die Familie bei der Wahl des
Versicherungsschutzes keinen Entscheidungsspielraum für eine Beibehaltung der privaten Krankenversicherung. Die Notwendigkeit, nach der Ehescheidung eine private Vollversicherung abzuschließen, ist
daher die Folge aus den Wechselwirkungen zwischen einer in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehenden schicksalhaften Erkrankung und der nicht auf die übrigen sozialen Sicherungssysteme abgestimmten
Krankenversorgung des öffentlichen Dienstes (zur Kritik vgl. BGH FamRZ 1989, 483, 484. Theurer, FamRZ 2008, 1395). Ein am früheren Lebensstandard orientierter Vorsorgebedarf erreicht mit dem
dargelegten Beitrag von rund 1.200 Euro nahezu die Hälfte des für den Antragsteller frei verfügbaren Einkommens. Die Leistung eines Vorsorgeunterhalts in dieser Größenordnung hätte für ihn eine übermäßige
Einschränkung seiner eigenen angemessenen Lebensstellung zur Folge. Sie entspräche daher schon nach dem Maßstab des § 1581 BGB nicht mehr der Billigkeit, zumal die Antragsgegnerin über den
Versorgungsausgleich ein Renteneinkommen zu erwarten hat, das etwa dem dann verbleibenden Einkommen des Antragstellers entspricht.
Die Reduzierung auf einen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz bedeutet für die Antragsgegnerin auch keine unzumutbare Einschränkung. Die
gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet eine medizinische Vollversorgung in gleicher Weise wie die private Krankenversicherung. Einschränkungen ergeben sich nur bei Zusatzleistungen, berühren
aber nicht die Grundversorgung mit allen medizinisch notwendigen Maßnahmen. Einen weitergehenden Versicherungsschutz hätte die Antragsgegnerin nach ihrem beruflichen Werdegang in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht erreichen können. Dass der angestrebte Versicherungstarif über den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Leistungen einschließt, auf die sie infolge ihrer
Erkrankung angewiesen ist, hat die Antragsgegnerin nicht ausgeführt. Unter diesen Umständen bedeutet es keine übermäßige Belastung, wenn sie sich nach der Ehescheidung mit einer Krankenversorgung
begnügen muss, die ihren eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten entspricht.
Diese Erwägungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits in seiner früheren Rechtsprechung auf die Möglichkeit einer Kürzung des Vorsorgeunterhalts hingewiesen hat
(BGH FamRZ 1989, 483, 487. ebenso Pauling in Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 7. Aufl. § 4 Rn. 584. zum Basistarif als angemessene Versorgung vgl. auch OLG Hamm,
Urteil vom 18.06.2009, 2 UF 6/09, BeckRS 2009, 23740).
Der Vorsorgeunterhalt ist vorliegend ohne weitere Übergangszeit auf den eheunabhängig angemessenen Bedarf zu begrenzen. Neben der unverhältnismäßigen Beitragshöhe fällt dabei auch ins Gewicht, dass der
Antragsteller nach der von der Antragsgegnerin vollzogenen Trennung den Scheidungsantrag erst mit großer zeitlicher Verzögerung gestellt hat, um ihr eine Umstellung der Krankenversicherung zu
ermöglichen. Damit hatte die Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit, sich auf die nach der Scheidung veränderte Situation einzustellen. Angesichts der Höhe des geltend gemachten Anspruchs konnte sie nicht
erwarten, dauerhaft eine dem bisherigen Leistungsumfang entsprechende Versicherung aufrechtzuerhalten. Unabhängig von den zum 1. Januar 2008 wirksam gewordenen Rechtsänderungen musste sie bereits
gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB (aF) mit einer Kürzung dieses Anspruchs rechnen.
Der von den ehelichen Lebensverhältnissen unabhängige Vorsorgebedarf beträgt 580,93 Euro. Einen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Versicherungsschutz kann die Antragsgegnerin nach
dem sog. Basistarif erreichen. Dieser Tarif steht seit dem 1. Januar 2009 allen nicht gesetzlich krankenversicherten Personen in der privaten Krankenversicherung offen. Die privaten Krankenversicherungen
sind verpflichtet, diesen Tarif anzubieten und Versicherte ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag aufzunehmen (§ 12 Abs. 1a, 1b VAG). Dieser Tarif ist an die Stelle des früheren Standardtarifs getreten
und soll für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung begrenzt, damit die Bezahlbarkeit dieses Tarifs gewährleistet wird. Er beträgt nach dem von der Antragsgegnerin nachgereichten Angebot derzeit 547,58 Euro zzgl. 33,35 Euro
Pflegeversicherung (insgesamt 580,93 Euro). Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz eine Kürzung auf die Hälfte dieses Beitrags, um einer Überforderung der Versicherten und einer Hilfebedürftigkeit nach dem
SGB II und SGB XII entgegenzuwirken (§ 12 Abs. 1c VAG, BTDrs. 16/3100 S. 92, 207).
Dieser Bedarf vermindert sich um den mit der Rente ausgezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung (§ 106 Abs. 1 SGBVI), die die Antragsgegnerin auch
für diesen Zweck einzusetzen hat. Die Höhe dieses Zuschusses folgt aus der Höhe der ausgezahlten Rente und dem allgemeinen Beitragssatz (§ 106 Abs. 3 SGBVI). Er steigt mit der durch den
Versorgungsausgleich erhöhten Rente und wird sich in Fortschreibung der vorliegenden Berechnung auf etwa 80 Euro belaufen (§ 287 ZPO). Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf von gerundet 500 Euro.
Diesen Betrag kann der Antragsteller aufbringen, ohne dass er bei einem zwischen den Parteien nicht streitigen anrechenbaren Einkommen von 2.600 Euro zum jetzigen Zeitpunkt übermäßig belastet wäre.
Besondere Gründe, die eine nach der Scheidung in diesem Umfang fortbestehende Unterhaltspflicht als unbillig erscheinen lassen, hat der insoweit darlegungsbelastete Antragsteller nicht vorgebracht.
Der Krankenvorsorgeunterhalt ist allerdings gemäß § 1578b Abs. 1 BGB zunächst für die Zeit ab Januar 2013 auf die Hälfte herabzusetzen, da eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende ungekürzte
Zahlungspflicht den Antragsteller in unbilliger Weise belastet. Denn der Antragsteller tritt im Herbst des Jahres 2012 in den Ruhestand (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 96 SG). Neben dem üblichen
Einkommensrückgang ist damit die sofort wirksame Kürzung seiner Bezüge durch den Versorgungsausgleich verbunden. Da der Wechsel in den Ruhestand allgemein eine grundlegende Umgestaltung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen mit sich bringt, hält es der Senat für angemessen, von diesem Zeitpunkt an beide Parteien in gleicher Weise mit den Kosten der Krankenvorsorge zu belasten. Hierfür gelten
dieselben Gründe, die bereits für die Herabsetzung des Vorsorgeunterhalts maßgebend waren. Zudem gewinnt mit dem größeren zeitlichen Abstand von der Ehe der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Eigenverantwortung zunehmend an Bedeutung, so dass dem geschiedenen Ehegatten eine weitere Einschränkung seiner Lebensstellung auf den ohne Eheschließung erreichbaren Lebensstandard zuzumuten ist.
Bei dem von der Antragsgegnerin zu tragenden Anteil verbleibt ihr in dieser Zeit weiterhin eine Rente, die noch den nach ihren eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten erzielbaren Betrag übersteigt. Dem
Antragsteller ist wiederum bei einem Alter von 55 Jahren ein Zuverdienst ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. BGH FamRZ 2004, 254), so dass er die bereits reduzierte Unterhaltspflicht ohne übermäßige
Einschränkung seiner eigenen Lebensstellung tragen kann.
Diese Unterhaltspflicht ist gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2017, den Ablauf des Jahres, in dem der Antragsteller sein 60. Lebensjahr vollendet, zu befristen. Eine über diesen
Zeitpunkt hinausgehende Unterhaltspflicht ist vorliegend unbillig, da die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin sich allein als Folge schicksalhafter Lebensumstände erweist, die in keinem Zusammenhang mit der
Ehe der Parteien stehen. Insbesondere in diesen Fällen soll die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts wegen Krankheit (§ 1572 BGB) einen angemessenen Ausgleich zwischen nachehelicher Verantwortung
und dem Grundsatz der Eigenverantwortung eröffnen (BTDrs. 16/1830 S. 18f. BGH NJW 2009, 989). Eine Befristung des zuletzt bereits reduzierten Unterhalts auf eine Zeitspanne von insgesamt 7 Jahren nach
der Ehescheidung trägt sowohl der besonderen Lebenssituation der Antragsgegnerin Rechnung, als auch dem Umstand, dass der Antragsteller seit 2002 mit Unterhaltszahlungen belastet ist. Hierdurch hat er der
Antragsgegnerin nach der von ihr vollzogenen Trennung noch über mehrere Jahre die Aufrechterhaltung eines Lebensstandards ermöglicht, den sie nach ihren eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht hätte
erreichen können. Eine weitergehende nacheheliche Verantwortung ist dem Antragsteller nicht aufzuerlegen. Die durch den Rentenbezug geprägten Einkommensverhältnisse beruhen nicht auf der wirtschaftlichen
Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse. Aufgrund der seit 1984 bestehenden Erwerbsunfähigkeit hätte die Antragsgegnerin selbst keine den jetzt bezogenen Betrag übersteigende Rente erreichen
können. Der Versorgungsausgleich bildet ein angemessenes Äquivalent für die Zeit der gemeinsamen Lebensgemeinschaft, durch das sich ihre wirtschaftliche Lebenssituation weiter verbessert hat. Damit verfügt
die Antragstellerin über eine auskömmliche Rente, die ihr aufgrund der ggf. möglichen Kürzung des Versicherungsbeitrags dauerhaft ein existenznotwendiges Einkommen sichert. Demgegenüber gibt es keine
Gründe, die es rechtfertigen, dem Antragsteller eine noch weitergehende nacheheliche Verantwortung für Lebensumstände aufzuerlegen, die in keinem Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung
stehen. ..."
***
„... Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt nur § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Attest ergibt
sich nicht, dass die Antragsgegnerin wegen der attestierten Hautkrankheit nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, so dass ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) ausscheidet.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist gemäß § 1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, den die Antragsgegnerin bei hinreichenden
Erwerbsbemühungen selbst decken kann. Eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs wäre unter Abwägung aller Umstände unbillig (§ 1578 b Abs. 1 BGB).
Die Ehe der Parteien hat bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung weniger als fünf Jahre gedauert. Der fünfjährige Sohn der Parteien wird seit über einem Jahr vom vollschichtig erwerbstätigen Antragsteller
betreut und versorgt, der mangels Unterhaltszahlungen der Antragsgegnerin auch für den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes aufkommt. Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Die
Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers vor der Ehe als Aushilfskraft auf 400 €-Basis tätig. Die Antragsgegnerin ist erst 30
Jahre alt. Es ist nicht erkennbar, dass sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte durch die 4-jährige Übernahme der Haushaltsführung und Kindererziehung während der Ehe verringert haben.
Da die Parteien weniger als 4 Jahre zusammengelebt haben und die Trennung bereits im Januar 2008 erfolgte, kann im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr von einer engen Verflechtung der
Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere des überobligationsmäßigen Einsatzes des Antragstellers für die Sicherstellung des Betreuungs- und Barunterhalts für den
gemeinsamen Sohn, entspricht es der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch ohne Übergangsfrist auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin herabzusetzen.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihren angemessenen Lebensbedarf, der sich an den für eine ungelernte Arbeitskraft erzielbaren Einkünften von rund 900 bis 1000 € orientiert, bei
hinreichenden Erwerbsbemühungen selbst decken kann. Abgesehen von der Hautkrankheit an den Händen sind gesundheitliche Einschränkungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin
betreut kein Kind und ist deshalb zeitlich und örtlich flexibel. Auch ohne Berufsausbildung und unter Berücksichtigung ihrer Hauterkrankung stehen der Antragsgegnerin eine Vielzahl von Tätigkeiten offen, etwa
als Verkäuferin, Tankstellenmitarbeiterin, Mitarbeiterin in einem Callcenter, Aufsicht in einer Spielhalle oder in einem Parkhaus. Zur Deckung ihres Bedarfs ist ihr die Übernahme von Nacht- oder
Schlichtdiensten zumutbar, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte sowie ihre Verdienstmöglichkeiten erheblich erhöht. Indessen hat die Antragsgegnerin keinerlei Erwerbsbemühungen
dargelegt, sondern sich auf die pauschale Behauptung der fehlenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt zurückgezogen, was nicht ausreicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, der Antragsgegnerin fiktiv ein
Erwerbseinkommen zuzurechnen, das zur Deckung ihres angemessenen Bedarfs ausreicht. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2009 - 27 WF 220/09)
***
„... Der am 14.08.1963 geborene Beklagte und die am 16.03.1972 geborene Klägerin zu 1. (nachfolgend Klägerin) haben am 17.09.2004 geheiratet, nachdem im November 2003 ein gemeinsames Kind geboren
worden war. Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2005; seit dem 24.04.2007 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Das Kind der Parteien (in erster Instanz Kläger zu 2.) lebt bei der Mutter;
insoweit ist Kindesunterhalt von 144 % tituliert und nicht angefochten. Die Klägerin ist halbschichtig als Krankenschwester in dem Krankenhaus tätig, in dem sie auch vor Geburt des Kindes und Eheschließung
tätig war. Sie hat infolge der Schwangerschaft ihre vorherige vollschichtige Tätigkeit aufgegeben; ab November 2004 hat sie sodann eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, bevor sie ab November 2006 mit
der halbschichtigen Tätigkeit begonnen hat. Die Klägerin hat im Übrigen im letzten Jahr vor der Schwangerschaft - 2002 - rund 27.500 € brutto verdient, was seinerzeit ungefähr einem Entgeltpunkt in der
gesetzlichen Rentenversicherung entsprach. Der Beklagte hat bis September 2008 Nachscheidungsunterhalt von 547 € gezahlt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab
Oktober 2008 in Höhe von 1.119,30 € - der Höhe nach unstreitig - geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 1570 Abs.1
Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken, was ihr auch tatsächlich möglich sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag zunächst
weiterverfolgt. Im Senatstermin hat sie ihre Forderung in Anlehnung an die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe auf einen Monatsbetrag von 600 € beschränkt. Sie rügt, dass das Amtsgericht von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei, indem es ihr eine durchgehende vollschichtige Tätigkeit nach Schwangerschaft und Heirat zugerechnet habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Pflege- oder
Betreuungsleistungen für einen Herrn M., aus denen sie zusätzliche Einkünfte erzielen würde, übe sie nicht aus, zumal Herr M. als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II keine Zahlungen erbringen könne.
Für das Kind der Parteien bestehe im Übrigen ein erhöhter Betreuungsbedarf, da es unter einer Immunschwäche leide und dadurch häufiger als andere Kinder erkrankt sei und der Betreuung bedürfe; zwischen
August 2008 und Juli 2009 habe das Kind krankheitsbedingt an 129 von insgesamt 213 Öffnungstagen den Kindergarten nicht besuchen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie zu ihrem Arbeitsplatz
einen einfachen Weg von ca. ¾ Stunde zurückzulegen habe und sie als Krankenschwester im Schichtdienst tätig sei, so dass bei einer vollschichtigen Tätigkeit die Betreuungsbelange des Kindes nicht mehr
gewahrt wären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sei bereit, für eine Tagesmutter monatlich 400 € bereitzustellen, damit die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ausweiten könne. Hilfsweise
bittet er um eine Befristung des Anspruchs. ...
Die Berufung hat - im der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat angepassten Umfang - Erfolg. Der Beklagte ist gem. §§ 1570, 1578b Abs. 1 BGB zur Zahlung eines monatlichen
Nachscheidungsunterhalts von 600 € verpflichtet, da dies der Billigkeit entspricht.
Die Höhe des - rechnerisch - geschuldeten Unterhalts ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass im folgenden Billigkeitserwägungen nach den eingangs genannten Vorschriften sowie im Hinblick auf eine
mögliche Befristung gem. § 1578b Abs. 2 BGB anzustellen sind.
Bei der Bemessung der Ehedauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Parteien zwar erst im September 2004 geheiratet haben, das gemeinsame Kind jedoch schon im November 2003 geboren wurde und die
Klägerin infolge der Schwangerschaft ihre zuvor ausgeübte vollschichtige Tätigkeit aufgegeben hatte, so dass jedenfalls wirtschaftlich der Zeitraum ab Beginn des Mutterschutzes Anfang Oktober 2003 bei der
Bemessung der Ehezeit zu berücksichtigen ist. Zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Oktober 2005 waren danach mehr als 2 Jahre vergangen, bei Zustellung des Scheidungsantrags am 22.09.2006 mehr
als 3 Jahre, bei Scheidung mehr als 3 ½ Jahre.
Ebenso ist die irrige Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin habe stets vollschichtig gearbeitet, durch die vorgelegte Bestätigung der Arbeitgeberin vom 13.05.2009 und den Versicherungsverlauf zur im
beigezogenen Scheidungsverfahren 57 F 997/06 AG Oberhausen eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.07.2007 widerlegt; vielmehr ist eindeutig erkennbar, dass die Klägerin
durch die Schwangerschaft und die nachfolgende Kinderbetreuung ihre zuvor seit Jahren ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.
Ob die Klägerin im Übrigen weitere Einnahmen aus Betreuungsleistungen für Herrn M. erzielt, kann dahinstehen. Schon das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist höchst spekulativ; es ist z.B.
unzutreffend, dass die Klägerin "aus gutem Grund" die Anschrift des Zeugen M. verheimlichen sollte, denn diese ist in erster Instanz tatsächlich angegeben worden. Im Übrigen ist die Unterhaltsberechnung der
Klägerin und der von ihr ermittelte Unterhaltsanspruch stets unbestritten geblieben, so dass der Beklagte nicht recht erkennbar macht, was mit seinem spekulativen Vorbringen bezweckt ist; allenfalls kann
vermutet werden, dass er damit zum Ausdruck bringen will, dass der Klägerin über ihre halbschichtige Tätigkeit hinaus weitere Zeit für andere Aufgaben als die Kindesbetreuung zur Verfügung stehe. Die
Klägerin hat insoweit jedoch unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie Herrn M. wöchentlich für etwa eine Stunde besuche, was keinesfalls ein Hinweis auf weitere "Arbeitszeitkapazitäten" der Klägerin wäre.
Zudem ist die Vermutung des Beklagten, der Zeuge M. sei "sehr wohlhabend und bezahle sehr gut", im Hinblick auf den nachgewiesenen Bezug von Sozialleistungen durch den Zeugen M. zumindest höchst
zweifelhaft, zumal der Beklagte zuletzt ergänzend vorgetragen hat, die Klägerin habe ihm bereits 2005 berichtet, dass Herr M. sein ganzes Geld "durchgebracht" habe. Einer Vertiefung dieser Problematik in Form
der Beweisaufnahme zu diesem Punkt bedarf es jedoch nicht, da der Unterhaltsanspruch der Klägerin der Höhe nach unstreitig ist.
Es verbleibt mithin im Rahmen des § 1570 BGB zu entscheiden, ob der Klägerin zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit - schon - abzuverlangen ist. Dies ist nicht
der Fall. Belange des Kindes L. erfordern eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts, § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Der Sohn der Parteien, der in der 34. Schwangerschaftswoche geboren wurde, leidet an einer Immunschwäche, die immer wieder zu Atemwegsinfekten geführt hat. Er steht deshalb seit Jahren in ärztlicher
Behandlung. Klinisch gesichert ist ein sog. IgG2- und IfG4-Mangel. Bereits in dem Bericht der Universität Düsseldorf vom 22.09.2007 (GA Bl.155 f.) wird ein niedriger Wert aufgeführt. Im Laborbefund vom
17.10.2008 (GA Bl. 159 f.) wird diese Diagnose bestätigt. Erläuternd heißt es dazu, dass IgG2-Mangel-Patienten "besonders anfällig … gegenüber Infektionen mit bekapselten Bakterien wie S. pneumoniae und
H. influenzae" seien. Der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H., der L. seit 2007 beobachten konnte (vgl. Bescheinigungen vom 13.09.2007 sowie 02.03. und 23.06.2009 GA Bl. 157 f., 216 f., 288
f.), spricht von rezidivierender spastischer Bronchitis und frühkindlichem Asthma sowie "hochfrequenten Infektionen mit rez. Antibiosen". Diese nachgewiesene Anfälligkeit für Erkrankungen der oberen
Atemwege verursacht einen erhöhten Betreuungsbedarf. Wegen der Ansteckungsgefahr kann L. den Kindergarten nicht regelmäßig besuchen. Folglich muss er zu Hause versorgt werden. Dafür stehen andere
Personen nicht zur Verfügung. Die Mutter der Klägerin ist im Alter von 61 Jahren noch berufstätig und tagsüber nicht abkömmlich. Der Beklagte geht unstreitig bei einem Monatsgehalt von rund 5.250 € einer
anspruchsvollen Arbeit nach und muss werktags von Essen nach Düsseldorf fahren. Umgangskontakte haben - zumal mit Übernachtungen beim Beklagten - nur in geringem Umfang stattgefunden; die Parteien
haben sich zudem im April 2009 darauf verständigt, bis etwa Mitte Oktober 2009 "normale" Umgangskontakte mit zwei Übernachtungen am Wochenende zu bewerkstelligen, und ab Januar 2010 soll es auch
wochenweise Aufenthalte des Kindes beim Vater mit Komplettbetreuung geben (Bl. 240), ausdrücklich auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit flexibler gestalten und ihre finanziellen
Ansprüche gegen den Beklagten aufgeben kann (Bl. 239). Es kann derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob diese Verständigung wie geplant auch tatsächlich umgesetzt werden wird;
die letzten wechselseitigen Schriftsätze lassen eher das Gegenteil erwarten. Zudem hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihre eigene Mutter nur im Notfall noch zur ergänzenden Kindesbetreuung
zur Verfügung stehe, da sie selbst noch vollschichtig berufstätig sei, ihr Lebensgefährte in einer anderen Stadt lebe und sie sich angesichts ihres Alters von 61 Jahren mit der Kindesbetreuung zunehmend
überfordert fühle. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin jedenfalls bislang in der Hauptverantwortung der Kindesbetreuung und deren Organisation, so dass vor dem Hintergrund ihrer täglichen Fahrzeiten von rund
1 ½ Stunden, ihres Schichtdienstes und der zumindest eingeschränkten gesundheitlichen Stabilität des Kindes, die der Senat als hinreichend belegt erachtet, mehr als eine halbschichtige Erwerbstätigkeit nicht
geleistet werden kann.
Diese Einschätzung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der am 17.06.2009 (XII ZR 102/08) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte und dabei eine halbschichtige Tätigkeit einer
ein 7-jähriges Kind betreuenden Mutter als angemessen bewertet hat. Die Ausführungen des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.08.2009 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Ein unterhaltsrechtlich anerkennenswertes und von der Klägerin zu berücksichtigendes Interesse des Beklagten an einer zeitlichen Freistellung der Klägerin durch Übernahme zusätzlicher Betreuungskosten durch
den Beklagten besteht nicht, denn dadurch würde dem Beklagten kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil entstehen; statt Unterhalt wären Betreuungskosten in vergleichbarer Höhe zu zahlen. Bei dieser
Sachlage ist die Klägerin unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, einer Fremdbetreuung zu Lasten der Eigenbetreuung zuzustimmen.
Der Senat hält gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs für angemessen. Zwischen der schwangerschaftsbedingten Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin im August 2003 und der
Trennung der Parteien lagen rund 2 Jahre; andererseits hat der Beklagte bereits seit der Trennung im Oktober 2005 bis September 2008, mithin für knapp 3 Jahre, Ehegattenunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat sich
dieser Einschätzung mit der Beschränkung ihrer Berufung auf einen monatlichen Unterhalt von 600 € angeschlossen; für eine weitergehende Beschränkung besteht im Hinblick auf den unstreitig "rechnerisch"
geschuldeten Unterhalt von 1.119,30 € keine Veranlassung.
Eine Befristung des Betreuungsunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB kommt im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08, Rdnr. 42) nicht in Betracht. Wann sich der Betreuungsbedarf des
Kindes ändert, vermag der Senat im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. ..." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2009 - 8 UF 32/09)
***
Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b I BGB führen. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer
Familienpause circa 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden (OLG Stuttgart,
Urteil vom 15.09.2009 - 17 UF 128/09):
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten um die Abänderung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Dieser ist zugunsten der Beklagten mit monatlich 668 € tituliert, und zwar infolge eines klägerseits
erklärten Anerkenntnisses durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 (1 F 625/99, dort Ziff. 4. in berichtigter Fassung). Mit seiner am 29. April 2009
zugestellten Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab 1. April 2009. Das Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen hat dem stattgegeben. Dagegen wendet sich die
Beklagte mit ihrer Berufung.
Der Ehemann ist im September 1958 geboren, die Ehefrau im Februar 1964. Am 29. Juli 1988 haben die Parteien geheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: K. (geboren im November 1989), A.
(geboren im März 1992) und J. (geboren im Mai 1994). Am 1. Juli 1997 haben sich die Eheleute voneinander getrennt. Am 22. Dezember 1997 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig; seit 8. Februar 2003
ist der Scheidungsausspruch rechtskräftig. Die drei Kinder wuchsen nach der Trennung bei der Mutter auf. Für A. und J. bezahlt der Vater monatlich laufend Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 333 €. Der
älteste Sohn K. wechselte im Jahre 2008 zum Kläger. In dessen Wohnung bewohnt er ein Zimmer mit einer Größe von zwischen 23 m² und 24 m². K. befindet sich in Ausbildung und erhält eine
Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 290 €.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß entschieden, daß der Ehefrau ab 1. April 2009 kein Unterhalt mehr zustehe. Lege man für sie einen fiktiven Bruttostundenlohn von 8,50
€ zugrunde, erziele sie hieraus ein monatsdurchschnittliches Netto von 1.062,09 €; sie könne sich selbst unterhalten. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man ihren Unterhalt befriste. Das ergebe eine
Gesamtabwägung und die nunmehr sechs Jahre währende Unterhaltszahlung durch den Ehemann.
Dagegen wendet sich die Beklagte. Sie macht geltend, bis 2008 nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Die Söhne K. und J. hätten unter ADS-Symptomen gelitten. Sie habe den Beruf einer
Bankkauffrau erlernt, diesen aber seit nunmehr über 20 Jahren nicht mehr ausgeübt. In der Zwischenzeit habe sie sich lediglich durch einen sog. Europäischen Wirtschaftsführerschein sowie EDV-Kurse weiter
qualifiziert. Auf über 50 ausgeschriebene Stellen habe sie sich beworben, außerdem noch 16 Mal im Wege der Initiativbewerbung. Diese Bewerbungen hätten dazu geführt, daß sie nunmehr auf Basis einer
geringfügigen Tätigkeit arbeite und aus dieser Beschäftigung seit dem Monat April 2009 monatlich 330 € erziele. Außerdem habe sie nun eine befristete Teilzeitstelle bei einem Kreditinstitut in Aussicht; dort
werde sie voraussichtlich an 80 bis 90 Stunden im Monat zu einem Bruttostundenlohn von 10 € arbeiten können.
Dem Kläger seinerseits sei die Zahlung von Ehegattenunterhalt ohne weiteres möglich. So verfüge er über Einkünfte, auch entnommene Gewinne, als geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH, außerdem
über Einkünfte aus Vermietung eines Hausgrundstücks V. in L. Er lebe mietfrei in dem im Miteigentum mit seinem Bruder stehenden Wohnhaus R. 2 in Tuttlingen Die Wohnung weise ein Wohnfläche von 150
m² auf, befinde sich in bester Wohnlage in Tuttlingen und führe deshalb bei Ansatz einer m²-Miete von 6,50 € zum Ansatz eines Wohnvorteils von 975 €. Befriste man den der Beklagten zustehenden Unterhalt,
so könne das frühestens auf den Ablauf des Jahres 2014 erfolgen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 20. Mai 2009 (3 F 211/09) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit belegt er mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2008; danach erzielte er ein Jahresbrutto von
30.000 €. Vorsorgeaufwendungen sind in dieser Abrechnung weder als Zuschlag noch Abzug berücksichtigt. Der Kläger trägt diese mit einer Jahressumme von 9.763,30 € vor, wovon auf
Krankenversicherungsprämien ein Betrag von (5.361,96 € + 616,80 € =) 5.978,76 € entfällt. Gewinne im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der R. GmbH würden nicht erzielt. Die
Einkünfte aus Vermietung zweier Wohnungen in einem Anwesen V. 2 in L. müsse er mit seinem Bruder teilen, der im April 2010 in eine der beiden Wohnungen einziehe. Für eine Immobilie L. in E. habe der
Kläger einen jährlichen Kapitaldienst von zwischen 3.000 € und 3.500 € zu leisten, nämlich monatlich allein 250 € bis 300 € für Zinslasten, was anteilig auch auf die Beklagte als Miteigentümerin entfalle.
Was seinen Wohnvorteil betreffe, so verringere sich dieser im Hinblick auf ein Wohnrecht seines Stiefvaters und belaufe sich auf maximal 650 € im Monat. Aufwendungen für die Instandhaltung, unter anderem
in Höhe von 30.000 € für den zurückliegenden Einbau einer neuen Heizungsanlage, seien dabei noch nicht berücksichtigt. Indem der Bruder des Klägers Miteigentümer des Wohnhauses sei, dort aber selbst nicht
lebe, sei zudem davon auszugehen, er wende diesem die Nutzungsmöglichkeit freiwillig und unentgeltlich zu. Seit 18. Dezember 2008 stehe dem Kläger ein Firmen-Pkw zur Verfügung, ein Pkw Mercedes Benz
220 D Kombi, Baujahr 2005, Kilometerstand zum Anschaffungszeitpunkt 248.000. Privatfahrten verzeichne er in einem Fahrtenbuch; in den Gehaltsnachweisen sei ein Sachbezug von 100 € ausgewiesen und
besteuert. Für die Beklagte ihrerseits sei davon auszugehen, sie habe, auch aufgrund außergerichtlicher Korrespondenz zu dieser Frage, zu einem früheren Zeitpunkt als im Jahre 2008 mit
Bewerbungsbemühungen beginnen müssen. Daß sie ehebedingte Nachteile erfahren habe, sei nicht erkennbar: Einerseits hätte sie bereits infolge zurückliegender Entlassungen bei ihrem früheren Arbeitgeber, der
V., nicht mit einem fortwährenden Bezug ihres dort vormals erzielten Gehalts rechnen können. Andererseits lägen die durchschnittlichen Bruttogehälter von Bankkaufleuten im Großraum Tuttlingen derzeit bei
monatsdurchschnittlich 2.200 € brutto; ein entsprechendes Gehalt sei auch der Beklagten zuzurechnen.
Der Senat hat die das Ehescheidungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. In diesen befindet sich ein Wertgutachten für das durch den Kläger bewohnte Wohnhaus. Außerdem hat der Senat nach
der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Mietspiegel der Stadt Tuttlingen eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben. ...
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg. Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
2. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Unterhaltsabänderung (§ 323 Abs. 1 ZPO) schlüssig vorgetragen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB; das Maß
des Unterhalts folgt den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Die abzuändernde Entscheidung stützt sich erkennbar auf eine bestehende Betreuungssituation (§ 1570 BGB). Nunmehr ist
Aufstockungsunterhalt als Anschlußunterhalt geschuldet. Die sowohl für ihren Unterhaltsbedarf als auch ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte braucht sich allerdings nicht an die
Ausgangsentscheidung binden zu lassen; vielmehr trägt sie im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens zutreffend ihren gesamten Bedarf vor und macht diesen geltend, ohne hieran durch die Zeitschranke des §
323 Abs. 2 ZPO gehindert zu sein (vgl. BGH FamRZ 2000, 1499 = FuR 2000, 475 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 48).
a) Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH. Wie sowohl aus seiner für den Monat Dezember 2008 vorgelegten Entgeltabrechnung als auch der für den Veranlagungszeitraum 2008
vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hervorgeht, erzielte er im Kalenderjahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 30.000 €.
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die R. GmbH im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 ergibt sich demgegenüber ein Personalaufwand in Höhe von 30.681,85 €. Ohne daß der Kläger
dem entgegen getreten wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, wegen der durch den Kläger erzielten Entgelte auf die für die GmbH vorgelegten Gewinnermittlungen zurückgreifen zu
wollen. In der Sache ist dies auch gerechtfertigt, weil der Kläger zwar im Monat Januar 2009 noch ein Bruttoeinkommen in bisheriger Größenordnung (2.500 €), in den Folgemonaten hingegen jeweils ein solches
von 2.613 € erzielt hat. Soweit im Streitzeitraum Einkünfte schwanken, vermag dem erst in der Zukunft Rechnung getragen zu werden. Deshalb bewendet es bei den gesichert festgestellten Einkünften aus der
Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Jahres. Das sind (vor Steuern) 30.681,85 €. Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht hinzuzurechnen. Die Gewinne sind entweder geringfügig
oder beruhen auf steuerlich veranlaßten Korrekturen, welche sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken.
Abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen. Einem selbständig Erwerbstätigen, welchem der Kläger gleichsteht, ist ein Aufwand für Krankheits- und Altersvorsorge zuzugestehen, letzterer im Umfang von 24%
des Gewinns vor Steuern (vgl. BGH FamRZ 2008, 1739, 1745 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13 mit Anm. Maurer, FamRZ 2008, 1831). Der Vorsorgeaufwand beläuft sich auf insgesamt 9.763,30
€; davon entfällt allein auf die Krankheitsvorsorge ein Betrag von 5.978,76 €. Auch wenn in den Aufwendungen sowohl Zahlungen auf eine Unfall- als auch auf eine Berufsunfähigkeitsversorgung enthalten sind,
begegnet die Angemessenheit des gesamten Vorsorgeaufwands keinen Bedenken; dieser ist deshalb ungeschmälert zu berücksichtigen. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergab keinen
Anhaltspunkt dafür, daß die Vorsorgeaufwendungen bereits als Unternehmensausgaben der R. GmbH erfaßt seien.
Wegen privater Nutzung des Firmen-Pkw ist ein Gebrauchsvorteil zuzurechnen. Vorliegend besteht die Besonderheit einerseits darin, daß der Kläger für seine Privatfahrten ein Fahrtenbuch führt (§ 8 Abs. 2 S. 4
EStG), und es sich andererseits nicht um einen Neuwagen handelt. Auf die sog. 1%-Regelung (hierzu OLG München FamRZ 1999, 1350) kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Letztlich ist deshalb danach
zu fragen, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart wurden bzw. worden wären (Langheim, FamRZ 2009, 665). Den pauschalen Ansatz von 100 €, so in den Gehaltsabrechnungen des Beklagten,
erachtet der Senat als zu gering. Das wenn auch gebraucht erworbene Fahrzeug der Mittelklasse steht dem Beklagten für sämtliche anfallenden Privatfahrten zur Verfügung. Auch nach Abzug der anteilig
anfallenden Steuerlast (hierzu wiederum OLG München aaO) ist der Senat der Überzeugung, daß dem Kläger ein Gebrauchsvorteil von monatlich 200 € verbleibt (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 2008, 1739, 1745
= FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13 mit Anm. Maurer, FamRZ 2008, 1831).
Pauschalierte Berufskosten sind dem Kläger nicht zugestehen, weil er einem selbständig Erwerbstätigen gleichsteht (s. bereits oben). Eine Einkommensberechnung nach dem hier anzuwendenden Grundtarif ergibt:
Jahresbruttoeinkommen aus nicht selbständiger Arbeit: 30.681,85 €
Steuermerkmale
- Steuerliche Alleinveranlagung
- Werbungskosten: 920,00 €
- Sonderausgaben: 36,00 €
- Vorsorgeaufwand (9.763,00 €), berücksichtigt bis zum Höchstbetrag: 6.639,00 €
- Der Kinderfreibetrag gilt durch das gezahlte staatliche Kindergeld als abgegolten
- Kirchensteuersatz: 8%.
Steuer: Einkommensteuer 3.617 €, Solidaritätszuschlag 67,49 €, Kirchensteuer 98,16 €
Jahresnettoeinkommen: 26.899,20 €, Monatsnettoeinkommen: 2.241,60 €.
Wegen des Vorteils aus mietfreiem Wohnen (hierzu BGH FamRZ 2008, 963, 964 f = FuR 2008, 283 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 53 mit Anm. Büttner, FamRZ 2008, 967) vermag sich der Senat einerseits auf die
beigezogenen Scheidungsakten und andererseits auf den Mietspiegel der Stadt Tuttlingen zu stützen. In den Scheidungsakten befindet sich ein Verkehrswertgutachten mit Lichtbildern. Danach umfaßt die durch
den Kläger genutzte Hauptwohnung im Erdgeschoß eine Wohnfläche von 158 m². Davon abzuziehen ist der auf den Sohn K. entfallende Anteil von zwischen 23 m² und 24 m², so daß für den Kläger eine
Wohnfläche von ca. 135 m² verbleibt. Das Einfamilienhaus, in welchem sich auch eine durch den Stiefvater des Klägers genutzte Einliegerwohnung befindet, wurde in den Jahren 1967/1968 erbaut und in den
Folgejahren, insbesondere im Jahre 1993 umfassend, renoviert.
Das Grundstück, auf welchem sich das Wohnhaus befindet, weist eine Fläche von 892 m² auf und liegt in einem reinen Wohngebiet. Durch die Lichtbilder zum Verkehrswertgutachten und dem beigefügten
Lageplan wird der Vortrag der Beklagten gestützt, es sei von einer bevorzugten Wohnlage auszugehen, nicht zuletzt durch die leichte Höhenlage in Tuttlingen-Ost.
Für Neubauten im Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970, welche eine Wohnfläche von über 90 m² aufweisen, sieht der einschlägige Mietspiegel erzielbare Mieten von zwischen 4,43 m² bis
4,84 m², Mittelwert: 4,63 m², vor, soweit (wie hier) Bad/Dusche und Zentralheizung vorhanden sind. Nach dem in dem Mietspiegel vorgesehen Punktesystem ist die Einschätzung gerechtfertigt, daß sich das
Wohnhaus in bester Wohnfläche befindet (über 16 Punkte), nämlich wegen der Lage im reinen Wohngebiet (s. eben), die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten, die kurze Entfernung zur Innenstadt, weiterhin
durch die Tatsache, daß es sich um ein Einfamilienhaus auf nur teilweise überbautem Grundstück handelt, das schon wegen der Lage im reinen Wohngebiet weder einem Durchgangsverkehr noch Staub- oder
Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist. Ausweislich des Lageplans befindet sich die nächstgrößere Straße einige Parallelstraßen entfernt. Für überdurchschnittliche Ausstattung, nämlich Parkett-Beläge und das
wandhoch geflieste Bad, Balkon und Garten tritt ein Zuschlag hinzu, welchen der Senat mit 10% bemißt. Außerdem handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem sich neben der Wohnung des Klägers die
Wohnung des Stiefvaters befindet, eine Einliegerwohnung.
Sieht der Mietspiegel der Stadt Tuttlingen für allein bewohnte Einfamilienhäuser bis einschließlich dem Baujahr 1970 einen Zuschlag von 30% und für solche ab dem Baujahr 1991 einen Zuschlag von 10% vor,
so erachtet der Senat in Ansehung der tatsächlichen Wohnverhältnisse einen weiteren Zuschlag von 15% als gerechtfertigt. Legt man also den Mittelwert von 4,63 € zugrunde, so ergibt sich eine angemessene
m²-Miete von gerundet (4,63 € + 10%) + 15% = 6 €. Für die durch den Kläger genutzte Wohnfläche von 135 m² ergibt sich damit eine objektive Marktmiete (vgl. wiederum BGH aaO) von 810 €.
Zum Anfall verbrauchsunabhängiger Kosten, so diese nicht ohnehin auf einen Mieter umlagefähig wären (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300, 1303 = FuR 2009, 567 mit Anm. Schürmann, FamRZ 2009, 1306), ist
nicht vorgetragen. Letzteres gilt im Ergebnis auch wegen der in Bezug genommenen Instandhaltungen. Weder ist ein genauer Anschaffungszeitpunkt deutlich geworden, noch geht aus dem Vorbringen des
Klägers hervor, welcher der beiden Miteigentümer aus welchen Mitteln die für die Maßnahme anfallenden Kosten aufgebracht hat, und inwieweit diese überhaupt erforderlich war.
Außer Ansatz bleiben auch freiwillige Zuwendungen des Bruders (vgl. SüdL Nr. 8), auf welche sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat. Dem Senat ist nicht erkennbar
geworden, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Brüdern in Ansehung ihrer bislang nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft gestalten, in deren Miteigentum zudem eine weitere, derzeit
fremdgenutzte Immobilie steht (dazu später).
Mangels weitergehender Anhaltspunkte ist deshalb nicht festzustellen, daß der eine Bruder dem anderen etwas ohne Gegenleistung gewährt. Insoweit ist die durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung
aufgeworfene Frage weder weiterführend, noch erheblich, welche Rechtsfolgen sich im Falle einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ergäben.
Für die Kinder A. und J. zahlt der Kläger unstreitig monatlich laufende Beträge von jeweils 333 € (zum Ansatz der Zahlbeträge s. BGH 2009, 1300, 1304 f = FuR 2009, 567 mit Anm. Schürmann, FamRZ 2009,
1306; FamRZ 2009, 1477 = FuR 2009, 572). Für den Sohn K. ist hingegen kein Unterhalt anzusetzen: K. ist volljährig und könnte deshalb allein Barunterhalt beanspruchen. Entnimmt man seinen
Unterhaltsbedarf dem Eingangssatz der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.01.2009] Altersstufe 4, so ergibt sich nach Abzug des vollen Kindergeldes (hierzu BGH FamRZ 2008, 963, 967 = FuR 2008, 283 =
EzFamR BGB § 1361 Nr. 53 mit Anm. Büttner, FamRZ 2008, 967) ein Unterhaltsbedarf von (432 € ./. 164 € =) 268 €. Nach bedarfsdeckendem Abzug der um ausbildungsbedingten Mehrbedarf bereinigten
Ausbildungsvergütung von (290 € ./. 90 € =) 200 € verbleibt ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von 68 €. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen, dem Sohn K. Barmittel in der genannten Größenordnung zur
Verfügung zu stellen; tatsächlich gewährt er ihm mietfreies Wohnen. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist das bereits berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender Abzug eines Barunterhalts für den Sohn K. unterbleibt.
Zu den Einkünften treten schließlich solche aus Vermietung, nämlich des Anwesens V. in L. In der durch seinen Steuerberater erstellten Hausertragsrechnung 2007 ist ein Überschuß von 9.889,07 € ausgewiesen,
welcher um die für Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit 2.330 € angesetzte Summe auf einen Betrag von (9.889,07 € + 2.330 € =) 12.219,07 € zu korrigieren ist. Wie sich auch aus dem vorgelegten
Aufteilungsbescheid ergibt, stehen diese Überschüsse nicht dem Kläger alleine zu, sondern anteilig neben ihm dem Bruder. Rechnet man dem Kläger die Hälfte des genannten Betrages (12.219,07 € : 2 =)
6.109,54 € zu und zieht anfallende Steuern mit nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzten 30% ab, so verringern sich die Einnahmen nach Steuern auf monatlich gerundet 1/12 x (6.109,54 € ./. 1.800 €) = 359 €.
Daß sich hieran wesentliches durch den im nächsten Jahr bevorstehenden Einzug des Bruders ändere, welcher ab dann etwa die für das Hausgrundstück insgesamt anfallenden Lasten übernehmen mag, vermochte
der Kläger auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu bekunden. Es bewendet deshalb bei den genannten Beträgen.
Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung L. in E. war unterhaltsrechtlich nicht Rechnung zu tragen. Die auch insofern vorgelegte Hausertragsrechnung 2007 weist jährliche Mieteinnahmen
von 3.190 € bei Finanzierungskosten von 3.024,58 € aus. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Gesamtaufwand von zwischen 3.000 € und 3.500 € im Jahr. Zu Tilgungsanteilen trägt er nicht vor. Auch
aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Tuttlingen für den Veranlagungszeitraum 2007 lassen sich Einzelheiten hierzu nicht entnehmen.
Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkommenspositionen und Abzüge ist schließlich ein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen, welchen der Senat mit 10% bemißt.
b) Die tatsächlichen Einkünfte der Beklagten belaufen sich zu Beginn des Streitzeitraums auf - ihrem Vortrag gemäß - höchstens 330 € im Monat. Hinzuzurechnen sind fiktive Erwerbseinkünfte, denn die
Beklagte ist einer Erwerbsobliegenheit ausgesetzt, welcher sie auch im Hinblick auf ihre bislang entfalteten Erwerbsbemühungen nicht hinreichend genügt hat. Sie hat hierzu vorgetragen und belegt, sich 50 Mal
und weitere 16 Mal um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht zu haben. Dazu hat sie unter anderem eine ansprechende Musterbewerbung mit Lichtbild und Werdegang vorgelegt.
Allerdings sind die Parteien bereits seit Beginn des Jahres 2003 rechtskräftig geschieden. Am 1. Mai 2008 vollendete das jüngste Kind J. sein 14. Lebensjahr. Erst ab dem letztgenannten Zeitpunkt setzten die
Erwerbsbemühungen ein. Hierzu ist zu sehen, daß die Beklagte bis zum Ablauf des Jahres 2007 nach dem bis dahin geltenden »Altersphasenmodell« noch nicht vollschichtig hätte arbeiten müssen. Der Kläger
seinerseits forderte die Beklagte nach Aktenlage erst zu Beginn des Jahres 2008 auf, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Zeitraum und darüber hinaus war der Ehegattenunterhalt durch das
abzuändernde Urteil tituliert. Ob sich die vorgetragenen ADS-Probleme der Söhne K. und J. auf die Betreuungssituation auswirkten, kann im Ergebnis dahinstehen. K. wechselte im Lauf des Jahres 2008 zum
Vater. Das für J. vorgelegte Arztattest stammt vom 6. Oktober 2003 und endet mit dem Vorschlag, das Kind solle nach einer gewissen Zeit wieder beim Arzt vorgestellt werden. Außerdem ist zu den durch die
Mutter entfalteten Betreuungsleistungen nichts bekannt (zur Problematik vgl. auch BGH FamRZ 2009, 1124 = FuR 2009, 447 mit Anm. Borth, FamRZ 2008, 1129). Die genannten Umstände, insbesondere die
Versorgung der drei Kinder und die erst im Jahre 2008 beginnende Korrespondenz zur Frage von Erwerbsobliegenheiten führen zu dem Schluß, daß sich die Beklagte nach dem Willen beider Parteien, auch des
Klägers, bis zum genannten Zeitraum berechtigt der Kinderbetreuung widmen durfte und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war.
Dem Kläger ist dahin zu folgen, daß für die Beurteilung von Erwerbschancen auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Obliegenheit einsetzt (vgl. BGH FamRZ 2008, 2105, 2106 = FuR 2008, 597
= EzFamR BGB § 1578 Nr. 68 mit Anm. Schürmann, FamRZ 2008, 2107). Dieser Zeitpunkt lag - wie gezeigt - nicht vor dem Jahre 2008. Ferner vermag sich die aus der Obliegenheitsverletzung folgende
Zurechnung fiktiver Einkünfte nur daran zu orientieren, inwieweit eine reale Beschäftigungschance bestand (vgl. BGH aaO; FamRZ 2009, 1300, 1304 = FuR 2009, 567 mit Anm. Schürmann, FamRZ 2009,
1306). Dazu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
Die Beklagte ist nunmehr 45 Jahre alt. Ihren vormals als Bankkauffrau ausgeübten Beruf hat sie nach dem Erziehungsurlaub aufgegeben. Wie sich aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt (dort: Sonderheft
Versorgungsausgleich), wurde für sie der letzte Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung im September 1989 entrichtet. Es schließen sich Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschutz und
Kindererziehung sowie, das ergibt sich aus der vorgelegten Vita, eine Teilzeittätigkeit im Zeitraum Juni bis August 1991 an. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hat die Beklagte ihren vormals bei der V.
innegehabten Arbeitsplatz im Jahre 1991 gekündigt. Nach der Überzeugung des Senats bestand und besteht für die Beklagte nach alledem und trotz zwischenzeitlich absolvierter Weiterbildung (»Europäischer
Wirtschaftsführerschein«, EDV-Kurse) keine reale Chance, erneut vollschichtig als Bankkaufrau tätig zu sein; vielmehr kommt für sie eine Bürotätigkeit in Betracht, allerdings nicht als Bürofachkraft, sondern
nur als Bürohilfskraft, denn seit dem Ende ihrer Berufstätigkeit hat sie mit den Anforderungen einer qualifizierten Arbeit im Büro unter Einschluß dort regelmäßig erwarteter Fertigkeiten nicht Schritt gehalten.
Der Senat schätzt, daß die Beklagte aus einer solchen Erwerbstätigkeit ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in der Größenordnung von zwischen 1.100 € und 1.200 € erzielen könnte. Trägt man im
gegebenen Einzelfall einem bereits zurückliegenden Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten Rechnung, und berücksichtigt man weiter die die Beklagte insofern treffende Darlegungs- und Beweislast (hierzu BGH
FamRZ 1300, 1304 = FuR 2009, 567 mit Anm. Schürmann, FamRZ 2009, 1306), so ist ein fiktives Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 1.200 € zugrunde zulegen. Nach weiterer Schätzung des Senats ergibt
sich hieraus bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von 930 €:
Bruttoeinkommen: 1.200 €
Bezugszeitraum: 1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen: 14.400 €
- davon steuerpflichtig: 14.400 €
- davon sozialversicherungspflichtig: 14.400 €
Gesamtmonatseinkommen (brutto): 1.200 €
Rentenversicherung p.M. aus 1.200,00 €: 119,40 €
Arbeitslosenversicherung p.M.: 16,80 €
Krankenversicherung p.M. aus 1.200,00 € (Beitragssatz 14,9%, teilparitätischer AN-Anteil): 94,80 €
Pflegeversicherung p.M. aus 1.200,00 € (Beitragssatz 1,95%): 11,70 €
Summe der Sozialabgaben je Monat: 242,70 €
Lohnsteuerklasse II, Kinderfreibetrag 1,5, Kirchensteuersatz 8%
Lohnsteuer aus 1.200,00 € p.M.: 23,66 €
Solidaritätszuschlag p.M.: 0,00 €
Kirchensteuer p.M.: 0,00 €
Summe der Steuern je Monat: 23,66 €
Monatsnettoeinkommen: 933,64 €.
Dieses wiederum korrespondiert mit zusammengerechneten Einkünften aus derzeit ausgeübter Geringverdienertätigkeit (monatlich maximal 330 €) und solchen aus der erwarteten Halbtagstätigkeit. Wird letztere
mit einem Bruttostundenlohn von 10 € ausgeübt, so sind hieraus monatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 630 € erzielbar. Die Addition mit einer hinzutretenden, auch geschuldeten,
Geringverdienertätigkeit führt wiederum zur Annahme von Einkünften im bereits anderweitig errechneten Umfang.
3. a) Nach Maßgabe dessen ergibt sich für die Beklagte derzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 618 €.
b) Der Einbezug von Realsplittingvorteilen hatte zu unterbleiben. Zwar nimmt der Kläger bereits laufend das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Anspruch; allerdings ist der Beklagten ein
Nachteilsersatz geschuldet, welcher jedenfalls die Prüfung veranlassen mag, ob die weitere Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Senat sah aus diesem Grunde davon ab,
für die vorstehende Unterhaltsberechnung von steuerlichen Obliegenheiten des Klägers (SüdL Nr. 10.1.) auszugehen.
4. Der Kläger ist als zur Zahlung der ermittelten Unterhaltsbeträge leistungsfähig anzusehen. Umstände, welche zu einer sog. Barmittelkontrolle führen könnten, sind im Ergebnis nicht ersichtlich. Für seinen
Barbedarf muß dem Unterhaltspflichtigen immer sein um den Wohnkostenanteil verminderter Selbstbehalt verbleiben (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl.
Rdn. 866; Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 320a - Kontrolle nach § 242 BGB). Nur wegen der Differenz zwischen Mietvorteil und laufenden Lasten lebt
der Eigentümer günstiger als ein Mieter; deshalb kann in Fällen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Korrektur des zu belassenden Selbstbehalts geboten sein, und zwar im Umfang des darin für eine
Kaltmiete enthaltenen Anteils (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2008, 992 f; Riegner, FamRZ 2000, 265). Der dem Kläger zugerechnete Pkw-Vorteil könnte in diese Betrachtungen mit einbezogen werden.
Indes bezieht sich die Abänderungsklage auf ein Urteil, das auf einem Anerkenntnis beruht. An dieses durch ihn erklärte Anerkenntnis ist der Kläger gebunden (für Jugendamtsurkunden vgl. BGH FamRZ 2003,
304, 305 = FuR 2003, 285 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 53). Daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar; geändert hat sich allein der
Umstand, daß der Sohn K. nunmehr in den Haushalt des Klägers übergewechselt ist. Das führt allerdings zugleich dazu, daß er nicht weiterhin für K. Kindesunterhalt zu Händen der Mutter, der Beklagten, zahlen muß.
5. a) Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt kann nach Maßgabe des § 1578b BGB, auch in Ansehung von Ehedauer und Kindesbetreuung, nur insoweit begrenzt werden, als keine
ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Das ist hier nach der zu treffenden Prognose (BGH FamRZ 2009, 1300, 1306 = FuR 2009, 567 mit Anm. Schürmann, FamRZ 2009, 1306) in allenfalls eingeschränktem
Umfange anzunehmen; vielmehr ist das Bestehen ehebedingter Nachteile infolge der langen Familienpause, für welche die in der Ehe gewählte Rollenverteilung ursächlich war, bereits zu vermuten (vgl. BGH
aaO in Verbindung mit der vorinstanzlichen Entscheidung OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1952). Wie bereits ausgeführt scheidet eine vollschichtige Erwerbsmöglichkeit im erlernten Beruf (hierzu BGH
FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32; 2008, 1325, 1328 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; Senat FamRZ 2008, 2208, 2209) aus. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung für sich durchaus positive berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft sieht, beziehen sich diese auf Hoffnungen, welche der durch den Senat zu treffenden Prognose nicht zugrunde gelegt
werden können.
Nach der bereits oben dargestellten Schätzung ist die Beklagte als in der Lage anzusehen, derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 933 € zu erzielen. Das entspricht nicht einem Gehalt im erlernten Beruf
als Bankkauffrau. Ohne Eheschließung und Familienpause hätte die Beklagte zudem voraussichtlich weiterhin gearbeitet, verfügte sonach über eine langjährige Berufserfahrung. Wie sich ihre Erwerbstätigkeit im
übrigen hypothetisch entwickelt hätte, ob sie einen beruflichen Aufstieg verzeichnet hätte oder - wie der Kläger mutmaßt - eher betriebsbedingt entlassen worden wäre, vermag der Senat mangels weiterer
Anhaltspunkte nicht zu beantworten.
Einer Zusammenstellung unter www.gehaltsvergleich.com ist zu entnehmen, daß Bankkaufleute ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.549 € erzielen, bei einer Spanne von 600 € bis
5.414 €. Nach ihrem Versicherungsverlauf in dem bereits erwähnten Sonderheft Versorgungsausgleich erzielte die Beklagte im Jahre 1988, dem letzten Jahr, in welchem sie ununterbrochen gearbeitet hat, ein
Bruttoeinkommen von insgesamt 36.567 DM. Das entspräche einem Monatsverdienst von umgerechnet 1.558,03 €, welcher noch zu indexieren wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ließen die
Parteien indes übereinstimmend vortragen, in der Umgebung von Tuttlingen erzielten Bankkaufleute durchschnittliche Bruttogehälter von monatlich 2.200 €. Hiervon kann deshalb auch für die Beklagte
ausgegangen werden.
Nach den bereits dargestellten steuerlichen Gegebenheiten (s. oben) führt das zu einem Nettoeinkommen in der Größenordnung von monatlich 1.480 €:
Bruttoeinkommen 2.200 €, Bezugszeitraum 1 Monat = Jahresbruttoeinkommen 26.400 €; davon steuerpflichtig 26.400 €, davon sozialversicherungspflichtig 26.400 €, Gesamtmonatseinkommen (brutto) 2.200 €.
Rentenversicherung p.M. aus 2.200,00 €: 218,90 €
Arbeitslosenversicherung p.M.: 30,80 €
Krankenversicherung p.M. aus 2.200,00 € (Beitragssatz 14,9%, teilparitätischer AN-Anteil): 173,80 €
Pflegeversicherung p.M. aus 2.200,00 € (Beitragssatz 1,95%): 21,45 €
Summe der Sozialabgaben je Monat: 444,95 €
Lohnsteuerklasse: II, Kinderfreibetrag: 1,5, Kirchensteuersatz: 8%
Lohnsteuer aus 2.200,00 € p.M.: 268,58 €
Solidaritätszuschlag p.M.: 0,00 €
Kirchensteuer p.M.: 5,95 €
Summe der Steuern je Monat: 274,53 €
Monatsnettoeinkommen: 1.480,52 €.
Die Differenz zwischen derzeit zugrunde zu legendem und ohne ehebedingte Nachteile erzielbarem Einkommen ermittelt sich folglich mit einem Umfang von (1.480 € ./. 933 € =) 547 €. Hiervon ausgehend leitet
der Senat unter Einbeziehung zukünftiger Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen (Wegfall des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG) und etwaiger, allerdings geringer Gehaltserhöhungen eine dauerhafte
Einkommensdifferenz in der Größenordnung von 500 € ab.
Angesichts ihres Lebensalters und der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte diesen Nachteil in den folgenden Jahren durch eigene Einkommenserzielung
auszugleichen in der Lage sein wird. Entsprechendes gilt für die Annahme regelmäßiger und/oder umfänglicher Gehaltssteigerungen, welche sich einer verläßlichen Prognose derzeit entziehen. Der festgestellte
Nachteil ist deshalb dauerhaft, allerdings im Wege einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB zu ersetzen. Eine Unterhaltsbefristung gemäß § 1578b Abs. 2 BGB kommt hingegen nicht in Betracht.
Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, nach Maßgabe des § 323 ZPO zu gegebener Zeit ihm günstige Umstände geltend zu machen (vgl. auch OLG Brandenburg aaO).
b) Bis zum Ablauf der Übergangsfrist (§ 1578b BGB) ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet.Die Ehe der Parteien währte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 11½ Jahre.
Der Kläger hatte Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Das Scheidungsurteil ist seit Anfang 2003 rechtskräftig; das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das
jüngste gemeinsame Kind J. wurde im Mai 2008 14 Jahre alt. Jedenfalls über den Beginn des Jahres 2008 hinaus betreute die Beklagte berechtigt die minderjährigen Kinder der Parteien; auf die bereits
vorangegangenen Darlegungen hierzu nimmt der Senat Bezug. Dieses begründet einen nach § 1570 Abs. 2 BGB fortbestehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Während der Kinderbetreuungszeit ist der
Ehegattenunterhalt nicht nach § 1578b BGB zu begrenzen. Dieses kommt allein dann in Betracht, so die insoweit zu treffende Prognose nur noch vom Zeitablauf abhängt (BGH FamRZ 2009, 411, 416 = FuR
2009, 159 mit Anm. Borth, FamRZ 2009, 416; 2009, 770, 774 = FuR 2009, 391).
Im Hinblick auf die genannten Gesamtumstände erachtet der Senat eine Übergangszeit von drei bis vier Jahren als angemessen. Mit Rücksicht auf den Zeitraum der bis in das Jahr 2008 reichenden
Kindesbetreuung war der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter nochmaliger Abwägung aller maßgeblicher Gesichtspunkte unter Einschluß der jeweiligen Einkommens- und
Vermögenssituation auf den Ablauf des Jahres 2011 zu begrenzen. In der Folgezeit sind mithin nur noch die fortbestehenden Nachteile zu ersetzen.
6. Indem sich die Abänderungsklage gegen ein Urteil richtet, wirkt sie ab Rechtshängigkeit (§ 323 Abs. 3 S. 1 ZPO); Rechtshängigkeit ist hier taggenau zu verstehen (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323
Rdn. 35). Die Klage wurde am 29. April 2009 zugestellt; erst ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt geändert werden.
Die Differenz zwischen tituliertem und nunmehr errechnetem Unterhalt beläuft sich auf lediglich (668 € ./. 618 € =) 50 € im Monat. Gleichwohl ist die Abänderung auch bei Achtung der sog.
Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO angemessen. Eine schematische Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa von 10%, besteht nicht; außerdem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse auf
seiten des Klägers nicht derart, daß ihm die ungeschmälerte Fortzahlung des titulierten Unterhalts zuzumuten wäre.
Die Berufung hat nach alledem überwiegenden Erfolg und führt dazu, daß der Kläger der Beklagten mit Wirkung ab 29. April 2009 Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von noch monatlich
618 € sowie ab dem Monat Januar 2012 und ab da in Höhe von monatlich 500 € schuldet.
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften.
Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist. ..."
***
„... Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erhobene Befristungseinwand präkludiert ist, weil die Parteien ausdrücklich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Vergleich trotz
der bereits bei Vergleichsabschluss bestehenden Befristungsmöglichkeit vereinbart haben oder weil der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem früheren Abänderungsverfahren - 4 UF
157/06 OLG Köln (41 F 422/05 AG Bonn) - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.11.2006 - 4 UF 157/06 - zurückgenommen hat. Denn jedenfalls kommt auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform
unter Anwendung des § 1578 b BGB eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung unter den derzeit titulierten Betrag von 551,68 € nicht in Betracht. Die nach § 1578 b BGB gebotene umfassende
Interessenabwägung führt nicht dazu, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Klägers unbillig erscheint.
Die Beklagte hat durch die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beim Arzneimittelverband dauerhafte ehebedingte Nachteile erlitten. Unstrittig hat die Beklagte in Absprache mit dem Kläger ihr seit über 10 Jahren
bestehendes Arbeitsverhältnis beim Arzneimittelverband aufgrund der Eheschließung gekündigt. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitsplatz der Beklagten beim Arzneimittelverband nicht sicher gewesen sei,
greift nicht durch. Es kann wiederum dahinstellt bleiben, ob der Einwand bereits aufgrund der Entscheidung in dem früheren Abänderungsverfahren präkludiert ist. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom
2.11.2006 - 4 UF 157/06 - bereits auf die Unerheblichkeit dieses Einwands hingewiesen. Jedenfalls fehlt es auch in dem hiesigen Verfahren an einem hinreichenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, der auf
eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Beklagten schließen ließe.
Der Vortrag des Klägers zu der Abmahnung ist weiterhin völlig unsubstantiiert. Wie bereits in dem Beschluss vom 2.11.2006 gemäß § 522 ZPO in dem Verfahren 4 UF 157/06 ausgeführt, reicht die vage
Behauptung, die Beklagte habe eine Abmahnung erhalten nicht aus. Es bleibt weiterhin unklar, wann und aus welchem Grund die Abmahnung erfolgt sein soll. Im Übrigen bedeutet der Erhalt einer einmaligen
Abmahnung nach einer über 10-jährigen Beschäftigungsdauer noch nicht, dass tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung droht; zumal die Beklagte am 29.6.1995 noch eine außerordentliche Gehaltserhöhung
von 10 % in Anerkennung ihrer in der Vergangenheit gezeigten Leistungen zusätzlich zu der tariflichen Gehaltserhöhung erhielt.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist reine Spekulation und entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Soweit
der Kläger sich auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Beklagten beruft, so sind diese allenfalls für die Zeit nach der Scheidung und konkret nur während der dreimonatigen Reha-Maßnahme erkennbar. Die
Beklagte arbeitete nach der Scheidung teilweise als Altenpflegerin mit einer wesentlich größeren körperlichen Belastung als in ihrer früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Der im Jahr 2004 erlittene
Bandscheibenvorfall schließt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht aus.
Der geringere Verdienst der Klägerin nach der Trennung wegen der Aufgabe der Stelle beim Arzneimittelverband stellt einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft nicht auszugleichen ist, weil die Beklagte
keine realistischen Chancen hat, eine ähnlich hoch dotierte Stelle in ihrem Alter zu finden. Ausweislich der in dem früheren Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigung verdiente die Beklagte im Oktober 1995
beim Arzneimittelverband netto 3210,83 DM (1641,67 €). Bei Abschluss des Vergleichs am 15.10.2001 verfügte die Beklagte hingegen nur noch über ein Nettoeinkommen von 1900 DM (971,45 €). Sie
verdiente somit rund 670 € weniger als im Zeitpunkt der Eheschließung. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist, lässt sich
weder dem Inhalt des Vergleichs noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Insbesondere wurden der Beklagten keine fiktiven Einkünfte zugerechnet. Ganz im Gegenteil sollte sie nach dem Inhalt des Vergleichs
ein monatliches Einkommen von bis zu 2500 DM netto verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt wird.
Aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen Aussetzens aus dem Beruf besteht keine realistische Aussicht, dass die Beklagte auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen eine ähnlich hoch dotierte Stelle
wie die ehebedingt gekündigte beim Arzneimittelverband wird finden können. Der Kläger selbst will der Beklagten ein fiktives Nettoeinkommen von 1250 € zurechnen. Dieses läge rund 400 € niedriger als das
Einkommen, welches die Beklagte bereits im Jahr 1995 beim Arzneimittelverband verdiente. Unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung seit 1995 ist davon auszugehen, dass ihr zumindest in Höhe des
festgesetzten Unterhalts von 551,68 € ein Nachteil entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz zwischen
den Eheleuten auf fortwirkenden Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (vgl. nur BGH FamRZ 2006, 1006; 2007, 200; 2007, 793; zuletzt Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 78/08 - veröffentlicht in
Juris). Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht geboten. Durch die ehedingte Aufgabe ihres Arbeitsplatzes ist die Beklagte heute nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensbedarf zu sichern.
Demgegenüber hat der Kläger seine berufliche Laufbahn als Studienrat uneingeschränkt fortsetzen können. Auch wenn die Ehedauer von knapp 4 Jahren bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung als eher gering zu
bewerten ist, hat die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Alter von 41 Jahren anlässlich der Eheschließung zu einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute geführt. Es ist offensichtlich, dass
die einvernehmliche Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Hausfrauentätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe die Aussichten der über 40-jährigen Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt erheblich
verschlechtern würde. Der besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Ehefrau, die ihre eigene gesicherte Lebensstellung aufgibt, vom Einkommen des allein verdienenden Ehemanns ist im Rahmen der
gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen als der Dauer der Ehe. Eine Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen ist der vor der Ehe finanziell unabhängigen Ehefrau weder zumutbar, noch
dienen staatliche Sozialleistungen der Entlastung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nach der Scheidung.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b BGB führt nicht zu einer Reduzierung der ausgeurteilten Unterhaltsverpflichtung. Denn - wie gezeigt - gleicht
der ausgeurteilte Unterhalt von 551,68 € nicht einmal den Nachteil aus, den die Beklagte unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen durch die Aufgabe ihres früheren Arbeitsplatzes erlitten hat.
Die Einwände des Klägers zur Höhe des Unterhalts greifen ebenfalls nicht durch. Der Vortrag des Klägers zur Höhe seines bereinigten Nettoeinkommens ist unsubstantiiert. Zum Abzug etwaiger Belastungen
werden lediglich Aufstellungen des Klägers persönlich zu seinen " festen Kosten" ohne Erläuterungen und Belege vorgelegt. Von den dort aufgeführten Kosten kann allenfalls die Krankenversicherung in Höhe
von 337,49 € auch ohne Vorlage eines Belegs als plausibel berücksichtigt werden. Neben der laufenden Pension in Höhe von 2099,24 € und den Mieteinkünften von 281,21 € ist noch das Weihnachtsgeld in die
Berechnung einzubeziehen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers ab 7/2008 in Höhe von 2084,36 €:
Pension (Bezügemitteilung ab 7/08) 2099,24 €
Anteiliges Weihnachtsgeld von 496,74 € netto 41,40 €
Mieteinkünfte 281,21 €
Krankenversicherung nach kl. Aufstellung ohne Beleg - 337,49 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 2084,36 €
Der Beklagten kann auf der Grundlage des Vergleichs vom 15.10.2001, die insoweit durch das amtsgerichtliche Urteil vom 9.6.2006 in dem früheren Verfahren nicht abgeändert wurde, allenfalls ein Einkommen
von 971,45 € (1900 DM) netto fiktiv zugerechnet werden. Denn nach dem Vergleich sollte die Beklagte ein Einkommen von bis zu 2500 DM netto monatlich verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt
wird. Das heißt bis zu einem Nettoeinkommen von 1278,23 € (2500 DM) ist ein höheres Nettoeinkommen als das im Vergleich zugrundegelegte von 971,45 € unterhaltsrechtlich irrelevant. Dass die Beklagte in
ihrem Alter auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen mehr als 1250 € verdienen könnte, ist unrealistisch und behauptet selbst der Kläger nicht.
Rechnet man der Beklagten ein Erwerbseinkommen von fiktiv 971,45 € zu, was bereinigt um den Erwerbstätigenbonus einem Betrag von 832,67 € entspricht, so errechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz
und dem Wegfall des Erwerbstätigenbonus auf Klägerseite mindestens der in dem Vergleich titulierte Unterhalt. ...
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Feststellung, dass auf Seiten der Beklagten
ein dauerhafter ehebedingter Nachteil vorliegt, beruht auf Erwägungen, die auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sind. Die Bedeutung fortwirkender ehebedingter Nachteile für die Entscheidung über eine
Befristung des Unterhaltsanspruchs trägt den vom Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätzen Rechnung. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich. ..." (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - 4 UF 31/09)
***
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Aufstockungsunterhalt - ist zu befristen, wenn der/die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen
Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2009 - II-8 UF 56/09).
***
„... Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erhobene Befristungseinwand präkludiert ist, weil die Parteien ausdrücklich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Vergleich trotz
der bereits bei Vergleichsabschluss bestehenden Befristungsmöglichkeit vereinbart haben oder weil der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem früheren Abänderungsverfahren - 4 UF
157/06 OLG Köln (41 F 422/05 AG Bonn) - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.11.2006 - 4 UF 157/06 - zurückgenommen hat. Denn jedenfalls kommt auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform
unter Anwendung des § 1578 b BGB eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung unter den derzeit titulierten Betrag von 551,68 € nicht in Betracht. Die nach § 1578 b BGB gebotene umfassende
Interessenabwägung führt nicht dazu, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Klägers unbillig erscheint.
Die Beklagte hat durch die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes beim Arzneimittelverband dauerhafte ehebedingte Nachteile erlitten. Unstrittig hat die Beklagte in Absprache mit dem Kläger ihr seit über 10 Jahren
bestehendes Arbeitsverhältnis beim Arzneimittelverband aufgrund der Eheschließung gekündigt. Der Einwand des Klägers, dass der Arbeitsplatz der Beklagten beim Arzneimittelverband nicht sicher gewesen sei,
greift nicht durch. Es kann wiederum dahinstellt bleiben, ob der Einwand bereits aufgrund der Entscheidung in dem früheren Abänderungsverfahren präkludiert ist. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom
2.11.2006 - 4 UF 157/06 - bereits auf die Unerheblichkeit dieses Einwands hingewiesen. Jedenfalls fehlt es auch in dem hiesigen Verfahren an einem hinreichenden schlüssigen Sachvortrag des Klägers, der auf
eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Beklagten schließen ließe.
Der Vortrag des Klägers zu der Abmahnung ist weiterhin völlig unsubstantiiert. Wie bereits in dem Beschluss vom 2.11.2006 gemäß § 522 ZPO in dem Verfahren 4 UF 157/06 ausgeführt, reicht die vage
Behauptung, die Beklagte habe eine Abmahnung erhalten nicht aus. Es bleibt weiterhin unklar, wann und aus welchem Grund die Abmahnung erfolgt sein soll. Im Übrigen bedeutet der Erhalt einer einmaligen
Abmahnung nach einer über 10-jährigen Beschäftigungsdauer noch nicht, dass tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung droht; zumal die Beklagte am 29.6.1995 noch eine außerordentliche Gehaltserhöhung
von 10 % in Anerkennung ihrer in der Vergangenheit gezeigten Leistungen zusätzlich zu der tariflichen Gehaltserhöhung erhielt.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist reine Spekulation und entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Soweit
der Kläger sich auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Beklagten beruft, so sind diese allenfalls für die Zeit nach der Scheidung und konkret nur während der dreimonatigen Reha-Maßnahme erkennbar. Die
Beklagte arbeitete nach der Scheidung teilweise als Altenpflegerin mit einer wesentlich größeren körperlichen Belastung als in ihrer früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Der im Jahr 2004 erlittene
Bandscheibenvorfall schließt eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht aus.
Der geringere Verdienst der Klägerin nach der Trennung wegen der Aufgabe der Stelle beim Arzneimittelverband stellt einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft nicht auszugleichen ist, weil die Beklagte
keine realistischen Chancen hat, eine ähnlich hoch dotierte Stelle in ihrem Alter zu finden. Ausweislich der in dem früheren Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigung verdiente die Beklagte im Oktober 1995
beim Arzneimittelverband netto 3210,83 DM (1641,67 €). Bei Abschluss des Vergleichs am 15.10.2001 verfügte die Beklagte hingegen nur noch über ein Nettoeinkommen von 1900 DM (971,45 €). Sie
verdiente somit rund 670 € weniger als im Zeitpunkt der Eheschließung. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist, lässt sich
weder dem Inhalt des Vergleichs noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Insbesondere wurden der Beklagten keine fiktiven Einkünfte zugerechnet. Ganz im Gegenteil sollte sie nach dem Inhalt des Vergleichs
ein monatliches Einkommen von bis zu 2500 DM netto verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt wird.
Aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen Aussetzens aus dem Beruf besteht keine realistische Aussicht, dass die Beklagte auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen eine ähnlich hoch dotierte Stelle
wie die ehebedingt gekündigte beim Arzneimittelverband wird finden können. Der Kläger selbst will der Beklagten ein fiktives Nettoeinkommen von 1250 € zurechnen. Dieses läge rund 400 € niedriger als das
Einkommen, welches die Beklagte bereits im Jahr 1995 beim Arzneimittelverband verdiente. Unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung seit 1995 ist davon auszugehen, dass ihr zumindest in Höhe des
festgesetzten Unterhalts von 551,68 € ein Nachteil entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz zwischen
den Eheleuten auf fortwirkenden Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (vgl. nur BGH FamRZ 2006, 1006; 2007, 200; 2007, 793; zuletzt Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 78/08 - veröffentlicht in
Juris). Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend nicht geboten. Durch die ehedingte Aufgabe ihres Arbeitsplatzes ist die Beklagte heute nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensbedarf zu sichern.
Demgegenüber hat der Kläger seine berufliche Laufbahn als Studienrat uneingeschränkt fortsetzen können. Auch wenn die Ehedauer von knapp 4 Jahren bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung als eher gering zu
bewerten ist, hat die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Alter von 41 Jahren anlässlich der Eheschließung zu einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute geführt. Es ist offensichtlich, dass
die einvernehmliche Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Hausfrauentätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe die Aussichten der über 40-jährigen Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt erheblich
verschlechtern würde. Der besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Ehefrau, die ihre eigene gesicherte Lebensstellung aufgibt, vom Einkommen des allein verdienenden Ehemanns ist im Rahmen der
gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen als der Dauer der Ehe. Eine Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen ist der vor der Ehe finanziell unabhängigen Ehefrau weder zumutbar, noch
dienen staatliche Sozialleistungen der Entlastung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nach der Scheidung.
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b BGB führt nicht zu einer Reduzierung der ausgeurteilten Unterhaltsverpflichtung. Denn - wie gezeigt - gleicht
der ausgeurteilte Unterhalt von 551,68 € nicht einmal den Nachteil aus, den die Beklagte unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen durch die Aufgabe ihres früheren Arbeitsplatzes erlitten hat.
Die Einwände des Klägers zur Höhe des Unterhalts greifen ebenfalls nicht durch. Der Vortrag des Klägers zur Höhe seines bereinigten Nettoeinkommens ist unsubstantiiert. Zum Abzug etwaiger Belastungen
werden lediglich Aufstellungen des Klägers persönlich zu seinen " festen Kosten" ohne Erläuterungen und Belege vorgelegt. Von den dort aufgeführten Kosten kann allenfalls die Krankenversicherung in Höhe
von 337,49 € auch ohne Vorlage eines Belegs als plausibel berücksichtigt werden. Neben der laufenden Pension in Höhe von 2099,24 € und den Mieteinkünften von 281,21 € ist noch das Weihnachtsgeld in die
Berechnung einzubeziehen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers ab 7/2008 in Höhe von 2084,36 €:
Pension (Bezügemitteilung ab 7/08) 2099,24 €
Anteiliges Weihnachtsgeld von 496,74 € netto 41,40 €
Mieteinkünfte 281,21 €
Krankenversicherung nach kl. Aufstellung ohne Beleg - 337,49 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 2084,36 €
Der Beklagten kann auf der Grundlage des Vergleichs vom 15.10.2001, die insoweit durch das amtsgerichtliche Urteil vom 9.6.2006 in dem früheren Verfahren nicht abgeändert wurde, allenfalls ein Einkommen
von 971,45 € (1900 DM) netto fiktiv zugerechnet werden. Denn nach dem Vergleich sollte die Beklagte ein Einkommen von bis zu 2500 DM netto monatlich verdienen dürfen, ohne dass der Unterhalt gekürzt
wird. Das heißt bis zu einem Nettoeinkommen von 1278,23 € (2500 DM) ist ein höheres Nettoeinkommen als das im Vergleich zugrundegelegte von 971,45 € unterhaltsrechtlich irrelevant. Dass die Beklagte in
ihrem Alter auch bei hinreichenden Erwerbsbemühungen mehr als 1250 € verdienen könnte, ist unrealistisch und behauptet selbst der Kläger nicht.
Rechnet man der Beklagten ein Erwerbseinkommen von fiktiv 971,45 € zu, was bereinigt um den Erwerbstätigenbonus einem Betrag von 832,67 € entspricht, so errechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz
und dem Wegfall des Erwerbstätigenbonus auf Klägerseite mindestens der in dem Vergleich titulierte Unterhalt. ...
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Feststellung, dass auf Seiten der Beklagten
ein dauerhafter ehebedingter Nachteil vorliegt, beruht auf Erwägungen, die auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sind. Die Bedeutung fortwirkender ehebedingter Nachteile für die Entscheidung über eine
Befristung des Unterhaltsanspruchs trägt den vom Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätzen Rechnung. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich. ..." (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - 4 UF 31/09)
***
„... 7. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB kommt derzeit nicht in Betracht.
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle
kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise
fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 - Rz. 42 und 06.05.2009 - XII ZR 114/08 - Rz. 55 m.w.N.).
b) Eine Beschränkung des neben dem Betreuungsunterhalt bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1578b BGB kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht.
(1) Eine Befristung scheidet bereits wegen einer nicht hinreichend klaren Prognose über den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus, die - wie dargelegt - vom Umfang der notwendigen Kinderbetreuung
abhängig ist.
Weiterhin ist gegenwärtig nicht hinreichend sicher absehbar, ob infolge der Kindererziehung und Betreuung ehebedingte Nachteile eingetreten sind oder noch eintreten werden (vgl. BGH 18.03.2009 - XII ZR
74/08 - Rz. 43).
Insoweit kann zwar festgestellt werden, dass die Beklagte wieder in ihrem erlernten Beruf als Flugbegleiterin tätig ist und nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers keine Nachteile in der tariflichen
Einstufung erfahren hat.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Tätigkeit als Flugbegleiterin bis zum 55. Lebensjahr begrenzt sei, ist dies kein ehebedingter Nachteil, weil es sich um eine berufsbezogene Begrenzung handelt, die
schon bei Aufnahme des Berufs vereinbart worden sein dürfte und keinen Bezug zur Ehe hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich durch den ehebedingten Erziehungsurlaub ihre Chancen auf eine
Anschlussbeschäftigung verschlechtert haben.
Auch hat die Beklagte bisher nicht überzeugend dargelegt, dass ohne Heirat und Kinder ein beruflicher Aufstieg zum "Purser" erfolgt wäre. Der Kläger hat hierzu konkret behauptet, dass die Voraussetzungen für
den Aufstieg auch schon vor der Heirat vorgelegen hätten und auch jetzt noch möglich wären. Dem ist die Beklagte bisher nicht konkret entgegengetreten. Von Bedeutung ist insoweit nur die nachvollziehbare
Behauptung der Beklagten, dass ein Aufstieg zum Purser nur aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit möglich sei.
Besteht aber grundsätzlich auch heute noch für die Beklagte die Möglichkeit des beruflichen Aufstiegs, bleibt die weitere berufliche Entwicklung in Abhängigkeit von den Erfordernissen der Kinderbetreuung
abzuwarten. Erst nach Wegfall der Kinderbetreuung und der dann gegebenen oder möglichen beruflichen Perspektiven kann eine verlässliche Prognose gestellt werden.
Weiterhin ist eine problemlose Ausweitung der Teilzeit auf eine vollschichtige Tätigkeit nach Ende der Kinderbetreuung nicht gesichert. Dies wird - wie auch aktuell - von der wirtschaftlichen Gesamtlage und
insbesondere von der "Einstellungspolitik" des Arbeitgebers abhängig sein. Wechselmöglichkeiten der Beklagten zu einer anderen Fluggesellschaft erscheinen angesichts ihres Alters und der davon abhängigen
(hohen) Vergütung eher theoretischer Natur.
(2) Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs scheidet im Ergebnis ebenfalls aus.
Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kinderbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der
Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt
eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten
Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist sowie andererseits, dass eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen
während der Ehe unbillig erscheint (BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 - Rz. 44 und 06.05.2009 - XII ZR 114/08 - Rz. 57 m.w.N.).
Nach den Feststellungen im Vortitel bezog sich der Aufstockungsunterhalt auf einen monatlichen Betrag i.H.v. rd. 308,00 € (Differenz zwischen dem vollschichtigen Einkommen und dem eheangemessenen
Bedarf). Diese Differenz hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Lohnerhöhung bei der X weiter verringert.
Ob die Kindesbelange in erheblicher Weise tangiert werden, wenn der Unterhalt der Beklagten um diese Differenz abgesenkt würde, erscheint angesichts des nach der höchsten Einkommensgruppe gezahlten
Kindesunterhalts und des der Beklagten verbleibenden Unterhalts fraglich. Die Kinder scheinen allerdings kostspieligen Hobbys (z.B. Reiten und Tennis) nachzugehen und leiten ihre Lebensstellung aus den
Einkommensverhältnissen der Eltern ab, die hier durch die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Klägers bestimmt sind.
Letztlich müsste aber eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den aus der Ehe abgeleiteten Lebensverhältnissen unbillig erscheinen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum Einen wirkt die in der
Ehe begründete Verpflichtung zur Betreuung und Versorgung der gemeinsamen (ehelichen) Kinder auch nach Trennung und Scheidung fort. Sie verbleibt den Eltern als Folge ihrer Ehe, so dass es der Billigkeit
entspricht während der Zeit, in der die Kinder ihrer Eltern noch unterhaltsrechtlich bedürfen, auch die ehelichen Verhältnisse als Maßstab für den Unterhalt der Kindeseltern fortzuschreiben. Zum anderen ist hier
die unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Klägers zu beachten, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 300,00 € den Kläger in seiner eigenen Lebensführung (materiell)
beeinträchtigt und für ihn unbillig wäre. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2009 - 5 UF 25/09)
***
Neben der Betreuung von zwei - elf Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten
Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen
Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (im Anschluss an OLG Bremen, FamRZ 2008, 1957 = BeckRS 2008, 9226; OLG Celle, Urteil
vom 06.08.2009 - 17 UF 210/08 zu BGB §§ 1570, 1577 III, 1578 III, 1578b I).
***
Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit des Berechtigten, die schon in der Ehe begonnen hatte; Begrenzung und Befristung: 14 Jahre Ehedauer, gemeinsame Tochter volljährig; keine ehebedingten Nachteile;
Berechtigte bezieht 684 € EURente; der Verpflichtete kann rund 1.400 € für Unterhalt einsetzen - Eheende: 2000 - Unterhalt: 2009 - 2010: 234 € - 2011 - 2018: 100 € - §§ 1572, 1578b BGB; § 323 V ZPO (OLG
Dresden, Urteil vom 18.09.2009 - 24 UF 63/09):
„... I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen nachehelichen Unterhalts. Die Parteien waren von 1986 bis 2000 verheiratet und haben eine 1986 geborene Tochter. Im Scheidungsverfahren
einigten sie sich vergleichsweise darauf, dass der Kläger bis September 2003 580,00 DM monatlich Unterhalt an die Beklagte zu zahlen hatte. Danach sollte neu verhandelt werden. Bei den Neuverhandlungen
kam eine Einigung nicht zustande; der Kläger wurde im sodann geführten Unterhaltsrechtsstreit zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 274,00 EUR verurteilt (Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom
15.06.2006, Az.: 4 F 1301/05). Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Die Beklagte leidet unter einer bipolaren Störung in Form einer manisch-depressiven Erkrankung. Sie ist aus diesem
Grund erwerbsunfähig und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 684,00 EUR monatlich. Der Kläger erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von bereinigt 1.242,51 EUR. Wegen der genauen
Berechnung des Einkommens wird auf die Darstellung in der familiengerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger lebt in einer neuen Lebensgemeinschaft und ist Vater einer weiteren, am …...2005 geborenen Tochter. Der Kläger hat gemeint, er sei in der titulierten Höhe nicht mehr zur Zahlung verpflichtet, da er
nicht nur seine jüngere Tochter zu unterhalten habe, sondern auch seine Lebensgefährtin. Hinzu kämen Betreuungskosten für den Kindergarten in Höhe von 108,00 EUR. Mit der Heraufsetzung des Selbstbehalts
ergebe sich für ihn daher eine maximale Zahlungsverpflichtung in Höhe von 130,00 EUR. Diese sei wegen der zum 01.01.2008 geänderten Gesetzeslage außerdem auf ein Jahr zu befristen.
Die Beklagte hat gemeint, eine Abänderung des Unterhalts sei nicht gerechtfertigt, weil sich das Einkommen des Klägers nicht wesentlich geändert habe. Eine Befristung komme nicht in Betracht, weil sie auch
nach der Gesetzesänderung auf den Fortbestand der Unterhaltszahlungen vertrauen dürfe. Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten bis zum 30.09.2012 befristet. Eine Änderung der Höhe
nach hat es abgelehnt, da die Wsentlichkeitsgrenze nicht überschritten sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung. Die Beklagte meint weiterhin, eine Befristung des Unterhalts komme nicht in Betracht. Sie
beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.12.2008 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der
Anschlussberufung beantragt er außerdem, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.12.2008 das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.07.2006, Az.: 4 F 1301/05, dahin
abzuändern, dass der Kläger befristet für ein Jahr ab Klagezustellung einen Unterhalt in Höhe von 130,00 EUR an die Beklagte zu entrichten hat. Der Kläger meint weiterhin, eine Unterhaltszahlung, die über die
9 Jahre hinausgehe, die er bereits gezahlt habe, sei unbillig nd ihm nicht zuzumuten, zumal die Krankheit der Beklagten in der Ehezeit nicht aufgetreten sei. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Beide haben jedoch nur teilweise Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit aus § 1572 BGB
(1.). Der Kläger ist in der tenorierten Höhe leistungsfähig (2.). Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu befristen, wobei eine längerfristige allmähliche Verringerung des Unterhaltsbetrages angemessen erscheint (3.).
1. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 1572 BGB. Dass die Beklagte derzeit wegen Krankheit erwerbsunfähig ist, ist unstreitig. Sie leidet seit Jahren an einer schweren depressiven Störung und
bezieht aus diesem Grund Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies bestreitet auch der Kläger nicht. Wie das Familiengericht geht auch der Senat davon aus, dass die Krankheit bereits während der Ehe auftrat. Dies
hat das Familiengericht bereits in der Entscheidung vom 15.07.2006, deren Abänderung hier begehrt wird, festgestellt. Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben. Eine andere Beurteilung kommt daher im
vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. In Abänderungsverfahren hat das Gericht bei der Prüfung, inwieweit das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder abzuändern ist, diejenigen Verhältnisse, die im Ersturteil
festgestellt wurden und unverändert geblieben sind, samt ihrer rechtlichen Bewertung als maßgeblich zugrunde zu legen (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 323 ZPO, Rdn. 41). Das heißt, der Senat hat
ebenso wie das Familiengericht davon auszugehen, dass die Krankheit bereits in der Ehezeit auftrat und dementsprechend der Unterhaltsanspruch der Beklagten ein solcher wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB
ist. Im Übrigen verweist der Kläger auch im vorliegenden Verfahren zum Beweis für die Behauptung, dass die Krankheit zu Ehezeiten noch nicht bestand, nicht auf neue Erkenntnisse, sondern auf die im
damaligen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Aus diesen ergibt sich aber klar, dass die Beklagte bereits zu Ehezeiten an der Krankheit litt, die zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führte. Aus den in der
beigezogenen Akte des Amtsgerichts Chemnitz vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (dort B 3, K 5 und K 11) ergibt sich, dass erste Symptome bereits Jahre vor der Scheidung auftraten und sich die Beklagte
jedenfalls seit 1998 in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung befand. Die Scheidung der Parteien erfolgte im Jahr 2000. Damit ist der von § 1572 BGB vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang der
krankheitsbedingten Bedürftigkeit mit der Ehe gegeben. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.
2. Der Kläger ist bis einschließlich September 2009 in Höhe von 234,00 EUR monatlich leistungsfähig. Insoweit liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, die die Wesentlichkeitsgrenze von ca. 10 %
überschreitet und die begehrte Abänderung des Unterhaltstitels in diesem Umfang rechtfertigt. Das Familiengericht hat in der angegriffenen Entscheidung ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers
in Höhe von 1.242,51 EUR festgestellt. Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken und wurde im Berufungsverfahren letztlich auch von keiner der Parteien angegriffen. Sie wird daher auch im folgenden der
Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Streit herrscht zwischen den Parteien über die Frage, ob die Kindergartenbeiträge, die der Kläger für seine jüngere Tochter in Höhe von 108,00 EUR monatlich an den
Montessori-Verein Chemnitz zahlt, von seinem Einkommen in Abzug zu bringen sind. Dies ist der Fall. Denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/07) sind
Kindergartenbeiträge in den Tabellenunterhaltsbeträgen nicht enthalten. Sie stellen vielmehr einen Mehrbedarf des Kindes dar, für den beide Eltern anteilig nach ihren (den Selbstbehalt übersteigenden)
Einkommen aufzukommen haben. Die Lebensgefährtin des Klägers ist ausweislich der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift beigefügten Lohnabrechnungen in einer Praxis für Ergotherapie tätig und verdient
dort monatlich brutto 765,00 EUR (netto ca. 607,00 EUR). Dieses Einkommen unterschreitet den eigenen Selbstbehalt; die Zahlung von Kindergartenbeiträgen ist daraus nicht mehr möglich. Der Kläger muss
daher die Kindergartenbeiträge aus seinem Einkommen allein zahlen und kann sie deshalb von seinem für Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen abziehen. Der Betrag in Höhe von 108,00 EUR ist auch
im vollen Umfang abzuziehen; dieser Betrag entspricht dem, was ein Kindergartenplatz regelmäßig kostet; es ist auszuschließen, dass hierin Essensgeld bereits enthalten ist. Es verbleibt dem Kläger damit ein
Einkommen von 1.134,51 EUR. Sein Selbstbehalt gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau beträgt 1.000,00 EUR (Ziffer 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.01.2008); dieser
Selbstbehaltsbetrag ist um 10 % zu kürzen, weil der Kläger in einer neuen Beziehung lebt und durch das Zusammenleben Ersparnisse in den Lebenshaltungskosten eintreten.
Bei einem Selbstbehalt von 900,00 EUR kann der Kläger 234,00 EUR Unterhalt zahlen. Dies gilt allerdings nur bis einschließlich September 2009: In diesem Monat zahlt der Kläger, worauf die Beklagte zu
Recht hingewiesen hat, die letzte Rate seines Pkw-Kredits von 270,00 EUR monatlich, so dass ihm ein entsprechend höherer Betrag zur Verfügung steht. Allerdings kommt es hierauf letztlich nicht an (s. 3.).
3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist zu befristen. Er endet jedoch nicht abrupt im Jahr 2012. Vielmehr ist allmählich auslaufender Unterhalt zu zahlen bis zum Jahr 2018.
Der Unterhaltsanspruch wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit war bis zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 zeitlich nicht befristbar. Mit der Gesetzesänderung entstand die Möglichkeit,
auch krankheitsbedingten Unterhalt nur noch befristet zu zahlen; dies rechtfertigt das Abänderungsbegehren des Klägers. Die Neuregelung erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, also solche
Unterhaltsansprüche, für die eine rechtskräftige Entscheidung bereits vor der Gesetzesänderung ergangen ist. Eine Übergangsregelung schafft hierzu § 36 EGZPO: Ziffer 1 bestimmt, dass eine Neuregelung wegen
des Inkrafttretens des Unterhaltsänderungsgesetzes nur in Betracht kommt, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines
Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Maßgeblich ist daher, inwieweit die Beklagte auf den dauerhaften Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs vertrauen könnte. Diese Entscheidung erfordert eine umfassende Abwägung sämtlicher Gesamtumstände,
zu denen neben der Dauer der Ehe und der Erziehung gemeinsamer Kinder die Möglichkeit der Beklagten gehören, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen sowie auf Seiten des Klägers die Einschränkungen, die
ihm und seiner Familie durch die Unterhaltszahlungen auferlegt werden.
Der Umstand, dass die Beklagte dauerhaft erkrankt und erwerbsunfähig ist, ist eine schicksalhafte Entwicklung. Der Kläger muss für diese Entwicklung im Rahmen der nachehelichen Solidarität mit einstehen.
Allerdings rechtfertigt eine derartige Entwicklung eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegattens für das nicht von ihm zu verantwortende, sondern allein im zeitlichen Zusammenhang mit
der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres. Ehebedingte Nachteile der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen. Die Beklagte war zu Beginn der Ehe berufstätig und versorgte auch die
gemeinsame Tochter der Parteien. Der Umstand, dass sie heute nicht mehr erwerbsfähig ist, beruht nicht auf Entscheidungen, die beide Parteien während der Ehezeit getroffen haben, sondern auf ihrer Krankheit.
Die Tochter der Parteien ist volljährig; ein Betreuungsbedarf besteht hier nicht mehr.
Die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts beruht daher vorliegend nicht darauf, dass ehebedingte Nachteile zu kompensieren sind, sondern allein auf der nachehelichen Solidarität. Die Parteien
waren 14 Jahre lang verheiratet. Der Kläger hat regelmäßig und dauerhaft Unterhalt gezahlt, zunächst für die Tochter und die Beklagte, später für die Beklagte allein. Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet,
das von der Beklagten geltend gemachte Vertrauen auf lebenslange Unterhaltszahlungen zu begründen. Nach dem Gesetzeswortlaut, nach den Verhältnissen der Parteien und insbesondere vor dem Hintergrund
der Ehedauer ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten möglich und zumutbar. Bei der Bemessung des künftig zu zahlenden Unterhalts hat der Senat angenommen, dass für die Vergangenheit
und für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 die Situation der Beklagten weitere Unterhaltsansprüche im - geringfügig reduzierten Umfang gebietet. Der Kläger ist derzeit leistungsfähig im Umfang von 234,00
EUR; hierbei verbleibt es zunächst, auch nach September 2009. Vom 01.01.2011 an endet der Unterhaltsanspruch nicht, sondern verringert sich auf 100,00 EUR, die bis zum 31.12.2018 zu zahlen sind.
Hintergrund dieser Regelung ist die finanzielle Situation der Beklagten; bei ihrem regelmäßigen geringen Einkommen aus Erwerbsunfähigkeitsrente erscheint ein längerfristiger reduzierter Unterhaltsanspruch
sinnvoller als ein auf einen kürzeren Zeitraum befristeter voller Unterhaltsanspruch. Auch für den Kläger erleichtert die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs das Leben seiner neuen Familie. ..."
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„... Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auf vier Jahre bis zum 30. Juni 2013 zu befristen.
Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofes ist bei der Subsumtion unter § 1578b BGB nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche
Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen
Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige -
Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten
schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf
einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BGH FamRZ 2008, 1508 = FuR
2008, 438 mwN).
Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn
ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der
Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf
abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (BGH aaO).
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578b BGB nicht zwingend voraus, daß der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt,
bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach
§ 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH FamRZ 2007, 793, 799 = FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27). Ob die für die Begrenzung
ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (BGH FamRZ 2008, 134,
135 f = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32).
Weil § 1578b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete
die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Dr. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen
vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile
und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere
»Schonfrist« für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (BGH FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 32).
Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Der Antragsgegnerin sind durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen. Die
Antragsgegnerin war seit 1987, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Gärtnerin erwerbstätig, und ist dies auch weiterhin. Die Antragsgegnerin war auch nicht im
öffentlichen Dienst, sondern in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin iSv § 1578b Abs. 1 und 2 BGB,
sondern darauf, daß die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflußten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
Soweit ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin durch die Kindererziehung eingetreten sind, werden diese im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (FamRZ 2008, 1508 = FuR 2008, 438) muß sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht
schematisch an der Ehedauer orientieren; vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, daß der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen
Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten
aber in Fällen, in denen er (wie hier) seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die
Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
Der Bundesgerichtshof hat im oben genannten Fall eine Überlegungsfrist von vier Jahren ab der rechtskräftigen Scheidung für ausreichend und angemessen erachtet, die der Senat auch im vorliegenden Fall für
erforderlich hält. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es zu
ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten und die Lebensführung den zur Verfügung stehenden finanziellen
Mitteln anzupassen, z.B. durch Anmietung einer günstigeren Wohnung. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen.
Das Amtsgericht hat eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eheangemessenen Bedarf vorgenommen, aber eine Befristung abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung
sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 580). Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung
mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte (Wendl/Pauling, aaO Rdn. 582). Derartige Gründe sind auch im vorliegenden Fall
nicht ansatzweise ersichtlich, da die Parteien lange verheiratet waren, drei Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.
Auch in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 526) wurde der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht ab Rechtskraft der Ehescheidung herabgesetzt. Es geht dort
um die Begrenzung und Befristung von Krankheitsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist für den Fall, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach 23-jähriger Ehe
dauerhaft erwerbungsunfähig erkrankt ist, und die Ehegatten vor der Scheidung bereits seit vier Jahren getrennt lebten, davon ausgegangen, daß eine Begrenzung des vollen Unterhalts auf einen Zeitraum von
sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung angemessen ist. Anschließend sei der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf zu beschränken, welcher bei Parteien in durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen mit dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von derzeit 1.100 € in Ansatz zu bringen ist. Eine Befristung des begrenzten Unterhalts kommt bei dauerhafter
Erwerbsunfähigkeit, hohem Alter des Unterhaltsberechtigten und langer Ehedauer komme nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Ergebnis erst nach sechs Jahren eine Herabsetzung
vorgenommen. Die zitierte Entscheidung stellt auch wegen der Dauererkrankung einen Ausnahmefall dar. ..." (OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2009 - 1 UF 123/09 zu BGB §§ 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 1, 1578b).
***
Hat ein fast 54 Jahre alter unterhaltsberechtigter Ehegatte, der während der fast 31 Jahre langen Ehezeit zwei aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreut hat, ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit erlitten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (hier: keine Möglichkeit mehr, in den vor der Eheschließung in Polen erlernten Beruf der Bankkauffrau zurückzukehren), kann es an den Voraussetzungen
für eine Befristung oder Herabsetzung seines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt fehlen (OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2009 - 4 UF 19/09):
„... I. Die Berufung des Antragstellers erscheint nicht begründet.
1. Ein geringerer Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) als der erstinstanzlich ermittelte (monatlich € 456,00) ergibt sich auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens nicht.
Das Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt unstreitig monatlich € 2.620,36. Ihm ist die für das Jahr 2008 angefallene Steuererstattung mit monatlich anteilig € 38,11 hinzuzurechnen. Dass künftig nicht
wenigstens mit einer jährlichen Steuererstattung von knapp € 460,00 zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt. Denn zum einen erscheint der Steuererstattungsbetrag für das Jahr 2008 nicht
außergewöhnlich hoch und zum anderen ist unklar, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller künftig Fahrtkosten als Werbungskosten entstehen werden, auf denen nach seinem Vortrag die deutlich höhere
Steuererstattung für das Jahr 2007 (€ 2.797,83) beruhte, die das Amtsgericht zur Grundlage seiner Unterhaltsberechnung gemacht hat. Als unstreitiger Abzugsposten ist der Lebensversicherungsbeitrag von
monatlich € 68,73 als zusätzliche Altersvorsorge abzuziehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Girokonto des Antragstellers durch die von ihm zunächst allein beglichenen Restverbindlichkeiten der
Parteien nach der Veräußerung des gemeinsamen Hausgrundstücks mit € 5.324,30 ins Soll geraten ist. Dies gilt jedenfalls solange, bis die Parteien sich über den - unstreitig vorzunehmenden - internen Ausgleich
der Restverbindlichkeiten geeinigt haben. Es obliegt dem Antragsteller allerdings, die damit verbundenen Zinslasten in einem angemessenen Rahmen zu halten. Es ist gerichtsbekannt, das derzeit für
Verbraucherdarlehen in der Größenordnung um € 5.000,00 vielfach nicht mehr als 7% (und nicht selten weniger) Zinsen zu zahlen sind. Lediglich in dieser Höhe, also in Höhe von monatlich € 31,06 (€ 5.324,30 :
100 x 7 : 12) sind derzeit Zinslasten abzugsfähig, da der Antragsteller das Minus auf seinem Girokonto durch Aufnahme eines entsprechenden Darlehens ausgleichen könnte. Um weitere Positionen ist, nachdem
die Hauslasten weggefallen sind, das Einkommen des Antragstellers nicht zu bereinigen. Weitere Darlehensraten und Beiträge zu Lebensversicherungen hat der Antragsteller, wie bereits das Amtsgericht
zutreffend festgestellt hat, weder hinreichend dargelegt noch belegt. Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn der Parteien sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil der Antragsteller weder die
Bedürftigkeit des Sohnes dargelegt noch die Höhe der Unterhaltszahlungen und deren Regelmäßigkeit substantiiert vorgetragen und belegt hat. Etwaige Zahlungen auf die Rückforderung für den Sohn der
Parteien erbrachter BAföG-Vorauszahlungen in Höhe von € 3.643,04 durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil unklar ist, ob und in welcher Höhe der
Antragsteller sie erbringt. Unabhängig davon dürfte es dem Antragsteller obliegen, insofern eine möglichst niedrige Ratenzahlung zu vereinbaren, weshalb fraglich erscheint, ob die von ihm im Schriftsatz vom
20.04.2009 (Bl. 90) avisierte Ratenhöhe von € 300,00 unterhaltsrechtlich angemessen ist. Danach ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von € 2.558,68.
Auf Seiten der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zu Recht ein fiktives Einkommen angesetzt. Die Antragsgegnerin trifft die Obliegenheit, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit sie
geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Altenpflegehelferin arbeiten zu können, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Unabhängig davon hat sie auch
keine konkreten Bemühungen um einen Arbeitsplatz in einem anderen Bereich vorgetragen. Setzt man, wie es das Amtsgericht getan hat, bei der Antragsgegnerin ein fiktives Nettoeinkommen von € 860,00 an,
gegen dessen Höhe aus Sicht des Senats keine Bedenken bestehen, zumal der Antragsteller die Höhe für angemessen hält, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich € 728,01
(vgl. anliegende Berechnung 1).
Aber auch dann, wenn man zugunsten des Antragstellers davon absähe, seine Steuererstattung einkommenserhöhend zu berücksichtigen und zudem der Antragsgegnerin fiktive Mieteinnahmen in Höhe von
monatlich € 228,00 - nur in dieser Höhe hat der Antragsteller die Möglichkeit der Erzielung von Mieteinnahmen mit seinem Schriftsatz vom 26.01.2009 nebst Anlagen (Bl. 56 ff. SA5) substantiiert dargetan -
zurechnete, ergäbe sich noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich € 597,67 (vgl. anliegende Berechnung 2, in der, ebenso wie in der Berechnung 3, die fiktiven Mieteinnahmen in voller Höhe und nicht
- wie das jeweilige Erwerbseinkommen der Parteien - mit einem Abschlag von 1/7 eingestellt wurde). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsgegnerin fiktiv Mieteinnahmen aus der von ihrer
Mutter bewohnten Wohnung in Polen zuzurechnen sind. Es bedarf daher an dieser Stelle auch keines Eingehens auf die sich in diesem Zusammenhang ergebende Frage, ob es gerechtfertigt wäre und von der
Antragsgegnerin gefordert werden könnte, nunmehr Mietzahlungen ihrer Mutter zu verlangen, nachdem dies über 20 Jahre lang nicht geschehen ist.
Schließlich ergäbe sich selbst dann, wenn man auf Seiten des Antragstellers eine BAföG-Rückzahlung in Höhe eines Betrages von monatlich € 300,00 berücksichtigte, noch ein Unterhaltsanspruch der
Antragsgegnerin in Höhe von € 469,10 (vgl. anliegende Berechnung 3).
Berücksichtigt man darüber hinaus von dem Antragsteller aufgrund des begrenzten Realsplittings erzielbare Steuervorteile, ergibt sich ein entsprechend erhöhter Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, die
ausdrücklich ihre Zustimmung zum Realsplitting erklärt hat.
2. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist weder zeitlich zu begrenzen (§ 1587b Abs. 2 S. 1 BGB) noch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen (§ 1587b Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Voraussetzungen für eine solche Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs liegen nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit auf die Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Diese trägt für Tatsachen, die zu einer Unterhaltsbeschränkung führen können, der Unterhaltspflichtige. Erst dann, wenn er entsprechende Tatsachen dargetan hat, obliegt
es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1578b Rn. 19 m. w. Nachw.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung des Fehlens ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch den
Antragsteller. Konkrete Tatsachen, die dafür sprechen könnten, dass und aus welchen Gründen die Nichtausübung des erlernten Berufes der Bankkauffrau zugunsten der Kinderbetreuung und der Übersiedelung in
die BRD ohne nachhaltige negative Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin nach der Scheidung der Ehe geblieben sein soll, trägt der Antragsteller nicht vor. Im Gegenteil ist nach dem
eigenen Vortrag des Antragstellers, der im Zusammenhang mit der Frage, welches Einkommen der Antragsgegnerin zuzurechnen ist, ausdrücklich auf deren Ausbildung zur Bankkauffrau hinweist, vom Vorliegen
ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin auszugehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers erscheint eine Rückkehr der fast 54-jährigen Antragsgegnerin in den vorehelich erlernten Beruf der
Bankkauffrau aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufspraxis nach jahrzehntelanger, ehebedingter Nichtausübung des erlernten Berufes ausgeschlossen. Wegen des Vorliegens ehebedingter Nachteile und
unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Ehe der Parteien fast 31 Jahre lang, also von langer Dauer war (Eheschließung am [...] 1977, Zustellung des Scheidungsantrags am [...] 2008) und aus ihr zwei
Kinder hervorgegangen sind, die überwiegend von der Antragsgegnerin betreut wurden, kann ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht als unbillig i. S. des § 1578b Abs. 2 BGB
angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller angesichts der Höhe seines Einkommens durch die an die Antragsgegnerin zu erbringenden Unterhaltsleistungen nicht gravierend in seiner
Lebensführung eingeschränkt wird.
Aus den vorstehend genannten Gründen scheidet auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB aus. Sie kommt auch
deshalb nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin bei Fortführung ihres erlernten Berufs als Bankkauffrau ohne die Eheschließung heute ein Einkommen erzielen würde, dessen Höhe
jedenfalls nicht unter der Summe der ihr zurechenbaren fiktiven Einkünfte und des erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalts von € 456,00 läge. Unabhängig davon fehlt es diesbezüglich an substantiiertem Vortrag
des insoweit darlegungspflichtigen Antragstellers.
3. Soweit der Antragsteller sich nunmehr auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin wegen von ihm behaupteter falscher Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an der von ihrer Mutter
bewohnten Wohnung in Polen beruft (§ 1579 Nr. 3 BGB), ist dies nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Denn unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin Eigentümerin der Wohnung ist oder
„nur" ein Genossenschaftsrecht an der Wohnung besitzt, wären ihr möglicherweise fiktive Mieteinnahmen zuzurechnen, die, wie bereits dargelegt, nicht zu einem niedrigeren Unterhaltsanspruch führen würden
als dem erstinstanzlich ausgeurteilten.
II. Wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer I dieses Beschlusses ergibt, hat die Anschlussberufung der Antragsgegnerin - zumindest teilweise, möglicherweise sogar in vollem Umfang - Aussicht auf Erfolg.
III. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin ist noch nicht möglich, da ihre Bedürftigkeit i. S. des § 114 S. 1 ZPO derzeit nicht feststellbar ist. Nach den von den Parteien bisher
zur Akte gereichten Unterlagen betreffend die von der Mutter der Antragsgegnerin bewohnte Wohnung in Polen ist nicht hinreichend erkennbar, wie das Genossenschaftsrecht der Antragsgegnerin konkret
ausgestaltet ist und welchen Wert es hat, so dass unklar ist, ob es als nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen anzusehen ist oder nicht. Der Antragsgegnerin wird daher aufgegeben, spätestens zum
Termin ergänzende Angaben dazu zu machen und durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, welche konkreten Rechte sie an der von ihrer Mutter bewohnten Wohnung in Polen hat und ob (bzw.
gegebenenfalls warum nicht) diese veräußerbar oder beleihbar sind und welchen Verkehrswert sie haben.
IV. Mit Rücksicht auf den Inhalt dieses Beschlusses geht der Senat davon aus, dass es einer persönlichen Teilnahme der Parteien am Termin vom 14.08.2009 nicht bedarf. Die Parteien werden daher hiermit von
der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. ..."
***
Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozeßvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO in
Verbindung mit §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, daß der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986) geschlossen wurde. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte
Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren
(gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen (hier: Herabsetzung und
zeitliche Begrenzung auf acht Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09 zu BGB §§ 313,
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1, 1578b; ZPO § 323):
„... Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, einen Prozeßvergleich aus dem Jahre 2004 dahin abzuändern, daß er ab März 2010 keinen Unterhalt mehr an sie zu zahlen habe. Die im
ersten Rechtszug erhobene Widerklage auf Erhöhung des Unterhalts hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt abgewiesen, ohne daß die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat.
Am 18. Mai 1977 schlossen die Beklagte (geboren am 6. Juni 19569) und der Kläger (geboren am 19. Januar 1953) die Ehe, aus der der Sohn D. (geboren am 22. März 1979) und die Zwillinge K. und J. (geboren
am 17. Mai 1985) hervorgegangen sind. Mit am selben Tage rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Februar 2004 sprach das Familiengericht die Scheidung aus, nachdem sich die Parteien im Juni 2001
getrennt hatten, und der Scheidungsantrag am 10. April 2002 zugestellt worden war.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2004 trafen die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Unterhalt, in der sich der Kläger in § 1 verpflichtete, an die Klägerin einen monatlich im
voraus fälligen nachehelichen Unterhalt von 880 € zu zahlen. § 2 der Vereinbarung lautet:
» Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragsteller insgesamt monatlich nicht mehr [als] 1.580 € an Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt) für die Dauer von zwei Jahren zahlen soll. Danach können
die Parteien eine Abänderung dieser Vereinbarung vornehmen. Eine vorherige Abänderung ist nur in Fällen der Not zulässig. «
In § 3 wurden die Kosten der Vereinbarung gegeneinander aufgehoben; in § 4 einigten sich die Parteien dahin, daß für den Fall des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs eines oder beider Kinder J. und K.
der Unterhaltsanspruch der Beklagten sich um 45% des wegfallenden Kindesunterhalts erhöhe. Im übrigen nahmen die Parteien keine Grundlagen des Vergleichs in die Vereinbarung auf. Bei der Ermittlung der
Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, die seinerzeit aus ihrer Halbtagstätigkeit als Erzieherin ein Nettoeinkommen von monatlich 1.215 € erzielte, gingen sie allerdings auf seiten des Klägers von einem
bereinigten Nettoeinkommen von 3.314 € bei einem Einkommen von 4.014 € monatlich und einem Kindesunterhalt von 700 € aus.
Die Beklagte war bei Eheschließung im Jahre 1977 als Erzieherin im Anerkennungsjahr im E. Heim in Würzburg beschäftigt. Auch nach der Geburt des Sohnes D. im März 1979 übte sie eine Halbtagstätigkeit
als Erzieherin aus, während der Kläger sein von ihr und ihren Eltern mitfinanziertes Lehramtsstudium fortsetzte. Mit der Geburt der Zwillinge J. und K. im Februar 1985 beendete die Beklagte ihre
Erwerbstätigkeit und widmete sich der Kinderbetreuung, während der Kläger nach Abschluß seines Referendariats ab Oktober 1985 als Pharmareferent in die Dienste der Firma G./P. D. trat. Die Beklagte konnte
im Herbst 1988 ihre Halbtagstätigkeit als Erzieherin auf ihrer alten Stelle in Würzburg wieder aufnehmen.
1990 zogen die Parteien von Würzburg nach Freiburg, wo der Kläger zum Verkaufstrainer ernannt worden war. Im Juni 1991 erhielt die Beklagte ihre heutige Stelle als Erzieherin im Kindergarten der Gemeinde
U. Die Halbtagsstelle wurde im Jahre 2001 auf eine Teilzeitstelle im Umfang von 24 Stunden pro Woche aufgestockt. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 1.210 €.
Befristet bis zum 31. August 2009 leistet sie seit November 2008 wöchentlich zusätzlich sechs Stunden Arbeit; im Jahre 2008 betrug ihr monatliches Nettoeinkommen 1.298 €. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus
Kapitalvermögen von monatlich 100 €; das Kapital hat sie aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe erlangt, bei der sie aus dem Hausverkauf Anfang des Jahres 2004 45.634 €, als Zugewinnausgleich
38.000 € sowie weitere vom Kläger gezahlte 15.150,66 € für eine Lebensversicherung erhielt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 2008 schlug der Kläger der Beklagten vor, auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt zu verzichten. Der Kläger hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich
habe man immer eine Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten zugrunde gelegt. Er ist der Auffassung gewesen, bei Vergleichsschluß sei nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der langen
Dauer der Ehe eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen gewesen. Er hat beantragt, den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg (Breisgau) am 19. Februar 2004 geschlossenen
Prozeßvergleich mit Wirkung ab 1. März 2010 dahingehend abzuändern, daß er an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, bei der Unterhaltsberechnung für den Vergleich hätten die Parteien ihr zu ihrem tatsächlichen Einkommen aus Halbtagstätigkeit ein fiktives
Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400 € zugerechnet, um einerseits dem Einwand des Beklagten zu entsprechen, sie sei gehalten, eine Vollzeitstelle anzunehmen, und um andererseits ihrem
Anliegen Rechnung zu tragen, ihre sichere, aber nicht die Möglichkeit einer Aufstockung bietende Stelle nicht aufgeben zu müssen. Weiter hat sie vorgetragen, ohne die Ehe hätte sie deutlich höhere
Rentenanwartschaften erlangt. Schließlich hat sie sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, eine Befristung des Unterhalts sei »präkludiert«, weil schon bei Vergleichsschluß die damalige höchstrichterliche
Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine Befristung des Unterhalts ermöglicht hätte.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, der Beklagten zugestellt am 23. Dezember 2008, den am 19. Februar 2004 vor dem Familiengericht Freiburg geschlossenen Vergleich dahin
abgeändert, daß der Kläger ab 1. März 2010 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Begrenzung des Unterhalts sei nach der im Zeitpunkt des
Vergleichsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB wegen der Dauer der Ehe nicht möglich gewesen, weshalb eine Bindung an die Vergleichsgrundlage der Befristung des
Unterhalts nicht entgegen stehe; vielmehr sei, gestützt auf § 1573 Abs. 5 BGB a.F., eine solche Befristung auf Ende Februar 2010 vorzunehmen. Dies sei auch in Anbetracht des Alters der Beklagten und der
Ehedauer gerechtfertigt, weil die Beklagte Unterhaltsleistungen seit Februar 2004 bezogen und ehebedingte Nachteile, ausgehend von einem fiktiven Netto-Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.917 €, nicht
erlitten habe.
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. März 2009 am 20. März 2009 begründete Berufung der Beklagten. Ihrer Ansicht nach
hat das Amtsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, die höchstrichterliche Rechtsprechung habe zur Zeit des Vergleichsschlusses eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht erlaubt. Sie behauptet, ohne
die Ehe wäre sie heute Leiterin eines Kindergartens in München mit mehr als 180 Plätzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.260 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dieses Einkommen könne
sie heute tatsächlich nicht erzielen, zumal es sehr unwahrscheinlich sei, daß sie in einem anderen Kindergarten eine Vollzeitstelle finde. Im übrigen hält sie es für unzumutbar, ihr die Aufgabe ihres unkündbaren
Teilzeit-Arbeitsverhältnisses anzusinnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Freiburg vom 22. Dezember 2008 (42 F 59/08) in Tenor Ziffer 1. zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die Berufung
zurückzuweisen. Er behauptet, die Beklagte könne aus einer Vollzeit-Tätigkeit als Erzieherin heute ein Nettoeinkommen von monatlich 1.677 € erzielen. ...
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB war der Aufstockungsunterhalt der Beklagten (§
1573 Abs. 2 BGB) von März 2010 bis einschließlich Februar 2012 auf 440 € herabzusetzen; ab März 2012 entfällt der Unterhaltsanspruch (§ 1578b Abs. 2 und 3 BGB).
1. Die durch den Kläger erhobene Abänderungsklage ist gemäß § 323 Abs. 1 und 4 iVm § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die den Schutz der Rechtskraft gerichtlicher
Entscheidungen bezweckenden Bestimmungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO sind entgegen dem Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO auf die Abänderung von der Privatautonomie der Parteien unterliegenden
Prozeßvergleichen nicht anzuwenden; vielmehr folgt deren Abänderung ausschließlich den Bestimmungen des materiellen Rechts (BGH GSZ NJW 1983, 228, 230 = BGHF 3, 490; 1995, 534, 536 = EzFamR
ZPO § 323 Nr. 43 = BGHF 9, 728; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323
Rdn. 44 - 46). Weil der Kläger schlüssig behauptet hat, daß sich eine wesentliche Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung durch Umstände ergeben habe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 entstanden und durch dieses Gesetz - nämlich durch § 1578b BGB - erheblich geworden seien, steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen (zum
prozessualen Gehalt dieser Bestimmung s. Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) 1. Aufl. 2007 Rdn. 387, sowie OLG Saarbrücken OLGR 2009, 199).
2. Der Kläger kann von der Beklagten die Herabsetzung des ihr geschuldeten Unterhalts ab März 2010 auf 440 € und ab März 2012 auf Null verlangen (§§ 313 Abs. 1, 1578b BGB).
a) Die Abänderbarkeit des Vergleichs richtet sich nach den in § 313 Abs. 1 BGB geregelten Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, denn die Parteien haben vor dem Familiengericht am 19. Februar
2004 über die grundsätzliche Möglichkeit der Abänderung der Vereinbarung nach Ablauf zweier Jahre in § 2 hinaus rechtsgeschäftlich keine Kriterien hierfür festgelegt. Unvereinbar mit dieser ausdrücklichen
Einräumung einer Abänderungsmöglichkeit ist allerdings das durch den Kläger bestrittene Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug, die Parteien seien bei Vergleichsschluß davon ausgegangen, der Kläger
müsse dauerhaft, jedenfalls aber bis zur Verrentung, Unterhalt leisten.
aa) In Bezug auf die Möglichkeit einer Befristung des Unterhalts bildete das bei Abschluß der Vereinbarung geltende materielle Unterhaltsrecht, namentlich also § 1573 Abs. 5 BGB, die Grundlage des Vergleichs
iSv § 313 Abs. 1 BGB, weil die Parteien mit ihm den Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1573 Abs. 2 BGB festlegten. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wollten sie
hierbei auch, was die Dauer der Zahlungsverpflichtung anbelangte, nicht von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen abweichen, sondern eine diesen entsprechende Regelung treffen. Im übrigen ist
Vereinbarungen zum Unterhalt generell immanent, daß sie auf der Grundlage der geltenden Rechtslage (BGH FamRZ 1994, 562, 564 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 40 = BGHF 9, 88; Graba, Die Abänderung von
Unterhaltstiteln 3. Aufl. [2004] Rdn. 291) nebst herrschender Meinung und Rechtsprechung hierzu (Wendl/Schmitz, aaO Rdn. 171) getroffen worden sind.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglichte aber § 1573 Abs. 5 BGB in der durch den Bundesgerichtshof zu der Vorschrift entwickelten Rechtsprechung bei Abschluß der
Scheidungsfolgenvereinbarung keine Befristung des Unterhalts, denn die Dauer der Ehe - gerechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 1986, 886, 887 = EzFamR
BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478) 25 Jahre - stand einer solchen Begrenzung des Anspruchs entgegen.
Bereits das Familiengericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof noch in einer kurz nach Abschluß des Vergleichs - am 9. Juni 2004 - ergangenen Entscheidung (FamRZ 2004, 1357,
1360 = FuR 2004, 548 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 8) ausführte, daß es zwar dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB widerspräche, den Billigkeitsgesichtspunkt der Dauer der
Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Befristung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits sei aber nicht zu verkennen, daß sich
eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem - vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles - der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im
Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-»Garantie« und gegen die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts zukommen werde. Eine weiter
zunehmende Ehedauer gewinne nach und nach ein Gewicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulasse. Hierbei berief sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf zwei Urteile
aus den Jahren 1990 (FamRZ 1990, 857, 859 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 17 = BGHF 7, 176, wo er ausdrücklich offen gelassen hatte, ob der Grenzbereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie bei einer Ehedauer
von 15 Jahren erreicht sei, und FamRZ 1991, 307, 310 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482, wo eine Ehedauer von 28 Jahren als in einem Bereich liegend bezeichnet wurde, in dem grundsätzlich eine
solche dauerhafte »Garantie« als geboten erscheine).
Erst in der Entscheidung vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ist der Bundesgerichtshof von dieser Heraushebung der Ehedauer als Abwägungskriterium für
die Unterhaltsbefristung abgerückt und hat betont, das Gesetz stelle die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit; eine lebenslange
Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards sei nur dann angemessen, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreut oder betreut habe,
wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe wie Alter oder Krankheit des Berechtigten für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen.
Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, wie er ihn vor der Ehe gehabt habe, ihm mit anderen Worten also nur
Unterhalt in Höhe des ehebedingten Nachteils zu gewähren (aaO S. 1007).
Daß der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil in der Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB eine grundlegend andere Richtung eingeschlagen hat, ergibt sich besonders deutlich aus seiner Entscheidung vom
26.9.2007 (FamRZ 2007, 2049 = FuR 2008, 37 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 30), in deren Gründen er ausführt, eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB scheide »nach inzwischen
ständiger Rechtsprechung des Senats« nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betrage, und als Rechtsprechungsnachweise hierzu neben BGH FamRZ 2006, 1006
(= FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ausschließlich die später ergangenen Entscheidungen FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26, FamRZ 2007, 793 = FuR 2007, 276 =
EzFamR BGB § 1573 Nr. 27 und FamRZ 2007, 1232 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 29 benennt.
Die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich dem Bundesgerichtshof in seiner ursprünglichen Hervorhebung der Ehedauer als Abwägungskriterium angeschlossen (s. z.B. OLG Düsseldorf
FamRZ 1992, 1439; OLG Bamberg FamRZ 1998, 25; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1179; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. [2004] 6. Kap. Rdn. 386a, wonach eine zeitliche
Begrenzung ab einer Ehedauer von 15, in Ausnahmefällen sogar bei 20 Jahren nur noch bei außergewöhnlichen Umständen in Erwägung zu ziehen sei; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl.
[2004] IV Rdn. 302, lehnte - BGH FamRZ 1991, 307 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 19 = BGHF 7, 482 folgend - eine Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB bei einer Ehedauer von 28 Jahren ab: Sie gewinne mit
Überschreiten der Zehn-Jahres-Grenze unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles immer mehr an Gewicht; nach Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. [2002] sollte eine Begrenzung des Unterhalts ab
einer Ehedauer von 20 Jahren grundsätzlich ausgeschlossen sein).
Nach der bis zum Jahre 2006 herrschenden Auslegung des § 1573 Abs. 5 BGB schied damit eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus, denn die Dauer der Ehe der Parteien bewegte sich mit 25
Jahren im Bereich einer dauerhaften Unterhaltsgarantie. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in dieser Zeit die gemeinschaftlichen Kinder D., K. und J. nicht nur vorübergehend und zumindest überwiegend
betreut hatte, war doch gemäß § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 BGB a.F. damit der lebenslange Unterhaltsanspruch im Regelfall als nicht unbillig anzusehen. Auch lagen derart außergewöhnliche Umstände, daß sich
ausnahmsweise doch die Unbilligkeit eines unbefristeten Anspruchs ergeben hätte, bei Abschluß des Vergleichs nicht vor.
b) Durch die Einfügung des § 1578b in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat sich die der Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde liegende
Gesetzeslage schwerwiegend verändert mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten der geltenden Rechtslage entsprechend nunmehr herabzusetzen und zu befristen ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Weil die
Parteien die Dauer der Zahlungsverpflichtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren wollten, ist dem Kläger ein Festhalten an dem auf der überholten Rechtslage beruhenden Vergleich nicht zumutbar.
aa) Auf die Herabsetzung und Befristung ist gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 und § 36 Nr. 7 EGZPO das ab 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht
anzuwenden, denn beide werden erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam.
bb) Eine Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 und 2 BGB setzt voraus, daß ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener bzw. zeitlich
unbegrenzt gewährter Unterhalt unbillig wäre. Bei der Billigkeitsabwägung ist gemäß § 1578b Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).
Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne sind etwa anzunehmen, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe
ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben, oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden
ist, in dem keine Möglichkeit mehr besteht, eine den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden (s. dazu BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 50; OLG Karlsruhe
FamRZ 2008, 2206; 2009, 341). Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommens
zu beurteilen (Schürmann in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. [2009] Kap. 1 Rdn. 1028; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 200 = FuR 2007, 25 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 26). Lassen sich
ehebedingte Nachteile feststellen, so schränkt dies die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des Unterhalts regelmäßig ein (BGH FamRZ 2009, 1207 = FuR 2009, 530 Tz. 35), ohne sie aber generell
auszuschließen; vielmehr gilt, daß nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung in Betracht kommt, je geringer die ehebedingten Nachteile sind
(Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 587; BT-Dr. 16/1830 S. 18).
a) Der ehebedingte Nachteil ist mit höchstens 60 € zu bemessen, nämlich der Differenz zwischen dem fiktiven heutigen Einkommen der Beklagten ohne die Ehe von monatlich 1.770 € und dem Einkommen von
1.710 €, wie sie es tatsächlich, ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit entsprechend, mindestens zu erzielen hätte.
(1) Daß sie heute ohne Ehe ein Einkommen von mehr als 1.770 € erzielen würde, hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des
Unterhalts führen können, trägt zwar der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie etwa die Aufnahme einer
vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
nahelegen, so obliegt es dem Berechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere »Schonfrist« sprechen (BGH FamRZ 2008, 134, 136 = EzFamR
BGB § 1573 Nr. 32; OLG Koblenz FamRZ 2009, 524, 526; Schürmann, aaO Rdn. 1034).
Hier ist nach diesen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, weil bei ihr die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin zugrunde zu legen ist. Zwar übt sie
tatsächlich nur eine Tätigkeit im Umfange von 24 Stunden pro Woche - derzeit vorübergehend von 30 Stunden pro Woche - aus. Allerdings gingen die Parteien nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vortrag
schon bei Vergleichsschluß von einer Vollzeittätigkeit aus; bestritten ist lediglich der Vortrag der Beklagten, die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit habe man bei der Unterhaltsberechnung durch
die fiktive Hinzurechnung von 400 € zum tatsächlichen Einkommen berücksichtigt, um ihr die Beibehaltung ihrer sicheren Teilzeitstelle zu ermöglichen. An die dem Vergleich zugrunde liegende Annahme einer
Vollzeitbeschäftigung ist die Beklagte gebunden.
Bei der Beklagten ist damit ein Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit als Leiterin einer Gruppe in einem Kindergarten von 1.770 € (gemäß ihrem Vortrag nach TvöD und unter Berücksichtigung von Besitzständen
nach dem früheren BAT) anzunehmen. Der hypothetische Verlauf eines Erwerbslebens bei hinweggedachter Eheschließung läßt sich zwar kaum darlegen und beweisen. Jedenfalls aber ist vom Anspruchsteller zu
verlangen, daß er substantiiert vorträgt, welche beruflichen Möglichkeiten ihm die Ehe genommen hat (so Bißmaier, FamRZ 2009, 389, 390). Im übrigen erscheint es als sachgerecht, ausgehend von der
vorehelichen beruflichen Situation und orientiert an der tatsächlichen seitherigen Entwicklung, den normalen Verlauf einer Laufbahn im erlernten Beruf zugrunde zu legen (ähnlich OLG Stuttgart FamRZ 2009, 785).
Danach kann nicht dem Vortrag der Beklagten gefolgt werden, sie würde heute einen Kindergarten mit mindestens 180 Plätzen in München leiten und als solche ein Nettoeinkommen von monatlich 2.260 €
zuzüglich Besitzstände nach BAT, Urlaubs- und Weihnachtsgeld erzielen. Hinreichend konkrete Indiztatsachen, die die Annahme einer solchen als Karrieresprung zu wertenden beruflichen Laufbahn begründen
könnten, hat sie nicht benannt. Soweit die Beklagte behauptet, sie sei in ihrem Beruf stets sehr engagiert gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, zumal sich berufliches Engagement in unterschiedlichsten
Formen ausprägen kann, ohne daß dies den Schluß auf eine besondere Befähigung gerade für Leitungsfunktionen zuließe. Weshalb die Beklagte - wie sie behauptet - »selbstverständlich« die erforderliche
Zusatzausbildung im Organisationsbereich absolviert hätte, ist nicht näher ausgeführt. Die berufliche Stellung des Vaters als Arzt und der Umstand, daß ihre Geschwister studiert haben, rechtfertigt die Annahme
einer besonders erfolgreichen Laufbahn der Beklagten als Erzieherin ebenso wenig wie die Tatsache, daß sie neben Haushaltsführung und Betreuung dreier Kinder stets eine Teilzeittätigkeit ausübte.
Demgegenüber nimmt der Senat an, daß die Beklagte ohne die Ehe heute die Position einer Gruppenleiterin im Kindergarten erreicht hätte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die langjährige
Ausübung einer Teilzeittätigkeit dem beruflichen Fortkommen hinderlich ist. Zudem sind Stellen als Gruppenleiterin - anders als die Position einer Leiterin eines Kindergartens, zumal mit mindestens 180 Plätzen
- in zahlreichen Kindergärten nicht nur in Großstädten vorhanden. Aus diesen Gründen entspricht der Aufstieg in eine derartige Stellung bei einer langjährigen ununterbrochenen Vollzeittätigkeit als Erzieherin
dem üblicherweise zu Erwartenden.
(2) Ihr tatsächliches Einkommen ist mit monatlich jedenfalls 1.710 € anzusetzen. Zu den Einkünften von 100 € aus Kapitalvermögen, das aus der Vermögensauseinandersetzung in der Ehe stammt, kommt ein
fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit von 1.610 € hinzu. Dieses ergibt sich aus dem realen Einkommen aus Teilzeittätigkeit als Erzieherin von 1.210 € (ausgehend von den Verhältnissen im Jahre 2007, weil
die Beklagte ab November 2008 ihre Wochenarbeitszeit vorübergehend aufgestockt hat), zuzüglich 400 € aus Nebentätigkeit. Ausgehend vom klägerischen Vortrag, nach dem man sich bei dem Vergleich nicht
auf ein auf diese Weise berechnetes Einkommen der Beklagten geeinigt habe, läge bei dem von ihm in erster Instanz behaupteten Einkommen aus einer Vollzeitstelle als Erzieherin von 1.677 € überhaupt kein
ehebedingter Nachteil mehr vor.
(3) Ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter und zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch wäre unbillig. Zwar spricht das Fortbestehen ehebedingter Nachteile regelmäßig gegen einen gänzlichen
Fortfall des Unterhaltsanspruchs; dies gilt aber dann nicht, wenn sich (wie hier) der Nachteil auf einen geringfügigen Betrag - vorliegend von höchstens 60 € - beschränkt, und der Unterhaltsberechtigte auch ohne
den Unterhaltsanspruch ein Einkommen erzielt (bzw. erzielen könnte), das erheblich über den angemessenen Selbstbehalt hinausgeht. Streitet somit der bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB vorrangig
zu berücksichtigende Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils nicht für eine unbefristete Gewährung des Unterhalts, so ist unter Berücksichtigung der auch ohne Bezug von Unterhaltsleistungen jedenfalls
auskömmlichen Einkünfte der Beklagten eine Befristung des Unterhalts geboten.
Überdies hat die Beklagte aus der Ehe - abgesehen von der Teilhabe an der Altersversorgung des Klägers im Rahmen des Versorgungsausgleichs - auch durch die Vermögensauseinandersetzung in nicht
unerheblichem Maße Vorteile gezogen; insgesamt hat sie hierdurch rund 100.000 € erlangt. Aus diesem Grunde kommt auch dem Umstand, daß die Beklagte und deren Eltern sich an der Finanzierung des
Lehramtsstudiums des Klägers beteiligt haben, kein durchschlagendes Gewicht zu. Daß die Beklagte während der Ehe drei Kinder betreut hat, spricht für sich genommen deshalb nicht gegen eine Befristung, weil
es sich insoweit wie auch bei der Dauer der Ehe (hier: 25 Jahre) nicht um einen eigenständigen Abwägungsbelang handelt; vielmehr sind die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und
die Ehedauer nach dem Wortlaut des § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB bei der Beurteilung des Vorliegens ehebedingter Nachteile im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift erheblich.
Die - wie die Höhe des bisher gezahlten Unterhalts belegt - im Vergleich zur Beklagten merklich besseren Einkommensverhältnisse des Klägers ändern an der Unbilligkeit einer unbefristeten Unterhaltsleistung
nichts. Auch hier ist wieder das Fehlen ehebedingter Nachteile von Bedeutung; dann kann es aber dem Berechtigten zumutbar sein, nach einer Übergangszeit auf den bisherigen ehelichen Lebensstandard zu
verzichten und sich auf einen Lebensstandard einzurichten, wie er ihn ohne die Ehe erreicht hätte (BGH NJW 2008, 2644). Dies ist bei der Beklagten anzunehmen, zumal sie wegen der verstärkten Entwicklung
hin zu einer Fremdbetreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder auch in ihrem Alter von jetzt 53 Jahren noch die Chance auf eine berufliche Weiterentwicklung, wenn auch möglicherweise nicht bei ihrem
derzeitigen, so doch bei einem anderen Arbeitgeber hat.
Allerdings erscheint es als angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht mit dem Amtsgericht ab März 2010 bereits vollständig entfallen zu lassen, sondern ihn zunächst um die Hälfte zu ermäßigen und erst nach
Ablauf zweier weiterer Jahre auf Null abzusenken. Die dem Berechtigten für die Einstellung auf den Wegfall des Unterhalts zu gewährende Übergangs- und Schonfrist bemißt sich nach Billigkeit; bei ihrer
Bestimmung sind erneut die in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. In Anbetracht der Ehedauer von 25 Jahren, der während dieser Zeit erfolgten Betreuung dreier Kinder und
der Höhe des wegfallenden Unterhalts erscheinen eine insgesamt 8-jährige Unterhaltsleistung als angemessen mit der Folge, daß der Beklagten ab Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts und dem Erhalt des
Schriftsatzes des Klägers vom 29. Januar 2008, mit dem ihr ein Unterhaltsverzicht angesonnen worden war, insgesamt vier Jahre verbleiben, um sich auf die Verringerung ihrer Einkünfte einzustellen.
b) Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Unterhaltsvergleich auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Ihre Vermögensdispositionen, die sie ihrem
Vortrag zufolge mit Blick auf den Unterhalt getroffen hat - die Anmietung der Drei-Zimmer-Wohnung, die regelmäßige Unterstützung der Kinder und die Besuche alle 14 Tage bei ihrem schwerkranken Vater in
Würzburg - kann sie der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nicht entgegen halten. Sie waren wegen der von vielen schwer vorhersehbaren Faktoren abhängenden Bemessung des Unterhalts schon vor
Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform mit einem unterhaltsrechtlichen Risiko behaftet. Im übrigen kann die Beklagte die genannten Belastungen, soweit sie sie aus eigenem Einkommen tatsächlich nicht tragen
kann, in der ihr eingeräumten Übergangsfrist rückgängig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nrn. 10 und 11, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob der Umstand, daß bereits nach §§ 1573 Abs. 5, 1578
Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine Unterhaltsbegrenzung möglich war, einer Abänderung des Vergleichs nach § 313 BGB entgegen steht. ..."
***
„... Eine Herabsetzung oder Befristung hat zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der Belange der einem
Unterhaltsberechtigten zur Erziehung und Pflege anvertrauten gemeinsamen Kinder unbillig wäre, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des
Unterhaltsberechtigten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die gemeinsamen Kinder der Parteien, ihr schulischer Werdegang, ihr Betreuungsbedarf, die
Betreuungskosten entwickeln. Auch mit welchem Ergebnis die Gütergemeinschaft der Parteien auseinandergesetzt werden wird, ob die Antragsgegnerin mit den Kindern unter Übernahme des Eigenheimes unter
welchen finanziellen Belastungen in diesem verbleiben kann, ist nicht prognostizierbar. Angesichts der insoweit bestehenden Unsicherheitsfaktoren kann eine der künftigen Entwicklung gerecht werdende
Billigkeitsabwägung nicht vorgenommen werden. Eine Anpassung des Titels an eintretende Veränderungen muss deshalb der Abänderungsklage vorbehalten bleiben. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2009
- 13 UF 52/09)
***
Die Neuregelung des Unterhaltsrechts stellt einen Änderungsgrund i.S. des § 323 I ZPO dar. Denn der Gesetzgeber hat nach Maßgabe des § 36 Nrn. 1-3 EGZPO eine weitgehende Anpassung alter Unterhaltstitel
an das neue Recht angestrebt (OLG Köln, Urteil vom 07.07.2009 - 4 UF 168/08, NJW 2009, 3169 ff).
***
„... Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Vorliegend hat die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten, die sie nicht mehr wird ausgleichen können. Die Klägerin hat einen ganz gravierenden ehebedingten Nachteil dadurch erlitten, dass sie ihre
Berufsausbildung mit der Geburt des ersten Kindes gut ein halbes Jahr nach Eheschließung aufgegeben hat. Die Klägerin hatte dann die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und ihre eigene
berufliche Karriere aufgegeben. Sie hatte auch während der Ehe keinerlei Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung fortzuführen oder eine andere Ausbildung zu beginnen oder in einem weitaus größeren Umfang
berufstätig zu sein als sie es tatsächlich war. Knapp vier Jahre nach der Geburt des ältesten Kindes wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin begann zwei Jahre nach der Geburt des Sohnes D. eine Tätigkeit als
Tagesmutter und musste diese 1989 aufgegeben, weil das älteste Kind an Krebs erkrankte. Auch wenn der Beklagte teilweise Sonderurlaub genommen hat, um dem Kind beizustehen, so lag die Hauptlast der
Betreuung und Versorgung des erkrankten Kindes bei der Klägerin als nicht berufstätigen Elternteil. In dieser für die ganze Familie belastenden Situation war eine Berufstätigkeit der Klägerin, die auch ein
weiteres nicht einmal schulpflichtiges Kind zu betreuen hatte, nicht möglich. Im Januar 1991 wurde dann das jüngste Kind geboren, so dass auch nunmehr nach Genesung des ältesten Sohnes aufgrund der
weiteren erforderlichen Kinderbetreuung von jetzt zwei Kindern im Alter von 10 und 6 Jahren und einem Neugeborenen kein beruflicher Wiedereinstieg möglich gewesen ist. Die Klägerin hat dann erstmals Ende
1996 stundenweise als ungelernte Kraft der Fa. P. zu arbeiten begonnen; das jüngste Kind war zu diesem Zeitpunkt knapp 6 Jahre alt gewesen ist. Sie konnte ihre Tätigkeit in den Folgejahren auch nicht
ausdehnen, denn sie hatte in den Jahren 1997 und 1998 nur die Möglichkeit freitagnachmittags und samstags zu arbeiten, weil das jüngste Kind einer besonderen Betreuung bedurfte und somit für die Klägerin die
Möglichkeit einer Berufstätigkeit nur bestand, wenn der Beklagte anwesend war. Damit bestand dann erstmals 1999 für die Klägerin die (theoretische) Möglichkeit einer Berufsausbildung nachzugehen. Die
Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt. Letztlich hat sie sich für die Fortsetzung einer gut bezahlten stundenweisen Tätigkeit als ungelernte Kraft entschieden, da sie weiterhin den Haushalt und die
nunmehr noch minderjährigen jüngsten Kinder mit 15 und 8 Jahren zu betreuen hatte. Die Klägerin hat mithin durch die Eheschließung und die in der Ehe vorgenommene Rollenverteilung keinerlei Möglichkeit
gehabt, eine eigene gesicherte wirtschaftliche Basis zu erlangen. Demgegenüber hatte der Beklagte die Möglichkeit, da er von Kinderbetreuung und Hausarbeit weitestgehend freigestellt war, während der Ehe den
Grundstock für seinen beruflichen Aufstieg zu schaffen, denn er konnte von 1982 bis 1985 ein Fortsetzungsstudium an der Verwaltungsakademie belegen. Ansonsten hätte er die sich ihm durch die
Wiedervereinigung bietende Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst ohne Hochschulausbildung in einem der neuen Bundesländern nicht nutzen können.
Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie ohne Eheschließung und der gelebten Rollenverteilung heute allenfalls einen Verdienst von 2800,- EUR brutto hätte, was einem bereinigten
Nettolohn von ca. 1.630,- EUR entspricht. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, der für den Umstand des fehlenden ehebedingten Nachteils darlegungs- und beweispflichtig ist, sind ohne jegliche
Substanz. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - für die von ihr begonnene Ausbildung nicht geeignet gewesen wäre. Die Klägerin, die wie der Beklagte das Abitur
abgelegt hatte, hätte ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder in jedem Fall entweder die begonnene Ausbildung zu Ende gebracht oder eine andere Ausbildung gewählt. Es sind überhaupt keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die heute aufgrund ihrer Familienarbeit auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft geltende Klägerin auch ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder heute ungelernt
gewesen wäre. Der persönliche Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat vielmehr das Gegenteil vermittelt. Was die Klägerin heute bei einer Berufsausbildung und dauerhaften
Berufstätigkeit verdienen könnte, bedarf - wie noch auszuführen sein wird - auch keiner Entscheidung, so dass es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin heute nicht auch die Möglichkeit gehabt hätte,
ein Einkommen von monatlich ca. 6100,- EUR brutto und damit letztlich einen Nettoverdienst entsprechend dem Beklagten zu erzielen, was offensichtlich einer damaligen Mitauszubildenden der Klägerin
gelungen ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Klägerin ähnlich wie der Beklagte Weiterbildungsmöglichkeiten nach einer Berufsausbildung genutzt hätte und dann möglicherweise auch bedingt
durch die Situation in Berlin/Brandenburg nach der Wiedervereinigung eine ähnliche Karriere gemacht hätte, wenn nicht die übernommene Familienarbeit sie daran gehindert hätte. Zudem betrug die Ehezeit bis
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages 23 Jahre und 7 Monate, so dass wie ausgeführt eine nachhaltige wirtschaftliche Verflechtung der Parteien vorlag. Unter Abwägung all dieser Umstände ist eine
zeitliche unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange des Beklagten nicht unbillig i. S. v. § 1578b Abs. 2 BGB.
Der Unterhaltsanspruch ist auch zumindest gegenwärtig nicht gem. § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen.
Ob letztendlich trotz fortdauernder ehebedingter Nachteile auf Seiten der Klägerin diese einen dauerhaften Unterhaltsanspruch gemessenen an den ehelichen Lebensverhältnissen hat oder dieser auf einen
angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, kann gegenwärtig noch nicht entschieden werden. Zwar kommt vorliegend grundsätzlich eine Herabsetzung auf einen angemessenen
Bedarf gem. § 1578b Nr. 1 BGB in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin bei einer angemessenen Berufsausbildung und fortdauernden Berufstätigkeit ohne Eheschließung und Übernahme der
Betreuung der gemeinsamen Kinder heute ein Einkommen erzielen würde, welches ihr einen Lebensstandard unterhalb den ehelichen Lebensverhältnissen sichern würde. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten
hätte die Klägerin aber mindestens ein Nettoeinkommen von ca. 1.630,- EUR und somit in jedem Fall einen Unterhaltsanspruch. Gegenwärtig kommt allerdings eine Entscheidung über eine Herabsetzung des
Anspruchs noch nicht in Betracht. Zum einen ist zu bedenken, dass der Beklagte erst seit Mitte 2005 aufgrund der rechtskräftigen Scheidung zu einem nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Die Übergangszeit,
in der die unterhaltsberechtigte Klägerin die volle Unterhaltsleistung zur Verfügung hat, ist zwar nicht schematisch nach der Ehezeit zu bemessen. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der
Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134, 138). Bei einer Ehedauer von über 23 Jahren und
den festgestellten ehebedingten Nachteilen kann die Übergangsfrist hier auch unter Berücksichtigung der Trennungszeit nicht weniger als mindestens 10 Jahre berechnet ab Rechtskraft der Scheidung betragen.
Der Senat kann aber die wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Parteien für diesen zukünftigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festzustellen. Bereits auf Seiten des Beklagten ist
die künftige Einkommensentwicklung fraglich. Der Beklagte musste sich 2009 einer Herzoperation unterziehen und hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er gegenwärtig prüft, ob er sich
möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen kann. Ebenso wenig ist die weitere Einkommensentwicklung auf Seiten der Klägerin sicher genug vorhersehbar. Damit
ist die Entscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, so dass es im Rahmen dieser Entscheidung auch offen bleiben kann, welche genaue Höhe
eine ehebedingte Einkommenseinbuße hat und ob diese Einkommenseinbuße tatsächlich zu einer Herabsetzung gem. § 1578b Abs. 1 BGB berechtigt. ..." (KG Berlin, Senat für Familiensachen, Urteil vom
07.07.2009, Az. 13 UF 65/08)
***
„... 9. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Die Vorschrift des § 1578 b BGB ist insoweit anwendbar, weil die
Sonderregelung des § 1570 BGB mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin, wie gezeigt, nicht einschlägig ist (vgl. zum Vorrang von § 1570 BGB BGH, Urteil v. 18.3.2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009,
770 sowie Urteil v. 6.5.2009 - XII ZR 114/08 - Leitsatz in FamRZ 2009, Heft 12, S. II).
a) Gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen
ist gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden
werden, § 1578 b Abs. 3 BGB. Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB.
b) Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten der Klägerin nicht feststellen. Ausweislich des schriftsätzlichen Vortrags unter dem 28.4.2009 und der ergänzenden Angaben im Senatstermin vom 19.5.2009 ist
die Klägerin zwar nach der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien jeweils etwa ein Jahr lang nicht erwerbstätig gewesen. Im Anschluss daran aber hat sie die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen.
Nach der Geburt der Tochter A… handelte es sich um eine Arbeit bei ihrer Lehrfirma, sodass die kurze Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht von Nachteil war. Soweit sie dargelegt hat, von September 1993
bis Juni 1995 eine Umschulung zur Garten- und Landschaftsgestalterin und nach Verlust der Stelle bei der P…er Eisenbahn aufgrund betriebsbedingter Kündigung in der Zeit von 2002 bis 2004 eine Ausbildung
zur Kauffrau im Gesundheitswesen absolviert zu haben, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht, dies sei durch Nachteile, die sie infolge der in der Ehe verabredeten Arbeitsteilung erlitten hätte, veranlasst
gewesen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass sich die Erwerbsbiografie der Klägerin, von den genannten Unterbrechungen nach der Geburt der Kinder abgesehen, nicht anders darstellen würde,
wenn sie die Ehe mit dem Beklagten nicht geschlossen hätte.
c) Wenn demnach die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB gegeben sind, so entspricht es der Billigkeit, den Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu
befristen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung etwa fünf Jahre gedauert hat, die Parteien aber auch schon vor der Eheschließung lange Zeit miteinander verbunden waren, wie die Geburt
der ersten Tochter bereits knapp neun Jahre vor der Eheschließung zeigt. Ferner ist zu beachten, dass die Klägerin ausweislich des im Berufungsrechtszug vorgelegten Protokolls der öffentlichen Sitzung vor dem
Amtsgericht vom 24.4.2006 aufgrund eines an jenem Tag geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (16 a F 251/05) bereits Trennungsunterhalt bezogen hat. Im Jahr 2013 vollendet die Tochter B… das 12.
Lebensjahr. Es ist daher zu erwarten, dass die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Betreuung dieser Tochter sich nachhaltig verringern wird. Die Tochter A… ist seit Juni 2008 ohnehin schon volljährig,
sodass sich ein Betreuungsaufwand für die Klägerin insoweit nicht mehr ergibt. Angesichts einer Rechtskraft der Scheidung am 14.12.2006 erscheint es daher unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen,
den nachehelichen Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - 10 UF 175/08)
***
Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG die Möglichkeit bestanden, dem Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist der Unterhaltsschuldner mit
diesem Einwand im Abänderungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen (OLG Saarbrücken Beschluss vom 23.06.2009, 9 WF 37/09).
***
„... Ab Januar 2010 reduziert sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 1578 b I BGB aus Gründen der Billigkeit auf monatlich 450,00 €. Dabei hat allerdings entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts und des Beklagten - zumindest im Rahmen der gegenwärtigen Prognose - nach Abwägung aller aktuell relevanten Umstände des Einzelfalls eine zeitliche Befristung des Anspruchs der Klägerin auf
nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b II BGB nicht zu erfolgen.
1. Zwar ist der Beklagte mit dem Einwand der Begrenzung bzw. Befristung nicht präkludiert. Denn die Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO ist im Fall der Abänderung eines Prozessvergleiches nicht anwendbar (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323, Rdnr. 45). Zudem ist die Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung von Ansprüchen auf
nachehelichen Unterhalt erst im Laufe des Jahres 2006 erfolgt. Das Urteil des BGH vom 12.04.2006 (Az.: XII ZR 240/03, NJW 2006, 2401, FamRZ 2006, 1006), welches sich überdies in erster Linie auf
Aufstockungsunterhalt bezieht, ist erst im Juli/August 2006, d.h. nach Abschluss des Vergleiches vom 11.05.2006, veröffentlicht worden. Die Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht erfolgte zum 01.01.2008.
Indes liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Befristung nach § 1578 b II BGB zumindest nach gegenwärtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Fall der Klägerin nicht vor:
a) Es wird nicht verkannt, dass es sich bei ihren chronifizierten Erkrankungen nicht um ehebedingte Nachteile sondern um schicksalhafte Entwicklungen handelt.
In Ansätzen bestanden die gesundheitlichen Schwierigkeiten, welche vor allem die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule betreffen, bereits lange Zeit vor der Eheschließung. Erste Beschwerden sind im Alter von
etwa 12 Jahren aufgetreten. Als die Klägerin später den Beklagten kennenlernte, war sie durch das Erfordernis eines Stahlkorsetts bereits nicht unerheblich beeinträchtigt.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin während intakter Ehe in einem schleichenden Prozess bis hin zur vollständig verminderten Erwerbsfähigkeit
verschlechtert hat. Dass diese Entwicklung allerdings durch spezifisch ehebedingte Umstände ausgelöst worden sei, ist auch von der Klägerin nicht behauptet worden.
Insbesondere ein Bezug zwischen den drei Schwangerschaften und etwaigen degenerativen Prozessen im Bereich ihrer Wirbelsäule ist von ihrer Seite nicht hergestellt worden.
Zwar hat sie pauschaliert von Schwierigkeiten während der Schwangerschaften gesprochen. Eine der Töchter habe nach ihren Angaben im Termin am 02.04.2009 "auf einem Nerv gelegen". Dauerhafte konkrete
Beeinträchtigungen speziell durch das Zusammenleben mit dem Beklagten oder durch die Erziehung und Versorgung der drei Töchter sind von ihr allerdings nicht dargelegt worden.
Unter diesen Umständen erreichen die gesundheitlichen Probleme der Klägerin die Qualität eines ehebedingten Nachteils nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az: XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406, Juris,
Rdnr. 33).
b) Allerdings ist die Klägerin durch die Rollenverteilung während bestehender Ehe daran gehindert gewesen, ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung vorzusorgen (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr.
34). Hierdurch wirkt ein ehebedingter Nachteil - nach gegenwärtiger Einschätzung - dauerhaft fort.
In diesem Zusammenhang ist nach den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Eheschließung über eine höhere Erwerbsminderungsrente verfügen würde, als
sie ihr aktuell zur Verfügung steht.
Als technische Assistentin ohne staatliche Anerkennung am Institut für Geophysik an der Universität N wurde sie zuletzt nach der Tarifgruppe BAT VI b entlohnt. Ihr Jahresbruttoeinkommen im Jahr 1980 betrug
ausweislich ihres Rentenversicherungsverlaufes im Versorgungsausgleichsheft im Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Brakel (Az: 9 F 44/03) nach alter Währung 26.974,00 DM.
Es wird nicht verkannt, dass die Abschlusszeugnisse ihrer damaligen Vorgesetzten ausgesprochen positiv formuliert worden sind und vielseitige Fähigkeiten attestieren. Die Behauptungen der Klägerin, sie sei als
ausgebildete Fotografin dafür vorgesehen gewesen, ihr Abitur nachzuholen, ein Chemiestudium anzuschließen und danach eine akademische Laufbahn zu beginnen, lassen sich hierdurch jedoch nicht substantiieren.
Aber selbst dann, wenn die Klägerin zu einer akademischen Laufbahn ermutigt worden wäre, könnte im Rahmen einer Fiktion nicht davon ausgegangen werden, dass sie die erforderlichen Ausbildungsabschnitte
tatsächlich mit dem erwünschten Erfolg abgeschlossen und für längere Zeit als Chemikerin tätig gewesen wäre.
Ausweislich der Schilderungen des Beklagten verfügt die Klägerin über einen Hauptschulabschluss nebst Berufsfachschulabschluss ohne Anerkennung der Mittleren Reife. Um überhaupt zu einem Studium
zugelassen zu werden, hätte sie eine Begabtenprüfung ablegen müssen. Danach hätte sich eine längere Phase intensiver akademischer Ausbildung angeschlossen. Deren Verlauf wäre mit derart mannigfachen
Unwägbarkeiten verbundnen gewesen wäre, dass im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsbetrachtung für den Fall einer unterbliebenen Eheschließung auf Seiten der Klägerin ein Hochschulabschluss
nicht vorausgesetzt werden kann.
Erheblich realitätsnäher erscheinen dagegen die Behauptungen des Beklagten, wonach der Klägerin damals angeboten worden sei, eine Zusatzausbildung zur Chemielaborantin in N2 zu absolvieren, um die
erforderliche Qualifikation für eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei den Instituten an der Universität N zu ermöglichen.
c) Es mag zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie als Chemielaborantin durchgehend bis zu ihrer ersten Operation im Jahr 2000 gearbeitet hätte.
Ausweislich des "Gehälter-ABC" der T4 Zeitung (Zugang über Internet) erzielen Chemielaborantinnen nach 3-jähriger Ausbildung gegenwärtig ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von bis zu 2.212,00 €.
Hieraus resultiert bei Steuerklasse 1 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.405,92 €.
Angesichts dieser Umstände muss ausgeschlossen werden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung, welche die Klägerin bei identischem Krankheitsverlauf auf der Basis einer derartigen Berufstätigkeit
gegenwärtig erzielen würde, ihr tatsächliches Rentenniveau in Höhe von aktuell 1.472,14 € erreichen würde.
d) Allerdings wäre die Klägerin im Fall einer eigenen sozialversicherungspflichtigen Erwerbsbiographie auch über den Zeitpunkt der vollständigen Erwerbsminderung hinaus gesetzlich krankenversichert
geblieben und hätte nicht vor der Notwendigkeit gestanden, sich im Zuge der Trennung vom Beklagten vollständig privat krankenzuversichern.
Die Notwendigkeit einer privaten Krankenversicherung mit dem zuzubilligenden gewohnten Leistungsumfang reduziert das Renteneinkommen der Klägerin auf weit unter 1.000,00 € und stellt sie daher
wirtschaftlich schlechter, als sie aller Voraussicht nach bei Eintritt einer vollen Erwerbsminderung nach vollschichtiger sozialversicherungspflichtiger Berufstätigkeit als Chemielaborantin stehen würde.
e) In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu würdigen, dass die Klägerin inzwischen fast 58 Jahre alt ist und aufgrund der Chronifizierung ihrer Erkrankungen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Nach ihren Angaben im Senatstermin am 02.04.2009 habe sie sich im Rahmen der Trennung um einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben bemüht. Ihre Bemühungen seien jedoch aufgrund ihrer Vorerkrankungen
bereits auf der Ebene der Arbeitsvermittlung nicht unterstützt worden. In gesundheitlicher Hinsicht sei in der Zukunft mit der Versteifung weiterer Wirbelpartien zu rechnen, sodass sich ihre körperliche
Leistungsfähigkeit immer stärker einschränken werde.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehe zwischen den Parteien vom Zeitpunkt der Eheschließung am 16.06.1978 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages am 14.03.2003 nahezu 25 Jahre
bestanden hat. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten war derart eng, dass sie die eheliche Liegenschaft veräußern mussten, um im Rahmen des Zugewinnausgleichs ihre Vermögensmassen
voneinander trennen zu können.
In der Ehe sind drei Töchter geboren worden, die zumindest in erheblichem Umfang auch von der Klägerin betreut und versorgt worden sind.
Der Beklagte hat davon gesprochen, sich stets im Rahmen der Familienarbeit engagiert zu haben. Ihm sei dafür sogar eine stundenmäßige Entlastung im Rahmen seiner Lehrtätigkeit gewährt worden. Gleichwohl
war er während intakter Ehe durchgehend vollzeitig erwerbstätig.
Neben seiner Tätigkeit im Schuldienst nimmt er seit langer Zeit vielfältige andere Aufgaben wahr. U.a. ist er Vorsitzender des Sportausschusses im Kreis I2.
Erfahrungsgemäß nehmen auch diese Nebentätigkeiten ein nicht unerhebliches Maß an Zeit in Anspruch. Dass er daneben in der Lage gewesen wäre, die gesamte Betreuung und Erziehung der Töchter allein zu
gewährleisten, kann nicht angenommen werden.
Ferner hat der Beklagte seit dem Abschluss der Ausbildung aller drei Töchter eine erhebliche finanzielle Entlastung erfahren. Sein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen übersteigt seit Januar 2008
durchgehend einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € im Monat.
Entgegen seiner Auffassung hat sich auch die Klägerin während der vergangenen Jahre wirtschaftlich an den Ausbildungskosten für die Töchter beteiligt, indem sie diese im Einvernehmen mit dem Beklagten
jeweils ihren eigenen Ansprüchen auf Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt hat vorgehen lassen.
Schließlich würde die Klägerin durch den ehebedingten Nachteil in Form der privaten Krankenversicherung ohne einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt dauerhaft ihren billigen Selbstbehalt von
1.000,00 € unterschreiten.
Auch angesichts dieses Umstandes ist eine zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruches aus Gründen der Billigkeit - zumindest nach gegenwärtiger Prognose - nicht geboten.
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Eintritt in den Ruhestand, erneut verändern, mögen bezüglich einer Befristung
des Unterhaltsanspruches der Klägerin nach § 1578 b II BGB andere Gesichtspunkte in den Vordergrund treten.
2. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1578 b I S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Ehezeit der Parteien in erheblicher Weise auch durch den Unterhaltsbedarf der drei Töchter geprägt worden ist. Während intakter Ehe stand das
zusätzliche Renteneinkommen in Höhe von fast 1.500,00 €, welches die Klägerin nunmehr aufgrund ihrer Erwerbsminderung bezieht, neben den Bezügen des Beklagten gerade nicht zur Verfügung.
Seit der Trennung der Parteien zum 01.03.2002 sind bereits 7 Jahre vergangen. Der Beklagte hat durchgehend zunächst Trennungsunterhalt und dann - ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung durch Urteil des
Amtsgerichts Brakel vom 13.04.2005 - nachehelichen Unterhalt geleistet. Der Trennungsunterhalt erreichte monatliche Beträge von bis zu 1.200,00 €. Um während dieser Zeit seinen Verpflichtungen sowohl der
Klägerin als auch den drei Töchtern gegenüber nachkommen zu können, hat er zum Teil auf die 90.000,00 € zurückgegriffen, die er selbst anlässlich der Veräußerung der ehelichen Liegenschaft erhalten hat.
Seit der Ehescheidung im April 2005 ist ein Übergangszeitraum von annähernd vier Jahren vergangen.
Nach Abschluss des Vorvergleiches vom 11.05.2006 ist der Beklagte zunächst im Wege außergerichtlicher Vereinbarungen auf die Erhöhungsbegehren der Klägerin eingegangen. Im Rahmen der erneuten
streitigen Auseinandersetzung hat er seine Zahlungen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zum September 2007 von den titulierten 340,00 € auf monatlich 615,50 € gesteigert. Während des gerichtlichen
Verfahrens hat er Unterhalt mindestens in Höhe der erstinstanzlich anerkannten Beträge, d.h. in Höhe von gegenwärtig 661,00 €, geleistet.
Für die Klägerin hingegen bestand wegen der dauerhaften Unterstützung seitens des Beklagten bislang keine wirtschaftliche Notwendigkeit, ihr Vermögen anzugreifen.
Auch sie hat aus der Veräußerung der ehelichen Liegenschaft einen Betrag in Höhe von 90.000,00 € erhalten. Aus ihrem Steuerbescheid vom 25.03.2008 für das Jahr 2007 ergeben sich Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 2.648,00 €.
Für das Jahr 2011 erwartet sie eine Auszahlung einer Lebensversicherung seitens der W AG mit einem Volumen in Höhe von 22.636,00 €. Diese basiert im Wesentlichen auf der Eigenheimzulage der Parteien,
welche während intakter Ehe in die Lebensversicherung eingezahlt worden ist.
Die Rechtsauffassung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2009, wonach diese Versicherung bei Ablauf des Vertrages keine Auszahlung erbringen werde, lässt sich nicht nachvollziehen. Denn das
übersandte Schreiben der W AG vom 20.04.2009 bezieht sich auf 2 verschiedene Lebensversicherungen:
Die Versicherung unter der Nr.: L 2003080 mit einem Volumen von 65.012,00 DM ist nach zutreffender Darstellung der Klägerin bei Ablauf am 01.06.2000 nicht ausgezahlt worden. Daneben besteht allerdings
die im Termin am 02.04.2009 erörterte Versicherung unter der Nr.: L 2621832 über 22.636 €, welche - ohne eine derartige Modifizierung - zum 01.11.2011 ablaufen und aller Voraussicht nach zur Verfügung
stehen wird.
a) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Klägerin zwischen Februar 2008 und Dezember 2009 noch in dem Umfang an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen, wie er im
angegriffenen Urteil des Amtsgerichts tituliert worden ist. Ihre Ansprüche belaufen sich danach für diesen Zeitraum auf monatlich 949,00 €.
Ab Januar 2010 entspricht es der Billigkeit, den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in der Weise zu reduzieren, dass lediglich der ehebedingte Nachteil in Form der privaten Krankenversicherung
ausgeglichen wird.
b) Würde die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von etwa 1.450,00 € beziehen, hätte sie hiervon
Sozialversicherungsabgaben in Höhe von etwa 200,00 € zu leisten. Als Nettoeinkommen würde ein Betrag in Höhe von etwa 1.250,00 € resultieren.
Die tatsächlichen Einkünfte der Klägerin aus ihrer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit würden sich - ohne Unterhaltsleistungen seitens des Beklagten - nach Abzug ihrer aktuellen Kosten für ihre private
Krankenversicherung in der Zukunft auf etwa 800,00 € belaufen. Zum Ausgleich der Differenz zu den fiktiv zur Verfügung stehenden 1.250,00 € sind ab Januar 2010 monatliche Unterhaltsleistungen des
Beklagten in Höhe von 450,00 € für beide Parteien angemessen und zumutbar. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 - 2 UF 6/09)
***
„... I. Die Antragsgegnerin macht im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend. Der 1937 geborene Antragsteller und die 1935 geborene Antragsgegnerin haben am 12.8.1980 geheiratet. Zwischen den
Parteien ist streitig, ob die Trennung im Dezember 2000 oder erst zum 1.2.2003 erfolgt ist. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Durch das angefochtene Urteil vom 22.2.2008 hat das
Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft von 109,95 € vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin übertragen und den Antragsteller zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 270 € für die Dauer von vier Jahren verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Antragsteller trägt vor:
Auf der Grundlage der vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Zahlen, also unter Heranziehung seiner Unfallrente nur zur Hälfte, ergebe sich ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von nur 160 €, wenn man
berücksichtige, dass sich ihr Einkommen infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 109,95 € erhöhe. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung gerechtfertigt. Darüber hinaus habe er bereits
erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen aus dem Hausverkauf von 28.706,95 € für ihren Lebensunterhalt einsetzen müsse. Die vom Amtsgericht vorgenommene Befristung des
nachehelichen Unterhalts auf vier Jahre sei schon deshalb angezeigt, weil man tatsächlich nur in der Zeit vom 18.11.1998 bis zum 24.12.2000 einen gemeinsamen Haushalt in der A… 1 in R… geführt habe. In
der Zeit davor, also seit Eheschließung im Jahre 1980 bis 1998, habe die Antragsgegnerin eine eigene Wohnung in B… im … Weg 22 gehabt. Im Dezember 2000 schließlich sei die Trennung erfolgt. Während
des ehelichen Zusammenlebens habe es hinsichtlich der Versorgung der zahlreichen Kleintiere eine strikte Trennung gegeben. Er habe die Gänse, Schafe und Hühner versorgt, deren Haltung er als Hobby
betrieben habe. Die Antragsgegnerin habe Schweine gezüchtet und den Erlös aus dem Verkauf dieser Tiere selbst vereinnahmt. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihn zur
Zahlung nachehelichen Unterhalts von 160 € für die Dauer von vier Jahren zu verurteilen und die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, nachehelichen Unterhalt auch vom 49. auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat an
in Höhe von 266,78 € monatlich zu zahlen und die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Die Unfallrente des Antragstellers sei bei der Bedarfsbemessung in vollem Umfang
zu berücksichtigen. Ihre eigene Berufung sei gerechtfertigt, da angesichts der Dauer der Ehe, ihres Alters und des Bezuges einer geringen Altersrente eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht
komme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Heirat bereits 45 Jahre alt gewesen sei, nur ab und zu gearbeitet habe und sich fortan um die Tierhaltung gekümmert und den Antragsteller selbst,
der infolge seines Unfalls in der Arbeitsleistung eingeschränkt gewesen sei, versorgt habe. Auch als sie noch wegen ihrer Arbeitstätigkeit zwei Wohnsitze gehabt habe, sei sie täglich nach R… gefahren und habe
die dort anfallenden Arbeiten erledigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Der Antragsteller hat erklärt: ‚Als wir 1980 geheiratet haben, hat die Antragsgegnerin nicht gearbeitet. In ihrer früheren Ehe mit meinem Bruder hat sie den Haushalt geführt.
Ich habe damals voll gearbeitet, und zwar ungeachtet des Unfalls, den ich im Jahr 1978 erlitten habe und aufgrund dessen mir seit dem Jahr 1980 eine Unfallrente gezahlt wird. Die A… in R… ist seit 1978 mein
Hauptwohnsitz. Im Jahr 1980 ist mir vom Betrieb dann die Wohnung im … Weg in B… zugeteilt worden. In diese Wohnung sind wir dann beide als Ehepaar eingezogen. Etwa im Jahr 1982 bin ich wieder dort
ausgezogen und habe auf der A… in R… gewohnt. Erst 1998 habe ich die Wohnung in B… gekündigt. Die Antragsgegnerin ist in den Mietvertrag eingetreten. Die Wohnung in B… hat die Antragsgegnerin
eingerichtet. Ich hatte dort nur wenige Einrichtungsgegenstände. Mein Lebensmittelpunkt war in R…. Von dort bis nach B… sind es ca. 15 km. Die Antragsgegnerin war oft auf der A…, ich häufiger in B…. Wir
sind miteinander verreist und hatten eine schöne Zeit. Was die Viehhaltung in R… betrifft, so gab es 20 - 30 Schafe, 20 - 30 Hühner, 20 - 120 Gänse und eine Katze. Die Antragsgegnerin hatte für jeweils ein Jahr
zwei Kälber und zwei Schweine. Die Viehhaltung bedeutete einen guten Nebenverdienst. Die Antragsgegnerin hat sich ausschließlich um die Kälber und Schweine gekümmert. Dazu war sie nach der Arbeit
täglich in R…. Sie hatte ihren Haushalt in B…, war aber wegen der Arbeiten auch häufig in R…. Während der Ehe war ich ca. 6- bis 7-mal im Krankenhaus, manchmal für 14 Tage, manchmal sogar für vier
Wochen. Ich habe dann Unterstützung durch mein Kind und meinen Bruder erhalten. Bis zum Jahr 2000 haben wir eine vernünftige Ehe geführt. Wir haben wie ein Ehepaar gelebt, allerdings mit zwei
Wohnsitzen. Die Antragsgegnerin hat teilweise auch die Tiere versorgt. Das Alleineigentum an dem Grundstück in R… habe ich der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Erbansprüche meiner vorehelichen Tochter
übertragen. Im Jahr 1984 hat die Antragsgegnerin ihre Arbeit in der Vorbereitungsküche (ZVK) aufgegeben. Damals wurde der Betrieb verlegt. Sie hätte einen weiteren Weg zur Arbeit gehabt. Ich habe damals
geäußert, dass wir uns finanziell doch viel besser stehen würden, wenn wir den Viehbestand aufstocken würden. Wir haben getrennte Konten gehabt.'
Die Antragsgegnerin hat erklärt: ‚Meine erste Ehe hat bis 1977 bestanden. Ich bin danach nach B… gezogen und habe mir dort ein Haus gekauft. In der Zeit von 1977 bis 1984 habe ich in der Vorbereitungsküche
(ZVK) gearbeitet. Der Antragsteller hat mich gedrängt, ich solle diese Tätigkeit beenden, damit ich mich mehr der Tierhaltung widmen kann. Im Jahr 1982 hat er Schweine gekauft. Als er dann ins Krankenhaus
nach S… musste, musste ich mich um die fünf Schweine kümmern. Die Schweine hielten wir in der Zeit von Juni bis Oktober 1982. Zwischendurch hatten wir auch zweimal jeweils zwei Färsen über einen
Zeitraum von zwei Jahren. Was den übrigen Viehbestand angeht, so hatten wir 120 bis 150 Gänse, zum Schluss, im Jahr 1991, allerdings nur noch 20, ferner im Durchschnitt 80 Hühner und 60 Schafe. Die Tiere
habe ich versorgt. Der Antragsteller war häufig im Krankenhaus. Er musste sich insgesamt 12 Operationen unterziehen. Um die Viehhaltung habe ich mich bis 1991 gekümmert. Dann habe ich in einem Autohaus
gearbeitet, nämlich dort sauber gemacht.'
II. Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien sind zum Teil begründet und führen zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung. Auf die Berufung des Antragstellers ist der zu zahlende nacheheliche
Unterhalt, den das Amtsgericht mit 270 € monatlich angenommen hat, nur auf 190 € monatlich festzusetzen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin ist der Unterhaltsanspruch ist nicht auf vier, sondern auf sechs
Jahre zu befristen.
1. Der Antragsteller muss der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt vom ersten auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat an zahlen. Diesen Zeitpunkt hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil
genannt, was mit der Berufung der Antragsgegnerin nicht angegriffen wird. Darauf, dass nachehelicher Unterhalt grundsätzlich schon vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an verlangt werden kann (vgl.
Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rz. 53), kommt es demnach nicht an.
2. Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, ist zunächst das Einkommen der Antragsgegnerin heranzuziehen.
a) Die Antragsgegnerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung … eine Altersrente. Ausweislich der vorgelegten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beläuft sich die Nettorente für die Zeit ab 1.7.2008 und damit auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auf rd. 443 €. Setzt man mit den Parteien im Hinblick auf den durchzuführenden
Versorgungsausgleich einen Betrag von rd. 110 € hinzu, ergeben sich rd. 553 €. Dieser Betrag ist insgesamt, also auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils an der Rente, als eheprägend
im Wege der Differenzmethode heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 88; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 514).
b) Weitere Einkünfte, nämlich (fiktive) Zinsen, muss sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf den nach Verkauf des Grundstücks in R… erzielten Erlös von rd. 28.707 € zurechnen lassen.
Zu Gunsten des Antragstellers kann angenommen werden, dass der Betrag von 28.707 € der Antragsgegnerin noch in vollem Umfang zur Verfügung steht bzw. sie sich nach § 1579 Nr. 4 BGB so behandeln
lassen muss, als stände ihr der Betrag noch zur Verfügung. Denn die Antragsgegnerin hat nur pauschal behauptet, den gesamten Betrag verbraucht zu haben. Dies reicht nicht aus, zumal der Antragsteller durch
Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 27.6.2005 (7 F 318/03) rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, sodass der Antragsgegnerin über die Altersrente hinaus weitere
Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden haben.
Nimmt man danach an, der Antragsgegnerin stände der Betrag von 28.707 € noch in vollem Umfang zur Verfügung bzw. er sei ihr in vollem Umfang zuzurechnen, so ist sie entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht zur Verwertung des Vermögensstamms, sondern nur zur Ertrag bringenden Anlage des Vermögens verpflichtet. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Berechtigte den Stamm des Vermögens
nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob, wenn der Vermögenswert aus dem Verkauf eines gemeinsamen Hauses stammt, der Verpflichtete einen entsprechenden Erlösanteil zur freien Verfügung erhalten hat und in
welcher Höhe der Berechtigte sonstiges Vermögen oder Altersvorsorge besitzt (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 412). Vor diesem Hintergrund wäre eine Verwertung des Vermögensstamms für die Antragsgegnerin
unbillig. Sie bezieht nur eine relativ geringe Altersrente, Anhaltspunkte für sonstiges Vermögen sind nicht gegeben. Insbesondere aber hat der Antragsteller selbst nach seinem im Berufungsrechtszug in Bezug
genommenen erstinstanzlichen Vorbringen aufgrund des Hausverkaufs einen Betrag von zumindest 14.000 € erhalten. Dieser stand ihm offenbar zur freien Verfügung. Mit Rücksicht darauf kann der
Antragsgegnerin nicht angesonnen werden, den Anteil, den sie erhalten hat, unmittelbar für Unterhaltszwecke einzusetzen.
In Betracht kommt daher allein eine ertragreiche Anlage. Geht man bei einer längerfristigen Anlage in Zeiten niedriger Zinsen von einem Jahreszins von 3 % aus, ergibt sich ein zusätzliches monatliches
Einkommen der Antragsgegnerin von rund 72 € (= 28.707 € x 3 % : 12 Monate). Diese (fiktiven) Zinseinkünfte sind ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz.
514). Darauf, dass angesichts eines Sparer-Pauschbetrages von 801 €, § 20 Abs. 9 EStG, diese Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern wären, kommt es nicht an. Denn die Unterhaltspflicht des
Antragstellers ist, wie noch ausgeführt wird, durch seine Leistungsfähigkeit begrenzt.
c) Das der Antragsgegnerin zuzurechnende Gesamteinkommen beläuft sich somit auf 625 € (= 553 € Altersrente + 72 € Zinseinkünfte).
3. Weiterhin wird der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch das Einkommen des Antragstellers bestimmt.
a) Der Antragsteller bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B…. Nach der vorgelegten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich
für die Zeit ab 1.7.2008 ein Bruttorentenbetrag von 848,08 €. Setzt man die in dieser Mitteilung ausgewiesenen Beiträge für die Krankenversicherung, die zusätzliche Krankenversicherung und die
Pflegeversicherung ab, verbleiben rund 765 €, wovon auch der Antragsteller in seiner Berufungsbegründung ausgegangen ist. Zieht man mit den Parteien im Hinblick auf den durchgeführten
Versorgungsausgleich einen Betrag von rd. 110 € ab, verbleiben 655 €.
b) Darüber hinaus erhält der Antragsteller eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft H… (B…). Nach der vorgelegten Mitteilung über eine Rentenanpassung vom 12.6.2008 beläuft sich die Rente ab
1.7.2008 auf rund 439 €.
Die Unfallrente ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Antragstellers in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Wie der Senat bereits in dem das Trennungsunterhaltsverfahren
betreffenden Beschluss vom 22.12.2005 (10 UF 169/05) festgestellt hat, hat eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung Einkommensersatzfunktion mit der Folge, dass die Deckungsvermutung bei
schadensbedingten Mehraufwendungen nach der Vorschrift des § 1610 a BGB, die nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB beim Trennungsunterhalt und nach § 1578 a BGB beim nachehelichen Unterhalt gilt, keine
Anwendung findet (vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1610 a, Rz. 4). Daher muss behinderungsbedingter Mehraufwand im Einzelnen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. An einer
entsprechenden substantiierten Darlegung des Antragstellers aber fehlt es.
c) Auch der Antragsgegner muss sich (fiktive) Zinseinkünfte zurechnen lassen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er von dem Erlös aus dem Hausverkauf einen Anteil von 14.000 € erhalten. Nimmt man auch
insoweit bei einer längerfristigen Anlage einen Jahreszins von 3 % an, das sind 420 € und damit weniger als der Sparer-Pauschbetrag, ergibt sich ein zusätzliches monatliches Einkommen von rund 35 € (= 14.000
€ x 3 % : 12 Monate).
d) Nach all dem beläuft sich das Gesamteinkommen des Antragstellers auf 1.129 € (= 655 € Altersrente + 439 € Unfallrente + 35 € Zinseinkünfte).
4. Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der beiden nicht mehr erwerbstätigen Ehegatten (Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Danach ergibt sich ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von rd. 252 € [= (1.129 € - 625 €) : 2].
5. Der Antragsteller ist aber nicht in vollem Umfang leistungsfähig. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt sein (billiger) Selbstbehalt grundsätzlich 1.000 € (vgl. Nr. 1.4 der genannten
Leitlinien). Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller aber nicht mehr erwerbstätig ist, hat eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf 935 € zu erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 307 ff., Rz. 24, 27). Bei einem
Einkommen von 1.129 € stehen daher 194 € (= 1.129 € - 935 €) für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Damit besteht eine Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von
monatlich 194 €.
6. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist auf sechs Jahre zu befristen.
Gem. § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, § 1578 b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 BGB. Unter denselben Voraussetzungen ist der
Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB, wobei Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs miteinander verbunden werden können,
§ 1578 b Abs. 3 BGB. Im Hinblick auf diese gesetzlichen Vorschriften ist der Unterhaltsanspruch vorliegend auf sechs Jahre zu befristen.
a) Die Antragsgegnerin hat ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2, 3 BGB nicht erlitten.
Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem vorgelegten Lebenslauf ergibt, über eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht verfügt, sondern war stets im ungelernten Bereich erwerbstätig. Ihre Erwerbstätigkeit
hat sie, wie die Anhörung der Parteien ergeben hat, auf Wunsch des Antragstellers im Jahr 1984 zunächst aufgegeben. Hierdurch ist ihr ein ehebedingter Nachteil aber nicht entstanden. Denn ohne Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit wäre die Antragsgegnerin durchgängig im ungelernten Bereich tätig gewesen. Dafür, dass sich ihre Erwerbschancen bei Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Jahr 1991 verschlechtert
hätten, ist nichts ersichtlich.
Ehebedingte Nachteile ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehe nicht gearbeitet und insoweit keine Versorgungsanwartschaften erworben hat und nun Altersrentnerin ist.
Ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB können nicht allein mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden,
wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann nämlich in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen
(vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325 ff., Rz. 43). Auch der mit einer Befristung des Unterhalts verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die
Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten
getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich erreicht wird (BGH, FamRZ 2008, 1508 ff., Rz. 25).
Ehebedingte Nachteile können daher nicht angenommen werden. Die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin im Alter wäre bei durchgehender ungelernter Tätigkeit auch entstanden und die Differenz zur höheren
Rente des Antragstellers wird durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen.
b) Wenn bei der Antragsgegnerin demnach ehebedingte Nachteile nicht eingetreten sind, liegen die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Unterhalts vor. Eine Herabsetzung auf den angemessenen
Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB scheidet hier aus. Da auf Seiten der Antragsgegnerin lediglich von einem Einkommen in Höhe von 625 € auszugehen ist, stehen ihr unter Einbeziehung des vom
Antragsteller zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 194 € insgesamt nur 819 € zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf (vgl. hierzu Wendl/ Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 583) wird damit nicht erreicht.
Möglich ist aber eine zeitliche Begrenzung nach § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB, die hier zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs auf sechs Jahre führt.
Für die Bemessung der Zeitspanne, in der der Berechtigte Unterhalt erhält, ist von Bedeutung, welche Zeit er braucht, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch die
Dauer der Ehe von Bedeutung (Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 586). Die Übergangszeit bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs muss sich aber nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet
die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des ihr angemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar kann auch dabei die Dauer
der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber häufig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer
mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat (BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 28; FamRZ 2008, 1508 ff., Rz. 27).
Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Ehe der Parteien bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 5.11.2003 bereits 23 Jahre angedauert hat. Andererseits ist zu beachten, dass zwischen
der Trennung der Parteien und der Rechtskraft der Scheidung ein erheblicher Zeitraum liegt, was bei der Abwägung hinsichtlich der Rechtsfolge nach § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls von Bedeutung ist (vgl.
BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 29). Selbst wenn man den Angaben der Antragsgegnerin folgt, wonach sich die Parteien erst zum 1.2.2003 getrennt haben, liegen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der
Rechtskraft der Scheidung gut fünf Jahre. Diese Zeitabläufe gebieten eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Dauer von sechs Jahren. Ein früherer Wegfall der Unterhaltspflicht kommt angesichts
der Dauer der Ehe nicht in Betracht. Daran ändert der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass die Antragsgegnerin über eine lange Zeit der Ehe hinweg eine eigene Wohnung in B… hatte, nichts.
Die Anhörung der Parteien hat ergeben, dass man ungeachtet des Umstandes, über zwei Wohnsitze verfügt zu haben, eine normale Ehe geführt hat und füreinander eingestanden ist. Dabei kommt es auf die Frage,
in welchem Umfang sich jeder Ehegatte an der Viehhaltung beteiligt hat, nicht entscheidend an. Der Antragsteller hat eingeräumt, dass die Antragsgegnerin oft auf der A… in R… gewesen ist und er sie auch
häufig in B… besucht hat. Er hat selbst betont, man habe zusammen eine schöne Zeit gehabt. Der Antragsteller hat offenbar eine Beteiligung der Antragsgegnerin am Lebensunterhalt für selbstverständlich
gehalten und ist nicht etwa im Hinblick auf die beiden Wohnsitze davon ausgegangen, dass jeder für sich allein wirtschaften soll, auch wenn es getrennte Konten gegeben haben mag. Unstreitig war es der
Antragsteller, der die Antragsgegnerin zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 1984 bewegt hat. Dabei stand die Überlegung im Vordergrund, dass sich durch die Aufstockung des Viehbestandes höhere
Einkünfte erzielen ließen. Insoweit hat der Antragsteller also erwartet, dass die Antragsgegnerin die durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit frei werdende Arbeitszeit der Versorgung der Tiere widmet. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009 - 10 UF 124/08 zu § 1577 Abs 3 BGB, § 1578 Abs 1 S 1 BGB, § 1578b BGB, § 1579 Nr 4 BGB)
***
Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.
Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die
Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt. Fiktive Einkünfte
sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des
Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.(OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - 10 UF 92/08 zu BGB §§ 1573 II, 1578b II):
„... Die Parteien haben am 5.10.1974 geheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 1975 und 1981, hervorgegangen. Nach der Trennung im Februar 2002 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts
Neuruppin, Zweigstelle Wittstock, vom 12.8.2003 (Zw 17 F 67/03) geschieden.
Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 12.8.2003 einen Vergleich, durch den sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für die Zeit von August 2003 bis zum 31.7.2005 nachehelichen Unterhalt
von monatlich 400 € zu zahlen. Der Vergleich sollte bis zum 31.7.2005 nicht abänderbar, ab August 2005 jedoch „von jeder der Parteien aufhebbar" sein. Die Verhältnisse bei Vergleichsabschluss sollten bei
einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht präjudizierend sein. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit ab August 2005 sollte nach der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage entschieden
werden.
Die Klägerin hat das vorliegende Verfahren im Juni 2005 eingeleitet und zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts zunächst Auskunft über das Einkommen des Beklagten verlangt sowie den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.7.2005 angeordnet, dass der Beklagte ab August 2005 vorläufig monatlichen Unterhalt von 276,01 € zu zahlen habe, die
Zwangsvollstreckung aus diesem Beschuss jedoch am 14.11.2007 einstweilen eingestellt.
Der Beklagte, geboren am ….9.1955, ist von Beruf Tischlermeister. Er arbeitet seit 2001als Ausbilder bei der B.gesellschaft mbH in P.. Die wöchentliche Arbeitszeit von zunächst 40 Stunden wurde durch den
Vertrag vom 1.10.2004 für die Zeit ab September 2005 auf 39 Stunden und durch weiteren, auf ein Jahr befristeten Vertrag vom 29.8.2007 auf 31 Stunden verkürzt. Der Anschlussvertrag vom 30.8.2008 ist bis
zum 31.8.2009 befristet und verändert das Arbeitsverhältnis im Übrigen nicht.
Die Klägerin, geboren am ….4.1955, erlernte Anfang der 70er Jahre den Beruf einer Textilfacharbeiterin und arbeitete danach im O.werk in W.. Seit Beginn der 90er Jahre war sie überwiegend arbeitslos, nahm
an verschiedenen Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen teil und war für zwei nicht zusammenhängende Jahre im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig. Eine letzte Trainingsmaßnahme
absolvierte sie vom 19.5. bis zum 21.7.2000. Die Klägerin ist Diabetikerin und herzkrank, weshalb sie in den Jahren 2003, 2006 und 2007 im Krankenhaus behandelt wurde.
Seit Juli 2007 arbeitet die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme beim Verein …. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 30.6.2008 befristet, die wöchentliche Arbeitszeit betrug 32 Stunden.
In dem bis zum 31.12.2008 befristeten Folgevertrag wurde die Stundenzahl auf 26 verringert. Seit Januar 2009 arbeitet die Klägerin nur noch im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung.
Die Klägerin hat vom Beklagten aufgrund der einstweiligen Anordnung bis einschließlich August 2007 monatlichen Unterhalt von 276,01 € erhalten und ergänzende Sozialleistungen bezogen. Sie hat die
Hauptsache wegen Unterhalts bis Juni 2007 sowie in Höhe der Sozialleistungen von monatlich 75,12 € von Juli 2007 bis April 2008 für erledigt erklärt und, nach Abzug von Sozialleistungen bis April 2008
monatlichen Unterhalt von 176 € für Juli bis Dezember 2007, von 172 € für Januar bis April 2008 und von 247 € ab Mai 2008 verlangt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und
Klageabweisung beantragt.
Durch das am 8.5.2008 verkündete Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit er das Klagebegehren für die Zeit von August 2005 bis August 2007 betrifft, erledigt sei, und hat die Klage
im Übrigen abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:
Der Beklagte müsse sich Einkünfte in dem bis einschließlich August 2007 tatsächlich erzielten Umfang zurechnen lassen. Die eingeschränkte Stundenzahl entspreche seinem Wunsch. Der Beklagte könne mit
seiner neuen Partnerin zur Arbeit fahren, sodass sich die Fahrtkosten um die Hälfte ermäßigten. Die Beiträge zur Altersvorsorge seien zu hoch, die Lebensversicherung bei der S. sei nicht zu berücksichtigen. Der
Selbstbehalt des Beklagten sei im Hinblick auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung mit seiner neuen Partnerin zu kürzen.
Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen höheres als ihr tatsächliches Einkommen nicht erzielen. Davon seien 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Ihr ständen 3/7 der
Einkommensdifferenz, das seien 248 € bzw. 247 €, monatlich zu. Nach Abzug der ergänzenden Sozialleistungen von 75,12 € monatlich ergäben sich bis Juni 2008 die von ihr ermittelten Beträge. Im Juli 2008 sei
der gesamte Anspruch auf das Arbeitsamt übergegangen, sodass sie keinen Unterhalt verlange. Im August beliefen sich 3/7 der Einkommensdifferenz auf 215,58 €, in den Monaten September bis Dezember auf
175,30 €.
Seit Januar 2009 erziele sie nur noch Einkünfte im sog. Geringverdienerbereich. Während ihr Arbeitgeber noch kurz vor Weihnachten mitgeteilt habe, sie könne ihre Arbeit im Jahr 2009 fortsetzen und die
Arbeitszeiten sogar erweitern, habe er am 29.12.2008 plötzlich mitgeteilt, dass sie nur noch mit einem Verdinest von 165 € weiterhin tätig sein könne. 3/7 der Einkommensdifferenz machten 462,26 € aus. Im
Hinblick auf den Selbstbehalt müsse der Beklagte 360 € zahlen. Im Januar und Februar sei dieser Bedarf durch Sozialleistungen vollständig gedeckt, sodass Unterhalt in diesem Umfang erst ab März 2009 zu
zahlen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Perleberg vom 8.5.2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: von September bis Dezember
2007 monatlich 176 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 176 € ab 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2007, von Januar bis Juni 2008 monatlich 172 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils
172 € ab 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6.2008 für August 2008 einen Betrag von 215,58 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2008, von September bis Dezember 2008 monatlich 175,30 € zzgl. 5 %
Zinsen über dem Basiszins auf jeweils 175,30 € seit dem 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2008 sowie ab März 2009 monatlich 360 €, jeweils monatlich im Voraus.
Der Beklagte beantragt Berufungszurückweisung. Er trägt vor:
Er schulde keinen Unterhalt mehr. Die Klägerin müsse sich Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit zurechnen lassen. Sie sei während der Ehe bis Anfang der 90er Jahre berufstätig gewesen, die 1975 und
1981 geborenen Kinder habe man gemeinsam versorgt. Er sei nicht leistungsfähig. Gegen die Verkürzung seiner Arbeitszeit habe er sich nicht wehren können, weshalb von seinen tatsächlichen Einkünften
auszugehen sei.
Die vermögenswirksame Anlage sei schon während der Ehe erfolgt, die Beiträge hätten nicht zur Verfügung gestanden, was die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Dasselbe gelte für die Prämie der
Risikolebens- /Berufsunfähigkeitsversicherung. Sein Arbeitgeber habe die Zahlung an die Pensionskasse in Höhe des sozialversicherungs- und lohnsteuerfreien Anteils auf das Gehalt aufgerechnet. Deshalb sei
nur das reine Nettogehalt maßgeblich. Dieses sei seit September 2007 fortlaufend gesunken.
Vom Einkommen abzuziehen seien Fahrtkosten in voller Höhe. Er könne wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten mit seiner Partnerin keine Fahrgemeinschaft bilden. Diese erhalte ein Nettoeinkommen von 1.200
€ und müsse Verbindlichkeiten aus ihrer Ehe mit 250 € monatlich abtragen. Angesichts dieser Einkünfte sei eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.
Ziehe man somit von seinem Einkommen die Versicherungsprämien und die Fahrtkosten ab, verbleibe ein Einkommen, das den ihm zustehenden Selbstbehalt nicht erreiche.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings auf die Zeit bis einschließlich
August 2012 zu befristen.
Da sich nur die Klägerin gegen das Urteil vom 8.5.2008 wendet, durch welches das Amtgericht entsprechend der Erklärung der Klägerin die Erledigung der Hauptsache wegen Unterhalts von August 2005 bis
August 2007 festgestellt und die Unterhaltsforderung für die Zeit ab September 2007 abgewiesen hat, und mit der Berufung Unterhalt erst ab September 2007 verlangt, ist allein über das Unterhaltsverlangen der
Klägerin für die Zeit ab September 2007 zu entscheiden.
Dem Anspruch steht der Vergleich der Parteien vom 12.8.2003 nicht entgegen. Denn durch diesen Vergleich wurde der Unterhaltsanspruch nicht zeitlich befristet. In dem Vergleich wird vielmehr nur geregelt,
dass nach Ablauf der darin genannten Frist, innerhalb der eine Abänderung nicht möglich sein sollte, ohne Bindung an den Inhalt des Vergleichs im Übrigen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach der aktuell
geltenden Sach- und Rechtslage erfolgen solle.
Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt beruht auf §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB. Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB kann die Klägerin nicht verlangen.
Wer sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße
Hinweis auf eine Erkrankung lässt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus dem Vortrag muss sich
auch ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, bezieht (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1291). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat zwar die
Art ihrer Erkrankung dargestellt, nicht aber, wie sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt. Insoweit reicht die allgemeine Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt belastbar zu sein, nicht
aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin seit Juli 2007 fortlaufend arbeitet, gesundheitliche Schwierigkeiten sind auch nach ihrem Vortrag nicht (mehr) aufgetreten.
Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, sind die Einkommensverhältnisse der Parteien heranzuziehen.
Der Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen im Jahr 2007ein monatliches Nettoeinkommen von 1.344,32 € erzielt. Abzuziehen ist nur der Nettobetrag des Zuschusses des Arbeitgebers
zu den vermögenswirksamen Anlagen von rd. 4,90 €. Der gesamte vom Beklagten insoweit aufgewendete Betrag ist entgegen seiner Ansicht nicht abzugsfähig. Denn es handelt sich um einseitige
Vermögensbildung, an der die Klägerin, seine ehemalige Ehefrau, nicht mehr partizipiert. Ein weiterer Abzug wäre allenfalls bei sehr guten Einkommensverhältnissen möglich (vgl. Wendl/Gerhardt,
Unterhaltsrecht, 7.Aufl., § 4, Rz. 202; § 1, Rz. 630 und 659 a), die hier nicht vorliegen.
Die Beiträge zur Pensionskasse, der zusätzlichen Rentenversicherung, kann der Beklagte nur in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahrs absetzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963; FamRZ 2007, 879 ff,
881 f und 793 f). In 2006 hat er monatlich 1.896,96 € brutto erhalten. Setzt man dem das Urlaubsgeld von 255,65 € und Weihnachtsgeld von 1.130,88 € hinzu, ergibt sich ein auf den Monat umgelegtes
Bruttoeinkommen von 2.012,50 € { = [(1.896,96 € x 12) + 255,65 € + 1.130,88 €] : 12}, 4 % davon machen 80,50 € aus. Diesen Betrag kann der Beklagte von seinem Einkommen absetzen.
Die monatlichen Aufwendungen für die Risikolebens- /Berufsunfähigkeitsversicherung von 55,60 € sind nicht abzuziehen. Denn jedenfalls die Lebensversicherung stellt keine Absicherung des Beklagten selbst
dar (s.a. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 1030 a.E.). Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind zwar grundsätzlich abzugsfähig, weil der
Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1023). Der Beklagte hat aber nicht angegeben, welcher Teil der Prämie auf sie entfällt, sodass auch der Abzug eines
Teilbetrags nicht in Betracht kommt.
Fahrtkosten können nicht abgezogen werden. Denn der Beklagte könnte ungeachtet der Frage, ob er nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder diejenigen für die Benutzung eines Pkw in
Ansatz bringen kann und ob die Pkw-Kosten im Hinblick auf die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit seiner Partnerin zu halbieren wären, jedenfalls eine Steuererstattung erhalten. Da er aber eine Steuererklärung
nicht abgibt, weil er, wie er bei seiner Anhörung erklärt hat, dazu keine Lust habe, muss er sich so behandeln lassen, als erhalte er eine Erstattung, die dann auch die Fahrtkosten ausgleicht.
Auf dieser Grundlage ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten im Jahr 2007 von rd. 1.258,92 € (= 1.344,32 € - 4,90 € - 80,50 €).
Im Jahr 2008beläuft sich das Einkommen des Beklagten, wie sich der Abrechnung für Dezember 2008 entnehmen lässt, auf insgesamt 14.811,85 € netto, was einem Monatsbetrag von 1.234,32 € entspricht.
Wegen des in 2007 gesunkenen Bruttoeinkommens verringert sich der Betrag, den der Beklagte für die zusätzliche Altersvorsorge absetzen kann, auf 75,58 € (Gesamtbruttoeinkommen von 22.673,37 € : 12 =
1.889,45 €; 4 % davon machen 75,58 € aus). Es ergibt sich, wiederum unter Berücksichtigung des Nettobetrags der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, ein anrechenbares Einkommen von
1.153,84 € (= 1.234,32 € - 4,90 € - 75,58 €).
Dieses Einkommen verändert sich in 2009 lediglich im Hinblick darauf, dass der für die zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigende Betrag sinkt. Im Vorjahr, nämlich in 2008, belief sich das
Gesamtbruttoeinkommen auf 19.716,41 €, 4 % des Monatsbetrags von 1.643,03 € (= 19.716,41 € : 12) machen 65,72 € aus. Das anrechenbare Einkommen steigt geringfügig auf 1.163,70 €.
Dieses Einkommen kann allerdings nicht allein Grundlage der Unterhaltsermittlung sein. Denn der Beklagte arbeitet nur im zeitlichen Umfang von 31 Stunden. Er muss sich daher Einkünfte aus einer etwa
achtstündigen Nebentätigkeit zurechnen lassen.
Grundsätzlich will das Unterhaltsrecht den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich so stellen, wie er ohne die Scheidung stände (vgl. BGH, FamRZ 2008, 968 ff., 972). Deshalb sind spätere
Änderungen des verfügbaren Einkommens regelmäßig zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Der bedürftige
Ehegatte ist nicht besser zu stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (BGH, NJW 2009, 588). Er kann nicht auf einen unveränderten
Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Pflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet allerdings ihre Grenzen bei einer
Verletzung der nachehelichen Solidarität (BGH, a.a.O.). Der Unterhaltspflichtige darf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gefährden. Beruhen
Einkommensminderungen auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst und hätten sie von diesem durch
zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie unberücksichtigt, sodass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (BGH, FamRZ 2008, 968 ff., 972, Rn. 45)
Da die Verringerung des Einkommens des Beklagten auf einer Verringerung seiner Arbeitszeit beruht, die er zwar, wie er geltend macht, nicht verhindern konnte, er aber grundsätzlich gleichwohl gehalten ist,
ebenso wie während der Ehe vollschichtig zu arbeiten, muss der Beklagte in der durch die Verkürzung seiner Arbeitszeit frei gewordenen Zeit, also im Umfang von rund 8 Stunden pro Woche, einer
Nebentätigkeit nachgehen. So könnte er etwa Nachhilfe- bzw. Förderunterricht erteilen oder sonstige Arbeiten im sozialen Bereich ausüben. Mit einer solchen Nebentätigkeit könnte der Beklagte jedenfalls
anrechenbare 200 € im Monat erwirtschaften.
Da die Arbeitszeit des Beklagten erst ab September 2007 auf 31 Stunden pro Woche verkürzt worden ist, sind in diesem Jahr nur Nebeneinkünfte für vier Monate zu berücksichtigen und ergeben, auf das Jahr
umgerechnet, einen Betrag von 66,67 € (= 800 € : 12). Damit sind der Unterhaltsberechnung folgende Einkünfte des Beklagten zugrunde zu legen:
rund 1.326 € (= 1.258,92 € + 66,67 €) im Jahr 2007,
rund 1.354 € (=1.153,84 € + 200 €) im Jahr 2008 und
rund 1.364 € (=1.163,70 € + 200 €) vom Jahr 2009 an.
Allerdings kann auch auf Seiten der Klägerin nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden.
Die Klägerin ist, wovon sie selbst auch ausgeht, grundsätzlich gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um eine Stelle zu finden, musste sie sich gehörig bemühen (vgl. dazu
Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 711 ff.). Insoweit wird eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen, wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstigen
Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Bewerber günstigen Tätigkeitsbereich haben, erwartet. Blindbewerbungen, also solche, die
abgegeben werden, ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Arbeitskraft sucht, sind allein zum Nachweis ordnungsgemäßer Arbeitsplatzsuche nicht ausreichend. Die Anzahl der
notwendigen Bewerbungen hängt von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, insbesondere der Anzahl der angebotenen Stellen ab, 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat können als zumutbar angesehen werden
(vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rz. 713 f).
Diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen hat die Klägerin nicht unternommen. Sie hat lediglich, wie die vorgelegten Bewerbungsschreiben zeigen, überwiegend am Ende eines Monats vier bis fünf
Bewerbungen geschrieben. Der Text zeigt, dass es sich jedenfalls überwiegend um Blindbewerbungen handelt. Da die Klägerin zwar im Juli 2007 eine Stelle angetreten hat, aber nur im sog.
Geringverdienerbereich bzw. im zeitlichen Umfang von 26 bis 32 Stunden arbeitet, muss sie sich fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen.
Dem steht der Hinweis der Beklagten auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgehen. Denn sie hat nicht vorgetragen, inwieweit sich ihre Erkrankungen auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken, und nur
pauschal behauptet, sie sei eingeschränkt belastbar. Zudem lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, wie sich ihre gesundheitliche Situation aktuell darstellt. Dies reicht nicht aus.
Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis einschließlich Juli 2005 mit Unterhalt des Beklagten rechnen durfte. Sie ist im April 1955 geboren, war also bei Ende
des vom Vergleich geregelten Unterhaltszeitraums 50 Jahre alt. In den 15 Jahren davor war sie überwiegend arbeitslos und hat seit 1990 nur etwa zwei nicht zusammenhängende Jahre lang im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gearbeitet. Seit August 2000 war sie durchgehend arbeitslos, also auch im Zeitpunkt der Trennung im Februar 2002. Im Hinblick darauf kann ein anrechenbares Einkommen nur
in Höhe von rund 900 € angenommen werden.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bis Juli 2008 Sozialleistungen erhalten hat, die sie vom Unterhaltsanspruch abzieht, ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
In der Zeit von September bis Dezember 2007 kann die Klägerin 182,57 € [= (1.326 € - 900 €) x 3/7] verlangen, nach Abzug der Sozialleistungen von 75,12 € verbleibt ein Unterhaltsanspruch von rund 107 €;
von Januar bis Juni 2008 ergibt sich ein Anspruch von 194,57 € [= (1.354 € - 900 €) x 3/7], nach Abzug der Sozialleistungen von 75,12 € verbleibt ein Anspruch von rund 119 €;
im August 2008 sind keine Sozialleistungen mehr geflossen, er verbleibt bei dem Anspruch von rund 195 €,
in den Monaten September bis Dezember 2008 kann die Klägerin die geltend gemachten 175,30 € verlangen.
Ab März 2009 stellt sich der Unterhaltsanspruch auf rund 199 € [= (1.364 € - 900 €) x 3/7].
Unterhalt in diesem Umfang kann der Beklagte aufgrund der oben ermittelten, anzurechnenden Einkünfte ohne weiteres zahlen. Auf die Frage, ob der Selbstbehalt im Hinblick darauf, dass er mit seiner neuen
Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt, zu kürzen ist, kommt es nicht an.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist auf die Zeit bis einschließlich August 2012 zu befristen.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen
ist gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander
verbunden werden, § 1578 b Abs. 3 BGB n.F. Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.
Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten der Klägerin nicht feststellen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat die Klägerin auch nach der Geburt der 1975 und 1981 geborenen
Kinder bis zum Beginn der 90er Jahre durchgehend gearbeitet, der Beklagte hat, von der Klägerin unwidersprochen, ausgeführt, man habe sich gleichermaßen um die Versorgung der Kinder gekümmert. Dass die
Klägerin seit Beginn der 90er Jahre bis zum Sommer 2007 nicht bzw. nur teilweise gearbeitet hat, beruhte darauf, dass sie keine Arbeit hatte. So hat sie sich verschiedenen Ausbildungs- bzw.
Umschulungsmaßnahmen unterzogen und ist nur im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig gewesen.
Da einerseits die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gut 28 Jahre gedauert hat und die Klägerin während der letzten zehn Ehejahre überwiegend arbeitslos war, andererseits die lange Dauer der
Ehe und die ungesicherte berufliche Zukunft der Klägerin einer Befristung nicht generell entgegenstehen (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1578 b, Rz. 10 f), erscheint es angemessen, den
Unterhaltsanspruch bis August 2012 zu befristen. Die Klägerin muss dann noch rund sieben Jahre bis zum Eintritt ins Rentenalter überbrücken, was ihr im Hinblick darauf, dass sie dann rund neun Jahre nach der
Scheidung noch Unterhalt erhalten hat, zuzumuten ist.
Eine zusätzliche Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit den (fiktiven) Einkünften und den Unterhaltszahlungen nur geringfügig
mehr als diesen erhält, nicht angezeigt. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - 10 UF 92/08 zu BGB §§ 1573 II, 1578b II)
***
Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des BGH vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) geschlossener Prozessvergleich zum
nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt (OLG Dresden,
Urteil vom 11.03.2009 - 23 UF 626/08 zu ZPO § 323; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1):
„... Die Parteien streiten um die Abänderbarkeit eines Vergleichs. Sie haben am 27. 8. 1988 die Ehe geschlossen, die mit Urteil vom 1. 2. 2005 geschieden worden ist. Die Folgesache nachehelicher
Ehegattenunterhalt ist durch das AG mit Urteil vom 16. 9. 2005 entschieden worden, der Kl. (Arzt) ist zu unbefristetem Unterhalt an die Bekl. (Lehrerin) von zuletzt 657 Euro verurteilt worden. Hiergegen haben
beide Parteien Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien am 1. 2. 2006 einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen: Monatlich 570 Euro für die Zeit vom 1. 2. 2005 bis
31. 12. 2008 (Vollendung des 14. Lebensjahres des Sohnes C) sowie monatlich 280 Euro für die Zeit vom 1. 1. 2009 bis zum 31. 12. 2014; danach Unterhaltsverzicht. Der Kl. stellte die Bekl. von
Kindesunterhalt, den diese für den gemeinsamen Sohn G (geb. 18. 5. 1989) ab dessen Volljährigkeit (mit-)schuldete, bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit von G frei. Die Parteien gingen für die Zeit ab 1. 1.
2009 davon aus, dass die Bekl. verpflichtet ist, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, und dass es ihr auch gelingen wird. Fiktiv wurden ihr in Anlehnung zu dem aus ihrer 60-prozentigen Tätigkeit erzielten
bereinigten Nettoeinkommen von 450 Euro für den Vollzeitjob 750 Euro zugerechnet. Eine Zeitdauer von weiteren sechs Jahren, gerechnet ab 1. 1. 2009, hielten die Parteien für angemessen, um einerseits der
langen Ehedauer und der während der Ehezeit seit 1992 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung durch die Bekl., andererseits den Umständen, dass die drei gemeinsamen Kinder bereits jetzt weitgehend selbstständig
sind, der größte Sohn beim Vater lebt und von ihm betreut wird sowie den Berufschancen der Bekl. angesichts ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs, gerecht zu werden.
Nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der Kl. mit Schriftsatz vom 13. 5. 2008 Abänderungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er sei auf Grund der neuen Rechtslage
spätestens ab 1. 7. 2008 nicht weiter verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an seine geschiedene Frau zu bezahlen. Bei dem vereinbarten Unterhalt handele es sich bis zum 31. 12. 2008 um einen gemischten
Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt, für die Zeit ab 1. 1. 2009 um einen reinen Aufstockungsunterhalt. Wegen der nunmehr stärkeren Eigenverantwortung komme eine Zubilligung von Betreuungsunterhalt
bis zum 14. Geburtstag des jüngsten Sohnes ebenso wie ein Aufstockungsunterhalt für die Bekl., die als Lehrerin über eine hochqualifizierte Berufsausbildung verfüge und keine ehebedingten Nachteile in ihrer
Erwerbsbiografie erlitten habe, nicht mehr in Betracht. Das AG - FamG - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. ...
II. Das AG hat die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen.
1. Die Abänderungsklage ist zulässig, §§ 323 I, IV, 794 I Nr. 1 ZPO. Der Kl. hat eine wesentliche Veränderung der für den Vergleichsschluss maßgebenden Verhältnisse behauptet. Eine solche stellt auch eine
Änderung der Rechtslage dar (BGH, NJW-RR 1991, 514; NJW 2001, 3618), die hier durch das Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 1. 1. 2008 eingetreten ist.
2. Die Abänderungsklage ist nicht begründet.
2.1. Beim Prozessvergleich erfolgt die Anpassung an die geänderten Verhältnisse nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 313 BGB. Außerdem ist im hier zu entscheidenden Fall
zu berücksichtigen, dass das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3189), mit § 36 Nr. 1 EGZPO eine Überleitungsvorschrift enthält, die die freie Abänderungsmöglichkeit von vor
dem 1. 1. 2008 ergangenen Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Unterhalt einschränkt. Danach soll eine Abänderung zunächst nur möglich sein, wenn dies zu einer erheblichen Veränderung der
Unterhaltsverpflichtung führen würde. Dies wird im Allgemeinen dann bejaht, wenn die Veränderung mindestens 10% ausmacht (BGH, NJW 1986, 2054); diese Grenze ist vorliegend überschritten.
Zum zweiten soll sich eine Partei aber nur dann auf Umstände, die vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes entstanden und durch das Reformgesetz selbst erheblich geworden sind, berufen können, wenn die
Änderung dem anderen Teil unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Hierdurch soll eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung
bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage erreicht werden (BT-Dr 16/1830, S. 33). Die danach vorzunehmende Vertrauensschutzprüfung ist auf der Grundlage der zu Art. 6 I, II GG entwickelten
Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder vorzunehmen (Borth, FamRZ 2008, 105 [108]).
2.2. Gemessen daran ist es dem Kl. verwehrt, sich von der am 1. 2. 2006 geschlossenen Vereinbarung zu lösen. Zwar ist mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes eine neue Rechtslage
eingetreten. Diese hat aber im hier zu beurteilenden Fall wegen des zwischen den Parteien seinerzeit abgeschlossenen progressiven Vergleichs nicht so schwerwiegende Auswirkungen, dass der Kl. unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Vertrags verlangen könnte; vielmehr ist das Vertrauen des Bekl. in die getroffene Unterhaltsvereinbarung schutzwürdig.
2.2.1. Mit dem Kl. ist davon auszugehen, dass durch das neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB n.F.) nunmehr stärker akzentuiert ist und es Wille des
Gesetzgebers ist, dass sich das Prinzip der Eigenverantwortung nun auch in der Praxis gegenüber dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität durchsetzen soll. Ebenso hat der Gesetzgeber durch die
Verschärfung des § 1570 BGB deutlich gemacht, dass das bisher geltende Altersphasenmodell als überholt angesehen wird. Schließlich ist es durch die Einführung des § 1578b BGB Ziel des Gesetzgebers
gewesen, stärker als bislang auf eine zeitliche Begrenzung und Herabsetzung der Unterhaltsansprüche hinzuwirken.
2.2.2. Zum Betreuungsunterhalt:
Die Parteien haben in dem angefochtenen Vergleich aber eine Regelung gefunden, die sich auch bei Zugrundelegung der neuen Rechtslage als gerechte und billige Lösung darstellt. So ist es keineswegs gesetzlich
untersagt, dass ein Elternteil den anderen von einer Verpflichtung zur Aufnahme einer vollschichtigen Arbeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes freistellt. § 1570 I 2 BGB
enthält für die Zeit nach Ablauf des Basisunterhalts von drei Jahren keine klare Zeitvorgabe für einen sich an den Basisunterhalt anschließenden Betreuungsunterhalt, dort heißt es nur, dass die Dauer des
Unterhaltsanspruchs sich verlängert, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Inzwischen ist erkennbar geworden, dass die Rechtsprechung eine Überbetonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung
im Bereich des Betreuungsunterhalts, der sich zu Lasten der Kinder auswirken würde, nicht vornehmen wird und damit das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz nicht in der beabsichtigten Schärfe umgesetzt werden
wird (vgl. z.B. BGHZ 177, 272 = NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 = FamRZ 2008, 1739; OLG München, FamRZ 2008, 1945 = BeckRS 2008, 12076; OLG Jena, NJW 2008, 3224 = FamRZ 2008, 2203).
Darüber hinaus ist mit § 1570 II BGB eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erstmals aus Gründen der nachehelichen Solidarität Gesetz geworden. Es bleibt daher Eltern auch nach der aktuellen
Gesetzeslage unbenommen, unter Berücksichtigung ihrer konkreten Verhältnisse und der Bedürfnisse der Kinder zu der gleichen wie einer unter Geltung des alten Rechts vereinbarten Regelung zum
Betreuungsunterhalt zu kommen. Grundsätzlich darf in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass das Betreuungsinteresse von Kindern über drei Jahren stets und regelmäßig auch die Bereitschaft
der Eltern, auch ältere Kinder zumindest teilweise zu betreuen, vorhanden ist und dass sie nur wirtschaftliche Erforderlichkeiten zu einer möglichst frühzeitigen Arbeitsaufnahme drängen. Das ist im hier zu
beurteilenden Fall anders. Der Kl. verfügt über ein ausnehmend gutes Einkommen, so dass eine frühere Arbeitsaufnahme der betreuenden Mutter aus wirtschaftlichen Gründen weder nach alter Rechtslage
geboten war noch nach neuer Rechtslage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang spielt über § 1570 II BGB auch eine Rolle, dass die Ehe der Parteien von nicht unerheblicher Dauer (17 Jahre) war und sich die
Parteien in dieser Ehe darauf verständigt hatten, dass die Bekl. unter Zurückstellung ihrer Arbeits- und Karriereinteressen die Kinderbetreuung übernehmen soll. Auch nach neuem Recht wäre daher eine
Vereinbarung, die den Kl. verpflichtet, den von ihm anerkannten Unterhalt in Höhe von 570 Euro bis zum 31. 12. 2008 zu zahlen, gerecht und billig gewesen. Einer Abänderung des Unterhaltstitels vor Ablauf
eines Jahres, wie vom Kl. beantragt, steht darüber hinaus § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, der ersichtlich einen schonenden Übergang zur neuen Rechtslage fordert, was regelmäßig eine Übergangszeit erfordert (vgl.
OLG Celle, NJW-RR 2009, 302 = OLG-Report 2008, 967; OLG Karlsruhe, NJW 2009, 525 = FamRZ 2009, 341; OLG Dresden, Beschl. v. 5. 6. 2008 - 20 UF 149/08).
2.2.3. Zum Aufstockungsunterhalt:
Auch die von den Parteien im Vergleich vom 1. 2. 2006 vereinbarten weiteren sechs Jahre Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 280 Euro sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch unter
Berücksichtigung der neuen Rechtslage und des vorangegangenen Betreuungsunterhalts angemessen. Bei der Vereinbarung vom 1. 2. 2006 haben die Parteien Umstände, die nach neuem Recht nun verstärkt
Berücksichtigung finden sollen, wie eine stärkere Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten, bereits berücksichtigt, indem der Bekl. fiktiv ein aus einer unterstellten Vollerwerbstätigkeit erzielbares
Nettoeinkommen zugerechnet worden ist. Die Zeitdauer von sechs Jahren ist unter Berücksichtigung der hier zu beurteilenden wesentlichen Umstände (namentlich der Ehedauer, der seit 1992 ausgeübten
Teilzeitbeschäftigung durch die Bekl., der bereits weitgehenden Selbstständigkeit der gemeinsamen Kinder, der Betreuung des größten Sohnes durch den Vater) gefunden worden, die auch nach derzeitiger
Rechtslage bei einer Abwägung im Rahmen des § 1578b BGB eine wichtige Rolle spielen würden.
Die Prüfung des seit der Entscheidung des BGH vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) in der Rechtsprechung und seit dem 1. 1. 2008 auch gesetzlich verankerten zusätzlichen und
maßgeblichen Kriteriums für eine Abwägung bei einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs, des Vorliegen eines ehebedingten Nachteils, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Auffassung des Kl., die Bekl.
habe keinen ehebedingten Nachteil erlitten, kann der Senat nicht beitreten. Der ehebedingte Nachteil ist im Gegenteil offenbar geworden. Aus der von der Bekl. zur Akte gereichten Übersicht über ihre berufliche
Entwicklung in der Ehezeit wird im Zusammenhang mit den hierzu gegebenen Erläuterungen deutlich, dass die Bekl. ohne die durch die Geburt und Betreuung der Kinder verursachte jahrelange Reduzierung
ihrer Arbeitszeit wegen ausgebliebener Beförderungen heute über ein geringeres Gehalt verfügt, als wenn sie während der Ehezeit stets Vollzeit gearbeitet hätte. Der Senat geht davon aus, dass die gut qualifizierte
Bekl., die bereits im April 1992 als Referentin für Förderschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus tätig gewesen ist, ohne das dreijährige Aussetzen zu Gunsten der Kinder und die sich daran
anschließende Reduzierung ihrer Arbeitszeit wenigstens zur Referatsleiterin befördert worden wäre, was mit einer entsprechenden finanziellen Höhergruppierung einhergegangen wäre.
2.2.4. Schließlich ist im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO auch das Vertrauen der Bekl. zu berücksichtigen. Der Vertrauensschutz in eine bestehende Unterhaltsregelung leitet sich in erster Linie aus Umständen ab,
die zu der bestehenden Unterhaltsabhängigkeit geführt haben. Eine solche kann sich - wie hier - ergeben aus der Betreuung gemeinsamer Kinder, der Gestaltung der Haushaltsführung in der Ehe, dem Eintritt
ehebedingter Nachteile in der Ehe in Bezug auf das eigene berufliche Fortkommen - die insbesondere im Hinblick auf das Alter im Zeitpunkt der Scheidung - nicht mehr ausgeglichen werden können (§ 1578b I 2,
3 BGB). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kl. und die Bekl. mit dem Vergleichsschluss am 1. 2. 2006 eine einvernehmliche Regelung gefunden haben, die der Kl. seitdem auch stets pünktlich erfüllt
hat. Die Bekl., die um die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. weiß, hat sich für den vereinbarten Unterhaltszeitraum auf stetige Unterhaltszahlungen durch den Kl. eingestellt, sie durfte sich auch auf die
vereinbarten Zahlungen einstellen.
Denn wenn eine vor dem 1. 1. 2008 getroffene Unterhaltsvereinbarung - wie der hier zu beurteilende Vergleich durch den gleichzeitigen Vertrag zum Kindesunterhalt - Teil einer umfassenderen Regelung ist, ist
das Vertrauen eines Unterhaltsberechtigten regelmäßig besonders schutzwürdig (BT-Dr 16/ 1830, S. 33f.).
Insgesamt stellt sich der von den Parteien gefundene Vergleich hinsichtlich Unterhaltshöhe und Länge des Bezugs nicht als untragbare und mit neuem Recht unvereinbare Regelung dar. Im persönlichen Umfeld
der Parteien sind keine derartig gravierenden Umstände zu erkennen, die die damals gemeinsam gefundene Absprache, die die Parteien ausweislich des Protokolls vom 1. 2. 2006 für angemessen erachtet haben,
heutzutage nicht mehr tragbar erscheinen ließe. Die Parteien haben sich mit der bereits damals möglichen Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 V BGB a.F. auseinandergesetzt und eine sachgerechte
Regelung gefunden, sie haben die maßgeblichen Umstände miteinander verhandelt. Der Senat kommt nach allem nicht zu dem Schluss, dass dem Kl. ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr
zugemutet werden kann. ..."
***
Der Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt kann herabgesetzt und/oder befristet werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen, entstanden sind. Dies gilt dann nicht, wenn sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die nacheheliche Solidarität, einer Begrenzung entgegenstehen (OLG Bremen, Beschluss vom
05.03.2009 - 4 UF 116/08, NJW 2009, 1976 ff zu BGB §§ 1572 Nr. 2, 1578b; EGZPO § 36 Nrn. 1, 2):
„... Die 1955 geborene Bekl. hatte im Juni 1988 den Kl. geheiratet. Sie gab ihre Berufstätigkeit als Zahnarzthelferin auf. Im November 1988 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Die Ehe wurde 1995 geschieden.
Der vom Kl. zu zahlende nacheheliche Unterhalt wurde zuletzt durch Vergleich vom 23. 8. 2002 auf 800 Euro monatlich festgesetzt. Die Bekl. ist alkoholkrank und bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kl. begehrt im Hinblick auf das neue Unterhaltsrecht einen Wegfall seiner Zahlungspflicht ab dem 1. 1. 2008. Das AG - FamG - hat die Abänderungsklage abgewiesen. Der Kl. hat Berufung eingelegt und
einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 23. 8. 2002 ab dem 1. 1. 2008 gestellt. Der Senat hat dem Einstellungsantrag nicht stattgegeben. ...
Der Antrag des Kl. auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen. Die Berufung des Kl. hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als er unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abänderung des am 23. 8. 2002 geschlossenen Vergleichs dahingehend begehrt, dass er bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
I. Soweit der Bekl. den Einwand der Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB erhebt, kann er damit keinen Erfolg haben. Dem Kl. war bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2002 bekannt, dass die Bekl. in der
Vergangenheit wiederholt Entwöhnungsbehandlungen abgebrochen hat; dies ergab sich aus dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. 11. 2001. Er ist daher mit dem von ihm
erhobenen Verwirkungseinwand präkludiert. Im Übrigen dürfte der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB auch nicht erfüllt sein, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen die Bekl. auf Grund
der in Folge exzessiven Alkoholmissbrauchs eingetretenen Persönlichkeitsveränderung und der daraus resultierenden Einschränkung der freien Willensbildung für das Scheitern der jeweiligen
Entwöhnungsbehandlungen nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Bekl. kann demzufolge nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.
II. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung kommt jedoch eine zeitliche Begrenzung sowie Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Bekl. nach § 1572 Nr. 2 BGB dahingehend in Betracht, dass sie den
titulierten Unterhalt in Höhe von 800 Euro bis einschließlich Dezember 2009 verlangen kann; ab dem 1. 1. 2010 ist der Unterhalt auf 400 Euro herabzusetzen und bis zum 31. 12. 2012 zu befristen.
1. Während nach dem bis zum 31. 12. 2007 geltenden Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts nicht möglich war, kann nach dem am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch der Anspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die
Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578b II 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b
I 2, 3 BGB. Danach ist zunächst darauf abzustellen, inwieweit dem Bedürftigen durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte
Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH, NJW 2008, 1080 =
FamRZ 2008, 582 [586]). Die Bekl. hat zwar nach der Eheschließung ihre berufliche Tätigkeit als Zahnarzthelferin aufgegeben, um den gemeinsamen Haushalt zu führen und das im November 1988 geborene
gemeinsame Kind zu betreuen mit der Folge, dass sie während der Ehe relativ geringe Versorgungsanrechte erworben hat. Dieser Nachteil ist jedoch im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden
(s. dazu BGH, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1329]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1510]). Denn der Bekl. sind Anwartschaften in Höhe von insgesamt
153,63 DM übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Die Bekl. war nach der Scheidung im Jahr 1995 wegen der Betreuung des Sohnes
zwar zunächst gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab Vollendung seines 8. Lebensjahres hätte die Bekl., die damals 41 Jahre alt war, in ihrem erlernten Beruf aber eine Teilzeittätigkeit aufnehmen
und ab November 2003 (Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes) einer Vollzeittätigkeit nachgehen können, wenn ihre schwere Alkoholerkrankung dem nicht entgegengestanden hätte. Denn die Bekl. hat
von 1995 an wiederholt stundenweise in ihrem Beruf als Zahnarzthelferin gearbeitet, diese Stellen aber in erster Linie wegen ihres Alkoholmissbrauchs wieder verloren. Soweit die Bekl. nach der Scheidung
wegen der Betreuung des Sohnes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und dementsprechend auch keine Versorgungsanrechte erwerben konnte, dürften der Bekl. dadurch ebenfalls keine Nachteile bzgl. ihrer
Absicherung im Krankheitsfall entstanden sein; denn der Kl. hat nach Rechtskraft der Scheidung im Jahr 1995 über mehrere Jahre neben Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt an die Bekl.
Altersvorsorgeunterhalt in nicht unbeträchtlicher Höhe von zunächst 635,88 DM gezahlt.
2. Die Erkrankung der Bekl. ist auch nicht als ehebedingter Nachteil zu werten, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe steht (s. dazu BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 [130] = FamRZ
2009, 406). Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass der Arbeitsunfall des Kl. im April 1992 und die Ungewissheit über die Folgen die Bekl. außerordentlich belastet haben. Dass die Bekl. in dieser
Situation Zuflucht beim Alkohol gesucht hat, dürfte jedoch in der Persönlichkeit der Bekl. begründet sein. Die Bekl. hat in dem vorangegangenen Verfahren dem Sachverständigen Dr. H gegenüber angegeben,
dass sie im Alter von 16 Jahren erstmalig exzessiv Alkohol konsumiert und dadurch einen ausgeprägten Rauschzustand erlebt habe. Von da an habe sie immer mal wieder Alkohol in wechselnden Mengen
getrunken, um sich dadurch zu entspannen, sich zu beruhigen und Selbstsicherheit zu gewinnen. 1996 sei ihr süchtiges Verhalten extrem eskaliert, als eine neue Partnerschaft gescheitert sei. Von einer
ehebedingten Erkrankung kann daher nicht ausgegangen werden.
3. Wenn es sich - wie hier - bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung handelt und etwaige ehebedingte Nachteile (durch den Versorgungsausgleich
und/oder durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt oder Zugewinnausgleich) ausgeglichen worden sind, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten nicht ohne weiteres
gerechtfertigt (s. BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 [131] = FamRZ 2009, 406). Vielmehr ist im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, ob die nacheheliche Solidarität eine fortdauernde
Verantwortung des geschiedenen Ehegatten gebietet. Insoweit kommt der Ehedauer besondere Bedeutung zu (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 [130] = FamRZ 2009, 406). Die Ehedauer bemisst sich nach
§ 1578b I 3 BGB von der Eheschließung (hier: Juni 1988) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (hier: September 1994); die Zeit der Kindesbetreuung ist der Ehedauer nicht mehr gleichgestellt. Danach
hat die Ehe der Parteien lediglich sechs Jahre und vier Monate gedauert, so dass die Ehedauer einer zeitlichen Befristung des Unterhalts nicht entgegensteht. Auch der Umstand, dass sich das Renteneinkommen
der Bekl. lediglich auf 727 Euro beläuft (das fiktive Einkommen von 325 Euro ist dabei noch nicht berücksichtigt), während der Kl. über ein hohes Renteneinkommen verfügt, das sich nach Wegfall der
Unterhaltsverpflichtung dem Sohn gegenüber auf 2927 Euro belaufen dürfte, rechtfertigt einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch der Bekl. nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Ausdehnung der
Befristungsmöglichkeit auf den Alters- und Krankheitsunterhalt bewusst in Kauf genommen, dass die daraus etwaig resultierende Bedürftigkeit eines Ehegatten im Zweifel durch sozialstaatliche Leistungen von
der Allgemeinheit getragen wird (OLG Celle, NJW 2008, 3575 [3577]). Außerdem ist davon auszugehen, dass die Bekl. finanziell besser gestellt wäre, wenn sie den an sie gezahlten Altersvorsorgeunterhalt auch
bestimmungsgemäß verwandt hätte - etwa durch Einzahlung in eine Lebensversicherung oder in die gesetzliche Rentenversicherung -, was ersichtlich nicht geschehen ist. Im Übrigen dürfte die Bekl. nicht auf
Sozialleistungen angewiesen sein, da die Bekl. mietfrei in der in ihrem Alleineigentum stehenden lastenfreien Wohnung lebt.
4. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehe der Parteien lediglich sechs Jahre und vier Monate gedauert hat und der Kl. mittlerweile über einen Zeitraum von 15 Jahren und 8 Monate Unterhalt gezahlt hat, ist der
Unterhaltsanspruch der Bekl. zeitlich zu befristen.
III. Der Abänderung des vor dem 1. 1. 2008 geschlossenen Vergleichs steht entgegen der Annahme des AG nicht der in § 36 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz entgegen. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO ist eine
Abänderung möglich, wenn Umstände, die vor dem 1. 1. 2008 entstanden sind, durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind und zu einer wesentlichen Änderung der
Unterhaltsverpflichtung führen. Dies ist vorliegend der Fall, wie die Ausführungen unter II zeigen. Darüber hinaus muss die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene
Regelung zumutbar sein. Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den
Fortbestand der Regelung eingestellt hat oder die Unterhaltsregelung Bestandteil einer umfassenden Auseinandersetzung der Eheleute war (OLG Celle, NJW 2008, 3575 [3578]).
Die im Jahr 2002 getroffene Unterhaltsregelung ist nicht Bestandteil einer Auseinandersetzungsregelung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bekl. im Vertrauen auf den zugesprochenen
Unterhalt Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr reversibel sind. Auch die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung, die im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigen ist (s.
Borth, UÄndG, 2008, Rdnr. 401; OLG Celle, NJW 2008, 3575 [3578]), steht einer Abänderung nicht entgegen. Die Bekl. bezieht zwar bereits seit Juni 1993 Unterhalt. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
des Sohnes (November 2003) konnte die Bekl. ihren Unterhaltsanspruch noch auf dessen Betreuung stützen. Aus überwiegend krankheitsbedingten Gründen steht der Bekl. der Unterhalt erst ab November 2003
zu. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt besteht somit noch nicht derart lange, dass es der Bekl. nicht mehr zuzumuten wäre, sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse in Folge der Befristung einzustellen.
Der Bekl. ist jedoch (auch) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Übergangszeit zuzubilligen ist, die es ihr erlaubt, sich innerlich auf die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bekl. nach Wegfall des Unterhaltsanspruchs weniger als die Hälfte ihrer bisherigen tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel (d.h. ohne Berücksichtigung des mietfreien
Wohnens der Bekl. und des ihr zuzurechnenden fiktiven Einkommens) zur Verfügung stehen werden und es ihr auf Grund ihrer Erkrankung nicht möglich sein wird, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen
Ausgleich zu schaffen. Der Senat hält es daher für angemessen, der Bekl. den titulierten Unterhalt in Höhe von 800 Euro zunächst noch bis zum 31. 12. 2009 zu belassen, ihn ab dem 1. 1. 2010 dann auf 400 Euro
zu reduzieren und den reduzierten Unterhalt bis zum 31. 12. 2012 zu befristen. Die Übergangszeit sowie die abgestufte Unterhaltsreduzierung wird es der Bekl. erleichtern, sich auf den endgültigen Wegfall der
Unterhaltszahlungen Ende 2012 einzustellen. Auf Seiten des Kl. hat der Senat berücksichtigt, dass er über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, lediglich der Bekl. zum Unterhalt verpflichtet ist und
dass die während der Übergangszeit geschuldeten Unterhaltsbeträge den Kl. nicht übermäßig belasten. ..."
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Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier:
Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach §
1578b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, Urteil
vom 04.03. 2009 - 15 UF 86/08 zu BGB §§ 1573 II, 1578b).
***
Auch wenn auf seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muß ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) ein maßgeblicher Zeitraum
zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemannes verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß
§ 1578b Abs. 2 BGB auf vier Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2009 - 2 UF 200/08, NJW-RR 2009 1011 ff):
„... Der Kläger/Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18. November 2008, das einer
Abänderungsklage des Klägers nur teilweise stattgegeben hat. Das Amtsgericht hat einen im November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die
Beklagte ab Juni 2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Der Kläger erstrebt mit der beabsichtigten Berufung die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung schon ab Juni 2008. Die Parteien haben
im Jahre 1987 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin ist im Jahre 1959 geboren. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juli 2003 getrennt. Der Ehescheidungsantrag des
Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 19. Juli 2004 zugestellt. Die Ehe der Parteien ist mit Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 13. Dezember 2005 (15 F 129/04), rechtskräftig seit 9. Mai 2006,
geschieden worden.
Die Ehefrau hatte im Verbund die Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt beantragt. Im Beschluß des Senats vom 6. Oktober 2006 war der Ehefrau Prozeßkostenhilfe für die
Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2005 bewilligt worden, in dem der nacheheliche Unterhalt unbefristet auf 145,50 € festgesetzt worden war. Es wurde eine hinreichende
Erfolgsaussicht für eine Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von 270 € monatlich bejaht. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts ist durch Beschluß des Senats vom 6. Oktober 2006 zurückgewiesen worden. Ungeklärt blieb allein die Frage zwischen den Parteien, ob Darlehenszahlungen des Ehemannes als Mietzahlungen
anzusehen seien. Ohne die Berücksichtigung dieser Darlehenszahlungen in Höhe von 192 € blieb dem Ehemann nach Abzug sonstiger Verpflichtungen ein Einkommen in Höhe von 1.441 €. Der Ehefrau wurde
ein fiktives Einkommen für eine Vollzeittätigkeit in Höhe von 953,63 € zugerechnet, das sich nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und Aufwendungen für eine Rentenversicherung und eine
Lebensversicherung auf 840 € belief. Tatsächlich hat die Ehefrau für Tätigkeiten bei der A. und in zwei Haushalten monatlich 390 € erhalten. Die Parteien einigten sich dann im Vergleich vom 14. November
2006 (2 UF 30/06) auf eine Unterhaltszahlung des Ehemannes in Höhe von zuletzt 230 €. In Ziffer 3. des Vergleichs wurde festgehalten, daß sich der Ehemann den Einwand der Befristung vorbehielt. Im
Vergleich wurde ebenfalls festgehalten, daß die Ehefrau davon ausging, daß eine Befristung ihres Anspruchs aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme. Bereits im Schriftsatz vom 12. Mai 2006 hatte der
Ehemann die Befristung der Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht.
Mit Abänderungsklage vom 29. Mai 2008 hat der Ehemann die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, daß er der Antragsgegnerin ab Juni 2008 keinen Unterhalt mehr schulde.
Die Antragsgegnerin verfügt über einen hauswirtschaftlichen Berufsfachschulabschluß, aber keine weitere Berufsausbildung. Bereits seit 1982 hat sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sondern
vor und während der Ehe stundenweise als ungelernte Haushaltshilfe und Betreuerin, später dann als Altenpflegehelferin gearbeitet. Ihre Einkünfte bei der A. liegen nach ihren Angaben bei ca. 400 € monatlich;
darüber hinaus erhält sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte ist jetzt 55 Jahre alt; daß sie eine vollschichtige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erhalten kann, ist
wenig wahrscheinlich.
Der Ehemann hat hierzu vorgetragen, daß die Ehefrau durch die kinderlose Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, so daß es angemessen und billig sei, den Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b BGB bis
einschließlich Mai 2008 und damit auf eine Unterhaltszahlung von zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehe zu befristen. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2008 (2 UF 149/05 -
n.v.). Auch bei einer längeren Ehe habe der Bundesgerichtshof bereits nach altem Recht im April 2006 erstmals eine Befristung des nachehelichen Unterhalts angenommen (BGH FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006,
374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25); deshalb habe er auch den Befristungseinwand im Schriftsatz vom 12. Mai 2006 erhoben und sich diesen im Vergleich vom 14. November 2006 vorbehalten.
Die Ehefrau hat hiergegen eingewandt, daß der Ehemann mit diesem Einwand präkludiert sei, da bereits bei Vergleichsabschluß im November 2006 der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Ehefrau nach damals
geltendem Recht hätte befristet werden können. An den Voraussetzungen habe sich seither nichts geändert; auch habe der Antragsteller keine eigene Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13.
Dezember 2005 eingelegt, so daß die Begrenzung des Unterhalts nicht hätte ausgesprochen werden können.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 die Abänderungsklage auch mit dem Einwand der Befristung für zulässig gehalten. Es hat in Anwendung von § 1578b BGB iVm § 36
EGZPO den Unterhalt bis einschließlich Mai 2010 befristet. Angesichts der Dauer der Ehe, der Tatsache, daß der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, und der beiderseitigen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei eine Befristung des Unterhalts auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung angemessen und billig.
In seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008 legt der Antragsteller nochmals dar, daß wegen des Fehlens ehebedingter
Nachteile eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung, mithin bis einschließlich Mai 2008, billig gemäß § 1578b BGB sei. Die Antragsgegnerin verweist
darauf, daß der Befristungseinwand des Antragstellers präkludiert sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Baden-Baden (15 F 129/04) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (2 UF 30/06) wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008 ist mangels hinreichender
Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen.
1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, daß der Antragsteller eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat und insbesondere mit dem Vortrag zur Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 323 ZPO
nicht ausgeschlossen ist.
Zwar ist der Abänderungskläger bei einem ein Urteil betreffenden Abänderungsbegehren gemäß § 323 Abs. 2 ZPO mit der Geltendmachung von Gründen, die bereits zum Schluß der mündlichen Verhandlung
dieses Urteils vorlagen, ausgeschlossen. Entsprechend ist davon auszugehen, daß ein Abänderungskläger mit seinem Vorbringen der Befristung eines Unterhaltsanspruchs gegen Urteile ausgeschlossen ist, die
nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) ergangen sind, und in denen keine Befristung eines Unterhaltsanspruchs
festgestellt worden ist, obwohl eine Befristung nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes möglich gewesen wäre (vgl. hierzu insbesondere OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; OLG Saarbrücken OLGR
2009, 199, und OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2009 - 16 UF 204/08 - juris).
Vorliegend begehrt der Antragsteller aber die Abänderung eines Vergleichs. Für die Abänderung dieses Titels gilt die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO gerade nicht: Vergleiche sind grundsätzlich dann abänderbar,
wenn sich die Vergleichsgrundlagen geändert haben (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 383); entscheidend ist insoweit, ob die Parteien den Vergleich abänderbar oder
unabänderbar schließen wollten (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 323 Rdn. 44). Maßgeblich ist insoweit der Parteiwille, der in dem Vergleich zum Ausdruck kommt oder sich als Geschäftsgrundlage
feststellen läßt (vgl. Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 169). Die Voraussetzungen eines Abänderungsbegehrens unterliegen damit - anders als bei einem
Urteil (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, aaO Kap.5 Rdn. 378 mwN) - der Parteidisposition. Entsprechend geht auch das Oberlandesgericht Zweibrücken von der Maßgeblichkeit der Rechtslage aus, die die
Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (OLG Zweibrücken OLGR 2009, 174).
Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß sich der Antragsteller den Einwand der Befristung vorbehält. Angesichts der sich zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. erst entwickelnden neuen Rechtsprechung
und der im November 2006 absehbaren Reform der Vorschriften zur Befristung sollte hierüber noch nicht abschließend entschieden werden. Da dies damit Grundlage des Vergleichs geworden ist, und inzwischen
eine Verfestigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Gesetzesänderung vorliegen, ist der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Antragsteller gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2005 nicht selbst Berufung bzw. keine Anschlußberufung eingelegt hat, denn auch mit der
Berufung der Antragsgegnerin gegen das damalige Urteil über den Ehegattenunterhalt wäre der Senat an sich gehalten gewesen, die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zu prüfen. Zwar hätte der Unterhalt
nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur auf den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag von 145,50 € reduziert werden können; gleichwohl wäre eine Entscheidung über diesen Einwand und damit eine
Präklusion aufgrund des dann ergangenen Urteils möglich gewesen. Dies gerade haben die Parteien aber durch ihre Regelung in Ziffer 3. des Vergleichs vom 14. November 2006 ausgeschlossen. Hierüber ist
nunmehr zu entscheiden.
2. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig; insoweit begehrt der Antragsteller keine Abänderung. Sein Begehren, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis einschließlich
Mai 2008 - mithin auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - zu befristen, bietet allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht; das Amtsgericht hat vielmehr in seinem Urteil vom 18. November 2008
den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zutreffend bis einschließlich Mai 2010 befristet.
Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung
anvertrauten Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der
Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Hinsichtlich der Ehedauer ist dabei der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages
zugrunde zu legen (OLG Köln FamRZ 2009, 122, 123; OLG Celle FamRZ 2009, 56, 57; Palandt/Brudermüller, BGB 68. Aufl. § 1578b Rdn. 10). Eine Befristung scheidet nicht mehr allein wegen langer
Ehedauer aus, sondern die Ehedauer wird vom Gesetz als ein gleichrangiger Gesichtspunkt neben der »Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit« berücksichtigt (bereits BGH FamRZ 2007, 793 ff =
FuR 2007, 276 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 27 für das alte Recht). Daneben werden aber auch die konkreten Erwerbsverhältnisse der Ehepartner, ihre Vermögenssituation, ihr Alter und insbesondere der
Ausgleich ehebedingter Nachteile in die Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen sein, denn maßgebend ist, ob die Lebensverhältnisse völlig entflochten sind, der Bedürftige einer angemessen vergüteten Tätigkeit
nachgeht und gegebenenfalls auch durch sein Vermögen abgesichert ist (vgl. BGH aaO, und Senatsurteil 15. Mai 2008 aaO).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten; sie hat vielmehr vor, während und auch nach der Ehe die gleiche Tätigkeit, nämlich die einer Altenpflegehelferin und Haushaltshilfe,
ausgeübt. Bereits seit 1982 war sie nicht mehr versicherungspflichtig tätig und hat auch keine Anstrengungen unternommen, hieran etwas zu ändern. Auch wenn sie wirtschaftlich heute in derselben Lage ist wie
vor der Eheschließung, so ergibt sich jedoch aus der Ehedauer, daß der Antragsgegnerin ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden muß, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die
Unterstützung des Antragstellers verlassen darf: Die Antragsgegnerin hat sich nämlich über fast 17 Jahre - der Zeitraum von Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrages - wirtschaftlich auf den
Antragsteller verlassen. Durch ihre eigene berufliche Tätigkeit hat sie nie auch nur das Existenzminimum selbst verdient, sondern sich insoweit in die Abhängigkeit vom Antragsteller begeben. Durch diese
Gestaltung der Ehe mit entsprechender Verteilung der Haushaltstätigkeit lag über lange Zeit eine enge Verflechtung der Lebensverhältnisse vor. Erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages war sie mit dem
Gedanken der Eigenverantwortlichkeit konfrontiert, hat es dann aber aus ihrer persönlichen Disposition heraus nicht mehr geschafft, eine eigene Existenz aufzubauen. Angesichts ihres Alters wird sie
wahrscheinlich hierzu auch in Zukunft nicht mehr in der Lage sein. Daß ihr eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit zumutbar ist, zeigt bereits die Tatsache, daß ihr bei Vergleichsabschluß am 14. November 2006
ein fiktives Einkommen von 840 € zugerechnet worden ist. Aber auch mit dieser geschuldeten Erwerbstätigkeit ist sie nicht in der Lage, den unter Ehegatten geltenden Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zu
verdienen. Insoweit ist zu beachten, daß eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. Senat FamRZ 2009, 341 = NJW 2009,
525, 527). Wenn man dies mit der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vergleicht, der über ein gesichertes Arbeitseinkommen verfügt und nur sehr geringe Aufwendungen (Darlehen bzw. Miete) für seine
Wohnung tätigen muß, erscheint es mit dem Amtsgericht angemessen und billig, den Unterhalt vorliegend auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung bzw. bis Mai 2010 zu befristen.
Diese Befristung des Unterhaltsanspruchs ist der Antragsgegnerin auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO), da ihr spätestens seit der Vergleichsverhandlung vom 14. November 2006 und dem Befristungsvorbehalt in
dem Vergleich vom 14. November 2006 bewußt sein mußte, daß sie sich auf Dauer eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen muß, und daß sie sich nicht auf Unterhaltszahlungen des Antragstellers verlassen kann.
Der Prozeßkostenhilfeantrag für eine kürzere Befristung des Unterhaltsanspruchs bietet deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO; er ist daher zurückzuweisen. ..."
***
Ohne ehebedingte Nachteile kann ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB nach einer 1979 geschlossenen Ehe, die 1992 geschieden wurde und in der die Ehefrau zwei 1981 und 1983 geborene Kinder betreute,
bis Februar 2011 befristet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2009 - 13 UF 594/08, NJW 2009, 2315 ff zu BGB §§ 1572, 1578b II):
„... Die Parteien heirateten 1979. Aus der Ehe gingen die Kinder C (geb. 1981) und D (geb. 1983) hervor. Im Sommer 1991 trennten sich die Parteien. Die Ehe wurde durch Urteil vom 8. 12. 1992 rechtskräftig
geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dabei der Bekl. übertragen. Der 1951 geborene Kl. ist selbstständiger Architekt; die 1953 geborene Bekl. bezieht seit 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente
wegen völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines Wirbelsäulenleidens. Sie hatte bereits gegen Ende der Ehe eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, erlitt dann 1996 einen Bandscheibenvorfall, was zu einer zunächst
vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit führte. Ab 1998 war sie wieder in Teilzeit erwerbstätig bis zu ihrer Verrentung. Durch Vergleich vor dem OLG Frankfurt a. M. vom 12. 1. 2005 regelten die Parteien zuletzt
die Ehegattenunterhaltsansprüche dahin, dass der Kl. sich verpflichtete, an die Bekl. ab Februar 2002 einen monatlichen Unterhalt von 700 Euro zu zahlen. Ausdrücklich wurde dabei ein auch um Kindesunterhalt
und Berufsbonus bereinigtes Einkommen des Kl. von 2200 Euro zu Grunde gelegt und ein Renteneinkommen der Bekl. von 800 Euro. Der Kl. begehrt mit seiner Abänderungsklage die abgestufte Herabsetzung
des Unterhalts bis zu seinem völligen Wegfall ab März 2011. Es entspreche der Billigkeit, den Unterhalt zunächst der Höhe nach zu beschränken und schließlich zu befristen. Im Übrigen habe die Bekl. ihren
Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihm einerseits eine Erbschaft nach ihrer Mutter, andererseits die Zuwendung eines auf knapp 50000 Euro angesparten Lebensversicherungsvertrags verschwiegen habe.
Das AG gab der Klage teilweise statt und befristete den Unterhaltsanspruch bis einschließlich Februar 2011. Eine stufenweise Reduzierung des Anspruchs für die vorhergehende Zeit lehnte es ab. Die Ehedauer
von elf Jahren rechtfertige keine unbefristete Zahlung des Unterhalts. Hätte die Bekl. 1998 entsprechend ihrer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit eine Vollzeittätigkeit aufgenommen, hätte sie heute keine
Nachteile mehr. Angesichts der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei die vorgenommene Befristung angemessen. Mit ihrer Berufung erstrebt die Bekl. die Abweisung der Klage im
Wesentlichen mit der Argumentation, eine Befristung des Krankheitsunterhalts komme jedenfalls in ihrer Situation - völlige Erwerbsunfähigkeit, erhebliche ehebedingte Nachteile - nicht in Betracht. Der Kl. hält
mit seiner Anschlussberufung das Urteil des AG für zutreffend, soweit der Unterhalt befristet worden sei. Der Unterhalt sei allerdings bereits ab März 2008 stufenweise - jeweils in Schritten von 100 Euro je ½
Jahr - zu begrenzen. Zudem sei die eingetretene Verwirkung zu berücksichtigen. Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.
II. 1. Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig. Durch das am 1. 1. 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3189) sind die Vorschriften der §§ 1573 V,
1578 I 2 und 3 BGB a.F. entfallen. An ihre Stelle ist § 1578b BGB getreten, der eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen regelt. Eine Befristung des Krankheitsunterhalts war nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich, lediglich eine Beschränkung nach § 1578 BGB a.F. (vgl. OLG Celle, NJW
2008, 3575 [3576]; BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128). Diese Änderung der Gesetzeslage stellt einen möglichen Abänderungsgrund dar und macht die Abänderungsklage zulässig. Der Kl. behauptet
weiterhin einen möglichen Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB. Dies kann eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen.
2. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Bekl. ist zu befristen; eine vorherige sukzessive Beschränkung der Höhe nach bis zum Auslaufen des Anspruchs kommt jedoch nicht in Betracht.
a) Der Bekl. steht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu; ein solcher wurde auch im Vergleich geregelt, denn man legte ohne Weiteres auf ihrer Seite nur die Erwerbsunfähigkeitsrente zu Grunde,
die auf einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit beruht. In einem solchen Fall leitet sich der Unterhaltsanspruch insgesamt aus § 1572 BGB her, nicht auch aus § 1573 BGB (vgl. zur Abgrenzung BGH, NJW 2009,
989 = FPR 2009, 128).
b) Der Anspruch ist allerdings kein originärer Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB, weil die Krankheit nicht in nahem Zusammenhang mit der im Jahre 1992 erfolgten Scheidung
aufgetreten ist, sondern erst später. Der Bandscheibenvorfall, der nach dem Vortrag der Parteien Auslöser der späteren Erwerbsunfähigkeit war, ereignete sich im Jahre 1996. Danach war die Bekl. nach längerer
Arbeitsunfähigkeit nochmals erwerbstätig. Seit 2002 erhält sie Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Hinblick hierauf ist das Bestreiten der tatsächlichen völligen Erwerbsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt durch den
Kl., etwa der Hinweis auf ein Tanzturnier im Jahre 2003, unsubstanziiert. Im Übrigen ging man - wie oben ausgeführt - auch bei Abschluss des Vergleichs, um dessen Abänderung es geht, von einer vollständigen
Erwerbsunfähigkeit der Bekl. aus. Damit ist diese zwar nicht rechtskräftig festgestellt, wie die Berufung meint, es besteht aber eine Bindung an die dem Vergleich zu Grunde gelegten Tatsachen. Der Kl. behauptet
nicht etwa (im Sinne eines Abänderungsgrundes), der Gesundheitszustand der Bekl. habe sich gebessert, sondern es bestehe nach wie vor keine völlige Erwerbsunfähigkeit.
c) Nach § 1572 Nr. 2 BGB ist Krankheitsunterhalt auch geschuldet, „solange und soweit" von dem geschiedenen Ehegatten vom Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Kl. beruft sich deshalb - unabhängig von der Bindung an den Vergleich - nach wie vor zu Unrecht darauf, die Unterhaltskette sei unterbrochen. Im
Jahre 1996, als die Erkrankung auftrat, war D, das jüngere Kind, 13 Jahre alt, also noch betreuungsbedürftig. Die Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB wollen einerseits den zeitlichen Zusammenhang des
nachehelichen Unterhalts mit der Ehe sicherstellen, andererseits die nacheheliche Solidarität begrenzen. Unterhalt kann nur verlangt werden, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung zu einem der genannten
Einsatzzeitpunkte gegeben ist. Beim Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB handelt es sich um einen originären Unterhaltsanspruch, der auf eine vollständige Deckung des Bedarfs gerichtet ist, bei den
übrigen Unterhaltstatbeständen um so genannten Anschlussunterhalt (vgl. Pauling, in: Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familierichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 100), der Einschränkungen unterliegt.
Bestand bei Beginn des Anschlussunterhalts auf Grund eines weggefallenen früheren Anspruchsgrundes nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs, so entsteht auch der Anspruch auf Anschlussunterhalt
nur als solcher auf Teilunterhalt (BGH, NJW 2001, 3260 = FamRZ 2001, 1291). Dieser Gesichtspunkt ist hier an sich einschlägig, denn im Jahre 1996 war die Bekl. nicht mehr durch die Kinderbetreuung
vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert. C war hier 16 Jahre alt, D 13 Jahre. Insofern hätte die Bekl. auch nach der damals maßgebenden großzügigeren Rechtsprechung die Obliegenheit zu einer
Halbtagstätigkeit gehabt. Tatsächlich arbeitete sie ja auch in einer Teilzeittätigkeit. Nur unter Berücksichtigung eines Einkommens aus einer Halbtagstätigkeit stand ihr deshalb vor dem Beginn der Erkrankung ein
Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zu. Dementsprechend war auch der Anschlussunterhalt nach § 1572 Nr. 2 BGB an sich begrenzt.
d) Allerdings kommt dies hier zunächst nicht zum Tragen, denn im Vergleich haben die Parteien die Zahlung des vollen Unterhalts vereinbart (bereinigtes Nettoeinkommen des Kl. nach Abzug von 1/7 abzüglich
Renteneinkommen der Bekl., hiervon die Hälfte). Deshalb kann sich der Kl. jetzt nicht abweichend hiervon darauf berufen, an sich sei nur ein Teilunterhalt geschuldet. Dieser Gesichtspunkt spielt jedoch im
Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB eine Rolle (vgl. unten).
e) Der Unterhaltsanspruch der Bekl. ist nach § 1578b II BGB bis Februar 2011 zu befristen.
(1) Es geht um die Befristung des im Januar 2005 abgeschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Für vor dem 1. 1. 2008 bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder
Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden Vertrauensschutz und lässt eine Abänderung nur zu, soweit eine wesentliche Änderung der
Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
(2) Eine wesentliche „Änderung des Unterhaltsanspruchs" liegt darin begründet, dass der Krankheitsunterhalt nach § 1578b BGB nunmehr befristet werden kann, was bisher nicht möglich war; er konnte lediglich
nach § 1578 I 2 BGB a.F. (der Höhe nach) begrenzt werden.
(3) Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578b II 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578b
II 2 BGB, der entsprechend anzuwenden ist. Hiernach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. BGH, NJW
2008, 1080 = FamRZ 2008, 582 [586]). Dies ist zu verneinen. Ihre Erwerbstätigkeit musste die Bekl. aus gesundheitlichen Gründen einstellen, die erst lange nach Ende der Ehe auftraten und nicht in ursächlichem
Zusammenhang mit der Ehe stehen. Eine Erkrankung ist nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128), erst recht
also nicht, wenn sie während der der Ehe nachfolgenden Kinderbetreuung i.S. von § 1572 Nr. 2 BGB erstmals auftritt.
(4) Ehebedingte Nachteile können daneben auch dann eingetreten sein, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten
Erwerbsminderung vorgesorgt hätte (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des
Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128 und NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ
2008, 1325 [1328f.]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1511]). Vorliegend hat ein Versorgungsausgleich stattgefunden und - was in diesem Zusammenhang erheblicher ist - auch ein
Zugewinnausgleich und eine weitgehende Vermögensauseinandersetzung, mit dem die als Altersversorgung vorgesehene Lebensversicherung ausgeglichen wurde ebenso wie sonstiges zur Versorgung in Betracht
kommendes (Grund-)Vermögen (notarieller Vertrag v. 27. 11. 1992). Eventuelle Versorgungsnachteile können deshalb hier nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128;
NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325 [1328f.]; NJW 2008, 2644 = FPR 2008, 449 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
(5) Dass der Bekl. sonstige ehebedingte Nachteile entstanden sind durch die Aufgabe der Tätigkeit bei der C-Bank trägt sie zwar vor; dieser Vortrag geht aber über ein bloßes unsubstanziiertes Behaupten nicht
hinaus. Sie hatte keinerlei bankspezifische Ausbildung und war lediglich als Sachbearbeiterin tätig. Es mag sein, dass die Tätigkeit „gut bezahlt" war - was immer das bedeutet. Dass eine Tätigkeit bei einer
anderen Bank schlechter dotiert gewesen wäre, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Wieso die Bekl., wenn sie nach der Scheidung zunächst in Teilzeit und später ab 1998 - hier war sie ja auch
nach ihrem eigenen Vortrag arbeitsfähig - ganztägig gearbeitet hätte, ein schlechteres Einkommen hätte erzielen sollen, als wenn sie durchgehend bei der C-Bank gearbeitet hätte, ist nicht nachvollziehbar. Auch
im Bankgewerbe wird üblicherweise nach Tarifverträgen gezahlt. Es mag allenfalls sein, dass bei längerer Betriebszugehörigkeit bestimmte Zusatzprämien anfallen; hierzu ist aber nichts vorgetragen. Die Bekl.
hatte bei der C-Bank keine herausgehobene Stellung, die eine Sonderdotierung gerechtfertigt oder, wenn nicht gerechtfertigt, so doch „banküblich" gemacht hätte. Zudem: Wenn die Bekl. unbedingt wieder hätte
ins Bankfach wechseln wollen, etwa weil sie hier besonders erfolgreich war, wofür allerdings nichts vorgetragen wird, hätte sie dies ab 1992 tun können. Es kann auch dahinstehen, ob sie wieder bei der C-Bank
ein Stelle gefunden hätte oder bei einer anderen Bank. Sie trägt nicht einmal vor, dass sie dies vergeblich versucht hätte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, die relativ geringe Höhe ihrer jetzigen
Erwerbsunfähigkeitsrente stelle sich zum Teil - auf die Zeit nach der Scheidung bezogen - als ehebedingter Nachteil dar. Soweit sie während bestehender Ehe nicht erwerbstätig war und dies Einfluss auf die Höhe
der Rente hat, ist dies durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich kompensiert (vgl. hierzu unter II 4).
(6) Wenn auch die zur Erwerbsunfähigkeit führende Krankheit in den seltensten Fällen - so auch hier nicht - ehebedingt ist, heißt das noch nicht, dass bei Krankheitsunterhalt generell eine Befristung
vorzunehmen ist. Allerdings ist unter diesem Gesichtspunkt eine Befristung im Regelfall durchaus naheliegend, wie die aktuelle Rechtsprechung des BGH hierzu zeigt: „Es hat allerdings Einfluss auf die
grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach
der Scheidung. Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des
geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen" (BGH, NJW 2009, 989 = FPR 2009, 128; vgl. auch OLG Celle,
NJW 2008, 3575 [3576]). Das heißt, gerade beim Krankheitsunterhalt dürfen die Anforderungen an „die fortwirkende eheliche Solidarität" nicht überspannt werden.
(7) Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom AG (wie vom Kl. beantragt) vorgenommene Befristung zum Februar 2011 nicht zu beanstanden. Der Kl. wird dann auf Grund des Vergleichs über neun Jahre
Unterhalt gezahlt haben bei einer Ehedauer von knapp 13 Jahren (Zustellung des Scheidungsantrags im April 1992). Das ist zwar keine kurze, aber auch keine außergewöhnlich lange Ehedauer. Ohnehin kommt
nach der neueren Rechtsprechung des BGH (beginnend mit der Entscheidung vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) der Ehedauer für die Frage der Billigkeitsabwägung zwar noch eine
herausgehobene Bedeutung zu, dies aber in erster Linie, weil sie Indiz für die Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse ist (vgl. auch BGH, NJW 2008, 2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325). Zudem
wurde nach dem Vergleich - obwohl nur ein Teilunterhalt geschuldet war (vgl. oben II 2b) - der volle Unterhalt gezahlt. Auf Grund der notariellen Urkunde vom 27. 11. 1992 hatte der Kl. Unterhalt in Höhe von
1300 DM für mindestens zwei Jahre bezahlt, wobei hier die Einkünfte der Bekl. unberücksichtigt blieben. Später wurde Unterhalt von 700 DM gezahlt, ab wann und wie lange, ist nicht im Einzelnen vorgetragen.
Die Bekl. verfügt zudem, worauf das AG zutreffend hingewiesen hat, neben der Rente von ca. 800 Euro über Vermögen aus einer Erbschaft und aus einer Lebensversicherung von rund 50000 Euro. Sie erhält
zudem aus dem notariellen Vertrag mit dem Bekl. vom 12. 1. 2001 monatlich bis Januar 2012 rund 273 Euro.
(8) Der Kl. verfügt nach dem Vergleich über ein bereinigtes Einkommen von - ohne Berücksichtigung des Kindesunterhalts - rund 2500 Euro. Die Bekl. behauptet zwar, sein tatsächliches Einkommen sei weit
höher. Soweit sie dies aber zur Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Kl. ins Feld führt, ist sie in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig. Ihr Vortrag ist insoweit teils unkonkret und
spekulativ, überwiegend ist sie damit ausgeschlossen, zudem ist er unerheblich. ...
(9) Die Befristung ist für die Bekl. unter den oben genannten Gesichtspunkten zumutbar i.S. von § 36 I EGZPO. Es mag sein, dass sie sich auf die dauernde Unterhaltsgewährung durch den Kl. eingestellt hat.
Dass sie aber hier spezifische Dispositionen getroffen hätte, ist nicht vorgetragen. Rente und sonstige mögliche Einnahmen aus der Vermögensauseinandersetzung der Lebensversicherung und der zugeflossenen
Erbschaft ermöglichen ihr auf Dauer ein Einkommen, das deutlich über dem notwendigen Eigenbedarf und jedenfalls in der Größenordnung des angemessenen Bedarfs i.S. von § 1578b BGB liegt. Gegenwärtig
und für die nächsten Jahre ist dieser Betrag deutlich überschritten.
f) Der Unterhalt ist nicht bis zum endgültigen Wegfall der Höhe nach zu begrenzen. Ob auch eine Beschränkung nach § 1578b BGB grundsätzlich in Betracht kommt oder ob insoweit der Vergleich eine
Beschränkung ausschließt, weil eine solche nach § 1578 BGB a.F. damals schon möglich war, kann dahinstehen. Neben und zusätzlich zu der bereits vorgenommenen Befristung entspräche eine Beschränkung
nach § 1578b BGB nicht der Billigkeit.
g) Zwar kommt grundsätzlich auch eine Herabsetzung nach § 1579 Nr. 5 BGB in Betracht; der Kl. beruft sich ausdrücklich hierauf. Nach dieser Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen
oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob
unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Nicht erforderlich ist, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein
Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die etwa dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz
angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht erfolgreich zurückfordern kann, weil der Berechtigte sich regelmäßig auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BGH, NJW 2008,
2581 = FPR 2008, 379 = FamRZ 2008, 1325).
Die Bekl. hat zum einen die Auszahlung eines Erbschaftsanteils in Höhe von 18000 Euro nach ihrer Mutter verschwiegen. Zum anderen hat sie erst mit Schriftsatz vom 3. 9. 2008 mitgeteilt, dass sie Anfang des
Jahres 2008 knapp 50000 Euro von ihrem Vater erhalten hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 1439 = FamRZ 1997, 483) sind jedenfalls die Parteien eines Vergleichs verpflichtet, sich ungefragt
zu informieren, falls sich ein für die Berechnung maßgebender Parameter wesentlich ändert.
Beides hätte die Bekl. an sich (früher) offenbaren müssen. Ob die Zinserlöse tatsächlich bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden wären oder ob sie sich nicht im Ergebnis als nicht zu
berücksichtigende freiwillige Leistung Dritter dargestellt hätten, ist dabei - für die Frage der Tatbestandserfüllung des § 1579 BGB - unerheblich. Es ändert nichts an der Offenbarungspflicht. Dass die neuere
Rechtsprechung des OLG Koblenz dies anders sähe, wie die Bekl. behauptet, ist für den Senat nicht erkennbar. Jedenfalls folgte der Senat bisher der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2804 = FamRZ 2000,
153), wonach auch in diesen Fällen eine Offenbarungspflicht besteht, und tut dies auch weiterhin.
Der Senat ist aber der Auffassung, es liege im Verhalten der Bekl. noch keine schwerwiegende Verletzung der Vermögensinteressen des Kl. Die Erbschaft ist relativ geringfügig. Dass die Bekl. hiervon zunächst
offenstehende Prozesskosten bedienen durfte, steht außer Frage. Eine Anlage des verbleibenden Betrags hätte nur zu geringen Zinserlösen geführt, die die Unterhaltspflicht des Kl. kaum beeinflusst hätten.
Anderes gilt zwar für die ihr zugeflossene Lebensversicherungssumme. Eine Anlage des Betrags von 50000 Euro hätte den Unterhaltsanspruch nicht unerheblich reduziert (bei einer Anlage zu 4% und einem
geschätzten Zinserlös von rund 140 Euro pro Monat nach Steuern immerhin um 70 Euro). Allerdings hatte die Bekl. den Betrag erst Anfang des Jahres 2008 erhalten und dies im Schriftsatz vom 3. 9. 2008 von
sich aus und ohne Nachfrage des Kl. mitgeteilt. Das mag nun nicht unbedingt zeitnah sein, liegt aber noch in einem Zeitrahmen, der für die Annahme der schwerwiegenden Folge der Verwirkung zu kurz ist,
jedenfalls bei der relativ geringen Größenordnung, um die es hier nur geht.
Ob es zudem an der für den Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB erforderlichen Mutwilligkeit fehlt, kann dahinstehen, weil bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. ..."
***
„Der 48 Jahre alte Antragsteller und die 47 Jahre alte Antragsgegnerin, die vom 19. Dezember 1980 bis Ende November 2008 miteinander verheiratet waren, streiten im Berufungsrechtszug noch über den von der
Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geltend gemachten nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder (geboren am 9. Juni 1981, am 21. November 1982
und am 18. Juni 1985) hervorgegangen, die unterhaltsmäßig selbständig sind. Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1976 die Hauptschule abgeschlossen und einen Beruf nicht erlernt. Neben der Kindererziehung und
der Haushaltsführung ging sie seit dem Jahre 1985 auch einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit ca. 17 Jahren ist sie bei der Firma H. tätig, gegenwärtig mit einer dreiviertel Stelle. Sie erwirtschaftet ein
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von gerundet 672 €; hinzu kommen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit (Putzstelle) mit gerundet 100 €. Der Antragsteller hat einen Beruf ebenfalls nicht erlernt und war
zunächst im Tiefbau tätig. Er war im Jahre 2007 erwerbsunfähig erkrankt und bezog vom 25. August 2007 bis zum 12. Januar 2009 Krankengeld in Höhe von monatlich 1.234 €. Mit seiner Arbeitgeberin, der
Firma C. O. GmbH & Co. KG, ist er übereingekommen, ab 13. Januar 2009 zunächst seinen Resturlaub von 30 Tagen und danach aufgelaufene 208,46 Überstunden zu nehmen. Ab wann der Antragsteller seine
Erwerbstätigkeit genau wieder aufnehmen kann, steht derzeit nicht fest. Im Jahre 2008 erhielt der Antragsteller auf der Grundlage des Steuerbescheids des Finanzamtes C. vom 21. Februar 2008 eine
Steuerrückerstattung in Höhe von 1.604,68 €. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Verbundverfahrens einen nachehelichen monatlichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 362 € begehrt und hierzu
vorgetragen, daß sie aufgrund der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Haushaltsführung auf ihren Berufswunsch, den der Erzieherin, verzichtet habe. Hätte sie diesen Beruf erlernt oder wäre sie
anderweitig als angelernte Kraft durchgängig erwerbstätig gewesen, könne sie heute ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 bis 1.500 € monatlich erzielen. Ihr jetziger geringerer Verdienst sei
ehebedingt. Aufgrund der Nachteile komme nach ihrer Auffassung eine Begrenzung oder gar Befristung ihres Anspruchs nicht in Betracht. Der Antragsteller hat Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens
beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - Cloppenburg hat durch Verbundurteil vom 28. August 2008
die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft
der Scheidung bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 225 € und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 130 € zu leisten. Das weitergehende Unterhaltsbegehren hat
es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie unter Änderung des angefochtenen
Urteils die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines unbefristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 325 € monatlich ab Rechtskraft der Scheidung weiter verfolgt. Zur Begründung
ihres Rechtsmittels verweist sie darauf, daß der Antragsteller Krankenhaustagegeld beziehe, und aus diesem Grunde eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf 1.000 € schon nicht gerechtfertigt sei. Eine Befristung
des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sei auch nicht gerechtfertigt. Es bestünden sehr wohl ehebedingte Nachteile. An der Versorgung und Betreuung der Kinder habe sich der Antragsteller nicht beteiligt Auch
dieser sei ohne Ausbildung, habe sich jedoch aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis sichere Einkünfte in einem Umfang aneignen können, die wesentlich über ihren Einkünften lägen. Die Antragsgegnerin
beantragt, das Urteil des Familiengerichts Cloppenburg vom 28. August 2008 zu ändern und den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe
von 325 € monatlich im voraus, zahlbar bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung. Er hält es nicht für gerechtfertigt, daß
Krankenhaustagegeldzahlungen berücksichtigt würden. Unter Berücksichtigung erheblicher Fahrtkosten und der übrigen krankheitsbedingten Mehrkosten sei auch die durch das Amtsgericht vorgenommene
Erhöhung des Selbstbehalts auf 1.100 € sehr wohl angemessen. Aufgrund seiner Gesundheitsschädigung im Bereich des Knies sei nicht zu erwarten, daß er bei seiner Arbeitgeberin weiterhin erwerbstätig sei. Er
werde dann letztlich auf Arbeitslosengeld angewiesen sein, welches deutlich niedriger ausfalle als das in der Vergangenheit bezogene Krankengeld. Er habe auch einen Rentenantrag bei der Deutschen
Rentenversicherung O. gestellt, jedoch ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin sei im übrigen gehalten, einer vollschichtigen Tätigkeit mit vierzig Arbeitsstunden wöchentlich nachzugehen. Die vom Amtsgericht
vorgenommene Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs sei sehr wohl gerechtfertigt. Auch er habe einen Beruf nicht erlernt. Er sei seit 27 Jahren bei der Firma C. O. GmbH & Co. KG im Tiefbau
tätig. Diese Tätigkeit sei aber mit einem ganz erheblichen körperlichen Einsatz verbunden. Lediglich aufgrund dieses Einsatzes sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit einem entsprechend hohen Verdienst
verbunden gewesen - bis zu seiner Erkrankung. Die Einkommensunterschiede der Parteien hätten damit ihre Ursache nicht in ehebedingten Nachteilen, sondern seien außerordentlich geschlechtsspezifisch
begründet. ...
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 1573 Abs.2 BGB gegen den Antragsteller einen
monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, jedoch befristet bis Ende November 2018.
Die um die Berufspauschale bereinigten Nettoeinkünfte der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zutreffend mit 720 € festgestellt. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Amtsgerichts an, daß die
Antragsgegnerin als ungelernte Arbeitskraft darüber hinaus aus einer vollschichtigen Tätigkeit höhere Einnahmen nicht erwirtschaften kann. Gegenteiliges ist von dem Antragsteller nachvollziehbar nicht dargetan
worden. 6/7 von 720 € sind gerundet 617 €. Der Antragsteller verfügte bis Ende des Jahres 2008 unter Berücksichtigung des ihm zugeflossenen Krankengeldes und der anteiligen Steuerrückerstattung (monatlich
134 €) über ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 1.368 €. Ein sog. Erwerbstätigenbonus ist aus dem vorgenannten Betrag nicht herauszurechnen, da der Antragsteller im Jahre 2008 nicht gearbeitet hat.
Addiert man die unterhaltsrelevanten Einkünfte der Parteien, errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.985 € Der hälftige Betrag, nämlich gerundet 993 €, entspricht dem unterhaltsrechtlichen Bedarf der
Antragsgegnerin, auf welchen sie sich ihre 6/7 Erwerbseinkünfte mit 617 € anrechnen lassen muß mit der Folge, daß ihr der geltend gemachte monatliche nacheheliche Aufstockungsunterhaltsanspruch in Höhe
von 325 € zusteht. Der Senat verkennt nicht, daß dem Antragsteller nach Zahlung dieses Betrages bis Ende des Jahres 2008 nur ein Selbstbehalt in Höhe von gerundet 1.043 € verbleibt. Vorliegend ist eine
Anhebung des Selbstbehalts von 1.000 € auf 1.100 € sachlich schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfange Krankenhaustagegeld bezogen hat, welches nicht
ausschließlich für die dargelegten zusätzlichen Aufwendungen aufgebraucht worden ist.
Aber auch für die Zeit ab Januar 2009 ist der von der Antragsgegnerin geltend gemachte monatliche nacheheliche Aufstockungsunterhaltsanspruch sachlich gerechtfertigt. Der Senat verkennt nicht, daß der
Antragsteller Krankengeld nur bis zum 12. Januar 2009 erhalten hat. Er bezieht jedoch wieder seit dem 13. Januar 2009 von der Firma C. O. GmbH & Co. KG Einkünfte, wenngleich nicht im Rahmen einer
Erwerbstätigkeit. Den früheren dem Antragsteller zur Auszahlung gelangten Stundenlohn hat seine Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mit 15,31 € brutto angegeben.
Bei dieser Sachlage kann angenommen werden, daß der Antragsteller über ein so hohes monatliches Nettoeinkommen verfügt, daß er auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß ihm im Jahre 2009
Steuererstattungen nicht zufließen werden, in der Lage ist, den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 325 € zu zahlen. Der Antragsteller hat zwar darauf verwiesen, daß seine weitere
Erwerbstätigkeit in Frage gestellt sei; allerdings steht eine endgültige Erwerbsunfähigkeit bislang nicht fest. Sofern sich in der Zukunft ergeben sollte, daß der Antragsteller, wie er derzeit annimmt, einer
Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, besteht für ihn die Möglichkeit der Abänderungsklage.
Eine Herabsetzung des oben errechneten nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin erachtet der Senat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht als gerechtfertigt. Zwar ist
gemäß § 1578b Abs.1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Vorliegend ist eine Herabsetzung aber schon deshalb sachlich ungerechtfertigt, weil die
Antragsgegnerin zusammen mit dem ihr zuerkannten monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch an über rund 1.000 € verfügt, womit ihr eher eine lediglich bescheidene Lebensführung möglich ist.
Im übrigen ist eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts sowie eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor Ablauf von zehn Jahren vorliegend deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, da die
Antragsgegnerin hinreichend dargelegt hat, daß sie durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erhalten hat, für den eigenen Unterhalt nachhaltig zu sorgen. Insoweit kann insbesondere nicht außer
Acht gelassen werden, daß die Antragsgegnerin allein für die Erziehung und die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder zuständig war und die Ehe der Parteien immerhin 27 Jahre Bestand hatte. Die
Unterschiede in dem Einkommensgefüge allein geschlechtsspezifisch zu begründen, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
Andererseits befindet sich die Antragsgegnerin in einem Alter, in der es ihr auch noch möglich ist, eine eigene Altersversorgung teilweise aufzubauen, weshalb auch mit Rücksicht auf die Einkünfte des
Antragstellers eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf und zehn Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs gerechtfertigt ist. ..." (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.2009 - 4 UF 118/08)
***
„... 9. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet entgegen der Auffassung des Bekl. aus. Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt nach ihrer systematischen Stellung allein für den nachehelichen Unterhalt.
Auf den Trennungsunterhalt ist die Bestimmung auch nicht entsprechend anwendbar (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1539 L = BeckRS 2008, 10942; Schürmann, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der
Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap. 1 Rdnr. 1023).
Es kann dahinstehen, ob der Unterhaltsanspruch zu einem Zeitpunkt, als das gemeinsame Kind der Parteien das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres zu
befristen gewesen wäre. Soweit es um den so genannten Basisunterhalt nach § 1570 I 1 BGB geht, wird allerdings die Auffassung vertreten, dass eine entsprechende Befristung auszusprechen sei (vgl. zum
Meinungsstand Maurer, FamRZ 2008, 975 [Anm. zu BGH, NJW 2008, 1663 = FPR 2008, 303 m.w. Nachw.]). Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob eine etwa gebotene Befristung auch im Rahmen des
Trennungsunterhalts möglich ist. Dies alles kann aber auf sich beruhen. Denn vorliegend liegt der Schluss der mündlichen Verhandlung erst nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein
Unterhaltsanspruch der Kl. ist gerade auch mit Rücksicht auf die weiterhin notwendige Betreuung dieses Kindes, wie ausgeführt, gegeben. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt somit nicht in Betracht.
..."(OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2009 - 10 UF 65/08)
***
Ehebedingte Nachteile können auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs weggefallen sein. Eine Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578b BGB kommt auch im
Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer in Betracht. Der geschiedene Ehegatte kann gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 1585b III BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens einer
Rente geltend machen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2009 - 15 UF 76/08, NJW 2009, 2223 ff zu BGB §§ 1571, 1578b, 1585b III).
***
Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind
Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2
EGZPO steht dem nicht entgegen (OLG Stuttgart Beschluss vom 08.01.2009, 16 UF 204/08 zu §§ 1573 V, 1578 b BGB):
„... I. Zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers: Dem Kläger kann für seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau - Familiengericht - vom 19.8.2008 (1 F 27/08) keine Prozesskostenhilfe
bewilligt werden, weil sie nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht bietet. Die Berufung ist zwar zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nämlich - jedenfalls im
Ergebnis - richtig.
1. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein um die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers zeitlich zu befristen ist oder nicht; dieser Streitpunkt lässt sich in 3 Unterpunkte gliedern, nämlich
den, ob die Befristungsvoraussetzungen derzeit vorliegen (s. u. 2.), den weiteren, ob die Befristungsvoraussetzungen bereits bei Erlass des Urteils vom 27.4.2007 im Verfahren 1 F 100/05 UE (im Folgenden:
„Ausgangsverfahren") vorlagen und dort hätten geltend gemacht werden können und müssen (s. u. 3.) und schließlich den, ob bei Bejahung der dem 2. Unterpunkt zu Grunde liegenden Fragestellung die
Befristung jetzt noch möglich oder vielmehr gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist (s. u. 4.).
Außer Streit sind mittlerweile hingegen sämtliche zur Beurteilung der dargestellten Gesichtspunkte maßgeblichen Tatsachengrundlagen, dass nämlich die kinderlose Ehe bis zur Trennung der Ehegatten knapp 13
Jahre währte, die Beklagte vor der Ehe als ungelernte Arbeiterin erwerbstätig war, der Kläger weiterhin das im Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.4.2007 zu Grunde gelegte Einkommen erzielt, also
keine Einkommensverbesserungen erfahren hat, und die Beklagte seit Januar 2008 zwar eine Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie ausübt, hierbei jedoch ein Nettoeinkommen erzielt, das hinter dem
zurückbleibt, das der Beklagten im Urteil vom 27.4.2007 fiktiv aufgrund der Annahme einer vollschichtigen Tätigkeit zugeschrieben wurde.
2. Die Frage, ob die Befristungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen, bemisst sich im Grundsatz nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Recht, allerdings
nach Maßgabe des Übergangsrechts gem. § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO.
a. Voraussetzung einer Befristung gem. § 1578 b Abs. 2 BGB n. F. ist in jedem Falle, dass die Tatsachengrundlage für die in diesem Zusammenhang anzustellende Billigkeitsprüfung hinreichend gesichert ist. Da
anerkannt ist, dass hierfür den Einkommensmöglichkeiten, die sich dem Unterhaltsberechtigten aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eröffnen, zentrale Bedeutung zukommt, insbesondere im Hinblick auf die
Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten nach Wiedereintritt ins Berufsleben nach beendeter Ehe Nachteile verbleiben, die ihren Grund in der Ehe selbst haben und die innere Rechtfertigung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs darstellen, kommt eine Befristung nur dann in Betracht, wenn das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte nach voller Wiedereingliederung ins Erwerbsleben gesichert erzielen kann,
bereits beziffert werden kann. Der Bundesgerichtshof hält dies in seiner Entscheidung FamRZ 2007, 793 bereits dann für möglich, wenn alle hierfür maßgeblichen Umstände bei Schluss der mündlichen
Verhandlung zuverlässig voraussehbar sind (vgl. Rdnr. 60 der genannten Entscheidung).
b. Folgt man der Auffassung von Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht , 6. A., 6. Kapitel Rdnr. 420 a, der aus der Entscheidung BGH FamRZ 2007, 793 ableitet, das aus vollschichtiger
Erwerbstätigkeit gesichert erzielbare Einkommen sei erst nach (realer) Aufnahme einer Ganztagsarbeit zuverlässig feststellbar, so wäre eine für jede Befristung unerlässliche sichere und zuverlässige Prognose,
dass dem Unterhaltsberechtigten durch Unterhaltsleistungen auszugleichende ehebedingte Nachteile nicht verbleiben, erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Unterhaltsberechtigte tatsächlich vollschichtig
erwerbstätig ist. Im vorliegenden Fall würde diese Auffassung dazu führen, dass weder im Ausgangsverfahren noch im vorliegenden Berufungsverfahren die Voraussetzungen einer Befristung gem. § 1578 b Abs.
2 BGB n. F. gegeben wären, weil die Beklagte - entgegen der Fiktion im Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.4.2007 - bis zum heutigen Tage nicht vollschichtig arbeitet. Auf der Grundlage dieser
Auffassung könnte die vorliegende Klage somit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil selbst dann, wenn es sich vorliegend nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um ein Erstverfahren handeln würde,
eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nicht möglich wäre.
c. Hält man entgegen Gerhardt für möglich, das gesichert erzielbare Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit auch dann zuverlässig vorherzusehen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit
noch nicht aufgenommen hat, so wäre eine Befristungsentscheidung bereits ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem alle für die im Rahmen des § 1578 b Abs. 2 BGB n. F. anzustellende Billigkeitsabwägung
maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend sicher prognostizierbar sind. Damit könnte auch das Einkommen aus fingierter vollschichtiger Erwerbstätigkeit hinreichende Grundlage einer Billigkeitsabwägung gem.
§ 1578 b Abs. 2 BGB sein, wenn nur die Grundlagen der Fiktion hinreichend gesichert sind.
Auf der Grundlage einer solchen Auffassung kommt im vorliegenden Fall anhand der derzeit festzustellenden Gegebenheiten eine Befristung gem. § 1578 b Abs. 2 BGB n. F. in Betracht, weil die Beklagte zu
jeder vollschichtigen Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin in der Lage ist, die mit nur geringen körperlichen Belastungen einhergeht. Sie kann damit an eine Erwerbstätigkeit anknüpfen, die sie vor ihrer Ehe bereits
ausgeübt hat. Soweit sie keine Tätigkeiten ausüben kann, die über nur gelegentlich mittelschwere körperliche Belastungen hinausgehen, beruht diese Einschränkung ihres beruflichen Fortkommens auf ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen; dass diese wiederum ihren Grund in der Ehe mit dem Kläger haben, ist bislang weder dargetan noch sonst ausreichend ersichtlich. Da die Ehe kinderlos war, kommt dem
Gesichtspunkt der kindererziehungsbedingten Nachteile im beruflichen Fortkommen der Beklagten keine Bedeutung zu. Die Ehe war bis zum Zeitpunkt der Trennung auch nicht von derart langer Dauer, dass
allein dieser Umstand für sich genommen einen beruflichen Nachteil nahelegt, zumal unbekannt ist, ob die Beklagte während der Ehe - abgesehen von der Zeit ihrer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit mit
anschließender Arbeitslosigkeit - ehebedingt von einer Erwerbstätigkeit abgesehen hat.
3. Tritt man der oben zu Ziffer 2. c. umschriebenen Auffassung bei, so hätte die Befristung der Unterhaltsverpflichtung bereits im Ausgangsverfahren erfolgen können.
a. Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 27.4.2007 ergibt, handelte es sich bei dem zugesprochenen nachehelichen Unterhalt ausschließlich um Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2
BGB a. F., der auch nach der vor dem 1.1.2008 geltenden Gesetzeslage grundsätzlich befristbar war (vgl. § 1573 Abs. 5 BGB a. F.)
b. Die Möglichkeiten zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach dieser Vorschrift waren und sind seit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006)
identisch mit denjenigen im neu formulierten § 1578 b BGB, soweit diese den Aufstockungsunterhalt betreffen. Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass der Bundesgerichtshof mit der erwähnten
Rechtsprechungsänderung die Regelungen des § 1578 b BGB n. F. für den Bereich des Aufstockungsunterhalts vorweggenommen hat (vgl. Palandt - Brudermüller, BGB, 68. A., Einf. II vor § 1569 Rdnr. 15;
Dose; FamRZ 2007, 1289, 1296; Gerhardt, aaO, Rdnr. 420). Die gesetzgeberische Neuerung durch das UÄndG gegenüber der seit 12.4.2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht deshalb nur
darin, dass § 1578 b BGB n. F. die Möglichkeiten zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf andere Unterhaltstatbestände ausdehnt, die vorliegend jedoch nicht in Betracht zu ziehen sind.
c. Da die Tatsachengrundlagen im vorliegenden Berufungsverfahren keine anderen sind als die, die das Amtsgericht im Urteil des Ausgangsverfahrens vom 27.4.2007 festgestellt hat, hätte eine Befristung aus den
oben dargelegten Gründen und vor dem Hintergrund der seit dem 12.4.2006 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Ausgangsverfahren erfolgen können, wie dies das Amtsgericht im
angefochtenen Urteil auch angenommen hat.
4. In Folge einer bereits im Ausgangsverfahren bestehenden Möglichkeit zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung stellt sich dann die Frage der Präklusion gem. § 323 Abs. 2 ZPO. Von dieser Prämisse
ausgehend hat das Amtsgericht die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO zutreffend bejaht.
a. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen, weil nicht bereits vor dem 1.1.2008 bestehende Umstände i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO in Rede stehen, die (erst) durch das „Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts" vom 21.12.2007 erheblich geworden sind.
aa. Ziffer 1 der genannten Vorschrift ermöglicht es, unter Durchbrechung des Vertrauensschutzes auf den Fortbestand eines bereits vor dem 1.1.2008 geschaffenen Unterhaltstitels Änderungen der
Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe des seit 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrechts herbeizuführen, auch wenn diese nicht auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse beruhen. Die Grenzen für die
Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des bisherigen Unterhaltstitels sind dort gezogen, wo das neue Unterhaltsrecht zu keiner wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führt oder
eine Änderung des bisherigen Unterhaltstitels nach Maßgabe des neuen Rechts dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten ist.
bb. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO stellt demgegenüber nur klar, dass eine nach Ziffer 1 der genannten Vorschrift mögliche Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des Unterhaltstitels nicht an den
Sperren der §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO scheitert.
b. Entscheidend ist demzufolge, ob eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch der
Beklagten hätte befristet werden müssen, ist kein Ausfluss der Rechtsänderung durch das „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts" vom 21.12.2007, sondern der bereits ab dem 12.4.2006 geänderten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 5 BGB a. F. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren am 3.4.2007 war die Änderung der
BGH-Rechtsprechung in der Fachwelt hinreichend bekannt und hätte vom Amtsgerichts bei seiner Entscheidung im Frühjahr 2007 beachtet werden müssen. Da - wie oben bereits ausgeführt - schon auf der
Grundlage des damals festgestellten Sachverhalts sicher absehbar war, dass der Beklagten durch Aufnahme einer zumutbaren, körperlich nur wenig belastenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit als ungelernte
Arbeiterin keine ehebedingten Nachteile verbleiben würden, die eines Ausgleichs durch Gewährung von unbefristetem Geschiedenenunterhalt bedurft hätten, wäre schon damals die Befristung des
Geschiedenenunterhalts nicht nur möglich, sondern auch geboten gewesen. Eines besonderen Hinweises oder gar eines entsprechenden Antrags, den Unterhaltsanspruch zu befristen, bedurfte es nicht, weil es sich
bei der Befristung gem. § 1573 Abs. 5 BGB a. F. - wie bei der Befristungsmöglichkeit gem. § 1578 b BGB seit dem 1.1.2008 - um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung handelte.
c. Dass das Amtsgericht in seinem Urteil vom 27.4.2007 eine solche Befristung nicht vorgenommen hat, beruhte ausweislich der Entscheidungsgründe jenes Urteils nicht darauf, dass es die Prognosebasis für
nicht ausreichend erachtete, sondern ersichtlich allein auf einer anderweitigen rechtlichen Würdigung des festgestellten Lebenssachverhalts. Es handelte sich damit um einen Rechtsanwendungsfehler, den der
Kläger im Rechtsmittelwege hätte rügen und angreifen müssen. Dass er dieses unterlassen hat, führt gem. § 323 Abs. 2 ZPO zum Ausschluss der entsprechenden Rüge im nachfolgenden Abänderungsverfahren.
5. Die obigen Erwägungen zeigen, dass die eingangs dargestellten unterschiedlichen Auffassungen, die zur Frage der hinreichend sicheren Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Befristungsmöglichkeit
vertreten werden, vorliegend nicht ergebnisrelevant sind. Somit kommt auch nicht in Betracht, die Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug deshalb zu bewilligen, weil zu dem in Rede stehenden Problem
unterschiedliche Rechtsauffassung vertretbar erscheinen; denn alle vertretenen Meinungen führen zum selben Ergebnis, nämlich mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung. ..."
***
Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer
der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: die Antragsgegnerin hatte
während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Die Darlegungs- und
Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer
Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2008 - 13 UF 100/08, NJW 2009, 1216 ff):
„... Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Ag.gem. § 1578b BGB kommt derzeit noch nicht in Betracht. Nach der zum 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578b BGB ist der
nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung stellt § 1578b BGB jetzt ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus
der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Hier ist zu
berücksichtigen, dass die Ag. auf Grund der Gestaltung der Haushaltsführung/Erwerbstätigkeit der Parteien während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und dementsprechend nicht
unmittelbar an ihre vorhergehende elfjährige Berufserfahrung anknüpfen kann.
Gleichzeitig ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch die Bandscheibenerkrankung der Ag. zu berücksichtigen. § 1578b BGB erfasst nicht nur die Fälle, in denen es um die Kompensation ehebedingter
Nachteile geht, sondern auch Konstellationen, in denen es allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Darunter fällt zum Beispiel eine Erkrankung eines Ehegatten, die
ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist (BT-Dr 16/1830, S. 19f.). Vorliegend kommt aber noch hinzu, dass die Rückenproblematik der Ag. bereits in der Ehezeit in 2004 eingesetzt hatte.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die
Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist (BGH, NJW 2007, 2628 = FamRZ 2007, 1232). Sowohl die andauernden ehebedingten
beruflichen Nachteile als auch die Erkrankung der Ag., deren Verlauf auch der Sachverständige nicht zuverlässig vorhersagen kann, stehen derzeit einer sicheren Prognose der Einkommensverhältnisse der Ag.
entgegen, so dass eine Begrenzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs momentan nicht in Betracht kommt.
Der Senat hat davon abgesehen, die Revision gem. § 543 II ZPO zuzulassen. Eine Zulassung hat zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. erfordert.
In Bezug auf die unterlassene Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB fehlt es schon deshalb an diesen Voraussetzungen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Soweit der Senat über die Anrechenbarkeit der Umgangskosten befunden hat, ist dies bereits höchstrichterlich einheitlich entschieden (BGH, NJW 2005, 1493 = FamRZ 2005, 706, zuletzt BGH, NJW 2008, 1373
= FPR 2008, 172 = FamRZ 2008, 594).
Auch die Voraussetzungen für eine etwaige Erhöhung des Selbstbehalts wegen erhöhter Wohnkosten sind bereits obergerichtlich geklärt (OLG Hamburg, FamRZ 2003, 1205 L; s. auch Viefhues, in:
jurisPK-BGB, 4. Aufl. [2008], § 1603 Rdnr. 60).
Zu der Anrechenbarkeit der Beiträge zum Sportverein der Kinder gibt es keine veröffentlichte Rechtsprechung Eine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint insoweit
aber angesichts der eindeutigen Kommentierung im Schrifttum (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1610 Rdnr. 9; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. [2006], Rdnr. 3042) nicht erforderlich. Im
Übrigen hat die vorliegende Fallkonstellation freiwilliger zusätzlicher Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten keine grundsätzliche Bedeutung. Sie berührt nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Auch die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwölf- und 16-jährigen Kindern führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat. ..."
***
„... I. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1. Nach dem bisherigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag, gerichtet auf Wegfall der durch notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004 titulierten Verpflichtung zur Zahlung
nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 10.2.2008, nicht durchdringen kann. Daher bietet der Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Schon auf der Grundlage eines vom Amtsgericht festgestellten Einkommens des Klägers von 1.915 € monatlich bei gleichzeitiger Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten der Beklagten ergibt sich
ein vollständiger Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers nicht. Soweit das Amtsgericht ausführt, unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 stände der Beklagten ein maximaler
Unterhaltsbedarf in Höhe von 820,71 € zu, den sie durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst decken könne, verkennt das Amtsgericht den Halbteilungsgrundsatz (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte während der Ehe erwerbstätig war, ist ein (fiktives) Einkommen aus Erwerbstätigkeit jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt eines Surrogats der bisherigen Familienarbeit als eheprägend anzusehen (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rz. 184 a). Nähme man daher auf
Seiten der Beklagten ein fiktives Einkommen von 820,71 € an, wie durch den angefochtenen Beschluss geschehen, errechnete sich immer noch ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Beklagten von rund 469 € [=
(1.915 € - 820,71 €) x 3/7].
b) Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet aber deshalb in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6,
Rz. 726), sein Abänderungsbegehren nicht schlüssig dargelegt hat.
Allerdings gelten für die Abänderung einer notariellen Vereinbarung, wie vorliegend, die Vorschriften des § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht. Vielmehr kommt es nach materiellem Recht darauf an, ob Veränderungen
in den tatsächlichen wie auch rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der geänderten Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, gebieten (vgl. Wendl/Schmitz, a.a.O., § 10,
Rz. 158 e). Dessen ungeachtet muss aber auch im Falle einer solchen Abänderungsklage der Kläger im Einzelnen darlegen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nicht ausreichend ist insoweit,
wenn geltend gemacht wird, ein einzelner Umstand, der für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, habe sich geändert. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und
für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 401). Es bedarf einer
Gesamtbeurteilung aller geänderten und unveränderten Umstände, zumal gegenläufige Veränderung einander aufheben können. Demgemäß hat der Abänderungskläger grundsätzlich alle für die
Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände dazulegen. Geschieht dies nicht, kann er mit der Abänderungsklage nicht durchdringen (vgl. zu der Frage, ob die Abänderungsklage dann schon unzulässig oder
aber erst unbegründet ist, Hoppenz, Anm. zu BGH, FamRZ 2007, 1459, 1461).
Vorliegend hat sich der Kläger darauf beschränkt, auf eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten sowie auf eine erneute Eheschließung und die Unterhaltspflicht gegenüber einem aus dieser neuen Ehe stammenden
minderjährigen Kind hinzuweisen. Dies aber reicht nicht aus. Vielmehr muss der Kläger im Einzelnen, also auch unter Berücksichtigung eines der Beklagten zuzurechnenden Einkommens, rechnerisch darstellen,
dass sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr ergibt.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne, auch wenn in der notariellen Vereinbarung vom 10.4.2004 ihre Schwerbehinderung Berücksichtigung gefunden habe, nunmehr einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, kann dies zwar dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1572 BGB nicht mehr bzw. nicht mehr in vollem Umfang besteht. Soweit die Verpflichtung des Klägers zur
Unterhaltszahlung auf Grund der notariellen Vereinbarung auch darauf beruht haben sollte, dass der damals 14-jährige Sohn der Parteien überwiegend von der Beklagten betreut worden ist, sodass diese
möglicherweise noch einen (Teil-)An-spruch auf Unterhalt nach § 1570 BGB a. F. gehabt haben sollte, könnte dieser Anspruch im Hinblick darauf, dass der gemeinsame Sohn der Parteien nun volljährig ist,
ebenfalls entfallen sein. Doch selbst wenn die beiden genannten Unterhaltstatbestände nicht mehr vorlägen, könnte sich immer noch ein Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2
BGB ergeben. Dass der erforderliche Einsatzzeitpunkt für einen solchen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegeben ist, kann angenommen werden (vgl. hierzu Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 124, 126).
Die Beweislast dafür, dass ein bei Errichtung des bestehenden Titels einschlägiger Unterhaltstatbestand nicht mehr gegeben ist, trägt der Abänderungskläger (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726). Demnach ist
es Sache des Klägers, seine Behauptung, die Beklagte sei an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht krankheitsbedingt gehindert, zu beweisen.
2. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den Hilfsantrag, mit dem der Kläger nach erfolgter Auskunfterteilung Abänderung des Unterhaltstitels im Wege der Stufenabänderungsklage (vgl. hierzu
FamVerf/Schael, § 1, Rz. 383) begehrt, bietet Aussicht auf Erfolg, wobei es darauf angesichts der erfolgversprechenden Rechtsverteidigung gegen den Hauptantrag nicht abschließend ankommt.
a) Der vom Kläger im Wege der hilfsweise erhobenen Abänderungsstufenklage angekündigte Antrag begegnet schon unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit Bedenken. Zum einen wird dadurch, dass
„Auskunft durch Vorlage" von bestimmen Unterlagen begehrt wird, dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass zwischen einem Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB und einen
Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (vgl. FamVerf/Schael, § 1, Rz. 374; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 677). Ferner ist der Zeitraum, für den Auskunft bzw.
Belege verlangt werden, mit „in den letzten 12 Monaten erzielten Einkünften" nicht hinreichend beschrieben, zumal seit der Einreichung der Klage, die diesen Antrag enthält, bereits mehrere Monate verstrichen sind.
b) Darüber hinaus ist fraglich, ob die Beklagte nicht bereits hinreichend Auskunft erteilt hat durch ihre „eidesstattliche Erklärung" vom 26.6.2008, die dem Schriftsatz vom 16.7.2008 als Anlage B1 beigefügt war.
Hierin erklärt die Beklagte, dass sie außer den Unterhaltszahlungen des Klägers über keine weiteren Einkünfte verfüge, allerdings im März 2008 eine Eigenheimzulage in Höhe von 3.050,88 € erhalten habe.
Soweit es dem Kläger um Vorlage von Belegen, nämlich von Gehaltsbescheinigungen, Bankbestätigungen hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalerträgen und Einnahmen/Überschussrechnungen hinsichtlich
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, können diese angesichts der von der Beklagten erteilten Auskunft naturgemäß nicht beigebracht werden, da entsprechende Einkünfte danach nicht erzielt
worden sind.
3. Für das weitere Verfahren wird, sofern die Abänderungsklage durch nachträglichen Vortrag schlüssig werden sollte, vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
a) Der Unterhaltsbedarf der Beklagten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu sind die Einkünfte der Parteien im Einzelnen zu ermitteln, ebenso etwaige
Verbindlichkeiten und Unterhaltslasten.
aa) Soweit ist das Einkommen des Klägers betrifft, wird sich dieser im Hinblick auf den Einwand der Beklagten dazu zu erklären haben, ob er Steuererstattungen erhalten hat. Soweit etwaige Steuererstattungen
auch aus dem Splittingvorteil infolge der neuen Eheschließung herrühren sollten, sind diese jedenfalls dann, wenn die frühere Ehegattin, also die Beklagte und die jetzige Ehegattin, gleichrangig im Sinne von §
1609 BGB sind, auch zu Gunsten der Beklagten in vollem Umfang heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 46 ff.; BGH, FamRZ 2008, 1739 ff., Rz. 72).
bb) Auch zu einem etwaigen Wohnvorteil (vgl. hierzu Nr. 5 der genannten Unterhaltsleitlinien) wird sich der Kläger im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu erklären haben. Der Hinweis allein darauf, dass
der Beklagten ein solcher Wohnvorteil ebenfalls zugute komme, reicht insoweit nicht aus, zumal, da beide Parteien nicht in derselben Wohnung leben, kaum anzunehmen ist, dass die Wohnvorteile auf beiden
Seiten in derselben Höhe vorhanden sind. Bei der Bemessung des Wohnvorteils sind auch etwa gezahlte Eigenheimzulagen zu berücksichtigen (Nr. 5 der genannten Leitlinien).
cc) Die ehelichen Lebensverhältnisse sind auch durch das gemeinsame Kind der Parteien geprägt. Ob der insoweit zu berücksichtigende Kindesunterhalt noch in derselben Höhe angesetzt werden kann, in der er
durch die notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004 tituliert worden ist, erscheint zweifelhaft. Das gemeinsame Kind der Parteien ist inzwischen volljährig, sodass beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig
sind, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hinzukommt, dass das Kind offenbar über Eigeneinkünfte in Form einer Ausbildungsvergütung verfügt. Auch ist das Kindergeld nun gemäß § 1612 b BGB bedarfsdeckend
heranzuziehen (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 99). Soweit allerdings der Kindesunterhalt in der titulierten Höhe weitergezahlt worden ist, ist trotz des Grundsatzes, dass Unterhaltsansprüche so zu errechnen sind,
als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde, zu erwägen, es zumindest für die Vergangenheit bei dem entsprechenden Betrag zu belassen (vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 228;
Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 200).
dd) Unter dem Gesichtspunkt der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse hat auch die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Kind aus seiner jetzigen Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der
Scheidung der Ehe mit der Beklagten geboren worden ist, Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs (vgl. BGH, FamRZ 2008, 968 ff., Rz. 47 m. Anm. Maurer, S. 975, 976 f.). Insoweit sind aber auch
Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob der Kläger diesem Kind allein barunterhaltspflichtig ist, weil die Mutter, die jetzige Ehefrau des Klägers ihrer Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, §
1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.
ee) Bei der Bedarfsbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, wobei er hierzu, insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der
Ehefrau, nichts vorgetragen hat. Soweit ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau besteht, kommt grundsätzlich, nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für das minderjährige Kind, eine Bedarfsbemessung
nach dem Dreiteilungsgrundsatz in Betracht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 37 ff.).
ff) Soweit es das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen der Beklagten betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie auf Grund gesundheitlicher
Einschränkungen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Erwerbstätigkeit nicht völlig ausscheidet, wird es, soweit die Beklagte keine
ausreichenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle darlegen sollte, ein fiktives Einkommen in Ansatz bringen. Dabei sind Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung und beruflicher Werdegang der Beklagten zu
berücksichtigen (vgl. Senat, FamRZ 2003, 48, 50; FamRZ 2006, 1701).
gg) Auch auf Seiten der Beklagten ist der Frage nachzugehen, ob sie sich einen Wohnvorteil zurechnen lassen muss. Dabei kommt es, ebenso wie beim Kläger, auf Größe, Lage, Ausstattung des Hauses und auf
den für ein vergleichbares Objekt auf dem örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren Mietzins an. Anhaltspunkte für Letzteres können Mietspiegel der betreffenden Region geben.
hh) Soweit auf Seiten der Beklagten eine anteilige Barunterhaltspflicht für den gemeinsamen volljährigen Sohn der Parteien anzunehmen ist, hat dies bei der Bedarfsmessung ebenfalls Berücksichtigung zu finden.
b) Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers ist die veränderte Rangfolge nach § 1609 BGB n. F. zu berücksichtigen. Im ersten Rang befindet sich allein das minderjährige Kind des Klägers aus der
neuen Ehe. Das volljährige Kind der Parteien ist auch gegenüber der Beklagten und der jetzigen Ehefrau des Klägers nachrangig. Bei der Frage, ob die Beklagte und die neue Ehefrau des Klägers den gleichen
Rang einnehmen, kommt es, einen Betreuungsunterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau gegenüber dem Kläger unterstellt, darauf an, ob die Ehe der Beklagten mit dem Kläger von aller Dauer war. Dabei ist
entscheidend darauf abzustellen, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 63 ff.).
c) Soweit der Kläger mit einem weiteren Hilfsantrag eine Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, kommt es nach § 1578 Abs. 1, 2 BGB, eine auch ohne (Hilfs-)Antrag von Amts wegen zu
beachtende Vorschrift, ebenfalls entscheidend darauf an, inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die für eine Befristung sprechen
könnten, trägt grundsätzlich der Unterhaltsschuldner (vgl. BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 22; Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578 b, Rz. 19). Soweit ehebedingte Nachteile auf Seiten der
Beklagten nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang eingetreten sein sollten, sind bei der Abwägung, welche Rechtsfolge dies nach sich zieht, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu
zählt auch die Dauer der Ehe. Insoweit wird sich der Kläger nicht auf eine Ehedauer von nur fünf Jahren zurückziehen können, sollte das Vorbringen der Beklagten mit der Beschwerdeschrift zutreffen, dass die
Parteien vor Begründung der zuletzt geschiedenen Ehe schon einmal miteinander verheiratet waren.
II. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat noch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO. Mit Schriftsatz vom
16.7.2008 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Eine solche Erklärung befindet sich bis heute
nicht bei den Akten. Das Amtsgericht wird die Beklagte auffordern, eine entsprechende aktuelle Erklärung nebst Belegen vorzulegen und alsdann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den
Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden. ..." (OLG Brandenburg Beschluss vom 02.12.2008 - 10 WF 227/08)
***
§ 1578b BGB ist nicht auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Ob in Einzelfällen (z.B. bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse usw.) eine analoge Anwendung von § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt in Betracht kommen kann, bleibt offen (OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008 -
4 WF 142/08 zu BGB §§ 1361, 1578b):
„... I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2000 verpflichtete sich der im Jahre 1922 geborene Kläger durch einen am 6. Januar 2001 geschlossenen Vergleich an
die im Jahre 1947 geborene Beklagte einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600 DM (= 1.329,16 €) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die
Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung
von 50.000 DM zurück.
Der Kläger begehrt für eine Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts auf Null Prozeßkostenhilfe. Sein Abänderungsbegehren stützt er in erster Linie auf das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; außerdem beruft er sich darauf, daß sich seine Einkommensverhältnisse wegen krankheitsbedingter Kosten verschlechtert hätten. Ferner ist er der Auffassung, daß die Beklagte
eine Erwerbsobliegenheit trifft. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen (58 F 1732/08). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Abänderungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Das Amtsgericht hat zu Recht seine ablehnende Entscheidung damit begründet, daß weder eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt noch eine Befristung des im Jahre 2001 titulierten
Trennungsunterhalts gemäß § 1578b BGB in Betracht komme (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1539; Büttner/Niepmann, NJW 2008, 2391, 2399). Die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeit nach §
1578b BGB betrifft den nachehelichen Unterhalt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die für den Trennungsunterhalt maßgebliche Norm des § 1361 BGB erklärt in Absatz 3 auch
lediglich die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit für entsprechend anwendbar; auf § 1578b BGB verweist sie hingegen nicht.
Da auch die Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen hat (BT-Dr. 16/1830 S. 16), ist § 1578b BGB nicht auf den
Trennungsunterhalt anzuwenden. Eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geführten Diskussion, ob in Einzelfällen (z.B. bei kurzem Zusammenleben, langer Trennungsdauer, fehlender Betreuung
gemeinsamer Kinder, mangelnder Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse usw.) gleichwohl eine analoge Anwendung von § 1578b BGB in Betracht kommen kann (so Palandt/Brudermüller,
BGB Nachtrag zur 67. Aufl. § 1578b Rdn. 3; Graba, FamRZ 2008, 1217, 1220; s. dazu auch Triebs, FPR 2008, 31, 35), erübrigt sich im vorliegenden Fall, denn der Kläger hat auch nicht ansatzweise zu den für
die Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB maßgeblichen Gesichtspunkten (Fehlen oder Wegfall etwaiger ehebedingter beruflicher Nachteile der Beklagten, Dauer der Ehe, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Beklagten usw.) vorgetragen. Die vom Kläger behauptete schwere Erkrankung sowie der Umstand, daß er der Beklagten für die Rückübertragung des Hausgrundstücks eine
»Ausgleichszahlung« von 50.000 DM geleistet hat, würden entgegen der Annahme des Klägers für sich genommen nicht schon zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB führen.
2. Eine Herabsetzung des Unterhalts kommt auch nicht wegen der vom Kläger angeblich zu tragenden Arzneimittelkosten in Betracht. Sein hierauf gestütztes Abänderungsbegehren scheitert bereits daran, daß der
Kläger die Geschäftsgrundlage der im Jahre 2001 getroffenen Vereinbarung nicht dargetan hat. Erforderlich ist insoweit ein Vortrag zu den Einkünften des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im
Verhältnis zu seinen derzeitigen Einkünften (OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1998). Nicht ausreichend ist somit sein Vortrag, wonach er von seiner derzeitigen Rente in Höhe von (3.008,04 € abzüglich
Kranken- und Pflegeversicherung 287,25 € =) = 2.720,99 € erhebliche Mittel für Medikamente von ca. 285 € monatlich bestreiten müsse. Wie hoch die von ihm bezogene Rente und der von ihm zu leistende
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Vergleichsabschluß war, ist offen; es fehlt auch an jeglichem Vortrag dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Wohnwert auf seiten des Klägers für das von
den Parteien während der Ehe gemeinsam genutzte, vom Kläger jetzt allein bewohnte Haus berücksichtigt worden ist.
3. Im Hinblick darauf, daß es schon an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den für den Vergleichsabschluß maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien fehlt, kann er sein
Abänderungsbegehren auch nicht mit einer etwaigen Erwerbsobliegenheitsverletzung der Beklagten und somit einem ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommen begründen. Hinzu kommt, daß sich aus dem Vortrag
des Klägers auch nicht ergibt, ob die Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses davon ausgegangen sind, daß und gegebenenfalls in welchem Umfange die seinerzeit 54 Jahre alte Beklagte eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte. Außerdem hat der Kläger auch keinerlei Angaben dazu gemacht, wann die Beklagte zuletzt in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin tätig war, so daß
sich selbst bei Annahme einer etwaigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten das ihr fiktiv zuzurechnende Einkommen nicht feststellen ließe.
4. Nach alledem erweist sich die Abänderungsklage unter keinem Gesichtspunkt als erfolgversprechend; der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers war daher zurückzuweisen. Auf die Frage, ob bzw. in welchem
Umfange der Kläger die Prozeßkosten aus seinem Vermögen und Einkommen selbst bestreiten kann, kommt es somit nicht mehr an. ..." (OLG Bremen, Beschluss vom 01.12.2008 - 4 WF 142/08 zu BGB §§
1361, 1578b)
***
„... Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt derzeit nicht in Betracht. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 - in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung
(vgl. BGH NJW 2008, 2644, 2645) zur Befristung nachehelichen Unterhaltes - zum Aufstockungsunterhalt - ausgeführt, dass seine bisherige Rechtsprechung in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum
01.01.2008 eingeflossen ist. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend sei deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters
ehebedingte Nachteile absehbar seien (so BGH a.a.O. mit Zitat BGH NJW 2008, 2581). Wie das frühere Recht setze auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB
nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfalle, bereits erreicht sei. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder
zuverlässig voraussehbar seien, sei eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH a.a.O. mit Zitat BGH
NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig voraussehbar seien, lasse sich nur unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (BGH a.a.O. mit Zitat BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134, 135). Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert sei, trage der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer
Befristung oder Beschränkung nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Dr 16/1830, Seite 20). Habe der Unterhaltspflichtige - so der BGH a.a.O. - allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme
oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts nahe legen, obläge es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist für die Umstellung auf
den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprächen (BGH a.a.O. unter Zitat von BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamZR 2008, 134, 136).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt nach Auffassung des Senats weder eine Beschränkung noch eine Befristung des Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin in Betracht. Aufgrund der Krankheit der
Antragsgegnerin kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die Antragsgegnerin überhaupt noch in der Lage sein wird, wieder vollschichtig arbeiten zu können. Eine halbwegs sichere Prognose ist - wie oben näher
ausgeführt - insoweit nicht möglich. Es liegen auch ehebedingte Nachteile vor. Denn dass die Antragsgegnerin bis zum Erkennen ihrer Erkrankung nur zu 60 % erwerbstätig war, ist durch die Rollenverteilung
während der Ehe der Parteien bestimmt. Hätte die Antragsgegnerin nicht geheiratet und das gemeinsame Kind zu betreuen gehabt, wäre sie aller Voraussicht nach auch während der Ehe vollschichtig tätig
gewesen und würde nunmehr - so der Vortrag der Antragsgegnerin - etwa so viel verdienen können wie der Antragsteller. Dies ist ihr alles derzeit nicht möglich. Zwar ist die Krankheit nicht ehebedingt, jedoch
sind die Nachteile - vermindertes Krankengeld sowie fehlende Möglichkeit der Aufstockung der Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit - ehebedingt. Denn infolge der Kinderbetreuung, die nach der
Lebensplanung der Parteien im Schwerpunkt bei der bei Bestand der Ehe nicht vollschichtig tätigen Antragsgegnerin lag, konnte diese nicht in Vollzeit arbeiten und sieht sich nunmehr an einer Aufstockung der
aus der Ehe herrührenden Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt gehindert. ..." (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2008 - 4 UF 60/08)
***
Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des Familiengerichts nach Ablauf der für ihn
geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des
Rechtsmittelgegners. Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt
voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen eine Gewinnausschüttung
an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter
Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind
sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu
bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat. Eine zeitliche Befristung des
Ehegattenunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 Abs. 1, S. 2
BGB besteht und (noch) keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08 zu §§ 629a Abs. 3 ZPO, 1570
Abs. 1, 1578 Abs. 2, 1578 b, 1581 S. 1 BGB - http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/2_UF_43_08urteil20081030.html).
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Das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten auf die Gewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts steht einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs alsbald nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform
jedenfalls dann entgegen, wenn die Ehe von langer Dauer war, der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut und aufgrund seines Alters und
seiner fehlenden Berufsausbildung und erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat (OLG Celle, Beschluss vom 27.10.2008 - 10 WF 350/08).
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„... Weder eine Herabsetzung noch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB kommen zurzeit in Betracht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht ersichtlich, wie lange und in welchem Umfang
die gemeinsame Tochter der Parteien eine Betreuung durch die Mutter benötigt. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung minderjähriger Kinder ist eine vorausschaubare Beurteilung der Verhältnisse für einen
fernliegenden Zeitpunkt nicht möglich. Auch wenn davon auszugehen sein wird, dass mit der Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich die noch erforderlichen Betreuungsleistungen die Ausübung einer
Vollzeittätigkeit zulassen können, genügt dies vorliegend nicht für eine ausreichend sichere Prognose dahingehend, dass die Entwicklung der gemeinsamen Tochter der Parteien eine stufenweise Anhebung der
Arbeitstätigkeit bis hin zur Vollzeittätigkeit zulässt. Daher kann auch nicht bereits jetzt eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft erfolgen. ..." (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom
16.10.2008 - 7 UF 119/08, NJW 2009, 600 ff)
***
„... 6. Der Unterhaltsanspruch der Bekl. dürfte nach dem bisherigen Vortrag der Parteien außerdem zeitlich zu begrenzen sein. Während eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit (§
1572 BGB) nach altem Recht nicht möglich war (s. Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1572 Rdnr. 15), kommt nach der seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung des § 1578b BGB, der für sämtliche
Unterhaltstatbestände gilt, eine zeitliche Begrenzung in Betracht. Danach ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit dem bedürftigen Ehegatte durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus
der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Ehebedingte berufliche Nachteile sind der Bekl. offensichtlich nicht entstanden. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl. ist die Bekl. wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bereits zum
Zeitpunkt der Eheschließung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Da der Unterhaltsanspruch aber auf Grund der in § 1578b BGB getroffenen Regelung nicht auf einen reinen Nachteilsausgleich beschränkt ist, ist über den Ausgleich ehebedingter Nachteile hinaus im Rahmen
der Billigkeitsabwägung auch die aus der nachehelichen Solidarität erwachsende fortwirkende Verantwortung für den Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BT-Dr 16/1830, S. 18f.). Insoweit wird der Ehedauer als
Abwägungskriterium für das Ausmaß der ehelichen Solidarität ein besonderes Gewicht beigemessen, wenn - wie hier - der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit keine wirtschaftliche Selbstständigkeit mehr
erreichen kann (Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578b Rdnr. 9; Grandel, in: Münchener Anwaltshdb. FamilienR, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 275). Die Dauer der Ehe bemisst sich nach § 1578b I 3
BGB von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Da die Parteien im Juni 1996 geheiratet hatten und der Scheidungsantrag im März 2005 zugestellt worden war, dauerte ihre Ehe
knapp acht Jahre und neun Monate. Im Hinblick darauf, dass die Ehe zwar nicht kurz, aber auch nicht von langer Dauer war, erscheint es auch unter Berücksichtigung von § 36 Nr. 1 EGZPO gerechtfertigt, den
Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen, zumal die Bekl. bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung gesundheitlich beeinträchtigt war. Obgleich der Kl. seit (spätestens) Juli 2003 der Bekl. Unterhalt zahlt, ist er -
seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - jedenfalls noch bis zum 31. 10. 2009 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Denn der Bekl. ist eine Übergangszeit zuzubilligen, die es ihr ermöglicht, sich auf die sich
verändernde wirtschaftliche Situation einzustellen. Ob die Umstände eine längere Übergangsfrist rechtfertigen, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. ..." (OLG Bremen, Beschluss vom
08.10.2008 - 4 WF 74/08 zu BGB §§ 1572 Nr. 2, 1578b, 1609 Nrn. 2, 3, NJW 2009, 449 ff)
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Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann bei einer Ehedauer von mehr als fünf Jahren der nacheheliche Unterhalt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes befristet werden (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.10.2008 - 10 UF 3/08, NJW 2008, 3722 f zu BGB §§ 1573 II, 1578b I 1):
„... Die Kl. kann ab Mai 2006 nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings auf die Zeit bis einschließlich August 2010 zu befristen. ...
6. Für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 ist der Bekl. unter Berücksichtigung seines bereinigten Einkommens vor Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstätigenbonus angesichts eines billigen
Selbstbehalts von 915 Euro (Nr. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, Stand: 1. 7. 2005 und 1. 7. 2007) durchgängig in der Lage, sowohl den Unterhaltsbedarf der Kl. zu befriedigen als auch
Kindesunterhalt in der geleisteten Höhe zu zahlen. Gleiches gilt im Ergebnis bis 9. 3. 2008. Für die Zeit ab 10. 3. 2008 hingegen ist der Bekl. bei einem billigen Selbstbehalt von 1000 Euro (Nr. 21.4 der
Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, Stand: 1. 1. 2008) mit Rücksicht auf den nun gem. § 1609 Nr. 1 BGB n.F. vorrangigen Kindesunterhalt nur eingeschränkt leistungsfähig. Für den Ehegattenunterhalt
verbleiben lediglich folgende Beträge:
- 478 Euro (= 1709 Euro bereinigtes Einkommen - 231 Euro Kindesunterhalt - 1000 Euro Selbstbehalt) in der Zeit vom 10. 3. 2008 bis Dezember 2008,
- 401 Euro (= 1632 Euro bereinigtes Einkommen - 231 Euro Kindesunterhalt - 1000 Euro Selbstbehalt) in den Monaten Januar bis März 2009,
- 75 Euro (= 1306 Euro bereinigtes Einkommen - 231 Euro Kindesunterhalt - 1000 Euro Selbstbehalt) ab April 2009.
Für März 2008 errechnet sich so ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 426 Euro (= 300 Euro × 9 Tage : 31 Tage + 478 Euro × 22 Tage : 31 Tage).
7. Der Unterhalt ist gem. § 1578b BGB n.F. auf die Zeit bis einschließlich August 2010 zu befristen.
Gemäß § 1578b I 1 BGB n.F. ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung
des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen ist gem. §
1578b II 1 BGB n.F. der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden, § 1578b
III BGB n.F. Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kommen, ist gem. § 1578b I 2 BGB n.F. insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578b I 3 BGB n.F.
Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten der Kl. nicht feststellen. Nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung über ihren beruflichen Werdegang war sie von 1992 bis zur Schwangerschaft im
Jahr 2000 durchgängig als Verkäuferin tätig. Nach einer Pause von zwei Jahren hat sie diese Tätigkeit bis zu einer Erkrankung ab 19. 8. 2003 wieder aufgenommen. Danach bezog sie Krankengeld und war ab
März 2004 arbeitslos. Dass die Kl. nicht, wie schon vor der Eheschließung, erneut eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hat, ist allein auf ihre Erkrankung, nicht aber auf ein zeitweiliges Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben während der Ehe zurückzuführen.
Da die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags immerhin mehr als fünf Jahre angedauert hat, erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch der Kl. bis August 2010 zu befristen. In diesem Monat
vollendet die gemeinsame Tochter der Parteien das 10. Lebensjahr, so dass der Betreuungsaufwand insoweit nicht mehr so groß ist. Auch hat die Kl., die nach eigenen Angaben im November 2008 ihre
Abschlussprüfung nachholen will, ausreichend Zeit, sich nach Beendigung der Umschulung beruflich neu zu orientieren.
Eine zusätzliche Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf ist nicht angezeigt. Sie käme, da die Kl. seit Februar 2008, vom Wohnvorteil abgesehen, über eigene Einkünfte im
unterhaltsrechtlichen Sinn nicht verfügt, ohnehin nur für die Zeit davor in Betracht. Zu jener Zeit war die Scheidung der Parteien noch nicht einmal drei Jahre rechtskräftig, so dass es nicht angemessen wäre,
schon von dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach unten abzuweichen.
8. Soweit danach bis einschließlich August 2010 ein Unterhaltsanspruch besteht, ist dieser nicht, wie vom Bekl. geltend gemacht, nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. verwirkt.
Voraussetzung für eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist ein auf Dauer angelegtes Verhältnis, wobei die Mindestdauer zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH, NJW 2004, 1326
= FamRZ 2004, 614; Wendl/Gerhardt, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 662). Nach den Angaben der Kl. bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 29. 7. 2008, denen der
Bekl. nicht entgegengetreten ist, ist der Zeuge M Anfang des Jahres 2005 bei ihr eingezogen. Schon im Jahr 2006 ist die Verlobung zwischen ihnen wieder gelöst worden und der Zeuge M hat wegen des weiteren
Mitwohnens in ihrem Eigenheim Miete gezahlt. Im Januar 2007 ist er dann endgültig ausgezogen. Angesichts dessen lässt sich schon eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren nicht feststellen. Von einer
verfestigten Lebensgemeinschaft kann daher nicht ausgegangen werden. Deshalb kann dahinstehen, ob, wenn man von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ausginge, nun, nach Beendigung der Beziehung, der
Unterhaltsanspruch nicht wieder auflebt (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 3125 = FamRZ 2008, 1739 [1743] Rdnr. 46f.; Wendl/Gerhardt, § 4 Rdnrn. 764f.). ..."
***
Bei der Beurteilung, ob Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a. F. zu befristen und/oder zu beschränken ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht
mehr entscheidend auf die Ehedauer und die Zeit der Kindererziehung abzustellen, sondern darauf, ob sich die nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte,
als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Je weiter die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung
zwischen den Ehegatten aufgehoben und je mehr eine Abhängigkeit vom Unterhaltspflichtigen entfallen ist, desto weniger lässt sich eine fortwirkende Verpflichtung zur nachehelichen unterhaltsbezogenen
Solidarität begründen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006; 2007, 200, 203; 2008, 134, 135; 1325, 1328; 1508, 1509). Soweit die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingten Nachteilen beruht, sondern
darauf zurückzuführen ist, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer
Übergangszeit zuzumuten sein, auf seinen Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit einem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht
hätte. Bei der gebotenen Billigkeitsprüfung sind alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen. Hierzu gehören nicht nur die Verhältnisse des Unterhalt begehrenden Ehegatten, sondern es sind auch
die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Anspruch Genommenen zu würdigen, insbesondere in welchem Verhältnis der begehrte Unterhalt zu seinen verbleibenden Mitteln unter Berücksichtigung seiner weiteren
Unterhaltspflichten steht (OLG Frankfurt - Urteil vom 01.10.2008 - 5 UF 270/06).
***
„... 4. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch bereits unter Zugrundelegung von § 1573 Abs. 5 BGB a. F. auf die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Hierbei hat es zu bleiben, da
der diesbezügliche Ausspruch des Amtsgerichts von der Antragstellerin nicht etwa mit der (Anschluss-)Berufung angegriffen worden ist. Die Voraussetzungen dafür, darüber hinaus, wie vom Antragsgegner mit
der Berufung geltend gemacht, auf der Grundlage der am 1.1.2008 und damit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretenen Vorschrift des § 1578 b Abs. 1 BGB den Unterhaltsanspruch für den
schon begrenzten Zeitraum von vier Jahren auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, sind nicht gegeben.
Allerdings können Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 3 BGB miteinander verbunden werden. Auch muss mit Rücksicht darauf, dass die Ehe der Parteien
kinderlos geblieben ist und die Antragstellerin über eine Berufsausbildung vor Eheschließung nicht verfügt hat, angenommen werden, dass sie ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB
nicht erlitten hat. Soweit es um eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf geht, ist dem Berechtigten aber regelmäßig eine Übergangsfrist einzuräumen, die es ihm ermöglichen
soll, sich wirtschaftlich und persönlich auf die vom Gericht festzusetzende zeitlich Grenze einzustellen (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rz. 586). Dies gilt
gerade auch in Bezug auf die Antragstellerin. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Trennung schon 14 Jahre angedauert hat und seit der Eheschließung bis zur
Zustellung des Scheidungsantrags ca. 18 Jahre und bis zur Rechtskraft der Scheidung fast 20 Jahre vergangen sind. Hinzukommt, dass die Antragstellerin schon seit langem arbeitslos ist. Insbesondere auch die
beiden letzten Jahre vor der Trennung der Parteien war sie arbeitsuchend. Angesichts dessen ist ihr eine Übergangszeit von vier Jahren zuzubilligen, in der sie unter Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse die
Möglichkeit hat, sich auf die geänderten Umstände einzustellen. Nach Ablauf der vier Jahre fällt der Unterhaltsanspruch ohnehin vollständig weg. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2008 - 10 UF 15/08)
***
Die durch die Kinderbetreuung bedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Einschränkung im Aufbau einer eigenen Altersversorgung stellt einen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1587b
BGB dar, soweit die Kinderbetreuung über das Ende der Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs. 2 BGB fortdauerte und somit der Versorgungsnachteil nicht bereits durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen ist. Bei der
Frage der Befristung nach § 1578b BGB ist auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien abzustellen. Ist der Unterhaltsanspruch ohnehin schon beschränkt und beläuft er sich nur in einer Höhe, die den
Unterhaltspflichtigen bei seinem Einkommen in seiner Lebensführung kaum einschränkt (hier: monatliches Einkommen von 9.000 €, monatliche Unterhaltslast von 305 €), hat eine Befristung jedenfalls dann
nicht zu erfolgen, wenn die Unterhaltsbedürftige sich in einer völlig ungesicherten finanziellen Situation befindet (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2008 - 1 UF 196/05).
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„... Die nach §§ 621 a, 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat, soweit er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aufgrund der ab 01.01.2008 geltenden Rechtslage
erstreiten will, ab 01.04.2018 Erfolg. Für die Vergangenheit in der Zeit vom 01.03.2003 bis 31.12.2007 ist der Prozessvergleich vom 16.07.1996 lediglich an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten und deren Auswirkungen auf den ausgehandelten Unterhaltsbedarf anzupassen mit der Folge, dass sich die Zahlungspflichten des Klägers zwar im tenorierten Umfang verringern, es aber andererseits
bei den verabredeten Bemessungsgrundlagen bleibt. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2018 ist der vereinbarte Unterhalt nach der Neuregelung in § 1578 b BGB unter Beachtung des
Vertrauensschutzes der Beklagten nach § 36 Nr. 1 EGZPO zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auf ein angemessenes Maß abzusenken, so dass der Kläger vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 laufend noch
1.000,00 EUR schuldet (davon 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) und danach lediglich 500,00 EUR. Ab 01.04.2018 gerät der Anspruch vollständig in Wegfall.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil ihr im Hinblick auf die versäumte Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO, die am 11.02.2008 endete, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§
233 ZPO) zu gewähren ist. Denn sie hat glaubhaft gemacht, dass sie kein eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten trifft. Nach der Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofs darf sich der Rechtsanwalt im Rahmen der gebotenen Fristenkontrolle grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken, was hier geschehen ist (Beschluss
des BGH vom 22.01.2008, AZ VI ZB 46/07; BGH, NJW 2007, 2332). Auch war die allgemein erteilte Weisung an die Kanzleiangestellten ausreichend, nach der sämtliche Haupt- und Vorfristen im
Fristenkalender sofort zu notieren und diese Eintragungen entsprechend in der Akte zu vermerken und bei Rechtsmittelsachen neben der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist auch jeweils eine Vorfrist
von einer Woche einzutragen waren (vgl. dazu Beschluss des BGH vom 22.01.2008, AZ VI ZB 46/07; BGH, NJW 2007, 2332). Ein Organisationsverschulden scheidet somit gleichfalls aus.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2007 teilweise begründet. Im Übrigen hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Abänderungsklage des Klägers ist nach § 323 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einem gerichtlichen Vergleich erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte
Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgeblich sind die früher aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den
Fortfall der Geschäftsgrundlage, die nunmehr in § 313 BGB ausdrücklich normiert worden sind. Haben sich danach die Umstände, die zur Grundlage einer Absprache erhoben worden sind, nach Abschluss des
Vergleichs schwerwiegend geändert, so kann eine Anpassung unter Wahrung des Parteiwillens verlangt werden ( BGH , FamRZ 2001, 1140; BGH , FamRZ 1992, 539), soweit einem Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend dargetan, weil er sich zum Einen auf eine Verminderung seiner Einkünfte beruft mit der Folge einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit und andererseits einen
(teilweisen) Wegfall der Bedürftigkeit der Beklagten aufgrund gestiegener Einkünfte geltend macht. Beide Gesichtspunkte sind geeignet, eine Herabsetzung der Unterhaltslast zu rechtfertigen, die im
Prozessvergleich vom 16.07.1996 (OLG Stuttgart, 18 UF 52/96) einvernehmlich festgelegt worden ist. Weiter besteht nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 nunmehr die Möglichkeit, den
Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1578 b BGB zu befristen. Auch diese Einwendung hat der Kläger erhoben.
II. Bei der gebotenen Anpassung des Unterhaltsvergleichs vom 16.07.1996 ist zunächst nur die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beklagten im maßgebenden Zeitraum (ab 01.03.2003)
zu betrachten, weil die Parteien den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Elementarunterhaltsbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) bei Abschluss des ersten Vergleichs am 11.07.1986 vor dem
Familiengericht Balingen (4 F 24/86) abweichend von der üblichen Praxis nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern durch eine Schätzung dessen gewonnen haben, was die Beklagte nach der Scheidung zur
Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigte. Diese Methode wurde auch im nachfolgenden, per Vergleich am 16.07.1996 beendeten Verfahren beibehalten und ist auch jetzt
noch zu beachten (BGH, FamRZ 1990, 280). Da sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten aber seither nicht verringert, sondern aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen sogar noch erhöht hat, wirkt sich die
Einkommensverbesserung auf Seiten der Beklagten nur bedingt auf ihren Unterhaltsanspruch aus.
Sodann ist in einem weiteren Prüfungsschritt die Frage zu stellen, ob mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte des Klägers und deren Ersetzung durch Versorgungsbezüge und sonstige Einkünfte die
Grundlage für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen ist. Denn ein Unterhaltsanspruch wird allein durch seine Bestimmung anhand eines im Zeitpunkt der Scheidung konkret dargelegten Bedarfs nicht
dauerhaft festgeschrieben, sondern kann für den Fall eines Einkommensrückgangs abgesenkt werden. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit nicht (BGH, FamRZ 2003, 848).
Indessen ergeben sich aus den letzteren Überlegungen keine Einschränkungen, weil der Kläger den Unterhaltsbedarf der Beklagten, der bei einer Anpassung der ausgehandelten Bemessungsgrundlagen im
streitigen Zeitraum verbleibt, erfüllen kann, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz und die Grenze des Angemessenen verlassen würden.
1. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren entwickelt hat (BGH, FamRZ 1983, 569), ermöglicht diese keine freie, von der bisher festgesetzten
Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der
Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Angleichung bestehen, wobei allein auf den Parteiwillen als dem Geltungsgrund der Vereinbarung abzustellen ist (BGH, FamRZ 1985, 362). Denn nur daran
lässt sich ablesen, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs erhoben und wie diese von den Parteien bewertet worden sind. Ist nach alledem eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene Anpassung
nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (BGH, FamRZ 2001, 1140).
a. Vorliegend ergibt sich aus den Schriftsätzen im Verfahren 4 F 24/86 (AG Balingen), dass die Parteien die Höhe des Unterhalts ursprünglich nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz bemessen haben, sondern
anhand eines konkreten Bedarfs der Beklagten, der allerdings nicht aufgrund einzelner aufgelisteter Positionen errechnet, sondern grob geschätzt worden ist. Danach sollte die Beibehaltung des in der Ehe
erreichten Lebensstandards der Beklagten monatlich 5.000,00 DM zuzüglich 900,00 DM als Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erfordern.
Diese Beträge sollten den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Lebensbedarf der Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung darstellen und das Maß des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1
BGB bestimmen. Sie bleiben deshalb als rechnerische, auf einen vergangenen Zeitpunkt bezogene Bemessungsgrundlage von nachträglichen Änderungen der Verhältnisse zunächst unberührt (BGH, FamRZ
1985, 582).
So hatte der Kläger im Jahr 1985 als Apotheker einen Reingewinn (vor Steuern) in Höhe von rund 400.000,00 DM erzielt, wobei in den Jahren 1982 bis 1984, die aufgrund der gebotenen
Durchschnittsbetrachtung des wirtschaftlichen Erfolgs eines Selbständigen maßgebend sind (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1177), ähnliche Größenordnungen zu verzeichnen waren. Hinzu kamen die Wohnwerte von
drei Immobilien, nämlich der Wohnwert einer vom Kläger selbst genutzten Villa in Meßstetten-Tieringen, einer an die Beklagte per Vergleich vom 11.07.1986 für 900,00 DM monatlich vermieteten Villa in
Balingen und einer Ferienwohnung in Uhldingen-Mühlhofen am Bodensee, was eine Zurechnung weiterer Jahreseinkünfte von mindestens 25.000,00 DM gerechtfertigt haben dürfte. Weiter hatte der Kläger
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und Schiffsbeteiligungen) in Höhe von 57.000,00 DM, die in erster Linie auf Abschreibungen beruhten (im Jahr 1984 entfielen allein auf das vom Kläger
bewohnte Gebäude in Meßstetten-Tieringen Abschreibungen nach § 7 b EStG in Höhe von 120.643,00 DM, Bl. 59 der Beiakte 4 F 24/86). Die Versicherungsbeiträge beliefen sich im Jahr 1985 auf 78.000,00
DM, die Steuerlast auf 167.000,00 DM, so dass noch ein Jahresnettoeinkommen von 155.000,00 DM verblieb. Zuzüglich der Wohnwerte (25.000,00 DM) hätten - grob geschätzt - rund 180.000,00 DM in die
Unterhaltsberechnung eingestellt werden müssen.
Indessen hatten sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 11.07.1986 darauf geeinigt, „dass aufgrund der beiderseitigen Einkommen in den Jahren 1982 bis 1984 für den angemessenen Unterhalt der
Parteien ein Betrag von 120.000,00 DM zur Verfügung gestanden hat" und dass der gegenwärtige Elementarunterhaltsbedarf der Beklagten „auf 5.000,00 DM" bemessen wird. Da sich die Parteien auf einen
laufenden Unterhalt von 3.900,00 DM verständigt haben und hiervon rechnerisch 900,00 DM für den Altersvorsorgeunterhalt aufzubringen waren, müssen die Mieteinnahmen der Beklagten auf 2.000,00 DM
monatlich geschätzt und bedarfsdeckend in Abzug gebracht worden sein. Aus dieser Handhabung kann wiederum geschlossen werden, dass von den Einkünften, die hinsichtlich eines Teilbetrages von 120.000,00
DM als eheprägend vereinbart worden sind, 24.000,00 DM auf die Beklagte entfielen und 96.000,00 DM auf den Kläger. Demnach haben die Parteien bei ihrer Betrachtung nahezu die Hälfte der tatsächlichen
Einkünfte des Klägers (180.000,00 DM) ausgeklammert.
b. Diese Absprache ist für das vorliegende Verfahren nach wie vor bindend, weil sie auch im Vergleich vom 16.07.1996 (OLG Stuttgart, 18 UF 52/96) keine grundlegende Veränderung erfahren hat. Die Parteien
haben in Ziffer 3 des Vergleichs nämlich nur geregelt, dass es weiterhin bei dem am 11.07.1986 „vereinbarten Geschiedenenunterhalt von 3.900,00 DM bleibt" . Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Kläger keinen Vortrag gehalten, der die Annahme rechtfertigen würde, die Parteien seien im Jahr 1996 von ihrer ursprünglichen Bedarfsbemessung abgewichen und hätten den eheangemessenen
Unterhalt nunmehr nach der Halbteilung bestimmt. Auch die Begleitumstände lassen einen entsprechenden Rückschluss nicht zu.
Zunächst kann aus der Gesamtschau des Vergleichsinhalts insoweit eine sichere Erkenntnis gewonnen werden, als sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Hinblick auf ihre - in Ziffer 1 übernommenen -
Verpflichtung, die Internatskosten für den gemeinsamen Sohn A. nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB hälftig mitzutragen, nicht in gleicher Weise erhöhen sollte. Denn die anteiligen Aufwendungen summierten sich
nach den Angaben des Klägers nahezu auf 2.000,00 DM und konnten von der Beklagten nicht vollständig durch zusätzliche Einkünfte aufgefangen werden. Das Nettoeinkommen der Beklagten belief sich auf
1.100,00 DM, die Mieteinnahmen waren im Wesentlichen unverändert. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Parteien dem Grundsatz Rechnung tragen wollten, dass der Ehegattenunterhalt nur den
eigenen Bedarf, nicht aber denjenigen eines Kindes umfasst, auch wenn es volljährig ist und eine anteilige Haftung in Rede steht (BGH, FamRZ 2005, 1817). Dieselben Überlegungen haben in gleicher Weise für
die Unterhaltslasten der Beklagten gegenüber ihrer Mutter zu gelten.
Zusätzlich widerspräche es dem erkennbaren Willen und dem Interesse der Parteien, Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom 16.07.1996 lediglich eine deklaratorische Bedeutung beizumessen der Gestalt, dass sich
deren Wirkung in einer bloßen Bestätigung der Vereinbarung vom 11.07.1986 erschöpft habe. Denn es bestand bereits deshalb ein praktisches Regelungsbedürfnis, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten seither insoweit verändert hatten, als sie nunmehr über ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.100,00 DM verfügte, während ihre Bruttomieteinnahmen annähernd gleich geblieben waren (ca.
3.000,00 DM). Somit lag es nahe, die Unterhaltslast des Klägers an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ihre konkrete Bedarfsbemessung im Vergleich vom 11.07.1986 aufgegeben und den Unterhalt nunmehr nach den eheprägenden Einkünften
bemessen hätten (§§ 133, 157 BGB). Im Gegenteil spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs gegen eine solche Handhabung, weil keine Berechnungsgrundlagen genannt sind.
Auch aus der Tatsache, dass im Urteil des Familiengerichts Balingen vom 19.12.1995 (3 F 331/94), das dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht am 16.07.1996 vorausgegangen ist und bereits rechtskräftig
geworden war, die Einkünfte der Parteien festgestellt und die Einwendungen des Klägers gegen den Vergleich vom 11.07.1986 zurückgewiesen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger hatte
lediglich eine Klage nach § 767 ZPO mit der Behauptung eines teilweisen Unterhaltsverzichts, hilfsweise einer Aufrechnungsvereinbarung erhoben und damit allenfalls die Vollstreckbarkeit des Vergleichs zu
Fall bringen wollen, nicht aber dessen Bestand (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1479). Dies hat zur Folge, dass die formelle Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils, die dadurch eingetreten ist, dass der Kläger mit
Schriftsatz vom 25.04.1996 seine Berufung auf seine bisherigen Hilfsanträge beschränkt und lediglich eine hälftige Freistellung von seinen Unterhaltspflichten gegenüber A. weiterverfolgt hat, die Ausgestaltung
des ursprünglichen Unterhaltsrechtsverhältnisses von vorneherein unberührt gelassen hat.
c. Wird Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.07.1996 aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahingehend verstanden, dass die Parteien ihre konkrete Bedarfsbemessung grundsätzlich beibehalten wollten, muss dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der ursprünglich ausgehandelte Elementarbedarf der Beklagten - wegen der gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers - seit Abschluss des Vergleichs
am 11.07.1986 von 5.000,00 DM um die zwischenzeitlich erzielten Erwerbseinkünfte der Beklagten in Höhe von 1.100,00 DM auf 6.1000,00 DM erhöht hatte, was umgerechnet einem Betrag von 3.118,88 EUR
entsprach. Nur eine solchermaßen berechnete Anpassung erweist sich letztendlich als sachgerecht, weil auf der anderen Seite auch die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu beachten waren. Wird der
ursprüngliche Unterhaltsbedarf von 5.000,00 DM ab 1986 mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes hochgerechnet, hätte sich dieser im Jahr 1996 auf 3.239,00 EUR summiert (2.556,46 EUR * 95,3/75,2 =
3.239,00 EUR). Dabei zeigt eine Gegenüberstellung mit dem im Wege der Auslegung ermittelten Bedarf von 3.118,88 EUR, dass sich die Größenordnungen bis auf 120,12 EUR gleichen, wobei die verbleibende
Differenz einem gegenseitigen Nachgeben geschuldet sein dürfte, das einem Vergleichsabschluss regelmäßig vorausgeht.
2. Ferner ist der Kläger in der Lage, den auf der Grundlage eines konkreten Bedarfs von 3.118,88 EUR errechneten Unterhalt zu erfüllen, ohne seinen - bei einer hälftiger Teilhabe - verbleibenden
eheangemessenen Selbstbehalt zu gefährden (§§ 1578 Abs. 1 S. 1, 1581 BGB).
a. Der Kläger war bis 28.02.2003 selbständiger Apotheker. Zu Recht hat ihm das Familiengericht zugestanden, die Apotheke mit Erreichen des 63. Lebensjahres zu veräußern, nachdem der Kläger zu diesem
Zeitpunkt ausreichend für das Alter vorgesorgt hatte. Er verfügt neben einem umfangreichen Immobilienvermögen auch über erhebliche Barmittel und Renteneinkünfte, die es ihm ermöglichen, seinen bisherigen
Lebensstandard auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltslasten gegenüber der Beklagten und seiner zweiten Ehefrau beizubehalten.
b. Durch den Verkauf der Apotheke waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von den früheren Gewinnen des Klägers, sondern von den Renten geprägt, die als Surrogat an die Stelle des
früheren Erwerbseinkommens getreten sind (BGH, FamRZ 2005, 1479). Gleiches gilt für den Veräußerungsgewinn und die beiden Lebensversicherungen des Klägers mit einem Nominalwert von zusammen
413.000,00 EUR, die ebenfalls der Kompensation verminderter Einkünfte im Rentenalter zu dienen bestimmt sind. Jedenfalls kann dies unterstellt werden, weil der Kläger die Behauptung der Beklagten nicht
widerlegt hat, der Kläger habe bereits in den 70 er Jahren, also während intakter Ehe begonnen, sich umfassend - durch private Verträge und Anwartschaften in der berufsständischen Versorgung - für sein Alter
abzusichern. Hinzu kommt, dass die Parteien Gütertrennung vereinbart haben und es deshalb nicht unbillig erscheint, die privaten Lebensversicherungen in die Einkommensberechnung einzustellen.
Im Einzelnen kann dahinstehen, ob der Kläger gehalten ist, nicht nur den Zinsertrag (von rund 14.000,00 EUR jährlich bei 3,4 % allein aus den Lebensversicherungen), sondern auch die vorhandenen Barmittel
für Unterhaltszwecke einzusetzen (so OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 621), wobei anzumerken ist, dass es an der Vergleichbarkeit mit sonstigen privaten Rentenzahlungen (etwa Leibrenten, Altenteile) fehlen
dürfte, die in der Rechtssprechung auch dann als Einkommen betrachtet werden, wenn sie auf einer vorausgegangenen Vermögensübertragung beruhen (BGH, FamRZ 1994, 228 zur Leibrente). Denn vorliegend
sind der Veräußerungsgewinn und das Kapital aus den Lebensversicherungen nach wie vor vorhanden und können uneingeschränkt genutzt werden. Während der Schutzgedanke des § 1581 S. 2 BGB bei einer
Veräußerung von Vermögen gegen Zahlung einer Leibrente, Gewährung eines Altenteils oder einer sonstigen privaten Rente u.a. deshalb nicht zum Tragen kommt, weil einem solchen Rechtsgeschäft
typischerweise die Absicht zu Grunde liegt, Vermögen, das bisher in Form von Immobilien, Beteiligungen oder ähnlichem gebunden war, einem vollständigen Verbrauch zum Zwecke der Deckung des
Lebensbedarfs zuzuführen, ist dies bei Geldmitteln, die - wie hier - laufend Erträge in Form von Zinsen abwerfen, gerade nicht der Fall.
Soweit dem Kläger auf der einen Seite zugestanden wird, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, ist auf der anderen Seite eine Rücksichtnahme auf die Unterhaltsbelange der Beklagten zu fordern.
Deshalb war der Kläger gehalten, nicht nur das Auszahlungsguthaben seiner Lebensversicherungen so gewinnbringend wie möglich anzulegen (was mit Zinsen von 3,4 % tatsächlich gelungen ist), sondern auch
den Veräußerungsgewinn für die Apotheke. Aufgrund dieser Überlegung kann im Rahmen von § 1581 BGB nicht auf die tatsächliche Rendite in Höhe von 1,75 % jährlich abgestellt werden, die bei kurzfristigen
Geldanlagen üblich ist, sondern es bedarf einer wertenden Korrektur. Da der Kläger in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ständige
Verfügbarkeit des Kapitals erfordern würden, sind ihm solche Zinseinnahmen fiktiv zuzurechnen, die ohne besonderes Verhandlungsgeschick bei mündelsicheren Geldanlagen mit längerer Vertragsbindung (etwa
für 5 Jahre) regelmäßig erzielt werden, mindestens also 3 % jährlich, was einem zusätzlichen Jahreseinkommen von 19.830,00 EUR entspricht. Soweit der Kläger auf sein Alter verweist, hat er - da
gesundheitliche Beeinträchtigungen ersichtlich nicht bestehen - mit seinen 68 Jahren nach statistischen Maßstäben noch ein langes Leben vor sich, kann also vorausschauend planen. Schließlich gebietet auch die
Spekulation des Klägers auf künftige Zinserhöhungen keine abweichende Handhabung, da die hiermit verbundenen Chancen und Risiken in seiner eigenen Sphäre liegen und nur eine fiktive
Durchschnittsbetrachtung zu einem ausgewogenen Verteilungsergebnis führt; denn dadurch ist gewährleistet, dass die Beklagte weder an den schlechten Ergebnissen noch an den erhofften künftigen
Gewinnsteigerungen partizipiert.
Von den Zinseinnahmen, die sich auf insgesamt 33.830,00 EUR (19.830,00 EUR + 14.000,00 EUR) summieren sind unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 vom Monatsbetrag von 2.819,16 EUR bei
Beachtung des Grenzsatzes von 25 % und der Ertragsanteile der Renten von 15.370 EUR (Bl. 304) 1.114,65 EUR in Abzug zu bringen, nämlich 982,08 EUR für die Einkommenssteuer, 54,01 EUR für den
Solidaritätszuschlag und 78,56 EUR für die Kirchensteuer, so dass ein verfügbares Einkommen von 1.704,51 EUR verbleibt.
c. Hinzu kommen Rentenzahlungen der Apothekenversicherung in Höhe von 1.962,79 EUR (Bl. 70), eine BfA- Rente in Höhe von 491,64 EUR bzw. 487,77 EUR (Bl. 71 und 88) und eine private Rente der V.
Versicherung von 405,60 EUR (Bl. 87), ferner der Wert für das mietfreie Wohnen XY. in Meßstetten, der vom Familiengericht zutreffend auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen ... vom
26.02.2007 (Bl. 187 ff.) in Höhe von 818,00 EUR in die Berechnung eingestellt worden ist. Dieser Gebrauchsvorteil hat die Lebensverhältnisse der Parteien in vollem Umfang geprägt, weil der Kläger das
Anwesen während bestehender Ehe im Jahr 1974 erworben hat. Soweit der Kläger ins Feld führt, der hohe Wohnwert sei einem Umbau zu verdanken, den er erst nach der Scheidung in Angriff genommen habe,
fehlt es an einer chronologischen Darstellung der durchgeführten Maßnahmen, was zu Lasten des Klägers geht. Auch blieb der Vortrag der Beklagten unwidersprochen, der Kläger habe noch im Jahr 1985, also
vor der Ehescheidung, ein Baudarlehen in Höhe von 811.241,54 DM aufgenommen. Dafür, dass die maßgeblichen baulichen Veränderungen noch in der Ehezeit vorgenommen worden sind, spricht im Übrigen,
dass der Sachverständige dem Anwesen einen Standard bescheinigt hat, der den Jahren 1970 bis 1973 entspricht (Seite 24 des Gutachtens, Bl. 187 ff d.A.).
Abweichend vom angefochtenen Urteil sind zusätzlich die Gebrauchsvorteile der Wohnung in Uhldingen zu berücksichtigen, die die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls mitbestimmt haben. Deren Wert ist
zwar nicht in Anlehnung an eine ortsübliche Miete zu ermitteln, da die Parteien die Räumlichkeiten nur in den Ferien genutzt haben. Anzusetzen ist aber ein ersparter Aufwand für die Urlaubsaufenthalte des
Klägers, der mit 2.400,00 EUR jährlich noch wohlwollend geschätzt ist (§ 287 ZPO).
Hinzu kommen die Einnahmen aus dem Mietvertrag über das Wohnhaus in der ...-Straße in Balingen, die das Familiengericht beanstandungsfrei mit Hilfe einer Streckung der im Jahr 2002 angefallenen
Instandhaltungskosten (21.000,00 EUR) über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 333,00 EUR beziffert hat.
d. In Abzug zu bringen sind noch die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers in Höhe von 561,61 EUR und bis August 2004 die Leibrentenzahlungen an die Mutter der Beklagten.
Bei der wertenden Betrachtung, die im Rahmen von § 1581 BGB geboten ist, müssen die Beitragsleistungen des Klägers an die G. (früher T.) und die Lebensversicherung bei der ... ausgeklammert werden, da sie
ausschließlich der Vermögensbildung des Klägers dienen. Sie können dem Kläger auch nicht als Altersvorsorge zugestanden werden, die der Bundesgerichtshof in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog.
"Riester-Rente" in Höhe von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessen ansieht ( BGH , FamRZ 2008, 963; BGH , FamRZ 2005, 1817). Denn der Kläger, der sich bereits vollständig
aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat, ist durch Renteneinkünfte, Zins- und Mieteinnahmen sowie durch Immobilien- und Kapitalvermögen ausreichend abgesichert. Im Übrigen hat der Kläger die zu Grunde
liegenden Verträge im Herbst 2004 beitragsfrei gestellt.
e. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich das eheprägende Einkommen des Klägers wie folgt errechnen:
2003 bis August
2004 ab September
2004
Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen und Kapitalanlagen (3 % aus dem Verkaufs-erlös für die Apotheke in Höhe von 661.000,00 EUR; 3,4 % aus dem Kapital der Lebensversicherungen in Höhe von
413.000,00 EUR): 33.830,00 EUR 33.830,00 EUR 33.830,00 EUR monatlich: 2.819,17 EUR 2.819,17 EUR 2.819,17 EUR abzgl. Steuern (unter Berücksichtigung der Ertragsanteile der Renten = 15.370 EUR,
Bl. 304): -1.114,65 EUR -1.114,65 EUR -1.114,65 EUR
zzgl. Rente der Apothekerversicherung (Bl. 70): 1.962,79 EUR 1.962,79 EUR 1.962,79 EUR
zzgl. BfA-Rente (Bl. 71 u. 88): 491,64 EUR 487,77 EUR 487,77 EUR
zzgl. Rente V. Versicherung: 405,60 EUR 405,60 EUR 405,60 EUR
zzgl. Mieteinnahmen ...-Str. in Balingen (das Gebäude ist an die Beklagte vermietet): 333,00 EUR 333,00 EUR 333,00 EUR
zzgl. Wohnwert Y in Meßstetten-Tieringen laut GA X, Bl. 187 ff: 818,00 EUR 818,00 EUR 818,00 EUR
zzgl. Wohnwert Uhldingen: 200,00 EUR 200,00 EUR 200,00 EUR
Summe der Einkünfte: 5.915,55 EUR 5.911,68 EUR 5.911,68 EUR
abzgl. Kindesunterhalt für A. -500,00 EUR -500,00 EUR -500,00 EUR
abzgl. Krankenversicherung: -561,61 EUR -561,61 EUR -561,61 EUR
abzgl. Leibrente für die Mutter der Beklagten: -255,65 EUR -255,65 EUR 0,00 EUR
verbleibendes Einkommen des Klägers: 4.598,29 EUR 4.594,42 EUR 4.850,07 EUR
3. Die Beklagte verfügt aufgrund der zutreffenden Feststellungen des Familiengerichts (auch im Hinblick auf die Zurechnung einer fiktiven Rente) über Einkünfte in Höhe von 2.502,25 EUR, die sich aus den
nachstehenden Positionen errechnet:
Erwerbsunfähigkeitsrente: 617,95 EUR
zzgl. Mieteinnahmen: 1.800,00 EUR
abzgl. Hauslasten: -50,00 EUR
abzgl. Steuern: -230,00 EUR
davon eheprägend: 2.137,95 EUR
zzgl. fiktive Rente: 364,30 EUR
Summe: 2.502,25 EUR
Von diesem Betrag hat die Beklagte bis Ende 2007 Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR für den gemeinsamen Sohn A. geleistet, der vom Einkommen des Klägers bereits abgezogen ist.
Indessen können der Beklagten Gebrauchsvorteile, die sie aus Sicht des Klägers dadurch erlangt habe, dass sie das Wohnhaus des Klägers in der ...-Straße unterhalb ortsüblicher Preise angemietet habe, nicht
fiktiv zugerechnet werden. Zwar ist es zutreffend, dass auch solche Erträge, die der Unterhaltsbedürftige nicht erwirtschaftet, obwohl er sie erzielen könnte, nach § 1577 Abs. 1 BGB gleichfalls seine Bedürftigkeit
mindern (vgl. BGH, FamRZ 1985, 354). Dies setzt jedoch eine Zumutbarkeit der angesonnenen Maßnahme voraus (BGH, FamRZ 2005, 1159), die hier fehlt. Denn ein Untermietvertrag nach §§ 540, 553 BGB
begründet nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, deren Verletzung unter anderem Ansprüche auf Minderung (§ 536 BGB) sowie auf Schadens- und Aufwendungsersatz (§§ 535, 280, 286, 536 a BGB) auslösen
kann. Weiter ist eine Vermietung mit erheblichen Risiken (Mietausfall, Beschädigungen) verbunden, die sich für den Mieter bei einer Gebrauchsüberlassung an Dritte dadurch noch erhöhen, dass er nicht nur
gegenüber seinem Untermieter, sondern auch gegenüber dem Vermieter für die Erhaltung (§§ 535, 280, 538) und die Herausgabe der Mietsache verantwortlich ist (§§ 546, 546 a BGB). Hinzu kommt, dass der
Mieter für ein Verschulden des Untermieters einzustehen hat (§ 540 Abs.2 BGB).
Schließlich kann der Kläger mit den Anforderungen, die er im Rahmen von § 1577 Abs. 3 BGB an die Beklagte stellen möchte, schon deshalb nicht gehört werden, weil sie mit seinem früheren Verhalten nicht in
Einklang zu bringen sind (§ 242 BGB). Denn der Kläger hat einen - während des Verfahrens ausdrücklich geäußerten - Wunsch der Beklagten, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, zurückgewiesen.
4. Bei der gebotenen Anpassung des Vergleichs vom 16.07.1996 ist weiter zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten zwischenzeitlich gestiegen sind. Dem kann bei einer konkreten Bedarfsbemessung
durch eine Multiplikation mit dem allgemeinen Verbraucherindex Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2003, 848). Dadurch lässt sich der grundsätzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten im Zeitraum ab
01.03.2003 wie folgt ermitteln:
Bedarf im Jahr 2003 (3.118,88 EUR* 104,5 / 95,3): 3.419,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 916,75 EUR
Bedarf im Jahr 2004 (3.118,88 EUR * 106,2 / 95,3): 3.475,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 972,75 EUR
Bedarf im Jahr 2005 (3.118,88 EUR * 108,3 / 95,3): 3.543,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.040,75 EUR
Bedarf im Jahr 2006 (3.118,88 EUR * 110,1 / 95,3): 3.602,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.099,75 EUR
Bedarf im Jahr 2007 (3.118,88 EUR * 112,5 / 95,3): 3.681,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.178,75 EUR
Die Deckungslücke, die auf Seiten der Beklagten von ursprünglich 916,75 EUR im Jahr 2003 auf 1.099,75 EUR im Jahr 2006 ansteigt, kann der Kläger auffüllen, ohne dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt
wäre. Dies verdeutlicht die nachstehende Berechnung:
2003 bis August
2004 ab September
2004 2005 2006 2007
verfügbares Einkommen des Klägers: 4.598,29 EUR 4.594,42 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR 4.850,07 EUR
indexierter Bedarf der
Beklagten: 3.419,00 EUR 3.475,00 EUR 3.475,00 EUR 3.543,00 EUR 3.602,00 EUR 3.681,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen: -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR -2.502,24 EUR
Unterhaltsanspruch der Beklagten: 916,76 EUR 972,76 EUR 972,76 EUR 1.040,76 EUR 1.099,76 EUR 1.178,76 EUR
verbleibendes Einkommen des Klägers nach Abzug der Unterhaltslast: 3.681,53 EUR 3.621,66 EUR 3.877,31 EUR 3.809,31 EUR 3.750,31 EUR 3.671,31 EUR
Soweit ab 01.01.2007 bei Fortschreibung der Indexierung die Grenze des Angemessenen überschritten wäre, weil der Kläger nur noch 3.671,31 EUR zur Verfügung hätte, während die Beklagte 3.681,00 EUR für
sich beanspruchen könnte, ist der konkrete Bedarf der Beklagten auf das Niveau von 2006 abzusenken, so dass es vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 bei einem Elementarunterhalt von gerundet 1.100,00 EUR
sein Bewenden hat.
II. Zusätzlich schuldet der Kläger Altersvorsorgeunterhalt, da die entsprechende Vereinbarung durch den Vergleich vom 16.07.1996 nicht obsolet geworden ist. Denn nach dem ausdrücklich formulierten Willen
der Parteien sollte es bei dem verabredeten Unterhalt von 3.900,00 DM bleiben. Darin waren aber 900,00 DM für die Altersvorsorge enthalten.
Nachdem sich der Elementarunterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund eigener Renteneinkünfte verringert, ist der Altersvorsorgeunterhalt neu zu berechnen wie folgt:
Bedarf im Jahr 2003 : 3.419,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 916,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.155,11 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (bis 2007 je 19,5 %, ab 2007 19,9 %): 225,25 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten: 1.142,00 EUR
Bedarf im Jahr 2004 : 3.475,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 972,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.215,94 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 237,11 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.210,00 EUR
Bedarf im Jahr 2005 : 3.543,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.040,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.332,16 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 259,77 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.300,00 EUR
Bedarf im Jahr 2006 : 3.602,00 EUR
abzgl. eigenes Einkommen -2.502,25 EUR
Restbedarf: 1.099,75 EUR
zzgl. Altersvorsorgeunterhalt:
Bruttobemessungsgrundlage nach der Bremer Tabelle: 1.429,68 EUR
Vorsorgeaufwendung nach dem gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung: 278,79 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten (gerundet): 1.379,00 EUR
Soweit der Kläger den errechneten Altersvorsorgeunterhalt aus seinen laufenden Einkünften nicht bestreiten kann, ohne seinen eheangemessenen Unterhalt zu gefährden, ist er nach § 1581 BGB gehalten, den
Stamm seines Vermögens einzusetzen, etwa ein im Zuge des Verfahrens ausgezahltes Guthaben bei der ... - Versicherung in Höhe von ca. 20.000,00 EUR. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte
neben ihrer gesetzlichen Altersrente nur über eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern zugewandte Immobilie verfügt und dass sie während der Ehe - trotz des hohen Einkommens des
Klägers - kein weiteres Vermögen erworben hat, nachdem die Parteien Gütertrennung vereinbart hatten. Demgegenüber ist der Kläger Eigentümer von fünf Immobilien und konnte nach der Veräußerung seiner
Apotheke auf ein Barvermögen von mehr als einer Million Euro zurückgreifen. Hinzu kommt, dass der Altersvorsorgeunterhalt ohnehin nur noch bis März 2010 geschuldet wird. Die ab März 2003 verbleibende
Gesamtsumme von rund 20.000,00 EUR belastet den Kläger nicht übermäßig.
III. Der auf diese Weise ermittelte Unterhaltsanspruch erweist sich schließlich auch dann noch als angemessen, wenn die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau in die Betrachtung
einbezogen werden. Denn die Ehefrau verfügt über eigene Erwerbseinkünfte, die vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben im Jahr 2004 13.822,00 EUR betragen haben, 27.347,00 EUR im Jahr 2005 und
24.044,00 EUR im Jahr 2006, weiter über Zinseinnahmen von rund 3.700,00 EUR jährlich (vgl. Einkommenssteuerbescheid für 2004, Bl. 180 ff.; für 2005 Bl. 281 ff. und für 2006 Bl. 304 ff.). Hinzu kommen
Mieteinkünfte des Klägers für die Wohnung Y in Höhe von 2.259,00 EUR und für das Objekt X in Höhe von 11.594,00 EUR jährlich, jeweils nach Abzug von Werbungskosten und ohne Abschreibung. Damit
stehen der Ehefrau nicht nur eigene Nettoeinkünfte zwischen 1.100,00 EUR (bis 2004) und 1.500,00 EUR (ab 2005) zur Verfügung, sondern weitere 1.154,41 EUR monatlich, die der Kläger vollständig für den
Familienunterhalt einsetzen kann. Gleiches gilt für die Einkommensdifferenz, die der Kläger nach Leistung des Geschiedenenunterhalts im Verhältnis zur Beklagten noch verteidigen kann. Diese betrug im Jahr
2003 monatlich 262,53 (3.681,53 EUR - 3.419,00 EUR), im Jahr 2004 noch 146,66 EUR (3.621,66 EUR - 3.475,00 EUR) und erhöht sich ab 01.01.2008 auf immerhin 747,83 EUR [(4.850,07 EUR - 800,00 EUR
= 4.050,07 EUR) - (2.502,24 EUR + 800,00 EUR = 3.302,24 EUR)]. Hinzu kommen Steuerersparnisse aufgrund von Abschreibungen und im Hinblick auf das Ehegattensplitting von mindestens weiteren 800,00
EUR monatlich. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist schließlich noch der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die Beklagte von dem errechneten Unterhaltsbedarf bis Ende 2007 die Unterhaltslasten für
den gemeinsamen Sohn A. mindestens hälftig mitgetragen hat (500,00 EUR).
Selbst wenn nach alledem das Einkommen der Ehefrau zusammen mit ihrem Familienunterhalt noch geringfügig hinter den Einkünften der Beklagten und des Klägers zurückbleiben sollte, ist es dem Kläger
zuzumuten, für den Fall einer gewünschte Aufstockung des ehelichen Lebensstandards der Ehefrau auf seine Bankguthaben zurückzugreifen oder sein Vermögen umzuschichten (etwa durch eine Vermietung der
Ferienwohnung am Bodensee). Dies erscheint nicht unbillig, weil die Lebensverhältnisse der Ehefrau von vorneherein durch die Unterhaltslasten des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt waren und dadurch
eine Einschränkung erfahren haben, ohne dass es auf das Rangverhältnis beider Unterhaltsansprüche ankäme. Dies gilt umso mehr, als ohnehin nur eine kurze Übergangszeit zu überbrücken ist, nachdem der Sohn
A. sein Studium bereits beendet hat und keinen Ausbildungsunterhalt mehr benötigt. Dadurch werden von den Einkünften des Klägers zusätzliche 500,00 EUR monatlich frei werden, die er mit seiner Ehefrau
dauerhaft teilen kann.
IV. Hingegen ist der Unterhaltsanspruch ab 01.01.2008 herabzusetzen und nach § 1578 b Abs. 2 BGB bis 31.03.2018 zu befristen. Dabei hält der Senat unter Anwendung von § 36 Nr. 1 EGZPO für die Zeit bis
31.03.2010 eine laufende Rente von noch 1.000,00 EUR für angemessen, wobei 800,00 EUR auf den Elementarbedarf entfallen und 200,00 EUR auf die Altersvorsorge. Danach ist der Unterhalt bis zu seinem
endgültigen Wegfall am 31.03.2018 nach Abwägung der Gesamtumstände auf insgesamt 500,00 EUR monatlich zu reduzieren.
1. Der Kläger ist mit seinem Befristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn diese Regelung ist bei einem Prozessvergleich nicht anwendbar, da sie lediglich die Rechtskraftwirkung
unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll, also einen Zweck verfolgt, der bei gerichtlichen Vergleichen nicht erreicht werden kann ( BGH , FamRZ 2000, 1499). Maßgebend ist vielmehr, ob ein ins
Feld geführter Umstand bereits bei Vergleichsabschluss absehbar gewesen und deshalb von der Absprache erfasst worden ist, also unverändert geblieben und bereits aus diesem Grund einer Anpassung entzogen
ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
2. Zwar stand der Beklagten im Jahr 1996 nach dem Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit von A. und der sich daraus ergebenden Erwerbsobliegenheit der Beklagten nur noch ein Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs. 2 BGB zu, der schon damals nach § 1573 Abs. 5 ZPO a.F. grundsätzlich einer Befristung zugänglich gewesen wäre. Indessen hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein Befristungsverlangen nicht
durchsetzen können, weil damals nicht verlässlich beurteilt werden konnte, ob die Beklagte jemals in der Lage sein würde, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbseinkünfte nachhaltig zu sichern. Denn die Beklagte
hatte sich während der Ehe ausschließlich um den Haushalt und die Versorgung von A. gekümmert und erst in den Jahren 1989/1990 eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert. Da die Beklagte bei Abschluss
des Vergleichs nur in Teilzeit berufstätig war und ihre weitere berufliche Entwicklung noch im Dunkeln lag, war eine Prognose darüber, ob die Beklagte jemals eine Vollzeitstelle erhalten und auf diese Weise
ihre ehebedingten Nachteile vollständig und auf Dauer würde ausgleichen können, nicht möglich. Deshalb kam eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs aus damaliger Sicht nicht in Betracht.
3. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst für den Fall, dass die Beklagte schon bei Bestätigung des ursprünglichen Vergleichs am 16.07.1996 in Vollzeit berufstätig gewesen wäre, aufgrund der damaligen
Gesetzeslage eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vor Gericht kaum hätte durchsetzen können. Denn nach der bis 31.12.2007 geltenden Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. konnte u.a. der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt nur dann zeitlich begrenzt werden, „soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig" gewesen wäre. Dies hatte nach dem Wortlaut von § 1573 Abs. 5 S. 1 BGB aber in der Regel nicht gelten sollen, „wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur
vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut" , was hier der Fall war. Nach § 1573 Abs. 5 S. 2 BGB stand die Zeit der Kindeserziehung „der Ehedauer gleich" .
Entsprechend dem Wortlaut der genannten Regelung war der Bundesgerichtshof einer Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1573 Abs. 5 BGB lange Zeit zurückhaltend gegenübergestanden und hatte einer
Ehedauer von mehr als 15 Jahren erhebliches Gewicht für eine lebenslange „Unterhaltsgarantie" beigemessen ( BGH , FamRZ 1983, 886; BGH , FamRZ 1990, 857; BGH , FamRZ 1991, 307). Diese
Rechtssprechung hätte vorliegend im Jahr 1996, als die Parteien den gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, mit Sicherheit noch Beachtung gefunden, weil die Ehe - mit 17 Jahren - relativ lang gedauert hatte
(vgl. etwa BGH , FamRZ 2004, 1357). Erst in jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof - vor dem Hintergrund seiner Abkehr von der sogenannten Anrechnungsmethode zur Differenzmethode - nicht mehr
entscheidend auf die Ehedauer abgestellt, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre betragen hat, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
begründen kann, als ein „ehebedingter Nachteil" erweise ( BGH , FamRZ 2008, 134; BGH , FamRZ 2007, 1232; BGH , FamRZ 2007, 793; BGH , FamRZ 2007, 200; BGH , FamRZ 2006, 1006; zur Entwicklung
der Rechtsprechung vgl. Dose , FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Vor diesem Hintergrund wurde in der Gesetzesbegründung zu § 1578 b BGB angemerkt, dass eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung „erst
in der neueren Rechtssprechung" festzustellen sei (Drucksache 16/1830 S. 18).
Dies bedeutet vorliegend, dass die Frage einer Befristung bereits deshalb erneut zu prüfen ist, weil der geschilderte Wandel in der Gerichtspraxis durch die Regelung in § 1578 b BGB, die mit Wirkung ab
01.01.2008 in Kraft getreten ist, nicht nur eine Konkretisierung erfahren hat, sondern darüber hinaus weiterentwickelt worden ist mit dem Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver
Billigkeitskriterien, insbesondere des Maßstabes der „ehebedingten Nachteile" zu erleichtern (Drucksache 16/1830 S. 18). Eine Änderung der Gesetzeslage stellt aber regelmäßig eine wesentliche Abweichung
von der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs dar, die dessen Anpassung rechtfertigt ( BGH , FamRZ 2001, 1687).
4. Vorliegend kann die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nunmehr auf § 1572 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB stützen. Eine Abgrenzung erübrigt sich, weil beide Ansprüche nach § 1578 b Abs. 2 BGB einer
Befristung zugänglich sind.
Nach dem Wortlaut des § 1578 b Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes unbillig wäre. Aufgrund des Verweises auf § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können.
Zwar hat § 1578 b BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter. Andererseits verfolgte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des bis 31.12.2007 geltenden § 1573 Abs. 5 BGB a.F. das Ziel, eine
Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe zu erleichtern. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Anspruch der Ehegatten auf „gleiche Teilhabe am gemeinsam
Erwirtschafteten" nicht von vorneherein eine „Lebensstandardsgarantie" bedeute im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Grund für die
nachehelichen Unterhaltsansprüche sei vielmehr die sich aus Art. 6 GG ergebende fortwirkende nacheheliche Solidarität, die vor allem einen Ausgleich der Nachteile erfordere, die dadurch entstünden, dass der
Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen Unterhalt selbst sorgen könne. Je geringer diese
Nachteile seien, desto eher sei im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten (Drucksache 16/1830 S. 18).
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein
ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Beklagten rechtfertigt. Dies ist vorliegend spätestens mit Erreichen des Rentenalters im März 2010 nicht mehr
der Fall, nachdem die Beklagte mit dem bislang bereit gestellten Vorsorgeunterhalt in der Lage gewesen wäre, sich eine angemessene Rente zu sichern. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund
vom 31.10.2007 (Bl. 334 ff.) würde die Beklagte über eine laufende Rente von 1.185,00 EUR verfügen (1.297,26 EUR abzgl. 22,05 EUR und 90,16 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung), wenn sie seit
01.01.1986 regelmäßig 900,00 DM eingezahlt hätte (der mitgeteilte Betrag mag zwar im Hinblick auf den - seit 2003 - verminderten Altersvorsorgeunterhalt etwas geringer ausfallen; dies wird sich jedoch bis
2010 teilweise wieder ausgleichen). Da die Beklagte vor der Ehe keinen Beruf erlernt hatte und nur in geringfügigem Umfang berufstätig gewesen ist, hat der Kläger mögliche Nachteile, die die Beklagte auf
Grund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat, bereits vollständig ausgeglichen. Denn als ungelernte Kraft hätte die Beklagte selbst bei einer ununterbrochenen Berufstätigkeit wohl kaum höhere
Rentenanwartschaften erworben als die errechneten 1.185,00 EUR. Hinzu kommt, dass die Beklagte über ihr Immobilienvermögen zusätzlich abgesichert ist.
Weiter gilt zu beachten, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Trennung erst 38 Jahre alt gewesen ist und gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich waren. Vor diesem Hintergrund ließe sich allein mit der
Ehedauer von 17 Jahren eine unbegrenzte Teilhabe der Beklagten an den verfügbaren Mitteln des Klägers nicht rechtfertigen.
Da auf der anderen Seite nach § 36 Nr. 1 EGZPO das Vertrauen der Beklagten in die getroffene Regelung nicht übergangen werden darf, ist für eine angemessene Übergangszeit Sorge zu tragen, um der Beklagten
die Möglichkeit zu geben, sich auf den Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs und ein damit verbundenes Absinken ihres Lebensstandards einzustellen. Dies rechtfertigt eine annähernde Beibehaltung des
ursprünglichen Titels bis 31.03.2010. In der Zeit danach reduziert sich der Unterhalt auf 500,00 EUR monatlich, da die Beklagte mit Eintritt in das Rentenalter nach dem normalen Verlauf der Dinge damit
rechnen musste, dass ihr Unterhaltsniveau nicht auf Dauer gesichert sein würde, zumal der Kläger bereits am 16.02.2005 das 65. Lebensjahr vollendet und bereits zwei Jahre zuvor seine Apotheke veräußert hatte.
Andererseits durfte die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2008 darauf vertrauen, dass sie - angesichts der soliden Vermögensverhältnisse wohl auch
über ein mögliches Vorversterben des Klägers hinaus - unterhaltsberechtigt sein würde, wenn auch in verringertem Umfang. Dazu war sie zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits 63 Jahre alt und somit nicht
mehr in der Lage, einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen. Dies ist im Rahmen der Übergangsregelung in § 36 Nr. 1 EGZPO zu
berücksichtigen, so dass weitere reduzierte Unterhaltszahlungen bis 2018 nicht unbillig erscheinen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Die Billigkeitsentscheidung, ob ein Unterhaltsanspruch nach § 1578 b BGB zu begrenzen oder zu befristen ist, muss nach Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte getroffen werden, ist
also allein Aufgabe des Tatrichters. Da es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung handelt, fehlt es regelmäßig an einer grundsätzlichen Bedeutung, so auch hier. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert wurde nach §§ 42, 45 GKG wie folgt berechnet:
Berufung des Klägers:
Abänderung vor Klageerhebung (vom 01.03.2003 bis 31.10.2004) = (10 X 966,57 EUR = 9.665,70 EUR) + (8 X 834,86 EUR = 6.678,88 EUR) + 1.167,20 EUR + 1.441,12 EUR 18.952,90 EUR
zzgl. Jahreszeitraum für Abänderung danach, also vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 = (2 X 1.441,12 EUR= 2.882,20 EUR) + (10 X 1.617,93 EUR = 16.179,30 EUR) = 19.061,50 EUR
Streitwert der Berufung des Klägers: 38.014,40 EUR
Berufung der Beklagten:
Abänderung vor Klageerhebung (vom 01.03.2003 bis 31.10.2004) = [(10 X (1.994,00 EUR - 966,57 EUR = 1.027,40 EUR) = 10.274,00 EUR] + [8 X (1.994,00 EUR - 834,86 EUR = 1.159,10 EUR) = 9.272,80
EUR]+(1.994,00 EUR - 1.167,20 EUR = 826,80 EUR) + (1.994,00 EUR - 1.441,12 EUR = 552,88 EUR)= 20.926,48 EUR
zzgl. Jahreszeitraum für Abänderung danach, also vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 = [2 X (1.994,00 EUR - 1.441,12 EUR= 552,90 EUR) = 1.105,80 EUR] + [10 X (1.994,00 EUR - 1.617,93 EUR = 376,10 EUR)
= 3.761,00 EUR] = 4.866,80 EUR
Streitwert der Berufung der Beklagten: 25.793,28 EUR
Gesamtstreitwert: 63.807,68 EUR ..." (OLG Stuttgart Urteil vom 20.8.2008, 18 UF 256/07)
***
„... I. Der Antragsgegner ist vom Familiengericht durch das angefochtene Urteil vom 14.9.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, nach erfolgter Abtrennung der Folgesache aus dem
Scheidungsverbund zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts von monatlich 1.698,- Euro nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt,
mit welchen sie ihre ursprünglichen Anträge weiter verfolgen.
Die am 6.5.1948 geborene Antragstellerin bezog von Oktober bis Dezember 2004 kalendertägliches Arbeitslosengeld von 19,14 Euro. Im Jahr 2005 erhöhte sich das Arbeitslosengeld auf 987,90 Euro monatlich.
Nachdem sich die Antragstellerin im Jahr 2005 erneut insgesamt vier stationären Eingriffen unterziehen musste, bezieht sie seit 1.1.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Höhe sich zuletzt auf
590,10 Euro monatlich nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belief. Daneben bezieht die Antragstellerin seit September 2006 darlehensweise ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII. Da sie sich weiterhin nur mit Gehhilfen bewegen kann und auf fremde Hilfe bei der Verrichtung ihrer täglichen Angelegenheiten angewiesen ist, erhält sie ferner seit 1.2.2007 darlehensweise
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Höhe von 151,67 Euro monatlich. Dem Betrag liegt ein Pflegebedarf von fünf Wochenstunden zu Grunde, den die Antragstellerin bereits vor der Bewilligung der Hilfe zur
Pflege aus eigenen Mitteln deckte.
Die Honorareinnahmen der Antragstellerin aus der Wiederholung von Fernsehsendungen, für die sie das Drehbuch geschrieben hatte, beliefen sich nach Abzug der zu entrichtenden Umsatzsteuer auf 684,92 Euro
im Jahr 2004, auf 5.279,59 Euro im Jahr 2005 und auf 1.533,87 Euro im Jahr 2006. Für das Jahr 2007 haben die Parteien keine vollständigen Zahlen vorgetragen.
Im Jahr 2004 flossen der Antragstellerin für die Jahre 2001 und 2002 Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 9.464,21 Euro zu; im August 2005 für das Jahr 2003 weitere 3.799,83 Euro. Seit 2004 entrichtet
die Antragstellerin keine Steuern mehr auf ihr Einkommen.
Die Antragstellerin wohnt seit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr in der vormaligen Ehewohnung der Parteien. Aus dem Verkauf der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Wohnung ist beiden
Parteien im Januar 2005 ein Erlös von 52.500,- Euro zugeflossen. Wegen der Verwendung des Verkauferlöses durch die Antragstellerin wird auf ihren Schriftsatz vom 6.6.2005, Bl. 153ff der Gerichtsakte, verwiesen.
Die Steuererstattung für das Jahr 2003 und die Honorareinnahmen des Jahres 2005 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen. Die Steuererstattung war
allerdings bereits in dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen xUFxxx betreffend die Zahlung von Trennungsunterhalt mit Schriftsatz vom 1.8.2006 mitgeteilt worden. Ihre Honorareinnahmen der Jahre
2004 bis 2006 hat die Antragstellerin erst auf Aufforderung des Senats offengelegt.
Der am 25.5.1954 geborene Antragsgegner ist weiterhin als Geschäftsführer der Firma des y-Handels GmbH beschäftigt. Diese zahlte als Folge der Einschränkung ihrer Geschäftstätigkeit letztmals im Jahr 2005
eine Sondervergütung, welche allerdings bereits deutlich niedriger ausfiel als die zuvor gezahlten Sondervergütungen. Wegen des ab 2005 erzielten Bruttoverdienstes und der vorzunehmenden Abzüge wird auf
die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Dezember 2005, Bl. 291 der Gerichtsakte, Dezember 2006, Blatt 397 der Gerichtsakte und für Dezember 2007, Bl. 463 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Neben seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Firma des y-Handels GmbH, einer Einrichtung der hessischen xxx, ist der Antragsgegner seit dem April 2004 geschäftsführender Vorstand der Akademie für
H.- AG. Auf Bitten seines Arbeitgebers bekleidet er darüber hinaus Posten in weiteren gemeinnützigen Gesellschaften. Es ist nach seinen Angaben üblich, dass Funktionsträger von Einrichtungen der hessischen
xxx im Haupt- oder Ehrenamt eine Vielzahl entsprechender Aufgaben übernehmen, sofern dies im übergeordneten Interesse der Verbände liegt. Ob er hieraus Einkünfte erzielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Antragsgegner bewohnt ein ihm gehörendes Hausgrundstück in X-Dorf, zu dessen Lage und Größe die Parteien ebenso wenig Angaben gemacht haben wie zu etwaigen Mieteinnahmen und Belastungen.
Auch zur Höhe etwaiger Steuererstattungen an den Antragsgegner haben die Parteien keine Angaben gemacht. Hierzu hat der Antragsgegner der Antragstellerin bisher auch keine Auskunft erteilt.
Auf ein im Januar 2004 bei der Postbank aufgenommenes Darlehen der Postbank über 12.000,- Euro erbringt der Antragsgegner seit Februar 2004 monatliche Zins- und Tilgungsraten von 235,- Euro. Die
Laufzeit des Kredits beträgt 72 Monate. Mit dem Darlehensbetrag beglich der Antragsgegner eine Steuernachforderung des Finanzamts xxx über 5.443,97 Euro, welche aus der von der Antragstellerin
nachträglich beantragten getrennten steuerlichen Veranlagung der Parteien für die Jahre 1998 und 1999 resultierte. Darüber hinaus beglich er mit dem Darlehensbetrag von März bis einschließlich Juni 2004 die
monatlich an die Bethmann-Bank zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen von 1620,- Euro auf das Darlehen zur Finanzierung der Ehewohnung.
Der Antragsgegner zahlt an die volljährige Tochter der Parteien weiterhin monatlichen Unterhalt von 511,- Euro. Ein im März 1984 geborener schwerbehinderter Sohn wurde von beiden Ehegatten - unterstützt
von einem Pflegedienst - bis zu seinem Tod im September 1993 rund um die Uhr betreut und gepflegt. Während dieser Zeit ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Antragsgegner nahm im Jahr
1986 nach vorangegangener Erwerbstätigkeit ein Studium auf und ist seit 1990 bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Die Antragstellerin erhielt im Jahr 1990 ein Stipendium für eine Ausbildung in der
Drehbuchwerkstatt der Deutschen Film- und Fernsehhochschule in xxx. Sie absolvierte die Ausbildung, obwohl bei ihr im Jahr 1991 Brustkrebs diagnostiziert und eine Brust operativ entfernt worden war. Nach
dem Tod des Sohnes und der Internatsunterbringung der Tochter war die Antragstellerin dann als freie Drehbuchautorin tätig und wurde für eines ihrer Drehbücher für den xxx-Preis nominiert. Vor der Trennung
der Parteien im Sommer 2000 erzielte die Antragstellerin nur noch vergleichsweise geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Drehbuchautorin. Ab dem Zeitpunkt der Trennung begann sie, wieder in ihrem
ursprünglich erlernten Beruf als Lehrerin zu arbeiten. Im August 2001 wurde sie als angestellte Vertretungslehrerin in den Schuldienst des Landes xxx übernommen. Sie erhielt zunächst einen auf die Dauer eines
Schuljahres befristeten Arbeitsvertrag. Zu einer Festanstellung kam es in Folge der Erkrankungen der Antragstellerin nicht mehr. Die Antragstellerin unterzog sich zwei Bypass-Operationen in den Jahren 2001
und 2002. Im Frühjahr 2003 wurden bei ihr als Spätfolge der Brustkrebserkrankung Knochenmetastasen im linken Hüftgelenk diagnostiziert. Nach erfolgtem Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks begann eine
Bestrahlungstherapie. Im Juni 2004 brach der Schaft der Hüftprothese bei einem Sturz und musste ausgetauscht werden. Entgegen der Prognose im Entlassungsbericht der Klinik für konservative Orthopädie in
Bad Homburg v. d. H. vom 26.8.2004 kam es nicht zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin. Vielmehr wurde sie - wie dargestellt - zum 1.1.2006 verrentet.
Mit ihrer Berufung begehrt die Antragstellerin weiterhin eine umfassende Auskunft des Antragsgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere über seine Einkünfte aus der im Jahr
2004 aufgenommenen Tätigkeit. Erstmals begehrt sie außerdem im Rahmen eines Stufenantrags die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft. Im Wege der
Teilklage begehrt sie außerdem Unterhalt in der bereits im ersten Rechtszug begehrten Höhe.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe über die ihr im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligten Pflegeleistungen hinaus einen krankheitsbedingten Mehrbedarf von etwa 200,- Euro monatlich. Wegen ihrer
diesbezüglichen Angaben wird auf den Schriftsatz vom 11.3.2008, Bl. 426ff der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
- seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, insbesondere bei der Firma des y-Handels GmbH und der Akademie für H.- AG sowie aus
anderer Herkunft, in der Zeit vom 1.12.2004 bis zum 30.11.2005 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 in Fotokopie, der
Originalabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2004 bis November 2005, des Anstellungs- und Geschäftsführervertrags bei der Firma des y-Handels GmbH, des Anstellungs- und
Vorstandsvertrags bei der Akademie für H.- AG sowie der Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung,
- seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft
Xstrasse , X-Dorf, sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 1.12.2004 bis 30.11.2005 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der
Einkommenssteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der dazugehörigen Einkommenssteuerbescheide,
- sein Vermögen am 31.12.2005,
- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter den Ziffern 1. a) bis c) erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern,
- an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.10. - 31.12.2004 in Höhe von 5.641,08 Euro sowie für die Zeit vom 1.1. - 31.3.2005 in Höhe von 6.282,99 Euro jeweils nebst fünf Prozent
Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- an die Antragstellerin beginnend ab dem 1.4.2005 über den zuerkannten Betrag in Höhe von monatlich 1.698,- Euro hinaus eine weitere jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fällige
Unterhaltsrente in Höhe von 396,33 Euro nebst fünf Prozent Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Beide Parteien beantragen, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin sei trotz ihrer Erkrankungen in der Lage, als Drehbuchautorin ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000,- Euro zu erwirtschaften. Im Übrigen habe
sie ihren derzeitigen gesundheitlichen Zustand durch ihren übermäßigen Nikotinkonsum während der Ehezeit selbst verschuldet. Es wäre unbillig, ihn nun für die Folgen dieses Verhaltens einstehen zu lassen.
Der Antragsgegner vertritt außerdem die Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei wegen des Verschweigens von Einkünften im ersten Rechtszug verwirkt. Erstmals mit Schriftsatz vom
14.7.2008, hier eingegangen am Tag des ursprünglich bestimmten Schriftsatzschlusses, dem 15.7.2008, hat der Antragsgegner diverse Verfehlungen der Antragstellerin im Zuge der Trennung vorgetragen, welche
seiner Ansicht nach zu einer Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs führen. Auf den Schriftsatz vom 14.7.2008 wird Bezug genommen.
Der Rechtsstreit ist durch Senatsbeschluss vom 26.3.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung übertragen worden. Vor dem Berichterstatter ist am 22.10.2007 und am
9.6.2008 mündlich zur Sache verhandelt worden. In der Sitzung am 9.6.2008 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt. Den Parteien ist daraufhin zunächst eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 15.7.2008 gesetzt worden. Diese ist im Hinblick auf die kurz vor Schriftsatzschluss eingegangenen Schriftsätze
beider Parteien bis zum 31.7.2008 verlängert worden.
Die Akte xUFxxx ist beigezogen worden.
II. Die Berufung der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie erstmals einen Stufenantrag auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr bereits im ersten Rechtszug begehrten
Auskünfte stellt. Hierbei handelt es sich um die Einführung eines neuen Streitgegenstands in das Verfahren und damit um eine Klageänderung. Diese ist im Rahmen der Berufung gemäß § 533 ZPO nur zulässig,
wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (Nr. 1) und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Gericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach
§ 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (Nr. 2). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Weder hat der Antragsgegner in die Klageänderung eingewilligt noch hält sie der Senat für sachdienlich. Die fehlende
Sachdienlichkeit ergibt sich dabei bereits aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung über den Stufenantrag könnte nämlich gerade nicht auf Tatsachen gestützt werden, die im
Rahmen der Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigen wären. Die Entscheidung über den Stufenantrag wäre abhängig vom Inhalt der begehrten Auskunft, weshalb über die Berufung im Falle
einer Bejahung des Auskunftsanspruchs zunächst nur durch Teilurteil entschieden werden könnte.
Die im Übrigen zulässigen Berufungen der Parteien sind teilweise begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1580, 1605, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB Anspruch auf die begehrte Auskunfts- und Belegerteilung, soweit dieser nicht bereits durch die erfolgte Auskunftserteilung erfüllt ist.
Der Antragsgegner hat bisher auf Grund des Teilversäumnisurteils vom 18.11.2003 unstreitig nur Auskunft erteilt über seine Einkünfte aus seiner Beschäftigung bei der Firma des y-Handels GmbH. Die von der
Antragstellerin nun begehrten Auskünfte betreffen einen Zeitraum innerhalb der Zweijahresfrist des § 1605 BGB, weshalb kein Anspruch auf erneute Auskunftserteilung besteht.
Auskunft über etwaige sonstige Einkünfte oder sein Vermögen hat der Antragsgegner nicht erteilt. Auch hierauf hat die Antragstellerin jedoch einen Anspruch, weil sich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Antragsgegners auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin auswirken können. Dies gilt insbesondere für etwaige Steuererstattungen und etwaige Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung bzw. einen etwaigen Wohnvorteil, nachdem an die Stelle des Wohnens in der beiden Parteien gehörenden Ehewohnung nun das Wohnen im eigenen Haus getreten ist.
Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auch auf die vom Antragsgegner seit April 2004 aufgenommene Tätigkeit bei der Akademie für H.- AG und auf andere von ihm im Rahmen seiner Funktion bei der
Firma des y-Handels GmbH übernommene Tätigkeiten. Entsprechende Tätigkeiten hat der Antragsgegner zwar erst lange nach der Trennung der Parteien aufgenommen. Dennoch müssen diese als eheprägend
angesehen werden, weil sie in engem Zusammenhang mit der bereits während des Zusammenlebens der Parteien ausgeübten Tätigkeit stehen. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, sein Arbeitgeber erwarte
von ihm, dass er entsprechende Tätigkeiten übernimmt. Die Übernahme entsprechender Tätigkeiten sei für die Führungskräfte der Einrichtungen der hessischen xxx üblich. Dem Antragsgegner hieraus
zufließende Einkünfte waren damit bereits in der schon während des Zusammenlebens der Parteien ausgeübten Beschäftigung angelegt und beruhen nicht auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung
oder auf der Trennung der Parteien (vgl. hierzu Palandt, BGB, Kommentar, 67. Auflage, 2008, § 1578, Randnummer 14 m. w. N.). Ob die vom Antragsgegner neben seiner Vollzeitbeschäftigung bei der Firma
des y-Handels GmbH übernommenen Tätigkeiten ganz oder teilweise als überobligatorisch und deshalb nicht als bedarfsprägend zu bewerten sein werden, kann erst beurteilt werden, wenn der Antragsgegner die
begehrte Auskunft erteilt und zum zeitlichen Umfang seiner Nebentätigkeiten und seiner Haupttätigkeit vorgetragen hat.
Ihren Auskunftsanspruch hat die Antragstellerin auch nicht verwirkt gemäß § 1579 Nr. 3 oder 5 BGB.
Zwar kann ein versuchter Prozessbetrug den Tatbestand eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder eines mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten erfüllen, wenn sich das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als besonders unredlich darstellt, indem es darauf abzielt, durch Täuschung eine nicht oder nicht in diesem Umfang zustehende
Leistung vom Unterhaltspflichtigen zu erlangen. An der für die erforderliche Schwere des Verstoßes notwendigen besonderen Unredlichkeit fehlt es jedoch dann, wenn das verschwiegene Einkommen nur
geringfügig ist oder auf Nachfrage des Unterhaltspflichtigen oder des Gerichts unverzüglich offengelegt wird (vgl. Palandt, § 1579 BGB, Randnummer 12, 14 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre zunächst verschwiegenen Einkünfte im Jahr 2005 dem Senat im Rahmen ihrer Berufungsbegründung von sich aus mitgeteilt. Bereits vor der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte sie diese Einkünfte im Rahmen des Trennungsunterhaltsrechtsstreits mitgeteilt, so dass sie dem Antragsgegner bekannt waren. Sie hatte lediglich eine zusätzliche
Mitteilung in dem Rechtsstreit betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt versäumt, welche sie dann mit der Berufungsbegründung nachgeholt hat. Soweit sie dort Einkünfte aus Wiederholungshonoraren in
den Jahren 2004 und 2006 verneint hat, kann es dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten den Straftatbestand des versuchten Prozessbetrugs erfüllt. Es kann nämlich nicht von einer besonderen Unredlichkeit
ausgegangen werden, welche den Unterhaltsanspruch und den damit verbundenen Auskunftsanspruch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1579 BGB im Übrigen ganz oder vollständig entfallen
ließe. Zum Einen hat die Antragstellerin nur vergleichsweise geringfügige Einkünfte von insgesamt 2.218,79 Euro, verteilt über einen Zeitraum von zwei Jahren, verschwiegen. Zum Anderen hat sie die Einkünfte
auf Nachfrage des Senats unverzüglich offengelegt und belegt.
Die Antragstellerin hat ihren Auskunftsanspruch auch nicht durch mutwillige Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt. Insofern fehlt es an der hierfür erforderlichen
unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit. Ein Unterhaltsberechtigter führt seine Bedürftigkeit nur dann mutwillig herbei, wenn er die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt
und sich verantwortungs- und rücksichtslos gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über diese Erkenntnis hinwegsetzt (Palandt, § 1579 BGB, Randnummer 17 m. w. N.). Da die Antragstellerin auch nach dem
Vortrag des Antragsgegners bereits vor der Trennung der Parteien mit dem Rauchen aufgehört hat und sich wegen ihrer Erkrankungen seitdem in ständiger ärztlicher Behandlung befindet, kann ihr eine solche
unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit nicht vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als ein Ursachenzusammenhang zwischen der Tumorerkrankung und den daraus resultierenden Beschwerden auf der einen
Seite und dem Tabakkonsum der Antragstellerin auf der anderen Seite offensichtlich nicht besteht.
Schließlich ist der Auskunftsanspruch auch nicht verwirkt nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei der Antragstellerin liegenden Fehlverhaltens gegen den
Antragsgegner. Der Senat hat bereits in dem im Trennungsunterhaltsrechtsstreit ergangenen Urteil vom 17.8.2006, xUFxxx, entschieden, dass die Verfehlungen der Antragstellerin im Rahmen der
Trennungsauseinandersetzungen im Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, nicht zu einer groben Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Antragsgegners
führen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14.7.2008 verspätet ist im Sinne des § 615 Abs. 1 ZPO.
Unabhängig vom Ergebnis der vom Antragsgegner zu erteilenden Auskunft hat die Antragstellerin unter Zugrundelegung der ihr bekannten Einkünfte des Antragsgegners aus seiner Beschäftigung als
Geschäftsführer der Firma des y-Handels GmbH nach §§ 1572 Nr. 1, 1578 Abs. 1 BGB einen im Wege der Teilklage verfolgten Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt als Unterhalt wegen Krankheit.
Die Antragstellerin war - wie sich bereits aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 26.8.2004 ergibt - im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung arbeitsunfähig
erkrankt. Entgegen der Prognose des Entlassungsberichts ist es auch langfristig bisher nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin gekommen.
Vielmehr erhält sie seit 1.1.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Besorgung der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist sie, insbesondere wegen ihrer Gangunsicherheit, auf die
Unterstützung durch Pflegekräfte angewiesen. Wegen ihrer Erkrankungen ist sie bei fünf verschiedenen Ärzten in ständiger ärztlicher Behandlung.
Vor diesem Hintergrund kann sie nach Auffassung des Senats auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Bedarf ganz oder teilweise durch das Schreiben von Drehbüchern zu decken. Auch das Schreiben von
Drehbüchern beschränkt sich nicht auf die am häuslichen Schreibtisch zu erledigende Schreibarbeit. Nach dem Verständnis des Senats bedarf es für das Verfassen eines erfolgreichen Drehbuchs auch der
Recherche, für welche der Drehbuchautor sein häusliches Umfeld durchaus auch mal verlassen muss. Dies muss er im Übrigen auch, um die für die Vermarktung seiner Werke nötigen Kontakte zu knüpfen und
Auftraggeber zu finden, mit denen das geplante Sendeformat dann auch besprochen werden muss.
Es mag sein, dass die Antragstellerin nach Berlin gezogen ist, weil sie sich dort einen besseren Zugang zu Rundfunksendern und Produktionsfirmen erhoffte. Das ändert aber nichts daran, dass sie derzeit
krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, entsprechende Kontakte zu knüpfen, zumal der Bescheid über die Feststellung ihrer hundertprozentigen Schwerbehinderung vom 25.12.2003 auch Depressionen als eine
der bei der Antragstellerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ausweist.
Es erscheint auch wenig Erfolg versprechend, dass die Antragstellerin ohne konkrete Aufträge irgendwelche Drehbücher schreibt und sie Fernsehsendern und Produktionsfirmen zur Verwertung anbietet. Es muss
davon ausgegangen werden, dass die Rundfunksender und Produktionsfirmen die Gestaltung ihrer Sendeformate den Drehbuchautoren vorgeben und nicht umgekehrt. Insoweit dürften der Antragstellerin auch
ihre nun schon über zehn Jahre zurückliegenden Erfolge als Drehbuchautorin nicht zugute kommen.
Der Antragstellerin sind daher nur ihr Arbeitslosengeld, ihre Renteneinkünfte und ihre Einnahmen aus Wiederholungshonoraren, aus Steuererstattungen und aus Kapitaleinkünften als Einkommen zuzurechnen.
Die Wiederholungshonorare sind dabei wegen ihrer starken Schwankungen auch für die Vergangenheit mit dem Durchschnittswert der Kalenderjahre 2004 bis 2006 in Ansatz zu bringen. Die
Wiederholungshonorare sind ausschließlich um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu bereinigen. Andere mit der Erzielung dieser Einkünfte verbundene Ausgaben sind weder ersichtlich noch dargelegt. Nach
Abzug der Umsatzsteuer erzielte die Antragstellerin damit in den Jahren 2004 bis 2006 durchschnittliche monatliche Honorareinnahmen von 208,29 Euro (7.498,38 : 36).
Im Jahr 2004 sind darüber hinaus nach dem sogenannten Zuflussprinzip die Steuererstattungen von umgerechnet 788,68 Euro monatlich (9.464,21 : 12) als Einkommen zu berücksichtigen, im Jahr 2005 die
Steuererstattung in Höhe von umgerechnet 316,65 Euro monatlich (3.799,83 : 12).
Des Weiteren sind der Antragstellerin ab 2005 fiktive monatliche Zinseinkünfte von 145,80 Euro als Einkommen anzurechnen. Der im Januar 2005 erzielte Erlös aus dem Verkauf der Ehewohnung ist an die
Stelle des während der Ehe bestehenden Wohnvorteils getreten. Er ist damit eheprägend, was dazu führt, dass die Antragstellerin eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft, den erzielten Erlös nach den
Grundsätzen vernünftiger Wirtschaftsführung anzulegen und zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Wenn die Antragstellerin den Erlös stattdessen zur Tilgung nach der Trennung der Parteien eingegangener, nicht eheprägender Verbindlichkeiten verwendet, kann sie dies dem Antragsgegner nicht
einkommensmindernd entgegen halten. Lediglich die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung stehenden Kosten von rund 2.500,- Euro können daher von dem erlösten Betrag
in Abzug gebracht werden. Es verbleiben 50.000,- Euro. Geht man davon aus, dass mit einer Anlage als Tagesgeld seit 2005 durchschnittlich 3,5 Prozent p. a. Zinsen zu erzielen waren, belaufen sich die der
Antragstellerin zuzurechnenden Zinseinkünfte auf den oben genannten Betrag.
Ihre Einkünfte aus Arbeitslosengeld bzw. Erwerbsminderungsrente beliefen sich auf 583,77 Euro monatlich von Oktober bis Dezember 2004 (162 Tage x 19,14 Euro : 4), auf 987,90 Euro im Jahr 2005 und auf
gerundet 590,- Euro seit 2006.
Die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB XII sind wegen des Nachrangs der Leistungen der Sozialhilfe gegenüber dem Ehegattenunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Ziffer 2.10 der
Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main). Wegen der nur darlehensweisen Hilfegewährung führen die Leistungen im Übrigen auch nicht zum Wegfall der Aktivlegitimation der
Antragstellerin in Höhe der bezogenen Leistungen.
Das Einkommen der Antragstellerin ist zu bereinigen um krankheitsbedingten Mehrbedarf von 151,67 Euro. Im genannten Umfang ist der Antragstellerin Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt worden,
deren Umfang den von der Antragstellerin bereits zuvor in Anspruch genommenen Pflegeleistungen entspricht. Einen darüber hinaus gehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf hat die Antragstellerin nicht
hinreichend konkret dargelegt. Die von der Antragstellerin zu entrichtenden Praxisgebühren und die dargelegten Medikamentenzuzahlungen von durchschnittlich nicht einmal 5,- Euro monatlich in den Jahren
2005 und 2006 stellen keinen über das übliche Maß hinausgehenden Bedarf dar. Entsprechendes gilt für Taxikosten in Höhe von insgesamt 38,20 Euro im Zeitraum von Februar 2006 bis März 2007 und für den
geltend gemachten Vereinsbeitrag von 8,- Euro. Die Zuzahlungen zu den stationären Klinikaufenthalten begründen ebenfalls keinen Mehrbedarf, weil ihnen eine entsprechende häusliche Ersparnis gegenüber steht.
Das Einkommen ist außerdem zu bereinigen um einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel des Erwerbseinkommens. Als Erwerbseinkommen ist dabei neben den Honorareinkünften die im Jahr 2005
bezogene Steuererstattung zu berücksichtigen, weil die erstatteten Steuern ausschließlich auf Erwerbseinkünfte entrichtet wurden. Daraus folgt ein Erwerbstätigenbonus von 142,45 Euro monatlich im Jahr 2004
(997,15 : 7), von 74,99 Euro monatlich im Jahr 2005 (524,94 : 7) und von 29,76 Euro ab 2006.
Hieraus ergeben sich für die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung folgende eheprägende Einkünfte: (Wird ausgeführt) ...
Dem stehen auf Seiten des Antragsgegners seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma des y-Handels GmbH gegenüber. Diese sind in Höhe der tatsächlich bezogenen und in den vorgelegten
Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Einkünfte zu berücksichtigen. Negative Einkommensentwicklungen nach der Scheidung sind als prägend zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf einer leichtfertigen
Verletzung von Erwerbspflichten beruhen (BGH, Urteil vom 6.2.2008, XII ZR 14/06; Palandt, § 1578 BGB, Randnummer 13ff m. w. N.). Da der Antragsgegner weiterhin der schon während des Zusammenlebens
der Parteien ausgeübten Beschäftigung nachgeht, ist der von ihm unterhaltsrechtlich nicht zu verantwortende Wegfall der Sondervergütungen ab dem Jahr 2006 bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Danach stellt sich die Einkommenssituation des Antragsgegners wie folgt dar: ... (Wird ausgeführt) ...
..Nach dem Halbteilungsgrundsatz beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin an sich auf die Hälfte der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Parteien. Der Bedarf wird im
vorliegenden Fall allerdings nach oben hin begrenzt durch die sogenannte relative Sättigungsgrenze nach Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, bis zu welcher
Ehegattenunterhalt als Quote aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten geltend gemacht werden kann. Die relative Sättigungsgrenze belief sich bis einschließlich Juni 2005 auf 2.000,-
Euro und beläuft sich seitdem auf 2.200,- Euro. Darüber hinaus gehender Unterhaltsbedarf ist vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen. Eine entsprechende Darlegung ist hier seitens der Antragstellerin
nicht erfolgt, weshalb der vom Antragsgegner geschuldete Unterhalt für die Jahre 2004 und 2005 auf den Bedarf bis zur relativen Sättigungsgrenze zu beschränken ist.
Danach schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin folgenden monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt: ... . (Wird ausgeführt) ... ... .
Die relative Sättigungsgrenze wird ab 2006 nicht mehr überschritten. In Höhe der genannten Beträge ist der Antragsgegner auch ohne die Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Selbstbehalts von 1.000,-
Euro leistungsfähig.
Der volle Unterhalt ist der Antragstellerin jedoch nur für eine Übergangszeit zuzugestehen und anschließend auf den angemessenen Unterhalt herabzusetzen.
Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Unterhalt herabzusetzen und/oder zeitlich zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der
Dauer der Ehe ergeben.
In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit ist eine Begrenzung der Regelfall (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 18f.). Eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte fortgesetzte Teilhabe des Berechtigten am ehelichen
Lebensstandard soll dann nach einer Übergangszeit entfallen, wobei sicherzustellen ist, dass der Berechtigte nicht schlechter gestellt wird, als er ohne die Ehe stehen würde. Maßgeblich für die Bemessung der
Übergangszeit ist die Frist, innerhalb derer es dem Berechtigten zumutbar ist, sich wirtschaftlich oder persönlich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen. Hierfür ist von
Bedeutung, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt aufeinander und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten (vgl. Palandt, § 1578b BGB-E, Randnummer 14 m. w. N.).
Die Höhe des nach der Übergangsfrist sicherzustellenden angemessenen Bedarfs orientiert sich an dem Einkommen, das der Berechtigte ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung unter das lebensnotwenige
Existenzminimum kommt aber auch insoweit nicht in Betracht. Vielmehr betrachtet der Senat den angemessenen Selbstbehalt im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB als Untergrenze des abzudeckenden Bedarfs. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb der angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB und der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB unterschiedlich zu bewerten sein sollten.
Im vorliegenden Fall waren die Parteien gut 23 Jahre miteinander verheiratet. Die Trennung erfolgte nach 19 Jahren Ehe. Bis zur Trennung der Parteien - und im Hinblick auf die vom Antragsgegner
übernommenen Kosten der von ihr bewohnten Ehewohnung auch bis zur Rechtskraft der Ehescheidung - hatte die Antragstellerin am Einkommen des Antragsgegners teil.
Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines inzwischen volljährig ist und studiert. Das andere Kind war schwer behindert und ist im Alter von neun Jahren gestorben. Es wurde von den
Parteien zu Hause gepflegt. Die Antragstellerin nahm erst kurz vor dem Tod des Kindes eine Zusatzausbildung auf und war bis dahin wegen der Pflege des behinderten Kindes und der Betreuung des anderen
Kindes nicht berufstätig.
Dennoch sind ehebedingte Nachteile hier nur schwer zu erkennen. Die Antragstellerin wäre nämlich auch ohne die Ehe wegen ihrer schicksalhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf
durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Soweit sich die ehebedingte vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die Höhe der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente ausgewirkt hat, gilt
dieser Nachteil nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als vollständig ausgeglichen und kann dem Antragsgegner bei der Frage der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht erneut entgegen gehalten
werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2008, XII ZR107/06; Urteil vom 25.6.2008, XII ZR 109/07).
Selbst wenn man darauf abstellen wollte, ob die Antragstellerin ohne ihre Erkrankung ehebedingte berufliche Nachteile hätte, wären diese nur schwer greifbar. Die Antragstellerin war nach dem Tod des
behinderten Kindes und der Unterbringung der Tochter im Internat durchaus erfolgreich als Drehbuchautorin tätig. Erst nach der Trennung nahm sie ihre ursprünglich erlernte Tätigkeit als Lehrerin auf. Man
würde den ehelichen Lebensverhältnissen daher nicht gerecht, wenn man bei der Bemessung etwaiger ehebedingter Nachteile den nach der Trennung tatsächlich erzielten Verdienst dem bei einer durchgängigen
Beschäftigung als Lehrerin hypothetisch erzielten Verdienst gegenüber stellen würde. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin sich nach Abschluss ihres Referendariats im Jahr 1982 nach eigenen Angaben
erfolglos um eine Anstellung im Schuldienst beworben hatte.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat in Anbetracht der Ehedauer und der Erkrankung der Antragstellerin eine Übergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung angemessen, während
derer sich die Antragstellerin auf eine Kürzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf einstellen kann. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien dann bereits seit über zehn Jahren getrennt leben und dass
die Antragstellerin während der Trennungszeit jedenfalls zum Teil in der Lage war, ihren Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist ist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf von derzeit 1.100,- Euro zu begrenzen. Ausgehend von unveränderten Einkünften der Antragstellerin ergibt sich daraus ein
Unterhaltsanspruch von gerundet 337,- Euro ab Oktober 2010 (1.100 - 762,66).
Eine zeitliche Befristung des auf den angemessenen Unterhaltsbedarf begrenzten Unterhaltsanspruchs ist nicht geboten. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist auch die Stellung des
Krankheitsunterhalts im Gefüge der gesetzlichen Scheidungsfolgen zu berücksichtigen. Ihm kommt eine wesentlich gewichtigere Bedeutung zu als dem bloßen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB. In
Anbetracht des Alters der Antragstellerin und der langen Ehedauer gebietet die nacheheliche Solidarität daher eine unbefristete Sicherstellung des angemessenen Lebensbedarfs durch den Antragsgegner. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankungen auch künftig nicht mehr in der Lage sein wird, ihren angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften zu decken, wohingegen der
Antragsgegner weiterhin Einkünfte aus einer beruflichen Karriere erzielen wird, welche ihm erst durch die Übernahme der Kinderbetreuung durch die Antragstellerin ermöglicht worden ist. Vor diesem
Hintergrund erscheint dem Antragsgegner eine unbefristete Sicherstellung des gekürzten Unterhalts der Antragsgegnerin zumutbar. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2008 - 3 UF 347/06)
***
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 I, II BGB n.F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut.
Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten
Grundschuljahren befindet. Zur Kürzung des Betreuungsunterhalts gem. § 1578b II BGB (KG, Beschluss vom 18.08.2008 - 13 WF 111/08, NJW 2008, 3793 ff zu BGB §§ 1570 I, II, 1578b II):
„... Die Parteien waren seit dem 12. 12. 1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem 25. 1. 2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder A (geb. 1996) und B (geb. 2000) hervorgegangen. Die Ast. ist nach
der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach Z. gezogen. Der ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten Klasse, die Tochter die Grundschule in der zweiten Klasse. Die Ast. ist
von Beruf Krankengymnastin. Sie übte seit einigen Jahren eine geringfügige Beschäftigung als Pflegehelferin im Krankenhaus bei einer Festvergütung von 142,26 Euro zuzüglich Zuschlägen für Sonnabend-,
Sonntags- und Nachtarbeit aus. Seit Mai 2008 hat die Ast. eine Anstellung in einer physiotherapeutischen Praxis inne, in der sie bei einer Arbeitszeit von zwölf Stunden wöchentlich einen monatlichen
Nettoverdienst in Höhe von 565,25 Euro erzielt. Daneben übt sie weiterhin die Beschäftigung im Krankenhaus aus. Sie hat eine im Jahr 1998 abgeschlossene Lebensversicherung inne, für die sie seit 1. 7. 2007 im
Quartal einen Beitrag in Höhe von 233,42 Euro zu entrichten hat. Der Ag. ist Berufssoldat. Im Jahr 2007 erzielte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2738,79 Euro. Er macht verschiedene
Aufwendungen, unter anderem für Kindesunterhalt, von jeweils 294 Euro monatlich geltend. Der Ag. zahlte an die Ast. Trennungsunterhalt in Höhe von 693,32 Euro auch über die Scheidung hinaus. Mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. 1. 2008 ließ der Ag. mitteilen, dass er auf Grund einer nunmehr bestehenden Erwerbsobliegenheit der Ast. nicht mehr bereit sei, den bisherigen Unterhalt
weiterzuzahlen, und kündigte Zahlungen von vorerst 350 Euro monatlich an, die nach einer Übergangszeit zu entfallen hätten. Der Ag. zahlte von Januar bis April 2008 monatlich 350 Euro.
Die Ast. ist der Ansicht, der Ag. schulde weiterhin nachehelichen Betreuungsunterhalt. Mehr als die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung sei ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder nicht
zumutbar. Sie müsse am Nachmittag den Sohn A bei den Hausaufgaben unterstützen. Dieser könne auf Grund einer Konzentrationsschwäche in der Gruppe nicht arbeiten, so dass er an der von der Schule
angebotenen Hausaufgabenbetreuung nicht teilnehmen könne. Dies sei auch aus zeitlichen Gründen auf Grund der Schulzeiten nicht möglich. Sie behauptet unter Bezugnahme auf diverse Bewerbungsschreiben
und Absagen, sich zunächst vergeblich um eine Anstellung in Krankenhäusern und Privatpraxen bemüht zu haben. Sie habe die Beschäftigung unter dem Druck der Verhältnisse, weil der Ag. seine Zahlungen
reduziert habe, annehmen müssen. Mit der beabsichtigten Klage will die Ast. nachehelichen Unterhalt von 413,90 Euro geltend machen.
Das AG - FamG - hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die Ast. ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Sie könne ihren angemessenen Bedarf bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang
von 30 bis 35 Stunden und einem damit erzielbaren Einkommen von 1200 Euro selbst decken. Auf die Beschwerde der Ast. hat der Senat Prozesskostenhilfe für 303 Euro monatlichen Betreuungsunterhalt ab Mai
2008 bewilligt. ...
II. Zu Unrecht geht das AG davon aus, die Ast. könne ihren angemessenen Bedarf selbst decken. Die Ast. macht Betreuungsunterhalt gem. § 1570 I, II BGB geltend. Nach dem bisherigen Recht richtete sich der
Betreuungsunterhalt bei einer Teilerwerbstätigkeit auf die Differenz zu dem mit einer Vollzeittätigkeit erzielbaren Einkommen, während die darüber hinausgehende Differenz zum auch durch das Einkommen des
Ehegatten geprägten ehelichen Lebensbedarf durch den Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB auszugleichen war (vgl. BGH, NJW 1999, 1547; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1570 Rdnr. 19, §
1573 Rdnr. 39). Dies beruhte darauf, dass allein der Aufstockungsunterhalt der Begrenzungsmöglichkeit gem. § 1573 V BGB unterlag. Ob dies, nachdem auch der Betreuungsunterhalt der Kürzungsmöglichkeit
gem. § 1578b BGB unterliegt, weiterzugelten hat, mag dahinstehen (vgl. insoweit Wendl/Pauling, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 76). Jedenfalls ergibt sich aus dem neuen
Recht nicht automatisch, dass der betreuende Ehegatte nach Erreichen des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes nur noch einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt haben würde. Vielmehr kommt
eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt nur unter den besonders zu prüfenden Voraussetzungen des § 1578b I BGB in Betracht.
Feststellungen dazu hat das AG nicht getroffen. Bei der erforderlichen Abwägung dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Ast. ihren Beruf während der Kinderbetreuung im Wesentlichen nicht ausgeübt hat,
sondern nur vorübergehend und nur stundenweise tätig war. Wie schon aus den vom Bekl. eingereichten Stellenanzeigen hervorgeht, wird im Bereich der Physiotherapie der Nachweis laufender Fortbildungen
gefordert. Wie die Ast. vorgetragen hat, verfügt sie über einige Zusatzqualifikationen, wie zum Beispiel die Lymphdrainage und die Techniken der Bobath-Therapie, nicht. Insoweit kann - insbesondere zum
jetzigen Zeitpunkt - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ast. keine durch die Kindererziehung bedingten Nachteile hätte. Dagegen spricht auch, dass das AG selbst von der Obliegenheit zu
einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 bis 35 Stunden ausgeht. Solange nicht sicher voraussehbar ist, dass, wie lange und in welchem Umfang die Ast. an der Erzielung eines angemessenen Einkommens
in einem Umfang, wie sie es mit der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit erzielen konnte, gehindert ist, ist die Herabsetzung des Unterhalts gem. § 1578b I BGB zweifelhaft, bedürfte jedenfalls einer besonderen
Begründung. Erst recht gilt dies im Hinblick auf eine Befristung (vgl. Borth, FamRZ 2008, 2 [11]).
Die Erfolgsaussicht kann der beabsichtigten Klage darüber hinaus nicht versagt werden, soweit die Ast. die Differenz zwischen dem derzeit erzielten Einkommen und dem Einkommen des Ag. geltend machen will.
Mit den derzeit ausgeübten Beschäftigungen in der Krankengymnastikpraxis und der beibehaltenen Aushilfstätigkeit im Krankenhaus hat die Ast. kein wesentlich geringeres Einkommen, als sie mit einer
Halbtagsbeschäftigung erzielen könnte. Bei einem Stundensatz von 12 Euro in der Stunde und einer 20-Stunden-Woche würde die Ast. unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben rund 810 Euro,
bereinigt 760 Euro verdienen. Tatsächlich hat sie Einkünfte in Höhe von 565,25 Euro aus der Teilzeittätigkeit und - bei richtiger Berechnung - durchschnittlich 192,43 Euro aus der Pflegehilfetätigkeit, somit
757,68 Euro, bereinigt rund 707 Euro. Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren ist ihr ein höheres erzielbares Einkommen nicht anzurechnen.
Insbesondere muss sich die Ast. nicht ein aus einer Vollzeittätigkeit erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Zwar ist der Betreuungsunterhaltsanspruch nach dem neuen Recht zunächst auf drei Jahre begrenzt.
Im Anschluss daran kann ein Betreuungsunterhaltsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten
(kindbezogene Gründe), aber auch die Belange des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu beachten sind. Nach dem Vortrag der Ast. kommt eine mehr als halbschichtige Beschäftigung nicht in
Betracht, weil der Sohn A ihre Hilfe bei den Hausaufgaben benötigt. Die Inanspruchnahme der von der Schule angebotenen Hausarbeitsbetreuung komme deshalb nicht in Betracht, weil sich A in der Gruppe
schwer konzentrieren könne und auch die Schulzeiten die Inanspruchnahme dieser Hilfe nicht erlauben würden. Dem ist das AG bisher nicht nachgegangen.
Darüber hinaus ist auch bei einer bestehenden Betreuung stets auch zu beachten, dass die Betreuung nach Ausübung einer Beschäftigung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils
führen darf (vgl. BGH, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 Rdnr. 103). Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei der Rückkehr in die
Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach
einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang des persönlichen Zuspruchs der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. BGH, NJW 2008, 3125 = FPR
2008, 509 jew. Rdnr. 103; Meier, FamRZ 2008, 101 [103]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der allein betreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen muss und diese Aufgabe nicht wie in einer
intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen kann (vgl. Meier, FamRZ 2008, 101 [103]). Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten
wird, auch nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind oder, wie hier, mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen. Nötige Hausarbeiten und Erledigungen müssen
außerhalb dieser Zeit erledigt werden. Hinzu kommt gegebenenfalls die Begleitung zu außerschulischen Aktivitäten, die das minderjährige Kind bis zu einem gewissen Alter nicht allein ausüben kann. Darüber
hinaus besteht, je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist, umso weniger die Möglichkeit, etwa im Falle der Erkrankung eines Kindes, Arbeitszeiten umzuschichten. Schließlich muss dem betreuenden Elternteil
auch eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Zu beachten ist schließlich, dass sich die Belastung bei dem Vorhandensein mehrerer Kinder, wie hier, erhöht.
Hierbei handelt es sich um Umstände, die erfahrungsgemäß stets bei der Betreuung minderjähriger Kinder bis zu einem gewissen Alter typisierbar sind. Der BGH hat daher insoweit eine durchaus im Rahmen der
Billigkeitsabwägung auf Erfahrungswerten beruhende pauschalierende Betrachtungsweise für zulässig gehalten (BGH, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 Rdnrn. 103, 104; im Anschluss daran OLG Jena, NJW
2008, 3224 Rdnrn. 48, 49). Befindet sich das Kind oder das jüngste von mehreren Kindern noch im Grundschulalter oder jedenfalls in den ersten Grundschuljahren, so wird mehr als eine Teilzeitbeschäftigung
nicht für zumutbar gehalten (vgl. BGH, NJW 2008, 3125 = FPR 2008, 509 Rdnrn. 103, 104; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1532; OLG München, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076;
OLG Jena, NJW 2008, 3224; Borth, FamRZ 2008, 2 [10]). Teilweise wird insoweit von einer Zumutbarkeit nur im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung ausgegangen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1532;
OLG München, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076; OLG Jena, NJW 2008, 3224; Borth, FamRZ 2008, 2 [10]), die gegebenenfalls stufenweise auszuweiten ist (vgl. OLG Jena, NJW
2008, 3224). Darüber hinaus besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass dem betreuenden Elternteil nicht von heute auf morgen zumutbar ist, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, und dass ihm eine
angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076; OLG Jena, NJW 2008, 3224). Auch aus dem Gesetz ergibt sich die verbindliche
Vorgabe, dass sogleich eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben wäre, nicht. Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 1570 I und II BGB, wonach sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, „solange und
soweit" dies der Billigkeit entspricht, zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer stufenweisen Ausweitung einer Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist (vgl. Borth, FamRZ 2008, 2 [4f.]
unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; vgl. Nr. 17.1 Leitlinien KG).
Schon im Hinblick auf diese Erwägungen kann der geltend gemachte Anspruch nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren versagt werden. Zu entscheiden sind Rechts- und Bewertungsfragen, die sich erst im
Rahmen des im Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes stellen und die noch nicht durch eine verfestigte Rechtsprechung geklärt sind. Insoweit gilt, dass der auf Prozesskostenhilfe
angewiesenen Partei die Möglichkeit der Klärung zweifelhafter Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgeschnitten werden darf (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 114 Rdnr. 21 m.w. Nachw.).
Die vorstehenden Erwägungen treffen auf die Ast. zu. Die von der Ast. zu betreuenden Kinder sind sieben und elf Jahre alt. Auf Grund der früher geltenden Rechtslage konnte sie sich darauf einstellen, dass sie
Unterhalt erhalten würde, bis das jüngste Kind acht Jahre alt ist. Sie wurde erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ag. vom 4. 1. 2008 darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine Erwerbstätigkeit
von ihr verlangt. Ihr war insoweit zuzubilligen, dass sie sich Rechtsrat holt, was sie noch im Januar 2008 getan hat. Auch ohne diese Schreiben hätte sich die Ast. frühestens nach Inkrafttreten des Gesetzes, das
zuvor schon einmal verschoben worden war, und dessen öffentliche Bekanntmachung auf die geänderte Lage einstellen müssen. Die Ast. hat sodann eine Anstellung angenommen, die zwar nicht dem Umfang
einer Halbtagsbeschäftigung entspricht, aber zusammen mit der Zusatzbeschäftigung annähernd ein entsprechendes Einkommen gewährleistet, und die mit der Option einer Erweiterung versehen ist. Zu
berücksichtigen ist insoweit auch, dass das jüngere Kind nach dem Vortrag der Ast. bisher nicht volltags fremdbetreut wurde, so dass der Ast. auch mit Rücksicht auf das Kind eine Übergangsphase zur
Gewöhnung an die geänderten Verhältnisse zuzubilligen ist. Ob die Ast. bei hinreichenden Bemühungen bereits früher eine vergleichbare Anstellung hätte finden können, kann im Übrigen dahinstehen, da der
Bekl. bis April Unterhalt in den Anspruch übersteigender Höhe geleistet hat.
Der Höhe nach hat die beabsichtigte Klage nur im Umfang eines monatlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 303 Euro monatlich Erfolg, weil der Ag. zur Zahlung eines höheren Unterhalts nicht leistungsfähig
ist. Der Senat geht hierbei von folgenden Einkommensverhältnissen aus:
Einkommen des Ag.: 1303,34 Euro monatlich bereinigt abzgl. 1000 Euro Selbstbehalt = 303,34 Euro Leistungsfähigkeit. …
Das Einkommen der Ast. ist wie folgt zu berücksichtigen: 629,88 Euro abzgl. 1/7 = 539,90 Euro.
Ob und ab wann der Ast. eine Ausweitung ihrer Stelle auf 30 bis 35 Stunden zugemutet werden kann, wird das AG im Hauptsacheverfahren nach Abwägung aller Umstände zu prüfen haben. Dabei dürfte zu
erwägen sein, ob nicht die der Ast. bei Inanspruchnahme der Hausarbeitsbetreuung erwachsenden Kosten von 200 Euro im Schulhalbjahr als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. Meier,
FamRZ 2008, 104; Wendl/Pauling, § 4 Rdnr. 69). Insofern würde sich nach den Berechnungen des Senats bei Zugrundelegung einer Beschäftigung zu 30 Stunden in der Woche bei einem Stundensatz von 12
Euro pro Stunde ein geringerer als der nach den vorstehenden Berechnungen durch den Selbstbehalt gekürzte Unterhalt nicht ergeben. Auf die gegen eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen
Bedarf bestehenden Bedenken, solange die Kinder noch einer umfassenden Betreuung durch die Ast. bedürfen, hat der Senat bereits hingewiesen.
Dem Hauptsacheverfahren muss die Frage vorbehalten bleiben, ob - unter Berücksichtigung der Kindesbelange - eine Verwirkung angenommen werden kann, weil die Ast. dem Ag. ihr im Jahr 2007 erzieltes
Einkommen nicht mitgeteilt hat. ..."
***
Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und
die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp acht Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus
dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4%) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963 [966]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.08.2008 - 5 UF
185/07 zu §§ 1572, 1573, 1578 b II BGB, NJW 2008, 3440 f):
„... Die Ag. begehrt vom Ast. nachehelichen Unterhalt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 3. 12. 2007 rechtskräftig. Seit Dezember 2007 ist die zweckgebundene Förderung der Ag. für die aufgenommene
selbstständige Tätigkeit entfallen, zum Ende April 2008 hat sie diese Tätigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur einstellen müssen. Das AG - FamG - hat der Ag. im Verbund mit der Scheidung monatlich 896
Euro nachehelichen Unterhalt unbefristet zugesprochen. Allein dagegen richtet sich die Berufung des Ast., die weiterhin auf Abweisung der Unterhaltsklage zielt, hilfsweise auf eine Befristung von längstens
einem Jahr. Das OLG hat den nachehelichen Unterhalt befristet bis 21. 12. 2010. ...
Zwar teilt der Senat die Auffassung des AG, dass der Ast. grundsätzlich jedenfalls gem. §§ 1569, 1573 I, II BGB auch nach der Scheidung noch zum Unterhalt der Ag. verpflichtet ist, weil nicht zu erwarten ist,
dass die inzwischen über 50 Jahre alte Ag. unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung in Verbindung mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zeitnah eine
auskömmliche Vollerwerbstätigkeit zu finden vermag, selbst wenn sich ihre in dem Gutachten aus dem Mai 2006 bestätigten psychischen und körperlichen Einschränkungen entsprechend den Erwartungen im
Gutachten verbessern.
Der Senat geht allerdings auch davon aus, dass sie bei entsprechenden Anstrengungen auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt einer Halbtagsbeschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von etwa 9 Euro je Stunde
nachgehen könnte, was dann in etwa zu dem vom AG zu Grunde gelegten Nettoeinkommen aus der Zeit der zuletzt tatsächlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit führen würde; d.h. bei monatlich circa 80
Stunden kann sie monatlich etwa 720 Euro brutto, entsprechend 581,70 Euro netto verdienen, die dann unterhaltsrechtlich nach Abzug von 5% berufsbedingten Aufwendungen und 1/7 Erwerbstätigenbonus mit
473,70 Euro zu berücksichtigen sind. Zuzüglich fiktiver 44 Euro aus Kapitalvermögen sind hiernach monatlich 517,70 Euro auf Seiten der Ag. in Ansatz zu bringen.
Das maßgebliche Einkommen des Ast. stellt sich nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung wie folgt dar:
Dem jährlichen Bruttoeinkommen von zunächst 60045,76 Euro (55 395,23 Euro bis Nov. 2007 + 4650,53 Euro im Dez. 2007) sind für die Pkw-Nutzung noch 3308,64 Euro (3032,92 Euro bis Nov. + 275,72 Euro
im Dez. 2007) zuzuschlagen. Nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Kontoführungsbeträge und vermögenswirksamen Leistungen (des Arbeitgebers) von insgesamt 32 148,80 Euro und Abzug
weiterer 153,31 Euro Steuernachberechnung für Dez. 2007 verbleiben 31052,29 Euro, entsprechend monatlich 2587,69 Euro aus seiner Erwerbstätigkeit. Dieses Nettoeinkommen kann der Ast. um weitere 106,09
Euro für zusätzliche Altersversorgung, 124,08 Euro (5% berufsbedingte Aufwendungen) und 336,79 Euro (1/7 Erwerbstätigenbonus) auf 2020,73 Euro bereinigen.
Für die selbst genutzte Wohnung nebst Garagenstellplatz ist gemäß dem in der Folgesache Zugewinnausgleich eingeholten Gutachten ein weiteres monatliches Einkommen von 497,50 Euro anzusetzen, das
allerdings um den Darlehensabtrag von 370,69 Euro auf dann verbleibende 126,81 Euro bereinigt werden kann. Dem Ast. ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass er bei dem zu Grunde gelegten
Bruttoeinkommen auch nach der geänderten Rechtsprechung des BGH vom 5. 3. 2008 weiterhin den in dem oben genannten Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteil von 55,35 Euro neben den bereits
berücksichtigten 106,09 Euro aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung in Abzug bringen kann (vgl. BGH, NJW 2008, 1946 = FamRZ 2008, 963 [966] Rdnrn. 23, 24).
Damit sind auf Seiten des Ast. monatlich 2020,73 Euro aus Erwerbseinkommen + 126,81 Euro aus Vermögen = insgesamt monatlich 2147,54 Euro den oben ermittelten fiktiven Gesamteinkünften der Ag. von
monatlich 517,70 Euro gegenüber zu stellen. Da auf beiden Seiten auch bereits der jeweilige Erwerbstätigenbonus abgezogen ist, beläuft sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ag. auf die Hälfte der
Differenz beider Beträge, mithin 1629,84 Euro : 2 = aufgerundet 815 Euro. Dieser Anspruch ist allerdings vorliegend gem. § 1578b II BGB in der seit 1. 1. 2008 geltenden Fassung unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls auf eine Dauer von drei Jahren zu begrenzen. Der BGH hat bereits zum alten Recht (vgl. BGH, NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793) und nunmehr wiederholt seit 1. 1. 2008 zur
Anwendung des neuen § 1578b BGB entschieden, dass eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu erfolgen hat, wenn dem Verpflichteten gegenüber eine zeitlich unbegrenzte
Unterhaltsverpflichtung unbillig wäre und der oder die Berechtigte keine wesentlichen ehebedingten Nachteile erlitten hat, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung während der
Ehe und der Dauer der Ehe (BGH, NJW 2008, 2581 = FamRZ 2008, 1325; NJW 2008, 2644). Neu ist allerdings, dass die Befristung nach § 1578b BGB nicht nur Ansprüche nach § 1573 BGB, sondern auch
etwaige wegen Alters und Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB erfasst.
Vorliegend ist ein wesentlicher Teil der Erziehung des gemeinsamen Kindes bereits vor Eheschließung im Jahre 1993 erfolgt. Nach der Eheschließung haben die Parteien nur noch etwa sieben Jahre
zusammengelebt; nach acht Jahren Ehezeit ist das Scheidungsverfahren rechtshängig geworden. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Antragsschrift der Folgesache Unterhalt vom 12. 8. 2002 hat die Ag. in der Ehe
regelmäßig ein eigenes Einkommen von 2500 DM erzielt. Sie ist nach knapp zweijähriger Trennung der Parteien durch die Insolvenz ihrer früheren Arbeitgeberin im August 2002 arbeitslos geworden; besondere
berufliche Nachteile wegen der Eheschließung sind deswegen jedenfalls nicht ersichtlich. Andererseits sind ihre psychischen Probleme und auch die körperlichen Einschränkungen während der Ehezeit
aufgekommen. Auch wenn laut amtsärztlichem Ergänzungsgutachten des Gesundheitsamtes vom 18. 5. 2006 die gesundheitliche Prognose „trotzdem als günstig einzuschätzen" ist, wird es aber, wie der in den
letzten Monaten erfolglos unternommene Versuch einer Verselbstständigung gezeigt hat, noch erheblicher Anstrengungen der Ag. über einen weiteren Übergangszeitraum bedürfen, bis sie wieder ein
eigenständiges Leben ohne Unterstützung des Ast. führen kann. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und Abwägung der beiderseitigen Belange hält es der Senat hiernach für angemessen, dass der Ast.
im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Ag. die finanzielle Unterstützung für eine Gesamtdauer von drei Jahren nach der Scheidung und damit bis zum Ende des Jahres 2010 im oben errechneten Umfang
zukommen lässt. Das ist auch für ihn unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ein überschaubarer und noch zumutbarer Zeitraum.
Die weitergehende, auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung war deswegen als unbegründet zurückzuweisen. ..."
***
§ 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt nur dann, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist geändert haben. Zur Zumutbarkeit von Beitragszahlungen
beim Ausgleich einer Betriebsrente. Zur Darlegung der Erwerbsbemühungen des arbeitslosen Unterhaltsberechtigten. Zur Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (OLG Nürnberg,
Urteil vom 06.08.2008 - 7 UF 244/08 zu §§ 1577, 1578 b BGB).
„... Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 28. Oktober 1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen. Aufgrund des der Antragsgegnerin am 23. April 2004 zugestellten
Scheidungsantrages wurde die Ehe der Parteien in diesem Verfahren mit Endurteil vom 22. Januar 2008, das insoweit seit 3. Juni 2008 rechtskräftig ist, geschieden. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige
Kinder hervorgegangen. Die Tochter T. lebt in Z. und ist auf keinerlei Unterstützung durch die Eltern mehr angewiesen; der Sohn S. studiert im 14. Fachsemester Mechatronik in C. Seit Januar 2008 zahlt der
Antragsteller im Hinblick auf die Studiendauer für ihn keinen Unterhalt mehr.
Der Antragsteller ist bei der F.-GmbH & Co. KG beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.687,36 €. Zum 1. Januar 2008 erhöhte sich der vom Antragsteller zu zahlende Beitrag zur
Kranken- und Pflegeversicherung um rund 50 €. Der Antragsteller, der nach wie vor zur Hälfte Miteigentümer des vormals ehelichen Anwesens in H. ist, leistet auf ein Darlehen hierfür Zahlungen in Höhe von
420,07 € monatlich; außerdem ist er Eigentümer eines 11-Parteien-Mietshauses und einer weiteren Eigentumswohnung, wobei der Nießbrauch hieran jeweils seiner Mutter zusteht. Eine 2-Zimmer-Wohnung in
dem Mietshaus bewohnt er selbst; er bezahlt hierfür keine Miete an seine Mutter, erbringt aber als Gegenleistung Hausverwalter- und Hausmeistertätigkeiten. Neben dem Grundvermögen bestehen zugunsten des
Antragstellers noch zwei Lebensversicherungen im Werte von 23.923 € (Stichtag: 31. Dezember 2004) und von 2.138 € (Stichtag: 30. November 2005). Die Versicherungen können vom Antragsteller nicht
vorzeitig aufgelöst werden, da diese der betrieblichen Altersvorsorge dienen, und Versicherungsnehmer die F.-GmbH & Co. KG ist.
Die Antragsgegnerin hat die mittlere Reife und ist gelernte Arzthelferin. In diesem Beruf hat sie zunächst in Vollzeit und von 1978 bis zur Geburt des Sohnes im Jahre 1980 in Teilzeit gearbeitet. Nach der Geburt
des Sohnes widmete sie sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung. Nachdem im Jahre 1979 ihre Mutter verstorben war, übernahm sie deren Bürotätigkeit für die von ihrer Familie
betriebene Gestüt G.-GmbH; sie erhielt hierfür ca. 600 DM im Monat. Nach dem Tode ihres Bruders im Jahre 1996 wurde sie auf Bitten der Familie formell Geschäftsführerin, führte aber weiterhin nur die
kaufmännischen Tätigkeiten aus, während ihr Vater die Geschäfte führte. Für diese Tätigkeit erhielt sie zunächst ca. 1.300 DM im Monat, und später ca. 800 DM. Außerdem half sie bei der Verwaltung der ihren
Schwiegereltern gehörenden Mietwohnungen, wobei der Umfang dieser Tätigkeit zwischen den Parteien umstritten ist. Nach der Auflösung der Gestüt G.-GmbH im April 2003 erhielt sie von Mai 2003 bis zum
19. Februar 2005 Arbeitslosengeld. Ab 10. November 2004 belegte sie einen 20-monatigen Fernlehrgang und ließ sich zur geprüften Immobilienfachwirtin ausbilden. Im März 2005 gründete sie eine Ich-AG auf
dem Immobiliensektor; hierfür erhielt sie von März 2005 bis Februar 2008 einen Existenzgründerzuschuß in Höhe von zunächst 600 €, dann 360 € und schließlich 240 €. Weitere Einnahmen aus dieser Tätigkeit
erzielte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt. Seit 2006 bewirbt sie sich verstärkt auf Stellen aus dem medizinischen und kaufmännischen Bereich. Sie legt insoweit drei Aktenordner mit Absagen sowie
Stellenausschreibungen und mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 einige Bewerbungsschreiben vor. Ihre Arbeitssuche blieb bisher erfolglos.
Die Antragsgegnerin wohnt nach wie vor zusammen mit dem gemeinsamen Sohn mietfrei im vormals ehelichen Anwesen in H. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil hieran hat sie zwischenzeitlich an ihre beiden
Kinder unter Einräumung des Nießbrauchs übertragen. Sie erbringt derzeit im Monat folgende Zahlungen: Verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus 40 €, BfA-Beitrag 79,60 €, private Kranken- und
Pflegeversicherung 191,34 €, Zusatzkrankenversicherung 28,68 €, Auslandskrankenversicherung 0,41 € und Lebensversicherung 16,69 €.
Der Antragsteller erwarb wahrend der Ehezeit unter anderem Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der F.-GmbH & Co. KG. Die vom Antragsteller nach dem derzeitigen Stand insgesamt
erworbene Jahresrente, bezogen auf den 31. Mai 2019, beläuft sich auf 13.590,36 €; hieraus errechnet sich ein an die Antragsgegnerin zu übertragender Betrag von 108,07 €. Die Satzung der betrieblichen
Altersversorgung sieht - wie eine Nachfrage durch den Senat ergeben hat - in § 9 eine Hinterbliebenenversorgung vor.
Die Antragsgegnerin machte in erster Instanz einen nachehelichen Erwerbslosenunterhalt in Höhe von 995 € monatlich geltend. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Endurteil vom 22. Januar
2008 unter Nummer 3. dem Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin im vollen Umfange stattgegeben; eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es nicht vorgenommen. Unter Nummer 2. des
Endurteils erfolgte der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers in der Weise, daß gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 48,30 € vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Zum Ausgleich des darüber hinausgehenden Betrages von 59,77 € wurde der
Antragsteller gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, durch Entrichtung einer Beitragszahlung in Höhe von 13.126,15 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von
monatlich 59,77 €, bezogen auf den 31. März 2004, zu begründen.
Das Amtsgericht geht bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs davon aus, daß dem Antragsteller ein Wohnwert von 300 € zuzurechnen sei, und der Antragsgegnerin nach Abzug der verbrauchsunabhängigen
Kosten von 40 € und unter Berücksichtigung dessen, daß der Sohn der Parteien mit in dem Anwesen wohne, ein solcher von 850 €. Die vom Antragsteller wegen seiner Erkrankung (antrogensensibles
PSA-Rezidiv nach radikaler Prostatektomie) geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 400 € erkennt das Amtsgericht nicht an und rechnet der Antragsgegnerin auch kein fiktives Einkommen zu. Zur
Begründung führt es aus, daß sich die Antragsgegnerin hinreichend um eine neue Erwerbsmöglichkeit bemüht habe. Außerdem führt das Erstgericht aus, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sei wegen der
Dauer der Ehe und im Hinblick darauf, daß es der Antragsgegnerin aufgrund ihres Alters nahezu unmöglich sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, und ihres weitgehenden Verzichts auf ihre berufliche Entfaltung
während der Ehezeit, nicht vorzunehmen.
Die Anordnung der Beitragszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet das Amtsgericht damit, daß diese zumutbar sei, da erhebliches Vermögen vorhanden sei.
Gegen die Verurteilung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 59,77 € durch Entrichtung einer Beitragszahlung in Höhe von
13.126,15 € im Endurteil vom 22. Januar 2008, das dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 24. Januar 2008 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008, der am
folgenden Tage beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, Berufung einlegen und diese mit Schriftsatz vom 16. April 2008, der nach entsprechender Fristverlängerung vorab per Telefax am 25. April
2008 eingegangen ist, begründen lassen.
Er macht geltend, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß dem Antragsteller die im Rahmen des Versorgungsausgleichs angeordnete Ausgleichszahlung zumutbar sei. Wie seine Auskunft im abgetrennten
Zugewinnausgleichsverfahren zeige, habe er kein flüssiges Kapital in der erforderlichen Höhe. Er habe Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin zu erbringen; außerdem stehe eine nicht unerhebliche
Zugewinnausgleichsforderung seitens der Antragsgegnerin im Raum. Eine Verwertung seiner Immobilien komme nicht in Betracht, weil diese entweder mit dem Nießbrauch für seine Mutter belastet seien oder
der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn als Wohnung dienen würden. Die Lebensversicherungen könne er nicht auflösen.
Bezüglich der Verurteilung zum nachehelichen Unterhalt macht der Antragsteller geltend, daß ihm kein Wohnvorteil zuzurechnen sei: Insoweit handele es sich um eine unterhaltsrechtlich unbeachtliche
Zuwendung von seiner Mutter; außerdem sei dieser Vorteil nicht eheprägend. Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, daß sich der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag des
Antragstellers - wie in erster Instanz vorgetragen - zum 1. Januar 2008 um rund 50 € im Monat erhöht habe. Da es sich bei dem gemeinsam erworbenen Anwesen um ein luxuriöses Einfamilienhaus handele,
müsse der Antragsgegnerin nach Abzug der verbrauchsunabhängigen Kosten von 40 € ein Wohnvorteil in Höhe von 1.160 € zugerechnet werden. Nicht nachvollziehbar sei, daß sich der Wohnwert verringere,
weil das Anwesen auch von dem gemeinsamen Sohn bewohnt werde. Weiter sei auf seiten der Antragsgegnerin ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich mindestens 1.000 € anzusetzen, da davon auszugehen
sei, daß sie, wenn sie sich nach Ablauf des Orientierungsjahres ausdauernd und gewissenhaft um eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf bemüht hätte, eine entsprechende Anstellung gefunden hätte.
Schließlich müsse gerügt werden, daß das Erstgericht zu Unrecht die von ihm wegen seiner Erkrankung geltend gemachten notwendigen Aufwendungen in Höhe von 485 € im Monat nicht einkommensmindernd
berücksichtigt habe.
Vorsorglich macht der Antragsteller geltend, daß ein etwaiger Unterhaltsanspruch auf jeden Fall zeitlich zu begrenzen sei.
Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Familiengerichts Hersbruck vom 22. Januar 2008 (3 F 358/04) in Ziffer 2. dahingehend abzuändern, daß seine Verpflichtung zur Beitragszahlung von 13.126,15 €
aufgehoben wird, und das Urteil weiter dahingehend abzuändern, daß er keinen nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, die Ausgleichszahlung vorzunehmen, sowie, daß der Antragsteller im
Jahre 2008 wegen seiner Erkrankung Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe gehabt habe, verteidigt das erstinstanzliche Endurteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in erster Instanz, und führt im
übrigen aus, der Mietwert der vom Antragsteller genutzten Wohnung liege, wie die Mieten für die anderen im Hause befindlichen Wohnungen zeigen würden, bei 360 €. Dagegen könne bei ihr kein höherer
Wohnvorteil angesetzt werden: Entgegen dem Sachvortrag des Antragstellers handele es sich nicht um eine Luxusimmobilie, sondern um ein 1950 errichtetes und 1968 bzw. 1996 aus- und umgebautes Haus in
einer kleinen Ortschaft. Zu Recht gehe das Erstgericht davon aus, daß der Antragsgegnerin kein fiktives Einkommen zugerechnet werden könne, denn im Hinblick auf die zahlreichen Bewerbungen könne ihr
keine Obliegenheitsverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Als Arzthelferin könne sie bei einer Vollzeitstelle allenfalls 1.356 € brutto im Monat verdienen.
Mit Verfügung vom 29. April 2008, die dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 30. April 2008 zugestellt worden ist, ist der Antragsgegnerin zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufung des
Antragstellers eine Frist bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008, der am gleichen Tage als Telefax beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, ist die Antragsgegnerin
dieser Aufforderung nachgekommen und hat darin unter anderem ausgeführt, daß im Hinblick darauf, daß der Antragsteller seit Januar 2008 keinen Kindesunterhalt mehr bezahle, nicht nur die Berufung des
Antragstellers keinen Erfolg haben könne, sondern sich darüber hinaus eine Erhöhung der Unterhaltslast anbiete. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 - eingegangen beim Oberlandesgericht per Telefax am gleichen
Tage - hat die Antragsgegnerin schließlich mit dieser Begründung Anschlußberufung einlegen lassen. Sie führt aus, dadurch, daß der Antragsteller die Unterhaltszahlungen für S. eingestellt habe, erhöhe sich der
ihr zustehende nacheheliche Unterhaltsanspruch auf mindestens 1.200 € im Monat.
Die Antragsgegnerin beantragt daher im Wege der Anschlußberufung, den Antragsteller und Berufungskläger zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbetrag in
Höhe von 1.200 € zu zahlen, und zwar monatlich im voraus, jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Der Antragsteller beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen, da diese unzulässig sei.
Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat weder in der ersten noch in der zweiten Instanz stattgefunden.
Entscheidungsgründe: Während die Berufung des Antragstellers zulässig ist und zumindest teilweise Erfolg hat, ist die Anschlußberufung der Antragsgegnerin zu verwerfen, da diese - worauf Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2008 hingewiesen hat - unzulässig ist.
1. Anschlußberufung
Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschließung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsgegner gesetzten Frist
zur Berufungserwiderung zulässig. Mit Verfügung vom 29. April 2008 war der Antragsgegnerin zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufung des Antragstellers eine Frist bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden.
Die Anschlußberufung ging jedoch erst am 15. Juli 2008 und damit erhebliche Zeit nach Ablauf dieser Frist beim Oberlandesgericht Nürnberg ein.
Die Ausnahmeregelung des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach die vorgenannte Frist nicht gilt, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum
Gegenstand hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Regelung wurde aus prozeßökonomischen Gründen eingeführt (BT-Dr. 145/3482 S. 18). Bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen sollten wesentliche Änderungen der für die Höhe der Leistung maßgebenden Umstände nicht erst im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, sondern der Rechtsstreit bereits im
Berufungsverfahren umfassend entschieden werden. Dieser Gesichtspunkt greift jedoch nur dann, wenn diese Umstände vor Ablauf der in § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten Frist nicht geltend gemacht werden
konnten, d.h. erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten sind (OLG Celle FamRZ 2007, 1821; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1999).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat seine Unterhaltszahlung an den gemeinsamen Sohn im Januar 2008 eingestellt, also erhebliche Zeit vor Ablauf der der Antragsgegnerin gesetzten Frist zur
Berufungserwiderung. Die Antragsgegnerin war sich dieser Sachlage auch bewußt, denn bereits in der Berufungserwiderung vom 28. Mai 2008 wird ausgeführt, daß durch die Einstellung der
Kindesunterhaltszahlungen eine Erhöhung des Ehegattenunterhaltsanspruchs im Raum steht. Eine Anschließung wurde in diesem Schriftsatz jedoch nicht erklärt.
Hinreichende Anhaltspunkte die es rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu gewähren, sind somit nicht ersichtlich.
Die Anschlußberufung der Antragsgegnerin ist damit unzulässig. Sie hätte jedoch, wie sich aus den Ausführungen zur Berufung des Antragstellers ergibt, auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
2. Berufung des Antragstellers
a) Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig eingelegt (§ 517 ZPO).
Das Endurteil des Amtsgerichts vom 22. Januar 2008 wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Januar 2008 zugestellt, so daß die einmonatige Berufungseinlegungsfrist, da der 24. Februar 2008 ein
Sonntag war, am 25. Februar 2008 abgelaufen ist. Das Original des Berufungseinlegungsschriftsatzes ist zwar erst am 26. Februar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangen, also einen Tag nach Ablauf der
Berufungseinlegungsfrist; der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß dieser Schriftsatz vorab als Telefax am 25. März 2008 und damit innerhalb der laufenden Frist eingegangen ist. Dies folgert der Senat zum
einen aus dem von den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 16. Juni 2008 vorgelegten Sendebericht, und zum anderen aus dem vom Oberlandesgericht Nürnberg geführten
Telefax-Empfangsjournal. Aus dem Sendebericht ergibt sich, daß der Berufungsschriftsatz am 25. Februar 2008, bestehend aus vier Seiten, um 11.20 Uhr an die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts gesendet
worden ist. Die Richtigkeit dieses Sendeberichts wird durch das Journal bestätigt: Darin ist der Eingang eines vom Telefaxanschluß der Bevollmächtigten des Antragstellers abgesendeten Telefaxes, bestehend aus
vier Seiten, um 11.24 Uhr vermerkt. Dabei handelt es sich nicht um die vom Antragsteller im Parallelverfahren 7 UF 233/08 eingelegte Berufung, denn diese ist - wie dem Journal zu entnehmen ist - drei Minuten
vorher um 11.21 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen.
b) Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung
Bezüglich des Ausgleichs des Restbetrages von 59,77 €, den das Amtsgericht durch Anordnung einer Beitragszahlung von 13.126,15 € vorgenommen hat, verbleibt es beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG kann, wenn nach der Anwendung des § 1587b BGB und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG noch ein Rest vorhanden ist, der schuldrechtlich auszugleichen ist, durch das
Familiengericht die Begründung von Anwartschaften durch eine Beitragszahlung angeordnet werden, wenn dies dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Dabei ist die
wirtschaftliche Zumutbarkeit positiv unter Zugrundelegung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen (KG NJW-RR 2002, 76), und sind im Rahmen der Ermessensentscheidung die Interessen des
Berechtigten am Erwerb eigener Rentenanwartschaften durch eigene Beitragszahlung gegenüber dem Interesse des Verpflichteten an weitgehender Schonung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu hoch zu
bewerten (BGH FamRZ 1997, 166 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 96 = BGHF 10, 433). Der Verpflichtete muß seinen Vermögensstamm nur dann einzusetzen, wenn gute Vermögensverhältnisse bestehen, und
Vermögen vorhanden ist, das in wirtschaftlicher Form angemessen zu verwerten ist und nicht der eigenen Alterssicherung oder dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dient (BGH aaO). Bei der
Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob der Berechtigte durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgesichert ist. Zu berücksichtigen sind ferner das Alter des Verpflichteten, ob er
noch in der Lage ist, den Vermögensverlust auszugleichen, und ob er im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen wird (BGH aaO).
Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so kommt man zu dem Ergebnis, daß eine Beitragszahlung nicht angeordnet werden kann.
Der Antragsteller hat kein Vermögen, das er leicht und wirtschaftlich angemessen verwerten kann. Er hat weder Sparvermögen noch Wertpapiere oder Beteiligungen in der erforderlichen Höhe. Eine Verwertung
der ihm gehörenden Immobilien ist in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar. Er ist zwar Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines 11-Parteien Mietshauses; diese sind jedoch mit einem Nießbrauch
zugunsten seiner Mutter belastet, so daß eine Veräußerung nur schwer und höchstwahrscheinlich nur mit einem Wertverlust möglich ist. Ob und zu welchem Preise eine Veräußerung des vormals ehelichen
Anwesens, das nun im Miteigentum des Antragstellers und der beiden gemeinsamen Kinder steht und von der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Sohn bewohnt wird, möglich ist, ist völlig offen und ungeklärt.
Auch eine Verwertung der beiden Lebensversicherungen kommt nicht in Betracht, denn Versicherungsnehmer ist nicht der Antragsteller, sondern seine Arbeitgeberin, die F.-GmbH & Co. KG. Diese zusätzliche
betriebliche Altersversorgung steht daher nicht zur freien Verfügung des Antragstellers. Ungeklärt ist im vorliegenden Fall darüber hinaus, ob bzw. in welchem Umfange der Antragsteller im Rahmen des
Zugewinnausgleichs noch in Anspruch genommen wird. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. Eine Bezifferung wurde bisher noch nicht vorgenommen.
Gegen die Annahme der Zumutbarkeit spricht ferner, daß der Antragsteller ernsthaft erkrankt ist, und damit derzeit offen ist, ob er in der Lage sein wird, einen etwaigen Vermögensverlust wieder auszugleichen.
Entscheidende Bedeutung für die Verneinung der Zumutbarkeit kommt hier jedoch dem Umstand zu, daß die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers, die hier auszugleichen ist, eine
Hinterbliebenenversorgung vorsieht (§ 9 der Satzung), und damit die Antragsgegnerin durch den verlängerten schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG abgesichert ist.
Jedoch auch dann, wenn man die Zumutbarkeit bejahen müßte, würde der Senat im vorliegenden Fall im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Anordnung der Beitragszahlung absehen, denn durch eine
solche Anordnung würde zu Lasten der Antragsgegnerin ein beachtlicher Wertverlust eintreten. Die durch die Beitragszahlung erlangte Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung würde, bezogen
auf den 31. März 2004, 59,77 € betragen, während sich durch Rückrechnung ein auf den 31. Mai 2019 bezogener Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung von (= 59,77 : 26,13 : 0,0001742628 : 5,7 : 12
=) 191,90 € ergibt.
c) Unterhaltsanspruch
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung (3. Juni 2008) in Höhe von 794 € im Monat zu (§ 1573 Abs. 2 BGB). Dabei geht der Senat
von folgenden Überlegungen aus:
Einkommen des Antragstellers
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit bei der F.-GmbH & Co. KG betragt unstreitig 3.687,36 € inklusive zu berücksichtigender Spesengelder.
Diesem Einkommen hat das Amtsgericht zu Recht als Wohnvorteil weitere 300 € hinzugerechnet. Der Wohnvorteil stellt zwar keinen Wohnwert im eigentlichen Sinne dar; er ist jedoch als kostenloser geldwerter
Sachbezug einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 erklärt, erbringt er für seine Mutter Hausverwalter- und
Hausmeistertätigkeiten für das 11-Parteien-Mietshaus und darf dafür eine Wohnung in diesem Hause selbst nutzen. Der Wohnvorteil ist also nicht als unentgeltliche Zuwendung eines Dritten zu qualifizieren,
sondern als Gegenleistung für vom Antragsteller erbrachte Arbeitsleistungen und damit Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne. Auch § 1578 Abs. 1 BGB steht einer Berücksichtigung des geldwerten Vorteils
nicht entgegen. Bei der Bestimmung der ehelichen Verhältnisse werden Änderungen nach der Trennung und sogar nach der Scheidung grundsätzlich berücksichtigt (BGH FamRZ 2006, 683 = FuR 2006, 266 =
EzFamR BGB § 1581 Nr. 9; 2008, 968 = FuR 2008, 297), so daß die geldwerten Vorteile, die der Antragsteller durch Ausführung der Hausverwalter- und Hausmeistertätigkeit seit der Trennung erzielt, in die
Bedarfsberechnung einfließen.
Der Senat sieht keine Veranlassung dazu, den sich aus dieser Tätigkeit ergebenden geldwerten Vorteil, wie von der Antragsgegnerin in der Berufungserwiderung angeregt, von 300 € auf 360 € zu erhöhen. Die
Antragsgegnerin trägt insoweit zwar vor, daß die Mieten für die anderen Wohnungen in dem 11-Parteien-Mietshaus 360 € betragen; es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die vom Antragsteller
genutzte Wohnung mit den übrigen Wohnungen in Ausstattung und Größe vergleichbar ist.
Da der Antragsteller - wie er einräumt - aufgrund dessen, daß seinem Sohn seiner Meinung nach kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht, seit Januar 2008 diesem keine Zahlungen mehr leistet, kann der
Kindesunterhalt nicht mehr als Abzugsposten bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Beim Abzug des Krankenversicherungsbeitrags für den gemeinsamen Sohn hat es jedoch sein Bewenden. Zwar wird im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2008 ausgeführt,
daß das Einkommen des Antragstellers im Hinblick darauf, daß der Antragsteller für den Sohn keinen Unterhalt mehr bezahle, nicht mehr um 588 € zuzüglich 100 € zu bereinigen sei; sie behauptet jedoch nicht
konkret, daß der Antragsteller den Krankenversicherungsbeitrag für den gemeinsamen Sohn in Höhe von rund 100 € tatsächlich nicht mehr erbringt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen
des Antragstellers: Im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 hat er lediglich bestätigt, daß er keine Zahlungen mehr an den Sohn leistet, aber nicht, daß er den Krankenkassenbeitrag für den Sohn nicht mehr erbringt.
Von dem Einkommen des Antragstellers abzuziehen sind - was zwischen den Parteien nicht umstritten ist - die Aufwendungen in Höhe von 420,07 €, die der Antragsteller nach wie vor für das Darlehen, das das
vormals eheliche Anwesen betrifft, erbringt.
Zusätzlich abzuziehen ist der Betrag, um den sich der Krankenversicherungsbeitrag, den der Antragsteller für sich und seinen Sohn zu zahlen hat, seit Januar 2008 erhöht hat. Wie sich aus dem Schreiben der
DKV vom 13. November 2007 ergibt, beträgt die Erhöhung ab Januar 2008 49,37 €.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller wegen seiner Erkrankung geltend gemachten Medikamentekosten zusätzlich vom Einkommen abzuziehen wären, denn es ist auf jeden Fall nicht
nachgewiesen, daß solche Kosten auch im Jahre 2008 angefallen sind bzw. anfallen werden. Der Antragsteller hat insoweit lediglich drei Rechnungen vorgelegt; diese datieren jedoch vom 27. März 2006, vom 29.
Januar und vom 15. Februar 2007. Legt man die vom Antragsteller angegebene Medikation zugrunde, so waren die Medikamente, auf die sich die drei Rechnungen beziehen, nach wenigen Monaten aufgebraucht.
Folgerechnungen, aus denen entnommen werden könnte, daß der Antragsteller die Medikamente auch weiterhin, insbesondere auch im Jahre 2008, bezieht und einnimmt, werden jedoch nicht vorgelegt.
Einkommen der Antragsgegnerin
Der Senat sieht - worauf bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 hingewiesen worden ist - keine Veranlassung dazu, den vom Amtsgericht auf seiten der Antragsgegnerin angesetzten
Wohnvorteil von 850 € auf 1.160 € hinaufzusetzen. Bei der Bewertung des Wohnvorteils der Antragsgegnerin hat außen vor zu bleiben, daß diese ihren Miteigentumsanteil an dem Anwesen zwischenzeitlich an
ihre beiden Kinder übertragen hat, denn zum einen kann zu Lasten des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden, daß der Unterhaltsberechtigte sein Einkommen ohne nachvollziehbaren Grund
vermindert, und zum anderen hat sich die Antragsgegnerin den Nießbrauch vorbehalten, so daß die Nutzungsvorteile nach wie vor ihr und nicht den Kindern zufließen.
Beim nachehelichen Unterhalt ist zur Bestimmung des Wohnwertes grundsätzlich auf den Gesamtnutzungswert abzustellen, d.h. auf die objektive Marktmiete. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn im Falle
der Verwertung des Eigenheims, sei es durch Vermietung oder Veräußerung, dem alleinnutzenden Ehegatten auch die gesamten Mieteinnahmen bzw. der gesamte Veräußerungserlös zufließen würden (vgl. BGH
FamRZ 2000, 950 = FuR 2000, 469 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 4 = BGHF 12, 159). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, denn dem Antragsteller stehen, da er nach wie vor zur Hälfte Miteigentümer
des Anwesens ist, die Hälfte der Mieteinnahmen bzw. des Veräußerungserlöses zu. Demzufolge ist hier der Antragsgegnerin entweder der angemessene Wohnvorteil oder die Hälfte der objektiven Mieten
zuzurechnen. Da weder der angemessene Wohnvorteil noch die Hälfte der objektiven Miete 850 € übersteigen, kommt eine Erhöhung des Wohnvorteils auf seiten der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
Der Antragsgegnerin ist ein fiktives Einkommen in Höhe von 800 € netto im Monat zuzurechnen, da sie ihre Erwerbsbemühungen nicht hinreichend dargelegt hat.
Um im Falle der Arbeitslosigkeit der Darlegungslast für seinen Bedarf bzw. die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zu genügen, muß ein Unterhaltspflichtiger in nachprüfbarer Weise vortragen, welche
Schritte er im einzelnen zu dem Zwecke unternommen hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (BGH FamRZ 1996, 345 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 3 =
BGHF 9, 1386; OLG Hamm FamRZ 2005, 279). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsgegnerin, worauf sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Senat
hingewiesen worden ist, nicht. Die Antragsgegnerin legt zwar zahllose Absagen, ein Konvolut von Stellenausschreibungen und einige Bewerbungsschreiben vor; sie stellt jedoch nicht systematisch dar, auf
welche Stellenausschreibung sie sich mit welchen Bewerbungsschreiben beworben hat, so daß sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewerbungen nicht überprüfen läßt, insbesondere nicht, ob sie
überhaupt dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprochen hat, und ob die Bewerbung jeweils hierauf zugeschnitten war. Darüber hinaus fehlt es am überregionalen Engagement. Die vorgelegten Absagen
beziehen sich beinahe ausschließlich auf die hiesige Region. Da die Antragsgegnerin ungebunden ist, ist ihr aber auch zur Erlangung einer angemessen Erwerbstätigkeit ein Ortswechsel zuzumuten; auch kann von
der Antragsgegnerin erwartet werden, daß sie selbst Anzeigen schaltet und von sich aus bei potentiellen Arbeitgebern nachfragt.
Ob ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, wenn er sich in der gebotenen Weise darum bemüht hätte, hängt von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und auch von den
persönlichen Eigenschaften des Bewerbers ab (BGH aaO). Die Antragsgegnerin ist gelernte Arzthelferin und war auch während der Ehezeit ununterbrochen bis Mai 2003 im kaufmännischen Bereich tätig, wenn
auch nicht im vollen Umfange, d.h. die Antragsgegnerin - die keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen hat - hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrungen in einem beachtlichen Umfange,
so daß sie trotz ihres Alters auf dem wieder belebten Arbeitsmarkt, der gerade auch für ältere Arbeitnehmer vermehrt Stellenangebote bereithält, Vermittlungschancen hat.
Der Senat verkennt jedoch auch die Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, die bereits bei der Trennung das kritische Alter überschritten hatte und bisher ausschließlich im Familienbetrieb bzw. bei ihrem
Schwiegervater tätig war, nicht, eine vollschichtige Arbeitsstelle zu finden, und geht daher davon aus, daß sie lediglich eine Anstellung als Teilzeitkraft mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1.100 €
und damit einen Nettoeinkommen von rund 800 € hätte finden können.
Sonstige Rügen des Antragstellers
Soweit der Antragsteller rügt, daß dem Erstgericht bei der Berechnung des Unterhalts für 2004 und 2005 Fehler unterlaufen sind, spielt dies im vorliegenden Verfahren, das lediglich den nachehelichen
Ehegattenunterhalt seit 3. Juni 2008 zum Gegenstand hat, keine Rolle und bedarf daher keiner Erörterung. Es ergibt sich somit folgende Bedarfsrechnung: Für den Zeitraum vom 3. Juni 2008 bis einschließlich
August 2008 errechnet sich ein fälliger Unterhaltsanspruch von ([794 € : 30 Tage × 28 Tage] + [2 × 794 €] =) 2.329,07 €.
d) Zeitliche Begrenzung
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, daß eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt.
Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ergeben.
Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abzulehnen.
Gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs spricht hier, daß die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin fast 27 Jahre gedauert (Eheschließung 28. Oktober 1977, Zustellung des
Scheidungsantrages 23. April 2004), und daß die Antragsgegnerin sich nach der Geburt der beiden Kinder hauptsächlich der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung gewidmet hat und nur noch
eingeschränkt erwerbstätig war, so daß sich in der Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin ehebedingt Nachteile manifestiert haben (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401). Wie bereits oben
dargelegt, kann die Antragsgegnerin, die während der Ehezeit nur eingeschränkt berufstätig war und bereits über 50 Jahre alt ist, lediglich eine Teilzeitstelle mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 800 € finden.
Hätte die Antragsgegnerin dagegen ihre Berufstätigkeit nicht zugunsten der Erziehung der Kinder und der Haushaltsführung eingeschränkt, sondern wäre sie durchgehend als Vollzeitkraft beschäftigt gewesen, so
wäre davon auszugehen, daß sie jetzt eine gesicherte Vollzeitstelle im medizinischen oder kaufmännischen Bereich inne hätte und ein Nettoeinkommen erzielen würde, das zumindest den oben errechneten Bedarf
von 2.282,18 € erreichen würde. Es kommen daher weder eine Befristung noch eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB in Betracht. ..."
***
„... Das AG hat den Anspruch der Ast. auf Betreuungsunterhalt gem. § 1578b BGB zeitlich bis zum 30. 6. 2011 befristet. Gegen eine Befristung spricht, dass ein nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines
Kindes festzusetzender Betreuungsunterhalt nach § 1570 I 2 BGB auf Grund der Unsicherheiten, die in der Entwicklung des Kindes und dessen Reife liegen, zeitlich nicht begrenzt werden kann, weil in der Regel
eine sichere Prognose i.S. von § 258 i.V. mit § 323 I ZPO, ab welchem Zeitpunkt eine vollständige Drittbetreuung möglich ist und wann die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes endet, nicht getroffen werden kann
(vgl. Borth, FamRZ 2008, 2 [11]; OLG München, Urt. v. 4. 6. 2008 - 12 UF 1125/07, BeckRS 2008, 12076). Da lediglich der Ag. um Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ersucht hat und die Begrenzung
in seinem Interesse liegt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gem. § 1579 Nr. 7 BGB
führen. Allerdings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen (BGH, FamRZ 1987, 356 [358]). Der Ag. hat bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass der
Ast. ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist.
Dazu wäre es im einzelnen erforderlich gewesen, dass der Ag. vorträgt, wie sich sein Umgang mit W und das Verhältnis zu ihr nach der Trennung der Ehegatten im Einzelnen gestaltet hat. Ebenso wenig ist
seinem Vorbringen zu entnehmen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen, etwa indem er diesem durch
Briefe oder gelegentliches Übersenden von kleinen Geschenken seine fortbestehende Zuneigung vermittelt hat. Bloße Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen keine Verwirkung (BGH,
NJW 2007, 511 = FamRZ 2007, 193 [195]; NJW 2007, 1969 = FamRZ 2007, 882).
Der Scheidungsausspruch ist jedenfalls am 23. 7. 2007 rechtskräftig geworden, als die Ast. ihre Berufung gegen die Entscheidung zur Scheidung zurücknahm. Denn mit der Rücknahme des Hauptrechtsmittels
kam eine (weitere) Anschließung nicht mehr in Betracht; eine etwa erfolgte Anschließung hätte ihre Wirkung verloren (BGH, NJW 1998, 2679 = FamRZ 1998, 1024; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 629a Rdnr.
36).
Soweit die Berufung für den Zeitraum 23. 7. 2007 bis 31. 12. 2007 in Höhe von monatlich 42 Euro Aussicht auf Erfolg hat, scheidet eine Pkh-Bewilligung aus, da der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. ..."
(OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2008 - 1 UF 167/08, NJW 2008, 3224 ff)
***
Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 I Nrn. 1 und 2 EGZPO
grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither
ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - 20 WF 574/08 zu BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO
§ 36 I Nrn. 1 u. 2):
„... Durch Prozessvergleich vom 18. 7. 2006 hatte der Kl. sich nach rund 26-jähriger Ehe verpflichtet, der Bekl. unbefristet nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 455 Euro zu zahlen. Mit dem hier zu
beurteilenden Abänderungsbegehren macht er eine Reduzierung des monatlichen Zahlbetrags und eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung auf den 31. 12. 2008 geltend. Der angefochtene Beschluss des
FamG ist dem Herabsetzungsverlangen teilweise gefolgt, indem er Prozesskostenhilfe für eine Abänderung des geschuldeten Unterhaltsbetrags auf monatlich 382 Euro ab 1. 1. 2008 gewährt hat; das greift die
Beschwerde nicht an. Sie wendet sich jedoch gegen die Ablehnung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags (wegen der Befristung) und verfolgt dieses Begehren im Beschwerdeverfahren weiter. Das
Rechtsmittel hatte Erfolg. ...
II. 1. Zwar spricht viel dafür, dass das FamG im Ergebnis mit seiner Auffassung Recht behalten wird, dass die Abänderungsklage in der Frage der Befristung letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Das hängt aber
von der Entscheidung einer Rechtsfrage ab, zu der obergerichtliche Rechtsprechung derzeit noch nicht vorliegt. Der Senat erachtet es daher nicht für angemessen, diese Frage bereits auf der Ebene des
Prozesskostenhilferechts abschließend zu behandeln, weil auch hilfsbedürftigen Beteiligten in einer solchen Konstellation der Zugang zum Hauptsacheverfahren und zur Herbeiführung einer rechtsmittel- und
rechtskraftfähigen Sachentscheidung offenstehen muss.
2. Das FamG hat gemeint, die nachträgliche Befristung eines Nachscheidungsunterhalts sei unzulässig, wenn die Gründe, die jetzt zu ihrer Rechtfertigung angeführt werden, bereits im ursprünglichen
Unterhaltsstreit eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen waren und demgemäß schon bei der früheren Titulierung zu berücksichtigen gewesen wären. Das ist grundsätzlich richtig (vgl. etwa BGH, NJW 2007,
1961 = FamRZ 2007, 793 [799]). Allerdings ist das Unterhaltsrecht zum 1. 1. 2008 geändert worden, und das hierzu erlassene Übergangsrecht (§ 36 EGZPO) bestimmt, dass Umstände, die vor diesem Tag
entstanden und (erst) durch die Rechtsänderung erheblich geworden sind, die Abänderung eines früheren Unterhaltstitels rechtfertigen können, „soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung
eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist" (§ 36 I Nr. 1 EGZPO). Für ein solches Abänderungsverlangen würden dann auch
nicht die sonst maßgeblichen Schranken des § 323 II ZPO gelten (§ 36 I Nr. 2 EGZPO).
3. Dennoch ist zweifelhaft, ob diese auch von der Beschwerdebegründung verfochtene Argumentation dem Kl. letztlich zu einer nachträglichen Befristung der unbefristet eingegangenen Unterhaltsverpflichtung
wird verhelfen können. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Umstände, auf die der Kl. sich in diesem Zusammenhang beruft, tatsächlich erst infolge des zum 1. 1. 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts
erheblich geworden sind. Im Kern war es nämlich - darauf hat auch das FamG zu Recht hingewiesen - bereits die Entscheidung des BGH vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006), die in Abkehr
von älterer Rechtsprechung zu einer beträchtlichen Erweiterung der Möglichkeiten geführt hatte, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu begrenzen; die Zusammenfassung dieser Möglichkeiten
im seit 1. 1. 2008 geltenden neuen Recht (§ 1578b BGB) geht darüber zumindest für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt nicht wesentlich hinaus (Dose, FamRZ 2007, 1289
[1295f.]; ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. [2008], § 36 EGZPO Rdnr. 15).
Ergibt sich indes - was der Senat grundsätzlich für richtig hält - der für das Klagebegehren entscheidende Präklusionsstichtag bereits aus der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Frühjahr 2006,
so wird die spätere Befristung einer danach vergleichsweise eingegangenen Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres möglich sein. Da eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bisher jedoch aussteht,
hält der Senat es dennoch für geboten, dem Kl. nach Maßgabe des Beschwerdeantrags Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist,
zu den Verfahrenskosten beizutragen, hat das FamG nicht in Zweifel gezogen.
4. Sollte vor diesem Hintergrund das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden und darin eine Abwägung zu etwa fortdauernden ehebedingten Nachteilen der Bekl. stattfinden, läge nach derzeitigem Sachstand
aus Sicht des Senats eine Befristung des Unterhalts auf Ende 2008 gleichwohl fern. Es ist nicht ersichtlich, dass dies angesichts der Ehedauer und der Tatsache, dass die Bekl. seit 1991 - offenbar mit Billigung
des Kl. - keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sich um zwei damals minderjährige Kinder gekümmert hat und sich mit dem Vergleichsabschluss vom Sommer 2006 dann auf eine
unbefristete Unterhaltszahlung eingestellt hat, den schutzwürdigen Belangen der Bekl. gerecht werden könnte. Der Rechtsprechung des Senats würde es hier eher entsprechen, sich für den Fall einer Prüfung, ob
der Streit der Parteien gütlich beigelegt werden kann, auf eine Befristungsregelung zu verständigen, die den Kl. zu Unterhaltszahlungen bis zum Beginn der Altersrente der jetzt 58 Jahre alten Bekl. verpflichtet.
Der weitergehenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dieser Gesichtspunkt nicht entgegen, weil eine über den 31. 12. 2008 hinausgeschobene Befristung sich kostenmäßig nicht auswirkt. ..."
***
Eine bestehende Unterhaltsregelung kann an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage nicht angepasst werden, wenn die Regelung zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 12. 4. 2006 (NJW
2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) getroffen worden ist und das Abänderungsbegehren auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf seine Berufsausübung gestützt wird (OLG
Bremen, Beschluss vom 24.06.2008 - 4 WF 68/08 zu ZPO § 323; EGZPO § 36 Nrn. 1, 2; BGB § 1578b):
„... Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre 1983 geschlossene Ehe wurde im Februar 2002 geschieden. Sie haben eine im Jahr 1987 geborene gemeinsame Tochter, an die der Kl. 50 Euro monatlich an
Ausbildungsunterhalt zu zahlen hat. Die Bekl. ist gelernte Friseurin. Seit April 2001 ist sie als Bürokraft tätig. Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Bekl. dem Kl. gegenüber sind in der Vergangenheit durch
mehrere Vergleiche geregelt worden, zuletzt mit dem am 21. 9. 2006 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Kl. verpflichtet hat, an die Bekl. rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. Den laufenden
Unterhalt haben die Parteien bis zum 31. 12. 2011 befristet.
Der Kl., der im Wege der Abänderungsklage eine Reduzierung des Unterhalts auf Null seit dem 1. 11. 2006 und dafür Prozesskostenhilfe begehrt, meint, dass der Bekl. auf Grund der Unterhaltsrechtsreform
(spätestens) seit dem 1. 1. 2008 der titulierte Unterhalt nicht mehr zustehe. Der Bekl. seien durch die Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden. Denn sie verfüge als Bürokraft über ein höheres als das von ihr in
der Vergangenheit als Friseurin erzielte Einkommen. Auch für die Zeit vom 1. 11. 2006 bis zum 31. 12. 2007 bestehe unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH kein Unterhaltsanspruch mehr. Denn im
Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung führe eine „Langzeitehe" nicht mehr zu einer langfristigen Unterhaltsverpflichtung. Im Übrigen sei die Abänderungsklage auch deshalb gerechtfertigt, weil er nunmehr
an die gemeinsame Tochter Unterhalt zahle. Das AG - FamG - hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Ast. hatte keinen Erfolg. ...
Das AG hat im Ergebnis zutreffend den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der Abänderungsklage zurückgewiesen.
1. Eine (kürzere) zeitliche Befristung des laufenden Unterhalts (nachfolgend: Unterhalt) - wie vom Kl. begehrt - kommt nicht in Betracht. Soweit der Kl. sich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH beruft,
kann er sein Abänderungsbegehren hierauf nicht stützen. Denn der BGH hatte bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Parteien seine Rechtsprechung zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des
Unterhalts wegen Unbilligkeit nach den §§ 1573 V, 1578 I 2 BGB a.F. geändert.
Während der BGH in der Vergangenheit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung im Wesentlichen nur bei einer Ehedauer von bis zu zehn Jahren in Erwägung gezogen hat (vgl. BGH, NJW 1986, 2832 =
FamRZ 1986, 886; NJW 1990, 2810 = FamRZ 1990, 857; NJW 2004, 3106 = FamRZ 2004, 1357), hat er erstmals mit Urteil vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) seine frühere
Rechtsprechung, in der er der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte „Unterhaltsgarantie" und gegen die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts
hat zukommen lassen (s. BGH, NJW 2004, 3106 = FamRZ 2004, 1357 [1360]), grundlegend geändert (zu den Folgeentscheidungen s. BGH, NJW 2007, 839 = FamRZ 2007, 200; NJW 2007, 1961 = FamRZ
2007, 793 [799]; NJW-RR 2008, 1 = FamRZ 2007, 2049 [2052]). In seiner Entscheidung vom 12. 4. 2006 hat er ausgeführt, die Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruhe auf dem Gedanken,
dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen sei, wenn etwa die Ehe lang gedauert habe, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte
betreue oder betreut habe, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine
dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, habe sich aber der Lebensstandard durch die Ehe verbessert, werde es oft angemessen sein, dem Berechtigten nach einer
Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe. Mit dem Moment der Ehedauer wolle das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen
Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert habe. Beruhe die Einkommensdifferenz zwischen
Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, komme eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht.
Damit hat der BGH klargestellt, dass bei der Frage der Befristung des Unterhalts nicht (mehr) der Aspekt der Ehedauer im Vordergrund steht, sondern vornehmlich auf das Vorliegen und den Umfang
ehebedingter (Erwerbs-)Nachteile abzustellen ist. Obgleich die grundlegende Entscheidung des BGH vom 12. 4. 2006 grundsätzlich zu einer Abänderung eines Unterhaltstitels berechtigt (Dose, FamRZ 2007,
1289 [1296]; Grandel, in: Münchener Anwaltshdb. FamilienR, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 307; Gerhardt, in: Hdb. d. Fachanwalts FamilienR, 6. Aufl., Rdnr. 420a), kann der Kl. die geänderte höchstrichterliche
Rechtsprechung nicht als Abänderungsgrund geltend machen, da bereits vor Vergleichsabschluss die Entscheidung des BGH ergangen und in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht war.
Eine (kürzere) zeitliche Befristung kommt auch nicht im Hinblick auf das zum 1. 1. 2008 in Kraft getretene UÄndG in Betracht.
Unter welchen Voraussetzungen bereits bestehende Unterhaltsregelungen dem neuen Recht angepasst werden können, ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 36 EGZPO. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO sind
Umstände, die vor der rechtskräftigen Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch oder vor der Errichtung eines vollstreckbaren Titels entstanden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Danach kann ein Unterhaltstitel nur abgeändert werden,
wenn Umstände, die der Errichtung des Unterhaltstitels zu Grunde lagen, durch das UÄndG eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer
anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (Palandt/Brudermüller/Diederichsen, Nachtrag zur 67. Aufl., § 36 EGZPO Rdnr. 5; Borth, FamRZ 2008, 105 [106]; Rasch, FPR 2008, 15 [17];
s. auch Büte, FuR 2008, 177 [179]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB konnte bereits nach altem Recht (§ 1573 V
BGB a.F.) zeitlich begrenzt werden. Allerdings stellte § 1573 V BGB a.F. - wie bereits erwähnt - bei der Billigkeitsabwägung die Ehedauer in den Vordergrund. Die Befristungsregelung des § 1578b BGB n.F.,
die sämtliche Unterhaltstatbestände erfasst, stellt dagegen in erster Linie auf den Umfang ehebedingter Nachteile ab. Die Ehedauer ist dabei nur noch ein Abwägungskriterium unter mehreren gleichrangigen,
nämlich der Dauer der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit. Mit Rücksicht darauf, dass sich die vom BGH (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006 [1007]) im Vorgriff auf
das UÄndG aufgestellten Grundsätze zu den Begrenzungsbestimmungen (§§ 1573 V, 1578 I BGB a.F.) in § 1578b BGB n.F. lediglich widerspiegeln, bleibt für eine Abänderung des von den Parteien
geschlossenen Vergleichs nach § 36 Nr. 1 EGZPO kein Raum. Denn sowohl die Dauer der Ehe als auch etwaige ehebedingte Nachteile, die bereits im Ausgangsverfahren von Bedeutung waren, haben durch das
UÄndG - gemessen an der geänderten Rechtsprechung des BGH - keine andere Bewertung erfahren.
Der von den Parteien geschlossene Vergleich kann somit hinsichtlich der vereinbarten zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht abgeändert werden.
2. Der vereinbarte Unterhalt ist auch der Höhe nach nicht abzuändern. Das Abänderungsbegehren des Kl. scheitert schon daran, dass sich die unter Nr. 2 aufgenommenen Vergleichsgrundlagen nicht mit der
vereinbarten Unterhaltshöhe in Einklang bringen lassen. Der Kl. wäre daher gehalten gewesen, zu den Grundlagen des Vergleichs im Einzelnen vorzutragen. Unabhängig davon hat der Kl. nicht dargetan, dass
sich sein zur Verfügung stehendes Einkommen durch die (geringfügige) Zahlungsverpflichtung der Tochter gegenüber insgesamt verringert hat. ..."
***
Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind auch bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen. Vielmehr kommt
es auf den Einzelfall an. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten
nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008 - 9 UF 31/08, NJW 2008, 3720 ff zu BGB §§ 1573 II, 1578b I, II):
„... Der Unterhalt ist nicht herabzusetzen oder zeitlich zu befristen. Die Voraussetzungen hierfür können derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Nach § 1578b I BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift ist der
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 hier entsprechend gelten.
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil es sich um Ausnahmetatbestände handelt (BGH,
NJW 2008, 151 = FPR 2008, 48 = FamRZ 2008, 134). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie etwa die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von dem
Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem
Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist" sprechen (BT-Dr 16/1830, S. 20).
Hier hat der Ast. geltend gemacht, dass die Ag. durch die Ehe und Kindererziehung keine berufliche Nachteile gehabt habe. Sie habe während der Ehe bis auf einen Zeitraum von drei Jahren gearbeitet. Heute
habe die Ag. sich beruflich weiterentwickelt und übe eine qualifizierte Tätigkeit aus. Da feststeht, dass die Ag. bei der Firma K derzeit ein Einkommen von 2200 Euro bis 2400 Euro netto erzielt und sie durch
ihre Tätigkeit als Krankenschwester nach ihren eigenen Angaben früher nicht mehr verdient hat, hat der Ast. die entsprechenden Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Befristung dargelegt.
Die Ag. ist einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts entgegengetreten. Ihr beruflicher Werdegang seit der Eheschließung am 25. 5. 1979 steht fest auf Grund ihrer Darlegung, die der Ast. nicht bestritten hat.
Danach arbeitete sie zur Zeit der Eheschließung vollschichtig als Krankenschwester am Klinikum K. 1980 wurde das erste Kind der Parteien geboren. Nach einem viermonatigen Erziehungsurlaub arbeitete die
Ag. wieder teilschichtig zu 75%, und zwar im Nachtdienst auf der neurologischen Intensivstation. Da diese Tätigkeit mit der Versorgung des Kindes nicht in Einklang zu bringen war, reduzierte sie ab dem 1. 4.
1981 auf 50%. Von April 1984 bis zum 31. 3. 1986 arbeitete sie vollschichtig und absolvierte eine Fachausbildung für Anästhesie- und Intensivmedizin. Vom 1. 4. 1986 bis zum 30. 11. 1987 arbeitete sie als
Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. In der Zeit zwischen dem 1. 3. 1988 und dem 31. 3. 1997 leitete sie eine Station des M.-Krankenhauses in B. (Vollzeit), wo sie zuletzt ein monatliches
Bruttoeinkommen von 3500 DM/Monat erzielte. Am 28. 6. 1991 wurde die Tochter der Parteien geboren. Die Ag. nahm einen 18-monatigen Erziehungsurlaub in Anspruch. Erst zum 1. 4. 1997 nahm sie ihre
berufliche Tätigkeit wieder auf und arbeitete bis zum 31. 12. 1998 in Vollzeit als Gebietsleiterin bei der Firma T im Außendienst, der Firma, bei der sie auch heute wieder beschäftigt ist. Dort erzielte sie ein
monatliches Nettoeinkommen von rund 3800 DM. Wegen der Einschulung der Tochter arbeitete die Ag. in der Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2000 nur noch auf geringfügiger Basis bei der genannten Firma. In
der Zeit vom 1. 4. 2001 bis zum 31. 12. 2001 absolvierte sie eine Weiterbildung zur EDV-Sachbearbeiterin, ohne hierbei Einkommen zu erzielen. In der Zeit vom 20. 2. 2002 bis zum 31. 5. 2005 arbeitete die Ag.
halbschichtig als Versicherungsberaterin beim B-Landesverband. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer vereinbarten Befristung.
Im Oktober 2005 erlitt die Ag. einen Bandscheibenvorfall. In der Folgezeit musste sie sich einer Vielzahl von stationären Behandlungen unterziehen, die sich einschließlich Rehabilitationsmaßnahme bis Ende
November 2006 hinzogen. Den Beruf als Krankenschwester kann die Ag. infolge der Erkrankung nur noch im administrativen Bereich wahrnehmen. Seit dem 1. 8. 2007 arbeitet sie vollschichtig bei der Firma K-GmbH.
Die Ag. weist darauf hin, dass sie in den Anfangsjahren der Ehe allein für den Familienunterhalt zuständig war. Der Ast. studierte vom 1. 10. 1978 bis zum 31. 12. 1985 ohne Abschluss. In der Folgezeit
absolvierte er dann vom 1. 1. 1986 bis zum 30. 4. 1987 eine Ausbildung zum Organisationsprogrammierer. Die Ag. hat durch ihre Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt und die
Ausbildung des Ast. finanziell ermöglicht.
Bei der Abwägung der Umstände ist hier weiter zu berücksichtigen, dass die Ag. neben ihrer vollschichtigen Tätigkeit derzeit noch die gemeinsame Tochter betreut. Diese wird erst im Sommer des nächsten
Jahres volljährig.
Eine Befristung des Unterhalts kommt nach Auffassung des Senats derzeit bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Einkommen der Ag. noch nicht nachhaltig gesichert ist. Ihre Erwerbsbiografie zeigt, dass die
Ag. ihre berufliche Karriere immer zielstrebig betrieben, aber wegen der Kindererziehung Einschränkungen auf sich genommen hat, insbesondere lukrative Tätigkeiten aufgegeben hat, um für die Kinder zur
Verfügung zu stehen. Deshalb hatte die Ag. im Zeitpunkt ihrer Erkrankung im Oktober 2005 keine bereits langjährig ausgeübte Tätigkeit inne, die ihr einen Kündigungsschutz gesichert hätte. Bei der Firma K ist
sie erst seit August 2007, also noch nicht zehn Monate, tätig. Daher ist derzeit völlig offen, ob es der Ag. gelingen wird, sich hierdurch eine nachhaltige Sicherung des Erwerbs zu verschaffen.
Auch eine Herabsetzung des zukünftigen Unterhalts auf einen angemessenen Bedarf ist derzeit wegen der noch ungesicherten Stellung der Ag. noch nicht möglich. Eine Herabsetzung im augenblicklichen
Zeitraum wäre von vornherein unangemessen, nachdem die Ag. früher jahrelang allein für die finanzielle Versorgung der Familie eingestanden ist. Die Ag. sieht es zu Recht als gerecht und billig an, wenn sie
deshalb auch in der Zukunft an dem von beiden Parteien gemeinsam erworbenen Lebensstandard partizipiert.
Gleichwohl wäre - unterstellt, sie würde weiterhin ein Einkommen in Höhe ihres angemessenen Bedarfs oder sogar darüber erzielen - zukünftig, nach etwa weiteren fünf Jahren, eine Beschränkung bzw.
Befristung des Unterhalts angemessen. Denn auch unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ist eine lebenslange Unterhaltsleistung seitens des Ast. mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Eigenverantwortung und der allmählichen Entflechtung der beiderseitigen Vermögens- und Lebensverhältnisse infolge der Trennung und Scheidung nicht gerechtfertigt. Weil aber das Einkommen der Ag. derzeit
noch nicht nachhaltig gesichert ist, kann derzeit der Unterhalt nicht herabgesetzt werden. Es ist offen, ob sie den Unterhalt benötigt, wenn sie ihre derzeitige Beschäftigung wieder verlieren sollte.
Da die Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts derzeit nicht abschließend feststehen, muss der Ast. durch Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend machen, dass das Einkommen der
Ag. nunmehr als nachhaltig gesichert betrachtet werden kann (KG, KG-Report 2002, 150). Der Auffassung des OLG Naumburg (OLG-Report 2002, 250), die Unterhaltsberechtigte müsse Abänderungsklage
erheben, wenn die Prognose sich als ungerechtfertigt herausstelle, vermag der Senat nicht zu teilen (Büttner, FF 2002, 68; BGH, NJW-RR 2001, 937 = FamRZ 2001, 1364). ..."
***
Die 49-jährige Ehefrau, die früher als Justizangestellte tätig war und ehebedingt 25 Jahre ausgesetzt hat, wird voraussichtlich in ihrem erlernten Beruf keine Arbeitsstelle mehr finden können. Durch anderweitige
vollschichtige Berufstätigkeit wird sie nicht mehr als 1400 Euro monatlich brutto verdienen können. Das neue Unterhaltsrecht hat hinsichtlich der Befristung bzw. Beschränkung des nachehelichen Unterhalts zu
keiner grundlegenden rechtlichen Änderung geführt. Durch § 1578b BGB wurde lediglich die einschlägige Rechtsprechung des BGH kodifiziert (OLG Köln, Urteil vom 10.06.2008 - 4 UF 252/07, NJW 2008
2448 f):
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 20. 11. 2007 geschieden. Rechtskraft ist insoweit am 14. 3. 2008 eingetreten. Mit seiner Berufung wendet sich der Ast. dagegen, dass er ohne Befristung zur
Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Höhe von 203 Euro verurteilt worden war. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. ...
Das für den Ast. ermittelte Monatsnettoeinkommen von 2162,03 Euro reduziert sich damit noch wie folgt: Der Ast. ist seiner 1990 geborenen Tochter U vorrangig unterhaltspflichtig. Der Zahlbetrag der
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 1. 2008) beträgt in der 4. Altersstufe nach der 3. Einkommensgruppe 295 Euro monatlich. Für den Trennungsunterhalt stehen daher 1867 Euro zur Verfügung.
Zutreffend ist das FamG davon ausgegangen, dass die Ag. einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen muss. Auch nach Auffassung des Senats kann das vom FamG angenommene, von der Ag. realistischerweise
erzielbare Bruttoeinkommen mit rund 1400 Euro bemessen werden. Soweit der Ast. die Berufsbiografie der Ag. kritisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Schließlich hat die Ag. lange mit dem Ast. in einer Ehe
zusammengelebt, in der die vornehmliche Hausfrauentätigkeit und Kinderbetreuung der Ag. die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Nunmehr wird der Ag. kaum noch eine Tätigkeit in einem gehobenen
Beruf möglich sein, die ein höheres Einkommen als 1400 Euro brutto ergeben könnte. Die jetzt fast 49-jährige Ag. hat mit 20 Jahren geheiratet und zwei Kinder groß gezogen. Sie war seit der Eheschließung
über 25 Jahre weder in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsgehilfin noch in dem nach der Berufsausbildung ausgeübten Beruf der Justizangestellte tätig. Es kann nicht erwartet werden, dass die Ag. in diesen
Berufen nochmals Anschluss finden wird und auch nur annähernd die dort erzielbaren Verdienste wird erzielen können, die erzielbar wären, wenn sie ohne die Ehe und der in ihr übernommenen Haushaltsführung
und Kindererziehung in diesen Berufen tätig gewesen wäre und sich durch Fortbildung entsprechend hätte weiterentwickeln können. Es dürfte für die Ag. schon schwer sein, ein Einkommen zu erzielen, mit dem
sie den angemessenen Eigenbedarf von 1000 Euro verdienen kann.
Der Unterhaltsanspruch der Ag. beläuft sich somit auf jedenfalls zuerkannte 203 Euro. Dies ergibt sich aus folgender Unterhaltsberechnung: ...
Der Unterhaltsanspruch der Ag. ist auch nicht zu befristen oder der Höhe nach zu beschränken. Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat sich keine grundlegende rechtliche Änderung
der Sach- und Rechtslage zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen ergeben, die eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu erfordert. Vielmehr
kodifiziert die Vorschrift des § 1578b BGB die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Weiterhin gilt aber auch, dass eine Billigkeitsentscheidung
auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen ist. Danach erscheint eine Befristung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Nach § 1578b II BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten
zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind,
für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b I 2 und 3 BGB). Allerdings scheidet bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BGH zu § 1573 V BGB a.F. eine Befristung des
Aufstockungsunterhalts nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt. So führt der BGH in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2007 (BGHZ 171, 206 = NJW 2007,
1961 = FamRZ 2007, 793 [800]) aus, das Gesetz lege in § 1573 V BGB a.F. ebenso wie in § 1578 I 2 BGB a.F. keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht
mehr in Betracht komme. Wie er mehrfach ausgeführt habe, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 V BGB a.F., den Billigkeitsgesichtspunkt „Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu
bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stelle das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die
„Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung seien zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu „berücksichtigen". Jeder einzelne Umstand
lasse sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem würden beide Aspekte, wie das Wort „insbesondere" verdeutliche, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit
beanspruchen. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte sei Aufgabe des Tatrichters, der im Rahmen der Billigkeitsprüfung die maßgebenden Rechtsbegriffe und alle für die
Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände zu berücksichtigen habe (BGH, NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793 [800] m.w. Nachw.).
Diese zu §§ 1573 V, 1578 I 2 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung ergangene Rechtsprechung bleibt in ihren Grundzügen - erweitert auf alle Unterhaltstatbestände - anwendbar, auch wenn durch das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz mit der Bestimmung des § 1578b BGB eine Neuregelung getroffen wurde (vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. [2008], § 1578b Rdnrn. 1ff. und die dort
zitierte bisherige Rspr. des BGH).
Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die nunmehr fast 49-jährige Ag. mit 20 Jahren geheiratet und zwei Kinder groß gezogen. Die Ehe dauerte von der Eheschließung am 8. 1. 1980 bis zur Rechtshängigkeit
des Scheidungsverfahrens am 6. 6. 2005 (vgl. zu diesem Zeitpunkt bei der Bestimmung der Dauer der Ehe Palandt/Brudermüller, § 1578b Rdnr. 10 m.w. Nachw.) über 25 Jahre. Es liegt auf der Hand, dass in
dieser Zeit, in der die Ag. nur hin und wieder sporadisch geringfügig erwerbstätig war, eine starke wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten mit der Folge einer ehezeitbedingt wachsenden
wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ag. vom Ast. entstanden ist, die auch in absehbarer Zeit auf Grund der ehebedingten Umstände in beruflicher Hinsicht nicht wird behoben werden können. Je mehr aber die
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf ehebedingten Umständen beruht, desto weniger kommt eine Befristung nach § 1578b II BGB in Betracht (vgl. Palandt/Brudermüller, § 1578b Rdnr. 6 m.w. Nachw.).
Entsprechendes gilt auch für die Beschränkung des Anspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf (Palandt/Brudermüller, § 1578b Rdnr. 15).
Nach alledem war die Berufung des Ast. einschließlich seines Antrags auf Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Ag. zurückzuweisen. ..."
***
Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon
vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit in der Regel zuzumuten, auf einen
Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2008 - 17 WF
66/08, NJW 2008, 2449 ff):
Die Ast. verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war in der 1983 geschlossenen Ehe nicht berufstätig, versorgte u.a. die beiden vor der Ehe geborenen Kinder. Ihr Einkommen beträgt bereinigt
1120 Euro monatlich. Die Ast. begehrt nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Das AG - FamG - hat ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Ihre Beschwerde führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung. ...
I. Das AG konnte der Ast. die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigern, dass die Ast. in der Lage sei, ihren angemessenen Lebensbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu bestreiten
und deshalb zwei Jahre nach der Trennung eine nachwirkende Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ag. für ihren Unterhalt nicht mehr bestehe. Nach § 1569 BGB obliegt es zwar jedem Ehegatten, nach
der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen; nur wenn oder soweit er dazu außerstande ist, hat er einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gem. §§ 1570ff. BGB. Das Maß des Unterhalts bestimmt
sich aber grundsätzlich weiter nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB), und das Unterhaltsrechtsreformgesetz hat den Unterhaltstatbestand des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 II BGB)
keineswegs abgeschafft. Wenn ein Ehegatte - wie es hier unzweifelhaft der Fall ist - durch eine der eigenen beruflichen Qualifikation entsprechende angemessene Erwerbstätigkeit seinen nach den ehelichen
Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalt nicht zu decken vermag, kann ihm ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt nicht bereits unter Hinweis auf das Prinzip der Eigenverantwortung versagt werden.
Bereits aus diesem Grunde konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da sich das AG - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nicht mit der Bedürftigkeit der Ast. befasst hat, war die Sache zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
1. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind; solche Nachteile können sich vor allem - aber nicht ausschließlich - aus der Dauer der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Der BGH hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 V BGB (a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt,
ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen
Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW 2008, 148 = FamRZ 2007, 2052 [2053]; BGHZ 174, 195 = NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134 [135]). Der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB bot deshalb schon nach altem Recht keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie mehr. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht
auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit in der Regel zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu
begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
2. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. gerade durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung Erwerbsnachteile entstanden sind.
Die Ast. verfügte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung; sie war nach den zum Versorgungsausgleich erteilten Auskünften vor der Ehe zwischen 1972 und 1979
zeitweise als Fleischereiangestellte und Produktionsarbeiterin tätig gewesen. Bei ihrer Eheschließung mit dem Ag. im Jahre 1983 war die Ast. 28 Jahre alt und alleinerziehende Mutter zweier acht und drei Jahre
alter Kinder, die nicht von dem Ag. abstammten. Es ist zwar im Ausgangspunkt richtig, dass die Übernahme der Betreuung der nicht gemeinschaftlichen Kinder durch die Ast. und die damit verbundene Aufgabe
der Erwerbstätigkeit der von den Parteien praktizierten ehelichen Rollenverteilung entsprach und die etwaigen nachteiligen Folgen dieser Berufspause für die Erwerbsbiografie der Ast. im Rahmen der nach §
1578b BGB geforderten Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen wären. Allerdings sind solche Nachteile nach der bisherigen Aktenlage nicht ersichtlich.
Zum einen ist die Ast. bereits seit Juli 1979 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Ast. auch ohne die Eheschließung mit dem Ag. wegen der Betreuung und
Erziehung ihrer beiden vorehelich geborenen Kinder noch über längere Zeit (weitere) Brüche in ihrer Erwerbsbiografie hätte hinnehmen müssen. Zum anderen wird sich gerade bei Ehegatten ohne
Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen ohnehin nur schwer die Feststellung treffen lassen, dass ihnen nach dem Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit
Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten (vgl. auch OLG Bremen, Beschl. v. 10. 4. 2008 - 4 UF 6/08, BeckRS 2008,
09226; Schürmann, FuR 2008, 183 [186]).
Unter den obwaltenden Umständen rechtfertigt sich in Ermangelung sonstiger ehebedingter Nachteile der Anspruch auf einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Ast. nur noch durch die mit
zunehmender Ehezeit steigende wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute und dem darauf gegründeten Vertrauen, dauerhaft nach den ehelichen Lebensverhältnissen versorgt zu sein. Da dies allein aber einen
unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch in der Regel nicht mehr zu rechtfertigen vermag, wird das AG in einer umfassenden Billigkeitsprüfung die Länge der Übergangsfrist zu bestimmen haben, an deren
Ende sich die Ast. auf einen Lebensstandard ohne Unterhaltszahlungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen einrichten muss. Die Dauer der Übergangsfrist wird sich in den meisten Fällen nach einem
Bruchteil der Ehezeit bemessen lassen. Als weitere Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist kommen insbesondere das Alter des Unterhaltsberechtigten, die
Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird, sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht.
3. Ob und gegebenenfalls wie lange im Anschluss an die Übergangsfrist noch ein weiterer - gegebenenfalls herabgesetzter - Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinen
eigenen Erwerbsmöglichkeiten nicht einmal den eigenen angemessenen Unterhalt decken kann, bedarf hier derzeit keiner Erörterung. Eine über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehende Fortzahlung eines
nachehelichen Unterhalts käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte mit den seinem vorehelichen Lebensstandard entsprechenden Erwerbseinkünften voraussichtlich nicht einmal den
eigenen eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1000 Euro nachhaltig decken könnte und es deshalb angesichts der Ehedauer und der sonstigen Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Alters des
Unterhaltsberechtigten - als der Billigkeit entsprechend erscheint, das Einkommen des Unterhaltsberechtigten dauerhaft zumindest auf den eheangemessenen Selbstbehalt aufzustocken (vgl. dazu OLG Bremen,
Beschl. v. 10. 4. 2008 - 4 UF 6/08, BeckRS 2008, 09226 m.w. Nachw.). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist hier aber nicht zu besorgen, weil die Ast. nach ihrem eigenem Vorbringen bereits jetzt über ein
um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1120 Euro verfügt. ..."
***
Sind bei der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorhanden, ist der nacheheliche Aufstockungsunterhalt für die teilschichtige berufstätige Ehefrau zu befristen (hier: 1998 geschlossene, kinderlos gebliebene
Ehe; Trennung Ende 2005; drei Jahre Befristung ab Zustellung des Scheidungsantrags; OLG München, Beschluss vom 02.06.2008 - 16 UF 624/08 zu BGB §§ 1573, 1578b II, NJW 2008, 2447 f):
„... II. 1. Nach derzeitiger Aktenlage hat die Berufung der Kl. nur im vorgenannten Umfang Aussicht auf Erfolg. Die Kl. kann vom Bekl. gem. § 1573 BGB nach der Scheidung Ehegattenunterhalt verlangen, weil
sie bisher eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht gefunden hat.
Die jetzt 53 Jahre alte Kl. ist gelernte Verkäuferin. Sie ist seit November 2006 in Teilzelt als Vorarbeiterin bei einer Fa. C-GmbH beschäftigt, wofür sie bei einem Stundenlohn von derzeit 9,41 Euro zwischen 625
Euro und ca. 720 Euro netto im Monat verdient. Der Senat ist der Auffassung, dass die Kl. im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung gehalten ist, ihre derzeitige Tätigkeit auszuweiten und einer
vollschichtigen Beschäftigung nachzugehen.
Die Kl. ist nach Aktenlage uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach dem ärztlichen Attest vom 18. 10. 2007 haben sich die arthrotischen Beschwerden, deretwegen die Kl. in der Zeit vom 16. 7. 2007 bis 10. 8. 2007
vorübergehend arbeitsunfähig gewesen war, deutlich gebessert, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nunmehr nicht entgegenstehen. Mit den von ihr
dargelegten Anstrengungen kommt die Kl. ihrer Obliegenheit, sich nach Kräften um eine geeignete Tätigkeit zu bemühen, nicht nach. Sie hat sich nach den von ihr vorgelegten Unterlagen in der Zeit von Juni
2007 bis September 2007 lediglich bei drei Arbeitsstellen um eine Stelle als Verkäuferin oder Kassiererin beworben und sich beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet.
Der Senat geht davon aus, dass die Kl. bei gehöriger Anstrengung in der Lage wäre, bei vollschichtiger Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf oder durch eine vergleichbare Tätigkeit ausgehend von einem
Stundenlohn von 9,40 Euro ein Bruttoeinkommen von mindestens 1521 Euro pro Monat zu erzielen. Dies entspricht bei Steuerklasse I einem Nettolohn von ca. 1071 Euro. Die Kl. nutzt seit der Trennung der
Parteien im Dezember 2005 die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung allein, wofür ihr ein der Höhe nach unstreitiger Wohnwert von monatlich 600 Euro zuzurechnen ist. An den Verbindlichkeiten und
den laufenden Unkosten für die Wohnung beteiligt sich die Kl. nicht. ...
Dem Bekl. verbleibt ein bedarfsprägendes Erwerbseinkommen von 2204 Euro. Dem steht nach Abzug von 5% pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (53,56 Euro), Hinzurechnung eines Wohnwerts von
600 Euro und unter Berücksichtigung von 1/10 Erwerbstätigenbonus (102 Euro) ein fiktives und bedarfsprägendes Einkommen der Kl. von insgesamt 1516 Euro gegenüber. Hiermit kann die Kl. ihren mit 1860
Euro errechnenden Bedarf teilweise abdecken, so dass ein Unterhaltsanspruch von noch 344 Euro verbleibt. Der Bekl. ist in dieser Höhe leistungsfähig.
Nach Auffassung des Senats wäre ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt im Hinblick auf die hier vorliegenden Umstände unbillig i.S. von § 1578b II BGB. Eine Befristung für die Dauer von drei Jahren ab
Zustellung des Scheidungsantrags, d.h. bis einschließlich Dezember 2009, erscheint angemessen. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Parteien bis zur Trennung im Dezember 2005 nur ca. 7 ½ Jahre
zusammengelebt hatten und ihre kinderlos gebliebene Ehe nach ca. neunjähriger Dauer geschieden wurde. Fortwirkende ehebedingte Nachteile sind auf Seiten der Kl. nicht ersichtlich. Im Übrigen weiß die Kl.
spätestens seit der Trennung im Dezember 2005, dass sie künftig für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf drei
Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrags, somit bis einschließlich Dezember 2009, gerechtfertigt. Der Senat geht davon aus, dass die Kl. jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine geeignete vollschichtige Tätigkeit
gefunden haben wird. ..."
***
Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 I Nrn. 1 und 2 EGZPO
grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither
ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - 20 WF 574/08 zu BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO
§ 36 I Nrn. 1 u. 2):
„... Durch Prozessvergleich vom 18. 7. 2006 hatte der Kl. sich nach rund 26-jähriger Ehe verpflichtet, der Bekl. unbefristet nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 455 Euro zu zahlen. Mit dem hier zu
beurteilenden Abänderungsbegehren macht er eine Reduzierung des monatlichen Zahlbetrags und eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung auf den 31. 12. 2008 geltend. Der angefochtene Beschluss des
FamG ist dem Herabsetzungsverlangen teilweise gefolgt, indem er Prozesskostenhilfe für eine Abänderung des geschuldeten Unterhaltsbetrags auf monatlich 382 Euro ab 1. 1. 2008 gewährt hat; das greift die
Beschwerde nicht an. Sie wendet sich jedoch gegen die Ablehnung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags (wegen der Befristung) und verfolgt dieses Begehren im Beschwerdeverfahren weiter. Das
Rechtsmittel hatte Erfolg. ...
II. 1. Zwar spricht viel dafür, dass das FamG im Ergebnis mit seiner Auffassung Recht behalten wird, dass die Abänderungsklage in der Frage der Befristung letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Das hängt aber
von der Entscheidung einer Rechtsfrage ab, zu der obergerichtliche Rechtsprechung derzeit noch nicht vorliegt. Der Senat erachtet es daher nicht für angemessen, diese Frage bereits auf der Ebene des
Prozesskostenhilferechts abschließend zu behandeln, weil auch hilfsbedürftigen Beteiligten in einer solchen Konstellation der Zugang zum Hauptsacheverfahren und zur Herbeiführung einer rechtsmittel- und
rechtskraftfähigen Sachentscheidung offenstehen muss.
2. Das FamG hat gemeint, die nachträgliche Befristung eines Nachscheidungsunterhalts sei unzulässig, wenn die Gründe, die jetzt zu ihrer Rechtfertigung angeführt werden, bereits im ursprünglichen
Unterhaltsstreit eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen waren und demgemäß schon bei der früheren Titulierung zu berücksichtigen gewesen wären. Das ist grundsätzlich richtig (vgl. etwa BGH, NJW 2007,
1961 = FamRZ 2007, 793 [799]). Allerdings ist das Unterhaltsrecht zum 1. 1. 2008 geändert worden, und das hierzu erlassene Übergangsrecht (§ 36 EGZPO) bestimmt, dass Umstände, die vor diesem Tag
entstanden und (erst) durch die Rechtsänderung erheblich geworden sind, die Abänderung eines früheren Unterhaltstitels rechtfertigen können, „soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung
eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist" (§ 36 I Nr. 1 EGZPO). Für ein solches Abänderungsverlangen würden dann auch
nicht die sonst maßgeblichen Schranken des § 323 II ZPO gelten (§ 36 I Nr. 2 EGZPO).
3. Dennoch ist zweifelhaft, ob diese auch von der Beschwerdebegründung verfochtene Argumentation dem Kl. letztlich zu einer nachträglichen Befristung der unbefristet eingegangenen Unterhaltsverpflichtung
wird verhelfen können. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Umstände, auf die der Kl. sich in diesem Zusammenhang beruft, tatsächlich erst infolge des zum 1. 1. 2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts
erheblich geworden sind. Im Kern war es nämlich - darauf hat auch das FamG zu Recht hingewiesen - bereits die Entscheidung des BGH vom 12. 4. 2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006), die in Abkehr
von älterer Rechtsprechung zu einer beträchtlichen Erweiterung der Möglichkeiten geführt hatte, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu begrenzen; die Zusammenfassung dieser Möglichkeiten
im seit 1. 1. 2008 geltenden neuen Recht (§ 1578b BGB) geht darüber zumindest für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt nicht wesentlich hinaus (Dose, FamRZ 2007, 1289
[1295f.]; ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl. [2008], § 36 EGZPO Rdnr. 15).
Ergibt sich indes - was der Senat grundsätzlich für richtig hält - der für das Klagebegehren entscheidende Präklusionsstichtag bereits aus der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Frühjahr 2006,
so wird die spätere Befristung einer danach vergleichsweise eingegangenen Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres möglich sein. Da eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bisher jedoch aussteht,
hält der Senat es dennoch für geboten, dem Kl. nach Maßgabe des Beschwerdeantrags Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist,
zu den Verfahrenskosten beizutragen, hat das FamG nicht in Zweifel gezogen.
4. Sollte vor diesem Hintergrund das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden und darin eine Abwägung zu etwa fortdauernden ehebedingten Nachteilen der Bekl. stattfinden, läge nach derzeitigem Sachstand
aus Sicht des Senats eine Befristung des Unterhalts auf Ende 2008 gleichwohl fern. Es ist nicht ersichtlich, dass dies angesichts der Ehedauer und der Tatsache, dass die Bekl. seit 1991 - offenbar mit Billigung
des Kl. - keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sich um zwei damals minderjährige Kinder gekümmert hat und sich mit dem Vergleichsabschluss vom Sommer 2006 dann auf eine
unbefristete Unterhaltszahlung eingestellt hat, den schutzwürdigen Belangen der Bekl. gerecht werden könnte. Der Rechtsprechung des Senats würde es hier eher entsprechen, sich für den Fall einer Prüfung, ob
der Streit der Parteien gütlich beigelegt werden kann, auf eine Befristungsregelung zu verständigen, die den Kl. zu Unterhaltszahlungen bis zum Beginn der Altersrente der jetzt 58 Jahre alten Bekl. verpflichtet.
Der weitergehenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dieser Gesichtspunkt nicht entgegen, weil eine über den 31. 12. 2008 hinausgeschobene Befristung sich kostenmäßig nicht auswirkt. ..."
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Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz Betreuung von zwei acht- und elfjährigen Kindern grundsätzlich zuzumuten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Eine bereits begonnene Berufsfortbildung darf über den 1. 1. 2008 hinaus zu Ende geführt werden. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter
(hier: geschiedene Ehefrau und Mutter des nichtehelichen Kindes) nicht aus, ist der Kindesunterhalt auf den Mindestunterhalt herabzustufen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 - 4 UF 159/07 zu BGB §§ 1570,
1578 b, NJW 2008, 2659 f).
***
„... Die Parteien, die im Jahre 2004 nach 36jähriger Ehe, aber nach rd. 18jähriger Trennung von einander geschieden worden sind, streiten um nachehelichen Unterhalt. Im Scheidungstermin am 03.06.2004 hatten
sie sich auf eine monatlich vom Kläger zu zahlende Unterhaltsrente für die Beklagte in Höhe von 325,00 € geeinigt. Diesem Vergleich lag die Erwägung zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt über
ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rd. 1.400,00 € verfügte. Seit dem 01. August 2006 bezieht er eine Altersrente in Höhe von nur noch 1.024,42 € monatlich netto, was er zum Anlass für eine
Abänderungsklage genommen hat, mit der er ein völliges Entfallen seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt hat.
Auf seine Abänderungsklage hat das Amtsgericht durch das am 07.08.2007 verkündete Urteil, wegen dessen vollständigen Sachverhalts und der Entscheidungsgründe auf Bl. 113 ff. d. A. verwiesen wird, seinem
Begehren teilweise stattgegeben und den am 03.06.2004 geschlossenen Vergleich mit Wirkung ab 01.08.2007 dahin abgeändert, dass der Kläger nur noch zur Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts in
Höhe von 217,00 € monatlich, zahlbar bis zum jeden 3. eines Monats, verpflichtet blieb und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger verfüge über ein
monatliches Renteneinkommen in Höhe von 1.024,00 € netto. Er habe zusätzlich mit Eintritt in den Ruhestand von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 7.935,18 € erhalten als Ausgleich für die
Mindereinkünfte infolge der zuvor vereinbarten Altersteilzeit. Diese Abfindung sei billigerweise auf 36 Monate umzulegen und ergebe monatlich anteilige 220,42 €. Nach Abzug der Kreditbelastung von 138,00
€, die noch bestünden und die Vergleichsgrundlage gewesen seien, verblieben ihm monatlich rd. 1.107,00 €. Bei einem ihm zuzubilligenden Selbstbehalt von 890,00 € sei er deshalb in Höhe von 217,00 €
monatlich leistungsfähig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt sowie, erstmals in der Berufungsinstanz und unter
Bezugnahme auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung sowie auf das seit dem 01.01.2008 geltende Recht nach der Unterhaltsreform, hilfsweise eine Befristung des zu zahlenden nachehelichen
Unterhalts begehrt. Seine Einkünfte seien seit dem Vergleich stark gesunken. Er verfüge nur noch über Renteneinkünfte. Die Darlehensbelastung belaufe sich auch nicht auf 138,00 €, wie es im Vergleich aus dem
Jahr 2004 heiße, sondern tatsächlich auf 160,00 € monatlich (so sein schriftsätzlicher Vortrag) bzw. auf 185,00 € monatlich (so sein Prozessbevollmächtigter im Senatstermin). Auch im Jahre 2004 seien das nicht
monatlich 138,00 € monatlich gewesen, die er gezahlt habe, sondern habe sich auf das Doppelte belaufen. Schon beim Vergleichsschluss hätten ‚die vorhandenen Mieteinnahmen den Wohnwert nicht überstiegen'.
Im Senatstermin, dem der Kläger trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens fern geblieben ist, erläuterte sein Prozessbevollmächtigter dies dahin, dass auf seiner Seite praktisch kein Wohnwert
vorgelegen habe. Die Belastungen hätten den Wohnvorteil und die Mieteinnahmen immer überstiegen. Die Mieteinnahmen seien unregelmäßig gewesen. Zwar treffe zu, dass die letzten Einkommensbescheide vor
der Veräußerung des Hauses Gewinne ausgewiesen hätten. Diese Gewinne berücksichtigen indessen nicht die Tilgungsleistungen, die er ebenfalls zu erbringen gehabt habe. Es sei abzusehen gewesen, dass er mit
seiner Rente trotz der Mieteinkünfte die Zins- und Tilgungsleistungen nicht würde aufbringen können. Deshalb habe er sich zum Verkauf des Hauses entschlossen. Er habe 177.000,00 € erlöst. Davon seien rd.
137.000,00 € an die Bank geflossen, was im wesentlichen der Höhe des Darlehens entsprochen habe, das er ursprünglich aufgenommen habe. Mit dem Überschuss von knapp 40.000,00 € habe er seine
Steuerschulden, Anwaltskosten aus dem Scheidungsverfahren und Schulden bei Freunden beglichen.
Wegen der Einzelheiten dieser Erläuterungen zum Wohnwert wird auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 17.04.2008 zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.
Der Kläger behauptet, auf Seiten der Beklagten sei immer ein echter Wohnwert vorhanden gewesen. Dieser belaufe sich auf monatlich mindestens 800,00 €. Dazu erklärte sein Prozessbevollmächtigter im
Senatstermin, im Jahre 2004 habe unter den Parteien nicht geklärt werden können, welche der Parteien im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten, deretwegen die Immobilie als Sicherheit diene, träfen. Deshalb
seien die Parteien auf den Vorschlag des Richters eingegangen, Wohn- oder sonstige Vorteile aus den beiderseits vorhandenen Immobilien bei der Unterhaltsberechnung gänzlich unberücksichtigt zu lassen und
daraus resultierende Ungerechtigkeiten gegebenenfalls einem separat durchzuführenden Gesamtschuldnerausgleich zuzuführen.
Der Kläger rügt, die Zubilligung eines Selbstbehalts von nur 890,00 € sei unangemessen. Er beansprucht einen billigen Selbstbehalt von 1.000,00 € monatlich. Er wendet sich gegen eine Berücksichtigung der
Abfindung. Jedenfalls sei es unangemessen, diese nur auf 36 Monate umzulegen. Als Ausgleichszahlung für die wegen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit geringere Altersrente sei jedenfalls ein längerer
Zeitraum zugrundezulegen, nämlich zumindest derjenige bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung von 80 Jahren, die er erreichen würde. Seinen Hilfsantrag auf Befristung des nachehelichen
Unterhalts begründet er damit, dass die Beklagte nach der Trennung ihrer Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen sei. Deshalb habe sie selbst zu vertreten, wenn sie jetzt keine ihren
Unterhaltsbedarf deckende Rente erhalten könne. Bei alledem sei sie finanziell wesentlich besser gestellt als er, da sie neben ihrer Rente Mieteinkünfte aus ihrer Immobilie erziele und sich einen Wohnvorteil
zurechnen lassen müsse, während er gemeinsame Verbindlichkeiten bediene.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auf Seiten des Klägers sei mit fiktiv höheren Einkünften zu rechnen. Das Absinken der Einkünfte infolge des verfrühten Eintritts in die Altersrente nach
Altersteilzeit sei vorwerfbar. Jedenfalls seien die damaligen Vergleichsgrundlagen weiterhin bindend, soweit auf seiner Seite lediglich 138,00 € monatlich für das Bedienen von Krediten abzusetzen seien.
Auf Seiten des Klägers seien darüber hinaus zumindest fiktiv Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, weil ihm zuzumuten gewesen wäre, den Erlös aus dem Verkauf seiner Immobilie zinswirksam
anzulegen. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger nur Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu verzeichnen gehabt habe. Die letzten, die Zeit vor der Veräußerung der Immobilie betreffenden
Einkommenssteuerbescheide wiesen in den Jahren 2001 und 2002 nicht Verluste, sondern Gewinne aus Vermietung und Verpachtung aus. Seine Einkünfte für die Jahre 2003 und 2004 habe er nicht dargelegt.
Die Immobilie hätte sich aus den Mieterlösen getragen und auch die Kredite hätten weiter bedient und getilgt werden können. Tatsächlich sei der Grund für die Veräußerung der Immobilie gewesen, dass er mit
seiner Lebensgefährtin zusammengezogen sei, die Immobilie für eigene Wohnzwecke nicht mehr benötigt habe und seither mietfrei wohne. Auch dies sei - als neue Tatsache - bei einer Neuberechnung zu
berücksichtigen. Sie bestreitet, dass sie selbst einen Wohnvorteil in der behaupteten Höhe aus ihrer Immobilie erziele. Ihr Wohnvorteil belaufe sich allenfalls auf 500,00 € monatlich. Die Beklagte wendet sich
auch gegen eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Sie seien lange Jahre verheiratet gewesen. Auf die Trennungszeit komme es dabei nicht an. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, diese
Trennungszeit durch einen Scheidungsantrag zu verkürzen. Sie habe sich auch durchaus um eine Erwerbstätigkeit bemüht, soweit ihr dies möglich gewesen sei. Zunächst habe sie sich allerdings überwiegend um
die Erziehung des gemeinsamen Sohnes gekümmert. Danach habe sie ihr Gesundheitszustand an einer frühen Wiederaufnahme ihrer früheren Erwerbstätigkeit oder deren Ausweitung gehindert.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze sowie auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 17.04.2008 verwiesen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers hat teilweise Erfolg.
Es führt zu einer geringfügigen Herabsetzung des Anspruchs der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt und auf den Hilfsantrag hin zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe der ehelichen
Verhältnisse bis zum Ende des Jahres 2010. Für die Folgezeit hat der Senat ihren Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt. Ein völliges Entfallen des Anspruchs auf
Aufstockungsunterhalt erreicht der Kläger allerdings nicht. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
1. Die Parteien haben anlässlich des Termins im Scheidungsverfahren im Jahre 2004 eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt getroffen, die sie auch weiterhin bindet. Beide Parteien haben allerdings
nach Maßgabe des § 313 BGB einen Anspruch darauf, dass diese Unterhaltsvereinbarung, soweit sich die zugrundeliegenden Tatsachen maßgeblich geändert haben, an die aktuellen Gegebenheiten angepasst
werden. Unstreitig ist insoweit, dass der Kläger, anders noch als im Jahr 2004, nun über geringere Einkünfte verfügt, weil er kein Arbeitseinkommen mehr bezieht, sondern nur noch Renteneinkünfte. Diese
belaufen sich, ebenso unstreitig, auf 1.024,42 € netto monatlich.
Der Senat hat keine Veranlassung, den Kläger insoweit an seinen früheren Einkünften zu messen aus dem Gesichtspunkt, dass er letztlich auf sein eigenes Betreiben, verfrüht und deshalb vorwerfbar in den
vorzeitigen Ruhestand gewechselt sei. Denn im Bereich der tariflich Beschäftigten ist der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach vorangegangener Altersteilzeit ein nicht mehr umkehrbarer Vorgang. Die
Tatsachen, die in ihrer Konsequenz zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bei geminderten Rentenbezügen geführt haben, lagen bereits im Jahre 2004 vor, waren den Parteien bekannt und binden beide auch
heute noch. Bereits im Jahre 2004 war die wesentliche Tatsche gesetzt, die dazu geführt hat, dass der Kläger ab dem 60. Lebensjahr nur noch gegenüber der regulären Altersrente verringerte Rentenbezüge
erhalten würde. An dieser Tatsache muss sich die Beklagte auch heute noch festhalten lassen.
Eine gewisse Kompensation erfährt das Einkommen des Klägers dadurch, dass er von seinem Arbeitgeber nach dem Ende der Altersteilzeit und damit mit dem Eintritt in den Ruhestand wegen des Bezugs einer
verkürzten Rente eine Abfindung erhalten hat. Diese ist, wovon auch das Amtsgericht zu Recht ausgegangen ist, zu berücksichtigen und angemessen umzulegen. Allerdings teilt der Senat die Ansicht des
Amtsgerichts nicht, wonach ein Zeitraum von 3 Jahren dem Zahlungszweck angemessen wäre. Denn diese Abfindungszahlung findet ihre Zweckbestimmung darin, dem Kläger einen Teil des Verlustes
auszugleichen, den er wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente an Rentenkürzung hinnehmen muss. Soll die Abfindungszahlung danach für den Rest des zu erwartenden Rentenbezuges die Verluste
auffüllen, überzeugt auch die Ansicht des Klägers, dass eine Verteilung dieser Abfindung, allerdings zuzüglich anfallender Zinsen, auf die zu erwartende Dauer des künftigen Rentenbezuges angemessen sei. Das
beinhaltet allerdings eine Reihe von Unwägbarkeiten, wobei nur die Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des künftigen Rentenbezuges und die Entwicklung des Kapitalmarktes genannt sei, und erlaubt daher
lediglich eine Schätzung anhand von Erfahrungswerten.
Ausgehend von einer Lebenserwartung von noch 20 Jahren ab dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand und von einer durchschnittlichen Verzinsung von 5 %, die auf die Sicht von 20 Jahren nicht unrealistisch
erscheint, könnte der Kläger monatlich 50,00 € dem Depot entnehmen, bis das Kapital dann mit Erreichen des 80. Lebensjahres verbraucht wäre.
Im Ergebnis bedeutungslos ist - jedenfalls für den Unterhaltsbedarf der Beklagten -, dass der Kläger unentgeltlich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin lebt. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung
Dritter, die nicht den Zweck hat, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bedarfsbestimmend zu erhöhen.
Im Übrigen ergibt sich zur Überzeugung des Senats gegenüber der Situation, wie sie sich für die Parteien bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2004 darstellte, keine wesentliche Änderung.
Das gilt zunächst für die beiderseitigen Wohnwerte bzw. deren Surrogat. Denn die Parteien haben sich im Jahre 2004 darauf verständigt, dass der Wohnwert bzw. die Nutzungen, die beide aus ihren Immobilien
zogen oder hätten ziehen können, bei der Unterhaltsbedarfsbestimmung außer Betracht bleiben sollte. Wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, war es nämlich nicht so, dass die Parteien der Auffassung
waren, dass die beiderseitig gezogenen oder zu ziehenden Nutzungen einander ebenbürtig waren und deshalb für die Unterhaltsbedarfsbestimmung neutral, sondern sie haben sich angesichts der tatsächlichen und
rechtlichen Streitigkeiten und einem Vorschlag des amtierenden Richters folgend dazu entschlossen, diesen Streit nicht im Unterhaltsverfahren, sondern gegebenenfalls an anderer Stelle klären zu lassen. Das
bindet beide Parteien auch heute noch.
Entsprechendes gilt für die Belastungen, die sie mit 138,00 € monatlich bei der Unterhaltsbedarfsrechnung berücksichtigen wollten. Wie der Kläger selbst dargelegt hat, hat sich in tatsächlicher Hinsicht,
jedenfalls zu seinen Gunsten, insoweit nichts geändert. Er behauptete, schon im Jahre 2004 habe die von ihm getragene Rate eigentlich doppelt so hoch gelegen. Weil der Zweck zwischen den Parteien damals
streitig gewesen sei, hätten sie sich darauf verständigt, sie lediglich in Höhe von 138,00 € bei der Unterhaltsbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Weggefallen ist diese Belastung bis heute nicht. Sie ist auch
nicht unter den Betrag von 138,00 € gesunken. Der Kläger ist daher weiterhin an die Vereinbarung aus dem Jahre 2004 gebunden, wonach diese Belastung, auch wenn sie tatsächlich höher liegt, nur mit 138,00 €
monatlich in die Berechnung einzustellen ist. Denn die Parteien haben damals bewusst den Streit um die Zahlungspflicht im Innenverhältnis dem Unterhaltsstreitverfahren entzogen und sich durch gegenseitiges
Entgegenkommen auf diesen Betrag von 138,00 € monatlich geeinigt.
Der Kläger dringt auch mit seiner Behauptung nicht durch, dass die im Jahre 2006 erhaltene Abfindung seine wirtschaftlichen Verhältnisse heute nicht mehr mitbestimme, weil er damit Schulden getilgt habe.
Denn zum Einen hat er sich darauf berufen, mit der Abfindung Steuerschulden getilgt zu haben. Bewiesen hat er dies indessen nicht. Außerdem hatte er bereits im Zusammenhang mit dem Gewinn aus der
Veräußerung seiner Immobilie in Anspruch genommen, damit neben Anwaltsschulden und solchen bei Freunden und Bekannten Steuerschulden getilgt zu haben. Dabei bezog er sich auf die Steuerbescheide, die
durchgehend aus dem Jahr 2005 stammen und Folge einer Nachveranlagung für zurückliegende Jahre waren. Diese waren indessen sofort fällig, so dass die Annahme ohnehin näher liegt, dass er, wenn schon, den
Veräußerungserlös im Jahre 2005 aus der Veräußerung der Immobilie zumindest teilweise auf die Steuerschulden verwendet hat. Nach alledem ergibt sich, unter Wahrung der Vergleichsgrundlagen aus dem Jahr
2004, folgende Unterhaltsbedarfsberechnung:
Renteneinkünfte des Klägers 1.024,42 €
zuzüglich Abfindung anteilig monatlich 50,00 €
abzüglich Annuität 138,00 €
anrechenbares Einkommen 936,42 €
Renteneinkünfte der Beklagten 530,12 €
Differenz 406,30 €
Die Hälfte davon, aufgerundet 204,00 € monatlich, ergibt den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maßgabe der ehelichen Verhältnisse.
2. Die Aufrechterhaltung eines monatlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 204,00 € monatlich scheitert auch nicht an Leistungsfähigkeit des Klägers. Insbesondere ist insoweit der vorstehend dargestellte
Barbetrag von 936,42 €, auf den der Kläger zurückgreifen kann, nicht maßgeblich. Im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten, für die der Vergleich keine Festlegungen enthält, sind
durchaus die Dinge von Bedeutung, die die Parteien für die Unterhaltsbedarfsberechnung ausgeschlossen haben, namentlich Wohnvorteil, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder deren Surrogate. Auch
die Tatsache, dass der Kläger unentgeltlich bei seiner Lebensgefährtin wohnt, ist bei der Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts zu berücksichtigen.
a) Der Senat erachtet es zunächst als angemessen, dem Beklagten fiktive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. einen fiktiven Wohnvorteil in Höhe von 300,00 € monatlich aus seiner im Jahre 2005
veräußerten Immobilie zuzurechnen. Auszugehen ist insoweit von der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Er hat im
Senatstermin, nach dem er seiner uneingeschränkten Freizeitgestaltung gegenüber seiner Verpflichtung, zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, den Vorzug gegeben hat und damit die
Gelegenheit, sein Anliegen näher zu erläutern, nicht wahrgenommen hat, durch seinen Prozessbevollmächtigen, wie schon zuvor schriftsätzlich, erklären lassen, er habe aus seiner Immobilie keinerlei Gewinne
erwirtschaften können, diese auf Dauer nicht halten können und wäre deshalb über kurz oder lang ohnehin zu deren Veräußerung gezwungen gewesen.
Die Beklagte hatte diesen Vortrag bereits schriftsätzlich bestritten und dieses Bestreiten im Senatstermin im Hinblick auf die vom Kläger selbst vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 und
2002 wiederholt. Diese sind im Senatstermin eingehend erörtert worden, gerade auch im Hinblick auf die Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin. Aus den
Einkommenssteuerbescheiden ergab sich, dass der Kläger im Jahre 2001 Gewinne aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug von Abschreibungen in Höhe von rd. 8.000,00 DM hatte und im darauffolgenden
Jahr 2002 ebensolche in Höhe von rd. 6.000,00 €. Ausgehend davon, dass es sich dabei um Gewinne handelt, berücksichtigen diese Beträge bereits die vom Kläger geleisteten Kreditzinsen, wenn auch nicht die
Tilgungsleistungen. Solche könnten im Ergebnis zwar dazu führen, dass per Saldo - neben dem eigenen Wohnvorteil - und abgesehen von der Vermögenssteigerung durch Verringerung der Verbindlichkeiten,
kein monatlich abschätzbarer Betrag für den Lebensunterhalt verblieb. Allerdings kann der Senat aufgrund des eigenen Sachvortrags des Klägers, den sich die Beklagte im Senatstermin hilfsweise zu eigen
gemacht hat, ausschließen, dass der Kläger überhaupt Tilgungsleistungen erbracht hat. Denn er hat durch seinen Prozessbevollmächtigten selbst vortragen lassen, dass zum Zeitpunkt der Ablösung des Kredits
nach der Veräußerung des Hauses im Jahre 2005 noch nahezu der selbe Betrag valutierte, wie er der Kreditsumme bei dessen Inanspruchnahme entsprach. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Kläger keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen, auch nicht in Erwartung einer knappen Rente, gezwungen war, seine Immobilie zu veräußern, weil sich diese nämlich nicht nur selbst trug, sondern sogar
Gewinne erwirtschaftete und den Kläger in die Lage versetzt hätte, sogar Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Veräußerung der Immobilie kann daher nur von dem Willen getragen gewesen sein, sich dieser aus
Gründen der Bequemlichkeit oder zur Erlangung flüssiger Mittel für andere Zwecke zu entledigen. Im Hinblick auf die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit bedeutet dies, dass er sich so behandeln lassen muss,
als sei er nach wie vor Eigentümer dieser Immobilie.
Ausgehend von den Gewinnen für die Jahre 2001 und 2002 - jüngere Zahlen liegen nicht vor und sind auch nicht dargelegt - schätzt der Senat die monatlichen Einkünfte aus der Immobilie unter Berücksichtigung
zu entrichtender Steuern, einer etwaigen Instandhaltungsrücklage, etwaigen Mietausfällen wegen säumiger Mietzahler und eine angemessene Tilgung auf zumindest noch monatlich 300,00 €, die der Senat ihm
fiktiv bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zurechnet.
Danach verfügt der Kläger über tatsächliche und fiktive Einkünfte in Höhe von rd. 1.374,00 € monatlich (Renteneinkünfte 1.024,00 € netto, fiktive Entnahme aus der Abfindung von 50,00 € monatlich, fiktive
Gewinne aus Vermietung und Verpachtung von 300,00 € monatlich). Damit wäre, selbst ohne Berücksichtigung des zur Absenkung des Selbstbehalts führenden freien Wohnens bei der Lebensgefährtin, der
eheangemessene Selbstbehalt von 1.000,00 € monatlich selbst dann gewahrt, wenn der Kläger nicht nur monatlich 204,00 € an Unterhalt zu zahlen hätte, sondern auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlich
vorgetragenen und von ihm tatsächlich zu leistenden Rate auf die Verbindlichkeiten in Höhe von 160,00 statt 138,00 €.
b) Einen gewissen Erfolg, allerdings aufgrund des Vorbringens erst in der Berufungsinstanz, hat der Kläger insoweit, als er unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1573 Abs.
5 a. F. BGB und auf den seit dem 01.01.2008 geltenden neuen § 1578 b BGB eine Befristung bzw. eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs begehrt. Diese Bestimmungen, die sich trotz etwas anders
lautendem Wortlaut aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltlich einander entsprechen, erlauben beim Aufstockungsunterhalt unter gewissen engen Voraussetzungen aus
Billigkeitsgründen entweder eine Befristung der Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts überhaupt oder eine Beschränkung dergestalt, dass der Unterhaltsberechtigte nur noch für einen bestimmten
Zeitraum Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse verlangen und sein Unterhalt danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist. Bei der Abwägung sind insbesondere ehebedingte
Nachteile zu berücksichtigen, die beim Unterhaltsberechtigten infolge einer Einschränkung seiner Möglichkeit eingetreten sind, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich vor allem
aus der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aber auch aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im konkreten Fall waren die Parteien 36 Jahre lang miteinander verheiratet. Eine derartig lange Ehedauer hindert aber noch nicht von sich aus die Annahme, dass der Unterhalt aus Billigkeitsgründen begrenzt
oder beschränkt werden kann. Auch der Bundesgerichtshof hat sich immer und sogar vergleichsweise früh nach der Einführung der Beschränkungsmöglichkeiten durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom
20.09.1986 gegen die Annahme fester Zeitgrenzen gewandt, andererseits aber auch dargelegt, dass ab einer Ehedauer von etwa 10 Jahren der ‚Grenzbereich' für eine Befristung erreicht sei (BGH FamRZ 1990,
857 (858)). Denn angesichts der vielfältigen persönlichen und wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Ehe sei eine feste Zeitschranke zu eng und könne die durch die gesetzliche Regelung bezweckte
Billigkeitsentscheidung unzulässig behindern. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der über eine Ehedauer von 10 Jahren hinausgehende Bereich sich einer Ehe von langer Dauer nähere. Auch spreche die
Lebenserfahrung dafür, dass die Ehegatten mit fortschreitender Ehe ihre Lebensführung wechselseitig aufeinander eingestellt und sich insoweit wechselseitig Abhängigkeiten entwickelt hätten. Gleichwohl könne
für die gebotene Billigkeitsabwägung nur die jeweilige Lebenssituation der Ehegatten, und nicht eine von vornherein festgelegte Ehedauer, maßgeblich sein. Seine anfangs restriktive Rechtsprechung hat der
Bundesgerichtshof namentlich in den zurückliegenden 2 Jahren zusehends gelockert, erstmals wahrnehmbar in der Entscheidung vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006). Danach beruht die Möglichkeit, den
Aufstockungsunterhalt zu befristen, auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen sei, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, wenn aus ihr
gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreue oder betreut habe, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe (z. B.
Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen. Lägen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, habe sich der Lebensstandard des Berechtigten durch die
Ehe sogar verbessert, sei ihm nach einer Übergangszeit ein Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe. Ein Aufstockungsunterhalt komme dann nicht mehr bis zum
vollen eheangemessenen Unterhalt in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen
können (BGH, a.a.O., 1007). Diese Rechtsprechung, die auf das Vorliegen sog. ehebedingter Nachteile abstellt, hat der BGH seither fortgesetzt. In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 25.10.2006, FamRZ
2007, 200) hat er diese Grundsätze bestätigt und darauf hingewiesen, dass erhebliche fortwirkende ehebedingte Nachteile in der beruflichen Entwicklung nur in ihrem jeweiligen Umfang und bei entsprechender
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten rechtfertigten, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen einer
zeitlichen Begrenzung bzw. einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf vorlägen.
Diese, ihm teilweise bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Beschränkungs-/Befristungsmöglichkeiten in einer einzigen statt zuvor in zwei Bestimmungen
im neuen § 1578 b BGB unter Ausweitung des Anwendungsbereichs nicht nur auf den Aufstockungs-, sondern auf sämtliche Unterhaltstatbestände aufgenommen. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung
(Bundestagsdrucksache, 1830, S. 18):
‚Mit § 1578 b des Entwurfs wird eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingeführt, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine
Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Damit wird der vom Gesetzgeber in dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 eingeschlagene Weg fortgesetzt. Das
erste Ehereformgesetz vom 14.06.1976 ......... ließ in der bis zum 01. April 1986 geltenden Fassung kaum Raum für Billigkeitsabwägungen. Die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung bestand nicht. Von
Beginn ist dies unter Hinweis darauf kritisiert worden, dass einschneidende wirtschaftliche Folgen einer Trennung und Scheidung, wie sie insbesondere durch die Auferlegung einer grundsätzlich lebenslangen
Unterhaltspflicht entstehen, nicht völlig losgelöst von Billigkeitsgesichtspunkten geregelt werden kann. Diese Kritik hat der Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz aufgegriffen und durch die
Einführung von § 1573 Abs. 5 BGB erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt aufgrund von Billigkeitserwägungen zeitlich zu begrenzen.
Gleichzeitig wurde durch § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ermöglicht, bei allen Unterhaltstatbeständen das Maß des Unterhalts auf den eheangemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Das Gesetz verfolgt hiermit
ausdrücklich das Ziel, die Eigenverantwortung zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben. Von diesen Möglichkeiten hat die Rechtsprechung in den folgenden Jahren jedoch kaum Gebrauch
gemacht. In jüngerer Zeit hat die Kritik vor allem vor dem Hintergrund der Abkehr des Bundesgerichtshofs von der sog. Anrechnungsmethode unter Hinwendung zu sog. Differenzmethode mit der Entscheidung
vom 13. Juni 2001 deutlich zugenommen. In der neueren Rechtsprechung ist eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung von Unterhaltsansprüchen festzustellen. Daran knüpft der Entwurf mit dem neu
eingeführten § 1578 b an. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der ehebedingten
Nachteile zu erleichtern.'
Hinsichtlich des Begriffs dieser ehebedingten Nachteile knüpft der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gleichwertigkeit in der Ehe arbeitsteilig erbrachter Leistungen der Ehepartner
an. Diese begründet aber nicht von vornherein eine Lebensstandardgarantie im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Die nacheheliche
Solidarität gebiete vielmehr nur, dem bedürftigen Partner die Nachteile auszugleichen, die ihm deshalb entstehen, weil er wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage sei,
nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit nennt der Gesetzgeber dabei die Kindesbetreuung, an die vornehmlich bei Betreuungs-, Ausbildungs- und
Aufstockungsunterhalt zu denken sei. Soweit andere Unterhaltsansprüche betroffen sind (Alters-, Krankheits- oder Arbeitslosigkeitsunterhalt), träfen die diesen Unterhaltstatbeständen zugrundeliegenden
Tatsachen teilweise unabhängig von der Ehe ein und seien nicht ‚ehebedingt'. Deshalb könne gerade in diesen Fällen, was aber in jedem Einzelfall sorgfältig unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe zu prüfen
sei, eine uneingeschränkte Fortwirkung ehelicher Solidarität, die sich in einem Unterhaltsanspruch niederschlage, unangemessen sein. Namentlich im Hinblick auf Krankheitsfälle heißt es in dem Entwurf (a.a.O.):
‚§ 1578 b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation ‚ehebedingter Nachteile', sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Zu
denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die
fortwirkende Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578 b Abs. 1 S. 3 des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden
Verantwortung haben. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und
damit nicht auf einen ‚ehebedingten Nachteil' zurückzuführen ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 BGB in Höhe und/oder Dauer beschränkt werden kann,
wird auch hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen.... Ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche beschränkt werden können, hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß
durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Hinsichtlich der Verknüpfung ‚durch die Ehe' genügt es, dass der Nachteil, nicht für den eigenen
Unterhalt sorgen zu können, ganz überwiegend bzw. im wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenteilung während der Ehe zurückzuführen ist. Die wichtigsten Umstände, aus denen sich solche Nachteile
ergeben können, benennt Abs. 1 S. 3. Steht die Unbilligkeit fest, besteht kein Ermessensspielraum; der Unterhaltsanspruch muss hinsichtlich der Höhe und/oder Dauer begrenzt werden.'
Gemäß diesen Ausführungen hat der Senat im konkreten Fall insbesondere der objektiven Dauer der Ehe Bedeutung zugemessen, die hier 36 Jahre bis zur Rechtskraft der Scheidung gedauert hat, allerdings auch
dem Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seit über 18 Jahren, der Dauer der Trennung, wirtschaftlich entflochten waren. Beide lebten ihr eigenes Leben, und zwar im wesentlichen
aufgrund der eigenen Einkünfte und des eigenen Vermögens. Auch die Betreuung des gemeinschaftlichen Sohnes, der zum Zeitpunkt der Trennung volljährig war, ist ein weiteres Indiz für die wirtschaftliche
Selbständigkeit der Parteien seit heute über 20 Jahren. Dabei misst der Senat dem Umstand, dass die Parteien sich gleichwohl noch als ‚verheiratet' fühlten und die Beklagte es nach eigenem Bekunden deshalb
auch zuließ, dass der Kläger ein nur ihm und seinem Interesse gewährtes Darlehen über ihre Immobilie absichern ließ, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass die Parteien sich
über Jahre hinweg noch gemeinschaftlich steuerlich veranlagen ließen, obwohl sie längst getrennt lebten. Kein Zusammenhang mit der Ehe und daher als für die Beklagte eher ‚schicksalhaft' sieht der Senat auch
die beiden durchaus erheblichen Erkrankungen an, die die Beklagte im Laufe der Ehe erlitten hat, nämlich die Erkrankung an Morbus Crohn im Jahre 1986 und die später diagnostizierte Erkrankung an Morbus
Bechterev. Soweit die Beklagte hierdurch an einer Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert war, sind dies nicht ehebedingte Nachteile, sondern schicksalhaft erlittene Nachteile, die auch vor dem
Hintergrund der langen Ehedauer den Kläger nicht zu einer lebenslangen nachehelichen Solidarität nötigen. Von entscheidender Bedeutung ist es zur Überzeugung des Senats aber, dass die Beklagte aufgrund
eines gemeinschaftlich getroffenen Entschlusses anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und, da die Eheleute noch bis Mitte der 80iger Jahre zusammenlebten,
aufgrund ihrer Arbeitsleistung infolge des ehelichen Zusammenlebens und der Betreuung des Sohnes bis zur Trennung der Eheleute im Jahre 1986 auch an einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gehindert
war. Wie sie dazu nachvollziehbar dargelegt hat, hat sie danach in ihrem erlernten Beruf nach knapp 20iger Abwesenheit nicht wieder Fuß fassen können und sich um eine Umschulung bemüht. Anschließend im
Jahre 1989 - 3 Jahre nach der Trennung - und nach einer Umschulung hat sie beruflich, wenn auch geringer qualifiziert, wieder Fuß fassen können. Ehebedingte Nachteile nach der Vorstellung des Gesetzgebers
und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die heute noch fortwirken, sind daher ohne weiteres feststellbar. Zumal die Beklagte jetzt ebenfalls eine Rente bezieht, steht zur Überzeugung des Senats
fest, dass diese Rente, die Ehe und das dadurch bedingte endgültige Ausscheiden aus dem erlernten Beruf als Bankangestellte hinweggedacht, heute höher ausgefallen wäre. Diese ehebedingten Nachteile wirken
auch über den Zeitpunkt der Scheidung bis ans Lebensende der Beklagten fort.
Darüber hinaus besteht indessen, insbesondere auch aufgrund der langen Trennungszeit, aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung, den Kläger an der Verpflichtung zur Zahlung des eheangemessenen Unterhalts
nach Maßgabe der ehelichen Verhältnisse festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs wegen der fortwirkend ehebedingten Nachteile ausscheidet, andererseits aber, zumal die
Unbilligkeit feststeht, der Zeitraum, während dessen die Beklagte Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen kann, zu beschränken und der Unterhaltsanspruch danach
auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.
Der Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse beträgt, wie im vorstehenden dargelegt, aufgerundet 204,00 € monatlich. Der Senat hat die Frage zu beantworten, für welche Zeitdauer der
Kläger aus Billigkeitsgründen noch an diesem Unterhaltsanspruch festzuhalten ist. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte konkret eigentlich erst seit der Lockerung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab April 2006 angesichts der objektiven Dauer der Ehe mit einem solchen Einwand rechnen musste. Der Kläger hat auch noch nicht sogleich mit der Klageerhebung,
obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, eine Beschränkung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen geltend gemacht, sondern erstmals mit der Berufungsbegründung vom 19.07.2007
und damit nahezu zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts. Davon ausgehend erscheint dem Senat, auch aus Billigkeitsgründen, eine Übergangsfrist von zumindest 3 Jahren, beginnend mit
dem erstmaligen Beschränkungs- Befristungsbegehren des Klägers, erforderlich, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Lebensumstände diesen neuen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Demgemäß
hält der Senat das Ende des Jahres 2010 für den angemessenen Zeitpunkt, ab dem eine Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts nach Maßgabe der ehelichen Verhältnisse auf den angemessenen Bedarf eintreten soll.
Der Senat sieht den Kläger nicht mit dem Einwand der Beschränkung/Befristung als präkludiert an, auch nicht vor dem Hintergrund, dass er theoretisch schon im Lichte der Rechtsprechungsänderung des Jahres
2001 bei Vergleichsschluss im Jahre 2004 die nunmehr geltend gemachte Befristung/Beschränkung hätte geltend machen können. Denn dass bei einer Ehe von 36 Jahren Dauer eine solche Befristung oder
Beschränkung ernsthaft in Erwägung zu ziehen wäre, eröffnete sich den Rechtsunterworfenen frühestens ab dem Jahre 2006 mit der Verkündung der entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidung und der
Betonung der sog. ehebedingten Nachteile.
c) Bei der Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs gem. § 1578 b Abs. 1 BGB hat der Senat, wie dargelegt, im wesentlichen auf die Auswirkungen der Ehe im Hinblick auf die berufliche Karriere der
Beklagten und konkret auf die Höhe ihrer heute bezogenen Rente abgestellt. Insoweit ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf für die Beklagte, der sich in der beigezogenen Scheidungsakte befindet, dass sie bis
zu ihrem Ausscheiden aus dem erlernten Beruf Mitte des Jahres 1969 in jedem Jahr etwa 0,93 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Unterstellt, sie wäre weiterhin dort beschäftigt
gewesen, wäre nicht die Ehe mit dem Kläger eingegangen und hätte kein Kind geboren, betreut und erzogen, kann deshalb unterstellt werden, dass sie auch in den Jahren bis zur Trennung - nur bis dahin wurde
auch der Versorgungsausgleich durchgeführt - im Jahre 1986 weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte, und zwar hochgerechnet etwa 16,4 Entgeltpunkte. Welchen Einfluss
die Erkrankung der Beklagten darauf gehabt hätte, wäre vom Kläger darzulegen gewesen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Stattdessen hat sie aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nur
Pflichtbeiträge für Kindererziehung erworben sowie aufgrund von freiwillig entrichteten Beiträgen bis zur Trennung knappe 3 Entgeltpunkte, also insgesamt rd. 13,4 Entgeltpunkte weniger, als ohne Ehe zu
erwarten gewesen wäre. Diese Entgeltpunkte entsprechen bei dem aktuellen allgemeinen Rentenwert einer monatlichen Rente in Höhe von rd. 352,00 €. Allerdings würde sie, die Ehe hinweggedacht, heute nicht
352,00 € monatlich mehr an Rente beziehen, weil die aktuelle Rente durch die Durchführung des (einverständlich nur bis zum Zeitpunkt der Trennung) durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von rd.
290,00 € beeinflusst ist. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz von 62,00 € zwischen der fiktiven Rente unter Außerachtlassung der Ehe und der tatsächlich bezogenen Rente. In Höhe dieser 62,00 €
monatlich wirken somit ehebedingte Nachteile bei den Rentenansprüchen der Beklagten auch heute noch fort. Deshalb hat der Senat den monatlichen Unterhaltsanspruch als den angemessenen Unterhalt gem. §
1578 b Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem 01.01.2011 auf monatlich 62,00 € festgesetzt. ..." (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2008 - 1 UF 208/07)
***
Befristung des Unterhaltsanspruchs nach ca. 13 Ehejahren auf 2,5 Jahre (OLG Celle, Urteil vom. 28.03.2008, 18 UF 120/07):
„... d) Der Antragsgegnerin kann der Unterhalt, der sich angesichts der Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt, jedoch gemäß § 1578
b Abs. 2 Satz 1 BGB nur befristet bis einschließlich Juni 2010 zugesprochen werden. Nach der genannten Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein
zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt
zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe
sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Voraussetzungen, unter denen eine Befristung der Unterhaltsansprüche vorzunehmen ist, sind vorliegend gegeben.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Einkommensdifferenz der Parteien, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, nicht als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften
unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen würde. Die Ehe der Parteien hat etwa 9 ½ Jahre, das eheliche Zusammenleben bis zur Trennung im Sommer 1999 etwa 5 ½ Jahre
gedauert. Die Antragsgegnerin hat seinerzeit ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Schneiderin aufgegeben und war während des ehelichen Zusammenlebens zunächst nicht erwerbstätig, sondern führte den
Haushalt und übernahm - in zwischen den Parteien streitigem Umfang - Betreuungsleistungen für die Tochter des Antragstellers. Später absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Kosmetikerin, ging mit
dieser Qualifikation zeitweise (bis Anfang 2002) einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Rezeptionistin nach und ist seit April 2003 als Kosmetikerin selbständig tätig. In ihren erlernten Beruf als Schneiderin
ist sie nicht zurückgekehrt. Nach ihrem eigenen Vortrag gibt es im Schneiderhandwerk wegen der technischen Entwicklungen praktisch keine lukrativen Arbeitsstellen mehr. Dass die mehrjährige
Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin von entscheidendem Einfluss auf ihre heutigen Chancen auf eine Anstellung mit auskömmlicher Vergütung hat, kann danach nicht unterstellt werden. Die geringen
Möglichkeiten, als Schneiderin einen auskömmlichen Verdienst zu erlangen, sind nach eigener Einschät-zung der Antragsgegnerin, auf eine allgemeine Entwicklung zurückzuführen. Dementsprechend hat sie
sich auch bereits vor der Ehescheidung umorientiert und sich durch die Ausbildung zur Kosmetikerin anderweitig qualifiziert. Dazu, dass und inwieweit ihre berufliche Entwicklung ohne die Ehe für sie günstiger
verlaufen wäre, ist nichts vorgetragen. Nach alledem ist ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich eine Befristung bis einschließlich Juni 2010.
Diese trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Antragsgegnerin auf den durch die Ehe erlangten höheren Lebensstandard eingerichtet hat und ihr insoweit eine Übergangsfrist zuzubilligen ist, die mit
etwa 2 ½ Jahren bemessen ist. Ferner ist eingeflossen, dass ihre Verdienstmöglichkeiten ihren angemessenen Lebensbedarf nicht wesentlich übersteigen, auch wenn man berücksichtigt, dass sie über
Vermögenswerte in Form des Miteigentums an der von ihr bewohnten unbelasteten Immobilie verfügt. ..."
***
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf
jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei
unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten
durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe
zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der
Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf
Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06 zu BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3).
Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt
nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig
beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt;
BGH, Urteil vom 25.06.2008 - XII ZR 109/07 zu BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2).
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu
berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des
Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung
stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen
von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen
Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06 ui BGB § 1578 Abs. 1
Satz 1).
***
Ist der nacheheliche Unterhalt tituliert, entfällt dieser bei langer Ehe und ehebedingten Nachteilen nach dem neuen § 1578b BGB nicht abrupt ab dem 1. 1. 2008, sondern erst nach einer Übergangszeit (hier:
frühestens ab dem 1. 1. 2010; OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2008 - 1 WF 22/08, NJW 2008 2445 f):
„... Der Ast. erstrebt einen Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Dezember 2007, hilfsweise ab dem 1. 1. 2008. Das AG hat dies im Wesentlichen mit der Begründung
abgelehnt, es sei keine Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 3. 2. 2006 zu Grunde liegenden Tatsachen eingetreten. Zudem liege eine Ehe von langer Dauer mit ehebedingten Nachteilen der Ag. vor, bei
der nicht aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgen könne, auch nicht in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH und der Unterhaltsreform. ...
I. Für die Zeit bis Ende Dezember 2007 bleibt die Beschwerde erfolglos. Zwar erfasst die Unterhaltsreform auch „Altfälle" (dazu BT-Dr 16/1830, S. 32); insoweit ist allerdings eine Stichtagsregelung getroffen
worden: Gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO ist für die bis zum 31. 12. 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche weiterhin das bisherige Recht maßgebend. Insoweit kommt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH
eine nachträgliche Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 V BGB a.F. zwar prinzipiell auch bei Ehen in Betracht, die länger als 20 Jahre gedauert haben, wobei es darauf ankomme,
ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies stellt der Ast. aber in Abrede.
Mit der entsprechenden Einwendung dürfte er indessen gem. § 323 II ZPO ausgeschlossen sein, weil ihm - jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH - entsprechender Sachvortrag und entsprechende
Einwendungen schon im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angegriffenen Urteils vom 3. 2. 2006 möglich waren. Denn nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH war spätestens seit
seiner Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Anwendung lediglich der Differenz- an Stelle der Anrechnungsmethode im Jahre 2001 ersichtlich, dass infolge der jetzt wertvoller empfundenen
Haushaltstätigkeit auch die Frage einer Befristung neu zu überdenken sei (BGH, NJW 2007, 1961 Rdnrn. 55ff.).
II. Für die Zeit ab Januar 2008 ist das neue Recht in der Fassung der Unterhaltsreform anzuwenden. Diese betont zum einen den auch bisher schon geltenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der früheren
Partner nach dem Eheende noch stärker. Insbesondere wollte der Gesetzgeber damit aber bewusst korrigierend eingreifen, als er den lebenslangen nachehelichen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen
Ehepartners als besondere Ausnahme für die Fälle einer besonderen Unbilligkeit eines früheren Wegfalls ausgestalten wollte und von der Wahrung des bisherigen Standes nach Maßgabe der ehelichen
Verhältnisse abgerückt ist. Deshalb hat er neben einer engeren Fassung des § 1574 BGB, soweit zumutbar auszuübende Erwerbstätigkeiten angesprochen sind, die früheren Beschränkungsmöglichkeiten des §
1578 I 2, 3 BGB und die früheren Befristungsmöglichkeiten beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 V BGB zusammengefasst und für auf alle nachehelichen Unterhaltstatbestände anwendbar erklärt und im
Übrigen durch Aufnahme der vom BGH entwickelten Rechtsprechung zu den ehebedingten Nachteilen diese Rechtsprechung auch normativ sanktioniert.
Wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird, ist derzeit noch nicht zuverlässig abzusehen. Allerdings wird auf die jüngere Rechtsprechung des BGH seit April 2006 zurückgegriffen werden können. Dabei ist
festzuhalten, dass der BGH sich nie auf eine konkrete Zeitdauer einer Ehe festgelegt hat, von der an die Ehe als „lang" anzusehen sei. Er hat allerdings schon recht früh (BGH, FamRZ 1990, 857 [858]) nach
Einführung der Befristungsmöglichkeiten im Jahre 1986 ausgeführt, dass der „Grenzbereich" einer Ehe von langer Dauer etwa bei zehn Jahren beginne. Die jüngere Rechtsprechung deutet allerdings auf einen
sehr breiten Grenzbereich hin, der auch bei einer Ehedauer von 20 Jahren noch längst nicht, jedenfalls nicht allein deswegen, überschritten ist. Auch der Wortlaut des neuen § 1578b BGB und die amtliche
Begründung sprechen dafür, dass die Ehedauer nur ein Kriterium im Rahmen der geforderten Gesamtabwägung ist. Dazu heißt es in der Begründung zu seinem Entwurf (BT-Dr 16/1830, S. 18):
Mit § 1578b des Entwurfs wird eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung
oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.
Damit wird der vom Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. 2. 1986 (BGBl I, 301) eingeschlagene Weg fortgesetzt. Das 1. EheRG (v. 14. 6. 1976, BGBl I, 1421) ließ in der bis zum 1. 4. 1986
geltenden Fassung kaum Raum für Billigkeitsabwägungen. Die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung bestand nicht. Von Beginn an ist dies unter Hinweis darauf kritisiert worden, dass einschneidende
wirtschaftliche Folgen einer Trennung und Scheidung, wie sie insbesondere durch die Auferlegung einer grundsätzlich lebenslangen Unterhaltspflicht entstehen, nicht völlig losgelöst von
Billigkeitsgesichtspunkten geregelt werden können (vgl. Willutzki, Brühler Schriften zum FamilienR, Bd. 3, 1984, 15 [16ff.] m.w. Nachw.). Diese Kritik hat der Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz
aufgegriffen und durch die Einfügung von § 1573 V BGB erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt auf Grund von Billigkeitserwägungen
zeitlich zu begrenzen. Gleichzeitig wurde durch § 1578 I 2 und 3 BGB ermöglicht, bei allen Unterhaltstatbeständen das Maß des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Das Gesetz
verfolgte hiermit ausdrücklich das Ziel, die Eigenverantwortung zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben (vgl. BT-Dr 10/2888, S. 11f.; s. auch Brudermüller, FamRZ 1998, 649 [650]).
Von diesen Möglichkeiten hat die Rechtsprechung in den folgenden Jahren jedoch kaum Gebrauch gemacht. In jüngster Zeit hat die Kritik vor allem vor dem Hintergrund der Abkehr des BGH von der so
genannten Anrechnungsmethode und Hinwendung zur so genannten Differenzmethode mit der Entscheidung vom 13. 6. 2001 (BGHZ 148, 105 = NJW 2001, 2254) deutlich zugenommen (vgl. Scholz, FamRZ
2003, 265 [271]; Brudermüller, FF 2004, 101; Grandel, FF 2004, 237; Schwarz, NJW-Spezial 2004, 295; ders., NJW-Spezial 2005, 7; Fränken, in: AnwKomm- BGB, 2005, § 1573 Rdnr. 32). In der neueren
Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1084; OLG München, FuR 2003, 326) ist eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung von Unterhaltsansprüchen festzustellen.
Daran knüpft der Entwurf mit dem neu eingefügten § 1578b BGB an. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere
anhand des Maßstabs der „ehebedingten Nachteile" zu erleichtern.
Hinsichtlich des Begriffs dieser ehebedingten Nachteile knüpft der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des BGH zur Gleichwertigkeit in der Ehe arbeitsteilig erbrachter Leistungen der Ehepartner an. Diese
begründe aber nicht von vornherein eine „Lebensstandardgarantie" im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Die nacheheliche Solidarität gebiete
vielmehr nur, dem bedürftigen Partner die Nachteile auszugleichen, die ihm deshalb entstehen, weil er wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, nach der Scheidung
für seinen Unterhalt zu sorgen. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit nennt der Gesetzgeber dabei die Kindesbetreuung, an die vornehmlich bei Betreuungs-, Ausbildungs- und
Aufstockungsunterhalt zu denken sei.
Soweit andere Unterhaltsansprüche betroffen sind (Alters-, Krankheits- oder Arbeitslosigkeitsunterhalt), träfen die diesen Unterhaltstatbeständen zu Grunde liegenden Tatsachen teilweise unabhängig von der Ehe
ein und seien nicht „ehebedingt". Deshalb könne gerade in diesen Fällen, was aber in jedem Einzelfall sorgfältig unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe zu prüfen sei, eine uneingeschränkte Fortwirkung
ehelicher Solidarität, die sich in einem Unterhaltsanspruch niederschlage, unangemessen sein. In der amtlichen Begründung (BT-Dr 16/1830, S. 18) heißt es dazu:
§ 1578b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation „ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Zu
denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die
fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b I 3 des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung
haben. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und damit nicht auf
einen „ehebedingten Nachteil" zurückzuführen ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit gem. § 1573 BGB in Höhe und/oder Dauer beschränkt werden kann, wird auch
hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass neben der objektiv wohl langen Ehedauer die Erwerbstätigkeitsvita der Ag. - Kinderbetreuungszeiten haben hier nicht vorgelegen - ebenso in die Gesamtwürdigung mit
einzubeziehen ist wie die Gründe und die Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit der Ag.
Das sprengt indessen, auch vor dem Hintergrund der weitgehend noch ungeklärten Rechtslage und der nicht abzusehenden Entwicklung der Rechtsprechung, den Rahmen des summarischen Pkh-Verfahrens. Der -
schon im Erstfestsetzungsverfahren, erst recht daher in einem von ihm betriebenen Abänderungsverfahren - für die Voraussetzungen des § 1578b BGB (sog. „Gegenausnahme") darlegungs- und beweispflichtige
(so schon BGH, NJW 1990, 2810 = FamRZ 1990, 857) Ast. hat dazu behauptet, dass der Ag., die keine Kinder betreut, sondern durch eigene Erwerbstätigkeit auch schon vor der Trennung im Jahre 1983 an der
Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgewirkt habe, keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Dieser Vortrag, der für die Entscheidung im Pkh-Verfahren ohnehin als zutreffend zu unterstellen ist,
kann deshalb auch im Lichte der zum bisherigen § 1573 V BGB zuletzt ergangenen Rechtsprechung dazu führen, dass die Zubilligung eines unbefristeten oder unbeschränkten Anspruchs auf
Aufstockungsunterhalt unbillig erscheint.
III. Mit diesen Einwendungen ist der Ag. für die Zeit ab dem 1. 1. 2008 auch nicht ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die jetzige Anpassung des Gesetzes an die jüngere
BGH-Rechtsprechung eine Rechtsänderung im Sinne einer nachträglichen Änderung gem. § 323 ZPO darstellt, die den Einstieg in die Abänderungsklage ermöglicht. Denn der Gesetzgeber hat die Klärung dieser
Problematik durch die Übergangsvorschriften, namentlich durch § 36 Nr. 2 EGZPO, deshalb überflüssig gemacht, als er die Tatsachen, die den Regelungsgehalt der geänderten Bestimmungen ausfüllen, von
vornherein der Präklusion gem. § 323 II ZPO entzogen hat.
IV. Es erscheint dem Senat allerdings auch ausgehend vom Sachvortrag des Ag. absolut fernliegend, dass eine solche zeitliche Begrenzung, wie der Ast. sie erstrebt, schon zeitgleich mit dem Inkrafttreten des
geänderten Unterhaltsrechts am 1. 1. 2008 eingreifen wird.
Denn der Gesetzgeber legt Wert auf die Feststellung, dass ein behutsamer Übergang vom alten auf das neue Recht bezweckt ist. Das kommt in § 36 Nrn. 1, 2 EGZPO zum Ausdruck. Die Bestimmung lautet:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. 1. 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag
entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem
anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Die Bestimmung ist insoweit von besonderer Bedeutung, als sie nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr 16/1830, S. 33) nicht nur prozessuale Wirkungen entfalten soll und etwa im Hinblick auf das fehlende
Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze der erstrebten Abänderung eine Abänderungsklage als unzulässig erscheinen lassen kann, sondern daneben auch einen materiell-rechtlichen Wirkungsgehalt haben soll. Die
materiell-rechtliche Einschränkung ist dabei nämlich das Erfordernis der Prüfung, ob dem Unterhaltsberechtigten eine Abänderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Dazu heißt es in der Begründung (S. 33), dieses Kriterium ermögliche eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage. Das Vertrauen
sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich in Anbetracht eines titulierten Unterhaltsanspruchs bzw. einer nicht titulierten - ausdrücklichen oder stillschweigenden -
Unterhaltsvereinbarung auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat und nun mit einem Abänderungsverlangen konfrontiert wird, sei grundsätzlich schutzwürdig; es sei bei der Entscheidung über die
Änderung der Unterhaltsregelung zu berücksichtigen.
Die genannte Bestimmung wird hier zu berücksichtigen sein, weil es um die Abänderung des Urteils vom 3. 2. 2006 geht. Deshalb wird das Ergebnis der Billigkeitsprüfung gem. § 1578b BGB, sofern es zu einer
Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führt, einer weiteren Zumutbarkeitsprüfung zu unterziehen sein, ob und ab wann der Bekl. der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zuzumuten ist. Das schließt der Senat angesichts der vorgetragenen Umstände, des Alters der Bet., des Gesundheitszustands der Ag. und der getroffenen, längerfristig
bindenden finanziellen Dispositionen wie etwa Mietverpflichtungen und zur Verhinderung eines abrupten Endes des derzeitigen wirtschaftlichen Standes nach Maßgabe der früheren ehelichen Verhältnisse für die
Zeitdauer von mindestens weiteren zwei Jahren aus. Für die Zeit danach wird indessen das Ergebnis des Hauptverfahrens abzuwarten sein; diese Abwägung würde den Rahmen des großzügigen und
summarischen Pkh-Verfahren ebenfalls sprengen. ..."
***
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher
von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2008 - 10 UF 1205/07, NJW 2008, 2444 f zu §§ 1572, 1578 b BGB):
„... II. Auf die Berufung der Ag. war die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch das AG aufzuheben und ein unbefristeter Unterhaltsanspruch in Höhe von derzeit 156 Euro zuzusprechen.
Die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Ag. richtet sich gem. § 36 Nr. 7 EGZPO nach dem ab 1. 1. 2008 geltenden Recht. Gemäß § 1578b BGB können nun sämtliche Unterhaltsansprüche
geschiedener Ehegatten herabgesetzt oder/und zeitlich begrenzt werden. Gemäß § 1578b II BGB ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Der Gesetzgeber hat damit Kriterien in das Gesetz übernommen, die der BGH insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 zu § 1573b V BGB a.F. entwickelt hat, beginnend mit Urteil vom 25. 10. 2006 (NJW
2007, 839 = FamRZ 2007, 200), alsdann vom 28. 2. 2007 (NJW 2007, 1961 = FamRZ 2007, 793), 23. 5. 2007 (NJW 2007, 2628 = FamRZ 2007, 1232), 26. 9. 2007 (NJW-RR 2008, 1 = FamRZ 2007, 2049) und
14. 11. 2007 (NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134).
Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so wäre die vom AG ausgesprochene Begrenzung auf fünf Jahre bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB auch nach Ansicht des Senats
zutreffend bemessen. Der Unterhaltsanspruch der Ag. in Höhe von 156 Euro rechtfertigt sich jedoch aus § 1572 BGB, da die Ag. krankheitsbedingt nur 25 Stunden arbeitet und bei einer vollen Erwerbstätigkeit
unschwer den titulierten Unterhalt verdienen könnte. Damit tritt der Aufstockungsunterhalt aus § 1573 BGB zurück (vgl. BGH, NJW 1999, 1547). Der Unterhalt wegen Krankheit wird jedenfalls derzeit und auf
absehbare Zeit unabhängig von einer Verbesserung des Gesundheitszustands bei längerer Diät geschuldet. Ob in einigen Jahren eine Abänderung allein deswegen gerechtfertigt ist, weil keine ausreichenden
diätischen Maßnahmen ergriffen wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Auf die darauf gerichteten Beweisangebote kommt es daher nicht an.
Nach der Neuregelung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes kann allerdings grundsätzlich auch der Unterhalt wegen Krankheit herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. In der Begründung des
Regierungsentwurfs des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes wird ausgeführt (S. 32), dass die neue Vorschrift auch die Fälle erfasst, in denen es nicht um die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern allein
um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen Solidarität geht, für die der Dauer der Ehe wesentliche Bedeutung zukomme.
Greifbare ehebedingte Nachteile vermag der Senat für die Ag. im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Sie war zu Beginn der Ehe Arzthelferin und arbeitet nun in diesem Beruf bei gutem Gehalt, allerdings
zeitlich beschränkt auf Grund ihrer Adipositas und sonstiger gesundheitlicher Einschränkungen. Damit kommt der Dauer der Ehe von über 20 Jahren (bis zum Erlass des Scheidungsurteils) und der Erkrankung
der Ag. besondere Bedeutung zu. Hinzu kommt die nahe Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit weiteren beruflichen Einschränkungen. Diese Verschlechterung könnte gerade dann eintreten,
wenn ein zeitlich begrenzter Unterhalt ausläuft. Es erscheint dem Senat angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen, denn der aktuelle
Gesundheitszustand der Ag. hat sich nicht erst jüngst, sondern während der lange dauernden Ehe entwickelt. Ein Unterhaltsanspruch kann aber wegen des Erfordernisses der lückenlosen Anknüpfung an
Scheidung und einen Unterhaltstatbestand nur gesichert werden, wenn keine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ausgesprochen wird.
Für diese Abwägung war die vom Gutachter für möglich gehaltene deutliche Gewichtsreduktion innerhalb von zwei Jahren mit einer Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht von entscheidender
Bedeutung. Die Frage einer Obliegenheitsverletzung wird vielmehr im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der sonstigen Entwicklung zu berücksichtigen sein.
Die geschilderten Gegebenheiten (Erkrankung, Dauer der Ehe, gesteigerte Relevanz der Erkrankung möglicherweise in einigen Jahren) sprechen auch gegen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im Maß.
Der derzeitige Unterhaltsanspruch garantiert der Ag. einen mäßig über dem Mindestunterhalt liegenden Bedarf. Ein Anspruch in dieser Höhe ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Parteien auch
in Zukunft angemessen. ..."
***
„... Für eine Beschränkung des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich insgesamt 1.234 € ist gegenwärtig kein Raum. Bei seiner Entscheidung über die vom
Antragsteller ausdrücklich beantragte Herabsetzung und/oder Befristung dieses Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß 1578 b BGB hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1578 b BGB ist der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt auch unter Wahrung der
Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Damit nimmt die Neuregelung dem Gericht nach ihrem Wortlaut das Ermessen und
verpflichtet es zur Begrenzung, wenn ein unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung stellt § 1578 b BGB jetzt ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab.
Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der
Dauer der Ehe ergeben. Die Vorschrift des § 1578 b BGB stellt eine Kernbestimmung des neuen Rechts dar. Mit ihr soll - beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB - eine
Begrenzung des Unterhalts in größerem Umfang als bisher möglich sein (vgl. hierzu Bosch, FF 2007, 293/297).
Unter dem Stichwort „ehebedingte Nachteile„ hat der BGH bereits in seiner neueren Rechtsprechung die Befristungsvoraussetzungen geprüft. Er hat den Begriff der ehebedingten Nachteile in § 1573 Abs. 5 BGB
a. F. „hineininterpretiert„. Die Maßstäbe für die Billigkeitsabwägung in § 1573 Abs. 5 BGB a. F. sind in der Sache keine anderen als die in § 1578 b BGB n. F. (vgl. hierzu Anmerkung Büttner, FamRZ 2007,
800/801). Es kann somit auch für die Auslegung der Neuregelung des § 1578 b BGB auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Befristung aus Billigkeitsgründen
(vgl. etwa FamRZ 2008, 134 ff.; FamRZ 2007, 2049 ff.; FamRZ 2007, 1232 ff.; FamRZ 2007, 793 ff.) zurückgegriffen werden. Danach kommt es für die Entscheidung über eine Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts ausschlaggebend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile und nicht (mehr) vorrangig auf die Ehedauer an. Die weiter genannten Umstände, unter anderem die Dauer der Kindererziehung und die
Ehedauer, sind im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung und Gesamtwürdigung lediglich Indizien für fortdauernde ehebedingte Nachteile. So gesehen wird der Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten zu einer Art Schadensersatzanspruch: Schaden ist die als Folge der Ehe verschlechterte Einkommensmöglichkeit (vgl. hierzu Bosch, a.a.O., 297).
2. Von diesen Grundsätzen ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Befristung des festgestellten Anspruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt nicht vor. Es sind durch die Ehe berufliche
Nachteile eingetreten. Diese ehebedingten Nachteile dauerten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Es lässt sich für den Senat gegenwärtig nicht sicher absehen, ob die Nachteile, die der
Antragsgegnerin ehebedingt in ihrer Erwerbsbiographie entstanden sind, überhaupt noch auszugleichen sind bzw. ab wann diese Nachteile entfallen sein könnten.
a) Die langjährige Kindererziehung und Haushaltsführung haben für die Antragsgegnerin zu nachhaltigen beruflichen Nachteilen in Form von Einkommenseinbußen geführt.
aa) Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2008 die Frage, ob der Antragsgegnerin ehebedingt berufliche Nachteile entstanden sind, mit den Parteien erörtert. Die Antragsgegnerin hat
angegeben, sie gehe davon aus, ohne die Erziehung der gemeinsamen Kinder und die Führung des ehelichen Haushalts hätte sie ihre bei Eheschließung und bis zum Beginn ihrer Berufspause bestehende
Anstellung als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni- Kinderklinik T… nicht aufgegeben. Sie würde diese interessante und gehobene Leitungstätigkeit ohne die im Jahr 1988 übernommene Kindererziehung
und Haushaltsführung noch heute ausüben. Dass eine solche realistische Aussicht bestanden hätte, zeige sich an ihrer früheren Arbeitskollegin. Nach ihrem eigenen Ausscheiden Anfang 1988 sei diese Kollegin in
ihre leitende Stellung nachgerückt. Die Arbeitskollegin, die im Berufsleben verblieben sei, besetze die Stelle bis heute. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Berufsleben sei ihre Tätigkeit als Leiterin für
Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T… auf der Grundlage von BAT V vergütet worden.
Dieser Erklärung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Andererseits hat die Antragsgegnerin im Termin sowie schriftsätzlich selbst nicht vorgetragen, dass sie in ihrer beruflichen
Weiterentwicklung und in ihrem beruflichen Fortkommen durch die Ehe behindert worden sei. Insbesondere hat sie nicht behauptet, ihr seien durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kindererziehung
konkrete weitergehende Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten oder allgemein eine Verbesserung ihres ursprünglichen Status im Erwerbsleben entgangen.
bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erwächst der Antragsgegnerin aus ihrer langjährigen Berufspause eine nachhaltige Beeinträchtigung für die ihr obliegende nacheheliche Berufstätigkeit in einem
Anstellungsverhältnis. Der Senat sieht den ehebedingten Nachteil darin, dass für die Antragsgegnerin mit Blick auf ihr Alter bei Ehescheidung von 48 Jahren und im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage eine
Wiederaufnahme einer gehobenen und leitenden Vollzeittätigkeit zu den bis Anfang 1988 gewohnten Bedingungen und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Einkommensentwicklung nicht möglich
ist. Diese beruflichen Nachteile werden voraussichtlich dauerhafte Auswirkung haben.
Die in 12/1959 geborene Antragsgegnerin hat ihre Ausbildung als Diätassistentin in 8/1981 erfolgreich abgeschlossen. Von 9/1981 bis 12/1987 hat sie in diesem Beruf gearbeitet, zuletzt in der Uni-Kinderklinik
T… mit dem Tätigkeitsschwerpunkt: Leiterin für Ernährungsberatung. In 10/1987 haben die Parteien geheiratet. In 4/1988 kam die erste Tochter zur Welt. Mitte 3/1988 begann für die Antragsgegnerin der
Mutterschutz. Gleichzeitig gab sie ihre Berufstätigkeit auf. Die Parteien haben in der ganz überwiegenden Zeit zwischen der Eheschließung und ihrer Trennung im Jahr 2005 eine so genannte Alleinverdienerehe
mit einer „klassischen Rollenverteilung„ geführt. Der Antragsteller hat als angestellter Apotheker gearbeitet und den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt. Die Antragsgegnerin war wegen der alleinigen
Betreuung und Versorgung der beiden Töchter und ihrer Haushaltstätigkeit bis ins Jahr 2002 nicht erwerbstätig. Von 2002 bis 2004 (dem Beginn ihrer bisher ausgeübten selbständigen Tätigkeit) hat sie
eingeschränkt - im Geringverdienerbereich - gearbeitet. Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass die lange Kinderbetreuung und Haushaltsführung und damit ehebedingte Umstände zu
dauerhaften beruflichen Nachteilen für die Antragsgegnerin geführt haben. Insbesondere die 14-jährige vollständige Berufspause von 1988 bis 2002 wirkt sich für die Antragsgegnerin nachteilig aus. Im Zeitpunkt
der Berufsaufgabe und bei Geburt der ersten Tochter war die Antragsgegnerin 27 Jahre alt. Bei Einsetzen ihrer Obliegenheit zur Aufgabe ihrer Selbständigkeit und zur Suche nach einer abhängigen Tätigkeit hatte
sie ein Alter von fast 48 Jahren erreicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wirkt sich eine Berufspause in den für das berufliche Fortkommen entscheidenden Jahren - typischerweise zwischen dem 30. und dem
40. Lebensjahr - im Nachhinein regelmäßig negativ aus. Der Arbeitgeber bevorzugt im Allgemeinen die im Berufsleben Verbliebenen, insbesondere bei der Besetzung von Stellen, die höher qualifizierte bzw.
Leitungstätigkeiten einschließen. Gerade die in Vollzeit tätig gebliebenen Frauen haben vermehrt Berufserfahrungen sammeln können. Gegebenenfalls haben sie auch schon bei einem anderen Arbeitgeber eine
höhere Stelle besetzt. Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten Tätigkeiten wird eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den gewohnten (ursprünglichen) Bedingungen in Betracht kommen (vgl. in
diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 1981, 17/18). Aber auch hier wird die/der Tüchtige angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage die Berufspause zu spüren bekommen (vgl. zum Ganzen Büttner, FamRZ
2007, 773/775).
Es ist daher schon und gerade wegen der höher qualifizierten Berufsausbildung der Antragsgegnerin als Diätassistentin und der von ihr bis 3/1988 besetzten Stelle mit Leitungsfunktion davon auszugehen, dass
(nicht die Dauer der Ehe für sich genommen aber) die konkrete Gestaltung der Ehe der Parteien und die Hausfrauenrolle der Antragsgegnerin zu einem Nachteil für sie geführt hat. Mindestens 14, wenn nicht
sogar 16 Jahre konnte sich die Antragsgegnerin nicht bzw. nicht in Vollzeit um ihre berufliche Entwicklung kümmern. Sie war aus der Arbeitswelt herausgelöst. Ihre vorhandenen Kenntnisse als Diätassistentin
stagnierten. Auch im Beruf der Diätassistentin sind - wie in allen anderen Berufen auch - Veränderungen und Weiterentwicklungen eingetreten, nicht zuletzt durch den Einsatz von Computern. Während des
langen Zeitraums ihrer Berufspause konnte die Antragsgegnerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten dagegen nicht den fortschreitenden Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt anpassen. Vor allem aber verfügt sie
aufgrund ihrer langjährigen Berufspause über entsprechend geringere Berufserfahrungen. Das wiegt umso schwerer, als die Antragsgegnerin nach Abschluss ihrer Berufsausbildung bis zur ehebedingten
Übernahme der Kinderbetreuung und Haushaltsführung ohnehin nur von 9/1981 bis 3/1988, also rund 6 ½ Jahre, Berufserfahrungen sammeln konnte.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden die negativen Auswirkungen der langen Berufspause auch nicht durch die 3 von der Antragsgegnerin während der Ehe belegten Kurse (Tri-Fit-Trainer/ Farb- und
Stilberatung/Pflegehilfsdienst) kompensiert. Schon im Hinblick auf die jeweils nur kurze Dauer dieser Kurse ist damit keine echte Weiterbildung verbunden, die der Antragsgegnerin zu neuen, über ihren erlernten
Beruf der Diätassistentin hinausgehenden Entwicklungsmöglichkeiten verhelfen könnte.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegnerin obliege mit Blick auf das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine erhöhte Darlegungslast
hinsichtlich des Billigkeitsgesichtspunkts der ehebedingten Nachteile. Im Gegenteil, unter den hier gegebenen Umständen einer gehobenen beruflichen Qualifikation und einer bis 3/1988 ausgeübten
Leitungsposition streitet für die Antragsgegnerin nach der Lebenserfahrung bereits eine Vermutung dafür, dass sie durch die ehebedingte langjährige Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit einen nachhaltigen
Nachteil erlitten hat (vgl. hierzu Strohal/ Viefhus, Das neue Unterhaltsrecht, § 1578 b BGB, Rdnr. 30; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1084/1086). Für diese Annahme spricht auch die Begründung zum
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Wie darin zum Ausdruck kommt, ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 1578 b BGB davon ausgegangen, dass sich für den Ehegatten, der sich ganz der Kindererziehung
und/oder der Hausarbeit widmet, berufliche Nachteile entstehen und dass sich diese mit zunehmender Dauer der Ehe erhöhen (vgl. hierzu BT-Drs. 16/1830, S. 19). Vor diesem Hintergrund obliegt es dem
Antragsteller Umstände aufzuzeigen, die für seine Darstellung sprechen, die Antragsgegnerin habe trotz ihrer langjährigen Berufspause keine (nachhaltigen) beruflichen Beeinträchtigungen erlitten (vgl. hierzu
BGH, FamRZ 2008, 134/136). Diese Behauptung hat der Antragsteller jedoch nicht mit Tatsachen unterlegt.
Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, ihr ehebedingter Nachteil sei darin zu sehen, dass für sie im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage und ihr Alter im Zeitpunkt der Scheidung keine reale
Chance mehr bestanden habe, eine angemessene Beschäftigung in abhängiger Stellung zu finden. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Eine solche Feststellung würde hinreichende konkrete Bemühungen der
Antragsgegnerin um eine angemessene vollschichtige Arbeitsstelle erfordern. Wie bereits ausgeführt, fehlt es daran. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion vor. Diese setzt wiederum
das vom Senat bejahte Bestehen einer realen Beschäftigungschance voraus.
Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin durch ihre Berufspause von 1988 bis 2002/2004 berufliche Nachteile erlitten hat, die sich nachhaltig auswirken. Es kann unter den gegebenen
Umständen und ungeachtet der fiktiven Einkommenszurechnung wegen unzureichender Arbeitsbemühungen schon nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage ist, wieder eine
leitende Stelle in ihrem erlernten Beruf oder eine andere vergleichbar gehobene Tätigkeit zu finden. Erst recht erscheint es nicht realistisch, dass sie eine so hohe Vergütung beziehen kann, wie sie sie bei einer
nicht unterbrochenen Berufstätigkeit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft erzielt hätte.
cc) Für die Antragsgegnerin sind durch die Kindererziehung und Haushaltsführung und ihre damit einhergehende lange Berufspause von 1988 bis 2002/2004 berufliche Nachteile eingetreten, die sich über die
Scheidung hinaus nachhaltig auswirken. Diese ehebedingten Nachteile schlagen sich in der Höhe des Einkommens nieder, das für die Antragsgegnerin nach der von ihr ab Anfang 2008 zu verlangenden
Wiedereingliederung in das nicht selbständige Berufsleben zu erzielen ist. Solche sich nachhaltig auswirkenden ehebedingten Einkommenseinbußen sprechen gegen eine zeitliche Befristung des
Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin (vgl. hierzu Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, Rdnr. 151). In diesem Zusammenhang ist an das fiktive Einkommen anzuknüpfen, das der Antragsgegnerin wegen
Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit für die Zeit nach der Ehescheidung zuzurechnen ist. Dieses hat der Senat vorstehend auf ein bereinigtes Nettogehalt von monatlich 1.000 € geschätzt. Das entspricht unter
Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse II/1,0 Kinderfreibetrag sowie einer berufsbedingten Aufwendungspauschale einem monatsdurchschnittlichen Bruttoverdienst von rund 1.400 € und einem Jahresbruttogehalt
von etwa 16.800 €. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin im Senatstermin ist ihre Tätigkeit in der Uni-Kinderklinik T… im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit Anfang 1988 auf der
Grundlage von BAT V vergütet worden. Aus der vom Amtsgericht zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskunft der DRV Bund ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin im Kalenderjahr 1987 ein
Jahresbruttogehalt von 39.924 DM erzielte. Das entspricht umgerechnet rund 20.413 €. Danach hat die Antragsgegnerin vor 20 Jahren bereits deutlich mehr verdient, als sie heute auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bei einem Neueinstieg in das nicht selbständige Berufsleben zumindest als Anfangsgehalt realistisch erzielen kann. Dies macht deutlich, dass der Antragsgegnerin aus ihrer langjährigen
Kinderbetreuung und Haushaltsführung ehebedingte Nachteile erwachsen sind. Sie führen für die Zeit nach der Scheidung zu erheblichen Einkommenseinbußen gemessen an den Einkünften, die die
Antragsgegnerin bei einer nicht unterbrochenen Berufstätigkeit voraussichtlich erzielen könnte.
b) Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH, FamRZ 2008, 134/135) scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon wegen einer langen Ehedauer aus, selbst
wenn die Ehe - wie hier - fast 19 Jahre gedauert hat.
c) Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die in die hier vorzunehmende individuelle Billigkeitsabwägung einzubeziehen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Unterhaltsverpflichtete auch nach dem neuen Unterhaltsrecht die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die für eine Anwendung von § 1578 b BGB sprechen, da es sich um eine
unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt (vgl. hierzu BT-Drs. 16/1830, S. 20; Borth, a.a.O., Rdnr. 170). Es obliegt danach dem Antragsteller, Umstände substantiiert darzutun, die trotz
der aufgezeigten gewichtigen Tatsachen gegen die Fortdauer von ehebedingten Nachteilen sprechen bzw. gegen ihre Wesentlichkeit. Dementsprechend ist es aufgrund seiner Darlegungs- und Beweislast auch
Sache des Antragstellers, sonstige Billigkeitsgesichtspunkte vorzutragen, die für eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 134/136).
Trotz der ausdrücklichen Hinweise des Senats in seiner Ladungsverfügung ist das weder schriftsätzlich noch im Verhandlungstermin geschehen. Insbesondere hat der Antragsteller keine Umstände zu seinen
Gunsten aufgezeigt, die eine dauerhafte Entschädigung der Antragsgegnerin für ihre ehebedingten Nachteile als unbillig erscheinen lassen und deshalb eine zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs nahe legen.
d) Es ist allerdings grundsätzlich nicht auszuschließen, dass ehebedingte Nachteile wieder entfallen bzw. nach einer gewissen Zeit keinen nennenswerten Umfang mehr haben. Dies kann dadurch geschehen, dass
der Ehegatte im Rahmen seiner Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB zu bemühen, eine Arbeit findet, mit der er (im Wesentlichen) ein Einkommen erzielt, wie er
es ohne die Ehe und die Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/800). Ob dies im Streitfall überhaupt und gegebenenfalls wann gelingen könnte, lässt sich gegenwärtig nicht
vorhersagen. Das gilt umso mehr, als eine Erwerbsobliegenheitsverletzung der Antragsgegnerin und eine darauf beruhende fiktive Einkommenszurechnung erst seit Anfang 2008 anzunehmen sind. Auch der
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs liegt im Zeitpunkt dieser Entscheidung erst etwas mehr als 1 Monat zurück.
Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände
eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen. Zuverlässig voraussehbar
sind solche relevanten Umstände insbesondere dann, wenn sie - wie etwa das Alter der Kinder der Parteien - vom bloßen Zeitablauf abhängen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 793/799). Der Senat vermag
gegenwärtig noch nicht zu beurteilen, ob auf mittlere oder auch längere Sicht gesehen das Einkommen der Antragsgegnerin aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die festgestellten ehebedingten
Nachteile vollständig oder im Wesentlichen ausgleichen könnte. Die Umstände sprechen eher dagegen. Offen ist ferner der genaue Zeitpunkt eines etwaigen Wegfalls ehebedingter Nachteile. Eine Befristung des
Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin kann auch nicht bis zum Eintritt der Antragsgegnerin in das Rentenalter vorgenommen werden. Es lässt sich gegenwärtig noch nicht sicher vorhersehen, ob
gegebenenfalls ab Bezug der Altersrente die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin durch den mit Beschluss des Amtsgerichts aus 9/2007 ausgesetzten und noch durchzuführenden Versorgungsausgleich
zumindest größtenteils ausgeglichen werden können.
Die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB sind nach all dem jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.
3. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller beantragte Herabsetzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB. Es lässt sich gegenwärtig (noch) nicht die insoweit
erforderliche Prognose treffen, dass und gegebenenfalls wann die zukünftige Entwicklung dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin der Höhe nach zu begrenzen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der
Familie gestellt, den Haushalt geführt und nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, auch im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nicht nur nach dem in der Ehe
zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie seinem eigenen bereits erzielten bzw. ihm zuzurechnenden Einkommen. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem
durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten
grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 983/985). Gleichwohl besteht die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und
Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts. Sie beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn
aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe - zum
Beispiel Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten - für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des
Unterhaltsberechtigten durch die Ehe verbessert, wird es sich oft als unbillig darstellen, wenn ihm nicht nach einer Übergangszeit ein Lebensstandard abverlangt wird, der demjenigen entspricht, den er vor der
Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt in Betracht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2007, 200/ 203).
Auch im Streitfall kommt im Rahmen des einheitlichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin sowohl der Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs als auch derjenige der Lebensstandardgarantie
zum Tragen. Dem festgestellten unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragstellers aus Arbeit in Höhe von bereinigt 4.140 € steht ein solches der Antragsgegnerin von (fiktiv) 1.000 € gegenüber. Die Differenz
der beiderseitigen Einkünfte beruht jedoch nur zu einem Teil auf den beruflichen Nachteilen, die sich für die Antragsgegnerin aus der Aufgabenverteilung in der Ehe ergeben. Der Gedanke des
Nachteilsausgleichs im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB greift nur im Umfang der Differenz zwischen dem der Antragsgegnerin fiktiv zugerechneten Betrag (von 1.000 €) und dem bei Fortführung der von ihr bis
3/1988 tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T… ein. Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Erörterung einer Befristung nach § 1578
b BGB dargelegten Billigkeitsgesichtspunkten kann es auch im Rahmen der Frage der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht als unbillig angesehen werden, wenn die Antragsgegnerin auf Dauer vom
Antragsteller für ihre ehebedingten Nachteile entschädigt wird. In diesem (eingeschränkten) Umfang ist unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs kein Raum für eine Herabsetzung des Anspruchs der
Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Borth, a.a.O., Rdnr. 163 f.).
Soweit der Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin dagegen auf der Lebensstandardgarantie beruht, greift der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB ein. Die Vorschrift betont den
Ausnahmecharakter des nachehelichen Unterhalts und verlangt positiv, dass sich jeder Ehegatte grundsätzlich selbst zu unterhalten hat. Durch die Neufassung des § 1569 BGB soll klargestellt werden, dass
Unterhalt in der Regel die wirtschaftliche Situation des berechtigten Ehegatten nicht verbessern, sondern (jedenfalls auf Dauer) nur dazu dienen soll, die Nachteile auszugleichen, die im Zusammenhang mit der
Ehe - insbesondere wegen der vereinbarten Aufgabenverteilung - eingetreten sind. Die Vorschrift des § 1569 Satz 1 BGB ist danach als Programmsatz für die gesamte Neuregelung zu verstehen, die bei der
Auslegung jedes Unterhaltstatbestands und bei der Frage einer etwaigen Unterhaltsbegrenzung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Bosch, a.a.O., 293).
b) Der Senat geht mit dem Antragsteller im Grundsatz davon aus, dass es der Antragsgegnerin nach einer Übergangszeit zumutbar sein wird, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§
1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten. Sie muss sich dann mit dem Standard begnügen, den sie ohne die Ehe erreicht hätte. Der fortdauernde und - wie vorstehend ausgeführt - nicht zu befristende Anspruch der
Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt hat sich nach der Übergangszeit darauf zu beschränken, die Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Allerdings lässt sich auch in diesem
Zusammenhang zum heutigen Zeitpunkt noch keine hinreichend zuverlässige Prognose für die Festlegung der zuzubilligenden Übergangszeit treffen. Die Entscheidung über eine Herabsetzung des errechneten
Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin ist deshalb einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten. Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
aa) Wie sich aus den vom Amtsgericht für den Versorgungsausgleich eingeholten Auskünften ergibt, ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht nur auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen. Sie beruht
auch darauf, dass beide Parteien schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. Im Jahr vor der Eheschließung, also 1986, verfügte der Antragsteller als
angestellter Apotheker über ein Jahresentgelt von rund 61.284 DM brutto. Demgegenüber erzielte die Antragsgegnerin seinerzeit mit ihrer Anstellung als Diätassistentin Jahresbruttoeinkünfte von 37.812 DM. Es
bestand also im Zeitpunkt der Heirat ein ausbildungsbedingtes Einkommensgefälle. Abweichendes wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass die Gesamtbruttoeinkünfte
des Antragstellers im Kalenderjahr 2007 einen Betrag von rund 90.918 € erreicht haben, kann angenommen werden, dass sich das ursprüngliche Einkommensgefälle ohne die Berufspause der Antragsgegnerin
fortgesetzt bzw. weiter vergrößert hätte. Das gilt umso mehr angesichts des beruflichen Fortkommens des Antragstellers während der Ehe und seiner in dieser Zeit erreichten leitenden Position.
bb) Auf der anderen Seite ist in die Billigkeitsabwägung der Gesichtspunkt einzubeziehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer in der Ehe durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbrachten Leistungen
die berufliche Weiterentwicklung des Antragstellers seit der Eheschließung mit möglich gemacht hat. Der Antragsteller arbeitet seit mehreren Jahren als Leiter der Krankenhausapotheke in den D… Kliniken B….
Eine solche Stellung hatte er im Zeitpunkt der Eheschließung nicht inne. Einerseits war der Antragsteller während der Ehe unstreitig beruflich immer stark eingebunden. Andererseits wünschte er sich ein
Familienleben mit Kindern. Entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern waren die beiden 1988 und 1990 geborenen Töchter Mitglieder im Ballettverein, im Schwimmverein, im Kinderchor, im
Sportverein und im Reitverein. An Wochenenden nahmen sie an Wettkämpfen und Auftritten teil. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin konnte der Antragsteller aufgrund seiner
beruflichen Belastung die damit verbundenen Leistungen nicht erbringen. Daher übernahm verabredungsgemäß die Antragsgegnerin alle Aufgaben betreffend die gemeinsamen Kinder. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Antragstellers nach seinen eigenen Angaben an 7 Terminen pro Monat Nachtdienste bzw. Rufbereitschaftsdienste im Krankenhaus mit sich bringt. Mit Blick darauf wurde
auch schon während der Ehe die Eigentumswohnung des Antragstellers in B… als Zweitwohnung zur Übernachtung für die Zeiten seiner Rufbereitschaft und Nachtdienste unterhalten. Der Antragsteller konnte
daher in B… bleiben. Bei einer stärkeren Einbindung in den Aufgabenkreis im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern lassen sich solche regelmäßigen und den Antragsteller entlastenden Übernachtungen
außer Haus nur schwer verwirklichen. Der berufliche Aufstieg des Antragstellers während der Ehe vom angestellten Apotheker zum Leiter der Krankenhausapotheke ist daher nicht zuletzt dem Umstand mit zu
verdanken, dass die Antragsgegnerin ihm „den Rücken freigehalten„ hat. In die Billigkeitsabwägung einzubeziehen ist deshalb auch der Gesichtspunkt, dass sich der Antragsteller über viele Jahre hinweg ohne
Einschränkung durch Aufgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern und dem gemeinsamen Haushalt um sein Vorwärtskommen im Beruf kümmern konnte. Demgegenüber war die Antragsgegnerin
14 Jahre lang aus der Arbeitswelt vollständig herausgelöst. Ihre eigene berufliche Entwicklung stagnierte. Diese Umstände rechtfertigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine längere Teilhabe der
Antragsgegnerin an dem vollen Einkommen des Antragstellers.
cc) Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus weiter verflochten sind. Nach den Angaben der Parteien im Senatstermin ist
offen, ob das gemeinsame Haus in N… an Dritte verkauft wird, oder ob der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin übernimmt. Dementsprechend ist offen, ob und wie lange der auf dem Haus
lastende Kredit in Zukunft noch abgetragen werden muss, oder ob bei einem Hausverkauf gegebenenfalls ein Überschuss erzielt werden kann. Letzteres könnte dazu führen, dass die Antragsgegnerin neben ihren
Eigeneinkünften und Unterhaltszahlungen über zusätzliche Rücklagen verfügt. Dies wäre ebenfalls ein für die Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 134/136).
dd) Nicht sicher zu beurteilen ist schließlich, wie sich die vom Antragsteller im Senatstermin angesprochene Leukämieerkrankung entwickelt und ob sich daraus gegebenenfalls in die Billigkeitsabwägung
einzustellende gesundheitliche Einschränkungen ergeben.
ee) In der Gesamtschau erscheint es unter Berücksichtigung der im Einzelnen aufgezeigten Umstände nicht unbillig, der Antragsgegnerin eine längere Übergangszeit einzuräumen, in der sie die volle
Unterhaltsleistung des Antragstellers zur Verfügung hat. Die Übergangszeit muss sich nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der
Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen Hierbei kann auch die Dauer der Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu
BGH, FamRZ 2008, 134/136). Angesichts der gehobenen finanziellen Verhältnisse, in denen die Parteien gelebt haben, und der im Laufe der Ehe größer gewordenen Differenz zwischen dem Einkommen des
Antragstellers und den ohne die Ehe für die Antragsgegnerin erzielbaren Einkünften sowie der langen Ehedauer von mehr als 18 Jahren wird der Antragsgegnerin eine längere mehrjährige Übergangszeit
zuzubilligen sein. Aus heutiger Sicht - und ohne Präjudiz für ein zukünftiges Abänderungsverfahren - hält der Senat eine Herabsetzung etwa 8 Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht für unbillig. Unter
Einschluss der Zeit, für die Trennungsunterhalt begehrt wird (seit 4/2006), könnte die Antragsgegnerin aus heutiger Sicht also für eine Übergangszeit von rund 10 Jahren den vollen Aufstockungsunterhalt nach
den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beanspruchen, bevor ihr Unterhaltsanspruch herabgesetzt wird. Gegenwärtig sind jedoch noch nicht sämtliche für eine
Unterhaltsherabsetzung relevanten Umstände eingetreten. Es ist auch nicht zuverlässig vorhersehbar, wie sich diese in der langen Übergangszeit bis voraussichtlich zum Jahr 2016 auf Seiten beider Parteien
entwickeln werden. Der Senat sieht deshalb davon ab, schon heute den genauen Zeitpunkt und den Umfang einer Herabsetzung festzulegen. Hierfür spricht gerade auch, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht sicher voraussehbar ist, wie sich die künftige Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin gestaltet. Unvorhersehbar ist vor allem, welches Einkommen die Antragsgegnerin als Leiterin für Ernährungsberatung
der Uni-Kinderklinik T… im Jahr 2016 voraussichtlich erzielen könnte. Das aber gewinnt für die Höhe des gebotenen Nachteilsausgleichs Bedeutung. Die für den Umfang der Herabsetzung maßgebenden
Umstände können zu gegebener Zeit besser und zuverlässiger beurteilt werden. Das gilt umso mehr, als im Rahmen einer späteren Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen sein wird, dass der Anspruch auf
Altersvorsorgeunterhalt auf den Zeitpunkt zu begrenzen ist, zu dem die Antragsgegnerin das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 284/287). Das wiederum würde eine neue
Berechnung des dann (nur noch) geschuldeten und der Höhe nach (nur noch) auf einen Nachteilsausgleich gerichteten fortdauernden Elementarunterhalts erforderlich machen. Beiden Parteien erwächst aus der
Verweisung auf ein späteres Abänderungsverfahren kein Nachteil.
Das gilt gerade auch deshalb, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf diese Entscheidung nicht von einer unbegrenzten Lebensstandardgarantie ausgehen darf. Sie muss sich bereits jetzt darum bemühen, ihre
persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Laufe einer Übergangszeit auf die Einkünfte einzustellen, die ihrer vor der Ehe ausgeübten Position als Leiterin für Ernährungsberatung der Uni-Kinderklinik T…
entsprechen würde. Da die Entscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren zu überlassen ist, bedarf es im Rahmen dieser Entscheidung keiner Feststellungen zu
der genauen Höhe der ehebedingten Einkommenseinbußen, die sich für die Antragsgegnerin aus der langjährigen Kindererziehung und Haushaltsführung ergeben. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008
- 10 UF 226/07)
***
„... 4. Eine nach § 1578 b Abs. 2 BGB - welcher durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum 01.01.2008 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde und nach § 35 EGZPO Anwendung findet - mögliche
Befristung des Unterhaltsanspruchs ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen,
wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
a) Die Dauer der Ehe berechnet sich vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Palandt / Brudermüller, a. a. O., § 1578 b - E, Rn. 10). Das sind vorliegend neunzehn Jahre
(....1986 bis ...2005).
Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon alleine wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als
zwanzig Jahre beträgt. Zwar hatte § 1573 Abs. 5 BGB a. F. als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und fand deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift war
allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legte in § 1573 Abs. 5 BGB a. F. ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung
des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Es widersprach auch dem Sinn und Zweck des §§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt „Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu
bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellte das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die
„Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung waren zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich „zu berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand
ließ sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchten beide Aspekte, wie das Wort „insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit.
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts von § 1573 Abs. 5 BGB a. F. setzte somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.
F. - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalls einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung konnte deswegen auch bei länger als zwanzig Jahre andauernden
Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein konnte (BGH FamRZ 2007, 2052 und FamRZ 2007, Seite 2049).
Auch wenn § 1573 Abs. 5 BGB a. F. durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz aufgehoben und eine Neuregelung in § 1578 b BGB getroffen wurde, wird die bislang zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.
F. ergangene Rechtsprechung in ihren Grundzügen - erweitert auf alle Unterhaltstatbestände - anwendbar bleiben (Palandt / Brudermüller, a. a. O., § 1573 Rn. 31 a).
Bei der Unterhaltsrechtsreform wurden Vorgaben einer in diesem Sinne festen Zeitschranke für die Dauer der Ehezeit bewusst vermieden (Palandt / Brudermüller, a. a. O., § 1578 b - E, Rn. 10).
Hieraus folgt, dass die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren angemessen zu berücksichtigen ist, aber nicht zwingend dazu führt, dass eine Befristung ausgeschlossen ist.
b) Entscheidend sind jedoch die ehebedingten Nachteile, welche die Ehefrau vorliegend durch ihre Hausfrauentätigkeit und die Betreuung und Versorgung des ehegemeinschaftlichen Kindes übernommen hat (§
1578 b Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Ehefrau schied im ...l 1989 aus dem Erwerbsleben aus, widmete sich sodann ausschließlich ihren Aufgaben als Hausfrau und der Betreuung und Versorgung des
am ...1990 geborenen gemeinsamen Kindes. Bis dahin hatte sie erfolgreich für 2 1/2 Jahre bei der ... gearbeitet im Bereich Public Relation und Marketing. Diese Tätigkeit entsprach zwar nicht ihrem
ursprünglichen Lehramtsstudium. Aber sie hatte von ... 1985 bis ... 1986 ein Fernstudium als Marketing Assistentin an der ... Akademie ... betrieben und abgeschlossen. Unstreitig verdiente sie zu diesem
Zeitpunkt in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, nämlich DM 53.000,00 brutto jährlich (1988). Der Ehemann selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom ...2007 diese damalige Tätigkeit der
Ehefrau als „sehr hochwertig" bezeichnet (...). Nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen genau sie diese Tätigkeit im ... 1989 kündigte, ob dies alleine daran lag, dass sie Probleme mit Kollegen hatte (so der
Ehemann) oder ob weiteres Motiv der Kinder- und Familienwunsch beider Eheleute war und der Ehemann sich damals mehrfach darüber beklagte, dass sie erst sehr spät abends nach Hause kam und keine Zeit
mehr für die gemeinsame Beziehung hatte (so die Ehefrau). Denn unstreitig wurde ein Jahr später die gemeinsame Tochter geboren und es entsprach sodann der über Jahre hinweg gelebten Aufgabenverteilung in
dieser Ehe, dass der Ehemann weiterhin vollschichtig erwerbstätig war und seine beruflichte Karriere vorantreiben konnte, während die Ehefrau den Haushalt versorgte und das Kind betreute. Die Ehe, so wie sie
von den Parteien ab 1989 in der Ehezeit gelebt wurde, war eine typische „Alleinverdienerehe". Hinzu kam von 1995 bis 1999 eine ehrenamtliche Beschäftigung der Ehefrau; erst von 1999 an ging sie nebenher
geringfügigen Beschäftigungen nach.
Die Ehefrau hat hierdurch ersichtlich ehebedingte Nachteile erlitten. Während der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortsetzen konnte, war ihr dies nicht möglich. Hätte sie ihre frühere Tätigkeit
im Marketing-Bereich fortgesetzt, bei einer anderen Firma, hätte sie heute ein deutlich höheres Gehalt als die ca. EUR 1.500,00 netto monatlich, die nunmehr als Bürokraft in ihrem Alter erzielbar erscheinen. Bei
der ... verdiente sie in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, auch sie hätte sich in ihrem Beruf fortentwickeln und Karriere machen können, hätte an den üblichen Gehaltssteigerungen teilgenommen.
Angesichts ihres Alters und ihrer Erwerbsbiographie wird es ihr nicht möglich sein, diesen Einkommensnachteil aufzuholen.
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet daher aus.
5. Auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs - gegebenenfalls nach einer Übergangsfrist (vgl. Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1578 b - E, Rn. 14) - gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB scheidet vorliegend aus,
zumal vom Ehemann - jedenfalls bis 01.01.2010 - EUR 500,00 monatlich anerkannt sind. Nach dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf
herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der
Dauer der Ehe ergeben.
Angesichts der Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren erscheint es gerechtfertigt, die Ehefrau auch weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen partizipieren zu lassen. Denn sie hat die ehebedingten
Nachteile erlitten, indem sie auf ihre berufliche Karriere verzichtete und die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernahm. Wie dargelegt, hat sie hierdurch dauerhafte wirtschaftliche Einbussen erlitten, da es
ihr nicht mehr möglich sein wird, einen Verdienst in der Größenordnung zu erzielen, wie sie ihn auch ohne eine wegen der Ehe und der Kindesbetreuung unterbrochene Erwerbstätigkeit erreicht hätte. Ihre
fortgesetzte Teilhabe am ehelichen Lebensstandard erscheint daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unbillig, auch unter Würdigung des mit der Unterhaltsrechtsreform verfolgten
Gesetzeszwecks, die nacheheliche Eigenverantwortung in den Vordergrund zu stellen (§ 1569 BGB). ..." (OLG Karlsruhe Urteil vom 24.01.2008, 16 UF 223/06).
***
Hat die geschiedene, 1954 geborene Ehefrau trotz langer Ehedauer keine beruflichen Nachteile erlitten, kann, auch wenn ihre berufliche Zukunft nicht gesichert ist, ihr titulierter Aufstockungsunterhalt zeitlich
begrenzt werden. Der ungesicherten beruflichen Zukunft der Ehefrau ist durch eine großzügige Übergangsfrist Rechung zu tragen (hier: 21 Jahre Ehedauer; zehnjährige Festschreibung des
Aufstockungsunterhalts; weitere Zahlungspflicht für sechs Jahre; OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2008 - 6 UF 132/06, NJW 2008, 1893 f):
Die Parteien streiten um die Abänderung eines am 11. 3. 1994 geschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Ehegattenunterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Ihre 1973 geschlossene Ehe wurde
durch Urteil im gleichen Termin geschieden. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zum Zeitpunkt des Ehescheidungsantrags bereits volljährig war. Mit dem Vergleich verpflichtete sich der Kl. des
vorliegenden Verfahrens, an die Bekl. als Aufstockungsunterhalt monatlich 1300 DM (= 664,68 Euro) zu zahlen, festgeschrieben bis Ende 2004. Danach sollte im Abänderungsfall keine Bindung an die
Grundlagen des Vergleichs bestehen. Der Kl. ist seit 1994 wieder verheiratet. Er hat aus dieser Ehe zwei Kinder, die Mitte 2006 sechs bzw. elf Jahre alt waren. Er ist Geschäftsführer der T-Werke. Die heute
54-jährige Bekl. ist gelernte Verkäuferin. In diesem Beruf war sie bis zur Insolvenz ihres Arbeitgebers Mitte 2006 über einen Zeitraum von 19 Jahren hinweg vollschichtig beschäftigt. Ab 1. 6. 2006 bezog sie
vorübergehend Arbeitslosengeld. Seit August/September 2007 steht sie wieder in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei der Vertrag einen Einsatz bis höchstens 100 Stunden monatlich vorsieht und bis Ende
2008 befristet ist. Der Kl. will ab 1. 1. 2005 keinen Unterhalt zahlen. Er macht geltend, die Bekl. habe durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung keinerlei Nachteile erlitten. Sie sei vielmehr durchweg
berufstätig gewesen. Der Aufstockungsunterhalt sei daher auf zehn Jahre zu begrenzen, weil die Bekl., die nach wie vor als gelernte Einzelhandelskauffrau im Verkaufsbereich arbeite, ohne die Ehe keine andere
berufliche Laufbahn eingeschlagen und auch kein höheres Einkommen erzielt hätte. Zumindest sei der Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen, wobei auch eine Reduzierung auf Null in Betracht komme. Dem ist
die Bekl. insbesondere unter Hinweis auf die lange Ehedauer entgegengetreten. Hieraus hätten sich die gehobenen Vermögensverhältnisse des Bekl. entwickelt, an denen sie nach wie vor teilhaben könne, zumal
sie nach vielen Jahren der Berufstätigkeit nunmehr infolge der Insolvenz ihren Arbeitsplatz verloren habe und seit Juli 2006 lediglich Arbeitslosengeld beziehe. Das AG - FamG - hat die Abänderungsklage
abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte für den Zeitraum ab 1. 1. 2011 Erfolg. ...
II. Die Darlegungen des Kl. zu seinen jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen rechtfertigen es zwar nicht, den Unterhaltsanspruch der Bekl. zu reduzieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände gelangt der Senat aber zur Auffassung, dass der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 V BGB a.F. bzw. (für die Zeit ab 1. 1. 2008) § 1578b II BGB zu begrenzen ist, und zwar bis zum 1. 1.
2011. …
2. c) Insgesamt ist das Vorbringen des Kl. zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht geeignet, für den Zeitraum ab 1. 1. 2005 eine Verringerung des titulierten Unterhaltsanspruchs darzulegen.
3. Die Berufung führt jedoch zum Teilerfolg, weil der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den hier zu beurteilenden Umständen bis Ende Dezember 2010 zu begrenzen ist.
a) Dazu, dass allein die Dauer der Ehe - hier ca. 20 Jahre - einer Anwendung des § 1573 V BGB a.F. nicht entgegensteht, nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 8. 5. 2007. In diesem
Zusammenhang hat der BGH in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass es einer geschiedenen Ehefrau zugemutet werden kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das sie ohne die
Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen einen
ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige -
Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Beruht die nacheheliche Einkommensdifferenz darauf, dass die Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen
unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es danach dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen
gem. § 1578 I 1 BGB zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte. Dabei setzt die Begrenzung nicht voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der
Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist (vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2008, 1 = FamRZ 2007, 2049 [2051ff.], bspr. von Born, FPR 2008, 59).
Für die nach dem 1. 1. 2008 fällig werdenden Unterhaltsleistungen gilt auf Grund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes § 1578b II BGB. Die Änderung führt jedoch nicht
zu einer inhaltlichen Änderung der Voraussetzungen, vielmehr bestätigt sie die vorgenannte Rechtsprechung des BGH (vgl. Born, NJW 2008, 1 [6]).
b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hält der Senat hier den Anspruch einer Begrenzung für geboten. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die Tatsache, dass für die Bekl. trotz der langen
Ehedauer keine ehebedingten Nachteil zu verzeichnen sind. Sie hat den Beruf einer Einzelhandelsverkäuferin erlernt. In diesem Beruf war sie zuletzt über einen Zeitraum von fast 20 Jahren hinweg vollschichtig
beschäftigt. Irgendwelche konkreten Nachteile, die der Bekl. aus der Betreuung des Sohnes oder der Haushaltsführung entstanden sein könnten, sind nicht erkennbar.
Insoweit weist die Bekl. erst mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz allgemein darauf hin, sie sei auch während der Ehe teilzeitbeschäftigt gewesen, sie habe sich aber im
Wesentlichen der Kindeserziehung und Haushaltsführung gewidmet. Dieses Vorbringen ist jedoch verspätet und gem. §§ 296a, 156 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich auch nicht um
eine Erwiderung der Bekl. im Rahmen der ihr zum Schriftsatz des Kl. vom 8. 10. 2007 bewilligten Frist. Denn der Kl. hatte bereits zuvor durchgängig behauptet, dass der Bekl. keine ehebedingten Nachteile
entstanden seien.
Ebenso wenig kann sich die Bekl. darauf berufen, dass ihr ein berufliches Fortkommen nicht so wichtig gewesen sei, auch was einen beruflichen Aufstieg betreffe. Dass diese Entscheidung ehebedingt war, kann
angesichts des nach der Volljährigkeit des Kindes über einen langen Zeitraum hinweg bestehenden - vollschichtigen - Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden. Andererseits hat der Senat berücksichtigt,
dass die Bekl. mittlerweile ihren gesicherten Arbeitsplatz verloren hat und nach vorübergehender Arbeitslosigkeit nunmehr in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit geringerem Lohn steht. Auch unter
Berücksichtigung des Alters der Bekl. ist daher die weitere Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn nunmehr offen.
Gleichwohl erscheint die weitere Gewährung eines unbegrenzten Unterhaltsanspruchs unbillig. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes, das sich hier in der Person der Bekl. verwirklicht hat, beruht nicht auf der Ehe
der Parteien. Es kann - sofern nach der Scheidung das Einkommen über Jahre hinweg nachhaltig gesichert war - nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen. Vielmehr hält es der Senat für geboten, den
künftigen Unwägbarkeiten durch die Bemessung einer großzügigen Frist Rechnung zu tragen. Nach Zahlung über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren hinweg hält der Senat daher eine Übergangsfrist von
weiteren sechs Jahren bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 II BGB für angemessen und ausreichend. Damit kann sich die Bekl. weitere drei Jahre auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts
einstellen. Ihr bleibt also hinreichend Zeit, gemäß dem in § 1569 n.F. BGB betonten Grundsatz der Eigenverantwortung nachhaltig Sorge dafür zu tragen, wieder ein Einkommen entsprechend ihrem
eheunabhängigen Lebensstandard zu erreichen. ..."
***
„... Zuletzt ist zu beachten, dass vorliegend eine Herabsetzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches gemäß § 1578b BGB neue Fassung nahe liegt, die das Amtsgericht in dem angefochtenen
Urteil jedoch nicht ausgesprochen hat.
1. Zwar handelt es sich bei § 1578 b BGB um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (amtliche Begründung zu Nr. 9 - Einfügung von § 1578b BGB; BGH, Urteil vom 14. November 2007 -
XII ZR 16/07; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). Insoweit trägt der zum nachehelichen Unterhalt Verpflichtete die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Sind aber die relevanten Tatsachen unstreitig oder von
dem Unterhaltsverpflichteten ausreichend substantiiert dargetan, ist es an dem Unterhaltsberechtigten, diese auszuräumen oder Gründe für eine längere Schonfrist darzutun (amtliche Begründung a.a.O.; Dose a.a.O.).
2. Hier ist jedenfalls die Erwerbsbiographie der Klägerin unstreitig. Insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit überhaupt noch ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Angesichts dessen, dass die
Klägerin dem Arbeitsmarkt nahezu durchgängig zur Verfügung stand, sind solche jedenfalls derzeit nicht erkennbar. Allein die lange Dauer der Ehe und das fortgeschrittene Alter der Klägerin deuten indiziell
darauf hin, dass ehebedingte Nachteile fortdauern (vgl. zu dieser Indizwirkung auch die amtliche Begründung a.a.O.). Insoweit besteht aber auch bei langer Ehezeit keine feste zeitliche Grenze. So kann auch bei
einer länger als 20 Jahre andauernden Ehe der Anspruch zu kürzen oder zu befristen sein (BGH, FamRZ 2006, 1006, 1007; Dosse FamRZ 2007, 1289, 1295; vgl. auch OLG Brandenburg, ZFE 2007, 234, 235).
All dies spricht nach derzeitigem Stand dafür, der Klägerin zumindest den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Bedarf nicht unbegrenzt zuzusprechen. Insoweit dürfte nach einer
angemessenen Übergangsfrist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf von aktuell 1.000,00 € (Ziff. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG, Stand 01.01.2008) herabgesenkt werden,
mag möglicherweise auch eine vollständige Befristung angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin ausscheiden. Soweit eine solche Herabsenkung vorzunehmen wäre, wäre dann aber der Bedarf
der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Einkünfte jedenfalls nach derzeitigem Stand gedeckt. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2008 - 9 UF 207/07)
*** (AG)
Wohnwert spielt allein bei der Bedarfsdeckung eine Rolle, wenn der Unterhalt nach § 1578 b BGB begrenzt ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Ehewohnung alleine nutzt (AG München, Beschluss vom
28.07.2014 - 521 F 5676/12).
***
§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder
Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Leitsätze/Entscheidungen:
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den
erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf
Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte (BGH,
Beschluss vom 15.05.2013 - XII ZB 107/08).
***
Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines
Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung. Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft
unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 15.02.2012 - XII ZR 137/09 zu §§ 1579 Nr 7, 1599 I
BGB):
„... Die Parteien streiten über die Abänderung einer notariellen Urkunde über nachehelichen Unterhalt.
Die Parteien heirateten im Januar 1967. Aus der Ehe ist eine 1967 geborene Tochter hervorgegangen. Ein 1984 geborener Sohn der Beklagten gilt ebenfalls als Kind des Klägers. Für den geistig behinderten Sohn
ist eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Die Ehe der Parteien wurde im Februar 1997 rechtskräftig geschieden.
Im Juni 1996 hatten die Parteien eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen, in der sich der Kläger unter anderem zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 3/7 seines
Arbeitseinkommens und 1/2 seiner Betriebsrente, höchstens aber monatlich 5.000 DM verpflichtet hatte. Zuletzt wurde der Unterhalt im Jahr 2005 einvernehmlich auf monatlich 1.500 € herabgesetzt.
Die 1944 geborene Beklagte ist gelernte Friseurin und war während der Ehe und auch nach der Scheidung nicht erwerbstätig. Sie bezieht seit Mai 2009 eine Altersrente und bewohnt das ihr im Zuge der
Vermögensauseinandersetzung der Parteien übertragene Einfamilienhausgrundstück. Der 1942 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und bezieht ebenfalls Altersrente. Darüber hinaus ist er selbstständig
freiberuflich tätig. Er ist wieder verheiratet.
Der Kläger macht den Wegfall des Unterhalts ab November 2006 geltend. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte ihm den Sohn wissentlich "untergeschoben" und dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt
habe. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten sowohl in seine persönliche als auch seine finanzielle Lebensplanung eingegriffen und ihn insoweit nachhaltig geschädigt.
Das Amtsgericht hat über die Abstammung des Sohnes Beweis erhoben. Das Sachverständigen-Gutachten hat ergeben, dass die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen ist. Das Amtsgericht hat der Klage sodann
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Unterhalt lediglich herabgesetzt und in Höhe von monatlich 400 € ab November 2006 bestehen lassen. Dagegen wenden sich beide
Parteien mit ihrer jeweiligen Revision, mit welcher der Kläger eine vollständige Versagung des Unterhalts und die Beklagte die Abweisung der Klage weiterverfolgt. ...
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Verwirkungseinwand nach § 1579 Nr. 7 BGB durch. In dem Verhalten der Beklagten, dem Kläger gegenüber mehr als 20 Jahre zu verschweigen, dass als
Vater des Sohnes H. auch ein anderer Mann in Frage komme, liege jedenfalls deshalb ein subjektiv vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, weil der Sohn tatsächlich nicht vom Kläger abstamme. Das stehe nach
dem erstinstanzlich eingeholten Abstammungsgutachten fest. Die Bedenken der Beklagten gegen eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft seien nicht begründet. Der Grundsatz der Statuswahrheit verlange zwar,
alles zu vermeiden, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung beeinträchtigen könne. Dieser Grundsatz sei jedoch durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft
unabhängig vom Anfechtungsverfahren maßgeblich geändert worden.
Die Beklagte habe es zumindest für möglich gehalten, dass der Kläger nicht der leibliche Vater ihres Sohnes sei. Das Vorbringen der Beklagten, (nur) Anfang März 1984 anlässlich einer Feier im alkoholisierten
Zustand sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gehabt zu haben, ohne dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei nicht schlüssig, denn es stehe fest, dass der Kläger nicht der Vater sei. Sie habe es
deshalb für möglich gehalten, dass der Kläger nicht der leibliche Vater sei, möge sie diesen Umstand auch verdrängt haben. Sie habe dem Kläger damit zumindest bedingt vorsätzlich ein nicht von ihm
stammendes Kind "untergeschoben".
Insbesondere durch die beim Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterlassene Aufklärung des Klägers über "den Fehltritt" und die sich daraus ergebenden Zweifel an der biologischen
Vaterschaft habe sie ihre eheliche Solidarität in einem Ausmaß verletzt, das die Annahme einer offensichtlichen Schwere ihres Fehlverhaltens rechtfertige. Ein ausdrückliches Leugnen der außerehelichen
Zeugung des Kindes sei hierfür nicht erforderlich.
Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Beklagten sei der Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung in der vereinbarten Höhe grob unbillig. Die Beklagte habe den Kläger über einen Zeitraum von 1984
bis 2005 nicht über mögliche Zweifel an der Vaterschaft aufgeklärt und seit der Trennung nicht unerhebliche Unterhaltszahlungen entgegengenommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine
Lebensplanung ab 1993 wegen der besonderen Betreuungsbedürfnisse des Sohnes geändert habe und diese hierfür zumindest mitursächlich gewesen seien. Auch die lange Ehedauer und der Umstand, dass die
Beklagte im Vertrauen auf die Unterhaltsvereinbarung nicht erwerbstätig gewesen sei, gäben keinen Anlass, die Unterhaltszahlungen in voller Höhe weiterhin für zumutbar zu halten.
Unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlverhaltens einerseits und der langen Ehedauer, der ehebedingten wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten, der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und der
beabsichtigten Absicherung der Beklagten andererseits scheide eine vollständige Versagung des Unterhalts aber aus, zumal die Parteien in der Vereinbarung selbst ein langjähriges Zusammenleben der Beklagten
mit einem neuen Partner nur in der Weise berücksichtigt hätten, dass auch in diesem Fall immer noch 50 % des Unterhalts geschuldet würden.
Bei der Herabsetzung seien die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Verwertung des Hausgrundstücks sei von der Beklagten nicht zu verlangen. Dass die Parteien die
Abänderung der Unterhaltsvereinbarung auf veränderte tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnisse beschränkt hätten, habe jedenfalls nicht zur Folge, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht geltend
gemacht werden könne.
Eine weitergehende Herabsetzung oder Befristung nach § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen. Zwar sei im Fall des Altersunterhalts der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wobei der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich noch ausstehe. Die von der Beklagten bezogene Rente erreiche aber der Höhe nach nicht die Rente, die sie im Fall ununterbrochener Berufstätigkeit beziehen würde. Des Weiteren sei nicht
ersichtlich, wie die Beklagte sich zukünftig auf den Wegfall des Unterhalts einstellen solle.
II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung nicht nur aus dem Entscheidungstenor, sondern auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 Rn. 7 und BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 10 f. jeweils mwN).
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Rechtsausübungssperre weitergehende Ausnahmen zulässt, als sie bislang von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
anerkannt worden sind. Hierbei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, auf die für sich genommen die Revisionszulassung nicht beschränkt werden kann. Etwas anderes gilt aber, wenn sich die Rechtsfrage auf
einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands bezieht, auf den auch die Revision beschränkt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 11 mwN und BGHZ 153, 358, 360 ff. =
FamRZ 2003, 590 f.). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Berufungsgericht zugelassene Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB beschwert nur die Beklagte und betrifft
einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands. Von der Klärung der Rechtsfrage ist nur die Herabsetzung des Unterhalts von monatlich 1.500 € auf 400 € abhängig. Die vom Kläger darüber hinausgehend
erstrebte vollständige Versagung des Unterhalts ist dagegen vom Berufungsgericht ohne Rücksicht auf die fragliche Ausnahme von der Rechtsausübungssperre abgelehnt worden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Abänderungsklage nach § 323 ZPO aF und nicht die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO als die richtige Klageart angesehen. Das ergibt sich schon daraus,
dass im vorliegenden Verfahren nicht lediglich die Versagung und Herabsetzung nach § 1579 BGB zu überprüfen ist, sondern auch eine Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB, und
überdies die Entscheidung im vorliegenden Verfahren die notarielle Urkunde als Unterhaltstitel ersetzt.
2. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger über lange Zeit bestehende Zweifel an dessen leiblicher Vaterschaft hinsichtlich des Sohnes vorenthalten hat, vom
Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB (bzw. § 1579 Nr. 6 BGB aF) ausgegangen. Das hält den Revisionsangriffen der Beklagten stand.
a) Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB ist begründet, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen
den Verpflichteten zur Last fällt.
aa) Ein Ehebruch führt allerdings als solcher noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB. Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur
ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670; BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174). Das Gesetz
fordert indessen darüber hinaus, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liegt. Selbst bei einem feststehenden einseitigen Fehlverhalten führt der Ehebruch allein aber noch nicht zur Versagung oder
Herabsetzung des Unterhalts, sondern diese erfordern nach der Rechtsprechung des Senats eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem
ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erschiene (Senatsurteile BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 22 mwN und vom 12. Januar 1983 - IVb
ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670). Dementsprechend hat der Senat einen Härtegrund (erst) bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses angenommen, wenn darin die
Ursache für das Scheitern der Ehe lag (vgl. Senatsurteil BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 22 mwN). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
bb) Ein Härtegrund kann sich indessen auch aus anderen Umständen ergeben, welche einen über den Ehebruch hinausgehenden Vorwurf begründen.
(1) Ein über den Ehebruch als solchen hinausgehender Vorwurf trifft eine unterhaltsberechtigte Ehefrau auch dann, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde
und sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Frage kommt. Dadurch hat sie in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemannes
eingegriffen und diese insbesondere bei anschließender Fortsetzung der Ehe seiner autonomen Entscheidung entzogen. Ein solches Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung
des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner - leiblichen - Vaterschaft abhängen. Das Verschweigen der möglichen
Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 268 mwN; OLG
Brandenburg NJW-RR 2000, 1098; zu § 1587 c BGB: OLG Hamm NJW-RR 2008, 1031; OLG Köln FamRZ 1998, 749). Da zudem mindestens ein bedingter Vorsatz bestehen muss, liegt das Fehlverhalten
regelmäßig allein bei der Ehefrau, weil sie im Gegensatz zum Ehemann über die notwendige Kenntnis verfügt.
(2) Das Berufungsgericht ist von einem bedingten Vorsatz der Beklagten ausgegangen. Dass sie zwar auf einer von beiden Parteien besuchten Feier stattgefundene sexuelle Kontakte eingeräumt habe, nicht aber
einen Geschlechtsverkehr, sei nicht schlüssig, weil feststehe, dass der Kläger nicht der leibliche Vater ihres Sohnes sei. Dass es zu einem Geschlechtsverkehr mit dem sie bedrängenden Mann nicht gekommen sei,
sei ihr "nicht abzunehmen". Dass sie es nicht ausgeschlossen habe, geschwängert worden zu sein, ergebe sich zudem aus der glaubhaften Behauptung des Klägers, dass die Beklagte nach Abbruch sexueller
Kontakte im Jahr 1983 überraschend im März 1984 nach der Feier den Geschlechtsverkehr mit ihm noch einmalig zugelassen habe. Sie habe daher befürchtet, von einem anderen Mann schwanger zu sein und
habe es deshalb für möglich gehalten, dass der Kläger nicht der Vater sei, möge sie diesen Umstand auch verdrängt haben.
Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Revisionsrügen sind nicht begründet. Dass die Begründung des Berufungsgerichts denkgesetzwidrig sei, ist nicht zu erkennen. Vielmehr geht aus seiner Würdigung
hervor, dass es der Behauptung der Beklagten, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, keinen Glauben geschenkt hat, schon weil die Tatsache, dass das Kind von einem anderen
Mann abstammt, dagegen spricht. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann ihre Schwangerschaft von einem anderen Mann befürchtet habe, baut
dagegen auf der Feststellung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs auf und soll diese nicht begründen. Auch dass nach Auffassung der Beklagten die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorsatz
unzureichend seien, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte Kenntnis von dem Geschlechtsverkehr hatte, was damit übereinstimmt, dass sie das Geschehen detailliert
vorgetragen und ihre damalige Alkoholisierung ihr Erinnerungsvermögen somit nicht entscheidend beeinträchtigt hat. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der von der Beklagten
vertretenen Auffassung auch nicht näher zu begründen, warum die Beklagte nicht etwa einen alkoholbedingten "Blackout" gehabt habe. Dass das Berufungsgericht seinen Feststellungen angefügt hat, die Beklagte
könne die Möglichkeit, dass der Kläger nicht der Vater ihres Sohnes sei, "verdrängt" haben, steht dem von ihm festgestellten - zumindest - bedingten Vorsatz nicht entgegen. Denn diese Bemerkung ist ersichtlich
nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die einmal begründete Kenntnis etwa durch außergewöhnliche Umstände später aufgehoben worden sein könnte. Dass das Berufungsgericht eine solche Möglichkeit nicht in
Betracht gezogen hat, zeigt sich daran, dass es in seiner Begründung sogleich im Anschluss an die genannte Bemerkung von einem bedingten Vorsatz der Beklagten auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung ausgegangen ist.
(3) Mit ihrer Revision beanstandet die Beklagte, dass den Vorinstanzen verwehrt gewesen sei, die Abstammung des Sohnes gutachterlich klären zu lassen. Das greift als Verfahrensrüge nicht durch. Die von der
Beklagten angeführte Sperrwirkung nach § 1599 Abs. 1 BGB ergibt sich aus dem materiellen Recht und betrifft das Beweisverfahren als solches nicht. Die ordnungsgemäße Beweisaufnahme steht außer Frage,
zumal der Kläger und auch der Sohn H.- durch seine Betreuerin - ihrer Einbeziehung in die Abstammungsbegutachtung zugestimmt haben. Die Einbeziehung der Beklagten war wegen des bereits erwiesenen
Vaterschaftsausschlusses nicht notwendig. Ob das Beweisergebnis für die Entscheidung auch erheblich ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Selbst eine Beweiserhebung über eine letztlich
rechtsunerhebliche Frage würde die Beweisaufnahme grundsätzlich zwar überflüssig, aber noch nicht verfahrenswidrig machen.
cc) Dass der Kläger auch heute noch rechtlicher Vater des Kindes ist, steht der Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht entgegen.
(1) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung die Geltendmachung der fehlenden leiblichen Abstammung für einen Härtegrund nach § 1579 BGB nicht als ausgeschlossen betrachtet, wenn die
Abstammung des Kindes von einem anderen Mann unstreitig ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.; vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB
163/06 - FamRZ 2008, 1836 mwN in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 -FamRZ 1983, 267). In einer weiteren Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof die Berufung
auf die unstreitig fehlende leibliche Abstammung zugelassen, wenn diese für die Haftung des Rechtsanwalts, der die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist zu verantworten hat, erheblich ist (Urteile vom 23.
September 2004 - IX ZR 137/03 - FamRZ 2005, 261; BGHZ 72, 299, 301 = FamRZ 1979, 112). In diesen Fällen ist trotz bestandskräftiger Vaterschaft eine Berücksichtigung der abweichenden biologischen
Abstammung zulässig. Anders lag insoweit der Fall des Senatsurteils vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424; ebenso Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32; vgl.
auch Senatsurteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -FamRZ 2012, 200), in dem das Kind - nach Anfechtung der Vaterschaft - rechtlich vaterlos war und von daher eine Gefährdung des Familienfriedens
allein durch das Hinterfragen der leiblichen Abstammung von vornherein nicht zu besorgen war.
Wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes zwar nicht unstreitig ist, aber die mangelnde leibliche Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt ist, muss das gleiche gelten. Abweichend von der
früheren Sichtweise stellt die feststehende rechtliche Vaterschaft nicht mehr einen generellen Hinderungsgrund für die Aufklärung der biologischen Abstammung dar. Vielmehr hat der (rechtliche) Vater nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (BVerfG FamRZ 2007, 441). Aufgrund
dessen hat der Gesetzgeber das sog. Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598 a BGB eingeführt, das vom rechtlichen Status gänzlich unabhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 -
FamRZ 2008, 1836 mwN). Daran zeigt sich, dass das Gesetz dem Familienfrieden und einer bewusst nicht aufgeklärten biologischen Abstammung jedenfalls dann nicht mehr den Vorrang einräumt, wenn der
rechtliche Vater als einer der Klärungsberechtigten eine Aufklärung der leiblichen Abstammung anstrebt und er gegen Mutter und Kind einen Anspruch auf Mitwirkung an der Untersuchung hat oder letztere -
soweit zur Klärung des Vaterschaftsausschlusses erforderlich - zur Mitwirkung bereit sind.
(2) In seiner bisher zu § 1579 BGB ergangenen Entscheidung (Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.) hatte der Senat allerdings das Fehlverhalten der unterhaltsberechtigten
Ehefrau noch damit begründet, dass sie den Ehemann von der Anfechtung der Vaterschaft abgehalten hatte. Das verhält sich im vorliegenden Fall anders, denn der Kläger hat sich, nachdem er über die mögliche
Vaterschaft eines anderen Mannes informiert und seine Nichtvaterschaft im vorliegenden Verfahren zudem erwiesen ist, in Kenntnis aller Umstände dafür entschieden, seine Vaterschaft aufrechtzuerhalten.
Eine Anfechtung der Vaterschaft ist indessen nicht Voraussetzung für die Erhebung des Einwands nach § 1579 Nr. 7 BGB, weil dessen Voraussetzungen nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern
an die Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen anknüpfen.
Die fortbestehende Vaterschaft ist im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt nur dort zwingend zu berücksichtigen, wo der Unterhalt des - geschiedenen - Ehegatten an die gemeinsame Elternschaft anknüpft
oder diese ansonsten für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam ist. Demnach kann der Ehemann sich auf seine fehlende biologische Vaterschaft nicht berufen, wenn der Unterhaltsberechtigte das Kind betreut,
weil es sich um ein gemeinschaftliches Kind im Sinne von § 1570 Abs. 1 BGB handelt. Ebenso können Belange des Kindes einer Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB entgegenstehen.
In diesen Fällen hängt der Unterhalt oder seine Bemessung mit dem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis und somit auch der fortbestehenden Verantwortung des Ehemannes als - rechtlicher - Vater des Kindes zusammen.
Soweit die Täuschung über die (mögliche) anderweitige Abstammung hingegen von der Vaterschaft und der gemeinsamen Elternschaft unabhängige Gesichtspunkte betrifft, die eine aktuelle oder frühere
Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes durch die Unterhaltsberechtigte nicht in Frage stellen, ist der Unterhaltspflichtige nicht gehindert, diese als Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB anzuführen, weil insoweit
allein der Umfang der fortwirkenden nachehelichen Solidarität in Frage steht.
dd) Weil die Beklagte den Kläger nicht über die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Sohn H. aufklärte und den Kläger mehr als 20 Jahre in dem Glauben ließ, dass allein er der Vater des Sohnes
sein könne, ist das Oberlandesgericht nach den vorgenannten Grundsätzen zu Recht zu einer Herabsetzung des Unterhalts wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB gelangt.
Durch die Geltendmachung des Härtegrundes setzt der Kläger sich zu der fortbestehenden Vaterschaft zu dem Sohn H. nicht in Widerspruch. Denn zum einen stehen die rechtlichen Wirkungen der Vaterschaft für
den Ehegattenunterhalt im oben angesprochenen Sinne hier nicht in Rede. Weder handelt es sich um Betreuungsunterhalt, noch stehen die Belange des Sohnes aktuell der Beschränkung des Unterhalts nach §
1579 BGB entgegen. Zum anderen wäre es bei der gegebenen Sachlage im Gegenteil sogar widersprüchlich, wenn man von dem Kläger verlangen würde, die Vaterschaft zu dem Sohn anzufechten, um einen
Härtegrund geltend machen zu können. Dann müsste der Kläger seine über Jahrzehnte gefestigte Elternschaft und rechtliche Verantwortung für den Sohn ohne Notwendigkeit beenden. Das wird im vorliegenden
Fall besonders deutlich. Der Kläger gab nicht nur seine gut bezahlte Berufstätigkeit vorzeitig auf, um sich der Betreuung des geistig behinderten Sohnes widmen zu können. Ihm wurde nach der Scheidung auch
die elterliche Sorge über den Sohn übertragen.
ee) Das vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung gefundene Maß der Unterhaltsherabsetzung ist nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Einzelfallumstände zu einer Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 400 € gelangt, die der Beklagten neben der von ihr bezogenen Rente sowie dem Wohnen im
eigenen Haus eine - wenn auch auf geringerem Lebensstandard - auskömmliche Unterhaltssicherung ermöglichen. Es hat dabei neben der Schwere des Fehlverhaltens insbesondere die Dauer der Ehe und die
Rollenverteilung, die übertragenen Vermögenswerte sowie die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dass das Berufungsgericht auch über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch
hinausgehende Vergünstigungen aufgrund der notariellen Vereinbarung mit einbezogen hat und auf den (fraglichen) rechtlichen Bestand der Vereinbarung nicht eingegangen ist, beschwert die Beklagte als
Revisionsklägerin nicht. Das Berufungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung die Abänderung der Urkunde aufgrund des Einwands nach § 1579
Nr. 7 BGB (bzw. § 1579 Nr. 6 BGB aF) nicht ausschließt. Das greift die Beklagte mit ihrer Revision auch nicht an.
3. Das Berufungsgericht hat neben der Herabsetzung nach § 1579 Nr. 7 BGB keine (weitere) Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB vorgenommen. Auch das bedarf im
Revisionsverfahren keiner Überprüfung, weil es für die Beklagte als Revisionsklägerin günstig ist. ..."
***
Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der
Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden. Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen
Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue
Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners
spielen hingegen keine Rolle. Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das
Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht (BGH, Urteil vom 05.10.2011 - XII ZR 117/09).
***
Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte
Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich
damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. Ein nach §
1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände
bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere
Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine
weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09):
„ ... Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Oktober 1997 die Ehe geschlossen. Im Mai 1999 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach
der Trennung der Parteien im Februar 2004 wurde die Ehe im September 2005 rechtskräftig geschieden. Im Juni 2006 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Kläger u.a. verpflichtete,
an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 700 € zu zahlen.
Der Kläger, der den Wegfall seiner Unterhaltspflicht begehrt, bezieht inzwischen höhere Einkünfte, weil er zum Leiter des Qualitätsmanagements aufgestiegen ist und seine Erwerbstätigkeit vorübergehend von
wöchentlich 35 Stunden auf 40 Stunden aufgestockt hatte. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Sohn zwei weiteren im März 1993 und November 1997 geborenen Kindern unterhaltspflichtig.
Die Beklagte ist ausgebildete Bauzeichnerin. Sie war seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig und widmete sich der Betreuung des Sohnes und ihrer Tochter aus einer
früheren Beziehung. Nach der Trennung gab sie ihren Beruf auf. Von August 2006 bis August 2007 ließ sie sich zur Feng-Shui-Beraterin ausbilden. Als solche ist sie seit Januar 2008 selbständig. Jedenfalls seit
dem Frühjahr 2004 bis November 2008 unterhielt sie eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit dem Zeugen K.
Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage stattgegeben und der Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 wegen ihrer verfestigten Lebensgemeinschaft weiteren Unterhalt versagt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Wegfall des Unterhaltsanspruches auf die Zeit von April bis November 2008 begrenzt. Für die Zeit ab Dezember 2008 hat es den Unterhalt
herabgesetzt und zwar auf 359 € für Dezember 2008 und auf monatlich 484 € für die Zeit ab Januar 2009. Zur Frage des ‚Wiederauflebens des Unterhaltsanspruches nach Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft' hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht auch für die Zeit ab Dezember
2008 begehrt. ...
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100). Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. ...
II. ... 1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf die Problematik des § 1579 Nr. 2 BGB beschränkt, sondern umfasst auch die Frage der Befristung
nach § 1578 b BGB. Zwar kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Rechtsstreits begrenzen. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um einen hinreichend klar umrissenen
abgrenzbaren Teil der Entscheidung handelt (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 Rn. 10 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Eine solche wirksame
Begrenzung liegt hier in der Zulassung der Revision auf Unterhaltsansprüche ab dem 1. Dezember 2008. Eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen innerhalb dieses Streitgegenstandes, etwa die
Anwendbarkeit des § 1579 Nr. 2 BGB, ist hingegen nicht zulässig (BGH Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10 - NJW 2011, 1228 Rn. 11 mwN).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage allerdings als Abänderungsklage behandelt, obwohl das Amtsgericht entsprechend dem Antrag des Klägers lediglich festgestellt hat, dass er in Abänderung des
gemeinsamen Vergleichs ab Januar 2008 keinen nachehelichen Unterhalt an die Beklagte mehr schuldet. Eine bloße Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht wäre wegen des vorliegenden gerichtlichen
Vergleichs schon deswegen unzulässig, weil dann der abweichende vollstreckbare Titel fortbestehen würde. Das Begehren des Klägers richtet sich vielmehr darauf, den gerichtlichen Vergleich als
Vollstreckungstitel aufzuheben. Weil der Titel nur im Rahmen einer Abänderungsklage geändert werden kann, hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers zutreffend als Abänderungsantrag im Sinne des §
323 ZPO aF gewertet.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht die Änderung der Einkommensverhältnisse der Parteien seit Abschluss des Vergleichs bei der Abänderung des Unterhaltsvergleichs berücksichtigt.
a) Der gerichtliche Unterhaltsvergleich entfaltet als Vollstreckungstitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO aF (vgl. jetzt § 323 a ZPO und § 239 FamFG) keine materielle Rechtskraft. Er unterliegt deswegen auch
nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. jetzt § 238 Abs. 2 und 3 FamFG), die auf der Rechtskraft eines abzuändernden Unterhaltstitels beruhen. Der Umfang der Abänderung einer
Vereinbarung oder einer Urkunde im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO aF richtet sich vielmehr allein nach materiellem Recht (vgl. jetzt § 323 a Abs. 2 ZPO und § 239 Abs. 2 FamFG). Auch danach sind
Unterhaltsvereinbarungen allerdings nicht frei abänderbar; im Rahmen der Abänderung ist vielmehr stets der Inhalt der Vereinbarung der Parteien zu wahren. Eine Abänderung kommt nur dann nach § 313 BGB
in Betracht, wenn sie wegen nachträglicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, des anwendbaren Rechts oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die
Änderung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Senatsurteil vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 mwN).
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Einkommen des Klägers seit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs jedenfalls nicht gesunken ist. Der Kläger erzielt seit seiner Beförderung zum
Leiter des Qualitätsmanagements sogar höhere Einkünfte als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für die Zulässigkeit seiner Abänderungsklage kommt es deswegen nicht darauf an, ob die Beförderung auf eine
außerordentliche nacheheliche Entwicklung zurückzuführen ist und deswegen bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht zu berücksichtigen wäre. Im
Rahmen der aus anderen Gründen zulässigen Abänderungsklage hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien einen Karrieresprung nicht feststellen können. Dagegen ist aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision greift dies nicht an. Der Umfang der Erwerbstätigkeit des Klägers übersteigt auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nicht das im
Berufsleben übliche Maß und ist deswegen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht überobligatorisch.
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger vorgetragen hat, aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen monatlich nur noch 35 Stunden zu arbeiten. Änderungen der
Einkommensverhältnisse der Parteien sind grundsätzlich schon in einem Ausgangsverfahren zu berücksichtigen und - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nicht einem
Abänderungsverfahren vorzubehalten (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 24 ff.). Auch eine erst im Verlauf des Berufungsverfahrens eingetretene Reduzierung
der Arbeitszeit wäre deswegen noch zu beachten (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und vom Oberlandesgericht nach weiterer Aufklärung etwa im Wege des prozessualen Auskunftsrechts gemäß § 643
ZPO (vgl. jetzt §§ 235 f. FamFG) in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Soweit das Oberlandesgericht vom Einkommen des Klägers neben den Zahlbeträgen auf den Kindesunterhalt zusätzlich das hälftige Kindergeld abgesetzt hat, entspricht dies ebenfalls nicht der nach Erlass des
Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats. Danach kann bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts vom unterhaltsrelevanten Einkommen sowohl im Rahmen der Bedarfsbemessung (Senatsurteil
vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 45 ff.) als auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff.) nur der Zahlbetrag
auf den Kindesunterhalt abgesetzt werden. Auch dies wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben.
c) Keine rechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten der Beklagten. Für die hier noch relevante Zeit ab Dezember 2008 ist das Oberlandesgericht
zutreffend von der Neuregelung des Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB ausgegangen. Danach schuldet der Unterhaltspflichtige dem betreuenden Elternteil nachehelich einen Basisunterhalt bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes, der nur aus individuellen kind- oder elternbezogenen Gründen verlängert werden kann. Der gemeinsame Sohn war zu diesem Zeitpunkt bereits über
neuneinhalb Jahre alt. Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionserwiderung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihn in erreichbarer Nähe die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung in einer
Kindertagessstätte zur Verfügung. Wenn das Oberlandesgericht im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der sportlichen und musikalischen Aktivitäten des gemeinsamen Sohnes eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit der Beklagten für zumutbar erachtet hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Denn weitere individuelle Umstände, die einer solchen Erwerbstätigkeit entgegenstehen
könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch gegen die Bemessung des von der Beklagten erzielbaren Einkommens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision greift dies ebenfalls nicht an.
4. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten für die hier noch relevante Zeit ab Dezember 2008 den vollen rechnerisch ermittelten Aufstockungsunterhalt zugesprochen und eine weitere Begrenzung nach § 1579
Nr. 2 BGB abgelehnt hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen ihrer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Zeit von Januar bis November 2008
überwiegend entfallen war. Dies hält auch den Gegenrügen der Beklagten stand.
Schon nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht konnte ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen
des § 1579 Nr. 7 BGB aF - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren uneingeschränkten Unterhaltsbelastung für den Unterhaltspflichtigen - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße
verfestigt hatte, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten war. Dabei setzte die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus,
dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wurde. Unter
welchen Umständen - nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden konnte, ließ sich nicht allgemein verbindlich
festlegen. Letztlich oblag es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtete oder nicht (Senatsurteile
BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 26; BGHZ 157, 395 = FamRZ 2004, 614, 616 und BGHZ 150, 209 = FamRZ 2002, 810, 811).
Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Auch damit wird kein
vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten
zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neuregelung hat nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist,
sondern ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende
Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen
Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte
neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drucks. 16/1830 S. 21; vgl. auch Senatsurteil
vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 39). Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist damit als
Anwendungsfall der Unbilligkeit nach § 1579 BGB zu begreifen und nicht als Fall der bloßen Bedarfsdeckung im Sinne von § 1577 Abs. 1 BGB. Die Belange eines gemeinsamen Kindes sind allerdings im
Rahmen der Kinderschutzklausel im Einleitungssatz des § 1579 BGB zu beachten.
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft durch das Oberlandesgericht aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es dabei auch auf das
Erscheinungsbild der neuen Lebensgemeinschaft der Beklagten in der Öffentlichkeit abgestellt. Dem Umstand, dass die Beklagte keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten unterhielt, hat es
dadurch Rechnung getragen, dass es eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst ab Januar 2008, also nach 3 ¾ Jahren seit Aufnahme der neuen Partnerschaft, angenommen hat. Entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung liegt darin jedenfalls keine rechtswidrige Belastung der Beklagten.
b) Das Wiedererstarken des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 2008 hat das Oberlandesgericht hingegen nicht rechtsfehlerfrei begründet.
aa) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichts, wonach ein nach § 1579 BGB beschränkter oder versagter Unterhaltsanspruch bei Wegfall des Härtegrundes grundsätzlich wieder aufleben kann.
Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von der früheren Regelung in § 66 EheG, die eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs vorsah. Ändern sich später die Gegebenheiten, die die Unzumutbarkeit der
Inanspruchnahme des früheren Ehegatten auf Unterhalt begründet haben, bleiben diese Änderungen weder unberücksichtigt noch führen sie ohne Weiteres zur Wiederherstellung der unterhaltsrechtlichen Lage,
die vor dem Eintritt der die Unzumutbarkeit begründenden Umstände bestanden hat. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr eine neue umfassende Prüfung, ob die aus einer
wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsenden Belastungen für den Unterhaltspflichtigen weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 - IV b ZR 61/86 - FamRZ 1987,
689, 690 und vom 25. September 1985 - IV b ZR 49/84 - FamRZ 1986, 443, 444). In diese Prüfung sind grundsätzlich alle Umstände einzubeziehen, die die gebotene Billigkeitsabwägung beeinflussen können.
Erhebliche Bedeutung kommt dabei zunächst dem Maß der nachehelichen Solidarität zu. Insbesondere in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit seine Erwerbstätigkeit
aufgegeben hatte, um den gemeinsamen Haushalt zu führen oder die gemeinsamen Kinder zu betreuen, gewinnt auch die Ehedauer an Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ
2010, 1971 Rn. 21 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, wie lange die Verhältnisse gedauert haben, die eine
Unterhaltsgewährung als objektiv unzumutbar erscheinen ließen (OLG Celle FamRZ 2008, 1627 Rn. 42). Entsprechend wird in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB
beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich wiedererstarken kann, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf
(Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. Rn. 1384; Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht Stand: März 2011 Teil H Rn. 280; Johannsen/Henrich/Büttner
Familienrecht 5. Aufl. § 1579 BGB Rn. 68 ff.; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 9. Aufl. § 1579 BGB Rn. 54 ff.; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 2. Aufl. Rn. 414 und 476; Luthin/Koch Handbuch des
Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 2244; Büttner/Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 11. Aufl. Rn. 1190; Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 535 d;
Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1579 Rn. 50 und Weinreich/Klein Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 1579 Rn. 166 f.).
bb) Im Rahmen dieser notwendigen umfassenden Zumutbarkeitsprüfung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Scheidung hinzugetreten sind. Zum einen ist deswegen die
Kinderschutzklausel zu beachten, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 361 = FamRZ 1981, 745, 749 f.) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.
Februar 1986 (BGBl. I S. 301) Eingang in den Einleitungssatz des § 1579 BGB gefunden hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte durch die Aufnahme einer verfestigten neuen
Lebensgemeinschaft aus der nachehelichen Solidarität der Ehegatten herausgelöst und zu erkennen gegeben hatte, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 21). Insoweit unterscheidet sich
die Rechtslage nur unwesentlich von der Regelung des § 1586 a Abs. 1 BGB, wonach bei Auflösung einer Zweitehe gegenüber dem geschiedenen ersten Ehegatten lediglich der Betreuungsunterhalt wieder
auflebt. Denn eine neue Ehe des Unterhaltsberechtigten führt stets zur endgültigen Auflösung der nachehelichen Solidarität, so dass es für ein Wiederaufleben anderer Tatbestände an einer Legitimation fehlt,
während ein Wiederaufleben des Betreuungsunterhalts auf das schutzwürdige Interesse der gemeinsamen Kinder zurückzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 22).
Das Oberlandesgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Eingehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht notwendig eine gleiche endgültige Wirkung beinhaltet wie die Eingehung einer neuen
Ehe. Auch der Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB liegt allerdings die Überlegung zugrunde, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unterhaltsberechtigten vorliegt, wenn er sich in eine neue verfestigte
Lebensgemeinschaft begibt, aber gleichzeitig die nacheheliche Solidarität aus der geschiedenen Ehe einfordert.
Nach diesen rechtlichen Maßstäben lebt auch ein nach § 1579 Nr. 2 BGB versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere
Unterhaltstatbestände gilt dies nur ausnahmsweise, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität gefordert werden kann, das eine
fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann (so im Ergebnis auch Wendl/Gerhardt aaO Rn. 1384; Scholz/Kleffmann/Motzer/Kühner aaO Rn. 280; Luthin/Koch aaO Rn. 2244).
cc) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehlt schon insoweit eine hinreichende Begründung, als es der Beklagten trotz der relativ kurzen Ehedauer und der zwischenzeitig verfestigten Lebensgemeinschaft der
Beklagten für die Zeit ab Dezember 2008 den rechnerisch ermittelten ungekürzten Aufstockungsunterhalt zugesprochen hat. Hinzu kommt, dass es nicht alle relevanten Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht für die Bemessung der Ehedauer auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung und nicht, entsprechend der Rechtsprechung des Senats, auf die Zustellung des
Scheidungsantrags abgestellt (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 36; vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 30 und BGHZ 179, 43 = FamRZ
2009, 406 Rn. 35). Denn ab Zustellung des Scheidungsantrags konnte kein weiteres Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und insoweit auch keine weitere nacheheliche Solidarität mehr entstehen. Der
Ehedauer hat das Oberlandesgericht überdies lediglich eine Zeit der verfestigten Lebensgemeinschaft von Januar bis November 2008 gegenübergestellt. Dabei hat es unberücksichtigt gelassen, dass die
Lebensgemeinschaft der Beklagten seit dem Frühjahr 2004 bestand und sich bereits im Laufe der ersten Jahre verfestigt hatte. Wenn das Oberlandesgericht die Zeit bis zur endgültigen Verfestigung der
Lebensgemeinschaft unberücksichtigt lässt, muss es im Gegenzug aber auch berücksichtigen, dass mit der Verfestigung der Lebensgemeinschaft ab Januar 2008 eine endgültige Aufgabe der nachehelichen
Solidarität eingetreten war (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 21).
Im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung hat das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht wesentlich unterscheiden. Zwar hat das
Oberlandesgericht für den Kläger ein unterhaltsrelevantes Einkommen errechnet, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf monatlich 2.080 € beläuft, während es der Beklagten lediglich Einkünfte in Höhe
von 1.113 € zugerechnet hat. Dabei hat es allerdings erhebliche weitere Kreditverbindlichkeiten des Klägers unberücksichtigt gelassen, weil diese zur Finanzierung seines Wohneigentums aufgebracht werden und
den Umfang der vom Senat akzeptierten zusätzlichen Altersvorsorge übersteigen. Andererseits hat das Oberlandesgericht das der Beklagten von ihrer Mutter zugewendete Vermögen in Höhe von 120.000 € und
insbesondere auch die daraus resultierenden Zinsen unberücksichtigt gelassen, weil die Parteien solche Einkünfte auch bei Abschluss ihres Vergleichs nicht berücksichtigt hatten. Im Rahmen der
Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB können diese Umstände allerdings nicht unberücksichtigt bleiben.
5. Die angefochtene Entscheidung kann deswegen keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht wird im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB eine erneute Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles durchzuführen und dabei insbesondere das Maß der nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig nur noch sehr begrenzt zu erwartenden nachehelichen
Solidarität zu berücksichtigen haben.
6. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1578 b BGB nicht frei von Rechtsfehlern sind.
Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB von einem fortbestehenden ehebedingten Nachteil der Beklagten ausgegangen ist,
widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Die Beklagte ist ausgebildete Bauzeichnerin und hatte in diesem Beruf zunächst vollschichtig und ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes im geringfügigen
Umfang gearbeitet. Erst seit der Trennung der Parteien im Februar 2004 bis zur Aufnahme ihrer Ausbildung zur Feng-Shui-Beraterin im August 2006, also für zweieinhalb Jahre, war sie nicht erwerbstätig. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre es ihr gleichwohl möglich, eine Vollzeittätigkeit als Bauzeichnerin zu finden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sprechen die zeitweilige Reduzierung
des Umfangs der Erwerbstätigkeit und die zweieinhalbjährige Erwerbslosigkeit nicht zwingend für noch vorhandene Einkommenseinbußen. Der Wechsel der Erwerbstätigkeit mit Ausbildung zur
Feng-Shui-Beraterin ist ohnehin nicht ehebedingt. Soweit die Beklagte sich trotz der Obliegenheit zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf auf einen fortdauernden ehebedingten
Nachteil beruft, hätte sie dazu im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vortragen müssen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 ff. und BGHZ 185, 1 =
FamRZ 2010, 875 Rn. 20 ff.). Erst ein solcher substantiierter Vortrag versetzt den unterhaltspflichtigen Kläger in die Lage, einen fortdauernden ehebedingten Nachteil zu akzeptieren oder ebenso substantiiert zu bestreiten.
Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht trotz der sehr begrenzten nachehelichen Solidarität keine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB geprüft hat, obwohl die dafür
relevanten Umstände von den Parteien vorgetragen sind. Auch dies wird das Oberlandesgericht nachzuholen haben, falls es im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB zu einer Fortdauer des nachehelichen Unterhalts
gelangt. ..."
*** (OLG)
Grob unbillige Inanspruchnahme des Ehegatten auf Trennungsunterhalt bei 20-jähriger Trennung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2019 - 7 UF 45/19):
„ ... Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Familiengericht den auf Gewährung von Trennungsunterhalt gerichteten Stufenantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der mit dem
Stufenantrag verfolgte Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB) ist zu versagen, weil eine - sei es auch der Höhe nach oder zeitlich begrenzte - Inanspruchnahme des Antragsgegners grob unbillig
wäre (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB).
Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der die Gewährung von Trennungsunterhalt tragende Gedanke ehelicher Solidarität mit fortschreitender Trennungszeit angesichts schwindender
Versöhnungschancen zunehmend an Bedeutung verliert (vgl. auch MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1361 Rdn. 1). Deshalb kann die Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt grob
unbillig sein, wenn sich die Lebensverhältnisse der Eheleute nach sehr langer Trennungszeit derart verselbständigt haben, dass die implizite Berufung des den Anspruch geltend machenden Ehegatten auf eine
fortwirkende eheliche Solidarität in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlich geübten eigenverantwortlichen Lebensführung der Eheleute steht (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2004, 1574, juris Rdn. 8, 11;
OLG Bamberg, FamRZ 2014, 1707, juris Rdn. 15; Hollinger in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1579 Rdn. 190; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1361 Rdn. 275;
BeckOGK-BGB/Haidl, § 1579 Rdn. 199; Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rdn. 1174).
Das ist hier der Fall. Die beteiligten Eheleute leben seit beinahe zwanzig Jahren voneinander getrennt. Sie sind weder in wirtschaftlicher noch in persönlicher Hinsicht miteinander verbunden. Während der
Ehezeit waren beide Ehegatten stets berufstätig. Die Antragstellerin ist alleinige Eigentümerin eines Wohnhauses, das sie zur Erzielung von Einnahmen jedenfalls teilweise vermieten könnte. An den
Finanzierungslasten beteiligt sich der Antragsgegner seit Anfang 2004 nicht mehr. Seine ursprünglich im Kellergeschoss des Hauses betriebene Psychotherapiepraxis hat er mittlerweile verlegt. Der
gemeinschaftliche Sohn der Beteiligten ist volljährig und hat sein eigenes Auskommen. Die Antragstellerin hat während der Trennungszeit eine langjährige eheähnliche Beziehung zu einem anderen Mann
unterhalten, die jedenfalls von 2003 bis 2015 währte. Dadurch, dass die Antragstellerin nach der im Jahr 1999 erfolgten Trennung bis zum Jahr 2018 keinen Trennungsunterhaltsanspruch geltend gemacht hat, hat
sie ihren Willen und ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung nachdrücklich dokumentiert. Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegner unabhängig von seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen mit einer Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt schlechterdings nicht mehr rechnen.
Steht somit unabhängig vom Inhalt einer möglichen Auskunft des Antragsgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu
versagen ist, dann kann sie auch die auf der ersten Stufe des Stufenantrags begehrte Auskunftserteilung nicht verlangen.
Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis (§ 117 Abs. 3 FamFG) von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache in der Beschwerdeinstanz gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2
FamFG abgesehen, da hiervon den Umständen nach unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. ..."
***
„... Voraussetzung des Härtegrunds des § 1579 Nr. 6 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
hat. Es handelt sich um eine Konkretisierung der allgemeinen Härteklausel, die § 1587 c Nr. 3 BGB a.F. nachgebildet ist (Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage,
§ 4 Rn. 1329). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1587 c Nr. 3 BGB a.F. ist anerkannt, dass ein Ehegatte, der nach der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht in anderer Weise als
durch Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen hat, zur Sicherung des Familienunterhalts durch Erwerbstätigkeit verpflichtet und in diesem Rahmen notfalls gehalten ist, den Beruf zu wechseln oder
eine selbständige Tätigkeit aufzugeben, wenn er die für den Unterhaltsbedarf der Berechtigten erforderlichen Mittel nicht beschaffen kann (BGH, FamRZ 1987, 49, juris Rn. 11). Entscheidend ist, ob der
Unterhaltsberechtigte den Pflichten nachgekommen ist, die er im Rahmen der ehelichen Aufgabenverteilung übernommen hat (vgl. (Wendl/Dose/Siebert, a.a.O. Rn. 1331). Wenn die Ehefrau trotz eigener
Erwerbstätigkeit den Haushalt allein geführt und allein gemeinsame Kinder großgezogen hat, kann davon auszugehen sein, dass der Ehemann nicht durch andere Aufgaben in der Ehe davon befreit war, durch
Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen (vgl. BGH, a.a.O.). Gröblich ist eine Unterhaltspflichtverletzung, wenn über die Nichterfüllung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem
pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Deckung seines Lebensbedarfs geraten ist (BGH, a.a.O. Rn. 12).
Dem hierauf gestützten Verdikt der gröblichen Pflichtverletzung steht nicht entgegen, dass der andere Ehegatte die Familie durch seinen Einsatz vor einer Notlage bewahrt hat (vgl. Wendl/Dose/Siebert, a.a.O. Rn.
1332; BGH, a.a.O.). Das erforderliche Verschulden liegt vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Berechtigten zur Aufnahme einer (anderen) Erwerbstätigkeit aufgefordert hat (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 13). ..."
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 UF 12/19)
***
Begeht der unterhaltsbegehrende Ehegatte einen versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten, kann dies nach § 1579 Nr. 2 BGB die Sanktion der Aberkennung
jeglicher Unterhaltsansprüche auslösen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 UF 92/17).
***
Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund - hier: § 1579 Nr. 2 BGB - tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der
Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2017 - 6 UF 32/17):
„... Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für die Zeit ab Dezember 2016 um die Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht des im April 1960 geborenen Antragstellers (fortan: Ehemann) gegenüber
der im Juli 1963 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau).
Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 4. März 1983. Aus der Ehe gingen die Töchter N., geboren am …, und Na., geboren am …, hervor, die im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum nicht
mehr unterhaltsbedürftig sind. Die Beteiligten trennten sich im August 2012 durch Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung voneinander, in welcher der Ehemann bis heute mit seiner neuen Lebensgefährtin
mietfrei lebt, welche vollschichtig arbeitet. Die Ehewohnung befindet sich in einem Anwesen, das zu je ¼ im Miteigentum der Beteiligten und zu ½ im Miteigentum des Bruders des Ehemannes steht. Der
Ehemann zahlte ab Februar 2013 monatlichen Trennungsunterhalt von 530 EUR. Die Ehefrau unterhält spätestens seit Dezember 2013 eine Beziehung zu Herrn R. St. (fortan: Lebensgefährte), der in D. wohnt;
die Ehefrau hat allerdings ihre eigene Wohnung beibehalten.
Im vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken geführten Ausgangsverbundverfahren 54 F 310/13 S wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes am 5. Dezember 2013 zugestellt. Durch
Beschluss vom 23. Dezember 2014 schied das Familiengericht die Ehe der Beteiligten, regelte den Versorgungsausgleich (Ziffern I. und II. des Beschlusses) und verpflichtete den Ehemann in Ziffer III. dazu, an
die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung und bis einschließlich Februar 2023 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 386 EUR monatlich zu zahlen. Dem Beschluss, der seit dem 10. Februar 2015 rechtskräftig ist,
lag hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zugrunde. Das Familiengericht ging für die im vorliegenden Verfahren allein noch der Erörterung
bedürfende Zeit ab Dezember 2016 von einem fiktiven Einkommen der Ehefrau aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto - netto 1.089,63 EUR monatlich - aus,
das es um 5% fiktive berufsbedingte Aufwendungen und ein Anreizsiebtel bereinigte. Auf Seiten des Ehemannes stellte das Familiengericht ein Monatsnettoeinkommen von 1.771,55 EUR und eine Unfallrente
von 476,27 EUR monatlich fest; es bereinigte diese Einkünfte um das Darlehen für das - voll finanzierte - Haus mit einer Monatsrate von 562 EUR, eine Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 60
EUR, eine Unfallversicherung mit einem Monatsbeitrag von 15,60 EUR, eine Zusatzkrankenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 6,98 EUR, Fahrtkosten von monatlich 18,33 EUR, monatliche Zahlungen
auf eine Lebensversicherung der Ehefrau von 28,83 EUR und ein Anreizsiebtel. Anschließend erhöhte es das verbleibende Einkommen des Ehemannes um einen Wohnwert von 500 EUR. Den hiernach auf
507,28 EUR errechneten Unterhaltsanspruch der Ehefrau setzte das Familiengericht nach § 1578 b BGB zunächst auf 386 EUR herab und begrenzte ihn zeitlich bis einschließlich Februar 2013.
Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann nach vorgerichtlicher Verzichtsaufforderung vom 19. Mai 2016 mit am 2. Juni 2016 eingegangenem und der Ehefrau am 1. Juli 2016 zugestelltem Antrag die
Abänderung der Ziffer III. des Ausgangsbeschlusses dahin begehrt, dass er der Ehefrau ab 1. Juni 2016 keinen Unterhalt mehr schuldet, und erstrebt, dass die Ehefrau verpflichtet wird, die zum Zwecke der
Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 gezahlten Unterhaltsbeträge nach Maßgabe der Abänderungsentscheidung an den Ehemann zurückzuzahlen. Er hat geltend gemacht, dass
der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei, da sie spätestens seit September 2013 in einer neuen gefestigten Lebensgemeinschaft lebe.
Die Ehefrau hat auf Antragsabweisung angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Anträge - den Ausgangsbeschluss in Ziffer III. dahin
abgeändert, dass der Ehemann der Ehefrau ab 1. Dezember 2016 keinen Unterhalt mehr schuldet, und die Ehefrau verpflichtet, an den Ehemann 386 EUR zurückzuzahlen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter, soweit das Familiengericht dem Antrag des Ehemannes stattgegeben hat.
Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Der Senat hat die Akten 54 F 310/13 S des Amtsgerichts Saarbrücken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses zur Abweisung der Anträge des Ehemannes.
Unangefochten und rechtsbedenkenfrei ist das Familiengericht von der Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens des Ehemannes ausgegangen (§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Abänderungsantrag ist allerdings unbegründet.
Nach § 238 Abs. 4 FamFG setzt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der
Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist. Das Abänderungsverfahren ermöglicht daher weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende
Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der bindenden Grundlagen des
Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung desselben an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit
maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in
diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben. Die rechtliche Bindung des Gerichts des Abänderungsantrags an die Grundlagen des früheren
Urteils erfasst diejenigen unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Beteiligten und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme -
festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen trägt der Abänderungsantragsteller, der auch die wesentlichen
Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH FamRZ 2010, 1150 und 1884; 2007, 1459; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2011 - 6 UF
114/10 -, FamFR 2011, 153, und vom 19. Mai 2011 - 6 UF 159/10 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-gerichts vom 3. Dezember 2014 - 9 UF 50/14 -, vom 29. Oktober 2014 - 9 UF
34/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 6/12 -). Liegen vom Abänderungsantragsteller vorgetragene Umstände im Wahrnehmungsbereich des Abänderungsantragsgegners, so kann dieser sich allerdings nicht auf
ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, sondern trifft ihn eine verschärfte Darlegungslast (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 138 Abs. 4 ZPO; siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - 6 UF 36/15 -;
Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rz. 746 i.V.m. Rz. 741 ff. m.w.N.).
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses nicht vor.
Dass der Ehefrau weiterhin dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zusteht, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Auch die Feststellungen, auf die das
Familiengericht die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau für die Zeit (auch) ab Dezember 2016 gegründet hat, sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten, so dass im Ausgangspunkt von einem -
gemäß § 1578 b BGB herabgesetzten - Unterhaltsanspruch der Ehefrau von 386 EUR monatlich auszugehen ist.
Dieser Unterhaltsanspruch ist jedoch - abweichend von der Sicht des Familiengerichts - nicht gemäß § 1579 BGB weiter herabzusetzen oder zeitlich kürzer als im Ausgangserkenntnis zu begrenzen.
Nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung - auch des Senats - ist durch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB die verfestigte Lebensgemeinschaft als
eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Auch damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive
Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neuregelung hat
nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine
verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist entscheidend darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der
ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH FamRZ 2011, 791, 1498 und 1854, jeweils m.w.N.).
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB setzt eine gewisse Dauer der neuen Verbindung - die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt - voraus, die allerdings von
anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird durch objektive, nach außen tretende
Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines
gemeinsamen Familienheims beeinflusst. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (BGH FamRZ 2011, 1498 und 1854, jeweils m.w.N.). Dennoch ist nicht erforderlich, dass die neuen Lebenspartner
einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich in einem solchen Fall besondere Anforderungen an die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft - auch in zeitlicher Hinsicht (siehe zu diesem Aspekt
BGH FamRZ 2011, 1498, juris Rz. 28; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 23, juris Rz. 21) - zu stellen sind. Andererseits kann der Annahme einer ausreichend verfestigten Beziehung trotz eines länger dauernden
Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (BGH FamRZ 2011, 791; 2002, 23). Dabei
kann allerdings eine allein subjektiv in Anspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Berücksichtigung finden (BGH FamRZ
2002, 23, juris Rz. 22 a.E.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 225, juris Rz. 8; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1630, juris Rz. 27). Bei der Frage der hinreichenden Verfestigung der Beziehung können
außerdem auch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Lebensgefährten an den früheren Ehegatten von Belang sein (siehe dazu BGH FamRZ 2011, 791, juris Rz. 39).
Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten. Je schwerer
ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu
nehmen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (BGH FamRZ 2011, 791; 2008, 1325; 2001, 541).
Im Rahmen von § 1579 BGB trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1991, 670).
Das Familiengericht hat festgestellt, dass die verfestigte Partnerschaft der Ehefrau zu ihrem neuen Lebensgefährten unstreitig jedenfalls seit Dezember 2013 bestehe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau
erstmals mit ihm an einer Nikolausfeier im Haushalt ihrer Tochter teilgenommen. Seitdem verbringe die Ehefrau nach ihrem eigenen Vorbringen jedes Wochenende im Haushalt ihres Lebensgefährten. Beide
nähmen regelmäßig an diversen Familienfesten teil, wie jedenfalls im Januar 2014 und 2015 an N.s Geburtstag, im September 2014 am Geburtstag des Enkelkindes der Ehefrau und im Januar 2015 am Geburtstag
des Sohnes des Lebensgefährten. Darüber hinaus seien Familienbesuche wie im November 2014 beim Bruder des Ehemannes sowie im Dezember 2014 und März 2015 bei der Familie des Lebensgefährten
gemacht worden. Ferner seien gemeinsame Urlaube verbracht worden, für die der Lebensgefährte finanziell aufgekommen sei, so im Sommer 2014 in I., im Februar 2015 in Bad K., an Ostern 2015 im S., im
August 2015 in S., im Oktober 2015 auf T. und im Februar 2016 in F.. Auch in der Öffentlichkeit seien beide als Paar aufgetreten. So hätten sie gemeinsam im Juli 2015 ein Konzert und im Oktober 2015 das
Bockbierfest in G. besucht. Dass die Ehefrau und ihr Lebensgefährte keinen gemeinsamen Haushalt führten, beide mithin ihre Lebensbereiche getrennt hielten, stehe der Annahme einer Verwirkung nicht
entgegen, weil sich die Beziehung beider gerade als eine sehr verfestigte, in allen Bereichen aufeinander abgestimmte Beziehung darstelle, welche die Bedürfnisse beider Partner (Berufstätigkeiten und
Kinderbetreuung) wohl abwäge und danach ausgestaltet sei.
Diese Feststellungen greift die Ehefrau mit ihrem Rechtsmittel im Tatsächlichen nur insoweit an, als sie den Urlaub in I. im Sommer 2014 lediglich als zweitägigen Krankenbesuch darstellt und die gemeinsame
Zeit an Wochenenden auf den Zeitraum der späten Samstagnachmittage - insoweit, weil der Lebensgefährte samstagmittags mit seinem Sohn, dem Haushalt oder Einkäufen beschäftigt sei - bis sonntagabends
beschränkt sowie betont, dass sie die Beziehung bewusst räumlich auf Distanz halten wolle, um nicht mehr in eine Abhängigkeit wie in ihrer Ehe mit dem Ehemann zu geraten.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dieser Beschwerdevortrag zutrifft und ob im Ergebnis die Voraussetzungen für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit ihrem
Lebensgefährten vorliegen. Insbesondere bedarf keiner Vertiefung, ob bei den hier obwaltenden besonderen Umständen - vor allem mit Blick auf das objektiv und unstreitig fehlende Zusammenleben beider - das
für den Verwirkungstatbestand von § 1579 Nr. 2 BGB bedeutsame Zeitmoment bereits als erfüllt angesehen werden kann.
Denn jedenfalls wäre - abweichend von der Würdigung des Familiengerichts im beanstandeten Erkenntnis - der unveränderte Fortbestand der Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Ehefrau in dem im
Ausgangsbeschluss titulierten Ausmaß hier nicht grob unbillig.
Das Familiengericht hat hierzu ausgeführt, die Unterhaltspflicht des Ehemannes sei im Ausgangstitel nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern lediglich auf nacheheliche Solidarität gegründet worden, aus der sich
die Ehefrau nun durch die verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten verabschiedet habe. Ferner seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes nicht großzügig bemessen und wesentlich
auch von einer Unfallrente geprägt, während die Ehefrau vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Diese Billigkeitsabwägung lässt - wie im Senatstermin im Einzelnen dargestellt - wesentliche, entscheidend zugunsten der Ehefrau streitende Einzelfallgegebenheiten unberücksichtigt.
Die Dauer der Ehe der Beteiligten - ein im Rahmen von § 1579 BGB gewichtiger Umstand (BGH FamRZ 1986, 443, juris Rz. 15) - hat fast 31 Jahre betragen und ist daher sehr lang gewesen. Unstreitig - und
durch ihren Versicherungsverlauf im beigezogenen Versorgungsausgleichsverfahren belegt - hat sich die Ehefrau während der Ehe zudem weitgehend der Haushaltsführung und der Pflege und Erziehung der
beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten gewidmet.
Die Ehefrau lebt auch unter Einbeziehung der ihr im Ausgangstitel fiktiv zugerechneten Erwerbseinkünfte in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, die es ihr nicht einmal gestatten, ihren angemessenen
Selbstbehalt, der derzeit mit 1.300 EUR zu bemessen ist, zu decken. Trotz der sehr langen Ehedauer war der Ehefrau im Ausgangsbeschluss lediglich für die Dauer von rund acht Monaten der eheangemessene
Unterhalt zuerkannt und ihr Unterhaltsanspruch sodann nach § 1578 b BGB von 507,28 EUR auf 386 EUR herabgesetzt sowie zudem bis Februar 2023 befristet worden. Zu diesem Zeitpunkt wird die im Juli
1963 geborene Ehefrau aber noch mehr als sechs Jahre vom Altersrentenbezug entfernt sein; die Zwischenzeit muss sie dann ausschließlich aus eigenen Einkünften überbrücken. Mit ihrem Lebensgefährten
besteht - abgesehen von den von diesem finanzierten gemeinsamen Urlauben - unstreitig keinerlei wirtschaftliche Verflechtung, mangels Zusammenlebens mit diesem hat sie auch keinen geldwerten Vorteil in
Form einer Haushaltsersparnis. Auch hat die Ehefrau keine ehebedingten Vermögensvorteile erlangt. Zwar ist sie zu ¼ Miteigentümerin des Hausanwesens, in dem sich die vormalige Ehewohnung befunden hat.
Indessen ist das Anwesen von den Beteiligten gemeinsam mit dem Bruder des Ehemannes unstreitig erst 2008 erworben und damals voll darlehensfinanziert worden; außerdem finanziert die Ehefrau ihren
Miteigentumsanteil über die Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs mit, da das diesbezügliche Immobiliendarlehen im Ausgangstitel in voller Höhe von 562 EUR - Zins- und Tilgung - auf Seiten des Ehemannes
einkommensmindernd berücksichtigt worden war.
Der Ehemann lebt hingegen in vergleichsweise deutlich günstigeren finanziellen Verhältnissen und steht in einem sicheren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, wobei die dort zwischenzeitlich
erfolgten Einkommenserhöhungen noch nicht einmal berücksichtigt sind. Durch die Nutzung der vormaligen Ehewohnung ist er u.a. in den Genuss der darin befindlichen, vormals ehelichen Einbauküche
gekommen, ohne hierfür - jedenfalls für die Vergangenheit - Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Ihm entsteht außerdem durch die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner - vollschichtig erwerbstätigen -
Lebensgefährtin ein Synergieeffekt. Soweit das Familiengericht die Unfallrente zugunsten des Ehemannes gewogen hat, ist dies nicht belastbar, da diese bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat,
zudem konkreter Vortrag zu dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlt, zumal der Ehemann trotz des Unfalls ersichtlich bis heute vollschichtig als Gärtner bei der Landeshauptstadt Saarbrücken arbeitet.
Der Vortrag des Ehemannes, es könnte sich für ihn in Zukunft als erforderlich erweisen, in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, stellt sich insoweit mangels jedweder Substantiierung als völlig spekulativ dar.
Wird schließlich noch berücksichtigt, dass der Verwirkungsgrund in seiner vorliegenden konkreten Ausgestaltung - im Vergleich mit anderen Fällen nach § 1579 Nr. 2 BGB, aber auch mit den Tatbeständen der
Ziffern 3. bis 7. dieser Vorschrift - nicht besonders schwer wiegt, hält der Senat es nicht für grob unbillig, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau unverändert in der Gestalt fortbestehen zu lassen, welche dieser im
Ausgangsbeschluss erfahren hat. ..."
***
„... I. Zu Unrecht hat das Familiengericht angenommen, die vom Antragsteller in der genannten notariellen Urkunde übernommene Unterhaltsverpflichtung sei durch eine von der Antragsgegnerin mit einem
anderen Mann eingegangene verfestigte Lebensgemeinschaft erloschen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung der insofern zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Vereinbarung ist nicht
zutreffend, so dass die Endscheidung keinen Bestand haben kann.
1.) Der Kern der Problematik liegt in der Frage, ob nach der Vorstellung der Vertragsschließenden die in der Vereinbarung genannte Formulierung ‚Lebt die Ehefrau über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
mit einem Partner in einem Haushalt zusammen, so kann der Ehemann verlangen, dass der Unterhaltsanspruch entsprechend angepasst wird bzw. entfällt' eine abschließende Regelung darstellt oder ob es sich nur
um einen Beispielsfall handelt, dem Antragsteller aber darüber hinaus die sonstigen Möglichkeiten des Beweises einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Ziffer 2 BGB offen stehen. Das
Familiengericht hat die Vereinbarung für nicht eindeutig, aber auslegungsfähig gehalten. Nach Ansicht des Familiengerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, es habe ausschließlich das Zusammenleben mit
einem Partner in einem Haushalt als Grund für ein Entfallen des Unterhaltsanspruchs vereinbart werden sollen. Obwohl die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt mit ihrem neuen Partner in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hat, hält das Familiengericht das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus den vom Antragsteller vorgetragen Umständen für gegeben und hat die Unterhaltsverpflichtung ab Oktober
2015 auf Null gesetzt.
2.) Die vom Familiengericht vertretene Auslegung der Vereinbarung verkennt indes Wortlaut und Struktur der Vereinbarung, die im Gesamtgefüge der damals erzielten Vereinbarung zu betrachten sind.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Maßgeblich für die erforderliche Auslegung von
Verträgen sind gemäß § 157 BGB Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Beide Vorschriften sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen, eine Trennung ist nicht möglich und der
Anwendungsbereich deckt sich. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist maßgeblich auf den sogenannten objektivierten Empfängerhorizont abzustellen. Es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt
werden, die dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden
hat und sogar verstehen durfte. Entscheidend ist somit im Ergebnis nicht der empirische Willen des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektivierte Erklärungswert seines Verhaltens.
Da es bei der hier in Rede stehenden Klausel um einen Tatbestand der Unterhaltsverkürzung zugunsten des Ehemannes ging, kommt es danach nicht auf die Absicht des Ehemannes an, sondern darauf, wie die
Klausel aus der Sicht der davon einschränkend betroffenen Ehefrau zu verstehen war.
Die Ehefrau hatte sich mit einer pauschalen wertgesicherten Unterhaltszahlung einverstanden erklärt, die in § 2 Abs.1 bis 7 geregelt ist. Sie hatte somit auf die nach den Umständen naheliegende konkrete
Bedarfsberechnung verzichtet. Im Gegenzug war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zum Rentenalter festgelegt. Nach § 2 Absatz 8 der Vereinbarung ist die Abänderungsklage ‚nur in den nachstehend
geregelten Fällen möglich'.
Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass eine abschließende, für beide Beteiligten klare Regelung angestrebt wird. Die Wiederheirat der Ehefrau ist hierbei als deutlichste und selbstverständliche Zäsur als
erster Fall genannt. Im Hinblick auf § 1579 BGB enthält die Vereinbarung sodann zunächst eine Verweisung auf die Vorschrift insgesamt. Da diese Vorschrift 8 Alternativen enthält, kann nicht zweifelhaft sein,
dass die Beteiligten in den folgenden Sätzen die Ziffer 2 der Vorschrift - ‚weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt' - in spezieller Weise regeln wollten. Den anwaltlich beratenen
Beteiligten musste bewusst sein, dass die Rechtsprechung dazu, wann eine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht vorhersehbaren Entwicklungen unterliegt, die insbesondere von sich
wandelnden gesellschaftlichen Einstellungen beeinflusst werden können. Gerade für Menschen im mittleren und höheren Alter ist das Lebensmodell ‚living apart together' eine ernstzunehmende Alternative
geworden. Neben der Frage, wie lang die sogenannte Orientierungsphase zu bemessen ist, bedeuten Abänderungsklagen wegen verfestigter Lebensgemeinschaft immer auch langwierige Prozesse mit
gegenseitiger Bespitzelung (wer hält sich wann wo wie lange auf), Sammlung von Beweismitteln (Stichwort ‚Weihnachtskarten', ‚Traueranzeigen' etc.), die dem Gericht nach oft unguter Beweisaufnahme eine
Gesamtabwägung ermöglichen sollen. Hätte man sich den Unwägbarkeiten der Rechtsprechung im Allgemeinen und des konkreten Prozessverlaufs im Konkreten aussetzen wollen, hätte es keinen Sinn gemacht,
einen denkbaren Lebenssachverhalt herauszugreifen und explizit zu regeln (Zusammenleben in einem Haushalt für mindestens 2 Jahre), alle anderen Fälle aber ungeregelt zu lassen und einem
Abänderungsverfahren zu überlassen.
Die Regelung macht aus damaliger Sicht nur Sinn, wenn sie mit dem Ziel von Eindeutigkeit und Streitvermeidung als abschließende Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft hinsichtlich Beginn und Ende
verstanden wird. Dies zeigt eine Kontrollüberlegung:
Wenn dem Ehemann der Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft über die üblichen Indizien (s.o., hier insbesondere nach dem Schriftsatz vom 13.11.15: öffentliches Auftreten als Paar, gemeinsame
Feiern und Reisen, abwechselnder gemeinsamer Aufenthalt in einem der beiden Haushalte, Anteilnahme am Leben der Kinder aus geschiedener Ehe) möglich wäre, müsste im Hinblick auf das im folgenden Satz
geregelte Wiederaufleben der Unterhaltsansprüche in gleicher Weise Beweis geführt werden, ob ‚die vorbezeichnete Lebensgemeinschaft endgültig beendet ist'. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt ‚sobald'.
Es würde sich dann (im Hinblick auf die Rechtsprechung, dass die sexuelle Beziehung nicht das entscheidende Merkmal ist) etwa die Frage stellen, ob man nach Beendigung einer sexuellen Beziehung noch eine
verfestigte Lebensgemeinschaft unterhält, wenn man noch einige Male im Jahr gemeinsam (oder nur gleichzeitig ?) eine Veranstaltung oder Feier besucht oder etwa auch in einer Traueranzeige für gemeinsame
Freunde zusammen (oder nur nacheinander ?) aufgeführt wird. Endgültig zweifelhaft wäre der Nachweis, wenn der neue Partner auch nach einer behaupteten Beendigung der Beziehung zur Frau weiterhin eine
Beziehung zu den Kindern der Frau beibehielte (vgl. Schriftsatz vom 17.5.16: Als Indizien für den Bestand der verfestigten Lebensgemeinschaft werden Zuwendungen an die Söhne der Antragsgegnerin
angeführt, nämlich zur Verfügungstellen einer Eigentumswohnung und Verschaffung von Referententätigkeit).
Welche Vorstellung der Antragsteller aus heutiger Sicht gehabt haben mag, ist nicht entscheidend. Ein geheimer Vorbehalt bleibt unbeachtlich. Geschäftsgrundlage ist allein die für beide Seiten erkennbare,
übereinstimmende Vorstellung bei Vertragsschluss. Aus berechtigter Sicht der Ehefrau sollte die ausdrücklich formulierte Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft eine spezielle und abschließende
Regelung sein, gerade damit sie ihre Lebensweise entsprechend darauf einstellen konnte und ein Prozess darüber vermieden werden konnte. Die angebliche Äußerung, sie wolle nur bekommen, was ihr zustehe,
bildet dazu keinen Widerspruch.
Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäß § 1 des Vertrages die Unwirksamkeit einer früher vereinbarten Gütertrennung in Rede stand und die Ehefrau in der Vereinbarung erneut auf
Zugewinn ‚vorsorglich und vergleichsweise' verzichtete sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag akzeptierte. Darüber hinaus verzichtete die Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das
vergleichsweise erreichte Gleichgewicht wäre gestört, wenn der Ehemann über den speziell geregelten Fall hinaus die Unterhaltszahlung faktisch auf einige Jahre begrenzen könnte.
3. ) Allerdings ist zu berücksichtigen dass für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen selbstverständlich ein übereinstimmender Wille der Parteien vorrangig maßgeblich ist, auch wenn er in der
Erklärung/Vereinbarung keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Insofern entscheidend ist dann aber allein ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich übereinstimmend bestehender
Wille der Vertragsparteien und die volle Beweislast dafür, dass eine solche Übereinstimmung abweichend vom Wortlaut erreicht wurde bzw. dafür, dass die Ehefrau die vom Ehemann erstrebte Regelung
jedenfalls erkennen konnte, trägt der Antragsteller als derjenige, der sich darauf beruft.
Somit hätte es dem Antragsteller oblegen, den Beweis zu führen, dass die Parteien sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf geeinigt hätten, dass § 2 Ziffer 8 S.2 der Scheidungsfolgenvereinbarung nur
als ein Beispielsfall für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu verstehen sei, im Übrigen aber § 1579 BGB insgesamt gelten sollte (so zuletzt Behauptung im Schriftsatz vom 5.10.16, S.4). Im
Ergebnis ist ausdrücklich auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der damals beratenden Rechtsanwälte sowie die Vernehmung des beurkundenden Notars verzichtet worden (Schriftsatz vom 3.11.16).
4. ) Demgegenüber haben sich die obigen, bereits im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit dem Az. 2 UFH 4/16 mit Beschluss vom 24.8.2016 angestellten Erwägungen im Verlauf des Hauptsacheverfahrens bestätigt.
Der Hergang der Vertragsverhandlungen erschließt sich nunmehr aus den zusätzlich eingereichten während der Korrespondenz gewechselten Erklärungen.
Gemäß Anlage AG 1 war es der Antragsteller, der zunächst eine Bezugnahme auf § 1579 BGB insgesamt, also ohne jegliche Einschränkung, wünschte (§ 2 Ziffer 7: ‚Der Ehemann kann eine Abänderung des
geschuldeten Unterhalts verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 1579 BGB vorliegen'). Mit dieser Fassung erklärte sich die Antragsgegnerin nicht einverstanden, zeigte also, dass ihr die Gesamtanwendung
von § 1579 BGB zu weit war. Vor diesem Hintergrund machte Rechtsanwalt (..) mit Schreiben vom 2.3.2010 (Anlage AG 2) einen neuen Vorschlag. Einleitend heißt es ‚Im Einzelnen möchte ich mich zu Ihren
Änderungswünschen wie folgt äußern'. Im Hinblick auf den Punkt ‚verfestigte Lebensgemeinschaft' heißt es auf S.2: ‚Eine Abänderung sollte möglich sein, wenn Sie über einen Zeitraum von mehr als zwei
Jahren mit einem anderen Partner in einem Haushalt Zusammenleben'. Damit signalisierte der Antragsteller nach der Vorgeschichte ein Entgegenkommen gegenüber der bereits abgelehnten vollständigen Geltung
von § 1579 BGB. Es ist auch nicht etwa klargestellt, dass der Ablehnung der Antragsgegnerin lediglich mit der Formulierung eines Beispielsfalls im Rahmen des § 1579 BGB zwecks Beweiserleichterung
entgegnet werden sollte. Im Anschluss hat die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens vom 26.3.2010 die Vereinbarung redaktionell überarbeitet und betont, es gehe um ein
Gesamtkonzept (Anlage AG 3). Zum Punkt verfestigte Lebensgemeinschaft heißt es auf S.4 des Schreibens : ‚Meine Mandantin ist damit einverstanden, dass wie von Ihnen vorgeschlagen eine Abänderung der
Unterhaltsansprüche vorgenommen werden kann, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit einem Partner in einem Haushalt zusammenlebt. Wir sollten der Vollständigkeit halber und der
Klarstellung halber allerdings auch aufnehmen, dass der Unterhaltsanspruch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder auflebt.' Hiermit hat die Rechtsanwältin nach dem objektivierten Empfängerhorizont
zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin einen Wegfall des Unterhaltsanspruch nur bei Vorliegen der konkret formulierten Voraussetzungen akzeptieren würde. Nach dem Gang der dokumentierten
Verhandlungen hätte die Antragsgegnerin in der Sache nichts erreicht, wenn sie sich mit der Formulierung eines bloßen Beispielsfalls einverstanden erklärt hätte und § 1579 BGB im Übrigen allgemein gelten
würde, obwohl sie dies bereits abgelehnt hatte. Im Gegenteil musste sie aufgrund ihrer ausdrücklichen Erklärungen davon ausgehen dürfen, dass ein übereinstimmendes Verständnis der Klausel in ihrem Sinne
erreicht wurde.
Vor diesem konkreten Hintergrund ist es dem Antragsteller verwehrt, sich auf einen aus seiner Sicht abweichenden Sinn und Zweck der Vereinbarung - im Sinne jedweder anderweitigen Form einer verfestigten
Lebensgemeinschaft als Aufhebungsgrund - zu berufen. Ein geheimer Vorbehalt ist unerheblich (§ 116 BGB).
Dass sich bei dieser Sachlage die Heranziehung von § 1579 Ziffer 8 BGB als Auffangtatbestand verbietet, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erörterung. Auf eine subjektiv aus Sicht des
Antragsstellers oder eine objektiv bestehende Unzumutbarkeit der weiteren Unterhaltszahlungen kommt es angesichts einer ausdrücklich ausverhandelten Vereinbarung zur Beurteilung einer neuen Partnerschaft
nicht mehr an. ..." (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2017 - 2 UF 96/16)
***
Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine
Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des
Lebensgefährten anzunehmen sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 4 UF 78/16):
„... Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Trennungsunterhalt für den Zeitraum März 2014 bis einschließlich April 2015 in Höhe von insgesamt 4.271,16 Euro zugesprochen und ist ab Mai 2015 von einer
Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB ausgegangen. Ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nach dieser Vorschrift jedoch bereits ab März 2014 zu versagen, dem Monat, in dem sie mit … ,
dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, zu Herrn … in dessen Haus in … gezogen ist.
Mit §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB stellt die verfestigte Lebensgemeinschaft einen eigenständigen Härtegrund dar. Hierdurch wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert.
Vielmehr ist es Zweck der Vorschrift, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar
erscheinen lassen. 1579 Nr. 2 BGB legt nicht fest, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zu §
1579 Nr. 7 BGB a.F. Bezug genommen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1498-1503). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende
Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen
Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte eine
verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings kann eine
unterhaltsverwirkende "Abkehr" aus der Ehe allenfalls und erst dann angenommen werden kann, wenn die neue Beziehung einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht hat (vgl. OLG Oldenburg NJW 2012, 2450-2452).
Mit Herrn … unterhält die Antragstellerin unstreitig spätestens seit April/Mai 2013 eine Liebesbeziehung; bereits das Osterfest 2013 feierten die beiden zusammen. Im August 2013 verbrachten die
Antragstellerin und Herr … einen gemeinsamen Urlaub in … . Auch nahm Herr … im Laufe des Jahres 2013 mit Zustimmung der Antragstellerin die Rolle eines Ersatzvaters für … ein und nahm beispielsweise
an Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamtes teil. Ferner bezeichnete … Herrn … bereits in diesem Jahr als "Papa". Im Übrigen nehmen die Antragstellerin und Herr … bereits seit Frühjahr 2013 gemeinsam
an Familienfeiern teil. In Vorbereitung des Einzuges der Antragstellerin und … wurden im Hause des Herrn … Renovierungsarbeiten durchgeführt, insbesondere ein Zimmer für … vorbereitet.
Aus vorgenannten objektiven Gegebenheiten ergab sich spätestens mit dem Einzug der Antragstellerin und ihres Sohnes in das Haus von Herrn … im März 2014 eine endgültige Lösung der Antragstellerin aus
der ehelichen Solidarität, mit der sie zu erkennen gab, dass sie dieser nicht mehr bedurfte. Der für den Tatbestand des §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB erforderliche Verfestigungsgrad der Beziehung zwischen
der Antragstellerin und Herrn … ist spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht worden.
Zwar ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, dass sich eine Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB "verfestigt" hat (vgl. nur Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, §
1579 Rdnr. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn … , die bereits vor dem Zusammenzug
auch durch das Auftreten als Paar eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, ist hier die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von 2 Jahren gerechtfertigt (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.).
Spätestens ab März 2014 lassen daher die vorgenannten Gesamtumstände eine fortwirkende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin auch in Hinblick auf seine finanziellen
Verhältnisse unzumutbar erscheinen. Die Belange des Kindes … stehen der Versagung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter nicht entgegen, da dessen wirtschaftliches Auskommen unter anderem durch
Unterhaltszahlungen des Antragsgegners sowie bis zum Wechsel in ein Internat durch das kostenfreie Wohnen im Hause … gesichert war. ..."
***
Freiwillige Leistungen Dritter mindern zwar nicht den Ehegattenunterhaltsbedarf, im Rahmen der zur Wahrung der Belange der gemeinsamen Kinder erforderlichen Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB sind
die gleichwohl zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB ist beim Trennungsunterhalt nicht analog anzuwenden. Die Ehedauer spielt im Rahmen des Trennungsunterhalts daher lediglich eine
Rolle für die Frage nach der während der Trennungszeit zuzumutenden Erwerbstätigkeit, § 1361 Abs. 2 BGB (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2016 - 13 UF 16/16).
***
„... 1. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.09.2015 (XII ZB 1/15) hat der Senat den konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln, um ausgehend davon
prüfen zu können, ob in der Unterhaltsvereinbarung im notariellen Ehevertrag vom 04.01.2005, in der der Trennungsunterhalt auf indexierte 3370 € beschränkt wurde, ein gem. § 1614 Abs. 1 BGB unwirksamer
Verzicht auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu sehen ist. Wie sich aus der nachfolgenden Übersicht des konkreten Bedarfs der Antragstellerin ergibt, weicht dieser erheblich von der vom Bundesgerichtshof
grundsätzlich noch als angemessen angesehenen Unterschreitung von bis zu 20 % ab. Da auch die Grenze von einem Drittel, ab der eine Unterschreitung in der Regel nicht mehr zulässig ist, deutlich überschritten
ist, ist die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt insgesamt unzulässig, so dass die Antragstellerin vom Antragsgegner ihren vollen gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB verlangen kann.
2. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt
eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige
Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine
Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als
eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1392).
3. Nach diesen Grundsätzen ist von folgender Berechnung des Bedarfs auszugehen: ...
Die Tabelle bedarf folgender Erläuterungen:
a) Wohnkosten
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Wohnkosten von monatlich 300 € bis 7/12 sind nicht zu beanstanden. Ob sie in dieser Höhe tatsächlich Hotelkosten hatte, kann dahinstehen. Soweit sie in dieser
Zeit möglicherweise bei Bekannten oder gar schon bei ihrem Lebensgefährten gelebt hat, ist unerheblich. Es würde sich um eine freiwillige Leistung Dritter handeln, die den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll.
b) Krankenversicherung, Medikamente
Aus dem Komplex Versicherung/Medikamente sind lediglich der Selbstbehalt in der Krankenversicherung sowie der Eigenanteil an Medikamenten streitig. Die Antragstellerin hat in der Krankenversicherung
einen Tarif mit einem jährlichen Selbstbehalt von 2.600 € (monatlich 216 €) und behauptet, in entsprechender Höhe Arztrechnungen selbst gezahlt zu haben. Sie hat hierzu in der Antragsschrift Belege für
Behandlungen in den Monaten 1-5/12 in Höhe von insgesamt 648,82 € vorgelegt. Auf ausdrücklichen Vortrag des Antragsgegners, dass sie sämtliche Kosten zu belegen habe, hat sie um Hinweis des Senats
gebeten, falls dies erforderlich sei. Da Arztrechnungen üblicherweise schon deshalb gesammelt werden, um sie später ggf. bei der Krankenkasse einzureichen, kann grundsätzlich von einem Unterhaltsgläubiger
verlangt werden, die Kosten zu belegen. Allerdings hat die Antragstellerin nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus den Arztrechnungen auch Rückschlüsse auf Erkrankungen ziehen lassen, die den
Antragsgegner nichts angehen. Sie hätte aber wenigstens die Kosten auflisten können, um prüfen zu können, ob sie tatsächlich Kosten in Höhe von 2.600 € jährlich hatte. Die Rechnungen hätte sie dann dem
Senat im Termin zur Einsicht geben können oder Diagnosen schwärzen. Da Zweifel daran bestehen, ob sie die behaupteten Arztkosten überhaupt hatte, können diese nicht akzeptiert werden. Die belegten Kosten
von 648,82,71 € sind daher auf 17 Monate (1/12-5/13) zu verteilen, so dass sie einen monatlichen Bedarf von lediglich 38,17 € hat.
Allerdings bestand keine Verpflichtung, Rechnungen über sämtliche rezeptfreien Medikamente zu sammeln, weil diese offenbar nicht von der Krankenversicherung erstattet werden. Insoweit ist ihr Bedarf also
der Schätzung zugänglich. Es bestehen keine Bedenken, die geltend gemachten 50 € monatlich zu akzeptieren.
c) Telefonkosten
Telefonkosten von rd. 200 € sind abweichend von der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend belegt, weil die eingereichten Rechnungen (Anlage 14 d. Anlagenordners) ausdrücklich einen
Geschäftskundentarif betreffen, also die Firma der Antragstellerin. Sie hat lediglich einen Unterhaltsanspruch auf einen Privatkundentarif, der mit ca. 100 € zu schätzen ist.
d) Alltäglicher Aufwand, Kosmetik und Freizeit
Diese Ausgabenpositionen (TV, Textilreinigung, Frisör, Kosmetik, Lebensmittel, Blumen, Geschenke, Medien, Hausrat, Putzmittel, Restaurantbesuche) sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht im
einzelnen zu belegen, sondern der Schätzung zugänglich. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und des luxuriösen Lebensstandards der Beteiligten während der Ehe sind die geltend gemachten Kosten nicht
zu beanstanden. Allerdings hat die Antragstellerin lediglich einen Bedarf für Textilreinigung von 70 € geltend gemacht, so dass die Zubilligung eines Betrages von 200 € in der angefochtenen Entscheidung
unzutreffend ist.
e) Kleidung
Keine Bedenken bestehen gegen die von der Antragstellerin verlangten Kosten für Kleidung von monatlich 2.000 €, die angesichts der glaubhaft vorgetragenen Ausgaben in den Jahren 2009 bis 2011 von 84.660
€ sogar noch moderat sind. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war die Antragstellerin nicht verpflichtet, ihre während der Ehe angeschafften hochwertigen Kleidungsstücke während der Trennungszeit
"aufzutragen". Vielmehr dient der Trennungsunterhalt dazu, den ehelichen Lebensstandard auch in der Trennungszeit fortführen zu können. Die Ehe der Beteiligten war davon geprägt, dass die Antragstellerin
regelmäßig hochwertige und der aktuellen Mode entsprechende Kleidungsstücke getragen hat, so dass sie bei Anlegung eines objektiven Standpunktes dieses Konsumverhalten fortsetzen durfte. Dass sie dies
rückblickend betrachtet möglicherweise nicht in dem gewohnten Umfang gemacht hat, lag auch daran, dass die tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Antragsgegners es nicht erlaubt haben, diese hohen
Ausgaben zu tätigen.
f) Fahrzeugkosten
Dass das Amtsgericht die Leasingkosten für den Audi Q5 bis 10/12 akzeptiert hat, ist nicht zu beanstanden.
Zunächst ist unerheblich, dass die Antragstellerin nach der Trennung in 2/12 einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, weil sie bereits während der Ehe einen gleichwertigen Wagen geleast hat, dessen Vertrag
ausgelaufen ist. Es hat daher die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, dass sie mit einem Audi Q5 fährt.
Zwar handelt es sich dabei um ein Fahrzeug, dessen Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebes der Antragstellerin berücksichtigt wurden, jedoch ist unstreitig, dass sie dieses auch zu privaten
Zwecken genutzt hat. Die Berücksichtigung in der Gewinn- und Verlustrechnung lässt den Unterhaltsanspruch nicht entfallen, weil die Antragstellerin im Jahr 2012 auch ohne die PKW-Kosten keinen Gewinn
erwirtschaftet hätte. Das Fahrzeug musste daher aus privaten Mitteln finanziert werden, über die allein der Antragsgegner verfügt hat.
Der Fahrzeugbedarf der Antragstellerin wurde auch nicht durch die Zurverfügungstellung des Porsche Speedster gedeckt, weil es sich dabei um einen Oldtimer handelt, der nicht für Alltagsfahrten geeignet ist.
Für solche Zwecke wurde er auch während der Ehe nicht genutzt, weil die Antragstellerin zusätzlich immer noch über ein weiteres Fahrzeug verfügte.
Abweichend von der angefochtenen Entscheidung waren die Kosten aber nicht bis 10/12 zuzusprechen, sondern nur bis 9/12, da die Antragstellerin vorgetragen hat, sie haben den Leasingvertrag für den Audi Q5
zum 21.09.2012 beenden können. Auf diesen Monat hat eigentlich auch das Amtsgericht abgestellt (III. 5.).
g) Reisen
Zu dem Reisebedarf von monatlich 1.000 €, den die Antragstellerin plausibel dargestellt hat, hat der Antragsgegner lediglich bestritten, dass derartige Ausgaben privat veranlasst waren. Er will damit offenbar
sagen, dass die Antragstellerin ihn auf geschäftlichen Reisen begleitet hat, er diese also steuerlich geltend gemacht hat. Die steuerliche Berücksichtigung betrifft aber nur seine eigenen Kosten, nicht aber die einer
Begleitperson, so dass es sich für die Antragstellerin um private Urlaubsfahrten gehandelt hat.
h) Restaurantbesuche
Die gleiche Argumentation gilt auch für den monatlich geltend gemachten Bedarf von 500 € für Restaurantbesuche, soweit der Antragsgegner die private Veranlassung bestreitet. Im übrigen ist die Höhe der
Aufwendungen nicht zu beanstanden.
i) Sport, Fitnesstraining
Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Rechnungen belegt, für Fitnesstraining monatlich 390 € ausgegeben zu haben, und angesichts der luxuriösen Lebensverhältnisse der Beteiligten war es auch nicht zu
beanstanden, dass sie sich einen Privattrainer geleistet hat.
j) Hund
Auch die Kosten für den Hund in Höhe von monatlich 287 € sind angemessen. Der Antragsgegner rügt insoweit lediglich, dass diese nicht belegt wurden, was jedoch nicht verlangt werden kann, weil es sich um
alltägliche Kosten handelt. Er hat jedenfalls nicht bestritten, dass der Hund aufgrund einer Allergie spezielles Hundefutter benötigt, weswegen die geltend gemachten Kosten durchaus plausibel sind.
k) Rechtsberatungskosten
Rechtsberatungskosten macht die Antragstellerin ausdrücklich für die vorgerichtliche Beratung ihrer Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner geltend, nicht für die Kosten der gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Ob wegen solcher Kosten ein Erstattungsanspruch überhaupt besteht (vgl. hierzu Kleinwegener FamRZ 1992, 755) und dieser im Wege des Unterhalts geltend gemacht werde kann, kann
dahinstehen. Vor dem Hintergrund, dass die (vorgerichtliche) Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, wäre Vortrag zu
sämtlichen Kosten sowohl vor als auch in den jeweiligen Verfahren erforderlich gewesen, um zu sehen, welche der ohnehin nur pauschal vorgetragenen Rechtsberatungskosten tatsächlich von der Antragstellerin
zu zahlen waren. Auch ohne den ausdrücklich beantragten Hinweis des Senats wäre die Antragstellerin aufgrund des Bestreitens des Antragsgegners hierzu verpflichtet gewesen.
4. Da sich die Antragstellerin aufgrund der Unwirksamkeit des notariellen Ehevertrages auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB beruft, sind abweichend von der vertraglichen Vereinbarung
bedarfsdeckende Einkünfte in Abzug zu bringen.
Im Jahr 2012 hatte die Antragstellerin ausweislich der für dieses Jahr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung einen betrieblichen Verlust von 19.536,30 € erlitten. Auch wenn dieser nach obigen Ausführungen
um die PKW-Kosten i.H.v. 13.775,68 € zu korrigieren ist, verbleibt ein Verlust, so dass ihr in diesem Jahr keine bedarfsdeckenden Einkünfte zuzurechnen sind.
Im Jahr 2013 hatte sie einen steuerlichen Verlust in Höhe von 4178,73 €, der jedoch unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren ist, weil das Trennungsjahr abgelaufen ist und sie daher verpflichtet war, ihre
Arbeitstätigkeit so weit auszuweiten, dass sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht. Dass ihr bisheriger Zeitaufwand für ihr Kochstudio keiner vollen Arbeitszeit entsprach, wurde mit den Beteiligten in
der mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 besprochen und ist bereits aufgrund der zeitintensiven Reisen, die die Beteiligten während des Zusammenlebens gemeinsam gemacht haben, naheliegend. Entgegen
den Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.02.2016 folgert der Senat daraus nicht zwingend, dass sie ihren Betrieb hätte aufgeben und sich um eine abhängige Beschäftigung hätte bemühen
müssen. Dies wäre ihr angesichts der am 07.06.2013 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung für die wenigen Monate im Jahr 2013 nicht zuzumuten gewesen. Denn ab der Scheidung stand ihr aufgrund des
Ehevertrages ein Unterhaltsanspruch zu, der nicht um eigene Einkünfte zu reduzieren war. Es ist stattdessen zu schätzen, wie hoch ihr Gewinn gewesen wäre, wenn sie sich mit voller Arbeitskraft ihrem
Kochstudio gewidmet hätte. Der Senat schätzt das bereinigte Nettoeinkommen auf monatlich 2.000 €, um die sich ihr Bedarf reduziert.
5. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Aufgrund ihrer Schilderung in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.12.2012, die sich der
Antragsgegner sogar teilweise zu eigen gemacht hat, ist spätestens seit dem Sommer 2011 von einer Krise der Ehe auszugehen, so dass die im Dezember 2011 vollzogene Trennung nicht als Ausbruch aus einer
intakten Ehe gewertet werden kann. Als Indiz für die sich anbahnende Krise ist beispielsweise zu werten, dass nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin die Beteiligten zuletzt im Juni 2011
geschlechtlich miteinander verkehrt haben und sie im Zeitraum davor regelmäßig Geschlechtsverkehr hatten.
6. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung entfällt der weitergehende Unterhaltsanspruch nicht ab 3/13. Sie ist nicht verpflichtet, ihren Lebensstandard aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem
Lebensgefährten an ihre neue Lebenssituation anzupassen. Vielmehr kann ein solcher Umstand nur bei Verfestigung einer Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu einer Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs führen, wobei in der Regel von einem Verfestigungszeitraum von 2-3 Jahren auszugehen ist, der noch nicht abgelaufen war. Bis dahin steht einem Ehegatten für die Zeit der Trennung der
volle Unterhalt zu.
Da die Rechtskraft der Scheidung abweichend von der Erwartung des Amtsgerichts erst am 07.06.2013 eingetreten ist, kann der Trennungsunterhalt entsprechend der Anschlussbeschwerde jedenfalls bis
einschließlich 5/13 verlangt werden.
7. Nach der Berechnung gem. obiger Tabelle hat die Antragstellerin einen Bedarf von insgesamt 138.700 € (7 x 8900 €, 2 x 8600 €, 8 x 7400 €). Hiervon abzuziehen sind bedarfsdeckenden Einkünfte in Höhe von
10.000 € (5 x 2000 €).
Zu Zahlungen auf den Unterhaltsanspruch hat der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 25.01.2016 und 27.01.2016 in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen zusammenfassend vorgetragen. Er kommt auf
einen Betrag von 16.798,90 € zuzüglich 955 € an Kfz-Steuer für den Porsche Speedster. Diese Beträge werden von der Antragstellerin weitestgehend akzeptiert bis auf die Zahlung in Höhe von 1.791,95 € an die
Zürich Versicherung, den Aufwendungen für den Speedster in Höhe von 210,00 € und den Anteil der Kfz-Steuer für das Jahr 2011 in Höhe von 191,00 €. Diese Einwände sind berechtigt, so dass mangels
weiteren Vortrags des Antragstellers hierzu die Zahlungen um diese Beträge zu reduzieren sind und somit nur noch insgesamt 15.560,95 € an Zahlungen zu berücksichtigen sind. Bei der Zahlung an die Zürich
Versicherung soll es sich um eine Nachzahlung für die Zeit vom 05.07.2010 bis 01.01.2012 handeln, die noch vor der Trennung lag. Die Aufwendungen für den Speedster in Höhe von 210 € seien nicht näher
dargelegt und in den Versicherungskosten enthalten, was zu einer Doppelberücksichtigung führen würde. Die Zahlung der Kfz-Steuer würde in Höhe eines Jahresbetrages von 191 € noch in die Ehezeit fallen.
Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vom Antragsgegner auf die einstweilige Anordnung in den Monaten 6/12-4/13 gezahlten monatlichen 3370 €, also insgesamt 37.070 €, auf den
Unterhalt angerechnet werden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.03.2014 und S. 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 07.10.2014). Darüber hinaus besteht Anlass, diese monatlichen Zahlung auch
im Monat 5/13 in voller Höhe von 3370 € in Abzug zu bringen, obwohl der Antragsgegner aufgrund einer unzutreffenden Berechnung der Rechtskraft der Scheidung (07.05.2013 statt 07.06.2013) selbst nur einen
anteiligen Abzug in Höhe von 760,97 € vorgenommen hat. Der volle Abzug ist schon deshalb gerechtfertigt, weil auch die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde für den Monat 5/13 einen Anspruch
geltend gemacht hat, der eine Zahlung aufgrund der einstweiligen Anordnung in Höhe von 3370 € berücksichtigt hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 29.09.2014).
Der noch zu zahlende Unterhalt berechnet sich daher wie folgt: ...
8. Was den titulierten Zinsanspruch anbelangt, war zu berücksichtigen, dass Zinsen nur mit der Anschlussbeschwerde betreffend den Zeitraum 3/13-5/13 geltend gemacht wurden, nicht aber mit dem
erstinstanzlichen Zahlungsantrag. Die jeweiligen Zinsen waren aus einem Betrag von verbleibenden Betrag von 2030 € (7400 € Bedarf - 2000 € bedarfsdeckende fiktive Einkünfte - 3370 € Zahlung auf eA) zu zahlen.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen keine Bedenken, eine einheitliche Kostenentscheidung für alle Instanzen zu treffen. Die Verfahrenswerte des
erstinstanzlichen Verfahrens und des (ersten) Beschwerdeverfahrens sind nahezu identisch, so dass das endgültige Obsiegen und Unterliegen beide Instanzen betrifft. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht
nur auf die Frage reduziert werden, ob sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsansicht durchgesetzt hat. Sie hat beim Bundesgerichtshof ausdrücklich ihr Begehren bezüglich des Trennungsunterhalts
weiterverfolgt, so dass sich auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der schlussendlichen Obsiegensquote richten. Nichts anderes gilt für die Kosten des (zweiten) Beschwerdeverfahrens vor dem
Senat. Zwar hat sich der Verfahrenswert um den zwischenzeitlich erledigten Rückzahlungsanspruch reduziert, jedoch hing auch dieser ebenso wie der Unterhaltsanspruch von der Höhe des zu zahlenden
Unterhaltsanspruchs ab. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2016 - 3 UF 141/14)
***
Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch darin bestehen, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Lohnersatzleistungen (hier: befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die wesentlich auch auf den
Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht) nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten
Nachteils kann an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden (OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2016 - 10 UF 313/15).
***
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können (OLG Hamm, Beschluss vom
09.01.2015 - 6 WF 83/14):
„... I. In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.12.2011 auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch
genommen. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt. Mit Beschluss vom 17.05.2013 hat das Amtsgericht- Familiengericht- den Antrag des Antragstellers mit der Begründung
zurückgewiesen, ein etwa bestehender Unterhaltsanspruch sei gemäß § 1579 Nr. 7 BGB wegen Verstoßes gegen die ehelichen Treuepflichten seitens des Antragstellers verwirkt. Die Kosten des
Verfahrens hat das Amtsgericht -Familiengericht- dem Antragsteller auferlegt. Die seitens des Antragstellers gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 17.05.2013 eingelegte Beschwerde hat dieser im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen, nachdem der Senat mitgeteilt hatte, dass er ebenfalls von einer Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs ausgehe. Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 19.12.2013 beantragt, die ihr in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 22.610,90 EUR gemäß § 104 ZPO gegenüber dem
Antragsteller festzusetzen. Bei den Kosten erster Instanz hat sie dabei neben der Verfahrens- und Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 17.687,39 EUR für
von ihr verauslagte Detektivkosten erstattet verlangt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.02.2014 dem Antragsteller auferlegt, lediglich einen Betrag in Höhe von
4.923,51 EUR nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beantragten Detektivkosten in Höhe von 17.687,39 EUR seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht zur
Entscheidungsfindung beigetragen hätten und somit nicht im Sinne des § 91 ZPO notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien diese Kosten nicht verhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.03.2014, der das Amtsgericht -Familiengericht- mit Beschluss vom 13.03.2014 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zu den Verfahrenskosten rechnen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret
bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden
(vgl. BGH MDR 2006, 776). Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rechtsprechung überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
-verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich - gemessen an
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren
sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.
Im Streitfall hat die Antragsgegnerin die betreffende Detektei beauftragt, um dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden
Verwirkungstatbestand nachzuweisen. Sie hatte damit berechtigte Gründe, die Detektei zu beauftragen. Der Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse letztendlich nicht Grundlage der Entscheidung des Gerichts
geworden sind, ist dabei unerheblich. Denn die Beeinflussung des Prozessausgangs soll zwar regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sein (BGH FamRZ
2013, 1387; OLG Koblenz VersR 2011, 1156; OLG Hamburg MDR 2011, 1014; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 410; OLG Zweibrücken OLGR 2002, 131). Nach dieser Auffassung, die der Senat teilt, kann es
einem Beteiligten in einem Unterhaltsverfahren unzumutbar sein, sich für die bestrittene Behauptung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft allein auf die Bekundungen des
Unterhaltsberechtigten und seines angeblichen Lebenspartners zu verlassen, anstatt Indiztatsachen zu ermitteln, die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (BGH a.a.O.).
Eine Erstattung der Kosten durch den Antragsteller kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als sie sich in vernünftigen Grenzen halten und die Ermittlungen nicht hätten einfacher oder billiger erfolgen können.
Vor diesem Hintergrund ist von den geltend gemachten Detektivkosten in Höhe von insgesamt 17.687,39 EUR ein Betrag von 7.653,47 EUR erstattungsfähig.
Die Erstattung der Reisekosten, Spesen und Hotelübernachtungen des beauftragten Detektivs scheidet aus. Die Antragsgegnerin war zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehalten, eine Detektei
zu beauftragen, die im Umkreis des Antragstellers ansässig ist. Ihr Vortrag, sie habe nicht im ‚anonymen' Internet nach einer Detektei suchen wollen, verfängt nicht. Auch die tatsächlich beauftragte Detektei war
ihr zuvor unbekannt.
Die Erstattung eines Grundhonorars und von zusätzlichen Ermittlungspauschalen neben der Erstattung eines Honorars auf Stundenbasis scheidet wegen Unverhältnismäßigkeit ebenfalls aus.
Auch die angefallenen Kosten aus der Rechnung vom 28.02.2012 muss der Antragsteller nicht erstatten. Nach der erfolgten Observierung am 12.02.2012, 13.02.2012 und 14.02.2012 waren weitere
Observierungen am 23.02.102, 24.02.2012, 25.02.2012, 26.02.2012 und 27.02.2012 nicht erforderlich. Anhand der überreichten umfassenden Ermittlungsberichten der Detektei ist ersichtlich, dass bereits am
14.02.2012 genügend Erkenntnisse vorlagen, um dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden Verwirkungstatbestand nachweisen zu können.
Auch eine Erstattung der Kosten für die Erstellung der Fotos und der Videos scheidet aus. Dabei kann es offen bleiben, ob diese in dem Verfahren verwertbar gewesen wären. Das ist nur dann zu bejahen, wenn
der durch die Anfertigung der Fotos und Videos erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und seiner Partnerin unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hinter dem Recht
der Antragsgegnerin nach dem Streben einer materiell richtigen Entscheidung hätte zurücktreten müssen (vgl. BGH NJW 2013, 2668; OLG Köln NJW 2005, 2997). In dem Streitfall war jedoch die Erstellung der
Fotos und Videos schon nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin war in der Lage, dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden
Verwirkungstatbestand auch ohne Verwertung der Fotos und Videos im Verfahren, namentlich durch Vernehmung des Detektivs als Zeugen, zu beweisen.
Soweit der Antragsteller einwendet, eine allumfassende Beobachtung von seiner Person sowie seiner Lebensgefährtin sei nicht erforderlich gewesen, ist ihm entgegen zu halten, dass die Antragsgegnerin die
gesamten Lebensumstände des Antragstellers aufklären musste, um ihren Verdacht betätigt zu bekommen. Dazu ist eine Observation an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen und zu unterschiedlichen
Zeiträumen erforderlich. Auch eine andauernde mehrstündige Observation -bis zu 10 Stunden täglich- kann gerade noch als in diesem Zusammenhang erforderlich angesehen werden. Die letzte Observierung in
dem Zeitraum vom 05.04.2012 bis zum 07.04.2012 war letztendlich erforderlich, um die bereits gewonnen Ermittlungsergebnisse auf deren Bestand und Dauerhaftigkeit zu überprüfen. Ein Ermittlungszeitraum
von drei Tagen ist dabei nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin hat auch durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege die Begleichung der Detektivkosten belegt. ..."
***
„... 7. Ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner sind nicht verwirkt (§ 1579 BGB).
Das Vorbringen des Antragsgegners aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren, demzufolge die Antragstellerin im März 2011 vom Gemeinschaftskonto der Sozietät Obligationen in Höhe von 30.000,00 €
gekauft habe und die späteren Verkaufserlöse bei Fälligkeit am 01.06.2012 nicht dem angesprochenen Gemeinschaftskonto zugeführt, sondern für sich vereinnahmt habe (vgl. 53 BA), ist in sich widersprüchlich
und insgesamt nicht nachzuvollziehen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2013 im einstweiligen Anordnungsverfahren, auf den sich die Beschwerdebegründung bezieht, hat der Antragsgegner vorgetragen, die
Antragstellerin habe bei der …bank ein Konto mit der Nummer … unterhalten und von diesem Konto am 23.03.2011 Obligationen in Höhe von 29.935,68 € gekauft. Bei dieser Sachlage wurde der Kauf der
Obligationen nicht mit Praxisgeldern, sondern aus dem Privatguthaben der Antragstellerin bewerkstelligt. Es bestand von daher keine Veranlassung, die damit erzielten Erträge auf ein anderes Konto zu leiten.
Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin im Termin am 11.09.2013 vorgehalten hat, sie habe einen Betrag von ca. 30.000,00 € für den Kauf eines Grundstücks verwendet (vgl. 66 BA), ergeben sich hieraus
keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für einen Verwirkungstatbestand i. S. d. § 1579 BGB.
Das Vorbringen des Antragsgegners aus seinem Schriftsatz vom 13.02.2013, wonach sie als einzig Verantwortliche Bareinnahmen aus der Zeit von Oktober 2009 bis März 2012 in Höhe von 97.371,28 €
entgegengenommen und nur im Umfang von 58.956,56 € auf das Konto bei der R…bank eingezahlt habe, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners bestritten (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom
14.02.2013 im einstweiligen Anordnungsverfahren, 92 BA) ebenso wie die Behauptung, die Antragsgegnerin habe sich zwischen dem 06.10.2008 und dem 22.04.2009 insgesamt 24.000,00 € vom Praxiskonto auf
ihr vorgenanntes Privatkonto überwiesen. Der Antragsgegner ist hierfür beweisfällig geblieben. Die von ihm vorgelegten Rechnungsabschlüsse zum 30.03. und 30.12.2009 betreffen zum einen das Unterkonto
0203357937 und lassen überdies die behaupteten Überweisungen nicht erkennen (188, 189 BA).
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Antragstellerin habe unter Verwendung der Praxistankkarte zwischen dem 01.10.2009 und dem 31.03.2012 Benzinrechnungen für insgesamt 2.473,81 € beglichen,
rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Annahme einer Verwirkung, etwa nach § 1579 Nr. 5 BGB. Die in dieser Bestimmung angesprochenen Vermögensinteressen werden nur gegen solche Verletzungen
geschützt, die ein erhebliches Gewicht haben. Sie sind dann schwerwiegend, wenn die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen nachhaltig beeinträchtigt und dadurch seine Leistungsfähigkeit erheblich
vermindert wird (vgl. Hollinger in: juris PK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1579 BGB, Rn. 127 m.w.N.). Die unterlassene Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten muss schwerwiegend sein und
mindestens zu einer Gefährdung mit einem besonderen Gewicht geführt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn, anders als hier, die wirtschaftliche Grundlage des Verpflichteten nicht nur messbar, sondern nicht
unerheblich nachhaltig beeinträchtigt wird, und sie seine Leistungsunfähigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen kann (vgl. Maurer in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 179, Rn. 35 m.w.N.). Dass die
Bezahlung der Benzinkosten durch die Antragstellerin die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners nachteilig beeinträchtigt und dadurch seine Leistungsfähigkeit erheblich hätte mindern können, hat der
Antragsgegner nicht geltend gemacht und liegt angesichts seiner Einkommensverhältnisse fern.
Mangels erheblicher Auswirkungen auf den Antragsgegner, dem überdies allgemeinrechtliche Korrekturmöglichkeiten offenstehen, wertet der Senat die Verwendung der Tankkarte durch die Antragstellerin auch
nicht als schweres Vergehen i. S. d. § 1579 Nr. 3 BGB (vgl. hierzu etwa Maurer in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1579, Rn. 21 m.w.N.).
Soweit der Antragsgegner seinen Verwirkungseinwand zuletzt auf fragmentarisch wiedergegebenes Vorbringen der Antragstellerin in einem Schriftsatz vom 28.02.2014 im Zugewinnausgleichsverfahren zu
stützen versucht, vermag auch dies den Verwirkungseinwand nicht zu begründen. Zum einen würde die damit behauptete Straftat die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche unberührt lassen, da
Verwirkungsgründe, von Ausnahmefällen abgesehen, nur für die Zukunft wirken (vgl. Meier in Erman, BGB-Kommentar, 14. Aufl., § 1579, Rn. 17 m.w.N.), sodass bis Dezember 2013 zugesprochene
Unterhaltsansprüche schon deshalb durch das Geschehen vom 28.02.2014 nicht rückwirkend in Wegfall geraten.
Davon abgesehen stellt das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 28.02.2014 im Zugewinnausgleichsverfahren keine Täuschung dar. Die wiedergegebene Passage beschränkt sich auf die
Herleitung des Rückkaufswertes der dort verfahrensgegenständlichen Lebensversicherung und auf die nicht näher begründete Rechtsansicht, dieser sei bewertungsrechtlich zugrunde zu legen. Eine explizite oder
prozessual belastbare Aussage darüber, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich vorzeitig zurückgekauft oder aber fortgeführt wurde, ist damit nicht verbunden. Mangels Tatsachenvortrages hierzu waren die
Ausführungen der Antragstellerin auf der Grundlage der herrschenden Meinung zu § 1376 Abs. 2 BGB vielmehr unschlüssig. Insoweit war nicht einmal der Verstoß der Antragstellerin gegen ihre
Vollständigkeitspflicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 138 Abs. 1 ZPO) schwerwiegend i. S. v. § 1579 Nr. 5 BGB. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2014 - 13 UF 237/13)
***
Leben die Ehegatten mehr als zehn Jahre getrennt, ist der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität
nicht mehr eingreift (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2014 - 7 UF 361/13).
***
Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung, die der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, folgen mangels einer Anspruchsgrundlage in § 1568a BGB aus § 745 Abs. 2 BGB
und haben den Charakter einer Familienstreitsache in Gestalt der sonstigen Familiensachen i.S.d. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für welche die Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den
besonderen Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gem. den §§ 113 ff., 117 FamFG i.V.m. den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten (vergleiche OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2010, 5 UF
300/10). Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt Entsprechendes. Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den
Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen
Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 - 2 UF 105/13).
***
Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen
führen. Bei der Billigkeitsabwägung sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenerstatters zu berücksichtigen. Vorwürfe des
Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, wiegen dabei besonders schwer (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2008, 1627; OLG
Frankfurt FuR 2005, 460). Der Unterhaltsberechtigte kann sich bei Strafanzeigen gegen den Unterhaltsverpflichteten wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder nicht auf Wahrnehmung berechtigter
Interessen berufen, wenn diese Anzeigen leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgen (Anschluss an OLG Frankfurt FuR 2005, 460). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die schon
älteren gemeinsamen Kinder selbst einen solchen Missbrauch durchgehend in Abrede stellen und auch ansonsten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Unterhaltsverpflichteten
bestehen. Gegen die Wahrnehmung von berechtigten Interessen des Unterhaltsberechtigten spricht es weiter, wenn die Vorwürfe anlässlich eines zwischen den Kindeseltern laufenden Sorgerechtsverfahrens
erhoben werden und auch die übrigen objektiven Umstände es vermuten lassen, dass es dem Unterhaltsberechtigten zum Teil um die Verbesserung der eigenen Rechtsposition im laufenden Sorgerechtsverfahren
ging (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2008, 1627). Vor einer Selbstanzeige eines Ehegatten beim Finanzamt hat dieser im Regelfall den anderen Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu
eröffnen, sich der Selbstanzeige anzuschließen (OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 10 UF 81/12).
***
„... Dieser Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß den §§ 1579, 1361 Abs. 3 BGB verwirkt.
Anknüpfungspunkt kann hier zunächst gemäß § 1579 Nr. 2 BGB eine verfestigte Lebensgemeinschaft sein. Insofern ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass dies in der Regel nach einem Zusammenleben von
acht Monaten noch nicht der Fall ist, auch nicht etwa ein Jahr später. Andererseits kann dieses Zeitelement dann unterschritten werden, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, der für die Verfestigung auch einer
noch recht jungen Lebensgemeinschaft spricht. Dies ist hier vor allem die Zeugung und Geburt eines gemeinsamen Kindes.
Auch der Senat vertritt daher die Auffassung, dass das Verhalten der Klägerin es zulässt, auch schon zu Beginn des Jahres 2009 an eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu denken.
Als weiterer Anknüpfungspunkt käme § 1579 Nr. 8 BGB in Betracht. Hierzu behauptet der Beklagte, die Klägerin sei aus einer intakten Ehe ausgebrochen, während die Klägerin darlegt, sie habe eigentlich schon
vor dem Afghanistan-Einsatz des Beklagten in der Ehe keine Chance mehr gesehen.
Insofern tragen die Parteien streitig vor, den Beklagten trifft für den Ausnahmetatbestand der Verwirkung die Beweislast. Er legt zwar drei E-mails der Klägerin vom 3. Dezember 2007, 13. Januar 2008 und 17.
Januar 2008 vor, aus denen der unbefangene Leser entnehmen muss, dass die Klägerin nach wie vor an der Fortsetzung der Beziehung mit dem Beklagten interessiert ist. Unabhängig von der Frage, ob die
Vorlage dieser E-mails, die privatesten Inhalts sind und nur für den Beklagten bestimmt waren, ohne Verletzung des auch für E-mails geltenden Briefgeheimnisses dem Senat hätten vorgelegt werden dürfen und
ob nicht aus diesem Grund die Verwendung als Beweismittel unzulässig wäre, geben sie jedenfalls von ihrem Inhalt wenig dafür her, dass die Ehe noch intakt gewesen wäre. Denn die Klägerin wusste, dass der
Beklagte nicht vor Ende Februar aus Afghanistan zurückkehren würde, und sie hat plausibel geschildert, warum sie erst nach Rückkehr des Beklagten ihre Scheidungsabsicht eröffnet hat. Auch ist der Vortrag der
Klägerin nicht widerlegt, wonach sie die Beziehung zu Herrn A, den sie schon von früher kannte, erst aufgenommen hat, als sie dem Beklagten die Scheidungsabsicht bekannt gegeben hat. Außerdem spricht alles
dafür, dass es in diesem Endstadium der Ehe noch ein letztes Zeichen der ehelichen Solidarität war, den Beklagten, der in Afghanistan in gefährlichen Situationen stand, nicht unnötig zu belasten und dadurch
unter Umständen noch in zusätzliche Gefahr zu bringen.
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin schon Anfang 2009 eine feste Lebensgemeinschaft mit A begründet hätte, wäre die Anspruchnahme des Beklagten jedenfalls für das Jahr 2009 und in Höhe von
nicht mehr als 385 € monatlich nicht grob unbillig, weil der Klägerin jedenfalls in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder für ihre eigenen Bedürfnisse noch ein wenn auch geringer
Betrag zur Verfügung stehen musste. Von dem Kindesunterhalt von 501 € zuzüglich 328 € Kindergeld hätte die Restfamilie nicht leben können, auch nicht unter ausnahmsweise Zurechnung des Elterngeldes.
Der Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zur Begründung im Revisionsurteil (Rn.32.2), denn der Senat hielt es von Anfang an für richtig, schon vor Ablauf von zwei Jahren an eine verfestigte
Lebensgemeinschaft zu denken, wie sich bereits aus dem Urteil vom 5. Mai 2010 ergibt. Allerdings wäre es unbillig, der Klägerin auch noch den geringen auszuurteilenden Betrag von 385 € monatlich zu
nehmen, weil sie immerhin die beiden Kinder des Beklagten zu betreuen hatte, von denen das jüngere im Januar 2009 gerade vier Jahre alt war und kurz vor Scheidung fünf geworden war. Auf die Betreuung
Kind3 kommt es nicht an. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2012 - 2 UF 223/09)
***
Allein das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB. Eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 1579
Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - 13 UF 155/11):
„... I. Die Beteiligten sind seit Ende September 2010 getrennt lebende Ehegatten. Die Antragstellerin ist seinerzeit zu ihrem neuen Lebensgefährten Herrn B… gezogen, bei dem sie seitdem lebt und dem sie den
Haushalt führt. Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt ab Dezember 2010 geltend. Die Beteiligten haben am 15.6.2000 geheiratet. Für beide ist es die zweite Ehe. Gemeinsame Kinder sind aus ihr nicht
hervorgegangen. Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin durch Ausbruch aus einer intakten Ehe verwirkt ist.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr für den Monat Dezember 2010 1.130,54 € und - nach Steuerklassenänderung - ab Januar 2011 monatlichen Unterhalt von 940 € zuzuerkennen. Der
Antragsgegner hat Abweisung des Antrags beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Dezember 2010 bis September 2011 (bis zum Ende des ersten Trennungsjahrs) 4.100 €, d.h. monatlich 410 € zu zahlen. Dabei hat es den
Unterhalt wegen Verwirkung auf diesen Betrag herabgesetzt. Für die Zeit danach sei der Unterhalt gänzlich verwirkt. Das Amtsgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem
Antragsgegner sei ein Einkommen von 2.972,16 € zugrunde zu legen, die Antragstellerin müsse sich ein fiktives Betreuungsentgelt von 425 € anrechnen lassen. Der Quotenunterhaltsanspruch betrage daher rund
1.090 € (3/7 x [2.972 € - 425 €]). Dieser Anspruch sei gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB teilweise verwirkt: Dass die Ehefrau eine intime Lebensgemeinschaft mit Herrn B…begründet habe, stelle ein
schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin könne die Ehe bis zur Trennung nicht als gescheitert angesehen werden, auch wenn man die streitigen Umstände als gegeben
unterstellte, nämlich ihre Vorwürfe, der Ehemann habe sie unter Alkoholeinfluss öfter als „Miststück" bezeichnet, er habe in Streitgesprächen geäußert, sie solle ausziehen, wenn sie es bei einem anderen besser
habe, er habe eine Freundin der Antragstellerin bei Festen als seine Ehefrau vorgestellt, er habe sich Gesprächen mit der Erklärung entzogen, wichtige Fernsehsendungen sehen zu müssen, er habe sie nach der
Rückkehr aus der Reha (August 2010) gefragt, wie viele Männer sie gehabt und wie viel Geld sie ausgegeben habe. Ein Ausbruch aus einer intakten Ehe erfordere nicht, dass diese vollintakt und spannungsfrei
sei; allein aus dem Umstand, dass es Spannungen und Streit gab, könne nicht geschlossen werden, dass die Ehe schon gescheitert gewesen sei. Gegen eine bereits gescheiterte Ehe sprächen die von der
Antragstellerin geschilderten Umstände, dass sich der Antragsgegner bei ihr entschuldigte und sie zum Essen einlud, wenn er sie beleidigt hatte, dass die Eheleute noch im Sommer mehrfach Geschlechtsverkehr
hatten und gemeinsam an der Maifeier, einem Schützenfest und zwei Geburtstagen von Kindern teilnahmen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei der Unterhalt aber nicht von Anfang an vollständig
zu versagen. Der Antragsgegner habe ein sehr gutes Einkommen und wohne in einer eigenen Immobilie. Die Antragstellerin habe kein eigenes Einkommen und ihr müsse nach zehn Jahren Ehe die Möglichkeit
gegeben werden, sich auf die neue Situation einzustellen. Sie könne daher im ersten Trennungsjahr einen Mindestbedarf von 770 € entsprechend dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige geltend machen, wovon
der Anteil für den Wohnbedarf von 360 € jedoch abzuziehen sei, da dieser vom neuen Lebensgefährten gedeckt werde.
Mit der Beschwerde übernimmt die Antragstellerin - zum Teil antragserhöhend - die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts, indem sie nun laufenden Unterhalt von 1.090 € statt bisher 940 € verlangt und wendet
sich im Übrigen gegen die Bewertung des Amtsgerichts, dass die Ehe noch nicht gescheitert gewesen sei, als sie zu Herrn B… zog. Das Amtsgericht habe den Umständen, dass noch ehelicher Geschlechtsverkehr
stattgefunden habe und man Feste gemeinsam gefeiert habe, entnommen, dass noch enge Bindungen vorhanden gewesen seien. Das sei nicht richtig gewesen, man sei nur noch „gesellschaftlichen
Verpflichtungen" nachgegangen, der Geschlechtsverkehr sei von ihrer Seite aus ohne Gefühle vollzogen worden. Weiter trägt die Antragstellerin - insoweit neu - vor: Anlässlich der Heirat ihres Sohnes im Jahr
2006 sei es zu einem Eklat gekommen, weil der Antragsgegner behauptet habe, der Vater der Antragstellerin bringe sie durch sein Verhalten noch ins Grab. Ihr Vater und ihre Kinder aus erster Ehe hätten
daraufhin jeden Kontakt zu ihr abgebrochen. Der Antragsgegner habe sich 2007 und 2008 einer anderen Frau gewidmet, die er auf einer Kegeltour kennengelernt habe. Er habe diese Frau zum Altweiberball in
Gronau anreisen lassen.
Mit seiner Anschlussbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel, überhaupt keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Das Amtsgericht habe richtig entschieden, dass der Anspruch verwirkt sei; das habe jedoch
von Anfang an zu gelten.
Die Beteiligten sind vom Senat persönlich angehört worden. Der Antragsgegner hat angegeben, von der Trennungsabsicht der Antragstellerin überrascht worden zu sein. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass
der Antragsgegner bei der Trennung geäußert habe, er gebe ihr eine Woche, um sich darüber klar zu werden, ob sie sich endgültig trennen wolle. Sie habe Herrn B… zunächst nur bei den einmal jährlich
stattfindenden Treffen ihres Kegelclubs mit dem Kegelclub ihres Lebensgefährten getroffen. Ab Dezember 2009 habe man öfter miteinander telefoniert. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt und im Rahmen der
Reha-Kur habe man intensiveren, wenn auch nicht intimen Kontakt gehabt.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig. Soweit die Antragstellerin im ersten Trennungsjahr Ehegattenunterhalt in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Höhe geltend macht, ist sie
begründet. Für den Zeitraum danach ist der Trennungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt verwirkt, dass die Antragstellerin mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt.
1.) Eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB ist im ersten Trennungsjahr noch nicht eingetreten.
Ein Verwirkungstatbestand liegt nach § 1579 Nr. 7 BGB vor, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten zur
Last fällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Amtsgericht gefolgt ist, kann ein solches Fehlverhalten vorliegen, wenn sich ein Ehegatte einseitig von der Ehe löst und sich
einem anderen Partner zugewendet (vgl. BGH NJW 1980, 1686; NJW 1984, 2358). Zwar soll die Trennung als solche keine unterhaltsrechtlichen Sanktionen zur Folge haben, da andernfalls ein mittelbarerer
Zwang zur Aufrechterhaltung der Ehe ausgeübt würde. Der Grund für die Versagung von Unterhalt ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens eines Unterhaltsberechtigten
zu sehen, der sich zum einen aus den ehelichen Bindungen löst, zum anderen die ehelichen Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert (BGH NJW 2008, 2779 ff., Tz. 26). Das Prinzip der Gegenseitigkeit
werde verletzt, wenn der Berechtigte sich einem anderen Partner zuwendet und diesem die dem Ehegatten geschuldete Fürsorge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe führe dazu,
dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheine. Wesentlich sei dabei, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich sei (BGH, a.a.O. Tz. 26). Für die Frage, ob
das Verhalten ursächlich ist, kommt es nach dieser Ansicht darauf an, ob die Ehe noch „intakt" war oder ob die Ehe bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für
die Replik des Ehepartners, die Abkehr aus der Ehe sei nur die Reaktion auf entsprechendes Verhalten des anderen Ehegatten gewesen, nicht aus, dass lediglich allgemein eine Mitverursachung aufgezeigt wird.
Erforderlich sei vielmehr ein konkretes Fehlverhalten von einigem Gewicht, das dem anderen Ehegatten vorzuhalten ist und das dem Unterhalt begehrenden Ehegatten ein Festhalten an der Ehe erheblich
erschwert hat und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1982, 1461 unter 5b; NJW 1986, 722 unter 3b; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rn. 1145). Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz weiteres Verhalten des Antragsgegners behauptet, bei deren Vorliegen sich ihr eigenes Verhalten anders darstellen
würde. Träfe insbesondere ihre - streitige - Behauptung zu, der Antragsgegner habe seinerseits Beziehungen zu einer Frau unterhalten, die er bei einer Kegeltour kennengelernt und zum Altweiberball „anreisen"
ließ, könnte von einem einseitigen, für das Scheitern der Ehe ursächlichen Fehlverhalten der Antragstellerin wohl nicht mehr ausgegangen werden.
Der Senat hat von einer Beweisaufnahme über die vorgebrachten Gegenvorwürfe gegen den Antragsgegner gleichwohl abgesehen, da es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit er sich bereits von der Ehe
abgewendet hatte, als sich die Antragstellerin ihrem neuen Partner zuwandte. Nach Auffassung des Senats führt allein der Umstand der Zuwendung zu einem anderen Partner noch nicht zu einer Verwirkung des
Unterhaltsanspruchs. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich ein Ehepartner nicht „einfach so" aus der einstmals mit allen Erwartungen auf Dauer eingegangenen ehelichen Beziehung loslöst und
sich einem anderen Partner zuwendet, sondern dass dem eine „Erosion der ehelichen Beziehungen" vorausgegangen ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 456). Nach dem Vorbringen beider Beteiligter
kannte die Antragstellerin ihren jetzigen Lebensgefährten schon einige Jahre vor der Trennung und hatte Kontakt zu diesem - nach Angaben des Antragsgegners sogar intimen Kontakt. Die Beziehung der
Antragstellerin zu ihrem späteren Lebensgefährten hat sich in der letzten Zeit vor der Trennung allmählich entwickelt. Gleichwohl hielt die Antragstellerin bis zum Oktober 2010 an der Ehe mit dem
Antragsgegner fest. Die Ehe befand sich daher aus objektiver Sicht schon über einen längeren Zeitraum in einer Krise, wobei unentschieden war, ob die Krise überwunden und die Antragstellerin auch weiterhin
bei dem Antragsgegner bleiben würde oder ob die Krise zu einer Trennung und Zuwendung der Antragstellerin zu dem neuen Partner führen würde. Begreift man die Trennung als dynamischen Prozess, der
bereits vor der räumlichen Trennung begonnen hat und der mit der räumlichen Trennung nicht abgeschlossen ist, ist es nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bereits mit dem Tag ihres
Auszugs als verwirkt anzusehen. Die Frage, ob die Antragstellerin die Trennung von ihrem Ehemann durchhalten oder ob sie den Auszug aus der Ehewohnung nach Kurzem als Fehler erkennen und zu ihrem
Ehemann zurückkehren würde, kann im Zeitpunkt des Auszugs der Antragstellerin noch nicht als beantwortet angesehen werden. Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass eine unterhaltsverwirkende
„Abkehr" aus der Ehe allenfalls und erst dann angenommen werden kann, wenn die neue Beziehung einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht hat. Diese enge Auslegung erscheint auch unter dem
Gesichtspunkt des Ausnahmecharakters des § 1579 BGB als geboten. Allein die Zuwendung zu einem neuen Partner rechtfertigt deshalb nach Auffassung des Senats noch nicht die Annahme eines „offensichtlich
schwerwiegenden", eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB.
b) Mit Ablauf des Monats September 2011 ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin jedoch nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt, da sich die Beziehung der Antragstellerin zu Herrn B…
mit Ablauf des ersten Trennungsjahres bereits verfestigt hat. Nach herrschender Rechtsprechung - auch des Senats - kann in zeitlicher Hinsicht regelmäßig zwar nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon
ausgegangen werden, dass sich eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinn „verfestigt" hat. Im vorliegenden Fall kommen aber weitere Umstände hinzu, die die Annahme einer „verfestigten
Lebensgemeinschaft" auch schon vor Ablauf von 2 Jahren als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Antragstellerin hatte ihren Lebensgefährten nach eigenen Angaben bereits seit Jahren regelmäßig bei
gemeinsamen Kegelurlauben getroffen. Ab Ende 2009 und besonders nach ihrer Operation und Reha-Kur im Jahr 2010 hat sich die Beziehung durch telefonische Kontakte kontinuierlich vertieft. Auch wenn es
zu diesem Zeitpunkt - wie die Antragstellerin behauptet - noch keine intimen Kontakte gegeben haben sollte, waren sich beide doch bereits derart vertraut geworden, dass die Antragstellerin direkt nach der
Trennung im September 2011 zu ihrem Lebensfährten gezogen ist, wo sie bis heute mit diesem gemeinsam lebt und ihm den Haushalt führt. Damit unterscheidet sich der Verlauf dieser Beziehung zum Beispiel
ganz wesentlich von einer Beziehung, die sich erst nach der Trennung allmählich entwickelt, später zur Gründung eines gemeinsamen Haushalts und schließlich nach Ablauf von 2-3 Jahren zur Annahme einer
„verfestigten Lebensgemeinschaft" führt. Vor dem Hintergrund der oben beschrieben Umstände hat sich die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Lebensgefährten nach Auffassung des Senats bereits nach
Ablauf eines Jahres so „verfestigt", dass weitere Unterhaltsleistungen für den Antragsgegner nicht mehr zumutbar erscheinen.
c) Der Höhe nach steht der Antragstellerin ein Quotenunterhaltsanspruch für den Monat Dezember 2010 in Höhe des begehrten Betrags von 1.090 € und von Januar bis einschließlich September 2011 in Höhe von
monatlich 1.025 € zu.
Dabei hat der Senat bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens des Antragsgegners die aus der Verdienstbescheinigung für den Monat Dezember 2010 ersichtlichen Jahreswerte für 2010 und 2011
zugrunde gelegt. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 65.995 € hatte der Antragsteller 58.356 € zu versteuern. Unter Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels von Klasse III auf I hatte der Antragsgegner
die in der nachstehenden Übersicht aufgeführten gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten. Darüber hinaus sind die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von 296 € bzw. 36,57 €, deren
Höhe sich ebenfalls aus der genannten Verdienstbescheinigung ergibt, zu berücksichtigen. Abziehbar ist des Weiteren die Werbungskostenpauschale bis zu dem Höchstbetrag von 150 €. Darüber hinaus ist
während des ersten Trennungsjahres ein angemessener Wohnvorteil anzurechnen, wobei der Senat der Einschätzung des Amtsgerichts folgt und diesen in Höhe von monatlich 400 € bemisst. Abzuziehen sind die
Zinsen für die Finanzierung des vom Antragsgegner bewohnten Hauses. Da dieser Alleineigentümer ist und ein Zugewinn ausgeschlossen ist, hat das Amtsgericht zutreffend nur die Zinsen berücksichtigt. Nach
den mit Schriftsatz vom 09.08.2011 vorgelegten Bescheinigungen der A….-AG zahlt der Antragsgegner für das Darlehn mit der Nummer… vierteljährlich 907 € Zinsen und für das Darlehn Nummer …
vierteljährlich 368 € Zinsen. Bei dem dritten Darlehn mit der Nummer … sind wechselnde Zinsen zu zahlen. Entsprechend dem mitgeteilten Zeitraum kann ein Schnitt von rund 350 € je Quartal zugrunde gelegt
werden. Insgesamt betrug der monatliche Zinsabtrag rund 542 € (so auch die Berechnung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.08.2001). Entsprechend dem amtsgerichtlichen Beschluss sind des Weiteren
Kosten für Malerarbeiten anteilig auf 12 Monate verteilt abgezogen worden.
Insgesamt lässt sich damit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wie folgt darstellen: ...
Die Antragstellerin muss sich ein fiktives Betreuungsentgelt in Höhe von 425 € anrechnen lassen. Weitere Einkünfte hat sie nicht bezogen. Während des ersten Trennungsjahres bestand für sie noch keine
Erwerbsobliegenheit. Auf die - streitige - Frage ihrer Erwerbsfähigkeit kommt es daher nicht an.
Demgemäß ist der geltend gemachte Quotenunterhaltsanspruch für Dezember 2010 in Höhe von 1.090 € begründet. Ab Januar 2011 beträgt der Anspruch 1.025 € ([2.476,74 € Einkommen Antragsgegner - 425 €
Einkommen Antragstellerin] ./. 2). ..."
***
„... Die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs könnten sich allenfalls aus § 1572 BGB ergeben. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin tatsächlich krankheitsbedingt
arbeitsunfähig und deshalb bedürftig ist, steht einem nachehelichen Unterhalt das Verhalten der Antragsgegnerin entgegen, das nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgesehenen summarischen Prüfung
unter § 1579 Nr. 4 oder Nr. 8 BGB fällt und deshalb einen möglichen Unterhaltsanspruch entfallen lässt.
Wie aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung der behandelnden Dipl. Psychologin v. 18.11.2011 hervorgeht und worauf das Familiengericht ebenfalls schon hingewiesen hat, beruht der attestierte
Zustand der Antragsgegnerin aus einer ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem "offensichtlich sadistisch veranlagten Partner", der ihr gegenüber auch in verschiedener Form gewalttätig geworden sein soll.
Aufgrund der Dauer der Beziehung ist davon auszugehen, dass diese Beziehung seitens der Antragsgegnerin bewusst und gewollt eingegangen wurde. Warum sie, nachdem diese Beziehung sie offensichtlich
erheblich belastet und auch traumatisiert hat, sich nicht von diesem Partner umgehend getrennt und damit weitergehende psychische Belastungen vermieden hat, ist nicht erkennbar. Tatsächlich befand sich die
Antragsgegnerin offensichtlich von ca. Mai 2011 bis zumindest Juli 2011 in dieser - nach ihrer Schilderung - von Gewalt geprägten Beziehung und hat erst Ende Oktober 2011 fachkundige Hilfe in Anspruch
genommen. Gründe, warum es nicht sofort nach den ersten Auffälligkeiten zu einer Trennung von diesem Partner gekommen ist, hat die Antragsgegnerin, auch nachdem das Amtsgericht auf diesen Punkt
hingewiesen hat, nicht vorgetragen. Auch im Übrigen ist der Ablauf dieser Beziehung im einzelnen ungeklärt geblieben.
Aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihre aktuelle - behauptete - Erkrankung durch eigenes Verhalten mitverursacht
hat. Dieses Verhalten ist in Bezug auf ihre Erwerbsfähigkeit zumindest als leichtfertig anzusehen, was zur Feststellung der Mutwilligkeit iSd. des § 1579 BGB ausreicht (Palandt/Brudermüller, 71. Aufl., § 1579
Rz. 21). Die Antragsgegnerin, die sich bereits in den Vorverfahren 407 F 380/10 und 381/10 auf psychische Probleme, unter denen sie seit langem leide, berufen und sich deshalb als erwerbsunfähig bezeichnet
hat (vgl. Protokoll des Termins 16.11.2010), hätte sich entweder entsprechend den Hinweisen des Familienrichters im damaligen Termin bereits im Jahr 2010 in fachkundige Hilfe begeben müssen, oder hätte
zumindest eine solche belastende und mit Gewalt verbundene Beziehung von vornherein vermeiden oder sofort abbrechen müssen. Wenn sie gleichwohl diese Partnerschaft im Wissen um ihre eingeschränkte
psychische Belastbarkeit eingeht und mehrere Monate fortführt, handelt sie in Hinblick auf ihre psychische Gesundheit und einer davon abhängigen Erwerbsfähigkeit unvernünftig und leichtfertig.
Schließlich wäre ein Unterhaltsanspruch, wenn man die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB nicht annehmen würde, wegen § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen. Denn das Verhalten der Antragsgegnerin beinhaltet
jedenfalls einen ‚anderen Grund', den nachehelichen Unterhalt abzulehnen. Hierzu wird auf die Überlegungen des Amtsgerichts hingewiesen, wonach es nach der hier gebotenen summarischen Prüfung mit Blick
auf die gesamten Umstände einschließlich der Ehezeit und der Zeiten der Zahlung des Trennungsunterhalts für den Antragsteller objektiv unzumutbar wäre, nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vermögen dieses Ergebnis nicht zu ändern. Sie befassen sich im wesentlichen mit den Verhältnissen während der Ehe. Diese sind hier für die
Frage der Unzumutbarkeit eines nachehelichen Unterhalts aus den dargelegten Gründen nicht relevant. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2012 - 4 WF 214/11)
***
Die Berechtigung zur Forderung rückständigen Unterhalts auf Grund eines Auskunftsverlangens nach § 1613 Abs. 1 BGB (sog. Verzugswirkung) tritt unabhängig davon ein, ob im Zeitpunkt des
Auskunftsverlangens ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestand oder nicht. Der Einwand der Verwirkung nach § 1579 BGB führt grundsätzlich nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den
Unterhaltsberechtigten, weil die Feststellung der Rechtsfolgen der Verwirkung eine umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessen eventuell
vorhandener minderjähriger Kinder voraussetzt, die in der Regel schon im summarischen Verfahren vorgenommen werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 WF 129/11 zu §§ 1361, § 1579 Nr 7,
1605, 1613 I BGB).
***
„... 1. Dem Antragsteller steht weder aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1361 Abs.1 S.1 BGB, 33 Abs.2 SGB II noch aus eigenem Recht gemäß §§ 823 Abs.2 BGB, 170 StGB die angemeldete Forderung
gegen den Antragsgegner zu.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner für die drei Monate von Dezember 2008 bis Februar 2009 wegen des erhaltenen Verletzten- bzw. Krankengeldes
leistungsfähig war; auch bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner in dem fraglichen Zeitraum seiner damaligen Ehefrau Naturalunterhalt gewährt hat.
Die vom Antragsteller begehrte Forderungsfeststellung scheitert daran, dass der getrennt lebenden Ehefrau gegen den Antragsgegner wegen Verwirkung gemäß §§ 1361 Abs.3, 1579 Nr.7 BGB kein Anspruch auf
Trennungsunterhalt zustand.
Der damaligen Ehefrau N des Antragsgegners fiel diesem gegenüber durch die im Frühjahr oder Sommer 2008 erfolgte Aufnahme der intimen und von vornherein auf Dauer angelegten Beziehung zu Herrn L ein
einseitig bei ihr liegendes, subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten zur Last, das von derartigem Gewicht war, dass es jeglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt ausschloss (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen
des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr.7 BGB im Fall einer ehewidrigen Beziehung Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1579 Rn.31). Der Senat berücksichtigt dabei, dass keineswegs jede
ehewidrige Beziehung geeignet ist, einen Trennungsunterhaltsanspruch auszuschließen. Eine wertende Gesamt-betrachtung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles lässt aber das Verhalten der
Ehefrau bei Aufnahme und Fortsetzung der Beziehung - die während des fraglichen Zeitraums Dezember 2008 bis Februar 2009 fortbestand und im Übrigen sogar durchgehend bis heute fortbesteht - in einem
Maße ehewidrig und vorwerfbar erscheinen, dass eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Zahlung von Trennungsunterhalt unerträglich wäre.
Die Ehefrau hat durch ihre Zuwendung zu dem neuen Partner, der unstreitig ein langjähriger gemeinsamer Freund der Ehegatten war und dem diese einige Zeit zuvor in einer finanziellen Notlage Unterkunft bei
sich gewährt hatten, in einem besonders schwerwiegenden Maße das eheliche Vertrauen und die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt. Sie hat die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten des
Antragsgegners zur Aufnahme der intimen Beziehung zu dem langjährigen gemeinsamen Freund ausgenutzt und die neue Beziehung - ihren eigenen Angaben in der Zeugenaussage zufolge - zunächst so lange
wie möglich verheimlicht. Die heimliche Aufnahme einer Beziehung zu einem gemeinsamen Freund, dem zuvor wegen der freundschaftlichen Verbundenheit eine Unterkunft im ehelichen Anwesen gewährt
worden war, und die heimliche Fortsetzung dieser Beziehung stellen objektiv eine besonders gravierende Verletzung des wechselseitigen Vertrauens der Eheleute dar. Die offene Fortsetzung dieser Beziehung
unter dem gemeinsamen Dach nach deren Aufdecken durch den Antragsgegner verschärft und unterstreicht weiter, dass die Ehefrau in keiner Weise auf die langjährige eheliche Verbundenheit zum Antragsgegner
Rücksicht genommen hat. Das Ausleben und Führen der Beziehung zum neuen Partner vor den Augen des langjährigen Ehepartners, mit dem man seit Oktober 1980 verheiratet war, und in einem auch von
diesem weiterhin bewohnten Anwesen steht in einem derart offensichtlichen Widerspruch zum Wesen der ehelichen Gemeinschaft, dass die Ehefrau nicht mehr verlangen konnte, als Ausfluss der Ehe vom
Antragsgegner, den sie durch die Umstände der neuen Beziehung geradezu lächerlich gemacht hat, finanziell unterstützt zu werden. Ein Ehegatte kann sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, den anderen
Ehegatten bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits aufgrund der Ehe Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt jedenfalls in einer Konstellation wie der
vorliegenden, in der nicht auf Belange aus der Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder Rücksicht genommen werden muss. ..." (OLG Hamm, Beschluss 19.07.2011 - 13 UF 3/11)
***
Der Unterhaltspflichtige muss auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das
Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat. Zu den Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn die Partner nicht räumlich zusammenleben und keinen gemeinsamen Haushalt führen.
Zur Feststellung von ehebedingten Nachteilen im Rahmen von § 1578b BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2011 - 2 UF 21/10):
„... I. Mit Verbundurteil vom 14.01.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesloch die Ehe der Parteien geschieden, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen und den Antragsteller
verurteilt, an die Antragsgegnerin bis 31.05.2011 nachehelichen Unterhalt von monatlich 763,00 EUR zu bezahlen. Antragsteller und Antragsgegnerin streiten in der Berufung noch um die Frage, ob und in
welcher Höhe die Antragsgegnerin vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt über den 31.05.2011 hinaus verlangen kann. Daneben ist über die Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest gegen den
Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu entscheiden.
Der am ...1954 geborene Antragsteller und die am ...1954 geborene Antragsgegnerin haben am ...1979 geheiratet. Aus der Ehe der Parteien sind die Töchter J., geboren am ...1983, und S., geboren am ...1986,
hervorgegangen. Seit Januar 2007 leben die Eheleute getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin erfolgte am 06.03.2008. Die Scheidung ist seit 27.04.2010 rechtskräftig.
Der Antragsteller bewohnt mit der noch in der Ausbildung befindlichen Tochter S. weiterhin das eheliche Haus in W.. Die Antragsgegnerin hat keine eigene Wohnung, sondern lebt in dem Haus ihrer Schwester
in M., wo sie ein etwa 30 m² großes Zimmer bewohnt.
1. Versorgungsausgleich
Das Amtsgericht hat in Ziffer 2 des Urteils vom 14.01.2010 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eine Rentenanwartschaft von monatlich 42,47 EUR auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 29.02.2008 übertragen wird und diese
Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Ziffer 2 a). Weiterhin hat es entschieden, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Bundesministerium der Finanzen, Bundesfinanzdirektion
Südwest auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 891,09 EUR begründet werden, bezogen auf den 29.02.2008, und
dass diese Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist (Ziffer 2 b).
Gegen das ihr am 26.01.2010 zugestellte Urteil hat die Bundesfinanzdirektion Südwest am 05.02.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die in erster Instanz erteilte
Versorgungsauskunft sei nicht mehr zutreffend. Mittlerweile sei das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in Kraft getreten, wonach für den Antragsteller eine angehobene Altersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten
gelte und die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennende Zeitdauer der Hochschulausbildung sich vermindert habe. Weiterhin sei in der erstinstanzlichen Auskunft der Beitrag zur Pflegeversicherung
entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2008 - XII ZB 80/06 noch nicht berücksichtigt gewesen. Unter Einbeziehung dieser Änderungen belaufe sich die ehezeitliche Anwartschaft des
Antragstellers bei dem Bundesministerium der Finanzen auf 1.708,90 EUR statt 1.782,18 EUR in der erstinstanzlich erteilten Auskunft.
Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest nicht entgegen getreten.
2. Nachehelicher Unterhalt
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch genommen.
Der Antragsteller ist promovierter Biologe, der sein Studium Anfang 1983 beendete. Im Mai 1983 nahm er für zwei Jahre eine Promotionsstelle auf, wobei sich sein durchschnittliches Monatseinkommen 1983
auf 2.271,50 DM brutto belief. Von Juli 1986 bis Juni 1989 hatte er mehrere befristete Stellen als wissenschaftliche Hilfskraft mit schwankendem Einkommen. Im Juli 1989 erhielt er eine Festanstellung in
Vollzeit mit einem Monatsgehalt von durchschnittlich 5.306,83 DM brutto. Mittlerweile ist er im Beamtenverhältnis tätig. 2008 verfügte der Antragsteller über ein Jahresbruttoeinkommen von 60.020,40 EUR.
Die Antragsgegnerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluss von 1970 bis 1973 eine Ausbildung zur Damenschneiderin. Im Anschluss daran holte sie neben ihrer Berufstätigkeit als Schneiderin die mittlere
Reife nach. Ab 1976 besuchte sie drei Jahre das Gymnasium. Das Abitur bestand sie mit einem Notendurchschnitt von 2,1. Ein von ihr in Erwägung gezogenes Studium der Sozialpädagogik nahm sie aus
Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht auf. Statt dessen trat sie im Mai 1979 eine Stelle als Direktrice bei der Firma R. in B. Sch. an, wo sie einen Nähsaal mit 60 Frauen beaufsichtigte. Ihr
Bruttomonatseinkommen betrug dort 1982 durchschnittlich etwa 2.500,00 DM. Nach der Geburt der ersten Tochter im Februar 1983 nahm die Antragsgegnerin ein Kindererziehungsjahr. In der Folgezeit von
1983 bis 1999 widmete sie sich hauptsächlich der Erziehung der beiden Töchter. Daneben erzielte sie kleinere Einnahmen mit Nähaufträgen für eine Boutique.
2000 nahm die Antragsgegnerin wieder eine Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel auf geringfügiger Basis auf. Bis Ende 2008 arbeitete sie als Verkäuferin auf geringfügiger Basis in dem W.er
Stoffgeschäft St.-T. mit einem Stundenlohn von 8,65 EUR brutto bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 399,00 EUR. Zusätzlich führte sie Näharbeiten aus, womit sie etwa weitere 400,00 EUR brutto
einnahm, abzüglich Krankenversicherungsbeiträgen von 200,00 EUR. Im Januar 2009 machte sich die Antragsgegnerin selbständig. Von Januar 2009 bis Juli 2010 war sie einerseits als Verkäuferin in der W.er
Filiale der St.-T. tätig, wo sie üblicherweise montags und dienstags, teilweise auch mittwochs arbeitete. Daneben nahm sie eine Tätigkeit in der Ro. Filiale der St.-T. auf, wo sie üblicherweise donnerstags und
freitags, teilweise auch samstags arbeitete. Weiterhin führte die Antragsgegnerin Näh- und Änderungsarbeiten im Rahmen eines mobilen Nähservice aus. Ihre geleisteten Stunden rechnete sie gegenüber der St-T.
mit 8,65 EUR brutto ab. Von Januar bis Oktober 2009 hatte die Antragsgegnerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 562,21 EUR, wovon noch 323,19 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen waren.
Im April/Mai 2006 lernte die Antragsgegnerin während eines Kuraufenthalts den aus Schr.-Su. stammenden D. Ra. kennen. Mindestens bis September 2008 verband beide eine Liebesbeziehung. In dieser Zeit
hielt sich die Antragsgegnerin in der Regel von donnerstags bis sonntags bei Herrn Ra. in Su. auf. Von Januar 2009 bis Juli 2010 stand ihr im Haus von D. Ra. ein Gästezimmer zur Verfügung, das sie während
ihrer beruflichen Aufenthalte in Ro. von donnerstags bis samstags nutzte.
In erster Instanz war zwischen den Parteien neben mehreren Einzelpositionen im Rahmen der Einkommensbereinigung insbesondere streitig, ob die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile in ihrer beruflichen
Laufbahn erlitten hat und ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, in ihrem bisherigen Beruf als Schneiderin und Direktrice werde sie aufgrund der langen familiär bedingten Pause nicht mehr Fuß fassen können. Nach dem zweiten Kind sei
weder ein Studium der Sonderschulpädagogik noch der Besuch eines Meisterkurses als Schneiderin möglich gewesen. Heute würde sie als Sonderschullehrerin ein monatliches Gehalt von zwischen 4.000,00
EUR und 4.200,00 EUR erzielen und als Modedirektrice zwischen 3.500,00 EUR und 4.000,00 EUR.
Ihr Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Zu Herrn Ra. bestehe seit September 2008 keine Liebesbeziehung mehr, sondern nur noch eine unverbindliche freundschaftliche Beziehung. Sie beabsichtige mit Herrn
Ra. weder eine gemeinsame Haushaltsführung noch ein gemeinsames Leben. Herr Ra. stelle ihr lediglich ein Gästezimmer unter der Woche zur Verfügung, damit sie ihrer beruflichen Tätigkeit in Ro. ohne
weitere finanzielle Aufwendungen nachgehen könne. Soweit sie in der Trennungszeit Bargeld und Gegenstände des Antragstellers an sich genommen habe, hätte ihr dies teilweise zugestanden, teilweise habe sie
damit einen Austausch der vom Antragsteller einbehaltenen Gegenstände erreichen wollen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Beklagte wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Nachehegattenunterhalt in Höhe von 1.005,00 EUR zu bezahlen. Der Antragsteller hat beantragt,
die Klage anzuweisen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Alle Entscheidungen zur beruflichen Entwicklung habe sie vor der Ehe und Familiengründung unabhängig von
ihm getroffen. Während der Ehezeit hätte er die Entscheidung der Antragsgegnerin zu einem Studium begrüßt. Letztlich habe sie sich aber wegen einer möglichen schlechten Bezahlung in dem avisierten Beruf
dagegen entschieden. Als Sonderschullehrerin könne die Antragsgegnerin heute ein Gehalt von 2.500,00 EUR bis 3.680,00 EUR erzielen, als Modedirektrice zwischen 1.900,00 EUR und 2.800,00 EUR. Als
Damenschneiderin könnte sie ohne Schwierigkeiten eine Stelle finden und ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.404,80 EUR im Monat erzielen. Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit sei ihr zumindest ein
fiktives Gehalt von ca. 2.000,00 EUR zuzurechnen. Hätte die Antragsgegnerin nach der Trennung sogleich ihrer Erwerbsobliegenheit genügt, wäre sie in der Lage, 1.500,00 EUR netto zu erzielen.
Der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Die Antragsgegnerin lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB mit Herrn Ra.. Dafür spreche auch die in keinem Fall wirtschaftliche,
sondern ausschließlich emotional begründete Tätigkeit der Antragsgegnerin in Ro.. Eine Verwirkung ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin missbräuchlich Gelder von seinem Konto abgehoben bzw.
ihm Barmittel und persönliche Gegenstände entwendet habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - W. hat nach Vernehmung des Zeugen Ra. den Antragsteller mit Urteil vom 14.01.2010 verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe
von 763,00 EUR zu zahlen, und den Unterhaltsanspruch bis 31.05.2011 befristet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller verfüge über ein Nettoeinkommen von 4.064,60 EUR, aus dem
sich nach Abzug von Fahrtkosten, Krankenkassenbeitrag, Kindesunterhalt für S., Erwerbstätigenbonus und negativem Wohnwert ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.439,71 EUR ergebe. Der
Antragsgegnerin sei ein fiktives Einkommen von monatlich 1.000,00 EUR netto zuzurechnen, das sie bei angestellter Vollzeittätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel erzielen könne. Nach Abzug
berufsbedingter Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus resultiere daraus ein bereinigtes fiktives Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin von 855,00 EUR. Unter Zugrundelegung des Halbteilungsgrundsatzes
errechne sich ein ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin von gerundet 763,00 EUR. Der Anspruch sei nicht wegen mutwilliger Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten gemäß § 1579 Nr. 5 BGB
verwirkt. Dass die Antragsgegnerin im Vorfeld der Trennung insgesamt 3.300,00 EUR an sich genommen habe, erreiche den „schwerwiegenden" Grad im Sinne von § 1579 BGB nicht, da die Antragsgegnerin,
die im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft ohnehin zur Verwendung von Geldern für sich berechtigt gewesen sei, ansonsten bei der Trennung völlig mittellos gewesen wäre und der Betrag nur 2/3 des
Nettoeinkommens des Ehemannes erreiche. Auch eine Verwirkung wegen offensichtlichem schwerwiegenden Fehlverhalten des Berechtigten nach § 1579 Nr. 7 BGB sei nicht gegeben. Indem die
Antragsgegnerin eine Uhr, persönliche Dokumente und einen Kfz-Brief des Antragstellers an sich genommen habe, sei dies zwar ein Fehlverhalten. Dieses stelle sich aber nicht als offensichtlich schwerwiegend
dar, da der Einbehalt vor dem Hintergrund der trennungsbedingten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgt sei, der Antragsteller dies sanktioniert habe, indem er seinerseits Schmuck, Nähmaschine und
Papiere der Antragsgegnerin an sich genommen habe und alle Gegenstände wieder zurückgegeben worden seien. Die Antragsgegnerin lebe jedoch in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Die seit 2006
andauernde Beziehung der Antragsgegnerin zu dem Zeugen Ra. habe sich trotz getrennter Lebensbereiche in einem solchen Maß verfestigt, dass die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem ehelichen
Zusammenleben entspreche. Indem der Zeuge Ra. der Antragsgegnerin ein Gästezimmer zur Verfügung stelle, erfahre sie eine wirtschaftliche und immaterielle Unterstützung ihrer beruflichen Tätigkeit in Ro..
Der Sinn ihrer Aufenthalte in Ro., die wegen der hohen Fahrtkosten unter wirtschaftlichen Aspekten nicht nachvollziehbar seien, erschließe sich nur unter dem Aspekt der Schaffung eines weiteren Standbeins in
der räumlichen Nähe zum Wohnsitz des Zeugen Ra.. Damit sei das Erscheinungsbild ihrer Beziehung zu dem Zeugen Ra. in der Öffentlichkeit als füreinander einstehend und sich gegenseitig Hilfe und
Unterstützung gewährend zu qualifizieren. Schließlich verbinde die Antragsgegnerin und den Zeugen Ra. auch eine Beziehung auf dem Freizeitsektor, wie ein 2009 gemeinsam verbrachter Kurzurlaub auf einem
Campingplatz und die Verlängerung der Aufenthalte der Antragsgegnerin in Su. über ihre Arbeitszeit hinaus bis Samstag zeigten. Im Hinblick auf die verfestigte Lebensgemeinschaft sei der Unterhaltsanspruch
der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB bis 31.05.2011 zu begrenzen. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sei nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin habe
ehebedingte Nachteile erlitten. Derzeit sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann sie diese wieder aufholen könne. Jedenfalls liege der Zeitpunkt einer möglichen Befristung nicht vor dem 31.05.2011, zu
dem der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 25.01.2010 zugestellte Urteil am 19.02.2010 Berufung eingelegt.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung führte die Antragsgegnerin zunächst ihre selbständige Tätigkeit für die St.-T. in den Filialen W. (drei Arbeitstage pro Woche) und Ro. (zwei bis drei Arbeitstage pro
Woche) fort. Am 10.07.2010 schloss die Ro. Filiale der St.-T.. Von 11.07.2010 bis 31.12.2010 arbeitete die Antragsgegnerin daher - abgesehen von ihrem Nähservice - nur noch in der W.er Filiale, wo sie drei bis
vier volle Tage in der Woche tätig war. Der durchschnittliche Gewinn der Antragsgegnerin betrug von Januar 2010 bis Oktober 2010 732,35 EUR, wovon noch 327,68 EUR Kranken- und Pflegeversicherung zu
bezahlen waren. Bemühungen der Antragsgegnerin, die W.er Filiale der St.-T. zu übernehmen, scheiterten. Am 15.01.2011 eröffnete die Antragsgegnerin zusammen mit einer Geschäftspartnerin ein eigenes
Stoffgeschäft in W..
Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Berufung allein die Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.05.2011 an. Sie macht geltend, es bestehe keine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn Ra.. Eine
Zweierbeziehung bestehe bereits seit dem gemeinsamen Kanadaurlaub im September/Oktober 2008 nicht mehr. Die gemeinsame Fahrt auf den Campingplatz im Sommer 2009 sei lediglich aus Kostengründen
erfolgt. Die Antragsgegnerin sei mit anderen Freunden auf dem Campingplatz geblieben, während Herr Ra. alleine weitergereist sei. Die Berufstätigkeit in der Filiale des Stoffladens in Ro. habe die
Antragsgegnerin aufgenommen, um alle sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Trotz der Fahrtkosten sei die Tätigkeit in Ro. in geringem Umfang für die Antragsgegnerin lukrativ gewesen. Darüber
hinaus sei sie durch die Tätigkeit in Ro. auch an weitere Nähaufträge gekommen. Im übrigen habe die Antragsgegnerin zum Betreiber der Stoffgeschäfte Herrn Ros. ein gutes Verhältnis schaffen wollen, da eine
Übergabe des W.er Geschäfts an einen Nachfolger im Raum gestanden habe und sie an einer Übernahme interessiert gewesen sei. Seit Schließung der Filiale in Ro. habe sie nicht mehr bei Herrn Ra. übernachtet.
Sie hätten nur noch sporadisch kameradschaftlichen Kontakt. Seit Juli 2010 hätten sie sich nur einmal im August 2010 und dann wieder im Januar 2011 gesehen.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts W., Az.: 1 F 33/08, den Antragsteller/Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die
Antragsgegnerin/Berufungsklägerin einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 763,00 EUR zu zahlen, und zwar unbefristet . Der Antragsteller beantragt, die
Berufung der Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller macht unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, die Antragsgegnerin habe eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn Ra.. Ihre Tätigkeit in Ro. sei nicht durch
wirtschaftliche Erwägungen erklärbar. Bei Bilanzierung der Tätigkeit in Ro. ergebe sich, dass die Antragsgegnerin dort durchschnittlich 108,15 EUR im Monat Verlust gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe
auch in der St.-T. in W. die Möglichkeit gehabt, auf Vollzeit aufzustocken. Zudem hätte sie als Schneiderin jederzeit eine abhängige Stellung bekommen können.
Sofern eine Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft nicht greife, sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen. Dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit
von einem Industriebetrieb auf selbständige Änderungsarbeiten und Maßanfertigungen geändert und auf die Anstellung in der St.-T. erweitert habe, sei nicht aus ehebedingten Gründen erfolgt, sondern weil sich
die Produktion von Textilien nach Asien verlagert habe. Bei den Billigkeitserwägungen sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich bislang nicht intensiv um eine gutbezahlte Stellung gekümmert habe.
Der Senat hat die Sache gemäß § 527 ZPO auf die vorbereitende Einzelrichterin übertragen. Die vorbereitende Einzelrichterin hat in der Sitzung vom 17.01.2011 den Zeugen D. Ra. uneidlich vernommen. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2011 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 19.01.2011 das schriftliche Verfahren
angeordnet, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 08.02.2011.
II. Auf den Rechtsstreit findet das bis 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest hat der Senat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich abgeändert. Die Berufung der
Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Tenors.
1. Versorgungsausgleich
Auf das Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich findet nach Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG das bis zum 31.08.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung.
Für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gelten die auf FGG-Folgesachen anwendbaren Verfahrensgrundsätze. § 629a Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach beim
Zusammentreffen von Beschwerde und Berufung über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung zu entscheiden ist, findet nur Anwendung, wenn Beschwerde und Berufung vom selben Ehegatten eingelegt sind
(Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629a Rn. 5).
Die gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1, Abs. 3, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest führt zu der aus Ziffer 1. des Tenors ersichtlichen Änderung des
Versorgungsausgleichs.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB begann vorliegend am 01.09.1979 und endete am 29.02.2008.
In dieser Zeit hat der Antragsteller eine ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 254,49 EUR erworben. Darüber hinaus besteht eine Anwartschaft des
Antragstellers auf Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Deren Ehezeitanteil beläuft sich nach der in zweiter Instanz vorgelegten, korrigierten Auskunft der Bundesfinanzdirektion Südwest vom
28.01.2010 auf 1.708,90 EUR. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch wenn sie nach dem Ehezeitende liegen (vgl. BGH FamRZ 1986, 449).
Es ergibt sich damit für den Antragsteller folgende Übersicht:
Splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB:
254,49 EUR
Quasisplittingfähig gem. § 1587 b Abs. 2 BGB
1.708,90 EUR
Insgesamt:
1.963,39 EUR
Die Antragsgegnerin verfügt über eine ehezeitliche Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 169,56 EUR.
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Antragsteller als der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Die Ausgleichspflicht des Antragstellers beträgt 896,92 EUR (1.963,39 EUR - 169,56 EUR =
1.793,83 : 2).
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 42,47 EUR (254,49 - 169,56 = 84,93 : 2). Dieser Ausgleich ist vom Amtsgericht zutreffend und
unbeanstandet in Ziffer 2. a) des angefochtenen Urteils vorgenommen worden.
Nach § 1587b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen in Höhe von 854,45 EUR (1.708,90 : 2). Insofern ergibt sich aufgrund der korrigierten Versorgungsauskunft eine
Veränderung in der Höhe des durch Quasisplitting vorzunehmenden Ausgleichs wie aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlich.
Der Höchstausgleich (West) von 1.327,83 EUR ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.
2. Nachehelicher Unterhalt
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen
Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in der vom Amtsgericht festgesetzten und mit der Berufung nicht angegriffenen Höhe von 763,00 EUR ist nicht gemäß § 1579 BGB zu beschränken oder zu versagen. Eine
Verwirkung ergibt sich weder im Hinblick auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin (a) noch unter den Gesichtspunkten der mutwilligen Verletzung von Vermögensinteressen des
Verpflichteten oder des offensichtlichen schwerwiegenden, eindeutig beim Berechtigten liegenden Fehlverhaltens (b). Auch eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB ist
derzeit nicht vorzunehmen (c).
a) Keine Verwirkung des Anspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht nach § 1579 Nr. 2 BGB (Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten) zu beschränken oder zu versagen.
Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zur Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat,
dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf und unter welchen weiteren Umständen dies angenommen werden kann, lässt sich nicht
allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahre liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner
nur „probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus, dass die Partner
räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH FamRZ 2007, 1303, 1305 zu §
1579 Nr. 7 BGB i. d. F. bis 31.12.2007). Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, um so kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 70.
Aufl., § 1579 Rn. 12a). Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht,
wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen
(vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351).
Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt
oder nicht. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten
Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr
Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt (BGH FamRZ 2002, 810, 812 zu § 1579 Nr. 7 BGB a. F.).
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin D. Ra. im April oder Mai 2006 kennen gelernt. Eine intime Beziehung bestand mindestens bis zum gemeinsamen Kanadaurlaub im September/Oktober 2008. In
dieser Zeit behielten die Antragsgegnerin und D. Ra. jeweils ihre Lebensmittelpunkte in M. bei W. und in Schr.-Su. bei. Die Antragsgegnerin besuchte D. Ra. regelmäßig von Donnerstag bis Sonntag und beide
gestalteten ihre Freizeit an diesen verlängerten Wochenenden gemeinsam. Auch gab es gemeinsame Urlaube, zuletzt für die Dauer von fünf Wochen in Kanada im September/Oktober 2008. Von Januar 2009 bis
Mitte Juli 2010 arbeitete die Antragsgegnerin, unter Inkaufnahme erheblicher Fahrtkosten, an zwei bis drei Tagen in der Woche in Ro. und wohnte während dieser Zeit im Gästezimmer von D. Ra.. In der Regel
hielt sie sich von donnerstags bis samstags in Schr.-Su. auf. Größere gemeinsame Urlaube erfolgten ab dieser Zeit nicht mehr. Im Sommer 2009 fand jedoch noch ein wenige Tage dauernder Urlaub auf einem
Campingplatz mit Freunden statt. Weihnachten haben die Antragsgegnerin und D. Ra. nach den unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren jedenfalls seit 2009 nicht mehr gemeinsam
verbracht. D. Ra. wurde von der Antragsgegnerin nicht in ihre Familie „eingeführt" und es erfolgte kein gemeinsames Auftreten bei Festen ihrer Familie; lediglich ihre Tochter J. hatte ihn zu Beginn der
Beziehung einmal kennen gelernt. Die beruflich bedingten Aufenthalte der Antragsgegnerin in Schr.-Su. gaben der Beziehung zu D. Ra. - wie vom Amtsgericht zu Recht angenommen - eine neue Dimension, da
die Tätigkeit der Antragsgegnerin in Ro. unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Fahrtkosten wirtschaftlich nicht sinnvoll und nur im Hinblick auf die Schaffung eines zweiten beruflichen Standbeins in
der räumlichen Nähe zum Zeugen Ra. zu erklären war. Indem D. Ra. der Antragsgegnerin für ihre Verkaufstätigkeit in Ro. die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat, erschien die Beziehung in der
Öffentlichkeit als wechselseitig füreinander einstehend.
Die Entwicklung der Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. seit Mitte Juli 2010 ist zwischen den Parteien streitig. Der Antragsteller hat den Fortbestand der Beziehung und Lebensgemeinschaft geltend
gemacht. Die Antragsgegnerin hat hingegen dargelegt, es bestehe - wie schon seit Herbst 2008 - keine Zweierbeziehung mehr; Übernachtungen bei D. Ra. seien seit Juli 2010 nicht mehr erfolgt. Die Beweislast
für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes trägt der Unterhaltspflichtige. Das gilt auch für das Fortbestehen der Voraussetzungen des § 1579 BGB, wenn im Erstprozess streitig ist, ob der
Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit einem neuen Partner beendet hat (BGH FamRZ 1991, 670).
Für die Zeit ab Juli 2010 konnte der Antragsteller den Beweis für Umstände, die den Fortbestand einer verfestigten Lebensgemeinschaft begründen würden, nicht führen. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme
fest, dass sich die Beziehung zwischen den Antragsgegnerin und D. Ra. seit Mitte Juli 2010 grundlegend geändert hat. Nach Schließung der Ro. Filiale des Stoffgeschäfts am 10.07.2010 hat die Antragsgegnerin
nicht mehr bei D. Ra. übernachtet. Beide haben nach dieser Zeit keine Urlaube oder Familienfeste gemeinsam verbracht und sich nur bei drei Gelegenheiten persönlich gesehen.
Dies ergibt sich aus den uneidlichen Angaben des Zeugen D. Ra.. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme durch die vorbereitende Einzelrichterin bekundet, die Antragsgegnerin habe seit Juli 2010 nicht mehr bei
ihm übernachtet und habe keine Sachen mehr bei ihm. Sie hätten sich seit Mitte Juli 2010 nur dreimal gesehen. Ende Juli 2010 seien sie mit einer größeren Gruppe ein Wochenende beim Wandern in Österreich
gewesen, im August 2010 habe die Antragsgegnerin unter Vermittlung seines Sohnes ein neues Auto gekauft und im Januar 2011 sei er anlässlich der Eröffnung des Stoffgeschäfts der Antragsgegnerin nach W.
gekommen. Gemeinsame Planungen für die Zukunft, etwa für gemeinsame Urlaube, gebe es nicht. Seine Beziehung zur Antragsgegnerin sei als reine Freundschaft zu bezeichnen.
Diese Angaben des Zeugen Ra. sind glaubhaft. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge auf Seiten der Antragsgegnerin steht und daher eher geneigt sein wird, eine ihr günstige Aussage zu tätigen. Allerdings
ist seine Darstellung insofern plausibel, als er weitere Kontakte mit der Antragsgegnerin nicht völlig von sich gewiesen hat, sondern drei persönliche Treffen - eines davon über ein Wochenende - eingeräumt hat.
Hinzu kommt, dass seine Bekundungen durch objektive Gesichtspunkte bestätigt werden. Insofern ist zum einen die unstreitige berufliche Rückorientierung der Antragsgegnerin nach W. zu nennen, die weitere
Übernachtungsaufenthalte in Schr.-Su. aus beruflichen Gründen nicht mehr erforderlich macht. Spätestens durch die Eröffnung des eigenen Ladengeschäfts durch die Antragsgegnerin in W. besteht auch kein
Zweifel mehr, dass die Ausrichtung ihrer Berufstätigkeit allein auf W. von Dauer geprägt sein wird. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen, dass seine Kontakte mit der Antragsgegnerin
nur noch sporadisch sind, hat sich im Rahmen des Berufungsverfahrens ergeben. Der Zeuge Ra. ist zum ersten Verhandlungstermin am 15.11.2010 - zunächst unentschuldigt - nicht erschienen, ohne dass die
Antragsgegnerin Angaben über seinen Verbleib machen konnte. Erst die telefonische Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beim Arbeitgeber des Zeugen ergab, dass sich dieser bereits seit
zwei oder drei Wochen in Kur befand. Hätte die Antragsgegnerin noch regelmäßigen Kontakt zu D. Ra., so wäre ihr sein Kuraufenthalt mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen. Schließlich erscheint eine
auf nur noch gelegentliche Kontakte reduzierte freundschaftliche Beziehung der Antragsgegnerin zu dem Zeugen nach Aufgabe ihrer Tätigkeit in Ro. auch im Hinblick darauf nicht unplausibel, dass beide
übereinstimmend das Ende der Zweierbeziehung auf den gemeinsamen Kanadaurlaub 2008 datiert haben.
Die festgestellte Art und Dauer der Gestaltung der Beziehung genügt im Hinblick auf die mittlerweile nur noch sporadischen Kontakte zwischen der Antragsgegnerin und D. Ra. für die Annahme einer
verfestigten Lebensgemeinschaft nicht mehr. Im Juli 2010 währte die Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und D. Ra. etwa vier Jahre und drei Monate. Davon hatte sich die Antragsgegnerin die letzten 19
Monate ein zweites berufliches Standbein im Bereich Schr./Su. geschaffen, was der Beziehung - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine neue Dimension gab. Aufgrund der im Juli 2010
eingetretenen Veränderung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Zeitspanne von fünf Jahren eines gemeinsamen Auftretens in der Öffentlichkeit noch erreicht werden wird. Auch besteht kein
Anlass, für die Beziehung der Partner, die zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt führten, eine geringere Zeitdauer als fünf Jahre für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft genügen zu
lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Auftreten in der Familie der Antragsgegnerin erfolgt ist, Weihnachten jedenfalls seit 2009 nicht mehr gemeinsam
verbracht wurde und - von der Zurverfügungstellung des Gästezimmers abgesehen - keine Fürsorge- oder Versorgungsleistungen der Partner füreinander erbracht wurden. Im Übrigen erfolgte der Bruch in der
Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. noch während des Erstverfahrens. In einem solchen Fall geht es bei der Beurteilung der sich daraus ergebenden Folgen nicht um die Frage des Wiederauflebens eines
früher bereits ausgeschlossenen oder herabgesetzten Anspruchs, wie sie nach Fortfall oder Änderung der den Ausschluss begründenden Umstände im Rahmen einer Abänderungsklage zu entscheiden ist.
Vielmehr steht der Unterhaltsanspruch insgesamt erstmals zur Entscheidung (BGH FamRZ 1991, 670, 672). Da der Zeitpunkt, bis zu dem das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch befristet hat, noch nicht erreicht
ist, führt der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs.
b) Keine Beschränkung oder Versagung des Anspruchs nach § 1579 Nr. 5 und Nr. 7 BGB
Das Amtsgericht hat zu Recht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 5 (mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten) und § 1579 Nr. 7 BGB (offensichtlich
schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigen liegendes Fehlverhalten) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit sorgfältiger Begründung verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Neue
Umstände macht der Antragsteller insofern in der Berufungsinstanz nicht geltend.
Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die im April/Mai 2006 aufgenommene außereheliche Beziehung der Antragsgegnerin zu D. Ra. nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Zwar kann der Tatbestand des § 1579
Nr. 7 BGB erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt, weil darin eine so
schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen sein kann, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen
Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (BGH FamRZ 2008, 1414 Rn. 26). Dies setzt aber voraus, dass das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war, was etwa dann nicht der
Fall ist, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die
Ursächlichkeit ihrer Beziehung für das Scheitern der Ehe bestritten und dargetan, die Ehe der Parteien sei bereits seit Jahren zerrüttet gewesen. Demgegenüber hat der für die rechtsvernichtende Einwendung des §
1579 Nr. 7 BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller eine Ursächlichkeit der neuen Beziehung der Antragsgegnerin für das Scheitern der Ehe nicht konkret dargetan. Gegen die Ursächlichkeit der neuen
Beziehung der Antragsgegnerin für das Scheitern der Ehe spricht im Übrigen, dass sich auch der Antragsteller im Jahr 2006 einer neuen Partnerin zugewendet hat.
c) Keine Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs nach § 1578 b BGB
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 1578 b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, da sie ehebedingte Nachteile erlitten hat, die in der Höhe den vom Amtsgericht
festgesetzten Unterhaltsbetrag mindestens erreichen.
(1) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben
(BGH FamRZ 2010, 2059 Rn. 21).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf
erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den
Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalt in Form einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten
Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig
aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder
erzielbaren eigenen Einkommen ergibt. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im
Sinne des § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt
den ehebedingten Nachteil (BGH a. a. O. Rn. 22, 23).
Dabei trägt der Unterhaltsschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Anwendung des § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand führen können. Den
Unterhaltsgläubiger trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss also Behauptungen des Unterhaltsschuldners - etwa zum ehebedingten Nachteil - substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche
konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 2009, 1990 Rn. 18).
(2) Die Antragsgegnerin hat ehebedingte Nachteile erlitten.
Bei Prüfung der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sie nach der Rollenverteilung während ihrer Ehe die zwei 1983 und 1886 geborenen Töchter betreut hat und deshalb seit
1983 mit ihrer Berufstätigkeit ausgesetzt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin als Direktrice in der Textilfirma R. beschäftigt mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen im Jahr 1982 von
etwa 2.500,00 DM. Nach der Geburt ihrer Kinder gab sie die Tätigkeit in der Textilfirma auf und führte in der Folgezeit 17 Jahre lang nur Änderungsarbeiten in kleinerem Umfang aus. Seit 2000 nahm sie
zusätzlich eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem Stoffgeschäft auf geringfügiger Basis mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 400,00 EUR auf. So gestalteten sich die Erwerbsverhältnisse der
Antragsgegnerin auch noch bei der Trennung der Parteien Anfang 2007. Seit 2009 hat die Antragsgegnerin ihre Verkaufs- und Nähtätigkeit auf selbständiger Basis ausgeweitet, wobei ihr Gewinn nach Abzug
ihrer Krankenversicherung zwischen 239,00 EUR und 404,00 EUR monatlich betrug. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin ein eigenes Stoffgeschäft eröffnet, wobei das daraus zu erzielende Einkommen noch
völlig offen ist.
Bei dieser Sachlage sind ehebedingte Nachteile gegeben. Nach Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Firma R. ist es der Antragsgegnerin bei Wiedereintritt in das Berufsleben nicht möglich gewesen, wieder eine
entsprechend gut dotierte Stelle aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, dass mittlerweile - worauf beide Parteien zutreffend hinweisen - zahlreiche Arbeitsplätze in der Textilindustrie, insbesondere in der Fertigung,
aufgrund von Arbeitsplatzverlagerung ins Ausland weggefallen sind. Zwar ist der Wegfall eines Arbeitsplatzes nicht ehebedingt. Allerdings liegt keinesfalls nahe, dass die Antragsgegnerin bei Verlagerung oder
Schließung der Fertigung durch die Firma R. hiervon längerfristig betroffen gewesen wäre. In ihrer Stellung als Schneiderin mit Abitur, die schon mit 25 Jahren eine Leitungs- und Führungsfunktion inne hatte,
hätten ihr gute Möglichkeiten eines Wechsels, ggf. auch in einen branchenfremden Bereich, offen gestanden. Der kurze berufliche Werdegang bis zu ihrem 28. Lebensjahr 1983 zeigt, dass die Antragsgegnerin
ehrgeizig, fleißig und befähigt war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr - fortlaufend im Beruf stehend - mit diesen Eigenschaften auch bei Wegfall ihres konkreten Arbeitsplatzes nicht weiterhin gute
Einkommensmöglichkeiten offen gestanden hätten.
(3) Das Maß der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin ist mindestens so hoch wie der vom Amtsgericht zugesprochene, in der Höhe nicht angegriffene Unterhaltsbetrag von 763,00 EUR. Bei feststehenden
ehebedingten Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig; die Tatsachengerichte können sich vielmehr insoweit bei geeigneter
Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billigkeitsbetrachtung genügt es dann in der Regel, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (BGH FamRZ 2010, 1633 Rn. 39).
Vorliegend bewegt sich die Höhe des ehebedingten Nachteils der Antragsgegnerin mindestens im Bereich von 777,00 EUR. Dies errechnet sich bei Zugrundelegung eines angemessenen Lebensbedarfs der
Antragsgegnerin von mindestens 1.777,63 EUR netto (4) und eines von ihr erzielbaren Einkommens von etwa 1.000,00 EUR netto (5).
(4) Für den angemessenen Lebensbedarf nach § 1587b BGB ist das Einkommen zu ermitteln, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Eheschließung und die mit der ehelichen Rollenverteilung
verbundenen Erwerbsnachteile erreicht hätte. Dabei stellt der Senat nicht auf die Einkommensverhältnisse ab, welche die Antragsgegnerin bei Absolvierung eines von ihr nach dem Abitur zunächst angedachten
Studiums der Sonderschulpädagogik gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat bereits vor Eheschließung die Stelle als Direktrice angetreten. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren handelte es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ihr Spaß gemacht habe. Sie habe deshalb keine Veranlassung gesehen, an der Tätigkeit etwas zu ändern. Dies zeigt, dass die
Antragsgegnerin die Aufnahme des Studiums selbst nicht mehr weiter verfolgte.
Maßgeblich für den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin ist, wie sich ihr Einkommen weiterentwickelt hätte, wenn sie weiterhin als Direktrice tätig gewesen wäre. Dies ist zwischen den Parteien
streitig. Während der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin würde als Modedirektrice zwischen 1.900,00 EUR und 2.800,00 EUR verdienen, behauptet die Antragsgegnerin ein Einkommen zwischen
3.500,00 EUR und 4.000,00 EUR.
Der Senat legt zugrunde, dass die Antragsgegnerin ohne Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.800,00 EUR erzielen könnte, und hält sich damit
innerhalb der vom Antragsteller behaupteten Gehaltsspanne. Dabei ist der Senat zunächst von dem Einkommen der Antragsgegnerin im Jahr 1982, dem letzten Jahr vor Geburt des ersten Kindes ausgegangen.
Ausweislich des Versicherungsverlaufs zur Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 01.09.2008 (I VA 85 ff.) hat die Antragsgegnerin vom 01.01.1982 bis zum 17.12.1982 (Beginn
ihres Mutterschutzes) Pflichtbeiträge aus einem Einkommen von 29.228,00 DM einbezahlt. Unter Hochrechnung auch auf die letzten 14 Tage des Jahres 1982 errechnet sich daraus ein durchschnittliches
Monatsgehalt von ca. 2.500,00 DM (29.228,00 DM : 351 Tage x 365 Tage : 12 = 2.532,82 DM). Bereits bei einer Umrechnung nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Jahresindex ergäbe sich daraus für das
Jahr 2008 ein Betrag von 2.106,00 EUR. Hinzuzudenken sind Gehaltserhöhungen, wie sie die Antragsgegnerin bereits von 1979 bis 1982 bekam. In den ersten drei Jahren steigerte sich ausweislich der
Versorgungsauskunft ihr durchschnittliches Monatseinkommen von 2.174,50 DM im Jahr 1979 auf ca. 2.500,00 DM im Jahr 1982 und damit um 15%. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch später
Gehaltserhöhungen erfolgt wären, die deutlich über dem Teuerungsausgleich gelegen hätten. Daher schätzt der Senat für den angemessenen Lebensbedarf, dass die Antragsgegnerin als Direktrice heute ein
monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.800,00 EUR erzielen würde. Dies wird durch die im Internet zugänglichen Werte bestätigt. Unter der vom Antragsteller angeführten Quelle
www.gehaltsvergleich.com wird das Durchschnittsgehalt für eine Schnitt-/Entwurfs-/Fertigungsdirektrice in Baden-Württemberg mit 2.580,00 EUR aufgeführt, allerdings bei einer über 10-jährigen
Berufserfahrung - die die Antragsgegnerin bei ununterbrochener Berufstätigkeit hätte - mit 3.150,00 EUR.
Aus dem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.800,00 EUR würde sich für das Steuerjahr 2010 unter Zugrundelegung der Steuerklasse 1 ein Nettoeinkommen von 1.777,63 EUR errechnen (berechnet nach
Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen).
(5) Das von der Antragsgegnerin erzielte bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielbare Einkommen beläuft sich auf etwa 1.000,00 EUR netto.
Soweit die Antragsgegnerin in den Jahren 2009 und 2010 mit ihrer selbständigen Tätigkeit nur ein Nettoeinkommen nach Abzug von Krankenversicherung in Höhe von zwischen 239,00 EUR und 404,00 EUR
monatlich erwirtschaftet hat, kann dies für die Ermittlung der Höhe ihres ehebedingten Nachteils keine Berücksichtigung finden. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts besteht wegen des Prinzips der
Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, §§ 1569, 1574 Abs. 2 BGB. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren
2009 und 2010 wurde die Antragsgegnerin ihrer Erwerbsobliegenheit nicht gerecht, da sie damit kein Einkommen erzielte, das dem einer angestellten Beschäftigung entsprach.
Der Antragsgegnerin ist vielmehr ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Für dessen Höhe ist maßgeblich, dass sie ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muss, die sie
bei gutem Willen durch eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 519). Das Amtsgericht hat im
Rahmen der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass ihr, die seit geraumer Zeit eine Tätigkeit als Verkäuferin ausübt, jede Verkaufstätigkeit in Vollzeit zumutbar ist. Für die Höhe des
erzielbaren Einkommens hat das Amtsgericht daher ein monatliches Bruttogehalt einer in Vollzeit tätigen Verkäuferin im Einzelhandel zugrundegelegt und dieses in Anlehnung an die in www.lohnspiegel.de
aufgeführten Werte mit rund 1.000,00 EUR netto bemessen. Der Senat schätzt das erzielbare Einkommen der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht herangezogenen Grundlagen ebenfalls
auf 1.000,00 EUR netto. Für die Realitätsnähe dieses Ergebnisses spricht auch, dass dies in etwa dem von der Antragsgegnerin in der St.-T. tatsächlich erzielten Stundensatz entspricht. Bei ihrer geringfügigen
Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hat die Antragsgegnerin zwar einen Stundensatz von 8,65 EUR erhalten. Dieser Betrag hätte sich jedoch bei einer versicherungspflichtigen abhängigen Tätigkeit im
Hinblick auf die dann anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung spürbar reduziert. Ausgehend von einem um nur 1,00 EUR geringeren Stundenlohn in Höhe von 7,65 EUR würde sich ein
Nettoeinkommen von 990,70 EUR errechnen (Berechnung nach Gutdeutsch, Familienrechtliche Berechnungen).
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegnerin sei ein höheres fiktives Gehalt anzurechnen, greift dies nicht durch. Das Amtsgericht hat die Höhe des fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin im
Rahmen der Bedürftigkeit festgelegt und ist dabei zu einem in der Berufung von keiner Seite angegriffenen Unterhaltsbetrag gelangt. Damit ist auch im Rahmen der Prüfung von § 1578 b BGB davon auszugehen,
dass für die Antragsgegnerin gegenwärtig kein höheres Einkommen erzielbar ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 Rn. 62).
Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass auch die Argumentation des Antragstellers, wonach die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin jedenfalls ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.404,80
EUR im Monat erzielen könnte, nicht greift. Dabei spielt keine Rolle, ob der Antragsteller diesen Wert, was er offen gelassen hat, als Brutto- oder als Nettobetrag verstanden wissen möchte. Sollte der
Antragsteller von einem Bruttobetrag ausgegangen sein, würde sich ein Nettolohn von 1.032,52 EUR ergeben, der nicht wesentlich über dem vom Amtsgericht angenommenen fiktiven Einkommen liegt. Wollte
der Antragsteller hingegen ein erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.404,80 EUR behaupten, wären dabei die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Einkommensvergleiche im Internet nennen ein Gehalt für Damenschneider von durchschnittlich 1.237,38 EUR brutto (www.gehaltsvergleich.com), woraus sich ein Nettogehalt von 933,70 EUR errechnen
würde. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller in erster Instanz mit Anlage B1 vorgelegten Stellenangeboten für Schneider. Soweit sich die Stellenanzeigen überhaupt auf Vollzeitstellen beziehen,
weisen fast alle kein konkretes Gehalt aus. Nur in wenigen Fällen werden Gehälter genannt, die sich zwischen stündlich 7,50 EUR (Angebot 87, Anlagenheft I, S. 137) und 10,00 EUR (Angebot 103, Anlagenheft
I, S. 93), monatlich 1.000,00 bis 1.100,00 EUR netto (Angebot 116, Anlagenheft I, S. 61) und jährlich 15.000,00 EUR und 20.000,00 EUR brutto (Angebot 20, Anlagenheft I, S. 305) bewegen. Bei der
Antragstellerin als 55-jähriger Frau, die nach etwa 25-jähriger weitgehender Berufspause wieder in das Berufsleben eintritt, wäre realistischer weise ein Einkommen eher im unteren Bereich der genannten
Spannen erzielbar. Dieses würde sich aber von den Einkommensmöglichkeiten als Verkäuferin im Einzelhandel, wie vom Amtsgericht für die fiktive Einkommensberechnung zugrunde gelegt, nicht wesentlich unterscheiden.
(6) Derzeit ist der ehebedingte Nachteil der Antragsgegnerin mit rund 777,00 EUR etwas höher als der vom Amtsgericht festgelegte und in der Berufung nicht angegriffene Unterhaltsbetrag von 763,00 EUR. Ob
und gegebenenfalls wann sich der ehebedingte Nachteil in Zukunft vermindern wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Insbesondere kann noch keinerlei zuverlässige Prognose dazu gestellt werden, wie
sich die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin aus ihrem erst seit Januar 2011 betriebenen Ladengeschäft entwickeln werden. Daher kann in diesem Erstverfahren noch keine Entscheidung dazu getroffen
werden, ob der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt herabzusetzen ist. Denn über eine Herabsetzung kann erst dann entschieden werden, wenn sich verlässlich abschätzen lässt, ob und in welcher
Höhe ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen (BGH FamRZ 2009, 1300, Rn. 62f.; Urteil v. 12.01.2011 -XII ZR 83/08-, Rn.42f). Dies ist hier nicht der Fall.
(7) Die Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls führt im vorliegenden Fall auch nicht dazu, dass ausnahmsweise trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile eine
Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin erfolgen würde. Zwar hat sich die Antragsgegnerin nach Trennung der Parteien bei Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zunächst
wirtschaftlich sehr unvernünftig verhalten. Sie hat sich im Ergebnis überhaupt nicht um eine Vollzeitstelle in abhängiger Beschäftigung bemüht. Vielmehr hat sie den eher unsicheren Weg der Selbständigkeit
eingeschlagen. Überdies hat die Ausübung eines Teils ihrer Arbeit in Ro. so hohe Kosten verursacht, dass sie mit ihrer vom zeitlichen Umfang her fast vollschichtigen Tätigkeit keinen nennenswerten Gewinn
erwirtschaftet hat. Diesem Verhalten der Antragsgegnerin ist aber bereits durch Anrechnung eines fiktiven Einkommens Rechnung getragen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei zügiger Aufnahme einer
abhängigen Beschäftigung bereits jetzt oder in absehbarer Zukunft ein nennenswert höheres Einkommen als 1.000,00 EUR netto erzielen könnte, liegen im Hinblick auf die in Frage stehenden Tätigkeiten als
Verkäuferin im Einzelhandel oder Schneiderin nicht vor. Angesichts der langen Ehedauer von 28 Jahren, der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller in den letzten 25 Ehejahren und
dem Umstand, dass der Antragssteller über eine gesicherte Position im Beamtenverhältnis mit einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen verfügt, erfordert auch die Billigkeit nicht die Herabsetzung oder
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile.
d) Ergebnis
Nach allem ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 763,00 EUR derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, zu versagen, zu befristen
oder herabzusetzen. ...."
***
„... I. Die Parteien haben am … geheiratet und wurden mit Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 5. Dezember 2001 geschieden; Rechtskraft der Ehescheidung ist im
April 2002 eingetreten. Aus der Ehe sind die Söhne D…, geboren am …, und der noch ältere S… hervorgegangen, die mittlerweile wirtschaftlich selbständig sind. Die Trennung der Parteien erfolgte am 1.
August 1995. Bereits im Oktober 1995 bezog die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten R… Z… eine gemeinsame Wohnung in A…. Bezüglich des Trennungsunterhalts schlossen die Parteien am 13. März 1997
vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken im Verfahren 6 UF 89/96 einen gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte in Höhe
von monatlich 1.451,00 DM verpflichtete. Auf die vom Kläger bezüglich des titulierten Trennungsunterhalts erhobene Vollstreckungsabwehrklage erging im Verfahren 5 a F 251/08 das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27. November 1998, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 13. März 1997 für unzulässig erklärt wurde. Zur
Begründung führte das Familiengericht aus, die Beklagte habe ihren Trennungsunterhalt verwirkt, weil sie mit dem Zeugen R… Z… in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung lebe. Bei der angeblichen
Wohnung des Zeugen Z… in M…, die ihm ein Freund voll möbliert und kostenlos zur Verfügung gestellt habe, handele es sich - wie die Ortsbesichtigung ergeben habe - um eine bloße Scheinadresse. Nach
Erlass dieses Urteils, gegen das die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hatte, bezog diese eine eigene Mietwohnung in N…. Gegen die im Scheidungsverbundurteil vom 5. Dezember 2001 ausgesprochene
Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts legte der Kläger Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien den gerichtlich protokollierten
Vergleich vom 14. Juni 2002 (Az. 2 UF 10/02). Darin kamen die Parteien überein, dass der Kläger - dort Antragsteller - an die Beklagte - dort Antragsgegnerin - Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich
753,00 € zahlen sollte, wovon 606,00 € auf den Elementarunterhalt und 147,00 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen. Die Vergleichsgrundlagen sahen auf Seiten der Antragsgegnerin Einkünfte aus
vollschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von bereinigt monatlich 988,00 € vor; außerdem wurden Vorteile durch den Zeugen Z… in Höhe von monatlich 256,00 € im Wege der Anrechnung berücksichtigt. Mit
zunächst beim Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße erhobener Vollstreckungsabwehrklage hat der Kläger beantragt, die Vollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom
14. Juni 2002 für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, mittlerweile sei infolge des Zeitablaufs von einer verfestigen Lebensgemeinschaft des Zeugen Z… mit der Beklagten
auszugehen. Beide bewohnten zwar getrennte Wohnungen in A… und N…; gleichwohl lebe man aber wie in einer Wochenendehe zusammen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat
nach Verweisung der Sache zu dieser streitigen Frage Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R… Z…. Bezüglich des Inhalts seiner Bekundung wird auf das Protokoll des Familiengerichts vom 21.
August 2009 Bezug genommen (Bl. 51-52 d.A.). Mit Urteil vom 21. September 2009 hat das Familiengericht die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht im
Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Bekundung des Zeugen Z… könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit diesem Zeugen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Beziehung
beschränke sich auf das gemeinsame Verbringen von Freizeit und Urlauben, ansonsten aber bewahre man sich bewusst eigene Lebensbereiche mit getrennten Wohnsitzen. Dem Vorbringen des Klägers stehe
außerdem die Präklusionsbestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen, weil die intime Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen Z… bei Abschluss des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 14. Juni 2002
bis heute qualitativ unverändert aufrechterhalten worden sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. In
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Januar 2010 hat der Kläger seinen Klageantrag zeitlich dahin präzisiert, dass die Zwangsvollstreckung ab Rechtskraft des (Senats)-Urteils für unzulässig erklärt
werden soll. Der Kläger ist der Auffassung, die Präklusionsbestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO sei bei gerichtlich protokollierten Vergleichen nicht anwendbar. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, auf Grund
der Bekundung des Zeugen Z… könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB mit diesem Zeugen lebe. Die
Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und ist der Ansicht, der Vollstreckungsabwehrklage fehle es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil sie die Zwangsvollstreckung aus
dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14. Juni 2002 gar nicht betreibe.
II. Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache vollen Erfolg. Der vom Kläger erhobene Einwand der Verwirkung im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB - prozessual korrekt geltend gemacht mit der
Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO (siehe hierzu Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl. Rn. 12 Stichwort: ‚Verwirkung' m.w.N.) - ist in der Sache begründet und führt zum völligen Ausschluss des
nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 ZPO zu bejahen.
Dies gilt schon deswegen, weil die Beklagte auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2009 nicht reagiert und der Aufforderung des Klägers, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten und
diesen an ihn herauszugeben, keine Folge geleistet hat.
Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Januar 2010 auf entsprechende Frage eingeräumt, sie habe die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten
Vergleich vom 14. Juni 2002 gar nicht betreiben müssen, weil der Kläger bis dato stets freiwillig den titulierten Ehegattenunterhalt gezahlt habe.
2. Auch die Präklusionsbestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
Die Präklusionswirkung dieser Bestimmung greift nämlich nicht ein bei solchen Titeln, denen keine Rechtskraftwirkung zukommt; hierzu zählt auch der Prozessvergleich (vgl. Herget in Zöller ZPO 28. Aufl.
Rdnr. 20 zu § 767 ZPO m.w.N.).
3. Der Senat ist schon aufgrund der Bekundung des Zeugen Z…, die vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten objektiven Umstände zu bewerten ist, zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte mit
diesem Zeugen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, der Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB daher vorliegt.
Einer erneuten Vernehmung des Zeugen Z… durch den Senat bedarf es nicht, weil der Senat vom selben objektiven Erklärungswert der Bekundung dieses Zeugen ausgeht, aus der Zeugenaussage allerdings
andere rechtliche Schlussfolgerungen zieht (vgl. Heßler in Zöller aaO Rdnr. 8 zu § 529 ZPO m.w.N.).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB - mit der Folge der
Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maß verfestigt, dass damit gleichsam ein nichteheliches
Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen weiteren Umständen - dies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Vor
Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter 2 bis 3 Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur ‚probeweise' zusammenleben oder ob
sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben. Ist diese
Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem Zeitpunkt an, in dem sich das nichteheliche Zusammenleben der neuen Partner als solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die Bedeutung der geschiedenen Ehe
als Grund für eine fortdauernde unterhaltsrechtlich Verantwortung des Verpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten und es kann für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den
früheren Ehegatten unter derart veränderten Lebensumständen gleichwohl weiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen (siehe BGH FamRZ 1997, 671; vgl. auch Senat FamRZ 2008, 1630).
Die Beklagte lebt zwar seit dem Jahr 2000 in N… und nicht mehr in A… in der Wohnung des Zeugen Z…. Diese räumliche Trennung beruhte aber nicht darauf, dass man die intime Beziehung nunmehr als
sogenannte Fernbeziehung distanziert aufrechterhalten wollte. Stattdessen ist die Trennung darauf zurückzuführen - dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede -, dass das Familiengericht in seinem Urteil zum
Trennungsunterhalt vom 27. November 1998 deutliche Worte gefunden und die Adresse des Zeugen Z… in M… nach durchgeführter Augenscheineinnahme als ‚Scheinadresse' bezeichnet hatte.
Aus der Bekundung des Zeugen Z… ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass man fast alle Wochenenden mit gemeinsamem Kochen und Essen, die Feiertage und auch die Urlaube zusammen verbringt.
Auch Familienfeste werden gemeinsam besucht. An den Wochenenden versorgt die Beklagte gelegentlich auch die Wäsche des Zeugen. An den Wochenenden übernachten beide meistens in der Wohnung des
Zeugen in A….
Der Senat geht daher - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - vom Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB aus.
Das Vorliegen dieses Verwirkungsgrunds führt vorliegend zu einer vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten. Kindesbelange sind nicht zu besorgen; die Beklagte ist außerdem ohnehin
gehalten, durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf sicherzustellen. ..." (OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.02.2010 - 2 UF 140/09)
***
„Zahlt ein Ehegatte trotz Kenntnis eines Verwirkungsgrundes über einen längeren Zeitraum nachehelichen Unterhalt, ohne sich auf die Verwirkung zu berufen, kann er mit dem nachträglich erhobenen
Verwirkungseinwand ausgeschlossen sein, weil seine (weitere) Inanspruchnahme auf Unterhalt nicht grob unbillig ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2010 - 4 UF 106/09):
„... I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder im Alter von 17 ½, 14 ¼ und 11 ½ Jahren, die bei der Beklagten leben. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die
Parteien am 14.12.2006 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen (Gesch.-Nr. 65 F 1090/04) einen Vergleich, in dem sich der Kläger u.a. verpflichtete, an die Beklagte ab 01.06.2008 bis einschl. März
2012 nachehelichen Unterhalt i.H. von 470 € monatlich zu zahlen. Der Unterhaltsberechnung wurde ein Gesamteinkommen des Klägers von 3.054,17 € (2.326,65 € netto Erwerbseinkommen zzgl. 727 € Rente)
abzgl. Unterhaltszahlungen für die Kinder von insgesamt 1.258 € monatlich zugrunde gelegt sowie ein fiktives monatliches Nettoeinkommen der Beklagten i.H. von 700 €.
Am 14.07.2007 veröffentlichte die Bild-Zeitung einen Artikel mit einem großformatigen Foto, das die Beklagte mit den gemeinsamen Kindern zeigt, und mit der Überschrift ‚Papa, bitte melde Dich'. Neben der
Überschrift wurde ein Portraitfoto vom Kläger mit der Unterschrift ‚Herzlos-Vater' und dem Vor- und Nachnamen des Klägers veröffentlicht. Auf einem weiteren Foto ist zu sehen, wie der Kläger einen
Bollerwagen mit darin sitzenden Kindern zieht. In diesem Artikel wurde berichtet, dass der Kläger den Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen habe und dass diese darunter litten. Der Beklagte hat mit dem am
07. Mai 2009 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, dass er ab 01. März 2009 an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er hat u.a geltend gemacht,
dass die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch wegen Mitwirkung an der Presseveröffentlichung verwirkt habe. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 20.10.2009 der Abänderungsklage insoweit stattgegeben, als
es den titulierten Unterhalt nach § 1579 Nr. 7 BGB um die Hälfte, mithin auf 235 € reduziert hat. Die Beklagte beabsichtigt, hiergegen Berufung einzulegen, und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.
II. 1. Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zu bewilligen, weil diese hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
a) Der Senat folgt der Auffassung des Amtsgerichts nicht, wonach eine Herabsetzung des in dem Vergleich titulierten Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB geboten sei, obgleich dem Amtsgericht darin
zuzustimmen ist, dass der Beklagten ein Fehlverhalten i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB vorzuwerfen ist. Die Beklagte hat die auch nach der Scheidung geltenden Gebote der wechselseitigen Rücksichtnahme und des
fairen Umgangs miteinander verletzt und somit die Pflicht zur nachehelichen Solidarität missachtet, indem sie sich an die Bild-Zeitung gewandt und den Reportern Fotos vom Kläger überlassen hat,
obgleich ihr die Art und Weise der Berichterstattung des Blattes bekannt war, wie sie selbst einräumt. Die Beklagte hat somit (zumindest) in Kauf genommen, dass der Kläger aufgrund ihrer Schilderungen
in der Öffentlichkeit als herzloser Vater, der grundlos von heute auf morgen den Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen hat, bloß gestellt wird, ohne sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Die Beklagte kann
nicht geltend machen, dass sie im Umgang mit der Presse unerfahren sei, denn der Beklagten war nach ihren eigenen Angaben bewusst, dass der Artikel über die familiäre Situation des Klägers in ‚reißerische
Weise' gestaltet werden würde, als sie sich an die Bild-Zeitung wandte und den Reportern Fotos vom Kläger überließ. Auch ihr Vortrag, sie habe lediglich im Interesse der Kinder einen öffentlichen Appell an den
Kläger richten wollen, ist wenig überzeugend; denn dafür hätte es der Veröffentlichung von Fotos nicht bedurft. Im Übrigen muss sich die Beklagte fragen lassen, warum sie sich nicht an das Jugendamt gewandt
hat mit der Bitte, sie in ihrem Bemühen zu unterstützen, den Kläger zu Besuchskontakten zu bewegen. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des §1579 Nr. 7 BGB für gegeben
erachtet. Dennoch greift der Verwirkungseinwand nicht, weil die (uneingeschränkte) Inanspruchnahme des Klägers aus dem Vergleich nicht grob unbillig ist.
b) Im Rahmen der nach § 1579 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung misst der Senat dem Umstand, dass der Kläger in Kenntnis des Fehlverhaltens der Beklagten noch über einen Zeitraum von nahezu 1
3/4 Jahren den vereinbarten nachehelichen Unterhalt vorbehaltlos gezahlt hat, besondere Bedeutung zu. Der Kläger hat nach der Veröffentlichung des Zeitungsartikels gegen die Beklagte zwar ein
Strafverfahren eingeleitet, das unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt worden ist; unterhaltsrechtliche Konsequenzen hat er aber nicht gezogen. Auch in der mit der Beklagten in der Folgezeit
geführten Korrespondenz (s. Bl. 44 ff. d.A.) ging es ausschließlich um die Zustimmung der Beklagten zur Anlage U. Erst mit Schriftsatz vom 03.03.2009 (Bl. 14 d.A.) hat er die Beklagte unter anderem wegen des
auf ihre Initiative hin erfolgten Zeitungsartikels aufgefordert, auf die Rechte aus dem Vergleich zu verzichten. Mit dem im Anschluss an die erfahrene Kränkung gezeigten Verhalten hat der Kläger zum Ausdruck
gebracht, dass er aus dem von ihm jetzt vorgebrachten Verwirkungsgrund für den Unterhalt keine Folgerungen ziehen will. (s. dazu BGH, FamRZ 2004, 614 und FamRZ 2003, 521; OLG Düsseldorf, FamRZ
1997, 1159; OLG Hamm, FamRZ 1994, 704, 705; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterliche Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 622). Bei der Billigkeitsabwägung hat der Senat ferner die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien berücksichtigt. Aufseiten des Klägers ist von dem bei Abschluss des Vergleichs in Ansatz gebrachten Gesamteinkommen von 3.054,17 € auszugehen und
nicht nur - wie vom Amtsgericht versehentlich angenommen - von dem seinerzeit erzielten Erwerbseinkommen von 2.326,65 €. Nach Abzug der Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder i.H. von
(zuletzt) 1.027 € insgesamt stehen dem Beklagten monatlich 2.027,17 € netto zur Verfügung, während die Beklagte nur ein (fiktives) monatliches Einkommen von 700 € hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach
dem Vergleich nur noch bis einschließlich Mai 2012 von dem Kläger Unterhalt beanspruchen kann. Schließlich kann auch nicht außer Acht bleiben, dass dem Kläger in dem von ihm gegen den Zeitungsverlag
geführten zivilrechtlichen Verfahren wegen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels ein seinem Antrag entsprechendes Schmerzensgeld von 3.000 € zugesprochen worden ist und er somit einen
finanziellen Ausgleich für die erfahrene Kränkung erhalten hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten weder zu versagen noch herabzusetzen noch zeitlich zu
begrenzen. Der Beklagten ist somit für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Für ihren beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Beklagten jedoch Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen.
a) Der auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Abt. für Zwangsvollstreckungssachen - Bremen vom 02.06.2009 (Gesch.-Nr. 246 M 460900/09) gerichtete EA-Antrag ist mangels Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts unzulässig. Der Beschluss des Amtsgerichts ist im Rahmen des vom Beklagten eingeleiteten Verfahrens nach § 850 f ZPO ergangen. Für dieses Verfahren ist nach §§ 764, 802 ZPO
ausschließlich das Vollstreckungsgericht und damit der Rechtspfleger zuständig (s. Musielak/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rdnr. 15).
b) Auch der Hilfsantrag, mit dem die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung monatliche Unterhaltszahlungen von 300 € begehrt, ist unzulässig, weil insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn die
Beklagte kann aus dem angefochtenen Urteil monatlich 235 € vollstrecken mit Rücksicht darauf, dass das Urteil (Ziff. III. des Tenors) nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt
worden ist, dem Kläger aber keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO eingeräumt worden ist. Wegen der Differenz (65 €) zu dem begehrten Unterhalt ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
gerechtfertigt. ..."
***
Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt. Die Klägerin hat in diesem Verfahren immer offengelegt, dass sie im Jahre 2006 eine Treueprämie erhalten hat. Dass sie dies
möglicherweise 2006 dem Beklagten nicht offengelegt hat, führt vorliegend nicht zu einer Verwirkung, denn es fehlt an jeglicher Schädigungsabsicht, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht als grob unbillig
angesehen werden kann. Da 2006 bereits die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Sohn D. sowie die Haushaltsersparnis der Klägerin entfallen waren, hatte die Klägerin bereits 2006 wie die
Unterhaltsberechnungen für die Folgejahre zeigen dem Grunde nach einen deutlich höherer Unterhaltsanspruch als 2005 tituliert worden ist. Die Klägerin hat aber einen höheren Unterhalt erst ab März 2007
begehrt. Auch soweit die Klägerin ihr Einkommen im Verfahren zunächst zu niedrig angegeben hat, kann keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werden. Denn die Klägerin hat jederzeit ihre
Gehaltsnachweise vorgelegt, so dass eine Kontrolle und Berechnung des Einkommens seitens des Beklagten hat stattfinden können. Ferner ist bei Unterhaltsberechnungen auch nie ein Rechen- oder
Übertragungsfehler auszuschließen. Auch hier kann dem Verhalten der Klägerin keine Schädigungsabsicht entnommen werden, die einen Unterhaltsanspruch als grob unbillig erscheinen lässt. Aus diesem Grunde
ist auch der Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB nicht erfüllt...." (KG Berlin, Senat für Familiensachen, Urteil vom 07.07.2009, Az. 13 UF 65/08)
***
Von einer verfestigen Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein zu Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben haben und neben
den finanziellen Verflechtungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens - hier: Mitbenutzung von Küche und anderen Räumlichkeiten - keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass
die Beziehung für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2009 - 9 WF 19/09 PKH zu § 1579 Nr. 2):
„... I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte 1996. Bis einschließlich Februar 2008 erbrachte der Antragsgegner an die Antragstellerin regelmäßig freiwillige Unterhaltsleistungen.
Zuletzt erfolgte im Monat März 2008 eine Zahlung in Höhe von 250 EUR.
Die Antragstellerin ist neben einem Herrn G. L. - dieser zu ¾, die Antragstellerin zu ¼ - Miteigentümerin eines Hausanwesens, das von beiden erworben wurde und bewohnt wird. Die Antragstellerin bewohnt in
dem Hausanwesen die im Obergeschoss gelegenen Wohnräume, die nicht über eine Küche verfügen, sie nutzt jedenfalls u.a. die Küche der im Erdgeschoss der Anwesens gelegenen Wohnung des Miteigentümers
L. mit (Anlage Wohnungsmietvertrag PKH- Beiheft).
Die Antragstellerin hat vorliegend um Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren und ein Verfahren auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 350,00
EUR, nachgesucht. Sie hat dies damit begründet, nur über den Anteil an dem fremdfinanzierten Hausanwesen zu verfügen und damit völlig mittellos zu sein. Sie lebe nicht in einer verfestigten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und verfüge in dem Hausanwesen über eine eigenständige Wohnung.
Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass mit Blick auf die Trennungszeit, aber auch auf die 2004 von der Antragstellerin mit Herrn L. eingegangene und mittlerweile verfestigte Lebensgemeinschaft, die
nicht nur durch den gemeinsamen Erwerb der Immobilie, sondern auch durch das Erbringen von Versorgungsleistungen der Antragstellerin für Herrn L., gemeinsame Urlaubsfahrten sowie deren gemeinsames
Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit belegt werde, der Antragstellerin keine Unterhaltsansprüche zustünden.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 18, 19 d.A.) hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Haupt - und das EA- Verfahren
zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin bereits nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie die Zahlung von Trennungsunterhalt anstrebe. Auch sei mit Blick auf
die Trennung seit 1996 von einer weitgehenden Verselbständigung der Lebensverhältnisse auszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen müsse. Die in der
Vergangenheit von dem Antragsgegner freiwillig erbrachten geringen Leistungen änderten hieran nichts. Zudem sei der Einwand der Verwirkung im Hinblick auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht
ausgeräumt, wobei angesichts des gemeinsamen Erwerbs der Immobilie und hiermit im Zusammenhang stehend der unklaren Finanzierung des Anteils der Antragstellerin wegen ihrer behaupteten
Einkommenslosigkeit an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen zu stellen seien.
Gegen den ihr am 14. August 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 5. September 2008 eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt. Sie hat darauf verwiesen, wegen ihres Alters -
geboren 1948 -, fehlender beruflicher Qualifikation (ungelernt) und multipler gesundheitlicher Beschwerden und Beeinträchtigungen (Herzprobleme, Magen-Darm- Beschwerden, Osteoporose) keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beruhe auf reinen Mutmaßungen. Zwecks Erwerbs ihres Miteigentumsanteils habe sie vollständig eine Erbschaft in
Höhe von 37.000 EUR eingebracht, daneben lasteten auf der Immobilie Verbindlichkeiten. Auch erhalte sie nunmehr von der ARGE D. Hilfe zum Lebensunterhalt (Bl. 23 ff31 ff d.A.).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, dass die Antragstellerin angesichts der mittlerweile eingeräumten
Mitbenutzung der Küche nicht über eine „eigene Wohnung" in dem Hausanwesen verfüge und die angesichts der Eigentumsverhältnisse gewählte Konstruktion eines Untermietverhältnisses ausweislich des
Schriftsatzes vom 12. August 2008 erst 2007 gewählt worden sei. Auch habe die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan, weil die Pflicht, eine Beschäftigung aufzunehmen, nicht erst im
Laufe des Verfahrens, sondern nach Ablauf des Trennungsjahres 1997 entstanden sei. Hinzu komme, dass ein Unterhaltsanspruch zumindest für die Vergangenheit teilweise auf die ARGE übergegangen sei (Bl.
34 d.A.).
II. Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Antragstellerin, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat,
bleibt ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt und einstweiliges Anordnungsverfahren -
verspricht nämlich jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
a. Zunächst spricht viel dafür, dass, wovon das Familiengericht unter eingehender Würdigung des Parteivorbringens ausgeht, die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner gewünschte Anwendung der
Härteklausel § 1579 Nr. 2 BGB vorliegen.
Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Beurteilung des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft
ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Zwar wird, orientiert an der Rechtsprechung des BGH (so BGH, NJW 1997, 1851; BGH, FamRZ 2002, 810), von einer
dauerhaften, an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft in der Regel erst dann ausgegangen werden können, wenn die Gemeinschaft zwei bis drei Jahre besteht (Mindestdauer). Das Zeitmoment ist jedoch
nicht das alleinige Kriterium, an dem die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft zu messen ist. Vielmehr kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, eine kürzere Zeitspanne
ausreichen. Dabei kommt beispielsweise dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsam Immobilieneigentum, insbesondere ein Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück, erworben haben, wegen
der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs zentrale Bedeutung für die Annahme zu, dass die Partner sich für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben, so dass bereits das
Zusammenleben in der gemeinsam erworbenen Immobilie während der Dauer eines Jahres genügen kann, eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ
2006, 706; OLG Schleswig, FamRZ 2006, 954; OLG Köln, FamRZ 2000, 290; vgl. auch BGH, FamRZ 2002, 810).
Auch vorliegend liegen hinreichende Umstände für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn G. L. vor. So ist die Antragstellerin neben Herrn L. - dieser zu ¾, die
Antragstellerin zu ¼ - Miteigentümerin eines gemeinsam genutzten Hausanwesens, das mit Mitteln beider Parteien erworben wurde. Ohne den finanziellen Beitrag des Herrn L. wäre die Antragstellerin auch nicht
in der Lage gewesen, ein Hausanwesen zu erwerben. Die Antragstellerin bewohnt Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hausanwesens, Herr L. im Erdgeschoss gelegene Wohnräume, wobei die Küche incl.
Waschmaschine, der Garten und ein Kellerraum von der Antragstellerin, deren Wohnräume nicht über eine Küche verfügen, mitbenutzt werden dürfen, und diese räumliche Aufteilung offensichtlich erst im
Januar 2007 gewählt worden ist (Anlage Wohnungsmietvertrag PKH- Beiheft). Die finanziellen Verflechtungen, aber auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens, bei der die
Antragstellerin für ihre Versorgung zumindest teilweise auf eine Mitbenutzung der Wohnung des Herrn L., insbesondere der Küche, angewiesen ist, lassen bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel daran
aufkommen, dass die Beziehung der neuen Partner für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist. Bei der gegebenen Sachlage spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Antragstellerin in
einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
b. Ferner hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer Stande (gewesen zu) sein, also bedürftig zu sein.
Anerkanntermaßen besteht eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist dabei immer nach den
Umständen des Einzelfalles festzulegen. Entscheidend hierbei ist, ob der nicht erwerbstätige Ehegatte nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§1361 Abs. 2 BGB).
Die Antragstellerin hat zu der Frage der Erwerbsobliegenheit und hiermit in Zusammenhang stehend zu von ihr unternommenen Erwerbsbemühungen nach Ablauf des Trennungsjahres 1997 nichts
Rechtserhebliches vorgetragen. Soweit sie sich im Schriftsatz vom 5. September 2008 (Bl. 23 ff d.A.) auf das Vorliegen multipler gesundheitlicher Beschwerden und Erkrankungen stützt, ist dieses Vorbringen
nicht geeignet, zu belegen, dass sie 1997 nicht in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch ihr Hinweis darauf, keinen Beruf erlernt zu haben, verfängt nicht, weil es ungeachtet der nicht von
vorneherein auszuschließenden Möglichkeit einer Qualifizierung, und zwar auch im Alter der Antragstellerin von damals 49 Jahren, der Antragstellerin grundsätzlich angesonnen werden kann, auch solche
Tätigkeiten auszuüben, die einer besonderen beruflichen Qualifizierung nicht bedürfen. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Arbeitsmarkt ungelernten Arbeitsuchenden von vorneherein
verschlossen ist. Letztlich kann auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Erkrankungen und Beschwerden auch nicht festgestellt werden, dass es ihr auch nunmehr unmöglich ist, einer - unter Umständen auch
nur stundenweise auszuübenden - Tätigkeit nachzugehen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner jahrelang freiwillig Unterhaltszahlungen erbracht hat. Dies entband die Antragstellerin nicht von ihrer Pflicht, eine Erwerbstätigkeit nach Ablauf des
Trennungsjahres aufzunehmen. Denn es liegen auf der Grundlage des Parteivorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragstellerin erkennbar auf die monatlichen
Unterhaltsleistungen verließ und gerade deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Bei der gegebenen Sachlage ist die Annahme eines
Vertrauenstatbestandes nicht gerechtfertigt. Ebenso spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner die Antragstellerin durch Fortzahlung des Unterhalts bewusst von Erwerbsbemühungen abgehalten, sie also in
Sicherheit gewiegt hätte (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1990, 496, sowie FamRZ 2006, 769; OLG Köln, FamRZ 1999, 853). Hinzu kommt, dass, was unstreitig ist, der Antragsgegner Zahlungen lediglich in
einem den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nicht deckenden Umfang erbracht hat. Auch von daher bestand für die Antragstellerin, die ihren Lebensunterhalt nicht allein mit den Zahlungen des Antragsgegners
bestreiten konnte, keine Veranlassung anzunehmen, sie sei nicht gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGH, aaO).
c. Soweit die Antragstellerin, wie sie mit Schriftsatz vom 5. September 2008 vorgetragen hat, nunmehr Hilfe zum Lebensunterhalt von der ARGE D. erhält, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Antragstellerin ab dem Zeitpunkt der Unterstützungsleistungen berechtigt ist, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Forderungsübergang stattgefunden hat
(§ 33 SGB II, vgl. Scholz in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 8, Rz. 228 ff/232ff, m.w.N.). ..."
***
„... Die Parteien haben am … geheiratet und leben seit 27. Juni 2007 getrennt voneinander. Das Ehescheidungsverfahren ist seit Juni 2008 rechtshängig. Aus der Ehe ist der Sohn S…, geboren am …,
hervorgegangen. S... lebte nach dem Auszug der Klägerin zunächst weiterhin bei seinem Vater in dessen Anwesen S… in H…. Am 15. Dezember 2007 wechselte S… zu seiner Mutter, die mit ihrem
Lebengefährten J… M… in dessen Eigentumswohnung in der F… in M… zusammenlebt. Zuvor lebte das Paar bereits gemeinsam in einer Wohnung in R…. Die Klägerin hatte bereits im Mai 2007 eine intime
Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten J… M… aufgenommen. Die Klägerin, geboren am …, hatte schon im Alter von … Jahren geheiratet und übte während der Ehe lediglich Aushilfstätigkeiten aus. Seit
23. September 2008 geht sie einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25 Stunden pro Woche nach; ihr Bruttolohn beläuft sich monatlich auf 1 200,00 €. Der Beklagte, geboren am …, war beamteter
Diplom-Ingenieur bei der D…. Der Beklagte musste sich am 13. April 2005 wegen eines Enddarmkarzinoms einer Operation unterziehen; seine Erkrankung wurde in der Folgezeit mit Bestrahlungen und
Chemotherapie behandelt. Nachdem der Beklagte seit 28. Juni 2007 dienstunfähig erkrankt war, wurde er mit Wirkung zum 1. August 2008 in den Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt des Beklagten beläuft sich
monatlich auf 1 936,48 €; die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich monatlich auf 263,57 €. Beide Parteien gehörten der Glaubensgemeinschaft der Z... an; die Klägerin wurde
zwischenzeitlich wegen Ehebruchs aus dieser Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 769,00 € ab Juli 2007 begehrt. Der Beklagte hat den Einwand der Verwirkung wegen Ausbrechens aus intakter Ehe erhoben und
hierzu u.a. behauptet, die intime Beziehung der Klägerin zu J… M… bestehe bereits seit 12 Jahren. Das Familiengericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Beklagten hierzu
benannten Zeugin C… M…, Ehefrau von J… M….
Das Familiengericht hat den Beklagten in dem angefochtenen Urteil verurteilt, Trennungsunterhalt ab Juli 2007 in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.
Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihren Trennungsunterhaltsanspruch nicht verwirkt. Soweit der Beklagte behauptet habe, die intime Beziehung der Klägerin
zu J… M… bestehe bereits seit 12 Jahren, habe die Zeugin C… M… dies nicht bestätigt. Darüber hinaus könne von einem Ausbruch aus intakter Ehe schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Parteien - wie
unstreitig - bereits seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander gehabt hätten. ...
Er beruft sich nach wie vor auf den Einwand der Verwirkung wegen Ausbrechens aus intakter Ehe, behauptet aber nicht mehr, dass die Klägerin schon seit 12 Jahren eine intime Beziehung zu ihrem jetzigen
Lebensgefährten J… M… unterhalten habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nicht mehr notwendig, dass eine neue Beziehung gefestigt sei und bereits mehrere Jahre bestehe; allein in der Aufnahme
der eheähnlichen Beziehung gegen den Willen des Ehegatten liege ein Verwirkungsgrund. Darüber hinaus habe das Familiengericht zu Unrecht angenommen, von einem Ausbruch aus intakter Ehe könne schon
deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien bereits seit mehreren Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander gehabt hätten. Diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze; sie entspreche
auch nicht der Lebenswirklichkeit. Zudem sei er seit mehreren Jahren krank, im Dezember 2004 sei ein Karzinom in Enddarm festgestellt worden. Dass angesichts dieser Belastungen kein Geschlechtsverkehr
stattgefunden habe, lasse keinen Schluss darauf zu, dass die Ehe nicht mehr intakt gewesen sei. Nach der Operation im kleinen Becken sei Geschlechtsverkehr aus physischen Gründen nicht möglich gewesen.
Sein Zustand habe sich im Frühjahr 2007 verbessert, weshalb er versucht habe, das geschlechtliche Zusammenleben wieder aufzunehmen; die Klägerin habe dies jedoch verweigert. Sie habe ihm aber bis kurz vor
der Trennung kleine Liebesbriefe geschrieben, die sie ihm auf den Tisch gelegt oder eingepackt habe. Darin habe sie ihm ihre Liebe erklärt; sie habe auch ein rotes Herz mit der Aufschrift "Ich liebe dich" über
dem Ehebett befestigt.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Familiengerichts als zutreffend.
Sie macht geltend, zum Geschlechtsverkehr sei es nicht mehr gekommen, weil die Beziehung bereits zerrüttet gewesen sei. Man habe massive Eheprobleme gehabt. Der Beklagte habe mit ihr weiterhin
geschlechtlich verkehren wollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Die Beziehung sei derart zerrüttet gewesen, dass sie eine Psychologin, die Zeugin T… aufgesucht habe. Sie habe sich bereits 2004 in deren
Behandlung gegeben, welche eine Paartherapie vorgeschlagen habe. Der Beklagte habe dies jedoch abgelehnt.
Sie habe dem Beklagten während der Zeit seiner akuten Erkrankung und danach trotz der ehelichen Probleme zur Seite gestanden und versucht, ihm auch psychisch auf die Beine zu helfen. Sie habe ihm deshalb
kleine Zettel geschrieben, um ihn aufzumuntern.
Im Übrigen ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 25. Juni 2008 an die Gemeinschaft der Z..., dass die Ehe längst nicht mehr intakt gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache vollen Erfolg.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Familiengerichts der Ansicht, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB gemäß den §§ 1361 Abs.
3, 1579 Nr. 6 BGB a.F. (entspricht § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) verwirkt hat. Der Vorwurf eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei der Klägerin liegenden Fehlverhaltens gegen den Beklagten liegt
darin begründet, dass die Klägerin schon vor der Trennung der Parteien im Mai 2007 eine intime Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten J… M… aufgenommen und mit diesem in unmittelbarem zeitlichen
Anschluss an die Trennung eine eheähnliche Gemeinschaft begründet hat.
Dieses Fehlverhalten ist auch eindeutig der Klägerin zuzurechnen, weil ihr Verhalten für das Scheitern der Ehe der Parteien ursächlich war.
Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes im Sinne der genannten Bestimmung in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des
Unterhaltsberechtigten zu sehen, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löse, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordere, ohne seinerseits das Prinzip der
Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip werde verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwende und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und
Fürsorge zuteil werden lasse. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer
angelegten intimen Verhältnisses liegen könne, führe dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheine. Wesentlich sei, ob das Verhalten des Berechtigten für das
Scheitern der Ehe ursächlich geworden sei. Das sei etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem
Ehegatten abgewandt habe. Die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB n.F. sei erst dann gerechtfertigt, wenn der Berechtigte sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwende. Die
Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs sei dann überschritten, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen habe,
obwohl dieser sich durch Verhaltensweisen, wie sie in den Tatbeständen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB normiert seien, ganz bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst habe (vgl. BGH FamRZ 2008, 1414 f.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Klägerin hat im Mai 2007 eine intime Beziehung zu ihrem Bekannten J… M… aufgenommen, die sie vor ihrem Ehemann so lange geheim halten wollte, bis die Eigentumswohnung ihres Partners
bezugsfertig renoviert worden war. Sie hat dem Beklagten kleine Liebesgrüße zukommen lassen und ihm damit das Gefühl vermittelt, man lebe in einer harmonischen Partnerschaft. Noch am 16. Juni 2007 feierte
man mit befreundeten Ehepaaren das Fest der Silberhochzeit. Zur Trennung kam es, als der misstrauisch gewordene Beklagte die Klägerin am 27. Juni 2007 auf ihr Verhältnis zu J… M… ansprach. Die Klägerin
kam sodann für wenige Tage bei ihren Eltern unter, bis sie mit ihrem Partner eine gemeinsame Wohnung in R… gefunden hatte.
Dieses Verhalten kann nur als bewusstes Loslösen von jeglichen ehelichen Bindungen gewertet werden.
Die so erfolgte Abkehr der Klägerin von der Ehe mit dem Beklagten war für das Scheitern derselben auch ursächlich; die rasche Aufeinanderfolge der Ereignisse von Zuwendung zum neuen Lebensgefährten und
Abwendung von ihrem Ehemann erlaubt die Schlussfolgerung, dass sich die Klägerin ohne die Beziehung zu J… M… nicht von der Ehe mit dem Beklagten losgesagt hätte.
Dagegen geht der Senat nicht davon aus, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Trennung bereits aus anderen Gründen als gescheitert anzusehen war.
Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz
für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens - mehr oder minder einvernehmlich - davon absehen, geschlechtlich miteinander zu
verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens. Hinzu kommt, dass bei dem Beklagten im Dezember 2004 ein
Enddarm-Karzinom diagnostiziert worden war, weswegen er sich im Frühjahr 2005 einer Operation im kleinen Becken mit dauerhafter Anlage eines Anus praeter und nachfolgender Radiochemotherapie
unterziehen musste. Aufgrund des Eingriffs war dem Beklagten schon aus physischen Gründen über mehrere Jahre die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht möglich; die Behandlung hatte außerdem eine
schwere psychische Belastung zur Folge.
Der Verzicht auf den Geschlechtsverkehr lässt daher keine hinreichend wahrscheinliche Schlussfolgerung auf die Zerrüttung der Ehe zu.
Die Behauptung der Klägerin, die sie behandelnde Psychologin T… habe wegen des Vorhandenseins von Eheproblemen im Jahr 2004 eine Paartherapie vorgeschlagen, hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 31. Oktober 2008 revidiert, indem sie klargestellt hat, dass sie sich bereits im Jahr 1997 wegen anderer Gründe in psychologische Behandlung begeben hatte.
Zudem genügt die Klägerin mit ihrer allgemein gehaltenen Behauptung, „man habe massive Eheprobleme gehabt", ihrer Darlegungslast nicht.
In der Hinwendung der Klägerin zu einem anderen Mann und der Aufnahme einer intimen Beziehung zu ihm während der bestehenden Ehe ist an sich eine schwere Eheverfehlung zu sehen. Es handelt sich auch
um ein einseitiges Fehlverhalten im Sinne der Bestimmung des § 1579 Nr. 6 BGB a.F., solange die Klägerin nicht substantiiert darlegt, dass dem Beklagten ein ähnlich schweres Fehlverhalten zur Last zu legen
sei. Die Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe kann nicht durch den allgemein gehaltenen Vortrag, die Parteien hätten sich auseinandergelebt und es habe keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft
mehr bestanden, ausgeschlossen werden. Probleme und Spannungen geben einem Ehegatten, selbst wenn er subjektiv die Ehe bereits für gescheitert hält, nicht das Recht, einerseits die eheliche Treuepflicht
aufzukündigen und andererseits von dem anderen Ehegatten uneingeschränkt die Erfüllung seiner aus der Ehe herrührenden Unterhaltspflicht zu verlangen. Entscheidend ist vielmehr, ob der andere Ehegatte
durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er ebenfalls nicht an der Fortsetzung der Ehe interessiert ist oder dass ihn selbst ein ähnlich schweres Fehlverhalten trifft (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1611).
Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen; so fehlt es insbesondere an konkreten Darstellungen der Klägerin zum Zustand der Ehe im Frühjahr des Jahres 2007, als sich die Beziehung zu J…
M… anbahnte.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 25. Juni 2008 an die Glaubensgemeinschaft der Z... verweist, unterstützt dies ihren entsprechenden Sachvortrag
nicht. Aus diesem Schreiben ergibt sich im Gegenteil, dass der Beklagte mit Besserung seines Gesundheitszustandes Anfang des Jahres 2007 eine positive Entwicklung des ehelichen Zusammenlebens erwartet hatte.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nach Auffassung des Senats auf „Null" zu reduzieren; Kindesbelange des nunmehr … Jahre alten Sohnes S… sind angesichts dessen Alters nicht zu besorgen. ... Die
Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. ..." (OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.11.2008 - 2 UF 102/08)
***
„... Die Antragstellerin hat den danach ohnehin nur für die Dauer von vier Jahren bestehenden Unterhaltsanspruch nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB verwirkt.
a) Ein Fall der mutwillig herbeigeführten Bedürftigkeit im Sinne von § 1579 Nr. 4 BGB n. F. liegt nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Antragstellerin hätte den von ihr
gewonnenen PKW für Unterhaltszwecke verwerten müssen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Antragstellerin das Fahrzeug nicht, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, erst im Jahr 2006 gewonnen hat. Die Antragstellerin hat im Berufungsverfahren eine
Gewinnmitteilung vom 22.10.2002 vorgelegt, so dass angenommen werden muss, dass der Gewinn noch im Trennungsjahr, also im Jahr 2002, spätestens aber zu Beginn des Jahres 2003 angefallen ist. Selbst
wenn die Antragstellerin den Wagen sogleich verkauft und einen Erlös in der vom Antragsgegner angenommenen Höhe erzielt hätte, wäre im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin wegen ihrer geringen
tatsächlichen Einkünfte den Erlös teilweise auch für ihren eigene Lebensunterhalt hätte verwenden müssen, bei Rechtskraft der Scheidung im April 2008 nichts mehr vorhanden gewesen.
Im Übrigen ist ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten, wie es für die Annahme eines Härtegrunds nach § 1579 Nr. 4 BGB n. F. erforderlich ist (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 676 ff.), nicht
ersichtlich. Dass die Antragstellerin, die selbst über einen Führerschein nicht verfügt, das Fahrzeug ihrer Tochter überlassen hat, die sie dafür auch öfter mitgenommen hat, kann unterhaltsrechtlich keinen
Vorwurf begründen. Gleiches gilt für den Verkauf des Fahrzeugs nach etwa einem Jahr mit Rücksicht auf hohe Unterhaltungskosten. Ob die Antragstellerin seinerzeit in der Lage gewesen wäre, einen höheren
Kaufpreis zu erzielen, als er dann tatsächlich von ihr erlöst worden ist, kann dahinstehen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin sich bewusst unterhaltsbezogen mit einem etwa
deutlich zu niedrigen Kaufpreis einverstanden erklärt hätte.
b) Der Härtegrund des § 1579 Nr. 2 BGB n. F., nämlich dass der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Berechtigte mit einem neuen
Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, wobei eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst ab einer Mindestdauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden kann (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4
Rz. 662). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 609 ff.) nicht bewiesen.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich vorgetragen, sie habe keinen neuen Lebensgefährten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 8.7.2008 hat sie dies noch einmal bekräftigt. Insbesondere hat sie
behauptet, dass eine Verbindung zu einem Herrn U. S. nicht bestehe. Angesichts dessen war es Sache des Antragsgegners, seinen Vortrag, wonach die Antragstellerin in einer verfestigten eheähnlichen
Lebensgemeinschaft lebe, zu beweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Beweisanordnung im Beschluss des Senats vom 17.7.2008 zu verstehen.
Der Zeuge U. S., nach dem Vortrag des Antragsgegners der Lebensgefährte der Antragstellerin, konnte unter der vom Antragsgegner angegebenen Anschrift nicht geladen werden. Hierauf ist der Antragsgegner
rechtzeitig vor dem Termin vom 2.9.2008 hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 30.7.2008 hat der Antragsgegner dann erklärt, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitteilen zu wollen, sobald sie bekannt
sei. Eine Mitteilung ist bis zum Senatstermin vom 2.9.2008 nicht erfolgt. In diesem Termin hat die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dann ausdrücklich erklärt, dass die Anschrift des Zeugen S. nicht
angegeben werden könne, da dieser nicht habe ausfindig gemacht werden können. Mit Rücksicht auf diese Erklärung kann das Beweisangebot ohne weitere Fristsetzung unbeachtet bleiben (vgl. auch
Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373, Rz. 8).
Da eine Vernehmung des Zeugen S. nicht möglich war, ist auch die Zeugin N., die Lebensgefährtin des Antragsgegners, nicht zu vernehmen. Die Anordnung der Vernehmung dieser Zeugin durch den Beweis-
und Hinweisbeschluss des Senats vom 17.7.2008 war lediglich als Ergänzung im Hinblick auf die vorrangig herbeizuführende Aussage des Zeugen S. zu verstehen. Eine isolierte Vernehmung der Zeugin N. kam
nicht in Betracht, da die Tatsachen, die der Antragsgegner in ihr Wissen gestellt hat, lediglich Hilfstatsachen im Hinblick auf den geltend gemachten Verwirkungsgrund darstellen und für sich allein betrachtet die
Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf Seiten der Antragstellerin nicht rechtfertigen können.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2008 hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin werde mit dem Zeugen S. regelmäßig beim Einkaufen gesehen, ferner auf zwei Stadtfesten, auch als Beifahrerin im Auto des
Zeugen. Dieser PKW stehe auch häufig vor ihrer Hauseingangstür. In jenem Schriftsatz hat sich der Antragsgegner zum Beweis für die vorstehenden Ausführungen pauschal auf das Zeugnis der Frau N. bezogen.
Bei der Anhörung des Antragsgegners im Senatstermin vom 8.7.2008 ist deutlich geworden, dass er sich hinsichtlich seiner Angaben auf die Beobachtung verschiedener Personen stützt. Hierbei hat er angegeben,
Freunde gefragt zu haben, ob sie als Zeugen aussagen könnten; diese hätten über den Vorgang aber nicht mehr sprechen wollen. Der einzige konkrete Vorgang, den der Antragsgegner als seine Beobachtung und
eine solche seiner Lebensgefährtin wiedergegeben hat, ist ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin, Hand in Hand mit einem fremden Mann, im Realmarkt im Jahr 2003 oder 2004. Mit Schriftsatz vom
27.8.2008 hat der Antragsgegner dann noch vorgetragen, die Zeugin N. könne auch bestätigen, dass es sich bei dem Mann, den die Antragstellerin nach dem Senatstermin vom 8.7.2008 vor dem
Oberlandesgericht abgeholt habe, um denselben Mann gehandelt habe, den sie im Realmarkt Hand in Hand mit der Antragstellerin angetroffen habe. Diese beiden in das Wissen der Zeugin N. gestellten Tatsachen
lassen aber, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht den zwingenden Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu. Es handelt sich einerseits um eine Begebenheit aus dem Jahr 2003 bzw.
2004, andererseits um eine solche aus dem Jahr 2008. Dass in der Zwischenzeit, insbesondere für die Dauer von mindestens zwei bis drei Jahren, eine verfestigte Beziehung der Antragstellerin zu dem von der
Zeugin zweimal beobachteten Mann bestanden hat, wäre durch entsprechende Aussagen der Zeugin noch nicht bewiesen.
Nach alledem ist der Antragsgegner in Bezug auf den Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB n. F. beweisfällig geblieben. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2008 - 10 UF 15/08)
***
Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich
um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt (BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - OLG Brandenburg):
„... Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zu der (am 11. März 2003 rechtskräftig gewordenen) Scheidung ihrer Ehe.
Die am 14. August 1953 geborene Klägerin und der am 8. Dezember 1953 geborene Beklagte haben am 5. April 1975 die Ehe geschlossen. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1973, 1975, 1981,
1984 und 1990 geboren wurden. Am 7. Februar 2000 verließ die Klägerin die eheliche Wohnung und zog zu einer Freundin nach L. in Nordrhein-Westfalen. Zu diesem Zeitpunkt lebten die drei jüngeren Kinder
noch im elterlichen Haushalt. Sie verblieben bei dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.
Die Klägerin, die eine Ausbildung als Finanzökonomin absolviert hatte, war während des Zusammenlebens der Parteien viele Jahre berufstätig. In der Zeit ab Januar 2001 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach,
sondern bezog zunächst Krankengeld und im Anschluss daran Sozialhilfe. Die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche sind (durch Vereinbarung vom 17. Juli 2007) auf die Klägerin
rückübertragen worden.
Der Beklagte, der Diplomingenieur ist, absolvierte während des Zusammenlebens der Parteien ein Studium zum Diplombetriebswirt, das er Anfang 2000 erfolgreich abschloss. Er ist in leitender Position tätig.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, ihn zur Zahlung von monatlich 1.071,54 € für Juli 2002, von monatlich 1.147,79 € ab August 2002
und von (insgesamt) 11.825,11 € für die Zeit von Mai 2001 bis Juni 2002 zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig. Der Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie aus intakter Ehe ausgebrochen sei und ein intimes Verhältnis zu einer Frau aufgenommen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch nicht zu, weil ihr ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes
Fehlverhalten gegen den Beklagten zur Last falle. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Unterhaltsbegehren - für die Zeit von Mai 2001 bis Juli 2002 in eingeschränktem Umfang - weiterverfolgt hat, hat
das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin zeitlich gestaffelt Trennungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe zuerkannt, für den letzten Zeitraum vom 1. Januar bis 10. März 2003
in Höhe von monatlich 971 €. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision
angeschlossen. Sie greift die Klageabweisung wegen eines Betrages von monatlich 59,16 € für Mai und Juni 2001, monatlich 66 € von Januar bis März 2002 und von monatlich 132 € für die Zeit vom 1. April bis
10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 bis 10. März 2003 an.
Entscheidungsgründe: Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach Maßgabe des § 1361 Abs. 1 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten, weil sie nach dem eingeholten Sachverständigengutachten jedenfalls in der Zeit von Januar
2001 bis Ende 2002 aufgrund gesundheitlicher bzw. psychischer Störungen nicht erwerbfähig gewesen sei. Ob dieser Zustand noch länger angedauert habe, könne dahinstehen. Denn der Klägerin müsse von dem
Zeitpunkt ihrer Genesung an in jedem Fall eine im Januar 2003 beginnende Übergangszeit von drei Monaten zugebilligt werden, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Deshalb sei der Ermittlung des
Trennungsunterhaltsbedarfs für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum allein das tatsächliche Einkommen der Klägerin zugrunde zu legen. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit sei unter
Berücksichtigung aller Umstände auch zuvor, von der Trennung bis zum Beginn der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht feststellbar.
In die Unterhaltsbemessung müsse auch das tatsächliche Einkommen des Beklagten eingestellt werden, da nicht davon auszugehen sei, dass sein Anfang 2002 erfolgter beruflicher Aufstieg auf einer
unerwarteten, vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhe. Vielmehr sei die Beförderung des Beklagten nach dem auch im Interesse des Arbeitgebers bereits 1995 begonnenen und Anfang 2000
abgeschlossenen Studium zu erwarten gewesen. Zu berücksichtigen seien danach um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% bereinigte durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von (jeweils
gerundet) 3.117 € für 2001, 4.064 € für 2002 und 4.683 € für 2003. Hiervon seien zunächst monatliche Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 948,73 € auf bestehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen.
Weitere Abzüge, insbesondere wegen der Höhe der zu zahlenden Miete, seien nicht gerechtfertigt.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien allerdings auch durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern geprägt gewesen. Insofern sei es grundsätzlich geboten, bei der
Unterhaltsbemessung auch den für die volljährigen Kinder geleisteten Barunterhalt vorweg abzuziehen, zu dem der Beklagte allein beigetragen habe. Für den ältesten Sohn O. sei Unterhalt allerdings nicht
geleistet worden. Die Zahlungen an den 1975 geborenen Sohn A. seien geringer gewesen als das für ihn bezogene Kindergeld, so dass für diese beiden Söhne ein Vorwegabzug ausscheide. Der Bedarf der 1981
geborenen Tochter K., die im Juni 2001 die Schulausbildung mit dem Abitur beendet, zum Wintersemester 2001/02 ein Studium in Berlin aufgenommen habe und seit dem 1. Oktober 2002 eine Ausbildung als
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte absolviere, richte sich allein nach dem Einkommen des Beklagten. Unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts bzw. seit
Oktober 2001 des Kammergerichts sei von einem nicht durch BAföG-Leistungen bzw. Ausbildungsvergütung gedeckten monatlichen Bedarf auszugehen, der höchstens 418,75 € und wenigstens 273,62 € betrage.
Der 1984 geborene Sohn M. habe bis 15. November 2002 das Gymnasium besucht und von Februar bis August 2003 zur Vorbereitung auf die beabsichtigte Krankenpflegeausbildung ein unbezahltes Praktikum
abgeleistet. Sein - ebenfalls am Einkommen des Beklagten ausgerichteter - Bedarf sei für die Zeit der Volljährigkeit (ab 1. April 2002) mit monatlich 498 € und ab Januar 2003 mit monatlich 560 € anzusetzen.
Für die 1990 geborene und daher durchgehend minderjährige Tochter J. sei der Tabellenunterhalt abzüglich der für sie gewährten Unterhaltsvorschussleistungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei für sie ein
Betreuungsbonus von monatlich 150 € in Abzug zu bringen. Der Vorwegabzug des Unterhalts für K. komme allerdings mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht durchgehend zum Tragen.
2. a) Diese Ausführungen, gegen die die Revision keine Einwendungen erhebt und die Anschlussrevision nur hinsichtlich der Behandlung des für die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder bezogenen
Kindergeldes angreift, begegnen - von dem beanstandeten Punkt abgesehen - auch keinen rechtlichen Bedenken.
b) Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht beachtet, dass das für volljährige Kinder bezogene Kindergeld bedarfsdeckend zu
berücksichtigen sei. Unstreitig habe der Beklagte das Kindergeld für alle Kinder erhalten. Es habe für K. im Jahr 2001 monatlich 138,04 € betragen und sei ab Januar 2002 mit monatlich jeweils 154 € für K. und
M. zur Auszahlung gelangt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes anzurechnen. Mit dem Kindergeld soll die Unterhaltslast im Ganzen, also für
alle Unterhaltspflichtigen, erleichtert werden. Deshalb muss es, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
wer öffentlichrechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Wenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, dass der
eine Elternteil die Pflege und Erziehung übernimmt, während der andere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unterhaltsleistung zu gleichen Teilen zu sehen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB)
mit der Folge, dass den Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zusteht. Ist gegenüber einem volljährigen Kind dagegen nur ein Elternteil (bar-)unterhaltspflichtig, so widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes,
wenn es ihm - jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistungen - nicht allein zugerechnet würde, nachdem der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfallen ist. Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt dann
nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den geschuldeten Barunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des
volljährigen Kindes bedarfsdeckend angerechnet wird und damit beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils
führt dies nach § 1612 b Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur alleinigen Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006,
99 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine Schulausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist,
oder ob es sich in einer Berufsausbildung befindet und eine eigene Wohnung unterhält. In beiden Fällen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten (Senatsurteil vom 17. Januar
2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 544). Eine dieser Rechtsprechung entsprechende Behandlung des Kindergeldes sieht nunmehr auch § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008
in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189 ff.) vor.
c) Da das Berufungsgericht bei der Ermittlung des der Tochter K. und dem Sohn M. - insoweit nach Eintritt der Volljährigkeit - geschuldeten Unterhalts das Kindergeld nicht auf den festgestellten Bedarf
angerechnet und damit zu hohen Kindesunterhalt im Rahmen des Vorwegabzugs berücksichtigt hat, ist der Klägerin - vorbehaltlich der Prüfung, ob der Inanspruchnahme des Beklagten ein Härtegrund nach §
1361 Abs. 3 i.V. m. § 1579 BGB entgegensteht - zu geringer Unterhalt zuerkannt worden. Ihr ungekürzter Unterhaltsanspruch würde sich nach den vorstehenden Ausführungen in den mit der Anschlussrevision
allein angegriffenen Zeiträumen wie folgt errechnen:
Für Mai und Juni 2001:
2.168,56 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 268,95 € (Unterhalt für K., nämlich: 406,99 € [Bedarf] abzüglich 138,04 € [Kindergeld]) abzüglich 352,28 € (Unterhalt für den noch minderjährigen
M.) abzüglich 166,17 € (Unterhalt für J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 1.231,16 € abzüglich 175,88 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.055,28 € abzüglich 525,90 € (Einkommen der Klägerin) = 529,38 € :
2 = 264,69 €, gerundet 265 € (= Mehrforderung von 59 €).
Januar bis März 2002:
3.116,17 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 144,96 € (Unterhalt für K., nämlich: 298,96 € [Bedarf] abzüglich 154 € [Kindergeld]) abzüglich 431 € (Unterhalt für den noch minderjährigen M.)
abzüglich 231 € (Unterhalt für J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 2.159,21 € abzüglich 308,46 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.850,75 € abzüglich 533,70 € (Einkommen der Klägerin) = 1.317,05 € : 2 =
658,53 €, gerundet 659 € (Mehrforderung von 66 €).
1. April bis 31. Mai 2002:
3.116,17 € (bereinigtes Einkommen des Beklagten) abzüglich 144,96 € (Unterhalt für K.) abzüglich 344 € (Unterhalt für M., nämlich: 498 € [Bedarf] abzüglich 154 € [Kindergeld]) abzüglich 231 € (Unterhalt für
J.) abzüglich 150 € (Betreuungsbonus) = 2.246,21 € abzüglich 320,89 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) = 1.925,32 € abzüglich 533,70 € (Einkommen der Klägerin) = 1.391,62 € : 2 = 695,81 €, gerundet 696 € (=
Mehrforderung von 132 €).
Die Berechnung für die weiteren die Anschlussrevision betreffenden Zeiträume (1. Juni bis 10. Juli 2002 und 1. August 2002 bis 10. März 2003) führt trotz teilweiser anderer Einzelbeträge ebenfalls zu einer
Mehrforderung der Klägerin von monatlich jeweils 132 €, da sich der unterbliebene Kindergeldabzug rechnerisch gleichbleibend auswirkt. Damit erweist sich die Anschlussrevision in vollem Umfang als
gerechtfertigt, falls der Klägerin ein Anspruch auf ungekürzten Trennungsunterhalt zusteht.
II. 1. Das Berufungsgericht hat das - im Gegensatz zum Amtsgericht - bejaht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Härteklausel des § 1579 Nr. 6 BGB (a.F.) i.V. m. § 1361 Abs. 3 BGB sei
anzuwenden, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last falle. Vorliegend könne offen bleiben, ob das Verhalten der
Klägerin den Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB bereits deshalb nicht erfülle, weil die Ehe der Parteien zum Zeitpunkt der Trennung schon nicht mehr intakt gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin
von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so dass es an dem Tatbestandsmerkmal ‚Ausbruch aus der Ehe' fehle. Zumindest sei der Aufkündigung der Ehe durch die
Klägerin nicht das besondere Gewicht (grobe Verantwortungslosigkeit) beizumessen, das für die Annahme des § 1579 Nr. 6 BGB erforderlich sei. Schließlich stelle sich das Verhalten der Klägerin nicht als
schuldhaft dar. Zwischen den Parteien stehe nämlich außer Streit, dass sie vor allem aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen im Februar 2000 die Trennung vollzogen
habe. Die Klägerin sei damals zu der Zeugin M. gezogen, mit der sie seit Juni 2000 auch eine intime Beziehung unterhalte. Sie habe sich also zuerst von der Ehe losgesagt, bevor es zu dem intimen Verhältnis
gekommen sei. Zwar werde ein schwerwiegendes Verhalten regelmäßig auch dann bejaht, wenn die intime Beziehung zu einem anderen Partner erst nach der Trennung aufgenommen werde, soweit sich der
andere Ehegatte vorher nicht seinerseits von der Ehe losgesagt habe. Ein solcher ‚normaler' Regelfall liege hier aber nicht vor. Bereits die Abkehr von dem Beklagten könne nicht als Fehlverhalten bewertet
werden. Erst recht stelle sich die Aufkündigung der Ehe durch die Klägerin nicht als Sachverhalt mit Verschuldenselementen dar. Eine solche Betrachtungsweise werde der aufgetretenen sexuellen Problematik
nicht gerecht. Die Klägerin habe sich nicht von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst, um ein intimes Verhältnis aufzunehmen, sondern aufgrund ihrer ernsthaften und nachhaltigen sexuellen Umorientierung. In
dieser Situation habe es für sie kaum eine andere adäquate Reaktion als die Lösung aus der ehelichen Gemeinschaft gegeben. Die zu beachtende Verzahnung mit den Grundrechten verbiete es im Ergebnis auch,
die sexuelle Umorientierung auf Seiten der Klägerin zu sanktionieren. Denn hierbei handele es sich um eine schicksalsbedingte, natürliche Gegebenheit, die nicht steuerbar sei und die ehelichen Verhältnisse
durcheinander bringe. Infolge einer solchen Entwicklung sei die eheliche Treuepflicht des sexuell umorientierten Partners zumindest als entscheidend gelockert, wenn nicht gar als beendet anzusehen. Wenn man
der Klägerin verwehren würde, sich aus den ehelichen Bindungen zu lösen, müsste man ihr konsequenterweise auch abverlangen, ihren ehelichen Pflichten nachzukommen und sexuelle Kontakte des Beklagten
zuzulassen. Dies könne aber weder in dessen Interesse sein, noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von der Klägerin erwartet werden. Aufgrund der sehr langen Ehezeit, der fünf gemeinsamen Kinder
und der gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse werde die Grenze des Zumutbaren deshalb nicht überschritten, wenn dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der nachwirkenden ehelichen Solidarität abverlangt
werde, die Unterhaltsansprüche seiner getrennt lebenden Ehefrau zu erfüllen, obwohl sie sich bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur im Ausgangspunkt stand.
2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes (§ 1579 Nr. 6 BGB a.F.), der ein
offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, erfüllt sein kann, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten
eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen
Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint
(Senatsurteile vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463,
464 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f.).
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Fehlverhalten vorliegt, das eindeutig der Klägerin zuzurechnen ist, oder ob die Ehe zur Zeit der Trennung bereits gescheitert war. Für das Revisionsverfahren ist
deshalb zugunsten des Beklagten zu unterstellen, dass die Ehe der Parteien im Februar 2000 noch intakt war.
3. Für die Annahme, ein Härtegrund i.S. des § 1579 Nr. 7 BGB liege unabhängig von der Frage der Einseitigkeit eines Fehlverhaltens nicht vor, hat das Berufungsgericht maßgebend darauf abgestellt, dass es der
Klägerin wegen ihrer sexuellen Umorientierung und Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigungen nicht habe verwehrt werden können, sich aus der ehelichen Gemeinschaft zu lösen. Dabei hat es verkannt, dass
allein dieser Schritt der Klägerin ohnehin nicht vorgeworfen werden kann.
Nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das 1. EheRG richtet sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt allein nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, ohne dass es auf die
Gründe der Trennung ankommt. Das Verhalten des Unterhalt begehrenden Ehegatten, der die Trennung herbeigeführt hat, kann nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 1579 BGB berücksichtigt werden. Dem
liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass die Trennung als solche keine unterhaltsrechtlichen Sanktionen zur Folge haben soll. Wenn ein Ehegatte seinen Entschluss zur Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft verwirklicht, begibt er sich notwendigerweise der Möglichkeit, seinen weiteren Unterhalt in Form des Familienunterhalts (§ 1360 a BGB) zu erhalten. Würde ihm schon diese mit der
Trennung verbundene Folge nach der Härteregelung entgegengehalten werden können, würde ein mittelbarer Zwang zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft ausgeübt. Infolgedessen müsste - wie nach
dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des 1. EheRG - im Einzelfall ermittelt werden, ob der Ehegatte zur Trennung ‚berechtigt' war. Nach geltendem Recht soll der bedürftige getrennt lebende Ehegatte aber
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung angemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB) beanspruchen können (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR
82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 570). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die eheliche
Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist und ob diese aus der Sicht des die Trennung herbeiführenden Ehegatten mehr oder weniger nahe liegend oder gar zwingend waren.
4. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes gemäß §1579 Nr. 7 BGB ist danach nicht in der Trennung als solcher zu sehen, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des
Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu
wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden
lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen
Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666 f.; vom
26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelmäßig
nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des
Getrenntlebens geschieht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 78/88 - FamRZ 1989, 1279, 1280). Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich
war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte (so etwa auch
Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 487).
5. Diese Beurteilung gilt für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus verfassungsrechtlicher Sicht verbiete es sich, die
sexuelle Umorientierung auf Seiten der Klägerin zu sanktionieren, ist dem entgegenzusetzen, dass allein die sexuelle Umorientierung keinen Anlass zu unterhaltsrechtlichen Sanktionen gibt. Die Entwicklung
gleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung bleiben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist erst dann gerechtfertigt, wenn
der Berechtigte sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gewährleistet § 1579 BGB gerade die Verfassungsmäßigkeit des verschuldensunabhängigen Unterhaltsrechts. Mit dieser
Vorschrift hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Verpflichteten nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs würde aber dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte
Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich durch Verhaltensweisen, wie sie in den Tatbeständen des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB normiert sind, ganz bewusst von jeglichen ehelichen
Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die mit der Inanspruchnahme verbundene Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr Bestandteil der
verfassungsmäßigen Ordnung und könnte vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; BVerfG FamRZ 1981, 745, 748
ff.). Für den Verpflichteten macht es insofern auch keinen maßgebenden Unterschied, ob sein Ehegatte eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stellt sich das
Fehlverhalten des Berechtigten nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat.
6. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Beklagten zur Last fällt. Für die Annahme, das Eingehen des
nachhaltigen intimen Verhältnisses zu der Zeugin M. sei der Klägerin nicht vorwerfbar, sind nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich.
7. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache abschließend zu befinden.
Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe im Februar
2000 bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, läge ein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor. Die erforderlichen Feststellungen
werden nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Falls die Ehe der Parteien bei der Trennung noch nicht gescheitert gewesen sein sollte, wird das Berufungsgericht weiterhin zu prüfen haben, ob der Beklagte sich von der Klägerin bereits abgewandt hatte, als
diese das intime Verhältnis zu der Zeugin M. im Juni 2000 aufnahm. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist, wird es in einem weiteren Schritt
zu beurteilen haben, inwieweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Ehedauer und der fünf gemeinsamen Kinder, zu versagen, herabzusetzen
oder zeitlich zu begrenzen ist (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672). ..." (BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05)
***
Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen
erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483). Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit
in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe
bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden
Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06 zu BGB §§
1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2).
***
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht ganz oder teilweise verwirkt. Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB a. F., bzw. § 1579 Nr. 3 BGB n. F. setzt voraus, dass
sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Eine Feststellung des Inhalts, dass die Klägerin eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) zum Nachteil des Beklagten oder seiner
Ehefrau begangen hat, kann nicht getroffen werden. Hierzu fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Selbst wenn die Klägerin - wie der
Beklagte behauptet - ihn am 31.7.2006 bei der Zufahrt auf eine "rot" anzeigende Ampel durch einen abrupten "Schlenker" nach links mit ihrem Fahrzeug dazu gedrängt haben sollte, auszuweichen, um einen
Zusammenstoß zu verhindern, fehlt es an ausreichenden Angaben zur Schaffung einer, für die Erfüllung der Straftatbestände notwendigen, konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Beklagten oder seiner Ehefrau
oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert. Insbesondere fehlen Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Abstand der beiden Fahrzeuge zueinander. Darauf ist der Beklagte bereits durch den
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 28.12.2006 wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) im Ermittlungsverfahren 22 Js 1003/06 - welches der Senat zu
Informationszwecken beigezogen hat - hingewiesen worden. Außerdem hat der Senat dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2008 den Hinweis erteilt, dass er auf der Grundlage des
gegenwärtigen Sach- und Streitstandes - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Bielefeld - die Straftatbestände der §§ 315b und 315c StGB nicht als verwirklicht ansieht.
Ob die Klägerin auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten eine Nötigung (§ 240 StGB) im Straßenverkehr begangen hat, kann dahingestellt bleiben, denn diese wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass
deswegen die Inanspruchnahme des Beklagten auf Ehegattenunterhalt grob unbillig wäre. Im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsabwägung gem. § 1579 BGB ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die
Klägerin das gemeinsame minderjährige Kind K2 betreut und die gem. § 1579 BGB vorrangig zu wahrenden Belange des Kindes dem Ausschluss, der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs der Klägerin schon deswegen entgegenstehen, weil der Bedarf der Klägerin jedenfalls ab März 2007 unter dem Existenzminimum für Nichterwerbstätige von derzeit 770 € liegt mit der Folge,
dass sie im Falle der Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts auf den Verbrauch des Kindesunterhalts angewiesen wäre. ..." (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom
06.03.2008 - 2 UF 117/07)
***
Der Elternteil, der ab dem 1. 1. 2008 wegen Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt gem. § 1570 BGB begehrt, muss im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass ihm wegen fehlender
oder unzureichender Betreuungsmöglichkeiten eine Aufnahme oder Ausweitung der Berufstätigkeit nicht möglich ist. Ab dem 1. 1. 2008 ist bei Errechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenwert
des Kindesunterhalts, sondern lediglich der Zahlbetrag in Abzug zu bringen. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft) ist jedenfalls bei einem Zusammenleben von zwei
Jahren gegeben. (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - 17 UF 203/07 zu BGB §§ 1570 I, 1579 Nr. 2, NJW 2008, 1456 ff).
***
„... Der Antragsgegnerin steht auch kein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters gemäß §§ 1569, 1571 BGB zu. Allerdings ist die Antragsgegnerin Altersrentnerin, sodass ihr nicht zugemutet werden kann, sich
durch Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten. Auch ist ihre Rente eher gering.
Ein etwaiger Anspruch ist jedoch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB a. F. bzw. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. wegen grober Unbilligkeit zu versagen. Die Antragsgegnerin lebt in einer verfestigten neuen
Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, die Antragsgegnerin habe bereits seit Dezember 2003 einen Lebensgefährten, mit dem sie lebe und wirtschafte. Er hat hierzu im Einzelnen
vorgetragen, in welcher Weise sich die Lebenspartner ihre Wohnungen teilen, miteinander in Urlaub fahren und auch nach außen als Paar auftreten. Nach seinem Vortrag dauerte diese Gemeinschaft bei
Rechtskraft der Scheidung bereits seit 3 ¾ Jahren an.
Von einer Verfestigung ist demnach auszugehen. Die Antragsgegnerin hat dem substantiierten Vortrag des Antragstellers lediglich ein schlichtes Bestreiten entgegengesetzt und behauptet, sie habe ‚einen
Bekannten'. Dieses Bestreiten reicht jedoch nicht aus. Der Antragsteller hat substantiiert und im Einzelnen vorgetragen, wie die Lebensgemeinschaft ausgestaltet ist. Dem hätte die Antragsgegnerin im Einzelnen
gegenübertreten müssen. Auf ein schlichtes Bestreiten durfte sie sich nicht zurückziehen. Was unter einem ‚Bekannten' zu verstehen ist, ist eine Definitionsfrage, sodass mit diesem Schlagwort kein Sachvortrag
ersetzt wird. Das Bestreiten der Antragsgegnerin ist daher mangels Substantiierung unbeachtlich. Auf eine Beweisaufnahme kam es somit nicht an. Auch angesichts der weiteren Umstände ist eine Versagung des
Unterhaltsanspruchs angemessen. Die Parteien haben erst im vorgerückten Alter geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie hat bis zur Trennung 13 Jahre angedauert. Beide Parteien waren
über einen längeren Zeitraum ihrer Ehe bereits Altersrentner und der Antragsteller ist nunmehr schwer erkrankt. Ehebedingte Nachteile, etwa in Bezug auf berufliches Fortkommen, hat die Antragsgegnerin nicht
vorgetragen. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2008 - 9 UF 111/07)
*** (AG)
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach
einem Jahr anzunehmen (AG Essen, Urteil vom 11.03.2009 - 106 F 296/08, NJW 2009, 2460 ff):
„... Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 23. 11. 2007 rechtskräftig geschieden. Unter dem gleichen Datum wurde ein Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen, wonach sich der Kl.
verpflichtete, monatlich 585 Euro (1585 Euro bereinigtes Einkommen abzgl. 1000 Euro Selbstbehalt) an die Bekl. zu zahlen. Der Kl. ist zum 1. 7. 2008 in den Ruhestand getreten und verfügt über geringere
monatliche Einkünfte. Er behauptet, er sei nur noch i.H. von 178 Euro monatlich leistungsfähig. Der Kl. meint, es müsse berücksichtigt werden, dass er seit dem Jahre 2008 kirchensteuerpflichtig sei, die
Kirchensteuer könne aus technischen Gründen jedoch erst im Laufe des Jahres 2009 nacherhoben werden. Auf Grund der Beziehung der Bekl. mit Herrn N sei ab dem 1. 12. 2008 ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt verwirkt. Insoweit behauptet der Kl., die Bekl. sei seit Anfang 2006 mit N liiert. Die Bekl. behauptet, sie habe N im Sommer 2007 in einer Selbsthilfegruppe kennengelernt und dieser sei erst ab dem 31.
1. 2008 bei ihr eingezogen. Der Kl. habe einschließlich des Verheiratetenzuschlags auf Grund seiner neuen Ehe ein Nettoeinkommen i.H. von 1945,38 Euro, so dass sich nach den unstreitigen Abzügen von
537,42 Euro ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H. von 1407,96 Euro ergebe. Hierzu sei noch ein anteiliger Wohnwert hinzuzuaddieren, weil seiner zweiten Frau eine Eigentumswohnung gehöre, die die Eheleute
gemeinsam bewohnten. Hierfür sei ein anteiliger Betrag von 300 Euro anzusetzen. Der Kl. behauptet insoweit, für Zinsen und Tilgung müsse seine Frau monatlich 514 Euro, für Hausgeld 170 Euro und für die
Wohnung insgesamt 779,19 Euro monatlich aufwenden, wovon er ihr die Hälfte ersetze. Daher verbleibe kein positiver Wert.
Das AG - FamG - hat den nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 1.8. bis 31. 12. 2008 auf 386 Euro und für Januar 2009 auf 167,50 Euro herabgesetzt und für die Zeit ab Februar 2009 eine Zahlungspflicht des
Kl. verneint. ...
Der Vergleich der Parteien vom 23. 11. 2007 ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändern. Insoweit liegt eine wesentliche Änderung vor, weil der Kl. auf Grund seiner Pensionierung erheblich
geringere Nettoeinkünfte zur Verfügung hat als zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.
Für das Jahr 2008 kann die Kirchensteuerbelastung des Kl. noch nicht berücksichtigt werden, weil auch insoweit das Zuflussprinzip der Hammer Leitlinien anzuwenden ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei
einer Steuererstattung bzw. Nachzahlung. Auch ist im Jahre 2008 entgegen der Ansicht des Kl. der Familienzuschlag in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, weil nach der Rechtsprechung des BGH (NJW
2008, 3213 = FPR 2008, 566 = FamRZ 2008, 1911 [1914]) insoweit eine Neubewertung gerechtfertigt ist. Dieser Zuschlag dient der Milderung der Unterhaltslast, so dass sich durch die erneute Heirat des Kl.
keine wesentliche Veränderung ergeben hat.
I. 2008:
Entsprechend den eingereichten Gehaltsabrechnungen des Kl. ergibt sich bei Steuerklasse IV und Eintragung eines Freibetrags sowie Einbeziehung des Familienzuschlags ein
Nettoeinkommen i.H. von 1891,21 Euro
anteilige Sonderzuwendungen + 32,21 Euro
unstreitige Abzüge - 537,42 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen 1386 Euro.
Ein Wohnwert ist auf Seiten des Kl. nicht anzusetzen. Dazu wäre nach Nr. 5.1 der Hammer Leitlinien Voraussetzung, dass der Kl. in einer eigenen Eigentumswohnung wohnen würde, woran es fehlt. Die
Wohnungsüberlassung durch seine zweite Ehefrau ist eine freiwillige Zuwendung Dritter, die nicht den Zweck hat, den Unterhaltsberechtigten besser zu stellen, also unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu
werten ist.
Nach Abzug des Selbstbehalts von 1000 Euro ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von 386 Euro.
Dieser Selbstbehalt ist nicht auf Grund der Wohnsituation zu reduzieren. Die Hammer Leitlinien sehen in dem Selbstbehalt von 1000 Euro 360 Euro für die Warmmiete einer Wohnung vor. Die Aufwendungen
des Kl. erreichen diesen Betrag.
II. 2009:
Aus den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2009 ergibt sich ein
laufendes monatliches Nettoeinkommen von 1673,96 Euro
anteilige Sonderaufwendungen + 30,68 Euro
Abzüge - 537,42 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen 1167,22 Euro
Selbstbehalt - 1000,00 Euro
Leistungsfähigkeit rund 167,50 Euro.
III. Der Unterhaltsanspruch der Bekl. ist bis zum 31. 1. 2009 zu begrenzen.
Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das ist hier der Fall.
1. Eine solche Gemeinschaft ist gegeben, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe
getreten ist. Maßgebend ist hierbei das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Bekl. und der Zeuge N sind nach ihren übereinstimmenden Bekundungen seit September 2007 beide regelmäßige Besucher der Selbsthilfegruppe, haben nach Angaben der Bekl. kurz danach beieinander
übernachtet und den Geburtstag der Bekl. im November 2007, Weihnachten und Silvester 2007 gemeinsam gefeiert. Weil der Zeuge ein früheres Zusammenziehen wegen der noch ausstehenden Scheidung und
seiner Erfahrung, dass sich manche Eheleute nach der Scheidung wieder annähern, ablehnte, sind die Bekl. und der Zeuge N nach ihren übereinstimmenden Bekundungen erst ab dem 1. 2. 2008
zusammengezogen. Seitdem ist die Beziehung beider in ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an die Stelle einer Ehe getreten. Der Einzug des Zeugen N wurde nach beiden Aussagen dem Vermieter nicht
nur mitgeteilt, sondern der Mietvertrag auf den Namen des Zeugen N als alleinigen Mieter umgeschrieben. Beide traten auch als Paar in der Öffentlichkeit auf, zum Beispiel - wie in den Monaten zuvor - beim
Ausgehen, bei einem gemeinsamen Urlaub sowie dadurch, dass in der Todesanzeige anlässlich des Todes der Mutter der Bekl. ausdrücklich der Zeuge N und die Bekl. gemeinsam genannt wurden. Auch auf der
Kranzschleife wurde der Name des Zeugen N gemeinsam mit dem der Bekl. und ihrer Tochter genannt. Der Zeuge N hat bei seiner Aussage schließlich die Beziehung auch selbst dahin bewertet, ab dem 1. 2.
2008 handele es sich um ein eheähnliches Verhältnis.
2. Als weitere Voraussetzung wird vielfach eine Mindestdauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft von zwei bis drei Jahren genannt (so etwa Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familiengerichtlichen
Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 662). Diese Anforderung geht zurück auf die Entscheidung des BGH vom 21. 12. 1988, FamRZ 1988, 487 [491]. Dieser begründet dies damit, vor Ablauf einer solchen Mindestgrenze
werde sich im allgemeinen nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur ‚probeweise' zusammen leben, etwa um eine spätere Eheschließung vorzubereiten - ein Verhalten, das keinen Härtegrund i.S. von
§ 1579 Nr. 7 BB erfülle - oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere
Zukunft gewählt hätten.
Diese zeitlichen Voraussetzungen sind jedenfalls nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nicht mehr angemessen.
a) Die Entscheidung des BGH erfolgte in einer historischen Entwicklung, in der zunächst Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nur dann untergingen, wenn dieser erneut heiratete. Weil aus diesem
Grund in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen von einer neuen Heirat abgesehen wurde, hat die Rechtsprechung sodann diesen Umstand als weiteren Härtegrund i.S. von § 1579 Nr. 7 BGB a.F. anerkannt (u.
a. BGH, NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569). Der Regelfall des Zusammenlebens war damals die Ehe, die Scheidungsrate war niedrig und die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften gering. Auf Grund
dieses Ausgangspunktes stand die Frage nach einer künftigen Heirat oder verständigen Gründen für eine Nichtheirat im Vordergrund. Angesichts der geringen Verbreitung und geringen gesellschaftlichen
Akzeptanz eines nichtehelichen Zusammenlebens erschien es sehr zweifelhaft, ob diese Lebensform für die weitere Zukunft auf Dauer gewählt sein würde. Daher wurde eine mehrjährige Dauer als nötig erachtet,
um eine Ähnlichkeit mit der unter den damaligen gesellschaftlichen Verhältnissen regelmäßig lebenslang dauernden Ehe annehmen zu können.
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren wiederholt den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen, so etwa durch den Wechsel von der Anrechnungs- zur Differenzmethode hinsichtlich
der Erwerbsarbeit nach Haushaltsführung oder Kinderbetreuung (BGH, NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986) oder Berücksichtigung nachehelicher Veränderungen mittels des Begriffs der ‚wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnisse'. In den vergangenen mehr als 20 Jahren sind die Zahl der Eheschließungen und die durchschnittliche Ehedauer erheblich zurückgegangen und die Scheidungsquote erheblich
gestiegen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat eine breite gesellschaftliche Anerkennung erfahren und ist heute in einer Vielzahl der Fälle kein bloßes Durchgangsstadium zu einer neuen Ehe, sondern eine
auf Dauer gewählte Lebensform. Anders als vor über 20 Jahren bestehen inzwischen kaum Hemmungen, eine fehlgeschlagene eheliche oder nichteheliche Lebenspartnerschaft nach kurzer Zeit zu beenden.
Insoweit ist die Überlegung überholt, erst nach zwei bis drei Jahren könne beurteilt werden, ob die Partner nur ‚probeweise' zusammenleben.
b) Bei Auslegung des o.g. Tatbestands ist ferner zu berücksichtigen, dass es nach § 1569 BGB jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Das Bestehen eines
Unterhaltsanspruchs ist demgegenüber die Ausnahme, so dass nach der Gesetzessystematik die Ausnahmetatbestände eng bzw. die insoweit bestehenden einschränkenden Tatbestände weit auszulegen sind. Daher
ist - wie im Rahmen von § 1578b BGB n.F. - zu berücksichtigen, dass seit Beginn der neuen Partnerschaft eine zunehmende Entflechtung der mit dem früheren Ehegatten bestehenden gemeinsamen
Lebensverhältnisse stattfindet.
c) Schließlich verlangt auch der Zweck des § 1579 BGB, die bisherigen Anforderungen abzusenken. Die Vorschrift berücksichtigt, inwieweit es dem einen Ehegatten zuzumuten ist, aus nachehelicher Solidarität
weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen, während sich der andere durch ein dort genanntes Verhalten von den aus der früheren Ehe herrührenden Bindungen abgewendet hat. Auch insoweit haben sich die
gesellschaftlichen Verhältnisse geändert. Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass eine lebenslange Solidarität trotz beendeter Ehe als angemessen erachtet wird, vielmehr wird es - wie die o.g. Neuregelungen
zeigen - als angemessen gewertet, dass sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangsfrist auf die geänderten tatsächlichen Umstände einstellen. Bei deren Bemessung erscheint es gerechtfertigt, entsprechend § 7
III a SGB II nach einem Jahr eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen (ebenso Klein, Das neue UnterhaltsR, 2008, III 9c aa). Dafür spricht zudem, dass auch schon zum früheren Recht in einer Reihe von
neueren OLG-Entscheidungen bereits bei Hinzutreten weiterer Umstände bereits nach 1 bis 1 ½ Jahren eine derartige Verfestigung angenommen wurde (Nachw. Wendl/Staudigl, Fußn. 400) und der
Unterhaltsanspruch bei Beendigung der Beziehung wieder aufleben kann. Auch wird so berücksichtigt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit und
Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen darstellt (BGH, NJW 1984, 2692 = FamRZ 1984, 986 [987]).
Hier sind die Bekl. und der Zeuge N nach ihren übereinstimmenden Aussagen seit dem 1. 2. 2008 zusammengezogen, nachdem sich die Partner über die Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung Gewissheit verschafft
hatten, so dass dem Kl. eine weitere Unterhaltspflicht aus den o.g. Gründen ab dem 1. 2. 2009 unzumutbar ist. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass er, wie oben dargestellt, seit dem 1. 1. 2009 selbst in
eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt und nur in einem geringen Umfang leistungsfähig ist. ..."
§ 1580 Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
§ 1581 Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem
Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der
Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Leitsätze/Entscheidungen:
Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der
Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu
belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden
(BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14):
„... aa) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen
bemessen. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als
Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 33 mwN; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30).
Der insofern anzuwendende Halbteilungsgrundsatz ist indessen nur auf den Regelfall zugeschnitten und dient dazu, das für Konsumzwecke zur Verfügung stehende Familieneinkommen bei gleichartiger
Bedarfslage gerecht unter den Ehegatten aufzuteilen. Wird ein Ehegatte hingegen pflegebedürftig, so entsteht ihm aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf.
Dieser wird, wie der vorliegende Fall zeigt, das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen. Als unabweisbarer konkreter Bedarf kann er dann - insoweit ähnlich dem allgemeinen
Mindestbedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 25 ff. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32) - nicht auf einen hälftigen Anteil am Familieneinkommen
beschränkt bleiben, sondern bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353; OLG Köln FamRZ 2010, 2076;
OLG Celle FamRB 2016, 133). Der Bedarf kann in diesem Fall wie der Bedarf pflegebedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden. Er bestimmt sich somit bei stationärer Pflege nach den
Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 ff. mwN und vom 19.
Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860).
bb) Aufgrund der Besonderheiten des Familienunterhalts ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass abweichend von der regelmäßigen Rechtsnatur des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen keine Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs sei. Der Verpflichtete könne im Verhältnis zu seinem Partner seinen Beitrag zum Familienunterhalt nicht unter Hinweis darauf verweigern, er
sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen
Unterhaltsregelung (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010 Rn. 36 mwN; ebenso BVerfG FamRZ 1984, 346, 350 mwN; vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 43; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1360 Rn. 14).
Diese Erwägungen beziehen sich indessen, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, auf den Regelfall des häuslichen Zusammenlebens der Familie. Beim häuslichen Zusammenleben kommen die vom
Unterhaltspflichtigen an die Familie geleisteten Beiträge diesem selbst wieder zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Daher besteht in der Regel keine Veranlassung dazu, dem
Ehegatten als Selbstbehalt einen Betrag zu belassen, der vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bestimmt ist. Zugleich hat der
Unterhaltspflichtige regelmäßig seinerseits einen Unterhaltsanspruch. Dieser richtet sich grundsätzlich auf einen gleichwertigen Beitrag des anderen Ehegatten zum Familienunterhalt und kann bei einem nicht
erwerbstätigen Ehegatten etwa in der Haushaltsführung bestehen. Es dürfte auch tatsächlicher Handhabung von in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Ehegatten entsprechen, dass sie - abgesehen von
einer möglichen Vermögensbildung - die verfügbaren Geldmittel zum gemeinsamen Verbrauch verwenden. Reichen diese zur Bestreitung des Familienunterhalts nicht aus, werden - abgesehen von der Aufnahme
von Konsumentenkrediten - folgerichtig Sozialleistungen beantragt werden müssen, wobei das Sozialrecht ebenfalls den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder einbezieht und im Rahmen der Bedarfs- bzw.
Einsatzgemeinschaft das Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II; § 27 Abs. 2 SGB XII).
Vom Regelfall familiären Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft, in dem bei den einzelnen Familienmitgliedern nur der Elementarbedarf als Regelbedarf anfällt, unterscheidet sich der Fall einer bei
einem Ehegatten aufgetretenen Pflegebedürftigkeit wesentlich. Wegen des besonderen Mehrbedarfs des pflegebedürftigen Ehegatten, der seinerseits zu eigenen Familienunterhaltsleistungen nicht in der Lage ist,
stellt sich die Frage der gleichmäßigen Verteilung aller verfügbaren Mittel (vgl. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht länger. Vielmehr übersteigen die Pflegekosten - wie im vorliegenden Fall - oftmals das gesamte
Familieneinkommen und würden bei unbeschränkter Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten der übrigen Familie die Mittel entziehen, die diese für den eigenen Lebensbedarf benötigt. Das würde dann
folgerichtig etwa auch für minderjährige haushaltsangehörige Kinder gelten und dürfte schon mit deren nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber dem Familienunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu beachtenden
unterhaltsrechtlichem Vorrang nicht zu vereinbaren sein.
Diese Erwägungen führen dazu, dass bei einem trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen individueller besonderer Bedürfnisse eines Ehegatten zu dessen gesonderter Verwendung zu leistenden
Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch beim Familienunterhalt als Anspruchsvoraussetzung zu beachten ist. Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall
des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Das Oberlandesgericht hat diesen mit dem sogenannten Ehegattenselbstbehalt
(vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f.) bemessen und hat sich hierfür auf eine insoweit dem Trennungsunterhalt vergleichbare Situation berufen (ebenso OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353;
OLG Köln FamRZ 2010, 2076; OLG Celle FamRB 2016, 133).
Dem ist zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorliegende Konstellation der Trennungssituation weitgehend angenähert ist. Zwar ist zusammenlebenden Ehegatten grundsätzlich
ein höheres Maß an ehelicher Solidarität abzuverlangen als nach der Trennung. Tritt hingegen die stationäre Pflegebedürftigkeit ein, so ist auch beim Familienunterhalt eine übermäßige Belastung des
Unterhaltspflichtigen mit den Pflegekosten zu vermeiden. Der Unterhaltspflichtige wird zudem bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht selten weiterhin Fürsorge für den pflegebedürftigen
Ehegatten wahrnehmen und diese etwa in Form von Besuchen, Organisation der Pflege oder sonstiger immaterieller Unterstützung leisten. Würde sich in dieser Situation ein Unterschied zwischen
Familienunterhalt und Trennungsunterhalt ergeben, stünde der Ehegatte besser, der sich zur Trennung vom pflegebedürftigen Ehegatten entschließt, was nicht zuletzt diesen weiter beeinträchtigen dürfte.
Ob darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten generell die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 33 ff.), erscheint naheliegend, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens aber keiner Entscheidung.
Dass sich durch einen gegenüber der (bisherigen) sozialhilferechtlichen Bedarfs- und Leistungsermittlung erhöhten Betrag des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten unterhaltsrechtlich zuzubilligenden
Eigenbedarfs (Selbstbehalt) eine Deckungslücke hinsichtlich der Heimkosten ergibt, stellt schließlich keinen entscheidenden Hinderungsgrund dar. Da es der Ehefrau insoweit an einem dem sozialhilferechtlich
der Einsatzgemeinschaft zugerechneten Einkommen korrespondierenden Unterhaltsanspruch mangelt, ist es vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der gebotenen Existenzsicherung auch für den noch
offenen Betrag durch ergänzende Leistungen aufzukommen. Dies entspricht etwa der Lage, wie sie sich bei einem Ausschluss des Anspruchsübergangs auch in anderen Fällen ergibt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 31 ff.).
cc) Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht den nach seinen Leitlinien für die streitbefangene Zeit maßgebenden Selbstbehaltssatz angewendet. Dass dieser nach einem Zwischenbetrag aus dem
sogenannten angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt bemessen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar erspart der Antragsgegner - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin im Senatstermin zutreffend geltend gemacht worden ist - durch die Heimpflege der Antragstellerin Kosten, die im Fall einer fortbestehenden häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten anfallen
würden. Daraus kann sich aber schon deshalb keine andere Beurteilung ergeben, weil der Selbstbehalt bereits auf den Bedarf eines alleinstehenden Unterhaltspflichtigen zugeschnitten ist. ..."
***
Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht
als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte
nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens
rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281). Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im
Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von
Senatsurteil vom 21. Juni 2006, XII ZR 147/04, FamRZ 2006, 1182). Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine
Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 258/13).
***
Zur Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt; BGH, Beschluss vom
19.03.2014 - XII ZB 19/13):
„... 3. Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarungen dahin angepasst, dass es aufgrund des seinerzeit zugrunde gelegten Einkommens des Beklagten den Unterhalt sämtlicher Berechtigter - den
Ehegattenunterhalt letztlich im Rahmen einer Billigkeitsbetrachtung nach § 1581 BGB - neu ermittelt hat. Im Anschluss daran hat es getrennt für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 und ab März 2012
bestimmt, in welcher Höhe der geschuldete Unterhalt zu zahlen ist und in welchem Umfang die Stundung eingreift.
Die Art und Weise der vom Oberlandesgericht durchgeführten Anpassung begegnet indessen Bedenken.
a) Noch zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die geschlossenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der hinzugetretenen Unterhaltspflichten insoweit einerseits unter Wahrung der
vertraglichen Vereinbarungen, andererseits nach dem gesetzlichen Unterhalt anzupassen sind. In dieser Hinsicht ist es von einem aufgrund Herabstufung um zwei Gruppen der Düsseldorfer Tabelle reduzierten
Kindesunterhalt des Antragstellers von 488 € (Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2011) sowie dem vertraglich festgelegten Bedarf der Antragstellerin von 1.370 € ausgegangen. Es hat unter
Einbeziehung der beiden Kinder aus der heutigen Ehe des Antragsgegners (ebenfalls aus Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2011) und nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ein verbleibendes
Einkommen in Höhe von 2.969,70 € ermittelt sowie ein nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin für den Antragsgegner und seine Ehefrau verbleibendes Einkommen von 1.599,70 €. Aufgrund
dessen hat es den Unterhalt der Antragstellerin gemäß § 1581 BGB auf 1.065 € gekürzt, um auch den "Mindestunterhalt" der Ehefrau von 840 € sicherzustellen. Einer weiteren Anpassung bedürfe es nicht, weil
die Antragstellerin der Ehefrau des Antragsgegners vorrangig sei. Dies ergebe sich abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 1609 Nr. 2 BGB aus der vertraglichen Regelung, nach welcher keine
Berücksichtigung anderer Unterhaltsberechtigter erfolgen solle.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt die fehlerhafte Einordnung der heutigen Ehefrau des Antragsgegners als gegenüber der Antragstellerin nachrangig. Die Rüge ist berechtigt.
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung ist insoweit widersprüchlich. Dass die Vertragsparteien dem Unterhalt der Antragstellerin auch bei Wiederverheiratung des Antragsgegners Vorrang
einräumen wollten, steht im Widerspruch zum eigenen Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zum Grund der Vertragsanpassung. Dieser besteht (allein) darin, dass sich die Situation bei Vertragsschluss durch
das Hinzutreten von drei weiteren Unterhaltsberechtigten unerwartet verändert hat. Damit ist die Auslegung der Vereinbarung in dem Sinne, dass der Unterhalt der Antragstellerin nach dem Willen der
Vertragsparteien vorrangig gestellt werden sollte, aber ebenso wenig vereinbar wie die völlige Nichtberücksichtigung hinzugetretener Unterhaltspflichten. Die Auslegung des Oberlandesgerichts widerspricht
überdies der von ihm durchgeführten Unterhaltsermittlung bezüglich des neu hinzugetretenen Kindesunterhalts. Insoweit hat das Oberlandesgericht den Kindesunterhalt des Antragstellers wegen der weiteren
Unterhaltspflichten um zwei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft und ist auch im Verhältnis des neu hinzugetretenen Unterhalts zum Unterhalt der Antragstellerin nach der gesetzlichen
Rangfolge verfahren, was sich mit seiner Ansicht zum Vorrang der Antragstellerin nicht vereinbaren lässt.
Die Auslegung ist mithin auch nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nicht haltbar.
c) Demnach muss auch bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe im Rahmen der Anpassung der Vereinbarungen die gesetzliche Regelung berücksichtigt werden. Eine Kürzung des Unterhalts wegen hinzutretender
Unterhaltspflichten bestimmt sich nach der auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Vorschrift des § 1581 BGB. Diese setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass die hinzugetretene
Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten vor- oder gleichrangig ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 38, 40, 48 f.).
Da die hinzugetretene Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners (neben dem hinzugetretenen Kindesunterhalt) die Anpassung der Vereinbarungen erst begründet, ist sie auch bei der Anpassung
entsprechend den gesetzlichen Wertungen des § 1581 BGB zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat in dem durch Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten ausgelösten relativen Mangelfall
eine Kürzung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten stattzufinden. Diese kann grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens erfolgen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn.
42 mwN), wobei die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung im Einzelfall auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können, erlaubt
(Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 50 mwN).
Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt,
ist das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 44 mwN). Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer
neuen Ehe sind zu berücksichtigen. Der Vorteil des Zusammenwohnens ist nach der Senatsrechtsprechung für die Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz zu bringen (Senatsurteil BGHZ
192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46 mwN). Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist zudem im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung ein Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 87).
Nach diesen Grundsätzen stellt sich ausgehend von der Einkommensberechnung des Oberlandesgerichts das für den Unterhalt der Ehefrau und den eigenen Unterhalt des Antragsgegners verfügbare Einkommen
wie folgt dar: ...
Die Berechnung zeigt, dass für den Unterhalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau jeweils mehr zur Verfügung steht als der zu leistende nacheheliche Unterhalt. Da - neben dem eigenen Einkommen der
Ehefrau des Antragsgegners - wegen des Zusammenlebens in der neuen Ehe zudem noch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, bedarf es auch im Fall eines etwaigen Vorrangs der Ehefrau des Antragsgegners
keiner weiteren Kürzung des vereinbarten Unterhalts der Antragstellerin.
Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts beeinflusst somit die Anpassung der Unterhaltspflicht aus den geschlossenen Vereinbarungen im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragsgegners.
d) Die Entscheidung kann indessen keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht die - nicht der Stundung unterfallenden - Zahlbeträge für den Unterhalt der Antragstellerin ermittelt hat. Das
Oberlandesgericht ist für das ab März 2012 erzielte Einkommen des Antragsgegners (netto bereinigt 2.912,74 €/Monat) zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses die Zahlung des angepassten Unterhalts überwiegend
erlaubt und nur hinsichtlich des Spitzenbetrags bis zum angepassten Unterhalt der Antragstellerin - weiterhin - gestundet ist.
Die Berechnung ist insoweit zu beanstanden, weil das Oberlandesgericht die Ehefrau des Antragsgegners ohne Rücksicht darauf, dass ihr Unterhalt dem der Antragstellerin nach § 1609 Nr. 2 BGB zumindest
gleichrangig ist, unberücksichtigt gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, ist schon die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung zum Rangverhältnis nicht tragfähig. Demnach wäre ein etwaiger Vorrang
der Ehefrau des Antragsgegners in der Weise zu berücksichtigen, dass der Zahlbetrag für die Antragstellerin entsprechend gekürzt wird. Im Fall des Gleichrangs wäre eine Mangelfallberechnung anzustellen.
Gegen die Einstufung des Kindesunterhalts hat die Rechtsbeschwerde schließlich keine Beanstandungen erhoben.
4. Da sich ein verbleibender Mindestbetrag des zu zahlenden Unterhalts nicht bestimmen lässt, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an die
Antragstellerin ab März 2012 verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bezieht sich schließlich auch auf die
vom Antragsgegner angegriffene Zurückweisung der Unterhaltsanträge als derzeit unbegründet. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Stundung erhobenen Einwände vermögen die tatrichterliche Würdigung
des Oberlandesgerichts nicht in Frage zu stellen. Diese orientiert sich insoweit in zulässiger Weise an der von den geschiedenen Ehegatten getroffenen Vereinbarung und weist keine Rechtsfehler auf.
Das Oberlandesgericht wird nach der entsprechend eingeschränkten Zurückverweisung anhand der oben dargestellten Grundsätze zu klären haben, in welcher Höhe der Antragsgegner ab März 2012 an die
Antragstellerin Unterhalt zu zahlen hat. ..."
***
„... 1) Gemäß § 1581 BGB darf der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht geringer sein als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (vgl. Senatsurteil BGHZ 192,
45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 33 mwN). Allerdings ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit - anders als beim Bedarf - kein Erwerbstätigkeitsbonus in Abzug zu bringen (vgl. auch Kleffmann in
Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand Januar 2013] H 132 f.; aA Eschenbruch/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 1104 ff., 1106 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf
FamRZ 1990, 1364, 1365). Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen namentlich des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus
einem nachehelichen Karrieresprung ein (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 47 mwN).
Ob eine Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen hingegen als überobligatorisch zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 828, 831 mwN). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 und BGHZ 188, 50 =
FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. mwN).
(2) Diesen Grundsätzen zur Leistungsfähigkeit wird das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.
(a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar erkannt, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag.
(b) Allerdings vermag das Berufungsurteil die Nichtberücksichtigung der Einkünfte des Antragstellers aus seiner Aufsichtsratstätigkeit bei der S. I. Gruppe nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers kommt es dabei nicht auf den Umstand an, dass er diese Tätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen hat. Denn bei der Leistungsfähigkeit geht es nicht um die Frage, ob es sich um eheprägende
Einkünfte handelt. Vielmehr sind hier grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Tätigkeit nach den getroffenen Feststellungen auf dem persönlichen Engagement
des Antragstellers beruht. Eine (teilweise) Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte ließe sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt einer überobligatorischen Tätigkeit herleiten. Hierzu fehlt es indes an den
erforderlichen Feststellungen.
(c) Soweit das Berufungsgericht in Einklang mit dem Amtsgericht von den Einkünften des Antragstellers aus seinem Amt als Präsident der Handwerkskammer und seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Landesmesse unter dem Gesichtspunkt einer überobligatorischen Tätigkeit jeweils nur die Hälfte zugrunde gelegt hat, unterliegt diese Entscheidung dem tatrichterlichen Ermessen. Sie ist vor dem Hintergrund der
getroffenen Feststellungen vertretbar. Danach erfordere die Nebentätigkeit insbesondere im Herbst und Frühjahr einen nicht zu vernachlässigenden Arbeitsaufwand von zwei Tagen pro Woche neben der
Vollzeittätigkeit in seiner Funktion als Geschäftsführer. Diese Erwägungen sind - wie der Antragsteller in seiner Revisionserwiderung zu Recht ausführt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(d) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Lasten der Antragsgegnerin einen auf Seiten des Antragstellers bestehenden Wohnvorteil unberücksichtigt gelassen.
Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts bewohnt der Antragsteller seit Januar 2009 ein in seinem hälftigen Miteigentumsanteil stehendes Haus. Der Vorteil
des mietfreien Wohnens im eigenen Haus ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Gebrauchsvorteil unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2012 - XII ZR
177/09 - FamRZ 2012, 514 Rn. 29 und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 ff. jew. mwN). Auf die Frage, ob der Wohnvorteil eheprägend war, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.
(3) Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Revision die Tenorierung der Unterhaltsverpflichtung in Schweizer Franken begehrt, hat sie indes keinen Erfolg.
(a) Grundsätzlich kann der Unterhaltspflichtige allerdings aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtspflicht verlangen, dass er die Geldrente in der betreffenden Fremdwährung entrichten darf (Senatsbeschluss
vom 9. Mai 1990 - XII ZB 133/88 - FamRZ 1990, 992, 993; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 94).
(b) Zutreffend weist die Revisionserwiderung des Antragstellers allerdings darauf hin, dass einer Verurteilung in Schweizer Franken bereits § 308 Abs. 1 ZPO entgegensteht.
Unstreitig hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr den Unterhalt in Euro auszuzahlen. Dass es sich hierbei um einen - von Amts wegen zu berichtigenden - Schreibfehler handeln könnte, erscheint nicht zuletzt vor
dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin bereits beim Amtsgericht beantragt hatte, den Unterhalt in Euro zu tenorieren, fernliegend.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine auf die inländische Währung lautende Geldschuld nicht gleichartig. Dementsprechend
darf, wenn der Klageantrag auf Zahlung in ausländischer Währung gerichtet ist, das Gericht nicht zur Zahlung in inländischer Währung verurteilen (vgl. BGH Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/90 - IPRax
1994, 366). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, wenn - wie hier - der Klageantrag auf inländische Währung (Euro) gerichtet ist, im Ergebnis aber eine Verurteilung in ausländischer Währung gewünscht
wird (s. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 94). ..." (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - XII ZR 133/11)
***
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im
Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach §
1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151/09, zur
Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 25.01.2012 - XII ZR 139/09).
***
Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche
Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437). Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder
und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Im
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den
eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des
Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil 18. Oktober 1989, IIb ZR 89/88, BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260). Sind ein
geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leis-tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten
unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus.(BGH, Urteil vom 07.12.2011 - XII ZR
151/09 zu §§ 1578 Abs 1 S 1, § 1581 S 1, § 1609, § 1615l BGB)
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Zur (hier verneinten) Präklusion von Tatsachen, nachdem eine Abänderungsklage gegen ein Urteil über laufenden nachehelichen Unterhalt abgewiesen wurde. Zur Berücksichtigung der nach
Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen entstandenen Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten als sonstige Verpflichtung im Rahmen der Leistungsfähigkeit (im Anschluss an Senatsurteil vom 7.
Dezember 2011, XII ZR 151/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; ( BGH, Urteil vom 07.12.2011 - XII ZR 159/09 zu § 1581 BGB, § 323 ZPO, § 238 FamFG):
„... 1. Die Zulässigkeit der Abänderungsklage richtet sich nach § 323 ZPO aF. Sie ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hat sich zur Begründung der Abänderungsklage auf gesunkene Einkünfte berufen,
ferner auf eine nach Wiederverheiratung hinzugekommene weitere Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau. Bei beiden Umständen handelt es sich um neue Tatsachen, die nach dem vorausgegangenen
Abänderungsverfahren eingetreten sind (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f. und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 16).
2. Das Berufungsgericht hat den Einwand der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit für präkludiert gehalten. Dem kann nicht gefolgt werden. Solches stünde auch im Widerspruch zu seiner Ansicht, dass der
Anspruch sich insgesamt aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben soll.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder
aber ausüben kann (Senatsurteile vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 16; vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 16. Dezember 1987 -
IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 266). Demnach könnte sich der Unterhaltsanspruch aber nicht vollständig aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben, sondern zum Teil nur aus anderen Anspruchsgrundlagen.
b) Eine Präklusion des Einwands der vollschichtigen Erwerbsobliegenheit ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht eingetreten. Nach § 323 Abs. 2 ZPO (entsprechend § 238 Abs. 2
FamFG) kann die Klage nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind. Übereinstimmend mit der Auffassung des
Berufungsgerichts kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, auf die das - letzte - Sachurteil ergangen ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Die
Verhandlung in der Berufungsinstanz ist nur dann maßgeblich, wenn das Berufungsgericht in der Sache entscheidet, nicht hingegen, wenn die Berufung - vor oder nach mündlicher Verhandlung -
zurückgenommen wird. Durch die Berufungsrücknahme wird der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz wieder zum maßgebenden Zeitpunkt im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO (Senatsurteil
BGHZ 96, 205, 211 = FamRZ 1986, 43, 44; aA OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 304 unter unzutreffender Berufung auf das Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493).
Das Urteil kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das eine vorausgegangene Abänderungsklage abweisende Urteil sein. Nach der Rechtsprechung des Senats kann § 323 ZPO auch bei
klageabweisenden Urteilen zur Anwendung kommen, wenn diese - im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen Prognose - die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigen. Eine
spätere Abänderungsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von der (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die
(erneute) Anpassung an die veränderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 873 und vom 28. März 2007 - XII ZR 163/04 - FamRZ
2007, 983, 984).
Die Präklusion geht dann aber nicht weiter als die Rechtskraftwirkung des Urteils, zu deren Ermittlung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - XII ZR
101/05 - FamRZ 2008, 872, 873 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht in dem die Abänderungsklage abweisenden früheren Urteil
aber jedenfalls nach dem seinerzeit schon erfolgten Aufenthaltswechsel der Tochter einen Betreuungsunterhalt als nicht mehr geschuldet bezeichnet und eine Vollzeiterwerbsobliegenheit der Beklagten nicht in
Frage gestellt. Es hat die Klage vielmehr abgewiesen, weil der Kläger das Vorbringen zu seinem Einkommen nicht an dem Ausgangsurteil des Oberlandesgerichts ausgerichtet habe und die Klage daher
unschlüssig sei. Es enthält somit keine aktualisierte, der Vollzeiterwerbstätigkeit entgegen stehende Prognoseentscheidung. Dementsprechend lässt sich dem Urteil auch nicht entnehmen, dass die Beklagte fortan
etwa teilweise wegen Erwerbslosigkeit unterhaltsberechtigt sei, sodass sich keine Präklusion für den Kläger ergibt.
c) Aufgrund der unzutreffenden Annahme einer Präklusion hat sich für das Berufungsgericht die Frage eines teilweisen Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB nicht gestellt. Zwar sprechen
seine Ausführungen zur Befristung des Unterhalts gegen einen solchen Anspruch und dürfte auch der Prozessvortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar
1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 mwN) nicht ausreichend sein. Da das Berufungsgericht indessen mit der fortgeschriebenen Unterhaltsberechnung von einer Obliegenheit zu einer nur teilschichtigen
Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, bestand für die Beklagte, auch wenn sie Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat, insoweit keine Veranlassung zu einem eingehenden Sachvortrag, wozu ihr noch Gelegenheit
gegeben werden muss.
Demnach mangelt es dem Berufungsurteil an für die Bestimmung des Unterhaltstatbestands notwendigen Feststellungen.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB bleiben ebenfalls nicht frei von Bedenken, was zum Teil mit den bereits aufgezeigten Beanstandungen zusammenhängt.
a) Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Amtsgericht den Vortrag des Klägers zu einem gegenüber dem Vorprozess gesunkenen Einkommen für nicht substantiiert und den Antrag auf Vernehmung
des Steuerberaters als Ausforschungsbeweis für unzulässig gehalten.
Es entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Senats, dass Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit jedenfalls in dem Fall, dass den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast trifft, so
detailliert darzulegen sind, dass eine Trennung von unterhaltsrechtlich beachtlichen und - etwa im Unterschied zum Einkommensteuerrecht - unbeachtlichen Positionen möglich ist (Senatsurteil vom 23. April
1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770 zur Leistungsfähigkeit nach § 59 EheG; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 44). Das gilt ebenfalls, wenn es sich um
eine Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen handelt, und erst recht, wenn bereits der Ausgangstitel auf einer derart detaillierten Einkommensermittlung basiert, wie es hier der Fall ist. Auch dann ist der
Kläger für eine Reduzierung seines Einkommens darlegungs- und beweisbelastet und kann die notwendige Darlegung nicht durch das Beweisangebot der Vernehmung eines Steuerberaters als Zeugen ersetzt
werden (Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 44 mwN).
Allerdings rügt die Anschlussrevision zu Recht, dass das Vorbringen des Klägers den vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen jedenfalls teilweise genügt hat, ohne dass dies vom Berufungsgericht
berücksichtigt worden ist. Die vom Berufungsgericht vermissten Geschäftsergebnisse des Handwerksbetriebs hat der Kläger ebenso wie die vereinbarte Gewinnbeteiligung (zunächst 35%, später 5%) durch
Vorlage von Bescheinigungen seines Steuerberaters vorgetragen. Diese weisen die auf den Kläger entfallenden Gewinnanteile für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 aus und sind in der Berufungsinstanz ergänzt
und teilweise erläutert worden. Insoweit hätte es zumindest eines - ggf. mit Auflagen verbundenen - gerichtlichen Hinweises bedurft, in welchen Punkten das Berufungsgericht weiteren Sachvortrag des Klägers
erwartete. Die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils ersetzte einen Hinweis nicht, schon weil der Kläger sein Vorbringen in der Berufungsinstanz nachgebessert hat.
b) Das vom Berufungsgericht aus dem Ausgangsurteil übernommene Einkommen der Beklagten kann nach dem oben zum Unterhaltstatbestand Ausgeführten nicht bestehen bleiben. Der Kläger ist aufgrund des
vorausgegangenen Abänderungsverfahrens mit dem Einwand der weitergehenden Erwerbspflicht nicht präkludiert. Vielmehr ist die Beklagte sowohl für die Voraussetzungen des Unterhaltstatbestands als auch
für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Sollte ein neben dem Aufstockungsunterhalt allein in Betracht kommender (Teil-)Anspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht bestehen, wäre
anstelle der vom Berufungsgericht aus dem Vorprozess fortgeschriebenen Berechnung mit einem Einkommen der Beklagten aus teilschichtiger Tätigkeit ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit
zugrunde zu legen.
4. Auch im Hinblick auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden Bedenken.
Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten grundsätzlich einen zu berücksichtigenden Abänderungsgrund darstellt. Indessen
durfte es nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger die Bedürftigkeit seiner Ehefrau nicht hinreichend belegt habe.
Nach § 1581 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete, der nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen
angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen
Ehegatten der Billigkeit entspricht.
Eine sonstige Verpflichtung in diesem Sinne ist auch eine weitere Unterhaltspflicht. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen eine Unterhaltspflicht gegenüber einem nachfolgenden Ehegatten nicht berücksichtigt werden (BVerfG FamRZ 2011, 437). Darauf, dass die Unterhaltspflicht erst nach der Scheidung
entstanden ist und sie mit der geschiedenen Ehe und deren Lebensverhältnissen nicht vereinbar ist, kommt es bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit aber nicht an. Allerdings muss es sich bei dem
hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Ob der Unterhalt der heutigen Ehefrau dem der Beklagten nach § 1609 Nr. 2, 3 BGB gleich- oder vorrangig ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsurteils nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des hinzugetretenen Unterhaltsanspruchs trägt der Unterhaltspflichtige (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt), wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist. Die Anschlussrevision beanstandet hingegen zu Recht, dass das Berufungsgericht die Bedürftigkeit der Ehefrau nicht für belegt gehalten hat.
Der Vortrag des Klägers zum Einkommen der Ehefrau (zunächst Erwerbseinkommen, später Arbeitslosengeld) war aber ohne weiteres so zu verstehen, dass weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind.
Das ergibt sich für ein mögliches Arbeitseinkommen schon aus den Voraussetzungen der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach §§ 117 ff. SGB III. Für das Entstehen eines Unterhaltsanspruchs genügt es zudem,
dass das Einkommen der Ehefrau unter dem des Klägers liegt (zur Beurteilung des konkurrierenden Unterhaltsanspruchs nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Maßstäben s. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - und BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 46 ff.).
An der mangelnden Bedürftigkeit der Ehefrau hätte deren Unterhaltsanspruch demnach nur scheitern können, wenn diese außerhalb des Einkommens aus nicht selbstständiger Tätigkeit und Arbeitslosengeld über
erhebliche weitere Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen verfügen würde (zur Behandlung des Unterhaltsanspruchs des neuen Ehegatten entsprechend den für den Geschiedenenunterhalt geltenden M