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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Leitsatzkommentar

© 1997 Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
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Stand: 25. Januar 2010

Dieser Leitsatzkommentar - erstellt von RA Tronje Döhmer und Frau Rechtsreferendarin Sandra Kranhold, Gießen - wird nahezu werktäglich aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht pp. im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414).

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Definitionen
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
§ 5 Irreführende Werbung
§ 6 Vergleichende Werbung
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
§ 9 Schadensersatz
§ 10 Gewinnabschöpfung
§ 11 Verjährung
§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
§ 14 Örtliche Zuständigkeit
§ 15 Einigungsstellen
§ 16 Strafbare Werbung
§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 18 Verwertung von Vorlagen
§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten



§ 1  Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Die Auffassung, dass Werbung i.S des § 12 HWG schon dann vorliegen, wenn ein Heilmittel so eindeutig beschrieben und angepriesen wird, dass er Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art (hier: Vitaminpräparate) verleitet werden, kann ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aufforderung, eine im Internet und in einem Buch empfohlene Therapie (hier: mit Vitaminpräparate) nicht ohne ärztlichen Rat durchzuführen, nicht als ausreichend angesehen wird, Patienten von einer Selbstbehandlung abzuhalten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, ein Buch, das von rechtlich unzulässigen und in die Gesamtdarstellung eingewobenen Anpreisungen durchzogen ist, so zu verändern, dass ein neues, beanstandungsfreies Buch entsteht. Zur Rechtsprechung des BGH zum Arzneimittelbegriff, insbesondere zum Begriff des Präsentationsarzneimittels unter Berücksichtigung des neuen europäischen Rechts (vgl. BGH, NJW 2002, 3469; NJOZ 2002, 2563; BVerfG, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 BvR 99/03, NJW 2008, 1680 zu GG Art. 5 I 1, II, 101 I 2; UWG a.F. § 1; AMG § 21; HWG §§ 3a, 12 I).

Beiträge und Werbung in Zeitungen zu trennen, darf aber keine übermäßige Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit einhergehen. Der Presse muss es möglich bleiben, in ihrem redaktionellen Teil über bestimmte Unternehmen sowie über ihre Produkte und Erzeugnisse zu berichten. Auch bedeutet nicht schon jede positive Erwähnung eines Firmennamens oder Vertriebsweges eine rechtlich zu beanstandende getarnte Werbung. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft der Zeitschrift fortgesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 217/99, NJW 2005, 3201).

*** (BGH)

Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag herausgegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben. Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wettbewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit interessiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 106/06 zu UWG § 1 a.F.).

***

Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 - Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein (BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02).

Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist (BGH, Urteil vom 24.02.2005 - I ZR 101/02).

Eine Werbeagentur, die eine auf Kosteneinsparung bei der Telefonbuchwerbung gerichtete Beratung anbietet, setzt die Kundenberater der Telefonbuchverlage nicht in unlauterer Weise herab, wenn sie in ihrer Werbung Kunden anspricht, die sich schlecht, einseitig oder gar nicht beraten fühlen. Ein Telefonbuchverlag, von dem die Werbeagentur i.S. von § 20 II Satz 1 GWB abhängig ist, darf die Annahme von Insertionsaufträgen dieser Werbeagentur daher nicht unter Hinweis auf eine pauschale Herabsetzung seiner Kundenberater verweigern (BGH, Urteil vom 22.02.2005 - KZR 2/04).

***

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft bei auf das UWG gestützten Klagen eine Mitbewerbers nicht schon deshalb "allgemeinen Interessen" i. S. des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO entgegen, weil das UWG (§ 1 S. 2) auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2006 - 6 W 63/06, GRUR 2007, 86).

Zur Nichtigkeit eines getarnter Werbung in einem Kinofilm dienenden Product Placement-Vertrags nach § 134 BGB i.V. mit § 1 UWG a.F. sowie zu dessen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (OLG München, Urteil vom 16.02.2006 - 29 U 4412/05, NJW-RR 2006, 768).

Ein Marktforschungsunternehmen, das im Auftrag eines Pharmaunternehmens per Telefax Ärzte zur Teilnahme an einer Befragung zu einem wissenschaftlichen Thema veranlassen will, fördert damit sowohl den eigenen Wettbewerb im Verhältnis zur Konkurrenz als auch den Wettbewerb Dritter, nämlich des Pharmaunternehmens (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2005 - 1 U 49/05, GRUR-RR 2006, 239).

Das Anerbieten von Schleichwerbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen stellt eine sittenwidrige Handlung dar. Besteht der begründete Verdacht des Anerbietens von Schleichwerbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, so kann die Handlung zur Aufklärung dieses Verdachts im Rahmen einer zulässigen journalistischen verdeckten Recherche keine Unterlassungsansprüche bzw. Folgeansprüche des Anbieters begründen (OLG München, Urteil vom 20.01.2005 - 6 U 3236/04, AfP 2005, 371).

Übernimmt der Wettbewerber eines in Insolvenz geratenen Unternehmens im Einverständnis mit diesem dessen Arbeitskräfte und Kunden, kann der Insolvenzverwalter aus diesem Vorgang keinen Schadensersatzanspruch wegen wettbewerbswidriger Abwerbung aus den §§ 1, 17 UWG a.F. herleiten (OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004 - 5 U 29/04, ZIP 2005, 826).

Das Bewerben und Inverkehrbringen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über das Internet vom europäischen Ausland an den deutschen Verbraucher ist zu unterlassen, sofern es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder um solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel handelt, für die eine in Deutschland gültige Arzneimittelzulassung nicht besteht (KG, Urteil vom 09.11.2004 - 5 U 300/01, GRUR-RR 2005, 170).

Das Bewerben und Inverkehrbringen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über das Internet vom europäischen Ausland an den deutschen Verbraucher ist zu unterlassen, sofern es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel und/oder um solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel handelt, für die eine in Deutschland gültige Arzneimittelzulassung nicht besteht (KG, Urteil vom 09.11.2004 - 5 U 300/01, GRUR-RR 2005, 170).

Erweckt ein Kfz-Hersteller in Kundenanschreiben den unzutreffenden Eindruck, die Kunden könnten Nachteile bei der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen erleiden, wenn sie ihre Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht bei einem Vertragshändler durchführen lassen, so kann darin eine unbillige Behinderung eines (aus dem Vertragshändlernetz ausgeschiedenen) freien Händlers liegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2004 - 11 U 17/04 (Kart), GRUR-RR 2005, 197).

Stellt ein Verein in einem Asylverfahren formelle schriftsätzliche Anträge für eines seiner Mitglieder und rechnet er diese Tätigkeit nach einer in der Vereinssatzung enthaltenen Gebührenordnung ab, handelt es sich um eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. des Art. 1 § 1 RberG. Ein Verein, der satzungsmäßig "die Förderung der Hilfe für... Verfolgte..., Vertriebene ... und Migranten" bezweckt und dessen Mitglied jede natürliche Person werden kann, die den Vereinszielen zustimmt, ist keine berufsstandsähnliche Vereinigung nach Art. 1 § 7 RberG (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2004 - 6 U 73/04, NJW 2005, 683).

Zur Frage, wann ein Anbieter in einer ebay-Versteigerung "im geschäftlichen Verkehr handelt". Eine private Verkaufstätigkeit liegt nicht schon vor, wenn ein ebay-Mitglied die privaten Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter Personen bündelt und damit ein Handelsrahmen erreicht, das ihm auf der Handelsplattform ebay eine besondere Beachtung verschafft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004 - 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042).
Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (so genannte "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glücksspiele geworben wird (OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004 - 5 U 160/03, MMR 2004, 822).

Unterbietet ein Möbeleinrichtungshaus beim Küchenkauf jeden anderen Anbieter um 13 %, so liegt darin die unzulässige Ausnutzung schutzwürdiger Arbeitsergebnisse der Mitbewerber indem deren konzeptionelle Gestaltung und Preiskalkulation übernomen wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2004 - 1 U 193/04, GRUR-RR 2005, 196).

Ein Verlagsunternehmen verstößt bei der Preisbindung von Zeitschriften gegen die ihm im Verhältnis zu den preisgebundenen Händlern aus § 242 BGB obliegenden Leistungstreue und Rücksichtnahmepflichten, wenn es selbst bei der Abonnentenwerbung unter erheblicher Anlockwirkung mit Preisvorteilen und Zugaben wirbt, die über die Grenzen hinausgehen, die sich die betreffende Branche in Wettbewerbsregeln im Wege der Selbstbindung selbst gesetzt hat (im Anschluss an OLG Hamburg, OLGRep 2004, S. 35 - 13 Hefte Stern und OLG Hamburg, AfP 2004, 129 = MD 2004, S. 156 - Mini-Abo). Ein Verstoß gegen die vom BKartA genehmigten "VDZ-Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften" kann sich gleichzeitig als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten i. S. von § 1 UWG a. F. darstellen (Fortführung der unter Ziffer 1 genannten Rechtsprechung des Senats). Die mit dem Remissionsrecht im Presse-Vertrieb einhergehenden Eingriffs- und Direktionsrechte der Verlage rechtfertigen keine treuwidrig herbeigeführten Verschiebungen im Verhältnis zwischen Einzel- und Abonnentenvertrieb (OLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2004 - 5 U 181/03, AfP 2005, 180).

Ein konkurrierender Verwalter hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken seine Bestellung als Zwangsverwalter durch das Amtsgericht mit eigenen und mit der Zwangsverwaltung nicht im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Interessen zu verquicken; insbesondere mit den Eigentümern der Wohnungseigentumsanlage in der W.-Straße 1 unter Bezugnahme auf seine Zwangsverwalterstellung in Kontakt zu treten, um andere, mit der Zwangsverwaltung nicht im Zusammenhang stehende, geschäftliche Verbindungen anzubahnen oder um Werbung für den Abschluss eines Vertrages zur Verwaltung von Sondereigentum zu betreiben (OLG Oldenburg, Urteil vom 08.07.2004 - 1 U 34/04, ZMR 2005, 576).

***

So genannte Ping- oder Lockanrufe, bei denen die Verbindung unter Hinterlassung einer 0190er-Nummer des Anrufenden nach einmaligem Klingeln automatisch unterbrochen wird, und die den Angerufenen zum Rückruf veranlassen sollen, stellen grundsätzlich eine unzulässige Telefonwerbung dar (VG Köln, Urteil vom 28.01.2005 - 11 K 3734/04, GRUR 2005, 965 L).

Das Anbringen von Werbeschildern auf Lichtzeichenanlagen und Verkehszeichen begründet keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, da die diesbezüglichen Regeln der Strassenverkehrsordnung keinen Marktbezug haben. Das Anbieten von Werbeflyern mit Werbegeschenk an roten Ampeln stellt kein unzulässiges Ansprechen an öffentlichen Orten dar, solange das werbende Personal eine Reaktion der KfZ-Insassen abwartet, das eine Annahmebereitschaft erkennen lässt (LG Kiel, Urteil vom 30.11.2004 - 16 O 51/04, GRUR 2005, 446).

Die Werbung eines Apothekers mit einer Erstattung der Praxisgebühr, welche dem Kunden für den Fall in Aussicht gestellt wird, dass er 20 Bonuspunkte durch den Kauf von Waren aus dem Selbstbedienungssortiment des Apothekers erhalten hat, stellt weder einen Vorsprung durch Rechtsbruch, noch eine unsachliche Beeinflussung, noch eine unzulässige Diskriminierung dar (LG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2004 - 2/3 O 241/04, NJW-RR 2005, 405).

Einer generischen Internetadresse, die aus rein beschreibenden Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besteht, ist der markenrechtliche Kennzeichenschutz wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen. Die durch die Nutzung einer Internetadresse verbundene Beeinträchtigung ist wettbewerbswidrig, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ein solcher Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn eine Internetadresse verwendet wird, die dem eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist und eine automatische Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt (LG Erfurt, Urteil vom 21.10.2004 - 2 HK O 77/04, MMR 2005, 121).

Der Betreiber einer Homepage handelt nicht dadurch rechtswidrig, dass er im Rahmen seiner betriebenen Internetdomain Hyperlinks zu Internetseiten von in Deutschland nicht konzessionierten Online-Casinos gesetzt hat (LG Deggendorf, Urteil vom 12.10.2004 - 1 S 36/04, MMR 2005, 124).

Die Werbung eines Hörgeräte-Akustikers, ein Hörgerät werde "ohne Zuzahlung" oder mit "0 Euro für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse" verkauft, stellt eine Umgehung der Zuzahlungspflicht der §§ 31 III, 43b, 33 II, 61, 69 SGB V und einen Verstoß gegen § 7 HWG dar und damit einen Verstoß gegen § 1 UWG dar (LG Coburg, Urteil vom 05.08.2004 - 1 HK O 32/04, GRUR-RR 2005, 65).

Versendet die Krankenvericherung an ihre Versicherungsnehmer ohne entsprechenden Antrag geänderte Versicherungsscheine, die eine Kompensation des durch die Änderung der Beihilfevorschriften anfallenden erhöhten Krankenhaustagegeldes vorsehen, gegen Zahlung einer erhöhten Versicherungsprämie, ist dies wettbewerbsrechtlich unzulässig (LG Coburg, Urteil vom 03.08.2004 - 13 O 87/04, VersR 2004, 1591).

Aus § 1 UWG (a. F.) ergibt sich kein Anspruch auf Untersagung des Betreibens eines Altersverifikationssystems zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger, das keine persönliche Identifikation mit Altersprüfung des Nutzers vorsieht, da nicht festgestellt werden kann, dass dies gegen die guten Sitten verstößt. Es ist nicht Sache des Wettbewerbsrechts, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 II S. 2 JMStV auszufüllen (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2004 - 12 O 19/04, Liesching, MMR 2004, 764).

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Ist ein Rechtsanwalt für eine registrierte Top Level Domainadresse als so genannte Admin-c benannt, so haftet er als Mitstörer auch bezüglich der Inhalte, die unter dieser Domain angeboten werden (AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004 - 4 C 252/04, MMR 2004, 826).



§ 2 Definitionen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

2. "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

3. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

4. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.

(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Widerrufsbelehrung bei Internet-Angebot. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können (‚sprechender Link'). Eine Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit Bekleidung richtet sich gegen einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Auch eine Vielfachabmahnung durch ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen ist nur bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Abmahner und beauftragtem Anwalt zu missbilligen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 129/06 zu BGB § 312c, BGB-InfoV § 1 I Nr. 10, UWG §§ 2, 8 III Nr. 1, IV, 4 Nr. 11, NJW-RR 2007, 482 ff).

Zwischen Herstellern und Anbietern von Luxuskosmetika einerseits und dem Betreiber eines Online-Marktplatzes andererseits besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis (OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.2006 - 4 U 268/06, GRUR-RR 2006, 380).

Auch bei der Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird (KG, Urteil vom 30.06.2006 - 5 U 127/05, NJW-RR 2006, 1633).

Greift der Geschäftsführer einer GmbH in seiner Doppelfunktion als Verbandsorgan durch öffentliche Verlautbarungen objektiv zugunsten seiner GmbH in den Wettbewerb ein, ist die für eine Wettbewerbshandlung i. S. des § 2 I Nr. 1 UWG erforderliche Absicht, fremden Wettbewerb (hier: der GmbH) zu fördern, nach der Lebenserfahrung zu vermuten (Anschluss an BGH GRUR 1997, 916 ff. - Kaffeebohne). Negative Werturteile, durch welche das geschäftliche Ansehen eines Mitbewerbers beeinträchtigt wird, sind nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn der Beurteilung kein sachlicher Maßstab zugrunde liegt (Anschluss an BGH GRUR 1997, 912 ff. - Die Besten I; GRUR 1997, 914 ff. - Die Besten II; OLG München, Urteil vom 09.03.2006 - 6 U 5757/04, GRUR-RR 2006, 268).

Die Personen, die nicht zu den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen gehören, sind nicht berechtigt, uneingeschränkt mit ‚Buchführung' oder ‚Buchführungsbüro' zu werben. Dem in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis ist eine derartige Werbung als unzulässige Überschusswerbung untersagt. Die Eintragung in das Gewerberegister stellt eine marktrelevante Wettbewerbshandlung dar, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2005 - 6 U 108/04, GRUR-RR 2006, 167).

Die Presseäußerung des interviewten Geschäftsführers eines Online-Dienstes für Preisvergleiche stellt grundsätzlich keine ‚Wettbewerbshandlung' (§ 2 I Nr. 1 UWG) dar, auch wenn darin Sonderangebote eines namentlich genannten Elektronik-Kaufhauses kritisch-bilanzierend bewertet werden. Der Online-Dienst ist ein Unternehmen medialer Art, in dessen ‚redaktionellem' Bereich gibt es (wie bei der Presse) wegen Art. 5 GG keine Vermutung, dass solche Äußerungen in Wettbewerbsabsicht erfolgen, zumal der Online-Dienst die Verbraucher informiert und berät. Das gilt entsprechend für den in dem Zeitschriftenartikel zitierten Geschäftsführer des Online-Dienstes. Die zitierte Äußerung als solche gibt für eine andere Beurteilung keinen Anhalt. Die Meinungsäußerung ist weder besonders polemisch noch überspitzt ist, sie läuft auf den allgemeinen Rat hinaus, Sonderangebote im Einzelnen zu prüfen, weil es preisgünstige Angebote, aber auch ‚Ladenhüter' sein könnten (OLG Hamburg, Urteil vom 27.01.2005 - 3 U 113/04, GRUR-RR 2005, 385).

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht mit Rechtsanwälten nicht im Wettbewerb um die Kunden von Rechtsberatungsleistungen für aus Kfz-Unfällen Geschädigte. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der zum Ersatz des durch einen seiner Versicherungsnehmer zu verantwortenden Schadens verpflichtet ist, fördert auch nicht den fremden Wettbewerb anderer Rechtsanwälte, wenn er dem Geschädigten mitteilt, die nach Pauschalpositionen aufgestellte Sachverständigenrechnung sei nicht prüfbar, und ihn auffordert, einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift des Sachverständigen an sie weiterzuleiten zur Prüfung, ob der Rechtsstreit geführt wird. Darin liegt die bloße Sachbearbeitung des konkreten Schadensfalles, es fehlt an der Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs. In einem derartigen Verhalten liegt auch keine Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch. Es stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer damit nicht eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, sondern eine eigene (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2005 - 6 W 8/05, NJW 2005, 2091).

Ein Mitbewerber, der früher zu seinem Konkurrenten in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, handelt nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn er auf Nachfrage eines Kunden des Konkurrenten Auskünfte über interne Anweisungen des Konkurrenten erteilt, mit denen er lediglich den Vorwurf entkräften will, er habe als dessen früherer Arbeitnehmer unsachgemäß gearbeitet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.01.2005 - 4 U 69/04, NJOZ 2005, 2183).

Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden ebay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden. Die Standarderklärung ‚Dieser Artikel wird von Privat verkauft' reicht nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2004 - 6 W 153/04, NJW 2005, 1438).

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Call by Call - Tarife anbietet, ist im Verhältnis zu einem Gewerbetreibenden, der für sein Angebot von Gewinnspielen, einen Mehrwertdienstanschluss unterhält, mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses kein Mitbewerber (§ 2 I Nr. 3) und demgemäß auch nicht klagebefugt i. S. des § 8 III Nr. 1 UWG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2004 - 20 U 109/04, GRUR 2005, 523).

Eine Anzeige, in der eine Vortragstour eines Arztes angekündigt und die - angebliche - Heilung eines an Knochenkrebs erkrankten Kindes durch ein Naturheilverfahren (Vitaminprodukt) herausgestellt wird, kann von einem Handeln des Arztes ‚im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs' getragen sein, wenn der Arzt in der Anzeige namentlich genannt ist, er die Produkteentwickelt hat, die Produkte unter seinem Namen durch eine seinen Namen tragende Gesellschaft (deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er mittelbar über eine Holding ist) vertrieben werden und dies unter Einsatz eines ‚Strukturvertriebes' von ‚Beratern' (medizinischen Laien) erfolgt. Vitaminprodukte, die beworben werden (auch) als Mittel zur Heilung akuter Krebserkrankungen, sind Arzneimittel (jedenfalls kraft Präsentation; KG, Urteil vom 30.11.2004 - 5 U 55/04, GRUR-RR 2005, 162).

Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhaber eines Blumenhandels mit einer telefonischen Werbeanfrage eines Weinhandels einverstanden ist. Die beiden Tatbestandsalternativen des § 7 II Nr. 2 UWG betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Zielt der Klageantrag (allein) darauf ab, Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung untersagen zu lassen, ist das Gericht gehindert,ein Verbot telefonischer Werbung gegenüber einem Gewerbebetreibenden ohne dessen mutmaßliches Einverständnis auszusprechen. Das gilt erst recht bei der Klage eines Verbraucherschutzverbandes. Wird die in den aktuellen Telefonbüchern einem gewerblichen Unternehmen zugeschriebene Nummer angewählt, der Anruf aber ohne Kenntnis des Anrufers zu einem privaten Anschluss automatisch umgeleitet, so handelt es sich i. S. des § 7 II Nr. 2 UWG um einenTelefonanruf gegenüber einem ‚sonstigen Marktteilnehmer'. Das gilt auch, wenn es an dessen ‚mutmaßlicher Einwilligung' fehlt (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2004 - 6 U 88/04, GRUR 2005, 447 L).

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht mit einem Kfz-Sachverständigen nicht im Wettbewerb um Kunden von Kfz-Sachverständigenleistungen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer eigene Sachverständige nicht beschäftigt. Teilt ein Kfz-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten mit, der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige sende ihr Schreiben, in denen sie um Spezifizierung seiner Gutachterpauschalen gebeten habe, unbearbeitet zurück, obwohl der Kfz-Sachverständige ihre Schreiben geöffnet, auf der Rückseite eine Erläuterung angebracht, seine Empfängerbezeichnung gestrichen und den Brief ohne Frankierung mit dem Vermerk ‚zurück' in die Post gegeben hat, so liegt darin eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung. Diese Mitteilung ist jedoch nicht geeignet, den für den Kfz-Haftpflichtversicherer fremden Wettbewerb der Kfz-Sachverständigen zu fördern. Eine derartige Mitteilung begründet auch keinen Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Kfz-Sachverständigen. Die Mitteilung, dass eine Schadensposition noch weiterer Klärung bedarf und diese Klärung aus einem bestimmten Grund noch aussteht, geht über die bloße Sachbearbeitung des konkreten Schadensfalls nicht hinaus. Ein zum Schadensausgleich verpflichteter Kfz-Haftpflichtversicherer, der dem Geschädigten mitteilt, die Rechnung des Kfz-Sachverständigen sei nicht bezahlt, weil sie nicht aufgeschlüsselt sei, und ihn bittet, gegen einen Mahnbescheid des Kfz-Sachverständigen Widerspruch einzulegen, verstößt damit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Damit nimmt der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht eine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit wahr (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.11.2004 - 6 U 44/04, VersR 2005, 1155).

Eine bewusste Verzögerung oder Nichtausführung der Umstellung gem. einem Preselection-Auftrag durch die DTAG kann eine gezielte Behinderung des Konkurrenten darstellen. Einer versehentlichen Versäumung der Umstellung fehlt es an dem für einen Wettbewerbsverstoß erforderlichen Merkmal der Wettbewerbshandlung (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2004 - 6 U 169/02, MMR 2005, 51).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Verlagen für den wettbewerbswidrigen Inhalt von Anzeigen oder kostenpflichtigen Einträgen haben sich durch das neue UWG nicht verschärft. Die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Telefonbucheinträgen von Anwaltskanzleien mit § 7 BORA ist der Herausgeberin nicht zuzumuten. Es erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, ob die Vorschrift des § 7 BORA den Anforderungen an die Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) widerspricht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2004 - 6 U 193/04, 6 U 126/04, NJW 2005, 157).

Die bloße Komplementärin der Spielbankenbetreiber-GmbHs ohne aktive eigene Geschäftstätigkeit ist im Verhältnis zu einem Online-Spielcasino mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses kein Mitbewerber (§ 2 I Nr. 3 UWG) und demgemäß auch nicht klagebefugt i.S. des § 8 III Nr. 1 UWG, soweit sich der Unterlassungsantrag gegen den Betreiber eines Internetportals mit Suchmaschine und Hyperlinks zu Online-Spielcasinos richtet (OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004 - 3 U 55/04, GRUR 2005, 524 L).

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Der Zivilrechtsweg ist nicht durch den sog. ‚Vergaberechtsweg" nach § 105 GWB gesperrt, wenn das zu beurteilende Vergabeverfahren nicht den Schwellenwert von 5 Mio. Vergabeverfahren nicht den Schwellenwert von 5 Mio. Euro, dessen Überschreiten Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren (§§ 102 ff. GWB) vor der Vergabekammer wäre, erreicht. Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern nach § 104 II 2 GWB, die auch konkurrierende lauterkeitsrechtliche Ansprüche erfasst, ist nur begründet, wenn ein Nachprüfungsverfahren überhaupt statthaft ist, was nicht der Fall ist, wenn der Schwellenwert nicht erreicht wird (§ 100 I GWB); in diesem Fall bleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für behauptete Rechtsverletzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei reinen Nachfragetätigkeiten der öffentlichen Hand, die nur dazu dienen, den Bedarf zu decken, und diese in die Lage versetzen, die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, denen auch die Vergabe von Bauaufträgen für öffentliche Einrichtungen zuzurechnen ist, fehlt es im Regelfall an einer Wettbewerbshandlung; denn die Kommunen verfolgen hierbei nicht das Ziel, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern nehmen im Vergabeverfahren dieselbe Marktfunktion wahr, wie ein beliebiger Letztverbraucher, der zwischen verschiedenen auf dem Markt vorhandenen Angeboten auswählen kann, so dass daher selbst bei objektiv wettbewerbsgeeignetem Handeln keine tatsächliche Vermutung für eine bestehende Wettbewerbsabsicht besteht (LG Mannheim, Urteil vom 01.04.2005 - 7 O 404/04, NZBau 2006, 199).



§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten geschäftsschädigenden Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 82/07 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 11 Abs. 2).

Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Kon-kurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stützen (BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 176/06 zu UWG §§ 3, 8 Abs. 2).

Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanen-tes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zei-chens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 219/06 zu UWG §§ 3, 5).

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potenziellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 zu UWG a.F. §§ 3, 4 Nr. 10).

Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 31/06 zu UWG 2004 §§ 3, 4 Nr. 1).

Der Nachweis, dass eine bilanzierte Diät wirksam in dem Sinne ist, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen entspricht, für die sie bestimmt ist, ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu führen. Eine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie ist für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 51/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; DiätV § 1 Abs. 4a, § 14b).

In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu vertreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der ausländischen Marke unter dieser Marke vertreibt (BGH, Vers.-Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 38/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10).

Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 I 1, III Nr. 1).

Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 183/04).

Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher n i c h t nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen (BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b).

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre; BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 182/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6).

Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen. Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 171/04 zu UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5).

Vertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unter4-2schiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, im Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke eintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-)vertreibt, eine unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benut4-2zung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallel4-2importeurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - UWG §§ 3, 4 Nr. 10).

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Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05 - Kellog's):

„... II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht alle maßgeblichen Umstände des Streitfalls hinreichend berücksichtigt und damit rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 3, 4 Nr. 1 UWG verneint.

1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 17 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I, m.w.N.).

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

a) Die in Rede stehende Werbeaktion ist am Maßstab des § 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil sie nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in erster Linie die durch diese Bestimmung geschützte Entscheidungsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern berührt.

Als potentielle Käufer der beworbenen Frühstücksflocken kommen hauptsächlich die Eltern der Schüler in Betracht, weil es sich um Produkte des täglichen Haushaltsbedarfs handelt, die regelmäßig von den Eltern erworben werden. Davon gehen auch die Parteien aus.

Werbemaßnahmen, die an Kinder und Jugendliche gerichtet sind und darauf abzielen, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre Eltern wenden, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, sind an § 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil es in solchen Fällen um die Willensentschließungsfreiheit der Eltern als potentielle Käufer geht (MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 40, 43, 54; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 120; Harte/Henning/ Stuckel, UWG, § 4 Nr. 2 Rdn. 17; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 23; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 1/22; ebenso wohl auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.18; a.A. Benz, WRP 2003, 1160, 1166). Maßgeblich ist, ob der Einsatz der Kinder und Jugendlichen zur Beeinflussung ihrer Eltern bei deren Kaufentscheidung unlauter ist (Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 120; Dembowski, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 599, 600 f.).

Was die Möglichkeit anbelangt, die Sammeltaler auch ohne einen Erwerb von Produkten der Beklagten durch einen Telefonanruf oder über das Internet zu erhalten, ist im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG zusätzlich die Sichtweise der dabei direkt angesprochenen Schüler zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 19 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 2 Rdn. 7).

b) Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Werbeaktion ist nicht darauf angelegt, Kinder und Jugendliche als Käufer zu gewinnen. Sie zielt vielmehr darauf ab, die angesprochenen Minderjährigen als sogenannte Kaufmotivatoren einzusetzen, die versuchen sollen, die Kaufentscheidung der Eltern oder Erziehungsberechtigten zu beeinflussen. Da die Kaufentscheidung in den ‚Motivationsfällen' regelmäßig von den Erwachsenen getroffen wird, kommt es für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Werbeaktion darauf an, ob diese bei ihrer Kaufentscheidung durch den Einsatz der Kinder und Jugendlichen als Kaufmotivatoren einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme ausgesetzt sind (Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 120). Die Schwelle zur Unlauterkeit der Einflussnahme wird dabei erst überschritten, wenn der auf den Erwachsenen ausgeübte Druck ein solches Ausmaß erreicht, dass er in seiner freien Willensentschließung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. zur Kopplung: BGH GRUR 2006, 161 Tz. 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zur Laienwerbung: BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; zum Sponsoring: BGH GRUR 2007, 247 Tz. 21 - Regenwaldprojekt I).

aa) Anders als bei Kindern und Jugendlichen, die für Beeinflussungen stärker empfänglich sind, kommt bei Erwachsenen eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Werbung ist insbesondere nicht bereits deshalb unlauter, weil sie geeignet ist und darauf abzielt, bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche zu wecken, die diese anschließend bei ihren Eltern anmelden. Es gehört zu den Grundlagen jeder Erziehung, Kindern verständlich zu machen, dass nicht alle Wünsche erfüllt werden können. Ein vernünftiger Erziehungsberechtigter ist im Allgemeinen in der Lage, Kaufwünschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen werden, auch ablehnend zu begegnen. Dies entspricht dem für das Wettbewerbsrecht maßgeblichen Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. Die Tatsache allein, dass seine Kinder ihn mehr oder weniger intensiv mit Wünschen bedrängen, steht daher einer rationalen Entscheidung des Erziehungsberechtigten über den Kauf eines Produkts grundsätzlich nicht entgegen (Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 2 Rdn. 17; Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 121; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 2.18; Dembowski aaO S. 599, 601 f.). Eine Unlauterkeit kommt in solchen Fällen nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände in Betracht (vgl. BGH GRUR 2006, 949 Tz. 19 - Kunden werben Kunden; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 47).

bb) Solche besonderen, die Unlauterkeit der beanstandeten Werbeaktion begründenden Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht genügend berücksichtigt hat, sind hier gegeben.

(1) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sammelaktion der Beklagten geeignet, einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler dahin auszuüben, sich dem Sammeln der Taler innerhalb der Klassen- und Schulgemeinschaft anzuschließen. Die für die Schüler attraktiven Sportgeräte kommen nicht dem einzelnen Sammler zugute, sondern der Schule und damit allen Schülern, also auch solchen, die nichts zu der Aktion beigetragen haben. Wenn sich die Mehrheit einer Klasse oder der ganzen Schulgemeinschaft zum Sammeln der Taler entschließt, wird diese die Minderheit entsprechend unter Druck setzen, ebenfalls einen Beitrag zur Erlangung der Sportgeräte zu leisten, die sie anschließend mitbenutzen können. Die Werbung zielt darauf ab, dass sich Kinder und Jugendliche, die sich mit ihrer Schule identifizieren und in starkem Maße Gruppenzwängen unterliegen, dem Druck beugen und sich an der Sammelaktion beteiligen wollen. Damit nutzt die Beklagte in unsachlicher Weise die innerhalb einer Schulklasse bestehende Gruppendynamik und den bei den Schülern bestehenden Solidaritätszwang für ihre Werbezwecke aus.

(2) Der durch die Werbung der Beklagten auf die Schüler ausgeübte Druck, sich an der Sammelaktion zu beteiligen, wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch maßgeblich gemindert, dass die Sammeltaler nicht nur durch den Kauf der Produkte der Beklagten erworben, sondern ebenso durch einen kostenpflichtigen Anruf bei einer Telefonhotline und über eine Teilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel auf der Internetseite der Beklagten erworben werden konnten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass ein Anruf bei der Telefonhotline oder ein Besuch auf der Internetseite der Beklagten ebenfalls deren Wettbewerb fördert und zudem keine Alternative für solche Schüler darstellt, die sich an der Sammelaktion grundsätzlich überhaupt nicht beteiligen wollen. Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass zur Erlangung einer möglichst hohen Zahl von Talern alle drei angebotenen Wege beschritten werden.

(3) Die auf diese Weise einem gewissen Gruppenzwang ausgesetzten Schüler werden demnach auch an ihre Eltern mit dem Wunsch herantreten, die Produkte der Beklagten erwerben. Wie dargelegt, reicht die bloße Druckausübung von Kindern gegenüber ihren Eltern im Allgemeinen zwar für die Annahme einer unsachlichen Einflussnahme nicht aus, weil vernünftige Eltern auch bei starkem Kaufdruck ihrer Kinder grundsätzlich nicht an einer rationalen Entscheidung gehindert werden. Im vorliegenden Fall überschreitet bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände die Einflussnahme auf die Eltern aber das angemessene Maß, weil zu der Druckausübung durch die Kinder hinzukommt, dass die Werbung der Beklagten darauf angelegt ist, auch die Autorität der Schulen, insbesondere der Sportlehrer, für die Aktion einzusetzen, um auf diese Weise den Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Die Werbung fordert die Schüler ausdrücklich auf, ihre Lehrer von der Aktion zu informieren, damit diese die Aktion ‚an der Schule starten'. Die Lehrer sollen als ‚Ansprechpartner' dienen und die gesammelten Punkte einsenden.

Da die Schule die Sportgeräte ohne eigene Gegenleistung erhält und die Anzahl und die Attraktivität der Prämien mit der Anzahl der gesammelten Punkte steigen, hat die einzelne Schule ein erhebliches Interesse daran, auf ihre Schüler und deren Eltern Einfluss zu nehmen, sich an der Sammelaktion zu beteiligen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Tz. 19 f. = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion). Die Schüler und Eltern geraten damit in die Situation, die Aktion der Beklagten unterstützen zu müssen, um den Eindruck mangelnder Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu vermeiden. Auch vernünftige Eltern werden sich deshalb oftmals dazu veranlasst sehen, ihren Kindern zu erlauben, sich an der Sammelaktion der Beklagten zu beteiligen und hierfür die Produkte der Beklagten zu erwerben, die sie ansonsten nicht gekauft hätten.

3. Der Unterlassungsanspruch war auch nach dem bis zum 7. Juli 2004 geltenden Recht begründet, da die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch die Ausübung moralischen Drucks unter Einsatz von Autoritätspersonen gegen § 1 UWG a.F. verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1978 - I ZR 90/77, GRUR 1979, 157, 158 = WRP 1979, 117 - Kindergarten-Malwettbewerb).

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. ..."

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Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen. § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben (BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 153/04 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18).

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04 zu ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11).

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Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG (zu UWG § 3; JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2). Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (zu UWG §§ 3, 8 Abs. 1). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04 zu UWG § 3; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1).

Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 19/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1).

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann (BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1).

Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, han-delt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 57/05 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6).

Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter (BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 122/04 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1).

Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann (BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 164/04 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10).

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte" als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind. Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät; BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1 ).

Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebe-nen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträch-tigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar (BGH, Urteil vom 21.03.2007 - I ZR 184/03 zu UWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4).

Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Anfertigung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 23.5.1996 - I ZR 122/94, WRP 1996, 1099 = NJW-RR 1997, 104 - Testfotos II; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 133/04 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10).
Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04).

Bei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten Klage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei jeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 270/03).

Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 I, § 120 I Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Ein Werbeverbot nach § 120 I Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vorden mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - I ZR 241/03).

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden (Fortführung von BGH NJW 20004, 2080 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - I ZR 73/02).

§§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche auf Grund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt.- Probeabonnement. Dem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 I GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr allein § 26 I Satz2 GWB zu entnehmen. Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach § 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhöhen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe kombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch eine unsachliche Beeinflussung der Abnehmer (BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 33/04).

Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03).

*** (OLG)

Die unmittelbare Gegenüberstellung der Preise von zwei Stromtarifen bei gleichartiger Beschreibung ökologischer Markmale über die Herkunft des Stroms kann beim Leser den Eindruck erwecken, dass auch ein Vergleich über diese Merkmale hergestellt wird. Das ist irreführend (OLG Karsruhe, Urteil vom 26.06.2008 - 4 U 187/07, NJW-RR 2009, 270 ff zu §§ 3, 5 I, 6, I, III).

Eine Internetwerbemaßnahmen für Hotelzimmer unter Preisangabe mit einer Unter- und Obergrenze ist bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel jedenfalls dann irreführen, wenn in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht. Die nach § 1 I 1 PangV bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, ist nicht erfüllt, wenn in einer Internetwerbung für Hotelzimmer nicht dargelegt wird, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen (OLG Schleswig, Urteil vom 08.05.2007 - 6 U 73/06 NJW 2008, 1683 PangV § 1; UWG §§ 3, 4 Nr.11).

Wirbt ein Diplom-Wirtschaftsjurist mit den Bezeichnungen „Wirtschaftsjuristenkanzlei" und „Wirtschaftsjurist", liegt eine Irreführung über seine Qualifikation vor, wenn die Bezeichnungen nicht unmittelbar mit einem klarstellenden Zusatz versehen sind, die die berufliche Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) angeben. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2007 - 4 U 153/06 zu §§ 43 b BRAO, 6, 10 BORA, 3, 5 I, II Nr. 3 UWG - NJW 2007, 2191 ff).

Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 34/07 zu § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 312c Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BGB-InfoV).

Wird beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur zum Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es in der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06 zu § 126b BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312d Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 1 Abs 1 Nr 10 BGB-InfoV).

Die Werbung eines Rechtsanwalts, für einen Pauschalbetrag von 20 EUR inklusive Mehrwertsteuer eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen, verstößt seit der zum 1.7.2006 erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren. Die Bemessungsvorschrift des § 4 II 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das gem. § 34 I 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruht (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06, NJW 2007, 924 ff. zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b I; RVG § 4 II 3).

Eine englische Limited als "EU-GmbH" zu bewerben, ist irreführend und unlauter, da es keine einheitliche als EU-GmbH bezeichnete Rechtsform gibt; der Begriff "EU-GmbH" ist weder in Fachkreisen noch beim Verbraucher gebräuchlich als solcher nicht für die englische Limited bekannt (OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2006 - 14 U 907/06).

In einer sogenannten "ad-hoc"-Mitteilung nach § 15 WpHG kann eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 3 UWG und eine Werbung i.S. von § 5 UWG jedenfalls dann gesehen werden, wenn der mitgeteilte Inhalt nicht vollen Umfanges den Tatsachen entspricht und irreführend ist (OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - 5 U 10/06, NJW-RR 2006, 1637).

Besteht das Geschäftsmodell eines Unternehmens in der Registrierung von Domains und deren kostenpflichtigem Angebot an (potenzielle) Interessenten, so ist daher - wenn im Hinblick auf eine der registrierten Domains ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (bezüglich einer bestimmten Nutzungsart) entsteht - auch ein Löschungsanspruch aus § 8 I UWG gegeben, da sich das Interesse des registrierenden Unternehmens - in Ermangelung überzeugender Anhaltspunkte für das Gegenteil - lediglich darauf beschränken wird, die Domain für berechtigte Nutzer entweder zu sperren oder sie ihnen gegen Entgelt vollständig bzw. zur Nutzung zu überlassen. Die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung stellt sich in diesem Fall gegenüber dem Inhaber des verletzten Markenrechts als gezielte unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar (OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 87/05, MMR 2006, 608).

Das Bedürfnis an gerichtlichem Rechtsschutz im Rahmen eines wettbewerbsrechtlich geprägten Verfahrens ist erst dann erloschen, wenn der Anspruchsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; eine einfache Unterlassungserklärung reicht nicht aus. Eine an Mitglieder der Krankenkasse gerichtete Auslobung einer Prämie für die Werbung von Neumitgliedern verstößt gegen Nr. 34, 35 der Wettbewerbsgrundsätze, wenn die Höhe der Prämie 0,7 v.H. der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Für Personen, die weder Mitglieder der Krankenkasse noch beauftragte Vermittler i.S. der Nr. 34 der Wettbewerbsgrundsätze sind, darf eine Prämie für die Werbung von Neumitgliedern nicht ausgelobt werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2006 - L 5 ER 57/06, NJOZ 2006, 2815).

Bei der Wertung der Wettbewerberstellung kommt es auf die faktischen Verhältnisse an. Ein Internet-Auktionshaus, das den Vertrieb indizierten Bildmaterials auf seiner Plattform verbietet, steht, wenn gleichwohl tatsächlich derartiges Bildmaterial von seinen Nutzern angeboten werden kann, im Wettbewerb mit dem Betreiber einer Internetplattform, deren Nutzer ausschließlich indizierte Produkte vertreiben. Einem Internet-Auktionshaus, das fremde Informationen lediglich speichert oder durchleitet und damit von Verletzungshandlungen keine Kenntnis erlangt, kann eigenes Handlungsunrecht nicht zur Last gelegt werden, wenn seine Nutzer unter Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Kindern oder jugendlichen Personen jugendgefährdende Bildträger zugänglich machen. Ein Internetplattform-Betreiber, der ohne gesetzliche Verpflichtung die Kunden seiner Nutzer mittels des Post-Ident-Verfahrens einer Altersverifikation unterzieht, fügt sich den dadurch entstehenden Wettbewerbsnachteil selbst zu. Von einem Wettbewerber kann er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Einrichtung gleichartiger Sicherungssysteme verlangen (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006 - 6 U 114/05, GRUR-RR 2007, 18).

Ohne Eintragung in die Handwerksrolle dürfen entsprechende handwerkliche Tätigkeiten nicht beworben werden. Der Meisterzwang ist trotz geäußerter Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht verfassungswidrig (OLG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2006 - 3 U 517/06).

Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Bodenseekanzlei ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird dem Rechtssuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien in Anspruch nimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2006 - 2 U 147/05, NJW 2006, 2273).

Die Anwendbarkeit von §§ 8, 4 Nr. 11, 3 I UWG und die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Wettbewerber ist nicht durch das Unterlassungsklagengesetz ausgeschlossen. Zur Frage der Erheblichkeit bei Verstößen gegen § 1 II Nr. 1 PangVO (OLG Jena, Urteil vom 08.03.2006 - 2 U 990/05, GRUR-RR 2006, 283).

Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt. Die Verteilung von anwaltlichen Werbeflyern im Vorraum eines Hotelkonferenzraums am Rande einer Gesellschafterversammlung ist unzulässig, wenn bei einem Teil der angesprochenen Personen konkreter Beratungsbedarf besteht (OLG München, Beschluss vom 05.12.2005 - 29 W 2745/05, NJW 2006, 517).

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeit eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Eine feststellbare Nachahmungsgefahr kann ein Überschreiten der Bagatellgrenze begründen, wenn sie eine quantitative Verstärkung für sich genommen geringfügiger Verstöße bewirkt und dadurch die geschützten Verbraucherinteressen gefährdet (OLG Jena, Urteil vom 02.11.2005 - 2 U 384/05, GRUR 2006, 246).

Ein Abschleppunternehmen, das bei Abholung abgeschleppter Fahrzeuge darauf hinwirkt, dass der Fahrzeughalter oder -fahrer das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten durchgeführte Abschleppen bezahlt, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis mit den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten (OLG Naumburg, Urteil vom 26.10.2005 - 5 U 101/05, NJW 2006, 1529 L).

"Bedingungen" für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen i. S. des § 4 Nr. 4 UWG sind auch zeitliche oder gegenständliche Limitierungen des Angebots. Der Begriff ist nicht so auszulegen, dass darunter nur Handlungen fallen, die in der Macht des Verbrauchers stehen. Ist eine Werbeaussage dahin zu verstehen, dass der preisreduzierten Hauptware eine andere Ware gratis solange zugegeben wird, wie der Vorrat der Zugabe reicht, so sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe nicht „klar und eindeutig" angegeben, wenn jedwede Erläuterungen zur Vorratsmenge der Zugabe fehlen. Bei einer Zweideutigkeit, die zur Bejahung des Tatbestandes des § 4 Nr. 4 UWG führt, kann es sich um eine Bagatelle handeln, die nach § 3 UWG von weiteren Sanktionen ausgenommen ist. Daher ist generalisierend auf die Bedeutung des Informationsdefizites für den Verbraucher abzustellen; auf die tatsächlich gegebenen Umstände bei den beworbenen Verkaufsförderungsmaßnahmen kommt es nicht an (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005 - 6 U 96/05, GRUR-RR 2006, 57).

Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 I Nr. 2 UrhG ein. „Hersteller" der Vervielfältigungsstücke i. S. des § 53 I S. 1 UrhG in Anwendung des vorbezeichneten Geschäftsmodells ist der Anbieter und nicht der Internetnutzer (= Endkunde). Wird dem Internetznutzer der Programmabruf aber unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 I S. 2 UrhG, so dass insoweit sowohl die „Widerrechtlichkeit" nach § 97 I UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 I UrhG entfallen. Zwischen den Programmsendern und dem Anbieter des beschriebenen Geschäftsmodells besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil dem Sender durch dessen Angebot keine Zuschauer verloren gehen (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005 - 6 U 90/05, GRUR-RR 2006, 5).

Eine vergleichende Werbung kann irreführend und damit unlauter im Sinne von §§ 3, 5, 6 Abs. I, II Nr. 2 UWG sein, wenn wesentliche Umstände der miteinander verglichenen Leistungen verschwiegen werden und hierdurch bei dem Verbraucher ein "schiefes Bild" entsteht. Zur Begehungsgefahr bei in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung im Kern gleicher Handlungen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 197/04, WRP 2006, 281 L).

*** (LG)

Bestehen zwischen brachenfremden Unternehmen geschäftliche Beziehungen, in deren Rahmen es zu regelmäßigen Faxsendungen der einen Partei kommt und leitet diese ein Mahnverfahren wegen offener Forderungen ein, stellen darauf folgende Faxsendungen keinen so gravierenden Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, dass ohne vorhergehende Abmahnung bereits ein von den §§ 823, 1004 BGB erfasster Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben wäre (LG München I, Urteil vom 31.08.06 - 4 HK O 8567/06, NJW-RR 2007, 253 ff zu UWG §§ 3, 7 I, II Nr. 3, 8 III Nr. 1; BGB §§ 823, 1004).

Die Sperrung der IP-Adressen von Wettbewerbern mit der Folge, dass diese das Angebot eines Konkurrenten im Internet nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können, wirkt wie ein Hausverbot in virtueller Form und ist als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig, solange sich der Wettbewerber nicht anders verhält als andere Nachfrager (LG Hamburg, Urteil vom 13.07.06 - 327 O 272/06, NJW-RR 2007, 252 f zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10, 8 I).

Angaben sind irreführend und damit unlauter i.S. des § 3 UWG, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzwungen, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt (LG Kiel, Urteil vom 31.05.2006 - 14 O 25/06, NJW 2006, 2496).

Eine Internetwerbung in der Suchmaschine „Google", die unter den Stichworten EU, GmbH bzw. Limited „EU-GmbH" anzeigt, ist als irreführende Werbung wettbewerbswidrig (LG Dresden, Urteil vom 11.04.2006 - 42 O 386/05).

Anschreiben, die dem Empfänger suggerieren, es bestehe bereits eine aufgenommene Geschäftsbeziehung und eine kostenpflichtige Eintragung in eine Datenbank, die er sich nur aus Eigeninitiative entziehen vermöge, sind als irreführend i. S. von § 3 UWG einzustufen (LG Stade, Urteil vom 22.09.2005 - 8 O 47/05, DS 2006, 79).

In dem Führen des Zusatzes "Rechtliche Betreuungen (BGB)" liegt keine irreführende Werbung gemäß § 5 I UWG, die als unlauter i. S. des § 3 I UWG anzusehen ist (LG Gera, Urteil vom 31.08.2005 - 1 S 17/05, FamRZ 2006, 223 L).



§ 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert;

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Nr. 1

Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG (BGH, Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 147/06).

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Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potenziellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 zu UWG a.F. §§ 3, 4 Nr. 1).

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„... 1. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung.

2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen allerdings zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen, und daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG unzulässig (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39a).

a) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist vom Streitgegenstand erfasst. Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich auf diesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der sich unter § 4 Nr. 1 UWG subsumieren lässt (vgl. BGHZ 154, 342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung ist Sache des Gerichts.

b) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnachlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich genommen die Unlauterkeit nicht begründen.

c) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen ‚Kleidersack' (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886) und ‚Quersubventionierung von Laborgemeinschaften' (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).

aa) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen nach den getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts oder Gewährung eines Benzingutscheins beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegenüber profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Vergünstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu verschweigen.

bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz unerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren.

cc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in den Fällen angebracht, in denen Gutscheine angeboten werden. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der Schadensabwicklung gemäß § 13 Abs. 5 AKB zu berücksichtigen wären. Wie oben unter II 2 c bereits dargelegt wurde, reicht es für die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene Verkehr durch das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Vertragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwertiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe zu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung setzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der Beklagten zu der Auswirkung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht entscheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge unbegründet.

3. Der Unterlassungsausspruch geht jedoch zu weit, da der Beklagten mit ihm auch wettbewerbsrechtlich zulässige Handlungen untersagt werden.

a) Das Verbot erfasst sämtliche Zuwendungen in bar und in Form von Gutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Gewährung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag wird aber (teilweise) unbegründet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall.

b) Das von der Beklagten gemachte Angebot von Rabatten und Warengutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig.

aa) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von Versicherern herantritt, die über den Vorteil informiert und mit dessen Gewährung einverstanden sind. Aufgrund eines solchen Einverständnisses hat der Kunde bei der Auftragsvergabe keine Interessen Dritter zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben üblich sind und die Versicherer dazu in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrücklichen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit einer solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entfällt die Unlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine bloße Unterrichtung des Versicherers. Soweit dieser mit der Gewährung des Vorteils nicht einverstanden ist, ist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung allein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu treffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den Vorteil nicht für sich behalten wird, kann es allerdings an der für die Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des § 4 Nr. 1 UWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen.

bb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringfügig und branchenüblich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherer keine Einwände erheben würde.

4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Eine Einschränkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klageantrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat (BGH GRUR 1999, 509, 512 - Vorratslücken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fairness aber geboten, der Klägerin durch die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf -die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.). ..." (BGH, Versäumnisurteil vom 08.11.2007 - I ZR 121/06)

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Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzugeben (BGH, Urteil 08.11.2007 - I ZR 60/05).

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„... Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung im Ergebnis zu Recht als wettbewerbswidrig angesehen.

1. Die streitgegenständliche Werbung verstößt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263 StGB. Sie stellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als solche nicht strafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegenüber die Erfüllung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschrift voraus (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.50; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 81).

2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt aber gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.39a).

a) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnachlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Unlauterkeit nicht begründen.

b) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen ‚Kleidersack' (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und ‚Quersubventionierung von Laborgemeinschaften' (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).

aa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegenüber profitiert er von dem von der Beklagten versprochenen Rabatt unmittelbar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschweigen.

bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er den von der Beklagten versprochenen Vorteil erlangen möchte. Von der zugesagten Einsparung in Höhe von 150 € geht, da es sich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm von der Beklagten in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren.

cc) Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann geboten, wenn die Beklagte nur an Kunden von Versicherern heranträte, die über die Art der Abrechnung informiert und mit ihr einverstanden wären. In solchen Fällen wird der Kunde nicht unangemessen unsachlich beeinflusst, da er aufgrund des Einverständnisses des Versicherers nicht dessen Interessen zuwiderhandelt (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, unter II 2 b der Entscheidungsgründe). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen. ..." (BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 192/06)

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Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05 - Kellog's):

„... II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht alle maßgeblichen Umstände des Streitfalls hinreichend berücksichtigt und damit rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 3, 4 Nr. 1 UWG verneint.

1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 17 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I, m.w.N.).

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

a) Die in Rede stehende Werbeaktion ist am Maßstab des § 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil sie nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in erster Linie die durch diese Bestimmung geschützte Entscheidungsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern berührt.

Als potentielle Käufer der beworbenen Frühstücksflocken kommen hauptsächlich die Eltern der Schüler in Betracht, weil es sich um Produkte des täglichen Haushaltsbedarfs handelt, die regelmäßig von den Eltern erworben werden. Davon gehen auch die Parteien aus.

Werbemaßnahmen, die an Kinder und Jugendliche gerichtet sind und darauf abzielen, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre Eltern wenden, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, sind an § 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil es in solchen Fällen um die Willensentschließungsfreiheit der Eltern als potentielle Käufer geht (MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 40, 43, 54; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 120; Harte/Henning/ Stuckel, UWG, § 4 Nr. 2 Rdn. 17; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 23; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 1/22; ebenso wohl auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.18; a.A. Benz, WRP 2003, 1160, 1166). Maßgeblich ist, ob der Einsatz der Kinder und Jugendlichen zur Beeinflussung ihrer Eltern bei deren Kaufentscheidung unlauter ist (Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 120; Dembowski, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 599, 600 f.).

Was die Möglichkeit anbelangt, die Sammeltaler auch ohne einen Erwerb von Produkten der Beklagten durch einen Telefonanruf oder über das Internet zu erhalten, ist im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG zusätzlich die Sichtweise der dabei direkt angesprochenen Schüler zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 19 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 2 Rdn. 7).

b) Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Werbeaktion ist nicht darauf angelegt, Kinder und Jugendliche als Käufer zu gewinnen. Sie zielt vielmehr darauf ab, die angesprochenen Minderjährigen als sogenannte Kaufmotivatoren einzusetzen, die versuchen sollen, die Kaufentscheidung der Eltern oder Erziehungsberechtigten zu beeinflussen. Da die Kaufentscheidung in den ‚Motivationsfällen' regelmäßig von den Erwachsenen getroffen wird, kommt es für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Werbeaktion darauf an, ob diese bei ihrer Kaufentscheidung durch den Einsatz der Kinder und Jugendlichen als Kaufmotivatoren einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme ausgesetzt sind (Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 120). Die Schwelle zur Unlauterkeit der Einflussnahme wird dabei erst überschritten, wenn der auf den Erwachsenen ausgeübte Druck ein solches Ausmaß erreicht, dass er in seiner freien Willensentschließung wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. zur Kopplung: BGH GRUR 2006, 161 Tz. 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zur Laienwerbung: BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; zum Sponsoring: BGH GRUR 2007, 247 Tz. 21 - Regenwaldprojekt I).

aa) Anders als bei Kindern und Jugendlichen, die für Beeinflussungen stärker empfänglich sind, kommt bei Erwachsenen eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Werbung ist insbesondere nicht bereits deshalb unlauter, weil sie geeignet ist und darauf abzielt, bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche zu wecken, die diese anschließend bei ihren Eltern anmelden. Es gehört zu den Grundlagen jeder Erziehung, Kindern verständlich zu machen, dass nicht alle Wünsche erfüllt werden können. Ein vernünftiger Erziehungsberechtigter ist im Allgemeinen in der Lage, Kaufwünschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen werden, auch ablehnend zu begegnen. Dies entspricht dem für das Wettbewerbsrecht maßgeblichen Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. Die Tatsache allein, dass seine Kinder ihn mehr oder weniger intensiv mit Wünschen bedrängen, steht daher einer rationalen Entscheidung des Erziehungsberechtigten über den Kauf eines Produkts grundsätzlich nicht entgegen (Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 2 Rdn. 17; Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 121; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 2.18; Dembowski aaO S. 599, 601 f.). Eine Unlauterkeit kommt in solchen Fällen nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände in Betracht (vgl. BGH GRUR 2006, 949 Tz. 19 - Kunden werben Kunden; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 2 Rdn. 47).

bb) Solche besonderen, die Unlauterkeit der beanstandeten Werbeaktion begründenden Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht genügend berücksichtigt hat, sind hier gegeben.

(1) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sammelaktion der Beklagten geeignet, einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler dahin auszuüben, sich dem Sammeln der Taler innerhalb der Klassen- und Schulgemeinschaft anzuschließen. Die für die Schüler attraktiven Sportgeräte kommen nicht dem einzelnen Sammler zugute, sondern der Schule und damit allen Schülern, also auch solchen, die nichts zu der Aktion beigetragen haben. Wenn sich die Mehrheit einer Klasse oder der ganzen Schulgemeinschaft zum Sammeln der Taler entschließt, wird diese die Minderheit entsprechend unter Druck setzen, ebenfalls einen Beitrag zur Erlangung der Sportgeräte zu leisten, die sie anschließend mitbenutzen können. Die Werbung zielt darauf ab, dass sich Kinder und Jugendliche, die sich mit ihrer Schule identifizieren und in starkem Maße Gruppenzwängen unterliegen, dem Druck beugen und sich an der Sammelaktion beteiligen wollen. Damit nutzt die Beklagte in unsachlicher Weise die innerhalb einer Schulklasse bestehende Gruppendynamik und den bei den Schülern bestehenden Solidaritätszwang für ihre Werbezwecke aus.

(2) Der durch die Werbung der Beklagten auf die Schüler ausgeübte Druck, sich an der Sammelaktion zu beteiligen, wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch maßgeblich gemindert, dass die Sammeltaler nicht nur durch den Kauf der Produkte der Beklagten erworben, sondern ebenso durch einen kostenpflichtigen Anruf bei einer Telefonhotline und über eine Teilnahme an einem einfachen Geschicklichkeitsspiel auf der Internetseite der Beklagten erworben werden konnten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass ein Anruf bei der Telefonhotline oder ein Besuch auf der Internetseite der Beklagten ebenfalls deren Wettbewerb fördert und zudem keine Alternative für solche Schüler darstellt, die sich an der Sammelaktion grundsätzlich überhaupt nicht beteiligen wollen. Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass zur Erlangung einer möglichst hohen Zahl von Talern alle drei angebotenen Wege beschritten werden.

(3) Die auf diese Weise einem gewissen Gruppenzwang ausgesetzten Schüler werden demnach auch an ihre Eltern mit dem Wunsch herantreten, die Produkte der Beklagten erwerben. Wie dargelegt, reicht die bloße Druckausübung von Kindern gegenüber ihren Eltern im Allgemeinen zwar für die Annahme einer unsachlichen Einflussnahme nicht aus, weil vernünftige Eltern auch bei starkem Kaufdruck ihrer Kinder grundsätzlich nicht an einer rationalen Entscheidung gehindert werden. Im vorliegenden Fall überschreitet bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände die Einflussnahme auf die Eltern aber das angemessene Maß, weil zu der Druckausübung durch die Kinder hinzukommt, dass die Werbung der Beklagten darauf angelegt ist, auch die Autorität der Schulen, insbesondere der Sportlehrer, für die Aktion einzusetzen, um auf diese Weise den Wettbewerb der Beklagten zu fördern. Die Werbung fordert die Schüler ausdrücklich auf, ihre Lehrer von der Aktion zu informieren, damit diese die Aktion ‚an der Schule starten'. Die Lehrer sollen als ‚Ansprechpartner' dienen und die gesammelten Punkte einsenden.

Da die Schule die Sportgeräte ohne eigene Gegenleistung erhält und die Anzahl und die Attraktivität der Prämien mit der Anzahl der gesammelten Punkte steigen, hat die einzelne Schule ein erhebliches Interesse daran, auf ihre Schüler und deren Eltern Einfluss zu nehmen, sich an der Sammelaktion zu beteiligen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Tz. 19 f. = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion). Die Schüler und Eltern geraten damit in die Situation, die Aktion der Beklagten unterstützen zu müssen, um den Eindruck mangelnder Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu vermeiden. Auch vernünftige Eltern werden sich deshalb oftmals dazu veranlasst sehen, ihren Kindern zu erlauben, sich an der Sammelaktion der Beklagten zu beteiligen und hierfür die Produkte der Beklagten zu erwerben, die sie ansonsten nicht gekauft hätten.

3. Der Unterlassungsanspruch war auch nach dem bis zum 7. Juli 2004 geltenden Recht begründet, da die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch die Ausübung moralischen Drucks unter Einsatz von Autoritätspersonen gegen § 1 UWG a.F. verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1978 - I ZR 90/77, GRUR 1979, 157, 158 = WRP 1979, 117 - Kindergarten-Malwettbewerb).

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. ..."

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Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), verstößt es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher Beeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 UWG. Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner Produkte, einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über die Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen. Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG bei einer Verknüpfung des Produktabsatzes mit dem Versprechen einer Sponsoringleistung (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 33/04).

Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 = GRUR 1994, 219- Warnhinweis I; BGH, Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 234/03).

§§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche auf Grund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt.- Probeabonnement. Dem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 I GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr allein § 26 I Satz2 GWB zu entnehmen. Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach § 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhöhen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe kombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch eine unsachliche Beeinflussung der Abnehmer (BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 33/04).

Das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser einen PC zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt, bei der die angefertigten Fotos Eltern oder Schülern zum Kauf angeboten werden, ist grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern. Das Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 III BbgSchulG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - I ZR 112/03).

Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird. Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird. Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 I Satz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 28/03).

Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer i.S. des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 55/02).

Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt. - Friedhofsruhe (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 170/02).

Nr. 2

Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 160/05 zu UWG a.F. § 1; UWG § 4 Nr. 2).

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Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 19/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1).

Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 125/03).

Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird. Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird. Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 I Satz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 28/03).

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Ein gewerblicher Spielevermittler i.S. von § 14 I Lotteriestaatsvertrag hat die Spieler vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen. Eine unzureichende Belehrung über den Widerrufsrecht ist unlauter i.S. des § 4 Nr. 2 UWG, wenn durch sie die Gefahr begründet wird, dass der Kunde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht und der Unternehmer diese Rechtsunkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2006 - U (Kart) 23/05, GRUR 2006, 782).

Nr. 3

Auch bei der Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird (KG, Urteil vom 30.06.2006 - 5 U 127/05, NJW-RR 2006, 1633).

Nr. 4

Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeit-lich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 120/06).

Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher regelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Enthält die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt. Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess über eine irreführende Werbung (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 97/04).

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Die Bewerbung von Preissenkungen für Winterbekleidungsstücke unter der Angabe „Winterschlussverkauf" ist nicht nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unzulässig, wenn genauere Angaben über die Dauer der angekündigten Verkaufveranstaltung fehlen, die reduzierten Preise aber bis zum Abverkauf der Ware bzw. der Räumung der Regale zugunsten der neuen Saisonware gelten sollen (OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.2006 - 6 W 27/06).

Ein Antrag, mit dem eine Werbung bei Koppelungsangeboten untersagt werden soll, „ohne über die verkehrswesentlichen Leistungsmerkmale der verbundenen Waren aufzuklären", genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 II Nr. 2 ZPO. Nach § 4 Nr. 4 UWG sind die Voraussetzungen, unter denen die angegebene Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann, unzweideutig anzugeben. Nähere Angaben über die zu erwerbende entgeltliche Ware werden von dieser Vorschrift nicht gefordert. Eine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 4 Nr. 1 UWG ist nicht gegeben, wenn bei einem Koppelungsangebot ein Teil der Leistungen unentgeltlich abgegeben wird und der Preis des entgeltlichen Leistungsteils angegeben wird, ohne dass dessen Merkmale im Einzelnen beschrieben werden. Ob die Pflicht zu einer genaueren Bezeichnung des entgeltlichen Leistungsteils besteht, bleibt offen. Die Bewerbung eines DSL-Zugangs mit der Möglichkeit, die Begegnungen einer Fußball-Liga sehen zu können, stellt kein „Anbieten" i. S. des PAngV dar, wenn keine DSL-Tarife genannt werden (OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2006 - 6 U 213/05, MMR 2006, 472).

Die einer Werbung mit Preisnachlässen von „bis zu x %" zugefügte Einschränkung „ausgenommene Werbeware" ist keine „klare und eindeutige" Angabe i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG. Anders verhält es sich mit den Zusätzen „Nur auf Neukäufe" sowie „ausgenommen bereits reduzierte Ware". Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG findet bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels auf die Veranstaltung werbend hingewiesen wird. Der Umfang der zu erläuternden Teilnahmebedingungen kann nach Zeitpunkt und Situation der Unterrichtung des Verbrauchers unterschiedlich sein; maßgeblich ist, an welchen Informationen er jeweils konkret ein schützenswertes Interesse hat. Wird ein Gewinnspiel in deutlichem zeitlichen Abstand vor der Durchführung der Veranstaltung beworben, so genügen Angaben darüber, wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, auf welche Weise die Teilnahmekarten erhältlich sind, wann Einsendeschluss ist, was es zu gewinnen gibt und dass über die Gewinne das Los entscheidet. Ist als Hauptgewinn des „Urlaubsgewinnspiels" ein 2-Wochen Urlaub in der Karibik für 2 Personen ausgewiesen, so sind in diesem Stadium weitere Angaben zu den Reisemodalitäten entbehrlich (OLG Köln, Urteil vom 14.10.2005 - 6 U 57/05, GRUR-RR 2006, 196).

"Bedingungen" für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen i. S. des § 4 Nr. 4 UWG sind auch zeitliche oder gegenständliche Limitierungen des Angebots. Der Begriff ist nicht so auszulegen, dass darunter nur Handlungen fallen, die in der Macht des Verbrauchers stehen. Ist eine Werbeaussage dahin zu verstehen, dass der preisreduzierten Hauptware eine andere Ware gratis solange zugegeben wird, wie der Vorrat der Zugabe reicht, so sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe nicht „klar und eindeutig" angegeben, wenn jedwede Erläuterungen zur Vorratsmenge der Zugabe fehlen. Bei einer Zweideutigkeit, die zur Bejahung des Tatbestandes des § 4 Nr. 4 UWG führt, kann es sich um eine Bagatelle handeln, die nach § 3 UWG von weiteren Sanktionen ausgenommen ist. Daher ist generalisierend auf die Bedeutung des Informationsdefizites für den Verbraucher abzustellen; auf die tatsächlich gegebenen Umstände bei den beworbenen Verkaufsförderungsmaßnahmen kommt es nicht an (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005 - 6 U 96/05, GRUR-RR 2006, 57).

Nr. 5

Nr. 6

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken da-hin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inan-spruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzuläs-sig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt? (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - I ZR 4/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 5 Abs. 2).

Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, han-delt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 57/05 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6).

Nr. 7

Nr. 8

Die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten geschäftsschädigenden Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 82/07 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 11 Abs. 2).

*** (OLG)

Eine Filtersoftware für Google-Recherchen, die den Nutzern der Software als „Spam" gekennzeichnete Seiten bei der Google-Suche rot unterlegt, ist zulässig, wenn diese rot unterlegten Seiten im Wege des Suchmaschinen-Spammings einen vorderen Platz im Suchmaschinenranking erhalten, ohne für den Surfer gemäß dessen Suchbegriffs relevante Daten zu enthalten (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2007 - 4 U 142/06 zu § 3 UWG 2004, § 4 UWG 2004, § 8 UWG 2004).

Nr. 9

Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 144/06 zu UWG § 4 Nr. 9 lit. a).

Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck "optimale" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 199/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 9).

Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung handelt. Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbewerber bereits auf den Markt gebracht hat (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 170/05).

In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen. Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln; BGH, Urteil 30.04.2008 - I ZR 123/05 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a).

Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentümlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entsprechenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind. Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung darstellt, deren Übernahme i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschränkt (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 67/05 zu GeschmMG a.F. § 1 Abs. 2, § 10c Abs. 2 Nr. 1; GeschmMG §§ 4, 38, 42, 46; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a und b).

Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses können auch Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die dieses im Gebrauch aufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbewerblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird (BGH, Urteil 24.05.2007 - I ZR 104/04).

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG können bestehen, wenn die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird. Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter i.S. von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter besonderen Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 198/04 - UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b).

***

„... 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der ‚Kelly-Nachahmung' und der ‚Birkin-Nachahmung' sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht für unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG) noch der Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. b - 13 - UWG) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin durch die Beklagte liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung des Handtaschenmodells ‚Kelly' ganz oder teilweise nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil für die Klägerin eine ihrem Produkt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht an.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett; GRUR 2006, 79 Tz 19 - Jeans I).

b) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden Taschenmodelle, bei der Einschätzung des Grades der Übereinstimmung der Modelle der Klägerin auf der einen und der angegriffenen Ausführungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Streitfall allein anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials beurteilt werden. Auf Originale der Taschen der Klägerin kann sich die Revision - soweit sie eine abweichende Würdigung beansprucht - nicht stützen. Zwar unterliegen der Beurteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 559 Rdn. 14). Das Berufungsurteil enthält aber eine solche Bezugnahme auf die (Original-)Taschen der Klägerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt - die Original-Taschen der Klägerin dem Berufungsgericht vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden sind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbestand dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. BGHZ 80, 64, 68; MünchKomm.ZPO-Aktualisierungsbd/Wenzel, § 559 Rdn. 4).

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Handtaschen der Modellreihen ‚Kelly' und ‚Birkin' ursprünglich über wettbewerbliche Eigenart verfügten.

aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 Tz 21 - Jeans I). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die Handtaschenmodelle ‚Kelly' und ‚Birkin' der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt.

Es hat zur ‚Kelly' angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe sich aus der Form des Taschenkörpers, der bei seitlicher Sicht in der Art eines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht eine leicht trapezförmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand des Taschenkörpers überlappende Klappe, die die Frontseite des Taschenkörpers zu etwa einem Viertel im oberen Bereich überdecke und die an den seitlichen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die bauchig wirkende Form des Taschenkörpers und die durch die Klappe geschaffenen Proportionen würden den Taschenkörper dominieren lassen und suggerierten auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch betonendes Fassungsvermögen. Im besonderen Maße werde das Gesamterscheinungsbild durch den Taschengürtel mitbestimmt. Bei der ‚Birkin' bestünden die charakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in der beinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in Form eines unvollständigen Ovals ausgestalteten Griffen, der sichtbaren Scheinlasche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des Taschengürtels.

Der Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um Modellreihen handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellreihen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstand, dass die Handtaschen in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächenstruktur und -ausschmückung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an. Die Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der ‚Kelly'- und ‚Birkin'-Handtaschen eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen.

bb) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbewerbliche Eigenart nicht infolge einer von der Beklagten behaupteten häufigen Nachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist im Übrigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren).

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die angegriffenen ‚Kelly-‚ und ‚Birkin-Nachahmungen' den Originalen in den eine wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert sind und keine identischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen.

aa) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsgericht sei von einem zu geringen Grad der Übernahme ausgegangen und habe bei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht berücksichtigt, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Produkte nicht nebeneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die Unterschiede und nicht auf die Übereinstimmungen abgestellt.

bb) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGHZ 153, 131, 147 - Abschlussstück). Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur insoweit der Kontrolle, als geprüft wird, ob der Tatrichter den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ankommt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD).

cc) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden Abstands der ‚Kelly-Nachahmung' damit begründet, die angegriffene Ausführung unterscheide sich von der eleganten, raffiniert-schlichten Gesamtanmutung der Taschen der Modellreihe ‚Kelly' der Klägerin dadurch, dass die Gestaltung der prägenden Elemente der sich gegenüberstehenden Produkte stark abweiche, so dass ein anderer Gesamteindruck bestehe. Die ‚Kelly-Nachahmung' habe andere Proportionen, da sich die Klappe weiter herunterziehe und der Gürtel dementsprechend tiefer angesetzt sei. Der Taschenkörper trete bei der ‚Kelly-Nachahmung' stärker in den Hintergrund, weil die Trapezform des Originals nicht erreicht werde. In der Seitenansicht werde auch die Dreiecksform nicht erreicht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz unberücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund der vorhandenen Abweichungen den Gesamteindruck der Handtaschen der Parteien auch unter Berücksichtigung der Übereinstimmungen als unterschiedlich angesehen. Diese auf tatrichterlichen Feststellungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich hinzunehmen.

dd) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der ‚Birkin' nur von einer Annäherung der angegriffenen Produkte an die Handtaschenmodelle der Klägerin ausgegangen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung eines hinreichenden Abstands zwischen dem Original und der ‚Birkin-Nachahmung' ausgeführt, dass zwar Ähnlichkeiten bei der Grundform des Taschenkörpers, den Griffen und dem auf dem oberen Drittel der Vorderseite befindlichen Dekorationselement in der Art einer dreiteiligen Lasche bestünden. Die Gesamtgestaltung weiche allerdings in hohem Maße vom Original ab. Die ‚Birkin-Nachahmung' enthalte nicht die Halteösen des Taschengürtels. Der Taschengürtel werde seitlich anders geführt. Der Boden ziehe sich seitlich wannenförmig hoch. Anders als bei der ‚Birkin' seien Eckverstärkungen vorne und hinten vorhanden. Außerdem sei die Gesamtanmutung infolge der aufgedruckten poppigen Schriftzüge nicht diejenige einer kostbaren Luxustasche. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen sind auch bei der ‚Birkin-Nachahmung' in der Summe nicht unerheblich und betreffen mit den unterschiedlichen Halteösen des Taschengürtels und seiner abweichenden seitlichen Führung, sowie den Eckverstärkungen des Verletzungsmodells Merkmale, die die Gesamtgestaltung nachhaltig berühren. Vor allem gilt dies für die aufgedruckten poppigen Schriftzüge des Verletzungsmodells, die anders als die Handtasche ‚Birkin' der Klägerin nicht den Eindruck einer kostbaren Luxustasche hervorrufen.

e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der ‚Kelly-‚ und der ‚Birkin-Nachahmung' keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen.

aa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung verneint, weil der Verkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde der Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft nicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand anderer Merkmale zunächst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbraucher dem Erwerb der Produkte der Klägerin eine erhebliche Aufmerksamkeit entgegenbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das Fehlen eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des HERMÈS-Konzerns hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entgegenstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nachbauten bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand bestimmter Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jeweilige Produkt hergestellt hat (BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex; BGHZ 138, 143, 150 f. - Les-Paul-Gitarren). Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen, dass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine Täuschung hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer näheren Befassung mit dem Angebot wieder entfällt (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). Wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen Kenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Aufmerksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim Kauf einer Herkunftstäuschung unterliegen.

Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der unterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen kann (BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003, 1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Klägerin werden ganz überwiegend nur in HERMÈS-Geschäften oder als solche gekennzeichneten HERMÈS-Abteilungen veräußert.

cc) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten unterschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Klägerin und der angegriffenen Ausführungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung entgegensteht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei Dritten wird dagegen nicht von § 4 Nr. 9 lit. a UWG, sondern allenfalls von § 4 Nr. 9 lit. b UWG erfasst (dazu nachstehend II 4 f bb).

f) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der ‚Kelly-‚ und ‚Birkin-Nachahmung' auch keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemodelle i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG dar.

aa) Zu einer Wertschätzung der Taschen der Modellreihen ‚Kelly' und ‚Birkin' hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin eine entsprechende Wertschätzung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin zu unterstellen.

bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der Beklagten eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Nicht ausreichend ist insoweit allerdings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird (BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupperwareparty; BGHZ 161, 204, 215 - Klemmbausteine III). Der Schutz der Wertschätzung eines Produkts i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG ist nicht den Sonderschutzrechten mit Ausschließlichkeitsbefugnis gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 11/94, GRUR 1996, 508, 509 = WRP 1996, 710 - Uhren-Applikation).

cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch das allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der ‚Kelly' und der ‚Birkin' bei den Käufern sieht, keiner Herkunftstäuschung unterliegt, weil es an einer hinreichenden Ähnlichkeit zwischen den Handtaschen der Modellserie ‚Kelly' und ‚Birkin' auf der einen und den angegriffenen Ausführungen der Beklagten auf der anderen Seite fehlt (hierzu oben unter II 4 c). Anders als die Revision meint, lässt sich eine andere Beurteilung in der Revisionsinstanz anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials nicht treffen.

Vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unterschiedlichen Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ist die Annahme rechtsfehlerfrei, die Nachahmungsprodukte wichen in einem Ausmaß von den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei Dritten sehe. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom Vorhandensein von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamtanmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum über die betriebliche Herkunft der Produkte nicht getäuscht.

Die Annahme einer fehlenden Herkunftstäuschung beim Publikum ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, es handele sich bei der ‚Kelly' und der ‚Birkin' um berühmte Produkte. Zwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben, so dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachahmung das Original wiederzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem Hintergrund ein hinreichender Abstand gewahrt.

g) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der ‚Kelly-‚ und der ‚Birkin-Nachahmung' auch keine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG gesehen. Zwar kann bei Luxusgütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht (BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren).

h) Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor.

aa) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung ebenfalls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Aufzählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist (BGH GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.63; MünchKomm.UWG/Wiebe, § 4 Nr. 9 Rdn. 210; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 127; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 64; Kotthoff in HK-WettbewR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 404; a.A. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 3; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 17). Eine unlautere Behinderung der Klägerin ist jedoch nicht gegeben.

bb) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es dazu besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre: BGHZ 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige besondere Umstände sind hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die ‚Kelly'- und ‚Birkin'-Handtaschen entsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt haben. Da aufgrund des hinreichenden Abstands der Handtaschen der Parteien keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die ‚Kelly-‚ und die ‚Birkin-Nachahmung' der Beklagten für die Originale halten, sondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Original und Kopie unterscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, den Ruf und die Exklusivität ihrer Ware und somit ihrer Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten. ..." (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 200/04)

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Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden. Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind. Nicht anrechenbar sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs entstanden sind. Hierzu zählen allgemeine Marketingkosten, die Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 6/04).

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Bei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten Klage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei jeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden:

„... Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils m.w.N.). Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz 19 = WRP 2006, 75 - Jeans I). ...

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätzlich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen, m.w.N.). Zu beachten ist allerdings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind. Dementsprechend ist wettbewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen, m.w.N.). Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr im Hinblick auf sie auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen, m.w.N.). ...

Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2006, 79 Tz 19 - Jeans I). Es genügt dabei eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen, m.w.N.). Eine Verkehrsgeltung des nachgeahmten Erzeugnisses i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG ist dafür nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen). In zeitlicher Hinsicht ist, was die Bekanntheit anbelangt, der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.41) und für die Frage der Herkunftstäuschung der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich (BGHZ 161, 204, 211 f. - Klemmbausteine III). ...

Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett). ..." (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 270/03)

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Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Die Verneinung der Frage, ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG dadurch ausgeschlossen werden, dass für das Erzeugnis Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABlEG Nr. L 3 vom 5.1.2002, S. 1) besteht oder bestanden hat (vgl. Senat, GRUR 2006, 78 = NJW-RR 2006, 45 - Jeans), macht eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - I ZR 151/02).

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das Erzeugnis Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. 12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. 1. 2002, S. 1) besteht oder bestanden hat. Für die Feststellung einer gewissen Bekanntheit des nachgeahmten Produkts bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG ist auf die Bekanntheit des Erzeugnisses bei den angesprochenen Verkehrskreisen abzustellen; nicht erforderlich ist, dass der Verkehr das nachgeahmte Produkt einem namentlich bestimmten Unternehmen zuordnen kann (BGH, Urteil vom 15.09.2005 - I ZR 151/02).

Eine Ausnutzung der Wertschätzung fremder Leistungsergebnisse i. S. des § 4 Nr. 9 b UWG setzt nicht notwendig eine Täuschung des Erwerbers über die betriebliche Herkunft der Ware voraus, sondern ist schon dann zu bejahen, wenn es zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen kommt (im Anschluss an BGH GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III). Der langjährige Absatzerfolg eines Produktes (hier: Marktanteil von rd. 35 %) lässt auch bei medizinischen Instrumenten den Rückschluss zu, dass der angesprochene Verkehr mit diesem Produkt Gütevorstellungen verbindet. Das Kompatibilitätsinteresse an der Nachahmung eines von einem Konkurrenten hergestellten Produktes kann die „Unangemessenheit" einer Beeinträchtigung i. S. des § 4 Nr. 9 b UWG entfallen lassen. Das hat aber zur Voraussetzung, dass die Produktnachahmung durch technische Gestaltungsmerkmale bedingt ist, die zur Herstellung der Kompatibilität verwendet werden müssen. Die Darlegungslast trifft insoweit den Nachahmer jedenfalls dann, wenn das Produkt zahlreiche frei wählbare Merkmale enthält (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 - 6 U 158/05, GRUR-RR 2006, 278).

Nr. 10

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potenziellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 zu UWG a.F. §§ 3, 4 Nr. 10).

Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu. Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden (BGH, Urteil 11.09.2008 - I ZR 74/06 zu BGB § 280 Abs. 1, UWG § 4 Nr. 10 - bundesligakarten.de).

Vertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unter4-2schiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, im Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke eintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-)vertreibt, eine unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benut4-2zung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallel4-2importeurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04 - UWG §§ 3, 4 Nr. 10).

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt (zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10). Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 190/05 zu MarkenG § 4 Nr. 2).

Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann (BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 164/04 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10).

Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Anfertigung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 23.5.1996 - I ZR 122/94, WRP 1996, 1099 = NJW-RR 1997, 104 - Testfotos II; BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 133/04 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10).

Ein Unternehmer, der durch Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber angestellten Mitarbeiters, dem wegen eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit für Konkurrenten nicht gestattet ist, den Vertragsbruch des Mitarbeiters lediglich ausnutzt, ohne ihn zu dem Vertragsbruch zu verleiten, handelt nicht bereits deshalb unlauter, weil er das Wettbewerbsverbot kennt oder kennen muss (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04).

Eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden (BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 144/03).

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Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist" führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008 - 2 U 91/07, NJW 2008, 1326 ff).

Besteht das Geschäftsmodell eines Unternehmens in der Registrierung von Domains und deren kostenpflichtigem Angebot an (potenzielle) Interessenten, so ist daher - wenn im Hinblick auf eine der registrierten Domains ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (bezüglich einer bestimmten Nutzungsart) entsteht - auch ein Löschungsanspruch aus § 8 I UWG gegeben, da sich das Interesse des registrierenden Unternehmens - in Ermangelung überzeugender Anhaltspunkte für das Gegenteil - lediglich darauf beschränken wird, die Domain für berechtigte Nutzer entweder zu sperren oder sie ihnen gegen Entgelt vollständig bzw. zur Nutzung zu überlassen. Die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung stellt sich in diesem Fall gegenüber dem Inhaber des verletzten Markenrechts als gezielte unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar (OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 87/05, MMR 2006, 608).

Die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung eines Telefondienstleisters, in welcher die diesem zugeteilte Verbindungskennzahl der Bezeichnung „Telecom" vorangestellt ist, ist von Hause aus schwach. Eine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmensbezeichnungen, die (auch oder nur) die jeweils zugeteilte Verbindungsnetzkennzahl enthalten, besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Kennzahlen im Zahlensystem unmittelbar aufeinanderfolgen. Die Nutzung einer zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl kann regelmäßig keine gezielte Behinderung des Inhabers einer im Zahlensystem benachbarten Netzbetreiberkennzahl mit früherer Zuteilung sein (§ 4 Nr. 10 UWG), wenn dieser nach den geltenden Zuteilungsregeln eine zweite (benachbarte) Nummer nicht hätte erhalten dürfen (OLG Köln, Urteil vom 25.11.2005 - 6 U 77/05, GRUR-RR 2006, 191 L).

Ein Altersverifikationssystem, das durch Fälschen von Personaldaten eines Minderjährigen überwunden werden kann, ist unzureichend. Ein solches System ist geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Wer einen elektronischen Marktplatz für den Handel mit Pornografie eröffnet, ist selbst dazu verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass Jugendliche keinen Zugang erhalten. Dies gilt neben den Verpflichtungen des den Markt beschickenden Händlers. Der Marktplatzbetreiber haftet nicht nur als bloßer Störer, sondern auch als Handelnder (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2005 - 3 U 195/04, MMR 2006, 238).

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Die Sperrung der IP-Adressen von Wettbewerbern mit der Folge, dass diese das Angebot eines Konkurrenten im Internet nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können, wirkt wie ein Hausverbot in virtueller Form und ist als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig, solange sich der Wettbewerber nicht anders verhält als andere Nachfrager (LG Hamburg, Urteil vom 13.07.06 - 327 O 272/06, NJW-RR 2007, 252 f zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10, 8 I).

Nr. 11

Das Verbot des Rückkaufhandels in § 34 Abs. 4 GewO ist i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, ist die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden. Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht. Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO stellt im Blick auf Art. 12 GG eine nicht unverhältnismäßige Regelung der Berufsausübung dar (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 179/07 zu GewO § 34 Abs. 4; UWG § 4 Nr. 11 GG Art. 12).

Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des Weines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV irreführend sind (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 45/07 zu UWG § 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1).

Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 I 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH, NJW 2003, 3055 = GRUR 2003, 889 [890] - Internet-Reservierungssystem, und NJW 2008, 1384 = GRUR 2008, 84 Rdnrn. 29 und 31 - Versandkosten). Die Regelung in § 4 IV PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gem. § 2 PAngV übertragen werden (BGH, Urteil vom 26. 2. 2009 - I ZR 163/06 zu PAngV §§ 1 I 1, VI, 2 I 1 und 2, 4 IV):

„... Die Bekl. vertreibt über das Internet Tierpflegeprodukte. Sie gab am 28. 9. 2004 gegenüber der Kl., der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich für Produkte des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zu einer an die Kl. zu zahlenden und von dieser nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe. Am 22. 11. 2004 warb die Bekl. auf ihrer Startseite im Internet mit einem Sonderangebot für das Produkt „Dr. Clauder's Hufpflege" zum Preis von 3,99 Euro. Über diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis von 4,99 Euro dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 Euro pro 100 ml war erst auf einer weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte. Nach Auffassung der Kl. hat die Bekl. mit dieser Präsentation für ihr Produkt im Internet ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.

Das AG hat der von ihr deswegen erhobenen Klage auf Zahlung von 3000 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. hat angenommen, die Bekl. habe ihre im September 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie in der von der Kl. beanstandeten Werbung von November 2004 den Grundpreis des Hufpflegemittels nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Startseite sei der erste Eindruck, den ein Kunde von einem Internetunternehmen und dessen Angebot erhalte. Dem Kunden müsse daher deutlich vor Augen geführt werden, dass er zur Erlangung weiterer Produktinformationen einen Link betätigen müsse; dabei müsse auch erkennbar sein, welche Informationen auf der Zusatzseite bereitgehalten würden. Das Hufpflegemittel stelle für die angesprochene Zielgruppe einen Artikel des täglichen Bedarfs dar. Viele Verbraucher seien daher an einer weiterführenden Produktbeschreibung nicht interessiert und träfen deshalb ihre Kaufentscheidung, ohne die weiterführende Seite angeklickt und die Grundpreisangabe wahrgenommen zu haben. Die Bekl. habe auch schuldhaft gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Bekl. hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung der Revision fehlt es bereits deshalb an einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 28. 9. 2004, weil die Bekl. das fragliche Hufpflegemittel auf der Startseite ihres Internetauftritts am 22. 11. 2004 in einer seinen unmittelbaren Erwerb ermöglichenden Weise dargestellt und daher nicht, wie nach dem insoweit klaren Wortlaut der Unterlassungserklärung erforderlich, beworben, sondern bereits angeboten habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Allerdings muss zwischen dem Anbieten von Waren gegenüber Letztverbrauchern (§ 1 I 1 Fall 1 PAngV und - im Blick auf das im Streitfall in Rede stehende Erfordernis der Angabe des Grundpreises - § 2 I 1 PAngV) und dem Werben dafür (§ 1 I 1 Fall 2, § 2 I 2 PAngV) schon deshalb unterschieden werden, weil das Werben im Gegensatz zum Anbieten nur dann den Vorschriften der Preisangabenverordnung unterliegt, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt (vgl. BGHZ 155, 301 [304] = NJW 2003, 3343 = GRUR 2003, 971 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, NJW-RR 2004, 1557 = GRUR 2004, 960 [961] = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Köln, OLG-Report 2004, 374; OLG Stuttgart, MMR 2008, 754; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 1 PAngV Rdnr. 8, jew. m.w. Nachw.). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Werbung nach der Preisangabenverordnung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe zu einem Angebot ist. Die Werbung ist daher den für Angebote generell geltenden Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in qualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt (Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rdnr. 14). Dementsprechend stellt ein Anbieten in diesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (Fezer/Wenglorz, UWG, § 4-S14 Rdnr. 83 m.w. Nachw.).

2. Nach Auffassung des BerGer. hat die Bekl. den Grundpreis für das Hufpflegemittel nicht - wie nach § 2 I 2 i.V. mit S. 1 PAngV erforderlich - in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben. Nicht ausreichend sei es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden könne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Die Revision rügt vergeblich, das BerGer. habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bestimmungen in § 1 VI 2 und § 2 I 1 PAngV über den Ort, an dem die Preisangaben zu machen seien, entsprechend ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung des § 1 VI 1 PAngV nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen seien, die Preisangabenverordnung gem. § 1 VI 3 PAngV ein abgestuftes System der Formenstrenge kenne und der Grundpreis gem. § 2 I 3 PAngV gegebenenfalls im Blick auf den Endpreis vernachlässigt werden könne.

Die Preisangabenverordnung sieht keine Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vor. Insbesondere gelten die in § 1 VI 1 PAngV statuierten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der Preisangabenverordnung zu machenden Angaben und damit für Grundpreise in gleicher Weise wie für Endpreise (Ernst, in: MünchKomm-UWG, Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdnr. 49). Dasselbe gilt für das in § 1 VI 2 PAngV geregelte Erfordernis der eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder der Werbung (Ernst, in: MünchKomm-UWG, § 1 PAngV Rdnr. 52). Die Hervorhebung des Endpreises ist gem. § 1 VI 3 PAngV nur dann geboten, wenn eine Preisaufgliederung vorliegt, d.h. neben dem Endpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen sind (Ernst, in: MünchKomm-UWG, § 1 PAngV Rdnr. 61; Piper, in: Piper/Ohly, § 1 PAngV Rdnr. 58); die Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliederung dar (Piper, in: Piper/Ohly, § 2 PAngV Rdnr. 3; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 2 PAngV Rdnr. 1; Ernst, in: MünchKomm-UWG, § 2 PAngV Rdnr. 10 m.w. Nachw.). Die Bestimmung des § 2 I 3 PAngV, nach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist, lässt ebenfalls keine Abstufung der an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden Anforderungen erkennen. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden - gleichen - Preise nebeneinander eine überflüssige Förmelei darstellte (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Mai 2008, § 2 PAngV Rdnr. 8).

b) Die Revision macht ferner geltend, für die Frage, ob der elektronische Verweis (Link) für den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffassung maßgeblich; der durchschnittlich versierte Internetnutzer wisse, dass sich auf einer Homepage regelmäßig weitere Informationen durch Anklicken etwa der dargestellten Produkte in Erfahrung bringen ließen. Auch mit diesem Einwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gem. § 2 I 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Völker, in: Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 2 PAngV Rdnr. 8; Fezer/Wenglorz, § 4-S14 Rdnr. 152; Ernst, in: MünchKomm-UWG, § 2 PAngV Rdnr. 9). Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gem. § 5 I TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der Revision im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenverordnung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Telemediengesetzes ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegen.

c) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich nicht mit demjenigen vergleichen, der der Senatsentscheidung „Internet-Reservierungssystem" (BGH, NJW 2003, 3055 = GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222) zu Grunde lag.

Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden könne (BGH, NJW 2003, 3055 = GRUR 2003, 889 [890] - Internet-Reservierungssystem). Dagegen fehlte es bei der Werbung der Bekl., die die Kl. als Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung beanstandet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der Kunden über den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware i.S. des § 2 PAngV nicht wie der endgültige Preis einer Flugreise variabel und daher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den Grundpreis entsprechend der Bestimmung des § 2 PAngV in unmittelbarer Nähe und damit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.

d) Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil „Versandkosten" (BGH, NJW 2008, 1384 = GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98). Der Senat hat dort ausgesprochen (NJW 2008, 1384 = GRUR 2008, 84 Rdnr. 31), dass die gem. § 1 II 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten bei über das Internet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind, sondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden können, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit begründet, dass dem Verbraucher bereits seit längerem geläufig ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, GRUR 2008, 84 Rdnr. 31 - Versandkosten, m. Hinw. auf BGH, NJW 1997, 1782 = GRUR 1997, 479 [480] = WRP 1997, 431 - Münzangebot). Demgegenüber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger verankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung geboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach § 2 I 1 PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gem. § 1 VI 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug dieser Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl. BGH, NJW 2008, 1384 = GRUR 2008, 84 Rdnr. 29 - Versandkosten; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 1 PAngV Rdnr. 13a; Rohnke, GRUR 2007, 381 [382]).

Unter diesen Umständen kommt es auf die zusätzlichen Erwägungen des BerGer. nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt handele es sich um einen Artikel des täglichen Bedarfs mit der Folge, dass häufig vor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe.

e) Gemäß § 4 IV PAngV können nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Völker, in: Harte/Henning, § 4 PAngV Rdnr. 14; Fezer/Wenglorz, § 4-S14 Rdnr. 174; Ernst, in: MünchKomm-UWG, § 4 PAngV Rdnr. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ großzügig (vgl. Völker, in: Harte/Henning, § 4 PAngV Rdnr. 16). Entgegen der Ansicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung über die - bereits bei der Werbung bestehende - Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gem. § 2 PAngV übertragen werden. Die Gründe, die für die Lockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, spielen bei der Grundpreisangabe gem. § 2 PAngV keine Rolle.

III. Nach allem hat die Revision der Bekl. keinen Erfolg und ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zurückzuweisen. ..."

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Eine Anzeige enthält auch dann eine produktbezogene Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG, wenn mit ihr zwar ein gesundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel bezogene werbende Aussage aber für das angesprochene Publikum erkennbar bleibt. Eine Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an sich die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erfüllt, kann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Nennung des Arzneimittels erfordert. Das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG gilt auch dann, wenn abweichend von § 10 Abs. 1 HWG die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise ausnahmsweise erlaubt ist (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 213/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; HWG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, § 4 Abs. 3).

Ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV liegt auch dann vor, wenn nicht ein Nährstoffdefizit aus-geglichen, sondern auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr ernährungsbedingten Erkrankungen entgegengewirkt werden soll. Allein dem Umstand, dass bestimmte Produkte nur aufgrund einer besonderen Genehmigung von einzelnen Unternehmen hergestellt werden können, kann nicht entnommen werden, dass sie schon deshalb nicht Bestandteil einer normalen Ernährung i.S. von § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV sind (BGH, Urteil vom 04.12.2008 - I ZR 100/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; DiätV § 1 Abs. 4a).

Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 139/05 zu PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11).

Der Nachweis, dass eine bilanzierte Diät wirksam in dem Sinne ist, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen entspricht, für die sie bestimmt ist, ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu führen. Eine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte, in der Fachliteratur veröffentlichte randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie ist für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 51/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; DiätV § 1 Abs. 4a, § 14b).

Ein Nährstoffbedarf ist bereits dann medizinisch bedingt, wenn die an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können (BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 220/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 1; DiätV § 1).

Ein Importeur, der aus Frankreich importierte Medizinprodukte ohne deutsch-sprachige Umverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland an einen Fach- und Zwischenhändler zum Zwecke des Weiterexports in französischsprachige Länder abgibt, handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 6, 7 MPG wettbewerbswidrig, wenn er nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sein Abnehmer die Waren tatsächlich weiterexportiert und nicht an Endverbraucher in Deutschland abgibt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - I ZR 133/07 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; MPG §§ 6, 7).

Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Öffentliche Auftraggeber können nicht als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen im Wege eines „In-House"-Geschäfts ohne Ausschreibung beschaffen (zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; GWB § 97 Abs. 1). § 104 Abs. 2 GWB schließt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von Mitbewerbern gegen Auftragnehmer nicht aus, die auf deren Beteiligung an vergaberechtlichen Verstößen gestützt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB gilt nur für Ansprüche gegen dem Kartellvergaberecht unterworfene öffentliche Auftraggeber, nicht dagegen für solche gegen Mitbewerber (BGH, Urteil vom 03.07.2008 - I ZR 145/05).

Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält (BGH, Urteil vom 29.05.2008 - I ZR 75/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (1998) § 3 Abs. 2).

Für die gesundheitliche Aufklärung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG wichtig sein können Angaben nur dann, wenn sie vollständig sind und die Anwendungsgebiete des Mittels daher auch so wiedergeben, wie sie im Zulassungsbescheid ausgewiesen sind (zu AMG (2005) § 10 Abs. 1 Satz 4). Die Bestimmung des § 3a HWG hat auch schon vor der Anfügung ihres Satzes 2 die Fälle erfasst, in denen sich die Werbung für ein zugelassenes Arzneimittel auf von der Zulassung nicht umfasste Anwendungsgebiete bezieht. Aus dem Umstand, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die dem Zulassungsantrag gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG beigefügten Unterlagen weder beanstandet noch zum Anlass für eine Auflage i.S. des § 28 AMG genommen hat, kann der pharmazeutische Unternehmer grundsätzlich nicht schließen, dass die Behörde diese Unterlagen für in heilmittelwerberechtlicher Hinsicht unbedenklich erachtet hat (BGH, Urteil 13.03.2008 - I ZR 95/05 zu AMG (2005) § 22 Abs. 7 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 28 Abs. 1 und 2).

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (BGH, Urteil vom 21.02.2008 - I ZR 142/05 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, UWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1).

Der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 vom 29.9.2003 [ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1] - Novel-Food-Verordnung) fällt, ohne die nach dieser Verordnung erforderliche Genehmigung stellt ein gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteres Wettbewerbsverhalten dar. Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat wurde in der Gemeinschaft dann noch nicht i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Mittel oder die Zutat vor dem 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (im Anschluss an EuGH Slg. 2005, I-5141 - HLH Warenvertrieb und Orthica); die Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der das Fehlen einer solchen Verwendung behauptet, wird dadurch gemildert, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen einer solchen Verwendung trifft (BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 77/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, EG-VO 258/97 Art. 1 Abs. 2).

Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 I 1, III Nr. 1).

Der Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG setzt die Erfüllung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschrift voraus (BGH, Urteil 08.11.2007 - I ZR 60/05).

Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 102/05 zu TMG § 7 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; JMStV § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2).

Der Wettbewerber haftet nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil er pornographische Inhalte im Internet ohne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV zugänglich macht (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 165/05).

Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher n i c h t nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen (BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b).

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, WRP 2000, 1258, 1261 - Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 - Konfitüre; BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 182/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 6 - Volltext siehe BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04.)

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„... II. Gemäß § 91a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; 163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger stand kein Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu.

2. Das Angebot arbeitsrechtlicher Erstberatung durch die Beklagte für Beträge von 10 bis 50 € etwa im Fall von Kündigungen umfasste auch Beratungen, bei denen aufgrund des Gegenstandswerts der Rahmen der nach den bisherigen Gebührentatbeständen der Nr. 2100 bis 2102 des VV zu § 2 Abs. 2 RVG geschuldeten gesetzlichen Gebühr deutlich unterschritten wurde.

3. Nach § 4 Abs. 2 RVG konnten, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Gebühren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine unangemessene Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren darin gesehen, dass die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG geschuldete Mittelgebühr bereits bei einem nicht unüblichen Gegenstandswert von 7.000 € deutlich über den von der Beklagten für arbeitsrechtliche Erstberatung geforderten Sätzen lag.

Auch wenn die Beklagte in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar in dem durch die Werbung vorgegebenen Vergütungsrahmen bestimmen muss, handelt es sich um eine Pauschalvergütung (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG § 4 Rdn. 51). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG musste die vereinbarte Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte sich der Anwalt aber auch schon nach der bis 1. Juli 2006 geltenden Rechtslage vollständig vom Gegenstandswert lösen, wenn er eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbaren wollte. Der Bundesgerichtshof hatte zum früheren Recht bereits entschieden, dass eine vollständig vom Gegenstandswert gelöste Zeitgebühr zulässig war (BGH GRUR 2005, 433 - Telekanzlei). Dasselbe galt für eine Pauschal- oder Pauschalrahmengebühr, die nicht vom Gegenstandswert abhing.

4. Die Angemessenheit des von der Beklagten für Erstberatung angebotenen Pauschalhonorars war aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Erstberatung eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., ‚Rat', S. 791).

b) Die Beklagte hat ihre Erstberatung in Verbindung mit der Aufforderung ‚Kommen Sie einfach zu uns auch samstags!' angeboten. Die Erstberatung sollte also in einem persönlichen Beratungsgespräch erteilt werden. Dafür sah Nr. 2102 des VV zum RVG bis 1. Juli 2006 eine Höchstgebühr von 190 € vor, wenn der Mandant ein Verbraucher war. Arbeitnehmer, die sich in arbeitsrechtlichen Fragen an die Beklagte wenden, sind gem. § 13 BGB Verbraucher. Die Einbettung des Gebührenbeispiels für Arbeitsrecht zwischen diejenigen für Familienrecht und Sozialrecht sowie die Gestaltung der Anzeige und das gewählte Medium, eine weit verbreitete Regionalzeitung, sprechen dafür, dass die Werbung der Beklagten in erster Linie auf Verbraucher und im Bereich des Arbeitsrechts auf Arbeitnehmer zielte. Möglicherweise wurden von ihr allerdings auch kleinere Gewerbetreibende angesprochen. Für diese galt die Begrenzung der Vergütung für das erste Beratungsgespräch auf 190 € nicht.

c) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des dem Anwalt schon vor dem 1. Juli 2006 zustehenden, weiten Ermessens bei der Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung konnte in Anwendung der Kriterien Leistung, Verantwortung und Haftung nicht auf das Angebot eines unangemessen niedrigen Honorars geschlossen werden.

Beim Kriterium der Leistung konnte der Anwalt der von ihm aufgewendeten Zeit maßgebliches Gewicht beimessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten geführten Erstberatungsgespräche von mehr als kurzer Dauer waren.

Zwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher sachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei Übernahme eines Mandats bestehende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Beratungsgespräch einzuschätzen. Sowohl Anwalt als auch Mandant haben aber das berechtigte Interesse, die Höhe der Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch vorab zu regeln. Auch bei Zeitgebühren ist die Berücksichtigung des konkreten Haftungsrisikos kaum möglich. Zudem hielt der Gesetzgeber für die Erstberatung von Verbrauchern selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken eine Höchstgebühr von 190 € für angemessen.

Das erste Beratungsgespräch dürfte für den Anwalt regelmäßig auch nur mit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten außer in ganz eindeutigen Fällen kaum schon im ersten Gespräch von der Weiterverfolgung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine große Verantwortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen. ..." (BGH, Beschluss vom 03.05.2007 - I ZR 137/05)

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Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 I, § 120 I Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Ein Werbeverbot nach § 120 I Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vorden mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - I ZR 241/03).

Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 250/03).

Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 19/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1).

Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steuererstattungs-Modell ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt (BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 245/02).

Die Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstimmungsnachweis durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen tragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - I ZR 10/03).

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„... Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 5.10.2006 verursachten Kosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Abmahnung ist nicht berechtigt gewesen.

Der Klägerin stand gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. § 3 UWG verbietet unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine solche Handlung hat der Beklagte nicht begangen.

1.) Der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Zwar hat der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusst den Wettbewerb jedoch nicht. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, um was für ein Schreiben des Beklagten es sich gehandelt hat, in dem die maßgeblichen Angaben fehlten, insbesondere ob es sich um ein Vertragsangebot gehandelt hat oder ein Schreiben innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung oder um ein Schreiben im Rahmen einer Vertragsabwicklung. Die Klägerin hat das Schreiben im Verlaufe des Rechtsstreits nicht zur Akte gereicht.

Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung wie diejenige, die die Klägerin beanstandet, ohne Bedeutung für den Wettbewerb. In der Baubranche, in der die hier streitenden Parteien tätig sind, mag es anders sein. So erscheint es denkbar, dass ein Bauherr, der ein Bauunternehmen für das von ihm geplante Bauvorhaben sucht, wegen der relativ großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. In einem derartigen Fall erscheint es allerdings ausgeschlossen, dass Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnten, dass sich ihr Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu Misstrauen Anlass geben und die einen Bauherrn davon abhalten werden, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen. Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag ist jedoch der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb.

Im Übrigen gibt es keinen entsprechenden Vorteil. Der Beklagte ist Kaufmann, weil er ein Gewerbe betreibt, § 1 HGB. Er kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 Abs. 2 HGB. Da er seine Anschrift in seinem Geschäftsbrief angegeben hat, kann er von seinen Vertragspartnern ohne weitere Ermittlungen gerichtlich in Anspruch genommen werden.

2.) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Beklagten, dessen Inhalt die Klägerin dem Gericht nicht einmal bekannt gemacht hat, geeignet wäre, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Angesichts des Bestreitens des Beklagten trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die Klägerin. Hierzu hat sie nichts vorgetragen. ..." (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2008 - 6 U 12/07 - fehlende Angaben in Geschäftsbriefbogen)

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Der Verkauf geringwertiger Weihnachtsartikel in einer Apotheke ist ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG, das als Werbemaßnahme jedenfalls im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt ist. Überdies liegt allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor (§ 3 UWG; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007 - 1 U 49/07 zu UWG § 4 Nr 11, ApBetrO § 25, ApBetrO § 2 Abs 4, ApoG § 21 Abs 2 Nr 8, ApBetrO § 2 Abs 4).

Eine Internetwerbemaßnahmen für Hotelzimmer unter Preisangabe mit einer Unter- und Obergrenze ist bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel jedenfalls dann irreführen, wenn in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht. Die nach § 1 I 1 PangV bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, ist nicht erfüllt, wenn in einer Internetwerbung für Hotelzimmer nicht dargelegt wird, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen (OLG Schleswig, Urteil vom 08.05.2007 - 6 U 73/06 NJW 2008, 1683 PangV § 1; UWG §§ 3,4 Nr.11).

Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familienname mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 I Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (KG, Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 34/07 zu §§ 3,4 Nr. 11 UWG; § 312 c I BGB; § 1 I Nr. 1 BGB-InfoV, NJW-RR 2007, 1050 f).

Hinsichtlich des Transports von Personen mit einer ärztlichen Verordnung "Tragstuhlwagen" durch zugelassene Krankentransportwagen liegt - soweit der Genehmigungsvorbehalt nach § 2 I Nr. 4 PBefG die Qualität der Beförderungsleistung sichern soll - nur ein Bagatellverstoß i.S. des § 3 UWG vor: Im Übrigen fehlt es an einem hinreichenden Lauterkeitsbezug dieses Genehmigungsvorbehalts, soweit auch öffentliche Verkehrsinteressen gewahrt werden soll. Sammelfahrten bei Tragstuhlwagentransporten verletzen grundsätzlich allenfalls formalrechtlich § 49 IV PBefG; dieser Gesetzverstoß unterfällt damit in der Regel der Bagatellgrenze des § 3 UWG (KG, Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 35/07 zu UWG §§ 3,4 Nr. 11; PBefG §§ 2 I Nr. 4, 49 IV; RDG Berlin §§ 3 I, 161, NJW-RR 2007, 918 ff).

Wird beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur zum Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es in der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06 zu § 126b BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312d Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 1 Abs 1 Nr 10 BGB-InfoV).

Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt im sinne des § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Gesetzliche Regelungen zur AGB-Kontrolle sind zumindest dann Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine hinreichende Transparenz gewährleisten sollen (KG, Beschluss vo, 03.04.2007 - 5 W 73/07).

Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 34/07 zu § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 312c Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BGB-InfoV).

Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln (Rn.23). Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 W 162/06)

Ohne Eintragung in die Handwerksrolle dürfen entsprechende handwerkliche Tätigkeiten nicht beworben werden. Der Meisterzwang ist trotz geäußerter Bedenken des Bundesverfassungsgerichtes nach wie vor nicht verfassungswidrig (OLG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2006 - 3 U 517/06, NJW-RR 2007, 551 ff zu HandwO § 1 I; GG Art. 12).

Die Werbung eines Rechtsanwalts, für einen Pauschalbetrag von 20 EUR inklusive Mehrwertsteuer eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen, verstößt seit der zum 1.7.2006 erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren. Die Bemessungsvorschrift des § 4 II 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das gem. § 34 I 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruht (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06, NJW 2007, 924 ff. zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b I; RVG § 4 II 3).

Werbung eines Finanzdienstleisters mit "Umschuldung" ist keine unzulässige Bewerbung unerlaubter Rechtsberatung (OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2006 - 3 U 204/05).

Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Widerrufsbelehrung bei Internet-Angebot. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können („sprechender Link"). Eine Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit Bekleidung richtet sich gegen einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Auch eine Vielfachabmahnung durch ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen ist nur bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Abmahner und beauftragtem Anwalt zu missbilligen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 129/06 zu BGB § 312c, BGB-InfoV § 1 I Nr. 10, UWG §§ 2, 8 III Nr. 1, IV, 4 Nr. 11).

Die Beratung einer Bank bei der Errichtung eines Testaments stellt eine nach dem Rechtsberatungsgesetz unzulässige Rechtsberatung dar. Dies gilt auch dann, wenn sie den auf Grund der Angaben des Bankkunden selbst erstellten Entwurf durch einen von ihr in eigenem Namen beauftragten Rechtsanwalt prüfen lässt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2006 - 4 U 174/05).

Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine „Faltenbehandlung mit Botox" aufführt (Abgrenzung zu BVerfG Botox-Faltenbehandlung, GRUR 2004, 797; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2006 - 6 U 118/05, NJW-RR 2006, 1636).

§ 6 Nr. 2 TDG stellt dabei i.S. des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2006 - 1 W 29/06).

Wer auf der Verkaufsplattform ebay auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet, ist verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zu informieren, ebenso wie im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung seine Identität offen zu legen. Tut er das nicht, besteht ein Unterlassungsanspruch, weil die entsprechenden Vorschriften des Teledienstgesetzes, aber auch das BGB, Marktverhaltensregeln sind, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen nicht zu Gunsten des Abmahnenden sondern eines Dritten (hier des Deutschen Roten Kreuzes) ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2006 - 4 U 119/04, WRP 2006, 1038).

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 I S. 1 PAngV ist nicht allein wegen einer möglichen Nachahmungsgefahr i. S. von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur urheberlich zu beeinträchtigen (OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - 4 U 1219/05).

Bei der Bewerbung eines Prepaid-Handys genügt die Angabe des Preises, der sich aus den Kosten für das Mobilfunkgerät und die (ein Startguthaben enthaltendes) Netzzugangskarte errechnet. Die ergänzende Angabe der Tarifstrukturen für verbrauchsabhängige Kosten ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGH WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - 6 U 212/05, MMR 2006, 466).

Die Anwendbarkeit von §§ 8, 4 Nr. 11, 3 I UWG und die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Wettbewerber ist nicht durch das Unterlassungsklagengesetz ausgeschlossen. Zur Frage der Erheblichkeit bei Verstößen gegen § 1 II Nr. 1 PangVO (OLG Jena, Urteil vom 08.03.2006 - 2 U 990/05, GRUR-RR 2006, 283).

Berufsrechtliche Vorschriften, die dem Patienten die freie Apothekenwahl ermöglichen sollen, sind wertbezogene Normen, gegen die zu verstoßen zugleich wettbewerbswidrig ist. Eine Funktion in einer Ärzte-Software, die die Bevorzugung einer bestimmten Versandapotheke bewirkt, fördert ein wettbewerbswidriges Verhalten der Ärzteschaft und stiftet hierzu an. Zwar kann auch die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots für den Arzt einen sachlich gebotenen Grund darstellen, im Zusammenhang mit einer Verordnung eine Empfehlung auszusprechen. Eine Empfehlung von DocMorris ist jedoch nicht gerechtfertigt im Hinblick darauf, dass auch andere Versandapotheken Medikamente zu üblicherweise günstigen Preisen anbieten (OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2006 - 4 U 1680/05, MMR 2006, 312).

Die Veranstaltung eines Fernsehgewinnspiels, bei dem der Teilnehmer zum Tarif von Eur 0,49 anrufen muss und hierdurch an einem Losverfahren teilnimmt, stellt kein unerlaubtes Glücksspiel dar und ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein nur halbwegs verständiger Teilnehmer an einem Fernsehgewinnspiel, bei dem er eine Mehrwertdienste-Rufnummer anrufen muss, weiß, dass er für die Teilnahme ein Entgelt in Gestalt der Telefongebühren zu entrichten hat und nur eine Chance besteht, Gewinner zu werden (OLG München, Beschluss vom 22.12.2005 - 6 W 2181/05, MMR 2006, 225).

Das Versprechen eines Einkaufsgutscheines bei Erwerb bestimmter rezeptpflichtiger Arzneimittel kündigt eine unzulässige Zuwendung an. Gleichzeitig liegt auch ein Verstoß gegen die Bindung der Apothekenabgabepreise vor. § 7 des Heilmittelwerbegesetzes ist eine Marktverhaltensregel i. S. von § 4 Nr. 11 UWG (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.12.2005 - 18 O 68805, WRP 2006, 913).

Die Beteiligung am Sportwettenangebot eines Unternehmens mit Sitz auf Zypern dadurch, dass im Internet auf das Wettangebot hingewiesen und damit der Wetteinsatz ermöglicht wird, stellt in Form der Mittäterschaft einen Verstoß gegen § 284 I und IV StGB dar und löst daher Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I und III Nr. 1 UWG aus (OLG Köln, Urteil vom 09.12.2005 - 6 U 91/05, MMR 2006, 230).

Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt. Die Verteilung von anwaltlichen Werbeflyern im Vorraum eines Hotelkonferenzraums am Rande einer Gesellschafterversammlung ist unzulässig, wenn bei einem Teil der angesprochenen Personen konkreter Beratungsbedarf besteht (OLG München, Beschluss vom 05.12.2005 - 29 W 2745/05, NJW 2006, 517).

Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen € 5.000,- und € 1,5 Millionen zu einem Pauschalpreis von € 75,- netto pro Auftrag durchzuführen - Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme - verstößt gegen § 49b BRAO und ist wettbewerbswidrig. Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II S. 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrages zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist (OLG Köln, Urteil vom 18.11.2005 - 6 U 149/05, NJW 2006, 923).

Behauptet der Antragsteller eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 43b BRAO, dass eine unzulässige Werbung um ein Einzelmandat vorliegt, so tritt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Herkunft der Adressen der angeschriebenen Personen nur dann ein, wenn wenigstens ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen sind, die ausschließen, dass die Anschrift redlich und ohne Kenntnis von einem konkreten Beratungsbedarf verwendet wurde (Abgrenzung zu OLG Naumburg NJW 2003, 3566). Die sachliche Werbung eines Rechtsanwalts mit dem Angebot zur Mitwirkung bei der Schuldenbereinigung nach § 305 InsO ist auch bei einer Person, die bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nicht grundsätzlich aufdringlich und deshalb unzulässig (OLG Jena, Beschluss vom 16.11.2005 - 2 W 452/05, NJW 2006, 2129 L).

Das Geschäftsmodell eines Hörgeräte vertreibenden Unternehmens, einerseits dem HNO-Arzt eine Beteiligung mittels Aktienerwerbs anzutragen und dies andererseits mit dem Hinweis zu verbinden, dass er zudem von der Versorgung von Patienten bei der Zusammenarbeit im verkürzten Versorgungsweg profitieren könne, verstößt nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften, sofern dem Arzt für die dabei zu erbringende Leistung keine unangemessen hohe Vergütung zugesagt wird. Weist das Hörgeräteakustikunternehmen in seiner Werbung darauf hin, dass für den Arzt die aktienrechtliche Beteiligung umso lukrativer ist, je häufiger er Patienten beim Erwerb von Hörgeräten an „seine Gesellschaft" verweist, und bringt es die Beeinflussbarkeit des Gewinns durch die Zuweisungspraxis als maßgebliches Argument für die Anlage vor, so verleitet es zu einem Verstoß gegen das Berufsrecht der Ärzte (§ 34 Abs. 5 MBO) und handelt unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (OLG Köln, Urteil vom 04.11.2005 - 6 U 46/05, GRUR 2006, 600).

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeit eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Eine feststellbare Nachahmungsgefahr kann ein Überschreiten der Bagatellgrenze begründen, wenn sie eine quantitative Verstärkung für sich genommen geringfügiger Verstöße bewirkt und dadurch die geschützten Verbraucherinteressen gefährdet (OLG Jena, Urteil vom 02.11.2005 - 2 U 384/05, GRUR 2006, 246).

Die Aufforderung eines Wettbewerbers in einem an eine Bank gerichteten Schreiben, die Kontoverbindung mit einem Vermittler von Sportwetten zu kündigen, der ohne inländische behördliche Erlaubnis handelt, ist dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Vermittlung für einen Sportwettenveranstalter durchgeführt wird, der bereits zur Unterlassung verurteilt wurde. In einem solchen Falle kann sich der Wettbewerber auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen und die Grundsätze eines Abwehrboykotts berufen (OLG Jena, Urteil vom 02.11.2005 - 2 U 418/05, GRUR-RR 2006, 134).

Der Inhalt von periodischen Tätigkeitsberichten kann nicht zum Anlass genommen werden, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, weil es an der Wiederholungsgefahr fehlt. Es kann einer Körperschaft nicht untersagt werden, ihre Mitglieder wahrheitsgemäß über den Ausgang von Gerichtsverfahren unter namentlicher Nennung des Prozessgegners zu unterrichten (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2005 - 6 U 28/05, GRUR-RR 2006, 199).

Eine Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare stellt keinen Verstoß gegen das UWG dar (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2006 - 6 U 190/05, GRUR-RR 2006, 166).

Eine österreichische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten ist nicht geeignet, die Wettbewerbswidrigkeit der Veranstaltung von Sportwetten im Inland nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 284 StGB in Frage zu stellen, wenn der Veranstalter über keine inländische behördliche Genehmigung verfügt (OLG München, Urteil vom 27.10.2005 - 6 U 5104/04, GRUR-RR 2006, 137).

Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung, mit der die Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel festgelegt werden, sind das Marktverhalten regelnde Vorschriften i. S. des § 4 Nr. 11 UWG. Der Apotheker, der dem Erwerber eines preisgebundenen Arzneimittels einen Einkaufsgutschein (hier: über 3 €) ausstellt, der beim Erwerb eines freien Apothekenartikels angerechnet wird, verstößt gegen die Preisbindungsbestimmungen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt GRUR 2005, 72 und 2004, 885; OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2005 - 6 W 112/05, GRUR 2006, 88).

Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 HWG und ist wettbewerbswidrig (gem. § 4 Nr. 11 UWG), für eine in der medizinischen Wissenschaft umstrittene Blutuntersuchung (IgG-Antikörpertest) zur Bestimmung einer Nahrungsmittelunverträglichkeit zu werben, wenn für den Werbeadressaten nicht hinreichend erkennbar wird, dass das beworbene Untersuchungsverfahren (noch) nicht zu dem in der Medizin allgemein anerkannten Standard gehört und in seiner Wirksamkeit bzw. Zuverlässigkeit (noch) nicht hinreichend gesichert und anerkannt ist. Allein der Hinweis darauf, dass die Krankenkassen die Kosten des Diagnoseverfahrens nicht erstatten, und andere in der Werbung enthaltene Andeutungen genügen hierzu nicht. Zum Schutzzweck des § 11 I Nr. 1 und 2 HWG. Ein Verstoß gegen § 11 I Nr. 1 HWG ist bei gebotener teleologischer Reduktion zu verneinen, wenn es lediglich um einen Rückgriff auf selbst dem Laien geläufige allgemeine Erkenntnisse geht (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2005 - 1 U 51/05, GRUR-RR 2006, 243).

Die Ausgabe eines Gutscheins im Wert von 5,- Euro durch eine Versandapotheke als Zugabe auch bei einer Rezepteinlösung ist weder eine nach dem Heilmittelgesetz verbotene Werbegabe noch verstößt der Apotheker damit gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften (OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2005 - 10 U 16/05, WRP 2006, 132).

Ein legitimes Interesse eines Rechtsanwalts, mit einer Tradition seiner Kanzlei und daher auch mit dem Namen früherer Kanzleiinhaber oder -gesellschafter zu werben, ist nur dann anzuerkennen, wenn eine solche Tradition wirklich besteht, nicht aber dann, wenn es sich bei seiner Kanzlei tatsächlich um eine Neugründung handelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2005 - 2 U 38/05, GRUR-RR 2006, 293 L).

Die Grundsätze der Befreiung eines Versicherers von den Vergabevorschriften der §§ 97 ff. GWB bei enger organisatorischer oder wirtschaftlicher Verflechtung mit den Versicherungsnehmern (sog. "In-house-Geschäfte") greifen nicht, wenn stimmberechtigte Mitglieder des Versicherers satzungsgemäß auch wirtschaftliche Vereinigungen sein können, die sich bis zu 50 % in privater Hand befinden. Die Vergabevorschriften der §§ 97 ff. GWB sind auch dazu bestimmt, i.S. des § 4 Nr. 11 UWG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die in § 87 GWB getroffene Zuständigkeitsregelung gilt nicht bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vergabebestimmungen der §§ 97 ff. GWB ergeben (OLG Köln, Urteil vom 15.07.2005 - 6 U 17/05, GRUR 2005, 780).

Die Personen, die nicht zu den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen gehören, sind nicht berechtigt, uneingeschränkt mit „Buchführung" oder „Buchführungsbüro" zu werben. Dem in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis ist eine derartige Werbung als unzulässige Überschusswerbung untersagt. Die Eintragung in das Gewerberegister stellt eine marktrelevante Wettbewerbshandlung dar, auch wenn der Gewerbetreibende mit seiner Anmeldung in erster Linie einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2005 - 6 U 108/04, GRUR-RR 2006, 167).

Sonstige

Eine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerksatt einen Bonus bis zu 150 EUR für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem „Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den KaskoVersicherer weitergeben müsste (OLG Celle, Urteil vom 15.09.2005 - 13 U 113/05, GRUR-RR 2006, 57).

Der Vertreiber eines Pflanzenschutzmittels, das weder im Inland noch im Ausland über eine eigene Zulassung verfügt, kann sich in einem Zivilrechtsstreit für die Verkehrsfähigkeit seines Produkts im Inland nur dann auf die Identität mit einem wirkstoffgleichen, im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels berufen, wenn die Zusammensetzung seines Produkts auch hinsichtlich der nach der Zulassung vorgesehenen Beistoffe und deren Gehalts gegeben ist. Andernfalls ist von dem Vertreiber des Pflanzenschutzmittel zumindest die Einholung einer Identitätsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde zu verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2005 - 6 U 75/05, GRUR-RR 2006, 59).

Es stellt einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb dar, wenn ein Unternehmen beim Austausch der defekten Windschutzscheibe dem Kunden als finanziellen Anreiz anbietet, einen Bonus von 150 Euro dafür zu zahlen, dass der Kunde einen 4 Zentimeter großen Werbeaufkleber für ein Jahr auf seinem Auto belässt und gleichzeitig der Kaskoversicherung den Austausch in voller Höhe in Rechnung stellt. Die Aktion ist darauf ausgerichtet, dem Kunden dabei behilflich zu sein, bei seiner Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenen Schaden abzurechnen (OLG Köln, Urteil vom 15.09.2005 - 13 U 113/05, WRP 2006, 129).

Der Betreiber einer in Form eines Webkatalogs eröffneten Plattform muss überprüfen, was sich hinter einer Bezeichnung "Casino..." verbirgt, insbesondere ob dort ein in Deutschland verbotenes Glücksspiel angeboten wird (OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2005 - 3 U 49/05, MMR 2006, 37 ).

Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als domain nutzt (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2005 - 6 U 39/05, GRUR 2006, 167 L).

Die zeitliche Befristung von Preisreduzierungen für Möbel auf den Zeitraum von einem Tag ist wegen unangemessener, unsachlicher Beeinflussung der Kaufentscheidung wettbewerbswidrig (OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2005 - 14 U 1021/05, WRP 2006, 283).

Eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der sukzessiven Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, ist nicht generell wettbewerbswidrig. Eine Werbeaktion, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5,-- Euro als Prämie versprochen wird, ist, auch wenn sich die Aktion (auch) gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, nicht geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2005 - 6 U 224/04, NJW-RR 2005, 1398).

Wer für Produkte in der Weise wirbt, dass beim Kauf Punkte erworben werden, die in ein „Klassensparbuch" einzukleben sind und bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl eine verbilligte Klassenreise ermöglichen, schafft einen Gruppenzwang und beeinträchtigt dadurch die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unangemessener unsachlicher Weise (OLG Celle, Urteil vom 21.07.2005 - 13 U 13/05, GRUR-RR 2005, 387).

Die Werbung mit der diagnostischen Nützlichkeit eines Bluttests ist irreführend, wenn die behauptete Wirkung den Eindruck wissenschaftlicher Unangefochtenheit erweckt, in Wahrheit aber umstritten und nicht hinreichend abgesichert ist. Zur Darlegungs- und Beweislast. Wird für gesundheitsbezogene Wirksamkeitsbehauptungen das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage substanziiert vorgetragen, so ist es Aufgabe des Werbenden, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangaben zu beweisen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2005 - 6 U 48/05, GRUR-RR 2005, 394).

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Eine Werbeanzeige mit der die Verbraucher aufgefordert werden, mit einer Kanzlei für eine Erstberatung in allen Rechtsgebieten ein Honorar in Höhe von 9,99 Euro zu vereinbaren, verstößt gegen die Pflicht zur angemessenen Preisgestaltung (LG Freiburg, Urteil vom 11.10.2006 - 10 O 72/00, NJW 2007, 160).

Der Vorrang des Kennzeichenrechts vor wettbewerbsrechtlichen Vorschriften greift nur insoweit, als die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung des Kennzeichens als solches zu erfolgen hat. Wird eine Domain mit wahllos ausgewählten kommerziellen Seiten genutzt, liegt keine Verwendung als Kennzeichen vor. Registrierung, Anbieten und konkrete Verwendung einer Domain unmittelbar nach deren Freiwerden können sittenwidrig und wettbewerbsrechtlich unlauter sein (LG München I, Urteil vom 04.04.2006 - 33 O 15828/05, MMR 2006, 484).

Bedarf eine "Tierärztliche Klinik" nach der einschlägigen Berufsordnung einer Zulassung durch die Tierärztekammer, so verstößt Betrieb und Werbung einer Tierarztpraxis unter dem Begriff "Tierklinik" ohne eine solche Zulassung gegen die Berufsordnung und gleichzeitig auch gegen die Lauterkeit im Wettbewerb (LG Berlin, Urteil vom 14.02.2006 - 96 O 252/05, WRP 2006, 1045).

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters die Entrichtung einer Anzahlung bei Buchung der Reise vor, dann ist er verpflichtet in der Werbung für diese Reise auch im Internet neben dem Reisepreis auch die Höhe der Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn er eine Anzahlung nicht stets verlangt (LG München I, Urteil vom 14.02.2006 - 33 O 17995/05, WRP 2006, 911).

An die Kennzeichnung von redaktionell aufbereiteten Werbeanzeigen sind höhere Anforderungen zu stellen als an werbetypisch aufgemachte Anzeigen. Lassen sich redaktionelle Berichterstattung und Werbung im Text nicht auseinander halten, so reicht es nicht aus, die Seite pauschal mit dem Wort Anzeige zu kennzeichnen (LG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 40 O 16/06, WRP 2006, 773).

Wer sich als Grundversorger nach § 36 II EnWG bezeichnet, behauptet damit zum einen, als EVU die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung zu beliefern und zum anderen auf Grund des § 118 III EnWG, in diesem Gebiet schon im Zeitraum vor der Geltung des EnWG allgemeiner Versorger im Sinne des § 10 EnWG a.F. und damit allgemein zum Anschluss und zur Versorgung verpflichtet gewesen zu sein. Ungeachtet dessen misst der Verkehr der Äußerung, Grundversorger zu sein, eine Bedeutung dahingehend bei, dass ohne weitere zusätzliche Maßnahmen und Erklärungen des Verbrauchers Stromlieferbeziehungen zu dem als Grundversorger zu verstehenden Unternehmen begründet werden, welches zudem zur Lieferung von Strom verpflichtet ist und dafür einzustehen hat (LG Baden-Baden, Urteil vom 20.01.2006 - 1 O 1/06, RdE 2006, 126).

Der Betrieb einer Automatenvideothek ohne Bedienpersonal an einem Sonn- oder Feiertag ist öffentlich bemerkbar und damit auch geeignet, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Die entsprechende Vorschrift des Landesrechts, die derartige Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen verbietet ist "auch" eine Regel des Marktverhaltens i. S. des UWG (LG Dresden, Urteil vom 10.01.2006 - 42 O 0332/05, WRP 2006, 1043).

Im Rahmen von Teleshopping-Sendungen ausgestrahlte T-Caller-Ausagen mit wettbewerbswidrigem Inhalt begründen für den verantwortlichen Sender bzw. einen an der Sendung mitwirkenden Lieferanten keine Haftung, soweit Vorkehrungen getroffen wurden, um solche Aussagen zu vermeiden und ggf. nachträglich richtigzustellen. Allein der Umstand, dass es Anrufer gibt, die sich über die vom Sender gegebenen wettbewerbsrechtlichen Instruktionen bewusst hinwegsetzen oder diese nicht richtig verstehen, rechtfertigt es nicht, T-Caller-Aussagen im Rahmen von Teleshopping-Sendungen zu verbieten (LG Berlin, Urteil vom 30.12.2005 - 102 O 54/05, CR 2006, 250).

Die Werbung einer Reparaturwerkstatt für den Austausch von Autofrontscheiben mit dem Versprechen, dem Kunden einen Tankgutschein von 85 Euro zu geben, ist als unlautere Werbung unzulässig, denn sie verleitet den Kunden zu einer Verletzung des Vertrags mit seinem Voll- oder Teilkaskoversicherer, zu dessen Lasten der Tankgutschein geht (LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005 - 14 O 146/05, GRUR-RR 2006, 207).

Den Begriff „Bahnhöfe" sieht der Verbraucher als Bezeichnung von Lokalitäten völlig neutral. Die Assoziation mit der Deutschen Bahn ist fern liegend (LG Köln, Urteil vom 22.12.2005 - 84 O 55/05, GRUR-RR 2006, 292).

Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transkribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung i.S. des Wettbewerbsrechts müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch die systematische Blockade eines Themas mit Domainnamen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist (LG Leipzig, Urteil vom 24.11.2005 - 5 O 2142/05, MMR 2006, 113).

Die Werbung für eine Aktion, in deren Rahmen die Durchführung von Brustvergrößerungen zu "osteuropäischen" Preisen angeboten wird, ist unzulässig, wenn nicht schon in der Werbung der Zeitraum angegegen wird, in dem die beworbenen Preise gültig sein sollen. Es ist auch irreführend, Patienten zur Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages zu veranlassen, ohne den Namen des behandelnden Arztes mitzuteilen (LG Würzburg, Beschluss vom 23.11.2005 - 1 IH O 1188/05, WRP 2006, 497).

Die Werbung mit einem Gutschein, gegen dessen Vorlage man den Aufenthalt in einem Doppelzimmer geschenkt bekommt mit dem Hinweis, die Anmeldung einer Begleitperson des Gewinners für die Unterbringung in dem Doppelzimmer des Gewinners sei zum Preis von € 149,00 möglich, ist unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Laienwerbung unzulässig (LG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2005 - 3-08 O 123/05, WRP 2006, 290 L).

Praxissoftware verleitet Ärzte zu einem berufsrechtswidrigen und damit auch wettbewerbswidrigen Verhalten, wenn mit ihr Gutscheine für die Versandapotheke D. ausgedruckt und an die Patienten weitergegeben werden oder Rezepte direkt an die Versandapotheke weitergeleitet werden können (LG Koblenz, Urteil vom 08.11.2005 - 1 HK O 165/05, CR 2006, 517).

Die Ankündigung eines Unternehmens, das mit Apotheken zusammenarbeitet und ankündigt, von Zuzahlungen befreite Personen und Versicherte der privaten Krankenversicherungen erhielten für jedes bei ihr bestellte, verschreibungspflichtige Medikament 2,50 Euro, unterläuft die Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung (LG Göttingen, Urteil vom 01.11.2005 - 3 O 115/05, WRP 2006, 386).

Ein Unternehmer, der einen Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchführt und bewirbt, ist nicht verpflichtet in der Werbung den Zeitraum, für den der Totalausverkauf durchgeführt wird, anzugehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer den Verkauf so lange durchführen will, bis sein Warenvorrat tatsächlich geräumt ist und er diesen Zeitraum zu Beginn des Verkaufs nicht absehen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2005 - 34 O 171/05 KfH, WRP 2006, 290 L).

Eine gezielte Behinderung kann auch durch Anmeldung und Eintragung von Marken erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne ausreichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine verwechslungsfähige Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers als Marke hat eintagen lassen. Ist bereits die Anmeldung und nicht lediglich die Geltendmachung von Markenrechten unter dem Gesichtspunkt der Behinderung wettbewerbswidrig, so folgt daraus ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung (LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2005 - 312 O 353/05, GRUR-RR 2006, 29).

Ein Unternehmer, der einen Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchführt und bewirbt, ist verpflichtet, in der Werbung den Zeitraum, für den der Totalausverkauf durchgeführt werden soll, anzugeben (LG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2005 - 35 O 223/05 KfH, WRP 2006, 290 L).

Die Abgabe von Bild- und Tonträgern ohne Altersfreigabe in einer Automaten-Videothek verstößt gegen § 12 IV JuSchG und ist damit wettbewerbswidrig, wenn nicht durch technische Maßnahmen, die einen biometrischen Abgleich beinhalten, sichergestellt ist, dass kein Anbieten, Vermieten und/oder Verkaufen an Jugendliche erfolgt (LG München I, Urteil vom 06.10.2005 - 17 HKO 11638/05, ZUM-RD 2006, 146).

Die Regeln der BRAO über die Abtretbarkeit von Gebührenforderungen sind nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (LG Köln, Urteil vom 30.09.2005 - 81 O 77/05, GRUR-RR 2006, 30).

Die Frage einer Europarechtswidrigkeit des Verbots, in Deutschland Sportwetten ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde anzubieten, betrifft lediglich die Problematik, ob die bisherige Erlaubnispraxis der deutschen Behörden gemeinschaftsrechtlich diskriminierungsfrei erfolgt, nicht aber die Frage, ob eine Erlaubnis benötigt wird (LG Köln, Urteil vom 22.09.2005 - 31 O 205/05, MMR 2006, 248).

Zu den Erwartungen des angesprochenen Verkehrs bei Bewerbung eines Schmierstoffs als "der universelle Schmierstoff der Zukunft": dieser muss hinsichtlich der Produktmerkmale "biologische Abbaubarkeit" sowie "Umweltverträglichkeit" den Anforderungen entsprechen, die aktuell insoweit an solche Produkte gestellt werden. Aktuell sind für den Verkehr solche Anforderungen, die beispielsweise von der Europäischen Union an Schmierstoffe gestellt werden, denen sie ihr Öko-Label Euro Margerite verleiht, sowie diejenigen Anforderungen, die von dem "RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V." an die Vergabe des weithin bekannten Blauen Engels gestellt werden. In beiden Fällen muss ein Produkt den OECD 301-Test bestehen, um entsprechend ausgezeichnet zu werden. Der Verkehr geht bei einem neuen, als biologisch schnell abbaubar bezeichneten Schmierstoff davon aus, dass dieser insoweit aktuellen Anforderungen, mithin jedenfalls den Anforderungen genügt, die die Europäische Union an ein Produkt stellt, dem sie ihr Öko-Label verleiht, sowie die an ein Produkt gestellt werden, dem der Blaue Engel verliehen wird. Bei Bewerbung eines Schmierstoffprodukts als "schnell biologisch abbaubar (> 80 %)" erwartet der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs, dass sich die Aussage und die Angabe des Prozentsatzes auf ein Ergebnis beziehen, das aufgrund der Durchführung eines Tests mittels des derzeit aktuellsten Verfahrens, nämlich des OECD 301-Verfahrens, festgestellt worden ist (LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005 - 312 O 514/05, GRUR-RR 2006, 139 L).

Wird in einem Gesundheitsmagazin nahezu ausschließlich über Produkte eines in einer Pressemitteilung als "exclusiver Werbepartner" bezeichneten Arzneimittelherstellers in redaktionell aufgemachten Beiträgen berichtet, mit dessen Werbeanzeigen das Heft nahezu ausschließlich gefüllt ist, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Trennung von Werbung und redaktionellem Text vor (LG München I, Urteil vom 09.08.2005 - 9 HK O 7997/05, WRP 2006, 284).

Flugpreise für die Buchung im Internet müssen dann die zusätzlichen Kosten, die bei Zahlung mit Kreditkarte erhoben werden, beinhalten, wenn keine echte kostenfreie Zahlungsalternative angeboten wird (LG Berlin, Urteil vom 03.08.2005 - 97 O 62/04, WRP 2005, 1569).

Die Werbung für das Herunterladen von Handy-Klingeltönen über Mehrwertdienst-Rufnummern in Jugendzeitschriften ist unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG, wenn sie keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann. Eine unlautere Werbung liegt deshalb vor, wenn die Angabe des Minutenpreises für das Herunterladen kaum lesbar ist und die durchschnittliche tatsächliche Dauer des Ladevorgangs nicht bzw. unzutreffend kurz angegeben wird (KG, Beschluss vom 02.08.2005 - 5 U 95/04, GRUR-RR 2006, 111 L).

Wird im Programmteil eines lokalen Rundfunksenders ein Interview mit einem Unternehmensinhaber über dessen Unternehmen als redaktioneller Beitrag ausgestrahlt, so kann eine unzulässige "Schleichwerbung" gegeben sein, wenn der Moderator am Anfang und am Ende des Interviews das Unternehmen werbemäßig anpreist und er ausdrücklich zum Besuch des Unternehmens auffordert (KG, Beschluss vom 29.07.2005 - 5 W 85/05, GRUR-RR 2005, 320).

Ein Verstoß des Anbieters im Internet, Werbung klar als solche erkennbar zu machen, bedeutet einen Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Wegen der Gewöhnung der Nutzer an Werbung sollten im Internet etwas großzügigere Maßstäbe als in den Printmedien gelten. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbung verwiesen wird; fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Ist dieser Link genau so gestaltet wie Hinweise zu redaktionellen Seiten, kann selbst bei einer großzügigen Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird (LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005 - 16 O 132/05, MMR 2005, 778).

Ein Altersverifikationssystem, das im Wesentlichen auf einer Überprüfung der Personalausweisnummer beruht, kann nicht sicherstellen, dass der Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf pornografische Inhalte verhindert wird. Dies gilt auch in Verbindung mit einer Bankeinzugsermächtigung. Der Gesetzgeber hat von seiner Einschätzungsprärogative dahin Gebrauch gemacht, dass Jugendliche von pornografischen Inhalten, auch wenn sie im Internet angeboten werden, im Geltungsbereich deutscher Gesetze möglichst wirksam ausgeschlossen werden sollen (LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2005 - 7 II O 49/05, MMR 2006, 250).

Eine Voreinstellung in einer Praxissoftware, auch eine solche, die im Ergebnis zu einer Bevorzugung von Produkten eines Mitbewerbers gegenüber vom Arzt in die Rezepterstellungs-Maske der Software eingetragenen Arzneimitteln führt, ist dann nicht als ein unlauteres Dazwischendrängen zwischen Kunden und Mitbewerber anzusehen, wenn der Arzt eine solche Voreinstellung selbst einrichtet (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2005 - 312 O 495/05, MedR 2006, 362).



§ 5 Irreführende Werbung

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über

1.  die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geografische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2.  den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;

3.  die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu berücksichtigen. Die Marke "POST" ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen der Wortmarke "POST" und einer Wort-/Bildmarke "OP OSTSEE-POST" besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 78/06 zu MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2).

Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanen-tes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zei-chens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 219/06 zu UWG §§ 3, 5).

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett-bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr; BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 221/05 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2).

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (BGH, Urteil vom 21.02.2008 - I ZR 142/05 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, UWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1).

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken da-hin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inan-spruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzuläs-sig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt? (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - I ZR 4/06 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 5 Abs. 2).

Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen enthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkeiten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen ("Pre-Selection" oder "Call-by-Call"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskunden insoweit auch nicht irreführend (BGH, Urteil 20.12.2007 - I ZR 51/05 zu PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 5).

Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen. Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 171/04 zu UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5).

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann (BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1).

Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, han-delt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 57/05 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6).

Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen annehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter (BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 122/04 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1).

Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft; BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 87/04 zu UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3).

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte" als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind. Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät; BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04 zu UWG §§ 3, 5 Abs. 1 ).

Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), verstößt es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher Beeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 UWG. Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner Produkte, einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über die Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen. Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG bei einer Verknüpfung des Produktabsatzes mit dem Versprechen einer Sponsoringleistung (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 33/04).

Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher regelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Enthält die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt. Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess über eine irreführende Werbung (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 97/04).

Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige irreführend ist.Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegründung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 III Satz 2 ZPO genügen (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 121/03).

Werden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Beratungsstellen einbezogen, so ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, die den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine gesamte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils getesteten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt (BGH, Urteil vom 07.07.2005 - I ZR 253/02).

*** (OLG)

Die unmittelbare Gegenüberstellung der Preise von zwei Stromtarifen bei gleichartiger Beschreibung ökologischer Markmale über die Herkunft des Stroms kann beim Leser den Eindruck erwecken, dass auch ein Vergleich über diese Merkmale hergestellt wird. Das ist irreführend (OLG Karsruhe, Urteil vom 26.06.2008 - 4 U 187/07, NJW-RR 2009, 270 ff zu §§ 3, 5 I, 6, I, III).

Wirbt ein Diplom-Wirtschaftsjurist mit den Bezeichnungen „Wirtschaftsjuristenkanzlei" und „Wirtschaftsjurist", liegt eine Irreführung über seine Qualifikation vor, wenn die Bezeichnungen nicht unmittelbar mit einem klarstellenden Zusatz versehen sind, die die berufliche Qualifikation als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) angeben. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2007 - 4 U 153/06 zu §§ 43 b BRAO, 6, 10 BORA, 3, 5 I, II Nr. 3 UWG - NJW 2007, 2191 ff).

Die Werbung für ein Hörgerät mit der Aussage „Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!" ist irreführend im Sinn des § 5 Abs.. 1 UWG, wenn ein Wegfall der Zuschüsse für Hörgeräte durch die Krankenkasse nach den konkreten Planungen der zuständigen Stellen nicht unmittelbar bevorsteht. Der von einem Verband gegenüber einem Unternehmen geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gem. § 288 I BGB nur mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, weil es sich bei dem Anspruch um keine "Entgeltforderung" i.S. des § 288 II BGB handelt (OLG Celle, Urteil vom 09.11.2006 - 13 U 120/06).

Eine englische Limited als "EU-GmbH" zu bewerben, ist irreführend und unlauter, da es keine einheitliche als EU-GmbH bezeichnete Rechtsform gibt; der Begriff "EU-GmbH" ist weder in Fachkreisen noch beim Verbraucher gebräuchlich als solcher nicht für die englische Limited bekannt (OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2006 - 14 U 907/06).

Wiederholungsgefahr besteht bei wettbewerbswidriger Werbung für Webhosting-Dienstleistungen nicht auch für DSL-Leistungspakete, die neben DSL-Zugangsleistungen auch Webhosting-Dienstleistungen enthalten (OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - 5 U 156/05).

In einer sogenannten "ad-hoc"-Mitteilung nach § 15 WpHG kann eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 3 UWG und eine Werbung i.S. von § 5 UWG jedenfalls dann gesehen werden, wenn der mitgeteilte Inhalt nicht vollen Umfanges den Tatsachen entspricht und irreführend ist (OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - 5 U 10/06, NJW-RR 2006, 1637).

Veröffentlicht eine Zeitschrift Warentests, denen Untersuchungen auf gesundheitlich oder ökologisch bedenkliche Inhaltstoffe zugrunde liegen, nicht aber eine Wirksamkeitsprüfung, ist darin nur dann eine Wettbewerbshandlung zu sehen, wenn damit eine klare und deutliche Irreführung der Leser verbunden ist. Die Zeitschrift kann jedoch verpflichtet sein, die Warenhersteller, die mit einem Label der Zeitschrift für ihre getesteten Waren mit der Testnote werben wollen, darauf hinzuweisen, dass diese die Verbraucher über den eingeschränkten Testumfang informieren (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.06.2006 - 6 U 103/05, GRUR-RR 2007, 16).

Die Vorschriften der §§ 53 ff. StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO nicht entsprechend anwendbar. Bei rechtlich selbstständigen Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot hat daher die Bildung eines Gesamtordnungsgeldes zu unterbleiben (OLG Köln, Beschluss vom 10.05.2006 - 6 W 52/06, GRUR-RR 2007, 31).

Zumindest bei einem rechtlich relevanten allgemeinen Verkehr sind keine grundlegenden Kenntnisse über einen Internetzugang zu erwarten. Selbst bei einer -angenommenen- Kenntnis des sich im Internet bewegenden Verbrauchers darüber, dass der Internet-Zugang regelmäßig über einen Telefonanschluss vermittelt wird, sagt nichts darüber aus, ob dieser Verbraucher auch Kenntnisse über einen DSL-Internetzugang besitzt (OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.2006 - 5 U 169/05, GRUR-RR 2006, 285).

Befindet sich auf einem technischen Gerät (hier: Satellitenempfangsgerät) eine Produktbezeichnung mit dem Zusatz „Das Original", so verbindet der überwiegende Teil des Verkehrs damit die Vorstellung, das fragliche Gerät sei das erste mit entsprechenden Funktionen auf den Markt gekommene Produkt. Das gilt auch dann, wenn sich auf dem Gerät ein weiterer Produktname befindet und die mit dem Zusatz „Das Original" verbundene Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Werden auf einem Produkt in räumlicher Nähe zu der Angabe „Das Original" die Farben der Deutschlandfahne eingefügt, so vermutet der Verkehr, dass es in Deutschland hergestellt worden ist (OLG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - 6 U 198/05, GRUR-RR 2006, 286).

Die Werbung mit der Angabe, Mitglied in einem Bundesverband zu sein, ist zur Irreführung geeignet, wenn es sich nur um die Mitgliedschaft in einem Landesfachverband handelt, der seinerseits Bundesverbandsmitglied ist. Diese Irreführung ist wettbewerblich nicht erheblich, wenn sämtliche einzelnen Unternehmen allein die Mitgliedschaft in einem Landesverband erhalten können und sich der Bundesverband ausschließlich aus den Landesverbänden zusammensetzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnungsgewohnheiten der in Rede stehenden Branche die präzisen Organisationsverhältnisse selbst vernachlässigen. Wer ohne weitere Angaben damit wirbt, von seinem Berufsverband ausgezeichnet worden zu sein, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei um eine positive Bewertung seiner Fachkompetenz handelt. Die Werbung führt daher in die Irre, wenn die Auszeichnung lediglich auf einem Jubiläum (hier: 100 jähriges Bestehen des Unternehmens) beruht. Die wegen einer vor dem 01.07.2004 in Auftrag gegebenen Abmahnung nach § 118 II BRAGO angefallenen Kosten sind in voller Höhe auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nach dem RVG entstehenden Gebühren anzurechnen. Werden die Abmahnkosten selbstständig miteingeklagt und zugesprochen, so sind sie im Kostenfestsetzungsverfahren von den gerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren abzusetzen (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 - 6 U 176/05, GRUR-RR 2006, 287).

Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Bodenseekanzlei ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird dem Rechtssuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien in Anspruch nimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2006 - 2 U 147/05, NJW 2006, 2273).

Liegt der Wirkstoffgehalt eines pflanzlichen Arzneimittels zwischen 1.350 mg und 2.700 mg pro Dragee, so ist die hervorgehobene Werbeaussage „Extra stark, bis zu 2.700 mg Baldrian pro Dragee" irreführend (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2006 - 6 U 86/05, GRUR-RR 2006, 241).

Ein Leistungsantrag, der das angestrebte Verbot eines werblichen Auftritts mit der Einschränkung verbindet "ohne gleichzeitig klarzustellen, dass es sich um ein Inserentenverzeichnis handelt", genügt dem Bestimmtheitsgebot jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien darüber streiten, welchen Anforderungen eine entsprechende "Klarstellung" unterliegt. Ein Klageantrag, mit dem abstrakt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (hier: "Branchenführer") angegriffen wird, enthält das Petitum, diese Bezeichnung jedenfalls in der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, als konkludent begehrtes "Minus" dann nicht, wenn der Kläger es auf einen Einwand der Beklagten ausdrücklich ablehnt, sich mit der konkreten Verletzungsform zu befassen. Die Verjährung der die Werbung in der konkreten Verletzungsform betreffenden Ansprüche wird bei dieser Fallgestaltung nicht durch die Klageerhebung gehemmt. Die Verwendung eines bestimmten Artikels i. V. mit einem geografischen Hinweis (hier: "Der Kölner Online-Branchenführer") kann je nach den Umständen des Einzelfalls vom Verkehr als Spitzenstellungsbehauptung verstanden werden. Der Antrag, die Verwendung der entsprechenden Aussage generell zu verbieten, ist nur begründet, wenn keine erläuternden Zusätze in der Werbung denkbar sind, die irreführende Vorstellung über die Spitzenstellung beseitigen (OLG Köln, Urteil vom 13.01.2006 - 6 U 116/05, MMR 2006, 557).

Ein kosmetisches "Produktionsunternehmen" ist auch dann gegeben, wenn Anrühren und Abfüllen der Kosmetika ausgelagert sind, sofern die Entwicklung der Rezepturen, die Bestimmung der Rohstoffe und die Durchführung der Endkontrolle selbst vorgenommen werden (OLG Köln, Urteil vom 13.01.2006 - 6 U 126/05, GRUR-RR 2006, 237).

Die als Blickfang herausgestellte Angabe "Ohne Fett" auf Molkedrinks mit einem Fettanteil von 0,04 g auf 100 g verstößt unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Blickfangwerbung gegen §§ 3, 5 I UWG, weil sie bei dem verständigen Durchschnittsverbraucher, der aufgrund der Werbung für vergleichbare auf dem Markt befindliche Produkte und aufgrund deren Präsentation gewohnt ist, dass in dem Produkt enthaltene Restfettmengen an Fett exakt angegeben werden, den falschen Eindruck erweckt, der Molkedrink sei ein Produkt gänzlich ohne Fett. Dass 0,04 g Fett auf 100 g nahezu kein Fett darstellen und dieser Fettgehalt ernährungsphysiologisch unbedeutend ist, fällt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ins Gewicht, da es ihnen gerade auf den exakten Kalorien- und Fettgehalt ankommt, auch wenn die Frage, ob ein Produkt 0,04% Fett oder gar kein Fett enthält, bei rationaler Kaufentscheidung nicht maßgebend sein dürfte (OLG Hamburg, Urteil vom 12.01.2006 - 3 U 154/05, ZLR 2006, 162).

Wird von einem Möbelhaus im Rahmen einer angekündigten „Total-Räumung wegen Umbaus" in einer Werbebroschüre für ein im Preis herabgesetztes Möbelstück (hier eine Einbauküche) geworben, wird der Werbeadressat unter Umständen mit dem Vorhandensein nur eines Einzelstücks zu rechnen haben. Bei Fehlen jeglichen Warenvorrats im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ist jedoch stets eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 5 UWG anzunehmen (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2006 - 1 U 121/05, GRUR-RR 2006, 202).

Die Bezeichnung "SprudelPower" für ein Gerät zur Anreicherung von Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure ist nicht irreführend i. S. des § 5 UWG. Der Verkehr wird auf Grund dieser Bezeichnung nicht annehmen, durch ein solches Gerät könne ein Getränk hergestellt werden, welches dieselben Eigenschaften habe wie "Sprudel" aus natürlichem Mineralwasser i. S. der Mineral- und Tafelwasserverordnung (OLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2005 - 5 U 17/05, WRP 2006, 382 L).

Zur auf den Zeitschriftenmarkt bezogenen Alleinstellungsbehauptung „Europas größtes People-Magazin". Zum Begriff der vergleichenden Werbung bei einer Alleinstellungsbehauptung. Zur Zulässigkeit einer klagerweiternden Anschlussberufung (OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2005 - 5 U 68/05, NJW-RR 2006, 476).

Die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes in getrennten Klageverfahren durch zwei zum selben Konzern gehörende Unternehmen ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die klagenden Unternehmen in ihrer Stellung als Mitbewerber unterschiedlich betroffen sind, weshalb aus ihrer Sicht ein unterschiedlicher Verlauf der Verfahren nicht auszuschließen ist. Die Werbung für ein Aluminiumdach mit der Aussage „40 Jahre Garantie" ist irreführend (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2005 - 6 U 198/04, GRUR 2006, 247).

Geht der Gläubiger gegen Schwestergesellschaften nach deren einheitlicher, zentral veranlasster Werbung getrennt gerichtlich vor, so ist sein Verhalten nicht nach § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich, wenn die beworbene besondere Preisgünstigkeit eines Produktes als irreführend beanstandet wird und die Schwestergesellschaften keine einheitliche Preisgestaltung vorgenommen haben. Die Werbeaussage „Der Beste Preis der Stadt" wird i.S. einer Alleinstellungsbehauptung dahingehend verstanden, dass der Werbende das Produkt zum niedrigsten Preis in der Stadt anbiete, und nicht lediglich dahin, der verlangte Preis falle unter die Gruppe der niedrigsten Preise (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2005 - 6 U 106/05, GRUR-RR 2006, 203).

Wirbt ein Unternehmen, das keine zugelassene Stelle für Verbraucherinsolvenzen nach § 305 InsO ist und keine Erlaubnis nach den Rechtsberatungsgesetz besitzt, in einem Angebot zur Finanz- und Wirtschaftsberatung mit "Entschuldungsmöglichkeiten", so ist diese Werbung irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG dar. Bietet ein Unternehmen im Rahmen einer Finanzberatung von Schuldnern die Abwicklung über ein Konto an und wirbt hierfür mit der Aussage "Ratenzahlungen, außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungspläne oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, hier können Sie alles mit einer Rate zuverlässig und sicher abwickeln", dann wird der irreführende Eindruck einer Beteiligung an Schuldenbereinigungsplänen erweckt. Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt (OLG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2005 - 1 U 28/05, GRUR 2006, 605).

Eine vergleichende Werbung kann irreführend und damit unlauter im Sinne von §§ 3, 5, 6 Abs. I, II Nr. 2 UWG sein, wenn wesentliche Umstände der miteinander verglichenen Leistungen verschwiegen werden und hierdurch bei dem Verbraucher ein "schiefes Bild" entsteht. Zur Begehungsgefahr bei in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung im Kern gleicher Handlungen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 197/04, WRP 2006, 281 L).

Die Werbung für einen Tierarzt-Notdienst mit dem Hinweis "ganztägig zu erreichen" ist irreführend, da ein Notdienst üblicherweise nur außerhalb der Öffnungszeiten Sinn macht (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2005 - 4 U 51/05, GRUR-RR 2006, 105).

Ein Möbeldiscounter, bei dem überwiegend Möbel zur sofortigen Mitnahme verkauft werden, kann nur dann mit dem Hinweis darauf werben, er sei auf dem Weg zur Nr. 1, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung hinsichtlich Umsatz, Sortiment und Sortimentsbreite ein Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zukommt (LG Heilbronn, Urteil vom 29.07.2005 - 21 O 50/05, WRP 2005, 1571).

Die Werbung eines Autolackierers mit der Bezeichnung „Lackdoktor" ist nicht irreführend (OLG Jena, Urteil vom 13.07.2005 - 2 U 402/05, GRUR-RR 2005, 354).

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Angaben sind irreführend und damit unlauter i.S. des § 3 UWG, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzwungen, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt (LG Kiel, Urteil vom 31.05.2006 - 14 O 25/06, NJW 2006, 2496).

Eine Kraftfahrzeugwerbung mit der Angabe des aktuellen Aktionspreises, einer monatlich zu zahlenden Rate und der weiteren Aussage "Anzahlung 4.990 €, Laufzeit 36 Monate, Gesamtfahrleistung 45000 km. Ein Angebot der xxx-Bank," gibt nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass es sich um ein Leasingangebot handelt (LG Dresden, Urteil vom 24.11.2005 - 44 O 330/05, WRP 2006, 498 L).

Die Werbung für eine Aktion, in deren Rahmen die Durchführung von Brustvergrößerungen zu "osteuropäischen" Preisen angeboten wird, ist unzulässig, wenn nicht schon in der Werbung der Zeitraum angegegen wird, in dem die beworbenen Preise gültig sein sollen. Es ist auch irreführend, Patienten zur Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages zu veranlassen, ohne den Namen des behandelnden Arztes mitzuteilen (LG Würzburg, Beschluss vom 23.11.2005 - 1 IH O 1188/05; WRP 2006, 497).

Es ist irreführend zu werben, Kunden erhielten einen Preisnachlass von 20% auf alles, wenn tatsächlich lediglich ein Preisnachlass von 17% gewährt wird und dann auf die sich so ergebende Zwischensumme lediglich nochmals 3% Skonto eingeräumt werden (LG Tübingen, Urteil vom 17.11.2005 - 21 O 101/05, WRP 2006, 498 L).

Die Werbeaussagen "Hausapotheke für alle Kassen!" einer Apotheke erweckt bei den Verbrauchern die unzutreffende Vorstellung, zwischen den Kassen und der Apotheke bestünden besondere Beziehungen, die für ihn als Kunde vorteilhaft seien (LG Bremen, Urteil vom 10.11.2005 - 12 O 274/05, WRP 2006, 290 L).

Bezeichnet sich ein Geschäft als "Schwedisches Möbellager", obwohl die dort angebotenen Möbel tatsächlich nicht aus Schweden stammen, so ist die Bezeichnung irreführend (LG Essen, Beschluss vom 10.11.2005 - 43 O 133/05, WRP 2006, 498 L).

Die Ankündigung von Preisvorteilen mit dem Hinweis "3 Tage" mit der Nennung von Kalendertagen ist irreführend, wenn nach Ablauf des letzten der in der Werbung genannten Tage der Verkauf mit den Preisvorteilen unverändert fortgesetzt wird. Werden befristete Preisnachlässe angekündigt, so ist schon in der Werbung der genaue Zeitraum, in welchem die Preisnachlässe Geltung haben sollen, anzugehen (LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2005 - 1 O 133/05, WRP 2006, 290 L).

Eine irreführende Werbung i. S. des § 5 I, II Nr. 1 UWG liegt vor, wenn kostenpflichtige SMS-Dienste in einer Art beworben werden (hier: im Videotext), die suggeriert, es bestünde die Möglichkeit zum Kennenlernen anderer interessierter privater Singles, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist, weil die SMS von professionellen Agenten beantwortet werden (LG München I, Urteil vom 11.10.2005 - 33 O 8728/05, GRUR-RR 2006, 66).

Die Werbung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Behauptung: "Wir haben Spezialisten für jedes Rechtsgebiet" ist irreführend, wenn sich der Gesellschafterstamm überwiegend aus Rechtsanwälten zusammensetzt, die aufgrund Erfahrung und Lebensalter nicht das Anforderungsprofil des Spezialisten erfüllen können (LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2005 - 18 O 96/05, NJW-RR 2006, 345).

In dem Führen des Zusatzes "Rechtliche Betreuungen (BGB)" liegt keine irreführende Werbung gemäß § 5 I UWG, die als unlauter i. S. des § 3 I UWG anzusehen ist (LG Gera, Urteil vom 31.08.2005 - 1 S 17/05, FamRZ 2006, 223 L).

Zu den Erwartungen des angesprochenen Verkehrs bei Bewerbung eines Schmierstoffs als "der universelle Schmierstoff der Zukunft": dieser muss hinsichtlich der Produktmerkmale "biologische Abbaubarkeit" sowie "Umweltverträglichkeit" den Anforderungen entsprechen, die aktuell insoweit an solche Produkte gestellt werden. Aktuell sind für den Verkehr solche Anforderungen, die beispielsweise von der Europäischen Union an Schmierstoffe gestellt werden, denen sie ihr Öko-Label Euro Margerite verleiht, sowie diejenigen Anforderungen, die von dem "RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V." an die Vergabe des weithin bekannten Blauen Engels gestellt werden. In beiden Fällen muss ein Produkt den OECD 301-Test bestehen, um entsprechend ausgezeichnet zu werden. Der Verkehr geht bei einem neuen, als biologisch schnell abbaubar bezeichneten Schmierstoff davon aus, dass dieser insoweit aktuellen Anforderungen, mithin jedenfalls den Anforderungen genügt, die die Europäische Union an ein Produkt stellt, dem sie ihr Öko-Label verleiht, sowie die an ein Produkt gestellt werden, dem der Blaue Engel verliehen wird. Bei Bewerbung eines Schmierstoffprodukts als "schnell biologisch abbaubar (> 80 %)" erwartet der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs, dass sich die Aussage und die Angabe des Prozentsatzes auf ein Ergebnis beziehen, das aufgrund der Durchführung eines Tests mittels des derzeit aktuellsten Verfahrens, nämlich des OECD 301-Verfahrens, festgestellt worden ist (LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005 - 312 O 514/05, GRUR-RR 2006, 139 L).

Wird ein Artikel als Sonderangebot hervorgehoben beworben, so erwartet der Verbraucher nach Meinung des Gesetzgebers, dass der Warenvorrat für diesen Artikel so groß ist, dass er die Nachfrage von zwei Tagen deckt. Kann der so beworbene Artikel nicht in den zwei Tagen nach Erscheinen der Werbung angeboten werden, wird widerleglich vermutet, dass der Unternehmer einen angemessenen Warenvorrat nicht zur Verfügung gehabt hat (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2005 - 11 O 4201/04, WRP 2006, 384).



§ 6 Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.  sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2.  nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

3.  im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4.  die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5.  die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6.  eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/ 450EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der Fassung der Richtlinie 97/ 55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 ist dahin auszulegen, dass als vergleichende Werbung auch die in einer Werbeaussage enthaltene Bezugnahme auf eine Warengattung und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt angesehen werden kann, wenn es möglich ist, dieses Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren konkret als diejenigen zu erkennen, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Dabei ist es für die Frage, ob die Werbung als vergleichende Werbung anzusehen ist, ohne Bedeutung, wenn mehrere Mitbewerber des Werbenden oder die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen kann nicht unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die Letzteres anbietet, festgestellt werden. Für die Feststellung, ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist abzustellen auf
- den augenblicklichen Zustand des Marktes und die Verbrauchsgewohnheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten,
- den Teil des Gemeinschaftsgebiets, in dem die Werbung verbreitet wird, ohne jedoch gegebenenfalls die Auswirkungen auszuschließen, die die Entwicklung der in anderen Mitgliedstaaten festgestellten Verbrauchsgewohnheiten auf den in Frage stehenden innerstaatlichen Markt haben kann, und
- die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll, und das Image, das der Werbende ihnen geben will.
Die Kriterien, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/ 450 in der Fassung der Richtlinie 97/ 55 besteht, sind nicht die gleichen wie die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob der Vergleich der in Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Voraussetzung entspricht. 3. Eine Werbung, die auf eine Warengattung Bezug nimmt, ohne jedoch einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren erkennbar zu machen, ist nicht gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/ 450 in der Fassung der Richtlinie 97/ 55 unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen Werbung sind im Licht anderer Vorschriften des nationalen Rechts oder gegebenenfalls des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, dass sich daraus ein geringerer Schutz der Verbraucher oder der konkurrierenden Unternehmen ergeben könnte. Art. 3a Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 84/ 450 in der Fassung der Richtlinie 97/ 55 ist dahin auszulegen, dass nicht jeder Vergleich, der sich für Waren ohne Ursprungsbezeichnung auf Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht, unzulässig ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - C-381/ 05).

***

Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen. Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen (BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04 zu UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6).

Ob in einem Werbevergleich enthaltene Aussagen eine pauschale Abwertung des fremden Erzeugnisses enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben zu beurteilen. Die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 171/04 zu UWG §§ 3, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5).

Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar (BGH, Urteil vom 21.03.2007 - I ZR 184/03 zu UWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4).

*** (OLG)

Die unmittelbare Gegenüberstellung der Preise von zwei Stromtarifen bei gleichartiger Beschreibung ökologischer Markmale über die Herkunft des Stroms kann beim Leser den Eindruck erwecken, dass auch ein Vergleich über diese Merkmale hergestellt wird. Das ist irreführend (OLG Karsruhe, Urteil vom 26.06.2008 - 4 U 187/07, NJW-RR 2009, 270 ff zu §§ 3, 5 I, 6, I, III).

Die Wertschätzung eines Kennzeichens wird i. S. des § 6 II Nr. 4 UWG unlauter beeinträchtigt, wenn die Marken des Mitbewerbers in abfälliger Weise („Ich hätte Angst, dass meine Kunden mir so einen Unsinn übel nehmen") angeprangert werden, um die eigene Werbung davon positiv abzugrenzen. Der Begriff der Kennzeichenstreitsache i. S. von § 140 I MarkenG ist weit auszulegen. Es genügt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen des Markengesetzes unterliegt (im Anschluss an BGH, GRUR 2004, 622). Die allgemein befürwortete analoge Anwendung des § 140 III MarkenG auf vorprozessuale Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen führt daher zu einem Anspruch auf Erstattung der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts, ohne dass es darauf ankommt, ob die in der Abmahnung genannte markenrechtliche Anspruchsgrundlage tatsächlich besteht. Es genügt vielmehr, dass der Abgemahnte zur Erstattung der Abmahnkosten überhaupt materiell-rechtlich verpflichtet ist (hier: aus § 12 I 2 UWG) und die Abmahnung eine ernsthafte - nicht ersichtlich abwegige - Berühmung markenrechtlicher Ansprüche enthält (OLG Köln, Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 222/05).

Sprechen besondere Umstände einer konkreten Werbesituation für den Anschein, dass die Werbung auf einem unwahren Preisvergleich beruht, so kann ausnahmsweise den Werbenden die Beweislast dafür treffen, dass der vorgenommene Preisvergleich nicht irreführend war (OLG Jena, Urteil vom 14.12.2005 - 2 U 585/05, GRUR-RR 2006, 291).

Zur auf den Zeitschriftenmarkt bezogenen Alleinstellungsbehauptung „Europas größtes People-Magazin". Zum Begriff der vergleichenden Werbung bei einer Alleinstellungsbehauptung. Zur Zulässigkeit einer klagerweiternden Anschlussberufung (OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2005 - 5 U 68/05, NJW-RR 2006, 476).

Ein Reichweitenvergleich zwischen einer Tages- und einer Wochenzeitung in einer an potenzielle Anzeigenkunden gerichteten Werbung ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen § 6 III Nr. 1 UWG dar. Die Eingrenzung eines Werbevergleichs auf "die deutschen Qualitätszeitungen" ist nicht sachwidrig und irreführend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher Vergleich in einem Fließtext vorgenommen wird, dem ein Säulendiagramm mit den in den Werbevergleich einbezogenen Zeitungen beigefügt ist. Auch dann, wenn der Abstand zu einem Konkurrenten gering ist und deshalb eine isolierte oder blickfangartig herausgestellte Spitzenstellungsbehauptung unzulässig wäre, begegnet eine solche Spitzenstellungsbehauptung trotz eines geringen Abstands zum Konkurrenten dann keinen Bedenken, wenn sie in der konkreten Werbeform eine Relativierung etwa durch die mit gleicher Aufmerksamkeit versehenen Angabe des tatsächlichen Abstands zwischen den Konkurrenten erfährt (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2005 - 6 U 243/04, AfP 2006, 166).

Eine vergleichende Werbung, die die durchschnittlichen Werbeträgerkontaktchancen der ARD-Sportschau und des Magazins FOCUS gegenüberstellt, ist unlauter, wenn das "Sehen" der ARD-Sportschau dem "Lesen" von FOCUS mit den aufgeführten Zahlenwerten glatt und plakativ und ohne jeden Vorbehalt gegenübergestellt wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2005 - 3 U 133/04, ZUM-RD 2005, 563).



§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1.  bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

2.  bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3.  bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4.  bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.  ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2.  der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3.  der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4.  der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage - wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt - ergeben kann (BGH, Urteil vom 29.05.2008 - I ZR 189/05 zu ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2):

„... I. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig erachtet. Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz keinen neuen Streitgegenstand eingeführt. Der in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Antrag sei vielmehr als klarstellende Präzisierung des Begriffs ‚Produktempfehlung' in dem ursprünglichen Antrag zu verstehen. Diese Präzisierung sei wegen des Begriffsgebrauchs der Beklagten erforderlich. Aus der Menüauswahl auf ihrer Internet-Seite sei ersichtlich, dass die Beklagte als die von dem jeweiligen Website-Besucher anzuklickende ‚Produktempfehlung' das bezeichne, was als E-Mail beim Empfänger ankomme. Die Klägerin habe sich an diese von der Beklagten gewählte Terminologie gehalten, indem sie die als Anlage K 1 vorgelegte E-Mail als ‚Produktempfehlung' bezeichnet und mit dieser Bezeichnung auch zum Gegenstand ihres Klageantrags gemacht habe. Dass mit dem Klageantrag gerade die Verbindung der Empfehlung eines konkreten Produkts samt persönlichen Grüßen einerseits mit weitergehender Werbung andererseits habe beanstandet werden sollen, ergebe sich bereits aus der Klageschrift, in der es heiße, dass der Empfänger die E-Mail des Freundes mit einem Empfehlungstipp erhalte, und zwar verbunden mit den Produktinformationen der Beklagten.

Die Berufung sei auch begründet. Zwar sei eine allein auf dem Entschluss des Website-Besuchers beruhende, reine Produktempfehlung als solche nicht wettbewerbswidrig. Mit dem von dem Website-Besucher unbemerkten Einfügen der Werbung in die E-Mail verstoße die Beklagte jedoch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliege.

II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 102, 37, 38).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496 = TranspR 2004, 166).

2. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht.

a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 235/03, GRUR 2006, 960 Tz. 15 = WRP 2006, 1247 - Anschriftenliste; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Tz. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II; Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 11 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.

b) Die Klageabweisung in erster Instanz bezog sich hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens auf den Antrag, der Beklagten zu verbieten, über ihren Server auf Veranlassung eines Website-Besuchers eine persönliche Nachricht mit einer Produktempfehlung zugunsten der Beklagten an Internet-Nutzer ohne deren vorherige Einwilligung zu versenden. Die Auslegung dieses Antrags unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts ergibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die Klägerin den Antrag bereits in erster Instanz (zumindest auch) darauf stützen wollte, dass die Beklagte den an Dritte auf Empfehlung der Website-Besucher versandten E-Mails ohne deren Wissen Werbung für Sonderaktionen hinzufügt.

aa) Das Berufungsgericht hat den Begriff ‚Produktempfehlung' in dem erstinstanzlichen Unterlassungsantrag der Klägerin unzutreffend ausgelegt. Der Antrag ist eine Prozesserklärung, deren Auslegung das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 11 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, m.w.N.). Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsantrag nicht die Verbindung der Empfehlung eines speziell ausgewählten Produkts samt persönlicher Grüße einerseits mit weitergehender Werbung andererseits beanstandet.

(1) Aus dem Wortlaut der Antragsfassung ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Antrag (auch) eine Kombination von Produktempfehlung und zusätzlich beigefügter Werbung beanstanden wollte. Vielmehr legt die Verwendung des Begriffs ‚Produktempfehlung' dem Wortsinn nach das Verständnis nahe, dass es sich um die Empfehlung des Produkts handelt, das auf der Internetseite abgebildet ist, die durch den von dem Website-Besucher veranlassten Link von dem Empfänger der E-Mail aufgerufen werden kann.

(2) Soweit die Klägerin in der Klagebegründung zu der von der Beklagten angebotenen Möglichkeit der Weiterempfehlung einer Seite vorgetragen hat, wenn der Besucher der Homepage der Beklagten davon Gebrauch mache, ‚erhält der Empfänger eine E-Mail des Freundes mit einem Empfehlungstipp, und zwar verbunden mit den Produktinformationen der Beklagten', und dazu als ‚Beweis' die als Anlage K 1 eingereichten Internetausdrucke vom 6. und 8. September 2004 vorgelegt hat, folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus nichts anderes. Denn der als persönliche Botschaft des Website- Besuchers zu verstehende ‚Surf-Tipp' in der E-Mail gemäß Anlage K 1 (‚WBZ hat einen Surf-Tipp für Sie: Ich dachte, dieses Angebot würde dich interessieren. Viele Grüße') stellt eine Empfehlung dar, die sich ersichtlich auf den anschließenden Hinweis (‚Um das Angebot zu sehen, klicken Sie auf:') und den angefügten Link (‚…www.quelle.de…empfiehlt…') bezieht. Bei der Werbung, die die Beklagte der Empfehlungs-E-Mail gemäß Anlage K 1 am Ende angehängt hatte, handelte es sich dagegen um allgemeine Hinweise auf einen ‚Großen Sonderverkauf' sowie auf die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren. Konkrete Informationen über Produkte enthielt diese angefügte Werbung nicht. Dementsprechend geben weder die Ausführungen in der Klagebegründung noch der Inhalt der zum Beweis vorgelegten E-Mail gemäß Anlage K 1 einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass auch die am Ende der E-Mail enthaltenen, von der Beklagten ohne Kenntnis des Website-Besuchers angefügten Hinweise unter den im Unterlassungsantrag verwendeten Begriff der ‚Produktempfehlung' fallen sollten.

(3) Die Klägerin hat weder in der Klagebegründung noch in den weiteren bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz eingereichten Schriftsätzen darauf abgestellt noch überhaupt erwähnt, dass die Beklagte Werbung an die auf Veranlassung der jeweiligen Website-Besucher verschickten E-Mails anhängt. Auch in der vorprozessualen Abmahnung mit Schreiben vom 10. September 2004 (Anlage K 2) war davon nicht die Rede. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren vielmehr in erster Instanz ausschließlich damit begründet, dass die Beklagte sich der persönlichen Empfehlungen der Website-Besucher nur bediene, um so bei der Versendung von E-Mails in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise Spam-Filter umgehen zu können. Dies sei genauso zu beurteilen wie eine E-Mail-Werbung der Beklagten für ihre Produkte gegenüber Adressaten, deren Einverständnis sie zuvor nicht eingeholt habe. Auch die Beklagte hat den Klageantrag und dessen Begründung in erster Instanz dahin verstanden, dass mit ‚Produktempfehlung' lediglich die Empfehlung desjenigen Produkts gemeint sei, das auf der Internetseite abgebildet ist, die durch den auf Veranlassung des Website-Besuchers versandten Link von dem Empfänger der E-Mail aufgerufen werden kann. Entsprechend haben die Parteien vor dem Landgericht in erster Linie darüber gestritten, ob die E-Mails eine auf die Beklagte hinweisende Absenderkennung aufweisen und deshalb von Spamfiltern als solche der Beklagten erkannt werden können oder nicht.

(4) Es ist daher auch nicht von einem gemeinsamen Verständnis des Begriffs ‚Produktempfehlung' durch die Parteien auszugehen, das abweichend vom Wortsinn die hinzugefügte Werbung einbeziehen würde und zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehen wäre. Der Menüauswahl auf der Internet-Seite der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, dass die Beklagte als von dem Dritten anzuklickende ‚Produktempfehlung' die gesamte E-Mail bezeichnet, die beim Empfänger ankommt. Vielmehr ergibt sich aus der Eingabemaske nur, dass der Website-Besucher eine konkrete Internet-Seite mit Produktinformationen einer anderen Person weiterempfehlen kann. Darüber, wie die beim Empfänger ankommende E-Mail konkret aussieht, enthält die Eingabemaske keine Angaben. Es mag zwar sein, dass der Website-Besucher über den Inhalt der durch ihn veranlassten Empfehlungs-E-Mail irrt, weil er keine Kenntnis von der hinzugefügten Werbung hat. Für die Auslegung des Klagebegehrens ergibt sich daraus jedoch nichts.

bb) Es kann offen bleiben, in welchem Umfang die Klägerin den Inhalt der zu Beweiszwecken eingereichten E-Mail gemäß Anlage K 1 zum Gegenstand ihres Sachvortrags erster Instanz gemacht hat. Denn jedenfalls hat sie auf den aus der E-Mail ersichtlichen Werbeanhang ihr Unterlassungsbegehren erster Instanz nicht gestützt, auch nicht zumindest hilfsweise. Die Vorlage der E-Mail diente ersichtlich dazu, die behauptete und durch den Klageantrag und dessen Begründung umschriebene Verletzungshandlung zu belegen. Sowohl nach dem Klageantrag als auch nach dessen Begründung sollten sich, wie dargelegt, die beanstandete Verletzungshandlung sowie das darauf bezogene Unterlassungsbegehren jedoch nicht auf den Anhang der E-Mail erstrecken. Insofern liegt der Fall nicht anders, als wenn mit Antrag und Begründung der Klage nur eine bestimmte Werbeanzeige aus einem mehrseitigen Werbeprospekt beanstandet wird. In diesem Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auch dann auf diese bestimmt bezeichnete Werbeanzeige, wenn zu deren Beweis der gesamte Prospekt mit weiteren möglicherweise wettbewerbswidrigen Anzeigen vorgelegt wird.

cc) Erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. März 2005 hat die Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagte mit den E-Mails über die Produktempfehlung des Website-Besuchers hinausgehende Werbung verschicke. Tatsächlich werde ‚eine umfassende Werbe-E-Mail der Beklagten mit über die Produktempfehlung des (vermeintlichen) Freundes weit hinausgehenden Bewerbungen, so z. B. für die aktuelle Osterwerbung, übersandt'. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Schriftsatz eine Änderung des Klagebegehrens ergibt. Denn der Klägerin war ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO nur zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. März 2005 gewährt worden (Sitzungsprotokoll vom 10.3.2005, S. 2). Eine etwaige Antragsänderung war dadurch nicht veranlasst. Das Landgericht hat demzufolge das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 21. März 2005 nicht berücksichtigt und verfahrensfehlerfrei (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 283 Rdn. 5 m.w.N.) nur über den in der mündlichen Verhandlung gestellten bisherigen Klageantrag entschieden, der eine etwaige Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten E-Mailwerbung der Beklagten wegen der angehängten Werbung nicht zum Gegenstand hatte.

c) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzlich abgewiesenes Klagebegehren auch nicht teilweise weitergeführt, sondern im Wege der Klageänderung einen gänzlich neuen Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. Sie hat die Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach ihrem Willen beziehen sollte, durch Hinzufügung der Worte ‚und Werbung' hinter ‚Produktempfehlung' sowie durch Aufnahme des vollständigen Textes der E-Mail gemäß Anlage K 1 in den Unterlassungsantrag abgewandelt. Die Klägerin hat damit die in ihrem ursprünglichen Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale auf Verhaltensweisen eingeschränkt, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erforderte, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ankam. Auch hinsichtlich des Zahlungsantrags hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten mit ihrer Berufungsbegründung nur auf die durch die gegenüber dem Begehren erster Instanz zusätzlich als wettbewerbswidrig umschriebene Werbemaßnahme gestützt und nicht mehr - auch nicht hilfsweise - auf den der Abmahnung und dem Begehren erster Instanz zugrunde liegenden Sachverhalt. Indem die Klägerin in der Berufungsinstanz nur noch einen gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren vollständig neuen Streitgegenstand verfolgt hat, hat sie sich nicht gegen die Beschwer des klageabweisenden Urteils erster Instanz gewandt. Die Berufung ist deshalb unzulässig. ..."

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§ 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten. Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 75/06 zu UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3).

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)

. Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.

Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:

"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden ... Ihr Geburtsdatum ... benötigt. ..."; "Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen ...) an L. zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte." (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 zu BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bm, Cl; BDSG §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3).

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Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, NJW 1996, 660 = GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung I; BGH, Urteil vom 01.06.2006 - I ZR 167/03).

Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hinblick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 206/02).

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Auch gegenüber einem Gewerbetreibenden ist die Werbung durch elektronische Post (E-Mails) unlauter, wenn nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden. Wird der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch von einem rechtsfähigen Verband i.S. des § 8 III UWG geltend gemacht, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 11 I UWG auf die Kenntnis von dessen Mitarbeitern an (OLG Bamberg, Urteil vom 27.09.06 - 3 U 363/05, NJW-RR 2007, 394 f).

Das unverlangte Zusenden von E-Mail-Werbung an eine Rechtsanwaltskanzlei stellt eine unzumutbare Belästigung i. S. des § 7 II Nr. 3 UWG dar. Ein Rechtsanwalt ist in besonderem Maße verpflichtet eingehende E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz zu überprüfen. Zur Vermeidung eines Haftungsfalls muss er dafür Sorge tragen, nicht versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung zu löschen. Das damit erforderliche Aussortieren von Werbemails verursacht eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsablaufs. Zudem besteht die Gefahr, dass der für das E-Mail-Konto zur Verfügung stehende Speicherplatz auf Grund massiver Werbeeingänge erschöpft wird und den Kanzleibetrieb betreffende Nachrichten nicht erreichen. Bereits das Übersenden einer einzigen E-Mail kann rechtswidrig sein, da das Interesse an einer ungestörten Ausübung des Kanzleibetriebs höher zu bewerten ist als das Interesse an einer bequemen und kostengünstigen Werbemethode (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2006 - 15 U 45/06, MMR 2006, 681).

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS von Art. 13 RL 2002/58/EG (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005 - 3 U 1084/05, GRUR 2006, 167 L).

Der Begriff "Werbung" in § 7 II Nr. 3 UWG kann nicht mit dem Begriff der "Wettbewerbshandlung" i. S. des § 2 I Nr. 1 UWG gleichgesetzt werden. Mit "Werbung" i. S. des § 7 II Nr. 3 UWG ist nur die Absatzwerbung, nicht aber die Werbung um Dienstleistungen des Angesprochenen gemeint (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2005 - I-20 U 64/05, MMR 2006, 171).

Telefaxschreiben, mit denen Unternehmer aufgefordert werden, Angebote für Dienstleistungen abzugeben, stellen keine Werbung i. S. des § 7 II Nr. 4 UWG dar (OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2005 - 10 U 33/05).

Die für Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern notwendige Einwilligung kann auch unter § 7 II Nr. 2 UWG konkludent erklärt werden. Für Anrufe eines Versicherungsunternehmens bei seinen privaten Kunden, die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben haben, fehlt es an einer konkludenten Einwilligung, wenn der Anruf Änderungs- oder Ergänzungsangebote oder die Verlängerung einer bestehenden Versicherung betrifft (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2005 - 6 U 175/04, NJW-RR 2005, 1400).

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Bestehen zwischen brachenfremden Unternehmen geschäftliche Beziehungen, in deren Rahmen es zu regelmäßigen Faxsendungen der einen Partei kommt und leitet diese ein Mahnverfahren wegen offener Forderungen ein, stellen darauf folgende Faxsendungen keinen so gravierenden Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, dass ohne vorhergehende Abmahnung bereits ein von den §§ 823, 1004 BGB erfasster Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben wäre (LG München I, Urteil vom 31.08.06 - 4 HK O 8567/06, NJW-RR 2007, 253 ff zu UWG §§ 3, 7 I, II Nr. 3, 8 III Nr. 1; BGB §§ 823, 1004).

Für die Beurteilung von Telefaxwerbung, die aus der Schweiz auf deutsches Gebiet versandt wurden, ist das deutsche Landgericht als Gericht des Begehungsort der unerlaubten Handlung zuständig. Es ist auch deutsches Recht anwendbar. Die Einladung zu kostenlosen Management-Schnupperseminaren stellt "Werbung" im Sinne des § 7 UWG dar (LG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2005 - 40 O 66/05, WRP 2006, 290 L).

Weder die Existenz von Filterprogrammen noch die Möglichkeit, E-Mail-Werbung per Mausklick abzubestellen, rechtfertigen das Versenden von Werbemails an Nichtkunden oder solche Firmen, die ihr Einverständnis mit der Übersendung von Werbemails zuvor nicht ausdrücklich erklärt haben. Eine Interessenabwägung findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 UWG nicht statt (LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2005 - 19 O 20/05, WRP 2006, 289 L).

Ermöglicht das System eines gewerblichen SMS-Chats, dass eine beliebige Person sich ohne Wissen des wahren Inhabers der Absenderkennung anmeldet, so nimmt der Betreiber in Kauf, dass dieser in Wirklichkeit unaufgefordert und ohne vorheriges Einverständnis über SMS mit diesem zu gewerblichen Zwecken Kontakt aufnimmt. Die Übersendung einer Anmeldebestätigung mit Preisangabe per SMS ist nicht geeignet, diese Missbrauchsgefahr auszuschließen. Die unverlangte Zusendung von SMS stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Ist die Preisangabe in einer SMS je nach Handy-Modell erst nach mehrmaligen Herunterscrollen sichtbar, fehlt es an der leichten Erkennbarkeit und guten Wahrnehmbarkeit (LG Hannover, Urteil vom 21.06.2005 - 14 O 158/04, MMR 2005, 714 ).

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Auch nach der Reform des UWG kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selber Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen. Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall. Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Einbgriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor (AG Dresden, Urteil vom 29.07.2005 - 114 C 2008/05, GRUR 2006, 349 L).

Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Versenden von Faxwerbung zu untersagen, wenn die Abschaltung einzelner Nummern derselben Person dazu geführt hatte, dass diese die Werbung über andere Nummern fortsetzte. Die Anordnung kann auch gegen den Allein-Geschäftsführer einer juristischen Person ergehen, um eine Umgehung der Untersagung durch Firmenneugründungen zu verhindern (VG Köln, Beschluss vom 29.06.2005 - 11 L 765/05, MMR 2005, 641).




§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.  jedem Mitbewerber;

2.  rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3.  qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

4.  den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Kon-kurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stützen (BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 176/06 zu UWG §§ 3, 8 Abs. 2).

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Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06 zu UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9).

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Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (BGH, Beschluss vom 20.10.2008 - I ZB 96/07 zu ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2).

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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die ge-schützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ur-sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist?
2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurtei-lung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen?
b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geogra-phischen Angabe?
3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeich-nungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist? (BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - I ZR 69/04 EG-VO 510/06 Art. 14 Abs. 1; EWG-VO 2081/92 Art. 17, UWG § 8 III Nr 2., MarkenG §§ 127, 128, 135)

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Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll (BGH, Urteil 06.12.2007 - I ZR 184/05 zu UWG § 8 Abs. 1 Satz 1).

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Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie schließt die Außendarstellung von selbstständigen Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes gem. § 1 I Nr. 2 HWG auch auf die Werbung sog. Geistheiler im frei zugänglichen Internet zu erstrecken, sofern die Werbung für Verfahren und Behandlungen erfolgt und sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheit, Leiden, Köperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06 zu Art. 12 I GG; §§ 1 I Nr.2, 11 HWG; § 8 III Nr.2 UWG, NJW-RR 2007, 1048 ff).

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Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 I 1, III Nr. 1).

Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzahlung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen betreffen, liegt darin keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich unerfahrenen Person i.S. von § 4 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 19/05 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1).

Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden (BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 34/05 zu UWG § 8 Abs. 2; UmwG § 2 Nr. 1).

Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 92/04).

Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG (zu UWG § 3; JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2). Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (zu UWG §§ 3, 8 Abs. 1). Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04 zu UWG § 3; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1).

Für die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 zu UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, HeilmittelwerbeG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seine Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mit-glieder beauftragen durfte (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03 zu UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2).

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - I ZB 28/06).

Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermittelnden Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 III Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 116/03).

Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hinblick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 206/02).

Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 272/03).

Bei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 III Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Gesamtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 103/03).

Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 164/03).

§§ 33, 34a GWB regeln zivilrechtliche Ansprüche auf Grund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen abschließend. Insbesondere bestehen keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tatbestands stützt.- Probeabonnement. Dem Umstand, dass die Kartellbehörde Wettbewerbsregeln nach § 26 I GWB anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten unlauter ist. Die Rechtsfolgen der kartellbehördlichen Anerkennung sind vielmehr allein § 26 I Satz2 GWB zu entnehmen. Der Verleger, der den Einzelverkauf von Zeitungen oder Zeitschriften einer nach § 30 GWB zulässigen Preisbindung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Probeabonnements anzubieten, die dazu dienen, die Abonnentenzahlen zu erhöhen. Auch wenn ein solches Probeabonnement mit einer attraktiven Gratiszugabe kombiniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der Preisbindungsabrede noch eine unsachliche Beeinflussung der Abnehmer (BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 33/04, NJW 2006, 2627).

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Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Widerrufsbelehrung bei Internet-Angebot. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können („sprechender Link"). Eine Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit Bekleidung richtet sich gegen einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Auch eine Vielfachabmahnung durch ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen ist nur bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Abmahner und beauftragtem Anwalt zu missbilligen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 129/06 zu BGB § 312c, BGB-InfoV § 1 I Nr. 10, UWG §§ 2, 8 III Nr. 1, IV, 4 Nr. 11).

Das Vorgehen eines Antragstellers ist nicht deshalb missbräuchlich, weil er gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen gleichartiger Verhaltensweisen vorgeht. Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Ein Wettbewerber kann auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält (OLG München, Beschluss vom 12.12.2006 - 6 W 2908/06).

Der von einem Verband gegenüber einem Unternehmen geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gem. § 288 I BGB nur mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, weil es sich bei dem Anspruch um keine äEntgeltforderungô im Sinn des § 288 II BGB handelt (OLG Celle, Urteil vom 09.11.2006 - 13 U 120/06).

Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen rechtlich selbständige, konzernmäßig verbundene Unternehmen kann i.S. von § 8 IV UWG missbräuchlich sein, wenn gegen diese Unternehmen in getrennten Verfahren vorgegangen wird, obwohl die in Anspruch genommenen Unternehmen in einer gemeinsamen Werbeanzeige einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß begangen haben, und dadurch die Kostenlast wird (Anschluss an BGH GRUR 2006, 243 -MEGA SALE). Für nur ähnliche, nach Art, Zeit und Ort und hinsichtlich der beworbenen Produkte verschiedenartige Wettbewerbsverstöße rechtlich unabhängiger Konzernunternehmen bleibt es bei den allgemeinen prozessualen Regelungen der §§ 59, 60 ZPO. Das Wissen Dritter von Wettbewerbsverstößen ist regelmäßig nur dann dringlichkeitsschädlich i.S. von § 12 II UWG, wenn diese auf Grund ihrer Stellung Wissensvertreter sind oder ausdrücklich zu Wissensvertreter bestellt worden sind (OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 179/05, GRUR-RR 2006, 374).

Besteht das Geschäftsmodell eines Unternehmens in der Registrierung von Domains und deren kostenpflichtigem Angebot an (potenzielle) Interessenten, so ist daher - wenn im Hinblick auf eine der registrierten Domains ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (bezüglich einer bestimmten Nutzungsart) entsteht - auch ein Löschungsanspruch aus § 8 I UWG gegeben, da sich das Interesse des registrierenden Unternehmens - in Ermangelung überzeugender Anhaltspunkte für das Gegenteil - lediglich darauf beschränken wird, die Domain für berechtigte Nutzer entweder zu sperren oder sie ihnen gegen Entgelt vollständig bzw. zur Nutzung zu überlassen. Die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung stellt sich in diesem Fall gegenüber dem Inhaber des verletzten Markenrechts als gezielte unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar (OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 87/05, MMR 2006, 608).

Das Bedürfnis an gerichtlichem Rechtsschutz im Rahmen eines wettbewerbsrechtlich geprägten Verfahrens ist erst dann erloschen, wenn der Anspruchsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; eine einfache Unterlassungserklärung reicht nicht aus. Eine an Mitglieder der Krankenkasse gerichtete Auslobung einer Prämie für die Werbung von Neumitgliedern verstößt gegen Nr. 34, 35 der Wettbewerbsgrundsätze, wenn die Höhe der Prämie 0,7 v.H. der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Für Personen, die weder Mitglieder der Krankenkasse noch beauftragte Vermittler i.S. der Nr. 34 der Wettbewerbsgrundsätze sind, darf eine Prämie für die Werbung von Neumitgliedern nicht ausgelobt werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2006 - L 5 ER 57/06, NJOZ 2006, 2815).

Es liegt keine Störeigenschaft eines Betreibers einer Internet-Suchmaschine vor, wenn eine Marke als so genanntes "Adword" für Werbeanzeigen Dritter auf seiner Internet-Seite verwendet wird (OLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2006 - 3 U 180/04, MMR 2006, 754).

Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort i. S. des § 14 II S. 1 UWG (auch) die Bundesrepublik Deutschland. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 I StGB. In der vorgenannten Übergangszeit können nicht allein die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen. Die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen bleiben zu einem Vorgehen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene befugt (OLG Köln, Urteil vom 21.04.2006 - 6 U 145/05, ZUM 2006, 648).

Der Streitgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen sogenannter getarnter Werbung in einem Anzeigenblatt beschränkt sich im Kern auf den jeweils konkret in Bezug genommenen Artikel, wenn der abstrakte Klageantrag mit der Einschränkung versehen ist „wie dies in der Ausgabe geschehen ist" und die Klage im Wege mehrfacher Erweiterung unterschiedliche Verletzungsfälle aufgreift (OLG Jena, Urteil vom 22.03.2006 - 2 U 1136/05, GRUR-RR 2006, 247).

Die Anwendbarkeit von §§ 8, 4 Nr. 11, 3 I UWG und die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Wettbewerber ist nicht durch das Unterlassungsklagengesetz ausgeschlossen. Zur Frage der Erheblichkeit bei Verstößen gegen § 1 II Nr. 1 PangVO (OLG Jena, Urteil vom 08.03.2006 - 2 U 990/05, GRUR-RR 2006, 283).

Das im Wettbewerbsrecht bestehende Missbrauchsverbot des § 8 IV UWG, nach dem eine gesondere Inanspruchnahme verschiedener Schuldner in verschiedenen Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, ist nicht entsprechend auf die Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen von Presseerzeugnissen übertragbar (KG, Beschluss vom 07.03.2006 - 9 W 45/05, AfP 2006, 254).

Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverband nach § 8 III Nr. 2 UWG ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, dass Tochtergesellschaften von Mitgliedern des Wettbewerbsverbands in erheblicher Zahl dem beklagten Unternehmen auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen (OLG Celle, Urteil vom 19.01.2006 - 13 U 191/05, GRUR 2006, 519).

Für den Streitwert bei Verbandsprozessen ist eine objektivierte Betrachtung maßgeblich, um bei gleichen Sachverhalten auch zu gleichen Streitwerten zu gelangen (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2006 - 3 W 3/06).

Der Hersteller eines Produktes hat nicht als ‚Störer' für unrichtige Angaben über dieses Produkt in einer Fernseh-Shop-Verkaufssendung einzustehen, wenn die in der Sendung auftretenden Personen keine vertragliche Beziehung zu dem Hersteller haben und von ihm auch in tatsächlicher Hinsicht nicht beraten oder mit Informationsmaterial versehen worden sind. Der Produkthersteller haftet in einem solchen Falle auch nicht nach § 8 II UWG, wenn die in der Sendung angebotenen Waren von der die Verkaufsveranstaltung durchführenden Gesellschaft auf eigene Rechnung und im eigenen Namen veräußert werden (OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 6 U 129/05, GRUR-RR 2006, 205).

Die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes in getrennten Klageverfahren durch zwei zum selben Konzern gehörende Unternehmen ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die klagenden Unternehmen in ihrer Stellung als Mitbewerber unterschiedlich betroffen sind, weshalb aus ihrer Sicht ein unterschiedlicher Verlauf der Verfahren nicht auszuschließen ist. Die Werbung für ein Aluminiumdach mit der Aussage ‚40 Jahre Garantie' ist irreführend (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2005 - 6 U 198/04, GRUR 2006, 247).

Geht der Gläubiger gegen Schwestergesellschaften nach deren einheitlicher, zentral veranlasster Werbung getrennt gerichtlich vor, so ist sein Verhalten nicht nach § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich, wenn die beworbene besondere Preisgünstigkeit eines Produktes als irreführend beanstandet wird und die Schwestergesellschaften keine einheitliche Preisgestaltung vorgenommen haben. Die Werbeaussage ‚Der Beste Preis der Stadt' wird i.S. einer Alleinstellungsbehauptung dahingehend verstanden, dass der Werbende das Produkt zum niedrigsten Preis in der Stadt anbiete, und nicht lediglich dahin, der verlangte Preis falle unter die Gruppe der niedrigsten Preise (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2005 - 6 U 106/05, GRUR-RR 2006, 203).

Der Inhalt von periodischen Tätigkeitsberichten kann nicht zum Anlass genommen werden, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, weil es an der Wiederholungsgefahr fehlt. Es kann einer Körperschaft nicht untersagt werden, ihre Mitglieder wahrheitsgemäß über den Ausgang von Gerichtsverfahren unter namentlicher Nennung des Prozessgegners zu unterrichten (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2005 - 6 U 28/05, GRUR-RR 2006, 199).

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Bestehen zwischen brachenfremden Unternehmen geschäftliche Beziehungen, in deren Rahmen es zu regelmäßigen Faxsendungen der einen Partei kommt und leitet diese ein Mahnverfahren wegen offener Forderungen ein, stellen darauf folgende Faxsendungen keinen so gravierenden Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, dass ohne vorhergehende Abmahnung bereits ein von den §§ 823, 1004 BGB erfasster Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben wäre (LG München I, Urteil vom 31.08.06 - 4 HK O 8567/06, NJW-RR 2007, 253 ff zu UWG §§ 3, 7 I, II Nr. 3, 8 III Nr. 1; BGB §§ 823, 1004).

Die Sperrung der IP-Adressen von Wettbewerbern mit der Folge, dass diese das Angebot eines Konkurrenten im Internet nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können, wirkt wie ein Hausverbot in virtueller Form und ist als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig, solange sich der Wettbewerber nicht anders verhält als andere Nachfrager (LG Hamburg, Urteil vom 13.07.06 - 327 O 272/06, NJW-RR 2007, 252 f zu UWG §§ 3, 4 Nr. 10, 8 I).

Versendet ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Internetversandhändlers rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die gleichen Wettbewerbsverstöße betreffen (hier: vermeintlicher Verstoß gegen § 1 II PAngV), indiziert dies einen Rechtsmissbrauch i. S. von § 8 IV UWG. Ist das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes mangels höchstrichterlicher Klärung zweifelhaft, entspricht es normalem wettbewerbsrechtlichem Verhalten, einige Fälle exemplarisch herauszugreifen und einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Massenhaftes Vorgehen deutet hingegen auf sachfremde Erwägungen hin, insbesondere darauf, ohne große Risiken möglichst viel an Gebühren zu erzielen. Die Ausführungen des BGH (MMR 2006, 101) lassen die Schlussfolgerung zu, dass Informationen über die Versandkosten gem. § 1 II S. 1 Nr. 2 PAngV nicht notwendig im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Warenpreis zu machen sind (LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006 - 15 O 53/06, MMR 2006, 561).

Der Geschäftsführer eines Verlags haftet persönlich nur dann für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Verlags, wenn er eine wettbewerbswidrige Werbung selbst veranlasst hat oder jedenfalls die ihm bekannte Gestaltung hätte unterbinden können (LG Bremen, Urteil vom 12.01.2006 - 12 O 327/05, AfP 2006, 196).

Eine Markenverletzung durch Benutzung eines Kennzeichens zur Verlinkung liegt nicht vor, wenn das Zeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird und sich die Kennzeichnung weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird, also eine bloße Markennennung erfolgt. Wer im Internet Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss damit rechnen, dass diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese Internetspezifische Verhaltensweise ist als lauter hinzunehmen, jedenfalls soweit sie in der üblichen, von der Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005 - 34 O 51/05, GRUR-RR 2006, 54).

Die an einem Partnerprogramm teilnehmenden Partner sind auf Grund der vertraglichen Verbundenheit zwischen Merchant und affiliate als Beauftragte des Betreibers i.S. des § 8 Abs. II UWG anzusehen. Der Betreiber haftet für das wettbewerbswidrige Verhalten der Affiliates und muss sich deren handeln gem. § 8 Abs. II UWG zurechnen lassen. dies gilt auch dann, wenn der Affiliate von den vorgeschriebenen Werbemitteln eigenmächtig entgegen der Anweisungen des Betreibers abweicht (LG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 15 O 321/05, MMR 2006, 118).

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Auch nach der Reform des UWG kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selber Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen. Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall. Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Einbgriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor (AG Dresden, Urteil vom 29.07.2005 - 114 C 2008/05, GRUR 2006, 349 L).



§ 9 Schadensersatz

Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06 zu UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9).

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Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden. Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind. Nicht anrechenbar sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs entstanden sind. Hierzu zählen allgemeine Marketingkosten, die Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 6/04).

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„... Der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag war in dem Umfang, in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch mit ihrer Berufung weiterverfolgt hat, zulässig und begründet. Der Anspruch ist durch die von der Beklagten mit der Berufungserwiderung erteilte Auskunft zur Auflagenhöhe der beanstandeten Werbung erfüllt worden. Demgemäß war auf Antrag der Klägerin die Erledigung des Auskunftsantrags festzustellen.

Bei dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch handelte es sich um einen unselbständigen Hilfsanspruch aus § 242 BGB, der der Klägerin die Bezifferung ihres Schadens ermöglichen sollte. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt einen (noch nicht bezifferbaren) Schadensersatzanspruch voraus. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 3, 5, 9 Satz 1 UWG dem Grunde nach zu.

Die Beklagte hat, indem sie in der beanstandeten Werbung die Anzahl der bei einem Ratenkauf zu erbringenden Monatsraten unzutreffend angegeben hat (12 Raten statt richtig 36 Raten), irreführend geworben (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG) und damit eine Wettbewerbshandlung begangen, die geeignet war, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

Die Beklagte hat diesen Wettbewerbsverstoß schuldhaft begangen. Zwar hat sie für das Verschulden der Werbeagentur, die einen falschen Textbaustein bzw. „Finanzierungsklinker" verwendet hat, nicht ohne weiteres einzustehen, da § 8 Abs. 2 UWG nur für den Unterlassungs- und den Beseitigungsanspruch, nicht aber für den Schadensersatzanspruch gilt (vgl. BGH, WRP 2006, 577, 579, Rn 24 - Direktansprache am Arbeitsplatz II). Der Beklagten fällt aber, schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens, eigenes Verschulden zur Last. Nach dem Vortrag der Beklagten war auf dem ihr zur Freigabe vorgelegten Korrekturabzug der „Finanzierungsklinker" nicht enthalten, da dieser unmittelbar vor Drucklegung von der Werbeagentur eingesetzt werden sollte. Diese Handhabung führte dazu, dass die erforderliche Kontrolle durch die Beklagte nur unvollständig erfolgen konnte. Einen anerkennenswerten Grund dafür, sich mit der Vorlage von Korrekturabzügen zu begnügen, die die Werbung nicht so wiedergeben, wie sie erscheinen wird, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Hinweis darauf, dass diese Art der Behandlung von Werbeaufträgen bei der Beklagten üblich sei, genügt insoweit nicht.

Durch den Wettbewerbsverstoß wurde eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit begründet. Allerdings kann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit, vorbehaltlich näherer einzelfallbezogener Darlegungen des Klägers, dann nicht bejaht werden, wenn nach den Umständen des Falles ein kalkulierbarer Schaden von vornherein gänzlich fern liegt. So kann es sich verhalten, wenn eine falsche Herstellerpreisempfehlung im Rahmen der angegriffenen Werbung optisch unauffällig ist und gegenüber einer zutreffend angegebenen, blickfangartig herausgestellten „Preisdifferenz" in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, WRP 2000, 1402, 1404 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; siehe aber auch BGH WRP 2000, 1258, 1263 - Filialleiterfehler; WRP 2002, 977, 979 - Scanner-Werbung; WRP 2004, 606, 608 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung).

Im vorliegenden Fall ist eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gegeben. Zwar werden sich die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei einem etwaigen Preisvergleich bzw. bei einer Beurteilung der Preiswürdigkeit eher an dem (zutreffend) genannten Kaufpreis orientieren statt an den angegebenen Finanzierungskomponenten. Die unzutreffende Anzahl der Monatsraten kann aber gleichwohl in relevantem Umfang Kaufinteressenten anlocken, die aufgrund der irreführenden Werbung den Eindruck gewinnen, sie könnten sich das betreffende Gerät ohne größere Schwierigkeiten leisten. Ein entsprechender Irrtum wird im Normalfall vor dem Kauf des betreffenden Geräts aufgeklärt werden; dies ändert aber nichts daran, dass der betreffende Kaufinteressent - ähnlich wie in den Fällen einer unzureichenden Vorratshaltung - in das Geschäft gelockt und damit in eine Situation gebracht wurde, in der seine grundsätzliche Kaufbereitschaft zum Schaden der Mitbewerber gezielt ausgenutzt werden kann. Da die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in demselben Einzugsbereich ansässig und nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin marktstarke Wettbewerbsteilnehmer sind, begründen die eben dargestellten Wirkungen des Wettbewerbsverstoßes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

Der von der Klägerin in der ersten Instanz geltend gemachte Auskunftsanspruch ging allerdings zu weit, da er nicht auf die konkrete Werbeaktion beschränkt war.

Die Auslegung des erstinstanzlichen Auskunftsantrags ergibt, dass die Klägerin umfassend Auskunft beansprucht hat, nämlich in demselben Umfang, in dem ihr Unterlassungsanspruch aufgrund einer entsprechenden Begehungsgefahr begründet war (vgl. zur Auslegung von Auskunftsanträgen BGH, WRP 2000, 1258, 1262 - Filialleiterfehler). Dieses Auslegungsergebnis entspricht zum einen dem Wortlaut des Antrags, zumal dieser die Forderung beinhaltete, die Werbung nach Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln. Darüber hinaus hat die Klägerin in den Ausführungen zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens deutlich gemacht, dass sich ihr Auskunftsantrag nicht nur auf die beanstandeten Wettbewerbsverstöße bezieht (Schriftsatz vom 08.07.2005, Seite 4 / Bl. 44 d.A.). Dies schließt eine einengende Auslegung des Auskunftsantrags aus.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Fassung ihres Auskunftsantrags zwar nicht geändert. Sie hat aber in der Berufungsbegründung ausreichend verdeutlicht, dass es ihr, nachdem die Beklagte bezüglich weiterer Verletzungshandlungen ausweislich des angefochtenen Urteils noch im ersten Rechtszug eine Negativauskunft erteilt hatte, nur noch darum geht, die Auflagenhöhe der konkret beanstandeten Werbung zu erfahren.

Ein umfassender, auf mögliche weitere Verletzungshandlungen erstreckter Auskunftsanspruch stand der Klägerin von vornherein nicht zu. In der neueren Rechtsprechung des BGH ist der Auskunftsanspruch in Wettbewerbsstreitigkeiten wiederholt auf die konkret beanstandete Werbeaktion beschränkt worden (vgl. BGH, WRP 2000, 1258, 1262 f. - Filialleiterfehler; WRP 2003, 509, 511 - Preisempfehlung für Sondermodelle; WRP 2004, 606, 608 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung; WRP 2004, 1017, 1021 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; WRP 2006, 577, 579 - Direktansprache am Arbeitsplatz II). Unbeschadet dessen kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, wie weit der konkrete Verletzungsfall reicht und ob ein über eine bestimmte Werbeaktion hinausgehendes Auskunftsbegehren noch Teile desselben Verletzungsfalls oder schon andere (ähnliche) Verletzungsfälle zum Gegenstand hat (vgl. auch - allerdings zum Markenrecht: BGH, WRP 2006, 749, 752 ff., insb. Rn 34 f. -Parfümtestkäufe).

Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass der Wettbewerbsverstoß ersichtlich auf einem Versehen beruhte und dass eine unzutreffende Angabe der Finanzierungskomponenten in der hier vorliegenden Form vernünftigerweise nicht systematisch betrieben werden wird, weil der Werbende hierdurch seine Kundschaft nachhaltig verärgern würde. Die Art des begangenen Verstoßes legt es somit nahe, dass es sich um einen Einzelfall handelte. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass zwei Fernsehgeräte beworben wurden, da dies in der gleichen Werbebeilage bzw. dem gleichen „Fortdruck" geschah und auf derselben Fehlleistung beruhte. Vor diesem Hintergrund fehlt es hinsichtlich weiterer gleichartiger Werbeaktionen auch an einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit. Diese beschränkt sich vielmehr auf die konkrete Werbeaktion (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, WRP 2006, 749, 755 ff., Rn 43 ff. - Parfümtestkäufe; BGH, WRP 2006, 590, 594, Rn 47 - Markenparfümverkäufe).

Soweit es um die konkrete Werbeaktion geht, war der Auskunftsanspruch hingegen - abweichend von der Einschätzung des Landgerichts - begründet, da eine hinreichende Auskunft der Beklagten über die Auflagenhöhe der in Rede stehenden Werbung noch ausstand. Die Klägerin musste sich nicht darauf verweisen lassen, aus der Auflagenstärke des „A" und der „E" Rückschlüsse auf die Auflage der beanstandeten Werbebeilage bzw. des beanstandeten Fortdrucks zu ziehen. Sie hatte Anspruch auf eine zuverlässige Information, die ihr die Beklagte unschwer geben konnte. Dass ein eigenständiger Berechnungsversuch der Klägerin nicht einfach gewesen wäre und auch nicht zwingend zum richtigen Ergebnis geführt hätte, belegt die inzwischen erteilte, durchaus differenzierte, Auskunft der Beklagten, mit Stückzahlangaben für das „A", das „B", das „C", das „D" und die „E (alle Ausgaben außer B Ausgabe …)".

Festzuhalten bleibt damit, dass der Auskunftsantrag im ersten Rechtszug zu weit gefasst war, was bei der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz zu berücksichtigen ist. Soweit der Auskunftsantrag mit der Berufung weiterverfolgt wurde, nunmehr beschränkt auf die konkrete Werbeaktion, war der Antrag begründet.

Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin konnte mangels einer vollständigen Auskunftserteilung ihren Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung noch nicht beziffern. Im Verlauf des Berufungsverfahrens, nach Erteilung der Auskunft, wäre eine Bezifferung zwar möglich gewesen. Diese Möglichkeit ließ die Zulässigkeit der einmal erhobenen Feststellungsklage aber nicht mehr entfallen.

Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die Klägerin eine Stufenklage hätte erheben können. Der Grundsatz, dass unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage auch die Möglichkeit einer Stufenklage das Feststellungsinteresse ausschließt, kann auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht ohne weiteres übertragen werden. Vielmehr entfällt im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich des Wettbewerbsrechts wegen der in diesem Bereich bestehenden Besonderheiten das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage in der Regel nicht schon durch die Möglichkeit einer Stufenklage (vgl. BGH, WRP 2001, 1164, 1165 f. - Feststellungsinteresse II; WRP 2003, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III). Besonderheiten, die zu einer hiervon abweichenden Beurteilung führen könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht.

Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist, wie sich aus den Ausführungen zum Auskunftsanspruch ergibt, begründet, soweit er sich auf die konkrete Werbeaktion bezieht. Die Beschränkung auf die konkrete Werbemaßnahme war durch die vom Klageantrag abweichende Fassung des Urteilstenors klarzustellen. Dies bedeutet keine inhaltliche Abweichung von dem Schadensersatzfeststellungsbegehren im Berufungsverfahren, da sich dieses - richtig verstanden - nach der von der Beklagten insoweit erteilten Negativauskunft nicht mehr auf andere (ähnliche) Verletzungsfälle bezog. Der im ersten Rechtszug ursprünglich gestellte Feststellungsantrag ging allerdings, mit Auswirkungen auf die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung, ebenso zu weit wie der ursprüngliche Auskunftsantrag.

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG steht der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.379,80 EUR zu, so dass ihr über die vom Landgericht bereits zuerkannten 859,80 EUR noch weitere 520,00 EUR zuzusprechen waren.

Bei der Berechnung der angefallenen Anwaltsgebühren ist von einem Gegenstandswert in Höhe von 62.500 EUR, so wie im Abmahnschreiben (bzw. dem dort beigefügten Entwurf einer Unterwerfungserklärung) angegeben, auszugehen. Zwar sind die werblichen Auswirkungen des von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes im Hinblick auf das Irreführungspotential nicht übermäßig groß einzuschätzen. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei den Parteien um marktstarke Wettbewerber handelt. So belief sich die Gesamtauflage der beanstandeten Werbung auf über 400.000 Stück, was Rückschlüsse auf das Einzugsgebiet der Beklagten erlaubt. Insgesamt gesehen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen könnten, von der Wertangabe der Klägerin, die indizielle Bedeutung für das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse hat, abzuweichen. Einen Regelstreitwert, der hier zu einer niedrigeren Wertfestsetzung führen könnte, gibt es nach der Rechtsprechung des Senats in Wettbewerbssachen nicht. Auch ist es für den Gegenstandswert einer Abmahnung unerheblich, in welcher Form der Abgemahnte reagiert hat.

Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin mit dem Abmahnschreiben nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, sondern auch Auskunftserteilung und die Abgabe eines Schadensersatzanerkenntnisses begehrt hat. Von dem mit 62.500 EUR angegebenen Gesamtwert entfielen nach der Einschätzung des Senats, die mit der Streitwertangabe der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit in Einklang steht, 12.500 EUR auf Auskunft und Schadensersatz sowie 50.000 EUR (80% des Gesamtbetrags) auf das Unterlassungsbegehren.

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 1,5 angesetzte Geschäftsgebühr ist auf einen angemessenen Gebührenansatz von 1,3 zurückzuführen. Die der Abmahnung zugrundeliegende Anwaltstätigkeit war weder umfangreich noch schwierig. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich beim Wettbewerbsrecht um eine Spezialmaterie handelt, so ist doch andererseits zu würdigen, dass es sich im Rahmen des an sich „schwierigen" Wettbewerbsrechts um einen einfach gelagerten Fall handelte, der nur einen geringfügigen Tätigkeitsaufwand erforderte. Da gemäß Nr. 2300 (früher 2400) RVG-VV eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, muss ein über 1,3 hinausgehender Gebührenansatz hier als unbillig abgesehen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach Inkrafttreten des RVG bei 1,5 die „Mittelgebühr" liege. Denn die 1,3-Gebühr ist als Normalfallgebühr in die Funktion der früheren Mittelgebühr (7,5/10) gerückt, die bei durchschnittlichen Angelegenheiten nach § 118 BRAGO angesetzt wurde. Schließlich war auch kein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 RVG), da es im vorliegenden Rechtsstreit um die Erstattung einer Anwaltsgebühr und nicht um den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten geht.

Ausgehend von einem Gesamtwert i.H.v. 62.500 EUR beläuft sich eine 1,3-Geschäftsgebühr auf 1.459,90 EUR; zuzüglich einer Postpauschale von 20 EUR ergibt sich ein Betrag i.H.v. 1.479,90 EUR. Da die Klägerin ihre Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Prozess weiterverfolgt hat, müsste dann jedoch eine teilweise Anrechnung vorgenommen werden (Teil 3, Vorb. 3, Abs. 4 RVG-VV). Ein Teil der Geschäftsgebühr von 0,65 aus einem Wert von 12.500 EUR, das sind 341,90 EUR, wäre auf die im vorliegenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann aber im Ergebnis nicht niedriger sein, als er wäre, wenn sich das Abmahnschreiben auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs beschränkt hätte. Abzustellen ist daher auf eine 1,3 Gebühr aus 50.000 EUR i.H.v. 1.359,80 EUR, die zuzüglich einer Postpauschale von 20 EUR zu einem Betrag i.H.v. 1.379,80 EUR führt. Dieser Betrag ist durch eine Anrechnung nicht weiter zu reduzieren, weil der Unterlassungsanspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Da sich die vorgerichtliche Geltendmachung der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche somit im Ergebnis nicht auf den erstattungsfähigen Honoraranspruch auswirkt, ist es auch unerheblich, dass diese Folgeansprüche nicht in vollem Umfang begründet waren.

Der von der Beklagten somit geschuldete weitere Zahlungsbetrag i.H.v. 520,00 EUR ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verzinsen. Die Voraussetzungen für eine höhere Verzinsung gemäß § 288 Abs. 2 BGB sind nicht dargetan, da es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt und die Klägerin auch nicht dargelegt hat, dass ihr ein weitergehender Zinsschaden entstanden sei.

Zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens stehen der Klägerin auch Zinsen auf den von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss nach Maßgabe der (auf den ursprünglichen Klageumfang bezogenen) Kostenquote zu. Für den insoweit gestellten Feststellungsantrag ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, weil die Klägerin bei Einreichung der Klage weder den Zinsbeginn noch die, von der Streitwertfestsetzung abhängige, Höhe der zu verzinsenden Summe zuverlässig angeben konnte. ..."(OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2006 - 6 U 174/05 zu § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG)

§ 10 Gewinnabschöpfung

(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Allein auf Grund der unzutreffenden Wiedergabe eines Testurteils kann noch nicht davon ausgegangen weren, dass dies zumindest vorsätzlich erfolgt ist, zumal wenn dem Werbenden auch Fehler zu seinen Lasten unterlaufen (LG Bonn, Urteil vom 12.05.2005 - 12 O 33/05, GRUR 2006, 349 L).

§ 11 Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8 , 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.  der Anspruch entstanden ist und

2.  der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten geschäftsschädigenden Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt (BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 82/07 zu UWG §§ 3, 4 Nr. 8, § 11 Abs. 2).



§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 zu BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; HGB § 348).

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Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (BGH, Urteil vom o8.05.2008 - I ZR 83/06 zu UWG § 12 Abs. 1 Satz 2):

„... Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und damit ersatzfähig sind, auch wenn die Abmahnung ein eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist.

1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irreführend und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen.

2. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer Rechtsabteilung aussprechen zu lassen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).

b) Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.

c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen - wie hier der Klägerin - nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens gehört (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).

d) Auch aus der Senatsentscheidung ‚Selbstauftrag' (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt verlangte. Die in ihr als Beleg für die fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren für Abmahnungen angeführten Senatsentscheidungen ‚Anwaltsabmahnung' und ‚Auswärtiger Rechtsanwalt IV' bezogen sich auf Wettbewerbsverbände (vgl. dazu oben unter II 2 c). Soweit dort auch auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung abgestellt wird, tragen die sich daran anschließenden Erwägungen die Entscheidung nicht.

e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. ..."

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Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - I ZB 16/07 zu § 91 ZPO).

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Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu (BGH, Urteil vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07 zu BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1):

„... Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich eines von der Beklagten in der ‚taz'-Ausgabe vom 6. März 2006 publizierten Artikels ‚Diese Woche wird wichtig für J. Sch.' abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.

Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 € die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hinweis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene Angelegenheiten beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsacheverfahren, wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene Angelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, ob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungsverpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung ordne er aber die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, stehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff. ZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2 RVG seien auch ‚das Mahnverfahren und das streitige Verfahren' gebührenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien in gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das Berufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht.

1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem für sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).

Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b RVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision, dass die Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht jedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b RVG auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen.

2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 ‚Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.

Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Regelung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen werden und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber auch dann, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des Antragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt werden kann, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der Hauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlautenden, formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.

Dieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage zeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages nach § 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsverfahrens tätig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess erreicht werden kann. Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand, dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gründen an die ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Bedeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im Streitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus ersichtlich, was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten.

Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsverfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag nur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angelegenheit, denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet.

3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet, auch nicht nahe.

Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert und sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193). ..."

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Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste. Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen (BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06 zu ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101).

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„... Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat für ein sog. Abschlussschreiben im außerwettbewerbs-rechtlichen Bereich geltend.

Der Kläger erhielt von der Beklagten per E-Mail eine unerbetene Werbung, die er in seiner Kanzlei öffnete. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte er beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Werbung. Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 30. April 2004 zugestellt.

Nachdem die Beklagte ihren zunächst eingelegten Widerspruch zurückgenommen hatte, forderte der Kläger sie mit Schreiben vom 6. September 2004 auf, zur Vermeidung einer Hauptsacheklage die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen (Abschlussschreiben). Dem kam die Beklagte am 14. September 2004 nach, weigerte sich jedoch, an den Kläger für das Abschlussschreiben Anwaltsgebühren in Höhe von 644,50 € bezahlen. Der Kläger machte daraufhin diesen Betrag (nebst 2 € für das in einem zuvor durchgeführten Mahnverfahren benutzte Formular) erfolgreich vor dem Amtsgericht geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (MD 2006, 946; zustimmend Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 122.1) hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz gemäß den §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz gemäß den Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemeinern. Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Dies gelte auch bei Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts. Für den klagenden Rechtsanwalt - der vor dem Berufungsgericht schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in ähnlichen Fällen aufgetreten sei - sei es nicht erforderlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für das Abschlussschreiben vom 6. September 2004 ohne Rechtsfehler verneint.

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Das Abschlussschreiben nach Rücknahme des Widerspruchs im Eilverfahren ist nicht mehr Bestandteil desselben, sondern bereitet (für den Fall des Misserfolgs) die Hauptsacheklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 ‚Goldene Armbänder'; Hess aaO, § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58 Rn. 40; Büscher in: Fezer, Lauterkeitsrecht, § 12 Rn. 154). Zu einer Hauptsacheklage ist es im hier zu entscheidenden Fall nicht gekommen.

Ebenso wenig hat die Beklagte nach materiellem Recht die Anwaltsgebühren des Klägers zu tragen.

1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO, § 12 Rn. 1.78; Ahrens aaO, Kap. 58 Rn. 40; Nill, GRUR 2005, 740, 741) oder aus § 9 UWG (so Büscher in: Fezer aaO, § 9 Rn. 154) ergeben könnte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG in der Fassung vom 8. Juli 2004 (§ 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; er ist insbesondere kein Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Zwar gehören zu den nach § 249 Abs.1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: die unerbetene Werbemail - ‚Spam') adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte ‚subjektbezogene Schadensbetrachtung'; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Bei einer Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wettbewerbsrecht die (Selbst-) Beauftragung eines Anwalts weder unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch unter schadensersatzrechtlichen Aspekten erforderlich, wenn der Abmahnende in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 ‚Selbstauftrag'). Eine solche Sachkunde wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einbei Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG bejaht (vgl. Begr. RegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das entspricht der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 - NJW 1984, 2525 ‚Anwaltsabmahnung'), die auch größeren Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen Betroffenheit regelmäßig zumutet, Abmahnungen selbst auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; OLG Düsseldorf MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 9 Rn. 1.29 und § 12 Rn. 1.93; Hess, aaO, § 12 Rn. 29; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbsrecht, Rn. 156). In Teilen der Literatur (Hess, aaO, § 12 Rn. 122.1; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rn. 32; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 Rn. 3.73; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 184; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO, § 12 Rn. 665; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 815) und Rechtsprechung (KG MDR 1999, 1409) wird außerdem vertreten, dass für ein sog. Abschlussschreiben Gleiches gelte. Das ist hier jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Wie bereits erwähnt ist der Kläger nicht nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

b) Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn - wie hier - in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In derart einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte - insbesondere wenn er selbst sachkundig ist - grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im hier zu entscheidenden Fall dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung versagt hat (vgl. KG MDR 1999, 1409; Teplitzky, aaO, Kap. 43 Rn. 32 Fußnote 120). Entgegen der Ansicht der Revision führt auch der Gesichtspunkt des ‚Abschlussschreibens' nicht zu einer anderen Beurteilung. Als ‚Abschlussschreiben' im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich genügte die formlose Anfrage, ob die vorangegangene einstweilige Verfügung nunmehr als endgültige Regelung anerkannt werde. Bei dieser Sachlage unterliegt ein Abschlussschreiben geringeren Anforderungen als eine erste Abmahnung (so schon für das Wettbewerbsrecht Melullis, aaO, Rn. 815; Teplitzky, aaO, Kap. 43 Rn. 32; Eser, GRUR 1986, 35, 39 f.). Aus der maßgeblichen Sicht des geschädigten Klägers, der nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach vor dem Berufungsgericht als Partei oder Prozessbevollmächtigter in Fällen mit unerwünschter E-Mail-Werbung aufgetreten war, war das Abschlussschreiben hier ein reines Routinegeschäft und warf keine schwierigen Rechtsfragen auf. Der Kläger hätte deshalb das Abschlussschreiben selbst formulieren können. Nach Abschluss eines Verfahrens mit Erlass einer einstweiligen Verfügung kann es auch keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Absenders der unerbetenen Werbesendung mehr geben.

Unter den Umständen des denkbar einfach gelagerten Streitfalls kann auch der im Wettbewerbsrecht gelegentlich vertretenen Auffassung, nach Durchführung eines Verfügungsverfahrens sei für das Abschlussschreiben stets ein Anwalt hinzuzuziehen, weil nur er der Prozesssituation adäquat und mit ausreichendem Nachdruck begegnen und die mitunter eilbedürftigen Maßnahmen ohne Übermittlungsrisiken koordinieren könne (LG Köln GRUR 1987, 655 m.w.N.; Ahrens, aaO, Kap. 58 Rn. 41), für Fälle der vorliegenden Art nicht gefolgt werden. Jedenfalls für einen Anwalt, der schon das Verfügungsverfahren erfolgreich selbst durchgeführt hat, erscheint es zumutbar, vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens die erste Anfrage, ob dieses durchgeführt werden muss oder ob es bei der einstweiligen Verfügung verbleibt, ohne Einschaltung eines anderen Rechtsanwalts durchzuführen. Das muss erst recht gelten, wenn - wie hier - der Verfügungsbeklagte zunächst Widerspruch eingelegt, diesen aber dann zurück genommen hat. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Beauftragung eines anderen Anwalts, um möglicherweise vorhandene Unklarheiten abzuklären.

Hätte der Kläger folglich bei Einschaltung eines anderen Anwalts keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gehabt, muss Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung gelten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).

Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozessgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).

c) Ob als Anspruchsgrundlage (entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wettbewerbsrecht seit der Entscheidung vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - aaO ‚Goldene Armbänder') auch die §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht kämen, kann dahinstehen. Denn auch dann würden nur die Aufwendungen gemäß § 670 BGB ersetzt, die ‚erforderlich' waren. ..." (BGH, Beschluss vom 12.12.2006 - VI ZR 188/05)

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Wird der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch von einem rechtsfähigen Verband i.S. des § 8 III UWG geltend gemacht, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des § 11 I UWG auf die Kenntnis von dessen Mitarbeitern an (OLG Bamberg, Urteil vom 27.09.06 - 3 U 363/05, NJW-RR 2007, 394 f).

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs fehlt, wenn der Antragsteller durch sein Prozessverhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt (OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 - 4 U 124/06).

Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen rechtlich selbständige, konzernmäßig verbundene Unternehmen kann i.S. von § 8 IV UWG missbräuchlich sein, wenn gegen diese Unternehmen in getrennten Verfahren vorgegangen wird, obwohl die in Anspruch genommenen Unternehmen in einer gemeinsamen Werbeanzeige einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß begangen haben, und dadurch die Kostenlast wird (Anschluss an BGH GRUR 2006, 243 -MEGA SALE). Für nur ähnliche, nach Art, Zeit und Ort und hinsichtlich der beworbenen Produkte verschiedenartige Wettbewerbsverstöße rechtlich unabhängiger Konzernunternehmen bleibt es bei den allgemeinen prozessualen Regelungen der §§ 59, 60 ZPO. Das Wissen Dritter von Wettbewerbsverstößen ist regelmäßig nur dann dringlichkeitsschädlich i.S. von § 12 II UWG, wenn diese auf Grund ihrer Stellung Wissensvertreter sind oder ausdrücklich zu Wissensvertreter bestellt worden sind (OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 179/05, GRUR-RR 2006, 374).

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Verletzer über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren mit einer im Kern gleichen Werbeaussage wiederkehrend wirbt und nur jeweils geringfügige Abweichungen bei der angegriffenen Werbeaussage bezüglich der beworbenen Produkte gegeben sind. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG kann wieder aufleben, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, insbesondere die Art und Intensität der Werbung. Zur dringlichkeitsschädlichen Kenntnis der Verletzungshandlung (OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2005 - 5 U 19/05, NJOZ 2005, 4308).



§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - I ZB 28/06).

Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagte angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - I ZR 300/02).

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort i. S. des § 14 II S. 1 UWG (auch) die Bundesrepublik Deutschland. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 I StGB. In der vorgenannten Übergangszeit können nicht allein die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen. Die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen bleiben zu einem Vorgehen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene befugt (OLG Köln, Urteil vom 21.04.2006 - 6 U 145/05).

Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort i. S. des § 14 II S. 1 UWG (auch) die Bundesrepublik Deutschland. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 I StGB. In der vorgenannten Übergangszeit können nicht allein die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen. Die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen bleiben zu einem Vorgehen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene befugt (OLG Köln, Urteil vom 21.04.2006 - 6 U 145/05, ZUM 2006, 648).

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Die Einreichung einer Markenanmeldung beim DPMA begründet stets Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung des angemeldeten Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Die Erstbegehungsgefahr erstreckt sich auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen und besteht bundesweit. Die aus dieser Erstbegehungsgefahr resultierende bundesweite Zuständigkeit auch des angerufenen Gerichtes erstreckt sich auch auf die Geltendmachung von Abmahnungskostenersatz. Der Anspruch auf Erstattung von Kosten für Abmahnungen, die nicht zur außergerichtlichen Streitbeilegung geführt haben, neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass zwei verschiedene vergütungspflichtige Angelegenheiten vorliegen, für die der Anwalt mehrfach Bezahlung verlangen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Abmahnung und die gerichtliche Rechtsverfolgung (sei es im Wege der Klage oder im Wege der einstweiligen Verfügung)Gegenstand zweier gesonderter Aufträge sind. Das Vorliegen zweier gesonderter Aufträge zunächst zur Abmahnung und sodann zur klagweisen Rechtsdurchsetzung ist spezifiziert darzulegen, die ständige Vertretung einer Partei in Kennzeichenangelegenheiten durch ein bestimmtes Anwaltsbüro lässt eher den Schluss auf eine einheitliche, auf Dauer angelegte Beauftragung zu. In Fällen von eindeutigen Markenverletzungen wäre die kostenintensive Erteilung zweier gesonderter Aufträge für Abmahnung und gerichtliche Rechtsdurchsetzung auch eher ungewöhnlich und unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Rahmen des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. der Schadensminderungsobliegenheit im Rahmen des Schadensersatzrechts in ihrer Erstattungsfähigkeit jedenfalls bedenklich. Klageveranlassung i.S. des § 93 ZPO liegt vor, wenn der Kl. darlegt und im Streitfall nachweist, dass er eine ordnungsgemäße Abmahnung an den Bekl. abgesandt hat und dass diese nicht in Rücklauf geraten ist. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Absendung des Abmahnungsschreibens bei entsprechendem Bestreiten des Beklagten (LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2005 - 312 O 893/04, NJOZ 2006, 2387).



§ 15 Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zu Stande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

§ 16 Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veran-lasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unter-liegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Um-fang dem Verfall. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzan-sprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufprei-ses zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern (BGH, 56-Seiten-Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07 zu UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF, StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, StGB § 73 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 2).

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Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 II ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben. Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 II MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02).

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Eine Werbung ist unwahr und damit strafbar gem. § 4 UWG a. F. bzw. § 16 UWG n. F., wenn die sogenannte Korrektur (oder Einschränkung) des Hauptwerbetextes auf der Anzeige/Werbung praktisch nicht wahrnehmbar ist (OLG Celle, Urteil vom 01.09.2004 - 21 Ss 47/04, NStZ-RR 2005, 25).



§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,

unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.  gewerbsmäßig handelt,

2.  bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

3.  eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Macht der Kläger mit der auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend, dass die Übernahme eines bestimmten Schaltplans die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses darstellt, braucht er nicht darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Schaltung ein Betriebsgeheimnis besteht. Kann aufgrund eines solchen Vorbringens lediglich festgestellt werden, dass nur hinsichtlich eines Teils der Schaltungen ein Betriebsgeheimnis des Klägers vorliegt, während die meisten der in dem Plan enthaltenen Schaltungen dem allgemeinen Standard entsprechen, führt dies lediglich zu einem eingeschränkten Umfang des auszusprechenden Unterlassungsgebots. Informationen, die zum Stand der Technik gehören, können ein Betriebsgeheimnis darstellen (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - I ZR 71/05 zu UWG § 17 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1).

Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 I UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 II Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03).

Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. Eine unbefugte Verwertung von Angaben gem. § 55a I KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 II BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 I BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner. Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar. Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03).

§ 18 Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Leitsätze/ Entscheidungen:

Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. Eine unbefugte Verwertung von Angaben gem. § 55a I KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 II BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 I BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner. Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar. Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03).

§ 20  Änderungen anderer Rechtsvorschriften

...

§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getreten. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag der Klägerin, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, kann daher nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltenden Recht (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-ausstattungen, m.w.N.). ..." (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 270/03)